Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1965  Nr. 18 vom 01.06.1965  - Seite 833 bis 837 - Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt Bundesgesetzblatt Teil II 833 Z1998 A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 1965 Nr. 18 Tag Inhalt 24. 5. 65 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt............ Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. HI 9510-1 Hebt auf Bundesgesetzbl. Hl 9510-1, 9510-7, 9510-7-1, 9519-1 Ändert Bundesgesetzbl. 111 4100-1, 9512-2, 9513-2, 9517-1 26.5.65 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen abfertigung im Schiffsverkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal .............. Grenz- Seite 833 838 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt Vom 24. Mai 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9510-1) Der Bundestag schlössen: hat das folgende Gesetz be- § 1 Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen; 2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Schiffahrtpolizei) auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; 3. auf der hohen See a) die Schiffahrtpolizei hinsichtlich der Schiffe, welche die Bundesflagge führen, b) die Vollzugsmaßnahmen, die zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erforderlich sind, c) die Überwachung und Unterstützung der Fischerei; 4. die Überwachung der für die Verkehrssicherheit der seegängigen Wasserfahrzeuge vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung und Maßnahmen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung von Anlagen, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die Regulierung der Magnetkompasse, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung der einschlägigen Erlaubnisse und Zeugnisse; Hebt aut Bundesgesetzbl. III 9510-1, 9510-7, 9510-7-1, 9519-1 Ändert Bundesciesetzbl. III 4100-1, 9512-2. 9513-2, 9517-1 5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen,; 6. die Festsetzung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe in den einzelnen Fahrtgebieten erforderlichen Mindestbesatzung, soweit das Seemannsgesetz oder dazu ergangene Durchführungsverordnungen eine besondere Festsetzung durch Verwaltungsakt vorsehen; 7. die Genehmigungen, die nach den Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Seefrachtgüter erforderlich sind, wenn ein dort nicht vorgesehenes Gut oder Verpackungsmittel zugelassen oder vom Verbot des Zusammenpackens gefährlicher Güter abgewichen werden soll; 8. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst; 9. die Bereitstellung von Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen; 10. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere a) der Seevermessungsdienst, b) der Gezeiten-, Windstau- und Sturmflutwarndienst, c) der Eisnachrichtendienst, d) der erdmagnetische Dienst, e) der Zeitdienst; 11. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten; 12. die Überwachung des Meerwassers auf a) Radioaktivität und b) sonstige schädliche Beimengungen. 834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil II § 2 (1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der für die Ausbildung geeigneten Schiffe sowie die Überwachung der Bordausbildung von Besatzungsmitgliedern obliegen dem Bund. (2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern darauf verzichten, soweit durch eine Abschlußprüfung an einer staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderungen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsausschuß nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. § 3 Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes haben im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen zu treffen; Rechts Verordnungen können sie nur im Fall des § 9 Abs. 6 erlassen. § 4 (1) Das Deutsche Hydrographische Institut ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr. Es hat 1. die Seeschiffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen zu fördern; meeresbiologische Forschungen sind ausgenommen; 2. die nautischen Instrumente und Geräte der Schiffsausrüstung auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord zu prüfen und die Magnetkompasse zu regulieren; 3. die Aufgaben nach § 1 Nrn. 10 bis 12 wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt. (2) Das Deutsche Hydrographische Institut kann sich bei der Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 für bestimmte Fälle geeigneter Personen mit deren Zustimmung als Hilfsorgane bedienen. § 5 Das Bundesamt für Schiffsvermessung ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr. Es hat die Aufgaben nach § 1 Nr. 5 wahrzunehmen und kann die Schiffahrts- und Schiffsbauunternehmen vermessungstechnisch beraten. § 6 (1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach anderen Rechtsvorschriften dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dem Deutschen Hydrographischen Institut übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik, der Festlegung des Freibords sowie bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministers für Verkehr. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. (2) Die Kosten der Durchführung der dem Bund obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. § 7 Der Bundesminister für Verkehr kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Überwachung der Bordausbildung, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen. Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen des Satzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministers für Verkehr. § 8 Erfordert eine dem Bund nach § 1 Nrn. 1 bis 4 oder § 2 übertragene Aufgabe eine Kontrolle an Bord eines seegängigen Wasserfahrzeugs, so sind der Eigentümer sowie der Führer des Fahrzeugs verpflichtet, den mit der Aufgabe betrauten Personen jederzeit das Betreten des Fahrzeugs und die Ausübung ihrer Befugnisse zu ermöglichen. Sie haben die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. § 9 (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage B des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages – Seestraßenordnung –) ganz oder teilweise angewendet werden sollen; Nr.,18.– Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1965 835 2. das Verhalten a) auf den Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, b) auf den nach Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen, c) in den bundeseigenen Häfen, die an den unter Buchstaben a und b genannten Wasserflächen liegen, sowie hinsichtlich der Schiffe, welche die Bundesflagge führen, auf der hohen See; 3. die Anforderungen an die Besetzung von Sportfahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Führer von Sportfahrzeugen und die erforderlichen Befähigungszeugnisse; 4. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Kennzeichnung, die Benutzung und den Freibord der seegängigen Wasserfahrzeuge, die erforderlichen Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse und Bescheinigungen sowie die Sicherheitsmaßnahmen während der Schiffsreise; 5. die Anforderungen für die Beförderung von Schüttgütern und gefährlichen Seefrachtgütern; 6. die von den Schiffsführern zu erstattenden Meldungen. Die Rechtsverordnüngen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Ausführung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfahren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen ist. (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind, 2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind, 3. wie und von wem a) die Bücher zu führen sind, b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist. (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 über die Funkausrüstung, den Funkwachdienst, die Funknavigationseinrichtungen sowie die Führung der Funktagebücher sind gemeinsam mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zu erlassen. (4) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nrn. 4 bis 6 und Absatz 2 erstrecken sich nicht auf den Erlaß von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt sich ferner nicht auf den Erlaß von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung zum Gegenstand haben. (5) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 über gefährliche Seefrachtgüter ist ein Fachausschuß zu hören. Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter der fachlich beteiligten Bundesminister, aus je zwei Vertretern der Regierungen der beteiligten Länder und aus je einem Vertreter der See-Berufsgenossenschaft, der chemischen Industrie, der Wissenschaft, der Reeder und Gewerkschaften. (6) Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. § 10 (1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen Krisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der Seeschiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die Beförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbringen, soweit dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen Bedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den Bund eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt. (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln. § 11 Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen. § 12 (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Verwaltungshandlungen nach § 1 und für Verwaltungshandlungen des Bundes nach § 2 Abs. 2; 2. die Abgaben und Entgelte für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie die dabei in Anspruch genommenen Kanalsteurer und sonstigen Hilfsdienste. 836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil II Soweit Verwaltungskosten nach Satz 1 Nr. 1 Funkgeräte und -anlagen oder die zu ihrer Bedienung bestimmten Personen betreffen, sind die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zu erlassen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. § 13 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs entgegen § 8 das Betreten des Fahrzeugs und die Vornahme von Kontrollen nicht duldet oder die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht richtig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt; 2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für die Sicherheit Verantwortlicher einer nach § 9 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechts Verordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 3. als Führer eines Wasserfahrzeugs den Vorschriften der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage B des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages – Seestraßenordnung –) zuwiderhandelt. (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 14 (1) Die Bußgeldvorschriften des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 gelten auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht, gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder eines Teiles des Unternehmens eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen auferlegen. § 15 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren. § 16 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister für Verkehr; er entscheidet auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). In den Verordnungen nach § 9 kann eine nachgeordnete Behörde oder die See-Berufsgenossenschaft als zuständige Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmt werden. Wird die See-Berufsgenossenschaft bestimmt, so untersteht sie insoweit der Fachaufsicht des Bundesministers für Verkehr. § 17 (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung beauftragte Person bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 18 § 520 des Handelsgesetzbuches enthält2) folgende Fassung: "§ 520 Wird auf dem Schiff ein Tagebuch geführt, so sind alle Unfälle einzutragen, die sich während der Reise ereignen und die das Schiff, Personen oder die Ladung betreffen oder sonst einen Vermögensnachteil zur Folge haben können. Dabei ist eine vollständige Beschreibung dieser Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachteile angewendeten Mittel aufzunehmen." § 19 Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 und des § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe. § 20 (1) Dieses Gesetz berührt nicht 1. die Reichsversicherungsordnung, 2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8), 2) Bundesgesetzbl. III 4100-1 Nr. 18 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1965 837 3. das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. II S. 713), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes vom 25. August 1961 (Bundesgesetzbl.il S. 1391), 4. das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-gesetzbl. I S. 814), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 201), 5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59), b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83), c) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293), d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137). (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvorschriften übertragen worden sind. § 21 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 22 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft 1. das Gesetz betreffend die Deutsche Seewarte vom 9. Januar 1875 (Reichsgesetzbl. S. II)3), 2. die Verordnung betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte vom 26. Dezember 1875 (Reichsgesetzbl. S.385)4) in der Fassung der Verordnung vom 4. Februar 1895 (Reichsgesetzbl. S. 151), 3. das Bremische Gesetz betreffend den Erlaß von Vorschriften über das Schiffstagebuch vom 19. Februar 1904 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 49), 4. das Gesetz betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom 18. Juni 1911 (Reichsgesetzbl. S. 253), 5. das Gesetz über die Abgaben auf dem Kaiser-Wilhelm-Kanal vom 14. November 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 783)5), 6. die §§ 27 bis 29 a, 31 und 32 Abs. 2 der Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. II S. 517)6), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt II S. 147), 7. das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt vom 22. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 767)7), geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603), Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1469) und § 48 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), 8. Artikel 2, 3 und 5 des Gesetzes "über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag, London 1948, vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603)8), 9. Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom 8. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1469)9), 10. die §§ 519 und 521 des Handelsgesetzbuches10). Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. Mai 1965 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister für Verkehr Seebohm :«) Bundesgesetzbl. III 9510-7 4) Bundesgesetzbl. III 9510-7-1 •¦>) Bundesgesetzbl. III 9519-1 «) Bundesgesetzbl. III 9513-2 7) Bundesgesetzbl. III 9510-1 «) Bundesgesetzbl. III 9512-2 ») Bundesgesetzbl. III 9517-1 10) Bundesgesetzbl. III 4100-1