Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1991  Nr. 34 vom 28.12.1991  - Seite 1354 bis 1393 - Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 über Gemeinschaftspatente und zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1989 über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente sowie zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Zweites Gesetz über das Gemeinschaftspatent)

Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 über Gemeinschaftspatente und zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1989 über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente sowie zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Zweites Gesetz über das Gemeinschaftspatent) 1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 über Gemeinschaftspatente und zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1989 über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente sowie zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Zweites Gesetz über das Gemeinschaftspatent) Vom 20. Dezember 1991 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zur Vereinbarung über Gemeinschaftspatente Der in Brüssel am 21. Dezember 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vereinbarung über Gemeinschaftspatente und dem in Brüssel am 21. Dezember 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente wird zugestimmt. Die Vereinbarung und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Gemeinschaftspatentgerichte (1) Für Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten nach Artikel 15 des Streitregelungsprotokolls sind die für Patentstreitsachen im Sinne des § 143 Abs. 1 des Patentgesetzes zuständigen Gerichte als Gemeinschaftspatentgerichte ausschließlich zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer im Sinne des § 143 Abs. 1 des Patentgesetzes zuständigen Gerichte eines von ihnen als Gemeinschaftspatentgericht zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Der Bundesminister der Justiz notifiziert dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftspatentgerichte. Artikel 3 Gerichtliche Verfahren, die nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallen (1) Sind nach Artikel 38 Abs. 2 oder Artikel 68 Abs. 3 des Gemeinschaftspatentübereinkommens Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes international zuständig, so ist die Klage vor dem Gericht zu erheben, das örtlich und sachlich zuständig wäre, wenn es sich um ein vom Deutschen Patentamt erteiltes Patent oder eine beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung handeln würde. Ist danach eine Zuständigkeit nicht gegeben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Europäische Patentamt seinen Sitz hat. (2) Wird ein das Gemeinschaftspatent betreffendes Verfahren nach Artikel 73 Abs. 2 des Gemeinschaftspatent- übereinkommens ausgesetzt, so teilt das Gericht dem Europäischen Patentamt die Aussetzung des Verfahrens in unmittelbarem Verkehr mit. (3) Ist ein Gemeinschaftspatent oder eine europäische Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, Gegenstand eines Konkursverfahrens oder konkursähnlichen Verfahrens, so ersucht das zuständige Gericht das Europäische Patentamt in unmittelbarem Verkehr, 1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung, 2. die Freigabe oder die Veräußerung des Gemeinschaftspatents oder der Anmeldung, 3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und 4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung in das Register für Gemeinschaftspatente oder, wenn es sich um eine europäische Patentanmeldung handelt, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, in das europäische Patentregister einzutragen. Artikel 4 Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen können (1) Ist die Verfahrenssprache einer europäischen Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, nicht deutsch, so entsteht der Anspruch auf eine den Umständen nach angemessene Entschädigung nach Artikel 32 des Gemeinschaftspatentübereinkommens in bezug auf Benutzungen der Erfindung im Inland erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anmelder entweder eine deutsche Übersetzung der Patentansprüche beim Deutschen Patentamt eingereicht hat und die Übersetzung veröffentlicht worden ist oder eine solche Übersetzung demjenigen übermittelt hat, der die Erfindung benutzt. (2) Das Deutsche Patentamt veröffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach Absatz 1 eingereichte Übersetzung. Für die Veröffentlichung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Übersetzung als nicht eingereicht. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1355 Erfordernisse für die Veröffentlichung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen. Artikel 5 Anwendbarkeit des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen Artikel II §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 14 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 ist auch auf europäische Patentanmeldungen anzuwenden, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen können. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel II wird vor § 1 folgender neuer § 1 eingefügt: «§1 Anwendbarkeit Auf die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente eingereichten europäischen Patentanmeldungen, mit denen für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, und die darauf erteilten europäischen Patente sowie die während einer Übergangszeit eingereichten europäischen Patentanmeldungen und die darauf erteilten europäischen Patente, für die der Anmelder wirksam gemäß Artikel 81 des Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) die Erklärung eingereicht hat, daß er kein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht, sind die Vorschriften dieses Artikels anzuwenden." 2. Der bisherige Artikel II § 1 wird Artikel II § 1 a. 3. In Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 2" durch die Angabe "§ 1 a Abs. 2" ersetzt. 4. Artikel II § 3 wird wie folgt gefaßt: ..§3 Übersetzungen europäischer Patentschriften (1) Liegt die Fassung, in der das Europäische Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent zu erteilen beabsichtigt, nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Anmelder oder der Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Deutschen Patentamt eine deutsche Übersetzung der Patentschrift einzureichen und eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Beabsichtigt das Europäische Patentamt, im Einspruchsverfahren das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch die deutsche Übersetzung der geänderten Patentschrift einzureichen und die Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. (2) Wird die Übersetzung nicht fristgerecht oder in einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattenden Form eingereicht oder die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet, so gelten die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten. (3) Das Deutsche Patentamt veröffentlicht die Übersetzung. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Übersetzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und in der Patentrolle zu vermerken. (4) Ist die nach Absatz 3 veröffentlichte Übersetzung fehlerhaft, so kann der Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung einreichen. Die berichtigte Übersetzung wird nach Absatz 3 veröffentlicht. Für die Veröffentlichung ist innerhalb eines Monats nach dem Eingang des Antrags eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Wird die Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, so gilt die berichtigte Übersetzung als nicht eingereicht. (5) Ist die Übersetzung der europäischen Patentschrift fehlerhaft, so darf derjenige, der im Inland in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung die Benutzung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstellen würde. (6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der Absätze 2 bis 4 zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen." 5. Artikel II § 8 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. Artikel IM § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Das Deutsche Patentamt ist Bestimmungsamt, wenn in einer internationalen Anmeldung die Bundesrepublik Deutschland für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster oder beide Schutzrechtsarten bestimmt worden ist." 7. In Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "nach §35 Abs. 3 des Patentgesetzes" die Worte "und, wenn ein Gebrauchsmuster beantragt worden ist, nach § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes" eingefügt. 8. Dem Artikel III § 4 wird folgender Absatz angefügt. "(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer beim Deutschen Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des Patentgesetzes oder § 6 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind." Artikel 7 Änderung des Patentgesetzes Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geän- 1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 1990 2. (BGBl. I S. 422), wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt: "Die Erklärung ist in die Patentrolle einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen." b) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt: "(7) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Patentamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme der Erklärung zu entrichten. § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fälligkeit der Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt." 2. In § 40 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft." Artikel 8 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes In § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422), wird die Angabe "§ 40 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe "§ 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1" und die Angabe "§ 40 Abs. 5" durch die Angabe "§ 40 Abs. 5 Satz 1" ersetzt. Nach Nummer 113 800 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt: Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422), wird wie folgt geändert: 1. Nummer 113 800 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt: Nummer ,113 800 Gebührentatbestand Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) Gebühr in Deutsche Mark Nummer ,113 815 113 820 Gebührentatbestand g) Für die Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemein- schaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) h) Für die Veröffentlichung von- Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) Gebühr in Deutsche Mark 100 250" 100" 3. In Nummer 113 900 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) wird die Angabe ,,g)" durch die Angabe ,,i)" ersetzt. Artikel 10 Aufhebung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1975 über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1975 über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt vom 26. Juli 1979 (BGBl. 1979 II S. 833) wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung des Gemeinschaftspatentgesetzes Artikel 1 mit Ausnahme von Absatz 4, Artikel 2 bis 7 und Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269), geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), werden aufgehoben. Artikel 12 Übergangsvorschrift Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1357 auf europäische Patente und im Einspruchsverfahren geänderte europäische Patente anzuwenden, für die der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt vor dem Inkrafttreten dieses Artikels veröffentlicht worden ist. Artikel 13 Bekanntmachung von Änderungen Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen 1. der Beschluß, den die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 1 des Protokolls über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente zur Änderung der Zahl der Staaten faßt, die die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente ratifiziert haben müssen; 2. Änderungen des Gemeinschaftspatentübereinkommens, die der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 20 Abs. 4 oder 6 des Gemeinschaftspatentübereinkommens beschließt; 3. Änderungen des Gemeinschaftspatentübereinkommens, die der engere Ausschuß des Verwaltungsrats nach Artikel 16 Abs. 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens beschließt; 4. die Gebührenordnung, die nach Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b des Gemeinschaftspatentübereinkommens erlassen wird, sowie deren Änderungen. Artikel 14 Wählbarkeit in den Vorstand der Patentanwaltskammer nach § 59 der Patentanwaltsordnung Patentanwälte, die am 3. Oktober 1990 in die beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren eingetragen waren oder einen Antrag auf Eintragung gestellt hatten, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch dann zu Mitgliedern des Vorstands der Patentanwaltskammer gewählt werden, wenn sie die Voraussetzung des § 59 Nr. 3 der Patentanwaltsordnung nicht erfüllen. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Die Artikel 1,10,11,13 und 14 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Artikel 6 Nr. 4 bis 8 und die Artikel 7, 8, 9 und 12 treten am ersten Tag des sechsten Kalendermonats in Kraft, der dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes folgt. (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente in Kraft tritt. Der Tag, an dem die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente nach ihrem Artikel 10 oder nach einem gemäß Artikel 1 des Protokolls über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente gefaßten Beschluß in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1991 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Kinkel 1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Vereinbarung über Gemeinschaftspatente Präambel Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - in dem Wunsch, europäischen Patenten, die für ihre Hoheitsgebiete nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 erteilt werden, einheitliche und autonome Wirkung zu verleihen, in dem Bestreben, ein gemeinschaftliches Patentsystem zu schaffen, das dazu beiträgt, die Ziele des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verwirklichen und insbesondere innerhalb der Gemeinschaft die Verfälschungen des Wettbewerbs zu beseitigen, die sich aus der territorialen Begrenzung der nationalen Schutzrechte ergeben können, in der Erwägung, daß eines der grundlegenden Ziele des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Beseitigung der Hindemisse für den freien Warenverkehr ist, in der Erwägung, daß eines der geeignetsten Mittel, um sicherzustellen, daß dieses Ziel in bezug auf den freien Verkehr der durch Patente geschützten Waren erreicht wird, die Schaffung eines gemeinschaftlichen Patentsystems ist, in der Erwägung, daß die Schaffung eines solchen gemeinschaftlichen Patentsystems deshalb untrennbar mit der Verwirklichung der Ziele des Vertrags und daher mit der Gemeinschaftsrechtsordnung verbunden ist, in der Erwägung, daß es erforderlich ist, zu diesem Zweck zwischen ihnen eine Vereinbarung zu schließen, die ein besonderes Übereinkommen im Sinn des Artikels 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 und ein Sonderabkommen im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums darstellt, in der Erwägung, daß zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes mit binnenmarktähnlichen Verhältnissen die Einführung von Rechtsinstrumenten gehört, mit deren Hilfe die Unternehmen die Herstellung und den Vertrieb von Waren europäischen Dimensionen anpassen können, in der Erwägung, daß das Problem einer wirksamen Behandlung von Gemeinschaftspatente betreffenden Klagen und die Probleme, die sich aus der Trennung der Zuständigkeit für Veriet-zungs- und Nichtigkeitsverfahren betreffend Gemeinschaftspatente ergeben, wie sie in dem am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Gemeinschaftspatentübereinkommen vorgenommen worden ist, am besten dadurch gelöst werden können, daß die Zuständigkeit für Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftspatents besonderen, als Gemeinschaftspatentgerichte benannten nationalen Gerichten erster Instanz zugewiesen wird, die gleichzeitig die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Patents prüfen und dieses gegebenenfalls ändern oder für nichtig erklären können; in der Erwägung, daß die Möglichkeit gegeben sein sollte, gegen Urteile dieser Gerichte bei besonderen, ebenfalls als Gemeinschaftspatentgerichte benannten nationalen Gerichten zweiter Instanz Berufung einzulegen, in der Erwägung, daß die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten die Errichtung eines den Vertragsstaaten gemeinsamen Berufungsgerichts für Gemeinschaftspatente (Gemeinsames Berufungsgericht) erforderlich macht, das für die von Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz an dieses Gericht verwiesenen Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit zuständig sein soll, in der Erwägung, daß das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften auch Anlaß dazu gibt, dem Gemeinsamen Berufungsgericht eine Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen und der Patentverwaltungsabteilung des Europäischen Patentamts zu übertragen und damit die im Gemeinschaftspatentübereinkommen in der Fassung vom 15. Dezember 1975 vorgesehenen Nichtigkeitskammern zu ersetzen, in der Erwägung, daß es wesentlich ist, daß diese Vereinbarung nicht entgegen den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Lage sein muß, die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen, in dem Bestreben, die Vollendung des Binnenmarktes und den Aufbau einer europäischen Technologiegemeinschaft durch das Gemeinschaftspatent zu fördern, in der Überzeugung, daß der Abschluß dieser Vereinbarung notwendig ist, um die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente (1) Das am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt, nachstehend "Gemeinschaftspatentübereinkommen" genannt, in der durch diese Vereinbarung geänderten Fassung wird dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt. (2) Das Gemeinschaftspatentübereinkommen wird durch folgende im Anhang enthaltene Protokolle ergänzt: - Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten, nachstehend "Streitregelungsprotokoll" genannt, - Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Gemeinsamen Berufungsgerichts, - Protokoll über die Satzung des Gemeinsamen Berufungsgerichts. (3) Die im Anhang beigefügten Texte sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1359 (4) Mit ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Vereinbarung das Gemeinschaftspatentübereinkommen in der am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Fassung. Artikel 2 Verhältnis zur Gemeinschaftsrechtsordnung (1) Keine Vorschrift dieser Vereinbarung kann gegen die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltend gemacht werden. (2) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung ist das durch das Streitregelungsprotokoll errichtete Gemeinsame Berufungsgericht verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn die Gefahr besteht, daß die Auslegung dieser Vereinbarung nicht mit dem Vertrag im Einklang steht. (3) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Auffassung, daß eine Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts, mit der ein bei diesem anhängiges Verfahren abgeschlossen wird, nicht mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsatz im Einklang steht, so können sie beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Entscheidung beantragen. Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag erlassene Entscheidung hat keine Wirkung auf die Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts, die Anlaß für den Antrag bildete. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den Antrag den Mitgliedstaaten und dem Rat der Europäischen Gemeinschaften sowie, wenn der Antrag von einem Mitgliedstaat ausgeht, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet. Artikel 3 Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften (1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften für Gemeinschaftspatente betreffende Klagen vor nationalen Gerichten, die im Sechsten Teil Kapitel I des Gemeinschaftspatentübereinkommens und im Streitregelungsprotokoll enthalten sind. (2) Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung im Sinne des Absatzes 1 zur Vorabentscheidung vorlegen: a) - in Belgien: die "Cour de Cassation* - "Hof van Cassatie" und der "Conseil dEtat" - "Raad van State", - in Dänemark: das "Hejesteret", - in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichtshöfe des Bundes, - in Griechenland: ta aucoTata Aixaomfeia, - in Spanien: das "Tribunal Supremo", - in Frankreich: die "Cour de Cassation" und der "Conseil dEtat", - in Irland: "An Chuirt Uachtarach" - "The Supreme Court", - in Italien: die "Corte Suprema di Cassazione", - in Luxemburg: die "Cour superieure de Justice siegeant comme Cour de Cassation", - in den Niederlanden: der "Hoge Raad", - in Portugal: das "Supremo Tribunal de Justicia", - im Vereinigten Königreich: das "House of Lords"; b) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden. (3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Gerichte gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. (4) Wird eine derartige Frage einem der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Artikel 4 Verfahrensvorschriften des Gerichtshofs (1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Verfahrensördnung des Gerichtshofs sind auf die in den Artikeln 2 und 3 genannten Verfahren anzuwenden. (2) Die Verfahrensordnung wird, soweit erforderlich, nach Artikel 188 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt. Artikel 5 Zuständigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts Vorbehaltlich der Artikel 2 und 3 sichert das Gemeinsame Berufungsgericht die einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, sofern es sich nicht um Vorschriften des nationalen Rechts handelt. Artikel 6 Unterzeichnung - Ratifikation (1) Diese Vereinbarung liegt für die Vertragsstaaten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bis zum 21. Dezember 1989 zur Unterzeichnung auf. (2) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation durch die zwölf Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Artikel 7 Beitritt (1) Dieser Vereinbarung kann jeder Staat beitreten, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird. (2) Urkunden über den Beitritt zu dieser Vereinbarung werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Beitritt wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ratifikation des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, nachstehend "Europäisches Patentübereinkommen" genannt, durch den betreffenden Staat oder dessen Beitritt zu dem genannten Übereinkommen wirksam wird. (3) Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, dieser Vereinbarung beitreten muß. (4) Zwischen den Vertragsstaaten und dem beitretenden Staat kann ein besonderes Abkommen geschlossen werden, in dem die Einzelheiten der Anwendung dieser Vereinbarung festgelegt werden, die durch den Beitritt dieses Staates erforderlich werden. Artikel 8 Beteiligung von Drittstaaten Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann auf einstimmigen Beschluß einen Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens, der mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Zollunion oder Freihandelszone bildet, einladen, in Vorhand- 1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II lungen einzutreten, die zum Ziel haben, daß sich dieser Drittstaat aufgrund eines besonderen Übereinkommens, das zwischen den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung und dem Drittstaat geschlossen wird und in dem die Bedingungen und Einzelheiten der Anwendung dieser Vereinbarung für den Drittstaat festgelegt werden, an dieser Vereinbarung beteiligt. Artikel 9 Anwendung auf Teile des Meeres oder des Meeresbodens Diese Vereinbarung gilt für diejenigen Teile des Meeres oder des Meeresbodens, die an ein Hoheitsgebiet angrenzen und die nach dem Völkerrecht Hoheitsrechten oder der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates unterstehen. Artikel 10 Inkrafttreten Zu ihrem Inkrafttreten bedarf diese Vereinbarung der Ratifikation durch die zwölf Unterzeichnerstaaten. Sie tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen dieser Staaten folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Tritt jedoch das Europäische Patentübereinkommen für einen Unterzeichnerstaat dieser Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so tritt die Vereinbarung erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Europäische Patentübereinkommen für den letzten Unterzeichnerstaat in Kraft tritt. Artikel 11 Beobachter Solange diese Vereinbarung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der sie nicht unterzeichnet hat, noch nicht in Kraft getreten ist, kann dieser Staat an den Beratungen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation, nachstehend "engerer Ausschuß" genannt, und des Verwaltungsausschusses des Gemeinsamen Berufungsgerichts, nachstehend "Verwaltungsausschuß" genannt, als Beobachter teilnehmen und zu diesem Zweck einen Vertreter und einen Stellvertreter für jedes dieser Organe benennen. Artikel 12 Geltungsdauer der Vereinbarung Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Artikel 13 Revision Wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Revision dieser Vereinbarung beantragt, beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein. Die Konferenz wird vom engeren Ausschuß oder vom Verwaltungsausschuß vorbereitet, wobei jeder Ausschuß im Rahmen seiner Befugnisse tätig wird. Artikel 14 Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten (1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staates je nach Zuständigkeit dem engeren Ausschuß oder dem Verwaltungsausschuß unterbreitet. Das Organ, dem die Streitigkeit unterbreitet wird, bemüht sich, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen. (2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der engere Ausschuß oder der Verwaltungsausschuß mit der Streitigkeit befaßt worden ist, keine Einigung erzielt, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unterbreiten. (3) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Vertragsstaat gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben. Artikel 15 Begriffsbestimmung Für die Zwecke dieser Vereinbarung ist unter "Vertragsstaat" jeder Staat zu verstehen, für den die Vereinbarung in Kraft getreten ist. Artikel 16 Urschrift der Vereinbarung Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift. Artikel 17 Notifikation Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde, b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung, c) Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten nach Artikel 83 des Gemeinschaftspatentübereinkommens, d) Notifikationen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Streitregelungsprotokolls. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1361 Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) Erster Teil Allgemeine und institutionelle Vorschriften Kapitel I Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Gemeinsames Patentrecht (1) Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht der Erfindungspatente geschaffen. (2) Dem gemeinsamen Recht unterliegen die für die Vertrags-staaten nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, nachstehend "Europäisches Patentübereinkommen" genannt, erteilten europäischen Patente und die europäischen Patentanmeldungen, in denen diese Staaten benannt sind. Artikel 2 Gemeinschaftspatent (1) Die für die Vertragsstaaten erteilten europäischen Patente werden als Gemeinschaftspatente bezeichnet. (2) Das Gemeinschaftspatent ist einheitlich. Es hat in allen Hoheitsgebieten, für die dieses Übereinkommen gilt, die gleiche Wirkung und kann nur für alle diese Gebiete erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Entsprechendes gilt für die europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind. (3) Das Gemeinschaftspatent ist autonom. Es ist nur den Vorschriften dieses Übereinkommens und den für jedes europäische Patent zwingend geltenden Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens, die insoweit als Vorschriften dieses Übereinkommens gelten, unterworfen. Artikel 3 Gemeinsame Benennung Die Benennung der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens nach Artikel 79 des Europäischen Patentübereinkommens kann nur gemeinsam erfolgen. Die Benennung eines oder mehrerer dieser Staaten gilt als Benennung aller dieser Staaten. Artikel 4 Bildung besonderer Organe Die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren obliegt folgenden, den Vertragsstaaten gemeinsamen Organen: a) besonderen Organen, die im Rahmen des Europäischen Patentamts geschaffen werden und deren Tätigkeit von einem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation überwacht wird; b) dem Gemeinsamen Berufungsgericht, das nach Maßgabe des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten, nachstehend "Streitregelungsprotokoll" genannt, errichtet wird. Artikel 5 Nationale Patente Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsstaaten unberührt, nationale Patente zu erteilen. Kapitel II Besondere Organe des Europäischen Patentamts Artikel 6 Besondere Organe Die besonderen Organe sind: a) eine Patentverwaltungsabteilung, b) eine oder mehrere Nichtigkeitsabteilungen. Artikel 7 Patentverwaltungsabteilung (1) Die Patentverwaltungsabteilung ist für alle Angelegenheiten des Europäischen Patentamts, die das Gemeinschaftspatent betreffen, zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe des Europäischen Patentamts begründet ist. Sie ist insbesondere für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen von Angaben im Register für Gemeinschaftspatente zuständig. (2) Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen. (3) Die Mitglieder der Patentverwaltungsabteilung dürfen weder den Beschwerdekammern noch der Großen Beschwerdekammer, die nach dem Europäischen Patentübereinkommen gebildet werden, angehören. Artikel 8 Nichtigkeitsabteilungen (1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind für die Prüfung von Anträgen auf Beschränkung und Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents sowie für die Festsetzung der Vergütung nach Artikel 43 Absatz 5 zuständig. (2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus einem rechtskundigen Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. Bis zum Erlaß der Entscheidung über den Antrag kann die Nichtigkeitsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Antrags beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Nichtigkeitsabteilung selbst statt. 1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Artikel 9 Ausschließung und Ablehnung (1) Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung im Erteilungsverfahren oder Einspruchsverfahren sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied einer Nichtigkeitsabteilung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Abteilung mit. (3) Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden. (4) Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt. Artikel 10 Sprachen für Verfahren und Veröffentlichungen (1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind auch die Amtssprachen der besonderen Organe. (2) Während der Verfahren vor den besonderen Organen kann die nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des Europäischen Patentübereinkommens eingereichte Übersetzung mit der europäischen Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. (3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der das Gemeinschaftspatent erteilt ist, ist in allen Verfahren vor den besonderen Organen, die dieses Gemeinschaftspatent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist. (4) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen. (5) Wird ein Schriftstück nicht in der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Übersetzung, die durch dieses Übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. (6) Die im Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren herausgegebene neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent wird in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthält eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist. (7) Das Blatt für Gemeinschaftspatente wird in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht. (8) Die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend. (9) Kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens darf von der Ermächtigung der Artikel 65, 67 Absatz 3 und 70 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkommens Gebrauch machen. Kapitel III Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats Artikel 11 Zusammensetzung (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie aus deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat und die Kommission sind berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den engeren Ausschuß zu bestellen. Die Vertragsstaaten sind im Verwaltungsrat und im engeren Ausschuß durch dieselben Mitglieder vertreten. (2) Die Mitglieder des engeren Ausschusses können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses Berater oder Sachverständige hinzuziehen. Artikel 12 Vorsitz (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle. (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Artikel 13 Präsidium (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats kann ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden. (2) Der Präsident und der Vizepräsident des engeren Ausschusses sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom engeren Ausschuß gewählt. (3) Die Amtszeit der vom engeren Ausschuß gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässig. (4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der engere Ausschuß nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist. Artikel 14 Tagungen (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wird von seinem Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen teil. (3) Der engere Ausschuß hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen. (4) Der engere Ausschuß berät aufgrund einer Tagesordnung nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung. (5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Artikel 15 Sprachen des engeren Ausschusses (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats bedient sich bei seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen Sprache. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1363 (2) Die dem engeren Ausschuß unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt. Artikel 16 Befugnisse des engeren Ausschusses in bestimmten Fällen (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern: a) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen, die gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind, b) die Ausführungsordnung. (2) Der engere Ausschuß ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung, b) die Gebührenordnung, c) seine Geschäftsordnung. Artikel 17 Stimmrecht (1) Stimmberechtigt im engeren Ausschuß des Verwaltungsrats sind nur die Vertragsstaaten. (2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 19 anzuwenden ist. Artikel 18 Abstimmungen (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats faßt seine Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der engere Ausschuß nach Artikel 16 und 21 Buchstabe a befugt ist. (3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Artikel 19 Stimmenwägung Für die Annahme und die Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrößert wird, für die Beschlüsse nach Artikel 21 Buchstabe a erfolgt die Abstimmung nach Artikel 36 des Europäischen Patentübereinkommens. Unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind dabei die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen. Kapitel IV Finanzvorschriften Artikel 20 Finanzielle Verpflichtungen und Einnahmen (1) Der Betrag, der nach Artikel 146 des Europäischen Patentübereinkommens von den Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu zahlen ist, wird durch Finanzbeiträge gedeckt, die für jeden Staat entsprechend dem Schlüssel in Absatz 3 festgelegt werden. (2) Die Einnahmen aus Gebühren, die nach der Gebührenordnung gezahlt worden sind, abzüglich der Zahlungen an die Europäische Patentorganisation nach den Artikeln 39 und 147 des Europäischen Patentübereinkommens, sowie alle sonstigen Einnahmen der Europäischen Patentorganisation in Ausführung des vorliegenden Übereinkommens werden nach dem Schlüssel in Absatz 3 auf die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verteilt. (3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Schlüssel wird wie folgt festgelegt: Belgien 5,25 % Dänemark 5,20 % Deutschland 20,40 % Griechentand 4,40 % Spanien 6,30 % Frankreich 12,80 % Irland 3,45 % Italien 7,00 % Luxemburg 3,00 % Niederlande 11,80% Portugal 3,50 % Vereinigtes Königreich 16,90% (4) Der in Absatz 3 vorgesehene Schlüssel kann im Anschluß an eine Überprüfung, die vom engeren Ausschuß des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente durchzuführen ist, auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder auf Antrag von mindestens drei Vertragsstaaten durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften geändert werden. (5) Der Beschluß gemäß Absatz 4 ist a) vom sechsten bis zum zehnten Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente einstimmig zu fassen; b) nach Ablauf dieser Zeit mit qualifizierter Mehrheit zu fassen; die hierzu erforderliche Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (6) Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente werden die erforderlichen Arbeiten eingeleitet, um zu prüfen, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Finanzierungsregelung durch eine andere Regelung ersetzt werden kann, die unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Europäischen Gemeinschaften auf einer gemeinschaftlichen Finanzierung beruht. Diese Regelung kann die Beträge, die die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens zu zahlen haben, sowie die Beträge, die diesen Staaten aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens zustehen, umfassen. Bei Abschluß dieser Arbeiten können dieser Artikel und gegebenenfalls auch Artikel 19 auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften geändert werden. Artikel 21 Haushaltsrechtliche Zuständigkeiten des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats Es obliegt dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats, a) jährlich die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens festzustellen und etwaige vom Präsidenten des Europäischen Patentamts beantragte Berichtigungen oder Nachträge dieser Voranschläge zu genehmigen sowie die Ausführung zu überwachen; b) die in Artikel 47 Absatz 2 des Europäischen Patentüberein-kommens vorgesehene Genehmigung zu erteilen, sofern es sich um Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens handelt; c) die Jahresrechnung der Europäischen Patentorganisation, die die Durchführung dieses Übereinkommens betrifft, sowie den 1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II sich darauf beziehenden Teil des Berichts der nach Artikel 49 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens bestellten Rechnungsprüfer zu genehmigen und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zu erteilen. Artikel 22 Gebührenordnung Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind. Zweiter Teil Materielles Patentrecht Kapitel I Recht auf das Gemeinschaftspatent Artikel 23 Geltendmachung des Rechts auf das Gemeinschaftspatent (1) Ist das Gemeinschaftspatent einer Person erteilt worden, die nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens nicht berechtigt ist, so kann der nach der genannten Vorschrift Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche verlangen, daß das Patent ihm übertragen wird. (2) Steht einer Person das Recht auf das Gemeinschaftspatent nur teilweise zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, daß ihr die Mitinhaberschaft an dem Patent eingeräumt wird. (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder bei dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, daß ihm das Recht auf das Patent nicht zustand. (4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen. Die rechtskräftige Entscheidung über die Klage oder eine andere Beendigung des Verfahrens wird gleichfalls eingetragen. Artikel 24 Folgen des Wechsels der Rechtsinhaberschaft (1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft am Gemeinschaftspatent infolge eines in Artikel 23 genannten gerichtlichen Verfahrens erlöschen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente Lizenzen und sonstige Rechte. (2) Hat vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens a) der Patentinhaber die Erfindung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen getroffen oder b) der Lizenznehmer seine Lizenz erhalten und die Erfindung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen getroffen, so kann er diese Benutzung fortsetzen, wenn er bei dem in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragenen neuen Patentinhaber eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt. Der Antrag muß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist gestellt werden. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der Benutzung der Erfindung begonnen oder Veranstaltungen dazu getroffen hat, bösgläubig gehandelt hat. Kapitel II Wirkungen des Gemeinschaftspatents und der europäischen Patentanmeldung Artikel 25 Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers vertraten ist, zur Anwendung im Gebiet der Vertragsstaaten anzubieten; c) das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Artikel 26 Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung (1) Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber auch das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Artikel 25 verbotenen Weise zu handeln. (3) Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a bis c genannten Handlungen vomehmen, gelten im Sinn des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Artikel 27 Beschränkungen der Wirkung des Gemeinschaftspatents Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen; c) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen; d) den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vertragsstaaten gelangen, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffs verwendet wird; e) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Land- Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1365 fahrzeuge der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gelangen; f) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handtungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staats betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist. Artikel 28 Erschöpfung des Rechts aus dem Gemeinschaftspatent Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem dieser Staaten in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß Gründe vorliegen, die es nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich das Recht aus dem Gemeinschaftspatent auf solche Handlungen erstreckt. Artikel 29 Übersetzung der Patentansprüche im Prüfungs- und Einspruchsverfahren (1) Der Anmelder hat eine Übersetzung der Patentansprüche, die der Erteilung des europäischen Patents zugrunde gelegt werden, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten, in denen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist, beim Europäischen Patentamt innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einzureichen. (2) Absatz 1 ist auf die im Einspruchsverfahren geänderten Patentansprüche entsprechend anzuwenden. (3) Die Übersetzungen der Patentansprüche werden vom Europäischen Patentamt veröffentlicht. (4) Der Anmelder oder Patentinhaber hat die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Fristen zu entrichten. (5) Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen. Werden die in Absatz 2 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das Gemeinschaftspatent widerrufen. (6) Ist eine in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebene Übersetzung der Patentansprüche oder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache sind, fehlerhaft, so kann der Anmelder oder Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung beim Europäischen Patentamt einreichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. (7) Ist eine Übersetzung der Patentansprüche in eine der Amtssprachen eines Vertragsstaates fehlerhaft, so darf derjenige, der in diesem Vertragsstaat eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentansprüche darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung unentgeltlich fortsetzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die betreffende Person nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Artikel 30 Übersetzung der Patentschrift für das Gemeinschaftspatent (1) Zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen hat der Anmelder beim Europäischen Patentamt vor Ablauf der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung der der Erteilung des Gemeinschaftspatents zugrunde liegenden Fassung der Patentanmeldung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats einzureichen, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist. (2) Absatz 1 ist auf die geänderte Fassung, in der das Gemeinschaftspatent im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden ist, entsprechend anzuwenden. (3) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten, die dies wünschen, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Kopie der Übersetzungen nach Absatz 1 oder 2 in der oder den betreffenden Sprachen. Der Anmelder hat die Übersetzungen in einer hierfür ausreichenden Anzahl von Stücken vorzulegen. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Übersetzungen werden der Öffentlichkeit vom Europäischen Patentamt zugänglich gemacht und binnen einer angemessenen Frist unentgeltlich den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Vertragsstaaten in einer Form übermittelt, die eine angemessene und kostengünstige Verbreitung ermöglicht. (5) Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen rechtzeitig eingereicht, so kann der Patentinhaber die Rechte aus dem Patent ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents geltend machen. (6) Werden die in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten die Wirkungen des Gemeinschaftspatents als von Anfang an nicht eingetreten. Der Patentinhaber kann jedoch statt des Gemeinschaftspatents für diejenigen Vertragsstaaten, für die er rechtzeitig Übersetzungen eingereicht hat, ein europäisches Patent erlangen. Zu diesem Zweck hat er innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf der anwendbaren Frist dem Europäischen Patentamt seine Absicht schriftlich mitzuteilen und innerhalb derselben Frist die in Artikel 81 Absatz 1 genannten Gebühren zu entrichten. (7) Artikel 29 Absätze 6 und 7 ist auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Übersetzungen entsprechend anzuwenden. Artikel 31 Art der Übersetzungen Die in den Artikeln 29 und 30 vorgesehenen Übersetzungen, die von Personen angefertigt worden sind, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats hierzu ermächtigt sind, gelten bis zum Beweis des Gegenteils in dem betreffenden Staat als mit dem Original übereinstimmend. Artikel 32 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung (1) Eine den Umständen nach angemessene Entschädigung kann von jedem Dritten verlangt werden, der in der Zeit zwischen der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, und dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents die Erfindung in einer Weise benutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Gemeinschaftspatents verboten wäre. (2) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß die Verfahrenssprache einer europäischen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, nicht eine seiner Amtssprachen ist, vorsehen, daß diese Anmeldung in bezug auf Benutzungen der Erfindung, die in seinem Hoheitsgebiet vorgenommen werden, 1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II das in Absatz 1 genannte Recht erst dann gewährt, wenn der Anmelder nach seiner Wahl a) eine Übersetzung der Patentansprüche in einer der Amtssprachen dieses Staats bei der zuständigen Behörde dieses Staats eingereicht hat und die Übersetzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften veröffentlicht worden ist oder b) eine solche Übersetzung demjenigen übermittelt hat, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt. (3) Jeder Vertragsstaat im Sinne des Absatzes 2 kann für den Fall, daß der Anmelder von der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, vorsehen, daß das Recht aus der Anmeldung in bezug auf Benutzungen der Erfindung im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Anmelder der zuständigen Behörde dieses Staates binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Übersetzung demjenigen übermittelt worden ist, öer die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt, ein Exemplar der Übersetzung vorlegt. Der Vertragsstaat kann vorschreiben, daß die Behörde die Übersetzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften veröffentlicht. (4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 2 erläßt, kann vorsehen, daß, falls eine Übersetzung der Patentansprüche fehlerhaft ist, derjenige, der in diesem Staat eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung der Patentansprüche darstellen würde, die angemessene Entschädigung nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an zahlen muß, zu dem die berichtigte Übersetzung der Patentansprüche veröffentlicht oder ihm übermittelt worden ist, es sei denn, daß nachgewiesen wird, daß die betreffende Person nicht in gutem Glauben gehandelt hat; in diesem Falte muß diese Person eine angemessene Entschädigung gemäß Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zahlen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sind. Artikel 33 Wirkung des Widerrufs und der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents (1) Die in diesem Kapitel vorgesehene Wirkung der europäischen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, und des darauf erteilten Gemeinschaftspatents gilt in dem Umfang, in dem das Patent widerrufen oder für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten. (2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Patentinhabers verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des Widerrufs oder der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents nicht: a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor dem Widerruf oder der Nichtigerklärung rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind; b) vor dem Widerfuf oder der Nichtigerklärung geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dem Widerruf oder der Nichtigerklärung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfüllung des Vertrags gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen. Artikel 34 Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts bei Verletzung (1) Die Wirkung des Gemeinschaftspatents bestimmt sich ausschließlich nach diesem Übereinkommen, im übrigen unterliegen Verletzungen eines Gemeinschaftspatents nach Maßgabe der Vorschriften des Streitregelungsprotokolls dem nationalen Recht, das auf die Verletzung eines nationalen Patents anzuwenden ist. (2) Absatz 1 ist auf eine europäische Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, entsprechend anzuwenden. Artikel 35 Beweislast (1) Ist Gegenstand des Gemeinschaftspatents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. (2) Bei der Führung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Kapitel III Nationale Rechte Artikel 36 Ältere nationale Rechte (1) Gegenüber einem Gemeinschaftspatent, das einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat als eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent, das in einem Vertragsstaat der Öffentlichkeit an oder nach diesem Tag zugänglich gemacht worden ist, hat die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent für diesen Vertragsstaat die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine veröffentlichte europäische Patentanmeldung, in der der betreffende Vertragsstaat benannt ist. (2) Hat in einem Vertragsstaat eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent, das aufgrund des nationalen Rechts dieses Staats über die Geheimhaltung von Erfindungen nicht veröffentlicht ist, einem nationalen Patent gegenüber, das einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat, die Wirkung als älteres Recht, so gilt dies in dem betreffenden Staat auch in bezug auf ein Gemeinschaftspatent. Artikel 37 Vorbenutzungsrecht und persönliches Besitzrecht (1) Wer in einem der Vertragsstaaten ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat das gleiche Recht in diesem Staat auch gegenüber dem Gemeinschaftspatent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat. (2) Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis von dem in Absatz 1 genannten Berechtigten in diesem Staat in Verkehr gebracht worden ist, sofern das Recht dieses Staats diese Wirkung für nationale Patente vorsieht. Kapitel IV Das Gemeinschaftspatent als Gegenstand des Vermögens Artikel 38 Behandlung des Gemeinschaftspatents wie ein nationales Patent (1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, wird das Gemeinschaftspatent als Gegenstand des Vermögens im ganzen und für alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1367 es Wirkung hat, wie ein nationales Patent des Vertragsstaats behandelt, in dessen Hoheitsgebiet gemäß der Eintragung in dem im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Register für europäische Patente a) der Anmelder am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung seinen Wohnsitz oder Sitz hatte oder b) der Anmelder in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht gegeben sind, am Anmeldetag eine Niederlassung hatte oder c) der zuerst in das europäische Patentregister eingetragene Vertreter des Anmelders in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht gegeben sind, am Tag seiner Eintragung seinen Geschäftssitz hatte. (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c nicht gegeben, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Vertragsstaat die Bundesrepublik Deutschland. (3) Sind mehrere Personen als gemeinsame Anmelder im europäischen Patentregister eingetragen, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 der zuerst genannte gemeinsame Anmelder maßgebend; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für diesen Anmelder nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte gemeinsame Anmelder maßgebend. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für keinen der gemeinsamen Anmelder vor, so ist Absatz 2 anzuwenden. (4) Hängt in einem nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Vertragsstaat die Wirksamkeit eines Rechts am nationalen Patent von seiner Eintragung in das nationale Patentregister ab, so ist ein Recht am Gemeinschaftspatent nur dann wirksam, wenn es in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist. Artikel 39 Rechtsübergang (1) Die rechtsgeschäftliche "Übertragung des Gemeinschaftspatents muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, daß sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. (2) Vorbehaltlich Artikel 24 Absatz 1 berührt ein Rechtsübergang nicht die Rechte Dritter, die vor dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben worden sind. (3) Der Rechtsübergang kann Dritten nur in dem Umfang, in dem er sich aus den in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Unterlagen ergibt, und erst dann entgegengehalten werden, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist. Jedoch kann ein Rechtsübergang, der noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von dem Rechtsübergang Kenntnis hatten. Artikel 40 Vollstreckungsverfahren Für die Vollstreckung in ein Gemeinschaftspatent sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 38 maßgebenden Vertragsstaats ausschließlich zuständig. Artikel 41 Konkursverfahren oder konkursähnliche Verfahren (1) Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Vertragsstaaten auf diesem Gebiet wird ein Gemeinschaftspatent von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren nur in dem Vertragsstaat erfaßt, in dem das Verfahren zuerst eröffnet wird. (2) Absatz 1 ist in. Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemeinschaftspatent auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden. Artikel 42 Vertragliche Lizenzen (1) Das Gemeinschaftspatent kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete sein, in denen es Wirkung hat. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. (2) Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Absatz 1 verstößt, können die Rechte aus dem Gemeinschaftspatent geltend gemacht werden. (3) Artikel 39 Absätze 2 und 3 ist auf die Erteilung oder den Übergang einer Lizenz an einem Gemeinschaftspatent entsprechend anzuwenden. Artikel 43 Lizenzbereitschaft (1) Erklärt sich der Inhaber eines Gemeinschaftspatents dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so werden die für das Gemeinschaftspatent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren ermäßigt; die Höhe der Ermäßigung wird in der Gebührenordnung festgelegt. Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft infolge eines in Artikel 23 genannten gerichtlichen Verfahrens gilt die Erklärung mit der Eintragung des Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente als zurückgenommen. (2) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Europäischen Patentamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme zu entrichten; Artikel 48 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sechsmonatsfrist nach Ablauf der oben vorgeschriebenen Frist beginnt. (3) Die Erklärung kann nicht abgegeben werden, solange in dem Register für Gemeinschaftspatente eine ausschließliche Lizenz eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung einer solchen Lizenz dem Europäischen Patentamt vorliegt. (4) Aufgrund der Erklärung ist jedermann zur Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer nach Maßgabe der Ausführungsordnung berechtigt. Eine auf diese Weise erlangte Lizenz ist im Sinn dieses Übereinkommens einer vertraglichen Lizenz gleichgestellt. (5) Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt die Nichtigkeitsabteilung die angemessene Vergütung fest oder ändert sie, wenn Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind, denen zufolge die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen ist. Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren gelten entsprechend, es sei denn, daß diese wegen der Besonderheiten des Nichtigkeitsverfahrens nicht anwendbar sind. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. (6) Nach Abgabe der Erklärung ist der Antrag auf Eintragung einer ausschließlichen Lizenz in das Register für Gemeinschaftspatente unzulässig, es sei denn, daß die Erklärung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. Artikel 44 Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens (1) Die Artikel 38 bis 42 sind auf eine europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle des Registers für Gemeinschaftspatente das im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehene europäische Patentregister tritt. (2) Die Rechte, die Dritte an einer unter Absatz 1 fallenden europäischen Patentanmeldung erworben haben, bleiben mit Wirkung für das auf diese Anmeldung erteilte Gemeinschaftspatent bestehen. 1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Kapitel V Zwangslizenzen am Gemeinschaftspatent Artikel 45 Zwangslizenzen (1) Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von Zwangslizenzen an nationalen Patenten vorsieht, ist auf Gemeinschaftspatente anzuwenden. Der Umfang und die Wirkung von Zwangslizenzen, die an Gemeinschaftspatenten erteilt werden, sind auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats beschränkt; Artikel 28 ist nicht anzuwenden. (2) Die Vertragsstaaten müssen vorsehen, daß zumindest wegen der Vergütung für die Zwangslizenz in letzter Instanz der Rechtsweg offensteht. (3) Die nationalen Behörden teilen dem Europäischen Patentamt die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Gemeinschaftspatent soweit wie möglich mit. (4) Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind unter Zwangslizenzen auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu verstehen. Artikel 46 Zwangslizenzen wegen Nichtausübung oder unzureichender Ausübung Zwangslizenzen wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender Ausübung dürfen an Gemeinschaftspatenten nicht erteilt werden, wenn das in einem Vertragsstaat hergestellte, durch das Patent geschützte Erzeugnis im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats, in dem die Erteilung einer solchen Lizenz beantragt ist, in einem Umfang in Verkehr gebracht wird, der für die Bedürfnisse im Gebiet dieses Vertragsstaats ausreicht. Dies gilt nicht für Zwangslizenzen, die im öffentlichen Interesse erteilt werden. Artikel 47 Zwangslizenzen zugunsten abhängiger Patente Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger Patente vorsieht, ist auf das Verhältnis von Gemeinschaftspatenten zu nationalen Patenten und von Gemeinschaftspatenten untereinander anzuwenden. Dritter Teil Aufrechterhaltung, Erlöschen, Beschränkung und Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents Kapitel I Aufrephterhaltung und Erlöschen Artikel 48 Jahresgebühren (1) Für das Gemeinschaftspatent sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für die Jahre geschuldet, die auf das in Artikel 86 Absatz 4 des Europäischen Patentübereinkommens genannte Jahr folgen, jedoch nicht für die ersten beiden Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an. (2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird. (3) Wird eine Jahresgebühr für das Gemeinschaftspatent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gilt diese Jahresgebühr als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt wird. Eine Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben. Artikel 49 Verzicht (1) Auf das Gemeinschaftspatent kann nur in vollem Umfang verzichtet werden. (2) Der Verzicht ist von dem Patentinhaber dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist. (3) Ist im Register für Gemeinschaftspatente eine Person als Inhaber eines dinglichen Rechts eingetragen oder ist für sie eine Eintragung nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 erfolgt, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Patentinhaber glaubhaft macht, daß er vorher den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die Eintragung erfolgt nach Ablauf der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist. Artikel 50 Erlöschen (1) Das Gemeinschaftspatent erlischt a) mit der Beendigung der Laufzeit nach Artikel 63 des Europäischen Patentübereinkommens, b) wenn der Patentinhaber darauf nach Artikel 49 verzichtet, c) wenn eine Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet werden. (2) Das Gemeinschaftspatent erlischt im Zeitpunkt des Artikels 53 Absatz 4 in dem Umfang, in dem es nicht aufrechterhalten worden ist. (3) Das Erlöschen des Gemeinschaftspatents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr und gegebenenfalls der Zuschlagsgebühr gilt als am Fälligkeitstag der Jahresgebühr eingetreten. (4) Über das Erlöschen des Gemeinschaftspatents entscheiden gegebenenfalls die Patentverwaltungsabteilung oder, sofern in bezug auf dieses Gemeinschaftspatent ein Verfahren bei ihnen anhängig ist, die Nichtigkeitsabteilungen. Kapitel II Beschränkungsverfahren Artikel 51 Antrag auf Beschränkung (1) Auf Antrag des Patentinhabers kann das Gemeinschaftspatent in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen beschränkt werden. Die Beschränkung des Gemeinschaftspatents für einen oder mehrere Vertragsstaaten kann nur im Fall des Artikels 36 Absatz 1 beantragt werden. (2) Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange noch Einspruch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist (3) Der Antrag ist schriftlich beim Europäischen Patentamt einzureichen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Beschränkungsgebühr entrichtet worden ist. (4) Artikel 49 Absatz 3 ist auf die Stellung des Antrags entsprechend anzuwenden. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1369 (5) Wird während eines Beschränkungsverfahrens ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents gestellt, so setzt die Nichtigkeitsabteilung das Beschränkungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus. Artikel 52 Prüfung des Antrags (1) Die Nichtigkeitsabteilung prüft, ob die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents in der geänderten Form entgegenstehen würden. (2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung den Patentinhaber so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden einzureichen. (3) Unterläßt es der Patentinhaber, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Artikel 53 Zurückweisung des Antrags oder Beschränkung des Gemeinschaftspatents (1) Ist die Nichtigkeitsabteilung nach der in Artikel 52 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß die Änderungen nicht zugelassen werden können, so weist sie den Antrag zurück. (2) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Beschränkungsverfahren vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents nicht entgegenstehen, so beschließt sie die entsprechende Beschränkung des Gemeinschaftspatents, vorausgesetzt, daß a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das Patent zu beschränken beabsichtigt, einverstanden ist, b) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist und c) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist. (3) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die Zuschlagsgebühr entrichtet wird. (4) Die Entscheidung über die Beschränkung des Gemeinschaftspatents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Blatt für Gemeinschaftspatente auf die Beschränkung hingewiesen worden ist. Artikel 54 Veröffentlichung einer neuen Patentschrift im Beschränkungsverfahren Ist das Gemeinschaftspatent nach Artikel 53 Absatz 2 beschränkt worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über die Beschränkung eine neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Kapitel III Nichtigkeitsverfahren Artikel 55 Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit (1) Jedermann kann beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents stellen; im Fall des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe e kann der Antrag jedoch nur von einer Person, die ihre Eintragung in das Register für Gemeinschaftspatente als Alleininhaber des Patents verlangen kann, oder gemeinsam von allen Personen, die ihre Eintragung als Mitinhaber des Patents nach Artikel 23 verlangen können, gestellt werden. (2) Der Antrag kann in den Fällen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht gestellt werden, solange noch Einspruch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. (3) Der Antrag kann auch nach dem Erlöschen des Gemeinschaftspatents gestellt werden. (4) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Erklärung der Nichtigkeit entrichtet worden ist. (5) Am Nichtigkeitsverfahren ist neben dem Patentinhaber der Antragsteller beteiligt. (6) Hat der Antragsteller weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat, so hat er auf Verlangen des Patentinhabers Sicherheit für die Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Nichtigkeitsabteilung setzt nach billigem Ermessen die Höhe der Sicherheit und eine Frist fest, innerhalb deren die Sicherheit zu leisten ist. Wird die Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Artikel 56 Nichtigkeitsgründe (1) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur darauf gestützt werden, daß a) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist; b) das Gemeinschaftspatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann; c) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen Patentübereinkommens eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; d) der Schutzbereich des Gemeinschaftspatents erweitert worden ist; e) der Inhaber des Gemeinschaftspatents aufgrund einer Entscheidung, die in allen Vertragsstaaten anzuerkennen ist, nicht nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens berechtigt ist; f) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach Artikel 36 Absatz 1 nicht patentfähig ist. (2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Gemeinschaftspatents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen. (3) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe f wird die Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents nur für den Vertragsstaat erklärt, in dem die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. 1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Artikel 57 Prüfung des Antrags (1) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents zulässig, so prüft die Nichtigkeitsabteilung, ob die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen. (2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen. Artikel 58 Erklärung der Nichtigkeit oder Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents (1) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen, so erklärt sie das Patent für nichtig. (2) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents in unveränderter Form nicht entgegenstehen, so weist sie den Antrag zurück. (3) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents nicht entgegenstehen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist, b) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist und c) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist. (4) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das Patent für nichtig erklärt, es sei denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Artikel 59 Veröffentlichung einer neuen Patentschrift Im Nichtigkeitsverfahren Ist das Gemeinschaftspatent nach Artikel 58 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eine neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Artikel 60 Kosten (1) Im Nichtigkeitsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung nach Maßgabe der Ausführungsordnung oder das Gemeinsame Berufungsgericht nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet. Auf Antrag ist eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten auch dann zu treffen, wenn der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgenommen oder das Gemeinschaftspatent erloschen ist. (2) Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig. (3) Artikel 104 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkommens ist entsprechend anzuwenden. Vierter Teil Beschwerdeverfahren Artikel 61 Beschwerde (1) Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen und der Patentverwaltungsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. (2) Die Artikel 106 bis 109 des Europäischen Patentübereinkommens sind auf das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden, soweit in der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Berufungsgerichts oder der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist. Fünfter Teil Gemeinsame Vorschriften Artikel 62 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren und die Vertretung (1) Der Siebente Teil Kapitel I und III des Europäischen Patentübereinkommens mit Ausnahme des Artikels 124 ist im Rahmen dieses Übereinkommens mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: a) Artikel 114 Absatz 1 ist nur auf die Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden; b) Artikel 116 Absätze 2 und 3 ist nur auf die Patentverwaltungsabteilung und Artikel 116 Absatz 4 nur auf die Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden; c) Artikel 122 ist auch auf alle anderen an Verfahren vor den besonderen Organen Beteiligten anzuwenden; d) Artikel 123 Absatz 3 ist auf Beschränkungs- und Nichtigkeitsverfahren vor den Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden; e) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen. (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e ist eine Person, die in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens besitzt oder ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens hat, berechtigt, als zugelassener Vertreter in den ein Gemeinschaftspatent betreffenden Verfahren vor den besonderen Organen für einen Beteiligten aufzutreten, vorausgesetzt, daß a) sie nach der Eintragung im europäischen Patentregister die Person ist, die zuletzt bevollmächtigt war, als zugelassener Vertreter für denselben Beteiligten oder für seinen Rechtsvorgänger in einem durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten, das dieses Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1371 Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung betrifft, auf die dieses Gemeinschaftspatent erteilt worden ist, und b) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt oder in dessen Hoheitsgebiet diese Person ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat, für die Vertretung vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Staats Regeln anwendet, die hinsichtlich der Gegenseitigkeit den Bedingungen entsprechen, die vom engeren Ausschuß des Verwaltungsrats festgelegt werden können. Artikel 63 Register für Gemeinschaftspatente Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung Register für Gemeinschaftspatente, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen. Artikel 64 Blatt für Gemeinschaftspatente Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig ein Blatt für Gemeinschaftspatente heraus, das die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Artikel 65 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden Artikel 128 Absatz 4 und die Artikel 130 bis 132 des Europäischen Patentübereinkommens sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen sind. Sechster Teil Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftspatente betreffen und die nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallen Kapitel I Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung Artikel 66 Allgemeine Vorschriften Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, ist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-kung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit den Änderungen, die durch die Übereinkommen über den Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu diesem Übereinkommen vorgenommen worden sind -dieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen zusammen werden nachstehend "Vollstreckungsübereinkommen" genannt - auf die Gemeinschaftspatente betreffenden Verfahren, die nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallen, sowie auf die Entscheidungen bei solchen Verfahren anzuwenden. Artikel 67 Zuständigkeit nationaler Gerichte für Klagen, die Gemeinschaftspatente betreffen Folgende Gerichte sind ausschließlich zuständig: a) für Klagen, die Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, dessen nationales Recht auf eine solche Lizenz anwendbar ist; b) für Klagen über das Recht auf das Patent, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen, die Gerichte des Vertragsstaats, nach dessen Recht sich das Recht auf das europäische Patent nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 des Europäischen Patentübereinkommens bestimmt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur insoweit gültig, als das für den Arbeitsvertrag maßgebliche nationale Recht eine solche Vereinbarung zuläßt. Artikel 68 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit (1) Innerhalb des Vertragsstaats, dessen Gerichte nach den Artikeln 66 und 67 zuständig sind, sind Klagen vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handeln würde, die ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent betreffen. (2) Die Artikel 66 und 67 sind auf Klagen anzuwenden, die europäische Patentanmeldungen betreffen, in denen die Vertragsstaaten benannt sind, soweit nicht das Recht auf ein europäisches Patent geltend gemacht wird. (3) Ist nach den Artikeln 66 und 67 sowie nach den Absätzen 1 und 2 kein Gericht für die Entscheidung über eine Klage, die ein Gemeinschaftspatent betrifft, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden. Artikel 69 Ergänzende Vorschrift über die Anerkennung und Vollstreckung (1) Artikel 27 Nummern 3 und 4 des Vollstreckungsübereinkommens ist auf die Entscheidungen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent betreffen, nicht anzuwenden. (2) Im Fall widersprechender Entscheidungen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent betreffen und zwischen denselben Parteien ergangen sind, ist nur die Entscheidung anzuerkennen, die von dem zuerst angerufenen Gericht erlassen worden ist. Aus der anderen Entscheidung kann eine Partei auch für den Vertragsstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, keine Rechte herleiten. Artikel 70 Nationale Behörden Für Klagen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent oder Zwangslizenzen am Gemeinschaftspatent betreffen, sind unter der Bezeichnung "Gerichte" in diesem Übereinkommen und im Vollstreckungsübereinkommen auch Behörden zu verstehen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für Entscheidungen über solche Klagen in bezug auf ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent zuständig sind. Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt die Behörden mit, denen eine solche Zuständigkeit zugewiesen ist; das Europäische Patentamt unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten hiervon. Kapitel II Verfahren Artikel 71 Verfahrensrecht Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, sind auf die in den Artikeln 66 bis 68 genannten Klagen die nationalen Verfahrensvorschriften für gleichartige Klagen anzuwenden, die nationale Patente betreffen. 1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Artikel 72 Bindung des nationalen Gerichts Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftspatent anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents auszugehen. Artikel 73 Aussetzung des Verfahrens (1) Hängt die Entscheidung eines nationalen Gerichts über eine nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallende Klage, die eine europäische Patentanmeldung betrifft, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, von der Patentierbarkeit der Erfindung ab, so kann diese Entscheidung erst ergehen, wenn das Europäische Patentamt das Gemeinschaftspatent erteilt oder die Anmeldung zurückgewiesen hat. Nach der Erteilung des Gemeinschaftspatents ist Absatz 2 anzuwenden. (2) Das nationale Gericht kann auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der anderen Partei ein das Gemeinschaftspatent betreffendes Verfahren aussetzen, wenn Einspruch eingelegt oder Antrag auf Beschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents gestellt worden ist, sofern die Entscheidung des Gerichts von der Rechtsgültigkeit des Patents abhängt. Auf Antrag einer Partei hat das nationale Gericht die Akten des Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahrens für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag beizuziehen. Artikel 74 Strafbarkeit der Patentverletzung Die nationalen Strafvorschriften über Patentverletzung sind auf die Verletzung eines Gemeinschaftspatents anwendbar, wenn und soweit dieselben Verletzungshandlungen strafbar wären, falls sie gegen ein nationales Patent gerichtet wären. Siebenter Teil Auswirkungen auf das nationale Recht Artikel 75 Verbot des Doppelschutzes (1) Soweit der Gegenstand eines in einem Vertragsstaat erteilten nationalen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein Gemeinschaftspatent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag erteilt worden ist, hat das nationale Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das Gemeinschaftspatent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem a) die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Gemeinschaftspatent abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt worden ist, b) das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents abgeschlossen wird oder c) es erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in Buchstabe a oder b genannten Zeitpunkt liegt. (2) Absatz 1 bleibt durch das spätere Erlöschen und die spätere Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents unberührt. (3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, in weichem Verfahren festgestellt wird, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang das nationale Patent keine Wirkung mehr hat. Er kann femer vorsehen, daß der Verlust der Wirkung von Anfang an eintritt. (4) Aufgrund eines Gemeinschaftspatents oder einer europäischen Patentanmeldung und eines nationalen Patents oder einer nationalen Patentanmeldung wird vor dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt Doppelschutz gewährt, sofern nicht ein Vertragsstaat etwas anderes vorschreibt. Artikel 76 Erschöpfung des Rechts aus nationalen Patenten (1) Das Recht aus einem nationalen Patent in einem Vertragsstaat erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet dieses Staats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem der Vertragsstaaten in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß Gründe vorliegen, die es nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich das Recht aus dem Patent auf solche Handlungen erstreckt. (2) Absatz 1 ist auch auf ein Erzeugnis anzuwenden, das der Inhaber eines für dieselbe Erfindung in einem anderen Vertragsstaat erteilten nationalen Patents, der mit dem Inhaber des in Absatz 1 genannten Patents wirtschaftlich verbunden ist, in Verkehr gebracht hat. Als wirtschaftlich verbunden im Sinn dieses Absatzes gelten zwei Personen, wenn in bezug auf die Verwertung eines Patents die eine Person auf die andere unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben kann oder wenn Dritte auf beide Personen einen solchen Einfluß ausüben können. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Erzeugnis aufgrund einer Zwangslizenz in Verkehr gebracht worden ist. Artikel 77 Zwangslizenzen an nationalen Patenten Artikel 46 ist auf die Erteilung von Zwangslizenzen an nationalen Patenten wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender Ausübung entsprechend anzuwenden. Artikel 78 Wirkung von nichtveröffentlichten nationalen Patentanmeldungen oder Patenten (1) im Fall der Anwendung des Artikels 36 Absatz 2 hat das Gemeinschaftspatent in dem betreffenden Vertragsstaat insoweit keine Wirkung, als es dieselbe Erfindung betrifft wie die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent. (2) Die Feststellung, daß das Gemeinschaftspatent nach Absatz 1 in dem Vertragsstaat keine Wirkung hat, erfolgt in dem betreffenden Staat nach dem Verfahren, nach dem, wenn das Gemeinschaftspatent ein nationales Patent wäre, dieses für nichtig oder für unwirksam erklärt werden könnte. Artikel 79 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate (1) Die Artikel 36, 75 und 76 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden. (2) Sieht das Recht eines Vertragsstaats vor, daß das Recht aus einem Patent nicht ausgeübt werden kann, solange ein Gebrauchsmuster besteht, das einen früheren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen früheren Prioritätstag hat, so gilt dies abweichend von Absatz 1 auch für das Gemeinschaftspatent in diesem Staat. Achter Teil Übergangsbestimmungen Artikel 80 Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens, die aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1373 Vertragsstaat, für den das Vollstreckungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es für ihn in Kraft tritt. Artikel 81 Wahlmöglichkeit zwischen Gemeinschaftspatent und europäischem Patent (1) Auf eine während einer Übergangszeit eingereichte europäische Patentanmeldung oder auf ein darauf erteiltes europäisches Patent ist dieses Übereinkommen vorbehaltlich Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn der Anmelder innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist beim Europäischen Patentamt eine Erklärung einreicht, aus der hervorgeht, daß er kein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht, und in der die Vertragsstaaten angegeben sind, deren Benennung aufrechterhalten werden soll. Die Erklärung gilt erst als eingereicht, wenn die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet worden sind. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden. (2) Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Europäischen Patentübereinkommens ist anzuwenden, wenn eine europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, oder ein Gemeinschaftspatent einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat als eine europäische Patentanmeldung, in der ein oder mehrere Vertragsstaaten benannt sind. Wird aus diesem Grund ein Gemeinschaftspatent beschränkt oder für nichtig erklärt, so wird die Beschränkung oder die Erklärung der Nichtigkeit nur für die Vertragsstaaten beschlossen, die in der veröffentlichten früheren europäischen Patentanmeldung benannt worden sind. (3) Die Artikel 75 bis 77 und Artikel 79 sind auf europäische Patente im Sinn von Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Artikeln 75 und 79 an die Stelle des Gemeinschaftspatents und in den Artikeln 76 und 77 an die Stelle des nationalen Patents jeweils das europäische Patent tritt. (4) Die in Absatz 1 vorgesehene Übergangszeit kann durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften, der auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaats ergeht, beendet wordenes) Der in Absatz 4 genannte Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften bedarf der Einstimmigkeit. Artikel 82 Nachträgliche Wahl eines Gemeinschaftspatents Auf ein europäisches Patent, das auf eine vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingereichte europäische Patentanmeldung, in der alle Vertragsstaaten benannt sind, erteilt worden ist, ist dieses Übereinkommen anzuwenden, sofern der Anmelder vor Ablauf der in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens genannten Frist dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich erklärt, daß er ein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht. (1) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären, daß er sich vorbehält, zu bestimmen, daß die Artikel 46 und 77 in seinem Hoheitsgebiet weder auf Gemeinschaftspatente noch auf europäische Patente, die für diesen Staat erteilt worden sind, noch auf von ihm erteilte nationale Patente anzuwenden sind. (2) Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Absatz 1 gemachter Vorbehalt ist höchstens bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente wirksam. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Unterzeichnerstaats diesen Zeitraum für einen Unterzeichnerstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, um höchstens fünf Jahre verlängern. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (3) Die nach Absatz 1 gemachten Vorbehalte werden unwirksam, sobald eine gemeinsame Regelung über die Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten anwendbar ist. (4) Ein Unterzeichnerstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme erfolgt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. (5) Die Beendigung der Wirkung des Vorbehalts berührt nicht die Zwangslizenzen, die vor dem Tag erteilt worden sind, an dem der Vorbehalt unwirksam wird. Artikel 84 Sonstige Übergangsbestimmungen (1) Die Artikel 159,161 und 163 des Europäischen Patentübereinkommens sind mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: a) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats tritt zu seiner ersten Tagung auf Einladung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften zusammen; b) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen. (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ist Artikel 62 Absatz 2 anzuwenden. Neunter Teil Schlußbestimmungen Artikel 85 Ausführungsordnung (1) Die Ausführungsordnung ist Bestandteil des Übereinkommens. (2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor. Ausführungsordnung zum Übereinkommen über das Europäische Patent für den gemeinsamen Markt Erster Teil Ausführungsvorschriften zum ersten Teil des Übereinkommens Regel 1 Geschäftsverteilung für die erste Instanz (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Zahl der Nichtigkeitsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf diese Abteilungen in Anwendung der Internationalen Klassifikation. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt mit Zustimmung des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats im einzelnen, für welche Handlungen die Patentverwaltungsabteilung nach Artikel 7 zuständig ist. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Patentverwaltungsabteilung und den Nichtigkeitsabteilungen über Artikel 83 Kapitel I Vorbehalt bei Zwangslizenzen Organisation der besonderen Organe 1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Obereinkommen zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen. (4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung einzelner der Patentverwaltungsabteilung oder den Nichtigkeitsabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Mitglieder sind. Regel 2 Verwaltungsmäßige Gliederung der besonderen Organe (1) Die Nichtigkeitsabteilungen können verwaltungsmäßig mit den Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen zu Direktionen zugesammengefaßt werden oder mit der Patentverwaltungsabteilung eine Direktion bilden. (2) Die besonderen Organe können mit den anderen Organen des Europäischen Patentamts verwaltungsmäßig zu Generaldirektionen zusammengefaßt werden oder eine eigene Generaldirektion bilden; im letztgenannten Fall ist Regel 12 Absatz 3 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der engere Ausschuß des Verwaltungsrats über die Zuweisung des Vizepräsidenten an die Generaldirektion entscheidet. Kapitel II Sprachen der besonderen Organe Regel 3 Verfahrenssprache (1) Die Regeln 1 bis 3, 5. 6 Absatz 2 und Regel 7 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen sind auf die Verfahren vor den besonderen Organen entsprechend anzuwenden. (2) Macht ein Patentinhaber oder im Nichtigkeitsverfahren ein Antragsteller von der in Artikel 10 Absatz 4 eröffneten Möglichkeit Gebrauch, so werden dementsprechend die Beschränkungsgebühr, die Gebühr für die Erklärung der Nichtigkeit und die Beschwerdegebühr ermäßigt. Die Ermäßigung wird in der Gebührenordnung in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren festgelegt. Zweiter Teil Ausführungsvorschriften zum zweiten Teil des Übereinkommens Regel 4 Aussetzung des Verfahrens Regel 13 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ist auf das Beschränkungs- und Nichtigkeitsverfahren entsprechend anzuwenden. Regel 5 Eintragung von Klagen auf Übertragung des Gemeinschaftspatents Eintragungen von Klagen nach Artikel 23 Absatz 4 erfolgen a) auf Ersuchen der Geschäftsstelle des befaßten Gerichts, b) auf Antrag des Klägers oder eines anderen Interessierten. Regel 6 Einreichung von Übersetzungen und Zahlung von Gebühren Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren (1) Bei Absendung der Aufforderung nach Regel 51 Absatz 6 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom- men fordert das Europäische Patentamt den Patentanmelder gleichzeitig auf, innerhalb der von ihm gesetzten Frist die in Artikel 29 Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen einzureichen und die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche zu entrichten. (2) Bei Absendung der Aufforderung nach Regel 58 Absatz 5 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen fordert das Europäische Patentamt den Patentinhaber gleichzeitig auf, innerhalb der dort angegebenen Frist die in Artikel 29 Absatz 2 vorgeschriebenen Übersetzungen einzureichen und die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche zu entrichten. (3) Die Frist für die Einreichung der in Artikel 30 Absätze 1 und 2 vorgeschriebenen Übersetzungen beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Gemeinschaftspatents oder gegebenenfalls auf die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents in geänderter Fassung im Blatt für Gemeinschaftspatente bekanntgemacht worden ist. (4) Werden die in Absatz 2 vorgesehenen Handlungen nicht fristgerecht vorgenommen, so können sie noch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam vorgenommen werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entsprechend der Gebührenordnung entrichtet wird. Regel 7 Übermittlung der Übersetzungen Das Europäische Patentamt trägt in das Register für Gemeinschaftspatente den Tag ein, aodem die in Artikel 30 vorgesehenen Übersetzungen eingereicht worden sind. Die Übermittlung der Kopien der Übersetzungen an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Vertragsstaaten erfolgt auf dem Postweg spätestens drei Tage nach Ablauf der in Regel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist. Regel 8 Berichtigung der Übersetzung Die in Artikel 29 Absatz 6 vorgesehene berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die Gebühr für ihre Veröffentlichung entrichtet worden ist. Regel 9 Eintragung von Rechten, die das Gemeinschaftspatent betreffen (1) Die Regeln 20 bis 22 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen sind auf Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente entsprechend anzuwenden. (2) Der Antrag nach Artikel 24 Absatz 2 ist in dem in Buchstabe a genannten Fall innerhalb von zwei Monaten, in dem in Buchstabe b genannten Fall innerhalb von vier Monaten nach dem Erhalt der Mitteilung des Europäischen Patentamts zu stellen, daß ein neuer Patentinhaber in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen worden ist. (3) Wird das Gemeinschaftspatent von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren erfaßt, so wird dies auf Ersuchen der zuständigen nationalen Stelle in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen. Die Eintragung ist gebührenfrei. (4) Die in Absatz 3 genannte Eintragung wird auf Ersuchen der zuständigen Stelle gelöscht. Das Ersuchen ist gebührenfrei. (5) Wird eine europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren erfaßt, so sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle des Registers für Gemeinschaftspatente das im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehene europäische Patentregister tritt. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1375 Regel 10 Lizenzbereitschaft (1) Wer aufgrund der in Artikel 43 Absatz 1 genannten Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Anzeige gilt eine Woche nach der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post als bewirkt. Eine Abschrift der Anzeige ist dem Europäischen Patentamt unter Angabe des Tags der Aufgabe der Anzeige zur Post zu übermitteln. Geschieht dies nicht, so gilt für das Europäische Patentamt im Fall der Zurücknahme der Erklärung die Anzeige als nicht erfolgt. (2) In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach bewirkter Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung der Erfindung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. (3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Patentinhaber ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erlischt die Lizenz. (4) Ein Antrag auf Änderung der von der Nichtigkeitsabteilung festgesetzten Vergütung kann erst nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung gestellt werden. Dritter Teil Ausführungsvorschriften zum dritten Teil des Übereinkommens Kapitel I Jahresgebühren Regel 11 Fälligkeit (1) Regel 37 Absätze 1 und 2 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ist auf die Entrichtung der Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente anzuwenden. (2) Die Zuschlagsgebühr gilt im Sinn des Artikels 48 Absatz 2 als gleichzeitig mit der Jahresgebühr entrichtet, wenn sie innerhalb der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Frist entrichtet wird. Regel 12 Frist für die Eintragung des Verzichts Die in Artikel 49 Absatz 3 genannte Frist beträgt drei Monate nach dem Tag, an dem der Patentinhaber dem Europäischen Patentamt gegenüber glaubhaft gemacht hat, daß er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der Patentinhaber vor Ablauf der Frist dem Europäischen Patentamt die Zustimmung des Lizenznehmers nach, so kann der Verzicht sofort eingetragen werden. Kapitel II Beschränkungsverfahren Regel 13 Frist für die Stellung des Antrags auf Beschränkung Regel 12 ist auf die Stellung des Antrags auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents entsprechend anzuwenden. Regel 14 Inhalt des Antrags auf Beschränkung Der Antrag auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents muß enthalten: a) die Nummer des Gemeinschaftspatents, dessen Beschränkung beantragt wird, sowie die Bezeichnung des Inhabers dieses Patents und der Erfindung; b) die gewünschten Änderungen; c) falls ein Vertreter des Patentinhabers bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen. Regel 15 Verwerfung des Antrags auf Beschränkung als unzulässig Stellt die Nichtigkeitsabteilung fest, daß der Antrag auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents Artikel 51 Absätze 1 und 3 sowie Regel 14 nicht entspricht, so teilt sie dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Nichtigkeitsabteilung den Antrag als unzulässig. Regel 16 Prüfung des Antrags auf Beschränkung (1) Ist der Antrag auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents zulässig, so wird der Patentinhaber in den Bescheiden, die nach Artikel 52 Absatz 2 ergehen, gegebenenfalls aufgefordert, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form einzureichen. (2) Die Bescheide, die nach Artikel 52 Absatz 2 ergehen, sind, soweit erforderlich, zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefaßt werden, die der beantragten Beschränkung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen. (3) Bevor die Nichtigkeitsabteilung die Beschränkung des Gemeinschaftspatents beschließt, teilt sie dem Patentinhaber mit, in welchem Umfang sie das Patent zu beschränken beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift zu entrichten und die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschriebenen Übersetzungen einzureichen. Teilt der Patentinhaber innerhalb dieser Frist mit, daß er mit der Beschränkung des Patents in der vorgesehenen Fassung nicht einverstanden ist, so gilt die Mitteilung der Nichtigkeitsabteilung als nicht erfolgt; das Beschränkungsverfahren wird fortgesetzt. (4) Die in Artikel 53 Absatz 3 genannte Frist beträgt zwei Monate. (5) In der Entscheidung, durch die das Gemeinschaftspatent beschränkt wird, ist die Fassung des beschränkten Patents anzugeben. Regel 17 Fortsetzung des Beschränkungsverfahrens Ist das Beschränkungsverfahren wegen eines Nichtigkeitsverfahrens ausgesetzt worden und hat das Nichtigkeitsverfahren zu einer Entscheidung nach Artikel 58 Absatz 2 oder 3 geführt, so teilt die Nichtigkeitsabteilung dem Patentinhaber nach der Bekanntmachung des Hinweises auf diese Entscheidung mit, daß das Verfahren nach Zustellung dieser Mitteilung fortgesetzt wird. Regel 13 Absatz 5 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ist entsprechend anzuwenden. 1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Regel 18 Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen im Fall der Beschränkung Wird ein Gemeinschaftspatent für einen oder mehrere Vertragsstaaten beschränkt, so kann das Gemeinschaftspatent für diesen Staat oder diese Staaten gegebenenfalls unterschiedliche Patentansprüche und, wenn es die Nichtigkeitsabteilung für erforderlich hält, unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten. Regel 19 Form der neuen Patentschrift im Beschränkungsverfahren Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die neue Patentschrift des Gemeinschaftspatents herausgegeben wird und welche Angaben sie enthält. Kapitel III Nichtigkeitsverfahren Regel 20 Inhalt des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents muß enthalten: a) den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen; b) die Nummer des Patents, dessen Nichtigerklärung begehrt wird, sowie die Bezeichnung des Inhabers dieses Patents und der Erfindung; c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang die Nichtigerklärung des Patents begehrt und auf welche der Nichtigkeitsgründe der Antrag gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel; d) falls ein Vertreter des Antragstellers bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen. Regel 21 Sicherheitsleistung für die Kosten des Verfahrens Die Sicherheit für die Kosten des Verfahrens ist in einer Währung zu leisten, in der die Gebühren entrichtet werden können. Die Sicherheit ist bei einem Finanz- oder Bankinstitut zu leisten, das in einer vom Präsidenten des Europäischen Patentamts aufgestellten Liste genannt ist. Für die geleistete Sicherheit ist das nationale Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem das Finanz- oder Bankinstitut seinen Geschäftssitz hat. Regel 22 Verwerfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit als unzulässig (1) Die Nichtigkeitsabteilung teilt den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dem Patentinhaber mit, der innerhalb eines Monats nach der Mitteilung zur Zulässigkeit des Antrags Stellung nehmen kann. (2) Stellt die Nichtigkeitsabteilung fest, daß der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit Artikel 55 Absätze 1 und 4 sowie Regel 20 und Regel 3 dieser Ausführungsordnung in Verbindung mit Regel 1 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen nicht entspricht, so teilt sie dies dem Patentinhaber und dem Antragsteller mit und fordert den Antragsteller auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Nichtigkeitsabteilung den Antrag als unzulässig. (3) Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber mitgeteilt. Regel 23 Vorbereitung der Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit (1) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zulässig, so fordert die Nichtigkeitsabteilung den Patentinhaber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme und gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen einzureichen. (2) Die Nichtigkeitsabteilung teilt die Stellungnahme des Patentinhabers und gegebenenfalls die Änderungen dem Antragsteiler mit und fordert ihn, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, auf, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern. Regel 24 Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit (1) Alle Bescheide nach Artikel 57 Absatz 2 und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. (2) In den Bescheiden, die nach Artikel 57 Absatz 2 an den Patentinhaber ergehen, wird dieser gegebenenfalls aufgefordert, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form einzureichen. (3) Die Bescheide, die nach Artikel 57 Absatz 2 an den Patentinhaber ergehen, sind, soweit erforderlich, zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefaßt werden, die der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen. (4) Bevor die Nichtigkeitsabteilung die Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents in geändertem Umfang beschließt, teilt sie den Beteiligten mit, in welchem Umfang sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen, wenn sie mit der Fassung, in der das Patent aufrechterhalten werden soll, nicht einverstanden sind. (5) Ist ein Beteiligter mit der von der Nichtigkeitsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Nichtigkeitsverfahren fortgesetzt werden; anderenfalls fordert die Nichtigkeitsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift zu entrichten und die in Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Übersetzungen einzureichen. (6) Die in Artikel 58 Absatz 4 genannte Frist beträgt zwei Monate. (7) In der Entscheidung, durch die das Gemeinschaftspatent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die der Aufrechterhaltung zugrundeliegende Fassung des Patents anzugeben. Regel 25 Verbindung mehrerer Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit (1) Die Nichtigkeitsabteilung kann die Verbindung mehrerer bei ihr anhängiger Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit, die dasselbe Gemeinschaftspatent betreffen, zum Zweck der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen. (2) Die Nichtigkeitsabteilung kann eine Anordnung nach Absatz 1 wieder aufheben. Regel 26 Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen im Fall der Nichtigkeit Wird ein Gemeinschaftspatent für einen oder mehrere Vertragsstaaten für nichtig erklärt, so ist Regel 18 entsprechend anzuwenden. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1377 Regel 27 Form der neuen Patentschrift im Nichtigkeitsverfahren Regel 19 ist auf die in Artikel 59 genannte neue Patentschrift des Gemeinschaftspatents anzuwenden. Regel 28 Weitere auf das Nichtigkeitsverfahren anwendbare Vorschriften Im Nichtigkeitsverfahren sind für die Anforderung von Unterlagen, die Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen und die Kosten die Regeln 59, 60 und 63 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen entsprechend anzuwenden. Vierter Teil Ausführungsvorschriften zum fünften Teil des Übereinkommens Regel 29 Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente (1) Regel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis I, o, q bis u und w sowie Absätze 2 und 3 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen ist auf das Register für Gemeinschaftspatente entsprechend anzuwenden. (2) Im Register für Gemeinschaftspatente müssen femer folgende Angaben eingetragen werden: a) Tag des Erlöschens des Gemeinschaftspatents in den Fällen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstaben b und c; b) Tag der Abgabe der in Artikel 43 vorgesehenen Erklärung; c) Tag der Stellung eines Antrags auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents; d) Tag und Inhalt der Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents; e) Tag der Stellung eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents; f) Tag und Inhalt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents; g) Einzelheiten über Klagen nach Artikel 23 Absatz 4; h) Hinweise auf dem Europäischen Patentamt übermittelte Angaben über Verfahren nach dem Streitregelungsprotokoll. Regel 30 Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die vom Anmelder oder Patentinhaber nach diesem Übereinkommen eingereichten Übersetzungen und gegebenenfalls die berichtigten Übersetzungen veröffentlicht werden und ob ein Hinweis auf Einzelheiten solcher Übersetzungen und Berichtigungen im Blatt für Gemeinschaftspatente veröffentlicht wird. Regel 31 Sonstige gemeinsame Vorschriften Die Regeln 36 und 106 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und die Vorschriften des Siebenten Teils der genannten Ausführungsordnung mit Ausnahme der Regeln 85 Absatz 3, 86, 87, 92 und 96 sind mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: a) Regel 69 ist nicht auf Entscheidungen über den Antrag auf Beschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents anzuwenden; b) die Einzelheiten der Anwendung der Regel 74 Absätze 2 und 3 legt der engere Ausschuß des Verwaltungsrats fest; c) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen. Fünfter Teil Ausführungsvorschriften zum achten Teil des Übereinkommens Regel 32 Wahlmöglichkeit zwischen Gemeinschaftspatent und europäischem Patent (1) Die Einreichung der Erklärung nach Artikel 81 Absatz 1 und die Entrichtung der Gebühren müssen bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Anmelder gemäß Regel 51 Absatz 4 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen sein Einverständnis mit der Fassung, in der das Patent erteilt werden soll, erklärt. (2) Die vorgeschriebenen Gebühren nach Artikel 81 Absatz 1 bestehen aus a) einer Zuschlagsgebühr nach der Gebührenordnung und, b) wenn die Benennung von mehr als drei Vertragsstaaten aufrechterhalten werden soll, der zu diesem Zeitpunkt vorgeschriebenen Benennungsgebühr für den vierten und jeden weiteren Vertragsstaat. 1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten (Streitregelungsprotokoll) Teil I Artikei 5 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gemeinschaftspatentgerichte (1) Die Vertragsstaaten benennen für ihr Hoheitsgebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz, nachstehend "Gemeinschaftspatentgerichte" genannt, die die ihnen durch dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. (2) Die Bezeichnung der Gemeinschaftspatentgerichte und ihre örtliche Zuständigkeit sind im Anhang aufgeführt. Was jedoch das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik anbelangt, so werden die Bezeichnung dieser Gerichte und ihre örtliche Zuständigkeit spätestens im Zeitpunkt der Ratifizierung der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert. (3) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte werden von dem betreffenden Vertragsstaat dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert. Artikel 2 Gemeinsames Berufungsgericht (1) Durch dieses Protokoll wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Berufungsgericht für Gemeinschaftspatente, nachstehend "Gemeinsames Berufungsgericht" genannt, errichtet. Das Gemeinsame Berufungsgericht nimmt die ihm durch dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahr. (2) Der Sitz des Gemeinsamen Berufungsgerichts wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Unterzeichnerstaaten bestimmt. Artikel 3 Rechtsstellung (1) Das Gemeinsame Berufungsgericht besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Das Gemeinsame Berufungsgericht besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts vertritt das Gemeinsame Berufungsgericht. Artikel 4 Vorrechte und Immunitäten Das Gemeinsame Berufungsgericht, seine Richter, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die Bediensteten des Gemeinsamen Berufungsgerichts und die sonstigen Personen, die in dem Protokoll über Vorrechte und Immunitäten des Gemeinsamen Berufungsgerichts bezeichnet sind und an der Arbeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe des genannten Protokolls. Plenum und Geschäftsstelle (1) Das Gemeinsame Berufungsgericht besteht aus der erforderlichen Anzahl von Richtern, die der Verwaltungsausschuß nach Anhörung des Gemeinsamen Berufungsgerichts einstimmig festlegt; diese Anzahl entspricht mindestens der Anzahl der Vertragsstaaten. (2) Das Gemeinsame Berufungsgericht tritt als Plenum zusammen. Es kann jedoch Kammern bilden, die sich aus der in der Verfahrensordnung festgesetzten Anzahl von Richtern zusammensetzen. (3) Das Gemeinsame Berufungsgericht hat eine Geschäftsstelle. Artikel 6 Ernennung der Richter des Gemeinsamen Berufungsgerichts (1) Die Richter des Gemeinsamen Berufungsgerichts werden aus Personen ausgewählt, die die Befähigung, die für die Bestellung für ein Richteramt in dem betreffenden Staat erforderlich ist, und Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen; sie werden von den Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für die Dauer von sechs Jahren ernannt. (2) Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig. Artikel 7 Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts (1) Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gemeinsamen Berufungsgerichts für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. (2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident von einem anderen Mitglied des Gerichts entsprechend dem Dienstalter vertreten. Artikel 8 Leitung Die Leitung des Gemeinsamen Berufungsgerichts obliegt seinem Präsidenten. Für die allgemeine Verwaltung des Gemeinsamen Berufungsgerichts einschließlich der Finanzverwaltung und der Rechnungsführung ist der Präsident dem Verwaltungsausschuß gegenüber verantwortlich. Artikel 9 Verwaltungsausschuß (1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie aus deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat und die Kommission sind berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsausschuß zu bestellen. Gegebenenfalls nimmt der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts an den Beratungen des Verwaltungsausschusses teil. (2) Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 16 Absatz 2 sowie die Artikel 17,18 und 19 Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1379 des Gemeinschaftspatentübereinkommens sind für den Verwaltungsausschuß entsprechend anzuwenden. Artikel 10 Deckung der Ausgaben (1) Die Ausgaben des Gemeinsamen Berufungsgerichts werden gedeckt a) durch eigene Mittel des Gemeinsamen Berufungsgerichts, b) durch Finanzbeiträge der Vertragsstaaten, die nach dem Verteilungsschlüssel festgesetzt werden, der sich aus Artikel 20 des Gemeinschaftspatentübereinkommens ergibt. (2) Jeder Vertragsstaat kann das Europäische Patentamt ersuchen, dem Gemeinsamen Berufungsgericht den auf ihn nach Absatz 1 Buchstabe b entfallenden Beitrag in der Form zu zahlen, daß der entsprechende Betrag den Einnahmen entnommen wird, die dem betreffenden Staat nach Artikel 20 Abatz 2 des Gemeinschaftspatentübereinkommens zustehen. (3) In die nach Artikel 20 Absatz 6 des Gemeinschaftspatentübereinkommens vorgesehene Überprüfung der Finanzierungsregelung für die besonderen Organe des Europäischen Patentamtes werden auch die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen einbezogen. Bei Abschluß dieser Überprüfung kann auch der vorliegende Artikel auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften geändert werden. (4) Die Artikel 42 bis 48 des Europäischen Patentübereinkommens finden auf das Gemeinsame Berufungsgericht Anwendung, wobei an die Stelle des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation der Verwaltungsausschuß und an die Stelle des Präsidenten des Europäischen Patentamts der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts tritt. (5) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Gemeinsamen Berufungsgerichts werden vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften geprüft. Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle erfolgt, werden die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Rechnungshof einen Bericht. (6) Der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts legt dem Verwaltungsausschuß jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs vor. (7) Der Verwaltungsausschuß genehmigt die Jahresrechnung sowie den Bericht des Rechnungshofs und erteilt dem Präsidenten des Gemeinsamen Berufungsgerichts Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans. Artikel 11 Dienstbezüge der Mitglieder des Gemeinsamen Berufungsgerichts und Personalstatut (1) Der Verwaltungsausschuß setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Richter des Gemeinsamen Berufungsgerichts fest Er setzt außerdem alle sonstigen als Entgelt bezahlten Vergütungen fest. (2) Der Verwaltungsausschuß erläßt das Statut der Beamten des Gemeinsamen Berufungsgerichts und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Gemeinsamen Berufungsgerichts. (3) Für die Beschlüsse, zu denen der Verwaltungsausschuß nach diesem Artikel befugt ist, ist Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Artikel 12 Verfahrensordnung des Gemeinsamen Berufungsgerichts Das Gemeinsame Berufungsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung, in der unter anderem die Sprachenregelung des Gerichts festgelegt wird. Die Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Genehmigung des Verwaltungsausschusses. Teil II Vorschriften über die internationale Zuständigkeit und die Vollstreckung Artikel 13 Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens (1) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit den Änderungen, die durch die Übereinkommen über den Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu diesem Übereinkommen vorgenommen worden sind - dieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen zusammen werden nachstehend "Vollstreckungsübereinkommen" genannt - auf die Verfahren anzuwenden, für die dieses Protokoll gilt. (2) Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1, 3, 4 und 5 sowie Artikel 24 des Vollstreckungsübereinkommens sind auf derartige Verfahren nicht anzuwenden. Artikel 17 und 18 des Übereinkommens sind vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 14 Absatz 4 dieses Protokolls anzuwenden. (3) Für die Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens auf die durch dieses Protokoll geregelten Verfahren gelten die Bestimmungen des Titels II dieses Übereinkommens, die auf die in einem Vertragsstaat wohnhaften Personen anzuwenden sind, auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Vertragsstaat haben. Artikel 14 Zuständigkeit (1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Protokolls sowie der nach Artikel 13 anzuwendenden Bestimmungen des Vollstrek-kungsübereinkommens sind für die durch dieses Protokoll geregelten Verfahren die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Vertragsstaat - eine Niederlassung hat. (2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Vertragsstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Vertragsstaat - eine Niederlassung hat. (3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Vertragsstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem das Gemeinsame Berufungsgericht seinen Sitz hat. (4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 ist a) Artikel 17 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, daß ein anderes Gemeinschaftspatentgericht zuständig sein soll, b) Artikel 18 dieses Übereinkommens anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftspatentgericht einläßt. (5) Die durch dieses Protokoll geregelten Verfahren - ausgenommen Klagen auf Feststellung der NichtVerletzung eines Gemeinschaftspatents - können auch bei den Gerichten des Vertragsstaates anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c begangen worden ist. 1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Teil III Erste Instanz Artikel 15 Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit (1) Die Gemeinschaftspatentgerichte erster Instanz sind ausschließlich zuständig a) für alle Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale Recht dies zuläßt - wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftspatents, b) für Klagen auf Feststellung der NichtVerletzung, falls das nationale Recht dies zuläßt, c) für alle Klagen wegen Benutzung der Erfindung während des Zeitraums nach Artikel 32 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens, d) für Widerklagen auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents nach Absatz 2. (2) Die Gemeinschaftspatentgerichte erster Instanz haben von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents angefochten wird. Die Widerklage kann nur auf die Nichtigkeitsgründe nach Artikel 56 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens gestützt werden. Artikel 55 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Artikel 55 Absätze 2, 3 und 6 des Gemeinschaftspatentübereinkommens sind anzuwenden. (3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Patentinhaber noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe des nationalen Rechts beitreten. (4) Die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftspatents kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der NichtVerletzung angefochten werden. Artikel 16 Unterrichtung des Europäischen Patentamts Das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz, bei dem die Widerklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents erhoben worden ist, teilt dem Europäischen Patentamt den Tag der Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung mit. Das Amt vermerkt diese Tatsache im Register für Gemeinschaftspatente. Artikel 17 Reichweite der Zuständigkeit (1) Ein Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz, dessen Zuständigkeit auf Artikel 14 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist zuständig für - die im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen, - die im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats begangenen Handlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c. (2) Ein nach Artikel 14 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz ist nur für die im Hoheitsgebiet des Staates begangenen oder drohenden Handlungen zuständig, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Artikel 18 Aussetzung des Verfahrens Hängt die Entscheidung in einem Verfahren vor einem Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz, das eine europäische Patentanmeldung betrifft, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, von der Patentfähigkeit der Erfindung ab, so darf die Entscheidung erst ergehen, nachdem das Europäische Patentamt ein Gemeinschaftspatent erteilt oder die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen hat. Artikel 19 Entscheidung über die Rechtsgültigkeit (1) Ist in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents angefochten worden, a) so erklärt das Gemeinschaftspatentgericht das Gemeinschaftspatent für nichtig, wenn es der Auffassung ist, daß einer der in Artikel 56 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegensteht; b) so weist das Gemeinschaftspatentgericht den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurück, wenn es der Auffassung ist, daß keiner der in Artikel 56 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegensteht; c) so beschließt das Gemeinschaftspatentgericht, wenn es der Auffassung ist, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Verlauf des Verfahrens vorgenommenen Änderungen keiner der in Artikel 56 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegensteht, die Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents in dem geänderten Umfang. (2) Hat das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz eine rechtskräftige Entscheidung über eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents getroffen, so übermittelt es eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Europäischen Patentamt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Übermittlung unterrichtet zu werden. (3) Hat das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz durch rechtskräftige Entscheidung die Aufrechterhaltung des Gemein- . schaftspatents in dem geänderten Umfang beschlossen, so übermittelt es dem Europäischen Patentamt eine Ausfertigung seiner Entscheidung und den aufgrund des Verfahrens geänderten Text der Patentschrift. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Übermittlung unterrichtet zu werden. Das Europäische Patentamt veröffentlicht den Text, sofern a) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist, innerhalb einer Frist eingereicht wird, die der Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b des Gemeinschaftspatentübereinkommens entspricht; b) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb einer Frist entrichtet wird, die der Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe c des Gemeinschaftspatentübereinkommens entspricht. (4) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so erklärt das Europäische Patentamt ungeachtet der Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts das Gemeinschaftspatent für nichtig, es sei denn, daß innerhalb einer zusätzlichen Frist, die der Frist nach Artikel 58 Absatz 4 des Gemeinschaftspatentübereinkommens entspricht, diese Handlungen nachgeholt werden und die Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Artikel 20 Wirkung der Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung eines Gemeinschaftspatentgerichts erster Instanz, mit der ein Gemeinschaftspatent für nichtig erklärt oder geändert wird, hat vorbehaltlich Artikel 56 Absatz 3 des Gemeinschaftspatentübereinkommens in Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1381 allen Vertragsstaaten die in Artikel 33 des Gemeinschaftspatentübereinkommens angegebene Wirkung. Teil IV Zweite Instanz Artikel 21 Zuständigkeit der Gemeinschaftspatentgerichte zweiter Instanz (1) Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftspatentgerichte erster Instanz über Klagen nach Artikel 15 Absatz 1 findet die Berufung bei den Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz statt. (2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat. Artikel 22 Zuständigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts für Streitpunkte, die Im Berufungsverfahren vor den Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz aufgeworfen werden Das Gemeinsame Berufungsgericht ist ausschließlich zuständig für die Entscheidung in Streitpunkten, die im Berufungsverfahren vor den Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz aufgeworfen werden und folgendes betreffen: a) die Wirkungen des Gemeinschaftspatents und der europäischen Patentanmeldung gemäß den Artikeln 25 bis 33 des Gemeinschaftspatentübereinkommens, soweit damit keine Fragen des nationalen Rechts verbunden sind, b) die gemäß Artikel 15 Absatz 2 angefochtene Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents. Artikel 23 Verweisung an das Gemeinsame Berufungsgericht durch ein Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz (1) Werden im Berufungsverfahren vor einem Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz Streitpunkte aufgeworfen, für die das Gemeinsame Berufungsgericht nach Artikel 22 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht zweiter Instanz das Verfahren aus, soweit dieses eine Entscheidung über diese Streitpunkte erfordert, und verweist diese an das Gemeinsame Berufungsgericht zur Entscheidung. Der Beschluß zur Aussetzung des Verfahrens und zur Verweisung der in Artikel 22 genannten Streitpunkte an das Gemeinsame Berufungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Das Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz kann jedoch das Verfahren fortsetzen, sofern eine Vorwegnahme der Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts ausgeschlossen ist. (3) Das Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz darf kein abschließendes Urteil erlassen, bevor die Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts ergangen ist. Artikel 24 Art des Verfahrens vor dem Gemeinsamen Berufungsgericht Das Gemeinsame Berufungsgericht prüft und entscheidet die ihm vorgelegten Streitpunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Artikel 25 Entscheidungen des Gemeinsamen Berufungsgerichts (1) Entscheidet das Gemeinsame Berufungsgericht über einen Streitpunkt nach Artikel 22 Buchstabe a, so stellt es fest, ob das Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung die strittigen Wirkungen hat oder nicht. (2) Entscheidet das Gemeinsame Berufungsgericht über einen Streitpunkt nach Artikel 22 Buchstabe b, so sind die Artikel 19 und 20 entsprechend anzuwenden. Artikel 26 Anwendbares Recht Das Gemeinsame Berufungsgericht wendet die Vorschriften der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente an. Artikel 27 Wirkung der Entscheidung Die Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts ist für das weitere Verfahren in der betreffenden Rechtssache bindend. Artikel 28 Ergänzende Zuständigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts (1) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen und der Patentverwaltungsabteilung des Europäischen Patentamts. (2) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet gegebenenfalls über das Erlöschen eines Gemeinschaftspatents, sofern ein Verfahren in bezug auf dieses Patent bei ihm anhängig ist. (3) Hat das Gemeinsame Berufungsgericht eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 getroffen, so übermittelt es eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Europäischen Patentamt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Übermittlung unterrichtet zu werden. Teil V Dritte Instanz und Vorabentscheidungsverfahren Artikel 29 Weitere Rechtsmittel bei nationalen Gerichten Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf Entscheidungen der Gemeinschaftspatentgerichte zweiter Instanz in Fragen, für die das Gemeinsame Berufungsgericht nicht gemäß Artikel 22 ausschließlich zuständig ist, anwendbar. Artikel 30 Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gemeinsamen Berufungsgericht (1) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet nach Maßgabe des Artikels 5 der Vereinbarung über Gemeinschaftspätente im Wege der Vorabentscheidung über a) die Auslegung der Vereinbarung in bezug auf Fragen, die nicht gemäß Artikel 22 in seine ausschließliche Zuständigkeit fallen; b) die Gültigkeit und Auslegung von Vorschriften, die zur Durchführung der Vereinbarung erlassen worden sind, sofern es sich nicht um Vorschriften des nationalen Rechts handelt. (2) Wird eine derartige Frage einem nationalen Gericht gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gemeinsamen Berufungsgericht zur Entscheidung vorlegen. (3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem nationalen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts ange- 1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II fochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gemeinsamen Berufungsgerichts verpflichtet. (4) Unter der Bezeichnung "Gericht" sind auch die in Artikel 70 des Gemeinschaftspatentübereinkommens genannten Behörden zu verstehen. Teil VI Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinschaftspatentgerichte erster und zweiter Instanz Artikel 31 Qualifikation der Richter Die Richter an den Gemeinschaftspatentgerichten sind Personen, die Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen. Artikel 32 Anwendbares Recht (1) Die Gemeinschaftspatentgerichte wenden die Vorschriften der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente an. (2) In allen Fragen, die nicht durch die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente erfaßt werden, wenden die Gemeinschaftspatentgerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an. Artikel 33 Verfahren (1) Soweit in der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftspatentgericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Vertragsstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Klagen betreffend nationale Patente anwendbar sind. (2) Absatz 1 ist auf eine europäische Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, entsprechend anzuwenden. (3) Das Gemeinschaftspatentgericht protokolliert zumindest die wesentlichen Punkte der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Zeugenaussagen und der summarischen Prüfung des Beweismaterials; es fügt die Verfahrensakten und die schriftlichen Erklärungen bei. Artikel 34 Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren (1) Ist bei einem Gemeinschaftspatentgericht eine Klage im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 - mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der NichtVerletzung - erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents bereits vor einem anderen Gemeinschaftspatentgericht oder vor dem Gemeinsamen Berufungsgericht angefochten worden ist oder wenn gegen das Gemeinschaftspatent bereits Einspruch eingelegt oder beim Europäischen Patentamt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder Beschränkung des Gemeinschaftspatents gestellt worden ist. (2) Ist beim Europäischen Patentamt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder Beschränkung eines Gemeinschaftspatents gestellt worden, so setzt es das Verahren - soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen - auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents bereits vor einem Gemeinschaftspatentgericht oder vor dem Gemeinsamen Berufungsgericht angefochten worden ist. Artikel 35 Sanktionen (1) Stellt ein Gemeinschaftspatentgericht fest, daß der Beklagte ein Gemeinschaftspatent verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Gemeinschaftspatent verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem nicht besondere Grunde entgegenstehen. Es trifft femer nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß dieses Verbot befolgt wird. (2) In bezug auf alle anderen Fragen wendet das Gemeinschaftspatentgericht das Recht des Vertragsstaates an, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen. Artikel 36 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen (1) Bei den Gerichten eines Vertragsstaates - einschließlich der Gemeinschaftspatentgerichte - können in bezug auf ein Gemeinschaftspatent alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für ein nationales Patent vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieses Protokolls ein Gemeinschaftspatentgericht eines anderen Vertragsstaates zuständig ist. (2) Ein Gemeinschaftspatentgericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 14 Absatz 1,2,3 oder 4 beruht, kann einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen, die vorbehaltlich des gegebenenfalls gemäß Titel III des Vollstreckungsübereinkommens erforderlichen Anerkennungs- und Vollstrek-kungsverfahrens im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaates anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig. (3) Das Gemeinsame Berufungsgericht ist nicht zuständig für den Erlaß einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen; solche Maßnahmen können nicht beim Gemeinsamen Berufungsgericht angefochten werden. Teil VII Übergangsbestimmungen Artikel 37 Verfahren, auf die dieses Protokoll anwendbar ist Dieses Protokoll gilt nur für Verfahren, die nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente eingeleitet werden. Artikel 38 Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens, die aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Vertragsstaat, für den das Vollstreckungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es für ihn in Kraft tritt. Artikel 39 Ernennung der Richter beim Gemeinsamen Berufungsgericht während einer Übergangszeit (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsausschuß bestimmt, kann der Verwaltungsausschuß nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 eine Anzahl von Richtern des Gemeinsamen Berufungsgerichts bestimmen, die geringer ist als die Anzahl der Vertragsstaaten. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1383 (2) Während der in Absatz 1 genannten Übergangszeit können die Vertreter der Regierungen der Vertragsstaaten Personen, die die für die Bestellung für ein Richteramt in dem betreffenden Staat erforderliche Qualifikation und Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen, zu Richtern beim Gemeinsamen Beru- fungsgericht ernennen. Die Richter dürfen ihre Tätigkeit in ihrem Herkunftsstaat oder in internationalen Organisationen fortsetzen. Sie können für eine Amtszeit von weniger als sechs Jahren, jedoch nicht für weniger als ein Jahr ernannt werden. Wiederernennung ist zulässig. 1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Anhang Gemeinschaftspatentgerichte Vertragsstaaten Bezeichnung des Gerichts a) Erste Instanz b) Zweite Instanz Örtliche Zuständigkeit Belgien Belgie a) Tribunal de premiere instance de Bruxelles b) Cour dAppel de Bruxelles a) Rechtbank van eerste aanleg Brüssel b) Hof van Beroep te Brüssel Toute la Belgique Toute la Belgique Hele Belgische grondgebied Hele Belgische grondgebied Dänemark a) - Ostre landsret - Vestre landsret b) Hojesteret Staden Kobenhavn og oernes amter Jyllands amter Hele riget Deutschland a) - Landgericht Braunschweig - Landgericht Düsseldorf - Landgericht Frankfurt (Main) - Landgericht Hamburg - Landgericht Mannheim - Landgericht München 1 - Landgericht Nürnberg-Fürth - Landgericht Berlin - Landgericht Saarbrücken b) - Oberlandesgericht Braunschweig - Oberlandesgericht Düsseldorf - Oberlandesgericht Frankfurt (Main) - Oberlandesgericht Hamburg - Oberlandesgericht Karlsruhe - Oberlandesgericht München - Oberlandesgericht Nürnberg - Kammergericht Berlin - Oberlandesgericht Saarbrücken - Land Niedersachsen - Land Nordrhein-Westfalen - Länder Hessen und Rheinland-Pfalz - Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein - Land Baden-Württemberg - Oberlandesgerichtsbezirk München - Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg - Land Berlin - Saarland - Land Niedersachsen - Land Nordrhein-Westfalen - Länder Hessen und Rheinland-Pfalz - Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein - Land Baden-Württemberg - Oberlandesgerichtsbezirk München - Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg - Land Beriin - Saarland EKkaba a) - riQWTOÖlXElO AÖT)VÜ)V - riQtoTOÖixeio ©eooaXcmxTjg ß) - EcpetEio Aöt)vü)v - EcpetEio ©eooaXovixrig ÜEQKpEQElEg .TÜ)V E<f>ETElU)V AÖT]VÜ)V, riElQaitog, riaTQwv, NaxmXiou, Kqtjttis xai AcoÖExavfjaov IlEgKpEQElEg TtOV EffETEltüV ©EOOaXoVlXTjg, ©QaXTjg. Aiyaiou, Aagioarig, Iwawiviov xai KEQXVQag riEQl(JpEQElE5 TWV Eq>£TEUUV AÖT|V(1)V, nElQCUU)?, riaTQwv, NaimXiou, Kpfj-nig xai AtoÖExavrjoou IlEQUpEQElEg T(l)V E(pETElCüV ©EOOaXoVlXTjg, ©QCtXTig, Aiyaiou, AotQioarig, Itoawivwv xai KEQxugag France a) - Tribunal de Marseille - Tribunal de Bordeaux - Tribunal de Strasbourg - Tribunal de Lille - Tribunal de Limoges - Tribunal de Lyon - Tribunal de Nancy - Tribunal de Paris - Tribunal de Rennes - Tribunal de Toulouse Les ressorts des Cours dappel de: - Aix-en-Provence, Bastia, NTmes - Agen, Bordeaux, Portiers - Colmar - Amiens, Douai - Bourges, Limoges, Riom - Chambery, Lyon, Grenoble - Besangon, Dijon, Nancy - Orleans, Paris, Versailles, Reims, Rouen, Basse Terre, Fort-de-France, Saint-Denis (Reunion), Noumea, Papeete - Angers, Caen, Rennes - Pau, Montpellier, Toulouse Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1385 Vertragsstaaten Bezeichnung des Gerichts a) Erste Instanz b) Zweite Instanz Örtliche Zuständigkeit France b) - Cour dappel dAix - Cour dappel de Bordeaux - Cour dappel de Colmar - Cour dappel de Douai - Cour dappel de Limoges - Cour dappel de Lyon - Cour dappel de Nancy - Cour dappel de Paris - Cour dappel de Rennes - Cour dappel de Toulouse Les ressorts des Cours dappel de: - Aix-en-Provence, Bastia, Nimes - Agen, Bordeaux, Poitiers - Colmar - Amiens, Douai - Bourges, Limoges, Riom - Chambery, Lyon, Grenoble - Besangon, Dijon, Nancy - Orleans, Paris, Versailles, Reims, Rouen, Basse Terre, Fort-de-France, Saint-Denis (Reunion), Noumea, Papeete - Angers, Caen, Rennes - Pau, Montpellier, Toulouse Eire Ireland a) An Ard-Chüirt b) An Chuirt Uachtarach a) The High Court b) The Supreme Court Eire go huile Eire go huile All of Ireland All of Ireland Italia a) - Tribunale di Torino - Tribunale di Milano - Tribunale di Bologna - Tribunale di Roma - Tribunale di Bari - Tribunale di Palermo - Tribunale di Cagliari b) - Corte dappelo di Torino - Corte dappello di Milano - Tribunale di Bologna - Corte dappello di Bologna - Corte dappello di Roma - Corte dappello di Bari - Corte dappello di Palermo - Corte dappello di Cagliari - Piemonte, Liguria, Val dAosta - Lombardia, Veneto, Trentino-Alto Adige, Friuli-Venezia Giulia - Emilia-Romagna, Toscana, Marche - Lazio, Umbria, Campania, Abruzzi, Molise - Puglia, Basilicata, Calabria - Sicilia - Sardegna - Piemonte, Liguria, Val dAosta - Lombardia, Veneto, Trentino-Alto Adige, Friuli-Venezia Giulia - Emilia-Romagna, Toscana, Marche - Emilia-Romagna, Toscana, Marche - Lazio, Umbria, Campania, Abruzzi, Molise - Puglia, Basilicata, Calabria - Sicilia - Sardegna Luxembourg a) Tribunal darrondissement de Luxembourg ou de Diekirch b) Cour dappel du Grand-Duche Tout le Luxembourg Tout le Luxembourg Nederland a) Arrondissementsrechtbank te s-Gravenhage b) Gerechtshof te s-Gravenhage Hele Nederlandse grondgebied Hele Nederlandse grondgebied United Kingdom a) - The Patent Court - The Outer House of the Court of Session - The High Court b) - The Court of Appeal - The Inner House of the Court of Session - The Court of Appeal - England and Wales - Scotland - Northern Ireland - England and Wales - Scotland - Northern Ireland 1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Gemeinsamen Berufungsgerichts (Protokoll über Vorrechte und Immunitäten) Artikel 1 (1) Die Räumlichkeiten des Gemeinsamen Berufungsgerichts, nachstehend "Gericht" genannt, sind unverletzlich. (2) Die Behörden eines Staates, in dem das Gericht Räumlichkeiten hat, dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichts oder seines Vertreters betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung als gegeben betrachtet. (3) Die Zustellung einer Klageschrift oder sonstiger Schriftstücke, die sich auf ein gegen das Gericht gerichtetes Verfahren beziehen, in den Räumlichkeiten des Gerichts stellt keinen Bruch der Unverletzlichkeit dar. Artikel 2 Die Archive des Gerichts und alle Dokumente, die ihm gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich. Artikel 3 (1) Das Gericht genießt im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme folgender Fälle: a) soweit das Gericht im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet, wobei es hierzu verpflichtet ist, wenn diese Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne. Beeinträchtigung der Interessen des Gerichts aufgehoben werden kann; b) im Falle eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein dem Gericht gehörendes oder für das Gericht betriebenes Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist; c) im Falle der durch eine gerichtliche Entscheidung oder eine Entscheidung der Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels Va des Protokolls im Anhang zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978 angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschließlich der Ruhegehälter, die das Gericht einem Mitglied oder ehemaligen Mitglied des Personals schuldet; d) im Falle eines Zivilverfahrens, das sich auf eine Verpflichtung des Gerichts aufgrund eines Vertrags stützt; dies gilt auch für arbeitsvertragliche Verpflichtungen gegenüber einem Mitglied des Personals; e) wenn das Gericht ein Gerichtsverfahren angestrengt hat und der Beklagte eine Widerklage erhebt, die mit der Hauptsache in unmittelbarem Zusammenhang steht. (2) Unter amtlicher Tätigkeit des Gerichts im Sinne dieses Protokolls sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die für seine im Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten vorgesehenen Aufgaben unbedingt erforderlich sind. Artikel 4 (1) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte des Gerichts genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung und Vollstreckung, sofern die Immunität des Gerichts nicht aufgrund eines der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Sachverhalte ausgeschlossen ist. (2) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte des Gerichts genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgeht, es sei denn, daß dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen dem Gericht gehörende oder für das Gericht betriebene Fahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist und eine Immunität des Gerichts nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis e ausgeschlossen ist. Artikel 5 (1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind das Gericht, sein Vermögen und seine Einkünfte von jeder direkten Besteuerung befreit. (2) Sind bei größeren Einkäufen, die von dem Gericht getätigt werden und die für seine amtliche Tätigkeit erforderlich sind, Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden in jedem Fall, in dem dies möglich ist, von den Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen getroffen, um dem Gericht den Betrag der Steuern oder sonstigen Abgaben dieser Art zu erlassen oder zu erstatten. (3) Von Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt. Artikel 6 Die von dem Gericht ein- oder ausgeführten Waren, die für dessen amtliche Tätigkeit erforderlich sind, werden von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr - mit Ausnahme der Abgaben für Dienstleistungen - befreit sowie von allen Ein-und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen. Artikel 7 Für den persönlichen Bedarf der Richter, der Beamten und der sonstigen Bediensteten des Gerichts wird keine Befreiung nach den Artikeln 5 und 6 gewährt. Artikel 8 (1) Die in Artikel 5 oder 6 angeführten dem Gericht gehörenden Waren dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder veräußert werden, die von den Vertragsstaaten, welche die Befreiung gewährt haben, genehmigt sind. (2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den verschiedenen Dienstgebäuden des Gerichts ist von Abgaben und Beschränkungen jeder Art befreit; gegebenenfalls treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, um solche Abgaben zu erlassen oder zu erstatten oder um solche Beschränkungen aufzuheben. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1387 Artikel 9 Der Versand von Veröffentlichungen durch oder an das Gericht unterliegt keinen Beschränkungen. Artikel 10 Das Gericht kann, ohne einer Kontrolle, einer Reglementierung oder einem Finanzmoratorium in irgendeiner Form zu unterliegen, a) Geldmittel und Devisen jeglicher Art in Empfang nehmen und besitzen sowie Konten in jedweder Währung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in Europäischer Währungseinheit unterhalten, b) seine Geldmittel und Devisen frei aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen dritten Staat transferieren. Artikel 11 (1) Dem Gericht steht für seine amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung all seiner Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die gleiche Behandlung wie dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu. (2) Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung des Gerichts unterliegen nicht der Zensur. Artikel 12 Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Einreise, Aufenthalt und Ausreise der Richter, Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts zu erleichtern. Artikel 13 (1) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie deren Stellvertreter, Berater oder Sachverständige genießen während der Tagungen des Verwaltungsausschusses oder der Tagungen anderer vom Verwaltungsausschuß eingesetzter Organe sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf frischer Tat ertappt werden; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch eine der genannten Personen und im Fall von Schäden, die durch ein Fahrzeug verursacht wurden, das einer dieser Personen gehört oder von einer solchen Person gesteuert wurde; c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Urkunden oder sonstige Schriftstücke durch Sonderkurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen-, e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie die Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag. (2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den in Absatz 1 genannten Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre vollständige Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amts im Zusammenhang mit dem Gericht zu gewährleisten. Ein Vertragsstaat hat deshalb die Pflicht, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung dieses Staats verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben werden kann, für die sie gewährt wurde. Artikel 14 Die Richter, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des Gerichts a) genießen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst, Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Richter, Beamten oder sonstigen Bediensteten des Gerichts oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug verursacht wurde; b) sind von jeder Verpflichtung zum Wehrdienst befreit; c) genießen Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; d) genießen in bezug auf Einwanderungsbeschränkungen und die Meldepflicht der Ausländer dieselben Erleichterungen, die allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen; e) genießen in bezug auf Devisenvorschriften dieselben Vorrechte, die allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organiationen gewährt werden; f) genießen im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat wie die Diplomaten; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen; g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in dem betreffenden Staat zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Staats, in dem dieses Recht ausgeübt wird, jeweils für erforderlich hält, und mit Ausnahme der Güter, die in diesem Staat erworben wurden und dort einem Ausfuhrverbot unterliegen. Artikel 15 (1) Die in Artikel 14 genannten Personen sind für die von dem Gericht gezahlten Gehälter und Bezüge nach Maßgabe der Bedingungen und Regeln, die der Verwaltungsausschuß innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente festlegt, zugunsten des Gerichts steuerpflichtig. Vom Zeitpunkt der Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit. Die Vertragsstaaten können jedoch die befreiten Gehälter und Bezüge bei Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen. (2) Absatz 1 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von dem Gericht an ehemalige Richter, Beamte und sonstige Bedienstete des Gerichts gezahlt werden, nicht anzuwenden. Artikel 16 Der Verwaltungsausschuß bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf die Artikel 14 ganz oder teilweise sowie Artikel 15 anzuwenden sind. Name, Dienstbezeichnung und Anschrift der zu diesen Gruppen gehörenden Beamten und sonstigen Bediensteten sowie der Richter werden den Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit mitgeteilt. Artikel 17 Vorbehaltlich von Abkommen, die nach Artikel 23 mit den Vertragsstaaten geschlossen werden, sind das Gericht und die Richter, Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit, sofern das Gericht ein eigenes Sozialversicherungssystem errichtet. 1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Artikel 18 (1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Richtern, Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit des Gerichts und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten. (2) Das Gericht hat die Pflicht, eine Immunität durch Plenarentscheidung aufzuheben, wenn diese seiner Ansicht nach verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichts aufgehoben werden kann. Artikel 19 Wird nach Aufhebung der Immunität ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist. Artikel 20 (1) Das Gericht wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um die Rechtspflege zu erleichtem, die Einhaltung der Vorschriften Ober Sicherheit und Ordnung sowie über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern. (2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit können in den in Artikel 23 genannten Ergänzungsabkommen festgelegt werden. Artikel 21 Jeder Vertragsstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Artikel 22 Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in Artikel 13 und Artikel 14 Buchstaben b, e und g bezeichneten Vorrechte und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben, zu gewähren. Artikel 23 Das Gericht kann auf Beschluß des Verwaltungsausschusses mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in ihren Beziehungen mit diesem Staat oder diesen Staaten sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um eine wirksame Tätigkeit des Gerichts und den Schutz seiner Interessen zu gewährleisten. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1389 Protokoll über die Satzung des Gemeinsamen Berufungsgerichts Artikel 1 Für die Errichtung und die Tätigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts, nachstehend "Gericht" genannt, das durch Artikel 2 des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten, nachstehend "Streitregelungsprotokoll" genannt, geschaffen wird, gelten die Bestimmungen des Streitregelungsprotokolls und dieses Protokolls. Teil I Die Richter Artikel 2 Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren. Artikel 3 Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben. Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, daß der Verwaltungsausschuß ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Zweifelsfälle werden vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden. Artikel 4 Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt. Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichts zur Weiterleitung an den Präsidenten des Verwaltungsausschusses zu richten. Mit der Benachrichtigung des letzteren wird der Sitz frei. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 5 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt. Artikel 5 Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einem von den Richtern des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Dreiviertelmehrheit gefällten Urteil nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Das Amtsenthebungsverfahren wird von der in der Verfahrensordnung bestimmten Stelle eingeleitet. Der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften übermittelt dem Präsidenten des Verwaltungsausschusses die Entscheidung des Gerichtshofs. Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Verwaltungsausschusses frei. Artikel 6 Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt. Teil II Organisation Artikel 7 Dem Gericht werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Präsidenten des Gerichts. Artikel 8 Die Richter sind verpflichtet, am Sitz des Gerichts zu wohnen. Artikel 9 Das Gericht übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gericht unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt. Artikel 10 Das Gericht kann sowohl in Vollsitzungen als auch in den Kammern nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Vom Gericht in Vollsitzungen getroffene Entscheidungen sind gültig, wenn die niedrigste die Hälfte der Mitglieder übersteigende ungerade Zahl von Mitgliedern anwesend ist. Die Entscheidungen der Kammern sind gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden. Artikel 11 Die Richter dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren. Glaubt ein Richter, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung über eine bestimmte Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis. Ein Richter kann von einer Partei aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichts oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daßdem 1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Gericht oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört. Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet das Gericht. Artikel 12 Die Parteien müssen vor dem Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist. Der Anwalt kann sich der Hilfe eines technischen Beistands bedienen, der als zugelassener Vertreter in die beim Europäischen Patentamt geführte Liste eingetragen und nach Artikel 62 des Gemeinschaftspatentübereinkommens berechtigt ist, vor den besonderen Organen des Europäischen Patentamts aufzutreten, oder der in einem Vertragsstaat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben darf. Dem technischen Beistand ist nach Maßgabe der Verfahrensordnung in der mündlichen Verhandlung das Wort zu erteilen. Die vor dem Gericht auftretenden Anwälte und technischen Beistände genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten. Das Gericht hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Anwälten und technischen Beiständen die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse. Artikel 13 Das Verfahren vor dem Gericht gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren. Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen, Erklärungen und Erwiderungen sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Verfahrensbeteiligten. Die Übermittlung obliegt der Geschäftsstelle in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt. Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Anwälte und der technischen Beistände durch das Gericht sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Artikel 14 Das Gericht kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die es für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt das Gericht diese ausdrücklich fest. Artikel 15 Neue Beweismittel können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vor dem Gericht vorgebracht werden. Artikel 16 Das Gericht kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen. Artikel 17 Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden. Artikel 18 Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann das Gericht gegenüber ausbleibenden Zeugen und Sachverständigen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen. Artikel 19 Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden. Artikel 20 Das Gemeinsame Berufungsgericht kann anordnen, daß ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird. Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schriftstücke werden dem Gemeinsamen Berufungsgericht nach denselben Bestimmungen übermittelt. Das Gemeinsame Berufungsgericht übernimmt die anfallenden Auslagen; es erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf. Artikel 21 Jeder Vertragsstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gemeinsamen Berufungsgerichts verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten. Artikel 22 Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt. Artikel 23 Das Gericht kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für letztere können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln. Artikel 24 Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und einem Mitglied der Geschäftsstelle zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen. Artikel 25 Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt. Artikel 26 Die Beratungen des Gerichts sind und bleiben geheim. Artikel 27 Die Entscheidungen des Gerichts sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Artikel 28 Die Entscheidungen des Gerichts sind vom Präsidenten und einem Mitglied der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Artikel 29 Hat jemand nach Überzeugung des Gerichts ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits glaubhaft gemacht, so kann es dem Betreffenden erlauben, dem Rechtsstreit beizutreten. Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1391 Artikel 30 In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen. Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Artikel 31 Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite einer Entscheidung, die das Gericht nach Artikel 28 des Streitregelungsprotokolls erläßt, so ist das Gericht zuständig, diese Entscheidung auf Antrag einer Partei auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft macht. Artikel 32 Bei den Entscheidungen des Gerichts nach Artikel 25 des Streitregelungsprotokolls ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem das Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz, das die Sache an das Gericht verwiesen hat, seinen Sitz hat. Artikel 23 des Streitregelungsprotokolls ist auch im Wiederaufnahmeverfahren anzuwenden. Bei den Entscheidungen des Gerichts nach Artikel 28 des Streitregelungsprotokolls ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens Artikel 62 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens in Verbindung mit Artikel 125 des Europäischen Patentübereinkommens anzuwenden. Artikel 33 Das Gemeinsame Berufungsgericht und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Artikel 34 Die in Artikel 12 des Streitregelungsprotokolls vorgesehene Verfahrensordnung des Gerichts enthält außer den nach dem vorliegenden Protokoll zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen Vorschriften, die für die Anwendung des vorliegenden Protokolls und erforderlichenfalls für seine Ergänzung notwendig sind. 1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II Protokoll über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - gestützt auf die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg getroffene Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, in der Erwägung, daß es von großem Interesse ist, daß das Gemeinschaftspatentsystem zum Zeitpunkt der Vollendung des Binnenmarktes angewendet werden kann, in der Erwägung, daß ein Verfahren vorgesehen werden sollte, mit dem dieses Ziel für den Fall verwirklicht werden kann, daß aufgrund von Schwierigkeiten die in Artikel 10 der Vereinbarung vorgesehenen Förmlichkeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können, wobei jedoch die Anwendung des Systems für alle Unterzeichnerstaaten das Endziel bleibt, in der Erwägung, daß bei Rückgriff auf dieses Verfahren das Funktionieren des durch die Vereinbarung errichteten Systems voraussetzen würde, daß bestimmten Organen der Europäischen Gemeinschaften Befugnisse auf dem Gebiet der Gemeinschaftspatente übertragen werden, noch bevor die Vereinbarung für alle Unterzeichnerstaaten in Kraft getreten ist - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Ist die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg getroffene Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, nachstehend "Vereinbarung" genannt, am 31. Dezember 1991 nicht in Kraft getreten, so wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften einberufen. Diese Konferenz ist befugt, einstimmig die Zahl der Staaten zu ändern, die die genannte Vereinbarung ratifiziert haben müssen, damit sie in Kraft treten kann. Artikel 2 Faßt die Konferenz einen Beschluß gemäß dem vorstehenden Artikel, so gelten folgende Bestimmungen: a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in bezug auf Gemeinschaftspatente die Zuständigkeiten, die ihm durch die Vereinbarung übertragen werden. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs finden Anwendung. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird erforderlichenfalls gemäß Artikel 188 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt. b) Die übrigen in der Vereinbarung genannten Organe der Europäischen Gemeinschaften und der Rechnungshof üben die Befugnisse aus, die ihnen durch diese Vereinbarung übertragen werden. c) Ratifikationen nach Inkrafttreten der Vereinbarung werden am ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt, wirksam. Wird jedoch das Europäische Patentübereinkommen für den betreffenden Staat zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, so wird für ihn die Vereinbarung zu letzterem Zeitpunkt wirksam. d) Solange die Vereinbarung für einen Unterzeichnerstaat noch nicht in Kraft getreten ist, kann dieser Staat an den Beratungen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, nachstehend "engerer Ausschuß" genannt, und des Verwaltungsausschusses des Gemeinsamen Berufungsgerichts als Beobachter teilnehmen und zu diesem Zweck einen Vertreter und einen Stellvertreter für jedes dieser Organe benennen. Der betreffende Staat kann jedoch als ordentliches Mitglied an den Beratungen des betreffenden Organs teilnehmen, - wenn dieses Organ nach Artikel 13 Satz 2 der Vereinbarung tätig wird oder - wenn der engere Ausschuß seine Befugnis nach Artikel 16 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens ausübt. e) Solange die Vereinbarung in bezug auf einen der Unterzeichnerstaaten nicht in Kraft getreten ist, wird der Prozentsatz, der für den betreffenden Staat in dem in Artikel 20 Absatz 3 des Gemeinschaftspatentübereinkommens vorgesehenen Schlüssel festgelegt ist, anteilig auf die Vertragsstaaten verteilt. Nach Inkrafttreten der Vereinbarung in bezug auf den betreffenden Staat bleibt diese Bestimmung für die Verteilung der Einnahmen aus den Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates keine Wirkung haben, weiterhin gültig. f) Ein in der Tabelle in Artikel 20 Absatz 3 des Gemeinschaftspatentübereinkommens festgelegter Prozentsatz für einen Unterzeichnerstaat, der die Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht ratifiziert hat, darf nach dem Verfahren von Artikel 20 Absätze 4 und 5 dieses Übereinkommens erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung in bezug auf diesen Staat geändert werden. g) Wird die Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten für einen Staat wirksam, so gilt Artikel 82 des Gemeinschaftspatentübereinkommens entsprechend für europäische Patentanmeldungen, die dieser Vereinbarung unterliegen und in denen dieser Staat benannt ist. h) Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Artikel 83 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens gemachter Vorbehalt verliert seine Wirksamkeit spätestens zum Ende des zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung für alle Unterzeichnerstaaten. Artikel 83 Absatz 2 Satz 2 ist ebenfalls anwendbar. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1393 Artikel 3 (1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bis zum 21. Dezember 1989 zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die zwölf Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Artikel 4 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjeni- gen der zwölf Unterzeichnerstaaten folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Artikel 5 Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift.