Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1998  Nr. 37 vom 21.09.1998  - Seite 2322 bis 2326 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Finanzschutzgesetz - EGFinSchG)

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Finanzschutzgesetz – EGFinSchG) 2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Finanzschutzgesetz - EGFinSchG) Vom 10. September 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag Dem in Brüssel am 26. Juli 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: "(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist 1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundesoder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll; 2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen." Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung In § 370 Abs. 7 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) geändert worden ist, wird die Angabe "Die Absätze 1 bis 5" durch die Angabe "Die Absätze 1 bis 6" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,"; bb) die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. b) In Absatz 4 wird die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. Artikel 4 Neufassung des Strafgesetzbuches Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Strafgesetzbuches in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 2323 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. September 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr.Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel 2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union - unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995, in dem Wunsch sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen, in Anbetracht der Tatsache, daß der Betrug im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften in vielen Fällen grenzüberschreitende Formen annimmt und häufig von kriminellen Organisationen begangen wird, in der Überzeugung, daß der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften es erfordert, betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Interessen strafrechtlich zu verfolgen und zu diesem Zweck eine einheitliche Definition festzulegen, überzeugt von der Notwendigkeit, derartige Handlungen als Straftaten zu umschreiben und durch wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen - unbeschadet der Verhängung andersartiger Sanktionen in geeigneten Fällen -ahnden zu können und zumindest in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, die zu einer Auslieferung führen können, in Anerkennung der Tatsache, daß Unternehmen in allen von den Europäischen Gemeinschaften finanzierten Bereichen eine wichtige Rolle spielen und daß die Entscheidungsträger in den Unternehmen in geeigneten Fällen nicht ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgehen sollten, entschlossen, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam dadurch zu bekämpfen, daß Verpflichtungen betreffend Gerichtsbarkeit, Auslieferung und wechselseitige Zusammenarbeit eingegangen werden - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend - die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden; - das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge; - die mißbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind; b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend - die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden; - das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge; - die mißbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge. (2) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, daß die von ihm erfaßten Handlungen als Straftaten umschrieben werden. (3) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitgliedstaat ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit die vorsätzliche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1 erwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern sie nicht bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung am Betrug im Sinne von Absatz 1, als Anstiftung dazu oder als Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist. (4) Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der Absätze 1 und 3 kann aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Artikel 2 Sanktionen (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50 000 ECU nicht überschreiten. (2) Jedoch kann ein Mitgliedstaat in minderschweren Betrugsfällen, die einen Gesamtbetrag von weniger als 4 000 ECU zum Gegenstand haben und bei denen gemäß seinen Rechtsvorschriften keine besonderen erschwerenden Umstände vorliegen, Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen vorsehen. (3) Der Rat kann den in Absatz 2 vorgesehenen Betrag einstimmig ändern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 2325 Artikel 3 Artikel 6 Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei betrügerischen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können. Artikel 4 Gerichtsbarkeit (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen - ausschließlich oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ein Betrug, eine Teilnahme an einem Betrug oder ein versuchter Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen worden ist, unter Einschluß von Betrugsfällen, in denen der Vorteil in diesem Hoheitsgebiet erlangt worden ist; - eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person einen solchen Betrug im Hoheitsgebiet eines anderen Staates wissentlich unterstützt oder dazu anstiftet; - der Straftäter ein Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wobei die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darauf abstellen können, daß die Handlung auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde. (2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er die in Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels vorgesehene Regel nicht anwendet. Artikel 5 Auslieferung und Verfolgung (1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, damit von ihm gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten, die von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, seiner Gerichtsbarkeit unterliegen. (2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 begangen zu haben, und er den Betreffenden allein aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die strafbare Handlung betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren des Artikels 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu übermitteln. Der ersuchende Mitgliedstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten. (3) Ein Mitgliedstaat darf die Auslieferung wegen eines Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nicht allein aus dem Grund ablehnen, daß es sich um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt. (4) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Betriff "Staatsangehörige eines Mitgliedstaats" im Sinne der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buchstabe c des genannten Artikels auszulegen. Zusammenarbeit (1) Stellt ein Betrug, wie er in Artikel 1 definiert ist, eine Straftat dar und betrifft er zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile. (2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Artikel 7 Ne bis in idem (1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das "Ne-bis-in-idem"-Prinzip an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staates nicht mehr vollstreckt werden kann. (2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist: a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist; b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete Straftat darstellt; c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieses Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde. (3) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2 waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat. (4) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und die Erklärungen dazu werden von diesem Artikel nicht berührt. Artikel 8 Gerichtshof (1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann-der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden. (2) Der Gerichshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Artikel 1 oder 10 dieses Übereinkommens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten. 2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 Artikel 9 Innerstaatliche Rechtsvorschriften Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen. Artikel 10 Unterrichtung (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. (2) Zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens legen die Hohen Vertragsparteien im Rat der Europäischen Union fest, welche Informationen zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln oder auszutauschen sind und nach welchen Modalitäten dies zu erfolgen hat. Artikeln Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind. (3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft. Artikel 12 Beitritt (1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen. (2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich. (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeit-raums noch nicht in Kraft getreten ist. Artikel 13 Verwahrer (1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt. Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neun-zehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.