Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1998  Nr. 37 vom 21.09.1998  - Seite 2340 bis 2345 - Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz - EUBestG)

Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz – EUBestG) 2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz - EUBestG) Vom 10. September 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag Dem in Brüssel am 27. September 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Durchführungsbestimmungen §1 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen (1) Für die Anwendung der §§ 332, 334 bis 336,338 des Strafgesetzbuches auf eine Bestechungshandlung für eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung stehen gleich: 1. einem Richter: a) ein Richter eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union; b) ein Mitglied eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften; 2. einem sonstigen Amtsträger: a) ein Amtsträger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union," soweit seine Stellung einem Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches entspricht; b) ein Gemeinschaftsbeamter im Sinne des Artikels 1 des Protokolls vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; c) ein Mitglied der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften. (2) Für die Anwendung von 1. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches und 2. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-satiohen, steht einem Amtsträger ein in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezeichneter Gemeinschaftsbeamter und ein Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gleich. §2 Auslandstaten Die §§ 332, 334 bis 336 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1, gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für eine Tat, die im Ausland begangen wird, wenn 1. der Täter a) zur Zeit der Tat Deutscher ist oder b) Ausländer ist, der aa) als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches oder bb) als Gemeinschaftsbeamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, der einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung mit Sitz im Inland angehört, die Tat begeht, oder 2. die Tat gegenüber einem Richter, einem sonstigen Amtsträger oder einer nach § 1 Abs. 1 gleichgestellten Person, soweit sie Deutsche sind, begangen wird. §3 Änderung des Strafgesetzbuches In § 5 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. IS. 2322) geändert worden ist, wird folgende Nummer 14a eingefügt: "14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird,". Artikel 3 Neufassung des Strafgesetzbuches Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Strafgesetzbuches in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 2341 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. September 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr.Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig 2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 27. September 1996, in dem Wunsch sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen, in Anerkennung der Bedeutung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 zur Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben, in dem Bewußtsein, daß die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch andere Straftaten geschädigt oder gefährdet werden können, insbesondere diejenigen, die Bestechungshandlungen von oder gegenüber nationalen wie Gemeinschaftsbeamten darstellen, die für die Erhebung, die Verwaltung oder die Bewilligung der ihrer Kontrolle unterliegenden Gemeinschaftsmittel verantwortlich sind, in der Erwägung, daß Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die bei den verschiedenen staatlichen Stellen oder Einrichtungen beschäftigt sind, an solchen Bestechungshandlungen beteiligt sein können und daß es im Interesse eines wirksamen Vorgehens gegen derartige Handlungen, die internationale Bezüge aufweisen, wichtig ist, daß hinsichtlich der Strafbarkeit dieser Handlungen im Strafrecht der Mitgliedstaaten eine Annäherung in der Bewertung besteht, in Anbetracht dessen, daß die Strafvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten bei Straftaten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes im allgemeinen und bei Bestechung im besonderen nur auf Handlungen von oder gegenüber ihren nationalen Beamten abheben und Verhaltensweisen von Gemeinschaftsbeamten oder von Beamten anderer Mitgliedstaaten nicht oder nur in Ausnahmefällen erfassen, in der Überzeugung, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften insoweit angepaßt werden müssen, als sie Bestechungshandlungen, mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können und an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind, nicht unter Strafe stellen, in der Überzeugung ferner, daß eine solche Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gemeinschaftsbeamten nicht auf Akte der aktiven und passiven Bestechung beschränkt werden darf, sondern auch sonstige Delikte erfassen muß, wodurch die Einnahmen oder die Ausgaben der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können, einschließlich der Delikte von oder gegenüber Personen, denen höchste Verantwortlichkeiten übertragen sind, in der Erwägung, daß ferner geeignete Regeln für die Gerichtsbarkeit und die gegenseitige Zusammenarbeit aufgestellt werden sollten, und zwar unbeschadet der rechtlichen Bedingungen für die Anwendung dieser Regeln in konkreten Fällen, einschließlich gegebenenfalls derjenigen für die Aufhebung von Immunitäten, in der Erwägung schließlich, daß die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 auch für die in diesem Protokoll genannten strafbaren Handlungen gelten sollten - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Protokolls 1. a) bezeichnet der Ausdruck "Beamter" sowohl einen Ge- meinschafts- als auch einen nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats; b) bezeichnet der Ausdruck "Gemeinschaftsbeamter" - jede Person, die Beamter oder durch Vertrag eingestellter Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist; - jede Person, die den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen. Die Mitglieder der gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen sowie das Personal dieser Einrichtungen werden den Gemeinschaftsbeamten gleichgestellt, sofern auf sie nicht das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung findet; c) wird der Ausdruck "nationaler Beamter" entsprechend der Definition für den Begriff "Beamter" oder "Amtsträger" im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats ausgelegt, in dem der Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt. Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den Begriff "nationaler Beamter" jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen Recht im Einklang steht; 2. bezeichnet der Ausdruck "Übereinkommen" das am 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union fertiggestellte Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften1). Artikel 2 Bestechlichkeit (1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich 1) ABl. Nr. C 316 vom 27.11.1995, S. 49. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 2343 unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind. Artikel 3 Bestechung (1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind. Artikel 4 Assimilation (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht die Umschreibungen der Straftaten, die eine Handlung im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens sind und von seinen nationalen Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von Gemeinschaftsbeamten bei der Ausübung ihres Dienstes begangen werden. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Straf recht die Umschreibungen der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels und der Artikel 2 und 3, die von oder gegenüber Ministern seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen, Mitgliedern seiner obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von oder gegenüber Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden. (3) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlassen, für die Minister der Regierung aufgrund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 2 . dieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die Artikel 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 1 umgesetzt werden, auch die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfassen. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über das Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts. (5) Dieses Protokoll findet Anwendung unter voller Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen betrifft. Artikel 5 Sanktionen (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beihüfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können. (2) Absatz 1 läßt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber nationalen oder Gemeinschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die nationalen Gerichte Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber derselben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden sind, entsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts berücksichtigen. Artikel 6 Gerichtsbarkeit (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit den Artikeln 2, 3 und 4 umschriebenen Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist, b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt, c) die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Organe richtet, das eines seiner Staatsangehörigen ist, d) es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt. (2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklären, daß er eine oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet. Artikel 7 Verhältnis zu dem Übereinkommen (1) Artikel 3, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 des Übereinkommens gelten so, als enthielten sie eine Bezugnahme auf Handlungen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 dieses Protokolls. (2) Folgende Bestimmungen" des Übereinkommens gelten auch für dieses Protokoll: - Artikel 7 mit der Maßgabe, daß Erklärungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird, - Artikel 9, - Artikel 10. Artikel 8 Gerichtshof (1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden. 2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 (2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Artikel 1, außer Nummer 1 Buchstabe c, sowie über die Artikel 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 2 dritter Gedankenstrich dieses Protokolls befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind. (3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der im Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Ist das Übereinkommen zu dem betreffenden Zeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft, tritt das Protokoll zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft. Artikel 10 Beitritt neuer Mitgliedstaaten (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen. (2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich. (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist. Artikeln Vorbehalte (1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig. (2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam. Artikel 12 Verwahrer (1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt. Geschehen in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 21. September 1998 2345 Erklärungen der Mitgliedstaaten bei der Annahme des Rechtsaktes über die Fertigstellung des Protokolls 1. Erklärung der deutschen Delegation "Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre Absicht, für das Protokoll zum Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen (Beamte) dieselbe Einigung über die Zuständigkeit des Gerichtshqfs der Europäischen Gemeinschaften für Vorab-entscheidungsverfahren und bis zu dem gleichen Zeitpunkt zu erreichen, wie sie für das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften angestrebt wird." 2. Gemeinsame Erklärung der belgischen, der luxemburgischen und der niederländischen Delegation "Die Regierung des Königreichs Belgien, des Königreichs der Niederlande und des Großherzogtums Luxemburg sind der Auffassung, daß, um das Inkrafttreten des jetzigen Protokolls zu ermöglichen, bis Ende November 1996 eine zufriedenstellende Lösung der Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung dieses Protokolls gefunden werden muß, und zwar vorzugsweise im Rahmen der laufenden Erörterungen über eine Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen zur Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften." 3. Erklärung der österreichischen Delegation "Österreich geht davon aus, daß die Zuständigkeit des EuGH im Vorabentscheidungs-verfahren in absehbarer Zeit positiv geregelt wird, wobei es sich in Zukunft auch hierfür einsetzen wird."