Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
141
Teill
1958
Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1958
Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
24. 3. 58 Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes................................. 141
14.3.58 Erste Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes 142
21. 3. 58 Erste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958.......... 143
15. 3. 58 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Tara-Ordnung........... 146
24. 3. 58 Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes im Bergbau 147
21. 3. 58 Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten.......................................... 148
18. 3. 58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes ............................................................................... 154
18.3.58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 154
19.3.58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum badischen Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung........................................... 155
20. 3. 58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 155
21.3.58 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen............................................................................. 156
Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes.
Vom 24. März 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz – BRüG) vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734) wird wie folgt ergänzt und geändert:
1. § 11 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
"6. als Altsparergesetz
das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) in der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) geänderten Fassung in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 438);".
2. § 27 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Anmeldung muß bis zum 31. Dezember 1958 bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen sein."
3. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Frist des Absatzes 2 Satz 1 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 31. Dezember 1958 den Anspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen Zentralanmeldeamt angemeldet oder durch Klage vor der Restitutionskammer eines unzuständigen Landgerichts geltend gemacht hat."
4. § 28 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Klage muß bis zum 31. Dezember 1958 erhoben werden."
5. § 28 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Absatz 2 Satz 2 ist zu gewähren, wenn die Verhandlungen über eine gütliche Einigung bis zum 31. Dezember 1958 noch nicht abgeschlossen sind."
6. § 30 erhält folgende Fassung:
"§ 30 (1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt diese Anmeldung als fristgemäße
Bundesgesetzblatt
141
Teill
1958
Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1958
Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
24. 3. 58 Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes................................. 141
14.3.58 Erste Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes 142
21. 3. 58 Erste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958.......... 143
15. 3. 58 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Tara-Ordnung........... 146
24. 3. 58 Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes im Bergbau 147
21. 3. 58 Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten.......................................... 148
18. 3. 58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes ............................................................................... 154
18.3.58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 154
19.3.58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum badischen Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung........................................... 155
20. 3. 58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 155
21.3.58 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen............................................................................. 156
Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes.
Vom 24. März 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz – BRüG) vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734) wird wie folgt ergänzt und geändert:
1. § 11 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
"6. als Altsparergesetz
das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14.Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) in der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) geänderten Fassung in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 438);".
2. § 27 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Anmeldung muß bis zum 31. Dezember 1958 bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen sein."
3. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Frist des Absatzes 2 Satz 1 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 31. Dezember 1958 den Anspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen Zentralanmeldeamt angemeldet oder durch Klage vor der Restitutionskammer eines unzuständigen Landgerichts geltend gemacht hat."
4. § 28 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Klage muß bis zum 31. Dezember 1958 erhoben werden."
5. § 28 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Absatz 2 Satz 2 ist zu gewähren, wenn die Verhandlungen über eine gütliche Einigung bis zum 31. Dezember 1958 noch nicht abgeschlossen sind."
6. § 30 erhält folgende Fassung:
"§ 30 (1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt diese Anmeldung als fristgemäße
142
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anmeldung nach diesem Gesetz; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1958 erfolgt ist. Das Entschädigungsorgan hat die Sache auf Antrag über das zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Wiedergutmachungsbehörde zu verweisen.
(2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ein Anspruch, der sich seiner Natur nach als ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch darstellt (§§ 1,3), nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, so gilt die Klagefrist als gewahrt; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1958 erfolgt ist."
7. § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Anträge können bis zum 31. Dezember 1958 bei der Oberünanzdirektion Frankfurt/Main (Bundesvermögens- und Bauabteilung) gestellt werden, es sei denn, daß die Antragsfrist nachweisbar ohne Verschulden versäumt ist und der Antrag unverzüglich nachgeholt wird."
Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. März 1958.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen Etzel
Der Bundesminister der Justiz Schaff er
Erste Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
über das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichs Versicherungsordnung
und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes.
Vom 14. März 1958.
Auf Grund des § 1256 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetz – ArVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und des § 33 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversiche-rungs-Neuregelungsgesetz – AnVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 9. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 696) wird durch die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Tabelle für das Kalenderjahr 1956 ergänzt.
§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neu-regelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
§ 3 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 14. März 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 9 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958
143
Anlage
(zu § 1)
Rentenversicherung der Arbeiter – Rentenversicherung der Angestellten
Kalenderjahr 1956
Tabelle A
Tabelle B
Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
1000.– | 2000,
3000.-
4000 –
5000.-
6000.-
7000,-
8000.-
0 – 20,64 41,29 61,93 82,58 103,22 123,86 144,51 165,15
100.– 2,06 22,71 43,35 64,00 84,64 105,28 125,93 146,57 167,22
200.– 4,13 24,77 45,42 66,06 86,71 107,35 127,99 148,64 169,28
300.– 6,19 26,84 47,48 68,13 88,77 109,41 130,06 150,70 171,35
400.– ¦ 8,26 28,90 49,55 70,19 90,83 111,48 132,12 152,77 173,41
500.– 10,32 30,97 51,61 72,25 92,90 113,54 134,19 154,83 175,47
600.– 12,39 33,03 53,67 74,32 94,96 115,61 136,25 156,90 177,54
700.– 14,45 35,09 55,74 76,38 97,03 117,67 138,32 158,96 179,60
800.– 16,52 37,16 57,80 78,45 99,09 119,74 140,38 161,02 181,67
900.– 18,58 39,22 59,87 80,51 101,16 121,80 142,44 163,09 183,73
Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
10.–
20.-
30.– 40.-
50,
60.–
70.–
80.-
Erste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958.
Vom 21. März 1958.
9000,
90.–
0 – 0,21 0,41 0,62 0,83 1,03 1,24 1,45 1,65 1,86
1.– 0,02 0,23 0,43 0,64 0,85 1,05 1,26 1,47 1,67 1,88
2.– 0,04 0,25 0,45 0,66 0,87 1,07 1,28 1,49 1,69 1,90
3.– 0,06 0,27 0,47 0,68 0,89 1,09 1,30 1,51 1,71 1,92
4.– 0,08 0,29 0,50 0,70 0,91 1,11 1,32 1,53 1,73 1,94
5.– 0,10 0,31 0,52 0,72 0,93 1,14 1,34 1,55 1,75 1,96
6.– 0,12 0,33 0,54 0,74 0,95 1,16 1,36 1,57 1,78 1,98
7.– 0,14 0,35 0,56 0,76 0,97 1,18 1,38 1,59 1,80 2,00
8.– 0,17 0,37 0,58 0,78 0,99 1,20 1,40 1,61 1,82 2,02
9.– 0,19 0,39 0,60 0,81 1,01 1,22 1,42 1,63 1,84 2,04
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) verordnet die Bundesregierung und
auf Grund des § 101 des Zollgesetzes in der Fassung des Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 vom 18. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1697) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1958 wie folgt geändert:
1. In den Erläuterungen Nr. 2 zu 05.15 - A - 3 werden die Worte " , getrocknete Garnelen" gestrichen.
2. In den Erläuterungen I (2) zu Kapitel 7 wird angefügt:
"Waren der in diesem Kapitel erfaßten Art bleiben auch dann in diesem Kapitel, wenn sie nur teilweise oder beschränkt genießbar sind, z. B. Gemüse, welk oder teilweise verdorben."
3. In den Erläuterungen II zu Kapitel 7 wird angefügt:
"e) In vollem Umfang verdorbene Waren, nur als Düngemittel verwendbar (Tarifnr. 31.01)."
4. In den Erläuterungen I (4) zu Kapitel 8 wird angefügt:
"Waren der in diesem Kapitel erfaßten Art bleiben auch dann in diesem Kapitel, wenn sie nur teilweise oder beschränkt genießbar sind, z. B. teilweise verdorbene Beeren, ranzige Nüsse."
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
5. In den Erläuterungen II zu Kapitel 8 wird angefügt:
,,k) In vollem Umfang verdorbene Waren, nur als Düngemittel verwendbar (Tarifnr. 31.01)."
6. In den Erläuterungen II zu 12.04 wird die Angabe "(Tarifnr. 23.06)" ersetzt durch "(Tarifnr. 23.03)".
7. Die Erläuterungen (1) zu 27.07, Anm. 2, erhalten eingangs folgende Fassung:
"(1) Zu den Anmerkungen 2 und 2a: Ist Erdöl.........."
8. Die Erläuterungen (2) zu 27.07, Anm. 2, erhalten eingangs folgende Fassung:
"(2) Soweit im Zollsicherungsverkehr nach einer dieser Anmerkungen Waren........"
9. Die Erläuterungen zu 27.09, Anm. 1, erhalten folgende Fassung:
"Zu den Anmerkungen 1 und la: Die Erläuterungen (2) zu 27.07, Anm. 2 und 2 a, gelten sinngemäß."
10. In den Erläuterungen zu 27.10, Anm. 1 und 2, erhalten die ersten beiden Sätze folgende Fassung:
"Zu den Anmerkungen 1, 2 und 2a: Der Flammpunkt ist nach DIN 51 755 zu ermitteln. Die Erläuterungen (1) zu 27.07, Anm. 2 und 2 a, gelten sinngemäß."
11. Die Erläuterungen zu 27.10, Anm. 3, erhalten folgende Fassung:
"Zu den Anmerkungen 3 und 3a: Die Erläuterungen zu 27.07, Anm. 2 und 2 a, gelten sinngemäß."
12. Die Erläuterungen zu 27.11, Anm., erhalten folgende Fassung:
"Zu den Anmerkungen 1 bis 3: Die Erläuterungen zu 27.07, Anm. 2 und 2 a, gelten sinngemäß."
13. Die Erläuterungen zu 27.14, Anm. 1 und 2, erhalten folgende Fassung:
"Zu den Anmerkungen 1 und 2: Die Erläuterungen (1) zu 27.07, Anm. 2 und 2 a, gelten sinngemäß."
14. In den Erläuterungen zu 27.14, Anm. 3, wird die Angabe "Anm. 2" ersetzt durch "Anm. 2 und 2a".
15. In der Überschrift zu 28.47 werden die Worte "Salze und Säuren" ersetzt durch "Salze der Säuren".
16. In den Erläuterungen I (3) zu 48.09 werden die Worte "Fasern aus Holz im Sinne der Tarifnummer" ersetzt durch "Holzfasern im Sinne des ersten Unterabsatzes".
17. In den Erläuterungen (2) zu 59.17-B werden die Worte "Die Zollsätze von 4% und 6%" bis "gekennzeichnet ist:" ersetzt durch "Für
Form und Anbringungsart des Aufdrucks nach der Anmerkung zu Tarifnr. 59.17 Abs. B gilt folgendes:".
18. In den Erläuterungen I (4) zu 73.10 wird angefügt:
"Grob gedrehter oder grob . geschälter Stabstahl wird ohne Rostschutz versandt."
19. Die Erläuterungen I zu 83.09 erhalten folgende Fassung:
"I.
(1) Hierher gehören Teile aus Metall, die beim Fertigen und Ausrüsten verschiedener Waren aus Geweben, Leder, Kautschuk, Papier, Pappe usw. verwendet werden. Das sind z.B.:
1. Verschlüsse und Verschlußbügel, ohne Schloß, für Handtaschen, große Taschen, Geldbörsen, Aktentaschen und andere Täschnerwaren, für Handkoffer und andere Reiseartikel, für Bücher und Uhrarmbänder.
2. Schnallen (auch mit Dorn); Schließschnallen für Bekleidung, Gürtel, Hosenträger, Sockenhalter, Handschuhe, Schuhe, Gamaschen, Uhrarmbänder, Tornister, Reiseartikel, Sattler- und Täschnerwaren.
3. Klammern, Haken und Ösen für Bekleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe, Planen, Zelte, Segel usw.
(2) Die Waren können ziseliert, graviert oder anders verziert sein. Sie können mit Leder, Häuten oder Fellen, Geweben, Kunststoff, Holz, Hörn, Bein, Hartkautschuk, Perlmutter, Elfenbein oder anderen Stoffen verbunden oder mit unechten Steinen besetzt sein, sofern ihr Charakter als Waren aus unedlem Metall gewahrt bleibt.
Zu B gehören auch Hohlniete und Splinte, die in der Bekleidungs- und Schuhindustrie, bei der Herstellung von Planen, Zelten, Treibriemen, Reiseartikeln, Täschner- und Sattlerwaren usw. sowie in mechanischen Konstruktionen (z.B. im Flugzeugbau) verwendet werden."
20. In den Erläuterungen I zu 84.61 wird angefügt:
"Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gemäß §§ 101 bis 110 der Zollvormerk-Ordnung (ZVormO) gilt folgendes:
1. Der Nachweis der Verwendung der Waren in Kernreaktoren-Anlagen (ordnungsmäßige Verwendung gemäß ZG § 45 Abs. 2 Satz 7, ZVormO § 108 Abs. 2) gilt als erbracht, sobald das Zollgut in den Betrieb aufgenommen und dort buchmäßig festgehalten ist.
2. Von der Anordnung weiterer Überwachungsmaßnahmen (ZVormO § 105 Abs. 1 Satz 4) wird abgesehen. Auf die Vorlage einer Betriebserklärung und von Zeichnungen und Beschreibungen der Betriebs- und Lagerräume (ZVormO § 103 Abs. 3) ist zu verzichten."
Nr. 9 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958
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21. In der Überschrift zu Kapitel 85 werden die Worte "Elektrotechnische Maschinen" geändert in "Elektrische Maschinen".
22. In den Erläuterungen I zu 85.01 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung."
23." In den Erläuterungen I zu 85.15 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung."
24. In den Erläuterungen I zu 85.19 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung. "
25. In den Erläuterungen I zu 85.21 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung."
26. In den Erläuterungen I zu 85.22 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung."
27. In den Erläuterungen zu 85.28 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung."
28. In den Erläuterungen I zu 90.23 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung. "
29. In den Erläuterungen Nr. 7 zu 90.24 - B werden die Worte "Durchflußmesser mit veränderlichem Öffnungsverhältnis (»Rotamesser«)" bis "parallel geschaltet)." ersetzt durch:
"Durchflußmesser mit veränderlichem Öffnungsverhältnis (Schwebekörperdurchflußmes-ser), im allgemeinen aus einem mit Einteilung versehenen, konischen Rohr mit massivem »Schwimmer« bestehend; Durchflußmesser für Flüssigkeiten unter hohem Druck, wie magnetische Schwebekörperdurchflußmesser (die Stellung eines Schwimmers aus
Stahl in einem nichtmagnetischen Rohr wird auf der Außenseite durch einen Magneten angezeigt) oder Ventil-Schwebekörperdurchflußmesser (eine in das Rohr eingebaute Irisblende ist mit einem kleinen Schwebekörperdurchflußmesser parallel geschaltet)."
30. In den Erläuterungen I zu 90.24 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung."
31. In den Erläuterungen I zu 90.25 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungs-. verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung."
32. In den Erläuterungen I zu 90.26 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung."
33. In den Erläuterungen I zu 90.28 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung."
34. In den Erläuterungen I zu 90.29 wird angefügt: "Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungsverkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, Anmerkung."
35. In den Technischen Vorschriften zu 44.01, Nr. 3, wird am Schluß "44.13" ersetzt durch "44.12".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Fünften Zolländerungsgesetzes und Artikel 6 des Vierten Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen Etzel
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Tara-Ordnung.
Vom 15. März 1958.
Auf Grund des § 62 Abs. 6, des § 69 Abs. 2 und des § 109 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 317) und des Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1331) wird verordnet:
§ 1
§ 137 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichsministerialblatt S. 313) erhält folgende Fassung:
Zu § 69 Abs. 1 Nr. 36
§ 137
Umschließungen
(1) Die Zollbefreiung gilt für alle Verpackungsmittel, die zum Versand oder zur Aufbewahrung von Waren mit diesen zu Packstücken vereinigt sind und zum Schutz der Waren während der Beförderung oder Aufbewahrung dienen. Sie erstreckt sich auch auf Verpackungsmittel wie Bretter, Holzkeile, Drahtseile, Matten, Matratzen, Decken, Säcke, Gewebe, Papier, Stroh, die nur zum Verstauen oder Lüften von Waren in Fahrzeugen, zum Bedecken nicht in Packstücken verladener Waren, zum Bekleiden der Böden oder Wände der Fahrzeuge oder zur Trennung verschiedener Teile einer Ladung dienen.
(2) Von der Zollbefreiung sind ausgeschlossen
1. Fahrzeuge (auch z. B.Tankschiffe,Kesselwagen, Behälterwagen, Schienenstraßenanhänger),
2. Behälter,
3. Schutzdecken,
4. Waren, die unabhängig von ihrer Verwendung als Verpackungsmittel einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben, z. B. Einrichtungsstücke für Läden, Werkstätten usw.; die Möglichkeit wiederholter Verwendung begründet bei geringwertigen Umschließungen (z. B. einfache Kisten, Flaschen, Puderstreudosen) keinen solchen dauernden selbständigen Gebrauchswert.
(3) Umschließungen aller Art sind von der Zollbefreiung ausgeschlossen, wenn sich aus den Umständen des einzelnen Falles ergibt, daß der Zoll für die Umschließungen umgangen werden soll. Dies wird, falls das Gegenteil nicht festgestellt ist, insbesondere angenommen, wenn der Inhalt der Umschließungen von geringerem Wert ist als die Umschließungen oder wenn die Umschließungen nur unvollkommen oder unregelmäßig mit Waren gefüllt sind.
(4) §§ 53, 61 und 62 des Zollgesetzes mit ihren Durchführungsvorschriften werden durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt.
§2
Die Tara-Ordnung vom 21. März 1939 (Reichsministerialblatt S. 545) in der Fassung der Verordnung über Änderung der Tara-Ordnung vom 14. Dezember 1939 (Reichsministerialblatt S. 1511), der Verordnung über Änderung von Zollordnungen vom 11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201) und der Verordnung über Änderung der Tara-Ordnung vom 14. November 1944 (Reichsministerialblatts. 79) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. §§1 bis 4 werden gestrichen.
2. In § 5
a) erhält die Beischrift folgende Fassung: "Begriffsmerkmale einzelner Umschließungen";
b) erhält die Nummer 1 folgende Fassung: "1. unter Kisten, Kistchen und Fässern:
solche aus Holz,";
c) werden die Nummern 2 und 3 gestrichen; die Nummern 4 bis 9 erhalten die Bezeichnung 2 bis 7;
d) werden die Nummern 10 bis 13 gestrichen.
3. a) § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zum Reingewicht nichtflüssiger Waren (Zollgesetz § 62 Absatz 1 Satz 4) gehören
1. alle – auch mehrere – inneren Umschließungen, die innerhalb der Versandumschließungen einzelne Stücke oder Teilmengen der Waren umgeben,
2. Verpackungsmittel (Holzwolle, Watte, Werg, Papier, Pappe usw.), die sich innerhalb der inneren Umschließungen (Nummer 1) befinden,
3. Umschließungen, die für die betreffenden Waren handelsüblich als innere Umschließungen (Nummer 1) verwendet werden, auch dann, wenn eine besondere Versandumschließung fehlt."
b) In § 6 Abs. 2 werden die Nummern 1 und 3 gestrichen. Nummer 2 erhält die Bezeichnung 1. Nummer 4 erhält die Bezeichnung 2; in dieser Nummer werden die Worte "den Ziffern 1 bis 3" durch "Nummer 1" ersetzt.
4. § 8 Abs. 3 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
5. In § 9 Satz 2 werden die Worte "auf Körbe, Kübel, Eimer, Pappkasten und Schachteln" durch die Worte "auf Körbe und Pappkasten" ersetzt.
Nr. 9 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958 147
6. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Tarasätze für Ballen- und Mattenverpackung gelten, wenn sie mehr als 2 vom Hundert betragen, nicht für Packstücke, deren Rohgewicht im einzelnen mehr als 4 dz beträgt. Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag des Zollbeteiligten von der Ermittlung des Reingewichts solcher Packstücke durch Wiegen absehen und das Reingewicht in der Weise ermitteln, daß von dem tatsächlichen Rohgewicht diejenige Tara abgezogen wird, die sich aus einem Rohgewicht von 4 dz und dem in Betracht kommenden Tarasatz ergibt."
7. § 13 erhält folgende Fassung:
"§ 13
5. Tarasätze für Fässer mit Tabak
Bleibt bei Tabakblättern, Tabakrippen und Tabakstengeln (aus Nummer 24.01 des Zolltarifs) in Fässern bis zu 6 dz das Gewicht der Umschließungen augenscheinlich unter dem sich bei Anwendung der Tarasätze ergebenden Gewicht, so dürfen die in Betracht kommenden Sätze nicht angewendet werden. Die Zollstelle kann auf Antrag des Zollbeteiligten von der Ermittlung des Reingewichts durch Wiegen absehen und die Tarasätze für Fässer von mehr als 6 dz anwenden."
8. § 14 wird gestrichen.
9. In § 15 erhält die Beischrift die Bezeichnung "6/
10. In § 16
a) erhält die Beischrift die Bezeichnung "7."
b) wird in Absatz 2 statt "(§ 5 Ziffer 6)" gesetzt "(§ 5 Nummer 4)".
11. § 21 und Muster A werden gestrichen.
12. § 24 Abs. 3 wird gestrichen.
13. § 25 Abs. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 317) und Artikel 6 des Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-desgesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.
§4 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. März 1958.
Der Bundesminister der Finanzen Etzel
Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes im Bergbau.
Vom 24. März 1958.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes vom 21. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 146) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
1. Verordnung zur Erhöhung der Förderleistung und des Leistungslohnes im Bergbau vom 2. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 482),
2. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur Erhöhung der Förderleistung und des Leistungslohnes im Bergbau vom 13. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 556).
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 24. März 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und
Blank
Sozialordnung
148
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV).
Vom 21. März 1958.
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzcs vom 19. März 1956 (Bun-desgesetzbl. I S. 114) verordnet die Bundesregierung:
ABSCHNITT I Allgemeines
§ 1 Grundsatz
Die Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen.
§ 2 Ordnung der Laufbahnen
(1) In den Laufbahngruppen der Unteroffiziere und Mannschaften und der Offiziere bestehen Laufbahnen des Truppendienstes des Heeres, der Luftwaffe und der Marine, Laufbahnen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, Laufbahnen des Militärmusikdienstes des Heeres, der Luftwaffe und der Marine sowie Laufbahnen des militärgeographischen Dienstes des Heeres.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres gelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der Luftwaffe und der Marine.
§ 3 Einstellung
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses.
(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist.
(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen.
§ 4 Beförderung
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit nicht zulässig
1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht durchlaufen zu werden brauchte,
2. innerhalb von zwei Jahren vor der Altersgrenze für den nächsthöheren Dienstgrad und
3. nach Vollendung des 62. Lebensjahres.
(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von dem Tage der Ernennung ab. Als Dienstzeit gilt auch die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienstgrad während der Eignungsübung, wenn der Soldat mit diesem Dienstgrad zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt wird.
§ 5
Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel
(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung des Soldaten zulässig.
(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Versetzungen aus dem Truppendienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres kann ein Soldat aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne seine Zustimmung versetzt werden.
§6 -
Dienstgradbezeichnung der Angehörigen der Reserve
Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein Dienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist, werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte "der Reserve (d. R.)" hinzugesetzt.
ABSCHNITT II
A. Laufbahngruppe der Unteroffiziere und Mannschaften
§ 7 Voraussetzungen für die Einstellung
(1) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere und Mannschaften kann als Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer
1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist und
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2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder sich einen entsprechenden Bildungsstand erworben hat.
(2) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere und Mannschaften des Militärmusikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.
§ 8 Beförderung der Mannschaften
(1) Die Beförderung zum Gefreiten ist nach einer Dienstzeit von sechs Monaten zulässig.
(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Hauptgefreiten sind
1. eine mindestens einjährige Verwendung seit Ernennung zum Gefreiten in einer Tätigkeit, die eine technische Spezialausbildung erfordert und
2. eine entsprechende Gesellenprüfung oder Facharbeiterprüfung oder eine Fachprüfung für technische Verwendung in der Bundeswehr.
(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Hauptgefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.
(4) Angehörige der Reserve können nach jeweils einer Wehrübung befördert werden. An Stelle der einjährigen besonderen Verwendung vor der Beförderung zum Hauptgefreiten (Absatz 2 Nr. 1) tritt für sie die entsprechende Verwendung während der Wehrübungen.
§ 9 Unteroffizieranwärter
(1) Die Ausbildung zum Unteroffizier dauert für Soldaten auf Zeit mindestens ein Jahr. Auf die Ausbildungszeit können bis zu sechs Monate der vorangegangenen Dienstzeit angerechnet werden.
(2) Der Unteroffizieranwärter (UA) soll eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn er nicht das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.
(3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen.
§ 10 Beförderung der Unteroffiziere
(1) Die Beförderung zum Feldwebel ist erst nach einer Dienstzeit von fünf Jahren und nach dem Bestehen einer Feldwebelprüfung zulässig. Zum Oberfeldwebel und zu höheren Dienstgraden dürfen nur Berufssoldaten und Angehörige der Reserve befördert werden. Der Dienstgrad Hauptfeldwebel braucht nicht durchlaufen zu werden.
(2) Die Ernennung eines Feldwebels zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres zulässig.
(3) Voraussetzungen für Stabsfeldwebel sind
die Beförderung zum
1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel und
2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach Teilnahme an einem Fachlehrgang in der Bundeswehr. Von der Prüfung kann befreit werden, wer eine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden hat.
§ 11 Reserveunteroffizier-Anwärter
Die Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA) können erst nach Ableistung des Grundwehrdienstes zum Unteroffizier befördert werden. Weitere Beförderungen sind jeweils nach einer Wehrübung zulässig. Beim verlängerten Grundwehrdienst gelten je drei Monate der über zwölf Monate hinausgehenden Wehrdienstzeit als eine Wehrübung im Sinne dieser Vorschrift. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 Nr. 2 finden Anwendung.
B. Laufbahngruppe der Offiziere 1. Truppendienst
§ 12
Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärter (Berufsoffizier)
(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer
1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt ist und
2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.
(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Offizieranwärter (OA)\
§ 13
Beförderung der Offizieranwärter (Berufsoffizier)
(1) Die Ausbildung zum Berufsoffizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
zum Gefreiten nach 6 Monaten
zum Fahnenjunker nach 10 Monaten
zum Fähnrich nach 22 Monaten
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Die Anwärter haben eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
(2) Der für Offizieranwärter vorgesehene Ausbildungsgang schließt mit der Beförderung der Anwärter zum Leutnant ab.
150
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 14 Beförderung der Berufsoffiziere
(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum Hauptmann sind
1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren seit Ernennung zum Leutnant und
2. die Vollendung des 27. Lebensjahres.
(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und nach einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der Teilnahme an dem Lehrgang kann befreit werden, wer eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit von 18 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Personals ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:
zum Hauptmann nach 5 Jahren
zum Major nach 9 Jahren
zum Oberst nach 15 Jahren.
§ 15
Einstellung und Beförderung
der Offizieranwärter und Offiziere
(Offizier auf Zeit)
(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.
(2) Die Ausbildung zum Offizier auf Zeit dauert mindestens zwei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
zum Gefreiten nach 6 Monaten
zum Fahnenjunker nach 10 Monaten
zum Fähnrich nach 18 Monaten
zum Leutnant nach 24 Monaten.
(3) Im übrigen gelten §§ 12 bis 14 entsprechend.
§ 16
Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung
(1) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit eingestellt werden, wer
1. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
2. Offizier der Reserve ist.
(2) Die Bewerber werden als Oberleutnant eingestellt. Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
nach 7 Jahren
zum Major zum Oberst
nach 15 Jahren.
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung.
(3) Wer nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung eine für seine Verwendung in der Bundeswehr förderliche berufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nachweist, kann als Hauptmann eingestellt werden. Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
zum Major nach 4 Jahren
zum Oberst nach 12 Jahren.
(4) Wer nach Abschluß eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums die zweite Staatsprüfung abgelegt hat, kann als Stabsingenieur eingestellt werden. Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsingenieur zulässig:
zum Major nach 3 Jahren
zum Oberst nach 11 Jahren.
§ 17 Umwandlung des Dienstverhältnisses
(1) Einem Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Absicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit angerechnet.
(2) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt, so verlängern sich die Mindestdienstzeiten für weitere Beförderungen um die Zeit, die er früher als die nach § 12 gleichzeitig mit ihm eingestellten Offizieranwärter zum Leutnant befördert worden ist.
2. Sanitätsdienst
§ 18 Voraussetzung für die Einstellung
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer
1. höchstens 40 Jahre alt ist,
2. ein entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen
,hat,
3. die staatliche Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker besitzt und
4. Offizier der Reserve ist.
(2) Zahn- und Tierärzte müssen außerdem eine mindestens dreijährige klinische oder praktische Tätigkeit, Apotheker das Staatsexamen als Lebensmittelchemiker nachweisen.
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(3) Die Bewerber werden eingestellt:
1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,
2. Tierärzte als Stabsveterinär,
3. Apotheker als Stabsapotheker.
§ 19 Beförderung
(1) Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker
nach 3 Jahren
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker
nach 11 Jahren.
(2) Die Beförderung zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker ist erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang zulässig.
3. Militärmusikdienst
§ 20
Voraussetzungen für die Einstellung und die Beförderung
(1) Für die Laufbahnen der Offiziere des Militär-musikdienstes kann eingestellt werden, wer
1. höchstens 35 Jahre alt ist,
2. ein Studium an einer staatlichen Hochschule für Musik mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat und
3. Offizier der Reserve ist.
(2) Die Bewerber werden als Oberleutnant eingestellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres, die Beförderung zum Major erst nach acht Dienst jähren seit Ernennung zum Oberleutnant und nach erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang zulässig.
4. Militärgeographischer Dienst
§ 21
Voraussetzungen für die Einstellung und die Beförderung
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeographischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1. höchstens 35 Jahre alt ist,
2. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat und
3. Offizier der Reserve ist.
(2) § 16 Abs. 2 bis 4 findet Anwendung. Für die Beförderung zum Major ist der erfolgreiche Besuch eines Stabsoffizierlehrganges Voraussetzung.
5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe der
Unteroffiziere und Mannschaften in
die Laufbahngruppe der Offiziere
§ 22
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei Eignung zu einer Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und das 28. Lebensjahr sowie das achte Dienst jähr noch nicht vollendet haben.
(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel und höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Leutnant ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Offizieranwärter (OA)".
(3) § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Ausbildungszeit können je nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre, in den Fällen des § 15 bis zu einem Jahr der bisherigen Dienstzeit als Soldat angerechnet werden. Die Soldaten werden in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere und Mannschaften zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Der Zusatz "Offizieranwärter" nach Absatz 2 entfällt. An Stelle des Dienstgrades Fahnenjunker oder Fähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier oder Feldwebel.
6. Offizierlaufbahnen der Angehörigen der Reserve
§ 23
Reserve des Truppendienstes,
des Militärmusikdienstes
und des militärgeographischen Dienstes
(1) Für die Offizierlaufbahnen der Angehörigen der Reserve des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes und des militärgeographischen Dienstes gelten § 15 Abs. 1 sowie §§20 bis 22 mit Ausnahme der in diesen Vorschriften für die Einstellung und die Zulassung festgelegten Lebensaltersund Dienstzeitbegrenzungen entsprechend. Die Offizieranwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Reserveoffizier-Anwärter (ROA)".
(2) Die Angehörigen der Reserve können erst nach Ableistung des Grundwehrdienstes zum Fähnrich befördert werden. Im übrigen sind Beförderungen nach jeweils einer Wehrübung zulässig. § 11 Satz 3 findet Anwendung. Die Anwärter haben eine Offizierprüfung abzulegen. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres, die Beförderung zum Major nach erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang zulässig.
(3) Ein Reserveoffizisr-Anwärter kann für die spätere Ernennung zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit vorgesehen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 12 oder des § 15 erfüllt. Auf die Ausbildungszeit wird die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(4) Wird ein Offizier der Reserve zum Berufsoffizier oder zum Offizier auf Zeit ernannt, so ist für die weiteren Beförderungen die in der Bundeswehr tatsächlich abgeleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.
§ 24
Reserve des Sanitätsdienstes
Für die Offizierlaufbahn des Sanitätsdienstes müssen die Angehörigen der Reserve die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 erfüllen; sie werden zum Stabsarzt ernannt, wenn ihre Verwendung im Sanitätsdienst vorgesehen ist. Im übrigen gelten § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.
ABSCHNITT III Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 25
Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsordnungen
Der Bundesminister für Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.
§ 26 Ausnahmen
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Bundesministers für Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
1. Höchstalter für die Einstellung:
§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1;
2. Mindestdienstzeiten für Beförderung:
§ 4 Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2;
3. überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder Beförderung:
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2.
(2) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Bundesministers für Verteidigung für Einzelfälle Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung vorliegen.
(3) Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabsfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln auf Antrag des Bundesministers für Verteidigung für Einzelfälle Ausnahmen von § 22 Abs. 1 für Höchstalter und Höchstdienstzeit zulassen.
§ 27
Übergangsregelung für die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang
Bis zum 31. Dezember 1958 ist die Beförderung zum Stabsoffizier auch ohne vorherige Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang zulässig.
§ 28 Übergangsregelung für Beförderungen
Bis zum 31. März 1959 sind abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 Beförderungen bis zum Oberfeldwebel einschließlich und in der Laufbahngruppe der Offiziere bis zum Hauptmann einschließlich sechs Monate nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig.
§ 29
Übergangsregelung für Bewerber
mit Abschlußprüfung
einer höheren technischen Lehranstalt
(1) Bis zum 30. September 1959 kann für Verwendungen im Truppendienst, die eine überwiegend technische Vorbildung erfordern, als Offizieranwärter eingestellt werden, wer die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt bestanden hat und höchstens 29 Jahre alt ist.
(2) Die Ausbildung zum Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit dauert für diese Offizieranwärter mindestens achtzehn Monate. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 28 sind nicht anzuwenden.
(3) Im übrigen gelten § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und § 14 entsprechend. Für die Beförderung zum Hauptmann und zu den höheren Dienstgraden ist außerdem § 17 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§ 30
Übergangsregelung für die Einstellung und Beförderung von Offizieranwärtern
Bis zum 31. März 1961 können
1. Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis zum Alter von höchstens 29 Jahren eingestellt werden;
2. Offizieranwärter abweichend von § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 nach vierzehn Monaten Dienstzeit, ab 1. April 1958 jedoch nach mindestens achtzehn Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 28 sind nicht anzuwenden.
§ 31
Übergangsregelung für Angehörige bestimmter Jahrgänge
Bisher ungediente Soldaten, die bis zum 31. März 1961 in die Bundeswehr eingestellt werden und bei der Einstellung das 24. Lebensjahr vollendet haben, können
1. abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 zum Hauptgefreiten befördert werden, wenn sie mindestens sechs Monate seit Ernennung zum Ge-
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freiten in einer Tätigkeit verwendet worden sind, die eine technische Spezialausbildung erfordert;
2. abweichend von § 10 Abs. 1 nach drei Dienstjahren und nach dem Bestehen einer Feldwebelprüfung zum Feldwebel befördert werden;
3. abweichend von § 14 Abs. 1 und 4 nach drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant, jedoch nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres, Offiziere des fliegenden Personals nicht vor Vollendung des 28. Lebensjahres, zum Hauptmann befördert werden;
4. abweichend von § 14 Abs. 2 und 4 nach zehn Jahren, Offiziere des fliegenden Personals nach acht Jahren, seit Ernennung zum Leutnant, zum Major befördert werden.
§ 32 Übergangsregelung für Sanitätsoffiziere
Bis zum 31. März 1961 können
1. Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bundeswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, abweichend von § 19 Abs. 1 befördert werden
zum Oberstabsarzt:
drei Jahre nach Bestallung zum Arzt oder fünf Jahre nach abgeschlossenem Staatsexamen, jedoch nicht vor Vollendung des 35. Lebensjahres und nicht vor Ableistung einer Dienstzeit von zwei Jahren als Offizier;
zum Oberfeldarzt:
sechs Jahre nach Bestallung zum Arzt oder acht Jahre nach abgeschlossenem Staatsexamen, jedoch nicht vor Vollendung des 38. Lebensjahres;
zum Oberstarzt:
neun Jahre nach Bestallung zum Arzt oder elf Jahre nach abgeschlossenem Staatsexamen, jedoch nicht vor Vollendung des 41. Lebensjahres.
Entsprechendes gilt für die Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker;
2. Apotheker auch dann für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere eingestellt werden, wenn sie nicht das Staatsexamen als Lebensmittelchemiker abgelegt haben. Sie müssen in diesen Fällen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in ihrem Beruf nachweisen.
§ 33
Übergangsregelung für die Einstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung
Bis zum 30. September 1964 können Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern
(§16 Abs. 1), sowie für die Laufbahnen der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des militärgeographischen Dienstes auch dann eingestellt werden, wenn sie nicht Offizier der Reserve sind. Vor Ernennung zum Berufssoldaten müssen sie mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.
§ 34
Ubergangsregelung für Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr
(1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht, zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden. Ehemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbildung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung unter Beförderung zum Leutnant einberufen werden.
(2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehrdienst geleistet haben und die nach § 60 des Soldatengesetzes in die Bundeswehr eingestellt oder durch Gesetz aus dem Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr übergeführt worden sind, wird auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung für die Beförderungen sind (§ 4 Abs. 4), die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet.
(3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz, den Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem Zollgrenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für Beförderungen sind (§ 4 Abs. 4). Wenn es für sie günstiger ist, können sie ohne Anrechnung dieser Dienstzeiten nach § 31 befördert werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Für den Bundesminister für Verteidigung
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen Etzel
154
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1958 – 2 BvL 18/56 – in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung der §§8 und 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791)
auf Antrag
des Finanzgerichts Stuttgart
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) und § 18 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes, soweit er die Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 8 ermächtigt, widersprechen dem Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und sind nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. März 1958.
Der Bundesminister der Justiz Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1958 – 2 BvL 21/56 – in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) auf Antrag
des Finanzgerichts Nürnberg wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. März 1958.
Der Bundesminister der Justiz Schäffer
154
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1958 – 2 BvL 18/56 – in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung der §§8 und 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791)
auf Antrag
des Finanzgerichts Stuttgart
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) und § 18 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes, soweit er die Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 8 ermächtigt, widersprechen dem Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und sind nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. März 1958.
Der Bundesminister der Justiz Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1958 – 2 BvL 21/56 – in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) auf Antrag
des Finanzgerichts Nürnberg wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. März 1958.
Der Bundesminister der Justiz Schäffer
Nr. 9 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958
155
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum badischen Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958 – 2 BvL 31/56 u. 2 BvL 33/56 – in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblauisbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 472)
auf Antrag
des Badischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Frelburg/Brsg.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Das Badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 472) war mit Artikel 105 Abs. 2 Nr. 1 und Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 942) unvereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. März 1958.
Der Bundesminister der Justiz Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1958 – 2 BvF 4/56 – in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307)
auf Antrag
des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der bis 31. August 1957 geltenden Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1958.
Der Bundesminister der Justiz Schäffer
Nr. 9 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958
155
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum badischen Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958 – 2 BvL 31/56 u. 2 BvL 33/56 – in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblauisbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 472)
auf Antrag
des Badischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Frelburg/Brsg.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Das Badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 472) war mit Artikel 105 Abs. 2 Nr. 1 und Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 942) unvereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. März 1958.
Der Bundesminister der Justiz Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1958 – 2 BvF 4/56 – in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307)
auf Antrag
des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der bis 31. August 1957 geltenden Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1958.
Der Bundesminister der Justiz Schäffer
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 21. März 1958.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 9. bis 12. April 1958 in München stattfindende "Fachausstellung anläßlich der 75. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie";
2. die in der Zeit vom 13. bis 17. April 1958 in Wiesbaden stattfindende "Fachausstellung anläßlich des Kongresses der Deutschen Gesellschaft für innere Medizin";
3. die in der Zeit vom 24. April bis 1. Mai 1958 in Pirmasens stattfindende "Internationale Schuh-, Leder- und Maschinenschau";
4. die in der Zeit vom 27. April bis 6. Mai 1958 in Hannover stattfindende "Deutsche Industrie-Messe Hannover 1958 (Technische Messe – Mustermesse)";
5. die in der Zeit vom 5. bis 10. Mai 1958 in Berlin stattfindende "Ausstellung anläßlich
des 3. Internationalen Spannbeton-Kongresses 1958";
6. die in der Zeit vom 15. bis 26. Mai 1958 in München stattfindende "10. Deutsche Handwerksmesse mit internationaler Beteiligung1i
7. die in der Zeit vom 15. bis 26. Mai 1958 in München stattfindende "iba – Internationale Bäckerei-Fachausstellung";
8. die in der Zeit vom 28. Mai bis 1. Juni 1958 in Berlin stattfindende "Pharmazeutische und medizinisch-technische Ausstellung anläßlich des 7. Kongresses für ärztliche Fortbildung";
9. die in der Zeit vom 31. Mai bis 8. Juni 1958 in Frankfurt a. M. stattfindende "ACHEMA 1958, 12. Ausstellungs-Tagung für chemisches Apparate wesen";
10. die in der Zeit vom 15. bis 17. Juni 1958 in Wiesbaden stattfindende "13. Internationale Sportartikel-Fachmesse Wiesbaden";
11. die in der Zeit vom 7. bis 11. September 1958 in Frankfurt a. M. stattfindende "Internationale Frankfurter Messe";
12. die in der Zeit vom 13. bis 28. September 1958 in Essen stattfindende "Deutsche Bergbau-Ausstellung 1958".
Bonn, den 21. März 1958.
Der Bundesminister der Justiz Schaff er
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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