Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 40 vom 27.07.1953  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 667 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1953 Nr. 40 Tag Inhalt: Seite 21. 7. 53 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ......................... 667 24. 7. 53 Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz)............ 676 24. 7. 53 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) ......................... 684 23. 7. 53 Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes........................................ 687 23. 7. 53 Gesetz zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften ........................... 689 20. 7. 53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen ................................................................................ 690 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 690 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Vom 21. Juli 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte § 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über 1. das landwirtschaftliche Pachtwesen im Landpachtgesetz vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 343), 2. die öffentlich-rechtlichen besonderen Beschränkungen für den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, 3. die Sicherung der Landbewirtschaftung und das Verbot, Inventar von landwirtschaftlichen Grundstücken zu entfernen, 4. die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land in § 59 und § 63 Abs. 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201), 5. das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern, 6. Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen, jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Verfahren nur, soweit die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese geltenden oder die künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit landwirtschaftlichen Beisitzern vorsehen. ist § 2 (1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im ersten Rechtszuge die Amtsgerichte, im zweiten Rechtszuge die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszuge der Bundesgerichtshof zuständig. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Amtsgericht in der Besetzung von einem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei landwirtschaftlichen Beisitzern, das Oberlandesgericht in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei landwirtschaftlichen Beisitzern, der Bundesgerichtshof in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei landwirtschaftlichen Beisitzern tätig. § 3 (1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren berufen; wiederholte Berufung ist zulässig. (2) Für das Recht, die Berufung zum landwirtschaftlichen Beisitzer abzulehnen, gelten die §§35 und 53 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, jedoch entscheidet über das Gesuch der Oberlandesgerichtspräsident, bei Gesuchen landwirtschaftlicher Beisitzer des Bundesgerichtshofes der Präsident des Bundesgerichtshofes; der Anhörung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht. § 4 (1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer der Amtsgerichte und des Oberlandesgerichts beruft der Oberlandesgerichtspräsident auf Grund einer Vorschlags- Bundesgesetzblatt 667 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1953 Nr. 40 Tag Inhalt: Seite 21. 7. 53 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ......................... 667 24. 7. 53 Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz)............ 676 24. 7. 53 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) ......................... 684 23. 7. 53 Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes........................................ 687 23. 7. 53 Gesetz zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften ........................... 689 20. 7. 53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen ................................................................................ 690 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 690 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Vom 21. Juli 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte § 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über 1. das landwirtschaftliche Pachtwesen im Landpachtgesetz vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 343), 2. die öffentlich-rechtlichen besonderen Beschränkungen für den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, 3. die Sicherung der Landbewirtschaftung und das Verbot, Inventar von landwirtschaftlichen Grundstücken zu entfernen, 4. die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land in § 59 und § 63 Abs. 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201), 5. das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern, 6. Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen, jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Verfahren nur, soweit die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese geltenden oder die künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit landwirtschaftlichen Beisitzern vorsehen. ist § 2 (1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im ersten Rechtszuge die Amtsgerichte, im zweiten Rechtszuge die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszuge der Bundesgerichtshof zuständig. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Amtsgericht in der Besetzung von einem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei landwirtschaftlichen Beisitzern, das Oberlandesgericht in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei landwirtschaftlichen Beisitzern, der Bundesgerichtshof in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei landwirtschaftlichen Beisitzern tätig. § 3 (1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren berufen; wiederholte Berufung ist zulässig. (2) Für das Recht, die Berufung zum landwirtschaftlichen Beisitzer abzulehnen, gelten die §§35 und 53 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, jedoch entscheidet über das Gesuch der Oberlandesgerichtspräsident, bei Gesuchen landwirtschaftlicher Beisitzer des Bundesgerichtshofes der Präsident des Bundesgerichtshofes; der Anhörung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht. § 4 (1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer der Amtsgerichte und des Oberlandesgerichts beruft der Oberlandesgerichtspräsident auf Grund einer Vorschlags- 668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I liste. Er bestimmt für jedes Gericht die erforderliche Zahl der landwirtschaftlichen Beisitzer. (2) Die Länder bestimmen, wie die Vorschlagsliste aufzustellen ist. Die Liste ist dem Oberlandesgerichtspräsidenten mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der landwirtschaftlichen Beisitzer für jedes Gericht getrennt vorzulegen. (3) Als landwirtschaftliche Beisitzer sind nur Personen vorzuschlagen, die die Landwirtschaft in dem Bezirk selbständig im Hauptberuf ausüben oder ausgeübt und inzwischen nicht endgültig einen anderen Hauptberuf ergriffen haben, die Deutsche sind und bei denen ein Hinderungsgrund der §§32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht vorliegt. (4) Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der landwirtschaftlichen Beisitzer betragen. (5) Scheidet ein landwirtschaftlicher Beisitzer nach seiner Berufung aus, so kann der Oberlandesgerichtspräsident für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Beisitzers einen neuen Beisitzer auf Grund der Vorschlagsliste berufen. (6) Diese Vorschriften gelten für die landwirtschaftlichen Beisitzer des Bundesgerichtshofes entsprechend mit der Maßgabe, daß diese von dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes auf Grund einer Vorschlagsliste berufen werden, die von dem Zentralausschuß der Deutschen Landwirtschaft aufgestellt wird. § 5 (1) Das Amt eines landwirtschaftlichen Beisitzers ist ein Ehrenamt. (2) Jeder landwirtschaftliche Beisitzer wird bei seiner ersten Dienstleistung vereidigt; bei wiederholter Berufung bedarf es keiner neuen Vereidigung. Für die Vereidigung gilt § 51 Abs. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. (3) Die landwirtschaftlichen Beisitzer üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter aus. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (4) Für die Entschädigung und den Ersatz von Fahrtkosten der landwirtschaftlichen Beisitzer gelten § 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Anordnungen sinngemäß. § 6 (1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende des Gerichts vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt. Hierbei kann er bestimmen, daß einzelne dieser Beisitzer bei Verhinderung eines anderen herangezogen werden (stellvertretende Beisitzer). Würden hiernach bei der Verhandlung in Pachtsachen zwei landwirtschaftliche Beisitzer, die beide Pächter oder beide Verpächter sind, oder in einer in § 1 Nr. 4 bezeichneten Sache zwei landwirtschaftliche Beisitzer, die beide dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes angehören oder nicht angehören, teil- nehmen, so gilt der auf Grund der Liste als zweiter heranstehende Beisitzer für die Sitzung als verhindert. (2) Im übrigen ist der Vorsitzende zu einer Änderung der Reihenfolge nur befugt, wenn landwirtschaftliche Beisitzer während des Geschäftsjahres ausscheiden, wenn neue landwirtschaftliche Beisitzer eintreten oder wenn die Teilnahme an einer früheren Verhandlung in derselben Sache oder die Wahrnehmung eines Termins an Ort und Stelle eine Änderung geboten erscheinen läßt. (3) Für die Entbindung eines landwirtschaftlichen Beisitzers von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. § 7 (1) Ein landwirtschaftlicher Beisitzer ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen einer in § 4 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzung nachträglich bekannt wird oder eine solche Voraussetzung nachträglich wegfällt oder wenn er sich einer groben Verletzung seiner Amtspflicht schuldig macht. (2) über die Amtsenthebung eines landwirtschaftlichen Beisitzers des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über die Amtsenthebung eines landwirtschaftlichen Beisitzers des Bundesgerichtshofes der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Vor der Entscheidung ist der Beisitzer zu hören. § 8 Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen, Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Zweiter Abschnitt Gerichtliches Verfahren § 9 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden. § 10 örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden. § 11 Die Vorschriften der §§41 bis 48 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und die Ablehnung der Gerichtspersonen gelten im Verfahren nach diesem Gesetz für Richter und landwirtschaftliche Beisitzer sinngemäß. Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 669 § 12 (1) Hält das Gericht sich für unzuständig, so hat es die Sache an das zuständige Gericht abzugeben. Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Im Falle der Abgabe an ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit gilt die Rechtshängigkeit der Sache in dem Zeitpunkt als begründet, in dem der bei dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Gericht gestellte Antrag dem Beteiligten bekanntgemacht worden ist, der nach der Abgabe Beklagter ist. § 261 b Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. (2) Wird in einem Rechtsstreit eine Landwirtschaftssache anhängig gemacht, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das für Landwirtschaftssachen zuständige Gericht abzugeben. Absatz 1 Satz 2, 3 ist anzuwenden. (3) Für die Erhebung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ist das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. § 13 (1) Hängt in einem Verfahren nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes die Entscheidung von dem Bestehen oder dem Inhalt eines Landpachtvertrages oder der Wirksamkeit einer Kündigung eines solchen Vertrages ab, so kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der anderen Beteiligten beschließen, hierüber an Stelle des Prozeßgerichts zu entscheiden. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung im ersten Rechtszuge gestellt werden. Der in Satz 1 genannte Beschluß ist nicht anfechtbar. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die bezeichneten Tatsachen zur Zeit der Antragstellung Gegenstand eines schon anhängigen Rechtsstreites sind. § 14 (1) Das Verfahren wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Antrag eingeleitet. (2) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Für die Vorbereitung der Entscheidung gelten die Vorschriften des §272b der Zivilprozeßordnung sinngemäß. § 15 (1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. (2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Beteiligten zu laden. (3) Für die Anordnung, daß ein Beteiligter persönlich zu erscheinen hat, gelten die Vorschriften des § 141 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. (4) Bei einer Beweisaufnahme sind die §§ 357, 357 a, §367 Abs. 1, §§397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. (5) über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten. (6) Die Vorschriften der §§159 bis 164 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß. § 16 Das Gericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme oder mit örtlichen Ermittlungen oder mit Verhandlungen mit den Beteiligten beauftragen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor dem beauftragten Richter gelten sinngemäß. Zur förmlichen Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, zur Abnahme von Eiden sowie zur Protokollierung eines Vergleichs sind nur Richter befugt. § 17 Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Einheitswert land^ oder fortswirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen. § 18 (1) Das Gericht kann für die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache vorläufige Anordnungen treffen. Von der Zuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der vorläufigen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht. (2) Gegen vorläufige Anordnungen findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (3) Ist gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt, so kann nur das Rechtsmittelgericht die vorläufige Anordnung ändern oder aufheben oder eine neue vorläufige Anordnung erlassen. § 19 Enthält ein gerichtlicher Vergleich Bestimmungen über die Veräußerung, Belastung oder Verpachtung von Grundstücken, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der sonst zuständigen Behörde darüber entscheiden, ob diese Bestimmungen nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt oder nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes beanstandet werden. § 20 (1) Das Gericht kann ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer über 1. die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen, 2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 3. die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit, 670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-953, Teil I 4. die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels, 5. die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeugnisses, 6. die Bewilligung des Armenrechts und die Versagung oder Entziehung des Armen-rechts mit der Begründung, daß der Antragsteller imstande ist, die Kosten zu tragen, 7. Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt, 8. die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist, entscheiden. (2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amtsgericht vor dem Vorsitzenden, beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Richter geschlossen werden; die Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer ist nicht erforderlich. (3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer erfolgen kann und daß insoweit die Vorschriften der §§14 Abs. 2, 21, 22 und 30 keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins. § 21 (1) Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß. (2) In der Hauptsache erlassene Beschlüsse sind zuzustellen. Bei der Zustellung sind die Beteiligten über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist zu belehren. Die Rechtsmittelfrist beginnt nicht vor der Belehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung. § 22 (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. (2) Ein Beteiligter kann sich der sofortigen Beschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder wenn die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird; dies gilt nicht, wenn die Anschließung vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist. § 23 Eine Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit oder seine örtliche Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. § 24 (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgeridits findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen ist. Das Oberlandesgericht darf die Rechtsbeschwerde nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. (2) Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde statt, 1. wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der fiesdiluß auf dieser Abweichung beruht, oder 2. soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. (3) Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, findet ein Rechtsmittel nicht statt. § 25 Die Frist zur Einlegung der Rechtsbesdiwerde beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. § 26 (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt. (2) Sie ist, sofern die Beschwerdeschrift keine/Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde; sie kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden. (4) Die Beschwerdeschrift ist den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerdeschrift und ihrer Begründung soll die für die Zustellung an die übrigen Beteiligten erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (5) Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. § 27 (1) Die Rechtsbeschwerede kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. (2) Die Vorschriften der §§ 550, 551, § 554 a Abs. 1, §§561, 563 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden; die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche. Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 671 (3) Im Verfahren des Bundesgerichtshofes gilt § 15 Abs. 1 nicht. § 28 (1) Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf der Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, selbst wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat. (2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichen der Beschwerdeanschlußschrift beim Bundesgerichtshof. Die Anschlußbeschwerde muß in der Anschlußschrift begründet werden. § 22 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 4, § 27 gelten sinngemäß. § 29 Im Verfahren des Bundesgerichtshofes müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. § 30 (1) Die gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache werden erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam. (2) Hat der Beschluß einen vollstreckbaren Inhalt, so kann das Gericht ihn gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, dem Schuldner auf Antrag auch nachlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. § 31 Aus gerichtlichen Beschlüssen und Vergleichen findet, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. § 32 (1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines Pachtvertrages sowie in den in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Verfahren ist die Landwirtschaftsbehörde zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. (2) In den in Absatz 1 bezeichneten Verfahren sind die Entscheidungen in der Hauptsache der Landwirtschaftsbehörde zuzustellen. Die übergeordnete Behörde ist berechtigt, gegen diese Entscheidungen die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, soweit sie zugelassen ist, zu erheben. Erhebt sie eine solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte. Dritter Abschnitt Kosten im gerichtlichen Verfahren § 33 Für die Gebühren und Auslagen in den in diesem Gesetz geregelten gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 34 (1) über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden. (2) Den Geschäftswert setzt das Gericht von Amts wegen fest. Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt, wenn infolge der verlangten Änderung des Geschäftswertes sich die Gebühren zu Gunsten des Beschwerdeführers um mehr als fünfzig Deutsche Mark ändern würden. § 35 (1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften des Landpachtgesetzes (§ 1 Nr. 1) bestimmt sich der Geschäftswert in den Fällen a) des § 5 Abs. 3 Satz 2 und des § 12 Abs. 1 des Landpachtgesetzes nach dem Werte, der für die Gebührenberechnung im Falle der Beurkundung des Rechtsverhältnisses maßgebend sein würde, auf das sich das Verfahren bezieht; b) des § 7 des Landpachtgesetzes, soweit es sich nicht um eine Neufestsetzung der Leistungen des Pächters handelt, nach freiem Ermessen mit der Maßgabe, daß der Höchstwert fünftausend Deutsche Mark beträgt; c) des § 7 des Landpachtgesetzes, soweit es sich um die Neufestsetzung der Leistungen des Pächters handelt, nach dem Wertunterschiede zwischen den bisherigen und den neu beantragten Leistungen des Pächters, berechnet auf die Zeit, für die die Neufestsetzung beantragt wird, höchstens jedoch auf drei Jahre; d) der §§8, 11 und 14 des Landpachtgesetzes nach dem Werte der in dem Pachtvertrage vereinbarten Leistungen des Pächters während zweier Jahre. Ist nach den Anträgen ein kürzerer Zeitraum Gegenstand des Verfahrens, so ist dieser maßgebend. (2) Ergeht die Entscheidung nur für einen Teil des Pachtgegenstandes, so ist der Festsetzung des Geschäftswertes der entsprechende Teil der Leistungen des Pächters zugrundezulegen. Die Neufestsetzung des Pachtzinses bleibt in diesem Fall außer Betracht, soweit über die Höhe kein Streit besteht. (3) In den Fällen des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt sich der Geschäftswert für die an Stelle des Prozeßgerichts zu treffende Entscheidung nach den §§ 17, 23 und 24 der Kostenordnung. (4) In Verfahren nach dem Landpachtgesetz wird je für das Verfahren im allgemeinen und für eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhoben: a) in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landpachtgesetzes die Hälfte der vollen Gebühr; b) in den Fällen der §§ 7, 8, 11, 12 Abs. 1 und des § 14 des Landpachtgesetzes das Doppelte der vollen Gebühr. Stellt das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a fest, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. (5) In den Fällen des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes wird zusätzlich für die an Stelle des Prozeßgerichts zu treffende Entscheidung das Dreifache der vollen Gebühr erhoben. 672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 36 In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 1 Nr. 2) bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Werte, der für die Gebührenberechnung im Falle der Beurkundung des Rechtsverhältnisses maßgebend sein würde, auf das sich das Verfahren bezieht. Es wird die Hälfte der vollen Gebühr, bei Übergabeverträgen ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. § 37 (1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über die Sicherung der Landbewirtschaftung und das Verbot, Inventar von landwirtschaftlichen Grundstücken zu entfernen (§ 1 Nr. 3), bestimmt sich der Geschäftswert nach § 24 der Kostenordnung. (2) Die volle Gebühr wird erhoben in gerichtlichen Verfahren, die betreffen a) die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung; b) die Anordnung der Verwaltung (Wirtschaftsführung) durch einen Treuhänder; c) die Verpflichtung zur Verpachtung und die Zwangsverpachtung; wird im Anschluß an eine dieser Maßnahmen eine gleichartige oder die andere dieser Maßnahmen getroffen, so wird hierfür keine weitere Gebühr erhoben; d) die Auflösung eines Pachtverhältnisses oder die Ersetzung eines Pächters. (3) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für gerichtliche Verfahren, die betreffen a) die Aufforderung zur ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung; b) die Aufhebung der Wirtschaftsüberwachung und der Verwaltung (Wirtschaftsführung) durch einen Treuhänder; c) die Besitzverschaffung (Besitzeinweisung) an einen Treuhänder oder einen Zwangspächter; d) die Anordnung der Räumung der Wohnung des Nutzungsberechtigten oder der Mitglieder seines Hausstandes; e) die Vollstreckbarkeit von Anordnungen der Landwirtschaftsbehörde; f) die Sicherung des Verbleibens von Inventar auf landwirtschaftlichen Grundstücken. (4) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für gerichtliche Verfahren, die betreffen a) die Genehmigung der Kündigung eines auf Grund einer Verpflichtung zur Verpachtung oder durch eine Zwangsverpachtung begründeten Pachtverhältnisses; b) nicht in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten sonstigen Maßnahmen, die durch die Bestellung oder Tätigkeit einer Aufsichtsperson oder eines Treuhänders veranlaßt werden. § 38 In gerichtlichen Verfahren über die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land (§ 1 Nr. 4) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 24 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben. § 39 Für die Entscheidung über den Erlaß einer vorläufigen Anordnung während eines schwebenden Verfahrens wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. § 40 (1) Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in den §§35 bis 39 bestimmten Gebührensätze auf das Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte. (2) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§7, 8, 11 und 14 des Landpachtgesetzes werden für das Verfahren über die Beschwerde Gebühren auch dann erhoben, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Dies gilt nicht bei Beschwerden in Verfahren über Anordnungen zur Abwicklung eines nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landpachtgesetzes aufgehobenen Landpachtvertrages. § 41 Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor der Gegner zur Äußerung aufgefordert oder Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist oder wird ein Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, so wird die Gebühr nur zur Hälfte erhoben. Die Landwirtschaftsbehörde ist nicht Gegner im Sinne dieser Vorschrift. § 42 (1) Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen. (2) Die Landwirtschaftsbehörde ist von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. § 43 (1) Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszuge beendet ist. (2) Gebührenvorschüsse werden nicht erhoben. § 44 (1) Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind. (2) Bei einem Verfahren, das von der Landwirtschaftsbehörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind. § 45 (1) Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unter- Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 673 liegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. (2) Die Vorschriften der §§102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. § 46 (1) über Erinnerungen gegen den Ansatz oder die Festsetzung von Kosten sowie über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Ansatz oder die Festsetzung von Kosten entscheidet das Gericht ohne Zuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer. (2) Beschwerden gegen Entscheidungen über den Ansatz oder die Festsetzung von Kosten sind nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. § 47 (1) Soweit einem Beteiligten die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihm durch eine vor dem Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen sind, sollen die anderen Beteiligten wegen der Kosten erst in Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren Beteiligten erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. (2) Soweit Kosten einem Beteiligten, dem Gebührenfreiheit zusteht, auferlegt oder von einem solchen Beteiligten übernommen werden, sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben und erhobene zurückzuzahlen. § 48 (1) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gelten die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß, in Verfahren der in § 35 Abs. 1 Buchstabe a und § 36 bezeichneten Art jedoch mit der Maßgabe, daß die in § 13 dieser Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren nur zu drei Zehnteilen erwachsen. (2) Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsen die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug. (3) Die Gebühren bemessen sich nach dem für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebenden Geschäftswert. Die Vorschriften des § 34 Abs. 2 und des § 46 Abs. 2 gelten entsprechend. § 49 (1) Für die Gebühren und Auslagen der Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige sinngemäß. (2) Für die Gebühren und Auslagen der Gerichtsvollzieher gelten die Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher sinngemäß. Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen § 50 Soweit Vorschriften, die nach diesem Gesetz in Kraft bleiben oder von diesem Gesetz nicht berührt werden, bestimmen, daß für ein Verfahren, das nicht unter § 1 fällt, mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzte Gerichte zuständig sind, treten an die Stelle dieser Gerichte die entsprechenden nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzten Gerichte; ist bestimmt, daß an Stelle der landwirtschaftlichen Beisitzer andere Beisitzer mitwirken, so behält es dabei sein Bewenden. Soweit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften für das Verfahren Bestimmungen gelten, die durch § 60 außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. § 51 (1) § 17 des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 343) erhält folgende Fassung: "§ 17 Verfahren (1) örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die im Pachtvertrage verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen. Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, so ist die Behörde zuständig, der die erste Anzeige gemäß § 3 zugeht. Für die Überprüfung auf Grund der Anzeige werden keine Gebühren erhoben. (2) Vor einer Beanstandung des Pachtvertrages sollen die Vertragsteile gehört werden. (3) Bei einer Beanstandung des Pachtvertrages hat die zuständige Behörde die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit Unterschrift und Dienstsiegel zu versehen. Sie hat den Beanstandungsbescheid den Vertragsteilen mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zuzustellen. Bei der Zustellung sind die Vertragsteile über die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren." (2) Die Länder können bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes in den auf Grund des § 18 Abs. 1 des Landpachtgesetzes geregelten Verfahren ganz oder teilweise anzuwenden sind, und den Besonderheiten dieser Verfahren entsprechende zusätzliche Vorschriften erlassen. § 52 (1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung der Rechtsbeschwerden einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Besetzung dieses Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften über den Bundesgerichtshof. , 674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden auf Verfahren, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Rechtsbeschwerde bei dem obersten Landesgericht einzulegen. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß. (4) Das oberste Landesgericht entscheidet endgültig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. (5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechtsbeschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird, gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches oberes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt ferner in diesen Fällen an die Stelle des Oberlandesgerichts, das die Zuständigkeit zu bestimmen hat, ohne gemeinschaftliches oberes Gericht zu sein. § 53 (1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften berufen sind, üben ihr Amt während der für sie bestimmten Amtszeit weiter aus; sie gelten während dieser Zeit als landwirtschaftliche Beisitzer im Sinne dieses Gesetzes. (2) Im Lande Bremen treten die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Beisitzer beim Landgericht berufenen Landwirte für die Dauer ihrer Amtszeit als landwirtschaftliche Beisitzer zum Oberlandesgericht über. § 54 Bis zum Erlaß landesrechtlicher Vorschriften über die Aufstellung der in § 4 bezeichneten Vorschlagsliste sind die bisher geltenden Vorschriften über das Vorschlagsrecht für das Amt der landwirtschaftlichen Beisitzer sinngemäß anzuwenden. Soweit nach den bisher geltenden Vorschriften die landwirtschaftlichen Beisitzer gewählt werden, gilt die Wahl als Vorschlag zur Berufung dieser Beisitzer. §55 In den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Gerichten anhängigen Sachen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften. § 56 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der außer Kraft tretenden Vorschriften bei Gerichten mit landwirtschaftlichen Beisitzern anhängigen Sachen in Verfahren, die nicht unter § 1 fallen, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt; jedoch gelten für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, die Vorschriften der §§ 24 bis 29. § 57 Im Lande Bremen hat das Landgericht bei ihm anhängige Sachen in den in § 1 bezeichneten Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, an das Oberlandesgericht zu verweisen. § 58 Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. § 59 In den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der außer Kraft tretenden Vorschriften bei Gerichten mit landwirtschaftlichen Beisitzern anhängig gewordenen Sachen in Verfahren, die nicht unter § 1 fallen, sind die bisher geltenden kostenrechtlichen Vorschriften in allen Rechtszügen anzuwenden. In allen anderen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Sachen sind diese Vorschriften bis zum Ende des laufenden Rechtszuges anzuwenden. § 60 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft (2) Folgende Vorschriften treten außer Kraft: 1. § 158 Abs. 4 Nr. 2 der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371); 2. § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 2, §§ 17 bis 30 der Bayerischen Verordnung Nr. 127 zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 22. Mai 1947 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 180); 3. § 16 Abs. 3, §§ 17 bis 36 der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 44) in der Fassung der Verordnungen vom 28. August 1947 (Gesetz-und Verordnungblatt für das Land Hessen S. 93) und vom 31. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 35); 4. §§ 1 bis 3, 5 bis 25, 30, 41 der vom Zentral-Justizamt für die Britische Zone erlassenen Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 157); 5. die Hessische Verordnung über die Entschädigung der landwirtschaftlichen Beisitzer bei den Bauerngerichten und dem Bauernobergericht vom 30. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 80); 6. § 16 Abs. 3, 4, §§ 17 bis 35, 39 der Bremischen Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 19. Juli 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremens. 119); 7. die Verordnung des Zentral-Justizamtes für die Britische Zone über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 675 11. 12. 13. 15. Oktober 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 313); § 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47, 54 der Badischen Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 11. Dezember 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217); § 32 Abs. 2, §§ 33 bis 48, 55 der Grundstücksverkehrs- und -bewirtschaftungs-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 447); die Verordnung des Zentral-Justizamtes für die Britische Zone zur Ausführung der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 22. Dezember 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 384); die Verordnung des Zentral-Justizamtes für die Britische Zone über die Ernennung von Landwirtschaftsrichtern vom 18. Januar 1949 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 32); § 32 Abs. 2, §§ 33 bis 50, 57 des Ersten Ausführungsgesetzes des Landes Württemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 2. Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohen-zollern S. 143); die Verordnung des Justizministeriums und des Landwirtschaftsministeriums des Landes Württemberg-Hohenzollern zur Durchführung des Ersten Ausführungsgesetzes zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 10. Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 151); 14. §§ 19 bis 37 der Verordnung Nr. 166 des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 274 vom 13. Januar 1950 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 3); 15. § 11 des Zweiten Ausführungsgesetzes des Landes Württemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 13. Juni 1950 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 249); 16. § 9 Satz 2 des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 343); jedoch gelten die in den Nummern 8, 9 und 12 bezeichneten Vorschriften außer im Verfahren nach dem Landpachtgesetz fort, soweit sie auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden sind. (3) Aufgehoben werden die bisher geltenden kostenrechtlichen Vorschriften, soweit sie für das Verfahren der Gerichte mit landwirtschaftlichen Beisitzern gelten, einschließlich der Vorschriften über Rechtsanwaltsgebühren. Die bisher geltenden Vorschriften über die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Kosten gelten jedoch fort a) in den unter § 1 Nr. 5 und 6 fallenden Verfahren, b) in den nicht unter § 1 fallenden Verfahren, die auf in Kraft bleibenden oder unberührt bleibenden Vorschriften beruhen (§ 50). § 61 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwalten/Post Seeg, den 21. Juli 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister der Justiz Dehler Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. Niklas 676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) Vom 24. Juli 1953. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Rechtsstellung und Aufgaben §1 Bezeichnung der Verwaltung (1) Die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens der Bundesrepublik Deutschland ist Bundesverwaltung. Sie wird unter der Bezeichnung .Deutsche Bundespost" von dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen unter Mitwirkung eines Verwaltungsrates nach Maßgabe dieses Gesetzes geleitet. (2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-meldewesen nimmt die öffentlichen Rechte und Pflichten des Bundes auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens wahr. (3) Das Post- und Fernmeldewesen in Berlin wird von dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin nach den Weisungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen verwaltet. Der Präsident der Landespostdirektion Berlin ist Beamter auf Lebenszeit. Er wird vom Senat von Berlin auf Vorschlag des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen ernannt und abberufen. § 2 Leitung der Verwaltung (1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ist dafür verantwortlich, daß die Deutsche Bundespost nach den Grundsätzen der Politik der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Verkehrs-, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik verwaltet wird. (2) Bei der Leitung der Verwaltung der Deutschen Bundespost ist den Interessen der deutschen Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat die Entwicklung der verschiedenen Nachrichtenzweige innerhalb der Deutschen Bundespost miteinander in Einklang zu bringen. (3) Die Anlagen der Deutschen Bundespost sind in gutem Zustand zu erhalten und technisch und betrieblich den Anforderungen des Verkehrs entsprechend weiter zu entwickeln und zu vervollkommnen. § 3 Vermögen (1) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete und bei seiner Verwaltung erworbene Bundesvermögen ist als Sondervermögen des Bundes mit eigener Haushalts- und Rechnungsführung von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. (2) Für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost haftet nur das Sondervermögen; es haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. (3) Das dem Post-und Fernmeldewesen gewidmete Vermögen im Land Berlin ist als Sondervermögen von dem übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten; es wird von der Landespostdirektion Berlin verwaltet. Gegen diese sind Ansprüche, die sich aus dem Betrieb des Post- und Fernmeldewesens im Land Berlin ergeben, geltend zu machen. Für die Verbindlichkeiten der Landespostdirektion Berlin haftet auch das Sondervermögen der Deutschen Bundespost; für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost haftet auch das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete Sondervermögen Berlin; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes Berlin. § 4 Stellung im Rechtsverkehr (1) Die Deutsche Bundespost kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (2) Die gesetzliche Vertretung der Deutschen Bundespost wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zu erlassen ist. (3) Die Landespostdirektion Berlin kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. ZWEITER ABSCHNITT Verwaltungsrat § 5 Bildung und Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat wird bei dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen gebildet (2) Er besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern, und zwar fünf Vertretern des- Deutschen Bundestages, fünf Vertretern des Bundesrates, fünf Vertretern der Gesamtwirtschaft, sieben Vertretern des Personals der Deutschen Bundespost, die den bei dieser vertretenen Gewerkschaften angehören, je einem Sachververständigen auf dem Gebiet des Nachrichten- und Finanzwesens. (3) Die Mitglieder sind an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Sie sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten der Deutschen Bundespost verpflichtet, wenn der Ver- Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 677 waltungsrat beschließt, daß eine Angelegenheit vertraulich zu behandein ist. § 6 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (1) Die Vertreter des Deutschen Bundestages und des Bundesrates werden von ihren Körperschaften vorgeschlagen. Die Vertreter des Deutschen Bundestages müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein; die Vertreter des Bundesrates müssen der Regierung ihres Landes angehören oder leitende Beamte eines Landesministeriums sein. (2) Die Vertreter aus den Kreisen der Gesamtwirtschaft werden von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Verkehrs vorgeschlagen. (3) Die Vertreter des Personals werden von den für die Deutsche Bundespost zuständigen Gewerkschaften vorgeschlagen. Unter den Vorgeschlagenen muß sich mindestens eine Frau als Vertreterin des weiblichen Personals befinden. Die Vertreter des Personals sollen langjährige Erfahrungen im Post-und Fernmeldedienst besitzen. (4) Die Sachverständigen auf dem Gebiet des Nachrichten- und des Finanzwesens werden von dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen vorgeschlagen, der Sachverständige auf dem Gebiet des Finanzwesens im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. (5) Für jedes Mitglied ist nach den gleichen Gründsätzen ein Stellvertreter vorzuschlagen. § 7 Ernennung Die Vorschläge sind über den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundesregierung einzureichen. Für die Vertreter aus den Kreisen der Gesamtwirtschaft und des Personals sowie für ihre Stellvertreter ist die doppelte Zahl der nach § 5 Abs. 2 vorgesehenen Vertreter zu benennen, die von der Bundesregierung endgültig ausgewählt werden. Die Bundesregierung ernennt die ihr vorgeschlagenen und von ihr ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates. § 8 Dauer der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder werden für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Verwaltungsrat berufen. Sie bleiben jedoch nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages solange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederernennung ist zulässig. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. (3) Mitglieder, die von dem Deutschen Bundestag oder von dem Bundesrat vorgeschlagen sind, verlieren die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung. (4) Mitglieder, die als Vertreter des Personals der Deutschen Bundespost ernannt sind und aus dieser ausscheiden, verlieren gleichzeitig ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. (5) Die Mitgliedschaft erlischt, sofern ein Mitglied die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. (6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Im Fall einer nur vorübergehenden Verhinderung wird das Mitglied durch seinen ernannten Stellvertreter vertreten. (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung. § 9 Vorsitz (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzer des Verwaltungsrates sowie einen stellvertretenden Vorsitzer. Für die Wahl des Vorsitzers ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzers einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, findet zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. (2) Die Wahl des Vorsitzers und des stellvertretenden Vorsitzers des Verwaltungsrates bedarf der Bestätigung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung. § 10 Sitzungen (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen sind anzuberaumen, wenn der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen oder mindestens neun Mitglieder des Verwaltungsrates die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzer des Verwaltungsrates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. (2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (3) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen oder seines Stellvertreters verlangen. 678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (4) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Verwaltungsrates Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden. (5) Die Regierungen der Länder, die keine Bundesratsvertreter im Verwaltungsrat stellen, können zu den Sitzungen Vertreter entsenden. Diese haben das Recht, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung Stellung zu nehmen und dazu Anträge und Anfragen zu stellen. Stimmrecht steht ihnen nicht zu. (6) Der Vorsitzer soll die Bundesregierung und die Landesregierungen rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung von jeder Sitzung verständigen. (7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und eine angemessene Vergütung, die der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festsetzt. § 11 Geschäftsordnung Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung einen Arbeitsausschuß zu bestellen, der aus höchstens sieben Mitgliedern besteht. Der Arbeitsausschuß hat die Sitzungen des Verwaltungsrates vorzubereiten. An den Beratungen des Arbeitsausschusses kann der Vorsitzer teilnehmen; er ist berechtigt, jederzeit das Wort zu ergreifen. Die gleiche Befugnis haben der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und die von ihm beauftragten Vertreter. § 12 Aufgaben (1) Der Verwaltungsrat beschließt im Rahmen der Grundsätze des § 2 über 1. die Feststellung des Voranschlages einschließlich etwaiger Nachträge und die zugehörige Entlastung, 2. die nachträgliche Genehmigung der über-und außerplanmäßigen Ausgaben, 3. die Genehmigung des Jahresabschlusses (§19 Abs. 1) und über den Vorschlag für die Verwendung eines Gewinnes oder die Deckung eines Verlustes (§ 20 Abs. 5), 4. die Bedingungen für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Gebührenbemessung, 5. die Übernahme neuer, die Änderung oder die Aufgabe bestehender Dienstzweige, 6. die Durchführung grundlegender Neuerungen oder Änderung technischer Anlagen. (2) über eine Vorlage des Bundesministers für das Post- ^nd Fernmeldewesen im Sinne des Abstzes 1 hat der Verwaltungsrat binnen drei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt. (3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat folgende Angelegenheiten dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme zuzuleiten 1. die Grundsätze über die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften, 2. die Höhe der Schuldentilgung, 3. die Festlegung der Grundsätze für die Anlegung der Rücklagen, 4. die Festlegung der Grundsätze für die Anlegung der Postscheck- und Postsparguthaben, 5. die Geschäftsberichte. (4) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in Fragen, die von allgemeiner Bedeutung für die Verwaltung sind, Anträge zu stellen und die Stellungnahme des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen herbeizuführen. (5) Der Verwaltungsrat ist nicht befugt, gegen den Widerspruch des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen eine Erhöhung der im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben herbeizuführen oder Maßnahmen zu beschließen, die eine Verminderung der veranschlagten Einnahmen verursachen. (6) Dem Verwaltungsrat ist auf Verlangen jederzeit über die finanzielle Lage und die betrieblichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost Auskunft zu geben; monatlich ist ihm eine Nachweisung über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. § 13 Beschlüsse des Verwaltungsrates (1) Ist der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Auffassung, daß ein Beschluß des Verwaltungsrates im Interesse des Bundes nicht verantwortet werden kann, kann er binnen vier Wochen den Beschluß der Bundesregierung zur Entscheidung vorlegen. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat seinen Beschluß schriftlich zu begründen. (2) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von sechs Wochen, gerechnet von der Mitteilung des Beschlusses des Verwaltungsrates an den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, zu entscheiden. § 14 Benutzungsverordnungen Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates oder der Bundesregierung (§ 13) die Rechtsverordnungen über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens (Benutzungsverordnungen), die Rechtsverordnungen über Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 679 schaft, die Rechtsverordnungen über Gebühren für den Postreisedienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Die Benutzungsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. DRITTER ABSCHNITT Haushalts- und Finanzwesen § 15 Haushaltsführung (1) Die Deutsche Bundespost hat ihren Haushalt so aufzustellen und durchzuführen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen Ausgaben aus ihren Einnahmen bestreiten kann. Zuschüsse aus der Bundeskasse werden nicht geleistet. (2) Das Gehalt des Bundesministers für das Post-und Fernmeldewesen ist im Bundeshaushaltsplan zu veranschlagen. § 16 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr der Deutschen Bundespost ist das Kalenderjahr. § 17 Voranschlag (1) Für jedes Rechnungsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen. In dem Voranschlag sind alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie alle sonstigen Änderungen zu veranschlagen, die in dem Vermögen der Deutschen Bundespost während des Rechnungsjahres voraussichtlich eintreten werden. Der Voranschlag erstreckt sich auch auf die Landespostdirektion Berlin. (2) Die Einnahmen und Ausgaben sind nach Betrieb und Anlage getrennt zu veranschlagen. Unter Betrieb sind diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, die eine Vermehrung oder Verminderung des Eigenvermögens bedeuten, unter Anlage diejenigen, bei denen dem Kassenzugang oder -abgang eine Verminderung oder Vermehrung eines anderen Vermögensbestandteiles gegenübersteht. (3) Der Abschluß des Voranschlages hat den voraussichtlichen Gewinn oder Verlust nach dem Zu-oder Abgang am Kassenvermögen und am übrigen Vermögen getrennt auszuweisen. (4) Der Voranschlag ist von dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aufzustellen; das gleiche gilt für nachträgliche Änderungen. Der Voranschlag soll so rechtzeitig aufgestellt werden, daß der Verwaltungsrat ihn vor Beginn des Rechnungsjahres feststellen kann. (5) Der festgestellte Voranschlag wird dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zur Kenntnis vorgelegt. § 18 Rechnungsführung und -prüfung (1) Die Rechnung der Deutschen Bundespost ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu führen, daß die Finanzlage jederzeit festgestellt werden kann. (2) Der Bundesrechnungshof überwacht die Haushaltsführung und prüft die Rechnung der Deutschen Bundespost. Er hat sich auf Ersuchen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Deutschen Bundespost von Bedeutung ist. § 19 Jahresabschluß (1) Für jedes Rechnungsjahr wird eine Gewinn-und Verlustrechnung sowie eine Bilanz aufgestellt (Jahresabschluß). Im Jahresabschluß ist auch das dem Post- und Fernmeldewesen im Land Berlin gewidmete Vermögen auszuweisen. (2) Im Jahresabschluß sind Zuweisungen zur Rücklage und Entnahmen daraus (§ 20) und die Ablieferungen an den Bund (§ 21) gesondert auszuweisen. (3) Der Jahresabschluß ist auf Grund der Jahresrechnung aufzustellen. (4) Der Jahresabschluß ist durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. (5) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen legt den Jahresabschluß nebst der Jahresrechnung mit Unterlagen dem Bundesrechnungshof zur Prüfung vor. Der Bundesrechnungshof übermittelt die Rechnung mit seinem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat, der über die Entlastung entscheidet (§ 12 Abs. 1 Nr. 1). Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen übermittelt die Stellungnahme des Verwaltungsrates zur Entlastung unverzüglich dem Bundesrechnungshof. (6) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht sind vor ihrer Veröffentlichung durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zur Kenntnis vorzulegen. (7) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht sind zu veröffentlichen. § 20 Rücklagen, Gewinnverwendung und Verlustdeckung (1) Zur Deckung von Fehlbeträgen soll aus dem Gewinn eine Rücklage von einhundert Millionen Deutsche Mark gebildet werden (gesetzliche Rücklage). Sie ist nach ihrer Inanspruchnahme wieder aufzufüllen. (2) Für andere Zwecke der Deutschen Bundespost können Sonderrücklagen gebildet werden. 680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (3) Die Rücklagen sind ihrem Zweck entsprechend anzulegen. (4) Der nach Bildung der Rücklagen verbleibende Gewinn ist zur Verminderung des Kreditbedarfes oder zur Schuldentilgung zu verwenden. (5) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen macht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Vorschläge über die Verwendung des Gewinnes oder die Deckung eines Verlustes. § 21 Ablieferung (1) Die Deutsche Bundespost hat von ihren jährlichen Betriebseinnahmen Ablieferungen an den Bund zu leisten. (2) Bei der Feststellung der Betriebseinnahmen sind vorweg abzuziehen 1. die im Auslandsverkehr an fremde Verwaltungen oder Verkehrsunternehmen gezahlten Vergütungen und Gebührenanteile, 2. die im Inlandsverkehr an Eisenbahnen und Luftfahrtunternehmen weitergegebenen Gebührenanteile. (3) Von den hiernach verbleibenden Betriebseinnahmen sind abzuliefern bei weniger als 2 Milliarden Deutsche Mark 6 vom Hundert, bei 2 Milliarden Deutsche Mark und mehr 6 2/s vom Hundert. (4) Auf die Ablieferungen an den Bund sind am 15. eines jeden Monats Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels des veranschlagten Jahresbetrages zu leisten. (5) Nach Feststellung der Jahresrechnung ist ein Ausgleich mit den geleisteten Vorauszahlungen vorzunehmen, überschreiten diese den abzuliefernden Betrag, ist der Mehrbetrag an die Deutsche Bundespost zurückzuzahlen. Ein etwaiger Fehlbetrag ist spätestens bis zum l.Mai des auf den Rechnungsabschluß folgenden Jahres an den Bund abzuliefern. § 22 Kredite, Bürgschaften (1) Die Deutsche Bundespost ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen berechtigt, Kredite aufzunehmen und Bürgschaften zu übernehmen. (2) Kredite sollen nur zur Schaffung von Anlagewerten aufgenommen werden; ihre Verzinsung und Tilgung aus den Gesamtbetriebseinnahmen muß dauernd gewährleistet erscheinen. (3) Geldmittel werden im Wege des Kredites durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuldscheine beschafft. (4) Die Schuldurkunden der Deutschen Bundespost stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Schuldurkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt. (5) Die Schulden der Deutschen Bundespost werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. Befugnisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen gemeinsam ausgeübt. (6) Bürgschaftserklärungen der Deutschen Bundespost werden von dieser ausgefertigt. VIERTER ABSCHNITT Sonderbestimmungen §23 Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundespost (1) Die Beamten der Deutschen Bundespost sind unmittelbare Bundesbeamte. Die Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost stehen im Dienst des Bundes. (2) Für die Rechtsverhältnisse des Personals der Landespostdirektion Berlin gelten besondere Vorschriften. §24 Belohnungen und Vergütungen (1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen. (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Betriebsdienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden. §25 Personalvertretungen Stellung und Aufgabenbereich der Personalvertretungen (Betriebsräte) richten sich nach den für die Bundesbehörden maßgebenden Vorschriften. §26 Abschluß von Tarifverträgen Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter sowie die Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge und die Unterhaltszuschüsse für Postjungboten im Bereich der Deutschen Bundespost und der Landespostdirektion Berlin werden Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 681 durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. Die Vereinbarungen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern zu schließen, wenn sie wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen. §27 Gesetzliche Sozialeinrichtungen (1) Die Deutsche Bundespost führt für ihren Bereich auf dem Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Zusatzversicherung und des Arbeitsschutzes die Aufgaben der früheren Deutschen Reichspost weiter. (2) Für die Arbeiter und Angestellten der Landespostdirektion Berlin bleiben hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung die landesgesetzlichen Vorschriften bis auf weiteres in Geltung. § 28 Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen Die betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen werden aufrecht erhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im Voranschlag angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige Einrichtungen der allgemeinen Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen bei der ^Deutschen Bundespost dieselben Grundsätze angewendet werden. §29 Besetzung der Präsidentenstellen, organisatorische Änderungen (1) Die Stellen der Präsidenten der Oberpostdirektionen werden im Benehmen mit den Regierungen der Länder, deren Bereich wesentlich berührt wird, besetzt. (2) Beabsichtigt die Deutsche Bundespost die Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung eines zentralen Amtes, einer Oberpostdirektion oder eines Postscheckamtes oder die Änderung ihrer Bezirke, gibt sie den örtlich beteiligten zuständigen obersten Landesbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme. §30 Freifahrt Der Bund und die Länder haben Anspruch darauf, daß die Mitglieder ihrer gesetzgebenden Körperschaften die Kraftposten der Deutschen Bundespost frei benutzen dürfen. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt. Sie endet eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft. §31 Vergabe von Lieferungen und Leistungen Die Deutsche Bundespost berücksichtigt bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Posthaushaltsbestimmungen angemessen Industrie, Handwerk und Handel jedes Landes mit dem Ziel, die Entwicklung der Wirtschaft der Länder zu fördern. Andererseits sorgen die Landesregierungen dafür, daß der Deutschen Bundespost bei der Vergabe und Durchführung von Lieferungen und Leistungen nicht durch Landesbehörden Erschwerungen bereitet werden. §32 Enteignungsrecht Die Deutsche Bundespost hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Zulässigkeit der Enteignung im Einzelfall wird durch die Bundesregierung festgestellt. Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze. §33 Abgaben Auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung. FÜNFTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen §34 Einberufung des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Sobald der Verwaltungsrat gebildet ist, wird er vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zu seiner ersten Sitzung einberufen. §35 Anwendbarkeit der Reichshaushaltsordnung (1) Die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) in der jeweils geltenden Fassung sind auch auf die Deutsche Bundespost anzuwenden mit den Änderungen, die sich aus diesem Gesetz und aus der abweichenden Art der Rechnungsführung der Deutschen Bundespost ergeben. (2) Bei der Aufstellung und Durchführung des Voranschlages gelten für die Betriebseinnahmen und -ausgaben die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung über den ordentlichen Haushalt und für die Anlageeinnahmen und -ausgaben, die über den außerordentlichen Haushalt sinngemäß. (3) Soweit die Reichshaushaltsordnung eine weitere Beteiligung des Bundesministers der Finanzen enthält, als es in diesem Gesetz und in § 36 a Abs. 1 und 2 vorgesehen ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen nicht für die Deutsche Bundespost. 682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (4) Folgende Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung sind im Bereich der Deutschen Bundespost in folgender Fassung anzuwenden: a) § 14 Satzl: "Ausgaben für bauliche Unternehmungen, deren Kosten mit mehr als 300000 Deutsche Mark veranschlagt sind, dürfen erst dann in den Voranschlag eingestellt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der baulichen Maßnahmen, etwaige Beiträge Dritter und die etwa vorgesehenen Gebühren und Abgaben ersichtlich sind." b) §30 Abs. 1 Satz 2: "Bei den im Voranschlag ausdrücklich als übertragbar bezeichneten Mitteln für Betriebs- und Anlageausgaben bleiben die nicht ausgegebenen Beträge für die unter die Zweckbestimmung fallenden Ausgaben über das Rechnungsjahr hinaus zur Verfügung." c) §31: "(1) Sind im Voranschlag mehrere Ausgabebewilligungen als gegenseitig deckungsfähig bezeichnet, dürfen die bei einer Bewilligung ersparten Mittel, solange sie verfügbar sind, zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei einer anderen dieser Bewilligungen verwendet werden, übertragbare Ausgabemittel dürfen nicht als mit anderen Ausgabemitteln deckungsfähig bezeichnet werden. In besonderen Fällen können Ausnahmen durch den Voranschlag zugelassen werden. (2) Mittel für Betriebsausgaben dürfen mit Mitteln für Anlageausgaben bis zu einem bestimmten Vomhundertsatz, der 10 vom Hundert nicht überschreiten darf, durch den Voranschlag als gegenseitig deckungsfähig bezeichnet werden." d) §33: "(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben einschließlich der Mehrausgaben aus übertragbaren Mitteln (§ 30 Abs. 3), desgleichen Maßnahmen, durch welche für die Deutsche Bundespost Verbindlichkeiten entstehen können, für die Mittel im Voranschlag nicht vorgesehen sind, bedürfen für die nachgeordneten Dienststellen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen. Diese darf nur ausnahmsweise im Fall eines unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Soweit über- und außerplanmäßige Ausgaben im Betrag von 10000 Deutsche Mark und darüber geleistet worden sind, sind sie monatlich dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen. (2) Ausgabebewilligungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszweckes einer Stelle zur Verfügung gestellt sind, ferner solche zu außerordentlichen Vergütungen und Unterstützungen, dürfen nicht überschritten werden. (3) Beamte oder Angestellte, die schuldhaft entgegen den Vorschriften der Absätze 1 und 2 eine Maßnahme anordnen oder eine Zahlung anweisen, zu der die Deutsche Bundespost nicht rechtlich verpflichtet ist, sind der Bundespostkasse zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beamte oder Angestellte zur Abwendung einer nicht vorhersehbaren, der Deutschen Bundespost drohenden dringenden Gefahr sofort handeln mußte und hierbei nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist. Sie entfällt ferner, wenn dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen von der Maßnahme oder Anweisung unverzüglich Mitteilung gemacht wird und er daraufhin der Überschreitung zustimmt." e) §45: "Der Ausführung von Bauten sind ausführliche Bauentwurfszeichnungen und Kostenberechnungen zugrunde zu legen, es sei denn, daß es sich um kleinere Bauvorhaben handelt. Was als kleinere Bauvorhaben in diesem Sinn anzusehen ist, bestimmt der Bundesminister für das Post-und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den im § 14 bezeichneten Unterlagen ohne Zustimmung des Verwaltungsrates nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung und eine dadurch bewirkte Überschreitung der Bewilligung nicht erheblich sind." f) §45d: "(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, für die Mittel noch nicht zugewiesen sind, und zur Verausgabung von Beträgen, die bei übertragbaren Ausgabebewilligungen am Schluß eines Rechnungsjahres nicht verwendet sind und deren Verausgabung der Bundesminister für das Post-und Fernmeldewesen nicht bereits nach § 30 Abs. 2 genehmigt hat, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Bundesministers für das Post-und Fernmeldewesen übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Deutsche Bundespost nicht zur Leistung von Auszahlungen über ein Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird. (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Führung des Haushaltes Ausnahmen hiervon zulassen." g) §50 Abs. 2: "(2) Hat der Vertrag der Beschlußfassung des Reichsrates oder des Staatenausschusses oder des Bundesrates und des Reichstages oder des Verwaltungsrates der Deutschen Reichspost oder der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen oder des Bundesministers der Finanzen unterlegen, bedarf die Ausnahme auch der Zustimmung des Verwaltungsrates." h) §83 Abs. 1: "(1) Auf Grund der Jahresrechnung (§ 72) beschließt der Bundesminister der Finanzen über die nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Wesentliche über-und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesge- Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 683 setzbl. I S. 676) bleibt unberührt. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der späteren Entlastung der vom Bundesrechnungshof geprüften Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat." (5) Die für die Deutsche Bundespost geltenden Vorschriften der Reichshaushaltsordnung mit den erforderlichen Verwaltungsvorschriften faßt der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesrechnungshof in "Posthaushaltsbestimmungen" zusammen, die nur für den inneren Dienst der Deutschen Bundespost gelten. Die weiteren Vorschriften für die Kassen- und Buchführung der Deutschen Bundespost erläßt der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, nachdem der Bundesrechnungshof gutachtlich gehört worden ist. §36 Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft 1. Kapitel II Deutsche Reichspost §§2 bis 7 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (Reichs- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Schuberth gesetzbl. I S. 130); das Gesetz über die Post-abfindung vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 486) bleibt unberührt, 2. die Verordnung über die allgemeinen Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Haushaltsgebarung und Vermögensverwaltung der Deutschen Reichspost vom 6. April 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 305), 3. § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. S. 347). §37 Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §38 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1953 in Kraft. 684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz). Vom 24. Juli 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Allgemeines §1 (1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. (2) Dieses Recht hat nicht, 1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat, 2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will, 3. eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder 4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist. §2 (1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öfffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben. (2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsmäßige Durchführung zu verhindern. (3) Niemand darf Waffen bei sich tragen, es sei denn, daß er zum Erscheinen mit Waffen behördlich ermächtigt ist. §3 (1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. (2) Das Verbot des Tragens gleichartiger Kleidungsstücke gilt nicht für Mitglieder von Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet bei Jugendverbänden, die sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken, der Bundesminister des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. §4 Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu verwenden. Abschnitt II öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen §5 Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn 1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist, 2. der Veranstalter oder Leiter der Versammlung entgegen § 2 Abs. 3 bewaffneten Teilnehmern Zutritt gewährt, 3. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben, 4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben. §6 (1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden. (2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen. §7 (1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben. (2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter. (3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen. (4) Der Leiter übt das Hausrecht aus. §8 Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unter- Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 685 brechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird. §9 (1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher, unbewaffneter Ordner bedienen. Diese müssen volljährig sein und sind ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich zu machen. (2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken. § 10 Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen. §11 (1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. (2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen. § 12 Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden. § 13 (1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn 1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist, 2. die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht, 3. der Leiter Personen, die entgegen § 2 Abs. 3 Waffen mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt, 4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet. In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen. (2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen. Abschnitt III öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge §14 (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde anzumelden. (2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll. § 15 (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den Umständen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. (2) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 gegeben sind. (3) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen. § 16 (1) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts verboten. (2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz, die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder durch Landesgesetze bestimmt. (3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze des Bundes und der Länder. § 17 §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste. § 18 (1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen. (3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. § 19 (1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten. (2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen. (3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären. (4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen. §20 Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt. Abschnitt IV Strafvorschriften §21 Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. §22 Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. §23 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen zur Teilnahme an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Kannte der Täter das Verbot infolge von Fahrlässigkeit nicht, so ist auf Geldstrafe zu erkennen. §24 Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die bewaffnet sind, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. §25 Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges 1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder 2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. §26 (1) Wer als Veranstalter oder Leiter 1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz Verbots abhält oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder 2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Kannte der Täter das Verbot, die Auflösungsverfügung oder den Mangel der Anmeldung infolge von Fahrlässigkeit nicht, so ist auf Geldstrafe zu erkennen. §27 Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen bei sich führt, ohne zum Erscheinen mit Waffen behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. §28 Wer den Vorschriften der §§3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. §29 Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark wird bestraft, wer 1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt, 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören, 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt, 4. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die Polizei nicht unverzüglich entfernt, 5. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nach- Nr. 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 687 kommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist. Abschnitt V Schlußbestimmungen §30 (1) Die Aufzüge 1. Vorschriften über Versammlungen und des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 (Reichsgesetzbl. S. 151) und der Änderungsgesetze vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 635) und vom 19. April 1917 (Reichsgesetzbl. S. 361), 2. der Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 548), 3. der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 35) werden aufgehoben. (2) § 107 a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 23. Mai 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 296) wird aufgehoben. §31 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §32 Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes. Vom 23. Juli 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 § 18 a des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) erhält folgende Fassung: "§ 18a Erbschaftsteuer-und Lastenausgleichsversicherung (1) Wenn in einem Lebensversicherungsvertrag bestimmt ist, daß die Versicherungssumme zur Bezahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung von Lastenausgleichsabgaben oder zu einem der beiden Zwecke zu verwenden und nach dem Tode des Versicherungsnehmers an das Finanzamt abzuführen ist, so ist die Versicherungssumme bei Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen der Angehörigen der Steuerklasse I oder II insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie zur Tilgung ihrer Erbschaftsteuerschuld oder zur Ablösung der auf sie entfallenden Lastenausgleichsabgaben des Versicherungsnehmers dient. (2) Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn die Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach dem Tode des Versicherungsnehmers an das Finanzamt abgeführt wird. Wird die Versicherungssumme schon vor dem Tode des Versicherungsnehmers fällig, so tritt die Vergünstigung auch insoweit ein, als die Versicherungssumme zur Bezahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung von Lastenausgleichsabgaben bei dem Versicherungsunternehmen bis zum Tode des Versicherungsnehmers stehenbleibt und innerhalb der in Satz 1 genannten Frist an das Finanzamt abgeführt wird. Soweit eine Erbschaftsteuerversicherung abgeschlossen ist und beim Tode des Versicherungsnehmers sein gesamter Nachlaß dem überlebenden Ehegatten nach § 17 a Abs. 1 und 2 steuerfrei zufällt, ist die Vergünstigungsvorschrift des Absatzes 1 im Erbfall des überlebenden Ehegatten anzuwenden, wenn die Versicherungssumme bis zum Tode des überlebenden Ehegatten beim Versicherungsunternehmen stehenbleibt und binnen zwei Monaten nach seinem Tode an das Finanzamt abgeführt wird. (3) Die Vergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer in dem 688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Lebensversicherungsvertrag oder in einer Verfügung von Todes wegen eine Person benennt, an die das Finanzamt den nach Bezahlung der Erbschaftsteuer und nach Ablösung der Lastenausgleichsabgaben etwa verbleibenden Betrag der Versicherungssumme abführen soll. (4) Reicht die Versicherungssumme zur Bezahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung der Lastenausgleichsabgaben nicht aus und hat der Versicherungsnehmer weder im Versicherungsvertrag noch in einer Verfügung von Todes wegen eine Bestimmung darüber getroffen, in welcher Weise die Steuer- und Abgabenschulden der einzelnen Erwerber aus der Versicherungssumme gedeckt werden sollen, so ist die Versicherungssumme zunächst zur Deckung der Erbschaftsteuer zu verwenden. Dabei ist sie auf die Erwerber der Steuerklassen I und II im Verhältnis derjenigen Steuerbeträge zu verteilen, die sich ohne Berücksichtigung der Versicherungssumme ergeben. Ein alsdann verbleibender Betrag ist nach denselben Grundsätzen auf die Erwerber der Steuerklassen III bis V zu verteilen. Der nach Deckung der Erbschaftsteuer verbleibende Betrag ist zur Ablösung der Lastenausgleichsabgaben zu verwenden und zunächst auf die Erwerber der Steuerklassen I und II und sodann auf die übrigen Erwerber im Verhältnis ihrer Erwerbe zu verteilen. Kommen mehrere Lastenausgleichsabgaben oder mehrere Ablösungsarten in Betracht, so bestimmt das Finanzamt nach Anhörung der Erben die Verwendung der Beträge. (5) übersteigt die Versicherungssumme die aus ihr zu tilgenden Steuerbeträge und Ablösungsbeträge, so findet die Steuervergünstigung des Absatzes 1 auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung. Der Unterschiedsbetrag ist dem Erwerb des nach Absatz 3 Berechtigten oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Erwerb der Erben hinzuzurechnen. (6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III bis V gilt als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des erbschaftsteuerlichen Erwerbes mit der aus ihm berechneten und aus der Versicherungssumme getilgten Steuer und dem entrichteten Ablösungsbetrag ergibt. (7) Bei Versäumung der Fristen des Absatzes 2 kann Nachsicht gemäß §§86 und 87 der Reichsabgabenordnung gewährt werden, wenn weder die Steuerpflichtigen noch das Versicherungsunternehmen ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft." § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es findet auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1952 entstanden ist oder entsteht. § 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwalten/Post Seeg, den 23. Juli 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für den Marshallplan Blücher Nr, 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27- Juli 1953 689 Gesetz zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften. Vom 23. Juli 1953. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Kapitel III Erster Abschnitt §§ 1 bis 13 – Reichsfluchtsteuer – des Siebenten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichs-gesetzbl. I S. 699/731) wird mit den hierzu ergangenen Änderungs- und Durchführungsvorschriften aufgehoben. § 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin, Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet Schwalten/Post Seeg, den 23. Juli 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für den Marshallplan Blücher 690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. Vom 20. Juli 1953. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 26. September bis 11. Oktober 1953 in Berlin stattfindende "Deutsche Industrie-Ausstellung Berlin 1953". Bonn, den 20. Juli 1953. Der Bundesminister der Justiz Dehler Verkündungen im Bundesanzeiger. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bundesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Vom 17. Juli 1953. Vierte Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Hengsten. Vom 17. Juli 1.953. Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den Transport von Ferkeln und Läuferschweinen mit Kraftfahrzeugen. Vom 17. Juli 1953. Verordnung TS Nr. 7/53 über eine Fünfzehnte Anordnung über den Reichskraftwagentarif. Vom 17. Juli 1953. Verordnung PR Nr. 20/53 über die Freigabe der Gebühren für Dolmetscher. Vom 17. Juli 1953. 137 137 21.7.53 21.7.53 139 23.7.53 139 23. 7. 53 141 25.7.53 22. 7. 53 4. 8. 53 24. 7. 53 1.8.53 26. 7. 53 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 6,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. Vom 20. Juli 1953. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 26. September bis 11. Oktober 1953 in Berlin stattfindende "Deutsche Industrie-Ausstellung Berlin 1953". Bonn, den 20. Juli 1953. Der Bundesminister der Justiz Dehler Verkündungen im Bundesanzeiger. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bundesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Vom 17. Juli 1953. Vierte Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die Körung von Hengsten. Vom 17. Juli 1.953. Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den Transport von Ferkeln und Läuferschweinen mit Kraftfahrzeugen. Vom 17. Juli 1953. Verordnung TS Nr. 7/53 über eine Fünfzehnte Anordnung über den Reichskraftwagentarif. Vom 17. Juli 1953. Verordnung PR Nr. 20/53 über die Freigabe der Gebühren für Dolmetscher. Vom 17. Juli 1953. 137 137 21.7.53 21.7.53 139 23.7.53 139 23. 7. 53 141 25.7.53 22. 7. 53 4. 8. 53 24. 7. 53 1.8.53 26. 7. 53 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 6,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99