Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 24 vom 11.03.1976  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 457 Teill Z1997A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1976 Nr. 24 Tag Inhalt 5. 3. 76 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) 53-4 Seite 457 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14................... Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Vom 5. März 1976 Auf Grund des Artikels 45 des Haushaltsstruktur-gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785) in der ab 1. Januar 1976 geltenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt sind 1. die Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), 2. Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288), 3. Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1321), 4. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), 5. § 28 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), 6. Artikel V des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), 7. Artikel 6 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1046), 8. Artikel V § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), 9. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2113), 10. Artikel 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz — HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091). Bonn, den 5. März 1976 Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber Bundesgesetzblatt 457 Teill Z1997A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1976 Nr. 24 Tag Inhalt 5. 3. 76 Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) 53-4 Seite 457 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14................... Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Vom 5. März 1976 Auf Grund des Artikels 45 des Haushaltsstruktur-gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785) in der ab 1. Januar 1976 geltenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt sind 1. die Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), 2. Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288), 3. Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1321), 4. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), 5. § 28 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), 6. Artikel V des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716), 7. Artikel 6 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1046), 8. Artikel V § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), 9. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2113), 10. Artikel 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz — HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091). Bonn, den 5. März 1976 Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber 458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz — SVG) Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften 1. Persönlicher Geltungsbereich . 2, Wehrdienstzeit............. . §§ 1 2 ZWEITER TEIL Berufsförderung und Dienslzeitversorgung Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit 1. Arten .....___........................ 3 2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung....................... 4 bis 5 a 3. Eingliederung in das spätere Berufsleben a) Allgemeines........................ 6 b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen........................ 7 c) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit .. 8 und 8 a d) Eingliederungsschein und Zulassungsschein............... ................ 0 e) Stellenvorbehalt .................... 10 4. Dienstzeitversorgung a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge................... 11 und IIa b) Ubergangsbeihilfe.................... 12 c) Übergangsbeihilfe in besonderen Fällen................................ 13 d) Wiederverwendung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit.................. 13 a e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge .... 13b Ab schnitt II Dienslzeitversorgung der Berufssoldaten 1. Arten................................ 14 2. Ruhegehalt a) Allgemeines .................;....... 15 und 16 b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge ....... 17 bis 19 c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit........ 20 bis 25 d) Höhe des Ruhegehalts............... 26 3. Unfallruhegehalt...................... 27 4. Kapitalabfindung....................... 28 bis 35 5. Unterhaltsbeitrag...................... 36 6. Ubergangsgeld........................ 37 7. Ausgleich ............................. 38 8. Berufsförderung der Berufssoldaten .... 39 und 40 Abschnitt III §§ Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen. Soldaten und Soldaten auf Zeit........... 41 und 42 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten ...... 43 3. Bezüge bei Verschollenheit ............ 44 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten 44 a Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen 1. Geltungsbereich......................... 45 2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilligung und Zahlungsweise........ 46 3. Ortszuschlag.......................... 47 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung 48 5. Rückforderung ......................... 49 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung ..... 50 7. weggefallen 8. weggefallen 9. Ruhen der Versorgungsbezüge.......... 53 und 54 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge ............................... 55 bis 55 b 11. Verlust der Versorgung..................... 56 und 57 12. Entziehung der Versorgung ............ 58 13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene ..... 59 14. Anzeigepflicht .......................... 60 15. Bezüge bei Wiederverwendung ......... 61 Abschnitt V Sondervorschriften 1. Umzugskostenvergütung ................. 62 2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten ......... 63 3. Einm.ali.ge Entschädigung............... 63 a Abschnitt VI Übergangsvorschriften 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als rahegehaltfähige Dienstzeit .......... 64 bis 69 2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ................ 70 3. weggefallen 4. weggefallen 5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, und ihre Hinterbliebenen ..... 73 und 74 Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den IL März 1976 459 §§ 6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis nach dem Freiwilligengesetz...... 75 7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz..............,........... 76 8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ...... 77 8 a. Versorgung wegen eines während des Ersten oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalls................. 77 a 8b. Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls ..... 77b 9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen 78 10. Freiwillige Krankenversicherung ..... 79 11. weggefallen DRITTER TEIL Beschädiglenversorgung Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses» gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen 1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung.......................... 80 2. Wehrdienstbeschädigung........... ,. , 81 2 a, weggefallen 3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen ohne Wehrdienstbeschädigung 82 4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen; Beginn der Versorgung........, 83 5. Zusammentreffen von Ansprüchen .... 84 §§ Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung 2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen .......... VIERTER TEIL Organisation, Verfahren, Rechtsweg 1. Dienstzeitversorgung ................. 2. Beschädigtenversorgung .............. FÜNFTER TEIL Schluß Vorschriften 1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung 1 a. Dienstbezüge.......................... 2. Reichsgebiet............................. 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes ............................. 3 a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung ............ 3 b. Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich von Härten ................... 4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften ... 5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes ............................ 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin 8. weggefallen 9. Inkrafttreten............................. 85 86 87 88 89 a 90 91 91a 91b 92 93 94 95 97 460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Erster Teil Einleitende Vorschriften 1. Persönlicher Geltungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt. (2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 41 Abs. 2, §§ 63 und 63 a gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). 2. Wehrdienstzeit § 21) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit 1. Arten § 3 (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt 1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule, 2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit die Fachausbildung außerhalb der Bundeswehrfachschule in öffentlichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufsleben durchführen, und 3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben. (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfaßt Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und Übergangsbeihilfen. ) Wortlaut unter Berücksichtigung der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1665). 2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fachausbildung § 4 (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von 1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben im letzten Dienstjahr, 2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den letzten eineinhalb Dienstjahren Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht auf Kosten des Bundes. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, haben keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht. (2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten. Der Anspruch erlischt durch Verzicht, mit der Feststellung der Nichteignung des Soldaten oder mit dem Ablegen der Abschlußprüfung der Bundeswehrfachschule. Der Anspruch erlischt auch im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an Hochschulen, Fachhochschulen oder Fachschulen im Rahmen der militärischen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluß von allen Ländern im Geltungsbereich dieses Gesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig beendet worden ist. Der Anspruch erlischt ferner im Umfang von sechs Monaten, höchstens jedoch für die tatsächliche Dauer der Ausbildung, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Mittleren Reife oder eines vergleichbaren Bildungsabschlusses oder zu einem berufsqualifizierenden Abschluß als Meister oder einem vergleichbaren Abschluß geführt hat; der Zeitraum, für den der Anspruch hiernach erlischt, darf zuzüglich des Zeitraumes, für den zum Erwerb des Abschlusses Berufsförderung nach diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs Monate nicht übersteigen. (3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag 1. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht aus dienstlichen Gründen bereits vor Erreichen des nach Absatz 1 für die Durchführung vorgesehenen Zeitraumes zulassen, 2. die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der Anspruch auf Teilnahme aus einem in der Person des Soldaten liegenden, von ihm aber nicht zu vertretenden Grunde nicht erfüllt werden konnte. (4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuflichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 46! § 5 (1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbildung auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf Antrag gewährt. (2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als 1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes}, oder 2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. (3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden, kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Ubergangsgebührnisse zustehen. (4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungszuschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die jeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse zugrunde liegen oder zuletzt gelegen haben; Einkommen aus der Fachausbildung ist anzurechnen. (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit von 1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Monaten, 2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr, 3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr und sechs Monaten, 4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren. Die Fachausbildung gemäß Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die eine Ausbildung an Hochschulen oder Fachhochschulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren. (6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann widerrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten nicht zu erwarten ist, daß er das Ausbildungsziel erreichen wird. (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung darf einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen. (8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbildung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbildung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. § 5a (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden sind, wird auf Antrag gewährt 1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an Stelle von Fachausbildung oder 2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht, (2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können auf Antrag in besonderen Fällen nach Beendigung der Wehrdienstzeit an Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes am allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer von sechs Monaten teilnehmen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend. Wird der Soldat bei Durchführung der Fachausbildung während der Dauer des Dienstverhältnisses vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für diesen Zeitraum zustehenden Dienstbezüge anzurechnen. (4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. 3. Eingliederung in das spätere Berufsleben a) Allgemeines § 6 Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert, b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen § 7 (1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehrdienst/zeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung des 462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuß gewährt werden. Der Bundesminister der Verteidigung erläßt im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und für Arbeit und Sozialordnung Richtlinien über Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschusses. (2) Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat auf Zeit nach einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. c) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit § 8 (1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht. (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die Berufszugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn der Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst abgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehrdienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei denn, daß sie als Zeiten einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind. (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. (5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Fachausbildung nicht angerechnet. § 8a (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen, eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen. (2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten wird. (3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit mit einer freiwilligen Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren im Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung) oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für den unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird. d) Eingliederungsschein und Zulassungsschein § 9 (1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn 1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren enden würde oder Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 463 2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung verfügt wird, nachdem sie in das Dienstverhältnis auf zwölf und mehr Jahre berufen worden sind und hiervon mindestens vier Jahre abgeleistet haben. Der Eingliederungsschein ist bei Ablauf der Verpflichtungszeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist. (2) Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder abweichend von Absatz 1 erst nach Erwerb einer auf Grund von Laufbahnvorschriften für ihre Einstellung erforderlichen Vorbildung Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen endet. Einen Zulassungsschein erhalten auf Antrag auch Soldaten, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Erteilung des Eingliederungsscheins vorliegen, wenn sie auf Grund einer bis zum 31. Dezember 1969 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Der Zulassungsschein ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Dieses Recht erlischt für den Inhaber eines Einglie-derungsscheins mit der Feststellung, daß 1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat, 2. die Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist oder 3. das mit Ffilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis vor der Anstellung geendet hat. e) Stellenvorbehalt § 10 (1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten 1. bei Einstellungen in den Vorbereifungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst, 2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, Vc bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis V a/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bundes-Angestellten-tarifvertrages oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen. (2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend. (3) Der Vorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt nicht bei Einstellungen in den Polizeidienst sowie in den Vorbereitungsdienst für die Anstellung als Lehrer. Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern sowie für die Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestellten besetzt werden. (4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2) vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch. Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen unter den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundesminister des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Buhdesrates das Nähere über die Vormerkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2. 464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 4. Dienstzeilversorgimg a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge § 11 (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. (2) übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von 1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate, 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr, 3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und sechs Monate, 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die übergangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei der Berechnung ist der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 zugrunde zu legen. Während des Bezugszeitraumes eintretende Änderungen des Familienstandes bleiben für den Ortszuschlag und den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 außer Betracht. (3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert, so können für die Zeit der Verlängerung die übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus weitergewährt werden. (4) übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeutet hätte. (5) Die übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten, seinen leiblichen Abkömmlingen oder den. an Kindes Statt angenommenen Kindern weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die übergangsgebührnisse den Eltern oder Adoptiveltern weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die Zahlung auch in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe zulassen. § IIa2) Inhaber eines Einglicderungsscheins erhalten nach Beendigung des Dienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug 1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Anwärterbezügen und dem Grundgehalt und Ortszuschlag der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit, 2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. b) Ubergangsbeihilfe § 12 (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr und drei Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehrdienstzeit von 1. weniger als vier Jahren das Eineinhalbfache, 2. vier bis sieben Jahren das Vierfache, 3. acht und mehr Jahren das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe fünfzig vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins, deren Dienstverhältnis sich nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes verlängert, steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich. (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes gegen Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 11 und nach Absatz 2. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (ubergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen. 2) Wortlaut unter Berücksichtigung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-rectits in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bun-desgesetzbl. I S. 1173). Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 4§5 (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen worden sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig. (6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt, (7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr und drei Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren, (8) § 48 Abs,. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten entsprechend. c) Übergangs be i h i 1 f e in besonderen Fällen § 13 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und drei Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, oder wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes). Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes gewährt. d) Wiederverwendung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit § 13 a Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, .so ist bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der Berechnung der Versorgungsbezüge nach den §§11 und 12 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen. Beträge, die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses nach den §§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2 zugestanden haben, sind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienstzeit. An Stelle des Eingliederungsscheins wird der Zulassungsschein auch dann erteilt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluß an sein Wehrdienstverhältnis Beamter werden will, es sei denn, das letzte Dienstverhältnis hat nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet. Zeiten einer auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses gewährten Berufsförderung sind auf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzurechnen. e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge § 13 b Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Die Kürzung entfällt, soweit die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung allgemein zugestanden ist. Satz 1 gilt auch für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes (§ 30 Abs, 3 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs» 2 des Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes), .Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten 1, Arten § 14 Die Dienstzeit Versorgung der Berufssoldaten umfaßt Ruhegehalt, Unfallnihegehaltr Unterhaltsbeitrag,, UbergangsgeldF Ausgleich, 2, Ruhegehalt a) Allgemeines § 15 (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist (§ 25 Abs, 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Soldatengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltsfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als rahegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22 -oder nach § 66 Abs, 1 Nr. 1 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnenj die Einschränkung des § 22 Abs. 3 gilt nicht, § 16 Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 17 (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, 466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 2, 3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze (§ 45 des Soldatengesetzes) hätte erreichen können. § 18 (1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 17 fest. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf der Frist verstorben oder wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben einer seinem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienststellung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn der Berufssoldat, nachdem er die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades ein Jahr lang erhalten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. § 19 (weggefallen) c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit § 20 (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, 2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendigung eines den öffentlichen Belangen dienenden Urlaubs zugestanden ist. Der Beurlaubung ohne Dienstbezüge steht ein unerlaubtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes gleich (§ 30 Abs. 3 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder § 1 Abs. 4 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes). (2) Die Wehrdienstzeit, die durch eine Entscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, ist nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der Berufssoldat, dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen ist. Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nachversicherung beruhende Rente ohne Kinderzuschuß auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Berufssoldaten, die aus einem Dienstverhältnis in den Ruhestand treten, in das sie nach dem 31. Dezember 1965 als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat berufen worden sind; wird ein früheres Dienstverhältnis als Berufssoldat fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung nicht als Begründung eines Dienstverhältnisses. (4) Der Wehrdienstzeit steht die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit eines entsandten Soldaten gleich. § 21 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat oder Beamter im Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. Sie erhöht sich auch um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 5 zurückgelegt hat. § 22 (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen handwerksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen Tätigkeit. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf- Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 467 gaben geschaffen worden sind. § 69 gilt entsprechend. (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ohne Kinderzuschuß, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu dem für die Renten angerechneten Versicherungsjähren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflichtige und nicht-versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu leisten. Für die Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nach den Sätzen 1 und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des Dienstherrn maßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung werden nicht gesondert ermittelt. Für Beschäftigungszeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden sind, gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Lebensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 23 Als ruhegehaltfähig kann einem Berufssoldaten die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eines solchen Studiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn sie nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung für die Annahme für eine Laufbahn in der Bundeswehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer Laufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt; das gleiche gilt für die Zeit einer praktischen Tätigkeit oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule. Zeiten über die gesetzliche Mindestdauer des Studiums und der praktischen Tätigkeit hinaus kommen nicht in Betracht. § 24 Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet, in der. Bundeswehr bilden, kann als ruliegehaltfäliige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden. § 69 gilt entsprechend, § 25 (1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung. d) Höhe des Ruhegehalts § 26 (1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienst jähr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst jähr um zwei vom Hundert, von da an um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr. Bei kürzerer als zehnjähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. Mindestens werden fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung A gewährt. Die Mindestversorgung erhöht sich um fünfunddreißig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; die Erhöhungsbeträge bleiben bei einer Kürzung nach § 43 in Verbindung mit § 128 des Bundesbeamtengesetzes außer Betracht. (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufssoldaten erhöht, die wegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1,2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, Die Erhöhung beträgt bei Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des dreiündfünfzigsten Lebensjahres fünf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem, weiteren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der ruhegehalt- 468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I fähigen Dienstbezüge. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. (3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten darf das Ruhegehalt für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet mindestens aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A, zurückbleiben, sofern er nicht vorher als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt (§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes). 3. Unfallruhegehalt § 27 (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 140, 141 a, 149 Abs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der in § 140 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten Vorschriften des § 117 Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes die Vorschriften des § 25 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes treten. In den Fällen des § 141 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes bemißt sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Sanitätsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Besteht auf Grund derselben Ursache auch ein Anspruch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63 a Abs. 1 oder 2, so findet § 141 a Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes nur Anwendung, wenn auf die Entschädigung verzichtet wird. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt. (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. (3) Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle, 3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Der Umstand, daß der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, schließt die Anwendung der Nummer 2 auf den Weg von und nach der Familienwohnung nicht aus. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt in den Fällen der Nummer 2 als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeld- gesetzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. 4. Kapitalabfindung § 28 (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, 2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes, 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte, 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte. (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste Lebensjahr überschritten hat. § 29 (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint. (2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst verwendet wird. Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 469 § 30 (1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom Hundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhundert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen. (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt. § 31 Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministers der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministers der Verteidinung. § 32 (1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als 1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesminister der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder 2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 Abs. 2 bezeichneten Frist, aus anderen Gründen als durch Tod des Berechtigten wegfällt. (2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig war. Wird der wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet. (3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. § 33 (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist. (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird. (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf. (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen. § 34 (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist. (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundesminister der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen. § 35 (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei. (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt. 470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 5. Unterhaltsbeitrag § 36 Einem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist. 6. Übergangsgeld § 37 (1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von weniger als zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatengesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des Soldatengesetzes) entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. (2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge des letzten Monats. (3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder 2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird. (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen leiblichen Abkömmlingen oder den an Kindes Statt angenommenen Kindern in einer Summe zu zahlen. (6) Hat der Entlassene während des Bezuges des Übergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so wird für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen. 7. Ausgleich § 38 Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. 8. Berufsförderung der Berufssoldaten § 39 (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren zusteht, einem Berufsunteroffizier auch der Zulassungsschein. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Strahlflugzeugführer festgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes endet. (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehrdienstbeschädigung, so können auf Antrag die Leistungen nach Absatz 1 gewährt werden. (3) Die §§ 5, 5 a, 7, 9 und 10 gelten entsprechend. § 40 Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert. Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit § 41 (1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, die kein Sterbegeld nach Absatz 2 erhalten, auch die Vorschriften des § 122 des Bundesbeamtengesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und drei Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 471 Sterbegeld in Höhe von dreitausend Deutsche Mark. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63 a zusteht. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. § 42 (1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst, geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können. (2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, die §§ 50 und 60 gelten entsprechend. 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43 (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 121 bis 132, 144, 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. .. (2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit des Kindes später angefochten worden ist. 3. Bezüge bei Verschollenheit § 44 (1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger erhält, die ihm zustehenden Dienstoder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Bundesminister der Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3 Übergangsgebührnisse, nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht gewährt. (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach ande- ren Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 3 des Soldatengesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden. 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten § 44 a Bei Hinterbliebenen von Frauen, die als Soldat oder Soldat im Ruhestand verstorben sind, tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen 1. Geltungsbereich § 45 (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3). (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen. 2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilligung und Zahlungsweise § 46 (1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfängers. Er entscheidet ferner über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergütung. Der Bundesminister der Verteidigung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern auf andere Behörden seines Geschäftsbereich übertragen. 472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, ist in der Regel bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu entscheiden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern zu treffen. Zu § 11 Abs. 4, § 13 b, § 20 Abs. 2, den §§ 22 bis 25, 28 bis 36, 42 bis 44, 56, 59, 62, 66, 68, 85 und 86 werden von diesen Ministern Richtlinien erlassen. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Berufssoldaten. Auf die laufenden Versorgungsbezüge kann weder ganz noch zum Teil verzichtet werden. 3. Ortszuschlag § 47 (1) Auf den Ortszuschlag (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Ortszuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Ortszuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§3 und 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschließungsgründe nach § 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht vorliegen und keine Person vorhanden ist, die nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. 4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 48 (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 5. Rückforderung § 49 (1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. 7. § 51 (weggefallen) 8. § 52 (weggefallen) 9. Ruhen der Versorgungsbezüge § 53 (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 473 (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, 2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres folgenden Monats an der Betrag nach Nummer 1, für Witwen der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt, für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt, erhöht um sechzig vom Hundert des Betrages des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Verwendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige Höchstgrenze übersteigt. (3) Dienstaufwandsgelder sind außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der Bundesminister des Innern. (4) Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 ist mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 anzusetzen. (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der Bundesminister des Innern. (6) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. § 54 (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der Versorgungsberechtigte 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat. Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, und von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu ruhen haben. Von den Nummern 1 und 2 können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie dem Versorgungsberechtigten entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden. (3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, daß im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird. 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 55 (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, 3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das frühere Ruhegehalt berechnet ist, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, 474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. (3) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 zurückbleiben. (4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1. § 55 a (1) Endet ein Dienstverhältnis als Berufssoldat, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind, wenn der Soldat im Ruhestand oder die Witwe und Waisen Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen rechnet nicht der Kinderzuschuß. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjähre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungs jähren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht, 2. auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden. (6) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgrenze des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach §47 Abs. 1. § 55 b (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Soldat im Ruhestand als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 475 Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet. (3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand den Teil des Kapitalbetrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt, an den Bund abführt. Zahlt der Soldat oder Soldat im Ruhestand nur den auf ein oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den Bund, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder der Berufung in das Soldatenverhältnis erfolgen. (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. 11. Verlust der Versorgung § 56 Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 57 Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. Der Bundesminister der Verteidigung stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem Soldaten im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. 12. Entziehung der Versorgung § 58 (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden seih, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung. 13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 593) (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder im Land Berlin im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend. (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. 3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1976 treten in § 59 Abs. 2 Satz 1 an Stelle der Worte "§ 2 Abs. 2 bis 4" die Worte "§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4" (Artikel 10 § 1 Nr. 18 und Artikel 47 § 2 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 — Bundesgesetzbl. I S. 3091 —). 476 Bundesgesetzblatt, Ja^ Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird ein eigenes Einkommen der Waise, soweit es das Zweifache des Mindestvollwaisen-geldes übersteigt, zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet. (3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhaltsoder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die in § 11 Abs. 5 Satz 2 bezeichneten Hinterbliebenen. 14. Anzeigepflicht § 60 (1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) hat der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten und die Bezüge, ebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen 1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 54 Abs. 1 Nr. 1), 2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts nach einem Ort im Ausland (§ 54 Abs. 1 Nr. 2), 3. den Bezug von Einkünften nach § 53 oder den §§ 55 bis 55 b, die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und Ansprüche nach § 59 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, 4. die Begründung eines neuen Soldatenverhältnisses oder eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses (§ 37 Abs. 6). (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidigung. 15. Bezüge bei Wiederverwendung § 61 Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die hrgang 1976, Teil I Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist. Abschnitt V Sondervorschriften 1. Umzugskostenvergütung § 62 (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der während des Dienstverhältnisses verstorben ist, erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen. (2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen Unterricht, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Anspruch auf berufliche Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§4 bis 7 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn bei Gewährung von Berufsförderung der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Berufsförderung, in den anderen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministers des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden. (3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden, wenn zur Begründung eines neuen Berufes ein Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort erforderlich ist. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält, wenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten geltende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte. : Bonn, den 11. März 1976 477 Nr. 24 — Tag der Ausgabi (4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen t. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes einschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort, 2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs. (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Hausstand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. 2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten § 63 (1) Ein Soldat, der 1. als Angehöriger des fliegenden Personals von Strahlflugzeugen während des Flugdienstes, 2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes, 3. als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, 4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, 5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucher-dienstes, 6. als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser, 7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln, 8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen, 10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes oder 11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Unfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 11 zurückzuführen ist. (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder, 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt 1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absatzes 1 Nr. 1, 2. vierzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis 11, 3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1, 4. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 bis 11, 5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1, 6. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 bis 11, 7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1, 8. insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 bis 11. Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören. (6) § 46 gilt entsprechend. 3. Einmalige Entschädigung § 63 a (1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei 478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von vierzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist. (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5 einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Entschädigung 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder in Höhe von insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark, 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder in Höhe von insgesamt zehntausend Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, 3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt fünftausend Deutsche Mark, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn auf Grund derselben Ursache ein Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung nach § 63 besteht. (5) § 46 gilt entsprechend. Abschnitt VI Übergangsvorschriften 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 64 (1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat 1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe), 2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen Reichsmarine, 3. in der Reichswehr, 4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, 5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landespolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in die Wehrmacht übergeführt worden sind. (2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufssoldaten die Zeit, die er 1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger aus den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren, oder 2. als Volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die §§ 67 und 70 gelten entsprechend. (3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im übrigen gelten die §§20 und 69, in den Fällen des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 entsprechend. § 65 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden hat oder 2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder 3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militäranwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist oder 4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig geleistet worden ist, oder 5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat. Die Zeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr nichtberufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, wird für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist. (2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß die Abfindung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährt worden ist. § 66 (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr 1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im nichtöffentlichen Schuldienst oder 2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder 3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden tätig gewesen ist oder 4. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates gestanden hat, Nr. 24 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 479 kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. (2) § 69 gilt entsprechend. § 67 Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegsgefangenschaft gewesen ist, Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder eines Gewahrsames der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits angerechnet wird. § 67 a (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2 und § 67 im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, wird für die Berechnung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. (2) § 69 gilt entsprechend. § 68 (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat. (2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. § 68 a Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Wehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die vor dem 9. Mai 1945 während des zweiten Weltkrieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt entsprechend. § 69 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen ist. 2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 70 (1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe- maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst stand. (2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhegehalts zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre Wehrdienst geleistet hat. (3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird oder während der Zugehörigkeit zur Bundeswehr stirbt. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften angerechnet werden, und für Zeiten im Ruhestand. 3. § 71 (weggefallen) 4. § 72 (weggefallen) 5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, und ihre Hinterbliebenen § 73 (1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn sein Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen Ab- 480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I laufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet. (2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen worden ist und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat. (3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§17 Abs. 1 und § 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entsprechend. (4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. (5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2 oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 123 bis 129 und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 43 dieses Gesetzes). (6) Die §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie die §§ 121 und 122 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten im Ruhestand, Witwen oder Waisen. (7) Die §§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12 finden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsberechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. (8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrags die Versorgung nach § 74 wählen. § 74 (1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender Maßgabe: 1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit, 2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist. Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages. (2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten die §§3 bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe. (3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen Soldaten auf Zeit gelten. (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Soldaten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend. 6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis nach dem Freiwilligengesetz § 75 (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebenen. (2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamtengesetzes als Dienstunfall. 7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz § 76 (1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 74 gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945 im Polizeivollzugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder des Landes Berlin sowie die im deutschen Paßkontrolldienst in der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit. Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 481 (2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz. 1 bezeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamtengesetzes als Dienstunfall. Bei Bemessung des Übergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bundesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des § 37 Abs. 3 gleich. 8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 § 77 (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt worden ist, erhält bei Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Betrag, der nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zu fünfundzwanzig Jahren dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser Betrag verringert sich mit jedem weiteren Dienst jähr über das fünfundzwanzigste Dienst jähr hinaus um dreihundert Deutsche Mark, in den Fällen des § 26 Abs. 2 jedoch mit dem sechsundzwanzigsten, siebenundzwanzigsten und achtundzwanzigsten Dienstjahr um je sechshundert Deutsche Mark. Stirbt ein Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 145 des Bundesbeamtengesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis ihrer Bezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt. (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hinterbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen sind. 8 a. Versorgung wegen eines während des ersten oder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalls § 77 a (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in den Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften mit folgenden Maßgaben gewährt: 1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26 Abs. 1 Satz 3) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert. (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhestand an den Folgen des Unfalls verstorben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel und die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Unfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den leiblichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 145 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 148 Satz 1 und 2, § 149 des Bundesbeamtengesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinngemäß. (4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Nr. 2 des Soldatengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 und des § 70 Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden ist. (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat. (7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die Ausschlußfrist endet jedoch nicht vor dem 1. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von sechs Vfonaten nach seinem Tod von seinen Hinterbliebenen geltend gemacht werden. 482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 8 b. Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls § 77 b (1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhestand getreten oder verstorben, so wird Versorgung nach § 77 a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten kann der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Krankheiten bestimmen, die auf außergewöhnlichen Verhältnissen in einer Kriegsgefangenschaft beruhen. § 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die infolge einer solchen, ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhestand versetzt. (2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in § 77 a Abs. 5 genannten Vorschriften, wenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a Abs. 5 erfüllt sind. (3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf einen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des Dienstes als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht in Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten ist und sich im Falle des zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Gewahrsam befunden hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat. § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend. 9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen § 78 (1.) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat gewesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai. 1945 bis zu seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten innerhalb oder außerhalb des öffent- lichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden, so werden ihm auf Antrag die Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die Erstattung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes. Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, ohne den Antrag gestellt zu haben, so kann der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seinem Tode von seinen Erben gestellt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend 1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gewesen ist oder berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat, 2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst geleistet hat, 3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat, 4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der ehemaligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst geleistet haben. Im Falle der Nummer 4 ist der Antrag auf Erstattung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu stellen. 10. Freiwillige Krankenversicherung § 79 Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeitpunkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall der Krankheit pflichtversichert waren und zur Fortsetzung der Versicherung nach § 313 der Reichs -Versicherungsordnung berechtigt gewesen wären, haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach der Verkündung dieses Gesetzes,ihre Versicherung freiwillig fortzusetzen, Die Verpflichtung zur Beitragszahlung und der Anspruch auf Leistungen beginnen erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige des Berechtigten bei der zuständigen Krankenkasse, 11. [weggefallen] Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 483 Dritter Teil Beschädigtenversorgung Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen 1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 80 Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. 2. Wehrdienstbeschädigung § 81 (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. (2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch 1. einen Angriff auf den Soldaten a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, 2. einen Unfall, den der Beschädigte a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist, b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet, 3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch 1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle, 2. die Teilnahme an einer dienstlich angeordneten Veranstaltung zur militärischen Fortbildung, 3. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 4. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle, 5. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen. Der Umstand, daß der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, schließt die Anwendung der Nummer 4 auf den Weg von und nach der Familienwohnung nicht aus. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt in den Fällen der Nummer 4 als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. (4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. (5) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung. 2 a. §81a (weggefallen) 3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen ohne Wehrdienstbeschädigung §82 (1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst geleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtge- 484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I setzes), und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die während des Wehrdienstverhältnisses entstanden, aber keine Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist, die Leistungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3, §§ 16 a bis 16 f und § 17 des Bundesversorgungsgesetzes bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie bei dessen Beendigung heilbehandlungsbedürftig sind. Bei Anwendung der §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes gilt § 83 Abs. 1 entsprechend. § 10 Abs. 8, §§ 18 bis 18 c und § 24 des Bundes Versorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Heilbehandlung wird nicht gewährt, wenn und soweit ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder ein entsprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag besteht, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung, oder wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz sichergestellt oder die Gesundheitsstörung auf eigenes grobes Verschulden oder auf Geschlechtskrankheiten zurückzuführen ist. (2) Absatz 1 gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluß an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder eine Wehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), nicht jedoch für die in § 73 genannten Soldaten. 4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen; Beginn der Versorgung §83 (1) Die §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstes infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben: 1. Hat der Soldat keine Ejwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstes. 2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist als das nach den §§ 16 a bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat oder b) für einen Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, und der im letzten Kalendermonat vor der Einberufung Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist als das unter Buchstabe a genannte Einkommen. (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung mit dem bezeichneten Tage beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird, Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenen Versorgung abweichend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet. 5. Zusammentreffen von Ansprüchen §84 (1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des Absatzes 6 nebeneinander. (2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere Versorgung gewährt. (3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. (4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und Überführung besorgt hat. (5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden. (6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch nicht. Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 485 Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 854) (1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch bedingte Gesaratminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. (3) § 81 Abs. 4 Salz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß. (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 62 Abs, 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes und § 66 des Sozialgesetzbuchs — Allgemeiner Teil — gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem der Bundesminister der Verteidigung feststellt, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden. (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen gilt § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann. 2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 86 Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder an- 4) Wortlaut unter Berücksichtigung des Artikels II § 20 des Sozialgesetzbuchs (SGB) — Allgemeiner Teil — vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesclzbl. I S. .1015). dere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Vierter Teil Organisation Verfahren, Rechtsweg 1. Dienstzeitversorgung § 875) (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt. (2) Die Durchführung des § 11 a obliegt abweichend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbezüge oder der Dienstbezüge an die Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen Behörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 7 gilt entsprechend. (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 172 bis 175 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten die für die durchführenden Behörden maßgebenden Vorschriften. 2. Bescbädigtenversorgung § 886) (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die §§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist zuständige oberste Bundesbehörde der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Weisungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende 5) Wortlaut unter Berücksichtigung der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom. 11. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1737). 6) Wortlaut unter Berücksichtigung der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1737) und des Artikels 4 § 14 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189). 486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung. (3) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung entsprechend anzuwenden. Es gilt in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 mit folgenden Maßgaben: 1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben, ist in Ermangelung einer nach § 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründeten Zuständigkeit die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen hat. Ist ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, so tritt an dessen Stelle der Ort, zu dem der Beschädigte einberufen war. 2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig ist. Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, nach Satz 2 Nr. 1. (4) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden. Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben: 1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidigung erlassen worden ist. 2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesminister der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für Fälle, in denen er den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. 3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. (5) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigten Versorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 f des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. 2. über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. 3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer Wehrdienstbeschädigung und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand des § 81 oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 2 rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch für eine auf derselben Ursache beruhenden Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich; in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben: 4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland. 5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Dieser kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. (6) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. (7) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landesbehörden angewendet werden. Fünfter Teil Schlußvorschriften 1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung §89 Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung (§ 63) anzurechnen. Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 487 1 a. Dienstbezüge § 89 a7) Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, IIa, 12, 37 und 38 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und gegebenenfalls der örtliche Sonderzuschlag nach § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. 2. Reichsgebiet §90 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets §91 Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70 Abs. 1 Satz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren, 2. für Volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland. 3 a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung §91 a (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. (2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) ist anzuwenden. (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt. 7) Wortlaut unter Berücksichtigung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundes-gesetzbl. I S. 1173). 3 b. Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich von Härten §91b Inwieweit bei der Bemessung von Versorgungsbezügen Zeiten, die nach dem bis zum 8. Mai 1945 gültig gewesenen Wehrmachtversorgungsrecht ruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von Härten zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. 4. Erlaß von Verwaltungsvorschriiten §92 (1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, zu den §§4 und 5 und zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates. 5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes §93 (Durch Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes überholt) 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen §94 (Durch Neufassung des Bundesbeamtengesetzes und Erlaß des Bundespolizeibeamtengesetzes überholt) 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin §95 Leistungen nach diesem Gesetz werden auch gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben. 8. §96 (weggefallen) 9. Inkrafttreten §97 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.8) 8) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 26. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen, die dieser Neufassung sowie den Fassungen vom 8. September 1961, 8. August 1964, 20. Februar 1967 und 1. September 1971 vorangestellt sind, näher bezeichneten Vorschriften. 488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14, ausgegeben am 6. März 1976 Tag Inhalt Seite 30. 1. 76 30. 1. 76 30. 1.76 6. 2. 76 9. 2. 76 10. 2. 76 16. 2. 76 17.2.76 18.2.76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe............ 377 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe-----........ 380 Bekanntmachung des Abkommens zwischen, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe.............. 382 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)................................ 386 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen........................ 387 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen Kulturguts .......................................................... 388 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dahome (jetzt: Volksrepublik Benin) über Kapitalhilfe ............................................................................... 388 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1968 und des Protokolls über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung............................... 390 Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war............................ 391 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite Vorschriften für die Agrarwirtschaft 12.2,76 Verordnung (EWG) Nr. 304/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Reis und Bruchreis 12. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 305/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 12 2 75 Vo-< Abs, 12,2. \ w.. fWVf fj-^inq (EWG) Nr. 306/76 der Kommission über eine Be-iiuj <l(-i IV-i uimniigs/onen für die Erstattungen oder 1 jpl.iigTi b"l tlet Ausfuhr für Getreide und Reis ] ¦;•>.( (EWG; Ni. 307 /6 der Kommission zur Festset- f " *<•¦--• \snv»: ¦ fi di>r Ausfuhr für Reis und Bruch- Verordnung (EWG) Nr. 308/76 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung 13.2,76 13.2.76 13. 2, 76 13.2.76 13. 2, 76 L 38/9 L 38/11 L 38/14 L 38/17 L 38/19 488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14, ausgegeben am 6. März 1976 Tag Inhalt Seite 30. 1. 76 30. 1. 76 30. 1.76 6. 2. 76 9. 2. 76 10. 2. 76 16. 2. 76 17.2.76 18.2.76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe............ 377 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe-----........ 380 Bekanntmachung des Abkommens zwischen, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe.............. 382 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)................................ 386 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen........................ 387 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen Kulturguts .......................................................... 388 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dahome (jetzt: Volksrepublik Benin) über Kapitalhilfe ............................................................................... 388 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1968 und des Protokolls über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung............................... 390 Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war............................ 391 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite Vorschriften für die Agrarwirtschaft 12.2,76 Verordnung (EWG) Nr. 304/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Reis und Bruchreis 12. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 305/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 12 2 75 Vo-< Abs, 12,2. \ w.. fWVf fj-^inq (EWG) Nr. 306/76 der Kommission über eine Be-iiuj <l(-i IV-i uimniigs/onen für die Erstattungen oder 1 jpl.iigTi b"l tlet Ausfuhr für Getreide und Reis ] ¦;•>.( (EWG; Ni. 307 /6 der Kommission zur Festset- f " *<•¦--• \snv»: ¦ fi di>r Ausfuhr für Reis und Bruch- Verordnung (EWG) Nr. 308/76 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung 13.2,76 13.2.76 13. 2, 76 13.2.76 13. 2, 76 L 38/9 L 38/11 L 38/14 L 38/17 L 38/19 Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 489 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften • Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 12.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 309/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Rohzucker 13.2.76 L 38/21 12.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 310/76 der Kommission zur Festsetzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 13.2.76 L 38/22 13.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 313/76 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 14.2.76 L 39/3 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 314/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 14.2.76 L 39/5 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 315/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen 14.2.76 L 39/7 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 316/76 der Kommission über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Hartweizen als Hilfeleistung für die Demokratische Republik Somalia 14.2.76 L 39/13 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 317/76 der Kommission über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von geschliffenem Reis als Hilfeleistung für die Demokratische Republik Somalia 14.2.76 L 39/16 13. 2.76 Verordnung (EWG) Nr. 318/76 der Kommission zur Durchführung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach Ländern der Zonen II und III 14.2.76 L 39/19 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 319/76 der Kommission über den Verkauf von entbeintem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 14. 2. 76 L 39/23 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 320/76 der Kommission über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für 50 000 Stück junge Rinder für die Mast während der Anwendung der Schutzmaßnahmen 14. 2. 76 L 39/27 13.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 321/76 der Kommission über eine geänderte Einfuhrregelung für bestimmte Jungrinder der Alpenrassen für die Mast während der Anwendung von Schutzmaßnahmen 14. 2. 76 L 39/30 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 322/76 der Kommission zur Aufhebung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker 14.2.76 L 39/33 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 323/76 der Kommission zur Aufhebung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 14.2.76 L 39/34 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 324/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Olivenöl 14.2.76 L 39/35 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 325/76 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß- und Rohzucker 14.2.76 L 39/37 13. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 326/76 der Kommission zur Änderung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 14.2.76 L 39/38 16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 327/76 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 17.2.76 L 41/1 16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 328/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 17.2.76 L 41/3 16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 329/76 der Kommission zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit Ursprung in Spanien 17.2.76 L 41/5 16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 330/76 der Kommission über die Beihilfen für die private Lagerhaltung für Tafelweine der Weinart RH 17.2.76 L 41/6 490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ¦ Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 17. 2. 76 17. 2.76 17. 2. 76 16.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 331/76 der Kommission zur Änderung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getrei-d e - und Reissektors anzuwendenden Beträge 17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 332/76 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen und Roggen anwendbaren Abschöpfungen, bei der Einfuhr Verordnung (EWG) Nr. 333/76 der. Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für G e t r e i d e , Mehl und Malz hinzugefügt werden Verordnung (EWG) Nr. 334/76 der Kommission zur Festsetzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein Verordnung (EWG) Nr, 335/76 der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 225/67/EWG der Kommission vom 28. Juni 1967 mit Durchführungsbestimmungen für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Ölsaaten 17. 2, 76 Verordnung (EWG) Nr. 336/76 der Kommission zur Festsetzung des Mindestpreises für den Verkauf von Mager-m ilchpu 1 v e r für das im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 135/76 durchgeführte Ausschreibungsverfahren 17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 337/76 der Kommission zur vorübergehenden Wiederaufnahme von Butteroil in die Liste der Verarbeitungserzeugnisse, auf die die Vorauszahlungsregelung der Erstattungen angewandt wird 17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 338/76 der Kommission zur Änderung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getrei-d e - und Reissektors anzuwendenden Beträge 16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 339/76 des Rates zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1976 für die Zeit, vom 1. März bis 31. Dezember 1976 18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 342/76 der Kommission zur Festset- zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 343/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide , M e h 1 und Malz hinzugefügt werden 18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 345/76 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2849/75 über Durchführungsmaßnahmen für die Einfuhren von Reis und Bruchreis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder den überseeischen Ländern und Gebieten 17. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 348/76 des Rates über die infolge der Versorgungsschwierigkeiten bei Kartoffeln zutreffenden Maßnahmen 18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 349/76 der Kommission zur Änderung der als Ausgleichsbelräge für die Erzeugnisse des Getrei-d e - und Re.issekt.ors anzuwendenden Beträge 18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 350/76 der Kommission zur Festset- zung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten 18.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 351/76 der Kommission zur Festsetzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsen-s a m e n. 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 352/76 der Kommission zur Festset- zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der Einfuhr 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 353/76 der Kommission zur Festsetzung der Prämien,, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 19. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 354/76 der Kommission zur Festsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen bei der Einfuhr 17. 2. 76 18. .2. 76 18. 2. 76 18. 2. 76 18. 2. 76 18. 2. 76 18. 2. 76 18.2.76 19. 2. 76 19. 2. 76 19. 2. 76 19. 2. 76 19. 2. 76 19. 2. 76 19. 2, 76 19. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 20. 2. 76 L 41/7 L 42/1 L 42/3 L 42/5 L 42/7 L 42/9 L 42/12 L 42/14 L 43/1 L 43/4 L 43/6 L 43/10 L 43/14 L 43/15 L 43/18 L 43/20 L 44/1 L 44/3 L 44/5 Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1976 491 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite Andere Vorschriften 9. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 287/76 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten 9.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 288/76 des Rates zur vollständigen und zeitweiligen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Pflanzkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A I und Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II a) 9. 2. 76 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können 9.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer 9.2,76 Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates zur Änderung der Vorschriften über die gewerkschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft 16. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 340/76 des Rates zur teilweisen und zeitweiligen Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Asparagus plumosus Schnittgrün der Tarifstelle ex 06.04 B I 16.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 341/76 des Rates zur vollständigen und zeitweiligen Aussetzung des in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung geltenden Zollsatzes für die Einfuhr von Asparagus plumosus Schnittgrün der Tarifstelle ex 06.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs aus den neuen Mitgliedstaaten 18.2,76 Verordnung (EWG) Nr. 344/76 der Kommission über die Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwertes von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 18.2.76 Verordnung (EWG) Nr. 346/76 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Tarifnummer 55.06 mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3006/75 des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 18. 2. 76 Verordnung (EWG) Nr. 347/76 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für andere Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen, der Tarifstelle 84.41 Alb), mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3010/75 des Rates vom 17. November 1975 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 12. 2. 76 12. 2. 76 13.2.76 14.2.76 14. 2. 76 19. 2. 76 19. 2. 76 19. 2. 76 19.2.76 19. 2. 76 L 37/1 L 37/3 L 38/1 L 39/1 L 39/2 L 43/2 L 43/3 L.43/8 L 43/11 L 43/12 Berichtigung der Verordnung (EWrG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. Nr. L 316 vom 6. 12. 1975) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 271/76 der Kommission vom 6. Februar 1976 zur Änderung der Währungs-ausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse deritalienischen Lira (ABl. Nr. L 34 vom 9. 2. 1976) Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 286/76 der Kommission vom 10. Februar 1976 zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung (ABl. Nr. L 36 vom 11. 2. 1976) 13. 2. 76 13. 2. 76 13.2.76 L 38/32 L 38/32 L 38/33 492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Einbanddecken 1975 Teil I: 12,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung Teil II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung In diesem Betrag sind 5,5 % MwSt. enthalten. Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren. Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I lagen der Nr. 7/1976 und für Teil II der Nr. 4/1976 bei. Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 1320 • 5300 Bonn 1 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. 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