Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 1 vom 08.01.1951  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt Teill 1951 Ausgegeben zu Bonn atn 8. Januar 1951 Nr. 1 Tag Inhalt: 28.12.50 Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes * s * > -% * « , i • . -, 28. 12. 50 Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . « . » 28. 12. 50 Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes............ 28. 12. 50 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaf tsteuer-gesetzes .......... ........ .... ..... ...... Seite 1 22 34 38 Trennung des Bundesgesetzblattes in Teil I und Teil II. Das "Bundesgesetzblatt" erscheint ab 1. Januar 19 5 1 in zwei gesonderten Teilen. Teil II enthält: 1. Zwischenstaatliche Übereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen dem Bund und den Ländern. 2. Veröffentlichungen, die betreffen: a) den Bundeshaushalt und die Ortsklassenverzeichnissei b) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See- und Binnenschiffahrt) und das Bundeswasserstraßenwesen. 3. Innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates Teil I enthält alle übrigen Gesetze und Verordnungen sowie alle sonstigen nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) zur Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt vorgesehenen Veröffentlichungen. Im Teil I wird jeweils auf die im Teil II erschienenen Veröffentlichungen hingewiesen. Die vierteljährlichen Bezugspreise betragen für Teil I DM 3,00 zuzüglich Zustellgebühr, für Teil II DM 2,00 zuzüglich Zustellgebühr Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes. Vom 28. Dezember 1950. Auf Grund des Artikels V Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) wird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes bekanntgemacht. Bonn, den 28. Dezember 1950. Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Hartmann Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (EStG 1950). I. Steuerpflicht § l (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. (2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinn des § 49. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber einen Bundesgesetzblatt Teill 1951 Ausgegeben zu Bonn atn 8. Januar 1951 Nr. 1 Tag Inhalt: 28.12.50 Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes * s * > -% * « , i • . -, 28. 12. 50 Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . « . » 28. 12. 50 Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes............ 28. 12. 50 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaf tsteuer-gesetzes .......... ........ .... ..... ...... Seite 1 22 34 38 Trennung des Bundesgesetzblattes in Teil I und Teil II. Das "Bundesgesetzblatt" erscheint ab 1. Januar 19 5 1 in zwei gesonderten Teilen. Teil II enthält: 1. Zwischenstaatliche Übereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen dem Bund und den Ländern. 2. Veröffentlichungen, die betreffen: a) den Bundeshaushalt und die Ortsklassenverzeichnissei b) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See- und Binnenschiffahrt) und das Bundeswasserstraßenwesen. 3. Innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates Teil I enthält alle übrigen Gesetze und Verordnungen sowie alle sonstigen nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) zur Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt vorgesehenen Veröffentlichungen. Im Teil I wird jeweils auf die im Teil II erschienenen Veröffentlichungen hingewiesen. Die vierteljährlichen Bezugspreise betragen für Teil I DM 3,00 zuzüglich Zustellgebühr, für Teil II DM 2,00 zuzüglich Zustellgebühr Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes. Vom 28. Dezember 1950. Auf Grund des Artikels V Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) wird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes bekanntgemacht. Bonn, den 28. Dezember 1950. Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Hartmann Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (EStG 1950). I. Steuerpflicht § l (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. (2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinn des § 49. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber einen 2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. II. Einkommen 1. 0 inkunfts arten, E i n k ü n f t e , Einkomme n § 2 (1) Die Einkommensteuerbemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahrs bezogen hat. ..... (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-ktinfle aus den im Absatz 3 bezeichneten Einkunftsarien nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§§ 10 und 10 a). Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben die in § 49 genannten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebieten außerhalb des Bundesgebiets bezogen worden sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 0. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24, (4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind: i. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7 e), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungs-kosten (§§ 8 und 9). {5) Bai Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist: L bei Land- und Forstwirten, gleichviel ob sie Bücher führen oder nicht, der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ordnungsmäßig führen, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen; 3. bei den anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen: 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen; 2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Umsätze aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die mit einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Absatz 2 Ziffer 1 zu versteuernden Veräußerungsgewinne auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem diese Veräußerungsgewinne entstanden sind. Bei Feststellung des Verhältnisses der Umsätze nach Ziffer 2 bleiben die mit dem Ver-äußerungsgewinn zusammenhängenden Umsätze außer Betracht. 2, Steuerfreie Einkünfte §3 Steuerfrei sind: 1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Sachleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und aus der Knappschaftsversicherung ; 2. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeitslosenunterstützung, die gesetzliche Arbeitslosenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbeiterunterstützung; 3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, aus der Knappschaftsversicherung und auf Grund der Beamten- (pensions-)gesetze; 4. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Renten aus der Knappschaftsversiche-rung und Renten, die auf Grund eines Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 3 Versicherungsvertrags oder aus Unterstützungskassen gezahlt werden, bis zu einem Betrag von insgesamt 600 Deutsche Mark jährlich. Soweit diese Renten insgesamt 600 Deutsche Mark jährlich übersteigen, sind sie steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung für Renten aus Versicherungsverträgen oder aus Unterstützungskassen gilt nur für Renten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 8600 Deutsche Mark; 5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden; 6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach dem Soforthilfegesetz; 7. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund-gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Schaden an Leben, Körper, Gesundheit und durch Freiheitsentzug gewährt werden; 8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis; 9. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis; 10. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden; 11. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen und Reisekosten. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gezahlt werden, steuerpflichtig; 12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen; 13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden, übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig; 14. andere besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, z. B. Jubiläumsgeschenke, nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Gründen geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen. 3. Gewinn §4 Gewinnbegriff im allgemeinen (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Lauf des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Lauf des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben (Absatz 4) und über die Bewertung (§ 6) zu befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz. (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig. (3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahrs vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei können wirtschaftlich ins Gewicht fallende Schwankungen im Betriebsvermögen, die in einem Wirtschaftsjahr ausnahmsweise auftreten, durch Zuschläge oder Abschläge berücksichtigt werden. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. § 5 Gewinn bei Vollkaufleuten Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist für den Schluß des Wirt- 4 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1951 schaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Salz 1), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen (§ 4 Absatz 1), über die Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Absatz 2), über die Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4) und über die Bewertung (§ 6) sind zu befolgen. § 6 Bewertung Für die Bewerfung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, gilt das folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen. 2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufsvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen. 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. 5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 6. Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanz-verringerung (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt; kann jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden, der bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. (2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung zulässig. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. § 7a Bewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüfcer (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Weg der Ersatzbeschaffung angeschafft oder hergestellt worden sind, neben der nach § 7 von den Anschaffungsoder Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnutzung Abschreibungsfreiheit in folgender Weise in Anspruch nehmen: a) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr können bis zu insgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich, oder b) es könn-en, wenn von der Regelung zu a kein Gebrauch gemacht wird, für die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter Nr. 1 - - Tag der Ausgabe: eines Unternehmens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 15 vom Hundert der Anschaflungs- oder J Iorsieüungskosfen a bg eseh r i e b e n w e rd e 11, Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jahren, bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen Reslwcrt und der Restnufzungsdauor der einzelnen Wirtschaltsgül.er, für die Abschreibungsfrci-heif nach Satz 1 in Anspruch genommen worden ist. (2) Eine Ersafzbeschaflung im Sinn des Absatzes 1 liegt vor, wenn das angeschaffte oder hergestellte Wirfschaffsgut dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllt wie ein Wirlschaftsgut, das nach dem 1. Januar 1939 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist; Voraussetzung ist, daß das ersetzte Wirtschaftsgut vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt worden ist. Als Ersatzbeschaffung gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern durch Steuerpflichtige der im Absatz 1 bezeichneten Art, die wegen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder als Flüchtlinge oder als Vertriebene ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben. (3) Die Steuerbegünstigung des Absatzes 1 kann nur für diejenigen abnufzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. Dezember 1952-angeschafft oder hergestellt worden sind. (4j Steuerpflichtige, die von einer der Vergünstigungen des Absatzes 1 Gebrauch machen, können auch in den späteren Jahren der Geltungsdauer dieser Vorschrift eine Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 nur in der erstmalig gewählten Art erlangen, (5) Sind mehrere Personen an einem Unternehmen als Mitunternehmer beteiligt, so kann für das ! Unternehmen nur entweder von der Vergünstigung des Absatzes 1 Buchstabe a oder von der Vergünstigung des Absatzes 1 Buchstabe b Gebrauch gemacht werden; Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Im Fall der Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt die Höchstgrenze der | Abschreibung für das gesamte Unternehmen 100 000 Deutsche Mark. § 7 b Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude (1J Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1948 errichtet worden sind und die zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend von § 7 im Jahr der Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzl werden. Ferner können in den darauffolgenden zehn Jahren an Siehe der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für Abnutzung jeweils bk zu 3 vom Hundert der Her- I.onn, den 8. Januar 1951 5 stellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31, Dezember 1948 zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht mehr oder nicht mehr voll zu Wohnzwecken verwendet werden kann. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Umbauten an bestehenden Gebäuden gemacht worden sind, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, § 7c Förderung des Wohnungsbaus Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus, sonstige Steuerpflichtige können Zuschüsse zur Förderung des Wohnungsbaus im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen, wenn die Zuschüsse oder Darlehen gegeben werden an a) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, c) gemeinnützige Siedlungsunternehmen, d) zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unternehmen, e) sonstige Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und private Bauherren, soweit durch Zuschüsse oder Darlehen der Bau von Wohnungen gefördert wird, die hinsichtlich der Größe, Ausstattung und Miete (Mietwert) den Bestimmungen der §§ 10 und 11 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (Reichs-gesetzbl. I S. 1012) entsprechen. Der Nachweis hierfür wird durch eine Bescheinigung der für das Wohnungswesen zuständigen Verwaltungsbehörde erbracht. § 7 d Bewertungsfreiheit für Schiffe (1) Bei Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1948 angeschafft oder hergestellt worden sind, können neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 15 vom Hundert der Anschaffungs- oder HersfeV 6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 lungskosten abgesetzt werden. Die Absetzung, für Abnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des Schiffes. Den Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten eines Schiffes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31 Dezember 1948 zur Wiederherstellung eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Schiffes gemacht werden. (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förderung des Schiffbaus, sonstige Steuerpflichtige können Zuschüsse zur Förderung des Schiffbaus im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abse.zen, wenn die Zuschüsse oder Darlehen einem Unternehmer für den Bau eines von ihm bei einer Werft im Bundesgebiet in Auftrag gegebenen, zum Erwerb durch die Schiffahrt dienenden Schiffes gegeben werden und dieses Schiff nach Fertigstellung in sein Eigentum übergeht. § 7e Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude (1) Gewerbetreibende, die den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar a) der Fertigung oder b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirtschaftsgütern oder c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für fremde Rechnung gelagert werden, dienen und nach dem 31. Dezember 1948 hergestellt worden sind, neben der nach § 7 von den Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung des Gebäudes Und in dem darauf folgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert der Herstellungskosten absetzen. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1948 zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht mehr oder nicht mehr voll zu einem der im Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden kann. (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Herstellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird. 4, Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten § 8 Einnahmen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 3 Ziffern 4 bis 7 zufließen. (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. § 9 Werbungskosten Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 4. notwendige Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; 5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung); 6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7, 7b und 7d). § 9 a gestrichen 5. Sonderausgaben § 10 (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden: 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben; 2. die folgenden Aufwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken: a) Beiträge und Versicherungsprämien zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosen-Versicherungen, zu Versicherungen auf Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 7 den Lebens- oder Todesfall und zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen; b) Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen; c) Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften und an Verbrauchergenossenschaften; d) Beiträge auf Grund anderer Kapitalan-sammlungsverfräge, wenn der Zweck des Kapitalansammlungsvertrags als steuerbegünstigt anerkannt worden ist; e) Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke, wenn diese Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt worden sind; 3. entfällt (s. § 10 a); 4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlusts ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 e zu ermitteln; 5. bezahlte Kirchensteuern; 6. bezahlte Vermögensfeuer. (2) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben für die Ehefrau und diejenigen Kinder des Steuerpflichtigen, die mit ihm zusammen veranlagt werden, oder für über 18 Jahre alte Kinder, für die dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung gewährt wird. 2. Beiträge und Versicherungsprämien an solche Versicherungsünternehmen und Bausparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. 3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 2 gilt folgendes: a) Die Aufwendungen sind bis zu einem Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark in voller Höhe abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich um je 400 Deutsche Mark im Jahr für die Ehefrau und für jedes Kind im Sinn des § 32 Absatz 4 Ziffer 4, für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zusteht oder gewährt wird; b) die Ausgaben zur Förderung besonders anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen und zur Förderung besonders anerkannter mildtätiger Einrichtungen sind bis zur Höhe von insgesamt 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend eines Betrags, der sich aus den im Kalenderjahr getätigten Aufwendungen für Löhne und Gehälter und dem steuerbaren Umsatz zusammensetzt, in jedem Fall, auch neben den in Buchstabe a genannten Beträgen, voll abzugsfähig; c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 2 die in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Beträge, so ist der darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte abzugsfähig. In diesem Fall dürfen jedoch über die in den Buchstaben a und b genannten Beträge hinaus vom Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens 15 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte, jedoch nicht mehr als 15 000 Deutsche Mark abgezogen werden. Wird von den Vorschriften des § 10 a oder des § 32 a Gebrauch gemacht, so sind die Einkünfte aus den Einkunftsarten, für die die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach Satz 2 auszuscheiden; d) für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 2 erhöhen sich bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet haben und in deren Einkommen überwiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, der im Buchstabe a Satz 1 genannte Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark auf 1600 Deutsche Mark, der im Buchstabe a Satz 2 genannte Betrag von je 400 Deutsche Mark auf je 800 Deutsche Mark. 4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahrs bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Ziffer 3 Buchstaben a und d entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und. auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. § 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns (1) Bei Steuerpflichtigen, die ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 15 vom Hundert der Summe der Gewinne als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen ¦werden. Als nicht entnommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem 8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 Soforthilfegesetz verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen. (2) übersteigen in einem der folgenden Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechts-nachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (MehrenIn ahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgabe nach dem Soforthilfegesetz verwendet werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden, oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34 Absatz 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt, (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist. 6. Vereinnahmung und Verausgabung § 11 (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. 7. Nichtabzugsfähige Ausgaben § 12 Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden: 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen? 2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern- 8. Die einzelnen Einkunftsarten a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 3 Ziffer 1) § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen; 2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien, Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind; 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft; 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. (2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1 gehören auch: 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet. (3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese Einkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen, wenn das Einkommen den Betrag von 6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Wenn das Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie den Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen. Verluste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen (§ 2 Absatz 2) werden, wenn sie 1000 Deutsche Mark übersteigen. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 9 (4) Einwanderern, welche die seit dem 8. Mai 1945 bestehenden Grenzen Deutschlands überschritten haben und Land- oder Forstwirtschaft betreiben, ohne daß ihr Einkommen 6000 Deutsche Mark übersteigt, wird ein Freibetrag von 2000 Deutsche Mark gewährt. Dieser Freibetrag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder vom Tag der Einreise ab, falls diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird nicht mehr gewährt von dem Tag ab, an dem die obenerwähnten Personen die Land- oder Forstwirtschaft aufgeben. (5) Personen, g.,3 sich nach dem 8. Mai 1945 als Landwirte niedergelassen haben und deren Einkommen 6000 Deutsche Mark nicht übersteigt, wird ein Freibetrag von 2000 Deutsche Mark gewährt. Dieser Freibetrag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder von dem Tag der Niederlassung ab, falls diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wiM jedoch solchen Personen nicht gewährt, die einmal ein Recht darauf hatten und sich nach Verlust dieses Rechts aufs neue als Landwirte niedergelassen haben. § 14 Veräußerung des Betriebs (1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, der nach § 4 Absatz 1 für den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt wird. (2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechenden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt. (3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 3 Ziffer 2) § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat; 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. § 16 Veräußerung des Betriebs (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs; 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Ziffer 2); 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§15 Ziffer 3). (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Ziffer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern 2 und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln. (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein,, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziffer 1) den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern 1 bis 3) den entsprechenden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt. (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre 10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs Erbschafts teuer entrichtet hat. § 17 Veräußerung wesentlicher Beteiligungen (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils aus einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und der veräußerte Anteil eins vom Hundert des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer allein oder mit seinen Angehörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Vierte] unmittelbar oder mittelbar, z. B. durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war. (2) Verüußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 ist der Befrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. (3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt. (4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs Erbschaffsteuer entrichtet hat. (5) Verluste, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind, dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen! (§ 2 Absatz 2) werden. c) Selbständige Arbeit (§2 Absatz 3 Ziffer 3) § 18 Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: (1) (2) Steuer gehen 1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, der Ingenieure, der Architekten, der Handelschemiker, der Heilpraktiker, der Dentisten, der Landmesser, der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater, der Buchsachverständigen und ähnlicher Berufe; 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; 3. Einkünfte aus sonstiger .selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Auf-sjchfsrafsmilglied. Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann pflichfig, wenn es sich nur um eine vorüber-de Tätigkeit handelt. (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens oder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt werden. Die Einkommensteuer von Gewinnen im Sinn des Satzes 1 wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 3 Ziffer :) § 19 (1) Zu den Einkünften aus nichfselbständiger .Arbeit gehören: 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für ,. eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. (2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: 1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden; 2. die Beträge, die den in privatem Dienst angestellten Personen für Reisekosten und Fahrtauslagen gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 3 Ziffer 5) § 20 (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören: 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an der Reichsbank, der Bank deutscher Länder, den Landeszentralbanken und bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben; 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den P. Januar 1951 11 Einlagen und Guthaben bei Sparkasse», •" Banken und anderen Kreditanstalten; 5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel. (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch: 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden; 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht milveräußerl werden. (3) Soweit Einkünfte» der inden Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 3 Ziffer 6) § 21 (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind: 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefallen; 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-und Pachlzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war. (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein-kunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 3 Ziffer 7) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind: 1. wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 3 Ziffern 1 bis 6) gehören, insbesondere a) vererbliche Renten, b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere unvererbliche Renten, c) Zuschüsse und sonstige Vorteile; die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden. Ist die Zuwendung freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt, so ist sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist; 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn des § 23; 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 3 Ziffern 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinn der Ziffer 1 oder Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben, übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen (§ 2 Absatz 2) werden, §23 Spekulationsgeschäfte (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziffer 2) sind: 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre, b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr; 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb. (2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräußerung von: 1, Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinn- 12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 ausschüttung des Schuldners richtet, eingeräumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden sind; 2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind; 3. Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn. (3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften im Sinn des § 2 Absatz 3 Ziffern 1 bis 6 anzusetzen ist. (4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden. h) Gemeinsame Vorschriften §24 Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Absatz 3 gehören auch: 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinn des § 2 Absatz 3 Ziffern 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2 Absatz 3 Ziffern 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen. III. Veranlagung § 25 Veranlagungszeitraum (!) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt. (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden. §26 Haushaltsbesteuerung: Ehegatten (1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, solange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate bestanden haben. (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. §27 Haushaltsbesteuerung: Kinder (1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Absatz 4 Ziffer 2 zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind. (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zusammenzurechnen. (3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 3 Ziffer 4), die Kinder auf Grund eines gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhältnisses aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb beziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung aus. § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist. §29 Durchschnittsätze (1) Durchschnittsätze können aufgestellt werden: 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit; 2. für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zugrunde zu legen: 1. der Gewinnermittlung, wenn a) der Umsatz die durch Rechtsverordnung bestimmte Grenze nicht übersteigt und b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen; 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Werbungskosten nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder die Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen. (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt festgestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen werden. (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den. 8. Januar 1951 13 §30 Besteuerung bei Auslandsbeziehungen Der Oberfinanzpräsident) kann bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Betriebs zu einer Person, die im Inland entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Gewinnminderung ermöglichen, Der Oberfinanzpräsident) entscheidet nach seinem Ermessen. §31 Pauschbesteuerung (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen. (2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann durch Rechtsverordnung abweichend von den allgemeinen Vorschriften geregelt werden. IV. Tarif § 32 Steuerklassen (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer bemißt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. Dabei gilt das folgende: (2) Steuerklasse I 1. In die Steuerklasse I fallen die Personen, die weder zu Beginn des Veranlagungszeitraums noch mindestens vier Monate in diesem Veranlagungszeitraum verheiratet waren. 2. In die Steuerklasse I gehören nicht die Personen, die in eine der unten aufgezählten Steuerklassen II und III fallen. (3) Steuerklasse II In die Steuerklasse II fallen folgende Personen, soweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören: 1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungszeitraums oder mehr als vier Monate in diesem Veranlagungszeitraum verheiratet waren. 2. Unverheiratete Personen, die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 60. Lebensjahr oder, wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet haben. (4) Steuerklasse III 1. In die Steuerklasse III fallen die Personen, denen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3). 2. Kinderermäßigung steht dem Steuerpflichtigen für Kinder zu, die im Veranlagungs- *) oder die entsprechende obere Finanzbehörde. Zeitraum mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflichtigen auf Antrag gewährt für Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und während dieser Zeit auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sind. 4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind: a) eheliche Kinder, b) eheliche Stiefkinder, c) für ehelich erklärte Kinder, d) Adoptivkinder, e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter), f) Pflegekinder. § 32 a Steuererleichterung tür buchführende Land- und Forstwirte und buchführende Gewerbetreibende (1) Auf Antrag wird die Summe der Gewinne eines Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb mit einem Steuersatz von 50 vom Hundert zur Einkommensteuer herangezogen, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: 1. Die Gewinne müssen auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Absatz t oder nach § 5 ermittelt werden •, 2. die Summe der Gewinne muß nach Ausgleich mit den die übrigen Einkünfte übersteigenden Verlusten mehr als 60 000 Deutsche Mark betragen; 3. die Entnahmen dürfen 18 000 Deutsche Mark zuzüglich 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zusteht oder gewährt wird, nicht übersteigen. An Stelle des sich nach Satz 1 ergebenden Gesamtbetrags treten auf Antrag 5 vom Hundert der Summe der Gewinne. Bei der Berechnung des Höchstbetrags rechnen nicht zu den Entnahmen die Beträge, die für folgende Zwecke entnommen werden: a) zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgabe nach dem Soforthilfegesetz, b) zur Zahlung der auf die Gewinne entfallenden Steuern vom Einkommen und zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden Vermögensteuer, c) für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 in der sich aus § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstaben a und b ergebenden Höhe und für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 5. (2) Macht der Steuerpflichtige von der Regelung in Absatz 1 Gebrauch, so gilt folgendes: 14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 195t 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Einkommen, das bei Zugrundelegung der Einkom-mensteuertabelle der nach Absatz 1 festgesetzten Einkommensteuer entspricht, ist bei der Veranlagung besonders festzustellen; 2. die §§ 10 a und 34 dürfen für die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb nicht in Anspruch genommen werden. (3) Für die Berechnung der Einkommensteuer gilt im Fall des Absatzes 1 im übrigen folgendes: Auf den Teil des Einkommens, der nach Abzug der steuerbegünstigten Summe der Gewinne (Absatz 1) verbleibt, ist der durchschnittliche Steuersatz anzuwenden, der sich ohne Inanspruchnahme der Vergünstigung des Absatzes 1 bei der Veranlagung des Einkommens ergeben würde. (4) übersteigen in einem der folgenden Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb und den Betrag, der im Jahr der Begünstigung weniger entnommen ist als der nach Absatz 1 Ziffer 3 maßgebende Betrag, so ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 2 Ziffer 1) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Im übrigen finden die Sätze 2 bis 4 des § 10 a Absatz 2 Anwendung. § 33 Außergewöhnliche Belastungen (1) Bei der Veranlagung werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, durch Ermäßigung der Einkommensteuer berücksichtigt. (2) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhnliche Belastungen werden auch die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats und notwendiger Kleidung behandelt, soweit diese durch Kriegseinwirkung oder Aufgabe des Wohnsitzes in einem zum Inland gehörenden Gebiet außerhalb des Bundesgebiets verloren wurde und Ersatz aus öffentlichen Mitteln nicht geleistet worden ist. Der vom Einkommen abzuziehende Betrag darf die in § 33 a aufgeführten Beträge nicht überschreiten. § 33 a Freibeträge für besondere Fälle (1) Bei Flüchtlingen, Vertriebenen und politisch Verfolgten, Personen, die nach dem 1. Januar 1949 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind (Spätheimkehrer), sowie bei Personen, die den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung verloren haben (Totalschaden) und dafür höchstens eine Entschädigung von 50 vom Hundert dieses Kriegssachschadens erhalten haben, wird auf Antrag ein Freibetrag in der folgenden Höhe vom Einkommen abgezogen: 480 Deutsche Mark bei Personen der Steuerklasse I, 600 Deutsche Mark bei Personen der Steuerklasse II, 720 Deutsche Mark bei Personen der Steuerklasse III; - der Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zusteht oder gewährt wird, um je 60 Deutsche Mark. Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht bei dem Steuerpflichtigen selbst, sondern bei der mit ihm zusammen zu veranlagenden Ehefrau vorliegen, übersteigen die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat die genannten Freibeträge, so sind sie bei Nachweis der gesamten Aufwendungen bis zur nochmaligen Höhe der genannten Freibeträge abzugsfähig. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch nehmen. §34 Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften (1) übersteigt das Einkommen 6000 Deutsche Mark und sind darin außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte auf 10 bis 40 vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte zu bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die Einkommensteuertabelle anzuwenden. (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des Absatzes 1 kommen nur in Betracht: 1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14, 16, 17, § 18 Absatz 3; 2. Entschädigungen im Sinn von § 24 Ziffer 1; 3. Zinsen, die nach den §§ 14, 34 und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925(ReichsgesetzbL I S. 137) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Finanzwesens vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232) bei der Einlösung von Auslosungsrechten bezogen werden. (3) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag auch auf Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird. Als außerordentliche Waldnutzungen gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen, die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Bei Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß oder Brand) ermäßigt sich die nach Absatz 1 zu berechnende Einkommensteuer auf die Hälfte. (4) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den Nr, 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8, Januar 195! 15 gewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Ein-k o m m ens I eu e r v e r a n 1 a g u n g k ö n n e n d i es e E i nk ü n f t e auf die Jahre verfeill werden, in deren Verlauf sie erziel! wurden und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Ge-»samfverfeilung drei Jahre nichl überschreitet. . (5) Die Sieuersälze nach Absatz 1 sind auf Antrag bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeil, oder aus selbständiger Arbeit, die aus einer Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Absatz 1 Ziffer 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden: 1. die Einkünfte aus nichlselbständiger Arbeit oder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die übrigen Einkünfte überwiegen; 2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und müssen von den Einkünften aus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein. Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeil oder aus der Berufstätigkeit nicht übersteigen. § 34 a Steuersätze für Entlohnung von Mehrarbeit bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (1) Sind gesetzlich oder in Tarifverträgen für Dienste, die über die Dauer der regelmäßigen gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit mindestens jedoch über 48 Stunden in der Woche hinaus geleistet werden (Mehrarbeit), besondere Entlohnungen (Mehrarbeitslohn) vorgesehen, so beträgt die Einkommensteuer von dem für die einzelnen Mehrarbeitsstunden gezahlten Arbeitslohn ohne die Mehrarbeitszuschläge 5 vom Hundert, wenn dieser Arbeitslohn für die Mehrarbeit nach der gleichen i Berechnungsgrundlage ermittelt wird wie der für j die regelmäßige gesetzliche oder tarifmäßige Ar- 1 beitszeit gezahlte Arbeitslohn. (2) Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Mehrarbeit sind steuerfrei. Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit sind auch dann steuerfrei, wenn es sich nicht um Mehrarbeit handelt. (3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark im Ka-1e n d e rj ah r üb e r s l e i g l. V. Entrichtung der Steuer I. V o r ci ii s z a h ! u n g e n § 3-i Bemessung x?od E«irich!.ung der Vorauszahlungen (lj Der Steuerpflichtige hal am "10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen zu entrichten. (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Absatz 1 Ziffer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat, Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den laufenden Veranlagungszeil räum voraussichtlich ergeben wird §§36 und 37 fallen fort 2. Steuerabzug vom A r b e i 1 sloh n (Lohnsteue r) § 38 Entrichtung der Lohnsteuer (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeil. wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, (2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen, Unterläßt das der Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der Sachbezüge nach seinem Ermessen zurückzubehalten und die Lohnsteuer abzuführen, (3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner, Der Arbeitgeber haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt, oder 3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm ausdrücklich auferlegte. Verpflichtung, seine Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht erfüllt, § 39 Bemessung der Lohnsteuer (1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer ein Zwölftel des Jahresbetrags, Wird der Arbeitslohn für einen anderen als monatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer Bruchteile der Beträge der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlung, und zwar; für nicht mehr als vier Arbeitsstunden., aber nichl mehr als einen halben Arbeitstag hr,-, für mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht mehr als einen Arbeitstag .-<!, für volle Arbeitswochen G.-fi 16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 Für die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt das Folgende: (2) Steuerklasse I 1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeitnehmer, die nicht verheiratet sind. 2. Unter Ziffer 1 fallen nicht: a) Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung zusteht (Absatz 4 Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird (Absatz 4 Ziffer 3), b) unverheiratete Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr, oder, wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet haben. (Absatz 3 Ziffer 2). (3) Steuerklasse II In die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören: 1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind, 2. unverheiratete Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr, oder, wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet haben. (4) Steuerklasse III 1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3). 2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung zu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kinderermäßigung gewährt für Kinder, die auf Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind: a) eheliche Kinder, b) eheliche Stiefkinder, c) für ehelich erklärte Kinder, d) Adoptivkinder, e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter), f) Pflegekinder. (5) Für die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wird. Findet eine Personenstandsaufnahme statt, so sind die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme maßgebend. Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der bei der Steuerklasse III zu berücksichtigenden Personen, so ist. auf Antrag die .Lohnsteuerkarte zu ergänzen. Die Ergänzung ist erst bei der Lohnzahlung zu berücksichtigen, bei der die ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt wird. (6) Die Höhe der Lohnsteuer wird in folgenden Fällen durch Rechtsverordnung bestimmt: 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte (§ 42) vorlegt; 2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig steht; 3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebt, in einem Dienstverhältnis steht; 4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, nicht festgestellt werden kann. § 40 fällt fort § 41 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für die Berechnung der Lohnsteuer die folgenden Beträge vom Arbeitslohn abgezogen: 1. Wenn die Werbungskosten im Sinn der §§ 9, 7 c und 7 d Absatz 2, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark im Jahr übersteigen, der 312 Deutsche Mark übersteigende Betrag; 2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 1, Ziffer 2 Buchstaben a, b und e, Ziffern 5 und 6 und Absatz 2 468 Deutsche Mark im Jahr übersteigen, der 468 Deutsche Mark übersteigende Betrag; 3. wenn Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d und Absatz 2 vorliegen, der Betrag dieser Sonderausgaben; 4. wenn außergewöhnliche Belastungen dem Arbeitnehmer zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 33), ein vom Finanzamt zu bestimmender Betrag; 5. die nach § 33 a abzugsfähigen Beträge. (2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohnsteuerkarte (§ 42) einzutragen. Der Abzug ist erst bei der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit dieser Eintragung vorgelegt wird. § 42 Lohnsteuerkarte Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuerberechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben. Durch Rechtsverordnung kann ein anderes Verfahren vorgeschrieben werden. Nr. 1 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 17 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (K apitalertragsteue r) § 43 Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapilalertragsteuer) erhoben: 1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten und sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an der Reichsbank und an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben; 2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Mandelsgewerbe als stiller Gesellschafter. (2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden, (3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. § 44 Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer (1) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer mit 25 vom Hundert der Kapitalerträge für den Gläubiger einzubehalten. Er hat. den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug. (3) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapilalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht Unverzüglich mitteilt, 4. S t e u e r abzug von Auf sichtsrats-vergüt u n g e n (A u f sichtsrat s teue r) § 45 Steuerabzugspflichtige Aufsichtsratsvergütungen Bei Migliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungs-rats) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- schaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternebmer) anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genannten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen) dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer). § 45 a Bemessung und Entrichtung der Aufsichtsratsteuer (1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer mit 50 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung für das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichtsratsmitglied zufließt, und die einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen. (2) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen. (3) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsratsteuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Das Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsratsvergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß das Unternehmen die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitfeilt. 5. Veranlagung von Steuerabzugs-pflichtige n Einkünften . § 46 (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird der Steuerpflichtige mit dem Einkommen veranlagt, wenn 1. das Einkommen 24 000 Deutsche Mark oder mehr beträgt oder 2. die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, mehr als 600 Deutsche Mark betragen oder 3. der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben, und der Gesamtbetrag dieser Einkünfte 3 600 Deutsche Mark .übersteigt oder 18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 4. der Steuerpflichtige die Veranlagung beantragt und ein berechtigtes Interesse nachweist. (2) Ist aus den in Absatz 1 bezeichneten Gründen eine Veranlagung ausgeschlossen, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn seine Haftung erloschen ist (§ 38 Absatz 3). 6. Abschlußzahlung § 47 (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet: 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen, 2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. (2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). (3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gutgeschrieben oder zurückgezahlt. VI. Besteuerung nach dem Verbrauch § 48 (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalenderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich um je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung nach § 32 Absatz 4 zusteht oder gewährt wird. (2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für seine Lebensführung und die Lebensführung seiner Angehörigen. (3) Zum Verbrauch gehören nicht: 1. die Sonderausgaben (§ 10 Absatz 1); 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern; 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen soweit sie das den Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen haben; 4. Ausgaben für politische, wissenschaftliche, künstlerische, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke; 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle oder Unglücksfälle oder durch körperliche oder geistige Gebrechen verursacht sind; 6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes entstanden sind; 7. außerordentliche Aufwendungen, die durch den Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen entstanden sind; 8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder für ihre Angehörigen; 9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige bestritten hat a) aus Einkommen, das er in den letzten drei Jahren versteuert, aber nicht verbraucht hat, b) aus Bezügen, die nach § 3 steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziffer 1 Buchstabe c Satz 2 nicht zuzurechnen sind. (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zugrunde zu legen. VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte Inländische Einkünfte im Sinn der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 2) sind: 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für den im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, und Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 17); 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist; 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Reichsbahn und der . Reichsbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden; 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des § 20 Absatz 1 Ziffern 1 und 2, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinn des § 20 Absatz 1 Ziffern 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind die Dividenden aus Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn und Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 19 Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Die Einkünfte aus Teilschuldverschreibungen unterliegen aber der beschränkten Sfeuerpflicht, wenn bei ihnen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung eingeräumt ist, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), und wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebstätte verwertet werden; 7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziffer 1, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden; 8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziffer 2, soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der §§ 33 und 33 a sind nicht anwendbar. Unter der Voraussetzung, daß im Inland ordnungsmäßig Bücher geführt werden und der Gewinn auf Grund dieser Buchführung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 ermittelt wird, sind folgende Vorschriften anwendbar: § 10 Absatz l Ziffer 4, § 10 a, § 32 a, § 34 hinsichtlich der Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14 und 16 und hinsichtlich der Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen. (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Absatz 1 Ziffern 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich (§ 2 Absatz 2) mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle. Sie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der Einkünfte. (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder von Aufsichtsratsvergütungen unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechts Verordnung bestimmt. (5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist. (6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs. VIII. Schluß vor Schriften § 51 Geltungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt mit Ausnahme des § 2 Absätze 5 und 6 und des § 34 a erstmals bei Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1950. (2) § 2 Absätze 5 und 6 sind erstmals auf Gewinne aus vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren anzuwenden, die im Kalenderjahr 1950 beginnen und im Kalenderjahr 1951 enden. (3) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vorschriften dieses Gesetzes erstmals für den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzah-lungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1949 endet. Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Arbeitslohn anzuwenden, der dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1949 zufließt. § 34 a gilt erstmals für den Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) beginnt. (4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung dieses Gesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen gelten von den sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Zeitpunkten ab auch in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Würt-temberg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau. Entgegenstehendes Recht, das in diesen Gebieten gilt, tritt zu diesen Zeitpunkten mit folgender Ausnahme außer Kraft. § 7 b Absatz 2 des im Lande Württemberg-Hohenzollern geltenden Einkommensteuergesetzes vom 27. Februar 1939 in der Fassung des Steuerreformgesetzes vom 26. Juni 1948 (Regierungsblatt S. 65) und des Zweiten Steuerreformgesetzes vom 22. Juni 1949 (Regierungsblatt S. 333) und § 7 b Absatz 2 des im bayerischen Kreis Lindau geltenden Einkommensteuergesetzes vom 27. Februar 1939 in der Fassung des Steuerreformgesetzes vom 26. Juni 1948 (Amtsblatt Nr. 50) und des Zweiten Steuerreformgesetzes vom 22. Juli 1949 (Amtsblatt Nr. 35 a) gelten weiter, soweit es sich um Gebäude handelt, die bis zum 31. Dezember 1950 hergestellt worden sind. § 52 Inkrafttreten Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am 3. Mai 1950 in Kraft. 20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 Grundtabelle A (Anlage zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes) 1, Die Einkommensteuer beträgt in Steuerklasse I bei einem Einkommen bis 750 DM = 0] DiJ über 750 it bis 1 200 DM =» 0 II + 10 % des 750 »l 1 200 " " 2 400 »j = 45 " + 15 \ ii 1 200 tt 2 400 tf " 3 600 •» = 225 •i + 20 °/0 ii 2 400 tt 3 600 M " 4 800 " = 465 ,, + 25 % i* 3 600 f» 4 800 1» " 6 000 " = 765 M + 30 X M 4 800 tt 6 000 1» 7 200 tt SS 1 125 II + 35 % M 6000 tt 7 200 ff " 9 000 " = 1545 II + 40 X II 7200 tt 9000 " " 20 000 il = 2 265 • 1 + 45% tt 9000 tt 20000 II " 30 000 M = 7 215 " + 50 X II 20 000 » 30 000 II " 40 000 tj sa 12 215 " + 55 °/0 II 30 000 tt 40 000 11 " 60 000 tt 3S3 17 715 II + 60 X II 40 000 tt 60 000 ¦1 " 80 000 il C=S 29 715 " + 70 °/0 1» 60 000 It 80 000 « " 100 000 M <= 43 715 •1 + 75 X M 80 000 tt 100 000 " " 150 000 l> = 58 715 «» + 80°/0 1» 100 000 tt 150 000 *l ., 200 000 II = 98 715 " + 85% II 150 000 tt 200 000 M " 250 000 1* = 141 215 *t + 90% 1/ 200 000 tt 250 000 = 186 215 .. + 95 % II 250 000 750 DM übersteigenden Betrags 2. Auf die Steuerklassen II und III werden die Steuersätze der Ziffer 1 mit den folgenden Maßgaben angewendet: a) 600 DM des Jahreseinkommens aller Steuerpflichtigen der Steuerklassen II und III bleiben steuerfrei. b) Für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen gemäß § 32 des Einkommensteuergesetzes eine Steuerermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird, bleiben weitere 600 DM des Jahreseinkommens steuerfrei. 3. Bei Einkommen bis 5000 DM ist die Einkommensteuer nach der Tabelle B) zu ermitteln, kommen ist die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen. Bei höheren Ein- 4. Die Lohnsteuer bemißt sich nach den Ziffern 1 bis 3 unter Berücksichtigung eines Pauschbetrages von 780 Deutsche Mark jährlich (für Werburigskosten 312 Deutsche Mark, für Sonderausgaben 468 Deutsche Mark). ) Betrifft die zur Einkommensteuer zu veranlagenden Steuerpflichtigen. MMMMI0IOMI0(Ü(0(0(0N3(0MNM«MHMWMMMMI-MH.MMMM-.^>-1- <j OtnOCrtOCAOCnOCAOCnOCnOOiOCnOCriOCAOCnOtnOCnOCnOüiOüiOCnOCnOCTiOCA 1 ü TTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTrTrrrrTTTTrrii ooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooooow - i! 5 3 OvOOO^^U14^CA)M"^OvO(X>CX)^O^Ul01^WK)M^OvONOCX5MC>C>Cn*.*.OJCOPOtvJtO– – | CnCJiC^OiÜiUiÜiÜiaiMOWÜisJOlOOiMOWÜiMONJOiSlOWÜisJOfOÜii-SJQ^ÜlOÜlOO! _ 5.1 vOODCDMOsÜlÜI*UWW>-0^>OCDCOM,<"^0(>C>Cnül01A*^W03UtOtOtOi->-- 1 I I I WsJON)ÜisJOWCnsJOWCnMOUOO>UOM*>-ooüi«CDUl«03Üi-COUl-CDCn"M! 1 ! 1 «-OOOvO\ocoacx)sjMOOCT>cnaiaiui^^*.*.uuu(otow>-i--| i 1 1 1 ! 1 1 1 I i i Ovj*.OOC0v0CnOONJ00ÜiNJv0OC0OC»C^OJO00Cn>– ODÜT-COÜiO 1 1 1 1 ! 1 1 1 1 1 1 ! *. O <X> Ol N) O-»I J». O-vi O 00 Cn NJ sD CMU) O CX) CH CO O 00 N) O VJ 1 1 1 1 1 1 1 1 I i I 1 1 i I 1 I Ol asselll ! 2 Kindci SÄÄSSS^&SIESSol 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 I I o* 5 2. 3 CJ »^ 1 i II 1 1 1 1 1 1 i i 1 1 ! 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S. 187) bekanntgemacht. Bonn, den 28. Dezember 1950. Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Hartmann Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (EStDV 1950). Zu § 2 Absatz 5 des Gesetzes § 1 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn 1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder 2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. § 2 Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten (1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am 30 Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom 24 Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Absatz 5 Ziffer 1 des Gesetzes. (2) Bei reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht ist Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April. Der Begriff der reinen Weidewirtschaft -schließt nicht aus, daß neben Weide und Wiese auch in geringem Umfang Ackerland bewirtschaftet wird. (3) Die Oberfinanzpräsidenten oder die entsprechenden oberen Finanzbehörden * können bei Land- und Forstwirten für bestimmte Betriebsarten und für bestimmte Gebiete an Stelle der Wirtschaftsjahre, die im § 2 Absatz 5 Ziffer 1 des Gesetzes und in den obigen Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, einen anderen zwölfmonatigen Zeitraum bestimmen, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen nach der besonderen Gestaltung der Betriebe erforderlich ist. Die Bestimmung ist ortsüblich bekanntzumachen. Eine Bestimmung im Sinn des Satzes 1 kann auch für den einzelnen Fall getroffen w-erden. Zu § 2 Absatz 6 des Gesetzes § 2a Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb (1) Zu den gesamten Umsätzen im Sinn des § 2 Absatz 6 Ziffer 2 des Gesetzes gehören außer den steuerbaren Umsätzen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes auch nichtsteuerbare Umsätze, z. B. Umsätze im Ausland, in Freihäfen und Zollausschlüssen und auf Schiffen außerhalb der Hoheitsgrenze. (2) Je nach der Art der Berechnung der Umsatzsteuer bei der Umsatzsteuerveranlagung erfolgt die Aufteilung nach den Isteinnahmen oder nach den Solleinnahmen. § 2b Veräußerungsgewinne und abweichende Wirtschaftsjahre Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14 und 16 des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Aufteilung des Gewinns nach § 2 Absatz 6 des Gesetzes außer Betracht. Diese Veräußerungsgewinne sind bei der Veranlagung für das Kalenderjahr, in dem sie erzielt sind, voll zu berücksichtigen Dies gilt im Fall des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (IL Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950 (BGBl. S. 48) auch für die Veräußerungsgewinne, die in dem Teil des Wirtschaftsjahrs 1949/50 erzielt sind, der in das Kalenderjahr 1950 hineinfällt. Zu § 3 des Gesetzes §3 Steuerfreie Einnahmen (1) Die Vorschriften in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung sind, soweit es sich um die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handelt, auch bei der Veranlagung anzuwenden. (2) Der nach § 3 Ziffer 4 des Gesetzes steuerfrei bleibende Betrag mindert sich um den Betrag, um den Renten aus Versicherungsverträgen oder aus Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8 Januar 1951 23 Unterstützungskassen den für sie bestimmten Höchstbetrag von insgesamt 3600 Deutsche Mark im Jahr übersteigen. Zu §§ 4 bis 6 des Gesetzes § 4 Eröffnung und Aufgabt» eines Betriebs (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt für die Berechnung des Gewinns an die Stelle des Schlusses des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs. (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt für die Berechnung des Gewinns an die Stelle des Schlusses des Wirtschaftsjahrs der Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs. §5 Bewertung bei unentgeltlicher Übertragung (1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach § 6 Ziffern 1 bis 3 des Gesetzes ergeben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. (2) Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder Herstellungkosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfangs hätte aufwenden müssen. (3) Im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes gelten für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 6 Einlagen Führt der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter zu, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt worden sind, so gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens der Betrag, mit dem der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in einer Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948 hätte ansetzen können. §7 Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können abnutzbare bewegliche Anlagegüter, die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abschreiben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im neuen oder gebrauchten Zustand 500 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 7a Bemessung der Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes Für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei Wirtschaftsgütern, die am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, gilt im Fall des § 4 Absatz: 3 des Gesetzes folgendes: 1. Bei Gebäuden ist § 16 Absatz 1 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S/279)1) entsprechend anzuwenden; 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind als Anschaffungsoder Herstellungskosten höchstens die Werte zu Grunde zu legen, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 18 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21 August 1949 (WiGBl. S. 279)1) ergeben würden. Zu §§ 7 a bis 7 e des Gesetzes §8 Ordnungsmäßige Buchführung (1) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn der §§ 7a, 7c, 7d Absatz 2, 7e Absatz 2, des § 10 Absatz 1 Ziffer 4 und des § 10a Absatz 1 des Gesetzes und im Sinn des § 7 liegt auch vor, -wenn ein Land- und Forstwirt über seinen Betrieb Bücher führt, die mindestens den Anforderungen der Verordnung über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) entsprechen. (2) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn der §§ 7a, 7c und 7d Absatz 2 des Gesetzes und im Sinn des § 7 liegt auch vor, wenn ein Steuerpflichtiger, der den Gewinn nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes ermittelt, Bücher ordnungsmäßig führt, die den Bestimmungen der Verordnung über die Buchführung der Handwerker, Kleingewerbetreibenden und freien Berufe vom 5. September 1949 (WiGBl. S. 313) entsprechen. §9 Bewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter (1) Bei Ersatzbeschaffungen ist grundsätzlich als Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung, als Jahr der Herstellung das Jahr der Fertigstellung anzusehen. Abweichend hiervon kann auf Antrag die Bewertungsfreiheit (§ 7a Absatz 1 des Gesetzes) für Teilherstellungskosten oder bei Anzahlungen auf Ersatzbeschaffung, die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu aktivieren sind, im Jahr der Teilherstellung oder Anzahlung und in dem darauffolgenden Jahr in Anspruch genommen werden. Die Abschreibungen nach § 7a des Gesetzes auf ein Wirtschaftsgut dürfen jedoch in diesen Fällen nicht höher sein, als wenn sie im Jahr der Lieferung oder im Jahr der Fertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr vorgenommen worden wären. (2) Die Ersatzbeschaffung muß nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1953 erfolgen. (3) Die Bewertungsfreiheit nach § 7a des Gesetzes kann auch dann, wenn in einem Kalenderjahr mehrere Wirtschaftsjahre enden, im Kalenderjahr nur einmal in Anspruch genommen werden. (4) Welche Personen als aus Gründen der Rasse, Religion, Weltanschauung oder aus politischer *) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21 August 1949 (WiGBl. S. 279) tritt" im Land Rheinland-Pfalz das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) des Landes Rheinland-Pfalz vom 6 September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421). 24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinn des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes verfolge gelten, regelt sich bis auf weiteres nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Welche Personen als Flüchtlinge im Sinn des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zu gelten haben, regelt sich nach § 31 Ziffer 1 des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz – SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205)). Unter Vertriebenen sind alle auch nichtdeutschen Personen zu verstehen, die den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bereichs der vier Besatzungszonen und der Stadt Berlin hatten und nachweislich du ich Zwang im Zusammenhang mit dem Krieg und seinen Folgen ihren bisherigen Wohnort verlassen mußten. (5) Sind im Fall des § 7a Absatz 2 Salz 2 des Gesetzes mehrere Personen an einem Unternehmen als Mitunlernehmer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunternehmern die Voraussetzungen des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vor, so gilt § 7a Absatz 5 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen nur in Höhe des Hundertsalzes in Anspruch genommen werden kann, mit dem die Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes erfüllen, an dem Unternehmen beteiligt, sind. Die Höchstgrenze der Abschreibung des § 7a Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes für das Unternehmen beträgt auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark, § 10 Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude (1) Der Steuerpflichtige kann im Fall des § 7b des Gesetzes an Stelle der nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert, in den darauffolgenden zehn Jahren bis zu je 3 vom Hundert der Herstellungskosten absetzen, (2) § 9 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend. (3) Die Absetzung nach § 7b des Gesetzes ist auch bei der Berechnung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) in der Weise zulässig, daß sie in voller Höhe von dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag vorgenommen wird, übersteigt die nach Satz 1 zulässige Absetzung den um die abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag, so findet ein Ausgleich des Verlusts mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarien statt. 1] An diu Stell« dos Gesetzes zur Milderung drinqender sozialer Notstände (Solorthiilegeselz – Sl IG) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) tritt: a) im Land Beiden das Landesgcsclz zur Milderung dringender sozialer Nolstünde (Soforthilfegesetz) vom 20. September 1949 (ßddisthos Gesetz- und Verordnungsblatt S. 323), b) im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz zur Milderung dringender sozialer Notstande (Soforthilfegesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 457) und c) im Land Württemberg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau das Landesgesclz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 323; Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau Sondernummer 35a vom. 0. September 1949), § H Förderung des Wohnungsbaus (1) Tilgungs- oder Rückzahlungsbeträge auf unverzinsliche Darlehen stellen beim Darlehnsgeber Betriebseinnahmen dar, (2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Zuschüssen angeschafften oder hergestellten Gebäude mindern sich um den Betrag dieser Zuschüsse. § Ha Bewertungsfreiheit für Schiffe und Förderung des Schiffbaus Bei Anwendung des § 7d des Gesetzes gelten die Bestimmungen des § 9 Absätze 1 und 3 und des § 11 entsprechend. § 12 Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude (1) Die durch § 7e Absatz 1 des Gesetzes gewährte Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich a) in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7e Absatz 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabrikation -zusammenhängenden üblichen Kontor- und Lagerräume oder b) in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7e Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusammenhängenden üblichen Kontorräume befinden, wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert der Herstellungskosten entfallen. (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7e des Gesetzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. Dezember 1948 hergestelltes Gebäude gleichzeitig mehreren der in § 7e Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Zwecken dient. (3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1948 her-gestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der im § 7e Absatz 1 des Gesetzes genannten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Bewer» tungsfreiheit des § 7e des Gesetzes zu gewähren,-überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Absetzungen des § 7b des Gesetzes auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 20 vom Hundert übersteigt. (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des § 7e Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Unternehmer zur Weiterveräußerung – sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung – bestimmt sind. (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet, (6) § 9 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend, Nr. 1 ~- Tag der Ausgabe: Zu § 9 des Gesetzes [ § 13 Absetzung für Abnutzung oder Subslanzverringerung Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirt-schaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Änschaffungs- oder Ilerslellungskost.cn zugrunde zu legen: 1. bei einem Gebäude, das unentgeltlich erworben oder vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt worden ist, der letzte Einheitswert. Der letzte Einheifswerl ist der Einheitswert, der auf den letzten Fcststellungszeit-punkt (Haupffestsfellungszeitpunkt, Fortschrei-bungszeitpunkl oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Veranlagungszeitraums lautet. In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark umzurechnen. Auf Antrag können für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung die im Verhältnis von einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark umgerechneten Beträge zugrunde gelegt werden, die in dem am 31. Dezember 1947 endenden Veranlagungszeitraum als Absetzung für Abnutzung steuerlich zugelassen worden sind; 2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden müssen; b) das nach dem. 20. Juni 1948 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen. § 14 Pauschbeträge für Werbungskosten (1) Für Werbungskosten sind bei der Veranlagung mindestens die folgenden Pauschbeträge abzusetzen: 1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: ein Pauschbetrag von 312 Deutsche Mark; 2. bei Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Einnahmen aus Kapitalvermögen 1500 Deutsche Mark nicht übersteigen und das Einkommen nach Abzug des Pauschbetrags 3000 Deutsche Mark nicht, übersteigt: ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark; 3. bei wiederkehrenden Bezügen im Sinn des § 22 Ziffer 1 des Gesetzes einschließlich der im § 3 Zitier 4 des Gesetzes genannten Renten: ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. Sind in dem Einkommen Einnahmen aus nichtselbsländiger Arbeit nicht enl-halfen, so erhöht sich der Pauschbetrag auf 312 Deutsche Mark. (2) Hat die Steuerpflicht nicht, während des vollen Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich die I Bonn, den 8 Januar 1951 25 Pauschbeträge von 312 Deutsche Mark auf je 26 Deutsche Mark, die. Pauschbeträge von 200 Deutsche Mark auf je 15 Deutsche Mark für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Zu § 10 des Gesetzes § 15 Pauschbeträge für Sonderausgaben (1) Für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Gesetzes ist bei der Veranlagung mindestens ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark abzusetzen. In den Fällen, in denen nach § 14 Absatz 1 Ziffern 1 und 3 ein Pauschbetrag von 312 Deutsche Mark abzusetzen ist, erhöht sich der Pauschbetrag für Sonderausgaben auf 468 Deutsche Mark. (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigt sich der Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark auf 15 Deutsche Mark, der Pauschbetrag von 468 Deutsche Mark auf 39 Deutsche Mark für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. § 16 Bau- und Wohnungsgenossenschaften, Verbraucher-genossenschatfen (1) Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe c des Gesetzes sind alle Genossenschaften, deren Zweck auf den Bau, den Erwerb oder die Finanzierung und Verwaltung von Wohnungen (Eigenheimen oder Miethäusern) gerichtet ist. (2) Verbrauchergenossenschaften sind alle Genossenschaften, deren Zweck auf den Einkauf von Gebrauchsgütern des häuslichen oder landwirtschaftlichen Bedarfs im großen und deren Abgabe im kleinen gerichtet ist. § 17 Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge Als steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge im Sinn von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe d des Gesetzes werden anerkannt: 1. allgemeine Sparverträge (§ 18) und Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 20); 2. der unmittelbare oder mittelbare erste entgeltliche Erwerb von Pfandbriefen, Rentenbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und anderen Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffs-beleihungsbanken und Ablösungsanstalten nach dem 20. Juni 1948 ausgegeben werden, nach Maßgabe der §§ 26 bis 28; 3. der unmittelbare oder mittelbare erste Erwerb anderer festverzinslicher Wertpapiere, die nach dem 20. Juni 1948 ausgegeben werden, nach Maßgabe besonderer Anordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; 4. andere Kapitalansammlungsverträge, die auf Grund einer besonderen Anordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundes- 26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 rates bedarf, den unter Ziffer 1 bezeichneten Sparverträgen gleichgestellt worden sind. § 18 § 21 Berechnung der Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (1) Der auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten (§ 20) in den drei Jahren angesammelte Gesamtbetrag der Einzahlungen kann, wenn der Sparvertrag vor dem 1. Juli 1950 abgeschlossen ist, bereits nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag der ersten Einzahlung zurückgezahlt werden, soweit eine vorzeitige Rückzahlung oder eine Unterbrechung der Einzahlungen nicht stattgefunden hat. Ist der Sparvertrag nach dem 30. Juni 1950 abgeschlossen, so kann der Gesamtbetrag der Einzahlungen ein Jahr nach dem Tag der letzten innerhalb der Dreijahresfrist erfolgenden Einzahlung unter der Voraussetzung des Satzes 1 letzter Halbsatz zurückgezahlt werden. (2) Eine Unterbrechung liegt vor, wenn Einzahlungen unterblieben und nicht innerhalb eines halben Jahrs, spätestens jedoch bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem Sparvertrag zu leisten waren, nachgeholt worden sind. (3) Bei einer Unterbrechung der Einzahlungen oder im Fall einer Rückzahlung ist der Vertrag mit Wirkung vom Tag der ersten auf Grund des Sparvertrags geleisteten Einzahlung als allgemeiner Sparvertrag (§ 18) zu behandeln. § 22 Gemeinsame Bestimmungen Der Inhalt des Sparvertrags und die Höhe der Spareinlage (§§ 18 und 20) müssen dem Finanzamt durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts nachgewiesen werden. Das Kreditinstitut hat dem Finanzamt eine Unterbrechung der Einzahlung im Fall des § 21 Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf der Nachholungsfrist des § 21 Absatz 2 anzuzeigen. Wird die Spareinlage außer im Fall des § 23 vor Ablauf von drei Jahren zurückgezahlt, so hat das Kreditinstitut die vorzeitige Rückzahlung dem Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt hat die Einkommensteuerveranlagung des Sparers nach Maßgabe des § 25 entsprechend zu berichtigen. § 23 Rückzahlung bei Tod des Begünstigten Spareinlagen (§§ 18 und 20) können ohne die Rechtsfolgen des § 22 Satz 4 beim Tod des Steuerpflichtigen selbst, aber auch beim Tod des im Sparvertrag Begünstigten vorzeitig zurückgezahlt werden. § 24 Steuerbegünstigter Wertpapiererwerb mit Spareinlagen (1) Werden nach § 18 begünstigte Spareinlagen zum Ankauf von Wertpapieren verwandt, deren Erwerb nach § 17 Ziffer 2 steuerbegünstigt ist, so beginnt die Dreijahresfrist des § 26 bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der zum Ankauf benötigte Sparbetrag angesammelt war, § 19 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Werden nach § 20 begünstigte Sparbeträge zum Ankauf von Wertpapieren verwandt, deren Erwerb nach § 17 Ziffer 2 steuerbegünstigt ist, so bleibt die Steuerbegünstigung des § 21 hinsichtlich der nicht zum Ankauf verwendeten Spareinlagen bestehen. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. § 25 Nachforderung von Steuern bei vorzeitiger Rückzahlung von Sparfoeträgen Werden bei Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, Spareinlagen vorzeitig zurückgezahlt, so erfolgt die Berichtigung der Einkommensteuerveranlagung (§ 22 Satz 4) in der Weise, daß bei gänzlicher Rückzahlung der Spareinlagen die im Hinblick auf den Sparvertrag als Sonderausgaben zum Abzug zugelassenen Beträge für die einzelnen Jahre dem Einkommen hinzuzurechnen sind und die Einkommensteuer auf dieser Grundlage erneut zu berechnen ist. Wird nur eine Teilrückzahlung geleistet, so erfolgt die Hinzurechnung der im Hinblick auf den Sparvertrag als Sonderausgaben zugelassenen Beträge gemäß Satz 1 zunächst für das laufende Jahr, sodann für das letzte, vorletzte usw. Jahr. § 26 Erwerb von Pfandbriefen usw. (1) Der Erwerb der in § 17 Ziffer 2 bezeichneten Wertpapiere ist nur unter der Voraussetzung steuer- Allgemeine Sparverträge Allgemeine Sparverträge sind Verträge zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Kreditinstitut, die eine Festlegung der eingezahlten Sparbeträge auf drei Jahre vorsehen, ohne daß der Steuerpflichtige sich verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren regelmäßig im voraus bestimmte Einzahlungen zu leisten. Beide Vertragsteile müssen auf eine vorzeitige Aufhebung des Sparvertrags verzichtet haben. § 19 Berechnung der Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen Bei allgemeinen Sparverträgen darf jede einzelne Einzahlung grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Einzahlung, zurückgezahlt werden. Aus Vereinfachungsgründen ¦ gelten jedoch Einzahlungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni erfolgt sind, als am 1. Januar und solche, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember erfolgt sind, als am 1. Juli des Einzahlungsjahrs geleistet. § 20 Sparverträge mit festgelegten Sparraten Sparverträge mit festgelegten Sparraten sind Verträge zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Kreditinstitut, in denen sich der Steuerpflichtige für die Dauer von drei Jahren verpflichtet, mindestens vierteljährlich laufende, der Höhe nach gleichbleibende Einzahlungen vorzunehmen. Beide Vertragsteile müssen auf eine vorzeitige Aufhebung des Sparvertrags verzichtet haben. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 27 begünstigt, daß eine Festschreibung (Vinkulierung) durch das ausgebende Institut auf den Namen des Steuerpflichtigen für mindestens drei Jahre erfolgt und aufrechterhalten wird. An Stelle der Festschreibung kann der Steuerpflichtige das Wertpapier auch in das Depot des Kreditinstituts geben, von dem er das Wertpapier erworben hat, wenn das Kreditinstitut auf dem Streifband des Wertpapierdepots und in den Depotbüchern einen dem Satz 1 entsprechenden Sperrvermerk anbringt. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 ist dem Finanzamt durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts, das die Festschreibung auf den Namen durchführt, nachzuweisen. (3) Die Steuerbefreiung entfällt, wenn das Wertpapier vor Ablauf der dreijährigen Frist auf den Inhaber gestellt oder auf den Namen eines anderen Berechtigten umgeschrieben wird. Wird vor Fristablauf eine solche Umschreibung durchgeführt, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, diese Tatsache dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Das Finanzamt hat die Einkommensteuerveranlagung entsprechend zu berichtigen (§ 27). § 27 Nachforderung von Steuern bei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren Werden die in § 17 Ziffer 2 bezeichneten Wertpapiere eines Steuerpflichtigen, der zur Einkommensteuer veranlagt wird, vor Ablauf der dreijährigen Frist auf den Inhaber gestellt oder auf den Namen eines anderen Berechtigten umgeschrieben (§ 26 Absatz 3), so hat das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung unter entsprechender Anwendung des § 25 zu berichtigen. § 28 Umschreibung von steuerbegünstigten Wertpapieren im Todesfall Wertpapiere, die nach § 17 Ziffer 2 steuerbegünstigt sind, können beim Tod des Steuerpflichtigen vor Ablauf der dreijährigen Frist auf den Inhaber gestellt oder auf den Namen eines anderen Berechtigten umgeschrieben werden, ohne daß die Rechtsfolgen des § 26 Absatz 3 Satz 3 eintreten. § 28 a Übertragung von steuerbegünstigten Kapitalansammlungsverträgen Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge im Sinn des § 17 können ohne Nachteil für den Steuerpflichtigen während ihrer Laufzeit auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, wenn sich dieses andere Unternehmen gegenüber dem Steuerpflichtigen und dem Unternehmen, mit dem der Kapitalansammlungsvertrag ursprünglich abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kapitalansammlungsvertrag in vollem Umfang einzutreten. § 22 gilt entsprechend. § 29 Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinn von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e des Gesetzes gelten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-gesetzbl. I S. 925) und die Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 139). (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt worden sein. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke werden als steuerbegünstigt nur anerkannt, wenn a) der Empfänger der Zuwendungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke verwendet wird oder b) der Empfänger der Zuwendungen eine im § 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Anordnung den Zweck und die Form der Zuwendung als steuerbegünstigt im Sinn von Absatz 1 auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht gegeben sind. Zu § 10 a des Gesetzes § 30 Ansprüche auf Erstattung und Zahlung nichtabzugsfähiger Steuern Der Steuerpflichtige kann Ansprüche auf Erstattung nicht abzugsfähiger als Entnahme behandelter Steuern wie eine Einlage behandeln, wenn er andererseits Ansprüche des Finanzamts auf Zahlung von nicht abzugsfähigen Steuern wie eine Entnahme behandelt. § 30 a Berücksichtigung des nicht entnommenen Gewinns in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 10 a Absatz 1 des Gesetzes ist auch in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene Gewinn maßgebend. In den Fällen des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950 (BGBl. S. 48) ist auf Antrag der nicht entnommene Gewinn des Wirtschaftsjahrs, das im 28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 Kalenderjahr 1949 begonnen hat und im Kalenderjahr 1950 endet, in dem gleichen Verhältnis wie der Gewinn aufzuteilen. § 30 b Anwendung des § 10 a Absatz 1 des Gesetzes bei Vorhandensein mehrerer Betriebe Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann die Begünstigung des § 10 a Absatz 1 des Gesetzes nur auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 10 a Absatz 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerpflichtige und eine mit ihm zusammen zu veranlagende Person Inhaber oder Mitinhaber je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. § 30 c Feststellung des als steuerbegünstigt in Anspruch genommenen Betrags (§ 10 a Absatz 1 letzter Satz des Gesetzes) (1) Bei der Veranlagung für den Veranlagungs-zeiträum, für den die Begünstigung des § 10 a Absatz 1 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, ist der auf Grund dieser Vorschrift als Sonderausgabe abgezogene Betrag zum Zweck der späteren Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird für spätere Veranlagungszeiträume die Begünstigung erneut in Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die Summe der bis dahin unversteuert gebliebenen Beträge im Steuerbescheid besonders festzustellen. Das gleiche gilt, wenn der Feststellung eines steuerbegünstigten Betrags nach § 10 a Absatz 1 letzter Satz des Gesetzes die Feststellung eines Unterschiedsbetrags nach § 32 a Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes vorangegangen ist oder folgt. Der bei Vorliegen von Mehrentnahmen in späteren Jahren nachzuversteuernde Betrag ist in einer Gesamtsumme festzustellen. (2) Bei der Nachversteuerung ist der nach Absatz 1 festgestellte Betrag um den nachversteuerten Betrag zu kürzen und ein für eine spätere Nach-versteuenmg verbleibender Betrag entsprechend der Vorschritt des Absatzes 1 festzustellen. § 31 Nachversteuerung der Mehrentnahmen (1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen kommt so lange und insoweit in Betracht, als ein unter Anwendung der Vorschriften des § 30 c festgestellter Betrag vorhanden ist. (2) Im Fall des § 30 b sind zur Feststellung, ob eine Mehrenfnahme vorliegt, die Summe der Entnahmen und die Summe der Gewinne aller land-und forstwirtschaftlichen Betriebe und Gewerbebetriebe zu berücksichtigen. (3) In den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes sind zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme vorliegt, die Entnahmen im Veranlagungszeitraum maßgebend. In den Fällen des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer- und Körper-schaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950 sind auf Antrag die Entnahmen in dem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 1949 begonnen hat und im Kalenderjahr 1950 endet, in dem gleichen Verhältnis wie der Gewinn aufzuteilen. (4) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an einem Betrieb, sowie die Aufgabe des Betriebs. (5) Hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsvorgänger bereits die Vergünstigung des § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 266) – Einkommensteuergesetz 1949 – oder des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels I des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 (Beilage Nr. 4 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Nr. 14 vom 26. Juli 1948) – Einkommensteuergesetz 1948 – in Anspruch genommen, so ist im Fall von Mehrentnahmen eine Nachversteuerung nach § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes 1948 nur dann und insoweit vorzunehmen, als nicht wegen Vorhandenseins eines nach § 30 c festgestellten Betrags eine Nachversteuerung vorzunehmen ist. Dabei geht eine Nachversteuerung auf Grund des § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes 1949 einer Nachversteuerung nach § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes 1948 vor. § 31a Steuerbegünstigung im Fall des § 10 a Absatz 3 des Gesetzes (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abgezogene Teil des Gewinns nicht zusammen mit dem nach § 30 c festzustellenden Betrag, sondern für sich im Steuerbescheid besonders festzustellen. Im übrigen gilt die Vorschrift des § 30 c entsprechend. (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung ist der Fall des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei der Veranlagung zu berüchsichtigen-den Gewinn übersteigen, ist unabhängig von den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vorschriften des § 31 Absätze 1, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. (3) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus mehreren Betrieben oder liegt hinsichtlich der selbständigen Arbeit der Fall des § 30 b Satz 3 vor, so sind die Vorschriften des § 30 und des § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nr. 1 – Tag der Ausgabe; Bonn, den 8. Januar 1951 29 § 32 Begünstigung des Kleinsparens Liegen bei einem nach § 46 des Gesetzes zu veranlagenden Arbeitnehmer Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d des Gesetzes vor, so gilt folgendes: 1. Werden neben den bezeichneten Sonderausgaben keine anderen Sonderausgaben geltend gemacht, so können die bezeichneten Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Absatz 2 Ziffern 3 und 4 des Gesetzes neben dem Pauschbetrag des § 15 in voller Höhe abgezogen werden, 2, werden neben den bezeichneten Sonderausgaben auch andere Sonderausgaben geltend gemacht, so können von den gesamten Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes neben dem Pauschbetrag des § 15 abgezogen werden a) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d des Gesetzes in voller Höhe, b) die verbleibenden anderen Sonderausgaben nur insoweit, als sie den Pauschbetrag des § 15 übersteigen. § 33 Anerkennung bestimmter Einrichtungen Die besondere Anerkennung wissenschaftlicher oder mildtätiger Einrichtungen im Sinn des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe b des Gesetzes erfolgt durch Anordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. § 34 Begünstigte Einkünfte bei über 50 Jahre alten Steuerpflichtigen Besteht das Einkommen eines Steuerpflichtigen, der mindestens 4 Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet hat, sowohl aus Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus anderen Einkünften, so kommen die erhöhten Sonderausgaben nach § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe d des Gesetzes auch dann in Betracht, wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zusammen mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die anderen Einkünfte überwiegen. Zu § 12 des Gesetzes § 35 Abzugsfähigkeit ausländischer Einkommensteuer Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Ausland zu einer Steuer herangezogen werden, die der deutschen Einkommensteuer entspricht, können die ausländische Steuer in Höhe des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Das gilt nicht, soweit die ausländische Steuer auf inländische Einkünfte im Sinn des § 49 des Gesetzes entfällt. Zu § 16 des Gesetzes § 36 Veräußerung von Bodenschätzen (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus Veräußerung von Boden- schätzen, die nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen oder einem gewerblichen Betriebsvermögen gehören. (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. (3) Sind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder unentgeltlich erworben worden, so ist als Anschaffungskosten der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten Einheitsbewertung berücksichtigt worden sind. Sind die Bodenschätze nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich erworben worden, so ist als Anschaffungskosten der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten Einheitsbewertung vor dem unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt worden sind. In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis eine Reichsmark gleich eine Deutsche Mark umzurechnen. (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn 10 000 Deutsche Mark übersteigt. Auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn sind die Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften (§ 34 Absatz 1 des Gesetzes) anzuwenden. (5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Bodenschätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes). Zu § 17 des Gesetzes § 37 Veräußerung wesentlicher Beteiligungen (1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 17 des Gesetzes sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Ge-nußscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. (2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn, den der Gesellschafter bei der Auflösung der Kapitalgesellschaft erzielt. (3) Vor dem 21. Juni 1948 aufgewendete Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Absatz 2 des Gesetzes sind nach § 13 Ziffer 2 Büchstabe a zu ermitteln. Zu § 18 des Gesetzes § 38 Pauschbetrag für Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Arbeit Bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer freien Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes werden auf Antrag als Pauschbetrag für die Abgeltung von Betriebsausgaben, die zur Bestreitung des dem Steuerpflichtigen entstehenden, durch die selbständige Arbeit veranlaßten Aufwands dienen, und die ihrer Natur nach nicht oder nur unvollkommen nachgewiesen werden können, 5 vom Hundert der Einnahmen, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark im Jahr, abgesetzt. Dieser Pauschbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen, unter dieser Voraus- 30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 Setzung aber auch dann, wenn im übrigen Bücher ordnungsmäßig geführt, wenden oder der Gewinn auf Grund von DurchschniLtsätzen oder Richtsätzen ermittelt, wird. Zu § 25 des Gesetzes § M Steuererklärungspflicht (1) Jeder Steuerpflichtige hat spätestens am 10. Mär/, eines jeden Jahrs eine Erklärung über sein Einkommen in dem mit dein vorhergehenden 31. Dezember abgelaufenen Kalenderjahr abzugeben (jährliche Steuererklärung). Im Fall des § 2 Absätze 5 und ü des Gesetzes ist die Erklärung spätestens am 10, des dritten Kalendermonats abzugeben, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Veranlagungszeitraum begonnen hat. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. (2) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung sind befreit: a) Steuerpflichtige mit Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 24 000 Deutsche Mark nicht erreicht. Eine Steuererklärung ist jedoch stets abzugeben, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehr als 3600 Deutsche Mark aus mehr als einem Dienstverhältnis bezogen hat oder wenn er andere steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 600 Deutsche Mark bezogen hat; b) nach Durchschnittsätzen zu besteuernde nichtbuchführende Land- und Forstwirte, deren nicht aus Land- und Forstwirtschaft herrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigen,- c) andere Steuerpflichtige, deren steuerpflichtiges Einkommen 600 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt. (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn sie vom Finanzamt hierzu besonders aufgefordert sind. Eine Steuererklärung haben ferner diejenigen Steuerpflichtigen abzugeben, die nach § 46 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes ihre Veranlagung beantragt haben. § 40 Steuererklärungspflicht im Fall der Haushaltsbesteuerung (1.) Der Ehemann hat in seinen Steuererklärungen auch die Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die nach § 26 des Gesetzes bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten mit seinen Einkünften zusammenzurechnen sind. Das gilt nicht für die Einkünfte aus nichfselbständiger Arbeit, die die Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb bezogen hat (5 43). (2) Der .liau.sluill.svorst.and hat in seinen Steuererklärungen auch die Einkünfte der Kinder anzugeben, die nach § 27 des Gesetzes bei der Zusam- menveranlagung mit seinen Einkünften zusammenzurechnen sind, (3) Die Ehefrau hat Steuererklärungen über ihre Einkünfte, die in den Steuererklärungen, ihres Ehe- i manns nicht enthalten sind, abzugeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Entsprechendes gilt für die Kinder im Fall des Absatzes 2, § 41 Erklärung bei gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlageii (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine besondere Erklärung über den Gewinn aus Gewerbebetrieb an das Betriebsfinanzamt (§72 Ziffer 2 der Reichsabgabenordnung) abzugeben, wenn der Gewinn aus dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen ist. § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungs verfahren vom 3. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. IS. 11) ist zu beachten, (2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind.(§ 215 Absätze 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung), verpflichtet, eine Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben. § 42 Form der Erklärung i | (1) Die Erklärungen (§§ 39 bis 41) müssen auf den I amtlichen Vordrucken abgegeben werden. Sie ! müssen eigenhändig oder durch einen Bevollmäch-| tigten unterschrieben sein. Das Finanzamt kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen, wenn Zweifel über die Erteilung der Vollmacht bestehen, (2) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Erklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Bilanz) beifügen. Diese muß auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen, Wer Bücher führt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, muß außerdem eine Hauptabschlußübersicht beifügen. Das muß in der Form, des amtlichen Musters geschehen. (3) Sind in den Übersichten (Absatz2) Ansätze oder Beträge enthalten, die nicht ohne weiteres bereits den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, so müssen diese Ansätze oder Beträge durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Erfordernissen angepaßt werden. Der Steuerpflichtige kann aber auch eine besondere Übersicht mit dem Zusatz "für steuerliche Zwecke" beifügen, (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen auch diese der Erklärung beigefügt, v/erden. (5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-gesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (.Absätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der | Erklärung anzugeben. Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 31 Zu § 26 des Gesetzes §43 Haushaltsbesteuerung mit Bezug auf die Ehegatten Einkünfte aus nichlselbständiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb scheiden bei der Zusammenveranlagung aus. Zu § 31 des Gesetzes § 44 wird gestrichen. Zu § 32 des Gesetzes § 45 Einkommens teuer tabeile Die zu veranlagende Einkommensteuer berechnet sich nach der Einkommensteuer-Jahrestabelle 1950, die der Verordnung vom 15. Mai 1950 (BGBl. S. 147) als Anlage 1 beigefügt ist. Zu § 32 a des Gesetzes § 46 Anwendung des § 32 a des Gesetzes bei Vorhandensein mehrerer Betriebe Die Vorschrift des § 30 b gilt entsprechend. §47 Berechnung der Einkommensteuer im Fall des § 32 a des Gesetzes (1) Im Fall der Inanspruchnahme des § 32 a des Gesetzes gelten für die Berechnung der Einkommensteuer die Absätze 2 bis 5. (2) Steuerbegünstigte Gewinne sind die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und die Gewinne aus Gewerbebetrieb, für die § 32 a des Gesetzes in Anspruch genommen wird. Bei Feststellung der Summe der steuerbegünstigten Gewinne sind Gewinne und Verluste auszugleichen. (3) Sind in dem Einkommen nur steuerbegünstigte Gewinne (Absatz 2) enthalten, so gilt folgendes: 1. Von der Summe der Gewinne sind die Sonderausgaben abzuziehen. Dabei sind die Vorschriften des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe c letzter Satz des Gesetzes und des § 32 a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zu beachten; 2. auf das Einkommen ist der Steuersatz von 50 vom Hundert anzuwenden. (4) Sind in dem Einkommen neben steuerbegünstigten Gewinnen (Absatz 2) auch andere steuerpflichtige Einkünfte (einschließlich nichtsteuerbegünstigter Gewinne) enthalten, so gilt folgendes: 1. Von der Summe der steuerbegünstigten Gewinne (Absatz 2) sind abzuziehen: a) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes, die aus Verlusten aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieb herrühren; b) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes, soweit sie auf die land- und forstwirtschaft- lichen und gewerblichen Betriebsvermögen entfallen. 2. Die übrigen Sonderausgaben sind unter Beachtung des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe c letzter Satz des Gesetzes und des § 32 a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes von den anderen steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen. Sind diese Sonderausgaben höher als die anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so ist der Mehrbetrag von der Summe der steuerbegünstigten Gewinne abzuziehen. 3. Auf die verbleibende Summe der steuerbegünstigten Gewinne ist der Steuersatz von 50 vom Hundert anzuwenden. 4. Auf die anderen Einkünfte nach Abzug der in Ziffer 2 bezeichneten Sonderausgaben ist der durchschnittliche Steuersatz anzuwenden, der sich ohne Inanspruchnahme der Steuererleichterung des § 32 a Absatz 1 des Gesetzes bei der Veranlagung des Einkommens ergeben würde. (5) Stehen der Summe der steuerbegünstigten Gewinne (Absatz 2) nach Ausgleich der anderen Einkünfte unter sich Verluste gegenüber, so sind die Verluste von der Summe der steuerbegünstigten Gewinne abzuziehen. Außerdem sind die Sonderausgaben unter Beachtung des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe c des Gesetzes und des § 32 a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes abzuziehen. Auf das Einkommen ist der Steuersatz von 50 vom Hundert anzuwenden. § 47 a Berücksichtigung der Entnahmen in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes Bei Inanspruchnahme der Steuererleichterung des § 32 a Absatz 1 des Gesetzes sind auch in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes die Entnahmen (§ 32 a Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes) des Veranlagungszeitraums maßgebend. In den Fällen des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer-und Körperschaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (IL Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950 (BGBl. S. 48) sind auf Antrag die Entnahmen des Wirtschaftsjahrs, das im Kalenderjahr 1949 begonnen hat und im Kalenderjahr 1950 endet, in dem gleichen Verhältnis wie der Gewinn aufzuteilen. § 48 Ansprüche auf Erstattung nichtabzugsfähiger Steuern Im Fall des § 32 a des Gesetzes gilt § 30 entsprechend. § 49 Feststellung von Beträgen, die für die Nachversteuerung von Bedeutung sind (1) Bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, für den der Steuerpflichtige die Steuererleichterung des § 32 a Absatz 1 des Gesetzes in Anspruch nimmt, ist auch der Betrag im Steuerbescheid besonders festzustellen, den der Steuerpflichtige weniger entnommen hat als nach § 32 a 32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes zulässig ist. Entnimmt der Steuerpflichtige auch in späteren Jahren bei der Inanspruchnahme der Steuererleichterung des § 32 a Absatz 1 des Gesetzes einen geringeren als den nach § 32 a Absatz 1 Ziffer 3 zulässigen Betrag, so ist bei der Gewährung der Steuererleichterung für den jeweils letzten Veranlagungszeitraum die Summe der bis dahin weniger entnommenen Beträge im Steuerbescheid festzustellen. (2) Der Unterschiedsbetrag des § 32 a Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes ist im Steuerbescheid besonders festzustellen. Im übrigen sind die Vorschriften des § 30 c entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind in den Fällen des § 47 a entsprechend anzuwenden. Hierbei ist § 47 Absatz 4 zu beachten. § 50 Nachversteuerung der Mehrentnahmen (1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen kommt so lange und insoweit in Betracht, als ein unter Anwendung der Vorschriften des § 49 Absatz 2 festgestellter Betrag vorhanden ist. (2) Zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme vorliegt, ist zunächst ein nach § 49 Absatz 1 festgestellter Betrag von den Entnahmen zu kürzen. Ergibt sich danach noch eine Mehrentnahme im Sinn des § 32 a Absatz 4 des Gesetzes, so ist der nach § 49 Absatz 1 festgestellte Betrag zu Streichen und die Mehrentnahme bis zur Höhe des nach § 49 Absatz 2 festgestellten Betrags zum Zweck der.Nachversteue-rung dem Einkommen hinzuzurechnen. Ergibt sich keine Mehrentnahme,, übersteigen die Entnahmen aber die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist lediglich der übersteigende Betrag von dem nach § 49 Absatz 1 festgestellten Betrag abzuziehen; eine Nachversteuerung findet in diesem Fall nicht statt. (3) Im Fall des § 46 ist die Vorschrift des § 31 Absatz 2 anzuwenden. (4) Hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsvorgänger bereits die Steuererleichterung des § 32 a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes 1949 in Anspruch genommen, so ist im Fall von Mehrentnahmen eine Nächversteuerung nach § 32 a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes 1949 (§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1949) nur dann und insoweit vorzunehmen, als nicht wegen Vorhandenseins eines nach § 49 Absatz 2 festgestellten Betrags eine Nachversteuerung vorzunehmen ist. (5) Die Vorschriften des § 31 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden. Zu § 33 des Gesetzes §51 Außergewöhnliche Belastungen (1) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, soweit einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Absatz 2) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleicher Familienverhältnisse erwachsen und diese Mehraufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 3). Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht. (2) Die außergewöhnliche Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierbei ist § 33 Absetz 2 des Gesetzes zu beachten. (3) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit wesentlich, als sie die in der folgenden Übersicht bezeichneten Hundertsätze des Einkommens, vermindert um die nach f 33 a des Gesetzes in Betracht kommenden Freibeträge (die zumutbare Mehrbelastung – die Mehrbelastungsgrenze –) übersteigen: bei einem Steuerpflichtigen der bei einem Einkommen, vermindert um die nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes in Betracht kommenden Freibeträge von DM Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III bei Kinderermäßigung für ein drei oder oder zwei mehr Kinder Kinder höchstens 3 000 mehr als 3 000 bis 6 000 mehr als 6 000 bis 12 000 mehr als 12 000 bis 25 000 mehr als 25 000 bis 50 000 mehr als 50 000 bis 100 000 mehr als 100 000 bis 250 000 mehr als 250 000 bis 500 000 mehr als 500 000 6 7 8 8 10 9 5 3 3 5 6 6 6 6 6 4 2 2 3 4 5 4 4 4 3 2 1 1 2 2 3 3 3 2 1 1 (4) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 gegeben, so stellt der Betrag, der die nach Absatz 3 sich ergebende Mehrbelastung übersteigt, die Uber-belastung dar. In der Uberbelastung dürfen Aufwendungen im Sinn des § 33 Absatz 2 des Gesetzes höchstens mit den in § 33 a des Gesetzes aufgeführten Beträgen enthalten sein. Der Uberbelastungs-betrag wird für die Berechnung der Einkommensteuer abgezogen. Zu § 33 a des Gesetzes § 51a Begriffsbestimmung für Flüchtlinge und politisch Verfolgte Für Flüchtlinge, Vertriebene und politisch Verfolgte gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 entsprechend. Zu § 34 des Gesetzes §52 Außerordentliche Waldnutzung (1) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben werden auf Antrag zur Abgeltung aller Betriebsausgaben, die bei außerordentlicher Waldnutzung entstehen, 40 vom Hundert der Betriebseinnahmen abgezogen. Voraussetzung dafür ist: 1. daß die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 150 Hektar nicht übersteigt, Nr. t – Tag der Ausgabe: Bonn. den. 8. Januar 1951 33 2. daß ordnungsmäßige Buchführung nicht vorhanden ist und 3. daß ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird. (2) Der Pauschsatz von 40 vom Hundert ist bis auf 20 vom Hundert der Betriebseinnahmen herabzusetzen, wenn das Holz, das den Gegenstand der außerordentlichen Waldnutzung bildet, auf dem Stamm verkauft wird. Zu § 34 a des Gesetzes § 53 entfällt. Zu § 35 des Gesetzes § 54 entfällt. §55 Vorauszahlungstermine und Vorauszahlungspflicht bei Land- und Forstwirten Die Oberfinanzpräsidenten oder die entsprechenden oberen Finanzbehörden können für Steuerpflichtige, deren Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft herrühren, die Vorauszahlungstermine und die Vorauszahlungszeiträume abweichend von § 35 Absatz 1 des Gesetzes bestimmen. § 56 entfällt. Zu § 46 des Gesetzes §57 Veranlagung bei berechtigtem Interesse (1) Im Fall des § 46 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes muß der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Steuererklärungsfrist die Veranlagung beantragen und ein berechtigtes Interesse nachweisen. (2) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 46 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer nur deshalb eine zu hohe Lohnsteuer entrichtet hat, weil er im Lohnsteuerverfahren Umstände, die eine niedrigere Lohnsteuer gerechtfertigt hätten, nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Zu § 47 des Gesetzes §58 Anrechnung von Vorauszahlungen Auf die Einkommensteuerschuld werden nach § 47 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen angerechnet. Zu § 50 des Gesetzes § 58 a Abzug bestimmter Betriebsausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit inländischen Einkünften im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes auch dann gegeben, wenn aus diesen inländischen Einkünften Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förderung des inländischen Wohnungsbaus im Sinn des § 7 c des Gesetzes oder zur Förderung des inländischen Schiffbaus im Sinn des § 7 d Absatz 2 des Gesetzes gegeben werden. (2) Die §§ 10 Absatz 1 Ziffer 4, 10 a, 32 a und 34 des Gesetzes sind nur unter den in § 50 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen anwendbar. Im übrigen können beschränkt Steuerpflichtige die §§ 10, 10 a, 32 a und 34 des Gesetzes nicht in Anspruch nehmen. (3) § 50 des Gesetzes und Absätze 1 und 2 gelten auch im Fall des § 1 Absatz 3 des Gesetzes. Schlußbestimmungen § 58 b Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids 1949 Bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids für das Kalenderjahr 1949 bemessen sich auch die nach Ablauf des Kalenderjahrs 1950 zu leistenden Vorauszahlungen nach § 2 der Verordnung über die Bemessung, Entrichtung und Anrechnung der für die Kalenderjahre 1949 und 1950 zu leistenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer vom 3. Mai 1950 (BGBl. S. 107). §59 Anwendungszeitraum Diese Verordnung ist außer den §§ 30 a und 47 a, die bereits für den Veranlagungszeitraum 1949 Anwendung finden, erstmalig für den am 1. Januar 1950 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden. § 60 Inkrafttreten Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt am 11. Juni 1950 in Kraft. 34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes. Vom 28. Dezember 1950. Auf Grund des Artikels V Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) wird der Wortlaut des Körperschaft-steuergesetzes nachstellend -bekanntgemacht, Bonn, den 28. Dezember 1950. D e r B u n d e s m i n i s t e r der Finanzen In Vertretung H a r t in a n n Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (KSiG 1950). I. Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personen Vereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit. beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften); 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; 4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; 5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweck vermögen; 6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. § 2 Beschränkte Steuerpflicht (1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind: 1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Ge- schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, , mit ihren inländischen Einkünften; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Bundesgebiet, aber ihre Geschäftsleitimg oder ihren Sitz in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Bundesgebiet als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig behandelt werden. § 3 Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist, §4 Persönliche Befreiungen (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit: 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, das Unternehmen "Reichsautobahnen"» die Monopolverwaltungen Nr. ! – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 35 des Bundes und die staatlichen Lotterieunternehmen; 2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder, die Deutsche Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt; 3. Staatsbanken und die Landeszentralbanken, soweit diese Banken Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllen; 4. die öffentlichen oder unten" Staatsaufsicht stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege des eigentlichen Sparverkehrs dienen; 5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig; 6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzimg, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; 7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung; 8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; 9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nicht rechtsfähigen Berufsverband der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen. (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2). (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 3 bis 7 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1) nicht anzuwenden. II. Einkommen 1. A 1 1 g e m e i n e s §5 (1) Die KörpersehafLsfouer bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige, innerhalb eines Kalenderjahrs bezogen, hat. (2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nsch den Vorschriften des Handelsgcseizbuchs zu führen ver- pflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu ermitteln. Bei Steuerpflichtigen der genannten Art, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Umsätze aufzuteilen. Bei buchführenden Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung des Einkommens auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. §6 Was als Einkommen gilt und wie das Ein-men zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und den §§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. §7 Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern. 2. Sachliche Befreiungen Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien und politischen Vereinen (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen Beiträge der Mitglieder außer Ansatz. (2) Bei politischen Parteien und politischen Vereinen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben außerdem die Einkünfte der im § 2 Absatz 3 Ziffern 3 bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Alt mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn des §43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz. §9 Bei Schachtelgesellschaften (1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, in Form von Aktien, Kuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellt worden ist. (2) Soweit die Gewinnanfeile außer Ansatz bleiben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen. 36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Bund, Länder, Gemeinden und Genieindeverbände oder Betriebe von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. §10 Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften (1) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften können durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen werden. (2) Kapilalverwaltungsgesellschaften im Sinn des Absatzes 1 sind Kapitalgesellschaften, die ausschließlich den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Aktien, Kuxen, Anteilen oder Genußscheinen anderer Kapitalgesellschaften oder von Schuldverschreibungen zum Gegenstand haben. 3. Abzugs fähige Ausgaben § 11 (1) Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Ausgaben sind: 1. bei Kapitalgesellschaften die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können; 2. bei Versicherungsunternehmen Zuführungen zu versicherungstechnischen Rücklagen, soweit sie für die Leistungen aus den am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind; 3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird; 4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden; 5. Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher, Zwecke, wenn diese Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt werden, in der sich aus Absatz 2 ergebenden Höhe. (2) Die Ausgaben im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 5 sind a) voll abzugsfähig, wenn es sich um Ausgaben zur Förderung besonders anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen und besonders anerkannter mildtätiger Einrichtungen handelt, soweit diese Ausgaben 10 vom Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend eines Betrags, der sich aus den im Kalenderjahr getätigten Aufwendungen für Löhne und Gehälter und dem steuerbaren Umsatz zusammensetzt, nicht übersteigen; b) zur Hälfte abzugsfähig, wenn es sich um andere als die in Buchstabe a genannten Ausgaben handelt oder soweit die für die in Buchstabe a genannten Ausgaben gesetzten Grenzen überschritten werden; in diesen Fällen dürfen höchstens 7,5 vom Hundert des Einkommens bis zu 20 000 Deutsche Mark abgezogen werden. Als Einkommen im Sinn des Satzes 1 gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Ziffer 5 und in § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Ausgaben. 4. Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12 Nichtabzugsfähig sind: 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind; 2. die Steuern vom Einkommen und die Vermögensteuer; 3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden. 5. Anteilige Abzüge § 13 Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflichtig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2), so ist ein Abzug von Ausgaben nicht zulässig. 6. Auflösung und Abwicklung (Liquidation) § 14 (1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auflösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des Absatzes 1 ist das zur Verteilung kommende Vermögen (Ab wicklungs-End vermögen) dem Vermögen am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (Ab wicklungs- Anfangs vermögen) gegenüberzustellen. (3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veranlagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zugrunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe der Ein- Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8, Januar 1951 37 lagen oder der Anschaffungs- oder Herstellungspreis im Sinn des Einkommensteuergesetzes. Das Ab wicklungs- Anfangsvermögen ist um den Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist. (5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden. 7. Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung § 15 (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stand im Zeitpunkt der Übertragung. (2) Der beim Übergang sich ergebende Gewinn scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft muß als Ganzes auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergehen; 2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt. 8. Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland § 16 (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz oder eins von beiden ins Ausland und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen anderen übertragen wird. 9. Mindestbesteuerung §17 (1) Als Mindesteinkommen werden der Besteuerung zugrunde gelegt: 1. die Ausschüttungen (auch verdeckte Gewinnausschüttungen), soweit sie mehr als 4 vom Hundert des eingezahlten Grund-oder Stammkapitals oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, des bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellten Vermögens betragen, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Mitteln die Ausschüttungen stammen; 2. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden; 3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Vorstands oder an andere Angestellte in leitender Stellung für ihre Tätigkeit gewährt werden, soweit die Vergütungen außer Verhältnis zu ihrer Arbeitsleistung stehen. (2) Die Mindestbesteuerung ist nur dann vorzunehmen, wenn der Gesamtbetrag des Mindesteinkommens höher ist als das nach § 6 ermittelte Einkommen. III. Steuertarif §18 Abrundung Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten abgerundet. §19 Steuersätze (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 50 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert des Einkommens: 1. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts für Einkünfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft; 2. bei reinen Hypothekenbanken; 3. bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte aus den im § 5 des Hypothekenbankgesetzes genannten Geschäften; 4. bei Schiffspfandbriefbanken. (3) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind. IV. Veranlagung und Entrichtung der Steuer §20 Allgemeines Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind entsprechend die Vorschriften anzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten § 21 Pausen bestellerung Das Finanzamt, kann die Körperschaftsteuer in einem Paii«chbetrag festsetzen, wenn das steuerpflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und 38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit führen würde. V. Übergangs- und Schluß Vorschriften §22 Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen Durch Rechtsverordnung können andere Personenvereinigungen als die im § 1 genannten für unbeschränkt steuerpflichtig erklärt und ihre Besteuerung geregelt werden. §23 Genossenschaften Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte Gruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, für Zentralkassen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und für die Deutsche Genossenschaftskasse eine Befreiung von der Körperschaftsteuer oder die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vorgeschrieben oder die Ermittlung ihres Einkommens besonders geregelt werden. Zu § 1 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes § 1 Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft- §24 Geltungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 erstmals bei Durchführung der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1950. (2) § 5 Absatz 2 ist erstmals auf Gewinne aus vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren anzuwenden, die im Kalenderjahr 1950 beginnen und im Kalenderjahr 1951 enden. (3) Dieses Gesetz und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen gelten von den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zeitpunkten ab auch in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württem-berg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau. Entgegenstehendes Recht, das in diesen Gebieten gilt, ist von diesen Zeitpunkten ab nicht mehr anzuwenden. § 25 Inkrafttreten Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am 3. Mai 1950 in Kraft. Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes. Vom 28. Dezember 1950. Auf Grund des Artikels V Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) wird der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes unter Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 11. Juli 1950 (BGBl. S. 329) nachstehend bekanntgemacht. Bonn, den 28. Dezember 1950. Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Hartmann Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (KStDV 1950). [ liehen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. (2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirt-j schaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selb-j ständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in ] einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buch- Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 39 führung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden Merkmal bestehen. Daß die Bücher bei einer anderen Verwaltung geführt werden, ist unerheblich. (3) Die Verpachtung eines Betriebs, der nach den Absätzen 1 und 2 steuerpflichtig wäre, wenn er vom Verpächter unmittelbar betrieben würde, steht einem Betrieb gewerblicher Art gleich. Das gleiche gilt für jede andere entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten zu Betriebszwecken dieser Art. § 2 Versorgungsbetriebe Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch die Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. § 3 Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind steuerfrei. § 4 Hoheitsbetriebe (1) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Hierher gehören z. B. Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von Spülwasser und Abfällen. (2) Die Steuerpflicht der Versorgungsbetriebe (§ 2) und der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten (§§ 20 ff.) bleibt unberührt. § 5 Rechtsform (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. (2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form gekleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert. Zu §§ 1 und 4 des Gesetzes § 6 Eintritt in die Steuerpflicht Tritt eine schon bestehende Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse neu in die Körperschaftsteuerpflicht ein, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (§§4 und 5 des Einkommensteuergesetzes) festzustellen. Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes § 7 Gewinnermittlung bei Sparkassen Die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie der Pflege des eigentlichen Sparverkehrs dienen. Sie sind steuerpflichtig mit Geschäften, die der Pflege des eigentlichen Sparverkehrs nicht dienen. Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes § 8 Durchführung der Steuerbefreiung Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministe-rialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181). § 9 Wohnungs- und Siedlungsunternehmen Von der Körperschaftsteuer sind befreit: 1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 – WGG – (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind; 2. Unternehmen, solange sie als Organe der staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 des WGG) anerkannt sind; 3. die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes; 4. die von den Obersten Landesbehörden zur Ausgabe von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen Unternehmen im Sinn des Reichsheimstättengesetzes. Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 7 des Gesetzes Pensionskassen und ähnliche Kassen § 10 Allgemeines Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechtsfähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer unter den folgenden Voraussetzungen befreit: 1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere Zugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener Geschäftsbetriebe bestimmt sein. Zu den Zugehörigen im Sinn 40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 dieser Bestimmung rechnen auch deren Angehörige (§ 10 des Sfeueranpassungsgesetzes), 2. Die Mehrzahl der Personen, denen die LeisLungen der Kasse zugute kommen sollen {Leistnngs-emplänger), darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesell-schalten nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen. 3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzmigsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zufallen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. 4. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 11, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leisfungsempfänger die Voraussetzungen des § 12 erfüllt sein, § 11 Kassen mü Rechtsanspruch der Leistungsempfänger Für rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den im § 10 genannten noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Kasse muß als Versicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-gesetzbl. I S. 315) oder als öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt beaufsichtigt werden, 2. Der Betrieb der Kasse muß nach dem Geschälts-plan als soziale Einrichtung sichergestellt sein, Eine soziale Einrichtung im Sinn dieser Bestimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn a) das Arbeilseinkommen der Mehrzahl der Leistungsempfänger den Betrag von 6 000 Deutsche Mark jährlich übersteigt oder b) die Leistungen der Kasse die folgenden Beträge übersteigen: als Pension 4 000 Deutsche Mark jährlich, als Witwengeld 3 000 Deutsche Mark jährlich, als Waisengeld 1 200 Deutsche Mark jährlich für jede Waise, als Sterbegeld 500 Deutsche Mark als Gesamtleistung. § 12 Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger Für rechtsfähige Untersfützungskassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den im § 10 gemannten noch die folgenden Voraus-setzu))gen ei• (ü 1 iL sein: 1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß sal.zungsraäßig und tatsächlich für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein. 2, Die Gefolgschaft darf zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein, 3. Der Gefolgschaft oder den Vertrauensmännern * der Gefolgschaft muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen beratend mitzuwirken. Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 8 des Gesetzes § 13 Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter Zu den von der Körperschaftsteuer befreiten Beruf sverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter können Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und andere Berufsverbände (z. B, Wirtscfraftsverbände, Bauernvereine und Hausbesitzervereine) gehören, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bestimmt sich nach § 7 Absatz 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung. Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 9 des Gesetzes § 14 Vermögensverwallung (1) Der Begriff der Vermögensverwaltung bestimmt sich nach § 7 Absätzen 4 und 5 der Gemeinnützigkeitsverordnung, (2) Die Befreiung des § 4 Absatz 1 Ziffer 9 des Gesetzes gilt auch für Vermögensverwaltungsgesellschaften., die nicht in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränke? Haftung oder Aktiengesell* schaff gekleidet sind. Zu den §§ 5 bis 7 des Gesetzes § 15 Allgemeines Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind anzuwenden; 1, die folgenden Vorschriften des Einkommen-• steuergesetzes: § 2 Absätze 2 bis 5, §§ 4 bis 8, § 9 Ziffern 1 bis 3 und 6, § 10 Absatz 1 Ziffer 4, § 11, § 13 Absätze 1 und 2, § 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absätze 1 bis 3, § 17 Absätze 1, 2 und 5, ¦ §§ 18 bis 25, § 29 Absätze 1, 2 und 4. § 30, § 31 Absatz 1, § 35, §" 43, Nr. 1 – Tag der Ausgabe* § 44, | § 47, § 49, § 50 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 hinsichtlich der Vorschrift des § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes, Absätze 2, 5 und 6 und § 51 Absatz 4 letzter Satz. § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet jedoch nur Anwendung auf solche Körperschaften, deren Mitglieder oder Gesellschafter während des Wirtschaftsjahrs, für das die Bewertungsfreiheit in Anspruch genommen wird, zu dem im § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehören. Liegen nicht bei allen Gesellschaftern oder Mitgliedern die Voraussetzungen des § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so gilt § 7 a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß Bewertungsfreiheit von Aktiengesellschaften nicht, von anderen Körperschaften nur in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genommen werden kann, mit dem die Gesellschafter oder Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 7 a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, an der Körperschaft beteiligt sind. Die Höchstgrenze der Abschreibung des § 7 a Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes für die Körperschaft beträgt auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark; 2. die folgenden Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung*. §§ 1, 2, 2 a, §§ 4 bis 13, § 35, § 36 Absätze 1 bis 3 und 5, § 37, § 39 Absatz 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3 entsprechend im Fall des § 5 Absatz 2 des Gesetzes, § 41, § 42, § 55, § 58a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich der Vorschrift des § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes, Absatz 3 entsprechend im Fall des § 2 Absatz 2 des Gesetzes, § 58b. § 16 Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. § 17 Verdeckte Gewinnausschüttungen Bei der Ermittlung des Einkommens und bei der Mindestbesteuerung sind verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. Bonn, den 8. Januar 195! 41 Beispiele: 1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte und erhält dafür ein unangemessen hohes Gehalt. 2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter besondere Umsatzvergütungen neben einem angemessenen Gehalt. 3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehn von der Gesellschaft zinslos oder zu einem außergewöhnlich geringen Zinsfuß. 4. Ein Gesellschafter erhält von der Geseilschaft ein Darlehn, obwohl schon bei der Darlehns-hingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet werden muß. 5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Darlehn zu einem außerordentlich hohen Zinsfuß. 6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft Waren -oder erwirbt von der Gesellschaft Waren und sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhnlichen Preisen oder erhält besondere Preisnachlässe und Rabatte. 7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Gesellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurswert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien an einen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis als dem Kurswert. 8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines Gesellschafters eine Schuld oder sonstige Verpflichtungen, wie Bürgschaften. 9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr einem Gesellschafter gegenüber zustehen. 10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft, sondern auch für einen Gesellschafter persönlich tätig ist, erhält dafür eine Gesamtvergütung, welche die Gesellschaft unter Unkosten verbucht. Zu § 8 Absatz 1 des Gesetzes § 18 Mitgliederbeiträge (1) Mitgliederbeiträge im Sinn des §8 Absatz 1 des Gesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind. (2) Für Versicherungsunternehmen ist die Vorschrift des § 8 Absatz 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Zu § 9 des Gesetzes §19 Schachtelgesellschaften (1) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien, Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgebenden Schlußstichtag gehört haben. (2) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften gilt unter den Voraussetzungen des § 9 des Geset- 42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 zes und des vorstehenden Absatzes 1 auch für Aktien, Kuxe und Anteile, die einem unbeschränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gehören. Zu § 11 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes Versicherungsunternehmen §20 öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie mit Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind. §21 Ermittlung des Einkommens Bei der Ermittlung des Einkommens von Versicherungsunternehmen sind die Bestimmungen der §§22 bis 25 anzuwenden. § 22 Beitragsrückerstattung (1) Für Beitragsrückerstattungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt folgendes: 1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind abzugsfähig. 2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind nur insoweit abzugsfähig, als sie den Überschuß nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versicherungsleistungen, Überträge und Rücklagen sowie die sämtlichen sonstigen persönlichen und sachlichen Betriebsausgaben allein aus der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme bestritten worden wären. Die Beitragsrückerstattung muß spätestens bei Genehmigung des Abschlusses des Wirtschaftsjahrs durch die satzungsmäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie auf die binnen Jahresfrist nach der Beschlußfassung fällig werdenden Beiträge anzurechnen oder binnen Jahresfrist nach der Beschlußfassung bar auszuzahlen ist. (2) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrückerstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die ausschließliche Verwendung der Rücklagen für diesen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts-planmäßige Erklärung gesichert ist. § 23 Lebensversicherung (1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Lebens-versicherungsgeschäft allein oder neben anderen Versicherungszweigen betreiben, sind für das Lebensversicherungsgeschäft mindestens fünf vom Hundert des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinns zu versteuern, von dem der bei dem Lebensversicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Satz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn nicht nach § 17 des Gesetzes ein höheres Mindesteinkommen der Besteuerung zugrunde zu legen ist. (2) Durch Anordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann der im Absatz 1 bezeichnete Hundertsatz entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Versicherungswirtschaft erhöht oder ermäßigt, werden. § 24 Versicherungstechnische Rücklagen (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rücklagen (§11 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes) sind insoweit abzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. (2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich: 1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein. 2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein. (3) Durch Anordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Richtsätze über die steuerlich anzuerkennenden Zuführungen zu versicherungstechnischen Rücklagen aufgestellt werden. § 25 Beschränkt steuerpflichtige Versicherungsunternehmen (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen ist, wenn für das inländische Versicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich ist, für die Berechnung des inländischen steuerpflichtigen Einkommens von dem technischen Ergebnis des inländischen Versicherungsgeschäfts auszugehen. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft entsprechende Anteil an den Vermögenserträgen des Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunternehmens, soweit sie nicht im technischen Ergebnis des inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten sind. (2) Wenn für das inländische Versicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Ermittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist, so ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen der dem Verhältnis der inländischen Prämienein- Nr. 1 – Tag der Ausgabe-. Bonn, den 8. Januar 1951 43 nähme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende Teil des ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunternehmens zugrunde zu legen. (3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Betrag sind die nach dem Gesetz und dieser Verordnung nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzuzurechnen. (4) Das Mindesteinkommen, das nach § 17 des Gesetzes der Besteuerung zugrunde gelegt wird, kann bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen nach dem Verhältnis der inländischen Prämieneinnahme zu der Gesamtprämieneinnahme des ganzen Unternehmens errechnet werden. Zu § 11 Absatz 1 Ziffer 5 und Absatz 2 des Gesetzes § 26 Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinn von § 11 Absatz 1 Ziffer 5 und Absatz 2 des Gesetzes gelten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsge-setzbl. I S. 925) und die Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reiehsministerialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181). (2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz t bezeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt worden sein. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke werden als steuerbegünstigt nur anerkannt, wenn a) der Empfänger der Zuwendungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke verwendet wird oder b) der Empfänger der Zuwendungen eine im § 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsraäßigen Zwecke verwendet. (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Anordnung den Zweck und die Form der Zuwendung als steuerbegünstigt im Sinn von Absatz. 1 auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht gegeben sind. §27 Besondere Anerkennung wissenschaftlicher oder mildtätiger Einrichtungen Die besondere Anerkennung wissenschaftlicher oder mildtätiger Einrichtungen im Sinn des § 11 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes erfolgt durch An- ordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Zu § 17 des Gesetzes § 28 Mindestbesteuerung (1) Die Ausschüttungen und Vergütungen nach § 17 Absatz 1 des Gesetzes sind bei der Besteuerung als Mindesteinkommen dem Kalender-(Wirtschafts-) jähr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind. (2) Werden Vergütungen nach den vorgenannten Vorschriften rückwirkend für bereits abgelaufene Kalender-(Wirtschafts-)jähre nachträglich gewährt, so sind sie für die Berechnung und für den Fall der Besteuerung als Mindesteinkommen dem Kalender-(Wirtschafts-)jahr zuzurechnen, das der Beschlußfassung unmittelbar vorausgeht. Zu § 19 des Gesetzes | § 29 Steuersatz für Kreditanstalten (1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht; binnen vier Jahren rückzahlbar sind, (2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die sich, auf die im § 5 des Hypothekenbankgesetzes genannten Geschäfte beschränken, sind wie reine Hypothekenbanken zu behandeln, Zu § 20 des Gesetzes § 30 Steuererklärung (1) Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige haben eine Steuererklärung über sämtliche Einkünfte abzugeben. (2) Beschränkt. Körperschaftsteuerpflichtige (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) haben eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte abzugeben. (3) Eine Steuererklärung ist auch abzugeben: 1. beim Wegfall der Steuerpflicht, insbesondere auch bei der Umwandlung; 2. beim Übergang von der beschränkten zur unbeschränkten und beim Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht. (4) Außer den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen haben eine Steuererklärung abzugeben alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert werden. § 31 Soweit Einkünfte einheitlich festzustellen sind, sind die zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen zur Abgabe einer Erklärung über die Einkünfte der Beteiligten verpflichtet. § 32 (1) Die Erklärungen nach den §§ 30, 31 sind, wenn sie schriftlich abgegeben werden, unter Verwendung der amtlichen Vordrucke abzugeben. 44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951 (2) Steuerpflichtige, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, haben der Steuererklärung eine Abschrift der unverkürzten Bilanz, der Verlust- und Gewinnübersicht und, wenn ein Jahresbericht (Geschäftsbericht) vorliegt, auch diesen beizufügen. Zu § 23 des Gesetzes Genossenschaften §33 Landwirtschaftliche Nutzungsund Verwertungsgenossenschaften Genossenschaften sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt: a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land-und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände (z.B.Dreschgenossen-schaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossenschaften) oder b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt (z. B. Molkereigenossenschaften, Winzergenossenschaften, Viehverwertungsgenossenschaften, Eierverwertungsgenossenschaften). § 34 Kreditgenossenschaften Die Steuer wird auf ein Drittel ermäßigt bei Kreditgenossenschaften, die Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder gewähren. § 35 Zentralkassen Die Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird auf ein Drittel ermäßigt, wenn Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder gewährt werden und sie sich auf ihre eigentlichen genossenschaftlichen Aufgaben beschränken. Das gilt auch für die Zentralen, die in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. § 36 Warenrückvergütungen (1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütungen, die unter Bemessung nach der Höhe des Warenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie Warenrückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der Warenrückvergütungen kann auch durch Beschluß der Mitgliederversammlung und nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden. (2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuß vor Abzug aller Warenrückvergütungen a) bei Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz, b) bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften (z. B. Verwertungsgenossenschaften) im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mitglieder. Schlußvorschriften § 37 Anwendungszeitraum Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1950 anzuwenden. § 38 Inkrafttreten Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt am 16. Juli 1950 in Kraft. Don Wünschen vieler Bezieher entsprechend läßt der Verlag eine einheitliche Einhanddeche zum Einbinden der Jahrgänge 1949 und 1950 des Bundesgesetzblattes in einem Bande (Halbleinen, Rücken mit Goldschrift) herstellen. Preis der Einbanddecke einschließlich Verpackung 1.80 DM. Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag (zuzüglich 0.20 DM Postgebühr) auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln 83 400 zu überweisen und auf der Rückseite des Einzahlungsabschnittes die Bestellung aufzugeben. VERLAG DES BUNDES ANZEIGERS, KÖLN/RH. lr POSTFACH Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen – Teil I und Teil II –. Laufender Bezug nur durch die Post. 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