Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 57 vom 04.09.1953  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 1239 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1953 Nr. 57 Tag 3. 9. 53 Sozialgerichtsgesetz (SGG) 3. 9. 53 Arbeitsgerichtsgesetz .... Inhalt: Seite 1239 1267 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Vom 3. September 1953. Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Gerichtsverfassung §§ Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt...... 1– 6 Zweiter Abschnitt Sozialgerichte ...................... 7– 27 Dritter Abschnitt Landessozialgerichte ................ 28– 37 Vierter Abschnitt Bundessozialgericht ................. 38– 50 Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit........ 51– 59 ZWEITER TEIL Verfahren Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften ............ 60– 75 Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungsverfahren ......... 76 Dritter Unterabschnitt Vorverfahren ...................... 77– 86 Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug...... 87–122 Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse ............. 123–142 Zweiter Abschnitt Rechtsmittel Erster Unterabschnitt Berufung .......................... 143–159 Zweiter Unterabschnitt Revision ........................... 160–171 Dritter Unterabschnitt Beschwerde ........................ 172–178 Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrens Vorschriften----- 179–182 Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung Erster Unterabschnitt Kosten ............................ 183–197 Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung...................... 198–201 DRITTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften........................................ 202–224 Bundesgesetzblatt 1239 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1953 Nr. 57 Tag 3. 9. 53 Sozialgerichtsgesetz (SGG) 3. 9. 53 Arbeitsgerichtsgesetz .... Inhalt: Seite 1239 1267 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Vom 3. September 1953. Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Gerichtsverfassung §§ Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt...... 1– 6 Zweiter Abschnitt Sozialgerichte ...................... 7– 27 Dritter Abschnitt Landessozialgerichte ................ 28– 37 Vierter Abschnitt Bundessozialgericht ................. 38– 50 Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit........ 51– 59 ZWEITER TEIL Verfahren Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften ............ 60– 75 Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungsverfahren ......... 76 Dritter Unterabschnitt Vorverfahren ...................... 77– 86 Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug...... 87–122 Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse ............. 123–142 Zweiter Abschnitt Rechtsmittel Erster Unterabschnitt Berufung .......................... 143–159 Zweiter Unterabschnitt Revision ........................... 160–171 Dritter Unterabschnitt Beschwerde ........................ 172–178 Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrens Vorschriften----- 179–182 Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung Erster Unterabschnitt Kosten ............................ 183–197 Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung...................... 198–201 DRITTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften........................................ 202–224 1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Gerichtsverfassung Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt § 1 Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. § 2 Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet. § 3 (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer führen bei den Sozialgerichten die Amtsbezeichnung "Sozialrichter", bei den Landessozialgerichten die Amtsbezeichnung "Landessozialrichter" und bei dem Bundessozialgericht die Amtsbezeichnung "Bundessozialrichter". § 4 Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht der Bundesminister für Arbeit, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen. § 5 (1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe. (2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen. (3) §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. § 6 (1) Die Berufsrichter müssen entweder die Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz oder auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen an einem allgemeinen Verwaltungsgericht haben. Sie sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten des Sozialrechts und des sozialen Lebens besitzen. (2) Die Berufsrichter sind Richter mit den Rechten und Pflichten der Richter der ordentlichen Gerichte. Für ihre Rechtsstellung gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Zweiter Abschnitt. Sozialgerichte § 7 (1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen errichtet werden. {2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozialgerichte errichten oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Laridesgrenzen hinaus vereinbaren. § 8 Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht. § 9 (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den Sozialrichtern. (2) Als Vorsitzender kann auch ernannt werden, wer durch längere, mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Beratung und Vertretung von Angelegenheiten auf den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Sozialrecht besitzt. (3) Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen. § 10 (1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden. (2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts (§ 51 Abs. 2) sind eigene Kammern zu bilden. (3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. § 11 (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß auf Lebenszeit ernannt. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1241 (2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören. (3) Für die Bestellung von Hilfsrichtern gilt § 10 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. § 12 (1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Sozialrichtern als Beisitzern tätig. (2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gehört je ein Sozialrichter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die Sozialrichter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein. (3) In den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts wirken je ein Sozialrichter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit. In Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken als Sozialrichter nur Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit. (4) In der Kammer für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wirken je ein Sozialrichter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten mit; dabei sind Hinterbliebene in angemessener Zahl zu beteiligen. § 13 (1) Die Sozialrichter werden von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle auf Grund von Vorschlagslisten (§ 14) für vier Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. (2) Die Sozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehendem Bedarf kann die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle weitere Sozialrichter nur für ein Jahr berufen. (3) Die Zahl der Sozialrichter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; dabei ist die Zahl der Sozialrichter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Kassenarztrechts je besonders festzusetzen. (4) Bei der Berufung der Sozialrichter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht zu nehmen. (5) Die Sozialrichter für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer zu berufen. § 14 (1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der Sozialrichter enthalten. (2) Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern aufgestellt. (3) Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vj&jreiöi-gungen und von den Zusammenschlüssen #6* Kran* kenkassen aufgestellt. (4) Für die Kammern für Angelegenheiten ä&r Kriegsopferversorgung werden die VorscfeAageüsten für die mit der Kriegsopferversorgung vertr&&tffiö. Personen von den Landesversorgungsämtösa unfi s5ü$ Vorschlagslisten für die Versorgungab^cjäÜgl&JI von den im Gerichtsbezirk vertretenen VerdaigUß-gen der Kriegsopfer aufgestellt. § 15 (1) Die Sozialrichter sind vor ihrer ersten Dienst« leistung durch den Vorsitzenden in Öfifentü&ier Sit* zung zu beeidigen. (2) Der Vorsitzende richtet an die zn Beendigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott ä#m AHMäch.» tigen und Allwissenden, die Pflichten eines SöSEiäi« richters getreulich zu erfüllen und Ihra iättara# U&&& bestem Wissen und Gewissen abzugoben»* Dia S^* zialrichter leisten den Eid, indem jeder einzelne dl# Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Der Schwörende soll bei der BidesiQiStuß|f die rechte Hand erheben. (3) Ist ein Sozialrichter Mitglied einer Religipnf-gemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gaitat£$t* $$ wird die Abgabe einer Erklärung unter der Bf£80Ö* rungsformel dieser Religionsgemeinschaft der fildöf leistung gleichgeachtet. (4) Der Eid kann auch ohne religiöse Bet#n@rUSUJ geleistet werden. (5) über die Beeidigung wird eine Niederschrift aufgenommen. § 16 (1) Das Amt des Sozialrichters kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Sozialrichter in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung können nur 1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Versicherte, ihre Arbeitgeber oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, deren gesetzliche Vertreter sein. Versicherte werden den Arbeitgebern zugerechnet, wenn sie mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten begründet nicht die Arbeitgebereigenschaft. Sozialrichter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Renten aus eigener Versicherung bezieht. (3) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können Sozialrichter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind. (4) Die Sozialrichter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder bescb ftigt sein. § 17 (1) Vom Amt des Sozialrichters ist ausgeschlossen, 1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, 2. wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens angeklagt ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung ü,ber sein Vermögen beschränkt ist, 4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. (2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung können nicht Sozialrichter sein. (3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung können nicht Sozialrichter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet. (4) Ein Sozialrichter kann nicht gleichzeitig Lan-dessozialrichter oder Bundessozialrichter sein. § 18 (1) Die Übernahme des Amtes als Sozialrichter kann nur ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist, 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, 4. wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben, 5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Sozialrichter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. (3) Der Sozialrichter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nummern 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Sozialrichter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird. (4) über dieN Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. § 19 (1) Der Sozialrichter übt sein Amt als Ehrenamt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus. (2) Die Sozialrichter erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenen Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten. Die nähere Regelung trifft der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt der Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts fest. Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde zulässig; über diese entscheidet die durch das Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. § 20 (1) Der Sozialrichter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. § 21 Der Vorsitzende kann gegen einen Sozialrichter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1243 zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig, über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören. § 22 (1) Der Sozialrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. (2) über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. Vor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören. § 23 (1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der Sozialrichter gebildet. Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den Sozialrichtern aus ihrer Mitte gewählt werden. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts. (2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Sozialrichter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der Sozialrichter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der Sozialrichter übermitteln. § 24 (1) Bei den Sozialgerichten wird ein Präsidium gebildet, das aus dem aufsichtführenden Richter als Vorsitzendem und den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Berufsrichtern besteht. Das Dienstalter bestimmt sich nach dem Tag der Ernennung zum Berufsrichter des Sozialgerichts. (2) Ist ein dem Präsidium angehörender Berufsrichter verhindert, so wird er von dem im Dienstalter folgenden Berufsrichter vertreten. (3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des aufsichtführenden Richters den Ausschlag. (4) Bei den mit weniger als drei Berufsrichtern besetzten Sozialgerichten tritt der aufsichtführende Richter an die Stelle des Präsidiums. § 25 (1) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres auf dessen Dauer die Geschäfte auf die Kammern und die Kammern auf die Vorsitzenden. Es teilt die Vorsitzenden den einzelnen Kammern für die Dauer des Geschäftsjahres zu und regelt ihre Vertretung für den Fall der Verhinderung. Die Vorsitzenden und die Sozialrichter können mehreren Kammern angehören. (2) Die Anordnungen des Präsidiums können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Geschäftshäufung bei einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Vorsitzender erforderlich wird. § 26 Das Präsidium teilt die Sozialrichter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einer Kammer zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, und regelt ihre Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. § 27 (1) Der aufsichtführende Vorsitzende wird, wenn nach Maßgabe des Landesrechts ein ständiger Vertreter ernannt ist, durch diesen, sonst durch den dem Dienstalter nach,T)ei gleichem Dienstalter durch den cer Geburt nach ältesten Vorsitzenden vertreten. (2) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Vorsitzenden wird ein zeitweiliger Vertreter durch den aufsichtführenden Vorsitzenden bestimmt. (3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt. Dritter Abschnitt Landessozialgerichte § 28 (1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. (2) Mehrere Länder können .ein gemeinsames Landessozialgericht errichten. § 29 Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. § 30 (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Berufsrichtern und den Landessozialrichtern. (2) Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen. § 31 (1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegs- 1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I opferversorgung gebildet. Bei Bedarf ist für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat zu bilden. (2) Für die Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden. (3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. § 32 (1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständige i Stelle auf Lebenszeit ernannt. (2) Für die Bestellung der Flilfsrichter gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß als Hilfsrichter nur auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte bestellt werden dürfen. § 33 Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Landessozialrichtern tätig. § 12 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 34 (1) Den Vorsitz im. Senat führt der Präsident oder ein Senatspräsident. Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz der vom Präsidium (§ 36) vor Beginn des Geschäftsjahres zum Vertreter bestellte Berufsrichter; ist auch dieser verhindert oder ein Vertreter nicht bestellt, so regelt das Präsidium den Vorsitz, (2) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. § 35 (1) Die Landessozialrichter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter gewesen sein. Im übrigen gelten §§ 13 bis 23. (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 3, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium (§ 36) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat. § 36 Bei den Landessozialgerichten wird ein Präsidium gebildet, das aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, den Senatspräsidenten und den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Berufsrichtern besteht. §§24 bis 26 gelten entsprechend. § 37 Für die Vertretung des Präsidenten und der weiteren Berufsrichter gilt § 27 entsprechend. V erter Abschnitt Bundessozialgericht § 38 (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel. (2) Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Bundesrichtern und den Bundessozialrichtern. Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit. (3) Der Bundesminister für Arbeit führt die allgemeine Dienstaufsicht über das Bundessozialgericht. Er kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen. § 39 (1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision. (2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung. § 40 Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und §§ 33 und 34 entsprechend. Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts und der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ist je ein Senat zu bilden. § 41 (1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, sechs weiteren Bundesrichtern und vier Bundessozialrichtern als Beisitzern besteht. (2) Je zwei Bundesrichter müssen Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung angehören. (3) Als ehrenamtliche Beisitzer sind aus der Zahl der als Bundessozialrichter berufenen Personen vom Präsidium durch das Los auszuwählen 1. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung sowie in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung je vier Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, 2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung je vier Vertreter der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten. (4) Die Bundesrichter und die Bundessozialrichter sowie die im. Falle ihrer Verhinderung an ihre Stelle tretenden Bundesrichter und Bundessozialrichter werden als Mitglieder des Großen Senats durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1245 (5) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, im Falle der Verhinderung der dienstälteste Senatspräsident. In den Fällen des § 42 nehmen die Präsidenten der beteiligten Senate, in den Fällen des § 43 der Präsident des erkennenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des Großen Senats mit den Befugnissen eines Mitglieds teil. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 42 Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat. § 43 Der erkennende Senat kann in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. § 44 (1) Der Große Senat entscheidet in mündlicher Verhandlung über die Rechtsfrage. (2) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend. (3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden. § 45 (1) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden Bundessozialrichter. (2) Die Bundessozialrichter werden vom Bundesminister für Arbeit auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. (3) Die Bundessozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. § 46 (1) Die Vorschlagslisten für die Bundessozialrichter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden von den im § 14 Abs. 2 aufgeführten Organisationen aufgestellt. (2) Die Vorschlagslisten für die Bundessozialrichter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und geraeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt. (3) Die Bundessozialrichter für die Senate der Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und derjenigen Vereinigungen von Kriegsopfern, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen, berufen. § 47 Die Bundessozialrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter oder Landessozial-richter gewesen sein. Im übrigen gelten §§ i5 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 3, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium (§ 48) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet. § 48 Beim Bundessozialgericht wird ein Präsidium gebildet, das aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, den Senatspräsidenten und den beiden dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Bundesrichtern besteht. §§ 24 bis 26 gelten entsprechend. § 49 Für die Vertretung des Präsidenten und der weiteren Bundesrichter gilt § 27 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Landesregierung der Bundesminister für Arbeit tritt. § 50 Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten Bundessozialrichter beschließt. Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit § 51 (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung. (2) Angelegenheiten der Sozialversicherung sind auch die Angelegenheiten, die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entscheiden sind. Zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes. (3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden ferner über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. 1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 52 (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrit-tcnen Rechtsweges. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben hält. (2) Hat ein Gericht der Zivil-, Arbeits-, Straf-, Finanz- oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an diese Entscheidung gebunden. (3) Hält ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht als begründet. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist. Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die durch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit geknüpft werden. § 53 Der Rechtsschutz wird auf Klage gewährt. § 54 (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. (2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. (3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechtes kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite. (4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden. (5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. § 55 (1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. (2) Unter Absatz 1 Nummer 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind. § 56 Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. § 51 (1) örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist. (2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ¦ ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemannes oder geschiedenen Mannes. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1247 (3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. § 58 (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, 2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, 3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, 4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, 5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 nicht gegeben ist. (2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. § 59 Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Zweiter Teil Verfahren Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorscbrilien ERSTER UNTERABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 60 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 44, § 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend, über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. § 61 (1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten §§ 169, 172 bis 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Öffentlichkeit kann auch ausgeschlossen werden, wenn die Offenlegung der gesundheitlichen oder Familienverhältnisse für einen Beteiligten von erheblichem Nachteil sein könnte. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten §§ 192 bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. § 62 Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich geschehen. § 63 (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379). (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. § 64 (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung, oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. § 65 Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet. § 66 (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung t248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend. § 67 (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar. § 68 Für die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens gelten § 239 Abs. 1, 2 und 5 und §§ 240 bis 245, 247 bis 249 der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 69 Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene. § 70 Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 71 (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. (2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. (4) In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Land durch das Landesversorgungsamt vertreten. (5) §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. § 72 (1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormunds oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. (2) Der nicht prozeßfähige Beteiligte kann auf sein Verlangen selbst gehört werden. (3) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist und der Beteiligte oder gesetzliche Vertreter zustimmt. (4) Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als Kosten des Beteiligten. § 73 (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch prozeßfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Personen, die als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten. (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie kann die Bevollmächtigung unterstellt werden. (3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Der Beteiligte muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. (4) Für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht gelten im übrigen §§ 81, 84 bis 86 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Eine Vollmacht kann auch für einzelne Prozeßhandlungen erteilt werden. (5) In der mündlichen Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Für Beistände gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird. (6) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen gilt § 157 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ist die Zurückweisung dem Beteiligten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die Verhandlung zu vertagen. § 74 §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend. § 75 (1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag Andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In An- Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1249 gelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen. (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger oder in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen. (3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar. (4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt. (5) Ein Versicherungsträger oder in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden. ZWEITER UNTERABSCHNITT Beweissicherungsverfahren § 76 (1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. (2) Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Sozialgericht anzubringen. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet. (3) Für das Verfahren gelten §§ 487, 490 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend. DRITTER UNTERABSCHNITT Vorverfahren § 77 Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 78 Vor Erhebung der Klage sind Verwaltungsakte in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in einem Vorverfahren nachzuprüfen. § 79 Ein Vorverfahren findet statt, wenn mit der Klage 1. die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird, der nicht eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, 2. die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt wird. § 80 Ein Vorverfahren findet ferner statt 1. in allen übrigen Angelegenheiten der Kranken-und Knappschaftsversicherung, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung, 2. bei Beitragsstreitigkeiten in der Unfallversicherung und in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten. § 81 Ein Vorverfahren findet in den Fällen der §§79 und 80 nicht statt, 1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, 2. wenn ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will. § 82 In den Fällen der §§ 1107 bis 1109 der Reichsversicherungsordnung gilt das Verfahren vor dem Seemannsamt als Vorverfahren. § 83 Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. § 84 (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten §§66 und 67 entsprechend. § 85 (1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widersprüchsbescheid 1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, 3. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle. (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zu-lässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. § 86 (1) Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, welche die Kapitalabfindung von Versicherungsansprüchen oder die Rückforderung von Beiträgen oder sonstigen Leistungen betreffen oder eine laufende Leistung entziehen, hat aufschiebende Wirkung. VIERTER UNTERABSCHNITT Verfahren im ersten Rechtszug § 87 (1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate. (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids. § 88 (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist in Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eine Frist von einem Monat, im übrigen eine solche von drei Monaten gilt. Die Klage kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denn, daß die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles unterblieben ist. § 89 Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwältungs--akts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird. § 90 Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. § 91 (1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der So^ zialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt des Auslandes eingegangen ist. (2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben. § 92 Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein. § 93 Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden. § 94 (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. (2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshängigkeit unzulässig. (3) Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1251 § 95 Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. § 96 (1) Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. (2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist. § 97 (1) Die Klage hat aufschiebende Wirkung 1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungsansprüchen, 2. bei der Rückforderung von Leistungen, 3. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. (2) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach Anhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgehoben werden. Sie kann nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. § 98 (1) Hält sich das angerufene Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag des Klägers, sofern das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bestimmt werden kann, durch Beschluß für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu verweisen. (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das im Beschluß bezeichnete Gericht bindend. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (3) Soweit im Verfahren vor dem angegangenen Gericht Kosten entstanden sind, werden sie als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht entstehen. § 99 (1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. (3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes 1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, 2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, 3. statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird. (4). Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar. § 100 Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. § 101 (1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. (2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache. § 102 Der Kläger kann die Klage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden. § 103 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. § 104 Der Vorsitzende übersendet eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern. Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. § 105 (1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann sie der Vorsitzende bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen. (2) Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. 1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 106 (1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. (3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere 1. um Mitteilung von Urkunden ersuchen, 2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, 3. Auskünfte jeder Art einholen, 4. Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, 5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, 6. andere beiladen. (4) Für die Beweisaufnahme gelten §§ 116, 118 und 119 entsprechend. § 107 Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen. § 108 Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen. § 109 (1) Auf Antrag des Versicherten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. (2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. § HO Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. § 111 (1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben. (3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen nach § 81 der Zivilprozeßordnung schriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder Angestellten zu entsenden. § 112 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. (2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen. (3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden. (4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig. § 113 (1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. (2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden. § 114 (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist. (2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1253 (3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. § 115 Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Auf-rechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 6, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war. § 116 Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht. § 117 Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert. § 118 (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme § 160 Abs. 2 Nr. 3, §§ 358 bis 363, 365 bis 377, 380 bis 386, § 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß. (2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. (3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § H9 (1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder daß die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. (2) Handelt es sich um Urkunden oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen. §. 120 (1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses nicht ausschließt. (2) Die Beteiligten können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen lassen. (3) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig. (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder in dem anhängigen Verfahren Strafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. § 121 Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen. § 122 (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein vereidigter Schriftführer zugezogen. Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, vor allem die endgültige Fassung der von den Beteiligten gestellten Anträge sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden oder dem vernehmenden Richter und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Bei Vernehmung außerhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vernommene seine Aussage auch unterschreiben. (3) Im übrigen gelten §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend. FÜNFTER UNTERABSCHNITT. Urteile und Beschlüsse § 123 Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. § 124 (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 125 über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden. § 126 Das Gericht kann nach Lage der Akten auch entscheiden, wenn einer der Beteiligten in einem Termin nicht erscheint, sofern in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten hingewiesen worden ist und die übrigen Beteiligten es beantragen. § 127 Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden. § 128 (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. § 129 Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. § 130 Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar. § 131 (1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. I (2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. (3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. § 132 (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. (2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Sofern nicht alle Beteiligten abwesend sind, ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. § 133 Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung .von Beschlüssen entsprechend. § 134 Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. War es bei der Verkündung noch nicht vollständig schriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen nach der Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben werden. § 135 Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen; dies soll binnen zwei Wochen nach seiner Verkündung geschehen. § 136 (1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, 4. die Urteilsformel, 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes, 6. die Entscheidungsgründe, 7. die Rechtsmittelbelehrung. (2) Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Falle sind jedoch die er- Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1255 hobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben. § 137 Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel in der Form des Prägesiegels zu versehen. § 138 Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtiguagsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. § 139 (1) Enthält die Darstellung des Sachverhalts im Urteil andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. § 140 (1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann. (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. (4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. § 141 (1) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist. § 142 (1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. (3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Zweiter Abschnitt Rechtsmittel ERSTER UNTERABSCHNITT Berufung § 143 Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. § 144 (1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen 1. auf einmalige Leistungen, 2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten), (2) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. § 145 In Angelegenheiten der Unfallversicherung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie betreffen 1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungsordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden, 2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), 4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, soweit nicht die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist. § 146 In Angelegenheiten der Rentenversicherungen können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betreffen. 1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 147 In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, die Beginn oder Höhe der Unterstützung betreffen. § 148 In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung können Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden, wenn sie betreffen 1. Anträge, die "wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden, 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume, 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, soweit nicht die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt, 4. Höhe der Ausgleichsrente. § 149 Die Berufung ist ausgeschlossen bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Anstalten des öffentlichen Rechtes, wenn der Beschwerdewert dreihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies gilt auch für Ansprüche der Versicherten auf Rückerstattung von Beiträgen, sofern der anerkannte Rückerstattungsbetrag nicht mehr als fünfzig Deutsche Mark beträgt. § 150 Die Berufung ist ungeachtet der §§ 144 bis 149 zulässig, 1. wenn das Sozialgericht sie im Urteil zugelassen hat; sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Sozialgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landessozialgerichts abweicht; 2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird; 3. wenn der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes streitig ist oder das Sozialgericht eine Gesundheitsstörung nicht als feststellbar erachtet hat. § 151 (!) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Einlegung der Berufung innerhalb der Frist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts erklärt wird. In diesem Falle legt das Sozialgericht die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor. (3) Die Berufungsschriff soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. § 152 (1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern. (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden. § 153 (1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme des § 91 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes. § 154 (1) Die Berufung hat in den Fällen des § 97 Abs. 1 und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung. (2) Die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirkt Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. § 155 Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach §§ 104, 106 bis 108 einem Berufsrichter des Senats übertragen. Er kann einen Berufsrichter zum Berichterstatter ernennen. § 156 (1) Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels, über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß. § 157 Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. § 158 (1) Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1257 (2) Der Vorsitzende des Senats kann die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid als unzulässig verwerfen, wenn er mit dem Berichterstatter darüber einig ist, daß die Berufung unzulässig oder verspätet eingelegt ist. Soll die Berufung als verspätet verworfen werden, so ist dem Berufungskläger vorher unter Mitteilung des Sachverhalts Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Für den Vorbescheid gilt § 105 Abs. 2. § 159 (1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, 3. nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. (2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. ZWEITER UNTERABSCHNITT Revision § 160 Gegen die Urteile der Landessozialgerichte findet die Revision an das Bundessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. § 161 (1) Sind Urteile der Sozialgerichte nach § 150 mit der Berufung anfechtbar, so kann unter übergehung des Berufungsverfahrens die Revision unmittelbar beim Bundessozialgericht (Sprungrevision) eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelgegner einwilligt. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen. (2) Die Einlegung der Revision und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung. § 162 (1) Die Revision findet nur staU, 1. wenn das Landessozialgericht sie zuläßt; sie ist zuzulassen, wenn über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder wenn das Landessozialgericht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder einer grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts, des Reichsversorgungsgerichts, des Bayerischen Landesversicherungsamts nach dem 8. Mai 1945 oder des Landesversicherungsamts Württemberg-Baden abweicht; 2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird; 3. wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs, einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einem Arbeitsanfall oder einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes das Gesetz verletzt ist. (2) Die Revision kann jedoch nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. § 163 Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. § 164 (1) Die Revision ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht einzulegen und binnen eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Bundessozialgericht eingegangenen Antrag durch den Vorsitzenden einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden. (2) Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revisionsbegründung muß außerdem die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben. § 165 Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 166 (1) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Anstalten des öffentlichen Rechtes handelt, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. (2) Als Prozeßbevollmächtigte sind die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern und von Vereinigungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind. Jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt ist ebenfalls als Prozeßbevollmächtigter vor dem Bundessozialgericht zugelassen. § 167 (1) Einem Beteiligten, der nicht nach § 166 Abs. 2 Satz 1 vertreten ist, kann für das Verfahren vor dem 1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Bundessozialgericht das Armenrecht bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden. (2) Für das Verfahren gelten §§ 114, 115 Abs. 2, §§ 117 bis 118a, 121, 122 und 124 bis 127 der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 168 Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. § 169 Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der Bundessozialrichter. § 170 (1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen. (2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat. (3) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre. (4) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. § 171 (1) über die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 60) entscheidet der Senat. (2) Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfange genügt wird. DRITTER UNTERABSCHNITT Beschwerde § 172 (1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte mit Ausnahme der Vorbescheide findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. § 173 Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen. § 174 Hält das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Landessozialgericht vorzulegen. § 175 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. § 176 über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß. § 177 Entscheidungen des Landessozialgerichts oder seines Vorsitzenden können mit der Beschwerde nicht angefochten werden. § 178 Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. §§173 bis 175 gelten entsprechend. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1259 Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften § 179 (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. (3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind. § 180 (1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn 1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind, 2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist. (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder Kriegsopferversorgung zu gewähren ist. (3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an den Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. (4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen. (5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend. (6) Der Vorsitzende des nach Absatz 3 zuerst angegangenen oder des für die Entscheidung zuständigen Gerichts kann durch einstweilige Anordnung einen Versicherungsträger oder in der Kriegsopferversorgung ein Land zur vorläufigen Leistung verpflichten. § 97 Abs. 2 gilt entsprechend. § 181 Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat • oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6. § 182 (1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt werden, weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger leistungspflichtig sei. (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger und einem Land, wenn die Leistungspflicht der Kriegsopferversorgung streitig ist. Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung ERSTER UNTERABSCHNITT Kosten § 183 Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist kostenfrei, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 184 (1) Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 185 Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid oder durch Urteil erledigt ist. § 186 Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. § 187 Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten. 1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 188 Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache. § 189 (1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen. (2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. § 190 Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen. § 191 Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält. § 192 Hat ein Beteiligter, dessen Vertreter oder Bevollmächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten Kosten verursacht, so kann sie das Gericht dem Beteiligten im Urteil ganz oder teilweise auferlegen. § 193 Abs. 1 gilt entsprechend. § 193 (1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird. (2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. (3) Die Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 76 bis 83 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte) oder eines Rechtsbeistandes sind stets erstattungsfähig. (4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes. § 194 Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann. § 195 Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten. § 196 (1) Die Gebühren für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte betragen im Verfahren 1. vor dem Sozialgericht 20 bis 100 Deutsche Mark, 2. vor dem Landessozialgericht 40 bis 150 Deutsche Mark, 3. vor dem Bundessozialgericht 80 bis 250 Deutsche Mark. (2) Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, so wird die Gebühr für die Instanz nur einmal gewährt. (3) Die Gebühren für die Berufstätigkeit der Rechtsbeistände betragen die Hälfte. (4) Die Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte und Rechtsbeistände setzt das Gericht fest. Erfolgt die Festsetzung nicht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung, so trifft sie der Vorsitzende. (5) Höhere Beträge, als festgesetzt werden, dürfen weder vereinbart noch gezahlt werden. (6) Soweit dem Rechtsanwalt nach Landesgebührenrecht für eine einzelne Tätigkeit vor Übernahme der Vertretung im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine besondere Gebühr erwachsen ist, wird diese auf die Gebühr des Absatzes 1 angerechnet. § 197 (1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. Der Rechtsanwalt kann für den Antrag auf Festsetzung eine Gebühr nicht beanspruchen. (2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. ZWEITER UNTERABSCHNITT Vollstreckung § 198 (1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1261 (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit, den Arrest und die einstweilige Verfügung sind nicht anzuwenden. (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177). § 199 (1) Vollstreckt wird 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, 2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. (2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; §§ 108, 109,113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden. (3) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht. § 200 (1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechtes vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. (2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. In diesem Falle bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde. § 201 (1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung eine Erzwingungsstrafe bis zu zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Die Erzwingungsstrafe kann wiederholt verhängt werden. (2) Für die Vollstreckung gilt § 200. Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 202 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungs- gesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. § 203 Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 204 Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war. § 205 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über Streitigkeiten aus dem Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 536), wobei die Beschwerde als Klage beim Sozialgericht gilt. § 206 Bei Streit über die Teuerungszulagen nach dem Teuerungszulagengesetz in der Fassung vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 354) ist die Berufung ausgeschlossen. § 207 (1) Durch Landesgesetz muß geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen die bisher hauptamtlich bei den Versicherungsbehörden richterlich Tätigen zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit übernommen werden. Einer Mitwirkung des in § 11 vorgesehenen Ausschusses bedarf es nicht. Der Übernahme steht nicht entgegen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind. (2) Bei der ersten Ernennung von Berufsrichtern, die nicht dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis angehören, treten in dem Ausschuß (§ 11) an die Stelle der Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit Vertreter aus dem Kreis der im Hauptamt ernannten Mitglieder der Oberversicherungsämter des Landes. § 208 Bis zum 31. Dezember 1958 gelten als Beratungsund Vertretungstätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 auch Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit vor den Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichten. § 209 In den Ländern Bayern und Hessen tritt § 32 erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. § 210 (1) Bei Bedarf können bei den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten Kammern und Senate auf Zeit gebildet werden; ihre Zahl darf die Hälfte der ordentlichen Kammern und Senate nicht überschreiten. Kammern und Senate auf Zeit dürfen nicht über den 31. Dezember 1958 hinaus tätig sein. 1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Den Vorsitz in den Kammern auf Zeit kann ein Hilfsrichter, in den Senaten auf Zeit an Stelle eines Senatspräsidenten ein anderer Berufsrichter des Landessozialgerichts führen. § 211 Die Vorschriften des § 41 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) gelten bis zum 31. Dezember 1956 nicht für die in § 38 Abs. 2 bezeichneten Bundesrichter. Die danach über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus im Dienst verbliebenen oder nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres bestellten Bundesrichter treten mit Ablauf des 31. Dezember 1956 in den Ruhestand. § 212 Bei der ersten Berufung der Landessozialrichter und der Bundessozialrichter nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfällt das Erfordernis einer vierjährigen Tätigkeit als Sozialrichter oder Landessozialrichter. § 213 (1) Das Spruch- und das Beschluß verfahren nach den sozialversicherungs- und den versorgungsrechtlichen Vorschriften und nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung fallen weg. An die Stelle dieser Verfahren treten die in diesem Gesetz geregelten Verfahren. (2) Soweit durch dieses Gesetz der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet wird, fällt die bisherige rechtsprechende Tätigkeit der Versicherungsämter, der Oberversicherungsämter, der Spruchbehörden der Arbeitslosenversicherung und der Versorgungsgerichte weg. (3.) Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in den Fällen der §§27 bis 29 die Verwaltungsbeschwerde oder der Einspruch vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Widerspruch (§§ 83 bis 86). § 214 (1) Die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen der Oberversicherungsämter und der Versorgungsgerichte mit Ausnahme derjenigen im Land Bayern und dem früheren Land Württemberg-Baden können beim Landessozialgericht angefochten werden 1. in der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung mit der Berufung, wenn der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einem Unfall, einer Berufskrankheit oder mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes streitig ist, 2. in den Rentenversicherungen mit der Revision entsprechend den früheren §§ 1696, 1697 Nr. 1 der Reichs Versicherungsordnung. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 entscheidet das Landessozialgericht nur über den ursächlichen Zusammenhang. Soweit im übrigen über den Anspruch Streit besteht, ist die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen, das endgültig entscheidet. (3) Die Rechtsmittel sind binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzulegen. (4) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes fristgerecht eingelegte Rekurse gelten als Berufungen im Sinne der §§ 143 bis 159. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegte Revisionen gelten als Revisionen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2. Diese Rechtsmittel können nur dann verfolgt werden, wenn die Rechtsmittelkläger dies innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie hierüber belehrt worden sind, beantragen. (5) Vorbehaltlich des Absatzes 2 entscheidet das Landessozialgericht in den Fällen der Absätze 1 und 4 endgültig. (6) Soweit das Landessozialgericht auf Grund der nach den Absätzen 1 und 4 eingelegten Rechtsmittel Entscheidungen der Oberversicherungsämter und der Versorgungsgerichte, durch die Leistungen gewährt werden, aufhebt, sind diese Leistungen mit Ablauf des auf die Verkündung der Entscheidung folgenden Monats einzustellen. Die Rückforderung der gewährten Leistungen ist ausgeschlossen. § 215 (1)- Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Geschäftsausschüssen nach dem Reichsknappschaftsgesetz, den Spruchausschüssen nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und den Beschwerdeausschüssen der Kriegsopferversorgung anhängigen Sachen gehen auf die für das Vorverfahren zuständigen Stellen über. Soweit ein Vorverfahren nicht stattfindet, werden sie bei dem zuständigen Sozialgericht rechtshängig. (2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Versicherungsämtern, den Oberversicherungsämtern und den Versorgungsgerichten rechtshängigen Sachen gehen auf das zuständige Sozialgericht über. (3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Landesversicherungsämtern Bayern und Württemberg-Baden rechtshängigen Sachen gehen auf das zuständige Landessozialgericht über. (4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die bisherigen Berufungen und Beschwerden als Klage. Ein Vorverfahren findet nicht statt. (5) Soweit in Angelegenheiten des § 51 rechtskräftige Urteile der allgemeinen Verwaltungsgerichte ergangen sind, hat es dabei sein Bewenden. (6) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angelegenheiten des § 51 Sachen bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszugs rechtshängig sind und eine Entscheidung des Oberversicherungsamts oder des Versorgungsgerichts nicht vorliegt, gehen sie auf die Sozialgerichte über. (7) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angelegenheiten des § 51 Sachen bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszugs rechtshängig sind und eine Entscheidung des Oberversicherungsamts oder des Versorgungsgerichts vorliegt, gehen sie als Berufung auf die Landessozialgerichte über; die Zulässigkeit der Berufung richtet sich nach diesem Gesetz, Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1263 (8) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angelegenheiten des § 51 Sachen bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten des zweiten Rechtszugs rechtshängig sind, gehen sie auf die Landessozialgerichte über,- die Zulässigkeit der Berufung richtet sich nach diesem Gesetz. (9) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angelegenheiten des § 51 Sachen beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig sind, gehen sie auf das Bundessozialgericht über; die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach diesem Gesetz. § 216 Bis zum 31. Dezember 1958 können Vorbescheide ergehen 1. durch die Sozialgerichte in allen Fällen, auch wenn eine Beweiserhebung stattgefunden hat, 2. durch die Landessozialgerichte, wenn die Berufung offenbar unbegründet ist. § 217 (1) Bis zu einer einheitlichen Regelung durch die Bundesrechtsanwaltsordnung sind Verwaltungsrechtsräte als Prozeßbevollmächtigte vor dem Bundessozialgericht zugelassen. (2) Als Verwaltungsrechtsrat gilt auch der, der auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und dem das Auftreten vor den- Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist. § 218 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. (2) Soweit in Bezeichnungen dieses Gesetzes die Oberversicherungsämter genannt werden, tritt im Land Berlin an deren Stelle das Sozialversicherungsamt Berlin. (3) § 214 findet im Land Berlin keine Anwendung. (4) § 215 Abs. 1 Satz 1 ist auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Landesversorgungsamt Berlin im Einspruchsverfahren der Kriegsopferversorgung anhängigen Fälle entsprechend anzuwenden, (5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bezirks-Berufungsausschuß und der Spruchkammer für Arbeitslosenversicherung des Sozialversiche-fungsamts Berlin und beim Versorgungsgericht Berlin anhängigen Fälle gehen auf das Sozialgericht über. (6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Spruchausschuß des Sozialversicherungsamts Berlin und dem Oberversorgungsgericht Berlin anhängigen Fälle gehen auf das Landessozialgericht über. §219 Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen. § 220 Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 759 erhält folgende Fassung: "Soweit der Einspruch auf die Voraussetzungen des § 757 Abs. 2 gegründet wird und die Genossenschaft ihn nicht als berechtigt anerkennt, entscheidet auf Klage das Sozialgericht darüber, welcher Genossenschaft der Entgelt nachzuweisen ist; es hebt eine abweichende Feststellung der Beiträge auf." 2. In § 1571 erhalten Absatz 2 und 4 folgende Fassung: "(2) Sollen Zeugen und Sachverständige im Wege der Rechtshilfe eidlich vernommen werden, so kann nur ein Sozialgericht ersucht werden, über die Notwendigkeit der Beeidigung entscheidet der ersuchte Richter endgültig. (4) Wird das Ersuchen um Rechtshilfe von einem Sozialgericht abgelehnt, so entscheidet das Landessozialgericht." 3. In § 1572 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt: "(2) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat oder beschäftigt ist. (3) Bei erstmaliger Bewilligung einer Hinterbliebenenrente ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Versicherungsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Versicherungsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemannes oder geschiedenen Mannes. (4) Hat der Versicherte seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Versicherungsamt des letzten Wohnsitzes oder in Ermangelung dessen des letzten Aufenthalts- oder des letzten Beschäftigungsorts innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig. Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, so ist der Sitz 1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I des Betriebs maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt war. (5) Sind nach der Regelung in den Absätzen 2 bis 4 mehrere Versicherungsämter zuständig, so gebührt dem der Vorzug, das zuerst angegangen wird." 4. In § 1574 Abs. 1 und 2 werden die Worte "der Zivilprozeßordnung" durch die Worte "des Sozialgerichtsgesetzes" ersetzt. 5. § 1576 erhält folgende Fassung: "Ist das Versicherungsamt um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersucht worden und verweigert ein Zeuge oder Sachverständiger unter Angabe von Gründen die Abgabe des Zeugnisses oder Gutachtens, so ist das Ersuchen um Rechtshilfe an das zuständige Sozialgericht weiterzuleiten." 6. § 1577 erhält folgende Fassung: " (1) Gegen Zeugen oder Sachverständige, die sich nicht einfinden oder ihre Aussage ohne Angabe eines Grundes verweigern, kann eine Ordnungsstrafe in Geld verhängt werden. (2) Die Strafe verhängt das Versicherungsamt." 7. § 1613 Abs. 3 erhält folgende Fassung: " (3) Die Versicherungsanstalt stellt den Sachverhalt klar. Sie kann ein Versicherungsamt oder ein Sozialgericht um eine Beweisaufnahme ersuchen, um eidliche Vernehmung nur ein Sozialgericht. § 1571 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, § 1617 Abs. 3 gelten entsprechend." 8. § 1613 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In diesen Fällen gelten die §§ 1617, 1618, 1624 und 1625." 9. § 1614 erhält folgende Fassung: "Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gilt § 1572 Abs. 2 bis 5 entsprechend." 10. § 1618 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Auf Antrag einer der Parteien ist das Gutachten nach mündlicher Erörterung unter Zuziehung des Antragstellers und des Versicherungsträgers abzugeben, über das Ergebnis der mündlichen Erörterung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In diesem Falle gelten die §§ 1617, 1618, 1624 und 1625." 11. In § 1624 Abs. 1 und 2 ist das Wort "Verhandlung" durch das Wort "Erörterung" zu ersetzen. 12. § 1625 erhält folgende Fassung: "Das Versicherungsamt übersendet die Niederschrift über das Ergebnis der mündlichen Erörterung und das Gutachten dem Versicherungsträger (§ 1630)." 13. § 1626 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die §§ 1617, 1618, 1624 und 1625 gelten alsdann entsprechend." 14. § 1626 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gilt § 1572 Abs. 2 bis 5 entsprechend." 15. In § 1626 Abs. 3 ist das Wort "Verhandlung" durch das Wort "Erörterung" zu ersetzen. 16. § 1628 erhält folgende Fassung: "(1) Ist die Vorbereitung und Begutachtung der Sache Organen von Sonderanstalten übertragen, so gelten die §§ 1617, 1618, 1624 bis 1627 entsprechend. (2) Sollen Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen werden, so gelten der § 1571 Abs. 2 bis 4 und die §§ 1573, 1574, 1576 bis 1579 entsprechend." 17. In § 1738 fallen die Worte "von dem Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt)" weg. 18. § 1744 erhält folgende Fassung: "(1) Gegenüber einem bindenden Verwaltungsakt eines Versicherungsträgers kann eine neue Prüfung beantragt oder vorgenommen werden, wenn 1. eine Urkunde, auf die sich der Verwaltungsakt stützt, fälschlich angefertigt oder verfälscht war, 2. durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf die sich der Verwaltungsakt stützt, der Zeuge oder Sachverständige vorsätzlich oder fahrlässig die Eidespflicht verletzt hat, 3. ein Beteiligter oder sein Vertreter den Verwaltungsakt durch eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung erwirkt hat, 4. ein Beteiligter Tatsachen, die für den Erlaß des Verwaltungsakts von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat, 5. ein strafgerichtliches Urteil, auf das sich der Verwaltungsakt stützt, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben worden ist, 6. ein Beteiligter nachträglich eine Urkunde, die einen ihm günstigeren Verwaltungsakt herbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benutzen .instandgesetzt wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 4 kann eine neue Prüfung vorgenommen werden, wenn 1. wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist, 2. ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden konnte." Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1265 § 221 Die Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter vom 24. Dezember 1911 in der Fassung vom 21. Dezember 1922 und 14. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1911 S. 1107; 1922 I S. 956; 1923 I S. 1199) wird wie folgt geändert: In §§ 88, 90, 92 Abs. 1 und § 93 wird das Wort "Verhandlung" durch das Wort "Erörterung" ersetzt. § 222 Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wird wie folgt geändert: § 260 erhält folgende Fassung: "Gegen Privatpersonen, die eine Auskunft, zu der sie nach § 171 verpflichtet sind, verweigern, kann der Direktor des Arbeitsamts eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark verhängen." § 223 § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 (Bundes-gesetzbl. I S. 389) erhält folgende Fassung: "Die Anfechtungsklage bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kann auch von einer Dienststelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a oder von einem Betrieb erhoben werden, der zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen gehört." § 224 (1) Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1954 in Kraft. (2) Mit dem Tage der Verkündung tritt § 9 des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz) in der Fassung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427) außer Kraft. (3) Mit dem 1. Januar 1954 werden alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen, die denselben Gegenstand regeln, aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, insbesondere 1. §§ 40 bis 58, 59 Abs. 2 und 3, §§ 61 bis 81, 83 bis 109, 254, 358, 705, 705 a, 754 a Abs. 2, § 758 Abs. 3 und 4, § 1179 Abs. 2, §§ 1575, 1615, 1617 Abs. 1 Halbsatz 2, §§ 1619, 1621, 1622, 1636 bis 1734, 1736 bis 1737 a, 1738 a, 1740, 1741, 1771 bis 1805 der Reichsversicherungsordnung, 2. Artikel 42 des Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 405) und die zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen, 3. § 48 Abs. 3, §§ 131 bis 141, 143 bis 145, 147 bis 167 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 563), 4. § 2 Abs. 4 Satz 2, §§ 192, 193 Abs. 2 und 3, § 194 Satz 2, §§ 195, 199 bis 202 des Reichsknappschaftsgesetzes, 5. §165a Abs. 2, §168 Abs. 4 Satz 3 und 4, §§ 178 bis 180 a, 184 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, §§ 187 bis 194, 195 Abs. 2, §§ 196, 259 Abs. 2, § 266 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, 6. § 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389), 7. das Gesetz Nr. 56 über die Errichtung eines Bayerischen Landesversicherungsamts vom 2. September 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 S. 11), 8. das Gesetz Nr. 714 über Zuständigkeiten und Verfahren in der Sozialversicherung vom 26. Januar 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 40), 9. §§48 bis 50 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123), 10. die nach § 84 Abs. 3 des Bundes Versorgungsgesetzes aufrechterhaltenen Vorschriften, soweit sie das Spruchverfahren betreffen, insbesondere a) die in § 84 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Gesetze und Verordnungen, soweit sie das Spruchverfahren betreffen, b) das Gesetz über das Verfahren in Ver-sorgungssachen in der Fassung vom 2. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1113), c) das badische Landesgesetz über das Verfahren in Versorgungssachen vom 15. März 1950 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 156), 11. die zur Änderung, Ergänzung und Durchführung der unter Nummer 10 genannten Vorschriften ergangenen Bestimmungen, 12. §§ 1 bis 72, 96 bis 99 der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter vom 24. Dezember 1911 in der Fassung vom 21. Dezember 1922 und 14. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1911 S. 1107; 1922 I S. 956; 1923 I S. 1199), 13. die Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911 in der Fassung vom 14. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1911 S. 1095; 1923 I S. 1199), 14. die Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren des Reichsversicherungsamts vom 24. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 1083), Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I die Verordnung betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Versicherungsbehörden vom 24. Dezember 191.1 in der Fassung der Verordnungen über Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren vor den Versicherungsbehörden vom 14. Dezember 1923 und 12. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. 1911 S. 1094; 1923 I S. 1198; 1924 1 S. 775), die Verordnung über Errichtung von Ausschüssen und Kammern für Angestelltenversicherung vom 21. Dezember 1922 in der Fassung der Verordnung vom 28. März 1924 (Reichsgesetzbl. 1922 I S. 963; 1924 I S. 410), §§ 1 bis 13, 24 bis 26 der Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Angestelltenversicherung vom 21. Dezember 1922 in der Fassung des Artikels II der Verordnung vom 14. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1922 I S. 956; 1923 I S. 1199), 18. die Verfahrensordnung für die Kammern der Angestelltenversicherung vom 21. Dezember 1922 in der Fassung des Artikels IV der Verordnung vom 14. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1922 I S. 959; 1923 I S. 1199), 19. die Verfahrensordnung der Senate für Angestelltenversicherung vom 12. Januar 1923 in der Fassung des Artikels III der Verordnung vom 14. Dezember 1923 und des Artikels VI Nr. 4 der Verordnung vom 15. März 1924 (Reichsgesetzbl. 1923 I S. 56; 1924 I S. 280), 20. die Grundsätze für die Erstattung der Kosten der Spruchbehörden der Angestelltenversicherung vom 24. März 1924 in der Fassung vom 10. November 1926 (Reichsgesetzbl. 1924 I S. 372; 1926 I S. 488), 21. die Gebührenordnung für das Reichsversicherungsamt vom 22. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 419). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. September 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Der Bundesminister der Justiz Dehler Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1267 Arbeitsgerichtsgesetz. Vom 3. September 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften § i Gerichte für Arbeitssachen Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen – §§2 und 3 – wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte – §§ 14 bis 31 –, die Landesarbeitsgerichte – §§ 33 bis 39 – und das Bundesarbeitsgericht – §§ 40 bis 45 –- (Gerichte für Arbeitssachen). § 2 Zuständigkeit (1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig 1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt; 2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung eines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht nur um Ansprüche auf eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt; 3. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; 4. in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: a) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung, die Zusammensetzung und die Durchführung der Wahl des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung; b) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung und die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses und die Bestellung seiner Mitglieder; c) für die Bestellung oder Abberufung des Wahl-vorstands; d) für die Auflösung des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung und der tariflichen Sondervertretung; e) für die Entscheidung über die Amtszeit der Mitglieder des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung und des Wirtschaftsausschusses; f) für die Entscheidung über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, im Gesamtbetriebsrat, in der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, in der Jugendvertretung und in der tariflichen Sondervertretung; g) für die Entscheidung über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Arbeitnehmereigenschaft und die Gruppenzugehörigkeit eines Arbeitnehmers; h) für die Entscheidung darüber, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig ist oder zum Hauptbetrieb gehört; i) für die Entscheidung über die Zuständigkeit, die Geschäftsführung und die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung, der Einigungsstelle, des Wirtschaftsausschusses und der Vermittlungsstelle,- k) für die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen oder Durchführung von Betriebsvereinbarungen; 1) für die Entscheidung über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung in personellen Angelegenheiten; m) für die Entscheidung über das Verlangen des Betriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers; n) für die Androhung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten; o) für die Entscheidung über die Notwendigkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu wählen; p) für die Entscheidung über die Durchführung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; q) für die Entscheidung über die Durchführung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; r) für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats, der Vertretung der 1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I nicht ständig Beschäftigten, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung; s) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 87 Buchstabe g des Betriebsverfassungsgesetzes für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Anfechtung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; 5. für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung. (2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: a) über die Zahl der Beisitzer und über die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gebildet wird; b) über die Verhängung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten. (3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts entscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: über die Zahl der Beisitzer und die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat gebildet wird. (4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gegen Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, geltend macht, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist, soweit nicht für die Geltendmachung eines Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. § 3 Erweiterte Zuständigkeit (1) Bei den Arbeitsgerichten können auch nicht unter § 2 fallende Klagen gegen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder Tarifvertragsparteien oder tariffähige Parteien sowie von solchen gegen Dritte erhoben werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der im § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines an- deren Gerichts gegeben ist; die im § 2 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ausgenommenen Streitigkeiten können auch im Zusammenhang mit anderen Streitigkeiten nicht vor die Arbeitsgerichte gebracht werden. (2) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Arbeitsgerichte gebracht werden. § 4 Ausschluß der Arfoeitsgerichtsbarkeit In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden. § 5 Begriff des Arbeitnehmers (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 191 –) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. (2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer. § 6 . Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit Beisitzern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. (2) Die Beisitzer führen bei den Arbeitsgerichten die Amtsbezeichnung Arbeitsrichter, bei den Landesarbeitsgerichten die Amtsbezeichnung Landesarbeitsrichter, bei dem Bundesarbeitsgericht die Amtsbezeichnung Bundesarbeitsrichter. § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung, bei dem Bundesarbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. (2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1269 § 8 Gang des Verfahrens (1) In den Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 findet das Urteilsverfahren, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 das Beschlußverfahren statt. (2) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig. (3) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (4) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt. (5) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt. (6) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt. § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften (1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. (3) Die Gebührenordnungen für Zeugen und Sachverständige und für Gerichtsvollzieher finden Anwendung. Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebührenvorschüsse nicht erheben. (4) Auf den zur Zustellung an die Parteien bestimmten Ausfertigungen der Urteile und der das Verfahren beendenden Beschlüsse im Beschlußverfahren ist zu vermerken, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welchem Gericht, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist. (5) Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Partei nach Absatz 4 belehrt worden ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage der Zustellung der Entscheidung an gerechnet, kann das Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden. § 10 Parteifähigkeit Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen beteilig- ten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. § 11 Prozeßvertretung (1) Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und für den Zusammenschluß, den Verband oder deren Mitglieder auftreten und nicht neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben oder, ohne Rechtsanwalt zu sein, das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig gegen Entgelt betreiben; das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Vor den Arbeitsgerichten sind als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände Rechtsanwälte nur zugelassen, wenn die Wahrung der Rechte der Parteien dies notwendig erscheinen läßt, über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Arbeitsgerichts. Wird die Zulassung abgelehnt, so kann die Partei die Entscheidung der Kammer des Arbeitsgerichts beantragen; diese entscheidet endgültig. Beträgt der Streitwert mindestens dreihundert Deutsche Mark, so sind Rechtsanwälte zur Prozeßvertretung zugelassen. (2) Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. (3) § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 genannten Personen. § Ha Beiordnung eines Rechtsanwalts (1) Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. 1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. § 12 Gebühren und Auslagen (1) Im Verfahren des ersten Rechtszugs wird eine einmalige Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes erhoben. Sie beträgt bei einem Streitwert bis zu zwanzig Deutsche Mark einschließlich eine Deutsche Mark, von mehr als zwanzig Deutsche Mark bis zu sechzig Deutsche Mark einschließlich zwei Deutsche Mark, von mehr als sechzig Deutsche Mark bis zu einhundert Deutsche Mark einschließlich drei Deutsche Mark und von da ab für jede angefangenen hundert Deutsche Mark je drei Deutsche Mark bis zu höchstens fünfhundert Deutsche Mark. (2) Wird der Rechtsstreit im ersten oder in einem höheren Rechtszug durch einen vor dem Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich beendet, so werden in diesem Rechtszug keine Gebühren erhoben, auch wenn eine streitige Verhandlung vorausgegangen war. Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage beendet und hat keine streitige Verhandlung stattgefunden, so wird in diesem Rechtszug nur die Hälfte der sonst fälligen Gebühren erhoben; bei Beendigung des Rechtsstreits im ersten Rechtszug auf Grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage ohne streitige Verhandlung werden keine Gebühren erhoben. (3) Gebühren und Auslagen werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszug beendet oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung. Schreibgebühren kommen für Abschriften und Ausfertigungen, deren eine Partei zur sachgemäßen Rechtsverfolgung bedarf, nicht in Ansatz, (4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 sowie des § 103 Abs. 3, des § 108 Abs. 3 und des § 109 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. (5) Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 357) entsprechend. Bei der Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit nicht die oberste Landesbehörde eine andere Regelung trifft. (6) Für die Wertberechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. § 13 Rechtshilfe (1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung. ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte § 14 Errichtung (1) Die Arbeitsgerichte werden durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, errichtet. (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden. § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 1 genannten Verbände zu hören. (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. § 16 Zusammensetzung (1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und Arbeitsrichtern. Die Arbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und in den Fällen des § 2 Abs. 1 ^Nr. 5 wird die Kammer in der Besetzung Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1271 mit einem Vorsitzenden und je zwei Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tätig. § 17 Bildung von Kammern (1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung die Zahl der Kammern nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände. (2) Soweit ein Bedürfnis besteht, können Fachkammern für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern gebildet werden, über die Bildung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landes Justiz Verwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände. (3) Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden. § 18 Ernennung der Vorsitzenden (1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. (2) Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu errichten. Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören. (3) Die Vorsitzenden müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. Zum Vorsitzenden kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzt oder wer sich durch längere, mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Beratung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten und in der Vertretung vor Arbeitsgerichten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht erworben hat. (4) Die Vorsitzenden werden mindestens für ein Jahr ernannt. Nach dreijähriger Amtsdauer können sie nur als auf Lebenszeit ernannte Richter weiterverwendet werden. Für die Ernennung auf Lebenszeit gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Vorsitzende, die sich bewährt haben, sollen auf Lebenszeit weiterverwendet werden. (5) Die Vorsitzenden sind vor ihrem Dienstantritt durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten, falls sie nicht bereits als Richter vereidigt sind. (6) Die von der Gesetzgebung festgesetzten Altersgrenzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten, gelten auch für die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte. (7) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Bestellung von Hilfsrichtern sind entsprechend anwendbar. Die Bestellung soll jedoch den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. § 19 Rechtliche Stellung der Vorsitzenden (1) Die Vorsitzenden sind Richter mit den Rechten und Pflichten der Richter der ordentlichen Gerichte. Soweit sie auf Zeit ernannt sind, haben sie diese Rechte und Pflichten für die Dauer ihres Amtes. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Richteramt entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Werden auf Lebenszeit ernannte Beamte des Bundes oder eines Landes zu Vorsitzenden auf Zeit (§18 Abs. 4) ernannt, so ruhen während der Dauer dieses Amtes ihre Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach Ablauf der Amtszeit als Vorsitzende sind sie in eine ihrer früheren dienstlichen Stellung gleichwertige Stellung zu übernehmen. Die Amtszeit als Vorsitzender wird als Dienstzeit im Bund oder Land angerechnet. § 20 Berufung der Arbeitsrichter (1) Die Arbeitsrichter werden von der obersten Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften eingereicht werden. (2) Die Arbeitsrichter sind vor ihrer Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten, über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 21 Voraussetzungen für die Berufung als Arbeitsrichter (1) Als Arbeitsrichter sind Personen zu berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Es sollen nur Personen berufen werden, die im Bezirk des Arbeitsgerichts seit mindestens einem Jahr als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind. (2) Das Amt eines Arbeitsrichters können nur Personen bekleiden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag sind, denen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht aberkannt ist, gegen die kein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben kann, und die nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als Arbeitsrichter berufen werden. 1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (4) Niemand darf zugleich Arbeitsrichter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein. (5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der Arbeitsrichter seines Amtes zu entheben, über die Enthebung entscheidet die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes. Vor der Entscheidung ist der Arbeitsrichter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. § 22 Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber (1) Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt. (2) Für die Berufung zum Arbeitsrichter gelten als Arbeitgeber auch 1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind; 2. bei dem Bunde, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes nichtrichterliche Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde. (3) Den Arbeitgebern stehen für die Berufung zum Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befügt sind. § 23 Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer (1) Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist. (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. § 24 Ablehnung und Niederlegung des Arbeitsrichteramtes (1) Das Amt des Arbeitsrichters kann ablehnen oder niederlegen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; 4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig geweser ist; 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. (2) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. Die Entscheidung ist endgültig. § 25 Stellung der Arbeitsrichter (1) Das Amt des Arbeitsrichters ist ein Ehrenamt. (2) Die Arbeitsrichter erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten. Die nähere Regelung trifft der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. (3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt der Vorsitzende des Arbeitsgerichts im Einzelfalle endgültig fest. § 26 Schutz der Arbeitsrichter (1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als Arbeitsrichter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. § 27 Amtsenthebung der Arbeitsrichter Ein Arbeitsrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 28 Ordnungsstrafen gegen Arbeitsrichter Die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen Arbeitsrichter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, eine Ordnungsstrafe in Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1273 Geld verhängen. Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den Arbeitsrichter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. § 29 Ausschuß der Arbeitsrichter (1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der Arbeitsrichter gebildet. Er besteht aus mindestens je drei Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt werden. Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts. (2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Arbeitsrichter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der Arbeitsrichter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der Arbeitsrichter übermitteln. § 30 Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern und Fachkammern (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Kammern verteilt sowie die Vorsitzenden und die Arbeitsrichter den einzelnen Kammern zugeteilt. Die Vorsitzenden und die Arbeitsrichter können mehreren Kammern angehören. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem aufsichtführenden Vorsitzenden sowie den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Vorsitzenden; es entscheidet mit Stimmenmehrheit. (3) Bei den mit weniger als drei Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten werden die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden getroffen. Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident des Landesarbeitsgerichts. (4) Im übrigen gelten die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (5) Die Arbeitsrichter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Berufe, Gewerbe oder Gruppen entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 3 erstreckt, so sollen die Arbeitsrichter dieser Kammer aus den Arbeitsrichtern derjenigen Arbeitsgerichte entnommen werden, für deren Bezirk die Kammer zuständig ist. § 31 Heranziehung der Arbeitsrichter Die Arbeitsrichter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener Arbeitsrichter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt. § 32 (entfällt) ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte § 33 Errichtung Die Landesarbeitsgerichte werden durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände errichtet. § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im. Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern (1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von Landesarbeitsrichtern. Die Landesarbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Landesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt die Zahl der Kammern im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. § 17 gilt entsprechend. § 36 Vorsitzende (1) Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzen. Die Richter müs- 1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I sen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. § 18 Abs. 5 und 6 und § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 gelten entsprechend. (2) Zu Hilfsrichtern dürfen nur auf Lebenszeit ernannte Richter berufen werden. § 18 Abs. 7 gilt entsprechend. § 37 Landesarbeitsrichter (1) Die Landesarbeitsrichter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens vier Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. (2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der Landesarbeitsrichter sowie für die Amtsenthebung die §§20 bis 28 entsprechend. § 38 Ausschuß der Landesarbeitsrichter Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der Landesarbeitsrichter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 39 Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Kammern verteilt sowie die Vorsitzenden und die Landesarbeitsrichter den einzelnen Kammern zugeteilt. Die Vorsitzenden und die Landesarbeitsrichter können mehreren Kammern angehören. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Vorsitzenden; es entscheidet mit Stimmenmehrheit;. (3) Bei den mit weniger als drei Vorsitzenden besetzten Landesarbeitsgerichten werden die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem getroffen, (4) Im übrigen gelten die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (5) Die Landesarbeitsrichter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener Landesarbeitsrichter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. DRITTER ABSCHNITT Bundesarbeitsgericht § 40 Errichtung (1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel. (2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. Der Bundesminister für Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. § 41 Zusammensetzung, Senate (1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Senatspräsidenten, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie Bundesarbeitsrichtern als nichtberufsrichterlichen Beisitzern. Die Bundesarbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Bundesrichtern und je einem Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. (3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. § 42 Bundesrichter (1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Senatspräsidenten und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. (2) Die zu berufenden Personen müssen zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes befähigt sein, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. § 43 Bundesarbeitsrichter (1) Die Bundesarbeitsrichter werden vom Bundesminister für Arbeit für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den in § 25 Abs. 2 genannten Verbänden sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind. (2) Die Bundesarbeitsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens vier Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein. (3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der Bundesarbeitsrichter gelten im übrigen die Vorschriften des § 20 Abs. 2, der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 3 und 4 bezeichneten Entscheidungen durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4, September 1953 1275 5 44 Geschäftsverteilung, Besetzung der Senate (1) Vor Beginn des Geschäfts Jahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Senate verteilt sowie die Bundesrichter (§ 42) und die Bundesarbeitsrichter (§ 43) den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt. Die Bundesrichter und die Bundesarbeitsrichter können mehreren Senaten angehören. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. Vor den Anordnungen sind je die beiden der Geburt nach ältesten Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Bundesrichter. Die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. (3) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 45 Großer Senat . (1) Beim Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, dem dienstältesten Senatspräsidenten, vier Bundesrichtern und je zwei Bundesarbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besteht. (2) Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, so ist über die streitige Rechtsfrage eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. Der erkennende Senat kann in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern. (3) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 132 Abs. 5 Satz 2 und § 138 Abs. 1, 3 und 4 des Gerichts Verfassungsgesetzes gelten sinngemäß. DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ERSTER ABSCHNITT Urteilsverfahren ERSTER UNTERABSCHNITT Erster Rechtszug § 46 Grundsatz (1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in § 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Urkunden- und Wechselprozeß, über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und über das Schiedsurteil finden keine Anwendung. (3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten entsprechend. Die danach zulässige Entlastung der Richter des einzelnen Gerichts bedarf einer Anordnung des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts; § 39 Abs. 3 gilt entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben. § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung (1) Wohnt die beklagte Partei am Sitz des Arbeitsgerichts, so muß die Klage mindestens am zweiten Tage vor dem Termin zugestellt sein. Das gleiche gilt für die Ladungen. (2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht. § 48 Sachliche und örtliche Zuständigkeit (1) Die Vorschriften des § 11 der Zivilprozeßordnung über die bindende Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung, durch die ein Gericht sich für sachlich unzuständig erklärt hat, und des § 276 der Zivilprozeßordnung über die Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht finden auf das Verhältnis der Arbeitsgerichte und der ordentlichen Gerichte zueinander entsprechende Anwendung. (2) Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können unbeschadet der Vorschriften der §§38 bis 40 der Zivilprozeßordnung die Parteien des Tarifvertrages im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen. § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen (1) über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts. (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht. (3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt, § 50 Zustellung (1) Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt. 1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212 a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände. § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien (1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. § 52 Öffentlichkeit Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der. Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäftsoder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. Die Vorschriften der §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter (1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens. (2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend. § 54 Güteverfahren (1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (GüteVerhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zwecke das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. (2) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 55 Verhandlung vor dem Vorsitzenden (1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, so schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an; falls dem Hinderungsgründe entgegenstehen, soll sie binnen drei Tagen stattfinden. (2) Der Vorsitzende entscheidet allein, wenn das Urteil ohne streitige Verhandlung auf Grund Versäumnisses, eines Anerkenntnisses, einer Zurücknahme der Klage oder eines Verzichts einer Partei ergeht oder wennr die Entscheidung in der an die Güteverhandlung sich unmittelbar anschließenden Verhandlung erfolgen kann und die Parteien sie übereinstimmend beantragen. Dieser Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen. (3) Erscheinen beide Parteien zur Güteverhandlung nicht, so ist ein Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Die Vorschriften des Absatzes 2 finden in diesen Fällen auf die erste Verhandlung Anwendung. § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zwecke soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, amtliche Äußerungen herbeiführen, schriftliche Unterlagen beiziehen und das persönliche- Erscheinen der Parteien anordnen. Von diesen Maßnahmen soll er die Parteien benachrichtigen. § 57 Verhandlung vor der Kammer (1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden. (2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden. § 58 Beweisaufnahme (1) Soweit die Beweisaufnahme am Sitz des Arbeitsgerichts möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. Erfolgt sie nicht am Sitz, aber im Bezirk des Arbeitsgerichts, so kann sie unbeschadet der Vorschriften des § 13 dem Vorsitzenden übertragen werden. (2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1277 Rechtsstreits für notwendig erachtet. In den Fällen des § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwendig hält. § 59 Versäumnisverfahren Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von drei Tagen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. § 60 Verkündung des Urteils (1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungstermin darf nicht über drei Tage hinaus angesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird. (2) Bei der Verkündung des Urteils ist, sofern nicht beide Parteien abwesend sind, der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. (3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der Arbeitsrichter nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der Arbeitsrichter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den Arbeitsrichtern zu unterschreiben. (4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. War es bei der Verkündung noch nicht vollständig schriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen nach der Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben werden. § 61 Inhalt des Urteils (1) Der Betrag der Kosten ist, soweit er sofort ermittelt werden kann, im Urteil festzulegen; die Entscheidung ist endgültig, soweit nicht die ihr zugrunde liegende Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits abgeändert wird. Ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes besteht nicht. (2) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (3) Findet nach dem Wert des Streitgegenstandes die Berufung nicht statt, so kann sie das Arbeitsgericht im Urteil zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Arbeitsgericht soll die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen, wenn es in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht. Das gleiche gilt, wenn über die Auslegung eines Tarifvertrages entschieden wird, den eine Partei des Rechtsstreits abgeschlossen hat und dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. (4) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Falle ausgeschlossen. (5) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen. § 62 Zwangsvollstreckung (1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. (2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. § 63 Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden, um die Durchführung des § 8 des Tarifvertragsgesetzes sicherzustellen. ZWEITER UNTERABSCHNITT Berufungsverfahren § 64 Grundsatz (1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landes- 1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I arbeitsgerichte statt, wenn der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert Deutsche Mark erreicht oder wenn das Arbeitsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. (2) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung. (3) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 56 bis 58, 59, 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2, des § 61 Abs. 4 und 5 und der §§ 62 und 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Verkündung des Urteils, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend. § 65 Beschränkung der Berufung Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Arbeitsrichter oder auf Umstände, die die Berufung eines Arbeitsrichters zu seinem Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt werden. § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung (1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Bern fungsbegründung betragen je zwei Wochen. (2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß der Kammer. § 67 Neue Tatsachen und Beweismittel Soweit das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 529 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung zulässig ist, sind sie vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklag-ten spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung anzubringen. Werden sie später vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder nach der ersten mündlichen Verhandlung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts nicht auf Verschulden der Partei beruht. § 68 Zurückverweisung Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig. § 69 Urteil (1) Das Urteil ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. (2) Hat sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts geändert, so setzt ihn das Landesarbeitsgericht im Urteil neu fest. (3) Das Landesarbeitsgericht kann im Urteil die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen. Es muß die Revision zulassen, wenn es von einer ihm bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer ihm bekannten Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts abweichen will. § 70 Ausschluß der Beschwerde Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet außer im Falle der Verwerfung der Berufung nach § 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung kein Rechtsmittel statt. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Kostenpunkt, wenn die Hauptsache durch Anerkenntnisurteil erledigt ist. § 71 (entfällt) DRITTER UNTERABSCHNITT Revisionsverfahren § 72 Grundsatz (1) Gegen die Endurteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision im Urteil zugelassen hat. Ohne Zulassung findet sie nur statt, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das gleiche gilt, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Revision findet ferner statt, wenn der vom Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes die in der ordentlichen bürgerlichen Gerichtsbarkeit geltende Revisionsgrenze erreicht. Dies gilt nicht, wenn in Rechtsstreitigkeiten über Zahlungsansprüche der Beschwerdegegenstand die Revisionsgrenze nicht erreicht. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1279 (3) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566a entsprechend. (4) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, des § 50, der §§ 52 und 53, des § 61 Abs. 4 und des § 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend. § 73 Revisionsgründe (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. (2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit und auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Beisitzer (§ 6 Abs. 2) kann die Revision nicht gestützt werden. § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung (1) Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist betragen je einen Monat. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden. (2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 554 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der Bundesarbeitsrichter. (3) Wird die Revision ohne Zulassung eingelegt, so kann das Bundesarbeitsgericht die Revision als unzulässig verwerfen, wenn die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Beschluß ist zu begründen. Die Revision kann aus den in Satz 1 bezeichneten Gründen nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Einlegung als unzulässig verworfen werden. § 75 Urteil (1) Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist von der Anwesenheit der Bundesarbeitsrichter nicht abhängig. Wird ein Urteil in Abwesenheit der Bundesarbeitsrichter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben. (2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben. § 76 Sprungrevision (1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb der Be- rufungsfrist unter übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Bundesminister für Arbeit die sofortige Entscheidung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht im Interesse der Allgemeinheit für notwendig erklärt hat oder wenn gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts gleichen Inhalts die Revision wegen des Streitwerts zulässig wäre (§ 72 Abs. 1 Satz 4 und 5) und der Gegner einwilligt, (2) Die Erklärung des Bundesministers für Arbeit oder des Gegners sind der Revisionsschrift beizufügen. (3) Die Sprungrevision ist unzulässig, wenn vor dem Tage der Einlegung die Berufung bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt war. Ist die Sprungrevision zulässig, so schließt sie eine Einlegung der Berufung für beide Parteien aus. (4) Die Vorschriften des § 566 a Abs. 3, 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Arbeitsgericht, an die Stelle des .Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht tritt. § 77 Revisionsbeschwerde Die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der Bundesarbeitsrichter. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde gelten entsprechend. VIERTER UNTERABSCHNITT Beschwerdeverfahren § 78 (1) Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend, über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht. (2) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. FÜNFTER UNTERABSCHNITT Wiederaufnahme des Verfahrens § 79 Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Beisitzer (§ 6 Abs. 2) oder auf Umstände, die die Berufung eines Beisitzers zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden. 1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I ZWEITER ABSCHNITT Beschlußverfahren ERSTER UNTERABSCHNITT Erster Rechtszug § 80 Grundsatz (1) Das Beschluß verfahren finden in den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlußverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Prozeßvertretung, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. § 81 Antrag (1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen. (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgezogen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist. § 82 örtliche Zuständigkeit Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. § 83 Verfahren (1) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligt sind. Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Kammer kann einem Beteiligten die schriftliche Äußerung gestatten. (2) Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. (3) Für die Beweisaufnahme gilt § 58 entsprechend. Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen und Sachverständige vernommen und der Augenschein eingenommen werden. (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt. § 84 Beschluß Auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens beschließt die Kammer nach freier Überzeugung. Der entscheidende Teil des Beschlusses ist schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden zu verkünden; falls hierbei Beteiligte anwesend sind, ist dabei der wesentliche Inhalt der Gründe mitzuteilen. § 60 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 85 Zwangsvollstreckung Aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, findet die Zwangsvollstreckung statt. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt. § 86 (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach den §§76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o auszusetzen. (2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o antragsberechtigt. ZWEITER UNTERABSCHNITT Zweiter Rechtszug § 87 Grundsatz (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Landesarbeitsrichter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1281 (3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 88 Beschwerdegründe Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Beisitzer oder auf Umstände, die die Berufung eines Beisitzers zu seinem Amte ausschließen, kann die Beschwerde nicht gestützt werden. § 89 Einlegung (1) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Arbeitsgericht, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, oder bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt. Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. - (2) Die Beschwerdeschrift muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird und auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. (3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. (4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist. § 90 Verfahren (1) Die Beschwerdeschrift wird den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. (2) Für das Verfahren gilt § 83 entsprechend. (3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt. § 91 Entscheidung (1) über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 60 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Landesarbeitsgericht kann im Beschluß die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen. § 69 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. DRITTER UNTERABSCHNITT Dritter Rechtszug § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Ohne Zulassung kann die Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 93 Rechtsbeschwerdegründe (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. (2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Beisitzer oder auf Umstände, die die Berufung eines Beisitzers zu seinem Amte ausschließen, kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden. § 94 Einlegung (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Landesarbeitsgericht, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, oder beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist. 1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 95 Verfahren Die Rechtsbeschwerdeschrift wird den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. § 96 Entscheidung (1) über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. VIERTER UNTERABSCHNITT Beschlußverfahren in besonderen Fällen § 97 Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 (1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet. (2) Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84, 87 bis 96 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zulässig ist. (3) Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5. (4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung. (5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 auszusetzen. § 86 Abs. 2 gilt entsprechend. § 98 Verfahren nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a (1) Für die Entscheidungen des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe a gelten die §§80 bis 84 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Arbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. (2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an den Vorsitzenden des Lan- desarbeitsgerichts statt. Die §§87 bis 90 und § 91 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. Gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt. § 99 Verfahren nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b Für die Entscheidungen des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe b gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen des Schuldners entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Verurteilung zur Strafe der Haft nicht erfolgt, über die Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts entscheidet das Landesarbeitsgericht endgültig. § 100 Verfahren nach § 2 Abs. 3 Für die Entscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 3 gelten die §§80 bis 84 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Arbeitsgerichts der Präsident des Landesarbeitsgerichts tritt. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt. VIERTER TEIL Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten § 101 Grundsatz (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll. (2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende, Artisten oder nach § 481 des Handelsgesetzbuchs zur Schiffsbesatzung gehörende Personen umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. (3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung. Nr. 57 – Tag der Ausgabe; Bonn, den 4. September 1953 1283 § 102 Prozeßhindernde Einrede (1) Der Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten begründet im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine prozeßhindernde Einrede. (2) Die Einrede entfällt, 1. wenn in einem Falle, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat; 2. wenn in einem Falle, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist; 3. wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist; 4. wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. (4) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 für den Fortfall der Einrede vor, so ist eine schiedsgerichtliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen. § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts (1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt sind, dürfen ihm nicht angehören. (2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. (3) über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt. § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts. § 105 Anhörung der Parteien (1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören. (2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt. (3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt. § 106 Beweisaufnahme (1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. (2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; die §§ 77 und 79 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung. § 107 Vergleich Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben. § 108 Schiedsspruch (1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt. (2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf 1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen. (3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden. (4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts. § 109 Zwangsvollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen. (2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. Sie ist den Parteien zuzustellen. § 110 Aufhebungsklage (1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden, 1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; 2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; 3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 2 bis 5 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre. (2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs^uständig wäre. (3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der strafbaren Handlung ausspricht, oder mit dem Tage, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, Von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. (4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen. FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften § in Änderung von Vorschriften (1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind. (2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen können die Handwerksinnungen Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Wird der von diesem Ausschuß gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend. Soweit ein Ausschuß nach Satz 1 gebildet ist, findet ein Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht statt. § 112 Aufrechterhaltung weitergehender Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus Vereinbarungen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern bleibt außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes bestehen. Für diese Rechtsstreitigkeiten ist der Betriebsrat parteifähig. Ist der Betriebsrat Partei, so werden in dem Rechtsstreit Gebühren und Auslagen nicht erhoben. § 113 Erweiterung der Zuständigkeiten durch Landesrecht Soweit nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für ein Land geltenden Vorschriften die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren gegenüber der in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeit erweitert ist, hat es dabei sein Bewenden, soweit und solange die für das Land geltenden Vorschriften nicht abgeändert werden. Das Verfahren bestimmt sich auch in diesen Fällen nach diesem Gesetz. § 114 Beschlußverfahren Landesrechtliche Vorschriften über ein Beschlußverfahren für Fragen der Betriebsverfassung gelten außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes weiter. § 115 Übernahme (1) Die hauptamtlichen Vorsitzenden der Arbeitsgerichte, die sich am Tage der Verkündung dieses Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1285 Gesetzes mindestens drei Jahre im Amt befinden, sollen auf ihren Antrag unter billiger Berücksichtigung ihrer bisherigen Bezüge als auf Lebenszeit bestellte Richter übernommen werden, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 im Einzelfalle nicht erfüllen. § 18 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die hauptamtlichen Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte, die sich am Tage der Verkündung dieses Gesetzes seit mindestens drei Jahren im Amt befinden, sind auf ihren Antrag unter billiger Berücksichtigung ihrer bisherigen Bezüge als Richter auf Lebenszeit zu übernehmen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 im Einzelfalle nicht erfüllen. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Die Amtsdauer der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Vorsitzenden von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten sowie der Arbeitsrichter und Landesarbeitsrichter wird durch dieses Gesetz nicht berührt. § 116 Erste Berufung der Landesarbeitsrichter und Bundesarbeitsrichter Bei der ersten Berufung der Landesarbeitsrichter und der Bundesarbeitsrichter nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfällt das Erfordernis einer vierjährigen Tätigkeit als Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen. § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen Soweit nach diesem Gesetz das Einvernehmen von Arbeitsbehörde und Justizverwaltung erforderlich ist, entscheidet, wenn das Einvernehmen nicht erzielt wird, die Landesregierung, in den Fällen der §§ 40 und 41 die Bundesregierung. § 118 Erledigung anhängiger Verfahren (1) Für das Verfahren in Arbeitssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den ordentlichen Gerichten anhängig sind, bleibt das ordentliche Gericht desjenigen Rechtszugs zuständig, bei dem die Sache bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ist. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. (2) Für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile, die im Falle des Absatzes 1 ergehen, sind die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen zuständig. (3) Verfahren in Arbeitssachen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei anderen Behörden oder Stellen anhängig sind, gehen auf das Arbeitsgericht über, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, bei der das Verfahren bisher anhängig war. (4) Für Verfahren in Arbeitssachen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem obersten Landesgericht in Arbeitssachen (Revisionsgericht) anhängig sind, bleibt dieses Gericht zuständig. § 119 Altersgrenze der Bundesrichter Die Vorschriften des § 68 des Deutschen Beamtengesetzes*) vom 26. Januar 1937 gelten bis zum 31. Dezember 1956 nicht für die in § 42 bezeichneten Bundesrichter. Die danach über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus im Dienst verbliebenen oder nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres bestellten Bundesrichter treten mit Ablauf des 31. Dezember 1956 in den Ruhestand. § 120 Verweisungen in anderen Gesetzen Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen früher geltender Arbeitsgerichtsgesetze verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 121 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Das Betriebsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 82 erhält folgende Fassung: .,§ 82 (1) Die Arbeitsgerichte sind zuständig a) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung, die Zusammensetzung und die Durchführung der Wahl des Betriebsrats, des Gesamtbetriebs-rats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung; b) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung und die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses und die Bestellung seiner Mitglieder,- c) für die Bestellung oder Abberufung des Wahlvorstands; d) für die Auflösung des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung und der tariflichen Sondervertretung; e) für die Entscheidung über die Amtszeit der Mitglieder des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung und des Wirtschaftsausschusses; f) für die Entscheidung über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, im Gesamtbetriebsrat, in der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, in der Jugendvertretung und in der tariflichen Sondervertretung; *) Das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung ist am 31. August 1953 außer Kraft getreten. Ab 1. September 1953 gilt die inhaltlich gleiche Vorschrift des § 41 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551). 1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I g) für die Entscheidung über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Arbeitnehmereigenschaft und die Gruppenzugehörigkeit eines Arbeitnehmers; h) für die Entscheidung darüber, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig ist oder zum Hauptbetrieb gehört; i) für die Entscheidung über die Zuständigkeit, die Geschäftsführung und die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung, der Einigungsstelle, des Wirtschaftsausschusses und der Vermittlungsstelle; k) für die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen oder Durchführung von Betriebsvereinbarungen; 1) für die Entscheidung über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung in personellen Angelegenheiten; m) für die Entscheidung über das Verlangen des Betriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers; n) für die Androhung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten; o) für die Entscheidung über die Notwendigkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu wählen; p) für die Entscheidung über die Durchführung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; q) für die Entscheidung über die Durchführung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; r) für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig Beschäftigten, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung; s) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 87 Buchstabe g des Betriebsverfassungsgesetzes für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Anfechtung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. (2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet a) über die Zahl der Beisitzer und über die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gebildet wird; b) über die Verhängung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten. (3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts entscheidet über die Zahl der Beisitzer und die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat gebildet wird." 2. § 83 wird gestrichen. § 122 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 123 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen mit dem 1. Oktober 1953 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. September 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Der Bundesminister der Justiz Dehler Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-CmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruclcerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). 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