Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965
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Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 31. August 1965
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2030-1-31)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Bundesbeamtengesetz2) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt vom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 891), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In § 49 Satz 1 wird nach dem Wort "Versorgung" folgender Satzteil angefügt:
" , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."
2. In § 83 Abs. 4 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die Worte "Buchstabe b" gestrichen.
3. In § 106 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Einschränkung des § 115 Abs. 3 gilt nicht."
4. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können."
5. Dem § 111 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt nicht für Beamte, die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand treten, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist; wird ein früheres Beamtenverhältnis durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis fortgesetzt, so daß der Ruhestand endet, so gilt die erneute Berufung nicht als Begründung eines Beamtenverhältnisses."
6. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "gilt § 111 Abs. 3 entsprechend." durch die Worte "gilt § 111 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 111 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung." ersetzt.
b) Als Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Ist das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden (§ 111 Abs. 3 Satz 2), so dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr während
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2030-1, 2030-1-2, 2030-2, 2030-5, 2030-6, 2031-1, 2032-1, 2036-1, 653-2 und 7620-1
2) Bundesgesetzbl. III 2030-2
dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Lebensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. In § 124 a Abs. 2 werden nach den Worten "Abs. 1 Nr. 2" die Worte "und § 160 a" eingefügt.
8. § 125 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte der Witwe sind in angemessenem Umfang anzurechnen."
9. § 126 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie erst nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Ruhestandsbeamten für.ehelich erklärt oder an Kindes Statt angenommen worden sind. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden."
10. In § 134 Abs. 2 Nr. 4 wird der Klammerzusatz "(§§ 140 bis 143)" durch den Klammerzusatz "(§§ 140 bis 142)" ersetzt.
11. In § 138 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "(§ 141)" gestrichen.
12. §139 Abs. 5 wird gestrichen.
13. § 141 wird gestrichen.
14. § 142 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Nebensatz "der nach §§ 30, 31 oder 32 entlassen ist" durch den Nebensatz "dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat" ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "Absatz 5" durch die Worte "Absatz 4" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 108 Abs. 1."
15. § 143 wird gestrichen.
16. In § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(§§ 140, 141, 141 a)" durch den Klammerzusatz "(§§ 140, 141 a)" ersetzt.
17. § 147 wird gestrichen.
18. In § 148 wird der Klammerzusatz "(§§ 144 bis 147)" durch den Klammerzusatz "(§§ 144 bis 146)" ersetzt.
19. § 149 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
20. § 152 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Für eine Beamtin, die aus einem Beamtenverhältnis entlassen wird, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§111 Abs. 3 Satz 2), gilt außerdem nicht als Dienstzeit im Sinne des Satzes 1
1. die Zeit, die durch Nachentrichtung von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen abgegolten ist,
2. die Zeit als Angestellte oder Arbeiterin, soweit sie fünf Jahre übersteigt."
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Unfallfürsorge (§ 142) ist zu gewähren."
21. In § 155 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "142, 143, 145 bis 147" durch die Worte "142, 145, 146" ersetzt.
22. In § 156 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 108 Nr. 2)" durch den Klammerzusatz "(§ 108 Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt.
23. § 158 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden,
die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf die Vollendung ihres fünfundsechzigsten Lebensjahres folgenden Monats an und für Witwen
der Betrag nach Nummer 1, erhöht um sechzig vom Hundert des Betrages des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Verwendung im öffentlichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt,
3. für Waisen
vierzig vom Hundert des Betrages nach Nummer 1, erhöht um sechzig vom Hundert des Betrages des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Verwendung im öffentlichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf Versorgung nach § 142 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht."
c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist."
24. § 160 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a)" gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt."
c) Als Absatz 4 wird eingefügt:
"(4) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. In Satz 1 werden in dem Klammerzusatz die Worte "Buchstabe b" gestrichen.
25. Nach § 160 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 160 a
(1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§111 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und Waisen Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hmterbliebenen-versorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
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b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kinderzuschläge,
für Waisen
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich
Kinderzuschlag
aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne Kinderzuschuß, der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjähre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) § 158 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden."
26. In § 164 Abs. 3 werden die Worte "Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch" durch die Worte "Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch" ersetzt.
27. § 165 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. den Bezug eines Einkommens (§ 158), einer Versorgung (§ 160) oder einer Rente (§ 160a), die Witwe und Waise auch die Verheiratung
(§ 164 Abs. 1 Nr. 1), die Witwe auch Ansprüche nach § 164 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz,".
In § 19 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "§§ 107 bis 119" durch die Worte "§§ 107, 108 Abs. 1, §§ 109 bis 119" ersetzt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, auf den Absatz 1 nicht anzuwenden ist, gilt § 142 des Bundesbeamtengesetzes."
3) Bundesgesetzbl. III 2030-6
28. In § 166 werden in Nummer 1 " , 143" und in Nummer 2 " , 147" gestrichen; in Nummer 6 werden die Worte "§§ 158 und 160" durch die Worte "§§ 158, 160 und 160 a" ersetzt.
29. § 180 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "87, 87a," die Worte "108 Abs. 2, §§" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte "§§ 129" durch die Worte "§ 108 Abs. 2, §§ 129" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte "143, 146, 147," durch die Worte "146," ersetzt.
30. In § 181a Abs. 4 werden die Worte "§§ 142, 143, für seine Hinterbliebenen §§ 146, 147" durch die Worte "§ 142, für seine Hinterbliebenen § 146" ersetzt.
31. Dem § 181b wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf einen Beamten angewendet werden, der aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des Beamtendienstes in Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten ist und sich im Falle des zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Gewahrsam befunden hat."
Artikel II
Das Bundespolizeibeamtengesetz3) vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569), zuletzt geändert durch § 22 des Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 17 Abs. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"An die Stelle der Höchstgrenzen in § 158 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und § 160 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes treten die Dienstbezüge, aus denen die Ubergangsgebührnisse berechnet sind, in den Fällen des § 158 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe und in den Fällen des § 160 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zuzüglich der Kinderzuschläge."
2. 3.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) In Absatz 5 wird als Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Bei Anwendung des § 19 Abs. 3 und der Ruhensberechnung nach den §§ 158 bis 160 a des Bundesbeamtengesetzes ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich nach § 139 des Bundesbeamtengesetzes entspricht."
4. Nach § 27 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 27a
§ 17 Abs. 7 ist bis zum 31. Dezember 1969 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in § 158 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Höchstgrenze das Zweifache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 tritt."
Artikel III
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen4) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1578) wird wie folgt geändert:
1. § 34 erhält folgende Fassung:
"§ 34
(1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich bei Gewährung von Unfallruhegehalt (§ 140 des Bundesbeamtengesetzes) für einen Verletzten, der bis zum 8. Mai 1945 als Beamter auf Widerruf Diäten bezogen hat, nach dem Durchschnittssatz aus Anfangs- und Endgrundgehalt der Eingangsgruppe seiner Laufbahn.
(2) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für einen Verletzten, der bis zum 8. Mai 1945 als Beamter auf Widerruf einen Unterhaltszuschuß bezogen hat, sind die Diäten zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum außerplanmäßigen Beamten zuerst erhalten hätte."
2. In § 36 Abs. 2 werden die Zahl "143" und das nachfolgende Komma gestrichen.
3. In § 39 Abs. 2 werden die Zahl "147" und das nachfolgende Komma gestrichen.
4. In § 53 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Worte "der§§" durch die Worte "des § 108 Abs. 2, §§ 140," ersetzt.
5. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "sowie §§" durch die Worte "sowie § 108 Abs. 2, §§" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "des Bundesbeamtengesetzes und sechzig vom Plündert des Betrages als Höchstgrenze im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Buch-
4) Bundesgesetzbl. III 2036-1
Stabe a des genannten Gesetzes" durch die Worte "und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
6. In § 72 Abs. 12 erhält der zweite Satzteil folgende Fassung:
"wird ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 142 und 146 des Bundesbeamtengesetzes gewährt."
Artikel IV
In § 41 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank5) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 745), zuletzt geändert durch Artikel III § 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), werden die Worte "§§ 112, 156 Abs. 1" durch die Worte "§ 108 Abs. 2, §§ 112, 156 Abs. 1" ersetzt.
Artikel V
Die Bundesdisziplinarordnung6) in der Fassung vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761), zuletzt geändert durch § 98 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Zahl "143" und das nachfolgende Komma gestrichen.
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Worte "§§ 158 bis 160" durch die Worte "§§ 158 bis 160a" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Worte "§§ 158 und 160" durch die Worte "§§ 158, 160 und 160a" und das Wort "und" nach dem Klammerzusatz "(§ 158 Abs. 1 und 2)" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Klammerzusatz "(§ 160)" die Worte "und der sich nach § 160 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ergebende Betrag" eingefügt.
Artikel VI
An die Stelle des § 5 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland7) vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 332), zuletzt geändert durch Artikel III § 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), treten folgende Vorschriften:
"§ 5
(1) Die Bezüge der bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sind nach §§ 5a bis 5c festzusetzen.
(2) Personen, die Versorgungsansprüche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerben, aber vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an weder zu dem Personenkreis des § 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gehören noch als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gestanden haben oder nebenbei
5) Bundesgesetzbl. III 7620-1 «) Bundesgesetzbl. III 2031-1 7) Bundesgesetzbl. III 2030-5
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965
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beschäftigt worden sind, stehen den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfängern gleich.
§ 5a
(1) Liegt der Berechnung des Versorgungsbezuges beim Ablauf der Übergangszeit ein Grundgehalt einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A oder B der Vierten Angleichungsverordnung vom 9. September 1958 (Bundesgesetzbl.I S.649) zugrunde, so tritt an seine Stelle das Grundgehalt der in ihrer Buchstaben- und Zahlenbezeichnung mit der bisherigen übereinstimmenden Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A oder B des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Liegt der Berechnung des Versorgungsbezuges ein Grundgehalt nach früheren besoldungsrechtlichen Vorschriften zugrunde, so tritt an seine Stelle das unter Zugrundelegung der Regelüberleitungsübersicht – Anlage II Nr. 1 – der Vierten Angleichungsverordnung zu ermittelnde Grundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A oder B des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) War für die Besoldungsgruppe des Versorgungsempfängers, dessen Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines Grundgehalts berechnet wurden, in der Regelüberleitungsübersicht – Anlage II Nr. 1 – der Vierten Angleichungsverordnung eine Überleitung nicht vorgesehen, so tritt an die Stelle der bisherigen Besoldungsgruppe die sich aus der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes ergebende neue Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A oder B des Bundesbesoldungsgesetzes; ist für die bisherige Besoldungsgruppe auch in der Anlage VII eine Überleitung nicht vorgesehen, so bestimmt der Bundesminister des Innern die neue Besoldungsgruppe.
(4) In der nach den Absätzen 1 bis 3 neu festgesetzten Besoldungsgruppe ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen.
(5) Bleibt das nach den vorstehenden Absätzen maßgebende Grundgehalt hinter dem am 31. Dezember 1965 zustehenden Grundgehalt zurück, so wird den Versorgungsbezügen neben dem neuen Grundgehalt eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zum bisherigen Grundgehalt zugrunde gelegt.
§ 5b
Liegt der Berechnung des Versorgungsbezuges ein Grundgehalt nicht zugrunde, so ist ein Versorgungsbezug zu gewähren, der sich bei Anwendung des § 7 aus dem am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Versorgungsbezug ergibt.
§ 5c
An die Stelle der bisherigen Tarifklassen des Wohnungszuschlages treten die entsprechenden Tarifklassen,des Ortszuschlages nach Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes."
Artikel VII
Das Bundesbesoldungsgesetz8) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-gesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1005), wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dem öffentlichen Dienst steht die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist."
2. In § 42 Abs. 2 werden nach dem Wort "erfüllen" ein Komma und folgender Satzteil eingefügt:
,,d) die nach § 71 d Abs. 1, 3 des in Absatz 1 genannten Gesetzes zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zugelassen waren, mit der Maßgabe, daß die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 berücksichtigt wird; Entsprechendes gilt für frühere Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. April 1951 wieder in den Vorbereitungsdienst übernommen worden sind."
3. In der Anlage IV Nr. 2 werden in der Spalte "Abweichungen von der Regelüberleitung" ersetzt
a) bei "Postkraftwagenführer" (bisherige Besoldungsgruppe A 9 a) die Besoldungsgruppe "A 3 kw" durch "A 4 kw",
b) bei "Bundesbahnbetriebsinspektor" und "Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor" (bisherige Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b) die Besoldungsgruppe "A 8 kw" durch "A 9 kw".
Ein Zahlungsausgleich für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nicht gewährt.
Artikel VIII
In Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften9) vom 18.Dezember 1963 (Bundesgesetzbl.I S. 901) wird folgender § 5a eingefügt:
"§ 5a
Die Bezüge der Versorgungsempfänger, die unter § 48 a des Bundesbesoldungsgesetzes fallen oder bei denen der Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1963 eingetreten ist, werden neu festgesetzt, wenn ihr Amt in den Nummern 1, 2, 9 bis 17, 19, 21 und 26 der Anlage 3 dieses Gesetzes einer neuen Besoldungsgruppe zugeteilt worden ist. Diese Besoldungsgruppe tritt an die Stelle der den Versorgungsbezügen bisher zugrunde gelegten Besoldungsgruppe."
8) Bundesgesetzbl. III 2032-1 ») Bundesgesetzbl. III 2030-1-2
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel IX
§ 1
(1) Die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungsempfänger werden neu festgesetzt, wenn das zu berücksichtigende Amt in der Sonderüberleitungsübersicht (Anlage IV Nr. 2) des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführt und einer höheren Besoldungsgruppe als nach der Übersicht für die Überleitung der Versorgungsempfänger (Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes) zugeteilt worden ist. An die Stelle der den Versorgungsbezügen bisher zugrunde gelegten Besoldungsgruppe tritt die Besoldungsgruppe der Anlage IV Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Den Bezügen der unter § 48 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungsempfänger sind auch die Stellenzulagen nach Maßgabe der Fußnoten 1 der Besoldungsgruppen A 6 und A 9 der Besoldungsordnung A zugrunde zu legen, wenn das zu berücksichtigende Amt mit einem mit dieser Zulage ausgestatteten Amt übereinstimmt; dies gilt auch für Ämter, für die in der Sonderüberleitungsübersicht (Anlage IV Nr. 2) des Bundesbesoldungsgesetzes eine mit den Fußnoten 1 der Besoldungsgruppen A 6 und A 9 versehene Amtsbezeichnung festgesetzt ist.
(2) Für die Bezüge der unter § 48 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen anspruchsberechtigt sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. frühere Berufsunteroffiziere nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des bezeichneten Gesetzes erfaßt werden und
2. die ergänzende Überleitungsübersicht der Anlage A anzuwenden ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Versorgungsbezüge aus Ämtern, die in der Anlage B aufgeführt sind. Ist in der Anlage B die Überleitung in eine höhere Besoldungsgruppe oder die Berücksichtigung einer Zulage an das Erreichen einer bestimmten Dienstaltersstufe gebunden, so ist hierfür von der Dienstaltersstufe auszugehen, in der sich der Beamte bei Eintritt des Versorgungsfalles befunden hätte, wenn sein Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzt worden wäre.
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die Anlage B durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze der Absätze 1 und 3 zu ergänzen, wenn das zu berücksichtigende Amt nicht in der Sonderüberleitungsübersicht (Anlage IV Nr. 2) des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführt, aber nach den bis zum Ende des Jahres 1958 erlassenen Landesbesoldungsgesetzen einer höheren Besoldungsgruppe als nach der Regelüberleitung zugeteilt worden ist.
(5) Hängt die Einstufung in eine Besoldungsgruppe von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ab, zum Beispiel Einwohnerzahl, Anzahl der Lehrerstellen, Anzahl der richterlichen Planstellen,
so sind die Verhältnisse am Tage des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebend; die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der amtlichen Volkszählung, die zuletzt vor dem Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt ist. Bei Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen tritt an die Stelle des Tages des Eintritts des Versorgungsfalles der 8. Mai 1945, wenn der Versorgungsfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist oder als eingetreten gilt.
§ 2
(1) In der nach § 1 zu ermittelnden neuen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe bemessen, die nach § 48 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Besoldungsgruppe maßgebend war, wenn das Besoldungsdienstalter nicht nach dem Absatz 2 festzusetzen ist. Jedoch bleibt das Recht, einen Antrag auf Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 48 a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu stellen, auch nach der Überleitung gemäß Satz 1 erhalten; hierbei ist § 48 a Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(2) Beim Übertritt in eine Besoldungsgruppe, in der nach § 6 Abs. 5 bis 7 oder § 34 Abs. 5 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes das Besoldungsdienstalter hinauszuschieben ist, wird dieses nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen festgesetzt. Dasselbe gilt beim übertritt aus der Besoldungsgruppe A 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in eine höhere Besoldungsgruppe oder aus den Besoldungsgruppen A 2, A 3 oder A 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in die Besoldungsgruppe A 5 oder eine höhere Besoldungsgruppe sowie beim übertritt aus den früheren Besoldungsgruppen A 9 b, A 10 c oder A 12 in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582) in die Besoldungsgruppe A5, A4, A 2 oder A 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 3
Lagen den in § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Versorgungsbezügen Diäten nach der Diätenordnung für die außerplanmäßigen Beamten (Anlage 5 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 – Reidisgesetzbl. I S. 349 –), einer dieser Diätenordnung angeglichenen Diätenordnung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Diätenordnung für die außerplanmäßigen Reichsbahnbeamten zugrunde, so treten an die Stelle der Diäten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz Eingangsgruppe der Laufbahn ist. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten dieser Diätenordnungen eingetreten ist. In der neuen Besoldungsgruppe ist das Besoldungsdienstalter nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzusetzen.
§ 4
Die Tarifklasse des Ortszuschlages bestimmt sich nach der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach den Anlagen A und B dieses Gesetzes.
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965
1013
§ 5
Das den Versorgungsbezügen der unter § 48 b des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungsempfänger zugrunde liegende Grundgehalt wird um drei vom Hundert erhöht.
§ 6
Auf Versorgungsempfänger, die unter § 5 a des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der Fassung dieses Gesetzes fallen, finden §§1,3 und 4 sinngemäß Anwendung. Ein sich aus § 5 a Abs. 5 des Einführungsgesetzes ergebender Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern mindert sich um den Betrag, um den sich nach Satz 1 das Grundgehalt (einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen) erhöht.
Artikel X
1. Soweit den Personen, die nach bisherigem Recht nicht versorgungsberechtigt waren, aber bei Anwendung der Artikel I bis IX dieses Gesetzes versorgungsberechtigt sein würden, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge auf Grund einer Kannbewilligung gezahlt wurden, werden ihnen Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt wird. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1966 gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestellt.
2. (1) Für die Anwendung des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes tritt an die Stelle der Ausschlußfrist im Sinne des § 181 a Abs. 5 in Verbindung mit § 150 des Bundesbeamtengesetzes eine Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1967.
(2) Zahlungen auf Grund des § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes werden nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die bis zum 31. Dezember 1966 gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestellt.
(3) Ist die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Frist durch von dem Berechtigten nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses die Ansprüche nach § 181b Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes angemeldet werden.
3. (1) Den Versorgungsempfängern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, wird, wenn bei Anwendung der Artikel I bis IX dieses Gesetzes ihre Versorgungsbezüge hinter den Versorgungsbezügen nach bisherigem Recht zurückbleiben, ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschiedes gewährt. Erhöhen sich die Versorgungsbezüge, so verringert sich der Ausgleichsbetrag entsprechend. Die sich nach § 5 a Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der Fassung dieses Gesetzes in Verbindung mit Artikel IX § 6 Satz 2 ergebende Zulage bleibt bei Anwendung der Sätze 1 und 2 außer Betracht.
(2) Der Witwe und den Waisen eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfängers wird der Ausgleichsbetrag in Höhe des Anteilsatzes ihrer Versorgungsbezüge gezahlt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Artikel XI
§ 1 Das Beamtenrechtsrahmengesetz10) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-gesetzbl. I S. 1834), zuletzt geändert dur,ch das Gesetz über das Zivilschutzkorps vom 2. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In § 51 Abs. 1 Satz 3 wird der Strichpunkt nach dem Wort "werden" durch einen Punkt ersetzt. Der bisherige zweite Halbsatz wird gestrichen.
2. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
" (3) Durch Gesetz kann weiter bestimmt werden, daß eine Flugunfallentschädigung für den dem § 26 des Bundespolizeibeamtengesetzes entsprechenden Personenkreis und nach Maßgabe der genannten Vorschrift gewährt wird."
3. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können."
4. Dem § 69 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach § 9a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen."
5. In § 70 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Mindestens ist ein Betrag in Höhe des Mindestruhegehaltes nach dem Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß dabei an die Stelle der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes die Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes tritt."
6. In § 80 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Betrag in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach dem Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß dabei an die Stelle der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes die Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes tritt."
7. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Für einen früheren Beamten mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 hat, ist bei der Ruhensberechnung mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht."
I 10) Bundesgesetzbl. III 2030-1
1014
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist."
8. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)" gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
c) In Absatz 3 werden in dem Klammerzusatz die Worte "Nr. 2" gestrichen.
9. Nach § 85 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 85 a
(1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist, durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und Waisen Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kinderzuschläge,
für Waisen
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich Kinderzuschlag
aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne Kinderzuschuß, der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden."
10. In § 88 Abs. 3 werden die Worte "Versorgungsanspruch oder Unterhaltsanspruch" durch die Worte "Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch" ersetzt.
11. In § 89 Abs. 2 werden die Worte "oder die Verheiratung" durch die Worte " , einer Versorgung oder einer Rente, die Witwe und Waise auch die Verheiratung, die Witwe auch Ansprüche nach § 88 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.
12. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kriegsgefangenschaft" die Worte "oder als nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes Berechtigter in Internierung oder Gewahrsam" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Kriegsgefangenschaft" ein Komma und die Worte "eine Internierung oder ein Gewahrsam im Sinne des Satzes 1" eingefügt.
13. Dem § 92 b wird folgender Satz 3 angefügt: "Durch Gesetz kann außerdem bestimmt werden, daß eine nach den Sätzen 1 und 2 ergehende Regelung auch auf einen Beamten entsprechend angewendet werden kann, der aus Anlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des Beamtendienstes in Gewahrsam
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965
1015
einer ausländischen Macht geraten ist und sich im Falle des zweiten Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Gewahrsam befunden hat."
14. Dem § 95 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Beamten keine Anwendung findet."
15. § 101 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 1 werden die Worte "nach amtsärztlichem Gutachten" gestrichen.
b) Als Absatz 2 wird eingefügt:
" (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
16. In § 108 Abs. 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
"Für die Anwendung der Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, der §§ 82 bis 85 a und 89 gelten diese Bezüge als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte."
17. § 127 erhält folgende Fassung:
«§ 127
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe."
§ 2
1. Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1968 nach den Vorschriften des § 1 dieses Artikels zu regeln.
2. Bei Urteilen eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis (§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes), die vor dem 1. Januar 1966 ergangen sind, richtet sich die Zu-lässigkeit der Revision nach dem bisherigen Recht.
Artikel XII
Im Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechts-
verhältnisse an deren Vermögen11) vom 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 79) wird nach § 23 folgender § 23 a eingefügt:
"§ 23 a Nachversicherung in Sonderfällen
(1) Personen, die nach Maßgabe des § 1242 b der Reichsversicherungsordnung, des § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 8. Mai 1945 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 der Verordnung über die Nachversicherung von freiwillig länger dienenden Soldaten der Wehrmacht und Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes vom 21. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1314) bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern gewesen wären, gelten für die zwei Jahre übersteigende Dienstzeit vor dem 1. Januar 1940 in der Rentenversicherung der Angestellten als nachversichert, es sei denn, daß die Nachversicherung für diese Zeit bereits erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt wird. Dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind. Änderungen des § 20 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung bleiben unberücksichtigt.
(2) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten.
(3) Die Gewährung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften der Rentenversicherung der Angestellten.
(4) § 20 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 gelten entsprechend."
Artikel XIII
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Bundesbeamtengesetz und das Beamtenrechtsrahmengesetz in der vom I.Januar 1966 an geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen, wobei im Bundesbeamtengesetz jeweils die Worte "im Bundesgebiet oder im Land Berlin" durch die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" und die Worte "außerhalb des Bundesgebietes oder des Landes Berlin" durch die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" zu ersetzen sind.
Artikel XIV
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
11) Bundesgesetzbl. III 653-2
1016
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Artikel XV (2) Artikel II Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Arti- tember 1964, Artikel XI § 1 Nr. 14 mit Wirkung vom
kels II Nr. 4, des Artikels XI § 1 Nr. 14 und des Ar- 1. Januar 1964 und Artikel XII mit Wirkung vom
tikels XII am 1. Januar 1966 in Kraft. 1. April 1965 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. August 1965
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zinn
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende
Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1017
Anlage A
(zu Artikel IX § 1 Abs. 2)
Berufssoldaten (G 131)
DASt = Dienstaltersstufe RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
Bisherige Besoldungsgruppe und Dienstgrc nach Anlage B zum G 131 idbezeichnung nach Anlage VII BBesG Abweich Besoldungsgruppe ungen von der Anlage VII Sonstige Abweichungen Ortszuschlag Tarifklasse
A 4c 2
Obermusikmeister A9 A9 RghfZ von 54 DM III
A 4f
Oberleutnante t A 9 DASt 1 bis 8 A9 RghfZ von 54 DM III
Oberleutnante (Ing.) des Heeres
Leutnante ¦
Leutnante (Ing.) des Heeres
Oberärzte
Marineoberassistenzärzte Assistenzärzte A 9 DASt 1 bis 8 A9 III
Marineassistenzärzte
Oberveterinäre
Veterinäre ,
A5b Oberwaffenwarte A 9 DASt 1 bis 8 A9 III
A 6
Musikmeister A6 A9 III
A8a i
DAStufen 3 bis 5 Unterfeldwebel A 5 DASt 7 bis 9 A5 RghfZ von 13 DM III
Obermaate
1018
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Anlage B
(zu Artikel IX § 1 Abs. 3)
I. Richter und Staatsanwälte, soweit der Versorgungsfall nach dem 31. März 1936 eingetreten ist
DASt = Dienstaltersstufe RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsb nach RBesG ezeichnung nach Anlage VII BBesG Abweichung Besoldungsgruppe en von der Regelüberleitung Sonstige Abweichungen Ortszuschlag Tarifklasse
A lb
Amtsgerichtsdirektoren als Leiter von Amtsgerichten mit über 175 000 Einwohnern im Bezirk A15 A15 RghfZ von 53 DM lb
Landgerichtsdirektoren A15 A15 RghfZ von 53 DM lb
Oberstaatsanwälte als Leiter von Staatsanwaltschaften bei Landgerichten mit mehr als 400 000 Einwohnern im Bezirk, soweit deren Präsidenten in der Besoldungsgruppe B 8 stehen A15 A15 RghfZ von 53 DM lb
A 2b
Amtsgerichtsdirektoren, soweit nicht in A 1 b A14 A 15 lb
Kammergerichtsräte A 14 A15 lb
Landgerichtsdirektoren, soweit nicht in A 1 b A14 A15 lb
Oberlandesgerichtsräte A14 A15 lb
Oberstaatsanwälte, soweit nicht in A lb A14 A15 lb
A 2c 1
Erste Staatsanwälte A13 A 14 RghfZ von 53 DM II
Oberamtsrichter A13 A14 RghfZ von 53 DM II
A 2c 2
Amtsgerichtsräte A13 von der 9. DASt von A 13 an: A 14 gilt nicht, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen II
Landgerichtsräte A13 von der 9. DASt von A 13 an: A 14 gilt nicht, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen II
Staatsanwälte B 6 A13 von der 9. DASt von A 13 an: A 14 gilt nicht, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen II
Vizepräsident und Senatspräsidenten beim Reichsgericht B6 B7 Ia
Vizepräsident und Senatspräsidenten beim Reichsfinanzhof B6 B7 Ia
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965
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II. Lehrer, soweit der Versorgungsfall eingetreten ist
a) bei Lehrern an öffentlichen Volks (Hilfs)-Schulen nach dem 31. März 1940
b) bei anderen Lehrern nach dem 31. März 1941
DASt – Dienstaltersstufe RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts] nach RBesG aezeichnung nach Anlage VII BBesG Abweichung Besoldungsgruppe en von der Regelüberleitung Sonstige Abweichungen Ortszuschlag Tarifklasse
A2b
Oberstudiendirektoren A14 A14 RghfZ von 53 DM II
als Leiter von Höheren Schulen, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 1 b
als.Leiter von Lehrerbildungsanstalten, soweit nicht in der Besoldungsgruppe Alb
A 2c 1
Oberstudienräte A13 A14 II
als ständige Vertreter der Leiter von Lehrerbildungsanstalten RghfZ von 68 DM
an zweizügig ausgebauten Lehrerbildungsanstalten, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 2b
als Leiter der Studienseminare für das Lehramt an Höheren Schulen
als Leiter von Schülerheimen mit mindestens 40 Schülern
Oberstudienräte A13 A14 II
an Höheren Schulen als Leiter von Zubringeschulen RghfZ von 68 DM
als ständige Vertreter der Leiter von Vollschulen mit mindestens 8 Klassen, mit Sonderaufgaben auf dem Gebiet der Schulaufsicht
A 2c 2
Studienräte *) A13*) A13 hen Lehrkräften Versorg ungsfal hindert gekürzte RghfZ von 116 DM von der 9. DASt an (gilt nicht, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen) deren Grundgehalt und Stellen es gekürzt waren, ist weiterhin n Beträgen auszugehen II
J) Die Grundgehaltssätze der Landwirt-schaftsrätinnen und Studienrätinnen werden um 10 v. H. gekürzt. *) Bei weiblic Eintritt des-zehn vom ] Zulagen bei von den um
1020
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
zuschlag
nach RBesG nach Anlage VII BBesG Besoldungsgruppe Sonstige Abweichungen Tarifklasse
Studienrätinnen als Leiterinnen des A13 A13 RghfZ von 116 DM von II
hauswirtschaftlichen Unterrichts der 9. DASt an (gilt nicht,
an Oberschulen für Mädchen mit wenn den Versorgungsbe-
hauswirtschaftlicher Oberstufe zügen Diäten zugrunde lagen)
A3b
Hauptschulrektoren als Leiter von All A12 II
Hauptschulen mit mindestens
8 Klassen
Mittelschulrektoren als Leiter von All A12 II
Mittelschulen mit mindestens
8 Klassen
A3c
Hauptschulrektoren als Leiter von A 11 DASt All RghfZ von 67 DM II
Hauptschulen mit 5 bis 7 Klassen 1 bis 12
Mittelschulrektoren als Leiter von A 11 DASt A 11 RghfZ von 67 DM II
Mittelschulen mit 5 bis 7 Klassen 1 bis 12
A3d
Hauptschulkonrektoren an Haupt- A 11 DASt A 11 II
schulen mit mindestens 8 Klassen 1 bis 10
Hauptschulrektoren als Leiter von All DASt All II
Hauptschulen mit bis zu 4 Klas- 1 bis 10
sen
Mittelschulkonrektoren an Mittel- All DASt All II
schulen mit mindestens 8 Klassen 1 bis 10
Mittelschulrektoren als Leiter von A 11 DASt All II
Mittelschulen mit bis zu 4 Klas- 1 bis 10
sen
A 4a 2
Hauptschullehrer*) A10*) A10 RghfZ von 50 DM, von II
Mittelschullehrerx) A10*) A10 der 6. DASt an 73 DM. II
Oberlehrer bei den Justizvollzugsanstalten A10 A10 1 Nach Durchlaufen der 8. DASt: All, beginnend mit der 7. DASt II
Oberschullehrerl) A10*) A10 J II
*) Die Grundgehaltssätze der Lehrerinnen werdet! um 10 v. H. gekürzt.
:) Bei weiblichen Lehrkräften, deren Grundgehalt und Stellenzulagen bei Eintritt des Versorgungsfalles gekürzt waren, ist weiterhin von den um zehn vom Hundert gekürzten Beträgen auszugehen.
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965
1021
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsb ezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Orts-
zuschlag
nach RBesG nach Anlage VII BBesG Besoldungsgruppe Sonstige Abweichungen Tarifklasse
A 4b 1
Hauptlehrer
als Leiter von Hilfsschulen mit A10 All II
3 und 4 Schulstellen
als Leiter von Volksschulen mit A10 A10 RghfZ von 50 DM, von der II
3 bis 6 Schulstellen (vom 1.4. 6. DASt an 73 DM, von der
1940 bis 31.3. 1942 A4b2) 12. DASt an 102 DM
Rektoren als Leiter von Hilfs- A10 All RghfZ von 67 DM II
schulen mit mindestens 5 Schul-
stellen7)
Rektoren als Leiter von Volks- A10 All II
schulen mit mindestens 7 Schul-
stellen7)
7) Die Rektoren erhalten eine unwi-
derrufliche und ruhegehaltfähige
Stellenzulage von 200 RM.
A 4b 2
Hilfsschullehrer2) (vom 1. 4. 1940 A10*) A10 RghfZ von 50 DM, von II
bis 31. 3. 1942 A4c2 und Zulage DASt der 6. DASt an 73 DM.
von 300 RM) 1 bis 12 Nach Durchlaufen der 8. DASt: All, beginnend mit der 7. DASt
Lehrer, die an die den Volks- A10*) A10 RghfZ von 50 DM, von der II
schulen angegliederten Aufbau- DASt 6. DASt an 73 DM, von der
züge zur dauernden Beschäfti- 1 bis 12 12. DASt an 102 DM
gung überwiesen sind (ab 1.4.
1941 weggefallen)2)
2) Die Grundgehaltssätze der Lehrerin-
nen werden um 10 v. H. gekürzt.
A 4c 1
Konrektoren an Volksschulen mit A 9 RghfZ A10 RghfZ von 50 DM, von der II
mindestens 14 Schulstellen von 36 DM 6. DASt an 73 DM, von der 12. DASt an 102 DM
A 4c 2
Lehrer an Volksschulen, soweit A9*) A10 RghfZ von 50 DM von III
nicht in der Besoldungsgruppe der 9. DASt an (gilt nicht, ab
A 4b 28)9) wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen). Alleinstehenden Lehrern und Ersten Lehrern an Volksschulen, die nach Fußnote 9 der Besoldungsgruppe A 4 c 2 9. DASt II
8) Die Grundgehaltssätze der Lehrerin-
nen und Jugendleiterinnen werden RBesG 1927 eine unwider-
um 10 v. H. gekürzt. rufliche ruhegehaltfähige
9) Alleinstehende Lehrer und die Er- Stellenzulage von 300 RM
sten Lehrer an Volksschulen mit 2 Schulstellen erhalten nach näherer jährlich erhalten haben,
Bestimmung des Reichsministers der wird außerdem eine
Finanzen und des Reichsministers RghfZ von 54 DM monat-
für Wissenschaft, Erziehung und sich qewährt
Volksbildung . . . nach einer 15jähri-gen Dienstzeit als solche eine un- " ZJ
*) Bei weiblk :hen Lehrkräften deren Grundgehalt und Stellen Zulagen bei
widerrufliche und ruhegehaltiähige Eintritt des > Versorgungsfal es gekürzt waren, ist weiterhin von den um
Stellenzulage von 300 RM. zehn vom ] iundert gekürzte n Beträgen auszugehen.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I
III. Polizeivollzugsbeamte, soweit der Versorgungsfall nach dem 31. März 1937 eingetreten ist
DASt = Dienstaltersstufe RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsb nach RBesG und Anlage D zum G 131 ezeichnung nach Anlage VII BBesG Abweichung Besoldungsgruppe en von der Regelüberleitung Sonstige Abweichungen Ortszuschlag Tarifklasse
A lc
Obersten im Bundesgrenzschutz A 16 DASt Ibis 11 A16 Ib
Kapitäne im Bundesgrenzschutz A 16 DASt Ibis 11 A16 Ib
A4f
Leutnante der Schutzpolizei A 9 DASt 1 bis 8 A9 III
Oberleutnante der Schutzpolizei A 9 DASt 1 bis 8 A9 III
der Gendarmerie
Leutnante im Bundesgrenzschutz A 9 DASt 1 bis 8 A9 III
Oberleutnante im Bundesgrenzschutz A 9 DASt 1 bis 8 A9 RghfZ von 54 DM III
A5b
Bezirksleutnante der Gendarmerie (Gendarmerieobermeister) A7 A8 III
Revierleutnante der Schutzpolizei (Polizeiobermeister) A7 A8 III
A7a
Meister A6 A7 III
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
A 7c
Hauptwachtmeister A5 A6 III
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
Kriminaloberassistenten A5 A6 III
Nr. 45 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1965 1023
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsb nach RBesG und Anlage D zum G 131 ezeichnung nach Anlage VII BBesG Abweichung Besoldungsgruppe jen von der Regelüberleitung Sonstige Abweichungen Ortszuschlag Tarifklasse
A 8a
Hauptmaate im Bundesgrenzschutz A5 A6 III
Hauptwachtmeister A5 A6 III
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
Kriminaloberassistenten A5 A6 III
A9b
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz – A5 III
Obermaate im Bundesgrenzschutz – A5 III
A 10c
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz – A4 III
Maate im Bundesgrenzschutz – A4 III
A 12
Grenzoberjäger im Bundesgrenzschutz – A2 III
Obermatrosen im Bundesgrenzschutz __ A2 III
Grenzjäger im Bundesgrenzschutz – AI III
Matrosen im Bundesgrenzschutz __ AI III