Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1970  Nr. 112 vom 18.12.1970  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 1637 Teill Z1997A 1970 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1970 Nr. 112 Tag Inhalt Seite 14. 12. 70 Zweites Wohngeldgesetz............................................................ 1637 Bundesgcsclzbl. III 402-26, 402-25, 611-1 14. 12. 70 Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 — NMV 1970)........................................ 1660 Bundcsgesetzbl. III 402-20, 402-21, 402-22 14. 12. 70 Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung ....................... 1672 Bundesgeselzbl. III 2330-2-2, 2330-1-1 14. 12. 70 Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung...................................... 1681 Bundesgeselzbl. 111 2330-2-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................... 1705 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1706 Zweites Wohngeldgesetz Vom 14. Dezember 1970 Inhaltsübersicht § Erster Teil: Allgemeine Grundsätze Zweck des Wohngeldes ......................... 1 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs ......... 2 Antragberechtigte .............................. 3 Familienmitglieder .............................. 4 Miete .......................................... 5 Belastung ...................................... 6 Zu berücksichtigende Miete und Belastung........ 7 Höchstbeträge für Miete und Belastung .......... 8 Zweiter Teil: Einkommensermittlung Familieneinkommen ............................ 9 Begriff des Jahreseinkommens .................. 10 Ermittlung des Jahreseinkommens ............... 11 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ......................... 12 Einnahmen aus Miete und Pacht sowie Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung .......... 13 5 Außer Betracht bleibende Einnahmen ............ 14 Kinderfreibeträge ............................... 15 Freibeträge für besondere Personengruppen ...... 16 Allgemeiner Freibetrag ......................... 17 Dritter Teil: Versagung des Wohngeldes Allgemeiner Versagungsgrund .................. 18 Einkommensgrenze............................. 19 Vermögen ...................................... 20 Andere Leistungen zur Sicherung des Wohnraums 21 Doppelwohnungen und vorübergehend benutzter Wohnraum ..................................... 22 Vierter Teil: Verfahren Antrag ......................................... 23 Angaben und Nachweise ........................ 24 Amtshilfe und Auskunftspflicht .................. 25 Entscheidung über den Antrag .................. 26 Bundesgesetzblatt 1637 Teill Z1997A 1970 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1970 Nr. 112 Tag Inhalt Seite 14. 12. 70 Zweites Wohngeldgesetz............................................................ 1637 Bundesgcsclzbl. III 402-26, 402-25, 611-1 14. 12. 70 Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 — NMV 1970)........................................ 1660 Bundcsgesetzbl. III 402-20, 402-21, 402-22 14. 12. 70 Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung ....................... 1672 Bundesgeselzbl. III 2330-2-2, 2330-1-1 14. 12. 70 Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung...................................... 1681 Bundesgeselzbl. 111 2330-2-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................... 1705 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1706 Zweites Wohngeldgesetz Vom 14. Dezember 1970 Inhaltsübersicht § Erster Teil: Allgemeine Grundsätze Zweck des Wohngeldes ......................... 1 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs ......... 2 Antragberechtigte .............................. 3 Familienmitglieder .............................. 4 Miete .......................................... 5 Belastung ...................................... 6 Zu berücksichtigende Miete und Belastung........ 7 Höchstbeträge für Miete und Belastung .......... 8 Zweiter Teil: Einkommensermittlung Familieneinkommen ............................ 9 Begriff des Jahreseinkommens .................. 10 Ermittlung des Jahreseinkommens ............... 11 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ......................... 12 Einnahmen aus Miete und Pacht sowie Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung .......... 13 5 Außer Betracht bleibende Einnahmen ............ 14 Kinderfreibeträge ............................... 15 Freibeträge für besondere Personengruppen ...... 16 Allgemeiner Freibetrag ......................... 17 Dritter Teil: Versagung des Wohngeldes Allgemeiner Versagungsgrund .................. 18 Einkommensgrenze............................. 19 Vermögen ...................................... 20 Andere Leistungen zur Sicherung des Wohnraums 21 Doppelwohnungen und vorübergehend benutzter Wohnraum ..................................... 22 Vierter Teil: Verfahren Antrag ......................................... 23 Angaben und Nachweise ........................ 24 Amtshilfe und Auskunftspflicht .................. 25 Entscheidung über den Antrag .................. 26 1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § Bewilligungszeitraum ........................... 27 Zahlung des Wohngeldes ....................... 28 Erhöhung des Wohngeldes ...................... 29 Aufhebung des Bewilligungsbescheides ........... 30 Rückforderung überzahlten Wohngeldes .......... 31 Kostenfreiheil................................... 32 Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ................................ 33 Fünfter Teil Erstattung dos Wohngeldes...................... 34 Sechster Teil Wohngeld-St.al.isUk ............................. 35 Siebenter Teil: Schluß Vorschriften Durchführungsvorschriften ...................... 36 Verweisungen .................................. 37 § Aufhebung und Änderung von Vorschriften...... 38 Geltung in Berlin ............................... 39 Inkrafttreten ................................... 40 Anlagen Wohngeld für Alleinstehende ............ Anlage 1 Wohngeld für zwei Familienmitglieder .. . Anlage 2 Wohngeld für drei Familienmitglieder..... Anlage 3 Wohngeld für vier Familienmitglieder .... Anlage 4 Wohngeld für fünf Familienmitglieder .... Anlage 5 Wohngeld für sechs Familienmitglieder ... Anlage 6 Wohngeld für sieben Familienmitglieder .. Anlage 7 Wohngeld für acht und mehr Familienmitglieder ............................... Anlage 8 Nr. 112..... Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1639 Der Bundestag bat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Allgemeine Grundsätze § 1 Zweck des Wohngeldes Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Das Wohngeld ist keine Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes. § 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs (1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 gewährt, soweit die §§ 18 bis 22 nicht anzuwenden sind. (2) Der Anspruch auf Wohngeld kann nicht vererbt, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. § 3 Antragberechtigte (1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt 1. der Mieter von Wohnraum, 2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, 3. derjenige, der Wohnraum im eigenen Hause bewohnt, wenn er nicht nach Absatz 2 oder 3 antragberechtigt ist. Nutzungsberechtigter im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts und der Insasse eines Heimes, das überwiegend Wohnzwecken dient. (2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt 1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Klein-, Siedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, 2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung, 3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich. (3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt 1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat, 2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums hat, 3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat, für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung des Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbaurechts gleich. (4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. § 4 Familienmitglieder (1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen: 1. der Ehegatte, 2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, 3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, 4. durch Annahme an Kindes Statt mit ihm verbundene Personen, 5. durch Ehelichkeitserklärung mit ihm verbundene Personen, 6. nichteheliche Kinder, 7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern. (2) Die Familienmitglieder rechnen zum Haushalt, wenn sie mit dem Antragberechtigten einen gemeinsamen Hausstand führen. Zum Haushalt rechnen auch Familienmitglieder, die vorübergehend abwesend sind. § 5 Miete (1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. (2) Außer Betracht bleiben 1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen, 2. Kosten für die Fernheizung, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, 3. Untermietzuschläge, 4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, 5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind. 1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. § 6 Belastung (1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung. (2) Die jährliche Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt. § 7 Zu berücksichtigende Miete und Belastung Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, höchstens jedoch der nach § 8 maßgebende Betrag. Dabei bleibt die Miete oder Belastung insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich benutzt wird oder der einem anderen vermietet oder zum Gebrauch überlassen ist. Höchstbeträge für Miete und Belastung (1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung nicht berücksichtigt, soweit sie folgende Beträge übersteigt: in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 (im Land Berlin: 24. Juni 1948, im Saarland: 1. April 1948) bezugsfertig geworden ist ohne mit Sammel- Sammelheizung, heizung, mit Sammelheizung Bad oder Bad oder ™,d ™,ü Dusch- Dusch- Bad oder räum räum Duschraum für Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948 (im Land Berlin: 24. Juni 1948, im Saarland: 1. April 1948) bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden ist ohne Sammelheizung, Bad oder Dusch- mit Sammelheizung, Bad oder Dusch- mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum für Wohnraum, der nach dem 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden ist ohne mit Sammel- Sammelheizung, ¦ heizung, Duschraum Duschraum mit Sammelheizung Bad oder Bad oder "und ™ü Bad oder Dusch- Deutsche Mark Bei einem unter 100 000..... 90 100 120 125 135 160 135 150 170 Allein- von 100 000 bis stehenden unter 1 Million . von 1 Million und 100 110 130 135 145 170 145 160 180 mehr .......... 110 120 140 145 155 180 155 170 190 bei einem unter 100 000..... 120 130 155 165 175 205 175 190 220 Haushalt von 100 000 bis mit zwei unter 1 Million . 130 140 165 175 185 215 185 200 230 Familien- von 1 Million und mitgliedern mehr .......... 140 150 175 185 200 230 200 215 245 bei einem unter 100 000..... 150 160 185 205 215 245 215 230 265 Haushalt von 100 000 bis mit drei unter 1 Million . 160 170 195 215 230 260 230 245 280 Familien- von 1 Million und mitgliedern mehr .......... 170 185 210 230 245 275 245 260 295 bei einem unter 100 000..... 180 195 220 245 260 290 255 275 310 Haushalt von 100 000 bis mit vier unter 1 Million . 190 205 230 260 275 305 270 290 325 Familien- von 1 Million und mitgliedern mehr .......... 200 215 245 275 290 320 285 305 340 Mehrbetrag unter 100 000..... 22 24 27 31 33 36 34 36 40 für jedes von 100 000 bis weitere unter 1 Million . 25 27 30 34 36 39 37 39 43 Familien- von 1 Million und mitglied mehr .......... 27 29 32 36 38 41 39 41 45 (2) Rechnet zum Haushalt ein Familienmitglied, dessen schwere körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder dessen Dauererkrankung einen besonderen Wohnbedarf begründet, so gilt der Betrag, der für den nächstgrößeren Haushalt maßgebend ist. (3) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist diese Verringerung im laufenden Bewilligungszeitraum und in den darauffolgenden zwei Jahren ohne Einfluß auf den nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden Betrag; das gilt auch dann, wenn der Tod eines Familienmitgliedes innerhalb von sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums eingetreten ist. (4) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum, um eine Entscheidung über die Anpassung der nach Absatz 1 maßgebenden Beträge zu ermöglichen. Die Berichte werden jährlich, erstmals ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, erstattet. Nr. 112 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1641 Zweiter Teil Einkommensermittlung § 9 Familieneinkommen (1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahreseinkommen. (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens. § 10 Begriff des Jahreseinkommens (1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12 bis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge. (2) Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht in Geld bestehen, insbesondere Kost, Waren und andere Sachbezüge, sind die auf Grund der jeweils geltenden Lohnsteuer-Durchführungsverordnung festgesetzten Werte der Sachbezüge maßgebend. (3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen eigengenutzten Wohnraums. § 11 Ermittlung des Jahreseinkommens (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist unbeschadet des Absatzes 2 grundsätzlich der doppelte Betrag der Einnahmen in den letzten sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf Wohngeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens können, insbesondere bei erheblichen Schwankungen der Einnahmen, auch die Einnahmen des letzten Kalenderjahres oder der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde gelegt werden; bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, können die Einkünfte berücksichtigt werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, ergänzenden Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben. (2) Ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Wohngeld zu erwarten, daß das Jahreseinkommen im Bewilligungszeitraum von dem nach Absatz 1 ermittelten Jahreseinkommen abweicht, so ist das zu erwartende Jahreseinkommen maßgebend. (3) Sind einmalige Einnahmen während des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums angefallen, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen, sind sie so zu behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraums angefallen wären. Für die nach Absatz 2 zu erwartenden Einnahmen gilt Satz 1 entsprechend. § 12 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendigen Aufwendungen abgesetzt. (2) Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wird der nach § 9 a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebene Pauschbetrag zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1 abgesetzt, wenn nicht höhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei anderen Einnahmen werden als Aufwendungen die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des Einkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit Ausnahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie die normalen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. § 13 Einnahmen aus Miete und Pacht sowie Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens für die Gewährung eines Lastenzuschusses bleiben Einnahmen aus Miete und Pacht sowie Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung außer Betracht, wenn sie die Belastung nach der Wohngeld-Lastenberechnung vermindern. § 14 Außer Betracht bleibende Einnahmen (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben folgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuerfrei sind: 1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, soweit sie den Betrag von 500 Deutsche Mark nicht übersteigen; 2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung nach den Vorschriften des Zweiten und Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung sowie vergleichbare vertragliche Leistungen, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kinder; 4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 ff. des Bundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der Beschädigten nach dem Bundesversorgungs- 1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I gesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären; 7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Kassen versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Er-satzdienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen Gleichgestellte gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gezahlt werden oder zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark nicht übersteigen; 9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufsfürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und zur Arbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern; 11. Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Ab-kommens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 12. Zuwendungen auf Grund des § 22 Buchstabe a des Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechender landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie vergleichbare Leistungen an Arbeitnehmer; 13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke, c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung; 14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen, Beschäftigungsvergütungen und Trennungsentschädigungen; 15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und Umzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt werden; 16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes, Grenzschutzdienstleistenden auf Grund des Wehrpflichtgesetzes und Ersatzdienstleistenden auf Grund des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst gewährt werden; 17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die Kosten der Unterkunft übersteigen; 19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie nicht die Lage des Empfängers so günstig beeinflussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre; 20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden; 21. Jubiläumsgeschenke, die auf Grund eines . Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gegeben werden; 22. Ubergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis; 23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes; 24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezahlt werden, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers füi den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); 25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer; 26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung der Arbeiter und Angestellten, aus der Knappschaftsversicherung, auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes und von Gesetzen, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, einschließlich der entsprechenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung sowie der Beamten-(Pensions-)gesetze, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind; 27. Kapitalentschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist; 28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und besondere laufende Beihilfe auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe auf Grund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Entschädigung und Entschädigungsrente auf Grund des Reparationsschädengesetzes; 29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhaltsbeihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunterhalt auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Reparationsschädengesetzes, des § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, des Vierten Teils des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes oder des Flücht-lingshilf egesetzes; Prämien auf Grund des Spar-Prämiengesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; 30. Nr. 112 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1643 31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz. (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme 1. der nach § 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes vereinbarten Leistungen, 2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbrachten Leistungen. § 15 Kinderfreibeträge Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden für das zweite und jedes weitere zum Haushalt rechnende Kind Beträge in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes entsprechend der Reihenfolge der Kinder abgesetzt; berücksichtigt werden die Kinder, für die ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zusteht oder zu gewähren ist. § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes ist nicht anzuwenden. § 16 Freibeträge für besondere Personengruppen (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von 1. Behinderten, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, soweit die Behinderung nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht, 2. Tuberkulosekranken und von der Tuberkulose Genesenen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Heilbehandlung, 3. Heimkehrern im Sinne des LIeimkehrergesetzes, die nach dem 31. Dezember 1948 zurückgekehrt sind, 4. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes bleiben Einnahmen bis zu einem Betrage von 1 200 Deutsche Mark außer Betracht. (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben zugunsten von 1. Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes, 2. Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Sinne des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes Einnahmen bis zu einem Betrage von 1 200 Deutsche Mark bis zum Ablauf von vier Jahren seit der Stellung des ersten Antrages auf Gewährung von Wohngeld und unter der Voraussetzung außer Betracht, daß der Antrag innerhalb von sechs Jahren nach Verlegung des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt worden ist. (3) Der Freibetrag nach Absatz 1 oder 2 wird zugunsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes nur einmal abgesetzt, auch wenn es mehreren der genannten Personengruppen angehört. § 17 Allgemeiner Freibetrag Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von den nach den §§9 bis 16 ermittelten Einnahmen ein allgemeiner Freibetrag von 20 vom Hundert abgesetzt. Dritter Teil Versagung des Wohngeldes § 18 Allgemeiner Versagungsgrund Wohngeld wird versagt, wenn seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, 1. wenn die Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen, infolge eigenen schweren Verschuldens außerstande sind, die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen, oder 2. soweit den Familienmitgliedern, die dieselbe Wohnung bewohnen, auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles zugemutet werden kann, die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen. § 19 Einkommensgrenze Wohngeld wird versagt, wenn das Familieneinkommen (§ 9) den Betrag von 9 600 Deutsche Mark übersteigt. Diese Grenze erhöht sich für das zweite und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied um je 2 400 Deutsche Mark. § 20 Vermögen Wohngeld wird versagt, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögensteuer zu entrichten hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn dies für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine besondere Härte bedeuten würde. § 21 Andere Leistungen zur Sicherung des Wohnraums Wohngeld wird versagt, wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind. Die Leistungen für die Unterkunft nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge sind mit dem Wohngeld nicht vergleichbar. 1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 22 Doppelwohnungen und vorübergehend benutzter Wohnraum Wohngeld wird versagt, 1. wenn für mehrere Wohnungen Miete zu bezahlen oder Belastung aufzubringen ist und wenn für eine Wohnung bereits Wohngeld oder eine vergleichbare Leistung (§21) gewährt wird, 2. für Wohnraum, der von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen vorübergehend benutzt wird. Vierter Teil Verfahren § 23 Antrag Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden. § 24 Angaben und Nachweise (1) Die zuständige Stelle ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Auf klärung des Sachverhalts mitzuwirken; er hat insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben. (3) Der Wohngeldempfänger hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld gewährt wird, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr von den zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern benutzt wird. § 25 Amtshilfe und Auskunftspflicht (1) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, und die Träger von Sozialleistungen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und über andere ihnen bekannte, für das Wohngeld maßgebende Umstände zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. (2) Die Arbeitgeber der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sind verpflichtet, der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. (3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zuständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete, über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. § 26 Entscheidung über den Antrag (1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Wohngeld. (2) Die Entscheidung soll in angemessener Frist getroffen werden. Kann die Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung getroffen werden, so ist das Wohngeld in Härtefällen vorläufig zu bewilligen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung offensichtlich nicht erfüllt sind. (3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; sie ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Wird die Entscheidung mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. (4) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung darüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann, wenn die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. § 27 Bewilligungszeitraum (1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats. (3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf. § 28 Zahlung des Wohngeldes (1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten auch an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der Antragstellung verstorben, so wird das Wohngeld bis zum Ablauf des den Sterbemonat einschließenden Zahlungsabschnitts an den Erben gezahlt; rechnen zum Haushalt des verstorbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so erfolgt die Zahlung an den Erben bis zum Ablauf des folgenden Zahlungsabschnitts. Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1645 (2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt. Wohngeldbeträge bis zu 20 Deutsche Mark im Monat sollen vierteljährlich, höhere Wohngeldbeträge monatlich gezahlt werden (Zahlungsabschnitt). § 29 Erhöhung des Wohngeldes (1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum 1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht oder 2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung, namentlich wegen besonderen Wohnbedarfs eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes mit einer schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder mit einer Dauererkrankung um mehr als 15 vom Hundert erhöht oder 3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert verringert, so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. (2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und haben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen, um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung geltend gemacht wird. § 30 Aufhebung des Bewilligungsbescheides (1) Erhält die zuständige Stelle davon Kenntnis, 1. daß der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr von den zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern benutzt wird oder 2. daß das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird, so hat sie den Bewilligungsbescheid von dem folgenden Zahlungsabschnitt an zu widerrufen. (2) Erhält die zuständige Stelle davon Kenntnis, daß der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, so hat sie den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen. (3) Ist das Wohngeld vorläufig bewilligt (§ 26 Abs. 2 Satz 2), so hat die zuständige Stelle den Bewilligungsbescheid aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind. (4) Aus anderen Gründen kann der Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben werden. § 31 Rückforderung überzahlten Wohngeldes (1) Beträge, die der Wohngeldempfänger zu Unrecht erhalten hat, sind zurückzuzahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte Gewährung vom Wohngeldempfänger zu vertreten ist. (2) Von der Rückforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese eine besondere Härte für den Wohngeldempfänger bedeuten würde oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwendungen entstehen würden. (3) Der Rückzahlungsanspruch soll gegen einen Anspruch auf künftiges Wohngeld aufgerechnet werden. Soweit nicht aufgerechnet werden kann oder nicht freiwillig zurückgezahlt wird, werden die zurückzuzahlenden Beträge wie Gemeindeabgaben beigetrieben. (4) Die allgemeinen Grundsätze über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen bleiben im übrigen unberührt. § 32 Kostenfreiheit Für Amtshandlungen, welche die zuständige Stelle im Rahmen dieses Gesetzes vornimmt, sowie für Widerspruchsentscheidungen gegen Entscheidungen über Anträge auf Wohngeld sind Gebühren und Auslagen nicht zu erheben. § 33 Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Fünfter Teil Erstattung des Wohngeldes § 34 Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm vom Bund jährlich zur Hälfte erstattet. 1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Sechster Teil Wohngeld-Statistik § 35 (1) über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine Bundesstatistik durchzuführen. (2) Die Statistik umfaßt Angaben über 1. Zahl und Art der Bewilligungen und Abgänge sowie Art und Höhe des bewilligten monatlichen Wohngeldes; 2. Zahl und Art der Anträge und Entscheidungen sowie den Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes; 3. die Wohngeldempfänger hinsichtlich Art und Höhe des bewilligten Wbhngeldes, sozialer Stellung und Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder; 4. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 8); 5. die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger hinsichtlich Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der Miete oder Belastung, öffentlicher Förderung der Wohnung und Gemeindegrößenklasse; 6. die Einnahmen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder hinsichtlich Art und Höhe sowie das Familieneinkommen und die bei seiner Ermittlung nicht zu berücksichtigenden Beträge (§§ 12 bis 17). (3) Die Statistik mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 für die letzten zwölf Monate und den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 ist vierteljährlich, mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 jährlich durchzuführen. (4) Auskunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen. Siebenter Teil Schlußvorschriften § 36 Durchführungsvorschriften Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über 1. die Ermittlung der Miete und des Mietwertes, insbesondere die Festsetzung von Pauschbeträgen für die nach § 5 Abs. 2 außer Betracht bleibenden Beträge,- 2. die Ermittlung und den Umfang der Belastung (§6); 3. die Einkommensermittlung bei der Bewilligung, Erhöhung und Versagung des Wohngeldes, insbesondere die Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (§§ 9 bis 17); 4. die Leistungen aus öffentlichen Kassen, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind (§ 21); 5. das Verfahren bei der Beantragung, Bewilligung, Auszahlung, Erhöhung und Versagung des Wohngeldes, bei der Beendigung des Bewilligungszeitraums, bei der Aufhebung des Bewilligungsbescheides sowie bei der Rückforderung zurückzuzahlender Wohngeldbeträge. § 37 Verweisungen Wenn außerhalb dieses Gesetzes auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz gegenstandslos geworden sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 38 Aufhebung und Änderung von Vorschriften (1) Folgende Vorschriften treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist: 1. das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177), geändert durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2187), 2. § 9 der Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1962 (Bundesgesetzblatt I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140). (2) § 3 Ziff. 58 des Einkommensteuergesetzes erhält folgende Fassung: "58. Wohngeld nach der Wohngeldgesetzgebung,". § 39 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 40 Inkrafttreten (1) § 36 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1971 in Kraft. (2) Ist über einen vor dem 1. Januar 1971 gestellten Antrag bis zu diesem Tage noch nicht ent- Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1647 schieden, so ist Wohngeld nach dem bisherigen Recht bis zum 31. Dezember 1970, für die darauffolgende Zeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewähren. (3) Ist Wohngeld bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf den laufenden Bewilligungszeitraum nicht anzuwenden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 14. Dezember 1970 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen Lauritzen Der Bundesminister der Finanzen Möller H o ö cd & w CD e CP TS s < B5 e ä o :cd o ö 0) ß 0) CO CO Ol S < S CT Ö o o ui o «-HA—« .»¦ O ja "• O ¦"*• A3 Ö Ö t« c ö ö CD CD "S 5 ,__. CD Ä ^ Q V g- •^ rt cd c ^ .rf O !3 s-, G jo, ^3 w lOriococN t^csiooin oint^rt © th io ^cdcn od -tf —< oo uo co ^ ct> r** co co co co co oo cn cn -^ *-< o o oo co co r^ r*. co coioio^tji co co co cn cn csN^Hrt -* ooooo ooooo ooooo ooooo ooooo ooooo ooooo N ^ C3 CO O CN ^ CDCOO CS ¦* CD M O N ^t CD CO O CN ^ CD CO O CS tf CO CO O CN "* CD CO O »h^^h-^CN CN CN CN CN CO CO CO CO CO -=? -*f ^< -rf ^ IT) LT! "O >J0 CO CO CD CD CD CD rs r*. P> P» t*- CO OOOO OOOOO OOOOO OOOOO OOOOO OOOOO OOOOO CN^COCO O CN ^f CO CO OCN^fCDCX) O CN "* CO CO O CN f CD M O CN -* CD CO O CN "* CO CO ,-._,_,_( cn cn cn cn cn oo oo co co co tji^j<^t^tj< in >o lq >o er) co cD cd cd cd r*. r*» r*- r*» r»» Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1649 Anlage 2 Wohngeld für zwei Familienmitglieder Rechnen zum Haushalt zwei Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld mehr als 220 240 260 bis bis bis 240 260 280 Deutsche Mark 160 17 27 37 47 57 67 77 86 100 118 136 154 172 190 209 227 245 263 160 180 14 24 34 44 54 64 74 84 98 116 134 152 170 188 206 224 241 259 180 200 11 21 31 41 51 61 71 81 96 114 132 149 167 184 202 219 237 254 200 220 7 17 27 37 47 57 67 77 92 111 128 146 163 180 197 214 231 248 220 240 13 23 33 43 53 63 73 88 108 125 141 158 175 191 208 225 241 240 260 8 18 28 38 48 58 68 83 103 121 137 153 169 185 201 217 233 260 280 14 24 34 44 54 64 79 99 116 132 147 163 178 194 209 225 280 300 9 19 29 39 49 59 74 94 112 126 141 156 171 186 201 216 300 320 14 24 34 44 54 69 89 107 121 135 149 164 178 192 206 320 340 9 19 29 39 49 64 84 102 115 129 142 156 169 183 197 340 360 13 23 33 43 58 78 97 109 122 135 148 161 174 187 360 380 8 18 28 38 53 73 91 104 116 128 140 152 164 177 380 400 13 23 33 48 68 86 98 109 121 132 144 155 167 400 420 7 17 27 42 62 81 92 103 114 124 135 146 157 420 440 11 21 36 56 76 86 96 107 117 127 137 147 440 460 6 16 31 51 71 81 90 100 109 119 128 138 460 480 10 25 45 65 76 84 93 102 111 120 129 480 500 5 20 40 60 70 79 87 95 104 112 120 500 520 14 34 54 66 73 81 89 97 104 112 520 540 9 29 49 61 68 75 83 90 97 104 540 560 23 43 57 64 70 77 84 90 97 560 580 18 38 53 59 65 .72 78 84 90 580 600 12 32 49 55 61 67 73 78 84 600 620 7 27 46 51 57 62 68 73 78 620 640 22 42 48 53 58 63 68 73 640 660 16 36 45 50 55 59 64 69 660 680 11 31 42 47 51 56 60 65 680 700 6 26 40 44 48 53 57 61 700 720 21 38 42 46 50 54 58 720 740 16 36 40 44 47 51 55 740 760 11 31 38 42 45 49 52 760 780 6 26 36 40 43 47 50 780 800 21 35 38 41 45 48 800 820 16 33 37 40 43 46 820 840 11 31 35 38 41 44 840 860 6 26 33 36 39 42 860 880 21 32 34 37 40 880 900 16 29 32 35 37 900 920 11 27 29 32 34 920 940 6 24 26 28 31 940 960 20 23 24 26 960 980 15 18 20 21 980 1000 9 13 14 15 bei einem monatlichen Familieneinkommen (§ 9 Abs. 2) von mehr als bis 20 bis 30 bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von mi 30 bis 40 40 bis 50 50 bis 60 60 bis 70 70 bis 80 80 bis 90 90 bis 100 100 bis 120 120 bis 140 140 bis 160 160 bis 180 180 bis 200 1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anlage 3 Wohngeld für drei Familienmitglieder Rechnen zum Haushalt drei Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld bei einem monatlichen Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als einkommen (§ 9 Abs. 2) von mehr , . , bis als 20 bis 30 30 bis 40 40 bis 50 50 bis 60 60 bis 70 70 bis 80 80 bis 90 90 bis 100 100 bis 120 120 bis 140 140 bis 160 160 bis 180 180 bis 200 200 bis 220 220 bis 240 240 bis 260 260 bis 280 280 bis 300 300 bis 320 320 bis 340 Deutsche Mark 200 14 24 34 44 54 64 74 84 99 119 137 155 174 192 210 229 247 265 284 302 200 220 10 20 30 40 50 60 70 80 95 115 134 151 169 187 205 223 240 258 276 294 220 240 6 16 26 36 46 56 66 76 91 111 130 147 164 182 199 216 234 251 268 285 240 260 12 22 32 42 52 62 72 87 107 126 143 159 176 193 210 227 243 260 277 260 280 7 17 27 37 47 57 67 82 102 122 138 154 171 187 203 220 236 252 268 280 300 12 22 32 42 52 62 77 97 117 134 149 165 181 197 212 228 244 260 300 320 7 17 27 37 47 57 72 92 112 129 144 160 175 190 205 220 235 251 320 340 12 22 32 42 52 67 87 107 125 139 154 169 183 198 212 227 242 340 360 7 17 27 37 47 62 82 102 120 134 148 162 176 191 205 219 233 360 380 12 22 32 42 57 77 97 115 129 143 156 170 183 197 211 224 380 400 6 16 26 36 51 71 91 111 124 137 150 163 176 189 202 215 400 420 11 21 31 46 66 86 106 119 132 144 157 169 182 194 207 420 440 5 15 25 40 60 80 100 114 126 138 150 162 174 186 198 440 460 10 20 35 55 75 95 110 121 133 144 156 167 179 190 460 480 14 29 49 69 89 105 116 127 138 149 160 171 182 480 500 9 24 44 64 84 100 111 122 132 143 153 164 174 500 520 18 38 58 78 96 106 116 126 136 147 157 167 520 540 13 33 53 73 92 101 111 121 130 140 150 159 540 560 7 27 47 67 87 97 106 116 125 134 143 152 560 580 22 42 62 82 93 102 110 119 128 137 146 580 600 17 37 57 77 89 97 106 114 122 131 139 600 620 12 32 52 72 85 93 101 109 117 125 133 620 640 6 26 46 66 81 89 96 104 112 120 127 640 660 21 41 61 78 85 92 100 107 114 122 660 680 16 36 56 74 81 88 95 102 110 117 680 700 12 32 52 71 78 85 91 98 105 112 700 720 7 27 47 67 75 81 88 94 101 107 720 740 22 42 62 72 78 84 90 96 103 740 760 17 37 57 69 75 81 87 93 99 760 780 13 33 53 66 72 77 83 89 95 780 800 8 28 48 63 69 75 80 86 91 800 820 24 44 61 66 72 77 82 88 820 840 19 39 59 64 69 74 79 84 840 860 15 35 55 62 67 72 76 81 860 880 11 31 51 59 64 69 74 78 880 900 6 26 46 5? 62 66 71 76 900 920 22 42 55 60 64 68 73 920 940 17 37 53 57 62 66 70 940 960 13 33 51 55 59 63 67 960 980 8 28 48 53 57 61 64 980 1000 23 43 50 54 58 62 1000 1020 18 38 48 51 55 58 1020 1040 13 33 45 49 52 55 1040 1060 8 28 42 45 49 52 1060 1080 22 39 42 45 48 1080 1100 16 36 38 41 44 1100 1120 10 30 34 37 39 1120 1140 24 30 32 34 1140 1160 17 25 26 28 1160 1180 10 19 20 22 1180 1200 13 14 15 Nr. 112 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1651 Anlage 4 Wohngeld für vier Familienmitglieder Rechnen zum Haushalt vier Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld bei einem monatlichen Familieneinkommen (§ 9 Abs. 2} von mehr als bis bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als 40 bis 50 60 bis 70 70 bis 80 80 bis 90 90 bis 100 100 bis 120 120 bis 140 140 bis 160 160 bis 180 180 bis 200 200 bis 220 220 bis 240 240 bis 260 260 bis 280 280 bis 300 300 bis 320 320 bis 340 340 bis 360 360 bis 380 380 bis 400 Deutsche Mark 240 26 36 46 56 66 76 91 111 131 151 171 189 207 225 243 260 278 296 314 332 350 240 260 22 32 42 52 62 72 87 107 127 147 166 184 201 219 236 254 271 289 306 324 341 260 280 18 28 38 48 58 68 83 103 123 143 162 179 196 213 230 247 264 281 298 315 332 280 300 14 24 34 44 54 64 79 99 119 139 157 174 191 207 224 240 257 273 290 307 323 300 320 10 20 30 40 50 60 75 95 115 135 153 169 185 201 217 234 250 266 282 298 314 320 340 6 16 26 36 46 56 71 91 111 131 149 164 180 196 211 227 243 258 274 290 305 340 360 11 21 31 41 51 66 86 106 126 144 160 175 190 205 220 236 251 266 281 297 360 380 6 16 26 36 46 61 81 101 121 140 155 170 185 199 214 229 244 258 273 288 380 400 12 22 32 42 57 77 97 117 136 150 165 179 193 208 222 236 251 265 279 400 420 7 17 27 37 52 72 92 112 132 146 160 174 188 201 215 229 243 257 271 420 440 12 22 32 47 67 87 107 127 141 155 168 182 195 209 222 236 249 263 440 460 7 17 27 42 62 82 102 122 137 150 163 176 189 202 215 228 242 255 460 480 12 22 37 57 77 97 117 133 145 158 171 183 196 209 221 234 247 480 500 7 17 32 52 72 92 112 129 141 153 165 178 190 202 214 227 239 500 520 12 27 47 67 87 107 125 136 148 160 172 184 196 208 219 231 520 540 7 22 42 62 82 102 121 132 144 155 166 178 189 201 212 224 540 560 17 37 57 77 97 117 128 139 150 161 172 183 194 206 217 560 580 11 31 51 71 91 111 124 134 145 156 167 177 188 199 210 580 600 6 26 46 66 86 106 120 130 140 151 161 172 182 192 203 600 620 21 41 61 81 101 116 126 136 146 156 166 176 186 196 620 640 16 36 56 76 96 112 122 131 141 151 161 170 180 190 640 660 11 31 51 71 91 108 118 127 137 146 155 165 174 184 660 680 6 26 46 66 86 105 114 123 132 141 150 159 168 178 680 700 21 41 61 81 101 110 119 128 137 145 154 163 172 700 720 16 36 56 76 96 107 115 124 132 141 149 158 166 720 740 11 31 51 71 91 103 111 120 128 136 144 152 161 740 760 6 26 46 66 86 100 108 116 124 132 140 147 155 760 780 21 41 61 81 96 104 112 120 127 135 143 150 780 800 16 36 56 76 93 101 108 116 123 131 138 146 800 820 12 32 52 72 90 98 105 112 119 126 134 141 820 840 7 27 47 67 87 94 101 108 115 122 129 136 840 860 22 42 62 82 91 98 105 112 118 125 132 860 880 17 37 57 77 88 95 101 108 115 121 128 880 900 13 33 53 73 86 92 98 105 111 117 124 900 920 8 28 48 68 83 89 95 101 107 113 120 920 940 23 43 63 80 86 92 98 104 110 116 940 960 19 39 59 77 83 89 95 100 106 112 960 980 14 34 54 74 80 86 92 97 103 108 980 1000 9 29 49 69 78 83 89 94 99 105 1000 1020 24 44 64 75 80 85 91 96 101 1020 1040 20 40 60 72 77 82 87 92 97 1040 1060 15 35 55 70 75 80 84 89 94 1060 1080 10 30 50 67 72 77 81 86 90 1080 1100 5 25 45 65 69 74 78 82 87 1100 1120 20 40 60 66 71 75 79 83 1120 1140 15 35 55 63 67 71 76 80 1140 1160 9 29 49 60 64 68 72 76 1160 1180 24 44 57 61 65 68 72 1180 1200 19 39 54 58 61 65 68 1200 1220 1220 1240 13 7 33 27 51 47 54 50 57 54 61 57 64 60 1240 1260 21 41 47 49 52 55 1260 1280 15 35 43 45 48 50 1280 1300 8 28 38 41 43 45 1300 1320 21 34 36 38 40 1320 1340 14 29 31 32 34 1340 1360 7 24 25 27 28 1360 1380 18 20 21 22 1380 1400 11 13 14 15 1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anlage 5 Wohngeld für fünf Familienmitglieder Rechnen zum Haushalt fünf Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld bei einem monatlichen Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als einkommen (§ 9 Abs. 2) von mehr , . als bls 40 bis 50 50 bis 60 60 bis 70 70 bis 80 80 bis 90 90 bis 100 100 bis 120 120 bis 140 140 bis 160 160 bis 180 180 bis 200 200 bis 220 220 bis 240 240 bis 260 260 bis 280 280 bis 300 300 bis 320 320 bis 340 340 bis 360 360 bis 380 380 bis 400 400 bis 420 420 bis 440 Deutsche Mark 300 16 26 36 46 56 66 81 101 121 141 161 181 201 221 241 260 278 296 314 332 350 368 386 300 320 12 22 32 42 52 62 77 97 117 137 157 177 197 217 236 254 271 289 306 323 341 358 376 320 340 9 19 29 39 49 59 74 94 114 134 154 174 194 213 230 247 264 281 298 315 332 349 366 340 360 5 15 25 35 45 55 70 90 110 130 150 170 190 207 224 240 257 273 290 306 323 340 356 360 380 10 20 30 40 50 65 85 105 125 145 165 185 201 218 234 250 266 282 298 314 330 347 380 400 6 16 26 36 46 61 81 101 121 141 161 180 196 212 227 243 259 274 290 306 321 337 400 420 12 22 32 42 57 77 97 117 137 157 175 191 206 221 236 252 267 282 297 313 328 420 440 7 17 27 37 52 72 92 112 132 152 171 185 200 215 230 245 260 274 289 304 319 440 460 13 23 33 48 68 88 108 128 148 166 180 195 209 224 238 252 267 281 296 310 460 480 8 18 28 43 63 83 103 123 143 161 175 189 203 217 231 246 260 274 288 302 480 500 14 24 39 59 79 99 119 139 157 171 184 198 211 225 239 252 266 280 293 500 520 9 19 34 54 74 94 114 134 153 166 179 192 206 219 232 245 259 272 285 520 540 14 29 49 69 89 109 129 148 161 174 187 200 213 226 239 251 264 277 540 560 9 24 44 64 84 104 124 144 157 169 182 194 207 219 232 245 257 270 560 580 19 39 59 79 99 119 139 152 165 177 189 201 213 226 238 250 262 580 600 15 35 55 75 95 115 135 148 160 172 184 196 207 219 231 243 255 600 620 10 30 50 70 90 110 130 144 156 167 179 190 202 213 225 236 248 620 640 5 25 45 65 85 105 125 140 151 162 174 185 196 207 219 230 241 640 660 20 40 60 80 100 120 136 147 158 169 180 191 202 212 223 234 660 680 15 35 55 75 95 115 132 143 154 164 175 185 196 207 217 228 680 700 10 30 50 70 90 110 129 139 149 160 170 180 191 201 211 222 700 720 5 25 45 65 85 105 125 135 145 155 165 175 185 195 206 216 720 740 20 40 60 80 100 120 132 141 151 161 171 180 190 200 210 740 760 15 35 55 75 95 115 128 138 147 157 166 176 185 195 204 760 780 10 30 50 70 90 110 125 134 143 152 162 171 180 189 199 780 800 5 25 45 65 85 105 121 130 139 148 157 166 175 184 193 800 820 20 40 60 80 100 118 127 136 144 153 162 171 179 188 820 840 15 35 55 75 95 115 123 132 141 149 158 166 175 183 840 860 10 30 50 70 90 110 120 129 137 145 153 162 170 178 860 880 5 25 45 65 85 105 117 125 133 141 149 157 166 174 880 900 20 40 60 80 100 114 122 130 138 146 153 161 169 900 920 16 36 56 76 96 111 119 126 134 142 149 157 165 920 940 11 31 51 71 91 108 116 123 131 138 146 153 160 940 960 6 26 46 66 86 105 113 120 127 135 142 149 156 960 980 21 41 61 81 101 110 117 124 131 138 145 152 980 1000 16 36 56 76 96 107 114 121 128 135 141 148 1000 1020 11 31 51 71 91 104 111 118 124 131 138 145 1020 1040 7 27 47 67 87 101 108 115 121 128 134 141 1040 1060 22 42 62 82 99 105 112 118 124 131 137 1060 1080 17 37 57 77 96 102 109 115 121 127 133 1080 1100 12 32 52 72 92 100 106 112 118 124 130 1100 1120 8 28 48 68 88 97 103 109 115 120 126 1120 1140 23 43 63 83 94 100 106 111 117 123 1140 1160 18 38 58 78 92 97 103 108 114 119 1160 1180 13 33 53 73 89 94 100 105 110 116 1180 1200 8 28 48 68 86 91 97 102 107 112 1200 1220 23 43 63 83 89 94 99 104 109 1220 1240 18 38 58 78 86 90 95 100 105 1240 1260 13 33. 53 73 83 87 92 97 102 1260 1280 8 28 48 68 80 84 89 93 98 1280 1300 23 43 63 77 81 85 90 94 Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1653 noch Anlage 5 bei einem monatlichen Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als einkommen (§ 9 Abs. 2) von mehr , . als bls 40 bis 50 50 bis 60 60 bis 70 70 bis 80 80 bis 90 90 bis 100 100 bis 120 120 bis 140 140 bis 160 160 bis 180 180 bis 200 200 bis 220 220 bis 240 240 bis 260 260 bis 280 280 bis 300 300 bis 320 320 bis 340 340 bis 360 360 bis 380 380 bis 400 400 bis 420 420 bis 440 Deutsche Mark 1300 1320 18 38 58 73 78 82 86 90 1320 1340 13 33 53 70 74 78 82 86 1340 1360 8 28 48 67 70 74 78 82 1360 1380 22 42 62 67 70 74 78 1380 1400 17 37 57 63 66 70 73 1400 1420 11 31 51 59 62 65 68 1420 1440 5 25 45 55 58 61 64 1440 1460 19 39 50 53 56 58 1460 1480 13 33 46 48 51 53 1480 1500 7 27 41 43 45 48 1500 1520 21 36 38 40 42 1520 1540 14 31 32 34 35 1540 1560 7 25 26 28 29 1560 1580 19 20 21 22 1580 1600 13 13 14 15 2 1654 Anlage 6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Wohngeld für sechs Familienmitglieder Rechnen zum Haushalt sechs Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld bei einem monatlichen Familieneinkommen (§ 9 Abs. 2) von mehr als bis bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 460 bis 480 Deutsche Mark 340 13 23 33 43 53 63 78 98 118 138 158 178 198 218 236 253 271 288 306 323 341 358 376 393 411 340 360 10 20 30 40 50 60 75 95 115 135 155 175 195 215 232 249 267 284 301 318 335 353 370 387 404 360 380 6 16 26 36 46 56 71 91 111 131 151 171 191 211 228 245 262 279 296 313 330 347 364 381 398 380 400 12 22 32 42 52 67 87 107 127 147 167 187 207 224 241 258 274 291 308 324 341 357 374 391 400 420 9 19 29 39 49 64 84 104 124 144 164 184 204 221 237 253 270 286 302 319 335 351 368 384 420 440 5 15 25 35 45 60 80 100 120 140 160 180 200 217 233 249 265 281 297 313 329 345 361 377 440 460 11 21 31 41 56 76 96 116 136 156 176 196 213 228 244 260 276 291 307 323 339 354 370 460 480 6 16 26 36 51 71 91 111 131 151 171 191 209 224 239 255 270 286 301 317 332 348 363 480 500 12 22 32 47 67 87 107 127 147 167 187 204 220 235 250 265 280 295 310 326 341 356 500 520 8 18 28 43 63 83 103 123 143 163 183 200 215 230 245 260 275 289 304 319 334 349 520 540 14 24 39 59 79 99 119 139 159 179 196 211 225 240 255 269 284 298 313 327 342 540 560 9 19 34 54 74 94 114 134 154 174 192 207 221 235 249 264 278 292 306 320 335 560 580 5 15 30 50 70 90 110 130 150 170 188 202 216 230 244 258 272 286 300 314 328 580 600 10 25 45 65 85 105 125 145 165 184 198 212 225 239 252 266 280 293 307 321 600 620 6 21 41 61 81 101 121 141 161 180 194 207 220 234 247 260 274 287 300 314 620 640 16 36 56 76 96 116 136 156 176 189 202 215 229 242 255 268 281 294 307 640 660 11 31 51 71 91 111 131 151 171 185 198 211 223 236 249 262 275 287 300 660 680 7 27 47 67 87 107 127 147 167 181 193 206 218 231 243 256 268 281 293 680 700 22 42 62 82 102 122 142 162 177 189 201 214 226 238 250 262 274 287 700 720 17 37 57 77 97 117 137 157 173 185 197 209 221 232 244 256 268 280 720 740 13 33 53 73 93 113 133 153 169 181 192 204 215 227 239 250 262 274 740 760 8 28 48 68 88 108 128 148 165 176 188 199 210 222 233 245 256 267 760 780 23 43 63 83 103 123 143 161 172 183 194 206 217 228 239 250 261 780 800 18 38 58 78 98 118 138 157 168 179 190 201 212 222 233 244 255 800 820 14 34 54 74 94 114 134 154 164 175 185 196 207 217 228 238 249 820 840 9 29 49 69 89 109 129 149 160 171 181 191 202 212 222 233 243 840 860 24 44 64 84 104 124 144 156 167 177 187 197 207 217 227 237 860 880 19 39 59 79 99 119 139 153 163 172 182 192 202 212 222 232 880 900 14 34 54 74 94 114 134 149 159 168 178 188 197 207 216 226 900 920 10 30- 50 70 90 110 130 146 155 164 174 183 193 202 211 221 920 940 5 25 45 65 85 105 125 142 151 160 170 179 188 197 206 215 940 960 20 40 60 80 100 120 139 148 157 166 175 183 192 201 210 960 980 15 35 55 75 95 115 135 144 153 162 170 179 188 197 205 980 1000 10 30 50 70 90 110 130 141 149 158 166 175 183 192 200 1000 1020 6 26 46 66 86 106 126 137 146 154 162 171 179 187 196 1020 1040 21 41 61 81 101 121 134 142 150 159 167 175 183 191 1040 1060 16 36 56 76 96 116 131 139 147 155 163 171 179 187 1060 1080 11 31 51 71 91 111 128 136 143 151 159 167 175 182 1080 1100 7 27 47 67 87 107 125 133 140 148 155 163 170 178 1100 1120 22 42 62 82 102 122 129 137 144 152 159 166 174 1120 1140 17 37 57 77 97 117 126 134 141 148 155 163 170 1140 1160 12 32 52 72 92 112 123 131 138 145 152 159 166 1160 1180 7 27 47 67 87 107 121 127 134 141 148 155 162 1180 1200 23 43 63 83 103 118 125 131 138 145 151 158 1200 1220 18 38 58 78 98 115 122 128 135 141 148 154 1220 1240 13 33 53 73 93 112 119 125 132 138 144 151 1240 1260 8 28 48 68 88 108 116 122 128 135 141 147 1260 1280 23 43 63 83 103 113 119 125 131 137 144 1280 1300 18 38 58 78 98 110 116 122 128 134 140 1300 1320 13 33 53 73 93 107 113 119 125 131 136 1320 1340 8 28 48 68 88 105 110 116 122 127 133 1340 1360 23 43 63 83 102 107 113 118 124 129 1360 1380 18 38 58 78 98 104 110 115 120 126 1380 1400 13 33 53 73 93 101 107 112 117 122 Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1655 noch Anlage 6 bei einem monatlichen Familieneinkommen (§ 9 Abs. 2) bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als von mehr , . als bjs 40 bis 50 50 bis 60 60 bis 70 70 bis 80 80 bis 90 90 bis 100 100 bis 120 120 bis 140 140 bis 160 160 bis 180 180 bis 200 200 bis 220 220 bis 240 240 bis 260 260 bis 280 280 bis 300 300 bis 320 320 bis 340 340 bis 360 360 bis 380 380 bis 400 400 bis 420 420 bis 440 440 bis 460 460 bis 480 Deutsche Mark 1400 1420 8 28 48 68 88 98 103 108 114 119 1420 1440 23 43 63 83 95 100 105 110 115 1440 1460 17 37 57 77 92 97 102 106 111 1460 1480 12 32 52 72 89 93 98 103 107 1480 1500 6 26 46 66 86 90 94 99 103 1500 1520 21 41 61 81 86 91 95 99 1520 1540 15 35 55 75 83 87 91 95 1540 1560 10 30 50 70 79 82 86 90 1560 1580 24 44 64 75 78 82 85 1580 1600 18 38 58 70 74 77 81 1600 1620 12 32 52 66 69 72 75 1620 1640 5 25 45 61 64 67 70 1640 1660 19 39 56 59 62 64 1660 1680 * 12 32 51 53 56 58 1680 1700 6 26 45 48 50 52 1700 1720 19 39 41 43 45 1720 1740 12 32 35 37 38 1740 1760 5 25 28 29 31 1760 1780 17 21 22 23 1780 1800 10 13 14 14 1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anlage 7 Wohngeld für sieben Familienmitglieder Redinen zum Haushalt sieben Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld bei einem monatlichen Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als einkommen (§ 9 Abs. 2) von mehr .. als bls 60 bis 80 80 bis 100 100 bis 120 120 bis 140 140 bis 160 160 bis 180 180 bis 200 200 bis 220 220 bis 240 240 bis 260 260 bis 280 280 bis 300 300 bis 320 320 bis 340 340 bis 360 360 bis 380 380 bis 400 400 bis 420 420 bis 440 440 bis 460 460 bis 480 480 bis 500 500 bis 520 Deutsche Mark 400 34 54 74 94 114 134 154 174 194 214 234 254 272 290 307 .325 343 360 378 395 413 430 448 400 420 30 50 70 90 110 130 150 170 190 210 230 250 270 287 305 322 339 357 374 392 409 426 444 420 440 27 47 67 87 107 127 147 167 187 207 227 247 267 284 301 319 336 353 370 387 405 422 439 440 460 23 43 63 83 103 123 143 163 183 203 223 243 263 281 298 315 332 349 366 383 400 417 434 460 480 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 278 294 311 328 345 362 379 395 412 429 480 500 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 216 236 256 274 291 307 324 341 357 374 390 407 424 500 520 12 32 52 72 92 112 132 152 172 192 212 232 252 271 287 303 320 336 353 369 385 402 418 520 540 8 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 228 248 267 283 299 315 331 348 364 380 396 412 540 560 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 244 263 279 295 311 327 343 358 374 390 406 560 580 21 41 61 81 10) 121 141 161 181 201 221 241 259 275 290 306 322 337 353 369 384 400 580 600 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 216 236 255 270 286 301 317 332 348 363 378 394 600 620 12 32 52 72 92 112 132 152 172 192 212 232 251 266 281 296 311 327 342 357 372 387 620 640 8 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 228 246 261 276 291 306 321 336 351 366 381 640 660 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 242 257 272 286 301 316 330 345 360 374 660 680 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 238 252 267 281 296 310 324 339 353 368 680 700 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 216 234 248 262 276 290 304 319 333 347 361 700 720 11 31 51 71 91 111 131 151 171 191 211 229 243 257 271 285 299 313 326 340 354 720 740 7 27 47 67 87 107 127 147 167 187 207 225 238 252 266 279 293 307 320 334 348 740 760 23 43 63 83 103 123 143 163 183 203 220 234 247 261 274 287 301 314 327 341 760 780 18 38 58 78 98 118 138 158 178 198 216 229 242 255 269 282 295 308 321 334 780 800 14 34 54 74 94 114 134 154 174 194 212 225 237 250 263 276 289 302 314 327 800 820 10 30 50 70 90 110 130 150 170 190 207 220 233 245 258 270 283 295 308 321 820 840 5 25 45 65 85 105 125 145 165 185 203 215 228 240 252 265 277 289 302 314 840 860 21 41 61 81 10! 121 141 161 181 199 211 223 235 247 259 271 283 295 307 860 880 16 36 56 76 96 116 136 156 176 195 207 218 230 242 254 266 277 289 301 880 900 12 32 52 72 92 112 132 152 172 191 202 214 225 237 248 260 271 283 295 900 920 8 28 48 68 88 108 128 148 168 186 198 209 220 232 243 254 266 277 288 920 940 23 43 63 83 103 123 143 163 182 193 205 216 227 238 249 260 271 282 940 960 19 39 59 79 99 119 139 159 178 189 200 211 222 233 243 254 265 276 960 980 14 34 54 74 94 114 134 154 174 185 196 206 217 227 238 249 259 270 980 1000 10 30 50 70 90 110 130 150 170 181 191 202 212 222 233 243 253 264 1000 1020 5 25 45 65 85 105 125 145 165 177 187 197 207 218 228 238 248 258 1020 1040 21 41 61 81 101 121 141 161 173 183 193 203 213 223 233 242 252 1040 1060 16 36 56 76 96 116 136 156 169 179 189 198 208 218 227 237 247 1060 1080 12 32 52 72 92 112 132 152 166 175 185 194 204 213 222 232 241 1080 1100 7 27 47 67 87 107 127 147 162 171 181 190 199 208 218 227 236 1100 1120 23 43 63 83 103 123 143 158 168 177 186 195 204 213 222 231 1120 1140 18 38 58 78 98 118 138 155 164 173 182 190 199 208 217 226 1140 1160 14 34 54 74 94 114 134 152 160 169 178 186 195 204 212 221 1160 1180 9 29 49 69 89 109 129 148 157 165 174 182 191 199 208 216 1180 1200 5 25 45 65 85 105 125 145 153 162 170 178 187 195 203 212 1200 1220 20 40 60 80 100 120 140 150 158 166 175 183 191 199 207 1220 1240 16 36 56 76 96 116 136 147 155 163 171 179 187 195 203 1240 1260 11 31 51 71 91 111 131 144 152 159 167 175 183 190 198 1260 1280 6 26 46 66 86 106 126 141 148 156 164 171 179 186 194 1280 1300 22 42 62 82 102 122 138 145 153 160 168 175 183 190 1300 1320 17 37 57 77 97 117 135 142 150 157 164 171 179 186 1320 1340 13 33 53 73 93 113 132 139 146 154 161 168 175 182 1340 1360 8 28 48 68 88 108 128 136 143 150 157 164 171 178 1360 1380 23 43 63 83 103 123 134 140 147 154 161 168 175 1380 1400 18 38 58 78 98 118 131 137 144 151 158 164 171 1400 1420 14 34 54 74 94 114 128 135 141 148 154 161 167 1420 1440 9 29 49 69 89 109 125 132 138 144 151 157 164 1440 1460 24 44 64 84 104 123 129 135 141 148 154 160 1460 1480 19 39 59 79 99 119 126 132 138 144 151 157 1480 1500 14 34 54 74 94 114 123 129 135 141 147 153 Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1657 noch Anlage 7 bei einem monatlichen Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als einkommen (§ 9 Abs. 2) von mehr , . als bls 60 bis 80 80 bis 100 100 bis 120 120 bis 140 140 bis 160 160 bis 180 180 bis 200 200 bis 220 220 bis 240 240 bis 260 260 bis 280 280 bis 300 300 bis 320 320 bis 340 340 bis 360 360 bis 380 380 bis 400 400 bis 420 420 bis 440 440 bis 460 460 bis 480 480 bis 500 500 bis 520 Deutsche Mark 1500 1520 9 29 49 69 89 109 120 126 132 138 144 150 1520 1540 24 44 64 84 104 117 123 129 135 140 146 1540 1560 19 39 59 79 99 115 120 126 131 137 143 1560 1580 14 34 54 74 94 112 117 123 128 134 139 1580 1600 8 28 48 68 88 108 114 119 125 130 135 1600 1620 23 43 63 83 103 111 116 121 126 131 1620 1640 17 37 57 77 97 108 113 118 123 128 1640 1660 12 32 52 72 92 104 109 114 119 124 1660 1680 6 26 46 66 86 101 105 110 115 119 1680 1700 20 40 60 80 97 102 106 111 115 1700 1720 14 34 54 74 93 98 102 106 111 1720 1740 8 28 48 68 88 93 98 102 106 1740 1760 22 42 62 82 89 93 97 101 1760 1780 16 36 56 76 85 88 92 96 1780 1800 10 30 50 70 80 83 87 90 1800 1820 23 43 63 75 78 81 85 1820 1840 16 36 56 69 72 75 78 1840 1860 9 29 49 64 66 69 72 1860 1880 22 42 57 60 63 65 1880 1900 15 35 51 53 56 58 1900 1920 8 28 44 46 48 50 1920 1940 20 37 39 40 42 1940 1960 12 29 31 32 33 1960 1980 21 22 23 24 1980 2000 13 13 14 14 1658 Anlage 8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Wohngeld für acht und mehr Familienmitglieder (1) Rechnen zum Haushalt acht oder mehr Familienmitglieder, so beträgt das Wohngeld bei einem monatlichen Familieneinkommen (§ 9 Abs. 2) von mehr als bis bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400 420 440 460 480 500 Deutsche Mark 460 31 51 71 91 111 131 151 171 191 211 231 251 271 291 310 328 346 363 381 399 417 434 452 460 480 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 228 248 268 288 308 326 343 361 378 396 414 431 449 480 500 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 244 264 284 304 323 341 358 375 393 410 428 445 500 520 21 41 61 81 101 121 141 161 181 201 221 241 261 281 301 320 338 355 372 390 407 424 442 520 540 18 38 58 78 98 118 138 158 178 198 218 238 258 278 298 318 335 352 369 386 404 421 438 540 560 14 34 54 74 94 114 134 154 174 194 214 234 254 274 294 314 332 349 366 383 400 417 434 560 580 11 31 51 71 91 111 131 151 171 191 211 231 251 271 291 311 329 345 362 379 396 413 430 580 600 8 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 228 248 268 288 308 325 342 359 375 392 409 425 600 620 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 244 264 284 304 322 338 355 371 388 404 421 620 640 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 318 335 351 367 384 400 416 640 660 17 37 57 77 97 117 137 157 177 197 217 237 257 277 297 315 331 347 363 379 395 412 660 680 13 33 53 73 93 113 133 153 173 193 213 233 253 273 293 311 327 343 359 375 391 407 680 700 10 30 50 70 90 110 130 150 170 190 210 230 250 270 290 307 323 339 355 370 386 402 700 720 6 26 46 66 86 106 126 146 166 186 206 226 246 266 286 303 319 335 350 366 381 397 720 740 22 42 62 82 102 122 142 162 182 202 222 242 262 282 300 315 330 346 361 376 392 740 760 18 38 58 78 98 118 138 158 178 198 218 238 258 278 296 311 326 341 356 371 387 760 780 15 35 55 75 95 115 135 155 175 195 215 235 255 275 292 307 322 337 351 366 381 780 800 11 31 51 71 91 111 131 151 171 191 211 231 251 271 288 302 317 332 347 361 376 800 820 7 27 47 67 87 107 127 147 -167 187 207 227 247 267 284 298 313 327 342 356 371 820 840 23 43 63 83 103 123 143 163 183 203 223 243 263 280 294 308 323 337 351 366 840 860 19 39 59 79 99 119 139 159 179 199 219 239 259 275 290 304 318 332 346 360 860 880 15 35 55 75 95 115 135 155 175 195 215 235 255 271 285 299 313 327 341 355 880 900 11 31 51 71 91 111 131 151 171 191 211 231 251 267 281 295 308 322 336 350 900 920 7 27 47 67 87 107 127 147 167 187 207 227 247 263 277 290 304 317 331 344 920 940 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 244 259 272 286 299 312 326 339 940 960 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 255 268 281 294 307 320 334 960 980 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 216 236 251 264 277 290 303 315 328 980 1000 12 32 52 72 92 112 132 152 172 192 212 232 247 260 272 285 298 310 323 1000 1020 8 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 228 243 255 268 280 293 305 318 1020 1040 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 224 239 251 263 276 288 300 313 1040 1060 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 235 247 259 271 283 295 307 1060 1080 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 216 231 243 255 267 278 290 302 1080 1100 12 32 52 72 92 112 132 152 172 192 212 227 239 250 262 274 285 297 1100 1120 8 28 48 68 88 108 128 148 168 188 208 223 235 246 258 269 281 292 1120 1140 24 44 64 84 104 124 144 164 184 204 220 231 242 253 265 276 287 1140 1160 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 216 227 238 249 260 271 282 1160 1180 16 36 56 76 96 116 136 156 176 196 212 223 234 245 255 266 277 1180 1200 12 32 52 72 92 112 132 152 172 192 208 219 230 240 251 262 272 1200 1220 8 28 48 68 88 108 128 148 168 188 205 215 226 236 247 257 268 1220 1240 24 44 64 84 104 124 144 164 184 201 211 222 232 242 253 263 1240 1260 20 40 60 80 100 120 140 160 180 198 208 218 228 238 248 258 1260 1280 16 36 56 76 96 116 136 156 176 194 204 214 224 234 244 254 1280 1300 11 31 51 71 91 111 131 151 171 191 200 210 220 230 239 249 1300 1320 7 27 47 67 87 107 127 147 167 187 197 206 216 226 235 245 1320 1340 23 43 63 83 103 123 143 163 183 193 203 212 221 231 240 1340 1360 19 39 59 79 99 119 139 159 179 190 199 208 217 227 236 1360 1380 15 35 55 75 95 115 135 155 175 186 195 204 214 223 232 1380 1400 10 30 50 70 90 110 130 150 170 183 192 201 210 219 227 1400 1420 6 26 46 66 86 106 126 146 166 179 188 197 206 215 223 1420 1440 22 42 62 82 102 122 142 162 176 185 193 202 211 219 1440 1460 17 37 57 77 97 117 137 157 173 181 190 198 207 215 1460 1480 13 33 53 73 93 113 133 153 170 178 186 194 203 211 1480 1500 8 28 48 68 88 108 128 148 166 175 183 191 199 207 Nr. 112 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1659 noch Anlage 8 bei einem monatlichen Familien- bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von monatlich mehr als ein kommen (§ 9 Abs. 2) von mehr , . als bls 60 bis 80 80 bis 100 100 bis 120 120 bis 140 140 bis 160 160 bis 180 180 bis 200 200 bis 220 220 bis 240 240 bis 260 260 bis 280 280 bis 300 300 bis 320 320 bis 340 340 bis 360 360 bis 380 380 bis 400 400 bis 420 420 bis 440 440 bis 460 460 bis 480 480 bis 500 500 Deutsche Mark 1500 1520 24 44 64 84 104 124 144 163 171 179 187 195 203 1520 1540 19 39 59 79 99 119 139 159 168 176 183 191 199 1540 1560 15 35 55 75 95 115 135 155 165 172 180 187 195 1560 1580 10 30 50 70 90 110 130 150 161 169 176 184 191 1580 1 Rnn 1600 1 Koa 5 25 45 65 85 105 125 145 158 165 173 180 187 20 40 60 80 100 120 140 155 162 169 176 183 15 35 55 75 95 115 135 151 158 166 173 180 10 30 50 70 90 110 130 148 155 162 169 176 5 25 45 65 85 105 125 145 152 158 165 172 20 40 60 80 100 120 140 148 155 161 168 14 34 54 74 94 114 134 145 151 158 164 9 29 49 69 89 109 129 141 147 154 160 23 43 63 83 103 123 138 144 150 156 18 38 58 78 98 118 134 140 146 152 12 32 52 72 92 112 130 136 142 148 6 26 46 66 86 106 126 132 138 143 20 40 60 80 100 120 128 134 139 14 34 54 74 94 114 124 129 135 7 27 47 67 87 107 120 125 130 21 41 61 81 101 116 121 126 14 34 54 74 94 111 116 121 7 27 47 67 87 107 111 116 20 40 60 80 100 107 111 13 33 53 73 93 102 106 5 . 25 45 65 85 96 100 17 37 57 77 91 95 9 29 21 13 49 41 33 24 15 6 69 61 53 44 35 26 17 7 86 80 73 64 55 46 37 27 17 89 83 77 70 64 57 49 42 34 (2) Bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) von mehr als 520 Deutsche Mark erhöht sich das nach Absatz 1 maßgebende Wohngeld um 10 Deutsche Mark für jede angefangenen 20 Deutsche Mark des Mehrbetrages. (3) Bei einem monatlichen Familieneinkommen (§ 9 Abs. 2) von mehr als 2 200 Deutsche Mark ermäßigt sich das nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Wohngeld um 10 Deutsche Mark für jede angefangenen 100 Deutsche Mark des Mehrbetrages. 1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumieten Verordnung 1970 — NMV 1970) Vom 14. Dezember 1970 Inhaltsübersicht Teill Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich der Verordnung............ Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung Teil II Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen 1. Abschnitt: Ermittlung der Kostenmiete Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete............. 3 Erhöhung der Kostenmicte infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen ......................... 4 Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der laufenden Aufwendungen ......................... 5 Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen ........................................... 6 Kostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen...... 7 Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung ......... 8 Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung .................................. 9 Mieterleistungen ................................. 10 2. Abschnitt: Ermittlung der Vergleichsmiete Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete........ 11 Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der laufenden Aufwendungen ......................... 12 Erhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Änderungen ........................................ 13 Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumei- und Wohnungsvergrößerung ...................... 14 Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete 15 Teil III Zulässige Miete für preisgebundene steuerbegünstigte und frei finanzierte Wohnungen Ermittlung der Kostenmicte für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind ........... 16 Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Annuitätszuschüssen gefördert sind ................ 17 § Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die mit Annuitätszuschüssen gefördert sind ............ 18 Berufung auf die Kostenmiete bei steuerbegünstigten Wohnungen vor der Mietpreisfreigabe ............. 19 Teil IV Umlagen, Zuschläge und Vergütungen Umlagen neben der Einzelmiete.................... 20 Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung .................................... 21 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlage und der Versorgung mit Fernwärme ....................... 22 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage und der Fernwarmwasserversorgung................................ 23 Umlegung der Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge ............................................. 24 Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für maschinelle Wascheinrichtungen................ 25 Zuschläge neben der Einzelmiete................... 26 Vergütungen neben der Einzelmiete................ 27 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Vergleichsmiete .................................. 28 Teil V Schlußvorschriften Auskunftspflicht des Vermieters ................... 29 Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften .... 30 Zulässige Miete für Untervermietung .............. 31 Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände .... 32 Erhebung der Kostenmiete anstelle der Vergleichsmiete in besonderen Fällen........................ 33 Außerkrafttreten von Vorschriften ................. 34 Sondervorschriften für Berlin ...................... 35 Geltung in Berlin ................................. 36 Geltung im Saarland .............................. 37 Inkrafttreten ..................................... 38 Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1661 Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bun-desgesetzbl. I S. 786), des § 48 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821), und der §§85 Abs. 2 und 105 Abs. 1 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli 1968, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Teill Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich der Verordnung (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. (2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nach den §§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile II und IV dieser Verordnung zu ermitteln. (3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnungen nach den §§ 87 a, 111 oder 88 b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 85 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisgebunden sind, ist die nach diesen Vorschriften zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile III und IV dieser Verordnung zu ermitteln. § 2 Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung Ist zur Ermittlung der zulässigen Miete eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen oder die Wohnfläche zu berechnen oder sind die laufenden Aufwendungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Teil II Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen 1. Abschnitt Ermittlung der Kostenmiete § 3 Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete (1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen die Einzelmiete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind. (2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete ist auszugehen von dem Mietbetrag, der sich für die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit als Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche monatlich ergibt. Die Durchschnittsmiete ist auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegen hat, aus dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen nach Abzug von Vergütungen zu errechnen. Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, ist von der Durchschnittsmiete auszugehen, die die Bewilligungsstelle auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel genehmigt hat. (3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen nach deren Wohnfläche zu berechnen und dabei selbstverantwortlich den unterschiedlichen Wohnwert der Wohnungen, insbesondere Lage, Ausstattung und Zuschnitt, angemessen zu berücksichtigen. Die Summe der Einzelmieten darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Durchschnittsmiete mit der nach Quadratmetern berechneten Summe der Wohnflächen der öffentlich geförderten Wohnungen, auf die sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung bezieht, ergibt. (4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine unterschiedliche Gewährung der öffentlichen Mittel unterschiedliche Durchschnittsmieten genehmigt, so sind die Einzelmieten nach Absatz 3 jeweils auf der Grundlage der für die Wohnungen maßgebenden Durchschnittsmiete zu berechnen. § 4 Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen (1) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen auf Grund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein höherer Ansatz für laufende Aufwendungen in der Wirtschaftlich-keitsberechnung zugelassen, so kann der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bil- 1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I det vom Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendungen an die Grundlage der Kostenmiete. (2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, die Erhöhung der laufenden Aufwendungen vor der Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen eingetreten, so erhöht sich die Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur, wenn oder soweit die Bewilligungsstelle deren Erhöhung genehmigt hat. Die Bewilligungsstelle hat die Erhöhung zu genehmigen, soweit sie sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen des Absatzes 1 ergibt. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendungen zurück; ist die Genehmigung aus Gründen der Billigkeit mit Wirkung für einen späteren Zeitpunkt ausgesprochen worden, so tritt die Erhöhung von diesem Zeitpunkt an ein. Ist eine Genehmigung nicht erteilt worden, so darf die Erhöhung der laufenden Aufwendungen auch bei einer späteren Ermittlung der Kostenmiete nicht berücksichtigt werden. (3) Soweit die Erhöhung der laufenden Aufwendungen darauf beruht, daß die jährlichen Betriebskosten den dafür in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 27 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung angesetzten Pauschbetrag übersteigen, bedarf es einer Genehmigung nach Absatz 2 nicht, wenn die Bewilligungsstelle die Durchschnittsmiete erstmalig bereits mit der Maßgabe genehmigt hatte, daß diese sich später entsprechend der Höhe der tatsächlichen jährlichen Betriebskosten erhöht. (4) Soweit aus öffentlichen Mitteln gewährte Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen, insbesondere Zinszuschüsse, aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr oder nur in verminderter Höhe gewährt werden, tritt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine entsprechende Erhöhung der Durchschnittsmiete ein. Der Vermieter hat es auch zu vertreten, wenn er vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Fortgewährung der in Satz 1 bezeichneten Darlehen oder Zuschüsse verzichtet. (5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Absätzen 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen Einzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis zur Durchschnittsmiete. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwendungen auf Umständen beruht, die nur in der Person einzelner Mieter begründet sind und nicht sämtliche Wohnungen betreffen, tritt eine Erhöhung der Durchschnittsmiete und der Einzelmieten nach den Absätzen 1 und 5 nicht ein. Für die betroffenen Wohnungen ist vom Zeitpunkt der Erhöhung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig. Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten sinngemäß. (7) Die Durchführung einer zulässigen Mieterhöhung gegenüber dem Mieter sowie der Zeit- punkt, von dem an sie wirksam wird, bestimmt sich nach § 10 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965, soweit nichts anderes vereinbart ist. (8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung einer Mieterhöhung § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 entsprechend. Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Satz 1 darf der Vermieter eine zulässige Mieterhöhung für einen zurückliegenden Zeitraum von mehr als drei Monaten nur nachfordern, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung der laufenden Aufwendungen dem Mieter die bevorstehende Mieterhöhung und deren Gründe mitgeteilt hat, und höchstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr. Satz 2 gilt nicht, wenn der Vermieter die Nachforderung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erst nach Ablauf eines Jahres seit der Erhöhung der laufenden Aufwendungen geltend machen konnte und sie unverzüglich geltend macht. Auf Grund von Zinserhöhungen nach den §§ 18 a bis 18 f des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 ist eine Mieterhöhung für einen zurückliegenden Zeitraum nicht zulässig. § 5 Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der laufenden Aufwendungen (1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen oder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung nur ein verringerter Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so hat der Vermieter unverzüglich eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich ergebende verringerte Durchschnittsmiete bildet vom Zeitpunkt der Verringerung der laufenden Aufwendungen an die Grundlage der Kostenmiete. Der Vermieter hat die Einzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis zur Durchschnittsmiete zu senken. Die Mietsenkung ist den Mietern unverzüglich mitzuteilen. (2) Wird nach § 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwendungen erhoben, so senkt sich der Zuschlag entsprechend, wenn sich die zugrunde liegenden laufenden Aufwendungen verringern. Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß. § 6 Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen, so kann er zur Berücksichtigung der hierdurch entstehenden laufenden Aufwendungen eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. Das gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche bauliche Änderungen vorgenommen hat, die Wertverbesserungen im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken. Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bildet vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an die Grundlage der Kosten- Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1663 miete. Für die Erhöhung der Einzelmieten gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. Soweit die baulichen Änderungen nach Art oder Umfang für die einzelnen Wohnungen unterschiedlich sind, ist dies bei der Berechnung der Einzelmieten angemessen zu berücksichtigen. (2) Sind die baulichen Änderungen nur für einen Teil der Wohnungen vorgenommen worden, so ist für diese Wohnungen neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig; bei Wertverbesserungen von unterschiedlichem Umfang gilt für die Höhe des Zuschlags Absatz 1 Satz 5 sinngemäß. Von dem Zeitpunkt an, in dem die baulichen Änderungen für sämtliche Wohnungen durchgeführt worden sind, tritt an die Stelle der Zuschläge zur Einzelmiete eine Erhöhung der Durchschnittsmiete und der Einzelmieten nach den Vorschriften des Absatzes 1. § 7 Kostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen (1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Wohnungen, die zu deren Mindestausstattung nach § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehören, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnungen ausgebaut worden, so gelten die durch den Ausbau neugeschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. September 1965 an, als öffentlich geförderter preisgebundener Wohnraum. Der Vermieter hat eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit einschließlich der neugeschaffenen Wohnungen aufzustellen. Die sich ergebende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der neugeschaffenen Wohnungen, jedoch nicht mehr als 4 Jahre zurück. Die Bewilligungsstelle darf die Durchschnittsmiete nur genehmigen, wenn diese die bisherige Durchschnittsmiete nicht übersteigt. (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Zubehörräume mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnungen ausgebaut worden oder wird der Ausbau nachträglich genehmigt, so gelten die neugeschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertigkeit an nicht als öffentlich geförderter preisgebundener Wohnraum. Für die öffentlich geförderten Wohnungen ist eine neue Durchschnittsmiete auf Grund einer Teilwirtschaftlichkeitsberechnung nach den §§33 bis 36 der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zubehörräume zu Wohnungen ausgebaut oder wenn Zubehörräume zu Geschäftsräumen ausgebaut worden sind. (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durchschnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 neu zu berechnen; dabei ist bei den einzelnen Wohnungen auch der Wegfall der bisherigen Zubehörräume zu berücksichtigen, soweit diese nicht durch andere Zubehörräume ersetzt worden sind. Bei den Wohnungen, deren Zubehörräume von dem Ausbau nicht betroffen sind, dürfen sich die Einzelmieten nicht erhöhen. Die neuen Einzelmieten treten vom Ersten des Monats an, der auf den nach Absatz 1 Satz 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, an die Stelle der bisher zulässigen Einzelmieten. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut worden sind, die selbständig vermietet werden. § 8 Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung (1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume vergrößert worden, so hat der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich ergebende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnungsvergrößerung zurück. Die neuen Einzelmieten sind entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen; sie treten vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an an die Stelle der bisher zulässigen Einzelmieten. (2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere Wohnräume vergrößert worden, so ist für die vergrößerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig. (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entsprechend. § 9 Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung Zur Berechnung einer Änderung der Durchschnittsmiete kann der Vermieter an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzberechnung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 a Abs. 1 oder 3 der Zweiten Berechnungsverordnung aufstellen, wenn er dem Mieter bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung übergeben hatte. Zur Berechnung einer Erhöhung der Durchschnittsmiete kann an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung auch ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung aufgestellt werden. § 10 Mieterleistungen (1) Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des Mieters. (2) Einmalige Leistungen des Mieters, die der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem 1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Mietverhältnis dienen (Sicherheitsleistungen), sind unzulässig, soweit zur Deckung dieser Ansprüche das Mietausfallwagnis nach § 29 der Zweiten Berechnungsverordnung bestimmt ist. Im übrigen sind Sicherheitsleistungen nur zulässig, soweit sie das Dreifache der zulässigen monatlichen Einzelmiete nicht übersteigen, frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses zu erbringen sind, die Befugnis des Mieters zur Mitverfügung über die angesammelten Sicherheitsleistungen nicht ausgeschlossen ist und Erträge daraus dem Mieter zustehen. (3) Erbringt ein Mieter vereinbarungsgemäß Sachoder Arbeitsleistungen, die zu einer Verringerung derjenigen Bewirtschaftungskosten führen, die in der Durchschnittsmiete enthalten sind, so senkt sich für seine Wohnung die zulässige Einzelmiete entsprechend. 2. Abschnitt Ermittlung der Vergleichsmiete § 11 Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete (1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig nach den Einzelmieten solcher öffentlich geförderter Mietwohnungen, die mit der Wohnung nach Art und Ausstattung sowie nach Förderungsjahr und Gemeindegrößenklasse vergleichbar sind (vergleichbare Wohnungen); maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel. Die Einzelmiete der vergleichbaren Wohnung ist mit dem Betrag zugrunde zu legen, der auf den Quadratmeter Wohnfläche monatlich entfällt. (2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht festzustellen, so darf als Vergleichsmiete der Miethöchstsatz zugrunde gelegt werden, der im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel von der zuständigen obersten Landesbehörde für öffentlich geförderte Mietwohnungen einer entsprechenden Gemeindegrößenklasse und Ausstattungsstufe bestimmt ist; für Wohnungen mit geringerem Wohnwert, insbesondere für Dachgeschoßwohnungen, ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen. Die Bewilligungsstelle hat dem Vermieter auf Verlangen den maßgebenden Miethöchstsatz mitzuteilen. (3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen einer Lastenberechnung, für die Wohnung unter Berücksichtigung ihres Wohnwertes und des nach Absatz 2 maßgebenden Miethöchstsatzes einen bestimmten Mietbetrag zugrunde gelegt, so bestimmt sich die Vergleichsmiete abweichend von Absatz 2 nach diesem Betrag; das gleiche gilt, wenn der Bauherr in der Lastenberechnung einen derartigen Mietbetrag im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle angesetzt hat. Ist der Mietbetrag aus Gründen, die in der Person des Mieters liegen, unter dem nach Absatz 2 zulässigen Betrag angesetzt worden, so bestimmt sich die Vergleichsmiete nach Absatz 2. (4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen, Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit diese nach § 28 in Verbindung mit den §§20 bis 27 zulässig sind. § 10 gilt entsprechend. § 12 Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der laufenden Aufwendungen (1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen gegenüber dem Betrag geändert, der im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel tatsächlich zu entrichten war oder im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung hätte angesetzt werden können, so ändert sich die Vergleichsmiete vom Ersten des folgenden Monats an um den Änderungsbetrag, der je Monat anteilig auf die Wohnung entfällt, deren Vergleichsmiete zu ermitteln ist. Änderungen der laufenden Aufwendungen, die sich nicht auf diese Wohnung beziehen, bleiben unberücksichtigt. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen tritt eine Änderung der Vergleichsmiete nach Satz 1 nur ein, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein höherer Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen ist. (2) Der Änderungsbetrag ist auf Grund einer Zusatzberechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln. Der auf die Wohnung entfallende Anteil ist nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen des Gebäudes zueinander zu berechnen; soweit sich laufende Aufwendungen geändert haben, die sich ausschließlich auf die Wohnung beziehen, sind diese in voller Höhe anzurechnen. (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder Senkung der Vergleichsmiete gegenüber dem Mieter gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 sowie des § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. (4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen nach einer Änderung gemäß Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. § 13 Erhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Änderungen (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen oder hat er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche bauliche Änderungen vorgenommen, die Wertverbesserungen im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken, so erhöht sich die nach § 11 oder § 12 zulässige Vergleichsmiete vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an um die zusätzlichen laufenden Aufwendungen, die durch die baulichen Änderungen entstanden sind und je Monat auf die Wohnungen anteilig entfallen. (2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer Zusatzberechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln. Für die Auf- Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1665 teilung des Erhöhungsbetrages auf die einzelnen Wohnungen bei unterschiedlichen baulichen Änderungen gilt § 6 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. (3) Bei baulichen Änderungen, die nur für einen Teil der Wohnungen vorgenommen werden, gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 2 sinngemäß. § 14 Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen und Wohnungsvergrößerung (1) Sind in einem Gebäude mit öffentlich geförderten Wohnungen, für die die Vergleichsmiete die zulässige Miete ist, Zubehörräume, die zu deren Mindestausstattung nach § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehören, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer Wohnung ausgebaut worden, so bestimmt sieh für diese Wohnung die Vergleichsmiete erstmalig nach den Einzelmieten vergleichbarer Wohnungen. Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht festzustellen, so gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 2 entsprechend; maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung. (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Zubehörräume mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer Wohnung ausgebaut worden oder wird der Ausbau nachträglich genehmigt, so gilt die neugeschaffene Wohnung von der Bezugsfertigkeit an nicht als öffentlich geförderter preisgebundener Wohnraum. Das gleiche gilt, wenn sonstige Zubehörräume zu einer Wohnung ausgebaut worden sind. (3) Für die Wohnungen, deren Zubehörräume ausgebaut und nicht durch anderen Zubehörraum ersetzt worden sind, ist die bisher zulässige Vergleichsmiete um einen angemessenen Betrag zu senken. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut worden sind, die selbständig vermietet werden. (5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die durch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume vergrößert worden ist, erhöht sich in dem Verhältnis, in dem die bisherige Wohnfläche vergrößert worden ist. (6) Für Änderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5 ermittelten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13. § 15 Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete (1) Auf Antrag des Vermieters kann die zuständige Stelle genehmigen, daß an Stelle der nach den §§11 bis 14 zulässigen Vergleichsmiete die Kostenmiete erhoben wird. (2) Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen mit einer Wohnung und für Eigentumswohnungen soll der Übergang zur Kostenmiete genehmigt werden, wenn der Vermieter die Eigennutzung der Wohnung auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, aufgeben muß oder wenn aus sonstigen Gründen für ihn die Vergleichsmiete als zulässige Miete unbillig wäre. (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung darf der Übergang zur Kostenmiete nur genehmigt werden, wenn das Beibehalten der Vergleichsmiete für den Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre und wenn die Vermietbarkeit der Wohnung an Wohnberechtigte im Sinne des § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 durch den Übergang zur Kostenmiete nicht ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird. (4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Änderungen der laufenden Aufwendungen zu ermitteln. Auf der Grundlage der sich ergebenden Durchschnittsmiete ist für die in Absatz 3 bezeichnete Wohnung die Einzelmiete entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen; dabei sind neben dem unterschiedlichen Wohnwert auch sonstige Umstände, die für die Höhe der Einzelmiete im Vergleich zum Mietwert der Hauptwohnung von Bedeutung sind, namentlich eine ungleiche Grundstücksnutzung und das Fehlen von Zubehörraum, angemessen zu berücksichtigen. Bei einer Einliegerwohnung darf die Einzelmiete je Quadratmeter Wohnfläche höchstens 80 vom Hundert der Durchschnittsmiete betragen. (5) Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides tritt die Kostenmiete als zulässige Miete an die Stelle der Vergleichsmiete. In den Fällen des Absatzes 3 ist die nach Absatz 4 berechnete Einzelmiete, die in dem Genehmigungsbescheid bezeichnet ist, maßgebend. (6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 9. Der Unterschied der nach Absatz 4 erstmalig berechneten Einzelmiete gegenüber der Durchschnittsmiete ist auch bei späteren Änderungen der Durchschnittsmiete zu erhalten, es sei denn, daß sich die zugrundeliegenden Änderungen der laufenden Aufwendungen nicht auf die Wohnung beziehen, deren Einzelmiete zu errechnen ist. Teil III Zulässige Miete für preisgebundene steuerbegünstigte und frei finanzierte Wohnungen § 16 Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind (1) Wird für steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige.des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts gefördert worden sind, die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnun- 1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I gen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche monatlich ergibt. (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustellen, die für den steuerbegünstigten Wohnungsbau und für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind, gelten. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen zugrunde zu legen; ist jedoch nach § 87 a Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für die Zinsen für die Eigenleistungen der für öffentlich geförderte Wohnungen zulässige Zinssatz maßgebend, so ist für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken der Zeitpunkt der Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zugrunde zu legen. (3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Vermieter für die einzelnen Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit die Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die für die Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zuständige Stelle kann Maßstäbe für die Staffelung der Einzelmieten festsetzen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten entsprechend. (4) Für nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen eintretende Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der laufenden Aufwendungen gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 und 8, des § 5 und des § 9 entsprechend. Sind die Wohnungsfürsorgemittel vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst und durch andere Finanzierungsmittel mit höheren Kapitalkosten, als sie zuletzt tatsächlich zu entrichten waren, ersetzt worden, so tritt auf Grund dieser Ersetzung eine Erhöhung der Kostenmiete vor Ablauf des Wohnungsbesetzungsrechts nicht ein. (5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, oder solche bauliche Änderungen, die Wertverbesserungen im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken, vorgenommen, so gelten für die Erhöhung der Kostenmiete die Vorschriften des § 6 und des § 9 Satz 1 entsprechend. (6) Werden Zubehörräume der in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen ohne Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln zu Wohnungen oder Wohnräumen ausgebaut, so gelten die neugeschaffenen Wohnungen oder Wohnräume von der Bezugsfertigkeit an nicht als preisgebundener Wohnraum. Für die bisherigen Wohnungen sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (7) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen um weitere Wohnräume gelten die Vorschriften des § 8 sinngemäß. (8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zuständigen Stelle, wonach Wertverbesserungen, der Ausbau von Zubehörräumen oder Wohnungsvergrößerungen der Genehmigung bedürfen, bleiben unberührt. § 17 Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Annuitätszuschüssen gefördert sind (1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind, die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnungen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche monatlich ergibt und von der für die Bewilligung der Annuitätszuschüsse zuständigen Stelle genehmigt worden ist. (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entsprechend den für öffentlich geförderte Wohnungen geltenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustellen; dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Annuitätszuschüsse zugrunde zu legen. (3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Durchschnittsmiete zu genehmigen und dem Vermieter die genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durchschnittsmiete hat der Vermieter für die einzelnen Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit die Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 und 4 zu berechnen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten entsprechend. (5) Für nach der Genehmigung der Durchschnittsmiete eintretende Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der laufenden Aufwendungen oder wegen baulicher Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 und 9 entsprechend. (6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die auch mit Annuitätszuschüssen gefördert worden sind, sind an Stelle der Absätze 1 bis 5 nur die Vorschriften des § 16 anzuwenden. § 18 Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die mit Annuitätszuschüssen gefördert sind (1) Die Vergleichsmiete für steuerbegünstigte Wohnungen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen, die ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind, bestimmt sich erstmalig nach den Einzelmieten solcher steuerbegünstigter, mit Annuitätszuschüssen geförderter Mietwohnungen, die nach Art und Ausstattung sowie nach Förderungsjahr und Gemeindegrößenklasse mit den Wohnungen vergleichbar sind; maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Annuitätszuschüsse. (2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht festzustellen, so kann die Bewilligungsstelle auf Verlangen des Vermieters bei der Bewilli- Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1667 gung der Annuitätszuschüsse einen angemessenen Mietbetrag als Vergleichsmiete bestimmen. Die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten entsprechend. (3) Für die Änderungen der Vergleichsmiete infolge Änderung der laufenden Aufwendungen oder wegen baulicher Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13 entsprechend; dabei sind die für öffentlich geförderte Wohnungen geltenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend anzuwenden. § 19 Berufung auf die Kostenmiete bei steuerbegünstigten Wohnungen vor der Mietpreisfreiagbe (1) Beruft sich vor der Mietpreisfreigabe nach § 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes der Mieter einer steuerbegünstigten Wohnung, die nicht zu den in den §§ 16 bis 18 bezeichneten Wohnungsgruppen gehört, nach § 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 85 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf die Kostenmiete, so hat der Vermieter für die steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit eine Wirtschaftlichkeitsbercchnung zur Ermittlung der Kostenmiete nach den für den steuerbegünstigten Wohnungsbau geltenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustellen. Auf der Grundlage der sich ergebenden Durchschnittsmiete ist die Einzelmiete für die Wohnung entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. (2) Bei Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1956 bezugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf die Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte Miete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz, der nach § 29 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes für öffentlich geförderte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war, um mehr als 80 vom Hundert übersteigt. Ist der Mietrichtsatz innerhalb der Gemeinde oder innerhalb desselben Gemeindeteiles gestaffelt, so ist der örtlich in Betracht kommende höchste Satz entscheidend. (3) Bei Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf die Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte Miete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je Quadratmeter Wohnfläche die im Rahmen der Kostenmiete sich ergebende Einzelmiete um mehr als 20 vom Hundert übersteigt. (4) Die Berufung auf die Kostenmiete ist auch dann zulässig, wenn für die Wohnung die Grundsteuervergünstigung entfallen ist oder wenn ein nach § 7c des Einkommensteuergesetzes begünstigtes Finanzierungsmittel zurückgezahlt worden ist. (5) Ist auf Grund der Berufung des Mieters die Kostenmiete verbindlich geworden, so umfaßt diese als zulässige Miete die Einzelmiete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind. (6) Solange die Kostenmiete verbindlich ist, sind für Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der laufenden Aufwendungen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 5, des § 5 und des § 9 entsprechend anzuwenden. Für die Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen gilt § 16 Abs. 5 entsprechend. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für grundsteuerbegünstigte Wohnungen im Sinne des § 7 des Zweiten Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind. Teil IV Umlagen, Zuschläge und Vergütungen § 20 Umlagen neben der Einzelmiete (1) Neben der Einzelmiete dürfen folgende Betriebskosten, wenn oder soweit Beträge hierfür nicht in der Einzelmiete enthalten sind, auf die Mieter umgelegt werden: 1. Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung, 2. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlage und der Versorgung mit Fernwärme, 3. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage und der Fernwarmwasserversorgung, 4. Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge. (2) Neben der Einzelmiete dürfen auch die Betriebs- und Instandhaltungskosten für maschinelle Wascheinrichtungen auf die Benutzer umgelegt werden, wenn oder soweit Beträge für die Betriebskosten nicht in der Einzelmiete enthalten sind. (3) Die umlegungsfähigen Kosten im einzelnen und die zulässigen Umlegungsmaßstäbe bestimmen sich nach den §§21 bis 25. (4) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag sind monatliche Vorauszahlungen in angemessener Höhe zulässig, soweit nicht in § 25 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Für Erhöhungen der Vorauszahlungen und für die Erhebung des durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages gilt § 4 Abs. 7 entsprechend. § 21 Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung (1) Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs und die Zählermiete, ferner die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. (2) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der Wasserversorgung sind zunächst die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit 1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt. Die verbleibenden Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder der Einzelmieten oder nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien Rechnung trägt, umgelegt werden. (3) Zu den Kosten der Entwässerung gehören die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage sowie die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Die Kosten sind mit dem nach Absatz 2 gewählten Maßstab umzulegen. § 22 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlage und der Versorgung mit Fernwärme (1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, ferner die Kosten der Verwendung von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern und die Kosten für Messungen von Immissionen. (2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Hei-zungsanlage dürfen nach der Wohnfläche der beheizten Räume, nach der Fläche der Heizkörper oder nach einem anderen, dem Wärmeverbrauch Rechnung tragenden Maßstab umgelegt werden. Werden Wärmemesser oder Heizkostenverteiler verwendet, so muß mindestens die Hälfte der Kosten nach einem festen Maßstab umgelegt werden. (3) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoff Versorgungsanlage gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung sowie der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes. Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden. (4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwärme gehören die Kosten der Wärmelieferung von einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend den in Absatz 1 bezeichneten Kostenteilen. Für den Umlegungsmaßstab gilt Absatz 2 entsprechend. (5) über die Vorauszahlungen ist unverzüglich nach Schluß einer jeden Heizperiode abzurechnen. § 23 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage und der Fernwarmwasserversorgung (1) Zu den Kosten des Betriebs einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits nach § 21 umgelegt werden, sowie die Kosten der Wassererwärmung entsprechend den in § 22 Abs. 1 bezeichneten Kostenteilen. (2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder Einzelmieten oder nach einem Maßstab, der dem Wasserverbrauch Rechnung trägt, umgelegt werden. Bei einem Umlegungsmaßstab, der dem Wasserverbrauch Rechnung trägt, muß mindestens die Hälfte der Kosten nach einem festen Maßstab umgelegt werden. (3) Soweit der Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage mit dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage verbunden ist und die Kosten des Betriebs dieser Anlagen einheitlich entstehen, dürfen sie nicht gesondert umgelegt werden. (4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwarmwasser gehören die Kosten der Lieferung des Warmwassers und die.Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage entsprechend den in § 22 Abs. 1 bezeichneten Kostenteilen. Für den Umlegungsmaßstab gilt Absatz 2 entsprechend. § 24 Umlegung der Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge (1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personenoder Lastenaufzugs gehören die Kosten desBetriebs-strömes sowie die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie der Reinigung der Anlage. (2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder Einzelmieten umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung ausgenommen werden. § 25 Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für maschinelle Wascheinrichtungen (1) Zu den Kosten des Betriebs maschineller Wascheinrichtungen gehören die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung und der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits nach § 21 umgelegt werden. Für die Kosten der Instandhaltung darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag angesetzt werden. (2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten für maschinelle Wascheinrichtungen dürfen nur auf die Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der Umlegungsmaßstab muß dem Gebrauch Rechnung tragen. (3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag sind nicht zulässig. Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1669 § 26 Zuschläge neben der Einzelmiete (1) Neben der Einzelmiete sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 folgende Zuschläge zulässig: 1. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Absatz 2), 2. Zuschlag für die Untervermietung von Wohnraum (Untermietzuschlag, Absatz 3), 3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 (Absatz 4), 4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwendungen, die nur für einen Teil der Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit entstehen (Absatz 5), 5. Zuschlag für Nebenleistungen des Vermieters, die nicht allgemein üblich sind oder nur einzelnen Mietern zugute kommen (Absatz 6). (2) Wird die Wohnung mit Genehmigung der zuständigen Stelle ganz oder teilweise ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken benutzt und ist dadurch eine erhöhte Abnutzung möglich, so darf der Vermieter einen Zuschlag erheben. Der Zuschlag darf je nach dem Grad der wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters bis zu 50 v. H. der anteiligen Einzelmiete der Räume betragen, die zu anderen als Wohnzwecken benutzt werden. Ist die Genehmigung zur Benutzung zu anderen als Wohnzwecken von einer Ausgleichszahlung des Vermieters, insbesondere von einer höheren Verzinsung des öffentlichen Baudarlehens, abhängig gemacht worden, so darf auch ein Zuschlag entsprechend dieser Leistung, bei einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens höchstens entsprechend der Verzinsung des zurückgezahlten Betrages mit dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken, erhoben werden. (3) Wird Wohnraum untervermietet oder in sonstiger Weise einem Dritten zur selbständigen Benutzung überlassen, so darf der Vermieter einen Untermietzuschlag erheben in Höhe von 5,— DM monatlich, wenn der untervermietete Wohnungsteil von einer Person benutzt wird, in Höhe von 10,— DM monatlich, wenn der untervermietete Wohnungsteil von zwei und mehr Personen benutzt wird. (4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung im Hinblick auf ihre Freistellung von Bindungen nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 eine höhere Verzinsung für das öffentliche Baudarlehen oder sonstige laufende Ausgleichszahlungen zu entrichten, so darf er für die Wohnung einen Zuschlag entsprechend diesen Leistungen erheben. (5) Ist nach den Vorschriften des § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Dek-kung erhöhter laufender Aufwendungen, die nur für einen Teil der Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit entstehen, zulässig, so darf dieser für die einzelnen betroffenen Wohnungen den Betrag nicht übersteigen, der nach der Höhe der zusätzlichen laufenden Aufwendungen auf sie entfällt. Bei der Berechnung der zusätzlichen laufenden Aufwendungen sind die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung sinngemäß anzuwenden. (6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung für Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohnraumbenutzung betreffen, aber nicht allgemein üblich sind oder nur einzelnen Mietern zugute kommen, zulässige Vergütungen erhoben worden, so kann in dieser Höhe ein Zuschlag neben der Einzelmiete erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn die für die Nebenleistungen entstehenden laufenden Aufwendungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete berücksichtigt werden können. (7) Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags neben der zulässigen Einzelmiete und für die Durchführung einer Erhöhung des Zuschlags gegenüber dem Mieter gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Für den Wegfall oder die Verringerung des Zuschlags gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß. § 27 Vergütungen neben der Einzelmiete Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für Leistungen, die neben der Wohnraumnutzung gewährt werden und für die üblicherweise ein besonderes Entgelt entrichtet wird, namentlich für die Überlassung einer Garage oder eines Hausgartens, eine angemessene Vergütung erheben. § 28 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Vergleichsmiete Neben der Vergleichsmiete sind Umlagen, Zuschläge und Vergütungen entsprechend den Vorschriften der §§ 20 bis 27 zulässig. Teil V Schlußvorschriften § 29 Auskunftspflicht des Vermieters (1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die eine Berechnung der Miete ermöglichen, zu gewähren. (2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt zulässigen Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde, so kann er auch die Vorlage der Genehmigung oder einer Ablichtung davon verlangen. § 30 Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die zulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend 3 1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I für einzelne Wohnräume, die selbständig vermietet werden, und für Wohnungen, die auf Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichem entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzunys Verhältnisses, überlassen werden. (2) Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf öffentlich geförderte Wohnungen beziehen, für welche die öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, gelten entsprechend für solche Wohnungen, für welche die öffentlichen MitLel bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligt worden sind, wenn auf sie auf Grund einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 108 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes dessen § 72 anzuwenden ist. § 31 Zulässige Miete für Untervermietung (1) Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte der Wohnfläche untervermietet, so darf die Miete für den untervermieteten Teil (Untermiete) den Betrag nicht übersteigen, der nach der für die Wohnung zulässigen Einzelmicte oder Vergleichsmiete anteilig auf die untervermietete Wohnfläche entfällt. Bei der Ermittlung der Wohnfläche und des Anteils bleiben gemeinschaftlich genutzte Räume außer Betracht. (2) Neben der Untermiete dürfen die für die Wohnung zu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen mit dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil erhoben werden. Die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu entrichtenden Zuschläge dürfen, soweit sie den untervermieteten Wohnungsteil betreffen, in voller Höhe erhoben werden. (3) Für die mietweise Überlassung von Einrichtungsgegenständen, für die Mitbenutzung von Räumen oder Einrichtungen und für sonstige Nebenleistungen ist eine Vergütung nur in angemessener Höhe zulässig. (4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende Einzelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so ändert sich die zulässige Untermiete entsprechend. Die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und des § 5 Abs. 1 Satz 4 gelten sinngemäß. (5) Einer Unter Vermietung steht es gleich, wenn der Eigentümer oder der sonst. Verfügungsberechtigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet. § 32 Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der zulässigen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung von Aufwendungen auf Umständen beruht, die der Vermieter zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, stehen solche Umstände gleich, die ein Rechtsvorgänger des Vermieters, insbesondere der Bauherr, zu vertreten oder nicht zu vertreten hatte. § 33 Erhebung der Kostenmiete an Stelle der Vergleichsmiete in besonderen Fällen Ist für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden sind, die Erhebung der Kostenmiete nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 402) zugelassen oder eine Mieterhöhung bis zur Kostenmiete nach § 6 Abs. 1 des Dritten Bundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969, 971) genehmigt worden, so ist an Stelle der Vergleichsmiete die Kostenmiete die zulässige Miete. Die Vorschriften der §§ 4 bis 10 gelten entsprechend. § 34 Außerkrafttreten von Vorschriften (1) Die Neubaumietenverordnung 1962 vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung vom 20. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1298), wird aufgehoben. (2) Die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung vom 25. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 529), ist auf öffentlich geförderte Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, nicht mehr anzuwenden; das gleiche gilt für grundsteuerbegünstigte Wohnungen im Sinne des § 7 des Zweiten Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind. (3) Die Altbaumietenverordnung Berlin vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 230), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Mietpreisrechts im Land Berlin vom 3. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 393), ist auf öffentlich geförderte Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, nicht mehr anzuwenden. (4) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1962 oder auf nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr anwendbare Vorschriften der Altbaumietenverordnung oder der Altbaumietenverordnung Berlin verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970. § 35 Sondervorschriften für Berlin Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervorschriften: 1. § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt in folgender Fassung: "(1) Diese Verordnung ist anzuwenden aufpreisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1671 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, jedoch nicht auf solche grund-steuerbegünsligle oder frei finanzierte Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind." 2. Für öffenllich getörderle Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1957 bewilligt worden sind, ist die erstmalige Ermittlung der Kostenmiete nach dieser Verordnung nur zulässig, wenn der Übergang zur Kostenmiete von der vom Senat von Berlin bestimmten Stelle nach § 6a des Driften Bundesmietengesetzes in der im Land Berlin geltenden Fassung genehmigt worden ist. 3. Im Falle des § 22 des Ersten Bundesmietengesetzes in der im Land Berlin geltenden Fassung gelten für die Ermittlung der Kostenmiete die Vorschriften des § 19 Abs. 1, 5 und 6 der Verordnung sinngemäß. Bonn, den 14. Dezember 1970 Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen Lauritzen Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller § 36 Geltung in Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 33 a des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin. § 37 Geltung im Saarland Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. § 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. 1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Verordnung v zur Änderung der Zweiten Beredinungsverordnung Vom 14. Dezember 1970 Auf Grund des § 54 a Abs. 3 und des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fami-lienheimgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli 196.8 (Bundesgesetzbl. I S.821), des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821), und des § 28 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 786), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen — Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — in der Fassung der Bekanntmachung vom 29, Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), verordnet der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft sowie mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Änderung der Zweiten Beredinungsverordnung Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung — II. BVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1298), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In der Überschrift der Verordnung wird die Abkürzung "II. BVO" durch die Abkürzung "II. BV" ersetzt. 2. § 1 erhält folgende Fassung: .,§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung (1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn 1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis für öffentlich geförderten Wohnraum bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbindungsgesetzes 1965, 2. die Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche für steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, 3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis bei Anwendung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu" berechnen ist. (2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der Ersten Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist." 3. Die §§ 1 a bis 1 d werden aufgehoben. 4. § 4 a wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: aa) In Satz 1 erhalten die Nummern 2 bis 4 folgende Fassung: "2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bauliche Änderungen vorgenommen worden sind und ein anderer Ansatz in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder 3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in geringerer Höhe, als in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist, in Anspruch genommen oder anerkannt worden sind oder auf ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet worden ist oder Nr. 112 -—- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1673 4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach dieser Verordnung nicht mehr oder nur in geringerer Höhe zulässig ist." bb) Dem Satz. 1 worden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: "In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die Gesamtkosten und die Finanzierungsmittel unverändert. Nummer 3 ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem I.August 1968, jedoch nach der Mietpreisfreigabe oder erstmalig nach dem 31. Juli 1968 bewilligt worden sind, erst nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der Bezugsfertigkeit anzuwenden, es sei denn, daß eine kürzere Frist bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel vereinbart worden ist. Im Land Berlin, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München ist Nummer 3 bis zum 31. Dezember 1972 nicht anzuwenden bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel erstmalig in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Juli 1968 bewilligt worden sind." b) In den Absätzen 3 und 4 wird das Wort "Wertverbesserungen" jeweils durch die Worte "bauliche Änderungen" ersetzt. 5. § 4 b erhält folgende Fassung: "§4b Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit Annuitätszuschüssen gefördert ist (1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind, zu berechnen, so sind die Vorschriften für öffentlich geförderte Wohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Annuitätszuschüsse zugrunde zu legen. (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen auch mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, so sind die Vorschriften für steuerbegünstigte Wohnungen mit den Maßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 20 Abs. 3 anzuwenden." 6. § 4 c erhält folgende Fassung: "§ 4 c Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den Gesamtkosten Ist in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der angemessene Kaufpreis zu berechnen, so sind die Vorschriften der §§ 4 und 4 a bei der Ermittlung der Gesamtkosten, der Kosten des Baugrundstücks oder der Baukosten ent- sprechend anzuwenden, soweit sich aus § 54 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder aus § 14 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt. Im übrigen sind die Gesamtkosten, die Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten nach den §§5 bis 11 a zu ermitteln." 7. In § 6 Abs. 1 werden dem Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Im steuerbegünstigten Wohnungsbau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten und Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit fallen, nicht angesetzt werden. Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so darf der Bauherr den Wert des Baugrundstücks nach Satz 1 ansetzen, soweit nicht mit dem Darlehensoder Züschußgeber vertraglich ein anderer Ansatz vereinbart ist" 8. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: "(1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens und die damit zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 anzuwenden. (2) Als Kosten der Architektenleistungen dürfen höchstens die nach der Gebührenordnung für Architekten zulässigen Beträge in der für das Bauvorhaben zutreffenden Bauklasse angesetzt werden. Als Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen höchstens die sich nach den Absätzen 3 bis 5 ergebenden Beträge angesetzt werden. (3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die gesamten Kosten der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit der Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung durchführt, auch der Erschließungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe Deutsche Mark vom Hundert 1. bis 50 000 einschließlich 3,00 2. bis 100 000 einschließlich 2,75 3. bis 200 000 einschließlich 2,50 4. bis 350 000 einschließlich 2,25 5. bis 550 000 einschließlich 2,00 6. bis 800 000 einschließlich 1,75 7. bis 1 100 000 einschließlich 1,50 8. bis 1500 000 einschließlich 1,25 9. über 1500 000 1,00 Die Vomhundertsätze erhöhen sich 1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigenheimen, Eigensiedlungen und 1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Eigentumswohnungen sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Trägerklein-siediungen und Kauleigentumswohnungen, 2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind, 3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungsschwierigkeiten verbunden ist, 4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims Selbsthilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Baukosten geleistet wird. Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt werden. (4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach Absatz 3 Satz 1 maßgebenden Kosten und dem Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe ergibt, darf der Höchstbetrag der vorangehenden Kostenstufe gewählt werden. Die aus Absatz 3 Satz 2 und 3 folgenden Erhöhungen werden hinzugerechnet." b) In Absatz 5 Satz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: . "Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c für Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten ermittelt, so sind für die Berechnung des Höchstbetrages nach den Absätzen 3 und 4 die Kosten für das einzelne Gebäude zugrunde zu legen;". c) Absatz 8 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen, vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt werden, soweit sie auf die Bauzeit bis zur Bezugsfertigkeit entfallen." 9. In § 9 Abs. 1 wird der Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "Der Wert der Architekten- und Verwaltungsleistungen des Bauherrn einschließlich seiner Nebenkosten darf mit den Höchstbeträgen nach § 8 Abs. 2 bis 5 angesetzt werden. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur zu einem Teil, so darf nur der den Leistungen entsprechende Teil der Höchstbeträge als Eigenleistungen angesetzt werden." 10. §11 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen". b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "mit Ausnahme des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Wohnraums" durch die Worte "auf den das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht anwendbar ist" ersetzt. c) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt: " (4) Sind 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel, 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen die durch die Änderungen entstehenden Kosten nach den Absätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzugerechnet werden. Erneuerungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen sind keine baulichen Änderungen. (5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen den Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, soweit die Änderungen 1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, oder Wertverbesserungen bewirken und dem gesamten Wohnraum zugute kommen, für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, oder 2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Erweiterung dienen, es sei denn, daß es sich nur um die Vergrößerung eines Teils der Wohnungen handelt, für die eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist. Wertverbesserungen dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihnen zugestimmt hat. (6) Wertverbesserungen sind 1. bauliche Verbesserungen oder Einrichtungen, 2. die Anlage oder der Ausbau einer Verkehrsfläche oder einer Kanalisation, 3. der Hausanschluß an Versorgungsleitungen, wenn durch die Maßnahmen der Gebrauchswert des Wohnraums erhöht wird oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessert werden." 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit den vereinbarten oder vorgesehenen Auszahlungs-, Zins- und Til-gunesbedingungen, auch wenn sie planmäßig getilgt sind,". b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen." Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1675 c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden, so sind die zur Rückzahlung oder Ablösung aufgewandten Finanzierungsmittel an der Stelle der öffentlichen Mittel auszuweisen. Der Betrag des Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei der Ablösung erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der bisherigen Weise auszuweisen." 12. § 17 wird aufgehoben. 13. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten für den gesamten Wohnraum gewährt, für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, so verringert sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen entsprechend. Der verringerte Gesamtbetrag ist auch für die Zeit anzusetzen, in der diese Darlehen oder Zuschüsse für einen Teil des Wohnraums entfallen oder in der sie aus solchen Gründen nicht mehr gewährt werden, die der Bauherr zu vertreten hat." 14. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 wird das Wort "nachhaltig" gestrichen. b) Absatz 4 erha.lt folgende Fassung: "(4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach § 22 angesetzt werden." c) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Dienen Finanzierungsmittel zur Dek-kung von Gesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerechnet werden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit nicht entstanden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten angesetzt werden." 15. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen nach dem Zinssatz angesetzt werden, der mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber vereinbart ist, mindestens jedoch mit 4 vom Hundert für den Teil der Eigenleistungen, der 15 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigt, und mit dem im Zeitpunkt der Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken für den übersteigenden Teil der Eigenleistungen." 16. In §21 Abs. 3 erhält der Satz 2 folgende Fassung: "Der niedrigere Zinssatz bleibt maßgebend 1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels, 2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere Mittel, deren Kapitalkosten höher sind, wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die der Bauherr zu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt." 17. § 22 erhält folgende Fassung: .§22 Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen (1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Tilgungssatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen Tilgungen als Kapitalkosten angesetzt werden (Zinsersatz) j das gleiche gilt, wenn der Zinssatz niedriger als 4 vom Hundert ist. (2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzelnen Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten und zusammen mit dem Ansatz für Zinsen nicht höher sein als der Betrag, der sich aus einer Verzinsung des Fremdmittels mit 4 vom Hundert ergibt. Die Summe aller Ansätze für Zinsersatz darf auch nicht die Summe der Tilgungen übersteigen, die aus der gesamten Abschreibung nicht gedeckt werden können (erhöhte Tilgungen). (3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zulässig, als die Bewilligungsstelle zustimmt. (4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen sind die Vorschriften über den Zinsersatz nicht anzuwenden." 18. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "nachhaltig" und in Absatz 2 wird das Wort "nachhaltigen" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort " Finanzierungsmittel" das Komma und die Worte "soweit die Erhöhung die Kapitalkosten der. getilgten Finanzierungsmittel nicht übersteigt" gestrichen. Dem Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Auf eine Erhöhung der Zinsen und Tilgungen nach den §§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 oder nach § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist Absatz 1 jedoch anzuwenden." c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel nach § 12 Abs. 5 andere Mittel ausgewiesen, dürfen als Kapitalkosten der neuen Mittel Zinsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt werden, jedoch keine höhere Verzinsung als 4 vom Hundert, 1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I solange der Wohnraum als öffentlich gefördert gilt. Bei einer Ablösung des Darlehens ist der Ansatz von Kapitalkosten für den erlassenen Darlehensbetrag unzulässig." d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen, Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind die Kosten durch eigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 und im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 angesetzt werden." 19. § 24 Abs. 4 wird aufgehoben. 20. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "85 Deutsche Mark" durch die Worte "100 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "15 Deutsche Mark" durch die Worte "20 Deutsche Mark" ersetzt. 21. § 27 erhält folgende Fassung: "§27 Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Der Ermittlung der Betriebskosten ist die dieser Verordnung beigefügte Anlage 3 "Aufstellung der Betriebskosten" zugrunde zu legen. (2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. (3) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise noch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als Pauschbetrag angesetzt werden. (4) Soweit Betriebskosten durch eine Umlage nach den für die Ermittlung der Miete maß- gebenden Vorschriften gedeckt werden, dürfen sie in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht angesetzt werden." "§29 Mietausfallwagnis Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, Pachten, Vergütungen, Umlagen und Zuschlägen oder durch Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung. Das Mietausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, namentlich durch einen Anspruch auf Erstattung gegenüber einem Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt werden." § 30 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "auf die Dauer" gestrichen. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so dürfen die infolge der Änderungen entstehenden Bewirtschaftungskosten den anderen Bewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden. Für die entstehenden Abschreibungen und, Instandhaltungskosten gelten § 25 und § 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend." § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt werden können. Umlagen und Zuschläge, die zulässigerweise neben der Einzelmiete erhoben werden, bleiben als Ertrag unberücksichtigt. (2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert von Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer (Erbbauberechtigten) selbst benutzt werden oder auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als Miete oder Pacht überlassen sind." b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. c) Absatz 5 wird Absatz 3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt: "Aus dem nach Abzug der Vergütungen verbleibenden Betrag ist die Miete nach den für ihre Ermittlung maßgebenden Vorschriften zu berechnen." 22. 23. 24. 22. § 29 erhält folgende Fassung: Nr. 112—Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1677 25. § 32 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum, für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbau gesetzes aufzustellen ist, und anderen steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich geförderten Wohnraum ist in der Form von Teil Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen aufzustellen, wenn für einen Teil dieses Wohnraums (begünstigter Wohnraum) gegenüber dem anderen Teil des Wohnraums durch eine unterschiedliche Gewährung der öffentlichen Mittel eine stärkere oder länger dauernde Senkung der laufenden Aufwendungen erzielt werden soll." c) Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: "Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich geförderten Wohnraum erstmalig nach dieser Verordnung aufgestellt, so bleibt die der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegte Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebend, wenn diese Art auch nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig wäre;". 26. § 34 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 3 wird dem Satz 3 folgender Satz 4 angefügt: "In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den vorhanden gewesenen Wohnraum sind die bisherigen Gesamtkosten um die darin enthaltenen Kosten der verwendeten Gebäudeteile und, soweit sie bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung zu berücksichtigen sind, auch um die anteiligen Kosten des Baugrundstücks zu verringern." b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Sind Zubehörräume von öffentlich geförderten Wohnungen ausgebaut worden, so sind abweichend von Absatz 3 in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den vorhanden gewesenen Wohnraum die bisherigen Gesamtkosten um den dem Ausbau zuzurechnenden Anteil zu verringern. Er ist nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Sind die Zubehörräume zu Wohnraum ausgebaut worden, kann der Anteil des Ausbaues mit Zustimmung der Bewilligungsstelle auch in der Weise berechnet werden, daß die bisherigen Gesamtkosten nach Abzug von 50 vom Hun- dert der Kosten der Gebäude und der Baunebenkosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt werden." 27. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. Danach wird folgender Halbsatz angefügt: "ist auch für den vorhanden gewesenen Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen, so dürfen Bewirtschaftungskosten nur nach den Sätzen 1 und 2 angesetzt werden." 28. In § 37 Abs. 4 werden die Worte "für die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraums infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zweiten Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preisvorschriften unterliegt," gestrichen. 29. § 39 erhält folgende Fassung: "§ 39 Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung (1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen sowie die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge in vereinfachter Form zulässig. Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch als Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden. Der Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten 1. die Bezeichnung des Gebäudes, 2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen, 3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen für den gesamten Wohnraum, 4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen. (2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 aufgestellt wird. Aus dem Auszug muß auch die Erhöhung der einzelnen laufenden Aufwendungen erkennbar werden." 30. § 39a wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt worden und haben sich nach diesem Zeitpunkt laufende Aufwendungen geändert, so kann eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt wird, in der die Erhöhung oder Verringerung der einzelnen laufenden Aufwendungen ermittelt und der Erhöhung oder Verringerung der Erträge gegenübergestellt wird. Eine Zusatzberechnung kann auch auf- 1678 Bundesgesetzblatt, gestellt werden, wenn die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Darlehen oder Zuschüsse nicht mehr oder nur in verminderter Höhe gewährt werden und der Vermieter den Wegfall oder die Verminderung nicht zu vertreten hat." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur Vcrgleicbsmiete nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6 der Neubaumietenverordnung 1970 zu ermitteln, sind die einzelnen laufenden Aufwendungen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel zusammenzustellen und eine Zusatzberechnung nach Absatz 1 aufzustellen. Dabei bleiben Änderungen der laufenden Aufwendungen, die sich nicht auf den Wohnraum beziehen, dessen Vergleichsmiete zu ermitteln ist, unberücksichtigt. Enthält das Gebäude neben dem öffentlich geförderten Wohnraum auch anderen Wohnraum oder Geschäftsraum, sind die laufenden Aufwendungen und die Zusatzberechnung entsprechend § 37 aufzustellen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In dem neuen Absatz 3 wird das Wort "Wertverbesserungen" jeweils durch die Worte "bauliche Änderungen" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: " (4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Vergleichsmiete nach § 13 der Neubaumietenverordnung 1970 für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen zu ermitteln, so ist eine Zusatzberechnung nach Absatz 3 Satz 2 aufzustellen." 31. § 40d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "nachhaltig" gestrichen. b) In Absatz 5 wird das Wort "nachhaltigen" gestrichen. c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamtkosten die Kosten von baulichen Änderungen hinzugerechnet, so dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen, bei Anwendung des Absatzes 2 Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung der baulichen Änderungen marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt." 32. In § 41 Abs. 2 werden die Worte "130 Deutsche Mark" durch die Worte "150 Deutsche Mark" ersetzt. 33. In -§ 42 Abs. 2 wird dem Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: "Die Wohnfläche eines untervermieteten Teils einer Wohnung ist entsprechend zu berechnen." Jahrgang 1970, Teil I 34. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 wird hinter dem Wort "Wintergärten" ein Komma gesetzt und danach das Wort "Schwimmbädern" eingefügt. 35. § 48 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung und Ergänzung der Anlagen zur Zweiten Berechnungsverordnung 1. Die Anlage 1 zur Zweiten Berechnungsverordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In IL 1. wird hinter dem Komma nach dem Wort "Luftschutzanlagen" das Wort "Luftschutzvorsorgeanlagen, " eingefügt. b) In IL 3.d) aa) werden die Worte "Wertberech-nungs-, Bereitstellungs- und Bearbeitungsgebühren" durch die Worte "Wertberech-nungs- und Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungskosten" ersetzt. c) IL 3. d) bb) erhält folgende Fassung: "Fremdkapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die Bauzeit entfallen,". d) In IL 3. d) cc) werden hinter dem Wort "Zwischenfinanzierungsmittel" die Worte "einschließlich der gestundeten Geldbeschaffungskosten (Disagiodarlehen)" eingefügt. 2. Folgende Anlage 3 wird der Zweiten Berechnungsverordnung beigefügt: "Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit laufend entstehen, es sei denn, daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden. 1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe. 2. Die Kosten der Wasserversorgung Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs und die Zählermiete, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. 3. Die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereit- Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1679 scbaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Verwendung von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern und die Kosten für Messungen von Immissionen; oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder c) der Versorgung mit Fernwärme; hierzu gehören die Kosten der Wärmelieferung von einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage und die Kosten des Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen, namentlich des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums sowie die Kosten der Verwendung von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern. 4. Die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2 und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 3 Buchstabe a, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder b) der Versorgung mit Fernwarmwasser; hierzu gehören die Kosten für die Lieferung des Warmwassers und des Betriebs der zugehörigen Hausanlage entsprechend Nummer 3 Buchstabe c, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann. 5. Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges Hierzu gehören die Kosten des Betriebs-stroms, die Kosten der Bedienung, Überwa- chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. 6. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. 7. Die Kosten der Entwässerung Hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. 8. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für das Sauberhalten der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges. 9. Die Kosten der Gartenpflege Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen und von Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. 10. Die Kosten der Beleuchtung Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen. 11. Die Kosten der Schornsteinreinigung Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung. 12. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- oder Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank oder den Aufzug. 13. Die Kosten für den Hauswart Hierzu gehören die Vergütung und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen persönliche Kosten nach den Nummern 2 bis 9 nicht angesetzt werden. 1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 14. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Belriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann. 15. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind. 16. Sonstige Betriebskosten Das sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht genannten Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittelbar zusammenhängen, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen." Artikel 3 Bekanntmachung Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen wird ermächtigt, die Zweite Berechnungsverordnung in der sich aus den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung ergebenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 4 Aufhebung der Ersten Berechnungsverordnung Die Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz (Erste Berechnungsverordnung — I. BVO) vom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 753; 1957 I S. 1/19), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Berechnungsverordnungen vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 738), wird aufgehoben. Artikel 5 Geltung in Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten Wohnungsbaugesetzes, § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und §33a des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 auch im Land Berlin. Artikel 6 Geltung im Saarland Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. Artikel 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. 2. §4a Abs. 1 Satz 4 tritt am 31. Dezember 1972 außer Kraft. Bonn, den 14. Dezember 1970 Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen Lauritzen Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1681 Bekanntmachung der Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung Vom 14. Dezember 1970 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1672) wird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Berechnungsverordnung in der vom 1. Januar 1971 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie sie sich aus der oben angeführten Änderungsverordnung und aus der Verordnung vom 20. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1298) ergibt. Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 54 a Abs. 3 und des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-milienheimgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 821), des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821), und des § 28 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz 1965) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 786), von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen — Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S.437), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), vom Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft sowie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Bonn, den 14. Dezember 1970 Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen Lauritzen 1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung — II. BV) in der Fassung vom 14. Dezember 1970 Inhaltsübersicht Teil I Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich der Verordnung ............ 1 Aufgehoben .................................... 1 a Aufgehoben .................................... 1 b Aufgehoben .................................... 1 c Aufgehoben .................................... 1 d Teil II Wirtschaftlichkeitsberechnung Erster Abschnitt Gegenstand, Gliederung und Aufstellung der Berechnung Gegenstand der Berechnung .................... 2 Gliederung der Berechnung ...................... 3 Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der Berechnung ..................................... 4 Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung der Berechnung ................................. 4 a Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit Annuitätszuschüssen gefördert ist........ 4 b Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den Gesamtkosten .................................. 4 c Zweiter Abschnitt Berechnung der Gesamtkosten Gliederung der Gesamtkosten ................... 5 Kosten des Baugrundstücks...................... 6 Baukosten ...................................... 7 Baunebenkosten ................................ 8 Sach- und Arbeitsleistungen .................... 9 Leistungen gegen Renten........................ 10 Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen 11 Nicht, feststellbare Gesamtkosten................. IIa Dritter Abschnitt Finanzierungsplan Inhalt des Finanzierungsplanes................. . 12 Fremdmittel .................................... 13 Verlorene Baukostenzuschüsse .................. 14 Eigenleistungen ................................ 15 Ersatz der Eigenleistung ........................ 16 Aufgehoben .................................... 17 § Vierter Abschnitt Laufende Aufwendungen und Erträge Laufende Aufwendungen ........................ 18 Kapitalkosten .................................. 19 Eigenkapitalkosten .............................. 20 Fremdkapitalkosten ............................. 21 Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen .............. 22 Änderung der Kapitalkosten .................... 23 Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken .... 23 a Bewirtschaftungskosten.......................... 24 Abschreibung ................................... 25 Verwaltungskosten ............................. 26 Betriebskosten .................................. 27 Instandhaltungskosten .......................... 28 Mietausfallwagnis .............................. 29 Änderung der Bewirtschaftungskosten ............ 30 Erträge ........................................ 31 Fünfter Abschnitt Besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung Voraussetzungen für besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung ................ 32 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ................ 33 Gesamtkosten in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ................ 34 Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ................ 35 Laufende Aufwendungen und Erträge in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung .......... 36 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ............. 37 Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen .. 38 Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung ....... 39 Zusatzberechnung ............................... 39 a Teil III Lastenberechnung Lastenberechnung ............................... 40 Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bauherrn ............................. 40 a Aufstellung der Lastenberechnung durch den Erwerber............................. 40 b Ermittlung der Belastung........................ 40 c Belastung aus dem Kapitaldienst ................ 40 d Belastung aus der Bewirtschaftung............... 41 Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1683 § Teil IV Wohnflächenberechnung Wohnfläche .................................... 42 Berechnung der Grundfläche .................... 43 Anrechenbare Grundfläche ....................... 44 Teil V Schluß- und Überleitungsvorschriften Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnachfolgers ............................... 45 Überleitungsvorschriften ........................ 46 § überholt ....................................... 47 Aufgehoben .................................... 48 Geltung in Berlin .............................. 48 a Geltung im Saarland............................ 49 Inkrafttreten.................................... 50 Anlagen Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten Anlage 2 (zu den §§ IIa und 34 Abs. 1): Auszug aus dem Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenausschusses, Fachnormenausschuß Bauwesen Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten Teill Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich der Verordnung (1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn 1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis für öffentlich geförderten Wohnraum bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbindungsgesetzes 1965, 2. die Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche für steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, 3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis bei Anwendung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu berechnen ist. (2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der Ersten Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. § la (aufgehoben) § lb (aufgehoben) § lc (aufgehoben) § ld (aufgehoben) Teil II Wirtschaftlichkeitsberechnung Erster Abschnitt Gegenstand, Gliederung und Aufstellung der Berechnung § 2 Gegenstand der Berechnung (1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird durch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) ermittelt. In ihr sind die laufenden Aufwendungen zu ermitteln und den Erträgen gegenüberzustellen. (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen. Sie ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzustellen, wenn sie eine Wirtschaftseinheit bilden. Eine Wirtschaftseinheit ist eine Mehrheit von Gebäuden, die demselben Eigentümer gehören, in örtlichem Zusammenhang stehen und deren Errichtung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde gelegt werden soll. Ob der Errichtung einer Mehrheit von Gebäuden ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt werden soll, bestimmt der Bauherr. Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau kann die Bewilligungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mittel davon abhängig machen, daß der Bauherr eine andere Bestimmung über den Gegenstand der Berechnung trifft. Wird eine Wirtschaftseinheit in der Weise aufgeteilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden bleibt, die demselben Eigentümer gehören und in örtlichem Zusammenhang stehen, so entsteht insoweit eine neue Wirtschaftseinheit. (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind außer dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch zugehörige Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie das Baugrundstück einzubeziehen. Das Baugrundstück besteht aus den überbauten und 1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I den dazugehörigen Flächen, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten; bei einer Kleinsiedlung gehört auch die Landzulage dazu. (4) Enthält das Gebäude, oder die Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für den die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, noch anderen Raum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Fünften Abschnittes als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung oder als Gesamtwirtschaftlichkeitsbe-rechnung oder mit Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen aufzustellen. (5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden, so sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach der Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen Gebäude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten aufzustellen; Entsprechendes gilt, wenn die Wirtschaftseinheit aufgeteilt werden soll und im Hinblick hierauf Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufgestellt werden. Auf die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind die Vorschriften über die Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine andere Aufteilung aus besonderen Gründen angemessen ist; im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau bedarf die Wahl einer anderen Aufteilung der Zustimmung der Bewilligungsstelle. § 3 Gliederung der Berechnung Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten 1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, 2. die Berechnung der Gesamtkosten, 3. den Finanzierungsplan, 4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge. § 4 Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der Berechnung (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde zu legen, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die beim Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel geändert, so kann die Bewilligungsstelle der Bewilligung die geänderten Verhältnisse zugrunde legen; sie hat sie zugrunde zu legen, wenn der Bauherr es beantragt. (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die der Bewilligung auf Grund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen ist, ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel bestanden haben. (3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Berechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel bestanden haben. (4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen. § 4a Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung der Berechnung (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt worden, so sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Aufwendungen, die bei der Bewilligung auf Grund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden sind, in eine spätere Wirtschaftlichkeitsberechnung zu übernehmen, es sei denn, daß 1. sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel geändert haben und ein anderer Ansatz in dieser Verordnung vorgeschrieben ist oder 2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bauliche Änderungen vorgenommen worden sind und ein anderer Ansatz in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder 3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in geringerer Höhe, als in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist, in Anspruch genommen oder anerkannt worden sind oder auf ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet worden ist oder 4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach dieser Verordnung nicht mehr oder nur in geringerer Höhe zulässig ist. In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die Gesamtkosten und die Finanzierungsmittel unverändert. Nummer 3 ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. August 1968, jedoch nach der Mietpreisfreigabe oder erstmalig nach dem 31. Juli 1968 bewilligt worden sind, erst nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der Bezugsfertigkeit anzuwenden, es sei denn, daß eine kürzere Frist bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel vereinbart worden ist. Im Land Berlin, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München ist Nummer 3 bis zum 31. Dezember 1972 nicht anzuwenden bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel erstmalig in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Juli 1968 bewilligt worden sind. (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit bei der Bewilligung auf Grund dieser Berechnung Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1685 Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufende Aufwendungen zugrunde gelegt worden sind; im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. (3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkcitsberechnung oder eine Berechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt worden und haben sich die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Aufwendungen nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel geändert oder sind danach bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen diese Änderungen nur berücksichtigt werden, soweit es sich bei entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung, die die Änderung von Gesamtkosten, Finanzierungsmitteln oder laufenden Aufwendungen oder die bauliche Änderungen zum Gegenstand haben, ergibt. (4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungsbau die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Aufwendungen nach der Bezugsfertigkeit geändert oder sind bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen diese Änderungen nur berücksichtigt werden, soweit es in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist. (5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, bleiben die Verhältnisse im Zeitpunkt nach § 4 maßgebend. § 4b Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit Annuitätszuschüssen gefördert ist (1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind, zu berechnen, so sind die Vorschriften für öffentlich geförderte Wohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Annuitätszuschüsse zugrunde zu legen. (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen auch mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, so sind die Vorschriften für steuerbegünstigte Wohnungen mit den Maßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 20 Abs. 3 anzuwenden. §4c Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den Gesamtkosten Ist in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der angemessene Kaufpreis zu berechnen, so sind die Vorschriften der §§4 und 4a bei der Ermittlung der Gesamtkosten, der Kosten des Baugrundstücks oder der Baukosten entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 54 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder aus § 14 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt. Im übrigen sind die Gesamtkosten, die Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten nach den §§ 5 bis 11 a zu ermitteln. Zweiter Abschnitt Berechnung der Gesamtkosten § 5 Gliederung der Gesamtkosten (1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten. (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschließungskosten. Kosten, die im Zusammenhang mit einer das Baugrundstück betreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, gehören zu den Erwerbskosten, außer den Kosten der dem Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen. Bei einem Erbbaugrundstück sind Kosten des Baugrundstücks nur die dem Erbbauberechtigten entstehenden Erwerbs- und Erschließungskosten; zu den Erwerbskosten des Erbbaurechts gehört auch ein Entgelt, das der Erbbauberechtigte einmalig für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts zu entrichten hat, soweit es angemessen ist. (3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäudeteile angesetzt, so ist er unter den Baukosten gesondert auszuweisen. (4) Baunebenkosten sind 1. die Kosten der Architekten- und Ingeni3ur-leistungen, 2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, 3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht Erwerbskosten sind, 4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, die Kosten der Zwischenfinanzierung und, soweit sie auf die Bauzeit fallen, die Fremdkapitalkosten und die Steuerbelastungen des Baugrundstücks, 5. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens. (5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser Verordnung beigefügte Anlage 1 "Aufstellung der Gesamtkosten" zugrunde zu legen. § 6 Kosten des Baugrundstücks (1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens angesetzt werden, 1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur Förderung des Wohnungsbaues unter dem Verkehrswert überlassen worden ist, der Kaufpreis, 2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur Durchführung des Bauvorhabens vom Bauherrn erworben worden ist, die Entschädigung, 3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, es sei denn, daß er unangemessen hoch gewesen ist. Für den Begriff des Verkehrswertes gilt § 141 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes-gesetzbl. I S. 341). Im steuerbegünstigten Wohnungsbau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten und Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit fallen, nicht angesetzt werden. Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so darf der Bauherr den Wert des Baugrundstücks nach Satz 1 ansetzen, soweit nicht mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber vertraglich ein anderer Ansatz vereinbart ist. (2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau darf als Wert des Baugrundstücks höchstens der Verkehrswert vergleichbarer unbebauter Grundstücke für Wohngebäude in dem nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt angesetzt werden. (3) Soweit Preisvorschriften in dem nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höchstens die danach zulässigen Preise zugrunde gelegt werden. (4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dürfen, vorbehaltlich der §§9 und 10, nur angesetzt werden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann. (5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben durchgeführt, so darf außer den Erschließungskosten nur der Wert des nicht erschlossenen Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt werden. Ist die Erschließung bereits vorher ganz oder teilweise durchgeführt worden, so kann der Wert des ganz oder teilweise erschlossenen Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt werden, wenn ein Ansatz von Erschließungskosten insoweit unterbleibt. § 7 Baukosten (1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Kosten entstehen tatsächlich in der Höhe, in der der Bauherr eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat; ein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht abgesetzt zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 bleiben unberührt. (2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu den Baukosten auch der Wert der verwendeten Gebäudeteile. Der Wert der verwendeten Gebäudeteile ist mit dem Betrage anzusetzen, der einem Unternehmer für die Bauleistungen im Rahmen der Kosten des Gebäudes zu entrichten wäre, wenn anstelle des Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein Neubau durchgeführt würde, abzüglich der Kosten des Gebäudes, die für den Wiederaufbau oder den Ausbau tatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher gerechnet werden kann. Bei der Ermittlung der Kosten eines vergleichbaren Neubaues dürfen verwendete Gebäudeteile, die für einen Neubau nicht erforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt werden. Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der auf dem Grundstück ruhenden Hypothekengewinn-abgabe von dem nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Wert der verwendeten Gebäudeteile mit dem Betrage abzuziehen, der sich vor Herabsetzung der Abgabeschulden nach § 104 des Lastenausgleichsgesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt. (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Gebäudeteils und Erweiterung darf der Wert der verwendeten Gebäudeteile nur nach dem Fünften Abschnitt angesetzt werden. § 8 Baunebenkosten (1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens und die damit zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 anzuwenden. (2) Als Kosten der Architektenleistungen dürfen höchstens die nach der Gebührenordnung für Architekten zulässigen Beträge in der für das Bauvorhaben zutreffenden Bauklasse angesetzt werden. Als Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen höchstens die sich nach den Absätzen 3 bis 5 ergebenden Beträge angesetzt werden. (3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die gesamten Kosten der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit der Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung durchführt, auch der Erschließungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe 1. bis 50 000 Deutsche Mark einschließlich 3,00 vom Hundert, 2. bis 100 000 Deutsche Mark einschließlich 2,75 vom Hundert, 3. bis 200 000 Deutsche Mark einschließlich 2,50 vom Hundert, 4. big 350 000 Deutsche Mark einschließlich 2,25 vom Hundert, 5. bis 550 000 Deutsche Mark einschließlich 2,00 vom Hundert, 6. bis 800 000 Deutsche Mark einschließlich 1,75 vom Hundert, 7. bis 1 100 000 Deutsche Mark einschließlich 1,50 vom Hundert, Nr. 112 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1687 8. bis 1 500 000 Deutsche Mark einschließlich 1,25 vom Hundert, 9. über 1 500 000 Deutsche Mark 1,00 vom Hundert. Die Vomhundertsätze erhöhen sich 1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigenheimen, Eigensiedrungen und Eigentumswohnungen sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, 2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind, 3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungsschwierigkeiten verbunden ist, 4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims Selbsthilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Baukosten geleistet wird. Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt werden. (4) Statt des Flöchstbetrages, der sich aus den nach Absatz 3 Satz 1 maßgebenden Kosten und dem Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe ergibt, darf der Höchstbetrag der vorangehenden Kostenstufe gewählt werden. Die aus Absatz 3 Satz 2 und 3 folgenden Erhöhungen werden hinzugerechnet. (5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c für Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten ermittelt, so sind für die Berechnung des Höchstbetrages nach den Absätzen 3 und 4 die Kosten für das einzelne Gebäude zugrunde zu legen; der Kostenansatz dient auch zur Deckung der Kosten der dem Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung obliegenden Verwaltungsleistungen. Bei Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen sind für die Berechnung der Kosten der Verwaltungsleistungen die Kosten für die einzelnen Wohnungen zugrunde zu legen. (6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 2 bis 5 dient auch zur Deckung der Kosten der Verwaltungsleistungen, die der Bauherr oder der Betreuer zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt. (7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel dürfen nicht für den Nachweis oder die Vermittlung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten angesetzt werden. (8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen nur Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des Bauherrn angesetzt werden, deren Ersetzung durch zugesagte oder sicher in Aussicht stehende endgültige Finanzierungsmittel bereits bei dem Einsatz der Zwischenlinanzierungsmittel gewährleistet ist. Eine Verzinsung der vom Bauherrn zur Zwischenfinanzierung eingesetzten eigenen Mittel darf höchstens mit dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken angesetzt werden. Kosten der Zwischen-finanzierung dürfen, vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt werden, soweit sie auf die Bauzeit bis zur Bezugsfertigkeit entfallen. § 9 Sach- und Arbeitsleistungen (1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Bauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf bei den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt werden, der für eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt werden könnte. Der Wert der Architekten- und Verwaltungsleistungen des Bauherrn einschließlich seiner Nebenkosten darf mit den Höchstbeträgen nach § 8 Abs. 2 bis 5 angesetzt werden. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur zu einem Teil, so darf nur der den Leistungen entsprechende Teil der Höchstbeträge als Eigenleistung gen angesetzt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentumswohnung und eine Genossenschaftswohnung sowie für den Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Mieters. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Bauherr, der Bewerber oder der Mieter Sach- und Arbeitsleistungen mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen seiner gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt. § 10 Leistungen gegen Renten (1) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens dienende Leistung eines Dritten wiederkehrende Leistungen zu entrichten, so darf der Wert der Leistung des Dritten bei den Gesamtkosten angesetzt werden, 1. wenn es sich um die Übereignung des Baugrundstücks handelt, mit dem Verkehrswert, 2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt, mit dem Betrage, der für eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt werden könnte. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines Erbbaurechts. § 11 Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen (1) Haben sich die Gesamtkosten geändert 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Betrag, 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit, so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum, auf den das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht anwendbar ist, dürfen erhöhte Gesamtkosten nur angesetzt werden, wenn sie in der Schlußabrechnung oder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt worden sind. 1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen der Gesamtkosten anzusehen. (3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch erhöhen, 1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit Kosten der Zwischenfinanzierung ergeben, welche die für die endgültigen Finanzierungsmittel nach den §§ 19 bis 23a angesetzten Kapitalkosten übersteigen oder 2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 Kosten der Beschaffung der neuen Mittel entstehen. (4) Sind 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel, 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen die durch die Änderungen entstehenden Kosten nach den Absätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzugerechnet werden. Erneuerungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen sind keine baulichen Änderungen. (5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen den Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, soweit die Änderungen 1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, oder Wertverbesserungen bewirken und dem gesamten Wohnraum zugute kommen, für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, oder 2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Erweiterung dienen, es sei denn, daß es sich nur um die Vergrößerung eines Teils der Wohnungen handelt, für die eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist. Wertverbesserungen dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihnen zugestimmt hat. (6) Wertverbesserungen sind 1. bauliche Verbesserungen oder Einrichtungen, 2. die Anlage oder der Ausbau einer Verkehrsfläche oder einer Kanalisation, 3. der Hausanschluß an Versorgungsleitungen, wenn durch die Maßnahmen der Gebrauchswert des Wohnraums erhöht wird oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessert werden. § Ha Nicht feststellbare Gesamtkosten Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teilweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit die Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die Leistungen erbracht worden sind, mafktüblich waren. Die marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5 Abs. 3) können nach Erfahrungssätzen über die Kosten des umbauten Raumes bei Hochbauten berechnet werden. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenausschusses zugrunde zu legen, der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. Dritter Abschnitt Fmanzierungsplan § 12 Inhalt des Finanzierungsplanes (1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzten Gesamtkosten dienen (Finanzierungsmittel), und zwar 1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit den vereinbarten oder vorgesehenen Aus-zahlungs-, Zins- und Tilgungsbedingungen, auch wenn sie planmäßig getilgt sind, 2. die verlorenen Baukostenzuschüsse, 3. die Eigenleistungen. Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als Finanzierungsmittel auszuweisen. (2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamtkosten angesetzt, so sind die Finanzierungsmittel auszuweisen, die zur Deckung der geänderten Gesamtkosten dienen. (3) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen. Für diese Mittel gelten die Vorschriften über Finanzierungsmittel. (4) Sind 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt worden, so sind die neuen Mittel an der Stelle der bisherigen Finanzierungsmittel auszuweisen. Dies gilt bei einer Ersetzung durch neue Mittel, deren Kapitalkosten höher sind als die der bisherigen Finanzierungsmittel nur, wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen ist der Betrag, der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis hierauf in der bisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1 und 2 finden auf diesen Betrag keine Anwendung. (5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden, so sind die zur Rückzahlung oder Ablösung aufgewandten Finanzierungsmittel an der Stelle der öffentlichen Mittel auszuweisen. Der Betrag des Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei der Ablösung erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der bisherigen Weise auszuweisen. (6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbaudarlehen, das dem Bauherrn gewährt worden ist, nach Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent- Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1970 1689 Schädigung gemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ganz oder teilweise als nicht entstanden anzusehen, so gilt das Aufbaudarlehen insoweit als durch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt. Die Ersetzung gilt als auf Umständen beruhend, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und von dem Zeitpunkt an als eingetreten, zu dem der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf Ilauptentschädigung unanfechtbar geworden ist. § 13 Fremdmittel (1) Fremdmittel sind 1. Darlehen, 2. gestundete Restkaufgelder, 3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks außer der Hypothekengewinnabgabe, 4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden, 5. Mietvorauszahlungen, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen. (2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gelten als Fremdmittel, soweit, sie den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile nicht übersteigen. (3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10 angesetzt ist. § 14 Verlorene Baukostenzuschüsse Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach-und Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen und erbracht werden, um den Gebrauch von Wohn- oder Geschäftsraum zu erlangen oder Kapitalkosten zu ersparen, ohne daß vereinbart ist, den Wert der Leistung zurückzuerstatten oder mit der Miete oder einem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als Vorauszahlung hierauf zu behandeln. § 15 Eigenleistungen (1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bauherrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, namentlich 1. Geldmittel, 2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor allem der Wert der eingebrachten Baustoffe und der Selbsthilfe, 3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der Wert verwendeter Gebäudeteile. (2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teilweise ausgewiesen werden 1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den Gesamtkosten die vom Bauherrn zu entrichtende Vergütung in voller Flöhe angesetzt ist, 2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die der Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen seiner gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt. (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Werte sind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit dem Betrage auszuweisen, der bei den Gesamtkosten angesetzt ist. (4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestundete Restkaufgelder und die in § 13 Abs. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten mit dem Betrage abzuziehen, mit dem sie im Finanzierungsplan als Fremdmittel ausgewiesen sind. § 16 Ersatz der Eigenleistung (1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bauherr nichts anderes beantragt, als Ersatz der Eigenleistung anzuerkennen 1. ein der Restfinanzierung dienendes Familienzu-satzdarlehen nach § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, 2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts, 3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. (2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bauherrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkennen 1. der Restfinanzierung dienende verlorene Baukostenzuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässig ist, 2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte Fremdmittel, 3. im Range nach dem der nachstelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen auf dem Baugrundstück dinglich gesicherte Fremdmittel, 4. der Restfinanzierung dienende öffentliche Baudarlehen. (3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkannten Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vorschriften für Fremdmittel oder verlorene Baukostenzuschüsse. § 17 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Laufende Aufwendungen und Erträge § 18 Laufende Aufwendungen (1) Laufende Aufwendungen sind die Kapitalkosten und die Bewirtschaftungskosten. Zu den laufenden Aufwendungen gehören nicht die Leistungen aus der Hypothekengewinnabgabe. 1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten für den gesamten Wohnraum gewährt, für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, so verringert sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen entsprechend. Der verringerte Gesamtbetrag ist auch für die Zeit anzusetzen, in der diese Darlehen oder Zuschüsse für einen Teil des Wohnraums entfallen oder in der sie aus solchen Gründen nicht mehr gewährt werden, die der Bauherr zu vertreten hat. § 19 Kapitalkosten , (1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Finanzierungsmittel ergeben, namentlich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die Eigenkapitalkosten und die Fremdkapitalkosten. (2) Leistungen aus Nebenverträgeri, namentlich aus dem Abschluß von Personenversicherungen, dürfen als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt werden, wenn der Nebenvertrag der Beschaffung von Finanzierungsmitteln oder sonst dem Bauvorhaben gedient hat. (3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der Ansatz von Kapitalkosten unzulässig. (4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach § 22 angesetzt werden. (5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von-Gesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerechnet werden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit nicht entstanden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten angesetzt werden. § 20 Eigenkapitalkosten (1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die Eigenleistungen. (2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau darf jedoch für den Teil der Eigenleistung, der 15 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigt, nur eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden. (3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen nach dem Zinssatz angesetzt werden, der mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber vereinbart ist, mindestens jedoch mit 4 vom Hundert für den Teil der Eigenleistungen, der 15 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigt, und mit dem im Zeitpunkt der Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken für den übersteigenden Teil der Eigenleistungen. § 21 Fremdkapitalkosten (1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel ergeben, namentlich 1. Zinsen für Fremdmittel, 2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremdmittel entstehen, 3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremdmitteln, namentlich aus Rentenschulden. Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzinsen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln. (2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Tilgungsdarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen, der sich aus dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz errechnet. (3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn die Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zinssatz zu entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 marktübliche Zinssatz. Der niedrigere Zinssatz bleibt maßgebend 1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels, 2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere Mittel, deren Kapitalkosten höher sind, wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die der Bauherr zu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt. (4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und Erbbauzinsen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn der tatsächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist, in dieser Höhe anzusetzen, höchstens jedoch mit dem Betrag, der einer Verzinsung zu dem im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken entspricht; für die Berechnung dieser Verzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens der im Zeitpunkt nach § 4 maßgebende Verkehrswert des Baugrundstücks, abzüglich eines einmaligen Entgeltes nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zugrunde zu legen. § 22 Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen (1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Tilgungssatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen Tilgungen als Kapitalkosten angesetzt werden (Zinsersatz); das gleiche gilt, wenn der Zinssatz niedriger als 4 vom Hundert ist. (2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzelnen Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten und zusammen mit dem Ansatz für Zinsen nicht höher sein als der Betrag, der sich aus einer Verzinsung des Fremdmittels mit 4 vom Hundert ergibt. Die Summe aller Ansätze für Zinsersatz darf auch nicht die Summe der Tilgungen übersteigen, die aus der gesamten Abschreibung nicht gedeckt werden können (erhöhte Tilgungen). Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1691 (3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zulässig, als die Bewilligungsstelle zustimmt. (4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen sind die Vorschriften über den Zinsersatz nicht anzuwenden. § 23 Änderung der Kapitalkosten (1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein Fremdmittel geändert 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Satz, 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit, so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapitalkosten anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung nach Maßgabe des § 21 oder des § 22 ergeben. Dies gilt bei einer Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und nur insoweit, als der Kapitalkostenbetrag im Rahmen des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigt, der sich aus der Verzinsung des Fremdmittels zu dem bei der Kapitalkostenerhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. (2) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichneten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der Zinsen oder Tilgungen für das der nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen nach Tilgung anderer Finanzierungsmittel. Auf eine Erhöhung der Zinsen und Tilgungen nach den §§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 oder nach § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist Absatz 1 jedoch anzuwenden. (4) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzierungsmittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere Mittel ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der neuen Mittel insoweit an die Stelle der Kapitalkosten der bisherigen Finanzierungsmittel, als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Bei einem Tilgungsdarlehen bleibt es für den Betrag, der planmäßig getilgt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 3), bei der bisherigen Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel durch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden. (5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel nach § 12 Abs. 5 andere Mittel ausgewiesen, dürfen als Kapitalkosten der neuen Mittel Zinsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt werden, jedoch keine höhere Verzinsung als 4 vom Hundert, solange der Wohnraum als öffentlich ge- fördert gilt. Bei einer Ablösung des Darlehens ist der Ansatz von Kapitalkosten für den erlassenen Darlehensbetrag unzulässig. (6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen, Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind die Kosten durch eigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 und im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 angesetzt werden. § 23a Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken (1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden 1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch erste Hypotheken gesicherten Darlehen, die zu dieser Zeit von Kreditinstituten oder privatrechtlichen Unternehmen, zu deren Geschäften üblicherweise die Hergabe derartiger Darlehen gehört, zu geschäftsüblichen Bedingungen für Bauvorhaben an demselben Ort gewährt worden sind oder 2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit zahlenmäßig am meisten abgesetzten Pfandbriefe unter Berücksichtigung der üblichen Zinsspanne. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der marktübliche Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als den nach § 4 festzustellen ist. § 24 Bewirtschaftungskosten (1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen 1. Abschreibung, 2. Verwaltungskosten, 3. Betriebskosten, 4. Instandhaltungskosten, 5. Mietausfallwagnis. (2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach den §§26 und 28 Ansätze bis zu einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen 1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Bewirtschaflungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist. (3) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Verringerung von Bewirtschaftungskosten führen, so kann gleichwohl der Wert der Leistungen als laufende Aufwendungen angesetzt werden. § 25 Abschreibung (1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen. (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht besondere Umstände eine Überschreitung rechtfertigen. (3) Eine besondere Abschreibung der Anlagen und Einrichtungen darf nur angesetzt werden, soweit eine Abschreibung hierfür nach Absatz 2 nicht angesetzt ist. Die besondere Abschreibung kann auch nach der mutmaßlichen Dauer der wirtschaftlichen Verwendbarkeit der Anlagen und Einrichtungen errechnet werden. § 26 Verwaltungskosten (1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung. (2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 100 Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude angesetzt werden. (3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen Verwaltungskosten höchstens mit 20 Deutsche Mark jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden. § 27 Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Der Ermittlung der Betriebskosten ist die dieser Verordnung beigefügte Anlage 3 "Aufstellung der Betriebskosten" zugrunde zu legen. (2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten er- spart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. (3) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise noch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als Pauschbetrag angesetzt werden. (4) Soweit Betriebskosten durch eine Umlage nach den für die Ermittlung der Miete maßgebenden Vorschriften gedeckt werden, dürfen sie in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht angesetzt werden. § 28 Instandhaltungskosten (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungsein Wirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie Wertverbesserungen vorgenommen werden oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist. (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden 1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1960 bezugsfertig geworden sind, höchstens 4,20 Deutsche Mark, 2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden sind, höchstens 3,90 Deutsche Mark und 3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, höchstens 3,70 Deutsche Mark. Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche fehlt, um 0,40 Deutsche Mark. Diese Sätze erhöhen sich für die Wohnungen, für die eine Sammelheizung vorhanden ist, um 0,30 Deutsche Mark, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 0,25 Deutsche Mark. (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz 2 um 0,30 Deutsche Mark. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden. (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. Trägt der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 2,80 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt wer- Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1693 den. Dieser Satz verringert sich für Wohnungen, die überwiegend nicht tapeziert sind, um 0,30 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für Wohnungen mit Heizkörpern um 0,20 Deutsche Mark und für Wohnungen mit Doppelfenstern oder Verbundfenstern um 0,25 Deutsche Mark. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. (5) Für Garagen oder ähnliche Einsteilplätze dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten der Schönheitsreparaturen höchstens 30 Deutsche Mark jährlich je Garagen- oder Einsteilplatz angesetzt werden. (6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen und Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den vorstehenden Sätzen angesetzt werden. (7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten. § 29 Mietausfallwagnis Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, Pachten, Vergütungen, Umlagen und Zuschlägen oder durch Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung. Das Mietausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, namentlich durch einen Anspruch auf Erstattung gegenüber einem Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt werden. § 30 Änderung der Bewirtschaftungskosten (1) Haben sich die Verwaltungskosten, die Betriebskosten oder die Instandhaltungskosten geändert 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Betrag, 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit, so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser Kosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungskosten dürfen bis zu der in § 26 zugelassenen Höhe, die Instandhaltungskosten bis zu der in § 28 zugelassenen Höhe ohne Nachweis einer Kostenerhöhung angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht an- gemessen ist. Eine Überschreitung der für die Verwaltungskosten und die Instandhaltungskosten zugelassenen Sätze ist nicht zulässig. (2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu ändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamtkosten angesetzt werden; eine Änderung des für die Abschreibung angesetzten Vomhundertsatzes ist unzulässig. (3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert; eine Änderung des Vomhundertsatzes für das Mietausfallwagnis ist zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für seine Bemessung nachhaltig geändert haben. (4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerechnet, so dürfen die infolge der Änderungen entstehenden Bewirtschaftungskosten den anderen Bewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden. Für die entstehenden Abschreibungen und Instandhaltungskosten gelten § 25 und § 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend. § 31 Erträge (1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt werden können. Umlagen und Zuschläge, die zulässigerweise neben der Einzelmiete erhoben werden, bleiben als Ertrag unberücksichtigt. (2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert von Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer (Erbbauberechtigten) selbst benutzt werden oder auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als Miete oder Pacht überlassen sind. (3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, um für Wohnraum die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) zu ermitteln, so ist der Gesamtbetrag der Erträge in derselben Höhe wie der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen auszuweisen. Aus dem nach Abzug der Vergütungen verbleibenden Betrag ist die Miete nach den für ihre Ermittlung maßgebenden Vorschriften zu berechnen. Fünfter Abschnitt Besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung § 32 Voraussetzungen für besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder 1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I die Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für den die Berechnung aufzustellen ist, auch anderen Wohnraum oder Geschäftsraum enthält. (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum, für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen ist, und anderen steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum, so ist die Wirt-schaftlichkeitsbcrechnung als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. (3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung oder mit Zustimmung der Bewilligungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsberech-nung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch frei finanzierten Wohnraum oder Geschäftsraum enthält. (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich geförderten Wohnraum ist in der Form von Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen aufzustellen, wenn für einen Teil dieses Wohnraums (begünstigter Wohnraum) gegenüber dem anderen Teil des Wohnraums durch eine unterschiedliche Gewährung der öffentlichen Mittel eine stärkere oder länger dauernde Senkung der laufenden Aufwendungen erzielt werden soll. (5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich geförderten Wohnraum erstmalig nach dieser Verordnung aufgestellt, so bleibt die der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegte Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebend, wenn diese Art auch nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig wäre; ist der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine ähnliche Berechnung oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel zugrunde gelegt worden, so gilt dies sinngemäß. Wäre die der Bewilligung zugrunde gelegte Art der Berechnung nicht nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig oder ist der Bewilligung eine Berechnung nicht zugrunde gelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung, die erstmalig nach dieser Verordnung aufgestellt wird, unter Anwendung des Absatzes 1, 3 oder 4 und unter Ausübung der dabei zulässigen Wahl aufzustellen. (6) Die nach Absatz 3, 4 oder 5 getroffene Wahl bleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberechnungen maßgebend. (7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten 1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich aus den §§33 bis 36 ergebenden Besonderheiten, 2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die sich aus § 37 ergebenden Besonderheiten, 3. bei den Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen die sich aus § 38 ergebenden Besonderheiten. § 33 . Teilwirtschaftlichkeitsberechnung In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit zu beschränken, der den Wohnraum enthält, für den die Berechnung aufzustellen ist. § 34 Gesamtkosten in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind nur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen, der Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Gesamtkosten nicht festgestellt werden kann, auf welchen Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit sie fallen, sind sie bei Wohnraum nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen; enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch Geschäftsraum, so sind sie für den Wohnteil und den Geschäftsteil im Verhältnis des umbauten Raumes aufzuteilen. Kosten oder Mehrkosten, die nur durch den Wohn- oder Geschäftsraum entstehen, der nicht Gegenstand der Berechnung ist, dürfen nur diesem zugerechnet werden. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenausschusses zugrunde zu legen, der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit außer Wohnraum auch Geschäftsraum von nicht nur unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die Kosten des Baugrundstücks, die dem Wohnraum zugerechnet werden, 15 vom Hundert seiner Baukosten nicht übersteigen; in besonderen Fällen, namentlich bei Grundstücken in günstiger Wohnlage, kann der Vomhundertsatz überschritten werden. Erhöhte Kosten des Baugrundstücks, die durch die Geschäftslage veranlaßt sind, dürfen nicht dem Wohnraum zugerechnet werden. (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung gehört zu den Baukosten auch der Wert der beim Bau des Wohnraums, für den die Berechnung aufzustellen ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, bei Wiederherstellung auch entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu ermitteln. Kommt eine Wiederherstellung auch dem noch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren Raum zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit angesetzt werden, als die Wiederherstellung dem neugeschaffenen Wohnraum zugute kommt; Absatz 1 gilt entsprechend. Kosten des Baugrundstücks dürfen bei Dachgeschoßausbau nicht, bei Erweiterung nur dann angesetzt werden, wenn das Grundstück für einen Anbau neu erworDen worden ist. In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den vorhanden gewesenen Wohnraum sind die bisherigen Gesamtkosten um die darin enthaltenen Kosten der verwendeten Gebäudeteile und, soweit sie bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung zu berücksichtigen sind, auch um die anteiligen Kosten des Baugrundstücks zu verringern. (4) Sind Zubehörräume von öffentlich geförderten Wohnungen ausgebaut worden, so sind abweichend von Absatz 3 in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den vorhanden gewesenen Wohnraum die bisherigen Gesamtkosten um den dem Ausbau zu- Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1695 zurechnenden Anteil zu verringern. Er ist nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Sind die Zubehörräume zu Wohnraum ausgebaut worden, kann der Anteil des Ausbaues mit Zustimmung der Bewilligungsstelle auch in der Weise berechnet werden, daß die bisherigen Gesamtkosten nach Abzug von 50 vom. Hundert der Kosten der Gebäude und der Baunebenkosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt werden. § 35 Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe im Finanzierungsplan auszuweisen. Die anderen Finanzierungsmittel sind angemessen zu verteilen. § 36 Laufende Aufwendungen und Erträge in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der Berechnung ist, entstehen. (2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Gebäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen, sind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach dem Verhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach § 34 ergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehrbeträge von Bewirtschaftungskosten, die allein durch den Wohn- oder Geschäftsraum, der nicht Gegenstand der Berechnung ist, entstehen, dürfen nur diesem zugerechnet werden. Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungskosten nur insoweit angesetzt werden, als sie für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der Berechnung ist, zusätzlich entstehen; ist auch für den vorhanden gewesenen Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen, so dürfen Bewirtschaftungskosten nur nach den Sätzen 1 und 2 angesetzt werden. (3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der Berechnung ist, nach § 31 ergeben. § 37 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung (1) In der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge für das gesamte Gebäude oder die gesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen und sodann der Teil der laufenden Aufwendungen und der Erträge auszugliedern, der auf den öffentlich geförderten Wohnraum entfällt. (2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind mit den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erforderlich sind. (3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden Aufwendungen, der auf den öffentlich geförderten Wohnraum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen auf diesen Wohnraum und auf den anderen Wohnraum sowie den Geschäftsraum angemessen zu verteilen. Laufende Aufwendungen oder Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein durch den öffentlich geförderten Wohnraum oder durch den anderen Wohnraum oder den Geschäftsraum entstehen, dürfen jeweils nur dem in Betracht kommenden Raum zugerechnet werden. (4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum eine Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so finden die Absätze 1 bis 3 auch dann Anwendung, wenn in der Berechnung, die der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt worden ist,, eine Ausgliederung des auf den öffentlich geförderten Wohnraum fallenden Teiles der laufenden Aufwendungen nicht oder nach einem anderen Verteilungsmaßstab vorgenommen worden ist oder wenn Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch genommen oder anerkannt worden sind oder wenn auf Ansätze ganz oder teilweise verzichtet worden ist. § 38 Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen (1) Für die Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den öffentlich geförderten Wohnraum errechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den begünstigten Wohnraum und den anderen Wohnraum aufzuteilen. Laufende Aufwendungen oder Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein durch den begünstigten Wohnraum oder den anderen Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils in Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet werden. (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen auf den begünstigten Wohnraum und den anderen Wohnraum die Verminderung der laufenden Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 jeweils bei dem Teil der laufenden Aufwendungen vorzunehmen, der auf den Wohnraum fällt, für den die Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen, die Zinszuschüsse oder die Annuitätsdarlehen gewährt werden. (3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berechnungen des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen für die der nachstelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen Rechnungszinsen in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken anzusetzen. Nach Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen auf den begünstigten Wohnraum und den anderen Wohnraum sind wieder abzuziehen 1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf den begünstigten Wohnraum fällt, die für die höheren öffentlichen Baudarlehen angesetzten Rechnungszinsen, 2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf den anderen Wohnraum fällt, die für die anderen öffentlichen Baudarlehen angesetzten Rechnungszinsen. Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann jeweils hinzuzurechnen. (4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen zur Senkung der Kapitalkosten von Fremdmitteln unmittelbar dem Gläubiger gewährt werden und für den begünstigten Wohnraum höhere Fremdmittel dieser Art ausgewiesen sind als für den anderen Wohnraum; Absatz 2 ist in diesem Falle nicht anzuwenden. § 39 Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung (1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen sowie die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge in vereinfachter Form zulässig. Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch als Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden. Der Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten 1. die Bezeichnung des Gebäudes, 2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen, 3.. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen für den gesamten Wohnraum, 4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen. (2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 aufgestellt wird. Aus dem Auszug muß auch die Erhöhung der einzelnen laufenden Aufwendungen erkennbar werden. § 39 a Zusatzberechnung (1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt worden und haben sich nach diesem Zeitpunkt laufende Aufwendungen geändert, so kann eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt wird, in der die Erhöhung oder Verringerung der einzelnen laufenden Aufwendungen ermittelt und der Erhöhung oder Verringerung der Erträge gegenübergestellt wird. Eine Zusatzberechnung kann auch aufgestellt werden, wenn die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Darlehen oder Zuschüsse nicht mehr oder nur in verminderter Höhe gewährt werden und der Vermieter den Wegfall oder die Verminderung nicht zu vertreten hat. (2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur Vergleichsmiete nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6 der Neubaumietenverordnung 1970 zu ermitteln, sind die einzelnen laufenden Aufwendungen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel zusammenzustellen und eine Zusatzberechnung nach Absatz 1 aufzustellen. Dabei bleiben Änderungen der laufenden Aufwendungen, die sich nicht auf den Wohnraum beziehen, dessen Vergleichsmiete zu ermitteln ist, unberücksichtigt. Enthält das Gebäude neben dem öffentlich geförderten Wohnraum auch anderen Wohnraum oder Geschäftsraum, sind die laufenden Aufwendungen und die Zusatzberechnung entsprechend § 37 aufzustellen. (3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche Änderungen vorgenommen worden, so kann eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt wird. In der Zusatzberechnung sind die Kosten der baulichen Änderungen anzusetzen, die zu ihrer Deckung dienenden Finanzierungsmittel auszuweisen und die sich danach für die baulichen Änderungen ergebenden Aufwendungen den Ertragserhöhungen gegenüberzustellen. (4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Vergleichsmiete nach § 13 der Neubaumietenverordnung 1970 für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen zu ermitteln, so ist eine Zusatzberechnung nach Absatz 3 Satz 2 aufzustellen. Teil III Lastenberechnung § 40 Lastenberechnung Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder des Inhabers eines eigengenutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird durch eine Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt. Das gleiche gilt für die Belastung des Bewerbers um ein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentumswohnung oder eine Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. § 40a Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bauherrn (1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die Lastenberechnung. auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. In diesem Fall beschränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41. (2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so muß sie enthalten 1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, 2. die Berechnung der Gesamtkosten, Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1697 3. den Finanzierangsplan, 4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41. (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen 1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem Kaufeigenheim für das Gebäude, 2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder einer Kaufeigentumswohnung a) für die im Sondereigentum stehende Wohnung und den damit verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum oder b) in der Weise, daß die Berechnung für die Eigentumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (§ 2 Abs. 2) zusammengefaßt und die Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, 3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für die Wohnung und den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauerwohnrecht erstreckt. (4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3, § 4 a Abs. 1 bis 3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entsprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß anstelle der Erhöhung der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu berücksichtigen ist. § 40b Aufstellung der Lastenberechnung durch den Erwerber (1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die Wohnung auf Grund eines Veräußerungsvertrages gegen Entgelt erworben, so ist die Lastenberechnung nach § 40 a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben aufzustellen: 1. an die Stelle der Gesamtkosten treten der angemessene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden Erwerbskosten und die nach dem Erwerb entstandenen Kosten nach §11; 2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, die zur Deckung des Erwerbspreises und der in Nr. 1 bezeichneten Kosten dienen. (2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15 entsprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß anstelle der Erhöhung der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu berücksichtigen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufstellung der Lastenberechnung durch einen Bewerber nach § 40 Satz 2. § 40 c Ermittlung der Belastung (1) Die Belastung wird ermittelt 1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und 2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung. (2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung anstelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen, soweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist. (3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Belastung um die Pacht einer gepachteten Landzulage. (4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen gewährt, so vermindert sich die Belastung entsprechend. (5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Gegenstand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt werden, vermindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertragsteile, die zur Deckung von Betriebskosten dienen, die bei der Berechnung der Belastung aus der Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert der Räume, die von demjenigen, dessen Belastung zu ermitteln ist, ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken oder als Garagen benutzt werden, sowie der von ihm gewerblich benutzten Flächen. § 40d Belastung aus dem Kapitaldienst (1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören 1. die Fremdkapitalkosten, 2. die Tilgungen für Fremdmittel. (2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den §§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen für Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Tilgungssatz zu berechnen. Maßgebend ist der vereinbarte Tilgungssatz oder, wenn die Tilgungen tatsächlich nach einem niedrigeren Tilgungssatz zu entrichten sind, dieser. (3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan eine Verbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Änderung der Vereinbarung über die Verzinsung und Tilgung vom Erwerber übernommen worden ist, so gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Zinsen und Tilgungen aus dem Ursprungsbetrag der Verbindlichkeit mit dem maßgebenden Zins- und Tilgungssatz zu berechnen sind. (4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein Fremdmittel geändert, so sind die Zinsen und Tilgungen anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung bei entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben; dies gilt bei einer Erhöhung des Zins- oder Tilgungssatzes nur, wenn sie auf Umständen beruht, die derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, nicht zu vertreten hat, und für die Zinsen nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der Erhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. 1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (5) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichneten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Werden cm der Stelle der bisherigen Finanzierungsmittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen der neuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten und Tilgungen der bisherigen Finanzierungsmittel; dies gilt für die Kapitalkosten nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch eigene Mittel ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder Tilgungen nicht angesetzt werden. (7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamtkosten die Kosten von baulichen Änderungen hinzugerechnet, so dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung dieser Kosten dienen, bei Anwendung des Absatzes 2 Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung der baulichen Änderungen marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. (8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teilweise im Finanzierungsplan ausgewiesen sind, Kapitalkosten oder Tilgungen nicht mehr zu entrichten sind, dürfen diese nicht angesetzt werden. § 41 Belastung aus der Bewirtschaftung (1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören 1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten laufend zu entrichten sind, 2. die Betriebskosten, 3. die Ausgaben für die Instandhaltung. Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. (2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 150 Deutsche Mark angesetzt werden dürfen. (3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen 1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe, 2. Kosten der Wasserversorgung, 3. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, 4. Kosten der Entwässerung, 5. Kosten der Schornsteinreinigung, 6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebskosten außerdem angesetzt werden 1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls, 2. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, 3. Kosten für den Hauswart. Teil IV Wohnflächenberechnung § 42 Wohnfläche (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. (2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohnraum gehören. Die Wohnfläche eines untervermieteten Teils einer Wohnung ist entsprechend zu berechnen. (3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung durch die Bewohner bestimmt sind. (4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von 1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume; 2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume; 3. Geschäftsräumen. § 43 Berechnung der Grundfläche (1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend. (2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörpern, Herden und dergleichen. (3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert zu kürzen. (4) Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen die Grundflächen von 1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt, 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze. Nr. 112 .....Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1699 (5) Zu den errechneten Grundflachen sind hinzuzurechnen die Grundflächen von 1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden hemmt erreichen und mehr als 0,13 Meter tief sind, 2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmeter haben, 3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2 Meter ist. Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Türnischen. (6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abweichend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf Grund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln. § 44 Anrechenbare Grundfläche (1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen 1. voll die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern; 2. zur Hälfte die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen; 3. nicht die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter. (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden. (3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden 1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der Wohnung, 2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche beider Wohnungen, 3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht abgeschlossenen Wohnung. (4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend. Teil V Schluß- und Überleitungsvorschriften § 45 Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnachfolgers (1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie bei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder den Rahmen auszufüllen. (2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu, Soweit der Bauherr nach dieser Verordnung Umstände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechtsnachfolger zu vertreten. § 46 Überleitungsvorschriften Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohnraum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) berechnet worden ist, bleibt es für diese Berechnungen dabei. § 47 (überholt) § 48 (aufgehoben) § 48 a Geltung in Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnungsrecht auch im Land Berlin. § 49 Geltung im Saarland Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. § 50*) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. *) Die Zweite Berechnungsverordnung ist in der ursprünglichen Fassung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) am 1. November 1957 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593) bezeichneten Verordnungen und aus der in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verordnung. § 4a Abs. 1 Satz 4 tritt am 31. Dezember 1972 außer Kraft. 1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5) Aufstellung der Die Gesamtkosten bestehen aus: I. Kosten des Baugrundstücks Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören: 1. Der Wert des Baugrundstücks 2. Die Erwerbskosten Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrundstücks verursachten Nebenkosten, z. B. Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Gebühren für Wertberechnungen und amtliche Genehmigungen, Kosten der Bodenuntersuchung zur Beurteilung des Grundstückswertes. Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im Zusammenhang mit einer das Baugrundstück betreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, außer den Kosten der dem Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen . 3. Die Erschließungskosten Hierzu gehören: a) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, ^-Pächter und sonstige Dritte zur Erlangung der freien Verfügung über das Baugrundstück, b) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, z. B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegung, Enttrümmern, Gesamtabbruch, c) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen sind, und Kosten öffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., soweit diese Kosten vom Grundstückseigentümer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Anliegerleistungen) oder vertraglicher Vereinbarungen (z. B. Unternehmerstraßen) zu tragen und vom Bauherrn zu übernehmen sind, d) Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungsund Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen sind, und Kosten nichtöffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., wie Privatstraßen, Ab-stellflächen für Kraftfahrzeuge, wenn es sich um Daueranlagen handelt, d. h. um Anlagen, die auch nach etwaigem Abgang der Bauten im Rahmen der allgemeinen Ortsplanung bestehen bleiben müssen, e) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn nach gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (z.B. Bauabgaben, Ansiedlungsleistun-gen). Gesamtkosten II. Baukosten Zu den Baukosten gehören: 1. Die Kosten der Gebäude Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistungen, die für die Errichtung der Gebäude erforderlich sind. Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäuden fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur Beleuchtung, Erwärmung, Kühlung und Lüftung von Räumen und zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kalt- und Warmwasser (bauliche Betriebseinrichtungen), bis zum Hausanschluß an die Außenanlagen, Öfen, Koch- und Waschherde, Bade- und Wascheinrichtungen, eingebaute Rundfunkanlagen, Gemeinschaftsantennen, Blitzschutzanlagen, Luftschutzanlagen, Luftschutzvorsorgeanlagen, bildnerischer und malerischer Schmuck an und in Gebäuden, eingebaute Möbel, die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen Sachen an und in den Gebäuden, die zur Benutzung und zum Betrieb der baulichen Anlagen erforderlich sind oder zum Schutz der Gebäude dienen, z. B. Öfen, Koch- und Waschherde, Bade- und Wascheinrichtungen, soweit sie nicht unter den vorstehenden Absatz fallen, Aufsteckschlüssel für innere Leitungshähne und -ventile, Bedienungseinrichtungen für Sammelheizkessel (Schaufeln, Schürstangen usw.), Dachaussteige- und Schornsteinleitern, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für eingebaute Feuerlöschanlagen), Schlüssel für Fenster und Türverschlüsse usw. Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die Kosten von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude sowie der etwa angesetzte Wert verwendeter Gebäudeteile. 2. Die Kosten der Außenanlagen Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung der Außenanlagen erforderlich sind. Hierzu gehören a) die Kosten der Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an das öffentliche Netz oder an nichtöffentliche Anlagen, die Daueranlagen sind (I 3 d), außerdem alle anderen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen außerhalb der Gebäude, Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Brunnen, Zapfstellen usw., b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen und Einfriedigungen, nichtöffentlichen Spielplätzen usw., Nr. 112 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1701 c) die Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen, die nicht zu den besonderen Betriebseinrichtungen gehören, der nicht mit einem Gebäude verbundenen Freitreppen, Stützmauern, fest eingebauten Flaggenmaste, Teppichklopfstangen, Wäschepfähle usw., d) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z. B. Luftschutzaußenanlagen, Kosten für Teilabbrüche außerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu den Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks gehören. Zu den Kosten der Außenanlagen gehören auch die Kosten aller eingebauten oder mit den Außenanlagen fest verbundenen Sachen, die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen Sachen an und in den Außenanlagen, z. B. Aufsteckschlüssel für äußere Leitungshähne und -ventile, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für äußere Feuerlöschanlagen). 3. Die Baunebenkosten Das sind a) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen; diese Leistungen umfassen namentlich Planungen, Ausschreibungen, Bauleitung, Bauführung und Bauabrechnung, b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, c) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören die Kosten der Prüfungen und Genehmigungen der Behörden oder Beauftragten der Behörden, d) folgende Kosten: aa) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, z. B. Maklerprovisionen, Ge- richts- und Notarkosten, einmalige Geldbeschaffungskosten (Hypothekendisagio, Kreditprovisionen und Spesen, Wert-berechnungs- und Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungskosten usw.), bb) Fremdkapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die Bauzeit entfallen, cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung der Zwischenfinanzierungsmittel einschließlich der gestundeten Geldbeschaffungskosten (Disagiodarlehen), dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit entfallen, e) sonstige Nebenkosten, z. B. die Kosten der Bauversicherungen während der Bauzeit, der Bauwache, der Baustoffprüfungen des Bauherrn, der Grundsteinlegungs- und Richtfeier. 4. Die Kosten der besonderen Betriebseinrichtungen Das sind z. B. die Kosten für Personen- und Lastenaufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernsprecher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und Badeeinrichtungen usw. 5. Die Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstattungen Das sind die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu beschaffenden beweglichen Sachen, die nicht unter die Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen fallen, z. B. Asche- und Müllkästen, abnehmbare Fahnen, Fenster- und Türbehänge, Feuerlösch- und Luftschutzgerät, Haus- und Stallgerät usw., die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Kleinsiedlungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh, Obstbäume, Saatgut. 1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1) Auszug aus dem Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenausschusses, Fachnormenausschuß Bauwesen DK 69.001 Deutsche Normen November 1950 Hochbauten Umbauter Raum Raummeterpreis für ausgeführte Hochbauten 1 Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben. 1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird: 1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen, 1.12 unten 1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der untersten Geschoßfußböden, 1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121, 1.13 oben 1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der Fußböden über den obersten Vollgeschossen, 1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten unmittelbar tragen), 1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke oder Balkenlage, 1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35. 1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des Daches. 1.3 Bei den Ermittlungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist: 1.31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses zu berechnen, 1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der umbaute Raum geschoßweise zu berechnen, 1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von: 1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen in den Umfassungen, 1.332 Hauslauben (Loggien), d.h. an höchstens zwei Seitenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen, 1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile bilden: 1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m2 (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42), 1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 1.44), 1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-kellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster, 1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48), 1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben, 1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt 1.134, 1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen. 1.4 Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen und Bauteile: 1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden, 1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als 2 m2 und Dachreiter, 1.43 Brüs-tungen von Baikonen und begehbaren Dachflächen, 1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung, 1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre Brüstungen), 1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen, 1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt, 1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben, 1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen. Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1703 Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit laufend entstehen, es sei denn, daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden: 1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe. 2. Die Kosten der Wasserversorgung Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs und die Zählermiete, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. 3. Die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Verwendung von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern und die Kosten für Messungen von Immissionen; oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoff Versorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder c) der Versorgung mit Fernwärme; hierzu gehören die Kosten der Wärmelieferung von einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage und die Kosten des Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen, namentlich des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums sowie die Kosten der Verwendung von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern. 4. Die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2 und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 3 Buchstabe a, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder b) der Versorgung mit Fernwarmwasser; hierzu gehören die Kosten für die Lieferung des Warmwassers und des Betriebs der zugehörigen Hausanlage entsprechend Nummer 3 Buchstabe c, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann. 5. Die Kosten des Betriebs des Personenoder Lastenaufzuges Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. 6. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. 7. Die Kosten der Entwässerung Hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. 8. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für das Sauberhalten der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges. 1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 9. Die Kosten der Gartenpflege Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen und von Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. 10. Die Kosten der Beleuchtung Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen. 11. Die Kosten der Schornsteinreinigung Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung. 12. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturmoder Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank oder den Aufzug. 13. Die Kosten für den Hauswart Hierzu gehören die Vergütung und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen persönliche Kosten nach den Nummern 2 bis 9 nicht angesetzt werden. 14. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann. 15. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind. 16. Sonstige Betriebskosten Das sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht genannten Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittelbar zusammenhängen, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen. Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1705 Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bundesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens 12. 11. 70 Neunundzwanzigste Durchführungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung und Änderung von Flugplänen) 12. 11.70 Dreißigste Durchführungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten über Startmeldungen) 12.11.70 Einunddreißigste Durchführungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Einzelheiten über Landemeldungen) 19.11.70 Zweiunddreißigste Durchführungsverordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Anwendung von Sekundärradar im oberen Luftraum der Bundesrepublik Deutschland) 8.12.70 Neunzehnte Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr 4. 12. 70 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stuttgart, Würzburg, Münster, Hannover, Hamburg und Bremen über die Kennzeichnung der Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten befördern 230 10. 12. 70 230 10. 12. 70 230 10. 12. 70 230 10. 12. 70 233 15. 12. 70 233 15. 12. 70 7, 1.71 7. 1.71 7. 1.71 7. 1.71 1. 1.71 1. 1.71 1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 30.11.70 Verordnung (EWG) Nr. 2434/70 des Rates zur Änderung der Verordnungen Nr. 120/67/EWG und Nr. 359/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und für Reis 30. 11. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2435/70 des Rates zur Änderung der Verordnungen Nr. 140/67/EWG und Nr. 365/67/EWG über die Regelung für die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen für Getreide, für Reis und Bruchreis 30. 11.70 Verordnung (EWG) Nr. 2436/70 des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 162/69 betreffend den aktiven Veredelungsverkehr bestimmter Milcherzeugnisse 2.12.70 Verordnung (EWG) Nr. 2437/70 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2438/70 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2439/70 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2440/70 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2441/70 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 1. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2442/70 der Kommission über die Fest- setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten Zitrusfrüchten 2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2443/70 der Kommission zur Festset- zung der Denaturierungsprämie für Weißzucker, der zu Futterzwecken bestimmt ist 2. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2444/70 der Kommission zur Einfüh- rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Mandarinen, Satsumas, Clementinen, Tangerinen und anderen ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten aus Spanien 3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2445/70 der Kommission zur Festset- zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2446/70 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 3.12.70 Verordnung (EWG) Nr. 2447/70 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 3.12.70 Verordnung (EWG) Nr. 2448/70 der Kommission zur Festsetzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 3.12.70 Verordnung (EWG) Nr. 2449/70 der Kommission zur Festsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 3.12.70 Verordnung (EWG) Nr. 2450/70 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 3. 12.70 3. 12.70 3. 12.70 3. 12.70 3. 12.70 3. 12.70 3. 12.70 3. 12.70 3. 12.70 3. 12.70 3. 12.70 4. 12.70 4. 12. 70 4. 12.70 4. 12.70 4. 12.70 4. 12.70 L 262/1 L 262/3 L 262/5 L 262/6 L 262/8 L 262/10 L262/11 L262/12 L 262/13 L 262/15 L 262/17 L 263/1 L 263/3 L 263/5 L 263/7 L263/10 L 263/12 Nr. 112 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1970 1707 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2451/70 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2452/70 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung 3. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2453/70 der Kommission über die Fest- setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 3.12.70 Verordnung (EWG) Nr. 2454/70 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 30. 1.1.70 Verordnung (EWG) Nr. 2455/70 des Rates zur Festlegung von gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische 4.12.70 Verordnung (EWG) Nr. 2456/70 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2457/70 der Kommission über die Fest- setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2458/70 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2459/70 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2460/70 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2461/70 der Kommission zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten 4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2462/70 der Kommission zur Änderung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1734/70 über eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker vorgesehenen Fristen für die Einreichung der Angebote 4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2463/70 der Kommission über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weichweizenmehl als Hilfeleistung für die Islamische Republik Pakistan 4. 12.70 Verordnung (EWG) Nr. 2464/70 der Kommission über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weichweizenmehl als Hilfeleistung für die Islamische Republik Pakistan 4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2465/70 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1570/70 der Kommission vom 3. August 1970 über die Einrichtung eines Systems von Mittelwerten für Zitrusfrüchte 4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2466/70 der Kommission zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für verschiedene Arten von Obst und Gemüse 4. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2467/70 der Kommission zur Änderung der Erstattung bei der Ausfuhr von Ölsaaten ------ Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2275/70 des Rates vom 10. November 1970 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich der Berechnung der Abschöpfung auf den Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten (ABl. Nr. L 246 12. 11. 1970) 4. 12.70 4. 12.70 4. 12. 70 5. 12.70 5. 12.70 5. 12.70 5. 12.70 5. 12. 70 5. 12. 70 4. 12. 70 L 263/14 L 263/16 L 263/18 4. 12.70 L 263/19 5. 12.70 L 264/1 5. 12.70 L 264/7 5. 12.70 L 264/9 5. 12.70 L 264/11 5. 12. 70 L 264/12 5. 12. 70 L264/13 5. 12.70 L264/15 L 264/16 L 264/17 L 264/20 L 264/25 L 264/26 L 264/28 L 263/22 1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I An alle Bezieher des Bundesgesetzblattes Betr.: Preiserhöhung für den Einzelverkauf des Bundesgesetzblattes Teil I und II Für die Bezieher von Einzelausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I und II unterhält der Verlag ein umfangreiches Lager. In vielen Fällen läßt er auch Bundesgesetzblätter nachdrucken. Durch beide Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch Bundesgesetzblätter älterer Jahrgänge weitestgehend nachgeliefert werden können. Neben den Lager- und Nachdruckkosten verursacht der Einzelverkauf nicht unerhebliche Personalkosten, die in letzter Zeit stark gestiegen sind. Der Verlag sah sich daher gezwungen, den Einzelverkaufspreis vom I.Juli 1970 für je angefangene 16 Seiten auf 0,65 DM, einschließlich 5,5% Mehrwertsteuer, zu erhöhen. Die Versandspesen sowie die Portokosten für die Vorausrechnung werden gesondert berechnet. Um zu einer kostengerechten Lösung zu kommen, gilt diese Regelung auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem I.Juli 1970 herausgegeben worden sind. BUNDESGESETZBLATT Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. — Druck; Bundesdruckerei Bonn Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 — 88. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Veilagsabonnement bezogen werden. Bezugspreis für Teil I und Terl II halbjährlich |e 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieterung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt, Köln 3 99. oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. Preis dieser Ausgabe 3,25 DM zuzüglich Versandgebühr 0,35 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5lt.