Verordnung über die Zulassung von Fernmeldeeinrichtungen (Fernmeldezulassungsverordnung – FZulV)
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
Verordnung
über die Zulassung von Fernmeldeeinrichtungen
(Fernmeldezulassungsverordnung - FZulV)
Vom 15. April 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§1 Inhalt der Zulassung
(1) Mit der Zulassung bestätigt die Deutsche Bundespost, daß eine von ihr geprüfte einzelne Fernmeldeeinrichtung oder bei einer Serienfertigung jede mit dem geprüften Muster elektrisch und mechanisch übereinstimmende bau- und funktionsgleiche Fernmeldeeinrichtung
1. zur Benutzung als Endstelleneinrichtung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost,
2. zur Benutzung als Fernmeldeeinrichtung an posteigenen Stromwegen, internationalen Festverbindungen, internationalen Mietleitungen oder
3. zur Errichtung und zum Betrieb als Funkanlage
geeignet ist. Die Zulassung schließt weder die benutzungsrechtlich erforderliche Benutzungserlaubnis noch die Genehmigung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen mit ein.
(2) Die Zulassung kann sich auf die gesamte Fernmeldeeinrichtung oder einzelne Geräte, Baugruppen, Schaltungen oder Softwaremodule beziehen. Gegenstand der von der Zulassungsbehörde durchzuführenden technischen Prüfung ist nicht, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich der Sicherheitsbestimmungen eingehalten sind. Die der Zulassung zugrunde liegende Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit und Güte des Geräts sowie Art und Aufwand der technischen Ausführung.
(3) Durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt die Deutsche Bundespost, daß eine von ihr geprüfte Fernmeldeeinrichtung mit gemeinsamen Konformitätsspezifikationen aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmt.
§2
Rechtsanspruch auf Zulassung
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung der Zulassung ist, daß je nach Verwendungsart der Fernmeldeeinrichtung diejenigen Anforderungen eingehalten sind, die sicherstellen sollen, daß
1. durch Anschaltung oder Errichtung und Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen die Einrichtungen des Tele-
kommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost und Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden,
2. die Fernmeldeeinrichtungen mit den Einrichtungen der Deutschen Bundespost störungsfrei zusammenarbeiten,
3. die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen der jeweiligen Telekommunikationsdienste erfüllt und unzulässige Leistungsmerkmale ausgeschlossen werden,
4. beim Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen vermeidbare Störungen anderer oder durch andere ausgeschlossen sind.
Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist, daß die Funktionsweise oder die vorgesehene Verwendung der Fernmeldeeinrichtung dem geltenden Fernmelderecht entspricht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen sind, soweit sie nicht in gesetzlichen Vorschriften enthalten sind, in besonderen Verwaltungsvorschriften festzulegen und im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen bekanntzumachen. Falls die Bekanntmachung nur einen Hinweis enthält, ist die Bezugsquelle anzugeben.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können im Interesse einer ordnungsgemäßen Prüfung besondere Prüfvorkehrungen für die Fernmeldeeinrichtungen vorschreiben.
§4 Zuständige Behörde
Zulassungsbehörde ist das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen. Die Zulassungsbehörde ist zugleich Prüfstelle im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 86/361/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten (ABI. EG Nr. L 217/21).
§5 Zulassungsarten
(1) Allgemeinzulassungen werden für Fernmeldeeinrichtungen erteilt, die im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung oder in wesentlichen Teilen dieses Geltungsbereichs benutzt werden sollen.
(2) Einzelzulassungen werden für Fernmeldeeinrichtungen erteilt, die von einer oder mehreren genau bezeichneten Personen an einem oder mehreren genau bezeichneten Verwendungsorten benutzt werden sollen.
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(3) Nur als Einzelzulassung nach Bestimmung der Deutschen Bundespost werden erteilt:
1. Vorführzulassungen für Fernmeldeeinrichtungen, die auf Messen oder ähnlichen Veranstaltungen für Infor-mations- oder Werbezwecke benutzt werden sollen,
2. Versuchszulassungen zur Entwicklung von Prototypen von Femmeldeeinrichtungen durch sachkundige Antragsteller.
(4) Erprobungszulassungen werden nach Bestimmung der Deutschen Bundespost für die betriebliche Erprobung von Femmeldeeinrichtungen erteilt.
§6 Befristung
Zulassungen können befristet erteilt werden. Die Frist wird jeweils nach den fernmeldetechnischen, fernmelde-betrieblichen und benutzungsrechtlichen Erfordernissen einschließlich der voraussichtlichen zukünftigen fernmeldetechnischen oder fernmeldebetrieblichen Entwicklung bestimmt. Eine nach Jahren bestimmte Frist endet jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres.
§7 Auflagen
Zulassungen können mit Auflagen verbunden werden. Dem Zulassungsinhaber kann insbesondere aufgegeben werden, daß jeder in den Verkehr zu bringenden Femmeldeeinrichtung eine Anmeldekarte, eine Abschrift des Zulassungsbescheides, die zu beachtende Anschalteanweisung, ein Hinweis auf die vom Inhaber der Fernmeldeeinrichtung zusätzlich zur Zulassung zu beachtenden Vorschriften (bei Endstelleneinrichtungen die Benutzungserlaubnis nach § 168 der Telekommunikationsordnung oder bei Funkanlagen die Genehmigung zum Errichten und Betreiben nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen) beizufügen ist. Außerdem kann mit der Zulassung die Auflage verbunden werden, der Deutschen Bundespost unentgeltlich das Recht einzuräumen, die technischen Unterlagen in der zur Unterrichtung ihrer Dienststellen erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen.
§8 Sonstige einschränkende Nebenbestimmungen
Zulassungen können aus fernmeldetechnischen, fernmeldebetrieblichen oder benutzungsrechtlichen Gründen im Rahmen des § 3 auf
1. eine begrenzte Zahl von Femmeldeeinrichtungen,
2. bestimmte, genau bezeichnete Verwendungsorte oder Verwendungsbereiche,
3. bestimmte Betriebszeiten,
4. bestimmte Betriebsarten,
5. die Anschaltung der zugelassenen Fernmeldeeinrichtung an bestimmte andere Fernmeldeeinrichtungen,
6. die Verwendung der zugelassenen Fernmeldeeinrichtung für bestimmte Telekommunikationsdienste oder Telekommunikationsdienstleistungen
beschränkt werden. Sind die Voraussetzungen der Beschränkung weggefallen, kann auf Antrag des Zulas-
sungsinhabers die Zulassung entsprechend geändert werden.
§9 Verlängerung, Änderung
(1) Auf Antrag des Zulassungsinhabers ist der Zeitraum, für den eine befristete Zulassung erteilt ist, zu verlängern, soweit fernmeldetechnische, fernmeldebetrieb-liche und benutzungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Beabsichtigt der Zulassungsinhaber, die Femmeldeeinrichtung gegenüber dem geprüften Muster zu ändern, so hat er dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Für das Verfahren gilt § 14 sinngemäß. Die Zulassungsbehörde entscheidet, ob für die geänderte Fernmeldeeinrichtung die Zulassung zu ändern oder wegen der Bedeutung der Änderung eine neue Zulassung zu erteilen ist.
§10 Widerruf
(1) Zulassungen können widerrufen werden, wenn
1. der Zulassungsinhaber die für die zugelassenen Femmeldeeinrichtungen maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen nicht einhält oder gegen die mit der Zulassung verbundenen Auflagen verstößt,
2. eine wesentliche Änderung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Einrichtungen der Deutschen Bundespost dies erfordert,
3. der Zulassungsinhaber die erteilte Zulassung mißbraucht,
4. der Zulassungsinhaber keine Fernmeldeeinrichtungen zur Nachprüfung bereitstellt (§ 11 Abs. 1 Satz 1) oder die Nachprüfung (§ 11 Abs. 1 Satz 2) nicht ermöglicht,
5. der Zulassungsinhaber fällige Gebühren und Auslagen (§ 18) trotz Erinnerung mit Hinweis auf den möglichen Widerruf nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Erinnerung bezahlt und der Gebührenrückstand mindestens 500,- DM beträgt.
Vorführzulassungen, Versuchszulassungen und Erprobungszulassungen können auch aus anderen fernmeldetechnischen oder fernmeldebetrieblichen Gründen widerrufen werden.
(2) Ist ein Zulassungsinhaber nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu ermitteln, kann der Widerruf auch gegenüber demjenigen erklärt werden, der die Zulassung durch die Verwendung des Zulassungszeichens tatsächlich gebraucht.
§11 Nachprüfung
(1) Die Zulassungsbehörde kann von dem Zulassungsinhaber verlangen, daß er nach Auswahl durch die Beauftragten der Zulassungsbehörde eine oder mehrere Fernmeldeeinrichtungen aus der laufenden Produktion oder einem Import- oder Auslieferungslager auf seine Kosten bereitstellt, damit sie die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nachprüfen kann. Kann der Zulassungsinhaber keine Fernmeldeeinrichtungen bereitstellen, weil
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er weder produziert noch ein Import- oder Auslieferungslager unterhält, hat er der Zulassungsbehörde auf Verlangen mitzuteilen, wo sich die zugelassenen Fernmeldeeinrichtungen befinden, und die Nachprüfung zu ermöglichen. Die Nachprüfung ist gebührenfrei; dies gilt nicht für eine wegen der Feststellung von Mängeln erforderliche Wiederholungsprüfung.
(2) Ergibt die Nachprüfung, daß die Zulassungsvoraussetzungen nicht eingehalten sind, kann dem Zulassungsinhaber vor einer abschließenden Entscheidung ermöglicht werden, innerhalb einer angemessenen Frist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nachzuweisen, daß die Mängel beseitigt sind.
(3) Daneben kann die Zulassungsbehörde dem Zulassungsinhaber die Kennzeichnung von Fernmeldeeinrichtungen mit dem DBP-Zulassungszeichen vorläufig untersagen sowie die Entfernung des DBP-Zulassungszeichens von bereits gekennzeichneten Fernmeldeeinrichtungen verlangen.
§12 Erlöschen der Zulassungen
(1) Zulassungen erlöschen durch
1. Fristablauf (§6),
2. Widerruf (§10),
3. Verzicht des Inhabers gegenüber der Zulassungsbehörde.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und des Absatzes 1 Nr. 3 kann die Zulassungsbehörde auf Antrag eines Vertreibers der vom Widerruf betroffenen Fernmeldeeinrichtungen bestimmen, daß die Zulassung für die noch in seinem Besitz befindlichen und rechtmäßig gekennzeichneten Fernmeldeeinrichtungen für eine Übergangszeit fortgilt.
§13 Antragstellung
(1) Hersteller, Aufbaufirmen und Vertreiber von Fernmeldeeinrichtungen sind berechtigt, Zulassungen für Fernmeldeeinrichtungen zu beantragen. Einzelanwender sind berechtigt, Einzelzulassungen zu beantragen.
(2) Bis zum Abschluß des Zulassungsverfahrens kann beantragt werden, daß die Zulassung einem anderen erteilt wird, wenn dieser die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und dem Antrag zustimmt.
§14 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung ist schriftlich bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Der Antrag und die Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen; die Zulassungsbehörde kann bei einzelnen Antragsunterlagen Ausnahmen hiervon zulassen. Der Antrag muß mindestens enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über die Art der beantragten Zulassung (§ 5),
3. Bezeichnung der Fernmeldeeinrichtung, Beschreibung des Verwendungszwecks und der Wirkungsweise,
4. eine Erklärung, daß die Fernmeldeeinrichtung und die Prüfmuster den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 146) entsprechen.
(2) Die Zulassungsbehörde fordert fehlende Antragsunterlagen beim Antragsteller an. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, so setzt ihm die Zulassungsbehörde eine angemessene Frist mit dem Hinweis, daß der Antrag nach Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt. Die Zulassungsanträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bearbeitet. Anträge auf Vorführzulassungen werden vorrangig bearbeitet. Die Zulassungsbehörde soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen über den Zulassungsantrag entscheiden.
(3) Die Zulassungsbehörde kann ein oder mehrere Prüfmuster anfordern. Die Prüfmuster sind der Zulassungsbehörde kostenfrei zu übersenden. Nach Abschluß der Prüfung werden die Prüfmuster auf Kosten des Antragstellers an ihn zurückgesandt. Falls eine Zollabfertigung erforderlich ist, obliegt diese dem Antragsteller. Die Gefahr für Transportschäden und Schäden, die bei der ordnungsgemäßen Prüfung der Prüfmuster entstehen, trägt der Antragsteller.
(4) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann die Zulassungsbehörde eine Vorprüfung durchführen, soweit dies in den Zulassungsvoraussetzungen bestimmt ist. In diesem Fall wird das Zulassungsverfahren nach der Prüfung von Mustern aus der Serienproduktion (Endprüfung) abgeschlossen.
(5) Die technische Prüfung findet grundsätzlich am Sitz der Zulassungsbehörde oder an einem von der Zulas-sungsbehörde>bestimmten anderen Ort statt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfung auf Wunsch des Antragstellers und mit Zustimmung der Zulassungsbehörde auch an einem sonstigen Ort durchgeführt werden. Die hierdurch bedingten Mehrkosten hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Die Zulassungsbehörde kann technische Prüfungen anderer ganz oder teilweise anerkennen oder durch andere durchführen lassen, wenn und solange die Gleichwertigkeit der Prüfverfahren und Prüfergebnisse mit denen der Zulassungsbehörde gewährleistet ist. Im Zweifel sind die Prüfergebnisse der Zulassungsbehörde dafür maßgebend, ob die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen eingehalten sind.
(7) Im Verfahren über die Erteilung einer Allgemeinzulassung unterbleibt die technische Prüfung, soweit die Übereinstimmung mit gemeinsamen Konformitätsspezifikationen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 86/ 361/EWG durch eine Konformitätsbescheinigung einer für die Durchführung von Konformitätsprüfungen an Endgeräten zuständigen Stelle nachgewiesen ist. Dies gilt nicht, wenn die Zulassungsbehörde Mängel bei der Anwendung der gemeinsamen Konformitätsspezifikation feststellt oder feststellt, daß die gemeinsame Konformitätsspezifikation selbst nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht, die mit ihr festgelegt werden sollten. Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 8 der Richtlinie 86/361/EWG.
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§15 Zulassungszeichen, Kennzeichnungspflicht
(1) Das Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost (DBP-Zulassungszeichen) besteht aus der Umrandung, dem Postsignum, dem Kennbuchstaben und der Zulassungsnummer (DBP-Zulassungsnummer) nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Für jede Zulassung wird dem Zulassungsinhaber eine DBP-Zulassungsnummer zugeteilt.
(2) Der Zulassungsinhaber hat das DBP-Zulassungszeichen mit der ihm zugeteilten DBP-Zulassungsnummer auf jeder zugelassenen Fernmeldeeinrichtung in der ihm vorgeschriebenen Anordnung dauerhaft und jederzeit feststellbar anzubringen. Wenn die Kennzeichnung mit dem DBP-Zulassungszeichen nach dem Muster der Anlage 1 wegen zu geringer Größe der Fernmeldeeinrichtung nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde die Kennzeichnung der Fernmeldeeinrichtung mit dem DBP-Zulassungszeichen in kleinerem Maßstab oder die Kennzeichnung auf der Verpackung gestatten. Die Zulassungsbehörde kann im Zulassungsbescheid verlangen, daß der Zulassungsinhaber die zugelassenen Fernmeldeeinrichtungen mit ergänzenden Zeichen kennzeichnet.
(3) Der Zulassungsinhaber darf das DBP-Zulassungszeichen in seiner Werbung für zugelassene Fernmeldeeinrichtungen bei gleichzeitiger Angabe des zugelassenen Verwendungszwecks benutzen. Dabei darf die Zulassung nicht als Nachweis einer besonderen Fortschrittlichkeit oder Güte der zugelassenen Fernmeldeeinrichtungen herausgestellt werden.
§16
Mängel während des Zulassungsverfahrens, Ablehnung von Zulassungsanträgen
(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Antragsunterlagen Mängel, die der Zulassung entgegenstehen, soll die Zulassungsbehörde dem Antragsteller zunächst Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel geben.
(2) Ergeben sich bei der technischen Prüfung von Prüfmustern Mängel, kann die Zulassungsbehörde dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel und zur erneuten Vorstellung des Prüfmusters zur Wiederholungsprüfung geben.
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Fernmeldeeinrichtung oder das Prüfmuster den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, so kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Nachweises hierüber verlangen.
(4) Wird dem Zulassungsantrag nicht entsprochen, ist der Ablehnungsbescheid schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erteilen sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§17
Übertragung der Zulassung, Gesamtrechtsnachfolge
(1) Auf Antrag des Zulassungsinhabers überträgt die Zulassungsbehörde die Zulassung auf einen anderen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt und mit der Übertragung einverstanden ist.
(2) Die Zulassung geht auf den Erben oder sonstigen Gesamtrechtsnachfolger des Zulassungsinhabers über. Dieser hat innerhalb von zwei Monaten bei der Zulassungsbehörde schriftlich die Änderung der Zulassungsurkunde zu beantragen.
§18 Gebühren, Auslagen
(1) Für die Leistungen der Zulassungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt, insbesondere die Zulassung beantragt,
2. wer die Gebührenpflicht durch eine gegenüber der Zulassungsbehörde abgegebene Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenforderung entsteht, sobald die gebührenpflichtige Amtshandlung ausgeführt ist.
(4) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
(5) Die Zulassungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen Gebühren auf Antrag des Gebührenschuldners stunden oder die Zahlung in Teilbeträgen gestatten.
(6) Der Gebührenschuldner kann gegen Gebührenansprüche mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Erstattungsansprüchen aufrechnen, die von der Zulassungsbehörde zu begleichen sind.
(7) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in vier Jahren. Mit Eintritt der Verjährung erlischt der Anspruch. Nicht in Rechnung gestellte Gebühren oder Gebührenteilbeträge werden bis zum Eintritt der Verjährung nachgefordert.
(8) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres.
(9) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(10) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, Anerkenntnis des Verpflichteten, Klageerhebung, Stundung, jede Vollstreckungsmaßnahme, Vollstreckungsaufschub, Anmeldung im Konkurs und Ermittlungen der Zulassungsbehörde über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(11) Die Zulassungsbehörde hat überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Bezahlung der zu erstattenden Gebühren folgt.
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(12) Die Zulassungsbehörde kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
(13) Für Auslagen sind die Absätze 2 bis 12 entsprechend anwendbar.
§19 Sonstige Rechte der Zulassungsbehörde
Die Zulassungsbehörde ist berechtigt, die Erfüllung der dem Zulassungsinhaber nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten durch Verwaltungsakt im Einzelfall anzuordnen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchzusetzen.
§20 Verschwiegenheitspflicht
Die Bediensteten der Deutschen Bundespost oder deren Beauftragte dürfen ohne Zustimmung des Antragstellers Dritten einschließlich der mit den Zulassungsverfahren nicht befaßten Bediensteten der Deutschen Bundespost gegenüber keine Angaben über noch nicht abgeschlossene Zulassungsverfahren oder abgelehnte Zulassungsanträge machen. Sie dürfen aus Zulassungsverfahren gewonnene Kenntnisse, insbesondere über technische Lösungen, nicht zur Beratung anderer Antragsteller verwenden; dies gilt nicht für allgemein zugängliche Informationen.
Bonn, den 15. April 1988
§21 Haftung der Deutschen Bundespost
Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch Verletzung ihrer Pflichten im Zulassungsverfahren entstehen, gegenüber den Antragstellern nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§22 Überleitung von Verfahren
Bereits begonnene Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
§23 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
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Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost
Anlage 1
(zu §15)
Postsignum
Kennbuchstabe
Zulassungsart
Jahresangabe nach DIN IEC 62
DBP-Zulassungsnummer
Anmerkungen:
Die Zahlenangaben für die Bemaßung sind Verhältniswerte. Die reale Kennzeichengröße kann frei bestimmt werden. Die Schriftgröße für die DBP-Zulassungsnummer darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe des Kennzeichens beträgt mithin 5,7 mm.
Kennzeichenelement Verhältniswert
Höhe des Postsymbols (Form des Postsymbols nach PTZ-Norm 1101.10) und des Kennbuchstabens 45
Definition der Schrift: Strichstärke des Kennbuchstabens Helvetica, schmal, halbfett 5
Höhe der alphanumerischen DBP-Zulassungsnummer 20
Abstände zwischen Umrandung und den Kennzeichenelementen 5
Strichstärke der Umrandung 1
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Anlage 2
(zu §18)
Gebührenvorschriften
Vorbemerkungen
1 Die Zulassungsbehörde erhebt für ihre Dienstleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Anlage 2.
2 Die Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Zulassungsanträgen werden nach festen Sätzen (Gebührennummern 01 bis 08), die für die technische Prüfung werden nach dem Arbeitsaufwand (Gebührennummern 09 bis 12) erhoben.
3 Der Arbeitsaufwand setzt sich aus dem Aufwand für das Personal (Gebührennummern 09 bis 11) und für die Meßgeräte (Gebührennummer 12) zusammen. Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden aufzurunden.
4 Zum Arbeitsaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
4.1 vorbereitende Schriftwechsel, Gespräche und ausführliche Beratungen, Inempfangnahme und Vorbereitung der Prüfmuster, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Laborarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten,
4.2 die unmittelbare Prüfarbeit an den Prüfmustern,
4.3 Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Meßergebnisse und sonstige Abschlußarbeiten, Rücksendung der Prüfmuster,
4.4 Besprechungen sowie Schreibarbeiten einschließlich Entwurf, Diktier- und Registraturarbeiten sowie Arbeiten zur Datenerfassung und Rechnungsbearbeitung.
5 Wird die technische Prüfung auf Wunsch des Antragstellers an einem anderen Ort (§ 14 Abs. 5 Satz 2) durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Arbeitsaufwand ferner zu berechnen für:
5.1 Reisezeiten,
5.2 Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind.
6 Die Vorbemerkungen sind auch auf Verfahren gemäß § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 anzuwenden.
7 Bei Anträgen, die Einzelzulassungen betreffen, ermäßigen sich die vorgesehenen Gebühren der Gebührennummern 01-03 auf die Hälfte; die Gebühren der Gebührennummern 09-12 können bis auf ein Zehntel ermäßigt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
8 Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der verwaltungsmäßigen Bearbeitung begonnen wurde, so ermäßigen sich die vorgesehenen Gebühren der Gebührennummern 01-08 auf die Hälfte. Die Vorbemerkung 8 findet neben der Vorbemerkung 7 keine Anwendung.
Gebühren
Gebührennummer Gebührenpflichtige Leistungen Gebühr Deutsche Mark
01 02 03 04 Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Zulassungsantrages einschließlich der Ausstellung einer Zulassungsurkunde.................................. Änderung einer Zulassungsurkunde ................................... Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde...................... Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingentes........................ 150 100 50 150
05 Verwaltungsmäßige Bearbeitung und technische Prüfung einschließlich der Ausstellung einer Zulassungsurkunde für ein seriengefertigtes Gerät der Unterhaltungselektronik oder eine Baueinheit von Rundfunkempfangs-Antennenanlagen oder von Breitbandanlagen, wenn dafür ein Gutachten eines von der Zulassungsbehörde anerkannten Meßplatzes vorliegt............................... 200