Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 14 vom 08.03.1991  - Seite 513 bis 519 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung) Bundesgesetzblatt 513 Teil I Z 5702 A 1991 Ausgegeben zu Bonn am 8. März 1991 Nr. 14 Tag Inhalt Seite 28. 2. 91 Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung) ........................................................ 513 neu: 806-21-1-166 28. 2. 91 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin........................................................ 520 neu: 806-21-9-8 28. 2. 91 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin ..................................... 524 neu: 806-21-8-9 28. 2. 91 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft........................................................... 525 806-21-1-10, 806-21-7-1, 806-21-9-4, 806-21-9-2, 806-21-9-3, 806-21-9-6, 806-21-9-7, 806-21-13-1, 806-21-13-2 1. 3. 91 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts ............................................................................ 528 793-12-2 24. 2. 91 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 3,7,8 und 9, § 13 Abs. 1 Nr. 4, den §§ 15, 27 bis 29 und 33 Abs. 2 und § 47 des nordrhein-westfälischen WDR-Gesetzes und zu § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, den §§11 und 12 Abs. 3 und den §§ 23 bis 30 und 55 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)...................................... 529 1104-5 24. 1. 91 Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers ............................ 530 neu: 1103-4-8 28. 2. 91 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen............. 531 424-2-1-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger..................................................... 532 Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1, 2 und 3 des Jahrgangs 1990 des Bundesgesetzblattes Teil I sowie die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1990 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II beigefügt. Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung)*) Vom 28. Februar 1991 Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes- *) Diese Hechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau wird staatlich anerkannt. 514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, 4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5. Ausführen von Hygienemaßnahmen, 6. Rohstoff Milch und seine Eigenschaften, 7. Erfassen und Kontrollieren der Anlieferungsmilch, 8. Annehmen und Vorbehandeln der Milch, 9. thermisches und mechanisches Behandeln der Milch, 10. Anwenden produktionstechnischer Verfahren, 11. Herstellen von Konsummilch, Milchprodukten und anderen Erzeugnissen unter Verwendung von Milch, 12. Durchführen von produktionsbegleitenden Kontrollen und Produktkontrollen, 13. Abpacken, Lagern und Vertrieb, 14. Bedienen und Warten von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, 15. Anwenden fachbezogener Rechtsvorschriften, 16. Erstellen und Auswerten von Mengen- und Verwertungsnachweisen. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage in Abschnitt I enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen. §5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten Die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft regelt die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- planes (Anlage zu § 4, Abschnitt II) soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4, Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstabe a, Nr. 10, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff und Nr. 12 Buchstabe a, b und e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Behandeln von Milch, 2. Herstellen von Butter aus Süß- oder Sauerrahm, 3. Herstellen von Frisch- oder Labkäse, 4. Durchführen produktionsbegleitender Untersuchungen. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1. Rohstoff Milch, 2. Molkereitechnik und -technologie, 3. Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und Hygiene, 4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, 5. Umweltschutz. (5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. §9 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4, Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 515 Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Annehmen und Bearbeiten von Milch, 2. Herstellen von sauren Milcherzeugnissen oder Milchmischerzeugnissen, 3. Herstellen von Butter oder Mischfetten, 4. Herstellen von Käse oder Dauermilcherzeugnissen, 5. Durchführen chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Untersuchungen. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Produkttechnologie, Untersuchungswesen, Molkereitechnik, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Produkttechnologie: a) Zusammensetzung und Eigenschaften von Milch und Milchprodukten, b) Herstellen, Verpacken und Lagern von Milch und Milchprodukten, c) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Zusatzstoffen, d) berufsbezogene Rechtsvorschriften. 2. im Prüfungsfach Untersuchungswesen: a) Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und Hygiene der Milch, b) Hygienemaßnahmen, c) produktionsbegleitende Kontrollen, d) Produktkontrollen. 3. im Prüfungsfach Molkereitechnik: a) Aufbau und Funktion von Molkereimaschinen, b) Steuer-, Meß- und Regeltechnik, c) Versorgungsanlagen, d) Umweltschutz, insbesondere Reinigung und Desinfektion sowie Abwassertechnik. 4. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Volumen- und Dichteberechnungen, b) Mischungsrechnungen, c) statistisches Rechnen und technische Buchführung, d) Kostenberechnungen. Bonn, den 28. Februar 1 5. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Produkttechnologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Untersuchungswesen 60 Minuten, 3. im Prüfungsfach Molkereitechnik 60 Minuten, 4. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, 5. im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minuten je Prüfling dauern. (7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht. (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung gleiches Gewicht. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenügend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. § 10 Aufhebung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden. §11 Übergangsregelung Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung, bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. §12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle 516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau Abschnitt I: Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung (§3 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Rohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern d) Zusammenarbeit mit Überwachungsbehörden und Untersuchungsanstalten beschreiben e) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisation, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen f) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 3 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 3 Nr. 3) a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht erläutern d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden f) persönliche Schutzausrüstung handhaben und Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen g) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten h) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 517 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 i) Gefahren, die von Chemikalien, Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren und explosiven Stoffen ausgehen, beschreiben k) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stromes entstehen, beschreiben 4 Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung Auskunft geben b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrechtes beachten c) arbeitsplatzbedingte Ursachen und Auswirkungen von Umweltbelastungen aufzeigen d) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sammeln, lagern, aufbereiten und beseitigen e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung anführen f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschreiben während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 5 Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 5) a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sach- und umweltgerecht anwenden b) Reinigungssysteme bedienen und warten c) Arbeitsplatz sauberhalten und für Hygiene in den Produktionsräumen unter Beachtung der persönlichen Hygiene sorgen 6 Rohstoff Milch und seine Eigenschaften (§ 3 Nr. 6) a) Entstehung, Gewinnung und Eigenschaften der Milch beschreiben b) Bedeutung der Milch für die Ernährung beschreiben c) Einflüsse auf die Milchqualität durch Fütterung, Laktation, Tierarzneimittel und Umwelt aufzeigen d) Rohmilch kühlen und lagern 3 7 Erfassen und Kontrollieren der Anlieferungsmilch (§ 3 Nr. 7) a) Aufbau und Funktion des Milchsammelwagens erklären b) Rohmilch erfassen c) Mengen nach Volumen feststellen und Proben nehmen d) Milch nach der Milch-Güteverordnung prüfen und beurteilen 4 1 8 Annehmen und Vorbehandeln der Milch (§ 3 Nr. 8) a) Geräte und Anlagen für die Milchannahme beschreiben und bedienen b) Eingangskontrolle durchführen c) Milch kühlen, für die Produktion zuordnen und stapeln 3 518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 9 Thermisches und mechanisches Behandeln der Milch (§ 3 Nr. 9) a) Maschinen, Geräte und Anlagen, insbesondere Ventile, Pumpen, Zentrifugen, Erhitzungsanlagen, Homogenisatoren, Regel- und Steuerungsanlagen sowie Reinigungsanlagen, bedienen b) Funktionsfähigkeit von technischen Einrichtungen überprüfen c) Verfahren über die Milchbearbeitung, insbesondere die Wärmebehandlung und Standardisierung, am Beispiel erläutern 11 8 2 2 2 10 Anwenden produktionstechnischer Verfahren (§ 3 Nr. 10) a) Produktionsanlagen, insbesondere Butterungsmaschinen, Quarkseparatoren, Käsefertiger, Reifungsbehälter, Eindampfungs- und Trocknungsanlagen sowie Membrantrennanlagen bedienen und warten b) Produktionsverfahren anwenden 3 8 18 11 Herstellen von Konsummilch, Milchprodukten und anderen Erzeugnissen unter Verwendung von Milch (§3 Nr. 11) a) Produktionsabläufe zur Herstellung von aa) Konsummilch, bb) Sahne-(Rahm-)erzeugnissen, cc) sauren Milcherzeugnissen, dd) Milchmischerzeugnissen, ee) Butter und Mischfetten, ff) Käse und Erzeugnissen aus Käse, gg) Dauermilcherzeugnissen erklären, steuern und überwachen sowie produktions-bezogene Mischungsverhältnisse berechnen b) bei der Behebung von Störungen im Produktionsablauf mitwirken 7 18 6 5 2 6 6 6 2 12 Durchführen von produktionsbegleitenden Kontrollen und Produktkontrollen (§ 3 Nr. 12) a) Proben sachgerecht entnehmen b) produktionsbezogene Untersuchungen durchführen, insbesondere aa) Fettgehalt, bb) Säuregrad und pH-Wert, cc) Dichte, dd) Wassergehalt feststellen c) sensorische Prüfungen durchführen d) Keimzahl und Cotititer bestimmen e) Abweichungen von Sollwerten beurteilen und korrigierende Maßnahmen ergreifen 2 1 1 2 1 1 6 13 Abpacken, Lagern und Vertrieb (§ 3 Nr. 13) a) Abfüllsysteme, einschließlich aseptischer Anlagen beschreiben b) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienen 4 Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 519 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 c) Vor- und Nachteile von Verpackungsmaterialien beschreiben d) Produkte sachgerecht lagern und für den Vertrieb vorbereiten e) über Vertriebs- und Vermarktungsformen Auskunft geben 1 1 1 14 Bedienen und Warten von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen (§ 3 Nr. 14) a) Anlagen für die Dampf- und Kälteerzeugung bedienen und warten b) betriebliche Wasserversorgung überwachen c) Neutralisationsanlage bedienen 4 15 Anwenden fachbezogener Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 15) a) über die Notwendigkeit und Bedeutung des Lebensmittelrechts Auskunft geben b) wichtige Bestimmungen des Milchgesetzes und der Milch-Verordnung über die Milchgewinnung, -behand-lung und -Verarbeitung anwenden c) Vorschriften über die Herstellung, Zusammensetzung und Qualitätseigenschaften von Milch und Milchprodukten erläutern und anwenden d) über Kennzeichnungs- sowie Meß- und Eichvorschriften Auskunft geben e) Bestimmungen der Milch-Güteverordnung erläutern f) produktbezogene Vorschriften über Zusatzstoffe und Höchstmengen in Lebensmitteln erläutern 2 2 16 Erstellen und Auswerten von Mengen- und Verwertungsnachweisen (§3 Nr. 16) a) wirtschaftliche Zusammenhänge für die Beurteilung von Produktionsabläufen aufzeigen b) Produktionsberichte und Mengennachweise im Rahmen der Betriebsübersicht unter Einsatz moderner Datentechnik erstellen und bewerten 2 2 Abschnitt II: Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 3 Nr. 10,11 und 12 aufgeführten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden. Die überbetriebliche Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu organisieren.