Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 23 vom 08.05.1992  - Seite 965 bis 971 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 965 Dreizehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 24. April 1992 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und b, Nr. 4 und 7, Abs. 3, der §§ 26 a, 47 Abs. 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Nummer 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBl. I S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090), § 47 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), verordnet der Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1134), wird wie folgt geändert: *) Mit dieser Verordnung werden in Artikel 1 die nachgenannten EG-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt: 1. Nummer 5 (§ 30c Abs. 2) dient der Umsetzung der Richtlinie 74/483/ EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 266 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192 S. 43) zur Änderung bestimmter Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Industrieerzeugnisse hinsichtlich der Abkürzungszeichen für die Mitgliedstaaten, 2. Nummer 7 (§ 32 Abs. 4 Nr. 4) dient der Umsetzung der Richtlinie 85/3/ EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 2 S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG hinsichtlich der Festsetzung zulässiger Höchstabmessungen von Lastzügen (ABI. EG Nr. L 37 S. 37) und 3. Nummer 24 Buchstabe b (zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzuwendende Bestimmungen) dient der Umsetzung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission vom 15. Juli 1991 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 233 S. 21). 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach dem Hinweis auf § 30 b wird folgender Hinweis eingefügt: "§ 30c Vorstehende Außenkanten". b) Der Hinweis auf § 32 wird wie folgt gefaßt: "§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen". c) Nach dem Hinweis auf § 32c wird folgender Hinweis eingefügt: "§ 32 d Kurvenlaufeigenschaften". 2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Die Regelungen in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 gelten auch für Fahrerlaubnisse, die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind und die den in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Fahrerlaubnissen entsprechen." 3. § 18 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen 1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, 2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe I und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und 3. Leichtkrafträder müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen." 4. § 23 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Sie kann in fortlaufender Folge nach der Einteilung in Anlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel der Anlage III ausgegeben werden." 5. Nach § 30 b wird eingefügt: "§ 30 c Vorstehende Außenkanten (1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. 966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I (2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen." 6. § 31 b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Kraftfahrzeugen" durch das Wort "Fahrzeugen" ersetzt. b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt: "6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2), 7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2)." 7. § 32 wird wie folgt gefaßt: "§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten: 1. allgemein 2,50 m, 2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m, 3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m, 4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von Kühlfahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand bestimmt und geeignet sind und a) entsprechend den Klassen B, C, E und F der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565), ausgerüstet sind und b) Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung in einer Dicke von mindestens 45 mm haben, 2,60 m. Unberücksichtigt bleiben Breitenüberschreitungen durch Zollsiegel einschließlich ihrer Schutz- und Befestigungseinrichtungen, Reifen in der Berührungszone mit der Fahrbahn, Schneeketten, Begrenzungsleuchten, Spurhalteleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Umrißleuchten, Schlußleuchten, Parkleuchten, seitliche Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer an der Seite von Kraftfahrzeugen, Spiegel, elastische Schmutzfänger und ausfahrbare Trittstufen. Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder. (2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten: 1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger - 12,00 m, 2. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbständiges Fahrzeug darstellt), 18,00 m. (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten: 1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs - ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge nach Nummer 2- 15,50 m, 2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und b) vorderer Überhangradius 2,04 m nicht überschritten werden, 16,50 m, 3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4- 18,00 m, 4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen mit einem Anhänger bestehen, wenn die höchstzulässigen Teillängen, parallel zur Längsachse des Zuges gemessen, a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers, 15,65 m und b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 967 äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,00 m nicht überschritten werden, 18,35 m. Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. (5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen. (6) Überschreitungen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten höchstzulässigen Längen und Teillängen durch Luftansaugleitungen, Anschläge für austauschbare Ladungsträger, Aufstiegshilfen, lichttechnische Einrichtungen, Spiegel, Rammgummis, Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen in Fahrtstellung, Auffahrrampen in Fahrtstellung sowie durch Kühl- und andere Nebenaggregate an der Stirnseite des Aufbaus bleiben unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. (7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 3. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. (8) Auf die in Absatz 4 festgelegten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden." 8. Nach § 32c wird eingefügt: "§ 32d Kurvenlaufeigenschaften (1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 ° überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat. Dabei muß die vordere - bei hinterradgelenkten Fahrzeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden. (2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade um mehr als 0,8 m nach außen überschreiten. Abweichend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen überschreiten." 9. § 34 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird der Wert "1,51" durch den Wert "2,001" ersetzt. 2. In Satz 3 wird der Wert "18 t" durch den Wert "24,001" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 9,001 je Meter belasten." 10. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt: "Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm." 1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und 2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind und die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h betrieben werden." 12. In § 41 a Abs. 1 werden die Wörter "vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 184)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843)" ersetzt. 13. In § 49 a Abs. 9 Satz 1 werden nach dem Wort "Schlußleuchten," die Wörter "Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten," eingefügt. 11. § 41 Abs. 15 wird wie folgt gefaßt: "(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,51 sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Als Dauerbremse gelten Motorbremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Einrichtungen. Die Dauerbremse muß mindestens eine Leistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefälles von 7 vom Hundert und 6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht. Bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 91 muß die Betriebsbremse den Anforderungen des Satzes 3 entsprechen, bei Sattelanhängern nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t beträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für 968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 14. § 52 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Kraftfahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind,". 15. In § 53 b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 werden jeweils der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt: "sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden." 16. § 54 Abs. 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. an mehrspurigen Fahrzeugen - ausgenommen Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich." 17. In § 60 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen, und am Anfang von Satz 5 (alt) wird das Wort "Sie" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt. 18. In § 60 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "mit Ausnahme der in" die Wörter "§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in" eingefügt. 19. § 69 a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: "1 a. des § 30c Abs. 1 über vorstehende Außenkanten;". b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. des § 32 Abs. 1 bis 4 über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;". c) Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c eingefügt: "3c. des § 32d Abs. 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften;". d) In Nummer 13 wird die Angabe "15,16" durch die Angabe "15 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 16" ersetzt. e) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt: "19 a. des § 53 b Abs. 1 Satz 1 bis 3,4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;". 20. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Übergangsbestimmungen zu folgenden Vorschriften werden gestrichen: 1. § 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Wam-leuchten), 2. § 22a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen), 3. § 23 Abs. 1 Satz 4 (Angabe des Geburtsortes im Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens), 4. § 23 Abs. 6 (Verwendung eines Personenkraftwagens für bestimmte Personenbeförderungen), 5. § 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerverzeichnisses), 6. § 32 Abs. 1 (Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen einschließlich austauschbarer Ladungsträger), 7. § 32 Abs. 2 (Kurvenlauf von Kraftfahrzeugen und Zügen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger), 8. § 35 i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen liegend zu befördern), 9. § 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe), 10. § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe), 11. § 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage), 12. § 42 Abs. 3 Satz 2 (Behandlung austauschbarer Ladungsträger als Fahrzeugteile), 13. § 51a (seitliche Kenntlichmachung von Krankenfahrstühlen), 14. § 52 Abs. 4 Nr. 2 (Anerkennung von Fahrzeugen als Pannenhilfsfahrzeuge), 15. § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung mit Abschleppachsen abgeschleppter Fahrzeuge), 16. § 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an Schulbussen), 17. § 54 a Abs. 2 (Ausleuchtung der Ein- und Ausstiege von Kraftomnibussen), 18. § 56 Abs. 2 Nr. 5 (ein Rückspiegel), 19. § 60 a Abs. 1 a (reflektierende Versicherungskennzeichen), 20. § 66 a Abs. 4 (Rückstrahler), 21. § 67 Abs. 3 (zusätzliche weiße Rückstrahler), 22. § 67 Abs. 4 (zusätzliche rote Rückstrahler "Z"), 23. § 67 Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung), 24. Anlage VIII Abschnitt 2.1.2.1 (erste Hauptuntersuchung bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen), 25. Anlage VIII Abschnitt 2.1.6 (Zeitabstand der Untersuchungen), 26. Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Bremsensonderuntersuchungen), 27. Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Behinderten-Transportfahrzeuge) , 28. Anlage IX (Prüfplakette), 29. Muster 6 und 8 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), 9 und 10 (Anzeige, Bescheid). b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirt- Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 969 schaftliche Arbeitsgeräte über 31 Gesamtgewicht) wird eingefügt: "§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kennzeichen für Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe I und m) gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhänger ab 1. Juni 1992. Für die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gekommenen Anhänger 1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994 und 2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t ist spätestens bis 31. Oktober 1994 ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Hauptuntersuchung vorzulegen, in welchem die Vorschriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von § 29 Abs. 2a bescheinigt wird." c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30 b (Berechnung des Hubraums) wird eingefügt: "§ 30c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwagen) ist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personenkraftwagen anzuwenden, die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Andere Personenkraftwagen müssen § 30 c Abs. 1 oder 2 entsprechen." d) In der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) wird die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. e) Die Übergangsvorschriften zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 (Teillängen von Sattelanhängern), zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b (Länge von Kombinationen von Fahrzeugen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs) und zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombinationen) werden durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt: "§ 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 (Teillängen von Sattelanhängern und Länge von Sattelkraftfahrzeugen sowie von Fahrzeugkombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs) Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, und Sattelanhänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m ist, brauchen nicht den Teillängen nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 zu entsprechen; sie dürfen in Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet werden. § 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und Länge von Zügen (Lastkraftwagen mit einem Anhänger)) gilt spätestens ab 1. Dezember 1992. Züge, die die Teillängen nicht erfüllen und deren Lastkraftwagen oder Anhänger vor dem 1. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1998 weiter betrieben werden; für sie gilt § 32 Abs. 4 Nr. 3. § 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombinationen) ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. § 32 Abs. 8 (Toleranzen) ist auf Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzuwenden." f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse bei Anhängern) Die Einrichtung am Anhänger zur Betätigung der Betriebsbremse als Dauerbremse ist spätestens bis zur nächsten Bremsensonderuntersuchung auszubauen, die nach dem 1. Oktober 1992 durchgeführt wird; dies gilt nicht für Anhänger mit Einleitungsbremsanlage nach Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1102)." g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18 (EG-Bremsanlage) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§41 Abs. 18 in Verbindung mit der hierzu im Anhang Buchstabe f anzuwendenden Bestimmung (Richtlinie 91/422/EWG) ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden." h) Die Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen) wird wie folgt gefaßt: "§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen) ist spätestens 1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge, 2. ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Anhänger und 3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Fahrzeuge anzuwenden." i) Nach der Übergangsvorschrift zum Abschnitt "Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V (Kennzeichen in fetter Engschrift) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "Anlage VIII Abschnitt 2.1.3 (Zeitabstand der Untersuchungen für andere Kraftfahrzeuge) ist spätestens ab 1. Januar 1993 anzuwenden." Die Überschrift der Anlage II wird wie folgt gefaßt: "Einteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeugkennzeichen". 22. Im Abschnitt Ergänzungsbestimmungen der Anlage V (Seite 3) werden Satz 1 und Satz 2 gestrichen. 21. 22. 970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 23. Anlage VIII wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 2.1.3 wird wie folgt gefaßt: "2.1.3 Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 3 12". b) In Abschnitt 2.1.6 werden in der Überschrift nach dem Wort "Selbstfahrende" die Wörter "und angehängte" eingefügt. c) In Abschnitt 2.1.7 werden in der Überschrift nach dem Wort "Anhänger" die Wörter "(ausgenommen Anhänger nach 2.1.6)" eingefügt. d) In Abschnitt 2.1.8 werden die Wörter "mit mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 3 12" gestrichen. 24. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Vor den zu § 32 c Abs. 4 anzuwendenden Bestimmungen wird eingefügt: b) In der Liste der zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzuwendenden Bestimmungen wird in Buchstabe e der Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgender Buchstabe wird angefügt: "f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991 (ABI. EG Nr. L 233 S. 21)." c) In der Liste der zu § 50 Abs. 8 und § 51 b anzuwendenden Bestimmungen werden die Wörter Artikel 2 Änderung von Ausnahmeverordnungen zur StVZO 2. In Nummer 53 wird in der StVZO-Spalte das Zitat "§32 Abs. 1, 2 § 69 a Abs. 3 Nr. 2" durch das Zitat "§ 32 Abs. 1 bis 4 § 69a Abs. 3 Nr. 2" ersetzt. 3. In Nummer 54 wird in der StVZO-Spalte das Zitat "§ 31 Abs. 2 i.V.m. §32 Abs. 1, 2 § 69 a Abs. 5 Nr. 3" durch das Zitat "§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 bis 4 § 69a Abs. 5 Nr. 3" ersetzt. 4. Nach Nummer 54 werden die Überschrift "Kurvenlaufeigenschaften" sowie folgende Nummern eingesetzt: Lfd. Nr. Tatbestand stvzo Regelsatz in DM und Fahrverbot "54 a Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren §32dAbs. 1,2 Satz 1 § 69 a Abs. 3 Nr. 3c 100 "Abschnitte der ECE-Regelung 1, 2, 5, 6 Nr. 53 über den und Anhang 3 Anbau der Beleuch-tungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Krafträdern (BGBl. 1986 II S. 1012)." gestrichen. "54 a Kraftfahrzeug oder §32dAbs. 1,2 100 Fahrzeugkombi- Satz 1 nation in Betrieb § 69 a Abs. 3 genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren Nr. 3c "§ 30 c Anhang I, Abs.2 Nr. 1, 2, 5 und 6, Anhang II der Richtlinie 74/ 483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Anglei-chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 266 S. 4), geändert durch die a) Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), b) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192 S. 43)." (1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 15. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263) werden die Wörter "Zentrale Militärkraftfahrtstelle, 4 Düsseldorf 27, Bismarckweg 9" durch die Wörter "Zentrale Mili-tärkraftfahrtstelle, Düsseldorf," ersetzt. (2) Die 22. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 12. November 1973 (BGBl. I S. 1663) wird aufgehoben. (3) § 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), geändert durch Artikel 2 Abs.2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489), wird aufgehoben. (4) Die 36. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 741) wird aufgehoben. (5) § 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2392) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1992) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift vor Nummer 53 wird das Wort "Zügen" durch das Wort "Fahrzeugkombinationen" ersetzt. Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 971 Lfd. Tatbestand stvzo Regelsatz Nr.. in DM und Fahrverbot 54 b Als Halter die § 31 Abs. 2 150" Inbetriebnahme i.V.m. § 32d eines Kraftfahr- Abs. 1, 2 zeugs oder einer Satz 1 Fahrzeugkombi- § 69 a Abs. 5 nation angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren Nr. 3 Artikel 4 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2327), werden in der Klammer nach dem Wort "Vereinigung" ein Komma und die Wörter "Anschrift des Halters" eingefügt. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. April 1992 Der Bundesminister für Verkehr Günther Krause