Verordnung über die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen (Personenzulassungsverordnung – PersZulV)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3315
Verordnung
über die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten,
Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen
(Personenzulassungsverordnung - PersZulV)
Vom 19. Dezember 1997
Auf Grund des § 63 Abs. 1 Satz 3 und des § 64 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, hinsichtlich des § 64 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
§1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. welche Telekommunikationsendeinrichtungen nur von zugelassenen Unternehmen oder zugelassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden dürfen sowie
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten der in § 3 Abs. 1 genannten Telekommunikationsendeinrichtungen.
§2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist eine Niederlassung ein räumlich selbständiger, aber juristisch nicht selbständiger Teil eines Unternehmens;
2. ist eine benannte verantwortliche Fachkraft eine Person, die in einem Unternehmen tätig ist, die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt und gegenüber der für die Personenzulassung zuständigen Behörde benannt ist;
3. ist eine verantwortlich berechtigte Person eine Person, die in einer Niederlassung eines Unternehmens mit Qualitätsmanagementsystem nach § 9 tätig ist und gegenüber der benannten Fachkraft verantwortlich ist;
4. sind benachbarte Grundstücke
a) unmittelbar benachbarte Grundstücke,
b) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugsgrundstück angrenzen oder
c) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und durch Straßen oder Gewässer, die leicht überquert werden können, voneinander getrennt sind.
§3 Personenzulassung
(1) Die folgenden Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen vorbehaltlich des § 4 nur von Inhabern einer Personenzulassung aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden:
1. Endeinrichtungen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes,
2. Verbindungsleitungen zwischen den Abschlußeinrichtungen öffentlicher Telekommunikationsnetze und Endeinrichtungen und
3. Verbindungsleitungen zwischen Endeinrichtungen, die über dieselbe Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet sind.
(2) Mit der Personenzulassung wird anerkannt, daß der Inhaber einer Personenzulassung oder die benannte verantwortliche Fachkraft die Gewähr dafür bieten, daß die grundlegenden Anforderungen an Endeinrichtungen gemäß § 59 Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen eingehalten werden.
§4 Zulassungsfreie Handlungen
(1) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen und Anschalten der folgenden Telekommunikationsendeinrichtungen nicht erforderlich:
1. Telekommunikationsendeinrichtungen mit Vermitt-lungs-, Verteil- oder Konzentratorfunktion, die mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußeinrichtungen öffentlicher Telekommunikationsnetze anschaltbar sind und
a) bei analogen Telefonwählanschlüssen von bis zu zwei Telekommunikationskanälen nicht in Durchwahl betrieben werden können oder
b) bei einem Basisanschluß des diensteintegrierenden digitalen Netzes (ISDN) an öffentliche Telekommunikationsnetze anschaltbar sind;
soweit sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen, müssen sie über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte zum Verbinden der Module verfügen;
2. Telekommunikationsendeinrichtungen ohne Vermitt-lungs-, Verteil- oder Konzentratorfunktion, die mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußeinrichtungen öffentlicher Telekommunikationsnetze anschaltbar sind; soweit sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen, müssen sie über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte zum Verbinden der Module verfügen.
(2) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten der folgenden Verbindungsleitungen nicht erforderlich:
1. Verbindungsleitungen zwischen Abschlußeinrichtungen öffentlicher Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsendeinrichtungen nach Absatz 1,
2. Verbindungsleitungen zwischen Telekommunikationsendeinrichtungen nach Absatz 1, die über dieselbe Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet sind, oder
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3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertragung von Rundfunksendungen dienen.
§5 Arten der Personenzulassung
(1) Die Personenzulassung wird als Zulassung der Klasse A oder der Klasse B erteilt.
(2) Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten der im folgenden genannten Endeinrichtungen oder Teilen hiervon:
1. Endeinrichtungen, die
a) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommunikationsnetz über Anschlüsse mit bis zu vier Telekommunikationskanälen oder über bis zu zwei Basisanschlüsse des ISDN geeignet sind und
b) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse nicht in Durchwahl betrieben werden können;
2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbarten Grundstücken zwischen
a) Abschlußeinrichtungen öffentlicher Telekommunikationsnetze und Endeinrichtungen nach Nummer 1 oder
b) Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet sind.
(3) Die Personenzulassung der Klasse B berechtigt zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten aller Telekommunikationsendeinrichtungen.
§6 Voraussetzungen der Personenzulassung
(1) Zugelassen wird ein Antragsteller, wenn er
1. seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
2. über eine gerätetechnische Ausstattung verfügt, die zumindest
a) bei einer Zulassung nach Klasse A aa) ein Vielfachmeßgerät,
bb) einen Schnittstellentester,
cc) ein Gerät zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle und
dd) ein Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate oder
b) bei einer Zulassung nach Klasse B aa) ein Vielfachmeßgerät,
bb) Prüfgeräte für Impulskennzeichen,
cc) Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
dd) ein Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate und
ee) Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstechnischer Parameter
umfaßt,
3. auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Berufserfahrung geeignet ist, die Anforderungen nach § 59 Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen einzuhalten, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn er über einen der in Anlage 1 Teil I oder II aufgeführten Berufsbildungsabschluß verfügt und
4. Unterlagen führt, in denen Angaben enthalten sind über den Namen, die erworbene Qualifikation sowie fortlaufende Schulungsmaßnahmen, die Berufserfahrung und die Aufgabenbereiche der von ihm benannten verantwortlichen Fachkraft.
(2) Gewerbe- und handelsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§7
Verantwortliche Fachkraft und verantwortlich berechtigte Person
(1) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas-sung notwendigen Berufsbildungsabschluß und die Berufserfahrung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 nicht selbst, so muß er nachweisen, daß mindestens eine benannte verantwortliche Fachkraft diese Voraussetzung erfüllt. In Unternehmen mit Niederlassungen muß in jeder Niederlassung eine verantwortliche Fachkraft benannt werden.
(2) Eine benannte verantwortliche Fachkraft darf grundsätzlich nur für ein Unternehmen oder eine Niederlassung tätig werden.
(3) Unternehmen, die über Niederlassungen und ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem nach § 9 verfügen, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 eine verantwortlich berechtigte Person einsetzen. Die verantwortlich berechtigte Person muß die in Anlage 1 Teil III genannten Anforderungen erfüllen.
§8 Verfahren für eine Personenzulassung
(1) Die Personenzulassung wird bei der für die Personenzulassung zuständigen Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes schriftlich beantragt.
(2) Der Antragsteller muß angeben:
1. Name, Anschrift und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum des Antragstellers und
2. welche Klasse der Personenzulassung nach § 5 Abs. 1 beantragt wird.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die fachliche Ausbildung und praktische Berufserfahrung des Antragstellers, der benannten verantwortlichen Fachkraft und der verantwortlich berechtigten Person,
2. eine schriftliche Erklärung über die gerätetechnische Ausstattung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und
3. eine Beschreibung des Aufgabenbereiches der benannten verantwortlichen Fachkraft.
(4) Verfügt der Antragsteller über ein Qualitätsmanagementsystem nach § 9 Abs. 2, kann er dem Antrag das Qualitätsmanagementhandbuch nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 beifügen.
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(5) Die zuständige Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes ist berechtigt, Unterlagen nachzufordern und eine Prüfung in der Betriebsstätte beim Antragsteller durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(6) Der Antragsteller hat den Bediensteten der nach § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Der Antragsteller kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Die für die Personenzulassung zuständige Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.
§9 Qualitätsmanagementsystem
(1) Der Antragsteller kann die Voraussetzungen der Personenzulassung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch durch den Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems erfüllen.
(2) Ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne des Absatzes 1 wird nachgewiesen durch
1. die Umsetzung der grundsätzlichen Forderungen nach DIN ISO 9001 oder 9002*) für mindestens den Teil des Unternehmens, der mit dem Aufbauen, Anschalten, Änderung und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen beauftragt ist, und
2. ein Qualitätsmanagementhandbuch, in dem die Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dargestellt wird.
Bei Unternehmen mit Niederlassungen sind im Qualitätsmanagementhandbuch auch die Organisation, die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der mit dem Aufbauen, Einschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen benannten verantwortlichen Fachkräfte und verantwortlich berechtigten Personen zu beschreiben. Der Antragsteller kann die Umsetzung der grundsätzlichen Forderungen nach Nummer 1 auch durch ein Zertifikat einer akkreditierten Prüfstelle über ein Qualitätssicherungssystem für mindestens den Teil des Unternehmens, der mit dem Aufbau, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen beauftragt ist, nachweisen.
§10 Prüfung und Überwachung
Die für die Personenzulassung zuständige Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes überprüft nach der Erteilung der Personenzulassung das weitere Vorliegen der Anforderungen nach § 6 und die Umsetzung der Dokumente zum Qualitätsmanagementsystem nach § 8 Abs. 4 bei allen Inhabern von Personenzulassungen höchstens einmal jährlich, mindestens
*) Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH Berlin und Köln und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patentamt.
jedoch alle fünf Jahre. In den Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Voraussetzungen für eine Personenzulassung nicht mehr erfüllt werden, kann eine unverzügliche Überprüfung in der Betriebsstätte des Zulassungsinhabers erfolgen.
§11
Berichtigung und Änderung der Personenzulassung
(1) Der Inhaber der Personenzulassung hat bei der für die Personenzulassung zuständigen Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn
1. sich seine Anschrift ändert,
2. sich der Name des Unternehmens ändert,
3. sich der Inhaber der Personenzulassung ändert,
4. andere Personen als in der Personenzulassung aufgeführt als benannte verantwortliche Fachkräfte tätig werden oder
5. wenn Änderungen im Qualitätsmanagementsystem nach § 9 eingetreten sind.
In den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3, in denen sich die Zulassung nicht auf eigene berufliche Qualifikationen des Inhabers bezieht, berichtigt die zuständige Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes den Bescheid. In den übrigen Fällen gelten die Anzeigen als Antrag auf Änderung.
(2) § 8 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
§12
Erlöschen und Widerruf der Personenzulassung
(1) Die Personenzulassung erlischt bei Einstellung des Betriebes des Zulassungsinhabers. Die Einstellung des Betriebes ist der für die Personenzulassung zuständigen Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Personenzulassung kann außer in den in § 49 Abs. .2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelten Fällen auch widerrufen werden, wenn
1. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten fachliche Mängel aufweisen und sich daraus unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines mit dem Inhaber der Personenzulassung geführten Fachgespräches seine Unzuverlässigkeit ergibt,
2. der Nachweis in der Betriebsstätte des Zulassungsinhabers nach § 10 verweigert oder
3. in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wird.
§13 Widerspruchsverfahren
Gegen Entscheidungen beliehener Stellen findet ein Vorverfahren statt. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, so erläßt die Regulierungsbehörde einen Widerspruchsbescheid.
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§14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 9 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Endeinrichtung oder eine Verbindungsleitung aufbaut, anschaltet, ändert oder instandhält oder
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
§15 Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren nach der Anlage 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§16
Überleitung bestehender Personenzulassungen
(1) Personenzulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 weiter.
(2) Personenzulassungen, die nach den Regelungen der RL ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfügung Nr. 153/1988 im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 18/1988 S. 257, zuletzt geändert durch Verfügung Nr. 899/1989 im Amtsblatt des Bundesministers für Post und Telekommunikation Nr. 101/1989 S. 1750, erteilt worden sind, gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit folgender Maßgabe zwei Jahre weiter:
1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassungen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst einschließen, gelten als Personenzulassungen der Klasse B,
2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unternehmerzulassungen gelten als Personenzulassungen der Klasse A,
3. regionale Beschränkungen bestehender Personenzulassungen entfallen.
Die für die Personenzulassung zuständige Stelle paßt von Amts wegen die Personenzulassungen nach Satz 1 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung an die entsprechende Personenzulassungsklasse an.
(3) Personenzulassungen, die nach § 14 Abs. 1 der Personenzulassungsverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBl. IS. 1691) in die Klasse A übergeleitet wurden, können auf Antrag des Zulassungsinhabers in eine Personenzulassung der Klasse B übergeleitet werden. Als Voraussetzung für eine Überleitung nach Satz 1 ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit des Inhabers der Personenzulassung oder der verantwortlichen Fachkraft beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen nachzuweisen.
(4) Der Zulassungsinhaber muß für eine Überleitung bestehender Personenzulassungen nach Absatz 3 zum Zeitpunkt der Überleitung über eine gerätetechnische Ausstattung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 verfügen.
§17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die Personenzulassungsverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBl. IS. 1691) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
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Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3)
Anforderungen an die Ausbildung, berufliche Bildung und praktische Berufserfahrung
Teill Personenzulassung der Klasse A
Für die Personenzulassung der Klasse A ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:
1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektronik, Kommunikationselektronik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*);
2. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektronik, Radio- und Fernsehtechnik, Elektromechanik, Elektroinstallation oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nachweis über Schulungen im Fachgebiet Telekommunikation an anerkannten Berufs- oder Fortbildungsstätten;
3. Meister/Techniker der in Nummer 2 genannten Fachrichtungen oder eine entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, oder
4. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung.
Teil II Personenzulassung der Klasse B
Für die Personenzulassung der Klasse B ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:
1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektronik, Kommunikationselektronik Fachrichtung Telekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich die Bestätigung einer dreijährigen Berufserfahrung im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung;
2. Meister/Techniker der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder eine entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist;
3. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und zusätzlich ein Berufsbildungsabschluß der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder eine Bestätigung einer dreijährigen Berufserfahrung im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung oder
4. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der Fachrichtung Nachrichtentechnik.
Teil III Anforderungen an verantwortlich berechtigte Personen
Verantwortlich berechtigte Personen benötigen
1. eine Ausbildung in einer der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder
2. eine Ausbildung in einer der in Teil I Nr. 2 genannten Fachrichtungen und bei einer Zulassung nach Klasse A eine mindestens einjährige oder bei einer Zulassung nach Klasse B eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem einschlägigen Tätigkeitsbereich oder
3. eine andere Ausbildung und eine mindestens vierjährige Berufserfahrung in einem einschlägigen Tätigkeitsbereich.
) Berufsabschlüsse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind nach der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) gleichgestellt. Berufsabschlüsse anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
") Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.
3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997
Anlage 2
(zu §15)
Gebühren für Amtshandlungen nach der Personenzulassungsverordnung
Gebührennummer Amtshandlung Gebühr Deutsche Mark
1. Allgemeine Gebühren
1.1 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem personellen Zeitaufwand (bis zu DM 200 je angefangene Stunde)
1.2 Antragsablehnung Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach§ 15 des Verwaltungskostengesetzes.
1.3 Zurücknahme eines Antrages nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes.
1.4 Widerruf oder Rücknahme Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes.
1.5 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrensoder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht bis zu 100 % der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung
1.6 Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 % der Gebühr nach Nummer 1.5
1.7 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs und Zurücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 10 % des streitigen Betrags
1.8 Ausstellung eines farbigen Zweitdruckes einer Zulassungsurkunde 100
2. Besondere Gebühren
2.1 Zulassung von Unternehmen mit Qualitätsmanagementsystem
2.1.1 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulassungsurkunde bei Vorhandensein eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems (gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.3.1) 750 bis 1 800
2.1.2 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulassungsurkunde bei Vorhandensein eines nicht zertifizierten Qualitätsmanagementsystems (gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.3.1) 1500 bis 4500
2.2 Zulassung von Unternehmen ohne Niederlassung oder Unternehmen mit Niederlassung ohne Qualitätsmanagementsystem
2.2.1 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulassungsurkunde für Unternehmen ohne Niederlassungen mit einer benannten verantwortlichen Fachkraft Zusätzlich für jede weitere benannte verantwortliche Fachkraft (gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.3.1) 750 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3321
Gebührennummer Amtshandlung Gebühr Deutsche Mark
2.2.2 Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulassungsurkunde für eine Niederlassung eines Unternehmens, für die eine eigene Zulassung beantragt wird, mit einer benannten verantwortlichen Fachkraft Zusätzlich je weitere benannte verantwortliche Fachkraft (gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.3.1) 750 500
2.2.3 Berichtigung einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Ausstellung einer Zulassungsurkunde für eine benannte verantwortliche Fachkraft 200
2.2.4 Änderung einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Ausstellung einer Zulassungsurkunde Zusätzlich je weitere benannte Fachkraft 300 bis 500 300
2.3 Prüfungen
2.3.1 Durchführung einer Prüfung in der Betriebsstätte nach § 8 Abs. 5 (nur im Zusammenhang mit Gebühren nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 und 2.2.2) 1000 bis 3000
2.3.2 Durchführung einer Prüfung in der Betriebsstätte nach § 10 Satz 1 550 bis 3 000
2.3.3 Durchführung einer Prüfung nach § 10 Satz 2, sofern die Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder ein Verstoß gegen § 6 festgestellt wird 550 bis 3000