Bundesgesetzblatt
Teil II 2005
Tag 25. 4. 2005
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G 1998 Nr. 10
Seite
Ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
Inhalt Verordnung über besonders geschützte Gebiete, besonders verwaltete Gebiete, historische Stätten und Denkmäler in der Antarktis (Antarktis-Schutzgebietsverordnung AntSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach Artikel 3 des Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen ,,BAE Systems Applied Technologies, Inc." und ,,Military Professional Resources, Inc." (Nr. DOCPER-AS-36-01 und DOCPER-AS-09-04) . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Science Applications International Corporation" (Nr. DOCPER-IT-03-04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über die Einrichtung einer direkten verschlüsselten Verbindung zwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking . . .
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Verordnung über besonders geschützte Gebiete, besonders verwaltete Gebiete, historische Stätten und Denkmäler in der Antarktis (Antarktis-Schutzgebietsverordnung AntSchV)
Vom 25. April 2005
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), der zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Besonders geschützte Gebiete, besonders verwaltete Gebiete, historische Stätten und Denkmäler Entsprechend den Beschlüssen der Konsultativtagungen des Antarktis-Vertrags sind 1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 1 aufgeführten Gebiete, 2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 2 aufgeführten Gebiete, 3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Artikels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag die in Anhang 3 aufgeführten historischen Stätten und Denkmäler. §2 Verzeichnis, Verwaltungspläne Das Umweltbundesamt erstellt jährlich zum 31. Oktober ein Verzeichnis
1. der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete einschließlich der zugehörigen Kar-
ten und der Verwaltungspläne, welche die Konsultativtagung der AntarktisVertragsstaaten für diese Gebiete beschlossen hat, sowie 2. der in § 1 Nr. 3 genannten historischen Stätten und Denkmäler in der jeweils neuesten Fassung in deutscher Sprache. Es hält das Verzeichnis während der Dienststunden zur allgemeinen und kostenfreien Einsicht bereit. Ein Exemplar des Verzeichnisses wird beim Umweltbundesamt archivmäßig gesichert verwahrt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005 §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Antarktis-Schutzgebietsverordnung vom 10. Juli 2000 (BGBl. 2000 II S. 830) außer Kraft. (2) Die Verordnung tritt hinsichtlich der in den Anhängen aufgeführten Gebiete, Stätten und Denkmäler außer Kraft, wenn die jeweiligen Beschlüsse außer Kraft treten. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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Bonn, den 25. April 2005 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n
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Anhang 1 (zu § 1 Nr. 1) Besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
1. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 101 Taylor Rookery, Mac. Robertson Land 67°26' S, 60°50' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 1" Das Gebiet besteht aus der nördlichsten Felsenfläche an der Ostseite des Taylor Glacier. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 2. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 102 Rookery Islands, Holme Bay, Mac. Robertson Land 67°37' S, 62°37' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 2" Das Gebiet liegt sieben Seemeilen westlich von Mawson und umfasst die Inseln und Felsen innerhalb des auf den Karten des Verwaltungsplans eingezeichneten Rechtecks. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 3. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 103 Ardery Island und Odbert Island, Budd Coast 66°22' S, 110°28' E und 66°22' S, 110°33' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 3" Das Gebiet besteht aus Ardery Island und Odbert Island, die vor der Küste in der Vincennes Bay sieben Seemeilen südlich von Wilkes liegen. Die außerhalb liegenden Felsen gehören nicht zu dem Gebiet. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 4. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 104 Sabrina Island, Balleny Islands 66°54' S, 163°20' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 4" Es handelt sich um eine kleine Insel ca. 2 km südlich von Buckle Island im Gebiet der Balleny Islands.
5. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 105 Beaufort Island, Ross Sea, Ross Island 76°59' S, 167°00' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 5" Das Gebiet umfasst die gesamte Beaufort Island oberhalb der mittleren Hochwassermarke. Es beinhaltet das angrenzende Festeis, das von brütenden Kaiserpinguinen bewohnt wird. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 6. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 106 Cape Hallett, Northern Victoria Land, Ross Sea 72°19' S, 170°16' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 7" Cape Hallett befindet sich am südlichen Ende der Moubray Bay, Northern Victoria Land, in der westlichen Ross Sea. Das Gebiet umfasst Seabee Hook und die angrenzenden westlichen Hänge bis zum Gipfel des Gebirgskamms am nördlichen Ende der Hallett Peninsula, östlich der Willett Cove bis zum Rand der permanenten Eisfläche. Die Grenze wird vor allem bestimmt durch den Küstenverlauf von Seabee Hook und erstreckt sich in südlicher Richtung entlang der Ostküste von Willett Cove bis hin zum südlichsten Grenzpunkt bei 72°19'30" S (ungefähr 800 m südlich der Küste von Moubray Bay). Die östliche Grenze des Gebiets verläuft entlang des Randes der permanenten Eisfläche nahe des Gebirgskamms auf der Hallett Peninsula. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 7. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 107 Emperor Island, Dion Islands, Marguerite Bay, Antarctic Peninsula 67°52' S, 68°42' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 8" Emperor Island gehört zur Gruppe der Dion Islands, die 13,5 km südlich der Südwestspitze von Adelaide Island im nordwestlichen Teil der Marguerite Bay liegen. Das Gebiet umfasst
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Emperor Island mit einer Größe von etwas über 3 km2 sowie den Meeresbereich bis zu einer Entfernung von 1 000 m zur Küste der Insel. Nicht zum Gebiet gehört die Landfläche von Consort Island im Norden, Jester Rock im Osten und den Courtier Islands im Südwesten. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit, allerdings unter der Voraussetzung, dass Kaiserpinguine dort weiterhin brüten. 8. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 108 Green Island, Berthelot Islands, Antarctic Peninsula 65°19' S, 64°09' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 9" Green Island mit einer Größe von ca. 0,2 liegt 150 m nördlich der größten Insel der Gruppe der Berthelot Islands im Grandidier Channel, ca. 3 km vor der Graham Coast der Antarktischen Halbinsel. Das Gebiet umfasst den gesamten Bereich der Insel oberhalb des Wasserstandes bei Ebbe, nicht jedoch die Inselchen und Felsen vor der Küste. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 9. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 109 Moe Island, South Orkney Islands 60°45' S, 45°41' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 13" Moe Island, South Orkney Islands, ist eine kleine Insel 300 m vor dem südwestlichen Ende von Signy Island, von der sie durch den Fyr Channel getrennt ist. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 15. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 115 10. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 110 Lynch Island, South Orkney Islands 60°40' S, 45°38' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 14" Es handelt sich um eine kleine Insel von ca. 500 m x 300 m in der Marshall Bay vor der Südküste von Coronation Island, South Orkney Islands. 11. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 111 Southern Powell Island und angrenzende Inseln, South Orkney Islands 60°45' S, 45°02' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 15" Das Gebiet umfasst den Teil von Powell Island, South Orkney Islands, der südlich der geographischen Breite des südlichen Gipfels von John Peaks (Höhe 375 m) liegt, sowie den Gesamtkomplex Fredriksen Island, Michelsen Island (eine den Gezeiten unterworfene Halbinsel an der südlichen Spitze von Powell Island), Christoffersen Island, Grey Island und die namenlosen angrenzenden Inseln. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 12. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 112 Coppermine Peninsula, Robert Island, South Shetland Island 62°23' S, 59°42' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 16" Das Gebiet umfasst das gesamte Land westlich einer von Nord nach Süd über die Halbinsel verlaufenden Linie 100 m westlich der auf der Landenge befindlichen beiden Schutzhütten. Lagotellerie Island, Marguerite Bay, Antarctic Peninsula 67°53' S, 67°24' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 19" km2 13. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 113
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Litchfield Island, Arthur Harbor, Anvers Island, Palmer Archipelago 64°46' S, 64°06' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 17" Das Gebiet umfasst Litchfield Island oberhalb des Wasserstandes bei Ebbe, nicht jedoch die kleinen Inselchen und Felsen vor der Küste. Litchfield Island liegt in Arthur Harbour ca. 1 500 m westlich der amerikanischen Palmer Station, Gamage Point, Anvers Island, in dem Gebiet westlich der Antarktischen Halbinsel, das als ,,Palmer Archipelago" bekannt ist. Die Küstenlinie von Litchfield Island ist klar erkennbar, so dass auf weitere Grenzmarkierungen verzichtet wurde. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 14. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 114 Northern Coronation Island, South Orkney Islands Zwischen 60°31' S, 45°41' W und 60°37' S, 45°36' W und 60°32' S, 45°29' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 18" Das Gebiet liegt in der Mitte der Nordseite von Coronation Island, South Orkney Islands. Im Osten grenzt es an den Foul Point (60°32' S, 45°29' W) und im Westen an den Conception Point (60°31' S, 45°41' W); das Gebiet umfasst den gesamten Bereich dieser Punkte. Die östliche Grenze folgt einem steilen Kamm 6 km südlich bis zu einer Position ca. 750 m hoch ganz im Westen des Mount Nivea-Gipfels (60°35' S, 45°29' W), von dort 5,5 km westsüdwestlich bis zu einer Position ca. 700 m hoch nordöstlich des Gipfels von Wave Peak (60°37' S, 45°36' W) und von dort 4 km westwärts über das Brisbane Heights Plateau bis zum Conception Point.
Das Gebiet besteht aus Lagotellerie Island, welche ca. 3 km westlich des südlichen Teils von Horseshoe Island, Marguerite Bay, südwestlich der Antarktischen Halbinsel liegt. 16. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 116 ,,New College Valley", Caughley Beach, Cape Bird, Ross Island 77°14' S, 166°23' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 20" Das Gebiet besteht aus dem eisfreien Bereich, der sich von der Spitze des Kliffs über dem Caughley Beach bis ca. 100 m östlich der Eiskuppe des Mount Bird sowie von einer Linie südlich des Hauptstrombettes des Keble Valley bis zum Südkamm des New College Valley erstreckt. Es wird auf drei Seiten von dem Besonderen antarktischen Schutzgebiet Nr. 122 umschlossen. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 17. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 117 Avian Island, Marguerite Bay, Antarctic Peninsula 67°46' S, 68°54' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 21" Avian Island liegt 400 m südlich der Südwestspitze von Adelaide Island im Nordwesten der Marguerite Bay. Zum Gebiet gehört die gesamte Fläche der Insel einschließlich des Uferbereichs, der Inselchen und Felsen vor der Küste sowie die Meeresumgebung bis zu einer Entfernung von 100 m zur Küste der Hauptinsel. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
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von dort für 114 m in südöstlicher Richtung bis zum Punkt 77°33'12.6" S, 166°10'01.3" E, weiter für 86 m in südsüdöstlicher Richtung zum Punkt 77°33'15.2" S, 166°10'05" E und schließlich zur Küste an der Ostseite der Arrival Bay (77°33'15.9" S, 166°10'06" E). Das Gebiet umfasst im Bereich um Cape Royds herum die gesamte eisfreie Fläche, Schneeund Süßwasserstellen westlich und südlich der soeben beschriebenen Grenzlinie. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 22. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 122 Arrival Heights, Hut Point Peninsula, Ross Island 77°49' S, 166°39' E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 2" Bei den Arrival Heights handelt es sich um eine Kette niedriger Hügel in der Nähe des südöstlichen Endes der Hut Point Peninsula, 1,5 km nördlich der McMurdo Station und 3 km nordwestlich der Scott Station. Die Hut Point Peninsula wiederum wird gebildet durch eine Linie von Kratern, die sich von der Flanke des Mount Erebus in südlicher Richtung erstreckt. Das Gebiet von Arrival Heights wird von einer Linie umschlossen, die vom trigonometrischen Punkt T 510 nach Nordwesten über den ersten Krater zur 150 m Höhenlinie, dann nördlich entlang dieser Höhenlinie bis zu einem Punkt unmittelbar westlich des zweiten Kraters, dann um den Rand dieses Kraters und südlich zum trigonometrischen Punkt T 510 verläuft. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 23. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 123
18. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 118 Cryptogam Ridge und Gipfel des Mount Melbourne, Victoria Land 74°21' S, 164°42' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 22" und ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 24" Mount Melbourne liegt im nördlichen Teil von Victoria Land, zwischen der Wood Bay und der Terra Nova Bay auf der Westseite der Ross Sea. Das Gebiet umfasst die Umgebung des Hauptkraters des Vulkans oberhalb einer Höhenlinie von 2 200 m. Die Cryptogam Ridge, die als verbotener bzw. beschränkter Bereich bezeichnet ist, liegt am südlichen Rand des Hauptkraters und hat eine Größe von 0,7 km2. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 19. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 119 Forlidas Pond und Davis Valley Ponds, Dufek Massif 82°27'15" S, 51°21' W Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 23" Forlidas Pond, mit einem Durchmesser von ca. 100 m, liegt in der Nähe des östlichen Endes des Dufek Massif in einem kleinen namenlosen Trockental ca. 1 km östlich der nördlichen Ecke von Forlidas Ridge und ca. 1 km nordwestlich des Davis Valley. Das namenlose Trockental ist vom Davis Valley durch eine nordöstlich verlaufende Hügelkette getrennt, die mehrere Kilometer lang ist. Zum Gebiet gehören kleinere Teiche, die sich entlang des Eisrandes an der nördlichen Ecke des Davis Valley befinden, das nicht weit entfernt östlich von Forlidas Pond liegt. 20. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 120 Pointe Géologie Archipelago, Terre Adélie 66°39'30" 66°40'30" S, 140°00' 140°02' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 24" Zum Schutzgebiet gehören Jean Rostand Island, Alexis Carrel Island, Lamarck Island und Claude Bernard Island sowie der Bon Docteur Nunatak und ein Brutplatz einer KaiserpinguinKolonie inmitten des Pointe Géologie Archipelago im Küstengebiet von Adélie Land in der Nähe des Astrolabe Glacier. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 21. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 121 Cape Royds, Ross Island 77°33'20" S, 166°09'56" E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 1" Cape Royds befindet sich westlich von Ross Island, McMurdo Sound, an der Westspitze eines eisfreien Küstenstreifens von ca. 8 km Breite am Westhang des Mount Erebus. Das Gebiet umfasst sowohl Land- als auch Wasserbereiche. Der Wasserbereich erstreckt sich über ca. 5 km von Derrick Point im Süden bis Rocky Point im Norden und schließt die Horseshoe Bay ein. Die Grenze dieses Bereichs verläuft nordöstlich entlang der Küste der Arrival Bay von der östlichen Ecke der Bucht (77°33'15.9" S, 166°10'06" E) bis zu Derrick Point (77°33'14.1" S, 166°10'22" E), von dort für 500 m in südöstlicher Richtung und danach parallel zur Küste in einer Entfernung von 500 m zur mittleren Hochwassermarke, um Cape Royds herum, für 5,3 km in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt 500 m nördlich von Rocky Point und dann südlich bis zum Rocky Point. Die Grenze des Landbereichs verläuft von einem Punkt 350 m nördlich von Cape Royds entlang einer geraden Linie nordöstlich bis zu einer Überwachungsmarkierung bei 77°33'11.1" S, 166°09'33.3" E, von dort zum Punkt 77°33'11.1" S, 166°09'34.8" E, weiter 80 m in östlicher Richtung zum Punkt 77°33'11.0" S, 166°09'46.1" E,
Barwick und Balham Valleys, South Victoria Land Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 3" Das Gebiet von Barwick und Balham Valley wird im Süden, Westen und Norden begrenzt durch das McKelvey Valley, Willet Range und die Trennlinie zwischen Victoria und Barwick Valley. Im Osten verläuft die Grenzlinie von der östlichen Spitze des Barwick Valley für mehrere Kilometer nach Süden in Richtung des Gebirgskamms, der nach Südwesten zum Gipfel des Mount Insel führt. Von dort folgt die Grenze für 5 km der Spitze des Gebirgskamms, bevor sie zu einem niedriger gelegenen Pass zwischen McKelvey Valley und Balham Valley abfällt. Die Grenze überquert dann den dort gelegenen See und steigt wieder entlang des Gebirgskamms an. Im weiteren Verlauf knickt die Grenze nach Norden ab und verläuft ungefähr bei der 1 800 m Höhenlinie. Sodann verläuft die Grenze um den Gipfel des Shapeless Mountain herum, bevor sie westlich des Apocalypse Peaks nach Nordwesten abknickt. Die Grenze verläuft daran anschließend auf einem hervorstehenden Gebirgskamm bis zum Gipfel des Mount Bastion, weiter in nördlicher Richtung bis zu Skew Peak (77°13' S, 160°26' E). Von dort fällt die Grenze entlang des östlichen Kamms des Skew Peak oberhalb des Webb Glacier ab, bevor sie bei der Grenze des Niederschlagsgebiets nach Süden in Richtung Parker Mesa abbiegt. Von Parker Mesa aus fällt die Grenzlinie weiter ab und folgt dem Gebirgskamm, der die Niederschlagsgebiete von Victoria Upper Glacier und Barwick Valley trennt. Auf diesem Kamm verläuft die Grenze für 13 km in östlicher Richtung bis Sponsors Peak (77°18' S, 161°24' E), von wo sie in südwestlicher Richtung zur Ostspitze des Gebiets führt, ca. 3 km nordöstlich des Lake Vida, Victoria Valley. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 24. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 124 Cape Crozier, Ross Island Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 4"
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Cape Crozier befindet sich an der Ostspitze von Ross Island. Das Gebiet liegt in der Nähe des Post Office Hill und erstreckt sich bis in das angrenzende Ross Eisschelf hinein. Die nördliche Grenzlinie verläuft für eine Strecke von 6,5 km entlang des Breitengrades 77°26'03" S, und zwar von 169°11'43" E bis 169°28'00" E. Die westliche Grenze verläuft von der nördlichen Grenze aus in südlicher Richtung bis zur Küste, von dort zunächst in nordöstlicher, später in südlicher Richtung entlang eines niedrigen eisfreien Gebirgskamms, und weiter in südöstlicher Richtung entlang eines anderen Kamms bis zum Gipfel einer kleinen, nicht benannten Erhebung (335 m) 1,2 km entfernt vom Post Office Hill. Von dort aus verläuft die Grenze südlich durch ein Tal zu einer anderen, nicht benannten konischen Erhebung (580 m) 1,5 km nordnordöstlich von Bomb Peak. Die Grenze verläuft sodann wiederum entlang eines Gebirgskamms in südlicher Richtung in ein Tal am Fuß von Bomb Peak, steigt auf der nördlichen Seite des Bomb Peak an bis zu dessen Gipfel, erreicht in südöstlicher Richtung Igloo Spur und verläuft schließlich in östlicher Richtung entlang des Breitengrades 77°32'00" S bis zur östlichen Grenze bei 169°28'00" E. Das Schutzgebiet schließt die Historischen Stätten Nr. 21 und Nr. 69 ein. Die Bezeichnung erfolgt auf unbestimmte Zeit. 25. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 125 Fildes Peninsula, King George Island, South Shetland Islands 62°11' S, 58°52' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 5" Es handelt sich um die folgenden beiden Gebiete auf der FildesPeninsula: Gebiet A: zwischen 62°10'50" S und 62°11'28" S sowie zwischen 58°55'27" W und 58°56'38" W; Gebiet B: zwischen 62°12'30" S und 62°13'30" S sowie zwischen 58°57'11" W und 58°59'32" W. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. 26. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 126 Byers Peninsula, Livingston Island, South Shetland Islands 62°34'35" S, 61°13'07" W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 6" Die Byers Peninsula liegt am westlichen Ende von Livingston Island, South Shetland Islands. Umfasst ist das gesamte Gebiet der Byers Peninsula westlich der permanenten Eisgrenze von Rotch Dome, Livingston Island, oberhalb der Niedrigwassermarke. Zum Gebiet gehören ferner zwei Inselchen, die an Devils Point angrenzen, nicht dagegen alle übrigen Inselchen und Felsen vor der Küste. Die Bezeichnung erfolgt auf unbestimmte Zeit. 27. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 127 Haswell Island 66°31' S, 93°00' E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 7" Das Gebiet besteht aus Haswell Island mit einer Fläche von ca. 1 km2, der größten aus einer Gruppe von Inseln, die in der Nähe der Mirny Station liegen, zusammen mit dem Litoral und einem Gebiet mit zeitweiser Eisbedeckung. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. 28. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 128 Westküste der Admiralty Bay, King George Island 62°11' S, 58°27' W
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Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 8" Es handelt sich um das gesamte Gebiet an der Westküste der Admiralty Bay im Süden des Ezcurra Inlet. Es wird in nördlicher Richtung begrenzt durch eine imaginäre Linie, die Jardine Peak verbindet mit der Küstenlinie unmittelbar nördlich einer vorstehenden Felsformation, welche durch die Bedeckung mit orangefarbenen Flechten gekennzeichnet ist und ungefähr in Richtung 68° vom Jardine Peak aus gesehen liegt. Die westliche Grenze wird gebildet durch eine imaginäre Linie, die Jardine Peak, The Tower und einen Punkt an der Küstenlinie ungefähr in Richtung 180° von The Tower aus gesehen verbindet. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
29. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 129 Rothera Point, Adelaide Island 67°34' S, 68°06' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 9" Rothera Point befindet sich in der Ryder Bay, an der südöstlichen Ecke der Square Peninsula und an der Ostseite von Adelaide Island, südwestlich der Antarktischen Halbinsel. Das Gebiet liegt im nordöstlichen Drittel von Rothera Point und stellt ein repräsentatives Beispiel für den gesamten Bereich dar. Die britische Station Rothera liegt ca. 350 m westlich von der Westgrenze des Gebiets. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
30. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 130 Tramway Ridge, Mount Erebus, Ross Island 77°31'05" S, 167°06'35" E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 11" Die Grenzen des bezeichneten Gebiets sind als ein Viereck von 200 m x 200,8 m Größe definiert, das den Großteil der Auftauböden des unteren Teils des Tramway Ridge (77°31'05" S, 167°06'35" E) einschließt. Das Gebiet ist in zwei etwa gleich große Flächen geteilt, die nördliche von beiden ist ein Sperrgebiet. Dieses ist durch Schilder an jeder Ecke gekennzeichnet. Verschiedene Grenzpfosten wurden gesetzt, die auf gefährlichen Untergrund an der entsprechenden Stelle hinweisen. Das Sperrgebiet im nördlichen Teil soll als Referenzgebiet für zukünftige vergleichende Studien erhalten werden, während der südliche Teil (der im Hinblick auf biologische Eigenschaften, Besonderheiten und Merkmale im Wesentlichen ähnlich ist) für Forschungsprogramme und das Sammeln von Proben zur Verfügung steht. Die südliche Grenze des Sperrgebiets wird durch eine Linie festgelegt, die das gesamte Gebiet in zwei Hälften teilt. Sie ist durch zwei Markierungspfosten an beiden Enden gekennzeichnet. Auf dem Boden kann diese Grenze etwa als westliche Verlängerung der südlichen Kammlinie der unteren Tramway Ridge gezogen werden. Die anderen drei Grenzlinien des Sperrgebiets sind mit denjenigen des Gesamtgebiets identisch. Der Zugang zum Sperrgebiet ist so lange strikt untersagt, bis man im Rahmen einer Überprüfung des Verwaltungsplans übereinkommt, den Zugang freizugeben. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
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35. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 135 Nordöstliche Bailey Peninsula, Budd Coast, Wilkes Land 66°17' S, 110°33' E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 16" Das Gebiet hat eine Größe von ca. 0,28 km2 und liegt auf der Bailey Peninsula angrenzend an die Gruppe der Windmill Islands an der Budd Coast. Die Bailey Peninsula befindet sich zwischen Newcomb Bay und O'Brien Bay 2 km südlich der Clark Peninsula. Das Gebiet besteht aus einem uneinheitlichen Bereich von während des Sommers freiliegenden Felsen im Nordosten der Insel, wobei der nordwestliche Teil des Gebiets ca. 70 m südlich der Brown Bay mit der Casey Station gelegen ist. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 36. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 136 Clark Peninsula, Budd Coast, Wilkes Land 66°15' S, 110°36' E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 17" Die Clark Peninsula befindet sich auf der Nordseite der Newcomb Bay am Westende von Vincennes Bay, gegenüber den Windmill Islands, an der Budd Coast. Das Gebiet umfasst das gesamte Land auf der Clark Peninsula innerhalb der südlichen Begrenzungslinie, die die Ostseite von Powell Cove mit der trigonometrischen Station G7, der trigonometrischen Station G8 und einem Punkt ostsüdöstlich auf den Løken Moränen verbindet. Die westliche Begrenzung verläuft von der äußersten östlichen Grenze der Løken Moränen, die so weit nördlich liegt wie ein Punkt östlich von Blakeney Point, bis zur Küste. Die Gebietsgrenzen werden durch auffällige Markierungen angegeben. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
31. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 131 Canada Glacier, Lake Fryxell, Taylor Valley, Victoria Land 77°37' S, 163°03' E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 12" Das Gebiet liegt zwischen dem Canada Glacier und Lake Fryxell im unteren Taylor Valley im südlichen Victoria Land (77°37' S, 163°05' E). Es umfasst eine Fläche von 1 km2, die zwischen den Ausläufern des Canada Glaciers und der Küstenlinie des Lake Fryxell liegt. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 32. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 132 Potter Peninsula, King George Island, South Shetland Islands 62°15' S, 58°39' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 13" Das Gebiet befindet sich auf der Ostseite der Maxwell Bay, südwestlich von King George Island zwischen Mirounga Point und der Ostseite von Stranger Point. Es umfasst den Küstenbereich mit einer veränderlichen Breite bis zu 500 m vom Ufer (Niedrigwasserlinie) und steigt bis zu einer Höhe von ca. 70 m bei Stranger Point an. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 33. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 133 Harmony Point, Westküste von Nelson Island, South Shetland Islands 62°18' S, 59°11' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 14" Das Gebiet befindet sich an der Nordwestküste von Nelson Island, zwischen King George Island im Nordosten und Robert Island im Südwesten. Zum Gebiet gehören Harmony Point und der Toe, das angrenzende eisfreie Land und die Gezeitenzone innerhalb des auf den Karten des Verwaltungsplans abgebildeten Rechtecks. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 34. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 134 Cierva Point und der Küste vorgelagerte Inseln, Danco Coast, Antarctic Peninsula 64°10' S, 61°01' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 15" Cierva Point liegt im Nordwesten der Halbinsel auf der Südseite von Cierva Cove am Nordende der Hughes Bay. Zum Gebiet gehört die Cierva Point Peninsula, die das Land westlich von einer imaginären Linie umschließt, die vom Südosten der Nordseite des Punktes über den Gipfel von Mojon Hill südöstlich der Südseite des Punktes verläuft. Zum Gebiet gehören ebenfalls Sterneck Island, Midas Island und Moss Island (eine Insel, die sich hauptsächlich zwischen Midas Island und Cierva Point befindet). Obwohl die Gezeitenzone der genannten Bereiche zum Gebiet gehört, ist die nahe der Küste liegende Meeresumwelt nicht umfasst. Auch die chilenische Primavera Station mit allen damit in Zusammenhang stehenden Anlagen und genutzten Bereichen gehört nicht zum Gebiet. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
37. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 137 Nordwestlicher Teil von White Island, McMurdo Sound 78°00' S, 167°20' E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 18" White Island ist Teil des Vulkankomplexes McMurdo und liegt ca. 20 km südöstlich vom Rand des McMurdo Eisschelfs sowie 25 km südöstlich von Hut Point. Das Gebiet erstreckt sich entlang der Küstenlinie von White Island von einem nördlichen Punkt an der Ostseite des Cape Spencer-Smith (78°00'43" S, 167°32'42" E) über eine Strecke von 19 km südlich bis zur Felsspitze ganz im Süden von White Island (78°09'08" S, 167°05'55" E). Von diesem Punkt aus verläuft die Grenze für 1 km westwärts und dann weiter in nördlicher Richtung bis zum Breitengrad 78°05'00" S sowie ebenfalls nördlich bis 77°58'48" S, 167°41'35" E. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 38. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 138 Linnaeus Terrace, Asgard Range, Victoria Land 77°35' S, 161°05' E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 19" Das Gebiet befindet sich am Ostende von Asgard Range nördlich vom Oliver Peak. Es liegt zwischen Don Juan Pond im South Fork Valley, südöstlich von Wright Valley und Inland Forts, einer kleinen Gebirgskette südöstlich von Asgard Range. Das Gebiet umfasst die flache Terrasse nördlich und östlich von Oliver Peak in einer Höhe zwischen ca. 1 500 m und 1 650 m. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
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39. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 139 Biscoe Point, Anvers Island, Palmer Archipelago 64°48'47" S, 63°47'41" W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 20" Biscoe Point befindet sich am westlichen Ende einer kleinen Insel, die nahe der Südküste von Anvers Island gelegen ist, ca. 6 km südlich des Mount William (1 515 m) in der Region westlich der Antarktischen Halbinsel, die als Palmer Archipelago bekannt ist. Die genannte Insel, auf der sich Biscoe Point befindet, hat in Ost-West-Richtung eine Ausdehnung von ca. 1,8 km und eine Breite von bis zu 450 m. Sie wird von Anvers Island durch einen ca. 50 m breiten Wasserstreifen getrennt. Das Gebiet umfasst den gesamten Landbereich der Insel oberhalb des Wasserstandes bei Ebbe, ferner die kleinen Inselchen und Felsen vor der Küste innerhalb einer Entfernung von 100 m zur Küste, sowie einen Großteil des meist eisfreien Vorgebirges 300 m im Norden. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 42. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 142
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Svarthamaren, Mühlig-Hofmannfjella, Dronning Maud Land Zwischen 71°33'17" S, 5°09'12" E und 71°55'58" S, 5°15'12" E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 23" Svarthamaren erstreckt sich zwischen den genannten Koordinaten in Mühlig-Hofmannfjella, Dronning Maud Land, ca. 200 km von der Eisfront entfernt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 6,4 km2 und besteht aus eisfreien Bereichen der Svarthamaren Nunatak samt den Bereichen in der unmittelbaren Umgebung dieser eisfreien Stellen, die naturgemäß zu dem Nunataketwa gehören. Innerhalb des Bereichs der Svarthamaren Nunatak befindet sich bei den Koordinaten 71°53' S, 5°10' E die norwegische Station Tor, die vom Schutzgebiet ausgenommen ist. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
43. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 143 Marine Plain, Mule Peninsula, Vestfold Hills, Princess Elizabeth Land 68°37'50" S, 78°07'55" E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 25" Marine Plain (23,4 km2) liegt ca. 10 km südöstlich der Davis Station in den Vestfold Hills. Das Gebiet erschließt sich in einem Arm von Crooked Fjord auf der Südseite der Mule Peninsula, der südlichsten der drei Haupthalbinseln, zu denen die Vestfold Hills gehören. Die Vestfold Hills umfassen eine vorwiegend eisfreie Oase (ca. 512 km2) aus Grundgestein, glazialem Geröll, Seen und Teichen auf der Ostseite der Prydz Bay, Princess Elizabeth Land. Die Grenze des Gebiets beginnt auf der geographischen Breite von 68°36'34" S und einer Länge von 78°09'28" E, verläuft dann südöstlich bis zu einer Breite von 68°36'45" S und einer Länge von 78°10'30" E, von dort südöstlich bis 68°37'30" S und 78°12'30" E, von diesem Punkt in südlicher Richtung entlang des Meridians von 78°12'30" E bis zum Schnittpunkt mit der Niedrigwasserlinie am Nordufer des Crooked Fjord; von hier folgt sie dem Niedrigwasserstand am Nordufer von Crooked Fjord bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Meridian bei einer Länge von 78°03'00" E, verläuft dann nordwärts entlang dem Meridian bis zu dessen Schnittpunkt mit der Parallelen des Breitenkreises von 68°37'30" S, dann nordostwärts bis 68°36'56" S und 78°05'39" E und schließlich nordostwärts bis zum Ausgangspunkt. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
40. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 140 Teile von Deception Island, South Shetland Islands Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 21" Das Gebiet umfasst fünf Teilgebiete an der Küste von Port Foster, Deception Island: Gebiet A: 63°00' S, 60°34' W. Das Gebiet liegt zwischen der Westseite von Entrance Point und der Westseite von Collins Point auf der Südseite von Neptune s Bellows und erstreckt sich vom Ufer über 500 m landeinwärts. Gebiet B: 62°57' S, 60°42' W. Die Mid Fumarole Bay, südwestlich von Wensleydale Point, erstreckt sich 500 m entlang des Ufers bis zur Linie der steilen Lavaklippen ca. 100 m landeinwärts. Gebiet C: 62°56' S, 60°40' W. Die Insel wurde während der Eruption in der Telefon Bay 1967 geschaffen und umfasst das Tiefland einschließlich eines Sees, welcher jetzt die neue Insel mit der Hauptinsel verbindet. Gebiet D: 62°56' S, 60°35' W. Ein 100 m breiter Streifen, der von der Hochwasserlinie des Ufers der Pendulum Cove bis zu einer Reihe von Schluchten ca. 750 m landeinwärts verläuft. Das Gebiet befindet sich ca. 300 m südlich der ehemaligen chilenischen Station Pedro Aguirre Cerda. Gebiet E: 62°58' S, 60°34' W. Kroner Lake einschließlich des Landes, das sich 50 m vor seinem Ufer befindet. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005.
44. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 144 Chile Bay (Discovery Bay), Greenwich Island, South Shetland Islands Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 26" Das Gebiet umfasst zwei kleine Teilgebiete des benthischen Habitats in der Chile Bay: B e n t h i s c h e s H a b i t a t A : Zwischen 50 und 100 m Tiefe und den Koordinaten: 62°28'54" S, 59°41'12" W und 62°29'18" S, 59°41'43" W. B e n t h i s c h e s H a b i t a t B : Zwischen 100 und 200 m Tiefe und den Koordinaten: 62°28'18" S, 59°40'15" W und 62°28'42" S, 59°40'47" W. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005.
41. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 141 Yukidori Valley, Langhovde, Lützow-Holmbukta 69°14'30" S, 39°45'00" E Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 22" Yukidori Valley liegt im mittleren Teil von Langhovde an der Ostküste der Lützow-Holmbukta, Ostantarktis. Das Gebiet umfasst eine Fläche von 3 km x 0,5 bis 1,5 km und liegt zwischen der Gletscherzunge und dem See am westlichen Ende des Tals; es erstreckt sich bis zu 50 m vor die Küste nahe der Mündung des Stroms. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
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südwestlicher Richtung bis zum Gebirgskamm, der nach Westen wiederum zum nördlichen Gipfel des Mount Flora führt. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 49. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 149 Cape Shirreff, Livingston Island, South Shetland Islands 62°29' S, 60°48' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 32" Cape Shirreff, eine flache, eisfreie Halbinsel, liegt gegenüber dem westlichen Ende der Nordküste von Livingston Island zwischen der Barclay Bay und der Hero Bay. Telmo Island ist die größte einer kleinen Gruppe von eisfreien Felseninseln, ca. 2 km westlich von Cape Shirreff. Das Gebiet umfasst den gesamten Bereich der Cape Shirreff Peninsula nördlich des Gletschereisrandes und den größten Teil der Telmo Inselgruppe. Das Schutzgebiet schließt die Historische Stätte Nr. 59 ein. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. 50. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 150 Ardley Island, Maxwell Bay, King George Island 62°13' S, 58°56' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 33" Ardley Island befindet sich ca. 500 m östlich der Küste der Fildes Peninsula, Maxwell Bay, King George Island. Die Insel liegt ca. 1 km südöstlich der sowjetischen Station Bellingshausen und der chilenischen Station Teniente Marsh und ca. 0,5 km östlich der chinesischen Station Great Wall. Das Gebiet umfasst die gesamte Insel und ihre zugehörige Gezeitenzone, einschließlich der Landenge zwischen der Insel und der Fildes Peninsula im Westen. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. 51. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 151 Lions Rump, King George Island, South Shetland Islands 62°08' S, 58°08' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 34" Das Gebiet befindet sich an der Südküste von King George Bay, King George Island, South Shetland Islands, und grenzt an folgende Koordinaten: 62°07'48" S, 58°09'17" W; 62°07'49" S, 58°07'14" W; 62°08'19" S, 58°07'19" W; 62°08'16" S, 58°09'15" W. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 52. Besonderes antarktisches (Meeres-) Schutzgebiet Nr. 152 Westliche Bransfield Strait vor Low Island, South Shetland Islands Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 35" Das Gebiet liegt vor der Südküste von Low Island, westlich der South Shetland Islands, zwischen den geographischen Breiten 63°15' S und 63°30' S und zwischen den geographischen Längen 62°00' W und 62°45' W. Die nordöstliche Grenze des Gebiets bildet die Küstenlinie von Low Island, die sich von 62°00' W, 63°20' S im Südosten (ca. 2 km entfernt von Cape Hooker) bis 62°13'30" W, 63°15' S im Nordwesten (Cape Wallace) erstreckt. Die Küstengrenze des westlichen und südlichen Ufers der Low Island wird bestimmt durch den Wasserstand bei Flut, wobei die Gezeitenzone ebenfalls zum Gebiet gehört. Das Gebiet erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung über eine Länge von
45. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 145 Port Foster, Deception Island, South Shetland Islands Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 27" Das Gebiet umfasst zwei kleine Teilgebiete des benthischen Habitats in Port Foster: B e n t h i s c h e s H a b i t a t A : Zwischen 50 und 150 m Tiefe und den Koordinaten: 62°55'30" S, 60°37'00" W und 62°56'12" S, 60°38'00" W. B e n t h i s c h e s H a b i t a t B : Zwischen 100 und 150 m Tiefe und den Koordinaten: 62°57'12" S, 60°36'20" W und 62°57'54" S, 60°36'20" W. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. 46. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 146 South Bay, Doumer Island, Palmer Archipelago 64°52' S, 63°35' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 28" Doumer Island liegt an den südwestlichen Einfahrten zum Neumayer Channel und ist von Wiencke Island durch den Peltier Channel getrennt. South Bay liegt an der Südküste von Doumer Island. Das Gebiet besteht aus einem kleinen Bereich von Küsten- und küstennahem Benthos bis zu 45 m Tiefe, der wie folgt begrenzt ist: auf der nördlichen Seite durch den Breitenkreis 64°51'42" S zwischen dem Meridian 63°34'00" W und dem Meridian 63°35'20" W und auf der südlichen Seite von einer diagonalen Linie, die bei einem Punkt 100 m nördlich der chilenischen Schutzhütte Yelcho an der südlichen Küste von South Bay beginnt und sich bis zur Breite von 64°51'58" S und zur Länge von 63°34'00" W erstreckt. Zeitpunkt des Erlöschens der Bezeichnung: 31. Dezember 2005. 47. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 147 Ablation Valley und Ganymede Heights, Alexander Island 70°48' S, 68°30' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 29" Das Massiv des Ablation Valley, Ganymede Heights, befindet sich auf der Ostseite von Alexander Island. Das Gebiet umfasst das gesamte Ablation Valley und Ganymede Heights Massif, im Westen begrenzt durch den Hauptgebirgskamm zwischen dem Jupiter Glacier und den Ablation, Moutonée und Flatiron Valleys. Die östliche Grenze bildet der Westrand des Eisschelfs George VI. Im Norden verläuft die Grenze entlang des Hauptgebirgskamms zwischen dem Grotto Glacier und dem Erratic Valley. Die nordwestliche Grenze des Gebiets erstreckt sich über den meist gletscherbedeckten Gebirgspass, der den oberen Jupiter Glacier von Ablation Valley trennt. Im Süden schließlich wird die Grenze gebildet durch den nördlichen seitlichen Rand des Jupiter Glacier. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 48. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 148 Mount Flora, Hope Bay, Antarctic Peninsula 63°25' S, 57°01' W Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 31" Mount Flora liegt an der südöstlichen Flanke von Hope Bay am nördlichen Ende der Trinity Peninsula. Die Grenze des Gebiets verläuft vom nördlichen Gipfel des Mount Flora westwärts den Gebirgskamm hinab bis zum Kenney Glacier, dann nordwärts bis zur 150 m Höhenlinie, ostwärts entlang dieser Höhenlinie bis zum nordwestlichen Rand des Flora Glacier und schließlich in
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maximal 27,6 km, in Ost-West-Richtung über eine Länge von maximal 37,15 km. Es umfasst ca. 900 km2. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 53. Besonderes antarktisches (Meeres-) Schutzgebiet Nr. 153 East Dallmann Bay vor Brabant Island, Palmer Archipelago Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 36" Dallmann Bay liegt ca. 65 km westlich der Antarktischen Halbinsel zwischen Brabant Island und Anvers Island, südlich der Bransfield Strait und nördlich der Gerlache Strait. Es handelt sich um das Gebiet zwischen den Breitengraden 64°00' S und 64°20' S sowie zwischen dem Längengrad 63°15' W und der Westküste der Brabant Island. Die südliche Grenze verläuft bei 64°20' S und erstreckt sich vom Fleming Point westwärts 2 km bis zu 62°40' S. Von dort verläuft die westliche Grenze für 18,5 km nördlich bis zu 64°10' S, südsüdwestlich der Astrolabe Needle. Dann verläuft die westliche Grenze für fast 19 km nordnordwestlich bis 62°45' W, 64°00' S und weiter wiederum in nördlicher Richtung auf dem Längengrad 62°45' W bis zum Breitengrad 63°53' S, der nördlichen Grenze des Gebiets. Diese nördliche Grenze verläuft sodann für ca. 23,4 km entlang des Breitengrades 63°53' S von 62°45' W bis 62°16' W. Die östliche Grenze verläuft für ca. 16 km in südlicher Richtung von 62°16' W, 63°53' S bis zur östlichen Spitze der Pasteur Peninsula, Brabant Island, bei 62°16' W, 64°02' S. Von dort aus ist die östliche Grenze definiert als mittlere Hochwassermarke der nördlichen und westlichen Küstenlinie von Brabant Island, wobei die Gezeitenzone in diesem Bereich eingeschlossen ist. Das gesamte Gebiet hat eine Größe von ca. 580 km2. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 54. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 154 Botany Bay, Cape Geology, Victoria Land Vormals ,,Stätte von besonderem wissenschaftlichem Interesse Nr. 37" Cape Geology liegt in der südwestlichen Ecke des Granite Harbour, südliches Victoria Land, bei 77°00'14" S und 162°32'52" E ca. 100 km nordwestlich von Ross Island. Das Gebiet umfasst einen großen Teil des Einzugsgebiets oberhalb von Botany Bay und besteht aus hochgelegenen Felsstrandterrassen, verwitterten Felssteppen und unregelmäßigen felsigen Hochflächen um Cape Geology; es schließt im Süden einen ausgeprägten Gebirgskessel mit einem kleinem Eisfeld ein. In geologischer Hinsicht ist der Felsuntergrund von Cape Geology beschrieben als porphyrischer grauer Biotitgranit mit rötlichen Orthoklase-Einsprenglingen, die dem verwitterten Gestein eine rötliche Färbung verleihen. Angesichts seiner Lage verfügt das Gebiet über einen außerordentlich reichhaltigen Pflanzenbewuchs es handelt sich um eines der vielfältigsten Gebiete auf dem gesamten Festland der Antarktis. Das Schutzgebiet schließt die Historische Stätte Nr. 67 ein. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 59. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 159 55. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 155 Cape Evans, Ross Island 77º38'10" S, 166º25'04" E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 25" Cape Evans ist ein kleines dreieckiges eisfreies Gebiet im Südwesten von Ross Island, 10 km südlich von Cape Royds und 22 km nördlich von Hut Point Peninsula auf Ross Island. Der eisfreie Bereich hat einen mit Geschiebe bedeckten Basaltuntergrund. Das bezeichnete Gebiet liegt am nordwestlichen Ufer von Cape Evans am Home Beach. Ein wesentliches Merkmal des Gebiets ist Scott's Terra Nova Hut im Bereich des Home Beach Cape Adare, Borchgrevink Coast 71º18' S, 170º09' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 29"
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am nordwestlichen Ufer von Cape Evans. Die Hütte ist von zahlreichen historischen Relikten umgeben. Das Schutzgebiet schließt die Historischen Stätten Nr. 16 und 17 ein. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 56. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 156 Lewis Bay, Mount Erebus, Ross Island 77º25'29" S, 167º28'30" E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 26" Das bezeichnete Gebiet auf Ross Island umfasst die Stelle in 520 m Höhe, an der 257 Personen am 28. November 1979 beim Absturz einer DC-10 ums Leben kamen sowie das umgebende Gletschereis bis 2 km oberhalb und zu beiden Seiten dieser Position; es erstreckt sich als 4 km breites ,,Rechteck" bis zum Meer und schließt den Luftraum über diesem Gebiet bis zu einer Höhe von ca. 1 000 m mit Ausnahme eines 200 m breiten ,,Luftzugangskorridors" entlang der Küste ein. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 57. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 157 Backdoor Bay, Cape Royds, Ross Island 77º33'10.7" S, 166º10'6.5" E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 27" Cape Royds ist ein eisfreies Gebiet an der Westspitze von Ross Island, ca. 40 km südlich von Cape Bird und 35 km nördlich von Hut Point Peninsula. Die Grenze des Gebiets verläuft im Süden und Osten entlang der östlichen Küstenlinie von Cape Royds, eingeschlossen Arrival Bay und Backdoor Bay. Im Westen verläuft die Grenze entlang der Grenzlinie des Besonderen antarktischen Schutzgebiets Nr. 121. Im Norden schließlich wird die Grenze gebildet durch eine Linie, die sich in östlicher Richtung von 77°33'7.5" S, 166°10'13" E bis zur Küstenlinie der Backdoor Bay erstreckt. Das Schutzgebiet schließt die Historische Stätte Nr. 15 ein. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 58. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 158 Hut Point, Ross Island 77º50'50" S, 166º38' E Vormals ,,Besonderes Schutzgebiet Nr. 28" Hut Point ist ein kleines, eisfreies, westlich der amerikanischen Station McMurdo gelegenes Gebiet, welches im südwestlichen Bereich der Hut Point Peninsula herausragt. Das bezeichnete Gebiet besteht ausschließlich aus dem Hüttenbauwerk an der Südwestspitze von Hut Point. Das Schutzgebiet schließt die Historische Stätte Nr. 18 ein. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Cape Adare ist eine im Allgemeinen eisfreie, steile vulkanische Landspitze am nördlichen Ende von Victoria Land, die den westlichen Zugang zur Ross Sea markiert. Das bezeichnete Gebiet liegt südwestlich des Kaps am südlichen Ufer des Ridley Beach, welches einen großen flachen, aus Kiesel bestehenden dreieckigen Bereich umschließt. Der gesamte flache Bereich und die unteren westlichen Hänge der Adare Peninsula beherbergen eine der größten Kolonien von Adéliepinguinen in der Antarktis.
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tengrad 74°42'57" S, von der Küste aus 1,55 km östlich zum Längengrad 164°10'00" E. Die südliche Grenze wird gebildet durch den Breitengrad 74°48'00" S, von der Küste über 3,63 km ostwärts bis zum Längengrad 164°10'00" E. Die östliche Grenze schließlich wird gebildet durch diesen Längengrad, von 74°42'57" S im Norden bis 74°48'00" S im Süden. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
Die Pinguine haben das Gebiet nahezu vollständig besetzt und die Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, beschränkt häufig den Zugang zu den Hütten. Das Schutzgebiet schließt die Historische Stätte Nr. 22 ein. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 60. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 160 Frazier Islands, Windmill Islands, Wilkes Land, East Antarctica 66°14' S, 110°10' E Bei den Frazier Islands handelt es sich um eine Gruppe von drei Inseln, die im östlichen Teil der Vincennes Bay ca. 16 km westnordwestlich der Casey Station liegen. Das Gebiet umfasst den gesamten Landbereich der Inseln, zur See hin begrenzt durch die Niedrigwassermarke. Es hat eine Gesamtgröße von ca. 0,6 km2. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 61. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 161 Terra Nova Bay, Ross Sea Das Gebiet befindet sich in der Terra Nova Bay zwischen Campbell Glacier Tongue und Drygalski Ice Tongue, Victoria Land. Es ist begrenzt auf einen schmalen Streifen von Küstengewässer südlich der italienischen Terra Nova Bay Station, erstreckt sich über eine Länge von ca. 9,4 km und liegt innerhalb eines Bereiches von 1,5 7 km vor der Küste. Das Gebiet hat insgesamt eine Größe von 29,4 km2. Seine westliche Grenze wird gebildet durch die mittlere Hochwassermarke entlang der Küste von 74°42'57" S im Norden (2,3 km südlich der Terra Nova Bay Station) bis 74°48'00" S im Süden (der Südküste von Adélie Cove). Die nördliche Grenze wird gebildet durch den Brei-
62. Besonderes antarktisches Schutzgebiet Nr. 162 Mawson's Huts, Cape Denison, Commonwealth Bay, George V Land, East Antarctica 67°00'30" S, 142°39'40" E Cape Denison ist eine Halbinsel mit einer Breite von 1,5 km, die sich in die Mitte der Commonwealth Bay hinein erstreckt. Es existieren in diesem Bereich drei Täler, in denen sich Eis, Schnee und Gletschermoränen befinden. Das Gebiet umfasst vier Hütten der australischen Antarktisexpedition, die sich im größten und westlichsten Tal befinden, samt eines Umkreises von 5 m um jede Hütte. Es handelt sich um die Main Hut (67°00'31" S, 142°39'39" E), die Transit Hut (67°00'30" S, 142°39'42" E), die Absolute Magnetic Hut (67°00'23" S, 142°39'48" E) und das Magnetograph House (67°00'21" S, 142°39'37" E). Die Main Hut liegt in einer Entfernung von 65 m zu dem Hafen, der sich am dem Meer zugewandten Ende des Tals befindet. Die Transit Hut liegt 40 m nordöstlich, das Magnetograph House 310 m nordnordöstlich und die Absolute Magnetic Hut ca. 275 m nordöstlich der Main Hut. Das Schutzgebiet liegt innerhalb des Besonderen antarktischen Verwaltungsgebiets Nr. 3 und schließt einen Teil der Historischen Stätte Nr. 77 ein. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
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Anhang 2 (zu § 1 Nr. 2)
Besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
63. Besonderes antarktisches Verwaltungsgebiet Nr. 1 Admirality Bay, King George Island (South Shetland Islands) 62°05' S, 58°30' W Das besonders verwaltete Gebiet an der Admiralty Bay umfasst den unmittelbar innerhalb des glazialen Einzugsgebiets der Admiralty Bay liegenden Bereich. Das Gebiet wird durch eine Linie begrenzt, die von Telefon Point im Süden nach The Tower und anschließend quer über die Eisscheide des Warszawa Ice Field in Richtung Jardine Peak, von dort entlang dieser Eisscheide westlich des Ezcurra Inlet, dann in nordöstlicher Richtung unter Einbeziehung des Mackellar Inlet und des Martel Inlet und von dort südwärts durch die Ternyck Needle nach Cape Syrezol an der Ostküste der Admiralty Bay führt. Die Gewässer der Admiralty Bay und ein kleiner Teil der Bransfield Strait nördlich einer geraden Linie zwischen Cape Syrezol und Telefon Point gehören ebenfalls zum besonders verwalteten Gebiet. Die Gesamtfläche des besonders verwalteten Gebiets beträgt ca. 370 km2, darunter 122 km2 Wasserfläche der Admiralty Bay und 8 km2 der angrenzenden Bransfield Strait. Das Verwaltungsgebiet schließt einen Teil des Besonderen antarktischen Schutzgebiets Nr. 128 ein. 64. Besonderes antarktisches Verwaltungsgebiet Nr. 2 McMurdo Dry Valleys, Southern Victoria Land Ungefähr 77° S, 162° E. Die McMurdo Dry Valleys befinden sich im südlichen Teil von Victoria Land entlang der Westküste von McMurdo Sound, südliche Ross Sea. Die Gebietsgrenzen sind hauptsächlich bestimmt durch Niederschlagsgebiete in den Trockentälern. Das Gebiet schließt sämtliche eisfreien Stellen samt den angrenzenden Bereichen innerhalb der Niederschlagsgebiete, den gesamten Bereich der Convoy Range sowie das Niederschlagsgebiet Alph River ein. Ausgehend von der nordwestlichen Ecke verläuft die Gebietsgrenze gegen den Uhrzeigersinn entlang der folgenden Stellen: Nordwestspitze von Allan Nunatak (76°43' S, 159°40'01" E), Carapace Nunatak (76°52'60" S, 159°24' E),
Mount DeWitt (77°12' S, 159°49'60" E), Westrand des Horseshoe Mountain (77°34' S, 159°57' E), Depot Nunatak (77°45' S, 160°04' E), den südlichsten Gipfel der Lashly Mountains (77°57'38" S, 159°33'37" E), Mount Kempe (78°19' S, 162°43' E), The Pyramide (78°21' S, 163°30' E), Ostseite der Heald Island (78°15' S, 163°49' E), DeMaster Point (vor dem östlichen Ende des Marshall Valley, 78°04'45" S, 164°24'47" E), in nördlicher Richtung entlang dem mittleren Wasserstand bei Ebbe bis zur Ostseite von Tripp Island (76°37'60" S, 162°42' E), Südrand des Fry Glacier (76°37' S, 162°18' E) und wieder zum Ausgangspunkt, der Nordwestspitze von Allan Nunatak. Das Gebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 15 000 km2. Das Verwaltungsgebiet schließt die Besonderen antarktischen Schutzgebiete (ASPA) Nr. 123, 131, 138 und 154 ein. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit. 65. Besonderes antarktisches Verwaltungsgebiet Nr. 3 Cape Denison, Commonwealth Bay, George V Land, East Antarctica 67°00'13" S 67°00'50" S, 142°40'00.1" E 142°41'27" E Die Gebietsgrenze verläuft von Land's End (67°00'46" S, 142°39'24" E) im Westen entlang der Küstenlinie bis zur nördlichen Spitze der Westküste von Boat Harbour, der sich an der Westseite von Cape Denison befindet. Von dort läuft sie weiter über die Mündung des Hafens entlang einer geraden, nordöstlich verlaufenden Diagonale bis zur Nordspitze von Penguin Knob (67°00'17" S, 142°39'31" E) am östlichen Ufer des Hafens, und weiter entlang der Küstenlinie in südöstlicher Richtung bis zu John O'Groats (67°00'47" S, 142°41'27" E). Die südliche Grenze verläuft entlang einer geraden Linie auf dem Breitengrad 67°00'47" S von Land's End zu John O'Groats. Im Norden gehört mit Ausnahme des Bereichs der Hafenmündung das Land oberhalb des Wasserstandes bei Ebbe zum Gebiet. Das Verwaltungsgebiet ist gleichzeitig als Historische Stätte Nr. 77 ausgewiesen und schließt das Besondere antarktische Schutzgebiet Nr. 162 ein. Die Bezeichnung des Gebiets erfolgt auf unbestimmte Zeit.
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Anhang 3 (zu § 1 Nr. 3)
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Historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Artikels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
1. Fahnenmast am geographischen Südpol (90° S), im Dezember 1965 von der ersten argentinischen ÜberlandPolarexpedition errichtet. 2. Steinhügel und Tafeln an der Syowa Station (69°00' S, 39°35' E) zur Erinnerung an Shin Fukushima, ein Mitglied der vierten japanischen Forschungsexpedition in die Antarktis, der im Oktober 1960 in Erfüllung seiner Dienstpflichten starb. Der Hügel wurde am 11. Januar 1961 von seinen Kollegen errichtet. Ein Teil seiner Asche ruht in dem Hügel. 3. Steinhügel und Tafel auf Proclamation Island, Enderby Land (65°51' S, 53°41' E), errichtet im Januar 1930 von Sir Douglas Mawson. Der Hügel und die Tafel dienen der Erinnerung an die Landung von Sir Douglas Mawson und einer Gruppe der britischen, australischen und neuseeländischen Forschungsexpedition in der Antarktis in den Jahren 1929 bis 1931 auf Proclamation Island. 4. Stationsgebäude, an dem eine Büste von V. I. Lenin befestigt ist, mit einer Tafel zur Erinnerung an die Eroberung des ,,Pole of Inaccessibility" (Pol der Unzugänglichkeit) durch sowjetische Antarktisforscher im Jahre 1958 (83°06' S, 54°58' E). 5. Steinhügel und Tafel in Cape Bruce, Mac. Robertson Land (67°25' S, 60°47' E), errichtet im Februar 1931 von Sir Douglas Mawson. Der Hügel und die Tafel dienen der Erinnerung an die Landung von Sir Douglas Mawson und einer Gruppe der britischen, australischen und neuseeländischen Forschungsexpedition in der Antarktis in den Jahren 1929 bis 1931 auf Cape Bruce. 6. Steinhügel bei Walkabout Rocks, Vestfold Hills, Princess Elizabeth Land (68°22' S, 78°33' E), errichtet 1939 durch Sir Hubert Wilkins. Der Hügel birgt einen Behälter mit einem Bericht über den Besuch von Sir Hubert Wilkins. 7. Stein mit beschrifteter Tafel, errichtet beim Mirny Observatorium, Mabus Point, zur Erinnerung an den Fahrer und Kraftfahrzeugmechaniker Iwan Khmara, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten im Jahr 1956 auf festem Eis umkam (66°33' S, 93°01' E). 8. Metallschlitten als Denkmal beim Mirny Observatorium, Mabus Point, mit Tafel zur Erinnerung an den Fahrer und Kraftfahrzeugmechaniker Anatoly Shcheglov, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten umkam (66°33' S, 93°01' E). 9. Friedhof auf Buromski Island in der Nähe des Mirny Observatoriums (66°32' S, 93°01' E), auf dem sowjetische, tschechoslowakische und DDR-Bürger begraben sind, die sowjetischen Antarktisexpeditionen angehörten und in Erfüllung ihrer Dienstpflichten am 3. August 1960 umkamen. 10. Magnetisches Observatorium in der Dobrowolsky Station, Bunger Hills, mit einer Tafel zur Erinnerung an die Eröffnung der Oasis Station im Jahre 1956 (66°16' S, 100°45' E). 11. Schwerer Traktor auf der Wostok Station mit einer Tafel zur Erinnerung an die Eröffnung der Station im Jahr 1957 (78°28' S, 106°48' E). 12. (weggefallen) 13. (weggefallen) 14. Eishöhle auf Inexpressible Island, Terra Nova Bay (74°54' S, 163°43' E), errichtet im März 1912 von der Nordgruppe Victor Campbells, britische Antarktisexpedition 1910 bis 1913. Die Gruppe verbrachte den Winter 1912 in dieser Eishöhle. Bei der Eishöhle befinden sich ein hölzernes Schild, eine Gedenktafel sowie Seehundknochen.
15. Hütte in Cape Royds, Ross Island (77°38' S, 166°07' E), errichtet im Februar 1908 durch die britische Antarktisexpedition von 1907 bis 1909 unter der Führung von Sir Ernest Shackleton. Wiederhergestellt im Januar 1961 von der Antarktis-Abteilung des neuseeländischen Ministeriums für wissenschaftliche und industrielle Forschung. Die Hütte ist Bestandteil des Besonderen antarktischen Schutzgebiets Nr. 157. 16. Hütte in Cape Evans, Ross Island (77°38' S, 166°24' E), errichtet im Januar 1911 durch die britische Antarktisexpedition von 1910 bis 1913 unter der Führung von Kapitän Robert Falcon Scott. Wiederhergestellt im Januar 1961 von der Antarktis-Abteilung des neuseeländischen Ministeriums für wissenschaftliche und industrielle Forschung. Die Hütte ist Bestandteil des Besonderen antarktischen Schutzgebiets Nr. 155. 17. Kreuz auf dem Wind Vane Hill, Cape Evans, Ross Island (77°38' S, 166°24' E), errichtet durch die Ross-Sea-Gruppe, geführt von Kapitän Aeneas Mackintosh, der Ernest Shackletons Transantarktisexpedition 1914 bis 1916 leitete, zur Erinnerung an drei Mitglieder der Gruppe, die 1916 in der Nähe starben. Das Kreuz ist Bestandteil des Besonderen antarktischen Schutzgebiets Nr. 155. 18. Hütte bei Hut Point, Ross Island (77°50' S, 166°37' E), errichtet im Februar 1902 durch die britische Antarktisexpedition von 1901 bis 1904 unter der Führung von Kapitän Robert Falcon Scott. Teilweise wiederhergestellt im Januar 1964 von der neuseeländischen Antarktis-Gesellschaft mit Unterstützung der Regierung der Vereinigten Staaten. Die Hütte ist Bestandteil des Besonderen antarktischen Schutzgebiets Nr. 158. 19. Kreuz bei Hut Point, Ross Island (77°50' S, 166°37' E), errichtet im Februar 1904 durch die britische Antarktisexpedition von 1901 bis 1904 zur Erinnerung an George T. Vince, ein Mitglied dieser Expedition, der in der Nähe starb. 20. Kreuz auf Observation Hill, Ross Island (77°51' S, 166°40' E), errichtet im Januar 1913 durch die britische Antarktisexpedition von 1910 bis 1913 zur Erinnerung an Kapitän Robert Falcon Scotts Gruppe, die im März 1912 auf dem Rückweg vom Südpol umkam. 21. Überreste einer Steinhütte in Cape Crozier, Ross Island (77°31' S, 169°22' E), errichtet im Juli 1911 von Edward Wilsons Gruppe (britische Antarktisexpedition von 1910 bis 1913) während des Wintermarsches, auf dem Eier der Kaiserpinguine gesammelt wurden. 22. Drei Hütten und dazugehörige historische Relikte in Cape Adare (71°17' S, 170°15' E). Zwei der Hütten wurden im Februar 1899 während der Expedition ,,Kreuz des Südens", 1898 1900, unter Leitung von C. E. Borchgrevink errichtet. Die dritte Hütte wurde im Februar 1911 errichtet durch die Nordgruppe von Robert F. Scott, geführt durch Victor L. A. Campbell. Sie ist weitgehend zusammengebrochen, im Jahre 2002 stand lediglich noch der Vorbau. Die drei Hütten sind Bestandteil des Verwaltungsplans für das Besondere antarktische Schutzgebiet Nr. 159. 23. Grab des norwegischen Biologen Nicolai Hanson, eines Mitglieds von C. E. Borchgrevinks Expedition ,,Kreuz des Südens" von 1899 bis 1900 in Cape Adare (71°17' S, 170°15' E). Ein großer Felsbrocken markiert das Kopfende des Grabes, dessen Umrisse mit weißen Quarzsteinen dargestellt sind. An dem Felsbrocken sind ein Kreuz sowie eine Gedenktafel angebracht.
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24. Steinhügel, bekannt unter der Bezeichnung ,,Amundsen's Cairn" auf Mount Betty, Queen Maud Range (85°11' S, 163°45' W), errichtet von Roald Amundsen am 6. Januar 1912 auf seinem Rückweg vom Südpol nach ,,Framheim". 25. (weggefallen) 26. Verlassene Anlagen der argentinischen Station General San Martin auf Barry Island, Debenham Islands, Marguerite Bay (68°08' S, 67°08' W), mit Kreuz, Fahnenmast und Monolith, errichtet 1951. 27. Steinhügel mit der Nachbildung einer Tafel auf dem Megalestris Hill, Petermann Island (65°10' S, 64°10' W), errichtet 1909 von der zweiten französischen Expedition unter Leitung von J.-B. Carcot. Das Original der Gedenktafel befindet sich in den Beständen des Museum National d'Histoire Naturelle, Paris. 28. Steinhügel bei Port Charcot, Booth Island, mit Holzsäule und Tafel mit den Namen der Teilnehmer der ersten französischen Expedition unter Leitung von J.-B. Charcot, die 1904 hier an Bord der ,,Le Français" überwinterte (65°03' S, 64°01' W). 29. Leuchtturm mit der Bezeichnung ,,Primero de Mayo" auf Lambda Island, Melchior Islands, (64°18' S, 62°59' W), errichtet von Argentinien im Jahr 1942. Es handelt sich um den ersten argentinischen Leuchtturm in der Antarktis. 30. Unterstand in Paradise Harbour (64°49' S, 62°51' W), errichtet 1950 nahe der chilenischen Station Gabriel Gonzales Videla zu Ehren von Gabriel Gonzales Videla, dem ersten Staatsoberhaupt, das die Antarktis besuchte. Der Unterstand ist ein repräsentatives Beispiel für Aktivitäten vor dem Internationalen Geophysikalischen Jahr (IGY) und stellt ein wichtiges nationales Erinnerungsobjekt dar. 31. (weggefallen) 32. Beton-Monolith, errichtet 1947 in der Nähe der Arturo Prat Station auf Greenwich Island (62°29' S, 59°40' W), South Shetland Islands. Bezugspunkt für chilenische hydrographische Studien in der Antarktis. Der Monolith ist ein repräsentatives Beispiel für Aktivitäten vor dem Internationalen Geophysikalischen Jahr (IGY) und wird derzeit instand gehalten durch das Personal der Prat Station. 33. Unterstand und Kreuz mit Tafel in der Nähe der Arturo Prat Station, Greenwich Island (62°30' S, 59°41' W), South Shetland Islands. Benannt zur Erinnerung an Korvettenkapitän Gonzalez Pacheco, der als Leiter der Station im Jahre 1960 auf tragische Weise ums Leben kam. Das Gebäude erinnert an Ereignisse mit Bezug auf eine Person, deren Rolle und Todesumstände einen symbolischen Wert haben und Menschen über bedeutende menschliche Tätigkeiten in der Antarktis unterrichten können. 34. Büste des chilenischen Seehelden Arturo Prat, aufgestellt im Jahr 1947 auf der Station gleichen Namens auf Greenwich Island (62°30' S, 59°41' W), South Shetland Islands. Die Büste ist repräsentativ für Aktivitäten vor dem Internationalen Geophysikalischen Jahr (IGY) und hat symbolische Bedeutung im Zusammenhang mit der chilenischen Präsenz in der Antarktis. 35. Holzkreuz und Statue der Jungfrau von Carmen, errichtet 1947 nahe der Arturo Prat Station auf Greenwich Island (62°30' S, 59°41' W), South Shetland Islands. Die Stätte ist repräsentativ für Aktivitäten vor dem Internationalen Geophysikalischen Jahr (IGY) und hat einen besonderen symbolischen und architektonischen Wert. 36. Nachbildung einer Metalltafel in der Potter Cove, King George Island (62°13' S, 58°42' W), errichtet von Eduard Dallmann zur Erinnerung an den Besuch seiner deutschen Expedition am 1. März 1874 an Bord der ,,Grönland". 37. Statue von Bernardo O'Higgins vor der Station gleichen Namens (63°19' S, 57°54' W), errichtet 1948 zu Ehren des ersten Präsidenten Chiles, der die Bedeutung der Antarktis
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erkannte. Die Stätte ist repräsentativ für Aktivitäten vor dem Internationalen Geophysikalischen Jahr (IGY) und hat eine symbolische Bedeutung für die Geschichte der Erforschung der Antarktis, da während der Regierungszeit von O'Higgins das Schiff ,,Dragon" im Jahre 1820 an der Küste der Antarktis anlegte. 38. Holzhütte auf Snow Hill Island (64°24' S, 57°00' W), errichtet im Februar 1902 von der Hauptgruppe der schwedischen Südpolexpedition unter Leitung von Otto Nordenskjöld. 39. Steinhütte in der Hope Bay (63°24' S, 56°59' W), Trinity Peninsula, errichtet im Januar 1903 von einer Gruppe der schwedischen Südpolexpedition. 40. Büste von General San Martin, Grotte mit einer Statue der Jungfrau von Lujan und Fahnenmast auf der Station Esperanza, Hope Bay (63°24' S, 56°59' W), errichtet 1955 von Argentinien; daneben ein Friedhof mit einer Bildsäule zur Erinnerung an Mitglieder argentinischer Expeditionen, die in dem Gebiet ums Leben kamen. 41. Steinhütte auf Paulet Island, Antarctic Peninsula (63°35' S, 55°47' W), errichtet im Februar 1903 von Carl A. Larsen, dem norwegischen Kapitän des gestrandeten Schiffes ,,Antarctic" der schwedischen Südpolexpedition unter Leitung von Otto Nordenskjöld, mit dem Grab eines Mitglieds der Expedition und einem von den Überlebenden des Wracks am höchsten Punkt der Insel errichteten Steinhügel, der die Aufmerksamkeit von Rettungsexpeditionen auf sich lenken sollte. 42. Gebiet von Scotia Bay, Laurie Island, Süd Orkney Islands (60°46' S, 44°40' W); dort befinden sich eine Steinhütte, erbaut 1903 von der schottischen Expedition unter William S. Bruce, eine argentinische meteorologische Hütte sowie ein argentinisches magnetisches Observatorium, gebaut 1905 und bekannt als ,,Moneta House", sowie schließlich ein Friedhof mit zwölf Gräbern, von denen das älteste aus dem Jahr 1903 stammt. 43. Kreuz, errichtet 1955 in einer Entfernung von 1 300 m nordöstlich der argentinischen Station General Belgrano I und im Jahre 1979 verlegt zur Station Belgrano II, Nunatak Bertrab, Confin Coast, Coats Land (77°52' S, 34°37' W). 44. Tafel, errichtet in der provisorischen indischen Station Dakshin Gangotri, Princess Astrid Kyst, Dronning Maud Land (70°45' S, 11°38' E), mit den Namen der Teilnehmer der ersten indischen Antarktisexpedition, die am 9. Januar 1982 in der Nähe landete. 45. Tafel auf Brabant Island, Metchnikoff Point (64°02' S, 62°34' W), errichtet in einer Höhe von 70 m auf dem Kamm der Moräne, die diesen Punkt vom Gletscher trennt und folgende Aufschrift trägt: ,,Dieses Denkmal wurde von François de Gerlache und anderen Teilnehmern der Joint Services Expedition 1983 85 zur Erinnerung an die erste Landung der belgischen Antarktisexpedition auf Brabant Island 1897 99 errichtet: Adrien de Gerlache (Belgien), Leiter, Roald Amundsen (Norwegen), Henryk Arctowski (Polen), Frederick Cook (USA), Emile Danco (Belgien), die dort in der Nähe vom 30. November 1897 bis 6. Februar 1898 ihr Lager hatten." 46. Alle Gebäude und Anlagen auf der Port Martin Station, Terre Adélie (66°49' S, 141°24' E), errichtet 1950 von der dritten französischen Expedition in Terre Adélie und in der Nacht vom 23. zum 24. Januar 1952 durch ein Feuer teilweise zerstört. 47. Holzgebäude, bekannt unter der Bezeichnung ,,Base Marret" auf Pétrels Island, Adélie Land (66°40' S, 140°01' E), in dem sieben Männer unter der Leitung von Mario Marret nach dem Feuer auf der Port Martin Station 1952 überwinterten.
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nehmern Thomas W. Bagshawe und Maxime C. Lester 1921 bis 1922 bewohnt wurde, sowie ihre unmittelbare Umgebung. Es existieren nur noch der Sockel des Bootes, die Füße der Türpfosten und ein Grundriss der Hütte und des Anbaus nahe der chilenischen Station ,,President Gabriel Gonzáles Videla". 57. Gedenktafel in Yankee Bay (Yankee Harbour), MacFarlaneStraße, Greenwich Island, South Shetland Islands, nahe eines chilenischen Unterstandes (62°32' S, 59°45' W) und errichtet zur Erinnerung an Kapitän Andrew MacFarlane, der 1820 das Gebiet der Antarktischen Halbinsel in der Brigantine ,,Dragon" erforschte. 58. (weggefallen) 59. Steinhügel am Half Moon Beach, Cape Shirreff, Livingstone Island, South Shetland Islands (62°28' S, 60°46' W) und Tafel am ,,Cerro Gaviota" gegenüber San Telmo Islets, in Erinnerung an die Offiziere, Soldaten und Seeleute an Bord des spanischen Schiffes ,,San Telmo", das im September 1819 unterging. Es handelt sich wahrscheinlich um die ersten Menschen, die in der Antarktis lebten und starben. Die Stätte ist Bestandteil des Besonderen antarktischen Schutzgebiets Nr. 149. 60. Holztafel und Steinhügel in Penguins Bay, Südküste Seymour Island (Marambio), James Ross Archipelago (64°16'00" S, 56°39'10" W). Diese Tafel wurde am 10. November 1903 durch die Mannschaft einer Rettungsmission der argentinischen Korvette ,,Uruguay" an der Stelle errichtet, wo sie die Teilnehmer der schwedischen Expedition unter Leitung von Dr. Otto Nordenskjold trafen. Die Tafel trägt folgende Aufschrift: ,,10. XI. 1903 ,Uruguay` (argentinische Marine) bei ihrer Fahrt zur Unterstützung der schwedischen Antarktisexpedition". Im Januar 1990 wurde ein Steinhügel in Erinnerung an dieses Ereignis an der Stelle, wo sich die Tafel befindet, von Argentinien errichtet. 61. Port Lockroy, Base A, auf Goudier Island vor Wiencke Island, Antarctic Peninsula (64°49' S, 63°31' W), von historischer Bedeutung als Stützpunkt der Operation Tabarin im Jahre 1944 sowie für die wissenschaftliche Forschung, so die ersten Messungen aus der Ionosphäre und die erste Aufnahme eines atmosphärischen Pfeifens in der Antarktis. Port Lockroy war eine wesentliche Überwachungsstation während des Internationalen Geophysikalischen Jahres 1957/1958. 62. ,,Base F" (,,Wordie House"), Winter Island, Argentine Islands (65°15' S, 64°16' W), von historischer Bedeutung als ein Beispiel eines frühen britischen wissenschaftlichen Stützpunkts. 63. ,,Base Y", Horseshoe Island, Marguerite Bay, West Graham Land (67°49' S, 67°18' W). Bemerkenswert als ein relativ unveränderter und vollständig ausgerüsteter britischer wissenschaftlicher Stützpunkt der späten fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts. ,,Blaiklock", die Schutzhütte in der Nähe, wird als wesentlicher Bestandteil des Stützpunkts betrachtet. 64. ,,Base E" auf Stonington Island, Marguerite Bay, West Graham Land (68°11' S, 67°00' W), von historischer Bedeutung für die frühen Jahre der Erforschung und später für die Geschichte des British Antarctic Survey (BAS) der sechziger und siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts. 65. Nachrichtenpfosten, Svend Foyn Island, Possession Islands (71°56' S, 171°05' W). Der Pfosten mit einem daran angebrachten Kasten wurde am 16. Januar 1895 während der Walfangexpedition von Henryk Bull und Kapitän Leonard Kristensen vom Schiff ,,Antarctica" errichtet. Er wurde 1898 bis 1900 von der ,,British Antarctic Expedition" gesucht und unversehrt vorgefunden, 1956 vom Strand aus durch die ,,USS Edisto" und 1965 von der ,,USCGS Glacier" gesichtet.
48. Eisernes Kreuz an der nordöstlichen Landspitze der Pétrels Island, Terre Adélie (66°40' S, 140°01' E), errichtet in Erinnerung an André Prudhomme, den leitenden Meteorologen der dritten Expedition aus Anlass des Internationalen Geophysikalischen Jahres, der während eines Schneesturms am 7. Februar 1959 verschwand. 49. Betonsäule, Bunger Hill, Queen Mary Land (66°16,3' S, 100°45' E), errichtet von der ersten polnischen Antarktisexpedition in der Dobrolowski Station zur Messung der Gravitationsgeschwindigkeit g = 982 439,4 mgal ~ 0,4 mgal mit Bezug auf Warschau, nach dem Potsdam-System, im Januar 1959. 50. Erinnerungstafel aus Messing mit dem polnischen Adler, dem nationalen Wahrzeichen Polens, den Daten 1975 und 1976 und folgendem Text in polnisch, englisch und russisch: ,,In Erinnerung an die Landung der Mitglieder der ersten polnischen maritimen Antarktis-Forschungsexpedition auf den Schiffen ,Profesor Siedlecki` und ,Tazar` im Februar 1976". Diese Tafel befindet sich auf einer Seeklippe südwestlich von der chilenischen und sowjetischen Station und ist der Maxwell Bay, Fildes Peninsula, King George Island zugewandt (62°12' S, 59°01' W). 51. Grab von Wlodzimierz Puchalski, gekrönt von einem Eisenkreuz, auf einem Hügel südlich der Arctowski Station auf King George Island (62°10' S, 58°28' W). W. Puchalski war Künstler und Produzent von Dokumentar-Naturfilmen. Er kam am 19. Januar 1979 bei Arbeiten in der Station ums Leben. 52. Monolith auf Fildes Peninsula, King George Island, South Shetland Islands (62°13' S, 58°58' W), errichtet zur Erinnerung an die Errichtung der ,,Great Wall Station" am 20. Februar 1985 von der Volksrepublik China. Der Monolith trägt die folgende chinesische Aufschrift: ,,Great Wall Station, erste chinesische Antarktis-Forschungsexpedition, 20. Februar 1985". 53. Büste von Kapitän Luis Alberto Pardo, Monolith und Tafeln auf Point Wild, Elephant Island, South Shetland Islands, zur Feier der Rettung von Überlebenden des britischen Schiffes ,,Endurance" durch den chilenischen Marinekutter ,,Yelcho" mit folgender Aufschrift: ,,Hier hat am 30. August 1916 der chilenische Marinekutter ,,Yelcho", geführt vom Lotsen Luis Pardó Villalon, 22 Teilnehmern der Shackleton-Expedition das Leben gerettet, die den Schiffbruch der ,,Endurance" überlebten und viereinhalb Monate auf dieser Insel lebten." Der Monolith und die Tafeln wurden auf Elephant Island (61°03' S, 54°50' W) und ihre Nachbildungen auf den chilenischen Stationen ,,Arturo Prat" (62°30' S, 59°49' W) und ,,President Eduardo Frei" (62°12' S, 62°12' W) errichtet. Bronzebüsten des Lotsen Luis Pardó Villalon wurden auf den drei oben genannten Monolithen während der XXIV. chilenischen wissenschaftlichen Antarktisexpedition 1987 bis 1988 aufgestellt. 54. Historisches Denkmal von Richard E. Byrd, errichtet 1965 in der McMurdo Station (77°51' S, 166°40' E). Bronzebüste auf schwarzem Marmor auf einer Holzplattform, auf der die polaren Errungenschaften von Richard Evelyn Byrd beschrieben sind. 55. Oststützpunkt der Antarktis, Stonington Island (68°11' S, 67°00' W). Gebäude und Artefakte auf dem östlichen Stützpunkt, Stonington Island und in seiner unmittelbaren Umgebung. Diese Bauten wurden während der amerikanischen Winterexpeditionen (Service-Expedition 1940 bis 1941 und Ronne-Forschungsexpedition 1947 bis 1948) errichtet und genutzt. In Nord-Süd-Richtung (vom Strand bis zum Northeast Glacier bei Back Bay) weist dieses historische Gebiet eine Ausdehnung von 1 000 m auf, in OstWest-Richtung ca. 500 m. 56. Waterboat Point, Danco Coast, Antarctic Peninsula (64°49' S, 62°52' W). Die Reste der Hütte bei Waterboat Point, die von der englischen Expedition mit den zwei Teil-
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66. Prestrud's Cairn, Scott Nunataks, Alexandra Mountains, Edward VII Peninsula (77°11' S, 154°32' W). Der kleine Felshügel wurde während der norwegischen Antarktisexpedition von 1910 bis 1912 am Fuß der Hauptklippe auf der nördlichen Seite des Nunataks durch Leutnant Kristian Prestrud am 3. Dezember 1911 errichtet. 67. Felsunterstand ,,Granite House", Cape Geology, Granite Harbour (77°00' S, 162°32' E). Dieser Unterstand wurde im Dezember 1911 zur Nutzung als Feldküche von Griffith Taylors zweiter geologischer Exkursion während der British Antarctic Expedition von 1910 bis 1913 errichtet. Er war auf drei Seiten von Granitfelsblöcken umschlossen. Ein Schlitten diente als Firstbalken, über dem Robbenfelle lagen. Die Steinwände des Unterstandes sind teilweise eingestürzt. In dem Unterstand befinden sich korrodierte Überreste von Blechdosen, ein Robbenfell und etwas Kabel. Der Schlitten befindet sich nunmehr 50 m seewärts des Unterstandes und besteht aus wenigen verstreuten Holzstücken, Riemen und Schnallen. Die Stätte ist Bestandteil des Besonderen antarktischen Schutzgebiets Nr. 154. 68. Depot, Hells Gate Moraine, Inexpressible Island, Terra Nova Bay (74°56' S, 163°48' E). Ein Notfalldepot, bestehend aus einem Schlitten, der mit Vorräten und Ausrüstung beladen war und am 25. Januar 1913 von der britischen Antarktisexpedition (1910 bis 1913) dort platziert wurde. 1994 wurde der zunehmend verfallende Schlitten samt Vorräten entfernt, um deren Zustand zu erhalten. 69. Nachrichtenpfosten, Cape Crozier, Ross Island (77°27' S, 169°16' E). Errichtet am 22. Januar 1902 durch Kapitän Robert F. Scotts ,,Discovery"-Expedition von 1901 bis 1904. Der Pfosten diente dazu, die Versorgungsschiffe der Expedition mit Informationen zu versorgen. An dem Pfosten war ein Zylinder aus Metall befestigt, der inzwischen entfernt wurde. Der Pfosten ist Bestandteil des Besonderen antarktischen Schutzgebiets Nr. 124. 70. Nachrichtenpfosten, Cape Wadworth, Coulman Island (73°19' S, 169°47' E). Ein Metallzylinder, der an einen roten Pfosten 8 m über dem Meeresspiegel genagelt ist, aufgestellt von Kapitän Robert F. Scott am 15. Januar 1902. Kapitän Scott bemalte die Felsen hinter dem Pfosten mit roter und weißer Farbe, um ihn deutlicher sichtbar zu machen. 71. Whalers Bay, Deception Island, South Shetland Islands (62°59' S, 60°33' E). Die Stätte umfasst alle Überreste aus der Zeit vor 1970 an der Küste der Whalers Bay. Dazu gehören unter anderem: Überreste aus der frühen Walfangzeit von 1906 1912, initiiert durch Kapitän Adolfus Andresen von der ,,Sociedad Ballenera de Magallanes", Chile; Überreste der norwegischen Walfangstation Hektor aus dem Jahre 1912 und sämtliche Gegenstände im Zusammenhang mit ihrem Betrieb bis 1931; ein Friedhof mit 35 Gräbern sowie einer Gedenkstätte für zehn Menschen, die auf See starben; die Überreste aus der Zeit der britischen wissenschaftlichen und Kartierungstätigkeit von 1944 1969. Die Stätte erinnert ferner an den historischen Wert anderer an diesem Ort stattgefundener Ereignisse, von denen keinerlei Spuren zurückgeblieben sind.
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72. Mikkelsen Hill, Tryne Island, Vestfold Hills (68°22'34" S, 78°24'33" E). Ein Steinhügel und ein hölzerner Mast, errichtet durch den Landungstrupp der norwegischen Antarktisexpedition von 1934 bis 1935. Diese Expedition wurde von Klarius Mikkelsen, dem Kapitän des norwegischen Walfängers ,,Thorshavn", geleitet. Zu ihr gehörte auch Caroline Mikkelsen, die Frau von Kapitän Mikkelsen und die erste Frau, die die Ostantarktis betrat. Der Steinhügel wurde 1957 und 1995 von Feldtrupps der ,,Australian National Antarctic Research Expedition" wiederentdeckt. 73. Gedenkkreuz für die Opfer des Flugzeugabsturzes von 1979 am Mount Erebus, Lewis Bay, Ross Island. Im Gedenken an die 257 Opfer verschiedener Nationalität, die ihr Leben verloren, als das Flugzeug, mit dem sie reisten, in tiefer gelegene Hänge des Mount Erebus, Ross Island, stürzte, wurde im Januar 1987 ein Kreuz aus Edelstahl auf einer Felsnase 3 km von der Absturzstelle entfernt am Mount Erebus errichtet. 74. Namenlose Bucht (61°14' S, 55°22' W) an der Südwestküste der Elephant Island samt dem Ufer- und Tidenbereich, in dem sich das Wrack eines großen hölzernen Segelschiffes befindet. 75. Hütte ,,A Hut" bei Pram Point an der Scott Station, Ross Island, Ross Sea Region. ,,A Hut" erinnert als erstes Bauwerk Neuseelands in der Antarktis an die Errichtung der Scott Station, die frühen wissenschaftlichen Untersuchungen in der Ross Sea Region, die Einbindung Neuseelands in das Internationale Geophysikalische Jahr 1957, die Verbindungen zwischen der Antarktis und Neuseeland sowie an die Commonwealth Trans-Antarctic Expedition 1956/57. 76. Ruinen der Pedro Aguirre Cerda Station bei Pendulum Cove, Deception Island (62°52' S, 60°36' W). Die Basis diente bis zum 4. Dezember 1967 als meteorologisches und Kommunikationszentrum und wurde dann durch Vulkanausbrüche 1967 und 1969 völlig zerstört. Die Ruinen repräsentieren in dramatischer Weise den Einfluss von Naturereignissen auf eine antarktische Basis. 77. Cape Denison, Commonwealth Bay, George V Land, East Antarctica (67°00'13" S bis 67°00'50" S und von 142°40'00.1" E bis 142°41'27" E). Es handelt sich um eine der wichtigsten Stätten früher menschlicher Aktivität in der Antarktis, an der sich auch die Basis der australasiatischen Antarktisexpedition (1911 1914) befand, die von Dr. (später Sir) Douglas Mawson organisiert und geleitet wurde und wo sich eine von nur sechs Hütten befindet, die noch aus der ,,Heroischen Phase" der Eroberung der Antarktis (1895 1917) erhalten ist. Die Historische Stätte ist gleichzeitig als Besonderes antarktisches Verwaltungsgebiet Nr. 3 ausgewiesen und schließt wie dieses das Besondere antarktische Schutzgebiet Nr. 162 ein. 78. Tafel und Gebäude bei India Point, Humboldt Mountains, Wohlthat Massif, zentrales Dronning Maud Land (71°45'08" S, 11°12'30" E). Es handelt sich um eine Tafel, die im Gedenken an vier Mitglieder der neunten indischen Antarktisexpedition drei Wissenschaftler der ,,Geological Survey of India" und ein Kommunikationstechniker der indischen Marine errichtet wurde, die bei einem Unfall am 8. Januar 1990 in diesem Gebirgscamp ihr Leben verloren.
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Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach Artikel 3 des Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Vom 21. April 2005
I. Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1995 zu den Protokollen vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Übereinkommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II S. 914) wird der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als z u s t ä n d i g e S t e l l e im Sinne des Artikels 3 des Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II S. 914, 916) bestimmt. II. Diese Anordnung wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Berlin, den 21. April 2005 Die Bundesministerin der Justiz In Vertretung P r o f . D r. G e i g e r
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Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. März 2005
Das in Tirana am 16. Dezember 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem Artikel 5 am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. März 2005 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2003
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Albanien im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien, in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Albanien beizutragen, unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 25. November 2003 sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt 5 500 000, EUR (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend
Euro) für das Vorhaben ,,Abwasserentsorgung Kavaja II" zu erhalten. (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 2 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011. (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige
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Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 5 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. Artikel 3 Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien erhoben werden. Artikel 4 Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Geschehen zu Tirana am 16. Dezember 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hans-Peter Annen Für die Regierung der Republik Albanien Anastas Angjeli
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 15. März 2005
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1990 II S. 124) ist nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für Armenien am 21. Juni 2004 nach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalts in Kraft getreten:
(Übersetzung) "According to Article 8, paragraph 2, of the Protocol, the Republic of Armenia declares that: a) accepting the Chapter I, Armenia will not make the execution of letters rogatory for search or seizure of property; b) Armenia does not accept Chapter II." ,,Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls erklärt die Republik Armenien, dass a) Armenien Kapitel I annimmt, jedoch Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nicht erledigen wird; b) Armenien Kapitel II nicht annimmt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 17. November 2003 (BGBl. II S. 2004).
Berlin, den 15. März 2005 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. L ä u f e r
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Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 15. März 2005
I. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1997 II S. 1402) ist nach seinem Artikel 308 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Burkina Faso am 24. Februar 2005 Dänemark am 16. Dezember 2004 nach Maßgabe der unter II. bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgedruckten Erklärungen Lettland II. D ä n e m a r k am 16. November 2004:
(Übersetzung) "Declarations (Original: English) It is the position of the Government of the Kingdom of Denmark that the exception from the transit passage regime provided for in article 35 (c) of the Convention applies to the specific regime in the Danish straits (the Great Belt, the Little Belt and the Danish part of the Sound), which has developed on the basis of the Copenhagen Treaty of 1857. The present legal regime of the Danish straits will therefore remain unchanged. The Government of the Kingdom of Denmark declares pursuant to article 287 of the Convention that it chooses the International Court of Justice for the settlement of disputes concerning the interpretation or application of the Convention. The Government of the Kingdom of Denmark declares pursuant to article 298 of the Convention that it does not accept an arbitral tribunal constituted in accordance with Annex VII for any of the categories of disputes mentioned in article 298. The Government of the Kingdom of Denmark declares, in accordance with article 310 of the Convention, its objection to any declaration or position excluding or amending the legal scope of the provisions of the Convention. Passivity with respect to such declarations or positions shall be interpreted neither as acceptance nor rejection of such declarations or positions. ,,Erklärungen (Original: Englisch) Die Regierung des Königreichs Dänemark ist der Auffassung, dass die in Artikel 35 Buchstabe c des Übereinkommens vorgesehene Ausnahme von der Transitdurchfahrtsordnung für die auf der Grundlage des Kopenhagener Vertrags von 1857 entwickelte besondere Rechtsordnung in den dänischen Meerengen (Großer Belt, Kleiner Belt und dänischer Teil des Sundes) gilt. Die geltende Rechtsordnung in den dänischen Meerengen bleibt daher unverändert. Die Regierung des Königreichs Dänemark erklärt nach Artikel 287 des Übereinkommens, dass sie den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wählt. Die Regierung des Königreichs Dänemark erklärt nach Artikel 298 des Übereinkommens, dass sie einem in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildeten Schiedsgericht für die in Artikel 298 genannten Arten von Streitigkeiten nicht zustimmt. Die Regierung des Königreichs Dänemark erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 310 des Übereinkommens, dass sie Einspruch gegen jede Erklärung oder Stellungnahme erhebt, welche die rechtliche Geltung der Bestimmungen des Übereinkommens ausschließt oder verändert. Das Ausbleiben einer Reaktion auf derartige Erklärungen oder Stellungnahmen ist weder als Annahme noch als Ablehnung der Erklärungen oder Stellungnahmen auszulegen. Das Königreich Dänemark erinnert daran, dass es als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft dieser für bestimmte durch dieses Übereinkommen geregelte Angelegenheiten Zuständigkeiten übertra-
am
22. Januar 2005.
The Kingdom of Denmark recalls that, as a member of the European Community, it has transferred competence in respect of certain matters governed by the Convention. In accordance with the provisions of
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Annex IX of the Convention, a detailed declaration on the nature and extent of the competence transferred to the European Community was made by the European Community upon deposit of its instrument of formal confirmation. This transfer of competence does not extend to the Faroe Islands and Greenland." gen hat. In Übereinstimmung mit Anlage IX des Übereinkommens hat die Europäische Gemeinschaft bei der Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung eine detaillierte Erklärung zu Art und Umfang der an die Europäische Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten abgegeben. Diese Übertragung von Zuständigkeiten gilt nicht für die Färöer und Grönland."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 1. April 2004 (BGBl. II S. 573).
Berlin, den 15. März 2005 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. März 2005
Das in Peking am 6. Dezember 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem Artikel 7 am 6. Dezember 2004 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. März 2005 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s
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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 2004
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik China im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China, in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Volksrepublik China beizutragen, unter Bezugnahme auf das Protokoll über die 22. Sitzung der Gemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusammenarbeit vom 11. Juni 2004 sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten: 1. Darlehen von insgesamt 35 000 000, EUR (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben a) Aufstockung ,,Programm Mikrofinanzierung" bis zu 3 000 000, EUR (in Worten: drei Millionen Euro), b) Aufstockung ,,Programm Klein- und Mittelunternehmensförderung (KMU III)" bis zu 9 000 000, EUR (in Worten: neun Millionen Euro), c) ,,Schienenverkehrsprogramm IV" bis zu 15 000 000, EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),
d) Aufstockung ,,Gesundheitsprogramm für Westprovinzen" bis zu 8 000 000, EUR (in Worten: acht Millionen Euro) wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. 2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 21 000 000, EUR (in Worten: einundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben a) ,,Programm Eindämmung der Wüstenbildung" bis zu 7 000 000, EUR (in Worten: sieben Millionen Euro), b) ,,Photovoltaik Dorfstromversorgung Innere Mongolei" bis zu 8 000 000, EUR (in Worten: acht Millionen Euro), c) Aufstockung ,,Gesundheitsprogramm für Westprovinzen" für eine HIV-Präventions-Komponente bis zu 6 000 000, EUR (in Worten: sechs Millionen Euro) wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der Gesundheitsvorsorge die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften bis zu 98 400 000, EUR (in Worten: achtundneunzig Millionen vierhunderttausend Euro) zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die KfW, für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b bis d genannten Vorhaben zu übernehmen. (3) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Volksrepublik China, von der KfW für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
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onskontrolle" verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. (2) Das im Abkommen vom 19. November 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 für das Vorhaben ,,Kreditprogramm I über mehrere Banken" vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 8 495 208,90 EUR (in Worten: acht Millionen vierhundertfünfundneunzigtausendzweihundertacht 90/100 Euro) und das im Abkommen vom 20. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 für das Vorhaben ,,Kreditprogramm II für Klein- und Mittelindustrie (KMU)" vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 12 782 297,03 EUR (in Worten: zwölf Millionen siebenhundertzweiundachtzigtausendzweihundertsiebenundneunzig 3/100 Euro) reprogrammiert und zusätzlich als Darlehen zur Aufstockung für das Vorhaben ,,Programm Klein- und Mittelunternehmensförderung (KMU III)" mit einem Betrag von bis zu 21 277 505,93 EUR (in Worten: einundzwanzig Millionen zweihundertsiebenundsiebzigtausendfünfhundertfünf 93/100 Euro) verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. (3) Das im Abkommen vom 9. Juni 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1998 für das Vorhaben ,,Umweltprogramm Energie I" vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 25 564 594,06 EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen fünfhundertvierundsechzigtausendfünfhundertvierundneunzig 6/100 Euro), das im Abkommen vom 27. Februar 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1991 für das Vorhaben ,,Rehabilitierung thermischer Kraftwerke II" vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 542 903,24 EUR (in Worten: fünfhundertzweiundvierzigtausendneunhundertdrei 24/100 Euro) und das im Abkommen vom 29. April 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 für das Vorhaben ,,Trinkwasserversorgung für drei Städte in der Provinz Anhui" vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 545 006,75 EUR (in Worten: fünfhundertfünfundvierzigtausendsechs 75/100 Euro) reprogrammiert und zusätzlich als Darlehen für das Vorhaben ,,Schienenverkehrsprogramm IV" mit einem Betrag von bis zu 26 652 504,05 EUR (in Worten: sechsundzwanzig Millionen sechshundertzweiundfünfzigtausendfünfhundertvier 5/100 Euro) verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. (4) Der im Abkommen vom 4. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben ,,Textilfabrik Anhui", ,,Rehabilitierung thermischer Kraftwerke I", ,,Müllentsorgung Peking" und ,,Aufforstung") für das Vorhaben ,,Aufforstung" vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 887 223,23 EUR (in Worten: achthundertsiebenundachtzigtausendzweihundertdreiundzwanzig 23/100 Euro), der im Abkommen vom 29. April 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1992 für das Vorhaben ,,Aufforstung III" vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 142 576,55 EUR (in Worten: einhundertzweiundvierzigtausendfünfhundertsechsundsiebzig 55/100 Euro) und der im Abkommen vom 23. September 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1993 für das Vorhaben ,,Aufforstung IV" vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 1 165 475,15 EUR (in Worten: eine Million einhundertfünfundsechzigtausendvierhundertfünfundsiebzig 15/100 Euro) reprogrammiert und zusätzlich als Finanzierungsbeitrag zur Aufstockung für die HIVPräventions-Komponente des Vorhabens ,,Gesundheitspro-
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China durch andere Vorhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, der Gesundheitsvorsorge oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Absatz 5 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. Artikel 2 Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und dem Ministerium der Finanzen der Volksrepublik China zu schließenden Verträge. Auf diese Verträge findet das Recht des Ortes Anwendung, an dem das Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und beziehungsweise oder Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge ist dies der 31. Dezember 2012. Artikel 3 Die Regierung der Volksrepublik China stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik China erhoben werden können. Artikel 4 Für die sich aus der Gewährung von Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden Regierungen eine befriedigende Regelung. Insoweit sind die Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit maßgebend. Artikel 5 (1) Das im Abkommen vom 20. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 für das Vorhaben ,,Windpark III" vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von 5 879 856,63 EUR (in Worten: fünf Millionen achthundertneunundsiebzigtausendachthundertsechsundfünfzig 63/100 Euro) reprogrammiert und mit einem Betrag von bis zu 2 574 689,48 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundertvierundsiebzigtausendsechshundertneunundachtzig 48/100 Euro) zusätzlich als Darlehen sowie mit einem Betrag von bis zu 3 305 167,15 EUR (in Worten: drei Millionen dreihundertfünftausendeinhundertsiebenundsechzig 15/100 Euro) zusätzlich als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben ,,Programm Desertifikati-
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gramm für Westprovinzen" mit einem Betrag von bis zu 2 195 274,93 EUR (in Worten: zwei Millionen einhundertfünfundneunzigtausendzweihundertvierundsiebzig 93/100 Euro) verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Artikel 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
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Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit sowie des dazugehörenden Briefwechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen. Artikel 7 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Peking am 6. Dezember 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Stanzel Für die Regierung der Volksrepublik China Zhang Shaochun
Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen ,,BAE Systems Applied Technologies, Inc." und ,,Military Professional Resources, Inc." (Nr. DOCPER-AS-36-01 und DOCPER-AS-09-04)
Vom 18. März 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Februar 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen ,,BAE Systems Applied Technologies, Inc." (Nr. DOCPER-AS-36-01) und ,,Military Professional Resources, Inc." (Nr. DOCPER-AS-09-04) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 16. Februar 2005 in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 2005 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
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Auswärtiges Amt Berlin, den 16. Februar 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den Eingang der Verbalnote Nr. 14 vom 16. Februar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet: ,,Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen: Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll: 1. a) Das Unternehmen BAE Systems Applied Technologies, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-36-01 mit einer Laufzeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006 folgende Dienstleistungen erbringen: Systemanalyse und fachspezifische technische und ingenieurmäßige Unterstützung im Bereich Spezialwartung, Ausbildung, Betrieb und Einsatz taktischer Kommunikations- und Übertragungsanlagen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Interoperability Analyst (Anhang II.n.) und Training Specialist (Anhang IV.a.). b) Das Unternehmen Military Professional Resources, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-04 mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 folgende Dienstleistungen erbringen: Anleitung, Ausbildung und Betreuung für Command Sergeants Major in Einsatzverbänden und Brigaden, die an Ausbildungsmaßnahmen an einem Combat Training Center teilnehmen. Der Schwerpunkt liegt auf Führungsprozessen auf Ebene der Einsatzverbände und Brigaden, auf Einsätzen, Nachrichtenbeschaffung, Logistik, Stabsfunktionen, Anforderungen an und Wechselwirkungen zwischen Gefechtsfeld-Führungssystemen sowie geltenden Einsatzgrundsätzen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.a.). 2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt. 3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung. 4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben genannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken. 5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003.
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6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags unverzüglich mit. 8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer Kraft. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Februar 2005 in Kraft tritt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern." Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 14 vom 16. Februar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. Februar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. An die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Berlin
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Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Science Applications International Corporation" (Nr. DOCPER-IT-03-04)
Vom 18. März 2005
Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 16. Februar 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Science Applications International Corporation" (Nr. DOCPER-IT-03-04) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 16. Februar 2005 in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 2005 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. C h r i s t o p h M ü l l e r
Auswärtiges Amt
Berlin, den 16. Februar 2005
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den Eingang der Verbalnote Nr. 13 vom 16. Februar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet: ,,Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen: Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International Corporation einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-04 geschlossen. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Unternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll: 1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:
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Leitung der Gesamteinführung des Network Security Programms in der Landstuhl Regional Medical Facility. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Systems Administrator. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt. 2. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung. 3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken. 4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003. 5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-03-04 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit. 7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 16. Februar 2005 in Kraft tritt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern." Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 13 vom 16. Februar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 16. Februar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. An die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Berlin
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Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 18. März 2005
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für Monaco in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. Juni 2003 (BGBl. II S. 721). am 8. März 2005
Berlin, den 18. März 2005 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. L ä u f e r
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 18. März 2005
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1983 II S. 132) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für die Republik Moldau in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. II S. 1484). am 28. Januar 2005
Berlin, den 18. März 2005 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. L ä u f e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2005
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Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über die Einrichtung einer direkten verschlüsselten Verbindung zwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking
Vom 21. April 2005
Das am 6. Dezember 2004 in Peking unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Einrichtung einer direkten verschlüsselten Verbindung zwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking ist nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am 6. Dezember 2004 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. April 2005 Bundeskanzleramt Im Auftrag Dr. S e e b a
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Einrichtung einer direkten verschlüsselten Verbindung zwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik China im Geiste der gegenseitigen Verständigung, in dem Wunsch, eine direkte verschlüsselte Verbindung zwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking einzurichten, unter Bezugnahme auf die gemeinsame Absichtserklärung vom 3. Mai 2004 sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Beide Vertragsparteien werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit jeweils eine direkte verschlüsselte Verbindung zwischen den Regierungschefs beider Länder einrichten, die Telefongespräche und Faxübertragungen ermöglicht.
Artikel 2 Die verschlüsselten Verbindungen werden zwischen dem Bundeskanzleramt in Berlin und Zhongnanhai in Peking errichtet. Jede Vertragspartei ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den ununterbrochenen Betrieb der Verbindung sicherzustellen. Artikel 3 (1) Für Einrichtung, Inbetriebnahme und Betrieb der direkten verschlüsselten Verbindung ist für die deutsche Vertragspartei das Bundeskanzleramt, Referat 113, und für die chinesische Vertragspartei das Telekommunikationsamt Zhongnanhai die für die Organisation und die technische Wartung zuständige Stelle. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen werden im gegenseitigen Einvernehmen 1. die Konfiguration, die technischen Parameter der Kanäle und das benötigte Zubehör festlegen, 2. Empfehlungen, technische Protokolle und Gesprächsregeln ausarbeiten, entsprechend denen die Verbindung betrieben und die Aufteilung der entstehenden Kosten festgelegt wird,
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Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1109
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
3. falls notwendig, gemeinsam Expertentreffen einberufen, um Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Verbindung zu erörtern und zu beschließen. Hierzu gehören insbesondere zukünftige eventuelle Änderungen der Konfiguration und der Verschlüsselung.
sprechende Maßnahmen zum Schutz der über die Verbindung übermittelten Informationen zu ergreifen. Artikel 5 (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Artikel 4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die technischen Einzelheiten der direkten verschlüsselten Verbindung zwischen Berlin und Peking keiner dritten Seite zugänglich zu machen und ent-
Geschehen zu Peking am 6. Dezember 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Chrobog Für die Regierung der Volksrepublik China Z h a n g Ye s u i