Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1974  Nr. 37 vom 02.07.1974  - Seite 933 bis 936 - Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Errichtung der Ständigen Vertretungen

Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Errichtung der Ständigen Vertretungen Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1974 933 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten Vom 15. Mai 1974 Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Bundes-gesetzbl. 1967 II S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 und das Protokoll zu der Konvention nach seiner Nummer 10 Buchstabe b für die Deutsche Demokratische Republik am 16. April 1974 in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. November 1973 (Bun-desgesetzbl. II S. 1592). Bonn, den 15. Mai 1974 Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Sachs Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen In Vertretung Dr. Morgenstern Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Errichtung der Ständigen Vertretungen Vom 10. Juni 1974 In Bonn ist am 14. März 1974 ein Protokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Errichtung der Ständigen Vertretungen unterzeichnet worden. Das Protokoll ist nach seiner Ziffer 8 in Verbindung mit der Vereinbarung in dem Briefwechsel zwischen den beiden Regierungen vom 5. April 1974 am 2. Mai 1974 in Kraft getreten; das Protokoll, die dazugehörigen Protokollvermerke und der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 10. Juni 1974 Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen In Vertretung Dr. Morgenstern 934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II Protokoll Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sind auf der Grundlage von Artikel 8 des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen vom 21. Dezember 1972 wie folgt übereingekommen: 1. Die Ständigen Vertretungen werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls eröffnet. 2. Die Vertretungen führen die amtliche Bezeichnung "Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland" beziehungsweise "Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik". Die Leiter führen die Amtsbezeichnung "Der Leiter der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland" beziehungsweise "Der Leiter der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik". 3. Der Leiter der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird beim Vorsitzenden des Staatsrates, der Leiter der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik beim Bundespräsidenten akkreditiert. 4. Für die Ständigen Vertretungen, ihre Mitglieder sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und privaten Hausangestellten gilt die Wiener Konvention vom 18. April 1961 entsprechend. 5. Die Ständigen Vertretungen haben unter anderem die Aufgabe, die Interessen des Entsendestaates im Gastland zu vertreten, einschließlich Hilfe und Beistand für Personen, sowie normale gutnachbarliche Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet wie auch auf anderen Gebieten zu fördern und auszubauen. 6. Zuständig für Angelegenheiten der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland ist das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Zuständig für Angelegenheiten der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik ist das Bundeskanzleramt. 7. Die Zahl der Mitglieder der Ständigen Vertretungen wird im beiderseitigen Einvernehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt. 8. Dieses Protokoll tritt zu einem gegenseitig zu vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft. Bonn, den 14. März 1974 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Günter Gaus Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Kurt N i e r Protokollvermerke 1. Das Einvernehmen über die Person des jeweiligen Leiters der Ständigen Vertretung wird durch Notenwechsel der Regierungen herbeigeführt. Die übrigen Mitglieder der Ständigen Vertretungen werden schriftlich benannt. Die Regierung des Gastlandes kann verlangen, daß der Leiter oder Mitglieder der Ständigen Vertretungen abberufen werden. 2. Es besteht Übereinstimmung, daß die Leiter und die Mitglieder der Ständigen Vertretungen sowie die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen und privaten Hausangestellten berechtigt sind, jederzeit aus- und einzureisen. 3. Beide Seiten gewähren sich das Recht, in den Ständigen Vertretungen Funksendeanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Beantragung und der Betrieb sind entsprechend den Bestimmungen jeder Seite vorzunehmen. 4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt ihr Einverständnis, daß das bisherige Büro des Ministeriums für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik in Düsseldorf in eine Nebenstelle der Handelspolitischen Abteilung der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik umgewandelt wird. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erklärt, daß sie auf Antrag zu einer vergleichbaren Regelung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland bereit ist. Es besteht Übereinstimmung, daß der Entsendestaat beim Erwerb von Grundstücken für Zwecke seiner Ständigen Vertretung sowie hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden oder von ihm gemieteten Grundbesitzes, der für die Zwecke der Ständigen Vertretung sowie für Wohnzwecke des Leiters und der Mitglieder der Ständigen Vertretung genutzt wird, von allen Steuern und sonstigen Abgaben (staatlicher, regionaler, kommunaler Art) befreit ist, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik wird in Übereinstimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 die Interessen von Berlin (West) vertreten. Vereinbarungen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat bleiben hiervon unberührt. Bonn, den 14. März 1974 Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1974 935 Staatssekretär im Bundeskanzleramt Günter Gaus 53 Bonn, den 5. April 1974 An den Stellvertreter des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Herrn Kurt Nier Berlin Sehr geehrter Herr Nier, ich beehre mich, Ihnen im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag zu unterbreiten, das am 14. März 1974 unterzeichnete Protokoll über die Einrichtung Ständiger Vertretungen am 2. Mai 1974 in Kraft zu setzen. Mit vorzüglicher Hochachtung Günter Gaus Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Stellvertreter des Ministers Berlin, den 5. April 1974 Staatssekretär im Bundeskanzleramt der Bundesrepublik Deutschland Herrn Günter Gaus Bonn Sehr geehrter Herr Gaus! Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen und Ihnen die Zustimmung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik mitzuteilen, das Protokoll über die Einrichtung der Ständigen Vertretungen am 2. Mai 1974 in Kraft zu setzen. Mit vorzüglicher Hochachtung Nier 936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II Obersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung Die 280. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 31. Mai 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1974 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Der Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versandgeböhr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit dei DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahwes beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 8067 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten, Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3.99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich —,20 DM Versandkostenl, bei Lieferung gegen Vorausrertinung 1,45 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; dei angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •/».