Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 69 vom 20.12.2004  - Seite 3396 bis 3407 - Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

400-15400-2860-6830-21101-81104-112-52030-2-112030-6-232030-7-32031-42032-22032-2-62032-2-102032-32032-3-102032-3-122121-12122-12122-52123-1251-9302-2303-13310-4311-13312-2360-7361-1368-3400-1424-5-2450-28251-108252-4830-2-3830-2-13830-2-14860-7824-2400-15
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts Vom 15. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 1 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 2. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten entsprechend. §6 Güterstand Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. §7 Lebenspartnerschaftsvertrag Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend." ,,§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners". b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt: ,,(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde." bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Abs. 1 und 3" gestrichen. 6. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend." 7. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: ,,§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft (1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben. (2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn 1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann, 2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben, 3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. (4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt 3397 (1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebenspartner vor." 8. Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 angefügt: ,,§ 20 Versorgungsausgleich (1) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit Hilfe des Vermögens Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die güterrechtlichen Vorschriften finden auf den Ausgleich dieser Anrechte keine Anwendung. (2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht. (3) In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) können die Lebenspartner durch eine ausdrückliche Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt wird. (4) Im Übrigen sind die §§ 1587a bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit Ausnahme der §§ 4 bis 6 und 8, das VersorgungsausgleichsÜberleitungsgesetz sowie die Barwert-Verordnung entsprechend anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben. Abschnitt 5 Übergangsvorschriften § 21 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (1) Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt, so gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3. § 1586a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Ehe" jeweils die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaft" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung." 4. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich." 5. In § 1770 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Ehegatte" jeweils die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. 6. § 2275 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes." 7. § 2279 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist." 8. In § 2290 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,unter Verlobten" die Wörter ,, , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," eingefügt. (2) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, kann jeder Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass für die Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten solle; § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Erklärung ist dem Amtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen Bezirk die Lebenspartner wohnen. Die Erklärung muss notariell beurkundet werden. Haben die Lebenspartner die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Amtsgericht sie dem anderen Lebenspartner nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. (3) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, kann jeder Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5, 12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, können die Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach § 20 durchgeführt werden soll. Die notariell zu beurkundende Erklärung ist von beiden Lebenspartnern gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie wohnen, abzugeben. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Für am 31. Dezember 2004 anhängige gerichtliche Verfahren, die Ansprüche aus diesem Gesetz betreffen, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt." Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1306 wie folgt gefasst: ,,§1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft". 2. § 1306 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht." Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting". b) In den Angaben zu den §§ 8, 52 und 76c werden jeweils die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. c) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen". d) In der Angabe zu § 107 werden die Wörter ,,bei Wiederheirat von Witwen und Witwern" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 e) Vor der Angabe zu § 120a wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Rentensplitting". f) Die Angabe zu § 120a wird wie folgt gefasst: ,,§ 120a Grundsätze für das unter Ehegatten". Rentensplitting 3399 c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen und nach den Wörtern ,,dem Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. d) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Ehezeit" ein Komma und das Wort ,,Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 7. In § 56 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartnern" und nach dem Wort ,,Ehegatte" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. 8. In § 66 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. 9. In § 76 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz, Abs. 4 und 6 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehezeit" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 10. In § 76c werden jeweils in der Überschrift und in den Absätzen 1 bis 3 die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. 11. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,geschiedenen Ehegatten" durch das Wort ,,Versicherten" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehezeit" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 12. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft." 13. In § 98 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Rentensplittings" und dem Wort ,,Rentensplitting" die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. 14. In § 104 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" ein Komma und das Wort ,,Lebenspartner" eingefügt. 15. In § 105 werden die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. 16. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt: ,,§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn 1. für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine g) Nach der Angabe zu § 120c wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern". 2. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting". 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting". b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. 4. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2b werden die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft." 5. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner." 6. § 52 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ehezeit" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder 25. § 187 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,ausgleichsberechtigten Ehegatten" durch das Wort ,,Ausgleichsberechtigten" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehezeit" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 26. § 210 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Ehezeit" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 27. § 225 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ehegatte" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ehezeit" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 28. § 243 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils in Nummer 2 das Wort ,,nicht" durch das Wort ,,weder" ersetzt und nach dem Wort ,,geheiratet" die Wörter ,,noch eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht" durch die Wörter ,,auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht" ersetzt. c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,erklärt ist" die Wörter ,,oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist" eingefügt. 29. In § 264a Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehezeit" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 30. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter ,,geschiedenen Ehegatten" durch das Wort ,,Versicherten" ersetzt. 2. ein Rentensplitting durchgeführt wurde." 17. § 107 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,bei Wiederheirat von Witwen und Witwern" gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe." 18. In § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. 19. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. 20. Vor § 120a wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Rentensplitting". 21. § 120a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten". b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,bei Wiederheirat von Witwen und Witwern" gestrichen. 22. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt: ,,§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern (1) Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente und die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern richtet sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner. (2) Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist ausgeschlossen, wenn während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde." 23. In § 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,ausgleichsberechtigten Ehegatten" durch das Wort ,,Ausgleichsberechtigten" ersetzt. 24. In § 186 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 31. In § 272 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,unter Ehegatten" gestrichen. 32. § 281a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,ausgleichsberechtigten Ehegatten" durch das Wort ,,Ausgleichberechtigten" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ehezeit" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 3401 ,,(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat." 7. In § 40 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. 8. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Witwen" die Wörter ,,oder hinterbliebene Lebenspartner" und nach dem Wort ,,Ehemann" die Wörter ,,oder der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder dem hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt. d) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. 9. § 40b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder der hinterbliebene Lebenspartner" und nach dem Wort ,,Ehe" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaft" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ehe" die Wörter ,,oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt. c) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Ehefrau" die Wörter ,, oder der Lebenspartner" eingefügt. 10. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort ,,Witwen" die Wörter ,,oder hinterbliebene Lebenspartner", nach dem Wort ,,Verheiratung" die Wörter ,,oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" und nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder einem hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt. 11. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft steht der frühere Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Eine Versorgung Artikel 4 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c und Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b sowie in § 16 Abs. 1 Buchstabe c werden jeweils nach dem Wort ,,Witwen" die Wörter ,,und hinterbliebenen Lebenspartnern" eingefügt. 2. In § 25 Abs. 2, § 25a Abs. 1 und 2, § 25b Abs. 5 Satz 2 und § 30 Abs. 12 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartners" eingefügt. 3. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter ,,Witwen und Witwer" durch die Wörter ,,Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner" ersetzt. 4. In § 27c Satz 3 werden die Wörter ,,Schwerbeschädigte oder Witwen" durch die Wörter ,,Schwerbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner" ersetzt. 5. In § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Ehegatte" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. 6. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Witwe" ein Komma und die Wörter ,,der hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 das dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt. Hat die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner ohne verständigen Grund auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte oder Lebenspartner ohne den Verzicht zu leisten hätte. (6) Hat eine Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner keine Witwenrente nach diesem Gesetz bezogen und ist der frühere Ehegatte oder Lebenspartner an den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Versorgung hätte." 13. § 48 wird wie folgt geändert: ist nur so lange zu leisten, als der frühere Ehegatte oder Lebenspartner nach den ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberücksichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt oder die Lebenspartnerschaft aus dem gleichen Grunde aufgehoben worden, so steht der frühere Ehegatte oder Lebenspartner auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 einer Witwe oder einem hinterbliebenen Lebenspartner gleich." 12. § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 (1) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erhält die Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft erhält der hinterbliebene Lebenspartner anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung oder der Begründung der neuen Lebenspartnerschaft mangels Antrags kein Anspruch auf Rente bestand. (2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt oder die neue Lebenspartnerschaft aufgehoben oder aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf. (3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt worden oder die Lebenspartnerschaft in dieser Zeit aufgelöst oder aufgehoben worden, so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen. (4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder Aufhebung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft folgenden Monat. Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist dies der Tag, an dem das Urteil oder der Verwaltungsakt rechtskräftig geworden ist. (5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten, sind auf die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind, nicht schon zur Kürzung anderer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt haben und nicht auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergeleitet sind. Die Anrechnung einer Versorgung nach diesem Gesetz auf eine wiederaufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem Gesetz beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung vor; das gilt auch, wenn die Versorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Witwe" ein Komma und die Wörter ,,dem hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Witwen" ein Komma und die Wörter ,,hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder dem hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft des hinterbliebenen Lebenspartners gilt § 44 entsprechend." 14. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen." b) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ehegatte" die Wörter ,,oder Lebenspartner" sowie nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. 15. In § 53 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt und das Wort ,,hinterlässt" durch das Wort ,,hinterlassen" ersetzt. 16. Dem § 78a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene Lebenspartner entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 Artikel 5 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) In § 25 Abs. 1, 2 und 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Ehegatte" jeweils die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. (2) In § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,war" die Wörter ,, , eine Lebenspartnerschaft führt oder führte" eingefügt. (3) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder Verlobten" durch die Wörter ,,sowie gegenüber dem Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," ersetzt. (4) § 12 Abs. 3 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Ehefrau" die Wörter ,,oder der Lebenspartnerin" eingefügt. 2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteils oder des Lebenspartners 2 Arbeitstage,". (5) In § 13 Abs. 4 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) wird nach dem Wort ,,Ehegatten" die Angabe ,, , Lebenspartner" eingefügt. (6) In § 10 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,Ehegatten," die Angabe ,,Lebenspartner," eingefügt. (7) In § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird nach dem Wort ,,Ehegatte" die Angabe ,, , Lebenspartner" eingefügt. (8) In § 6 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird nach dem Wort ,,Ehegatten" die Angabe ,, , Lebenspartners" eingefügt. (9) In § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird nach dem Wort ,,Ehegatten" die Angabe ,, , Lebenspartners" eingefügt. (10) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), geändert durch die Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254), wird wie folgt geändert: 3403 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort ,,Ehegatten" die Angabe ,, , Lebenspartner" eingefügt. 2. In § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. 3. In § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. (11) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Angabe ,,Ehegatte," die Angabe ,,Lebenspartner," eingefügt. 2. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartners" eingefügt. 3. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Ehegatte" die Angabe ,, , der Lebenspartner" eingefügt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,verheiratete" die Wörter ,,oder in einer Lebenspartnerschaft lebende" eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartners" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde." 5. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartners" und nach dem Wort ,,geheiratet" die Wörter ,,oder die Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt. 6. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;". b) In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartners" eingefügt. (12) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;". b) In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartners" eingefügt. 3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 (19) In § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. (20) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners, früheren Lebenspartners oder Verlobten im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,". (21) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird wie folgt geändert: 1. In § 383 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Partei" die Wörter ,,oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen," eingefügt. 2. § 661 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a bis 3d eingefügt: ,,3a. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, ,,3b. die Regelungen des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist, ,,3c. die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, ,,3d. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind,". bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,". cc) In Nummer 7 wird die Angabe ,,Abs. 2 Satz 4" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nr. 5, 7, 8 und 9" durch die Angabe ,,Nr. 1 bis 9" ersetzt. (22) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert: 1. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,seinem früheren Ehegatten" die Wörter ,, , seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner" eingefügt. 2. § 138 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a 2. In § 3 Abs. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. 3. § 4 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Erhält der Ehegatte oder Lebenspartner des Berechtigten Trennungsgeld nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhält der Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1, wenn er am Dienstort des Ehegatten oder Lebenspartners wohnt oder der Ehegatte oder Lebenspartner an seinem Dienstort beschäftigt ist." 4. In § 5 Abs. 3 wird nach der Angabe ,,Ehegatten," die Angabe ,,des Lebenspartners," eingefügt. (13) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. 2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ehegatte" die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verlobte im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für Lebenspartner." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (14) In § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.1950) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern ,,verheiratet ist" die Wörter ,,oder eine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt. (15) In § 10 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,verheiratet ist" die Wörter ,,oder eine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt. (16) In § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,verheiratet sind" die Wörter ,,oder eine Lebenspartnerschaft führen" eingefügt. (17) In § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung von 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,verheiratet ist" die Wörter ,,oder eine Lebenspartnerschaft führt" eingefügt. (18) In § 2 Abs. 2 des Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) werden nach dem Wort ,,Verlobten" die Wörter ,,auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;". 3. Dem § 318 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend." (23) In § 52 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Beschuldigten" die Wörter ,,oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen" eingefügt. (24) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe ,,§ 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe ,,§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 3d, 4 und 6 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 3. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 641d oder § 644" durch die Angabe ,,§ 644, jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2, oder § 641d" ersetzt. 4. In Nummer 1900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,nach § 620 oder § 641d ZPO" durch die Wörter ,,über einstweilige Anordnungen in Familien- oder Lebenspartnerschaftssachen" ersetzt. (25) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird wie folgt geändert: 1. In § 97 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,den Vermögensstand der Lebenspartner" durch die Wörter ,,deren Güterstand" ersetzt. 2. § 99 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe" gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) entsprechende Anwendung." 3. In § 131a wird die Angabe ,,§ 661 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5" ersetzt. (26) In § 24 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird nach der 3405 Angabe ,,§ 621g der Zivilprozessordnung" ein Komma und die Angabe ,,jeweils auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung," eingefügt. (27) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 17b Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. Kann ein Versorgungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Lebenspartner während der Lebenspartnerschaftszeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht." 2. In Artikel 51 werden nach den Wörtern ,,des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter ,,oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt. (28) Dem § 43c der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes." (29) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12c des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Wort ,,Verlobte" werden die Wörter ,, , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt. 2. Nach den Wörtern ,,Ehegatten" werden jeweils die Wörter ,,oder Lebenspartner" eingefügt. (30) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner". 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner 3406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 1. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach dem Wort ,,Witwen" die Wörter ,,und hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. 2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Witwe" die Wörter ,,oder dem hinterbliebenen Lebenspartner" eingefügt. (34) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene Lebenspartner entsprechend." 2. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Witwern" ein Komma und die Wörter ,,hinterbliebenen Lebenspartnern" eingefügt. 3. In § 27 Nr. 3 werden die Wörter ,,Schwerbeschädigte, Witwen und Witwer" durch die Wörter ,,Schwerbeschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner" ersetzt. 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Witwer" ein Komma und die Wörter ,,hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Witwern" ein Komma und die Wörter ,,hinterbliebenen Lebenspartnern" sowie nach dem Wort ,,Witwer" ein Komma und die Wörter ,,hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. (35) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3299), wird wie folgt geändert: 1. In § 63 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner." 2. Dem § 65 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben." 3. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente an Lebenspartner." (1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes nach diesem Kapitel gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner. (2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn für denselben Zeitraum aus den Anwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht." 3. In § 17 Abs. 3 Satz 3, § 24 Abs. 3, § 42 Abs. 4, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehezeit" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt. 4. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern." 5. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner." (31) In § 5 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden jeweils nach der Angabe ,,§ 14 Abs. 2" die Angabe ,,und § 14a" eingefügt und das Wort ,,gilt" durch das Wort ,,gelten" ersetzt. (32) Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach dem Wort ,,Witwer" ein Komma und die Wörter ,,hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Witwer" ein Komma und die Wörter ,,hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Witwen und Witwer" durch die Wörter ,,Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner" ersetzt. c) In Absatz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Ehe" die Wörter ,,oder Lebenspartnerschaft" eingefügt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Witwer" ein Komma und die Wörter ,,hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Witwe oder eines Witwers" durch die Wörter ,,Witwe, eines Witwers oder eines hinterbliebenen Lebenspartners" ersetzt. (33) Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 (36) In § 22b Abs. 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Ehegatten" ein Komma und das Wort ,,Lebenspartnern" eingefügt. 3407 ordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 5 Abs. 4 bis 6, 9, 10, 12, 13, 28 und 32 bis 34 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Dezember 2004 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Matthias Platzeck Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries