Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 12 vom 26.03.2010  - Seite 286 bis 291 - Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

2125-44-122125-4-412125-40-552125-40-442125-40-762125-40-962125-40-89
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010 Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 19. März 2010 Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ­ auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 5 und 6 und des § 34 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und *) Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, sind beachtet worden. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. ­ auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ­ auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010 287 nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und ­ auf Grund des § 62 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205): §3 Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten (1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung durch 1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten werden, 2. sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten und gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt werden sowie diese Behandlungsverfahren keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben, vornehmen. (2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage genannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, durch chemische Behandlung zu entgiften. §4 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten (1) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, von Lebensmitteln, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, getrennt zu halten. (2) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstgehaltüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 3 Absatz 1 mit dem Hinweis ,,Ware mit überhöhtem Mykotoxingehalt ­ Nicht an Verbraucher abgeben" nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 kenntlich zu machen. Lebensmittel, die einer Behandlung im Sinne des § 3 Absatz 1 unterzogen werden sollen, können auch mit dem Hinweis ,,Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren." kenntlich gemacht werden. (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 3 Absatz 1 müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden. Artikel 1 Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung ­ KmV) §1 Begriffsbestimmung Kontaminanten im Sinne dieser Verordnung sind Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. §2 Höchstgehalte (1) Es ist verboten, 1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens überschreitet, 2. in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen die in der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, unvermischt oder nach Vermischung in den Verkehr zu bringen. (2) Für andere als in Absatz 1 bezeichnete Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage bezeichnete Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern 1. der Gehalt eines Kontaminanten in einer einzelnen Zutat einen für sie festgesetzten Höchstgehalt überschreitet oder 2. der Gehalt eines Kontaminanten in dem betreffenden Lebensmittel insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der Summe des für den Kontaminanten für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstgehalts entsprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des Lebensmittels ergibt. (3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt sind, gelten die in der Anlage festgesetzten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Konzentration oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist. 288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010 §5 Probenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Mykotoxine und Nitrat (1) Bei der amtlichen Kontrolle des Mykotoxingehalts der in Abschnitt 1 der Anlage bezeichneten Lebensmittel müssen 1. die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) entnommen werden und 2. die Probenaufbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 beschriebenen Kriterien erfüllen. (2) Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind. §6 Straftaten (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 3 Absatz 2 ein Lebensmittel durch chemische Behandlung entgiftet. (2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2008 (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 6) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Lebensmittel als Lebensmittelzutat verwendet, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein Lebensmittel mit einem Lebensmittel vermischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden, 3. entgegen Artikel 3 Absatz 3 ein Lebensmittel mit einem Lebensmittel, das für den direkten menschlichen Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt ist, vermischt oder 4. entgegen Artikel 3 Absatz 4 ein Lebensmittel durch chemische Behandlung entgiftet. (4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel nicht getrennt hält oder 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht. (5) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. (6) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt 1, 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen. §7 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in § 6 Absatz 4, 5 oder 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010 289 Anlage (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5) Abschnitt 1 Mykotoxine Lebensmittel Höchstgehalt in µg/kg 1. Aflatoxine B1 2,01) Summe aus B1, B2, G1 und G2 4,01) M1 ­ 1.1 Lebensmittel, ausgenommen ­ in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/ 2006 bezeichnete Lebensmittel, ­ Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, und ­ diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder 1.2 Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind 1.3 diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 2 Nr. 2.1.10, 2.1.11 und 2.1.12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel 2. Ochratoxin A 2,01) ­ 0,051) ­ ­ 0,052) 0,012) 2.1 Trockenobst, ausgenommen ­ in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/ 2006 genannte Lebensmittel und ­ getrocknete Feigen 2.2 getrocknete Feigen 8,01) 1 2 ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse. ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis. Abschnitt 2 Nitrat Lebensmittel Höchstgehalt in mg/kg diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1 Nr. 1.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel 1 2501) ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis. Abschnitt 3 Halogenierte Lösungsmittel Höchstgehalt in mg/kg Lebensmittel Trichlormethan Trichlorethen Tetrachlorethen Summe aus Trichlormethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen alle Lebensmittel1) 0,12) 0,12) 0,12) 0,22) 1 ) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11) geändert worden ist. ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform. 2 290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010 Abschnitt 4 Polychlorierte Biphenyle (PCB) Höchstgehalt in mg/kg 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138)1) 2,4,4'-Trichlorbiphenyl 1) 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52) 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153)1) 1) 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101) jeweils 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180)1) jeweils (28)1) Lebensmittel Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 % Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 % Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % tierische Speisefette außer Milchfett Süßwasserfische5) und daraus hergestellte Erzeugnisse Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse Seefische5),6) und daraus hergestellte Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse Krebs- und Weichtiere5) sowie wechselwarme Tiere außer Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse Milch aller Tierarten und daraus hergestellte Erzeugnisse Eier und Eiprodukte 1 0,0082) 0,012) 0,083) 0,13) 0,24) 0,4 0,34) 0,6 0,084) 0,14) 0,047) 0,028) 0,057) ) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31]. ) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 % beträgt. ) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. ) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. ) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157). ) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate. ) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 % gilt stattdessen ein Höchstgehalt von 0,001 mg/kg des Gesamtgewichts des Lebensmittels. ) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale. 2 3 4 5 6 7 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2010 291 Artikel 2 Änderung der Diätverordnung Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind 1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung entsprechend anzuwenden." 2. § 14 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 werden aufgehoben. 3. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) Nummer 3a wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2. c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 3 und 4. e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 2, 3 oder 4" durch die Angabe ,,Absatz 1 oder 2" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung Die §§ 6a und 7 Absatz 1 der Technische HilfsstoffVerordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 5 Aufheben von Rechtsverordnungen Es werden aufgehoben: 1. die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBI. I S. 1248), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBI. I S. 444) geändert worden ist, 2. die Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3552), die durch Artikel 18 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBI. I S. 444) geändert worden ist, 3. die Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1473). Artikel 3 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort ,,SchadstoffHöchstmengenverordnung" durch das Wort ,,Kontaminanten-Verordnung" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. März 2010 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen