Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 1 vom 17.01.2011  - Seite 3 bis 25 - Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 3 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*) Vom 7. Januar 2011 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des ­ § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g, h, j, v und x des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und des § 4 Absatz 4 Nummer 1 und § 11 Absatz 1a des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), von denen § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch das Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 4 Absatz 4 sowie § 11 Absatz 1a des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuletzt durch die Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, ­ § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung dauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren, ­ Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor), ­ dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. Klasse A1: ­ Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und ­ dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,eine" das Wort ,,gültige" eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: ­ Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenn*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31). 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 Klasse A: ­ Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und ­ dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW. als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt. Klasse C: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Klasse B: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Klasse CE: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Klasse D1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Klasse BE: Klasse D1E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Klasse D: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Klasse C1: Klasse DE: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für landoder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug ­ der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, ­ der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 5 Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für landoder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. 8. die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1, 9. die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist, 10. die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist, 11. die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse L." b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,31. Dezember 1998" durch die Wörter ,,Ablauf des 18. Januar 2013" ersetzt. c) In Absatz 7 wird die Angabe ,,31. Dezember 1998" durch die Wörter ,,Ablauf des 18. Januar 2013" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden. (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre. (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a. (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen." 4. § 9 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen (1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden. (2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Be- Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. (2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46. (3) Außerdem berechtigt 1. die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2, 2. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM, 3. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM 4. die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L, 5. die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1, 6. die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, 7. die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 werber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder 5. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden. (3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches." Mindestalter (1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle: lfd Nr. Klasse Mindestalter Beschränkungen 1 AM 2 A1 3 A2 4 A 16 Jahre 16 Jahre 18 Jahre a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang, b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren. 5 B, BE a) 18 Jahre, b) 17 Jahre aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a, bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin", bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. 6 C1, C1E 7 C, CE 18 Jahre a) 21 Jahre, b) 18 Jahre nach aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung, bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin", bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 lfd Nr. 7 Klasse Mindestalter Beschränkungen 8 D1, D1E a) 21 Jahre, Bis zum Erreichen des nach Buchb) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss stabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den einer Berufsausbildung nach Auflagen zu versehen, dass von ihr aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nur bei Fahrten im Inland und im ,,Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin", Rahmen des Ausbildungsverhältbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder der Fahrerlaubnisinhaber das Mincc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, destalter nach Buchstabe a erreicht in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt- hat oder die Ausbildung nach nisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraft- Buchstabe b abgeschlossen ist. fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. 9 D, DE a) 24 Jahre, b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, c) 21 Jahre aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin", bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km. Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b, c, d oder e abgeschlossen ist. 10 T 11 L 16 Jahre 16 Jahre (2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 Nummer 7, 8 oder 9 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. (3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen. (4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein." 6. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,A, A1, B, BE, M, S," durch die Angabe ,,AM, A1, A2, A, B, BE," ersetzt. 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 7. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Fahrerlaubnisprüfung (1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. (2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung. (3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für 1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und 2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2 ist. (4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben. (5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen." 8. § 17 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,A oder A1" wird jeweils durch die Angabe ,,A, A1 oder A2" ersetzt. b) Die Angabe ,,M, S" wird durch die Angabe ,,AM" ersetzt. 9. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,A, A1, B, BE, M, S," durch die Angabe ,,AM, A1, A2, A, B, BE" ersetzt. 10. In § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 5 wird jeweils die Angabe ,,A, A1, B, BE, M, S" durch die Angabe ,,AM, A1, A2, A, B, BE," ersetzt. 11. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,A, A1, B, BE, M, S" durch die Angabe ,,AM, A1, A2, A, B, BE," ersetzt. 12. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: ,,§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen (1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt." 13. In § 25 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." 14. § 25b Absatz 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 3a ersetzt: ,,(2) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1233) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b. (2a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8b auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b. (3) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c. (3a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8c auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 7 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen." 15. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe ,,M, S" durch die Angabe ,,AM" ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. 16. In § 29 Absatz 3 Nummer 1a werden die Wörter ,,nach § 10 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter ,,nach § 10 Absatz 1 Nummer 5a" ersetzt. 17. In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen" durch die Wörter ,,AM, A1, A2, A, B, BE oder B1" ersetzt. 17a. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe ,,A oder A1" durch die Angabe ,,A, A1 oder A2" ersetzt. 18. In § 32 wird jeweils die Angabe ,,M, S" durch die Angabe ,,AM" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 9 19. In § 48a Absatz 7 wird die Angabe ,,Nummer 3" durch die Angabe ,,Nummer 5 Buchstabe a" ersetzt. 20. § 76 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder) Als Leichtkrafträder gelten auch a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind und b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind." b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen a) Krafträder der Klasse A2 und b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen." c) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird die Angabe ,,M" durch die Angabe ,,AM" ersetzt. bb) Satz 1 Buchstabe b wird aufgehoben. cc) Satz 1 Buchstabe c wird der neue Buchstabe b. d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung) Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindest- alter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet: Antrag auf Klasse in Antrag auf Klasse M S A (beschränkt) AM AM mit Schlüsselzahl A2 Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 2 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 2 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig." 21. In Anlage 4 wird jeweils nach der Angabe ,,A1" die Angabe ,, , A2" eingefügt und die Angabe ,,M, S" durch die Angabe ,,AM" ersetzt. 22. In Anlage 6 Nummer 1 sowie jeweils auf der Rückseite der Muster zur Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 und Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) wird jeweils nach der Angabe ,,A1" die Angabe ,, , A2" eingefügt und jeweils die Angabe ,,M, S" durch die Angabe ,,AM" ersetzt. 23. Anlage 7 wird wie folgt neu gefasst: ,,Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung 1. 1.1 Theoretische Prüfung Prüfungsstoff Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummern 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31) und in folgenden Sachgebieten: 1. 1.1 Gefahrenlehre Grundformen des Verkehrsverhaltens Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 2.15 2.16 2.17 2.18 2.19 2.20 2.21 2.22 2.23 2.24 2.25 2.26 2.27 2.28 2.29 2.30 3. 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 Verhalten gegenüber Fußgängern Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse Dunkelheit und schlechte Sicht Geschwindigkeit Überholen Besondere Verkehrssituationen Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten Autobahn Alkohol, Drogen, Medikamente Ermüdung, Ablenkung Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr Verhalten im Straßenverkehr Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr Straßenbenutzung Geschwindigkeit Abstand Überholen Vorbeifahren Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Einfahren und Anfahren Besondere Verkehrslagen Halten und Parken Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit Sorgfaltspflichten Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen Warnzeichen Beleuchtung Autobahnen und Kraftfahrstraßen Bahnübergänge Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Personenbeförderung Ladung Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern Übermäßige Straßenbenutzung Sonntagsfahrverbot Verkehrshindernisse Unfall Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Vorfahrt, Vorrang Verkehrszeichen Gefahrzeichen Vorschriftzeichen Richtzeichen Verkehrseinrichtungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 11 5. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 7.10 8. Umweltschutz Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge Untersuchung der Fahrzeuge Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis Anhängerbetrieb Lenk- und Ruhezeiten EG-Kontrollgerät Abmessungen und Gewichte Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung Technik Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung Schmier- und Frostschutzmittel Verwendung und Wartung von Reifen Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler Anhängerkupplungssysteme Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter Ausrüstung von Fahrzeugen Eignung und Befähigung von Kraftfahrern Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt gemacht. 1.2 1.2.1 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung Allgemeines Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. 1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben. Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen: Ersterwerb Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte A A1 A2 B AM L T Mofa 30 30 30 30 30 30 30 20 110 110 110 110 110 110 110 69 10**) 10**) 10**) 10**) 10**) 10**) 10**) 7**) **) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie. 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 Erweiterung Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte A A1 A2 B AM L T C CE C1 D D1 20 20 20 20 20 20 20 37 30 30 40 35 72 72 72 72 72 72 72 128 105 105 138 121 6**) 6**) 6**) 6**) 6**) 6**) 6**) 10**) 10**) 10**) 10**) 10**) **) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie. Die Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. 1.2.3 Bewertung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen. 1.3 Durchführung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden: ­ Englisch ­ Französisch ­ Griechisch ­ Italienisch ­ Polnisch ­ Portugiesisch ­ Rumänisch ­ Russisch ­ Kroatisch ­ Spanisch ­ Türkisch. 1.4 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden. Praktische Prüfung Prüfungsstoff Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen: Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt. Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T). Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1). Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T). Grundfahraufgaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 13 2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen a) Obligatorisch aa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit, bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung, cc) Ausweichen ohne Abbremsen, dd) Ausweichen nach Abbremsen. b) Alternativ, wobei aus aa) und bb) je eine Aufgabe auszuwählen ist: aa) Slalom oder Langer Slalom, bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs. 2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2 2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM a) Obligatorisch aa) Slalom, bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung, b) Alternativ, wobei aus aa) und bb) je eine Aufgabe auszuwählen ist: aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen, bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier. 2.1.4.2 Bei der Klasse B a) Obligatorisch Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung). b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung), bb) Umkehren oder cc) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. 2.1.4.3 Bei den Klassen C1, C, D1, D a) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder bb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1). b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt, bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder cc) Rückwärts quer oder schräg einparken. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. 2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links, b) zusätzlich bei Klasse C1E Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine. 2.1.4.5 Bei der Klasse CE a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links, b) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. 2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger) 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links, b) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. 2.1.4.6 Bei der Klasse T Rückwärtsfahren geradeaus. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine. 2.1.5 Prüfungsfahrt Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten: Fahrtechnische Vorbereitung, Lenkradhaltung, Verhalten beim Anfahren, Gangwechsel, Steigung und Gefällstrecken, Automatische Kraftübertragung, Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen, Fahrgeschwindigkeit, Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug, Überholen und Vorbeifahren, Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen, Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt. 2.2 2.2.1 Prüfungsfahrzeuge Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden: Für Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A a) Motorleistung mindestens 44 kW und b) Hubraum mindestens 600 cm3. 2.2.2 Für Klasse A2: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2 a) Motorleistung mindestens 25 kW, b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg, c) Hubraum mindestens 400 cm3 und d) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h. 2.2.3 Für Klasse A1: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A1 a) Hubraum mindestens 120 cm3, b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h und c) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg. 2.2.4 Für Klasse B: Personenkraftwagen a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 15 b) mindestens vier Sitzplätze und c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite. 2.2.5 Für Klasse BE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m, b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug und e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel. 2.2.6 Für Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C a) Mindestlänge 8 m, b) Mindestbreite 2,4 m, c) zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg, d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg, e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, f) mit Anti-Blockier-System (ABS), g) Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen, h) mit EG-Kontrollgerät, i) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und j) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.7 Für Klasse CE: a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m, bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg, cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg, dd) Zweileitungs-Bremsanlage, ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m, hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, ii) jj) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs und Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder b) Sattelkraftfahrzeuge aa) Länge mindestens 14 m, bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m, cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg, dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg, ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), gg) Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen, hh) mit EG-Kontrollgerät, ii) jj) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 16 2.2.8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 Für Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 a) Länge mindestens 5 m, b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, d) mit Anti-Blockier-System (ABS), e) mit EG-Kontrollgerät, f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.9 Für Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m, b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, e) Anhänger mit eigener Bremsanlage, f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.10 Für Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D a) Länge mindestens 10 m, b) Mindestbreite 2,4 m, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und e) mit EG-Kontrollgerät. 2.2.11 Für Klasse DE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m, b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, f) Anhänger mit eigener Bremsanlage, g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch und h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.12 Für Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 a) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m, b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg, d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und e) mit EG-Kontrollgerät. 2.2.13 Für Klasse D1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 17 b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, e) Anhänger mit eigener Bremsanlage, f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.14 Für Klasse AM: Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h. 2.2.15 Für Klasse T: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h, b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h, c) Zweileitungs-Bremsanlage, d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig), e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m. 2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. 2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk z. B. Stiefel) tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. 2.2.19 Übergangsvorschrift Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. 2.2.18 18 2.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit1) Klasse A Klasse A2 Klasse A1 Klasse B Klasse BE Klasse C Klasse CE Klasse C1 Klasse C1E Klasse D Klasse DE Klasse D1 Klasse D1E Klasse AM Klasse T 1 60 Minuten 60 Minuten Direkteinstieg 40 Minuten Aufstieg 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 70 Minuten 75 Minuten 70 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 25 Minuten 30 Minuten ) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel: a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder b) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächst höhere Klasse). 2.4 Prüfungsstrecke Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind. 2.5 2.5.1 Bewertung der Prüfung Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5), b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3) jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen. 2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen a) erhebliche Fehler oder b) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen. 2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 19 2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. 2.6 Nichtbestehen der Prüfung Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen. 2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird." 24. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt: ,,Anlage 7a (zu § 6a Absatz 2) Fahrerschulung 1. Allgemeines Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination. 2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. 3. Schulungsstoff Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. 3.1 Theoretischer Schulungsstoff Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG: 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6 3.1.7 3.1.8 3.1.9 Straßenverkehrsvorschriften, Fahrzeugführer, Straße, Andere Verkehrsteilnehmer, Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes, Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs, Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs, 3.1.10 Fahrzeugdynamik, 3.1.11 Sicherheitskriterien, 3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), 3.1.13 richtiges Beladen und 3.1.14 Sicherheitszubehör. 3.2 Praktischer Übungsstoff Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen: 20 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 3.2.7 3.2.8 3.2.9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 Beschleunigen, Verzögern, Wenden, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen und Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln und 3.2.10 Einparken. 3.3 Fahrpraktische Übungen Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen: 3.3.1 3.3.2 3.3.3 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. Schulungsfahrzeuge Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt und eine Gesamtmasse von 4 250 kg nicht überschreitet, und mit a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m, b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel zu verwenden. Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift ,,FAHRSCHULE" entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen. 5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. 6. Abschluss der Schulung Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen. 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 21 7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde Name, Vorname .............................................................................................. geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV) teilgenommen. Ort Ausgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) (Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leiterin/ des verantwortlichen Leiters (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/ des Fahrerlaubnisinhabers) 24a. In Anlage 8a wird die Angabe ,,M/L/S" durch die Angabe ,,AM/L" ersetzt. 25. Der Anlage 8b werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt: ,,4. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert: A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt, B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, C Krafträder mit und ohne Beiwagen. 5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen: deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen A1 C, A C 125 cm3 C 11 kW C 0,1 kW/kg A: dreirädrige Kfz 15 kW C 35 kW C 0,2 kW/kg A: nur dreirädrige Kfz A2 C A B C, A A 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen C1 C D1 B B B B 7 500 kg B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem Führersitz 16 B: nur Kraftomnibusse D B 6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen: deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen A1 C C 125 cm3 C 11 kW A beschränkt C C 25 kW C 0,16 kW/kg A B C1 C D1 D C A B B B B B: nur Kraftomnibusse 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz 16 B: nur Kraftomnibusse". B 7 500 kg 26. Der Anlage 8c werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: ,,5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen: deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen A1 A2 A B C1 C D1 D BE C1E CE D1E DE A1, B A A, B B C1 C D1 D BE C1E CE D1E DE A1 0,1 kW/kg B: dreirädrige Kfz 15 kW A 35 kW A 0,2 kW/kg B: nur dreirädrige Kfz D1 8 m Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 23 6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen: deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen A1 A beschränkt A B C1 C D1 D BE C1E CE D1E DE A1 A A B C1 C D1 D BE C1E CE D1E DE". A1 0,1 kW/kg A 25 kW A 0,16 kW/kg BE: Anhänger 3 500 kg D1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden 27. Der Anlage 9 Ziffer II. Buchstabe a wird die Zeile ,,96 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der eine Schulung nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG absolviert hat." angefügt. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Fahrerlaubnis" die Wörter ,,gemäß den Anforderungen nach Anlage 1" eingefügt. 2. Folgende Anlage 1 wird angefügt: ,,Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisprüfungen) 1. Erforderliche Befähigung von Fahrerlaubnisprüfern Bewerber im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 müssen in den nachfolgend aufgeführten Sachgebieten unterwiesen werden: a) Befähigung, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der eine Fahrerlaubnis der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet. b) Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung aa) der Theorie des Fahrverhaltens, bb) der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung, cc) der Anforderungen an die Fahrprüfung, dd) der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien, ee) der Theorie und Praxis der Bewertung, ff) des defensiven Fahrens. c) Bewertungsfähigkeiten Befähigung, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere in Bezug auf aa) das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen, 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 bb) die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen, cc) das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern, dd) die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung, ee) zügige Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten, ff) vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien, gg) rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen. d) Persönliche Fahrfähigkeiten Fahrerlaubnisprüfer müssen in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen. e) Qualität der Dienstleistung Die Dienstleistung des Fahrerlaubnisprüfers hat insbesondere zu umfassen: aa) eine Festlegung und Vermittlung der Prüfungsinhalte, bb) eine klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Bewerber einzugehen ist, cc) eine klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis, dd) eine nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber. f) Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse Fahrerlaubnisprüfer müssen über folgende Kenntnisse verfügen: aa) Fahrzeugtechnische Kenntnisse, z. B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen, bb) Kenntnisse der Ladungssicherung, cc) Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie, dd) Kenntnisse über die Kraftstoff (Energie) sparende und umweltfreundliche Fahrweise. 2. Allgemeine Bedingungen Fahrerlaubnisprüfer müssen: a) die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Fahrerlaubnisklassen besitzen; die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nur dann erforderlich, wenn er Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D abnimmt; in diesem Fall genügt es, dass er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat. b) amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne des § 1 sein und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben. 3. Qualitätssicherung a) Fahrerlaubnisprüfer müssen im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a des Kraftfahrsachverständigengesetzes mindestens einmal im Jahr überwacht werden. b) Zusätzlich muss jeder Fahrerlaubnisprüfer einmal innerhalb von fünf Jahren für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen beobachtet werden. Die Überwachung erfolgt durch die Qualitätsmanagementbeauftragten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr. 4. Weiterbildung Jeder Fahrerlaubnisprüfer muss im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes a) an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen, neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln, dafür zu sorgen, dass ein Fahrerlaubnisprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt; b) an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren teilnehmen, um die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten. Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden. Hat ein Fahrerlaubnisprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor er in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abnehmen darf. Die Wiederholungsprüfung erfolgt im Rahmen der Weiterbildung unter den in dieser Nummer 4 genannten Anforderungen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 2011 25 Artikel 3 Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. Januar 2011 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen