Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 20 vom 11.05.2012  - Seite 1029 bis 1068 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Tag 8. 5. 2012 1029 G 5702 Nr. 20 Seite 1030 Ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Inhalt Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften FNA: 605-1, 611-10-14, 611-1 GESTA: D056 8. 5. 2012 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 96-1, 96-1-8, 96-1-2, 96-1-21 GESTA: J020 1032 4. 5. 2012 Zweite Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9240-1-1 1037 4. 5. 2012 Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus-Durchführungsverordnung ­ EGBusDV) . . . . . . . FNA: neu: 9240-1-17; 9240-1-16 1038 4. 5. 2012 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9290-12 1042 7. 5. 2012 Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung ­ ÖLGKontrollStZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7847-31-1 1044 Hinweis auf andere Verkündungen Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065 1066 1066 1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften Vom 8. Mai 2012 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 1. § 3 Nummer 45 wird wie folgt gefasst: ,,45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen;". 2. Dem § 50d wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden." 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g eingefügt: ,,(4g) § 3 Nummer 45 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 1999 zugewendet werden." b) Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt: ,,§ 50d Absatz 11 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen." § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt gefasst: ,,Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 35 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5 oder des § 32a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundesstatistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes geltenden Fassung auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 70 000 Euro jährlich entfallen." Artikel 2 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2) des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1031 Artikel 4 Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Mai 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble 1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes Vom 8. Mai 2012 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden Punkt, 2. die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt, überschreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt." 4. § 19b wird wie folgt gefasst: ,,§ 19b (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass 1. die zu entgeltenden Dienstleistungen und Infrastrukturen klar bestimmt sind, 2. die Berechnung der Entgelte kostenbezogen erfolgt und im Voraus festgelegt ist, 3. allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang zu den Dienstleistungen und Infrastrukturen des Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes gewährt wird, 4. den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe auferlegt werden. Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein. In der Entgelt- Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Verordnungen des Rates" durch das Wort ,,Rechtsakte" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 7 wird aufgehoben. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)." 2. § 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung" durch die Wörter ,,der zuständigen Luftfahrtbehörde" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" durch die Wörter ,,der zuständigen Luftfahrtbehörde" ersetzt. 3. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich) 1. die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1033 ordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Gebühren zur Abgeltung von Flugsicherungsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3), 2. Entgelte zur Abgeltung für Bodenabfertigungsdienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach Anlage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820) geändert worden ist, 3. Umlagen zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1). (3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Genehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen, die jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, Folgendes: 1. Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens legt den Flughafennutzern spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Entgeltordnung einen Entwurf mit einer Begründung zum Zwecke der Einigung vor. Gleiches gilt für Änderungen der Entgeltordnung. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die gegenüber den Flughafennutzern darzulegen sind. 2. Der Antrag auf Genehmigung ist bis spätestens fünf Monate vor dem Inkrafttreten der beabsichtigten Entgeltordnung bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Er ist zu begründen. Auf abweichende Ansichten der Flughafennutzer ist einzugehen. Die in den Nummern 6 und 7 aufgeführten Informationen sind beizufügen. 3. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zwischen der Höhe der vom Unternehmer des Verkehrsflughafens festgelegten Entgelte und der Höhe der voraussichtlich tatsächlichen Kosten ein angemessenes Verhältnis besteht und die Orientierung an einer effizienten Leistungserstellung erkennbar ist. Die Genehmigungsbehörde kann von der Prüfung nach Satz 1 absehen, wenn von dem Unternehmer des Verkehrsflughafens eine schriftliche Einigung mit den Flughafennutzern über die Entgeltordnung vorgelegt wird und kein Verstoß gegen das Beihilfenrecht vorliegt. 4. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung der Entgeltordnung ergehen. Die Genehmigungsentscheidung ist grundsätzlich spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in den Nachrichten für Luftfahrer zu veröffentlichen. 5. Der Unternehmer des Verkehrsflughafens führt mindestens einmal im Jahr eine Konsultation mit den Flughafennutzern bezüglich der Entgeltordnung durch. Der Termin ist den Flughafennutzern spätestens einen Monat im Voraus bekannt zu geben. Die Flughafennutzer können zur Konsultation ihre Verbände hinzuziehen oder Vertreter benennen. 6. Der Unternehmer des Verkehrsflughafens hat den Flughafennutzern rechtzeitig vor dem Konsultationstermin folgende Unterlagen und Informationen vorzulegen: a) ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden; b) die für die Festsetzung der Flughafenentgelte verwendete Methode; c) die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen. Diese sollte erkennen lassen, dass sich der Unternehmer eines Verkehrsflughafens an einer effizienten Leistungserstellung orientiert hat; d) die Erlöse der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen; e) jegliche Finanzierung von Einrichtungen und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen; f) die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte und des Verkehrsaufkommens am Verkehrsflughafen sowie beabsichtigte Investitionen; g) die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und der Gerätschaften des Verkehrsflughafens in einem bestimmten Zeitraum sowie h) das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität. Als Investitionen kommen hierbei nur solche in Betracht, die dem unmittelbaren Ausbau des Verkehrsflughafens als verkehrliche Einrichtung dienen. Vorfinanzierungen sollen nur berücksichtigt werden, wenn Flughafennutzer von verbesserten oder kostengünstigeren Leistungen profitieren, die entsprechenden Entgeltanteile ausschließlich für die Finanzierung der geplanten Infrastrukturvorhaben verwendet werden und sie zeitlich begrenzt erhoben werden. 7. Die Flughafennutzer haben dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens rechtzeitig vor dem Konsultationstermin insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: a) voraussichtliches Verkehrsaufkommen, b) voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte, c) geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und 1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 d) Anforderungen an den betreffenden Flughafen. 8. Die im Rahmen der Konsultation übermittelten oder erhaltenen Informationen sind als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und zu behandeln. Im Fall von börsennotierten Unternehmen sind insbesondere börsenrechtliche Vorgaben zu beachten. Bei der Übermittlung der Informationen an Verbände und benannte Vertreter stellen die Flughafennutzer sicher, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird. 9. Dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist freigestellt, ob und inwieweit er Erlöse und Kosten aus den sonstigen kommerziellen Tätigkeiten des Flughafens bei der Festlegung der Entgelte berücksichtigt. (4) Ein Flughafenunternehmen nach Absatz 3, das in einem Ballungsgebiet mehr als einen Verkehrsflughafen betreibt, kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde eine für alle Verkehrsflughäfen geltende Entgeltordnung erlassen. (5) Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, können die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 und die Flughafennutzer Leistungsvereinbarungen bezüglich der Qualität der am Flughafen zu erbringenden Dienstleistungen abschließen. Dabei sind die Entgeltordnung sowie Art und Umfang der Dienstleistungen, auf die die Flughafennutzer im Gegenzug für die Zahlung von Flughafenentgelten Anrecht haben, zu berücksichtigen. (6) Die Genehmigungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf dessen Verlangen Informationen zur Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union im Hinblick auf die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11) zur Verfügung. Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 sind verpflichtet, der Genehmigungsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dem keine anderweitigen Vorschriften oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen." 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,zum Absetzen von Fallschirmspringern und" gestrichen. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Luftsportgeräte" die Wörter ,,und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern" angefügt. b) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 6. § 20a wird wie folgt gefasst: ,,§ 20a Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet, 1. gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) kostenpflichtige Zusatzleistungen, die durch den Fluggast frei wählbar sind, während des Buchungsvorgangs als solche kenntlich zu machen und die Entscheidung über die Auswahl und Inanspruchnahme dieser Zusatzleistungen dem Fluggast zu überlassen, 2. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dem Fluggast ohne Benachteiligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luftfrachtraten zu gewähren." 7. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt: ,,§ 23c Zur Umsetzung von 1. Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen zur Beschränkung des Luftverkehrs nach Artikel 29 des Vertrages über die Europäische Union, 2. Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, 3. zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, ist die Genehmigungsbehörde befugt, für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der nach § 21a erteilten Flugliniengenehmigung und der Einflugerlaubnis nach § 2 Absatz 7 sowie die Untersagung der Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2." 8. In § 29e werden die Wörter ,,der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)," gestrichen. 8a. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,überragen," werden die Wörter ,,sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" eingefügt. bb) Nach der Angabe ,,16" wird ein Komma und die Angabe ,,16a" eingefügt. b) Nummer 16 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,". bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: ,,f) das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1035 cc) In Buchstabe g wird das Wort ,,Abweichung" durch das Wort ,,Abweichungen" ersetzt und nach dem Wort ,,Mindesthöhen" ein Komma angefügt. dd) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt: ,,h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper". 9. § 31b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. bb) Buchstabe c wird aufgehoben. 10. § 31d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation jederzeit Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen verlangen. Soweit die Flugsicherungsorganisation als Beliehene tätig wird, hat sie den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen jederzeit das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen besteht diese Verpflichtung während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten; außerhalb dieser Zeiten oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, hat die Flugsicherungsorganisation das Betreten zu dulden, soweit dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorliegen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" durch die Wörter ,,die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde" ersetzt. 11. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 12 werden jeweils die Wörter ,,Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt. bb) In Nummer 17 wird nach dem Wort ,,Koordinierungspflicht" das Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 18 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt. c) In Absatz 4a Nummer 2 und Absatz 5a wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 12. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt: ,,5a. entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht oder die Entscheidung über eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt, 5b. entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt,". bb) In Nummer 13 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. cc) In Nummer 14 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. dd) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. ee) Folgende Nummer 16 wird angefügt: ,,16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,12 und 12a" durch die Angabe ,,12, 12a und 16" ersetzt. 13. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Drehflügler," die Wörter ,,unbemannte Luftfahrtsysteme," eingefügt. 14. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter ,,nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15 dieses Gesetzes" ersetzt. 15. In § 67 wird das Wort ,,Luftfahrt-Bundesamt" durch die Wörter ,,Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt und werden die Wörter ,,die Flugsicherungsorganisation, an den Flugplatzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben durchführen, an" durch die Wörter ,,die zuständige Flugsicherungsorganisation, die den jeweiligen Angehörigen des Flugsicherungspersonals einsetzt, sowie an" ersetzt. 16. In § 1a Nummer 3, § 1c Nummer 4, § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 21a Satz 1, § 22 Satz 2, §§ 23, 27a Absatz 1, § 27c Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 31a wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I 1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2011 (BGBl. I S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. unbemannte Luftfahrtsysteme." 2. § 43a wird aufgehoben. 3. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 43a Abs. 1," gestrichen. Artikel 3 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung 3. § 16a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen." b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort ,,Luftfahrtgeräts" durch das Wort ,,Luftfahrtsystems" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15a Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten,". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen." b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,können" ein Komma und die Wörter ,,insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten" eingefügt. In der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2010 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird Abschnitt V Nummer 11 wie folgt gefasst: ,,11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte a) für Flughäfen (§ 43 LuftVZO, § 19b LuftVG) b) für Landeplätze (§§ 43, 53 LuftVZO, § 19b LuftVG) Artikel 5 300 bis 10 000 EUR 35 bis 1 300 EUR". Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Mai 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1037 Zweite Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung Vom 4. Mai 2012 Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 8 des Personenbeförderungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Artikel 1 Dem § 1 der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann, wenn 1. die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind, 2. der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder 3. das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 4. Mai 2012 Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Peter Ramsauer 1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus-Durchführungsverordnung ­ EGBusDV) Vom 4. Mai 2012 Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 6 und 11 des Personenbeförderungsgesetzes, dessen Nummer 6 durch Artikel 29 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert und dessen Nummer 11 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Durchführung 1. der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88), 2. der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10), 3. des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) (Abkommen EG/Schweiz) und 4. des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13). §2 Zuständige Behörden (1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern hiernach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. (2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 und Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer nach Artikel 22 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständig für 1. die Mitteilungen an die Kommission über die Zahl der erteilten Genehmigungen und die Gesamtzahl der gültigen Genehmigungen im Linienverkehr und die Daten zur Kabotage, die als Sonderform des Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr von in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmern durchgeführt wurde, nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, 2. die Übermittlung der statistischen Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 durchgeführt werden, an die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, 3. die Übermittlung der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, 4. die Mitteilung über schwere oder wiederholte Verstöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, nach Artikel 22 Absatz 1 des Interbus-Übereinkommens. §3 Antragstellung (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer Genehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens EG/Schweiz ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen anfordern. (2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemesse- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1039 nen Frist nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen. (3) Die Frist nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein vollständiger Antrag vorliegt. §4 Anhörungsverfahren Die nach § 2 Absatz 2 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend § 14 Absatz 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen: 1. bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz, 2. bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens EG/Schweiz, 3. bei der nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gestellt werden. §5 Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin (1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 unverzüglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu übersenden. Dieses teilt nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 der Kommission in nicht personenbezogener Form die Daten zur Kabotage mit, die als Sonderform des Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr während des Berichtszeitraums von in Deutschland ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführt wurde. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt mitgeführt werden: 1. nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 17 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift der Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages, 2. nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung, 3. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung, der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages, 4. nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahrtenblatt oder die Genehmigung, 5. nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder 6. nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkommens das zum Nachweis der Erstzulassung erforderliche Dokument oder das Dokument für den neuen Motor. (3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen: 1. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, 2. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz die Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages oder 3. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung. §6 Aufsicht, Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen 1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichtigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/ Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Absatz 2 zuständigen Behörde oder 2. wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelassen ist, in allen anderen Fällen der Aufsicht der Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre. (2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes. (3) Sofern das Unternehmen nicht in Deutschland niedergelassen ist und kein Fall des Absatzes 1 vor- 1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 liegt, hat das Bundesamt für Güterverkehr unter Beachtung der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes 1. Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Begrenzung oder den Entzug des Marktzugangs des Unternehmens zu begründen, nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates sowie 2. Verstöße und deren Ahndung nach Anhang 7 Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens EG/Schweiz der zuständigen Behörde der Vertragspartei auf deren Ersuchen mitzuteilen. §7 Maßnahmen der Kontrolle Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn 1. der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin a) entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder entgegen Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz, b) entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 und 6 und Artikel 17 Absatz 1 und 4, Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz oder Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 des Interbus-Übereinkommens, die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) oder den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages, d) entgegen Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmen, oder e) entgegen Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung nicht zur Prüfung vorlegen, 2. eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den Bestimmungen der Genehmigung oder nicht dem Inhalt des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Bescheinigung entspricht, 3. das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder 4. der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach Anhang 2 Artikel 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens entspricht. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 2. entgegen § 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Dokument mitgeführt wird oder 3. entgegen § 5 Absatz 3 ein erforderliches Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer 1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführt, 2. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Linienverkehr betreibt oder 3. ohne Berechtigung nach Artikel 14 Kabotage betreibt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer a) entgegen Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahrzeugen ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird, b) entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder c) ohne Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 Werkverkehr betreibt oder 2. als Fahrzeugführer entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 17 Absatz 4 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, ein Fahrtenblatt, eine Genehmigung oder ein Kontrollpapier nicht mit- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1041 führt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer entgegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder 2. als Fahrzeugführer a) entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder b) entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer 1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder 2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 4 Linienverkehr betreibt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer 1. ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Absatz 6 Werkverkehr betreibt, 2. entgegen Anhang 7 Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass in einem zusätzlich eingesetzten Fahrzeug ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird, 3. entgegen Anhang 7 Artikel 7 Absatz 1 eine Maßnahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft oder 4. entgegen Anhang 7 Artikel 8 Absatz 2 ein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer a) ohne Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Gelegenheitsverkehr betreibt, b) entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder c) entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omnibus einsetzt, der den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, oder 2. als Fahrzeugführer entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 20 Unterabsatz 1 oder Anhang 2 Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. §9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169), die zuletzt durch Artikel 479 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 4. Mai 2012 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen Vom 4. Mai 2012 Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 10 des Personenbeförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Artikel 1 Die Anlage zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Teil I Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Spalte ,,Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst: ,,§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) oder Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1)". b) In Nummer 2 wird die Spalte ,,Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst: ,,§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". c) In Nummer 5 wird die Spalte ,,Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst: ,,§ 39 Absatz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". d) In Nummer 6 wird die Spalte ,,Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst: ,,§ 39 Absatz 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". e) In Nummer 7 wird die Spalte ,,Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst: ,,§ 40 Absatz 2 Satz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". 2. Der Teil III Sonstige Gebühren wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Spalte ,,Gegenstand" wird wie folgt gefasst: ,,Erteilung oder Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz". bb) Die Spalte ,,Rechtsgrundlage" wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". cc) Die Spalte ,,Gebühr Euro" wird wie folgt gefasst: ,,50 bis 700". b) In Nummer 6 wird die Spalte ,,Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst: ,,§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1043 c) Folgende Nummer 12 wird angefügt: Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr Euro ,,12. Wiedergestattung der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften § 25a Satz 3 PBefG bis zu 50 % der Gebühr für die Vornahme der entsprechenden Amtshandlung (Genehmigung) vorgesehenen Gebühr". 3. In Teil IV wird die Spalte ,,Gebühr Euro" wie folgt gefasst: ,,40 bis 160". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 4. Mai 2012 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer 1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung ­ ÖLGKontrollStZulV)*) Vom 7. Mai 2012 Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 6 des ÖkoLandbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes. §2 Antrag auf Zulassung Der Antrag auf Zulassung ist von der Kontrollstelle schriftlich oder in elektronischer Form bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), die *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22). zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zulassung beantragt wird. §3 Antragsinhalt (1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 (ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 4 bis 11 beizufügen. (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass die Kontrollstelle sich zur Durchführung der Kontrollen nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 verpflichtet. §4 Qualitätsmanagement Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN 45011 (Ausgabe März 1998)1) beizufügen. 1 ) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1045 §5 Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag (1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Darstellung des von ihr nach Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Standardkontrollverfahrens insbesondere nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 beizufügen. (2) Die Darstellung muss ein Muster der von der Kontrollstelle verwendeten Formblätter enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben bei Aufnahme des Kontrollverfahrens nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie bei jeder Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eintragen. (3) Die Darstellung muss Muster der Unterlagen zur Durchführung der Kontrollbesuche durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten. Die Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union abdecken und sollen der Dokumentation der durchzuführenden Prüfung dienen. Für jede bei der Kontrolle festgestellte Abweichung von den einschlägigen Vorschriften ist jeweils ein eigener Vordruck vorzusehen, in dem die Art der Abweichung eindeutig erfasst wird. Aus den Vordrucken muss hervorgehen, dass der Kontrollbericht und die festgestellten Abweichungen unmittelbar nach Abschluss des Kontrollbesuchs von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden. Es ist ein Verfahren zu dokumentieren, aus dem hervorgeht, dass eine Kopie des gesamten Kontrollberichts nach Unterzeichnung beim Kontrollierten verbleibt. (4) Die Darstellung muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. Das Auswertungsschreiben muss eine Auflistung für gegebenenfalls festgestellte Abweichungen und für mögliche Auflagen enthalten. Im Auswertungsschreiben ist eine Frist zur schnellstmöglichen Beseitigung von Abweichungen vorzusehen, es sei denn, dass eine Frist nicht sachgerecht wäre. (5) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Abweichungen, Auflagen sowie Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung der Abweichungen in der Kontrollstelle zu dokumentieren sind und bei Abweichungen, die eine Abmahnung zur Folge haben, die Abstellung der festgestellten Mängel in Form einer zeitnahen und kostenpflichtigen Nachkontrolle durch die Kontrollstelle zu überprüfen ist. Im Einzelfall kann von einer Nachkontrolle abgesehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die durch das Standardkontrollverfahren zu wahrenden Belange nicht gefährdet werden. (6) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Zuständigkeit nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in die Datenbank im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 einträgt. (7) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt. §6 Risikoanalyse (1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten beauftragter Dritter, die nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen. (2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: 1. Marktbedeutung und -reichweite der Produkte, 2. Struktur und Komplexität des Unternehmens, Zahl und Struktur der Lieferanten von Zuliefererzeugnissen, Vorhandensein von Subunternehmen, 3. Wechsel des Eigentümers oder des leitenden Personals des Unternehmens, 4. Vorhandensein geeigneter interner Qualitätssicherungssysteme, 5. Parallelproduktion von nichtökologischen und ökologischen Produkten, 6. Produktart und 7. in der Vergangenheit im Unternehmen festgestellte Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union. (3) Die Verfahrensanweisung hat zu enthalten, dass 1. das Ergebnis der Risikoanalyse als Grundlage für die Bestimmung der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Kontrollbesuche nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der Zahl der durchzuführenden unangekündigten oder angekündigten zusätzlichen Kontrollbesuche oder Stichprobenkontrollbesuche nach Artikel 65 Absatz 4 dieser Verordnung sowie für die Festlegung der Kontrollintervalle bei Großhändlern, die nur mit abgepackten Produkten handeln, dient, 2. auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens 10 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens ein zusätzlicher Kontrollbesuch oder Stichprobenkontrollbesuch, gewichtet nach den einzelnen Risikostufen, vorzusehen ist, 3. die von den Kontrollstellen vorzunehmenden unternehmensinternen und unternehmensübergreifenden Warenflusskontrollen risikoorientiert durchgeführt und auf alle Kontrollbereiche verteilt werden, 1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 4. von 100 Kontrollbesuchen nach Artikel 65 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mindestens 20 Kontrollbesuche unangekündigt durchgeführt werden, 5. je nach Risikoeinstufung weitere unangekündigte Kontrollbesuche vorgesehen werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 sind je 100 Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens 10 unternehmensübergreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abnehmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. §7 Durchführung von Probenahmen und Analysen (1) Dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle für die Durchführung sowohl repräsentativer als auch anlassbezogener Probenahmen, einschließlich Analyse und Bewertung, beizufügen. (2) Für die Probenahmen sind vorbehaltlich anderer einschlägiger Rechtsvorschriften die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30, L 171 vom 5.5.2004, S. 3) in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. (3) Für jede Probenahme ist eine Dokumentation im Kontrollbericht vorzusehen. (4) Im Probenahmeprotokoll müssen Angaben über die Art und den Umfang der betroffenen Partie vorgesehen sein. (5) Jährlich ist bei 5 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine risikoorientierte Probenahme mit Analyse und Bewertung vorzusehen. (6) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist ein Plan für voraussichtliche Probenahmen im Kalenderjahr zu erstellen. §8 Informationspflichten (1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung für den Informationsaustausch vorzulegen. (2) Für den Fall von Unternehmen, die ganz oder teilweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert werden, ist zu gewährleisten, dass die beteiligten Kontrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erforderlichen Daten untereinander austauschen. (3) Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weiteren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich ist, ist vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kontrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über das Unternehmen nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich übermittelt, hierzu zählen die erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Vollzugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle gegenüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen und Auflagen. Es ist vorzusehen, dass die neu beauftragte Kontrollstelle bereits verhängte Maßnahmen und Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert werden müssen. (4) Die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem Unternehmer muss der zuständigen Landesbehörde durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des Datums und des Grundes der Beendigung des Kontrollvertrags mitgeteilt werden. (5) Im Musterkontrollvertrag nach § 5 Absatz 7 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt, die Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an die zuständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle vornimmt. §9 Kontrollbesuche (1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle zur Durchführung der Erst- und Folgekontrollbesuche vorzulegen. (2) Vereinbarte Kontrolltermine sind in der Unternehmensakte zu dokumentieren und dürfen nur aus wichtigem Grund geändert werden. Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, so sind die Gründe von der Kontrollstelle in den Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Kontrollstelle vereinbart zeitnah einen neuen Termin. Teilprüfungen ist der Vorrang zu geben. (3) Bei unangekündigten Kontrollen werden Prüfungen so weit wie möglich durchgeführt. Der für die Betriebseinheit verantwortliche Unternehmer oder sein Bevollmächtigter soll die Kontrolle begleiten, um die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. (4) Über jeden Kontrolltermin und seine Änderung ist die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle unverzüglich zu informieren, soweit dies von der zuständigen Landesbehörde gefordert wird. § 10 Maßnahmenkatalog (1) Mit dem Antrag hat die Kontrollstelle eine Verfahrensanweisung vorzulegen, die für den Fall der Feststellung von Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Anwendung eines Maßnahmenkatalogs nach den Vorgaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1047 der Anlage 3 gegenüber den Unternehmern, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, vorsieht. (2) In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist im Einzelnen darzulegen, wie die Kontrollstelle im Falle der Feststellung von Abweichungen die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen auferlegt und überprüft. § 11 Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal (1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist nachzuweisen, dass 1. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen vorhanden ist, 2. das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 erfüllt, 3. die für die Kontrolle zuständigen Personen für die selbstständige Durchführung von Kontrollen mit der entsprechenden Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und ihre Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhalten bleibt und 4. die in der Kontrollstelle tätigen Personen die Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenpersonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen. (2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen, soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kontrollbereich im Sinne des Titels IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, für den die Kontrollstelle eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit gewährleistet wird. (3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags während üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, sodass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zuständigen Behörden erteilen kann. (4) Für die Kontrollstellenleitung und deren Vertretung ist mit dem Antrag auf Zulassung für jede Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Antragstellung nachzuweisen. (5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 2 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Nachweise im Sinne des Satzes 1 sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. § 12 Zulassung (1) Die Entscheidung über den Antrag der Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen Bescheid. (2) Die Zulassung wird der Kontrollstelle entsprechend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten personellen und technischen Ausstattung sowie dem vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder mehrere der in § 2 genannten Kontrollbereiche erteilt. (3) Im Zulassungsbescheid werden die für einen oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2 verantwortlichen Personen und ihre Vertreter bezeichnet. Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen nur in demjenigen tätig werden, der im Zulassungsbescheid für sie zugelassen ist. (4) Der Antragsteller sowie die zugelassene Kontrollstelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn 1. sich wesentliche Tatbestände, die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, ändern oder 2. eine Änderung hinsichtlich der für die Kontrolle verantwortlichen Personen oder hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eintritt. (5) Die zugelassene Kontrollstelle hat den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt bis zum 15. Februar eines Kalenderjahres einen Nachweis vorzulegen, dass die Kontrollbefähigung der für die Kontrolle verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist einer für die Kontrolle verantwortlichen Person die Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist der Bundesanstalt nachzuweisen und den zuständigen Landesbehörden mitzuteilen, wie die Kontrollbefähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird. (6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Personen oder der Änderung des Tätigkeitsumfangs der für die Kontrolle vorgesehenen Personen von der Bundesanstalt durch schriftlichen Bescheid. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Personen wird ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt. § 13 Verfahrensvorschriften Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 12 Absatz 6 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. § 14 Muster und Vordrucke (1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Mus- 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 ter veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben. (2) Soweit die Bundesanstalt Muster veröffentlicht oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden. § 15 Unterrichtung der Länder Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung einer Zulassung sowie über deren Änderung. § 16 Übergangsvorschrift Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen: 1. das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4, 2. das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag nach § 5, 3. die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie 4. die Verfahrensanweisungen a) zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6, b) für die Durchführung von Probenahmen nach § 7, c) zu den Informationspflichten nach § 8, d) zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und e) zum Maßnahmenkatalog nach § 10. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 7. Mai 2012 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1049 Anlage 1 (zu § 2) Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, für die eine Zulassung nach § 2 Satz 2 beantragt wird 1. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung oder aus der Sammlung von Wildpflanzen, ohne Meeresalgen, sowie von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Tierproduktion, ohne Bienenhaltung und ohne Produktion von Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst, 2. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung ­ Imkerei Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Bienenhaltung; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst, 3. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung ­ Meeresalgen und Aquakultur Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Meeresalgen und Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst, 4. Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen sowie Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern und handeln, 5. Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import) Der Kontrollbereich umfasst Einheiten für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, 6. Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte Der Kontrollbereich umfasst Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben, 7. Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Futtermitteln. 1050 Anlage 2 (zu § 8) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer A. Vorbemerkung: Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist. Diese Nummer wird von der Kontrollstelle auf dem Meldeformular eingetragen. B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer: Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen: DE-XY-099-09999-Z Bedeutung der einzelnen Elemente: ­ DE: ­ XY: Kürzel für Deutschland, Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle, Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern BW BY BE BB HB HH HE MV Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen NI NW RP SL SN ST SH TH ­ 099: Numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes, ­ 09999: Die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer, die in der Ziffernfolge auch von der Zahl Null angeführt werden kann, ­ Z: Das Kürzel der Kontrollbereiche nach § 2, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird. Für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1051 Anlage 3 (zu § 10) Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften A. Vorbemerkungen: 1. Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen werden bei festgestellten Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften gegenüber Unternehmern, die dem Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau unterliegen, angewendet, soweit die Kontrollstelle nach den Vorschriften des Landesrechts hierfür zuständig ist. 2. Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet. Die Anwendung vom Katalog abweichender Maßnahmen ist zu begründen. Bei erneuter Feststellung derselben Abweichung beim nächsten Kontrollbesuch oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächsthöhere Stufe der Maßnahmen anzuwenden. 3. Einzelfällen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle angemessen Rechnung zu tragen. 4. Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnahmen in den folgenden Stufen vorsehen: a) Abmahnung mit Auflagenbescheid, b) Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, c) Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, d) Befristetes Verbot für den Unternehmer nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten. 5. Unbeschadet der Anforderung des § 5 Absatz 5 kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 7 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt. 6. Ein vorläufiges Vermarktungsverbot in Verdachtsfällen nach Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stellt keine Maßnahmenstufe im Sinne dieses Kataloges dar. 7. Die Straf- oder Bußgeldvorschriften nach den §§ 12 und 13 des Öko-Landbaugesetzes bleiben von diesem Maßnahmenkatalog unberührt. 8. Erläuterungen zur nachfolgenden Tabelle: Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung: LW: VA: FM: IM: Landwirtschaft Verarbeiter Futtermittelhersteller Einfuhrunternehmen SUB: Subunternehmer Alle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche WS: Wildsammlung. B. Maßnahmenkatalog: Unternehmensbereiche Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 1 1.1 Alle Kennzeichnung/Etikettierung/ Vermarktung Unzutreffende Kennzeichnung mit Bezug auf Artikel 23 der die ökologische Produktion (Produkt ist nicht Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ökologisch oder enthält nicht genehmigte nicht ökologische Zutaten). GVO, nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Artikel 23 der Nr. 889/2008 nicht zulässige Stoffe oder Verordnung ionisierende Strahlung verwendet. (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 1.2 Alle 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Unternehmensbereiche Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 1.3 Alle Zutat in Anhang VIII A oder VIII B der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet, aber in einem unzulässigen Anwendungsbereich verwendet. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 1.4 Alle Verwendung nicht ökologischer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet und für die keine Ausnahmegenehmigung erteilt ist. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 1.5 VA Umstellungsware enthält mehr als eine pflanzliche Zutat. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 2 2.1 LW Kontrollbereich Landwirtschaft Voraussetzung für Parallelerzeugung oder für die Bewirtschaftung einer nicht ökologischen Produktionseinheit nicht eingehalten und eine nachvollziehbare Trennung der Produkte ist nicht gegeben. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 6b Absatz 2, Artikel 25c, 40, 73, 79, 79d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 2.2 LW Artikel 35 Absatz 2 Es wird die Lagerung unzulässiger der Verordnung Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur (EG) Nr. 889/2008 Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 3 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und Mittel zur Insektenund Parasitenbekämpfung nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 4 i. V. m. Anhang II und VII der genannten Verordnung, festgestellt und es besteht der begründete Verdacht der Verwendung. Pflanzliche Erzeugung Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von allen möglichen betroffenen Partien; bei Unternehmen, die erstmals auf den ökologischen Landbau umstellen, im ersten Jahr der Umstellung Abmahnung mit Nachkontrolle. 3 3.1 LW Verwendung von nicht ökologischem Saat-/Pflanzgut ohne erforderliche Einzelgenehmigung, obwohl Öko-Saat-/Pflanzgut verfügbar. Verwendung von gentechnisch veränderten Sorten. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 3.2 LW Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 3.3 LW Umstellungszeitraum für Umstellungserzeugnisse nicht eingehalten; eine Vermarktung findet statt. Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 3.4 LW Umstellungszeitraum für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten bzw. nicht ausreichend belegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Unternehmensbereiche 1053 Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 3.5 LW Verwendung von unzulässigen Düngemitteln Artikel 12 Absatz 1 und Bodenverbesserern. Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 3 Absatz 1 i. V. m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Unzulässige chemische Pflanzenschutzmittel Artikel 5 i. V. m. verwendet. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Sammelgebiete entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie und Neuumstellung. 3.6 LW Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie und Neuumstellung. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 3.7 WS 3.8 Pilze Substrat für die Pilzerzeugung entspricht nicht den Bestimmungen der Verordnung. 4 4.0 4.0.1 LW Tiere und tierische Erzeugnisse Nicht ökologischer Teil eines Betriebs bei gleicher Tierart. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 4.0.2 LW Die von Öko-Tieren genutzten Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung. Umstellungszeit nicht eingehalten. 4.0.3 LW 4.1 4.1.1 LW Herkunft der Tiere Nicht ökologische Tiere ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich nicht erbracht werden. Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 9, 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 4.1.2 LW 4.1.3 LW Nicht genehmigungsfähige nicht ökologische Artikel 9, 42 der Tiere zugekauft. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Fütterung 4.2 4.2.1 LW Fütterung von Milchaustauschern während der Mindestsäugezeit. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer vi der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 20, 22 i. V. m. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Unternehmensbereiche Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 4.2.2 LW Zu hoher Anteil an nicht ökologischen Futtermitteln. Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 22 Absatz 1 i. V. m. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 4.2.3 LW Nicht ökologische pflanzliche Futtermittel, nicht in Anhang V gelistet, verwendet. 4.2.4 LW Nicht ökologische oder ökologische Artikel 22 Absatz 2 Futtermittel tierischen Ursprungs verwendet, i. V. m. Anhang V die nicht in Anhang V aufgeführt sind. der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Antibiotika, Kokzidiostatika in der Fütterung, Artikel 14 Absatz 1 Wachstumsförderer o. ä. verwendet. Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 GVO in Futtermitteln verwendet. Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 4.2.5 LW 4.2.6 LW Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 4.3 4.3.1 LW Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen Chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika ohne Verschreibung durch den Tierarzt verabreicht. Präventive chemisch-synthetische allopathische Arzneimittel oder Antibiotika verabreicht (Behandlung bei Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des Tierarztes gelten nicht als präventiv). Doppelte Wartezeit wie die gesetzlich vorgeschriebene nicht eingehalten. Umstellungszeit nach mehrmaligen Behandlungen nicht eingehalten. Tierhaltungspraktiken LW Anwendung von Embryotransfer. Artikel 14 Buchstabe c Nummer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie (betroffene Tiere). Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 4.3.2 LW 4.3.3 LW Artikel 24 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 4.4 4.4.1 4.4.2 LW Eingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im (EG) Nr. 889/2008 ungeeigneten Alter durchgeführt, oder Genehmigung der zuständigen Behörde liegt nicht vor. Es liegt keine Genehmigung der Behörde für Artikel 95 Absatz 1, eine Anbindehaltung vor und die Anbindung Artikel 39 der Verordnung ist nicht genehmigungsfähig. (EG) Nr. 889/2008 Ausnahmegenehmigung für Anbindehaltung Artikel 39 der Verordnung liegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal (EG) Nr. 889/2008 wöchentlicher Auslauf wird nicht durchgeführt. 4.4.3 LW 4.4.4 LW Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Unternehmensbereiche 1055 Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 4.4.5 LW Mindestschlachtalter bei Geflügel nicht Artikel 12 Absatz 5 eingehalten oder keine langsam wachsende der Verordnung Rasse verwendet. (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 4.5 Ställe, Ausläufe und Haltungsbedingungen LW Mindeststallfläche entspricht nicht Anhang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor. Artikel 10 Absatz 4 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 4.5.1 4.5.2 LW Mindestfreifläche entspricht nicht Anhang III, Artikel 10 Absatz 4 Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor. i. V. m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Kein Zugang zu Freigelände. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Nummer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 4.5.3 LW 4.5.4 LW Umstellungszeit des Auslaufs für andere Tierarten als Pflanzenfresser nicht eingehalten. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 4.5.5 LW Endmast von Rindern zur Fleischerzeugung im Stall überschreitet die erlaubte Zeit. Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 4.5.6 LW Stallungen für Geflügel entsprechen nicht den einschlägigen Vorschriften. Artikel 12, Artikel 14 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen der Verordnung Landbau von der (EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f i. V. m. Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 4.5.7 LW Keine eindeutige Abtrennung von Produktionseinheiten bei der Geflügelfleischerzeugung oder mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach. 4.5.8 LW Maximal zulässige Tierzahl überschritten. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 4.5.9 LW Hennen aus Küken, die länger als drei Tage konventionell gehalten wurden, als Öko-Schlachttiere vermarktet. 4.5.10 LW Zugang zu Freigelände weniger als ein Drittel Artikel 14 Absatz 5 der Lebensdauer bei Geflügel. der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Unternehmensbereiche Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 5 5.1 Bienen Bienen Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse Umstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 5.2 Bienen Standort der Bienenstöcke entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften. 5.3 Bienen Verwendung von nicht ökologischem Zucker Artikel 19 Absatz 3 zur Winterfütterung. der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Verwendung von nicht ökologischem Honig zur Trachtlückenfütterung. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 5.4 Bienen 5.5 Bienen Zulässiger Fütterungszeitraum überschritten. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Krankheitsvorsorge nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften durchgeführt. Andere als die erlaubten Tierarzneimittel verwendet, dabei Trennung, Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 5.6 Bienen 5.7 Bienen Beuten aus unzulässigem Material (gilt nicht Artikel 13 Absatz 3 für Begattungskästchen etc.). der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Unzulässige Substanzen in den Bienenstöcken verwendet. Artikel 13 Absatz 5, Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 13 Absatz 4, Artikel 44 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Probenahme und bei positivem Analysebefund Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie, anderenfalls Abmahnung und Nachkontrolle mit Probenahme. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 5.8 Bienen 5.9 Bienen Nicht ökologisches Wachs ohne vorherige Analyse verwendet. 5.10 Bienen Säuberung und Desinfizierung mit unzulässigen Stoffen. Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 6 6.1 Aquakultur Aquakultur allgemein Algen und Aquakulturtiere Mit Schadstoffen oder für den Öko-Landbau Artikel 6b Absatz 1 der Verordnung nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter (EG) Nr. 889/2008 Standort. Die umweltbezogene Prüfung für Neuanlagen > 20 t liegt nicht vor. Artikel 6b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 6.2 Aquakultur allgemein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Unternehmensbereiche 1057 Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 6.3 Aquakultur allgemein Keine ausreichende Trennung/Unterscheidbarkeit von ökologischen und nichtökologischen Produktionseinheiten. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Artikel 25c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 25e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 6.4 Aquakultur allgemein Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 6.5 Aquakultur allgemein Unerlaubte Methoden bei der Fortpflanzung. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Tierbesatzdichte erhöht. Artikel 25f Absatz 2, Artikel 25p Absatz 1 i. V. m. Anhang XIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 6.6 Aquakultur allgemein 6.7 Aquakultur allgemein Unzulässige Aufzucht in geschlossenen Kreislaufanlagen. Artikel 25g Absatz 1 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen der Verordnung Landbau von der (EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie. Artikel 25g Absatz 4 Entfernung des Hinweises der Verordnung auf den ökologischen (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der betreffenden Partie. Artikel 25h Absatz 1 i. V. m. Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 25i der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 6.8 Aquakultur allgemein Künstliche Erwärmung des Gewässers außerhalb der Brut- und Jungtieranlagen. 6.9 Aquakultur allgemein Kein tierschutzgerechter Umgang (unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine optimalen Schlachtmethoden, mangelhafte Transportbedingungen). Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten. 6.10 Aquakultur allgemein 6.11 Karnivore Arten Mehr als 30 % der Futtermittel stammen aus Artikel 25k Absatz 2 Entfernung des Hinweises der Verordnung auf den ökologischen Speisefischabfällen aus nicht ökologischer (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der Aquakultur oder aus nicht nachhaltiger betreffenden Partie. Fischerei. Mehr als 60 % pflanzliche Futteranteile ökologischer Herkunft oder nicht ökologische pflanzliche Futteranteile. Verwendung von Astaxanthin aus nicht ökologischen Quellen, obwohl aus ökologischer Herkunft verfügbar. Unzulässige Futtermittelausgangs-, Zusatzund Verarbeitungshilfsstoffe. Artikel 25k Absatz 3 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der betreffenden Partie. Artikel 25k Absatz 4 Entfernung des Hinweises der Verordnung auf den ökologischen (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der betreffenden Partie. Artikel 25m i. V. m. Anhang V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 6.12 Karnivore Arten 6.13 Karnivore Arten 6.14 Aquakulturtiere 6.15 Aquakulturtiere Verwendung von Wachstumsförderern oder synthetischen Aminosäuren. 1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Unternehmensbereiche Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 6.16 Aquakulturtiere Umstellungszeiträume unterschritten. Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 6.17 Aquakulturtiere Mehr als zwei allopathische Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 12 Monaten mehr als eine allopathische Behandlung. Mehr als 2 Parasitenbehandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 18 Monaten mehr als 1 Parasitenbehandlung. Wartezeit nach Medikamentengabe nicht eingehalten. Artikel 25t Absatz 2 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen der Verordnung Landbau von der (EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie. Artikel 25t Absatz 3 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen der Verordnung Landbau von der (EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie. Artikel 25t Absatz 4 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen der Verordnung Landbau von der (EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie. 6.18 Aquakulturtiere 6.19 Aquakulturtiere 7 Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen Alle Vermarktung von Erzeugnissen vor Meldung Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde und Unterstellung des Unternehmens unter (EG) Nr. 834/2007 das Kontrollsystem. Mengenabgleich ist aus der Dokumentation nicht möglich. Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. 7.1 7.2 Alle 7.3 Alle Mengenabgleich ergibt Abweichungen, begründeter Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte. Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 7.4 Alle Mengenabgleich ergibt Abweichungen, Feststellung der Verwendung unzulässiger Produkte. Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 7.5 Alle Gelagerte Erzeugnisse können nicht sicher identifiziert werden. Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 7.6 Alle Bei gelagerten Erzeugnissen besteht der begründete Verdacht der Verunreinigung oder Vermischung. Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Unternehmensbereiche 1059 Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 7.7 Alle Erzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein Artikel 91 Absatz 1 begründeter Verdacht vorliegt. und Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Es besteht der begründete Verdacht, dass Artikel 91 Absatz 2 verdächtige Erzeugnisse vermarktet werden der Verordnung sollen. (EG) Nr. 889/2008 Abmahnung mit Anordnung, dass die Kunden über den bestehenden Verdacht zu unterrichten sind. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, evtl. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007; Durchsetzung des Betretungsrechts. Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. 7.8 Alle 7.9 Alle Zugang zu den Anlagen wird verweigert. Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 7.10 Alle Zweckdienliche Auskünfte werden verweigert. Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 8 8.1 VA Verarbeiter Räumliche oder zeitliche Trennung der Aufbereitung von Lebensmitteln oder ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt nicht. Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 8.2 VA Keine ausreichende Trennung bei Sammeltransporten. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 9 9.1 SUB Vergabe an Subunternehmer Liste der Subunternehmer ist unvollständig ­ Artikel 86 Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem Buchstabe a der Kontrollverfahren. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 86 Lieferanten und Käufer können nicht zweifelsfrei festgestellt werden (Verdacht der Buchstabe c, ggf. Artikel 91 Absatz 2 falschen Warendeklaration besteht nicht). der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Abmahnung; ggf. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. 9.2 SUB 1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Unternehmensbereiche Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 10 10.1 FM Futtermittelherstellung Gleiche Zutat ökologisch/aus Umstellung Artikel 18 Absatz 2 und nicht ökologisch enthalten, aber korrekt der Verordnung etikettiert. (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 10.2 FM Unzulässige Zutaten (FuttermittelAusgangserzeugnisse, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Lösungsmittel oder sonstige). Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 22 oder 25m i. V. m. Anhang V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 10.3 FM Artikel 9 der Futtermittel ist GVO oder ist aus GVO hergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird überschritten) oder ist durch GVO hergestellt. Räumliche oder zeitliche Trennung der Aufbereitung von FM oder ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt nicht. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 10.4 FM 10.5 FM Verwendung von ionisierender Strahlung. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 10.6 FM Futtermittel enthalten Wachstumsförderer oder synthetische Aminosäuren. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer v der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/07 i. V. m. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 11 Import aus Drittländern 11.1 IM Das eingeführte Erzeugnis entspricht nicht den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau an die Erzeugung von aus Drittländern eingeführten Produkten. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Unternehmensbereiche 1061 Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme 11.2 IM Einführer, Erstempfänger oder Ausführer unterliegen nicht dem Kontrollverfahren. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 13 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 11.3 IM Vermarktungsgenehmigung und Originalbescheinigung sowie Kontrollbescheinigung liegen nicht vor. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 11.4 IM Nicht beglaubigte Änderungen oder Artikel 13 Absatz 5 Streichungen auf der Kontrollbescheinigung. der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Feld 17 der Kontrollbescheinigung ist durch Artikel 13 Absatz 8 Zoll nicht freigestempelt. der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. Prüfung, ob Heilung durch zuständige Behörde möglich, sonst Entfernung des Hinweis auf den ökologischen Landbau. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. 11.5 IM 11.6 IM Keine Kennzeichnung nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf dem Behältnis/der Verpackung oder Import loser Ware. Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 1062 Anlage 4 (zu § 11) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal 1. 1.1 Anforderungen an die Qualifikation der in der Kontrollstelle tätigen Personen L e i t e r i n / L e i t e r d e r K o n t r o l l s t e l l e u n d Ve r t r e t e r i n / Ve r t r e t e r Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind: ­ Erfüllung der Anforderungen für Kontrolleurinnen/Kontrolleure für mindestens einen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7, ­ Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor, Master) im Fachgebiet Agrarwissenschaften, Haushalts- und Ernährungswissenschaft oder Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Hochschulabschluss, ­ zweijährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder in der ökologischen Lebensmittelverarbeitung und in der Zertifizierung und ­ detaillierte Kenntnisse in betrieblicher Organisation, Finanzverwaltung, Betriebsbuchführung und Qualitätsmanagement sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau und des Verwaltungsrechts. 1.2 Kontrolleurinnen/Kontrolleure Anforderungen für die Kontrollbereiche nach § 2: 1.2.1 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind: ­ Abschluss eines Studiums der Agrarwissenschaften oder gleichwertiger Abschluss und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, oder ­ Abschluss einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule und mindestens einjährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder ­ Abschluss einer Meisterprüfung im Beruf Landwirtin oder Landwirt und mindestens einjährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder ­ Landwirtinnen oder Landwirte mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im ökologischen Landbau und ­ gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau. 1.2.2 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung ­ Imkerei: Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind: ­ Abschluss einer Meisterprüfung im Bereich Imkerei mit Erfahrungen in der ökologischen Bienenhaltung oder ­ Qualifikation gemäß Kontrollbereich A und nachgewiesene einjährige Erfahrung im Imkereiwesen und ­ gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau. 1.2.3 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung ­ Meeresalgen und Aquakultur: Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind: ­ Abschluss eines Studiums mit Schwerpunkt Fischereibiologie, Fischwirtschaft und Gewässerbewirtschaftung, marine Aquakultur oder vergleichbaren Schwerpunkten oder ­ Fischwirtschaftsmeisterinnen oder -meister oder ­ Fischwirtinnen oder Fischwirte und ­ mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder praktische Ausbildung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, und ­ gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau. 1.2.4 Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel: Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind: ­ Abschluss eines Studiums der Ernährungswissenschaften (Oecotrophologie), Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Abschluss und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1063 in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, oder ­ Meisterinnen oder Meister des Lebensmittelhandwerks mit einjähriger Berufserfahrung in der Verarbeitung ökologischer Lebensmittel oder ­ Personen aus der staatlichen Lebensmittelkontrolle oder ­ abgeschlossene Ausbildung im Lebensmittelhandwerk und fünfjährige Berufserfahrung in der Verarbeitung ökologischer Lebensmittel und ­ gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung. 1.2.5 Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import): Qualifikation und Kontrollerfahrung in den Kontrollbereichen A, B oder E und spezielle Erfahrung und Sachkenntnis insbesondere durch: ­ Einjährige Erfahrung in der Qualitätssicherung von unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern oder ­ einjährige Erfahrung in der Kontrolle oder Bewertung von Kontrollen oder Audits von Importeuren ökologischer Erzeugnisse in der Europäischen Union oder von im ökologischen Landbau tätigen Unternehmen mit Sitz in Drittländern und ­ gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, und anderer zollrechtlicher Vorschriften sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung. 1.2.6 Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte: Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollpersonal für den von der Vergabe betroffenen Kontrollbereich. 1.2.7 Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln: Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind: ­ Qualifikation und Berufserfahrung in den Kontrollbereichen A oder B und Kenntnisse in der tierischen Erzeugung und in der Lebensmittel- oder Futtermittelherstellung oder ­ Personen mit Berufserfahrung aus der staatlichen Futtermittelkontrolle und ­ gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, und in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung. 1.3 Personal für die Durchführung der Bewertungen und Zertifizierungen Die Qualifikation des Personals, das die Bewertung durchführt oder die Zertifizierungsentscheidungen trifft, muss den Anforderungen an die Kontrolleurinnen/Kontrolleure der jeweiligen Kontrollbereiche nach Nummer 1.2.1 bis 1.2.7 entsprechen. Die Qualifikation ist in geeigneter Weise aufrechtzuerhalten. 2. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung Kontrolleurinnen oder Kontrolleure, die die Qualifikation für den jeweiligen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7 besitzen, aber noch keine Erfahrung in der Kontrolle von Unternehmen haben, müssen von der Kontrollstelle in das Kontrollverfahren des jeweiligen Kontrollbereichs eingewiesen werden. Dies geschieht durch ­ Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei fünf Kontrollen im jeweils beantragten Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirtschaftliche Erzeugung, B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln betroffen sind, oder bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist, oder bei zwei Kontrollen in den Spezialbereichen Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Landwirtschaftliche Erzeugung innerhalb der letzten 12 Monate und ­ Durchführung von drei Kontrollen im jeweiligen Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirtschaftliche Erzeugung, B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln betroffen sind, oder zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. betroffen ist, oder einer Kontrolle, soweit die Spezialbereiche Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Landwirtschaftliche Erzeugung betroffen sind, unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet. 3. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung in einem zusätzlichen Kontrollbereich Erfahrene Kontrolleurinnen/Kontrolleure können sich in zusätzlichen Kontrollbereichen eine Kontrollbefähigung aneignen. Der Bundesanstalt ist hierüber eine Dokumentation der Schulung und Einarbeitung für den neuen Kontrollbereich vorzulegen. Die Dokumentation ist in der Kontrollstelle in den Personalunterlagen aufzubewahren. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt werden. 1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Die Kontrolleurin/der Kontrolleur muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen: a) Erfolgreiche Tätigkeit im ursprünglichen Kontrollbereich über eine Dauer von zwei Jahren oder 40 nachgewiesene vollständige Betriebskontrollen in diesem Kontrollbereich, b) Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions- und Verarbeitungsverfahren im zusätzlichen Kontrollbereich Inhalt sind, c) Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei vier Kontrollen (davon abweichend bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate und d) Durchführung von wenigstens fünf Kontrollen (davon abweichend wenigstens zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich unter Begleitung einer/ eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet. Spezifische Anforderungen für einzelne Kontrollbereiche: e) Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln: Bei vorhandener Kontrollerfahrung im Kontrollbereich B. sowie Schulungen zu den Rechtsvorschriften für den Kontrollbereich E. reicht der Nachweis je einer Kontrollbegleitung und einer Kontrolle in Begleitung aus. f) Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung ­ Imkerei: Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.: ­ Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit den Inhalten Grundlagen der Imkerei, Bienenkrankheiten, Honig, Zucht und Bienenweide und Teilnahme an einem zusätzlichen Lehrgang zur ökologischen Bienenhaltung, ­ zwei begleitete Kontrollen innerhalb der letzten 12 Monate und ­ Durchführung einer eigenständigen Kontrolle in Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich zuständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs. g) Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung ­ Meeresalgen und Aquakultur: Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.: ­ Teilnahme an zwei einschlägigen Lehrgängen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktionsund Verarbeitungsverfahren im Bereich Aquakultur und Produktion von Meeresalgen Inhalt sind und ­ Teilnahme an vier Kontrollen, davon zwei eigenständig durchgeführte Kontrollen in Begleitung einer/ eines für diesen Kontrollbereich zuständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs. 4. Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung Zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung in einem Kontrollbereich hat eine Kontrolleurin/ein Kontrolleur jährlich mindestens fünf vollständige Kontrollen in diesem Kontrollbereich durchzuführen. Für die Spezialbereiche Imkerei sowie Meeresalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. sind zwei vollständig durchgeführte Kontrollen pro Jahr ausreichend. Insgesamt muss jede Kontrolleurin/jeder Kontrolleur mindestens 20 vollständige Kontrollen pro Jahr durchführen. 5. Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind. Hierunter fallen insbesondere: ­ Tätigkeiten in landwirtschaftlichen, verarbeitenden und vermarktenden Unternehmen, bei denen Interessenkollisionen auftreten können. Ist die Kontrolleurin/der Kontrolleur selbst in einem zu kontrollierenden Unternehmen tätig oder Eigentümer eines zu kontrollierenden Unternehmens, darf dieses nicht durch die Kontrollstelle kontrolliert werden, für die die Kontrolleurin/der Kontrolleur die Kontrolltätigkeit ausübt, ­ Geschäftsführer- oder Vorstandstätigkeiten bei einem Interessensverband des ökologischen Landbaus, sofern das zu kontrollierende Unternehmen Mitglied dieses Verbandes ist, ­ Tätigkeiten als Beraterin bzw. Berater in Betrieben, die dem Kontrollverfahren nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau unterstehen, sofern nicht eine klare regionale oder sachliche Trennung zwischen Kontrolle und Beratungstätigkeit vorgenommen wird. Um Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen durch die Kontrollstelle ggf. Maßnahmen ergriffen werden, die unter anderem eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen. Dem Kontrollstellenpersonal muss es gestattet sein, sich an die zuständige Behörde zu wenden, falls es die Auffassung vertritt, dass eine positive Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht. Nachteile für das Kontrollstellenpersonal müssen insoweit ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Regelung muss Bestandteil der Arbeitsverträge sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1065 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14, ausgegeben am 8. Mai 2012 Tag 3. 5. 2012 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Februar 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB002 Seite 402 3. 5. 2012 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB003 408 3. 5. 2012 Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB004 415 3. 5. 2012 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Februar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Katar über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB005 421 3. 5. 2012 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB006 427 3. 5. 2012 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. August 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB007 435 5. 3. 2012 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Sterling Medical Associates, Inc." (Nr. DOCPER-TC-07-15) Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Computer Sciences Corporation" (Nr. DOCPER-AS-22-08) Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Streitkräfteaufenthaltsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443 5. 3. 2012 445 23. 3. 2012 447 27. 3. 2012 448 1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt Tag des Inkrafttretens 2. 4. 2012 Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung (1. BinSchPatentAbweichV) 8/2012 S. 285 1. 5. 2012 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 16. 1. 2012 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 81/18 21. 3. 2012 20. 3. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 245/2012 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik L 81/37 21. 3. 2012 21. 3. 2012 Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 82/1 22. 3. 2012 21. 3. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 250/2012 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 82/3 22. 3. 2012 9. 3. 2012 Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 83/1 22. 3. 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1067 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 21. 3. 2012 Verordnung (EU) Nr. 252/2012 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethode für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 84/1 23. 3. 2012 22. 3. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 253/2012 der Kommission zur 167. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen L 84/23 23. 3. 2012 14. 3. 2012 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 86/1 24. 3. 2012 ­ Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle ­ Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle ­ Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009) L 86/25 24. 3. 2012 23. 3. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 263/2012 des Rates zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan L 87/1 24. 3. 2012 23. 3. 2012 Verordnung (EU) Nr. 264/2012 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran L 87/26 24. 3. 2012 23. 3. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus L 87/37 24. 3. 2012 23. 3. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 des Rates zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien L 87/45 24. 3. 2012 23. 3. 2012 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 L 88/1 24. 3. 2012 25. 1. 2012 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 268/2012 der Kommission zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative L 89/1 27. 3. 2012 26. 3. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 269/2012 der Kommission zur Zulassung von Dikupferchloridtrihydroxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 89/3 27. 3. 2012 26. 3. 2012 Verordnung (EU) Nr. 270/2012 der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Bentazon, Bixafen, Cyproconazol, Fluopyram, Imazapic, Malathion, Propiconazol und Spinosad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 89/5 27. 3. 2012 1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 5,10 (4,20 zuzüglich 0,90 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 7. 2. 2012 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 90/6 28. 3. 2012 27. 3. 2012 Verordnung (EU) Nr. 273/2012 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 90/11 28. 3. 2012 27. 3. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 274/2012 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 90/14 28. 3. 2012 28. 3. 2012 Verordnung (EU) Nr. 277/2012 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte für Dioxine und polychlorierte Biphenyle (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 91/1 29. 3. 2012 28. 3. 2012 Verordnung (EU) Nr. 278/2012 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und polychlorierten Biphenylen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 91/8 29. 3. 2012