Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 24 vom 29.06.2015  - Seite 974 bis 979 - Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

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974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Vom 24. Juni 2015 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. §4 Finanzierung des Sondervermögens Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2015 einen einmaligen Betrag in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. §5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. (2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. §6 Rechnungslegung Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen. §7 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvFErrG) §1 Errichtung eines Sondervermögens Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) errichtet. §2 Zweck des Sondervermögens Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden. §3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen. (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 975 §8 Auflösung Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2020 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung, d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels, e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen, f) Luftreinhaltung. 2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur, c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung, d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten. Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden. §4 Artikel 2 Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz ­ KInvFG) §1 Förderziel und Fördervolumen Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der Bund aus dem Sondervermögen ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. §2 Verteilung Der in § 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 7,0770 8,2640 3,9385 3,0842 1,1078 1,6692 9,0611 2,2650 9,3583 32,1606 7,2342 2,1518 4,4501 3,1680 2,8439 2,1663. Doppelförderung (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen. (3) Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein. §5 Förderzeitraum (1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden. (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. §3 Förderbereiche Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt: 1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a) Krankenhäuser, b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, 976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren ­ im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) ­, Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31. Dezember 2019 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt. §6 Förderquote und Bewirtschaftung (1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines Landes. Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände den Eigenfinanzierungsanteil erbringen können. (2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. (3) Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise den Stadtstaaten die Auswahl der förderfähigen Gebiete. Die Länder teilen dem Bundesministerium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer die Auswahl getroffen wurde. §7 Prüfung der Mittelverwendung (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen jährlich zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen des Vorjahres. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung. §8 Rückforderung (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen. Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. (2) Nach dem 31. Dezember 2019 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2020. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. §9 Verwaltungsvereinbarung Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden. Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 sowie 1 500 Millionen Euro im Jahr 2017." 2. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro, im Jahr 2009 auf im Jahr 2010 auf im Jahr 2011 auf im Jahr 2012 auf im Jahr 2013 auf im Jahr 2014 auf in den Jahren 2015 und 2016 auf im Jahr 2017 auf im Jahr 2018 auf ab dem Jahr 2019 auf 1 727 712 000 Euro, 1 372 712 000 Euro, 1 912 712 000 Euro, 1 007 212 000 Euro, 947 462 000 Euro, 1 115 212 000 Euro, 326 212 000 Euro, 223 212 000 Euro, 977 712 000 Euro, 1 077 712 000 Euro." 3. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 im laufenden Ausgleichsjahr werden gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 berücksichtigt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 977 Artikel 4 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes Dem § 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds ,,Aufbauhilfe" ausgewiesenen und den Ländern zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 6,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro im Bundeshaushalt vereinnahmen. Hiervon unberührt bleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds ,,Aufbauhilfe" für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für die Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden." 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie ab dem Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. In den Jahren 2015 bis 2016 erhöht der Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach Satz 1 um 3,7 Prozentpunkte auf 35,3 vom Hundert im Land Baden-Württemberg, auf 41,3 vom Hundert im Land Rheinland-Pfalz und auf 31,3 vom Hundert in den übrigen Ländern. Im Jahr 2017 erhöht der Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach Satz 1 um 7,4 Prozentpunkte auf 39,0 vom Hundert im Land Baden-Württemberg, auf 45,0 vom Hundert im Land Rheinland-Pfalz und auf 35,0 vom Hundert in den übrigen Ländern." 2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,2 bis 4" durch die Angabe ,,2 bis 5" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2954), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. April Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Juni 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 Anlage zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Anlage (zu § 5 Absatz 1) Wirtschaftsplan des Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" Vorbemerkung In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) wird ein ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis ­ finanzschwache Kommunen ­ beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen. Soll 2015 1 000 Soll 2014 1 000 Veränderung gegenüber 2014 1 000 Ausgabereste 2014 1 000 Ist 2013 1 000 Überblick zur Anlage Einnahmen Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 ­ 3 500 000 3 500 000 ­ ­ ­ ­ +3 500 000 ­ +3 500 000 +3 500 000 ­ ­ ­ ­ 3 500 000 3 500 000 ­ ­ +3 500 000 +3 500 000 ­ ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 Soll 2015 1 000 Soll 2014 1 000 979 Ist 2013 1 000 Titel Funktion Zweckbestimmung Einnahmen Übrige Einnahmen 334 01 -813 359 01 -850 Zuführungen des Bundes Entnahme aus Rücklage Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01 und 919 01. Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 01 2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. Ausgaben für Investitionen 882 01 -813 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung 3 500 000 ­ ­ ­ ­ ­ 3 500 000 ­ ­ Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . . Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 695 000 289 240 000 137 847 500 107 947 000 38 773 000 58 422 000 317 138 500 79 275 000 327 540 500 253 197 000 75 313 000 155 753 500 110 880 000 99 536 500 75 820 500 Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 125 621 000 Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 000 Besondere Finanzierungsausgaben 919 01 -850 Zuführung an Rücklage ­ ­ ­