Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 58 vom 07.12.2016  - Seite 2770 bis 2795 - Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

2129-56-32129-56-42129-27-2-82129-27-2-152129-27-2-162129-27-2-192129-27-2-212129-56-28053-6-332129-27-2-52129-6-3
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Vom 2. Dezember 2016 Es verordnen auf Grund ­ des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2, des § 53 Absatz 6 Nummer 1 und 5 sowie des § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert und § 53 Absatz 6 Nummer 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) eingefügt worden ist, die Bundesregierung und ­ des § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 60 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 59 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, § 59 Absatz 1 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) eingefügt worden ist und § 60 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: Abschnitt 2 Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes § 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation § 4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung § 5 Betriebstagebuch § 6 Versicherungsschutz § 7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit Abschnitt 3 Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen § 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen § 9 Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen § 10 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals Abschnitt 4 Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation § 11 Überwachungsvertrag § 12 Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf Abschnitt 5 Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft § 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft § 14 Überwachungsausschuss § 15 Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts § 16 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf Abschnitt 6 Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen § 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen § 18 Unabhängigkeit von Sachverständigen § 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen Artikel 1 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung ­ EfbV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 § 20 Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation § 21 Kontrolle der Sachverständigen Abschnitt 7 Anforderungen an die Überwachung § 22 Erstmalige und jährliche Überprüfung § 23 Überwachungsbericht Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats § 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs § 25 Gestaltung des Zertifikats Abschnitt 9 Sonstige gemeinsame Vorschriften § 26 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens § 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft § 28 Entsorgungsfachbetrieberegister § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Zugänglichkeit privater Regelwerke § 31 Übergangsvorschriften Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2) Anlage 2 (zu § 23 Satz 2) Anlage 3 (zu § 25) 2771 Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungsund Mitwirkungsbefugnisse voraus. (3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken. Abschnitt 2 Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes §3 Anforderungen an die Betriebsorganisation (1) Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist so auszugestalten, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei der Gestaltung der Betriebsorganisation sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der Zweck des Betriebes, 2. die Tätigkeiten und die Größe des Betriebes, 3. die Tätigkeiten der im Betrieb beschäftigten Personen sowie 4. die Art, Menge und Herkunft der Abfälle, auf die sich die Tätigkeiten beziehen, insbesondere Gefährlichkeit und Beschaffenheit dieser Abfälle. (2) Für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Verantwortung sowie die Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse folgender Personen festzulegen: 1. des Inhabers, 2. der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, 3. des sonstigen Personals sowie 4. der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften für den Betrieb zu bestellen sind. Die Festlegungen nach Satz 1 sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise in Form von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen darzustellen und den betroffenen Mitarbeitern bekannt zu geben. (3) Die Arbeitsabläufe für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise durch Arbeitsanweisungen festzulegen. §4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden zu zertifizierenden Standort mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen, soweit der Inhaber nicht selbst für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ver- Abschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. §2 Begriffsbestimmungen (1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an. (2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und 2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 antwortlich ist. Hat ein Entsorgungsfachbetrieb mehrere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe Teile des gleichen Betriebes, so kann abweichend von Satz 1 für diese eine gemeinsame für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. (2) Der Entsorgungsfachbetrieb muss über ausreichend sonstiges Personal verfügen. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn mit dem vorhandenen sonstigen Personal ein fach- und sachgerechter Betriebsablauf sichergestellt ist. (3) Der Nachweis der ausreichenden Personalstärke nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage eines Einsatzplanes, der schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise zu erstellen ist. Bei der Erstellung des Einsatzplanes sind übliche Ausfälle einzelner Personen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (4) Der Entsorgungsfachbetrieb hat an jedem zu zertifizierenden Standort und für jede zu zertifizierende Tätigkeit über die gerätetechnische Ausstattung und über die sonstigen Betriebsmittel zu verfügen, die zur fach- und sachgerechten Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit notwendig sind. §5 Betriebstagebuch (1) Zum Nachweis einer fach- und sachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten hat der Entsorgungsfachbetrieb für jeden zu zertifizierenden Standort ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Abfälle wesentlich sind, insbesondere 1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsfachbetrieb gesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten oder gemakelten Abfälle einschließlich einer Dokumentation der erbrachten Leistungen, 2. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen, 3. die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung des gesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten oder gemakelten Abfalls mit den Angaben des Abfallbesitzers oder -erzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maßnahmen, 4. die Angabe der mit dem Vorgang des Sammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens, Beseitigens, Handelns oder Makelns beauftragten Person sowie im Fall der Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes gemäß § 7 Absatz 3 die Angabe des jeweiligen Umfangs der Beauftragung und 5. bei Anlagen die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen. (2) Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufassen. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein. Die im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen sind nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren. Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der Frist zu löschen. (3) Das Betriebstagebuch ist von dem Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. §6 Versicherungsschutz Der Entsorgungsfachbetrieb muss über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Art und Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. Der Versicherungsschutz muss Folgendes umfassen: 1. bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mit Abfällen handeln oder diese makeln, mindestens eine Betriebshaftpflichtversicherung und, sofern mit der Tätigkeit auch der Besitz dieser Abfälle verbunden ist, eine Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Umweltschadenversicherung, 2. bei Betrieben, die Abfälle sammeln oder befördern, mindestens eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Umweltschadenversicherung. §7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Inhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden. (2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Verantwortlichkeit des beauftragenden Entsorgungsfachbetriebes für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2773 (3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind, nur in einem insgesamt unerheblichen Umfang mit der Durchführung von zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Der beauftragende Entsorgungsfachbetrieb hat durch eine sorgfältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fachund sachgerechte Durchführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. Dies setzt insbesondere voraus, dass 1. der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, dass a) der Dritte für die durchzuführende Tätigkeit die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, b) beim Dritten die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt ist und c) der Dritte und sein Personal die für die durchzuführende Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde besitzen, 2. der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte dem Entsorgungsfachbetrieb einen eigenen, dem § 6 entsprechenden Versicherungsschutz nachweist, 3. vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen, 4. der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Tätigkeit berechtigt ist, 5. dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich die Befugnisse zur Kontrolle der fach- und sachgerechten Durchführung der übertragenen Tätigkeiten eingeräumt werden sowie 6. der Dritte sich verpflichtet, a) Nachweise zu führen, die den in § 5 vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, und b) dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen. Abschnitt 3 Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person 1. wegen Verletzung der Vorschriften a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Naturund Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutzoder Infektionsschutzrechts, d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder 2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat. (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft folgende Unterlagen vorzulegen: 1. bei der erstmaligen und im Übrigen bei jeder dritten jährlichen Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei einem Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen a) ein Führungszeugnis, Belegart N, b) eine personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1, und c) eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1, sowie 2. bei den nicht in Nummer 1 genannten jährlichen Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine schriftliche Zuverlässigkeitserklärung. Die Nachweise nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft nicht älter als sechs Monate sein. Wird eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich, entscheidet die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nachweise. (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. §8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist. 2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 §9 Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (1) Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die erforderliche Fachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person 1. auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, a) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, b) eine kaufmännische oder technische Fachschuloder Berufsausbildung besitzt oder c) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann, 2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die die Übertragung einer Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist, erworben hat und 3. an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat. (2) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen an die Fachkunde sind erfüllt, wenn die betroffene Person 1. vor dem 1. Juni 2017 als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person tätig war und 2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 bis 5 der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllt. (3) Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen durch geeignete Fortbildung über den für ihre Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen. (4) Zum Nachweis der Fachkunde sind der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft bei der erstmaligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen folgende Unterlagen vorzulegen: 1. ein Nachweis a) der beruflichen Qualifikation nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und über die zweijährige praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder b) über die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 2 sowie 2. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Bei nachfolgenden jährlichen Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genügt die Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten Lehrgang nach Absatz 3 Satz 2. Wird eine Überprüfung der Fachkunde aus anderen Gründen erforderlich, entscheidet die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nachweise. (5) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. § 10 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals (1) Das sonstige Personal muss zuverlässig sein. § 8 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Das sonstige Personal muss sachkundig sein. Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person auf der Grundlage eines schriftlich oder elektronisch erstellten Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet worden ist und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt. (3) Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen. Abschnitt 4 Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation § 11 Überwachungsvertrag (1) Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Er hat mindestens die in den §§ 3 bis 10 geregelten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu enthalten. (2) Die technische Überwachungsorganisation muss sich im Überwachungsvertrag verpflichten, 1. den Betrieb hinsichtlich seiner zu zertifizierenden Tätigkeit nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einzustufen; zu der Einstufung gehört eine Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere die Bezeichnung der verwendeten Anlagentechnik; bei der Tätigkeit des Verwertens gehört zu der Einstufung ferner die Festlegung, welche Verwertungsmaß- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2775 nahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt sowie ob es sich um ein vorbereitendes oder abschließendes Verfahren handelt, 2. die dort festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe vor der Erstzertifizierung, nach wesentlichen Änderungen des Betriebes und im Übrigen mindestens jährlich zu überprüfen, 3. bei der Überprüfung nach Nummer 2 neben den einschlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen, 4. den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung nach Nummer 2 gegenüber dem Betrieb schriftlich in einem Überwachungsbericht zu dokumentieren, 5. soweit auf Grund der Überprüfung nach Nummer 2 festgestellt wird, dass die in dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, dem Betrieb gegenüber die festgestellten Mängel konkret zu bezeichnen und 6. alle Unterlagen und Informationen, einschließlich des Inhalts und der Ergebnisse von Gesprächen, Untersuchungen und Überprüfungen, von denen die technische Überwachungsorganisation oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im Rahmen der Durchführung des Überwachungsvertrages Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen; öffentlichrechtliche Pflichten zur Mitteilung gegenüber Behörden bleiben hiervon unberührt. (3) Der Betrieb muss sich im Überwachungsvertrag verpflichten, 1. den von der technischen Überwachungsorganisation beauftragten Sachverständigen alle Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen benötigt werden, 2. den von der technischen Überwachungsorganisation beauftragten Sachverständigen, soweit es zur Überprüfung der im Überwachungsvertrag festgelegten Anforderungen erforderlich ist, das Betreten des Grundstücks, der Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Überprüfungen zu gestatten sowie Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und 3. der technischen Überwachungsorganisation alle Änderungen im Betrieb, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe erheblich sind, unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Vertragsparteien können weitergehende oder ergänzende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen. (5) Die technische Überwachungsorganisation darf den Überwachungsvertrag mit einem noch nicht zertifizierten Betrieb nur abschließen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Die Vorprüfung umfasst folgende Bereiche: 1. Anforderungen an die Betriebsorganisation nach § 3 Absatz 1, 2. Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 im Hinblick auf die erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, 3. Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nach § 8 Absatz 1 und 2 sowie 4. Anforderungen an die Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2. Die technische Überwachungsorganisation entscheidet, ob zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 ein Vor-Ort-Termin erforderlich ist. Die Ergebnisse der Vorprüfung sowie die abschließende Einschätzung der technischen Überwachungsorganisation, ob der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, sind zu dokumentieren und der Zustimmungsbehörde mit dem Antrag auf Zustimmung zum Überwachungsvertrag vorzulegen. § 12 Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf (1) Die nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbehörde) ist die Behörde am Hauptsitz der technischen Überwachungsorganisation. Die Zustimmungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde). Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Zustimmungsbehörde zu äußern. (2) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist zu erteilen, wenn 1. der Überwachungsvertrag den in § 11 Absatz 1 bis 4 genannten Anforderungen entspricht, 2. die Vorprüfung der technischen Überwachungsorganisation nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ergeben hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, und 3. die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen erfüllen. 2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 (3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. (4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann widerrufen werden, 1. wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden ist und die Vertragspartei, der die Auflage erteilt worden ist, sie nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt hat, 2. wenn die Zustimmungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zustimmung nicht zu erteilen, 3. wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten aus dem Überwachungsvertrag nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, 4. wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt oder 5. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu beseitigen. Abschnitt 5 Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft der die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. (3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt. (4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. (5) Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden. (6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen. § 15 Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts (1) Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur als Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vorprüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. (2) Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden. (3) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde Folgendes mitzuteilen: 1. unverzüglich nach der Aufnahme eines neuen Mitgliedes dessen Eintritt; die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung ist beizufügen, und 2. unverzüglich nach der Beendigung der Mitgliedschaft den Austritt eines bisherigen Mitgliedes. Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwachungsbehörde zu übermitteln. § 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft (1) Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie muss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 festgelegten Inhalte entsprechend regeln. (2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen. § 14 Überwachungsausschuss (1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen. (2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglie- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2777 § 16 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf (1) Die Anerkennung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist zu erteilen, wenn 1. die Satzung oder sonstige Regelung den in § 13 genannten Anforderungen entspricht, 2. ein Überwachungsausschuss nach § 14 eingerichtet ist, 3. die zum Anerkennungszeitpunkt in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Betriebe die Anforderung des § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllen und 4. die von der Entsorgergemeinschaft mit der Überprüfung der Mitgliedsbetriebe beauftragten Sachverständigen die Anforderungen nach den §§ 17 bis 20 erfüllen. (2) Die Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen mit den Überwachungsbehörden. Dazu übersendet sie der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Anerkennungsbehörde zu äußern. (3) Die Anerkennung als Entsorgergemeinschaft kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen sicherzustellen. (4) Die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft kann widerrufen werden, 1. wenn mit der Anerkennung eine Auflage verbunden ist und die Entsorgergemeinschaft diese Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist erfüllt hat, 2. wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erteilen, 3. wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten aus der Satzung oder sonstigen Regelung nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, 4. wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt oder 5. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu beseitigen. Abschnitt 6 Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person 1. wegen Verletzung der Vorschriften a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte, b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Naturund Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutzoder Infektionsschutzrechts, d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts oder e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Strafe verurteilt oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist, 2. wiederholt oder grob pflichtwidrig a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder b) seine Pflichten als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz oder Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter oder als Störfallbeauftragter verletzt hat, 3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind, oder 5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Sachverständigentätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. § 18 Unabhängigkeit von Sachverständigen (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben, wenn der Sachverständige keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann. Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. (2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person 1. neben ihrer Tätigkeit a) Inhaber eines Entsorgungsbetriebes oder Inhaber der Mehrheit der Anteile an einem solchen Betrieb oder Inhaber von Anteilen an dem zu überprüfenden Betrieb ist, b) eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person eines Entsorgungsbetriebes ist oder zum sonstigen Personal gehört, § 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner 2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, eines Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass die betroffene Person die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, 2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Sachverständiger auch dann zu befolgen hat, wenn diese Weisungen sie zu gutachterlichen Handlungen gegen ihre Überzeugung verpflichten, 3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Sachverständiger, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist, oder 4. in dem zu überprüfenden Betrieb in den letzten zwei Jahren beratend tätig war. (3) Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger ist 1. eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Betriebe ist, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können, 2. die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten a) des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001, b) des Gemeinschaftssystems für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder c) von Qualitätsmanagementsystemen, die den in den Buchstaben a und b genannten Systemen vergleichbar sind. § 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Fach- und Sachkunde ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. (2) Die Fach- und Sachkunde erfordert 1. den Abschluss eines einschlägigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, Naturwissenschaften oder Biowissenschaften oder der Technik, 2. ausreichende Fachkenntnisse über a) die Überwachung, Begutachtung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, b) die einschlägigen Rechtsvorschriften und einschlägigen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften; dies schließt sehr gute Kenntnisse über die in Anlage 1 genannten Bereiche ein, und 3. während einer dreijährigen eigenverantwortlichen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit im Bereich Überwachung und Begutachtung erworbene Kenntnisse über die Zertifizierung von Betrieben im Rahmen a) dieser Verordnung, b) des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001, c) von EMAS oder d) von Qualitätsmanagementsystemen, die den in den Buchstaben a bis c genannten Systemen vergleichbar sind. (3) Von der Pflicht zur Erfüllung der Anforderung eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums nach Absatz 2 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person 1. auf einem Fachgebiet, dem die zu begutachtenden Betriebe hinsichtlich ihrer Betriebsvorgänge zuzuordnen sind, a) eine kaufmännische oder technische Fachschuloder Berufsausbildung besitzt oder b) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann und 2. mindestens fünf Jahre a) Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebes war oder b) als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person in einem Entsorgungsfachbetrieb tätig war. (4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage nach § 21 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Entsorgungsfachbetrieb erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. (5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. § 20 Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation (1) Die in den §§ 17 bis 19 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn 1. der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2779 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des Umweltauditgesetzes, oder 2. die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 des Umweltauditgesetzes für den Unternehmensbereich der Abteilung 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung) oder der Abteilung 39 (Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des Umweltauditgesetzes, besitzt. (2) Im Fall der Zulassung nur für den Unternehmensbereich der Abteilung 39 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die Tätigkeit als Sachverständiger auf die Überprüfung von Betrieben beschränkt, die unter diesen Unternehmensbereich fallen. § 21 Kontrolle der Sachverständigen (1) Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben durch Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Sachverständigen die Anforderungen der §§ 17 bis 20 erfüllen. (2) Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen: 1. die Beauftragung eines neuen Sachverständigen und 2. die Beendigung der Beauftragung eines bisherigen Sachverständigen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 sind der Mitteilung Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen beizufügen. Im Übrigen hat die technische Überwachungsorganisation der Zustimmungsbehörde und hat die Entsorgergemeinschaft der Anerkennungsbehörde Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen durch die von ihnen beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. (3) Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben sicherzustellen, dass jeder von ihnen beauftragte Sachverständige mindestens alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin durch einen weiteren Sachverständigen oder durch einen geeigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes besitzt. Abschnitt 7 Anforderungen an die Überwachung § 22 Erstmalige und jährliche Überprüfung (1) Im Rahmen der erstmaligen und der jährlichen Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird geprüft, ob der Betrieb die Anforderungen erfüllt, die im Überwachungsvertrag der technischen Überwachungsorganisation oder in der Satzung oder sonstigen Regelung der Entsorgergemeinschaft enthalten sind. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage eines von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft schriftlich oder elektronisch festgelegten Überwachungsplanes, der die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes zu berücksichtigen hat. (2) Die erstmalige und die jährliche Überprüfung umfassen mindestens einen Vor-Ort-Termin des beauftragten Sachverständigen an jedem zu zertifizierenden Standort, bei dem dieser die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb begutachtet. Sofern es erforderlich ist, hat der beauftragte Sachverständige weitere VorOrt-Termine durchzuführen. Die technischen Überwachungsorganisationen und die Entsorgergemeinschaften entwickeln ein System zusätzlicher unangekündigter Vor-Ort-Termine und führen die Vor-Ort-Termine entsprechend dem System durch. Der Zeitrahmen für die Vor-Ort-Termine ist so zu bemessen, dass eine sachgerechte Überprüfung des Betriebes sichergestellt ist. (3) Die Zustimmungsbehörde ist berechtigt, die beauftragten Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen zu begleiten. Die Überwachungsbehörde ist berechtigt im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an den Vor-Ort-Terminen nach Absatz 2 teilzunehmen. Dazu hat ihnen die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft auf Verlangen den Vor-Ort-Termin mitzuteilen. (4) Bei der Überprüfung hat der Sachverständige die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durch folgende andere Personen vorgenommen wurden: 1. durch einen nach dem Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachter oder eine nach dem Umweltauditgesetz zugelassene Umweltgutachterorganisation im Rahmen der EMAS-Validierung oder 2. durch eine nach DIN EN ISO 17021 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder eines Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001. (5) Die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft hat sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Überprüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Überprüfung des Betriebes durchführt. 2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 § 23 Überwachungsbericht Der Sachverständige dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Betrieb schriftlich in einem Überwachungsbericht. Der Mindestinhalt des Überwachungsberichts ergibt sich aus Anlage 2. Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats § 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs (1) Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann für einen Teil des Betriebes nur erteilt werden, wenn 1. die Eigenständigkeit des Betriebsteils hinsichtlich der zu zertifizierenden Tätigkeit gewährleistet ist, 2. der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten Anforderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben unberührt, und 3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in anderen Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifizierung sind, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt werden. (2) Die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft kann die Zertifizierung auf Antrag des Betriebes beschränken auf 1. bestimmte Abfallarten, 2. bestimmte Tätigkeiten oder 3. bestimmte Standorte. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die Zertifizierung alle Standorte zu umfassen, an denen die zu zertifizierende Tätigkeit durchgeführt wird. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Zertifizierung alle Tätigkeiten zu umfassen, die an dem zu zertifizierenden Standort durchgeführt werden. § 25 Gestaltung des Zertifikats Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen. Abschnitt 9 Sonstige g e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n gabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens beträgt höchstens zwei Wochen. Kommt der Betrieb der Aufforderung zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens nicht nach, hat die technische Überwachungsorganisation dies der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Benehmen mit der Überwachungsbehörde. Sie hat ihre Entscheidung der Überwachungsbehörde sowie der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft mitzuteilen. Sofern das Zertifikat in den Fällen des § 56 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entzogen worden ist, hat die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde dieses unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen. (2) Wird der Überwachungsvertrag unwirksam oder wird die Zustimmung zum Überwachungsvertrag widerrufen, verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen. Entsprechendes gilt, wenn die Entsorgergemeinschaft erlischt, die Mitgliedschaft in der Entsorgergemeinschaft endet oder wenn die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft widerrufen wird. Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde hat das Zertifikat unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen, sofern sie nicht das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens nach Satz 4 gestattet. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde dem Entsorgungsfachbetrieb das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens für einen angemessenen Übergangszeitraum gestatten, wenn der Betrieb die Umstände, die zum Verlust der Berechtigung zur Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens führen, nicht zu vertreten hat. Der Übergangszeitraum darf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats nicht überschreiten. (3) Unbeschadet des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen, wenn er die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt. § 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn 1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird, 2. ein erteiltes Zertifikat a) nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder b) vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder § 26 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens (1) In den Fällen des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Entzug des Zertifikats unverzüglich zu erfolgen und die Frist zur Rück- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2781 3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat. § 28 Entsorgungsfachbetrieberegister (1) Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde elektronisch 1. unverzüglich nach der Erteilung a) das jeweilige Zertifikat und b) den jeweiligen Überwachungsbericht zu übermitteln sowie 2. unverzüglich nach dem Entzug eines Zertifikats mitzuteilen, dass und aus welchen Gründen der jeweilige Betrieb die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft verloren hat. Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde teilt die ihr nach Satz 1 übermittelten oder mitgeteilten Informationen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit. (2) Für die elektronische Übermittlung und Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 richten die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System ein. Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des bundesweit einheitlichen informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung. (3) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe. Sie nutzen hierzu die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übermittelten Zertifikate. Das Register ist ständig zu aktualisieren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zertifikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. § 30 Zugänglichkeit privater Regelwerke Die bezeichneten DIN-Normen können bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin bezogen werden. Sie sind bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. § 31 Übergangsvorschriften (1) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt. (2) Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gelten als Lehrgänge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2. (3) Die Anforderung nach § 19 Absatz 4 gilt als erfüllt, wenn die oder der Sachverständige bis zum 1. Dezember 2017 eine entsprechende Qualifikation erworben hat. (4) Bis zum 1. Juni 2017 nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen § 25 nicht den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 entsprechen. 2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2) Lehrgangsinhalte Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln: 1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere a) den Anwendungsbereich, b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen, c) die Abfallhierarchie, d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall), e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote, f) die Überlassungspflichten, g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, i) j) die Beauftragung Dritter, die Produktverantwortung, k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen, l) die abfallrechtliche Überwachung, m) die Register- und Nachweispflichten, n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen, p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, q) die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie r) die Bußgeldvorschriften, 2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, 3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und b) das Batteriegesetz, 4. das Recht der Abfallverbringung, 5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen, 6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen, 7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen, 8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht, 9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen a) amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, b) Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und c) technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik), 10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum a) Baurecht, b) Immissionsschutzrecht, c) Chemikalienrecht, d) Wasserrecht, e) Bodenschutzrecht und f) Seuchen- und Hygienerecht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2783 11. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen, 12. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung, 13. die Vorschriften der betrieblichen Haftung, 14. die Vorschriften des Arbeitsschutzes, 15. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie 16. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht. 2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Anlage 2 (zu § 23 Satz 2) Mindestinhalt von Überwachungsberichten 1. Angaben zur Zertifizierungsorganisation a) Name und Anschrift der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft b) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für die Zertifizierung des Betriebes 2. Angaben zu dem oder den prüfenden Sachverständigen a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse b) Zeitraum der aufeinanderfolgenden Überprüfungen des Betriebes durch einen Sachverständigen 3. Angaben zum Entsorgungsfachbetrieb a) Name und Anschrift (Hauptsitz) b) Gewerbeanmeldung (Datum der Anmeldung, zuständige Behörde und Aktenzeichen) c) Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist) d) Standorte aa) Anzahl der Standorte bb) Name, Anschrift und Kennnummer(n) nach § 28 NachwV für jeden Standort cc) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für jeden Standort dd) Benennung der zuständigen Überwachungsbehörde für jeden Standort ee) Benennung wesentlicher Änderungen seit der letzten Überprüfung für jeden Standort (zum Beispiel: Änderung der zertifizierten Tätigkeiten oder Abfallarten) 4. Angaben zum Überwachungsvorgang a) bei technischen Überwachungsorganisationen: Datum des Abschlusses des Überwachungsvertrages und der behördlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag b) bei Entsorgergemeinschaften: Datum der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und des Eintritts des Betriebes in die Entsorgergemeinschaft c) letzter Überwachungstermin (vor dem hier dokumentierten) d) Anlass und Ablauf der Überwachung e) durchgeführte angekündigte und unangekündigte Vor-Ort-Termine im Überwachungszeitraum (Benennung von Ort, Datum, Dauer sowie der Teilnehmer und ihrer Funktion) f) weitere Überwachungsmaßnahmen (z. B. Sichtung von Unterlagen, Befragung von Mitarbeitern) g) durchgeführte andere Fremdkontrollen 5. Angaben zur Betriebsorganisation (für jeden Standort) a) Zweck des Betriebes b) Tätigkeiten des Betriebes c) Art, Menge und Herkunft der bewirtschafteten Abfälle d) Anzahl der Beschäftigten e) bestellte Betriebsbeauftragten (Name, Anschrift und Fachkundenachweis der Beauftragten sowie Datum der Bestellung und der Anzeige der Bestellung bei der Behörde) f) Vorhandensein von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen g) Vorhandensein von Arbeitsanweisungen 6. Angaben zum Inhaber a) Name und Anschrift b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und der Fortbildung, soweit der Inhaber für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist 7. Angaben zu den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind a) Name und Anschrift b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2785 8. Angaben zum sonstigen Personal a) Auswahl des Personals durch den Inhaber b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung d) Vorhandensein eines schriftlichen Einarbeitungsplanes 9. Angaben zur personellen, gerätetechnischen und sonstigen Ausstattung an jedem Standort a) ausreichende Ausstattung mit für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und sonstigem Personal b) Vorhandensein von Einsatzplänen c) notwendige gerätetechnische und sonstige Ausstattung mit Betriebsmitteln 10. Angaben zum Betriebstagebuch a) Betriebstagebuch für jeden Standort b) ordnungsgemäße Führung (Dokumentation aller vorgeschriebenen Inhalte) c) ordnungsgemäße Kontrolle durch den Inhaber oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (Name und Telefonnummer der für die Kontrolle verantwortlichen Personen) 11. Angaben zum Versicherungsschutz a) Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes b) Nachweis ausreichender Versicherungssummen 12. Angaben zur betrieblichen Tätigkeit a) Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (allgemein und branchenspezifisch) b) Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse c) Einhaltung behördlicher Auflagen und Anordnungen d) Organisation des Arbeitsschutzes einschließlich der technischen Sicherheit e) Erfüllung der Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und an Sicherheitsbeauftragte f) Erfüllung der Anforderungen an den Betriebsarzt und die Ersthelfer g) Vorhandensein von Notfall-, Brandschutz- und Alarmierungsplänen 13. Angaben zu beauftragten Dritten a) Name und Anschrift beauftragter Entsorgungsfachbetriebe (Nachweis der Entsorgungsfachbetriebseigenschaft) b) bei der Beauftragung von Betrieben, die keine Entsorgungsfachbetriebe sind: Name und Anschrift des beauftragten Betriebes, Umfang der Beauftragung und Erfüllung der Anforderungen an die Beauftragung 14. Überwachungsergebnis a) Zusammenfassung festgestellter Mängel und Abweichungen b) Behebung durch den Betrieb c) Kontrolle durch den oder die Sachverständigen d) Abschließende Empfehlung des oder der Sachverständigen e) Berichtsdatum und Unterschrift des oder der Sachverständigen 2786 Anlage 3 (zu § 25) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Vordruck für das Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 1.2 1.3 Name: Straße: Staat: Postleitzahl: Ort: 3. Angaben zum Zertifikat 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6. Nummer des Zertifikats (durch die Zertifizierungsorganisation frei zu vergeben): Erstmalige Zertifizierung Bundesland: 2. Logo der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft (Überwachungszeichen) oder Folgezertifizierung Anlage(n). ). ). Vorgangsnummer (soweit von der Behörde erteilt): Das Zertifikat beinhaltet Das Zertifikat wird nur für einen bestimmten Betriebsteil erteilt (siehe Anlage(n) Das Zertifikat wird nur für bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte erteilt (siehe Anlage(n) 3.7. Das Zertifikat ist gültig bis zum TT.MM.JJJJ. 4. Name und Anschrift des Entsorgungsfachbetriebes (Hauptsitz): 4.1 4.2 4.3 Name: Straße: Staat: Postleitzahl: 4.4 Bundesland: Ort: Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist): Registernummer (HRA, HRB etc.): Registergericht: 5. Der Betrieb ist berechtigt, im Hinblick auf die in der Anlage zu diesem Zertifikat genannten Standorte, Tätigkeiten und Abfallarten das Überwachungszeichen der obengenannten technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft und die Bezeichnung ,,Entsorgungsfachbetrieb" gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu führen. 5.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG: Zur Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG siehe Anlage(n) . 5.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV Zur Anerkennung als Annahmestelle/Rücknahmestelle/Demontagebetrieb/Schredderanlage/sonstige Anlage(n) zur weiteren Behandlung nach § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV siehe Anlage(n) . 6. Prüfungsdatum: TT.MM.JJJJ 7. Sachverständiger, der die Überprüfung durchgeführt hat: 7.1 Name: Vorname: 7.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform): 8. Ausstellungsdatum: TT.MM.JJJJ 9. Leiter/Leiterin der Zertifizierungsorganisation: 9.1 Name: Vorname: 9.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform): Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2787 Anlage zum Zertifikat mit der Nummer Name des Entsorgungsfachbetriebes: 1. Standort (bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen): 1.1 Bezeichnung des Standorts: 1.2 Straße: 1.3. Staat: Bundesland: 2. Zertifizierte Tätigkeit ­ Bei mehreren Tätigkeiten ist für jede Tätigkeit eine eigene Anlage auszufüllen, wenn nicht die gleichen Abfallarten betroffen sind. ­ Die Tätigkeit des Behandelns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens anzukreuzen. ­ Die Tätigkeit des Lagerns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens anzukreuzen. Kennnummer nach § 28 NachwV: 2.1 Sammeln 2.1.1 nur deutschlandweit 2.1.2 weltweit 2.2 Befördern Kennnummer nach § 28 NachwV: 2.2.1 nur deutschlandweit 2.2.2 weltweit 2.3 Lagern Kennnummer nach § 28 NachwV: 2.3.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5) 2.3.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6) 2.4 Behandeln Kennnummer nach § 28 NachwV: 2.4.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5) 2.4.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6) 2.5 Verwerten Kennnummer nach § 28 NachwV: vorbereitend abschließend 2.5.1 Vorbereitung zur Wiederverwendung 2.5.2 Recycling 2.5.3 sonstige Verwertung 2.6 Beseitigen Kennnummer nach § 28 NachwV: vorbereitend abschließend Kennnummer nach § 28 NachwV: 2.7 Handeln 2.7.1 nur deutschlandweit 2.7.2 weltweit 2.8 Makeln Kennnummer nach § 28 NachwV: 2.8.1 nur deutschlandweit 2.8.2 weltweit 3. Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der Anlagentechnik (bei mehreren technischen Anlagen ist für jede technische Anlage eine eigene Anlage auszufüllen): Postleitzahl: Ort: 3.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG Die Einhaltung der Anforderungen des ElektroG wurde geprüft und die Anlage gilt als zertifizierte Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG. 3.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV Die Einhaltung der Anforderungen der AltfahrzeugV wurde geprüft und die Anlage gilt als 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 Annahmestelle. Rücknahmestelle. Demontagebetrieb. Schredderanlage. sonstige Anlage zur weiteren Behandlung. 2788 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Abfallarten nach dem Anhang zur AVV: 4.1 alle Abfallarten 4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle 4.3 alle gefährlichen Abfälle 4.4 bestimmte Abfallarten Abfallbezeichnung Einschränkungen/Bemerkungen Abfallschlüssel (ggf. mit ,,*"-Eintrag) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2789 Artikel 2 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung ­ AbfBeauftrV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 Anwendungsbereich Pflicht zur Bestellung Mehrere Abfallbeauftragte Gemeinsamer Abfallbeauftragter Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter Abfallbeauftragter für Konzerne Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten Abschnitt 2 Anforderungen an Abfallbeauftragte § 8 Zuverlässigkeit § 9 Fachkunde § 10 Übergangsvorschriften Anlage (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2) Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden, 2. folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt, c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt, f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektround Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen, g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt, h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt sowie i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen, Abschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte. §2 Pflicht zur Bestellung Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben 1. die Betreiber folgender Anlagen: a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind: aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist, b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung, c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der 2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme: a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektround Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen, c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt, d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die GeräteAltbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen sowie e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen. §3 Mehrere Abfallbeauftragte Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist. §4 Gemeinsamer Abfallbeauftragter Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. §5 Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. §6 Abfallbeauftragter für Konzerne Ist die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle eines zur Bestellung Verpflichteten unter einer einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst (Konzern), so kann die zuständige Behörde dem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich gestatten, 1. wenn das herrschende Unternehmen dem zur Bestellung Verpflichteten gegenüber zu Weisungen hinsichtlich folgender Maßnahmen befugt ist: a) Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, b) Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 2. wenn der zur Bestellung Verpflichtete eine oder mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben des betriebsangehörigen Abfallbeauftragten gewährleisten. §7 Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten Die zuständige Behörde hat auf Antrag den zur Bestellung Verpflichteten von seiner Pflicht zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle oder auf die Art oder Menge der entstehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle nicht erforderlich ist. Abschnitt 2 Anforderungen an Abfallbeauftragte §8 Zuverlässigkeit (1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person 1. wegen Verletzung der Vorschriften a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte, b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Naturund Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutzoder Infektionsschutzrechts, d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2791 innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist, 2. wiederholt oder grob pflichtwidrig a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder b) seine Pflichten als Abfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz oder Gewässerschutz, als Strahlenschutzbeauftragter oder als Störfallbeauftragter verletzt hat, 3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, oder 4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen des zur Bestellung Verpflichteten nicht gefährdet sind. §9 Fachkunde (1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte 1. auf einem Fachgebiet, dem die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle hinsichtlich der Anlagen- oder Verfahrenstechnik oder der Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, a) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, b) eine kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder c) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann, 2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse erworben hat über a) die Anlage, den Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle, für die der Abfallbeauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, Betriebe oder Rücknahmesysteme, die im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Abfallbeauftragten vergleichbar sind, b) die Vermeidung und die Bewirtschaftung der in der Anlage, in dem Betrieb oder dem Rücknahmesystem anfallenden Abfälle und c) die hergestellten Erzeugnisse sowie 3. an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kennt- nisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat. (2) Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 vermittelt werden, teilnimmt. (3) Zum Nachweis der Fachkunde sind dem zur Bestellung Verpflichteten bei der Bestellung und wenn eine Überprüfung der Fachkunde aus anderen Gründen erforderlich ist, folgende Unterlagen vorzulegen: 1. ein Nachweis der beruflichen Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1, 2. ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2. Der zur Bestellung Verpflichtete hat die Unterlagen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. § 10 Übergangsvorschriften (1) Die Anforderungen des § 9 Absatz 1 gelten nicht für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits bestellt worden sind. Die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am 1. Juni 2019 erstmals zu erfüllen. (2) Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 spätestens am 1. Juni 2019 zu erfüllen. 2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2) Lehrgangsinhalte Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden: I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik 1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere a) den Anwendungsbereich, b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen, c) die Abfallhierarchie, d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen), e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote, f) die Überlassungspflichten, g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, i) j) l) die Beauftragung Dritter, die Produktverantwortung, die abfallrechtliche Überwachung, k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen, m) die Register- und Nachweispflichten, n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen, p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, q) die Bußgeldvorschriften, 2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, 3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und b) das Batteriegesetz, 4. das Recht der Abfallverbringung, 5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen, 6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen, 7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen, 8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht, 9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik), 10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum a) Baurecht, b) Immissionsschutzrecht, c) Chemikalienrecht, d) Wasserrecht, e) Bodenschutzrecht und f) Seuchen- und Hygienerecht, 11. die Vorschriften der betrieblichen Haftung, 12. die Vorschriften des Arbeitsschutzes, 13. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen, 14. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht, 15. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2793 16. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung, 17. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik. II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten 1. die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere a) die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften, b) die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen, c) die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, d) die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen, e) Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft, 2. die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere a) das Vortragsrecht, b) das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz, 3. das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten. 2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Artikel 3 Änderung der Altfahrzeug-Verordnung In Ziffer 3.2.1.5 Satz 5 des Anhangs der AltfahrzeugVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 5 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Nachweisverordnung § 7 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. 2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,und Absatz 2 Satz 2" gestrichen. Artikel 4 Änderung der Gewerbeabfallverordnung Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter ,,§ 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter ,,§ 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 wird das Wort ,,andere" durch das Wort ,,anderen" und das Wort ,,beschäftigte" durch das Wort ,,beschäftigten" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird nach dem Wort ,,Arbeitsschutz-" das Wort ,,, Transport-" eingefügt. 3. In § 7 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Folgezertifikate und" gestrichen. 4. In § 9 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a wird nach dem Wort ,,für" das Wort ,,die" eingefügt. 5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMASStandort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen." Artikel 5 Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung In § 3 Absatz 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)" gestrichen. 2. In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,, in der jeweils geltenden Fassung," die Wörter ,,oder nach § 7 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 2. Dezember 2016, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt. Artikel 6 Änderung der Altholzverordnung In § 12 Absatz 5 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2795 6. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt." als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen" durch die Wörter ,,die als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind" ersetzt. Artikel 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909) und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1 § 28 am 1. Juni 2018 in Kraft. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die Artikel 7 und 8 Nummer 2 und 3 am 1. Dezember 2019 in Kraft. Artikel 9 Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und in § 5 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen" durch die Wörter ,,die Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Dezember 2016 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks