Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 4 vom 02.02.1956  - Seite 63 bis 64 - Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten

Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten Nr. 4 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1956 63 a) Zu Nummern 1 bis 3: Ein Soldat, der aus dem Bundesgrenzschutz, dem Zollgrenzdienst oder dem Polizeivollzugsdienst übernommen wird, erhält, wenn es für ihn günstiger ist, in seiner Besoldungsgruppe den Grundgehaltssatz, der ebenso hoch oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, nächsthöher ist als der Grundgehaltssatz, den er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus seinem bisherigen Amt bezogen hat. b) Zu Nummer 3: Bei den aus dem Unteroffiziersstand hervorgegangenen Offizieren der früheren Wehrmacht sowie bei den aus der mittleren Laufbahn hervorgegangenen Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes gilt die Hälfte der als Unteroffizier oder als planmäßiger Beamter des mittleren Dienstes abgeleisteten Dienstzeit als Offiziersdienstzeit. c) Zu Num mer 3: Offiziersanwärter der früheren Wehrmacht mit einer vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Offi- ziersausbildung werden, wenn sie als Leutnant in die Streitkräfte eingestellt werden, in der Besoldungsgruppe A4c2 der 3. Dienstaltersstufe zugeordnet. d) Zu Nummer 3: Dienstzeiten in der früheren Wehrmacht als Musikmeister und in höheren Dienstgraden dieser Laufbahn gelten als Offiziersdienstzeiten. e) Zu Nummern 2 und 3: Weiden Soldaten oder planmäßige Beamte der früheren Wehrmacht, für deren Einstellung eine abgeschlossene Fachausbildung Voraussetzung war, auf Grund dieser Fachausbildung als Unteroffizier oder Offizier in die Streitkräfte eingestellt, so kann die zwischen der Vollendung des 28. Lebensjahres und der Ernennung zum Unteroffizier, Offizier oder planmäßigen Beamten der früheren Wehrmacht liegende Zeit, höchstens jedoch 4 Jahre als Soldatendienstzeit angerechnet werden. Hierbei gilt die vor der Ernennung zum Unteroffizier oder zum Beamten des mittleren Dienstes liegende Zeit als Unteroffiziersdienstzeit, die vor der Ernennung zum Offizier oder zum planmäßigen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes liegende Zeit als Offiziersdienstzeit. f) Zu Nummer 3: Für Offiziere und planmäßige Beamte der früheren Wehrmacht, für deren Einstellung eine ab- geschlossene Hochschulausbildung Voraussetzung war und die auf Grund dieser Hochschulausbildung als Offiziere in die Streitkräfte eingestellt werden, wird bei der Einstufung nach Abschnitt C von einer um 4 Jahre verbesserten Dienstzeit ausgegangen; Buchstabe e bleibt unberührt. § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1955 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Besoldung der Freiwilligen in den Streitkräften vom 15. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 657) außer Kraft. Bonn, den 31. Januar 1956. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister der Finanzen Schaffer Der Bundesminister fürVerteidigung Blank Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten. Vom 1. Februar 1956. Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streitkräften vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 449) in Verbindung mit § 76 und § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ordne ich an: ARTIKEL 1 (1) Artikel 1 meiner Ersten Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 452) erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Ich setze für die freiwilligen Soldaten folgende Dienstgradbezeichnungen fest: I. Offiziere: 1. Generalleutnant, Vizeadmiral; 2. Generalmajor, Konteradmiral; 3. Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalarzt, Admiralarzt; 4. Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt; 5. Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberfeldarzt, Flottillenarzt; 64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I 6. Major, Korvettenkapitän, Oberstabsarzt, Marineoberstabsarzt; 7. Hauptmann, Kapitänleutnant, Stabsarzt, Marinestabsarzt; 8. Oberleutnant, Oberleutnant zur See; 9. Leutnant, Leutnant zur See. IL Unteroffiziere: 1. Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann; 2. Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann; 3. Oberfeldwebel, Oberbootsmann; 4. Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See; 5. Stabsunteroffizier, Obermaat; 6. Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett. III. Mannschaften: 1. Hauptgefreiter; 2. Obergefreiter; 3. Gefreiter; 4. Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Sanitätssoldat, Flieger, Matrose." (2) In Artikel 2 wird die Klammerbezeichnung " (Kapitänleutnants)" gestrichen. ARTIKEL 2 Ich bestimme für die Uniform der freiwilligen Soldaten folgende Dienstgradabzeichen: 1. Heer und Luftwaffe: a) Fahnenjunker – wie Unteroffizier – zusätzlich 1 cm breiter Balken aus mattierter Silberlitze, der in Form einer Aufsteckschlaufe am äußeren Ende der Schulterklappe (Ärmelansatz) zu tragen ist; b) Fähnrich – wie Feldwebel – zusätzlich 1 cm breiter Balken aus mattierter Silberlitze, der in Form einer Aufsteckschlaufe am äußeren Ende der Schulterklappe (Ärmelansatz) zu tragen ist; c) Stabsarzt – wie Hauptmann –j d) Oberstabsarzt – wie Major –; e) Oberfeldarzt – wie Oberstleutnant –j f) Oberstarzt – wie Oberst –; g) Generalarzt – wie Brigadegeneral –. 2. Marine: a) Seekadett je ein goldener fünfzackiger Stern mit ovaler Umrandung auf den Oberarmen; b) Fähnrich zur See je ein goldener schmaler Streifen, der auf den Unterarmen schräg von außen oben nach innen unten über die halbe Ärmelbreite läuft; c) Marinestabsarzt – wie Kapitänleutnant –; d) Marineoberstabsarzt – wie Korvettenkapitän –j e) Flottillenarzt – wie Fregattenkapitän –; f) Flottenarzt – wie Kapitän zur See –; g) Admiralarzt – wie Flottillenadmiral –. Bonn, den 1. Februar 1956. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Verteidigung Blank Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzelger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II Lttufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I "= DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Hinzeistücke le angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren