Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 31 vom 23.07.1965  - Seite 619 bis 621 - Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und andere Erzeugnisse aus rohem Fleisch (Hackfleisch-Verordnung)

Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und andere Erzeugnisse aus rohem Fleisch (Hackfleisch-Verordnung) Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 619 Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und andere Erzeugnisse aus rohem Fleisch (Hackfleisch-Verordnung) Vom 16. Juli 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2125-4-121) Auf Grund des § 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über den Übergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf nachstehend aulgeführte Erzeugnisse, sofern sie dazu bestimmt sind, in rohem Zustand lose oder in Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden: 1. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch, Bratwurst, Brüh- und Bratwurstbrät sowie ähnliche Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch, sofern sie nicht vor der Abgabe an den Letztverbraucher einer Reifung mit Umrötung oder zur Verlängerung der Haltbarkeit einer Trocknung oder Räucherung unterworfen werden, 2. unter Verwendung von zerkleinertem Fleisch hergestellte Zubereitungen wie Fleischklöße, 3. Erzeugnisse aus zerkleinerten Innereien wie Leberhack, 4. gewürfeltes Fleisch, das zur Herstellung der unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse bestimmt ist, 5. Fleischzuschnilte wie Steak, Filet, Schnitzel, die mit Mürbeschneidern oder Schneidgeräten ähnlicher Wirkung behandelt worden sind. (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighalten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige überlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn die Erzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden. § 2 (1) Hackfleisch (Gehacktes, Gewiegtes) ist rohes, von groben Sehnen befreites Skelettmuskelfleisch von warmblütigen Schlachttieren in zerkleinertem Zustand ohne jeden Zusatz. l) Ändert Bundusfjosol/bl. III 2125-4 2!); hebt auf Buiidosf|eso1.zbl. II] 2125-4-12 (2) Schabefleisch (Beefsteakhack) ist schieres rohes Skelettmuskelfleisch vom Rind in fein zerkleinertem Zustand ohne jeden Zusatz. (3) Zubereitetes Hackfleisch (Hackepeter, Thüringer Mett und ähnliche Zubereitungen) ist Hack- oder Schabefleisch, dem Speisesalz, Zwiebeln oder Gewürze zugesetzt sind. §3 (1) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen nur hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden von 1. Betrieben, deren Inhaber in die Flandwerksrolle für das Fleischerhandwerk eingetragen sind, 2. Fleischwarenfabriken und ähnlichen fleischbe-und fleischverarbeitenden Betrieben, in denen die Erzeugnisse unter der Aufsicht einer hauptberuflich dort tätigen Person hergestellt werden, die in die Handwerksrolle für das Fleischerhandwerk eingetragen ist oder den Nachweis dafür erbracht hat, daß sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, 3. Einzelhandelsbetrieben und deren Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen sowie von Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen von Unternehmen der i - den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art, die über eine räumlich abgesonderte Abteilung für die Abgabe von Frischfleisch verfügen und in denen die Herstellung und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse von einer Person täglich beaufsichtigt und überprüft werden, die in die Handwerksrolle für das Fleischerhandwerk eingetragen ist oder den Nachweis dafür erbracht hat, daß sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. (2) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich der §§5 und 7 nicht zu Betrieben anderer Unternehmen befördert werden. (3) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen nicht auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen, von Freibänken, freibankähnlichen Einrichtungen, freibankfleischverarbeitenden Betrieben und deren Verkaufsstellen hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden; sie dürfen ferner nicht durch Automaten oder durch Feilbieten von Haus zu Haus in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für das Vorrätighalten von roher Bratwurst und ähnlichen Erzeugnissen auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen, sofern diese Erzeugnisse gebraten, gebrüht, gedämpft oder gekocht abgegeben werden. 620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I § 4 (1) Die in § 1 bezeichneten. Erzeugnisse dürfen nur am Tage ihren- Herstellung, Bratwurst auch an dem auf den Hersfolliingstag folgenden Tag, in den Verkehr gebracht werden. Die Erzeugnisse dürfen von der Herstellung bis zur Abgabe an den Letztver-braucher nur in Räumen oder Vorratsbehältnissen mit. einer Temperatur nicht über -f 4° C, in Verkaufsräumen unmittelbar vor ihrer Abgabe oder wahrend der jeweiligen ITaupLäbsatzzciteri bei einer Temperatur nicht über i 8° C, autbewahrt werden. (2) Nach Ablauf der Fristen des Absatzes 1 nicht abgegebene Erzeugnisse sind am gleichen Tage durch Kochen, Braten, Dämpfen, Brühen oder Zusetzen von Nitrifpökolsalz in einen Zustand zu bringen, der die Abgabe als Erzeugnis nach § 1 ausschließt, oder unsch.adl.ich zu beseitigen. § 5 (1) In gefrorenem Zustand dürfen die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht und befördert werden, 1. wenn sie in Betrieben nach § 3 Abs. 1 hergestellt sind, 2. wenn sie unmittelbar nach ihrer Herstellung a) in eine von einem Karton oder festen Behältnis umschlossene Umhüllung, die wasser- und dampfundurchlässig sein muß, abgabefertig abgefüllt und b) mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 1 ein in. der Stunde auf eine Kern-temperatur von mindestens – 18° C eingefroren worden sind, 3. wenn ihre Aufbewahrungstcmperatur bis zur Abgabe den Wert von. -– 1.8° C nicht überschritten hat und 4. wenn sie rail einer in deutscher Sprache abgefaßten Anweisung über die sachgerechte Behandlung des betreffenden Erzeugnisses, insbesondere das Aufbewahren, Auftauen und Zubereiten, versehen sind. (2) Gefrorene Erzeugnisse dürfen auch von anderen als den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Betrieben in den Verkehr gebracht und befördert werden. (3) Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch, die in gefrorenem Zustand in den Verkehr gebracht werden sollen, dürfen nicht aus Gefrierfleisch hergestellt werden; entgegen diesem Verbot hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (4) § 4 findet auf gefrorene Erzeugnisse keine Anwendung. Gefrorene Erzeugnisse, deren Temperatur – 18° C überschritten hat oder die vor mehr als drei Monaten hergestellt worden, sind, sind unverzüglich durch Kochen, Braten, Dämpfen, Brühen oder Zusetzen von Nitritpökelsalz in einen Zustand zu bringen, der die Abgabe als Erzeugnis nach § 1 ausschließt, oder unschädlich zu beseitigen. § 6 (1) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen in Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen für die Abgabe an den Letztverbraucher nur zum Verkauf vorrätig gehalten oder feilgehalten werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift angegeben sind 1. der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung in deutscher Sprache und 2. das Datum der Herstellung unter Verwendung der Worte "Hergestellt am ......". (2) Gefrorene Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kartons oder festen Behältnisse nach Absatz 1 gekennzeichnet sind und auf ihnen in der dort bezeichneten Weise der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers angegeben sind. § 7 In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen Hackfleisch, Schabefleisch, zubereitetes Hackfleisch sowie aus diesen Erzeugnissen hergestellte Zubereitungen nur zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Diese Lebensmittel müssen unmittelbar vor ihrer Abgabe oder der betreffenden Hauptabsatzzeit 1. in dem Betrieb hergestellt, 2. von einem Betrieb nach § 3 Abs. 1 hergestellt oder 3. durch Auftauen eines den Vorschriften des § 5 entsprechenden Erzeugnisses genußfertig gemacht worden sein. Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in rohem Zustand vorrätig gehalten werden, sofern sie dazu bestimmt sind, gebraten, gebrüht, gedämpft oder gekocht abgegeben zu werden. Für Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit einer über 24 Uhr hinausgehenden ITauptabsatzzeit enden die Fristen des § 4 Abs. 1 Satz 1 mit dem Ablauf dieser Hauptabsatzzeit. § 8 Zur Herstellung der in § 1 bezeichneten Erzeugnisse verwendete Zerkleinerungsvorrichtungen und sonstige Geräte müssen täglich nach jeder Hauptabsatzzeit, mindestens mittags und abends, auseinandergenommen und gründlich gereinigt werden. Nach Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln müssen die Geräte vor ihrer Wiederbenutzung mit Wasser sorgfältig nachgespült werden. Zur Reinigung dieser Geräte verwendetes Wasser muß den für Trinkwasser vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. § 9 Als nachgemacht oder verfälscht sind insbesondere anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen: 1. Hackfleisch und Schabefleisch, dem. Wasser oder andere Stoffe zugesetzt sind; Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965 621 2. zubereitetes Hackfleisch, dem Wasser oder andere Stolle als Speisesalz, Zwiebeln oder Gewürze zugesetzt sind; 3. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch, das unter Verwendung von anderem Fleisch als Skelettmuskel Heisch, insbesondere von Sehnen, Blut, Herz, Milz, Lungen, Nieren, Speiseröhren, Drüsen, oder unter Zusatz von Talg, Speck oder Flomen hergestellt ist; 4. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch, das ganz oder teilweise unter Verwendung von Kopf fleisch, Zwerchfellmuskulatur, Dünnung oder Knochenputz hergestellt ist; 5. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch, das ganz oder teilweise unter Verwendung von gesalzenem, gekochtem, gedämpftem, gebrühtem, geräuchertem, umgerötetem oder sonst nicht frischem Fleisch hergestellt ist; 6. Bratwurst, die ganz oder teilweise unter Verwendung von anderem Fleisch als Skelettmuskelfleisch und Speck, insbesondere von Sehnen, Blut, Herz, Milz, Lungen, Nieren, Speiseröhren, Drüsen, hergestellt ist; 7. Fleischzubereitungen wie Fleischklöße, deren Fleischgrundlage nicht ausschließlich aus Hackfleisch, Schabefleisch oder zubereitetem Hackfleisch besteht. § 10 Eine irreführende Bezeichnung liegt insbesondere vor, 1. wenn Hackfleisch, Schabefleisch oder zubereitetes Hackfleisch unter der Bezeichnung einer Tierart in den Verkehr gebracht wird, ohne daß das Fleisch ausschließlich von dieser Tierart stammt; 2. wenn Hackfleisch oder zubereitetes Hackfleisch, zu dessen Herstellung anderes Fleisch als Schweine- oder Rindfleisch verwendet worden ist, unter der Bezeichnung Hackfleisch oder zubereitetes Hackfleisch in den Verkehr gebracht wird; 3. wenn eine Zubereitung aus zerkleinertem rohem Fleisch unter der Bezeichnung frische Mettwurst, Mettwurst oder unter einer ähnlichen Bezeichnung an den Lelztverbraucher abgegeben wird, ohne daß eine Reifung des Erzeugnisses eingetreten ist. § 11 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse entgegen den Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 7 gewerbsmäßig oder in einer in § 1 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Weise herstellt, aufbewahrt, befördert oder in den Verkehr bringt, 2. gegen die Vorschrift des § 8 über die Reinigung von Geräten verstößt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebensmittelgesetzes bestraft. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 auf den Kartons, Behältnissen, Packungen oder Umhüllungen die erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, wird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft. § 12 § 11 der Fleisch-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 726)2) erhält folgende Fassung: "§ 11 Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hackfleisch im Sinne der Hackfleisch-Verordnung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 619)." § 13 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin. § 14 Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und ähnliche Zubereitungen (Hackfleischverordnung) vom 24. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 570)3) außer Kraft. Bonn, den 16. Juli 1965 Der Bundesminister für Gesundheitswesen Schwarzhaupt Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schwarz 2) Bundesgosclzbl. III 2125-4-29 3) Bundescjcsolzb!. III 21M-4-12