Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1968  Nr. 56 vom 14.08.1968  - Seite 939 bis 946 - Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung)

Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) Nr. 56 -– Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1968 939 Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) Vom 7. August 1968 Auf Grund des § 21 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 (Bundes-gesetzbl. I S. 697) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Apothekenleiter (1) Der Betrieb einer Apotheke ist vom Apothekenleiter persönlich zu leiten. (2) Apothekenleiter ist 1. bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis, 2. bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13 oder "§ 16 des Gesetzes über das Apothekenwesen verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung, 3. bei einer Apotheke, die nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der vom Träger der Krankenanstalt angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker, 4. bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der von der zuständigen Behörde angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker. (3) Der Apothekenleiter hat jede berufliche Tätigkeit, die er neben seiner Tätigkeit als Apothekenleiter ausübt, der zuständigen Behörde anzuzeigen. (4) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst, wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grand gegeben ist. Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters. § 2 Pharmazeutisches Personal (1) Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nur von pharmazeutischem Personal ausgeübt werden. (2) Pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln. (3) Zum pharmazeutischen Personal gehören 1. Apotheker, 2. Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf befinden, 3. pharmazeutisch-technische Assistenten, 4. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden. (4) Das Apothekenpersonal darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen beschäftigt werden. Pharmazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Personen ausgeführt werden, sind von einem Apotheker zu beaufsichtigen. § 3 Apothekenbetriebsräume (1) Eine Apotheke muß mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, zwei Vorratsräumen und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Die Grundfläche dieser Betriebsräume muß insgesamt mindestens 110 qm betragen. (2) Eine Krankenhausapotheke muß mindestens aus einer Offizin, zwei Laboratorien, zwei Vorratsräumen, einem Geschäftsraum und einem Nebenraum bestehen. Die Grundfläche dieser Betriebsräume muß insgesamt mindestens 200 qm betragen. (3) Eine Zweigapotheke muß mindestens aus einer Offizin, zwei Vorratsräumen und einem Nachtdienstzimmer bestehen. (4) Im Laboratorium müssen sich Anschlüsse für Wasser sowie für Gas oder Strom sowie ein Abzug mit Absaugvorrichtung befinden. (5) In einem der beiden Vorratsräume muß eine Aufbewahrung der Arzneimittel unterhalb einer Temperatur von 20° Celsius möglich sein. (6) Die Betriebsräume müssen nach Lage, Größe und Einrichtung so beschaffen sein, daß ein ordnungsgemäßer Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln gewährleistet ist. Die Betriebsräume sollen so angeordnet sein, daß jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich ist. (7) Wesentliche Veränderungen der Größe und Lage der Betriebsräume sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 4 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel In der Apotheke müssen vorhanden sein 1. Abdrucke der Rechtsvorschriften über das Apotheken-, Arzneimittel- und Giftwesen in ihren jeweils geltenden Fassungen, 2. die amtliche Ausgabe des Deutschen Arzneibuches in der jeweils geltenden Fassung, 3. das Ergänzungsbuch zum Deutschen Arzneibuch, 940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I 4. das Homöopathische Arzneibuch, 5. das Internationale Arzneibuch, 6. ein Nachschlagewerk nach dem neuesten Stand über die Zusammensetzung, Indikationen und Hersteller der gebräuchlichen Arzneispezialitäten, 7. ein Verzeichnis der gebräuchlichen Dosierungen von Arzneimitteln. § 5 Dienstbereitschaft (1) Die Apotheken müssen außer zu den Zeiten, in denen sie auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlußgesetzes geschlossen zu halten sind, ständig dienstbereit sein. (2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arznei-mittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist. (3) Für Apotheken, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlußgesetzes unterliegen oder die in einen nach dieser Vorschrift geregelten Wechsel mit einer anderen Apotheke einbezogen sind, kann die zuständige Behörde für bestimmte Stunden am Tage oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft befreien. Die Befreiung kann mit Auflagen zur Sicherung der Arzneimittelversorgung für dringende Fälle verbunden werden. (4) An den nicht dienstbereiten Apotheken ist am Eingang an sichtbarer Stelle ein deutlich lesbarer Aushang anzubringen, der auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken hinweist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Krankenhausapotheken; für diese wird die Dienstbereitschalt durch die Träger sichergestellt. § 6 Herstellung der Arzneimittel (1) Arzneimittel sind nach den Vorschriften des Deutschen Arzneibuches herzustellen. Soweit es keine Vorschriften über die Herstellung enthält, sind sie nach den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft herzustellen. (2) Zur Herstellung von Arzneimitteln müssen mindestens die in der Anlage 1 aufgeführten Geräte vorhanden sein. Die in einer Apotheke vorhandenen Waagen mit einer Höchstlast bis zwei Kilogramm müssen Präzisionswaagen oder Feinwaagen sein. (3) Enthält eine Verschreibung einen Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarkeit beseitigt ist. Bei der Herstellung von Arzneimitteln auf Verschreibungen dürfen andere als die verschriebenen Stoffe und Zubereitungen ohne Zustimmung des Verschreibenden nicht verwendet werden; ausgenommen davon sind in der Verschreibung nicht genannte Hilfsstoffe, sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können. (4) Die im eigenen Betrieb auf Vorrat hergestellten Arzneimittel sind in ein Herstellungsbuch oder auf Karteikarten unter Angabe der Art und Menge, des Datums der Herstellung und der ihnen zugrundeliegenden Herstellungsvorschriften einzutragen. Die Eintragung ist von dem Apotheker, der das Arzneimittel hergestellt oder die Herstellung beaufsichtigt hat, mit Namenszeichen zu versehen. Das Herstellungsbuch oder die Karteikarten sind vom Zeitpunkt der letzten Eintragung ab fünf Jahre lang aufzubewahren. (5) Als Herstellung gelten auch das Um- oder Abfüllen und das Abpacken von Arzneimitteln in zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Packungen. § 7 Prüfung der Arzneimittel (1) Arzneimittel müssen, bevor sie in der Apotheke vorrätig gehalten, feilgehalten oder abgegeben werden, auf ihre einwandfreie Beschaffenheit geprüft sein. Arzneimittel, die leicht verderben oder deren Wirkstoffgehalt sich leicht verändert, sind in angemessenen Zeiträumen wiederholt zu prüfen. (2) Die Prüfung kann in der Apotheke selbst oder in ihrem Auftrag und unter Verantwortung des Apothekenleiters in Laboratorien außerhalb der Apotheke durchgeführt werden. Arzneimittel, die nach dem Deutschen Arzneibuch zu prüfen sind, müssen in der Apotheke selbst geprüft werden. Das gilt nicht für Prüfungen auf Verträglichkeit, pyro-gene und blutdrucksenkende Stoffe, für Bestimmungen der optischen Drehung, der Lichtabsorption, der Fluoreszens, des Brechungsindexes und des pH-Wertes nach der potentiometrischen Methode, ferner nicht für die Prüfung von chirurgischem Nahtmaterial, für die biologische Vitamin-D-Bestimmung, die spektrophotometrische Bestimmung von Vita-min-A und für Prüfungen, die eine Mikrowaage erfordern. Hat eine Zweigapotheke kein Laboratorium, so müssen die Arzneimittel in der Stammapotheke geprüft werden. (3) Arzneimittel, die im Deutschen Arzneibuch aufgeführt sind, sind nach dessen Vorschriften zu prüfen. Arzneimittel, die im Deutschen Arzneibuch nicht aufgeführt sind, sind nach den sonst allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu prüfen. (4) Arzneimittel in abgabefertiger Packung sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der einwandfreien Beschaffenheit des Arzneimittels begründen. Wird nur eine Sinnesprüfung vorgenommen und dabei die einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt, so sind die hierzu geöffneten Packungen mit einem Kontrollstreifen wieder zu verschließen. Auf dem Kontrollstreifen muß vermerkt werden, Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1968 941 1. daß die Packung auf Grund dieser Vorschrift zur Prüfung des Inhalts geöffnet worden ist, 2. das Datum der Prüfung, 3. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift, 4. das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung durchgeführt oder beaufsichtigt hat. (5) Ergibt die Prüfung, daß ein Arzneimittel nicht einwandfrei beschaffen ist, insbesondere nicht den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches oder den sonst allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft entspricht, so muß es entweder unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert gelagert oder sofort vernichtet werden. Ist bei Arzneimitteln, die die Apotheke bezogen hat, die Annahme gerechtfertigt, daß die nicht einwandfreie Beschaffenheit vom Hersteller verursacht ist, so ist außer dem Hersteller die zuständige Behörde unter Angabe des Grundes der Beanstandung unverzüglich zu benachrichtigen. (6) Das Ergebnis der Prüfung ist in ein Prüfungsbuch oder auf Karteikarten einzutragen. Die Eintragung muß außerdem Art, Menge und Datum der Lieferung sowie Art und Datum der Untersuchung angeben und mit dem Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers versehen sein. Das Prüfungsbuch oder die Karteikarten sind von der letzten Eintragung ab fünf Jahre lang aufzubewahren. (7) Soweit die Prüfung der Arzneimittel nach Absatz 2 in der Apotheke durchzuführen ist, müssen die hierzu notwendigen Geräte und Prüfmittel (Reagenzien, volumetrische Lösungen, Indikatoren, Nährböden) vorhanden sein. Sofern die Prüfmittel in der Apotheke hergestellt werden können, reicht es aus, wenn die zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen vorhanden sind. § 8 Vorratshaltung (1) Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Arzneimitte], insbesondere die in der Anlage 2 aufgeführten Arzneimittel, sowie Verbandmittel müssen in einer Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem Durchschnittsbedarf einer Woche entspricht. Die in der Anlage 3 genannten Arzneimittel müssen in einer Darreichungsform vorrätig sein, die eine Injektion ermöglicht. (2) Die in der Anlage 4 genannten Arzneimittel müssen entweder in der Apotheke vorrätig sein oder es muß sichergestellt sein, daß sie in kurzer Zeit beschafft werden können; über die Beschaffungsmöglichkeit muß an gut sichtbarer Stelle ein Hinweis angebracht sein. § 9 Aufbewahrung der Arzneimittel (1) Arzneimittel sind übersichtlich und getrennt von den sonstigen Waren aufzubewahren. (2) Arzneimittel und Prüfmittel sind so aufzubewahren, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt. Die Vorschriften des Deutschen Arzneibuches über die Aufbewahrung sind zu beachten. (3) Betäubungsmittel, die nach dem Opiumgesetz der Bezugscheinpflicht unterliegen, sind in einem besonderen Schrank unter Verschluß aufzubewahren. Der Schrank ist so anzubringen, daß er vom Publikum, nicht eingesehen werden kann. Er muß durch sein Gewicht oder durch eine Verankerung gegen Diebstahl gesichert sein. (4) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Deutschen Arzneibuch aufgeführt sind, muß eine der dort angegebenen Bezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die im Deutschen Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine sonst gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit für ein Arzneimittel größte Einzel- oder Tagesgaben gesetzlich festgelegt sind, müssen diese auf den Vorratsbehältnissen angegeben werden. (5) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse sind in schwarzer Schrift auf weißem Grunde auszuführen, soweit nicht im Deutschen Arzneibuch etwas anderes bestimmt ist. Aufschriften von Vorratsbehältnissen für Arzneimittel, die im Deutschen Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber in ihrer Zusammensetzung oder Wirkung den "vorsichtig" oder "sehr vorsichtig" aufzubewahrenden Mitteln des Deutschen Arzneibuches gleichen oder ähnlich sind, insbesondere Mittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, sind ebenfalls in roter Schrift auf weißem Grunde beziehungsweise weißer Schrift auf schwarzem Grunde auszuführen. § 10 Abgabe der Arzneimittel (1) Arzneimittel dürfen nur in den Apothekenbetriebsräumen abgegeben werden. Die Versendung aus der Apotheke oder die Zustellung durch Boten ist zulässig. (2) Arzneimittel dürfen weder innerhalb noch außerhalb der Apotheke zur Selbstbedienung feilgehalten werden. (3) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind unverzüglich auszuführen. (4) Die Arzneimittel müssen den Verschreibungen entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken. Enthält die Verschreibung eine Gebrauchsanweisung, so darf das Arzneimittel nur abgegeben werden, wenn diese auf der äußeren Umhüllung oder auf dem Behältnis in lesbarer Schrift vermerkt ist. Satz 4 gilt auch für den Namen der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, wenn der Name auf der Verschreibung angegeben ist. 942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I (5) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung anzugeben 1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift, 2. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat, 3. das Datum der Abgabe, 4. der Preis für das Arzneimittel. (6) Auf den Behältnissen der Arzneimittel, die nicht in abgabefertiger Packung abgegeben werden, müssen in deutlich lesbarer Schrift angegeben sein 1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift, 2. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl, 3. die Art der Anwendung, wenn nicht eine Gebrauchsanweisung zu vermerken ist, 4. die arzneilich wirksamen Bestandteile sowie deren Mengen nach gebräuchlichen Maßeinheiten, 5. das Datum der Herstellung oder der Abgabe, 6. ein Hinweis auf die beschränkte Haltbarkeit, sofern es bei dem abzugebenden Arzneimittel angezeigt ist. (7) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben werden, die gewährleisten, daß von ihnen die einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird. Eine Wiederverwendung von Abgabebehältnissen ist nicht zulässig; das gilt nicht bei der Abgabe von Arzneimitteln an zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde befugte Personen für den Praxisbedarf und für Krankenhausapotheken bei Abgabe von Arzneimitteln an die Stationen. § " Rezeptsammelstellen (1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschrei-bungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig. (2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden. (3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, daß die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers zu versehen ist. Der Behälter muß zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder abgeholt werden. (4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise auszuliefern. (5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach Absätz 1 Satz 2 nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich diese Voraussetzungen weggefallen sind oder die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nicht eingehalten werden. § 12 Apothekenübliche Waren In der Apotheke dürfen neben Arzneimitteln nur vorrätig gehalten, feilgehalten oder abgegeben werden 1. Verbandmittel, 2. Mittel und Gegenstände zur Kranken- und Säuglingspflege, 3. ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Instrumente, 4. Mittel und Gegenstände der Hygiene und Körperpflege, 5. diätetische Lebensmittel, 6. Lebensmittel, soweit sie zur Vorbeugung und zur Heilung von Krankheiten bestimmt sind, 7. Gewürze, 8. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien und Laboratoriumsbedarf, 9. Gifte sowie Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenschutzmittel, 10. Mittel zur Aufzucht von Tieren, 11. Fruchtsäfte. § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt, obwohl er nicht zum pharmazeutischen Personal gehört, 2. als Apothekenleiter a) entgegen § 2 Abs. 1 eine pharmazeutische Tätigkeit durch eine Person ausüben läßt, die nicht zum pharmazeutischen Personal gehört, b) entgegen § 5 Abs. 1 die Apotheke nicht dienstbereit hält, c) entgegen § 5 Abs. 4 einen Aushang mit Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken nicht anbringt, d) in der Apotheke Arzneimittel vorrätig hält, feilhält oder abgibt, die nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft auf ihre einwandfreie Beschaffenheit geprüft sind, Nr. 56 – Tag der Ausgabe Bonn, den 14. August 1968 943 e) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in der Anlage 2 genannte Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Menge vorrätig hält, f) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 in der Anlage 3 genannte Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Darreichungsform vorrätig hält, g) entgegen § 8 Abs. 2 in der Anlage 4 genannte Arzneimittel nicht vorrätig hält oder nicht sicherstellt, daß sie in kurzer Zeit beschafft werden können, h) entgegen § 10 Abs. 2 Arzneimittel zur Selbstbedienung feilhält, i) entgegen § 11 Abs. 1 eine Rezeptsammelstelle ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, j) entgegen § 12 in der Apotheke nicht zugelassene Waren vorrätig hält, feilhält oder abgibt, 3. als Apothekenleiter oder Angehöriger des pharmazeutischen Personals a) Arzneimittel nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft herstellt, b) einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 oder des § 7 Abs. 6 über die Führung oder Aufbewahrung des Herstellungsbuches, des Prüfungsbuches oder der Karteikarten zuwiderhandelt, c) entgegen § 7 Abs. 5 nicht einwandfrei beschaffene Arzneimittel nicht unter entsprechender Kennzeichnung gesondert lagert oder sofort vernichtet, d) entgegen § 9 Abs. 2 Arzneimittel nicht so aufbewahrt, daß ihre einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt, e) entgegen § 9 Abs. 3 Betäubungsmittel, die nach dem Opiumgesetz der Bezugscheinpflicht unterliegen, nicht in einem besonderen Schrank unter Verschluß aufbewahrt, f) bei der Abgabe von Arzneimitteln einer Vorschrift des § 10 Abs. 4, 5 oder 6 zuwiderhandelt, 4. als Angehöriger des pharmazeutischen Personals in der Apotheke Arzneimittel abgibt, die nicht auf ihre einwandfreie Beschaffenheit geprüft sind. § 14 Übergangsvorschriften (1) Auf Apotheken, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Erlaubnis erteilt worden ist, findet § 3 bis zum 1. Januar 1974 keine Anwendung. Sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt jedoch in der Anzahl, Grundfläche, Anordnung und Ausstattung der Betriebsräume weiterhin den Vorschriften entsprechen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung für sie gegolten haben, soweit § 3 nicht geringere Anforderungen stellt. Nach dem 31. Dezember 1973 kann die zuständige Behörde für diese Apotheken Ausnahmen von der Vorschrift des § 3 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Eine Erlaubnis oder Genehmigung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Rezeptsammelstelle erteilt worden ist, gilt in ihrem bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 11 Abs. 1 weiter. Für eine Rezeptsammelstelle, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung unterhalten wird, ohne daß es hierzu einer Erlaubnis oder Genehmigung bedarf, gilt eine Erlaubnis im Sinne des § 11 Abs. 1 als erteilt. Sie erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkraftreten dieser Verordnung. (3) Der Apothekenleiter kann sich bis zu einer Dauer von drei Wochen auch von einem Kandidaten der Pharmazie vertreten lassen, der seine praktische Ausbildung nach § 46 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769) ableistet. § 2 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung. (4) Pharmazeutische Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 dürfen unter Aufsicht eines Apothekers noch ausüben 1. vorgeprüfte Apothekeranwärter für die Zeit eines nach § 48 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769) bewilligten Studienaufschubs, 2. vorgeprüfte Apothekeranwärter, die eine Erlaubnis zur Beschäftigung in der Apotheke besitzen, bis zum Ablauf des 23. März 1969. § 15 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes über das Apothekenwesen auch im Land Berlin. § 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten anderer Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle Vorschriften, die den gleichen Gegenstand regeln, außer Kraft. Dies gilt insbesondere für folgende Vorschriften, soweit sie nicht die Dispensieranstalten, die ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheken oder die Durchführung der Apothekenaufsicht zum Gegenstand haben: 1. die Zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 347); 2. die §§ 9, 10 und 11 der Bekanntmachung des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 31. März 1931 betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken (Amtsblatt des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt Sp. 897); 3. die preußische Apothekenbetriebsordnung vom 18. Februar 1902 (Ministerialblatt für Medizinal-und medizinische Unterrichtsangelegenheiten S. 64) in den jeweils gültigen Fassungen; 4. den Erlaß des Preußischen Ministers des Innern über die Bereithaltung von steriler physiologischer Kochsalzlösung in den Apotheken vom 17. März 1915 (Ministerialblatt für Medizinal- 944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I angelegenheiten S. 117) in der Fassung des Erlasses des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 4. Februar 1931 (Volkswohlfahrt, Amtsblatt des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt Sp. 201); 5. die baden-württembergische Polizeiverordnung über die Betriebsräume, die Einrichtung und die Betriebsführung von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) vom 26. März 1958 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 109), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. August 1959 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 142); 6. die bayerische Verordnung über das Apothekenwesen (Apothekenbetriebsordnung) vom 17. September 1955 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band II S. 311), zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 14. Oktober 1959 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 244); 7. die bremische Apothekenbetriebsordnung vom 21. Januar 1913 (Gesetzblatt der Freien Hanse-stadt Bremen S. 29), zuletzt geändert durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 15. September 1960 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 113); 8. die Ziffer 2 der bremischen Verordnung über die Einführung des Homöopathischen Arzneibuches vom 29. September 1934 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 300), soweit sie die öffentlichen Apotheken betrifft; 9. die hamburgische Apothekenbetriebsordnung vom 27. Oktober 1910 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21211-b); 10. die hamburgische Bekanntmachung über die Maße, Waagen und Gewichte in den Apotheken vom 14. April 1915 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21211-d); 11. die hamburgische Verordnung über die Beschaffenheit der Abgabebehältnisse für flüssige Arz- Bonn, den 7. August 1968 neimittel und über die Bezeichnung und Beschaffenheit der Standgefäße in Apotheken vom 17. April 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.111); 12. die hessische Verordnung, Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken des Großherzogtums betreffend, vom 14. Januar 1897 (Hessisches Regierungsblatt S. 3), zuletzt geändert durch die Zweite Polizeiverordnung zur Änderung der preußischen Apothekenbetriebsordnung und der hessischen Verordnung, Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken des Großherzogtums betreffend, vom 25. August 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 135); 13. die §§ 9 und 10 und der § 11, soweit er sich auf Beschaffenheit und Bezeichnung von Abgabegefäßen bezieht, der hessischen Bekanntmachung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken betreffend, vom 4. April 1931 (Hessisches Gesetz-und Verordnungsblatt II Gliederungs-Nr. 354-5); 14. die Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb, sowie die Besichtigung der Apotheken vom 26. Mai 1896 (Fürstlich Waldeckische Regierungs-Blätter S. 65); 15. die rheinland-pfälzische Landespolizeiverord-nung über die Betriebsräume, die Einrichtung und die Betriebsführung von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) vom 24. Juni 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 175), zuletzt geändert durch die Zweite Landespolizeiverordnung zur Änderung der Landespolizeiverordnung über die Betriebsräume, die Einrichtung und die Betriebsführung von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) vom 10. Juni 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 187); 16. die saarländische Polizeiverordnung zur Änderung der preußischen Apothekenbetriebsordnung vom 28. November 1963 (Amtsblatt des Saarlandes S. 729). Der Bundesminister für Gesundheitswesen Käte Strobel Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1968 945 Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) 1. Ein Dekoktorium, 2. ein Autoklav für Dampfsterilisation unter Druck bis 150° Celsius, 3. ein geräumiger Trockenschrank für Heißluftsterilisation mit regelbarem Thermostat und Thermometer bis mindestens 250° Celsius, 4. ein Gerät, zur Sterilfiltration (Bakterienfilter), 5. ein Gerät zur Filtration von Augentropfen mit einem Glasfilter G 3, 6. ein Mörser zum Bereiten von Pillenmasse, 7. eine Pillenmaschine, 8. je ein Gerät zum Gießen und Pressen von Suppositorien, 9. ein Gerät zum Bereiten von Vaginalkugeln, 10. eine Salbenmaschine, 11. ein elektrisches Gerät zum Mischen von Flüssigkeiten und Zerkleinern fester Substanzen, 12. ein Kühlschrank, sofern kein Kühlraum vorhanden ist, 13. ein Wasserdestilliergerät mit einer Leistung von mindestens 1,5 Liter pro Stunde, 14. ein Gerät zur Vakuum-Destillation, 15. eine Einrichtung zum Bereiten von Fluidextrakten, 16. eine Tinkturenpresse, 17. ein Sieb mit Siebeinlagen in den Größennummern 0 bis 7 des Deutschen Arzneibuches. Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) 1. Analeptica, zentrale 2. Analgetica 3. Antiallergica 4. Antibiotica 5. Antidiabetica 6. Antidiarrhoica 7. Antihypertonica 8. Antipyretica 9. Betäubungsmittel 10. Desinfektionsmittel 11. Diuretica 12. Expectorantia und hustendämpfende Mittel 13. Glaukommittel 14. Haemostyptica 15. Herz- und Kreislaufmittel 16. Laxantia 17. Lokalanaesthetica 18. Magen-, Darm- und Gallemittel 19. Narkosemittel 20. Psychopharmaca 21. Schlafmittel 22. Sedativa 23. Spasmolytica 24. Steroidhormone 25. Sulfonamide 26. Uterustonica 27. Vitaminpräparate 946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2) 1. N-Allyl-nor-morphin zu 0,01 Gramm 2. Apomorphin zu 0,01 Gramm 3. Atropinsulfat zu 0,002 Gramm 4. Bemegrid 5. Blutvolumenersatz 6. Botulismus-Serum 7. Calcium-dmatriurnsalz der Aelhylendiamintetraessigsäurc 8. Dimerkaptopropanol 9. bis [4-(Hydroxyimino-methyl)-pyridinium-l-methyl]-äther-dichlorid zu 0,25 Gramm 10. Lobelin 11. Methylenblau 1 bis 2 Prozent 12. Methylnaphthochinon 13. Natriumnitrit 3 Prozent 14. Natriumthiosulfat 10 Prozent 15. Noradrenalin hydrochlorid 16. Pentamethylentetrazol 17. Tetanus-Impfstoff 18. Tetanus-Serum vom Pferd ) °der Tetanus" l Hypenmmun- 19. Tetanus-Serum vom Rind j Globulin 20. Thionin 0,2 Prozent Anlage 4 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1) 1. Diphtherie-Serum vom Plerd 2. Diphtherie-Serum vom Rind 3. Gasödem-Serum 4. Giftspinnen-Serum 5. Milzbrand-Serum 6. Schlangen-Serum gegen europäische Arten 7. Schlangen-Serum gegen afrikanische Arten 8. Schlangen-Serum gegen mittel- und südamerikanische Arten 9. Tetanus-Serum vom Hammel oder Tetanus-Hyperimmun-Globulin 10. Tollwut-Impfstoff 11. Enzymzubereitungen zur Behandlung von arteriellen und venösen Thrombosen 12. Plasmazubereitungen zur Behandlung von unstillbaren Blutungen 13. Human-Albumin 14. Human-Globulin