Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 42 vom 31.07.1978  - Seite 1110 bis 1111 - Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz - ZeitG)

Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz – ZeitG) 1110 Bundesgesetzblatt/Jahrgang 1978, Teil I Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz -ZeitG) Vom 25. Juli 1978 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Gesetzliche Zeit (1) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr werden Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit verwendet. (2) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde. (3) Die koordinierte Weltzeit ist bestimmt durch eine Zeitskala mit folgenden Eigenschaften: 1. Sie hat am 1. Januar 1972, 0 Uhr, dem Zeitpunkt 31. Dezember 1971, 23 Uhr 59 Minuten 59,96 Sekunden, der mittleren Sonnenzeit des Nullmeridians entsprochen. 2. Das Skalenmaß ist die Basiseinheit Sekunde nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 48 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), in Meereshöhe. 3. Die Zeitskala der koordinierten Weltzeit wird entweder durch Einfügen einer zusätzlichen Sekunde oder durch Auslassen einer Sekunde mit einer Abweichung von höchstens einer Sekunde in Übereinstimmung mit der mittleren Sonnenzeit des Nullmeridians gehalten. (4) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit und Hinzufügung zweier Stunden. § 2 Darstellung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit Die gesetzliche Zeit wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dargestellt und verbreitet. § 3 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur An-gleichung der Zeitzählung an diejenige benachbar- ter Staaten durch Rechtsverordnung für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 20. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen. (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Die Bundesregierung bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde. § 4 Andere Vorschriften (1) Dieses Gesetz berührt nicht das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 29. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 1017), sowie die Verwendung auf internationalen Übereinkommen beruhender Zeit. (2) Das Gesetz über Einheiten im Meßwesen wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "Vorsätze und deren Vorsatzzeichen sind:" die Worte "für das Trillionenfache (1 000 000 000 000 000 000 oder 1018fache) der Einheit: Exa (Vorsatzzeichen: E), für das Billiardenfache (1 000 000 000 000 000 oder 1015fache) der Einheit: Peta (Vorsatzzeichen: P)," eingefügt. 2. In § 7 Nr. 2 werden die Worte "sowie die Zeitskala nach der Internationalen Atomzeitskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und unbeschadet der Aufgaben anderer Bundesbehörden zu verbreiten" gestrichen. Nr. 42 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1978 1111 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. § 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7141-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1978 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des Innern Baum