Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 25 vom 31.05.1990  - Seite 986 bis 988 - Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1990

Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1990 986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1990 Vom 28. Mai 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Rentenanpassungsgesetz 1990 (RAG 1990) Erster Abschnitt Rentenversicherung §1 Grundsatz Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-grundiage vom Jahr 1989 auf das Jahr 1990 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1990 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt. §2 Formelrenten (1) Renten, die 1. nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2. nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3. nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 ermittelt wird. (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über-und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge-setzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt. §3 Sonstige Renten Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1990 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,1 vom Hundert erhöht wird. §4 Allgemeines (1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 987 die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind. (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei-sten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig. §5 Allgemeine Bemessungsgrundlage Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 31 661 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 31 995 Deutsche Mark. Zweiter Abschnitt Unfallversicherung §6 Anpassungsfaktor Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1990 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0316. §7 Pflegegeld Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1990 an zwischen 450 Deutsche Mark und 1 802 Deutsche Mark monatlich. Dritter Abschnitt Schlußvorschriften §8 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über eine Altershüfe für Landwirte (8251-1) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1990 an für den verheirateten Berechtigten 625,90 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten 417,50 Deutsche Mark." Artikel 3 Änderung der Versicherungsunterlagen-Verordnung (8232-11) Nach § 11 der Versicherungsunterlagen-Verordnung in der Fassung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird eingefügt: "§ 11a Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung Feststellungen aufgrund der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung dieser Verordnung getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an geltenden Fassung dieser Verordnung übereinstimmen. Der Versicherte ist über die Überprüfung auch zu unterrichten, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 nicht zu ändern ist. Beginnt eine Rente nach dem 30. Juni 1990, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung dieser Verordnung von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist." Artikel 4 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (824-3) In Artikel 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 eingefügt: "(3 a) Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung Feststellungen zu der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung des Fremdrentengesetzes getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an geltenden Fassung des Fremdrentengesetzes übereinstimmen. Der Versicherte ist über die Überprüfung auch zu unterrichten, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 nicht zu ändern ist. Beginnt eine Rente nach dem 30. Juni 1990, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des Fremdrentengesetzes von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung ergangen sind, anzuwenden." 988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Artikel 5 Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung (8232-34-2) In § 4 Abs. 1 Satz 1 der RV-Beitragseinzugs-Vergü-tungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBl. I S. 1497), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. ! S. 2261) geändert worden ist, wird die Zahl "1990" durch die Zahl "1993" ersetzt. Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 6 Änderung des Rentenreformgesetzes 1992 (860-6-1) Das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 79 wird die Zahl "36," durch die Zahlen "23, 36, 40," ersetzt. 2. Artikel 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden nach den Worten "Artikel 21 Nr. 4 und 5," die Worte "Artikel 23," eingefügt. b) Nach Absatz 5 wird eingefügt: "(5a) Am 1. Juni 1990 treten in Kraft: Artikel 3 Nr. 9, 10, 11 und 15." Artikel 8 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 9 Inkrafttreten Die Artikel 1, 2, 3 und 4 treten am 1. Juli 1990 in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 28. Mai 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ignaz Kiechle