Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 40 vom 31.07.1993  - Seite 1346 bis 1346 - Siebenundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Kinderpornographie (27. StrÄndG)

Siebenundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Kinderpornographie (27. StrÄndG) 1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Siebenundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Kinderpornographie (27. StrÄndG) Vom 23. Juli 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: "8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und b) in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4, 5 Nr. 2 und Abs. 6, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;". 2 In § 6 Nr. 6 wird der Angabe "§ 184 Abs. 3" die Angabe "und 4" angefügt. 3. § 184 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter "wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft" durch die Wörter "wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt. b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt: "(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Ihm wird folgender Satz angefügt: "Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen." d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 23. Juli 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger