Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 11 vom 29.02.1996  - Seite 225 bis 226 - Neufassung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

Neufassung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 225 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler Vom 26. Februar 1996 Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 223) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Obersiedler unter seiner neuen Oberschrift in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 15. Juli 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Juli 1989 (BGBl. I S.1378), 2. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1225), 3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), 4. das am 14. Juli 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 894), 5. den am 1. März 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 26. Februar 1996 Der Bundesminister des Innern Kanther Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler §1 Zweckbestimmung (1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spätaussiedlem in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Trägem der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken. * (2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlem im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen von Spätaussiedlem. §2 Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes (1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden. • 226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 (3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Spätaussiedler zu betreuen. (4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, für den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach zwei Jahren. §3 Entscheidung über die Zuweisung (1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers. (2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. §3a Gewährung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz (1) Spätaussiedler, die abweichend von a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesintemen Regelung an einem anderen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten keine Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Sie erhalten in der Regel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. (2) Diese Regelung endet zwei Jahre nach der Aufnahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des Gesetzes. §3b Kostenerstattung bei der Gewährung von Sozialhilfe (1) Nehmen Spätaussiedler abweichend von a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort ständigen Aufenthalt und erhalten sie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, ist der Träger der Sozialhilfe des aufgrund des § 2 zugewiesenen Ortes oder des nach einer anderen landesintemen Regelung bestimmten Ortes verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe, der tatsächlich Hilfe gewährt, die aufgewendeten Kosten ge- mäß § 3a Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. § 111 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes findet auf länderübergreifende Erstattungsansprüche entsprechende Anwendung. (2) Ist eine Zuweisung oder eine andere landesinterne Regelung nicht erfolgt, bestimmt das nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes zur Aufnahme verpflichtete Land den zur Erstattung der Kosten verpflichteten Träger der Sozialhilfe; mangels einer Bestimmung ist das Land zu einer Erstattung verpflichtet. (3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet zwei Jahre nach der Aufnahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des Gesetzes. §4 Ermächtigung für den Erlaß von Rechtsverordnungen Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlem innerhalb des Landes festzulegen, 2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nachweises zu umschreiben, 3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungsoder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen, 4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. §5 Ausschluß der Anwendung Auf Aussiedler und Übersiedler, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes eingereist sind, um einen ständigen Aufenthalt zu begründen, findet dieses Gesetz keine Anwendung. §6 Übergangsvorschrift Auf Personen, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 14. Juli 1989 und vor dem 1. Januar 1993 genommen haben, ist das Gesetz in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden. §7 Inkrafttreten und zeitliche Begrenzung des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt elf Jahre danach außer Kraft.