Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 55 vom 21.12.1999  - Seite 2400 bis 2401 - Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung

310-2368-1303-15
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung Vom 15. Dezember 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Nach § 15 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird folgender § 15a eingefügt: ,,§ 15a (1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen 1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von eintausendfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. Der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Klagen nach den §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, 2. Streitigkeiten in Familiensachen, 3. Wiederaufnahmeverfahren, 4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, 5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, 6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. (3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung gehören die Kosten der Gütestelle, die durch das Einigungsverfahren nach Absatz 1 entstanden sind. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann auch den Anwendungsbereich des Absatzes 1 einschränken, die Ausschlussgründe des Absatzes 2 erweitern und bestimmen, dass die Gütestelle ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen und gegen eine im Gütetermin nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festsetzen darf. (6) Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung können auch durch Landesrecht anerkannt werden. Die vor diesen Gütestellen geschlossenen Vergleiche gelten als Vergleiche im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung." Artikel 2 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert: § 65 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Außer in obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung wird die Gebühr nach Satz 1 auf die Prozessgebühr, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Rechtsstreit erhält, nicht angerechnet." 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,eine volle Gebühr" durch die Wörter ,,fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1999 Artikel 3 Änderung des Beratungshilfegesetzes In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2323), werden nach den Wörtern ,,außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" die Wörter 2401 ,,und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung" eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin