Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2013  Nr. 15 vom 21.06.2013  - Seite 0 bis 0 - Anlageband: Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

G 1998 Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 vom 21. Juni 2013 Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung) (Übersetzung) Inhaltsverzeichnis Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.3.1 1.1.3.2 1.1.3.3 1.1.3.4 1.1.3.5 1.1.3.6 1.1.3.7 1.1.3.8 1.1.3.9 1.1.4 1.1.4.1 1.1.4.2 1.1.4.3 1.1.4.4 1.1.4.5 1.1.5 Geltungsbereich und Anwendbarkeit Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen 1-1 1-1 1-1 1-2 1-2 1-2 1-3 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freige- 1-3 stellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Lithiumbatterien (bleibt offen) Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als 1-6 Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden Anwendbarkeit anderer Vorschriften (bleibt offen) Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs (bleibt offen) Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen Anwendung von Normen 1-7 1-7 1-6 1-7 1-6 1-3 1-4 1-6 1.2 1.2.1 1.2.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten Begriffsbestimmungen Maßeinheiten 1-8 1-8 1-24 1.3 1.3.1 1.3.2 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind Anwendungsbereich Art der Unterweisung 1-26 1-26 1-26 1 1.3.2.1 1.3.2.2 1.3.2.3 1.3.3 Einführung Aufgabenbezogene Unterweisung Sicherheitsunterweisung Dokumentation 1-26 1-26 1-26 1-26 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.2.1 1.4.2.2 1.4.2.3 1.4.3 1.4.3.1 1.4.3.2 1.4.3.3 1.4.3.4 1.4.3.5 1.4.3.6 1.4.3.7 Sicherheitspflichten der Beteiligten Allgemeine Sicherheitsvorsorge Pflichten der Hauptbeteiligten Absender Beförderer Empfänger Pflichten anderer Beteiligter Verlader Verpacker Befüller Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen) (bleibt offen) Entlader 1-27 1-27 1-27 1-27 1-28 1-28 1-28 1-29 1-29 1-29 1-29 1-30 1.5 1.5.1 1.5.2 Abweichungen Zeitweilige Abweichungen (bleibt offen) 1-31 1-31 1.6 1.6.1 1.6.2 1.6.3 1.6.4 1.6.5 1.6.6 1.6.6.1 1.6.6.2 1.6.6.3 Übergangsvorschriften Verschiedenes Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC Fahrzeuge Klasse 7 1-32 1-32 1-34 1-34 1-37 1-39 1-40 Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA 1-40 Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich war Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in der geänderten Fas- 1-41 sung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurden Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 1-41 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) zugelassen wurden 2 1.7 1.7.1 1.7.2 1.7.3 1.7.4 1.7.5 1.7.6 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 Anwendungsbereich Strahlenschutzprogramm Qualitätssicherung Sondervereinbarung Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften Nichteinhaltung 1-42 1-42 1-43 1-43 1-44 1-44 1-44 1.8 1.8.1 1.8.2 1.8.3 1.8.4 1.8.5 1.8.6 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicher- 1-45 heitsvorschriften Behördliche Gefahrgutkontrollen Amtshilfe Sicherheitsberater Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern 1-45 1-45 1-45 1-49 1-49 Administrative Kontrollen für die Anwendung der in Abschnitt 1.8.7 beschriebenen Konformi- 1-55 tätsbewertungen, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen 1-56 1-62 1.8.7 1.8.8 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden 1-65 1.10 1.10.1 1.10.2 1.10.3 Vorschriften für die Sicherung Allgemeine Vorschriften Unterweisung im Bereich der Sicherung Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial 1-69 1-69 1-69 1-69 1.11 (bleibt offen) 3 Teil 2 Klassifizierung 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 Allgemeine Vorschriften Einleitung Grundsätze der Klassifizierung 2-1 2-1 2-2 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische 2-2 (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) Zuordnung von Proben 2-7 2.2 2.2.1 2.2.1.1 2.2.1.2 2.2.1.3 2.2.1.4 2.2.2 2.2.2.1 2.2.2.2 2.2.2.3 2.2.3 2.2.3.1 2.2.3.2 2.2.3.3 2.2.41 2.2.41.1 2.2.41.2 2.2.41.3 2.2.41.4 2.2.42 2.2.42.1 2.2.42.2 2.2.42.3 2.2.43 2.2.43.1 2.2.43.2 2.2.43.3 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Klasse 1: Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände Verzeichnis der Sammeleintragungen Glossar der Benennungen Klasse 2: Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Gase Verzeichnis der Sammeleintragungen Klasse 3: Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen Entzündbare flüssige Stoffe Gase Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2-9 2-9 2-9 2-17 2-18 2-19 2-31 2-31 2-35 2-35 2-39 2-39 2-41 2-41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive 2-43 feste Stoffe Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen 2-43 2-47 2-48 2-50 2-54 2-54 2-55 2-56 2-58 2-58 2-59 2-59 4 2.2.51 2.2.51.1 2.2.51.2 2.2.51.3 2.2.52 2.2.52.1 2.2.52.2 2.2.52.3 2.2.52.4 2.2.61 2.2.61.1 2.2.61.2 2.2.61.3 2.2.62 2.2.62.1 2.2.62.2 2.2.62.3 2.2.7 2.2.7.1 2.2.7.2 2.2.7.2.1 2.2.7.2.2 2.2.7.2.3 2.2.7.2.4 2.2.7.2.5 2.2.8 2.2.8.1 2.2.8.2 2.2.8.3 2.2.9 2.2.9.1 2.2.9.2 2.2.9.3 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen Klasse 5.2: Organische Peroxide Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen Klasse 6.1: Giftige Stoffe Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen Klasse 7: Radioaktive Stoffe 2-61 2-61 2-62 2-64 2-65 2-65 2-67 2-68 2-68 2-84 2-84 2-89 2-90 2-96 2-96 2-101 2-101 2-102 2-102 2-103 2-103 2-104 2-115 2-119 2-122 2-123 2-123 2-125 2-126 2-130 2-130 2-144 2-145 Begriffsbestimmungen Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Bestimmung der Aktivitätswerte Bestimmung anderer Stoffeigenschaften Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen Sondervereinbarungen Klasse 8: Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen Klasse 9: Kriterien Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände Verzeichnis der Eintragungen Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Ätzende Stoffe 5 2.3 2.3.0 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.3.1 2.3.3.2 2.3.3.3 2.3.4 2.3.5 Prüfverfahren Allgemeines Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 4.1 Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 Bestimmung des Flammpunktes Bestimmung des Siedebeginns Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3 2-147 2-147 2-147 2-148 2-149 2-149 2-150 2-151 2-151 2-153 6 Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 Allgemeines Einführung Offizielle Benennung für die Beförderung Lösungen oder Gemische 3.1-1 3.1-1 3.1-1 3.1-3 3.2 3.2.1 Tabelle A: Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Verzeichnis der gefährlichen Güter Alphabetisches Verzeichnis der Stoffe und Gegenstände des ADR 3.2-1 3.2-1 3.2-A-1 3.2-B-1 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3-1 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.4-1 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 3.5.5 3.5.6 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter Freigestellte Mengen Verpackungen Prüfungen für Versandstücke Kennzeichnung der Versandstücke Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug oder Container Dokumentation 3.5-1 3.5-1 3.5-1 3.5-2 3.5-2 3.5-3 3.5-3 7 Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.4.1 4.1.4.2 4.1.4.3 4.1.5 4.1.6 4.1.7 4.1.7.1 4.1.7.2 4.1.8 4.1.9 4.1.9.1 4.1.9.2 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpa- 4.1-1 ckungen Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich 4.1-1 Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC) Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen Verzeichnis der Verpackungsanweisungen 4.1-28 4.1-28 4.1-32 Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC) 4.1-32 und Großverpackungen) Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC) Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1 4.1-110 4.1-115 4.1-118 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer 4.1-119 Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzer- 4.1-121 setzlicher Stoffe der Klasse 4.1 Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC)) Verwendung von Großpackmitteln (IBC) Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Stoffen der Klasse 7 Allgemeines 4.1-121 4.1-122 4.1-123 4.1-124 4.1-124 Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer 4.1-125 spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCOGegenstände) Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten Sondervorschriften für die Zusammenpackung 4.1-126 4.1-126 4.1.9.3 4.1.10 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.2.5.1 4.2.5.2 4.2.5.3 8 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren 4.2-1 Elementen (MEGC) Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von 4.2-1 Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tief- 4.2-5 gekühlt verflüssigter Gase und von Chemikalien unter Druck Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefge- 4.2-6 kühlt verflüssigter Gase Allgemeine Vorschriften für die Verwendung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen 4.2-7 (MEGC) Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks Allgemeines Anweisungen für ortsbewegliche Tanks Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks 4.2-8 4.2-8 4.2-8 4.2-19 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontai- 4.3-1 nern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Anwendungsbereich Vorschriften für alle Klassen Verwendung Füllungsgrad Betrieb Ungereinigte leere Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC Sondervorschriften für die Klasse 2 Tankcodierung und -hierarchie Füllbedingungen und Prüfdrücke Betrieb (bleibt offen) Sondervorschriften für die Klassen 1 und 3 bis 9 Tankcodierung, rationalisierter Ansatz und Tankhierarchie Allgemeine Vorschriften Sondervorschriften 4.3-15 4.3-15 4.3-22 4.3-23 4.3-1 4.3-1 4.3-1 4.3-2 4.3-3 4.3-3 4.3-4 4.3-4 4.3-5 4.3-14 4.3.1 4.3.2 4.3.2.1 4.3.2.2 4.3.2.3 4.3.2.4 4.3.3 4.3.3.1 4.3.3.2 4.3.3.3 4.3.3.4 4.3.4 4.3.4.1 4.3.4.2 4.3.5 4.4 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontai- 4.4-1 nern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) Allgemeines Betrieb 4.4-1 4.4-1 4.4.1 4.4.2 4.5 4.5.1 4.5.2 Verwendung und Betrieb der Saug-Druck-Tanks für Abfälle Verwendung Betrieb 4.5-1 4.5-1 4.5-1 4.6 (bleibt offen) 4.7 4.7.1 4.7.2 Verwendung von mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Ge- 4.7-1 genständen mit Explosivstoff (MEMU) Verwendung Betrieb 4.7-1 4.7-1 9 Teil 5 Vorschriften für den Versand 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 5.1.5.1 5.1.5.2 5.1.5.3 5.1.5.4 5.1.5.5 Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften Verwendung von Umverpackungen 5-1 5-1 5-1 Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackun- 5-1 gen), Tanks, MEMU, Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung Zusammenpackung Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke 5-2 5-2 5-2 5-3 5-3 5-4 Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichti- 5-5 gung 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.2.1 5.2.2.2 Kennzeichnung und Bezettelung Kennzeichnung von Versandstücken Bezettelung von Versandstücken Bezettelungsvorschriften Vorschriften für Gefahrzettel 5-7 5-7 5-10 5-10 5-11 5.3 5.3.1 5.3.1.1 5.3.1.2 5.3.1.3 5.3.1.4 5.3.1.5 5.3.1.6 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Contai- 5-17 nern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen Anbringen von Großzetteln (Placards) Allgemeine Vorschriften 5-17 5-17 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweg- 5-17 lichen Tanks Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, 5-18 Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden Anbringen von Großzetteln (Placards) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, 5-18 Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, MEMU und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Anbringen von Großzetteln (Placards) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert 5-18 werden Anbringen von Großzetteln (Placards) an leeren Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetz- 5-18 tanks, Batterie-Fahrzeugen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Beschreibung der Großzettel (Placards) Orangefarbene Kennzeichnung Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung Beschreibung der orangefarbenen Tafeln 5-19 5-20 5-20 5-21 5.3.1.7 5.3.2 5.3.2.1 5.3.2.2 10 5.3.2.3 5.3.3 5.3.4 5.3.5 5.3.6 Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr Kennzeichen für erwärmte Stoffe (bleibt offen) (bleibt offen) Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe 5-22 5-25 5-25 5.4 5.4.0 5.4.1 5.4.1.1 5.4.1.2 5.4.1.3 5.4.1.4 5.4.1.5 5.4.2 5.4.3 5.4.4 5.4.5 Dokumentation Allgemeine Vorschriften 5-26 5-26 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende 5-26 Informationen Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen (bleibt offen) Form und Sprache Nicht gefährliche Güter Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat Schriftliche Weisungen Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter 5-32 5-33 5-33 5-34 5-39 5-39 5-26 5-29 5.5 5.5.1 5.5.2 5.5.2.1 5.5.2.2 5.5.2.3 5.5.2.4 5.5.3 Sondervorschriften (gestrichen) Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN-Nummer 3359) Allgemeine Vorschriften Unterweisung Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards) Dokumentation 5-42 5-42 5-42 5-42 5-42 5-43 Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge und Container mit Stoffen, die bei der Ver- 5-44 wendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) Anwendungsbereich Allgemeine Vorschriften Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten Fahrzeuge und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten Kennzeichnung der Fahrzeuge und Container Dokumentation 5-44 5-44 5-44 5-44 5-44 5-45 5-45 5.5.3.1 5.5.3.2 5.5.3.3 5.5.3.4 5.5.3.5 5.5.3.6 5.5.3.7 11 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.1.4 6.1.4.0 6.1.4.1 6.1.4.2 6.1.4.3 6.1.4.4 6.1.4.5 6.1.4.6 6.1.4.7 6.1.4.8 6.1.4.9 6.1.4.10 6.1.4.11 6.1.4.12 6.1.4.13 6.1.4.14 6.1.4.15 6.1.4.16 6.1.4.17 6.1.4.18 6.1.4.19 6.1.4.20 6.1.4.21 6.1.4.22 6.1.5 6.1.5.1 6.1.5.2 6.1.5.3 6.1.5.4 6.1.5.5 6.1.5.6 12 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen Allgemeines Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps Kennzeichnung Vorschriften für Verpackungen Allgemeine Vorschriften Fässer aus Stahl Fässer aus Aluminium Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium Kanister aus Stahl oder Aluminium Fässer aus Sperrholz (gestrichen) Fässer aus Pappe Fässer und Kanister aus Kunststoff Kisten aus Naturholz Kisten aus Sperrholz Kisten aus Holzfaserwerkstoffen Kisten aus Pappe Kisten aus Kunststoffen Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall Säcke aus Textilgewebe Säcke aus Kunststoffgewebe Säcke aus Kunststofffolie Säcke aus Papier Kombinationsverpackungen (Kunststoff) Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) Zusammengesetzte Verpackungen Feinstblechverpackungen Prüfvorschriften für Verpackungen Durchführung und Wiederholung der Prüfungen Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen Fallprüfung Dichtheitsprüfung Innendruckprüfung (hydraulisch) Stapeldruckprüfung 6.1-1 6.1-1 6.1-2 6.1-4 6.1-8 6.1-8 6.1-8 6.1-8 6.1-9 6.1-9 6.1-10 6.1-10 6.1-10 6.1-12 6.1-12 6.1-12 6.1-12 6.1-13 6.1-14 6.1-14 6.1-14 6.1-15 6.1-15 6.1-15 6.1-16 6.1-17 6.1-17 6.1-18 6.1-18 6.1-19 6.1-20 6.1-23 6.1-23 6.1-24 6.1.5.7 Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1-25 6.1.4.8 sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ­ mit Ausnahme von Verpackungen 6HA1 ­ nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt 60 °C Prüfbericht 6.1-25 6.1.5.8 6.1.6 Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, 6.1-25 einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5 6.2 6.2.1 6.2.1.1 6.2.1.2 6.2.1.3 6.2.1.4 6.2.1.5 6.2.1.6 6.2.1.7 6.2.1.8 6.2.2 6.2.2.1 6.2.2.2 6.2.2.3 6.2.2.4 6.2.2.5 6.2.2.6 6.2.2.7 6.2.2.8 6.2.2.9 6.2.2.10 6.2.3 6.2.3.1 6.2.3.2 6.2.3.3 6.2.3.4 6.2.3.5 6.2.3.6 6.2.3.7 6.2.3.8 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas 6.2-1 (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Allgemeine Vorschriften Auslegung und Bau Werkstoffe Bedienungsausrüstung Zulassung von Druckgefäßen Erstmalige Prüfung Wiederkehrende Prüfung Anforderungen an Hersteller Anforderungen an Prüfstellen Vorschriften für UN-Druckgefäße Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung Werkstoffe Bedienungsausrüstung Wiederkehrende Prüfung System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefäßen Zulassungssystem für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefäßen Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN-Druckgefäßen Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen Gleichwertige Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung Vorschriften für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind Auslegung und Bau (bleibt offen) Bedienungsausrüstung Erstmalige Prüfung Wiederkehrende Prüfung Zulassung von Druckgefäßen Anforderungen an Hersteller Anforderungen an Prüfstellen 6.2-19 6.2-19 6.2-19 6.2-20 6.2-20 6.2-20 6.2-1 6.2-1 6.2-2 6.2-2 6.2-3 6.2-3 6.2-4 6.2-5 6.2-5 6.2-5 6.2-5 6.2-7 6.2-7 6.2-7 6.2-8 6.2-11 6.2-14 6.2-16 6.2-17 6.2-18 6.2-18 6.2-18 13 6.2.3.9 6.2.3.10 6.2.3.11 6.2.4 6.2.4.1 6.2.4.2 6.2.5 6.2.5.1 6.2.5.2 6.2.5.3 6.2.5.4 Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen Bergungsdruckgefäße 6.2-20 6.2-21 6.2-21 Vorschriften für in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute 6.2-21 und geprüfte Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung Wiederkehrende Prüfung 6.2-21 6.2-27 Vorschriften für nicht in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, 6.2-28 gebaute und geprüfte Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind Werkstoffe Bedienungsausrüstung Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Metall 6.2-28 6.2-29 6.2-29 Zusätzliche Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen für verdichtete, verflüssig- 6.2-29 te, gelöste Gase und nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben), sowie für Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten, mit Ausnahme von Druckgaspackungen und Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen Verschlossene Kryo-Behälter 6.2-31 6.2-31 6.2.5.5 6.2.5.6 6.2.6 6.2.6.1 6.2.6.2 6.2.6.3 6.2.6.4 Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und 6.2-31 Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Auslegung und Bau Flüssigkeitsdruckprüfung Dichtheitsprüfung Verweis auf Normen 6.2-31 6.2-31 6.2-31 6.2-33 6.3 6.3.1 6.3.2 6.3.3 6.3.4 6.3.5 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der 6.3-1 Kategorie A der Klasse 6.2 Allgemeines Vorschriften für Verpackungen Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps Kennzeichnung Prüfvorschriften für Verpackungen 6.3-1 6.3-1 6.3-1 6.3-1 6.3-2 6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4 6.4.5 6.4.6 Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke und Stoffe der Klasse 7 (bleibt offen) Allgemeine Vorschriften (bleibt offen) Vorschriften für freigestellte Versandstücke Vorschriften für Industrieversandstücke Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten 6.4-1 6.4-1 6.4-1 6.4-2 6.4-3 14 6.4.7 6.4.8 6.4.9 6.4.10 6.4.11 6.4.12 6.4.13 6.4.14 6.4.15 6.4.16 6.4.17 6.4.18 6.4.19 6.4.20 6.4.21 6.4.22 6.4.23 Vorschriften für Typ A-Versandstücke Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke Vorschriften für Typ C-Versandstücke Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten Prüfmethoden und Nachweisverfahren 6.4-3 6.4-4 6.4-6 6.4-6 6.4-7 6.4-8 Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und 6.4-9 Bewertung der Kritikalitätssicherheit Aufprallfundament für die Fallprüfungen 6.4-9 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen 6.4-9 Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen 6.4-10 6.4-10 Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt 6.4-11 5 von mehr als 10 A2 und für Typ C-Versandstücke Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen Prüfungen für Typ C-Versandstücke Prüfung für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe 6.4-11 6.4-12 6.4-12 6.4-13 6.4-13 6.5 6.5.1 6.5.1.1 6.5.1.2 6.5.1.3 6.5.1.4 6.5.2 6.5.2.1 6.5.2.2 6.5.2.3 6.5.2.4 6.5.3 6.5.3.1 6.5.4 6.5.5 6.5.5.1 6.5.5.2 6.5.5.3 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich (bleibt offen) (bleibt offen) Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC Kennzeichnung Grundkennzeichnung Zusätzliche Kennzeichnung Übereinstimmung mit dem Bauartmuster Kennzeichnung von wiederaufgearbeiteten Kombinations-IBC (31HZ1) Bauvorschriften Allgemeine Vorschriften Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion Besondere Vorschriften für IBC Besondere Vorschriften für metallene IBC Besondere Vorschriften für flexible IBC Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC 6.5-1 6.5-1 6.5-1 6.5-1 6.5-3 6.5-3 6.5-4 6.5-5 6.5-5 6.5-5 6.5-5 6.5-6 6.5-7 6.5-7 6.5-9 6.5-9 15 6.5.5.4 6.5.5.5 6.5.5.6 6.5.6 6.5.6.1 6.5.6.2 6.5.6.3 6.5.6.4 6.5.6.5 6.5.6.6 6.5.6.7 6.5.6.8 6.5.6.9 6.5.6.10 6.5.6.11 6.5.6.12 6.5.6.13 6.5.6.14 Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe Besondere Vorschriften für IBC aus Holz Prüfvorschriften für IBC Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen Bauartprüfungen Vorbereitung für die Prüfungen Hebeprüfung von unten Hebeprüfung von oben Stapeldruckprüfung Dichtheitsprüfung Hydraulische Innendruckprüfung Fallprüfung Weiterreißprüfung Kippfallprüfung Aufrichtprüfung Vibrationsprüfung Prüfbericht 6.5-10 6.5-12 6.5-12 6.5-13 6.5-13 6.5-13 6.5-14 6.5-15 6.5-16 6.5-16 6.5-17 6.5-17 6.5-18 6.5-19 6.5-19 6.5-20 6.5-20 6.5-21 6.6 6.6.1 6.6.2 6.6.3 6.6.3.1 6.6.3.2 6.6.4 6.6.4.1 6.6.4.2 6.6.4.3 6.6.4.4 6.6.4.5 6.6.5 6.6.5.1 6.6.5.2 6.6.5.3 6.6.5.4 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen Allgemeines Codierung für die Bezeichnung des Typs der Großverpackung Kennzeichnung Grundkennzeichnung Beispiele für die Kennzeichnung Besondere Vorschriften für Großverpackungen Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Metall Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus flexiblen Werkstoffen Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus starrem Kunststoff Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Pappe Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Holz Prüfvorschriften für Großverpackungen Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen Vorbereitung für die Prüfungen Prüfvorschriften Zulassung und Prüfbericht 6.6-1 6.6-1 6.6-1 6.6-1 6.6-1 6.6-2 6.6-3 6.6-3 6.6-3 6.6-3 6.6-4 6.6-4 6.6-5 6.6-5 6.6-5 6.6-6 6.6-8 16 6.7 6.7.1 6.7.2 6.7.2.1 6.7.2.2 6.7.2.3 6.7.2.4 6.7.2.5 6.7.2.6 6.7.2.7 6.7.2.8 6.7.2.9 6.7.2.10 6.7.2.11 6.7.2.12 6.7.2.13 6.7.2.14 6.7.2.15 6.7.2.16 6.7.2.17 6.7.2.18 6.7.2.19 6.7.2.20 6.7.3 6.7.3.1 6.7.3.2 6.7.3.3 6.7.3.4 6.7.3.5 6.7.3.6 6.7.3.7 6.7.3.8 6.7.3.9 6.7.3.10 6.7.3.11 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks 6.7-1 und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 6.7-1 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Be- 6.7-1 förderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9 Begriffsbestimmungen Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau Auslegungskriterien Mindestwanddicke des Tankkörpers Bedienungsausrüstung Bodenöffnungen Sicherheitseinrichtungen Druckentlastungseinrichtungen Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen Schmelzsicherungen Berstscheiben Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen Füllstandsanzeigevorrichtungen Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks Baumusterzulassung Prüfung Kennzeichnung 6.7-1 6.7-2 6.7-4 6.7-5 6.7-6 6.7-7 6.7-8 6.7-8 6.7-8 6.7-8 6.7-9 6.7-9 6.7-11 6.7-11 6.7-11 6.7-11 6.7-11 6.7-12 6.7-12 6.7-14 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Be- 6.7-17 förderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen Begriffsbestimmungen Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau Auslegungskriterien Mindestwanddicke des Tankkörpers Bedienungsausrüstung Bodenöffnungen Druckentlastungseinrichtungen Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7-17 6.7-18 6.7-19 6.7-20 6.7-21 6.7-22 6.7-22 6.7-22 6.7-24 6.7-24 6.7-24 17 6.7.3.12 6.7.3.13 6.7.3.14 6.7.3.15 6.7.3.16 6.7.4 6.7.4.1 6.7.4.2 6.7.4.3 6.7.4.4 6.7.4.5 6.7.4.6 6.7.4.7 6.7.4.8 6.7.4.9 6.7.4.10 6.7.4.11 6.7.4.12 6.7.4.13 6.7.4.14 6.7.4.15 6.7.5 6.7.5.1 6.7.5.2 6.7.5.3 6.7.5.4 6.7.5.5 6.7.5.6 6.7.5.7 6.7.5.8 6.7.5.9 6.7.5.10 6.7.5.11 6.7.5.12 6.7.5.13 Füllstandsanzeigevorrichtungen Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks Baumusterzulassung Prüfung Kennzeichnung 6.7-24 6.7-24 6.7-25 6.7-25 6.7-27 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Be- 6.7-29 förderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen Begriffsbestimmungen Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau Auslegungskriterien Mindestwanddicke des Tankkörpers Bedienungsausrüstung Druckentlastungseinrichtungen Abblasmenge und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen Füllstandsanzeigevorrichtungen Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks Baumusterzulassung Prüfung Kennzeichnung 6.7-29 6.7-30 6.7-31 6.7-32 6.7-33 6.7-34 6.7-34 6.7-34 6.7-35 6.7-35 6.7-35 6.7-35 6.7-36 6.7-36 6.7-37 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren 6.7-40 Elementen (MEGC), die für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase vorgesehen sind Begriffsbestimmungen Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau Bedienungsausrüstung Druckentlastungseinrichtungen Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen Füllstandsanzeigevorrichtungen Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC Baumusterzulassung Prüfung Kennzeichnung 6.7-40 6.7-40 6.7-41 6.7-42 6.7-42 6.7-42 6.7-43 6.7-43 6.7-43 6.7-43 6.7-44 6.7-44 6.7-45 18 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung 6.8-1 und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Anwendungsbereich Vorschriften für alle Klassen Bau Ausrüstung Zulassung des Baumusters Prüfungen Kennzeichnung 6.8-1 6.8-1 6.8-1 6.8-9 6.8-11 6.8-13 6.8-15 6.8.1 6.8.2 6.8.2.1 6.8.2.2 6.8.2.3 6.8.2.4 6.8.2.5 6.8.2.6 6.8.2.7 6.8.3 6.8.3.1 6.8.3.2 6.8.3.3 6.8.3.4 6.8.3.5 6.8.3.6 6.8.3.7 6.8.4 6.8.5 Vorschriften für Tanks, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und ge- 6.8-16 prüft sind Vorschriften für Tanks, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und 6.8-19 geprüft sind Sondervorschriften für die Klasse 2 Bau von Tankkörpern Ausrüstung Zulassung des Baumusters Prüfungen Kennzeichnung 6.8-19 6.8-19 6.8-20 6.8-22 6.8-22 6.8-24 Vorschriften für Batterie-Fahrzeuge und MEGC, die nach in Bezug genommenen Normen 6.8-26 ausgelegt, gebaut und geprüft sind Vorschriften für Batterie-Fahrzeuge und MEGC, die nicht nach in Bezug genommenen Nor- 6.8-27 men ausgelegt, gebaut und geprüft sind Sondervorschriften 6.8-27 Vorschriften für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, ge- 6.8-32 schweißten Aufsetztanks und geschweißten Tankkörpern von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tankkörpern von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 Werkstoffe und Tankkörper Prüfvorschriften Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit Verweis auf Normen 6.8-32 6.8-33 6.8-33 6.8-36 6.8.5.1 6.8.5.2 6.8.5.3 6.8.5.4 19 6.9 Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumus- 6.9-1 ters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) Allgemeines Bau Ausrüstungsteile Prüfung und Zulassung des Baumusters Prüfungen Kennzeichnung 6.9-1 6.9-1 6.9-4 6.9-4 6.9-6 6.9-6 6.9.1 6.9.2 6.9.3 6.9.4 6.9.5 6.9.6 6.10 6.10.1 6.10.2 6.10.3 6.10.4 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kenn- 6.10-1 zeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle Allgemeines Bau Ausrüstung Prüfungen 6.10-1 6.10-1 6.10-1 6.10-3 6.11 6.11.1 6.11.2 6.11.3 6.11.4 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgut-Containern Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 6.11-1 6.11-1 6.11-1 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC ent- 6.11-1 sprechen und als Schüttgut-Container des Typs BK 1 oder BK 2 verwendet werden Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern der 6.11-2 Typen BK 1 und BK 2, die keine Container gemäß CSC sind 6.12 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung 6.12-1 und die Kennzeichnung von Tanks, Schüttgut-Containern und besonderen Laderäumen für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU) Anwendungsbereich Allgemeine Vorschriften Tanks Ausrüstung Besondere Laderäume für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff 6.12-1 6.12-1 6.12-1 6.12-2 6.12-2 6.12.1 6.12.2 6.12.3 6.12.4 6.12.5 20 Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung 7.1 Allgemeine Vorschriften 7-1 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken 7-3 7.3 7.3.1 7.3.2 7.3.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung Allgemeine Vorschriften 7-6 7-6 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterab- 7-7 schnitts 7.3.1.1 a) Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7-9 7.3.1.1 b) 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks 7-11 7.5 7.5.1 7.5.2 7.5.3 7.5.4 7.5.5 7.5.6 7.5.7 7.5.8 7.5.9 7.5.10 7.5.11 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung Allgemeine Vorschriften Zusammenladeverbote (bleibt offen) Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln Begrenzung der beförderten Mengen (bleibt offen) Handhabung und Verstauung Reinigung nach dem Entladen Rauchverbot Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter 7-12 7-12 7-12 7-14 7-14 7-15 7-16 7-16 7-16 7-16 7.6 (bleibt offen) 7.7 (bleibt offen) 21 Anlage B Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation 8.1 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 8.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät Beförderungseinheiten Begleitpapiere Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung Feuerlöschausrüstung Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung 8-1 8-1 8-1 8-1 8-2 8-2 8.2 8.2.1 8.2.2 8.2.3 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Ausbildung von Fahrzeugführern Besondere Vorschriften für die Schulung von Fahrzeugführern 8-4 8-4 8-4 Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen 8-9 mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind 8.3 8.3.1 8.3.2 8.3.3 8.3.4 8.3.5 8.3.6 8.3.7 8.3.8 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind Fahrgäste Gebrauch der Feuerlöschgeräte Verbot der Öffnung von Versandstücken Tragbare Beleuchtungsgeräte Rauchverbot Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens Verwendung der Feststellbremse und von Unterlegkeilen Verwendung von elektrischen Anschlussverbindungen 8-10 8-10 8-10 8-10 8-10 8-10 8-10 8-10 8-10 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge 8-11 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter 8-12 8.6 8.6.1 8.6.2 8.6.3 8.6.4 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen 8-16 Gütern Allgemeine Vorschriften 8-16 Straßenverkehrszeichen für die Regelung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen 8-16 Gütern Tunnelbeschränkungscodes 8-16 Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch 8-16 Tunnel 22 Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge 9.1 9.1.1 9.1.2 9.1.3 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von 9-1 Fahrzeugen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT und der MEMU Zulassungsbescheinigung 9-1 9-2 9-3 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 9.2.4 9.2.5 9.2.6 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels Elektrische Ausrüstung Bremsausrüstung Verhütung von Feuergefahren Geschwindigkeitsbegrenzer Verbindungseinrichtung des Anhängers 9-7 9-7 9-10 9-13 9-13 9-15 9-15 9.3 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte EX/II- und EX/III- 9-16 Fahrzeuge zur Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1) in Versandstücken Werkstoffe zur Herstellung des Fahrzeugaufbaus Verbrennungsheizgerät EX/II-Fahrzeuge EX/III-Fahrzeuge Motor und Laderaum Externe Wärmequellen und Laderaum Elektrische Ausrüstung 9-16 9-16 9-16 9-16 9-16 9-17 9-17 9.3.1 9.3.2 9.3.3 9.3.4 9.3.5 9.3.6 9.3.7 9.4 Ergänzende Vorschriften für die Herstellung der Aufbauten vollständiger oder vervoll- 9-18 ständigter Fahrzeuge (andere als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge) zur Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken 9.5 Ergänzende Vorschriften für die Herstellung der Aufbauten vollständiger oder vervoll- 9-19 ständigter Fahrzeuge zur Beförderung fester gefährlicher Güter in loser Schüttung 9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförde- 9-20 rung von Stoffen unter Temperaturkontrolle 23 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahr- 9-21 zeuge und vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge für die Beförderung gefähr3 licher Güter in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 (Fahrzeuge EX/III, FL, OX und AT) Allgemeine Vorschriften Vorschriften für Tanks Befestigungseinrichtungen Erdung der Fahrzeuge FL Stabilität der Tankfahrzeuge Hinterer Schutz der Fahrzeuge Verbrennungsheizgerät Elektrische Ausrüstung Zusätzliche Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge EX/III 9-21 9-21 9-21 9-21 9-21 9-22 9-22 9-22 9-23 9.7.1 9.7.2 9.7.3 9.7.4 9.7.5 9.7.6 9.7.7 9.7.8 9.7.9 9.8 9.8.1 9.8.2 9.8.3 9.8.4 9.8.5 9.8.6 9.8.7 9.8.8 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte MEMU Allgemeine Vorschriften Vorschriften für Tanks und Schüttgut-Container Erdung der MEMU Stabilität der MEMU Hinterer Schutz der MEMU Verbrennungsheizgeräte Zusätzliche Sicherheitsvorschriften Zusätzliche Vorschriften für die Sicherung 9-24 9-24 9-24 9-24 9-24 9-24 9-24 9-24 9-24 24 Teil 1 Kapitel 1.1 Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1.1.1 Aufbau Die Anlagen A und B des ADR sind in neun Teile gegliedert. Anlage A besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9. Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis). Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer «4.2.1». 1.1.2 1.1.2.1 Geltungsbereich Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage A fest: a) die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist; b) die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist, und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich: ­ der Zuordnung (Klassifizierung) der Güter, einschließlich der Zuordnungskriterien und der diesbezüglichen Prüfverfahren; ­ der Verwendung von Verpackungen (einschließlich Zusammenpackung); ­ der Verwendung von Tanks (einschließlich ihrer Befüllung); ­ der Verfahren beim Versand (einschließlich der Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, das Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Beförderungsmitteln und die Kennzeichnung der Beförderungsmittel sowie der Dokumentation und der vorgeschriebenen Angaben und Vermerke); ­ der Vorschriften über den Bau, die Prüfung und Zulassung der Verpackungen und Tanks; ­ der Verwendung von Beförderungsmitteln (einschließlich der Beladung, Zusammenladung und Entladung). Die Anlage A enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage A als auch die Anlage B wie folgt betreffen: 1.1.1 Aufbau 1.1.2.3 (Geltungsbereich der Anlage B) 1.1.2.4 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten Kapitel 1.5 Abweichungen Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung Kapitel 3.1 Allgemeines Kapitel 3.2 Spalten 1, 2, 14, 15 und 19 (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände) Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage B die Bedingungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen fest, die für die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sind: ­ Vorschriften für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung und Betrieb der Fahrzeuge sowie Dokumentation; ­ Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen. 1.1.2.2 1.1.2.3 1-1 1.1.2.4 In Artikel 1 Buchstabe c) des ADR bedeutet das Wort «Fahrzeug» nicht notwendigerweise ein und dasselbe Fahrzeug. Ein internationaler Beförderungsvorgang kann mit mehreren verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt. Freistellungen Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt; b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern; c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung; d) Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere ­ Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder ­ Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zum nächstgelegenen geeigneten sicheren Ort zu verbringen; e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen; f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen: ­ alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen; ­ es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und ­ die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Fahrzeug oder im Container befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann. Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADR verboten ist, enthalten haben. Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 1.7.1.4. 1.1.3 1.1.3.1 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) Gasen, die in Behältern von Fahrzeugen enthalten sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen (z.B. Kühlanlage) dienen; b) Gasen in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen. Der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälter und dem Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein; c) Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile; 1-2 d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen (z.B. gasgefüllte Fahrzeugreifen); diese Freistellung gilt auch für gasgefüllte Fahrzeugreifen, die als Ladung befördert werden; e) Gasen in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate usw.), sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden; f) Gasen, die in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950) einschließlich mit Kohlensäure versetzten Getränken enthalten sind; g) Gasen, die in zur Sportausübung vorgesehenen Bällen enthalten sind, und h) Gasen, die in elektrischen Lampen enthalten sind, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen der Lampe verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt. 1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden. Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften. b) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für den Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Absperrhähne zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Kraftstoffbehälter müssen während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen die Fahrzeuge oder die anderen Beförderungsmittel aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden. 1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 1.7.1.4. Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift aufgeführt ist. Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.4 werden erfüllt. Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.5 werden erfüllt. Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. 1.1.3.4.1 1.1.3.4.2 1.1.3.4.3 1.1.3.5 1-3 1.1.3.6 1.1.3.6.1 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie «0» zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie «4» zugeordnet. Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: ­ Kapitel 1.10, ausgenommen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0029, 0030, 0059, 0065, 0073, 0104, 0237, 0255, 0267, 0288, 0289, 0290, 0360, 0361, 0364, 0365, 0366, 0439, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 der Klasse 1 und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet; ­ Kapitel 5.3; ­ Abschnitt 5.4.3; ­ Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4; ­ Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11; ­ Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a), Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5, Abschnitt 8.2.3, Abschnitte 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5, Kapitel 8.4, Sondervorschrift S1 (3) und (6), Sondervorschrift S2 (1), Sondervorschrift S4, Sondervorschriften S14 bis S21 und Sondervorschrift S24 des Kapitels 8.5; ­ Teil 9. Werden gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in derselben Beförderungseinheit befördert, gilt die in der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle angegebene höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit. Beförde- Stoffe oder Gegenstände rungsVerpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer kategorie 0 Klasse 1: Klasse 3: Klasse 4.2: Klasse 4.3: Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 1.1.3.6.2 1.1.3.6.3 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190 0 UN-Nummer 3343 Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399 Klasse 5.1: UN-Nummer 2426 Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 Klasse 6.2: UN-Nummern 2814 und 2900 Klasse 7: UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333 Klasse 8: UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) Klasse 9: UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UNNummer 2908 zugeordnet sind. 1-4 Beförde- Stoffe oder Gegenstände rungsVerpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer kategorie 1 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind 20 und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 Ja), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 Da) Klasse 2: Gruppen T, TCa), TO, TF, TOCa) und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Chemikalien unter Druck: UN-Nummern 3502, 3503, 3504 und 3505 Klasse 4.1: UN-Nummern 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 Klasse 5.2: UN-Nummern 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind 333 und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Klasse 2: Gruppe F Druckgaspackungen: Gruppe F Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501 Klasse 4.1: UN-Nummern 3225 bis 3230 Klasse 5.2: UN-Nummern 3105 bis 3110 Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 9: UN-Nummer 3245 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind 1000 und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 2: Gruppen A und O Druckgaspackungen: Gruppen A und O Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3500 Klasse 3: UN-Nummer 3473 Klasse 4.3: UN-Nummer 3476 Klasse 8: UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477 Klasse 9: UN-Nummern 2990 und 3072 Klasse 1: 1.4 S unbegrenzt Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III Klasse 7: UN-Nummern 2908 bis 2911 Klasse 9: UN-Nummern 3268 und 3499 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen. a) 2 3 4 Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg. In vorstehender Tabelle bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»: ­ für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter); ­ für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg; ­ für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Liter. 1-5 1.1.3.6.4 Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe ­ der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50, ­ der Menge der in Fußnote a) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20, ­ der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und ­ der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3 1000 nicht überschreiten. 1.1.3.6.5 1.1.3.7 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt sind, unberücksichtigt. Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Lithiumbatterien Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a) Lithiumbatterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen; b) Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist (z.B. tragbarer Rechner). 1.1.3.8 1.1.3.9 (bleibt offen) Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühloder Konditionierungsmittel verwendet werden Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen), unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Fahrzeugen oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. 1.1.4 1.1.4.1 1.1.4.2 1.1.4.2.1 Anwendbarkeit anderer Vorschriften (bleibt offen) Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt Versandstücke, Container, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer, die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine See- oder Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: a) die Versandstücke müssen, sofern ihre Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht dem ADR entsprechen, mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO versehen sein; b) für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO; c) bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage. Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt dies auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation. Diese Abweichung gilt nicht für Güter, die nach den Klassen 1 bis 9 des ADR als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten. 1.1.4.2.2 Beförderungseinheiten, die aus einem oder mehreren anderen Fahrzeugen als Fahrzeuge zur Beförderung von den in Absatz 1.1.4.2.1 c) vorgesehenen Containern, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern zusammengesetzt sind und die nicht nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 des ADR mit Großzetteln (Placards) versehen sind, jedoch nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln (Placards) versehen sind, sind für die Beförderung in einer Transportkette einschließlich einer Seebeförderung zugelassen, vorausgesetzt, die Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des Abschnitts 5.3.2 ADR werden erfüllt. 1-6 1.1.4.2.3 Bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, dürfen die in den Abschnitten 5.4.1 und 5.4.2 und in bestimmten Sondervorschriften des Kapitels 3.3 vorgeschriebenen Angaben durch das Beförderungspapier und die Angaben ersetzt werden, die gemäß dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO vorgeschrieben sind, vorausgesetzt, alle im ADR vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben sind ebenfalls enthalten. Bem. Für Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 siehe auch Absatz 5.4.1.1.7. Für Beförderungen in Containern siehe auch Abschnitt 5.4.2. Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs Ortsbewegliche Tanks der IMO-Typen 1, 2, 5 und 7, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 nicht entsprechen, die jedoch vor dem 1. Januar 2003 nach den Vorschriften des IMDG-Codes (Amendment 29-98) gebaut und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den anwendbaren Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des IMDG-Codes1). Darüber hinaus müssen sie den Vorschriften der jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten 10 und 11 angegebenen Anweisungen und den Vorschriften des Kapitels 4.2 des ADR entsprechen. Siehe auch Unterabschnitt 4.2.0.1 des IMDG-Codes. 1.1.4.3 1.1.4.4 1.1.4.5 1.1.4.5.1 (bleibt offen) Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen Wenn das Fahrzeug, das für eine den Vorschriften des ADR unterliegende Beförderung verwendet wird, einen Teil der Beförderungsstrecke nicht auf der Straße zurücklegt, sind für diesen Teil der Beförderungsstrecke nur jene nationalen oder internationalen Vorschriften anzuwenden, die hier gegebenenfalls für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem Verkehrsträger gelten, mit dem das Straßenfahrzeug befördert wird. Für den in Absatz 1.1.4.5.1 aufgeführten Fall können die betroffenen Vertragsparteien des ADR für eine Teilstrecke, auf der ein Fahrzeug anders als auf der Straße befördert wird, vereinbaren, die Vorschriften des ADR, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Vorschriften, anzuwenden, sofern diese Vereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsparteien des ADR den Regelungen der internationalen Übereinkommen für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem für die Beförderung des Straßenfahrzeugs auf der betreffenden Teilstrecke verwendeten Verkehrsträger nicht widersprechen, zum Beispiel das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), zu dessen Vertragsparteien auch diese Vertragsparteien des ADR gehören. Diese Vereinbarungen sind von der Vertragspartei, von der die Initiative zum Abschluss der Vereinbarung ausgeht, dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie allen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt. 1.1.4.5.2 1.1.4.5.3 Falls eine Beförderung, die den Vorschriften des ADR unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil ihrer Straßenstrecke auch den Vorschriften eines internationalen Übereinkommens unterliegt, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße regelt ­ und zwar auf Grund von Vorschriften, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Kraftfahrzeugdienste ausdehnen ­, so gelten die Vorschriften dieses internationalen Übereinkommens für diesen Streckenabschnitt gleichzeitig mit denen des ADR, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht für den betreffenden Streckenabschnitt. Anwendung von Normen Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang. 1.1.5 1) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat mit Rundschreiben DSC.1/Circ.12 und Corrigenda einen Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter («Guidance on the Continued Use of Existing IMO Type Portable Tanks and Road Tank Vehicles for the Transport of Dangerous Goods») herausgegeben. Der englische Text dieses Leitfadens kann auf der Website der IMO unter www.imo.org eingesehen werden. 1-7 Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten 1.2.1 Begriffsbestimmungen Bem. In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt. Im ADR bedeutet: A Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen. Aerosol: siehe Druckgaspackung. Antragsteller: Im Fall der Konformitätsbewertung der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Land einer Vertragspartei. Im Fall der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen ist der Antragsteller die Prüfeinrichtung, der Betreiber oder deren bevollmächtigter Vertreter im Land einer Vertragspartei. Bem. Ausnahmsweise kann auch ein Dritter (z.B. ein Betreiber eines Tankcontainers gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) die Konformitätsbewertung beantragen. ASTM: American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung) (ASTM International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19428-2959, Vereinigte Staaten von Amerika). Aufsetztank: Ein Tank ­ ausgenommen festverbundener Tank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer und Element eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC ­ mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der durch seine Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern, und der gewöhnlich nur in leerem Zustand abgenommen werden kann. Ausschließliche Verwendung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers durch einen einzigen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden. Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen. B Batterie-Fahrzeug: Ein Fahrzeug, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf diesem Fahrzeug befestigt sind. Als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase. Bauart für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstückes oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizierung ermöglicht. Die Beschreibung kann Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Berichte über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten. Bauliche Ausrüstung: a) des Tanks eines Tankfahrzeugs oder eines Aufsetztanks: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung; b) des Tanks eines Tankcontainers: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung; c) der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC: die außen am Tankkörper oder Gefäß angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung; 1-8 d) eines Großpackmittels (IBC) (ausgenommen flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers (einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter). Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Baustahl: Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Bedeckter Container: siehe Container. Bedecktes Fahrzeug: Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist. Bedienungsausrüstung: a) eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Messinstrumente; b) der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC: die Füll- und Entleerungseinrichtungen einschließlich des Sammelrohrsystems, die Sicherheitseinrichtungen sowie die Messinstrumente; c) eines Großpackmittels (IBC): Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und gegebenenfalls vorhandene Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Begriffsbestimmung schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie ­ außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde ­ unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden. Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen oder Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. Beförderungseinheit: Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger. Beförderungsmittel: Für die Straßen- oder Eisenbahnbeförderung ein Fahrzeug oder Wagen. Befüller: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder in ein Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt. Behälter (für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller Art. Berechnungsdruck: Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben (siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck). Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Bergungsdruckgefäß: Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße zum Zwecke der Beförderung, z.B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden. Bergungsverpackung: Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. 1-9 Betriebsdruck: Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß. Bem. Für Tanks siehe Begriffsbestimmung für höchster Betriebsdruck. 2 Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer garantierten Bruchdehnung von 27 %. Brennstoffzelle: Eine elektrochemische Vorrichtung, welche die chemische Energie eines Brennstoffs in elektrische Energie, Wärme und Reaktionsprodukte umwandelt. Brennstoffzellen-Motor: Eine Vorrichtung, die für den Antrieb von Einrichtungen verwendet wird und die aus einer Brennstoffzelle und ihrer Brennstoffversorgung besteht ­ unabhängig davon, ob diese in die Brennstoffzelle integriert oder von dieser getrennt ist ­ und die alle Zubehörteile umfasst, die für ihre Funktion notwendig sind. C CGA: Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase) (CGA, 4221 Walney Road, 5th Floor, Chantilly VA 20151-2923, Vereinigte Staaten von Amerika). CIM: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der jeweils geänderten Fassung. CMR: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Genf, 19. Mai 1956) in der jeweils geänderten Fassung. Container: Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät), ­ das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können, ­ das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern, ­ das mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und die Handhabung insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern, ­ das so gebaut ist, dass die Befüllung und Entleerung erleichtert wird, ­ das mit der Ausnahme von Containern zur Beförderung radioaktiver Stoffe ein Innenvolumen von mindestens 1 m3 hat. Ein Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283:1991 folgende Besonderheiten aufweist: ­ er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschließlich für die Beförderung mit Wagen oder Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr ausgelegt, ­ er ist nicht stapelbar, ­ er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen abgesetzt und wieder aufgenommen werden. Bem. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), die Tankcontainer oder die Fahrzeuge ein. Dennoch darf ein Container für die Beförderung radioaktiver Stoffe als Verpackung verwendet werden. Außerdem: Bedeckter Container: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist. Geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern das Dach während der Beförderung geschlossen ist. Großcontainer: a) ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung für Kleincontainer entspricht; b) im Sinne des CSC ein Container mit einer durch die vier unteren äußeren Ecken begrenzten Grundfläche 2 (i) von mindestens 14 m (150 sq ft) oder (ii) von mindestens 7 m2 (75 sq ft), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist. Kleincontainer: Ein Container, der entweder Außenabmessungen (Länge, Breite oder Höhe) von weniger als 1,5 m oder ein Innenvolumen von höchstens 3 m3 hat. Offener Container: Ein Container mit offenem Dach oder ein Flachcontainer. 1-10 CSC: Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geänderten Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in London. CTU: siehe Güterbeförderungseinheit. D Dichte Umschließung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die vom Konstrukteur festgelegte Anordnung der Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines Großpackmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Dosisleistung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die entsprechende Dosisleistung in Millisievert pro Stunde. Druckfass: Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen). Druckgaspackung (Aerosol): Nicht nachfüllbares Gefäß, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht. Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße. durch oder in für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Durch oder in die Länder, in denen eine Sendung befördert wird, jedoch werden Länder, «über» die eine Sendung in der Luft befördert wird, ausdrücklich ausgeschlossen, vorausgesetzt, in diesen Ländern erfolgt keine planmäßige Zwischenlandung. E ECE-Regelung: Eine Regelung als Anlage zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in der jeweils geänderten Fassung). EG-Richtlinie: Von den zuständigen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete Bestimmungen, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen. Einschließungssystem für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die vom Konstrukteur festgelegte und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist. Empfänger: Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt. EN (-Norm): Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) (CEN, Avenue Marnix 17, B-1000 Brüssel) veröffentlichte europäische Norm. Entlader: Das Unternehmen, das a) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug absetzt oder b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt oder c) gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert. Entleerungsdruck: Höchster Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt (siehe auch Berechnungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck). 1-11 Entwickelter Druck: Der Druck des Inhalts eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht. Entzündbare Bestandteile (Druckgaspackungen): Entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B. F Fahrzeug: siehe Batterie-Fahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug. Fass: Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister. Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden. Feinstblechverpackung: Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z.B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt. Fester Stoff: a) ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder b) ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) dickflüssig ist. Festverbundener Tank: Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeugs bildet. Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein entzündbares Gemisch bilden. Flasche: Ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter. Flaschenbündel: Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse 2 (Gruppen, die gemäß Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt. Flexibles Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung. Flüssiger Stoff: Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der a) bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder b) nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder c) nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist. Bem. Im Sinne der Tankvorschriften gelten als Beförderung in flüssigem Zustand: ­ die Beförderung von gemäß oben stehender Definition flüssigen Stoffen oder ­ die Beförderung von festen Stoffen, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden. 1-12 Flüssiggas (LPG)2): Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das aus einem oder mehreren nur der UNNummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 zugeordneten leichten Kohlenwasserstoffen besteht und das neben Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase hauptsächlich Propan, Propen, Butan, Butan-Isomeren und/oder Buten enthält. Bem. 1. Entzündbare Gase, die anderen UN-Nummern zugeordnet sind, gelten nicht als LPG. 2. Für UN 1075 siehe Bem. 2 unter Klassifizierungscode 2 F UN 1965 in der Tabelle für verflüssigte Gase in Unterabschnitt 2.2.2.3. Fülldruck: Höchster Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck). Füllungsgrad: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und Masse an Wasser bei 15 °C, die ein für die Verwendung vorbereitetes Druckgefäß vollständig ausfüllt (Fassungsraum). G Gas: Stoff, der a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist. Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte Gase. Bem. Für UN-MEGC siehe Kapitel 6.7. Gaspatrone: siehe Gefäß, klein, mit Gas. Gedecktes Fahrzeug: Ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann. Gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß ADR verboten oder nur unter in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist. Gefährliche Reaktion: a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender und/oder giftiger Gase; c) die Bildung ätzender Stoffe; d) die Bildung instabiler Stoffe; e) ein gefährlicher Druckanstieg (nur für Tanks). Gefäß: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auch Druckgefäß und Innengefäß.) Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone): Ein nicht nachfüllbares Gefäß, das den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht und das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet sein. Genehmigung/Zulassung: Multilaterale Genehmigung/Zulassung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Eine je nach Fall durch die jeweils zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung und durch die zuständige Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist, erteilte Genehmigung/Zulassung. Unilaterale Zulassung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Eine Zulassung einer Bauart, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart erteilt werden muss. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so bedarf die Genehmigung/Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird (siehe Unterabschnitt 6.4.22.6). Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden. Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist «ausschließliche Verwendung». 2) Die Buchstaben «LPG» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Liquefied Petroleum Gas». 1-13 Geschlossener Container: siehe Container. Geschütztes Großpackmittel (IBC) (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z.B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen. Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung des ADR in der Praxis sicherzustellen. GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals): Die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.4 veröffentlichte vierte überarbeitete Ausgabe des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Großcontainer: siehe Container. Großflasche: Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter. Großpackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 aufgeführt ist und: a) einen Fassungsraum hat von 3 (i) höchstens 3,0 m für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III, (ii) höchstens 1,5 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind, (iii) höchstens 3,0 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind, (iv) höchstens 3,0 m3 für radioaktive Stoffe der Klasse 7; b) für mechanische Handhabung ausgelegt ist; c) den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel 6.5 festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist (siehe auch flexibles Großpackmittel (IBC), Großpackmittel (IBC) aus Holz, Großpackmittel (IBC) aus Pappe, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, metallenes Großpackmittel (IBC) und starrer Kunststoff-IBC). Bem. 1. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC). 2. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des ADR. Großpackmittel (IBC) aus Holz: Ein Großpackmittel aus Holz besteht aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Großpackmittel (IBC) aus Pappe: Ein Großpackmittel, das aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht. Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): Die routinemäßige Ausführung von Arbeiten an flexiblen Kunststoff-IBC oder flexiblen IBC aus Textilgewebe, wie: a) Reinigung oder b) Ersatz nicht integraler Bestandteile, wie nicht integrale Auskleidungen und Verschlussverbindungen, durch Bestandteile, die den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers entsprechen, vorausgesetzt, diese Arbeiten haben keine negativen Auswirkungen auf die Behältnisfunktion des flexiblen IBC und verändern nicht die Bauart. Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC): Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten an metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC oder Kombinations-IBC wie a) Reinigung; b) Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, vorausgesetzt, die Dichtheit des IBC wird überprüft; oder c) Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten, um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart herzustellen (z.B. Richten der Stützfüße oder der Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die Behältnisfunktion des IBC wird nicht beeinträchtigt. 1-14 Repariertes Großpackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein KombinationsIBC, der wegen eines Stoßes oder eines anderen Grundes (z.B. Korrosion, Versprödung oder andere Anzeichen einer gegenüber der geprüften Bauart verminderten Festigkeit) so wiederhergestellt wurde, dass er wieder der geprüften Bauart entspricht und in der Lage ist, den Bauartprüfungen standzuhalten. Für Zwecke des ADR gilt das Ersetzen des starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC durch einen der ursprünglichen Bauart desselben Herstellers entsprechenden Behälter als Reparatur. Dieser Begriff schließt jedoch nicht die regelmäßige Wartung eines starren IBC ein. Der Packmittelkörper eines starren KunststoffIBC und der Innenbehälter eines Kombinations-IBC sind nicht reparabel. Flexible IBC sind, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde zugelassen ist, nicht reparabel. Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC: a) der sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder b) der sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden Typ ergibt. Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften des ADR wie ein neuer IBC desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz 6.5.6.1.1). Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält, a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein 3 Höchstvolumen von 3,0 m hat. Wiederaufgearbeitete Großverpackung: Eine Großverpackung aus Metall oder aus starrem Kunststoff: a) die sich ausgehend von einem den Vorschriften nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt oder b) die sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden UN-Typ ergibt. Wiederaufgearbeitete Großverpackungen unterliegen denselben Vorschriften des ADR wie eine neue Großverpackung desselben Typs (siehe auch Definition der Bauart in Absatz 6.6.5.1.2). Wiederverwendete Großverpackung: Eine zur Wiederbefüllung vorgesehene Großverpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Begriffsbestimmung fallen insbesondere solche Großverpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden. Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Fahrzeug, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC. Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nur für die Anwendung der Sondervorschrift 302 des Kapitels 3.3 und des Abschnitts 5.5.2. H Handbuch Prüfungen und Kriterien: Fünfte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.5 in der durch Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.1 geänderten Fassung). Handhabungsvorrichtung (für flexible IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC befestigt oder aus dem Packmittelkörper herausgebildet sind. Höchste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der Massen der Innenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm. Höchster Betriebsdruck (Überdruck): Größter der drei folgenden Werte: a) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck); b) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck); c) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Fremdgase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur. Wenn im Kapitel 4.3 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck (absolut) des Füllgutes bei 50 °C. 1-15 Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) mit Ausnahme von Tanks zur Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster Gase der Klasse 2 ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und Prüfdruck). Bem. 1. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. 2. Für verschlossene Kryo-Behälter siehe Bem. zu Absatz 6.2.1.3.6.5. Höchster Fassungsraum: Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, einschließlich 3 Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m oder Liter. Höchster normaler Betriebsdruck für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Der höchste Druck über dem Luftdruck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines Jahres unter den Temperatur- und Sonneneinstrahlungsbedingungen entwickeln würde, die den Umgebungsbedingungen während der Beförderung ohne Entlüftung, äußere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Überwachung entsprechen. Höchstzulässige Bruttomasse: a) (für IBC): die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse; b) (für Tanks): die Summe aus Eigenmasse des Tanks und höchster für die Beförderung zugelassener Ladung. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Holzfass: Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist. Horde (Klasse 1): Ein Blatt aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, das in die Innen-, Zwischen- oder Außenverpackungen eingesetzt und durch das eine kompakte Verstauung in diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horde darf so geformt sein, dass Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können. I IAEA: International Atomic Energy Agency (IAEO ­ Internationale Atomenergieorganisation) (IAEO, Postfach 100, A-1400 Wien). IBC: siehe Großpackmittel. ICAO: International Civil Aviation Organization (Internationale 999 University Street, Montreal, Quebec H3C 5H7, Kanada). Zivilluftfahrt-Organisation) (ICAO, IMDG-Code: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Anwendungsbestimmungen zu Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation (IMO), London. IMO: International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrts-Organisation) (IMO, 4 Albert Embankment, London SE1 7SR, Vereinigtes Königreich). Innenauskleidung: Eine schlauchförmige Hülle oder ein Sack, die/der in eine Verpackung, einschließlich Großverpackung oder Großpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil davon ist, einschließlich der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen. Innengefäß: Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen. Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist. Inspektionsstelle: Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Inspektions- und Prüfstelle. ISO (-Norm): Von der International Organization for Standardization (ISO ­ Internationale Organisation für Normung) (ISO, 1, rue de Varembé, CH-1204 Genf 20) veröffentlichte internationale Norm. K Kanister: Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen. Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpa- 1-16 ckung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen. Kleincontainer: siehe Container. Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Ein IBC, der aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird. Bem. Wenn der Ausdruck «Kunststoff» in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, schließt er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein. Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug): Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. Bem. Der «Innenteil» der «Kombinationsverpackung» wird normalerweise als «Innengefäß» bezeichnet. So ist zum Beispiel der «Innenteil» einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches «Innengefäß», da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine «Außenverpackung» auszuüben, daher ist er keine «Innenverpackung». Kombinationsverpackung (Kunststoff): Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe, Sperrholz usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. Bem. Siehe Bem. zu «Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug)». Konformitätsbewertung: Der Prozess der Überprüfung der Konformität eines Produkts nach den Vorschriften der Abschnitte 1.8.6 und 1.8.7 betreffend die Baumusterzulassung, die Überwachung der Herstellung und die erstmalige Prüfung. Kontrolltemperatur: Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff sicher befördert werden kann. Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)3), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container mit spaltbaren Stoffen zugeordnet ist, für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Eine Zahl, anhand derer die Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen überwacht wird. Kritische Temperatur: Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff nicht in flüssigem Zustand existieren kann. Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Druckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter (siehe auch offener Kryo-Behälter). Kunststoffgewebe (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes. L Luftdicht verschlossener Tank: Ein Tank für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Berechnungsdruck von mindestens 4 bar oder für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe ungeachtet seines Berechnungsdrucks, dessen Öffnungen luftdicht verschlossen sind und der ­ nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben, ähnlichen Sicherheitseinrichtungen oder Vakuumventilen ausgerüstet ist oder ­ nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder ähnlichen Sicherheitseinrichtungen, jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen, oder ­ mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, nicht jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist oder ­ mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10 eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, und mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen. M Masse eines Versandstückes: Sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse des Versandstückes. Die Masse der für die Beförderung der Güter verwendeten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht enthalten. 3) Die Buchstaben «CSI» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Criticality Safety Index». 1-17 MEGC: siehe Gascontainer mit mehreren Elementen. MEMU: siehe Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff. Metallenes Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht. Metallhydrid-Speichersystem: Ein einzelnes vollständiges Wasserstoff-Speichersystem, das ein Gefäß, ein Metallhydrid, eine Druckentlastungseinrichtung, ein Absperrventil, eine Bedienungsausrüstung und innere Bestandteile enthält und nur für die Beförderung von Wasserstoff verwendet wird. Mitglied der Fahrzeugbesatzung: Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet. Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)4): Eine Einheit oder ein Fahrzeug, auf dem eine Einheit befestigt ist, zur Herstellung und zum Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus gefährlichen Gütern, die selbst keine explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff sind. Die Einheit besteht aus verschiedenen Tanks, Schüttgut-Containern und Herstelleinrichtungen sowie aus Pumpen und der damit zusammenhängenden Ausrüstung. Die MEMU kann verschiedene besondere Laderäume für verpackte explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff haben. Bem. Obwohl die Begriffsbestimmung für MEMU den Ausdruck «zur Herstellung und zum Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff» enthält, gelten die Vorschriften für MEMU nur für die Beförderung und nicht für die Herstellung und das Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff. N n.a.g.-Eintragung (nicht anderweitig genannte Eintragung): Eine Sammelbezeichnung, der solche Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die a) in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind und b) chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, dem Klassifizierungscode, der Verpackungsgruppe und der Benennung der n.a.g.-Eintragung entsprechen. Netto-Explosivstoffmasse (NEM): Die Gesamtmasse der explosiven Stoffe ohne Verpackungen, Gehäuse usw. (Die Begriffe «Netto-Explosivstoffmenge», «Netto-Explosivstoffinhalt», «Netto-Explosivstoffgewicht» oder «Nettomasse des explosiven Inhalts» werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.) Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen. Notfalltemperatur: Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmaßnahmen zu ergreifen sind. O Offener Container: siehe Container. Offenes Fahrzeug: Ein Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist. Offener Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Gefäß für tiefgekühlt verflüssigte Gase, das durch ständiges Entlüften des tiefgekühlt verflüssigten Gases auf Umgebungsdruck gehalten wird. Offshore-Schüttgut-Container: Ein Container für Güter in loser Schüttung, der besonders für die wiederholte Verwendung für die Beförderung von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein Offshore-Schüttgut-Container wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut. Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank, der, wenn er für die Beförderung von in Absatz 2.2.2.1.1 definierten Gasen verwendet wird, einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter hat, der Begriffsbestimmung im Kapitel 6.7 oder im IMDG-Code entspricht und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 mit einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Code T) aufgeführt ist. 4) Die Buchstaben «MEMU» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Mobile Explosives Manufacturing Unit». 1-18 P Packmittelkörper (für alle Arten von IBC außer für Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter, einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung. Prüfdruck: Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung anzuwenden ist (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und höchster Betriebsdruck (Überdruck)). Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Q Qualitätssicherung: Ein systematisches Überwachungs- und Kontrollprogramm, das von jeder Organisation oder Stelle mit dem Ziel angewendet wird, dass die im ADR vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften in der Praxis eingehalten werden. R Radioaktiver Inhalt für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die radioaktiven Stoffe mit allen kontaminierten oder aktivierten festen Stoffen, flüssigen Stoffen und Gasen innerhalb der Verpackung. Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden. Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): siehe Großpackmittel (IBC). Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels (IBC): siehe Großpackmittel (IBC). Rekonditionierte Verpackung: Verpackung, insbesondere a) ein Metallfass: (i) das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden, (ii) das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches Profil gebracht wurde, wobei die Falze (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und (iii) das nach der Reinigung aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen; b) ein Fass oder Kanister aus Kunststoff: (i) das/der so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden, (ii) dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden und (iii) das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare Schäden, wie Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen. Repariertes Großpackmittel (IBC): siehe Großpackmittel (IBC). RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)). S Sack: Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen. SADT (self-accelerating decomposition temperature): Die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung unter Selbstbeschleunigung zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT und der Auswirkungen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II enthalten. Sammeleintragung: Eine definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2 Buchstaben B, C und D). 1-19 Saug-Druck-Tank für Abfälle: Ein hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Abfälle verwendeter festverbundener Tank, Aufsetztank, Tankcontainer oder Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um die Be- und Entladung von Abfällen gemäß den Vorschriften des Kapitels 6.10 zu erleichtern. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, gilt nicht als Saug-DruckTank für Abfälle. Schüttgut-Container: Ein Behältnissystem (einschließlich eventueller Auskleidungen oder Beschichtungen), das für die Beförderung fester Stoffe in direktem Kontakt mit dem Behältnissystem vorgesehen ist. Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks sind nicht eingeschlossen. Ein Schüttgut-Container: ­ ist von dauerhafter Beschaffenheit und genügend widerstandsfähig, um wiederholt verwendet werden zu können, ­ ist besonders dafür gebaut, um die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern, ­ ist mit Vorrichtungen versehen, welche die Handhabung erleichtern, 3 ­ hat einen Fassungsraum von mindestens 1,0 m . Beispiele für Schüttgut-Container sind Container, Offshore-Schüttgut-Container, Mulden, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcontainer, Ladeabteile von Fahrzeugen. Sendung: Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung aufgibt. Sicherheitsventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen unzulässigen inneren Überdruck. Spule (Klasse 1): Eine Einrichtung aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die aus einer Spindel und gegebenenfalls aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel besteht. Die Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und gegebenenfalls durch die Seitenwände gesichert werden können. Starrer Innenbehälter (für Kombinations-IBC): Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält, ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht «starr» sind, gelten als «flexibel». Starrer Kunststoff-IBC: Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus starrem Kunststoff besteht und mit einem Rahmen und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein kann. Staubdichte Verpackung: Verpackung, die für trockenen Inhalt, einschließlich während der Beförderung entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig ist. T Tank: Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Wenn der Begriff allein verwendet wird, umfasst er die in diesem Abschnitt definierten Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Aufsetztanks und festverbundenen Tanks sowie die Tanks als Elemente von Batterie-Fahrzeugen oder MEGC. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1. Tankakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Tanks, eines BatterieFahrzeugs oder eines MEGC, wie die in den Unterabschnitten 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 genannten Bescheinigungen, enthält. Tankcontainer: Ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung für Container entspricht, das aus einem Tankkörper und den Ausrüstungsteilen besteht, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben, das für die Beförderung von gasförmigen, flüssigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen verwendet wird und das einen Fas3 sungsraum von mehr als 0,45 m (450 Liter) hat, wenn es für die Beförderung von in Absatz 2.2.2.1.1 definierten Gasen verwendet wird. Bem. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht als Tankcontainer. Tankfahrzeug: Ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von flüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen. Es besteht ­ außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell ­ aus einem oder mehreren Tankkörpern, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell. 1-20 Tankkörper: Tankmantel und Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel). Bem. 1. Gefäße fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. 2. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter): Ein Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter) gilt als Tankcontainer. Technische Anweisungen der ICAO: Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr, Ergänzung zu Anhang 18 zum Chicagoer Übereinkommen für den internationalen Zivilluftverkehr (Chicago, 1944), herausgegeben von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Montreal. Technische Benennung: Eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1). Tierische Stoffe: Tierkörper, Tierkörperteile oder tierische Futtermittel. Transportkennzahl (TI)5), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container oder unverpackten LSA-I-Stoffen oder SCO-I-Gegenständen zugeordnet ist, für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Eine Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überwacht wird. U UIC: Internationaler Eisenbahnverband (UIC, 16 rue Jean Rey, F-75015 Paris). Umverpackung: Eine Umschließung, die (im Falle der Klasse 7 von einem einzigen Absender) für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind: a) eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder b) eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag. UNECE: United Nations Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) (UNECE, Palais des Nations, 8-14 avenue de la Paix, CH-1211 Genf 10). UN-Modellvorschriften: Die Modellvorschriften, die in der Anlage der siebzehnten überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/1/Rev.17), enthalten sind. UN-Nummer: Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäß UN-Modellvorschriften. Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt. V Vakuumventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen unzulässigen inneren Unterdruck. Verbrennungsheizgerät: Eine Einrichtung, die unmittelbar einen flüssigen oder gasförmigen Brennstoff verwendet und keine Abwärme des Antriebsmotors des Fahrzeugs aufnimmt. Verlader: Das Unternehmen, das a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug oder einen Container verlädt oder b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug verlädt. 5) Die Buchstaben «TI» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Transport Index». 1-21 Verpacker: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpackung: Ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können (siehe auch Außenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung (Kunststoff), Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan, Steinzeug), rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und zusammengesetzte Verpackung). Verpackungsgruppe: Eine Gruppe, der gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung für Verpackungszwecke zugeordnet sind. Die Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung, die in Teil 2 genauer erläutert wird: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. Bem. Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe zugeordnet. Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Druckgefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden. Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.7.2, Absatz 4.1.9.1.1 und Kapitel 6.4. Verschlag: Eine Außenverpackung, die eine durchbrochene Oberfläche aufweist. Verschluss: Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen. W Wechselaufbau (Wechselbehälter): siehe Container. Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC): siehe Großpackmittel (IBC). Wiederaufgearbeitete Großverpackung: siehe Großverpackung. Wiederaufgearbeitete Verpackung: Verpackung, insbesondere a) ein Metallfass: (i) das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels 6.1 nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften entspricht; (ii) das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften des Kapitels 6.1 entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergibt oder (iii) bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden; b) ein Fass aus Kunststoff: (i) das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen UN-Verpackungstyp ergibt (z.B. 1H1 in 1H2) oder (ii) bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden. Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.1, die für neue Fässer des gleichen Typs gelten. Wiederverwendete Großverpackung: siehe Großverpackung. Wiederverwendete Verpackung: Eine Verpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Definition fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden. 1-22 Z Zusammengesetzte Verpackung: Eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.1.5 in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen. Bem. Der «Innenteil» der «zusammengesetzten Verpackung» wird immer als «Innenverpackung», nicht als «Innengefäß» bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen «Innenverpackung». Zuständige Behörde: Die Behörde(n) oder sonstige Stelle(n), die in jedem Staat in jedem Einzelfall gemäß Landesrecht als solche bestimmt wird (werden). Zwischenverpackung: Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befindet. 1-23 1.2.2 1.2.2.1 Maßeinheiten Im ADR gelten folgende Maßeinheiten6): Größe Länge Fläche Volumen Zeit Masse Dichte Temperatur Temperaturdifferenz Kraft Druck Mechanische Spannung Arbeit Energie Wärmemenge Leistung Kinematische Viskosität Dynamische Viskosität Aktivität Äquivalentdosis SI-Einheit7) m (Meter) m2 (Quadratmeter) m3 (Kubikmeter) s (Sekunde) kg (Kilogramm) kg/m3 K (Kelvin) K (Kelvin) N (Newton) Pa (Pascal) N/m2 J (Joule) J (Joule) J (Joule) W (Watt) m2/s Pa·s Bq (Becquerel) Sv (Sievert) Zusätzlich zugelassene Einheit ­ ­ l8) (Liter) min (Minute) h (Stunde) d (Tag) g (Gramm) t (Tonne) kg/l °C (Grad Celsius) °C (Grad Celsius) ­ bar (Bar) N/mm2 kWh (Kilowattstunde) eV (Elektronvolt) ­ mm2/s mPa·s ­ ­ Beziehung zwischen den Einheiten ­ ­ 1 l = 10-3 m3 1 min = 60 s 1 h = 3600 s 1 d = 86 400 s 1 g = 10-3 kg 1 t = 103 kg 1 kg/l = 103 kg/m3 0 °C = 273,15 K 1 °C = 1 K 1 N = 1 kg·m/s2 1 Pa = 1 N/m2 1 bar = 105 Pa 1 N/mm2 = 1 MPa 1 kWh = 3,6 MJ 1 J = 1 N·m = 1 W·s 1 eV = 0,1602·10-18 J 1 W = 1 J/s = 1 N·m/s 1 mm2/s = 10-6 m2/s 1 mPa·s = 10-3 Pa·s ­ ­ 6) Für die Umrechnung der bisher gebräuchlichen Einheiten in SI-Einheiten gelten folgende gerundete Werte: Kraft 1 kg = 9,807 N 1N = 0,102 kg Mechanische Spannung 2 = 9,807 N/mm2 1 kg/mm 2 1 N/mm = 0,102 kg/mm2 Druck 1 Pa = 1 N/m2 = 10-5 bar = 1,02.10-5 kg/cm2 = 0,75.10-2 Torr 5 2 = 1,02 kg/cm = 750 Torr 1 bar = 10 Pa 1 kg/cm2 = 9,807.104 Pa = 0,9807 bar = 736 Torr 2 = 1,33.10-3 bar = 1,36.10-3 kg/cm2 1 Torr = 1,33.10 Pa Arbeit, Energie, Wärmemenge 1J = 1 N.m = 0,278.10-6 kWh = 0,102 kg.m = 0,239.10-3 kcal .106 J .103 kg.m 1 kWh = 3,6 = 367 = 860 kcal -6 = 2,34.10-3 kcal 1 kg.m = 9,807 J = 2,72.10 kWh .103 J .10-3 kWh = 1,16 1 kcal = 4,19 = 427 kg.m Leistung 1W = 0,102 kg.m/s = 0,86 kcal/h 1 kg.m/s = 9,807 W = 8,43 kcal/h 1 kcal/h = 1,16 W = 0,119 kg.m/s Viskosität, kinematisch 1 m2/s = 104 St (Stokes) 1 St = 10-4 m2/s Viskosität, dynamisch 1 Pa·s = 1 N.s/m2 = 10 P (Poise) = 0,102 kg.s/m2 .s/m2 1P = 0,1 Pa·s = 0,1 N = 1,02·10-2 kg.s/m2 1 kg.s/m2 = 9,807 Pa.s = 9,807 N.s/m2 = 98,07 P Das internationale Einheitensystem (SI) ist das Ergebnis von Beschlüssen der Generalkonferenz für Maße und Gewichte (Adr.: Pavillon de Breteuil, Parc de St-Cloud, F-92310 Sèvres). Beim Schreiben mit der Schreibmaschine ist für Liter neben dem Zeichen «l» auch das Zeichen «L» zulässig. 7) 8) 1-24 Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden: Faktor 1 000 000 000 000 000 000 = 1 000 000 000 000 000 = 1 000 000 000 000 = 1 000 000 000 = 1 000 000 = 1 000 = 100 = 10 = 0,1 = 0,01 = 0,001 = 0,000 001 = 0,000 000 001 = 0,000 000 000 001 = 0,000 000 000 000 001 = 0,000 000 000 000 000 001 = 1.2.2.2 1018 1015 1012 9 10 106 103 102 101 10-1 10-2 10-3 10-6 10-9 10-12 10-15 10-18 Trillionenfach Billiardenfach Billionenfach Milliardenfach Millionenfach Tausendfach Hundertfach Zehnfach Zehntel Hundertstel Tausendstel Millionstel Milliardstel Billionstel Billiardstel Trillionstel Vorsatz Exa Peta Tera Giga Mega Kilo Hekto Deka Dezi Zenti Milli Mikro Nano Piko Femto Atto Vorsatzzeichen E P T G M k h da d c m n p f a Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bedeutet im ADR das Zeichen «%»: a) bei Gemischen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches, der Lösung oder des getränkten Stoffes; b) bei verdichteten Gasgemischen, wenn sie unter Druck eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen des Gasgemisches, oder, wenn sie nach Masse eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches; c) bei verflüssigten Gasgemischen sowie gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse des Gemisches. Drücke jeder Art bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als Absolutdruck angegeben. Sieht das ADR einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des Stoffes von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist. 1.2.2.3 1.2.2.4 1-25 Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind 1.3.1 Anwendungsbereich Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten. Bem. 1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe anstelle dieses Abschnitts Abschnitt 1.8.3. 2. Wegen der Ausbildung der Fahrzeugbesatzung siehe anstelle dieses Abschnitts Kapitel 8.2. 3. Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7 siehe auch Unterabschnitt 1.7.2.5. 1.3.2 Art der Unterweisung Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person in folgender Form unterwiesen sein: 1.3.2.1 Einführung Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein. 1.3.2.2 Aufgabenbezogene Unterweisung Das Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen. 1.3.2.3 Sicherheitsunterweisung Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen. 1.3.2.4 1.3.3 Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen. Dokumentation Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. 1-26 Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten 1.4.1 1.4.1.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADR einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen. Das ADR kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen. Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt. Die Vorschriften der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z.B. eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist. 1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten Bem. 1. Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden. 2. Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1.7.6. Absender Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere: a) sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind; b) dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern; c) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; d) die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten; e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge, Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand. Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 1.4.1.2 1.4.1.3 1.4.2.1 1.4.2.1.1 1.4.2.1.2 1.4.2.1.3 1-27 1.4.2.2 1.4.2.2.1 Beförderer Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind; b) sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist; c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.; d) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist; Bem. Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC dürfen jedoch nach Ablauf dieser Frist unter den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 (bei Batterie-Fahrzeugen und MEGC, deren Elemente aus Druckgefäßen bestehen), des Unterabschnitts 4.2.4.4, des Absatzes 4.3.2.4.4, 6.7.2.19.6, 6.7.3.15.6 oder 6.7.4.14.6 befördert werden. e) zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind; f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind; g) sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer vorgeschriebenen Ausrüstungen im Fahrzeug mitgeführt werden. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. 1.4.2.2.2 1.4.2.2.3 1.4.2.2.4 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), e) und f) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR fest, so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, eines sicheren Abstellens der Sendung und der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch anzuhalten. Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Die für den verbleibenden Teil der Beförderung zuständige(n) Behörde(n) kann (können) für die Fortsetzung der Beförderung eine Genehmigung erteilen. Können die Vorschriften nicht erfüllt werden und wird für den verbleibenden Teil der Beförderung keine Genehmigung erteilt, gewährleistet (gewährleisten) die zuständige(n) Behörde(n) dem Beförderer die notwendige administrative Unterstützung. Dies gilt auch, wenn der Beförderer dieser (diesen) Behörde(n) mitteilt, dass ihm die gefährlichen Eigenschaften der zur Beförderung übergebenen Güter vom Absender nicht angezeigt wurden und er auf Grund des insbesondere für den Beförderungsvertrag geltenden Rechts wünscht, die Güter auszuladen, zu vernichten oder unschädlich zu machen. 1.4.2.3 1.4.2.3.1 1.4.2.3.2 Empfänger Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten worden sind. Wenn diese Prüfung im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, darf der Empfänger dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften der Absätze 1.4.2.3.1 und 1.4.2.3.2 des ADR entsprochen wird. Pflichten anderer Beteiligter Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderen Beteiligten ergeben sich aus dem vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem ADR unterliegt. 1.4.2.3.3 1.4.3 1-28 1.4.3.1 1.4.3.1.1 Verlader Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten: Der Verlader a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind; b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen; c) hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Großcontainer oder Kleincontainer die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten; d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für die Gefahrenkennzeichnungen nach Kapitel 5.3 zu beachten; e) hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Großcontainer befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Verpacker Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu beachten: a) die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und b) wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken. 1.4.3.1.2 1.4.3.2 1.4.3.3 Befüller Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende Pflichten: Der Befüller a) hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden; b) hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; c) darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen; d) hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten; e) hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten; f) hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; g) hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene orangefarbene Kennzeichnung, die vorgeschriebenen Gefahrzettel oder Großzettel (Placards) sowie die vorgeschriebenen Kennzeichen für erwärmte und für umweltgefährdende Stoffe vorschriftsgemäß an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Groß- und Kleincontainern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind; i) (bleibt offen); j) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 sicherzustellen. 1.4.3.4 Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass: a) die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden; b) die Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften des ADR erfüllt; c) eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann. 1.4.3.5 (bleibt offen) 1-29 1.4.3.6 1.4.3.7 (bleibt offen) Entlader Bem. In diesem Unterabschnitt umfasst das Entladen, wie in der Begriffsbestimmung für Entlader in Abschnitt 1.2.1 angegeben, das Absetzen, Entladen und Entleeren. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende Pflichten: Der Entlader a) hat sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Fahrzeug zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; b) hat vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden; c) hat alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung einzuhalten; d) hat unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs oder Containers (i) gefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben; (ii) den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen; e) hat sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Containern vorgenommen wird, und f) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern keine Gefahrenkennzeichnungen gemäß Kapitel 5.3 mehr sichtbar sind. Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des ADR entsprochen worden ist. 1.4.3.7.1 1.4.3.7.2 1-30 Kapitel 1.5 Abweichungen 1.5.1 1.5.1.1 Zeitweilige Abweichungen Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des ADR können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des ADR zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen Abweichung die Initiative ergreift, dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt. Bem. Die «Sondervereinbarung» nach Abschnitt 1.7.4 gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne dieses Abschnitts. Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht überschreiten. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine entsprechende Änderung des ADR in Kraft tritt. Beförderungen auf Grund zeitweiliger Abweichungen sind Beförderungen gemäß ADR. (bleibt offen) 1.5.1.2 1.5.1.3 1.5.2 1-31 Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften 1.6.1 1.6.1.1 1.6.1.2 1.6.1.3 Verschiedenes Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADR bis zum 30. Juni 2013 nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR befördert werden. (gestrichen) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1989 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Beförderungspapier angegeben wird, dass es sich um vor dem 1. Januar 1990 verpackte militärische Güter handelt. Die übrigen für diese Klasse ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften sind zu beachten. Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 in Übereinstimmung mit den während dieses Zeitraums geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1996 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Beförderungspapier angegeben wird, dass es sich um Güter der Klasse 1 handelt, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 verpackt wurden. (bleibt offen) Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften der Rn. 3612 (1) gebaut wurden und nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 hinsichtlich der Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbole entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Baumusterzulassungen für Fässer, Kanister und Kombinationsverpackungen aus hochmolekularem oder mittelmolekularem Polyethylen, die vor dem 1. Juli 2005 gemäß den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.1.5.2.6 ausgestellt wurden, jedoch nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.21 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2009 gültig. Alle Verpackungen, die auf der Grundlage dieser Baumusterzulassungen gebaut und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer in Unterabschnitt 4.1.1.15 festgelegten Verwendungsdauer weiterverwendet werden. Noch vorhandene orangefarbene Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.3.2.2 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2, wonach die Tafel, die Ziffern und die Buchstaben unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs befestigt bleiben müssen, werden erfüllt. (gestrichen) Vor dem 1. Juli 2003 gebaute Lithiumzellen oder -batterien, die in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften, nicht jedoch in Übereinstimmung mit den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften geprüft wurden, sowie Geräte, die solche Lithiumzellen oder -batterien enthalten, dürfen bis zum 30. Juni 2013 weiter befördert werden, sofern alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind. Baumusterzulassungen für Fässer, Kanister und Kombinationsverpackungen aus hochmolekularem oder mittelmolekularem Polyethylen und für Großpackmittel (IBC) aus hochmolekularem Polyethylen, die vor dem 1. Juli 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.6 a) ausgestellt wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.6.1 a) entsprechen, bleiben weiterhin gültig. (gestrichen) (gestrichen) Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 nach einer Bauart gebaut wurden, welche die Vibrationsprüfung des Unterabschnitts 6.5.6.13 nicht bestanden hat oder zum Zeitpunkt der Durchführung der Fallprüfung nicht den Kriterien des Absatzes 6.5.6.9.5 d) entsprechen musste, dürfen weiterverwendet werden. Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet oder repariert wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet sein. Derartige Großpackmittel (IBC), die nicht gemäß Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet oder repariert werden. 1.6.1.4 1.6.1.5 1.6.1.6 1.6.1.7 1.6.1.8 1.6.1.9 1.6.1.10 1.6.1.11 1.6.1.12 1.6.1.13 1.6.1.14 1.6.1.15 1-32 1.6.1.16 Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären (siehe Absatz 2.2.62.1.12.2), dürfen bis zum 31. Dezember 2014 gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften befördert werden.9) (gestrichen) (gestrichen) Die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 für die Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe dürfen bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden. Abweichend von den ab dem 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.4 dürfen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter mit Ausnahme von gefährlichen Gütern, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a die Ziffer «0» zugeordnet ist, bis zum 30. Juni 2015 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.4 befördert werden. Jedoch dürfen in diesem Fall die ab 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften der Abschnitte 3.4.12 bis 3.4.15 ab dem 1. Januar 2011 angewendet werden. Für Zwecke der Anwendung des letzten Satzes des Abschnitts 3.4.13 b) darf die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen versehen sein, das in dem ab 1. Januar 2011 geltenden Abschnitt 3.4.15 vorgeschrieben ist, auch wenn der beförderte Container mit dem Kennzeichen versehen ist, das in dem bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Abschnitt 3.4.12 vorgeschrieben ist. Bescheinigungen über die Schulung von Fahrzeugführern gemäß dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Muster, die von den Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer anstelle der den Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.5 entsprechenden Bescheinigungen weiterverwendet werden. Innenbehälter von Kombinations-IBC, die vor dem 1. Juli 2011 hergestellt wurden und in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.4 gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden. Feuerlöschgeräte, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.3 gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden. Vor dem 1. Januar 2014 hergestellte Lithiumzellen oder -batterien, die in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften, nicht jedoch in Übereinstimmung mit den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften geprüft wurden, sowie Geräte, die solche Lithiumzellen oder -batterien enthalten, dürfen weiter befördert werden, sofern alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind. Versandstücke und Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben «UN» entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle von Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden. Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden und nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.3.1 hinsichtlich der Zeichenhöhe von Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2015 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 gekennzeichnet sein. Solche nicht nach Unterabschnitt 6.6.3.3 gekennzeichnete Großverpackungen dürfen nach dem 31. Dezember 2014 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäß Unterabschnitt 6.6.3.3 gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet werden. Vor dem 1. Juli 2013 gebaute Umschließungsmittel, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind, flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 enthalten und nicht den ab 1. Januar 2013 anwendbaren Vorschriften des Absatzes a) der Sondervorschrift 363 des Kapitels 3.3 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. 1.6.1.17 1.6.1.18 1.6.1.19 1.6.1.20 1.6.1.21 1.6.1.22 1.6.1.23 1.6.1.24 1.6.1.25 1.6.1.26 1.6.1.27 9) Vorschriften zu toten infizierten Tieren bestehen z.B. in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002, Seite 1). 1-33 1.6.2 1.6.2.1 Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2 Druckgefäße, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und die nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, deren Beförderung aber nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des ADR zugelassen war, dürfen nach diesem Zeitpunkt weiterhin verwendet werden, sofern sie den in den Verpackungsanweisungen P 200 und P 203 enthaltenen Vorschriften für die wiederkehrenden Prüfungen entsprechen. (gestrichen) Vor dem 1. Januar 2003 gebaute Druckgefäße für Stoffe der Klasse 2 dürfen nach dem 1. Januar 2003 nach den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Druckgefäße, die nach technischen Regelwerken ausgelegt und gebaut sind, die gemäß Abschnitt 6.2.5 nicht mehr anerkannt sind, dürfen weiterverwendet werden. Druckgefäße und ihre Verschlüsse, die in Übereinstimmung mit Normen ausgelegt und gebaut sind, die gemäß den zum Zeitpunkt ihres Baus anwendbaren Vorschriften des ADR zu diesem Zeitpunkt anwendbar waren (siehe Abschnitt 6.2.4), dürfen weiterverwendet werden, sofern dies nicht durch eine spezifische Übergangsvorschrift eingeschränkt wird. Druckgefäße für nicht unter die Klasse 2 fallende Stoffe, die vor dem 1. Juli 2009 gemäß den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.4 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2009 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, die bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.4 werden eingehalten. (gestrichen) (gestrichen) Die bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift für die Verpackung v in Absatz (10) der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 dürfen von den Vertragsparteien des ADR für Flaschen angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2015 gebaut werden. Nachfüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die Beförderung von Gasen der UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, für die nach den bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift für die Verpackung v in Absatz (10) der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 durch die zuständige Behörde des Staates (der Staaten) der Beförderung eine Frist von 15 Jahren für die wiederkehrende Prüfung gewährt wurde, dürfen weiterhin nach diesen Vorschriften wiederkehrend geprüft werden. Gaspatronen, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut und für die Beförderung vorbereitet wurden, ohne dass die Vorschriften des Abschnitts 1.8.6, 1.8.7 oder 1.8.8 für die Konformitätsbewertung von Gaspatronen angewendet wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt weiterhin befördert werden, vorausgesetzt, alle übrigen anwendbaren Vorschriften des ADR werden eingehalten. Bergungsdruckgefäße dürfen bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin nach nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen werden. Bergungsdruckgefäße, die vor dem 1. Januar 2014 nach nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der ab 1. Oktober 1978 geltenden Vorschriften gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden, wenn die Ausrüstung der Tanks den Vorschriften des Kapitels 6.8 entspricht. Die Wanddicke der Tankkörper, mit Ausnahme jener der Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2, muss mindestens einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bei Baustahl und 200 kPa (2 bar) (Überdruck) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen entsprechen. Für die Tankquerschnitte, die nicht kreisförmig sind, wird der für die Berechnung dienende Durchmesser auf der Grundlage eines Kreises festgelegt, dessen Fläche dem tatsächlichen Querschnitt des Tanks entspricht. Die wiederkehrenden Prüfungen an den nach den Übergangsvorschriften weiterverwendeten festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeugen sind nach den Vorschriften der Unterabschnitte 6.8.2.4 und 6.8.3.4 und den entsprechenden Sondervorschriften der einzelnen Klassen durchzuführen. Soweit nach den bisherigen Vorschriften kein höherer Prüfdruck vorgeschrieben war, genügt bei Tanks aus Aluminium und Aluminiumlegierungen ein Prüfdruck von 200 kPa (2 bar) (Überdruck). 1.6.2.2 1.6.2.3 1.6.2.4 1.6.2.5 1.6.2.6 1.6.2.7 1.6.2.8 1.6.2.9 1.6.2.10 1.6.2.11 1.6.2.12 1.6.3 1.6.3.1 1.6.3.2 1-34 1.6.3.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, welche die Übergangsbestimmungen der Unterabschnitte 1.6.3.1 und 1.6.3.2 erfüllen, dürfen bis zum 30. September 1993 für die Beförderung gefährlicher Güter, für die sie zugelassen sind, verwendet werden. Diese Übergangszeit gilt weder für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge für Stoffe der Klasse 2 noch für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen. a) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 1985 nach den Vorschriften des ADR, die zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 30. April 1985 in Kraft waren, gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Mai 1985 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden. b) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Mai 1985 und dem Inkrafttreten der ab 1. Januar 1988 anzuwendenden Vorschriften gebaut wurden und die diesen nicht entsprechen, jedoch nach den Vorschriften des ADR gebaut wurden, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 gemäß den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. a) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1978 und dem 31. Dezember 1984 gebaut wurden, müssen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2004 verwendet werden, den ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften der Rn. 211 127 (5) über die Wanddicken und den Schutz gegen Beschädigungen entsprechen. b) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1989 gebaut wurden, müssen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2010 verwendet werden, den ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften der Rn. 211 127 (5) über die Wanddicken und den Schutz gegen Beschädigungen entsprechen. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Wenn auf Grund von Änderungen des ADR bestimmte offizielle Benennungen für die Beförderung der Gase geändert wurden, so ist es nicht erforderlich, die Benennungen am Tankschild oder am Tankkörper selbst (siehe Absatz 6.8.3.5.2 oder 6.8.3.5.3) zu ändern, vorausgesetzt, die Benennungen der Gase an den festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeugen oder auf den Tafeln (siehe Absatz 6.8.3.5.6 b) oder c)) werden bei der ersten darauf folgenden wiederkehrenden Prüfung angepasst. (bleibt offen) (bleibt offen) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften der Rn. 211 332 und 211 333 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. (bleibt offen) (gestrichen) (bleibt offen) (gestrichen) Bei festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2007 gebaut wurden und nicht den Vorschriften des Abschnitts 4.3.2 sowie der Unterabschnitte 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 betreffend die Tankakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Tankakte begonnen werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3, Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut), die vor dem 1. Juli 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden und denen gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften die Tankcodierung L1,5BN zugeordnet wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 für die Beförderung oben genannter Stoffe weiterverwendet werden. 1.6.3.4 1.6.3.5 1.6.3.6 1.6.3.7 1.6.3.8 1.6.3.9 1.6.3.10 1.6.3.11 1.6.3.12 1.6.3.13 1.6.3.14 1.6.3.15 1.6.3.16 1.6.3.17 1-35 1.6.3.18 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, die Zuordnung zu der entsprechenden Tankcodierung wurde vorgenommen. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar 2003 gemäß den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.21 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2003 gemäß den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7 und den vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b) Sondervorschrift TE 15 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. (gestrichen) 1.6.3.19 1.6.3.20 1.6.3.21 1.6.3.22 bis 1.6.3.24 (bleibt offen) 1.6.3.25 1.6.3.26 (gestrichen) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung mit dem äußeren Auslegungsdruck gemäß Absatz 6.8.2.5.1 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. 1.6.3.27 bis 1.6.3.29 (bleibt offen) 1.6.3.30 Saug-Druck-Tanks für Abfälle (festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) oder Aufsetztanks), die vor dem 1. Januar 2005 gemäß den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.10.3.9 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tanks als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs, die nach einem technischen Regelwerk ausgelegt und gebaut wurden, das zum Zeitpunkt ihres Baus nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.7 anerkannt war, dürfen weiterverwendet werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden und mit Deckeln für Einsteigeöffnungen ausgerüstet sind, die den Vorschriften der Norm EN 13317:2002, auf die in der Tabelle des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Unterabschnitts 6.8.2.6 verwiesen wurde, einschließlich der Vorschriften der Abbildung und der Tabelle B.2 in der Anlage B dieser Norm entsprechen und ab 1. Januar 2007 nicht mehr zugelassen sind oder deren Werkstoff nicht den Vorschriften der Norm EN 13094:2004 Absatz 5.2 entspricht, dürfen weiterverwendet werden. Wenn der Tankkörper eines festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugs) oder Aufsetztanks bereits vor dem 1. Januar 2009 durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt war, muss der Fassungsraum in den gemäss Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Angaben bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 nicht mit dem Symbol «S» ergänzt werden. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.2.4 dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung verflüssigter oder tiefgekühlt verflüssigter Gase, die den anwendbaren Bauvorschriften des ADR entsprechen, jedoch vor dem 1. Juli 2009 durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von mehr als 7500 Liter Fassungsraum unterteilt wurden, weiterhin zu mehr als 20 % und zu weniger als 80 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. (gestrichen) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) zur Beförderung verflüssigter nicht giftiger entzündbarer Gase, die vor dem 1. Juli 2011 gebaut wurden, mit Rückschlagventilen anstelle von inneren Absperreinrichtungen ausgerüstet sind und den Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.3 nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. (gestrichen) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit Normen, die zum Zeitpunkt ihres Baus anwendbar waren (siehe Unterabschnitte 6.8.2.6 und 6.8.3.6), nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des ADR ausgelegt und gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden, sofern dies nicht durch eine spezifische Übergangsvorschrift eingeschränkt wird. 1.6.3.31 1.6.3.32 1.6.3.33 1.6.3.34 1.6.3.35 1.6.3.36 1.6.3.37 1.6.3.38 1-36 1.6.3.39 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.3 gebaut wurden, jedoch nicht den Vorschriften des dritten Unterabsatzes des Absatzes 6.8.2.2.3 betreffend die Anordnung des Flammensiebs oder der Flammendurchschlagsicherung entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Für beim Einatmen giftige Stoffe der UN-Nummern 1092, 1238, 1239, 1244, 1251, 1510, 1580, 1810, 1834, 1838, 2474, 2486, 2668, 3381, 3383, 3385, 3387 und 3389 darf die in der bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Spalte 12 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebene Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin für vor dem 1. Juli 2011 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach Absatz 6.8.2.5.2 oder 6.8.3.5.6 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2013 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Für die UN-Nummer 2381 darf die in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Spalte 12 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebene Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin für vor dem 1. Juli 2013 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar 2012 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.6 bezüglich der Normen EN 14432:2006 und EN 14433:2006 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. 1.6.3.40 1.6.3.41 1.6.3.42 1.6.3.43 1.6.3.44 bis 1.6.3.49 (bleibt offen) 1.6.3.50 Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1. Juli 2002 nach einem vor dem 1. Juli 2001 zugelassenen Baumuster gemäß den Vorschriften des Anhangs B.1c gebaut wurden, die bis zum 30. Juni 2001 in Kraft waren, dürfen bis an das Ende ihrer Lebensdauer weiterverwendet werden, vorausgesetzt, alle Vorschriften, die bis zum 30. Juni 2001 in Kraft waren, wurden und werden beachtet. Jedoch darf ab 1. Juli 2001 kein neues Baumuster nach den Vorschriften zugelassen werden, die bis zum 30. Juni 2001 in Kraft waren. 1.6.4 1.6.4.1 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1988 gemäß den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1988 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1993 gemäß den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. (bleibt offen) Wenn auf Grund von Änderungen des ADR bestimmte offizielle Benennungen für die Beförderung der Gase geändert wurden, so ist es nicht erforderlich, die Benennungen am Tankschild oder am Tankkörper selbst (siehe Absatz 6.8.3.5.2 oder 6.8.3.5.3) zu ändern, vorausgesetzt, die Benennungen der Gase an den Tankcontainern und MEGC oder auf den Tafeln (siehe Absatz 6.8.3.5.6 b) oder c)) werden bei der ersten darauf folgenden wiederkehrenden Prüfung angepasst. Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung mit dem äußeren Auslegungsdruck gemäß Absatz 6.8.2.5.1 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften der Rn. 212 332 und 212 333 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. (bleibt offen) 1.6.4.2 1.6.4.3 1.6.4.4 1.6.4.5 1.6.4.6 1.6.4.7 1.6.4.8 1-37 1.6.4.9 Tankcontainer und MEGC, die nach einem technischen Regelwerk ausgelegt und gebaut wurden, das zum Zeitpunkt ihres Baus nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.7 anerkannt war, dürfen weiterverwendet werden. (gestrichen) (bleibt offen) Tankcontainer und MEGC, die vor dem 1. Januar 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Jedoch müssen sie mit der entsprechenden Tankcodierung und, sofern anwendbar, mit den entsprechenden alphanumerischen Codes der Sondervorschriften TC und TE gemäß Abschnitt 6.8.4 gekennzeichnet sein. 1.6.4.10 1.6.4.11 1.6.4.12 1.6.4.13 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2003 gemäß den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7 und den vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b) Sondervorschrift TE 15 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. (bleibt offen) Die Angabe der Art der Prüfung («P» oder «L») auf dem Tankschild gemäß Absatz 6.8.2.5.1 muss erst bei der ersten, nach dem 1. Januar 2007 vorzunehmenden Prüfung hinzugefügt werden. (gestrichen) (gestrichen) Bei Tankcontainern und MEGC, die vor dem 1. Januar 2007 gebaut wurden und nicht den Vorschriften des Abschnitts 4.3.2 sowie der Unterabschnitte 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 betreffend die Tankakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Tankakte begonnen werden. Tankcontainer für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3, Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut), die vor dem 1. Juli 2007 gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden und denen gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften die Tankcodierung L1,5BN zugeordnet wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 für die Beförderung oben genannter Stoffe weiterverwendet werden. Saug-Druck-Tankcontainer für Abfälle, die vor dem 1. Juli 2005 gemäß den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.10.3.9 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. 1.6.4.14 1.6.4.15 1.6.4.16 1.6.4.17 1.6.4.18 1.6.4.19 1.6.4.20 1.6.4.21 bis 1.6.4.29 (bleibt offen) 1.6.4.30 Ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC, die den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften für die Auslegung nicht entsprechen, jedoch nach einer vor dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden. Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 35 zugeordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 14 bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden. Wenn der Tankkörper eines Tankcontainers bereits vor dem 1. Januar 2009 durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt war, muss der Fassungsraum in den gemäß Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Angaben bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 nicht mit dem Symbol «S» ergänzt werden. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.2.4 dürfen Tankcontainer zur Beförderung verflüssigter oder tiefgekühlt verflüssigter Gase, die den anwendbaren Bauvorschriften des ADR entsprechen, jedoch vor dem 1. Juli 2009 durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von mehr als 7500 Liter Fassungsraum unterteilt wurden, weiterhin zu mehr als 20 % und zu weniger als 80 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. (gestrichen) (gestrichen) 1.6.4.31 1.6.4.32 1.6.4.33 1.6.4.34 1.6.4.35 1-38 1.6.4.36 Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 37 zugeordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks bis zum 31. Dezember 2016 angewendet werden. Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Kennzeichnungsvorschriften des Absatzes 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie allen übrigen, ab dem 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, einschließlich der Vorschrift des Absatzes 6.7.2.20.1 g) betreffend die Angabe des Symbols «S» auf dem Tankschild, wenn der Tankkörper oder die Tankkammer durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt ist. Wenn der Tankkörper oder die Tankkammer bereits vor dem 1. Januar 2012 durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter unterteilt war, muss der Fassungsraum des Tankkörpers bzw. der Tankkammer bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.5 nicht mit dem Symbol «S» ergänzt werden. Ortsbewegliche Tanks, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut wurden, müssen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht mit der Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß den Absätzen 6.7.2.20.2, 6.7.3.16.2 und 6.7.4.15.2 gekennzeichnet sein. Tankcontainer und MEGC, die in Übereinstimmung mit Normen, die zum Zeitpunkt ihres Baus anwendbar waren (siehe Unterabschnitte 6.8.2.6 und 6.8.3.6), nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des ADR ausgelegt und gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden, sofern dies nicht durch eine spezifische Übergangsvorschrift eingeschränkt wird. Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.3 gebaut wurden, jedoch nicht den Vorschriften des dritten Unterabsatzes des Absatzes 6.8.2.2.3 betreffend die Anordnung des Flammensiebs oder der Flammendurchschlagsicherung entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Für beim Einatmen giftige Stoffe der UN-Nummern 1092, 1238, 1239, 1244, 1251, 1510, 1580, 1810, 1834, 1838, 2474, 2486, 2668, 3381, 3383, 3385, 3387 und 3389 darf die in der bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Spalte 12 der Tabelle A des Kapitels 3.2 festgelegte Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin für vor dem 1. Juli 2011 gebaute Tankcontainer verwendet werden. Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung nach Absatz 6.8.2.5.2 oder 6.8.3.5.6 entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2013 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut wurden, müssen die Vorschriften der Absätze 6.7.2.13.1 f), 6.7.3.9.1 e), 6.7.4.8.1 e) und 6.7.5.6.1 d) betreffend die Kennzeichnung der Druckentlastungseinrichtungen nicht erfüllen. Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 38 oder TP 39 zugeordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks bis zum 31. Dezember 2018 angewendet werden. Für die UN-Nummer 2381 darf die in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Spalte 12 der Tabelle A des Kapitels 3.2 angegebene Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin für vor dem 1. Juli 2013 gebaute Tankcontainer verwendet werden. Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 2012 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.6 bezüglich der Normen EN 14432:2006 und EN 14433:2006 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Fahrzeuge (bleibt offen) (bleibt offen) (gestrichen) Hinsichtlich des Baus der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT bleiben die Vorschriften des Teils 9, die bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft waren, bis zum 31. März 2014 anwendbar. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2003 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und deren elektrische Ausrüstung zwar nicht den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2, 9.3.7 oder 9.7.8, aber den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften entspricht, dürfen weiterverwendet werden. (gestrichen) 1.6.4.37 1.6.4.38 1.6.4.39 1.6.4.40 1.6.4.41 1.6.4.42 1.6.4.43 1.6.4.44 1.6.4.45 1.6.4.46 1.6.5 1.6.5.1 1.6.5.2 1.6.5.3 1.6.5.4 1.6.5.5 1.6.5.6 1-39 1.6.5.7 Vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2002 nach der ECE-Regelung Nr. 10510) in der durch die Änderungen der Serie 01 geänderten Fassung oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 98/91/EG11) typgenehmigt wurden und nicht den Vorschriften des Kapitels 9.2 entsprechen, jedoch den bis zum 30. Juni 2001 anwendbaren Vorschriften für den Bau der Basisfahrzeuge (Rn. 220 100 bis 220 540 des Anhanges B.2) entsprechen, dürfen weiterhin genehmigt und verwendet werden, vorausgesetzt sie wurden vor dem 1. Juli 2003 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb gesetzt. Fahrzeuge EX/II und EX/III, die erstmalig vor dem 1. Juli 2005 zugelassen wurden und den bis zum 31. Dezember 2004 anwendbaren Vorschriften des Teils 9, jedoch nicht den ab 1. Januar 2005 anwendbaren Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Tankfahrzeuge mit festverbundenen Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3, die zur Beförderung gefährlicher Güter in flüssigem oder geschmolzenem Zustand vorgesehen und mit einem Druck von weniger als 4 bar geprüft sind und die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.5.2 entsprechen und erstmals vor dem 1. Juli 2004 zugelassen wurden (oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, in Betrieb gesetzt wurden), dürfen weiterverwendet werden. Zulassungsbescheinigungen, die dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 entsprechen, und solche, die dem vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. MEMU, die vor dem 1. Januar 2009 gemäß den nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2009 geltenden Vorschriften für den Bau und die Zulassung entsprechen, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer verwendet werden. Fahrzeuge EX/III und FL, die vor dem 1. April 2012 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und deren elektrische Anschlussverbindungen zwar nicht den Vorschriften des Absatzes 9.2.2.6.3, aber den bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Anhänger, die vor dem 1. Juli 1995 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben war) und mit einem automatischen Blockierverhinderer in Übereinstimmung mit der ECE-Regelung Nr. 13 Änderungsreihe 06 ausgerüstet sind, jedoch nicht den technischen Vorschriften für automatische Blockierverhinderer der Kategorie A entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. MEMU, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.12.3.1.2 oder 6.12.3.2.2 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Klasse 7 Versandstücke, für die nach den Ausgaben 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 keine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erforderlich war Freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke Typ IP-1, Typ IP-2 und Typ IP-3 sowie Typ AVersandstücke, für die eine Bauartzulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich war und die den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (IAEA Safety Series No. 6) entsprechen, dürfen vorbehaltlich des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms sowie der Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen der Absätze 2.2.7.2.2, 2.2.7.2.4.1, 2.2.7.2.4.4, 2.2.7.2.4.5, 2.2.7.2.4.6, des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 336 und des Unterabschnitts 4.1.9.3 weiterverwendet werden. Jede nach dem 31. Dezember 2003 aus anderen Gründen als der Verbesserung der Sicherheit veränderte oder nach dem 31. Dezember 2003 hergestellte Verpackung muss den Vorschriften des ADR entsprechen. Versandstücke, die bis spätestens 31. Dezember 2003 nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 für den Versand vorbereitet werden, dürfen weiter befördert werden. Versandstücke, die nach diesem Zeitpunkt für die Beförderung vorbereitet werden, müssen den Vorschriften des ADR entsprechen. 1.6.5.8 1.6.5.9 1.6.5.10 1.6.5.11 1.6.5.12 1.6.5.13 1.6.5.14 1.6.6 1.6.6.1 10) Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale). Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt Nr. L 011 vom 16.01.1999 S. 25 - 36). 11) 1-40 1.6.6.2 1.6.6.2.1 Versandstücke, die nach den Vorschriften der Ausgaben 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurden Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1973 oder 1973 (in der geänderten Fassung) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurde, dürfen vorbehaltlich der multilateralen Zulassung des Versandstückmusters, des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms sowie der Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen der Absätze 2.2.7.2.2, 2.2.7.2.4.1, 2.2.7.2.4.4, 2.2.7.2.4.5, 2.2.7.2.4.6, des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 337 und des Unterabschnitts 4.1.9.3 weiterverwendet werden. Die Aufnahme einer neuen Herstellung solcher Verpackungen ist nicht zulässig. Änderungen der Bauart der Verpackung oder der Art oder Menge des zugelassenen radioaktiven Inhalts, die nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Sicherheit wesentlich beeinträchtigen können, müssen den Vorschriften des ADR entsprechen. Nach den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.7.5 ist jeder Verpackung eine Seriennummer zuzuteilen, die an deren Außenseite anzubringen ist. Verpackungen, die nach einem Versandstückmuster hergestellt wurden, das von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der Ausgabe 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) der IAEA Safety Series No. 6 zugelassen wurde, dürfen vorbehaltlich der multilateralen Zulassung des Versandstückmusters, des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms sowie der Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen der Absätze 2.2.7.2.2, 2.2.7.2.4.1, 2.2.7.2.4.4, 2.2.7.2.4.5, 2.2.7.2.4.6, des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 337 und des Unterabschnitts 4.1.9.3 weiterverwendet werden. Änderungen der Bauart der Verpackung oder der Art oder Menge des zugelassenen radioaktiven Inhalts, die nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Sicherheit wesentlich beeinträchtigen können, müssen den Vorschriften des ADR entsprechen. Alle Verpackungen, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 2006 aufgenommen wird, müssen den Vorschriften des ADR entsprechen. Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der Fassung 1990) zugelassen wurden Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach einer Bauart hergestellt wurden, die eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde nach den Ausgaben der IAEA Safety Series No. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) erhalten hat, dürfen weiterverwendet werden, wenn das in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebene Qualitätssicherungsprogramm erfüllt wird. Alle radioaktiven Stoffe in besonderer Form, die nach dem 31 Dezember 2003 hergestellt werden, müssen den Vorschriften des ADR entsprechen. 1.6.6.2.2 1.6.6.3 1-41 Kapitel 1.7 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 1.7.1 Anwendungsbereich Bem. 1. Bei Unfällen oder Zwischenfällen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind die von den entsprechenden nationalen und/oder internationalen Organisationen festgelegten Notfallvorschriften zu beachten, um Personen, Eigentum und die Umwelt zu schützen. Geeignete Richtlinien für solche Vorschriften sind in «Planning and Preparing for Emergency Response to Transport Accidents Involving Radioactive Material», Safety Standards Series No. TS-G-1.2 (ST-3), IAEA, Wien (2002) enthalten. 2. Die Notfallmaßnahmen müssen die Bildung anderer gefährlicher Stoffe berücksichtigen, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der Umgebung bei einem Unfall ergeben können. Das ADR setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Das ADR basiert auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2009, Safety Standards Series No. TS-R-1, IAEA, Wien (2009). Das erläuternde Material ist in «Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material» (Ausgabe 2005), Safety Standards Series No. TS-G-1.1 (Rev.1), IAEA, Wien (2008) enthalten. Das Ziel des ADR besteht darin, Anforderungen aufzustellen, die für die Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor den Strahlungseinflüssen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch: a) Umschließung des radioaktiven Inhalts; b) Kontrolle der äußeren Dosisleistung; c) Verhinderung der Kritikalität und d) Verhinderung von Schäden durch Hitze. Diese Anforderungen werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Fahrzeuge und zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückbauarten in Abhängigkeit von der Gefahr des radioaktiven Inhalts angewendet werden, erreicht. Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Anforderungen an die Auslegung und den Betrieb der Versandstücke und an die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht. Schließlich werden sie durch die Forderung administrativer Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht. 1.7.1.3 Das ADR gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Ein abgestufter Ansatz wird für die Leistungsvorgaben des ADR angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind: a) Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei); b) normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle); c) Unfall-Beförderungsbedingungen. Die im ADR enthaltenen Vorschriften gelten nicht für die Beförderung: a) radioaktiver Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind; b) radioaktiver Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen erfolgt; c) radioaktiver Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden; d) radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, die eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung erhalten haben, nach ihrem Verkauf an den Endverbraucher; e) natürlicher Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten und die entweder in ihrem natürlichen Zustand sind oder nur für andere Zwecke als der Extraktion der Radionuklide bearbeitet wurden, wobei eine Bearbeitung für den Gebrauch dieser Radionuklide nicht beabsichtigt ist, vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentration dieser Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in Absatz 2.2.7.2.2.1 b) angegebenen oder gemäß den Absätzen 2.2.7.2.2.2 bis 2.2.7.2.2.6 berechneten Werte; 1.7.1.1 1.7.1.2 1.7.1.4 1-42 f) nicht radioaktiver fester Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver Stoffe an keiner Stelle den in der Begriffsbestimmung für Kontamination in Absatz 2.2.7.1.2 festgelegten Grenzwert überschreiten. 1.7.1.5 1.7.1.5.1 Besondere Vorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke Freigestellte Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate und leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7: a) die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.1.2, des Unterabschnitts 5.1.3.2, des Abschnitts 5.1.4, des Unterabschnitts 5.1.5.4, des Unterabschnitts 5.2.1.9 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (5.2); b) die in Abschnitt 6.4.4 aufgeführten Vorschriften für freigestellte Versandstücke und c) wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss eines der in Absatz 2.2.7.2.3.5 vorgesehenen Ausschließungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Vorschrift des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt sein. Freigestellte Versandstücke unterliegen den entsprechenden Vorschriften aller übrigen Teile des ADR. Strahlenschutzprogramm Die Beförderung radioaktiver Stoffe ist einem Strahlenschutzprogramm zu unterziehen, das aus einer systematischen Zusammenstellung mit dem Ziel besteht, eine angemessene Berücksichtigung von Strahlenschutzmaßnahmen sicherzustellen. Die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen. Schutz und Sicherheit müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren zu berücksichtigen sind, mit der Einschränkung, dass die Dosen für Einzelpersonen Dosisbeschränkungen unterliegen. Ein strukturiertes und systematisches Herangehen ist zu wählen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist. Art und Umfang der im Programm zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition. Das Programm muss die Vorschriften der Unterabschnitte 1.7.2.2, 1.7.2.4 und 1.7.2.5 sowie des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (1.1) einschließen. Programmdokumente müssen auf Anfrage der entsprechenden zuständigen Behörde für eine Begutachtung verfügbar sein. Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis a) wahrscheinlich zwischen 1 und 6 mSv pro Jahr liegt, ist ein Dosiseinschätzungsprogramm durch Arbeitsplatzüberwachung oder Individualüberwachung durchzuführen; b) wahrscheinlich 6 mSv pro Jahr überschreitet, ist eine Individualüberwachung durchzuführen. Wenn eine Individual- oder Arbeitsplatzüberwachung durchgeführt wird, ist eine angemessene Buchführung durchzuführen. Bem. Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet, sind keine besonderen Arbeitsverhaltensmuster, genaue Überwachungen, Dosiseinschätzungsprogramme oder Individualbuchführungen erforderlich. 1.7.1.5.2 1.7.2 1.7.2.1 1.7.2.2 1.7.2.3 1.7.2.4 1.7.2.5 Beschäftigte (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Bem. 3) müssen bezüglich des Strahlenschutzes, einschließlich der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, angemessen unterwiesen sein, um ihre berufsbedingte Exposition und die Exposition anderer Personen, die durch ihre Tätigkeiten betroffen sein können, zu beschränken. Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprogramme, die auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basieren und durch die zuständige Behörde akzeptiert sind, sind für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Verwendung, Wartung und Inspektion von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und Versandstücken sowie für alle Vorgänge bei der Beförderung und Zwischenlagerung mit der Zielsetzung zu erstellen und umzusetzen, die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR zu gewährleisten. Die Bestätigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umfang erfüllt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Absender oder Verwender muss der zuständigen Behörde auf Anfrage geeignete Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und Verwendung zur Verfügung stellen und allen beteiligten zuständigen Behörden nachweisen, dass 1.7.3 1-43 a) die Herstellungsmethoden und die verwendeten Werkstoffe mit den zugelassenen Bauartspezifikationen übereinstimmen und b) alle Verpackungen regelmäßig überprüft und, soweit erforderlich, so instand gesetzt und in gutem Zustand gehalten werden, dass sie auch nach wiederholtem Gebrauch weiterhin allen zutreffenden Vorschriften und Spezifikationen entsprechen. Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Qualitätssicherungsprogramms berücksichtigen und davon abhängig sein. 1.7.4 1.7.4.1 Sondervereinbarung Unter Sondervereinbarung versteht man solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und nach denen Sendungen, die nicht alle für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften des ADR erfüllen, befördert werden dürfen. Bem. Eine Sondervereinbarung gilt nicht als zeitweilige Abweichung im Sinne des Abschnitts 1.5.1. Sendungen, für die eine Übereinstimmung mit den Vorschriften der Klasse 7 undurchführbar ist, dürfen nur auf Grund einer Sondervereinbarung befördert werden. Vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Klasse 7 des ADR undurchführbar ist und dass die erforderlichen, durch das ADR festgesetzten Sicherheitsstandards durch alternative Mittel nachgewiesen wurden, kann die zuständige Behörde Sondervereinbarungen für einzelne Sendungen oder für eine geplante Serie von mehreren Sendungen genehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei der Beförderung muss der bei Erfüllung aller anwendbaren Vorschriften erreichbaren Sicherheit mindestens gleichwertig sein. Für internationale Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften Bei der Dokumentation, der Verpackung, der Bezettelung, der Kennzeichnung, dem Anbringen von Großzetteln (Placards), der Zwischenlagerung, der Trennung und der Beförderung sind zusätzlich zu den Eigenschaften der Radioaktivität und der Spaltbarkeit alle anderen Nebengefahren des Inhalts des Versandstücks, wie Explosivität, Entzündbarkeit, Pyrophorität, chemische Giftigkeit und Ätzwirkung, zu berücksichtigen, um allen anwendbaren Vorschriften für gefährliche Güter des ADR zu entsprechen. 1.7.6 1.7.6.1 Nichteinhaltung Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes des ADR für die Dosisleistung oder die Kontamination a) muss der Absender über die Nichteinhaltung informiert werden (i) durch den Beförderer, wenn die Nichteinhaltung während der Beförderung festgestellt wird, oder (ii) durch den Empfänger, wenn die Nichteinhaltung beim Empfang festgestellt wird; b) muss, je nach Fall, der Beförderer, der Absender oder der Empfänger (i) sofortige Maßnahmen ergreifen, um die Folgen der Nichteinhaltung abzuschwächen; (ii) die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen; (iii) geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen und Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und (iv) die zuständige(n) Behörde(n) über die Gründe der Nichteinhaltung und über die eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen zur Abhilfe oder Vorbeugung informieren, und c) muss die Mitteilung über die Nichteinhaltung an den Absender und an die zuständige(n) Behörde(n) sobald wie möglich und, wenn sich eine Notfallexpositionssituation entwickelt hat oder entwickelt, sofort erfolgen. 1.7.4.2 1.7.5 1-44 Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften 1.8.1 1.8.1.1 Behördliche Gefahrgutkontrollen Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf ihrem Hoheitsgebiet jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eingehalten sind, und zwar gemäß Unterabschnitt 1.10.1.5 einschließlich der Vorschriften betreffend die Maßnahmen für die Sicherung. Diese Kontrollen sind jedoch ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt und ohne erhebliche Störung des Straßenverkehrs durchzuführen. 1.8.1.2 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Kapitel 1.4) haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verpflichtung den zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die zuständigen Behörden können auch in den Betrieben der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen (Kapitel 1.4) zu Kontrollzwecken Besichtigungen vornehmen, Unterlagen einsehen und zu Prüfzwecken Proben der gefährlichen Güter oder der Verpackungen entnehmen, sofern dies kein Sicherheitsrisiko darstellt. Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Kapitel 1.4) haben Fahrzeuge, Fahrzeugteile sowie Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände für Kontrollzwecke zugänglich zu machen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Sie können, soweit sie dies als erforderlich erachten, eine Person des Unternehmens bezeichnen, die den Vertreter der zuständigen Behörde begleitet. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die Vorschriften des ADR nicht eingehalten sind, so können sie die Sendung verbieten oder die Beförderung unterbrechen, bis die festgestellten Mängel behoben sind, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Das Anhalten kann an Ort und Stelle erfolgen oder an einem von den Behörden aus Sicherheitsgründen gewählten anderen Ort. Diese Maßnahmen dürfen den Straßenverkehr nicht unangemessen stören. Amtshilfe Die Vertragsparteien gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung des ADR. Wird auf dem Gebiet einer Vertragspartei bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein Unternehmen mit Sitz im Gebiet einer anderen Vertragspartei die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden der Vertragspartei gemeldet werden, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen erforderlich ist. Die ersuchten Behörden teilen den zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen mit. Sicherheitsberater Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater, nachstehend «Gefahrgutbeauftragter» genannt, für die Beförderung gefährlicher Güter benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vorsehen, dass diese Vorschriften nicht für Unternehmen gelten, a) deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte liegen, oder b) deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in der Beförderung gefährlicher Güter oder im mit dieser Beförderung zusammenhängenden Be- oder Entladen besteht, sondern die gelegentlich innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter oder das damit zusammenhängende Be- oder Entladen vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist. 1.8.1.3 1.8.1.4 1.8.2 1.8.2.1 1.8.2.2 1.8.2.3 1.8.3 1.8.3.1 1.8.3.2 1-45 1.8.3.3 Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind insbesondere: ­ Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter; ­ Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter; ­ Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten insbesondere die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: ­ Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten gefährlichen Guts sichergestellt werden soll; ­ Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in Bezug auf das beförderte gefährliche Gut Rechnung zu tragen; ­ Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird; ­ ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; ­ Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens gefährden; ­ Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden; ­ Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll; ­ Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; ­ Überprüfung, ob das mit der Beförderung gefährlicher Güter oder dem Verladen oder dem Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; ­ Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Verladen oder Entladen der gefährlichen Güter; ­ Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; ­ Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen; ­ Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2. 1.8.3.4 Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit. Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, dass nach einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird. Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die entsprechend sonstiger internationaler oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erstellen sind. Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für die Beförderung auf der Straße gültigen Schulungsnachweises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle ausgestellt. Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer von der zuständigen Behörde der Vertragspartei anerkannten Prüfung nachgewiesen wird. 1.8.3.5 1.8.3.6 1.8.3.7 1.8.3.8 1-46 1.8.3.9 Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Beförderungen gefährlicher Güter, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie eine ausreichende Kenntnis der in Unterabschnitt 1.8.3.3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle durchgeführt. Die Prüfungsstelle darf nicht Schulungsveranstalter sein. Die Benennung der Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein und muss unter Zugrundelegung folgender Kriterien erfolgen: ­ Kompetenz der Prüfungsstelle; ­ Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten; ­ Maßnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen; ­ Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen. 1.8.3.10 1.8.3.11 Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur Erfüllung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Unterabschnitt 1.8.3.3 und somit zum Erhalt des in Unterabschnitt 1.8.3.7 vorgesehenen Schulungsnachweises verfügen; die Prüfung muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen: a) Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen; b) Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: ­ Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Gemischen, Aufbau des Stoffverzeichnisses, Klassen der gefährlichen Güter und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter, physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften der gefährlichen Güter); ­ allgemeine Vorschriften für Verpackungen, Tanks und Tankcontainer (Typen, Codierung, Kennzeichnung, Bau, erste und wiederkehrende Prüfungen); ­ Kennzeichnung, Bezettelung, Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung (Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken, Anbringen und Entfernen der Großzettel (Placards) und der orangefarbenen Kennzeichnung); ­ Vermerke im Beförderungspapier (erforderliche Angaben); ­ Versandart und Versandbeschränkungen (geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks); ­ Beförderung von Fahrgästen; ­ Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung; ­ Trennung von Gütern; ­ begrenzte Mengen und freigestellte Mengen; ­ Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen ­ Füllungsgrad, Stauen und Trennen); ­ Reinigung bzw. Entgasung vor dem Be- und nach dem Entladen; ­ Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung; ­ mitzuführende Papiere (Beförderungspapiere, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere); ­ schriftliche Weisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für die Fahrzeugbesatzung); ­ Überwachungspflichten (Halten und Parken); ­ Verkehrsregeln und -beschränkungen; ­ Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls; ­ Vorschriften für Beförderungsmittel. Prüfungen Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. 1.8.3.12 1.8.3.12.1 1.8.3.12.2 1-47 1.8.3.12.3 Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwendet werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten Fragen antworten. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen: a) Dem Kandidaten wird ein Fragebogen vorgelegt. Dieser besteht aus mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort, die mindestens die in der Liste gemäß Unterabschnitt 1.8.3.11 genannten Sachgebiete betreffen. Multiple-Choice-Fragen sind jedoch auch möglich. In diesem Fall entsprechen zwei MultipleChoice-Fragen einer Frage mit direkter Antwort. Innerhalb dieser Sachgebiete ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen: ­ allgemeine Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen ­ Klassifizierung der gefährlichen Güter ­ allgemeine Vorschriften für Verpackungen, Tanks, Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw. ­ Kennzeichnung und Gefahrzettel ­ Vermerke im Beförderungspapier ­ Handhabung und Sicherung der Ladung ­ Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung ­ mitzuführende Papiere und Beförderungspapiere ­ schriftliche Weisungen ­ Vorschriften für Beförderungsmittel. b) Jeder Kandidat hat eine Fallstudie zu einer der in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, nur auf den ihre Tätigkeit betreffenden Gebieten geprüft werden. Bei diesen Arten von Gütern handelt es sich um Güter der ­ Klasse 1 ­ Klasse 2 ­ Klasse 7 ­ Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 ­ UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3475 und Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist. Im Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ist deutlich anzugeben, dass dieser nur für die unter diesem Unterabschnitt genannten Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte gemäß den im Unterabschnitt 1.8.3.12 genannten Bedingungen geprüft worden ist. Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, die vor dem 1. Januar 2009 für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 ausgestellt wurden, gelten auch für die UN-Nummer 3475 und für Flugbenzin, das der UNNummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist. 1.8.3.12.4 1.8.3.13 1.8.3.14 1.8.3.15 1.8.3.16 1.8.3.16.1 Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen, die Gegenstand der Prüfungen waren. Der Schulungsnachweis gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 wird entsprechend dem Muster in Unterabschnitt 1.8.3.18 ausgestellt und von allen Vertragsparteien anerkannt. Geltungsdauer und Verlängerung des Schulungsnachweises Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer des Nachweises wird ab dem Zeitpunkt seines Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im Jahr vor dessen Ablaufen einen Test bestanden hat. Der Test muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Ziel des Tests ist es sicherzustellen, dass der Inhaber die notwendigen Kenntnisse hat, um die in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Die erforderlichen Kenntnisse sind in Unterabschnitt 1.8.3.11 b) aufgeführt und müssen die seit dem Erwerb des letzten Schulungsnachweises eingeführten Vorschriftenänderungen einschließen. Der Test muss auf derselben Grundlage, wie in den Unterabschnitten 1.8.3.10 und 1.8.3.12 bis 1.8.3.14 beschrieben, durchgeführt und überwacht werden. Jedoch muss der Inhaber nicht die in Absatz 1.8.3.12.4 b) festgelegte Fallstudie bearbeiten. (gestrichen) 1.8.3.16.2 1.8.3.17 1-48 1.8.3.18 Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten Nummer des Schulungsnachweises: ............................................................................................................ Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates: .......................................................................................... Name: ............................................................................................................................................................ Vorname(n): .................................................................................................................................................. Geburtsdatum und Geburtsort: ..................................................................................................................... Staatsangehörigkeit: ..................................................................................................................................... Unterschrift des Inhabers: ............................................................................................................................. Gültig bis ...................... (Datum) für gefährliche Güter befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Be- oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen: im Straßenverkehr im Eisenbahnverkehr im Binnenschiffsverkehr Ausgestellt durch: ......................................................................................................................................... Datum: .......................................................................................................................................................... Unterschrift: ................................................................................................................................................... Verlängert bis: ............................................................................................................................................... durch: ............................................................................................................................................................ Datum: .......................................................................................................................................................... Unterschrift: ................................................................................................................................................... 1.8.4 Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa die Adressen der gemäß Landesrecht für die Anwendung des ADR zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen, jeweils bezogen auf die betreffende Bestimmung des ADR, sowie die Adressen mit, an welche die jeweiligen Anträge zu stellen sind. Das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erstellt aus den erhaltenen Informationen eine Liste und hält sie auf dem Laufenden. Es teilt die Liste und deren Änderungen den Vertragsparteien mit. 1.8.5 1.8.5.1 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet einer Vertragspartei ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird. Diese Vertragspartei leitet erforderlichenfalls ihrerseits einen Bericht an das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zwecks Information der anderen Vertragsparteien weiter. Ein meldepflichtiges Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 liegt vor, wenn gefährliche Güter ausgetreten sind oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren und ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: Ein Personenschaden ist ein Ereignis, bei dem der Tod oder eine Verletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beförderten gefährlichen Gut steht, und die Verletzung a) zu einer intensiven medizinischen Behandlung führt, b) einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einem Tag zur Folge hat oder c) eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur Folge hat. 1.8.5.2 1.8.5.3 1-49 Ein Produktaustritt liegt vor, wenn gefährliche Güter a) der Beförderungskategorie 0 oder 1 ab 50 kg oder Liter, b) der Beförderungskategorie 2 ab 333 kg oder Liter oder c) der Beförderungskategorie 3 oder 4 ab 1000 kg oder Liter ausgetreten sind. Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn die unmittelbare Gefahr eines Produktaustrittes in der vorgenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn das Behältnis auf Grund von strukturellen Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr geeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist (z.B. durch Verformung von Tanks oder Containern, Umkippen eines Tanks oder Brand in unmittelbarer Nähe). Sind gefährliche Güter der Klasse 6.2 beteiligt, gilt die Berichtspflicht ohne Mengenbegrenzung. Sind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7 beteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt: a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versandstücken; b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Regelungen für den Schutz von Beschäftigten und der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung (Schedule II der IAEA Safety Series No. 115 ­ «International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for Safety of Radiation Sources» (Internationale grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlungsquellen)) festgelegten Grenzwerte führt, oder c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine bedeutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschließung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattgefunden hat, durch die das Versandstück für die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist. Bem. Siehe Vorschriften für unzustellbare Sendungen in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (6). Ein Sach- und/oder Umweltschaden liegt vor, wenn gefährliche Güter in beliebiger Menge ausgetreten sind und dabei eine geschätzte Schadenshöhe von 50.000 Euro überschritten wird. Schäden an unmittelbar betroffenen Beförderungsmitteln mit gefährlichen Gütern und an der Infrastruktur des Verkehrsträgers bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Behördenbeteiligung liegt vor, wenn bei dem Ereignis mit gefährlichen Gütern Behörden oder Hilfsdienste unmittelbar involviert waren und eine Evakuierung von Personen oder die Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen (Straße/Schiene) bedingt durch die von dem gefährlichen Gut ausgehende Gefahr für eine Dauer von mindestens drei Stunden erfolgte. Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern. 1.8.5.4 Muster des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter 1-50 Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 RID/ADR Beförderer/ Eisenbahninfrastrukturbetreiber: ........................................................................................................ Adresse: ............................................................................................................................................. Kontaktperson: ............................... Telefon: ................................... Telefax: ................................ (Dieses Deckblatt ist vor Weitergabe des Berichts durch die zuständige Behörde zu entfernen.) 1-51 (unbedruckt) 1-52 1. Verkehrsträger Schiene Wagen-Nummer (Angabe freigestellt): ........................................................................................ 2. Datum und Ort des Ereignisses Jahr: .............................. Monat: ............................... Tag: ............................. Stunde: ............................ Bahnhof Rangierbahnhof/Zugbildungsbahnhof Belade-/Entlade-/Umschlaganlage Ort / Staat: ..................................................................... oder freie Strecke Streckenbezeichnung: ................................................... Kilometer: ......................................................................... 3. Topographie Steigung/Gefälle Tunnel Brücke/Unterführung Kreuzung Straße innerorts Belade-/Entlade-/Umschlaganlage außerorts Ort / Staat: .................................................................... Straße Fahrzeugkennzeichen (Angabe freigestellt): ....................................................................................... 4. Besondere Wetterbedingungen Regen Schneefall Glätte Nebel Gewitter Sturm Temperatur: ... °C 5. Beschreibung des Ereignisses Entgleisung / Abkommen von der Fahrbahn Kollision (Zusammenstoß/Aufprall) Umkippen / Überrollen Brand Explosion Leckage technischer Mangel Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses: .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................... 1-53 6. Betroffene gefährliche Güter UNNummer1) Klasse Verpackungsgruppe geschätzte Menge des ausgetretenen Produktes (kg oder l)2) Art der Umschließung3) Werkstoff der Umschließung Art des Versagens der Umschließung4) 1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sammeleintragung fallen, für die die Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die technische Benennung anzugeben. Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 1 Verpackung 2 Großpackmittel (IBC) 3 Großverpackung 4 Kleincontainer 5 Wagen 6 Fahrzeug 7 Kesselwagen 8 Tankfahrzeug 9 Batteriewagen 10 Batterie-Fahrzeug 11 Wagen mit abnehmbaren Tanks 12 Aufsetztank 13 Großcontainer 14 Tankcontainer 15 MEGC 16 ortsbeweglicher Tank 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die Werte gemäß den Kriterien in Unterabschnitt 1.8.5.3 anzugeben. Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 1 Leckage 2 Brand 3 Explosion 4 strukturelles Versagen 3) 4) 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt) technischer Mangel nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung betriebliche Ursache (Eisenbahnbetrieb) Sonstiges: ............................................................................................................................................................. 8. Auswirkungen des Ereignisses Personenschaden in Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern: Tote (Anzahl: .......) Verletzte (Anzahl: .......) Produktaustritt: ja nein unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts Sach-/Umweltschaden: geschätzte Schadenhöhe 50.000 Euro geschätzte Schadenhöhe > 50.000 Euro Behördenbeteiligung: ja nein durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Evakuierung von Personen für eine Dauer von mindestens drei Stunden durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen für eine Dauer von mindestens drei Stunden Falls erforderlich, kann die zuständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern. 1-54 1.8.6 1.8.6.1 Administrative Kontrollen für die Anwendung der in Abschnitt 1.8.7 beschriebenen Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen Zulassung von Prüfstellen Die zuständige Behörde kann für die in Abschnitt 1.8.7 festgelegten Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen, außerordentlichen Prüfungen und die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes Prüfstellen zulassen. 1.8.6.2 1.8.6.2.1 Verpflichtungen der zuständigen Behörde, ihres Beauftragten oder der Prüfstelle in Bezug auf ihre Arbeit Die zuständige Behörde, ihr Beauftragter oder die Prüfstelle müssen Konformitätsbewertungsverfahren, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchführen, wobei unnötige Belastungen vermieden werden. Die zuständige Behörde, ihr Beauftragter oder die Prüfstelle müssen ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Größe, der Branche und der Struktur der betroffenen Unternehmen, der relativen Komplexität der Technologie und des Seriencharakters der Fertigung ausüben. Allerdings muss die zuständige Behörde, ihr Beauftragter oder die Prüfstelle so streng vorgehen und ein Schutzniveau einhalten, wie dies für die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Vorschriften des Teils 4 bzw. 6 erforderlich ist. Wenn eine zuständige Behörde, ihr Beauftragter oder die Prüfstelle feststellt, dass ein Hersteller die in Teil 4 oder 6 enthaltenen Vorschriften nicht erfüllt hat, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Baumusterzulassungsbescheinigung oder Konformitätsbescheinigung ausstellen. Meldepflichten Die Vertragsparteien des ADR müssen ihre nationalen Verfahren für die Bewertung, Ernennung und Beaufsichtigung von Prüfstellen und alle Änderungen zu diesen Informationen veröffentlichen. 1.8.6.2.2 1.8.6.2.3 1.8.6.3 1.8.6.4 Delegation von Prüfaufgaben Bem. Betriebseigene Prüfstellen gemäß Unterabschnitt 1.8.7.6 werden durch den Unterabschnitt 1.8.6.4 nicht erfasst. Wenn sich eine Prüfstelle der Dienste anderer Betriebe (z.B. Unterauftragnehmer, Zweigniederlassung) für die Durchführung bestimmter mit der Konformitätsbewertung, der wiederkehrenden Prüfung, der Zwischenprüfung oder der außerordentlichen Prüfung verbundener Aufgaben bedient, muss dieser Betrieb in die Akkreditierung der Prüfstelle eingeschlossen werden oder getrennt akkreditiert werden. Die Prüfstelle muss sicherstellen, dass dieser Betrieb die Vorschriften für die delegierten Aufgaben mit demselben Maß an Sachkunde und Sicherheit erfüllt, wie es für die Prüfstellen (siehe Unterabschnitt 1.8.6.8) festgelegt ist, und muss dies beaufsichtigen. Die Prüfstelle muss die zuständige Behörde über die oben genannten Vorkehrungen informieren. Die Prüfstelle muss die volle Verantwortung für die Arbeiten tragen, die von diesen Betrieben ausgeführt werden, unabhängig davon, wo die Aufgaben von diesen ausgeführt werden. Die Prüfstelle darf nicht die gesamte Aufgabe der Konformitätsbewertung, der wiederkehrenden Prüfung, der Zwischenprüfung oder der außerordentlichen Prüfung delegieren. In jedem Fall muss die Bewertung und die Ausstellung von Bescheinigungen von der Prüfstelle selbst vorgenommen werden. Arbeiten dürfen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht delegiert werden. Die Prüfstelle muss für die zuständige Behörde die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation und die von den oben genannten Betrieben ausgeführten Arbeiten bereithalten. Meldepflichten der Prüfstellen Jede Prüfstelle muss der zuständigen Behörde, die sie zugelassen hat, folgende Informationen melden: a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Baumusterzulassungsbescheinigung, ausgenommen in den Fällen, in denen die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.4 Anwendung finden; b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung haben; c) jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten der Konformitätsbewertung, das sie von der Konformitätsüberwachung der zuständigen Behörde nach Abschnitt 1.8.1 oder Unterabschnitt 1.8.6.6 erhalten haben; 1.8.6.4.1 1.8.6.4.2 1.8.6.4.3 1.8.6.4.4 1.8.6.4.5 1.8.6.5 1-55 d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Zulassung nachgegangen und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich der Delegation von Aufgaben, sie ausgeführt haben. 1.8.6.6 Die zuständige Behörde muss die Überwachung der Prüfstellen sicherstellen und die erteilte Zulassung zurückziehen oder einschränken, wenn sie feststellt, dass eine zugelassene Stelle nicht mehr die Zulassung und die Anforderungen des Unterabschnitts 1.8.6.8 erfüllt oder die in den Vorschriften des ADR festgelegten Verfahren nicht einhält. Wenn die Zulassung der Prüfstelle zurückgezogen oder eingeschränkt wurde oder wenn die Prüfstelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, muss die zuständige Behörde die entsprechenden Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Akten entweder von einer anderen Prüfstelle bearbeitet werden oder verfügbar bleiben. Die Prüfstelle muss: a) über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann; b) Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben; c) in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten; d) geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren; e) eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Prüfstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten; f) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem haben; g) sicherstellen, dass die in der entsprechenden Norm und im ADR festgelegten Prüfungen durchgeführt werden, und h) ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 unterhalten. Die Prüfstelle muss darüber hinaus, wie in den Unterabschnitten 6.2.2.10 und 6.2.3.6 sowie den Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 festgelegt, gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2004 akkreditiert sein. Eine Prüfstelle, die eine neue Tätigkeit aufnimmt, darf vorübergehend zugelassen werden. Vor einer vorübergehenden Zulassung muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Prüfstelle die Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17020:2004 erfüllt. Die Prüfstelle muss im ersten Jahr ihrer Tätigkeit akkreditiert sein, um diese neue Tätigkeit fortsetzen zu können. 1.8.7 Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung Bem. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet «entsprechende Stelle» die für die Zertifizierung von UNDruckgefäßen in Unterabschnitt 6.2.2.10, die für die Zulassung von Druckgefäßen, die keine UNDruckgefäße sind, in Unterabschnitt 6.2.3.6 und die in den Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 bestimmte Stelle. Allgemeine Vorschriften Die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 müssen gemäß Unterabschnitt 6.2.3.6 bei der Zulassung von Druckgefäßen, die keine UN-Druckgefäße sind, und nach den Sondervorschriften TA 4 und TT 9 des Abschnitts 6.8.4 bei der Zulassung von Tanks, Batterie-Fahrzeugen und MEGC angewendet werden. Die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 dürfen gemäß der Tabelle in Unterabschnitt 6.2.2.10 bei der Zertifizierung von UN-Druckgefäßen angewendet werden. 1.8.7.1.2 Jeder Antrag für a) die Baumusterzulassung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2 oder b) die Überwachung der Herstellung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.3 und die erstmalige Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.4 oder c) die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß Unterabschnitt 1.8.7.5 müssen vom Antragsteller bei einer einzigen zuständigen Behörde, deren Beauftragten oder einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl eingereicht werden. 1.8.6.7 1.8.6.8 1.8.7.1 1.8.7.1.1 1-56 1.8.7.1.3 Der Antrag muss enthalten: a) den Namen und die Adresse des Antragstellers; b) bei der Konformitätsbewertung, wenn der Antragsteller nicht der Hersteller ist, den Namen und die Adresse des Herstellers; c) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht bei einer anderen zuständigen Behörde, deren Beauftragten oder Prüfstelle eingereicht wurde; d) die entsprechenden in Unterabschnitt 1.8.7.7 festgelegten technischen Unterlagen; e) eine Erklärung, die der zuständigen Behörde, deren Beauftragten oder der Prüfstelle zu Prüfzwecken Zugang zu den Orten der Herstellung, Prüfung und Lagerung und die Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen gewährt. Sofern der Antragsteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde oder deren beauftragten Prüfstelle die Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.8.7.6 nachweisen kann, darf der Antragsteller einen betriebseigenen Prüfdienst einrichten, der, sofern dies in Unterabschnitt 6.2.2.10 oder 6.2.3.6 festgelegt ist, Teile oder die Gesamtheit der Prüfungen durchführen darf. Baumusterzulassungsbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen ­ einschließlich der technischen Unterlagen ­ müssen vom Hersteller oder vom Antragsteller der Baumusterzulassung, wenn dieser nicht der Hersteller ist, und von der Prüfstelle, welche die Bescheinigung ausgestellt hat, für eine Dauer von mindestens 20 Jahren, beginnend ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Produkten desselben Baumusters, aufbewahrt werden. Wenn ein Hersteller oder Eigentümer beabsichtigt, seinen Betrieb einzustellen, muss er der zuständigen Behörde die Unterlagen zusenden. Die zuständige Behörde muss die Unterlagen dann für den restlichen in Absatz 1.8.7.1.5 festgelegten Zeitraum aufbewahren. Baumusterzulassung Baumusterzulassungen genehmigen die Herstellung von Druckgefäßen, Tanks, Batterie-Fahrzeugen oder MEGC während der Gültigkeitsdauer dieser Zulassung. 1.8.7.1.4 1.8.7.1.5 1.8.7.1.6 1.8.7.2 1.8.7.2.1 Der Antragsteller muss a) im Fall von Druckgefäßen repräsentative Muster der vorgesehenen Produktion der entsprechenden Stelle zur Verfügung stellen. Die entsprechende Stelle darf weitere Muster anfordern, wenn dies durch das Prüfprogramm erforderlich ist; b) im Fall von Tanks, Batterie-Fahrzeugen oder MEGC für die Baumusterprüfung Zugang zum Ausgangsbaumuster gewähren. Die entsprechende Stelle muss a) die in Absatz 1.8.7.7.1 festgelegten technischen Unterlagen begutachten, um zu überprüfen, dass die Auslegung den entsprechenden Vorschriften des ADR entspricht und das Ausgangsbaumuster oder das Fertigungslos des Ausgangsbaumusters in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde und für die Auslegung repräsentativ ist; b) die Untersuchungen durchführen und die im ADR festgelegten Prüfungen bestätigen, um festzustellen, dass die Vorschriften angewandt und erfüllt worden sind und die vom Hersteller angewandten Verfahren den Vorschriften entsprechen; c) die vom (von den) Werkstoffhersteller(n) ausgestellte(n) Bescheinigung(en) anhand der entsprechenden Vorschriften des ADR überprüfen; d) sofern zutreffend, die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen zulassen oder überprüfen, ob diese bereits zugelassen worden sind, und überprüfen, ob das mit der Ausführung dauerhafter Verbindungen und der zerstörungsfreien Prüfung betraute Personal qualifiziert oder zugelassen ist; e) mit dem Antragsteller den Ort und die Prüfeinrichtungen vereinbaren, an dem/denen die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen. Die entsprechende Stelle muss für den Antragsteller einen Baumusterprüfbericht ausstellen. 1.8.7.2.2 1.8.7.2.3 Wenn das Baumuster allen anwendbaren Vorschriften entspricht, muss die zuständige Behörde, deren Beauftragter oder die Prüfstelle dem Antragsteller eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung muss enthalten: a) den Namen und die Adresse des Ausstellers; b) den Namen und die Adresse des Herstellers und, wenn der Antragsteller nicht der Hersteller ist, des Antragstellers; c) einen Verweis auf die für die Baumusterprüfung verwendete Ausgabe des ADR und die für die Baumusterprüfung verwendeten Normen; d) alle Anforderungen, die sich aus der Untersuchung ergeben; 1-57 e) die in der jeweiligen Norm für die Identifizierung des Baumusters und die Abweichungen vom Baumuster festgelegten erforderlichen Angaben; f) den Verweis auf den (die) Baumusterprüfbericht(e) und g) die maximale Gültigkeitsdauer der Baumusterzulassung. Eine Liste der entsprechenden Bestandteile der technischen Unterlagen muss der Bescheinigung beigefügt werden (siehe Absatz 1.8.7.7.1). 1.8.7.2.4 Die Baumusterzulassung darf höchstens zehn Jahre gültig sein. Wenn sich die entsprechenden technischen Vorschriften des ADR (einschließlich der in Bezug genommenen Normen) während dieses Zeitraums geändert haben, so dass das zugelassene Baumuster nicht mehr in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ist, muss die entsprechende Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, die Baumusterzulassung zurückziehen und den Inhaber der Baumusterzulassung darüber in Kenntnis setzen. Bem. Wegen des spätesten Zeitpunkts des Entzugs bestehender Baumusterzulassungen siehe Spalte (5) der Tabellen in Abschnitt 6.2.4, in Unterabschnitt 6.8.2.6 bzw. in Unterabschnitt 6.8.3.6. Wenn eine Baumusterzulassung abgelaufen ist oder zurückgezogen wurde, ist die Herstellung von Druckgefäßen, Tanks, Batterie-Fahrzeugen oder MEGC in Übereinstimmung mit dieser Baumusterzulassung nicht mehr genehmigt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Vorschriften für die Verwendung, die wiederkehrende Prüfung und die Zwischenprüfung von Druckgefäßen, Tanks, Batterie-Fahrzeugen oder MEGC, die in der abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung enthalten sind, weiterhin für die vor dem Ablauf oder dem Entzug der Baumusterzulassung gebauten Druckgefäße, Tanks, Batterie-Fahrzeuge oder MEGC, sofern diese weiterverwendet werden dürfen. Sie dürfen so lange weiterverwendet werden, solange sie weiterhin mit den Vorschriften des ADR übereinstimmen. Wenn sie mit den Vorschriften des ADR nicht mehr übereinstimmen, dürfen sie nur dann weiterverwendet werden, wenn eine solche Verwendung durch entsprechende Übergangsvorschriften in Kapitel 1.6 zugelassen ist. Baumusterzulassungen dürfen durch eine vollständige Überprüfung und Bewertung der Konformität mit den zum Zeitpunkt der Verlängerung anwendbaren Vorschriften des ADR verlängert werden. Eine Verlängerung ist nicht zugelassen, wenn eine Baumusterzulassung zurückgezogen wurde. Zwischenzeitliche Änderungen einer bestehenden Baumusterzulassung (z.B. für Druckgefäße kleinere Änderungen wie die Hinzufügung weiterer Größen oder Volumen, welche keinen Einfluss auf die Konformität haben, oder für Tanks siehe Absatz 6.8.2.3.2) verlängern oder verändern nicht die ursprüngliche Gültigkeit der Bescheinigung. Bem. Die Überprüfung und Bewertung der Konformität darf durch eine andere Stelle als diejenige Stelle, welche die ursprüngliche Baumusterzulassung ausgestellt hat, durchgeführt werden. Die ausstellende Stelle muss alle Unterlagen für die Baumusterzulassung (siehe Absatz 1.8.7.7.1) während der gesamten Gültigkeitsdauer einschließlich ihrer gegebenenfalls eingeräumten Verlängerungen aufbewahren. 1.8.7.2.5 Bei Änderungen an einem Druckgefäß, Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC mit einer gültigen, abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung beschränken sich die Prüfung und die Zulassung auf die Teile des Druckgefäßes, Tanks, Batterie-Fahrzeugs oder MEGC, die geändert wurden. Die Änderung muss den zum Zeitpunkt der Änderung anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen. Für alle von der Änderung nicht betroffenen Teile des Druckgefäßes, Tanks, Batterie-Fahrzeugs oder MEGC behalten die Unterlagen der ursprünglichen Baumusterzulassung ihre Gültigkeit. Eine Änderung kann sowohl für ein als auch für mehrere unter eine Baumusterzulassung fallende Druckgefäße, Tanks, Batterie-Fahrzeuge oder MEGC gelten. Die zuständige Behörde einer ADR-Vertragspartei oder eine von dieser Behörde bestimmte Stelle muss dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung der Änderung ausstellen. Bei Tanks, BatterieFahrzeugen und MEGC muss eine Kopie als Teil der Tankakte aufbewahrt werden. Jeder Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung muss vom Antragsteller bei einer einzigen zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde bestimmten Stelle eingereicht werden. 1-58 1.8.7.3 1.8.7.3.1 Überwachung der Herstellung Der Herstellungsprozess muss einer Begutachtung durch die entsprechende Stelle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Baumusterzulassung hergestellt wird. Der Antragsteller muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Herstellungsprozess den anwendbaren Vorschriften des ADR und der Baumusterzulassungsbescheinigung und ihren Anlagen entspricht. Die entsprechende Stelle muss a) die Übereinstimmung mit den in Absatz 1.8.7.7.2 festgelegten technischen Unterlagen überprüfen; b) überprüfen, ob der Herstellungsprozess Produkte liefert, die mit den anwendbaren Anforderungen und Unterlagen übereinstimmen; c) die Rückverfolgbarkeit von Werkstoffen überprüfen und die Werkstoffbescheinigung(en) anhand der Spezifikationen kontrollieren; d) sofern zutreffend, überprüfen, ob das mit der Ausführung dauerhafter Verbindungen und der zerstörungsfreien Prüfung betraute Personal qualifiziert oder zugelassen ist; e) mit dem Antragsteller den Ort vereinbaren, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen, und f) die Ergebnisse ihrer Begutachtung festhalten. Erstmalige Prüfung Der Antragsteller muss a) die im ADR festgelegten Kennzeichen anbringen und b) der entsprechenden Stelle die in Unterabschnitt 1.8.7.7 festgelegten technischen Unterlagen zur Verfügung stellen. Die entsprechende Stelle muss a) die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchführen, um zu überprüfen, ob das Produkt in Übereinstimmung mit der Baumusterzulassung und den entsprechenden Vorschriften hergestellt wird; b) die von den Herstellern der Bedienungsausrüstung zur Verfügung gestellten Bescheinigungen anhand der Bedienungsausrüstung kontrollieren; c) einen Bericht über die erstmalige Prüfung für den Antragsteller ausstellen, der auf die durchgeführten detaillierten Prüfungen und Überprüfungen und die überprüften technischen Unterlagen Bezug nimmt; d) schriftliche Bescheinigungen über die Konformität der Herstellung ausstellen und ihr eingetragenes Kennzeichen anbringen, wenn die Herstellung den Vorschriften entspricht, und e) prüfen, ob die Baumusterzulassung gültig bleibt, nachdem sich die für die Baumusterzulassung relevanten Vorschriften des ADR (einschließlich der in Bezug genommenen Normen) geändert haben. Die Bescheinigung in Absatz d) und der Bericht in Absatz c) dürfen eine Anzahl von Gegenständen desselben Typs abdecken (Gruppenbescheinigung oder Gruppenbericht). 1.8.7.3.2 1.8.7.3.3 1.8.7.4 1.8.7.4.1 1.8.7.4.2 1.8.7.4.3 Die Bescheinigung muss mindestens enthalten: a) den Namen und die Adresse der entsprechenden Stelle; b) den Namen und die Adresse des Herstellers und den Namen und die Adresse des Antragstellers, wenn dieser nicht der Hersteller ist; c) einen Verweis auf die für die erstmaligen Prüfungen verwendete Ausgabe des ADR und die für die erstmaligen Prüfungen verwendeten Normen; d) die Ergebnisse der Prüfungen; e) die Identifizierungsdaten des (der) geprüften Produkts (Produkte), und zwar mindestens die Seriennummer oder bei nicht nachfüllbaren Flaschen die Chargennummer, und f) die Nummer der Baumusterzulassung. Wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen Die entsprechende Stelle muss a) die Identifizierung vornehmen und die Übereinstimmung mit den Unterlagen überprüfen; b) die Inspektionen durchführen und den Prüfungen beiwohnen, um zu überwachen, dass die Vorschriften erfüllt sind; c) Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen ausstellen, die auch eine Anzahl von Gegenständen abdecken können, und d) sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind. 1.8.7.5 1.8.7.5.1 1-59 1.8.7.5.2 Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen müssen vom Antragsteller mindestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufbewahrt werden. Bem. Für Tanks siehe die Vorschriften für die Tankakte in Absatz 4.3.2.1.7. Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes des Antragstellers Der Antragsteller muss a) einen betriebseigenen Prüfdienst mit einem gemäß Absatz 1.8.7.7.5 dokumentierten Qualitätssicherungssystem für Prüfungen einrichten und einer Überwachung unterziehen; b) die sich aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem ergebenden Pflichten erfüllen und sicherstellen, dass das Qualitätssicherungssystem zufrieden stellend und wirksam bleibt; c) ausgebildetes und sachkundiges Personal für den betriebseigenen Prüfdienst einsetzen und d) sofern zutreffend, das eingetragene Kennzeichen der Prüfstelle anbringen. Die Prüfstelle muss eine erstmalige Nachprüfung (Audit) durchführen. Wenn diese zufrieden stellend verläuft, muss die Prüfstelle eine Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausstellen. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden: a) Diese Nachprüfung muss bestätigen, dass die am Produkt durchgeführten Prüfungen mit den Vorschriften des ADR übereinstimmen. b) Die Prüfstelle darf den betriebseigenen Prüfdienst des Antragstellers bevollmächtigen, das eingetragene Kennzeichen der Prüfstelle auf jedes zugelassene Produkt anzubringen. c) Die Genehmigung darf nach einer zufrieden stellenden Nachprüfung im letzten Jahr vor Ablauf erneuert werden. Der neue Geltungszeitraum muss mit dem Tag des Ablaufs der Genehmigung beginnen. d) Die Nachprüfer (Auditoren) der Prüfstelle müssen sachkundig sein, um die Konformitätsbewertung des durch das Qualitätssicherungssystems abgedeckten Produkts durchzuführen. Die Prüfstelle muss innerhalb der Geltungsdauer der Genehmigung regelmäßige Nachprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden: a) In einem Zeitraum von 12 Monaten müssen mindestens zwei Nachprüfungen durchgeführt werden. b) Die Prüfstelle darf zusätzliche Besuche, Ausbildungen, technische Veränderungen und Änderungen des Qualitätssicherungssystems vorschreiben und die Ausführung der Prüfungen durch den Antragsteller einschränken oder verbieten. c) Die Prüfstelle muss alle Änderungen im Qualitätssicherungssystem bewerten und entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die Vorschriften der erstmaligen Nachprüfung erfüllt oder ob eine vollständige Neubewertung erforderlich ist. d) Die Nachprüfer der Prüfstelle müssen sachkundig sein, um die Konformitätsbewertung des durch das Qualitätssicherungssystems abgedeckten Produkts durchzuführen. e) Die Prüfstelle muss dem Antragsteller einen Besuchs- oder Nachprüfungsbericht oder, wenn eine Prüfung stattgefunden hat, einen Prüfbericht zur Verfügung stellen. Bei Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften muss die Prüfstelle sicherstellen, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Wenn die Korrekturmaßnahmen nicht in angemessener Zeit ergriffen werden, muss die Prüfstelle die Erlaubnis für den betriebseigenen Prüfdienst, ihre Tätigkeiten durchzuführen, aussetzen oder zurückziehen. Die Mitteilung der Aussetzung oder des Zurückziehens muss der zuständigen Behörde zugesandt werden. Dem Antragsteller muss ein Bericht zur Verfügung gestellt werden, in dem die genauen Gründe für die von der Prüfstelle getroffenen Entscheidungen dargelegt werden. Unterlagen Die technischen Unterlagen müssen die Durchführung einer Bewertung der Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften ermöglichen. 1.8.7.6 1.8.7.6.1 1.8.7.6.2 1.8.7.6.3 1.8.7.6.4 1.8.7.7 1.8.7.7.1 Unterlagen für die Baumusterzulassung Der Antragsteller muss, sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen: a) das Verzeichnis der Normen, die für die Auslegung und Herstellung verwendet werden; b) eine Beschreibung des Baumusters einschließlich aller Abweichungen; c) die Angaben der entsprechenden Spalte in Kapitel 3.2 Tabelle A oder bei bestimmten Produkten ein Verzeichnis der zu befördernden gefährlichen Güter; d) eine allgemeine Montagezeichnung oder -zeichnungen; e) die für die Überprüfung der Konformität notwendigen detaillierten Zeichnungen einschließlich der für die Berechnungen verwendeten Abmessungen des Produkts, der Bedienungsausrüstung, der baulichen Ausrüstung, der Kennzeichnung und/oder der Bezettelung; f) die Berechnungsaufzeichnungen, -ergebnisse und -schlussfolgerungen; 1-60 g) das Verzeichnis der Bedienungsausrüstung mit den entsprechenden technischen Daten und Informationen über die Sicherheitseinrichtungen, gegebenenfalls einschließlich der Berechnung der Abblasmenge; h) das in der Norm für die Herstellung geforderte Verzeichnis der Werkstoffe, die für jedes Bauteil, jedes Unterbauteil, jede Auskleidung, jede Bedienungsausrüstung und jede bauliche Ausrüstung verwendet werden, und die entsprechenden Werkstoffspezifikationen oder die entsprechende Erklärung der Übereinstimmung mit dem ADR; i) die zugelassene Qualifizierung der Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen; j) die Beschreibung der (des) Wärmebehandlungsverfahren(s) und k) die Verfahren, Beschreibungen und Aufzeichnungen aller entsprechenden Prüfungen, die in den Normen oder im ADR für die Baumusterzulassung und die Herstellung aufgeführt sind. 1.8.7.7.2 Unterlagen für die Überwachung der Herstellung Der Antragsteller muss, sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen: a) die in Absatz 1.8.7.7.1 aufgeführten Unterlagen; b) eine Kopie der Baumusterzulassungsbescheinigung; c) die Herstellungsverfahren einschließlich Prüfverfahren; d) die Herstellungsaufzeichnungen; e) die zugelassenen Qualifizierungen der Personen, die dauerhafte Verbindungen ausführen; f) die zugelassenen Qualifizierungen der Personen, die zerstörungsfreie Prüfungen durchführen; g) die Berichte der zerstörenden und zerstörungsfreien Prüfungen; h) die Aufzeichnungen über die Wärmebehandlung und i) die Kalibrierungsaufzeichnungen. 1.8.7.7.3 Unterlagen für die erstmaligen Prüfungen Der Antragsteller muss, sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen: a) die in den Absätzen 1.8.7.7.1 und 1.8.7.7.2 aufgeführten Unterlagen; b) die Werkstoffbescheinigungen des Produkts und aller Unterbauteile; c) die Konformitätserklärungen und Werkstoffbescheinigungen für die Bedienungsausrüstung und d) eine Konformitätserklärung einschließlich der Beschreibung des Produkts und aller aus der Baumusterzulassung übernommenen Abweichungen. 1.8.7.7.4 Unterlagen für wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen Der Antragsteller muss, sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen: a) für Druckgefäße die Unterlagen, in denen besondere Anforderungen festgelegt werden, sofern dies durch die Normen für die Herstellung und die wiederkehrenden Prüfungen vorgeschrieben wird; b) für Tanks (i) die Tankakte und (ii) eine oder mehrere der in den Absätzen 1.8.7.7.1 bis 1.8.7.7.3 aufgeführten Unterlagen. 1.8.7.7.5 Unterlagen für die Bewertung von betriebseigenen Prüfdiensten Der Antragsteller für betriebseigene Prüfdienste muss, sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen des Qualitätssicherungssystems zur Verfügung stellen: a) die Organisationsstruktur und die Verantwortlichkeiten; b) die entsprechenden Handlungsanweisungen für Prüfung, Qualitätskontrolle, Qualitätssicherung und Arbeitsvorgänge und die zu verwendenden systematischen Abläufe; c) die Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Bescheinigungen; d) die Überprüfungen durch die Geschäftsleitung in Folge der Nachprüfungen gemäß Unterabschnitt 1.8.7.6, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen; e) das Verfahren, das beschreibt, wie Kundenanforderungen erfüllt und Vorschriften eingehalten werden; f) das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung; g) die Verfahrensweisen für nicht konforme Produkte und h) die Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal. 1-61 1.8.7.8 Nach Normen hergestellte, zugelassene und geprüfte Produkte Die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.7.7 gelten bei Anwendung der entsprechenden nachstehenden Normen als erfüllt: anwendbarer Unterabschnitt und Absatz 1.8.7.7.1 bis 1.8.7.7.4 Referenz Titel des Dokuments EN 12972:2007 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter ­ Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks 1.8.8 Konformitätsbewertungsverfahren für Gaspatronen Bei der Konformitätsbewertung von Gaspatronen muss eines der folgenden Verfahren angewendet werden: a) das Verfahren in Abschnitt 1.8.7 für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind, mit Ausnahme von Unterabschnitt 1.8.7.5 oder b) das Verfahren in den Unterabschnitten 1.8.8.1 bis 1.8.8.7. 1.8.8.1 1.8.8.1.1 Allgemeine Vorschriften Die Überwachung der Herstellung muss von einer Xa-Stelle und die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen müssen entweder von dieser Xa-Stelle oder einer von dieser Xa-Stelle zugelassenen IS-Stelle durchgeführt werden; für die Definition der Xa- und IS-Stellen siehe Absatz 6.2.3.6.1. Die Konformitätsbewertung muss von der zuständigen Behörde, ihrem Beauftragten oder der von ihr zugelassenen Prüfstelle einer Vertragspartei des ADR durchgeführt werden. Bei Anwendung des Abschnitts 1.8.8 muss der Antragsteller unter alleiniger Verantwortung die Konformität der Gaspatronen mit den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 und allen weiteren anwendbaren Vorschriften des ADR nachweisen, sicherstellen und erklären. Der Antragsteller muss a) eine Baumusterprüfung jedes Baumusters von Gaspatronen (einschließlich der zu verwendenden Werkstoffe und Variationen dieses Baumusters, z.B. Volumen, Drücke, Zeichnungen sowie Verschlussund Entlastungseinrichtungen) gemäß Unterabschnitt 1.8.8.2 durchführen; b) ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Auslegung, Herstellung und Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.8.3 betreiben; c) ein zugelassenes Prüfsystem gemäß Unterabschnitt 1.8.8.4 für die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen betreiben; d) die Zulassung seines Qualitätssicherungssystems für die Überwachung der Herstellung und für die Prüfung bei einer Xa-Stelle seiner Wahl der Vertragspartei beantragen; wenn der Antragsteller nicht in einer Vertragspartei niedergelassen ist, muss er diese Zulassung vor der ersten Beförderung in einer Vertragspartei bei einer Xa-Stelle einer Vertragspartei beantragen; e) wenn die Gaspatrone aus vom Antragsteller hergestellten Teilen durch ein oder mehrere Unternehmen endgültig zusammengebaut wird, schriftliche Anweisungen zur Verfügung stellen, wie die Gaspatronen zusammengebaut und befüllt werden müssen, um die Vorschriften seiner Baumusterprüfbescheinigung zu erfüllen. Wenn der Antragsteller und die Unternehmen, welche die Gaspatronen nach den Anweisungen des Antragstellers zusammenbauen oder befüllen, zur Zufriedenheit der Xa-Stelle die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.7.6 mit Ausnahme der Absätze 1.8.7.6.1 d) und 1.8.7.6.2 b) belegen können, dürfen sie einen betriebseigenen Prüfdienst einrichten, der die in Abschnitt 6.2.6 festgelegten Prüfungen teilweise oder in ihrer Gesamtheit durchführt. Baumusterprüfung Der Antragsteller muss für jedes Baumuster von Gaspatronen eine technische Dokumentation einschließlich der angewandten technischen Norm(en) zusammenstellen. Wenn er die Anwendung einer in Abschnitt 6.2.6 nicht in Bezug genommenen Norm wählt, muss er den Unterlagen die angewandte Norm beifügen. Der Antragsteller muss die technischen Unterlagen zusammen mit Proben dieses Baumusters zur Verfügung der Xa-Stelle während der Produktion und danach für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, beginnend ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Gaspatronen nach dieser Baumusterprüfbescheinigung, aufbewahren. 1.8.8.1.2 1.8.8.1.3 1.8.8.1.4 1.8.8.2 1.8.8.2.1 1.8.8.2.2 1-62 1.8.8.2.3 Der Antragsteller muss nach einer sorgfältigen Prüfung eine Baumusterbescheinigung ausstellen, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gültig sein muss; diese Bescheinigung muss er den Unterlagen beifügen. Diese Bescheinigung gestattet ihm für diesen Zeitraum die Produktion von Gaspatronen dieses Baumusters. Wenn sich innerhalb dieses Zeitraums die entsprechenden technischen Vorschriften des ADR (einschließlich der in Bezug genommenen Normen) geändert haben, so dass das Baumuster nicht mehr mit diesen Vorschriften übereinstimmt, muss der Antragsteller die Baumusterprüfbescheinigung zurückziehen und die Xa-Stelle informieren. Der Antragsteller darf die Bescheinigung nach einer sorgfältigen und vollständigen Überprüfung erneut für einen weiteren Zeitraum von höchstens zehn Jahren ausstellen. Überwachung der Herstellung Das Verfahren der Baumusterprüfung sowie der Herstellungsprozess müssen Gegenstand einer Begutachtung durch die Xa-Stelle sein, um sicherzustellen, dass das vom Antragsteller bescheinigte Baumuster und das hergestellte Produkt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Baumusterbescheinigung und den anwendbaren Vorschriften des ADR sind. Wenn der Absatz 1.8.8.1.3 e) Anwendung findet, müssen die Unternehmen, welche den Zusammenbau und das Befüllen vornehmen, in dieses Verfahren einbezogen werden. Der Antragsteller muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Herstellungsprozess mit den anwendbaren Vorschriften des ADR und seiner Baumusterbescheinigung mit deren Anlagen übereinstimmt. Wenn der Absatz 1.8.8.1.3 e) Anwendung findet, müssen die Unternehmen, welche den Zusammenbau und das Befüllen vornehmen, in dieses Verfahren einbezogen werden. Die Xa-Stelle muss: a) die Konformität der Baumusterprüfung des Antragstellers und die Konformität des Baumusters von Gaspatronen mit den in Unterabschnitt 1.8.8.2 festgelegten technischen Unterlagen überprüfen; b) überprüfen, dass durch den Herstellungsprozess Produkte in Konformität mit den Vorschriften und den dafür geltenden Unterlagen hergestellt werden; wenn die Gaspatrone aus vom Antragsteller hergestellten Teilen durch ein oder mehrere Unternehmen endgültig zusammengebaut wird, muss die Xa-Stelle auch überprüfen, dass die Gaspatronen nach dem endgültigen Zusammenbau und dem Befüllen in voller Konformität mit allen anwendbaren Vorschriften sind und dass die Anweisungen des Antragstellers korrekt angewendet werden; c) überprüfen, dass das Personal, das die dauerhafte Verbindung der Bauteile herstellt und die Prüfungen durchführt, qualifiziert oder anerkannt ist; d) die Ergebnisse ihrer Begutachtungen aufzeichnen. Wenn die Ergebnisse der Xa-Stelle eine Nichtkonformität der Baumusterbescheinigung des Antragstellers oder des Herstellungsprozesses aufzeigen, muss sie geeignete Korrekturmaßnahmen oder die Rücknahme der Bescheinigung des Antragstellers anordnen. Dichtheitsprüfung Der Antragsteller und die Unternehmen, die den endgültigen Zusammenbau und das Befüllen der Gaspatronen nach den Anweisungen des Antragstellers vornehmen, müssen: a) die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen; b) die Prüfergebnisse aufzeichnen; c) eine Konformitätsbescheinigung nur für die Gaspatronen ausstellen, welche in voller Übereinstimmung mit den Vorschriften seiner Baumusterprüfung und den anwendbaren Vorschriften des ADR sind und welche die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben; d) die in Unterabschnitt 1.8.8.7 vorgeschriebenen Unterlagen während der Produktion und danach für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem letzten Produktionszeitpunkt von Gaspatronen, die zu einer Baumusterbescheinigung gehören, zur Einsichtnahme in unregelmäßigen Abständen durch die Xa-Stelle aufbewahren; e) ein dauerhaftes und lesbares Kennzeichen für die Identifizierung des Baumusters der Gaspatrone, des Antragstellers und des Produktionszeitpunktes oder der Chargennummer anbringen; wenn das Kennzeichen wegen des begrenzt verfügbaren Platzes nicht vollständig auf dem Gehäuse der Gaspatrone angebracht werden kann, muss er ein dauerhaftes Anhängeschild mit diesen Informationen an der Gaspatrone befestigen oder zusammen mit einer Gaspatrone in eine Innenverpackung einlegen. Die Xa-Stelle muss: a) die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch kurz nach Aufnahme der Herstellung eines Baumusters von Gaspatronen und danach mindestens einmal in drei Jahren durchführen, um zu überprüfen, dass das Verfahren der Baumusterprüfung des An- 1.8.8.2.4 1.8.8.2.5 1.8.8.3 1.8.8.3.1 1.8.8.3.2 1.8.8.3.3 1.8.8.3.4 1.8.8.4 1.8.8.4.1 1.8.8.4.2 1-63 tragstellers sowie die Herstellung und Prüfung des Produkts in Übereinstimmung mit der Baumusterbescheinigung und den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden; b) die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Bescheinigungen kontrollieren; c) die in Abschnitt 6.2.6 vorgeschriebenen Prüfungen durchführen oder das Prüfprogramm und den betriebseigenen Prüfdienst für die Durchführung der Prüfungen zulassen. 1.8.8.4.3 Die Bescheinigung muss mindestens enthalten: a) den Namen und die Adresse des Antragstellers und, wenn der endgültige Zusammenbau nicht durch den Antragsteller, sondern durch ein oder mehrere Unternehmen nach den schriftlichen Anweisungen des Antragstellers vorgenommen wird, den (die) Namen und die Adresse(n) dieser Unternehmen; b) einen Verweis auf die Ausgabe des ADR und die Norm(en), die für die Herstellung und die Prüfungen verwendet wird (werden); c) das Ergebnis der Prüfungen; d) die in Absatz 1.8.8.4.1 e) vorgeschriebenen Einzelheiten für die Kennzeichnung. (bleibt offen) Beaufsichtigung des betriebseigenen Prüfdienstes Wenn der Antragsteller oder das Unternehmen, welches die Gaspatronen des Antragstellers zusammenbaut oder befüllt, einen betriebseigenen Prüfdienst eingerichtet hat, müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.7.6 mit Ausnahme der Absätze 1.8.7.6.1 d) und 1.8.7.6.2 b) angewendet werden. Das Unternehmen, welches die Gaspatronen zusammenbaut oder befüllt, muss die für den Antragsteller relevanten Vorschriften erfüllen. 1.8.8.7 Unterlagen Die Vorschriften der Absätze 1.8.7.7.1, 1.8.7.7.2, 1.8.7.7.3 und 1.8.7.7.5 müssen angewendet werden. 1.8.8.5 1.8.8.6 1-64 Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden 1.9.1 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des ADR kann die Einfuhr gefährlicher Güter in das Gebiet einer Vertragspartei Vorschriften oder Verboten unterliegen, die aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung erlassen wurden. Diese Vorschriften oder Verbote sind in entsprechender Weise bekannt zu geben. Vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnittes 1.9.3 kann eine Vertragspartei für Fahrzeuge, die internationale Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße auf ihrem Hoheitsgebiet durchführen, bestimmte ergänzende Vorschriften anwenden, die nicht im ADR enthalten sind, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens stehen und sie in seinem innerstaatlichen Recht aufgeführt sind und auch für Fahrzeuge gelten, die eine innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Hoheitsgebiet der besagten Vertragspartei durchführen. Die in Abschnitt 1.9.2 genannten ergänzenden Vorschriften sind: a) zusätzliche Vorschriften oder der Sicherheit dienende Einschränkungen für Fahrzeuge, die bestimmte Kunstbauwerke wie Brücken befahren, für Fahrzeuge, die Mittel des kombinierten Verkehrs, wie z.B. Umschlageinrichtungen oder Züge benutzen, oder für Fahrzeuge, die in Häfen oder anderen besonderen Beförderungsterminals ankommen oder von diesen ausgehen; b) Vorschriften, in denen bestimmte von den Fahrzeugen einzuhaltende Fahrstrecken genannt sind, um Wirtschaftszentren, Wohngebiete oder ökologisch sensible Gebiete oder Industriegebiete mit gefährlichen Anlagen oder Straßen zu umgehen, die bedeutende physische Gefahren aufweisen; c) besondere Vorschriften, in denen bestimmte einzuhaltende Fahrstrecken genannt sind, oder einzuhaltende Vorschriften für das Halten und Parken der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern bei extremen Witterungsbedingungen, Erdbeben, Unfällen, Demonstrationen, öffentlichen Unruhen oder bewaffneten Aufständen; d) Einschränkungen für den Verkehr der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern an bestimmten Tagen der Woche oder des Jahres. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die auf ihrem Hoheitsgebiet die ergänzenden Vorschriften nach Abschnitt 1.9.3 a) und d) anwendet, unterrichtet das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die besagten Bestimmungen, das diese den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.12) Tunnelbeschränkungen Bem. Vorschriften betreffend Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Straßentunnel sind auch in Kapitel 8.6 enthalten. Allgemeine Vorschriften Bei der Anwendung von Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel muss die zuständige Behörde den Straßentunnel einer der in Absatz 1.9.5.2.2 festgelegten Tunnelkategorien zuordnen. Dabei sind die Tunneleigenschaften, die Risikoeinschätzung, einschließlich Verfügbarkeit und Eignung alternativer Strecken und Verkehrsträger, und Überlegungen zur Verkehrslenkung zu berücksichtigen. Derselbe Tunnel darf mehreren Tunnelkategorien zugeordnet sein, z.B. in Abhängigkeit von der Uhrzeit oder dem Wochentag usw. 1.9.5.2 1.9.5.2.1 Kategorisierung Die Kategorisierung basiert auf der Annahme, dass in Tunneln drei Hauptgefahren bestehen, die zu zahlreichen Opfern oder ernsthaften Schäden am Tunnelbauwerk führen können: a) Explosionen; b) Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger giftiger flüssiger Stoffe; c) Brände. Die fünf Tunnelkategorien sind: Tunnelkategorie A: Keine Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter. 1.9.2 1.9.3 1.9.4 1.9.5 1.9.5.1 1.9.5.2.2 12) Ein allgemeiner Leitfaden für die Berechnung von Risiken durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße kann auf der Website des Sekretariats der UNECE (http://www.unece.org/trans/danger/ danger.htm) eingesehen werden. 1-65 Tunnelkategorie B: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können. Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen13): Klasse 1: Verträglichkeitsgruppen A und L; Klasse 3: Klassifizierungscode D (UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379); Klasse 4.1: Klassifizierungscodes D und DT und selbstzersetzliche Stoffe des Typs B (UN-Nummern 3221, 3222, 3231 und 3232); Klasse 5.2: organische Peroxide des Typs B (UN-Nummern 3101, 3102, 3111 und 3112). Wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 1000 kg ist: Klasse 1: Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppen A und L). Bei der Beförderung in Tanks: Klasse 2: Klassifizierungscodes F, TF und TFC; Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I; Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I; Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I; Klasse 6.1: UN-Nummer 1510. Tunnelkategorie C: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können. Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen13): ­ gefährliche Güter, die in der Tunnelkategorie B Beschränkungen unterliegen, und ­ folgende gefährliche Güter: Klasse 1: Klasse 7: Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppen A und L) und Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen H und J); UN-Nummern 2977 und 2978. Wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 5000 kg ist: Klasse 1: Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G). Bei der Beförderung in Tanks: Klasse 2: Klassifizierungscodes 2A, 2O, 3A und 3O und Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben T oder die Buchstaben TC, TO und TOC enthalten; Klasse 3: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes FC, FT1, FT2 und FTC; Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I, ausgenommen UN-Nummer 1510; Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CT1, CFT und COT. Tunnelkategorie D: Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem großen Brand führen können. Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen13): ­ gefährliche Güter, die in der Tunnelkategorie C Beschränkungen unterliegen, und ­ folgende gefährliche Güter: 13) Diese Zuordnung basiert auf den intrinsischen gefährlichen Eigenschaften der Güter, der Art ihrer Umschließung und der beförderten Menge. 1-66 Klasse 1: Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G); Klasse 2: Klassifizierungscodes F, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC; Klasse 4.1: selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F und UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251; Klasse 5.2: organische Peroxide der Typen C, D, E und F; Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF1, TFC und TFW und Eintragungen für beim Einatmen giftige Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 354 zugeordnet ist, sowie Eintragungen für beim Einatmen giftige Stoffe der UN-Nummern 3381 bis 3390; Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CT1, CFT und COT; Klasse 9: Klassifizierungscodes M9 und M10. Bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks: Klasse 3; Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II; Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II; Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und Verpackungsgruppe III für Klassifizierungscode TF2; Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CF1, CFT und CW1 und Verpackungsgruppe II für Klassifizierungscodes CF1 und CFT; Klasse 9: Klassifizierungscodes M2 und M3. Tunnelkategorie E: Beschränkungen für alle gefährlichen Güter mit Ausnahme der UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373 sowie für alle gefährlichen Güter nach den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten. Bem. Für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein. 1.9.5.3 1.9.5.3.1 1.9.5.3.2 Vorschriften für Straßenverkehrszeichen und die Bekanntgabe von Einschränkungen Die Vertragsparteien müssen Tunnelverbote und alternative Strecken mit Hilfe von Straßenverkehrszeichen angeben. h a b c Für diesen Zweck können sie die Zeichen C, 3 und D, 10 , 10 und 10 gemäß dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (Wien, 1968) und dem Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (Genf, 1971) in der Interpretation der Resolution über Straßenverkehrszeichen (R.E.2) der Hauptarbeitsgruppe Straßenverkehr des UNECE-Binnenverkehrsausschusses in der jeweils geänderten Fassung verwenden. 1.9.5.3.3 Um das internationale Verständnis von Straßenverkehrszeichen zu erleichtern, basiert das in dem Wiener Übereinkommen beschriebene System von Straßenverkehrszeichen auf der Verwendung von Formen und Farben, die für jede Klasse von Zeichen charakteristisch sind, und soweit wie möglich auf der Verwendung grafischer Symbole anstelle von Aufschriften. Sofern es die Vertragsparteien als notwendig erachten, die vorgeschriebenen Zeichen und Symbole abzuändern, dürfen die vorgenommenen Änderungen die wesentlichen Eigenschaften der Zeichen und Symbole nicht verändern. Sofern Vertragsparteien das Wiener Übereinkommen nicht anwenden, dürfen die vorgeschriebenen Zeichen und Symbole verändert werden, vorausgesetzt, die vorgenommenen Änderungen verändern nicht die wesentliche Bedeutung der Zeichen und Symbole. Straßenverkehrszeichen für das Durchfahrtsverbot von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Straßentunnel müssen an einem Ort angebracht sein, an dem die Wahl alternativer Strecken möglich ist. Wenn der Zugang zu Tunneln beschränkt ist oder alternative Strecken vorgeschrieben sind, müssen die Straßenverkehrszeichen wie folgt mit zusätzlichen Tafeln versehen sein: Kein Zeichen: keine Einschränkung; Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe B angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie B zugelassen sind; Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe C angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie C zugelassen sind; 1.9.5.3.4 1.9.5.3.5 1-67 Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe D angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie D zugelassen sind; Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe E angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie E zugelassen sind. 1.9.5.3.6 Tunnelbeschränkungen gelten für Beförderungseinheiten, für die eine orangefarbene Kennzeichnung gemäß Abschnitt 5.3.2 vorgeschrieben ist, und im Falle von Tunneln der Kategorie E auch für Beförderungseinheiten, für die eine Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.13 vorgeschrieben ist oder die Container befördern, für die eine Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.13 vorgeschrieben ist. Tunnelbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn gefährliche Güter in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, es sei denn, Fahrzeuge mit solchen gefährlichen Gütern sind mit der in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichnung14) versehen. 1.9.5.3.7 Die Beschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE solche Beschränkungen mitteilen, das diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich macht. Wenn Vertragsparteien besondere betriebliche Maßnahmen anwenden, die für die Verringerung von Risiken ausgelegt sind und sich auf bestimmte oder alle Fahrzeuge beziehen, die den Tunnel benutzen, wie Anmeldung vor dem Befahren oder Durchfahrt in Konvois mit Begleitfahrzeugen, müssen diese offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. 1.9.5.3.8 14) oder bei Anwendung der Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 1.6.1.20 mit der in Abschnitt 3.4.10 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.11 des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden ADR vorgeschriebenen Kennzeichnung 1-68 Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung Bem. Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter «Sicherung» die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren. 1.10.1 1.10.1.1 1.10.1.2 1.10.1.3 Allgemeine Vorschriften Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten. Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde. Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung muss während der Beförderung gefährlicher Güter einen Lichtbildausweis mit sich führen. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abschnitt 1.8.1 und Unterabschnitt 7.5.1.1 müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken. Die zuständige Behörde muss auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer gemäß Abschnitt 8.2.1 führen, die durch sie oder andere anerkannte Stellen ausgestellt wurden. Unterweisung im Bereich der Sicherung Die in Kapitel 1.3 festgelegte erstmalige Unterweisung und Auffrischungsunterweisung muss auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Änderungen der Vorschriften zusammenhängen. Die Unterweisung zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung muss sich auf die Art der Sicherungsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie muss Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Eine solche Unterweisung muss bei der Aufnahme einer Tätigkeit, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, erfolgen oder überprüft und in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden. Eine detaillierte Beschreibung der gesamten im Bereich der Sicherung erhaltenen Unterweisung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Beschreibungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht. 1.10.1.4 1.10.1.5 1.10.1.6 1.10.2 1.10.2.1 1.10.2.2 1.10.2.3 1.10.2.4 1.10.3 1.10.3.1 1.10.3.1.1 1-69 1.10.3.1.2 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 sind solche, die in der nachstehenden Tabelle 1.10.3.1.2 aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten. Tabelle 1.10.3.1.2: Klasse Unterklasse 1.1 1.2 1.3 1.4 Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Stoff oder Gegenstand Tank c) (Liter) explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UNNummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II desensibilisierte explosive flüssige Stoffe desensibilisierte explosive Stoffe Stoffe der Verpackungsgruppe I Stoffe der Verpackungsgruppe I entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und AmmoniumnitratEmulsionen oder -Suspensionen oder -Gele giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen) ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I a) a) a) Menge lose Schüttung (kg)d) a) a) a) 1 Versandstück (kg) 0 0 0 0 a) a) 1.5 2 0 3000 0 a) a) 0 b) a) 0 3 3000 0 a) a) a) a) a) a) a) b) 0 0 b) b) b) 4.1 4.2 4.3 5.1 3000 3000 3000 3000 3000 b) 6.1 6.2 0 a) a) 0 0 0 8 a) b) c) 3000 a) b) d) gegenstandslos Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht. Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 17 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. 1-70 1.10.3.1.3 Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial solche mit einer Aktivität, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3 000 A2 (siehe auch Absatz 2.2.7.2.2.1), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nachstehender Tabelle 1.10.3.1.3 angegeben ist. Tabelle 1.10.3.1.3: Element Americium Gold Cadmium Californium Curium Cobalt Cobalt Caesium Eisen Germanium Gadolinium Iridium Nickel Palladium Promethium Polonium Plutonium Plutonium Radium Ruthenium Selenium Strontium Thallium Thulium Ytterbium Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide Radionuklid Am-241 Au-198 Cd-109 Cf-252 Cm-244 Co-57 Co-60 Cs-137 Fe-55 Ge-68 Gd-153 Ir-192 Ni-63 Pd-103 Pm-147 Po-210 Pu-238 Pu-239 Ra-226 Ru-106 Se-75 Sr-90 Tl-204 Tm-170 Yb-169 Grenzwert für die Beförderungssicherung (TBq) 0,6 2 200 0,2 0,5 7 0,3 1 8000 7 10 0,8 600 900 400 0,6 0,6 0,6 0,4 3 2 10 200 200 3 1.10.3.1.4 Für Gemische von Radionukliden kann die Feststellung, ob der Grenzwert für die Beförderungssicherung erreicht oder überschritten wurde, durch Bildung der Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes Radionuklids und dem für dieses Radionuklid geltenden Grenzwert für die Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleiner als 1 ist, ist der Radioaktivitätsgrenzwert des Gemisches weder erreicht noch überschritten. Diese Berechnung kann mit folgender Formel erfolgen: Tii 1 , i A wobei Ai = Aktivität des im Versandstück enthaltenen Radionuklids i (TBq) Ti = Grenzwert für die Beförderungssicherung des Radionuklids i (TBq) 1.10.3.1.5 1.10.3.2 1.10.3.2.1 Wenn radioaktive Stoffe Nebengefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die Kriterien der Tabelle 1.10.3.1.2 ebenfalls berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 1.7.5). Sicherungspläne Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden. Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten: a) spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind; b) Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen gefährlichen Güter; c) Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens 1.10.3.2.2 1-71 gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen; d) klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich: ­ Unterweisung; ­ Sicherungspolitik (z.B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen usw.); ­ Betriebsverfahren (z.B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens (wie in Absatz c) bestimmt), Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen usw.); ­ für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen; e) wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen; f) Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne; g) Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und h) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die an anderen Stellen des ADR vorgeschriebene Bereitstellung von Informationen nicht ausschließen. Bem. Beförderer, Absender und Empfänger sollten untereinander und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutauschen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche die Sicherung gefährden, zu reagieren. 1.10.3.3 Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) befördern, und deren Ladung müssen verwendet werden, und es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden. Bem. Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) ermöglichen, eingesetzt werden. Mit Ausnahme der UN-Nummern 0029, 0030, 0059, 0065, 0073, 0104, 0237, 0255, 0267, 0288, 0289, 0290, 0360, 0361, 0364, 0365, 0366, 0439, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 und mit Ausnahme der UNNummern 2910 und 2911, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet, (siehe Absatz 1.1.3.6.2 erster Spiegelstrich) gelten nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 sowie des Unterabschnitts 8.1.2.1 d) nicht, wenn die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken beförderten Mengen die in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Mengen nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 sowie des Unterabschnitts 8.1.2.1 d) nicht, wenn die in einer Beförderungseinheit in Tanks oder in loser Schüttung beförderten Mengen die in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Mengen nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die Vorschriften dieses Kapitels nicht für die Beförderung von UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) und UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I). Bei Anwendung der Vorschriften der Convention on Physical Protection of Nuclear Material (Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial)15) und des IAEA circular on «The Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities» (IAEA-Rundschreiben über den physischen Schutz von Kernmaterial und Atomanlagen)16) gelten die Vorschriften dieses Kapitels für radioaktive Stoffe als erfüllt. 1.10.4 1.10.5 15) 16) INFCIRC/274/Rev.1, IAEA, Wien (1980). INFCIRC/225/Rev.4 (korrigierte Fassung), IAEA, Wien (1999). 1-72 Kapitel 1.11 (bleibt offen) 1-73 (unbedruckt) 1-74 Teil 2 Kapitel 2.1 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften 2.1.1 2.1.1.1 Einleitung Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände. Jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen ist eine UN-Nummer zugeordnet. Folgende Arten von Eintragungen werden verwendet: A. Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe oder Gegenstände, einschließlich Eintragungen für Stoffe, die verschiedene Isomere abdecken, z.B.: UN 1090 ACETON UN 1104 AMYLACETATE UN 1194 ETHYLNITRIT, LÖSUNG B. Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen, die nicht unter n.a.g.-Eintragungen fallen, z.B.: UN 1133 KLEBSTOFFE UN 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE UN 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG C. Spezifische n.a.g.-Eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen einer bestimmten chemischen oder technischen Beschaffenheit umfassen, z.B.: UN 1477 NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. D. Allgemeine n.a.g.-Eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften umfassen, z.B.: UN 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Die unter B, C und D aufgeführten Eintragungen werden als Sammeleintragungen bezeichnet. Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades Verpackungsgruppen zugeordnet: ­ Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr; ­ Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; ­ Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben. 2.1.1.2 2.1.1.3 2-1 2.1.2 2.1.2.1 Grundsätze der Klassifizierung Die gefährlichen Güter, die unter die Überschrift einer Klasse fallen, werden nach Unterabschnitt 2.2.x.1 der entsprechenden Klasse auf der Grundlage ihrer Eigenschaften definiert. Die Zuordnung eines gefährlichen Gutes zu einer Klasse und einer Verpackungsgruppe erfolgt nach den im gleichen Unterabschnitt 2.2.x.1 aufgeführten Kriterien. Die Zuordnung einer oder mehrerer Nebengefahr(en) zu einem gefährlichen Stoff oder Gegenstand erfolgt nach den Kriterien des Unterabschnitts (der Unterabschnitte) 2.2.x.1 der Klasse(n), die diesen Gefahren entsprechen. Alle Eintragungen für gefährliche Güter sind in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Reihenfolge ihrer UN-Nummern aufgeführt. Diese Tabelle enthält entsprechende Informationen über das aufgeführte Gut, wie Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe(n), anzubringende(r) Zettel sowie Verpackungs- und Beförderungsvorschriften.1) Stoffe können technische Unreinheiten (z.B. aus dem Produktionsprozess) oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt ein namentlich genannter Stoff, d.h. ein in Kapitel 3.2 Tabelle A als Einzeleintragung aufgeführter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Lösung oder Gemisch (siehe Unterabschnitt 2.1.3.3). Die in Unterabschnitt 2.2.x.2 der einzelnen Klassen aufgeführten oder definierten gefährlichen Güter sind nicht zur Beförderung zugelassen. Nicht namentlich genannte Güter, d.h. Güter, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht als Einzeleintragungen aufgeführt und in einem der oben genannten Unterabschnitte 2.2.x.2 nicht aufgeführt oder definiert sind, sind nach dem Verfahren des Abschnitts 2.1.3 der entsprechenden Klasse zuzuordnen. Zusätzlich ist die Nebengefahr (soweit vorhanden) und die Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) zu bestimmen. Nachdem die Klasse, die Nebengefahr (soweit vorhanden) und die Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) festgelegt ist, ist die entsprechende UN-Nummer zu bestimmen. In den Entscheidungsbäumen im Unterabschnitt 2.2.x.3 (Verzeichnis der Sammeleintragungen) am Ende jeder Klasse sind die jeweiligen Parameter für die Auswahl der entsprechenden Sammeleintragung (UN-Nummer) angegeben. In allen Fällen ist die jeweils zutreffendste Sammeleintragung, welche die Eigenschaften des Stoffes oder Gegenstandes erfasst, nach der in Unterabschnitt 2.1.1.2 durch die Buchstaben B, C und D dargestellten Rangfolge auszuwählen. Nur wenn der Stoff oder Gegenstand nicht einer Eintragung des Typs B oder C nach Unterabschnitt 2.1.1.2 zugeordnet werden kann, darf er einer Eintragung des Typs D zugeordnet werden. Auf der Grundlage der Prüfverfahren des Kapitels 2.3 und der in den Unterabschnitten 2.2.x.1 derjenigen Klassen, in denen dies so festgelegt ist, angegebenen Kriterien kann festgestellt werden, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff, eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch einer bestimmten Klasse die Kriterien dieser Klasse nicht erfüllt. In diesem Fall gehört dieser Stoff, diese Lösung oder dieses Gemisch nicht zu dieser Klasse. Für die Klassifizierung gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter bei einem Druck von 101,3 kPa als flüssige Stoffe. Ein viskoser Stoff, für den ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, ist dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder der in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) zu unterziehen. Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) Nicht namentlich genannte Stoffe, einschließlich Lösungen und Gemische, sind auf der Grundlage der in Unterabschnitt 2.2.x.1 der verschiedenen Klassen aufgeführten Kriterien entsprechend ihrem Gefahrengrad zuzuordnen. Die von einem Stoff ausgehende(n) Gefahr(en) ist (sind) auf der Grundlage seiner physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften zu bestimmen. Diese Eigenschaften sind auch zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen zu einer strengeren Zuordnung führen. Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannter Stoff, der eine einzige Gefahr aufweist, ist in der entsprechenden Klasse einer in Unterabschnitt 2.2.x.3 dieser Klasse aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen. Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des ADR entspricht und nur einen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten überwiegenden gefährlichen Stoff und einen oder mehrere nicht dem ADR unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn: 2.1.2.2 2.1.2.3 2.1.2.4 2.1.2.5 2.1.2.6 2.1.2.7 2.1.3 2.1.3.1 2.1.3.2 2.1.3.3 1) Ein alphabetisches Verzeichnis dieser Eintragungen wurde vom Sekretariat erstellt und ist in Kapitel 3.2 Tabelle B enthalten. Diese Tabelle ist kein offizieller Teil des ADR. 2-2 a) die Lösung oder das Gemisch ist in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannt; b) aus der Benennung und der Beschreibung des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt; c) die Klasse, der Klassifizierungscode, die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes oder d) die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Lösung oder des Gemisches machen Notfallmaßnahmen erforderlich, die sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes unterscheiden. In anderen als den in Absatz a) beschriebenen Fällen ist die Lösung oder das Gemisch als nicht namentlich genannter Stoff in der entsprechenden Klasse einer in Unterabschnitt 2.2.x.3 dieser Klasse aufgeführten Sammeleintragung unter Berücksichtigung der eventuell vorhandenen Nebengefahren der Lösung oder des Gemisches zuzuordnen, es sei denn, die Lösung oder das Gemisch entspricht den Kriterien keiner Klasse und unterliegt deshalb nicht den Vorschriften des ADR. 2.1.3.4 2.1.3.4.1 Lösungen und Gemische, die einen Stoff einer der in Absatz 2.1.3.4.1 oder 2.1.3.4.2 genannten Eintragungen enthalten, sind nach den in diesen Absätzen genannten Bedingungen zuzuordnen. Lösungen und Gemische, die einen der folgenden namentlich genannten Stoffe enthalten, sind immer derselben Eintragung zuzuordnen wie der in ihnen enthaltene Stoff selbst, vorausgesetzt diese Lösungen und Gemische weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 angegebenen Gefahreneigenschaften auf: ­ Klasse 3 UN 1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT UN 3064 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin ­ Klasse 6.1 UN 1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser UN 1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT UN 1259 NICKELTETRACARBONYL UN 1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff UN 1614 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes poröses Material UN 1994 EISENPENTACARBONYL UN 2480 METHYLISOCYANAT UN 2481 ETHYLISOCYANAT UN 3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff ­ Klasse 8 UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI UN 1744 BROM oder UN 1744 BROM, LÖSUNG UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff UN 2576 PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN. Lösungen und Gemische, die einen Stoff enthalten, der unter eine der folgenden Eintragungen der Klasse 9 fällt: UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST sind immer derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt, ­ sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile mit Ausnahme von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und ­ sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 angegebenen Gefahreneigenschaften auf. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sowie Lösungen oder Gemische, die den Klassifizierungskriterien des ADR entsprechen und mehrere gefährliche Stoffe enthalten, sind einer Sammeleintragung (siehe Unterabschnitt 2.1.2.5) und einer den Gefahreneigenschaften entsprechenden Verpackungsgruppe der jeweiligen Klasse zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung auf Grund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren: 2-3 2.1.3.4.2 2.1.3.5 2.1.3.5.1 Die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften sind durch Messung oder Berechnung zu bestimmen, und die Zuordnung des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches hat nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.x.1 der einzelnen Klassen zu erfolgen. Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z.B. bei gewissen Abfällen), so ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen. Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes, der Lösung oder des Gemisches in mehr als eine der nachstehend aufgeführten Klassen oder Stoffgruppen fallen, ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahr entsprechend nachstehender Reihenfolge zuzuordnen: a) Stoffe der Klasse 7 (ausgenommen radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken, für welche die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt und bei denen die anderen gefährlichen Eigenschaften überwiegen); b) Stoffe der Klasse 1; c) Stoffe der Klasse 2; d) desensibilisierte explosive flüssige Stoffe der Klasse 3; e) selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe der Klasse 4.1; f) pyrophore Stoffe der Klasse 4.2; g) Stoffe der Klasse 5.2; h) Stoffe der Klasse 6.1, welche die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen der Verpackungsgruppe I erfüllen (Stoffe, die die Zuordnungskriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut, die nur Verpackungsgruppe III entspricht, oder eine geringere Giftigkeit aufweisen, sind der Klasse 8 zuzuordnen.); i) ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2. Sofern die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes in mehr als eine Klasse oder Stoffgruppe fallen, die in Absatz 2.1.3.5.3 nicht aufgeführt sind, ist der Stoff nach demselben Verfahren zuzuordnen, wobei jedoch die entsprechende Klasse nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 auszuwählen ist. Handelt es sich bei dem zu befördernden Stoff um einen Abfall, dessen Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe gemäß Absatz 2.1.3.5.2 auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschließlich aller verfügbaren, von der geltenden Sicherheits- und Umweltgesetzgebung2) geforderten technischen und sicherheitstechnischen Daten, erfolgen. Im Zweifelsfall ist das höchste Gefahrenniveau anzuwenden. Wenn jedoch auf der Grundlage der Kenntnisse über die Zusammensetzung des Abfalls und der physikalischen und chemischen Eigenschaften der festgestellten Bestandteile der Nachweis möglich ist, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht den Eigenschaften der Verpackungsgruppe I entsprechen, darf der Abfall standardmäßig der am besten geeigneten n.a.g.-Eintragung der Verpackungsgruppe II zugeordnet werden. Wenn jedoch bekannt ist, dass der Abfall nur umweltgefährdende Eigenschaften besitzt, darf er der Verpackungsgruppe III der UN-Nummer 3077 oder 3082 zugeordnet werden. Dieses Verfahren darf nicht für Abfälle angewendet werden, die in Absatz 2.1.3.5.3 genannte Stoffe, Stoffe der Klasse 4.3, Stoffe des in Unterabschnitt 2.1.3.7 genannten Falls oder Stoffe enthalten, die gemäß Unterabschnitt 2.2.x.2 nicht zur Beförderung zugelassen sind. 2.1.3.5.2 2.1.3.5.3 2.1.3.5.4 2.1.3.5.5 2.1.3.6 Es ist immer die jeweils zutreffendste Sammeleintragung (siehe Unterabschnitt 2.1.2.5) zu verwenden, d.h. eine allgemeine n.a.g.-Eintragung ist nur zu verwenden, wenn eine Gattungseintragung oder eine spezifische n.a.g.-Eintragung nicht verwendet werden kann. Lösungen und Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe oder Stoffe mit der Nebengefahr entzündend (oxidierend) wirkend können explosive Eigenschaften haben. In diesem Fall sind sie zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie erfüllen die Vorschriften der Klasse 1. 2.1.3.7 2) Zu diesen Rechtsvorschriften gehört zum Beispiel die Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9) und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3). 2-4 2.1.3.8 Stoffe der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme von Stoffen der UN-Nummern 3077 und 3082, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, gelten zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 als umweltgefährdende Stoffe. Andere Stoffe, die den Kriterien keiner anderen Klasse, aber den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, sind der UN-Nummer 3077 bzw. 3082 zuzuordnen. Abfälle, die nicht den Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 9 entsprechen, jedoch unter das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung fallen, dürfen unter den UN-Nummern 3077 und 3082 befördert werden. 2.1.3.9 2-5 2-6 Bem. 1. Beispiele für die Anwendung der Tabelle: Zuordnung eines einzelnen Stoffes Beschreibung des zuzuordnenden Stoffes: Ein nicht namentlich genanntes Amin, das sowohl den Kriterien der Klasse 3 Verpackungsgruppe II als auch den Kriterien der Klasse 8 Verpackungsgruppe I entspricht. Vorgehensweise: Schnittpunkt von Zeile 3 II mit Spalte 8 I ergibt 8 I. Dieses Amin ist somit der Klasse 8 zuzuordnen, und zwar unter UN 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder UN 2734 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Verpackungsgruppe I. Zuordnung eines Gemisches Beschreibung des zuzuordnenden Gemisches: Ein Gemisch bestehend aus einem entzündbaren flüssigen Stoff der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, einem giftigen Stoff der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II und einem ätzenden flüssigen Stoff der Klasse 8 Verpackungsgruppe I. Vorgehensweise: Schnittpunkt von Zeile 3 III mit Spalte 6.1 II ergibt 6.1 II. Schnittpunkt von Zeile 6.1 II mit Spalte 8 I ergibt 8 I LIQ. Dieses nicht näher definierte Gemisch ist somit der Klasse 8 zuzuordnen, und zwar unter UN 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. Verpackungsgruppe I. 2. Beispiele für die Zuordnung der Gemische und Lösungen zu einer Klasse und Verpackungsgruppe: Eine Lösung von Phenol der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II in Benzen der Klasse 3 Verpackungsgruppe II ist der Klasse 3 Verpackungsgruppe II zuzuordnen; auf Grund der Giftigkeit des Phenols ist diese Lösung der UN-Nummer 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. in Klasse 3 Verpackungsgruppe II zuzuordnen. Ein festes Gemisch von Natriumarsenat der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II und Natriumhydroxid der Klasse 8 Verpackungsgruppe II ist der UN-Nummer 3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. in Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II zuzuordnen. Eine Lösung von Naphthalen, roh oder raffiniert, der Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III in Benzin der Klasse 3 Verpackungsgruppe II ist der UN-Nummer 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. in Klasse 3 Verpackungsgruppe II zuzuordnen. Ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen der Klasse 3 Verpackungsgruppe III und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Verpackungsgruppe II ist der UN-Nummer 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST in Klasse 9 Verpackungsgruppe II zuzuordnen. Ein Gemisch von Propylenimin der Klasse 3 und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Verpackungsgruppe II ist der Eintragung UN 1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT in Klasse 3 zuzuordnen. 2.1.4 2.1.4.1 Zuordnung von Proben Wenn die Klasse eines Stoffes unsicher ist und der Stoff zur weiteren Prüfung befördert wird, ist auf der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, offizielle Benennung für die Beförderung und UN-Nummer zuzuordnen, und zwar unter Anwendung: a) der Klassifizierungskriterien des Kapitels 2.2 und b) der Vorschriften dieses Kapitels. Die strengste, für die gewählte offizielle Benennung für die Beförderung mögliche Verpackungsgruppe ist anzuwenden. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck «PROBE» zu ergänzen (z.B. «ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., PROBE»). In den Fällen, in denen für eine Probe eines Stoffes, von dem man annimmt, dass er bestimmten Klassifizierungskriterien entspricht, eine bestimmte Benennung für die Beförderung vorgesehen ist (z.B. «UN 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.»), ist diese offizielle Benennung für die Beförderung zu verwenden. Wenn für die Beförderung einer Probe eine n.a.g.-Eintragung verwendet wird, muss die offizielle Benennung für die Beförderung nicht durch die technische Benennung ergänzt werden, wie dies in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschrieben ist. 2-7 2.1.4.2 Proben des Stoffes sind in Übereinstimmung mit den für die vorläufig zugeordnete offizielle Benennung für die Beförderung anwendbaren Vorschriften zu befördern, vorausgesetzt: a) der Stoff gilt nicht als Stoff, der nach den Unterabschnitten 2.2.x.2 des Kapitels 2.2 oder nach Kapitel 3.2 nicht zur Beförderung zugelassen ist; b) der Stoff gilt nicht als Stoff, der die Kriterien der Klasse 1 erfüllt, und nicht als ansteckungsgefährlicher oder radioaktiver Stoff; c) der Stoff entspricht den Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.15 bzw. 2.2.52.1.9, wenn es sich um einen selbstzersetzlichen Stoff bzw. um ein organisches Peroxid handelt; d) die Probe wird in einer zusammengesetzten Verpackung mit einer Nettomasse von höchstens 2,5 kg je Versandstück befördert und e) die Probe wird nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt. 2-8 Kapitel 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen 2.2.1 2.2.1.1 2.2.1.1.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Kriterien Unter den Begriff der Klasse 1 fallen: a) Explosive Stoffe: Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können. Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll. Bem. 1. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampfoder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1. 2. Ausgenommen von der Klasse 1 sind auch wasser- und alkoholfeuchte Explosivstoffe, deren Wasser- bzw. Alkoholgehalt die angegebenen Grenzwerte überschreitet, sowie Explosivstoffe mit Plastifizierungsmitteln ­ diese explosiven Stoffe sind der Klasse 3 oder 4.1 zugeordnet ­ sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer überwiegenden gefährlichen Eigenschaft der Klasse 5.2 zugeordnet sind. b) Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthalten. Bem. Gegenstände, die explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1. c) Stoffe und Gegenstände, die oben nicht genannt sind und die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen. Im Sinne der Klasse 1 gilt folgende Begriffsbestimmung: Phlegmatisiert: Einem explosiven Stoff wurde ein Stoff (oder ein «Phlegmatisierungsmittel») hinzugefügt, um die Sicherheit bei der Handhabung und Beförderung dieses explosiven Stoffes zu erhöhen. Das Phlegmatisierungsmittel macht den explosiven Stoff bei folgenden Einflüssen unempfindlich oder weniger empfindlich: Wärme, Stoß, Aufprall, Schlag oder Reibung. Typische Phlegmatisierungsmittel sind unter anderem: Wachs, Papier, Wasser, Polymere (wie Fluor-Chlor-Polymere), Alkohol und Öle (wie Vaseline und Paraffin). 2.2.1.1.2 Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen. Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht. 2.2.1.1.3 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer UN-Nummer und einer Benennung oder n.a.g.Eintragung zugeordnet sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt ist. Die Interpretation der Benennungen der in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe und Gegenstände erfolgt auf der Grundlage des Glossars in Unterabschnitt 2.2.1.4. Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Initialsprengstoffe, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen der UNNummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER zugeordnet werden. Die Zuordnung von in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung oder der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER sowie die Zuordnung von bestimmten Stoffen, deren Beförderung nach den Sondervorschriften in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 von einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Diese zuständige Behörde muss auch die Beförderungsbedingungen für diese Stoffe oder Gegenstände schriftlich genehmigen. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. 2-9 2.2.1.1.4 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6 zugeordnet sein. Die Unterklasse muss auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Abschnitten 2.3.0 und 2.3.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.5 ermittelt sein. Die Verträglichkeitsgruppe muss nach den Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.6 bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode. Beschreibung der Unterklassen Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.) Unterklasse 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. Unterklasse 1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen. Unterklasse 1.4 Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen. Unterklasse 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen. Unterklasse 1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Bem. Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt. Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände A Zündstoff B Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten. C Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung G Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten) H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält L Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert N Gegenstand, der nur extrem unempfindliche Stoffe enthält 2.2.1.1.5 2.2.1.1.6 2-10 S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden. Bem. 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden. 2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenstände und Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen. 3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d.h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen der Vorschrift für die Zusammenpackung MP 21 in Abschnitt 4.1.10. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen. 4. Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden. 5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen. 2.2.1.1.7 2.2.1.1.7.1 Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Da jedoch das Angebot derartiger Gegenstände sehr umfangreich ist und die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen begrenzt sein kann, darf die Zuordnung zu Unterklassen auch gemäß dem Verfahren in Absatz 2.2.1.1.7.2 erfolgen. Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden. Bem. 1. Die Aufnahme anderer Typen von Feuerwerkskörpern in die Spalte 1 der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 darf nur auf der Grundlage vollständiger Prüfdaten, die dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Prüfung unterbreitet werden, erfolgen. 2. Die von den zuständigen Behörden erzielten Prüfdaten, die eine Bestätigung der oder einen Widerspruch zur Zuordnung von in der Spalte 4 der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 spezifizierten Feuerwerkskörpern zu den Unterklassen der Spalte 5 darstellen, sollten dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Information unterbreitet werden. Wenn Feuerwerkskörper, die mehr als einer Unterklasse zugeordnet sind, in einem Versandstück zusammengepackt werden, müssen sie auf der Grundlage der Unterklasse mit der höchsten Gefahr klassifiziert werden, es sei denn, die von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten liefern ein anderes Ergebnis. Die in der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten aus Pappe (4G) verpackt sind. Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern3) Bem. 1. Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf die Masse aller pyrotechnischen Stoffe (z.B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung). 2. Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck «Blitzknallsatz» bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die für die Erzeugung eines akustischen Knalleffekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn, mit der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang X des Handbuchs Prüfungen und Kriterien wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg mehr als 8 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt. 2.2.1.1.7.2 2.2.1.1.7.3 2.2.1.1.7.4 2.2.1.1.7.5 3) Diese Tabelle enthält ein Verzeichnis von Klassifizierungen für Feuerwerkskörper, die bei fehlenden Prüfdaten der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.2) verwendet werden dürfen. 2-11 3. Angaben in mm beziehen sich ­ bei kugelförmigen Großfeuerwerksbomben und Mehrfachkugelbomben auf den Kugeldurchmesser der Großfeuerwerksbombe; ­ bei zylindrischen Großfeuerwerksbomben auf die Länge der Großfeuerwerksbombe; ­ bei einer Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, einem Römischen Licht, einem Feuerwerkskörper in einem geschlossenen Rohr oder einem Feuerwerkstopf auf den Innendurchmesser des Rohres, das den Feuerwerkskörper einschließt oder enthält; ­ bei einem Feuertopf ohne Mörser oder einem zylindrischen Feuertopf auf den Innendurchmesser des Mörsers, der für die Aufnahme des Feuertopfes vorgesehen ist. Typ Großfeuerwerksbombe, kugelförmig oder zylindrisch einschließlich: / Synonyme: Sternbombe, Kugelbombe, Blitzknallbombe, Tageslichtbombe, Wasserbombe, Mehrschlagbombe, Display Shell Begriffsbestimmung Gegenstand mit oder ohne Ausstoßladung, mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, pyrotechnischer Einheit (pyrotechnischen Einheiten) oder losem pyrotechnischen Stoff, für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt Spezifikation Klassifizierung 1.1G 1.1G Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell) vorgeladener Mörser, Großfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar) Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstoßladung angetrieben werden, mit getrennten externen Verzögerungszündern Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt ist alle Blitzknallbomben Sterneffektbombe: 180 mm Sterneffektbombe: 1.1G < 180 mm mit > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte Sterneffektbombe: 1.3G < 180 mm mit 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte Sterneffektbombe: 1.4G 50 mm oder 60 g pyrotechnischer Stoff mit 2 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte Die gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung. alle Blitzknallbomben Sterneffektbombe: 180 mm Sterneffektbombe: > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte Sterneffektbombe: > 50 mm und < 180 mm Sterneffektbombe: 50 mm oder 60 g pyrotechnischer Stoff mit 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte 1.1G 1.1G 1.1G 1.2G 1.3G 2-12 Typ einschließlich: / Synonyme: Kugelbombe aus Kugelbomben (engl. shell of shells (spherical)) (die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln) Begriffsbestimmung Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Bitzknallbomben mit 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit 33 % Blitzknallsatz und 60 % inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit 25 % Blitzknallsatz und 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist Gegenstand mit Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit 25 % Blitzknallsatz und 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist Anordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einer oder zwei Anzündstellen Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und einer Überzündung bestehen Spezifikation > 120 mm Klassifizierung 1.1G 120 mm 1.3G > 300 mm 1.1G > 200 mm und 300 mm 1.3G 200 mm 1.3G Batterie/ Kombination Kombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, Battery Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Römisches Licht (engl. Roman candle) Innendurchmesser 50 mm mit Blitzknallsatz oder Innendurchmesser < 50 mm mit > 25 % Blitzknallsatz Innendurchmesser 50 mm ohne Blitzknallsatz Innendurchmesser < 50 mm und mit 25 % Blitzknallsatz 1.1G 1.2G 1.3G 2-13 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Innendurchmesser 30 mm, jede pyrotechnische Einheit 25 g, mit 5 % Blitzknallsatz Innendurchmesser 30 mm und pyrotechnische Einheit > 25 g oder > 5 % und 25 % Blitzknallsatz Innendurchmesser 30 mm, pyrotechnische Einheit 25 g und 5 % Blitzknallsatz nur Effekte von Blitzknallsätzen Blitzknallsatz > 25 % des pyrotechnischen Stoffes pyrotechnischer Stoff > 20 g und Blitzknallsatz 25 % pyrotechnischer Stoff 20 g, Schwarzpulver-Zerlegerladung und Blitzknallsatz 0,13 g je Knall und 1 g insgesamt > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte 180 mm und 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte < 180 mm und 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte 150 g pyrotechnischer Stoff mit 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit 25 g, jeder Knalleffekt < 2 g; jeder Heuler (sofern vorhanden) 3 g 1 kg pyrotechnischer Stoff < 1 kg pyrotechnischer Stoff Klassifizierung 1.4G Feuerwerksrohr Römisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Roman candle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. small preloaded mortar) Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und mit oder ohne Überzündung besteht 1.3G 1.4G Rakete (engl. rocket) Signalrakete, Pfeifrakete Hülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt ist 1.1G 1.1G 1.3G 1.4G Feuertopf (engl. mine) Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne Mörser Rohr, das eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustoßen und dabei in der Luft einen großräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen; oder Stoff- oder Papiertüte oder Stoff- oder Papierzylinder, die/der eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist. 1.1G 1.1G 1.3G 1.4G Fontäne Vulkane, Wasserfall, Lanzen, Bengalisches Feuer, zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackeln nicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt 1.3G 1.4G 2-14 Typ Wunderkerze (engl. sparkler) einschließlich: / Synonyme: Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, DrahtWunderkerzen Begriffsbestimmung starrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne Anzündkopf Spezifikation Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: 5 g je Einheit und 10 g je Packung; Wunderkerzen auf Nitrat-Basis: 30 g je Einheit Einheiten auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung Einheiten auf Perchlorat-Basis: 5 g je Einheit und 10 Einheiten je Packung; Einheiten auf NitratBasis: 30 g je Einheit Knallerbsen und Knaller dürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten; andere Artikel dürfen bis zu 5 g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten pyrotechnischer Stoff je Einheit > 20 g, die 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz 5g pyrotechnischer Stoff je Einheit 20 g, die 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz 5g gesamter pyrotechnischer Stoff 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) 25 g und je Rad 50 g Pfeifsatz gesamter pyrotechnischer Stoff < 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) 5 g und je Rad 10 g Pfeifsatz Klassifizierung 1.3G 1.4G Bengalholz (engl. Bengal stick) nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt ist 1.3G 1.4G Party- und Tischfeuerwerk Tischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party Poppers Vorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen Stoffes und/oder eines explosiven Satzes enthält 1.4G Wirbel (engl. spinner) Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreisel nicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugenden Satz, mit oder ohne angebaute Flügel 1.3G 1.4G Räder (engl. wheels) Sonnen Anordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichen 1.3G 1.4G 2-15 Typ Steigende Krone (engl. aerial wheel) einschließlich: / Synonyme: UFO, aufsteigende Krone Begriffsbestimmung Hülsen, die Ausstoßladungen und Funken, Flammen und/oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sind Spezifikation Sortimente (engl. selection pack) Knallkörperbatterie Sortimentspackung China Cracker, Celebration Cracker Knallkörper (engl. banger) Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böller eine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entspricht Anordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen ist nicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthält gesamter pyrotechnischer Stoff > 200 g oder pyrotechnischer Stoff je Antrieb > 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) 25 g und je Rad 50 g Pfeifsatz gesamter pyrotechni1.4G scher Stoff 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) 5 g und je Rad 10 g Pfeifsatz Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Klassifizierung 1.3G jedes Rohr 140 mg Blitzknallsatz oder 1 g Schwarzpulver 1.4G Blitzknallsatz je Einheit > 2 g Blitzknallsatz je Einheit 2 g und je Innenverpackung 10 g Blitzknallsatz je Einheit 1 g und je Innenverpackung 10 g oder Schwarzpulver je Einheit 10 g 1.1G 1.3G 1.4G 2.2.1.1.8 2.2.1.1.8.1 Ausschluss aus der Klasse 1 Ein Stoff oder Gegenstand darf auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der Begriffsbestimmung der Klasse 1 mit Genehmigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.1.1.8.1 darf ein Gegenstand aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wenn drei unverpackte Gegenstände, die für die vorgesehene Funktion durch ihre eigenen Zünd- oder Anzündmittel oder durch externe Mittel einzeln aktiviert werden, folgende Prüfkriterien erfüllen: a) Temperatur an keiner Außenfläche größer als 65 °C; kurzzeitige Temperaturspitzen von bis zu 200 °C sind dabei zulässig; b) kein Bruch oder keine Zertrümmerung des externen Gehäuses und keine Bewegung des Gegenstandes und davon abgelöster Teile um mehr als einen Meter in jede Richtung; Bem. Wenn die Unversehrtheit des Gegenstandes im Falle eines externen Brands beeinträchtigt werden kann, müssen diese Kriterien anhand einer Brandprüfung, wie beispielsweise in der Norm ISO 12097-3 beschrieben, geprüft werden. c) kein hörbarer Knall mit einem Spitzenwert über 135 dB (C) in einem Meter Entfernung; 2.2.1.1.8.2 2-16 d) kein Blitz oder keine Flamme, durch die sich ein Stoff, wie beispielsweise ein Blatt Papier von 80 ± 10 g/m2, in Kontakt mit dem Gegenstand entzünden kann, und e) keine Bildung von Rauch, Dämpfen und Staub in Mengen, welche die Sichtbarkeit in einem 1m3 großen, mit Berstplatten geeigneter Größe ausgestatteten Raum um mehr als 50 % verringern, wobei die Messung durch einen geeichten Belichtungsmesser (Luxmeter) oder Radiometer erfolgt, der sich in einem Abstand von einem Meter von einer in der Mitte der gegenüberliegenden Wand angeordneten konstanten Lichtquelle befindet. Die allgemeinen Leitlinien der Norm ISO 5659-1 zur Prüfung der optischen Dichte und des Abschnitts 7.5 der Norm ISO 5659-2 zum photometrischen Verfahren oder ähnliche Verfahren zur Messung der optischen Dichte, die den gleichen Zweck verfolgen, dürfen angewendet werden. Es muss eine passende Abdeckhaube, die den hinteren Teil und die Seiten des Belichtungsmessers umschließt, verwendet werden, um die Effekte nicht direkt aus der Lichtquelle ausgestrahlten Lichts oder Streulichts zu minimieren. Bem. 1. Wenn bei den Prüfungen zu den Kriterien in den Absätzen a), b), c) und d) keine oder nur eine sehr geringe Rauchentwicklung festgestellt wird, darf auf die in Absatz e) genannte Prüfung verzichtet werden. 2. Die zuständige Behörde, auf die in Absatz 2.2.1.1.8.1 Bezug genommen wird, kann eine Prüfung des Gegenstandes in seiner Verpackung anordnen, wenn festgestellt wird, dass der für die Beförderung verpackte Gegenstand eine größere Gefahr darstellen kann. 2.2.1.2 2.2.1.2.1 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sowie explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Benennung oder n.a.g.-Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021) sind zur Beförderung nicht zugelassen. 2.2.1.2.2 2-17 2.2.1.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen Klassifizierungscode (siehe Absatz 2.2.1.1.4) 1.1 A 1.1 B 1.1 C UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Nummer 0473 0461 0474 0497 0498 0462 0475 0463 0464 0465 0476 0357 0354 0382 0466 0467 0468 0469 0358 0248 0355 0132 0477 0495 0499 0470 0478 0359 0249 0356 0350 0383 0479 0501 0351 0480 0352 0471 0472 0485 0353 0481 0349 0384 0482 0486 0190 Bem. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. TREIBSTOFF, FLÜSSIG TREIBSTOFF, FEST GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoßoder Treibladung GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. TREIBSTOFF, FLÜSSIG TREIBSTOFF, FEST GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoßoder Treibladung GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. TREIBSTOFF, FEST GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVIa)) , N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEIb)) EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff Die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe werden in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde und nach den Grundsätzen des Absatzes 2.2.1.1.4 bestimmt. 1.1 D 1.1 E 1.1 F 1.1 G 1.1 L 1.2 B 1.2 C 1.2 D 1.2 E 1.2 F 1.2 L 1.3 C 1.3 G 1.3 L 1.4 B 1.4 C 1.4 D 1.4 E 1.4 F 1.4 G 1.4 S 1.5 D 1.6 N Fußnoten a) b) EVI = explosive, very insensitive EEI = explosive, extremely insensitive 2-18 2.2.1.4 Glossar der Benennungen Bem. 1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen sind, muss auf Grund der Prüfungen des Produktes gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften und nach den Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zugeordneten Produkten erfolgen. 2. Nach den Benennungen sind die jeweiligen UN-Nummern (Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1) angegeben. Hinsichtlich der Klassifizierungscodes siehe Absatz 2.2.1.1.4. AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER: UN-Nummer 0503 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die als Fahrzeug-Airbags oder -Sicherheitsgurte zum Schutz von Personen verwendet werden. ANZÜNDER: UN-Nummern 0121, 0314, 0315, 0325, 0454 Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Die Gegenstände werden chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst. Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diesen Begriff: ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR; ANZÜNDHÜTCHEN; ANZÜNDLITZE; ANZÜNDSCHNUR; STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG; TREIBLADUNGSANZÜNDER; ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR: UN-Nummer 0131 Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden. ANZÜNDHÜTCHEN: UN-Nummern 0044, 0377, 0378 Gegenstände, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen. ANZÜNDLITZE: UN-Nummer 0066 Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung bestehen. Er brennt entlang seiner Längenausdehnung mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder. ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel: UN-Nummer 0103 Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht. ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR): UN-Nummer 0105 Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab. AUSLÖSEVORRICHTUNG MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0173 Gegenstand, der aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück besteht. Er dient dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstückes rasch auszulösen. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.: UN-Nummern 0382, 0383, 0384, 0461 Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen. BLITZLICHTPULVER: UN-Nummern 0094, 0305 Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet. 2-19 BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0034, 0035 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0033, 0291 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0038 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummer 0037 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. BOMBEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0039, 0299 Gegenstände mit Explosivstoff, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz. BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0399, 0400 Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen. DETONATOREN FÜR MUNITION: UN-Nummern 0073, 0364, 0365, 0366 Gegenstände, die aus kleinen Metall- oder Kunststoffrohren bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt. EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI), N.A.G.: UN-Nummer 0482 Massenexplosionsgefährliche Stoffe, die aber so unempfindlich sind, dass bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Auslösung oder eines Übergangs vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfserie 5 bestanden haben. EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff: UN-Nummer 0190 Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keiner Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind und die entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde im Allgemeinen in kleinen Mengen unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungsund Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden. Bem. Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die bereits einer anderen Benennung des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0374, 0375 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummern 0204, 0296 Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen. FEUERWERKSKÖRPER: UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336, 0337 Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind. 2-20 FÜLLSPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0060 Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0286, 0287 Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung: UN-Nummer 0369 Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0370 Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummer 0371 Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper. GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung: UN-Nummer 0221 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, mit einem Torpedo verbunden zu werden. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI): UNNummer 0486 Gegenstände, die nur extrem unempfindliche Stoffe enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen, und die die Prüfserie 7 bestanden haben. GEGENSTÄNDE, PYROPHOR: UN-Nummer 0380 Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Benennung schließt Gegenstände aus, die weißen Phosphor enthalten. GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln: UN-Nummern 0345, 0424, 0425 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0168, 0169, 0344 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. GESCHOSSE, mit Sprengladung: UN-Nummern 0167, 0324 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0346, 0347 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen verschossen werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. 2-21 GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0426, 0427 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GESCHOSSE, mit Zerleger- oder Ausstoßladung: UN-Nummern 0434, 0435 Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen. GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0284, 0285 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung: UN-Nummern 0292, 0293 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr: UN-Nummern 0110, 0318, 0372, 0452 Gegenstände ohne Hauptsprengladung, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten die Anzündeinrichtung und können eine Markierungsladung enthalten. HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0118 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch «Composition B». HEXOTONAL: UN-Nummer 0393 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0059, 0439, 0440, 0441 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen. KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH: UN-Nummern 0277, 0278 Gegenstände, die aus einem dünnwandigen Gehäuse aus Pappe, Metall oder anderem Material bestehen und ausschließlich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren. Bem. Folgende Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: HOHLLADUNGEN. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: UN-Nummern 0275, 0276, 0323, 0381 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und einem Anzündmittel. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder sie stoßen Befestigungselemente oder Löschmittel aus. KNALLKAPSELN, EISENBAHN: UN-Nummern 0192, 0193, 0492, 0493 Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden. LEUCHTKÖRPER, BODEN: UN-Nummern 0092, 0418, 0419 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden. 2-22 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG: UN-Nummern 0093, 0403, 0404, 0420, 0421 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecken aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden. LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION: UN-Nummern 0212, 0306 Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen. LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel: UNNummer 0099 Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie werden zur Auflockerung des Gesteins in der Umgebung eines Bohrlochs eingesetzt, um dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern. MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0137, 0138 Gegenstände, die im Allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch «Bangalore Torpedos». MINEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0136, 0294 Gegenstände, die im Allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch «Bangalore Torpedos». MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0018, 0019, 0301 Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff; eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummer 0247 Munition, die einen flüssigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0009, 0010, 0300 Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0243, 0244 Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0171, 0254, 0297 Munition, die eine intensive Lichtquelle erzeugen kann, die zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Diese Benennung schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben mit ein. Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: LEUCHTKÖRPER, BODEN und LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG; PATRONEN, SIGNAL; SIGNALKÖRPER, HAND; SIGNALKÖRPER, SEENOT. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. 2-23 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0015, 0016, 0303 Munition, die einen Nebelstoff wie Chlorsulfonsäuremischung, Titantetrachlorid oder einen auf Hexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder einer Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein. Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: SIGNALKÖRPER, RAUCH. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UN-Nummern 0245, 0246 Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung; einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein. MUNITION, PRÜF: UN-Nummer 0363 Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient. MUNITION, ÜBUNG: UN-Nummern 0362, 0488 Munition ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstoßladung. Im Allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung. Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: GRANATEN, ÜBUNG. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. OCTONAL: UN-Nummer 0496 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. OKTOLIT (OCTOL), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0266 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. PATRONEN, BLITZLICHT: UN-Nummern 0049, 0050 Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuss. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN: UN-Nummern 0012, 0339, 0417 Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung besteht und sowohl eine Treibladung als auch ein Geschoss enthält. Sie ist dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden. Schrotpatronen jeden Kalibers sind in dieser Benennung eingeschlossen. Bem. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER fallen nicht unter diese Benennung. Diese sind getrennt aufgeführt. Einige Patronen für militärische Handfeuerwaffen fallen nicht unter diese Benennung. Diese sind unter PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS aufgeführt. PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0327, 0338 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschosse. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden und dienen der Erzeugung eines lauten Knalls und werden für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet. PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER: UN-Nummern 0014, 0326, 0327, 0338, 0413 Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie dient zur Erzeugung eines lauten Knalls und wird für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladungen und für Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver. 2-24 PATRONEN, FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS (PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN): UN-Nummern 0012, 0328, 0339, 0417 Munition, die aus einem Geschoss ohne Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Die Munition kann ein Lichtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her. PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0006, 0321, 0412 Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0005, 0007, 0348 Munition, die aus einem Geschoss mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind. PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS: UN-Nummer 0014 In Werkzeugen verwendeter Gegenstand, der aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentraloder Randfeuerung mit oder ohne Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschoss. PATRONEN, SIGNAL: UN-Nummern 0054, 0312, 0405 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden. PENTOLIT, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0151 Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel: UNNummern 0124, 0494 Gegenstände, die aus Stahlrohren oder Metallbändern bestehen, in die durch Sprengschnur miteinander verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel. PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol: UN-Nummer 0433; PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser: UN-Nummer 0159 Stoff, der aus Nitrocellulose besteht, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerin, anderen flüssigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist. PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke: UN-Nummern 0428, 0429, 0430, 0431, 0432 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw. verwendet werden. Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition; AUSLÖSEVORRICHTUNGEN, MIT EXPLOSIVSTOFF; FEUERWERKSKÖRPER; KNALLKAPSELN, EISENBAHN; LEUCHTKÖRPER, BODEN; LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG; PATRONEN, SIGNAL; SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF; SIGNALKÖRPER, HAND; SIGNALKÖRPER, RAUCH; SIGNALKÖRPER, SEENOT; SPRENGNIETE. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. RAKETEN, mit Ausstoßladung: UN-Nummern 0436, 0437, 0438 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit inertem Kopf: UN-Nummern 0183, 0502 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. 2-25 RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0181, 0182 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, mit Sprengladung: UN-Nummern 0180, 0295 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung: UN-Nummern 0397, 0398 Gegenstände, die aus einem mit flüssigem Treibstoff gefüllten Zylinder mit einer oder mehreren Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper. RAKETEN, LEINENWURF: UN-Nummern 0238, 0240, 0453 Gegenstände, die aus einem Raketenmotor bestehen und dazu bestimmt sind, eine Leine hinter sich her zu schleppen. RAKETENMOTOREN: UN-Nummern 0186, 0280, 0281 Gegenstände, die aus einer Treibladung, im Allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen enthalten ist. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF: UN-Nummern 0395, 0396 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung: UN-Nummern 0250, 0322 Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben. SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT: UN-Nummern 0237, 0288 Gegenstände, die aus einer V-förmigen Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem biegsamen Mantel bestehen. SCHNEIDVORRICHTUNG, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF: UN-Nummer 0070 Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepresst wird. SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform: UN-Nummer 0027 Stoff, der aus einem innigen Gemisch aus Holzkohle oder einer anderen Kohleart und entweder Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht. SCHWARZPULVER GEPRESST oder als PELLETS: UN-Nummer 0028 Stoff, der aus geformtem Schwarzpulver besteht. SIGNALKÖRPER, HAND: UN-Nummern 0191, 0373 Tragbare Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die sichtbare Signale oder Warnzeichen aussenden. Unter diese Benennung fallen auch kleine Leuchtkörper, Boden, wie Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln. SIGNALKÖRPER, RAUCH: UN-Nummern 0196, 0197, 0313, 0487, 0507 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und Rauch ausstoßen. Sie können zusätzlich auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten. SIGNALKÖRPER, SEENOT: UN-Nummern 0194, 0195, 0505, 0506 Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, Signale in Form von Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben. 2-26 SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH: UN-Nummern 0030, 0255, 0456 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Elektrische Sprengkapseln werden durch elektrischen Strom ausgelöst. SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0029, 0267, 0455 Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Nicht elektrische Sprengkapseln werden durch Stoßrohr, Anzündschlauch, Anzündschnur, andere Anzündmittel oder schmiegsame Sprengschnur ausgelöst. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke ohne Sprengschnur. SPRENGKÖRPER: UN-Nummer 0048 Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Sie enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: BOMBEN, GESCHOSSE, MINEN usw. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel: UN-Nummern 0442, 0443, 0444, 0445 Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen und zum Sprengschweißen, Sprengplattieren, Sprengverformen oder für andere metallurgische Prozesse verwendet werden. SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN: UN-Nummern 0457, 0458, 0459, 0460 Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen, in spezieller Form ohne Umhüllung hergestellt sind und keine Zündmittel enthalten. Sie dienen als Bestandteil von Munition, z.B. Gefechtsköpfen. SPRENGNIETE: UN-Nummer 0174 Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen. SPRENGSCHNUR, biegsam: UN-Nummern 0065, 0289 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit oder ohne Überzug aus Kunststoff. Der Überzug ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist. SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel: UN-Nummer 0104 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. Die Menge an Explosivstoff ist so begrenzt, dass nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt. SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel: UN-Nummern 0102, 0290 Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall mit oder ohne Schutzbeschichtung besteht. SPRENGSTOFF, TYP A: UN-Nummer 0081 Stoffe, die aus flüssigen organischen Nitraten wie Nitroglycerin oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose; Ammoniumnitrat oder andere anorganische Nitrate; aromatische Nitroverbindungen oder brennbare Stoffe wie Holzmehl oder AluminiumPulver. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, oder geringfügige Zuschläge, wie Farbstoffe oder Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe haben pulverförmige, gelatinöse oder elastische Konsistenz. Unter diese Benennung fallen auch Dynamite, Sprenggelatine, Gelatinedynamite. SPRENGSTOFF, TYP B: UN-Nummern 0082, 0331 Stoffe, die aus a) einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit Explosivstoffen, wie Trinitrotoluen (TNT), mit oder ohne anderen Stoffen, wie Holzmehl und Aluminium-Pulver, oder b) einer Mischung aus Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren, nicht explosiven Stoffen bestehen. 2-27 In beiden Fällen können die Sprengstoffe inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP C: UN-Nummer 0083 Stoffe, die aus einer Mischung aus Kalium- oder Natriumchlorat oder Kalium-, Natrium- oder Ammoniumperchlorat mit organischen Nitroverbindungen oder brennbaren Stoffen, wie Holzmehl, Aluminium-Pulver oder Kohlenwasserstoffen, bestehen. Sie können außerdem inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate enthalten. SPRENGSTOFF, TYP D: UN-Nummer 0084 Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie Kohlenwasserstoffe und Aluminium-Pulver, bestehen. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerin oder ähnliche flüssige organische Nitrate, keine Chlorate und kein Ammoniumnitrat enthalten. Unter diese Benennung fallen im Allgemeinen die Plastiksprengstoffe. SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332 Stoffe, die aus Wasser als Hauptbestandteil und einem hohen Anteil an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln, die ganz oder teilweise gelöst sind, bestehen. Die anderen Bestandteile können Nitroverbindungen, wie Trinitrotoluen, Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, sein. Sie können inerte Bestandteile, wie Kieselgur, und Zusätze, wie Farbstoffe und Stabilisatoren, enthalten. Unter diese Benennung fallen die Emulsionssprengstoffe, die Slurry-Sprengstoffe und die «Wassergele». STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummer 0101 Gegenstände, die aus Baumwollfäden bestehen, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind (Zündschnur). Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet. TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf: UN-Nummer 0450 Gegenstände, die aus einem flüssigen explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen. TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung: UN-Nummer 0449 Gegenstände, die entweder aus einem flüssigen, explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit oder ohne Gefechtskopf, oder aus einem flüssigen, nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0451 Gegenstände, die aus einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0329 Gegenstände, die aus einem explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. TORPEDOS, mit Sprengladung: UN-Nummer 0330 Gegenstände, die aus einem explosiven oder einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE: UN-Nummern 0242, 0279, 0414 Treibladungen in jeglicher physikalischer Form für getrennt zu ladende Geschützmunition. TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0319, 0320, 0376 Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff, wie Schwarzpulver, bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen. 2-28 TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0055, 0379 Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse aus Metall, Kunststoff oder einem anderen nicht entzündbaren Material bestehen, deren einziger explosive Bestandteil der Treibladungsanzünder ist. TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER: UN-Nummern 0446, 0447 Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse bestehen, die teilweise oder vollständig aus Nitrocellulose hergestellt ist. TREIBLADUNGSPULVER: UN-Nummern 0160, 0161, 0509 Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und als Treibladungspulver verwendet werden. Unter den Begriff fallen einbasige Treibladungspulver (Nitrocellulose (NC) allein), zweibasige Treibladungspulver (wie NC mit Nitroglycerin (NG)) und dreibasige Treibladungspulver (wie NC/NG/Nitroguanidin). Bem. Gegossenes, gepresstes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE oder TREIBSÄTZE aufgeführt. TREIBSTOFF, FEST: UN-Nummern 0498, 0499, 0501 Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSTOFF, FLÜSSIG: UN-Nummern 0495, 0497 Stoffe, die aus flüssigem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden. TREIBSÄTZE: UN-Nummern 0271, 0272, 0415, 0491 Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie werden als Bestandteile von Raketenmotoren und zur Reduzierung des Luftwiderstands von Geschossen verwendet. TRITONAL: UN-Nummer 0390 Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht. VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung: UNNummern 0248, 0249. Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht. WASSERBOMBEN: UN-Nummer 0056 Gegenstände, die aus einem Fass oder einem Geschoss bestehen, mit einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren. ZERLEGER, mit Explosivstoff: UN-Nummer 0043 Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen. ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH: UN-Nummern 0360, 0361, 0500 Nicht elektrische Sprengkapseln, die aus Anzündschnur, Stoßrohr, Anzündschlauch oder Sprengschnur bestehen und durch diese ausgelöst werden. Dies können Zündeinrichtungen mit oder ohne Verzögerung sein. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke, die eine Sprengschnur enthalten. ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0316, 0317, 0368 Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen. ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG: UN-Nummern 0106, 0107, 0257, 0367 Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie haben im Allgemeinen Sicherungsvorrichtungen. 2-29 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen: UN-Nummern 0408, 0409, 0410 Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muss mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen beinhalten. ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR: UN-Nummern 0225, 0268 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator: UN-Nummern 0042, 0283 Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur. 2-30 2.2.2 2.2.2.1 2.2.2.1.1 Klasse 2: Gase Kriterien Der Begriff der Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Gase sind Stoffe, die a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. Bem. 1. UN 1052 Fluorwasserstoff ist dennoch ein Stoff der Klasse 8. 2. Ein reines Gas darf andere Bestandteile enthalten, die vom Produktionsprozess herrühren oder die hinzugefügt werden, um die Stabilität des Produkts aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, die Konzentration dieser Bestandteile verändert nicht die Klassifizierung oder die Beförderungsvorschriften wie Füllungsgrad, Fülldruck oder Prüfdruck. 3. Die n.a.g.-Eintragungen in Unterabschnitt 2.2.2.3 können sowohl reine Gase als auch Gemische einschließen. 2.2.2.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt unterteilt: 1. Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei ­50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens ­50 °C haben. 2. Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über ­50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen: unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über ­50 °C bis höchstens +65 °C hat; und unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über +65 °C hat. 3. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist. 4. Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist. 5. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen). 6. Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten. 7. Nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben). 8. Chemikalien unter Druck: flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die mit einem Treibmittel unter Druck gesetzt werden, das der Begriffsbestimmung für verdichtetes oder verflüssigtes Gas entspricht, und Gemische dieser Stoffe. Die Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A erstickend O oxidierend F entzündbar T giftig TF giftig, entzündbar TC giftig, ätzend TO giftig, oxidierend TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend. Wenn nach diesen Kriterien Gase oder Gasgemische gefährliche Eigenschaften haben, die mehr als einer Gruppe zugeordnet werden können, haben die mit dem Buchstaben T bezeichneten Gruppen Vorrang vor allen anderen Gruppen. Die mit dem Buchstaben F bezeichneten Gruppen haben Vorrang vor den mit dem Buchstaben A oder O bezeichneten Gruppen. Bem. 1. In den UN-Modellvorschriften, im IMDG-Code und in den Technischen Anweisungen der ICAO werden die Gase auf Grund ihrer Hauptgefahr einer der folgenden drei Unterklassen zugeordnet: Unterklasse 2.1: entzündbare Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben F bezeichnet sind) Unterklasse 2.2: nicht entzündbare, nicht giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben A oder O bezeichnet sind) Unterklasse 2.3: giftige Gase (entspricht den Gruppen, die durch den Großbuchstaben T bezeichnet sind, d.h. T, TF, TC, TO, TFC und TOC). 2-31 2.2.2.1.3 2. Gefäße, klein, mit Gas (UN-Nummer 2037), sind entsprechend der vom Inhalt ausgehenden Gefahren den Gruppen A bis TOC zuzuordnen. Für Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) siehe Absatz 2.2.2.1.6. Für Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) siehe Absatz 2.2.2.1.7. 3. Ätzende Gase gelten als giftig und werden daher der Gruppe TC, TFC oder TOC zugeordnet. 2.2.2.1.4 Wenn ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genanntes Gemisch der Klasse 2 anderen als den in den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.5 genannten Kriterien entspricht, so ist dieses Gemisch entsprechend den Kriterien einzuordnen und einer geeigneten n.a.g.-Eintragung zuzuordnen. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände (ausgenommen Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) der Klasse 2 sind nach den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3 einer in Unterabschnitt 2.2.2.3 aufgeführten Sammeleintragung zuzuordnen. Es gelten folgende Kriterien: Erstickende Gase Nicht oxidierende, nicht entzündbare und nicht giftige Gase, die in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen. Entzündbare Gase Gase, die bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa a) in einer Mischung von höchstens 13 Vol.-% mit Luft entzündbar sind oder b) unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen. Die Entzündbarkeit muss durch Versuche oder durch Berechnungen nach den von der ISO angenommenen Methoden (siehe Norm ISO 10156:2010) festgestellt werden. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannt sind, angewendet werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Methoden von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. Oxidierende Gase Gase, die im Allgemeinen durch Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe stärker als Luft verursachen oder begünstigen können. Dies sind reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationsfähigkeit von mehr als 23,5 %, die nach einer in der Norm ISO 10156:2010 festgelegten Methode bestimmt wird. Giftige Gase Bem. Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung teilweise oder vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig einzustufen. Wegen der möglichen Zusatzgefahr der Ätzwirkung siehe auch die Kriterien unter der Überschrift «Ätzende Gase». Gase, a) die bekanntermaßen so giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen; oder b) von denen man annimmt, dass sie giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, weil sie bei den Prüfungen gemäß Unterabschnitt 2.2.61.1 einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5000 ml/m³ (ppm) aufweisen. Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) darf folgende Formel verwendet werden: 2.2.2.1.5 LC 50 giftig (Gemisch) = 1 i=1 n fi Ti , wobei fi = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches Ti = Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches. Der Ti-Wert entspricht dem LC50-Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC50-Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl 2-32 anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. Ätzende Gase Gase oder Gasgemische, die wegen ihrer Ätzwirkung vollständig den Kriterien für die Giftigkeit entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr der Ätzwirkung einzustufen. Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen bekannt ist, dass das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m³ (ppm) beträgt: LC50 ätzend (Gemisch) = 1 n i=1 fc i Tc i , wobei fci = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches Tci = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches. Der Tci-Wert entspricht dem LC50-Wert nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. Ist der LC50-Wert in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht aufgeführt, so ist der in der wissenschaftlichen Literatur vorhandene LC50-Wert zu verwenden. Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Eigenschaften oder, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen berechnet. 2.2.2.1.6 Druckgaspackungen Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A erstickend O oxidierend F entzündbar T giftig C ätzend CO ätzend, oxidierend FC entzündbar, ätzend TF giftig, entzündbar TC giftig, ätzend TO giftig, oxidierend TFC giftig, entzündbar, ätzend TOC giftig, oxidierend, ätzend. Die Klassifizierung ist abhängig von der Art des Inhalts der Druckgaspackung. Bem. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen, und Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 als «Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)» ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Druckgaspackungen verwendet werden. Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit und der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, sind zur Beförderung nicht zugelassen (siehe auch Absatz 2.2.2.2.2). Es gelten folgende Kriterien: a) Eine Zuordnung zur Gruppe A erfolgt, wenn der Inhalt nicht den Kriterien einer anderen Gruppe gemäß den Absätzen b) bis f) entspricht. b) Eine Zuordnung zur Gruppe O erfolgt, wenn die Druckgaspackung ein oxidierendes Gas gemäß Absatz 2.2.2.1.5 enthält. c) Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt, wenn der Inhalt mindestens 85 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die chemische Verbrennungswärme mindestens 30 kJ/g beträgt. Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt nicht, wenn der Inhalt höchstens 1 Masse-% entzündbare Bestandteile enthält und die Verbrennungswärme geringer als 20 kJ/g ist. 2-33 Andernfalls ist die Druckgaspackung gemäß den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 31 beschriebenen Prüfungen auf Entzündbarkeit zu prüfen. Leicht entzündbare und entzündbare Druckgaspackungen sind der Gruppe F zuzuordnen. Bem. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B. d) Eine Zuordnung zur Gruppe T erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist. e) Eine Zuordnung zur Gruppe C erfolgt, wenn der Inhalt, ausgenommen das Treibmittel der Druckgaspackung, den Kriterien der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III entspricht. f) Wenn die Kriterien für mehr als eine Gruppe der Gruppen O, F, T und C erfüllt werden, erfolgt eine Zuordnung zu den Gruppen CO, FC, TF, TC, TO, TFC bzw. TOC. 2.2.2.1.7 Chemikalien unter Druck Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A erstickend F entzündbar T giftig C ätzend FC entzündbar, ätzend TF giftig, entzündbar. Die Klassifizierung ist abhängig von den Gefahreneigenschaften der Bestandteile in den verschiedenen Aggregatzuständen: das Treibmittel, der flüssige Stoff oder der feste Stoff. Bem. 1. Gase, die der Begriffsbestimmung für giftige Gase oder für oxidierende Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.5 entsprechen, oder Gase, die durch die Fußnote c) der Tabelle 2 in Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 als «Gilt als selbstentzündlich (pyrophor)» ausgewiesen sind, dürfen nicht als Treibmittel in Chemikalien unter Druck verwendet werden. 2. Chemikalien unter Druck mit einem Inhalt, der hinsichtlich der Giftigkeit oder der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht, oder mit einem Inhalt, der sowohl hinsichtlich der Giftigkeit als auch hinsichtlich der Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe II oder III entspricht, sind zur Beförderung unter diesen UN-Nummern nicht zugelassen. 3. Chemikalien unter Druck mit Bestandteilen, die die Eigenschaften der Klasse 1, von desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen der Klasse 3, von selbstzersetzlichen Stoffen und desensibilisierten explosiven festen Stoffen der Klasse 4.1, der Klasse 4.2, der Klasse 4.3, der Klasse 5.1, der Klasse 5.2, der Klasse 6.2 oder der Klasse 7 aufweisen, dürfen nicht für die Beförderung unter diesen UN-Nummern verwendet werden. 4. Eine Chemikalie unter Druck in einer Druckgaspackung muss unter der UN-Nummer 1950 befördert werden. Es gelten folgende Kriterien: a) Eine Zuordnung zur Gruppe A erfolgt, wenn der Inhalt nicht den Kriterien einer anderen Gruppe gemäß den Absätzen b) bis e) entspricht. b) Eine Zuordnung zur Gruppe F erfolgt, wenn einer der Bestandteile, bei dem es sich um einen reinen Stoff oder ein Gemisch handeln kann, als entzündbar klassifiziert werden muss. Entzündbare Bestandteile sind entzündbare flüssige Stoffe und Gemische entzündbarer flüssiger Stoffe, entzündbare feste Stoffe und Gemische entzündbarer fester Stoffe oder entzündbare Gase und Gasgemische, die den folgenden Kriterien entsprechen: (i) ein entzündbarer flüssiger Stoff ist ein flüssiger Stoff mit einem Flammpunkt von höchstens 93 °C; (ii) ein entzündbarer fester Stoff ist ein fester Stoff, der den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.41.1 entspricht; (iii) ein entzündbares Gas ist ein Gas, das den Kriterien des Absatzes 2.2.2.1.5 entspricht. c) Eine Zuordnung zur Gruppe T erfolgt, wenn der Inhalt mit Ausnahme des Treibmittels als gefährliches Gut der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist. 2-34 d) Eine Zuordnung zur Gruppe C erfolgt, wenn der Inhalt mit Ausnahme des Treibmittels als gefährliches Gut der Klasse 8 Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet ist. e) Wenn die Kriterien zweier Gruppen der Gruppen F, T und C erfüllt werden, erfolgt eine Zuordnung zur Gruppe FC bzw. TF. 2.2.2.2 2.2.2.2.1 Nicht zur Beförderung zugelassene Gase Die chemisch instabilen Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Reaktion, wie z.B. Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen: ­ UN 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG; ­ UN 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID; ­ UN 2455 METHYLNITRIT; ­ tiefgekühlt verflüssigte Gase, die den Klassifizierungscodes 3 A, 3 O oder 3 F nicht zugeordnet werden können; ­ gelöste Gase, die den UN-Nummern 1001, 2073 oder 3318 nicht zugeordnet werden können; ­ Druckgaspackungen, bei denen Gase, die gemäß Absatz 2.2.2.1.5 giftig oder gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 pyrophor sind, als Treibmittel verwendet werden; ­ Druckgaspackungen mit einem Inhalt, der hinsichtlich seiner Giftigkeit und Ätzwirkung den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht (siehe Abschnitte 2.2.61 und 2.2.8); ­ Gefäße, klein, mit Gas, die sehr giftige Gase (LC50-Wert kleiner als 200 ppm) oder gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 pyrophore Gase enthalten. Verzeichnis der Sammeleintragungen Verdichtete Gase Klassifi- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes zieNumrungsmer code 1A 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 1O 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 1F 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. 1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1T 1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1 TF 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1 TC 3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 1 TO 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 1 TFC 3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 1 TOC 3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 2.2.2.2.2 2.2.2.3 2-35 Verflüssigte Gase Klassifi- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Numziemer rungscode 2A 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R ..., die als: Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht; Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht; Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht. Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1-Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. 1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 2O 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 2F 1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet Bem. Butadiene, stabilisiert sind ebenfalls der UN-Nummer 1010 zugeordnet, siehe Kapitel 3.2 Tabelle A. 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT, wie Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als: Gemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 14 Vol.-% betragen muss; Gemisch P 2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 5 Vol-% betragen muss; sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen. 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemische, die als Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben, Gemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben, Gemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben, Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben, Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben, Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben, Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben, Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben, Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben. Bem. 1. Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbenennung zulässig: für Gemische A, A 01, A 02 und A 0 BUTAN, für Gemisch C PROPAN. 2. Wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, darf für UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., die Eintragung UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT, verwendet werden. 3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2-36 Verflüssigte Gase Klassifi- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes zieNumrungsmer code 2T 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. 3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 2 TF 3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 TC 3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 2 TO 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 2 TFC 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2 TOC 3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. Tiefgekühlt verflüssigte Gase Klassifi- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes zieNumrungsmer code 3A 3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 3O 3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3F 3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Gelöste Gase Klassifi- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes zieNumrungsmer code 4 Nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe sind zur Beförderung zugelassen. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) Klassifi- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes zieNumrungsmer code 5 1950 DRUCKGASPACKUNGEN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar Andere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten Klassifi- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes zieNumrungsmer code 6A 2857 KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672) 3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) oder 3164 GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) 6F 3150 GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung, oder 3150 KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE mit Entnahmeeinrichtung 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend, oder 3478 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend, oder 3479 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend 2-37 Gasproben Klassifi- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Numziemer rungscode 7F 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7T 3169 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 7 TF 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig Chemikalien unter Druck Klassifi- UN- Benennung des Stoffes oder Gegenstandes zieNumrungsmer code 8A 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. 8F 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 8T 3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 8C 3503 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. 8 TF 3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 8 FC 3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2-38 2.2.3 2.2.3.1 2.2.3.1.1 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe Kriterien Der Begriff der Klasse 3 umfasst Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die ­ gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für «flüssig» in Abschnitt 1.2.1 flüssige Stoffe sind; ­ einen Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben und bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und ­ einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben (wegen der entsprechenden Prüfung siehe Unterabschnitt 2.3.3.1). Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Diese Stoffe sind der UN-Nummer 3256 zugeordnet. Der Begriff der Klasse 3 umfasst auch desensibilisierte explosive flüssige Stoffe. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1204, 2059, 3064, 3343, 3357 und 3379. Bem. 1. Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die gemäß den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.2.5 keine selbstständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse. 2. In Abweichung zu Absatz 2.2.3.1.1 gilt Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht), einschließlich synthetisch hergestellter Produkte, mit einem Flammpunkt über 60 °C bis höchstens 100 °C als Stoff der Klasse 3 UN-Nummer 1202. 3. Flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1). 4. Als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendete flüssige Stoffe und Präparate, die sehr giftig, giftig oder schwach giftig sind und einen Flammpunkt von 23 °C oder darüber haben, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.61.1). 2.2.3.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt: F Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten F1 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C F2 Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (erwärmte Stoffe) F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten FT Entzündbare flüssige Stoffe, giftig FT1 Entzündbare flüssige Stoffe, giftig FT2 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) FC Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend FTC Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend D Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe Die der Klasse 3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts der entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.3.3 und der entsprechenden Verpackungsgruppe zuzuordnen. Entzündbare flüssige Stoffe sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. 2.2.3.1.3 Verpackungsgruppe Flammpunkt (geschlossener Tiegel) Siedebeginn I IIa) IIIa) a) < 23 °C 23 °C und 60 °C 35 °C > 35 °C > 35 °C Siehe auch Absatz 2.2.3.1.4. 2-39 Bei flüssigen Stoffen mit (einer) Nebengefahr(en) ist die gemäß oben stehender Tabelle bestimmte Verpackungsgruppe und die auf der Grundlage der Nebengefahr(en) bestimmte Verpackungsgruppe zu berücksichtigen; die Klassifizierung und Verpackungsgruppe ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen. 2.2.3.1.4 Flüssige oder viskose Gemische und Zubereitungen einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse dürfen der Verpackungsgruppe III nur zugeordnet werden, wenn sie folgenden Bedingungen genügen: a) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels muss weniger als 3 % der Gesamthöhe des Prüfmusters bei der Lösemittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.1) betragen und b) die Viskosität4) und der Flammpunkt müssen mit der folgenden Tabelle übereinstimmen: Extrapolierte kinematische Viskosität (bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0) mm²/s bei 23 °C 20 < 80 80 < 135 135 < 220 220 < 300 300 < 700 700 < Auslaufzeit t nach ISO 2431:1993 in s bei Durchmesser der Auslaufdüse in mm 20 < 60 < 20 < 32 < 44 < 100 < t t t t t t Flammpunkt in °C 60 100 32 44 100 4 4 6 6 6 6 über 17 über 10 über 5 über ­1 über ­5 ­5 und darunter Bem. Gemische mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe, die der UN-Nummer 2059 zugeordnet sind. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C ­ mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder ­ mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1 (UN-Nummer 2555, 2556 oder 2557). 2.2.3.1.5 Nicht giftige, nicht ätzende und nicht umweltgefährdende Lösungen und homogene Gemische mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei der Lösemittel-Trennprüfung (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.5.1) die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und wenn die Stoffe bei 23 °C im Auslaufbecher nach ISO-Norm 2431:1993 mit einer Auslaufdüse von 6 mm Durchmesser eine Auslaufzeit a) von mindestens 60 Sekunden oder b) von mindestens 40 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten. Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Auf Grundlage der Prüfverfahren des Unterabschnitts 2.3.3.1 und des Abschnitts 2.3.4 sowie der Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.1 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.1.3). 2.2.3.1.6 2.2.3.1.7 4) Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen; die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität dividiert durch die Dichte ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0. 2-40 2.2.3.2 2.2.3.2.1 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe), sind nicht zur Beförderung zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid, auf Wasserstoffperoxid (H2O2) berechnet, 0,3 % übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2.3.3.3 zu bestimmen. Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 3 sind nicht zur Beförderung zugelassen, es sei denn, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung wurden getroffen. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht aufgeführte desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind als Stoffe der Klasse 3 nicht zur Beförderung zugelassen. Verzeichnis der Sammeleintragungen Nebengefahr Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes 2.2.3.2.2 2.2.3.2.3 2.2.3.3 Entzündbare flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten F1 ohne Nebengefahr F 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder 1210 DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. 1987 ALKOHOLE, N.A.G. 1989 ALDEHYDE, N.A.G. 2319 TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. 3271 ETHER, N.A.G. 3272 ESTER, N.A.G. 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. F2 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem erwärmFlammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt ter Stoff 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME F3 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder Ge3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder genstän 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT de 2-41 FT1 1228 1228 1986 1988 2478 2478 3248 3273 1992 2758 2760 2762 2764 2772 2776 2778 2780 2782 2784 2787 3024 3346 3350 3021 Bem. MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANATE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer Eintragung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen. giftig FT Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C) FT2 ätzend FC 3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 3469 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder 2733 POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2985 CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3274 ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. giftig, ätzend desensibilisierter explosiver flüssiger Stoff FTC D 3343 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin 3357 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2-42 2.2.41 2.2.41.1 2.2.41.1.1 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Kriterien Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensibilisierte explosive Stoffe, die gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für «fest» in Abschnitt 1.2.1 feste Stoffe sind, sowie selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe. Der Klasse 4.1 sind zugeordnet: ­ leicht brennbare feste Stoffe und Gegenstände (siehe Absätze 2.2.41.1.3 bis 2.2.41.1.8); ­ selbstzersetzliche feste oder flüssige Stoffe (siehe Absätze 2.2.41.1.9 bis 2.2.41.1.17); ­ desensibilisierte explosive feste Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.18); ­ mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe (siehe Absatz 2.2.41.1.19). 2.2.41.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt: F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr F1 organische Stoffe F2 organische Stoffe, geschmolzen F3 anorganische Stoffe FO Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend FT Entzündbare feste Stoffe, giftig FT1 organische Stoffe, giftig FT2 anorganische Stoffe, giftig FC Entzündbare feste Stoffe, ätzend FC1 organische Stoffe, ätzend FC2 anorganische Stoffe, ätzend D Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr DT Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig SR Selbstzersetzliche Stoffe SR1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist SR2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist. Entzündbare feste Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften 2.2.41.1.3 Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können. Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten ausgehen. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können. Zuordnung 2.2.41.1.4 Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 4.1 als entzündbare feste Stoffe zugeordnet sind, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von organischen Stoffen und Gegenständen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.41.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 erfolgen. Die Zuordnung nicht namentlich genannter anorganischer Stoffe muss auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen. Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 einer der in Unterabschnitt 2.2.41.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: a) Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe mit Ausnahme der Metallpulver oder der Pulver von Metalllegierungen sind als leicht brennbare Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren, wenn sie durch kurzzeitigen Kontakt mit einer Zündquelle leicht entzündet werden können (z.B. durch ein brennendes Zünd2-43 2.2.41.1.5 holz) oder sich die Flamme bei Zündung schnell ausbreitet, die Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm kürzer als 45 s ist oder die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist. b) Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie durch eine Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet. Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, sind analog zu bestehenden Eintragungen (z.B. Zündhölzer) oder in Übereinstimmung mit einer zutreffenden Sondervorschrift der Klasse 4.1 zuzuordnen. 2.2.41.1.6 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1 und den Kriterien der Absätze 2.2.41.1.4 und 2.2.41.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.41.1.7 2.2.41.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündbaren festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe II oder III zuzuordnen: a) Leicht brennbare feste Stoffe, die bei der Prüfung eine Abbrandzeit für eine Messstrecke von 100 mm haben, die kürzer ist als 45 s, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, wenn die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn die befeuchtete Zone die Ausbreitung der Flamme mindestens vier Minuten lang aufhält. b) Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in fünf Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet; der Verpackungsgruppe III zuzuordnen, wenn sich bei der Prüfung die Reaktion in mehr als fünf Minuten über die gesamte Länge der Probe ausbreitet. Bei festen Stoffen, die durch Reibung in Brand geraten können, erfolgt die Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe in Analogie zu bestehenden Eintragungen oder in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Sondervorschrift. Selbstzersetzliche Stoffe Begriffsbestimmungen 2.2.41.1.9 Für Zwecke des ADR sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, wenn: a) sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind; b) sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Klassifizierungsverfahren der Klasse 5.1 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1), ausgenommen Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und die dem in Bem. 2 festgelegten Klassifizierungsverfahren zu unterziehen sind; c) sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind (siehe Unterabschnitt 2.2.52.1); d) ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist oder e) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) (siehe Bem. 3) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 °C ist. Bem. 1. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z.B. der dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie. 2. Gemische entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe, die den Kriterien der Klasse 5.1 entsprechen, mindestens 5 % brennbare organische Stoffe enthalten und nicht den in Absatz a), c), d) oder e) aufgeführten Kriterien entsprechen, sind dem Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe zu unterziehen. Gemische, welche die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe der Typen B bis F aufweisen, sind als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 zu klassifizieren. Gemische, welche nach dem Grundsatz des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Unterabschnitt 20.4.3 g) die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe des Typs G aufweisen, gelten für Zwecke der Klassifizierung als Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Unterabschnitt 2.2.51.1). 2-44 3. Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung exotherm zersetzen kann. Die notwendigen Vorschriften zur Bestimmung dieser Temperatur sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten. 4. Stoffe, welche die Eigenschaften von selbstzersetzlichen Stoffen aufweisen, sind als solche zuzuordnen, auch wenn diese Stoffe nach Absatz 2.2.42.1.5 ein positives Prüfergebnis für die Zuordnung zur Klasse 4.2 aufweisen. Eigenschaften 2.2.41.1.10 Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muss die Temperatur kontrolliert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen: aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-); organische Azide (-C-N3); Diazoniumsalze (-CN2 Z ) ; N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O); aromatische Sulfohydrazide (-SO2-NH-NH2). Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben. Zuordnung 2.2.41.1.11 Selbstzersetzliche Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt. Die Zuordnung der selbstzersetzlichen Stoffe der Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung. Die für die Zuordnung anzuwendenden Grundsätze sowie die anwendbaren Zuordnungsverfahren, Prüfmethoden und Kriterien und ein Muster eines geeigneten Prüfberichts sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt. 2.2.41.1.12 Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 4.2 zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3221 bis 3240) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben. Diese Sammeleintragungen geben an: ­ den Typ (B bis F) des selbstzersetzlichen Stoffes, siehe Absatz 2.2.41.1.11; ­ den Aggregatzustand (flüssig/fest) und ­ gegebenenfalls die Temperaturkontrolle, siehe Absatz 2.2.41.1.17. Die Zuordnung der in Unterabschnitt 2.2.41.4 aufgeführten selbstzersetzlichen Stoffe erfolgt auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100 % besonders angegeben ist). 2.2.41.1.13 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. 2-45 2.2.41.1.14 Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten. 2.2.41.1.15 Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt, ­ aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher Stoff Typ B; ­ das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 verpackt und die Masse je Beförderungseinheit beträgt nicht mehr als 10 kg; ­ aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass die Kontrolltemperatur, falls sie erforderlich ist, so niedrig ist, dass eine gefährliche Zersetzung vermieden wird, und hoch genug ist, um eine gefährliche Phasentrennung zu vermeiden. Desensibilisierung 2.2.41.1.16 Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder flüssigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben. Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern (siehe Absatz 2.2.41.1.14), müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens 5 °C besitzen. Der Siedepunkt des flüssigen Stoffes muss um mindestens 50 °C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes. Vorschriften für die Temperaturkontrolle 2.2.41.1.17 Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe dürfen nur unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der ein selbstzersetzlicher Stoff sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der diese Maßnahmen einzuleiten sind. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1). Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muss. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten. Tabelle 1: Bestimmung von Kontroll- und Notfalltemperatur SADTa) Art des Gefäßes Kontrolltemperatur Notfalltemperatur Einzelverpackungen und 20 °C Großpackmittel (IBC) > 20 °C 35 °C > 35 °C Tanks a) 20 °C unter SADT 15 °C unter SADT 10 °C unter SADT 10 °C unter SADT 10 °C unter SADT 10 °C unter SADT 5 °C unter SADT 5 °C unter SADT 50 °C SADT des für die Beförderung verpackten Stoffes. Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT von höchstens 55 °C müssen unter Temperaturkontrolle befördert werden. Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und die Notfalltemperatur in Unterabschnitt 2.2.41.4 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, dass eine gefährliche Phasentrennung vermieden wird. 2-46 Desensibilisierte explosive feste Stoffe 2.2.41.1.18 Desensibilisierte explosive feste Stoffe sind Stoffe, die mit Wasser oder mit Alkoholen angefeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken. In Kapitel 3.2 Tabelle A sind dies die Eintragungen der UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1357, 1517, 1571, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380 und 3474. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe 2.2.41.1.19 Stoffe, die a) gemäß den Prüfreihen 1 und 2 vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden, jedoch durch die Prüfreihe 6 von der Klasse 1 freigestellt sind, b) keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind, c) keine Stoffe der Klasse 5.1 oder 5.2 sind, werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet. Die UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251 sind solche Eintragungen. 2.2.41.2 2.2.41.2.1 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7). Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen: ­ selbstzersetzliche Stoffe Typ A (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 a)); ­ Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind; ­ andere als in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführte desensibilisierte explosive feste Stoffe; ­ anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand mit Ausnahme von UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN. 2.2.41.2.2 2.2.41.2.3 2-47 2.2.41.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen Nebengefahr Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes organisch F1 ohne Nebengefahr 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. 1353 FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder 1353 GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G.a),b) 3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. 3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G.c) 3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3097 ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.2) 2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3319 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin 3344 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN 3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G. nur die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung zugelassen organisch, geschmolzen F2 entzündbare feste Stoffe F anorganisch F3 entzündend (oxidierend) wirkend FO organisch giftig FT ätzend FC anorganisch FT1 anorganisch organisch FT2 FC1 FC2 ohne Nebengefahr D desensibilisierte explosive feste Stoffe giftig DT 2-48 3221 3222 3223 keine Temperaturkontrolle erforderlich SR1 3224 3225 3226 3227 3228 3229 3230 selbstzersetzliche Stoffe SR SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Absatz 2.2.41.2.3) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 4.1 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.41.1.11) Temperaturkontrolle erforderlich SR2 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT Fußnoten a) Metalle und Metalllegierungen in Pulverform oder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in Pulverform oder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Aluminiumborhydrid oder Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2 UN-Nummer 2870. b) c) 2-49 2.2.41.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen Die in der Spalte «Verpackungsmethode» angegebenen Codes «OP1» bis «OP8» verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1). Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß Kapitel 4.2 zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. Bem. Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II und des Absatzes 2.2.41.1.17 abweichend zugeordnet werden. Selbstzersetzlicher Stoff Konzen- Verpatration ckungs(%) methode 100 < 100 < 100 < 100 < 100 < 100 100 100 100 OP8 OP5 OP6 OP6 OP7 OP7 OP7 OP7 OP7 OP7 OP6 OP6 OP7 OP7 OP7 OP7 Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung 3228 3232 3224 3234 3226 3236 Bemerkungen ACETON-PYROGALLOL-COPOLYMER2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT 2,2`-AZODI-(2,4-DIMETHYL-4METHOXYVALERONITRIL) 2,2`-AZODI-(2,4-DIMETHYLVALERONITRIL) 2,2`-AZODI-(ETHYL-2METHYLPROPIONAT) (1) (2) (3) (4) (5) (6) ­5 +10 +20 +5 +15 +25 3236 3236 3235 3226 1,1-AZODI-(HEXAHYDROBENZONITRIL) 100 2,2`-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL) 2,2`-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), als Paste auf Wasserbasis 2,2`-AZODI-(2-METHYLBUTYRONITRIL) BENZEN-1,3-DISULFONYLHYDRAZID, als Paste BENZENSULFONYLHYDRAZID 4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3ETHOXYBENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 4-(BENZYL(METHYL)AMINO)-3ETHOXYBENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 3-CHLOR-4-DIETHYLAMINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 2-50 100 50 +40 +45 3234 3224 100 52 100 100 +35 +40 3236 3226 3226 3226 100 OP7 +40 +45 3236 100 OP7 3226 Selbstzersetzlicher Stoff Konzen- Verpatration ckungs(%) methode 100 100 OP5 OP5 OP7 OP8 Kontrolltemperatur (°C) Notfalltemperatur (°C) UN-Nummer der Gattungseintragung 3222 3222 3226 3228 Bemerkungen (2) (2) (9) 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4SULFONYLCHLORID 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5SULFONYLCHLORID 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-SULFONSÄURE- < 100 ESTER, GEMISCH, TYP D 2,5-DIBUTOXY-4-(4-MORPHOLINYL)BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1) 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZENDIAZONIUMTETRAFLUOROBORAT 2,5-DIETHOXY-4-(4-MORPHOLINYL)BENZENDIAZONIUM-SULFAT 2,5-DIETHOXY-4-(PHENYLSULFONYL)BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID DIETHYLENGLYCOL-BIS-(ALLYLCARBONAT) +DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT 2,5-DIMETHOXY-4-(4-METHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUMZINKCHLORID 4-(DIMETHYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-TRICHLORZINKAT(-1) 4-DIMETHYLAMINO-6-(2-DIMETHYLAMINOETHOXY)TOLUEN-2DIAZONIUM-ZINKCHLORID N,N`-DINITROSO-N,N`-DIMETHYLTEREPHTHALAMID, als Paste N,N`-DINITROSOPENTAMETHYLENTETRAMIN DIPHENYLOXID-4,4'DISULFONYLHYDRAZID 4-DIPROPYLAMINOBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3-METHOXY-4-(N-METHYL-NCYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3-METHOXY-4-(N-METHYL-NCYCLOHEXYLAMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 100 67 ­ 100 66 100 OP7 OP7 OP7 +35 +40 +30 +40 +45 +35 3236 3236 3236 100 67 88 + 12 OP7 OP7 OP8 +40 ­10 +45 0 3226 3236 3237 79 OP7 +40 +45 3236 100 100 OP8 OP7 +40 +45 3228 3236 72 82 100 100 63 ­ 92 OP6 OP6 OP7 OP7 OP7 +40 +45 3224 3224 3226 3226 3236 (7) 62 OP7 +35 +40 3236 2-51 Selbstzersetzlicher Stoff Konzen- Verpatration ckungs(%) methode 100 100 OP7 OP7 Kontrolltemperatur (°C) +45 +45 Notfalltemperatur (°C) +50 +50 UN-Nummer der Gattungseintragung 3236 3236 Bemerkungen N-FORMYL-2-(NITROMETHYLEN)-1,3PERHYDROTHIAZIN 2-(2-HYDROXYETHOXY)-1(PYRROLIDIN-1-YL)-BENZEN-4DIAZONIUM-ZINKCHLORID 3-(2-HYDROXYETHOXY)-4(PYRROLIDIN-1-YL)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 2-(N,N-METHYLAMINOETHYLCARBONYL)-4-(3,4-DIMETHYLPHENYLSULFONYL)-BENZENDIAZONIUMHYDROGENSULFAT 4-METHYLBENZENSULFONYLHYDRAZID 3-METHYL-4-(PYRROLIDIN-1-YL)BENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4SULFONAT NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5SULFONAT 4-NITROSOPHENOL SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT TETRAMINOPALLADIUM-(II)-NITRAT 100 OP7 +40 +45 3236 96 OP7 +45 +50 3236 100 95 OP7 OP6 +45 +50 3226 3234 100 100 100 OP7 OP7 OP7 OP2 OP2 +35 +40 3226 3226 3236 3223 3233 (8) (8) OP2 OP2 3224 3234 (8) (8) 100 OP6 +30 +35 3234 Bemerkungen: (1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Absatz 2.2.41.1.17 zu bestimmen. (2) Nebengefahrzettel «EXPLOSIV» nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich. (3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. (4) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Absatz 2.2.41.1.17 zu bestimmen. (5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. (6) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Absatz 2.2.41.1.17 zu bestimmen. (7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C. 2-52 (8) Siehe Absatz 2.2.41.1.15. (9) Diese Eintragung bezieht sich auf Gemische von 2-Diazo-1-naphthol-4-sulfonsäureester und 2-Diazo1-naphthol-5-sulfonsäureester, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. 2-53 2.2.42 2.2.42.1 2.2.42.1.1 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Kriterien Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst: ­ pyrophore Stoffe; dies sind Stoffe einschließlich Gemische und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten entzünden. Diese Stoffe sind die am leichtesten selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2; und ­ selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände; dies sind Stoffe und Gegenstände einschließlich Gemische und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tagen) entzünden. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt: S Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr S1 organische flüssige Stoffe S2 organische feste Stoffe S3 anorganische flüssige Stoffe S4 anorganische feste Stoffe S5 metallorganische Stoffe SW Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln SO Selbstentzündliche oxidierende Stoffe ST Selbstentzündliche giftige Stoffe ST1 organische giftige flüssige Stoffe ST2 organische giftige feste Stoffe ST3 anorganische giftige flüssige Stoffe ST4 anorganische giftige feste Stoffe SC Selbstentzündliche ätzende Stoffe SC1 organische ätzende flüssige Stoffe SC2 organische ätzende feste Stoffe SC3 anorganische ätzende flüssige Stoffe SC4 anorganische ätzende feste Stoffe. Eigenschaften 2.2.42.1.2 2.2.42.1.3 Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes mit Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann. Zuordnung 2.2.42.1.4 Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-Eintragungen des Unterabschnitts 2.2.42.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen. Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: a) selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Fall aus 1 m Höhe oder innerhalb von fünf Minuten danach entzünden; b) selbstentzündliche (pyrophore) flüssige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, (i) wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von fünf Minuten entzünden oder (ii) wenn sie bei negativem Ergebnis der Prüfung nach (i), aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von fünf Minuten entzünden oder verkohlen; 2.2.42.1.5 2-54 c) Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen. Bem. 1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m3 befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt. 2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt. 3. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt. 2.2.42.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und den Kriterien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.42.1.7 2.2.42.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen: a) selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen; b) selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen; Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen; c) weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Ereignisse unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden jedoch eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe 2.2.42.2 Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen: ­ UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT; ­ selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3127 zugeordnet sind, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7). 2-55 2.2.42.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen Nebengefahr Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Selbstentzündliche Stoffe flüssig S1 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1373 FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder 1373 GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. 2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3194 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1383 PYROPHORES METALL, N.A.G. oder 1383 PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. 1378 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.a) 3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. 3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND organisch fest S2 ohne Nebengefahr S flüssig anorganisch S3 fest S4 metallorganisch S5 mit Wasser reagierend SW 2-56 oxidierend SO 3127 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.42.2) 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. 3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. flüssig organisch giftig ST anorganisch fest flüssig organisch ST1 fest flüssig ST2 ST3 ST4 SC1 ätzend SC fest flüssig SC2 SC3 anorganisch fest SC4 Fußnote a) Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. 2-57 2.2.43 2.2.43.1 2.2.43.1.1 2.2.43.1.2 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Kriterien Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt: W Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten W1 flüssige Stoffe W2 feste Stoffe W3 Gegenstände WF1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig WF2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest WS Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest WO Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest WT Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig WT1 flüssige Stoffe WT2 feste Stoffe WC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend WC1 flüssige Stoffe WC2 feste Stoffe WFC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend. Eigenschaften 2.2.43.1.3 Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z.B. offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Glühbirnen, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden. Zuordnung 2.2.43.1.4 Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen. Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn a) sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder b) die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes. Bem. Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt. 2.2.43.1.5 2.2.43.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. 2.2.43.1.7 2-58 Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.43.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen: a) Der Verpackungsgruppe I ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas im Allgemeinen selbst entzünden kann, oder der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist. b) Der Verpackungsgruppe II ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt. c) Der Verpackungsgruppe III ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe 2.2.43.2 Mit Wasser reagierende feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7). 2.2.43.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen Nebengefahr Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln flüssig W1 1389 1391 1391 1392 1420 1422 3398 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG ALKALIMETALLDISPERSION oder ERDALKALIMETALLDISPERSION ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1390 3170 3170 3401 3402 3403 3404 3395 1393 1409 3208 2813 ALKALIMETALLAMIDE NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG ALKALIMETALLAMALGAM, FEST ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G. METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. ohne Nebengefahr W fest W2a) Gegenstände W3 3292 NATRIUMBATTERIEN oder 3292 NATRIUMZELLEN 3482 ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder 3482 ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR entzündbar, flüssig WF1 2-59 entzündbar, fest WF2 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3133 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2) 3130 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2988 CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) selbsterhitzungsfähig, fest entzündend (oxidierend) wirkend, fest WSb) WO flüssig giftig WT WT1 fest flüssig WT2 WC1 ätzend WC fest WC2 entzündbar, ätzend WFCc) Fußnoten a) Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen wie Eisen, Kupfer usw. unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8. b) c) 2-60 2.2.51 2.2.51.1 2.2.51.1.1 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Kriterien Der Begriff der Klasse 5.1 umfasst Stoffe, die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Die Stoffe der Klasse 5.1 sowie die Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, sind wie folgt unterteilt: O Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe ohne Nebengefahr oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten O1 flüssige Stoffe O2 feste Stoffe O3 Gegenstände OF Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar OS Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig OW Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln OT Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig OT1 flüssige Stoffe OT2 feste Stoffe OC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, ätzend OC1 flüssige Stoffe OC2 feste Stoffe OTC Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, giftig, ätzend. Die der Klasse 5.1 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.51.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund der Prüfungen, Methoden und Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.9 und des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 erfolgen. Falls sich die Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muss der Beurteilung auf Grund der bekannten Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden. Wenn die Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 und den Kriterien der Absätze 2.2.51.1.6 bis 2.2.51.1.9 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe Zuordnung 2.2.51.1.2 2.2.51.1.3 2.2.51.1.4 2.2.51.1.5 2.2.51.1.6 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein fester Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er sich in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) entzündet oder brennt oder eine gleiche oder kürzere durchschnittliche Brenndauer aufweist als ein Gemisch von Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis). Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.51.1.7 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.1 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen: a) Verpackungsgruppe I: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:2 (Masseverhältnis) aufweisen; 2-61 b) Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) aufweisen und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen; c) Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer als die durchschnittliche Brenndauer eines Gemisches Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) aufweisen und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II erfüllen. Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe Zuordnung 2.2.51.1.8 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.51.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien: Ein flüssiger Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn er in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) einen Druck von mindestens 2070 kPa (Überdruck) und eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis). Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.51.1.9 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten entzündend (oxidierend) wirkenden flüssigen Stoffe sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 34.4.2 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen: a) Verpackungsgruppe I: Stoffe, die sich in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden oder eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch 50%iger Perchlorsäure/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis); b) Verpackungsgruppe II: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 40%igem Natriumchlorat in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen; c) Verpackungsgruppe III: Stoffe, die in einem Gemisch mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen als ein Gemisch von 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung/Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) und nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppen I und II erfüllen. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe 2.2.51.2 2.2.51.2.1 Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen: ­ Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der UN-Nummer 3100, entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, mit Wasser reagierend, die der UN-Nummer 3121, und entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar, die der UN-Nummer 3137 zugeordnet sind, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7); ­ nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid; ­ Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen; ­ Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72 Masse-% Säure oder Gemische von Perchlorsäure mit irgendeinem flüssigen Stoff außer Wasser; ­ Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem flüssigen Stoff außer Wasser; ­ andere halogenierte Fluorverbindungen als UN 1745 BROMPENTAFLUORID, UN 1746 BROMTRIFLUORID und UN 2495 IODPENTAFLUORID der Klasse 5.1 sowie UN 1749 CHLORTRIFLUORID und UN 2548 CHLORPENTAFLUORID der Klasse 2; ­ Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von Chlorat mit einem Ammoniumsalz; ­ Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz; ­ Hypochloritgemische mit einem Ammoniumsalz; 2.2.51.2.2 2-62 ­ ­ ­ ­ ­ ­ Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammoniumsalz; Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz; Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich aller organischen Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent), ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1; Düngemittel mit Gehalten an Ammoniumnitrat (bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die im Gemisch ein Äquivalent von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden) oder brennbaren Stoffen über den in der Sondervorschrift 307 angegebenen Werten, ausgenommen unter den Bedingungen der Klasse 1; Ammoniumnitrit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz; Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz. 2-63 2.2.51.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen Nebengefahr Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 3210 3211 3213 3214 flüssig O1 3216 3218 3219 3139 1450 1461 1462 1477 1481 1482 1483 2627 3212 3215 1479 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G. CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G. NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G. HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. ohne fest Nebengefahr O Gegenstände O2 O3 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH 3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) 3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.51.2) 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) entzündbar, fest OF selbsterhitzungsfähig, fest OS mit Wasser reagierend, fest OW flüssig giftig OT fest flüssig ätzend OC fest OT1 OT2 OC1 OC2 giftig, ätzend OTC 2-64 2.2.52 2.2.52.1 2.2.52.1.1 2.2.52.1.2 Klasse 5.2: Organische Peroxide Kriterien Der Begriff der Klasse 5.2 umfasst organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide. Die Stoffe der Klasse 5.2 sind wie folgt unterteilt: P1 organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist P2 organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist. Begriffsbestimmung 2.2.52.1.3 Organische Peroxide sind organische Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können. Eigenschaften 2.2.52.1.4 Organische Peroxide können sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen exotherm zersetzen. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist abhängig von der Zusammensetzung des organischen Peroxids. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Für bestimmte organische Peroxide ist eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erforderlich. Bestimmte organische Peroxide können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, dass organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Schon nach sehr kurzer Berührung verursachen bestimmte organische Peroxide ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen. Bem. Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden. Zuordnung 2.2.52.1.5 Jedes organische Peroxid ist als der Klasse 5.2 zugeordnet anzusehen, es sei denn, die Zubereitung des organischen Peroxids a) enthält nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid; b) enthält nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 %, jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid. Bem. Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel 16 x (ni x ci/mi), wobei: ni = Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxids i; ci = Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i; mi = molekulare Masse des organischen Peroxids i. Organische Peroxide werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Typen reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht genannt sind, sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II aufgeführt. Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 zugelassen sind, sind in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Kapitel 3.2 Tabelle A (UN-Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Nebengefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben. Diese Sammeleintragungen geben an: ­ den Typ (B bis F) des organischen Peroxids, siehe Absatz 2.2.52.1.6; ­ den Aggregatzustand (flüssig/fest) und 2-65 2.2.52.1.6 2.2.52.1.7 ­ gegebenenfalls die Temperaturkontrolle, siehe Absätze 2.2.52.1.15 bis 2.2.52.1.18. Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches zu bestimmen und, falls erforderlich, die aus der SADT nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.52.1.16 berechnete Kontroll- und Notfalltemperatur. 2.2.52.1.8 Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Beförderungsbedingungen enthalten. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. Muster von organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Bewertungen zu befördern sind, sind einer der für organische Peroxide Typ C zutreffenden Eintragung zuzuordnen, vorausgesetzt: ­ aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein organisches Peroxid Typ B; ­ das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 verpackt und die Masse je Beförderungseinheit beträgt nicht mehr als 10 kg; ­ aus den vorliegenden Daten geht hervor, dass die Kontrolltemperatur, falls sie erforderlich ist, so niedrig ist, dass eine gefährliche Zersetzung vermieden wird, und hoch genug ist, um eine gefährliche Phasentrennung zu vermeiden. Desensibilisierung organischer Peroxide 2.2.52.1.9 2.2.52.1.10 Um eine sichere Beförderung organischer Peroxide zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch organische flüssige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, dass beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann. 2.2.52.1.11 Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden: ­ Verdünnungsmittel des Typs A sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs A dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden. ­ Verdünnungsmittel des Typs B sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C, und einen Flammpunkt nicht unter 5 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt des flüssigen Stoffes ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem Versandstück von 50 kg. 2.2.52.1.12 Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Unterabschnitt 2.2.52.4 aufgeführten Zubereitungen organischer Peroxide hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Das vollständige oder teilweise Ersetzen von Verdünnungsmitteln des Typs A oder B durch ein anderes Verdünnungsmittel mit unterschiedlichen Eigenschaften erfordert jedoch eine erneute Bewertung der Zubereitung nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2. 2.2.52.1.13 Wasser darf zur Desensibilisierung nur den organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.52.1.8 als «mit Wasser» oder als «stabile Dispersion in Wasser» bezeichnet sind. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4 nicht aufgeführt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2.2.52.1.9 sind erfüllt. 2.2.52.1.14 Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind. Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrentyp der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen. 2-66 Vorschriften für die Temperaturkontrolle 2.2.52.1.15 Bestimmte organische Peroxide dürfen nur unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der solche Maßnahmen einzuleiten sind. 2.2.52.1.16 Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1), welche die niedrigste Temperatur ist, bei der eine selbstbeschleunigende Zersetzung eines Stoffes in versandmäßiger Verpackung stattfinden kann. Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muss. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 enthalten. Tabelle 1: Bestimmung von Kontroll- und Notfalltemperatur Art des Gefäßes SADTa) Kontrolltemperatur Notfalltemperatur Einzelverpackungen und 20 °C Großpackmittel (IBC) > 20 °C, 35 °C > 35 °C Tanks a) 20 °C unter SADT 15 °C unter SADT 10 °C unter SADT 10 °C unter SADT 10 °C unter SADT 10 °C unter SADT 5 °C unter SADT 5 °C unter SADT 50 °C SADT des für die Beförderung verpackten Stoffes. organische Peroxide der Typen B und C mit einer SADT 50 °C; organische Peroxide des Typs D, die eine mäßige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluss zeigen, mit einer SADT 50 °C, oder die eine schwache oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluss zeigen, mit einer SADT 45 °C, und 2.2.52.1.17 Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung: ­ ­ ­ organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT 45 °C. Bem. Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Kapitel 20 und Abschnitt 28.4 angegeben. 2.2.52.1.18 Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt. 2.2.52.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Die organischen Peroxide des Typs A (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 a)) sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen. 2-67 2.2.52.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Organische Peroxide keine Temperaturkontrolle erforderlich P1 3101 3102 3103 3104 3105 3106 3107 3108 3109 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP A, FLÜSSIG (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) ORGANISCHES PEROXID TYP A, FEST (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.52.2) ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP G, FLÜSSIG (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) ORGANISCHES PEROXID TYP G, FEST (unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften, siehe Absatz 2.2.52.1.6) Temperaturkontrolle erforderlich P2 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 2.2.52.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen Die in der Spalte «Verpackungsmethode» angegebenen Codes «OP1» bis «OP8» verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1). Die zu befördernden organischen Peroxide müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß den Kapiteln 4.2 und 4.3 zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23. 2-68 2-69 2-70 2-71 2-72 2-73 2-74 2-75 2-76 2-77 2-78 2-79 2-80 2-81 2-82 Bemerkungen (siehe letzte Spalte der Tabelle in Unterabschnitt 2.2.52.4): 1) Verdünnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdünnungsmittels Typ B muss mindestens 60 °C höher sein als die SADT des organischen Peroxids. 2) Aktivsauerstoffgehalt 4,7 %. 3) Nebengefahrzettel «EXPLOSIV» nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich. 4) Verdünnungsmittel darf durch Di-tert-butylperoxid ersetzt werden. 5) Aktivsauerstoffgehalt 9 %. 6) Mit 9 % Wasserstoffperoxid; Aktivsauerstoffgehalt 10 %. 7) Nur in Nichtmetallverpackungen zugelassen. 8) Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und 10,7 %, mit oder ohne Wasser. 9) Aktivsauerstoffgehalt 10 %, mit oder ohne Wasser. 10) Aktivsauerstoffgehalt 8,2 %, mit oder ohne Wasser. 11) Siehe Absatz 2.2.52.1.9. 12) Bis 2000 kg je Gefäß auf der Grundlage von Großversuchen der Eintragung ORGANISCHES PEROXID TYP F zugeordnet. 13) Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich. 14) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 d) entsprechen. 15) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 e) entsprechen. 16) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) entsprechen. 17) Durch Wasserzusatz wird die thermische Stabilität dieses organischen Peroxids vermindert. 18) Für Konzentrationen unter 80 % ist kein Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich. 19) Gemische mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n). 20) Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser. 21) Mit 25 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Ethylbenzen. 22) Mit 19 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Methylisobutylketon. 23) Mit < 6 % Di-tert-butylperoxid. 24) Mit 8 % 1-Isopropylhydroperoxy-4-isopropylhydroxybenzen. 25) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C. 26) Hydroperoxidgehalt < 0,5 %. 27) Für Konzentrationen über 56 % ist ein Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich. 28) Aktivsauerstoffgehalt 7,6 % in Verdünnungsmittel Typ A mit einem Siedepunkt, der zu 95 % im Bereich zwischen 200 °C und 260 °C liegt. 29) Unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften des ADR. 30) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 130 °C. 31) Aktivsauerstoffgehalt 6,7 %. 2-83 2.2.61 2.2.61.1 2.2.61.1.1 Klasse 6.1: Giftige Stoffe Kriterien Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge beim Einatmen, bei Aufnahme durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können. Bem. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Die Stoffe der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt: T Giftige Stoffe ohne Nebengefahr T1 organische flüssige Stoffe T2 organische feste Stoffe T3 metallorganische Stoffe T4 anorganische flüssige Stoffe T5 anorganische feste Stoffe T6 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig T7 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest T8 Proben T9 sonstige giftige Stoffe TF Giftige entzündbare Stoffe TF1 flüssige Stoffe TF2 flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden TF3 feste Stoffe TS Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe TW Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden TW1 flüssige Stoffe TW2 feste Stoffe TO Giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe TO1 flüssige Stoffe TO2 feste Stoffe TC Giftige ätzende Stoffe TC1 organische flüssige Stoffe TC2 organische feste Stoffe TC3 anorganische flüssige Stoffe TC4 anorganische feste Stoffe TFC Giftige entzündbare ätzende Stoffe TFW Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden. Begriffsbestimmungen 2.2.61.1.2 2.2.61.1.3 Für Zwecke des ADR gilt: LD50 (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt. LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muss genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt. LC50-Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen ist diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Ein fester Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht, der eingeatmet werden kann, z.B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 µm beträgt. Ein flüssiger Stoff 2-84 muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den flüssigen Stoffen müssen mehr als 90 Masse-% einer für die Prüfung vorbereiteten Probe aus Partikeln bestehen, die, wie oben beschrieben, eingeatmet werden können. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m3 Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt. Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.61.1.4 Die Stoffe der Klasse 6.1 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen: Verpackungsgruppe I: sehr giftige Stoffe; Verpackungsgruppe II: giftige Stoffe; Verpackungsgruppe III: schwach giftige Stoffe. Die der Klasse 6.1 zugeordneten Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von Stoffen, Lösungen und Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.61.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 muss nach den Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 erfolgen: Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zugrunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie flüssiger Zustand, hohe Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Aufnahme durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden. Sofern keine Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch Auswertung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt: Verpackungsgruppe Giftigkeit bei Einnahme LD50 (mg/kg) 5 > 5 und 50 > 50 und 300 Giftigkeit bei Absorption durch die Haut LD50 (mg/kg) 50 > 50 und 200 > 200 und 1000 Inhalationstoxizität durch Staub und Nebel LC50 (mg/l) 0,2 > 0,2 und 2 > 2 und 4 2.2.61.1.5 2.2.61.1.6 2.2.61.1.7 sehr giftig giftig schwach giftig a) I II IIIa) Stoffe zur Herstellung von Tränengasen sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, selbst wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen. 2.2.61.1.7.1 Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen. 2.2.61.1.7.2 Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestens der Verpackungsgruppe I oder II entspricht. Andernfalls ist der Stoff, soweit erforderlich, der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Absatz 2.2.8.1.5). 2.2.61.1.7.3 Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50Wertes (1 Stunde) angesehen. 2-85 Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen 2.2.61.1.8 Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe «V» stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m3 Luft) bei 20 °C und Standardatmosphärendruck dar: Verpackungsgruppe sehr giftig giftig schwach giftig I II IIIa) wenn V 10 LC50 und LC50 1000 ml/m3 wenn V LC50 und LC50 3000 ml/m3 und die Kriterien für Verpackungsgruppe I nicht erfüllt sind wenn V 1/5 LC50 und LC50 5000 ml/m3 und die Kriterien für Verpackungsgruppen I und II nicht erfüllt sind a) Stoffe zur Herstellung von Tränengasen sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen, selbst wenn die Daten über ihre Giftigkeit den Kriterien der Verpackungsgruppe III entsprechen. Diese Kriterien beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d.h. der doppelte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen. Trennlinien der Verpackungsgruppen - Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen Nicht gefährlich für die Beförderung Verpackungsgruppe III Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe I 2-86 In dieser Abbildung sind die Kriterien graphisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung graphischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen. Gemische flüssiger Stoffe 2.2.61.1.9 Gemische flüssiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Verpackungsgruppen unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Kriterien zuzuordnen: 2.2.61.1.9.1 Ist der LC50-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Verpackungsgruppe wie folgt bestimmt werden: a) Berechnung des LC50-Wertes des Gemisches: LC50 (Gemisch) = 1 i 1 n fi LC50 i , wobei fi = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches, LC50i = mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m3. b) Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils des Gemisches: Vi = Pi x 10 6 (ml/m3), , 1013 wobei Pi = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck. c) Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC50-Wert: R= LC i 1 n Vi 50 i . d) Die errechneten Werte für LC50 (Gemisch) und R dienen dann dazu, die Verpackungsgruppe des Gemisches zu bestimmen: Verpackungsgruppe I: R 10 und LC50 (Gemisch) 1000 ml/m3. Verpackungsgruppe II: R 1 und LC50 (Gemisch) 3000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt. Verpackungsgruppe III: R 1/5 und LC50 (Gemisch) 5000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt. 2.2.61.1.9.2 Ist der LC50-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Verpackungsgruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden. In diesem Fall muss die strengste Verpackungsgruppe bestimmt und für die Beförderung des Gemisches verwendet werden. 2.2.61.1.9.3 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe I nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien erfüllt: a) Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 1000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 1000 ml/m3 hat. b) Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem flüssigen Gemisch wird mit dem neunfachen Luftvolumen verdünnt, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der zehnfache LC50-Wert des Gemisches. 2.2.61.1.9.4 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe II nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt: a) Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 3000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 3000 ml/m3 hat. 2-87 b) Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem flüssigen Gemisch wird verwendet, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der LC50-Wert des Gemisches. 2.2.61.1.9.5 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe III nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I oder II erfüllt: a) Eine Probe des flüssigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmosphäre von 5000 ml/m³ versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 5000 ml/m³ hat. b) Die Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) des flüssigen Gemisches wird gemessen; ist sie gleich oder größer als 1000 ml/m³, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als 1/5 des LC50-Wertes des Gemisches. Berechnungsmethoden für die Giftigkeit der Gemische bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut 2.2.61.1.10 Für die Zuordnung der Gemische der Klasse 6.1 und die Bestimmung der nach den Kriterien für die Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut geeigneten Verpackungsgruppe (siehe Absatz 2.2.61.1.3) ist es notwendig, den akuten LD50-Wert des Gemisches zu berechnen. 2.2.61.1.10.1 Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD50-Wert bekannt ist, kann bei fehlenden zuverlässigen Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des zu befördernden Gemisches der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut wie folgt bestimmt werden: LD50-Wert der Zubereitung = LD 50 Wert des Wirkstoffes x 100 . Anteil des Wirkstoffes (Masse %) 2.2.61.1.10.2 Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Berechnung des LD50-Wertes für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut verwendet werden. Die bevorzugte Methode besteht darin, zuverlässige Daten für die akute Giftigkeit bei Einnahme und bei Absorption durch die Haut des tatsächlich zu befördernden Gemisches zu erhalten. Wenn keine zuverlässigen genauen Daten vorliegen, greift man auf eine der folgenden Methoden zurück: a) Zuordnung der Zubereitung in Abhängigkeit des gefährlichsten Wirkstoffes des Gemisches unter der Annahme, dass dieser in der gleichen Konzentration wie die Gesamtkonzentration aller Wirkstoffe vorliegt; b) Anwendung der Formel: CA C C 100 + B + ... + Z = , TA TB TZ TM wobei: C = die Konzentration in Prozent des Bestandteils A, B, ..., Z des Gemisches T = der LD50-Wert bei Einnahme des Bestandteils A, B, ..., Z TM = der LD50-Wert bei Einnahme des Gemisches. Bem. Diese Formel kann auch für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut verwendet werden, vorausgesetzt, diese Informationen liegen in der gleichen Art für alle Bestandteile vor. Die Verwendung dieser Formel berücksichtigt nicht eventuelle Potenzierungs- oder Schutzeffekte. Klassifizierung und Zuordnung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) 2.2.61.1.11 Alle Pestizid-Wirkstoffe und ihre Zubereitungen, für welche die LC50- und/oder LD50-Werte bekannt sind und die der Klasse 6.1 zugeordnet sind, sind in Übereinstimmung mit den Kriterien in den Absätzen 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.9 den entsprechenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Stoffe und Zubereitungen, die Nebengefahren aufweisen, sind nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 mit der Zuordnung der entsprechenden Verpackungsgruppen zu klassifizieren. 2.2.61.1.11.1 Ist für eine Pestizidzubereitung der LD50-Wert für die Einnahme oder die Absorption durch die Haut nicht bekannt, der LD50-Wert des (der) Wirkstoffe(s) jedoch bekannt, kann der LD50-Wert für die Zubereitung durch Anwendung der Verfahren nach Absatz 2.2.61.1.10 ermittelt werden. Bem. Die LD50-Giftigkeitsdaten für eine gewisse Anzahl gebräuchlicher Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) können aus der neuesten Ausgabe des Dokuments «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification», das über die Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Programme on Chemical Safety, CH-1211 Genf 27, bezogen werden kann, entnommen werden. Während dieses Dokument als Datenquelle für die LD50-Werte der Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) verwendet werden kann, darf das darin enthaltene 2-88 Zuordnungssystem nicht dafür verwendet werden, die Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) für die Beförderung zuzuordnen oder deren Verpackungsgruppen zu bestimmen, was nach den Vorschriften des ADR erfolgen muss. 2.2.61.1.11.2 Die für die Beförderung des Pestizids verwendete offizielle Benennung ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustandes des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren zu wählen (siehe Abschnitt 3.1.2). 2.2.61.1.12 Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. 2.2.61.1.13 Auf Grundlage der Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. 2.2.61.1.14 Stoffe, Lösungen und Gemische ­ mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen ­ die nicht den Kriterien der Richtlinien 67/548/EWG5) oder 1999/45/EG6) in der jeweils geänderten Fassung entsprechen und daher nach diesen Richtlinien in der jeweils geänderten Fassung nicht als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden. 2.2.61.2 2.2.61.2.1 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Folgende Stoffe und Gemische sind zur Beförderung nicht zugelassen: ­ Cyanwasserstoff, wasserfrei, und Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen), die nicht den Bedingungen der UN-Nummern 1051, 1613, 1614 und 3294 entsprechen, ­ andere Metallcarbonyle als UN 1259 NICKELTETRACARBONYL und UN 1994 EISENPENTACARBONYL mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ­ 2,3,7,8-TETRACHLORDIBENZO-1,4-DIOXIN (TCDD) in Konzentrationen, die nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.61.1.7 als sehr giftig gelten, ­ UN 2249 DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH, ­ Zubereitungen von Phosphiden ohne Zusätze zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen. 2.2.61.2.2 5) Richtlinie 67/548/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 196 vom 16. August 1967, Seite 1. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, Seiten 1 bis 68). 2-89 6) 2.2.61.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen Nebengefahr Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Giftige Stoffe flüssiga) T1 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 1602 FARBE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder 1602 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder 2206 ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. 3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder 3140 ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder 3144 NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1544 1544 1601 1655 1655 3143 3143 3249 3439 3448 3462 3464 2811 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. FARBE, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. organisch fest a),b) T2 ohne Nebengefahr 2026 2788 3146 3280 c),d) metallorganisch T3 3281 3465 3466 3282 3467 2-90 ohne Nebengefahr (Forts.) flüssige) T4 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. 2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3141 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1549 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 1707 THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 2291 BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G. 2570 CADMIUMVERBINDUNG 2630 SELENATE oder 2630 SELENITE 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G. 3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2992 2994 2996 2998 3006 3010 3012 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. anorganisch festf),g) T5 flüssigh) T6 3014 3016 3018 3020 3026 3348 3352 2902 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) 2-91 ohne Nebengefahr (Forts.) 2757 2759 2761 2763 2771 2775 2777 2779 festh) T7 2781 2783 2786 3027 3048 3345 3349 2588 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. Proben sonstige giftige Stoffei) T8 T9 3315 CHEMISCHE PROBE, GIFTIG 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 3071 MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3071 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3080 ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 3080 ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3279 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3383 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3384 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. flüssigj),k) TF1 entzündbar TF 2-92 entzündbar TF (Forts.) Mittel zur SchädTF2 lingsbekämpfung (Pestizide) (Flammpunkt von 23 °C oder darüber) 2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3005 DITHIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1700 TRÄNENGAS-KERZEN 2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3124 GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3385 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3386 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3387 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G 3086 GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. fest selbsterhitzungsfähig, festc) TF3 TS flüssig TW1 mit Wasser reagierendd) TW festl) TW2 flüssig TO1 entzündend (oxidierend) wirkendm) TO fest TO2 2-93 flüssig TC1 3277 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3361 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3289 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2742 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3362 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3488 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3489 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3490 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3491 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 organisch fest ätzend n)n TC flüssig TC3 TC2 anorganisch fest TC4 entzündbar, ätzend TFC entzündbar, mit Wasser reagierend TFW Fußnoten: a) Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind den Eintragungen UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G., UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder UN 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. zugeordnet. Wirkstoffe sowie Verreibungen oder Mischungen, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, mit anderen Stoffen sind entsprechend ihrer Toxizität zuzuordnen (siehe Absätze 2.2.61.1.7 bis 2.2.61.1.11). Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe und selbstentzündliche metallorganische Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2. b) c) 2-94 d) Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und metallorganische Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung ist ein Stoff der Klasse 1 UN-Nummer 0135. Die Ferricyanide, Ferrocyanide sowie die Alkali- und Ammoniumthiocyanate (Rhodanide) unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt bei einer Temperatur von 23 °C 2 °C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3243 befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten. Sehr giftige oder giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C ­ ausgenommen Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, d.h. die UN-Nummern 1051, 1092, 1098, 1143, 1163, 1182, 1185, 1238, 1239, 1244, 1251, 1259, 1613, 1614, 1695, 1994, 2334, 2382, 2407, 2438, 2480, 2482, 2484, 2485, 2606, 2929, 3279 und 3294 ­ sind Stoffe der Klasse 3. Schwach giftige entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3. Die Metallphosphide der UN-Nummern 1360, 1397, 1432, 1714, 2011 und 2013 sind Stoffe der Klasse 4.3. Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1. Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8. e) f) g) h) i) j) k) l) m) n) 2-95 2.2.62 2.2.62.1 2.2.62.1.1 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe Kriterien Der Begriff der Klasse 6.2 umfasst ansteckungsgefährliche Stoffe. Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne des ADR sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Bem. 1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. 2. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 UN-Nummer 3172 oder 3462. Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt: I1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen I2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere I3 Klinische Abfälle I4 Biologische Stoffe Begriffsbestimmungen 2.2.62.1.2 2.2.62.1.3 Für Zwecke des ADR gilt: Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tieren oder für diesbezügliche Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie schließen Fertigprodukte, wie Impfstoffe, oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf diese begrenzt. Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Diese Begriffsbestimmung schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben gemäß der in diesem Absatz aufgeführten Begriffsbestimmung nicht ein. Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der medizinischen Behandlung von Tieren oder Menschen oder aus der biologischen Forschung stammen. Von Patienten entnommene Proben (Patientenproben) sind menschliches oder tierisches Material, das direkt von Menschen oder Tieren entnommen wird, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Abstriche von Gewebsflüssigkeit sowie Körperteile, die insbesondere zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden. Zuordnung 2.2.62.1.4 Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900, 3291 oder 3373 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt: 2.2.62.1.4.1 Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle dieses Absatzes aufgeführt. Bem. Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt und zu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt. a) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die bei Menschen oder sowohl bei Menschen als auch bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die nur bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UNNummer 2900 zuzuordnen. b) Die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 hat auf der Grundlage der bekannten Anamnese und Symptome des erkrankten Menschen oder Tieres, der lokalen endemischen Gegebenheiten oder der Einschätzung eines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Menschen oder Tieres zu erfolgen. 2-96 Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2814 lautet «ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN». Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 2900 lautet «ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE». 2. Die nachfolgende Tabelle ist nicht vollständig. Ansteckungsgefährliche Stoffe, einschließlich neue oder auftauchende Krankheitserreger, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, die jedoch dieselben Kriterien erfüllen, sind der Kategorie A zuzuordnen. Darüber hinaus ist ein Stoff in die Kategorie A aufzunehmen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob dieser die Kriterien erfüllt oder nicht. 3. Diejenigen Mikroorganismen, die in der nachfolgenden Tabelle in Kursivschrift dargestellt sind, sind Bakterien, Mykoplasmen, Rickettsien oder Pilze. Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die Kategorie A fallen, sofern nichts anderes angegeben ist (siehe Absatz 2.2.62.1.4.1) UN-Nummer und Benennung Mikroorganismus UN 2814 Bacillus anthracis (nur Kulturen) ANSTECKUNGSBrucella abortus (nur Kulturen) GEFÄHRLICHER Brucella melitensis (nur Kulturen) STOFF, Brucella suis (nur Kulturen) GEFÄHRLICH FÜR Burkholderia mallei ­ Pseudomonas mallei ­ Rotz (nur Kulturen) MENSCHEN Burkholderia pseudomallei ­ Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen) Chlamydia psittaci ­ aviäre Stämme (nur Kulturen) Clostridium botulinum (nur Kulturen) Coccidioides immitis (nur Kulturen) Coxiella burnetii (nur Kulturen) Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers Dengue-Virus (nur Kulturen) Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)a) Ebola-Virus Flexal-Virus Francisella tularensis (nur Kulturen) Guanarito-Virus Hantaan-Virus Hanta-Virus, das hämorrhagisches Fieber mit Nierensyndrom hervorruft Hendra-Virus Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen) Herpes-B-Virus (nur Kulturen) humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen) hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen) japanisches Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Junin-Virus Kyasanur-Waldkrankheit-Virus Lassa-Virus Machupo-Virus Marburg-Virus Affenpocken-Virus Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)a) Nipah-Virus Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers Polio-Virus (nur Kulturen) Tollwut-Virus (nur Kulturen) Rickettsia prowazekii (nur Kulturen) Rickettsia rickettsii (nur Kulturen) Rifttal-Fiebervirus (nur Kulturen) Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen) Sabia-Virus Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)a) Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen) Pocken-Virus Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis (nur Kulturen) West-Nil-Virus (nur Kulturen) Gelbfieber-Virus (nur Kulturen) Yersinia pestis (nur Kulturen) 2-97 UN-Nummer und Benennung UN 2900 ANSTECKUNGSGEF ÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Mikroorganismus Virus des afrikanischen Schweinefiebers (nur Kulturen) Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 ­ Virus der velogenen Newcastle-Krankheit (nur Kulturen) klassisches Schweinefieber-Virus (nur Kulturen) Maul- und Klauenseuche-Virus (nur Kulturen) Virus der Dermatitis nodularis (lumpy skin disease) (nur Kulturen) Mycoplasma mycoides ­ Erreger der infektiösen bovinen Pleuropneumonie (nur Kulturen) Kleinwiederkäuer-Pest-Virus (nur Kulturen) Rinderpest-Virus (nur Kulturen) Schafpocken-Virus (nur Kulturen) Ziegenpocken-Virus (nur Kulturen) Virus der vesikulären Schweinekrankheit (nur Kulturen) Vesicular stomatitis virus (nur Kulturen) a) Kulturen, die für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind, dürfen jedoch als ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B klassifiziert werden. 2.2.62.1.4.2 Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen. Bem. Die offizielle Benennung für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B». 2.2.62.1.5 Freistellungen 2.2.62.1.5.1 Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. 2.2.62.1.5.2 Stoffe, die Mikroorganismen enthalten, die gegenüber Menschen oder Tieren nicht pathogen sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. 2.2.62.1.5.3 Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert wurden, dass sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. Bem. Medizinische Geräte, denen freie Flüssigkeit entzogen wurde, gelten als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend und unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. 2.2.62.1.5.4 Stoffe, bei denen sich die Konzentration von Krankheitserregern auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet (einschließlich Nahrungsmittel und Wasserproben) und bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ein bedeutsames Infektionsrisiko darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. 2.2.62.1.5.5 Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf eine absorbierende Fläche gewonnen wird, oder Vorsorgeuntersuchungen (Screening-Tests) für im Stuhl enthaltenes Blut sowie Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. 2.2.62.1.5.6 Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck «FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE» bzw. «FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE» gekennzeichnet ist. Die Verpackung wird als den oben aufgeführten Vorschriften entsprechend angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: a) Die Verpackung besteht aus drei Bestandteilen: (i) (einem) wasserdichten Primärgefäß(en); (ii) einer wasserdichten Sekundärverpackung und (iii) einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihre beabsichtigte Verwendung ausreichend festen Außenverpackung, bei der mindestens eine der Oberflächen eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm aufweist. 2-98 b) Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung absorbierendes Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein während der Beförderung austretender oder auslaufender flüssiger Stoff nicht die Außenverpackung erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials führt. c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, sind diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. Bem. 1. Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine fachliche Beurteilung erforderlich. Diese Beurteilung sollte auf der Grundlage der bekannten Anamnese, Symptome und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres und den lokalen endemischen Bedingungen erfolgen. Beispiele für Proben, die nach den Vorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind ­ Blut- oder Urinproben zur Kontrolle des Cholesterin-Spiegels, des Blutzucker-Spiegels, des Hormon-Spiegels oder prostataspezifischer Antikörper (PSA), ­ erforderliche Proben zur Kontrolle der Organfunktionen, wie Herz-, Leber- oder Nierenfunktion, bei Menschen oder Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten oder zur therapeutischen Arzneimittel-Kontrolle, ­ für Versicherungs- oder Beschäftigungszwecke entnommene Proben mit dem Ziel, Drogen oder Alkohol festzustellen, ­ Schwangerschaftstests, ­ Biopsien zur Feststellung von Krebs und ­ Feststellung von Antikörpern bei Menschen oder Tieren bei Nichtvorhandensein eines Infektionsverdachts (z.B. Bewertung einer durch einen Impfstoff herbeigeführten Immunität, Diagnose einer Autoimmunerkrankung usw.). 2. Im Luftverkehr müssen Verpackungen für Proben, die nach diesem Absatz freigestellt sind, den Vorschriften der Absätze a) bis c) entsprechen. 2.2.62.1.5.7 Mit Ausnahme von a) medizinischem Abfall (UN 3291), b) medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN 2814 oder UN 2900) kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten, und c) medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit gefährlichen Gütern, welche unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, kontaminiert sind oder solche Güter enthalten, unterliegen medizinische Instrumente oder Geräte, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten und die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden, mit Ausnahme der Vorschriften dieses Absatzes nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Verpackungen verpackt sind, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen, durchstoßen werden oder ihren Inhalt freisetzen können. Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 oder 6.6.4 entsprechen. Diese Verpackungen müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1 und 4.1.1.2 entsprechen und müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer Höhe von 1,20 m die medizinischen Instrumente und Geräte zurückzuhalten. Die Verpackungen müssen mit «GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES INSTRUMENT» oder «GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES GERÄT» gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von Umverpackungen müssen diese in gleicher Weise gekennzeichnet sein, es sei denn, die Aufschrift bleibt sichtbar. 2.2.62.1.6 2.2.62.1.7 2.2.62.1.8 2.2.62.1.9 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) Biologische Produkte Für Zwecke des ADR werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt: a) solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und die für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen verwendet werden. Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften des ADR; b) solche Produkte, die nicht unter den Absatz a) fallen und von denen bekannt ist oder bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, und die den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A oder B entsprechen. Stoffe dieser Gruppe sind je nach Fall der UNNummer 2814, 2900 oder 3373 zuzuordnen. 2-99 Bem. Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimmten Teilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass diese biologischen Produkte den örtlichen Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen müssen, oder andere Einschränkungen verfügen. 2.2.62.1.10 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen Genetische veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sind nach Abschnitt 2.2.9 zu klassifizieren. 2.2.62.1.11 Medizinische oder klinische Abfälle 2.2.62.1.11.1 Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen. Bem. Medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG7) in der jeweils geänderten Fassung der EAK-Nummer 18 01 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung ­ Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen ­ Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) oder 18 02 02 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung ­ Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren ­ Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, müssen nach den Vorschriften dieses Absatzes auf Grund der ärztlichen bzw. tierärztlichen Diagnose des betreffenden Patienten bzw. Tieres klassifiziert werden. 2.2.62.1.11.2 Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen. Für die Zuordnung dürfen internationale, regionale oder nationale Abfallartenkataloge herangezogen werden. Bem. 1. Die offizielle Benennung für die Beförderung von UN 3291 lautet «KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G.» oder «(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.» oder «UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.». 2. Ungeachtet der oben aufgeführten Klassifizierungskriterien unterliegen medizinische oder klinische Abfälle, die nach dem Europäischen Abfallartenkatalog in der Anlage zur Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG7) in der jeweils geänderten Fassung der EAKNummer 18 01 04 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung ­ Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen ­ Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)) oder 18 02 03 (Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung ­ Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren ­ Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden) zugeordnet sind, nicht den Vorschriften des ADR. 2.2.62.1.11.3 Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. 2.2.62.1.11.4 Medizinische oder klinische Abfälle der UN-Nummer 3291 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet. 7) Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)) und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 226 vom 6. September 2000, Seite 3). 2-100 2.2.62.1.12 Infizierte Tiere 2.2.62.1.12.1 Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, ansteckungsgefährliche Stoffe zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Lebende Tiere, die absichtlich infiziert wurden und von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte8) befördert werden. 2.2.62.1.12.2 Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausgenommen solche, die in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen. 2.2.62.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, dieser kann nicht auf eine andere Weise befördert werden oder diese Beförderung ist von der zuständigen Behörde zugelassen (siehe Absatz 2.2.62.1.12.1). 2.2.62.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere Klinische Abfälle I1 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder 3291 (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder 3291 UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B I2 I3 Biologische Stoffe I4 8) Regelungen für Tiertransporte sind enthalten z.B. in der Richtlinie 91/628/EWG vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, Seite 17) und in den Empfehlungen des Europarates (Ministerkomitee) für den Transport bestimmter Tiergattungen. 2-101 2.2.7 2.2.7.1 2.2.7.1.1 Klasse 7: Radioaktive Stoffe Begriffsbestimmungen Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt. Kontamination Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler. Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die unter Routine-Beförderungsbedingungen von der Oberfläche ablösbar ist. Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination mit Ausnahme der nicht festhaftenden Kontamination. 2.2.7.1.2 2.2.7.1.3 Besondere Begriffsbestimmungen A1 und A2 A1 ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des ADR verwendet wird. A2 ist der in der Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführte oder der nach Absatz 2.2.7.2.2.2 abgeleitete Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen, ausgenommen radioaktive Stoffe in besonderer Form, der für die Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte für die Vorschriften des ADR verwendet wird. Alphastrahler geringer Toxizität sind: natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn sie in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen. Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist. Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)9) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder a) ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder b) eine dichte Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält. Spaltbare Nuklide sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239 und Plutonium-241. Spaltbare Stoffe sind Stoffe, die irgendein spaltbares Nuklid enthalten. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht: a) unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran und b) natürliches Uran oder abgereichertes Uran, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist. Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität des Radionuklids je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische Aktivität eines Stoffes ist die Aktivität je Masseeinheit dieses Stoffes, in dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind. Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)10) ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Äußere, den LSA-Stoff umgebende Abschirmungsmaterialien sind bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht zu berücksichtigen. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10-7 g Uran-233 pro Gramm Thorium-232 enthält. 9) Die Buchstaben «SCO» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Surface Contaminated Object». Die Buchstaben «LSA» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Low Specific Activity». 10) 2-102 3 Unbestrahltes Uran ist Uran, das höchstens 2 x 10 Bq Plutonium pro Gramm Uran-235, höchstens 9 x 106 Bq Spaltprodukte pro Gramm Uran-235 und höchstens 5 x 10-3 g Uran-236 pro Gramm Uran-235 enthält. Uran ­ natürlich, abgereichert, angereichert Natürliches Uran ist Uran (das chemisch abgetrennt sein darf) mit der natürlichen Zusammensetzung der Uranisotope (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235). Abgereichertes Uran ist Uran mit einem geringeren Masseanteil an Uran-235 als natürliches Uran. Angereichertes Uran ist Uran mit einem Masseanteil an Uran-235 von mehr als 0,72 %. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uran-234 vorhanden. 2.2.7.2 2.2.7.2.1 2.2.7.2.1.1 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Radioaktive Stoffe sind nach den Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.2 bis 2.2.7.2.5 abhängig vom Aktivitätswert der in einem Versandstück enthaltenen Radionuklide, von den spaltbaren oder nicht spaltbaren Eigenschaften dieser Radionuklide, von der Art des zur Beförderung übergebenen Versandstücks und von der Art oder der Form des Versandstückinhalts oder von Sondervereinbarungen, unter denen die Beförderung durchgeführt wird, einer der in der Tabelle 2.2.7.2.1.1 festgelegten UN-Nummern zuzuordnen. Tabelle 2.2.7.2.1.1: Zuordnung der UN-Nummern Freigestellte Versandstücke (Unterabschnitt 1.7.1.5) UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK ­ LEERE VERPACKUNG UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK ­ FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM UN 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK ­ BEGRENZTE STOFFMENGE UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK ­ INSTRUMENTE oder FABRIKATE Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (Absatz 2.2.7.2.3.1) UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR UN 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR Oberflächenkontaminierte Gegenstände (Absatz 2.2.7.2.3.2) UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR Typ A-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.4) UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR Typ B(U)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR Typ B(M)-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR Typ C-Versandstücke (Absatz 2.2.7.2.4.6) UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 2-103 Sondervereinbarung (Absatz 2.2.7.2.5) UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR Uranhexafluorid (Absatz 2.2.7.2.4.5) UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2.2.7.2.2 2.2.7.2.2.1 Bestimmung der Aktivitätswerte Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Tabelle 2.2.7.2.2.1 angegeben: a) A1 und A2 in TBq; b) Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe in Bq/g und c) Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen in Bq. Tabelle 2.2.7.2.2.1: Grundlegende Radionuklidwerte für einzelne Radionuklide Radionuklid (Atomzahl) A1 A2 Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) 1 × 101 1 × 10-1 1 × 101 1 × 102 1 × 101 b) 1 × 101 1 × 103 1 × 101 1 × 100 1 × 100 b) 1 × 100 b) 1 × 106 1 × 107 1 × 102 1 × 101 1 × 103 1 × 101 1 × 102 1 × 103 1 × 103 1 × 102 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 101 b) 1 × 103 1 × 104 1 × 101 (TBq) Actinium (89) Ac-225a) Ac-227a) Ac-228 Silber (47) Ag-105 Ag-108ma) Ag-110ma) Ag-111 Aluminium (13) Al-26 Americium (95) Am-241 Am-242ma) Am-243a) Argon (18) Ar-37 Ar-39 Ar-41 Arsen (33) As-72 As-73 As-74 As-76 As-77 Astat (85) At-211a) Gold (79) Au-193 Au-194 Au-195 Au-198 Au-199 Barium (56) Ba-131a) Ba-133 Ba-133m Ba-140a) Beryllium (4) Be-7 Be-10 Bismut (83) Bi-205 2-104 (TBq) 6 × 10-3 9 × 10-5 5 × 10-1 2 × 100 7 × 10-1 4 × 10-1 6 × 10-1 1 × 10-1 1 × 10-3 1 × 10-3 1 × 10-3 4 × 101 2 × 101 3 × 10-1 3 × 10-1 4 × 101 9 × 10-1 3 × 10-1 7 × 10-1 5 × 10-1 2 × 100 1 × 100 6 × 100 6 × 10-1 6 × 10-1 2 × 100 3 × 100 6 × 10-1 3 × 10-1 2 × 101 6 × 10-1 7 × 10-1 Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) 1 × 104 1 × 103 1 × 106 1 × 106 1 × 106 b) 1 × 106 1 × 106 1 × 105 1 × 104 1 × 104 b) 1 × 103 b) 1 × 108 1 × 104 1 × 109 1 × 105 1 × 107 1 × 106 1 × 105 1 × 106 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 105 b) 1 × 107 1 × 106 1 × 106 8 × 10-1 9 × 10-1 6 × 10-1 2 × 100 7 × 10-1 4 × 10-1 2 × 100 1 × 10-1 1 × 101 1 × 101 5 × 100 4 × 101 4 × 101 3 × 10-1 3 × 10-1 4 × 101 1 × 100 3 × 10-1 2 × 101 2 × 101 7 × 100 1 × 100 1 × 101 1 × 100 1 × 101 2 × 100 3 × 100 2 × 101 5 × 10-1 2 × 101 4 × 101 7 × 10-1 Radionuklid (Atomzahl) A1 A2 Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) 1 × 101 1 × 101 1 × 103 1 × 101 1 × 101 b) 1 × 100 1 × 103 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 101 1 × 104 1 × 105 1 × 104 1 × 101 1 × 104 1 × 103 1 × 102 1 × 103 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 102 b) 1 × 101 1 × 100 1 × 101 1 × 100 1 × 101 1 × 102 1 × 100 1 × 104 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 100 1 × 101 1 × 100 1 × 100 1 × 100 1 × 100 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 104 1 × 101 Bi-206 Bi-207 Bi-210 Bi-210ma) Bi-212a) Berkelium (97) Bk-247 Bk-249a) Brom (35) Br-76 Br-77 Br-82 Kohlenstoff (6) C-11 C-14 Calcium (20) Ca-41 Ca-45 Ca-47a) Cadmium (48) Cd-109 Cd-113m Cd-115a) Cd-115m Cer (58) Ce-139 Ce-141 Ce-143 Ce-144a) Californium (98) Cf-248 Cf-249 Cf-250 Cf-251 Cf-252 Cf-253a) Cf-254 Chlor (17) Cl-36 Cl-38 Curium (96) Cm-240 Cm-241 Cm-242 Cm-243 Cm-244 Cm-245 Cm-246 Cm-247a) Cm-248 Cobalt (27) Co-55 Co-56 Co-57 Co-58 Co-58m Co-60 (TBq) 3 × 10-1 7 × 10-1 1 × 100 6 × 10-1 7 × 10-1 8 × 100 4 × 101 4 × 10-1 3 × 100 4 × 10-1 1 × 100 4 × 101 unbegrenzt 4 × 101 3 × 100 3 × 101 4 × 101 3 × 100 5 × 10-1 7 × 100 2 × 101 9 × 10-1 2 × 10-1 4 × 101 3 × 100 2 × 101 7 × 100 1 x 10-1 4 × 101 1 × 10-3 1 × 101 2 × 10-1 4 × 101 2 × 100 4 × 101 9 × 100 2 × 101 9 × 100 9 × 100 3 × 100 2 × 10-2 5 × 10-1 3 × 10-1 1 × 101 1 × 100 4 × 101 4 × 10-1 (TBq) 3 × 10-1 7 × 10-1 6 × 10-1 2 × 10-2 6 × 10-1 8 × 10-4 3 × 10-1 4 × 10-1 3 × 100 4 × 10-1 6 × 10-1 3 × 100 unbegrenzt 1 × 100 3 × 10-1 2 × 100 5 × 10-1 4 × 10-1 5 × 10-1 2 × 100 6 × 10-1 6 × 10-1 2 × 10-1 6 × 10-3 8 × 10-4 2 × 10-3 7 × 10-4 3 × 10-3 4 × 10-2 1 × 10-3 6 × 10-1 2 × 10-1 2 × 10-2 1 × 100 1 × 10-2 1 × 10-3 2 × 10-3 9 × 10-4 9 × 10-4 1 × 10-3 3 × 10-4 5 × 10-1 3 × 10-1 1 × 101 1 × 100 4 × 101 4 × 10-1 Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) 1 × 105 1 × 106 1 × 106 1 × 105 1 × 105 b) 1 × 104 1 × 106 1 × 105 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 105 b) 1 × 104 1 × 103 1 × 104 1 × 103 1 × 104 1 × 105 1 × 103 1 × 106 1 × 105 1 × 105 1 × 106 1 × 105 1 × 104 1 × 104 1 × 103 1 × 103 1 × 104 1 × 103 1 × 106 1 × 105 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 105 2-105 Radionuklid (Atomzahl) A1 A2 Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) 1 × 103 1 × 102 1 × 103 1 × 101 1 × 101 1 × 103 1 × 104 1 × 101 1 × 101 b) 1 × 102 1 × 102 1 × 103 1 × 103 1 × 103 1 × 104 1 × 102 1 × 102 1 × 101 1 × 102 1 × 103 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 104 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 103 1 × 101 1 × 104 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 102 (TBq) Chrom (24) Cr-51 Caesium (55) Cs-129 Cs-131 Cs-132 Cs-134 Cs-134m Cs-135 Cs-136 Cs-137a) Kupfer (29) Cu-64 Cu-67 Dysprosium (66) Dy-159 Dy-165 Dy-166a) Erbium (68) Er-169 Er-171 Europium (63) Eu-147 Eu-148 Eu-149 Eu-150 (kurzlebig) Eu-150 (langlebig) Eu-152 Eu-152m Eu-154 Eu-155 Eu-156 Fluor (9) F-18 Eisen (26) Fe-52a) Fe-55 Fe-59 Fe-60a) Gallium (31) Ga-67 Ga-68 Ga-72 Gadolinium (64) Gd-146a) Gd-148 Gd-153 Gd-159 Germanium (32) Ge-68a) Ge-71 Ge-77 Hafnium (72) Hf-172a) Hf-175 Hf-181 Hf-182 3 × 101 4 × 100 3 × 101 1 × 100 7 × 10-1 4 × 101 4 × 101 5 × 10-1 2 × 100 6 × 100 1 × 101 2 × 101 9 × 10-1 9 × 10-1 4 × 101 8 × 10-1 2 × 100 5 × 10-1 2 × 101 2 × 100 7 × 10-1 1 × 100 8 × 10-1 9 × 10-1 2 × 101 7 × 10-1 1 × 100 3 × 10-1 4 × 101 9 × 10-1 4 × 101 7 × 100 5 × 10-1 4 × 10-1 5 × 10-1 2 × 101 1 × 101 3 × 100 5 × 10-1 4 × 101 3 × 10-1 6 × 10-1 3 × 100 2 × 100 unbegrenzt (TBq) 3 × 101 4 × 100 3 × 101 1 × 100 7 × 10-1 6 × 10-1 1 × 100 5 × 10-1 6 × 10-1 1 × 100 7 × 10-1 2 × 101 6 × 10-1 3 × 10-1 1 × 100 5 × 10-1 2 × 100 5 × 10-1 2 × 101 7 × 10-1 7 × 10-1 1 × 100 8 × 10-1 6 × 10-1 3 × 100 7 × 10-1 6 × 10-1 3 × 10-1 4 × 101 9 × 10-1 2 × 10-1 3 × 100 5 × 10-1 4 × 10-1 5 × 10-1 2 × 10-3 9 × 100 6 × 10-1 5 × 10-1 4 × 101 3 × 10-1 6 × 10-1 3 × 100 5 × 10-1 unbegrenzt Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) 1 × 107 1 × 105 1 × 106 1 × 105 1 × 104 1 × 105 1 × 107 1 × 105 1 × 104 b) 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 105 1 × 106 1 × 105 1 × 105 1 × 106 1 × 104 1 × 107 1 × 106 1 × 105 1 × 108 1 × 105 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 2-106 Radionuklid (Atomzahl) A1 A2 Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 103 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 103 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 101 1 × 103 1 × 104 1 × 105 1 × 103 1 × 102 1 × 103 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 103 1 × 101 1 × 101 1 × 104 1 × 101 1 × 101 (TBq) Quecksilber (80) Hg-194a) Hg-195ma) Hg-197 Hg-197m Hg-203 Holmium (67) Ho-166 Ho-166m Iod (53) I-123 I-124 I-125 I-126 I-129 I-131 I-132 I-133 I-134 I-135a) Indium (49) In-111 In-113m In-114ma) In-115m Iridium (77) Ir-189a) Ir-190 Ir-192 Ir-194 Kalium (19) K-40 K-42 K-43 Krypton (36) Kr-79 Kr-81 Kr-85 Kr-85m Kr-87 Lanthan (57) La-137 La-140 Lutetium (71) Lu-172 Lu-173 Lu-174 Lu-174m Lu-177 Magnesium (12) Mg-28a) Mangan (25) Mn-52 Mn-53 Mn-54 Mn-56 Molybdän (42) 1 × 100 3 × 100 2 × 101 1 × 101 5 × 100 4 × 10-1 6 × 10-1 6 × 100 1 × 100 2 × 101 2 × 100 unbegrenzt 3 × 100 4 × 10-1 7 × 10-1 3 × 10-1 6 × 10-1 3 × 100 4 × 100 1 × 101 7 × 100 1 × 101 7 × 10-1 1 × 100 c) 3 × 10-1 9 × 10-1 2 × 10-1 7 × 10-1 4 × 100 4 × 101 1 × 101 8 × 100 2 × 10-1 3 × 101 4 × 10-1 6 × 10-1 8 × 100 9 × 100 2 × 101 3 × 101 3 × 10-1 3 × 10-1 unbegrenzt 1 × 100 3 × 10-1 (TBq) 1 × 100 7 × 10-1 1 × 101 4 × 10-1 1 × 100 4 × 10-1 5 × 10-1 3 × 100 1 × 100 3 × 100 1 × 100 unbegrenzt 7 × 10-1 4 × 10-1 6 × 10-1 3 × 10-1 6 × 10-1 3 × 100 2 × 100 5 × 10-1 1 × 100 1 × 101 7 × 10-1 6 × 10-1 3 × 10-1 9 × 10-1 2 × 10-1 6 × 10-1 2 × 100 4 × 101 1 × 101 3 × 100 2 × 10-1 6 × 100 4 × 10-1 6 × 10-1 8 × 100 9 × 100 1 × 101 7 × 10-1 3 × 10-1 3 × 10-1 unbegrenzt 1 × 100 3 × 10-1 Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 105 1 × 105 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 105 1 × 106 1 × 105 1 × 106 1 × 105 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 104 1 × 105 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 105 1 × 107 1 × 104 1 × 1010 1 × 109 1 × 107 1 × 105 1 × 106 1 × 107 1 × 107 1 × 107 1 × 107 1 × 105 1 × 105 1 × 109 1 × 106 1 × 105 2-107 Radionuklid (Atomzahl) A1 A2 Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) 1 × 103 1 × 102 1 × 102 1 × 101 1 × 101 1 × 104 1 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 104 1 × 105 1 × 101 1 × 103 1 × 103 1 × 102 1 × 100 b) 1 × 102 1 × 101 1 × 102 1 × 103 1 × 102 1 × 102 1 × 103 1 × 105 1 × 101 1 × 100 1 × 102 1 × 101 1 × 103 1 × 102 1 × 104 1 × 101 b) 1 × 101 b) 1 × 103 1 × 105 1 × 103 1 × 102 1 × 101 1 × 103 1 × 104 1 × 101 1 × 103 1 × 102 Mo-93 Mo-99a) Stickstoff (7) N-13 Natrium (11) Na-22 Na-24 Niobium (41) Nb-93m Nb-94 Nb-95 Nb-97 Neodymium (60) Nd-147 Nd-149 Nickel (28) Ni-59 Ni-63 Ni-65 Neptunium (93) Np-235 Np-236 (kurzlebig) Np-236 (langlebig) Np-237 Np-239 Osmium (76) Os-185 Os-191 Os-191m Os-193 Os-194a) Phosphor (15) P-32 P-33 Protactinium (91) Pa-230a) Pa-231 Pa-233 Blei (82) Pb-201 Pb-202 Pb-203 Pb-205 Pb-210a) Pb-212a) Palladium (46) Pd-103a) Pd-107 Pd-109 Promethium (61) Pm-143 Pm-144 Pm-145 Pm-147 Pm-148ma) Pm-149 Pm-151 (TBq) 4 × 101 1 × 100 9 × 10-1 5 × 10-1 2 × 10-1 4 × 101 7 × 10-1 1 × 100 9 × 10-1 6 × 100 6 × 10-1 unbegrenzt 4 × 101 4 × 10-1 4 × 101 2 × 101 9 × 100 2 × 101 7 × 100 1 × 100 1 × 101 4 × 101 2 × 100 3 × 10-1 5 × 10-1 4 × 101 2 × 100 4 × 100 5 × 100 1 × 100 4 × 101 4 × 100 unbegrenzt 1 × 100 7 × 10-1 4 × 101 unbegrenzt 2 × 100 3 × 100 7 × 10-1 3 × 101 4 × 101 8 × 10-1 2 × 100 2 × 100 (TBq) 2 × 101 6 × 10-1 6 × 10-1 5 × 10-1 2 × 10-1 3 × 101 7 × 10-1 1 × 100 6 × 10-1 6 × 10-1 5 × 10-1 unbegrenzt 3 × 101 4 × 10-1 4 × 101 2 × 100 2 × 10-2 2 × 10-3 4 × 10-1 1 × 100 2 × 100 3 × 101 6 × 10-1 3 × 10-1 5 × 10-1 1 × 100 7 × 10-2 4 × 10-4 7 × 10-1 1 × 100 2 × 101 3 × 100 unbegrenzt 5 × 10-2 2 × 10-1 4 × 101 unbegrenzt 5 × 10-1 3 × 100 7 × 10-1 1 × 101 2 × 100 7 × 10-1 6 × 10-1 6 × 10-1 Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) 1 × 108 1 × 106 1 × 109 1 × 106 1 × 105 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 108 1 × 108 1 × 106 1 × 107 1 × 107 1 × 105 1 × 103 b) 1 × 107 1 × 106 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 105 1 × 105 1 × 108 1 × 106 1 × 103 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 104 b) 1 × 105 b) 1 × 108 1 × 108 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 2-108 Radionuklid (Atomzahl) A1 A2 Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) 1 × 101 1 × 102 1 × 104 1 × 101 1 × 102 1 × 104 1 × 103 1 × 102 1 × 103 1 × 102 1 × 101 1 × 103 1 × 100 1 × 100 1 × 100 1 × 102 1 × 100 1 × 100 1 × 102 b) 1 × 101 b) 1 × 102 1 × 101 b) 1 × 101 b) 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 102 1 × 104 1 × 104 1 × 101 1 × 102 1 × 103 1 × 106 1 × 102 1 × 102 1 × 106 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 102 1 × 104 1 × 102 1 × 101 b) 1 × 102 1 × 102 1 × 101 1 × 102 b) (TBq) Polonium (84) Po-210 Praseodymium (59) Pr-142 Pr-143 Platin (78) Pt-188a) Pt-191 Pt-193 Pt-193m Pt-195m Pt-197 Pt-197m Plutonium (94) Pu-236 Pu-237 Pu-238 Pu-239 Pu-240 Pu-241a) Pu-242 Pu-244a) Radium (88) Ra-223a) Ra-224a) Ra-225a) Ra-226a) Ra-228a) Rubidium (37) Rb-81 Rb-83a) Rb-84 Rb-86 Rb-87 Rb (natürlich) Rhenium (75) Re-184 Re-184m Re-186 Re-187 Re-188 Re-189a) Re (natürlich) Rhodium (45) Rh-99 Rh-101 Rh-102 Rh-102m Rh-103m Rh-105 Radon (86) Rn-222a) Ruthenium (44) Ru-97 Ru-103a) Ru-105 Ru-106a) 4 × 101 4 × 10-1 3 × 100 1 × 100 4 × 100 4 × 101 4 × 101 1 × 101 2 × 101 1 × 101 3 × 101 2 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 101 4 × 101 1 × 101 4 × 10-1 4 × 10-1 4 × 10-1 2 × 10-1 2 × 10-1 6 × 10-1 2 × 100 2 × 100 1 × 100 5 × 10-1 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 100 3 × 100 2 × 100 unbegrenzt 4 × 10-1 3 × 100 unbegrenzt 2 × 100 4 × 100 5 × 10-1 2 × 100 4 × 101 1 × 101 3 × 10-1 5 × 100 2 × 100 1 × 100 2 × 10-1 (TBq) 2 × 10-2 4 × 10-1 6 × 10-1 8 × 10-1 3 × 100 4 × 101 5 × 10-1 5 × 10-1 6 × 10-1 6 × 10-1 3 × 10-3 2 × 101 1 × 10-3 1 × 10-3 1 × 10-3 6 × 10-2 1 × 10-3 1 × 10-3 7 × 10-3 2 × 10-2 4 × 10-3 3 × 10-3 2 × 10-2 8 × 10-1 2 × 100 1 × 100 5 × 10-1 unbegrenzt unbegrenzt 1 × 100 1 × 100 6 × 10-1 unbegrenzt 4 × 10-1 6 × 10-1 unbegrenzt 2 × 100 3 × 100 5 × 10-1 2 × 100 4 × 101 8 × 10-1 4 × 10-3 5 × 100 2 × 100 6 × 10-1 2 × 10-1 Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) 1 × 104 1 × 105 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 104 1 × 107 1 × 104 1 × 104 1 × 103 1 × 105 1 × 104 1 × 104 1 × 105 b) 1 × 105 b) 1 × 105 1 × 104 b) 1 × 105 b) 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 105 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 109 1 × 105 1 × 106 1 × 109 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 108 1 × 107 1 × 108 b) 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 105 b) 2-109 Radionuklid (Atomzahl) A1 A2 Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) 1 × 105 1 × 102 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 102 1 × 104 1 × 103 1 × 103 1 × 102 1 × 101 1 × 104 1 × 102 1 × 103 1 × 102 1 × 103 1 × 103 1 × 103 1 × 102 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 103 1 × 102 b) 1 × 101 1 × 101 1 × 106 1 × 101 1 × 103 1 × 101 1 × 104 1 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 103 1 × 103 1 × 103 1 × 101 (TBq) Schwefel (16) S-35 Antimon (51) Sb-122 Sb-124 Sb-125 Sb-126 Scandium (21) Sc-44 Sc-46 Sc-47 Sc-48 Selen (34) Se-75 Se-79 Silicium (14) Si-31 Si-32 Samarium (62) Sm-145 Sm-147 Sm-151 Sm-153 Zinn (50) Sn-113a) Sn-117m Sn-119m Sn-121ma) Sn-123 Sn-125 Sn-126a) Strontium (38) Sr-82a) Sr-85 Sr-85m Sr-87m Sr-89 Sr-90a) Sr-91a) Sr-92a) Tritium (1) T (H-3) Tantal (73) Ta-178 (langlebig) Ta-179 Ta-182 Terbium (65) Tb-157 Tb-158 Tb-160 Technetium (43) Tc-95ma) Tc-96 Tc-96ma) Tc-97 Tc-97m Tc-98 4 × 101 4 × 10-1 6 × 10-1 2 × 100 4 × 10-1 5 × 10-1 5 × 10-1 1 × 101 3 × 10-1 3 × 100 4 × 101 6 × 10-1 4 × 101 1 × 101 unbegrenzt 4 × 101 9 × 100 4 × 100 7 × 100 4 × 101 4 × 101 8 × 10-1 4 × 10-1 6 × 10-1 2 × 10-1 2 × 100 5 × 100 3 × 100 6 × 10-1 3 × 10-1 3 × 10-1 1 × 100 4 × 101 1 × 100 3 × 101 9 × 10-1 4 × 101 1 × 100 1 × 100 2 × 100 4 × 10-1 4 × 10-1 unbegrenzt 4 × 101 8 × 10-1 (TBq) 3 × 100 4 × 10-1 6 × 10-1 1 × 100 4 × 10-1 5 × 10-1 5 × 10-1 7 × 10-1 3 × 10-1 3 × 100 2 × 100 6 × 10-1 5 × 10-1 1 × 101 unbegrenzt 1 × 101 6 × 10-1 2 × 100 4 × 10-1 3 × 101 9 × 10-1 6 × 10-1 4 × 10-1 4 × 10-1 2 × 10-1 2 × 100 5 × 100 3 × 100 6 × 10-1 3 × 10-1 3 × 10-1 3 × 10-1 4 × 101 8 × 10-1 3 × 101 5 × 10-1 4 × 101 1 × 100 6 × 10-1 2 × 100 4 × 10-1 4 × 10-1 unbegrenzt 1 × 100 7 × 10-1 Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) 1 × 108 1 × 104 1 × 106 1 × 106 1 × 105 1 × 105 1 × 106 1 × 106 1 × 105 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 104 1 × 108 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 105 1 × 105 1 × 105 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 104 b) 1 × 105 1 × 106 1 × 109 1 × 106 1 × 107 1 × 104 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 108 1 × 107 1 × 106 2-110 Radionuklid (Atomzahl) A1 A2 Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) 1 × 104 1 × 102 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 103 1 × 103 1 × 103 1 × 102 1 × 103 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 100 b) 1 × 100 b) 1 × 100 1 × 103 1 × 101 1 × 103 b) 1 × 100 b) 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 102 1 × 104 1 × 102 1 × 103 1 × 104 1 × 101 b) 1 × 101 1 × 101 1 × 100 b) 1 × 101 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 101 1 × 102 1 × 101 Tc-99 Tc-99m Tellur (52) Te-121 Te-121m Te-123m Te-125m Te-127 Te-127ma) Te-129 Te-129ma) Te-131ma) Te-132a) Thorium (90) Th-227 Th-228a) Th-229 Th-230 Th-231 Th-232 Th-234a) Th (natürlich) Titan (22) Ti-44a) Thallium (81) Tl-200 Tl-201 Tl-202 Tl-204 Thulium (69) Tm-167 Tm-170 Tm-171 Uran (92) U-230 (schnelle Absorption durch die Lunge)a)d) U-230 (mittlere Absorption durch die Lunge)a)e) U-230 (langsame Absorption durch die Lunge)a)f) U-232 (schnelle Absorption durch die Lunge)d) U-232 (mittlere Absorption durch die Lunge)e) U-232 (langsame Absorption durch die Lunge)f) U-233 (schnelle Absorption durch die Lunge)d) U-233 (mittlere Absorption durch die Lunge)e) U-233 (langsame Absorption durch die Lunge)f) U-234 (schnelle Absorption durch die Lunge)d) U-234 (mittlere Absorption durch die Lunge)e) U-234 (langsame Absorption durch die Lunge)f) (TBq) 4 × 101 1 × 101 2 × 100 5 × 100 8 × 100 2 × 101 2 × 101 2 × 101 7 × 10-1 8 × 10-1 7 × 10-1 5 × 10-1 1 × 101 5 × 10-1 5 × 100 1 × 101 4 × 101 unbegrenzt 3 × 10-1 unbegrenzt 5 × 10-1 9 × 10-1 1 × 101 2 × 100 1 × 101 7 × 100 3 × 100 4 × 101 4 × 101 4 × 101 3 × 101 4 × 101 4 × 101 1 × 101 4 × 101 4 × 101 4 × 101 4 × 101 4 × 101 4 × 101 (TBq) 9 × 10-1 4 × 100 2 × 100 3 × 100 1 × 100 9 × 10-1 7 × 10-1 5 × 10-1 6 × 10-1 4 × 10-1 5 × 10-1 4 × 10-1 5 × 10-3 1 × 10-3 5 × 10-4 1 × 10-3 2 × 10-2 unbegrenzt 3 × 10-1 unbegrenzt 4 × 10-1 9 × 10-1 4 × 100 2 × 100 7 × 10-1 8 × 10-1 6 × 10-1 4 × 101 1 × 10-1 4 × 10-3 3 × 10-3 1 × 10-2 7 × 10-3 1 × 10-3 9 × 10-2 2 × 10-2 6 × 10-3 9 × 10-2 2 × 10-2 6 × 10-3 Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 1 × 104 1 × 104 b) 1 × 103 b) 1 × 104 1 × 107 1 × 104 1 × 105 b) 1 × 103 b) 1 × 105 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 104 1 × 106 1 × 106 1 × 108 1 × 105 b) 1 × 104 1 × 104 1 × 103 b) 1 × 104 1 × 104 1 × 104 1 × 105 1 × 105 1 × 104 1 × 105 1 × 105 2-111 Radionuklid (Atomzahl) A1 A2 Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) 1 × 101 b) 1 × 101 1 × 102 1 × 101 1 × 101 b) 1 × 100 b) 1 × 100 1 × 100 1 × 101 1 × 104 1 × 101 1 × 103 1 × 104 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 103 1 × 104 1 × 103 1 × 103 1 × 101 1 × 101 1 × 103 1 × 103 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 102 1 × 103 1 × 101 1 × 104 1 × 102 1 × 102 1 × 103 b) 1 × 101 1 × 101 b) U-235 (alle Arten der Absorption durch die Lunge)a)d)e)f) U-236 (schnelle Absorption durch die Lunge)d) U-236 (mittlere Absorption durch die Lunge)e) U-236 (langsame Absorption durch die Lunge)f) U-238 (alle Arten der Absorption durch die Lunge)d)e)f) U (natürlich) U (angereichert 20 %)g) U (abgereichert) Vanadium (23) V-48 V-49 Wolfram (74) W-178a) W-181 W-185 W-187 W-188a) Xenon (54) Xe-122a) Xe-123 Xe-127 Xe-131m Xe-133 Xe-135 Yttrium (39) Y-87a) Y-88 Y-90 Y-91 Y-91m Y-92 Y-93 Ytterbium (70) Yb-169 Yb-175 Zink (30) Zn-65 Zn-69 Zn-69ma) Zirkonium (40) Zr-88 Zr-93 Zr-95a) Zr-97a) a) (TBq) unbegrenzt unbegrenzt 4 × 101 4 × 101 unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4 × 10-1 4 × 101 9 × 100 3 × 101 4 × 101 2 × 100 4 × 10-1 4 × 10-1 2 × 100 4 × 100 4 × 101 2 × 101 3 × 100 1 × 100 4 × 10-1 3 × 10-1 6 × 10-1 2 × 100 2 × 10-1 3 × 10-1 4 × 100 3 × 101 2 × 100 3 × 100 3 × 100 3 × 100 unbegrenzt 2 × 100 4 × 10-1 (TBq) unbegrenzt unbegrenzt 2 × 10-2 6 × 10-3 unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 4 × 10-1 4 × 101 5 × 100 3 × 101 8 × 10-1 6 × 10-1 3 × 10-1 4 × 10-1 7 × 10-1 2 × 100 4 × 101 1 × 101 2 × 100 1 × 100 4 × 10-1 3 × 10-1 6 × 10-1 2 × 100 2 × 10-1 3 × 10-1 1 × 100 9 × 10-1 2 × 100 6 × 10-1 6 × 10-1 3 × 100 unbegrenzt 8 × 10-1 4 × 10-1 Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) 1 × 104 b) 1 × 104 1 × 105 1 × 104 1 × 104 b) 1 × 103 b) 1 × 103 1 × 103 1 × 105 1 × 107 1 × 106 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 105 1 × 109 1 × 109 1 × 105 1 × 104 1 × 104 1 × 1010 1 × 106 1 × 106 1 × 105 1 × 106 1 × 106 1 × 105 1 × 105 1 × 107 1 × 107 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 106 1 × 107 b) 1 × 106 1 × 105 b) Die A1- und/oder A2-Werte dieser Ausgangsnuklide schließen Beiträge der Tochternuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen wie folgt ein: Mg-28 Ar-42 Ca-47 Ti-44 Fe-52 Fe-60 Al-28 K-42 Sc-47 Sc-44 Mn-52m Co-60m 2-112 Zn-69m Ge-68 Rb-83 Sr-82 Sr-90 Sr-91 Sr-92 Y-87 Zr-95 Zr-97 Mo-99 Tc-95m Tc-96m Ru-103 Ru-106 Pd-103 Ag-108m Ag-110m Cd-115 In-114m Sn-113 Sn-121m Sn-126 Te-118 Te-127m Te-129m Te-131m Te-132 I-135 Xe-122 Cs-137 Ba-131 Ba-140 Ce-144 Pm-148m Gd-146 Dy-166 Hf-172 W-178 W-188 Re-189 Os-194 Ir-189 Pt-188 Hg-194 Hg-195m Pb-210 Pb-212 Bi-210m Bi-212 At-211 Rn-222 Ra-223 Ra-224 Ra-225 Ra-226 Ra-228 Ac-225 Ac-227 Th-228 Th-234 Pa-230 U-230 U-235 Pu-241 Pu-244 Am-242m Am-243 Cm-247 Zn-69 Ga-68 Kr-83m Rb-82 Y-90 Y-91m Y-92 Sr-87m Nb-95m Nb-97m, Nb-97 Tc-99m Tc-95 Tc-96 Rh-103m Rh-106 Rh-103m Ag-108 Ag-110 In-115m In-114 In-113m Sn-121 Sb-126m Sb-118 Te-127 Te-129 Te-131 I-132 Xe-135m I-122 Ba-137m Cs-131 La-140 Pr-144m, Pr-144 Pm-148 Eu-146 Ho-166 Lu-172 Ta-178 Re-188 Os-189m Ir-194 Os-189m Ir-188 Au-194 Hg-195 Bi-210 Bi-212, Tl-208, Po-212 Tl-206 Tl-208, Po-212 Po-211 Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Po-211, Tl-207 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Rn-222, Po-218, Pb-214, At-218, Bi-214, Po-214 Ac-228 Fr-221, At-217, Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209 Fr-223 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 Pa-234m, Pa-234 Ac-226, Th-226, Fr-222, Ra-222, Rn-218, Po-214 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 Th-231 U-237 U-240, Np-240m Am-242, Np-238 Np-239 Pu-243 2-113 Bk-249 Cf-253 b) Am-245 Cm-249 Ausgangsnuklide und ihre im ständigen Gleichgewicht stehenden Nachkommen sind nachfolgend dargestellt: Sr-90 Y-90 Zr-93 Nb-93m Zr-97 Nb-97 Ru-106 Rh-106 Ag-108m Ag-108 Cs-137 Ba-137m Ce-144 Pr-144 Ba-140 La-140 Bi-212 Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Pb-210 Bi-210, Po-210 Pb-212 Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Rn-222 Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214 Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207 Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Ra-228 Ac-228 Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Th-229 Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209 Th (nat) Ra-228, Ac-228, Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) Th-234 Pa-234m U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 U-232 Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64) U-235 Th-231 U-238 Th-234, Pa-234m U (nat) Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230, Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210 Np-237 Pa-233 Am-242m Am-242 Am-243 Np-239 Die Menge kann durch Messung der Zerfallsrate oder Messung der Dosisleistung in einem vorgeschriebenen Abstand von der Quelle bestimmt werden. Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form UF6, UO2F2 und UO2(NO3)2 einnehmen. Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form UO3, UF4 und UCl4 und sechswertige Verbindungen einnehmen. Diese Werte gelten für alle in den Fußnoten d) und e) nicht genannten Uranverbindungen. Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran. c) d) e) f) g) 2.2.7.2.2.2 Für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection ­ ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen sowohl unter normalen Bedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der Tabelle 2.2.7.2.2.2 verwendet werden. 2-114 Tabelle 2.2.7.2.2.2: Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische Radioaktiver Inhalt A1 A2 nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar 2.2.7.2.2.3 (TBq) 0,1 (TBq) 0,02 Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) 1 x 101 Aktivitätsgrenzwert für freigestellte Sendungen (Bq) 1 x 104 0,2 9 x 10-5 1 x 10-1 1 x 103 0,001 9 x 10-5 1 x 10-1 1 x 103 Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Tabelle 2.2.7.2.2.1 nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Tochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Tochternuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten. Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 2.2.7.2.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden: Xm 2.2.7.2.2.4 1 , f (i) i X(i) wobei f(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist, X(i) der entsprechende A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und Xm im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert, die Aktivitätskonzentration für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist. 2.2.7.2.2.5 Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und der jeweils niedrigste entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln der Absätze 2.2.7.2.2.4 und 2.2.7.2.4.4 verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu verwenden sind. Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus Tabelle 2.2.7.2.2.2 anzuwenden. Bestimmung anderer Stoffeigenschaften Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) 2.2.7.2.2.6 2.2.7.2.3 2.2.7.2.3.1 2.2.7.2.3.1.1 (bleibt offen) 2.2.7.2.3.1.2 LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt: a) LSA-I (i) Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate sowie andere Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten und deren Verarbeitung für die Nutzung dieser Radionuklide vorgesehen ist; (ii) natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium oder deren Verbindungen oder Gemische, die unbestrahlt und in festem oder flüssigem Zustand sind; 2-115 (iii) radioaktive Stoffe, für die der A2-Wert unbegrenzt ist, außer spaltbare Stoffe, die nach Absatz 2.2.7.2.3.5 nicht freigestellt sind, oder (iv) andere radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität das Dreißigfache der Werte der in den Absätzen 2.2.7.2.2.1 bis 2.2.7.2.2.6 festgelegten Aktivitätskonzentration nicht überschreitet, außer spaltbare Stoffe, die nach Absatz 2.2.7.2.3.5 nicht freigestellt sind. b) LSA-II (i) Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis zu 0,8 TBq/l oder (ii) andere Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität 10-4 A2/g bei festen Stoffen und Gasen und 10-5 A2/g bei flüssigen Stoffen nicht überschreitet. c) LSA-III Feste Stoffe (z.B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), ausgenommen den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1.3 entsprechende pulverförmige Stoffe, bei denen (i) die radioaktiven Stoffe in einem festen Stoff oder einer Ansammlung fester Gegenstände gleichmäßig oder in einem festen kompakten Bindemittel (wie Beton, Bitumen, Keramik usw.) im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind; (ii) die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich oder innerhalb einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten sind, so dass selbst bei Verlust der Verpackung der sich durch vollständiges Eintauchen in Wasser für sieben Tage ergebende Verlust an radioaktiven Stoffen je Versandstück durch Auslaugung 0,1 A2 nicht übersteigt, und (iii) die geschätzte mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes mit Ausnahme des Abschirmmaterials 2 x 10-3 A2/g nicht übersteigt. 2.2.7.2.3.1.3 Ein LSA-III-Stoff ist ein fester Stoff, der so beschaffen sein muss, dass die Aktivität in Wasser 0,1 A2 nicht überschreitet, wenn der Gesamtinhalt eines Versandstücks der in Absatz 2.2.7.2.3.1.4 vorgeschriebenen Prüfung unterzogen wurde. 2.2.7.2.3.1.4 LSA-III-Stoffe sind wie folgt zu prüfen: Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen. 2.2.7.2.3.1.5 Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.1.4 geforderten Leistungsvorgaben muss mit den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 übereinstimmen. 2.2.7.2.3.2 Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) SCO werden in zwei Gruppen unterteilt: a) SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem (i) die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 4 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und (ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 4 x 104 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 103 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und (iii) die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 4 x 104 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 103 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet. b) SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaftende oder die nicht festhaftende Kontamination die unter a) für SCO-I festgelegten, jeweils zutreffenden Grenzwerte überschreitet und auf dem (i) die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 400 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 40 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und (ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 8 x 105 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler so2-116 wie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 104 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und (iii) die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 8 x 105 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 104 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet. 2.2.7.2.3.3 Radioaktive Stoffe in besonderer Form 2.2.7.2.3.3.1 Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich. 2.2.7.2.3.3.2 Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den Prüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.4 bis 2.2.7.2.3.3.8 unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen: a) Sie dürfen bei den Stoßempfindlichkeits-, Schlag- und Biegeprüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.5 a), b), c) und, sofern anwendbar, des Absatzes 2.2.7.2.3.3.6 a) weder zerbrechen noch zersplittern. b) Sie dürfen bei der anzuwendenden Erhitzungsprüfung des Absatzes 2.2.7.2.3.3.5 d) oder, sofern anwendbar, des Absatzes 2.2.7.2.3.3.6 b) weder schmelzen noch dispergieren. c) Die Aktivität im Wasser darf nach den Auslaugprüfungen der Absätze 2.2.7.2.3.3.7 und 2.2.7.2.3.3.8 2 kBq nicht überschreiten; alternativ darf bei umschlossenen Quellen die Undichtheitsrate bei dem volumetrischen Dichtheitsprüfverfahren gemäß Norm ISO 9978:1992 «Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen ­ Dichtheitsprüfungen» den anwendbaren und von der zuständigen Behörde akzeptierten Grenzwert nicht überschreiten. 2.2.7.2.3.3.3 Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.3.2 geforderten Leistungsvorgaben muss nach den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 erfolgen. 2.2.7.2.3.3.4 Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der in Absatz 2.2.7.2.3.3.5 festgelegten Stoßempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und Erhitzungsprüfung oder den in Absatz 2.2.7.2.3.3.6 zugelassenen alternativen Prüfungen unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in Absatz 2.2.7.2.3.3.7 für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in Absatz 2.2.7.2.3.3.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen. 2.2.7.2.3.3.5 Die anzuwendenden Prüfverfahren sind: a) Stoßempfindlichkeitsprüfung: Das Prüfmuster muss aus 9 m Höhe auf ein Aufprallfundament fallen. Das Aufprallfundament muss so beschaffen sein, dass es dem Abschnitt 6.4.14 entspricht. b) Schlagprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; ihm wird mit dem flachen Ende einer Baustahlstange ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer Vickers-Härte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke von höchstens 25 mm muss eine größere Fläche als das Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung ist eine neue Bleiplatte zu verwenden. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die größtmögliche Beschädigung eintritt. c) Biegeprüfung: Die Prüfung gilt nur für lange, dünne Quellen mit einer Mindestlänge von 10 cm und einem Verhältnis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht eingespannt, so dass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt. Das Prüfmuster ist so auszurichten, dass es die größtmögliche Beschädigung erleidet, wenn seinem freien Ende mit der flachen Seite der Stahlstange ein Schlag versetzt wird. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die Wirkung des Schlags dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 0,3) mm abgerundet. d) Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster ist in Luftatmosphäre auf 800 C zu erhitzen und 10 Minuten bei dieser Temperatur zu belassen; danach lässt man es abkühlen. 2.2.7.2.3.3.6 Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen ausgenommen werden von: a) den in den Absätzen 2.2.7.2.3.3.5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form (i) kleiner als 200 g ist und die Prüfmuster alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 4 gemäß Norm ISO 2919:1999 «Strahlenschutz ­ Umschlossene radioaktive Stoffe ­ Allgemeine Anforderungen und Klassifikation» unterzogen werden oder 2-117 (ii) kleiner als 500 g ist und die Prüfmuster alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 5 gemäß Norm ISO 2919:1999 «Strahlenschutz ­ Umschlossene radioaktive Stoffe ­ Allgemeine Anforderungen und Klassifikation» unterzogen werden, und b) der in Absatz 2.2.7.2.3.3.5 d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Prüfmuster alternativ der Erhitzungsprüfung der Klasse 6 gemäß Norm ISO 2919:1999 «Strahlenschutz ­ Umschlossene radioaktive Stoffe ­ Allgemeine Anforderungen und Klassifikation» unterzogen werden. 2.2.7.2.3.3.7 Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung durchzuführen: a) Das Prüfmuster ist sieben Tage in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 C aufweisen. b) Das Wasser mit dem Prüfmuster ist dann auf eine Temperatur von (50 5) C zu erhitzen und vier Stunden bei dieser Temperatur zu belassen. c) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen. d) Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern. e) Das Prüfmuster wird dann in Wasser von derselben Beschaffenheit wie in a) eingetaucht, das Wasser mit dem Prüfmuster auf eine Temperatur von (50 5) C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen. f) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen. 2.2.7.2.3.3.8 Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen: a) Die Auslaugprüfung besteht aus folgenden Schritten: (i) Das Prüfmuster ist in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. (ii) Wasser und Prüfmuster werden auf eine Temperatur von (50 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen. (iii) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen. (iv) Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern. (v) Die Schritte gemäß den Absätzen (i), (ii) und (iii) sind zu wiederholen. b) Die alternative volumetrische Dichtheitsprüfung muss eine der in der Norm ISO 9978:1992 «Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen ­ Dichtheitsprüfungen» beschriebenen Prüfungen, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, umfassen. 2.2.7.2.3.4 Gering dispergierbare radioaktive Stoffe 2.2.7.2.3.4.1 Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.14 die folgenden Vorschriften erfüllt: a) Die Dosisleistung darf in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten radioaktiven Stoff 10 mSv/h nicht übersteigen. b) Bei den in den Unterabschnitten 6.4.20.3 und 6.4.20.4 festgelegten Prüfungen darf die Freisetzung in Luft von Gas und Partikeln bis zu einem aerodynamischen äquivalenten Durchmesser von 100 m den Wert von 100 A2 nicht überschreiten. Für jede Prüfung darf ein separates Prüfmuster verwendet werden. c) Bei der in Absatz 2.2.7.2.3.1.4 festgelegten Prüfung darf die Aktivität im Wasser 100 A2 nicht übersteigen. Bei der Anwendung dieser Prüfung sind die in Absatz b) festgelegten Beschädigungen durch die Prüfungen zu berücksichtigen. 2.2.7.2.3.4.2 Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen: Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, muss der in Unterabschnitt 6.4.20.3 festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in Unterabschnitt 6.4.20.4 festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in Absatz 2.2.7.2.3.1.4 festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.4.1 erfüllt wurden. 2.2.7.2.3.4.3 Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben der Absätze 2.2.7.2.3.4.1 und 2.2.7.2.3.4.2 muss den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 entsprechen. 2-118 2.2.7.2.3.5 Spaltbare Stoffe Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen der jeweiligen Eintragung der Tabelle 2.2.7.2.1.1 zugeordnet werden, deren Beschreibung den Ausdruck «SPALTBAR» oder «spaltbar, freigestellt» enthält. Die Zuordnung als «spaltbar, freigestellt» ist nur zugelassen, wenn eine der Bedingungen in den nachfolgenden Absätzen a) bis d) erfüllt ist. Je Sendung ist nur eine Ausnahmeart zulässig (siehe auch Unterabschnitt 6.4.7.2). a) Eine Massebegrenzung je Sendung, vorausgesetzt, die kleinste äußere Abmessung jedes Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm, so dass gilt: Uran 235 Masse ( g) Masse der anderen spaltbaren Stoffe ( g) 1, X Y wobei X und Y die in Tabelle 2.2.7.2.3.5 definierten Massebegrenzungen darstellen, vorausgesetzt, entweder (i) jedes einzelne Versandstück enthält nicht mehr als 15 g an spaltbaren Nukliden; bei unverpackten Stoffen gilt diese Mengenbegrenzung für die in oder auf dem Fahrzeug beförderte Sendung, oder (ii) der spaltbare Stoff ist eine homogene wasserstoffhaltige Lösung oder ein homogenes wasserstoffhaltiges Gemisch und das auf die Masse bezogene Verhältnis von spaltbaren Nukliden zum Wasserstoff ist kleiner als 5 %, oder (iii) in jedem beliebigen 10-Liter-Volumen des Stoffes sind nicht mehr als 5 g spaltbare Nuklide vorhanden. Beryllium darf nicht in Mengen vorhanden sein, die 1 % der gemäß Tabelle 2.2.7.2.3.5 anwendbaren Massebegrenzungen je Sendung übersteigen, ausgenommen in den Fällen, in denen die BerylliumKonzentration im Stoff nicht größer als 1 Gramm Beryllium je 1000 Gramm ist. Deuterium darf ebenfalls nicht in Mengen vorhanden sein, die 1 % der gemäß Tabelle 2.2.7.2.3.5 anwendbaren Massebegrenzungen je Sendung übersteigen, ausgenommen in den Fällen, in denen Deuterium bis zur natürlichen Konzentration in Wasserstoff vorkommt. b) Uran mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 1 % und mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 1 % der Uran-235-Masse nicht übersteigt, vorausgesetzt, die spaltbaren Nuklide sind im Wesentlichen homogen im gesamten Stoff verteilt. Außerdem darf Uran-235 keine gitterförmige Anordnung bilden, wenn es in metallischer, oxidischer oder karbidischer Form vorhanden ist. c) Flüssige Uranylnitratlösungen mit einer auf die Masse bezogenen Anreicherung an Uran-235 von maximal 2 %, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uran-233, der 0,002 % der Uran-Masse nicht übersteigt, und mit einem Atomzahlverhältnis von Stickstoff zu Uran (N/U) von mindestens 2. d) Plutonium, das höchstens 20 Masse-% spaltbare Nuklide bis zu einer Höchstmasse von 1 kg Plutonium je Sendung enthält. Beförderungen unter dieser Freistellung müssen unter ausschließlicher Verwendung erfolgen. Tabelle 2.2.7.2.3.5: Massebegrenzungen je Sendung für die Ausnahme von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten Masse (g) der spaltbaren Stoffe, gemischt mit Stoffen, die eine mittlere Wasserstoffdichte haben, die höchstens so groß ist wie die von Wasser 400 250 Masse (g) der spaltbaren Stoffe, gemischt mit Stoffen, die eine mittlere Wasserstoffdichte haben, die größer ist als die von Wasser Spaltbarer Stoff Uran-235 (X) andere spaltbare Stoffe (Y) 2.2.7.2.4 290 180 Klassifizierung von Versandstücken oder unverpackten Stoffen Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die nachfolgend festgelegten, dem Versandstück-Typ entsprechenden Grenzwerte nicht übersteigen. 2.2.7.2.4.1 Klassifizierung als freigestelltes Versandstück 2.2.7.2.4.1.1 Versandstücke dürfen als freigestellte Versandstücke klassifiziert werden, wenn a) es sich um leere Verpackungen handelt, die radioaktive Stoffe enthalten haben; b) sie Instrumente oder Fabrikate in den in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten begrenzten Mengen enthalten; c) sie Fabrikate enthalten, die aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, oder d) sie radioaktive Stoffe in den in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 festgelegten begrenzten Mengen enthalten. 2-119 2.2.7.2.4.1.2 Ein Versandstück, das radioaktive Stoffe enthält, darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden, vorausgesetzt, die Dosisleistung überschreitet an keinem Punkt der Außenfläche des Versandstückes 5 Sv/h. Tabelle 2.2.7.2.4.1.2: Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke Aggregatzustand des Inhalts Instrumente oder Fabrikate Grenzwerte je VerGrenzwerte je Eina) sandstücka) zelstück (2) (3) Stoffe Grenzwerte je Versandstücka) (4) (1) feste Stoffe in besonderer Form in anderer Form flüssige Stoffe Gase Tritium in besonderer Form in anderer Form a) 10-2 A1 10-2 A2 10-3 A2 2 x 10-2 A2 10-3 A1 10-3 A2 A1 A2 10-1 A2 2 x 10-1 A2 10-2 A1 10-2 A2 10-3 A1 10-3 A2 10-4 A2 2 x 10-2 A2 10-3 A1 10-3 A2 Für Radionuklidgemische siehe Absätze 2.2.7.2.2.4 bis 2.2.7.2.2.6. 2.2.7.2.4.1.3 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind, dürfen der UN-Nummer 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK ­ INSTRUMENTE oder FABRIKATE nur dann zugeordnet werden, wenn: a) die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Außenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats nicht größer als 0,1 mSv/h ist und b) jedes Instrument oder Fabrikat mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen ist, mit Ausnahme von: (i) radiolumineszierenden Uhren oder Geräten; (ii) Konsumgütern, die entweder eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung gemäß Absatz 1.7.1.4 d) erhalten haben oder einzeln nicht die Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung in Spalte 5 der Tabelle 2.2.7.2.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf einer Innenfläche so mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird, und c) die aktiven Stoffe vollständig von nicht aktiven Bestandteilen eingeschlossen sind (ein Gerät, dessen alleinige Funktion in der Umschließung radioaktiver Stoffe besteht, gilt nicht als Instrument oder Fabrikat), und d) die in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte 2 bzw. 3 für jedes Einzelstück bzw. für jedes Versandstück festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. 2.2.7.2.4.1.4 Radioaktive Stoffe in anderer als der in Absatz 2.2.7.2.4.1.3 festgelegten Form mit einer Aktivität, welche die in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen der UN-Nummer 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK ­ BEGRENZTE STOFFMENGE zugeordnet werden, vorausgesetzt: a) das Versandstück hält unter Routine-Beförderungsbedingungen den radioaktiven Inhalt eingeschlossen, und b) das Versandstück ist auf einer Innenfläche so mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird. 2.2.7.2.4.1.5 Eine leere Verpackung, in der vorher radioaktive Stoffe enthalten waren, darf der UN-Nummer 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK ­ LEERE VERPACKUNG nur dann zugeordnet werden, wenn a) die Verpackung in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen ist; b) die Außenfläche des Urans oder des Thoriums in der Verpackungskonstruktion eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff besitzt; c) die innere nicht festhaftende Kontamination, gemittelt über 300 cm2, (i) 400 Bq/cm2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität und (ii) 40 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und d) alle Gefahrzettel, die in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.1.11.1 gegebenenfalls auf der Verpackung angebracht waren, nicht mehr sichtbar sind. 2.2.7.2.4.1.6 Fabrikate, die aus natürlichem Uran, abgereichtem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, und Fabrikate, in denen unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes 2-120 natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, dürfen der UN-Nummer 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK ­ FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM nur dann zugeordnet werden, wenn die äußere Oberfläche des Urans oder des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff besitzt. 2.2.7.2.4.2 Klassifizierung als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) Radioaktive Stoffe dürfen nur als LSA-Stoffe klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für LSA in Absatz 2.2.7.1.3 und die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1, des Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) erfüllt sind. 2.2.7.2.4.3 Klassifizierung als oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO) Radioaktive Stoffe dürfen nur als SCO-Gegenstände klassifiziert werden, wenn die Begriffsbestimmung für SCO in Absatz 2.2.7.1.3 und die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.2, des Unterabschnitts 4.1.9.2 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (2) erfüllt sind. 2.2.7.2.4.4 Klassifizierung als Typ A-Versandstück Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten, dürfen als Typ A-Versandstücke klassifiziert werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden eingehalten: Typ A-Versandstücke dürfen höchstens folgende Aktivitäten enthalten: a) radioaktive Stoffe in besonderer Form: A1; oder b) alle anderen radioaktiven Stoffe: A2. Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweiligen Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden: i A1(i) j A 2 ( j) 1 , wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form ist; A1(i) der A1-Wert für das Radionuklid i ist; C(j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, und A2(j) der A2-Wert für das Radionuklid j ist. 2.2.7.2.4.5 Klassifizierung von Uranhexafluorid B(i) C( j) Uranhexafluorid darf nur der UN-Nummer 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR, oder der UN-Nummer 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, zugeordnet werden. 2.2.7.2.4.5.1 Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten, dürfen nicht enthalten: a) eine Masse an Uranhexafluorid, die von der für das Versandstückmuster zugelassenen Masse abweicht, b) eine Masse an Uranhexafluorid, die größer ist als ein Wert, der bei der höchsten Temperatur des Versandstücks, die für die Betriebsanlagen festgelegt ist, in denen das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Leerraum von weniger als 5 % führen würde, oder c) Uranhexafluorid in nicht fester Form oder mit einem Innendruck, der bei der Übergabe zur Beförderung oberhalb des Luftdrucks liegt. 2.2.7.2.4.6 Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke 2.2.7.2.4.6.1 Versandstücke, die gemäß Absatz 2.2.7.2.4 (Absätze 2.2.7.2.4.1 bis 2.2.7.2.4.5) nicht anderweitig klassifiziert sind, sind in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart ausgestellten Zulassungszeugnis des Versandstücks zu klassifizieren. 2.2.7.2.4.6.2 Ein Versandstück darf nur als Typ B(U)-Versandstück klassifiziert werden, wenn es entsprechend seinem Zulassungszeugnis nicht enthält: a) größere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen, b) andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen oder c) Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen. 2-121 2.2.7.2.4.6.3 Ein Versandstück darf nur als Typ B(M)-Versandstück klassifiziert werden, wenn es entsprechend seinem Zulassungszeugnis nicht enthält: a) größere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen, b) andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen oder c) Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen. 2.2.7.2.4.6.4 Ein Versandstück darf nur als Typ C-Versandstück klassifiziert werden, wenn es entsprechend seinem Zulassungszeugnis nicht enthält: a) größere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen, b) andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen oder c) Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen. 2.2.7.2.5 Sondervereinbarungen Radioaktive Stoffe sind als Beförderung unter Sondervereinbarung zu klassifizieren, wenn sie gemäß Abschnitt 1.7.4 befördert werden sollen. 2-122 2.2.8 2.2.8.1 2.2.8.1.1 Klasse 8: Ätzende Stoffe Kriterien Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen oder die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt: C1 ­ C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten C1 ­ C4 Stoffe sauren Charakters C1 anorganische flüssige Stoffe C2 anorganische feste Stoffe C3 organische flüssige Stoffe C4 organische feste Stoffe C5 ­ C8 Stoffe basischen Charakters C5 anorganische flüssige Stoffe C6 anorganische feste Stoffe C7 organische flüssige Stoffe C8 organische feste Stoffe C9 ­ C10 Sonstige ätzende Stoffe C9 flüssige Stoffe C10 feste Stoffe C11 Gegenstände CF Ätzende entzündbare Stoffe CF1 flüssige Stoffe CF2 feste Stoffe CS Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe CS1 flüssige Stoffe CS2 feste Stoffe CW Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln CW1 flüssige Stoffe CW2 feste Stoffe CO Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe CO1 flüssige Stoffe CO2 feste Stoffe CT Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten CT1 flüssige Stoffe CT2 feste Stoffe CT3 Gegenstände CFT Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe COT Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe. Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.8.1.2 2.2.8.1.3 Die Stoffe der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen: Verpackungsgruppe I: stark ätzende Stoffe; Verpackungsgruppe II: ätzende Stoffe; Verpackungsgruppe III: schwach ätzende Stoffe. Die der Klasse 8 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der Stoffe zu den Verpackungsgruppen I, II und III wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt. 2.2.8.1.4 2-123 2.2.8.1.5 Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen. Die Zuordnung von Stoffen, einschließlich Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung in Unterabschnitt 2.2.8.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Kriterien der Absätze a) bis c) kann auf Grund der Länge der Kontaktzeit erfolgen, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen. Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppen sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD Test Guideline 40411) oder 43512) vorzunehmen. Ein Stoff, der in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 43013) oder 43114) als nicht ätzend bestimmt ist, kann für Zwecke des ADR ohne weitere Prüfungen als nicht ätzend in Bezug auf die Haut angesehen werden. a) Der Verpackungsgruppe I sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen. b) Der Verpackungsgruppe II sind Stoffe zugeordnet, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten aber höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen. c) Der Verpackungsgruppe III sind Stoffe zugeordnet: ­ die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten aber höchstens 4 Stunden eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen oder ­ von denen man annimmt, dass sie keine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate entweder auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn sie an beiden Werkstoffen geprüft wurden. Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574, «Unified Numbering System (UNS)» G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 beschrieben. Bem. Wenn bei einer anfänglichen Prüfung entweder auf Stahl oder auf Aluminium festgestellt wird, dass der geprüfte Stoff ätzend ist, ist die anschließende Prüfung an dem anderen Metall nicht erforderlich. 2.2.8.1.6 11) 12) OECD Guideline for the testing of chemicals No. 404 «Acute Dermal Irritation/Corrosion» 2002. OECD Guideline for the testing of chemicals No. 435 «In Vitro Membrane Barrier Test Method for Skin Corrosion» 2006. OECD Guideline for the testing of chemicals No. 430 «In Vitro Skin Corrosion: Transcutaneous Electrical Resistance Test (TER)» 2004. OECD Guideline for the testing of chemicals No. 431 «In Vitro Skin Corrosion: Human Skin Model Test» 2004. 13) 14) 2-124 Tabelle 2.2.8.1.6: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 Verpackungsgruppe Einwirkungszeit Beobachtungszeitraum Auswirkungen I II III III 3 min > 3 min 1 h >1h4h ­ 60 min 14 Tage 14 Tage ­ Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn sie an beiden Werkstoffen geprüft wurden 2.2.8.1.7 Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören. Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3. Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt. Stoffe, Lösungen oder Gemische, die ­ nicht den Kriterien der Richtlinien 67/548/EWG15) oder 1999/45/EG16) in der jeweils geänderten Fassung entsprechen und daher nach diesen Richtlinien in der jeweils geänderten Fassung nicht als ätzend eingestuft sind und ­ nicht ätzend auf Stahl oder Aluminium wirken, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden. Bem. Die in den UN-Modellvorschriften aufgeführten Stoffe UN 1910 CALCIUMOXID und UN 2812 NATRIUMALUMINAT unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. 2.2.8.1.8 2.2.8.1.9 2.2.8.2 2.2.8.2.1 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können. Folgende Stoffe sind zur Beförderung nicht zugelassen: ­ UN 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE, ­ chemisch instabile Gemische von Abfallschwefelsäuren, ­ chemisch instabile Gemische von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitriert, ­ Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser. 2.2.8.2.2 15) Richtlinie 67/548/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 196 vom 16. August 1967, Seite 1. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, Seiten 1 bis 68). 2-125 16) 2.2.8.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten flüssig C1 2584 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2584 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2693 HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG (Bisulfate, wässerige Lösung) 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. 2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2583 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2586 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2586 ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12-Homologe) 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 2585 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2585 ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. anorganisch fest C2 Stoffe sauren Charakters flüssig C3 organisch fest C4 2-126 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten (Forts.) flüssig C5 anorganisch Stoffe basischen Charakters flüssig C7 organisch fest C8 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 3259 POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder 2801 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur und flüssige Lackgrundlage) oder 3066 FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten) 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder 3147 FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1774 FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff 2028 RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend fest C6 flüssig C9 andere ätzende Stoffe festa) C10 Gegenstände C11 2-127 Nebengefahr Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten flüssigb) CF1 entzündbar CF 3470 FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder 3470 FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder 2734 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3471 HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) (keine Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist) fest flüssig selbsterhitzungsfähig CS CF2 CS1 fest flüssigb) CS2 CW1 mit Wasser reagierend CW entzündend (oxidierend) wirkend CO fest flüssig CW2 CO1 fest CO2 flüssigc) giftigd) CT feste) Gegenstände entzündbar, giftig, flüssigd) CT1 CT2 CT3 CFT entzündend (oxidierend) wirkend, giftigd),e) COT Fußnoten a) Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter der UN-Nummer 3244 befördert werden, ohne dass zuvor die Zuordnungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Containers oder der Beförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. 2-128 b) Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1. Ätzende Stoffe, die nach den Absätzen 2.2.61.1.4 bis 2.2.61.1.9 beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 6.1. UN 1690 NATRIUMFLUORID, FEST, UN 1812 KALIUMFLUORID, FEST, UN 2505 AMMONIUMFLUORID, UN 2674 NATRIUMFLUOROSILICAT, UN 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G., UN 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG und UN 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG sind Stoffe der Klasse 6.1. c) d) e) 2-129 2.2.9 2.2.9.1 2.2.9.1.1 2.2.9.1.2 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Kriterien Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt: M1 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können M2 Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können M3 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M4 Lithiumbatterien M5 Rettungsmittel M6 ­ M8 Umweltgefährdende Stoffe M6 Wasserverunreinigende flüssige Stoffe M7 Wasserverunreinigende feste Stoffe M8 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen M9 ­ M10 Erwärmte Stoffe M9 flüssige Stoffe M10 feste Stoffe M11 Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen. Begriffsbestimmungen und Zuordnung 2.2.9.1.3 Die der Klasse 9 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.14. Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können 2.2.9.1.4 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können 2.2.9.1.5 Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle (PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten. Bem. Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben 2.2.9.1.6 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten. Lithiumbatterien 2.2.9.1.7 Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen: a) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt; Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen. b) jede Zelle und Batterie ist mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird; c) jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet; d) jede Batterie mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen usw.); 2-130 e) Zellen und Batterien sind gemäß einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, das Folgendes beinhaltet: (i) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität; (ii) die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden; (iii) Prozesskontrollen, die entsprechende Aktivitäten zur Vorbeugung und Feststellung innerer Kurzschlussdefekte während der Herstellung von Zellen umfassen sollten; (iv) Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise; Prüfdaten müssen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden; (v) Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungsprogramms sicherzustellen; (vi) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung; (vii) ein Mittel für die Kontrolle von Zellen oder Batterien, die dem in Absatz a) genannten geprüften Typ nicht entsprechen; (viii) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und (ix) Verfahren um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind. Bem. Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, jedoch müssen die in den Absätzen (i) bis (ix) aufgeführten Verfahren genau aufgezeichnet werden und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Lithiumbatterien unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen. Bem. Die Eintragung UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder UN 3171 Batteriebetriebenes Gerät gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. «Fahrzeuge» im Sinne dieser UN-Nummer sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Elektrofahrräder, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Boote und Flugzeuge. Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen unter der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT versandt werden. Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas bzw. UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit zugeordnet werden. Fahrzeuge, die eine Brennstoffzelle enthalten, müssen der Eintragung UN 3166 Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas bzw. UN 3166 Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit zugeordnet werden. Rettungsmittel 2.2.9.1.8 2.2.9.1.9 Rettungsmittel umfassen Rettungsmittel und Automobilteile, die den Definitionen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 235 oder 296 entsprechen. (gestrichen) 2-131 2.2.9.1.10 2.2.9.1.10.1 2.2.9.1.10.1.1 Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) Allgemeine Begriffsbestimmungen Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle). Im Sinne des Absatzes 2.2.9.1.10 sind «Stoffe» chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur vorkommen oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigungen, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder ohne Änderung seiner Zusammensetzung extrahiert werden können. 2.2.9.1.10.1.2 Als aquatische Umwelt können die aquatischen Organismen, die im Wasser leben, und das aquatische Ökosystem, zu dem sie gehören17), betrachtet werden. Die Basis für die Gefahrenermittlung ist daher die aquatische Toxizität des Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese unter Berücksichtigung weiterer Informationen über das Abbau- und Bioakkumulationsverhalten geändert werden kann. Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur Anwendung vorgesehen ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z.B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind18). Die folgenden Definitionen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Abkürzungen oder Begriffe: ­ BCF: Biokonzentrationsfaktor; ­ BOD: biochemischer Sauerstoffbedarf; ­ COD: chemischer Sauerstoffbedarf; ­ GLP: gute Laborpraxis; die Konzentration, die mit x % der Reaktion verbunden ist; ­ ECx: die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht; ­ EC50: der EC50-Wert als Verringerung der Wachstumsrate; ­ ErC50: Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser; ­ Kow: ­ LC50 (50 % der tödlichen Konzentration): die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt; ­ L(E)C50: LC50 oder EC50; ­ NOEC (höchste geprüfte Konzentration ohne beobachtete schädliche Wirkung): die Prüfkonzentration unmittelbar unterhalb der niedrigsten geprüften Konzentration mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung; ­ OECD-Prüfrichtlinien: die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien. Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten 2.2.9.1.10.1.3 2.2.9.1.10.1.4 2.2.9.1.10.2 2.2.9.1.10.2.1 Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) sind: a) akute aquatische Toxizität; b) chronische aquatische Toxizität; c) potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation sowie d) Abbau (biotisch oder abiotisch) bei organischen Chemikalien. Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevorzugt werden, dürfen in der Praxis auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süß- und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten und sind bevorzugt unter Verwendung der OECD-Prüfrichtlinien oder von Verfahren, die nach 2.2.9.1.10.2.2 17) Dabei werden gewässerverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z.B. auf die menschliche Gesundheit, zu berücksichtigen. Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten. 18) 2-132 den Grundsätzen guter Laborpraxis (GLP) gleichwertig sind, abzuleiten. Liegen keine derartigen Daten vor, erfolgt die Einstufung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten. 2.2.9.1.10.2.3 Akute aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Organismus bei kurzzeitiger aquatischer Exposition zu schädigen. Akute (kurzfristige) Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die akute Toxizität einer Chemikalie für einen Organismus hervorgerufene Gefahr bei kurzfristiger aquatischer Exposition. Die akute aquatische Toxizität muss normalerweise unter Verwendung eines 96-Stunden-LC50Wertes für Fische (OECD-Prüfrichtlinie 203 oder ein gleichwertiges Verfahren), eines 48-StundenEC50-Wertes für Krebstiere (OECD-Prüfrichtlinie 202 oder ein gleichwertiges Verfahren) und/oder eines 72- oder 96-Stunden-EC50-Wertes für Algen (OECD-Prüfrichtlinie 201 oder ein gleichwertiges Verfahren) bestimmt werden. Diese Spezies werden stellvertretend für alle Wasserorganismen betrachtet, und Daten über andere Spezies, wie Lemna (Wasserlinsen), dürfen bei geeigneter Testmethodik auch berücksichtigt werden. 2.2.9.1.10.2.4 Chronische aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkungen bei Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden. Langfristige Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die chronische Toxizität einer Chemikalie hervorgerufene Gefahr bei langfristiger aquatischer Exposition. Es existieren weniger Daten über die chronische Toxizität als über die akute Toxizität, und die Gesamtheit der Prüfmethoden ist weniger standardisiert. Daten, die gemäß der OECD-Richtlinie 210 (Fisch in einem frühen Lebensstadium) oder 211 (Reproduktion von Daphnien) und 201 (Hemmung des Algenwachstums) gewonnen wurden, können akzeptiert werden. Andere validierte und international anerkannte Prüfungen dürfen ebenfalls verwendet werden. Es sind die NOEC-Werte oder andere gleichwertige ECx-Werte zu verwenden. 2.2.9.1.10.2.5 Bioakkumulation: Das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes in einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d.h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrung). Das Bioakkumulationspotenzial ist in der Regel durch den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten zu ermitteln, der üblicherweise als der gemäß OECD-Prüfrichtlinie 107 oder 117 bestimmte log Kow ausgedrückt wird. Dies stellt dann zwar ein Bioakkumulationspotenzial dar, ein experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) eignet sich jedoch besser als Maßzahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Der BCF muss gemäß OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden. 2.2.9.1.10.2.6 Abbau: Die Zersetzung organischer Moleküle in kleinere Moleküle und schließlich in Kohlendioxid, Wasser und Salze. Abbau in der Umwelt kann biotisch oder abiotisch (z.B. durch Hydrolyse) erfolgen; die verwendeten Kriterien geben diesen Umstand wieder. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird am einfachsten unter Verwendung der Prüfungen für die biologische Abbaubarkeit (A ­ F) der OECD-Prüfrichtlinie 301 festgestellt. Ein Bestehen dieser Prüfungen kann als Indikator für die schnelle Abbaubarkeit in den meisten Umgebungen angesehen werden. Dies sind Süßwasser-Prüfungen; damit müssen auch die Ergebnisse aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 berücksichtigt werden, die für die Meeresumwelt besser geeignet ist. Sind derartige Daten nicht verfügbar, gilt ein BOD5 (5 Tage)/COD-Verhältnis von 0,5 als Hinweis auf die schnelle Abbaubarkeit. Abiotische Abbaubarkeit, wie Hydrolyse, sowohl abiotische als auch biotische Primärabbaubarkeit, Abbaubarkeit in nicht aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden19). Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: a) in 28-tägigen Studien auf leichte Bioabbaubarkeit werden mindestens folgende Abbauwerte erreicht: (i) Tests basierend auf gelöstem organischem Kohlenstoff: 70 %; (ii) Tests basierend auf Sauerstoffverbrauch oder Kohlendioxidbildung: 60 % des theoretischen Maximums. Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, sofern der Stoff nicht als komplexer Stoff mit mehreren Komponenten mit strukturell ähnlichen Bestand- 19) Eine besondere Anleitung für die Interpretation der Daten ist in Kapitel 4.1 und Anlage 9 des GHS enthalten. 2-133 teilen identifiziert ist. In diesem Fall und in Fällen, in denen eine ausreichende Begründung vorliegt, kann auf die Bedingung des Intervalls von 10 Tagen verzichtet und das Niveau für das Bestehen der Prüfung auf 28 Tage20) angesetzt werden; oder b) in Fällen, in denen nur BOD- und COD-Daten vorliegen, beträgt das Verhältnis BOD5/COD 0,5, oder c) es liegen andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vor, dass der Stoff oder das Gemisch in Gewässern innerhalb von 28 Tagen zu > 70 % (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann. 2.2.9.1.10.3 2.2.9.1.10.3.1 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen Stoffe sind als «umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)» einzustufen, wenn sie den Kriterien für Akut 1, Chronisch 1 oder Chronisch 2 gemäß der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 entsprechen. Diese Kriterien beschreiben genau die Einstufungskategorien. Sie sind in der Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 als Diagramm zusammengefasst. Tabelle 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für gewässergefährdende Stoffe (siehe Bem. 1) a) gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Gefährdung Kategorie Akut 1: (siehe Bem. 2) 96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) 48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere) 72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) b) 1 mg/l und/oder 1 mg/l und/oder 1 mg/l (siehe Bem. 3) gewässergefährdend, langfristige Gefährdung (siehe auch Abbildung 2.2.9.1.10.3.1) (i) nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 4), für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische) chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere) chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) Kategorie Chronisch 2: 0,1 mg/l und/oder 0,1 mg/l und/oder 0,1 mg/l chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische) chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere) chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) (ii) 1 mg/l und/oder 1 mg/l und/oder 1 mg/l schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische) chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere) chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) Kategorie Chronisch 2: 0,01 mg/l und/oder 0,01 mg/l und/oder 0,01 mg/l chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische) chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere) chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) 0,1 mg/l und/oder 0,1 mg/l und/oder 0,1 mg/l 20) Siehe Kapitel 4.1 und Anlage 9 Absatz A9.4.2.2.3 des GHS. 2-134 (iii) Stoffe, für die keine hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) 96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) 1 mg/l und/oder 48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere) 1 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) 1 mg/l (siehe Bem. 3) und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow 4) (siehe Bem. 4 und 5) Kategorie Chronisch 2: 96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) > 1 bis 10 mg/l und/oder 48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere) > 1 bis 10 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Was> 1 bis 10 mg/l (siehe serpflanzen) Bem. 3) und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow 4) (siehe Bem. 4 und 5) Bem. 1. Die Organismen Fisch, Krebstiere und Algen werden als stellvertretende Spezies geprüft, die eine Bandbreite von trophischen Ebenen und Gruppen von Lebewesen abdecken; die Prüfmethoden sind stark standardisiert. Daten über andere Organismen können ebenfalls betrachtet werden, sofern sie gleichwertige Spezies und Prüfendpunkte repräsentieren. 2. Bei der Einstufung von Stoffen als Akut 1 und/oder Chronisch 1 muss ein entsprechender M-Faktor für die Anwendung der Summierungsmethode angegeben werden (siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4). 3. Wenn die Toxizität für Algen ErC50 (= EC50 (Wachstumsgeschwindigkeit)) mehr als das Hundertfache unter der der nächst empfindlichsten Spezies liegt und die Einstufung einzig und allein auf dieser Wirkung basiert, muss abgewogen werden, ob diese Toxizität repräsentativ für die Toxizität für Wasserpflanzen ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass dies nicht der Fall ist, muss für die Entscheidung, ob die Einstufung so vorgenommen werden muss, von einem Sachverständigen eine Beurteilung durchgeführt werden. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage des ErC50-Wertes. Ist die Grundlage des EC50Wertes nicht angegeben und wird kein ErC50-Wert berichtet, hat die Einstufung auf dem niedrigsten verfügbaren EC50-Wert zu basieren. 4. Der Mangel an schneller Abbaubarkeit beruht entweder auf einem Mangel an leichter Bioabbaubarkeit oder auf anderen Anhaltspunkten für einen Mangel an schnellem Abbau. Wenn weder experimentell bestimmte noch geschätzte verwendbare Daten über die Abbaubarkeit verfügbar sind, gilt der Stoff als nicht schnell abbaubar. 5. Bioakkumulationspotenzial auf Grundlage eines experimentell abgeleiteten BCF 500 oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, eines log Kow 4, vorausgesetzt, log Kow ist ein geeigneter Deskriptor für das Bioakkumulationspotenzial des Stoffes. Gemessene log Kow-Werte haben den Vorrang vor geschätzten Werten und gemessene BCF-Werte haben den Vorrang vor log Kow-Werten. 2-135 Abbildung 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für langfristig gewässergefährdende Stoffe Sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen vorhanden? Siehe Bem. 2 zur Tabelle 2.2.9.1.10.3.1. Ja Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (i) oder (ii) in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit. Nein Bewertung sowohl Sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für eine oder zwei trophischen Ebenen vorhanden? a) nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (i) oder (ii) (in Abhängigkeit der Informationen über die schnelle Abbaubarkeit) als auch Ja b) (sofern für die andere(n) trophische(n) Ebene(n) hinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden sind) nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (iii) und Einstufung nach dem strengsten Ergebnis. Nein Sind hinreichende Daten über die akute Toxizität vorhanden? Ja Einstufung nach den Kriterien gemäß Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (iii). 2.2.9.1.10.3.2 Das Einstufungsschema in der nachstehenden Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 fasst die Einstufungskriterien für Stoffe zusammen. Tabelle 2.2.9.1.10.3.2: Einstufungsschema für gewässergefährdende Stoffe akute Gefährdung (siehe Bem. 1) Einstufungskategorien langfristige Gefährdung (siehe Bem. 2) hinreichende Daten über die chrohinreichende Daten über die chroninische Toxizität vorhanden sche Toxizität nicht vorhanden (siehe Bem. 1) nicht schnell schnell abbauabbaubare bare Stoffe Stoffe (siehe Bem. 3) (siehe Bem. 3) Kategorie: Kategorie: Kategorie: Chronisch 1 Chronisch 1 Chronisch 1 NOEC oder ECx NOEC oder ECx L(E)C50 1,00 und keine schnelle Ab 0,1 0,01 baubarkeit und/oder BCF 500 oder, wenn nicht vorhanden, log Kow 4 Kategorie: Kategorie: Kategorie: Chronisch 2 Chronisch 2 Chronisch 2 0,01 < NOEC 1,00 < L(E)C50 10,0 und keine schnelle 0,1 < NOEC oder ECx 0,1 oder ECx 1 Abbaubarkeit und/oder BCF 500 oder, wenn nicht vorhanden, log Kow 4 Kategorie: Akut 1 L(E)C50 1,00 2-136 Bem. 1. Bandbreite der akuten Toxizität auf der Grundlage von L(E)C50-Werten in mg/l für Fische, Krebstiere und/oder Algen oder andere Wasserpflanzen (oder, wenn keine experimentell bestimmten Daten vorliegen, Schätzung auf der Grundlage quantitativer StrukturWirkungs-Beziehungen (QSAR)21)). 2. Die Stoffe werden in die verschiedenen Kategorien der chronischen Toxizität eingestuft, es sei denn, es sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen über der Löslichkeit in Wasser oder über 1 mg/l verfügbar. («Hinreichend» bedeutet, dass die Daten den Endpunkt einer Bedeutung ausreichend abdecken. Im Allgemeinen wären dies gemessene Prüfdaten; um jedoch unnötige Versuche zu vermeiden, können dies fallweise auch geschätzte Daten, z.B. (Q)SAR, oder für offensichtliche Fälle eine Beurteilung durch einen Sachverständigen sein.) 3. Bandbreite der chronischen Toxizität auf der Grundlage von NOEC-Werten oder gleichwertigen ECx-Werten in mg/l für Fische oder Krebstiere oder andere anerkannte Maßeinheiten für die chronische Toxizität. 2.2.9.1.10.4 2.2.9.1.10.4.1 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst die Einstufungskategorien, die für Stoffe verwendet werden, d.h. die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 und 2. Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung eines Gemisches auf Grund seiner Gewässergefährdung zu nutzen, wird folgende Annahme getroffen und gegebenenfalls angewendet: Als «relevante Bestandteile» eines Gemisches gelten jene, die für Bestandteile, die als Akut und/oder Chronisch 1 eingestuft sind, in Konzentrationen von mindestens 0,1 Masse-% und für andere Bestandteile in Konzentrationen von mindestens 1 % vorliegen, sofern (z.B. bei hochtoxischen Bestandteilen) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 0,1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches auf Grund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant sein kann. 2.2.9.1.10.4.2 Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art der Information abhängig, die zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen verfügbar ist. Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente: a) die Einstufung auf der Grundlage von Prüfergebnissen des Gemisches; b) die Einstufung auf der Grundlage von Übertragungsgrundsätzen; c) die «Summierung eingestufter Bestandteile» und/oder die Verwendung einer «Additivitätsformel». Die nachstehende Abbildung 2.2.9.1.10.4.2 zeigt die Schritte des Verfahrens. 21) Eine besondere Anleitung ist in Kapitel 4.1 Absatz 4.1.2.13 und in Anlage 9 Abschnitt A9.6 des GHS enthalten. 2-137 Abbildung 2.2.9.1.10.4.2: Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer akuten und langfristigen Gewässergefährdung Prüfdaten über aquatische Toxizität liegen für das komplette Gemisch vor nein ja Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung (2.2.9.1.10.4.3) Daten zu ähnlichen Gemischen genügen für Einschätzung der Gefahren ja Übertragungsgrundsätze anwenden (2.2.9.1.10.4.4) Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung nein für alle relevanten Bestandteile sind entweder Daten zur aquatischen Toxizität oder zur Einstufung verfügbar ja nein Summierungsmethode anwenden (2.2.9.1.10.4.6.1 bis 2.2.9.1.10.4.6.4) unter Verwendung: a) des Prozentanteils aller als Chronisch eingestuften Bestandteile b) des Prozentanteils der als Akut eingestuften Bestandteile c) des Prozentanteils der Bestandteile mit Daten zur akuten Toxizität: Additivitätsformeln (2.2.9.1.10.4.5.2) anwenden und abgeleitete L(E)C50- oder EqNOECmWerte in die entsprechende Akut- oder ChronischKategorie umrechnen Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung Verwendung verfügbarer Gefahrendaten der bekannten Bestandteile ja Summierungsmethode und Additivitätsformel (2.2.9.1.10.4.6.1 bis 2.2.9.1.10.4.6.4) sowie 2.2.9.1.10.4.6.5 anwenden Einstufung auf Grund akuter/langfristiger Gefährdung 2.2.9.1.10.4.3 2.2.9.1.10.4.3.1 Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, muss diese Information für die Einstufung des Gemisches nach den Kriterien verwendet werden, die für Stoffe festgelegt wurden. Die Einstufung basiert üblicherweise auf Daten für Fische, Krebstiere und Algen/Pflanzen (siehe Absätze 2.2.9.1.10.2.3 und 2.2.9.1.10.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische Toxizität des Gemisches als Ganzes nicht vorliegen, sind die «Übertragungsgrundsätze» oder die «Summierungsmethode» anzuwenden (siehe Absätze 2.2.9.1.10.4.4 bis 2.2.9.1.10.4.6). Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert zusätzliche Informationen über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten über die Abbaubarkeit und die Bioakkumulation von Gemischen als Ganzes. Abbaubarkeits- und Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind. 2.2.9.1.10.4.3.2 2-138 2.2.9.1.10.4.3.3 Einstufung als Kategorie Akut 1 a) Wenn hinreichende Prüfdaten über die akute Toxizität (LC50- oder EC50-Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und L(E)C50 1 mg/l ist: Einstufung des Gemisches als Akut 1 gemäß der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 a). b) Wenn Prüfdaten über die akute Toxizität (LC50- oder EC50-Wert(e)) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) L(E)C50-Wert(e) > 1 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind): Gemäß ADR keine Notwendigkeit der Einstufung als akut gewässergefährdend. Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2 a) Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (ECx- oder NOEC-Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der ECx- oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches bei 1 mg/l ist: (i) Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 gemäß der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (ii) (schnell abbaubar), wenn die verfügbaren Informationen die Schlussfolgerung zulassen, dass alle relevanten Bestandteile des Gemisches schnell abbaubar sind; (ii) Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 in allen anderen Fällen gemäß der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (i) (nicht schnell abbaubar). b) Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (ECx oder NOEC) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) ECx- oder NOEC-Wert(e) des geprüften Gemisches bei > 1 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind): Gemäß ADR keine Notwendigkeit der Einstufung als langfristig gewässergefährdend. Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahren für die aquatische Umwelt geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der nachstehenden Übertragungsregeln zu verwenden. Dies stellt sicher, dass für das Einstufungsverfahren in größtmöglichem Maße verfügbare Daten für die Beschreibung der Gefahren des Gemisches verwendet werden, ohne dass die Notwendigkeit für zusätzliche Tierversuche besteht. Verdünnung Entsteht ein neues Gemisch durch Verdünnung eines geprüften Gemisches oder eines Stoffes, wobei der Verdünner in eine gleichwertige oder niedrigere Kategorie der Gewässergefährdung eingestuft wurde als der am wenigsten gewässergefährdende Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Gefahren anderer Bestandteile für die aquatische Umwelt beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso gewässergefährdend wie das Ausgangsgemisch oder der Ausgangsstoff eingestuft werden. Alternativ darf die in Absatz 2.2.9.1.10.4.5 erläuterte Methode angewendet werden. 2.2.9.1.10.4.3.4 2.2.9.1.10.4.4 2.2.9.1.10.4.4.1 2.2.9.1.10.4.4.2 2.2.9.1.10.4.4.3 Fertigungslose Es wird angenommen, dass die Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften eines geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit der eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Einstufung erforderlich. 2.2.9.1.10.4.4.4 Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft sind Wenn ein geprüftes Gemisch als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft ist und die Bestandteile des Gemisches, die als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft sind, weiter ungeprüft konzentriert werden, ist das Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen in dieselbe Kategorie einzustufen wie das ursprüngliche geprüfte Gemisch. 2.2.9.1.10.4.4.5 Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Toxizitätskategorie fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben toxikologisch aktiven Bestandteile wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der toxikologisch aktiven Bestandteile dieses Gemisches jedoch zwischen den Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Kategorie wie die Gemische A und B fällt. 2-139 2.2.9.1.10.4.4.6 Im Wesentlichen ähnliche Gemische Wenn Folgendes gegeben ist: a) zwei Gemische: (i) A + B; (ii) C + B; b) die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen im Wesentlichen gleich; c) die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (i) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (ii); d) die Daten über die Gewässergefährdungseigenschaften der Bestandteile A und C sind verfügbar und substanziell gleichwertig, d.h. die Bestandteile fallen unter dieselbe Gefährdungskategorie, und es ist nicht zu erwarten, dass sie die aquatische Toxizität des Bestandteils B beeinträchtigen, und das Gemisch (i) oder (ii) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten eingestuft ist, dann kann das andere Gemisch in dieselbe Gefährdungskategorie eingestuft werden. 2.2.9.1.10.4.5 2.2.9.1.10.4.5.1 Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen Die Einstufung eines Gemisches muss auf der Summierung der Konzentrationen seiner eingestuften Bestandteile basieren. Der Prozentanteil der als akut oder als chronisch gewässergefährdend eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in den Absätzen 2.2.9.1.10.4.6.1 bis 2.2.9.1.10.4.6.4 detailliert beschrieben. Gemische können aus einer Kombination sowohl von (als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2) eingestuften Bestandteilen als auch von Bestandteilen bestehen, für die geeignete Prüfdaten für die Toxizität verfügbar sind. Sind geeignete Toxizitätsdaten für mehr als einen Bestandteil des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der Additivitätsformel in Absatz a) oder b) in Abhängigkeit von der Art der Toxizitätsdaten berechnet: a) auf der Grundlage der akuten aquatischen Toxizität: 2.2.9.1.10.4.5.2 C i L ( E )C50 m n Ci L ( E )C50 i , wobei: = Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent); Ci = (mg/l) LC50- oder EC50-Wert für Bestandteil i; L(E)C50i n = Anzahl der Bestandteile, wobei i zwischen 1 und n liegt; L(E)C50m = L(E)C50-Wert des Teils des Gemisches mit Prüfdaten. Die errechnete Toxizität dient dazu, diesen Anteil des Gemisches in eine Kategorie der akuten Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt. b) auf der Grundlage der chronischen aquatischen Toxizität: Ci Cj Cj Ci , EqNOEC m NOEC i 0,1 NOEC j n n = Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent), wobei i die schnell abbaubaren Bestandteile umfasst; = Konzentration des Bestandteils j (Masseprozent), wobei j die nicht schnell abbauCj baren Bestandteile umfasst; = NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des NOECi Bestandteils i, wobei i die schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l; = NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des NOECj Bestandteils j, wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l; n = Anzahl der Bestandteile, wobei i und j zwischen 1 und n liegen; EqNOECm = NOEC-Äquivalent des Teils des Gemisches mit Prüfdaten. Die gleichwertige Toxizität spiegelt somit die Tatsache wider, dass nicht schnell abbaubare Stoffe eine Gefährdungskategorie-Stufe «strenger» als schnell abbaubare Stoffe eingestuft werden. Die errechnete gleichwertige Toxizität dient dazu, diesen Anteil des Gemisches in Übereinstimmung mit den Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (ii)) in eine Kategorie der langfristigen Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt. wobei: Ci 2-140 2.2.9.1.10.4.5.3 Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der Toxizität dieses Teils des Gemisches für jeden Bestandteil vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet werden, die sich auf dieselbe taxonomische Gruppe beziehen (d. h. Fisch, Krebstiere oder Algen); anschließend sollte die höchste errechnete Toxizität (niedrigster Wert) verwendet werden (d.h. Verwendung der sensibelsten der drei taxonomischen Gruppen). Sind die Toxizitätsdaten für die einzelnen Bestandteile jedoch nicht für dieselbe taxonomische Gruppe verfügbar, wird der Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte für die Einstufung von Stoffen, d.h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus) verwendet. Anhand der errechneten akuten und chronischen Toxizität wird dieser Teil des Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1 und/oder Chronisch 1 oder 2 eingestuft. Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen, die das konservativere Ergebnis erbringt. Summierungsmethode Einstufungsverfahren Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, z.B. eine Einstufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren bereits abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Einstufung Chronisch 1 lautet. Eine strengere Einstufung als Chronisch 1 ist nicht möglich; daher ist es nicht erforderlich, das Einstufungsverfahren fortzusetzen. 2.2.9.1.10.4.5.4 2.2.9.1.10.4.6 2.2.9.1.10.4.6.1 2.2.9.1.10.4.6.2 Einstufung als Kategorie Akut 1 2.2.9.1.10.4.6.2.1 Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Übersteigt die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile 25 %, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft. Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 1 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. 2.2.9.1.10.4.6.2.2 Die Einstufung von Gemischen auf Grund ihrer akuten Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile ist in der nachstehenden Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2 zusammengefasst. Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2: Einstufung eines Gemisches nach seiner akuten Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, Gemisch wird eingestuft als die eingestuft sind als Akut 1 Akut 1 Ma) 25 % a) Siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M. 2.2.9.1.10.4.6.3 Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2 2.2.9.1.10.4.6.3.1 Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. 2.2.9.1.10.4.6.3.2 Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 geprüft. Ein Gemisch ist dann als Chronisch 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, zuzüglich der Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 2, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen. 2.2.9.1.10.4.6.3.3 Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen wird in der nachstehenden Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3 zusammengefasst. Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3: Einstufung eines Gemisches nach seiner langfristigen Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, Gemisch wird eingestuft als die eingestuft sind als Chronisch 1 Chronisch 1 Ma) 25 % Chronisch 2 (M 10 Chronisch 1) + Chronisch 2 25 % a) Siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M. 2-141 2.2.9.1.10.4.6.4 Gemische mit hochtoxischen Bestandteilen Als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestufte Bestandteile mit akuten Toxizitäten von weit unter 1 mg/l und/oder chronischen Toxizitäten weit unter 0,1 mg/l (für nicht schnell abbaubare Bestandteile) und 0,01 mg/l (für schnell abbaubare Bestandteile) tragen zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein größeres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft sind, ist das unter den Absätzen 2.2.9.1.10.4.6.2 und 2.2.9.1.10.4.6.3 beschriebene Stufenkonzept anzuwenden, das eine gewichtete Summe verwendet, die aus der Multiplikation der Konzentrationen der als Akut 1 und Chronisch 1 eingestuften Bestandteile mit einem Faktor resultiert, anstatt lediglich Prozentanteile zu addieren. Dies bedeutet, dass die Konzentration von «Akut 1» in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2 und die Konzentration von «Chronisch 1» in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3 mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziert werden. Die auf diese Bestandteile anzuwendenden Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.4 zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1 und/oder Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des Faktors M kennen, um die Summierungsmethode anwenden zu können. Alternativ darf die Additivitätsformel (siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.5.2) verwendet werden, sofern für alle hochtoxischen Bestandteile des Gemisches Toxizitätsdaten vorliegen und es schlüssige Belege dafür gibt, dass sämtliche anderen Bestandteile (einschließlich derjenigen, für die keine spezifischen Daten über die akute und/oder chronische Toxizität vorliegen) wenig oder gar nicht toxisch sind und nicht deutlich zur Umweltgefahr des Gemisches beitragen. Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.4: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen akute Toxizität L(E)C50-Wert MFaktor chronische Toxizität NOEC-Wert nicht schnell abbaubare Bestandteile M-Faktor schnell abbaubare Bestandteile 1 0,1 < L(E)C50 1 10 0,01 < L(E)C50 0,1 100 0,001 < L(E)C50 0,01 1000 0,0001 < L(E)C50 0,001 10000 0,00001 < L(E)C50 0,0001 (weiter in Faktor-10-Intervallen) 2.2.9.1.10.4.6.5 1 0,01 < NOEC 0,1 10 0,001 < NOEC 0,01 100 0,0001 < NOEC 0,001 1000 0,00001 < NOEC 0,0001 10000 0,000001 < NOEC 0,00001 (weiter in Faktor-10-Intervallen) ­ 1 10 100 1000 Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine akute und/oder chronische aquatische Toxizität vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige Zuordnung des Gemisches zu einer oder mehreren Gefahrenkategorien nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gemisch lediglich auf Grund der bekannten Bestandteile eingestuft und mit folgendem Zusatzhinweis versehen: «x Prozent des Gemisches bestehen aus einem Bestandteil (aus Bestandteilen) mit unbekannter Gewässergefährdung». 2.2.9.1.10.5 Stoffe oder Gemische, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1272/200822) als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind Wenn Daten für eine Einstufung nach den Kriterien der Absätze 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 nicht vorliegen, a) muss ein Stoff oder ein Gemisch als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) eingestuft werden, wenn ihm nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200822) die Kategorie(n) Aquatisch Akut 1, Aquatisch Chronisch 1 oder Aquatisch Chronisch 2 zugeordnet werden muss (müssen), oder ­ sofern dies nach der genannten Verordnung noch zutreffend ist ­ wenn ihm nach den Richt- 22) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 353 vom 31. Dezember 2008). 2-142 linien 67/548/EWG23) und 1999/45/EG24) der Risikosatz (die Risikosätze) R50, R50/53 oder R51/53 zugeordnet werden muss (müssen); b) darf ein Stoff oder ein Gemisch als nicht umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) angesehen werden, wenn ihm nach den genannten Richtlinien oder nach der genannten Verordnung kein derartiger Risikosatz oder keine derartige Kategorie zugeordnet werden muss. 2.2.9.1.10.6 Zuordnung von Stoffen oder Gemischen, die auf der Grundlage der Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10.3, 2.2.9.1.10.4 oder 2.2.9.1.10.5 als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind Stoffe oder Gemische, die als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind und nach dem ADR nicht anderweitig eingestuft sind, werden wie folgt bezeichnet: UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., oder UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. Sie sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen. Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen 2.2.9.1.11 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UNNummer 3245) zuzuordnen, wenn sie nicht der Definition für giftige Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. Bem. 1. GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UNNummer 2814, 2900 oder 3373). 2. GMMO oder GMO unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden.25) 3. Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. Genetisch veränderte lebende Tiere müssen nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. (bleibt offen) Erwärmte Stoffe 2.2.9.1.12 2.2.9.1.13 Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die in flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Bem. Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen. 23) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 196 vom 16. August 1967). Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 200 vom 30. Juli 1999). Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14), in dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. 2-143 24) 25) Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen 2.2.9.1.14 Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet: feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 60 °C weniger gefährliches Dithionit sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt Stoffe, die Allergene enthalten Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen elektrische Doppelschicht-Kondensatoren (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh). Bem. Folgende in den UN-Modellvorschriften aufgeführte Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS)26), UN 2071 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2216 FISCHMEHL (FISCHABFÄLLE), STABILISIERT, UN 2807 MAGNETISIERTE STOFFE, UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLENMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT, UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT (siehe auch Bem. am Ende von Absatz 2.2.9.1.7), UN 3334 FLÜSSIGER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G., UN 3335 FESTER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G., UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder UN 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN. Zuordnung zu Verpackungsgruppen 2.2.9.1.15 Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 4 angegeben ist: Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr; Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände 2.2.9.2 Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen: ­ Lithiumbatterien, die den Bedingungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188, 230 oder 636 nicht entsprechen; ­ ungereinigte leere Auffangbehältnisse (Auffangwannen) für Geräte wie Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 oder 3432 enthalten. 26) Bei der Verwendung von UN 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel siehe Abschnitt 5.5.3. 2-144 2.2.9.3 Verzeichnis der Eintragungen Klassifizierungscode UNNummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können M1 2212 ASBEST, BLAU (Krokydolith) 2212 ASBEST, BRAUN (Amosit, Mysorit) 2590 ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit) 2315 3432 3151 3151 3152 3152 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können M2 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben M3 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Plattenoder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) oder 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich LithiumIonen-Polymer-Batterien) 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-PolymerBatterien) 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte 3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend 3268 AIRBAG-GASGENERATOREN oder 3268 AIRBAG-MODULE oder 3268 GURTSTRAFFER 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. Lithiumbatterien M4 Rettungsmittel M5 flüssig M6 wasserverunreinigend umweltgefährdende Stoffe fest M7 genetisch veränderte 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN Mikroorganismen oder und Organismen 3245 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN M8 flüssig M9 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C erwärmte Stoffe fest M10 2-145 andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen M11 Keine Sammeleintragung vorhanden. Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem Klassifizierungscode aufgeführten Stoffe unterliegen den Vorschriften der Klasse 9: 1841 ACETALDEHYDAMMONIAK 1931 ZINKDITHIONIT 1941 DIBROMDIFLUORMETHAN 1990 BENZALDEHYD 2969 RIZINUSSAAT oder 2969 RIZINUSMEHL oder 2969 RIZINUSKUCHEN oder 2969 RIZINUSFLOCKEN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (CTU) 3499 KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 2-146 Kapitel 2.3 Prüfverfahren 2.3.0 Allgemeines Sofern in Kapitel 2.2 oder in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, entsprechen die für die Klassifizierung gefährlicher Güter verwendeten Prüfverfahren denen, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien beschrieben sind. 2.3.1 2.3.1.1 Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A UN 0081 Sprengstoffe Typ A müssen, wenn sie einen Gehalt an flüssigem Salpetersäureester von mehr als 40 % aufweisen, zusätzlich zu der im Handbuch Prüfungen und Kriterien erwähnten Prüfung noch der nachstehenden Prüfung auf Ausschwitzen genügen. Der Apparat für die Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen (Abbildungen 1 bis 3) besteht aus einem hohlen Bronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall verschlossen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcher von je 0,5 mm Durchmesser (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf einer Länge von 48 mm zylindrisch gestalteter Bronzekolben, dessen Gesamtlänge 52 mm beträgt, kann in den senkrecht gestellten Zylinder hineingleiten; dieser Kolben, dessen Durchmesser 15,6 mm beträgt, wird mit einer Masse von 2220 g belastet, so dass ein Druck von 120 kPa (1,2 bar) auf den Zylinderboden ausgeübt wird. Man bildet aus 5 Gramm bis 8 Gramm Sprengstoff einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durchmesser, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben und die Belastungsmasse darauf, damit der Sprengstoff einem Druck von 120 kPa (1,2 bar) ausgesetzt wird. Man notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglycerin) an der Außenseite der Löcher des Zylinders erscheinen. 2.3.1.4 Wenn bei einem bei 15 °C bis 25 °C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem Zeitraum von mehr als fünf Minuten erscheinen, entspricht der Sprengstoff den Bedingungen. 2.3.1.2 2.3.1.3 2-147 Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen Abb. 1: Belastungskörper, glockenförmig; Masse 2220 g; aufhängbar auf Bronzekolben Abb. 2: Zylindrischer Bronzekolben; Maße in mm Abb. 3: Hohler Bronzezylinder, einseitig verschlossen Aufriss und Grundriss; Maße in mm zu Abbildungen 1 bis 3: (1) 4 Reihen zu 5 Löchern mit einem Durchmesser von 0,5 mm (2) Kupfer (3) Bleiplatte mit zentrischem Konus an der Unterseite (4) 4 Öffnungen, ca. 46 mm x 56 mm, gleichmäßig auf Umfang verteilt 2.3.2 2.3.2.1 Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 4.1 Nitrocellulose darf während eines halbstündigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) abgeben. Die Entzündungstemperatur muss über 180 °C liegen. Siehe Unterabschnitte 2.3.2.3 bis 2.3.2.8, 2.3.2.9 a) und 2.3.2.10. 3 g der plastifizierten Nitrocellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) abgeben. Die Entzündungstemperatur muss über 170 °C liegen. Siehe Unterabschnitte 2.3.2.3 bis 2.3.2.8, 2.3.2.9 b) und 2.3.2.10. Die nachstehend angegebenen Prüfverfahren sind anzuwenden, wenn über die Zulässigkeit der Straßenbeförderung der Stoffe Meinungsverschiedenheiten entstehen. Wenn andere Verfahren zur Prüfung der in diesem Abschnitt oben angegebenen Beständigkeitsbedingungen gewählt werden, müssen diese zu der gleichen Beurteilung führen wie die nachstehend angegebenen Verfahren. Bei der nachstehend beschriebenen Wärmebeständigkeitsprüfung darf die Temperatur im Trockenschrank, in dem sich das Muster zur Prüfung befindet, nicht mehr als 2 °C von der vorgeschriebenen Temperatur abweichen; die Prüfzeit muss bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung von höchstens 2 Minuten eingehalten werden. Der Trockenschrank muss so beschaffen sein, dass nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erforderliche Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht. 2.3.2.2 2.3.2.3 2.3.2.4 2.3.2.5 2-148 2.3.2.6 Vor den Prüfungen nach den Unterabschnitten 2.3.2.9 und 2.3.2.10 müssen die Proben während mindestens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorcalcium beschickten VakuumExsikkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird; zu diesem Zwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken mit kleinen Abmessungen zerbrochen, geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muss im Exsikkator unter 6,5 kPa (0,065 bar) gehalten werden. Vor der unter den Bedingungen des Unterabschnitts 2.3.2.6 vorzunehmenden Trocknung müssen die Stoffe nach Unterabschnitt 2.3.2.2 einer Vortrocknung in einem Trockenschrank mit guter Durchlüftung, dessen Temperatur auf 70 °C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis der Masseverlust innerhalb von 15 Minuten weniger als 0,3 % der Einwaage beträgt. Schwach nitrierte Nitrocellulose nach Unterabschnitt 2.3.2.1 ist zunächst einer Vortrocknung nach den Bedingungen des Unterabschnitts 2.3.2.7 zu unterwerfen; die Trocknung wird durch einen Aufenthalt von mindestens 15 Stunden in einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator abgeschlossen. Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme a) Prüfung des in Unterabschnitt 2.3.2.1 genannten Stoffes. (i) In jedes der beiden Probiergläser, die eine Länge von 350 mm, einen inneren Durchmesser von 16 mm, eine Wanddicke von 1,5 mm haben, bringt man 1 g des über Chlorcalcium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trocknung erforderlichenfalls in Stücke von nicht mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die dicht, aber lose zu bedecken sind, werden dann in einen Trockenschrank gebracht, so dass sie wenigstens zu 4/5 ihrer Länge sichtbar und einer ständigen Temperatur von 132 °C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt fest, ob sich während dieser Zeit nitrose Gase in Form von gelbbraunen Dämpfen entwickeln, die besonders vor einem weißen Hintergrund gut erkennbar sind. (ii) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten. b) Prüfung der plastifizierten Nitrocellulose (siehe Unterabschnitt 2.3.2.2) (i) Es werden 3 g plastifizierter Nitrocellulose in gleiche Probiergläser wie unter a) eingefüllt und diese dann in einen Trockenschrank mit einer konstanten Temperatur von 132 °C gebracht. (ii) Die Probiergläser mit der plastifizierten Nitrocellulose bleiben eine Stunde im Trockenschrank. Während dieser Zeit dürfen keine gelbbraunen nitrosen Dämpfe (nitrose Gase) sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a). Entzündungstemperatur (siehe Unterabschnitte 2.3.2.1 und 2.3.2.2) a) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, das in ein Wood'sches Metallbad eingetaucht ist. Das Probierglas wird in das Bad eingesetzt, nachdem dieses 100 °C erreicht hat. Die Temperatur wird dann um 5 °C je Minute erhöht. b) Die Probiergläser müssen eine Länge von 125 mm, einen inneren Durchmesser von 15 mm, eine Wanddicke von 0,5 mm haben und 20 mm tief eingetaucht sein. c) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder Explosion. d) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur. Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 Bestimmung des Flammpunktes Für die Bestimmung des Flammpunktes von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen folgende Methoden verwendet werden: Internationale Normen: ISO 1516 (Flammpunktbestimmung ­ Ja/Nein-Verfahren ­ Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel) ISO 1523 (Bestimmung des Flammpunktes ­ Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel) ISO 2719 (Bestimmung des Flammpunktes ­ Verfahren nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel) ISO 13736 (Bestimmung des Flammpunktes ­ Verfahren mit geschlossenen Tiegel nach Abel) 2.3.2.7 2.3.2.8 2.3.2.9 2.3.2.10 2.3.3 2.3.3.1 2.3.3.1.1 2-149 ISO 3679 (Bestimmung des Flammpunktes ­ Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel) ISO 3680 (Bestimmung des Flammpunktes ­ Ja/Nein-Verfahren ­ Schnelles Gleichgewichtsverfahren mit geschlossenem Tiegel) Nationale Normen: American Society for Testing Materials International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959: ASTM D3828-07a, Standard Test Methods for Flash Point by Small Scale Closed-Cup Tester (StandardPrüfmethoden zur Bestimmung des Flammpunktes mit einem Kleinprüfgerät mit geschlossenem Tiegel) ASTM D56-05, Standard Test Method for Flash Point by Tag Closed-Cup Tester (Standard-Prüfmethode zur Bestimmung des Flammpunktes mit einem Tag-Prüfgerät mit geschlossenem Tiegel) ASTM D3278-96(2004)e1, Standard Test Methods for Flash Point of Liquids by Small Scale Closed-Cup Apparatus (Standard-Prüfmethoden zur Bestimmung des Flammpunktes von flüssigen Stoffen mit einem Kleinprüfgerät mit geschlossenem Tiegel) ASTM D93-08, Standard Test Methods for Flash Point by Pensky-Martens Closed-Cup Tester (StandardPrüfmethoden zur Bestimmung des Flammpunktes durch Pensky-Martens-Prüfgeräte mit geschlossenem Tiegel) Association française de normalisation, AFNOR, 11, rue de Pressensé, F-93571 La Plaine Saint-Denis Cedex: Französische Norm NF M 07 - 019 Französische Normen NF M 07 - 011 / NF T 30 - 050 / NF T 66 - 009 Französische Norm NF M 07 - 036 Deutsches Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, D-10787 Berlin: Norm DIN 51755 (Flammpunkte unter 65 °C) Staatskomittee des Ministerrates für Normung, RUS-113813, GSP, Moskau, M-49 Leninsky Prospect, 9: GOST 12.1.044-84. 2.3.3.1.2 Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösungsmittelhaltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind und den folgenden Normen entsprechen: a) Internationale Norm ISO 3679:1983 b) Internationale Norm ISO 3680:1983 c) Internationale Norm ISO 1523:1983 d) Internationale Normen EN ISO 13736 und EN ISO 2719 Methode B. Die in Absatz 2.3.3.1.1 aufgeführten Normen sind nur für die darin angegebenen Flammpunktbereiche anzuwenden. Die Möglichkeit einer chemischen Reaktion zwischen dem Stoff und dem Probenhalter ist bei der Auswahl der anzuwendenden Norm zu beachten. Der Apparat ist, soweit dies mit der Sicherheit vereinbar ist, an einem zugfreien Ort aufzustellen. Aus Sicherheitsgründen dürfen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe (auch als «energetische» Stoffe bekannt) oder für giftige Stoffe nur Prüfverfahren angewendet werden, bei denen kleine Probengrößen von ca. 2 ml verwendet werden. Wenn nach einer Ungleichgewichtsmethode ein Flammpunkt von 23 °C ± 2 °C oder von 60 °C ± 2 °C festgestellt wird, ist dieses Ergebnis für jeden Temperaturbereich mit einer Gleichgewichtsmethode zu bestätigen. Ist die Zuordnung eines entzündbaren flüssigen Stoffes umstritten, so gilt die vom Absender vorgeschlagene Zuordnung, wenn sich bei der Nachprüfung des Flammpunktes ein Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den in Unterabschnitt 2.2.3.1 festgelegten Grenzwerten (23 °C bzw. 60 °C) abweicht. Ist die Abweichung größer als 2 °C, so ist eine zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es gilt der niedrigste der bei den Nachprüfungen festgestellten Werte. Bestimmung des Siedebeginns Für die Bestimmung des Siedebeginns von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen folgende Methoden verwendet werden: Internationale Normen: ISO 3924 (Mineralölerzeugnisse ­ Bestimmung der Siedebereichsverteilung ­ Gaschromatographisches Verfahren) ISO 4626 (Flüchtige organische Flüssigkeiten ­ Bestimmung des Siedebereiches von organischen Lösemitteln, die als Rohstoffe verwendet werden) 2-150 2.3.3.1.3 2.3.3.1.4 2.3.3.1.5 2.3.3.2 ISO 3405 (Mineralölerzeugnisse ­ Bestimmung des Siedeverlaufes bei Atmosphärendruck) Nationale Normen: American Society for Testing Materials International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959: ASTM D86-07a, Standard Test Method for Distillation of Petroleum Products at Atmospheric Pressure (Standard-Prüfmethode für die Destillation von Erdölprodukten bei Atmosphärendruck) ASTM D1078-05, Standard Test Method for Distillation Range of Volatile Organic Liquids (StandardPrüfmethode für den Destillationsbereich flüchtiger organischer flüssiger Stoffe) Weitere anwendbare Methoden: Die in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 440/200827) der Kommission beschriebene Methode A.2. 2.3.3.3 Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid Der Gehalt an Peroxid eines flüssigen Stoffes wird wie folgt bestimmt: Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 0,01 g genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen Erlenmeyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumiodid bei und rührt um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60 °C erwärmt, dann lässt 3 man sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm Wasser bei. Das frei gewordene Iod wird nach einer halben Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung ohne Beigabe eines Indikators titriert. Die vollständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an. Werden die erforderlichen cm3 der Thiosulfatlösung mit n bezeichnet, so ergibt sich der prozentuale Peroxidgehalt der Probe (in H2O2 berechnet) durch die Formel 17n . 100p 2.3.4 Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens Zur Bestimmung des Fließverhaltens flüssiger, dickflüssiger oder pastenförmiger Stoffe und Gemische ist folgendes Verfahren anzuwenden: 2.3.4.1 Prüfgerät Handelsübliches Penetrometer nach ISO-Norm 2137:1985 mit einer Führungsstange von 47,5 g ± 0,05 g; Siebscheibe aus Duraluminium mit konischen Bohrungen und einer Masse von 102,5 g ± 0,05 g (siehe Abbildung 1); Penetrationsgefäß mit einem Innendurchmesser von 72 mm bis 80 mm zur Aufnahme der Probe. 2.3.4.2 Prüfverfahren Die Probe wird mindestens eine halbe Stunde vor der Messung in das Penetrationsgefäß gefüllt. Das Gefäß wird dicht verschlossen und bis zur Messung ruhig gelagert. Die Probe wird in dem dicht verschlossenen Penetrationsgefäß auf 35 °C ± 0,5 °C erwärmt und erst unmittelbar (höchstens 2 Minuten) vor der Messung auf den Tisch des Penetrometers gebracht. Nun wird die Spitze S der Siebscheibe auf die Flüssigkeitsoberfläche aufgesetzt und die Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Zeit gemessen. 2.3.4.3 Beurteilung der Prüfergebnisse Ein Stoff ist pastenförmig, wenn nach Aufsetzen der Spitze S auf die Oberfläche der Probe die auf dem Messgerät abgelesene Penetration a) nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s weniger als 15 mm ± 0,3 mm oder b) nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s mehr als 15 mm ± 0,3 mm, jedoch die zusätzliche Penetration nach weiteren 55 s ± 0,5 s weniger als 5,0 mm ± 0,5 mm beträgt. Bem. Bei Proben mit einer Fließgrenze ist es häufig nicht möglich, im Penetrationsgefäß eine stabile Oberfläche zu erreichen und somit beim Aufsetzen der Spitze S eindeutige Anfangsbedingungen 27) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 142 vom 31. Mai 2008, Seiten 1 ­ 739). 2-151 der Messung zu schaffen. Darüber hinaus kann bei manchen Proben eine elastische Verformung der Oberfläche beim Auftreffen der Siebscheibe auftreten und in den ersten Sekunden eine größere Penetration vortäuschen. In all diesen Fällen kann eine Beurteilung der Ergebnisse nach Absatz b) zweckmäßig sein. Abbildung 1 Penetrometer 3,20,02 7,40,02 90,5 Presspassung 2-152 2.3.5 Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3 Abhängig von ihren gemäß den Prüfungen N.1 bis N.5 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33 festgestellten Eigenschaften können metallorganische Stoffe in Übereinstimmung mit dem in Abbildung 2.3.5 dargestellten Flussdiagramm je nach Fall der Klasse 4.2 oder 4.3 zugeordnet werden. Bem. 1. Abhängig von ihren übrigen Eigenschaften und der Tabelle der überwiegenden Gefahr (siehe Unterabschnitt 2.1.3.10) können Stoffe anderen Klassen zugeordnet werden. 2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die nicht selbstentzündlich sind oder die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase in gefährlichen Mengen entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Abbildung 2.3.5: Flussdiagramm für die Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3a),b) a) Die Prüfverfahren N.1 bis N.5 sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33 enthalten. Sofern anwendbar und sofern eine Prüfung unter Berücksichtigung der Reaktionseigenschaften angebracht ist, sind die Eigenschaften der Klassen 6.1 und 8 gemäß der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen. b) 2-153 Metallorganischer Stoff / Zubereitung / Lösung nein fest Pyrophorer metallorganischer fester Stoff UN-Nummer 3391 flüssig Ist es ein pyrophorer Stoff? Test N.2 (fest) Test N.3 (flüssig) ja Ist es ein mit Wasser reagierender Stoff? Test N.5 Pyrophorer metallorganischer flüssiger Stoff UN-Nummer 3392 fest Pyrophorer metallorganischer fester Stoff, mit Wasser reagierend UN-Nummer 3393 nein ja flüssig Pyrophorer metallorganischer flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend UN-Nummer 3394 nein Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff UN-Nummer 3395 Ist es ein entzündbarer fester Stoff? Test N.1 ja Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff, entzündbar UN-Nummer 3396 nein ja Ist es ein selbsterhitzungsfähiger Stoff? Test N.4 ja Mit Wasser reagierender metallorganischer fester Stoff, selbsterhitzungsfähig UN-Nummer 3397 Ist es ein mit Wasser reagierender Stoff? Test N.5 ja Klasse 4.3, VG I, II oder III. Ist es ein fester Stoff? nein Mit Wasser reagierender metallorganischer flüssiger Stoff UN-Nummer 3398 nein nein Enthält der Stoff ein Lösungsmittel mit einem Flammpunkt 60 °C? ja Mit Wasser reagierender metallorganischer flüssiger Stoff, entzündbar UN-Nummer 3399 Ist es ein selbsterhitzungsfähiger fester Stoff? Test N.4 ja Selbsterhitzungsfähiger metallorganischer fester Stoff UN-Nummer 3400 nein Der Stoff fällt nicht unter die Klasse Der 4.2 oder 4.3.Stoff fällt i ht t di 2-154 Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Kapitel 3.1 Allgemeines 3.1.1 Einführung Neben den Vorschriften, die in den Tabellen dieses Teils angegeben sind oder auf die verwiesen wird, sind die allgemeinen Vorschriften jedes Teils, Kapitels und/oder Abschnitts zu beachten. Diese allgemeinen Vorschriften sind in den Tabellen nicht angegeben. Wenn eine allgemeine Vorschrift in Widerspruch zu einer Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang. 3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung Bem. Wegen der offiziellen Benennungen für die Beförderung, die für die Beförderung von Proben verwendet werden, siehe Unterabschnitt 2.1.4.1. Die offizielle Benennung für die Beförderung ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A am genauesten beschreibt und in Großbuchstaben erscheint (Zahlen, griechische Buchstaben und die Angaben in Kleinbuchstaben «sec-», «tert-», «m-», «n-», «o-» und «p-» sind Bestandteil der Benennung). Nach der vorwiegend verwendeten offiziellen Benennung für die Beförderung kann eine alternative offizielle Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben sein (z.B. ETHANOL (ETHYLALKOHOL)). Teile der Eintragung, die in Kleinbuchstaben angegeben sind, gelten nicht als Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung. Wenn die Konjunktionen «und» oder «oder» in Kleinbuchstaben angegeben oder Teile der Benennung durch Kommas getrennt sind, muss im Beförderungspapier oder auf der Kennzeichnung des Versandstücks nicht unbedingt die vollständige Benennung angegeben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unter ein und derselben UN-Nummer mehrere verschiedene Eintragungen erscheinen. Folgende Beispiele veranschaulichen die Auswahl der offiziellen Benennung für die Beförderung in derartigen Fällen: a) UN 1057 FEUERZEUGE oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE ­ Die offizielle Benennung für die Beförderung ist diejenige der nachstehenden Benennungen, die am besten geeignet ist: FEUERZEUGE NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE; b) UN 2793 METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger Form. Die offizielle Benennung für die Beförderung ist die am besten geeignete der nachstehenden Kombinationen: METALLISCHES EISEN, BOHRSPÄNE METALLISCHES EISEN, FRÄSSPÄNE METALLISCHES EISEN, DREHSPÄNE METALLISCHES EISEN, ABFÄLLE. Die offizielle Benennung für die Beförderung darf im Singular oder im Plural verwendet werden. Wenn diese Benennung zur näheren Bestimmung Begriffe enthält, ist außerdem die Reihenfolge dieser Begriffe im Beförderungspapier oder in den Kennzeichnungen der Versandstücke freigestellt. Zum Beispiel darf anstelle von «DIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG» alternativ angegeben werden «WÄSSERIGE LÖSUNG VON DIMETHYLAMIN». Für Güter der Klasse 1 dürfen Handelsnamen oder militärische Benennungen verwendet werden, welche die durch einen beschreibenden Wortlaut ergänzte offizielle Benennung enthalten. 3.1.2.1 3.1.2.2 3.1.2.3 3.1-1 3.1.2.4 Zahlreiche Stoffe haben sowohl eine Eintragung für den flüssigen und festen Zustand (siehe Begriffsbestimmungen für «flüssiger Stoff» und «fester Stoff» in Abschnitt 1.2.1) als auch für den festen Stoff und die Lösung. Diese sind verschiedenen UN-Nummern zugeordnet, die nicht unbedingt nacheinander erscheinen.1) Wird ein Stoff, der gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ein fester Stoff ist, in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung «GESCHMOLZEN» zu ergänzen, sofern dies nicht bereits in Großbuchstaben in der in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebenen Benennung enthalten ist (z.B. ALKYLPHENOL, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN). Mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe und der organischen Peroxide und mit Ausnahme der Fälle, in denen der Ausdruck «STABILISIERT» bereits in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebenen Benennung in Großbuchstaben angegeben ist, ist bei einem Stoff, der auf Grund der Vorschriften in den Unterabschnitten 2.2.x.2 ohne Stabilisierung für die Beförderung verboten wäre, da er unter normalen Beförderungsbedingungen in der Lage ist, gefährlich zu reagieren, der Ausdruck «STABILISIERT» als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung hinzuzufügen (z.B. «GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., STABILISIERT»). Wenn für die Stabilisierung eines solchen Stoffes eine Temperaturkontrolle angewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks zu verhindern, gilt Folgendes: a) für flüssige Stoffe: wenn die SADT höchstens 50 °C ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.41.1.17, die Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2, die Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Sondervorschriften des Kapitels 9.6; für die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) und Tanks gelten alle für die UN-Nummer 3239 anwendbaren Vorschriften (siehe insbesondere Unterabschnitt 4.1.7.2, Verpackungsanweisung IBC 520 und Unterabschnitt 4.2.1.13); b) für Gase: die Beförderungsbedingungen sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. 3.1.2.5 3.1.2.6 3.1.2.7 3.1.2.8 3.1.2.8.1 Hydrate dürfen unter der offiziellen Benennung für die Beförderung des wasserfreien Stoffes befördert werden. Benennungen der Gattungseintragungen oder der «nicht anderweitig genannten» (n.a.g.) Eintragungen Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und «nicht anderweitig genannten» Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 oder 318 zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie «ENTHÄLT» oder «ENTHALTEND», oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie «GEMISCH», «LÖSUNG» usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden. Zum Beispiel: «UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (ENTHÄLT XYLEN UND BENZEN), 3, II». Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification» oder die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden. Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter durch eine der «n.a.g.-» oder «Gattungseintragungen» beschrieben wird, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren genaue Beschreibung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist. Ist das Versandstück, das ein Gemisch enthält, mit einem Gefahrzettel für die Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in Klammern angegebenen technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein, welche die Verwendung des Gefahrzettels für die Nebengefahr erforderlich macht. Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2. 3.1.2.8.1.1 3.1.2.8.1.2 1) Einzelheiten sind aus dem alphabetischen Verzeichnis (Kapitel 3.2 Tabelle B) ersichtlich, z.B.: NITROXYLENE, FLÜSSIG 6.1 1665 NITROXYLENE, FEST 6.1 3447. 3.1-2 3.1.2.8.1.3 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung ergänzt wird: UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium) UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon). Lösungen oder Gemische Bem. Wenn ein Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich aufgeführt ist, muss er bei der Beförderung durch die offizielle Benennung für die Beförderung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 identifiziert werden. Solche Stoffe können technische Unreinheiten (die z.B. aus dem Produktionsprozess herrühren) oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt ein namentlich genannter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Lösung oder Gemisch (siehe Unterabschnitt 2.1.3.3). Eine Lösung oder ein Gemisch unterliegt nicht dem ADR, wenn die Merkmale, Eigenschaften, die Form oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches so ausgeprägt sind, dass die Lösung oder das Gemisch nicht den Kriterien, einschließlich der Kriterien der menschlichen Erfahrung, für die Aufnahme in eine Klasse entspricht. Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des ADR entspricht und nur einen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten überwiegenden Stoff und einen oder mehrere nicht dem ADR unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn: a) die Lösung oder das Gemisch ist in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannt; b) aus der Benennung und der Beschreibung des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt; c) die Klasse, der Klassifizierungscode, die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes oder d) die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Lösung oder des Gemisches machen Notfallmaßnahmen erforderlich, die sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes unterscheiden. Bezeichnende Ausdrücke, wie «LÖSUNG» bzw. «GEMISCH», sind als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung hinzuzufügen, z.B. «ACETON, LÖSUNG». Darüber hinaus darf nach der Grundbeschreibung des Gemisches oder der Lösung auch die Konzentration des Gemisches oder der Lösung angegeben werden, z.B. «ACETON, LÖSUNG, 75 %». 3.1.3 3.1.3.1 3.1.3.2 3.1.3.3 Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des ADR entspricht und in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt ist und mehrere gefährliche Güter enthält, ist einer Eintragung zuzuordnen, deren offizielle Benennung für die Beförderung, Beschreibung, Klasse, Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe die Lösung oder das Gemisch am genauesten beschreibt. 3.1-3 (unbedruckt) 3.1-4 Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände), der (die) durch eine bestimmte UN-Nummer erfasst wird (werden). Wenn jedoch Stoffe oder Gegenstände, die zu ein und derselben UN-Nummer gehören, unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikalische Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben, können für diese UN-Nummer mehrere aufeinanderfolgende Zeilen verwendet werden. Jede Spalte der Tabelle A ist, wie in den nachstehenden erläuternden Bemerkungen angegeben, einem bestimmten Thema gewidmet. Der Schnittpunkt von Spalten und Zeilen (Zelle) enthält Informationen zu dem in der Spalte behandelten Thema für den (die) Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände) dieser Zeile: ­ die ersten vier Zellen identifizieren den (die) zu dieser Zeile gehörenden Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände) (die Sondervorschriften in Spalte 6 können diesbezügliche zusätzliche Informationen angeben); ­ die nachfolgenden Zellen geben die anwendbaren besonderen Vorschriften entweder als vollständige Information oder in kodierter Form an. Die Codes verweisen auf detaillierte Informationen, die in dem in den nachstehenden erläuternden Bemerkungen angegebenen Teil, Kapitel, Abschnitt und/oder Unterabschnitt enthalten sind. Eine leere Zelle bedeutet entweder, dass es keine besonderen Vorschriften gibt und nur die allgemeinen Vorschriften anwendbar sind oder dass die in den erläuternden Bemerkungen angegebene Beförderungseinschränkung gilt. Auf die anwendbaren allgemeinen Vorschriften wird in den entsprechenden Spalten nicht verwiesen. Die nachstehenden erläuternden Bemerkungen geben für jede Spalte den/das (die) Teil(e), Kapitel, Abschnitt(e) und/oder Unterabschnitt(e) an, in dem (denen) diese enthalten sind. Erläuternde Bemerkungen für jede Spalte: Spalte 1 «UN-Nummer» Diese Spalte enthält die UN-Nummer ­ ­ des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, wenn diesem Stoff oder Gegenstand eine spezifische UN-Nummer zugeordnet ist, oder der Gattungseintragung oder n.a.g.-Eintragung, welcher die nicht namentlich genannten gefährlichen Stoffe oder Gegenstände gemäß den Kriterien des Teils 2 («Entscheidungsbäume») zuzuordnen sind. Spalte 2 «Benennung und Beschreibung» Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die Benennung des Stoffes oder Gegenstandes, wenn dem Stoff oder Gegenstand eine spezifische UN-Nummer zugeordnet ist, oder der Gattungseintragung oder n.a.g.-Eintragung, welcher der gefährliche Stoff oder Gegenstand gemäß den Kriterien des Teils 2 («Entscheidungsbäume») zugeordnet ist. Diese Benennung ist als offizielle Benennung für die Beförderung oder gegebenenfalls als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung zu verwenden (für weitere Einzelheiten zur offiziellen Benennung für die Beförderung siehe Abschnitt 3.1.2). Nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist ein beschreibender Text in Kleinbuchstaben hinzugefügt, um den Anwendungsbereich der Eintragung in den Fällen zu erläutern, in denen die Klassifizierungs- und/oder Beförderungsvorschriften für den Stoff oder Gegenstand unter bestimmten Umständen unterschiedlich sein können. Spalte 3a «Klasse» Diese Spalte enthält die Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff oder Gegenstand fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet. 3.2-1 Spalte 3b «Klassifizierungscode» Diese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes. ­ Für gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 besteht der Code aus der Nummer der Unterklasse und dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe, die nach den Verfahren und Kriterien des Absatzes 2.2.1.1.4 zugeordnet werden. Für gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 besteht der Code aus einer Ziffer und einem oder mehreren, die Gruppe der gefährlichen Eigenschaften wiedergebenden Buchstaben, die in den Absätzen 2.2.2.1.2 und 2.2.2.1.3 erläutert werden. Für gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 werden die Codes in Absatz 2.2.x.1.21) erläutert. Gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 haben keinen Klassifizierungscode. ­ ­ ­ Spalte 4 «Verpackungsgruppe» Diese Spalte enthält die Nummer(n) der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen Stoff zugeordnet ist (sind). Diese Nummern der Verpackungsgruppen werden auf der Grundlage der Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet. Bestimmte Gegenstände und Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet. Spalte 5 «Gefahrzettel» Diese Spalte enthält die Nummer des Musters der Gefahrzettel/Großzettel (Placards) (siehe Unterabschnitte 5.2.2.2 und 5.3.1.7), die an Versandstücken, Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Fahrzeugen anzubringen sind. Jedoch bedeutet für Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 «7X» abhängig von der Kategorie ein Gefahrzettel nach Muster 7A, 7B bzw. 7C (siehe Absätze 5.1.5.3.4 und 5.2.2.1.11.1) oder ein Großzettel (Placard) nach Muster 7D (siehe Absätze 5.3.1.1.3 und 5.3.1.7.2). Die allgemeinen Vorschriften für das Anbringen der Gefahrzettel/Großzettel (Placards) (z.B. Nummer der Gefahrzettel oder Stelle, an der diese anzubringen sind) sind für Versandstücke in Unterabschnitt 5.2.2.1 und für Container, Tankcontainer, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Fahrzeuge in Abschnitt 5.3.1 enthalten. Bem. Die oben genannten Bezettelungsvorschriften können durch in Spalte 6 angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. Spalte 6 «Sondervorschriften» Diese Spalte enthält die numerischen Codes der einzuhaltenden Sondervorschriften. Diese Vorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich, der hauptsächlich mit dem Inhalt der Spalten 1 bis 5 zusammenhängt (z.B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden gefährlichen Güter sowie zusätzliche Bezettelungs- und Kennzeichnungsvorschriften), und sind in Kapitel 3.3 in numerischer Reihenfolge aufgeführt. Enthält die Spalte 6 keinen Eintrag, gelten für das betreffende gefährliche Gut in Bezug auf den Inhalt der Spalten 1 bis 5 keine Sondervorschriften. Spalte 7a «Begrenzte Mengen» Diese Spalte enthält die Höchstmenge des Stoffes je Innenverpackung oder Gegenstand für die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.4. Spalte 7b «Freigestellte Mengen» Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code mit folgender Bedeutung: ­ ­ «E 0» bedeutet, dass für das in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Gut keine Freistellung von den Vorschriften des ADR besteht; die übrigen, mit dem Buchstaben «E» beginnenden alphanumerischen Codes bedeuten, dass die Vorschriften des ADR nicht anwendbar sind, wenn die in Kapitel 3.5 angegebenen Bedingungen erfüllt sind. 1) x = Nummer der Klasse des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, gegebenenfalls ohne Punkt. 3.2-2 Spalte 8 «Verpackungsanweisungen» Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes der anwendbaren Verpackungsanweisungen: ­ die mit dem Buchstaben «P» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf Verpackungsanweisungen für Verpackungen und Gefäße (ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), die mit dem Buchstaben «R» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf Verpackungsanweisungen für Feinstblechverpackungen. Diese Anweisungen sind in Unterabschnitt 4.1.4.1 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Verpackungen und Gefäße fest. Sie geben auch an, welche der allgemeinen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und welche der besonderen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 und 4.1.9 einzuhalten sind. Wenn die Spalte 8 keinen mit dem Buchstaben «P» oder «R» beginnenden Code enthält, darf das betreffende gefährliche Gut nicht in Verpackungen befördert werden; die mit den Buchstaben «IBC» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf Verpackungsanweisungen für Großpackmittel (IBC). Diese Anweisungen sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Großpackmittel (IBC) fest. Sie geben auch an, welche der allgemeinen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und welche der besonderen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 und 4.1.9 einzuhalten sind. Wenn die Spalte 8 keinen mit den Buchstaben «IBC» beginnenden Code enthält, darf das betreffende gefährliche Gut nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden; ­ ­ die mit den Buchstaben «LP» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf Verpackungsanweisungen für Großverpackungen. Diese Anweisungen sind in Unterabschnitt 4.1.4.3 in numerischer Reihenfolge aufgeführt und legen die zugelassenen Großverpackungen fest. Sie geben auch an, welche der allgemeinen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und welche der besonderen Verpackungsvorschriften der Abschnitte 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 und 4.1.9 einzuhalten sind. Wenn die Spalte 8 keinen mit den Buchstaben «LP» beginnenden Code enthält, darf das betreffende gefährliche Gut nicht in Großverpackungen befördert werden. Bem. Die oben genannten Verpackungsanweisungen können durch in Spalte 9a angegebene Sondervorschriften für die Verpackungen abgeändert werden. «Sondervorschriften für die Verpackung» Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes der anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung: ­ die mit den Buchstaben «PP» oder «RR» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften für Verpackungen und Gefäße (ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen). Diese sind in Unterabschnitt 4.1.4.1 am Ende der entsprechenden, in Spalte 8 angegebenen Verpackungsanweisung (mit dem Buchstaben «P» oder «R») aufgeführt. Wenn die Spalte 9a keinen mit den Buchstaben «PP» oder «RR» beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung; die mit dem (den) Buchstaben «B» oder «BB» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften für Großpackmittel (IBC). Diese sind in Unterabschnitt 4.1.4.2 am Ende der entsprechenden, in Spalte 8 angegebenen Verpackungsanweisung (mit den Buchstaben «IBC») aufgeführt. Wenn die Spalte 9a keinen mit dem (den) Buchstaben «B» oder «BB» beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung; die mit dem Buchstaben «L» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf zusätzlich einzuhaltende Sondervorschriften für Großverpackungen. Diese sind in Unterabschnitt 4.1.4.3 am Ende der entsprechenden, in Spalte 8 angegebenen Verpackungsanweisung (mit den Buchstaben «LP») aufgeführt. Wenn die Spalte 9a keinen mit dem Buchstaben «L» beginnenden Code enthält, gilt keine der am Ende der entsprechenden Verpackungsanweisung aufgeführten Sondervorschriften für die Verpackung. Spalte 9a ­ ­ 3.2-3 Spalte 9b «Sondervorschriften für die Zusammenpackung» Diese Spalte enthält die mit den Buchstaben «MP» beginnenden alphanumerischen Codes der anwendbaren Sondervorschriften für die Zusammenpackung. Diese Sondervorschriften sind in Abschnitt 4.1.10 in numerischer Reihenfolge aufgeführt. Wenn die Spalte 9b keinen mit den Buchstaben «MP» beginnenden Code enthält, gelten nur die allgemeinen Vorschriften (siehe Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6). Spalte 10 «Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container» Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code, der nach den Absätzen 4.2.5.2.1 bis 4.2.5.2.4 und 4.2.5.2.6 einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks zugeordnet ist. Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks entspricht den am wenigsten strengen Vorschriften, die für die Beförderung des betreffenden Stoffes in ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind. Die Codes, welche die übrigen, ebenfalls für die Beförderung des Stoffes zugelassenen Anweisungen für ortsbewegliche Tanks kennzeichnen, sind in Absatz 4.2.5.2.5 enthalten. Wenn kein Code angegeben ist, ist die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt. Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Bauartzulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von ortsbeweglichen Tanks sind in Kapitel 6.7 enthalten. Die allgemeinen Vorschriften für die Verwendung (z.B. Befüllen) sind in den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.4 enthalten. Die Angabe «(M)» bedeutet, dass der Stoff in UN-MEGC befördert werden darf. Bem. Die oben genannten Vorschriften können durch in Spalte 11 angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. Diese Spalte kann auch mit den Buchstaben «BK» beginnende alphanumerische Codes enthalten, die sich auf die in Kapitel 6.11 beschriebenen Schüttgut-Container-Typen beziehen, die in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 7.3.1.1 a) und Abschnitt 7.3.2 für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung verwendet werden dürfen. Spalte 11 «Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container» Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes für die zusätzlich einzuhaltenden Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks. Diese mit den Buchstaben «TP» beginnenden Codes beziehen sich auf Sondervorschriften für den Bau oder die Verwendung dieser ortsbeweglichen Tanks. Sie sind in Unterabschnitt 4.2.5.3 enthalten. Bem. Diese Sondervorschriften sind, sofern sie technisch relevant sind, nicht nur für die in Spalte 10 angegebenen ortsbeweglichen Tanks anwendbar, sondern auch für die ortsbeweglichen Tanks, die gemäß der Tabelle in Absatz 4.2.5.2.5 verwendet werden dürfen. Spalte 12 «Tankcodierungen für ADR-Tanks» Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code, der gemäß Absatz 4.3.3.1.1 (für Gase der Klasse 2) oder 4.3.4.1.1 (für Stoffe der Klassen 3 bis 9) einen Tanktyp beschreibt. Dieser Tanktyp entspricht den am wenigsten strengen Tankvorschriften, die für die Beförderung des betreffenden Stoffes in ADR-Tanks zugelassen sind. Die Codierungen, welche die übrigen zugelassenen Tanktypen beschreiben, sind in Absatz 4.3.3.1.2 (für Gase der Klasse 2) oder 4.3.4.1.2 (für Stoffe der Klassen 3 bis 9) aufgeführt. Wenn keine Codierung angegeben ist, ist die Beförderung in ADR-Tanks nicht zugelassen. Wenn in dieser Spalte eine Tankcodierung für feste Stoffe (S) und für flüssige Stoffe (L) angegeben ist, bedeutet dies, dass dieser Stoff in festem oder flüssigem (geschmolzenem) Zustand zur Beförderung aufgegeben werden darf. Im Allgemeinen gilt diese Vorschrift für Stoffe mit einem Schmelzpunkt zwischen 20 °C und 180 °C. Wenn für einen festen Stoff in dieser Spalte nur eine Tankcodierung für flüssige Stoffe (L) angegeben ist, bedeutet dies, dass dieser Stoff nur in flüssigem (geschmolzenem) Zustand zur Beförderung aufgegeben wird. Die allgemeinen Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Bauartzulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung, die nicht in der Tankcodierung angegeben sind, sind den Abschnitten 6.8.1, 6.8.2, 6.8.3 und 6.8.5 enthalten. Die allgemeinen Vorschriften für die Verwendung (z.B. höchster Füllungsgrad, Mindestprüfdruck) sind in den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.4 enthalten. Die Angabe «(M)» nach der Tankcodierung bedeutet, dass der Stoff auch in BatterieFahrzeugen oder MEGC befördert werden darf. 3.2-4 Die Angabe «(+)» nach der Tankcodierung bedeutet, dass die wechselweise Verwendung von Tanks nur zugelassen ist, wenn dies in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Abschnitt 4.4.1 und Kapitel 6.9; für SaugDruck-Tanks für Abfälle siehe Abschnitt 4.5.1 und Kapitel 6.10. Bem. Die oben genannten Vorschriften können durch in Spalte 13 angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. Spalte 13 «Sondervorschriften für ADR-Tanks» Diese Spalte enthält alphanumerische Codes für die zusätzlich einzuhaltenden Sondervorschriften für ADR-Tanks: ­ Die mit den Buchstaben «TU» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf Sondervorschriften für die Verwendung dieser Tanks. Diese sind in Abschnitt 4.3.5 enthalten. Die mit den Buchstaben «TC» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf die Sondervorschriften für den Bau dieser Tanks. Diese sind in Abschnitt 6.8.4 a) enthalten. Die mit den Buchstaben «TE» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf die Sondervorschriften für die Ausrüstung dieser Tanks. Diese sind in Abschnitt 6.8.4 b) enthalten. Die mit den Buchstaben «TA» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf die Sondervorschriften für die Bauartzulassung dieser Tanks. Diese sind in Abschnitt 6.8.4 c) enthalten. Die mit den Buchstaben «TT» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf die Sondervorschriften für die Prüfung dieser Tanks. Diese sind in Abschnitt 6.8.4 d) enthalten. ­ ­ ­ ­ ­ Die mit den Buchstaben «TM» beginnenden alphanumerischen Codes beziehen sich auf die Sondervorschriften für die Kennzeichnung dieser Tanks. Diese sind in Abschnitt 6.8.4 e) enthalten. Bem. Diese Sondervorschriften sind, sofern sie technisch relevant sind, nicht nur für die in Spalte 12 angegebenen Tanks anwendbar, sondern auch für die Tanks, die gemäß den Hierarchien in den Absätzen 4.3.3.1.2 und 4.3.4.1.2 verwendet werden dürfen. Spalte 14 «Fahrzeug für die Beförderung in Tanks» Diese Spalte enthält einen Code, der das gemäß Abschnitt 7.4.2 für die Beförderung des Stoffes in Tanks zu verwendende Fahrzeug (einschließlich des Zugfahrzeugs von Anhängern und Sattelanhängern) (siehe Abschnitt 9.1.1) angibt. Die Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge sind in den Kapiteln 9.1, 9.2 und 9.7 aufgeführt. Spalte 15 «Beförderungskategorie/(Tunnelbeschränkungscode)» Diese Spalte enthält im oberen Teil der Zelle eine Ziffer, welche die Beförderungskategorie angibt, der der Stoff oder Gegenstand für Zwecke der Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden, zugeordnet ist (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6). Diese Spalte enthält im unteren Teil der Zelle in Klammern den Tunnelbeschränkungscode, der sich auf die anwendbare Beschränkung für die Durchfahrt von Fahrzeugen, mit denen der Stoff oder Gegenstand durch Tunnel befördert wird, bezieht. Diese sind in Kapitel 8.6 aufgeführt. Die Angabe «(­)» bedeutet, dass kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet wurde. Spalte 16 «Sondervorschriften für die Beförderung ­ Versandstücke» Diese Spalte enthält den (die) mit dem Buchstaben «V» beginnenden alphanumerischen Code(s) der für die Beförderung in Versandstücken anwendbaren Sondervorschriften (sofern zutreffend). Diese Vorschriften sind in Abschnitt 7.2.4 aufgeführt. Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken sind in den Kapiteln 7.1 und 7.2 aufgeführt. Bem. Darüber hinaus sind die in Spalte 18 angegebenen Sondervorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung zu beachten. 3.2-5 Spalte 17 «Sondervorschriften für die Beförderung ­ lose Schüttung» Diese Spalte enthält den (die) mit den Buchstaben «VV» beginnenden alphanumerischen Code(s) der für die Beförderung in loser Schüttung anwendbaren Sondervorschriften. Diese Vorschriften sind in Abschnitt 7.3.3 aufgeführt. Wenn kein Code angegeben ist, ist die Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen. Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung sind in den Kapiteln 7.1 und 7.3 aufgeführt. Bem. Darüber hinaus sind die in Spalte 18 angegebenen Sondervorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung zu beachten. Spalte 18 «Sondervorschriften für die Beförderung ­ Be- und Entladung, Handhabung» Diese Spalte enthält den (die) mit den Buchstaben «CV» beginnenden alphanumerischen Code(s) der für die Be- und Entladung sowie die Handhabung anwendbaren Sondervorschriften. Diese Vorschriften sind in Abschnitt 7.5.11 aufgeführt. Wenn die Spalte 18 keinen Code enthält, gelten nur die allgemeinen Vorschriften (siehe Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10). Spalte 19 «Sondervorschriften für die Beförderung ­ Betrieb» Diese Spalte enthält den (die) mit dem Buchstaben «S» beginnenden alphanumerischen Code(s) der für den Betrieb anwendbaren Vorschriften, die in Kapitel 8.5 aufgeführt sind. Diese Vorschriften gelten zusätzlich zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4; bei Widersprüchen zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4 haben die Sondervorschriften jedoch Vorrang. Spalte 20 «Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr» Diese Spalte enthält eine Nummer, die für Stoffe und Gegenstände der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern (in bestimmten Fällen mit vorangestelltem Buchstaben «X») und für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 aus dem Klassifizierungscode (siehe Spalte 3b) besteht. Diese Nummer muss in den in Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschriebenen Fällen im oberen Teil der orangefarbenen Kennzeichnung erscheinen. Die Bedeutung der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist in Unterabschnitt 5.3.2.3 erläutert. 3.2-6 (unbedruckt) 3.2-7 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0007 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0009 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0010 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0012 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0014 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS 0015 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0015 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit ätzenden Stoffen 0016 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0016 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit ätzenden Stoffen 0018 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0019 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0020 MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0021 MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform 0028 SCHWARZPULVER, GEPRESST oder als PELLETS 0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH 0030 SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH 0033 BOMBEN, mit Sprengladung 1 1.1D 1 0 E0 1 1.1F 1 0 E0 P112a P112b P112c P130 PP26 MP20 MP23 1 1.1E 1 0 E0 P130 LP101 P130 PP67 L1 MP21 1 1.2F 1 0 E0 MP23 1 1.2G 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P130 PP67 L1 PP67 L1 MP23 1 1.3G 1 0 E0 MP23 1 1.4S 1.4 364 5 kg E0 MP23 MP24 1 1.4S 1.4 364 5 kg E0 P130 MP23 MP24 1 1.2G 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 PP67 L1 PP67 L1 MP23 1 1.2G 1+8 0 E0 MP23 1 1.3G 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 PP67 L1 PP67 L1 MP23 1 1.3G 1+8 0 E0 MP23 1 1.2G 1+6.1 +8 0 E0 P130 LP101 PP67 L1 MP23 1 1.3G 1+6.1 +8 0 E0 P130 LP101 PP67 L1 MP23 1 1.2K BEFÖRDERUNG VERBOTEN 1 1.3K BEFÖRDERUNG VERBOTEN 1 1.1D 1 0 E0 P113 PP50 MP20 MP24 MP20 MP24 MP23 1 1.1D 1 0 E0 P113 PP51 1 1.1B 1 0 E0 P131 PP68 1 1.1B 1 0 E0 P131 MP23 1 1.1F 1 0 E0 P130 MP23 3.2-A-1 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 4 (E) V2 V3 V2 V2 V2 V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 S1 0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0007 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0009 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0010 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0012 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0014 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS 0015 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0015 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit ätzenden Stoffen 0016 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0016 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit ätzenden Stoffen 0018 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0019 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0020 MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0021 MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform 0028 SCHWARZPULVER, GEPRESST oder als PELLETS 0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH 0030 SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH 0033 BOMBEN, mit Sprengladung S1 S1 S1 S1 S1 4 (E) S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV28 CV1 CV2 CV3 CV28 S1 S1 1 (C5000D) 1 (C5000D) V2 S1 V2 S1 1 (B1000C) V2 S1 1 (C5000D) V2 S1 BEFÖRDERUNG VERBOTEN BEFÖRDERUNG VERBOTEN 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 V2 V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 3.2-A-2 S1 S1 S1 S1 S1 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0034 BOMBEN, mit Sprengladung 1 1.1D 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P130 PP67 L1 PP67 L1 MP21 0035 BOMBEN, mit Sprengladung 1 1.2D 1 0 E0 MP21 0037 BOMBEN, BLITZLICHT 1 1.1F 1 0 E0 MP23 0038 BOMBEN, BLITZLICHT 1 1.1D 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P132a P132b P133 PP67 L1 PP67 L1 MP21 0039 BOMBEN, BLITZLICHT 1 1.2G 1 0 E0 MP23 0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator 0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff 1 1.1D 1 0 E0 MP21 1 1.1D 1 0 E0 PP69 MP21 0044 ANZÜNDHÜTCHEN 1 1.4S 1.4 0 E0 P133 MP23 MP24 PP67 L1 MP21 0048 SPRENGKÖRPER 1 1.1D 1 0 E0 P130 LP101 P135 0049 PATRONEN, BLITZLICHT 1 1.1G 1 0 E0 MP23 0050 PATRONEN, BLITZLICHT 1 1.3G 1 0 E0 P135 MP23 0054 PATRONEN, SIGNAL 1 1.3G 1 0 E0 P135 MP23 MP24 MP23 0055 TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER 0056 WASSERBOMBEN 1 1.4S 1.4 364 5 kg E0 P136 1 1.1D 1 0 E0 P130 LP101 P137 PP67 L1 PP70 MP21 0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel 0060 FÜLLSPRENGKÖRPER 1 1.1D 1 0 E0 MP21 1 1.1D 1 0 E0 P132a P132b P139 PP71 PP72 MP21 0065 SPRENGSCHNUR, biegsam 1 1.1D 1 0 E0 MP21 0066 ANZÜNDLITZE 1 1.4G 1.4 0 E0 P140 MP23 0070 SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF 0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0073 DETONATOREN FÜR MUNITION 0074 DIAZODINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1 1.4S 1.4 0 E0 P134 LP102 P112a PP45 MP23 1 1.1D 1 266 0 E0 MP20 1 1.1B 1 0 E0 P133 MP23 1 1.1A 1 266 0 E0 P110b PP42 MP20 3.2-A-3 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 4 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 1 (C5000D) 4 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 2 (E) 4 (E) 1 (B1000C) V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0034 BOMBEN, mit Sprengladung S1 0035 BOMBEN, mit Sprengladung S1 0037 BOMBEN, BLITZLICHT S1 0038 BOMBEN, BLITZLICHT S1 0039 BOMBEN, BLITZLICHT S1 0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator 0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff S1 S1 0044 ANZÜNDHÜTCHEN S1 0048 SPRENGKÖRPER S1 0049 PATRONEN, BLITZLICHT S1 0050 PATRONEN, BLITZLICHT S1 0054 PATRONEN, SIGNAL S1 S1 0055 TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER 0056 WASSERBOMBEN S1 0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel 0060 FÜLLSPRENGKÖRPER S1 S1 0065 SPRENGSCHNUR, biegsam S1 0066 ANZÜNDLITZE S1 S1 1 (B1000C) 0 (B) V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0070 SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF 0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0073 DETONATOREN FÜR MUNITION 0074 DIAZODINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung S1 3.2-A-4 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0075 DIETHYLENGLYCOLDINITRAT, DESENSIBILISIERT, mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel 0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0077 DINITROPHENOLATE der Alkalimetalle, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL) 0081 SPRENGSTOFF, TYP A 1 1.1D 1 266 0 E0 P115 PP53 PP54 PP57 PP58 MP20 1 1.1D 1+6.1 0 E0 P112a P112b P112c P114a P114b PP26 MP20 1 1.3C 1+6.1 0 E0 PP26 MP20 1 1.1D 1 0 E0 P112a P112b P112c P112b P112c P116 PP26 MP20 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.1D 1 616 617 617 0 E0 PP63 PP66 PP61 PP62 PP65 B9 MP20 0082 SPRENGSTOFF, TYP B 1 1.1D 1 0 E0 P116 MP20 0083 SPRENGSTOFF, TYP C 1 1.1D 1 267 617 617 0 E0 IBC100 P116 MP20 0084 SPRENGSTOFF, TYP D 1 1.1D 1 0 E0 P116 MP20 0092 LEUCHTKÖRPER, BODEN 1 1.3G 1 0 E0 P135 MP23 0093 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0094 BLITZLICHTPULVER 1 1.3G 1 0 E0 P135 MP23 1 1.1G 1 0 E0 P113 PP49 MP20 0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel 0101 STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0102 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel 0103 ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel 0104 SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel 0105 ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR) 0106 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG 1 1.1D 1 0 E0 P134 LP102 MP21 1 1.3G 1 0 E0 P140 PP74 PP75 PP71 MP23 1 1.2D 1 0 E0 P139 MP21 1 1.4G 1.4 0 E0 P140 MP23 1 1.4D 1.4 0 E0 P139 PP71 MP21 1 1.4S 1.4 0 E0 P140 PP73 MP23 1 1.1B 1 0 E0 P141 MP23 0107 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG 1 1.2B 1 0 E0 P141 MP23 0110 GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr 1 1.4S 1.4 0 E0 P141 MP23 3.2-A-5 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (B1000C) V2 CV1 CV2 CV3 S1 1 (B1000C) V2 V3 1 (C5000D) V2 V3 1 (B1000C) V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV28 CV1 CV2 CV3 CV28 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 3.2-A-6 S1 0075 DIETHYLENGLYCOLDINITRAT, DESENSIBILISIERT, mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel 0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0077 DINITROPHENOLATE der Alkalimetalle, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL) 0081 SPRENGSTOFF, TYP A S1 S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 V3 V2 V3 V12 V2 V3 V2 S1 S1 S1 0082 SPRENGSTOFF, TYP B 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 1 (C5000D) 1 (B1000C) 1 (B1000C) S1 0083 SPRENGSTOFF, TYP C S1 0084 SPRENGSTOFF, TYP D V2 S1 0092 LEUCHTKÖRPER, BODEN V2 S1 0093 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0094 BLITZLICHTPULVER V2 V3 V2 S1 S1 1 (C5000D) 1 (B1000C) 2 (E) 2 (E) 4 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 4 (E) V2 S1 0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel 0101 STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0102 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel 0103 ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel 0104 SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel 0105 ANZÜNDSCHNUR (SICHERHEITSZÜNDSCHNUR) 0106 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG V2 S1 V2 S1 V2 S1 S1 V2 S1 V2 S1 0107 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG S1 0110 GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0113 GUANYLNITROSAMINOGUANYLIDENHYDRAZIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 0114 GUANYLNITROSAMINOGUANYLTETRAZEN (TETRACEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0121 ANZÜNDER 1 1.1A 1 266 0 E0 P110b PP42 MP20 1 1.1A 1 266 0 E0 P110b PP42 MP20 1 1.1D 1 0 E0 P112a P112b P112c P142 MP20 1 1.1G 1 0 E0 MP23 0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0129 BLEIAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0130 BLEISTYPHNAT (BLEITRINITRORESORCINAT) ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0131 ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR 0132 DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G. 0133 MANNITOLHEXANITRAT (NITROMANNITOL), ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0135 QUECKSILBERFULMINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0136 MINEN, mit Sprengladung 1 1.1D 1 0 E0 P101 MP21 1 1.1A 1 266 0 E0 P110b PP42 MP20 1 1.1A 1 266 0 E0 P110b PP42 MP20 1 1.4S 1.4 0 E0 P142 MP23 1 1.3C 1 274 0 E0 P114a P114b PP26 MP2 1 1.1D 1 266 0 E0 P112a MP20 1 1.1A 1 266 0 E0 P110b PP42 MP20 1 1.1F 1 0 E0 P130 MP23 0137 MINEN, mit Sprengladung 1 1.1D 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P115 PP67 L1 PP67 L1 PP53 PP54 PP57 PP58 MP21 0138 MINEN, mit Sprengladung 1 1.2D 1 0 E0 MP21 0143 NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel 1 1.1D 1+6.1 266 271 0 E0 MP20 3.2-A-7 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 0 (B) V2 CV1 CV2 CV3 S1 0 (B) V2 CV1 CV2 CV3 S1 0113 GUANYLNITROSAMINOGUANYLIDENHYDRAZIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 0114 GUANYLNITROSAMINOGUANYLTETRAZEN (TETRACEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0121 ANZÜNDER 1 (B1000C) V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 S1 V2 S1 0 (B) V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0 (B) V2 S1 4 (E) 1 (C5000D) V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0129 BLEIAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0130 BLEISTYPHNAT (BLEITRINITRORESORCINAT) ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0131 ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR 0132 DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G. 0133 MANNITOLHEXANITRAT (NITROMANNITOL), ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0135 QUECKSILBERFULMINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0136 MINEN, mit Sprengladung S1 1 (B1000C) V2 CV1 CV2 CV3 S1 0 (B) V2 CV1 CV2 CV3 S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V2 V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV28 S1 S1 0137 MINEN, mit Sprengladung S1 0138 MINEN, mit Sprengladung S1 0143 NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel 3.2-A-8 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0144 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerin 0146 NITROSTÄRKE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0147 NITROHARNSTOFF 1 1.1D 1 358 0 E0 P115 PP45 PP55 PP56 PP59 PP60 MP20 1 1.1D 1 0 E0 1 1.1D 1 0 E0 P112a P112b P112c P112b MP20 MP20 0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID) 1 1.1D 1 266 0 E0 P112a P112b MP20 1 1.1D 1 0 E0 1 1.1D 1 0 E0 P112a P112b P112c P112b P112c P112a P112b P112c P112b P112c P111 PP43 PP26 MP20 MP20 0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID) 0159 PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser 0160 TREIBLADUNGSPULVER 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.3C 1 266 0 E0 MP20 1 1.1C 1 0 E0 P114b PP50 PP52 PP50 PP52 MP20 MP24 MP20 MP24 MP23 0161 TREIBLADUNGSPULVER 1 1.3C 1 0 E0 P114b 0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0169 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0171 MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0173 AUSLÖSEVORRICHTUNGEN MIT EXPLOSIVSTOFF 0174 SPRENGNIETE 1 1.1F 1 0 E0 P130 1 1.1D 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P130 LP101 P134 LP102 P134 LP102 P130 PP67 L1 PP67 L1 PP67 L1 MP21 1 1.2D 1 0 E0 MP21 1 1.2G 1 0 E0 MP23 1 1.4S 1.4 0 E0 MP23 1 1.4S 1.4 0 E0 MP23 0180 RAKETEN, mit Sprengladung 1 1.1F 1 0 E0 MP23 0181 RAKETEN, mit Sprengladung 1 1.1E 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 PP67 L1 PP67 L1 MP21 0182 RAKETEN, mit Sprengladung 1 1.2E 1 0 E0 MP21 3.2-A-9 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (B1000C) V2 CV1 CV2 CV3 S1 0144 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerin 0146 NITROSTÄRKE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0147 NITROHARNSTOFF 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 V3 V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 S1 S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 V3 V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 3.2-A-10 S1 S1 0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID) S1 1 (B1000C) 1 (C5000D) V2 V3 V2 S1 0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID) 0159 PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser 0160 TREIBLADUNGSPULVER S1 1 (B1000C) 1 (C5000D) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 4 (E) 4 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 V3 V2 S1 S1 0161 TREIBLADUNGSPULVER S1 0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0169 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0171 MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0173 AUSLÖSEVORRICHTUNGEN MIT EXPLOSIVSTOFF 0174 SPRENGNIETE V2 S1 V2 S1 V2 S1 S1 S1 V2 S1 0180 RAKETEN, mit Sprengladung V2 S1 0181 RAKETEN, mit Sprengladung V2 S1 0182 RAKETEN, mit Sprengladung UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0183 RAKETEN, mit inertem Kopf 1 1.3C 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P101 PP67 L1 PP67 L1 MP22 0186 RAKETENMOTOREN 1 1.3C 1 0 E0 MP22 MP24 MP2 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff 0191 SIGNALKÖRPER, HAND 1 16 274 1.4G 1.4 0 E0 1 0 E0 P135 MP23 MP24 MP23 0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0193 KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0194 SIGNALKÖRPER, SEENOT 1 1.1G 1 0 E0 P135 1 1.4S 1.4 0 E0 P135 MP23 1 1.1G 1 0 E0 P135 MP23 MP24 MP23 MP24 MP23 0195 SIGNALKÖRPER, SEENOT 1 1.3G 1 0 E0 P135 0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH 1 1.1G 1 0 E0 P135 0197 SIGNALKÖRPER, RAUCH 1 1.4G 1.4 0 E0 P135 MP23 MP24 MP23 0204 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0207 TETRANITROANILIN 1 1.2F 1 0 E0 P134 LP102 P112b P112c P112b P112c P112b P112c PP46 1 1.1D 1 0 E0 MP20 0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL) 0209 TRINITROTOLUEN (TNT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0212 LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION 0213 TRINITROANISOL 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.3G 1 0 E0 P133 PP69 MP23 1 1.1D 1 0 E0 P112b P112c P112a P112b P112c P112a P112b P112c P112b P112c P112b P112c P112b P112c P112a P112b P112c PP26 PP26 MP20 0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0216 TRINITRO-m-CRESOL 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.1D 1 0 E0 MP20 0217 TRINITRONAPHTHALEN 1 1.1D 1 0 E0 MP20 0218 TRINITROPHENETOL 1 1.1D 1 0 E0 MP20 0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung 1 1.1D 1 0 E0 MP20 3.2-A-11 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (C5000D) 1 (C5000D) 0 (E) 2 (E) 1 (B1000C) 4 (E) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 1 (B1000C) 2 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V3 V2 V3 V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0183 RAKETEN, mit inertem Kopf S1 0186 RAKETENMOTOREN S1 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff 0191 SIGNALKÖRPER, HAND S1 S1 0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0193 KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0194 SIGNALKÖRPER, SEENOT S1 S1 S1 0195 SIGNALKÖRPER, SEENOT S1 0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH S1 0197 SIGNALKÖRPER, RAUCH S1 0204 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0207 TETRANITROANILIN S1 S1 0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL) 0209 TRINITROTOLUEN (TNT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0212 LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION 0213 TRINITROANISOL S1 1 (C5000D) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 S1 V2 V3 V2 V3 V2 V3 S1 S1 S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 V3 V2 V3 V2 V3 S1 0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0216 TRINITRO-m-CRESOL S1 0217 TRINITRONAPHTHALEN S1 0218 TRINITROPHENETOL S1 0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung 3.2-A-12 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0220 HARNSTOFFNITRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung 0222 AMMONIUMNITRAT mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes 0224 BARIUMAZID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser 0225 ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR 0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0234 NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0235 NATRIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0236 ZIRKONIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0237 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT 0238 RAKETEN, LEINENWURF 1 1.1D 1 0 E0 1 1.1D 1 0 E0 P112a P112b P112c P130 LP101 P112b P112c MP20 PP67 L1 PP47 MP21 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.1A 1+6.1 0 E0 P110b PP42 MP20 1 1.1B 1 0 E0 P133 PP69 MP23 1 1.1D 1 266 0 E0 P112a PP45 MP20 1 1.3C 1 0 E0 P114a P114b PP26 MP20 1 1.3C 1 0 E0 P114a P114b PP26 MP20 1 1.3C 1 0 E0 P114a P114b PP26 MP20 1 1.4D 1.4 0 E0 P138 MP21 1 1.2G 1 0 E0 P130 MP23 MP24 MP23 MP24 PP61 PP62 PP65 B10 MP20 0240 RAKETEN, LEINENWURF 1 1.3G 1 0 E0 P130 0241 SPRENGSTOFF, TYP E 1 1.1D 1 617 0 E0 P116 0242 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0243 MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0244 MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0245 MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0246 MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 1 1.3C 1 0 E0 IBC100 P130 MP22 1 1.2H 1 0 E0 P130 LP101 PP67 L1 MP23 1 1.3H 1 0 E0 P130 LP101 PP67 L1 MP23 1 1.2H 1 0 E0 P130 LP101 PP67 L1 MP23 1 1.3H 1 0 E0 P130 LP101 PP67 L1 MP23 3.2-A-13 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 S1 0220 HARNSTOFFNITRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung 0222 AMMONIUMNITRAT mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes 0224 BARIUMAZID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser 0225 ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR 0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0234 NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0235 NATRIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0236 ZIRKONIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0237 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT 0238 RAKETEN, LEINENWURF S1 0 (B) V2 V3 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV28 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 S1 S1 1 (C5000D) V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 1 (C5000D) V2 V3 S1 1 (C5000D) V2 V3 S1 2 (E) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 1 (B1000C) V2 S1 V2 S1 V2 S1 0240 RAKETEN, LEINENWURF V2 V12 S1 0241 SPRENGSTOFF, TYP E 1 (C5000D) 1 (B1000C) V2 S1 0242 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0243 MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0244 MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0245 MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0246 MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung V2 S1 1 (C) V2 S1 1 (B1000C) V2 S1 1 (C) V2 S1 3.2-A-14 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0247 MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0248 VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0249 VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0250 RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung 0254 MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0255 SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH 0257 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG 1 1.3J 1 0 E0 P101 MP23 1 1.2L 1 274 0 E0 P144 PP77 MP1 1 1.3L 1 274 0 E0 P144 PP77 MP1 1 1.3L 1 0 E0 P101 MP1 1 1.3G 1 0 E0 P130 LP101 P131 PP67 L1 MP23 1 1.4B 1.4 0 E0 MP23 1 1.4B 1.4 0 E0 P141 MP23 0266 OKTOLIT (OCTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0267 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH 0268 ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR 0271 TREIBSÄTZE 1 1.1D 1 0 E0 1 1.4B 1.4 0 E0 P112a P112b P112c P131 MP20 PP68 MP23 1 1.2B 1 0 E0 P133 PP69 MP23 1 1.1C 1 0 E0 P143 PP76 MP22 0272 TREIBSÄTZE 1 1.3C 1 0 E0 P143 PP76 MP22 0275 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0276 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0277 KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH 0278 KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH 0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0280 RAKETENMOTOREN 1 1.3C 1 0 E0 P134 LP102 P134 LP102 P134 LP102 P134 LP102 P130 MP22 1 1.4C 1.4 0 E0 MP22 1 1.3C 1 0 E0 MP22 1 1.4C 1.4 0 E0 MP22 1 1.1C 1 0 E0 MP22 1 1.1C 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P112a P112b P112c P132a P132b P141 PP67 L1 PP67 L1 MP22 0281 RAKETENMOTOREN 1 1.2C 1 0 E0 MP22 0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0283 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator 0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.2D 1 0 E0 MP21 1 1.1D 1 0 E0 MP21 3.2-A-15 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (C) V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV4 CV1 CV2 CV3 CV4 CV1 CV2 CV3 CV4 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 3.2-A-16 S1 0 (B) V2 S1 0 (B) V2 S1 0 (B) V2 S1 0247 MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0248 VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0249 VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0250 RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung 0254 MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0255 SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH 0257 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG 1 (C5000D) 2 (E) 2 (E) 1 (B1000C) 2 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 1 (C5000D) 2 (E) 1 (C5000D) 2 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 V3 V2 S1 S1 0266 OKTOLIT (OCTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0267 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH 0268 ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR 0271 TREIBSÄTZE V2 S1 V2 S1 V2 S1 0272 TREIBSÄTZE V2 S1 0275 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0276 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0277 KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH 0278 KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH 0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0280 RAKETENMOTOREN V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 0281 RAKETENMOTOREN V2 V3 S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 S1 0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0283 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator 0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung V2 S1 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0285 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0287 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT 0289 SPRENGSCHNUR, biegsam 1 1.2D 1 0 E0 P141 MP21 1 1.1D 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P138 PP67 L1 PP67 L1 MP21 1 1.2D 1 0 E0 MP21 1 1.1D 1 0 E0 MP21 1 1.4D 1.4 0 E0 P139 PP71 PP72 PP71 MP21 0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel 0291 BOMBEN, mit Sprengladung 1 1.1D 1 0 E0 P139 MP21 1 1.2F 1 0 E0 P130 MP23 0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 0293 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 0294 MINEN, mit Sprengladung 1 1.1F 1 0 E0 P141 MP23 1 1.2F 1 0 E0 P141 MP23 1 1.2F 1 0 E0 P130 MP23 0295 RAKETEN, mit Sprengladung 1 1.2F 1 0 E0 P130 MP23 0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0297 MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0299 BOMBEN, BLITZLICHT 1 1.1F 1 0 E0 P134 LP102 P130 LP101 P130 LP101 P130 LP101 P130 LP101 PP67 L1 PP67 L1 PP67 L1 PP67 L1 MP23 1 1.4G 1.4 0 E0 MP23 1 1.3G 1 0 E0 MP23 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0303 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0303 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit ätzenden Stoffen 0305 BLITZLICHTPULVER 1 1.4G 1.4 0 E0 MP23 1 1.4G 1.4+ 6.1+8 0 E0 MP23 1 1.4G 1.4 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 PP67 L1 PP67 L1 MP23 1 1.4G 1.4+8 0 E0 MP23 1 1.3G 1 0 E0 P113 PP49 MP20 0306 LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION 0312 PATRONEN, SIGNAL 1 1.4G 1.4 0 E0 P133 PP69 MP23 1 1.4G 1.4 0 E0 P135 MP23 MP24 MP23 0313 SIGNALKÖRPER, RAUCH 1 1.2G 1 0 E0 P135 0314 ANZÜNDER 1 1.2G 1 0 E0 P142 MP23 3.2-A-17 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 2 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 2 (E) 1 (C5000D) 2 (E) 2 (E) V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 2 (E) 2 (E) V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV28 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 3.2-A-18 S1 0285 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0287 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT 0289 SPRENGSCHNUR, biegsam S1 S1 S1 S1 S1 0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel 0291 BOMBEN, mit Sprengladung S1 S1 0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 0293 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 0294 MINEN, mit Sprengladung S1 S1 S1 0295 RAKETEN, mit Sprengladung S1 0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0297 MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0299 BOMBEN, BLITZLICHT S1 S1 S1 S1 S1 S1 1 (C5000D) 2 (E) 2 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 S1 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0303 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0303 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung, mit ätzenden Stoffen 0305 BLITZLICHTPULVER S1 0306 LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION 0312 PATRONEN, SIGNAL V2 S1 V2 S1 0313 SIGNALKÖRPER, RAUCH V2 S1 0314 ANZÜNDER UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0315 ANZÜNDER 1 1.3G 1 0 E0 P142 MP23 0316 ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0317 ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0318 GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr 0319 TREIBLADUNGSANZÜNDER 1 1.3G 1 0 E0 P141 MP23 1 1.4G 1.4 0 E0 P141 MP23 1 1.3G 1 0 E0 P141 MP23 1 1.3G 1 0 E0 P133 MP23 0320 TREIBLADUNGSANZÜNDER 1 1.4G 1.4 0 E0 P133 MP23 0321 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0322 RAKETENTRIEBWERKE, MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung 0323 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0324 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0325 ANZÜNDER 1 1.2E 1 0 E0 P130 LP101 P101 PP67 L1 MP21 1 1.2L 1 0 E0 MP1 1 1.4S 1.4 347 0 E0 P134 LP102 P130 MP23 1 1.2F 1 0 E0 MP23 1 1.4G 1.4 0 E0 P142 MP23 0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0327 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER 0328 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS 0329 TORPEDOS, mit Sprengladung 0330 TORPEDOS, mit Sprengladung 0331 SPRENGSTOFF, TYP B 1 1.1C 1 0 E0 P130 MP22 1 1.3C 1 0 E0 P130 MP22 1 1.2C 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P130 PP67 L1 PP67 L1 MP22 1 1.1E 1 0 E0 MP21 1 1.1F 1 0 E0 MP23 1 1.5D 1.5 617 0 E0 P116 PP61 PP62 PP64 PP65 MP20 T1 TP1 TP17 TP32 IBC100 0332 SPRENGSTOFF, TYP E 1 1.5D 1.5 617 0 E0 P116 PP61 PP62 PP65 MP20 T1 TP1 TP17 TP32 0333 FEUERWERKSKÖRPER 1 1.1G 1 645 0 E0 IBC100 P135 MP23 MP24 MP23 MP24 MP23 MP24 0334 FEUERWERKSKÖRPER 1 1.2G 1 645 0 E0 P135 0335 FEUERWERKSKÖRPER 1 1.3G 1 645 0 E0 P135 3.2-A-19 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (C5000D) 1 (C5000D) 2 (E) 1 (C5000D) 1 (C5000D) 2 (E) 1 (B1000C) 0 (B) V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 4 (E) 1 (B1000C) 2 (E) 1 (B1000C) 1 (C5000D) V2 V2 V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV4 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0315 ANZÜNDER S1 0316 ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0317 ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0318 GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr 0319 TREIBLADUNGSANZÜNDER S1 S1 S1 S1 0320 TREIBLADUNGSANZÜNDER S1 0321 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0322 RAKETENTRIEBWERKE, MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung 0323 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0324 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0325 ANZÜNDER S1 S1 S1 S1 S1 0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0327 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER 0328 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS 0329 TORPEDOS, mit Sprengladung 0330 TORPEDOS, mit Sprengladung 1.5D 0331 SPRENGSTOFF, TYP B S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) S2,65AN(+) TU3 TU12 TU41 TC8 TA1 TA5 EX/III 1 (B1000C) V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 V12 S1 EX/III 1 (B1000C) V2 V12 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 1.5D 0332 SPRENGSTOFF, TYP E 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (C5000D) V2 V3 V2 V3 V2 V3 S1 0333 FEUERWERKSKÖRPER S1 0334 FEUERWERKSKÖRPER S1 0335 FEUERWERKSKÖRPER 3.2-A-20 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0336 FEUERWERKSKÖRPER 1 1.4G 1.4 645 651 645 0 E0 P135 MP23 MP24 MP23 MP24 MP22 0337 FEUERWERKSKÖRPER 1 1.4S 1.4 0 E0 P135 0338 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER 0339 PATRONEN FÜR WAFFEN MIT INERTEM GESCHOSS oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0340 NITROCELLULOSE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) 0341 NITROCELLULOSE, nicht behandelt oder plastifiziert mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel 0342 NITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol 0343 NITROCELLULOSE, PLASTIFIZIERT, mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel 0344 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0345 GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln 0346 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0347 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0348 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0349 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0350 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0351 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0352 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0353 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 1 1.4C 1.4 0 E0 P130 1 1.4C 1.4 0 E0 P130 MP22 1 1.1D 1 0 E0 P112a P112b MP20 1 1.1D 1 0 E0 P112b MP20 1 1.3C 1 105 0 E0 P114a PP43 MP20 1 1.3C 1 105 0 E0 P111 MP20 1 1.4D 1.4 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P130 LP101 P130 LP101 P130 PP67 L1 PP67 L1 PP67 L1 PP67 L1 MP21 1 1.4S 1.4 0 E0 MP23 1 1.2D 1 0 E0 MP21 1 1.4D 1.4 0 E0 MP21 1 1.4F 1.4 0 E0 MP23 1 1.4S 1.4 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 0 E0 P101 MP2 1 1.4B 1.4 0 E0 P101 MP2 1 1.4C 1.4 0 E0 P101 MP2 1 1.4D 1.4 0 E0 P101 MP2 1 1.4G 1.4 0 E0 P101 MP2 1 1.1L 1 0 E0 P101 MP1 0355 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 1 1.2L 1 178 274 0 E0 P101 MP1 3.2-A-21 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 2 (E) 4 (E) 2 (E) V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV4 CV1 CV2 CV3 CV4 S1 0336 FEUERWERKSKÖRPER S1 0337 FEUERWERKSKÖRPER S1 2 (E) V2 S1 1 (B1000C) V2 V3 S1 1 (B1000C) V2 V3 S1 1 (C5000D) V2 S1 1 (C5000D) V2 S1 2 (E) 4 (E) 1 (B1000C) 2 (E) 2 (E) 4 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 0 (B) V2 S1 0338 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER 0339 PATRONEN FÜR WAFFEN MIT INERTEM GESCHOSS oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0340 NITROCELLULOSE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) 0341 NITROCELLULOSE, nicht behandelt oder plastifiziert mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel 0342 NITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol 0343 NITROCELLULOSE, PLASTIFIZIERT, mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel 0344 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0345 GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln 0346 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0347 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0348 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0349 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0350 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0351 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0352 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0353 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 0 (B) V2 S1 0355 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 3.2-A-22 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0356 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 1 1.3L 1 178 274 0 E0 P101 MP1 0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.1L 1 178 274 0 E0 P101 MP1 0358 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.2L 1 178 274 0 E0 P101 MP1 0359 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.3L 1 178 274 0 E0 P101 MP1 0360 ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH 0361 ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH 0362 MUNITION, ÜBUNG 1 1.1B 1 0 E0 P131 MP23 1 1.4B 1.4 0 E0 P131 MP23 1 1.4G 1.4 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P133 PP67 L1 PP67 L1 MP23 0363 MUNITION, PRÜF 1 1.4G 1.4 0 E0 MP23 0364 DETONATOREN FÜR MUNITION 0365 DETONATOREN FÜR MUNITION 0366 DETONATOREN FÜR MUNITION 0367 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG 1 1.2B 1 0 E0 MP23 1 1.4B 1.4 0 E0 P133 MP23 1 1.4S 1.4 347 0 E0 P133 MP23 1 1.4S 1.4 0 E0 P141 MP23 0368 ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0370 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0371 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0372 GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr 0373 SIGNALKÖRPER, HAND 1 1.4S 1.4 0 E0 P141 MP23 1 1.1F 1 0 E0 P130 MP23 1 1.4D 1.4 0 E0 P130 LP101 P130 PP67 L1 MP21 1 1.4F 1.4 0 E0 MP23 1 1.2G 1 0 E0 P141 MP23 1 1.4S 1.4 0 E0 P135 MP23 MP24 MP21 0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0375 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0376 TREIBLADUNGSANZÜNDER 1 1.1D 1 0 E0 P134 LP102 P134 LP102 P133 1 1.2D 1 0 E0 MP21 1 1.4S 1.4 0 E0 MP23 0377 ANZÜNDHÜTCHEN 1 1.1B 1 0 E0 P133 MP23 3.2-A-23 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 0 (B) V2 0 (B) V2 0 (B) V2 0 (B) V2 1 (B1000C) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 1 (B1000C) 2 (E) 4 (E) 4 (E) 4 (E) 1 (B1000C) 2 (E) 2 (E) 1 (B1000C) 4 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 4 (E) 1 (B1000C) V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV4 CV1 CV2 CV3 CV4 CV1 CV2 CV3 CV4 CV1 CV2 CV3 CV4 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0356 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. S1 0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 0358 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 0359 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 S1 S1 0360 ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH 0361 ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH 0362 MUNITION, ÜBUNG S1 0363 MUNITION, PRÜF S1 0364 DETONATOREN FÜR MUNITION 0365 DETONATOREN FÜR MUNITION 0366 DETONATOREN FÜR MUNITION 0367 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG S1 S1 S1 S1 0368 ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG 0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0370 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0371 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0372 GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr 0373 SIGNALKÖRPER, HAND S1 S1 S1 S1 S1 S1 0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0375 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0376 TREIBLADUNGSANZÜNDER S1 S1 S1 0377 ANZÜNDHÜTCHEN 3.2-A-24 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0378 ANZÜNDHÜTCHEN 1 1.4B 1.4 0 E0 P133 MP23 0379 TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER 0380 GEGENSTÄNDE, PYROPHOR 1 1.4C 1.4 0 E0 P136 MP22 1 1.2L 1 0 E0 P101 MP1 0381 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0382 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. 0383 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. 0384 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. 0385 5-NITROBENZOTRIAZOL 1 1.2C 1 0 E0 P134 LP102 P101 MP22 1 1.2B 1 178 274 178 274 178 274 0 E0 MP2 1 1.4B 1.4 0 E0 P101 MP2 1 1.4S 1.4 0 E0 P101 MP2 1 1.1D 1 0 E0 P112b P112c P112b P112c P112b P112c P112b P112c PP26 MP20 0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE 0387 TRINITROFLUORENON 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.1D 1 0 E0 MP20 0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN 0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN 0390 TRITONAL 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.1D 1 0 E0 P112b P112c MP20 1 1.1D 1 0 E0 P112b P112c P112a P112b MP20 0391 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0392 HEXANITROSTILBEN 1 1.1D 1 266 0 E0 MP20 1 1.1D 1 0 E0 P112b P112c P112b MP20 0393 HEXOTONAL 1 1.1D 1 0 E0 MP20 0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1 1.1D 1 0 E0 P112a PP26 MP20 3.2-A-25 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 2 (E) 2 (E) 0 (B) V2 V2 V2 1 (B1000C) 1 (B1000C) 2 (E) 4 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V2 V2 V2 V3 V2 V3 V2 V3 V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV4 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0378 ANZÜNDHÜTCHEN S1 S1 0379 TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER 0380 GEGENSTÄNDE, PYROPHOR S1 0381 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE 0382 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. 0383 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. 0384 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. 0385 5-NITROBENZOTRIAZOL S1 S1 S1 S1 S1 0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE 0387 TRINITROFLUORENON S1 S1 1 (B1000C) V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 V3 S1 0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN 0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN 0390 TRITONAL S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 V3 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0391 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0392 HEXANITROSTILBEN S1 0393 HEXOTONAL S1 0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 3.2-A-26 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0395 RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF 0396 RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF 0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung 0398 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung 0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung 0400 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung 0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0402 AMMONIUMPERCHLORAT 1 1.2J 1 0 E0 P101 MP23 1 1.3J 1 0 E0 P101 MP23 1 1.1J 1 0 E0 P101 MP23 1 1.2J 1 0 E0 P101 MP23 1 1.1J 1 0 E0 P101 MP23 1 1.2J 1 0 E0 P101 MP23 1 1.1D 1 0 E0 1 1.1D 1 152 0 E0 P112a P112b P112c P112b P112c P135 MP20 MP20 0403 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0404 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0405 PATRONEN, SIGNAL 1 1.4G 1.4 0 E0 MP23 1 1.4S 1.4 0 E0 P135 MP23 1 1.4S 1.4 0 E0 P135 MP23 MP24 MP20 0406 DINITROSOBENZEN 1 1.3C 1 0 E0 P114b 0407 TETRAZOL-1-ESSIGSÄURE 1 1.4C 1.4 0 E0 P114b MP20 0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen 0409 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen 0410 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen 0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs 0412 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0413 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0414 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0415 TREIBSÄTZE 1 1.1D 1 0 E0 P141 MP21 1 1.2D 1 0 E0 P141 MP21 1 1.4D 1.4 0 E0 P141 MP21 1 1.1D 1 131 0 E0 P112b P112c MP20 1 1.4E 1.4 0 E0 P130 LP101 P130 PP67 L1 MP21 1 1.2C 1 0 E0 MP22 1 1.2C 1 0 E0 P130 MP22 1 1.2C 1 0 E0 P143 PP76 MP22 3.2-A-27 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (B1000C) 1 (C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V2 V2 V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0395 RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF 0396 RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF 0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung 0398 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung 0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung 0400 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung 0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0402 AMMONIUMPERCHLORAT S1 S1 S1 S1 1 (B1000C) V2 S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) 2 (E) 4 (E) 4 (E) 1 (C5000D) 2 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 2 (E) 1 (B1000C) V2 V3 V2 V3 V2 S1 S1 S1 0403 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0404 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0405 PATRONEN, SIGNAL S1 S1 V2 V3 V2 S1 0406 DINITROSOBENZEN S1 0407 TETRAZOL-1-ESSIGSÄURE V2 S1 0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen 0409 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen 0410 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen 0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs 0412 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0413 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0414 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0415 TREIBSÄTZE V2 S1 V2 S1 V2 V3 S1 2 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V2 V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 S1 S1 S1 3.2-A-28 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0417 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0418 LEUCHTKÖRPER, BODEN 1 1.3C 1 0 E0 P130 MP22 1 1.1G 1 0 E0 P135 MP23 0419 LEUCHTKÖRPER, BODEN 1 1.2G 1 0 E0 P135 MP23 0420 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0421 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0424 GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln 0425 GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln 0426 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0427 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0428 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0429 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0430 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0432 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0433 PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol 0434 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0435 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0436 RAKETEN, mit Ausstoßladung 1 1.1G 1 0 E0 P135 MP23 1 1.2G 1 0 E0 P135 MP23 1 1.3G 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P130 PP67 L1 PP67 L1 MP23 1 1.4G 1.4 0 E0 MP23 1 1.2F 1 0 E0 MP23 1 1.4F 1.4 0 E0 P130 MP23 1 1.1G 1 0 E0 P135 MP23 MP24 MP23 MP24 MP23 MP24 MP23 MP24 MP23 MP24 MP20 1 1.2G 1 0 E0 P135 1 1.3G 1 0 E0 P135 1 1.4G 1.4 0 E0 P135 1 1.4S 1.4 0 E0 P135 1 1.1C 1 266 0 E0 P111 1 1.2G 1 0 E0 P130 LP101 P130 LP101 P130 LP101 P130 LP101 P130 LP101 P137 PP67 L1 PP67 L1 PP67 L1 PP67 L1 PP67 L1 PP70 MP23 1 1.4G 1.4 0 E0 MP23 1 1.2C 1 0 E0 MP22 0437 RAKETEN, mit Ausstoßladung 1 1.3C 1 0 E0 MP22 0438 RAKETEN, mit Ausstoßladung 1 1.4C 1.4 0 E0 MP22 0439 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel 0440 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel 0441 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel 1 1.2D 1 0 E0 MP21 1 1.4D 1.4 0 E0 P137 PP70 MP21 1 1.4S 1.4 347 0 E0 P137 PP70 MP23 3.2-A-29 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (C5000D) V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 3.2-A-30 S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 2 (E) 1 (B1000C) 2 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 2 (E) 4 (E) 1 (B1000C) V2 S1 0417 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS oder PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0418 LEUCHTKÖRPER, BODEN V2 S1 0419 LEUCHTKÖRPER, BODEN V2 S1 0420 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0421 LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG 0424 GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln 0425 GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln 0426 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0427 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0428 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0429 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0430 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0432 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0433 PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol 0434 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0435 GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0436 RAKETEN, mit Ausstoßladung V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 S1 V2 S1 1 (B1000C) 2 (E) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 2 (E) 1 (B1000C) 2 (E) 4 (E) V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 0437 RAKETEN, mit Ausstoßladung V2 S1 0438 RAKETEN, mit Ausstoßladung V2 S1 0439 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel 0440 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel 0441 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel V2 S1 S1 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0443 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0444 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0445 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0446 TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER 0447 TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER 0448 5-MERCAPTOTETRAZOL-1ESSIGSÄURE 0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung 0450 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf 0451 TORPEDOS, mit Sprengladung 0452 GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr 0453 RAKETEN, LEINENWURF 1 1.1D 1 0 E0 P137 MP21 1 1.2D 1 0 E0 P137 MP21 1 1.4D 1.4 0 E0 P137 MP21 1 1.4S 1.4 347 0 E0 P137 MP23 1 1.4C 1.4 0 E0 P136 MP22 1 1.3C 1 0 E0 P136 MP22 1 1.4C 1.4 0 E0 P114b MP20 1 1.1J 1 0 E0 P101 MP23 1 1.3J 1 0 E0 P101 MP23 1 1.1D 1 0 E0 P130 LP101 P141 PP67 L1 MP21 1 1.4G 1.4 0 E0 MP23 1 1.4G 1.4 0 E0 P130 MP23 0454 ANZÜNDER 1 1.4S 1.4 0 E0 P142 MP23 0455 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH 0456 SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH 0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0458 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0459 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0460 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. 0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 1 1.4S 1.4 347 0 E0 P131 PP68 MP23 1 1.4S 1.4 347 0 E0 P131 MP23 1 1.1D 1 0 E0 P130 MP21 1 1.2D 1 0 E0 P130 MP21 1 1.4D 1.4 0 E0 P130 MP21 1 1.4S 1.4 347 0 E0 P130 MP23 1 1.1B 1 178 274 178 274 178 274 178 274 0 E0 P101 MP2 1 1.1C 1 0 E0 P101 MP2 1 1.1D 1 0 E0 P101 MP2 1 1.1E 1 0 E0 P101 MP2 3.2-A-31 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 2 (E) 4 (E) 2 (E) V2 V2 V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 3.2-A-32 S1 S1 S1 S1 S1 1 (C5000D) V2 S1 2 (E) 1 (B1000C) 1 (C) 1 (B1000C) 2 (E) 2 (E) 4 (E) 4 (E) 4 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 2 (E) 4 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 S1 0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0443 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0444 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0445 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0446 TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER 0447 TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER 0448 5-MERCAPTOTETRAZOL-1ESSIGSÄURE 0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung 0450 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf 0451 TORPEDOS, mit Sprengladung 0452 GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr 0453 RAKETEN, LEINENWURF V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 S1 0454 ANZÜNDER S1 0455 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH 0456 SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH 0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0458 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0459 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0460 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. 0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 V2 S1 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0466 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0467 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0468 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0469 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0470 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0471 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0472 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0473 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.1F 1 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 178 274 0 E0 P101 MP2 1 1.2C 1 0 E0 P101 MP2 1 1.2D 1 0 E0 P101 MP2 1 1.2E 1 0 E0 P101 MP2 1 1.2F 1 0 E0 P101 MP2 1 1.3C 1 0 E0 P101 MP2 1 1.4E 1.4 0 E0 P101 MP2 1 1.4F 1.4 0 E0 P101 MP2 1 1.1A 1 0 E0 P101 MP2 0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.1C 1 0 E0 P101 MP2 0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.1D 1 0 E0 P101 MP2 0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.1G 1 0 E0 P101 MP2 0477 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.3C 1 0 E0 P101 MP2 0478 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.3G 1 0 E0 P101 MP2 0479 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.4C 1.4 0 E0 P101 MP2 0480 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.4D 1.4 0 E0 P101 MP2 0481 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.4S 1.4 0 E0 P101 MP2 0482 EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH, N.A.G. (STOFFE, EVI, N.A.G.) 0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT 0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT 0485 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 1 1.5D 1.5 0 E0 P101 MP2 1 1.1D 1 0 E0 P112b P112c MP20 1 1.1D 1 0 E0 P112b P112c MP20 1 1.4G 1.4 178 274 0 E0 P101 MP2 0486 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI) 1 1.6N 1.6 0 E0 P101 MP23 3.2-A-33 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 2 (E) 2 (E) 0 (B) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 1 (C5000D) 1 (C5000D) 2 (E) 2 (E) 4 (E) 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V2 V3 V2 V3 V2 V3 V2 V3 V2 V3 V2 V2 V2 V2 V3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0466 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0467 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0468 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0469 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0470 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0471 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0472 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0473 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 S1 S1 S1 S1 S1 S1 S1 S1 0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 0477 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 0478 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 0479 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 0480 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 0481 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 S1 1 (B1000C) V2 V3 S1 2 (E) 2 (E) V2 V3 V2 S1 0482 EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH, N.A.G. (STOFFE, EVI, N.A.G.) 0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT 0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT 0485 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. S1 0486 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI) 3.2-A-34 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0487 SIGNALKÖRPER, RAUCH 1 1.3G 1 0 E0 P135 MP23 0488 MUNITION, ÜBUNG 1 1.3G 1 0 E0 P130 LP101 P112b P112c P112b P112c P143 PP67 L1 MP23 0489 DINITROGLYCOLURIL (DINGU) 0490 OXYNITROTRIAZOL (ONTA) 1 1.1D 1 0 E0 MP20 1 1.1D 1 0 E0 MP20 0491 TREIBSÄTZE 1 1.4C 1.4 0 E0 PP76 MP22 0492 KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0493 KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0494 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0495 TREIBSTOFF, FLÜSSIG 1 1.3G 1 0 E0 P135 MP23 1 1.4G 1.4 0 E0 P135 MP23 1 1.4D 1.4 0 E0 P101 MP21 1 1.3C 1 224 0 E0 P115 PP53 PP54 PP57 PP58 MP20 0496 OCTONAL 1 1.1D 1 0 E0 P112b P112c P115 PP53 PP54 PP57 PP58 MP20 0497 TREIBSTOFF, FLÜSSIG 1 1.1C 1 224 0 E0 MP20 0498 TREIBSTOFF, FEST 1 1.1C 1 0 E0 P114b MP20 0499 TREIBSTOFF, FEST 1 1.3C 1 0 E0 P114b MP20 0500 ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH 0501 TREIBSTOFF, FEST 1 1.4S 1.4 347 0 E0 P131 MP23 1 1.4C 1.4 0 E0 P114b MP20 0502 RAKETEN, mit inertem Kopf 1 1.2C 1 0 E0 P130 LP101 P135 PP67 L1 MP22 0503 AIRBAGGASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER 0504 1H-TETRAZOL 1 1.4G 1.4 235 289 0 E0 MP23 1 1.1D 1 0 E0 P112c PP48 MP20 0505 SIGNALKÖRPER, SEENOT 1 1.4G 1.4 0 E0 P135 MP23 MP24 MP23 MP24 MP23 MP24 PP48 PP50 MP20 0506 SIGNALKÖRPER, SEENOT 1 1.4S 1.4 0 E0 P135 0507 SIGNALKÖRPER, RAUCH 1 1.4S 1.4 0 E0 P135 0508 1-HYDROXYBENZOTRIAZOL, WASSERFREI, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 1 1.3C 1 0 E0 P114b 3.2-A-35 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (C5000D) 1 (C5000D) 1 (B1000C) 1 (B1000C) 2 (E) 1 (C5000D) 2 (E) 2 (E) V2 V2 V2 V3 V2 V3 V2 V2 V2 V2 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 CV1 CV2 CV3 S1 0487 SIGNALKÖRPER, RAUCH S1 0488 MUNITION, ÜBUNG S1 0489 DINITROGLYCOLURIL (DINGU) 0490 OXYNITROTRIAZOL (ONTA) S1 S1 0491 TREIBSÄTZE S1 0492 KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0493 KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0494 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0495 TREIBSTOFF, FLÜSSIG S1 S1 1 (C5000D) V2 S1 1 (B1000C) 1 (B1000C) V2 V3 V2 S1 0496 OCTONAL S1 0497 TREIBSTOFF, FLÜSSIG 1 (B1000C) 1 (C5000D) 4 (E) 2 (E) V2 S1 0498 TREIBSTOFF, FEST V2 S1 0499 TREIBSTOFF, FEST S1 S1 0500 ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH 0501 TREIBSTOFF, FEST V2 1 (B1000C) 2 (E) V2 V2 S1 0502 RAKETEN, mit inertem Kopf S1 1 (B1000C) 2 (E) 4 (E) 4 (E) 1 (C5000D) V2 V3 V2 S1 0503 AIRBAGGASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER 0504 1H-TETRAZOL S1 0505 SIGNALKÖRPER, SEENOT S1 0506 SIGNALKÖRPER, SEENOT S1 0507 SIGNALKÖRPER, RAUCH V2 V3 S1 0508 1-HYDROXYBENZOTRIAZOL, WASSERFREI, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 3.2-A-36 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 0509 TREIBLADUNGSPULVER 1 1.4C 1.4 0 E0 P114b PP48 MP20 1001 ACETYLEN, GELÖST 2 4F 2.1 0 E0 P200 MP9 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) 1003 LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2 2 1A 3O 2.2 2.2+ 5.1 655 120 E1 ml 0 E0 P200 P203 MP9 MP9 (M) T75 TP5 TP22 1005 AMMONIAK, WASSERFREI 2 2TC 2.3+8 23 0 E0 P200 MP9 T50 (M) (M) 1006 ARGON, VERDICHTET 2 1A 2.2 653 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 1008 BORTRIFLUORID 2 2TC 2.3+8 P200 MP9 (M) 1009 BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1) 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet 1011 BUTAN 2 2A 2.2 120 E1 ml 618 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T50 (M) 2 2F 2.1 P200 MP9 2 2F 2.1 652 657 660 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T50 (M) (M) 1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH 1013 KOHLENDIOXID 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 2 2A 2.2 584 653 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 1016 KOHLENMONOXID, VERDICHTET 1017 CHLOR 2 1TF 2.3+ 2.1 2.3+ 5.1+8 2.2 P200 MP9 (M) 2 2TOC 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T50 (M) T50 (M) T50 (M) (M) TP19 1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22) 1020 CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) 1021 1-CHLOR-1,2,2,2TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124) 1022 CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13) 1023 STADTGAS, VERDICHTET 2 2A 120 E1 ml 120 E1 ml 120 E1 ml 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 2 2A 2.2 P200 MP9 2 2A 2.2 P200 MP9 2 2A 2.2 P200 MP9 2 1TF 2.3+ 2.1 2.3+ 2.1 2.1 P200 MP9 (M) 1026 DICYAN 2 2TF 0 E0 P200 MP9 (M) 1027 CYCLOPROPAN 2 2F 0 E0 P200 MP9 T50 (M) 3.2-A-37 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 2 (E) PxBN(M) TU17 TA4 TT9 TA4 TT9 TU7 TU19 TA4 TT9 TA4 TT8 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TT10 TA4 TT9 TA4 TT9 FL 2 (B/D) 3 (E) 3 (C/E) V2 CxBN(M) RxBN AT AT V5 CV1 CV2 CV3 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 S1 0509 TREIBLADUNGSPULVER S2 239 1001 ACETYLEN, GELÖST 20 S20 225 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) 1003 LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG PxBH(M) AT 1 (C/D) 3 (E) 1 (C/D) 3 (C/E) 2 (B/D) S14 268 1005 AMMONIAK, WASSERFREI CxBN(M) AT 20 1006 ARGON, VERDICHTET PxBH(M) AT S14 268 1008 BORTRIFLUORID PxBN(M) AT 20 PxBN(M) FL S2 S20 239 PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TT10 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 FL 2 (B/D) 2 (B/D) 3 (C/E) 1 (B/D) 1 (C/D) 3 (C/E) 3 (C/E) 3 (C/E) 3 (C/E) 1 (B/D) 1 (B/D) 2 (B/D) PxBN(M) FL PxBN(M) AT CxBH(M) FL P22DH(M) AT PxBN(M) AT PxBN(M) AT PxBN(M) AT PxBN(M) AT CxBH(M) FL PxBH(M) FL PxBN(M) FL CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 S2 S20 S2 S20 23 1009 BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1) 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet 1011 BUTAN 23 20 1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH 1013 KOHLENDIOXID S2 S14 S14 263 1016 KOHLENMONOXID, VERDICHTET 1017 CHLOR 265 20 20 20 20 S2 S14 S2 S14 S2 S20 263 1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22) 1020 CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) 1021 1-CHLOR-1,2,2,2TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124) 1022 CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13) 1023 STADTGAS, VERDICHTET 263 1026 DICYAN 23 1027 CYCLOPROPAN 3.2-A-38 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1028 DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12) 1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21) 1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) 1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 1033 DIMETHYLETHER 2 2A 2.2 120 E1 ml 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T50 (M) T50 (M) T50 (M) T50 (M) (M) 2 2A 2.2 P200 MP9 2 2F 2.1 P200 MP9 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 1035 ETHAN 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 1036 ETHYLAMIN 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T50 (M) T75 TP5 1037 ETHYLCHLORID 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1039 ETHYLMETHYLETHER 2 3F 2.1 0 E0 P203 MP9 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 (M) 1040 ETHYLENOXID 2 2TF 2.3+ 2.1 2.3+ 2.1 342 0 E0 P200 MP9 (M) 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C 1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid 1043 DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak 1044 FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas 1045 FLUOR, VERDICHTET 2 2TF 342 0 E0 P200 MP9 T50 (M) TP20 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 T50 (M) 2 2 4A 6A 2.2 2.2 642 225 594 120 E0 ml 0 E0 P003 MP9 2 1TOC 2.3+ 5.1+8 2.2 653 P200 MP9 1046 HELIUM, VERDICHTET 2 1A 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 (M) 1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI 1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET 1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 2TC 2.3+8 P200 MP9 (M) 2 1F 2.1 660 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2TC 2.3+8 0 E0 P200 MP9 (M) 1051 CYANWASSERSTOFF, 6.1 STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser TF1 I 6.1+3 603 0 E5 P200 MP2 3.2-A-39 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TU18 TA4 TT9 TA4 TT9 AT 3 (C/E) 3 (C/E) 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (B/D) 1 (B/D) 1 (B/D) V5 PxBN(M) AT PxBN(M) FL PxBN(M) FL PxBN(M) FL PxBN(M) FL PxBN(M) FL PxBN(M) FL RxBN FL PxBN(M) FL FL PxBH(M) TA4 TT9 FL CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 20 20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S17 S2 S20 S2 S14 S2 S14 23 1028 DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12) 1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21) 1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) 1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 1033 DIMETHYLETHER 23 23 23 1035 ETHAN 23 1036 ETHYLAMIN 23 1037 ETHYLCHLORID 223 1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1039 ETHYLMETHYLETHER 23 263 1040 ETHYLENOXID 263 PxBN(M) TA4 TT9 FL 2 (B/D) S2 S20 239 (E) 3 (E) 1 (D) CxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 TT10 TA4 TT9 TA4 TT9 TT10 AT 3 (E) 1 (C/D) 2 (B/D) 1 (C/D) 0 (D) CV9 PxBH(M) AT CxBN(M) FL PxBH(M) AT CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV1 CV13 CV28 S14 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C 1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid 1043 DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak 1044 FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas 1045 FLUOR, VERDICHTET 20 1046 HELIUM, VERDICHTET S14 268 1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI 1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET 1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI 1051 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser S2 S20 S14 23 268 S2 S9 S10 S14 3.2-A-40 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI 8 CT1 I 8+6.1 0 E0 P200 MP2 T10 TP2 1053 SCHWEFELWASSERSTOFF 2 2TF 2.3+ 2.1 2.1 0 E0 P200 MP9 (M) 1055 ISOBUTEN 2 2F 0 E0 P200 MP9 T50 (M) (M) 1056 KRYPTON, VERDICHTET 2 1A 2.2 120 E1 ml 201 654 658 0 E0 P200 MP9 1057 FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2) 1061 METHYLAMIN, WASSERFREI 2 6F 2.1 P002 PP84 RR5 MP9 2 2A 2.2 120 E1 ml P200 MP9 (M) 2 2F 2.1 581 0 E0 P200 MP9 T50 (M) 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T50 (M) T50 (M) T50 (M) (M) 1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin 1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) 1064 METHYLMERCAPTAN 2 2T 2.3 23 0 E0 P200 MP9 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 2 2TF 2.3+ 2.1 2.2 0 E0 P200 MP9 1065 NEON, VERDICHTET 2 1A 120 E1 ml 653 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET 2 1A 2.2 P200 MP9 (M) 1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) 1069 NITROSYLCHLORID 2 2TOC 2.3+ 5.1+8 2.3+8 P200 MP9 T50 TP21 2 2TC 0 E0 P200 MP9 1070 DISTICKSTOFFMONOXID 2 2O 2.2+ 5.1 2.3+ 2.1 2.2+ 5.1 2.2+ 5.1 584 0 E0 P200 MP9 (M) 1071 ÖLGAS, VERDICHTET 2 1TF 0 E0 P200 MP9 (M) 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 2 1O 355 655 0 E0 P200 MP9 (M) 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2 3O 0 E0 P203 MP9 T75 TP5 TP22 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT 2 2F 2.1 274 583 639 660 0 E0 P200 MP9 T50 (M) 3.2-A-41 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L21DH(+) PxDH(M) PxBN(M) TU14 TU34 TC1 TE21 TA4 TT9 TM3 TA4 TT9 TT10 TA4 TT9 TA4 TT9 AT 1 (C/D) CV13 CV28 CV34 S14 886 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI FL 1 (B/D) 2 (B/D) 3 (E) 2 (D) FL CxBN(M) AT CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 S2 S14 S2 S20 263 1053 SCHWEFELWASSERSTOFF 23 1055 ISOBUTEN 20 1056 KRYPTON, VERDICHTET S2 PxBN(M) TA4 TT9 AT 3 (C/E) CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 S2 S20 20 PxBN(M) TA4 TT9 FL 2 (B/D) 239 PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TU17 TA4 TT9 FL 2 (B/D) 1 (C/D) 2 (B/D) 1 (B/D) 3 (E) 3 (E) 1 (C/D) 1 (D) S2 S20 S14 23 1057 FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas 1058 VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2) 1061 METHYLAMIN, WASSERFREI PxBH(M) AT 26 1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin 1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) 1064 METHYLMERCAPTAN PxBN(M) FL S2 S20 S2 S14 23 PxDH(M) FL 263 CxBN(M) AT 20 1065 NEON, VERDICHTET CxBN(M) AT 20 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET PxBH(M) AT S14 265 1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) 1069 NITROSYLCHLORID S14 PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TU7 TU19 TA4 TT9 TA4 TT9 AT 3 (C/E) 1 (B/D) 3 (E) 3 (C/E) V5 25 1070 DISTICKSTOFFMONOXID CxBH(M) FL S2 S14 263 1071 ÖLGAS, VERDICHTET CxBN(M) AT 25 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET RxBN AT S20 225 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG PxBN(M) FL 2 (B/D) S2 S20 23 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT 3.2-A-42 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1076 PHOSGEN 2 2TC 2.3+8 0 E0 P200 MP9 1077 PROPEN 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T50 (M) T50 (M) (M) TP19 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. (Gemisch F 1) (Gemisch F 2) (Gemisch F 3) 1079 SCHWEFELDIOXID 2 2A 2.2 274 582 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 2 2TC 2.3+8 P200 MP9 1080 SCHWEFELHEXAFLUORID 2 2A 2.2 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT 1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT 1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 1085 VINYLBROMID, STABILISIERT 1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT 1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT 1088 ACETAL 2 2F 2.1 P200 MP9 (M) 2 2TF 2.3+ 2.1 2.1 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T50 (M) T50 (M) T50 (M) T50 (M) T4 TP1 2 2F 0 E0 P200 MP9 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 3 F1 II 3 1L E2 1089 ACETALDEHYD 1090 ACETON 3 3 F1 F1 I II 3 3 0 1L E3 E2 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P601 MP19 MP7 MP17 MP19 T11 T4 TP2 TP7 TP1 1091 ACETONÖLE 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 TP8 1092 ACROLEIN, STABILISIERT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 MP8 MP17 T22 TP2 TP7 TP35 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT 3 FT1 I 3+6.1 0 E0 P001 MP7 MP17 MP8 MP17 T14 TP2 1098 ALLYLALKOHOL 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 T20 TP2 TP35 1099 ALLYLBROMID 3 FT1 I 3+6.1 0 E0 P001 MP7 MP17 MP7 MP17 MP19 T14 TP2 1100 ALLYLCHLORID 3 FT1 I 3+6.1 0 E0 P001 T14 TP2 1104 AMYLACETATE 3 F1 III 3 5L E1 1105 PENTANOLE 3 F1 II 3 1L E2 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 T2 TP1 MP19 T4 TP1 TP29 3.2-A-43 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) P22DH(M) PxBN(M) TU17 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TT10 TA4 TT9 TU40 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 AT 1 (C/D) 2 (B/D) 3 (C/E) 1 (C/D) 3 (C/E) 2 (B/D) 1 (B/D) 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) FL PxBN(M) AT PxDH(M) AT PxBN(M) AT PxBN(M ) FL PxBH(M) FL PxBN(M) FL PxBN(M) FL PxBN(M) FL PxBN(M) FL CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 S14 268 1076 PHOSGEN S2 S20 23 1077 PROPEN 20 S14 268 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. (Gemisch F 1) (Gemisch F 2) (Gemisch F 3) 1079 SCHWEFELDIOXID 20 1080 SCHWEFELHEXAFLUORID S2 S20 S2 S14 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 239 1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT 1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT 1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 1085 VINYLBROMID, STABILISIERT 1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT 1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT 1088 ACETAL 263 23 239 239 239 LGBF FL 33 L4BN LGBF TU8 FL FL 33 33 1089 ACETALDEHYD 1090 ACETON LGBF FL 33 1091 ACETONÖLE L15CH L10CH L10CH L10CH L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE21 TU14 TU15 TE21 FL CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 S2 S9 S14 S2 S22 S2 S9 S14 S2 S22 S2 S22 S2 663 1092 ACROLEIN, STABILISIERT FL 1 (C/E) 1 (C/D) 336 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT FL 663 1098 ALLYLALKOHOL FL 1 (C/E) 1 (C/E) 3 (D/E) 336 1099 ALLYLBROMID FL 336 1100 ALLYLCHLORID LGBF FL 30 1104 AMYLACETATE LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 1105 PENTANOLE 3.2-A-44 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1105 PENTANOLE 3 F1 III 3 5L E1 1106 AMYLAMINE 1106 AMYLAMINE 3 3 FC FC II III 3+8 3+8 1L 5L E2 E1 1107 AMYLCHLORIDE 3 F1 II 3 1L E2 1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN) 1109 AMYLFORMIATE 3 3 F1 F1 I III 3 3 0 5L E3 E1 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 T2 TP1 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 MP19 T4 TP1 MP7 MP17 MP19 T11 T2 TP2 TP1 1110 n-AMYLMETHYLKETON 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1111 AMYLMERCAPTAN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1112 AMYLNITRATE 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1113 AMYLNITRITE 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1114 BENZEN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1120 BUTANOLE 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 TP29 TP1 1120 BUTANOLE 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 1123 BUTYLACETATE 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1123 BUTYLACETATE 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1125 n-BUTYLAMIN 1126 1-BROMBUTAN 3 3 FC F1 II II 3+8 3 1L 1L E2 E2 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 1127 CHLORBUTANE 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1128 n-BUTYLFORMIAT 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1129 BUTYRALDEHYD 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1130 KAMPFERÖL 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1131 KOHLENSTOFFDISULFID 3 FT1 I 3+6.1 0 E0 PP31 MP7 MP17 T14 TP2 TP7 3.2-A-45 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1105 PENTANOLE L4BH L4BN FL FL 2 (D/E) 3 (D/E) 2 (D/E) 1 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 338 38 1106 AMYLAMINE 1106 AMYLAMINE LGBF FL S2 S20 S2 S20 S2 33 1107 AMYLCHLORIDE L4BN LGBF FL FL 33 30 1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN) 1109 AMYLFORMIATE V12 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1110 n-AMYLMETHYLKETON LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 1111 AMYLMERCAPTAN LGBF FL 30 1112 AMYLNITRATE LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 33 1113 AMYLNITRITE LGBF FL 33 1114 BENZEN LGBF FL 33 1120 BUTANOLE LGBF FL 30 1120 BUTANOLE LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 1123 BUTYLACETATE LGBF FL 30 1123 BUTYLACETATE L4BH LGBF FL FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 338 33 1125 n-BUTYLAMIN 1126 1-BROMBUTAN LGBF FL 33 1127 CHLORBUTANE LGBF FL 33 1128 n-BUTYLFORMIAT LGBF FL 33 1129 BUTYRALDEHYD LGBF FL 30 1130 KAMPFERÖL L10CH TU14 TU15 TE21 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 1131 KOHLENSTOFFDISULFID 3.2-A-46 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 3 3 F1 F1 I II 3 3 640C 500 E3 ml 5 L E2 P001 P001 PP1 MP7 MP17 MP19 T11 T4 TP1 TP8 TP27 TP1 TP8 3 F1 II 3 640D 5L E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 LP01 R001 PP1 MP19 T4 TP1 TP8 3 F1 III 3 640E 5L E1 PP1 MP19 T2 TP1 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1134 CHLORBENZEN 3 F1 III 3 640F 5L E1 PP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640G 5L E1 P001 LP01 R001 PP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 PP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 5L E1 1135 ETHYLENCHLORHYDRIN 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P001 IBC03 LP01 R001 P602 MP19 T2 TP1 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR 3 F1 II 3 1L E2 3 F1 III 3 5L E1 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3 F1 I 3 500 E3 ml P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 TP29 MP7 MP17 T11 TP1 TP8 TP27 3 F1 II 3 640C 5L E2 P001 MP19 T4 TP1 TP8 3.2-A-47 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN L1,5BN FL FL 1 (D/E) 2 (D/E) S2 S20 S2 S20 33 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1134 CHLORBENZEN L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 S2 S20 663 1135 ETHYLENCHLORHYDRIN LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 33 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR LGBF FL S2 30 L4BN FL 1 (D/E) S2 S20 33 L1,5BN FL 2 (D/E) S2 S20 33 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3.2-A-48 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1143 CROTONALDEHYD oder CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1144 CROTONYLEN 1145 CYCLOHEXAN 3 F1 II 3 640D 5L E2 P001 IBC02 R001 MP19 T4 TP1 TP8 3 F1 III 3 640E 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640F 5L E1 P001 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640G 5L E1 P001 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 MP19 T2 TP1 6.1 TF1 I 6.1+3 324 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP35 3 3 F1 F1 I II 3 3 0 1L E3 E2 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 MP7 MP17 MP19 T11 T4 TP2 TP1 1146 CYCLOPENTAN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T7 TP1 3.2-A-49 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 S2 S20 S2 S20 S2 S20 663 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrieoder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1143 CROTONALDEHYD oder CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1144 CROTONYLEN 1145 CYCLOHEXAN L4BN LGBF FL FL 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 339 33 LGBF FL 33 1146 CYCLOPENTAN 3.2-A-50 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1147 DECAHYDRONAPHTHALEN 3 F1 III 3 5L E1 1148 DIACETONALKOHOL, technisch 1148 DIACETONALKOHOL, chemisch rein 3 F1 II 3 1L E2 3 F1 III 3 5L E1 1149 DIBUTYLETHER 3 F1 III 3 5L E1 1150 1,2-DICHLORETHYLEN 3 F1 II 3 1L E2 1152 DICHLORPENTANE 3 F1 III 3 5L E1 1153 ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER 1153 ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER 3 F1 II 3 1L E2 3 F1 III 3 5L E1 1154 DIETHYLAMIN 1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER) 1156 DIETHYLKETON 3 3 3 FC F1 F1 II I II 3+8 3 3 1L 0 1L E2 E3 E2 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P010 P602 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T7 TP2 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 MP7 MP17 MP19 T7 T11 T4 TP1 TP2 TP1 1157 DIISOBUTYLKETON 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1158 DIISOPROPYLAMIN 1159 DIISOPROPYLETHER 3 3 FC F1 II II 3+8 3 1L 1L E2 E2 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 1160 DIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG 1161 DIMETHYLCARBONAT 3 3 FC F1 II II 3+8 3 1L 1L E2 E2 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 1162 DIMETHYLDICHLORSILAN 1163 DIMETHYLHYDRAZIN, ASYMMETRISCH 3 6.1 FC TFC II I 3+8 6.1+3 +8 354 0 0 E0 E0 MP19 MP8 MP17 T10 T20 TP2 TP7 TP2 TP35 1164 DIMETHYLSULFID 1165 DIOXAN 3 3 F1 F1 II II 3 3 1L 1L E2 E2 1166 DIOXOLAN 3 F1 II 3 1L E2 1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3 3 F1 F1 I II 3 3 601 640C 0 5L E3 E2 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 P001 MP19 B8 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP19 T4 TP1 MP7 MP17 MP19 T11 T4 TP2 TP1 TP8 3.2-A-51 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1147 DECAHYDRONAPHTHALEN LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 1148 DIACETONALKOHOL, technisch 1148 DIACETONALKOHOL, chemisch rein LGBF FL 30 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1149 DIBUTYLETHER LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 1150 1,2-DICHLORETHYLEN LGBF FL 30 1152 DICHLORPENTANE LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 1153 ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER 1153 ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER LGBF FL 30 L4BH L4BN LGBF FL FL FL 2 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 338 33 33 1154 DIETHYLAMIN 1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER) 1156 DIETHYLKETON LGBF FL 30 1157 DIISOBUTYLKETON L4BH LGBF FL FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S9 S14 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 338 33 1158 DIISOPROPYLAMIN 1159 DIISOPROPYLETHER L4BH LGBF FL FL 338 33 1160 DIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG 1161 DIMETHYLCARBONAT L4BH L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL FL X338 663 1162 DIMETHYLDICHLORSILAN 1163 DIMETHYLHYDRAZIN, ASYMMETRISCH CV1 CV13 CV28 L1,5BN LGBF FL FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 33 33 1164 DIMETHYLSULFID 1165 DIOXAN LGBF FL 33 1166 DIOXOLAN L4BN L1,5BN FL FL 339 33 1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3.2-A-52 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG 3 F1 II 3 601 640D 601 640E 5L E2 3 F1 III 3 5L E1 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) 1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) 3 F1 III 3 601 640F 5L E1 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 LP01 R001 MP19 T4 TP1 TP8 MP19 T2 TP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 601 640G 5L E1 P001 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 601 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 F1 II 3 144 601 1L E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P602 MP19 T4 TP1 3 F1 III 3 144 601 5L E1 MP19 T2 TP1 1171 ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1172 ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHERACETAT 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1173 ETHYLACETAT 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1175 ETHYLBENZEN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1176 TRIETHYLBORAT 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1177 2-ETHYLBUTYLACETAT 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1179 ETHYLBUTYLETHER 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1180 ETHYLBUTYRAT 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1181 ETHYLCHLORACETAT 6.1 TF1 II 6.1+3 100 E4 ml 354 0 E0 MP15 T7 TP2 1182 ETHYLCHLORFORMIAT 6.1 TFC I 6.1+3 +8 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 3.2-A-53 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 LGBF FL 30 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) 1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1171 ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1172 ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHERACETAT LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 33 1173 ETHYLACETAT LGBF FL 33 1175 ETHYLBENZEN LGBF FL 33 1176 TRIETHYLBORAT LGBF FL 30 1177 2-ETHYLBUTYLACETAT LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 33 1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD LGBF FL 33 1179 ETHYLBUTYLETHER LGBF FL 30 1180 ETHYLBUTYRAT L4BH TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 FL 2 (D/E) 1 (C/D) CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 L10CH FL S2 S9 S19 S2 S9 S14 63 1181 ETHYLCHLORACETAT 663 1182 ETHYLCHLORFORMIAT 3.2-A-54 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1183 ETHYLDICHLORSILAN 4.3 WFC I 4.3+3 +8 0 E0 P401 RR7 MP2 T14 TP2 TP7 1184 ETHYLENDICHLORID 3 FT1 TF1 II I 3+6.1 6.1+3 354 1L 0 E2 E0 1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT 6.1 P001 IBC02 P601 MP19 MP2 T7 T22 TP1 TP2 1188 ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHER 3 F1 III 3 5L E1 1189 ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHERACETAT 3 F1 III 3 5L E1 1190 ETHYLFORMIAT 3 F1 II 3 1L E2 1191 OCTYLALDEHYDE 3 F1 III 3 5L E1 1192 ETHYLLACTAT 3 F1 III 3 5L E1 1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON) 1194 ETHYLNITRIT, LÖSUNG 3 F1 II 3 1L E2 3 FT1 I 3+6.1 0 E0 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 MP19 T2 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP7 MP17 MP19 T4 TP1 1195 ETHYLPROPIONAT 3 F1 II 3 1L E2 1196 ETHYLTRICHLORSILAN 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 3 3 FC F1 II II 3+8 3 601 640C 0 5L E0 E2 P001 IBC02 R001 P010 P001 MP19 MP19 T10 T4 TP2 TP7 TP1 TP8 3 F1 II 3 601 640D 5L E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 LP01 R001 MP19 T4 TP1 TP8 3 F1 III 3 601 640E 5L E1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 601 640F 5L E1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 601 640G 5L E1 P001 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3.2-A-55 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10DH L4BH L15CH TU14 TU23 TE21 TM2 TM3 TU15 TU14 TU15 TE19 TE21 FL 0 (B/E) V1 CV23 S2 S20 X338 1183 ETHYLDICHLORSILAN FL FL 2 (D/E) 1 (C/D) CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 V12 S2 S19 S2 S9 S14 S2 336 663 1184 ETHYLENDICHLORID 1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT LGBF FL 3 (D/E) 30 1188 ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHER LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1189 ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHERACETAT LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 1190 ETHYLFORMIAT LGBF FL 30 1191 OCTYLALDEHYDE LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1192 ETHYLLACTAT LGBF FL 2 (D/E) 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S20 S2 S22 S2 S20 S2 S20 S2 S20 33 1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON) 1194 ETHYLNITRIT, LÖSUNG L10CH TU14 TU15 TE21 FL 336 LGBF FL 33 1195 ETHYLPROPIONAT L4BH L1,5BN FL FL X338 33 1196 ETHYLTRICHLORSILAN 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 3.2-A-56 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1198 FORMALDEHYDLÖSUNG, ENTZÜNDBAR 1199 FURALDEHYDE 3 F1 III 3 601 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 FC III 3+8 5L E1 6.1 TF1 II 6.1+3 100 E4 ml 1L E2 P001 IBC03 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T4 TP1 MP15 T7 TP2 1201 FUSELÖL 3 F1 II 3 MP19 T4 TP1 1201 FUSELÖL 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1202 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens 60 °C) 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 1202 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C) 1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF 1204 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 1 % Nitroglycerin 1206 HEPTANE 3 F1 III 3 363 640K 5L E1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 363 640L 5L E1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 363 640M 5L E1 3 F1 II 3 3 D II 3 243 363 534 601 1L E2 1L E0 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 MP19 T2 TP1 MP19 BB2 PP5 MP2 T4 TP1 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1207 HEXALDEHYD 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1208 HEXANE 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3 F1 I 3 163 500 E3 ml MP7 MP17 T11 TP1 TP8 3 F1 II 3 163 640C 5L E2 P001 PP1 MP19 T4 TP1 TP8 3 F1 II 3 163 640D 5L E2 P001 IBC02 R001 PP1 MP19 T4 TP1 TP8 3.2-A-57 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) S2 33 L4BN FL 3 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 38 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1198 FORMALDEHYDLÖSUNG, ENTZÜNDBAR 1199 FURALDEHYDE L4BH TU15 TE19 FL CV13 CV28 LGBF FL S2 S9 S19 S2 S20 S2 63 33 1201 FUSELÖL LGBF FL V12 30 1201 FUSELÖL LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 LGBF AT 3 (D/E) V12 S2 30 LGBV AT 3 (D/E) V12 30 LGBF TU9 FL 2 (D/E) 2 (B) S2 S20 S2 S14 S2 S20 V12 S2 33 1202 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt höchstens 60 °C) 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 1202 DIESELKRAFTSTOFF oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT (Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C) 1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF 1204 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 1 % Nitroglycerin 1206 HEPTANE LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) 33 LGBF FL 30 1207 HEXALDEHYD LGBF FL 2 (D/E) 1 (D/E) S2 S20 S2 S20 33 1208 HEXANE L4BN FL 33 L1,5BN FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3.2-A-58 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1212 ISOBUTANOL (ISOBUTYLALKOHOL) 3 F1 III 3 163 640E 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 P001 LP01 R001 PP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 163 640F 5L E1 PP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 163 640G 5L E1 P001 LP01 R001 PP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 163 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 PP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 5L E1 1213 ISOBUTYLACETAT 3 F1 II 3 1L E2 1214 ISOBUTYLAMIN 1216 ISOOCTENE 3 3 FC F1 II II 3+8 3 1L 1L E2 E2 1218 ISOPREN, STABILISIERT 1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 1220 ISOPROPYLACETAT 3 3 F1 F1 I II 3 3 601 0 1L E3 E2 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 MP7 MP17 MP19 T11 T4 TP2 TP1 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1221 ISOPROPYLAMIN 1222 ISOPROPYLNITRAT 3 3 FC F1 I II 3+8 3 0 1L E0 E2 MP7 MP17 MP19 B7 MP19 T11 TP2 1223 KEROSIN 3 F1 III 3 363 5L E1 T2 TP2 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3 F1 II 3 274 640C 274 640D 1L E2 MP19 T7 TP1 TP8 TP28 TP1 TP8 TP28 3 F1 II 3 1L E2 P001 IBC02 R001 MP19 T7 3.2-A-59 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1212 ISOBUTANOL (ISOBUTYLALKOHOL) LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) 2 (E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 33 1213 ISOBUTYLACETAT L4BH LGBF FL FL 338 33 1214 ISOBUTYLAMIN 1216 ISOOCTENE L4BN LGBF FL FL 339 33 1218 ISOPREN, STABILISIERT 1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 1220 ISOPROPYLACETAT LGBF FL 33 L10CH TU14 TE21 FL 338 1221 ISOPROPYLAMIN 1222 ISOPROPYLNITRAT LGBF FL 30 1223 KEROSIN L1,5BN FL 2 (D/E) 2 (D/E) S2 S20 S2 S20 33 LGBF FL 33 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3.2-A-60 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. 3 F1 III 3 274 5L E1 1228 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1228 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1229 MESITYLOXID 3 FT1 II 3+6.1 274 1L E2 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 MP19 T4 TP1 TP29 MP19 T11 TP2 TP27 3 FT1 III 3+6.1 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP1 TP28 3 F1 III 3 5L E1 1230 METHANOL 1231 METHYLACETAT 3 3 FT1 F1 II II 3+6.1 3 279 1L 1L E2 E2 1233 METHYLAMYLACETAT 3 F1 III 3 5L E1 1234 METHYLAL 1235 METHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG 1237 METHYLBUTYRAT 3 3 3 F1 FC F1 II II II 3 3+8 3 1L 1L 1L E2 E2 E2 1238 METHYLCHLORFORMIAT 6.1 TFC I 6.1+3 +8 354 0 E0 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P602 MP19 T2 TP1 MP19 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 B8 MP19 MP19 T7 T7 T4 TP2 TP1 TP1 MP8 MP17 T22 TP2 TP35 1239 METHYLCHLORMETHYLETHER 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T22 TP2 TP35 1242 METHYLDICHLORSILAN 4.3 WFC I 4.3+3 +8 0 E0 P401 RR7 MP2 T14 TP2 TP7 1243 METHYLFORMIAT 1244 METHYLHYDRAZIN 3 6.1 F1 TFC I I 3 6.1+3 +8 354 0 0 E3 E0 P001 P602 MP7 MP17 MP8 MP17 T11 T22 TP2 TP2 TP35 1245 METHYLISOBUTYLKETON 3 F1 II 3 1L E2 1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1248 METHYLPROPIONAT 3 F1 II 3 1L E2 3 F1 II 3 1L E2 3 F1 II 3 1L E2 1249 METHYLPROPYLKETON 3 F1 II 3 1L E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 3.2-A-61 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. L4BH TU15 FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S19 336 L4BH TU15 FL 3 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 36 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1228 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1228 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1229 MESITYLOXID L4BH LGBF TU15 FL FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S19 S2 S20 S2 336 33 1230 METHANOL 1231 METHYLACETAT LGBF FL 30 1233 METHYLAMYLACETAT L1,5BN L4BH LGBF FL FL FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 V1 CV23 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S9 S14 S2 S9 S14 S2 S20 33 338 33 1234 METHYLAL 1235 METHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG 1237 METHYLBUTYRAT L15CH L15CH L10DH TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU24 TE21 TM2 TM3 FL 663 1238 METHYLCHLORFORMIAT FL 1 (C/D) 663 1239 METHYLCHLORMETHYLETHER FL 0 (B/E) X338 1242 METHYLDICHLORSILAN L4BN L15CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL FL 1 (D/E) 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S20 S2 S9 S14 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 33 663 1243 METHYLFORMIAT 1244 METHYLHYDRAZIN LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 33 1245 METHYLISOBUTYLKETON LGBF FL 339 1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1248 METHYLPROPIONAT LGBF FL 339 LGBF FL 33 LGBF FL 33 1249 METHYLPROPYLKETON 3.2-A-62 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1250 METHYLTRICHLORSILAN 1251 METHYLVINYLKETON, STABILISIERT 3 6.1 FC TFC II I 3+8 6.1+3 +8 354 0 0 E0 E0 P010 P601 RR7 MP19 MP8 MP17 T10 T22 TP2 TP7 TP2 TP37 1259 NICKELTETRACARBONYL 6.1 TF1 I 6.1+3 0 E5 P601 MP2 1261 NITROMETHAN 1262 OCTANE 3 3 F1 F1 II II 3 3 1L 1L E2 E2 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 3 F1 I 3 163 650 500 E3 ml P001 R001 P001 IBC02 R001 P001 RR2 MP19 MP19 T4 TP1 MP7 MP17 T11 TP1 TP8 TP27 3 F1 II 3 163 640C 650 5L E2 P001 PP1 MP19 T4 TP1 TP8 TP28 3 F1 II 3 163 640D 650 5L E2 P001 IBC02 R001 PP1 MP19 T4 TP1 TP8 TP28 3 F1 III 3 163 640E 650 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 PP1 MP19 T2 TP1 TP29 3 F1 III 3 163 640F 650 5L E1 P001 LP01 R001 PP1 MP19 T2 TP1 TP29 3.2-A-63 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH L15CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TU31 TE19 TE21 TM3 FL FL 2 (D/E) 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S2 S20 S2 S9 S14 S2 S9 S14 X338 639 1250 METHYLTRICHLORSILAN 1251 METHYLVINYLKETON, STABILISIERT L15CH FL 1 (C/D) 663 1259 NICKELTETRACARBONYL LGBF FL 2 (E) 2 (D/E) 1 (D/E) S2 S20 S2 S20 S2 S20 1261 NITROMETHAN 33 1262 OCTANE L4BN FL 33 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) L1,5BN FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 L4BN FL 3 (D/E) S2 33 3.2-A-64 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1264 PARALDEHYD 3 F1 III 3 163 640G 650 5L E1 P001 LP01 R001 PP1 MP19 T2 TP1 TP29 3 F1 III 3 163 640H 650 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 PP1 MP19 T2 TP1 TP29 3 F1 III 3 5L E1 1265 PENTANE, flüssig 1265 PENTANE, flüssig 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1267 ROHERDÖL 3 3 3 F1 F1 F1 I II II 3 3 3 163 640C 0 1L 5L E3 E2 E2 P001 IBC03 LP01 R001 P001 P001 IBC02 P001 MP19 T2 TP1 MP7 MP17 MP19 B8 MP19 T11 T4 T4 TP2 TP1 TP1 TP8 3 F1 II 3 163 640D 5L E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 LP01 R001 MP19 T4 TP1 TP8 3 F1 III 3 163 640E 5L E1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 163 640F 5L E1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 163 640G 5L E1 P001 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 163 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 F1 I 3 357 500 E3 ml P001 MP7 MP17 T11 TP1 TP8 3.2-A-65 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1264 PARALDEHYD LGBF FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 L4BN L1,5BN L1,5BN FL FL FL 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) S2 S20 S2 S20 S2 S20 33 33 33 1265 PENTANE, flüssig 1265 PENTANE, flüssig 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1267 ROHERDÖL LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 L4BN FL 1 (D/E) S2 S20 33 3.2-A-66 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1267 ROHERDÖL 3 3 F1 F1 II II 3 3 357 640C 357 640D 357 1L 1L E2 E2 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 MP19 T4 T4 TP1 TP8 TP1 TP8 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. 1272 KIEFERNÖL 3 F1 I 3 363 500 E3 ml 1L E2 MP7 MP17 MP19 T11 TP1 TP8 3 F1 II 3 363 640C P001 T7 TP1 TP8 TP28 3 F1 II 3 363 640D 1L E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 LP01 R001 MP19 T7 TP1 TP8 TP28 3 F1 III 3 363 5L E1 MP19 T4 TP1 TP29 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1274 n-PROPANOL (nPROPYLALKOHOL) 1274 n-PROPANOL (nPROPYLALKOHOL) 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1275 PROPIONALDEHYD 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T7 TP1 1276 n-PROPYLACETAT 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1277 PROPYLAMIN 1278 1-CHLORPROPAN 1279 1,2-DICHLORPROPAN 3 3 3 FC F1 F1 II II II 3+8 3 3 1L 1L 1L E2 E2 E2 MP19 MP19 B8 MP19 T7 T7 T4 TP1 TP2 TP1 1280 PROPYLENOXID 1281 PROPYLFORMIATE 3 3 F1 F1 I II 3 3 0 1L E3 E2 MP7 MP17 MP19 T11 T4 TP2 TP7 TP1 1282 PYRIDIN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP2 1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1286 HARZÖL 3 3 F1 F1 II II 3 3 640C 640D 5L 5L E2 E2 MP19 MP19 T4 T4 TP1 TP1 3 F1 III 3 640E 5L E1 MP19 T2 TP1 1286 HARZÖL (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 3 F1 III 3 640F 5L E1 MP19 T2 TP1 3.2-A-67 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L1,5BN LGBF FL FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 33 33 1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1267 ROHERDÖL LGBF FL 30 L4BN FL 1 (D/E) 2 (D/E) S2 S20 S2 S20 33 L1,5BN FL 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. 1272 KIEFERNÖL LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 1274 n-PROPANOL (nPROPYLALKOHOL) 1274 n-PROPANOL (nPROPYLALKOHOL) LGBF FL 30 LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 33 1275 PROPIONALDEHYD LGBF FL 33 1276 n-PROPYLACETAT L4BH L1,5BN LGBF FL FL FL 338 33 33 1277 PROPYLAMIN 1278 1-CHLORPROPAN 1279 1,2-DICHLORPROPAN L4BN LGBF FL FL 33 33 1280 PROPYLENOXID 1281 PROPYLFORMIATE LGBF FL 33 1282 PYRIDIN L1,5BN LGBF FL FL 33 33 1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1286 HARZÖL LGBF FL 30 L4BN FL 3 (D/E) S2 33 1286 HARZÖL (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 3.2-A-68 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1286 HARZÖL (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1286 HARZÖL (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1287 GUMMILÖSUNG 3 F1 III 3 640G 5L E1 P001 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 P001 MP19 T2 TP1 3 F1 II 3 640C 5L E2 MP19 T4 TP1 TP8 3 F1 II 3 640D 5L E2 3 F1 III 3 640E 5L E1 1287 GUMMILÖSUNG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1287 GUMMILÖSUNG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1287 GUMMILÖSUNG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1288 SCHIEFERÖL 3 F1 III 3 640F 5L E1 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 LP01 R001 P001 LP01 R001 MP19 T4 TP1 TP8 MP19 T2 TP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640G 5L E1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P401 MP19 T2 TP1 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 TP8 1288 SCHIEFERÖL 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1289 NATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol 1289 NATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol 1292 TETRAETHYLSILICAT 3 3 FC FC II III 3+8 3+8 1L 5L E2 E1 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP8 TP1 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE 3 F1 II 3 601 1L E2 MP19 T4 TP1 TP8 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE 3 F1 III 3 601 5L E1 MP19 T2 TP1 1294 TOLUEN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1295 TRICHLORSILAN 4.3 WFC I 4.3+3 +8 0 E0 RR7 MP2 T14 TP2 TP7 1296 TRIETHYLAMIN 3 FC II 3+8 1L E2 P001 IBC02 MP19 T7 TP1 3.2-A-69 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 33 1286 HARZÖL (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1286 HARZÖL (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1287 GUMMILÖSUNG LGBF FL 33 LGBF FL 30 L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 1287 GUMMILÖSUNG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1287 GUMMILÖSUNG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1287 GUMMILÖSUNG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1288 SCHIEFERÖL LGBF FL 30 1288 SCHIEFERÖL L4BH L4BN FL FL 2 (D/E) 3 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 338 38 1289 NATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol 1289 NATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol 1292 TETRAETHYLSILICAT LGBF FL S2 30 LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE LGBF FL 30 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE LGBF FL 2 (D/E) 0 (B/E) V1 CV23 S2 S20 S2 S20 33 1294 TOLUEN L10DH TU14 TU25 TE21 TM2 TM3 FL X338 1295 TRICHLORSILAN L4BH FL 2 (D/E) S2 S20 338 1296 TRIETHYLAMIN 3.2-A-70 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1297 TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin 1297 TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin 1297 TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin 1298 TRIMETHYLCHLORSILAN 1299 TERPENTIN 3 FC I 3+8 0 E0 P001 MP7 MP17 T11 TP1 3 FC II 3+8 1L E2 P001 IBC02 MP19 T7 TP1 3 FC III 3+8 5L E1 P001 IBC03 R001 P010 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 P001 P001 IBC02 R001 P010 P001 MP19 T7 TP1 3 3 FC F1 II III 3+8 3 0 5L E0 E1 MP19 MP19 T10 T2 TP2 TP7 TP1 1300 TERPENTINÖLERSATZ 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 1300 TERPENTINÖLERSATZ 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1301 VINYLACETAT, STABILISIERT 1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT 1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT 1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT 1305 VINYLTRICHLORSILAN 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 3 3 3 F1 F1 F1 I I II 3 3 3 0 0 1L E3 E3 E2 MP7 MP17 MP7 MP17 MP19 T11 T12 T4 TP2 TP2 TP7 TP1 3 3 FC F1 II II 3+8 3 640C 0 5L E0 E2 MP19 MP19 T10 T4 TP2 TP7 TP1 TP8 3 F1 II 3 640D 5L E2 3 F1 III 3 640E 5L E1 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1307 XYLENE 3 F1 III 3 640F 5L E1 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 LP01 R001 MP19 T4 TP1 TP8 MP19 T2 TP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640G 5L E1 P001 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3 F1 II 3 1L E2 P001 IBC02 R001 MP19 T4 TP1 3.2-A-71 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10CH TU14 TE21 FL 1 (C/E) S2 S20 338 L4BH FL 2 (D/E) S2 S20 338 L4BN FL 3 (D/E) V12 S2 38 L4BH LGBF FL FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 X338 30 1297 TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin 1297 TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin 1297 TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin 1298 TRIMETHYLCHLORSILAN 1299 TERPENTIN LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 1300 TERPENTINÖLERSATZ LGBF FL 30 1300 TERPENTINÖLERSATZ LGBF FL 2 (D/E) 1 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 339 1301 VINYLACETAT, STABILISIERT 1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT 1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT 1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT 1305 VINYLTRICHLORSILAN 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG L4BN L4BN LGBF FL FL FL 339 339 339 L4BH L1,5BN FL FL X338 33 LGBF FL 33 LGBF FL 30 L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1307 XYLENE 3.2-A-72 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1307 XYLENE 3 F1 III 3 5L E1 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF 1309 ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN 1309 ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN 3 F1 I 3 0 E3 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 T2 TP1 PP33 MP7 MP17 MP19 3 F1 II 3 640C 1L E2 P001 R001 PP33 3 F1 II 3 640D 1L E2 P001 R001 PP33 MP19 3 F1 III 3 5L E1 P001 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P406 PP38 B4 PP11 B3 MP19 4.1 4.1 F3 F3 II III 4.1 4.1 1 kg E2 5 kg E1 MP11 MP11 T3 T1 TP33 TP33 1310 AMMONIUMPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 1312 BORNEOL 4.1 D I 4.1 0 E0 PP26 MP2 4.1 F1 III 4.1 5 kg E1 1313 CALCIUMRESINAT 4.1 F3 III 4.1 5 kg E1 1314 CALCIUMRESINAT, GESCHMOLZEN und erstarrt 1318 COBALTRESINAT, GEFÄLLT 4.1 F3 III 4.1 5 kg E1 4.1 F3 III 4.1 5 kg E1 1320 DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1321 DINITROPHENOLATE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1322 DINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1323 EISENCER 1324 FILME AUF NITROCELLULOSEBASIS, gelatiniert, ausgenommen Abfälle 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1326 HAFNIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser 4.1 DT I 4.1+ 6.1 0 E0 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 R001 P002 IBC04 R001 P002 IBC06 R001 P406 MP10 B3 T1 TP33 MP11 T1 TP33 MP11 T1 TP33 MP11 T1 TP33 PP26 MP2 4.1 DT I 4.1+ 6.1 0 E0 P406 PP26 MP2 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 PP26 MP2 4.1 4.1 F3 F1 II III 4.1 4.1 249 1 kg E2 5 kg E1 P002 IBC08 P002 R001 MP11 B4 PP15 MP11 T3 TP33 4.1 F1 II 4.1 274 1 kg E2 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P410 IBC06 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 4.1 F1 III 4.1 274 5 kg E1 T1 TP33 4.1 F3 II 4.1 586 1 kg E2 PP40 MP11 T3 TP33 3.2-A-73 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1307 XYLENE L4BN FL 1 (D/E) 2 (D/E) S2 S20 S2 S20 33 L1,5BN FL 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) 2 (E) 3 (E) V11 VV1 S2 30 SGAN SGAV AT AT 40 40 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF 1309 ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN 1309 ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN 1 (B) S14 SGAV AT 3 (E) VV1 40 1310 AMMONIUMPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 1312 BORNEOL SGAV AT 3 (E) 3 (E) 3 (E) 1 (B) VV1 40 1313 CALCIUMRESINAT SGAV AT VV1 40 1314 CALCIUMRESINAT, GESCHMOLZEN und erstarrt 1318 COBALTRESINAT, GEFÄLLT SGAV AT VV1 40 CV28 S14 1 (B) CV28 S14 1 (B) S14 SGAN AT 2 (E) 3 (E) V11 40 1320 DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1321 DINITROPHENOLATE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1322 DINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1323 EISENCER 1324 FILME AUF NITROCELLULOSEBASIS, gelatiniert, ausgenommen Abfälle 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 1326 HAFNIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser SGAN AT 2 (E) 3 (E) V11 40 SGAV AT VV1 40 SGAN AT 2 (E) V11 40 3.2-A-74 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1327 Heu oder Stroh oder Bhusa 1328 HEXAMETHYLENTETRAMIN 4.1 4.1 F1 F1 III 4.1 1330 MANGANRESINAT 4.1 F3 III 1331 ZÜNDHÖLZER, ÜBERALL ZÜNDBAR 1332 METALDEHYD 4.1 4.1 F1 F1 III III UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 5 kg E1 P002 MP10 T1 IBC08 B3 R001 4.1 5 kg E1 P002 MP11 T1 IBC06 R001 4.1 293 5 kg E1 P407 PP27 MP12 5 kg E1 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P406 MP10 B3 T1 TP33 TP33 4.1 TP33 1333 CER, Platten, Barren, Stangen 1334 NAPHTHALEN, ROH oder NAPHTHALEN, RAFFINIERT 4.1 4.1 F3 F1 II III 4.1 4.1 501 1 kg E2 5 kg E1 MP11 B4 MP10 B3 T1 BK1 BK2 TP33 1336 NITROGUANIDIN (PICRIT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1337 NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1338 PHOSPHOR, AMORPH 4.1 D I 4.1 0 E0 MP2 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 MP2 4.1 F3 III 4.1 5 kg E1 1339 PHOSPHORHEPTASULFID (chemische Formel P4S7), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1340 PHOSPHORPENTASULFID (chemische Formel P2S5), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1341 PHOSPHORSESQUISULFID (chemische Formel P4S3), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1343 PHOSPHORTRISULFID (chemische Formel P4S6), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1344 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1345 KAUTSCHUK- (Gummi-) ABFÄLLE , gemahlen oder KAUTSCHUK- (Gummi-) RESTE, pulverförmig oder granuliert 1346 SILICIUM-PULVER, AMORPH 4.1 F3 II 4.1 602 1 kg E2 P410 IBC08 R001 P410 IBC04 MP11 B3 MP11 T1 TP33 T3 TP33 4.3 WF2 II 4.3+ 4.1 602 500 g E2 P410 IBC04 MP14 T3 TP33 4.1 F3 II 4.1 602 1 kg E2 P410 IBC04 MP11 T3 TP33 4.1 F3 II 4.1 602 1 kg E2 P410 IBC04 MP11 T3 TP33 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 PP26 MP2 4.1 F1 II 4.1 1 kg E2 P002 IBC08 MP11 B4 T3 TP33 4.1 F3 III 4.1 32 5 kg E1 1347 SILBERPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1348 NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 4.1 D I 4.1 0 E0 P002 IBC08 LP02 R001 P406 MP11 B3 T1 TP33 PP25 PP26 MP2 4.1 DT I 4.1+ 6.1 0 E0 P406 PP26 MP2 3.2-A-75 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAV UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR AT 3 VV1 (E) AT 3 (E) 4 (E) 3 (E) VV1 40 1327 Heu oder Stroh oder Bhusa 1328 HEXAMETHYLENTETRAMIN SGAV 40 1330 MANGANRESINAT SGAV AT VV1 40 1331 ZÜNDHÖLZER, ÜBERALL ZÜNDBAR 1332 METALDEHYD SGAV AT 2 (E) 3 (E) V11 VV2 40 1333 CER, Platten, Barren, Stangen 1334 NAPHTHALEN, ROH oder NAPHTHALEN, RAFFINIERT 1 (B) S14 1 (B) S14 SGAV AT 3 (E) 2 (E) VV1 40 1336 NITROGUANIDIN (PICRIT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1337 NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1338 PHOSPHOR, AMORPH SGAN AT 40 SGAN AT 0 (D/E) V1 CV23 423 SGAN AT 2 (E) 40 SGAN AT 2 (E) 40 1 (B) S14 SGAN AT 4 (E) V11 40 SGAV AT 3 (E) VV1 40 1339 PHOSPHORHEPTASULFID (chemische Formel P4S7), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1340 PHOSPHORPENTASULFID (chemische Formel P2S5), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1341 PHOSPHORSESQUISULFID (chemische Formel P4S3), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1343 PHOSPHORTRISULFID (chemische Formel P4S6), frei von gelbem oder weißem Phosphor 1344 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1345 KAUTSCHUK- (Gummi-) ABFÄLLE , gemahlen oder KAUTSCHUK- (Gummi-) RESTE, pulverförmig oder granuliert 1346 SILICIUM-PULVER, AMORPH 1 (B) S14 1 (B) CV28 S14 1347 SILBERPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1348 NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 3.2-A-76 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1349 NATRIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1350 SCHWEFEL 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 PP26 MP2 4.1 F3 III 4.1 242 5 kg E1 1352 TITAN-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser 1353 FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. 1354 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1355 TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1356 TRINITROTOLUEN (TNT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1357 HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1358 ZIRKONIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser 1360 CALCIUMPHOSPHID 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 4.1 F3 II 4.1 586 1 kg E2 P002 IBC08 LP02 R001 P410 IBC06 P410 IBC08 R001 MP11 B3 T1 BK1 BK2 T3 TP33 PP40 MP11 TP33 4.1 F1 III 4.1 502 5 kg E1 MP11 B3 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 MP2 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 MP2 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 MP2 4.1 D I 4.1 227 0 E0 P406 MP2 4.1 F3 II 4.1 586 1 kg E2 P410 IBC06 P403 P002 IBC06 PP40 MP11 T3 TP33 4.3 4.2 WT2 S2 I II 4.3+ 6.1 4.2 0 0 E0 E2 MP2 PP12 MP14 T3 TP33 4.2 S2 III 4.2 1362 KOHLE, AKTIVIERT 4.2 S2 III 4.2 1363 KOPRA 4.2 S2 III 4.2 1364 BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG 4.2 S2 III 4.2 1365 BAUMWOLLE, NASS 4.2 S2 III 4.2 1369 p-NITROSODIMETHYLANILIN 1372 Fasern, tierischen Ursprungs oder Fasern, pflanzlichen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht 4.2 4.2 S2 S2 II 4.2 P002 PP12 MP14 T1 IBC08 B3 LP02 R001 646 0 E1 P002 PP11 MP14 T1 IBC08 B3 LP02 R001 0 E1 P003 PP20 MP14 IBC08 B3 B6 LP02 R001 0 E1 P003 PP19 MP14 IBC08 B3 B6 LP02 R001 0 E1 P003 PP19 MP14 IBC08 B3 B6 LP02 R001 0 E2 P410 MP14 T3 IBC06 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 0 E1 TP33 TP33 TP33 3.2-A-77 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (B) S14 SGAV AT 3 (E) VV1 40 1349 NATRIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1350 SCHWEFEL SGAN AT 2 (E) 3 (E) V11 40 1 (B) S14 1 (B) S14 1 (B) S14 1 (B) S14 SGAN AT 2 (E) 1 (E) 2 (D/E) 4 (E) V11 40 V1 V1 V13 V1 V13 VV4 CV23 CV28 S20 40 1352 TITAN-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser 1353 FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. oder GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. 1354 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1355 TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1356 TRINITROTOLUEN (TNT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1357 HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1358 ZIRKONIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser 1360 CALCIUMPHOSPHID 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs SGAN TU11 AT SGAV AT 40 SGAV AT 4 (E) V1 VV4 40 1362 KOHLE, AKTIVIERT 3 (E) V1 VV4 40 1363 KOPRA 3 (E) V1 VV4 40 1364 BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG 3 (E) V1 VV4 40 1365 BAUMWOLLE, NASS SGAN 2 V1 (D/E) UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR AT 40 1369 p-NITROSODIMETHYLANILIN 1372 Fasern, tierischen Ursprungs oder Fasern, pflanzlichen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht 3.2-A-78 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1373 FASERN oder GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl 1374 FISCHMEHL (FISCHABFALL), NICHT STABILISIERT 1376 EISENOXID, GEBRAUCHT oder EISEN-SCHWAMM, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung 1378 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit 1379 PAPIER, MIT UNGESÄTTIGTEN ÖLEN BEHANDELT, unvollständig getrocknet (auch Kohlepapier) 1380 PENTABORAN 4.2 S2 III 4.2 0 E1 P410 IBC08 R001 MP14 B3 T1 TP33 4.2 S2 II 4.2 300 0 E2 P410 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P410 IBC01 MP14 B4 MP14 B3 T3 TP33 4.2 S4 III 4.2 592 0 E1 T1 BK2 TP33 4.2 S4 II 4.2 274 0 E2 PP39 MP14 T3 TP33 4.2 S2 III 4.2 0 E1 P410 IBC08 R001 P601 MP14 B3 4.2 ST3 I 4.2+ 6.1 0 E0 MP2 1381 PHOSPHOR, WEISS oder GELB, UNTER WASSER oder IN LÖSUNG 4.2 ST3 I 4.2+ 6.1 503 0 E0 P405 MP2 T9 TP3 TP31 1381 PHOSPHOR, WEISS oder GELB, TROCKEN 4.2 ST4 I 4.2+ 6.1 503 0 E0 P405 MP2 T9 TP3 TP31 1382 KALIUMSULFID, WASSERFREI oder KALIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser 1383 PYROPHORES METALL, N.A.G. oder PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. 1384 NATRIUMDITHIONIT (NATRIUMHYDROSULFIT) 1385 NATRIUMSULFID, WASSERFREI oder NATRIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser 1386 ÖLSAATKUCHEN mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit 1387 Wollabfälle, nass 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG 4.2 S4 II 4.2 504 0 E2 P410 IBC06 MP14 T3 TP33 4.2 S4 I 4.2 274 0 E0 P404 MP13 T21 TP7 TP33 TP33 TP33 4.2 4.2 S4 S4 II II 4.2 4.2 504 0 0 E2 E2 P410 IBC06 P410 IBC06 MP14 MP14 T3 T3 4.2 S2 III 4.2 4.3 S2 W1 I P003 PP20 MP14 IBC08 B3 B6 LP02 R001 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 4.3 182 0 E0 P402 RR8 MP2 4.2 0 E1 1390 ALKALIMETALLAMIDE 1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder ERDALKALIMETALLDISPERSION 1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG 4.3 4.3 W2 W1 II I 4.3 4.3 182 505 182 183 506 183 506 500 g E2 0 E0 P410 IBC07 P402 MP14 RR8 MP2 T3 TP33 4.3 W1 I 4.3 0 E0 P402 MP2 1393 ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G. 1394 ALUMINIUMCARBID 4.3 4.3 W2 W2 II II 4.3 4.3 183 506 500 g E2 500 g E2 P410 IBC07 P410 IBC07 MP14 MP14 T3 T3 TP33 TP33 3.2-A-79 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) AT 3 (E) V1 VV4 40 AT 2 (D/E) 3 (E) V1 40 1373 FASERN oder GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl 1374 FISCHMEHL (FISCHABFALL), NICHT STABILISIERT 1376 EISENOXID, GEBRAUCHT oder EISEN-SCHWAMM, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung 1378 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit 1379 PAPIER, MIT UNGESÄTTIGTEN ÖLEN BEHANDELT, unvollständig getrocknet (auch Kohlepapier) 1380 PENTABORAN SGAV AT V1 VV4 40 SGAN AT 2 (D/E) V1 40 3 (E) V1 VV4 40 L21DH L10DH(+) L10DH(+) TU14 TC1 TE21 TM1 TU14 TU16 TU21 TE3 TE21 TU14 TU16 TU21 TE3 TE21 AT 0 (B/E) V1 CV28 S20 333 AT 0 (B/E) V1 CV28 S20 46 1381 PHOSPHOR, WEISS oder GELB, UNTER WASSER oder IN LÖSUNG AT 0 (B/E) V1 CV28 S20 46 1381 PHOSPHOR, WEISS oder GELB, TROCKEN SGAN AT 2 (D/E) V1 40 AT 0 (B/E) 2 (D/E) 2 (D/E) V1 S20 43 SGAN SGAN AT AT V1 V1 40 40 3 (E) V1 VV4 40 1382 KALIUMSULFID, WASSERFREI oder KALIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser 1383 PYROPHORES METALL, N.A.G. oder PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. 1384 NATRIUMDITHIONIT (NATRIUMHYDROSULFIT) 1385 NATRIUMSULFID, WASSERFREI oder NATRIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser 1386 ÖLSAATKUCHEN mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit 1387 Wollabfälle, nass 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG L10BN(+) TU1 TE5 TT3 TM2 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR AT 1 V1 CV23 (B/E) S20 X323 SGAN L10BN(+) TU1 TE5 TT3 TM2 TU1 TE5 TT3 TM2 AT AT 0 (D/E) 1 (B/E) V1 V1 CV23 CV23 S20 423 X323 1390 ALKALIMETALLAMIDE 1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder ERDALKALIMETALLDISPERSION 1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG L10BN(+) AT 1 (B/E) V1 CV23 S20 X323 SGAN SGAN AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) V1 V1 VV5 CV23 CV23 423 423 1393 ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G. 1394 ALUMINIUMCARBID 3.2-A-80 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1395 ALUMINIUMFERROSILICIUMPULVER 1396 ALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN 1396 ALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN 1397 ALUMINIUMPHOSPHID 1398 ALUMINIUMSILICIUMPULVER, NICHT ÜBERZOGEN 1400 BARIUM 1401 CALCIUM 1402 CALCIUMCARBID 4.3 4.3 4.3 WT2 W2 W2 II II III 4.3+ 6.1 4.3 4.3 500 g E2 500 g E2 1 kg E1 4.3 4.3 WT2 W2 I III 4.3+ 6.1 4.3 507 37 0 E0 P410 IBC05 P410 IBC07 P410 IBC08 R001 P403 P410 IBC08 R001 P410 IBC07 P410 IBC07 P403 IBC04 PP40 PP40 MP14 MP14 MP14 T3 T3 T1 TP33 TP33 TP33 B4 MP2 MP14 B4 MP14 MP14 MP2 T3 T3 T9 TP33 TP33 TP7 TP33 T1 TP33 1 kg E1 4.3 4.3 4.3 W2 W2 W2 II II I 4.3 4.3 4.3 500 g E2 500 g E2 0 E0 1402 CALCIUMCARBID 4.3 W2 W2 II III 4.3 4.3 38 500 g E2 1 kg E1 1403 CALCIUMCYANAMID mit mehr 4.3 als 0,1 Masse-% Calciumcarbid 1404 CALCIUMHYDRID 1405 CALCIUMSILICID 1405 CALCIUMSILICID 4.3 4.3 4.3 W2 W2 W2 I II III 4.3 4.3 4.3 0 E0 P410 IBC07 P410 IBC08 R001 P403 P410 IBC07 P410 IBC08 R001 P403 IBC04 MP14 MP14 B4 MP2 MP14 MP14 B4 MP2 T3 T1 TP33 TP33 500 g E2 1 kg E1 T3 T1 TP33 TP33 1407 CAESIUM 4.3 W2 I 4.3 0 E0 1408 FERROSILICIUM mit mindestens 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium 1409 METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 1409 METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 1410 LITHIUMALUMINIUMHYDRID 1411 LITHIUMALUMINIUMHYDRID IN ETHER 1413 LITHIUMBORHYDRID 1414 LITHIUMHYDRID 1415 LITHIUM 4.3 WT2 III 4.3+ 6.1 39 1 kg E1 P003 IBC08 R001 P403 PP20 B4 B6 MP14 T1 BK2 TP33 4.3 W2 I 4.3 274 508 274 508 0 E0 MP2 4.3 W2 II 4.3 500 g E2 P410 IBC04 P403 P402 P403 P403 P403 IBC04 RR8 MP14 T3 TP33 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 W2 WF1 W2 W2 W2 I I I I I 4.3 4.3+3 4.3 4.3 4.3 0 0 0 0 0 E0 E0 E0 E0 E0 MP2 MP2 MP2 MP2 MP2 1417 LITHIUMSILICIUM 1418 MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER 1418 MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER 1418 MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER 4.3 4.3 W2 WS II I 4.3 4.3+ 4.2 4.3+ 4.2 4.3+ 4.2 500 g E2 0 E0 P410 IBC07 P403 MP14 MP2 T3 TP33 4.3 WS II 0 E2 P410 IBC05 P410 IBC08 R001 MP14 T3 TP33 4.3 WS III 0 E1 MP14 B4 T1 TP33 3.2-A-81 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAN SGAN SGAN AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (E) 1 (E) 3 (E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (B/E) V1 V1 V1 VV5 CV23 CV28 CV23 CV23 462 423 423 1395 ALUMINIUMFERROSILICIUMPULVER 1396 ALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN 1396 ALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN 1397 ALUMINIUMPHOSPHID V1 V1 VV5 SGAN AT CV23 CV28 CV23 S20 423 SGAN SGAN S2,65AN(+) TU4 TU22 TM2 TA5 AT AT AT V1 V1 V1 CV23 CV23 CV23 S20 423 423 X423 1398 ALUMINIUMSILICIUMPULVER, NICHT ÜBERZOGEN 1400 BARIUM 1401 CALCIUM 1402 CALCIUMCARBID SGAN SGAN AT AT 2 (D/E) 0 (E) 1 (E) 2 (D/E) 3 (E) 1 (B/E) V1 V1 VV5 CV23 CV23 423 423 1402 CALCIUMCARBID 1403 CALCIUMCYANAMID mit mehr als 0,1 Masse-% Calciumcarbid 1404 CALCIUMHYDRID V1 V1 V1 VV7 VV5 VV7 CV23 CV23 CV23 S20 423 423 SGAN SGAN AT AT 1405 CALCIUMSILICID 1405 CALCIUMSILICID L10CH(+) TU2 TU14 TE5 TE21 TT3 TM2 AT V1 CV23 S20 X423 1407 CAESIUM SGAN AT 3 (E) V1 VV1 CV23 CV28 462 1 (E) SGAN AT 2 (D/E) 1 (E) 1 (E) 1 (E) 1 (E) 1 (B/E) V1 CV23 S20 V1 CV23 423 V1 V1 V1 V1 V1 CV23 CV23 CV23 CV23 CV23 S20 S2 S20 S20 S20 S20 X423 1408 FERROSILICIUM mit mindestens 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium 1409 METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 1409 METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 1410 LITHIUMALUMINIUMHYDRID 1411 LITHIUMALUMINIUMHYDRID IN ETHER 1413 LITHIUMBORHYDRID 1414 LITHIUMHYDRID 1415 LITHIUM L10BN(+) TU1 TE5 TT3 TM2 AT SGAN AT 2 (D/E) 1 (E) 2 (D/E) 3 (E) V1 V1 CV23 CV23 S20 423 1417 LITHIUMSILICIUM 1418 MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER 1418 MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER 1418 MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER SGAN AT V1 CV23 423 SGAN AT V1 VV5 CV23 423 3.2-A-82 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1419 MAGNESIUMALUMINIUMPHOSPHID 1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG 4.3 4.3 WT2 W1 I I 4.3+ 6.1 4.3 0 0 E0 E0 P403 P402 MP2 MP2 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 4.3 W1 I 4.3 182 0 E0 P402 RR8 MP2 1422 KALIUM-NATRIUMLEGIERUNGEN, FLÜSSIG 4.3 W1 I 4.3 0 E0 P402 MP2 T9 TP3 TP7 TP31 1423 RUBIDIUM 4.3 W2 I 4.3 0 E0 P403 IBC04 MP2 1426 NATRIUMBORHYDRID 1427 NATRIUMHYDRID 1428 NATRIUM 4.3 4.3 4.3 W2 W2 W2 I I I 4.3 4.3 4.3 0 0 0 E0 E0 E0 P403 P403 P403 IBC04 MP2 MP2 MP2 T9 TP7 TP33 1431 NATRIUMMETHYLAT 1432 NATRIUMPHOSPHID 1433 ZINNPHOSPHIDE 1435 ZINK-ASCHEN 4.2 4.3 4.3 4.3 SC4 WT2 WT2 W2 II I I III 4.2+8 4.3+ 6.1 4.3+ 6.1 4.3 0 0 0 E2 E0 E0 P410 IBC05 P403 P403 P002 IBC08 R001 P403 P410 IBC07 P410 IBC08 R001 P410 IBC04 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 P002 IBC08 P002 IBC06 P002 IBC06 P002 IBC06 P002 IBC08 MP14 MP2 MP2 MP14 B4 MP2 PP40 MP14 MP14 B4 PP40 MP11 MP10 B3 T3 TP33 1 kg E1 T1 TP33 1436 ZINK-PULVER oder ZINKSTAUB 1436 ZINK-PULVER oder ZINKSTAUB 1436 ZINK-PULVER oder ZINKSTAUB 1437 ZIRKONIUMHYDRID 1438 ALUMINIUMNITRAT 4.3 4.3 4.3 WS WS WS I II III 4.3+ 4.2 4.3+ 4.2 4.3+ 4.2 4.1 5.1 0 0 0 E0 E2 E1 T3 T1 TP33 TP33 4.1 5.1 F3 O2 II III 1 kg E2 5 kg E1 T3 T1 BK1 BK2 T3 T3 T1 TP33 TP33 1439 AMMONIUMDICHROMAT 1442 AMMONIUMPERCHLORAT 1444 AMMONIUMPERSULFAT 5.1 5.1 5.1 O2 O2 O2 II II III 5.1 5.1 5.1 152 1 kg E2 1 kg E2 5 kg E1 MP2 B4 MP2 MP10 B3 TP33 TP33 TP33 1445 BARIUMCHLORAT, FEST 1446 BARIUMNITRAT 1447 BARIUMPERCHLORAT, FEST 1448 BARIUMPERMANGANAT 1449 BARIUMPEROXID 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 OT2 OT2 OT2 OT2 OT2 O2 II II II II II II 1450 BROMATE, ANORGANISCHE, 5.1 N.A.G. 5.1+ 6.1 5.1+ 6.1 5.1+ 6.1 5.1+ 6.1 5.1+ 6.1 5.1 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 274 350 1 kg E2 MP2 MP2 B4 MP2 MP2 MP2 MP2 B4 T3 T3 T3 T3 T3 T3 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 3.2-A-83 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10BN(+) L10BN(+) L10BN(+) L10CH(+) TU1 TE5 TT3 TM2 TU1 TE5 TT3 TM2 TU1 TE5 TT3 TM2 TU2 TU14 TE5 TE21 TT3 TM2 AT 1 (E) 1 (B/E) V1 V1 CV23 CV28 CV23 S20 S20 X323 1419 MAGNESIUMALUMINIUMPHOSPHID 1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG AT 1 (B/E) V1 CV23 S20 X323 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. AT 1 (B/E) V1 CV23 S20 X323 1422 KALIUM-NATRIUMLEGIERUNGEN, FLÜSSIG AT 1 (B/E) V1 CV23 S20 X423 1423 RUBIDIUM L10BN(+) TU1 TE5 TT3 TM2 AT 1 (E) 1 (E) 1 (B/E) V1 V1 V1 CV23 CV23 CV23 S20 S20 S20 X423 1426 NATRIUMBORHYDRID 1427 NATRIUMHYDRID 1428 NATRIUM SGAN AT SGAN AT 2 (D/E) 1 (E) 1 (E) 3 (E) 1 (E) 2 (D/E) 3 (E) 2 (E) 3 (E) V1 V1 V1 V1 VV5 CV23 CV28 CV23 CV28 CV23 S20 S20 48 1431 NATRIUMMETHYLAT 1432 NATRIUMPHOSPHID 1433 ZINNPHOSPHIDE 423 1435 ZINK-ASCHEN V1 V1 V1 VV5 CV23 CV23 CV23 S20 423 423 SGAN SGAN AT AT 1436 ZINK-PULVER oder ZINKSTAUB 1436 ZINK-PULVER oder ZINKSTAUB 1436 ZINK-PULVER oder ZINKSTAUB 1437 ZIRKONIUMHYDRID 1438 ALUMINIUMNITRAT SGAN SGAV TU3 AT AT 40 VV8 CV24 50 SGAN TU3 AT AT SGAV TU3 AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 V11 VV8 VV8 CV24 CV24 CV24 S23 50 50 50 1439 AMMONIUMDICHROMAT 1442 AMMONIUMPERCHLORAT 1444 AMMONIUMPERSULFAT SGAN SGAN SGAN SGAN SGAN SGAV TU3 TU3 TU3 TU3 TU3 TU3 AT AT AT AT AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) V11 V11 V11 V11 V11 V11 VV8 CV24 CV28 CV24 CV28 CV24 CV28 CV24 CV28 CV24 CV28 CV24 56 56 S23 56 56 56 50 1445 BARIUMCHLORAT, FEST 1446 BARIUMNITRAT 1447 BARIUMPERCHLORAT, FEST 1448 BARIUMPERMANGANAT 1449 BARIUMPEROXID 1450 BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 3.2-A-84 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1451 CAESIUMNITRAT 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 1452 CALCIUMCHLORAT 1453 CALCIUMCHLORIT 1454 CALCIUMNITRAT 5.1 5.1 5.1 O2 O2 O2 II II III 5.1 5.1 5.1 208 1 kg E2 1 kg E2 5 kg E1 1455 CALCIUMPERCHLORAT 1456 CALCIUMPERMANGANAT 1457 CALCIUMPEROXID 1458 BORAT UND CHLORAT, MISCHUNG 1458 BORAT UND CHLORAT, MISCHUNG 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 O2 O2 O2 O2 O2 II II II II III 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 5 kg E1 1459 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST 1459 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST 1461 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1462 CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1463 CHROMTRIOXID, WASSERFREI 1465 DIDYMIUMNITRAT 5.1 O2 II 5.1 1 kg E2 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 P002 IBC06 P002 IBC06 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 P002 IBC06 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC06 P002 IBC08 MP10 B3 T1 TP33 MP2 B4 MP2 B4 MP10 B3 T3 T3 T1 BK1 BK2 T3 T3 T3 T3 T1 TP33 TP33 TP33 MP2 MP2 MP2 MP2 B4 MP2 B3 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 MP2 B4 MP2 B3 T3 TP33 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 T1 TP33 5.1 5.1 O2 O2 II II 5.1 5.1 5.1 5.1 OTC O2 II III 5.1+ 6.1+8 5.1 274 351 274 352 509 510 1 kg E2 1 kg E2 MP2 MP2 T3 T3 TP33 TP33 1 kg E2 5 kg E1 MP2 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 1466 EISEN(III)NITRAT 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 1467 GUANIDINNITRAT 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 1469 BLEINITRAT 1470 BLEIPERCHLORAT, FEST 1471 LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG 1471 LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG 1472 LITHIUMPEROXID 1473 MAGNESIUMBROMAT 1474 MAGNESIUMNITRAT 5.1 5.1 5.1 OT2 OT2 O2 II II II 5.1+ 6.1 5.1+ 6.1 5.1 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 MP2 B4 MP2 MP10 B4 T3 T3 TP33 TP33 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 5.1 5.1 5.1 O2 O2 O2 II II III 5.1 5.1 5.1 332 1 kg E2 1 kg E2 5 kg E1 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 MP10 B3 T1 TP33 MP2 MP2 B4 MP10 B3 T3 T3 T1 BK1 BK2 TP33 TP33 TP33 3.2-A-85 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAV TU3 AT 3 (E) VV8 CV24 50 1451 CAESIUMNITRAT SGAV SGAN SGAV TU3 TU3 TU3 AT AT AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 V11 VV8 CV24 CV24 50 50 50 1452 CALCIUMCHLORAT 1453 CALCIUMCHLORIT 1454 CALCIUMNITRAT VV8 CV24 SGAV SGAN SGAN SGAV SGAV TU3 TU3 TU3 TU3 TU3 AT AT AT AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 V11 V11 V11 VV8 CV24 CV24 CV24 S23 50 50 50 50 50 1455 CALCIUMPERCHLORAT 1456 CALCIUMPERMANGANAT 1457 CALCIUMPEROXID 1458 BORAT UND CHLORAT, MISCHUNG 1458 BORAT UND CHLORAT, MISCHUNG VV8 VV8 CV24 CV24 SGAV TU3 AT 2 (E) 3 (E) V11 VV8 CV24 50 SGAV TU3 AT VV8 CV24 50 1459 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST 1459 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST 1461 CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1462 CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1463 CHROMTRIOXID, WASSERFREI 1465 DIDYMIUMNITRAT SGAV SGAN TU3 TU3 AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 V11 VV8 CV24 CV24 50 50 SGAN SGAV TU3 TU3 AT AT V11 VV8 CV24 CV28 CV24 568 50 SGAV TU3 AT 3 (E) VV8 CV24 50 1466 EISEN(III)NITRAT SGAV TU3 AT 3 (E) VV8 CV24 50 1467 GUANIDINNITRAT SGAN SGAN SGAN TU3 TU3 TU3 AT AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) V11 V11 V11 CV24 CV28 CV24 CV28 CV24 56 S23 56 50 1469 BLEINITRAT 1470 BLEIPERCHLORAT, FEST 1471 LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG 1471 LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG 1472 LITHIUMPEROXID 1473 MAGNESIUMBROMAT 1474 MAGNESIUMNITRAT SGAV TU3 AT 3 (E) CV24 50 SGAN SGAV SGAV TU3 TU3 TU3 AT AT AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 V11 VV8 VV8 CV24 CV24 CV24 50 50 50 3.2-A-86 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1475 MAGNESIUMPERCHLORAT 1476 MAGNESIUMPEROXID 1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 5.1 5.1 5.1 5.1 O2 O2 O2 O2 II II II III 5.1 5.1 5.1 5.1 511 511 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 5 kg E1 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 5.1 O2 I 5.1 274 0 E0 P002 IBC06 P002 IBC06 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P503 IBC05 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC06 P002 IBC08 P503 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 MP2 MP2 MP10 B4 MP10 B3 T3 T3 T3 T1 TP33 TP33 TP33 TP33 MP2 5.1 O2 II 5.1 274 1 kg E2 MP2 B4 MP2 B3 T3 TP33 5.1 O2 III 5.1 274 5 kg E1 T1 TP33 5.1 5.1 O2 O2 II III 5.1 5.1 1 kg E2 5 kg E1 MP2 MP2 B3 T3 T1 TP33 TP33 1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 5.1 5.1 O2 O2 II III 5.1 5.1 274 353 274 353 1 kg E2 5 kg E1 MP2 MP2 B3 T3 T1 TP33 TP33 1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G. 5.1 5.1 O2 O2 II III 5.1 5.1 1 kg E2 5 kg E1 MP2 MP2 B3 T3 T1 TP33 TP33 1484 KALIUMBROMAT 1485 KALIUMCHLORAT 1486 KALIUMNITRAT 5.1 5.1 5.1 O2 O2 O2 II II III 5.1 5.1 5.1 1 kg E2 1 kg E2 5 kg E1 MP2 B4 MP2 B4 MP10 B3 T3 T3 T1 BK1 BK2 T3 T3 T3 T3 TP33 TP33 TP33 1487 KALIUMNITRAT UND NATRIUMNITRIT, MISCHUNG 1488 KALIUMNITRIT 1489 KALIUMPERCHLORAT 1490 KALIUMPERMANGANAT 1491 KALIUMPEROXID 1492 KALIUMPERSULFAT 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 O2 O2 O2 O2 O2 O2 II II II II I III 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 607 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 0 E0 MP10 B4 MP10 B4 MP2 MP2 B4 MP2 MP10 B3 TP33 TP33 TP33 TP33 5 kg E1 T1 TP33 1493 SILBERNITRAT 1494 NATRIUMBROMAT 1495 NATRIUMCHLORAT 5.1 5.1 5.1 O2 O2 O2 II II II 5.1 5.1 5.1 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 MP10 B4 MP2 B4 MP2 B4 MP2 B4 T3 T3 T3 BK1 BK2 T3 TP33 TP33 TP33 1496 NATRIUMCHLORIT 5.1 O2 II 5.1 1 kg E2 TP33 3.2-A-87 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAV SGAN SGAN SGAV TU3 TU3 TU3 TU3 AT AT AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 V11 V11 VV8 CV24 CV24 CV24 S23 50 50 50 50 1475 MAGNESIUMPERCHLORAT 1476 MAGNESIUMPEROXID 1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1477 NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. VV8 CV24 1 (E) SGAN TU3 AT 2 (E) 3 (E) V10 CV24 S20 V11 CV24 50 SGAN TU3 AT CV24 50 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1479 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1481 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. SGAV SGAV TU3 TU3 AT AT 2 (E) 3 (E) V11 VV8 VV8 CV24 CV24 S23 S23 50 50 SGAN SGAN TU3 TU3 AT AT 2 (E) 3 (E) V11 CV24 CV24 50 50 1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1482 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. SGAN SGAN TU3 TU3 AT AT 2 (E) 3 (E) V11 CV24 CV24 50 50 1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G. 1483 PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G. SGAV SGAV SGAV TU3 TU3 TU3 AT AT AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 V11 VV8 VV8 VV8 CV24 CV24 CV24 50 50 50 1484 KALIUMBROMAT 1485 KALIUMCHLORAT 1486 KALIUMNITRAT SGAV SGAV SGAV SGAN TU3 TU3 TU3 TU3 AT AT AT AT SGAV TU3 AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 1 (E) 3 (E) V11 V11 V11 V11 V10 VV8 VV8 VV8 CV24 CV24 CV24 CV24 CV24 S20 S23 50 50 50 50 1487 KALIUMNITRAT UND NATRIUMNITRIT, MISCHUNG 1488 KALIUMNITRIT 1489 KALIUMPERCHLORAT 1490 KALIUMPERMANGANAT 1491 KALIUMPEROXID VV8 CV24 50 1492 KALIUMPERSULFAT SGAV SGAV SGAV TU3 TU3 TU3 AT AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) V11 V11 V11 VV8 VV8 VV8 CV24 CV24 CV24 50 50 50 1493 SILBERNITRAT 1494 NATRIUMBROMAT 1495 NATRIUMCHLORAT SGAN TU3 AT V11 CV24 50 1496 NATRIUMCHLORIT 3.2-A-88 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1498 NATRIUMNITRAT 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 1499 NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, MISCHUNG 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 1500 NATRIUMNITRIT 5.1 OT2 III 5.1+ 6.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5 kg E1 1502 NATRIUMPERCHLORAT 1503 NATRIUMPERMANGANAT 1504 NATRIUMPEROXID 1505 NATRIUMPERSULFAT 5.1 5.1 5.1 5.1 O2 O2 O2 O2 II II I III 1 kg E2 1 kg E2 0 E0 5 kg E1 1506 STRONTIUMCHLORAT 1507 STRONTIUMNITRAT 5.1 5.1 O2 O2 II III 5.1 5.1 1 kg E2 5 kg E1 1508 STRONTIUMPERCHLORAT 1509 STRONTIUMPEROXID 1510 TETRANITROMETHAN 5.1 5.1 6.1 O2 O2 TO1 II II I 5.1 5.1 6.1+ 5.1 354 609 1 kg E2 1 kg E2 0 E0 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 R001 P002 IBC06 P002 IBC06 P503 IBC05 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 P002 IBC06 P602 MP10 B3 T1 BK1 BK2 T1 BK1 BK2 T1 TP33 MP10 B3 TP33 MP10 B3 MP2 MP2 MP2 MP10 B3 TP33 T3 T3 TP33 TP33 T1 TP33 MP2 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP2 MP2 MP8 MP17 T3 T3 TP33 TP33 1511 HARNSTOFFWASSERSTOFF- 5.1 PEROXID 1512 ZINKAMMONIUMNITRIT 1513 ZINKCHLORAT 1514 ZINKNITRAT 1515 ZINKPERMANGANAT 1516 ZINKPEROXID 1517 ZIRKONIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 4.1 OC2 III 5.1+8 5 kg E1 O2 O2 O2 O2 O2 D II II II II II I 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 4.1 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 0 E0 P002 IBC08 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC06 P002 IBC06 P406 MP2 B3 MP10 B4 MP2 B4 MP10 B4 MP2 MP2 PP26 MP2 T1 TP33 T3 T3 T3 T3 T3 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 6.1 T1 I 6.1 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 1544 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. 1544 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. 1544 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. 1545 ALLYLISOTHIOCYANAT, STABILISIERT 1546 AMMONIUMARSENAT 6.1 T2 I 6.1 43 274 43 274 43 274 0 E5 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 MP18 T6 TP33 6.1 T2 II 6.1 500 g E4 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 6.1 TF1 II 6.1+3 100 E4 ml 500 g E4 MP15 T7 TP2 6.1 T5 II 6.1 MP10 B4 T3 TP33 3.2-A-89 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAV TU3 AT 3 (E) VV8 CV24 50 1498 NATRIUMNITRAT SGAV TU3 AT 3 (E) VV8 CV24 50 1499 NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, MISCHUNG SGAN TU3 AT 3 (E) 2 (E) 2 (E) 1 (E) 3 (E) V11 V11 V10 VV8 VV8 CV24 CV28 CV24 S23 56 1500 NATRIUMNITRIT SGAV SGAN TU3 TU3 AT AT 50 50 1502 NATRIUMPERCHLORAT 1503 NATRIUMPERMANGANAT 1504 NATRIUMPEROXID CV24 CV24 CV24 S20 50 SGAV TU3 AT 1505 NATRIUMPERSULFAT SGAV SGAV TU3 TU3 AT AT 2 (E) 3 (E) V11 VV8 VV8 CV24 CV24 50 50 1506 STRONTIUMCHLORAT 1507 STRONTIUMNITRAT SGAV SGAN L10CH TU3 TU3 TU14 TU15 TE19 TE21 TU3 AT AT AT 2 (E) 2 (E) 1 (B/D) V11 V11 VV8 CV24 CV24 CV1 CV13 CV28 CV24 S23 50 50 1508 STRONTIUMPERCHLORAT 1509 STRONTIUMPEROXID 1510 TETRANITROMETHAN S9 S14 665 SGAN AT 3 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 1 (B) V11 V11 V11 V11 V11 VV8 58 1511 HARNSTOFFWASSERSTOFFPEROXID 1512 ZINKAMMONIUMNITRIT 1513 ZINKCHLORAT 1514 ZINKNITRAT 1515 ZINKPERMANGANAT 1516 ZINKPEROXID 1517 ZIRKONIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT SGAN SGAV SGAN SGAN SGAN TU3 TU3 TU3 TU3 TU3 AT AT AT AT AT CV24 CV24 CV24 CV24 CV24 S14 50 50 50 50 50 L10CH S10AH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 669 AT 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (E) S9 S14 S9 S19 S9 66 SGAH L4BH SGAH L4BH AT V11 60 AT 60 1544 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. 1544 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. 1544 ALKALOIDE, FEST, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. 1545 ALLYLISOTHIOCYANAT, STABILISIERT 1546 AMMONIUMARSENAT L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 FL 2 (D/E) 2 (D/E) V11 CV13 CV28 CV13 CV28 3.2-A-90 SGAH AT S2 S9 S19 S9 S19 639 60 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1547 ANILIN 1548 ANILINHYDROCHLORID 6.1 6.1 T1 T2 II III 6.1 6.1 279 100 E4 ml 5 kg E1 1549 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 1550 ANTIMONLAKTAT 6.1 T5 III 6.1 45 274 512 5 kg E1 6.1 T5 III 6.1 5 kg E1 1551 ANTIMONYLKALIUMTARTRAT 6.1 T5 III 6.1 5 kg E1 1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG 6.1 T4 I 6.1 0 E5 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP15 MP10 B3 T7 T1 TP2 TP33 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B3 T1 TP33 MP8 MP17 T20 TP2 TP7 1554 ARSENSÄURE, FEST 1555 ARSENBROMID 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1558 ARSEN 1559 ARSENPENTOXID 1560 ARSENTRICHLORID 6.1 6.1 6.1 T5 T5 T4 II II I 6.1 6.1 6.1 43 274 500 g E4 500 g E4 0 E5 P002 IBC08 P002 IBC08 P001 MP10 B4 MP10 B4 MP8 MP17 T3 T3 T14 TP33 TP33 TP2 TP27 6.1 T4 II 6.1 43 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 T4 III 6.1 43 274 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T5 I 6.1 43 274 0 E5 MP18 T6 TP33 6.1 T5 II 6.1 43 274 500 g E4 P002 IBC08 MP10 B4 T3 TP33 6.1 T5 III 6.1 43 274 5 kg E1 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P602 MP10 B3 T1 TP33 6.1 6.1 6.1 T5 T5 T4 II II I 6.1 6.1 6.1 500 g E4 500 g E4 0 E5 MP10 B4 MP10 B4 MP8 MP17 T3 T3 T14 TP33 TP33 TP2 1561 ARSENTRIOXID 1562 ARSEN-STAUB 6.1 6.1 T5 T5 II II 6.1 6.1 500 g E4 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 MP10 B4 MP10 B4 T3 T3 TP33 TP33 3.2-A-91 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH SGAH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 60 1547 ANILIN 1548 ANILINHYDROCHLORID SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 1549 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 1550 ANTIMONLAKTAT SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 1551 ANTIMONYLKALIUMTARTRAT L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 V11 V11 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) S9 S19 S9 S19 S9 S14 60 60 66 1554 ARSENSÄURE, FEST 1555 ARSENBROMID 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1557 ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1558 ARSEN 1559 ARSENPENTOXID 1560 ARSENTRICHLORID L4BH AT 2 (D/E) CV13 CV28 S9 S19 60 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 S10AH L10CH TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (D/E) V11 CV13 CV28 S9 S19 60 SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 SGAH SGAH L10CH SGAH SGAH TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) V11 V11 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 S14 60 60 66 AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) V11 V11 S9 S19 S9 S19 60 60 1561 ARSENTRIOXID 1562 ARSEN-STAUB 3.2-A-92 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T5 II 6.1 1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T5 III 6.1 177 274 513 587 177 274 513 587 500 g E4 P002 IBC08 MP10 B4 T3 TP33 5 kg E1 1565 BARIUMCYANID 6.1 T5 I 6.1 0 E5 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P602 MP10 B3 T1 TP33 MP18 T6 TP33 1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 6.1 T5 T5 II III 6.1 6.1 274 514 274 514 500 g E4 5 kg E1 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 1567 BERYLLIUM-PULVER 1569 BROMACETON 6.1 6.1 TF3 TF1 II II 6.1+ 4.1 6.1+3 500 g E4 0 E4 MP10 B4 MP15 T3 T20 TP33 TP2 1570 BRUCIN 6.1 T2 I 6.1 43 0 E5 P002 IBC07 MP18 T6 TP33 1571 BARIUMAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 50 Masse-% Wasser 1572 KAKODYLSÄURE 1573 CALCIUMARSENAT 1574 CALCIUMARSENAT UND CALCIUMARSENIT, MISCHUNG, FEST 1575 CALCIUMCYANID 4.1 DT I 4.1+ 6.1 568 0 E0 P406 MP2 6.1 6.1 6.1 T5 T5 T5 II II II 6.1 6.1 6.1 500 g E4 500 g E4 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC07 P001 IBC02 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P601 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP18 T3 T3 T3 TP33 TP33 TP33 6.1 T5 I 6.1 0 E5 T6 TP33 1577 CHLORDINITROBENZENE, FLÜSSIG 1578 CHLORNITROBENZENE, FEST 1579 4-CHLOR-o-TOLUIDINHYDROCHLORID, FEST 6.1 6.1 6.1 T1 T2 T2 II II III 6.1 6.1 6.1 279 279 100 E4 ml 500 g E4 5 kg E1 MP15 MP10 B4 MP10 B3 T7 T3 T1 TP2 TP33 TP33 1580 CHLORPIKRIN 6.1 T1 I 6.1 354 0 E0 MP8 MP17 T22 TP2 TP37 1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin 1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 2 2T 2.3 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T50 (M) 2 2T 2.3 0 E0 P200 MP9 6.1 T1 I 6.1 274 315 515 274 515 274 515 0 E5 P602 MP8 MP17 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 1585 KUPFERACETOARSENIT 6.1 T5 II 6.1 500 g E4 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 MP15 MP19 MP10 B4 T3 TP33 3.2-A-93 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (D/E) V11 CV13 CV28 S9 S19 60 1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. S10AH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (E) V10 SGAH L4BH SGAH L4BH AT AT V11 VV9 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 S9 S19 S9 66 1565 BARIUMCYANID 60 60 1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 AT FL 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) V11 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV28 S10AH L10CH AT V10 S9 S19 S2 S9 S19 S9 S14 64 63 1567 BERYLLIUM-PULVER 1569 BROMACETON 66 1570 BRUCIN 1 (B) S14 SGAH SGAH SGAH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 V11 V11 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S14 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 1571 BARIUMAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 50 Masse-% Wasser 1572 KAKODYLSÄURE 1573 CALCIUMARSENAT 1574 CALCIUMARSENAT UND CALCIUMARSENIT, MISCHUNG, FEST 1575 CALCIUMCYANID S10AH AT V10 66 L4BH SGAH SGAH L4BH AT AT AT 60 60 60 V11 VV9 1577 CHLORDINITROBENZENE, FLÜSSIG 1578 CHLORNITROBENZENE, FEST 1579 4-CHLOR-o-TOLUIDINHYDROCHLORID, FEST L15CH PxBH(M) TU14 TU15 TE19 TE21 TA4 TT9 TA4 TT9 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 1580 CHLORPIKRIN AT 1 (C/D) 1 (C/D) 1 (C/E) S14 26 PxBH(M) AT S14 26 1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin 1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. L10CH AT S9 S14 66 L4BH L4BH AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 S9 S19 S9 60 60 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. SGAH TU15 TE19 AT 2 (D/E) V11 CV13 CV28 S9 S19 60 1585 KUPFERACETOARSENIT 3.2-A-94 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1586 KUPFERARSENIT 1587 KUPFERCYANID 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 6.1 6.1 6.1 T5 T5 T5 II II I 6.1 6.1 6.1 47 274 47 274 47 274 500 g E4 500 g E4 0 E5 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P200 MP10 B4 MP10 B4 MP18 T3 T3 T6 TP33 TP33 TP33 6.1 6.1 T5 T5 II III 6.1 6.1 500 g E4 5 kg E1 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 1589 CHLORCYAN, STABILISIERT 2 2TC 2.3+8 0 E0 MP9 1590 DICHLORANILINE, FLÜSSIG 1591 o-DICHLORBENZEN 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 279 279 100 E4 ml 5 L E1 1593 DICHLORMETHAN 6.1 T1 III 6.1 516 5L E1 1594 DIETHYLSULFAT 1595 DIMETHYLSULFAT 6.1 6.1 T1 TC1 II I 6.1 6.1+8 354 100 E4 ml 0 E0 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P602 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP19 B8 T7 TP2 MP15 MP8 MP17 T7 T20 TP2 TP2 TP35 1596 DINITROANILINE 1597 DINITROBENZENE, FLÜSSIG 1597 DINITROBENZENE, FLÜSSIG 6.1 6.1 6.1 T2 T1 T1 II II III 6.1 6.1 6.1 500 g E4 100 E4 ml 5 L E1 1598 DINITRO-o-CRESOL 1599 DINITROPHENOL, LÖSUNG 1599 DINITROPHENOL, LÖSUNG 6.1 6.1 6.1 T2 T1 T1 II II III 6.1 6.1 6.1 43 500 g E4 100 E4 ml 5 L E1 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T7 TP33 TP2 TP2 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T4 TP33 TP2 TP1 1600 DINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. 6.1 6.1 T1 T2 II I 6.1 6.1 274 0 0 E0 E5 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP18 T7 T6 TP3 TP33 6.1 6.1 T2 T2 II III 6.1 6.1 274 274 500 g E4 5 kg E1 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 1602 FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1602 FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T1 I 6.1 274 0 E5 MP8 MP17 6.1 T1 II 6.1 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 3.2-A-95 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH SGAH S10AH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 V11 V10 SGAH SGAH AT AT V11 VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 S14 S9 S19 S9 60 60 66 1586 KUPFERARSENIT 1587 KUPFERCYANID 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 60 60 1 (D) L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 CV9 CV10 CV36 CV13 CV28 CV13 CV28 S14 1589 CHLORCYAN, STABILISIERT S9 S19 S9 60 60 1590 DICHLORANILINE, FLÜSSIG 1591 o-DICHLORBENZEN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 1593 DICHLORMETHAN L4BH L10CH SGAH L4BH L4BH L4BH TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 1 (C/D) CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 V11 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S14 60 668 1594 DIETHYLSULFAT 1595 DIMETHYLSULFAT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V12 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 1596 DINITROANILINE 1597 DINITROBENZENE, FLÜSSIG 1597 DINITROBENZENE, FLÜSSIG SGAH L4BH L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 1598 DINITRO-o-CRESOL 1599 DINITROPHENOL, LÖSUNG 1599 DINITROPHENOL, LÖSUNG L4BH S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 0 (D/E) 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (E) CV13 V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S14 S9 S19 S9 60 66 1600 DINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. AT AT V11 VV9 60 60 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 L4BH AT 2 (D/E) CV13 CV28 S9 S19 60 1602 FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1602 FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3.2-A-96 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1602 FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1603 ETHYLBROMACETAT 6.1 T1 III 6.1 274 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P602 MP19 6.1 TF1 II 6.1+3 100 E4 ml 1L 354 0 E2 E0 MP15 T7 TP2 1604 ETHYLENDIAMIN 1605 ETHYLENDIBROMID 8 6.1 CF1 T1 II I 8+3 6.1 MP15 MP8 MP17 T7 T20 TP2 TP2 TP37 1606 EISEN(III)ARSENAT 1607 EISEN(III)ARSENIT 1608 EISEN(II)ARSENAT 1611 HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT 1612 HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH 1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff 1614 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes poröses Material 1616 BLEIACETAT 6.1 6.1 6.1 6.1 2 T5 T5 T5 T1 1T II II II II 6.1 6.1 6.1 6.1 2.3 500 g E4 500 g E4 500 g E4 100 E4 ml 0 E0 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P001 IBC02 P200 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP15 MP9 T3 T3 T3 T7 (M) TP33 TP33 TP33 TP2 6.1 TF1 I 6.1+3 48 0 E5 P601 MP8 MP17 T14 TP2 6.1 TF1 I 6.1+3 603 0 E5 P099 P601 MP2 RR10 6.1 T5 III 6.1 5 kg E1 1617 BLEIARSENATE 1618 BLEIARSENITE 1620 BLEICYANID 1621 LONDON PURPLE 1622 MAGNESIUMARSENAT 1623 QUECKSILBER(II)ARSENAT 1624 QUECKSILBER(II)CHLORID 1625 QUECKSILBER(II)NITRAT 1626 KALIUMQUECKSILBER(II)CYANID 1627 QUECKSILBER(I)NITRAT 1629 QUECKSILBERACETAT 1630 QUECKSILBER(II)AMMONIUMCHLORID 1631 QUECKSILBER(II)BENZOAT 1634 QUECKSILBERBROMIDE 1636 QUECKSILBERCYANID 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 T5 T5 T5 T5 T5 T5 T5 T5 T5 II II II II II II II II I 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 43 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 0 E5 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP18 T3 T3 T3 T3 T3 T3 T3 T3 T6 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 T5 T5 T5 T5 T5 T5 II II II II II II 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 T3 T3 T3 T3 T3 T3 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 3.2-A-97 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) CV13 CV28 L4BN L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TA4 TT9 TU14 TU15 TE19 TE21 FL AT S2 S9 S19 S2 S9 S14 63 1602 FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1603 ETHYLBROMACETAT 83 66 1604 ETHYLENDIAMIN 1605 ETHYLENDIBROMID CV1 CV13 CV28 V11 V11 V11 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV9 CV10 CV36 CV1 CV13 CV28 SGAH SGAH SGAH L4BH CxBH(M) AT AT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) 0 (C/D) S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S14 60 60 60 60 26 1606 EISEN(III)ARSENAT 1607 EISEN(III)ARSENIT 1608 EISEN(II)ARSENAT 1611 HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT 1612 HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH 1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG) mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff 1614 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes poröses Material 1616 BLEIACETAT L15DH(+) FL S2 S9 S14 663 0 (D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S10 S14 S9 60 SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH S10AH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT AT AT AT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) V11 V11 V11 V11 V11 V11 V11 V11 V10 SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH AT AT AT AT AT AT V11 V11 V11 V11 V11 V11 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 3.2-A-98 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S14 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 60 60 60 60 60 60 60 60 66 1617 BLEIARSENATE 1618 BLEIARSENITE 1620 BLEICYANID 1621 LONDON PURPLE 1622 MAGNESIUMARSENAT 1623 QUECKSILBER(II)ARSENAT 1624 QUECKSILBER(II)CHLORID 1625 QUECKSILBER(II)NITRAT 1626 KALIUMQUECKSILBER(II)CYANID 1627 QUECKSILBER(I)NITRAT 1629 QUECKSILBERACETAT 1630 QUECKSILBER(II)AMMONIUMCHLORID 1631 QUECKSILBER(II)BENZOAT 1634 QUECKSILBERBROMIDE 1636 QUECKSILBERCYANID 60 60 60 60 60 60 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1637 QUECKSILBERGLUCONAT 1638 QUECKSILBERIODID 1639 QUECKSILBERNUCLEAT 1640 QUECKSILBEROLEAT 1641 QUECKSILBEROXID 1642 QUECKSILBEROXYCYANID, DESENSIBILISIERT 1643 KALIUMQUECKSILBER(II)IODID 1644 QUECKSILBERSALICYLAT 1645 QUECKSILBERSULFAT 1646 QUECKSILBERTHIOCYANAT 1647 METHYLBROMID UND ETHYLENDIBROMID, MISCHUNG, FLÜSSIG 1648 ACETONITRIL 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 T5 T5 T5 T5 T5 T5 T5 T5 T5 T5 T1 II II II II II II II II II II I 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 354 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 0 E0 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P602 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP8 MP17 T3 T3 T3 T3 T3 T3 T3 T3 T3 T3 T20 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP2 3 F1 II 3 1L E2 1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF 6.1 T3 I 6.1 0 E5 P001 IBC02 R001 P602 MP19 T7 TP2 MP8 MP17 T14 TP2 1650 beta-NAPHTHYLAMIN, FEST 1651 NAPHTHYLTHIOHARNSTOFF 1652 NAPHTHYLHARNSTOFF 1653 NICKELCYANID 1654 NICOTIN 1655 NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. 1655 NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. 1655 NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. 1656 NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG oder NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG 1656 NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG oder NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG 1657 NICOTINSALICYLAT 1658 NICOTINSULFAT, LÖSUNG 1658 NICOTINSULFAT, LÖSUNG 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 T2 T2 T2 T5 T1 T2 II II II II II I 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 43 274 43 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 100 E4 ml 0 E5 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P001 IBC02 P002 IBC07 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP15 MP18 T3 T3 T3 T3 TP33 TP33 TP33 TP33 T6 TP33 6.1 T2 II 6.1 43 274 500 g E4 P002 IBC08 MP10 B4 T3 TP33 6.1 T2 III 6.1 43 274 5 kg E1 6.1 T1 II 6.1 43 100 E4 ml P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 MP10 B3 T1 TP33 MP15 6.1 T1 III 6.1 43 5L E1 6.1 6.1 6.1 T2 T1 T1 II II III 6.1 6.1 6.1 500 g E4 100 E4 ml 5 L E1 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T7 TP33 TP2 TP2 3.2-A-99 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH SGAH L10CH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) V11 V11 V11 V11 V11 V11 V11 V11 V11 V11 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S14 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 66 1637 QUECKSILBERGLUCONAT 1638 QUECKSILBERIODID 1639 QUECKSILBERNUCLEAT 1640 QUECKSILBEROLEAT 1641 QUECKSILBEROXID 1642 QUECKSILBEROXYCYANID, DESENSIBILISIERT 1643 KALIUMQUECKSILBER(II)IODID 1644 QUECKSILBERSALICYLAT 1645 QUECKSILBERSULFAT 1646 QUECKSILBERTHIOCYANAT 1647 METHYLBROMID UND ETHYLENDIBROMID, MISCHUNG, FLÜSSIG 1648 ACETONITRIL LGBF FL 2 (D/E) 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S20 S9 S14 33 L10CH SGAH L4BH SGAH SGAH SGAH L4BH L4BH S10AH L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TT6 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 66 1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF AT AT AT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) V11 V11 V11 V11 V10 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S14 60 60 60 60 60 66 1650 beta-NAPHTHYLAMIN, FEST 1651 NAPHTHYLTHIOHARNSTOFF 1652 NAPHTHYLHARNSTOFF 1653 NICKELCYANID 1654 NICOTIN 1655 NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. 1655 NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. 1655 NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. 1656 NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG oder NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG 1656 NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG oder NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG 1657 NICOTINSALICYLAT 1658 NICOTINSULFAT, LÖSUNG 1658 NICOTINSULFAT, LÖSUNG SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (D/E) V11 S9 S19 60 SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 L4BH TU15 TE19 AT 2 (D/E) CV13 CV28 S9 S19 60 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 SGAH L4BH L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 3.2-A-100 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1659 NICOTINTARTRAT 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET) 1661 NITROANILINE (o-, m-, p-) 1662 NITROBENZEN 1663 NITROPHENOLE (o-, m-, p-) 6.1 2 T2 1TOC II 6.1 2.3+ 5.1+8 500 g E4 0 E0 P002 IBC08 P200 MP10 B4 MP9 T3 TP33 6.1 6.1 6.1 T2 T1 T2 II II III 6.1 6.1 6.1 279 279 279 500 g E4 100 E4 ml 5 kg E1 1664 NITROTOLUENE, FLÜSSIG 1665 NITROXYLENE, FLÜSSIG 1669 PENTACHLORETHAN 1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN 6.1 6.1 6.1 6.1 T1 T1 T1 T1 II II II I 6.1 6.1 6.1 6.1 354 100 ml 100 ml 100 ml 0 E4 E4 E4 E0 P002 IBC08 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 P602 MP10 B4 MP15 MP10 B3 T3 T7 T1 TP33 TP2 TP33 MP15 MP15 MP15 MP8 MP17 T7 T7 T7 T20 TP2 TP2 TP2 TP2 TP37 1671 PHENOL, FEST 1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID 6.1 6.1 T2 T1 II I 6.1 6.1 279 500 g E4 0 E5 P002 IBC08 P602 MP10 B4 MP8 MP17 T3 T14 TP33 TP2 1673 PHENYLENDIAMINE (o-, m-, p-) 6.1 T2 III 6.1 279 5 kg E1 1674 PHENYLQUECKSILBER(II)ACETAT 1677 KALIUMARSENAT 1678 KALIUMARSENIT 1679 KALIUMKUPFER(I)CYANID 1680 KALIUMCYANID, FEST 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 T3 T5 T5 T5 T5 II II II II I 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 43 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 0 E5 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC07 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP18 T3 T3 T3 T3 T6 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 1683 SILBERARSENIT 1684 SILBERCYANID 1685 NATRIUMARSENAT 1686 NATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG 1686 NATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 T5 T5 T5 T4 T4 II II II II III 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 43 43 500 g E4 500 g E4 500 g E4 100 E4 ml 5 L E1 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T3 T3 T7 T4 TP33 TP33 TP33 TP2 TP2 1687 NATRIUMAZID 1688 NATRIUMKAKODYLAT 1689 NATRIUMCYANID, FEST 6.1 6.1 6.1 T5 T5 T5 II II I 6.1 6.1 6.1 500 g E4 500 g E4 0 E5 MP10 B4 MP10 B4 MP18 T6 TP33 T3 TP33 1690 NATRIUMFLUORID, FEST 6.1 T5 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 1691 STRONTIUMARSENIT 6.1 T5 II 6.1 500 g E4 MP10 B4 T3 TP33 3.2-A-101 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (D/E) 1 (D) V11 CV13 CV28 CV9 CV10 CV36 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S14 60 1659 NICOTINTARTRAT 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET) 1661 NITROANILINE (o-, m-, p-) 1662 NITROBENZEN 1663 NITROPHENOLE (o-, m-, p-) SGAH L4BH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 L4BH L4BH L4BH L10CH SGAH L10CH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 V11 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S14 60 60 60 66 1664 NITROTOLUENE, FLÜSSIG 1665 NITROXYLENE, FLÜSSIG 1669 PENTACHLORETHAN 1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN AT AT 2 (D/E) 1 (C/E) S9 S19 S9 S14 60 66 1671 PHENOL, FEST 1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID AT 2 (E) S9 60 1673 PHENYLENDIAMINE (o-, m-, p-) SGAH L4BH SGAH SGAH SGAH S10AH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 V11 V11 V11 V10 SGAH SGAH SGAH L4BH L4BH AT AT AT AT AT V11 V11 V11 V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S14 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 60 66 1674 PHENYLQUECKSILBER(II)ACETAT 1677 KALIUMARSENAT 1678 KALIUMARSENIT 1679 KALIUMKUPFER(I)CYANID 1680 KALIUMCYANID, FEST 60 60 60 60 60 1683 SILBERARSENIT 1684 SILBERCYANID 1685 NATRIUMARSENAT 1686 NATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG 1686 NATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG SGAH S10AH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) 2 (E) V11 V11 V10 SGAH AT VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 S14 S9 1687 NATRIUMAZID 60 66 1688 NATRIUMKAKODYLAT 1689 NATRIUMCYANID, FEST 60 1690 NATRIUMFLUORID, FEST SGAH TU15 TE19 AT 2 (D/E) V11 CV13 CV28 S9 S19 60 1691 STRONTIUMARSENIT 3.2-A-102 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1692 STRYCHNIN oder STRYCHNINSALZE 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG 6.1 T2 I 6.1 0 E5 P002 IBC07 P001 MP18 T6 TP33 6.1 T1 I 6.1 274 0 E5 MP8 MP17 6.1 T1 II 6.1 274 0 E4 P001 IBC02 P001 MP15 6.1 T1 I 6.1 138 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 1695 CHLORACETON, STABILISIERT 6.1 TFC I 6.1+3 +8 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP35 1697 CHLORACETOPHENON, FEST 1698 DIPHENYLAMINOCHLORARSIN 1699 DIPHENYLCHLORARSIN, FLÜSSIG 6.1 6.1 T2 T3 II I 6.1 6.1 0 0 E4 E5 P002 IBC08 P002 MP10 B4 MP18 T3 T6 TP33 TP33 6.1 T3 I 6.1 0 E5 P001 MP8 MP17 1700 TRÄNENGAS-KERZEN 1701 XYLYLBROMID, FLÜSSIG 1702 1,1,2,2-TETRACHLORETHAN 1704 TETRAETHYLDITHIOPYROPHOSPHAT 1707 THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1708 TOLUIDINE, FLÜSSIG 1709 2,4-TOLUYLENDIAMIN, FEST 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 TF3 T1 T1 T1 T5 T1 T2 II II II II II II III 6.1+ 4.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 43 43 274 279 0 0 E0 E4 P600 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 P002 IBC08 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 MP15 MP15 MP15 MP10 B4 MP15 MP10 B3 T7 T1 TP2 TP33 T7 T7 T7 T3 TP2 TP2 TP2 TP33 100 E4 ml 100 E4 ml 500 g E4 100 E4 ml 5 kg E1 1710 TRICHLORETHYLEN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 MP19 T4 TP1 1711 XYLIDINE, FLÜSSIG 1712 ZINKARSENAT oder ZINKARSENIT oder ZINKARSENAT UND ZINKARSENIT, MISCHUNG 1713 ZINKCYANID 6.1 6.1 T1 T5 II II 6.1 6.1 100 E4 ml 500 g E4 MP15 MP10 B4 T7 T3 TP2 TP33 6.1 T5 I 6.1 0 E5 P002 IBC07 P403 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 MP18 T6 TP33 1714 ZINKPHOSPHID 1715 ESSIGSÄUREANHYDRID 1716 ACETYLBROMID 1717 ACETYLCHLORID 1718 BUTYLPHOSPHAT 4.3 8 8 3 8 WT2 CF1 C3 FC C3 I II II II III 4.3+ 6.1 8+3 8 3+8 8 0 1L 1L 1L 5L E0 E2 E2 E2 E1 MP2 MP15 MP15 MP19 MP19 T7 T8 T8 T4 TP2 TP2 TP2 TP1 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8 C5 II 8 274 1L E2 MP15 T11 TP2 TP27 3.2-A-103 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) S10AH TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/E) 1 (C/E) V10 L10CH AT CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S9 S14 S9 S14 66 1692 STRYCHNIN oder STRYCHNINSALZE 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1693 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. 1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG 66 L4BH AT 2 (D/E) 1 (C/E) S9 S19 S9 S14 60 L10CH AT 66 L10CH FL 1 (C/D) S2 S9 S14 S9 S19 S9 S14 S9 S14 663 1695 CHLORACETON, STABILISIERT SGAH L4BH S10AH AT AT 2 (D/E) 1 (C/E) 1 (C/E) V11 L10CH AT CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 60 66 1697 CHLORACETOPHENON, FEST 1698 DIPHENYLAMINOCHLORARSIN 1699 DIPHENYLCHLORARSIN, FLÜSSIG 66 L4BH L4BH L4BH SGAH L4BH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 1700 TRÄNENGAS-KERZEN 60 60 60 60 60 60 1701 XYLYLBROMID, FLÜSSIG 1702 1,1,2,2-TETRACHLORETHAN 1704 TETRAETHYLDITHIOPYROPHOSPHAT 1707 THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 1708 TOLUIDINE, FLÜSSIG 1709 2,4-TOLUYLENDIAMIN, FEST L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 1710 TRICHLORETHYLEN L4BH SGAH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) V11 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 60 60 1711 XYLIDINE, FLÜSSIG 1712 ZINKARSENAT oder ZINKARSENIT oder ZINKARSENAT UND ZINKARSENIT, MISCHUNG 1713 ZINKCYANID S10AH TU15 TE19 AT 1 (C/E) 1 (E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (D/E) 3 (E) V10 V1 CV1 CV13 CV28 CV23 CV28 S9 S14 S14 S2 66 1714 ZINKPHOSPHID 83 80 1715 ESSIGSÄUREANHYDRID 1716 ACETYLBROMID 1717 ACETYLCHLORID 1718 BUTYLPHOSPHAT L4BN L4BN L4BH L4BN FL AT FL AT S2 S20 V12 X338 80 L4BN AT 2 (E) 80 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3.2-A-104 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1722 ALLYLCHLORFORMIAT 8 C5 III 8 274 5L E1 6.1 TFC I 6.1+3 +8 0 E5 P001 IBC03 R001 P001 MP19 T7 TP1 TP28 TP2 MP8 MP17 T14 1723 ALLYLIODID 1724 ALLYLTRICHLORSILAN, STABILISIERT 1725 ALUMINIUMBROMID, WASSERFREI 1726 ALUMINIUMCHLORID, WASSERFREI 1727 AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST 1728 AMYLTRICHLORSILAN 1729 ANISOYLCHLORID 1730 ANTIMONPENTACHLORID, FLÜSSIG 1731 ANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG 1731 ANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG 3 8 8 8 8 8 8 8 8 8 FC CF1 C2 C2 C2 C3 C4 C1 C1 C1 II II II II II II II II II III 3+8 8+3 8 8 8 8 8 8 8 8 588 588 1L 0 E2 E0 P001 IBC02 P010 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P010 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P200 MP19 MP15 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP15 MP10 B4 MP15 MP15 MP19 T7 T10 T3 T3 T3 T10 T3 T7 T7 T4 TP2 TP2 TP7 TP33 TP33 TP33 TP2 TP7 TP33 TP2 TP2 TP1 1 kg E2 1 kg E2 1 kg E2 0 E0 1 kg E2 1L 1L 5L E2 E2 E1 1732 ANTIMONPENTAFLUORID 1733 ANTIMONTRICHLORID 1736 BENZOYLCHLORID 1737 BENZYLBROMID 1738 BENZYLCHLORID 1739 BENZYLCHLORFORMIAT 1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. 1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. 8 8 8 6.1 6.1 8 8 8 CT1 C2 C3 TC1 TC1 C9 C2 C2 II II II II II I II III 8+6.1 8 8 6.1+8 6.1+8 8 8 8 517 517 1L E2 MP15 MP10 B4 MP15 MP15 MP15 MP8 MP17 MP10 B4 MP10 B3 T7 T3 T8 T8 T8 T10 T3 T1 TP2 TP33 TP2 TP2 TP2 TP2 TP33 TP33 1 kg E2 1L 0 0 0 E2 E4 E4 E0 1 kg E2 5 kg E1 1741 BORTRICHLORID 2 2TC 2.3+8 0 E0 MP9 (M) 1742 BORTRIFLUORIDESSIGSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG 1743 BORTRIFLUORIDPROPIONSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG 1744 BROM oder BROM, LÖSUNG 8 C3 II 8 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC02 P804 MP15 T8 TP2 8 C3 II 8 1L E2 MP15 T8 TP2 8 CT1 I 8+6.1 0 E0 MP2 T22 TP2 TP10 1745 BROMPENTAFLUORID 1746 BROMTRIFLUORID 1747 BUTYLTRICHLORSILAN 5.1 5.1 8 OTC OTC CF1 I I II 5.1+ 6.1+8 5.1+ 6.1+8 8+3 0 0 0 E0 E0 E0 P200 P200 P010 MP2 MP2 MP15 T22 T22 T10 TP2 TP2 TP2 TP7 3.2-A-105 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN AT 3 (E) 1 (C/D) V12 80 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1722 ALLYLCHLORFORMIAT L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 S2 S20 S2 668 L4BH L4BN SGAN SGAN SGAN L4BN SGAN L4BN L4BN L4BN L4BN FL FL AT AT AT AT AT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) 338 X839 80 80 80 X80 1723 ALLYLIODID 1724 ALLYLTRICHLORSILAN, STABILISIERT 1725 ALUMINIUMBROMID, WASSERFREI 1726 ALUMINIUMCHLORID, WASSERFREI 1727 AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST 1728 AMYLTRICHLORSILAN 1729 ANISOYLCHLORID 1730 ANTIMONPENTACHLORID, FLÜSSIG 1731 ANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG 1731 ANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG V11 V11 V11 V11 80 X80 80 V12 80 L4BN SGAN L4BN L4BN L4BH L4BH L10BH SGAN SGAV TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT AT AT AT AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (E) 2 (E) 3 (E) CV13 CV28 V11 86 80 80 1732 ANTIMONPENTAFLUORID 1733 ANTIMONTRICHLORID 1736 BENZOYLCHLORID 1737 BENZYLBROMID 1738 BENZYLCHLORID 1739 BENZYLCHLORFORMIAT 1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. 1740 HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S20 68 68 88 80 V11 VV9 80 AT 1 (C/D) 2 (E) 2 (E) 1 (C/D) CV9 CV10 CV36 S14 268 1741 BORTRICHLORID L4BN AT 80 L4BN AT 80 L21DH(+) L10DH L10DH L4BN TU14 TU33 TC5 TE21 TT2 TM3 TM5 TU3 TU3 AT CV13 CV28 S14 886 1742 BORTRIFLUORIDESSIGSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG 1743 BORTRIFLUORIDPROPIONSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG 1744 BROM oder BROM, LÖSUNG AT AT FL 1 (B/E) 1 (B/E) 2 (D/E) CV24 CV28 CV24 CV28 S14 S14 S2 568 568 X83 1745 BROMPENTAFLUORID 1746 BROMTRIFLUORID 1747 BUTYLTRICHLORSILAN 3.2-A-106 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1748 CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) 1748 CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) 1749 CHLORTRIFLUORID 5.1 O2 II 5.1 314 1 kg E2 P002 IBC08 MP10 B4 B13 5.1 O2 III 5.1 316 5 kg E1 P002 IBC08 R001 MP10 B4 B13 2 2TOC 2.3+ 5.1+8 II II I 6.1+8 6.1+8 6.1+8 354 0 E0 P200 MP9 (M) 1750 CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1751 CHLORESSIGSÄURE, FEST 1752 CHLORACETYLCHLORID 6.1 6.1 6.1 TC1 TC2 TC1 100 E4 ml 500 g E4 0 E0 P001 IBC02 P002 IBC08 P602 MP15 MP10 B4 MP8 MP17 T7 T3 T20 TP2 TP33 TP2 TP35 1753 CHLORPHENYLTRICHLORSILAN 1754 CHLORSULFONSÄURE mit oder ohne Schwefeltrioxid 1755 CHROMSÄURE, LÖSUNG 1755 CHROMSÄURE, LÖSUNG 8 8 8 8 C3 C1 C1 C1 II I II III 8 8 8 8 518 518 0 0 1L 5L E0 E0 E2 E1 P010 P001 P001 IBC02 P001 IBC02 LP01 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P010 P010 P001 IBC02 MP15 MP8 MP17 MP15 MP19 T10 T20 T8 T4 TP2 TP7 TP2 TP2 TP1 1756 CHROMFLUORID, FEST 1757 CHROMFLUORID, LÖSUNG 1757 CHROMFLUORID, LÖSUNG 8 8 8 C2 C1 C1 II II III 8 8 8 1 kg E2 1L 5L E2 E1 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T4 TP33 TP2 TP1 1758 CHROMOXYCHLORID 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 8 8 8 8 C1 C10 C10 C10 I I II III 8 8 8 8 274 274 274 0 0 E0 E0 MP8 MP17 MP18 MP10 B4 MP10 B3 T10 T6 T3 T1 TP2 TP33 TP33 TP33 1 kg E2 5 kg E1 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8 8 8 C9 C9 C9 I II III 8 8 8 274 274 274 0 1L 5L E0 E2 E1 MP8 MP17 MP15 MP19 T14 T11 T7 TP2 TP27 TP2 TP27 TP1 TP28 1761 KUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG 1761 KUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG 1762 CYCLOHEXENYLTRICHLORSILAN 1763 CYCLOHEXYLTRICHLORSILAN 1764 DICHLORESSIGSÄURE 8 8 CT1 CT1 II III 8+6.1 8+6.1 1L 5L E2 E1 MP15 MP19 T7 T7 TP2 TP1 TP28 TP2 TP7 TP2 TP7 TP2 8 8 8 C3 C3 C3 II II II 8 8 8 0 0 1L E0 E0 E2 MP15 MP15 MP15 T10 T10 T8 3.2-A-107 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAN TU3 AT 2 (E) V11 CV24 CV35 50 SGAV TU3 AT 3 (E) CV24 CV35 50 PxBH(M) TA4 TT9 TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/D) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) L4BH SGAH L10CH AT AT AT V11 CV9 CV10 CV36 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S14 265 1748 CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) 1748 CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) 1749 CHLORTRIFLUORID S9 S19 S9 S19 S9 S14 68 68 668 1750 CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1751 CHLORESSIGSÄURE, FEST 1752 CHLORACETYLCHLORID L4BN L10BH L4BN L4BN AT AT AT AT 2 (E) 1 (E) 2 (E) 3 (E) X80 S20 X88 80 80 1753 CHLORPHENYLTRICHLORSILAN 1754 CHLORSULFONSÄURE mit oder ohne Schwefeltrioxid 1755 CHROMSÄURE, LÖSUNG 1755 CHROMSÄURE, LÖSUNG SGAN L4BN L4BN AT AT AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 80 80 1756 CHROMFLUORID, FEST 1757 CHROMFLUORID, LÖSUNG 1757 CHROMFLUORID, LÖSUNG V12 80 L10BH S10AN L10BH SGAN L4BN SGAV L4BN AT AT AT AT 1 (E) 1 (E) 2 (E) 3 (E) S20 V10 V11 VV9 S20 X88 88 80 80 1758 CHROMOXYCHLORID 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. L10BH L4BN L4BN AT AT AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) S20 88 80 V12 80 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. L4BN L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 86 86 1761 KUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG 1761 KUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG 1762 CYCLOHEXENYLTRICHLORSILAN 1763 CYCLOHEXYLTRICHLORSILAN 1764 DICHLORESSIGSÄURE L4BN L4BN L4BN AT AT AT X80 X80 80 3.2-A-108 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1765 DICHLORACETYLCHLORID 1766 DICHLORPHENYLTRICHLORSILAN 1767 DIETHYLDICHLORSILAN 1768 DIFLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI 1769 DIPHENYLDICHLORSILAN 1770 DIPHENYLBROMMETHAN 1771 DODECYLTRICHLORSILAN 1773 EISENCHLORID, WASSERFREI 8 8 8 8 8 8 8 8 C3 C3 CF1 C1 C3 C10 C3 C2 II II II II II II II III 8 8 8+3 8 8 8 8 8 590 1L 0 0 1L 0 E2 E0 E0 E2 E0 P001 IBC02 P010 P010 P001 IBC02 P010 P002 IBC08 P010 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP15 MP15 MP15 MP15 MP15 MP10 B4 MP15 MP10 B3 T7 T10 T10 T8 T10 T3 T10 T1 TP2 TP2 TP7 TP2 TP7 TP2 TP2 TP7 TP33 TP2 TP7 TP33 1 kg E2 0 E0 5 kg E1 1774 FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff 1775 FLUORBORSÄURE 1776 FLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI 1777 FLUORSULFONSÄURE 1778 FLUORKIESELSÄURE 1779 AMEISENSÄURE mit mehr als 85 Masse-% Säure 1780 FUMARYLCHLORID 1781 HEXADECYLTRICHLORSILAN 1782 HEXAFLUORPHOSPHORSÄURE 1783 HEXAMETHYLENDIAMIN, LÖSUNG 1783 HEXAMETHYLENDIAMIN, LÖSUNG 8 C11 II 8 1L E0 PP4 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 C1 C1 C1 C1 CF1 C3 C3 C1 C7 C7 II II I II II II II II II III 8 8 8 8 8+3 8 8 8 8 8 1L 1L 0 1L 1L 1L 0 1L 1L 5L E2 E2 E0 E2 E2 E2 E0 E2 E2 E1 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 P010 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P010 P001 MP15 MP15 MP8 MP17 MP15 MP15 MP15 MP15 MP15 MP15 MP19 T7 T8 T10 T8 T7 T7 T10 T8 T7 T4 TP2 TP2 TP2 TP2 TP2 TP2 TP2 TP7 TP2 TP2 TP1 1784 HEXYLTRICHLORSILAN 1786 FLUORWASSERSTOFFSÄURE UND SCHWEFELSÄURE, MISCHUNG 1787 IODWASSERSTOFFSÄURE 1787 IODWASSERSTOFFSÄURE 8 8 C3 CT1 II I 8 8+6.1 0 0 E0 E0 MP15 MP8 MP17 T10 T10 TP2 TP7 TP2 8 8 C1 C1 II III 8 8 1L 5L E2 E1 1788 BROMWASSERSTOFFSÄURE 1788 BROMWASSERSTOFFSÄURE 8 8 C1 C1 II III 8 8 519 519 1L 5L E2 E1 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE 8 8 C1 C1 II III 8 8 520 520 1L 5L E2 E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP15 MP19 T8 T4 TP2 TP1 3.2-A-109 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN L4BN L4BN L4BN L4BN SGAN L4BN L4BN SGAV AT AT FL AT AT AT AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) X80 X80 S2 X83 80 X80 V11 80 X80 VV9 80 1765 DICHLORACETYLCHLORID 1766 DICHLORPHENYLTRICHLORSILAN 1767 DIETHYLDICHLORSILAN 1768 DIFLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI 1769 DIPHENYLDICHLORSILAN 1770 DIPHENYLBROMMETHAN 1771 DODECYLTRICHLORSILAN 1773 EISENCHLORID, WASSERFREI 2 (E) L4BN L4BN L10BH L4BN L4BN L4BN L4BN L4BN L4BN L4BN AT AT AT AT FL AT AT AT AT AT 2 (E) 2 (E) 1 (E) 2 (E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) 80 80 S20 88 80 S2 83 80 X80 80 80 V12 80 1774 FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff 1775 FLUORBORSÄURE 1776 FLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI 1777 FLUORSULFONSÄURE 1778 FLUORKIESELSÄURE 1779 AMEISENSÄURE mit mehr als 85 Masse-% Säure 1780 FUMARYLCHLORID 1781 HEXADECYLTRICHLORSILAN 1782 HEXAFLUORPHOSPHORSÄURE 1783 HEXAMETHYLENDIAMIN, LÖSUNG 1783 HEXAMETHYLENDIAMIN, LÖSUNG L4BN L10DH TU14 TE21 AT AT 2 (E) 1 (C/D) X80 CV13 CV28 S14 886 1784 HEXYLTRICHLORSILAN 1786 FLUORWASSERSTOFFSÄURE UND SCHWEFELSÄURE, MISCHUNG 1787 IODWASSERSTOFFSÄURE 1787 IODWASSERSTOFFSÄURE L4BN L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) 80 V12 80 L4BN L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) 80 V12 80 1788 BROMWASSERSTOFFSÄURE 1788 BROMWASSERSTOFFSÄURE L4BN L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) 80 V12 80 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE 3.2-A-110 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff 8 CT1 I 8+6.1 640I 0 E0 P802 MP2 T10 TP2 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8 CT1 I 8+6.1 640J 0 E0 P001 PP81 MP8 MP17 T10 TP2 8 CT1 II 8+6.1 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 LP01 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 LP01 R001 P002 IBC08 P001 PP10 B5 B5 MP15 T8 TP2 8 8 C9 C9 II III 8 8 521 521 1L 5L E2 E1 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP24 TP2 TP24 1792 IODMONOCHLORID, FEST 1793 ISOPROPYLPHOSPHAT 8 8 C2 C3 II III 8 8 1 kg E2 5L E1 MP10 B4 MP19 T7 T4 TP2 TP1 1794 BLEISULFAT mit mehr als 3 % freier Säure 1796 NITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure 1796 NITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE 1799 NONYLTRICHLORSILAN 1800 OCTADECYLTRICHLORSILAN 1801 OCTYLTRICHLORSILAN 1802 PERCHLORSÄURE mit höchstens 50 Masse-% Säure 1803 PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG 1804 PHENYLTRICHLORSILAN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8 8 C2 CO1 II I 8 8+5.1 591 1 kg E2 0 E0 MP10 B4 MP8 MP17 MP15 T3 T10 TP33 TP2 8 C1 II 8 1L E2 P001 IBC02 T8 TP2 8 COT BEFÖRDERUNG VERBOTEN 8 8 8 8 C3 C3 C3 CO1 II II II II 8 8 8 8+5.1 522 0 0 0 1L E0 E0 E0 E2 P010 P010 P010 P001 IBC02 P001 IBC02 P010 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P001 IBC02 P602 MP15 MP15 MP15 MP3 T10 T10 T10 T7 TP2 TP7 TP2 TP7 TP2 TP7 TP2 8 8 8 C3 C3 C1 II II III 8 8 8 1L 0 5L E2 E0 E1 MP15 MP15 MP19 T7 T10 T4 TP2 TP2 TP7 TP1 1806 PHOSPHORPENTACHLORID 1807 PHOSPHORPENTOXID 1808 PHOSPHORTRIBROMID 1809 PHOSPHORTRICHLORID 8 8 8 6.1 C2 C2 C1 TC3 II II II I 8 8 8 6.1+8 354 1 kg E2 1 kg E2 1L 0 E2 E0 MP10 B4 MP10 B4 MP15 MP8 MP17 T3 T3 T7 T20 TP33 TP33 TP2 TP2 TP35 1810 PHOSPHOROXYCHLORID 6.1 TC3 I 6.1+8 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 1811 KALIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST 8 CT2 II 8+6.1 1 kg E2 P002 IBC08 MP10 B4 T3 TP33 3.2-A-111 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L21DH(+) L10DH TU14 TU34 TC1 TE21 TA4 TT9 TM3 TU14 TE21 AT 1 (C/D) CV13 CV28 S14 886 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff AT 1 (C/D) CV13 CV28 S14 886 L4DH TU14 TE21 TE11 TE11 AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) CV13 CV28 86 L4BV(+) L4BV(+) AT AT 80 80 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG SGAN L4BN L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) V11 80 80 1792 IODMONOCHLORID, FEST 1793 ISOPROPYLPHOSPHAT SGAN L10BH TC6 TT1 AT AT 2 (E) 1 (E) 2 (E) V11 VV9 CV24 S14 80 885 L4BN AT 80 BEFÖRDERUNG VERBOTEN L4BN L4BN L4BN L4BN AT AT AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) X80 X80 X80 CV24 85 1794 BLEISULFAT mit mehr als 3 % freier Säure 1796 NITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure 1796 NITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE 1799 NONYLTRICHLORSILAN 1800 OCTADECYLTRICHLORSILAN 1801 OCTYLTRICHLORSILAN 1802 PERCHLORSÄURE mit höchstens 50 Masse-% Säure 1803 PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG 1804 PHENYLTRICHLORSILAN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG L4BN L4BN L4BN AT AT AT 80 X80 V12 80 SGAN SGAN L4BN L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 AT AT AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 1 (C/D) V11 V11 80 80 X80 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S9 S14 668 1806 PHOSPHORPENTACHLORID 1807 PHOSPHORPENTOXID 1808 PHOSPHORTRIBROMID 1809 PHOSPHORTRICHLORID L10CH AT 1 (C/D) S9 S14 X668 1810 PHOSPHOROXYCHLORID SGAN AT 2 (E) V11 CV13 CV28 3.2-A-112 86 1811 KALIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1812 KALIUMFLUORID, FEST 6.1 T5 III 6.1 5 kg E1 1813 KALIUMHYDROXID, FEST 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 8 8 8 C6 C5 C5 II II III 8 8 8 1 kg E2 1L 5L E2 E1 1815 PROPIONYLCHLORID 1816 PROPYLTRICHLORSILAN 1817 PYROSULFURYLCHLORID 1818 SILICIUMTETRACHLORID 1819 NATRIUMALUMINATLÖSUNG 1819 NATRIUMALUMINATLÖSUNG 3 8 8 8 8 8 FC CF1 C1 C1 C5 C5 II II II II II III 3+8 8+3 8 8 8 8 1L 0 1L 0 1L 5L E2 E0 E2 E0 E2 E1 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P010 P001 IBC02 P010 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P001 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T4 TP33 TP2 TP1 MP19 MP15 MP15 MP15 MP15 MP19 T7 T10 T8 T10 T7 T4 TP1 TP2 TP7 TP2 TP2 TP7 TP2 TP1 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG 8 8 8 C6 C5 C5 II II III 8 8 8 1 kg E2 1L 5L E2 E1 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T4 TP33 TP2 TP1 1825 NATRIUMMONOXID 1826 ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure 1826 ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure 1827 ZINNTETRACHLORID, WASSERFREI 1828 SCHWEFELCHLORIDE 1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT 8 8 C6 CO1 II I 8 8+5.1 113 1 kg E2 0 E0 MP10 B4 MP8 MP17 MP15 T3 T10 TP33 TP2 8 C1 II 8 113 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC02 P602 P001 T8 TP2 8 8 8 C1 C1 C1 II I I 8 8 8 623 1L 0 0 E2 E0 E0 MP15 MP8 MP17 MP8 MP17 T7 T20 T20 TP2 TP2 TP4 TP25 TP26 TP2 TP2 TP2 TP2 TP2 1830 SCHWEFELSÄURE mit mehr als 51 % Säure 1831 SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1832 SCHWEFELSÄURE, GEBRAUCHT 1833 SCHWEFELIGE SÄURE 1834 SULFURYLCHLORID 8 8 8 8 6.1 C1 CT1 C1 C1 TC3 II I II II I 8 8+6.1 8 8 6.1+8 354 113 1L 0 1L 1L 0 E2 E0 E2 E2 E0 P001 IBC02 P602 P001 IBC02 P001 IBC02 P602 MP15 MP8 MP17 MP15 MP15 MP8 MP17 T8 T20 T8 T7 T20 1835 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG 1835 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG 8 8 C7 C7 II III 8 8 1L 5L E2 E1 1836 THIONYLCHLORID 8 C1 I 8 0 E0 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P802 MP15 MP19 T7 T7 TP2 TP2 MP8 MP17 T10 TP2 3.2-A-113 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 1812 KALIUMFLUORID, FEST SGAN L4BN L4BN AT AT AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 80 80 1813 KALIUMHYDROXID, FEST 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG V12 80 L4BH L4BN L4BN L4BN L4BN L4BN FL FL AT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) S2 S20 S2 338 X83 X80 X80 80 1815 PROPIONYLCHLORID 1816 PROPYLTRICHLORSILAN 1817 PYROSULFURYLCHLORID 1818 SILICIUMTETRACHLORID 1819 NATRIUMALUMINATLÖSUNG 1819 NATRIUMALUMINATLÖSUNG V12 80 SGAN L4BN L4BN AT AT AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 80 80 1823 NATRIUMHYDROXID, FEST 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG V12 80 SGAN L10BH AT AT 2 (E) 1 (E) 2 (E) 2 (E) 1 (E) 1 (E) V11 CV24 S14 80 885 1825 NATRIUMMONOXID 1826 ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure 1826 ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure 1827 ZINNTETRACHLORID, WASSERFREI 1828 SCHWEFELCHLORIDE 1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT L4BN AT 80 L4BN L10BH L10BH TU32 TE13 TT5 TM3 AT AT AT X80 S20 S20 X88 X88 L4BN L10BH L4BN L4BN L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT AT AT AT AT 2 (E) 1 (C/D) 2 (E) 2 (E) 1 (C/D) 80 CV13 CV28 S14 X886 80 80 CV1 CV13 CV28 S9 S14 X668 1830 SCHWEFELSÄURE mit mehr als 51 % Säure 1831 SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND 1832 SCHWEFELSÄURE, GEBRAUCHT 1833 SCHWEFELIGE SÄURE 1834 SULFURYLCHLORID L4BN L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) 80 V12 80 1835 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG 1835 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG L10BH AT 1 (E) S20 X88 1836 THIONYLCHLORID 3.2-A-114 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1837 THIOPHOSPHORYLCHLORID 1838 TITANTETRACHLORID 8 6.1 C1 TC3 II I 8 6.1+8 354 1L 0 E2 E0 P001 IBC02 P602 MP15 MP8 MP17 T7 T20 TP2 TP2 TP37 1839 TRICHLORESSIGSÄURE 1840 ZINKCHLORID, LÖSUNG 8 8 C4 C1 II III 8 8 1841 ACETALDEHYDAMMONIAK 9 M11 III 9 1843 AMMONIUMDINITRO-oCRESOLAT, FEST 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis) 1846 TETRACHLORKOHLENSTOFF 1847 KALIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser 1848 PROPIONSÄURE mit mindestens 10 % und weniger als 90 Masse-% Säure 1849 NATRIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1854 BARIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR 1855 CALCIUM, PYROPHOR oder CALCIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR 1856 Lappen, ölhaltig 1857 Textilabfälle, nass 1858 HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216) 1859 SILICIUMTETRAFLUORID 6.1 9 6.1 8 T2 M11 T1 C6 II 6.1 II II 6.1 8 P002 MP10 T3 IBC08 B4 5 L E1 P001 MP19 T4 IBC03 LP01 R001 5 kg E1 P002 MP10 T1 IBC08 B3 B6 LP02 R001 500 g E4 P002 MP10 T3 IBC08 B4 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR ­ bei der Verwendung als Kühlmittel siehe Abschnitt 5.5.3 100 E4 P001 MP15 T7 ml IBC02 523 1 kg E2 P002 MP10 T3 IBC08 B4 1 kg E2 TP33 TP1 TP33 TP33 TP2 TP33 8 C3 III 8 5L E1 8 C6 II 8 523 1 kg E2 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 MP19 T4 TP1 MP10 B4 T3 TP33 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 221 601 221 601 100 E4 ml 5 L E1 P001 P001 LP01 R001 P404 P404 MP15 MP19 4.2 4.2 S4 S4 I I 4.2 4.2 0 0 E0 E0 MP13 MP13 T21 TP7 TP33 4.2 4.2 2 S2 S2 2A UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 2.2 120 E1 P200 MP9 T50 ml (M) 2.3+8 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2TC 1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT 1862 ETHYLCROTONAT 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 (M) 3 F1 II 3 1L E2 1863 DÜSENKRAFTSTOFF 1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1863 DÜSENKRAFTSTOFF 3 3 F1 F1 I II 3 3 363 363 640C 363 640D 363 500 E3 ml 1 L E2 P001 IBC02 R001 P001 P001 MP19 T4 TP2 MP7 MP17 MP19 T11 T4 TP1 TP8 TP28 TP1 TP8 3 F1 II 3 1L E2 3 F1 III 3 5L E1 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T4 TP1 TP8 MP19 T2 TP1 3.2-A-115 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT AT 2 (E) 1 (C/D) X80 CV1 CV13 CV28 V11 V12 S9 S14 X668 1837 THIOPHOSPHORYLCHLORID 1838 TITANTETRACHLORID SGAN L4BN L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) 80 80 1839 TRICHLORESSIGSÄURE 1840 ZINKCHLORID, LÖSUNG SGAV AT 3 (E) VV3 90 1841 ACETALDEHYDAMMONIAK SGAH L4BH SGAN L4BN 2 V11 CV13 (D/E) CV28 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR ­ bei der Verwendung als Kühlmittel siehe Abschnitt 5.5.3 TU15 AT 2 CV13 TE19 (D/E) CV28 AT 2 V11 (E) TU15 TE19 AT S9 S19 60 1843 AMMONIUMDINITRO-oCRESOLAT, FEST 1845 Kohlendioxid, fest (Trockeneis) 1846 TETRACHLORKOHLENSTOFF 1847 KALIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser 1848 PROPIONSÄURE mit mindestens 10 % und weniger als 90 Masse-% Säure 1849 NATRIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1851 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 1854 BARIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR 1855 CALCIUM, PYROPHOR oder CALCIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR 1856 Lappen, ölhaltig 1857 Textilabfälle, nass 1858 HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216) 1859 SILICIUMTETRAFLUORID S9 S19 60 80 L4BN AT 3 (E) V12 80 SGAN L4BN AT 2 (E) V11 80 L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) 0 (B/E) 0 (E) V1 V1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 60 AT S20 S20 43 PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 PxBH(M) PxBN(M) LGBF UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR AT 3 CV9 (C/E) CV10 CV36 AT 1 CV9 (C/D) CV10 CV36 FL 2 CV9 (B/D) CV10 CV36 FL 2 (D/E) FL FL 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 20 S14 268 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 239 1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT 1862 ETHYLCROTONAT 33 L4BN L1,5BN 33 33 1863 DÜSENKRAFTSTOFF 1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1863 DÜSENKRAFTSTOFF LGBF FL 33 LGBF FL 30 3.2-A-116 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1865 n-PROPYLNITRAT 3 F1 II 3 1L E2 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 3 3 F1 F1 I II 3 3 640C 500 E3 ml 5 L E2 P001 IBC02 R001 P001 P001 MP19 B7 MP7 MP17 MP19 T11 T4 TP1 TP8 TP28 TP1 TP8 PP1 3 F1 II 3 640D 5L E2 3 F1 III 3 640E 5L E1 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1868 DECABORAN 1869 MAGNESIUM oder MAGNESIUMLEGIERUNGEN, mit mehr als 50 % Magnesium, in Pellets, Spänen, Bändern 1870 KALIUMBORHYDRID 1871 TITANHYDRID 1872 BLEIDIOXID 3 F1 III 3 640F 5L E1 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 LP01 R001 PP1 MP19 T4 TP1 TP8 PP1 MP19 T2 TP1 PP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640G 5L E1 P001 LP01 R001 PP1 MP19 T2 TP1 3 F1 III 3 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 P002 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P403 P410 IBC04 P002 IBC08 LP02 R001 P502 PP1 MP19 T2 TP1 4.1 4.1 FT2 F3 II III 4.1+ 6.1 4.1 1 kg E2 59 5 kg E1 MP10 MP11 B3 T3 T1 TP33 TP33 4.3 4.1 5.1 W2 F3 OT2 I II III 4.3 4.1 5.1+ 6.1 0 E0 MP2 PP40 MP11 MP2 B3 T3 T1 TP33 TP33 1 kg E2 5 kg E1 1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure 1884 BARIUMOXID 5.1 OC1 I 5.1+8 60 0 E0 PP28 MP3 T10 TP1 6.1 T5 III 6.1 5 kg E1 1885 BENZIDIN 1886 BENZYLIDENCHLORID 1887 BROMCHLORMETHAN 6.1 6.1 6.1 T2 T1 T1 II II III 6.1 6.1 6.1 500 g E4 100 E4 ml 5 L E1 1888 CHLOROFORM 6.1 T1 III 6.1 5L E1 1889 CYANBROMID 6.1 TC2 I 6.1+8 0 E5 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T4 TP33 TP2 TP1 MP19 T7 TP2 MP18 T6 TP33 1891 ETHYLBROMID 6.1 T1 II 6.1 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 B8 T7 TP2 3.2-A-117 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 2 (E) L4BN L1,5BN FL FL 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 33 33 1865 n-PROPYLNITRAT 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar LGBF FL 33 LGBF FL 30 L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 SGAN SGAV AT AT 2 (E) 3 (E) V11 VV1 CV28 46 40 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1868 DECABORAN 1869 MAGNESIUM oder MAGNESIUMLEGIERUNGEN, mit mehr als 50 % Magnesium, in Pellets, Spänen, Bändern 1870 KALIUMBORHYDRID 1871 TITANHYDRID 1872 BLEIDIOXID SGAN SGAN TU3 AT AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V1 CV23 S20 40 CV24 CV28 56 L4DN(+) TU3 TU28 TU15 TE19 AT 1 (B/E) 2 (E) VV9 CV24 S20 558 SGAH L4BH AT CV13 CV28 S9 60 1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure 1884 BARIUMOXID SGAH L4BH L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 1885 BENZIDIN 1886 BENZYLIDENCHLORID 1887 BROMCHLORMETHAN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 1888 CHLOROFORM S10AH L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 668 1889 CYANBROMID AT 2 (D/E) S9 S19 60 1891 ETHYLBROMID 3.2-A-118 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1892 ETHYLDICHLORARSIN 6.1 T3 I 6.1 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 1894 PHENYLQUECKSILBER(II)HYDROXID 1895 PHENYLQUECKSILBER(II)NITRAT 1897 TETRACHLORETHYLEN 6.1 6.1 6.1 T3 T3 T1 II II III 6.1 6.1 6.1 500 g E4 500 g E4 5L E1 1898 ACETYLIODID 1902 DIISOOCTYLPHOSPHAT 8 8 C3 C3 II III 8 8 1L 5L E2 E1 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8 8 8 C9 C9 C9 I II III 8 8 274 274 0 1L E0 E2 P002 IBC08 P002 IBC08 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP10 B4 MP10 B4 MP19 T3 T3 T4 TP33 TP33 TP1 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 1905 SELENSÄURE 1906 ABFALLSCHWEFELSÄURE 1907 NATRONKALK mit mehr als 4 % Natriumhydroxid 8 8 8 C2 C1 C6 I II III 1908 CHLORITLÖSUNG 1908 CHLORITLÖSUNG 8 8 C9 C9 II III 1910 Calciumoxid 1911 DIBORAN 8 2 C6 2TF P001 IBC02 8 274 5 L E1 P001 MP19 IBC03 LP01 R001 8 0 E0 P002 MP18 T6 IBC07 8 1 L E2 P001 MP15 T8 IBC02 8 62 5 kg E1 P002 MP10 T1 IBC08 B3 LP02 R001 8 521 1 L E2 P001 MP15 T7 IBC02 8 521 5 L E1 P001 MP19 T4 IBC03 LP01 R001 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 2.3+ 0 E0 P200 MP9 2.1 2.1 228 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T75 MP8 MP17 MP15 TP33 TP2 TP28 TP33 TP2 TP24 TP2 TP24 1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 1913 NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1914 BUTYLPROPIONATE 2 2F 2 3A 2.2 593 120 E1 ml 5L E1 P203 MP9 TP5 3 F1 III 3 1915 CYCLOHEXANON 3 F1 III 3 5L E1 1916 2,2'DICHLORDIETHYLETHER 1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT 1918 ISOPROPYLBENZEN 6.1 TF1 II 6.1+3 100 E4 ml 1L E2 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 MP19 T2 TP1 MP19 T2 TP1 MP15 T7 TP2 3 F1 II 3 MP19 T4 TP1 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 3.2-A-119 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10CH SGAH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 V11 V11 V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 1892 ETHYLDICHLORARSIN AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 1894 PHENYLQUECKSILBER(II)HYDROXID 1895 PHENYLQUECKSILBER(II)NITRAT 1897 TETRACHLORETHYLEN L4BN L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) 80 V12 80 1898 ACETYLIODID 1902 DIISOOCTYLPHOSPHAT L10BH L4BN L4BN AT AT AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) S20 88 80 V12 80 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. S10AN L4BN SGAV AT AT AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V10 S20 88 80 1905 SELENSÄURE 1906 ABFALLSCHWEFELSÄURE 1907 NATRONKALK mit mehr als 4 % Natriumhydroxid VV9 80 L4BV(+) L4BV(+) TE11 TE11 AT AT 2 (E) 3 (E) 80 V12 80 1908 CHLORITLÖSUNG 1908 CHLORITLÖSUNG PxBN(M) TA4 TT9 TU19 TA4 TT9 RxBN LGBF UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 1 CV9 (D) CV10 CV36 FL 2 CV9 (B/D) CV10 CV36 AT 3 V5 CV9 (C/E) CV11 CV36 FL 3 V12 (D/E) S2 S14 S2 S20 S20 23 1910 Calciumoxid 1911 DIBORAN 1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 1913 NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1914 BUTYLPROPIONATE 22 S2 30 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1915 CYCLOHEXANON L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 CV13 CV28 LGBF FL S2 S9 S19 S2 S20 S2 63 1916 2,2'DICHLORDIETHYLETHER 1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT 1918 ISOPROPYLBENZEN 339 LGBF FL 30 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 339 1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT 3.2-A-120 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1920 NONANE 3 F1 III 3 5L E1 1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT 1922 PYRROLIDIN 1923 CALCIUMDITHIONIT (CALCIUMHYDROSULFIT) 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER 3 FT1 I 3+6.1 0 E0 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 T2 TP1 MP2 T14 TP2 3 4.2 4.3 FC S4 WF1 II II I 3+8 4.2 4.3+3 1L 0 0 E2 E2 E0 P001 IBC02 P410 IBC06 P402 MP19 MP14 RR8 MP2 T7 T3 TP1 TP33 1929 KALIUMDITHIONIT (KALIUMHYDROSULFIT) 1931 ZINKDITHIONIT 4.2 9 S4 M11 II III 4.2 9 0 E2 5 kg E1 1932 ZIRKONIUM-ABFALL 4.2 S4 III 4.2 524 592 0 E1 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. 6.1 T4 I 6.1 274 525 0 E5 P410 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP14 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP14 B3 T1 TP33 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. 6.1 6.1 T4 T4 II III 6.1 6.1 274 525 274 525 100 E4 ml 5 L E1 1938 BROMESSIGSÄURE, LÖSUNG 1938 BROMESSIGSÄURE, LÖSUNG 8 8 C3 C3 II III 8 8 1L 5L E2 E1 1939 PHOSPHOROXYBROMID 1940 THIOGLYCOLSÄURE 1941 DIBROMDIFLUORMETHAN 8 8 9 C2 C3 M11 II II III 8 8 9 1 kg E2 1L 5L E2 E1 1942 AMMONIUMNITRAT mit 5.1 höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen 1944 SICHERHEITSZÜNDHÖLZER 4.1 (Heftchen, Briefchen oder Schachteln) 1945 WACHSZÜNDHÖLZER 4.1 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, erstickend 2 O2 III 5.1 306 611 5 kg E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 LP01 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 MP15 MP19 T11 T7 TP2 TP27 TP2 TP28 MP15 MP19 T7 T7 TP2 TP2 MP10 B4 MP15 MP15 T3 T7 T11 TP33 TP2 TP2 MP10 B3 T1 BK1 BK2 TP33 F1 III 4.1 293 5 kg E1 P407 R001 P407 R001 P207 LP02 MP11 F1 5A III 4.1 2.2 293 190 327 344 625 190 327 344 625 5 kg E1 1L E0 MP11 PP87 RR6 L2 PP87 RR6 L2 MP9 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend 2 5C 2.2+8 1L E0 P207 LP02 MP9 3.2-A-121 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 1920 NONANE L15CH TU14 TU15 TE21 FL 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 0 (B/E) CV13 CV28 S2 S22 S2 S20 336 1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT 1922 PYRROLIDIN 1923 CALCIUMDITHIONIT (CALCIUMHYDROSULFIT) 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER L4BH SGAN L10DH TU4 TU14 TU22 TE21 TM2 FL AT FL 338 40 V1 V1 CV23 S2 S20 X323 SGAN SGAV AT AT 2 (D/E) 3 (E) V1 VV3 40 90 1929 KALIUMDITHIONIT (KALIUMHYDROSULFIT) 1931 ZINKDITHIONIT SGAN AT 3 (E) V1 VV4 40 1932 ZIRKONIUM-ABFALL L10CH L4BH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 S9 S19 S9 60 60 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. L4BN L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) 80 80 1938 BROMESSIGSÄURE, LÖSUNG 1938 BROMESSIGSÄURE, LÖSUNG SGAN L4BN L4BN AT AT AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) 3 (E) V11 80 80 90 1939 PHOSPHOROXYBROMID 1940 THIOGLYCOLSÄURE 1941 DIBROMDIFLUORMETHAN SGAV TU3 AT VV8 CV24 S23 50 4 (E) 4 (E) 3 (E) 1942 AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen 1944 SICHERHEITSZÜNDHÖLZER (Heftchen, Briefchen oder Schachteln) 1945 WACHSZÜNDHÖLZER 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, erstickend V14 CV9 CV12 1 (E) V14 CV9 CV12 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend 3.2-A-122 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend, oxidierend 2 5CO 2.2+ 5.1+8 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar 2 5F 2.1 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, ätzend 2 5FC 2.1+8 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, oxidierend 2 5O 2.2+ 5.1 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig 2 5T 2.2+ 6.1 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, ätzend 2 5TC 2.2+ 6.1+8 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar 2 5TF 2.1+ 6.1 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar, ätzend 2 5TFC 2.1+ 6.1+8 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend 2 5TO 2.2+ 5.1+ 6.1 2.2+ 5.1+ 6.1+8 2.2 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend, ätzend 2 5TOC 1951 ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1952 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. 2 3A 190 327 344 625 190 327 344 625 190 327 344 625 190 327 344 625 190 327 344 625 190 327 344 625 190 327 344 625 190 327 344 625 190 327 344 625 190 327 344 625 593 1L E0 P207 LP02 PP87 RR6 L2 PP87 RR6 L2 PP87 RR6 L2 PP87 RR6 L2 PP87 RR6 L2 PP87 RR6 L2 PP87 RR6 L2 PP87 RR6 L2 PP87 RR6 L2 PP87 RR6 L2 MP9 1L E0 P207 LP02 MP9 1L E0 P207 LP02 MP9 1L E0 P207 LP02 MP9 120 E0 ml P207 LP02 MP9 120 E0 ml P207 LP02 MP9 120 E0 ml P207 LP02 MP9 120 E0 ml P207 LP02 MP9 120 E0 ml P207 LP02 MP9 120 E0 ml P207 LP02 MP9 120 E1 ml 120 E1 ml P203 MP9 T75 TP5 2 2A 2.2 P200 MP9 (M) 2 1TF 2.3+ 2.1 2.1 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2 1F 274 660 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2 1T 2.3 0 E0 P200 MP9 (M) 2 1A 2.2 274 655 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 (M) 1957 DEUTERIUM, VERDICHTET 2 1F 2.1 P200 MP9 (M) 1958 1,2-DICHLOR-1,1,2,2TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114) 1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a) 1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2 2A 2.2 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 T50 (M) (M) 2 2F 2.1 P200 MP9 2 3F 2.1 0 E0 P203 MP9 T75 TP5 3.2-A-123 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (E) V14 CV9 CV12 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, ätzend, oxidierend 2 (D) V14 CV9 CV12 S2 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar 1 (D) V14 CV9 CV12 S2 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, ätzend 3 (E) V14 CV9 CV12 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, oxidierend 1 (D) V14 CV9 CV12 CV28 CV9 CV12 CV28 CV9 CV12 CV28 CV9 CV12 CV28 CV9 CV12 CV28 CV9 CV12 CV28 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV11 CV36 3.2-A-124 S20 22 S2 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig 1 (D) V14 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, ätzend 1 (D) V14 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar 1 (D) V14 S2 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, entzündbar, ätzend 1 (D) V14 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend 1 (D) V14 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, giftig, oxidierend, ätzend RxBN PxBN(M) TU19 TA4 TT9 TA4 TT9 AT 3 (C/E) 3 (C/E) V5 1951 ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1952 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid 1953 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1954 VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 1955 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G. AT 20 CxBH(M) CxBN(M) TU6 TA4 TT9 TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TU18 TA4 TT9 FL 1 (B/D) 2 (B/D) 1 (C/D) 3 (E) 2 (B/D) 3 (C/E) 2 (B/D) 2 (B/D) V5 S2 S14 S2 S20 S14 263 FL 23 CxBH(M) AT 26 CxBN(M) AT 20 CxBN(M) FL S2 S20 23 1957 DEUTERIUM, VERDICHTET PxBN(M) AT 20 PxBN(M) FL S2 S20 S2 S17 239 1958 1,2-DICHLOR-1,1,2,2TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114) 1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a) 1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG RxBN FL 223 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1962 ETHYLEN 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 (M) 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C) 1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. 1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. 1969 ISOBUTAN 2 3A 2.2 593 120 E1 ml 0 E0 P203 MP9 T75 TP5 TP34 2 1F 2.1 274 P200 MP9 (M) 2 2F 2.1 274 583 652 660 0 E0 P200 MP9 T50 (M) 2 3F 2.1 0 E0 P203 MP9 T75 TP5 TP23 TP34 2 2T 2.3 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2A 2.2 274 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2F 2.1 657 660 593 P200 MP9 T50 (M) T75 TP5 1970 KRYPTON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt 1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502) 1974 BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1) 1975 STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH (STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH) 1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318) 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1978 PROPAN 2 3A 2.2 120 E1 ml 0 E0 P203 MP9 2 1F 2.1 660 P200 MP9 (M) 2 3F 2.1 0 E0 P203 MP9 T75 TP5 2 2A 2.2 120 E1 ml P200 MP9 T50 (M) 2 2A 2.2 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 T50 (M) 2 2TOC 2.3+ 5.1+8 P200 MP9 2 2A 2.2 120 E1 ml 345 346 593 652 657 660 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 T50 (M) T75 TP5 2 3A 2.2 P203 MP9 2 2F 2.1 P200 MP9 T50 (M) (M) 1982 TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14) 1983 1-CHLOR-2,2,2TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a) 1984 TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23) 2 2A 2.2 120 E1 ml 120 E1 ml 120 E1 ml P200 MP9 2 2A 2.2 P200 MP9 T50 (M) (M) 2 2A 2.2 P200 MP9 3.2-A-125 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) PxBN(M) TA4 TT9 TU19 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 FL 2 (B/D) 3 (C/E) 2 (B/D) 2 (B/D) V5 RxBN AT CxBN(M) FL PxBN(M) FL CV9 CV10 CV36 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 S2 S20 S20 23 1962 ETHYLEN 22 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1964 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C) 1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1967 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. 1968 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. 1969 ISOBUTAN S2 S20 S2 S20 23 23 RxBN PxBH(M) PxBN(M) TU18 TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TU19 TA4 TT9 TA4 TT9 TU18 TA4 TT9 TA4 TT9 FL 2 (B/D) 1 (C/D) 3 (C/E) 2 (B/D) 3 (C/E) 2 (B/D) 2 (B/D) V5 AT AT PxBN(M) FL RxBN AT V5 CxBN(M) FL RxBN FL V5 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 S2 S17 S14 223 26 20 S2 S20 S20 23 22 1970 KRYPTON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt 1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502) 1974 BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1) 1975 STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH (STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH) 1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318) 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1978 PROPAN S2 S20 S2 S17 23 223 PxBN(M) AT 3 (C/E) 20 PxBN(M) TA4 TT9 AT 3 (C/E) 1 (D) CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 20 S14 PxBN(M) TA4 TT9 TU19 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 AT 3 (C/E) 3 (C/E) 2 (B/D) 3 (C/E) 3 (C/E) 3 (C/E) V5 RxBN AT PxBN(M) FL PxBN(M) AT PxBN(M) AT PxBN(M) AT CV9 CV10 CV36 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 20 S20 22 S2 S20 23 20 1982 TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14) 1983 1-CHLOR-2,2,2TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a) 1984 TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23) 20 20 3.2-A-126 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3 FT1 I 3+6.1 274 0 E0 P001 MP7 MP17 MP19 MP19 T14 TP2 TP27 TP2 TP27 TP1 TP28 TP1 TP8 TP28 TP1 TP8 TP28 TP1 TP29 3 3 FT1 FT1 II III 3+6.1 3+6.1 274 274 1L 5L E2 E1 3 F1 II 3 3 F1 II 3 3 F1 III 3 274 601 640C 274 601 640D 274 601 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P001 T11 T7 MP19 T7 1L E2 5L E1 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1989 ALDEHYDE, N.A.G. 1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1989 ALDEHYDE, N.A.G. 3 FT1 I 3+6.1 274 0 E0 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 T7 MP19 T4 MP7 MP17 MP19 MP19 T14 TP2 TP27 TP2 TP27 TP1 TP28 TP1 TP27 TP1 TP8 TP28 TP1 TP8 TP28 TP1 TP29 3 3 FT1 FT1 II III 3+6.1 3+6.1 274 274 1L 5L E2 E1 3 3 F1 F1 I II 3 3 274 274 640C 274 640D 274 0 1L E3 E2 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P001 P001 T11 T7 MP7 MP17 MP19 T11 T7 3 F1 II 3 1L E2 3 F1 III 3 5L E1 1990 BENZALDEHYD 9 M11 III 9 5L E1 1991 CHLOROPREN, STABILISIERT 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3 FT1 I 3+6.1 0 E0 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 T7 MP19 T4 MP15 T2 TP1 MP7 MP17 MP7 MP17 MP19 T14 TP2 TP6 3 FT1 I 3+6.1 274 0 E0 P001 T14 TP2 TP27 TP2 3 FT1 II 3+6.1 274 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P001 P001 T7 3 FT1 III 3+6.1 274 5L E1 MP19 T7 TP1 TP28 TP1 TP27 TP1 TP8 TP28 3 3 F1 F1 I II 3 3 274 274 601 640C 274 601 640D 274 601 640E 0 1L E3 E2 MP7 MP17 MP19 T11 T7 3 F1 II 3 1L E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T7 TP1 TP8 TP28 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T4 TP1 TP29 3.2-A-127 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10CH L4BH L4BH TU14 TU15 TE21 TU15 TU15 FL 1 (C/E) 2 (D/E) 3 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S22 S2 S22 S2 336 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1987 ALKOHOLE, N.A.G. FL FL 336 36 V12 L1,5BN FL S2 S20 S2 S20 S2 33 LGBF FL 33 LGBF FL 30 L10CH L4BH L4BH TU14 TU15 TE21 TU15 TU15 FL 1 (C/E) 2 (D/E) 3 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S22 S2 S22 S2 336 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1988 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 1989 ALDEHYDE, N.A.G. 1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1989 ALDEHYDE, N.A.G. FL FL 336 36 V12 L4BN L1,5BN FL FL S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 33 33 LGBF FL 33 LGBF FL 30 LGBV AT 3 (E) V12 90 1990 BENZALDEHYD L10CH L10CH L4BH TU14 TU15 TE21 TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) 1 (C/E) 2 (D/E) 3 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S22 S2 S22 S2 S22 S2 336 1991 CHLOROPREN, STABILISIERT 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. FL 336 FL 336 L4BH TU15 FL 36 L4BN L1,5BN FL FL S2 S20 S2 S20 33 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 3.2-A-128 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1994 EISENPENTACARBONYL 3 F1 III 3 274 601 640F 5L E1 P001 LP01 R001 MP19 T4 TP1 TP29 3 F1 III 3 274 601 640G 5L E1 P001 LP01 R001 MP19 T4 TP1 TP29 3 F1 III 3 274 601 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 MP19 T4 TP1 TP29 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P601 MP2 T22 TP2 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 2000 ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren, usw. (ausgenommen Abfälle) 3 F1 II 3 640C 5L E2 P001 MP19 T3 TP3 TP29 3 F1 II 3 640D 5L E2 P001 IBC02 R001 MP19 T3 TP3 TP29 3 F1 III 3 640E 5L E1 3 F1 III 3 640F 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 P001 LP01 R001 MP19 T1 TP3 MP19 T1 TP3 3 F1 III 3 640G 5L E1 P001 LP01 R001 MP19 T1 TP3 3 F1 III 3 640H 5L E1 P001 IBC02 LP01 R001 MP19 T1 TP3 4.1 F1 III 4.1 502 5 kg E1 P002 LP02 R001 PP7 MP11 3.2-A-129 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 L15CH TU14 TU15 TU31 TE19 TE21 TM3 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1994 EISENPENTACARBONYL L1,5BN FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 L4BN FL 3 (D/E) S2 33 L1,5BN FL 3 (D/E) S2 33 LGBF FL 3 (D/E) S2 33 3 (E) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Siedepunkt höchstens 35 °C) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 2000 ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren, usw. (ausgenommen Abfälle) 3.2-A-130 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2001 COBALTNAPHTHENATPULVER 4.1 F3 III 4.1 5 kg E1 2002 ZELLULOID, ABFALL 4.2 S2 III 4.2 526 592 0 E1 2004 MAGNESIUMDIAMID 2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 2008 ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN 2008 ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN 2008 ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN 4.2 4.2 S4 S2 II III 4.2 4.2 274 528 0 0 E2 E1 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P410 IBC06 P002 R001 MP11 B3 T1 TP33 PP8 B3 MP14 MP14 MP14 T3 TP33 4.2 4.2 4.2 S4 S4 S4 I II III 4.2 4.2 4.2 524 540 524 540 524 540 0 0 0 E0 E2 E1 P404 P410 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P002 LP02 R001 P403 P403 P403 P403 P504 IBC02 PP10 B5 MP13 MP14 MP14 B3 T21 T3 T1 TP7 TP33 TP33 TP33 2009 ZIRKONIUM, TROCKEN, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 µm) 2010 MAGNESIUMHYDRID 2011 MAGNESIUMPHOSPHID 2012 KALIUMPHOSPHID 2013 STRONTIUMPHOSPHID 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid 4.2 S4 III 4.2 524 592 0 E1 MP14 4.3 4.3 4.3 4.3 5.1 W2 WT2 WT2 WT2 OC1 I I I I II 4.3 4.3+ 6.1 4.3+ 6.1 4.3+ 6.1 5.1+8 0 0 0 0 1L E0 E0 E0 E0 E2 MP2 MP2 MP2 MP2 MP15 T7 TP2 TP6 TP24 5.1 OC1 I 5.1+8 640N 0 E0 P501 MP2 T9 TP2 TP6 TP24 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid 5.1 OC1 I 5.1+8 640O 0 E0 P501 MP2 T9 TP2 TP6 TP24 2016 MUNITION, GIFTIG, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf 2017 MUNITION, TRÄNENERZEUGEND, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf 2018 CHLORANILINE, FEST 2019 CHLORANILINE, FLÜSSIG 2020 CHLORPHENOLE, FEST 6.1 T2 II 6.1 0 E0 P600 MP10 6.1 TC2 II 6.1+8 0 E0 P600 6.1 6.1 6.1 T2 T1 T2 II II III 6.1 6.1 6.1 205 500 g E4 100 E4 ml 5 kg E1 P002 IBC08 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 MP10 B4 MP15 MP10 B3 T3 T7 T1 TP33 TP2 TP33 3.2-A-131 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAV AT 3 (E) VV1 40 2001 COBALTNAPHTHENATPULVER 3 (E) V1 2002 ZELLULOID, ABFALL SGAN AT 2 (D/E) 3 (E) V1 V1 40 2004 MAGNESIUMDIAMID 2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 2008 ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN 2008 ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN 2008 ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN AT SGAN SGAN AT AT 0 (B/E) 2 (D/E) 3 (E) V1 V1 V1 VV4 S20 43 40 40 3 (E) 1 (E) 1 (E) 1 (E) 1 (E) 2 (E) V1 VV4 40 V1 V1 V1 V1 CV23 CV23 CV28 CV23 CV28 CV23 CV28 CV24 S20 S20 S20 S20 58 2009 ZIRKONIUM, TROCKEN, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 µm) 2010 MAGNESIUMHYDRID 2011 MAGNESIUMPHOSPHID 2012 KALIUMPHOSPHID 2013 STRONTIUMPHOSPHID 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid L4BV(+) TU3 TC2 TE8 TE11 TT1 TU3 TU28 TC2 TE8 TE9 TT1 TU3 TU28 TC2 TE7 TE8 TE9 TT1 AT L4DV(+) OX 1 (B/E) V5 CV24 S20 559 L4BV(+) OX 1 (B/E) V5 CV24 S20 559 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid 2 (D/E) CV13 CV28 S9 S19 2016 MUNITION, GIFTIG, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf 2017 MUNITION, TRÄNENERZEUGEND, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf 2018 CHLORANILINE, FEST 2019 CHLORANILINE, FLÜSSIG 2020 CHLORPHENOLE, FEST 2 (D/E) CV13 CV28 S9 S19 SGAH L4BH L4BH SGAH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 3.2-A-132 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2021 CHLORPHENOLE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2022 CRESYLSÄURE 2023 EPICHLORHYDRIN 6.1 6.1 TC1 TF1 II II 6.1+8 6.1+3 279 100 E4 ml 100 E4 ml 0 E5 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 MP19 T4 TP1 MP15 MP15 T7 T7 TP2 TP2 2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 T4 I 6.1 43 274 MP8 MP17 2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 6.1 T4 T4 II III 6.1 6.1 43 274 43 274 100 E4 ml 5 L E1 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 6.1 T5 I 6.1 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 6.1 T5 II 6.1 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 6.1 T5 III 6.1 2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T3 I 6.1 43 274 529 585 43 274 529 585 43 274 529 585 43 274 0 E5 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 MP15 MP19 MP18 T6 TP33 500 g E4 P002 IBC08 MP10 B4 T3 TP33 5 kg E1 0 E5 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 MP10 B3 T1 TP33 MP18 T6 TP33 2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. 2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 6.1 T3 T3 II III 6.1 6.1 43 274 43 274 500 g E4 5 kg E1 2027 NATRIUMARSENIT, FEST 2028 RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder 2029 HYDRAZIN, WASSERFREI 2030 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin 2030 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin 2030 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin 2031 SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mehr als 70 % Säure 2031 SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mindestens 65 %, aber höchstens 70 % Säure 2031 SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit weniger als 65 % Säure 6.1 8 T5 C11 II II 6.1 8 43 500 g E4 0 E0 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P803 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP10 B4 T3 TP33 8 8 CFT CT1 I I 8+3+ 6.1 8+6.1 0 530 0 E0 E0 P001 P001 MP8 MP17 MP8 MP17 MP15 T10 TP2 8 CT1 II 8+6.1 530 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 T7 TP2 8 CT1 III 8+6.1 530 5L E1 MP19 T4 TP1 8 CO1 I 8+5.1 0 E0 PP81 MP8 MP17 T10 TP2 8 CO1 II 8+5.1 1L E2 P001 IBC02 PP81 B15 MP15 T8 TP2 8 C1 II 8 1L E2 P001 IBC02 PP81 B15 MP15 T8 TP2 3.2-A-133 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2021 CHLORPHENOLE, FLÜSSIG L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT FL 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 L10CH AT S9 S19 S2 S9 S19 S9 S14 68 63 2022 CRESYLSÄURE 2023 EPICHLORHYDRIN 66 2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. L4BH L4BH AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 S9 S19 S9 60 60 2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2024 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. S10AH TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. SGAH TU15 TE19 AT 2 (D/E) V11 S9 S19 60 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. SGAH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. AT AT 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 S9 S19 S9 60 60 2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. 2026 PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. SGAH TU15 TE19 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 CV13 CV28 S9 S19 60 2027 NATRIUMARSENIT, FEST 2028 RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder 2029 HYDRAZIN, WASSERFREI L10BH AT 1 (E) 1 (C/D) 2 (E) 3 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S14 S14 886 L4BN AT 86 L4BN AT 86 2030 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin 2030 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin 2030 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin 2031 SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mehr als 70 % Säure 2031 SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mindestens 65 %, aber höchstens 70 % Säure 2031 SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit weniger als 65 % Säure L10BH TC6 TT1 AT 1 (E) CV24 S14 885 L4BN AT 2 (E) 85 L4BN AT 2 (E) 80 3.2-A-134 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2032 SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND 2033 KALIUMMONOXID 2034 WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET 2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) 2036 XENON 8 COT I 8+5.1 +6.1 8 2.1 0 E0 P602 MP8 MP17 MP10 B4 MP9 T20 TP2 8 2 C6 1F II 1 kg E2 0 E0 P002 IBC08 P200 T3 (M) TP33 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 T50 (M) (M) 2 2A 2.2 120 E1 ml 191 303 344 191 303 344 191 303 344 303 344 1L E0 P200 MP9 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2038 DINITROTOLUENE, FLÜSSIG 2044 2,2-DIMETHYLPROPAN 2 5A 2.2 P003 PP17 RR6 MP9 2 5F 2.1 1L E0 P003 PP17 RR6 MP9 2 5O 2.2+ 5.1 1L E0 P003 PP17 RR6 MP9 2 5T 2.3 120 E0 ml P003 PP17 RR6 MP9 2 5TC 2.3+8 303 344 120 E0 ml P003 PP17 RR6 MP9 2 5TF 2.3+ 2.1 303 344 120 E0 ml P003 PP17 RR6 MP9 2 5TFC 2.3+ 2.1+8 303 344 120 E0 ml P003 PP17 RR6 MP9 2 5TO 2.3+ 5.1 303 344 120 E0 ml P003 PP17 RR6 MP9 2 5TOC 2.3+ 5.1+8 303 344 120 E0 ml P003 PP17 RR6 MP9 6.1 2 T1 2F II 6.1 2.1 100 E4 ml 0 E0 P001 IBC02 P200 MP15 MP9 T7 (M) TP2 2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD) 2046 CYMENE 3 F1 II 3 1L E2 3 F1 III 3 5L E1 2047 DICHLORPROPENE 3 F1 II 3 1L E2 2047 DICHLORPROPENE 3 F1 III 3 5L E1 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 3.2-A-135 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10BH TC6 TT1 AT 1 (C/D) 2 (E) 2 (B/D) 2 (B/D) 3 (C/E) 3 (E) V11 CV13 CV24 CV28 S14 856 2032 SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND 2033 KALIUMMONOXID 2034 WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET 2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) 2036 XENON SGAN CxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 AT FL 80 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV12 S2 S20 S2 S20 23 PxBN(M) FL 23 PxBN(M) AT 20 2 (D) CV9 CV12 S2 3 (E) CV9 CV12 1 (D) CV9 CV12 1 (D) CV9 CV12 1 (D) CV9 CV12 S2 1 (D) CV9 CV12 S2 1 (D) CV9 CV12 1 (D) CV9 CV12 L4BH PxBN(M) TU15 TE19 TA4 TT9 AT FL 2 (D/E) 2 (B/D) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 CV13 CV28 CV9 CV10 CV36 S9 S19 S2 S20 S2 S20 S2 60 23 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar 2038 DINITROTOLUENE, FLÜSSIG 2044 2,2-DIMETHYLPROPAN LGBF FL 33 2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD) 2046 CYMENE LGBF FL 30 LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 2047 DICHLORPROPENE LGBF FL 30 2047 DICHLORPROPENE 3.2-A-136 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2048 DICYCLOPENTADIEN 3 F1 III 3 5L E1 2049 DIETHYLBENZEN 3 F1 III 3 5L E1 2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN 2051 2-DIMETHYLAMINOETHANOL 2052 DIPENTEN 3 F1 II 3 1L E2 8 3 CF1 F1 II III 8+3 3 1L 5L E2 E1 2053 METHYLISOBUTYLCARBINOL 3 F1 III 3 5L E1 2054 MORPHOLIN 2055 STYREN, MONOMER, STABILISIERT 8 3 CF1 F1 I III 8+3 3 0 5L E0 E1 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 MP19 T2 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP15 MP19 T7 T2 TP2 TP1 MP19 T2 TP1 MP8 MP17 MP19 T10 T2 TP2 TP1 2056 TETRAHYDROFURAN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2057 TRIPROPYLEN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2057 TRIPROPYLEN 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2058 VALERALDEHYD 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose 3 D I 3 198 531 0 E0 MP7 MP17 T11 TP1 TP8 TP27 3 D II 3 198 531 640C 1L E0 P001 IBC02 MP19 T4 TP1 TP8 3 D II 3 198 531 640D 1L E0 P001 IBC02 R001 MP19 T4 TP1 TP8 3 D III 3 198 531 5L E0 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T2 TP1 2067 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL 5.1 O2 III 5.1 186 306 307 5 kg E1 P002 IBC08 LP02 R001 MP10 B3 T1 BK1 BK2 TP33 3.2-A-137 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2048 DICYCLOPENTADIEN LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2049 DIETHYLBENZEN LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) S2 S20 S2 V12 S2 33 2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN 2051 2-DIMETHYLAMINOETHANOL 2052 DIPENTEN L4BN LGBF FL FL 83 30 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2053 METHYLISOBUTYLCARBINOL L10BH LGBF FL FL 1 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S14 S2 883 39 2054 MORPHOLIN 2055 STYREN, MONOMER, STABILISIERT LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 33 2056 TETRAHYDROFURAN LGBF FL 33 2057 TRIPROPYLEN LGBF FL 30 2057 TRIPROPYLEN LGBF FL 2 (D/E) 1 (B) S2 S20 S2 S14 33 2058 VALERALDEHYD L4BN FL 33 L1,5BN FL 2 (B) S2 S14 33 LGBF FL 2 (B) S2 S14 33 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose LGBF FL 3 (B) V12 S2 S14 30 SGAV TU3 AT 3 (E) VV8 CV24 S23 50 2067 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL 3.2-A-138 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2071 Ammoniumnitrathaltige 9 Düngemittel, einheitliche Gemische des Stickstoff/Phosphat-, des Stickstoff/Kali- oder des Stickstoff/Phosphat/Kalityps mit höchstens 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als KohlenstoffÄquivalent, oder höchstens 45 % Ammoniumnitrat ohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen 2073 AMMONIAKLÖSUNG in 2 Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak 2074 ACRYLAMID, FEST 6.1 M11 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 4A 2.2 532 120 E1 ml P200 MP9 (M) T2 III 6.1 2075 CHLORAL, WASSERFREI, STABILISIERT 2076 CRESOLE, FLÜSSIG 2077 alpha-NAPHTHYLAMIN 6.1 6.1 6.1 T1 TC1 T2 II II III 6.1 6.1+8 6.1 2078 TOLUENDIISOCYANAT 2079 DIETHYLENTRIAMIN 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2187 KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2188 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN) 2189 DICHLORSILAN 6.1 8 2 2 T1 C7 3TC 3A II II 6.1 8 279 P002 MP10 IBC08 B3 LP02 R001 100 E4 P001 MP15 ml IBC02 100 E4 P001 MP15 ml IBC02 5 kg E1 P002 MP10 IBC08 B3 LP02 R001 100 E4 P001 MP15 ml IBC02 1 L E2 P001 MP15 IBC02 BEFÖRDERUNG VERBOTEN 120 E1 ml 0 E0 P203 MP9 5 kg E1 T1 TP33 T7 T7 T1 TP2 TP2 TP33 T7 T7 TP2 TP2 2.2 593 T75 TP5 2 2TF 2.3+ 2.1 2.3+ 2.1+8 2.3+ 5.1+8 2.3 P200 MP9 2 2TFC 0 E0 P200 MP9 (M) 2190 SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET 2191 SULFURYLFLUORID 2 1TOC 0 E0 P200 MP9 2 2T 0 E0 P200 MP9 (M) 2192 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN) 2193 HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116) 2194 SELENHEXAFLUORID 2 2TF 2.3+ 2.1 2.2 632 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2A 120 E1 ml 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2TC 2.3+8 P200 MP9 2195 TELLURHEXAFLUORID 2 2TC 2.3+8 0 E0 P200 MP9 2196 WOLFRAMHEXAFLUORID 2 2TC 2.3+8 0 E0 P200 MP9 3.2-A-139 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR PxBN(M) TA4 TT9 AT 3 (E) CV9 CV10 20 SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche Gemische des Stickstoff/Phosphat-, des Stickstoff/Kali- oder des Stickstoff/Phosphat/Kalityps mit höchstens 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als KohlenstoffÄquivalent, oder höchstens 45 % Ammoniumnitrat ohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen 2073 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak 2074 ACRYLAMID, FEST L4BH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 69 68 60 2075 CHLORAL, WASSERFREI, STABILISIERT 2076 CRESOLE, FLÜSSIG 2077 alpha-NAPHTHYLAMIN L4BH L4BN TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) BEFÖRDERUNG VERBOTEN 3 (C/E) 1 (D) V5 CV13 CV28 S9 S19 60 80 2078 TOLUENDIISOCYANAT 2079 DIETHYLENTRIAMIN 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2187 KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2188 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN) RxBN TU19 TA4 TT9 AT PxBH(M) TA4 TT9 FL 1 (B/D) 1 (D) PxBH(M) TA4 TT9 AT 1 (C/D) 1 (B/D) 3 (C/E) 1 (D) 1 (D) 1 (D) FL PxBN(M) TA4 TT9 AT CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 S20 22 S2 S14 S2 S14 S14 263 2189 DICHLORSILAN 2190 SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET 26 2191 SULFURYLFLUORID S14 S2 S14 263 2192 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN) 2193 HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116) 2194 SELENHEXAFLUORID 20 S14 S14 2195 TELLURHEXAFLUORID S14 2196 WOLFRAMHEXAFLUORID 3.2-A-140 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2197 IODWASSERSTOFF, WASSERFREI 2198 PHOSPHORPENTAFLUORID 2 2TC 2.3+8 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2TC 2.3+8 0 E0 P200 MP9 2199 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN) 2200 PROPADIEN, STABILISIERT 2 2TF 2.3+ 2.1 2.1 632 0 E0 P200 MP9 2 2F 0 E0 P200 MP9 (M) 2201 DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2 3O 2.2+ 5.1 0 E0 P203 MP9 T75 TP5 TP22 2202 SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI 2203 SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN) 2204 CARBONYLSULFID 2 2TF 2.3+ 2.1 2.1 632 0 E0 P200 MP9 2 2F 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2TF 2.3+ 2.1 III 6.1 0 E0 P200 MP9 (M) 2205 ADIPONITRIL 6.1 T1 5L E1 2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. 2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. 2208 CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor 2209 FORMALDEHYDLÖSUNG mit mindestens 25 % Formaldehyd 6.1 T1 II 6.1 274 551 274 551 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC06 R001 P002 IBC08 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 PP14 B3 B6 PP37 B4 PP12 B3 MP19 T3 TP1 MP15 T11 TP2 TP27 TP1 TP28 6.1 T1 III 6.1 MP19 T7 5.1 O2 III 5.1 314 5 kg E1 MP10 B3 B13 L3 8 C9 III 8 533 5L E1 MP19 T4 TP1 2210 MANEB oder MANEBZUBEREITUNGEN mit mindestens 60 Masse-% Maneb 2211 SCHÄUMBARE POLYMERKÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend 2212 ASBEST, BLAU (Krokydolith) oder ASBEST, BRAUN (Amosit, Mysorit) 2213 PARAFORMALDEHYD 4.2 SW III 4.2+ 4.3 273 0 E1 MP14 T1 TP33 9 M3 III keine 207 633 168 5 kg E1 MP10 T1 TP33 9 M1 II 9 1 kg E2 MP10 T3 TP33 4.1 F1 III 4.1 5 kg E1 MP10 T1 BK1 BK2 T1 TP33 2214 PHTHALSÄUREANHYDRID mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid 2215 MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN 2215 MALEINSÄUREANHYDRID 8 C4 III 8 169 5 kg E1 MP10 B3 TP33 8 8 C3 C4 III III 8 8 0 E0 T4 TP3 TP33 2216 Fischmehl (Fischabfälle), stabilisiert 9 M11 P002 MP10 T1 IBC08 B3 R001 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 5 kg E1 3.2-A-141 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) PxBH(M) TA4 TT9 AT 1 (C/D) 1 (D) 1 (D) PxBN(M) TA4 TT9 TU7 TU19 TA4 TT9 FL 2 (B/D) 3 (C/E) V5 RxBN AT CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV13 CV28 S14 268 2197 IODWASSERSTOFF, WASSERFREI 2198 PHOSPHORPENTAFLUORID S14 S2 S14 S2 S20 S20 239 2199 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN) 2200 PROPADIEN, STABILISIERT 225 2201 DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1 (D) PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 TU15 TE19 FL 2 (B/D) 1 (B/D) 2 (E) V12 S2 S14 S2 S20 S2 S14 S9 23 2202 SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI 2203 SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN) 2204 CARBONYLSULFID PxBH(M) FL 263 L4BH AT 60 2205 ADIPONITRIL L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT 2 (D/E) 2 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 L4BH AT 60 2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. 2206 ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. 2208 CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor 2209 FORMALDEHYDLÖSUNG mit mindestens 25 % Formaldehyd SGAN TU3 AT 3 (E) CV24 CV35 50 L4BN AT 3 (E) V12 80 SGAN AT 3 (E) V1 VV4 40 SGAN TE20 AT 3 (D/E) 2 (E) 3 (E) V11 VV3 90 SGAH TU15 AT CV1 CV13 CV28 VV1 S19 90 SGAV AT V13 40 2210 MANEB oder MANEBZUBEREITUNGEN mit mindestens 60 Masse-% Maneb 2211 SCHÄUMBARE POLYMERKÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend 2212 ASBEST, BLAU (Krokydolith) oder ASBEST, BRAUN (Amosit, Mysorit) 2213 PARAFORMALDEHYD SGAV L4BN AT 3 (E) VV9 80 2214 PHTHALSÄUREANHYDRID mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid 2215 MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN 2215 MALEINSÄUREANHYDRID L4BN SGAV AT AT 0 (E) 3 (E) 80 VV9 80 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 2216 Fischmehl (Fischabfälle), stabilisiert 3.2-A-142 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2217 ÖLSAATKUCHEN mit 4.2 höchstens 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit 2218 ACRYLSÄURE, 8 STABILISIERT 2219 ALLYLGLYCIDYLETHER 3 S2 III 4.2 142 0 E1 CF1 F1 II III 8+3 3 1L 5L E2 E1 2222 ANISOL 3 F1 III 3 5L E1 2224 BENZONITRIL 2225 BENZENSULFONYLCHLORID 6.1 8 T1 C3 II III 6.1 8 100 E4 ml 5 L E1 2226 BENZOTRICHLORID 2227 n-BUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT 8 3 C9 F1 II III 8 3 1L 5L E2 E1 2232 2-CHLORETHANAL 6.1 T1 I 6.1 354 0 E0 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P602 PP20 B3 B6 MP14 MP15 MP19 T7 T2 TP2 TP1 MP19 T2 TP1 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP15 MP19 T7 T2 TP2 TP1 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2233 CHLORANISIDINE 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 2234 CHLORBENZOTRIFLUORIDE 3 F1 III 3 5L E1 2235 CHLORBENZYLCHLORIDE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2236 3-CHLOR-4-METHYLPHENYL- 6.1 ISOCYANAT, FLÜSSIG 2237 CHLORNITROANILINE 6.1 T1 II 6.1 100 E4 ml 5 kg E1 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP10 B3 T1 TP33 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP15 T2 III 6.1 MP10 B3 T1 TP33 2238 CHLORTOLUENE 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2239 CHLORTOLUIDINE, FEST 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2240 CHROMSCHWEFELSÄURE 2241 CYCLOHEPTAN 8 3 C1 F1 I II 8 3 0 1L E0 E2 MP8 MP17 MP19 T10 T4 TP2 TP1 2242 CYCLOHEPTEN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2243 CYCLOHEXYLACETAT 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 3.2-A-143 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 3 (E) V1 VV4 40 L4BN LGBF FL FL 2 (D/E) 3 (D/E) S2 V12 S2 839 30 2217 ÖLSAATKUCHEN mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit 2218 ACRYLSÄURE, STABILISIERT 2219 ALLYLGLYCIDYLETHER LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2222 ANISOL L4BH L4BN TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 3 (E) CV13 CV28 V12 S9 S19 60 80 2224 BENZONITRIL 2225 BENZENSULFONYLCHLORID L4BN LGBF AT FL 2 (E) 3 (D/E) 80 V12 S2 39 2226 BENZOTRICHLORID 2227 n-BUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT L10CH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 2232 2-CHLORETHANAL AT 2 (E) S9 60 2233 CHLORANISIDINE LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2234 CHLORBENZOTRIFLUORIDE L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2235 CHLORBENZYLCHLORIDE, FLÜSSIG L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT 2 (D/E) 2 (E) VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 2236 3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FLÜSSIG 2237 CHLORNITROANILINE SGAH L4BH AT 60 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2238 CHLORTOLUENE SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2239 CHLORTOLUIDINE, FEST L10BH LGBF AT FL 1 (E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S20 S2 S20 S2 S20 S2 88 33 2240 CHROMSCHWEFELSÄURE 2241 CYCLOHEPTAN LGBF FL 33 2242 CYCLOHEPTEN LGBF FL 30 2243 CYCLOHEXYLACETAT 3.2-A-144 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2244 CYCLOPENTANOL 3 F1 III 3 2245 CYCLOPENTANON 3 F1 III 3 2246 CYCLOPENTEN 2247 n-DECAN 3 3 F1 F1 II III 3 3 2248 DI-n-BUTYLAMIN 2249 DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH 2250 DICHLORPHENYLISOCYANATE 2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT) 2252 1,2-DIMETHOXYETHAN 8 6.1 6.1 3 CF1 TF1 T2 F1 II 8+3 P001 MP19 IBC03 LP01 R001 5 L E1 P001 MP19 IBC03 LP01 R001 1 L E2 P001 MP19 IBC02 B8 5 L E1 P001 MP19 IBC03 LP01 R001 1 L E2 P001 MP15 IBC02 BEFÖRDERUNG VERBOTEN 500 g E4 1L E2 P002 IBC08 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P407 R001 P001 IBC02 R001 P403 IBC04 MP10 B4 MP19 5L E1 T2 TP1 T2 TP1 T7 T2 TP2 TP1 T7 TP2 II II 6.1 3 T3 T7 TP33 TP2 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2253 N,N-DIMETHYLANILIN 2254 STURMZÜNDHÖLZER 2256 CYCLOHEXEN 6.1 4.1 3 T1 F1 F1 II III II 6.1 4.1 3 293 100 E4 ml 5 kg E1 1L E2 MP15 MP11 MP19 T7 TP2 T4 TP1 2257 KALIUM 4.3 W2 I 4.3 0 E0 MP2 T9 TP7 TP33 2258 1,2-PROPYLENDIAMIN 2259 TRIETHYLENTETRAMIN 2260 TRIPROPYLAMIN 8 8 3 CF1 C7 FC II II III 8+3 8 3+8 1L 1L 5L E2 E2 E1 2261 XYLENOLE, FEST 2262 N,N-DIMETHYLCARBAMOYLCHLORID 2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE 6.1 8 3 T2 C3 F1 II II II 6.1 8 3 500 g E4 1L 1L E2 E2 2264 N,N-DIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN 2265 N,N-DIMETHYLFORMAMID 8 3 CF1 F1 II III 8+3 3 1L 5L E2 E1 2266 DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2267 DIMETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID 2269 3,3'-IMINOBISPROPYLAMIN 3 6.1 8 FC TC1 C7 II II III 3+8 6.1+8 8 1L E2 100 E4 ml 5 L E1 2270 ETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin 3 FC II 3+8 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 MP15 MP15 MP19 T7 T7 T4 TP2 TP2 TP1 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T4 TP33 TP2 TP1 MP15 MP19 T7 T2 TP2 TP2 MP19 MP15 MP19 T7 T7 T4 TP2 TP2 TP2 MP19 T7 TP1 3.2-A-145 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2244 CYCLOPENTANOL LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2245 CYCLOPENTANON L1,5BN LGBF FL FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 30 2246 CYCLOPENTEN 2247 n-DECAN L4BN FL 2 (D/E) BEFÖRDERUNG VERBOTEN 2 (D/E) 2 (D/E) V11 CV13 CV28 S2 83 2248 DI-n-BUTYLAMIN 2249 DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH 2250 DICHLORPHENYLISOCYANATE 2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT) 2252 1,2-DIMETHOXYETHAN SGAH L4BH LGBF TU15 TE19 AT FL S9 S19 S2 S20 60 339 LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 4 (E) 2 (D/E) 1 (B/E) V1 CV13 CV28 S2 S20 S9 S19 33 L4BH TU15 TE19 AT 60 2253 N,N-DIMETHYLANILIN 2254 STURMZÜNDHÖLZER LGBF FL S2 S20 CV23 S20 33 2256 CYCLOHEXEN L10BN(+) TU1 TE5 TT3 TM2 AT X423 2257 KALIUM L4BN L4BN L4BN FL AT FL 2 (D/E) 2 (E) 3 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) S2 83 80 2258 1,2-PROPYLENDIAMIN 2259 TRIETHYLENTETRAMIN 2260 TRIPROPYLAMIN V12 S2 38 SGAH L4BH L4BN LGBF TU15 TE19 AT AT FL V11 CV13 CV28 S9 S19 60 80 2261 XYLENOLE, FEST 2262 N,N-DIMETHYLCARBAMOYLCHLORID 2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE S2 S20 S2 V12 S2 33 L4BN LGBF FL FL 83 30 2264 N,N-DIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN 2265 N,N-DIMETHYLFORMAMID L4BH L4BH L4BN TU15 TE19 FL AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (E) CV13 CV28 V12 S2 S20 S9 S19 338 68 80 2266 DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2267 DIMETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID 2269 3,3'-IMINOBISPROPYLAMIN L4BH FL 2 (D/E) S2 S20 338 2270 ETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin 3.2-A-146 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2271 ETHYLAMYLKETON 3 F1 III 3 5L E1 2272 N-ETHYLANILIN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2273 2-ETHYLANILIN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2274 N-ETHYL-N-BENZYLANILIN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2275 2-ETHYLBUTANOL 3 F1 III 3 5L E1 2276 2-ETHYLHEXYLAMIN 3 FC III 3+8 5L E1 2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT 2278 n-HEPTEN 3 F1 II 3 1L E2 3 F1 II 3 1L E2 2279 HEXACHLORBUTADIEN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2280 HEXAMETHYLENDIAMIN, FEST 8 C8 III 8 5 kg E1 2281 HEXAMETHYLENDIISOCYANAT 2282 HEXANOLE 6.1 3 T1 F1 II III 6.1 3 100 E4 ml 5 L E1 2283 ISOBUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT 3 F1 III 3 5L E1 2284 ISOBUTYRONITRIL 2285 ISOCYANATOBENZOTRIFLUORIDE 2286 PENTAMETHYLHEPTAN 3 6.1 FT1 TF1 II II 3+6.1 6.1+3 1L E2 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP10 B3 T1 TP33 MP15 MP19 T7 T2 TP2 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 MP15 T7 T7 TP2 TP2 3 F1 III 3 MP19 T2 TP1 2287 ISOHEPTENE 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2288 ISOHEXENE 3 F1 II 3 1L E2 MP19 B8 MP19 T11 TP1 2289 ISOPHORONDIAMIN 8 C7 III 8 5L E1 T4 TP1 2290 ISOPHORONDIISOCYANAT 6.1 T1 III 6.1 5L E1 MP19 T4 TP2 3.2-A-147 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2271 ETHYLAMYLKETON L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2272 N-ETHYLANILIN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2273 2-ETHYLANILIN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2274 N-ETHYL-N-BENZYLANILIN LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2275 2-ETHYLBUTANOL L4BN FL 3 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V12 S2 38 2276 2-ETHYLHEXYLAMIN LGBF FL S2 S20 S2 S20 V12 CV13 CV28 S9 339 2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT 2278 n-HEPTEN LGBF FL 33 L4BH TU15 TE19 AT 60 2279 HEXACHLORBUTADIEN SGAV L4BN AT 3 (E) VV9 80 2280 HEXAMETHYLENDIAMIN, FEST L4BH LGBF TU15 TE19 AT FL 2 (D/E) 3 (D/E) CV13 CV28 V12 S9 S19 S2 60 30 2281 HEXAMETHYLENDIISOCYANAT 2282 HEXANOLE LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 39 2283 ISOBUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT L4BH L4BH TU15 TU15 TE19 FL FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 LGBF FL S2 S19 S2 S9 S19 S2 336 63 2284 ISOBUTYRONITRIL 2285 ISOCYANATOBENZOTRIFLUORIDE 2286 PENTAMETHYLHEPTAN 30 LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (E) V12 S2 S20 S2 S20 33 2287 ISOHEPTENE LGBF FL 33 2288 ISOHEXENE L4BN AT 80 2289 ISOPHORONDIAMIN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2290 ISOPHORONDIISOCYANAT 3.2-A-148 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2291 BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, 6.1 N.A.G. T5 III 6.1 199 274 535 5 kg E1 2293 4-METHOXY-4METHYLPENTAN-2-ON 3 F1 III 3 5L E1 2294 N-METHYLANILIN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2295 METHYLCHLORACETAT 6.1 TF1 I 6.1+3 0 E5 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP10 B3 T1 TP33 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP8 MP17 T14 TP2 2296 METHYLCYCLOHEXAN 3 F1 II 3 1L E2 2297 METHYLCYCLOHEXANON 3 F1 III 3 5L E1 2298 METHYLCYCLOPENTAN 3 F1 II 3 1L E2 2299 METHYLDICHLORACETAT 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2300 2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2301 2-METHYLFURAN 3 F1 II 3 1L E2 2302 5-METHYLHEXAN-2-ON 3 F1 III 3 5L E1 2303 ISOPROPENYLBENZEN 3 F1 III 3 5L E1 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T2 TP1 2304 NAPHTHALEN, GESCHMOLZEN 2305 NITROBENZENSULFONSÄURE 2306 NITROBENZOTRIFLUORIDE, FLÜSSIG 2307 3-NITRO-4CHLORBENZOTRIFLUORID 2308 NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FLÜSSIG 2309 OCTADIENE 4.1 F2 III 4.1 536 0 E0 T1 TP3 8 6.1 6.1 8 3 C4 T1 T1 C1 F1 II II II II II 8 6.1 6.1 8 3 1 kg E2 100 E4 ml 100 E4 ml 1 L E2 1L E2 2310 PENTAN-2,4-DION 3 FT1 III 3+6.1 5L E1 2311 PHENETIDINE 6.1 T1 III 6.1 279 5L E1 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP10 B4 MP15 MP10 MP15 MP19 T3 T7 T7 T8 T4 TP33 TP2 TP2 TP2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 2312 PHENOL, GESCHMOLZEN 6.1 T1 II 6.1 0 E0 T7 TP3 3.2-A-149 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2291 BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G. LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2293 4-METHOXY-4METHYLPENTAN-2-ON L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2294 N-METHYLANILIN L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 S2 S20 663 2295 METHYLCHLORACETAT LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 33 2296 METHYLCYCLOHEXAN LGBF FL S2 30 2297 METHYLCYCLOHEXANON LGBF FL 2 (D/E) 2 (E) V12 CV13 CV28 S2 S20 S9 33 2298 METHYLCYCLOPENTAN L4BH TU15 TE19 AT 60 2299 METHYLDICHLORACETAT L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2300 2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 2301 2-METHYLFURAN LGBF FL 30 2302 5-METHYLHEXAN-2-ON LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2303 ISOPROPENYLBENZEN LGBV TU27 TE4 TE6 AT 3 (E) 2 (E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (D/E) 3 (D/E) 2 (E) V11 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 44 2304 NAPHTHALEN, GESCHMOLZEN 2305 NITROBENZENSULFONSÄURE 2306 NITROBENZOTRIFLUORIDE, FLÜSSIG 2307 3-NITRO-4CHLORBENZOTRIFLUORID 2308 NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FLÜSSIG 2309 OCTADIENE SGAN L4BN L4BH L4BH L4BN LGBF AT TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT FL 80 60 60 X80 S2 S20 33 L4BH TU15 FL V12 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 36 2310 PENTAN-2,4-DION L4BH TU15 TE19 AT V12 S9 60 2311 PHENETIDINE L4BH TU15 TE19 AT 0 (D/E) CV13 S9 S19 60 2312 PHENOL, GESCHMOLZEN 3.2-A-150 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2313 PICOLINE 3 F1 III 3 5L E1 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 2316 NATRIUMKUPFER(I)CYANID, FEST 2317 NATRIUMKUPFER(I)CYANID, LÖSUNG 9 M2 II 9 305 1L E2 P001 IBC03 LP01 R001 P906 IBC02 P002 IBC07 P001 MP19 T4 TP1 MP15 T4 TP1 6.1 T5 I 6.1 0 E5 MP18 T6 TP33 6.1 T4 I 6.1 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 2318 NATRIUMHYDROGENSULFID 4.2 mit weniger als 25 % Kristallwasser 2319 TERPENKOHLENWASSER3 STOFFE, N.A.G. S4 II 4.2 504 0 E2 P410 IBC06 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP14 T3 TP33 F1 III 3 5L E1 MP19 T4 TP1 TP29 2320 TETRAETHYLENPENTAMIN 8 C7 III 8 5L E1 MP19 T4 TP1 2321 TRICHLORBENZENE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 5L E1 MP19 T4 TP1 2322 TRICHLORBUTEN 2323 TRIETHYLPHOSPHIT 6.1 3 T1 F1 II III 6.1 3 100 E4 ml 5 L E1 MP15 MP19 T7 T2 TP2 TP1 2324 TRIISOBUTYLEN 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T4 TP1 2325 1,3,5-TRIMETHYLBENZEN 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2326 TRIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN 8 C7 III 8 5L E1 MP19 T4 TP1 2327 TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIAMINE 8 C7 III 8 5L E1 MP19 T4 TP1 2328 TRIMETHYLHEXAMETHYLEN- 6.1 DIISOCYANAT (und isomere Gemische) 2329 TRIMETHYLPHOSPHIT 3 T1 III 6.1 5L E1 MP19 T4 TP2 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2330 UNDECAN 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2331 ZINKCHLORID, WASSERFREI 8 C2 III 8 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2332 ACETALDEHYDOXIM 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T4 TP1 3.2-A-151 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2313 PICOLINE L4BH TU15 AT 0 (D/E) 1 (C/E) 1 (C/E) V10 VV15 S10AH TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 AT L10CH AT CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S19 90 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG 2316 NATRIUMKUPFER(I)CYANID, FEST 2317 NATRIUMKUPFER(I)CYANID, LÖSUNG S9 S14 S9 S14 66 66 SGAN AT 2 (D/E) 3 (D/E) V1 40 LGBF FL V12 S2 30 2318 NATRIUMHYDROGENSULFID mit weniger als 25 % Kristallwasser 2319 TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. L4BN AT 3 (E) V12 80 2320 TETRAETHYLENPENTAMIN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2321 TRICHLORBENZENE, FLÜSSIG L4BH LGBF TU15 TE19 AT FL 2 (D/E) 3 (D/E) CV13 CV28 V12 S9 S19 S2 60 30 2322 TRICHLORBUTEN 2323 TRIETHYLPHOSPHIT LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2324 TRIISOBUTYLEN LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2325 1,3,5-TRIMETHYLBENZEN L4BN AT 3 (E) V12 80 2326 TRIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN L4BN AT 3 (E) V12 80 2327 TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIAMINE L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2328 TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) 2329 TRIMETHYLPHOSPHIT LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2330 UNDECAN SGAV AT 3 (E) VV9 80 2331 ZINKCHLORID, WASSERFREI LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2332 ACETALDEHYDOXIM 3.2-A-152 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2333 ALLYLACETAT 2334 ALLYLAMIN 3 6.1 FT1 TF1 II I 3+6.1 6.1+3 354 1L 0 E2 E0 P001 IBC02 P602 MP19 MP8 MP17 T7 T20 TP1 TP2 TP35 2335 ALLYLETHYLETHER 2336 ALLYLFORMIAT 3 3 FT1 FT1 II I 3+6.1 3+6.1 1L 0 E2 E0 P001 IBC02 P001 MP19 MP7 MP17 MP8 MP17 T7 T14 TP1 TP2 2337 PHENYLMERCAPTAN 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 T20 TP2 TP35 2338 BENZOTRIFLUORID 3 F1 II 3 1L E2 2339 2-BROMBUTAN 3 F1 II 3 1L E2 2340 2-BROMETHYLETHYLETHER 3 F1 II 3 1L E2 2341 1-BROM-3-METHYLBUTAN 3 F1 III 3 5L E1 2342 BROMMETHYLPROPANE 3 F1 II 3 1L E2 2343 2-BROMPENTAN 3 F1 II 3 1L E2 2344 BROMPROPANE 3 F1 II 3 1L E2 2344 BROMPROPANE 3 F1 III 3 5L E1 2345 3-BROMPROPIN 3 F1 II 3 1L E2 2346 BUTANDION 3 F1 II 3 1L E2 2347 BUTYLMERCAPTAN 3 F1 II 3 1L E2 2348 BUTYLACRYLATE, STABILISIERT 3 F1 III 3 5L E1 2350 BUTYLMETHYLETHER 3 F1 II 3 1L E2 2351 BUTYLNITRITE 3 F1 II 3 1L E2 2351 BUTYLNITRITE 3 F1 III 3 5L E1 2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT 2353 BUTYRYLCHLORID 2354 CHLORMETHYLETHYLETHER 3 F1 II 3 1L E2 3 3 FC FT1 II II 3+8 3+6.1 1L 1L E2 E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 MP19 T8 T7 TP2 TP1 3.2-A-153 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH L10CH TU15 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TU14 TU15 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 FL FL 2 (D/E) 1 (C/D) CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S2 S19 S2 S9 S14 S2 S19 S2 S22 S2 S9 S14 S2 S20 S2 S20 S2 S20 336 663 2333 ALLYLACETAT 2334 ALLYLAMIN L4BH L10CH FL FL 2 (D/E) 1 (C/E) 1 (C/D) 336 336 2335 ALLYLETHYLETHER 2336 ALLYLFORMIAT L10CH FL 663 2337 PHENYLMERCAPTAN LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 33 2338 BENZOTRIFLUORID LGBF FL 33 2339 2-BROMBUTAN LGBF FL 33 2340 2-BROMETHYLETHYLETHER LGBF FL S2 30 2341 1-BROM-3-METHYLBUTAN LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 33 2342 BROMMETHYLPROPANE LGBF FL 33 2343 2-BROMPENTAN LGBF FL 33 2344 BROMPROPANE LGBF FL 30 2344 BROMPROPANE LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 33 2345 3-BROMPROPIN LGBF FL 33 2346 BUTANDION LGBF FL 33 2347 BUTYLMERCAPTAN LGBF FL 39 2348 BUTYLACRYLATE, STABILISIERT LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 33 2350 BUTYLMETHYLETHER LGBF FL 33 2351 BUTYLNITRITE LGBF FL 30 2351 BUTYLNITRITE LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) S2 S20 S2 S20 S2 S19 339 2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT 2353 BUTYRYLCHLORID 2354 CHLORMETHYLETHYLETHER L4BH L4BH TU15 FL FL 338 336 CV13 CV28 3.2-A-154 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2356 2-CHLORPROPAN 2357 CYCLOHEXYLAMIN 2358 CYCLOOCTATETRAEN 3 8 3 F1 CF1 F1 I II II 3 8+3 3 0 1L 1L E3 E2 E2 P001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P602 MP7 MP17 MP15 MP19 T11 T7 T4 TP2 TP2 TP1 2359 DIALLYLAMIN 2360 DIALLYLETHER 2361 DIISOBUTYLAMIN 3 3 3 FTC FT1 FC II II III 3+6.1 +8 3+6.1 3+8 1L 1L 5L E2 E2 E1 MP19 MP19 MP19 T7 T7 T4 TP1 TP1 TP1 2362 1,1-DICHLORETHAN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2363 ETHYLMERCAPTAN 2364 n-PROPYLBENZEN 3 3 F1 F1 I III 3 3 0 5L E3 E1 MP7 MP17 MP19 T11 T2 TP2 TP1 2366 DIETHYLCARBONAT 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2367 alphaMETHYLVALERALDEHYD 2368 alpha-PINEN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2370 HEX-1-EN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2371 ISOPENTENE 2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)ETHAN 2373 DIETHOXYMETHAN 3 3 F1 F1 I II 3 3 0 1L E3 E2 MP7 MP17 MP19 T11 T4 TP2 TP1 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2374 3,3-DIETHOXYPROPEN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2375 DIETHYLSULFID 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T7 TP1 2376 2,3-DIHYDROPYRAN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2377 1,1-DIMETHOXYETHAN 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T7 TP1 2378 2-DIMETHYLAMINOACETONITRIL 2379 1,3-DIMETHYLBUTYLAMIN 2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN 3 3 3 FT1 FC F1 II II II 3+6.1 3+8 3 1L 1L 1L E2 E2 E2 MP19 MP19 MP19 T7 T7 T4 TP1 TP1 TP1 2381 DIMETHYLDISULFID 2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH 3 6.1 FT1 TF1 II I 3+6.1 6.1+3 354 1L 0 E2 E0 MP19 MP8 MP17 T7 T20 TP2 TP39 TP2 TP37 3.2-A-155 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN L4BN LGBF FL FL FL 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) 2 (D/E) 1 (D/E) 3 (D/E) CV13 CV28 CV13 CV28 V12 S2 S20 S2 S2 S20 S2 S19 S2 S19 S2 33 83 33 2356 2-CHLORPROPAN 2357 CYCLOHEXYLAMIN 2358 CYCLOOCTATETRAEN L4BH L4BH L4BN TU15 TU15 FL FL FL 338 336 38 2359 DIALLYLAMIN 2360 DIALLYLETHER 2361 DIISOBUTYLAMIN LGBF FL S2 S20 S2 S20 S2 33 2362 1,1-DICHLORETHAN L4BN LGBF FL FL 33 30 2363 ETHYLMERCAPTAN 2364 n-PROPYLBENZEN V12 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2366 DIETHYLCARBONAT LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 2367 alphaMETHYLVALERALDEHYD 2368 alpha-PINEN LGBF FL 30 LGBF FL 2 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) CV13 CV28 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S19 S2 S20 S2 S20 S2 S22 S2 S9 S14 33 2370 HEX-1-EN L4BN LGBF FL FL 33 33 2371 ISOPENTENE 2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)ETHAN 2373 DIETHOXYMETHAN LGBF FL 33 LGBF FL 33 2374 3,3-DIETHOXYPROPEN LGBF FL 33 2375 DIETHYLSULFID LGBF FL 33 2376 2,3-DIHYDROPYRAN LGBF FL 33 2377 1,1-DIMETHOXYETHAN L4BH L4BH LGBF TU15 FL FL FL 336 338 33 2378 2-DIMETHYLAMINOACETONITRIL 2379 1,3-DIMETHYLBUTYLAMIN 2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN L4BH L10CH TU15 TU14 TU15 TE19 TE21 FL FL CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 336 663 2381 DIMETHYLDISULFID 2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH 3.2-A-156 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2383 DIPROPYLAMIN 2384 DI-n-PROPYLETHER 3 3 FC F1 II II 3+8 3 1L 1L E2 E2 2385 ETHYLISOBUTYRAT 3 F1 II 3 1L E2 2386 1-ETHYLPIPERIDIN 2387 FLUORBENZEN 3 3 FC F1 II II 3+8 3 1L 1L E2 E2 2388 FLUORTOLUENE 3 F1 II 3 1L E2 2389 FURAN 2390 2-IODBUTAN 3 3 F1 F1 I II 3 3 0 1L E3 E2 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P602 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 MP19 T4 TP1 MP7 MP17 MP19 T12 T4 TP2 TP1 2391 IODMETHYLPROPANE 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2392 IODPROPANE 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2393 ISOBUTYLFORMIAT 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2394 ISOBUTYLPROPIONAT 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2395 ISOBUTYRYLCHLORID 2396 METHACRYLALDEHYD, STABILISIERT 2397 3-METHYLBUTAN-2-ON 3 3 3 FC FT1 F1 II II II 3+8 3+6.1 3 1L 1L 1L E2 E2 E2 MP19 MP19 MP19 T7 T7 T4 TP2 TP1 TP1 2398 METHYL-tert-BUTYLETHER 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T7 TP1 2399 1-METHYLPIPERIDIN 2400 METHYLISOVALERAT 3 3 FC F1 II II 3+8 3 1L 1L E2 E2 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 2401 PIPERIDIN 2402 PROPANTHIOLE 8 3 CF1 F1 I II 8+3 3 0 1L E0 E2 MP8 MP17 MP19 T10 T4 TP2 TP1 2403 ISOPROPENYLACETAT 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2404 PROPIONITRIL 2405 ISOPROPYLBUTYRAT 3 3 FT1 F1 II III 3+6.1 3 1L 5L E2 E1 MP19 MP19 T7 T2 TP1 TP1 2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2407 ISOPROPYLCHLORFORMIAT 6.1 TFC I 6.1+3 +8 354 0 E0 MP8 MP17 3.2-A-157 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH LGBF FL FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 338 33 2383 DIPROPYLAMIN 2384 DI-n-PROPYLETHER LGBF FL 33 2385 ETHYLISOBUTYRAT L4BH LGBF FL FL 338 33 2386 1-ETHYLPIPERIDIN 2387 FLUORBENZEN LGBF FL 33 2388 FLUORTOLUENE L4BN LGBF FL FL 33 33 2389 FURAN 2390 2-IODBUTAN LGBF FL 33 2391 IODMETHYLPROPANE LGBF FL 30 2392 IODPROPANE LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 2393 ISOBUTYLFORMIAT LGBF FL 30 2394 ISOBUTYLPROPIONAT L4BH L4BH LGBF TU15 FL FL FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) CV13 CV28 S2 S20 S2 S19 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S14 S2 S20 S2 S20 338 336 33 2395 ISOBUTYRYLCHLORID 2396 METHACRYLALDEHYD, STABILISIERT 2397 3-METHYLBUTAN-2-ON LGBF FL 33 2398 METHYL-tert-BUTYLETHER L4BH LGBF FL FL 338 33 2399 1-METHYLPIPERIDIN 2400 METHYLISOVALERAT L10BH LGBF FL FL 883 33 2401 PIPERIDIN 2402 PROPANTHIOLE LGBF FL 33 2403 ISOPROPENYLACETAT L4BH LGBF TU15 FL FL CV13 CV28 V12 S2 S19 S2 336 30 2404 PROPIONITRIL 2405 ISOPROPYLBUTYRAT LGBF FL 2 (D/E) 1 (D) CV1 CV13 CV28 S2 S20 S2 S9 S14 33 2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT 2407 ISOPROPYLCHLORFORMIAT 3.2-A-158 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2409 ISOPROPYLPROPIONAT 3 F1 II 3 1L E2 2410 1,2,3,6TETRAHYDROPYRIDIN 2411 BUTYRONITRIL 2412 TETRAHYDROTHIOPHEN 3 F1 II 3 1L E2 3 3 FT1 F1 II II 3+6.1 3 1L 1L E2 E2 2413 TETRAPROPYLORTHOTITANAT 3 F1 III 3 5L E1 2414 THIOPHEN 3 F1 II 3 1L E2 2416 TRIMETHYLBORAT 3 F1 II 3 1L E2 2417 CARBONYLFLUORID 2 2TC 2.3+8 0 E0 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P200 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T7 TP1 MP9 (M) 2418 SCHWEFELTETRAFLUORID 2 2TC 2.3+8 0 E0 P200 MP9 2419 BROMTRIFLUORETHYLEN 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 (M) 2420 HEXAFLUORACETON 2 2TC 2.3+8 0 E0 P200 MP9 (M) 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID 2422 OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318) 2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218) 2426 AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 % 2 2 2TOC 2A 2.2 BEFÖRDERUNG VERBOTEN 120 E1 P200 MP9 ml 120 E1 ml 252 644 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2A 2.2 T50 (M) T7 TP1 TP16 TP17 5.1 O1 5.1 2427 KALIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2427 KALIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2428 NATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2428 NATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2429 CALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2429 CALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 5.1 5.1 O1 O1 II III 5.1 5.1 1L 5L E2 E1 5.1 5.1 O1 O1 II III 5.1 5.1 1L 5L E2 E1 5.1 5.1 O1 O1 II III 5.1 5.1 1L 5L E2 E1 8 C4 I 8 0 E0 P504 IBC02 P504 IBC02 R001 P504 IBC02 P504 IBC02 R001 P504 IBC02 P504 IBC02 R001 P002 IBC07 P002 IBC08 MP2 MP2 T4 T4 TP1 TP1 MP2 MP2 T4 T4 TP1 TP1 MP2 MP2 T4 T4 TP1 TP1 MP18 T6 TP33 8 C4 II 8 1 kg E2 MP10 B4 T3 TP33 3.2-A-159 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S20 S2 S20 S2 S19 S2 S20 S2 33 2409 ISOPROPYLPROPIONAT LGBF FL 33 2410 1,2,3,6TETRAHYDROPYRIDIN 2411 BUTYRONITRIL 2412 TETRAHYDROTHIOPHEN L4BH LGBF TU15 FL FL 336 33 LGBF FL 30 2413 TETRAPROPYLORTHOTITANAT LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) 1 (D) CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 S2 S20 S2 S20 S14 33 2414 THIOPHEN LGBF FL 33 2416 TRIMETHYLBORAT PxBH(M) TA4 TT9 AT 268 2417 CARBONYLFLUORID S14 2418 SCHWEFELTETRAFLUORID PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 FL 2 (B/D) 1 (C/D) BEFÖRDERUNG VERBOTEN 3 (C/E) 3 (C/E) 0 (E) S2 S20 S14 23 2419 BROMTRIFLUORETHYLEN PxBH(M) AT 268 2420 HEXAFLUORACETON PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 TU3 TU12 TU29 TC3 TE9 TE10 TA1 TU3 TU3 AT 20 2421 DISTICKSTOFFTRIOXID 2422 OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318) 2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218) 2426 AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 % PxBN(M) AT 20 L4BV(+) AT S23 59 L4BN LGBV AT AT 2 (E) 3 (E) 2 (E) 3 (E) 2 (E) 3 (E) 1 (E) 2 (E) V10 CV24 CV24 50 50 2427 KALIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2427 KALIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2428 NATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2428 NATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2429 CALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2429 CALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) L4BN LGBV TU3 TU3 AT AT CV24 CV24 50 50 L4BN LGBV TU3 TU3 AT AT CV24 CV24 50 50 S10AN L10BH SGAN L4BN AT S20 88 AT V11 80 3.2-A-160 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 2431 ANISIDINE 8 C4 III 8 5 kg E1 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2432 N,N-DIETHYLANILIN 6.1 T1 III 6.1 279 5L E1 2433 CHLORNITROTOLUENE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2434 DIBENZYLDICHLORSILAN 2435 ETHYLPHENYLDICHLORSILAN 2436 THIOESSIGSÄURE 8 8 3 C3 C3 F1 II II II 8 8 3 0 0 1L E0 E0 E2 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P010 P010 P001 IBC02 R001 P010 P001 MP10 B3 T1 TP33 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP15 MP15 MP19 T10 T10 T4 TP2 TP7 TP2 TP7 TP1 2437 METHYLPHENYLDICHLORSILAN 2438 TRIMETHYLACETYLCHLORID 8 6.1 C3 TFC II I 8 6.1+3 +8 0 0 E0 E5 MP15 MP8 MP17 T10 T14 TP2 TP7 TP2 2439 NATRIUMHYDROGENDIFLUORID 2440 ZINNTETRACHLORIDPENTAHYDRAT 8 8 C2 C2 II III 8 8 1 kg E2 5 kg E1 2441 TITANTRICHLORID, PYROPHOR oder TITANTRICHLORIDMISCHUNGEN, PYROPHOR 2442 TRICHLORACETYLCHLORID 2443 VANADIUMOXYTRICHLORID 2444 VANADIUMTETRACHLORID 2446 NITROCRESOLE, FEST 4.2 SC4 I 4.2+8 537 0 E0 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P404 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP13 8 8 8 6.1 C3 C1 C1 T2 II II I III 8 8 8 6.1 0 1L 0 E2 E2 E0 P001 P001 IBC02 P802 P002 IBC08 LP02 R001 MP15 MP15 MP8 MP17 MP10 B3 T7 T7 T10 T1 TP2 TP2 TP2 TP33 5 kg E1 2447 PHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN 4.2 ST3 I 4.2+ 6.1 0 E0 T21 TP3 TP7 TP26 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN 4.1 F3 III 4.1 538 0 E0 T1 TP3 2451 STICKSTOFFTRIFLUORID 2 2O 2.2+ 5.1 2.1 0 E0 P200 MP9 (M) 2452 ETHYLACETYLEN, STABILISIERT 2453 ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161) 2454 METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41) 2455 METHYLNITRIT 2 2F 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2A BEFÖRDERUNG VERBOTEN 3.2-A-161 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAV L4BN AT 3 (E) VV9 80 2430 ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 2431 ANISIDINE L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2432 N,N-DIETHYLANILIN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2433 CHLORNITROTOLUENE, FLÜSSIG L4BN L4BN LGBF AT AT FL 2 (E) 2 (E) 2 (D/E) 2 (E) 1 (C/D) X80 X80 S2 S20 33 2434 DIBENZYLDICHLORSILAN 2435 ETHYLPHENYLDICHLORSILAN 2436 THIOESSIGSÄURE L4BN L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT FL X80 CV1 CV13 CV28 V11 VV9 S2 S9 S14 663 2437 METHYLPHENYLDICHLORSILAN 2438 TRIMETHYLACETYLCHLORID SGAN SGAV AT AT 2 (E) 3 (E) 80 80 2439 NATRIUMHYDROGENDIFLUORID 2440 ZINNTETRACHLORIDPENTAHYDRAT 0 (E) V1 S20 L4BN L4BN L10BH SGAH L4BH TU15 TE19 AT AT AT AT 2 (E) 2 (E) 1 (E) 2 (E) X80 80 S20 VV9 CV13 CV28 S9 X88 60 2441 TITANTRICHLORID, PYROPHOR oder TITANTRICHLORIDMISCHUNGEN, PYROPHOR 2442 TRICHLORACETYLCHLORID 2443 VANADIUMOXYTRICHLORID 2444 VANADIUMTETRACHLORID 2446 NITROCRESOLE, FEST L10DH(+) LGBV(+) PxBN(M) TU14 TU16 TU21 TE3 TE21 TU27 TE4 TE6 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 TA4 TT9 AT 0 (B/E) S20 446 2447 PHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN AT 3 (E) 3 (C/E) 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (B/D) BEFÖRDERUNG VERBOTEN CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 44 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN AT 25 2451 STICKSTOFFTRIFLUORID PxBN(M) FL S2 S20 S2 S20 S2 S20 239 2452 ETHYLACETYLEN, STABILISIERT 2453 ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161) 2454 METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41) 2455 METHYLNITRIT PxBN(M) FL 23 PxBN(M) FL 23 3.2-A-162 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2456 2-CHLORPROPEN 2457 2,3-DIMETHYLBUTAN 3 3 F1 F1 I II 3 3 0 1L E3 E2 P001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P403 P002 IBC08 P002 IBC08 MP7 MP17 MP19 T11 T7 TP2 TP1 2458 HEXADIENE 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2459 2-METHYLBUT-1-EN 2460 2-METHYLBUT-2-EN 2461 METHYLPENTADIENE 3 3 3 F1 F1 F1 I II II 3 3 3 0 1L 1L E3 E2 E2 MP7 MP17 MP19 B8 MP19 T11 T7 T4 TP2 TP1 TP1 2463 ALUMINIUMHYDRID 2464 BERYLLIUMNITRAT 2465 DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN oder DICHLORISOCYANURSÄURESALZE 2466 KALIUMSUPEROXID 2468 TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN 2469 ZINKBROMAT 4.3 5.1 5.1 W2 OT2 O2 I II II 4.3 5.1+ 6.1 5.1 0 E0 MP2 MP2 B4 MP10 B4 T3 TP33 T3 TP33 1 kg E2 135 1 kg E2 5.1 5.1 5.1 O2 O2 O2 I II III 5.1 5.1 5.1 0 E0 1 kg E2 5 kg E1 2470 PHENYLACETONITRIL, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2471 OSMIUMTETROXID 6.1 T5 I 6.1 0 E5 P503 IBC06 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 P002 IBC08 LP02 R001 P602 MP2 MP10 B4 MP10 B3 T1 TP33 T3 TP33 MP19 T4 TP1 PP30 MP18 T6 TP33 2473 NATRIUMARSANILAT 6.1 T3 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2474 THIOPHOSGEN 6.1 T1 I 6.1 279 354 0 E0 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2475 VANADIUMTRICHLORID 8 C2 III 8 5 kg E1 2477 METHYLISOTHIOCYANAT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P002 IBC08 LP02 R001 P602 MP10 B3 T1 TP33 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2478 ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 2478 ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 2480 METHYLISOCYANAT 3 FT1 II 3+6.1 274 539 1L E2 P001 IBC02 MP19 T11 TP2 TP27 3 FT1 III 3+6.1 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP1 TP28 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P601 MP2 T22 TP2 3.2-A-163 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN LGBF FL FL 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (E) 2 (E) 2 (E) V1 V11 V11 CV23 CV24 CV28 CV24 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S2 S20 S20 33 33 2456 2-CHLORPROPEN 2457 2,3-DIMETHYLBUTAN LGBF FL 33 2458 HEXADIENE L4BN L1,5BN LGBF FL FL FL 33 33 33 2459 2-METHYLBUT-1-EN 2460 2-METHYLBUT-2-EN 2461 METHYLPENTADIENE 2463 ALUMINIUMHYDRID 56 50 2464 BERYLLIUMNITRAT 2465 DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN oder DICHLORISOCYANURSÄURESALZE 2466 KALIUMSUPEROXID 2468 TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN 2469 ZINKBROMAT SGAN SGAN TU3 TU3 AT AT SGAN SGAV TU3 TU3 AT AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V10 V11 VV8 CV24 CV24 CV24 S20 50 50 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2470 PHENYLACETONITRIL, FLÜSSIG S10AH TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) 2 (E) V10 SGAH L4BH AT VV9 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 S9 66 2471 OSMIUMTETROXID 60 2473 NATRIUMARSANILAT L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 VV9 S9 S14 66 2474 THIOPHOSGEN SGAV AT 3 (E) 80 2475 VANADIUMTRICHLORID L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S9 S14 S2 S19 663 2477 METHYLISOTHIOCYANAT FL 2 (D/E) 336 L4BH TU15 FL 3 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 36 L15CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 2478 ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 2478 ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 2480 METHYLISOCYANAT 3.2-A-164 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2481 ETHYLISOCYANAT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2482 n-PROPYLISOCYANAT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2483 ISOPROPYLISOCYANAT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2484 tert-BUTYLISOCYANAT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2485 n-BUTYLISOCYANAT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2486 ISOBUTYLISOCYANAT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2487 PHENYLISOCYANAT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2488 CYCLOHEXYLISOCYANAT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2490 DICHLORISOPROPYLETHER 2491 ETHANOLAMIN oder ETHANOLAMIN, LÖSUNG 6.1 8 T1 C7 II III 6.1 8 100 E4 ml 5 L E1 2493 HEXAMETHYLENIMIN 2495 IODPENTAFLUORID 2496 PROPIONSÄUREANHYDRID 3 5.1 8 FC OTC C3 II I III 3+8 5.1+ 6.1+8 8 1L 0 5L E2 E0 E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P200 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP19 MP2 MP19 T7 TP1 T4 TP1 2498 1,2,3,6-TETRAHYDROBENZALDEHYD 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)PHOSPHINOXID, LÖSUNG 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)PHOSPHINOXID, LÖSUNG 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 2502 VALERYLCHLORID 2503 ZIRKONIUMTETRACHLORID 8 8 CF1 C2 II III 8+3 8 1L E2 MP15 MP10 B3 T7 T1 TP2 TP33 5 kg E1 2504 TETRABROMETHAN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 MP19 T4 TP1 2505 AMMONIUMFLUORID 6.1 T5 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 3.2-A-165 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L15CH L10CH L10CH L10CH L10CH L10CH L10CH L10CH L4BH L4BN TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 S2 S9 S14 S2 S9 S14 S2 S9 S14 S2 S9 S14 S2 S9 S14 S2 S9 S14 S2 S9 S14 S2 S9 S14 S9 S19 663 2481 ETHYLISOCYANAT FL 1 (C/D) 663 2482 n-PROPYLISOCYANAT FL 1 (C/D) 663 2483 ISOPROPYLISOCYANAT FL 1 (C/D) 663 2484 tert-BUTYLISOCYANAT FL 1 (C/D) 663 2485 n-BUTYLISOCYANAT FL 1 (C/D) 663 2486 ISOBUTYLISOCYANAT FL 1 (C/D) 663 2487 PHENYLISOCYANAT FL 1 (C/D) 663 2488 CYCLOHEXYLISOCYANAT AT AT 2 (D/E) 3 (E) 60 80 2490 DICHLORISOPROPYLETHER 2491 ETHANOLAMIN oder ETHANOLAMIN, LÖSUNG L4BH L10DH L4BN TU3 FL AT AT 2 (D/E) 1 (B/E) 3 (E) CV24 CV28 V12 S2 S20 S20 338 568 80 2493 HEXAMETHYLENIMIN 2495 IODPENTAFLUORID 2496 PROPIONSÄUREANHYDRID LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2498 1,2,3,6-TETRAHYDROBENZALDEHYD L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 60 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)PHOSPHINOXID, LÖSUNG 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)PHOSPHINOXID, LÖSUNG L4BN SGAV FL AT 2 (D/E) 3 (E) S2 VV9 83 80 2502 VALERYLCHLORID 2503 ZIRKONIUMTETRACHLORID L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2504 TETRABROMETHAN SGAH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2505 AMMONIUMFLUORID 3.2-A-166 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2506 AMMONIUMHYDROGENSULFAT 2507 HEXACHLORPLATINSÄURE, FEST 8 8 C2 C2 II III 8 8 1 kg E2 5 kg E1 2508 MOLYBDÄNPENTACHLORID 8 C2 III 8 5 kg E1 2509 KALIUMHYDROGENSULFAT 2511 alphaCHLORPROPIONSÄURE 8 8 C2 C3 II III 8 8 1 kg E2 5L E1 2512 AMINOPHENOLE (o-, m-, p-) 6.1 T2 III 6.1 279 5 kg E1 2513 BROMACETYLBROMID 2514 BROMBENZEN 8 3 C3 F1 II III 8 3 1L 5L E2 E1 2515 BROMOFORM 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2516 TETRABROMKOHLENSTOFF 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 2517 1-CHLOR-1,1DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) 2518 1,5,9-CYCLODODECATRIEN 2 2F 2.1 0 E0 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P200 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B4 MP19 T3 T4 TP33 TP2 MP10 B3 T1 TP33 MP15 MP19 T8 T2 TP2 TP1 MP19 T4 TP1 MP10 B3 T1 TP33 MP9 T50 (M) T4 TP1 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2520 CYCLOOCTADIENE 3 F1 III 3 5L E1 2521 DIKETEN, STABILISIERT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P602 MP19 MP19 T2 TP1 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2522 2-DIMETHYLAMINOETHYLMETHACRYLAT 2524 ETHYLORTHOFORMIAT 6.1 3 T1 F1 II III 6.1 3 100 E4 ml 5 L E1 2525 ETHYLOXALAT 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2526 FURFURYLAMIN 3 FC III 3+8 5L E1 2527 ISOBUTYLACRYLAT, STABILISIERT 3 F1 III 3 5L E1 2528 ISOBUTYLISOBUTYRAT 3 F1 III 3 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP15 MP19 T7 T2 TP2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP19 T2 TP1 3.2-A-167 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAV SGAV AT AT 2 (E) 3 (E) V11 VV9 VV9 80 80 2506 AMMONIUMHYDROGENSULFAT 2507 HEXACHLORPLATINSÄURE, FEST SGAV AT 3 (E) VV9 80 2508 MOLYBDÄNPENTACHLORID SGAV L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) V11 V12 VV9 80 80 2509 KALIUMHYDROGENSULFAT 2511 alphaCHLORPROPIONSÄURE SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2512 AMINOPHENOLE (o-, m-, p-) L4BN LGBF AT FL 2 (E) 3 (D/E) X80 V12 S2 30 2513 BROMACETYLBROMID 2514 BROMBENZEN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2515 BROMOFORM SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2516 TETRABROMKOHLENSTOFF PxBN(M) TA4 TT9 TU15 TE19 FL 2 (B/D) 2 (E) V12 L4BH AT CV9 CV10 CV36 CV13 CV28 S2 S20 S9 23 60 2517 1-CHLOR-1,1DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) 2518 1,5,9-CYCLODODECATRIEN LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2520 CYCLOOCTADIENE L10CH L4BH LGBF TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 S2 S9 S14 S9 S19 S2 663 2521 DIKETEN, STABILISIERT AT FL 2 (D/E) 3 (D/E) 69 30 2522 2-DIMETHYLAMINOETHYLMETHACRYLAT 2524 ETHYLORTHOFORMIAT L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2525 ETHYLOXALAT L4BN FL 3 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 38 2526 FURFURYLAMIN LGBF FL V12 S2 39 2527 ISOBUTYLACRYLAT, STABILISIERT LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2528 ISOBUTYLISOBUTYRAT 3.2-A-168 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2529 ISOBUTTERSÄURE 3 FC III 3+8 5L E1 2531 METHACRYLSÄURE, STABILISIERT 2533 METHYLTRICHLORACETAT 8 C3 II 8 1L E2 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2534 METHYLCHLORSILAN 2 2TFC 2.3+ 2.1+8 II II 3+8 3 0 E0 P001 IBC03 R001 P001 IBC02 LP01 P001 IBC03 LP01 R001 P200 MP19 T4 TP1 MP15 T7 MP19 T4 TP2 TP18 TP30 TP1 MP9 (M) 2535 4-METHYLMORPHOLIN (NMETHYLMORPHOLIN) 2536 METHYLTETRAHYDROFURAN 2538 NITRONAPHTHALEN 3 3 FC F1 1L 1L E2 E2 4.1 F1 III 4.1 5 kg E1 2541 TERPINOLEN 3 F1 III 3 5L E1 2542 TRIBUTYLAMIN 2545 HAFNIUM-PULVER, TROCKEN 2545 HAFNIUM-PULVER, TROCKEN 2545 HAFNIUM-PULVER, TROCKEN 6.1 4.2 4.2 4.2 T1 S4 S4 S4 II I II III 6.1 4.2 4.2 4.2 540 540 540 100 E4 ml 0 E0 0 0 E2 E1 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P404 P410 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P404 P410 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P503 IBC06 P200 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 MP10 B3 T1 TP33 MP19 T2 TP1 MP15 MP13 MP14 MP14 B3 T7 TP2 T3 T1 TP33 TP33 2546 TITAN-PULVER, TROCKEN 2546 TITAN-PULVER, TROCKEN 2546 TITAN-PULVER, TROCKEN 4.2 4.2 4.2 S4 S4 S4 I II III 4.2 4.2 4.2 540 540 540 0 0 0 E0 E2 E1 MP13 MP14 MP14 B3 T3 T1 TP33 TP33 2547 NATRIUMSUPEROXID 2548 CHLORPENTAFLUORID 5.1 2 O2 2TOC I 5.1 2.3+ 5.1+8 0 0 E0 E0 MP2 MP9 2552 HEXAFLUORACETONHYDRAT, FLÜSSIG 2554 METHYLALLYLCHLORID 6.1 3 T1 F1 II II 6.1 3 100 E4 ml 1 L E2 2555 NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% WASSER 2556 NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% ALKOHOL und höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse 2557 NITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE PLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT 4.1 D II 4.1 541 0 E0 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P406 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP2 4.1 D II 4.1 541 0 E0 P406 MP2 4.1 D II 4.1 241 541 0 E0 P406 MP2 3.2-A-169 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN FL 3 (D/E) 2 (E) 2 (E) V12 S2 38 2529 ISOBUTTERSÄURE L4BN AT 89 2531 METHACRYLSÄURE, STABILISIERT 2533 METHYLTRICHLORACETAT L4BH TU15 TE19 AT V12 CV13 CV28 S9 60 FL 1 (B/D) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (E) VV1 CV9 CV10 CV36 S2 S14 S2 S20 S2 S20 263 2534 METHYLCHLORSILAN L4BH LGBF FL FL 338 33 2535 4-METHYLMORPHOLIN (NMETHYLMORPHOLIN) 2536 METHYLTETRAHYDROFURAN 2538 NITRONAPHTHALEN SGAV AT 40 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2541 TERPINOLEN L4BH TU15 TE19 AT SGAN SGAN AT AT 2 (D/E) 0 (E) 2 (D/E) 3 (E) CV13 CV28 V1 V1 V1 VV4 S9 S19 S20 60 2542 TRIBUTYLAMIN 2545 HAFNIUM-PULVER, TROCKEN 2545 HAFNIUM-PULVER, TROCKEN 2545 HAFNIUM-PULVER, TROCKEN 40 40 SGAN SGAN AT AT 0 (E) 2 (D/E) 3 (E) V1 V1 V1 VV4 S20 40 40 2546 TITAN-PULVER, TROCKEN 2546 TITAN-PULVER, TROCKEN 2546 TITAN-PULVER, TROCKEN 1 (E) 1 (D) L4BH LGBF TU15 TE19 AT FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (B) 2 (B) V10 CV24 CV9 CV10 CV36 CV13 CV28 S20 S14 2547 NATRIUMSUPEROXID 2548 CHLORPENTAFLUORID S9 S19 S2 S20 S14 60 33 2552 HEXAFLUORACETONHYDRAT, FLÜSSIG 2554 METHYLALLYLCHLORID S14 2 (B) S14 2555 NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% WASSER 2556 NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% ALKOHOL und höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse 2557 NITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6% Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE PLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT 3.2-A-170 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2558 EPIBROMHYDRIN 6.1 TF1 I 6.1+3 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 2560 2-METHYLPENTAN-2-OL 3 F1 III 3 5L E1 2561 3-METHYLBUT-1-EN 2564 TRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 2564 TRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 3 8 8 F1 C3 C3 I II III 3 8 8 0 1L 5L E3 E2 E1 P001 IBC03 LP01 R001 P001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P002 IBC07 MP19 T2 TP1 MP7 MP17 MP15 MP19 T11 T7 T4 TP2 TP2 TP1 2565 DICYCLOHEXYLAMIN 8 C7 III 8 5L E1 MP19 T4 TP1 2567 NATRIUMPENTACHLORPHENOLAT 2570 CADMIUMVERBINDUNG 6.1 6.1 T2 T5 II I 6.1 6.1 274 596 500 g E4 0 E5 MP10 B4 MP18 T3 T6 TP33 TP33 2570 CADMIUMVERBINDUNG 2570 CADMIUMVERBINDUNG 6.1 6.1 T5 T5 II III 6.1 6.1 274 596 274 596 500 g E4 5 kg E1 2571 ALKYLSCHWEFELSÄUREN 2572 PHENYLHYDRAZIN 2573 THALLIUMCHLORAT 2574 TRICRESYLPHOSPHAT mit mehr als 3 % ortho-Isomer 2576 PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN 2577 PHENYLACETYLCHLORID 2578 PHOSPHORTRIOXID 8 6.1 5.1 6.1 8 8 8 C3 T1 OT2 T1 C1 C3 C2 II II II II II II III 8 6.1 5.1+ 6.1 6.1 8 8 8 1L E2 100 E4 ml 1 kg E2 100 E4 ml 0 E0 1L E2 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P002 IBC06 P001 IBC02 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP15 MP15 MP2 MP15 T8 T7 T3 T7 T7 TP2 TP28 TP2 TP33 TP2 TP3 TP2 TP33 5 kg E1 2579 PIPERAZIN 8 C8 III 8 5 kg E1 2580 ALUMINIUMBROMID, LÖSUNG 8 C1 III 8 5L E1 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 8 C1 III 8 5L E1 2582 EISEN(III)CHLORID, LÖSUNG 8 C1 III 8 5L E1 2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST oder ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 8 C2 II 8 1 kg E2 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 MP15 MP10 B3 T7 T1 MP10 B3 T1 TP33 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP10 B4 T3 TP33 3.2-A-171 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 V12 S2 S9 S14 S2 663 2558 EPIBROMHYDRIN LGBF FL 3 (D/E) 30 2560 2-METHYLPENTAN-2-OL L4BN L4BN L4BN FL AT AT 1 (D/E) 2 (E) 3 (E) S2 S20 33 80 2561 3-METHYLBUT-1-EN 2564 TRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 2564 TRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG V12 80 L4BN AT 3 (E) V12 80 2565 DICYCLOHEXYLAMIN SGAH S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 1 (C/E) V11 V10 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S14 60 66 2567 NATRIUMPENTACHLORPHENOLAT 2570 CADMIUMVERBINDUNG AT AT 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 S9 S19 S9 60 60 2570 CADMIUMVERBINDUNG 2570 CADMIUMVERBINDUNG L4BN L4BH SGAN L4BH L4BN L4BN SGAV TU15 TE19 TU3 TU15 TE19 AT AT AT AT AT AT AT 2 (E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) 80 CV13 CV28 CV24 CV28 CV13 CV28 S9 S19 60 56 S9 S19 60 80 80 VV9 80 2571 ALKYLSCHWEFELSÄUREN 2572 PHENYLHYDRAZIN 2573 THALLIUMCHLORAT 2574 TRICRESYLPHOSPHAT mit mehr als 3 % ortho-Isomer 2576 PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN 2577 PHENYLACETYLCHLORID 2578 PHOSPHORTRIOXID V11 SGAV L4BN AT 3 (E) VV9 80 2579 PIPERAZIN L4BN AT 3 (E) V12 80 2580 ALUMINIUMBROMID, LÖSUNG L4BN AT 3 (E) V12 80 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG L4BN AT 3 (E) V12 80 2582 EISEN(III)CHLORID, LÖSUNG SGAN L4BN AT 2 (E) V11 80 2583 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST oder ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 3.2-A-172 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2584 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG oder ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2585 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST oder ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2586 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG oder ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2587 BENZOCHINON 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. 8 C1 II 8 1L E2 P001 IBC02 MP15 T8 TP2 8 C4 III 8 5 kg E1 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P002 IBC02 MP10 B3 T1 TP33 8 C3 III 8 5L E1 MP19 T4 TP1 6.1 6.1 T2 T7 II I 6.1 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 500 g E4 0 E5 MP10 B4 MP18 T3 T6 TP33 TP33 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 R001 P203 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 2589 VINYLCHLORACETAT 6.1 TF1 II 6.1+3 100 E4 ml 168 542 593 5 kg E1 MP15 T7 TP2 2590 ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit) 2591 XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2599 CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503) 2601 CYCLOBUTAN 9 M1 III 9 PP37 B4 MP10 T1 TP33 2 3A 2.2 120 E1 ml 120 E1 ml MP9 T75 TP5 2 2A 2.2 P200 MP9 (M) 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 (M) 2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) 2603 CYCLOHEPTATRIEN 2604 BORTRIFLUORIDDIETHYLETHERAT 2605 METHOXYMETHYLISOCYANAT 2 2A 2.2 120 E1 ml P200 MP9 T50 (M) 3 8 6.1 FT1 CF1 TF1 II I I 3+6.1 8+3 6.1+3 354 1L 0 0 E2 E0 E0 P001 IBC02 P001 P602 MP19 MP8 MP17 MP8 MP17 T7 T10 T20 TP1 TP2 TP2 TP37 2606 METHYLORTHOSILICAT 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2607 ACROLEIN, DIMER, STABILISIERT 3 F1 III 3 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T2 TP1 3.2-A-173 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN AT 2 (E) 80 SGAV AT 3 (E) VV9 80 L4BN AT 3 (E) V12 80 SGAH L4BH S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 1 (C/E) V11 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S19 S9 S14 60 66 2584 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG oder ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2585 ALKYLSULFONSÄUREN, FEST oder ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2586 ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG oder ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2587 BENZOCHINON 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. AT 60 L4BH TU15 TE19 TU15 FL 2 (D/E) 3 (E) 3 (C/E) 3 (C/E) V11 CV13 CV28 CV13 CV28 CV9 CV11 CV36 CV9 CV10 CV36 S2 S9 S19 63 2589 VINYLCHLORACETAT SGAH AT 90 RxBN PxBN(M) TU19 TA4 TT9 TA4 TT9 AT V5 S20 22 2590 ASBEST, WEISS (Chrysotil, Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit) 2591 XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2599 CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503) 2601 CYCLOBUTAN AT 20 PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 FL 2 (B/D) 3 (C/E) PxBN(M) AT CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 S2 S20 23 20 2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) 2603 CYCLOHEPTATRIEN 2604 BORTRIFLUORIDDIETHYLETHERAT 2605 METHOXYMETHYLISOCYANAT L4BH L10BH L10CH TU15 FL FL L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE19 TE21 FL 2 (D/E) 1 (D/E) 1 (C/D) CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 V12 S2 S19 S2 S14 S2 S9 S14 S2 S9 S14 S2 336 883 663 FL 1 (C/D) 663 2606 METHYLORTHOSILICAT LGBF FL 3 (D/E) 39 2607 ACROLEIN, DIMER, STABILISIERT 3.2-A-174 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2608 NITROPROPANE 3 F1 III 3 5L E1 2609 TRIALLYLBORAT 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2610 TRIALLYLAMIN 3 FC III 3+8 5L E1 2611 1-CHLORPROPAN-2-OL 6.1 TF1 II 6.1+3 100 E4 ml 1L 5L E2 E1 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 LP02 R001 P410 IBC07 P504 IBC02 P002 IBC08 P002 IBC07 P002 IBC07 P002 IBC07 MP19 T2 TP1 MP19 MP19 T4 TP1 MP15 T7 TP2 2612 METHYLPROPYLETHER 2614 METHYLALLYLALKOHOL 3 3 F1 F1 II III 3 3 MP19 B8 MP19 T7 T2 TP2 TP1 2615 ETHYLPROPYLETHER 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2616 TRIISOPROPYLBORAT 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 2616 TRIISOPROPYLBORAT 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2617 METHYLCYCLOHEXANOLE, entzündbar 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2618 VINYLTOLUENE, STABILISIERT 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2619 BENZYLDIMETHYLAMIN 2620 AMYLBUTYRATE 8 3 CF1 F1 II III 8+3 3 1L 5L E2 E1 MP15 MP19 T7 T2 TP2 TP1 2621 ACETYLMETHYLCARBINOL 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2622 GLYCIDALDEHYD 2623 FEUERANZÜNDER, FEST, mit entzündbarem flüssigem Stoff getränkt 2624 MAGNESIUMSILICID 2626 CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure 2627 NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 2628 KALIUMFLUORACETAT 3 4.1 FT1 F1 II III 3+6.1 4.1 1L E2 MP19 B8 PP15 MP11 T7 TP1 5 kg E1 4.3 5.1 W2 O1 II II 4.3 5.1 613 500 g E2 1L E2 MP14 MP2 T3 T4 TP33 TP1 5.1 6.1 O2 T2 II I 5.1 6.1 103 274 1 kg E2 0 E5 MP10 B4 MP18 T3 T6 TP33 TP33 2629 NATRIUMFLUORACETAT 6.1 T2 I 6.1 0 E5 MP18 T6 TP33 2630 SELENATE oder SELENITE 6.1 T5 I 6.1 274 0 E5 MP18 T6 TP33 3.2-A-175 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2608 NITROPROPANE L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2609 TRIALLYLBORAT L4BN FL 3 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 38 2610 TRIALLYLAMIN L4BH TU15 TE19 FL CV13 CV28 L1,5BN LGBF FL FL V12 S2 S9 S19 S2 S20 S2 63 2611 1-CHLORPROPAN-2-OL 33 30 2612 METHYLPROPYLETHER 2614 METHYLALLYLALKOHOL LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 S20 S2 33 2615 ETHYLPROPYLETHER LGBF FL 33 2616 TRIISOPROPYLBORAT LGBF FL 30 2616 TRIISOPROPYLBORAT LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2617 METHYLCYCLOHEXANOLE, entzündbar LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 39 2618 VINYLTOLUENE, STABILISIERT L4BN LGBF FL FL 2 (D/E) 3 (D/E) S2 V12 S2 83 30 2619 BENZYLDIMETHYLAMIN 2620 AMYLBUTYRATE LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2621 ACETYLMETHYLCARBINOL L4BH TU15 FL 2 (D/E) 4 (E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (E) 1 (C/E) 1 (C/E) 1 (C/E) V1 CV13 CV28 S2 S19 336 2622 GLYCIDALDEHYD 2623 FEUERANZÜNDER, FEST, mit entzündbarem flüssigem Stoff getränkt 2624 MAGNESIUMSILICID 2626 CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure 2627 NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 2628 KALIUMFLUORACETAT SGAN L4BN TU3 AT AT CV23 CV24 423 50 SGAN S10AH TU3 TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 AT AT V11 V10 CV24 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S9 S14 S9 S14 S9 S14 50 66 S10AH AT V10 66 2629 NATRIUMFLUORACETAT S10AH L10CH AT V10 66 2630 SELENATE oder SELENITE 3.2-A-176 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2642 FLUORESSIGSÄURE 6.1 T2 I 6.1 0 E5 P002 IBC07 MP18 T6 TP33 2643 METHYLBROMACETAT 2644 METHYLIODID 6.1 6.1 T1 T1 II I 6.1 6.1 354 100 E4 ml 0 E0 P001 IBC02 P602 MP15 MP8 MP17 T7 T20 TP2 TP2 TP37 2645 PHENACYLBROMID 2646 HEXACHLORCYCLOPENTADIEN 6.1 6.1 T2 T1 II I 6.1 6.1 354 500 g E4 0 E0 P002 IBC08 P602 MP10 B4 MP8 MP17 T3 T20 TP33 TP2 TP35 2647 MALONITRIL 2648 1,2-DIBROMBUTAN-3-ON 2649 1,3-DICHLORACETON 6.1 6.1 6.1 T2 T1 T2 T1 T2 II II II II III 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 500 g E4 100 E4 ml 500 g E4 100 E4 ml 5 kg E1 2650 1,1-DICHLOR-1-NITROETHAN 6.1 2651 4,4'DIAMINODIPHENYLMETHAN 6.1 2653 BENZYLIODID 2655 KALIUMFLUOROSILICAT 6.1 6.1 T1 T5 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 kg E1 2656 CHINOLIN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2657 SELENDISULFID 2659 NATRIUMCHLORACETAT 6.1 6.1 T5 T2 II III 6.1 6.1 500 g E4 5 kg E1 2660 NITROTOLUIDINE (MONO) 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 2661 HEXACHLORACETON 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2664 DIBROMMETHAN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2667 BUTYLTOLUENE 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2668 CHLORACETONITRIL 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 P002 IBC08 P001 IBC02 P002 IBC08 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P602 MP10 B4 MP15 MP10 B4 MP15 MP10 B3 T3 TP33 T3 T7 T1 TP33 TP2 TP33 MP15 MP10 B3 T7 T1 TP2 TP33 MP19 T4 TP1 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP10 B3 T1 TP33 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 2669 CHLORCRESOLE, LÖSUNG 2669 CHLORCRESOLE, LÖSUNG 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 MP15 MP19 T7 T7 TP2 TP2 3.2-A-177 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) S10AH L10CH L4BH L10CH SGAH L4BH L10CH SGAH L4BH L4BH SGAH L4BH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 2642 FLUORESSIGSÄURE AT AT 2 (D/E) 1 (C/D) S9 S19 S9 S14 60 66 2643 METHYLBROMACETAT 2644 METHYLIODID AT AT 2 (D/E) 1 (C/D) V11 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S14 60 66 2645 PHENACYLBROMID 2646 HEXACHLORCYCLOPENTADIEN AT AT AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 V11 VV9 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 60 60 2647 MALONITRIL 2648 1,2-DIBROMBUTAN-3-ON 2649 1,3-DICHLORACETON 2650 1,1-DICHLOR-1-NITROETHAN 2651 4,4'DIAMINODIPHENYLMETHAN L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 60 2653 BENZYLIODID 2655 KALIUMFLUOROSILICAT L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2656 CHINOLIN SGAH L4BH SGAH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 60 2657 SELENDISULFID 2659 NATRIUMCHLORACETAT SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2660 NITROTOLUIDINE (MONO) L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2661 HEXACHLORACETON L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2664 DIBROMMETHAN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2667 BUTYLTOLUENE L10CH L4BH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S9 S14 S9 S19 S9 663 2668 CHLORACETONITRIL AT AT 2 (D/E) 2 (E) 60 60 2669 CHLORCRESOLE, LÖSUNG 2669 CHLORCRESOLE, LÖSUNG V12 3.2-A-178 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2670 CYANURCHLORID 2671 AMINOPYRIDINE (o-, m-, p-) 2672 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak 2673 2-AMINO-4-CHLORPHENOL 2674 NATRIUMFLUOROSILICAT 8 6.1 8 C4 T2 C5 II II III 8 6.1 8 543 1 kg E2 500 g E4 5L E1 P002 IBC08 P002 IBC08 P001 IBC03 LP01 R001 MP10 B4 MP10 B4 MP19 T3 T3 T7 TP33 TP33 TP1 6.1 6.1 T2 T5 II III 6.1 6.1 500 g E4 5 kg E1 2676 ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN) 2677 RUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG 2677 RUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG 2 2TF 2.3+ 2.1 II III 8 8 0 E0 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P200 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP9 8 8 C5 C5 1L 5L E2 E1 2678 RUBIDIUMHYDROXID 2679 LITHIUMHYDROXIDLÖSUNG 2679 LITHIUMHYDROXIDLÖSUNG 8 8 8 C6 C5 C5 II II III 8 8 8 1 kg E2 1L 5L E2 E1 2680 LITHIUMHYDROXID 2681 CAESIUMHYDROXIDLÖSUNG 2681 CAESIUMHYDROXIDLÖSUNG 8 8 8 C6 C5 C5 II II III 8 8 8 1 kg E2 1L 5L E2 E1 2682 CAESIUMHYDROXID 2683 AMMONIUMSULFID, LÖSUNG 2684 3-DIETHYLAMINOPROPYLAMIN 2685 N,NDIETHYLETHYLENDIAMIN 2686 2-DIETHYLAMINOETHANOL 2687 DICYCLOHEXYLAMMONIUMNITRIT 8 8 3 C6 CFT FC II II III 8 8+3+ 6.1 3+8 1 kg E2 1L 5L E2 E1 8 8 4.1 CF1 CF1 F3 II II III 8+3 8+3 4.1 1L 1L E2 E2 5 kg E1 2688 1-BROM-3-CHLORPROPAN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2689 GLYCEROL-alphaMONOCHLORHYDRIN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2690 N,n-BUTYLIMIDAZOL 2691 PHOSPHORPENTABROMID 2692 BORTRIBROMID 6.1 8 8 T1 C2 C1 II II I 6.1 8 8 100 E4 ml 1 kg E2 0 E0 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P001 IBC01 P001 IBC03 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 P602 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T4 TP33 TP2 TP2 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T4 TP33 TP2 TP1 MP10 B4 MP15 MP19 T3 T7 T4 TP33 TP2 TP1 MP15 MP15 MP11 B3 T7 T7 T1 TP2 TP2 TP33 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP15 MP10 B4 MP8 MP17 T7 T3 T20 TP2 TP33 TP2 3.2-A-179 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAN L4BN SGAH L4BH L4BN AT TU15 TE19 AT AT 2 (E) 2 (D/E) 3 (E) V11 V11 V12 CV13 CV28 S9 S19 80 60 80 2670 CYANURCHLORID 2671 AMINOPYRIDINE (o-, m-, p-) 2672 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak 2673 2-AMINO-4-CHLORPHENOL 2674 NATRIUMFLUOROSILICAT SGAH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 60 1 (D) L4BN L4BN AT AT 2 (E) 3 (E) CV9 CV10 CV36 S2 S14 80 2676 ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN) 2677 RUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG 2677 RUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG V12 80 SGAN L4BN L4BN AT AT AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 80 80 2678 RUBIDIUMHYDROXID 2679 LITHIUMHYDROXIDLÖSUNG 2679 LITHIUMHYDROXIDLÖSUNG V12 80 SGAN L4BN L4BN AT AT AT 2 (E) 2 (E) 3 (E) V11 80 80 2680 LITHIUMHYDROXID 2681 CAESIUMHYDROXIDLÖSUNG 2681 CAESIUMHYDROXIDLÖSUNG V12 80 SGAN L4BN L4BN AT FL FL 2 (E) 2 (D/E) 3 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (E) V11 CV13 CV28 V12 S2 S2 80 86 38 2682 CAESIUMHYDROXID 2683 AMMONIUMSULFID, LÖSUNG 2684 3-DIETHYLAMINOPROPYLAMIN 2685 N,NDIETHYLETHYLENDIAMIN 2686 2-DIETHYLAMINOETHANOL 2687 DICYCLOHEXYLAMMONIUMNITRIT L4BN L4BN SGAV FL FL AT S2 S2 VV1 83 83 40 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2688 1-BROM-3-CHLORPROPAN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2689 GLYCEROL-alphaMONOCHLORHYDRIN L4BH SGAN L10BH TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (E) 1 (E) CV13 CV28 V11 S9 S19 60 80 2690 N,n-BUTYLIMIDAZOL 2691 PHOSPHORPENTABROMID 2692 BORTRIBROMID S20 X88 3.2-A-180 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2693 HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 2698 TETRAHYDROPHTHALSÄUREANHYDRIDE mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid 2699 TRIFLUORESSIGSÄURE 2705 1-PENTOL 2707 DIMETHYLDIOXANE 8 C1 III 8 274 5L E1 8 C4 III 8 169 5 kg E1 8 8 3 C3 C9 F1 I II II 8 8 3 0 1L 1L E0 E2 E2 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 P001 IBC02 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 R001 P002 IBC06 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 MP19 T7 TP1 TP28 PP14 B3 MP10 T1 TP33 MP8 MP17 MP15 MP19 T10 T7 T4 TP2 TP2 TP1 2707 DIMETHYLDIOXANE 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2709 BUTYLBENZENE 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2710 DIPROPYLKETON 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2713 ACRIDIN 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2714 ZINKRESINAT 4.1 F3 III 4.1 5 kg E1 MP11 T1 TP33 2715 ALUMINIUMRESINAT 4.1 F3 III 4.1 5 kg E1 MP11 T1 TP33 2716 BUTIN-1,4-DIOL 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2717 CAMPHER, synthetisch 4.1 F1 III 4.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2719 BARIUMBROMAT 2720 CHROMNITRAT 5.1 5.1 OT2 O2 II III 5.1+ 6.1 5.1 1 kg E2 5 kg E1 MP2 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 2721 KUPFERCHLORAT 2722 LITHIUMNITRAT 5.1 5.1 O2 O2 II III 5.1 5.1 1 kg E2 5 kg E1 MP2 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 2723 MAGNESIUMCHLORAT 2724 MANGANNITRAT 5.1 5.1 O2 O2 II III 5.1 5.1 1 kg E2 5 kg E1 MP2 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 2725 NICKELNITRAT 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2726 NICKELNITRIT 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 3.2-A-181 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN AT 3 (E) V12 80 2693 HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 2698 TETRAHYDROPHTHALSÄUREANHYDRIDE mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid 2699 TRIFLUORESSIGSÄURE 2705 1-PENTOL 2707 DIMETHYLDIOXANE SGAV L4BN AT 3 (E) VV9 80 L10BH L4BN LGBF AT AT FL 1 (E) 2 (E) 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S20 88 80 S2 S20 S2 33 LGBF FL 30 2707 DIMETHYLDIOXANE LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2709 BUTYLBENZENE LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2710 DIPROPYLKETON SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2713 ACRIDIN SGAV AT 3 (E) 3 (E) 2 (E) VV1 40 2714 ZINKRESINAT SGAV AT VV1 40 2715 ALUMINIUMRESINAT SGAH L4BH TU15 TE19 AT VV9 CV13 CV28 S9 60 2716 BUTIN-1,4-DIOL SGAV AT 3 (E) VV1 40 2717 CAMPHER, synthetisch SGAN SGAV TU3 TU3 AT AT 2 (E) 3 (E) V11 VV8 CV24 CV28 CV24 56 50 2719 BARIUMBROMAT 2720 CHROMNITRAT SGAV SGAV TU3 TU3 AT AT 2 (E) 3 (E) V11 VV8 VV8 CV24 CV24 50 50 2721 KUPFERCHLORAT 2722 LITHIUMNITRAT SGAV SGAV TU3 TU3 AT AT 2 (E) 3 (E) V11 VV8 VV8 CV24 CV24 50 50 2723 MAGNESIUMCHLORAT 2724 MANGANNITRAT SGAV TU3 AT 3 (E) VV8 CV24 50 2725 NICKELNITRAT SGAV TU3 AT 3 (E) VV8 CV24 50 2726 NICKELNITRIT 3.2-A-182 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2727 THALLIUMNITRAT 2728 ZIRKONIUMNITRAT 6.1 5.1 TO2 O2 II III 6.1+ 5.1 5.1 500 g E4 5 kg E1 2729 HEXACHLORBENZEN 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 2730 NITROANISOLE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 279 5L E1 2732 NITROBROMBENZENE, FLÜSSIG 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2738 N-BUTYLANILIN 2739 BUTTERSÄUREANHYDRID 3 FC I 3+8 274 544 0 E0 P002 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP10 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP10 B3 T1 TP33 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP7 MP17 T14 TP1 TP27 3 FC II 3+8 274 544 1L E2 P001 IBC02 MP19 T11 TP1 TP27 3 FC III 3+8 274 544 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP1 TP28 8 CF1 I 8+3 274 0 E0 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 8 CF1 II 8+3 274 1L E2 P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 8 C7 I 8 274 0 E0 P001 MP8 MP17 MP15 T14 TP2 TP27 TP1 TP27 TP1 TP28 8 C7 II 8 274 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P602 T11 8 C7 III 8 274 5L E1 MP19 T7 6.1 8 T1 C3 II III 6.1 8 100 E4 ml 5 L E1 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 2740 n-PROPYLCHLORFORMIAT 6.1 TFC I 6.1+3 +8 0 E5 MP8 MP17 T20 TP2 2741 BARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor 2742 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2743 n-BUTYLCHLORFORMIAT 5.1 6.1 OT2 TFC II II 5.1+ 6.1 6.1+3 +8 6.1+3 +8 1 kg E2 274 561 100 E4 ml 100 E4 ml P002 IBC08 P001 IBC01 P001 MP2 B4 MP15 T3 TP33 6.1 TFC II MP15 T20 TP2 3.2-A-183 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH SGAV TU15 TE19 TU3 AT AT 2 (D/E) 3 (E) V11 VV8 CV13 CV28 CV24 S9 S19 65 50 2727 THALLIUMNITRAT 2728 ZIRKONIUMNITRAT SGAH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2729 HEXACHLORBENZEN L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2730 NITROANISOLE, FLÜSSIG L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2732 NITROBROMBENZENE, FLÜSSIG L10CH TU14 TE21 FL 1 (C/E) S2 S20 338 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2733 AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2734 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2738 N-BUTYLANILIN 2739 BUTTERSÄUREANHYDRID L4BH FL 2 (D/E) S2 S20 338 L4BN FL 3 (D/E) V12 S2 38 L10BH FL 1 (D/E) S2 S14 883 L4BN FL 2 (D/E) S2 83 L10BH AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V12 S20 88 L4BN AT 80 L4BN AT 80 L4BH L4BN TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 3 (E) CV13 CV28 V12 S9 S19 60 80 L10CH SGAN L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU3 TU15 TE19 TU15 TE19 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 V11 CV24 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S9 S14 668 2740 n-PROPYLCHLORFORMIAT AT FL 2 (E) 2 (D/E) 2 (D/E) 56 S2 S9 S19 S2 S9 S19 638 L4BH FL 638 2741 BARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor 2742 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2743 n-BUTYLCHLORFORMIAT 3.2-A-184 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2744 CYCLOBUTYLCHLORFORMIAT 2745 CHLORMETHYLCHLORFORMIAT 2746 PHENYLCHLORFORMIAT 2747 tert-BUTYLCYCLOHEXYLCHLORFORMIAT 6.1 TFC II 6.1+3 +8 6.1+8 6.1+8 6.1 100 E4 ml 100 E4 ml 100 E4 ml 5 L E1 P001 IBC01 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 IBC07 MP15 T7 TP2 6.1 6.1 6.1 TC1 TC1 T1 II II III MP15 MP15 MP19 T7 T7 T4 TP2 TP2 TP1 2748 2-ETHYLHEXYLCHLORFORMIAT 2749 TETRAMETHYLSILAN 2750 1,3-DICHLORPROPAN-2-OL 2751 DIETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID 2752 1,2-EPOXY-3ETHOXYPROPAN 6.1 3 6.1 8 3 TC1 F1 T1 C3 F1 II I II II III 6.1+8 3 6.1 8 3 100 E4 ml 0 E3 100 E4 ml 1 L E2 5L E1 MP15 MP7 MP17 MP15 MP15 MP19 T7 T14 T7 T7 T2 TP2 TP2 TP2 TP2 TP1 2753 N-ETHYL-NBENZYLTOLUIDINE, FLÜSSIG 2754 N-ETHYLTOLUIDINE 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T1 III 6.1 5L E1 MP19 T7 TP1 6.1 6.1 T1 T7 II I 6.1 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 100 E4 ml 0 E5 MP15 MP18 T7 T6 TP2 TP33 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P002 IBC07 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 T7 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 MP18 T6 TP33 2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P002 IBC07 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 T7 I 6.1 61 274 648 0 E5 MP18 T6 TP33 3.2-A-185 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 L4BH L4BH L4BH AT AT AT V12 S2 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 638 2744 CYCLOBUTYLCHLORFORMIAT 2745 CHLORMETHYLCHLORFORMIAT 2746 PHENYLCHLORFORMIAT 2747 tert-BUTYLCYCLOHEXYLCHLORFORMIAT 68 68 60 L4BH L4BN L4BH L4BN LGBF TU15 TE19 AT FL TU15 TE19 AT AT FL 2 (D/E) 1 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) 3 (D/E) CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S2 S20 S9 S19 68 33 60 80 2748 2-ETHYLHEXYLCHLORFORMIAT 2749 TETRAMETHYLSILAN 2750 1,3-DICHLORPROPAN-2-OL 2751 DIETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID 2752 1,2-EPOXY-3ETHOXYPROPAN V12 S2 30 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2753 N-ETHYL-NBENZYLTOLUIDINE, FLÜSSIG 2754 N-ETHYLTOLUIDINE 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG L4BH S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 1 (C/E) V10 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S19 S9 S14 60 66 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2758 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2759 ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 S10AH L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2760 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3.2-A-186 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 6.1 T7 III 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 5 kg E1 T1 TP33 2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P002 IBC07 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 T7 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 MP18 T6 TP33 2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 MP7 MP17 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P002 IBC07 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 T7 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 MP18 T6 TP33 2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P002 IBC07 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 T7 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 MP18 T6 TP33 2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 MP19 T11 TP2 TP27 3.2-A-187 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2761 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE21 TU15 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2762 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) 1 (C/E) V11 S9 S19 S9 60 2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2763 TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2764 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 FL S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2771 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2772 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2775 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2776 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3.2-A-188 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P002 IBC07 MP18 T6 TP33 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P002 IBC07 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 T7 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 MP18 T6 TP33 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 T7 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P002 IBC07 MP18 T6 TP33 2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2783 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FEST, GIFTIG 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P002 IBC07 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 T7 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 0 E5 MP18 T6 TP33 2783 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FEST, GIFTIG 2783 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 3.2-A-189 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2779 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2780 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH TU15 FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2781 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2782 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2783 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FEST, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 2783 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FEST, GIFTIG 2783 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 3.2-A-190 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2784 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2784 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2785 4-THIAPENTANAL 3 FT2 I 3+6.1 61 274 0 E0 P001 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 T1 III 6.1 5L E1 MP19 T4 TP1 2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 MP18 T6 TP33 2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2789 EISESSIG oder ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 80 Masse-% Säure 2790 ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure 2790 ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%, aber weniger als 50 Masse-% Säure 2793 METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger Form 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler 2796 SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P001 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 T3 I 6.1 43 274 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 T3 II 6.1 43 274 43 274 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T3 III 6.1 MP19 T7 8 CF1 II 8+3 1L E2 MP15 T7 TP2 8 C3 II 8 1L E2 P001 IBC02 MP15 T7 TP2 8 C3 III 8 597 647 5L E1 4.2 S4 III 4.2 592 0 E1 P001 IBC03 LP01 R001 P003 IBC08 LP02 R001 P801 P801a MP19 T4 TP1 PP20 B3 B6 MP14 8 C11 8 295 598 1L E0 8 C11 8 295 598 1L E0 P801 P801a 8 C1 II 8 1L E2 P001 IBC02 MP15 T8 TP2 3.2-A-191 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2784 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2784 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2785 4-THIAPENTANAL S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 2786 ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2787 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2788 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2789 EISESSIG oder ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 80 Masse-% Säure 2790 ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure 2790 ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%, aber weniger als 50 Masse-% Säure 2793 METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger Form 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler 2796 SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 L4BH AT 60 L4BN FL 2 (D/E) S2 83 L4BN AT 2 (E) 80 L4BN AT 3 (E) V12 80 3 (E) V1 VV4 40 3 (E) VV14 80 3 (E) VV14 80 L4BN AT 2 (E) 80 3.2-A-192 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 2798 PHENYLPHOSPHORDICHLORID 2799 PHENYLPHOSPHORTHIODICHLORID 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2802 KUPFERCHLORID 8 8 8 8 C5 C3 C3 C11 II II II 8 8 8 8 238 295 598 274 1L 1L 1L 1L E2 E2 E2 E0 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 P003 P801a MP15 MP15 MP15 PP16 T7 T7 T7 TP2 TP28 TP2 TP2 8 C9 I 8 0 E0 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 8 C9 II 8 274 1L E2 P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 8 C9 III 8 274 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P800 P410 IBC04 MP19 T7 TP1 TP28 8 C2 III 8 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2803 GALLIUM 2805 LITHIUMHYDRID, GESCHMOLZEN UND ERSTARRT 2806 LITHIUMNITRID 2807 Magnetisierte Stoffe 2809 QUECKSILBER 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 8 4.3 C10 W2 III II 8 4.3 5 kg E0 500 g E2 PP41 PP40 MP10 MP14 T1 T3 TP33 TP33 4.3 9 8 6.1 W2 M11 CT1 T1 I III I P403 MP2 IBC04 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 8+6.1 365 5 kg E0 P800 MP15 6.1 274 315 614 274 614 274 614 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 4.3 0 E0 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 6.1 T2 I 6.1 274 614 274 614 274 614 0 E5 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 MP15 MP19 T11 T7 TP2 TP27 TP1 TP28 MP18 T6 TP33 6.1 6.1 T2 T2 II III 6.1 2812 Natriumaluminat, fest 2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. 8 4.3 C6 W2 I P002 MP10 T3 IBC08 B4 6.1 5 kg E1 P002 MP10 T1 IBC08 B3 LP02 R001 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 4.3 274 0 E0 P403 PP83 MP2 T9 IBC99 500 g E4 TP33 TP33 TP7 TP33 2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. 2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. 4.3 W2 II 4.3 274 500 g E2 P410 IBC07 P410 IBC08 R001 PP83 MP14 T3 TP33 4.3 W2 III 4.3 274 1 kg E1 PP83 B4 MP14 T1 TP33 3.2-A-193 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN L4BN L4BN AT AT AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) 80 80 80 VV14 80 L10BH AT 1 (E) S20 88 L4BN AT 2 (E) 80 L4BN AT 3 (E) V12 80 SGAV AT 3 (E) VV9 80 2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 2798 PHENYLPHOSPHORDICHLORID 2799 PHENYLPHOSPHORTHIODICHLORID 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2801 FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 2802 KUPFERCHLORID SGAV L4BN SGAN AT AT 3 (E) 2 (D/E) VV9 V1 CV23 80 423 2803 GALLIUM 2805 LITHIUMHYDRID, GESCHMOLZEN UND ERSTARRT 2806 LITHIUMNITRID 2807 Magnetisierte Stoffe 2809 QUECKSILBER 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. L4BN L10CH L4BH L4BH 1 V1 CV23 (E) UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR AT 3 CV13 (E) CV28 TU14 AT 1 CV1 TU15 (C/E) CV13 TE19 CV28 TE21 TU15 AT 2 CV13 TE19 (D/E) CV28 TU15 AT 2 V12 CV13 TE19 (E) CV28 S20 86 S9 S14 66 S9 S19 S9 60 60 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (E) V10 AT AT V11 VV9 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 S9 S19 S9 66 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 60 60 S10AN L10DH TU4 TU14 TU22 TE21 TM2 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR AT 0 V1 CV23 (B/E) S20 X423 2812 Natriumaluminat, fest 2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. SGAN AT 0 (D/E) 0 (E) V1 CV23 423 SGAN AT V1 VV5 CV23 423 2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. 2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. 3.2-A-194 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (nur tierische Stoffe) 2815 N-AMINOETHYLPIPERAZIN 6.2 I1 6.2 318 0 E0 P620 MP5 6.2 I1 6.2+2. 2 318 0 E0 P620 MP5 6.2 I1 6.2 318 0 E0 P620 MP5 BK1 BK2 8 C7 III 8 5L E1 2817 AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 2817 AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 2818 AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG 2818 AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG 2819 AMYLPHOSPHAT 8 8 CT1 CT1 II III 8+6.1 8+6.1 1L 5L E2 E1 8 8 CT1 CT1 II III 8+6.1 8+6.1 1L 5L E2 E1 8 C3 III 8 5L E1 2820 BUTTERSÄURE 8 C3 III 8 5L E1 2821 PHENOL, LÖSUNG 2821 PHENOL, LÖSUNG 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 2822 2-CHLORPYRIDIN 2823 CROTONSÄURE, FEST 6.1 8 T1 C4 II III 6.1 8 100 E4 ml 5 kg E1 2826 ETHYLCHLORTHIOFORMIAT 2829 CAPRONSÄURE 8 8 CF1 C3 II III 8+3 8 0 5L E2 E1 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P001 P001 IBC03 LP01 R001 P410 IBC07 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P410 IBC04 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T4 TP1 MP15 MP19 T8 T4 TP2 TP1 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 MP15 MP10 B3 T7 T1 TP2 TP33 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 2830 LITHIUMFERROSILICID 2831 1,1,1-TRICHLORETHAN 4.3 6.1 W2 T1 II III 4.3 6.1 500 g E2 5L E1 MP14 MP19 T3 T4 TP33 TP1 2834 PHOSPHORIGE SÄURE 8 C2 III 8 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2835 NATRIUMALUMINIUMHYDRID 2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG 2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG 4.3 8 8 W2 C1 C1 II II III 4.3 8 8 500 g E2 1L 5L E2 E1 MP14 MP15 MP19 T3 T7 T4 TP33 TP2 TP1 3.2-A-195 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 0 (E) 0 (E) CV13 CV25 CV26 CV28 CV13 CV25 CV26 CV28 CV13 CV25 CV26 CV28 V12 S3 S9 S15 S3 S9 S15 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (nur tierische Stoffe) 2815 N-AMINOETHYLPIPERAZIN 0 (E) S3 S9 S15 606 L4BN AT 3 (E) 80 L4DH L4DH TU14 TE21 TU14 TE21 AT AT 2 (E) 3 (E) 2 (E) 3 (E) 3 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 86 86 2817 AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 2817 AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 2818 AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG 2818 AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG 2819 AMYLPHOSPHAT L4BN L4BN AT AT 86 86 V12 L4BN AT V12 80 L4BN AT 3 (E) V12 80 2820 BUTTERSÄURE L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 60 2821 PHENOL, LÖSUNG 2821 PHENOL, LÖSUNG L4BH SGAV L4BN TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 3 (E) CV13 CV28 VV9 S9 S19 60 80 2822 2-CHLORPYRIDIN 2823 CROTONSÄURE, FEST L4BN L4BN FL AT 2 (D/E) 3 (E) S2 V12 83 80 2826 ETHYLCHLORTHIOFORMIAT 2829 CAPRONSÄURE SGAN L4BH TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V1 V12 CV23 CV13 CV28 S9 423 60 2830 LITHIUMFERROSILICID 2831 1,1,1-TRICHLORETHAN SGAV AT 3 (E) VV9 80 2834 PHOSPHORIGE SÄURE SGAN L4BN L4BN AT AT AT 2 (D/E) 2 (E) 3 (E) V1 CV23 423 80 V12 80 2835 NATRIUMALUMINIUMHYDRID 2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG 2837 HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG 3.2-A-196 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT 2839 ALDOL (3HYDROXYBUTYRALDEHYD) 2840 BUTYRALDOXIM 3 F1 II 3 1L E2 6.1 3 T1 F1 II III 6.1 3 100 E4 ml 5 L E1 2841 DI-n-AMYLAMIN 3 FT1 III 3+6.1 5L E1 2842 NITROETHAN 3 F1 III 3 5L E1 2844 CALCIUMMANGANSILICIUM 4.3 W2 III 4.3 1 kg E1 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2849 3-CHLORPROPAN-1-OL 4.2 S1 I 4.2 274 0 E0 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P410 IBC08 R001 P400 MP19 T4 TP1 MP15 MP19 T7 T2 TP2 TP1 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP14 B4 MP2 T1 TP33 T22 TP2 TP7 4.2 S2 I 4.2 274 0 E0 P404 MP13 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2850 TETRAPROPYLEN (PROPYLENTETRAMER) 3 F1 III 3 5L E1 2851 BORTRIFLUORID-DIHYDRAT 2852 DIPIKRYLSULFID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 2853 MAGNESIUMFLUOROSILICAT 8 4.1 C1 D II I 8 4.1 545 1L 0 E2 E0 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P406 MP19 T4 TP1 MP19 T2 TP1 MP15 PP24 MP2 T7 TP2 6.1 T5 III 6.1 5 kg E1 2854 AMMONIUMFLUOROSILICAT 6.1 T5 III 6.1 5 kg E1 2855 ZINKFLUOROSILICAT 6.1 T5 III 6.1 5 kg E1 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G. 6.1 T5 III 6.1 274 5 kg E1 2857 KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672) 2858 ZIRKONIUM, TROCKEN, gerollter Draht, fertige Bleche, Streifen (dünner als 254 µm, aber nicht dünner als 18 µm) 2859 AMMONIUMMETAVANADAT 2861 AMMONIUMPOLYVANADAT 2 6A 2.2 119 0 E0 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P003 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B3 T1 TP33 PP32 MP9 4.1 F3 III 4.1 546 5 kg E1 P002 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 MP11 6.1 6.1 T5 T5 II II 6.1 6.1 500 g E4 500 g E4 MP10 B4 MP10 B4 T3 T3 TP33 TP33 3.2-A-197 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBF FL 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) CV13 CV28 V12 S2 S20 S9 S19 S2 339 2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT 2839 ALDOL (3HYDROXYBUTYRALDEHYD) 2840 BUTYRALDOXIM L4BH LGBF TU15 TE19 AT FL 60 30 L4BH TU15 FL 3 (D/E) 3 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 36 2841 DI-n-AMYLAMIN LGBF FL V12 S2 30 2842 NITROETHAN SGAN AT 3 (E) 0 (B/E) V1 VV5 VV7 CV23 423 2844 CALCIUMMANGANSILICIUM L21DH TU14 TC1 TE21 TM1 AT V1 S20 333 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2849 3-CHLORPROPAN-1-OL 0 (E) L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V1 S20 V12 CV13 CV28 S9 60 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2850 TETRAPROPYLEN (PROPYLENTETRAMER) L4BN AT 2 (E) 1 (B) 80 S14 2851 BORTRIFLUORID-DIHYDRAT 2852 DIPIKRYLSULFID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 2853 MAGNESIUMFLUOROSILICAT SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2854 AMMONIUMFLUOROSILICAT SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2855 ZINKFLUOROSILICAT SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2856 FLUOROSILICATE, N.A.G. 3 (E) CV9 2857 KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672) 40 2858 ZIRKONIUM, TROCKEN, gerollter Draht, fertige Bleche, Streifen (dünner als 254 µm, aber nicht dünner als 18 µm) 2859 AMMONIUMMETAVANADAT 2861 AMMONIUMPOLYVANADAT 3 (E) VV1 SGAH SGAH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) V11 V11 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 60 60 3.2-A-198 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2862 VANADIUMPENTOXID, nicht geschmolzen 6.1 T5 III 6.1 600 5 kg E1 2863 NATRIUMAMMONIUMVANADAT 2864 KALIUMMETAVANADAT 2865 HYDROXYLAMINSULFAT 6.1 6.1 8 T5 T5 C2 II II III 6.1 6.1 8 500 g E4 500 g E4 5 kg E1 2869 TITANTRICHLORID, GEMISCH 2869 TITANTRICHLORID, GEMISCH 8 8 C2 C2 II III 8 8 1 kg E2 5 kg E1 2870 ALUMINIUMBORHYDRID 4.2 SW I 4.2+ 4.3 0 E0 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P400 MP10 B3 T1 TP33 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B3 T3 T3 T1 TP33 TP33 TP33 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP2 T21 TP7 TP33 2870 ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN 2871 ANTIMON-PULVER 4.2 6.1 SW T5 I III 4.2+ 4.3 6.1 0 E0 P002 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P001 P002 IBC08 PP13 MP2 MP10 T1 TP33 5 kg E1 B3 2872 DIBROMCHLORPROPANE 2872 DIBROMCHLORPROPANE 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 2873 DIBUTYLAMINOETHANOL 6.1 T1 III 6.1 5L E1 MP19 T4 TP1 2874 FURFURYLALKOHOL 6.1 T1 III 6.1 5L E1 MP19 T4 TP1 2875 HEXACHLOROPHEN 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2876 RESORCINOL 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2878 TITANSCHWAMMGRANULATE oder TITAN-SCHWAMMPULVER 2879 SELENOXYCHLORID 2880 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser 2880 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser 4.1 F3 III 4.1 5 kg E1 MP11 B3 T1 TP33 8 5.1 CT1 O2 I II 8+6.1 5.1 314 322 0 E0 1 kg E2 MP8 MP17 MP10 B4 B13 T10 TP2 5.1 O2 III 5.1 314 5 kg E1 P002 IBC08 R001 MP10 B4 B13 3.2-A-199 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2862 VANADIUMPENTOXID, nicht geschmolzen SGAH SGAH SGAV TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (E) V11 V11 VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 60 60 80 2863 NATRIUMAMMONIUMVANADAT 2864 KALIUMMETAVANADAT 2865 HYDROXYLAMINSULFAT SGAN SGAV AT AT 2 (E) 3 (E) V11 VV9 80 80 2869 TITANTRICHLORID, GEMISCH 2869 TITANTRICHLORID, GEMISCH L21DH TU14 TC1 TE21 TM1 AT 0 (B/E) V1 S20 X333 2870 ALUMINIUMBORHYDRID SGAH L4BH TU15 TE19 AT 0 (E) 2 (E) V1 VV9 CV13 CV28 S20 S9 60 2870 ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN 2871 ANTIMON-PULVER L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 60 2872 DIBROMCHLORPROPANE 2872 DIBROMCHLORPROPANE L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2873 DIBUTYLAMINOETHANOL L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2874 FURFURYLALKOHOL SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2875 HEXACHLOROPHEN SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 2876 RESORCINOL SGAV AT 3 (E) VV1 40 2878 TITANSCHWAMMGRANULATE oder TITAN-SCHWAMMPULVER 2879 SELENOXYCHLORID 2880 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser 2880 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser L10BH SGAN TU3 AT AT 1 (C/D) 2 (E) V11 CV13 CV28 CV24 CV35 S14 X886 50 SGAV TU3 AT 3 (E) VV8 CV24 CV35 50 3.2-A-200 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN 4.2 4.2 4.2 S4 S4 S4 I II III 4.2 4.2 4.2 274 274 274 0 0 0 E0 E2 E1 P404 P410 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P620 MP13 MP14 MP14 B3 T21 T3 T1 TP7 TP33 TP33 TP33 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (nur tierische Stoffe) 2901 BROMCHLORID 6.2 I2 6.2 318 0 E0 MP5 6.2 I2 6.2+2. 2 318 0 E0 P620 MP5 6.2 I2 6.2 318 0 E0 P620 MP5 BK1 BK2 2 2TOC 2.3+ 5.1+8 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T6 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2904 CHLORPHENOLATE, FLÜSSIG oder PHENOLATE, FLÜSSIG 2905 CHLORPHENOLATE, FEST oder PHENOLATE, FEST 6.1 TF2 I 6.1+3 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P406 IBC06 MP19 T7 TP2 8 C9 III 8 5L E1 MP19 8 C10 III 8 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 2907 ISOSORBIDDINITRAT, MISCHUNG mit mindestens 60 % Lactose, Mannose, Stärke oder Calciumhydrogenphosphat 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG 4.1 D II 4.1 127 0 E0 PP26 PP80 B12 MP2 7 290 0 E0 siehe 1.7 siehe 4.1.9.1.3 3.2-A-201 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) AT SGAN SGAN AT AT 0 (B/E) 2 (D/E) 3 (E) V1 V1 V1 VV4 S20 43 40 40 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN 2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN 0 (E) 0 (E) CV13 CV25 CV26 CV28 CV13 CV25 CV26 CV28 CV13 CV25 CV26 CV28 CV9 CV10 CV36 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S3 S9 S15 S3 S9 S15 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE (nur tierische Stoffe) 2901 BROMCHLORID 0 (E) S3 S9 S15 S14 606 PxBH(M) TA4 TT9 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/D) 1 (C/E) 265 L10CH AT S9 S14 66 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. L4BH AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. L4BH AT 60 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S9 S14 S2 S9 S19 S2 S9 663 FL 2 (D/E) 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 63 L4BN AT 3 (E) V12 80 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2903 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2904 CHLORPHENOLATE, FLÜSSIG oder PHENOLATE, FLÜSSIG 2905 CHLORPHENOLATE, FEST oder PHENOLATE, FEST SGAV L4BN AT 3 (E) VV9 80 2 (B) V11 S14 4 (E) CV33 S5 S13 S21 2907 ISOSORBIDDINITRAT, MISCHUNG mit mindestens 60 % Lactose, Mannose, Stärke oder Calciumhydrogenphosphat 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG 3.2-A-202 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK BEGRENZTE STOFFMENGE 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK INSTRUMENTE oder FABRIKATE 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 7 290 0 E0 siehe 1.7 siehe 4.1.9.1.3 7 290 325 0 E0 siehe 1.7 siehe 4.1.9.1.3 7 290 0 E0 siehe 1.7 siehe 4.1.9.1.3 7 7X 172 317 325 0 E0 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 4.1.9.1.3 T5 TP4 7 7X 172 317 336 0 E0 siehe 4.1.9.1.3 7 7X 172 317 325 0 E0 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 P001 siehe 4.1.9.1.3 7 7X 7 7X 7 7X 172 317 325 337 172 317 325 337 172 317 325 0 E0 siehe 4.1.9.1.3 0 E0 siehe 4.1.9.1.3 0 E0 siehe 4.1.9.1.3 8 CF1 I 8+3 274 0 E0 MP8 MP17 MP15 T14 TP2 TP27 TP2 TP27 TP33 TP33 TP2 TP27 TP2 TP1 TP28 TP33 TP33 TP33 8 CF1 II 8+3 274 1L E2 P001 IBC02 P002 IBC05 P002 IBC08 P001 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P002 IBC05 P002 IBC08 P002 IBC08 R001 T11 8 8 8 8 8 CF2 CF2 CT1 CT1 CT1 I II I II III 8+4.1 8+4.1 8+6.1 8+6.1 8+6.1 274 274 274 274 274 0 E0 MP18 MP10 B4 MP8 MP17 MP15 MP19 T6 T3 T14 T7 T7 1 kg E2 0 1L 5L E0 E2 E1 8 8 8 CT2 CT2 CT2 I II III 8+6.1 8+6.1 8+6.1 274 274 274 0 E0 MP18 MP10 B4 MP10 B3 T6 T3 T1 1 kg E2 5 kg E1 3.2-A-203 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 4 (E) CV33 S5 S13 S21 4 (E) CV33 S5 S13 S21 S5 S13 S21 4 (E) CV33 S2,65AN(+) L2,65CN(+) TU36 TT7 TM7 AT 0 (E) VV16 CV33 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 70 0 (E) VV17 CV33 70 0 (E) CV33 0 (E) CV33 0 (E) CV33 0 (-) CV33 S6 S11 S12 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S2 S14 S2 70 70 70 70 L10BH FL 1 (D/E) 2 (D/E) 1 (E) 2 (E) 1 (C/D) 2 (E) 3 (E) 1 (E) 2 (E) 3 (E) V10 V11 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 883 L4BN FL 83 S10AN L10BH SGAN L4BN L10BH L4BN L4BN AT AT AT AT AT S14 884 84 S14 886 86 86 V12 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK BEGRENZTE STOFFMENGE 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK INSTRUMENTE oder FABRIKATE 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2920 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2921 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2923 ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. S10AN L10BH SGAN L4BN SGAV L4BN AT AT AT V10 V11 VV9 S14 886 86 86 3.2-A-204 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2931 VANADYLSULFAT 2933 METHYL-2CHLORPROPIONAT 3 FC I 3+8 274 0 E0 P001 MP7 MP17 MP19 T14 TP2 3 FC II 3+8 274 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P002 IBC06 P002 IBC06 R001 P002 IBC06 P002 IBC06 R001 P001 T11 TP2 TP27 TP1 TP28 TP33 3 FC III 3+8 274 5L E1 MP19 T7 4.1 FC1 II 4.1+8 274 1 kg E2 MP10 T3 4.1 FC1 III 4.1+8 274 5 kg E1 MP10 T1 TP33 4.1 FT1 II 4.1+ 6.1 4.1+ 6.1 6.1+8 274 1 kg E2 MP10 T3 TP33 4.1 FT1 III 274 5 kg E1 MP10 T1 TP33 6.1 TC1 I 274 315 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TC1 II 6.1+8 274 100 E4 ml 0 E5 P001 IBC02 P002 IBC05 MP15 T11 TP2 TP27 TP33 6.1 TC2 I 6.1+8 274 MP18 T6 6.1 TC2 II 6.1+8 274 500 g E4 P002 IBC06 P001 MP10 T3 TP33 6.1 TF1 I 6.1+3 274 315 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF1 II 6.1+3 274 100 E4 ml 0 E5 P001 IBC02 P002 IBC05 P002 IBC08 P002 IBC08 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P410 IBC06 MP15 T11 TP2 TP27 TP33 6.1 TF3 I 6.1+ 4.1 6.1+ 4.1 6.1 3 274 MP18 T6 6.1 TF3 II 274 500 g E4 MP10 B4 MP10 B4 MP19 T3 TP33 6.1 3 T5 F1 II III 500 g E4 5L E1 T3 T2 TP33 TP1 2934 ISOPROPYL-2CHLORPROPIONAT 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2935 ETHYL-2-CHLORPROPIONAT 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 2936 THIOMILCHSÄURE 2937 alphaMETHYLBENZYLALKOHOL, FLÜSSIG 2940 9-PHOSPHABICYCLONONANE (CYCLOOCTADIENPHOSPHINE) 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 MP15 MP19 T7 T4 TP2 TP1 4.2 S2 II 4.2 0 E2 MP14 T3 TP33 3.2-A-205 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10CH TU14 TE21 FL 1 (C/E) 2 (D/E) 3 (D/E) 2 (E) 3 (E) 2 (E) 3 (E) 1 (C/E) V11 CV28 V12 S2 S20 S2 S20 S2 338 L4BH FL 338 L4BN FL 38 SGAN AT V11 48 SGAN AT 48 SGAN AT 46 SGAN AT CV28 46 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 668 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2925 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2926 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2928 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2929 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2930 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2931 VANADYLSULFAT 2933 METHYL-2CHLORPROPIONAT AT 2 (D/E) 1 (C/E) S9 S19 S9 S14 68 S10AH AT 668 SGAH L4BH L10CH AT 2 (D/E) 1 (C/D) V11 S9 S19 S2 S9 S14 S2 S9 S19 S9 S14 S9 S19 S9 S19 S2 68 FL 663 L4BH FL 2 (D/E) 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (D/E) 63 AT 664 SGAH L4BH SGAH LGBF TU15 TE19 TU15 TE19 AT V11 64 AT FL V11 V12 60 30 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2934 ISOPROPYL-2CHLORPROPIONAT LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2935 ETHYL-2-CHLORPROPIONAT L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 60 2936 THIOMILCHSÄURE 2937 alphaMETHYLBENZYLALKOHOL, FLÜSSIG 2940 9-PHOSPHABICYCLONONANE (CYCLOOCTADIENPHOSPHINE) SGAN AT 2 (D/E) V1 40 3.2-A-206 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2941 FLUORANILINE 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2942 2-TRIFLUORMETHYLANILIN 6.1 T1 III 6.1 5L E1 2943 TETRAHYDROFURFURYLAMIN 3 F1 III 3 5L E1 2945 N-METHYLBUTYLAMIN 2946 2-AMINO-5DIETHYLAMINOPENTAN 3 6.1 FC T1 II III 3+8 6.1 1L 5L E2 E1 2947 ISOPROPYLCHLORACETAT 3 F1 III 3 5L E1 2948 3-TRIFLUORMETHYLANILIN 2949 NATRIUMHYDROGENSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 25 % Kristallwasser 2950 MAGNESIUM-GRANULATE, ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 µm 2956 5-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITROm-XYLEN (XYLENMOSCHUS) 2965 BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT 6.1 8 T1 C6 II II 6.1 8 523 100 E4 ml 1 kg E2 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 MP19 T4 TP1 MP19 MP19 T2 TP1 MP19 MP19 T7 T4 TP1 TP1 MP19 T2 TP1 MP15 MP10 B4 T7 T7 TP2 TP2 4.3 W2 III 4.3 1 kg E1 P410 IBC08 R001 P409 MP14 B4 T1 BK2 TP33 4.1 SR1 III 4.1 638 5 kg E1 MP2 4.3 WFC I 4.3+3 +8 0 E0 P401 MP2 T10 TP2 TP7 2966 THIOGLYCOL 2967 SULFAMINSÄURE 6.1 8 T1 C2 II III 6.1 8 100 E4 ml 5 kg E1 2968 MANEB, STABILISIERT oder MANEBZUBEREITUNGEN, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung 2969 RIZINUSSAAT oder RIZINUSMEHL oder RIZINUSSAATKUCHEN oder RIZINUSFLOCKEN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2983 ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid 4.3 W2 III 4.3 547 1 kg E1 P001 IBC02 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 R001 P002 IBC08 MP15 MP10 B3 T7 T1 TP2 TP33 MP14 B4 T1 TP33 9 M11 II 9 141 5 kg E2 PP34 B4 MP10 T3 BK1 BK2 TP33 7 7X+7E +8 172 0 E0 7 7X+8 172 317 0 E0 3 FT1 I 3+6.1 0 E0 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 P001 siehe 4.1.9.1.3 siehe 4.1.9.1.3 MP7 MP17 T14 TP2 TP7 3.2-A-207 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2941 FLUORANILINE L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 2942 2-TRIFLUORMETHYLANILIN LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2943 TETRAHYDROFURFURYLAMIN L4BH L4BH TU15 TE19 FL AT 2 (D/E) 2 (E) V12 CV13 CV28 S2 S20 S9 338 60 2945 N-METHYLBUTYLAMIN 2946 2-AMINO-5DIETHYLAMINOPENTAN LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 2947 ISOPROPYLCHLORACETAT L4BH SGAN L4BN TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) CV13 CV28 V11 S9 S19 60 80 2948 3-TRIFLUORMETHYLANILIN 2949 NATRIUMHYDROGENSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 25 % Kristallwasser 2950 MAGNESIUM-GRANULATE, ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 µm 2956 5-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITROm-XYLEN (XYLENMOSCHUS) 2965 BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT SGAN AT 3 (E) V1 VV5 CV23 423 3 (D) L10DH TU4 TU14 TU22 TE21 TM2 TU15 TE19 FL 0 (B/E) V1 CV14 S24 CV23 S2 S20 382 L4BH SGAV AT AT 2 (D/E) 3 (E) CV13 CV28 VV9 S9 S19 60 80 2966 THIOGLYCOL 2967 SULFAMINSÄURE SGAN AT 0 (E) V1 VV5 CV23 423 SGAV AT 2 (E) V11 VV3 90 0 (C) CV33 0 (C) CV33 L10CH TU14 TU15 TE21 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S2 S22 78 2968 MANEB, STABILISIERT oder MANEBZUBEREITUNGEN, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung 2969 RIZINUSSAAT oder RIZINUSMEHL oder RIZINUSSAATKUCHEN oder RIZINUSFLOCKEN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 2983 ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid 78 336 3.2-A-208 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2984 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) 2985 CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. 2988 CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2989 BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG 2989 BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG 5.1 O1 III 5.1 65 5L E1 P504 IBC02 R001 PP10 B5 MP15 T4 TP1 TP6 TP24 3 FC II 3+8 548 0 E0 P010 MP19 T14 TP2 TP7 TP27 TP2 TP7 TP27 TP2 TP7 TP27 TP2 TP7 8 8 4.3 CF1 C3 WFC II II I 8+3 8 4.3+3 +8 548 548 549 0 0 0 E0 E0 E0 P010 P010 P401 RR7 MP15 MP15 MP2 T14 T14 T14 4.1 4.1 F3 F3 II III 4.1 4.1 1 kg E2 5 kg E1 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND 2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 9 6.1 M5 TF2 I 9 6.1+3 296 635 61 274 0 0 E0 E5 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P905 P001 MP11 B4 MP11 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 TF2 I 6.1+3 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3.2-A-209 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBV TU3 TC2 TE8 TE11 TT1 AT 3 (E) CV24 50 2984 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) 2985 CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2986 CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2987 CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. 2988 CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2989 BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG 2989 BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG L4BH FL 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) 0 (B/E) S2 S20 S2 X338 L4BN L4BN L10DH TU14 TU26 TE21 TM2 TM3 FL AT FL X83 X80 V1 CV23 S2 S20 X338 SGAN SGAV AT AT 2 (E) 3 (E) V11 VV1 40 40 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 3 (E) 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND 2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2991 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2992 CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2993 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3.2-A-210 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 6.1 T6 III 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 MP19 T7 2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 TF2 I 6.1+3 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 TF2 I 6.1+3 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 6.1 TF2 I 6.1+3 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 3.2-A-211 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT 2 (D/E) 2 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2994 ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2995 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2996 ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2997 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 2998 TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3.2-A-212 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 TF2 I 6.1+3 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 TF2 I 6.1+3 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 3.2-A-213 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3006 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3009 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3010 KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3011 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 3.2-A-214 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 TF2 I 6.1+3 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 6.1 TF2 I 6.1+3 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 3017 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3017 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3017 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 6.1 TF2 I 6.1+3 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 3.2-A-215 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3013 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3014 SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3015 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 L4BH AT 60 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3016 BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 3017 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3017 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3017 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3.2-A-216 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3018 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3018 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3018 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 TF2 I 6.1+3 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C 3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C 3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT 3023 2-METHYL-2-HEPTANTHIOL 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 R001 P602 MP19 T11 TP2 TP27 3 F1 II 3 1L E2 MP19 T4 TP1 6.1 TF1 I 6.1+3 354 0 E0 MP8 MP17 T20 TP2 TP35 3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3 FT2 I 3+6.1 61 274 0 E0 P001 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P001 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 I 6.1+3 61 274 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 3.2-A-217 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 3018 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 3018 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3018 ORGANOPHOSPHORPESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3019 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3020 ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 LGBF FL 2 (D/E) 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S20 S2 S9 S14 S2 S22 339 3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C 3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C 3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT 3023 2-METHYL-2-HEPTANTHIOL L10CH L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU14 TU15 TE21 TU15 FL 663 FL 1 (C/E) 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3024 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3.2-A-218 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP1 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 648 295 304 598 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 MP15 T11 TP2 TP27 TP1 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 I 6.1 0 E5 MP18 T6 TP33 3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P801 P801a MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler 3048 ALUMINIUMPHOSPHIDPESTIZID 3054 CYCLOHEXYLMERCAPTAN 8 C11 8 2 kg E0 6.1 T7 I 6.1 153 648 0 E5 P002 IBC07 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P200 MP18 T6 TP33 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 3055 2-(2-AMINOETHOXY)ETHANOL 8 C7 III 8 5L E1 MP19 T4 TP1 3056 n-HEPTALDEHYD 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T2 TP1 3057 TRIFLUORACETYLCHLORID 2 2TC 2.3+8 0 E0 MP9 T50 TP21 3064 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol 3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3 D II 3 359 0 E0 P300 MP2 3 F1 II 3 5L E2 3 F1 III 3 144 145 247 163 5L E1 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 R001 P001 IBC02 PP2 MP19 T4 TP1 PP2 MP19 T2 TP1 8 C9 II 8 1L E2 MP15 T7 TP2 TP28 3.2-A-219 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 3025 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3026 CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG L4BH AT 60 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3027 CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 3 (E) VV14 80 S10AH TU15 TE19 AT 1 (C/E) 3 (D/E) V10 CV1 CV13 CV28 S9 S14 S2 642 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler 3048 ALUMINIUMPHOSPHIDPESTIZID 3054 CYCLOHEXYLMERCAPTAN LGBF FL V12 30 L4BN AT 3 (E) V12 80 3055 2-(2-AMINOETHOXY)ETHANOL LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 3056 n-HEPTALDEHYD PxBH(M) TA4 TT9 AT 1 (C/D) 2 (B) CV9 CV10 CV36 S14 268 3057 TRIFLUORACETYLCHLORID S2 S14 LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 3064 NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol 3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) LGBF FL 30 L4BN AT 2 (E) 80 3.2-A-220 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3070 ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 3071 MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend 3073 VINYLPYRIDINE, STABILISIERT 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 8 C9 III 8 163 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T4 TP1 TP29 2 2A 2.2 120 E1 ml P200 MP9 T50 (M) 6.1 TF1 II 6.1+3 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 9 M5 9 296 635 0 E0 P905 6.1 TFC II 6.1+3 +8 9 274 335 601 550 354 100 E4 ml 5 kg E1 P001 IBC01 P002 IBC08 LP02 R001 P410 IBC07 P602 PP12 B3 MP15 T7 TP2 9 M7 III MP10 T1 BK1 BK2 T3 T20 TP33 3078 CER, Späne oder Grieß 3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT 4.3 6.1 W2 TF1 II I 4.3 6.1+3 500 g E2 0 E0 MP14 MP8 MP17 TP33 TP2 TP37 3080 ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 TF1 II 6.1+3 274 551 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 9 M6 III 9 274 335 601 5L E1 3083 PERCHLORYLFLUORID 2 2TO 2.3+ 5.1 I 8+5.1 274 0 E0 P001 IBC03 LP01 R001 P200 PP1 MP19 T4 TP1 TP29 MP9 (M) 3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 8 CO2 0 E0 P002 MP18 T6 TP33 8 CO2 II 8+5.1 274 1 kg E2 P002 IBC06 MP10 T3 TP33 5.1 OC2 I 5.1+8 274 0 E0 P503 MP2 5.1 OC2 II 5.1+8 274 1 kg E2 P002 IBC06 MP2 T3 TP33 5.1 OC2 III 5.1+8 274 5 kg E1 P002 IBC08 R001 MP2 B3 T1 TP33 3.2-A-221 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN AT 3 (E) V12 80 3066 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3070 ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 3071 MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend 3073 VINYLPYRIDINE, STABILISIERT 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. PxBN(M) TA4 TT9 AT 3 (C/E) CV9 CV10 CV36 CV13 CV28 S2 S9 S19 20 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) 63 3 (E) L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) 3 (E) V13 VV1 CV13 CV28 CV13 S2 S9 S19 638 SGAV LGBV AT 90 SGAN L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT FL 2 (D/E) 1 (C/D) V1 CV23 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S9 S14 S2 S9 S19 423 663 3078 CER, Späne oder Grieß 3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT L4BH FL 2 (D/E) 63 LGBV AT 3 (E) V12 CV13 90 3080 ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. PxBH(M) TA4 TT9 AT 1 (C/D) 1 (E) S10AN L10BH AT CV9 CV10 CV36 CV24 S14 265 3083 PERCHLORYLFLUORID S14 885 SGAN L4BN AT 2 (E) V11 CV24 85 1 (E) CV24 S20 SGAN TU3 AT 2 (E) V11 CV24 58 SGAN TU3 AT 3 (E) CV24 58 3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3084 ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3085 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3.2-A-222 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3086 GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3086 GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G. 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G. 3090 LITHIUM-METALLBATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3091 LITHIUM-METALLBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALLBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3092 1-METHOXY-2-PROPANOL 6.1 TO2 I 6.1+ 5.1 274 0 E5 P002 MP18 T6 TP33 6.1 TO2 II 6.1+ 5.1 274 500 g E4 P002 IBC06 MP10 T3 TP33 5.1 OT2 I 5.1+ 6.1 274 0 E0 P503 MP2 5.1 OT2 II 5.1+ 6.1 274 1 kg E2 P002 IBC06 MP2 T3 TP33 5.1 OT2 III 5.1+ 6.1 274 5 kg E1 P002 IBC08 R001 P410 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC06 R001 P903 P903a P903b MP2 B3 T1 TP33 4.2 S2 II 4.2 274 0 E2 MP14 T3 TP33 4.2 S2 III 4.2 274 0 E1 MP14 B3 T1 TP33 4.1 4.1 F3 F3 II III 4.1 4.1 552 552 1 kg E2 5 kg E1 MP11 B4 MP11 T3 T1 TP33 TP33 9 M4 II 9 9 M4 II 9 188 230 310 636 661 188 230 360 636 661 0 E0 0 E0 P903 P903a P903b 3 F1 III 3 5L E1 3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 8 CO1 I 8+5.1 274 0 E0 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 T2 TP1 MP8 MP17 8 CO1 II 8+5.1 274 1L E2 P001 IBC02 MP15 8 CW1 I 8+4.3 274 0 E0 P001 MP8 MP17 MP15 8 CW1 II 8+4.3 274 1L E2 P001 8 CS2 I 8+4.2 274 0 E0 P002 MP18 T6 TP33 8 CS2 II 8+4.2 274 1 kg E2 P002 IBC06 MP10 T3 TP33 3.2-A-223 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) S10AH L10CH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 V11 CV13 CV28 S9 S14 665 AT 2 (D/E) S9 S19 65 1 (E) CV24 CV28 S20 SGAN TU3 AT 2 (E) V11 CV24 CV28 56 SGAN TU3 AT 3 (E) CV24 CV28 56 SGAV AT 2 (D/E) 3 (E) V1 40 SGAV AT V1 40 3086 GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3086 GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3087 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G. 3089 ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G. 3090 LITHIUM-METALLBATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3091 LITHIUM-METALLBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALLBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) 3092 1-METHOXY-2-PROPANOL SGAN SGAV AT AT 2 (E) 3 (E) 2 (E) V11 VV1 40 40 2 (E) LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 L10BH AT 1 (E) CV24 S14 885 L4BN AT 2 (E) CV24 85 L10BH AT 1 (D/E) 2 (E) 1 (E) 2 (E) V11 S14 823 L4BN AT 823 S10AN AT S14 884 SGAN AT 84 3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3093 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3094 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3095 ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3.2-A-224 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3097 ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG 8 CW2 I 8+4.3 274 0 E0 P002 MP18 T6 TP33 8 CW2 II 8+4.3 274 1 kg E2 P002 IBC06 MP10 T3 TP33 4.1 FO BEFÖRDERUNG VERBOTEN 5.1 OC1 I 5.1+8 274 0 E0 P502 MP2 5.1 OC1 II 5.1+8 274 1L E2 P504 IBC01 MP2 5.1 OC1 III 5.1+8 274 5L E1 P504 IBC02 R001 P502 MP2 5.1 OT1 I 5.1+ 6.1 274 0 E0 MP2 5.1 OT1 II 5.1+ 6.1 274 1L E2 P504 IBC01 MP2 5.1 OT1 III 5.1+ 6.1 274 5L E1 P504 IBC02 R001 MP2 5.1 OS BEFÖRDERUNG VERBOTEN 5.2 P1 5.2+1 122 181 274 122 181 274 122 274 25 ml E0 P520 MP4 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST 5.2 P1 5.2+1 100 g E0 P520 MP4 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG 5.2 P1 5.2 25 ml E0 P520 MP4 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST 5.2 P1 5.2 122 274 100 g E0 P520 MP4 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST 5.2 P1 5.2 122 274 122 274 122 274 122 274 125 E0 ml 500 g E0 P520 MP4 5.2 P1 5.2 P520 MP4 5.2 P1 5.2 125 E0 ml 500 g E0 P520 MP4 5.2 P1 5.2 P520 MP4 3.2-A-225 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) S10AN L10BH SGAN L4BN AT 1 (E) 2 (E) V11 S14 842 AT 842 BEFÖRDERUNG VERBOTEN 1 (E) CV24 S20 2 (E) CV24 3 (E) CV24 1 (E) CV24 CV28 S20 2 (E) CV24 CV28 3 (E) CV24 CV28 BEFÖRDERUNG VERBOTEN 1 (B) V1 V5 1 (B) V1 V5 1 (D) V1 1 (D) V1 2 (D) 2 (D) 2 (D) 2 (D) V1 V1 V1 V1 CV15 CV20 CV22 CV24 CV15 CV20 CV22 CV24 CV15 CV20 CV22 CV24 CV15 CV20 CV22 CV24 CV15 CV22 CV24 CV15 CV22 CV24 CV15 CV22 CV24 CV15 CV22 CV24 S9 S17 3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3096 ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3097 ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3098 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3099 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG S9 S17 3102 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST S8 S18 3103 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG S8 S18 3104 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST S19 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG 3106 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST 3107 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG 3108 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST S19 3.2-A-226 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG 5.2 P1 5.2 122 274 125 E0 P520 ml IBC520 MP4 T23 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST 5.2 P1 5.2 122 274 500 g E0 P520 IBC520 MP4 T23 TP33 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2 P2 5.2+1 122 181 274 0 E0 P520 MP4 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2 P2 5.2+1 122 181 274 0 E0 P520 MP4 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2 P2 5.2 122 274 0 E0 P520 MP4 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2 P2 5.2 122 274 0 E0 P520 MP4 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2 P2 5.2 122 274 0 E0 P520 MP4 5.2 P2 5.2 122 274 0 E0 P520 MP4 5.2 P2 5.2 122 274 0 E0 P520 MP4 5.2 P2 5.2 122 274 0 E0 P520 MP4 5.2 P2 5.2 122 274 0 E0 P520 IBC520 MP4 T23 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.2 P2 5.2 122 274 0 E0 P520 IBC520 MP4 T23 TP33 3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 5.1 OW BEFÖRDERUNG VERBOTEN 6.1 TO1 I 6.1+ 5.1 274 315 0 E5 P001 MP8 MP17 3.2-A-227 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN(+) S4AN(+) TU3 TU13 TU30 TE12 TA2 TM4 TU3 TU13 TU30 TE12 TA2 TM4 AT 2 (D) V1 CV15 CV22 CV24 539 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG AT 2 (D) V1 CV15 CV22 CV24 539 3110 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST 1 (B) V8 1 (B) V8 1 (D) V8 1 (D) V8 1 (D) V8 1 (D) V8 1 (D) V8 1 (D) V8 L4BN(+) S4AN(+) TU3 TU13 TU30 TE12 TA2 TM4 TU3 TU13 TU30 TE12 TA2 TM4 AT 1 (D) V8 CV15 CV20 CV21 CV22 CV24 CV15 CV20 CV21 CV22 CV24 CV15 CV20 CV21 CV22 CV24 CV15 CV20 CV21 CV22 CV24 CV15 CV21 CV22 CV24 CV15 CV21 CV22 CV24 CV15 CV21 CV22 CV24 CV15 CV21 CV22 CV24 CV15 CV21 CV22 CV24 S4 S9 S16 3111 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT S4 S9 S16 3112 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT S4 S8 S17 3113 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT S4 S8 S17 3114 ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT S4 S18 3115 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3116 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3117 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3118 ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 539 3119 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT S4 S18 S4 S19 S4 S19 S4 AT 1 (D) V8 CV15 CV21 CV22 CV24 S4 539 3120 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT BEFÖRDERUNG VERBOTEN L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S9 S14 665 3121 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3.2-A-228 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3124 GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3124 GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3127 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 6.1 TO1 II 6.1+ 5.1 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 6.1 TW1 I 6.1+ 4.3 274 315 0 E5 P099 MP8 MP17 6.1 TW1 II 6.1+ 4.3 6.1+ 4.2 274 100 E4 ml 0 E5 P001 IBC02 P002 MP15 6.1 TS I 274 MP18 T6 TP33 6.1 TS II 6.1+ 4.2 6.1+ 4.3 274 0 E4 P002 IBC06 P099 MP10 T3 TP33 6.1 TW2 I 274 0 E5 MP18 T6 TP33 6.1 TW2 II 6.1+ 4.3 4.2+8 274 500 g E4 P002 IBC06 P410 IBC05 MP10 T3 TP33 4.2 SC2 II 274 0 E2 MP14 T3 TP33 4.2 SC2 III 4.2+8 274 0 E1 P002 IBC08 R001 MP14 B3 T1 TP33 4.2 SO BEFÖRDERUNG VERBOTEN 4.2 ST2 II 4.2+ 6.1 274 0 E2 P410 IBC05 MP14 T3 TP33 4.2 ST2 III 4.2+ 6.1 274 0 E1 P002 IBC08 R001 P402 MP14 B3 T1 TP33 4.3 WC1 I 4.3+8 274 0 E0 RR7 RR8 MP2 T14 TP2 TP7 3129 MIT WASSER 4.3 REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3129 MIT WASSER 4.3 REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3130 MIT WASSER 4.3 REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3130 MIT WASSER 4.3 REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3130 MIT WASSER 4.3 REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. WC1 II 4.3+8 274 500 E2 ml P402 IBC01 RR7 RR8 MP15 T11 TP2 TP7 WC1 III 4.3+8 274 1L E1 P001 IBC02 R001 P402 RR4 RR8 MP15 T7 TP2 TP7 WT1 I 4.3+ 6.1 274 0 E0 MP2 WT1 II 4.3+ 6.1 274 500 E2 ml P402 IBC01 RR4 RR8 BB1 MP15 WT1 III 4.3+ 6.1 274 1L E1 P001 IBC02 R001 MP15 3.2-A-229 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 AT 2 (D/E) CV13 CV28 S9 S19 65 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 V11 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 V11 CV13 CV28 S9 S14 623 3122 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3123 GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3124 GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3124 GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3125 GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3127 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3130 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3130 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3130 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. AT 2 (D/E) 1 (C/E) S9 S19 S9 S14 623 S10AH L10CH AT 664 SGAH L4BH S10AH L10CH AT 2 (D/E) 1 (C/E) S9 S19 S9 S14 64 AT 642 SGAH L4BH SGAN AT 2 (D/E) 2 (D/E) S9 S19 642 AT V1 48 SGAN AT 3 (E) V1 48 BEFÖRDERUNG VERBOTEN SGAN AT 2 (D/E) V1 CV28 46 SGAN AT 3 (E) V1 CV28 46 L10DH TU14 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 AT 0 (B/E) V1 CV23 S20 X382 L4DH AT 0 (D/E) V1 CV23 382 L4DH AT 0 (E) V1 CV23 382 L10DH AT 0 (B/E) V1 CV23 CV28 S20 X362 L4DH AT 0 (D/E) V1 CV23 CV28 362 L4DH AT 0 (E) V1 CV23 CV28 362 3.2-A-230 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 4.3 WC2 I 4.3+8 274 0 E0 P403 MP2 T9 TP7 TP33 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3133 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3136 TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen 3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 4.3 WC2 II 4.3+8 274 500 g E2 P410 IBC06 P410 IBC08 R001 P403 IBC99 MP14 T3 TP33 4.3 WC2 III 4.3+8 274 1 kg E1 MP14 B4 MP2 T1 TP33 4.3 WF2 I 4.3+ 4.1 274 0 E0 4.3 WF2 II 4.3+ 4.1 274 500 g E2 P410 IBC04 MP14 T3 TP33 4.3 WF2 III 4.3+ 4.1 274 1 kg E1 P410 IBC06 MP14 T1 TP33 4.3 WO BEFÖRDERUNG VERBOTEN 4.3 WT2 I 4.3+ 6.1 4.3+ 6.1 4.3+ 6.1 4.3+ 4.2 274 0 E0 P403 MP2 4.3 WT2 II 274 500 g E2 P410 IBC05 P410 IBC08 R001 P403 MP14 T3 TP33 4.3 WT2 III 274 1 kg E1 MP14 B4 MP2 T1 TP33 4.3 WS I 274 0 E0 4.3 WS II 4.3+ 4.2 274 0 E2 P410 IBC05 MP14 T3 TP33 4.3 WS III 4.3+ 4.2 274 0 E1 P410 IBC08 MP14 B4 T1 TP33 2 3A 2.2 593 120 E1 ml P203 MP9 T75 TP5 5.1 OF BEFÖRDERUNG VERBOTEN 2 3F 2.1 0 E0 P203 MP9 T75 TP5 5.1 O1 I 5.1 274 0 E0 P502 MP2 5.1 O1 II 5.1 274 1L E2 P504 IBC02 MP2 3.2-A-231 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) S10AN L10DH TU4 TU14 TU22 TE21 TM2 AT 0 (B/E) V1 CV23 S20 X482 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SGAN AT 0 (D/E) 0 (E) 0 (B/E) V1 CV23 482 SGAN AT V1 CV23 482 V1 CV23 S20 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 AT 0 (D/E) V1 CV23 423 SGAN L4DH AT 0 (E) V1 CV23 423 BEFÖRDERUNG VERBOTEN 0 (E) SGAN AT 0 (D/E) 0 (E) 1 (B/E) V1 CV23 CV28 CV23 CV28 CV23 CV28 CV23 S20 V1 462 SGAN AT V1 462 V1 S20 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 TU19 TA4 TT9 AT 2 (D/E) V1 CV23 423 SGAN L4DH AT 3 (E) V1 CV23 423 RxBN AT 3 (C/E) V5 CV9 CV11 CV36 S20 22 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3133 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3136 TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 3137 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen 3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. BEFÖRDERUNG VERBOTEN RxBN TU18 TA4 TT9 FL 2 (B/D) V5 CV9 CV11 CV36 S2 S17 223 1 (E) 2 (E) CV24 S20 CV24 3.2-A-232 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3139 ENTZÜNDEND 5.1 (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, 6.1 N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, 6.1 N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, 6.1 N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3141 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 O1 III 5.1 274 5L E1 T1 I 6.1 43 274 0 E5 P504 IBC02 R001 P001 MP2 MP8 MP17 T1 II 6.1 43 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T1 III 6.1 43 274 5L E1 T4 III 6.1 45 274 512 274 5L E1 6.1 T1 I 6.1 0 E5 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 MP19 MP8 MP17 3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 274 274 100 E4 ml 5 L E1 3143 FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3143 FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3143 FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 6.1 T2 I 6.1 274 0 E5 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 MP15 MP19 MP18 T6 TP33 6.1 T2 II 6.1 274 500 g E4 P002 IBC08 MP10 B4 T3 TP33 6.1 T2 III 6.1 274 5 kg E1 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B3 T1 TP33 6.1 T1 I 6.1 43 274 0 E5 MP8 MP17 6.1 T1 II 6.1 43 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 6.1 T1 III 6.1 43 274 5L E1 8 C3 I 8 0 E0 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 MP8 MP17 MP15 T14 TP2 8 C3 II 8 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 T11 TP2 TP27 TP1 TP28 8 C3 III 8 5L E1 MP19 T7 6.1 T3 I 6.1 43 274 0 E5 MP18 T6 TP33 3.2-A-233 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 3 (E) L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV24 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 3139 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3140 ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. oder ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. 3141 ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. L4BH AT 2 (D/E) S9 S19 60 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 L10CH L4BH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 S9 S19 S9 60 60 3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3142 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. S10AH L10CH TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (D/E) V11 CV13 CV28 S9 S19 60 SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 AT 2 (D/E) S9 S19 60 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 L10BH AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V12 S20 88 L4BN AT 80 L4BN AT 80 3143 FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3143 FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3143 FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3144 NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. oder NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 3145 ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C2-C12Homologe) 3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. S10AH L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 3.2-A-234 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3149 WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure 3150 GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung oder KOHLENWASSERSTOFFGASNACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST 3153 PERFLUOR(METHYL-VINYLETHER) 3154 PERFLUOR(ETHYL-VINYLETHER) 3155 PENTACHLORPHENOL 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 T3 II 6.1 43 274 43 274 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T3 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 8 C10 I 8 274 0 E0 MP18 T6 TP33 8 C10 II 8 274 1 kg E2 P002 IBC08 MP10 B4 T3 TP33 8 C10 III 8 274 5 kg E1 P002 IBC08 LP02 R001 P402 MP10 B3 T1 TP33 4.3 W1 I 4.3 274 0 E0 RR8 MP2 T13 TP2 TP7 TP38 TP2 TP7 4.3 W1 II 4.3 274 500 E2 ml 1L E1 P402 IBC01 P001 IBC02 R001 P504 IBC02 RR8 MP15 T7 4.3 W1 III 4.3 274 MP15 T7 TP2 TP7 5.1 OC1 II 5.1+8 196 553 1L E2 PP10 B5 MP15 T7 TP2 TP6 TP24 2 6F 2.1 0 E0 P208 MP9 9 M2 II 9 203 305 1L E2 P906 IBC02 MP15 9 M2 II 9 203 305 1 kg E2 P906 IBC08 MP10 B4 T3 TP33 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 T50 (M) (M) 2 2F 2.1 0 E0 P200 MP9 6.1 2 T2 1O II 6.1 2.2+ 5.1 2.2+ 5.1 2.2 43 274 655 274 500 g E4 0 E0 P002 IBC08 P200 MP10 B4 MP9 T3 (M) TP33 2 2O 0 E0 P200 MP9 (M) 2 3A 274 593 120 E1 ml P203 MP9 T75 TP5 3.2-A-235 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 AT 60 3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3146 ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3147 FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3149 WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure 3150 GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung oder KOHLENWASSERSTOFFGASNACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST 3153 PERFLUOR(METHYL-VINYLETHER) 3154 PERFLUOR(ETHYL-VINYLETHER) 3155 PENTACHLORPHENOL 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 3158 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. S10AN L10BH AT 1 (E) V10 S20 88 SGAN L4BN AT 2 (E) V11 80 SGAV L4BN AT 3 (E) VV9 80 L10DH L4DH L4DH L4BV(+) TU14 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 TU3 TC2 TE8 TE11 TT1 AT 0 (B/E) 0 (D/E) 0 (E) 2 (E) V1 CV23 S20 X323 AT V1 CV23 323 AT V1 CV23 323 AT CV24 58 2 (D) CV9 S2 L4BH TU15 AT 0 (D/E) VV15 CV1 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV13 CV28 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV11 CV36 S19 90 S4AH L4BH TU15 AT 0 (D/E) V11 VV15 S19 90 PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 TU15 TE19 TA4 TT9 TA4 TT9 TU19 TA4 TT9 FL 2 (B/D) 2 (B/D) 2 (D/E) 3 (E) 3 (C/E) 3 (C/E) V5 V11 S2 S20 S2 S20 S9 S19 23 PxBN(M) FL 23 SGAH CxBN(M) AT AT 60 25 PxBN(M) AT 25 RxBN AT S20 22 3.2-A-236 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a) 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK oder GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) 3165 KRAFTSTOFFTANK FÜR HYDRAULISCHES AGGREGAT FÜR FLUGZEUGE (mit einer Mischung von wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin) (Kraftstoff M86) 3166 Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder BrennstoffzellenMotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder BrennstoffzellenFahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 3169 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 2 2A 2.2 120 E1 ml 274 0 E0 P200 MP9 T50 (M) (M) 2 2TF 2.3+ 2.1 2.1 P200 MP9 2 2F 274 0 E0 P200 MP9 T50 (M) (M) 2 2T 2.3 274 0 E0 P200 MP9 2 2A 2.2 274 120 E1 ml 120 E0 ml P200 MP9 T50 (M) 2 6A 2.2 283 594 P003 MP9 3 FTC I 3+6.1 +8 0 E0 P301 MP7 9 M11 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 2 7F 2.1 0 E0 P201 MP9 2 7TF 2.3+ 2.1 0 E0 P201 MP9 2 7T 2.3 0 E0 P201 MP9 3170 NEBENPRODUKTE DER ALU- 4.3 MINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG 3170 NEBENPRODUKTE DER ALU- 4.3 MINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG W2 II 4.3 244 500 g E2 P410 IBC07 MP14 T3 BK1 BK2 TP33 W2 III 4.3 244 1 kg E1 P002 IBC08 R001 MP14 B4 T1 BK1 BK2 TP33 3.2-A-237 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) PxBN(M) TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TA4 TT9 AT 3 (C/E) 1 (B/D) 2 (B/D) 1 (C/D) 3 (C/E) 3 (E) PxBH(M) FL PxBN(M) FL PxBH(M) AT PxBN(M) AT CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 20 S2 S14 S2 S20 S14 263 23 3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a) 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3162 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. 3164 GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK oder GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) 26 20 1 (E) CV13 CV28 S2 S19 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 3165 KRAFTSTOFFTANK FÜR HYDRAULISCHES AGGREGAT FÜR FLUGZEUGE (mit einer Mischung von wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin) (Kraftstoff M86) 3166 Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder BrennstoffzellenMotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder BrennstoffzellenFahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit 3167 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 3169 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig 423 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG 3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG 2 (D) CV9 S2 1 (D) CV9 S2 1 (D) CV9 SGAN AT 2 (D/E) V1 VV3 CV23 SGAN AT 3 (E) V1 VV1 VV5 CV23 423 3.2-A-238 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder Batteriebetriebenes Gerät 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3174 TITANDISULFID 9 M11 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR, siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 240 I 6.1 210 274 0 E5 P001 MP8 MP17 6.1 T1 6.1 T1 II 6.1 210 274 210 274 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 R001 MP15 6.1 T1 III 6.1 MP19 4.2 S4 III 4.2 0 E1 MP14 B3 T1 TP33 3175 FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G. 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. 3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. 3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. 3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G. 3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G. 3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 4.1 F1 II 4.1 216 274 601 1 kg E2 PP9 MP11 T3 BK1 BK2 TP33 4.1 F2 II 4.1 274 0 E0 T3 TP3 TP26 4.1 F2 III 4.1 274 0 E0 T1 TP3 TP26 4.1 F3 II 4.1 274 1 kg E2 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 P002 IBC06 R001 P002 IBC06 P002 IBC06 R001 P002 IBC08 MP11 B4 MP11 B3 T3 TP33 4.1 F3 III 4.1 274 5 kg E1 T1 TP33 4.1 FT2 II 4.1+ 6.1 4.1+ 6.1 4.1+8 274 1 kg E2 MP10 T3 TP33 4.1 FT2 III 274 5 kg E1 MP10 T1 TP33 4.1 FC2 II 274 1 kg E2 MP10 T3 TP33 4.1 FC2 III 4.1+8 274 5 kg E1 MP10 T1 TP33 4.1 F3 II 4.1 274 1 kg E2 MP11 B4 T3 TP33 4.1 F3 III 4.1 274 5 kg E1 4.1 4.1 F3 F3 II III 4.1 4.1 274 554 274 554 274 1 kg E2 5 kg E1 4.2 S1 II 4.2 0 E2 P002 IBC08 LP02 R001 P410 IBC04 P002 IBC04 R001 P001 IBC02 MP11 B3 T1 TP33 PP40 MP11 MP11 T3 T1 TP33 TP33 MP15 3.2-A-239 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR, siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 240 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder Batteriebetriebenes Gerät 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3172 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. 3174 TITANDISULFID L4BH AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 L4BH AT 60 SGAN AT 3 (E) V1 40 AT 2 (E) V11 VV3 40 LGBV TU27 TE4 TE6 AT 2 (E) 44 LGBV TU27 TE4 TE6 AT 3 (E) 44 SGAN AT 2 (E) 3 (E) V11 40 SGAV AT VV1 40 3175 FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G. 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. 3176 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. 3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3178 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3179 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3180 ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. 3181 ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. 3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G. 3182 ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G. 3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. SGAN AT 2 (E) 3 (E) 2 (E) 3 (E) 2 (E) V11 CV28 46 SGAN AT CV28 46 SGAN AT V11 48 SGAN AT 48 SGAN AT V11 40 SGAV AT 3 (E) VV1 40 SGAN SGAV AT AT 2 (E) 3 (E) 2 (D/E) V1 40 VV1 40 L4DH TU14 TE21 AT 30 3.2-A-240 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G. 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G. 3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 4.2 S1 III 4.2 274 0 E1 4.2 ST1 II 4.2+ 6.1 274 0 E2 P001 IBC02 R001 P402 IBC02 MP15 MP15 4.2 ST1 III 4.2+ 6.1 274 0 E1 P001 IBC02 R001 P402 IBC02 MP15 4.2 SC1 II 4.2+8 274 0 E2 MP15 4.2 SC1 III 4.2+8 274 0 E1 P001 IBC02 R001 P001 IBC02 MP15 4.2 S3 II 4.2 274 0 E2 MP15 4.2 S3 III 4.2 274 0 E1 P001 IBC02 R001 P402 IBC02 MP15 4.2 ST3 II 4.2+ 6.1 274 0 E2 MP15 4.2 ST3 III 4.2+ 6.1 274 0 E1 P001 IBC02 R001 MP15 4.2 SC3 II 4.2+8 274 0 E2 P402 IBC02 MP15 4.2 SC3 III 4.2+8 274 0 E1 P001 IBC02 R001 MP15 4.2 S4 II 4.2 274 555 274 555 0 E2 P410 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P410 IBC06 MP14 T3 TP33 4.2 S4 III 4.2 0 E1 MP14 B3 T1 TP33 4.2 S4 II 4.2 274 0 E2 MP14 T3 TP33 4.2 S4 III 4.2 274 0 E1 4.2 ST4 II 4.2+ 6.1 274 0 E2 P002 IBC08 LP02 R001 P410 IBC05 MP14 B3 T1 TP33 MP14 T3 TP33 4.2 ST4 III 4.2+ 6.1 274 0 E1 P002 IBC08 R001 MP14 B3 T1 TP33 3.2-A-241 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4DH TU14 TE21 TU14 TE21 AT 3 (E) 2 (D/E) V1 30 L4DH AT V1 CV28 36 L4DH TU14 TE21 AT 3 (E) V1 CV28 36 L4DH TU14 TE21 AT 2 (D/E) V1 38 L4DH TU14 TE21 AT 3 (E) V1 38 L4DH TU14 TE21 AT 2 (D/E) V1 30 3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G. 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G. 3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. L4DH TU14 TE21 AT 3 (E) V1 30 L4DH TU14 TE21 AT 2 (D/E) V1 CV28 36 L4DH TU14 TE21 AT 3 (E) V1 CV28 36 L4DH TU14 TE21 AT 2 (D/E) V1 38 L4DH TU14 TE21 AT 3 (E) V1 38 SGAN AT 2 (D/E) 3 (E) V1 40 SGAN AT V1 VV4 40 SGAN AT 2 (D/E) V1 40 SGAN AT 3 (E) V1 VV4 40 SGAN AT 2 (D/E) V1 CV28 46 SGAN AT 3 (E) V1 CV28 46 3.2-A-242 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3194 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. 3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. 4.2 SC4 II 4.2+8 274 0 E2 P410 IBC05 MP14 T3 TP33 4.2 SC4 III 4.2+8 274 0 E1 P002 IBC08 R001 P400 MP14 B3 T1 TP33 4.2 S3 I 4.2 274 0 E0 MP2 4.2 S4 I 4.2 274 0 E0 P404 MP13 T21 TP7 TP33 TP33 TP33 4.2 4.2 S4 S4 II III 4.2 4.2 183 274 183 274 0 0 E2 E1 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. 3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 3213 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 4.2 SC4 II 4.2+8 182 274 182 274 274 557 274 557 274 557 274 558 0 E2 P410 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P410 IBC05 P002 IBC08 R001 P403 IBC99 P410 IBC07 P410 IBC08 R001 P403 MP14 MP14 B3 T3 T1 MP14 T3 TP33 4.2 SC4 III 4.2+8 0 E1 MP14 B3 MP2 T1 TP33 4.3 W2 I 4.3 0 E0 4.3 W2 II 4.3 500 g E2 MP14 T3 TP33 4.3 W2 III 4.3 1 kg E1 MP14 B4 MP2 T1 TP33 4.3 WS I 4.3+ 4.2 0 E0 4.3 WS II 4.3+ 4.2 274 558 0 E2 P410 IBC05 MP14 T3 TP33 4.3 WS III 4.3+ 4.2 274 558 0 E1 P410 IBC08 R001 P504 IBC02 MP14 B4 T1 TP33 5.1 O1 II 5.1 274 351 1L E2 MP2 T4 TP1 5.1 O1 III 5.1 274 351 5L E1 P504 IBC02 R001 P504 IBC02 MP2 T4 TP1 5.1 O1 II 5.1 1L E2 MP2 T4 TP1 5.1 O1 III 5.1 5L E1 P504 IBC02 R001 P002 IBC08 P504 IBC02 MP2 T4 TP1 5.1 5.1 O2 O1 II II 5.1 5.1 274 349 274 350 1 kg E2 1L E2 MP10 B4 MP2 T3 T4 TP33 TP1 3.2-A-243 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAN AT 2 (D/E) V1 48 SGAN AT 3 (E) V1 48 L21DH TU14 TC1 TE21 TM1 AT 0 (B/E) V1 S20 333 3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3194 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. 3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. AT 0 (B/E) 2 (D/E) 3 (E) V1 S20 43 SGAN SGAN AT AT V1 V1 40 40 SGAN AT 2 (D/E) 3 (E) 1 (E) V1 48 SGAN AT V1 48 V1 CV23 S20 SGAN AT 2 (D/E) 3 (E) 1 (E) V1 CV23 423 SGAN AT V1 VV5 CV23 423 V1 CV23 S20 SGAN AT 2 (D/E) V1 CV23 423 SGAN AT 3 (E) V1 VV5 CV23 423 L4BN TU3 AT 2 (E) CV24 50 LGBV TU3 AT 3 (E) CV24 50 L4BN TU3 AT 2 (E) CV24 50 LGBV TU3 AT 3 (E) CV24 50 SGAN L4BN TU3 TU3 AT AT 2 (E) 2 (E) V11 CV24 CV24 50 50 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. 3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. 3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3210 CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3211 PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3212 HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. 3213 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3.2-A-244 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3213 BROMATE, ANORGANISCHE, 5.1 WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3214 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3215 PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. 5.1 O1 III 5.1 274 350 5L E1 P504 IBC02 R001 P504 IBC02 MP15 T4 TP1 O1 II 5.1 274 353 1L E2 MP2 T4 TP1 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 3216 PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3220 PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125) 3221 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG 3222 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST 3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG 3224 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST 3225 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG 3226 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST 3227 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG 3228 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST 3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG 3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 5.1 O1 III 5.1 5L E1 P002 IBC08 LP02 R001 P504 IBC02 R001 P504 IBC02 P504 IBC02 R001 P504 IBC01 P504 IBC02 R001 P200 MP10 B3 T1 TP33 MP15 T4 TP1 TP29 5.1 O1 II 5.1 270 511 270 511 103 274 103 274 1L E2 MP15 T4 TP1 5.1 O1 III 5.1 5L E1 MP15 T4 TP1 5.1 O1 II 5.1 1L E2 MP15 T4 TP1 5.1 O1 III 5.1 5L E1 MP15 T4 TP1 2 2A 2.2 120 E1 ml 181 194 274 181 194 274 194 274 194 274 194 274 194 274 194 274 194 274 194 274 194 274 181 194 274 181 194 274 194 274 25 ml E0 MP9 T50 (M) 4.1 SR1 4.1+1 P520 PP21 MP2 4.1 SR1 4.1+1 100 g E0 P520 PP21 MP2 4.1 SR1 4.1 25 ml E0 P520 PP21 MP2 4.1 SR1 4.1 100 g E0 P520 PP21 MP2 4.1 4.1 4.1 4.1 4.1 4.1 4.1 SR1 SR1 SR1 SR1 SR1 SR1 SR2 4.1 4.1 4.1 4.1 4.1 4.1 4.1+1 125 E0 ml 500 g E0 125 E0 ml 500 g E0 125 E0 ml 500 g E0 0 E0 P520 P520 P520 P520 P520 IBC99 P520 IBC99 P520 MP2 MP2 MP2 MP2 MP2 MP2 PP21 MP2 T23 T23 4.1 SR2 4.1+1 0 E0 P520 PP21 MP2 4.1 SR2 4.1 0 E0 P520 PP21 MP2 4.1 SR2 4.1 194 274 0 E0 P520 PP21 MP2 3.2-A-245 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) LGBV TU3 AT 3 (E) CV24 50 3213 BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3214 PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3215 PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. L4BN TU3 AT 2 (E) CV24 50 SGAV TU3 AT 3 (E) VV8 CV24 50 LGBV TU3 AT 3 (E) CV24 50 L4BN TU3 AT 2 (E) 3 (E) 2 (E) 3 (E) 3 (C/E) 1 (B) 1 (B) 1 (D) 1 (D) 2 (D) 2 (D) 2 (D) 2 (D) 2 (D) 2 (D) 1 (B) V1 CV24 50 LGBV TU3 AT CV24 50 L4BN TU3 AT CV24 50 LGBV TU3 AT CV24 50 PxBN(M) TA4 TT9 AT V1 V1 V1 V1 V1 V1 V1 V1 V1 V8 AT AT 1 (B) V8 1 (D) V8 1 (D) V8 CV9 CV10 CV36 CV15 CV20 CV22 CV15 CV20 CV22 CV15 CV20 CV22 CV15 CV20 CV22 CV15 CV22 CV15 CV22 CV15 CV22 CV15 CV22 CV15 CV22 CV15 CV22 CV15 CV20 CV21 CV22 CV15 CV20 CV21 CV22 CV15 CV20 CV21 CV22 CV15 CV20 CV21 CV22 3.2-A-246 20 3216 PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3218 NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3219 NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3220 PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125) 3221 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG 3222 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST 3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG 3224 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST 3225 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG 3226 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST 3227 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG 3228 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST 3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG 3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST 3231 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3232 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT S9 S17 S9 S17 S8 S18 S8 S18 S19 S19 40 40 S4 S9 S16 S4 S9 S16 S4 S8 S17 S4 S8 S17 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3241 2-BROM-2-NITROPROPAN1,3-DIOL 3242 AZODICARBONAMID 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 3246 METHANSULFONYLCHLORID 4.1 SR2 4.1 194 274 0 E0 P520 MP2 4.1 SR2 4.1 194 274 0 E0 P520 MP2 4.1 SR2 4.1 194 274 0 E0 P520 MP2 4.1 SR2 4.1 194 274 0 E0 P520 MP2 4.1 SR2 4.1 194 274 0 E0 P520 MP2 T23 4.1 SR2 4.1 194 274 0 E0 P520 MP2 T23 4.1 4.1 6.1 SR1 SR1 T9 III II II 4.1 4.1 6.1 638 215 638 217 274 601 218 274 219 637 5 kg E1 1 kg E2 500 g E4 P520 IBC08 P409 P002 IBC02 P002 IBC05 P904 IBC08 PP22 B3 MP2 MP2 T3 T3 BK1 BK2 T3 BK1 BK2 TP33 TP33 PP9 MP10 8 C10 II 8 1 kg E2 PP9 MP10 TP33 9 M8 9 0 E0 MP6 9 M8 9+2.2 219 637 0 E0 P904 IBC08 MP6 6.1 TC1 I 6.1+8 354 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 TP37 3247 NATRIUMPEROXOBORAT, WASSERFREI 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3250 CHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN 3251 ISOSORBID-5-MONONITRAT 3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) 5.1 3 O2 FT1 II II 5.1 3+6.1 220 221 601 220 221 601 221 601 221 601 1 kg E2 1L E2 P002 IBC08 P001 MP2 B4 MP19 T3 TP33 3 FT1 III 3+6.1 5L E1 P001 R001 P002 P002 LP02 R001 MP19 6.1 6.1 T2 T2 II III 6.1 6.1 500 g E4 5 kg E1 MP10 MP10 T3 T1 TP33 TP33 6.1 TC1 II 6.1+8 0 E0 T7 TP3 TP28 4.1 2 SR1 2F III 4.1 2.1 226 638 5 kg E1 0 E0 P409 P200 MP2 MP9 T50 (M) 3.2-A-247 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 1 (D) V8 CV15 CV21 CV22 CV15 CV21 CV22 CV15 CV21 CV22 CV15 CV21 CV22 CV15 CV21 CV22 CV15 CV21 CV22 CV14 CV14 VV10 CV13 CV28 S4 S18 1 (D) V8 S4 S18 1 (D) V8 S4 S19 1 (D) V8 S4 S19 AT 1 (D) V8 S4 40 AT 1 (D) V8 S4 40 AT SGAH TU15 TE19 AT 3 (D) 2 (D) 2 (D/E) 2 (E) 2 (E) S24 S24 S9 S19 40 60 3235 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3236 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3237 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3238 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT 3241 2-BROM-2-NITROPROPAN1,3-DIOL 3242 AZODICARBONAMID 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 3246 METHANSULFONYLCHLORID SGAV AT VV10 80 2 (E) L10CH SGAN L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU3 TU15 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV26 CV27 CV28 CV1 CV13 CV26 CV27 CV28 CV1 CV13 CV28 V11 CV24 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 S17 S17 S9 S14 668 AT FL 2 (E) 2 (D/E) 3 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) 0 (D/E) 3 (D) 2 (B/D) 50 S2 S19 S2 336 L4BH TU15 FL 36 SGAH L4BH SGAH L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TC4 TE19 AT AT VV9 S9 S19 S9 60 60 3247 NATRIUMPEROXOBORAT, WASSERFREI 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3249 MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3250 CHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN 3251 ISOSORBID-5-MONONITRAT AT S9 S19 S24 S2 S20 68 CV14 CV9 CV10 CV36 PxBN(M) TA4 TT9 FL 23 3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) 3.2-A-248 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3253 DINATRIUMTRIOXOSILICAT 8 C6 III 8 5 kg E1 3254 TRIBUTYLPHOSPHANE 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und unter 100 °C 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und bei oder über 100 °C 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur von höchstens 190 °C 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 4.2 4.2 3 S1 SC1 F2 I 4.2 0 E0 P002 IBC08 LP02 R001 P400 MP10 B3 T1 TP33 MP2 T21 TP2 TP7 III 3 274 560 BEFÖRDERUNG VERBOTEN 0 E0 P099 MP2 IBC99 T3 TP3 TP29 3 F2 III 3 274 560 580 0 E0 P099 IBC99 MP2 T3 TP3 TP29 9 M9 III 9 274 580 643 0 E0 P099 IBC99 T3 TP3 TP29 9 M9 III 9 274 580 643 0 E0 P099 IBC99 T3 TP3 TP29 9 M10 III 9 8 C8 I 8 274 580 643 274 0 E0 P099 IBC99 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 P002 IBC08 MP18 T6 TP33 0 E0 8 C8 II 8 274 1 kg E2 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 8 C8 III 8 274 5 kg E1 T1 TP33 8 C2 I 8 274 0 E0 MP18 T6 TP33 8 C2 II 8 274 1 kg E2 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 8 C2 III 8 274 5 kg E1 T1 TP33 8 C4 I 8 274 0 E0 MP18 T6 TP33 8 C4 II 8 274 1 kg E2 MP10 B4 T3 TP33 3.2-A-249 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAV AT 3 (E) VV9 80 3253 DINATRIUMTRIOXOSILICAT AT LGAV TU35 TE24 FL 0 V1 (B/E) BEFÖRDERUNG VERBOTEN 3 (D/E) S20 333 3254 TRIBUTYLPHOSPHANE 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und unter 100 °C 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und bei oder über 100 °C 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur über 190 °C 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.), eingefüllt bei einer Temperatur von höchstens 190 °C 3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3259 AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. oder POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3260 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. S2 30 LGAV TU35 TE24 FL 3 (D/E) S2 30 LGAV TU35 TC7 TE6 TE14 TE18 TE24 AT 3 (D) VV12 99 LGAV TU35 TC7 TE6 TE14 TE24 AT 3 (D) VV12 99 3 (D) S10AN L10BH SGAN L4BN SGAV L4BN AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V10 VV13 99 S20 88 AT V11 80 AT VV9 80 S10AN AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V10 S20 88 SGAN AT V11 80 SGAV AT VV9 80 S10AN L10BH SGAN L4BN AT 1 (E) 2 (E) V10 S20 88 AT V11 80 3.2-A-250 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3268 AIRBAGGASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME 8 C4 III 8 274 5 kg E1 8 C6 I 8 274 0 E0 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B3 T1 TP33 MP18 T6 TP33 8 C6 II 8 274 1 kg E2 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 8 C6 III 8 274 5 kg E1 T1 TP33 8 C8 I 8 274 0 E0 MP18 T6 TP33 8 C8 II 8 274 1 kg E2 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 8 C8 III 8 274 5 kg E1 T1 TP33 8 C1 I 8 274 0 E0 MP8 MP17 MP15 T14 TP2 TP27 TP2 TP27 TP1 TP28 8 C1 II 8 274 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 T11 8 C1 III 8 274 5L E1 MP19 T7 8 C3 I 8 274 0 E0 MP8 MP17 MP15 T14 TP2 TP27 TP2 TP27 TP1 TP28 8 C3 II 8 274 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 T11 8 C3 III 8 274 5L E1 MP19 T7 8 C5 I 8 274 0 E0 MP8 MP17 MP15 T14 TP2 TP27 TP2 TP27 TP1 TP28 8 C5 II 8 274 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 T11 8 C5 III 8 274 5L E1 MP19 T7 8 C7 I 8 274 0 E0 MP8 MP17 MP15 T14 TP2 TP27 TP2 TP27 TP1 TP28 8 C7 II 8 274 1L E2 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P902 LP902 T11 8 C7 III 8 274 5L E1 MP19 T7 9 M5 III 9 280 289 0 E0 3 F3 II 3 236 340 5L E0 P302 R001 3.2-A-251 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAV L4BN AT 3 (E) VV9 80 3261 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3262 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3263 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3268 AIRBAGGASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME S10AN L10BH SGAN L4BN SGAV L4BN AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V10 S20 88 AT V11 80 AT VV9 80 S10AN L10BH SGAN L4BN SGAV L4BN AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V10 S20 88 AT V11 80 AT VV9 80 L10BH AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V12 S20 88 L4BN AT 80 L4BN AT 80 L10BH AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V12 S20 88 L4BN AT 80 L4BN AT 80 L10BH AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V12 S20 88 L4BN AT 80 L4BN AT 80 L10BH AT 1 (E) 2 (E) 3 (E) V12 S20 88 L4BN AT 80 L4BN AT 80 4 (E) 2 (E) S2 S20 3.2-A-252 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME 3270 MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse 3271 ETHER, N.A.G. 3 4.1 F3 F1 III II 3 4.1 236 340 237 286 5L E0 1 kg E2 P302 R001 P411 MP11 3 F1 II 3 274 1L E2 3271 ETHER, N.A.G. 3 F1 III 3 274 5L E1 3272 ESTER, N.A.G. 3 F1 II 3 274 601 274 601 1L E2 3272 ESTER, N.A.G. 3 F1 III 3 5L E1 3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3274 ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3 FT1 I 3+6.1 274 0 E0 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 T7 TP1 TP8 TP28 TP1 TP29 MP19 T4 MP19 T7 TP1 TP8 TP28 TP1 TP29 MP19 T4 MP7 MP17 MP19 MP19 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 TP2 TP27 3 3 6.1 FT1 FC TF1 II II I 3+6.1 3+8 6.1+3 274 274 274 315 1L 1L 0 E2 E2 E5 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 T11 T14 TP2 TP27 3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 TF1 II 6.1+3 274 100 E4 ml 0 E5 P001 IBC02 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP27 6.1 T1 I 6.1 274 315 MP8 MP17 T14 3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 274 274 100 E4 ml 5 L E1 3277 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3279 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3279 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 6.1 TC1 T1 II I 6.1+8 6.1 274 561 43 274 315 43 274 43 274 100 E4 ml 0 E5 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P001 MP15 MP19 T11 T7 TP2 TP27 TP1 TP28 MP15 MP8 MP17 T8 T14 TP2 TP28 TP2 TP27 6.1 T1 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 T11 TP2 TP27 TP1 TP28 6.1 T1 III 6.1 MP19 T7 6.1 TF1 I 6.1+3 43 274 315 43 274 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF1 II 6.1+3 100 E4 ml P001 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 T3 I 6.1 274 315 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3.2-A-253 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 3 (E) 2 (E) S2 LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME 3270 MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse 3271 ETHER, N.A.G. LGBF FL 30 3271 ETHER, N.A.G. LGBF FL 2 (D/E) 3 (D/E) V12 S2 S20 S2 33 3272 ESTER, N.A.G. LGBF FL 30 3272 ESTER, N.A.G. L10CH L4BH L4BH L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/D) CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S22 S2 S22 S2 S20 S2 S9 S14 S2 S9 S19 S9 S14 336 3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3273 NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 3274 ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. 3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. FL FL 336 338 663 L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 FL CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 FL 2 (D/E) 1 (C/E) 63 3275 NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. L10CH AT 66 L4BH L4BH AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 S9 S19 S9 60 60 3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3276 NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. L4BH L10CH L4BH TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 1 (C/E) CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S19 S9 S14 68 66 3277 CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3278 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3279 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3279 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 L4BH AT 60 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S9 S14 S2 S9 S19 S9 S14 663 FL 2 (D/E) 63 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 66 3.2-A-254 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 T3 II 6.1 274 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P601 MP15 T11 TP2 TP27 TP1 TP28 6.1 T3 III 6.1 274 MP19 T7 6.1 T3 I 6.1 274 315 562 274 562 274 562 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 6.1 T3 T3 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 6.1 T3 I 6.1 274 562 0 E5 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 MP19 T11 T7 TP2 TP27 TP1 TP28 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 T3 II 6.1 274 562 274 562 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 MP15 T11 TP2 TP27 TP1 TP28 6.1 T3 III 6.1 MP19 T7 6.1 T5 I 6.1 274 563 0 E5 MP18 T6 TP33 3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 6.1 6.1 T5 T5 II III 6.1 6.1 274 563 274 563 500 g E4 5 kg E1 3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T5 I 6.1 274 0 E5 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP18 T6 TP33 3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 6.1 T5 T5 II III 6.1 6.1 274 274 500 g E4 5 kg E1 3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 T5 I 6.1 274 564 0 E5 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP18 T6 TP33 3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1 6.1 T5 T5 II III 6.1 6.1 274 564 274 564 500 g E4 5 kg E1 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3 FTC I 3+6.1 +8 3+6.1 +8 6.1 274 0 E0 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP7 MP17 MP19 T14 TP2 TP27 TP2 TP27 TP2 TP27 3 FTC II 274 1L E2 P001 IBC02 P001 T11 6.1 T4 I 274 315 0 E5 MP8 MP17 T14 3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 6.1 T4 II 6.1 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 3.2-A-255 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT 2 (D/E) 2 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 L4BH AT 60 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3280 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. L10CH L4BH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 S9 S19 S9 60 60 3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. 3281 METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3282 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. 3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 L4BH AT 60 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 S9 S19 S9 60 60 3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3283 SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. AT AT 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 S9 S19 S9 60 60 3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. 3284 TELLURVERBINDUNG, N.A.G. S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. AT AT 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 S9 S19 S9 60 60 3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. 3285 VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. L10CH L4BH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) 2 (D/E) 1 (C/E) CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S2 S22 S2 S22 S9 S14 368 FL 368 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 66 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. AT 2 (D/E) S9 S19 60 3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3.2-A-256 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 6.1 T4 III 6.1 274 5L E1 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 6.1 T5 I 6.1 274 0 E5 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 MP19 T7 TP1 TP28 MP18 T6 TP33 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 6.1 T5 II 6.1 274 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T5 III 6.1 274 5 kg E1 T1 TP33 3289 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3289 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 3292 NATRIUMBATTERIEN oder NATRIUMZELLEN 3293 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin 3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 TC3 I 6.1+8 274 315 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TC3 II 6.1+8 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TC4 I 6.1+8 274 0 E5 P002 IBC05 P002 IBC06 P621 IBC620 LP621 MP18 T6 TP33 6.1 TC4 II 6.1+8 274 500 g E4 MP10 T3 TP33 6.2 I3 II 6.2 565 0 E0 MP6 BK2 6.2 I3 II 6.2+2. 2 565 0 E0 P621 IBC620 LP621 MP6 4.3 6.1 W3 T4 II III 4.3 6.1 239 295 566 0 5L E0 E1 P408 P001 IBC03 LP01 R001 P601 MP19 T4 TP1 6.1 TF1 I 6.1+3 610 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 3 3 F1 F1 I II 3 3 640C 500 E3 ml 1 L E2 P001 P001 MP7 MP17 MP19 T11 T7 TP1 TP8 TP28 TP1 TP8 TP28 3 F1 II 3 640D 1L E2 P001 IBC02 R001 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T7 TP1 TP8 TP28 3 F1 III 3 5L E1 MP19 T4 TP1 TP29 3.2-A-257 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 3287 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. AT 60 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 668 3289 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3289 GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3290 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 3292 NATRIUMBATTERIEN oder NATRIUMZELLEN 3293 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin 3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. AT 2 (D/E) S9 S19 68 S10AH L10CH SGAH L4BH S4AH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (-) V10 AT V11 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV11 CV13 CV25 CV28 S9 S14 S9 S19 S3 668 68 AT V1 606 2 (-) V1 CV13 CV25 CV28 S3 L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) 2 (E) V1 V12 CV23 CV13 CV28 S9 60 L15DH(+) TU14 TU15 TE19 TE21 FL 0 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 S2 S20 S2 S20 663 L4BN L1,5BN FL FL 1 (D/E) 2 (D/E) 33 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 3.2-A-258 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3296 HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227) 3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid 3298 ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid 3299 ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid 3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3302 2-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 2 2A 2.2 120 E1 ml 120 E1 ml P200 MP9 T50 (M) T50 (M) 2 2A 2.2 P200 MP9 2 2A 2.2 120 E1 ml P200 MP9 T50 (M) 2 2A 2.2 120 E1 ml P200 MP9 T50 (M) 2 2TF 2.3+ 2.1 0 E0 P200 MP9 (M) 8 CS1 I 8+4.2 274 0 E0 P001 MP8 MP17 8 CS1 II 8+4.2 274 0 E2 P001 MP15 6.1 2 T1 1TO II 6.1 2.3+ 5.1 2.3+8 274 100 E4 ml 0 E0 P001 IBC02 P200 MP15 MP9 T7 (M) TP2 2 1TC 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2 1TFC 2.3+ 2.1+8 2.3+ 5.1+8 2.3+ 5.1 2.3+8 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2 1TOC 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2TO 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2TC 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2TFC 2.3+ 2.1+8 2.3+ 5.1+8 2.2+ 5.1 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2 2TOC 274 0 E0 P200 MP9 (M) 2 3O 274 0 E0 P203 MP9 T75 TP5 TP22 2 3F 2.1 274 0 E0 P203 MP9 T75 TP5 4.2 S2 II 4.2 0 E2 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 MP14 B4 MP14 B3 T3 TP33 4.2 S2 III 4.2 0 E1 T1 TP33 3.2-A-259 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) PxBN(M) TA4 TT9 TA4 TT9 AT 3 (C/E) 3 (C/E) PxBN(M) AT CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 S2 S14 20 3296 HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227) 3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid 3298 ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid 3299 ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid 3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3302 2-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT 3303 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3304 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3305 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3306 VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 3307 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3308 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3309 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 3310 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 3311 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. 3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE 20 PxBN(M) TA4 TT9 AT 3 (C/E) 20 PxBN(M) TA4 TT9 AT 3 (C/E) 20 PxBH(M) TA4 TT9 FL 1 (B/D) 263 L10BH AT 1 (E) S14 884 L4BN AT 2 (E) 84 L4BH CxBH(M) CxBH(M) CxBH(M) CxBH(M) PxBH(M) PxBH(M) PxBH(M) PxBH(M) RxBN RxBN TU15 TE19 TU6 TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 TU7 TU19 TA4 TT9 TU18 TA4 TT9 AT AT 2 (D/E) 1 (C/D) 1 (C/D) 1 (B/D) 1 (C/D) 1 (C/D) 1 (C/D) 1 (B/D) 1 (C/D) 3 (C/E) V5 AT FL AT AT AT FL AT AT CV13 CV28 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV9 CV11 CV36 CV9 CV11 CV36 S9 S19 S14 60 265 S14 268 S2 S14 S14 263 265 S14 265 S14 268 S2 S14 S14 263 265 S20 225 FL 2 (B/D) 2 (D/E) 3 (E) V5 S2 S17 223 SGAV AT V1 40 SGAV AT V1 40 3.2-A-260 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Plattenoder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 3315 CHEMISCHE PROBE, GIFTIG 9 M3 III keine 207 633 5 kg E1 P002 IBC08 R001 PP14 B3 B6 MP10 6.1 T8 I 6.1 250 0 E5 P099 MP8 MP17 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG 3317 2-AMINO-4,6DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 3318 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak 3319 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse%, aber höchstens 10 Masse% Nitroglycerin 3320 NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid 3320 NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR 9 M11 II 9 251 340 251 340 0 E0 P901 9 M11 III 9 0 E0 P901 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 PP26 MP2 2 4TC 2.3+8 23 0 E0 P200 MP9 T50 (M) 4.1 D II 4.1 272 274 0 E0 P099 IBC99 MP2 8 C5 II 8 1L E2 P001 IBC02 MP15 T7 TP2 8 C5 III 8 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 MP19 T4 TP2 7 7X 172 317 325 336 172 317 325 336 172 317 325 172 326 336 172 326 336 172 336 0 E0 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 4.1.9.1.3 T5 TP4 7 7X 0 E0 siehe 4.1.9.1.3 T5 TP4 7 7X 0 E0 siehe 4.1.9.1.3 7 7X+7E 0 E0 siehe 4.1.9.1.3 7 7X+7E 0 E0 siehe 4.1.9.1.3 7 7X+7E 0 E0 siehe 4.1.9.1.3 3.2-A-261 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 3 (D/E) VV3 90 1 (C/E) 2 (E) 3 (E) 1 (B) CV1 CV13 CV28 S9 S14 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Plattenoder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend 3315 CHEMISCHE PROBE, GIFTIG 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG S14 3317 2-AMINO-4,6DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 3318 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak 3319 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse%, aber höchstens 10 Masse% Nitroglycerin 3320 NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid 3320 NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR PxBH(M) TA4 TT9 AT 1 (C/D) CV9 CV10 S14 268 2 (B) S14 L4BN AT 2 (E) 80 L4BN AT 3 (E) V12 80 S2,65AN(+) L2,65CN(+) TU36 TT7 TM7 AT 0 (E) CV33 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 70 S2,65AN(+) L2,65CN(+) TU36 TT7 TM7 AT 0 (E) CV33 70 0 (E) CV33 70 0 (E) CV33 70 0 (E) CV33 70 0 (E) CV33 70 3.2-A-262 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR 3334 Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. 3335 Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A (Pentafluorethan, 1,1,1Trifluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan) 7 7X+7E 172 326 0 E0 7 7X+7E 172 326 337 172 326 337 172 326 0 E0 7 7X+7E 0 E0 7 7X+7E 0 E0 7 7X+7E 172 326 0 E0 7 7X 172 317 0 E0 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 2.2.7 und 4.1.9 siehe 4.1.9.1.3 siehe 4.1.9.1.3 siehe 4.1.9.1.3 siehe 4.1.9.1.3 siehe 4.1.9.1.3 siehe 4.1.9.1.3 7 7X+7E 9 M11 siehe siehe 2.2.7 4.1.9.1.3 und 4.1.9 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 172 0 E0 9 M11 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 3 F1 I 3 274 0 E3 P001 MP7 MP17 T11 TP2 3 F1 II 3 274 640C 1L E2 P001 MP19 T7 TP1 TP8 TP28 3 F1 II 3 274 640D 1L E2 P001 IBC02 R001 MP19 T7 TP1 TP8 TP28 3 F1 III 3 274 5L E1 P001 IBC03 LP01 R001 P200 MP19 T4 TP1 TP29 2 2A 2.2 120 E1 ml MP9 T50 (M) 3.2-A-263 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 0 (E) CV33 0 (E) CV33 0 (E) CV33 0 (E) CV33 0 (-) CV33 0 (E) CV33 0 (E) CV33 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S13 S21 S6 S11 S12 S13 S21 S6 S11 S13 S21 70 70 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR 3334 Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. 3335 Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. 70 70 70 70 70 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR L4BN FL 1 (D/E) S2 S20 33 L1,5BN FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 LGBF FL 3 (D/E) V12 S2 30 PxBN(M) TA4 TT9 AT 3 (C/E) CV9 CV10 CV36 20 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A (Pentafluorethan, 1,1,1Trifluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan) 3.2-A-264 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluorethan) 3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluorethan) 3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan) 3341 THIOHARNSTOFFDIOXID 3341 THIOHARNSTOFFDIOXID 2 2A 2.2 120 E1 ml P200 MP9 T50 (M) 2 2A 2.2 120 E1 ml P200 MP9 T50 (M) 2 2A 2.2 120 E1 ml P200 MP9 T50 (M) 4.2 4.2 S2 S2 II III 4.2 4.2 0 0 E2 E1 3342 XANTHATE 3342 XANTHATE 4.2 4.2 S2 S2 II III 4.2 4.2 0 0 E2 E1 3343 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin 3 D 3 274 278 0 E0 P002 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC06 P002 IBC08 LP02 R001 P099 MP14 MP14 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP14 MP14 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP2 3344 PENTAERYTHRITTETRA4.1 NITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse%, aber höchstens 20 Masse% PETN 3345 PHENOXYESSIGSÄURE6.1 DERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 6.1 D II 4.1 272 274 0 E0 P099 MP2 T7 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P002 IBC07 MP18 T6 TP33 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 MP19 T11 TP2 TP27 3.2-A-265 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) PxBN(M) TA4 TT9 AT 3 (C/E) CV9 CV10 CV36 20 PxBN(M) TA4 TT9 AT 3 (C/E) CV9 CV10 CV36 20 PxBN(M) TA4 TT9 AT 3 (C/E) CV9 CV10 CV36 20 SGAV SGAV AT AT 2 (D/E) 3 (E) V1 V1 40 40 3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluorethan) 3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluorethan) 3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan) 3341 THIOHARNSTOFFDIOXID 3341 THIOHARNSTOFFDIOXID SGAV SGAV AT AT 2 (D/E) 3 (E) V1 V1 40 40 3342 XANTHATE 3342 XANTHATE 0 (B) S2 S14 3343 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin 3344 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse%, aber höchstens 20 Masse% PETN 3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3345 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3346 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2 (B) S14 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH TU15 FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 3.2-A-266 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 TF2 I 6.1+3 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 648 61 274 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml 5L E1 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC07 MP15 T11 TP2 TP27 TP2 TP28 6.1 T6 III 6.1 MP19 T7 6.1 T7 I 6.1 0 E5 MP18 T6 TP33 3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 6.1 T7 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T7 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3 FT2 I 3+6.1 0 E0 MP7 MP17 T14 TP2 TP27 3 FT2 II 3+6.1 61 274 1L E2 P001 IBC02 R001 P001 MP19 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 I 6.1+3 61 274 0 E5 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 6.1 TF2 II 6.1+3 61 274 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 6.1 TF2 III 6.1+3 61 274 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T7 TP2 TP28 6.1 T6 I 6.1 61 274 648 61 274 648 0 E5 P001 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 II 6.1 100 E4 ml P001 IBC02 MP15 T11 TP2 TP27 3.2-A-267 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 V12 CV13 CV28 S9 S14 66 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3347 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3348 PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 2 (D/E) 2 (E) S9 S19 S9 60 L4BH AT 60 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG 3349 PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG AT 60 L10CH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S22 336 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 FL 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L4BH FL 2 (D/E) CV13 CV28 S2 S9 S19 63 L4BH TU15 TE19 FL 2 (D/E) V12 CV13 CV28 S2 S9 63 L10CH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3350 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3351 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG AT 2 (D/E) S9 S19 60 3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3.2-A-268 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 6.1 T6 III 6.1 61 274 648 274 5L E1 3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH 3357 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin 3358 KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (CTU) 3360 Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken 3361 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3362 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3366 TRINITROTOLUEN (TNT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3367 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3368 TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3369 NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3370 HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3371 2-METHYLBUTANAL 2 2F 2.1 0 E0 P001 IBC03 LP01 R001 P200 MP19 T7 TP2 TP28 MP9 (M) 2 2TF 2.3+ 2.1 274 0 E0 P200 MP9 (M) 5.1 3 O3 D II II 5.1 3 284 274 288 0 0 E0 E0 P500 P099 MP2 MP2 2 6F 2.1 291 0 E0 P003 PP32 MP9 9 M11 302 4.1 6.1 F1 TC1 II 6.1+8 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 274 0 E0 P010 MP15 T14 TP2 TP7 TP27 TP2 TP7 TP27 6.1 TFC II 6.1+3 +8 274 0 E0 P010 MP15 T14 9 M11 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR (siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.1 b)) I 4.1 0 E0 P406 PP24 MP2 4.1 D 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 PP24 MP2 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 PP24 MP2 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 PP24 MP2 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 PP24 MP2 4.1 DT I 4.1+ 6.1 0 E0 P406 PP24 MP2 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 PP78 MP2 3 F1 II 3 1L E2 P001 IBC02 R001 MP19 T4 TP1 3.2-A-269 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG PxBN(M) TA4 TT9 TU6 TA4 TT9 FL 2 (B/D) 1 (B/D) PxBH(M) FL CV9 CV10 CV36 CV9 CV10 CV36 CV24 S2 S20 S2 S14 23 263 2 (E) 2 (B) S2 S14 3354 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3355 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3356 SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH 3357 NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin 3358 KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (CTU) 3360 Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken 3361 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3362 CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3366 TRINITROTOLUEN (TNT), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3367 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3368 TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3369 NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3370 HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3371 2-METHYLBUTANAL 2 (D) CV9 S2 (-) UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT 2 (D/E) 2 (D/E) CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 68 L4BH S2 638 S9 S19 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR (siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.1 b)) FL 1 (B) S14 1 (B) S14 1 (B) S14 1 (B) S14 1 (B) S14 1 (B) CV13 CV28 S14 1 (B) S14 LGBF FL 2 (D/E) S2 S20 33 3.2-A-270 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (nur tierische Stoffe) 3374 ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI 3375 AMMONIUMNITRATEMULSION oder AMMONIUMNITRATSUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig 3375 AMMONIUMNITRATEMULSION oder AMMONIUMNITRATSUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest 3376 4-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit mindestens 30 Masse-% Wasser 3377 NATRIUMPERBORATMONOHYDRAT 6.2 I4 6.2 319 0 E0 P650 T1 TP1 6.2 I4 6.2 319 0 E0 P650 T1 BK1 BK2 MP9 TP1 2 2F 2.1 0 E0 P200 5.1 O1 II 5.1 309 0 E2 P099 IBC99 MP2 T1 TP1 TP9 TP17 TP32 5.1 O2 II 5.1 309 0 E2 P099 IBC99 MP2 T1 TP1 TP9 TP17 TP32 4.1 D I 4.1 0 E0 P406 PP26 MP2 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 3378 NATRIUMCARBONATPEROXYHYDRAT 3378 NATRIUMCARBONATPEROXYHYDRAT 5.1 O2 II 5.1 1 kg E2 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P099 MP10 B3 T1 BK1 BK2 T3 BK1 BK2 T1 BK1 BK2 TP33 MP10 B4 MP10 B3 TP33 5.1 O2 III 5.1 5 kg E1 TP33 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G. 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3383 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3 D I 3 274 311 274 311 274 0 E0 MP2 4.1 D I 4.1 0 E0 P099 MP2 6.1 T1 oder T4 I 6.1 0 E0 P601 MP8 MP17 T22 TP2 6.1 T1 oder T4 I 6.1 274 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 6.1 TF1 I 6.1+3 274 0 E0 P601 MP8 MP17 T22 TP2 3.2-A-271 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BH L4BH TU15 TU37 TE19 TU15 TU37 TE19 AT (-) AT (-) 2 (D) CV9 CV10 CV36 CV24 S3 606 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (nur tierische Stoffe) 3374 ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI 3375 AMMONIUMNITRATEMULSION oder AMMONIUMNITRATSUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig 3375 AMMONIUMNITRATEMULSION oder AMMONIUMNITRATSUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest 3376 4-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit mindestens 30 Masse-% Wasser 3377 NATRIUMPERBORATMONOHYDRAT S3 606 S2 S20 S9 S23 50 LGAV(+) TU3 TU12 TU39 TE10 TE23 TA1 TA3 TU3 TU12 TU39 TE10 TE23 TA1 TA3 AT 2 (E) SGAV(+) AT 2 (E) CV24 S9 S23 50 1 (B) SGAV TU3 AT 3 (E) V1 S14 VV8 CV24 50 SGAV TU3 AT 2 (E) 3 (E) V11 VV8 CV24 50 3378 NATRIUMCARBONATPEROXYHYDRAT 3378 NATRIUMCARBONATPEROXYHYDRAT SGAV TU3 AT VV8 CV24 50 1 (B) 1 (B) L15CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S14 S14 S9 S14 66 3379 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3380 DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G. 3381 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 3382 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 L15CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 3383 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3.2-A-272 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3384 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3385 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3386 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3387 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 6.1 TF1 I 6.1+3 274 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 6.1 TW1 I 6.1+ 4.3 274 0 E0 P601 MP8 MP17 T22 TP2 6.1 TW1 I 6.1+ 4.3 274 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 6.1 TO1 I 6.1+ 5.1 274 0 E0 P601 MP8 MP17 T22 TP2 6.1 TO1 I 6.1+ 5.1 274 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 6.1 TC1 oder TC3 I 6.1+8 274 0 E0 P601 MP8 MP17 T22 TP2 6.1 TC1 oder TC3 I 6.1+8 274 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 4.2 S5 I 4.2 274 0 E0 P404 PP86 MP2 T21 TP7 TP33 TP36 3.2-A-273 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 3384 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 L15CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S9 S14 623 3385 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S9 S14 623 3386 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 L15CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S9 S14 665 3387 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S9 S14 665 3388 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 L15CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S9 S14 668 3389 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S9 S14 668 3390 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 L21DH TU4 TU14 TU22 TC1 TE21 TM1 AT 0 (B/E) V1 S20 43 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3.2-A-274 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 4.2 S5 I 4.2 274 0 E0 P400 PP86 MP2 T21 TP2 TP7 TP36 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND 4.2 SW I 4.2+ 4.3 274 0 E0 P404 PP86 MP2 T21 TP7 TP33 TP36 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND 4.2 SW I 4.2+ 4.3 274 0 E0 P400 PP86 MP2 T21 TP2 TP7 TP36 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 4.3 W2 I 4.3 274 0 E0 P403 MP2 T9 TP7 TP33 TP36 4.3 W2 II 4.3 274 500 g E2 P410 IBC04 MP14 T3 TP33 TP36 4.3 W2 III 4.3 274 1 kg E1 P410 IBC06 MP14 T1 TP33 TP36 4.3 WF2 I 4.3+ 4.1 274 0 E0 P403 MP2 T9 TP7 TP33 TP36 4.3 WF2 II 4.3+ 4.1 274 500 g E2 P410 IBC04 MP14 T3 TP33 TP36 4.3 WF2 III 4.3+ 4.1 274 1 kg E1 P410 IBC06 MP14 T1 TP33 TP36 4.3 WS I 4.3+ 4.2 274 0 E0 P403 MP2 T9 TP7 TP33 TP36 4.3 WS II 4.3+ 4.2 274 500 g E2 P410 IBC04 MP14 T3 TP33 TP36 4.3 WS III 4.3+ 4.2 274 1 kg E1 P410 IBC06 MP14 T1 TP33 TP36 4.3 W1 I 4.3 274 0 E0 P402 MP2 T13 TP2 TP7 TP36 4.3 W1 II 4.3 274 500 E2 ml P001 IBC01 MP15 T7 TP2 TP7 TP36 3.2-A-275 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L21DH L21DH L21DH S10AN L10DH SGAN L4DH TU4 TU14 TU22 TC1 TE21 TM1 TU4 TU14 TU22 TC1 TE21 TM1 TU4 TU14 TU22 TC1 TE21 TM1 TU4 TU14 TU22 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 TU4 TU14 TU22 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 AT 0 (B/E) V1 S20 333 3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF AT 0 (B/E) V1 S20 X432 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND AT 0 (B/E) V1 S20 X333 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND AT 1 (B/E) V1 CV23 S20 X423 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF AT 2 (D/E) V1 CV23 423 SGAN L4DH AT 3 (E) V1 CV23 423 S10AN L10DH AT 0 (B/E) V1 CV23 S20 X423 SGAN L4DH AT 0 (D/E) V1 CV23 423 SGAN L4DH TU14 TE21 TM2 AT 0 (E) V1 CV23 423 S10AN L10DH TU14 TE21 TM2 AT 1 (B/E) V1 CV23 S20 X423 SGAN L4DH AT 2 (D/E) V1 CV23 423 SGAN L4DH AT 3 (E) V1 CV23 423 L10DH L4DH TU4 TU14 TU22 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 AT 0 (B/E) V1 CV23 S20 X323 AT 0 (D/E) V1 CV23 323 3.2-A-276 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST 4.3 W1 III 4.3 274 1L E1 P001 IBC02 MP15 T7 TP2 TP7 TP36 4.3 WF1 I 4.3+3 274 0 E0 P402 MP2 T13 TP2 TP7 TP36 4.3 WF1 II 4.3+3 274 500 E2 ml P001 IBC01 MP15 T7 TP2 TP7 TP36 4.3 WF1 III 4.3+3 274 1L E1 P001 IBC02 R001 MP15 T7 TP2 TP7 TP36 4.2 S5 II 4.2 274 500 g E2 P410 IBC06 MP14 T3 TP33 TP36 4.2 S5 III 4.2 274 1 kg E1 P002 IBC08 MP14 T1 TP33 TP36 4.3 W2 I 4.3 182 0 E0 P403 MP2 T9 TP7 TP33 3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST 4.3 W2 I 4.3 183 506 0 E0 P403 MP2 T9 TP7 TP33 3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST 4.3 W2 I 4.3 0 E0 P403 MP2 T9 TP7 TP33 3404 KALIUM-NATRIUMLEGIERUNGEN, FEST 4.3 W2 I 4.3 0 E0 P403 MP2 T9 TP7 TP33 3405 BARIUMCHLORAT, LÖSUNG 3405 BARIUMCHLORAT, LÖSUNG 3406 BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG 3406 BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG 3407 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG 3407 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG 3408 BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG 3408 BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG 3409 CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG 3410 4-CHLOR-o-TOLUIDINHYDROCHLORID, LÖSUNG 3411 beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG 3411 beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 OT1 OT1 OT1 OT1 O1 II III II III II 5.1+ 6.1 5.1+ 6.1 5.1+ 6.1 5.1+ 6.1 5.1 1L 5L 1L 5L 1L E2 E1 E2 E1 E2 P504 IBC02 P001 IBC02 P504 IBC02 P001 IBC02 P504 IBC02 P504 IBC02 P504 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P001 IBC02 P001 IBC02 MP2 MP2 MP2 MP2 MP2 T4 T4 T4 T4 T4 TP1 TP1 TP1 TP1 TP1 5.1 O1 III 5.1 5L E1 MP2 T4 TP1 5.1 5.1 6.1 6.1 OT1 OT1 T1 T1 II III II III 5.1+ 6.1 5.1+ 6.1 6.1 6.1 1L 5L 279 E2 E1 MP2 MP2 MP15 MP19 T4 T4 T7 T4 TP1 TP1 TP2 TP1 100 E4 ml 5 L E1 6.1 6.1 T1 T1 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 MP15 MP19 T7 T7 TP2 TP2 3.2-A-277 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4DH TU14 TE21 TM2 TU4 TU14 TU22 TE21 TM2 TU4 TU14 TU22 TE21 TM2 TU14 TE21 TM2 AT 0 (E) V1 CV23 323 L10DH FL 0 (B/E) V1 CV23 S2 S20 X323 L4DH FL 0 (D/E) V1 CV23 S2 323 L4DH FL 0 (E) V1 CV23 S2 323 SGAN L4BN AT 2 (D/E) V1 40 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST SGAN L4BN AT 3 (E) V1 40 L10BN(+) L10BN(+) L10BN(+) L10BN(+) L4BN LGBV L4BN LGBV L4BN TU1 TE5 TT3 TM2 TU1 TE5 TT3 TM2 TU1 TE5 TT3 TM2 TU1 TE5 TT3 TM2 TU3 TU3 TU3 TU3 TU3 AT 1 (B/E) V1 CV23 S20 X423 AT 1 (B/E) V1 CV23 S20 X423 3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST AT 1 (B/E) V1 CV23 S20 X423 3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST AT 1 (B/E) V1 CV23 S20 X423 3404 KALIUM-NATRIUMLEGIERUNGEN, FEST AT AT AT AT AT 2 (E) 3 (E) 2 (E) 3 (E) 2 (E) 3 (E) 2 (E) 3 (E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (D/E) 2 (E) CV24 CV28 CV24 CV28 CV24 CV28 CV24 CV28 CV24 56 56 56 56 50 3405 BARIUMCHLORAT, LÖSUNG 3405 BARIUMCHLORAT, LÖSUNG 3406 BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG 3406 BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG 3407 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG 3407 CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG 3408 BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG 3408 BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG 3409 CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG 3410 4-CHLOR-o-TOLUIDINHYDROCHLORID, LÖSUNG 3411 beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG 3411 beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG LGBV TU3 AT CV24 50 L4BN LGBV L4BH L4BH TU3 TU3 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT AT V12 CV24 CV28 CV24 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 56 56 S9 S19 S9 60 60 L4BH L4BH AT AT S9 S19 S9 60 60 3.2-A-278 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3412 AMEISENSÄURE mit mindestens 10 Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% Säure 3412 AMEISENSÄURE mit mindestens 5 Masse-%, aber weniger als 10 Masse-% Säure 3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG 8 C3 II 8 1L E2 P001 IBC02 MP15 T7 TP2 8 C3 III 8 5L E1 6.1 T4 I 6.1 0 E5 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP19 T4 TP1 MP8 MP17 T14 TP2 3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG 3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 6.1 T4 T4 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 T4 I 6.1 0 E5 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 MP15 MP19 T11 T7 TP2 TP27 TP2 TP28 MP8 MP17 T14 TP2 3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG 3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG 6.1 6.1 T4 T4 II III 6.1 6.1 100 E4 ml 5 L E1 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG 6.1 T4 III 6.1 5L E1 3416 CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG 3417 XYLYLBROMID, FEST 3418 2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG 6.1 6.1 6.1 T1 T2 T1 II II III 6.1 6.1 6.1 0 0 5L E4 E4 E1 3419 BORTRIFLUORIDESSIGSÄURE-KOMPLEX, FEST 3420 BORTRIFLUORIDPROPIONSÄURE-KOMPLEX, FEST 3421 KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 3421 KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG 8 C4 II 8 1 kg E2 P001 IBC02 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P001 IBC02 P001 IBC02 P002 IBC08 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 LP02 R001 MP15 MP19 T11 T7 TP2 TP27 TP2 TP28 MP19 T4 TP1 MP15 MP10 B4 MP19 T7 T3 T4 TP2 TP33 TP1 MP10 B4 MP10 B4 MP15 MP19 T3 TP33 8 C4 II 8 1 kg E2 T3 TP33 8 8 CT1 CT1 II III 8+6.1 8+6.1 1L 5L E2 E1 T7 T4 TP2 TP1 6.1 T4 III 6.1 5L E1 MP19 T4 TP1 3423 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST 3424 AMMONIUMDINITRO-oCRESOLAT, LÖSUNG 3424 AMMONIUMDINITRO-oCRESOLAT, LÖSUNG 3425 BROMESSIGSÄURE, FEST 3426 ACRYLAMID, LÖSUNG 8 6.1 6.1 8 6.1 C8 T1 T1 C4 T1 II II III II III 8 6.1 6.1 8 6.1 1 kg E2 100 E4 ml 5 L E1 1 kg E2 5L E1 MP10 B4 MP15 MP19 MP10 B4 MP19 T3 T7 T7 T3 T4 TP33 TP2 TP2 TP33 TP1 3427 CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 3.2-A-279 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4BN AT 2 (E) 80 3412 AMEISENSÄURE mit mindestens 10 Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% Säure 3412 AMEISENSÄURE mit mindestens 5 Masse-%, aber weniger als 10 Masse-% Säure 3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG L4BN AT 3 (E) V12 80 L10CH L4BH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 S9 S19 S9 60 60 3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG 3413 KALIUMCYANID, LÖSUNG L10CH L4BH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG AT AT 2 (D/E) 2 (E) V12 S9 S19 S9 60 60 3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG 3414 NATRIUMCYANID, LÖSUNG L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) V12 CV13 CV28 S9 60 3415 NATRIUMFLUORID, LÖSUNG L4BH SGAH L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 3416 CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG 3417 XYLYLBROMID, FEST 3418 2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG SGAN L4BN SGAN L4BN L4DH L4DH TU14 TE21 TU14 TE21 TU15 TE19 AT 2 (E) 2 (E) 2 (E) 3 (E) 2 (E) V11 80 AT V11 80 AT AT V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 86 86 3419 BORTRIFLUORIDESSIGSÄURE-KOMPLEX, FEST 3420 BORTRIFLUORIDPROPIONSÄURE-KOMPLEX, FEST 3421 KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 3421 KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG 3422 KALIUMFLUORID, LÖSUNG L4BH AT V12 60 SGAN L4BN L4BH L4BH SGAN L4BN L4BH AT TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT TU15 TE19 AT 2 (E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (E) 2 (E) V11 CV13 CV28 CV13 CV28 V11 V12 CV13 CV28 S9 S9 S19 S9 80 60 60 80 60 3423 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST 3424 AMMONIUMDINITRO-oCRESOLAT, LÖSUNG 3424 AMMONIUMDINITRO-oCRESOLAT, LÖSUNG 3425 BROMESSIGSÄURE, FEST 3426 ACRYLAMID, LÖSUNG SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 3427 CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST 3.2-A-280 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3428 3-CHLOR-4-METHYLPHENYL- 6.1 ISOCYANAT, FEST 3429 CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG 6.1 T2 II 6.1 500 g E4 P002 IBC08 P001 IBC03 LP01 R001 P001 IBC02 P002 IBC08 P906 IBC08 P001 IBC03 LP01 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 MP10 B4 MP19 T3 TP33 T1 III 6.1 5L E1 T4 TP1 3430 XYLENOLE, FLÜSSIG 3431 NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST 3434 NITROCRESOLE, FLÜSSIG 6.1 6.1 9 T1 T2 M2 II II II 6.1 6.1 9 305 100 E4 ml 500 g E4 1 kg E2 MP15 MP10 B4 MP10 B4 MP19 T7 T3 T3 TP2 TP33 TP33 6.1 T1 III 6.1 5L E1 T4 TP1 3436 HEXAFLUORACETONHYDRAT, FEST 3437 CHLORCRESOLE, FEST 3438 alphaMETHYLBENZYLALKOHOL, FEST 3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 6.1 6.1 6.1 T2 T2 T2 II II III 6.1 6.1 6.1 500 g E4 500 g E4 5 kg E1 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B3 T3 T3 T1 TP33 TP33 TP33 6.1 T2 I 6.1 274 0 E5 MP18 T6 TP33 3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 6.1 6.1 T2 T2 II III 6.1 6.1 274 274 500 g E4 5 kg E1 3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1 T4 I 6.1 274 563 0 E5 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P001 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP8 MP17 T14 TP2 TP27 3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3441 CHLORDINITROBENZENE, FEST 3442 DICHLORANILINE, FEST 3443 DINITROBENZENE, FEST 3444 NICOTINHYDROCHLORID, FEST 3445 NICOTINSULFAT, FEST 3446 NITROTOLUENE, FEST 3447 NITROXYLENE, FEST 3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. 3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. 3449 BROMBENZYLCYANIDE, FEST 6.1 6.1 T4 T4 II III 6.1 6.1 274 563 274 563 279 279 100 E4 ml 5 L E1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 T2 T2 T2 T2 T2 T2 T2 T2 II II II II II II II I 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 500 g E4 500 g E4 500 g E4 43 500 g E4 500 g E4 500 g E4 500 g E4 274 0 E5 P001 IBC02 P001 IBC03 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 MP15 MP19 T11 T7 TP2 TP27 TP1 TP28 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 TP33 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP18 T3 T3 T3 T3 T3 T3 T3 T6 6.1 T2 II 6.1 274 0 E4 P002 IBC08 P002 MP10 B4 MP18 T3 TP33 6.1 T2 I 6.1 138 0 E5 T6 TP33 3.2-A-281 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 3428 3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST 3429 CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG AT V12 60 L4BH SGAH L4BH S4AH L4BH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 0 (D/E) 2 (E) V11 V11 VV15 TU15 TE19 AT V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S19 60 60 90 3430 XYLENOLE, FLÜSSIG 3431 NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST 3434 NITROCRESOLE, FLÜSSIG S9 60 SGAH L4BH SGAH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) V11 V11 VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 S9 60 60 60 3436 HEXAFLUORACETONHYDRAT, FEST 3437 CHLORCRESOLE, FEST 3438 alphaMETHYLBENZYLALKOHOL, FEST 3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 66 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 S9 S19 S9 60 60 3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3439 NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. L10CH L4BH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. AT AT 2 (D/E) 2 (E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 1 (C/E) V12 S9 S19 S9 60 60 3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3440 SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 3441 CHLORDINITROBENZENE, FEST 3442 DICHLORANILINE, FEST 3443 DINITROBENZENE, FEST 3444 NICOTINHYDROCHLORID, FEST 3445 NICOTINSULFAT, FEST 3446 NITROTOLUENE, FEST 3447 NITROXYLENE, FEST 3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. 3448 STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. 3449 BROMBENZYLCYANIDE, FEST SGAH L4BH SGAH L4BH SGAH L4BH SGAH SGAH SGAH L4BH SGAH L4BH S10AH L10CH AT AT AT AT AT AT AT AT V11 V11 V11 V11 V11 V11 V11 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S19 S9 S14 60 60 60 60 60 60 60 66 SGAH L4BH S10AH L10CH AT 2 (D/E) 1 (C/E) V11 S9 S19 S9 S14 60 AT 66 3.2-A-282 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3450 DIPHENYLCHLORARSIN, FEST 3451 TOLUIDINE, FEST 3452 XYLIDINE, FEST 3453 PHOSPHORSÄURE, FEST 6.1 T3 I 6.1 0 E5 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 P002 IBC08 P002 IBC08 R001 P001 IBC02 P002 IBC07 MP18 T6 TP33 6.1 6.1 8 T2 T2 C2 II II III 6.1 6.1 8 279 500 g E4 500 g E4 5 kg E1 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B3 T3 T3 T1 TP33 TP33 TP33 3454 DINITROTOLUENE, FEST 3455 CRESOLE, FEST 3456 NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST 3457 CHLORNITROTOLUENE, FEST 6.1 6.1 8 6.1 T2 TC2 C2 T2 II II II III 6.1 6.1+8 8 6.1 500 g E4 500 g E4 1 kg E2 5 kg E1 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B4 MP10 B3 T3 T3 T3 T1 TP33 TP33 TP33 TP33 3458 NITROANISOLE, FEST 6.1 T2 III 6.1 279 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 3459 NITROBROMBENZENE, FEST 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 3460 N-ETHYL-NBENZYLTOLUIDINE, FEST 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 MP10 B3 T1 TP33 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS 6.1 LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS 6.1 LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS 6.1 LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3463 PROPIONSÄURE mit 8 mindestens 90 Masse-% Säure 3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 6.1 T2 I 6.1 210 274 210 274 210 274 0 E5 MP18 T6 TP33 T2 II 6.1 500 g E4 MP10 B4 MP10 B3 MP15 T3 TP33 T2 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 CF1 II 8+3 1L E2 T7 TP2 T2 I 6.1 43 274 0 E5 MP18 T6 TP33 6.1 T2 II 6.1 43 274 43 274 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T2 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 6.1 T3 I 6.1 274 0 E5 MP18 T6 TP33 6.1 T3 II 6.1 274 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T3 III 6.1 274 5 kg E1 T1 TP33 6.1 T3 I 6.1 274 562 0 E5 MP18 T6 TP33 3.2-A-283 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH SGAV L4BN TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (D/E) 3 (E) V10 AT AT AT V11 V11 VV9 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S14 S9 S19 S9 S19 66 3450 DIPHENYLCHLORARSIN, FEST 3451 TOLUIDINE, FEST 3452 XYLIDINE, FEST 3453 PHOSPHORSÄURE, FEST 60 60 80 SGAH L4BH SGAH L4BH SGAN L4BN SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT AT TU15 TE19 AT 2 (D/E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (E) V11 V11 V11 VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 S19 60 68 X80 3454 DINITROTOLUENE, FEST 3455 CRESOLE, FEST 3456 NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST 3457 CHLORNITROTOLUENE, FEST CV13 CV28 S9 60 SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 3458 NITROANISOLE, FEST SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 3459 NITROBROMBENZENE, FEST SGAH L4BH TU15 TE19 AT 2 (E) VV9 CV13 CV28 S9 60 3460 N-ETHYL-NBENZYLTOLUIDINE, FEST S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH L4BN TU15 TE19 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) 2 (D/E) 2 (E) 2 (D/E) 1 (C/E) V10 AT V11 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 S9 S19 S9 66 60 AT 60 FL S2 83 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3462 TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. 3463 PROPIONSÄURE mit mindestens 90 Masse-% Säure 3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3464 ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3465 ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 AT 60 S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 AT 60 S10AH L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 S9 S14 66 3.2-A-284 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 6.1 6.1 T3 T3 II III 6.1 6.1 274 562 274 562 500 g E4 5 kg E1 3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3468 WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM IN AUSRÜSTUNGEN oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3470 FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3471 HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. 6.1 T3 I 6.1 274 562 0 E5 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC07 MP10 B4 MP10 B3 T3 T1 TP33 TP33 MP18 T6 TP33 6.1 T3 II 6.1 274 562 274 562 500 g E4 P002 IBC08 P002 IBC08 LP02 R001 P205 MP10 B4 MP10 B3 T3 TP33 6.1 T3 III 6.1 5 kg E1 T1 TP33 2 1F 2.1 321 356 0 E0 MP9 3 FC I 3+8 163 0 E0 P001 MP7 MP17 T11 TP2 TP27 3 FC II 3+8 163 1L E2 P001 IBC02 MP19 T7 TP2 TP8 TP28 3 FC III 3+8 163 5L E1 P001 IBC03 R001 MP19 T4 TP1 TP29 8 CF1 II 8+3 163 1L E2 P001 IBC02 MP15 T7 TP2 TP8 TP28 8 CT1 II 8+6.1 1L E2 P001 IBC02 MP15 T7 TP2 3.2-A-285 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) SGAH L4BH SGAH L4BH TU15 TE19 TU15 TE19 AT AT 2 (D/E) 2 (E) V11 VV9 CV13 CV28 CV13 CV28 S9 S19 S9 60 60 3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. 3466 METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. S10AH L10CH SGAH L4BH SGAH L4BH TU14 TU15 TE19 TE21 TU15 TE19 TU15 TE19 AT 1 (C/E) V10 CV1 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S9 S14 66 3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3467 METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. 3468 WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM IN AUSRÜSTUNGEN oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3469 FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3470 FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 3471 HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. AT 2 (D/E) 2 (E) V11 S9 S19 S9 60 AT 60 2 (D) CV9 CV10 CV36 S2 S20 L10CH TU14 TE21 FL 1 (C/E) S2 S20 338 L4BH FL 2 (D/E) S2 S20 338 L4BN FL 3 (D/E) V12 S2 38 L4BN FL 2 (D/E) S2 83 L4DH TU14 TE21 AT 2 (E) CV13 CV28 3.2-A-286 86 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3471 HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. 3472 CROTONSÄURE, FLÜSSIG 8 CT1 III 8+6.1 5L E1 8 C3 III 8 5L E1 3473 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, entzündbare flüssige Stoffe enthaltend 3474 1-HYDROXYBENZOTRIAZOL-MONOHYDRAT 3475 ETHANOL UND BENZIN, GEMISCH oder ETHANOL UND OTTOKRAFTSTOFF, GEMISCH mit mehr als 10 % Ethanol 3476 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit Wasser reagierende Stoffe enthaltend 3477 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend 3478 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend 3479 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-IonenPolymer-Batterien) 3 F3 3 328 1L E0 P001 IBC03 R001 P001 IBC03 LP01 R001 P004 MP19 T4 TP1 MP19 T4 TP1 4.1 3 D F1 I II 4.1 3 333 363 0 1L E0 E2 P406 P001 IBC02 PP48 MP2 MP19 T4 TP1 4.3 W3 4.3 328 334 500 E0 ml oder 500 g P004 8 C11 8 328 334 1 L E0 oder 1 kg P004 2 6F 2.1 328 338 120 E0 ml P004 2 6F 2.1 328 339 120 E0 ml P004 9 M4 II 9 188 230 310 348 636 661 0 E0 P903 P903a P903b 3.2-A-287 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L4DH TU14 TE21 AT 3 (E) 3 (E) V12 CV13 CV28 86 3471 HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. 3472 CROTONSÄURE, FLÜSSIG L4BN AT V12 80 3 (E) S2 LGBF FL 1 (B) 2 (D/E) S17 S2 S20 33 3 (E) V1 CV23 3 (E) 2 (B/D) CV9 CV12 S2 2 (B/D) CV9 CV12 S2 2 (E) 3473 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, entzündbare flüssige Stoffe enthaltend 3474 1-HYDROXYBENZOTRIAZOL-MONOHYDRAT 3475 ETHANOL UND BENZIN, GEMISCH oder ETHANOL UND OTTOKRAFTSTOFF, GEMISCH mit mehr als 10 % Ethanol 3476 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit Wasser reagierende Stoffe enthaltend 3477 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend 3478 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend 3479 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-IonenPolymer-Batterien) 3.2-A-288 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-PolymerBatterien) 3482 ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR 3483 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF, ENTZÜNDBAR 9 M4 II 9 188 230 348 360 636 661 182 183 506 0 E0 P903 P903a P903b 4.3 WF1 I 4.3+3 0 E0 P402 RR8 MP2 6.1 TF1 I 6.1+3 0 E5 P602 MP8 MP17 T14 TP2 3484 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin 3485 CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) 3486 CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser 3488 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3489 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 8 CFT I 8+3+ 6.1 530 0 E0 P001 MP8 MP17 T10 TP2 5.1 OC2 II 5.1+8 314 1 kg E2 P002 IBC08 MP2 B4 B13 5.1 OC2 III 5.1+8 314 5 kg E1 P002 IBC08 LP02 R001 P002 IBC08 MP2 B3 B13 L3 5.1 OC2 II 5.1+8 314 322 1 kg E2 MP2 B4 B13 5.1 OC2 III 5.1+8 314 5 kg E1 P002 IBC08 R001 MP2 B4 B13 6.1 TFC I 6.1+3 +8 274 0 E0 P601 MP8 MP17 T22 TP2 6.1 TFC I 6.1+3 +8 274 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 3.2-A-289 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 2 (E) L10BN(+) L10CH TU1 TE5 TT3 TM2 TU14 TU15 TE19 TE21 TT6 FL 1 (B/E) V1 CV23 S2 S20 X323 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-PolymerBatterien) 3482 ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR 3483 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF, ENTZÜNDBAR L10BH FL 1 (C/D) CV13 CV28 S2 S14 886 3484 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin 3485 CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) 3486 CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser 3488 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 SGAN TU3 AT 2 (E) V11 CV24 CV35 58 SGAN TU3 AT 3 (E) CV24 CV35 58 SGAN TU3 AT 2 (E) V11 CV24 CV35 58 SGAN TU3 AT 3 (E) CV24 CV35 58 L15CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 663 3489 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3.2-A-290 UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3490 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 3491 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3495 IOD 6.1 TFW I 6.1+3 +4.3 274 0 E0 P601 MP8 MP17 T22 TP2 6.1 TFW I 6.1+3 +4.3 274 0 E0 P602 MP8 MP17 T20 TP2 3 FT1 I 3+6.1 343 0 E0 P001 MP7 MP17 MP19 T14 TP2 3 FT1 II 3+6.1 343 1L E2 P001 IBC02 T7 TP2 3 FT1 III 8 CT2 III 3496 Batterien, Nickelmetallhydrid 3497 KRILLMEHL 9 4.2 M11 S2 II P001 MP19 T4 IBC03 R001 8+6.1 279 5 kg E1 P002 MP10 T1 IBC08 B3 R001 UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR 4.2 300 0 E2 P410 MP14 T3 IBC06 4.2 300 0 E1 P002 IBC08 LP02 R001 P001 IBC02 P003 MP14 B3 T1 3+6.1 343 5L E1 TP1 TP33 TP33 3497 KRILLMEHL 4.2 S2 III TP33 3498 IODMONOCHLORID, FLÜSSIG 3499 KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. 8 9 C1 M11 II 8 9 361 1L 0 E2 E0 MP15 T7 TP2 2 8A 2.2 274 659 0 E0 P206 MP9 T50 TP4 TP40 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2 8F 2.1 274 659 0 E0 P206 PP89 MP9 T50 TP4 TP40 3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 2 8T 2.2+ 6.1 274 659 0 E0 P206 PP89 MP9 T50 TP4 TP40 3503 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. 2 8C 2.2+8 274 659 0 E0 P206 PP89 MP9 T50 TP4 TP40 3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. 2 8TF 2.1+ 6.1 274 659 0 E0 P206 PP89 MP9 T50 TP4 TP40 3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 2 8FC 2.1+8 274 659 0 E0 P206 PP89 MP9 T50 TP4 TP40 3.2-A-291 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) L15CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 623 3490 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 L10CH TU14 TU15 TE19 TE21 FL 1 (C/D) CV1 CV13 CV28 S2 S9 S14 623 3491 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 L10CH L4BH TU14 TU15 TE21 TU15 FL 1 (C/E) 2 (D/E) 3 (D/E) 3 (E) V12 CV13 CV28 CV13 CV28 CV13 CV28 VV9 CV13 CV28 S2 S22 S2 S19 S2 336 FL 336 L4BH TU15 FL 36 SGAV L4BN AT 86 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG 3495 IOD SGAN UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR AT 2 V1 (D/E) AT 3 (E) V1 VV4 40 3496 Batterien, Nickelmetallhydrid 3497 KRILLMEHL SGAV 40 3497 KRILLMEHL L4BN AT 2 (E) 4 (E) 80 AT 3 (C/E) FL 2 (B/D) AT 1 (C/D) AT 1 (C/D) FL 1 (B/D) FL 1 (B/D) CV9 CV10 CV12 CV36 CV9 CV10 CV12 CV36 CV9 CV10 CV12 CV28 CV36 CV9 CV10 CV12 CV36 CV9 CV10 CV12 CV28 CV36 CV9 CV10 CV12 CV36 3.2-A-292 20 3498 IODMONOCHLORID, FLÜSSIG 3499 KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. S2 23 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 26 3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. 28 3503 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. S2 263 3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. S2 238 3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. UNNummer Benennung und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpa- Gefahr- Sonder- Begrenzte ckungs- zettel vorschrif- und freigruppe gestellte ten Mengen Verpackung ortsbewegliche Tanks und SchüttgutContainer Sondervorschriften Anweisungen Sondervor- Zusammen- Anweischriften packung sungen 3.1.2 (1) (2) 2.2 (3a) 2.2 (3b) 2.1.1.3 (4) 5.2.2 (5) 3.3 (6) 3.4/3.5.1.2 (7a) (7b) 4.1.4 (8) 4.1.4 (9a) 4.1.10 (9b) 4.2.5.2 7.3.2 (10) 4.2.5.3 (11) 3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN 8 CT3 III 8+6.1 366 5 kg E0 P003 PP90 MP15 3.2-A-293 ADR-Tanks Tankcodierung Sondervorschriften Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Beförderungskategorie (Tunnelbeschränkungscode) 1.1.3.6 (8.6) (15) Sondervorschriften für die Beförderung Versandstücke lose Schüt- Be- und Enttung ladung, Handhabung 7.3.3 (17) 7.5.11 (18) Betrieb UNNummer zur Kenn- Nummer zeichnung der Gefahr Name und Beschreibung 4.3 (12) 4.3.5, 6.8.4 (13) 9.1.1.2 (14) 7.2.4 (16) 8.5 (19) 5.3.2.3 (20) (1) 3.1.2 (2) 3 (E) CV13 CV28 3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN 3.2-A-294 3.2.2 Tabelle B: Alphabetisches Verzeichnis der Stoffe und Gegenstände des ADR Die nachstehende Tabelle B enthält ein alphabetisches Verzeichnis der Stoffe und Gegenstände, die in Abschnitt 3.2.1 Tabelle A in UN-numerischer Reihenfolge dargestellt sind. Sie ist nicht Bestandteil des ADR. Sie wurde weder der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter des Binnentransportausschusses noch den Vertragsparteien des ADR zur formellen Genehmigung oder Annahme vorgelegt. Sie wurde vom Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mit Unterstützung der Internationalen Straßentransport-Union (IRU) mit der notwendigen Sorgfalt erstellt, um das Nachschlagen in den Anlagen A und B des ADR zu erleichtern; sie kann jedoch in keinem Fall die Vorschriften dieser Anlagen ersetzen, die im Zweifelsfall verbindlich sind und die daher sorgfältig zu prüfen und beachten sind. Bem. 1. Ziffern, griechische Buchstaben, die Buchstaben «n», «N», «m» (meta), «o» (ortho) und «p» (para), die Ausdrücke «sec» und «tert» sowie Präpositionen, die jedoch Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung sind, wurden in der alphabetischen Reihenfolge nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die Mehrzahl und die Abkürzung «N.A.G.» (nicht anderweitig genannt) nicht berücksichtigt. 2. Die Verwendung von Großbuchstaben für die Bezeichnung eines Stoffes oder Gegenstandes bedeutet, dass es sich um eine offizielle Benennung für die Beförderung handelt (siehe Abschnitt 3.1.2). 3. Wenn die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes in Großbuchstaben angegeben ist und der Ausdruck «siehe» nachgestellt ist, handelt es sich um eine Alternative für die offizielle Benennung für die Beförderung oder für einen Teil davon (ausgenommen PCB) (siehe Unterabschnitt 3.1.2.1). 4. Wenn die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes in Groß- und Kleinbuchstaben angegeben ist und der Ausdruck «siehe» nachgestellt ist, handelt es sich nicht um die offizielle Benennung für die Beförderung, sondern um ein Synonym. 5. Wenn bei einer Benennung ein Teil in Großbuchstaben und ein Teil in Groß- und Kleinbuchstaben angegeben ist, gilt der Teil in Groß- und Kleinbuchstaben nicht als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung (siehe Unterabschnitt 3.1.2.1). 6. Auf den Dokumenten und Versandstücken darf die offizielle Benennung für die Beförderung je nach Zweckmäßigkeit in der Einzahl oder in der Mehrzahl erscheinen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.3). 7. Für die genaue Bestimmung der offiziellen Benennung für die Beförderung siehe Abschnitt 3.1.2. Anmerkung der Redaktion: Die Darstellung des deutschen alphabetischen Verzeichnisses entspricht nicht der Darstellung des englischen oder französischen alphabetischen Verzeichnisses. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde für die Stoffbenennung eine einspaltige Darstellungsweise gewählt. Darüber hinaus wurde auf die Angabe der Klasse verzichtet, da das alphabetische Verzeichnis nur den Zweck hat, die richtige UN-Nummer zu ermitteln. Alle weiteren Angaben, wie Klasse, Klassifizierungscode oder Verpackungsgruppe, können anschließend mit Hilfe der Tabelle A ermittelt werden. 3.2-B-0 Benennung und Beschreibung des Gutes Abfälle, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure ABFALLNITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure ABFALLSCHWEFELSÄURE ACETAL ACETALDEHYD ACETALDEHYDAMMONIAK ACETALDEHYDOXIM Acetoin: siehe ACETON ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT ACETONITRIL ACETONÖLE Acetylaceton: siehe ACETYLBROMID ACETYLCHLORID ACETYLEN, GELÖST ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI Acetylentetrabromid: siehe Acetylentetrachlorid: siehe ACETYLIODID ACETYLMETHYLCARBINOL ACRIDIN ACROLEIN, DIMER, STABILISIERT ACROLEIN, STABILISIERT ACRYLAMID, FEST ACRYLAMID, LÖSUNG ACRYLNITRIL, STABILISIERT ACRYLSÄURE, STABILISIERT ADIPONITRIL AIRBAG-GASGENERATOREN AIRBAG-GASGENERATOREN AIRBAG-MODULE AIRBAG-MODULE AKKUMULATOREN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler AKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler AKKUMULATOREN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler AKKUMULATOREN, TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler Aktinolith: siehe ALDEHYDE, N.A.G. ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ALDOL ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G. ALKALIMETALLAMALGAM, FEST ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG ALKALIMETALLAMIDE ALKALIMETALLDISPERSION ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G. ALKALOIDE, FEST, N.A.G. ALKALOIDE, FLÜSSIG, N.A.G. ALKALOIDSALZE, FEST, N.A.G. ALKALOIDSALZE, FLÜSSIG, N.A.G. ALKOHOLATE, LÖSUNG in Alkohol, N.A.G. ALKOHOLE, N.A.G. ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ALKOHOLISCHE GETRÄNKE ALKYLPHENOLE, FEST, N.A.G. (einschließlich C 2-C12-Homologe) ALKYLPHENOLE, FLÜSSIG, N.A.G. (einschließlich C 2-C12-Homologe) ALKYLSCHWEFELSÄUREN ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure ALKYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure ALKYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure ALLYLACETAT ALLYLALKOHOL ALLYLAMIN UN- Bem. Nr. 3175 1826 1826 1906 1088 1089 1841 2332 2621 1090 1541 1648 1091 2310 1716 1717 1001 3374 2504 1702 1898 2621 2713 2607 1092 2074 3426 1093 2218 2205 0503 3268 0503 3268 2800 2795 2794 3028 2590 1989 1988 2839 3206 3401 1389 1390 1391 3482 1421 1544 3140 1544 3140 3274 1987 1986 3065 2430 3145 2571 2585 2583 2586 2584 2333 1098 2334 3.2-B-1 Benennung und Beschreibung des Gutes ALLYLBROMID ALLYLCHLORFORMIAT ALLYLCHLORID ALLYLETHYLETHER ALLYLFORMIAT ALLYLGLYCIDYLETHER ALLYLIODID ALLYLISOTHIOCYANAT, STABILISIERT ALLYLTRICHLORSILAN, STABILISIERT ALUMINIUMBORHYDRID ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN ALUMINIUMBROMID, LÖSUNG ALUMINIUMBROMID, WASSERFREI ALUMINIUMCARBID ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG ALUMINIUMCHLORID, WASSERFREI Aluminiumeisensilicium-Pulver: siehe ALUMINIUMFERROSILICIUM-PULVER ALUMINIUMHYDRID ALUMINIUMNITRAT ALUMINIUMPHOSPHID ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID ALUMINIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN ALUMINIUMRESINAT ALUMINIUMSILICIUM-PULVER, NICHT ÜBERZOGEN AMEISENSÄURE mit mehr als 85 Masse-% Säure AMEISENSÄURE mit mindestens 5 Masse-%, aber höchstens 85 Masse-% Säure Ameisensäuremethylester: siehe AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. AMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 2-AMINO-4-CHLORPHENOL 2-AMINO-5-DIETHYLAMINOPENTAN 2-AMINO-4,6-DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser 2-(2-AMINOETHOXY)-ETHANOL N-AMINOETHYLPIPERAZIN AMINOPHENOLE (o-, m-, p-) AMINOPYRIDINE (o-, m-, p-) Aminosulfonsäure: siehe AMMONIAK, WASSERFREI AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, Dichte kleiner als 0,880 kg/l bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak AMMONIUMARSENAT Ammoniumbifluorid: siehe Ammoniumbifluorid, Lösung: siehe AMMONIUMDICHROMAT AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, FEST AMMONIUMDINITRO-o-CRESOLAT, LÖSUNG Ammoniumdisulfat: siehe AMMONIUMFLUORID AMMONIUMFLUOROSILICAT AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST AMMONIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG AMMONIUMHYDROGENSULFAT AMMONIUMMETAVANADAT AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 % AMMONIUMNITRAT mit höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen AMMONIUMNITRAT mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes AMMONIUMNITRAT-EMULSION, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen UN- Bem. Nr. 1099 1722 1100 2335 2336 2219 1723 1545 1724 2870 2870 2580 1725 1394 2581 1726 1395 1395 2463 1438 1397 3048 1396 1309 2715 1398 1779 3412 1243 2733 3259 2735 2734 2673 2946 3317 3055 2815 2512 2671 2967 1005 2073 3318 2672 1546 1727 2817 1439 1843 3424 2506 2505 2854 1727 2817 2506 2859 2426 1942 0222 3375 3.2-B-2 Benennung und Beschreibung des Gutes AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche Gemische des Stickstoff/Phosphat-, des Stickstoff/Kali- oder des Stickstoff/Phosphat/Kalityps mit höchstens 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, oder höchstens 45 % Ammoniumnitrat ohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen AMMONIUMPERCHLORAT AMMONIUMPERCHLORAT AMMONIUMPERSULFAT AMMONIUMPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser AMMONIUMPOLYSULFID, LÖSUNG AMMONIUMPOLYVANADAT AMMONIUMSULFID, LÖSUNG Amosit: siehe AMYLACETATE n-Amylamin: siehe sec-Amylamin: siehe tert-Amylamin: siehe AMYLAMINE AMYLBUTYRATE AMYLCHLORIDE n-AMYLEN AMYLFORMIATE AMYLMERCAPTAN n-AMYLMETHYLKETON AMYLNITRAT AMYLNITRITE AMYLPHOSPHAT AMYLTRICHLORSILAN ANILIN ANILINHYDROCHLORID ANISIDINE ANISOL ANISOYLCHLORID ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FEST, N.A.G. ANORGANISCHE ANTIMONVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE Anthophyllit: siehe ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF, ENTZÜNDBAR ANTIMONLAKTAT ANTIMONPENTACHLORID, FLÜSSIG ANTIMONPENTACHLORID, LÖSUNG ANTIMONPENTAFLUORID ANTIMON-PULVER ANTIMONTRICHLORID ANTIMONWASSERSTOFF ANTIMONYLKALIUMTARTRAT ANZÜNDER ANZÜNDER ANZÜNDER ANZÜNDER ANZÜNDER ANZÜNDER, ANZÜNDSCHNUR ANZÜNDHÜTCHEN ANZÜNDHÜTCHEN ANZÜNDHÜTCHEN ANZÜNDLITZE ANZÜNDSCHNUR ANZÜNDSCHNUR, rohrförmig, mit Metallmantel ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ARGON, VERDICHTET ARSEN Arsenate, n.a.g.: siehe UN- Bem. Nr. 3375 2067 2071 frei 3375 0402 1442 1444 1310 0004 2818 2861 2683 2212 1104 1106 1106 1106 1106 2620 1107 1108 1109 1111 1110 1112 1113 2819 1728 1547 1548 2431 2222 1729 1549 3141 2814 2900 2590 1649 3483 1550 1730 1731 1732 2871 1733 2676 1551 0121 0314 0315 0325 0454 0131 0044 0377 0378 0066 0105 0103 1951 1006 1558 1556 3.2-B-3 Benennung und Beschreibung des Gutes Arsenate, n.a.g.: siehe ARSENBROMID ARSENHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG ARSENHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber Arsenite, n.a.g.: siehe Arsenite, n.a.g.: siehe ARSENPENTOXID ARSENSÄURE, FEST ARSENSÄURE, FLÜSSIG ARSEN-STAUB Arsensulfide, n.a.g.: siehe Arsensulfide, n.a.g.: siehe ARSENTRICHLORID ARSENTRIOXID ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G., anorganisch ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch ARSENWASSERSTOFF ARSIN ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure ARYLSULFONSÄUREN, FEST, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure ARYLSULFONSÄUREN, FLÜSSIG, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure ASBEST, BLAU ASBEST, BRAUN ASBEST, WEISS ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. ÄTZENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Ätzkali: siehe Ätznatron: siehe Auskleidung für Fässer: siehe AUSLÖSEVORRICHTUNGEN MIT EXPLOSIVSTOFF AZODICARBONAMID BARIUM BARIUMAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 50 Masse-% Wasser BARIUMAZID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser BARIUMBROMAT BARIUMCHLORAT, FEST BARIUMCHLORAT, LÖSUNG BARIUMCYANID BARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor BARIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR BARIUMNITRAT BARIUMOXID BARIUMPERCHLORAT, FEST BARIUMPERCHLORAT, LÖSUNG UN- Bem. Nr. 1557 1555 2759 2760 2994 2993 1556 1557 1559 1554 1553 1562 1556 1557 1560 1561 1557 1556 2188 2188 2585 2583 2586 2584 2212 2212 2590 1719 3262 3266 3263 3267 1759 2921 3084 2923 3096 3095 1760 2920 3093 2922 3094 3301 3260 3264 3261 3265 1813 1823 1139 0173 3242 1400 1571 0224 2719 1445 3405 1565 2741 1854 1446 1884 1447 3406 3.2-B-4 Benennung und Beschreibung des Gutes BARIUMPERMANGANAT BARIUMPEROXID BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. Batteriebetriebenes Fahrzeug Batteriebetriebenes Gerät BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler Batterien, Nickelmetallhydrid BATTERIEN, TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND, elektrische Sammler BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG BAUMWOLLE, NASS BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (CTU) BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC 50-Wert von höchstens 200 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC 50-Wert von höchstens UNNr. 1448 1449 1564 3171 3171 2797 2796 2800 2795 2794 3496 3028 1364 1365 3359 3389 3390 Bem. frei frei frei 1000 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC 50-Wert von 3492 höchstens 200 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC 50-Wert von 3493 höchstens 1000 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC 50-Wert von höchstens 3383 200 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem LC 50-Wert von höchstens 3384 1000 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC 50-Wert von 3488 höchstens 200 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G., mit einem LC 50-Wert von 3489 höchstens 1000 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit 3387 einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G., mit 3388 einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC 50-Wert 3385 von höchstens 200 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G., mit einem LC 50-Wert 3386 von höchstens 1000 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit 3490 einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit 3491 einem LC50-Wert von höchstens 1000 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC 50-Wert von höchstens 200 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., mit einem LC 50-Wert von höchstens 1000 ml/m 3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 10 LC50 Beize: siehe Beize: siehe Beize: siehe Beize: siehe BENZALDEHYD BENZEN BENZENSULFONYLCHLORID BENZIDIN BENZIN BENZOCHINON BENZONITRIL BENZOTRICHLORID BENZOTRIFLUORID BENZOYLCHLORID BENZYLBROMID 3381 3382 1263 3066 3469 3470 1990 1114 2225 1885 1203 2587 2224 2226 2338 1736 1737 3.2-B-5 Benennung und Beschreibung des Gutes BENZYLCHLORFORMIAT BENZYLCHLORID Benzylcyanid: siehe BENZYLDIMETHYLAMIN BENZYLIDENCHLORID BENZYLIODID BERYLLIUM-PULVER BERYLLIUMNITRAT BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. Bhusa BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B BIOMEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FEST, GIFTIG BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG BIPYRIDILIUM-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber Bisulfate, wässerige Lösung: siehe BLEIACETAT BLEIARSENATE BLEIARSENITE BLEIAZID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung BLEICYANID BLEIDIOXID BLEINITRAT BLEIPERCHLORAT, FEST BLEIPERCHLORAT, LÖSUNG BLEIPHOSPHIT, ZWEIBASIG BLEISTYPHNAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung BLEISULFAT mit mehr als 3 % freier Säure BLEITRINITRORESORCINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung BLEIVERBINDUNG, LÖSLICH, N.A.G. BLITZLICHTPULVER BLITZLICHTPULVER BOMBEN, BLITZLICHT BOMBEN, BLITZLICHT BOMBEN, BLITZLICHT BOMBEN, BLITZLICHT BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung BOMBEN, mit Sprengladung BOMBEN, mit Sprengladung BOMBEN, mit Sprengladung BOMBEN, mit Sprengladung BORAT UND CHLORAT, MISCHUNG BORNEOL BORTRIBROMID BORTRICHLORID BORTRIFLUORID BORTRIFLUORIDDIETHYLETHERAT BORTRIFLUORID-DIHYDRAT BORTRIFLUORIDDIMETHYLETHERAT BORTRIFLUORID-ESSIGSÄURE-KOMPLEX, FEST BORTRIFLUORID-ESSIGSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG Bortrifluorid-Ether-Komplex: siehe BORTRIFLUORID-PROPIONSÄURE-KOMPLEX, FEST BORTRIFLUORID-PROPIONSÄURE-KOMPLEX, FLÜSSIG BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, entzündbare flüssige Stoffe enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, entzündbare flüssige Stoffe enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, mit Wasser reagierende Stoffe enthaltend UN- Bem. Nr. 1739 1738 2470 2619 1886 2653 1567 2464 1566 0382 0383 0384 0461 1327 frei 2251 3373 3291 2781 2782 3016 3015 2837 1616 1617 1618 0129 1620 1872 1469 1470 3408 2989 0130 1794 0130 2291 0094 0305 0037 0038 0039 0299 0399 0400 0033 0034 0035 0291 1458 1312 2692 1741 1008 2604 2851 2965 3419 1742 2604 3420 1743 3477 3473 3477 3473 3476 3.2-B-6 Benennung und Beschreibung des Gutes BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, ätzende Stoffe enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, entzündbare flüssige Stoffe BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit Wasser reagierende Stoffe enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, Wasserstoff in Metallhydrid BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, mit Wasser reagierende Stoffe enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, verflüssigtes entzündbares Gas enthaltend BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, Wasserstoff in Metallhydrid enthaltend BROM BROM, LÖSUNG BROMACETON omega-Bromacetophenon: siehe BROMACETYLBROMID BROMATE, ANORGANISCHE, N.A.G. BROMATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. BROMBENZEN BROMBENZYLCYANIDE, FEST BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG 1-BROMBUTAN 2-BROMBUTAN BROMCHLORDIFLUORMETHAN BROMCHLORID BROMCHLORMETHAN 1-BROM-3-CHLORPROPAN BROMESSIGSÄURE, FEST BROMESSIGSÄURE, LÖSUNG 2-BROMETHYLETHYLETHER 1-BROM-3-METHYLBUTAN BROMMETHYLPROPANE 2-BROM-2-NITROPROPAN-1,3-DIOL BROMOFORM BROMPENTAFLUORID 2-BROMPENTAN BROMPROPANE 3-BROMPROPIN BROMTRIFLUORETHYLEN BROMTRIFLUORID BROMTRIFLUORMETHAN BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI BROMWASSERSTOFFSÄURE BRUCIN BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien) BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien) BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet BUTAN BUTANDION BUTANOLE BUT-1-EN cis-BUT-2-EN trans-BUT-2-EN BUTENE, GEMISCH But-2-in: siehe BUTIN-1,4-DIOL BUTTERSÄURE BUTTERSÄUREANHYDRID BUTYLACETATE BUTYLACRYLATE, STABILISIERT n-BUTYLAMIN N-BUTYLANILIN BUTYLBENZENE n-Butylbromid: siehe n-BUTYLCHLORFORMIAT UN- Bem. Nr. 3478 3479 3477 3473 3476 3478 3479 3476 3478 3479 1744 1744 1569 2645 2513 1450 3213 2514 3449 1694 1126 2339 1974 2901 1887 2688 3425 1938 2340 2341 2342 3241 2515 1745 2343 2344 2345 2419 1746 1009 1048 1788 1570 1010 1010 1010 1011 2346 1120 1012 1012 1012 1012 1144 2716 2820 2739 1123 2348 1125 2738 2709 1126 2743 3.2-B-7 Benennung und Beschreibung des Gutes Butylchloride: siehe tert-BUTYLCYCLOHEXYLCHLORFORMIAT 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT n-BUTYLFORMIAT tert-BUTYLHYPOCHLORIT N,n-BUTYLIMIDAZOL n-BUTYLISOCYANAT tert-BUTYLISOCYANAT BUTYLMERCAPTAN n-BUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT BUTYLMETHYLETHER BUTYLNITRITE BUTYLPHOSPHAT BUTYLPROPIONATE BUTYLTOLUENE BUTYLTRICHLORSILAN 5-tert-BUTYL-2,4,6-TRINITRO-m-XYLEN BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT BUTYRALDEHYD BUTYRALDOXIM BUTYRONITRIL BUTYRYLCHLORID CADMIUMVERBINDUNG CAESIUM CAESIUMHYDROXID CAESIUMHYDROXIDLÖSUNG CAESIUMNITRAT CALCIUM CALCIUM, PYROPHOR CALCIUMARSENAT CALCIUMARSENAT UND CALCIUMARSENIT, MISCHUNG, FEST CALCIUMCARBID CALCIUMCHLORAT CALCIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG CALCIUMCHLORIT CALCIUMCYANAMID mit mehr als 0,1 Masse-% Calciumcarbid CALCIUMCYANID CALCIUMDITHIONIT CALCIUMHYDRID CALCIUMHYDROSULFIT CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 16 % Wasser CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN, ÄTZEND CALCIUMLEGIERUNGEN, PYROPHOR CALCIUMMANGANSILICIUM CALCIUMNITRAT Calciumoxid CALCIUMPERCHLORAT CALCIUMPERMANGANAT CALCIUMPEROXID CALCIUMPHOSPHID CALCIUMRESINAT CALCIUMRESINAT, GESCHMOLZEN und erstarrt CALCIUMSILICID CAMPHER, synthetisch CAPRONSÄURE UN- Bem. Nr. 1127 2747 3022 1128 3255 verboten 2690 2485 2484 2347 2227 2350 2351 1718 1914 2667 1747 2956 2352 1129 2840 2411 2353 2570 1407 2682 2681 1451 1401 1855 1573 1574 1402 1452 2429 1453 1403 1575 1923 1404 1923 3487 2880 3487 2880 3486 3485 2208 1748 1748 3485 1855 2844 1454 1910 frei 1455 1456 1457 1360 1313 1314 1405 2717 2829 3.2-B-8 Benennung und Beschreibung des Gutes CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG CARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber CARBONYLFLUORID CARBONYLSULFID CER, Platten, Barren, Stangen CER, Späne oder Grieß CHEMIE-TESTSATZ CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. CHEMISCHE PROBE, GIFTIG CHINOLIN CHLOR Chloracetaldehyd: siehe CHLORACETON, STABILISIERT CHLORACETONITRIL CHLORACETOPHENON, FEST CHLORACETOPHENON, FLÜSSIG CHLORACETYLCHLORID CHLORAL, WASSERFREI, STABILISIERT CHLORANILINE, FEST CHLORANILINE, FLÜSSIG CHLORANISIDINE CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, FEST CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG, LÖSUNG CHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. CHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. CHLORBENZEN CHLORBENZOTRIFLUORIDE Chlorbenzotriflurid (o-, m-, p-): siehe CHLORBENZYLCHLORIDE, FEST CHLORBENZYLCHLORIDE, FLÜSSIG CHLORBUTANE CHLORCRESOLE, FEST CHLORCRESOLE, LÖSUNG CHLORCYAN, STABILISIERT 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN CHLORDIFLUORMETHAN CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan CHLORDINITROBENZENE, FEST CHLORDINITROBENZENE, FLÜSSIG CHLORESSIGSÄURE, FEST CHLORESSIGSÄURE, GESCHMOLZEN CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 2-CHLORETHANAL 2-Chlorethanol: siehe CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. CHLORFORMIATE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. CHLORITLÖSUNG CHLORMETHYLCHLORFORMIAT CHLORMETHYLETHYLETHER 3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FEST 3-CHLOR-4-METHYLPHENYLISOCYANAT, FLÜSSIG CHLORNITROANILINE CHLORNITROBENZENE, FEST CHLORNITROBENZENE, FLÜSSIG CHLORNITROTOLUENE, FEST CHLORNITROTOLUENE, FLÜSSIG CHLOROFORM CHLOROPREN, STABILISIERT UN- Bem. Nr. 2757 2758 2992 2991 2417 2204 1333 3078 3316 3500 3503 3501 3505 3504 3502 3315 2656 1017 2232 1695 2668 1697 3416 1752 2075 2018 2019 2233 1459 3407 1461 3210 1134 2234 2234 3427 2235 1127 3437 2669 1589 2517 1018 1973 3441 1577 1751 3250 1750 2232 1135 3277 2742 1462 1908 2745 2354 3428 2236 2237 1578 3409 3457 2433 1888 1991 3.2-B-9 Benennung und Beschreibung des Gutes CHLORPENTAFLUORETHAN CHLORPENTAFLUORID CHLORPHENOLATE, FEST CHLORPHENOLATE, FLÜSSIG CHLORPHENOLE, FEST CHLORPHENOLE, FLÜSSIG CHLORPHENYLTRICHLORSILAN CHLORPIKRIN CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH 1-CHLORPROPAN 2-CHLORPROPAN 1-CHLORPROPAN-2-OL 3-CHLORPROPAN-1-OL 2-CHLORPROPEN alpha-CHLORPROPIONSÄURE 2-CHLORPYRIDIN CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 10 % Säure CHLORSILANE, ÄTZEND, N.A.G. CHLORSILANE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CHLORSILANE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. CHLORSILANE, GIFTIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. CHLORSULFONSÄURE mit oder ohne Schwefeltrioxid 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN Chlortoluen (o-, m, p-): siehe CHLORTOLUENE CHLORTOLUIDINE, FEST CHLORTOLUIDINE, FLÜSSIG 4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, FEST 4-CHLOR-o-TOLUIDIN-HYDROCHLORID, LÖSUNG 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT CHLORTRIFLUORID CHLORTRIFLUORMETHAN CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 60 % Chlortrifluormethan CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI CHLORWASSERSTOFFSÄURE CHROMFLUORID, FEST CHROMFLUORID, LÖSUNG CHROMNITRAT CHROMOXYCHLORID CHROMSÄURE, LÖSUNG CHROMSCHWEFELSÄURE Chromtrifluorid, fest: siehe Chromtrifluorid, flüssig: siehe CHROMTRIOXID, WASSERFREI Chromylchlorid: siehe Chrysotil: siehe COBALTNAPHTHENAT-PULVER COBALTRESINAT, GEFÄLLT CRESOLE, FEST CRESOLE, FLÜSSIG CRESYLSÄURE CROTONALDEHYD CROTONALDEHYD, STABILISIERT CROTONSÄURE, FEST CROTONSÄURE, FLÜSSIG CROTONYLEN CUMARIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG CUMARIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber UN- Bem. Nr. 1020 2548 2905 2904 2020 2021 1753 1580 1583 1581 1582 1278 2356 2611 2849 2456 2511 2822 2626 2987 2986 2985 3361 3362 2988 1754 1021 2238 2238 2239 3429 1579 3410 1983 1082 1749 1022 2599 2186 verboten 1050 1789 1756 1757 2720 1758 1755 2240 1756 1757 1463 1758 2590 2001 1318 3455 2076 2022 1143 1143 2823 3472 1144 3027 3024 3026 3025 3.2-B-10 Benennung und Beschreibung des Gutes Cutback-Bitumen bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe Cutback-Bitumen mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe Cutback-Bitumen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe CYANBROMID CYANID, LÖSUNG, N.A.G. CYANIDE, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. CYANURCHLORID CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL, mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch ein inertes poröses Material CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff CYCLOBUTAN CYCLOBUTYLCHLORFORMIAT 1,5,9-CYCLODODECATRIEN CYCLOHEPTAN CYCLOHEPTATRIEN CYCLOHEPTEN CYCLOHEXAN CYCLOHEXANON CYCLOHEXEN CYCLOHEXENYLTRICHLORSILAN CYCLOHEXYLACETAT CYCLOHEXYLAMIN CYCLOHEXYLISOCYANAT CYCLOHEXYLMERCAPTAN CYCLOHEXYLTRICHLORSILAN CYCLONIT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLONIT, DESENSIBILISIERT CYCLONIT IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLONIT IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel CYCLONIT IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLONIT IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel CYCLONIT IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLONIT IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel CYCLOOCTADIENE CYCLOOCTADIENPHOSPHINE CYCLOOCTATETRAEN CYCLOPENTAN CYCLOPENTANOL CYCLOPENTANON CYCLOPENTEN CYCLOPROPAN CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN, DESENSIBILISIERT CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse% Phlegmatisierungsmittel CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel Cymen (o-, m- p-): siehe CYMENE DECABORAN UN- Bem. Nr. 3257 3256 1999 1889 1935 1588 2670 3294 1051 1614 1613 1613 2601 2744 2518 2241 2603 2242 1145 1915 2256 1762 2243 2357 2488 3054 1763 0072 0483 0391 0391 0391 0391 0391 0391 2520 2940 2358 1146 2244 2245 2246 1027 0226 0484 0072 0483 0391 0391 0391 0391 0391 0391 2046 2046 1868 3.2-B-11 Benennung und Beschreibung des Gutes DECAHYDRONAPHTHALEN Decalin: siehe n-DECAN DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G. DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FESTER STOFF, N.A.G. DESENSIBILISIERTER EXPLOSIVER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. DETONATOREN FÜR MUNITION DETONATOREN FÜR MUNITION DETONATOREN FÜR MUNITION DETONATOREN FÜR MUNITION DEUTERIUM, VERDICHTET DIACETONALKOHOL, chemisch rein DIACETONALKOHOL, technisch Diacetyl: siehe BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B DIALLYLAMIN DIALLYLETHER 4,4'-DIAMINODIPHENYLMETHAN DI-n-AMYLAMIN DIAZODINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung DIBENZYLDICHLORSILAN DIBORAN 1,2-DIBROMBUTAN-3-ON DIBROMCHLORPROPANE DIBROMDIFLUORMETHAN 1,2-Dibromethan: siehe DIBROMMETHAN DI-n-BUTYLAMIN DIBUTYLAMINOETHANOL DIBUTYLETHER 1,3-DICHLORACETON DICHLORACETYLCHLORID DICHLORANILINE, FEST DICHLORANILINE, FLÜSSIG o-DICHLORBENZEN 2,2'-DICHLORDIETHYLETHER DICHLORDIFLUORMETHAN DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan DICHLORDIMETHYLETHER, SYMMETRISCH DICHLORESSIGSÄURE 1,1-DICHLORETHAN 1,2-Dichlorethan: siehe 1,2-DICHLORETHYLEN 1,1-Dichlorethylen, stabilisiert: siehe alpha-Dichlorhydrin: siehe DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN DICHLORISOCYANURSÄURESALZE DICHLORISOPROPYLETHER DICHLORMETHAN DICHLORMONOFLUORMETHAN 1,1-DICHLOR-1-NITROETHAN DICHLORPENTANE DICHLORPHENYLISOCYANATE DICHLORPHENYLTRICHLORSILAN 1,2-DICHLORPROPAN 1,3-DICHLORPROPAN-2-OL DICHLORPROPENE DICHLORSILAN 1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN DICYAN DICYCLOHEXYLAMIN DICYCLOHEXYLAMMONIUMNITRIT UN- Bem. Nr. 1147 1147 2247 0132 3380 3379 1601 1903 3142 0073 0364 0365 0366 1957 1148 1148 2346 2359 2360 2651 2841 0074 2434 1911 2648 2872 1941 1605 2664 2248 2873 1149 2649 1765 3442 1590 1591 1916 1028 2602 2249 verboten 1764 2362 1184 1150 1303 2750 2465 2465 2490 1593 1029 2650 1152 2250 1766 1279 2750 2047 2189 1958 1026 2565 2687 3.2-B-12 Benennung und Beschreibung des Gutes DICYCLOPENTADIEN 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN DIDYMIUMNITRAT DIESELKRAFTSTOFF 1,1-Diethoxyethan: siehe 1,2-Diethoxyethan: siehe DIETHOXYMETHAN 3,3-DIETHOXYPROPEN DIETHYLAMIN 2-DIETHYLAMINOETHANOL 3-DIETHYLAMINO-PROPYLAMIN N,N-DIETHYLANILIN Diethylbenzen (o-, m-, p-): siehe DIETHYLBENZEN DIETHYLCARBONAT DIETHYLDICHLORSILAN Diethylendiamin: siehe DIETHYLENGLYCOLDINITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel DIETHYLENTRIAMIN DIETHYLETHER N,N-DIETHYLETHYLENDIAMIN DIETHYLKETON DIETHYLSULFAT DIETHYLSULFID DIETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID Difluordibrommethan: siehe 1,1-DIFLUORETHAN 1,1-DIFLUORETHYLEN DIFLUORMETHAN Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluorethan: siehe Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluorethan: siehe Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan: siehe DIFLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI 2,3-DIHYDROPYRAN DIISOBUTYLAMIN DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN DIISOBUTYLKETON DIISOOCTYLPHOSPHAT DIISOPROPYLAMIN DIISOPROPYLETHER DIKETEN, STABILISIERT 1,1-DIMETHOXYETHAN 1,2-DIMETHOXYETHAN Dimethoxymethan: siehe DIMETHYLAMIN, WASSERFREI DIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG 2-DIMETHYLAMINOACETONITRIL 2-DIMETHYLAMINOETHANOL 2-DIMETHYLAMINOETHYLACRYLAT 2-DIMETHYLAMINOETHYLMETHACRYLAT N,N-DIMETHYLANILIN 2,3-DIMETHYLBUTAN 1,3-DIMETHYLBUTYLAMIN N,N-DIMETHYLCARBAMOYLCHLORID DIMETHYLCARBONAT DIMETHYLCYCLOHEXANE N,N-DIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN DIMETHYLDICHLORSILAN DIMETHYLDIETHOXYSILAN DIMETHYLDIOXANE DIMETHYLDISULFID DIMETHYLETHER N,N-DIMETHYLFORMAMID UN- Bem. Nr. 2048 2372 1465 1202 1088 1153 2373 2374 1154 2686 2684 2432 2049 2049 2366 1767 2579 0075 2079 1155 2685 1156 1594 2375 2751 1941 1030 1959 3252 3339 3338 3340 1768 2376 2361 2050 1157 1902 1158 1159 2521 2377 2252 1234 1032 1160 2378 2051 3302 2522 2253 2457 2379 2262 1161 2263 2264 1162 2380 2707 2381 1033 2265 3.2-B-13 Benennung und Beschreibung des Gutes DIMETHYLHYDRAZIN, ASYMMETRISCH DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH 2,2-DIMETHYLPROPAN DIMETHYL-N-PROPYLAMIN N,N-Dimethylpropylamin: siehe DIMETHYLSULFAT DIMETHYLSULFID DIMETHYLTHIOPHOSPHORYLCHLORID DINATRIUMTRIOXOSILICAT DINGU DINITROANILINE DINITROBENZENE, FEST DINITROBENZENE, FLÜSSIG DINITRO-o-CRESOL DINITROGLYCOLURIL DINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser DINITROPHENOL, LÖSUNG DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser DINITROPHENOLATE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser DINITROPHENOLATE der Alkalimetalle, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser DINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser DINITROSOBENZEN DINITROTOLUENE, FEST DINITROTOLUENE, FLÜSSIG DINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN DIOXAN DIOXOLAN DIPENTEN DIPHENYLAMINOCHLORARSIN DIPHENYLBROMMETHAN DIPHENYLCHLORARSIN, FEST DIPHENYLCHLORARSIN, FLÜSSIG DIPHENYLDICHLORSILAN DIPIKRYLAMIN DIPIKRYLSULFID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser DIPROPYLAMIN Dipropylendiamin: siehe DI-n-PROPYLETHER DIPROPYLKETON DISTICKSTOFFMONOXID DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG DISTICKSTOFFTETROXID DISTICKSTOFFTRIOXID DIVINYLETHER, STABILISIERT DODECYLTRICHLORSILAN DRUCKFARBE, entzündbar DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar DRUCKGASPACKUNGEN DRUCKLUFT DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak DÜSENKRAFTSTOFF EISEN(II)ARSENAT EISEN(III)ARSENAT EISEN(III)ARSENIT EISENCER Eisen(III)chlorid, wasserfrei: siehe EISEN(III)CHLORID, LÖSUNG EISENCHLORID, WASSERFREI EISEN(III)NITRAT EISENOXID, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung EISENPENTACARBONYL EISEN-SCHWAMM, GEBRAUCHT, aus der Kokereigasreinigung EISESSIG Emaille: siehe Emaille: siehe UN- Bem. Nr. 1163 2382 2044 2266 2266 1595 1164 2267 3253 0489 1596 3443 1597 1598 0489 1320 1599 0076 1321 0077 1322 0078 0406 3454 2038 1600 1165 1166 2052 1698 1770 3450 1699 1769 0079 2852 0401 2383 2269 2384 2710 1070 2201 1067 2421 verboten 1167 1771 1210 1210 1950 1002 1043 1863 1608 1606 1607 1323 1773 2582 1773 1466 1376 1994 1376 2789 1263 3066 3.2-B-14 Benennung und Beschreibung des Gutes Emaille: siehe Emaille: siehe ENTZÜNDBARE METALLHYDRIDE, N.A.G. ENTZÜNDBARE METALLSALZE ORGANISCHER VERBINDUNGEN, N.A.G. ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDBARER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ENTZÜNDBARER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF IN GESCHMOLZENEM ZUSTAND, N.A.G. ENTZÜNDBARES METALLPULVER, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. EPIBROMHYDRIN EPICHLORHYDRIN 1,2-EPOXY-3-ETHOXYPROPAN ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG ERDALKALIMETALLDISPERSION ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G. ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 80 Masse-% Säure ESSIGSÄURE, LÖSUNG mit mehr als 80 Masse-% Säure ESSIGSÄUREANHYDRID ESTER, N.A.G. ETHAN ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG Ethanal: siehe ETHANOL ETHANOL, LÖSUNG ETHANOL UND BENZIN, GEMISCH mit mehr als 10 % Ethanol ETHANOL UND OTTOKRAFTSTOFF, GEMISCH mit mehr als 10 % Ethanol ETHANOLAMIN ETHANOLAMIN, LÖSUNG ETHER, N.A.G. Ethoxyethanol: siehe Ethoxyethylacetate: siehe ETHYLACETAT ETHYLACETYLEN, STABILISIERT ETHYLACRYLAT, STABILISIERT ETHYLALKOHOL ETHYLALKOHOL, LÖSUNG ETHYLAMIN UNNr. 3469 3470 3182 3181 3178 3180 3179 3097 1993 2924 1992 3286 1325 2925 2926 3176 3089 1479 3085 3137 3087 3121 3100 3139 3098 3099 2558 2023 2752 3205 3402 1392 1391 3482 1393 1972 1971 1268 1268 3316 3258 3257 3256 2790 2789 1715 3272 1035 1961 1089 1170 1170 3475 3475 2491 2491 3271 1171 1172 1173 2452 1917 1170 1170 1036 Bem. verboten verboten verboten verboten 3.2-B-15 Benennung und Beschreibung des Gutes ETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin ETHYLAMYLKETON 2-ETHYLANILIN N-ETHYLANILIN ETHYLBENZEN N-ETHYL-N-BENZYLANILIN N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FEST N-ETHYL-N-BENZYLTOLUIDINE, FLÜSSIG ETHYLBROMACETAT ETHYLBROMID 2-ETHYLBUTANOL 2-ETHYLBUTYLACETAT ETHYLBUTYLETHER 2-ETHYLBUTYRALDEHYD ETHYLBUTYRAT Ethylcarbonat: siehe ETHYLCHLORACETAT ETHYLCHLORFORMIAT ETHYLCHLORID ETHYL-2-CHLORPROPIONAT ETHYLCHLORTHIOFORMIAT ETHYLCROTONAT ETHYLDICHLORARSIN ETHYLDICHLORSILAN ETHYLEN ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLENCHLORHYDRIN ETHYLENDIAMIN ETHYLENDIBROMID ETHYLENDICHLORID ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHERACETAT ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHER ETHYLENGLYCOLMONOMETHYLETHERACETAT ETHYLENIMIN, STABILISIERT ETHYLENOXID ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND PROPYLENOXID, MISCHUNG mit höchstens 30 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid ETHYLETHER ETHYLFLUORID ETHYLFORMIAT 2-Ethylhexaldehyd: siehe 3-Ethylhexaldehyd: siehe Ethylhexaldehyde: siehe 2-ETHYLHEXYLAMIN 2-ETHYLHEXYLCHLORFORMIAT ETHYLISOBUTYRAT ETHYLISOCYANAT ETHYLLACTAT ETHYLMERCAPTAN ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT ETHYLMETHYLETHER ETHYLMETHYLKETON ETHYLNITRIT, LÖSUNG ETHYLORTHOFORMIAT ETHYLOXALAT ETHYLPHENYLDICHLORSILAN UN- Bem. Nr. 2270 2271 2273 2272 1175 2274 3460 2753 1603 1891 2275 1177 1179 1178 1180 2366 1181 1182 1037 2935 2826 1862 1892 1183 1962 3138 1038 1135 1604 1605 1184 1153 1171 1172 1188 1189 1185 1040 1040 3297 3070 1952 3300 1041 3298 2983 3299 1155 2453 1190 1191 1191 1191 2276 2748 2385 2481 1192 2363 2277 1039 1193 1194 2524 2525 2435 3.2-B-16 Benennung und Beschreibung des Gutes 1-ETHYLPIPERIDIN ETHYLPROPIONAT ETHYLPROPYLETHER N-ETHYLTOLUIDINE ETHYLTRICHLORSILAN EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH, N.A.G. EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) FARBE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) FARBE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) Farblösemittel: siehe Farblösemittel: siehe Farblösemittel: siehe Farblösemittel: siehe FARBSTOFF, FEST, ÄTZEND, N.A.G. FARBSTOFF, FEST, GIFTIG, N.A.G. FARBSTOFF, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. FARBSTOFF, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, ÄTZEND, N.A.G. FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FEST, GIFTIG, N.A.G. FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. FARBSTOFFZWISCHENPRODUKT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. Farbverdünnung: siehe Farbverdünnung: siehe Farbverdünnung: siehe Farbverdünnung: siehe FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) FARBZUBEHÖRSTOFFE, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) FARBZUBEHÖRSTOFFE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) FASERN, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. Fasern, pflanzlichen Ursprungs, trocken Fasern, pflanzlichen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl Fasern, tierischen Ursprungs, gebrannt, nass oder feucht FERROSILICIUM mit mindestens 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G. FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. FEUERANZÜNDER, FEST, mit entzündbarem flüssigem Stoff getränkt UN- Bem. Nr. 2386 1195 2615 2754 1196 0357 0358 0359 0473 0474 0475 0476 0477 0478 0479 0480 0481 0485 0482 0190 1169 1197 0204 0296 0374 0375 1263 3066 3470 3469 1263 3066 3469 3470 3147 3143 2801 1602 3147 3143 2801 1602 1263 3066 3469 3470 1263 3066 3470 3469 1353 3360 frei 1372 frei 1373 1372 frei 1408 3175 3244 3243 3335 frei 2623 3.2-B-17 Benennung und Beschreibung des Gutes FEUERLÖSCHER-LADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas FEUERWERKSKÖRPER FEUERWERKSKÖRPER FEUERWERKSKÖRPER FEUERWERKSKÖRPER FEUERWERKSKÖRPER FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas FILME AUF NITROCELLULOSEBASIS, gelatiniert Firnis: siehe Firnis: siehe Firnis: siehe Firnis: siehe FISCHABFALL, NICHT STABILISIERT Fischabfälle, stabilisiert FISCHMEHL, NICHT STABILISIERT Fischmehl, stabilisiert Flugzeugnotrutschen: siehe Flugzeugüberlebensausrüstungen: siehe FLUOR, VERDICHTET FLUORANILINE FLUORBENZEN FLUORBORSÄURE FLUORESSIGSÄURE FLUORKIESELSÄURE FLUOROSILICATE, N.A.G. FLUORPHOSPHORSÄURE, WASSERFREI FLUORSULFONSÄURE FLUORTOLUENE FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI FLUORWASSERSTOFFSÄURE FLUORWASSERSTOFFSÄURE UND SCHWEFELSÄURE, MISCHUNG flüssige Lackgrundlage: siehe flüssige Lackgrundlage: siehe flüssige Lackgrundlage: siehe flüssige Lackgrundlage: siehe flüssiger Füllstoff: siehe flüssiger Füllstoff: siehe flüssiger Füllstoff: siehe flüssiger Füllstoff: siehe Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g. FORMALDEHYDLÖSUNG, ENTZÜNDBAR FORMALDEHYDLÖSUNG mit mindestens 25 % Formaldehyd FÜLLSPRENGKÖRPER FUMARYLCHLORID FURALDEHYDE FURAN Furfural: siehe FURFURYLALKOHOL FURFURYLAMIN FUSELÖL GALLIUM GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. Gas als Kältemittel R 1113: siehe GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a UNNr. 1774 1044 0333 0334 0335 0336 0337 1057 1324 1263 3066 3469 3470 1374 2216 1374 2216 2990 2990 1045 2941 2387 1775 2642 1778 2856 1776 1777 2388 1052 1790 1786 1263 3066 3469 3470 1263 3066 3469 3470 3334 1198 2209 0060 1780 1199 2389 1199 2874 2526 1201 2803 1078 1082 1959 1958 1020 2193 1028 1858 1021 3220 1974 1022 2422 1983 3159 Bem. 2.2.1.1.7 2.2.1.1.7 2.2.1.1.7 2.2.1.1.7 frei frei frei 3.2-B-18 Benennung und Beschreibung des Gutes GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503 GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. GASÖL GASPATRONEN, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig Gefährliche Güter in Geräten Gefährliche Güter in Maschinen GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS, ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung GEGENSTÄNDE, EEI GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH GEGENSTÄNDE, PYROPHOR GEGENSTÄNDE UNTER HYDRAULISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) GEGENSTÄNDE UNTER PNEUMATISCHEM DRUCK (mit nicht entzündbarem Gas) Gemisch A: siehe Gemisch A 0: siehe Gemisch A 01: siehe Gemisch A 02: siehe UN- Bem. Nr. 1009 1982 2517 2035 1030 2453 1029 2424 1018 3296 1984 3252 1063 3337 3338 3339 3340 2454 2602 1973 2599 1976 3158 3312 3311 1202 2037 3167 3168 3169 3363 frei 3363 frei 2037 0286 0287 0369 0370 0371 0221 0486 0349 0350 0351 0352 0353 0354 0355 0356 0462 0463 0464 0465 0466 0467 0468 0469 0470 0471 0472 0486 0380 3164 3164 1965 1965 1965 1965 3.2-B-19 Benennung und Beschreibung des Gutes Gemisch A 1: siehe Gemisch B: siehe Gemisch B 1: siehe Gemisch B 2: siehe Gemisch C: siehe Gemisch F 1: siehe Gemisch F 2: siehe Gemisch F 3: siehe Gemisch P 1: siehe Gemisch P 2: siehe Gemisch von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen: siehe Gemische aus festen Stoffen, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN GERÄTE, KLEIN, MIT KOHLENWASSERSTOFFGAS, mit Entnahmeeinrichtung GERMAN GERMANIUMWASSERSTOFF GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln GESCHOSSE, inert, mit Leuchtspurmitteln GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Sprengladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GESCHOSSE, mit Zerleger oder Ausstoßladung GEWEBE, IMPRÄGNIERT MIT SCHWACH NITRIERTER CELLULOSE, N.A.G. GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. GIFTIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. GIFTIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. GIFTIGER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. GIFTIGER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. GLYCEROL-alpha-MONOCHLORHYDRIN GLYCIDALDEHYD GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr GRANATEN, ÜBUNG, Hand oder Gewehr GUANIDINNITRAT GUANYLNITROSAMINOGUANYLIDENHYDRAZIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser GUANYLNITROSAMINOGUANYLTETRAZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung Gummi-Abfälle, gemahlen: siehe GUMMILÖSUNG UN- Bem. Nr. 1965 1965 1965 1965 1965 1078 1078 1078 1060 1060 1060 3175 1798 verboten 3245 3245 3150 2192 2192 0345 0424 0425 0167 0168 0169 0324 0344 0346 0347 0426 0427 0434 0435 1353 1373 3288 3290 3287 3289 3086 3125 3124 3122 3123 2811 2928 2930 2810 2927 2929 2689 2622 0284 0285 0292 0293 0110 0318 0372 0452 1467 0113 0114 1345 1287 3.2-B-20 Benennung und Beschreibung des Gutes Gummi-Reste, pulverförmig oder granuliert: siehe GURTSTRAFFER GURTSTRAFFER HAFNIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser HAFNIUM-PULVER, TROCKEN HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser HARNSTOFFNITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser HARNSTOFFNITRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser HARNSTOFFWASSERSTOFFPEROXID HARZLÖSUNG, entzündbar HARZÖL HEIZÖL, LEICHT HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG HELIUM, VERDICHTET HEPTAFLUORPROPAN n-HEPTALDEHYD HEPTANE n-HEPTEN Heu HEXACHLORACETON HEXACHLORBENZEN HEXACHLORBUTADIEN HEXACHLORCYCLOPENTADIEN HEXACHLOROPHEN HEXACHLORPLATINSÄURE, FEST HEXADECYLTRICHLORSILAN HEXADIENE HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH HEXAFLUORACETON HEXAFLUORACETONHYDRAT, FEST HEXAFLUORACETONHYDRAT, FLÜSSIG HEXAFLUORETHAN HEXAFLUORPHOSPHORSÄURE HEXAFLUORPROPYLEN HEXALDEHYD HEXAMETHYLENDIAMIN, FEST HEXAMETHYLENDIAMIN, LÖSUNG HEXAMETHYLENDIISOCYANAT HEXAMETHYLENIMIN HEXAMETHYLENTETRAMIN HEXANE HEXANITRODIPHENYLAMIN HEXANITROSTILBEN HEXANOLE HEX-1-EN HEXOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser HEXOGEN, DESENSIBILISIERT HEXOGEN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser HEXOGEN IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel HEXOGEN IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser HEXOGEN IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel HEXOGEN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser HEXOGEN IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel HEXOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser HEXOTOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser HEXOTONAL HEXYL HEXYLTRICHLORSILAN HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser HMX, DESENSIBILISIERT HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel UN- Bem. Nr. 1345 0503 3268 1326 2545 3370 1357 0220 1511 1866 1286 1202 1963 1046 3296 3056 1206 2278 1327 frei 2661 2729 2279 2646 2875 2507 1781 2458 1611 1612 2420 3436 2552 2193 1782 1858 1207 2280 1783 2281 2493 1328 1208 0079 0392 2282 2370 0072 0483 0391 0391 0391 0391 0391 0391 0118 0118 0393 0079 1784 0226 0484 0059 0439 0440 3.2-B-21 Benennung und Beschreibung des Gutes HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG HYDRAZIN, WASSERFREI HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG, ENTZÜNDBAR mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin HYDROGENDIFLUORIDE, FEST, N.A.G. HYDROGENDIFLUORIDE, LÖSUNG, N.A.G. HYDROGENSULFATE, WÄSSERIGE LÖSUNG HYDROGENSULFITE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 1-HYDROXYBENZOTRIAZOL-MONOHYDRAT 1-HYDROXYBENZOTRIAZOL, WASSERFREI, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 3-Hydroxybutyraldeyd: siehe HYDROXYLAMINSULFAT HYPOCHLORITE, ANORGANISCHE, N.A.G. HYPOCHLORITLÖSUNG 3,3'-IMINOBISPROPYLAMIN INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. IOD 2-IODBUTAN IODMETHYLPROPANE IODMONOCHLORID, FEST IODMONOCHLORID, FLÜSSIG IODPENTAFLUORID IODPROPANE IODWASSERSTOFF, WASSERFREI IODWASSERSTOFFSÄURE Isoamyl-1-en: siehe ISOBUTAN ISOBUTANOL ISOBUTEN ISOBUTTERSÄURE ISOBUTYLACETAT ISOBUTYLACRYLAT, STABILISIERT ISOBUTYLALDEHYD ISOBUTYLALKOHOL ISOBUTYLAMIN ISOBUTYLFORMIAT ISOBUTYLISOBUTYRAT ISOBUTYLISOCYANAT ISOBUTYLMETHACRYLAT, STABILISIERT ISOBUTYLPROPIONAT ISOBUTYRALDEHYD ISOBUTYRONITRIL ISOBUTYRYLCHLORID ISOCYANAT, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, N.A.G. ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ISOCYANATE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. ISOCYANATE, GIFTIG, N.A.G. ISOCYANATE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ISOCYANATOBENZOTRIFLUORIDE 3-Isocyantomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat: siehe Isododecan: siehe ISOHEPTENE ISOHEXENE ISOOCTENE Isopentan: siehe ISOPENTENE ISOPHORONDIAMIN ISOPHORONDIISOCYANAT ISOPREN, STABILISIERT ISOPROPANOL ISOPROPENYLACETAT UN- Bem. Nr. 0441 1306 2029 3484 3293 2030 1740 3471 2837 2693 3474 0508 2839 2865 3212 1791 2269 1968 3354 1967 3355 3495 2390 2391 1792 3498 2495 2392 2197 1787 2561 1969 1212 1055 2529 1213 2527 2045 1212 1214 2393 2528 2486 2283 2394 2045 2284 2395 2478 2206 3080 2478 2206 3080 2285 2290 2286 2287 2288 1216 1265 2371 2289 2290 1218 1219 2403 3.2-B-22 Benennung und Beschreibung des Gutes ISOPROPENYLBENZEN ISOPROPYLACETAT ISOPROPYLALKOHOL ISOPROPYLAMIN ISOPROPYLBENZEN ISOPROPYLBUTYRAT ISOPROPYLCHLORACETAT ISOPROPYLCHLORFORMIAT Isopropylchlorid: siehe ISOPROPYL-2-CHLORPROPIONAT Isopropylenethylen: siehe ISOPROPYLISOBUTYRAT ISOPROPYLISOCYANAT ISOPROPYLNITRAT ISOPROPYLPHOSPHAT ISOPROPYLPROPIONAT ISOSORBIDDINITRAT, MISCHUNG mit mindestens 60 % Lactose, Mannose, Stärke oder Calciumhydrogenphosphat oder mit anderen Phlegmatisierungsmitteln, die mindestens ebenso wirksame inertisierende Eigenschaften haben ISOSORBID-5-MONONITRAT KAKODYLSÄURE Kalilauge: siehe KALIUM KALIUMARSENAT KALIUMARSENIT Kaliumbifluorid, fest: siehe Kaliumbifluorid, Lösung: siehe Kaliumbisulfat: siehe KALIUMBORHYDRID KALIUMBROMAT KALIUMCHLORAT KALIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG KALIUMCYANID, FEST KALIUMCYANID, LÖSUNG KALIUMDITHIONIT KALIUMFLUORACETAT KALIUMFLUORID, FEST KALIUMFLUORID, LÖSUNG KALIUMFLUOROSILICAT KALIUMHYDROGENDIFLUORID, FEST KALIUMHYDROGENDIFLUORID, LÖSUNG KALIUMHYDROGENSULFAT KALIUMHYDROSULFIT KALIUMHYDROXID, FEST KALIUMHYDROXIDLÖSUNG KALIUMKUPFER(I)CYANID KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG KALIUMMETAVANADAT KALIUMMONOXID KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG KALIUMNITRAT KALIUMNITRAT UND NATRIUMNITRIT, MISCHUNG KALIUMNITRIT Kaliumoxid: siehe KALIUMPERCHLORAT KALIUMPERMANGANAT KALIUMPEROXID KALIUMPERSULFAT KALIUMPHOSPHID KALIUMQUECKSILBER(II)CYANID KALIUMQUECKSILBER(II)IODID KALIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser KALIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser KALIUMSULFID, WASSERFREI KALIUMSUPEROXID UN- Bem. Nr. 2303 1220 1219 1221 1918 2405 2947 2407 2356 2934 2561 2406 2483 1222 1793 2409 2907 3251 1572 1814 2257 1677 1678 1811 3421 2509 1870 1484 1485 2427 1680 3413 1929 2628 1812 3422 2655 1811 3421 2509 1929 1813 1814 1679 3403 1420 2864 2033 3404 1422 1486 1487 1488 2033 1489 1490 1491 1492 2012 1626 1643 1847 1382 1382 2466 3.2-B-23 Benennung und Beschreibung des Gutes KÄLTEMASCHINEN mit entzündbarem, nicht giftigem verflüssigtem Gas KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672) KAMPFERÖL KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH KARTUSCHEN, ERDÖLBOHRLOCH KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE KAUTSCHUK-ABFÄLLE, gemahlen KAUTSCHUK-RESTE, pulverförmig oder granuliert KEROSIN KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. KIEFERNÖL KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G. KNALLKAPSELN, EISENBAHN KNALLKAPSELN, EISENBAHN KNALLKAPSELN, EISENBAHN KNALLKAPSELN, EISENBAHN KOHLE, AKTIVIERT KOHLE, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs KOHLENDIOXID Kohlendioxid, fest KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG KOHLENMONOXID, VERDICHTET KOHLENSTOFFDISULFID KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. KOHLENWASSERSTOFFGAS-NACHFÜLLPATRONEN FÜR KLEINE GERÄTE, mit Entnahmeeinrichtung Kohlepapier: siehe KONDENSATOR, elektrische Doppelschicht (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) KOPRA KRAFTSTOFFTANK FÜR HYDRAULISCHES AGGREGAT FÜR FLUGZEUGE (mit einer Mischung von wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin) (Kraftstoff M86) KRILLMEHL Krokydolith: siehe KRYPTON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG KRYPTON, VERDICHTET KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend KUPFERACETOARSENIT KUPFERARSENIT KUPFERCHLORAT KUPFERCHLORID KUPFERCYANID KUPFERETHYLENDIAMIN, LÖSUNG KUPFERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG KUPFERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber Lack: siehe Lack: siehe Lack: siehe Lack: siehe Lackgrundlage, flüssig: siehe Lappen, ölhaltig LEERE GROSSVERPACKUNG LEERE VERPACKUNG LEERER AUFSETZTANK LEERER FESTVERBUNDENER TANK LEERER GROSSCONTAINER LEERER IBC LEERER KLEINCONTAINER LEERER MEGC UN- Bem. Nr. 3358 2857 1130 0277 0278 0275 0276 0323 0381 1345 1345 1223 1224 1272 1133 3291 0192 0193 0492 0493 1362 1361 1013 1845 frei 2187 1016 1131 3295 1964 1965 3150 1379 3499 1363 3165 3497 2212 1970 1056 2006 3314 1585 1586 2721 2802 1587 1761 2775 2776 3010 3009 1263 3066 3469 3470 3066 1856 frei 4.1.1.11 4.1.1.11 4.3.2.4 4.3.2.4 7.3 4.1.1.11 7.3 4.3.2.4 3.2-B-24 Benennung und Beschreibung des Gutes LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK LEERER TANKCONTAINER LEERES BATTERIE-FAHRZEUG LEERES FAHRZEUG LEERES GEFÄSS LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC) LEERES TANKFAHRZEUG LEUCHTKÖRPER, BODEN LEUCHTKÖRPER, BODEN LEUCHTKÖRPER, BODEN LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG LEUCHTKÖRPER, LUFTFAHRZEUG LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION LEUCHTSPURKÖRPER FÜR MUNITION Limonen: siehe LITHIUM LITHIUMALUMINIUMHYDRID LITHIUMALUMINIUMHYDRID IN ETHER LITHIUMBORHYDRID Lithiumeisensilicium: siehe LITHIUMFERROSILICID LITHIUMHYDRID LITHIUMHYDRID, GESCHMOLZEN UND ERSTARRT LITHIUMHYDROXID LITHIUMHYDROXIDLÖSUNG LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-PolymerBatterien) LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) LITHIUMNITRAT LITHIUMNITRID LITHIUMPEROXID LITHIUMSILICIUM LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel LONDON PURPLE LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG LUFT, VERDICHTET MAGNESIUM, in Pellets, Spänen, Bändern MAGNESIUMALUMINIUMPHOSPHID MAGNESIUMARSENAT MAGNESIUMBROMAT MAGNESIUMCHLORAT MAGNESIUMDIAMID MAGNESIUMFLUOROSILICAT MAGNESIUM-GRANULATE, ÜBERZOGEN, mit einer Teilchengröße von mindestens 149 µm MAGNESIUMHYDRID MAGNESIUMLEGIERUNGEN mit mehr als 50 % Magnesium, in Pellets, Spänen, Bändern MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER MAGNESIUMNITRAT MAGNESIUMPERCHLORAT MAGNESIUMPEROXID MAGNESIUMPHOSPHID MAGNESIUM-PULVER MAGNESIUMSILICID Magnetisierte Stoffe MALEINSÄUREANHYDRID MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN UNNr. Bem. 4.2.1.5, 4.2.2.6 4.3.2.4 4.3.2.4 7.3 4.1.6 4.1.1.11 4.3.2.4 0092 0418 0419 0093 0403 0404 0420 0421 0212 0306 2052 1415 1410 1411 1413 2830 2830 1414 2805 2680 2679 1471 1471 3480 3481 3481 3090 3091 3091 2722 2806 1472 1417 0099 1621 1003 1002 1869 1419 1622 1473 2723 2004 2853 2950 2010 1869 1418 1474 1475 1476 2011 1418 2624 2807 frei 2215 2215 3.2-B-25 Benennung und Beschreibung des Gutes MALONITRIL MANEB MANEB, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung MANEBZUBEREITUNGEN mit mindestens 60 Masse-% Maneb MANEBZUBEREITUNGEN, STABILISIERT gegen Selbsterhitzung Manganethylen-1,2-bisdithiocarbamat, stabilisiert gegen Selbsterhitzung: siehe Manganethylen-1,2-bisdithiocarbamet: siehe MANGANNITRAT MANGANRESINAT MANNITOLHEXANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung MEDIKAMENT, FEST, GIFTIG, N.A.G. MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. MEDIKAMENT, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. MEMBRANFILTER AUS NITROCELLULOSE MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. MERCAPTANE, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Mercaptoethanol: siehe 5-MERCAPTOTETRAZOL-1-ESSIGSÄURE Mesitylen: siehe MESITYLOXID METALDEHYD METALLCARBONYLE, FEST, N.A.G. METALLCARBONYLE, FLÜSSIG, N.A.G. METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger Form METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit METALLKATALYSATOR, TROCKEN METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. METALLORGANISCHE VERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. METHACRYLALDEHYD, STABILISIERT METHACRYLNITRIL, STABILISIERT METHACRYLSÄURE, STABILISIERT METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG METHAN, VERDICHTET METHANOL METHANSULFONYLCHLORID 2-Methoxyethanol: siehe METHOXYMETHYLISOCYANAT 4-METHOXY-4-METHYLPENTAN-2-ON 1-METHOXY-2-PROPANOL METHYLACETAT METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT METHYLACRYLAT, STABILISIERT METHYLAL METHYLALLYLALKOHOL METHYLALLYLCHLORID METHYLAMIN, WASSERFREI METHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG METHYLAMYLACETAT Methylamylalkohol: siehe N-METHYLANILIN alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FEST alpha-METHYLBENZYLALKOHOL, FLÜSSIG METHYLBROMACETAT METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin METHYLBROMID UND ETHYLENDIBROMID, MISCHUNG, FLÜSSIG 2-METHYLBUTAN 3-METHYLBUTAN-2-ON UN- Bem. Nr. 2647 2210 2968 2210 2968 2968 2210 2724 1330 0133 3249 3248 1851 3291 3270 3336 1228 3071 3336 1228 3071 2966 0448 2325 1229 1332 3466 3281 1409 3208 3209 2793 1378 2881 3467 3282 2396 3079 2531 1972 1971 1230 3246 1188 2605 2293 3092 1231 1060 1919 1234 2614 2554 1061 1235 1233 2053 2294 3438 2937 2643 1062 1647 3371 2397 3.2-B-26 Benennung und Beschreibung des Gutes 2-METHYLBUT-1-EN 2-METHYLBUT-2-EN 3-METHYLBUT-1-EN N-METHYLBUTYLAMIN METHYL-tert-BUTYLETHER METHYLBUTYRAT METHYLCHLORACETAT METHYLCHLORFORMIAT METHYLCHLORID METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH METHYLCHLORMETHYLETHER METHYL-2-CHLORPROPIONAT METHYLCHLORSILAN Methylcyanid: siehe METHYLCYCLOHEXAN METHYLCYCLOHEXANOLE, entzündbar METHYLCYCLOHEXANON METHYLCYCLOPENTAN METHYLDICHLORACETAT METHYLDICHLORSILAN Methylenchlorid: siehe METHYLETHYLKETON 2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN METHYLFLUORID METHYLFORMIAT 2-METHYLFURAN 2-METHYL-2-HEPTANTHIOL 5-METHYLHEXAN-2-ON METHYLHYDRAZIN METHYLIODID METHYLISOBUTYLCARBINOL METHYLISOBUTYLKETON METHYLISOCYANAT METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT Methylisopropylbenzene: siehe METHYLISOTHIOCYANAT METHYLISOVALERAT METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER METHYLMERCAPTAN 3-Methylmercaptopropionaldehyd: siehe METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 4-METHYLMORPHOLIN N-METHYLMORPHOLIN METHYLNITRIT METHYLORTHOSILICAT METHYLPENTADIENE 2-METHYLPENTAN-2-OL 3-Methylpent-2-en-4-in-1-ol: siehe METHYLPHENYLDICHLORSILAN 1-METHYLPIPERIDIN Methylpiridine: siehe METHYLPROPIONAT METHYLPROPYLETHER METHYLPROPYLKETON METHYLTETRAHYDROFURAN METHYLTRICHLORACETAT METHYLTRICHLORSILAN alpha-METHYLVALERALDEHYD METHYLVINYLKETON, STABILISIERT MINEN, mit Sprengladung MINEN, mit Sprengladung MINEN, mit Sprengladung MINEN, mit Sprengladung MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. UN- Bem. Nr. 2459 2460 2561 2945 2398 1237 2295 1238 1063 1912 1239 2933 2534 1648 2296 2617 2297 2298 2299 1242 1593 1193 2300 2454 1243 2301 3023 2302 1244 2644 2053 1245 2480 1246 2046 2477 2400 1928 1064 2785 1247 2535 2535 2455 verboten 2606 2461 2560 2705 2437 2399 2313 1248 2612 1249 2536 2533 1250 2367 1251 0136 0137 0138 0294 2813 3131 3132 3133 verboten 3.2-B-27 Benennung und Beschreibung des Gutes UNNr. MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. 3135 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. 3130 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 3399 MOLYBDÄNPENTACHLORID 2508 MONONITROTOLUIDINE 2660 MORPHOLIN 2054 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0018 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0019 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0301 MUNITION, BRAND, mit flüssigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0247 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0009 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0010 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0300 MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0243 MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0244 MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0020 MUNITION, GIFTIG, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0021 MUNITION, GIFTIG, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf 2016 MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0171 MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0254 MUNITION, LEUCHT, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0297 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0015 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0016 MUNITION, NEBEL, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0303 MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0245 MUNITION, NEBEL, WEISSER PHOSPHOR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0246 MUNITION, PRÜF 0363 MUNITION, TRÄNENERZEUGEND, NICHT EXPLOSIV, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf 2017 MUNITION, ÜBUNG 0362 MUNITION, ÜBUNG 0488 Mysorit: siehe 2212 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas 1057 NAPHTHALEN, GESCHMOLZEN 2304 NAPHTHALEN, RAFFINIERT 1334 NAPHTHALEN, ROH 1334 alpha-NAPHTHYLAMIN 2077 beta-NAPHTHYLAMIN, FEST 1650 beta-NAPHTHYLAMIN, LÖSUNG 3411 NAPHTHYLHARNSTOFF 1652 NAPHTHYLTHIOHARNSTOFF 1651 NATRIUM 1428 Natriumaluminat, fest 2812 NATRIUMALUMINATLÖSUNG 1819 NATRIUMALUMINIUMHYDRID 2835 NATRIUMAMMONIUMVANADAT 2863 NATRIUMARSANILAT 2473 NATRIUMARSENAT 1685 NATRIUMARSENIT, FEST 2027 NATRIUMARSENIT, WÄSSERIGE LÖSUNG 1686 NATRIUMAZID 1687 NATRIUMBATTERIEN 3292 Natriumbifluorid: siehe 2439 NATRIUMBORHYDRID 1426 NATRIUMBORHYDRID UND NATRIUMHYDROXID, LÖSUNG mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und 3320 höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid NATRIUMBROMAT 1494 NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT 3378 NATRIUMCHLORACETAT 2659 NATRIUMCHLORAT 1495 NATRIUMCHLORAT, WÄSSERIGE LÖSUNG 2428 Bem. verboten verboten frei 3.2-B-28 Benennung und Beschreibung des Gutes NATRIUMCHLORIT NATRIUMCYANID, FEST NATRIUMCYANID, LÖSUNG NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser NATRIUMDINITROORTHOCRESOLAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser NATRIUMDITHIONIT NATRIUMFLUORACETAT NATRIUMFLUORID, FEST NATRIUMFLUORID, LÖSUNG NATRIUMFLUOROSILICAT NATRIUMHYDRID NATRIUMHYDROGENDIFLUORID NATRIUMHYDROGENSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 25 % Kristallwasser NATRIUMHYDROGENSULFID mit weniger als 25 % Kristallwasser NATRIUMHYDROSULFIT NATRIUMHYDROXID, FEST NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG NATRIUMKAKODYLAT NATRIUMKUPFER(I)CYANID, FEST NATRIUMKUPFER(I)CYANID, LÖSUNG Natriummetasilicat: siehe NATRIUMMETHYLAT NATRIUMMETHYLAT, LÖSUNG in Alkohol NATRIUMMONOXID NATRIUMNITRAT NATRIUMNITRAT UND KALIUMNITRAT, MISCHUNG NATRIUMNITRIT Natriumoxid: siehe NATRIUMPENTACHLORPHENOLAT NATRIUMPERBORAT-MONOHYDRAT NATRIUMPERCHLORAT NATRIUMPERMANGANAT NATRIUMPEROXID NATRIUMPEROXOBORAT, WASSERFREI NATRIUMPERSULFAT NATRIUMPHOSPHID NATRIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser NATRIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser NATRIUMSULFID, HYDRATISIERT mit mindestens 30 % Kristallwasser NATRIUMSULFID mit weniger als 30 % Kristallwasser NATRIUMSULFID, WASSERFREI NATRIUMSUPEROXID NATRIUMZELLEN NATRONKALK mit mehr als 4 % Natriumhydroxid Natronlauge: siehe NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG NEON, VERDICHTET NICKELCYANID NICKELNITRAT NICKELNITRIT NICKELTETRACARBONYL NICOTIN NICOTINHYDROCHLORID, FEST NICOTINHYDROCHLORID, FLÜSSIG NICOTINHYDROCHLORID, LÖSUNG NICOTINSALICYLAT, fest NICOTINSULFAT, FEST NICOTINSULFAT, LÖSUNG NICOTINTARTRAT NICOTINVERBINDUNG, FEST, N.A.G. NICOTINVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. NICOTINZUBEREITUNG, FEST, N.A.G. NICOTINZUBEREITUNG, FLÜSSIG, N.A.G. NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G. UN- Bem. Nr. 1496 1689 3414 3369 1348 0234 1384 2629 1690 3415 2674 1427 2439 2949 2318 1384 1823 1824 1688 2316 2317 3253 1431 1289 1825 1498 1499 1500 1825 2567 3377 1502 1503 1504 3247 1505 1432 1349 0235 1849 1385 1385 2547 3292 1907 1824 3170 3170 1913 1065 1653 2725 2726 1259 1654 3444 1656 1656 1657 3445 1658 1659 1655 3144 1655 3144 1477 3.2-B-29 Benennung und Beschreibung des Gutes NITRATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. NITRIERSÄUREMISCHUNG mit höchstens 50 % Salpetersäure NITRIERSÄUREMISCHUNG mit mehr als 50 % Salpetersäure NITRILE, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. NITRILE, FEST, GIFTIG, N.A.G. NITRILE, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. NITRILE, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. NITRITE, ANORGANISCHE, N.A.G. NITRITE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. NITROANILINE (o-, m-, p-) NITROANISOLE, FEST NITROANISOLE, FLÜSSIG NITROBENZEN NITROBENZENSULFONSÄURE 5-NITROBENZOTRIAZOL NITROBENZOTRIFLUORIDE, FEST NITROBENZOTRIFLUORIDE, FLÜSSIG NITROBROMBENZENE, FEST NITROBROMBENZENE, FLÜSSIG NITROCELLULOSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Alkohol NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose NITROCELLULOSE, MISCHUNG mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, MIT oder OHNE PLASTIFIZIERUNGSMITTEL, MIT oder OHNE PIGMENT NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% ALKOHOL und höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse NITROCELLULOSE MIT mindestens 25 Masse-% WASSER NITROCELLULOSE, nicht behandelt oder plastifiziert mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel NITROCELLULOSE, PLASTIFIZIERT mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel NITROCELLULOSE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) 3-NITRO-4-CHLORBENZOTRIFLUORID NITROCRESOLE, FEST NITROCRESOLE, FLÜSSIG NITROETHAN NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerin NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin NITROGLYCERIN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FLÜSSIG, N.A.G., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit höchstens 1 % Nitroglycerin NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin NITROGLYCERIN, LÖSUNG IN ALKOHOL mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerin NITROGUANIDIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser NITROGUANIDIN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser NITROHARNSTOFF NITROMETHAN NITROMANNITOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung NITRONAPHTHALEN NITROPHENOLE (o-, m-, p-) 4-NITROPHENYLHYDRAZIN, mit mindestens 30 Masse-% Wasser NITROPROPANE p-NITROSODIMETHYLANILIN NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser NITROSTÄRKE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser NITROSYLCHLORID NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FEST NITROSYLSCHWEFELSÄURE, FLÜSSIG Nitrotoluen (o-, m-): siehe p-Nitrotoluen: siehe NITROTOLUENE, FEST NITROTOLUENE, FLÜSSIG NITROXYLENE, FEST NITROXYLENE, FLÜSSIG NONANE UN- Bem. Nr. 3218 1796 1796 3273 3439 3276 3275 2627 3219 1661 3458 2730 1662 2305 0385 3431 2306 3459 2732 0342 2059 2557 2556 2555 0341 0343 0340 2307 2446 3434 2842 0143 3319 3343 3357 1204 3064 0144 1336 0282 0147 1261 0133 2538 1663 3376 2608 1369 1337 0146 1069 3456 2308 1664 3446 3446 1664 3447 1665 1920 3.2-B-30 Benennung und Beschreibung des Gutes NONYLTRICHLORSILAN NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT OCTADECYLTRICHLORSILAN OCTADIENE OCTAFLUORBUT-2-EN OCTAFLUORCYCLOBUTAN OCTAFLUORPROPAN OCTANE OCTOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser OCTONAL OCTYLALDEHYDE OCTYLTRICHLORSILAN OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser OKTOGEN, DESENSIBILISIERT OKTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser Oleum: siehe ÖLGAS, VERDICHTET ÖLSAATKUCHEN mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit ÖLSAATKUCHEN mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und höchstens 11 Masse-% Feuchtigkeit ONTA ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. ORGANISCHE ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. ORGANISCHE PEROXIDE (Verzeichnis) ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FEST, GIFTIG, N.A.G. ORGANISCHE PHOSPHORVERBINDUNG, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FEST, N.A.G. ORGANISCHE ZINNVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST ORGANISCHES PEROXID TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT ORGANOCHLOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG ORGANOCHLOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FEST, GIFTIG ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber ORGANOZINN-PESTIZID, FEST, GIFTIG ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG ORGANOZINN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber OSMIUMTETROXID OTTOKRAFTSTOFF OXYNITROTRIAZOL PAPIER, MIT UNGESÄTTIGTEN ÖLEN BEHANDELT, unvollständig getrocknet PARAFORMALDEHYD UN- Bem. Nr. 1799 2251 1800 2309 2422 1976 2424 1262 0266 0496 1191 1801 0226 0484 0266 1831 1071 2217 1386 0490 3465 3280 2.2.52.4 3279 3464 3278 3146 2788 3102 3112 3101 3111 3104 3114 3103 3113 3106 3116 3105 3115 3108 3118 3107 3117 3110 3120 3109 3119 2761 2762 2996 2995 2783 2784 3018 3017 2786 2787 3020 3019 2471 1203 0490 1379 2213 3.2-B-31 Benennung und Beschreibung des Gutes UN- Bem. Nr. PARALDEHYD 1264 PARFÜMERIEERZEUGNISSE, mit entzündbaren Lösungsmitteln 1266 PATRONEN, BLITZLICHT 0049 PATRONEN, BLITZLICHT 0050 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0012 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0339 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN 0417 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER 0014 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER 0327 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, MANÖVER 0338 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0014 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0327 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0338 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0413 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS 0012 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS 0328 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS 0339 PATRONEN FÜR WAFFEN, MIT INERTEM GESCHOSS 0417 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0007 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0321 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0348 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0412 PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS 0014 PATRONEN, SIGNAL 0054 PATRONEN, SIGNAL 0312 PATRONEN, SIGNAL 0405 PENTABORAN 1380 PENTACHLORETHAN 1669 PENTACHLORPHENOL 3155 PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser 0150 PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0150 PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 3344 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs 0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser 0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN PENTAERYTHRITTETRANITRAT, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs PENTAFLUORETHAN Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan: siehe PENTAMETHYLHEPTAN n-Pentan: siehe PENTAN-2,4-DION PENTANE, flüssig PENTANOLE PENT-1-EN 1-PENTOL PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser PERCHLORATE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERCHLORATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. Perchlorethylen: siehe PERCHLORMETHYLMERCAPTAN PERCHLORSÄURE mit höchstens 50 Masse-% Säure PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure PERCHLORYLFLUORID PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER) PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel PERMANGANATE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERMANGANATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. 3344 0411 3220 3337 2286 1265 2310 1265 1105 1108 2705 0151 1481 3211 1897 1670 1802 1873 3083 3154 3153 0124 0494 1482 3214 3.2-B-32 Benennung und Beschreibung des Gutes PEROXIDE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERSULFATE, ANORGANISCHE, N.A.G. PERSULFATE, ANORGANISCHE, WÄSSERIGE LÖSUNG, N.A.G. PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G., Flammpunkt unter 23 °C PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber PETN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser PETN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel PETN, GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN PETN, mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT Phenacethylchlorid: siehe PHENACYLBROMID PHENETIDINE PHENOL, FEST PHENOL, GESCHMOLZEN PHENOL, LÖSUNG PHENOLATE, FEST PHENOLATE, FLÜSSIG PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG PHENOXYESSIGSÄUREDERIVAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber PHENYLACETONITRIL, FLÜSSIG PHENYLACETYLCHLORID PHENYLCARBYLAMINCHLORID PHENYLCHLORFORMIAT Phenylchlorid: siehe PHENYLENDIAMINE (o-, m-, p-) PHENYLHYDRAZIN PHENYLISOCYANAT PHENYLMERCAPTAN Phenylmethylether: siehe PHENYLPHOSPHORDICHLORID PHENYLPHOSPHORTHIODICHLORID PHENYLQUECKSILBER(II)ACETAT PHENYLQUECKSILBER(II)HYDROXID PHENYLQUECKSILBER(II)NITRAT PHENYLQUECKSILBERVERBINDUNG, N.A.G. PHENYLTRICHLORSILAN PHOSGEN 9-PHOSPHABICYCLONONANE PHOSPHIN PHOSPHOR, AMORPH Phosphor, gelb, geschmolzen: siehe PHOSPHOR, GELB, TROCKEN oder UNTER WASSER oder IN LÖSUNG Phosphor, rot: siehe PHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN PHOSPHOR, WEISS, TROCKEN oder UNTER WASSER oder IN LÖSUNG PHOSPHORHEPTASULFID (chemische Formel P 4S7), frei von gelbem oder weißem Phosphor PHOSPHORIGE SÄURE PHOSPHOROXYBROMID PHOSPHOROXYBROMID, GESCHMOLZEN PHOSPHOROXYCHLORID PHOSPHORPENTABROMID PHOSPHORPENTACHLORID PHOSPHORPENTAFLUORID PHOSPHORPENTASULFID (chemische Formel P 2S5), frei von gelbem oder weißem Phosphor PHOSPHORPENTOXID PHOSPHORSÄURE, FEST PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG Phosphorsäureanhydrid: siehe PHOSPHORSESQUISULFID (chemische Formel P 4S3), frei von gelbem oder weißem Phosphor UN- Bem. Nr. 1483 3215 3216 2588 3021 2902 2903 0150 0150 3344 0411 1075 1697 2645 2311 1671 2312 2821 2905 2904 1803 3345 3346 3348 3347 2470 2577 1672 2746 1134 1673 2572 2487 2337 2222 2798 2799 1674 1894 1895 2026 1804 1076 2940 2199 1338 2447 1381 1338 2447 1381 1339 2834 1939 2576 1810 2691 1806 2198 1340 1807 3453 1805 1807 1341 3.2-B-33 Benennung und Beschreibung des Gutes PHOSPHORTRIBROMID PHOSPHORTRICHLORID PHOSPHORTRIOXID PHOSPHORTRISULFID (chemische Formel P 4S6), frei von gelbem oder weißem Phosphor PHOSPHORWASSERSTOFF PHTHALSÄUREANHYDRID mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid PICOLINE PICRIT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser PICRIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser PIKRAMID PIKRINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser PIKRINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser PIKRINSÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser PIKRYLCHLORID PIKRYLCHLORID, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser alpha-PINEN PIPERAZIN PIPERIDIN Pivaloylchlorid: siehe Politur: siehe Politur: siehe Politur: siehe Politur: siehe POLYAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. POLYAMINE, FEST, ÄTZEND, N.A.G. POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G. POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG Präparate, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe PROPADIEN, STABILISIERT PROPAN n-PROPANOL PROPANTHIOLE PROPEN PROPIONALDEHYD PROPIONITRIL PROPIONSÄURE mit mindestens 10 Masse-% und weniger als 90 Masse-% Säure PROPIONSÄURE mit mindestens 90 Masse-% Säure PROPIONSÄUREANHYDRID PROPIONYLCHLORID n-PROPYLACETAT n-PROPYLALKOHOL PROPYLAMIN n-PROPYLBENZEN n-PROPYLCHLORFORMIAT Propylchlorid: siehe 1,2-PROPYLENDIAMIN Propylendichlorid: siehe PROPYLENIMIN, STABILISIERT PROPYLENOXID Propylentetramer: siehe Propylentrimer: siehe PROPYLFORMIATE n-PROPYLISOCYANAT Propylmercaptane: siehe n-PROPYLNITRAT PROPYLTRICHLORSILAN PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser PULVERROHMASSE, ANGEFEUCHTET mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol PYRETHROID-PESTIZID, FEST, GIFTIG PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C UN- Bem. Nr. 1808 1809 2578 1343 2199 2214 2313 1336 0282 0153 3364 1344 0154 0155 3365 2368 2579 2401 2438 1263 3066 3469 3470 2733 3259 2735 2734 3432 2315 3269 3152 3151 3152 3151 3175 2200 1978 1274 2402 1077 1275 2404 1848 3463 2496 1815 1276 1274 1277 2364 2740 1278 2258 1279 1921 1280 2850 2057 1281 2482 2402 1865 1816 0159 0433 3349 3350 3.2-B-34 Benennung und Beschreibung des Gutes UN- Bem. Nr. PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3352 PYRETHROID-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3351 PYRIDIN 1282 PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G. 1383 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3194 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF 3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND 3394 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. 2846 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 2845 PYROPHORES METALL, N.A.G. 1383 PYROSULFURYLCHLORID 1817 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0428 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0429 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0430 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke 0432 PYRROLIDIN 1922 QUECKSILBER 2809 QUECKSILBERACETAT 1629 QUECKSILBER(II)AMMONIUMCHLORID 1630 QUECKSILBER(II)ARSENAT 1623 QUECKSILBER(II)BENZOAT 1631 QUECKSILBERBROMIDE 1634 QUECKSILBER(II)CHLORID 1624 QUECKSILBERCYANID 1636 QUECKSILBERFULMINAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- 0135 Mischung QUECKSILBERGLUCONAT 1637 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FEST, GIFTIG 2777 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C 2778 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3012 QUECKSILBERHALTIGES PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C 3011 oder darüber QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN 3506 QUECKSILBERIODID 1638 QUECKSILBER(I)NITRAT 1627 QUECKSILBER(II)NITRAT 1625 QUECKSILBERNUCLEAT 1639 QUECKSILBEROLEAT 1640 QUECKSILBEROXID 1641 QUECKSILBEROXYCYANID, DESENSIBILISIERT 1642 QUECKSILBERSALICYLAT 1644 QUECKSILBERSULFAT 1645 QUECKSILBERTHIOCYANAT 1646 QUECKSILBERVERBINDUNG, FEST, N.A.G. 2025 QUECKSILBERVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 2024 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN 2909 oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - LEERE VERPACKUNG 2908 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, 2912 freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, 3321 freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, 3322 freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR 3325 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht 2913 spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), 3326 SPALTBAR 3.2-B-35 Benennung und Beschreibung des Gutes RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung RAKETEN, LEINENWURF RAKETEN, LEINENWURF RAKETEN, LEINENWURF RAKETEN, mit Ausstoßladung RAKETEN, mit Ausstoßladung RAKETEN, mit Ausstoßladung RAKETEN, mit inertem Kopf RAKETEN, mit inertem Kopf RAKETEN, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung RAKETEN, mit Sprengladung RAKETENMOTOREN RAKETENMOTOREN RAKETENMOTOREN RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF RAKETENMOTOREN, FLÜSSIGTREIBSTOFF RAKETENTRIEBWERKE MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung RAKETENTRIEBWERKE, MIT HYPERGOLEN, mit oder ohne Ausstoßladung RAUCHBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder RDX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser RDX, DESENSIBILISIERT RDX IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser RDX IN MISCHUNG MIT CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel RDX IN MISCHUNG MIT HMX, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser RDX IN MISCHUNG MIT HMX, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel RDX IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser RDX IN MISCHUNG MIT OKTOGEN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel RESORCINOL RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND RIZINUSFLOCKEN RIZINUSMEHL RIZINUSSAAT RIZINUSSAATKUCHEN ROHERDÖL roter Phosphor: siehe RUBIDIUM RUBIDIUMHYDROXID RUBIDIUMHYDROXIDLÖSUNG Rubidiumnitrat: siehe RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende SALPETERSÄURE, ROTRAUCHEND Salzsäure: siehe SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG UN- Bem. Nr. 3332 3333 2915 3327 2917 3329 2916 3328 3323 3330 2919 3331 2978 2977 0397 0398 0238 0240 0453 0436 0437 0438 0183 0502 0180 0181 0182 0295 0186 0280 0281 0395 0396 0250 0322 2028 0072 0483 0391 0391 0391 0391 0391 0391 2876 3072 2990 2969 2969 2969 2969 1267 1338 1423 2678 2677 1477 1361 2031 2032 1789 1073 3.2-B-36 Benennung und Beschreibung des Gutes SAUERSTOFF, VERDICHTET SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET SAUERSTOFFGENERATOR, CHEMISCH SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend Schellack: siehe Schellack: siehe Schellack: siehe Schellack: siehe SCHIEFERÖL SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT SCHNEIDVORRICHTUNGEN, KABEL, MIT EXPLOSIVSTOFF SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform SCHWARZPULVER, GEPRESST oder als PELLETS SCHWEFEL SCHWEFEL, GESCHMOLZEN Schwefelblume: siehe SCHWEFELCHLORIDE SCHWEFELDIOXID SCHWEFELHEXAFLUORID SCHWEFELIGE SÄURE Schwefelkohlenstoff: siehe SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG SCHWEFELSÄURE, GEBRAUCHT SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % Säure SCHWEFELSÄURE mit mehr als 51 % Säure SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert: siehe SCHWEFELTETRAFLUORID SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT SCHWEFELWASSERSTOFF Seenotrettungsgeräte: siehe SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G. SELBSTZERSETZLICHE STOFFE (Verzeichnis) SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG UN- Bem. Nr. 1072 2190 3356 2211 1263 3066 3469 3470 1288 0237 0288 0070 1139 0027 0028 1350 2448 1350 1828 1079 1080 1833 1131 3494 1832 2796 1830 1831 1829 2418 1829 1053 2990 3313 3190 3192 3191 3186 3188 3187 3127 verboten 3400 3088 3126 3128 3183 3185 3184 3189 2.2.41.4 3222 3232 3221 3231 3224 3234 3223 3233 3226 3236 3225 3235 3228 3238 3227 3.2-B-37 Benennung und Beschreibung des Gutes SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT SELENATE SELENDISULFID SELENHEXAFLUORID SELENITE SELENOXYCHLORID Selenoxydichlorid: siehe SELENSÄURE SELENVERBINDUNG, FEST, N.A.G. SELENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI SICHERHEITSZÜNDHÖLZER (Heftchen, Briefchen oder Schachteln) SICHERHEITSZÜNDSCHNUR SIGNALKÖRPER, HAND SIGNALKÖRPER, HAND SIGNALKÖRPER, RAUCH SIGNALKÖRPER, RAUCH SIGNALKÖRPER, RAUCH SIGNALKÖRPER, RAUCH SIGNALKÖRPER, RAUCH SIGNALKÖRPER, SEENOT SIGNALKÖRPER, SEENOT SIGNALKÖRPER, SEENOT SIGNALKÖRPER, SEENOT SILAN SILBERARSENIT SILBERCYANID SILBERNITRAT SILBERPIKRAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser Siliciumchloroform: siehe SILICIUM-PULVER, AMORPH SILICIUMTETRACHLORID SILICIUMTETRAFLUORID SILICIUMWASSERSTOFF SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH SPRENGKÖRPER SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN SPRENGNIETE SPRENGSCHNUR, biegsam SPRENGSCHNUR, biegsam SPRENGSCHNUR MIT GERINGER WIRKUNG, mit Metallmantel SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel SPRENGSTOFF, TYP A SPRENGSTOFF, TYP B SPRENGSTOFF, TYP B SPRENGSTOFF, TYP C SPRENGSTOFF, TYP D SPRENGSTOFF, TYP E SPRENGSTOFF, TYP E STADTGAS, VERDICHTET UN- Bem. Nr. 3237 3230 3240 3229 3239 2630 2657 2194 2630 2879 2879 1905 3283 3440 2202 1944 0105 0191 0373 0196 0197 0313 0487 0507 0194 0195 0505 0506 2203 1683 1684 1493 1347 1295 1346 1818 1859 2203 0030 0255 0456 0029 0267 0455 0048 0442 0443 0444 0445 0457 0458 0459 0460 0174 0065 0289 0104 0102 0290 0081 0082 0331 0083 0084 0241 0332 1023 3.2-B-38 Benennung und Beschreibung des Gutes STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR STIBIN STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG STICKSTOFF, VERDICHTET STICKSTOFFDIOXID STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET STICKSTOFFOXID, VERDICHTET STICKSTOFFTRIFLUORID STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FEST, N.A.G. STOFF ZUR HERSTELLUNG VON TRÄNENGASEN, FLÜSSIG, N.A.G. STOFFE, EVI, N.A.G. STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG Straßenöl bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe Straßenöl mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe Straßenöl mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe Stroh STRONTIUMARSENIT STRONTIUMCHLORAT STRONTIUMNITRAT STRONTIUMPERCHLORAT STRONTIUMPEROXID STRONTIUMPHOSPHID STRYCHNIN STRYCHNINSALZE STURMZÜNDHÖLZER STYPHNINSÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung STYPHNINSÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung STYREN, MONOMER, STABILISIERT SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FEST, GIFTIG SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG SUBSTITUIERTES NITROPHENOL-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber SULFAMINSÄURE SULFURYLCHLORID SULFURYLFLUORID Teere, flüssig, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen), bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe Teere, flüssig, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen), mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C TELLURHEXAFLUORID TELLURVERBINDUNG, N.A.G. TERPENKOHLENWASSERSTOFFE, N.A.G. TERPENTIN TERPENTINÖLERSATZ TERPINOLEN TETRABROMETHAN TETRABROMKOHLENSTOFF TETRACEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1,1,2,2-TETRACHLORETHAN TETRACHLORETHYLEN TETRACHLORKOHLENSTOFF Tetraethylblei: siehe TETRAETHYLDITHIOPYROPHOSPHAT TETRAETHYLENPENTAMIN TETRAETHYLSILICAT 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT TETRAFLUORMETHAN 1,2,3,6-TETRAHYDROBENZALDEHYD TETRAHYDROFURAN UN- Bem. Nr. 1136 2676 1977 1066 1067 1975 1975 1660 1660 2451 3448 1693 0482 0101 3257 3256 1999 1327 frei 1691 1506 1507 1508 1509 2013 1692 1692 2254 0394 0219 2055 2779 2780 3014 3013 2967 1834 2191 3257 3256 1999 2195 3284 2319 1299 1300 2541 2504 2516 0114 1702 1897 1846 1649 1704 2320 1292 3159 1081 1982 2498 2056 3.2-B-39 Benennung und Beschreibung des Gutes TETRAHYDROFURFURYLAMIN TETRAHYDROPHTHALSÄUREANHYDRIDE mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN TETRAHYDROTHIOPHEN Tetramethoxysilan: siehe TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, FEST TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG Tetramethylblei: siehe TETRAMETHYLSILAN Tetramethylsulfid: siehe TETRANITROANILIN TETRANITROMETHAN TETRAPROPYLEN TETRAPROPYLORTHOTITANAT 1H-TETRAZOL TETRAZOL-1-ESSIGSÄURE TETRYL Textilabfälle, nass THALLIUMCHLORAT THALLIUMNITRAT THALLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 4-THIAPENTANAL THIOCARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber THIOESSIGSÄURE THIOGLYCOL THIOGLYCOLSÄURE THIOHARNSTOFFDIOXID THIOMILCHSÄURE THIONYLCHLORID THIOPHEN Thiophenol: siehe THIOPHOSGEN THIOPHOSPHORYLCHLORID TINKTUREN, MEDIZINISCHE TITANDISULFID TITANHYDRID TITAN-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser TITAN-PULVER, TROCKEN TITAN-SCHWAMMGRANULATE TITAN-SCHWAMMPULVER TITANTETRACHLORID TITANTRICHLORID, GEMISCH TITANTRICHLORID, PYROPHOR TITANTRICHLORIDMISCHUNGEN, PYROPHOR TNT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TNT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser TNT IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN TNT IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN TNT IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN TNT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TOLUEN TOLUENDIISOCYANAT TOLUIDINE, FEST TOLUIDINE, FLÜSSIG 2,4-TOLUYLENDIAMIN, FEST 2,4-TOLUYLENDIAMIN, LÖSUNG TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit inertem Kopf TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung TORPEDOS, mit Sprengladung TORPEDOS, mit Sprengladung TORPEDOS, mit Sprengladung TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FEST, N.A.G. TOXINE, GEWONNEN AUS LEBENDEN ORGANISMEN, FLÜSSIG, N.A.G. UN- Bem. Nr. 2943 2698 2410 2412 2606 3423 1835 1649 2749 2412 0207 1510 2850 2413 0504 0407 0208 1857 frei 2573 2727 1707 2785 2771 2772 3006 3005 2436 2966 1940 3341 2936 1836 2414 2327 2474 1837 1293 3174 1871 1352 2546 2878 2878 1838 2869 2441 2441 3366 1356 0388 0388 0389 0209 1294 2078 3451 1708 1709 3418 0450 0449 0329 0330 0451 3462 3172 3.2-B-40 Benennung und Beschreibung des Gutes TRÄNENGAS-KERZEN TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE TREIBLADUNGSANZÜNDER TREIBLADUNGSANZÜNDER TREIBLADUNGSANZÜNDER TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER TREIBLADUNGSHÜLSEN, LEER, MIT TREIBLADUNGSANZÜNDER TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER TREIBLADUNGSHÜLSEN, VERBRENNLICH, LEER, OHNE TREIBLADUNGSANZÜNDER TREIBLADUNGSPULVER TREIBLADUNGSPULVER TREIBLADUNGSPULVER TREIBSÄTZE TREIBSÄTZE TREIBSÄTZE TREIBSÄTZE TREIBSTOFF, FEST TREIBSTOFF, FEST TREIBSTOFF, FEST TREIBSTOFF, FLÜSSIG TREIBSTOFF, FLÜSSIG Tremolit: siehe TRIALLYLAMIN TRIALLYLBORAT TRIAZIN-PESTIZID, FEST, GIFTIG TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, Flammpunkt unter 23 °C TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG TRIAZIN-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber TRIBUTYLAMIN TRIBUTYLPHOSPHAN TRICHLORACETYLCHLORID TRICHLORBENZENE, FLÜSSIG TRICHLORBUTEN TRICHLORESSIGSÄURE TRICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG 1,1,1-TRICHLORETHAN TRICHLORETHYLEN TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN Trichlormethylbenzen: siehe TRICHLORSILAN TRICRESYLPHOSPHAT mit mehr als 3 % ortho-Isomer TRIETHYLAMIN TRIETHYLBORAT TRIETHYLENTETRAMIN TRIETHYLPHOSPHIT TRIFLUORACETYLCHLORID TRIFLUORESSIGSÄURE 1,1,1-TRIFLUORETHAN TRIFLUORMETHAN TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 2-TRIFLUORMETHYLANILIN 3-TRIFLUORMETHYLANILIN TRIISOBUTYLEN TRIISOPROPYLBORAT TRIMETHYLACETYLCHLORID TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI TRIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin 1,3,5-TRIMETHYLBENZEN TRIMETHYLBORAT TRIMETHYLCHLORSILAN TRIMETHYLCYCLOHEXYLAMIN TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIAMINE TRIMETHYLHEXAMETHYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) TRIMETHYLPHOSPHIT TRINITROANILIN UN- Bem. Nr. 1700 0242 0279 0414 0319 0320 0376 0055 0379 0446 0447 0160 0161 0509 0271 0272 0415 0491 0498 0499 0501 0495 0497 2590 2610 2609 2763 2764 2998 2997 2542 3254 2442 2321 2322 1839 2564 2831 1710 2468 2226 1295 2574 1296 1176 2259 2323 3057 2699 2035 1984 3136 2942 2948 2324 2616 2438 1083 1297 2325 2416 1298 2326 2327 2328 2329 0153 3.2-B-41 Benennung und Beschreibung des Gutes TRINITROANISOL TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROBENZENSULFONSÄURE TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROCHLORBENZEN TRINITROCHLORBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROFLUORENON TRINITRO-m-CRESOL TRINITRONAPHTHALEN TRINITROPHENETOL TRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROPHENOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser TRINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN TRINITRORESORCINOL, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/WasserMischung TRINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung TRINITROTOLUEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser TRINITROTOLUEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN TRINITROTOLUEN IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN TRINITROTOLUEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser TRIPROPYLAMIN TRIPROPYLEN TRIS-(1-AZIRIDINYL)-PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRITONAL Trockeneis UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. UNDECAN UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. VALERALDEHYD Valeriansäurechlorid: siehe VALERYLCHLORID VANADIUMOXYTRICHLORID VANADIUMPENTOXID, nicht geschmolzen VANADIUMTETRACHLORID VANADIUMTRICHLORID VANADIUMVERBINDUNG, N.A.G. VANADYLSULFAT Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder BrennstoffzellenMotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit VERDICHTETES GAS, N.A.G. VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. UN- Bem. Nr. 0213 3367 1354 0214 0386 3368 1355 0215 0155 3365 0387 0216 0217 0218 3364 1344 0154 0208 0394 0219 3366 1356 0388 0388 0389 0209 2260 2057 2501 0390 1845 frei 3077 3082 2330 3291 2058 2502 2502 2443 2862 2444 2475 3285 2931 3166 frei 1956 1954 1955 3304 1953 3305 3303 3306 3156 1058 3163 3161 3162 3308 3160 3309 3.2-B-42 Benennung und Beschreibung des Gutes VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. Verschnittbitumen bei oder über 100 °C und unter seinem Flammpunkt: siehe Verschnittbitumen mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt: siehe Verschnittbitumen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C: siehe VINYLACETAT, STABILISIERT Vinylbenzen, monomer, stabilisiert: siehe VINYLBROMID, STABILISIERT VINYLBUTYRAT, STABILISIERT VINYLCHLORACETAT VINYLCHLORID, STABILISIERT VINYLETHYLETHER, STABILISIERT VINYLFLUORID, STABILISIERT VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT VINYLPYRIDINE, STABILISIERT VINYLTOLUENE, STABILISIERT VINYLTRICHLORSILAN VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung WACHSZÜNDHÖLZER WASSERBOMBEN WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM IN AUSRÜSTUNGEN WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET WASSERSTOFF, VERDICHTET WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf) WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid White Spirit: siehe WOLFRAMHEXAFLUORID Wollabfälle, nass XANTHATE XENON XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG XYLENE XYLENMOSCHUS XYLENOLE, FEST XYLENOLE, FLÜSSIG XYLIDINE, FEST XYLIDINE, FLÜSSIG XYLYLBROMID, FEST XYLYLBROMID, FLÜSSIG ZELLULOID, ABFALL ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren, usw. (ausgenommen Abfälle) ZERLEGER, mit Explosivstoff ZINKAMMONIUMNITRIT ZINKARSENAT ZINKARSENAT UND ZINKARSENIT, MISCHUNG ZINKARSENIT ZINK-ASCHEN ZINKBROMAT ZINKCHLORAT ZINKCHLORID, LÖSUNG ZINKCHLORID, WASSERFREI ZINKCYANID ZINKDITHIONIT UN- Bem. Nr. 3307 3310 3157 3257 3256 1999 1301 2055 1085 2838 2589 1086 1302 1860 1303 1304 1087 3073 2618 1305 0248 0249 1945 0056 3468 3468 3468 1966 2034 1049 3149 2014 2984 2015 2015 1300 2196 1387 frei 3342 2036 2591 1307 2956 2261 3430 3452 1711 3417 1701 2002 2000 0043 1512 1712 1712 1712 1435 2469 1513 1840 2331 1713 1931 3.2-B-43 Benennung und Beschreibung des Gutes ZINKFLUOROSILICAT ZINKNITRAT ZINKPERMANGANAT ZINKPEROXID ZINKPHOSPHID ZINK-PULVER ZINKRESINAT ZINK-STAUB ZINNPHOSPHIDE ZINNTETRACHLORID-PENTAHYDRAT ZINNTETRACHLORID, WASSERFREI ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ZIRKONIUM, TROCKEN, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 µm) ZIRKONIUM, TROCKEN, gerollter Draht, Bleche, Streifen (dünner als 254 µm, aber nicht dünner als 18 µm) ZIRKONIUM-ABFALL ZIRKONIUMHYDRID ZIRKONIUMNITRAT ZIRKONIUMPIKRAMAT, ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser ZIRKONIUMPIKRAMAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser ZIRKONIUM-PULVER, ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 % Wasser ZIRKONIUM-PULVER, TROCKEN ZIRKONIUMTETRACHLORID Zubereitungen, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C enthalten: siehe ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH ZÜNDEINRICHTUNGEN für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, NICHT SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen ZÜNDHÖLZER, ÜBERALL ZÜNDBAR ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR ZÜNDVERSTÄRKER, MIT DETONATOR ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien: siehe UN- Bem. Nr. 2855 1514 1515 1516 1714 1436 2714 1436 1433 2440 1827 1308 2009 2858 1932 1437 2728 1517 0236 1358 2008 2503 3175 0360 0361 0500 0316 0317 0368 0106 0107 0257 0367 0408 0409 0410 1331 0225 0268 0042 0283 1139 3.2-B-44 Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften 3.3.1 Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern entsprechen den in diesem Kapitel erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände gelten. 16 Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde befördert werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3). Die Masse nicht angefeuchteter oder nicht desensibilisierter explosiver Muster ist entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörde auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Die Masse angefeuchteter oder desensibilisierter Muster ist auf 25 kg begrenzt. Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in einem abgeschlossenen Raum zutage tritt. In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften des ADR. Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er überzogen ist. Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er höchstens 0,1 Masse-% Calciumcarbid enthält. Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er weniger als 30 Masse-% oder mindestens 90 Masse-% Silicium enthält. Werden diese Stoffe als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe Absätze 2.2.61.1.10 bis 2.2.61.1.11.2). Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Enthält dieser Stoff mehr als 20 % Cyanwasserstoff, ist er nicht zur Beförderung zugelassen. Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten. Beträgt die Konzentration mehr als 72 %, ist der Stoff nicht zur Beförderung zugelassen. Die technische Benennung, durch die die offizielle Bezeichnung für die Beförderung ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 «Schädlingsbekämpfungsmittel und andere Agrarchemikalien ­ Gruppennamen» in der jeweils geänderten Fassung), eine andere Benennung gemäß «The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification» oder die Benennung des aktiven Bestandteils (siehe auch Absätze 3.1.2.8.1 und 3.1.2.8.1.1). Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält. Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Ammoniumnitrit und Gemische von einem anorganischen Nitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. Nitrocellulose, die der Beschreibung der UN-Nummer 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden. Die Beförderung chemisch instabiler Gemische ist nicht zugelassen. Kältemaschinen umfassen Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas der Klasse 2 Buchstabe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN-Nummer 2672) enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. 23 32 37 38 39 43 45 47 48 59 60 61 62 65 103 105 113 119 3.3-1 122 Die Nebengefahren und, soweit erforderlich, die Kontroll- und die Notfalltemperatur sowie die UNNummer (Gattungseintragung) für jede bereits zugeordnete Zubereitung organischer Peroxide sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 angegeben. (bleibt offen) Ein anderer inerter Stoff oder ein anderes inertes Stoffgemisch darf verwendet werden, vorausgesetzt, dieser inerte Stoff hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften. Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN. Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. p-Brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmittel extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit und praktisch kein entzündbares Lösungsmittel enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden. Die Zuordnung dieses Stoffes hängt von der Partikelgröße und der Verpackung ab, Grenzwerte wurden bisher nicht experimentell bestimmt. Die entsprechende Zuordnung muss nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.1 erfolgen. Diese Eintragung gilt nur, wenn auf der Grundlage von Prüfungen nachgewiesen wird, dass die Stoffe in Berührung mit Wasser weder brennbar sind noch eine Tendenz zur Selbstentzündung zeigen und das entwickelte Gasgemisch nicht entzündbar ist. (gestrichen) Ein in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse). Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. Phthalsäureanhydrid in festem Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydride mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr gilt: a) die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln zu bezetteln, die den einzelnen, von den Stoffen ausgehenden Nebengefahren entsprechen; entsprechende Großzettel (Placards) sind in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den Fahrzeugen oder Containern anzubringen; b) die Stoffe sind den Verpackungsgruppen I, II oder III zuzuordnen, gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Gruppierungskriterien. Die in Absatz 5.4.1.2.5.1 b) vorgeschriebene Beschreibung muss eine Beschreibung dieser Nebengefahren (z.B. «NEBENGEFAHR: 3, 6.1»), den Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, und die Verpackungsgruppe umfassen. Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5. 123 127 131 135 138 141 142 144 145 152 153 162 163 168 169 172 177 178 Bariumsulfat unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Diese Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes verwendet werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3) und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung in Kapitel 3.2 Tabelle A enthalten ist. 3.3-2 181 Versandstücke mit diesem Stoff sind außerdem mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugelassen, dass auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe Absatz 5.2.2.1.9). Die Gruppe der Alkalimetalle umfasst die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium. Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfasst die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die im Gemisch eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden. Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh. b) Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien. c) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7 a) und e). d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen. e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt. f) Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien oder höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: (i) einer Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält; (ii) einer Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) einer Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und (iv) einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen. g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäß Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält: (i) eine Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält; (ii) eine Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) eine Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und (iv) eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen. h) Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. i) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt. 3.3-3 182 183 186 188 In den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten ADR versteht man unter «Lithiummenge» die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien, um für besondere Verkehrsträger die Beförderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen. 190 Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Die Kontroll- und die Notfalltemperatur, soweit erforderlich, und die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jeden bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoff sind in Unterabschnitt 2.2.41.4 angegeben. Zubereitungen, die bei Laborversuchen weder im kavitierten Zustand detonieren noch deflagrieren, die bei Erhitzung unter Einschluss nicht reagieren und die keine Explosionskraft zeigen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden. Die Zubereitung muss auch thermisch stabil sein (d.h. die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) für ein Versandstück von 50 kg beträgt mindestens 60 °C). Zubereitungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind unter den Vorschriften der Klasse 5.2 zu befördern (siehe Unterabschnitt 2.2.52.4). Nitrocellulose, Lösungen mit höchstens 20 % Nitrocellulose, dürfen als Farbe, Druckfarbe bzw. Parfümerieerzeugnis befördert werden (siehe UN-Nummern 1210, 1263, 1266, 3066, 3469 und 3470). Bleiverbindungen, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt und während einer Stunde bei einer Temperatur von 23 °C 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, (siehe Norm ISO 3711:1990 «Bleichromat-Pigmente und Bleichromat/molybdat-Pigmente ­ Anforderungen und Prüfung»), gelten als nicht löslich und unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befüllt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet sein. Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefäßes bei 15 °C nicht überschreiten. Die Gefäße einschließlich der Verschlusseinrichtungen müssen einem Innendruck standhalten können, der dem doppelten Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C entspricht. Die Ventilmechanismen und Zündeinrichtungen müssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung oder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. 203 204 205 207 208 Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 Polychlorierte Biphenyle, flüssig, und UN 3432 Polychlorierte Biphenyle, fest, verwendet werden. (gestrichen) Diese Eintragung darf nicht für UN 3155 PENTACHLORPHENOL verwendet werden. Polymer-Kügelchen und Kunststoffpressmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem anderen Polymer sein. Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder Toxine, die in ansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2. Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine SADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbstzersetzliche Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.41.4). Homogene Gemische mit höchstens 35 Masse-% Azodicarbonamid und mindestens 65 % eines inerten Stoffes unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, sofern nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt werden. 191 194 196 198 199 201 210 215 3.3-4 216 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Fahrzeugs oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit. Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Fahrzeugs oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten. Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Fahrzeugs oder des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO), die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Wenn GMMO oder GMO den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 (siehe Unterabschnitte 2.2.61.1 und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des ADR für die Beförderung giftiger oder ansteckungsgefährlicher Stoffe. 217 218 219 220 221 224 Unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist nur die technische Benennung des entzündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben. Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören. Der Stoff muss unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben, es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand. Bei Temperaturen über ­15 °C darf er nicht gefrieren. Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für den mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes 1.4C oder 1.4S), ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlöscher. Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Stoffen 75 Masse-% nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden können. Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (siehe Absatz 2.2.2.1.5), sind unter der UN-Nummer 3163 zu befördern. Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die explosive Stoffe der Klasse 1 enthalten und die auch gefährliche Güter anderer Klassen enthalten können. Diese Gegenstände werden in Fahrzeugen als AirbagGasgeneratoren, Airbag-Module oder Gurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet. Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (Klasse 3, Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 muss II oder III sein. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a angegebene Mengenbegrenzung bezieht sich auf das Grundprodukt. 225 226 227 228 230 235 236 3.3-5 237 Die Membranfilter einschließlich der Papiertrennblätter und der Überzugs- und Verstärkungswerkstoffe usw., die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I Prüfreihe 1 a) beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von geeigneten Prüfungen der Abbrandgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1 festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der sie befördert werden sollen, nicht den für entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1 geltenden Vorschriften unterliegen. 238 a) Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrationsund Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C ± 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft. b) Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind. Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen (z.B. Natriumpolysulfide und Natriumtetrachloraluminat) keine gefährlichen Stoffe enthalten. Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, müssen die Zustimmung und die Beförderungsvorschriften von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. Die Zellen müssen aus dicht verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe vollständig umschließen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen dieser Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. 239 240 241 Siehe letzte Bem. zu Absatz 2.2.9.1.7. Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften des ADR unterliegen nicht Zubereitungen mit niedrigem Nitrocellulosegehalt, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluss nach den Prüfungen der Prüfreihen 1 a), 2 b) und 2 c) des Teils I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung Nr. 1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2.1.4 unterzogen werden (für diese Prüfungen muss der Stoff in Plättchenform ­ soweit erforderlich ­ gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf höchstens 1,25 mm zu reduzieren). Schwefel unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn der Stoff in besonderer Form (z.B. Perlen, Granulat, Pellets, Pastillen oder Flocken) vorliegt. Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen. Diese Eintragung umfasst z.B. Aluminiumkrätze, Aluminiumschlacke, gebrauchte Kathoden, gebrauchte Behälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke. 242 243 244 3.3-6 247 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert werden: a) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden, b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden, c) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und d) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird. Gegen Korrosion stabilisiertes Eisencer mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen festgelegt wurde, erfolgen. Die chemische Probe darf erst befördert werden, nachdem die zuständige Behörde oder der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen eine Genehmigung erteilt hat und sofern die Probe folgenden Vorschriften entspricht: a) sie muss nach der Verpackungsanweisung 623 (siehe Tabelle S-3-8 des Ergänzungsbands) der Technischen Anweisungen der ICAO verpackt sein und b) bei der Beförderung muss dem Beförderungspapier eine Kopie des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Mengenbeschränkungen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein. 249 250 251 Die Eintragung UN 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder UN 3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG bezieht sich auf Kästen, Kassetten usw., die kleine Mengen gefährlicher Güter, die z.B. für medizinische Zwecke, Analyse-, Prüf- oder Reparaturzwecke verwendet werden, enthalten. Diese Testsätze oder Ausrüstungen dürfen keine gefährlichen Güter enthalten, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a die Menge «0» angegeben ist. Die Bestandteile dieser Testsätze oder Ausrüstungen dürfen nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1). Die Gesamtmenge gefährlicher Güter je Testsatz oder Ausrüstung darf nicht größer sein als 1 Liter oder 1 kg. Die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zuzuordnende Verpackungsgruppe ist die strengste derjenigen Verpackungsgruppen, die den einzelnen im Testsatz oder in der Ausrüstung enthaltenen Stoffen zugeordnet sind. Testsätze oder Ausrüstungen, die an Bord von Fahrzeugen zu Zwecken der Ersten Hilfe oder der Verwendung an Ort und Stelle befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen in Mengen enthalten, welche die für die jeweiligen Stoffe anwendbaren und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a festgelegten Mengengrenzen für begrenzte Mengen nicht überschreiten, dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 3.4 befördert werden. 252 Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn das Ammoniumnitrat unter allen Beförderungsbedingungen gelöst bleibt. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). Sprengstoffe, Typ C, die Chlorate enthalten, müssen von explosiven Stoffen, die Ammoniumnitrat oder andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden. Wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate der Klasse 5.1 entsprechen nicht den Kriterien der Klasse 5.1, wenn die Konzentration der Stoffe in der Lösung bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt. 266 267 270 3.3-7 271 Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt, der Stoff enthält mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16, die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse-% Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 versehen sein. Dieser Stoff darf unter den Vorschriften der Klasse 4.1 nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde befördert werden (siehe UN-Nummer 0143 bzw. 0150). Maneb und Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind, müssen nicht der Klasse 4.2 zugeordnet werden, wenn durch Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass sich ein kubisches Volumen von 1 m³ des Stoffes nicht selbst entzündet und die Temperatur in der Mitte der Probe 200 °C nicht übersteigt, wenn die Probe während 24 Stunden auf einer Temperatur von mindestens 75 °C ± 2 °C gehalten wird. Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. Dieser Stoff darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). Die zuständige Behörde muss die Verpackungsgruppe auf der Grundlage der Kriterien des Abschnitts 2.2.3 und des für die Prüfreihe 6 c) verwendeten Verpackungstyps festlegen. Anstelle der strikten Anwendung der Klassifizierungskriterien des ADR wurde dieser Stoff auf Grund von Erfahrungen in Bezug auf den Menschen klassifiziert oder einer Verpackungsgruppe zugeordnet. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die in Fahrzeugen als Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module oder Gurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet werden und die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrümmerung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefäßes und weder eine Splitterwirkung noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung behindern könnten. (gestrichen) Gegenstände, die ein Gas enthalten und als Stoßdämpfer dienen, einschließlich Stoßenergie absorbierende Einrichtungen oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt: a) jeder Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1,6 Liter und einen Ladedruck von höchstens 280 bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar) 80 nicht überschreitet (d.h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und 80 bar Ladedruck, 1,6 Liter Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280 bar Ladedruck); b) jeder Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von höchstens 0,5 Liter mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem Fassungsraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C entspricht; c) jeder Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert; d) jeder Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und e) die Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde, dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann. Wegen Ausrüstungsteilen zum Betrieb von Fahrzeugen siehe auch Unterabschnitt 1.1.3.2 d). 272 273 274 278 279 280 282 283 3.3-8 284 Ein Sauerstoffgenerator, chemisch, der oxidierende Stoffe enthält, muss folgenden Bedingungen entsprechen: a) der Generator darf, wenn er eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, unter dieser Eintragung nur befördert werden, wenn er gemäß Bem. zu Absatz 2.2.1.1.1 b) von der Klasse 1 ausgeschlossen ist; b) der Generator muss ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten; c) wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muss er mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben. Membranfilter aus Nitrocellulose, die unter diese Eintragung fallen und jeweils eine Masse von höchstens 0,5 g haben, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie einzeln in einem Gegenstand oder in einem dicht verschlossenen Päckchen enthalten sind. Diese Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von Prüfungen der Prüfreihe 2 und einer Prüfung der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I an versandfertigen Versandstücken klassifiziert und befördert werden (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1). Airbag-Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer, die in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder einbaufertigen Teilen, wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2 aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren: a) Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten Mengen entspricht, müssen die Verpackungen dem Abschnitt 3.5.2 entsprechen und die Prüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe in Unterabschnitt 1.7.1.5 aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten ohne Verweis auf die andere Klasse. b) Wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss der Stoff nach der überwiegenden Nebengefahr klassifiziert werden. Das Beförderungspapier muss den Stoff mit der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 für das freigestellte Versandstück radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt werden. Der Stoff muss nach den für diese UNNummer anwendbaren Vorschriften befördert werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Beförderungspapier dargestellt: «UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol und Toluen), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück ­ begrenzte Stoffmenge, 3, VG II». Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1. c) Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäß Absatz b) klassifizierte Stoffe. d) Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der anwendbaren UNNummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in Unterabschnitt 1.7.1.5 festgelegten Vorschriften. Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und die Gefahr des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. (gestrichen) Für Zündhölzer gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Sturmzündhölzer sind Zündhölzer, deren Köpfe mit einer reibungsempfindlichen Zündzusammensetzung und einer pyrotechnischen Zusammensetzung vorbereitet sind, die mit kleiner oder ohne Flamme, jedoch mit starker Hitze brennt; b) Sicherheitszündhölzer sind Zündhölzer, die mit dem Heftchen, dem Briefchen oder der Schachtel kombiniert oder verbunden sind und nur auf einer vorbereiteten Oberfläche durch Reibung entzündet werden können; c) Zündhölzer, überall zündbar, sind Zündhölzer, die auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können; d) Wachszündhölzer sind Zündhölzer, die sowohl auf einer vorbereiteten als auch auf einer festen Oberfläche durch Reibung entzündet werden können. 3.3-9 286 288 289 290 291 292 293 295 Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Kennzeichnung und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung eine entsprechende Kennzeichnung und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind. Diese Eintragungen gelten für Rettungsmittel, wie Rettungsinseln oder -flöße, Auftriebshilfen und selbstaufblasende Rutschen. Die UN-Nummer 2990 gilt für selbstaufblasende Rettungsmittel, die UNNummer 3072 für nicht selbstaufblasende Rettungsmittel. Rettungsmittel dürfen enthalten: a) Signalkörper (Klasse 1), die Rauch- und Leuchtkugeln enthalten dürfen und die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen; b) nur die UN-Nummer 2990 darf Patronen ­ Antriebseinrichtungen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S ­ für den Selbstaufblas-Mechanismus enthalten, vorausgesetzt die Explosivstoffmenge je Rettungsmittel ist nicht größer als 3,2 g; c) verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3; d) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9); e) Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder Reparaturausrüstungen, die geringe Mengen gefährlicher Güter enthalten (z.B. Stoffe der Klasse 3, 4.1, 5.2, 8 oder 9), oder f) Zündhölzer, überall zündbar, die in Verpackungen eingesetzt sind, die sie vor einer unbeabsichtigten Auslösung schützen. Rettungsmittel, die in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als verdichtete oder verflüssigte Gase der Klasse 2 Gruppe A oder O in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die ausschließlich zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. 296 298 300 (gestrichen) Fischmehl, Fischabfälle und Krillmehl dürfen nicht verladen werden, wenn die Temperatur zum Zeitpunkt des Verladens mehr als 35 °C oder 5 °C mehr als die Umgebungstemperatur beträgt, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist. Begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.2. Die Gefäße müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist. Diese Eintragung darf nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden, die Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden. Diese Stoffe unterliegen in Konzentrationen von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften des ADR. Diese Eintragung darf nur für Stoffe verwendet werden, die bei den Prüfungen gemäß Prüfreihen 1 und 2 der Klasse 1 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I) keine explosiven Eigenschaften der Klasse 1 aufweisen. Diese Eintragung darf nur für einheitliche Gemische verwendet werden, die Ammoniumnitrat als Hauptbestandteil innerhalb der folgenden Grenzwerte enthalten: a) mindestens 90 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,2 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, und gegebenenfalls mit beigefügten anorganischen Stoffen, die in Bezug auf Ammoniumnitrat inert sind; oder b) weniger als 90 %, aber mehr als 70 % Ammoniumnitrat mit anderen anorganischen Stoffen oder mehr als 80 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Calciumcarbonat und/oder Dolomit und/oder mineralisches Calciumsulfat sowie mit höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent; oder c) Düngemittel auf Ammoniumnitrat-Basis des Stickstofftyps, die Gemische von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat mit mehr als 45 %, aber weniger als 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % Gesamtmenge brennbarer/organischer Stoffe, ausgedrückt als Kohlenstoff-Äquivalent, enthalten, so dass die Summe der prozentualen Zusammensetzung von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat 70 % überschreitet. 302 303 304 305 306 307 3.3-10 309 Diese Eintragung gilt für nicht sensibilisierte Emulsionen, Suspensionen und Gele, die sich hauptsächlich aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat und einem Brennstoff zusammensetzen und die für die Herstellung eines Sprengstoffs Typ E nach einer zwingenden Vorbehandlung vor der Verwendung bestimmt sind. Das Gemisch für Emulsionen hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 8 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Emulgator, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden. Das Gemisch für Suspensionen und Gele hat typischerweise folgende Zusammensetzung: 60 bis 85 % Ammoniumnitrat, 0 bis 5 % Natrium- oder Kaliumperchlorat, 0 bis 17 % Hexaminnitrat oder Monomethylaminnitrat, 5 bis 30 % Wasser, 2 bis 15 % Brennstoff, 0,5 bis 4 % Verdickungsmittel, 0 bis 10 % lösliche Flammenunterdrücker sowie Spurenzusätze. Ammoniumnitrat darf teilweise durch andere anorganische Nitratsalze ersetzt werden. Diese Stoffe müssen die Prüfreihen 8 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 18 bestehen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. 310 Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, wenn a) die Zellen und Batterien in einem Fass aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus Metall, Kunststoff oder Holz als Außenverpackung befördert werden, welche den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht; und b) jede Zelle und jede Batterie einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt ist und durch ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial umgeben ist. Die Stoffe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I unter dieser Eintragung befördert werden. Die Verpackung muss sicherstellen, dass der Prozentsatz des Lösungsmittels zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung unter den in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegten Wert fällt. (bleibt offen) (gestrichen) a) Diese Stoffe neigen bei erhöhten Temperaturen zur exothermen Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme oder durch Unreinheiten (d.h. pulverförmige Metalle (Eisen, Mangan, Kobalt, Magnesium) und ihre Verbindungen) ausgelöst werden. b) Während der Beförderung dürfen diese Stoffe keiner direkten Sonneneinstrahlung und keinen Wärmequellen ausgesetzt sein und müssen an ausreichend belüfteten Stellen abgestellt sein. Diese Eintragung darf nicht für Stoffe der Klasse 6.1 verwendet werden, welche den in Absatz 2.2.61.1.8 beschriebenen Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen für die Verpackungsgruppe I entsprechen. Diese Eintragung gilt nur für Calciumhypochlorit, trocken, das in Form nicht krümelnder Tabletten befördert wird. «Spaltbar, freigestellt» gilt nur für Versandstücke, die dem Unterabschnitt 6.4.11.2 entsprechen. Für Zwecke der Dokumentation ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung zu ergänzen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.8). Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch der Verdacht besteht, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A und für eine Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 entsprechen, muss im Beförderungspapier der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden. Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR. (gestrichen) Bei diesen Speichersystemen ist immer davon auszugehen, dass sie Wasserstoff enthalten. Diese Güter sind, wenn sie in Form nicht krümelnder Tabletten befördert werden, der Verpackungsgruppe III zugeordnet. (bleibt offen) 3.3-11 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 325 326 327 Dieser Stoff muss in Konzentrationen von höchstens 99 % stabilisiert werden. Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-Nummer 2978 zuzuordnen. Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen. Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 02 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen nicht in geschlossenen Containern befördert werden. 328 Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt. Brennstoffzellen-Kartuschen, die in ein BrennstoffzellenSystem eingebaut oder Bestandteil eines solchen Systems sind, gelten als Brennstoffzellen in Ausrüstungen. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Gegenstand, in dem Brennstoff gespeichert wird, der über ein oder mehrere Ventile in die Brennstoffzelle abgegeben wird, welche die Abgabe von Brennstoff in die Brennstoffzelle steuern. Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich solche, die in Ausrüstungen enthalten sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird. Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, bei denen flüssige Stoffe als Brennstoffe verwendet werden, müssen einer Innendruckprüfung bei einem Druck von 100 kPa (Überdruck) unterzogen werden, ohne dass es zu einer Undichtheit kommt. Mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und die der Sondervorschrift 339 entsprechen, muss für jede Bauart von Brennstoffzellen-Kartuschen nachgewiesen werden, dass sie einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in der Ausrichtung, die mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem Versagen des Umschließungssystems führt, standhalten, ohne dass es zu einem Freiwerden des Inhalts kommt. Wenn Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien im Brennstoffzellen-System enthalten sind, muss die Sendung unter dieser Eintragung und unter der jeweils geeigneten Eintragung UN 3091 LITHIUMMETALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN versandt werden. 329 330 331 332 333 (bleibt offen) (gestrichen) (bleibt offen) Magnesiumnitrat-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und anderen Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen. Eine Brennstoffzellen-Kartusche darf einen Aktivator enthalten, vorausgesetzt, dieser ist mit zwei voneinander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtigte Mischung mit dem Brennstoff verhindern. Gemische fester Stoffe, die nicht den Vorschriften des ADR unterliegen, und umweltgefährdender flüssiger oder fester Stoffe sind der UN-Nummer 3077 zuzuordnen und dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung, des Fahrzeugs oder Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jedes Fahrzeug oder jeder Container muss bei der Verwendung für die Beförderung in loser Schüttung flüssigkeitsdicht sein. Wenn zum Zeitpunkt des Verladens des Gemisches oder des Verschließens der Verpackung, des Fahrzeugs oder Containers freie Flüssigkeit sichtbar ist, ist das Gemisch der UN-Nummer 3082 zuzuordnen. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten umweltgefährdenden flüssigen Stoffes enthalten, wobei das Päckchen oder der Gegenstand jedoch keine freie Flüssigkeit enthalten darf, oder die weniger als 10 g eines umweltgefährdenden festen Stoffes enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. 334 335 3.3-12 336 337 Ein einzelnes Versandstück mit nicht brennbaren festen LSA-II- oder LSA-III-Stoffen darf bei Beförderung als Luftfracht höchstens eine Aktivität von 3000 A2 aufweisen. Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen bei Beförderung als Luftfracht höchstens folgende Aktivitäten aufweisen: a) bei gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen: wie für das Versandstückmuster zugelassen und im Zulassungszeugnis festgelegt; b) bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form: 3000 A1 oder 100000 A2, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, oder c) bei allen anderen radioaktiven Stoffen: 3000 A2. Jede Brennstoffzellen-Kartusche, die unter dieser Eintragung befördert wird und für die Aufnahme eines verflüssigten entzündbaren Gases ausgelegt ist, muss folgenden Vorschriften entsprechen: a) sie muss in der Lage sein, einem Druck standzuhalten, der mindestens dem Zweifachen des Gleichgewichtsdrucks des Inhalts bei 55 °C entspricht, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt; b) sie darf höchstens 200 ml verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, dessen Dampfdruck bei 55 °C 1000 kPa nicht übersteigen darf, und c) sie muss die in Unterabschnitt 6.2.6.3.1 beschriebene Prüfung in einem Heißwasserbad bestehen. Brennstoffzellen-Kartuschen, die Wasserstoff in einem Metallhydrid enthalten und unter dieser Eintragung befördert werden, müssen einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 120 ml haben. Der Druck in der Brennstoffzellen-Kartusche darf bei 55 °C 5 MPa nicht überschreiten. Das Baumuster muss einem Druck standhalten, der dem zweifachen Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 °C oder dem um 200 kPa erhöhten Auslegungsdruck der Kartusche bei 55 °C entspricht, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist, ohne dass es zu einer Undichtheit oder einem Zerbersten kommt. Der Druck, bei dem diese Prüfung durchgeführt wird, ist in der Freifallprüfung und der Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung als «Mindestberstdruck des Gehäuses» bezeichnet. Brennstoffzellen-Kartuschen müssen nach den vom Hersteller vorgegebenen Verfahren befüllt werden. Der Hersteller muss für jede Brennstoffzellen-Kartusche folgende Informationen zur Verfügung stellen: a) vor der ersten Befüllung und vor der Wiederbefüllung der Brennstoffzellen-Kartusche durchzuführende Prüfverfahren; b) zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen und potenzielle Gefahren; c) Methode für die Bestimmung, wann der nominale Fassungsraum erreicht ist; d) minimaler und maximaler Druckbereich; e) minimaler und maximaler Temperaturbereich und f) sonstige Vorschriften, die bei der ersten Befüllung und der Wiederbefüllung einzuhalten sind, einschließlich der Art der für die erste Befüllung und die Wiederbefüllung zu verwendenden Ausrüstung. Die Brennstoffzellen-Kartuschen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten von Brennstoff verhindert wird. Jedes Kartuschen-Baumuster, einschließlich Kartuschen, die Bestandteil einer Brennstoffzelle sind, muss folgenden Prüfungen erfolgreich unterzogen werden: Freifallprüfung Eine Freifallprüfung aus 1,8 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche in vier verschiedenen Ausrichtungen: a) vertikal auf das Ende, welches das Absperrventil enthält; b) vertikal auf das Ende, welches dem Absperrventil gegenüber liegt; c) horizontal auf eine nach oben zeigende Stahlspitze mit einem Durchmesser von 38 mm und d) in einem 45°-Winkel auf das Ende, welches das Absperrventil enthält. Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit festgestellt werden, wenn die Kartusche bis zu ihrem nominalen Fülldruck aufgeladen wird. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss anschließend bis zur Zerstörung hydrostatisch unter Druck gesetzt werden. Der aufgezeichnete Berstdruck muss 85 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses überschreiten. Brandprüfung Eine Brennstoffzellen-Kartusche, die bis zum nominalen Fassungsraum mit Wasserstoff gefüllt ist, muss einer Brandprüfung unter Flammeneinschluss unterzogen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster, das eine eingebaute Lüftungseinrichtung enthalten darf, die Brandprüfung bestanden hat, wenn: 3.3-13 338 339 a) der innere Druck ohne Zerbersten der Kartusche auf 0 bar Überdruck entlastet wird oder b) die Kartusche dem Brand ohne Zerbersten mindestens 20 Minuten standhält. Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Auslegungsbeanspruchungsgrenzwerte einer Brennstoffzellen-Kartusche während der Verwendung nicht überschritten werden. Die Brennstoffzellen-Kartusche muss zyklisch von höchstens 5 % des nominalen Wasserstofffassungsraums auf mindestens 95 % des nominalen Wasserstofffassungsraums aufgefüllt und auf höchstens 5 % des nominalen Wasserstofffassungsraums entleert werden. Bei der Befüllung muss der nominale Fülldruck verwendet werden, und die Temperaturen müssen innerhalb des Betriebstemperaturbereichs liegen. Die zyklische Befüllung und Entleerung muss mindestens 100 Mal durchgeführt werden. Nach der zyklischen Prüfung muss die Brennstoffzellen-Kartusche aufgefüllt und das durch die Kartusche verdrängte Wasservolumen gemessen werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Kartuschen-Baumuster die Prüfung der zyklischen Wasserstoffbefüllung und -entleerung bestanden hat, wenn das Wasservolumen, das durch die der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche verdrängt wird, nicht das Wasservolumen überschreitet, das von einer nicht der zyklischen Befüllung und Entleerung unterzogenen Kartusche, die zu 95 % ihres nominalen Fassungsraums aufgefüllt und zu 75 % des Mindestberstdrucks des Gehäuses unter Druck gesetzt ist, verdrängt wird. Produktionsdichtheitsprüfung Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss, während sie mit ihrem nominalen Fülldruck unter Druck gesetzt ist, bei 15 °C ± 5 °C auf Undichtheiten geprüft werden. Beim Aufbringen einer Seifenlösung oder anderer gleichwertiger Mittel auf allen möglichen Undichtheitspunkten darf keine Undichtheit festgestellt werden. Jede Brennstoffzellen-Kartusche muss dauerhaft mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein: a) dem nominalen Fülldruck in MPa; b) der vom Hersteller vergebenen Seriennummer der Brennstoffzellen-Kartusche oder einer einmal vergebenen Identifizierungsnummer und c) dem auf der höchsten Lebensdauer basierenden Ablaufdatum (Angabe des Jahres in vier Ziffern, des Monats in zwei Ziffern). 340 Chemie-Testsätze, Erste-Hilfe-Ausrüstungen und Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, die gefährliche Stoffe in Innenverpackungen in Mengen enthalten, welche die für einzelne Stoffe anwendbaren, in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b festgelegten Mengengrenzwerte für freigestellte Mengen nicht überschreiten, dürfen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.5 befördert werden. Obwohl Stoffe der Klasse 5.2 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b nicht als freigestellte Mengen zugelassen sind, sind sie in solchen Testsätzen, Ausrüstungen oder Systemen zugelassen und dem Code E 2 zugeordnet (siehe Unterabschnitt 3.5.1.2). (bleibt offen) Innengefäße aus Glas (wie Ampullen oder Kapseln), die nur für die Verwendung in Sterilisationsgeräten vorgesehen sind, dürfen, wenn sie weniger als 30 ml Ethylenoxid je Innenverpackung und höchstens 300 ml je Außenverpackung enthalten, unabhängig von der Angabe «E 0» in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 befördert werden, vorausgesetzt: a) nach dem Befüllen wurde für jedes Innengefäß aus Glas die Dichtheit festgestellt, indem das Innengefäß aus Glas in ein Heißwasserbad mit einer Temperatur und für eine Dauer eingesetzt wird, die ausreichend sind, um sicherzustellen, dass ein Innendruck erreicht wird, der dem Dampfdruck von Ethylenoxid bei 55 °C entspricht. Innengefäße aus Glas, die bei dieser Prüfung Anzeichen für eine Undichtheit, eine Verformung oder einen anderen Mangel liefern, dürfen nicht nach dieser Sondervorschrift befördert werden; b) zusätzlich zu der in Abschnitt 3.5.2 vorgeschriebenen Verpackung wird jedes Innengefäß aus Glas in einen dichten Kunststoffsack eingesetzt, der mit Ethylenoxid verträglich und in der Lage ist, den Inhalt im Fall eines Bruchs oder einer Undichtheit des Innengefäßes aus Glas aufzunehmen, und c) jedes Innengefäß aus Glas ist durch Mittel (z.B. Schutzhülsen oder Polsterung) geschützt, die ein Durchstoßen des Kunststoffsacks im Fall einer Beschädigung der Verpackung (z.B. durch Zerdrücken) verhindern. Diese Eintragung gilt für Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, so dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können. Die zugeordnete Verpackungsgruppe muss anhand der Gefahr der Entzündbarkeit und der Gefahr beim Einatmen nach dem Gefahrengrad bestimmt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden. 341 342 343 344 3.3-14 345 Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Außenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoß zu schützen. Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material aufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR. Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Ergebnisse der Prüfreihe 6 d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I gezeigt haben, dass alle aus der Funktion herrührenden Gefahren auf das Innere des Versandstücks beschränkt bleiben. Batterien, die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein. Gemische eines Hypochlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. UN 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8. Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. Ammoniumchlorat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. Ammoniumchlorit und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. Ammoniumpermanganat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. Dieser Stoff ist beim Einatmen giftig. Sauerstoffflaschen für Notfallzwecke, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen eingebaute Auslösekartuschen (Kartusche mit Antriebseinrichtung der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe C oder S) enthalten, ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge der deflagrierenden (antreibenden) explosiven Stoffe je Sauerstoffflasche überschreitet nicht 3,2 g. Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen versehen sein. Metallhydrid-Speichersystem(e), die in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen oder in einbaufertigen Teilen eingebaut sind oder für einen Einbau in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen vorgesehen sind, müssen vor der Annahme zur Beförderung von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes1) zugelassen werden. Das Beförderungspapier muss die Angabe enthalten, dass das Versandstück von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes1) zugelassen wurde, oder jede Sendung muss durch eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes1) begleitet werden. Roherdöl, das Schwefelwasserstoff in ausreichender Konzentration enthält, so dass die vom Roherdöl entwickelten Dämpfe eine Gefahr beim Einatmen darstellen können, muss unter der Eintragung UN 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG versandt werden. Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin darf der Klasse 3 und der UN-Nummer 3064 zugeordnet werden, vorausgesetzt, alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P 300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 werden erfüllt. Nitroglycerin, Lösung in Alkohol mit mehr als 1 %, aber höchstens 5 % Nitroglycerin muss der Klasse 1 und der UN-Nummer 0144 zugeordnet werden, wenn nicht alle Vorschriften der Verpackungsanweisung P 300 des Unterabschnitts 4.1.4.1 erfüllt werden. Fahrzeuge, die nur durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug zugeordnet werden. 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 359 360 1) Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADR, muss die Zulassung von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR anerkannt werden. 3.3-15 361 Diese Eintragung gilt für Doppelschicht-Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh. Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von höchstens 0,3 Wh unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Unter Energiespeicherkapazität versteht man die aus der Nennspannung und Nennkapazität errechnete Energie, die von dem Kondensator gespeichert wird. Alle Kondensatoren, für die diese Eintragung anwendbar ist, einschließlich Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, welcher nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen: a) Kondensatoren, die nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen in ungeladenem Zustand befördert werden. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen entweder in ungeladenem Zustand befördert werden oder gegen Kurzschluss geschützt sein; b) Jeder Kondensator muss gegen die potenzielle Gefahr eines Kurzschlusses während der Beförderung wie folgt geschützt sein: (i) wenn die Energiespeicherkapazität eines Kondensators höchstens 10 Wh beträgt oder wenn die Energiespeicherkapazität jedes Kondensators in einem Modul höchstens 10 Wh beträgt, muss der Kondensator oder das Modul gegen Kurzschluss geschützt sein oder mit einem Metallbügel ausgestattet sein, der die Pole miteinander verbindet; und (ii) wenn die Energiespeicherkapazität eines Kondensators oder eines Kondensators in einem Modul mehr als 10 Wh beträgt, muss der Kondensator oder das Modul mit einem Metallbügel ausgestattet sein, der die Pole miteinander verbindet; c) Kondensatoren, die gefährliche Güter enthalten, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Druckunterschied von 95 kPa standhalten; d) Kondensatoren müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie den Druck, der sich bei der Verwendung aufbauen kann, über ein Ventil oder über eine Sollbruchstelle im Kondensatorgehäuse sicher abbauen. Die bei der Entlüftung eventuell freiwerdende Flüssigkeit muss durch die Verpackung oder die Ausrüstung, in die der Kondensator eingebaut ist, zurückgehalten werden; und e) Kondensatoren müssen mit der Energiespeicherkapazität in Wh gekennzeichnet sein. Kondensatoren, die einen Elektrolyt enthalten, der den Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse entspricht, einschließlich Kondensatoren in Ausrüstungen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten und eine Energiespeicherkapazität von höchstens 10 Wh haben, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn sie in der Lage sind, in unverpacktem Zustand einer Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe auf eine unnachgiebige Oberfläche ohne Verlust von Inhalt standzuhalten. Kondensatoren, die einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, nicht in Ausrüstungen eingebaut sind und eine Energiespeicherkapazität von mehr als 10 Wh haben, unterliegen den Vorschriften des ADR. Kondensatoren, die in Ausrüstungen eingebaut sind und einen den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Ausrüstung ist in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist; die Außenverpackung muss außerdem so gebaut sein, dass ein unbeabsichtigter Betrieb der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die Kondensatoren durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt werden. Bem. Kondensatoren, die auf Grund ihrer Auslegung eine Endspannung aufrecht erhalten (z.B. asymmetrische Kondensatoren) fallen nicht unter diese Eintragung. 362 (bleibt offen) 3.3-16 363 Diese Eintragung gilt auch für flüssige Brennstoffe, ausgenommen solche, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 a) oder b) freigestellt sind, in größeren als den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebenen Mengen in Umschließungsmitteln, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen (z.B. Generatoren, Kompressoren, Heizvorrichtungen usw.) als Teil ihres ursprünglichen Baumusters sind. Sie unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt werden: a) die Umschließungsmittel entsprechen den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes2); b) alle Ventile oder Öffnungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) in den Umschließungsmitteln, die gefährliche Güter enthalten, sind während der Beförderung geschlossen; c) die Maschine oder das Gerät ist so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und ist durch Mittel gesichert, welche die Maschine oder das Gerät so fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden; d) wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 60 Litern, aber höchstens 450 Litern hat, ist die Maschine oder das Gerät an einer Außenseite gemäß Abschnitt 5.2.2 bezettelt, und wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1500 Litern hat, ist die Maschine oder das Gerät an allen vier Außenseiten gemäß Abschnitt 5.2.2 bezettelt, und e) wenn das Umschließungsmittel einen Fassungsraum von mehr als 1500 Litern hat, ist die Maschine oder das Gerät an allen vier Außenseiten gemäß Absatz 5.3.1.1.1 mit Großzetteln (Placards) versehen, es gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.4.1 und im Beförderungspapier ist zusätzlich vermerkt: «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363». Dieser Gegenstand darf unter den Vorschriften des Kapitels 3.4 nur dann befördert werden, wenn das versandfertige Versandstück in der Lage ist, die Prüfreihe 6 d) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde erfolgreich zu bestehen. Für hergestellte Instrumente und Gegenstände, die Quecksilber enthalten, siehe UN-Nummer 3506. Hergestellte Instrumente und Gegenstände, die höchstens 1 kg Quecksilber enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. 364 365 366 367­ (bleibt offen) 499 500 501 502 503 504 (gestrichen) Naphthalen, geschmolzen, siehe UN-Nummer 2304. UN 2006 Kunststoff auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g., und UN 2002 Zelluloid, Abfall, sind Stoffe der Klasse 4.2. Phosphor, weiß, geschmolzen, siehe UN-Nummer 2447. UN 1847 Kaliumsulfid, hydratisiert mit mindestens 30 % Kristallwasser, UN 1849 Natriumsulfid, hydratisiert mit mindestens 30 % Kristallwasser, und UN 2949 Natriumhydrogensulfid, hydratisiert mit mindestens 25 % Kristallwasser, sind Stoffe der Klasse 8. UN 2004 Magnesiumdiamid ist ein Stoff der Klasse 4.2. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetalllegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2. UN 1869 Magnesium oder UN 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets, Späne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1. 507 508 509 UN 3048 Aluminiumphosphid-Pestizide mit Zusätzen zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen sind Stoffe der Klasse 6.1. UN 1871 Titanhydrid und UN 1437 Zirkoniumhydrid sind Stoffe der Klasse 4.1. UN 2870 Aluminiumborhydrid ist ein Stoff der Klasse 4.2. UN 1908 Chloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8. 505 506 2) Zum Beispiel in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86). 3.3-17 510 511 UN 1755 Chromsäure, Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8. UN 1625 Quecksilber(II)nitrat, UN 1627 Quecksilber(I)nitrat und UN 2727 Thalliumnitrat sind Stoffe der Klasse 6.1. Thoriumnitrat, fest, Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranylnitrat, fest, sind Stoffe der Klasse 7. UN 1730 Antimonpentachlorid, flüssig, UN 1731 Antimonpentachlorid, Lösung, UN 1732 Antimonpentafluorid und UN 1733 Antimontrichlorid sind Stoffe der Klasse 8. UN 0224 Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser, ist ein Stoff der Klasse 1. UN 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser, ist ein Stoff der Klasse 4.1. UN 1854 Bariumlegierungen, pyrophor, sind Stoffe der Klasse 4.2. UN 1445 Bariumchlorat, fest, UN 1446 Bariumnitrat, UN 1447 Bariumperchlorat, fest, UN 1448 Bariumpermanganat, UN 1449 Bariumperoxid, UN 2719 Bariumbromat, UN 2741 Bariumhypochlorit mit mehr als 22 % aktivem Chlor, UN 3405 Bariumchlorat, Lösung, und UN 3406 Bariumperchlorat, Lösung, sind Stoffe der Klasse 5.1. UN 1565 Bariumcyanid und UN 1884 Bariumoxid sind Stoffe der Klasse 6.1. UN 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1. UN 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, und UN 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, sind Stoffe der Klasse 2. UN 1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch, ist ein Stoff der Klasse 2. UN 1690 Natriumfluorid, fest, UN 1812 Kaliumfluorid, fest, UN 2505 Ammoniumfluorid, UN 2674 Natriumfluorosilicat, UN 2856 Fluorosilicate, n.a.g., UN 3415 Natriumfluorid, Lösung, und UN 3422 Kaliumfluorid, Lösung, sind Stoffe der Klasse 6.1. UN 1463 Chromtrioxid, wasserfrei, (Chromsäure, fest) ist ein Stoff der Klasse 5.1. UN 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2. UN 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, ist ein Stoff der Klasse 2. Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1. UN 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% reiner Säure, ist ein Stoff der Klasse 5.1. Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure, oder Gemische von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen. UN 1382 Wasserfreies Kaliumsulfid und UN 1385 Wasserfreies Natriumsulfid sowie deren Hydrate mit weniger als 30 % Kristallwasser sowie UN 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 4.2. UN 2858 Fertigwaren aus Zirkonium mit einer Dicke von mindestens 18 µm sind Stoffe der Klasse 4.1. Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 30 % sind der Verpackungsgruppe I, mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 3 % bis 30 % der Verpackungsgruppe II und mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 0,3 % bis 3 % der Verpackungsgruppe III zuzuordnen. UN 2000 Zelluloid ist der Klasse 4.1 zugeordnet. (bleibt offen) UN 1353 Fasern und Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig, sind Gegenstände der Klasse 4.1. UN 0135 Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung, ist ein Stoff der Klasse 1. Quecksilber(I)chlorid (Calomel) ist ein Stoff der Klasse 9 (UN-Nummer 3077). UN 3293 Hydrazin, wässerige Lösung mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin, ist ein Stoff der Klasse 6.1. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Klasse 1 (siehe UN-Nummer 0340 oder 0342) oder der Klasse 4.1. UN 2672 Ammoniaklösung mit mindestens 10 % und höchstens 35 % Ammoniak ist ein Stoff der Klasse 8. 512 513 514 515 516 517 518 519 520 521 522 523 524 525 526 527 528 529 530 531 532 3.3-18 533 534 UN 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, ist ein Stoff der Klasse 3. Formaldehydlösungen, nicht entzündbar, mit weniger als 25 % Formaldehyd, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Obwohl Benzin unter gewissen klimatischen Bedingungen bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muss es einem Stoff gleichgestellt bleiben, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,10 bar) hat. UN 1469 Bleinitrat, UN 1470 Bleiperchlorat, fest, und UN 3408 Bleiperchlorat, Lösung, sind Stoffe der Klasse 5.1. Naphthalen, fest, siehe UN-Nummer 1334. UN 2869 Titantrichlorid, Gemisch, nicht pyrophor, ist ein Stoff der Klasse 8. Schwefel (in festem Zustand) siehe UN-Nummer 1350. Lösungen von Isocyanaten mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1. UN 1326 Hafnium-Pulver, angefeuchtet, UN 1352 Titan-Pulver, angefeuchtet, oder UN 1358 ZirkoniumPulver, angefeuchtet, mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffe der Klasse 4.1. Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1. Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith ist ein Stoff dieser Eintragung. UN 1005 Ammoniak, wasserfrei, UN 3318 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 50 % Ammoniak, und UN 2073 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak, sind Stoffe der Klasse 2. Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. UN 1032 Dimethylamin, wasserfrei, UN 1036 Ethylamin, UN 1061 Methylamin, wasserfrei, und UN 1083 Trimethylamin, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2. UN 0401 Dipikrylsulfid, angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser, ist ein Stoff der Klasse 1. UN 2009 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen mit einer Dicke von weniger als 18 µm, ist ein Stoff der Klasse 4.2. Zirkonium, trocken, gerollter Draht, fertige Bleche oder Streifen mit einer Dicke von mindestens 254 µm, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. UN 2210 Maneb oder UN 2210 Manebzubereitungen in selbsterhitzungsfähiger Form sind Stoffe der Klasse 4.2. Chlorsilane, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C und darüber, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8. UN 1333 Cer in Platten, Barren oder Stangen ist ein Stoff der Klasse 4.1. Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3. Metalle und Metalllegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in Pulver- oder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. Diese Mischung von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert, darf unter Laborversuchsbedingungen (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20) weder unter Einschluss detonieren noch deflagrieren und soll auch im verdämmten Zustand weder beim Erhitzen noch infolge Sprengwirkung irgendwelche Explosionskräfte zeigen. Dieses Präparat (Zubereitung) muss thermisch stabil sein (Selbstzersetzungstemperatur 60 °C oder höher für ein Versandstück von 50 kg) und zur Desensibilisierung einen flüssigen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure verträglich ist. Präparate (Zubereitungen), die diesen Kriterien nicht entsprechen, gelten als Stoffe der Klasse 5.2 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 g)). Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. UN 2870 Aluminiumborhydrid oder UN 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2. Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. 535 536 537 538 539 540 541 542 543 544 545 546 547 548 549 550 551 552 553 554 555 3.3-19 556 Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die in Berührung mit Wasser weder entzündbare Gase in gefährlicher Menge entwickeln noch selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 3. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1. (gestrichen) Ein erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g., bei oder über 100 °C (einschließlich geschmolzener Metalle und geschmolzener Salze) und im Falle eines Stoffes, der einen Flammpunkt hat, bei einer Temperatur unter seinem Flammpunkt ist ein Stoff der Klasse 9 (UN-Nummer 3257). Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8. Die selbstentzündlichen metallorganischen Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2. Metallorganische Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3. UN 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8. UN 2443 Vanadiumoxytrichlorid, UN 2444 Vanadiumtetrachlorid und UN 2475 Vanadiumtrichlorid sind Stoffe der Klasse 8. Dieser Eintragung sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus ärztlicher/tierärztlicher Behandlung von Menschen/Tieren oder aus biologischer Forschung stammen und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sie Stoffe der Klasse 6.2 enthalten. Dekontaminierte klinische oder aus biologischer Forschung stammende Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. UN 2030 Hydrazin, wässerige Lösung mit mehr als 37 Masse-% Hydrazin, ist ein Stoff der Klasse 8. (gestrichen) Bariumazid mit einem Wassergehalt unter dem vorgeschriebenen Grenzwert ist der Klasse 1 UNNummer 0224 zugeordnet. 557 558 559 560 561 562 563 564 565 566 567 568 569­ (bleibt offen) 579 580 Tankfahrzeuge, Spezialfahrzeuge und besonders ausgerüstete Fahrzeuge für die Beförderung in loser Schüttung müssen an beiden Seiten und hinten mit dem Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 versehen sein. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialcontainer und besonders ausgerüstete Container für die Beförderung in loser Schüttung müssen an allen vier Seiten mit diesem Kennzeichen versehen sein. Diese Eintragung umfasst Gemische von Methylacetylen und Propadien mit Kohlenwasserstoffen, die als: Gemisch P 1 höchstens 63 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 24 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 14 Vol.-% betragen muss; Gemisch P 2 höchstens 48 Vol.-% Methylacetylen und Propadien und höchstens 50 Vol.-% Propan und Propen enthalten, wobei der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 mindestens 5 Vol.-% betragen muss; sowie Gemische von Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen. Um den Vorschriften für die Eintragungen im Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1) zu entsprechen, darf anstelle der technischen Benennung gegebenenfalls die Benennung «Gemisch P 1» oder «Gemisch P 2» verwendet werden. 581 3.3-20 582 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische von Gasen mit der Bezeichnung R ..., die als: Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,3 MPa (13 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) entspricht; Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,9 MPa (19 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) entspricht; Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3 MPa (30 bar) und bei 50 °C eine Dichte haben, die mindestens der von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) entspricht. Bem. Trichlorfluormethan (Kältemittel R 11), 1,1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113), 1,1,1Trichlor-2,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 113a), 1-Chlor-1,2,2-trifluorethan (Kältemittel R 133) und 1-Chlor-1,1,2-trifluorethan (Kältemittel R 133b) sind keine Stoffe der Klasse 2. Sie können jedoch Bestandteil der Gemische F 1 bis F 3 sein. Um den Vorschriften für die Eintragungen im Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1) zu entsprechen, darf anstelle der technischen Benennung gegebenenfalls die Benennung «Gemisch F 1», «Gemisch F 2» oder «Gemisch F 3» verwendet werden. 583 Diese Eintragung umfasst unter anderem Gemische, die als Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben, Gemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben, Gemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben, Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,495 kg/l haben, Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,1 MPa (21 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,485 kg/l haben, Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben, Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben, Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,450 kg/l haben, Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 3,1 MPa (31 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,440 kg/l haben. Um den Vorschriften für die Eintragungen im Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1) zu entsprechen, darf anstelle der technischen Benennung gegebenenfalls die Benennung ­ «Gemisch A» oder «Butan», ­ «Gemisch A 01» oder «Butan», ­ «Gemisch A 02» oder «Butan», ­ «Gemisch A 0» oder «Butan», ­ «Gemisch A 1», ­ «Gemisch B 1», ­ «Gemisch B 2», ­ «Gemisch B», ­ «Gemisch C» oder «Propan» verwendet werden. Bei Beförderungen in Tanks dürfen die Handelsnamen «Butan» und «Propan» nur als Zusatz verwendet werden. 3.3-21 584 Dieses Gas unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn: ­ es im gasförmigen Zustand höchstens 0,5 % Luft enthält; ­ es in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von Fehlern sind, die ihre Festigkeit verringern könnten; ­ die Dichtheit des Verschlusses der Kapsel sichergestellt ist; ­ eine Kapsel höchstens 25 g dieses Gases enthält und 3 ­ eine Kapsel höchstens 0,75 g dieses Gases je cm Fassungsraum enthält. Zinnober unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuss enthalten. Hafnium-, Titan- und Zirkonium-Pulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 53 µm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von mindestens 840 µm, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Bariumstearat und Bariumtitanat unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Aluminiumbromid und Aluminiumchlorid in fester hydratisierter Form unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. (gestrichen) Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Säure unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere ortsbewegliche Tanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die diesen Stoff enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Dieses Gas, das für die Kühlung von z.B. medizinischen oder biologischen Proben verwendet wird, unterliegt mit Ausnahme des Abschnitts 5.5.3 nicht den Vorschriften des ADR, wenn es in doppelwandigen Gefäßen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 203 Vorschriften für offene Kryo-Behälter Absatz (6) entsprechen, enthalten ist. Folgende Gegenstände, die nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und befüllt und in einer starken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: ­ UN 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind; ­ UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen überdimensioniert sind. Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren (z.B. Cadmiumstearat), unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Essigsäure, Lösungen mit höchstens 10 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: a) Neue Batterien, wenn: ­ sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; ­ sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.B. auf Paletten gestapelt; ­ sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; ­ sie gegen Kurzschluss gesichert sind. b) Gebrauchte Batterien, wenn: ­ ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; ­ sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.B. auf Paletten gestapelt; ­ sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; ­ sie gegen Kurzschluss gesichert sind. «Gebrauchte Batterien» sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden. (gestrichen) Vanadiumpentoxid, geschmolzen und erstarrt, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. 585 586 587 588 589 590 591 592 593 594 596 597 598 599 600 3.3-22 601 Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem und gelbem Phosphor sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen. Cyanwasserstoff, wasserfrei, der der Beschreibung für die UN-Nummer 1051 oder 1614 nicht entspricht, ist zur Beförderung nicht zugelassen. Cyanwasserstoff (Blausäure) mit weniger als 3 % Wasser ist stabil, wenn der pH-Wert 2,5 0,5 beträgt und die Flüssigkeit klar und farblos ist. (gestrichen) (gestrichen) (gestrichen) Gemische von Kaliumnitrat und Natriumnitrit mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen. (gestrichen) Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen, ist zur Beförderung nicht zugelassen. Dieser Stoff ist, wenn er mehr als 45 % Cyanwasserstoff enthält, nicht zur Beförderung zugelassen. Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als KohlenstoffÄquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1. (bleibt offen) Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Gemische von Chlorsäure mit irgendeinem flüssigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen. 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen, die nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.61.1 als sehr giftig gelten, zur Beförderung nicht zugelassen. (bleibt offen) Stoffe mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 % müssen die im Abschnitt 2.3.1 genannte Prüfung auf Ausschwitzen bestehen. Zusätzlich zum Sprengstofftyp ist auf dem Versandstück der Handelsname des Sprengstoffes anzugeben. 3 In Gefäßen mit Buta-1,2-dien darf die Sauerstoffkonzentration in der Gasphase höchstens 50 ml/m betragen. 602 603 604 605 606 607 608 609 610 611 612 613 614 615 616 617 618 619­ (bleibt offen) 622 623 UN 1829 Schwefeltrioxid muss durch Zusatz eines Inhibitors stabilisiert werden. Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf auch ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird auf 32,5 °C oder darüber gehalten. Bei der Beförderung dieses Stoffes ohne Inhibitor in Tanks bei einer Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C ist im Beförderungspapier anzugeben: «BEFÖRDERUNG BEI EINER MINDESTTEMPERATUR DES STOFFES VON 32,5 °C». Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit der Kennzeichnung «UN 1950 AEROSOLE» zu versehen. 625 626­ (bleibt offen) 631 632 633 Dieser Stoff gilt als selbstentzündlich (pyrophor). Versandstücke und Kleincontainer mit diesem Stoff sind mit folgender Kennzeichnung zu versehen: «VON ZÜNDQUELLEN FERNHALTEN». Diese Kennzeichnung muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. 3.3-23 634 635 (gestrichen) Versandstücke mit diesen Gegenständen müssen nur dann mit einem Gefahrzettel nach Muster 9 versehen werden, wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in einer Kiste oder anderen Mitteln eingeschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern. a) Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen können, dass die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle ­ je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist ­ fällt. b) Bei der Beförderung bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: (i) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b werden eingehalten; (ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; (iii) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung zu versehen: «GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN». Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen sind solche, die für Menschen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommen kann. Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden.3) Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, dieser UN-Nummer zugeordnete Stoffe zu befördern, es sei denn, dieser Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen dieser UN-Nummer sind geeignete Hinweise erforderlich, z.B.: «KÜHLEN AUF +2 °C/+4 °C» oder «BEFÖRDERUNG IN GEFRORENEM ZUSTAND» oder «NICHT GEFRIEREN». 636 637 638 639 640 Dieser Stoff ist ein mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandter Stoff (siehe Absatz 2.2.41.1.19). Siehe Unterabschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN-Nummer 1965 Bem. 2. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu unterschiedlichen Tankcodierungen für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: «Sondervorschrift 640X», wobei X der entsprechende Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden. 642 Sofern dies nicht im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.4.2 zugelassen ist, darf diese Eintragung der UNModellvorschriften nicht für die Beförderung von Düngemittellösung mit freiem Ammoniak verwendet werden. 3) Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14), in dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. 3.3-24 643 644 Gussasphalt unterliegt nicht den für die Klasse 9 geltenden Vorschriften. Für die Beförderung dieses Stoffes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert liegt zwischen 5 und 7, 2. die Lösung enthält keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt. Der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode darf nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung muss schriftlich in Form einer Klassifizierungsbestätigung (siehe Absatz 5.4.1.2.1 g)) erfolgen und mit einer unverwechselbaren Referenz versehen sein. Wenn die Zuordnung zu einer Unterklasse nach dem Verfahren des Absatzes 2.2.1.1.7.2 vorgenommen wird, kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die vorgegebene Klassifizierung auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 erzielten Prüfdaten überprüft wird. Wasserdampfaktivierte Kohle unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Die Beförderung von Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität mit höchstens 25 Masse-% reiner Säure unterliegt nur den folgenden Vorschriften: a) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen aus rostfreiem Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, der gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität dauerhaft korrosionsfest ist. b) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen mindestens einmal jährlich einer Sichtprüfung durch den Eigentümer unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind aufzuzeichnen und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Beschädigte Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks dürfen nicht befüllt werden. c) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen so befüllt werden, dass das Füllgut nicht verschüttet wird oder an der Außenseite anhaftet. d) Dichtungen und Verschlüsse müssen gegenüber Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität widerstandsfähig sein. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen durch den Verpacker und/oder den Befüller so dicht verschlossen werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Füllgut austritt. e) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 001), die die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.5, 4.1.1.6, 4.1.1.7 und 4.1.1.8 erfüllen, dürfen verwendet werden. Die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht. 645 646 647 648 Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. (gestrichen) Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, dürfen unter den Vorschriften der Verpackungsgruppe II befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UNNummer 1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie folgt verpackt und befördert werden: a) Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 002 oder Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 06 verpackt sein. b) Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein. c) Die Prüfung der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und Großpackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II durchgeführt werden. Die Prüfungen sind an Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) durchzuführen, die mit einer repräsentativen Probe der Abfälle versandfertig befüllt sind. d) Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Großcontainern ist zugelassen. Der Aufbau der Fahrzeuge oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet werden. 649 650 3.3-25 e) Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift befördert werden, muss dies gemäß Absatz 5.4.1.1.3 wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II, (D/E)» oder «UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II, (D/E)». 651 Die Sondervorschrift V 2 (1) ist nicht anwendbar, wenn die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit nicht höher ist als 4000 kg, vorausgesetzt die Nettoexplosivstoffmasse je Fahrzeug ist nicht höher als 3000 kg. Gefäße aus austenitischem rostfreien Stahl, Gefäße aus ferritischem und austenitischem Stahl (Duplexstahl) und geschweißte Titan-Gefäße, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, jedoch für die Verwendung als Treibstoffgefäße für Heißluftballons oder Heißluft-Luftschiffe nach nationalen Vorschriften für die Luftfahrt gebaut und zugelassen und vor dem 1. Juli 2004 in Betrieb gesetzt wurden (Datum der erstmaligen Prüfung), dürfen auf der Straße befördert werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den folgenden Vorschriften: a) die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 müssen erfüllt werden; b) die Auslegung und der Bau der Gefäße müssen von einer nationalen Luftfahrtbehörde für die Verwendung in der Luftfahrt zugelassen worden sein; c) in Abweichung zu Absatz 6.2.3.1.2 muss der Berechnungsdruck von einer verringerten höchsten Umgebungstemperatur von +40 °C abgeleitet werden; in diesem Fall: (i) dürfen die Flaschen in Abweichung zu Unterabschnitt 6.2.5.1 aus gewalztem und geglühtem kommerziell reinem Titan mit den Mindestanforderungen Rm > 450 MPa, A > 20 % (A = Dehnung nach Bruch) hergestellt werden; (ii) dürfen Gefäße aus austenitischem rostfreien Stahl und Gefäße aus ferritischem und austenitischem Stahl (Duplexstahl) mit einem Spannungswert bis höchstens 85 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) bei einem von einer verringerten höchsten Umgebungstemperatur von +40 °C abgeleiteten Berechnungsdruck verwendet werden; (iii) müssen die Gefäße mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, die einen nominalen Ansprechdruck von 26 bar hat; der Prüfdruck dieser Gefäße darf nicht geringer sein als 30 bar; d) wenn die Abweichungen des Absatzes c) nicht angewendet werden, müssen die Gefäße für eine Bezugstemperatur von 65 °C ausgelegt und mit Druckentlastungseinrichtungen mit einem von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes festgelegten nominalen Ansprechdruck ausgerüstet sein; e) der Hauptkörper der Gefäße muss mit einer äußeren wasserbeständigen Schutzschicht von mindestens 25 mm Dicke abgedeckt sein, die aus Hartschaum oder einem ähnlichen Werkstoff besteht; f) das Gefäß muss während der Beförderung in einem Verschlag oder einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung gut gesichert sein; g) die Gefäße müssen mit einem deutlichen und sichtbaren Zettel gekennzeichnet sein, auf dem angegeben ist, dass die Gefäße nur für die Verwendung in Heißluftballons und Heißluft-Luftschiffen zugelassen sind; h) die Betriebsdauer (ab dem Datum der erstmaligen Prüfung) darf 25 Jahre nicht überschreiten. Die Beförderung dieses Gases unterliegt in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, ­ die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften werden eingehalten; ­ die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die «Allgemeinen Verpackungsvorschriften» in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten; ­ die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt; ­ die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg und ­ jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1006» für Argon, verdichtet, «UN 1013» für Kohlendioxid, «UN 1046» für Helium, verdichtet, oder «UN 1066» für Stickstoff, verdichtet, gekennzeichnet; diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet. 652 653 3.3-26 654 Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt und gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Feuerzeuge mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P 003 verpackt sein. Darüber hinaus gelten folgende Vorschriften: ­ es dürfen nur starre Verpackungen mit einem höchsten Fassungsraum von 60 Litern verwendet werden; ­ die Verpackungen müssen mit Wasser oder einem anderen geeigneten Schutzwerkstoff befüllt werden, um eine Zündung zu verhindern; ­ unter normalen Beförderungsbedingungen müssen alle Zündeinrichtungen der Feuerzeuge vollständig durch den Schutzwerkstoff bedeckt sein; ­ die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern; ­ die Versandstücke dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder Containern befördert werden. Undichte oder stark verformte Feuerzeuge müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5 der Verpackungsanweisung P 002 des Unterabschnitts 4.1.4.1 gelten nicht für Abfall-Feuerzeuge. 655 Flaschen und ihre Verschlüsse, die nach der Richtlinie 97/23/EG4) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel 6.2 zu entsprechen, befördert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 unterzogen und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegte Frist zwischen den Prüfungen wird nicht überschritten. Der für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gemäß Richtlinie 97/23/EG angegebene Druck. (gestrichen) Diese Eintragung darf nur für den technisch reinen Stoff verwendet werden; für Gemische von Flüssiggas-Bestandteilen siehe UN 1965 oder UN 1075 in Verbindung mit Bem. 2 in Unterabschnitt 2.2.2.3. Die Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGE, die der Norm EN ISO 9994:2006 + A1:2008 «Feuerzeuge ­ Festlegungen für die Sicherheit» entsprechen, und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE unterliegt nur den Bedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis h), 3.4.2 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 30 kg), 3.4.3 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 20 kg), 3.4.11 und 3.4.12, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die gesamte Bruttomasse jedes Versandstücks ist nicht größer als 10 kg, b) die Bruttomasse solcher Versandstücke, die in einem Fahrzeug befördert werden, beträgt höchstens 100 kg und c) jede Außenverpackung ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1057 FEUERZEUGE» bzw. «UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE» gekennzeichnet. Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (9a) die Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 oder in Spalte (11) die Sondervorschrift für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks TP 7 zugeordnet ist und bei denen deshalb die im Dampfraum vorhandene Luft zu entfernen ist, dürfen nicht unter dieser UNNummer, sondern müssen unter ihren jeweiligen in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten UN-Nummern befördert werden. Bem. Siehe auch Absatz 2.2.2.1.7. 656 657 658 659 660 Bei der Beförderung von Gasspeichersystemen, die für den Einsatz in Kraftfahrzeugen ausgelegt sind und dieses Gas enthalten, müssen die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 sowie der Kapitel 5.2, 5.4 und 6.2 des ADR nicht angewendet werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt: 4) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55). 3.3-27 a) Die Gasspeichersysteme entsprechen den Vorschriften der jeweils zutreffenden ECE-Regelung Nr. 67 Revision 25), ECE-Regelung Nr. 110 Revision 16) oder ECE-Regelung Nr. 1157) oder der Verordnung (EG) Nr. 79/20098) in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 406/20109). b) Die Gasspeichersysteme sind dicht und weisen keine Zeichen äußerer Beschädigung auf, welche ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte. Bem. 1. Kriterien können der Norm ISO 11623:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederkehrende Prüfung von Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen (oder ISO DIS 19078 Gasflaschen ­ Prüfung der Flascheninstallation und Wiederholungsprüfung von Gashochdruck-Flaschen zum Mitführen für den Brennstoff bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen) entnommen werden. 2. Wenn die Gasspeichersysteme nicht dicht sind oder überfüllt sind oder Beschädigungen aufweisen, die ihre Sicherheit beeinträchtigen könnten, dürfen sie nur in Bergungsdruckgefäßen gemäß ADR befördert werden. c) Wenn das Gasspeichersystem mit mindestens zwei hintereinander eingebauten Ventilen ausgerüstet ist, müssen davon zwei Ventile so verschlossen sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. Wenn nur ein Ventil vorhanden oder funktionsfähig ist, müssen alle Öffnungen mit Ausnahme der Öffnung der Druckentlastungseinrichtung so verschlossen sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen gasdicht sind. d) Gasspeichersysteme müssen so befördert werden, dass eine Behinderung der Druckentlastungseinrichtung oder Beschädigungen der Ventile und aller übrigen unter Druck stehenden Teile der Gasspeichersysteme und ein unbeabsichtigtes Freiwerden des Gases unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Die Gasspeichersysteme müssen gegen Verrutschen, Rollen oder vertikale Bewegung gesichert sein. e) Gasspeichersysteme müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.8 a), b), c), d) oder e) entsprechen. f) Die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des Kapitels 5.2 müssen eingehalten werden. Sofern die Gasspeichersysteme in einer Handhabungseinrichtung befördert werden, müssen die Kennzeichnungen und Gefahrzettel auf der Handhabungseinrichtung angebracht werden. g) Dokumentation Jede Sendung, die nach dieser Sondervorschrift befördert wird, muss von einem Beförderungspapier begleitet werden, in dem mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: (i) die UN-Nummer des im Gasspeichersystem enthaltenen Gases, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden; (ii) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gases; (iii) die Nummer des Gefahrzettelmusters; (iv) die Anzahl der Gasspeichersysteme; (v) bei verflüssigten Gasen die Nettomasse in kg des Gases jedes Gasspeichersystems und bei verdichteten Gasen der nominale Fassungsraum in Liter jedes Gasspeichersystems, dem der nominale Betriebsdruck nachgestellt ist; (vi) der Name und die Adresse des Absenders und des Empfängers. 5) ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die: I. Genehmigung zur speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung). ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem). ECE-Regelung Nr. 115 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem). Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG. Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen. 6) 7) 8) 9) 3.3-28 Die Informationsbestandteile der Absätze (i) bis (v) müssen nach einem der folgenden Beispiele angegeben werden: Beispiel 1: Beispiel 2: «UN 1971 ERDGAS, VERDICHTET, 2.1, 1 GASSPEICHERSYSTEM MIT INSGESAMT 50 L, 200 BAR». «UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., 2.1, 3 GASSPEICHERSYSTEME MIT EINER NETTOMASSE DES GASES VON JEWEILS 15 KG». Bem. 661 Die sonstigen Vorschriften des ADR sind anzuwenden. Die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, ist nur unter den von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR festgelegten zusätzlichen Bedingungen zugelassen, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem ADR oder dem RID anwendbaren Verfahren erteilt. Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungsmethoden angewendet werden. Die zuständige Behörde kann eine strengere Beförderungskategorie oder einen strengeren Tunnelbeschränkungscode festlegen, die/der in die Genehmigung der zuständigen Behörde aufgenommen werden muss. Jeder Sendung muss eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde beigefügt werden oder das Beförderungspapier muss einen Verweis auf die Genehmigung der zuständigen Behörde enthalten. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des ADR, die eine Genehmigung gemäß dieser Sondervorschrift erteilt hat, muss das Sekretariat der UNECE zum Zwecke der Bekanntmachung dieser Informationen über dessen Website unterrichten. Bem. Empfehlungen der Vereinten Nationen für technische Anforderungen an die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien müssen bei der Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt werden. Zu beschädigten Lithiumbatterien zählen insbesondere ­ Batterien, bei denen der Hersteller Defekte festgestellt hat, die die Sicherheit beeinträchtigen, ­ Batterien mit beschädigten oder in erheblichem Maße verformten Gehäusen, ­ auslaufende Batterien oder Batterien mit Gasaustritt oder ­ Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden können. 3.3-29 (unbedruckt) 3.3-30 Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.4.1 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge «0» angegeben. In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von: a) Teil 1 Kapitel 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9, b) Teil 2, c) Teil 3 Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 (mit Ausnahme der Sondervorschriften 61, 178, 181, 220, 274, 625, 633 und 650 e)), d) Teil 4 Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8, e) Teil 5 Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (i) und b), 5.1.2.2, 5.1.2.3 und 5.2.1.9 sowie Abschnitt 5.4.2, f) Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 sowie Unterabschnitte 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis 6.2.6.3, g) Teil 7 Kapitel 7.1 sowie Abschnitte 7.2.1, 7.2.2, 7.5.1 (mit Ausnahme von Unterabschnitt 7.5.1.4), Unterabschnitt 7.5.2.4, Abschnitte 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.9, h) Unterabschnitt 8.6.3.3 und Abschnitt 8.6.4. 3.4.2 Gefährliche Güter dürfen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Darüber hinaus müssen für Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 vollständig erfüllt sein. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder «Gefäße, klein, mit Gas», ist die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten. Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S sind Trays in Dehn- oder Schrumpffolie, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, zulässig. Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt werden, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen und so ausgelegt sein müssen, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 20 kg nicht überschreiten. Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein. (bleibt offen) (bleibt offen) Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein. 3.4.3 3.4.4 3.4.5 3.4.6 3.4.7 Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein geeigneter kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie 3.4-1 der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm 50 mm reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt. 3.4.8 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO für eine Luftbeförderung aufgegeben werden, müssen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein. Y Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein geeigneter kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol «Y» muss in der Mitte der Kennzeichnung angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm 50 mm reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt. 3.4.9 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit der in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten Kennzeichnung versehen sind, gelten als den Vorschriften der Abschnitte 3.4.1 bis 3.4.4 dieses Kapitels entsprechend und müssen nicht mit der in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichnung versehen sein. (bleibt offen) Wenn Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen in eine Umverpackung eingesetzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.1.2. Darüber hinaus muss die Umverpackung mit den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungen gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (ii) und 5.1.2.4 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter. Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren. a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit denen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördert werden, müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern die Beförderungseinheit nicht andere gefährliche Güter enthält, für die eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 vorgeschrieben ist. In letzterem Fall darf die Beförderungseinheit nur mit den vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln oder gleichzeitig mit orangefarbenen Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 und mit der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.15 versehen sein. b) Container, mit denen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern der Container nicht andere gefährliche Güter enthält, für die das Anbringen von Großzetteln (Placards) gemäß Abschnitt 5.3.1 vorgeschrieben ist. In letzterem Fall darf der Container nur mit den vorgeschriebenen Großzetteln (Placards) oder gleichzeitig mit Großzetteln (Placards) gemäß Abschnitt 5.3.1 und mit der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.15 versehen sein. Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an den Containern angebrachte Kennzeichnung ist außerhalb dieser tragenden Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall muss die gleiche Kennzeichnung an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden. Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet. Die Kennzeichnung entspricht der in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm 250 mm betragen müssen. 3.4.10 3.4.11 3.4.12 3.4.13 3.4.14 3.4.15 3.4-2 Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.5.1 3.5.1.1 Freigestellte Mengen Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen ­ ausgenommen Gegenstände ­, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme: a) der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3; b) der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2; c) der Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.6. Bem. Für radioaktive Stoffe finden die Vorschriften für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken in Unterabschnitt 1.7.1.5 Anwendung. Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels in freigestellten Mengen befördert werden dürfen, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b durch einen alphanumerischen Code wie folgt dargestellt: Code höchste Nettomenge je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml) 30 30 30 1 1 höchste Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml) in freigestellten Mengen nicht zugelassen 1000 500 300 500 300 3.5.1.2 E0 E1 E2 E3 E4 E5 Bei Gasen bezieht sich das für Innenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum des Innengefäßes und das für Außenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Gesamtfassungsraum aller Innenverpackungen innerhalb einer einzigen Außenverpackung. 3.5.1.3 Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen, denen unterschiedliche Codes zugeordnet sind, zusammengepackt werden, muss die Gesamtmenge je Außenverpackung auf den Wert begrenzt werden, der dem restriktivsten Code entspricht. Freigestellte Mengen gefährlicher Güter, die den Codes E 1, E 2, E 4 und E 5 zugeordnet sind, mit einer höchsten Nettomenge gefährlicher Güter, die für flüssige Stoffe und Gase auf 1 ml und für feste Stoffe auf 1 g je Innenverpackung begrenzt ist, und einer höchsten Nettomenge gefährlicher Güter je Außenverpackung, die bei festen Stoffen 100 g und bei flüssigen Stoffen und Gasen 100 ml nicht überschreitet, unterliegen nur: a) den Vorschriften des Abschnitts 3.5.2, mit der Ausnahme, dass eine Zwischenverpackung nicht erforderlich ist, wenn die Innenverpackungen mit Polstermaterial sicher in einer Außenverpackung verpackt sind, so dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt austreten kann, und wenn bei flüssigen Stoffen die Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthält, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen, und b) den Vorschriften des Abschnitts 3.5.3. Verpackungen Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen verwendet werden, müssen nachfolgende Vorschriften erfüllen: a) Sie müssen eine Innenverpackung enthalten, die aus Kunststoff (mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm bei der Verwendung für flüssige Stoffe) oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Ton oder Metall (siehe auch Unterabschnitt 4.1.1.2) hergestellt sein muss und deren Verschluss mit Draht, Klebeband oder anderen wirksamen Mitteln sicher fixiert sein muss; Gefäße, die einen Hals mit gegossenem Schraubgewinde haben, müssen eine flüssigkeitsdichte Schraubkappe haben. Der Verschluss muss gegenüber dem Inhalt beständig sein. 3.5.1.4 3.5.2 3.5-1 b) Jede Innenverpackung muss unter Verwendung von Polstermaterial sicher in eine Zwischenverpackung verpackt sein, so dass es unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einem Zubruchgehen, Durchstoßen oder Freiwerden von Inhalt kommen kann. Die Zwischenverpackung muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten. Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackung aufzunehmen. In solchen Fällen darf das saugfähige Material gleichzeitig als Polstermaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unversehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen. c) Die Zwischenverpackung muss sicher in eine starke, starre Außenverpackung (aus Holz, aus Pappe oder aus einem anderen ebenso starken Werkstoff) verpackt sein. d) Jedes Versandstück-Baumuster muss den Vorschriften des Abschnitts 3.5.3 entsprechen. e) Jedes Versandstück muss eine Größe haben, die ausreichend Platz für die Anbringung aller notwendigen Kennzeichnungen bietet. f) Umverpackungen dürfen verwendet werden und dürfen auch Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, enthalten. 3.5.3 3.5.3.1 Prüfungen für Versandstücke Für das vollständige versandfertige Versandstück mit Innenverpackungen, die bei festen Stoffen mindestens zu 95 % ihres Fassungsraumes und bei flüssigen Stoffen mindestens zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass es in der Lage ist, ohne Zubruchgehen oder Undichtheit einer Innenverpackung und ohne nennenswerte Verringerung der Wirksamkeit folgenden entsprechend dokumentierten Prüfungen standzuhalten: a) Freifallversuche auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche aus einer Höhe von 1,8 m: (i) Wenn das Prüfmuster die Form einer Kiste hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen fallen gelassen werden: ­ flach auf den Boden; ­ flach auf das Oberteil; ­ flach auf die längste Seite; ­ flach auf die kürzeste Seite; ­ auf eine Ecke. (ii) Wenn das Prüfmuster die Form eines Fasses hat, muss es in jeder der folgenden Ausrichtungen fallen gelassen werden: ­ diagonal auf die obere Zarge, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt; ­ diagonal auf die untere Zarge; ­ flach auf die Seite. Bem. Jeder der oben aufgeführten Freifallversuche darf mit verschiedenen, jedoch identischen Versandstücken durchgeführt werden. b) Eine auf die Fläche der oberen Seite wirkende Kraft für eine Dauer von 24 Stunden, die dem Gesamtgewicht bis zu einer Höhe von 3 m gestapelter identischer Versandstücke (einschließlich Prüfmuster) entspricht. Für Zwecke der Prüfung dürfen die in der Verpackung zu befördernden Stoffe durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Wird bei den Freifallversuchen für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte (volumenbezogene Masse) und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Kennzeichnung der Versandstücke In Übereinstimmung mit diesem Kapitel vorbereitete Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen dauerhaft und lesbar mit dem in Unterabschnitt 3.5.4.2 dargestellten Kennzeichen gekennzeichnet sein. Die erste oder einzige in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebene Nummer des Gefahrzettels jedes im Versandstück enthaltenen gefährlichen Guts muss auf dem Kennzeichen angegeben werden. Sofern der Name des Absenders oder des Empfängers nicht an einer anderen Stelle des Versandstücks angegeben ist, muss das Kennzeichen diese Information enthalten. 3.5.3.2 3.5.4 3.5.4.1 3.5-2 3.5.4.2 Die Abmessungen des Kennzeichens müssen mindestens 100 mm x 100 mm sein. Kennzeichen für freigestellte Mengen Schraffierung und Symbol in derselben Farbe, schwarz oder rot, auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund * An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Gefahrzettels anzugeben. ** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben. 3.5.4.3 Eine Umverpackung, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthält, muss mit dem in Unterabschnitt 3.5.4.1 vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sein, es sei denn, diese Kennzeichen auf den Versandstücken innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar. Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug oder Container Die Anzahl der Versandstücke in einem Fahrzeug oder Container darf 1000 nicht überschreiten. 3.5.6 Dokumentation Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen durch ein oder mehrere Dokumente (wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder CIM/CMR-Frachtbrief) begleitet werden, muss in mindestens einem dieser Dokumente der Vermerk «GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN» und die Anzahl der Versandstücke angegeben sein. 3.5.5 3.5-3 (unbedruckt) 3.5-4 Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen 4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen Bem. Für das Verpacken von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Abschnitts nur, wenn dies in Unterabschnitt 4.1.8.2 (Klasse 6.2), Absatz 4.1.9.1.5 (Klasse 7) und in den anwendbaren Verpackungsanweisungen des Abschnitts 4.1.4 (P 201 und LP 02 für die Klasse 2 sowie P 620, P 621, IBC 620 und LP 621 für die Klasse 6.2) angegeben ist. 4.1.1.1 Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und zwischen Beförderungsmitteln und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen gemäß den vom Hersteller gelieferten Informationen verschlossen sein. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen keine gefährlichen Rückstände anhaften. Diese Vorschriften gelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwendete, rekonditionierte und wiederaufgearbeitete Verpackungen und für neue, wiederverwendete, reparierte oder wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) sowie für neue, wiederverwendete oder wiederaufgearbeitete Großverpackungen. Die Teile der Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen: a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden, b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern, und c) dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter ermöglichen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte. Sofern erforderlich müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein. Bem. Für die chemische Verträglichkeit von Kunststoffverpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen siehe Unterabschnitt 4.1.1.21. 4.1.1.3 Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die, je nach Fall, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 oder 6.6.5 erfolgreich geprüft wurde. Verpackungen, welche die Prüfungen nicht bestehen müssen, sind in Unterabschnitt 6.1.1.3 aufgeführt. Werden Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, mit flüssigen Stoffen befüllt, so muss ein füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, dass die Ausdehnung des flüssigen Stoffes infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung auftreten können, weder das Austreten des flüssigen Stoffes noch eine dauerhafte Verformung der Verpackung bewirkt. Sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, dürfen Verpackungen bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit flüssigen Stoffen ausgefüllt sein. In einem Großpackmittel (IBC) muss jedoch ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden sein, um sicherzustellen, dass es bei einer mittleren Temperatur des Inhalts von 50 °C nicht mehr als 98 % seines Fassungsraums für Wasser gefüllt ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, darf der Füllungsgrad, bezogen auf eine Abfülltemperatur von 15 °C, höchstens betragen: 4.1.1.2 4.1.1.4 4.1-1 entweder a) Siedepunkt (Siedebeginn) des Stoffes in °C Füllungsgrad in % des Fassungsraums der Verpackung oder b) Füllungsgrad = < 60 90 60 < 100 92 100 < 200 94 200 < 300 96 300 98 98 % des Fassungsraums der Verpackung. 1 ( 50 tF ) In dieser Formel bedeutet der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen 15 °C und 50 °C, d.h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C. wird nach der Formel berechnet: = d15 d50 . 35 x d50 Dabei bedeuten: d15 und d50 die relativen Dichten1) des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur des flüssigen Stoffes zum Zeitpunkt der Befüllung. 4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird: a) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt: (i) die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form ­ rund, rechteckig usw.); (ii) der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung; (iii) die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich gestaltet (z.B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.); (iv) zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern, und (v) die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück. b) Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen wird vorgenommen. Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei folgendes verursachen: a) eine Verbrennung oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender oder giftiger Gase; c) die Bildung ätzender Stoffe oder d) die Bildung instabiler Stoffe. Bem. Für die Sondervorschriften für die Zusammenpackung siehe Abschnitt 4.1.10. 4.1.1.5.1 4.1.1.6 1) Statt Dichte wird in diesem Kapitel relative Dichte (d) verwendet. 4.1-2 4.1.1.7 Die Verschlüsse von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen müssen so beschaffen sein, dass der prozentuale Anteil des flüssigen Stoffes (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt. Sind an einem Großpackmittel (IBC) zwei oder mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht, ist das dem beförderten Stoff am nächsten angeordnete zuerst zu schließen. Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC) mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das austretende Gas verursacht z.B. auf Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr. Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Austreten von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird. Bem. Be- und Entlüftung des Versandstücks ist im Luftverkehr nicht zugelassen. 4.1.1.7.1 4.1.1.8 4.1.1.8.1 4.1.1.9 Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Neue, wiederaufgearbeitete oder wiederverwendete Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, oder rekonditionierte Verpackungen, reparierte oder regelmäßig gewartete Großpackmittel (IBC) müssen, je nach Fall, den in Abschnitt 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 oder 6.6.5 vorgeschriebenen Prüfungen standhalten können. Vor der Befüllung und der Aufgabe zur Beförderung muss jede Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist, und jedes Großpackmittel (IBC) muss bezüglich der ordnungsgemäßen Funktion der Bedienungsausrüstung überprüft werden. Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder sie muss so rekonditioniert werden, dass sie den Bauartprüfungen standhalten kann. Jedes Großpackmittel (IBC), das Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der geprüften Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder es muss so repariert oder regelmäßig gewartet werden, dass es den Bauartprüfungen standhalten kann. Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), gefüllt werden, die eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen und Großpackmittel (IBC), auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.3.1 d) bzw. Absatz 6.5.2.2.1 in der Kennzeichnung angegeben ist, dürfen nur mit einem flüssigen Stoff befüllt werden, dessen Dampfdruck a) so groß ist, dass der Gesamtüberdruck in der Verpackung oder im Großpackmittel (IBC) (d.h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines maximalen Füllungsgrades gemäß Unterabschnitt 4.1.1.4 und einer Fülltemperatur von 15 °C, 2/3 des in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder b) bei 50 °C geringer ist als 4/7 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa oder c) bei 55 °C geringer ist als 2/3 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa. Großpackmittel (IBC), die für die Beförderung flüssiger Stoffe bestimmt sind, dürfen nicht für die Beförderung flüssiger Stoffe verwendet werden, die einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bei 50 °C oder 130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C haben. Beispiele für auf den Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), anzugebende Prüfdrücke, die nach Unterabschnitt 4.1.1.10 c) berechnet wurden UNNummer 2056 2247 1593 1155 Benennung Klasse Verpackungsgruppe 3 3 6.1 3 II III III I Vp55 (kPa) (Vp55 1,5) (kPa) 105 2,1 246 299 (Vp55 Mindestprüfdruck Mindestprüfdruck (Überdruck) nach (Überdruck), der 1,5) minus Absatz 6.1.5.5.4 auf der Verpac) (kPa) ckung anzugeben 100 ist (kPa) (kPa) 5 100 100 ­ 97,9 100 100 146 146 150 199 199 250 4.1.1.10 Tetrahydrofuran n-Decan Dichlormethan Ethylether 70 1,4 164 199 4.1-3 Bem. 1. Für reine flüssige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp55) oft aus Tabellen entnommen werden, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind. 2. Die in der Tabelle angegebenen Mindestprüfdrücke beziehen sich nur auf die Anwendung der Angaben unter Unterabschnitt 4.1.1.10 c), das bedeutet, dass der angegebene Prüfdruck größer sein muss als der 1,5fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa. Wenn beispielsweise der Prüfdruck für n-Decan gemäß Absatz 6.1.5.5.4 a) bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüfdruck geringer sein. 3. Für Ethylether beträgt der nach Absatz 6.1.5.5.5 vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa. 4.1.1.11 Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen. Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden und in der Lage sein, die entsprechenden in Absatz 6.1.5.4.3 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen: a) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung; b) nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung jeder Verpackung vor Wiederverwendung zur Beförderung. Für diese Prüfung ist es nicht erforderlich, die Verpackung mit ihren Verschlüssen zu versehen. Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für ­ Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Großverpackungen, ­ Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, ­ Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind. 4.1.1.12 4.1.1.13 Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für feste Stoffe, die sich bei den während der Beförderung auftretenden Temperaturen verflüssigen können, müssen diesen Stoff auch im flüssigen Zustand zurückhalten. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht oder mit einem Innensack versehen sein. Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben. Wenn Eis als Kühlmittel verwendet wird, darf dieses nicht die Funktionsfähigkeit der Verpackung beeinträchtigen. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die nach Abschnitt 6.1.3, Unterabschnitt 6.2.2.7, Unterabschnitt 6.2.2.8, Abschnitt 6.3.1, 6.5.2 oder 6.6.3 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen auch für Beförderungen gemäß ADR verwendet werden. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die für Güter der Klasse 1, für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 oder für organische Peroxide der Klasse 5.2 verwendeten Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, den Vorschriften für die mittlere Gefahrengruppe (Verpackungsgruppe II) entsprechen. 4.1.1.14 4.1.1.15 4.1.1.16 4.1.1.17 4.1.1.18 4.1.1.19 4.1.1.19.1 Verwendung von Bergungsverpackungen Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach Absatz 6.1.5.1.11 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt. 4.1-4 4.1.1.19.2 Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu verhindern. Sofern die Bergungsverpackung flüssige Stoffe enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Verwendung von Bergungsdruckgefäßen Für beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße dürfen Bergungsdruckgefäße gemäß Abschnitt 6.2.3.11 verwendet werden. Bem. Ein Bergungsdruckgefäß darf als Umverpackung gemäß Abschnitt 5.1.2 verwendet werden. Bei der Verwendung als Umverpackung müssen die Kennzeichnungen nicht dem Unterabschnitt 5.2.1.3, sondern dem Unterabschnitt 5.1.2.1 entsprechen. Druckgefäße müssen in Bergungsdruckgefäße geeigneter Größe eingesetzt werden. Mehrere Druckgefäße dürfen nur dann in ein und dasselbe Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn deren Füllgüter bekannt sind und diese nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Unterabschnitt 4.1.1.6). Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Bewegungen der Druckgefäße im Bergungsdruckgefäß zu verhindern, z.B. durch Unterteilen, Sichern oder Polstern. Ein Druckgefäß darf nur dann in ein Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn: a) das Bergungsdruckgefäß den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.3.11 entspricht und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung vorliegt; b) die Teile des Bergungsdruckgefäßes, die in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern stehen oder stehen können, nicht durch diese angegriffen oder geschwächt werden und keine gefährliche Wirkungen verursachen, z.B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern, und c) der Druck und das Volumen des Füllguts des (der) enthaltenen Druckgefäßes (Druckgefäße) so begrenzt sind, dass bei einer vollständigen Entleerung in das Bergungsdruckgefäß der Druck im Bergungsdruckgefäß bei 65 °C nicht höher ist als der Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes (für Gase siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (3)). Dabei muss die Verringerung des mit Wasser ausgeliterten nutzbaren Fassungsraums, z.B. durch eventuell enthaltene Ausrüstungen und Polsterungen, berücksichtigt werden. Die in Kapitel 5.2 für Versandstücke vorgeschriebene offizielle Benennung für die Beförderung, UNNummer mit vorangestellten Buchstaben «UN» und Gefahrzettel der gefährlichen Güter im (in den) enthaltenen Druckgefäß(en) müssen bei der Beförderung auf dem Bergungsdruckgefäß angegeben sein. Bergungsdruckgefäße müssen nach jeder Verwendung gereinigt, entgast und innen und außen einer Sichtprüfung unterzogen werden. Sie müssen spätestens alle fünf Jahre gemäß Unterabschnitt 6.2.3.5 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), aus Kunststoff durch Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten Geltungsbereich Für Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 und für Großpackmittel (IBC) aus Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5 kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern durch Assimilierung zu Standardflüssigkeiten dadurch nachgewiesen werden, dass die in den Absätzen 4.1.1.21.3 bis 4.1.1.21.5 festgelegten Verfahren befolgt und die Liste in Tabelle 4.1.1.21.6 angewendet wird, vorausgesetzt, die Bauart hat den Zulassungsprüfungen mit diesen Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 unter Einbeziehung von Abschnitt 6.1.6 genügt und die Vorbedingungen in Absatz 4.1.1.21.2 erfüllt. Wenn eine Assimilierung gemäß diesem Unterabschnitt nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit durch Bauartprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder durch Laborprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.7 für Verpackungen bzw. gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC) geprüft werden. Bem. Unabhängig von den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt die Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für ein spezifisches Füllgut den Beschränkungen des Kapitels 3.2 Tabelle A und der Verpackungsanweisungen des Kapitels 4.1. 4.1.1.19.3 4.1.1.20 4.1.1.20.1 4.1.1.20.2 4.1.1.20.3 4.1.1.20.4 4.1.1.20.5 4.1.1.21 4.1.1.21.1 4.1.1.21.2 Vorbedingungen Die relativen Dichten der Füllgüter dürfen diejenige, die bei der Ermittlung der Fallhöhe nach Absatz 6.1.5.3.5 oder 6.5.6.9.4 für die erfolgreich durchgeführte Fallprüfung und der Masse nach Unterabschnitt 6.1.5.6 oder, soweit notwendig, nach Unterabschnitt 6.5.6.6 für die erfolgreich durchgeführte Stapeldruckprüfung mit der (den) assimilierten Standardflüssigkeit(en) verwendet wurde, nicht überschreiten. Die Dampfdrücke der Füllgüter bei 50 °C oder 55 °C dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des Druckes nach Absatz 6.1.5.5.4 oder 6.5.6.8.4.2 für die erfolgreich durchgeführte Innendruckprüfung mit der (den) assimilierten Standardflüssigkeit(en) verwendet wurde, nicht überschreiten. In dem Falle, dass Füllgüter ei4.1-5 ner Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert sind, dürfen die entsprechenden Werte der Füllgüter die Mindestwerte der assimilierten Standardflüssigkeiten, die sich aus den angewandten Fallhöhen, Stapelmassen und inneren Prüfdrücken ableiten, nicht überschreiten. Beispiel: UN 1736 Benzoylchlorid ist der Kombination von Standardflüssigkeiten «Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung» assimiliert. Benzoylchlorid hat einen Dampfdruck bei 50 °C von 0,34 kPa und eine relative Dichte von ca. 1,2. Häufig wird die Bauartprüfung von Fässern oder Kanistern aus Kunststoff mit dem geringsten geforderten Prüfniveau durchgeführt. Das bedeutet in solchen Fällen praktisch, dass die Stapeldruckprüfungen der betreffenden Verpackungsarten mit jeweiligen Lasten durchgeführt wurden, die der relativen Dichte von 1,0 für das Kohlenwasserstoffgemisch und der relativen Dichte von 1,2 für die Netzmittellösung entsprechen (siehe Definition von Standardflüssigkeiten in Abschnitt 6.1.6). Folglich gilt in einem solchem Fall die chemische Verträglichkeit für Benzoylchlorid für eine in solcher Weise geprüfte Bauart als nicht geprüft, weil das Prüfniveau der betreffenden Bauart für die Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch für die Assimilierung von Benzoylchlorid nicht ausreichend hoch ist. (Weil in den meisten Fällen der angewandte Prüfdruck der hydraulischen Innendruckprüfung mindestens 100 kPa beträgt, ist der Dampfdruck von Benzoylchlorid durch ein solches Prüfniveau gemäß Unterabschnitt 4.1.1.10 in ausreichender Weise abgedeckt.) Alle Bestandteile eines Füllgutes, das eine Lösung, Mischung oder Zubereitung sein kann, wie Netzmittel in Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln, unabhängig davon, ob sie gefährliche oder ungefährliche Inhaltsstoffe sind, müssen in das Assimilierungsverfahren einbezogen werden. 4.1.1.21.3 Assimilierungsverfahren Bei der Zuordnung von Füllgütern zu den in der Assimilierungsliste in Tabelle 4.1.1.21.6 aufgeführten Stoffen oder Stoffgruppen müssen die folgenden Schritte eingehalten werden (siehe auch Ablaufschema in Abbildung 4.1.1.21.1): a) Klassifiziere das Füllgut nach den Verfahren und Kriterien von Teil 2 (Bestimmung der UN-Nummer und der Verpackungsgruppe). b) Suche, sofern sie dort enthalten ist, die UN-Nummer in Spalte 1 der Tabelle 4.1.1.21.6 auf. c) Wenn mehr als eine Eintragung für diese UN-Nummer existiert, wähle die Zeile aus, die mit den Angaben der Verpackungsgruppe, der Konzentration, des Flammpunktes, des Vorhandenseins nicht gefährlicher Bestandteile usw. anhand von den in den Spalten 2a, 2b und 4 gegebenen Informationen zu dieser UN-Nummer übereinstimmt. Wenn dies nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder 6.1.5.2.7 für Verpackungen bzw. gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC) geprüft werden (für wässerige Lösungen siehe jedoch Absatz 4.1.1.21.4). d) Wenn die nach Buchstabe a) bestimmte UN-Nummer und Verpackungsgruppe des Füllgutes nicht in der Assimilierungsliste enthalten ist, muss die chemische Verträglichkeit bei Verpackungen nach Absatz 6.1.5.2.5 oder 6.1.5.2.7 und bei Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 nachgewiesen werden. e) Wenn Spalte 5 der ausgewählten Zeile den Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen» enthält, ist weiter nach dieser in Absatz 4.1.1.21.5 beschriebenen Regel zu verfahren. f) Die chemische Verträglichkeit des Füllgutes gilt als nachgewiesen, wenn die in den Absätzen 4.1.1.21.1 und 4.1.1.21.2 genannten Vorschriften berücksichtigt wurden, dem namentlich genannten Stoff in Spalte 5 eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert ist und die Bauart für diese Standardflüssigkeit(en) zugelassen ist. 4.1-6 Abbildung 4.1.1.21.1: Ablaufschema für die Assimilierung von Füllgütern zu Standardflüssigkeiten Klassifizierung des Stoffs gemäß Teil 2 mit dem Ziel der Bestimmung der UN-Nr. und der Verpackungsgruppe Ist die UN-Nr. und die Verpackungsgruppe in der Assimilierungsliste enthalten? nein weitere Prüfungen erforderlich (siehe 4.1.1.21.1) ja chemische Verträglichkeit gilt als nachgewiesen, wenn die Verpackungs-/IBC-Bauartprüfung mit der (den) aufgeführten Standardflüssigkeit(en) erfolgt ist; dies gilt ggf. auch für wässerige Lösungen des Stoffes Ist der Stoff oder die Stoffgruppe in der Assimilierungsliste namentlich genannt? ja Wird in der Assimilierungsliste eine Standardflüssigkeit oder Kombination davon aufgeführt? ja nein nein Fortsetzung mit der «Regel für Sammeleintragungen» 4.1.1.21.4 Wässerige Lösungen Wässerige Lösungen von Stoffen oder Stoffgruppen, die nach Absatz 4.1.1.21.3 einer oder mehreren Standardflüssigkeiten assimiliert sind, können ebenfalls dieser (diesen) Standardflüssigkeit(en) assimiliert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: a) die wässerige Lösung kann gemäß den Kriterien des Unterabschnitts 2.1.3.3 der gleichen UN-Nummer zugeordnet werden wie der in der Assimilierungsliste aufgeführte Stoff und b) die wässerige Lösung ist nicht gesondert an anderer Stelle in der Assimilierungsliste in Absatz 4.1.1.21.6 aufgeführt und c) es findet keine chemische Reaktion zwischen dem gefährlichen Stoff und dem Lösungsmittel Wasser statt. Beispiel: Wässerige Lösungen von UN 1120 tert-Butanol: ­ Reines tert-Butanol selbst ist der Standardflüssigkeit «Essigsäure» in der Assimilierungsliste zugeordnet. ­ Wässerige Lösungen von tert-Butanol können gemäß Unterabschnitt 2.1.3.3 unter der Eintragung UN 1120 BUTANOLE klassifiziert werden, weil die Eigenschaften der wässerigen Lösungen von tertButanol sich von denen des gefährlichen Stoffes bezüglich der Klasse, des physikalischen Zustands oder der Verpackungsgruppe(n) nicht unterscheiden. Darüber hinaus geht aus Angaben unter der Eintragung UN 1120 BUTANOLE nicht besonders hervor, dass sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt; außerdem sind wässerige Lösungen dieses Stoffes nicht in Kapitel 3.2 Tabelle A besonders aufgeführt. ­ UN 1120 BUTANOLE reagieren unter normalen Beförderungsbedingungen nicht mit Wasser. Folglich kann eine wässerige Lösung von UN 1120 tert-Butanol der Standardflüssigkeit «Essigsäure» assimiliert werden. 4.1-7 4.1.1.21.5 Regel für Sammeleintragungen Bei der Assimilierung von Füllgütern, bei denen in Spalte 5 der Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen» aufgeführt ist, müssen die folgenden Schritte und Bedingungen eingehalten werden (siehe auch Ablaufschema in Abbildung 4.1.1.21.2): a) Führe das Assimilierungsverfahren für jeden einzelnen gefährlichen Bestandteil der Lösung, Mischung oder Zubereitung nach Absatz 4.1.1.21.3 unter Beachtung der Vorbedingungen des Absatzes 4.1.1.21.2 durch. Bei Gattungseintragungen können dabei diejenigen Bestandteile vernachlässigt werden, von denen bekannt ist, dass sie keine Schädigungswirkung gegenüber hochdichtem Polyethylen haben (z.B. feste Pigmente in UN 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE). b) Eine Lösung, Mischung oder Zubereitung kann keiner Standardflüssigkeit assimiliert werden, wenn (i) die UN-Nummer und Verpackungsgruppe einer oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile nicht in der Assimilierungsliste enthalten ist oder (ii) in Spalte 5 der Assimilierungsliste der Wortlaut «Regel für Sammeleintragungen» für einen oder mehrere gefährlichen Bestandteile angegeben ist oder (iii) (mit Ausnahme von UN 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR) der Klassifizierungscode einer oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile von demjenigen der Lösung, Mischung oder Zubereitung abweicht. c) Wenn alle gefährlichen Bestandteile in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und deren Klassifizierungscodes den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst haben und alle gefährlichen Bestandteile in Spalte 5 der gleichen Standardflüssigkeit bzw. der gleichen Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert sind, gilt die chemische Verträglichkeit der Lösung, Mischung oder Zubereitung als nachgewiesen, wenn die Absätze 4.1.1.21.1 und 4.1.1.21.2 berücksichtigt wurden. d) Wenn alle gefährlichen Bestandteile in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und deren Klassifizierungscodes den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst haben, aber verschiedene Standardflüssigkeiten in Spalte 5 aufgeführt sind, gilt die chemische Verträglichkeit der Lösung, Mischung oder Zubereitung nur für die nachfolgend aufgeführten Kombinationen von Standardflüssigkeiten als nachgewiesen, wenn die Absätze 4.1.1.21.1 und 4.1.1.21.2 berücksichtigt wurden: (i) Wasser/Salpetersäure (55 %), mit Ausnahme von anorganischen Säuren mit dem Klassifizierungscode C1, die der Standardflüssigkeit «Wasser» zugeordnet sind, (ii) Wasser/Netzmittellösung, (iii) Wasser/Essigsäure, (iv) Wasser/Kohlenwasserstoffgemisch, (v) Wasser/n-Butylacetat ­ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung. e) Im Rahmen dieser Regel gilt die chemische Verträglichkeit für andere Kombinationen von Standardflüssigkeiten als die in Buchstabe d) genannten sowie für die in Buchstabe b) genannten Fälle als nicht nachgewiesen. Die chemische Verträglichkeit ist dann auf anderem Wege zu prüfen (siehe Absatz 4.1.1.21.3 d)). Beispiel 1: Mischung aus UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE (50 %) und UN 2531 METHACRYLSÄURE, STABILISIERT (50 %); Klassifizierung der Mischung: UN 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ­ Sowohl die UN-Nummern der Bestandteile als auch die UN-Nummer der Mischung sind in der Assimilierungsliste aufgeführt. ­ Sowohl die Bestandteile als auch die Mischung haben den gleichen Klassifizierungscode: C3. ­ UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE ist der Standardflüssigkeit «Essigsäure» und UN 2531 METHACRYLSÄURE, STABILISIERT ist der Standardflüssigkeit «n-Butylacetat ­ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung» assimiliert. Nach Buchstabe d) ist dies keine erlaubte Kombination von Standardflüssigkeiten. Die chemische Verträglichkeit der Mischung muss deshalb auf anderem Wege nachgewiesen werden. Beispiel 2: Mischung aus UN 1793 ISOPROPYLPHOSPHAT (50 %) und UN 1803 PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG (50 %); Klassifizierung der Mischung als UN 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. ­ Sowohl die UN-Nummern der Bestandteile als auch die UN-Nummer der Mischung sind in der Assimilierungsliste aufgeführt. ­ Sowohl die Bestandteile als auch die Mischung haben den gleichen Klassifizierungscode: C3. ­ UN 1793 ISOPROPYLPHOSPHAT ist der Standardflüssigkeit «Netzmittellösung» und UN 1803 PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG der Standardflüssigkeit «Wasser» assimiliert. Nach Buchstabe d) ist dies eine der erlaubten Kombinationen von Standardflüssigkeiten. Folglich gilt die chemische Verträglichkeit für diese Mischung als nachgewiesen, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Wasser» zugelassen ist. 4.1-8 Abbildung 4.1.1.21.2: Ablaufschema für die «Regel für Sammeleintragungen» Einzel- und Sammeleintragungen, Lösungen, Mischungen und Zubereitungen mit der Angabe «Regel für Sammeleintragungen» in der Assimilierungsliste Sind Eintragungen aller Bestandteile der Lösung, Mischung oder Zubereitung in der Assimilierungsliste enthalten? nein ja Haben alle Bestandteile den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung? nein ja Sind alle Bestandteile der gleichen Standardflüssigkeit bzw. Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert? nein Sind alle Bestandteile einzeln oder in Kombination einer der unten angegebenen Kombinationen von Standardflüssigkeiten assimiliert? nein weitere Prüfungen erforderlich (siehe 4.1.1.21.1) ja ja Nachweis der chemischen Verträglichkeit gilt als erbracht, wenn die Verpackungs-/IBC-Bauartprüfung mit der (den) aufgeführten Standardflüssigkeit(en) erfolgt ist. Zulässige Kombinationen von Standardflüssigkeiten: · Wasser/Salpetersäure 55 %, mit Ausnahme von anorganischen Säuren mit dem Klassifizierungscode C1, die der Standardflüssigkeit «Wasser» zugeordnet sind · Wasser/Netzmittellösung · Wasser/Essigsäure · Wasser/Kohlenwasserstoffgemisch · Wasser/n-Butylacetat ­ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 4.1-9 4.1.1.21.6 Assimilierungsliste In der folgenden Tabelle (Assimilierungsliste) sind die gefährlichen Stoffe in UN-numerischer Ordnung aufgeführt. In der Regel behandelt jede Zeile einen Stoff bzw. eine Einzel- oder Sammeleintragung, der/die einer bestimmten UN-Nummer zugeordnet ist. Jedoch können mehrere aufeinander folgende Zeilen für dieselbe UN-Nummer verwendet werden, wenn Stoffe, die zur selben UN-Nummer gehören, unterschiedliche Stoffnamen (z.B. einzelne Isomere einer Stoffgruppe), unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikalische Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben. In diesen Fällen ist die Einzeleintragung oder Sammeleintragung innerhalb der jeweiligen Verpackungsgruppe als letzte dieser Folge von Zeilen aufgeführt. Die Spalten 1 bis 4 der Tabelle 4.1.1.21.6, die ähnlich wie die Tabelle A des Kapitels 3.2 aufgebaut ist, werden zur Identifizierung des Stoffes für die Zwecke dieses Unterabschnitts genutzt. Die letzte Spalte bezeichnet die Standardflüssigkeit(en), zu der (denen) der Stoff assimiliert werden kann. Erläuterungen zu den einzelnen Spalten: Spalte 1 UN-Nr. Diese Spalte enthält die UN-Nummer ­ des gefährlichen Stoffs, wenn dem Stoff eine eigene spezifische UN-Nummer zugeordnet ist, oder ­ der Sammeleintragung, welcher die nicht namentlich genannten Stoffe gemäß den Kriterien des Teils 2 («Entscheidungsbäume») zugeordnet wurden. Spalte 2a offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung Diese Spalte enthält die Benennung des Stoffes bzw. die Benennung der Einzeleintragung, die verschiedene Isomere abdecken kann, oder die Benennung der Sammeleintragung selbst. Die angegebene Benennung kann von der offiziellen Benennung für die Beförderung abweichen. Spalte 2b Beschreibung Diese Spalte enthält einen beschreibenden Text zur Erläuterung des Anwendungsbereichs der Eintragung für den Fall, dass die Klassifizierung, die Beförderungsbedingungen und/oder die chemische Verträglichkeit des Stoffes unterschiedlich sind. Spalte 3a Klasse Diese Spalte enthält die Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet. Spalte 3b Klassifizierungscode Diese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes entsprechend den Verfahren und Kriterien des Teils 2. Spalte 4 Verpackungsgruppe Diese Spalte enthält die Nummer der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen Stoff gemäß den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet ist (sind). Bestimmte Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet. Spalte 5 Standardflüssigkeit Diese Spalte enthält entweder eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standardflüssigkeiten, die dem Stoff assimiliert werden kann, oder verweist auf die «Regel für Sammeleintragungen» nach Absatz 4.1.1.21.5. 4.1-10 Tabelle 4.1.1.21.6: Assimilierungsliste Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 3 2.2 (3b) F1 2.1.1.3 (4) II Standardflüssigkeit UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (2a) (1) 1090 Aceton 3.1.2 (2b) 1093 Acrylnitril, stabilisiert 1104 Amylacetate 1105 Pentanole 1106 Amylamine 1109 Amylformiate 1120 Butanole 1123 Butylacetate 1125 n-Butylamin 1128 n-Butylformiat 1129 Butyraldehyd 1133 Klebstoffe 1139 Schutzanstrichlösung reine Isomere und Isomerengemisch reine Isomere und Isomerengemisch reine Isomere und Isomerengemisch reine Isomere und Isomerengemisch reine Isomere und Isomerengemisch reine Isomere und Isomerengemisch 3 3 FT1 F1 I III 3 3 F1 FC II/III II/III 3 3 3 F1 F1 F1 III II/III II/III (5) Kohlenwasserstoffgemisch Bem. nur dann anwendbar, wenn nachgewiesen ist, dass die Permeation des Stoffes aus dem vorgesehenen Versandstück ein annehmbares Niveau hat n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Essigsäure n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen Regel für Sammeleintragungen 3 3 FC F1 II II mit entzündbarem flüssigem Stoff (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 3 3 3 F1 F1 F1 II I/II/III I/II/III 1145 Cyclohexan 1146 Cyclopentan 1153 Ethylenglycoldiethylether 3 3 3 F1 F1 F1 II II III 1154 Diethylamin 1158 Diisopropylamin 3 3 FC FC II II Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 4.1-11 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 1160 Dimethylamin, wässerige Lösung Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 3 2.2 (3b) FC 2.1.1.3 (4) II Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) 1165 Dioxan 1169 Extrakte, aromatisch, flüssig 1170 Ethanol (Ethylalkohol) oder wässerige Lösung Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) 1171 Ethylenglycolmonoethylether 3 3 3 F1 F1 F1 II II/III II/III (5) Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen Essigsäure 3 F1 III 1172 Ethylenglycolmonoethyletheracetat 3 F1 III 1173 Ethylacetat 1177 2-Ethylbutylacetat 1178 2-Ethylbutyraldehyd 1180 Ethylbutyrat 1188 Ethylenglycolmonomethylether 3 3 F1 F1 II III 3 3 F1 F1 II III 3 F1 III 1189 Ethylenglycolmonomethyletheracetat 3 F1 III 1190 Ethylformiat 1191 Octylaldehyde 1192 Ethyllactat 1195 Ethylpropionat 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, flüssig 1198 Formaldehydlösung, wässerige Lösung, entzündbar Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2004 entsprechend oder mit einem Flammpunkt von höchstens 100 °C reine Isomere und Isomerengemisch 3 3 3 F1 F1 F1 II III III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Regel für Sammeleintragungen Essigsäure 3 3 3 F1 F1 FC II II/III III 3 F1 III Kohlenwasserstoffgemisch 4.1-12 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (2a) Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 3 3 3 2.2 (3b) F1 F1 F1 2.1.1.3 (4) III III III Standardflüssigkeit (1) 1202 Gasöl 1202 Heizöl, leicht 1202 Heizöl, leicht 3.1.2 (2b) Flammpunkt von höchstens 100 °C extra leicht der Norm EN 590:2004 entsprechend oder mit einem Flammpunkt von höchstens 100 °C reine Isomere und Isomerengemisch n-Hexaldehyd reine Isomere und Isomerengemisch entzündbar, einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel (5) Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch 1203 Benzin oder Ottokraftstoff 1206 Heptane 1207 Hexaldehyd 1208 Hexane 1210 Druckfarbe oder Druckfarbzubehörstoffe 1212 Isobutanol (Isobutylalkohol) 1213 Isobutylacetat 1214 Isobutylamin 1216 Isooctene 1219 Isopropanol (Isopropylalkohol) 1220 Isopropylacetat 1221 Isopropylamin 1223 Kerosin 1224 3,3-Dimethyl-2-butanon 1224 Ketone, flüssig, n.a.g. 1230 Methanol 1231 Methylacetat 1233 Methylamylacetat 1235 Methylamin, wässerige Lösung 1237 Methylbutyrat 1247 Methylmethacrylat, monomer, stabilisiert 1248 Methylpropionat 1262 Octane 3 3 3 3 3 3 3 F1 F1 F1 F1 F1 F1 F1 II II III II I/II/III III II Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen Essigsäure n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Essigsäure n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen Essigsäure n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch 3 reine Isomere und Isomerengemisch 3 3 3 FC F1 F1 F1 II II II II 3 3 3 3 3 3 3 FC F1 F1 F1 FT1 F1 F1 I III II II/III II II III 3 3 FC F1 II II 3 3 F1 F1 II II reine Isomere und Isomerengemisch 3 F1 II 4.1-13 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 1263 Farbe oder Farbzubehörstoffe Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 3 2.2 (3b) F1 2.1.1.3 (4) I/II/III Standardflüssigkeit 1265 Pentane 1266 Parfümerieerzeugnisse 1268 Steinkohlenteernaphtha 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder Erdölprodukte, n.a.g. 1274 n-Propanol (n-Propylalkohol) 1275 Propionaldehyd 1276 n-Propylacetat 1277 Propylamin 1281 Propylformiate 1282 Pyridin 1286 Harzöl 1287 Gummilösung 1296 Triethylamin 1297 Trimethylamin, wässerige Lösung 1301 Vinylacetat, stabilisiert 1306 Holzschutzmittel, flüssig 1547 Anilin 1590 Dichloraniline, flüssig 1602 Farbstoff, flüssig, giftig, n.a.g. oder Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, giftig, n.a.g. 1604 Ethylendiamin 1715 Essigsäureanhydrid 1717 Acetylchlorid 1718 Butylphosphat 1719 Hydrogensulfid 4.1-14 3.1.2 (2b) einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage oder einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel n-Pentan mit entzündbaren Lösungsmitteln Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa (5) Regel für Sammeleintragungen 3 3 3 3 3 3 3 F1 F1 F1 F1 F1 F1 F1 II II/III II I/II/III II/III II II Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen Essigsäure Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen Regel für Sammeleintragungen Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Regel für Sammeleintragungen Essigsäure Essigsäure Regel für Sammeleintragungen Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Essigsäure n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Netzmittellösung Essigsäure n-Propylamin reine Isomere und Isomerengemisch 3 3 FC F1 II II 3 3 3 3 F1 F1 F1 FC II II/III II/III II mit höchstens 50 Masse% Trimethylamin 3 3 FC F1 I/II/III II 3 6.1 6.1 6.1 F1 T1 T1 T1 II/III II II I/II/III reine Isomere und Isomerengemisch 8 CF1 II 8 3 CF1 FC II II wässerige Lösung 8 8 C3 C5 III III UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 1719 Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g. 1730 Antimonpentachlorid, flüssig 1736 Benzoylchlorid 1750 Chloressigsäure, Lösung 1750 Chloressigsäure, Lösung 1752 Chloracetylchlorid 1755 Chromsäure, Lösung 1760 Cyanamid Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 8 8 8 2.2 (3b) C5 C1 C3 2.1.1.3 (4) II/III II II Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) anorganisch rein (5) Regel für Sammeleintragungen Wasser Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Essigsäure Essigsäure n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Salpetersäure Wasser wässerige Lösung Mischungen von Monound Dichloressigsäure 6.1 6.1 6.1 TC1 TC1 TC1 II II I wässerige Lösung mit höchstens 30 % Chromsäure wässerige Lösung mit höchstens 50 % Cyanamid 8 8 C1 C9 II/III II 1760 O,O-Diethyldithiophosphorsäure 1760 O,O-Diisopropyldithiophosphorsäure 1760 O,O-Di-n-propyldithiophosphorsäure 1760 Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g. 1761 Kupferethylendiamin, Lösung 1764 Dichloressigsäure 1775 Fluorborsäure 1778 Fluorkieselsäure 1779 Ameisensäure 1783 Hexamethylendiamin, Lösung 1787 Iodwasserstoffsäure 1788 Bromwasserstoffsäure 1789 Chlorwasserstoffsäure 1790 Fluorwasserstoffsäure Flammpunkt über 60 °C wässerige Lösung 8 8 C9 C9 II II 8 8 8 C9 C9 CT1 II I/II/III II/III wässerige Lösung mit höchstens 50 % Fluorborsäure mit mehr als 85 Masse-% Säure wässerige Lösung 8 8 C3 C1 II II n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Regel für Sammeleintragungen Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Essigsäure Wasser 8 8 8 C1 C3 C7 II II II/III Wasser Essigsäure Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Wasser Wasser Wasser Wasser Verwendungsdauer: höchstens 2 Jahre 1791 Hypochloritlösung wässerige Lösung, han8 C9 II/III Salpetersäure und delsüblich mit Netzmitteln Netzmittellösung*) 1791 Hypochloritlösung wässerige Lösung 8 C9 II/III Salpetersäure*) *) Für UN 1791: Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure müssen eine säurebeständige Lüftungseinrichtung und eine säurebeständige Dichtung eingesetzt werden. Wenn mit Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind auch Lüftungseinrichtungen und Dichtungen der gleichen Bauart zulässig, die gegen Hypochlorit beständig sind (z.B. Siliconkautschuk), nicht aber gegen Salpetersäure. 1793 Isopropylphosphat 8 C3 III Netzmittellösung 4.1-15 wässerige Lösung wässerige Lösung höchstens 38 %-ige wässerige Lösung mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 8 8 8 8 C1 C1 C1 CT1 II/III II/III II/III II UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 1802 Perchlorsäure 1803 Phenolsulphonsäure, flüssig 1805 Phosphorsäure, Lösung 1814 Kaliumhydroxidlösung 1824 Natriumhydroxidlösung 1830 Schwefelsäure 1832 Schwefelsäure, gebraucht 1833 Schwefelige Säure 1835 Tetramethylammoniumhydroxid, Lösung 1840 Zinkchlorid, Lösung 1848 Propionsäure 1862 Ethylcrotonat 1863 Düsenkraftstoff 1866 Harzlösung 1902 1906 1908 1914 Diisooctylphosphat Abfallschwefelsäure Chloritlösung Butylpropionate Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 8 2.2 (3b) CO1 2.1.1.3 (4) II Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) wässerige Lösung mit höchstens 50 Masse-% Säure Isomerengemisch (5) Wasser 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 C3 C1 C5 C5 C1 C1 C1 C7 C1 C3 II III II/III II/III II II II II III III Wasser Wasser Wasser Wasser Wasser Wasser Wasser Wasser Wasser n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen Netzmittellösung Salpetersäure Essigsäure n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch wässerige Lösung wässerige Lösung mit mehr als 51 % Säure chemisch stabil wässerige Lösung, Flammpunkt über 60 °C wässerige Lösung mit mindestens 10 % und weniger als 90 Masse-% Säure 3 3 3 8 8 8 3 F1 F1 F1 C3 C1 C9 F1 II I/II/III I/II/III III II II/III III entzündbar wässerige Lösung 1915 Cyclohexanon 1917 Ethylacrylat, stabilisiert 1919 Methylacrylat, stabilisiert 1920 Nonane 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g. 1940 Thioglycolsäure 1986 Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g. 1987 Cyclohexanol 1987 Alkohole, n.a.g. 1988 Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g. 1989 Aldehyde, n.a.g. 1992 2,6-cis-Dimethylmorpholin 1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. 1993 Propionsäurevinylester reine Isomere und Isomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C anorganisch 3 3 F1 F1 III II 3 3 F1 F1 II III 6.1 8 3 3 3 3 3 3 3 3 T4 C3 FT1 F1 F1 FT1 F1 FT1 FT1 F1 I/II/III II I/II/III III II/III I/II/III I/II/III III I/II/III II technisch rein Wasser Essigsäure Regel für Sammeleintragungen Essigsäure Regel für Sammeleintragungen Regel für Sammeleintragungen Regel für Sammeleintragungen Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 4.1-16 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 1993 (1-Methoxy-2-propyl)-acetat 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. 2014 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 3 2.2 (3b) F1 2.1.1.3 (4) III Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) 3 mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid, Stabilisierung nach Bedarf flüssiges Gemisch aus Cresolen, Xylenolen und Methylphenolen mit mindestens 37 Masse-%, aber höchstens 64 Masse-% Hydrazin wässerige Lösung mit 64 Masse-% Hydrazin andere als rotrauchende mit höchstens 55 % Säure 5.1 F1 OC1 I/II/III II (5) n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Regel für Sammeleintragungen Salpetersäure 2022 Cresylsäure 2030 Hydrazin, wässerige Lösung 2030 Hydrazinhydrat 2031 Salpetersäure 6.1 8 TC1 CT1 II II Essigsäure Wasser 8 8 3 3 3 8 3 3 3 CT1 CO1 F1 F1 F1 CF1 F1 F1 D II II II II III I II/III II I/II/III Wasser Salpetersäure Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Essigsäure Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen: Abweichend vom normalen Verfahren darf diese Regel auf alle Lösungsmittel des Klassifizierungscodes F1 angewandt werden Netzmittellösung Essigsäure n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Essigsäure 2045 Isobutyraldehyd (Isobutylaldehyd) 2050 Diisobutylen, isomere Verbindungen 2053 Methylisobutylcarbinol 2054 Morpholin 2057 Tripropylen 2058 Valeraldehyd reine Isomere und Isomerengemisch 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar 2075 Chloral, wasserfrei, stabilisiert 2076 Cresole, flüssig 2078 Toluendiisocyanat 2079 Diethylentriamin 2209 Formaldehydlösung 2209 Formaldehydlösung 2218 Acrylsäure, stabilisiert 2227 n-Butylmethacrylat, stabilisiert 2235 Chlorbenzylchloride, flüssig 2241 Cycloheptan 6.1 reine Isomere und Isomerengemisch flüssig 6.1 6.1 T1 TC1 T1 II II II wässerige Lösung mit 37 % Fomaldehyd, Methanolgehalt 8 bis 10 % wässerige Lösung mit mindestens 25 % Formaldehyd 8 8 C7 C9 II III 8 8 C9 CF1 III II Wasser n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch 4.1-17 3 para-Chlorbenzylchlorid 6.1 3 F1 T2 F1 III III II UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 2242 Cyclohepten 2243 Cyclohexylacetat 2244 2245 2247 2248 2258 Cyclopentanol Cyclopentanon n-Decan Di-n-butylamin 1,2-Propylendiamin Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 3 3 3 3 3 8 8 2.2 (3b) F1 F1 F1 F1 F1 CF1 CF1 2.1.1.3 (4) II III III III III II II Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) 2259 Triethylentetramin 2260 Tripropylamin 2263 Dimethylcyclohexane 2264 N,NDimethylcyclohexylamin 2265 N,N-Dimethylformamid 2266 Dimethyl-N-propylamin 2269 3,3'-Iminobispropylamin 2270 Ethylamin, wässerige Lösung 8 3 C7 FC II III reine Isomere und Isomerengemisch 3 8 3 F1 CF1 F1 II II III (5) Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Essigsäure Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Wasser Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung 3 8 FC C7 II III mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin, Flammpunkt unter 23 °C, ätzend oder schwach ätzend 3 FC II 2275 2-Ethylbutanol 2276 2-Ethylhexylamin 2277 Ethylmethacrylat, stabilisiert 2278 n-Hepten 2282 Hexanole 2283 Isobutylmethacrylat, stabilisiert 2286 2287 2288 2289 Pentamethylheptan Isoheptene Isohexene Isophorondiamin 3 3 F1 FC III III 3 3 3 3 F1 F1 F1 F1 II II III III reine Isomere und Isomerengemisch 3 3 3 8 F1 F1 F1 C7 III II II III 2293 4-Methoxy4-methylpentan-2-on 4.1-18 3 F1 III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 2296 Methylcyclohexan 2297 Methylcyclohexanon 2298 Methylcyclopentan 2302 5-Methylhexan-2-on 2308 Nitrosylschwefelsäure, flüssig 2309 Octadiene 2313 Picoline 2317 Natriumkupfer(I)cyanid, Lösung 2320 Tetraethylenpentamin 2324 Triisobutylen 2326 Trimethylcyclohexylamin 2327 Trimethylhexamethylendiamine 2330 Undecan 2336 Allylformiat 2348 Butylacrylate, stabilisiert 2357 Cyclohexylamin 2361 Diisobutylamin 2366 Diethylcarbonat 2367 alpha-Methylvaleraldehyd 2370 Hex-1-en 2372 1,2-Di-(dimethylamino)ethan 2379 1,3-Dimethylbutylamin 2383 Dipropylamin 2385 Ethylisobutyrat 2393 Isobutylformiat Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 3 3 3 3 8 3 3 6.1 8 2.2 (3b) F1 F1 F1 F1 C1 F1 F1 T4 C7 2.1.1.3 (4) II III II III II II III I III Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) reine Isomere und Isomerengemisch (5) Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Wasser Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Wasser Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung reine Isomere und Isomerengemisch wässerige Lösung Gemisch von C12Monoolefinen, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 8 F1 C7 III III reine Isomere und Isomerengemisch 8 3 3 C7 F1 FT1 F1 III III I III reine Isomere und Isomerengemisch Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 8 3 CF1 FC II III 3 3 3 3 F1 F1 F1 F1 III II II II 3 3 FC FC II II 3 3 F1 F1 II II 4.1-19 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 2394 Isobutylpropionat 2396 Methacrylaldehyd, stabilisiert 2400 Methylisovalerat 2401 Piperidin 2403 Isopropenylacetat 2405 Isopropylbutyrat 2406 Isopropylisobutyrat 2409 Isopropylpropionat Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 3 2.2 (3b) F1 2.1.1.3 (4) III Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 3 8 FT1 F1 CF1 II II I (5) n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Wasser Wasser Wasser Essigsäure Kohlenwasserstoffgemisch Netzmittellösung Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 3 3 F1 F1 II III 3 3 F1 F1 II II 2410 1,2,3,6-Tetrahydropyridin 2427 Kaliumchlorat, wässerige Lösung 2428 Natriumchlorat, wässerige Lösung 2429 Calciumchlorat, wässerige Lösung 2436 Thioessigsäure 2457 2,3-Dimethylbutan 2491 Ethanolamin 2491 Ethanolamin, Lösung wässerige Lösung 2496 Propionsäureanhydrid 2524 Ethylorthoformiat 2526 Furfurylamin 2527 Isobutylacrylat, stabilisiert 2528 Isobutylisobutyrat 2529 Isobuttersäure 2531 Methacrylsäure, stabilisiert 2542 Tributylamin 2560 2-Methylpentan-2-ol 3 5.1 5.1 5.1 3 3 8 8 8 F1 O1 O1 O1 F1 F1 C7 C7 C3 II II/IIII II/III II/III II II III III III 3 3 F1 FC III III 3 3 F1 F1 III III 3 8 FC C3 III II 6.1 3 T1 F1 II III 4.1-20 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 8 8 8 2.2 (3b) C3 C7 C3 2.1.1.3 (4) II/III III II Standardflüssigkeit 3.1.2 3.1.2 (1) (2a) (2b) 2564 Trichloressigsäure, Lösung wässerige Lösung 2565 Dicyclohexylamin 2571 Ethylschwefelsäure 2571 Alkylschwefelsäuren 2580 2581 2582 2584 wässerige Lösung wässerige Lösung wässerige Lösung mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2584 Alkylsulfonsäuren, flüssig mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure 2584 Benzensulfonsäure 2584 Toluensulfonsäuren 2584 Arylsulfonsäuren, flüssig 2586 Methansulfonsäure mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure Aluminiumbromid, Lösung Aluminiumchlorid, Lösung Eisen(III)chlorid, Lösung Methansulfonsäure 8 8 8 8 8 8 C3 C1 C1 C1 C1 C1 II III III III II II (5) Essigsäure Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Regel für Sammeleintragungen Wasser Wasser Wasser Wasser n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Wasser Wasser n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Wasser n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Wasser Wasser n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Essigsäure Essigsäure 8 8 8 8 8 C1 C1 C1 C3 C3 II II II III III mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2586 Alkylsulfonsäuren, flüssig mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 2586 Benzensulfonsäure 2586 Toluensulfonsäuren 2586 Arylsulfonsäuren, flüssig 2610 Triallylamin 2614 Methylallylalkohol 2617 Methylcyclohexanole 2619 Benzyldimethylamin 2620 Amylbutyrate 2622 Glycidaldehyd 2626 Chlorsäure, wässerige Lösung 2656 Chinolin 2672 Ammoniaklösung reine Isomere und Isomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C Flammpunkt unter 23 °C mit höchstens 10 % Säure Flammpunkt über 60 °C in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure 8 8 8 3 C3 C3 C3 FC III III III III reine Isomere und Isomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 3 F1 F1 III III 8 3 CF1 F1 II III 3 5.1 6.1 8 FT1 O1 T1 C5 II II III III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Salpetersäure Wasser Wasser 4.1-21 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 8 2.2 (3b) CFT 2.1.1.3 (4) II Standardflüssigkeit 3.1.2 3.1.2 (1) (2a) (2b) 2683 Ammoniumsulfid, Lösung wässerige Lösung, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 2684 3-Diethylamino-propylamin 2685 N,N-Diethylethylendiamin 2693 Hydrogensulfite, wässerige anorganisch Lösung, n.a.g. 2707 Dimethyldioxane reine Isomere und Isomerengemische 2733 Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g. 2734 Di-sec-butylamin 2734 Amine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder Polyamine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g. 2735 Amine, flüssig, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g. 2739 Buttersäureanhydrid 2789 Eisessig oder Essigsäure, Lösung 2790 (5) Essigsäure 3 8 FC CF1 III II 8 3 3 C1 F1 FC III II/III I/II/III Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Wasser Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Essigsäure Essigsäure 8 8 CF1 CF1 II I/II 8 C7 I/II/III 8 C3 III 2796 2797 2810 2810 2810 2810 2815 wässerige Lösung mit 8 mehr als 80 Masse-% Säure Essigsäure, Lösung wässerige Lösung mit 8 mehr als 10 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure Schwefelsäure mit höchstens 51 % 8 Säure Batterieflüssigkeit, Kalium-/Natriumhydroxid, 8 alkalisch wässerige Lösung 2-Chlor-6-fluor-benzylchlorid stabilisiert 6.1 2-Phenylethanol 6.1 Ethylenglycol6.1 monohexylether Giftiger organischer 6.1 flüssiger Stoff, n.a.g. N-Aminoethylpiperazin 8 CF1 C3 II II/III C1 C5 T1 T1 T1 T1 C7 II II III III III I/II/III III Wasser Wasser Kohlenwasserstoffgemisch Essigsäure Essigsäure Regel für Sammeleintragungen Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Essigsäure Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Essigsäure 2818 Ammoniumpolysulfid, Lösung 2819 Amylphosphat 2820 Buttersäure 2821 Phenol, Lösung wässerige Lösung 8 8 8 CT1 C3 C3 II/III III III n-Buttersäure wässerige Lösung, giftig, nicht alkalisch 6.1 T1 II/III 4.1-22 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 2829 Capronsäure 2837 Hydrogensulfate, wässerige Lösung 2838 Vinylbutyrat, stabilisiert 2841 Di-n-amylamin 2850 Tetrapropylen (Propylentetramer) 2873 Dibutylaminoethanol 2874 Furfurylalkohol 2920 O,O-Diethyldithiophosphorsäure 2920 O,O-Dimethyldithiophosphorsäure 2920 Bromwasserstoff 2920 Tetramethylammoniumhydroxid 2920 Ätzender flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g. 2922 Ammoniumsulfid 2922 Cresole Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 8 2.2 (3b) C3 2.1.1.3 (4) III Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) n-Capronsäure 8 3 3 C1 F1 FT1 II/III II III (5) n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Wasser n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch Essigsäure Essigsäure n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Netzmittellösung Netzmittellösung Wasser C12-Monoolefingemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C N,N-Di-nbutylaminoethanol Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 33%-ige Lösung in Eisessig wässerige Lösung, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C 3 6.1 6.1 8 8 8 8 F1 T1 T1 CF1 CF1 CF1 CF1 III III III II II II II 8 wässerige Lösung, Flammpunkt über 60 °C wässerige alkalische Lösung, Mischung von Natrium- und Kaliumcresolat wässerige alkalische Lösung, Mischung von Natrium- und Kaliumphenolat wässerige Lösung 8 8 CF1 CT1 CT1 I/II II II Regel für Sammeleintragungen Wasser Essigsäure 2922 Phenol 8 CT1 II Essigsäure 2922 Natriumhydrogendifluorid 2922 Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. 2924 Entzündbarer flüssiger schwach ätzend Stoff, ätzend, n.a.g. 2927 Giftiger organischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g. 2933 Methyl-2-chlorpropionat 2934 Isopropyl-2-chlorpropionat 2935 Ethyl-2-chlorpropionat 2936 Thiomilchsäure 2941 Fluoraniline 2943 Tetrahydrofurfurylamin 8 8 3 6.1 3 CT1 CT1 FC TC1 F1 III I/II/III I/II/III I/II III 3 3 F1 F1 III III reine Isomere und Isomerengemisch 6.1 6.1 3 T1 T1 F1 II III III Wasser Regel für Sammeleintragungen Regel für Sammeleintragungen Regel für Sammeleintragungen n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Essigsäure Essigsäure Kohlenwasserstoffgemisch 4.1-23 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 2945 N-Methylbutylamin 2946 2-Amino-5-diethylaminopentan 2947 Isopropylchloracetat 2984 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 3 2.2 (3b) FC 2.1.1.3 (4) II Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) 6.1 3 T1 F1 III III mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid, Stabilisierung nach Bedarf mit mehr als 24 Vol.-% Alkohol einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage oder einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel 5.1 O1 III (5) Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Salpetersäure 3056 n-Heptaldehyd 3065 Alkoholische Getränke 3066 Farbe oder Farbzubehörstoffe 3 3 8 F1 F1 C9 III II/III II/III Kohlenwasserstoffgemisch Essigsäure Regel für Sammeleintragungen 3079 Methacrylnitril, stabilisiert 6.1 TF1 I 3082 sec-Alkohol (C6-C17)-poly(3-6)ethoxylat 9 M6 III 3082 Alkohol(C12-C15)poly(1-6)ethoxylat 9 M6 III 3082 Alkohol(C13-C15)poly(1-6)ethoxylat 9 M6 III 3082 Cresyldiphenylphosphat 3082 Decylacrylat 9 9 M6 M6 III III 3082 Di-n-butylphthalat 9 M6 III 3082 Diisobutylphthalat 9 M6 III 3082 Flugturbinenkraftstoff JP-5 3082 Flugturbinenkraftstoff JP-7 4.1-24 Flammpunkt über 60 °C Flammpunkt über 60 °C 9 9 M6 M6 III III n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 3082 Isodecyldiphenylphosphat 3082 Kohlenwasserstoffe 3082 3082 3082 3082 3082 3082 3082 3082 3082 3082 3082 3099 Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 5.1 2.2 (3b) M6 M6 M6 M6 M6 M6 M6 M6 M6 M6 M6 M6 M6 OT1 2.1.1.3 (4) III III III III III III III III III III III III III I/II/III Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) 3101 5.2 P1 n-Butylacetat/ 3103 mit n-Butylacetat gesättigte 3105 Netzmittellösung und 3107 3109 Kohlenwasserstoffgemisch und 3111 3113 Salpetersäure**) 3115 3117 3119 **) Für die UN-Nummern 3101, 3103, 3105, 3107, 3109, 3111, 3113, 3115, 3117, 3119 (tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie Peroxyessigsäuren sind ausgenommen): Alle organischen Peroxide in technisch reiner Form und in Lösung mit Lösemitteln, die hinsichtlich ihrer Verträglichkeit durch die Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch» in diesem Verzeichnis abgedeckt sind. Die Verträglichkeit der Lüftungseinrichtungen und Dichtungen gegenüber organischen Peroxiden kann auch unabhängig von der Bauartprüfung durch Laborversuche mit Salpetersäure nachgewiesen werden. 3145 Butylphenole flüssig, n.a.g. 8 C3 I/II/III Essigsäure 3145 Alkylphenole, flüssig, einschließlich C2-C128 C3 I/II/III n-Butylacetat/ n.a.g. Homologe mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 3149 Wasserstoffperoxid und mit UN 2790 Essigsäure, 5.1 OC1 II Netzmittellösung Peressigsäure, Mischung, UN 2796 Schwefelsäure und stabilisiert und/oder UN 1805 PhosSalpetersäure phorsäure, Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure 3210 Chlorate, anorganische, 5.1 O1 II/III Wasser wässerige Lösung, n.a.g. 3211 Perchlorate, anorganische, 5.1 O1 II/III Wasser wässerige Lösung, n.a.g. 3213 Bromate, anorganische, 5.1 O1 II/III Wasser wässerige Lösung, n.a.g. 3214 Permanganate, anorgani5.1 O1 II Wasser sche, wässerige Lösung, n.a.g. 3216 Persulfate, anorganische, 5.1 O1 III Netzmittellösung wässerige Lösung, n.a.g. 3218 Nitrate, anorganische, 5.1 O1 II/III Wasser wässerige Lösung, n.a.g. flüssig, Flammpunkt über 60 °C, umweltgefährdend Kreosot aus Holzteer Flammpunkt über 60 °C Kreosot aus Steinkohlenteer Flammpunkt über 60 °C Methylnaphthaline Isomerengemisch, flüssig Steinkohlenteer Flammpunkt über 60 °C Steinkohlenteernaphtha Flammpunkt über 60 °C Triarylphosphate n.a.g. Tricresylphosphat mit höchstens 3 % orthoIsomer Trixylenylphosphat Zinkalkyldithiophosphat C3-C14 Zinkaryldithiophosphat C7-C16 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. Organisches Peroxid Typ flüssig B, C, D, E oder F, flüssig oder Organisches Peroxid Typ B, C, D, E oder F, flüssig, temperaturkontrolliert (5) Netzmittellösung Regel für Sammeleintragungen Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Netzmittellösung Netzmittellösung Netzmittellösung Netzmittellösung Netzmittellösung Regel für Sammeleintragungen Regel für Sammeleintragungen 4.1-25 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 5.1 8 8 8 8 2.2 (3b) O1 C1 C1 C1 C1 2.1.1.3 (4) II/III III III III I/II/III Standardflüssigkeit 3.1.2 3.1.2 (1) (2a) (2b) 3219 Nitrite, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g. 3264 Kupfer(II)-chlorid wässerige Lösung, schwach ätzend 3264 Hydroxylaminsulfat 25 % wässerige Lösung 3264 Phosphorige Säure wässerige Lösung 3264 Ätzender saurer anorgani- Flammpunkt über 60 °C scher flüssiger Stoff, n.a.g. (5) Wasser Wasser Wasser Wasser Regel für Sammeleintragungen; nicht anwendbar auf Gemische, die Komponenten mit folgenden UN-Nummern enthalten: 1830, 1832, 1906 und 2308 n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Essigsäure Regel für Sammeleintragungen Essigsäure Essigsäure Regel für Sammeleintragungen Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung Regel für Sammeleintragungen Essigsäure Regel für Sammeleintragungen n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung 3265 Methoxyessigsäure 3265 Allylbernsteinsäureanhydrid 8 8 C3 C3 I II 3265 Dithioglycolsäure 3265 Butylphosphat 3265 Caprylsäure Gemisch aus Mono- und Dibutylphosphat 8 8 8 C3 C3 C3 II III III 3265 Isovaleriansäure 3265 Pelargonsäure 8 8 C3 C3 III III 3265 Brenztraubensäure 3265 Valeriansäure 3265 Ätzender saurer organiFlammpunkt über 60 °C scher flüssiger Stoff, n.a.g. 3266 Natriumhydrosulfid wässerige Lösung 3266 Natriumsulfid wässerige Lösung, schwach ätzend 3266 Ätzender basischer anor- Flammpunkt über 60 °C ganischer flüssiger Stoff, n.a.g. 3267 2,2'-(Butylimino)-bisethanol 3267 Ätzender basischer organi- Flammpunkt über 60 °C scher flüssiger Stoff, n.a.g. 3271 Ethylenglycolmonobutylether Flammpunkt 60 °C 3271 Ether, n.a.g. 3272 Acrylsäure-tert-butylester 3272 Isobutylpropionat Flammpunkt unter 23 °C 8 8 8 8 8 8 C3 C3 C3 C5 C5 C5 III III I/II/III II III I/II/III 8 8 3 3 3 3 C7 C7 F1 F1 F1 F1 II I/II/III III II/III II II 4.1-26 UN- offizielle Benennung für die Nr. Beförderung oder technische Benennung 3.1.2 (1) (2a) 3272 Methylvalerat Beschreibung Klas- Klassifi- Verpase zierungs- ckungscode gruppe 2.2 (3a) 3 2.2 (3b) F1 2.1.1.3 (4) II Standardflüssigkeit 3.1.2 (2b) 3272 Trimethylorthoformiat 3272 Ethylvalerat 3 3 F1 F1 II III 3272 Isobutylisovalerat 3272 n-Amylpropionat 3 3 F1 F1 III III 3272 n-Butylbutyrat 3272 Methyllactat 3272 Ester, n.a.g. 3287 Natriumnitrit 3287 Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g. 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g. 3293 Hydrazin, wässerige Lösung 3295 Heptene 3295 Nonane 3295 Decane 3295 1,2,3-Trimethylbenzen 3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g. 3405 Bariumchlorat, Lösung 3406 Bariumperchlorat, Lösung 3408 Bleiperchlorat, Lösung 3413 Kaliumcyanid, Lösung 3414 Natriumcyanid, Lösung 3415 Natriumfluorid, Lösung 3422 Kaliumfluorid, Lösung 40%-ige wässerige Lösung 3 3 F1 F1 III III 3 6.1 6.1 flüssig mit höchstens 37 Masse% Hydrazin n.a.g. Flammpunkt unter 23 °C n.a.g. 6.2 6.1 3 3 3 3 3 5.1 5.1 5.1 6.1 6.1 6.1 6.1 F1 T4 T4 I3 T4 F1 F1 F1 F1 F1 OT1 OT1 OT1 T4 T4 T4 T4 II/III III I/II/III II III II II III III I/II/III II/III II/III II/III I/II/III I/II/III III III (5) n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung Regel für Sammeleintragungen Wasser Regel für Sammeleintragungen Wasser Wasser Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Kohlenwasserstoffgemisch Regel für Sammeleintragungen Wasser Wasser Wasser Wasser Wasser Wasser Wasser wässerige Lösung wässerige Lösung wässerige Lösung wässerige Lösung wässerige Lösung wässerige Lösung wässerige Lösung 4.1-27 4.1.2 4.1.2.1 Zusätzliche allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC) Wenn Großpackmittel (IBC) für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (geschlossener Tiegel) oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Maßnahmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung zu verhindern. Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen gemäß Unterabschnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 einer entsprechenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden: ­ vor Inbetriebnahme; ­ anschließend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf Jahren; ­ nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung vor Wiederverwendung zur Beförderung. Ein Großpackmittel (IBC) darf nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion oder Prüfung nicht befüllt oder zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein Großpackmittel (IBC), das vor dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befüllt wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden. Darüber hinaus darf ein Großpackmittel (IBC) nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden: a) nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung zur Durchführung der nächsten vorgeschriebenen Prüfung oder Inspektion vor der Wiederbefüllung und, b) wenn von der zuständigen Behörde nichts anderes festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion, um die Rücksendung der gefährlichen Güter oder Rückstände zum Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Wiederverwertung zu ermöglichen. Bem. Wegen der Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.11. 4.1.2.2 4.1.2.3 4.1.2.4 Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befüllt sein. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die regelmäßige Wartung eines metallenen IBC, eines starren Kunststoff-IBC, eines Kombinations-IBC oder eines flexiblen IBC durch den Eigentümer des IBC durchgeführt wird, dessen Sitzstaat und Name oder zugelassenes Zeichen dauerhaft auf dem IBC angebracht sind, muss die Stelle, welche die regelmäßige Wartung eines IBC durchführt, auf dem IBC in der Nähe der UNBauartkennzeichnung des Herstellers folgende dauerhafte Kennzeichnung anbringen: a) der Staat, in dem die regelmäßige Wartung durchgeführt wurde, und b) der Name oder das zugelassene Zeichen der Stelle, die die regelmäßige Wartung durchgeführt hat. Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen Die für die gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 geltenden Verpackungsanweisungen sind in Abschnitt 4.1.4 aufgeführt. Sie werden je nach Art der Verpackung, für die sie gelten, in drei Unterabschnitte unterteilt: Unterabschnitt 4.1.4.1 für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit dem Buchstaben «P» oder, wenn es sich um eine RID- und ADR-spezifische Verpackung handelt, durch einen mit dem Buchstaben «R» beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet; für Großpackmittel (IBC); diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit den Buchstaben «IBC» beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet; für Großverpackungen; diese Verpackungsanweisungen sind durch einen mit den Buchstaben «LP» beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet. 4.1.3 4.1.3.1 Unterabschnitt 4.1.4.2 Unterabschnitt 4.1.4.3 Im Allgemeinen wird in den Verpackungsanweisungen festgelegt, dass die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und/oder 4.1.3, wenn zutreffend, anzuwenden sind. Die Verpackungsanweisungen können, sofern zutreffend, auch eine Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5, 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8 oder 4.1.9 erfordern. In den Verpackungsanweisungen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände können auch Sondervorschriften für die Verpackung festgelegt sein. Diese werden ebenfalls durch einen mit den folgenden Buchstaben beginnenden alphanumerischen Code bezeichnet: «PP» für Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, oder «RR», wenn es sich um RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften handelt, 4.1-28 «B» «L» für Großpackmittel (IBC) oder «BB», wenn es sich um RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften handelt, und für Großverpackungen. Sofern nichts anderes festgelegt ist, muss jede Verpackung den anwendbaren Vorschriften des Teils 6 entsprechen. Im Allgemeinen sagen die Verpackungsanweisungen nichts über die Verträglichkeit aus, weswegen der Verwender keine Verpackungen auswählen darf, ohne zu überprüfen, ob der Stoff mit dem gewählten Verpackungswerkstoff verträglich ist (z.B. sind Glasgefäße für die meisten Fluoride ungeeignet). Wenn in den Verpackungsanweisungen Gefäße aus Glas zugelassen sind, sind Verpackungen aus Porzellan und Steinzeug ebenfalls zugelassen. 4.1.3.2 Die Spalte 8 der Tabelle A in Kapitel 3.2 enthält für jeden Gegenstand oder Stoff die anzuwendende(n) Verpackungsanweisung(en). Die Spalte 9a enthält die für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung, die Spalte 9b enthält die Sondervorschriften für die Zusammenpackung (siehe Abschnitt 4.1.10). In jeder Verpackungsanweisung sind, sofern zutreffend, die zulässigen Einzelverpackungen und zusammengesetzten Verpackungen aufgeführt. Für zusammengesetzte Verpackungen werden die zulässigen Außenverpackungen, Innenverpackungen und, sofern zutreffend, die zugelassene Höchstmenge für jede Innen- oder Außenverpackung aufgeführt. Die höchste Nettomasse und der höchste Fassungsraum sind in Abschnitt 1.2.1 definiert. Die folgenden Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können: Verpackungen Fässer: Kisten: Säcke: Kombinationsverpackungen: Großverpackungen aus flexiblem Kunststoff: Großpackmittel (IBC) für Stoffe der Verpackungsgruppe I: für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III: IBC aus Holz IBC aus Pappe flexible IBC Kombinations-Großpackmittel (IBC) 4.1.3.3 4.1.3.4 1D und 1G 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2 5L1, 5L2, 5L3, 5H1, 5H2, 5H3, 5H4, 5M1 und 5M2 6HC, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HD1, 6PC, 6PD1, 6PD2, 6PG1, 6PG2 und 6PH1 51H (Außenverpackung) alle Typen von Großpackmitteln (IBC) 11C, 11D und 11F 11G 13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2 11HZ2 und 21HZ2 Für Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Stoffe und Stoffgemische, die einen Schmelzpunkt von höchstens 45 °C haben, als feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können. 4.1.3.5 Wenn die Verpackungsanweisungen in diesem Kapitel die Verwendung einer besonderen Art einer Verpackung erlauben (z.B. 4G bzw. 1A2), dürfen Verpackungen mit den gleichen Verpackungscodierungen, ergänzt durch den Buchstaben «V», «U» oder «W» gemäß den Vorschriften des Teils 6 (z.B. 4GV, 4GU oder 4GW bzw. 1A2V, 1A2U oder 1A2W) ebenfalls verwendet werden, wenn sie denselben Bedingungen und Einschränkungen genügen, die für die Verwendung dieses Verpackungstyps gemäß den geltenden Verpackungsanweisungen anwendbar sind. Beispielsweise darf eine mit der Verpackungscodierung «4GV» gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung als eine mit «4G» gekennzeichnete zusammengesetzte Verpackung verwendet werden, wenn die Vorschriften der geltenden Verpackungsanweisung hinsichtlich der Art der Innenverpackungen und der Mengenbegrenzungen eingehalten werden. 4.1-29 4.1.3.6 4.1.3.6.1 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe Sofern im ADR nichts anderes angegeben ist, sind Druckgefäße, die a) den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder b) den im Land der Herstellung der Druckgefäße angewendeten nationalen oder internationalen Normen für die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden eingehalten und metallene Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße sind so gebaut, dass das Berstverhältnis (Berstdruck dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt: (i) 1,50 bei nachfüllbaren Druckgefäßen; (ii) 2,00 bei nicht nachfüllbaren Druckgefäßen; für die Beförderung aller flüssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxiden, selbstzersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gemäß Abschnitt 4.1.9 erlaubt) zugelassen. Dieser Unterabschnitt ist für die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführten Stoffe nicht anwendbar. 4.1.3.6.2 4.1.3.6.3 4.1.3.6.4 Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein. Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem Mindestprüfdruck von 0,6 MPa verwendet werden. Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird. Die Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in Absatz 4.1.6.8 a) bis e) angegebenen Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein. 4.1.3.6.5 Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes bei 50 °C nicht überschreiten. Es muss genügend füllungsfreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß bei einer Temperatur von 55 °C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist. Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Inspektion muss eine äußere Untersuchung, eine innere Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative Methode, eine Druckprüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prüfung, einschließlich einer Inspektion aller Zubehörteile (z.B. Dichtheit der Verschlussventile, NotfallDruckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße dürfen nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden. Reparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.11 entsprechen. Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß für den zu befördernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des ADR erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind. Nachfüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden durchgeführt. Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe gemäß Unterabschnitt 4.1.3.6 (die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes erfolgen. Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich durch die anwendbare Verpackungsanweisung zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn zwischen Vertragsparteien des ADR wurde eine zeitweilige Abweichung von diesen Vorschriften gemäß Abschnitt 1.5.1 vereinbart. 4.1.3.6.6 4.1.3.6.7 4.1.3.6.8 4.1.3.6.9 4.1.3.7 4.1-30 4.1.3.8 4.1.3.8.1 Unverpackte Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der Klasse 1 Wenn große und robuste Gegenstände nicht nach den Vorschriften des Kapitels 6.1 oder 6.6 verpackt werden können und diese leer, ungereinigt und unverpackt befördert werden müssen, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes2) eine solche Beförderung zulassen. Dabei muss die zuständige Behörde berücksichtigen, dass: a) große und robuste Gegenstände genügend widerstandsfähig sein müssen, um den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und zwischen Beförderungsmitteln und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung; b) alle Verschlüsse und Öffnungen so dicht verschlossen sein müssen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) zu vermeiden. An der Außenseite der großen und robusten Gegenstände dürfen keine gefährlichen Rückstände anhaften; c) Teile der großen und robusten Gegenstände, die unmittelbar mit den gefährlichen Gütern in Berührung kommen: (i) durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden dürfen und (ii) keinen gefährlichen Effekt auslösen dürfen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern; d) große und robuste Gegenstände, die flüssige Stoffe enthalten, so verstaut und gesichert werden müssen, dass ein Austreten des Inhalts oder eine dauerhafte Verformung des Gegenstandes während der Beförderung verhindert wird; e) sie so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf der Beförderungseinheit oder dem Container befestigt sind, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen können. Unverpackte Gegenstände, die von der zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Absatzes 4.1.3.8.1 zugelassen sind, unterliegen den Vorschriften für den Versand des Teils 5. Der Absender solcher Gegenstände muss darüber hinaus sicherstellen, dass eine Kopie einer solchen Genehmigung dem Beförderungspapier beigefügt wird. Bem. Ein großer und robuster Gegenstand kann ein flexibler Treibstofftank, eine militärische Ausrüstung, eine Maschine oder eine Ausrüstung sein, der/die gefährliche Güter über den Grenzwerten des Abschnittes 3.4.1 enthält. 4.1.3.8.2 2) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR. 4.1-31 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen Bem. Obwohl in den folgenden Verpackungsanweisungen die gleiche Nummerierung wie im IMDG-Code und in den UN-Modellvorschriften verwendet wird, ist auf einige abweichende Besonderheiten zu achten. Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen) VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) P 001 4.1.4.1 P 001 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen aus Glas aus Kunststoff aus Metall 10 l 30 l 40 l Außenverpackungen Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1, 4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) VerpaVerpaVerpackungsckungsckungsgruppe I gruppe II gruppe III 250 kg 250 kg 250 kg 250 kg 150 kg 75 kg 250 kg 250 kg 250 kg 150 kg 150 kg 75 kg 75 kg 60 kg 150 kg 120 kg 120 kg 120 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 120 kg 120 kg 120 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 120 kg 120 kg 120 kg Einzelverpackungen Fässer aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1N2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) Kanister aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) 250 l 250 la) 250 l 250 la) 250 l 250 la) 250 l 250 la) 60 l 60 la) 60 l 60 la) 60 l 60 la) 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 450 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 4.1-32 Einzelverpackungen (Forts.) Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 250 l 250 l 6HB1) Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz 120 l 250 l (6HG1, 6HH1, 6HD1) Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder 60 l 60 l Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, 60 l 60 l starrem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. 250 l 250 l 60 l 60 l Zusätzliche Vorschrift Für Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe III, die geringe Mengen an Kohlendioxid und Stickstoff freisetzen, müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 1 Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befördert werden: a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z.B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder b) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg. Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden. Für die UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen. Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. (gestrichen) Für die UN-Nummer 1791 Verpackungsgruppe II muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. Für die UN-Nummer 1131 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein. Für die UN-Nummer 1308 Verpackungsgruppen I und II sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen. Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer der als Einzelverpackungen verwendeten Fässer und Kanister aus Kunststoff zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. PP 2 PP 4 PP 5 PP 6 PP 10 PP 31 PP 33 PP 81 RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 2 Für die UN-Nummer 1261 sind Verpackungen mit abnehmbarem Deckel nicht zugelassen. a) Es sind nur Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2680 mm2/s zugelassen. 4.1-33 P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) P 002 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen aus Glas aus Kunststoffa) aus Metall aus Papiera),b),c) aus Pappea),b),c) a) Außenverpackungen Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) VerpaVerpaVerpackungsckungsckungsgruppe I gruppe II gruppe III 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 250 kg 250 kg 250 kg 125 kg 125 kg 60 kg 250 kg 120 kg 120 kg 120 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 120 kg 120 kg 120 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 120 kg 120 kg 120 kg 10 kg 50 kg 50 kg 50 kg 50 kg Diese Innenverpackungen müssen staubdicht Kisten sein. b) aus Stahl (4A) Diese Innenverpackunaus Aluminium (4B) gen dürfen nicht verwenaus einem anderen Metall (4N) det werden, wenn sich aus Naturholz (4C1) die zu befördernden Stofaus Naturholz, mit staubdichten fe während der BefördeWänden (4C2) rung verflüssigen können aus Sperrholz (4D) (siehe Unterabschnitt aus Holzfaserwerkstoff (4F) 4.1.3.4). c) aus Pappe (4G) Diese Innenverpackunaus Schaumstoff (4H1) gen dürfen für Stoffe der aus starrem Kunststoff (4H2) Verpackungsgruppe I nicht verwendet werden. Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) Einzelverpackungen Fässer aus Stahl (1A1 oder 1A2d)) 400 kg 400 kg 400 kg d) aus Aluminium (1B1 oder 1B2 ) 400 kg 400 kg 400 kg aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 400 kg 400 kg 400 kg 1N2d)) aus Kunststoff (1H1 oder 1H2d)) 400 kg 400 kg 400 kg e) aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg aus Sperrholz (1D)e) 400 kg 400 kg 400 kg Kanister aus Stahl (3A1 oder 3A2d)) 120 kg 120 kg 120 kg d) aus Aluminium (3B1 oder 3B2 ) 120 kg 120 kg 120 kg aus Kunststoff (3H1 oder 3H2d)) 120 kg 120 kg 120 kg Kisten nicht zulässig 400 kg aus Stahl (4A)e) 400 kg e) nicht zulässig 400 kg aus Aluminium (4B) 400 kg aus einem anderen Metall (4N)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg e) aus Naturholz (4C1) nicht zulässig 400 kg 400 kg aus Sperrholz (4D)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg e) aus Holzfaserwerkstoff (4F) nicht zulässig 400 kg 400 kg aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg e) aus Pappe (4G) nicht zulässig 400 kg 400 kg aus starrem Kunststoff (4H2)e) nicht zulässig 400 kg 400 kg Säcke nicht zulässig 50 kg 50 kg Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)e) d) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). e) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). 4.1-34 Einzelverpackungen (Forts.) Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pap- 400 kg 400 kg e) e) pe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1 , 6HD1 oder 6HH1) Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder 75 kg 75 kg Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2e), 6HG2e) oder 6HH2) Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1e) oder 6PG1e)) oder in einem Verschlag oder 75 kg 75 kg einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz e) oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 e) oder 6PD2 ) oder in einer Verpackung aus starrem Kunststoff oder aus Schaumstoff (6PH2 oder 6PH1e)) e) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung PP 6 PP 7 PP 8 PP 9 400 kg 75 kg 75 kg der Beförderung PP 11 PP 12 PP 13 PP 14 PP 15 PP 20 PP 30 PP 34 PP 37 PP 38 PP 84 (gestrichen) UN 2000 Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbändern, gesichert auf Paletten als geschlossene Ladung in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1000 kg nicht übersteigen. Für die UN-Nummer 2002 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Großflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. Für die UN-Nummern 3175, 3243 und 3244 müssen die Verpackungen einer Bauart entsprechen, welche die Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Für die UN-Nummer 3175 ist die Dichtheitsprüfung nicht erforderlich, wenn die flüssigen Stoffe vollständig in einem festen Stoff aufgesaugt und in dicht verschlossenen Säcken enthalten sind. Für die UN-Nummern 1309 Verpackungsgruppe III und 1362 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in Kunststoffsäcken und mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie auf Paletten umverpackt sind. Für die UN-Nummern 1361, 2213 und 3077 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert werden. Für Gegenstände der UN-Nummer 2870 sind nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen, welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen. Für die UN-Nummern 2211, 2698 und 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen. Für die UN-Nummern 1324 und 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III erfüllen. Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden. Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen. Für UN 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen. Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt werden. Für die UN-Nummer 1309 Verpackungsgruppe II sind Säcke nur in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zugelassen. Für die UN-Nummer 1057 sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten, dass eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtigtes Freiwerden entzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird. Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 5 Ungeachtet der Sondervorschrift für die Verpackung PP 84 müssen nur die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 erfüllt werden, wenn die Bruttomasse des Versandstücks höchstens 10 kg beträgt. Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. 4.1-35 P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG P 003 Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 erfüllen und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Verpackungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Entladung der Gegenstände unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Sondervorschriften für die Verpackung PP 16 UN 2800 Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein. Bem. 1. Auslaufsichere Batterien (Akkumulatoren), die für die Funktion eines mechanischen oder elektronischen Geräts notwendig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des Gerätes befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein. 2. Für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) (UN-Nummer 2800) siehe P 801a. Für die UN-Nummer 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten. Für die UN-Nummern 1364 und 1365 ist die Beförderung in Ballen zugelassen. Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden. Die UN-Nummern 2857 und 3358 dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen befördert werden. (gestrichen) (gestrichen) Für die UN-Nummer 3506 müssen dicht verschlossene Innenauskleidungen oder Säcke aus einem widerstandsfähigen, flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und für Quecksilber undurchlässigen Werkstoff verwendet werden, die unabhängig von der Lage oder Ausrichtung des Versandstücks ein Freiwerden des Stoffes aus dem Versandstück verhindern. PP 17 PP 19 PP 20 PP 32 PP 87 PP 88 PP 90 RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 2037 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. 4.1-36 P 004 VERPACKUNGSANWEISUNG P 004 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und 3479. Folgende Verpackungen sind zugelassen: (1) Für Brennstoffzellen-Kartuschen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Für Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt: widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllen. Wenn Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt werden, müssen sie in Innenverpackungen verpackt werden oder so mit Polstermaterial oder einer Trennwand (Trennwänden) in die Außenverpackung eingesetzt werden, dass die Brennstoffzellen-Kartuschen gegen Beschädigungen geschützt sind, die durch eine Bewegung des Inhalts in der Außenverpackung oder das Einsetzen des Inhalts in die Außenverpackung verursacht werden können. Die Ausrüstungen müssen gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden. «Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die mit ihm verpackten Brennstoffzellen-Kartuschen erforderlich sind. Für Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen: widerstandsfähige Außenverpackungen, die die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllen. Große robuste Ausrüstungen (siehe Unterabschnitt 4.1.3.8), die Brennstoffzellen-Kartuschen enthalten, dürfen unverpackt befördert werden. Bei Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen muss das gesamte System gegen Kurzschluss und gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung geschützt sein. (3) 4.1-37 P 010 VERPACKUNGSANWEISUNG P 010 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen Außenverpackungen Fässer aus Glas 1l aus Stahl 40 l aus Stahl (1A1, 1A2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) Kisten aus Stahl (4A) aus Naturholz (4C1, 4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Einzelverpackungen höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg höchster Fassungsraum (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Fässer aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 450 l Kanister aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1) 250 l Druckgefäße aus Stahl, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. P 099 VERPACKUNGSANWEISUNG P 099 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. 4.1-38 P 101 VERPACKUNGSANWEISUNG P 101 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassene Verpackungen verwendet werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, ist die Verpackung von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR zuzulassen. Das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Staates, in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt, muss wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... ZUGELASSEN» (siehe Absatz 5.4.1.2.1 e)). P 110a VERPACKUNGSANWEISUNG (bleibt offen) P 110a Bem. Diese in den UN-Modellvorschriften vorgesehene Verpackungsanweisung ist für Beförderungen gemäß ADR nicht zugelassen. P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG P 110b Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Behälter aus Metall aus Holz aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Säcke aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Sondervorschrift für die Verpackung PP 42 Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135 und 0224 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) In einer Innenverpackung dürfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein; b) in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwänden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die fest eingesetzt sein muss; c) die Anzahl der Abteile muss auf 25 je Außenverpackung begrenzt sein. Zwischenverpackungen Unterteilungen aus Metall aus Holz aus Kunststoff aus Pappe Außenverpackungen Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) 4.1-39 P 111 VERPACKUNGSANWEISUNG P 111 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus wasserbeständigem Papier aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Behälter aus Holz Einwickler aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 43 Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden. 4.1-40 P 112a VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff 1.1D) P 112a Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe Behälter aus Metall aus Kunststoff aus Holz Zwischenverpackungen Säcke aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Behälter aus Metall aus Kunststoff aus Holz Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 PP 45 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein. Für die UN-Nummern 0072 und 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. 4.1-41 P 112b VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D) P 112b Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Kraftpapier aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert aus Kunststoffgewebe Zwischenverpackungen Säcke (nur für UN-Nummer 0150) aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Außenverpackungen Säcke aus Kunststoffgewebe, staubdicht (5H2) aus Kunststoffgewebe, wasserbeständig (5H3) aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3) aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2) Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 PP 46 PP 47 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. Für die UN-Nummer 0222 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn die Außenverpackung ein Sack ist. 4.1-42 P 112c VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D) P 112c Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Zwischenverpackungen Säcke aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig mit Innenbeschichtung aus Kunststoff Behälter aus Metall aus Kunststoff aus Holz Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschriften 1. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen sind keine Innenverpackungen erforderlich. 2. Die Verpackungen müssen staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 PP 46 PP 48 Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein. Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen. Für die UN-Nummer 0504 dürfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden. 4.1-43 P 113 VERPACKUNGSANWEISUNG P 113 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Papier aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Die Verpackungen müssen staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 49 PP 50 PP 51 Für die UN-Nummern 0094 und 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein. Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Außenverpackungen verwendet werden. Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet werden. 4.1-44 P 114a VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff) P 114a Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Kunststoffgewebe Behälter aus Metall aus Kunststoff aus Holz Zwischenverpackungen Säcke aus Kunststoff aus Textilgewebe mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Behälter aus Metall aus Kunststoff Unterteilungen aus Holz Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 PP 43 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden. 4.1-45 P 114b VERPACKUNGSANWEISUNG (trockener fester Stoff) P 114b Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe, staubdicht aus Kunststoffgewebe, staubdicht Behälter aus Pappe aus Metall aus Papier aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht aus Holz Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 PP 48 PP 50 PP 52 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. Für die UN-Nummern 0508 und 0509 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Für die UN-Nummern 0160, 0161 und 0508 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen Fässer verwendet werden. Werden für die UN-Nummern 0160 und 0161 Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) als Außenverpackung verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass eine Explosionsgefahr infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird. 4.1-46 P 115 VERPACKUNGSANWEISUNG P 115 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Behälter aus Kunststoff aus Holz Zwischenverpackungen Säcke aus Kunststoff in Behältern aus Metall Fässer aus Metall Behälter aus Holz Außenverpackungen Kisten aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 45 PP 53 Für die UN-Nummer 0144 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. Bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht größer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nicht brennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen mit einem Polstermaterial gegeneinander fixiert sein. Werden Kisten als Außenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibstoffs auf 30 kg je Versandstück begrenzt. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen und Fässern als Zwischenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nicht brennbarem saugfähigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzusaugen. An Stelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen. Für die UN-Nummer 0144 muss saugfähiges Polstermaterial beigefügt werden. Für die UN-Nummer 0144 dürfen Metallbehälter als Innenverpackungen verwendet werden. Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen Säcke als Zwischenverpackungen verwendet werden. Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen Fässer als Zwischenverpackungen verwendet werden. Für die UN-Nummer 0144 dürfen Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackungen verwendet werden. Für die UN-Nummer 0144 dürfen Fässer aus Aluminium (1B1 und 1B2) und aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 und 1N2) nicht verwendet werden. PP 54 PP 55 PP 56 PP 57 PP 58 PP 59 PP 60 4.1-47 P 116 VERPACKUNGSANWEISUNG P 116 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Papier, wasser- und ölbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht Behälter aus Pappe, wasserbeständig aus Metall aus Kunststoff aus Holz, staubdicht Einwickler aus Papier, wasserbeständig aus Wachspapier aus Kunststoff Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Säcke aus Kunststoffgewebe (5H1) aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2) aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3) Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 61 PP 62 PP 63 PP 64 PP 65 PP 66 Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden. Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explosive Stoff in einem flüssigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist. Für die UN-Nummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff enthalten ist, der für Salpetersäureester undurchlässig ist. Für die UN-Nummer 0331 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen Säcke (5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden. Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 dürfen als Außenverpackungen Säcke (5H2 oder 5H3) verwendet werden. Für die UN-Nummer 0081 dürfen als Außenverpackungen keine Säcke verwendet werden. 4.1-48 P 130 VERPACKUNGSANWEISUNG P 130 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen nicht erforderlich Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 67 Folgende Vorschriften gelten für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488 und 0502: Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein. 4.1-49 P 131 VERPACKUNGSANWEISUNG P 131 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Papier aus Kunststoff Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Spulen Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 68 Für die UN-Nummern 0029, 0267 und 0455 dürfen Säcke und Spulen nicht als Innenverpackungen verwendet werden. Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen) P 132a Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen nicht erforderlich Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) 4.1-50 P 132b VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung) P 132b Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papier aus Kunststoff Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG P 133 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Pappe aus Kunststoff aus Holz Zusätzliche Vorschrift Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind. Sondervorschrift für die Verpackung PP 69 Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden. Zwischenverpackungen Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) 4.1-51 P 134 VERPACKUNGSANWEISUNG P 134 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke wasserbeständig Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Wellpappe Hülsen aus Pappe Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 135 VERPACKUNGSANWEISUNG P 135 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Papier aus Kunststoff Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papier aus Kunststoff Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) 4.1-52 P 136 VERPACKUNGSANWEISUNG P 136 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Kunststoff aus Textilgewebe Kisten aus Pappe aus Kunststoff aus Holz unterteilende Trennwände in der Außenverpackung Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) P 137 VERPACKUNGSANWEISUNG P 137 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Kunststoff Kisten aus Pappe aus Holz Hülsen aus Pappe aus Metall aus Kunststoff unterteilende Trennwände in der Außenverpackung Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 70 Werden für die UN-Nummern 0059, 0439, 0440 und 0441 die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit «OBEN» gekennzeichnet sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten. 4.1-53 P 138 VERPACKUNGSANWEISUNG P 138 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Kunststoff Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Wenn die Enden der Gegenstände dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. 4.1-54 P 139 VERPACKUNGSANWEISUNG P 139 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Kunststoff Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Spulen Einwickler aus Kraftpapier aus Kunststoff Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 71 PP 72 Für die UN-Nummern 0065, 0102, 0104, 0289 und 0290 müssen die Enden der Sprengschnur dicht verschlossen sein, z.B. mit Hilfe einer Verschlusseinrichtung, die so fest verschlossen ist, dass kein explosiver Stoff entweichen kann. Die Enden der biegsamen Sprengschnur müssen befestigt sein. Für die UN-Nummern 0065 und 0289 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern die Gegenstände in Rollen vorliegen. 4.1-55 P 140 VERPACKUNGSANWEISUNG P 140 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Kunststoff Behälter aus Holz Spulen Einwickler aus Kraftpapier aus Kunststoff Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 73 PP 74 PP 75 Wenn die Enden für die UN-Nummer 0105 dicht verschlossen sind, sind keine Innenverpackungen erforderlich. Die Verpackung für die UN-Nummer 0101 muss staubdicht sein, es sei denn, die Stoppine befindet sich in einer Hülse aus Papier und die beiden Enden der Hülse sind mit abnehmbaren Kappen abgedeckt. Für die UN-Nummer 0101 dürfen keine Kisten oder Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall verwendet werden. P 141 VERPACKUNGSANWEISUNG P 141 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff aus Holz unterteilende Trennwände in der Außenverpackung Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) 4.1-56 P 142 VERPACKUNGSANWEISUNG P 142 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Papier aus Kunststoff Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papier Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) 4.1-57 P 143 VERPACKUNGSANWEISUNG P 143 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke aus Kraftpapier aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Textilgewebe, gummiert Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trennwänden aus Kunststoff aus Holz Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Anstelle der oben genannten Innen- und Außenverpackungen dürfen Kombinationsverpackungen (6HH2) (Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff) verwendet werden. Sondervorschrift für die Verpackung PP 76 Werden für die UN-Nummern 0271, 0272, 0415 und 0491 Verpackungen aus Metall verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass eine Explosionsgefahr infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird. 4.1-58 P 144 VERPACKUNGSANWEISUNG P 144 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz unterteilende Trennwände in der Außenverpackung Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außenverpackungen Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) mit Auskleidung aus Metall aus Sperrholz (4D) mit Auskleidung aus Metall aus Holzfaserwerkstoff (4F) mit Auskleidung aus Metall aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 77 Für die UN-Nummern 0248 und 0249 müssen die Verpackungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhindern. 4.1-59 P 200 Verpackungsart VERPACKUNGSANWEISUNG P 200 Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 und die nachstehend unter (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften werden beachtet. Allgemeines (1) (2) Die Gefäße müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist. Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. UN-Druckgefäße zur Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über: a) die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den Klassifizierungscode des Stoffes; b) den LC50-Wert für giftige Stoffe; c) die durch den Buchstaben «X» bezeichneten Arten von Druckgefäßen, die für den Stoff zugelassen sind; d) die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefäße; Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, richtet sich die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat. e) den Mindestprüfdruck der Druckgefäße; f) den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase oder den (die) höchstzulässigen Füllungsgrad(e) für verflüssigte und gelöste Gase; g) die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten. (3) Prüfdruck, Füllungsgrad und Vorschriften für das Befüllen (4) (5) Der Mindestprüfdruck beträgt 1 MPa (10 bar). Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden: a) Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße. Die Sondervorschrift für die Verpackung «o» legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten. b) Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllungsgrad so zu wählen, dass der bei 65 °C entwickelte Druck den Prüfdruck der Druckgefäße nicht überschreitet. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung «o» gilt, ist die Verwendung anderer als in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllungsgrade zugelassen, vorausgesetzt, (i) das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung «r» ist, sofern anwendbar, erfüllt oder (ii) das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fällen erfüllt. Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad (FR) wie folgt zu bestimmen: FR 8,5 x 10 4 x d g x Ph , wobei FR = höchstzulässiger Füllungsgrad 3 dg = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in kg/m ) Ph = Mindestprüfdruck (in bar). Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen: FR wobei FR = höchstzulässiger Füllungsgrad Ph = Mindestprüfdruck (in bar) Ph x MM x 10 3 , R x 338 4.1-60 MM = Molekularmasse (in g/Mol) -2 -1 -1 R = 8,31451 x 10 bar·l·Mol ·K (Gaskonstante). Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden. Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum gleich der 0,95fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 °C das Druckgefäß nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefäßes muss mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65 °C minus 100 kPa (1 bar) sein. Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen: FR (0,0032 x BP - 0,24) x d l , c) d) (6) (7) wobei FR = höchstzulässiger Füllungsgrad BP = Siedepunkt (in Kelvin) = Dichte des flüssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l). dl Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, siehe Absatz (10) Sondervorschrift für die Verpackung p. Sofern die in den Absätzen (4) und (5) aufgeführten allgemeinen Vorschriften erfüllt sind, dürfen abweichende Prüfdrücke und Füllungsgrade verwendet werden. a) Das Befüllen der Druckgefäße darf nur durch besonders ausgerüstete Stellen, die über geeignete Verfahren verfügen, und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden. Die Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten: ­ Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit den Vorschriften, ­ Verträglichkeit der Gefäße und der Zubehörteile mit dem zu befördernden Produkt, ­ Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können, ­ Einhaltung des Füllungsgrades oder des Fülldrucks, abhängig davon, welcher von beiden anwendbar ist, ­ vorschriftsmäßige Aufschriften und Kennzeichnungen. Für die Befüllung von Flaschen vorgesehenes Flüssiggas muss qualitativ hochwertig sein; diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das einzufüllende Flüssiggas den in der Norm ISO 9162:1989 festgelegten Begrenzungen der Korrosivität entspricht. b) Wiederkehrende Prüfungen (8) (9) Nachfüllbare Druckgefäße sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Sofern in den nachstehenden Tabellen nicht besondere stoffbezogene Vorschriften enthalten sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen vorgenommen werden: a) alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 T, 1 TF, 1 TO, 1 TC, 1 TFC, 1 TOC, 2 T, 2 TO, 2 TF, 2 TC, 2 TFC, 2 TOC, 4 A, 4 F und 4 TC; b) alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Stoffen anderer Klassen; c) alle 10 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F, 2 A, 2 O und 2 F. Abweichend von den Vorschriften dieses Absatzes müssen die wiederkehrenden Prüfungen bei Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen in den Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, festgelegt wurden. Sondervorschriften für die Verpackung (10) Werkstoffverträglichkeit a: b: c: d: Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. Ventile aus Kupfer dürfen nicht verwendet werden. Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 65 % Kupfer enthalten. Werden Druckgefäße aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäß Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Kennzeichen «H» versehen sind. Vorschriften für giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) 4.1-61 k: Die Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit einem zu den Ventilöffnungen passenden Gewinde versehen sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefäßes nicht angegriffen wird. Jede Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden. Flaschenbündel, die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit Trennventilen an Gruppen von Flaschen mit einem (mit Wasser) ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern anstatt mit Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein. Flaschen und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen einen Prüfdruck von mindestens 200 bar und eine Mindestwanddicke von 3,5 mm für Aluminiumlegierung oder 2 mm für Stahl haben. Einzelne Flaschen, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, müssen in einer starren Außenverpackung befördert werden, welche die Flasche und ihre Armaturen ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke haben. Druckgefäße dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Der Fassungsraum von Flaschen und einzelnen Flaschen eines Bündels ist auf höchstens 85 Liter zu begrenzen. Jedes Ventil muss dem Prüfdruck des Druckgefäßes standhalten können und muss entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit dem Druckgefäß verbunden sein. Jedes Ventil muss entweder ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran oder eines Typs sein, der Undichtheiten durch die oder hinter der Packung verhindert. Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen. Jedes Druckgefäß muss nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden. Gasspezifische Vorschriften l: UN 1040 Ethylenoxid darf auch in luftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas oder Metall verpackt sein, die mit geeignetem Polstermaterial in Kisten aus Pappe, Holz oder Metall, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe I genügen, eingesetzt sind. Die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Glas beträgt 30 g, die höchstzulässige Menge in Innenverpackungen aus Metall 200 g. Nach dem Befüllen muss jede Innenverpackung durch Einsetzen in ein Heißwasserbad auf Dichtheit geprüft werden, wobei Temperatur und Dauer ausreichend sein müssen, um sicherzustellen, dass ein Innendruck in der Höhe des Dampfdrucks von Ethylenoxid bei 55 °C erreicht wird. Die höchste Nettomasse in einer Außenverpackung darf 2,5 kg nicht überschreiten. Die Druckgefäße müssen bis zu einem Betriebsdruck befüllt werden, der 5 bar nicht überschreitet. Flaschen und einzelne Flaschen eines Flaschenbündels dürfen höchstens 5 kg des Gases enthalten. Wenn Flaschenbündel mit UN 1045 Fluor, verdichtet, gemäß Sondervorschrift für die Verpackung «k» in Gruppen von Flaschen unterteilt sind, darf jede Gruppe höchstens 5 kg des Gases enthalten. Der in den Tabellen angegebene Betriebsdruck oder Füllungsgrad darf in keinem Fall überschritten werden. Für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei: Die Flaschen müssen mit einem homogenen monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck und die Menge Acetylen dürfen die in der Zulassung oder in der Norm ISO 3807-1:2000 bzw. ISO 3807-2:2000 beschriebenen Werte nicht überschreiten. Für UN 1001 Acetylen, gelöst: Die Flaschen müssen eine in der Zulassung festgelegte Menge Aceton oder eines geeigneten Lösungsmittels enthalten (siehe Norm ISO 3807-1:2000 bzw. ISO 3807-2:2000); Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind oder die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind, müssen in vertikaler Lage befördert werden. Alternativ für UN 1001 Acetylen, gelöst: Flaschen, die keine UN-Druckgefäße sind, dürfen mit einem nicht monolithischen porösen Material gefüllt sein; der Betriebsdruck, die Menge Acetylen und die Menge des Lösungsmittels dürfen die in der Zulassung beschriebenen Werte nicht überschreiten. Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen darf fünf Jahre nicht überschreiten. Ein Prüfdruck von 52 bar ist nur bei den Flaschen anzuwenden, die der Norm ISO 3807-2:2000 entsprechen. m: n: o: p: 4.1-62 q: Die Ventilöffnungen von Druckgefäßen für pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen, die mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen ausgestattet sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Inhalt des Druckgefäßes nicht angegriffen wird. Wenn diese Druckgefäße in einem Bündel mit einer Sammelleitung verbunden sind, muss jedes Druckgefäß mit einem eigenen Ventil, das während der Beförderung geschlossen sein muss, und die Öffnung des Sammelleitungsventils mit einem druckfesten gasdichten Stopfen oder einer druckfesten gasdichten Kappe ausgestattet sein. Gasdichte Stopfen oder Kappen müssen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. Die Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen. Der Füllungsgrad dieses Gases ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht übersteigt. Dieses Gas darf unter den folgenden Bedingungen auch in Kapseln verpackt werden: a) Die Masse des Gases darf 150 g je Kapsel nicht überschreiten. b) Die Kapseln müssen frei von Fehlern sein, die ihre Festigkeit verringern könnten. c) Die Dichtheit des Verschlusses muss durch eine zusätzliche Vorrichtung (Deckel, Kappe, Versiegelung, Umwicklung usw.) sichergestellt werden, die geeignet ist, Undichtheiten des Verschlusssystems während der Beförderung zu verhindern. d) Die Kapseln müssen in eine Außenverpackung von ausreichender Festigkeit eingesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen: ­ dürfen nur mit Ventilen aus Messing oder aus rostfreiem Stahl ausgerüstet sein und ­ müssen von Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe befreit sein und dürfen nicht mit Öl verunreinigt sein. UN-Druckgefäße müssen gemäß Norm ISO 11621:1997 gereinigt sein. Für die Befüllung geschweißter Flaschen aus Stahl zur Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 1965 dürfen andere Kriterien verwendet werden: a) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die Beförderung durchgeführt wird, und b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm. Wenn die Kriterien für das Befüllen von denen in P 200 (5) abweichen, muss das Beförderungspapier die Angabe «Beförderung in Übereinstimmung mit Verpackungsanweisung P 200 Sondervorschrift für die Verpackung ta» und die Angabe der für die Berechnung des Füllungsfaktors verwendeten Bezugstemperatur enthalten. r: ra: s: ta: Wiederkehrende Prüfung u: Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen auf 10 Jahre verlängert werden. Diese Abweichung darf für UN-Druckgefäße nur dann angewendet werden, wenn die Legierung des Druckgefäßes einer Prüfung auf Spannungsrisskorrosion gemäß Norm ISO 7866:1999 unterzogen worden ist. (1) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl, ausgenommen nachfüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden: a) mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die wiederkehrende Prüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und b) in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks. Für nachfüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 darf diese Frist auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (12) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden. v: (2) Vorschriften für n.a.g.-Eintragungen und Gemische z: Die Werkstoffe der Druckgefäße und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den zutreffenden Vorschriften des Absatzes (5) zu berechnen. Giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 dürfen nicht in Großflaschen, Druckfässern oder MEGC befördert werden und müssen der Sondervorschrift für die Verpackung k entsprechen. UN 1975 Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid, Gemisch, darf jedoch in Druckfässern befördert werden. Druckgefäße, die pyrophore Gase oder entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen enthalten, müssen der Sondervorschrift für die Verpackung q entsprechen. 4.1-63 Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (d.h. Polymerisation oder Zerfall) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich ist eine Stabilisierung durchzuführen oder ein Inhibitor hinzuzufügen. Gemische mit UN 1911 Diboran sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Diborans zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden. Gemische mit UN 2192 Germaniumwasserstoff (German), ausgenommen Gemische mit bis zu 35 % Germaniumwasserstoff (German) in Wasserstoff oder Stickstoff oder bis zu 28 % Germaniumwasserstoff (German) in Helium oder Argon, sind bis zu einem Druck zu befüllen, bei dem im Falle des vollständigen Zerfalls des Germaniumwasserstoffs (German) zwei Drittel des Prüfdrucks des Druckgefäßes nicht überschritten werden. Vorschriften für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen ab: Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen: (i) Die Druckprüfung ist mit einer inneren Untersuchung der Druckgefäße sowie einer Überprüfung der Armaturen zu verbinden. (ii) (iii) ac: Darüber hinaus sind sie alle zwei Jahre mit geeigneten Messgeräten (z.B. Ultraschall) hinsichtlich Abzehrungen und des Zustandes der Armaturen zu untersuchen. Ihre Wanddicke darf nicht geringer sein als 3 mm. Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter der Kontrolle eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen vorzunehmen. ad: Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen: (i) Sie müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. (ii) Zusätzlich zu den Angaben für nachfüllbare Gefäße müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein: ­ die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des Stoffes, ­ die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse. (11) Die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfüllt: anwendbar für Referenz Vorschrift (7) EN 1919:2000 (7) (7) (7) und (10) ta b) (7) und (10) ta b) (10) p (10) p Titel des Dokuments Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gasflaschen für verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen und Flüssiggas LPG) ­ Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens EN 1920:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gasflaschen für verdichtete Gase (ausgenommen Acetylen) ­ Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens EN 13365:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Flaschenbündel für permanente und verflüssig+ A1:2005 te Gase (außer Acetylen) ­ Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens EN 1439:2008 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ­ Kontrollverfahren für ortsbewegli(ausgenommen che, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG) vor, während und nach 3.5 und Anlage dem Füllen G) EN 14794:2005 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ­ Ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) ­ Kontrollverfahren vor, während und nach dem Füllen EN 12755:2000 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Abfüllbedingungen für Acetylen-Bündel EN ISO Gasflaschen ­ Acetylenflaschen ­ Füllbedingungen und Inspektion beim Fül11372:2011 len (ISO 11372:2010) (12) Für die wiederkehrende Prüfung von nachfüllbaren geschweißten Flaschen aus Stahl darf in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift für die Verpackung v (2) des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewährt werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden. 1. Allgemeine Vorschriften 1.1 Für die Anwendung dieses Absatzes darf die zuständige Behörde ihre Aufgaben und Pflichten nicht an XbStellen (Prüfstellen des Typs B) oder IS-Stellen (betriebseigene Prüfdienste) delegieren. 1.2 Der Eigentümer der Flaschen muss bei der zuständigen Behörde die Gewährung der Prüffrist von 15 Jahren beantragen und nachweisen, dass die Vorschriften der Unterabsätze 2, 3 und 4 eingehalten werden. 4.1-64 1.3 Seit dem 1. Januar 1999 hergestellte Flaschen müssen in Übereinstimmung mit den folgenden Normen in der jeweils gemäß der Tabelle in Abschnitt 6.2.4 des ADR anwendbaren Fassung hergestellt sein: ­ Norm EN 1442 oder ­ Norm EN 13322-1 oder ­ Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWGa). Andere Flaschen, die vor dem 1. Januar 2009 nach den Vorschriften des ADR in Übereinstimmung mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk hergestellt wurden, dürfen für eine Prüffrist von 15 Jahren zugelassen werden, wenn sie eine gleichwertige Sicherheit aufweisen wie die zum Zeitpunkt der Beantragung anwendbaren Vorschriften des ADR. 1.4 Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Dokumentationsmaterial unterbreiten, mit dem gezeigt wird, dass die Flaschen den Vorschriften des Unterabsatzes 1.3 entsprechen. Die zuständige Behörde muss prüfen, ob diese Vorschriften eingehalten werden. 1.5 Die zuständige Behörde muss prüfen, ob die Vorschriften der Unterabsätze 2 und 3 erfüllt und richtig angewendet werden. Wenn alle Vorschriften erfüllt sind, muss sie die Prüffrist von 15 Jahren für die Flaschen genehmigen. In dieser Genehmigung muss das Baumuster der Flasche (gemäß der genauen Beschreibung in der Baumusterzulassung) oder eine erfasste Gruppe von Flaschen (siehe Bem.) eindeutig bestimmt werden. Die Genehmigung muss dem Eigentümer zugestellt werden; die zuständige Behörde muss eine Kopie aufbewahren. Der Eigentümer muss die Dokumente so lange aufbewahren, wie die Flaschen für eine Prüffrist von 15 Jahren zugelassen sind. Bem. Eine Gruppe von Flaschen wird durch die Produktionszeitpunkte identischer Flaschen in einem Zeitraum bestimmt, in dem sich die anwendbaren Vorschriften des ADR und des von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerks in ihrem technischen Inhalt nicht geändert haben. Beispiel: Flaschen identischer Auslegung und identischen Volumens, die nach den zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1988 anwendbaren Vorschriften des ADR in Kombination mit dem in demselben Zeitraum anwendbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerk gebaut wurden, bilden im Sinne der Vorschriften dieses Absatzes eine Gruppe. 1.6 Die zuständige Behörde muss den Eigentümer der Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des ADR und der erteilten Genehmigung in angemessener Weise beaufsichtigen, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren Änderungen eingeführt werden. 2. Betriebliche Vorschriften 2.1 Flaschen, für die eine Frist von 15 Jahren für die wiederkehrende Prüfung gewährt wurde, dürfen nur in Befüllzentren befüllt werden, die für die Gewährleistung, dass alle Vorschriften des Absatzes (7) dieser Verpackungsanweisung und die Vorschriften und Pflichten der Norm EN 1439:2008 erfüllt und richtig angewendet werden, ein dokumentiertes Qualitätssystem anwenden. 2.2 Die zuständige Behörde muss nachprüfen, dass diese Vorschriften erfüllt werden, und in angemessener Weise überprüfen, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren Änderungen eingeführt werden. 2.3 Der Eigentümer muss der zuständigen Behörde Dokumentationsmaterial zur Verfügung stellen, mit dem gezeigt wird, dass das Befüllzentrum die Vorschriften des Unterabsatzes 2.1 einhält. 2.4 Wenn ein Befüllzentrum in einer anderen Vertragspartei des ADR angesiedelt ist, muss der Eigentümer zusätzliches Dokumentationsmaterial zur Verfügung stellen, mit dem gezeigt wird, dass das Befüllzentrum von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei des ADR entsprechend beaufsichtigt wird. 2.5 Um innere Korrosion zu vermeiden, dürfen nur Gase hoher Qualität mit sehr geringer potenzieller Kontamination in diese Flaschen eingefüllt werden. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Gase den in der Norm ISO 9162:1989 festgelegten Begrenzungen der Korrosivität entsprechen. 3. Vorschriften für die Qualifizierung und die wiederkehrende Prüfung 3.1 Flaschen eines bereits verwendeten Baumusters oder einer bereits verwendeten Gruppe, für die eine Prüffrist von 15 Jahren gewährt und auf die die Prüffrist von 15 Jahren angewendet wurde, müssen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß Unterabschnitt 6.2.3.5 unterzogen werden. Bem. Für die Definition einer Gruppe von Flaschen siehe Bem. zu Unterabsatz 1.5. 3.2 Wenn eine Flasche mit einer Prüffrist von 15 Jahren bei einer wiederkehrenden Prüfung die Flüssigkeitsdruckprüfung nicht besteht, z.B. wegen Berstens oder Undichtheit, muss der Eigentümer die Ursache des Versagens und die Auswirkungen auf andere Flaschen (z.B. desselben Baumusters oder derselben Gruppe) untersuchen und einen Bericht darüber anfertigen. Sofern andere Flaschen betroffen sind, muss der Eigentümer die zuständige Behörde informieren. Die zuständige Behörde muss dann über geeignete Maßnahmen entscheiden und die zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien des ADR entsprechend informieren. 4.1-65 3.3 Wenn eine in der angewendeten Norm (siehe Unterabsatz 1.3) definierte interne Korrosion festgestellt wurde, muss die Flasche aus der Verwendung zurückgezogen werden und darf nicht für die Befüllung und die Beförderung für einen weiteren Zeitraum freigegeben werden. 3.4 Flaschen, für die eine Prüffrist von 15 Jahren gewährt wurde, dürfen nur mit Ventilen ausgerüstet sein, die nach der Norm EN 13152:2001 + A1:2003 oder EN 13153:2001 + A1:2003 für eine Mindestverwendungsdauer von 15 Jahren ausgelegt und hergestellt wurden. Nach einer wiederkehrenden Prüfung muss die Flasche mit einem neuen Ventil ausgerüstet werden, ausgenommen davon sind nach der Norm EN 14912:2005 wiederaufgearbeitete und geprüfte manuell betätigte Ventile, die wiederangebracht werden dürfen, wenn sie für einen weiteren Verwendungszeitraum von 15 Jahren geeignet sind. Die Wiederaufarbeitung oder Prüfung darf nur vom Hersteller der Ventile oder nach dessen technischen Anweisungen von einem für diese Arbeit qualifizierten Unternehmen durchgeführt werden, das mit einem dokumentierten Qualitätssystem arbeitet. 4. Kennzeichnung Flaschen, für die nach diesem Absatz eine Frist von 15 Jahren für die wiederkehrende Prüfung gewährt wurde, müssen zusätzlich deutlich und lesbar mit der Angabe «P15Y» gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung muss von der Flasche entfernt werden, wenn sie nicht mehr für eine Prüffrist von 15 Jahren zugelassen ist. Bem. Diese Kennzeichnung darf nicht für Flaschen verwendet werden, die unter die Übergangsvorschrift des Unterabschnitts 1.6.2.9, 1.6.2.10 oder unter die Vorschriften der Sondervorschrift für die Verpackung v (1) in Absatz (10) dieser Verpackungsanweisung fallen. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984. a) Tabelle 1: Verdichtete Gase Prüffrist (Jahre)a) Klassifizierungscode Prüfdruck (bar)b) Flaschenbündel Sondervorschriften für die Verpackung höchstzulässiger Betriebsdruck (bar)b) Großflaschen UNNummer Benennung und Beschreibung 1002 1006 1016 1023 1045 1046 1049 1056 1065 1066 1071 1072 1612 1660 1953 1954 1955 1956 1957 1964 1971 1971 2034 2190 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) ARGON, VERDICHTET KOHLENMONOXID, VERDICHTET STADTGAS, VERDICHTET FLUOR, VERDICHTET HELIUM, VERDICHTET WASSERSTOFF, VERDICHTET KRYPTON, VERDICHTET NEON, VERDICHTET STICKSTOFF, VERDICHTET ÖLGAS, VERDICHTET SAUERSTOFF, VERDICHTET HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET) VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G. VERDICHTETES GAS, N.A.G. DEUTERIUM, VERDICHTET KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. METHAN, VERDICHTET, oder ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET SAUERSTOFFDIFLUORID, VERDICHTET 1A 1A 1 TF 1 TF 1 TOC 1A 1F 1A 1A 1A 1 TF 1O 1T 1 TOC 1 TF 1F 1T 1A 1F 1F 1F 1F 1 TOC 3760 185 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Druckfässer LC50 ml/m3 Flaschen X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 10 10 5 5 5 10 10 10 10 10 5 10 5 5 5 10 5 10 10 10 10 10 5 u 200 30 a, k, n, o d s z 225 33 k, o z z z z d z 115 5000 5000 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X d 200 30 a, k, n, o 2,6 X 4.1-66 Prüffrist (Jahre)a) Klassifizierungscode Prüfdruck (bar)b) Flaschenbündel 3156 3303 3304 3305 3306 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. a) b) 1O 1 TO 1 TC 1 TFC 1 TOC 5000 5000 5000 5000 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 10 5 5 5 5 z z z z z Nicht anwendbar für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen. Wenn keine Eintragung vorhanden ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks. Tabelle 2: Verflüssigte und gelöste Gase Flaschenbündel Prüffrist (Jahre) Sondervorschriften für die Verpackung Prüfdruck (bar) Großflaschen Klassifizierungscode Füllungsgrad UNNummer a) Benennung und Beschreibung Druckfässer LC50 ml/m3 Flaschen 1001 1005 1008 1009 1010 1010 1010 1011 1012 1012 1012 1012 1013 1017 1018 1020 1021 1022 ACETYLEN, GELÖST AMMONIAK, WASSERFREI BORTRIFLUORID BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1) BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien) oder BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien) oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT BUTAN BUTENE, GEMISCH oder BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN KOHLENDIOXID CHLOR CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22) CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124) CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13) DICYAN CYCLOPROPAN DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12) DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21) 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) 4F 2 TC 2 TC 2A 2F 2F 2F 2F 2F 2F 2F 2F 2A 2 TOC 2A 2A 2A 2A 4000 387 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 10 5 5 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 5 10 10 10 10 60 29 225 300 42 120 250 10 10 10 10 10 10 10 10 190 250 22 27 25 11 100 120 190 250 100 18 16 10 16 0,54 0,715 0,86 1,13 1,44 1,60 0,59 0,55 0,50 0,52 0,50 0,53 0,55 0,54 0,68 0,76 1,25 1,03 1,05 1,20 0,83 0,90 1,04 1,11 0,70 0,55 1,15 1,23 0,79 293 X X X X X 1026 1027 1028 1029 1030 2 TF 2F 2A 2A 2F 350 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 5 10 10 10 10 Sondervorschriften für die Verpackung höchstzulässiger Betriebsdruck (bar)b) Großflaschen Druckfässer LC50 ml/m3 Flaschen UNNummer Benennung und Beschreibung c, p b, ra a ra ra ra ra ra ra, v, z ra, v ra, z ra ra a, ra ra ra ra ra ra ra ra, u ra ra ra ra 4.1-67 Prüffrist (Jahre)a) Flaschenbündel 1032 1033 1035 1036 1037 1039 1040 1040 1041 1043 1048 1050 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI DIMETHYLETHER ETHAN ETHYLAMIN ETHYLCHLORID ETHYLMETHYLETHER ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem höchstzulässigen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid DÜNGEMITTEL, LÖSUNG, mit freiem Ammoniak BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI 2F 2F 2F 2F 2F 2F 2 TF X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 10 10 10 10 10 10 5 2900 10 18 95 120 300 10 10 10 15 0,59 0,58 0,25 0,30 0,40 0,61 0,80 0,64 0,78 b, ra ra ra ra ra b, ra a, ra ra l, ra 2F 4A 2 TC 2 TC 2860 2810 X X X X X X X X X X X 10 5 5 5 190 250 0,66 0,75 ra ra b,z X X X X 1053 1055 1058 1060 1061 1062 1063 1064 1067 1069 1070 1075 1076 1077 1078 SCHWEFELWASSERSTOFF ISOBUTEN VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen Gemisch P 1 Gemisch P 2 METHYLAMIN, WASSERFREI METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) METHYLMERCAPTAN DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) NITROSYLCHLORID DISTICKSTOFFMONOXID PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT PHOSGEN PROPEN GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. Gemisch F 1 Gemisch F 2 Gemisch F 3 SCHWEFELDIOXID SCHWEFELHEXAFLUORID TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI VINYLBROMID, STABILISIERT VINYLCHLORID, STABILISIERT VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT 2 TF 2F 2A 2F 712 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 5 10 10 10 10 10 10 10 5 10 5 5 5 10 10 5 10 10 10 10 10 5 10 10 5 10 10 10 10 60 1,51 100 0,30 120 0,56 150 0,67 200 0,74 48 0,67 10 0,52 Prüfdruck = 1,5facher Betriebsdruck 22 30 24 13 10 17 10 10 13 180 225 250 20 27 12 18 29 12 70 140 160 200 19 10 10 12 10 0,52 0,49 0,47 0,58 1,51 0,81 0,78 1,30 1,10 0,68 0,74 0,75 1,23 0,43 1,23 1,15 1,03 1,23 1,06 1,34 1,38 1,13 0,56 1.37 0,81 0,67 a, d, ra a, d, ra a, d, ra a, d, ra a, d, ra d, ra, u ra ra c, ra, z c, ra c, ra c, ra b, ra a a, ra d, ra, u k k, ra 2F 2T 2F 2 TF 2 TOC 2 TC 2O 2F 2 TC 2F 2A 850 1350 115 35 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 5 v, z a, k, ra ra ra, z 1079 1080 1081 1082 1083 1085 1086 1087 4.1-68 2 TC 2A 2F 2 TF 2F 2F 2F 2F 2520 2000 X X X X X ra ra ra ra m, o, ra ra, u b, ra a, ra a, ra ra Sondervorschriften für die Verpackung Prüfdruck (bar) Großflaschen Klassifizierungscode Füllungsgrad Druckfässer LC50 ml/m3 Flaschen UNNummer Benennung und Beschreibung Prüffrist (Jahre)a) Flaschenbündel 1581 1582 1589 1741 1749 1858 1859 1860 1911 1912 1952 1958 1959 1962 1965 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH CHLORCYAN, STABILISIERT BORTRICHLORID CHLORTRIFLUORID HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216) SILICIUMTETRAFLUORID VINYLFLUORID, STABILISIERT DIBORAN METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid 1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114) 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a) ETHYLEN KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemisch A Gemisch A 01 Gemisch A 02 Gemisch A 0 Gemisch A 1 Gemisch B 1 Gemisch B 2 Gemisch B Gemisch C INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G. INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. ISOBUTAN CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502) BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1) STICKSTOFFMONOXID UND DISTICKSTOFFTETROXID, GEMISCH (STICKSTOFFMONOXID UND STICKSTOFFDIOXID, GEMISCH) OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318) PROPAN TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14) 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a) TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23) 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) XENON 2T 2T 2 TC 2 TC 2 TOC 2A 2 TC 2F 2 TF 2F 2A 2A 2F 2F 2F 850 d) X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 5 5 5 5 5 10 5 10 5 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 5 10 10 10 10 17 20 10 30 22 200 300 250 250 17 190 250 10 250 225 300 10 15 15 15 20 25 25 25 30 1,51 0,81 1,03 1,19 1,40 1,11 0,74 1,10 0,64 0,07 0,81 0,66 0,75 1,30 0,77 0,34 0,38 b) a a k a, ra a ra a a, ra d, k, o a, ra ra ra ra ra 80 2541 299 450 80 0,50 0,49 0,48 0,47 0,46 0,45 0,44 0,43 0,42 ra, ta, v, z 1967 1968 1969 1973 2T 2A 2F 2A X X X X X X X X X X X X X X X X z ra, z 10 31 0,49 1,01 ra, v ra 1974 1975 2A 2 TOC 115 X X X X X X X 10 5 10 1,61 ra k, z 1976 1978 1982 1983 1984 2035 2036 2A 2F 2A 2A 2A 2F 2A X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 10 10 10 10 10 10 10 11 23 200 300 10 190 250 35 130 1,32 0,43 0,71 0,90 1,18 0,88 0,96 0,73 1,28 ra ra, v ra ra ra ra Sondervorschriften für die Verpackung Prüfdruck (bar) Großflaschen Klassifizierungscode Füllungsgrad Druckfässer LC50 ml/m3 Flaschen UNNummer Benennung und Beschreibung 4.1-69 Prüffrist (Jahre)a) Flaschenbündel 2044 2073 2188 2189 2191 2192 2193 2194 2195 2196 2197 2198 2199 2200 2202 2203 2204 2417 2418 2419 2420 2421 2422 2424 2451 2452 2453 2454 2455 2517 2534 2548 2599 2,2-DIMETHYLPROPAN AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 35 %, aber höchstens 40 % Ammoniak mit mehr als 40 %, aber höchstens 50 % Ammoniak ARSENWASSERSTOFF (ARSIN) DICHLORSILAN SULFURYLFLUORID GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN)c) HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116) SELENHEXAFLUORID TELLURHEXAFLUORID WOLFRAMHEXAFLUORID IODWASSERSTOFF, WASSERFREI PHOSPHORPENTAFLUORID PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN)c) PROPADIEN, STABILISIERT SELENWASSERSTOFF, WASSERFREI SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)c) CARBONYLSULFID CARBONYLFLUORID SCHWEFELTETRAFLUORID BROMTRIFLUORETHYLEN HEXAFLUORACETON DISTICKSTOFFTRIOXID OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318) OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218) STICKSTOFFTRIFLUORID ETHYLACETYLEN, STABILISIERT ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161) METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41) METHYLNITRIT 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) METHYLCHLORSILAN CHLORPENTAFLUORID CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503) CYCLOBUTAN DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) ANTIMONWASSERSTOFF (STIBIN) BROMCHLORID TRIFLUORACETYLCHLORID 2F 4A X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 10 5 5 5 5 5 5 10 5 5 5 5 5 10 10 12 42 10 200 50 250 200 0,53 0,80 0,77 1,10 0,90 1,08 1,10 0,064 1,13 ra b b d, k a u d, q, r, ra k, ra k, ra a, k, ra a, d, ra k k d, k, q d, k, q ra k q q ra, u a, k, ra ra ra ra ra c, ra ra ra ra ra, z a, k ra ra ra ra ra 2 TF 2 TFC 2T 2 TF 2A 2 TC 2 TC 2 TC 2 TC 2 TC 2 TF 2F 2 TF 2F 2 TF 2 TC 2 TC 2F 2 TC 2 TOC 2A 2A 2O 2F 2F 2F 2A 2F 2 TFC 2 TOC 2A 20 314 3020 620 X X X X X 50 25 160 2860 190 20 2 1700 360 40 470 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 36 1,46 20 1,00 10 3,08 X X 23 2,25 200 0,90 300 1,25 X 5 225 0,30 250 0,45 X X X 10 22 0,50 X 5 31 1,60 X X X 10 225 0,32 250 0,36 X X X 5 30 0,87 X X X 5 200 0,47 300 0,70 X 5 30 0,91 X X X 10 10 1,19 X X X 5 22 1,08 BEFÖRDERUNG VERBOTEN X X X 10 12 1,34 X X X X X X X X X X X X X X X 10 10 10 10 10 25 200 10 30 300 1,04 0,50 0,57 0,57 0,63 BEFÖRDERUNG VERBOTEN X X X 10 10 0,99 X X X X X X X 5 5 10 13 31 42 100 10 22 1,49 0,12 0,17 0,64 0,63 1,01 600 122 X X X 2601 2602 2F 2A X X X X X X X X 10 10 2676 2901 3057 2 TF 2 TOC 2 TC 20 290 10 X X X X X X X X X 5 5 5 200 10 17 0,49 1,50 1,17 k, r, ra a k, ra 4.1-70 Sondervorschriften für die Verpackung Prüfdruck (bar) Großflaschen Klassifizierungscode Füllungsgrad Druckfässer LC50 ml/m3 Flaschen UNNummer Benennung und Beschreibung Prüffrist (Jahre)a) Flaschenbündel 3070 3083 3153 3154 3157 3159 3160 3161 3162 3163 3220 3252 3296 3297 3298 3299 3300 3307 3308 3309 3310 3318 3337 ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid PERCHLORYLFLUORID PERFLUOR(METHYL-VINYL-ETHER) PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a) VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125) DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227) ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. AMMONIAKLÖSUNG, in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A (Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1Trifluorethan) GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluorethan) GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluorethan) GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan) 2A 2 TO 2F 2F 2O 2A 2 TF 2F 2T 2A 2A 2F 2A 2A 2A 2A 2 TF 2 TO 2 TC 2 TFC 2 TOC 4 TC 2A > 2900 5000 5000 5000 5000 5000 5000 770 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 10 5 10 10 10 10 5 10 5 10 10 10 10 10 10 10 5 5 5 5 5 5 10 18 33 20 10 18 1,09 1,21 0,75 0,98 1,05 ra u ra ra z ra ra, z ra, z z 49 35 48 13 10 26 17 28 0,95 0,87 0,78 1,21 1,16 1,02 1,03 0,73 ra, z ra ra ra ra ra ra ra ra z ra, z ra, z z b 36 0,82 ra 3338 2A X X X X 10 32 0,94 ra 3339 2A X X X X 10 33 0,93 ra 3340 2A X X X X 10 30 0,95 ra Sondervorschriften für die Verpackung Prüfdruck (bar) Großflaschen Klassifizierungscode Füllungsgrad Druckfässer LC50 ml/m3 Flaschen UNNummer Benennung und Beschreibung 4.1-71 Prüffrist (Jahre)a) Flaschenbündel 3354 3355 3374 INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ACETYLEN, LÖSUNGSMITTELFREI a) b) 2F 2 TF 2F X X X X X X X X X X 10 5 5 60 ra, z ra, z c, p Nicht anwendbar für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen. Für Gasgemische der UN-Nummer 1965 beträgt die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum: c) d) Gilt als selbstentzündlich (pyrophor). Gilt als giftig. Der LC50-Wert ist noch zu bestimmen. 4.1-72 Sondervorschriften für die Verpackung Prüfdruck (bar) Großflaschen Klassifizierungscode Füllungsgrad Druckfässer LC50 ml/m3 Flaschen UNNummer Benennung und Beschreibung Tabelle 3: Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen Prüffrist (Jahre)a) Großflaschen Klassifizierungscode Füllungsgrad Druckfässer UNNummer Benennung und Beschreibung LC50 ml/m3 Flaschen Flaschenbündel Prüfdruck (bar) 1051 1052 1745 1746 1790 2495 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, 6.1 TF1 mit weniger als 3 % Wasser FLUORWASSERSTOFF, WASSER8 CT1 FREI BROMPENTAFLUORID 5.1 OTC BROMTRIFLUORID 5.1 OTC FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit 8 CT1 mehr als 85 % Fluorwasserstoff IODPENTAFLUORID 5.1 OTC a) b) Klasse 40 966 25 50 966 120 X X X X X X X X X X X X X X X X X 5 5 5 5 5 5 100 10 10 10 10 10 0,55 k 0,84 a, ab,ac b) k,ab,ad b) k,ab,ad 0,84 ab,ac b) k,ab,ad Nicht anwendbar für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen. Ein füllungsfreier Raum von mindestens 8 Volumen-% ist vorgeschrieben. P 201 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummern 3167, 3168 und 3169. Folgende Verpackungen sind zugelassen: (1) (2) Flaschen und Gasgefäße, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften entsprechen. Folgende zusammengesetzte Verpackungen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: a) für nicht giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 5 Litern je Versandstück; b) für giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von einem Liter je Versandstück. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. P 202 (bleibt offen) VERPACKUNGSANWEISUNG Sondervorschriften für die Verpackung P 201 P 202 4.1-73 P 203 VERPACKUNGSANWEISUNG P 203 Diese Anweisung gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2. Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter (1) (2) (3) (4) Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 müssen eingehalten werden. Die Vorschriften des Kapitels 6.2 müssen eingehalten werden. Die verschlossenen Kryo-Behälter müssen so isoliert sein, dass kein Reifbeschlag auftreten kann. Prüfdruck Tiefgekühlte flüssige Stoffe sind in verschlossene Kryo-Behälter mit den folgenden Mindestprüfdrücken einzufüllen: a) Für verschlossene Kryo-Behälter mit Vakuumisolierung darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache der Summe aus höchstem inneren Druck des gefüllten Behälters, einschließlich des inneren Drucks während des Füllens und Entleerens, plus 100 kPa (1 bar); b) für andere verschlossene Kryo-Behälter darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3fache des höchsten inneren Drucks des gefüllten Behälters, wobei der während des Füllens und Entleerens entwickelte Druck zu berücksichtigen ist. (5) Füllungsgrad Für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare und nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes 3 A und 3 O) darf das Volumen der flüssigen Phase bei der Fülltemperatur und einem Druck von 100 kPa (1 bar) 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums des Druckgefäßes nicht überschreiten. Für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare Gase (Klassifizierungscode 3 F) muss bei Erwärmung des Inhalts auf diejenige Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Druckentlastungsventile entspricht, der Füllungsgrad unter einem Wert bleiben, bei dem das Volumen der flüssigen Phase 98 % des (mit Wasser) ausgeliterten Fassungsraums bei dieser Temperatur erreicht. (6) Druckentlastungseinrichtungen Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. (7) Verträglichkeit Die zur Gewährleistung der Dichtheit von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen verwendeten Werkstoffe müssen mit dem Inhalt verträglich sein. Bei Behältern für die Beförderung von oxidierenden Gasen (Klassifizierungscode 3 O) dürfen diese Werkstoffe mit den Gasen nicht gefährlich reagieren. (8) Wiederkehrende Prüfung Die wiederkehrende Prüfung der Druckentlastungseinrichtungen gemäß Absatz 6.2.1.6.3 muss spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden. Vorschriften für offene Kryo-Behälter Nur die folgenden nicht oxidierenden tiefgekühlt verflüssigten Gase des Klassifizierungscodes 3 A dürfen in offenen Kryo-Behältern befördert werden: UN-Nummern 1913, 1951, 1963, 1970, 1977, 2591, 3136 und 3158. Offene Kryo-Behälter müssen so gebaut sein, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen: (1) Die Behälter sind so auszulegen, herzustellen, zu prüfen und auszurüsten, dass sie allen Bedingungen, einschließlich Ermüdung, standhalten, denen sie während ihres normalen Gebrauchs und unter normalen Beförderungsbedingungen ausgesetzt sind. Der Fassungsraum darf nicht größer als 450 Liter sein. Der Behälter muss eine Doppelwandkonstruktion haben, bei welcher der Raum zwischen der Innen- und Außenwand luftleer ist (Vakuumisolierung). Die Isolierung muss die Bildung von Raureif auf der Außenseite des Behälters verhindern. Die Bauwerkstoffe müssen bei der Betriebstemperatur geeignete mechanische Eigenschaften haben. Werkstoffe in direktem Kontakt mit den gefährlichen Gütern dürfen durch die zur Beförderung vorgesehenen gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährliche Wirkungen verursachen, z.B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit den gefährlichen Gütern. (2) (3) (4) (5) 4.1-74 (6) Behälter mit einer Doppelwandkonstruktion aus Glas müssen mit einer Außenverpackung mit geeignetem Polstermaterial oder saugfähigem Material versehen sein, das den Drücken und Stößen standhält, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. (7) Der Behälter muss so ausgelegt sein, dass er während der Beförderung in aufrechter Position verbleibt, z.B. durch einen Boden, dessen kleinere horizontale Abmessung größer als die Höhe des Schwerpunktes des vollständig befüllten Behälters ist, oder durch Anbringung in einem Tragrahmen. Die Öffnungen der Behälter müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und so angeordnet sind, dass sie während der Beförderung an Ort und Stelle verbleiben. Offene Kryo-Behälter müssen mit folgenden Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft angebracht sind, z.B. gestempelt, graviert oder geätzt: ­ Name und Adresse des Herstellers; ­ Modellnummer oder -bezeichnung; ­ Serien- oder Losnummer; ­ UN-Nummer und offizielle Benennung der Gase für die Beförderung, für die der Behälter vorgesehen ist; ­ Fassungsraum des Behälters in Litern. (8) (9) P 204 (gestrichen) VERPACKUNGSANWEISUNG P 204 P 205 VERPACKUNGSANWEISUNG P 205 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3468. (1) (2) (3) (4) (5) Für Metallhydrid-Speichersysteme sind die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.6 einzuhalten. Durch diese Verpackungsanweisung sind nur Druckgefäße abgedeckt, deren mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum 150 Liter und deren höchster entwickelter Druck 25 MPa nicht übersteigt. Metallhydrid-Speichersysteme, die den anwendbaren Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Gas-Druckgefäßen des Kapitels 6.2 entsprechen, sind nur für die Beförderung von Wasserstoff zugelassen. Sofern Druckgefäße aus Stahl oder Druckgefäße aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung verwendet werden, dürfen nur solche eingesetzt werden, die gemäß Absatz 6.2.2.9.2 j) mit der Kennzeichnung «H» versehen sind. Metallhydrid-Speichersysteme müssen den Betriebsbedingungen, den Auslegungskriterien, dem nominalen Fassungsraum, den Bauartprüfungen, den Losprüfungen, den Routineprüfungen, dem Prüfdruck, dem nominalen Füllungsdruck und den Vorschriften für Druckentlastungseinrichtungen für ortsbewegliche Metallhydrid-Speichersysteme entsprechen, wie sie in der Norm ISO 16111:2008 (Ortsveränderliche Gasspeichersysteme ­ In reversiblem Metallhydrid absorbierter Wasserstoff) festgelegt sind, und ihre Konformität und Zulassung muss in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.5 bewertet werden. Metallhydrid-Speichersysteme müssen mit Wasserstoff bei einem Druck befüllt werden, der den gemäß Norm ISO 16111:2008 festgelegten und in den dauerhaften Kennzeichnungen auf dem System angegebenen nominalen Füllungsdruck nicht überschreitet. Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von Metallhydrid-Speichersystemen müssen der Norm ISO 16111:2008 entsprechen und in Übereinstimmung mit dem Unterabschnitt 6.2.2.6 durchgeführt werden; die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf fünf Jahre nicht überschreiten. (6) (7) 4.1-75 P 206 VERPACKUNGSANWEISUNG P 206 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505. Soweit im ADR nichts anderes angegeben ist, sind Flaschen und Druckfässer, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, zugelassen. (1) (2) (3) Die besonderen Vorschriften für das Verpacken in Abschnitt 4.1.6 sind einzuhalten. Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beträgt 5 Jahre. Flaschen und Druckfässer müssen so gefüllt werden, dass bei 50 °C die nicht gasförmige Phase nicht mehr als 95 % ihres mit Wasser ausgeliterten Fassungsraumes einnimmt und sie bei 60 °C nicht vollständig gefüllt sind. In gefülltem Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck der Flaschen oder Druckfässer nicht übersteigen. Die Dampfdrücke und Volumenausdehnungen aller Stoffe in den Flaschen oder Druckfässern müssen berücksichtigt werden. Der Mindestprüfdruck muss dem in der Verpackungsanweisung P 200 für das Treibmittel angegebenen Prüfdruck entsprechen, darf jedoch nicht geringer als 20 bar sein. (4) Zusätzliche Vorschrift Flaschen und Druckfässer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie mit einer Sprühausrüstung, wie einem Schlauch und einem Handrohr, verbunden sind. Sondervorschrift für die Verpackung PP 89 Für die UN-Nummern 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 verwendete nicht nachfüllbare Flaschen dürfen ungeachtet des Unterabschnitts 4.1.6.9 b) einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern dividiert durch den in bar ausgedrückten Prüfdruck haben, vorausgesetzt, die Fassungsraumund Druckbeschränkungen der Baunorm entsprechen der Norm ISO 11118:1999, die den höchsten Fassungsraum auf 50 Liter beschränkt. 4.1-76 P 207 VERPACKUNGSANWEISUNG P 207 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: a) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Starre Außenverpackungen mit folgender höchstzulässiger Nettomasse: aus Pappe 55 kg aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden. b) Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 1950 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. P 208 VERPACKUNGSANWEISUNG P 208 Diese Verpackungsanweisung gilt für UN 3150 Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas, mit Entnahmeeinrichtung, oder UN 3150 Kohlenwasserstoffgas-Nachfüllpatronen für kleine Geräte, mit Entnahmeeinrichtung. (1) (2) (3) Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 sind, soweit anwendbar, einzuhalten. Die Gegenstände müssen den Vorschriften des Landes entsprechen, in dem sie befüllt wurden. Die Geräte und Nachfüllpatronen müssen in Außenverpackungen nach Abschnitt 6.1.4 verpackt sein, die nach Kapitel 6.1 für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sind. 4.1-77 P 300 VERPACKUNGSANWEISUNG P 300 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3064. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Dosen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (4C1, 4C2, 4D oder 4F) als Außenverpackung, die nicht mehr als 5 Liter Lösung enthält. Zusätzliche Vorschriften 1. Die Dosen aus Metall müssen vollständig von saugfähigem Polstermaterial umgeben sein. 2. Die Kisten aus Holz müssen vollständig mit einem geeigneten wasser- und nitroglycerinundurchlässigen Material ausgekleidet sein. P 301 VERPACKUNGSANWEISUNG P 301 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3165. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Ein Aluminiumdruckgefäß, das aus einem Zylinder mit angeschweißten Böden besteht. Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Gefäßes muss aus einer geschweißten Aluminiumblase mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Litern bestehen. Das Außengefäß muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1275 kPa und einen Mindestberstdruck von 2755 kPa haben. Jedes Gefäß muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden; es darf nicht undicht sein. Die vollständige innere Einheit muss sicher mit einem nicht brennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer starken, dicht verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Einheit und Versandstück beträgt 42 Liter. (2) Aluminiumdruckgefäß Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Gefäßes muss aus einem dampfdicht verschweißten Kraftstoffabteil mit einer Blase aus Elastomer mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Liter bestehen. Das Druckgefäß muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2860 kPa und einen Mindestberstdruck von 5170 kPa haben. Jedes Gefäß muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden und sicher mit einem nicht brennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer starken, dicht verschlossenen Außenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Einheit und je Versandstück beträgt 42 Liter. 4.1-78 P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG P 302 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein. Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen. 4.1-79 P 400 VERPACKUNGSANWEISUNG P 400 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden. (2) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4G), Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1D oder 1G) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit Innenverpackungen aus Glas oder Metall enthalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 1 Liter und einen Schraubverschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums befüllt sein. Die Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg enthalten. (3) Fässer aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2) oder Kisten (4A, 4B oder 4N) mit einer höchsten Nettomasse von je 150 kg, die luftdicht verschlossene Dosen aus Metall enthalten, die einen Fassungsraum von jeweils höchstens 4 Liter und einen Schraubverschluss mit Dichtung haben. Die Innenverpackungen müssen von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sein. Die einzelnen Lagen der Innenverpackungen müssen zusätzlich zum Polstermaterial durch Unterteilungen voneinander getrennt sein. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes befüllt sein. Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 Für die UN-Nummern 3392 und 3394 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen. P 401 VERPACKUNGSANWEISUNG P 401 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden. (2) Zusammengesetzte Verpackungen: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: aus Glas, Metall oder Kunststoff, die Schraubverschlüsse und einen höchsten Fassungsraum von einem Liter haben. Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein. Die höchste Nettomasse je Außenverpackung darf 30 kg nicht überschreiten. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 7 Für die UN-Nummern 1183, 1242, 1295 und 2988 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. 4.1-80 P 402 VERPACKUNGSANWEISUNG P 402 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden. (2) Zusammengesetzte Verpackungen: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen mit folgenden höchsten Nettomassen: aus Glas: 10 kg aus Metall oder Kunststoff: 15 kg. Jede Innenverpackung muss mit Schraubverschlüssen versehen sein. Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfähigem Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein. Die höchste Nettomasse je Außenverpackung darf 125 kg nicht überschreiten. (3) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter. (4) Kombinationsverpackungen, bestehend aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Liter. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 4 RR 7 RR 8 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße durch zwei hintereinanderliegende Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, fest verschlossen sein. Für die UN-Nummer 3129 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1411, 1421, 1928, 3129, 3130, 3148 und 3482 müssen die Druckgefäße jedoch mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) erstmalig und wiederkehrend geprüft werden. 4.1-81 P 403 VERPACKUNGSANWEISUNG P 403 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen Außenverpackungen Fässer aus Glas 2 kg aus Kunststoff 15 kg aus Stahl (1A1, 1A2) aus Metall 20 kg aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, Innenverpackungen müssen luftdicht 1N2) verschlossen sein (z.B. durch ein aus Kunststoff (1H1, 1H2) Klebeband oder durch Schraubveraus Sperrholz (1D) schlüsse). aus Pappe (1G) Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) höchste Nettomasse 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 250 kg 250 kg 250 kg 125 kg 125 kg 60 kg 250 kg 120 kg 120 kg 120 kg Einzelverpackungen höchste Nettomasse Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) 250 kg aus Aluminium (1B1, 1B2) 250 kg aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) 250 kg aus Kunststoff (1H1, 1H2) 250 kg Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) 120 kg aus Aluminium (3B1, 3B2) 120 kg aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) 250 kg Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 75 kg 6HH1 oder 6HD1) Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium 75 kg oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Zusätzliche Vorschrift Die Verpackungen müssen luftdicht verschlossen sein. Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 Für die UN-Nummer 2813 dürfen wasserdichte Beutel, die höchstens 20 g eines Stoffes für Zwecke der Wärmebildung enthalten, für die Beförderung verpackt werden. Jeder wasserdichte Beutel ist in einen Kunststoffbeutel einzuschweißen und in eine Zwischenverpackung einzusetzen. Eine Außenverpackung darf höchstens 400 g des Stoffes enthalten. In der Verpackung darf kein Wasser und keine Flüssigkeit eingeschlossen sein, die mit dem mit Wasser reagierenden Stoff reagieren kann. 4.1-82 P 404 VERPACKUNGSANWEISUNG P 404 Diese Anweisung gilt für pyrophore feste Stoffe (UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881, 3200, 3391 und 3393). Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2) Innenverpackungen: Verpackungen aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und Schraubverschlüsse haben. (2) Verpackungen aus Metall: (1A1, 1A2, 1B1, 1N1, 1N2, 3A1, 3A2, 3B1 und 3B2) höchste Bruttomasse: 150 kg (3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) höchste Bruttomasse: 150 kg Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschrift für die Verpackung PP 86 Für die UN-Nummern 3391 und 3393 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen. P 405 VERPACKUNGSANWEISUNG P 405 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1381. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für UN 1381 Phosphor, unter Wasser: a) zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4F) höchste Nettomasse: 75 kg Innenverpackungen: (i) luftdicht verschlossene Dosen aus Metall mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg oder (ii) Innenverpackungen aus Glas, die von allen Seiten mit einem trockenen, saugfähigen, nicht brennbaren Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge gepolstert sind, mit einer höchsten Nettomasse von 2 kg oder b) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg Kanister (3A1 oder 3B1) mit einer höchsten Nettomasse von 120 kg. Diese Verpackungen müssen in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprüfung mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II zu bestehen. (2) Für UN 1381 Phosphor, trocken: a) in geschmolzener Form: Fässer (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg oder b) in Geschossen oder in Gegenständen mit fester Umschließung bei Beförderung ohne Bestandteile der Klasse 1: von der zuständigen Behörde festgelegte Verpackungen. 4.1-83 P 406 VERPACKUNGSANWEISUNG P 406 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H1, 1H2, 3H1 oder 3H2) Innenverpackungen: wasserbeständige Verpackungen. (2) Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder Pappe (1H2, 1D oder 1G) oder Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G und 4H2) mit wasserbeständigem Innensack, Auskleidung aus Kunststofffolie oder wasserbeständiger Beschichtung. (3) Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Fässer aus Kunststoff (1H1 oder 1H2), Kanister aus Metall (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), Kanister aus Kunststoff (3H1 oder 3H2), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1), Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2). Zusätzliche Vorschriften 1. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Austreten von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel verhindert wird. 2. Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsüberdruck oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird. Sondervorschriften für die Verpackung PP 24 PP 25 PP 26 PP 48 PP 78 PP 80 Für die UN-Nummern 2852, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368 und 3369 darf die Stoffmenge 500 g je Versandstück nicht überschreiten. Für die UN-Nummer 1347 darf die Stoffmenge 15 kg je Versandstück nicht überschreiten. Für die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1344, 1347, 1348, 1349, 1517, 2907, 3317 und 3376 müssen die Verpackungen bleifrei sein. Für die UN-Nummer 3474 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Für die UN-Nummer 3370 darf die Stoffmenge 11,5 kg je Versandstück nicht überschreiten. Für die UN-Nummer 2907 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Verpackungen, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden. P 407 VERPACKUNGSANWEISUNG P 407 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1331, 1944, 1945 und 2254. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: Die Zündhölzer müssen in sicher verschlossenen Innenverpackungen dicht gepackt sein, um eine unbeabsichtigte Zündung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. Die höchste Bruttomasse des Versandstücks darf 45 kg nicht überschreiten, ausgenommen Kisten aus Pappe, deren höchste Bruttomasse 30 kg nicht überschreiten darf. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Sondervorschrift für die Verpackung PP 27 UN 1331 Zündhölzer, überall zündbar, dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden, ausgenommen Sicherheitszündhölzer oder Wachszündhölzer, die in getrennten Innenverpackungen verpackt sein müssen. Innenverpackungen dürfen höchstens 700 Zündhölzer, überall zündbar, enthalten. 4.1-84 P 408 VERPACKUNGSANWEISUNG P 408 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3292. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Es muss ausreichend Polstermaterial vorhanden sein, um eine Berührung der Zellen untereinander und der Zellen mit der Innenfläche der Außenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der Zellen in der Außenverpackung während der Beförderung zu verhindern. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Batterien dürfen unverpackt oder in Schutzumschließungen (z.B. vollständig umschlossen oder Lattenverschläge aus Holz) befördert werden. Die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer Batterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials belastet werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. P 409 VERPACKUNGSANWEISUNG P 409 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2956, 3242 und 3251. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Fass aus Pappe (1G), das mit einer Auskleidung oder Beschichtung versehen sein darf; höchste Nettomasse: 50 kg. (2) Zusammengesetzte Verpackungen: einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); höchste Nettomasse: 50 kg. (3) Zusammengesetzte Verpackungen: Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Fass aus Pappe (1G); höchste Nettomasse: 25 kg. 4.1-85 P 410 VERPACKUNGSANWEISUNG P 410 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen aus Glas aus Kunststoffa) aus Metall a),b) aus Papier a),b) aus Pappe a) Außenverpackungen Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) a) aus Pappe (1G) Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) a) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) höchste Nettomasse VerpaVerpackungsckungsgruppe II gruppe III 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 120 kg 120 kg 120 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 120 kg 120 kg 120 kg 10 kg 30 kg 40 kg 10 kg 10 kg Diese Verpackungen müssen staubdicht sein. b) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können. Einzelverpackungen Fässer aus Stahl (1A1 oder 1A2) 400 kg 400 kg aus Aluminium (1B1 oder 1B2) 400 kg 400 kg aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2) 400 kg 400 kg aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) 400 kg 400 kg Kanister aus Stahl (3A1 oder 3A2) 120 kg 120 kg aus Aluminium (3B1 oder 3B2) 120 kg 120 kg aus Kunststoff (3H1 oder 3H2) 120 kg 120 kg Kisten aus Stahl (4A)c) 400 kg 400 kg c) aus Aluminium (4B) 400 kg 400 kg aus einem anderen Metall (4N)c) 400 kg 400 kg c) aus Naturholz (4C1) 400 kg 400 kg aus Sperrholz (4D)c) 400 kg 400 kg c) 400 kg 400 kg aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)c) 400 kg 400 kg c) 400 kg 400 kg aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2)c) 400 kg 400 kg Säcke Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)c),d) 50 kg 50 kg c) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können. d) Diese Verpackungen dürfen nur für Stoffe der Verpackungsgruppe II verwendet werden, wenn ihre Beförderung in einem gedeckten Fahrzeug oder einem geschlossenen Container erfolgt. 4.1-86 Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff 400 kg (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1) Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in 75 kg einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 75 kg 6PD1 oder 6PG1) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung PP 39 PP 40 PP 83 400 kg 75 kg 75 kg Für die UN-Nummer 1378 ist bei der Verwendung von Verpackungen aus Metall eine Lüftungseinrichtung erforderlich. Für die UN-Nummern 1326, 1352, 1358, 1395, 1396, 1436, 1437, 1871, 2805 und 3182 Verpackungsgruppe II sind Säcke nicht zugelassen. Für die UN-Nummer 2813 dürfen wasserdichte Beutel, die höchstens 20 g eines Stoffes für Zwecke der Wärmebildung enthalten, für die Beförderung verpackt werden. Jeder wasserdichte Beutel ist in einen Kunststoffbeutel einzuschweißen und in eine Zwischenverpackung einzusetzen. Eine Außenverpackung darf höchstens 400 g des Stoffes enthalten. In der Verpackung darf kein Wasser und keine Flüssigkeit eingeschlossen sein, die mit dem mit Wasser reagierenden Stoff reagieren kann. P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG P 411 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2), vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen. 4.1-87 P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG P 500 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt: a) andere Generatoren im Versandstück werden nicht ausgelöst; b) der Verpackungswerkstoff entzündet sich nicht und c) die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Versandstücks übersteigt nicht 100 °C. P 501 VERPACKUNGSANWEISUNG P 501 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen (1) Innenverpackung höchster Fassungsraum Außenverpackung höchste Nettomasse 125 kg (2) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer 5 l (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall 2l Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff 50 kg Einzelverpackungen Fässer aus Stahl (1A1) aus Aluminium (1B1) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1) aus Kunststoff (1H1) Kanister aus Stahl (3A1) aus Aluminium (3B1) aus Kunststoff (3H1) Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) Zusätzliche Vorschriften 1. Der höchste Füllungsgrad der Verpackungen beträgt 90 %. 2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. höchster Fassungsraum 250 l 250 l 250 l 250 l 60 l 60 l 60 l 250 l 250 l 60 l 60 l 4.1-88 P 502 VERPACKUNGSANWEISUNG P 502 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen Außenverpackungen Fässer aus Glas 5l aus Metall 5l aus Stahl (1A1, 1A2) aus Kunststoff 5l aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Einzelverpackungen Fässer aus Stahl (1A1) aus Aluminium (1B1) aus Kunststoff (1H1) Kanister aus Stahl (3A1) aus Aluminium (3B1) aus Kunststoff (3H1) Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 28 Für die UN-Nummer 1873 sind bei zusammengesetzten Verpackungen nur Innenverpackungen aus Glas und bei Kombinationsverpackungen nur Innengefäße aus Glas zugelassen. höchste Nettomasse 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 60 kg 125 kg höchster Fassungsraum 250 l 250 l 250 l 60 l 60 l 60 l 250 l 250 l 60 l 60 l 4.1-89 P 503 VERPACKUNGSANWEISUNG P 503 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen Außenverpackungen Fässer aus Glas 5 kg aus Stahl (1A1, 1A2) aus Metall 5 kg aus Aluminium (1B1, 1B2) aus Kunststoff 5 kg aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) höchste Nettomasse 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 40 kg 60 kg 125 kg Einzelverpackungen Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 250 kg. Fässer aus Pappe (1G) oder Sperrholz (1D) mit Innenauskleidung und einer höchsten Nettomasse von 200 kg. 4.1-90 P 504 VERPACKUNGSANWEISUNG P 504 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen (1) Gefäße aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 5 Litern in einer Außenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. Gefäße aus Kunststoff mit einem höchsten Fassungsraum von 30 Litern in einer Außenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in einer Außenverpackung 1G, 4F oder 4G. Gefäße aus Metall mit einem höchsten Fassungsraum von 40 Litern in einer Außenverpackung 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4H2. 75 kg höchste Nettomasse (2) 75 kg (3) (4) 125 kg 225 kg Einzelverpackungen Fässer aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1N2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) Kanister aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) Sondervorschrift für die Verpackung höchster Fassungsraum 250 l 250 l 250 l 250 l 250 l 250 l 250 l 250 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 60 l 250 l 120 l 60 l 60 l PP 10 Für die UN-Nummern 2014, 2984 und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein. 4.1-91 P 520 VERPACKUNGSANWEISUNG P 520 Diese Anweisung gilt für organische Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.1 erfüllt sind: Die Verpackungsmethoden sind mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für die einzelnen, derzeit zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe zutreffenden Verpackungsmethoden sind in den Unterabschnitten 2.2.41.4 und 2.2.52.4 aufgeführt. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen sind die höchstzulässigen Mengen je Versandstück. Die folgenden Verpackungen sind zugelassen: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fässern (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Außenverpackungen; (2) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelverpackungen; (3) Kombinationsverpackungen mit Innengefäßen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2). höchstzulässige Menge je Verpackung / Versandstücka) für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 Verpackungsmethode höchstzulässige Menge OP1 OP2a) OP3 OP4a) OP5 OP6 OP7 OP8 b) höchstzulässige Masse (kg) für 0,5 0,5 / 10 5 5 / 25 25 50 50 400 feste Stoffe und für zusammengesetzte Verpackungen (flüssige und feste Stoffe) d) höchstzulässiger Inhalt in Litern 0,5 ­ 5 ­ 30 60 60 225 c) für flüssige Stoffe a) Wenn zwei Werte angegeben sind, gilt der erste für die höchstzulässige Nettomasse je Innenverpackung und der zweite für die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks. b) 60 kg für Kanister / 200 kg für Kisten und für feste Stoffe 400 kg in zusammengesetzten Verpackungen mit Kisten als Außenverpackungen (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) und mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe mit einer höchsten Nettomasse von 25 kg. c) Viskose Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung für «flüssige Stoffe» in Abschnitt 1.2.1 vorgeschriebenen Kriterien nicht erfüllt werden. d) 60 Liter für Kanister. Zusätzliche Vorschriften 1. Verpackungen aus Metall einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen dürfen nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet werden. 2. In zusammengesetzten Verpackungen dürfen Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen verwendet werden, wobei die höchstzulässige Menge je Gefäß 0,5 kg für feste Stoffe und 0,5 Liter für flüssige Stoffe beträgt. 3. In zusammengesetzten Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzündbar sein. 4. Die Verpackung für ein organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, für die ein Nebengefahrzettel «EXPLOSIV» (Muster 1, siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.5.10 und 4.1.5.11 entsprechen. Sondervorschriften für die Verpackung PP 21 Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe des Typs B oder C (UN-Nummern 3221, 3222, 3223, 3224, 3231, 3232, 3233 und 3234) muss eine kleinere Verpackung als in der Verpackungsmethode OP5 oder OP6 zugelassen verwendet werden (siehe Abschnitt 4.1.7 und Unterabschnitt 2.2.41.4). PP 22 UN 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol muss in Übereinstimmung mit der Verpackungsmethode OP6 verpackt werden. 4.1-92 P 600 VERPACKUNGSANWEISUNG P 600 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1700, 2016 und 2017. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2), welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. Höchste Nettomasse: 75 kg P 601 VERPACKUNGSANWEISUNG P 601 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus: ­ einer oder mehreren Innenverpackungen aus Glas mit einer höchsten Menge von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in ­ Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in ­ Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall, deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (3) Verpackungen, bestehend aus: Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als Verpackung für die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung für feste oder flüssige Stoffe geprüft und entsprechend gekennzeichnet wurden; Innenverpackungen: Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen: a) die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck) durchgeführt werden; b) die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 30 kPa (0,3 bar) durchgeführt werden; c) sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung eines inerten stoßdämpfenden Polstermaterials, das die Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein; d) ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen; e) die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die (i) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und (ii) mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind; f) die Außen- und Innenverpackungen müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden Dichtheitsprüfung gemäß Absatz b) unterzogen werden; g) die vollständige Verpackung muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde mindestens alle 3 Jahre einer Sichtprüfung unterzogen werden; h) auf der Außen- und Innenverpackung muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein: (i) das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und Sichtprüfung; 4.1-93 (4) (ii) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Sichtprüfungen vorgenommen hat. Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC50-Wert von höchs3 tens 200 ml/m (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss: a) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten; b) jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern; c) jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inerten Dichtungswerkstoff abgedichtet werden; d) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein. Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein. Sondervorschrift für die Verpackung PP 82 (gestrichen) RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 3 RR 7 RR 10 (gestrichen) Für die UN-Nummer 1251 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. UN 1614 muss, wenn der Stoff durch ein inertes poröses Material völlig aufgesaugt ist, in Metallgefäße mit höchstens 7,5 Liter Fassungsraum verpackt werden, die so in Holzkisten einzusetzen sind, dass sie einander nicht berühren können. Die Gefäße müssen durch das poröse Material vollständig ausgefüllt sein, das auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu 50 °C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden darf. 4.1-94 P 602 VERPACKUNGSANWEISUNG P 602 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 15 kg, bestehend aus: ­ einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas mit einer höchsten Menge von einem Liter je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt ist (sind); der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss (müssen) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in ­ Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in ­ Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (2) Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Metall, die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. Der Fassungsraum der Innenverpackungen darf 5 Liter nicht übersteigen. (3) Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1, 6HA1 oder 6HH1), die folgende Bedingungen erfüllen: a) die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck) durchgeführt werden; b) die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 30 kPa (0,3 bar) durchgeführt werden; c) die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die (i) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und (ii) mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind. (4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Jedes Druckgefäß, das einen beim Einatmen giftigen flüssigen Stoff mit einem LC50-Wert von höchs3 tens 200 ml/m (ppm) enthält, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss: a) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder Undichtheit standzuhalten; b) jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei ätzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern; c) jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inerten Dichtungswerkstoff abgedichtet werden; d) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein. Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden. Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein. 4.1-95 P 620 VERPACKUNGSANWEISUNG P 620 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2814 und 2900. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8 erfüllt sind: Verpackungen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.3 erfüllen und entsprechend zugelassen sind und die bestehen aus: a) Innenverpackungen, bestehend aus: (i) (einem) flüssigkeitsdichten Primärgefäß(en); (ii) einer flüssigkeitsdichten Sekundärverpackung; (iii) ­ ausgenommen für ansteckungsgefährliche feste Stoffe ­ saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung; wenn mehrere Primärgefäße in eine einzelne Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist; b) einer starren Außenverpackung: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Die kleinste äußere Abmessung muss mindestens 100 mm betragen. Zusätzliche Vorschriften 1. Innenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, dürfen nicht mit Innenverpackungen, die andere Arten von Gütern enthalten, zusammengepackt werden. Vollständige Versandstücke dürfen in einer Umverpackung gemäß den Vorschriften der Abschnitte 1.2.1 und 5.1.2 enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis enthalten. 2. Abgesehen von Ausnahmesendungen, z.B. beim Versand vollständiger Organe, die eine besondere Verpackung erfordern, gelten folgende zusätzliche Vorschriften: a) Stoffe, die bei Umgebungstemperatur oder einer höheren Temperatur versandt werden: Die Primärgefäße müssen aus Glas, Metall oder Kunststoff sein. Wirksame Mittel zur Sicherstellung eines flüssigkeitsdichten Verschlusses sind vorzusehen, z.B. ein Heißsiegelverschluss, ein umsäumter Stopfen oder ein Metallbördelverschluss. Werden Schraubkappen verwendet, müssen diese durch wirksame Mittel, wie z.B. Band, Paraffin-Abdichtband oder zu diesem Zweck hergestellter Sicherungsverschluss, gesichert werden; b) Stoffe, die gekühlt oder gefroren versandt werden: Um die Sekundärverpackung(en) oder wahlweise in einer Umverpackung mit einem oder mehreren vollständigen Versandstücken, die gemäß Abschnitt 6.3.3 gekennzeichnet sind, ist Eis, Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel anzuordnen. Damit die Sekundärverpackung(en) oder die Versandstücke nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleibt (verbleiben), sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. Bei Verwendung von Trockeneis muss das Kohlendioxidgas aus der Außenverpackung oder Umverpackung entweichen können. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden; c) Stoffe, die in flüssigem Stickstoff versandt werden: Es sind Primärgefäße aus Kunststoff zu verwenden, der gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig ist. Die Sekundärverpackung muss ebenfalls gegenüber sehr niedrigen Temperaturen beständig sein und wird in den meisten Fällen an die einzelnen Primärgefäße angepasst sein müssen. Die Vorschriften für den Versand von flüssigem Stickstoff sind ebenfalls zu beachten. Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des flüssigen Stickstoffs in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden; d) lyophilisierte Stoffe dürfen auch in Primärgefäßen befördert werden, die aus zugeschmolzenen Ampullen aus Glas oder mit Gummistopfen verschlossenen Phiolen aus Glas mit Metalldichtungen bestehen. 3. Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, und Temperaturen von ­40 °C bis +55 °C ohne Undichtheiten standhalten können. 4. Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Diese geringen Mengen gefährlicher Güter der Klasse 3, 8 oder 9 unterliegen keinen zusätzlichen Vorschriften des ADR, wenn sie in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind. 5. Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unteraba) schnitts 4.1.8.7 von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassen werden. a) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird. 4.1-96 P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG P 621 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Unter der Voraussetzung, dass genügend saugfähiges Material vorhanden ist, um die gesamte Menge der vorhandenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für feste Stoffe entsprechen. Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2), Kombinationsverpackungen (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HH1, 6HD1, 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2, 6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1, 6PH2, 6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II für flüssige Stoffe entsprechen. (2) Zusätzliche Vorschrift Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, flüssige Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.1 zurückzuhalten. 4.1-97 P 650 VERPACKUNGSANWEISUNG P 650 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3373. (1) Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Fahrzeugen oder Containern und zwischen Fahrzeugen oder Containern und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird. Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen: a) einem Primärgefäß; b) einer Sekundärverpackung und c) einer Außenverpackung, wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss. Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen. Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung vor einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpackung die offizielle Benennung für die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden. (2) (3) (4) UN 3373 (5) (6) (7) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben. Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts 6.3.5.3 nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.3.5.2 bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen. Für flüssige Stoffe gilt: a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) flüssigkeitsdicht sein. b) Die Sekundärverpackung muss flüssigkeitsdicht sein. c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. d) Zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung muss absorbierendes Material eingesetzt werden. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt. e) Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95 bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten. 4.1-98 (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) Für feste Stoffe gilt: a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein. b) Die Sekundärverpackung muss staubdicht sein. c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. d) Wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein kann, muss eine für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material verwendet werden. Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff a) Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, müssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. b) Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie durch die Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung entstehen können, in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichnungen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden. Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR. Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Absender oder der Person, welche das Versandstück vorbereitet (z.B. Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser Versandstücke liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen. Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften des ADR nicht erfüllt werden. Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Fahrzeug oder Container verschüttet wurden, so darf dieses/dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Fahrzeug oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. Zusätzliche Vorschrift Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts a) 4.1.8.7 von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassen werden. a) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird. 4.1-99 P 800 VERPACKUNGSANWEISUNG P 800 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt, oder (2) Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern oder (3) zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen: a) Die Innenverpackungen müssen aus Glas, Metall oder starrem Kunststoff bestehen und jede dafür geeignet sein, flüssige Stoffe mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg aufzunehmen. b) Die Innenverpackungen müssen mit ausreichend Polstermaterial verpackt sein, um ein Zubruchgehen zu verhindern. c) Entweder die Innenverpackungen oder die Außenverpackungen müssen völlig dichte, durchstoßfeste und für den Inhalt undurchlässige Innenauskleidungen oder Säcke haben, die den Inhalt vollständig umschließen und unabhängig von Lage oder Ausrichtung ein Entweichen aus dem Versandstück verhindern. d) Die folgenden Außenverpackungen und höchsten Nettomassen sind zugelassen: Außenverpackung Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) Kisten aus Stahl (4A) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) Sondervorschrift für die Verpackung PP 41 Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befördern, um es in vollständig festem Zustand zu halten, dürfen die oben aufgeführten Verpackungen mit einer festen, wasserbeständigen Außenverpackung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel enthält. Wenn ein Kühlmittel verwendet wird, müssen alle oben aufgeführten, für die Verpackung verwendeten Werkstoffe chemisch und physikalisch gegen das Kühlmittel widerstandsfähig und bei den niedrigen Temperaturen des verwendeten Kühlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss aus der Außenverpackung gasförmiges Kohlendioxid entweichen können. höchste Nettomasse 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 250 kg 250 kg 250 kg 125 kg 125 kg 60 kg 125 kg 4.1-100 P 801 VERPACKUNGSANWEISUNG P 801 Diese Anweisung gilt für neue und gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nummern 2794, 2795 und 3028. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) starre Außenverpackungen; (2) Verschläge aus Holz; (3) Paletten. Zusätzliche Vorschriften 1. Die Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. 2. Gestapelte Batterien (Akkumulatoren) sind in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. 3. Die Pole der Batterien (Akkumulatoren) dürfen nicht dem Gewicht anderer darüber liegender Einheiten ausgesetzt sein. 4. Die Batterien (Akkumulatoren) müssen so verpackt oder gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung verhindert wird. Wird Polstermaterial verwendet, muss dieses inert sein. P 801a VERPACKUNGSANWEISUNG P 801a Diese Anweisung gilt für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nummern 2794, 2795, 2800 und 3028. Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus starrem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m3 sind unter folgenden Bedingungen zugelassen: (1) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein. (2) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z.B. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften. (3) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen werden. (4) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können. (5) Die Akkukästen müssen entweder: a) abgedeckt sein oder b) in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeckten Containern befördert werden. 4.1-101 P 802 VERPACKUNGSANWEISUNG P 802 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2; höchste Nettomasse: 75 kg; Innenverpackungen: aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter. (2) Zusammengesetzte Verpackungen Außenverpackungen: 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2; höchste Nettomasse: 125 kg; Innenverpackungen: aus Metall; höchster Fassungsraum: 40 Liter. (3) Kombinationsverpackungen: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC oder 6PD2); höchster Fassungsraum: 60 Liter. (4) Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern. (5) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. P 803 VERPACKUNGSANWEISUNG P 803 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2028. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); (2) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2). Höchste Nettomasse: 75 kg. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und voneinander durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial getrennt sein, um eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. 4.1-102 P 804 VERPACKUNGSANWEISUNG P 804 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1744. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind: (1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 25 kg, bestehend aus ­ einer oder mehreren Innenverpackungen aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 1,3 Litern je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in ­ Gefäßen aus Metall oder starrem Kunststoff zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in ­ Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2. (2) Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Innenverpackungen aus Metall oder Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Fassungsraum 5 Liter nicht übersteigt und die einzeln mit einem saugfähigen Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Außenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. (3) Verpackungen, bestehend aus: Außenverpackungen: Fässer aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prüfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstücks entspricht, entweder als Verpackung für die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung für die Aufnahme flüssiger oder fester Stoffe geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind. Innenverpackungen: Fässer und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfüllen: a) die Innendruckprüfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) durchgeführt werden; b) die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung müssen bei einem Prüfdruck von 30 kPa (0,3 bar) durchgeführt werden; c) sie müssen vom äußeren Fass durch die Verwendung eines inerten stoßdämpfenden Polstermaterials, das die Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein; d) ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht übersteigen; e) die Verschlüsse müssen Schraubkappen sein, die: (i) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern, und (ii) mit einer Deckeldichtung ausgerüstet sind; f) die Außen- und Innenverpackungen müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden inneren Inspektion und Dichtheitsprüfung gemäß Absatz b) unterzogen werden, und g) auf den Außen- und Innenverpackungen muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein: (i) das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und Inspektion der Innenverpackung; (ii) der Name oder das zugelassene Symbol des Sachverständigen, der die Prüfungen und Inspektionen vorgenommen hat. (4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. a) Sie müssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. b) Sie müssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden inneren Inspektion und Dichtheitsprüfung unterzogen werden. c) Sie dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. d) Jedes Druckgefäß muss mit einer Verschlusskappe oder einem oder mehreren Verschlussventilen verschlossen sein, die mit einer zweiten Verschlusseinrichtung ausgerüstet sind. e) Die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein. 4.1-103 P 900 (bleibt offen) VERPACKUNGSANWEISUNG P 900 P 901 VERPACKUNGSANWEISUNG P 901 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3316. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für diejenige Verpackungsgruppe entsprechen, die dem gesamten Testsatz oder der gesamten Ausrüstung zugeordnet ist (siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 251). Höchstmenge gefährlicher Güter je Außenverpackung: 10 kg, wobei die Masse für gegebenenfalls vorhandenes Kohlendioxid, fest (Trockeneis), das als Kühlmittel verwendet wird, unberücksichtigt bleibt. Zusätzliche Vorschrift Die gefährlichen Güter in den Testsätzen oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 250 ml oder 250 g verpackt und von den anderen Stoffen, die in den Testsätzen oder Ausrüstungen enthalten sind, geschützt sein. P 902 VERPACKUNGSANWEISUNG P 902 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268. Verpackte Gegenstände: Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen oder Containern befördert werden. Zusätzliche Vorschrift Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen. 4.1-104 P 903 VERPACKUNGSANWEISUNG P 903 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen und Batterien: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Zellen oder Batterien müssen so in Verpackungen verpackt werden, dass die Zellen oder Batterien vor Beschädigungen geschützt sind, die durch Bewegungen der Zellen oder Batterien in der Verpackung oder durch das Einsetzen der Zellen oder Batterien in die Verpackung verursacht werden können. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Zusätzlich für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse sowie für Zusammenstellungen solcher Zellen oder Batterien: a) widerstandsfähige Außenverpackungen; b) Schutzumschließungen (z.B. vollständig geschlossene Verschläge oder Lattenverschläge aus Holz) oder c) Paletten oder andere Handhabungseinrichtungen. Die Zellen oder Batterien müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer darüber liegender Elemente belastet werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. (3) Für Zellen oder Batterien, mit Ausrüstungen verpackt: Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Außenverpackung eingesetzt werden, oder Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollständig umschließen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht. Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden. «Ausrüstung» im Sinne dieser Verpackungsanweisung ist ein Gerät, für dessen Betrieb die mit ihm verpackten Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien erforderlich sind. (4) Für Zellen oder Batterien in Ausrüstungen: Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie müssen so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind, wie Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen oder Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. P 903a VERPACKUNGSANWEISUNG P 903a Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Nicht zugelassene Verpackungen sind jedoch zulässig, vorausgesetzt, ­ sie erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3, und 4.1.3, ­ die Zellen und Batterien sind so verpackt und festgelegt, dass jede Kurzschlussgefahr vermieden wird, ­ die Versandstücke sind nicht schwerer als 30 kg. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. 4.1-105 P 903b VERPACKUNGSANWEISUNG P 903b Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die zum Zwecke ihrer Entsorgung gesammelt werden, dürfen allein oder zusammen mit anderen gebrauchten Batterien, die kein Lithium enthalten, unter folgenden Bedingungen befördert werden, ohne einzeln geschützt zu sein: (1) in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen; (2) in Fässern 1A2 oder Kisten 4A, die mit einem Sack aus Polyethylen ausgestattet sind und den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen. Der Sack aus Polyethylen ­ muss eine Kerbzähigkeit sowohl in parallelen als auch in senkrechten Flächen von mindestens 480 Gramm bezogen auf die Länge des Sacks haben; ­ muss eine Mindestdicke von 500 Mikrometern mit einem spezifischen elektrischen Widerstand von mehr als 10 MOhm und einer 24-stündigen Wasseraufnahme bei 25 °C von weniger als 0,01 % haben; ­ muss verschlossen sein und ­ darf nur einmal verwendet werden; (3) in Sammelbehältern mit einer Bruttomasse von weniger als 30 kg aus nicht leitendem Werkstoff, die den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.8 entsprechen. Zusätzliche Vorschriften Der füllungsfreie Raum der Verpackung muss mit Polstermaterial ausgefüllt werden. Auf das Polstermaterial kann verzichtet werden, wenn die Verpackung vollständig mit einem Sack aus Polyethylen ausgestattet und der Sack verschlossen ist. Luftdicht verschlossene Verpackungen müssen gemäß Unterabschnitt 4.1.1.8 mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass ein durch Gase verursachter Überdruck 10 kPa nicht überschreitet. 4.1-106 P 904 VERPACKUNGSANWEISUNG P 904 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3245. Die folgenden Verpackungen sind zugelassen: (1) Verpackungen, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 entsprechen und so ausgelegt sind, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Wenn diese Verpackungsanweisung für die Beförderung von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen verwendet wird, muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Entleerung verhindert wird. Verpackungen, die nicht unbedingt den Prüfvorschriften für Verpackungen des Teils 6 entsprechen müssen, aber folgenden Vorschriften entsprechen: a) Eine Innenverpackung, bestehend aus: (i) (einem) flüssigkeitsdichten Primärgefäß(en) und einer Sekundärverpackung, wobei das (die) Primärgefäß(e) oder die Sekundärverpackung für flüssige Stoffe flüssigkeitsdicht oder für feste Stoffe staubdicht sein muss (müssen); (ii) bei flüssigen Stoffen absorbierendem Material, das zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung eingesetzt ist. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt; (iii) wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. b) Eine Außenverpackung muss in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähig sein, und ihre kleinste Außenabmessung muss mindestens 100 mm betragen. Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung vor einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. (2) UN 3245 Zusätzliche Vorschrift Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff Wenn Trockeneis oder flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundärverpackungen sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, müssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. 4.1-107 P 905 VERPACKUNGSANWEISUNG P 905 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2990 und 3072. Jede geeignete Verpackung ist zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind, mit der Ausnahme, dass die Verpackungen nicht den Vorschriften des Teils 6 entsprechen müssen. Wenn die Lebensrettungseinrichtungen für den Einbau in starre, wetterfeste Gehäuse (wie Rettungsboote) hergestellt oder in diesen enthalten sind, dürfen sie unverpackt befördert werden. Zusätzliche Vorschriften 1. Alle gefährlichen Stoffe und Gegenstände, die als Ausrüstung in den Geräten vorhanden sind, müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung geschützt werden; darüber hinaus müssen: a) Signalkörper der Klasse 1 in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe verpackt sein; b) nicht entzündbare und nicht giftige Gase in von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Flaschen enthalten sein, die mit dem Gerät verbunden sein dürfen; c) Batterien (Akkumulatoren) (Klasse 8) und Lithiumbatterien (Klasse 9) abgeklemmt oder elektrisch isoliert und gegen Flüssigkeitsverlust gesichert sein und d) kleine Mengen anderer gefährlicher Güter (z.B. Klassen 3, 4.1 und 5.2) in starken Innenverpackungen verpackt sein. 2. Die Vorbereitung für die Beförderung und für die Verpackung muss Vorkehrungen zur Verhinderung von unbeabsichtigten Funktionsauslösungen der Geräte beinhalten. P 906 VERPACKUNGSANWEISUNG P 906 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB oder polyhalogenierte Biphenyle oder Terphenyle enthalten oder damit kontaminiert sind: Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 bzw. P 002. (2) Für Transformatoren, Kondensatoren und andere Geräte: Dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Geräten mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen flüssigen PCB oder polyhalogenierten Biphenyle oder Terphenyle aufzunehmen. In den Verpackungen muss ausreichend saugfähiges Material vorhanden sein, um das 1,1fache Volumen der in den Geräten enthaltenen Flüssigkeit aufnehmen zu können. Im Allgemeinen müssen Transformatoren und Kondensatoren in dichten Verpackungen aus Metall befördert werden, die in der Lage sind, zusätzlich zu den Transformatoren und Kondensatoren mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen. Ungeachtet der oben aufgeführten Vorschriften dürfen feste und flüssige Stoffe, die nicht gemäß Verpackungsanweisung P 001 oder P 002 verpackt sind, sowie unverpackte Transformatoren und Kondensatoren in Beförderungsmitteln befördert werden, die mit einer dichten Wanne aus Metall mit einer Mindesthöhe von 800 mm ausgerüstet sind, welche saugfähiges inertes Material in einer mindestens für die Aufnahme des 1,1fachen Volumens jeglicher freien Flüssigkeit ausreichenden Menge enthält. Zusätzliche Vorschrift Für die Abdichtung der Transformatoren und Kondensatoren müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Undichtheiten unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. 4.1-108 R 001 VERPACKUNGSANWEISUNG R 001 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Feinstblechverpackungen höchster Fassungsraum / höchste Nettomasse VerpaVerpaVerpackungsckungsckungsgruppe I gruppe II gruppe III nicht zulässig nicht zulässig 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg 40 l / 50 kg aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (0A2)a) a) nicht zugelassen für UN 1261 Nitromethan Bem. 1. Diese Anweisung gilt für feste und flüssige Stoffe, vorausgesetzt, die Bauart ist entsprechend geprüft und gekennzeichnet. 2. Im Falle der Stoffe der Klasse 3 Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur für solche Stoffe verwendet werden, die keine Nebengefahr und einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa bei 50 °C haben, sowie für schwach giftige Pestizide der Klasse 3 Verpackungsgruppe II. 4.1-109 4.1.4.2 IBC 01 Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC) VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 01 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (31A, 31B und 31N). RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung BB 1 Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen fest verschlossen sein, von denen eine verschraubt oder in gleicher Weise gesichert sein muss. IBC 02 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 02 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) metallene IBC (31A, 31B und 31N); (2) starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (31HZ1). Sondervorschriften für die Verpackung B5 B7 B8 B 15 Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Großpackmittel (IBC) mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden. Für die UN-Nummern 1222 und 1865 sind wegen des Explosionspotenzials dieser Stoffe bei Beförderung in großen Mengen Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter nicht zugelassen. Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt. Für die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55 % Salpetersäure beträgt die zulässige Verwendungsdauer von starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter zwei Jahre ab dem Datum der Herstellung. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung BB 2 Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der Sondervorschrift 534 (siehe Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel (IBC) nur verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa oder bei 55 °C höchstens 130 kPa beträgt. IBC 03 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 03 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) metallene IBC (31A, 31B und 31N); (2) starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2); (3) Kombinations-IBC (31HZ1, 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2). Sondervorschrift für die Verpackung B8 Dieser Stoff darf in reiner Form nicht in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, da bekannt ist, dass er einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa bei 55 °C besitzt. IBC 04 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 04 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B und 21N). 4.1-110 IBC 05 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 05 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B und 21N); (2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1 und 21H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1 und 21HZ1). IBC 06 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 06 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B und 21N); (2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1 und 21H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1 und 21HZ2). Zusätzliche Vorschrift Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4. Sondervorschrift für die Verpackung B 12 Für die UN-Nummer 2907 müssen die IBC den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. IBC, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden. IBC 07 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 07 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B und 21N); (2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1 und 21H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1 und 21HZ2); (4) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F). Zusätzliche Vorschriften 1. Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4. 2. Die Auskleidungen der IBC aus Holz müssen staubdicht sein. 4.1-111 IBC 08 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 08 Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B und 21N); (2) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1 und 21H2); (3) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1 und 21HZ2); (4) IBC aus Pappe (11G); (5) IBC aus Holz (11C, 11D und 11F); (6) flexible IBC (13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5, 13L1, 13L2, 13L3, 13L4, 13M1 und 13M2). Zusätzliche Vorschrift Wenn sich der feste Stoff während der Beförderung verflüssigen kann, siehe Unterabschnitt 4.1.3.4. Sondervorschriften für die Verpackung B3 B4 B6 B 13 Flexible IBC müssen staubdicht und wasserbeständig oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. Flexible IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz müssen staubdicht und wasserbeständig sein oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sein. Für die UN-Nummern 1363, 1364, 1365, 1386, 1408, 1841, 2211, 2217, 2793 und 3314 ist es nicht erforderlich, dass die IBC die Prüfvorschriften des Kapitels 6.5 erfüllen. Bem. Für die UN-Nummern 1748, 2208, 2880, 3485, 3486 und 3487 ist gemäß IMDG-Code eine Seebeförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zugelassen. IBC 99 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 99 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großpackmittel (IBC) verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. IBC 100 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 100 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332. Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: (1) metallene IBC (11A, 11B, 11N, 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N); (2) flexible IBC (13H2, 13H3, 13H4, 13L2, 13L3, 13L4 und 13M2); (3) starre Kunststoff-IBC (11H1, 11H2, 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2); (4) Kombinations-IBC (11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2). Zusätzliche Vorschriften 1. IBC dürfen nur für frei fließende Stoffe verwendet werden. 2. Flexible IBC dürfen nur für feste Stoffe verwendet werden. Sondervorschriften für die Verpackung B9 Für die UN-Nummer 0082 darf diese Verpackungsanweisung nur verwendet werden, wenn die Stoffe aus Gemischen von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren Stoffen, die keine explosiven Bestandteile sind, bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerin, keine ähnlichen flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. Für die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur für Stoffe verwendet werden, die Wasser als wesentlichen Bestandteil und große Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten, von denen sich einige oder alle in Lösung befinden. Die anderen Bestandteile dürfen Kohlenwasserstoffe oder Aluminium-Pulver, jedoch keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen (TNT) beinhalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen. B 10 4.1-112 IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 520 Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F. Folgende Großpackmittel (IBC) sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.7.2 erfüllt sind. Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde genehmigte Großpackmittel (IBC) verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2). UNNum mer 3109 Organisches Peroxid ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG tert-BUTYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, mit Wasser tert-BUTYLPEROXYACETAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A tert-BUTYLPEROXYBENZOAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A tert-BUTYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLHEXANOAT, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A CUMYLHYDROPEROXID, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A DIBENZOYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser DI-tert-BUTYLPEROXID, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A DILAUROYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser ISOPROPYLCUMYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A p-MENTHYLHYDROPEROXID, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A PEROXYESSIGSÄURE, STABILISIERT, höchstens 17 % IBC-Typ Höchst- Kontroll- Notfallmenge tempera- tempe(Liter/kg) tur ratur 1250 1250 1000 1250 1250 1000 1250 1000 1250 1000 1250 1000 1000 1250 1250 1500 1500 1500 1500 2000 31A 31A 31HA1 31A 31A 31HA1 31HA1 31H1 31A 31HA1 31A 31H1 31HA1 31HA1 31HA1 31H1 31H2 31HA1 31A 31A 31H1 31HA1 31A 31HA1 31A 31A 31A 31A 31HA1 31A 31A 31HA1 31HA1 31A 3110 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST DICUMYLPEROXID ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT tert-AMYLPEROXYPIVALAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser tert-BUTYLPEROXYPIVALAT, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ B CUMYLPEROXYNEODECANOAT, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser DICETYLPEROXYDICARBONAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser DICYCLOHEXYLPEROXYDICARBONAT mit höchstens 42 % als stabile Dispersion in Wasser 3119 1250 1000 1250 1250 1250 1250 1000 1250 1250 1000 1000 1250 +10 °C +30 °C +30 °C 0 °C ­5 °C ­5 °C +10 °C +10 °C ­15 °C +30 °C +30 °C +10 °C +15 °C +35 °C +35 °C +10 °C +5 °C +5 °C +15 °C +15 °C ­5 °C +35 °C +35 °C +15 °C 4.1-113 3120 DI-(2-ETHYLHEXYL)-PEROXYDICARBONAT, höchstens 62 %, stabile Dispersion in Wasser DIISOBUTYRYLPEROXID, höchstens 28 %, stabile Dispersion in Wasser DIISOBUTYRYLPEROXID, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser DIMYRISTYLPEROXYDICARBONAT, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser DI-(2-NEODECANOYLPEROXYISOPROPYL)-BENZEN, höchstens 42 %, als stabile Dispersion in Wasser DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser 3-HYDROXY-1,1-DIMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser 1,1,3,3-TETRAMETHYLBUTYLPEROXYNEODECANOAT, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT keine Zubereitungen zugeordnet 31A 31HA1 31A 31HA1 31A 31HA1 31A 31HA1 31A 31A 31A 31HA1 31A 1250 1000 1250 1000 1250 1000 1250 1000 1250 1250 1250 1000 1250 ­20 °C ­20 ºC ­20 ºC ­25 ºC ­25 ºC +15 °C ­15 °C +10 °C +10 °C +10 °C ­15 °C ­5 ºC ­5 °C ­10 °C ­10 ºC ­10 ºC ­15 ºC ­15 ºC +20 °C ­5 °C +15 °C +15 °C +15 °C ­5 °C +5 ºC +5 °C Zusätzliche Vorschriften 1. Die Großpackmittel (IBC) müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des Großpackmittels (IBC) befinden. 2. Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden. Die in dieser Verpackungsanweisung angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen beziehen sich auf ein nicht wärmeisoliertes Großpackmittel (IBC). Beim Versand eines organischen Peroxids in einem Großpackmittel (IBC) gemäß dieser Verpackungsanweisung hat der Absender die Pflicht, sicherzustellen, dass a) die am Großpackmittel (IBC) angebrachten Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Berücksichtigung der selbstbeschleunigenden Zersetzung des organischen Peroxids und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind und, b) sofern zutreffend, die angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen unter Berücksichtigung der Auslegung (z.B. Wärmeisolierung) des zu verwendenden Großpackmittels (IBC) geeignet sind. IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 620 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Großpackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: starre dichte IBC, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Zusätzliche Vorschriften 1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im Großpackmittel (IBC) enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen. 2. Die Großpackmittel (IBC) müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. 3. Großpackmittel (IBC), die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest sein. 4.1-114 4.1.4.3 LP 01 Anweisungen für die Verwendung von Großverpackungen VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) LP 01 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen aus Glas aus Kunststoff aus Metall 10 Liter 30 Liter 40 Liter Großverpackungen als Außenverpackungen aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen: 3 m3 LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) LP 02 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Innenverpackungen aus Glas aus Kunststoff b) aus Metall aus Papiera),b) a),b) aus Pappe 10 kg 50 kg 50 kg 50 kg 50 kg Großverpackungen als Außenverpackungen aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) aus flexiblem Kunststoff (51H)c) Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen: 3 3m a) b) c) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können. Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein. Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden. Sondervorschriften für die Verpackung L2 Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Großverpackung den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material. Bem. Für die UN-Nummern 2208 und 3486 ist eine Seebeförderung in Großverpackungen nicht zugelassen. L3 LP 99 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 99 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großverpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. 4.1-115 LP 101 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 101 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außengroßverpackungen aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) nicht erforderlich nicht erforderlich Sondervorschrift für die Verpackung L1 Folgendes gilt für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488 und 0502: Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein. LP 102 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 102 Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Säcke wasserbeständig Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Wellpappe Hülsen aus Pappe Zwischenverpackungen nicht erforderlich Außengroßverpackungen aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) 4.1-116 LP 621 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 621 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für klinische Abfälle, die in Innenverpackungen verpackt sind: starre, dichte Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen, vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden, um die gesamte Menge der in der Großverpackung enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Großverpackung ist in der Lage, flüssige Stoffe zurückzuhalten. (2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: starre Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Zusätzliche Vorschrift Großverpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, flüssige Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.6 zurückzuhalten. LP 902 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 902 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268. Verpackte Gegenstände: Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so gebaut und hergestellt sein, dass eine Bewegung der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen oder Containern befördert werden. Zusätzliche Vorschrift Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen. 4.1-117 4.1.4.4 4.1.5 4.1.5.1 4.1.5.2 (gestrichen) Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1 Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 müssen erfüllt sein. Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass: a) die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintritt; b) das vollständige Versandstück unter normalen Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden kann; c) die Versandstücke jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten, ohne dass die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff ausgehenden Gefahren erhöht werden, ohne dass die Tauglichkeit der Verpackungen für die Aufnahme von Gütern beeinträchtigt wird und ohne dass die Versandstücke so verformt werden, dass ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt. Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach dem in Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden. Die Güter der Klasse 1 müssen in Übereinstimmung mit der entsprechenden in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebenen und in Abschnitt 4.1.4 beschriebenen Verpackungsanweisung verpackt werden. Sofern im ADR nicht etwas anderes festgelegt ist, müssen Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, den Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.5 bzw. 6.6 entsprechen und die Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Verschlusseinrichtung der Verpackungen für flüssige explosive Stoffe muss einen doppelten Schutz gegen Leckagen bieten. Die Verschlusseinrichtung von Fässern aus Metall muss eine geeignete Dichtung enthalten; weist die Verschlusseinrichtung ein Gewinde auf, muss das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert werden. Wasserlösliche explosive Stoffe müssen in wasserbeständigen Verpackungen verpackt sein. Die Verpackungen für desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, dass Konzentrationsänderungen während der Beförderung verhindert werden. Enthält eine Verpackung eine mit Wasser gefüllte doppelte Umhüllung und könnte das Wasser während der Beförderung gefrieren, ist das Wasser mit einer genügenden Menge Frostschutzmittel zu versetzen, um das Gefrieren zu verhindern. Frostschutzmittel, die wegen ihrer Entzündbarkeit eine Brandgefahr darstellen könnten, dürfen nicht verwendet werden. Nägel, Klammern und andere Verschlusseinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in das Innere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt. Die Innenverpackungen, Abstandshalter und Polsterstoffe sowie die Anordnung der explosiven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, dass sich die explosiven Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die metallenen Teile der Gegenstände dürfen mit den Metallverpackungen nicht in Kontakt kommen. Gegenstände mit Explosivstoffen, die nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, dass Reibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polsterstoffe, Horden, unterteilende Trennwände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpressteile oder Behälter verwendet werden. Die Verpackungen müssen so aus Werkstoffen, die mit den im Versandstück enthaltenen explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff verträglich und für diese undurchlässig sind, hergestellt sein, dass weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit Explosivstoff und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen oder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert. Das Eindringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten Metallverpackungen muss verhindert werden. 4.1.5.3 4.1.5.4 4.1.5.5 4.1.5.6 4.1.5.7 4.1.5.8 4.1.5.9 4.1.5.10 4.1.5.11 4.1.5.12 4.1.5.13 4.1-118 4.1.5.14 Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen elektrostatischer Ladung gegeben sein, dass eine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslösen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte. Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten so befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtungen so eingesetzt sein, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern können. Werden solche großen Gegenstände mit Explosivstoff im Rahmen der Prüfung ihrer Betriebssicherheit und Eignung Prüfverfahren unterworfen, die den Anforderungen des ADR entsprechen, und haben diese Gegenstände diese Prüfungen bestanden, darf die zuständige Behörde diese Gegenstände zur Beförderung nach dem ADR zulassen. 4.1.5.15 4.1.5.16 Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in denen Unterschiede zwischen Innen- und Außendruck auf Grund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein Zubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können. Sofern freie explosive Stoffe oder explosive Stoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung versehenen Gegenstands mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 4A, 4B und Behälter aus Metall) in Kontakt kommen können, muss die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder -beschichtung ausgestattet sein (siehe Unterabschnitt 4.1.1.2). Die Verpackungsanweisung P 101 darf für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff verwendet werden, sofern die Verpackung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, und unabhängig davon, ob die Verpackung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 zugeordneten Verpackungsanweisung entspricht oder nicht. Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 2 und von Gütern anderer Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Druckgefäßen und offenen KryoBehältern zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 und Gütern anderer Klassen, die der Verpackungsanweisung P 200 zugeordnet sind (z.B. UN 1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert). Druckgefäße sind so herzustellen und zu verschließen, dass ein Austreten des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede), verhindert wird. Die Teile der Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen, dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen (z.B. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern). Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, und die offenen Kryo-Behälter sind für die Aufnahme eines Gases oder eines Gasgemisches nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.2 und den Vorschriften der zutreffenden Verpackungsanweisungen in Unterabschnitt 4.1.4.1 auszuwählen. Dieser Unterabschnitt gilt auch für Druckgefäße, die Elemente eines MEGC oder eines Batterie-Fahrzeugs sind. Ein Wechsel der Verwendung von nachfüllbaren Druckgefäßen muss Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für den sicheren Betrieb notwendigen Maße einschließen (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses Abschnitts). Darüber hinaus darf ein Druckgefäß, das zuvor einen ätzenden Stoff der Klasse 8 oder einen Stoff einer anderen Klasse mit der Nebengefahr ätzend enthalten hat, nicht für die Beförderung eines Stoffes der Klasse 2 zugelassen werden, es sei denn, die in Unterabschnitt 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 festgelegte Kontrolle und Prüfung wurde durchgeführt. Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefäßes oder des offenen Kryo-Behälters durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß oder der offene Kryo-Behälter für den zu befördernden Stoff und bei einer Chemikalie unter Druck für das Treibmittel zugelassen ist und die Vorschriften erfüllt sind. Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind. Bem. Verschlussventile einzelner Flaschen in Bündeln dürfen während der Beförderung geöffnet werden, es sei denn, der beförderte Stoff unterliegt der Sondervorschrift für die Verpackung «k» oder «q» in Verpackungsanweisung P 200. 4.1.5.17 4.1.5.18 4.1.6 4.1.6.1 4.1.6.2 4.1.6.3 4.1.6.4 4.1.6.5 4.1-119 4.1.6.6 Die Druckgefäße und offenen Kryo-Behälter müssen entsprechend den in der für den einzufüllenden Stoff zutreffenden Verpackungsanweisung festgelegten Betriebsdrücken, Füllungsgraden und Vorschriften befüllt werden. Reaktionsfähige Gase und Gasgemische müssen mit einem solchen Druck eingefüllt werden, damit bei einer vollständigen Zersetzung des Gases der Betriebsdruck des Druckgefäßes nicht überschritten wird. Flaschenbündel dürfen nicht mit einem Druck befüllt werden, der den niedrigsten Betriebsdruck einer der Flaschen des Bündels überschreitet. Die Druckgefäße, einschließlich ihrer Verschlüsse, müssen den in Kapitel 6.2 aufgeführten Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Kontrolle und die Prüfung entsprechen. Sofern Außenverpackungen vorgeschrieben sind, sind die Druckgefäße und die offenen Kryo-Behälter darin sicher und fest zu verpacken. Sofern in den einzelnen Verpackungsanweisungen nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen eine oder mehrere Innenverpackungen in eine Außenverpackung eingesetzt werden. Die Verschlussventile müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine oder mehrere der folgenden Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein (siehe auch Verzeichnis der Normen am Ende dieses Abschnitts): a) die Verschlussventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen oder eine Schutzkappe geschützt; b) die Verschlussventile sind durch Schutzkappen geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungslöchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlussventile die Gase entweichen können; c) die Verschlussventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch andere Schutzvorrichtungen geschützt; d) die Druckgefäße werden in Schutzrahmen befördert (z.B. Flaschen in Bündeln) oder e) die Druckgefäße werden in Schutzkisten befördert. Bei UN-Druckgefäßen muss die versandfertige Verpackung in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.3 festgelegte Fallprüfung für die Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe I zu bestehen. Nicht nachfüllbare Druckgefäße: a) müssen in einer Außenverpackung, wie eine Kiste oder ein Verschlag, oder in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie befördert werden; b) müssen, wenn sie mit einem entzündbaren oder giftigen Gas befüllt sind, einen Fassungsraum von höchstens 1,25 Liter haben; 3 c) dürfen nicht für giftige Gase mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m verwendet werden und d) dürfen nach der Inbetriebnahme nicht repariert werden. Nachfüllbare Druckgefäße mit Ausnahme von Kryo-Behältern sind wiederkehrenden Prüfungen entsprechend den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 oder für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind, entsprechend den Vorschriften des Absatzes 6.2.3.5.1 und der jeweils geltenden Verpackungsanweisung P 200, P 205 oder P 206 zu unterziehen. Die Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen KryoBehältern müssen nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.6.3 und der Verpackungsanweisung P 203 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Druckgefäße dürfen nach Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht befüllt werden, jedoch dürfen sie nach Ablauf der Frist befördert werden, um sie der Prüfung oder der Entsorgung zuzuführen, einschließlich aller Zwischenbeförderungen. Reparaturen müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Herstellung und die Prüfung der anwendbaren Auslegungs- und Baunormen durchgeführt werden und sind nur zugelassen, wenn dies in den entsprechenden, in Kapitel 6.2 aufgeführten Normen für die wiederkehrende Prüfung angegeben ist. Druckgefäße, mit Ausnahme der Umhüllung von verschlossenen Kryo-Behältern, dürfen keinen Reparaturen der nachfolgenden Mängel unterzogen werden: a) Schweißnahtrisse oder andere Schweißnahtmängel; b) Risse in der Gefäßwand; c) Undichtheiten oder Mängel des Werkstoffes der Wand, des Oberteils oder des Bodens der Gefäße. Druckgefäße dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden: a) wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein könnte; b) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes und seiner Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde und c) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind. 4.1.6.7 4.1.6.8 4.1.6.9 4.1.6.10 4.1.6.11 4.1.6.12 4.1-120 4.1.6.13 Befüllte Druckgefäße dürfen nicht zur Beförderung übergeben werden: a) wenn sie undicht sind; b) wenn sie so stark beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Druckgefäßes oder seiner Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein könnte; c) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand des Druckgefäßes und seiner Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde und d) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zertifizierung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind. Die Eigentümer müssen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen, die für den Nachweis der Konformität des Druckgefäßes erforderlich sind, in einer Sprache aushändigen, die von der zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie müssen mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Nichtkonformität der in ihrem Eigentum stehenden Druckgefäße kooperieren. Für UN-Druckgefäße sind die nachstehend aufgeführten ISO-Normen anzuwenden. Für andere Druckgefäße gelten die Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bei Anwendung der jeweils zutreffenden nachstehenden Normen als erfüllt: anwendbar für Unterabschnitt 4.1.6.2 Referenz Titel des Dokuments 4.1.6.14 4.1.6.15 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen ­ Teil 1: Metallische Werkstoffe ISO 11114Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Verträglichkeit von Werkstoffen für Gas2:2000 flaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen ­ Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe 4.1.6.4 ISO 11621:1997 Gasflaschen ­ Verfahren für den Wechsel der Gasart Bem. Die EN-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die Vorschriften und darf ebenfalls verwendet werden. Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Flaschenventile ­ Spezifikation und 4.1.6.8 Anlage A zu Ventile mit ISO 10297:2006 Typprüfung EigenBem. Die EN-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die Vorschriften und schutz darf ebenfalls verwendet werden. EN 13152:2001 + Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-) A1:2003 Flaschenventile ­ selbstschließend EN 13153:2001 + Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas- (LPG-) A1:2003 Flaschenventile ­ handbetätigt 4.1.6.8 b) entweder Gasflaschen ­ Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen ­ und c) ISO 11117:1998 Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen oder ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 EN 962:1996 + Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Ventilschutzkappen und VentilschutzvorA2:2000 richtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen ­ In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff ISO 111141:1997 4.1.7 4.1.7.0.1 Besondere Vorschriften für das Verpacken organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1 Bei organischen Peroxiden müssen alle Gefäße «wirksam verschlossen» sein. Wenn in einem Versandstück durch die Entwicklung von Gas ein bedeutender Innendruck entstehen kann, darf eine Lüftungseinrichtung angebracht werden, vorausgesetzt, das ausströmende Gas stellt keine Gefahr dar; andernfalls ist der Füllungsgrad zu begrenzen. Lüftungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass kein flüssiger Stoff entweichen kann, wenn sich das Versandstück in aufrechter Position befindet, und müssen das Eindringen von Verunreinigungen verhindern. Die Außenverpackung muss, soweit vorhanden, so ausgelegt sein, dass sie die Funktion der Lüftungseinrichtung nicht beeinträchtigt. Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Großpackmittel (IBC)) Verpackungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe müssen den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen und dessen Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen. 4.1.7.1 4.1.7.1.1 4.1-121 4.1.7.1.2 Die Verpackungsmethoden für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe sind in der Verpackungsanweisung P 520 aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen die für die Versandstücke zugelassenen Höchstmengen dar. Für alle bereits zugeordneten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe sind die anzuwendenden Verpackungsmethoden in den Tabellen der Unterabschnitte 2.2.41.4 und 2.2.52.4 aufgeführt. Für neue organische Peroxide, neue selbstzersetzliche Stoffe oder neue Zubereitungen von bereits zugeordneten organischen Peroxiden oder von bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffen ist die geeignete Verpackungsmethode wie folgt zu bestimmen: a) ORGANISCHES PEROXID TYP B oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B: Die Verpackungsmethode OP5 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 b) (bzw. 20.4.2 b)) in einer durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP5 zugelassenen erfüllen (d.h. in einer der für OP1 bis OP4 aufgeführten Verpackungen), ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden; b) ORGANISCHES PEROXID TYP C oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C: Die Verpackungsmethode OP6 ist anzuwenden, wenn das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 c) (bzw. 20.4.2 c)) in einer durch die Verpackungsmethode zugelassenen Verpackung erfüllt. Kann das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der durch die Verpackungsmethode OP6 zugelassenen erfüllen, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden; c) ORGANISCHES PEROXID TYP D oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D: Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungsmethode OP7 anzuwenden. d) ORGANISCHES PEROXID TYP E oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E: Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungsmethode OP8 anzuwenden. e) ORGANISCHES PEROXID TYP F oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP F: Für diesen Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs ist die Verpackungsmethode OP8 anzuwenden. Verwendung von Großpackmitteln (IBC) Die bereits zugeordneten organischen Peroxide, die in Verpackungsanweisung IBC 520 aufgeführt sind, dürfen in Großpackmitteln (IBC) gemäß dieser Verpackungsanweisung befördert werden. Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen und dessen Prüfvorschriften für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die anderen organischen Peroxide und die selbstzersetzlichen Stoffe des Typs F dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen: a) den Nachweis, dass das organische Peroxid (oder der selbstzersetzliche Stoff) den Grundsätzen der Klassifizierung im Handbuch Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) (bzw. 20.4.2 f)), Ausgang Box F in Abbildung 20.1 b) des Handbuchs entspricht; b) den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen; c) soweit erforderlich, die Bestimmung der für die Beförderung des Stoffes im vorgesehenen Großpackmittel (IBC) geltenden, von der SADT abgeleiteten Kontroll- und Notfalltemperaturen; d) soweit erforderlich, die Auslegung der Druckentlastungs- und der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen und e) die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen diese Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. 4.1.7.1.3 4.1.7.1.4 4.1.7.2 4.1.7.2.1 4.1.7.2.2 4.1.7.2.3 Selbstbeschleunigende Zersetzung und Feuereinwirkung sind als Notfälle zu berücksichtigen. Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwir- 4.1-122 kung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden. 4.1.8 4.1.8.1 Besondere Vorschriften für das Verpacken ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 Der Absender von ansteckungsgefährlichen Stoffen muss sicherstellen, dass die Versandstücke so vorbereitet sind, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und keine Gefahr für Personen oder Tiere während der Beförderung darstellen. Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 und die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1 bis 4.1.1.17, ausgenommen Unterabschnitte 4.1.1.3, 4.1.1.9 bis 4.1.1.12 und 4.1.1.15, gelten für Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen. Flüssige Stoffe dürfen jedoch nur in Verpackungen eingefüllt werden, die gegenüber einem Innendruck, der sich unter normalen Beförderungsbedingungen entwickeln kann, ausreichend fest sind. Eine detaillierte Auflistung des Inhalts muss zwischen der zweiten Verpackung und der Außenverpackung enthalten sein. Wenn die zu befördernden ansteckungsgefährlichen Stoffe nicht bekannt sind, jedoch unter dem Verdacht stehen, dass sie den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A entsprechen, muss im Dokument innerhalb der Außenverpackung der Wortlaut «Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A» nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben werden. Bevor eine leere Verpackung dem Absender zurückgesandt oder an einen anderen Empfänger versandt wird, muss sie desinfiziert oder sterilisiert werden, um jede Gefahr auszuschließen; Bezettelungen und Kennzeichnungen, die darauf hinweisen, dass die Verpackung ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten hat, müssen entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Sofern eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt ist, sind folgende Abweichungen für die Primärgefäße, die in eine Sekundärverpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne dass das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muss: a) Primärgefäße gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften Primärgefäße dürfen verwendet werden, vorausgesetzt: (i) die Primärgefäße sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften Primärgefäße (z.B. Form: rund, rechteckig usw.); (ii) der Werkstoff des Primärgefäßes (z.B. Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist eine gleiche oder höhere Festigkeit gegenüber Aufprall- und Stapelkräften auf wie das geprüfte Primärgefäß; (iii) die Primärgefäße haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich ausgeführt (z.B. Schraubverschluss, Stopfen usw.); (iv) zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um Hohlräume auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern, und (v) die Primärgefäße sind in der Sekundärverpackung in gleicher Weise ausgerichtet wie im geprüften Versandstück. b) Eine geringere Anzahl von geprüften Primärgefäßen oder anderen Arten von Primärgefäßen nach Absatz a) darf verwendet werden, vorausgesetzt, es wird genügend Polstermaterial hinzugefügt, um den Hohlraum (die Hohlräume) auszufüllen und bedeutsame Bewegungen der Primärgefäße zu verhindern. Die Unterabschnitte 4.1.8.1 bis 4.1.8.5 gelten nur für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UNNummern 2814 und 2900). Sie gelten weder für UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650) noch für UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., oder (BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G., oder UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G. Für die Beförderung tierischer Stoffe dürfen Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die nicht ausdrücklich durch die anwendbaren Verpackungsanweisungen zugelassen sind, nicht zur Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes verwendet werden, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes3) hat dies im Einzelnen zugelassen und folgende Voraussetzungen werden erfüllt: a) die alternative Verpackung erfüllt die allgemeinen Vorschriften dieses Teils; b) die alternative Verpackung erfüllt die Vorschriften des Teils 6, wenn die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebene Verpackungsanweisung dies festlegt; c) die zuständige Behörde des Ursprungslandes3) stellt fest, dass die alternative Verpackung mindestens das gleiche Sicherheitsniveau gewährleistet wie die Verpackung des Stoffes in Übereinstimmung mit einer Methode, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebenen besonderen Verpackungsanweisung festgelegt ist, und 4.1.8.2 4.1.8.3 4.1.8.4 4.1.8.5 4.1.8.6 4.1.8.7 3) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird. 4.1-123 d) eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde ist jeder Sendung beigefügt oder das Beförderungspapier enthält einen Hinweis, dass die alternative Verpackung von der zuständigen Behörde zugelassen wurde. 4.1.9 4.1.9.1 4.1.9.1.1 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Stoffen der Klasse 7 Allgemeines Radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke müssen den Vorschriften des Kapitels 6.4 entsprechen. Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in den Absätzen 2.2.7.2.2, 2.2.7.2.4.1, 2.2.7.2.4.4, 2.2.7.2.4.5, 2.2.7.2.4.6, in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 336 und in Unterabschnitt 4.1.9.3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die vom ADR erfassten Typen von Versandstücken für radioaktive Stoffe sind: a) freigestelltes Versandstück (siehe Unterabschnitt 1.7.1.5); b) Industrieversandstück des Typs 1 (Typ IP-1-Versandstück); c) Industrieversandstück des Typs 2 (Typ IP-2-Versandstück); d) Industrieversandstück des Typs 3 (Typ IP-3-Versandstück); e) Typ A-Versandstück; f) Typ B(U)-Versandstück; g) Typ B(M)-Versandstück; h) Typ C-Versandstück. Versandstücke, die spaltbare Stoffe oder Uranhexafluorid enthalten, unterliegen zusätzlichen Vorschriften. 4.1.9.1.2 Die nicht festhaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstücks muss so gering wie möglich sein und darf unter Routinebeförderungsbedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: 2 a) 4 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler niedriger Toxizität; 2 b) 0,4 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler. 2 Diese Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300 cm jedes Teils der Oberfläche gemittelt werden. 4.1.9.1.3 Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück mit Ausnahme von freigestellten Versandstücken keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Versandstück darf unter den für das Baumuster anwendbaren Beförderungsbedingungen die Sicherheit des Versandstücks nicht verringern. Sofern in Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf die Höhe der nicht festhaftenden Kontamination an den Außen- und Innenseiten einer Umverpackung, eines Containers, eines Tanks, eines Großpackmittels (IBC) oder eines Fahrzeugs die in Absatz 4.1.9.1.2 aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten. Bei radioaktiven Stoffen mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese Eigenschaften bei der Auslegung des Versandstücks berücksichtigt werden. Radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr, die in Versandstücken verpackt sind, für die keine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, müssen in Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Tanks oder Schüttgut-Containern befördert werden, die vollständig dem jeweils zutreffenden Kapitel des Teils 6 sowie den für diese Nebengefahr anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1, 4.2 oder 4.3 entsprechen. Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks sind folgende Vorschriften zu erfüllen: a) Überschreitet der Auslegungsdruck der dichten Umschließung 35 kPa (Überdruck), so ist sicherzustellen, dass die dichte Umschließung jedes Versandstücks den Vorschriften in Bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrtheit unter diesem Druck der zugelassenen Bauart entspricht. b) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück und für jedes Versandstück, das spaltbare Stoffe enthält, ist sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Abschirmung und der dichten Umschließung und, soweit erforderlich, der Wärmeübertragungseigenschaften und die Wirksamkeit des Einschließungssystems innerhalb der Grenzen liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt sind. c) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und in die Neutronengifte als Bestandteile des Versandstücks ausdrücklich einbezogen sind, um den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 zu genügen, sind zur Feststellung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Kontrollen durchzuführen. Vor jeder Beförderung eines Versandstücks sind folgende Vorschriften zu erfüllen: a) Für jedes Versandstück ist sicherzustellen, dass alle in den zutreffenden Vorschriften des ADR aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. 4.1.9.1.4 4.1.9.1.5 4.1.9.1.6 4.1.9.1.7 4.1-124 b) Es ist sicherzustellen, dass Lastanschlagvorrichtungen, die die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2 nicht erfüllen, nach Unterabschnitt 6.4.2.3 entfernt oder auf andere Art für das Anheben des Versandstücks unbrauchbar gemacht worden sind. c) Für jedes Versandstück, für das eine Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist sicherzustellen, dass alle in den Zulassungszeugnissen festgelegten Vorschriften erfüllt worden sind. d) Jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist so lange zurückzuhalten, bis sich annähernd ein Gleichgewichtszustand für den Nachweis der Übereinstimmung mit den Temperatur- und Druckvorschriften eingestellt hat, sofern nicht eine Freistellung von diesen Vorschriften unilateral zugelassen wurde. e) Für jedes Typ B(U)-, Typ B(M)- und Typ C-Versandstück ist durch Inspektion und/oder durch geeignete Prüfungen sicherzustellen, dass alle Verschlüsse, Ventile und andere Öffnungen der dichten Umschließung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in der Weise ordnungsgemäß verschlossen und gegebenenfalls abgedichtet sind, für die der Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.8.8 und 6.4.10.3 erbracht wurde. f) Für jeden radioaktiven Stoff in besonderer Form ist sicherzustellen, dass alle im Zulassungszeugnis aufgeführten Vorschriften und die zutreffenden Vorschriften des ADR erfüllt worden sind. g) Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sind die in Unterabschnitt 6.4.11.4 b) aufgeführte Messung und die in Unterabschnitt 6.4.11.7 aufgeführten Prüfungen für den Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks, soweit anwendbar, durchzuführen. h) Für jeden gering dispergierbaren radioaktiven Stoff ist sicherzustellen, dass alle im Zulassungszeugnis festgelegten Vorschriften und die zutreffenden Vorschriften des ADR erfüllt worden sind. 4.1.9.1.8 Der Absender muss auch eine Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstücks und anderer Vorbereitungen für die Beförderung haben, bevor er eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vornimmt. Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für jedes einzelne Versandstück oder jede einzelne Umverpackung 50 überschreiten. Mit Ausnahme von Versandstücken oder Umverpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung gemäß Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (3.5) a) befördert werden, darf die höchste Dosisleistung an keinem Punkt der Außenfläche eines Versandstücks oder einer Umverpackung 2 mSv/h überschreiten. Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstücks oder einer unter ausschließlicher Verwendung beförderten Umverpackung 10 mSv/h überschreiten. Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO-Gegenstände) Die Menge der LSA-Stoffe oder der SCO-Gegenstände in einem Typ IP-1-Versandstück, Typ IP-2Versandstück, Typ IP-3-Versandstück oder Gegenstand oder gegebenenfalls in einer Gesamtheit von Gegenständen ist so zu beschränken, dass die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h nicht überschreitet. Für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen die anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Absätze (4.1) und (4.2) eingehalten werden. LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in den Gruppen LSA-I und SCO-I dürfen unter folgenden Bedingungen unverpackt befördert werden: a) alle unverpackten Stoffe, ausgenommen Erze, die ausschließlich in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, müssen so befördert werden, dass bei Routinebeförderungsbedingungen kein Inhalt aus dem Fahrzeug entweicht und keine Abschirmung verloren geht; b) jedes Fahrzeug muss unter ausschließlicher Verwendung stehen, es sei denn, es werden mit ihm nur SCO-I-Gegenstände befördert, auf denen die Kontamination auf den zugänglichen und unzugänglichen Oberflächen nicht höher als das 10fache des gemäß der Begriffsbestimmung für Kontamination in Absatz 2.2.7.1.2 anwendbaren Wertes ist; c) ist bei SCO-I-Gegenständen zu vermuten, dass auf den unzugänglichen Oberflächen mehr nicht festhaftende Kontamination vorhanden ist als in den in Absatz 2.2.7.2.3.2 a) (i) festgelegten Werten, so sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass radioaktive Stoffe nicht in das Fahrzeug entweichen können. 4.1.9.1.9 4.1.9.1.10 4.1.9.1.11 4.1.9.2 4.1.9.2.1 4.1.9.2.2 4.1.9.2.3 4.1-125 4.1.9.2.4 LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände sind, sofern in Absatz 4.1.9.2.3 nichts anderes bestimmt ist, gemäß nachstehender Tabelle zu verpacken. Vorschriften für Industrieversandstücke, die LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände enthalten Radioaktiver Inhalt Typ des Industrieversandstücks ausschließliche Verwendung LSA-I a) fest flüssig LSA-II fest flüssig und gasförmig LSA-III SCO-Ia) SCO-II a) nicht unter ausschließlicher Verwendung Typ IP-1 Typ IP-2 Typ IP-2 Typ IP-3 Typ IP-3 Typ IP-1 Typ IP-2 Typ IP-1 Typ IP-1 Typ IP-2 Typ IP-2 Typ IP-2 Typ IP-1 Typ IP-2 Unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.3 dürfen LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände unverpackt befördert werden. 4.1.9.3 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten Sofern nicht gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 als spaltbare Stoffe klassifiziert, dürfen Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern zutreffend, entsprechend ihren Zulassungszeugnissen nicht enthalten: a) eine Masse an spaltbaren Stoffen (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids), die von der für das Versandstückmuster zugelassenen abweicht, b) Radionuklide oder spaltbare Stoffe, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen, oder c) Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand oder in einer räumlichen Anordnung, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen. 4.1.10 4.1.10.1 Sondervorschriften für die Zusammenpackung Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Abschnitts sind erfüllt. Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6. 2. Für Stoffe der Klasse 7 siehe Abschnitt 4.1.9. Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg. Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden. Folgende Sondervorschriften sind, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 9b bei einer Eintragung angegeben sind, für die Zusammenpackung der dieser Eintragung zugeordneten Güter mit anderen Gütern in einem Versandstück anwendbar: Darf nur mit einem Gut desselben Typs und derselben Verträglichkeitsgruppe zusammengepackt werden. Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden. Nur die Zusammenpackung von UN-Nummer 1873 und UN-Nummer 1802 ist zugelassen. Darf weder mit Gütern der übrigen Klassen noch mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Ist dieses organische Peroxid jedoch ein Härter oder Mehrkomponentensystem für Stoffe der Klasse 3, ist eine Zusammenpackung mit diesen Stoffen der Klasse 3 zugelassen. 4.1.10.2 4.1.10.3 4.1.10.4 MP 1 MP 2 MP 3 MP 4 4.1-126 MP 5 Die Stoffe der UN-Nummern 2814 und 2900 dürfen in einer zusammengesetzten Verpackung nach Verpackungsanweisung P 620 zusammengepackt werden. Sie dürfen nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden; dies gilt nicht für UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B, der nach Verpackungsanweisung P 650 verpackt ist, oder für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff. Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z.B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verflüssigter Stickstoff. Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung ­ mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 6 MP 7 MP 8 Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung ­ mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 9 Darf mit ­ anderen Gütern der Klasse 2, ­ Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für Güter dieser Klassen zugelassen ist, und/oder ­ Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer für zusammengesetzte Verpackungen des Unterabschnitts 6.1.4.21 vorgesehenen Außenverpackung zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 10 Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung ­ mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 11 Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung ­ mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der übrigen Klassen (mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I oder II), soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 12 Darf in Mengen von höchstens 5 kg je Innenverpackung ­ mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der übrigen Klassen (mit Ausnahme von Stoffen der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I oder II), soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 45 kg; bei Verwendung einer Kiste aus Pappe darf das Versandstück nicht schwerer sein als 27 kg. 4.1-127 MP 13 Darf in Mengen von höchstens 3 kg je Innenverpackung und Versandstück ­ mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 14 Darf in Mengen von höchstens 6 kg je Innenverpackung ­ mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 15 Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung ­ mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 16 Darf in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung und Versandstück ­ mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 17 Darf in Mengen von höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück ­ mit Gütern der übrigen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 18 Darf in Mengen von höchstens 0,5 kg je Innenverpackung und 1 kg je Versandstück ­ mit Gütern der übrigen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 19 Darf in Mengen von höchstens 5 Liter je Innenverpackung ­ mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode derselben Klasse fallen, oder mit Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen ist, und/oder ­ mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren. MP 20 Darf mit Stoffen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden. Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, es sei denn, dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen. Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zusammengepackt werden. 4.1-128 MP 21 Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden. Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen a) mit seinen eigenen Zündmitteln, vorausgesetzt, (i) die Zündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder (ii) diese Zündmittel enthalten zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, die die Auslösung einer Explosion im Falle eines unbeabsichtigten Auslösens des Zündmittels verhindern, oder (iii) ­ bei Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten (d.h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind) ­ eine unbeabsichtigte Auslösung der Zündmittel zieht nach Auffassung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes4) unter normalen Beförderungsbedingungen keine Explosion eines Gegenstandes nach sich, und b) mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E. Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). MP 22 Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden. Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen a) mit seinen eigenen Anzündmitteln, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden, b) mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D und E oder c) dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen. Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). MP 23 Darf mit Gegenständen, die unter dieselbe UN-Nummer fallen, zusammengepackt werden. Darf nicht mit Gütern der Klasse 1, die unter verschiedene UN-Nummern fallen, zusammengepackt werden, ausgenommen a) mit seinen eigenen Anzündmitteln, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden, oder b) dies ist durch die Sondervorschrift für die Zusammenpackung MP 24 vorgesehen. Darf nicht mit Gütern der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). 4) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so muss die Festlegung von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. 4.1-129 MP 24 Darf mit Gütern der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten UN-Nummern unter folgenden Bedingungen in einem Versandstück zusammengepackt werden: ­ wenn in der Tabelle der Buchstabe «A» angegeben ist, dürfen die Güter dieser UN-Nummern ohne besondere Massebegrenzung zusammengepackt werden; ­ wenn in der Tabelle der Buchstabe «B» angegeben ist, dürfen die Güter dieser UN-Nummern bis zu einer Gesamtexplosivstoffmasse von 50 kg zusammengepackt werden. Beim Zusammenpacken von Gütern nach dieser Vorschrift ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke gemäß Unterabschnitt 2.2.1.1 zu beachten. Für die Bezeichnung der Güter im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.2.1 b). 4.1-130 Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Bem. 1. Für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.3; für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4; für Saug-DruckTanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5. Ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC, die nach den Vorschriften des Kapitels 6.7 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen auch für Beförderungen gemäß ADR verwendet werden. 2. 4.2.1 4.2.1.1 Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9 Dieser Abschnitt beschreibt allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Vorschriften müssen ortsbewegliche Tanks die in Abschnitt 6.7.2 beschriebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung erfüllen. Stoffe müssen in ortsbeweglichen Tanks gemäß den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisungen für ortsbewegliche Tanks (T 1 bis T 23) und gemäß den jedem Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks befördert werden. Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.2.17.5 beschrieben. Bestimmte Stoffe sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung ihrer gefährlichen Zersetzung, Umwandlung oder Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Tankkörper keine Stoffe enthalten, die solche Reaktionen begünstigen können. Die Temperatur der Außenfläche des Tankkörpers, ausgenommen Öffnungen und ihre Verschlüsse, oder der Wärmeisolierung darf während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. Die Tankkörper müssen, soweit erforderlich, wärmeisoliert sein. Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1), dürfen nicht in derselben oder in benachbarten Tankkammern befördert werden. Die Baumusterzulassung, der Prüfbericht und die Bescheinigung mit den Ergebnissen der erstmaligen Prüfung, die von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle für jeden ortsbeweglichen Tank ausgestellt wird, ist sowohl von dieser Behörde oder Stelle als auch vom Eigentümer aufzubewahren. Die Eigentümer müssen in der Lage sein, diese Dokumente auf Anforderung irgendeiner zuständigen Behörde vorzulegen. Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Stoffes (Stoffe) auf dem in Absatz 6.7.2.20.2 beschriebenen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eine Kopie der in Absatz 6.7.2.18.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden. Füllungsgrad Vor dem Befüllen muss der Absender sicherstellen, dass der verwendete ortsbewegliche Tank geeignet ist und nicht mit Stoffen befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der gegebenenfalls vorhandenen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Der Absender muss dazu gegebenenfalls den Hersteller des Stoffes sowie die zuständige Behörde konsultieren, um Auskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den Werkstoffen des ortsbeweglichen Tanks zu erhalten. 4.2.1.2 4.2.1.3 4.2.1.4 4.2.1.5 4.2.1.6 4.2.1.7 4.2.1.8 4.2.1.9 4.2.1.9.1 4.2-1 4.2.1.9.1.1 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht über die in den Absätzen 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.6 genannten Grenzen befüllt werden. Die Anwendbarkeit der Absätze 4.2.1.9.2, 4.2.1.9.3 oder 4.2.1.9.5.1 auf einzelne Stoffe ist in den anwendbaren Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 oder Unterabschnitt 4.2.5.3 und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 11 angegeben. Für die allgemeine Verwendung wird der höchste Füllungsgrad (in %) durch folgende Formel bestimmt: 4.2.1.9.2 Füllungsgrad = 4.2.1.9.3 97 . 1 + (tr - t f ) Der höchste Füllungsgrad (in %) für flüssige Stoffe der Klassen 6.1 und 8 Verpackungsgruppen I und II sowie für flüssige Stoffe mit einem absoluten Dampfdruck bei 65 °C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) wird durch folgende Formel bestimmt: Füllungsgrad = 4.2.1.9.4 95 . 1 + ( tr - t f ) In diesen Formeln ist der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen der mittleren Temperatur des flüssigen Stoffes beim Befüllen (tf) und der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung (tr) (beide in °C). Bei flüssigen Stoffen, die unter Umgebungsbedingungen befördert werden, kann mit folgender Formel berechnet werden: d15 d 50 , 35 d 50 wobei d15 und d50 die Dichten des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C sind. 4.2.1.9.4.1 Als höchste mittlere Temperatur des Füllguts (tr) wird 50 °C festgelegt, ausgenommen bei Beförderungen unter gemäßigten oder extremen klimatischen Bedingungen, für die die betreffenden zuständigen Behörden einer niedrigeren Temperatur zustimmen bzw. eine höhere Temperatur vorschreiben können. Die Vorschriften der Absätze 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.4.1 gelten nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Inhalt während der Beförderung über 50 °C (z.B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten werden. Bei ortsbeweglichen Tanks, die mit einer Heizeinrichtung ausgerüstet sind, muss ein Temperaturregler verwendet werden, um sicherzustellen, dass während der Beförderung der höchste Füllungsgrad niemals mehr als 95 % beträgt. Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, und für erwärmte flüssige Stoffe wird durch folgende Formel bestimmt: 4.2.1.9.5 4.2.1.9.5.1 Füllungsgrad = 95 dr , df wobei df und dr die Dichten des flüssigen Stoffes bei der mittleren Temperatur des flüssigen Stoffes während des Befüllens bzw. der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung sind. 4.2.1.9.6 Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: a) mit einem Füllungsgrad, der für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 20 °C von weniger als 2680 mm2/s oder im Fall von erwärmten Stoffen bei der höchsten Temperatur des Stoffes während der Beförderung mehr als 20 %, aber weniger als 80 % beträgt, es sei denn, die Tankkörper der ortsbeweglichen Tanks sind durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte mit einem Fassungsraum von höchstens 7500 Liter unterteilt; b) wenn Rückstände der zuletzt beförderten Stoffe an der Außenseite des Tankkörpers oder an der Bedienungsausrüstung haften; c) wenn sie undicht oder in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist. Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.2.17.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen. 4.2.1.9.7 4.2-2 4.2.1.10 4.2.1.10.1 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in ortsbeweglichen Tanks Alle für die Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe vorgesehenen ortsbeweglichen Tanks müssen verschlossen und gemäß den Unterabschnitten 6.7.2.8 bis 6.7.2.15 mit Entlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. 4.2.1.10.1.1 Bei ortsbeweglichen Tanks, die nur für den Landverkehr vorgesehen sind, dürfen offene Lüftungseinrichtungen verwendet werden, sofern dies gemäß Kapitel 4.3 zugelassen ist. 4.2.1.11 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klassen 4.1 (ausgenommen selbstzersetzliche Stoffe), 4.2 und 4.3 in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen) Bem. Für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 siehe Absatz 4.2.1.13.1. 4.2.1.12 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen) 4.2.1.13 4.2.1.13.1 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 und selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 in ortsbeweglichen Tanks Alle Stoffe müssen geprüft sein. Der zuständigen Behörde des Ursprungslandes muss für die Zulassung ein Prüfbericht eingereicht worden sein. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine Mitteilung über die Zulassung zu senden. Diese Mitteilung muss die anwendbaren Beförderungsbedingungen und den Bericht mit den Prüfergebnissen enthalten. Die durchgeführten Prüfungen müssen Folgendes ermöglichen: a) den Nachweis der Verträglichkeit aller Werkstoffe, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen; b) die Lieferung von Daten für die Auslegung der Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Auslegungsmerkmale des ortsbeweglichen Tanks. Alle zusätzlichen Vorschriften, die für die sichere Beförderung des Stoffes notwendig sind, müssen eindeutig im Bericht beschrieben sein. 4.2.1.13.2 Die folgenden Vorschriften gelten für ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung organischer Peroxide oder selbstzersetzlicher Stoffe des Typs F mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) von mindestens 55 °C vorgesehen sind. Sofern diese Vorschriften in Widerspruch zu den Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 stehen, haben sie Vorrang. Zu berücksichtigende Notfallsituationen sind die selbstbeschleunigende Zersetzung des Stoffes sowie die in Absatz 4.2.1.13.8 beschriebene Feuereinwirkung. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung organischer Peroxide oder selbstzersetzlicher Stoffe mit einer SADT unter 55 °C in ortsbeweglichen Tanks sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festzulegen. An die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ist eine diesbezügliche Mitteilung zu senden. Der ortsbewegliche Tank muss für einen Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) ausgelegt sein. Ortsbewegliche Tanks müssen mit Temperaturfühlern ausgerüstet sein. Ortsbewegliche Tanks müssen mit Druckentlastungs- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Vakuumventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigenschaften des Stoffes und den Konstruktionsmerkmalen des ortsbeweglichen Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen sind an Tankkörpern nicht zugelassen. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen aus federbelasteten Ventilen bestehen, die so eingestellt sind, dass ein wesentlicher Druckaufbau im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden, verhindert wird. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck der Entlastungsventile muss auf Grund der Ergebnisse der in Absatz 4.2.1.13.1 festgelegten Prüfungen bestimmt werden. Der Ansprechdruck darf jedoch auf keinen Fall so eingestellt sein, dass bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks Flüssigkeit aus dem (den) Ventil(en) entweicht. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen dürfen als federbelastete Ventile oder Berstscheiben oder als Kombination aus beiden ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die sich bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formel definiert werden: 4.2.1.13.3 4.2.1.13.4 4.2.1.13.5 4.2.1.13.6 4.2.1.13.7 4.2.1.13.8 4.2-3 q = wobei: q = A = F = 70961·F·A0,82, Wärmeaufnahme [W] benetzte Fläche [m2] Isolierungsfaktor F 1 für nicht isolierte Tankkörper oder F U 923 T für isolierte Tankkörper , 47032 wobei: K = Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W·m-1·K-1] L = Dicke der Isolierungsschicht [m] U = K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung [W·m-2·K-1] T = Temperatur des Stoffes unter Entlastungsbedingungen [K]. Der Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der in Absatz 4.2.1.13.7 genannte und auf Grund der Prüfergebnisse nach Absatz 4.2.1.13.1 festgelegt sein. Die NotfallDruckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks übersteigt. Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Methode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben. 4.2.1.13.9 Für isolierte ortsbewegliche Tanks ist zur Ermittlung der Abblasmenge und der Einstellung der NotfallDruckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen. 4.2.1.13.10 Vakuumventile und federbelastete Ventile sind mit Flammendurchschlagsicherungen auszurüsten. Die Verminderung der Entlastungskapazität durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen. 4.2.1.13.11 Bedienungsausrüstungen wie Absperreinrichtungen und äußere Rohrleitungen sind so anzuordnen, dass nach dem Befüllen des ortsbeweglichen Tanks kein Stoffrest in ihnen zurückbleibt. 4.2.1.13.12 Ortsbewegliche Tanks dürfen entweder wärmeisoliert oder mit einem Sonnenschutz ausgeführt sein. Wenn die SADT des Stoffes im ortsbeweglichen Tank höchstens 55 °C beträgt oder wenn der ortsbewegliche Tank aus Aluminium hergestellt ist, muss er vollständig isoliert sein. Die Außenfläche muss einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. 4.2.1.13.13 Der Füllungsgrad darf bei 15 °C 90 % nicht übersteigen. 4.2.1.13.14 Die in Absatz 6.7.2.20.2 vorgeschriebene Kennzeichnung muss die UN-Nummer und die technische Benennung mit der zugelassenen Konzentration des Stoffes enthalten. 4.2.1.13.15 Die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 in Absatz 4.2.5.2.6 aufgeführten organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe dürfen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden. 4.2.1.14 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen) 4.2.1.15 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen) 4.2.1.16 4.2.1.16.1 4.2.1.16.2 4.2.1.17 4.2.1.17.1 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 in ortsbeweglichen Tanks Die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendeten ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht für die Beförderung anderer Güter verwendet werden. Der Füllungsgrad für ortsbewegliche Tanks darf 90 % bzw. einen anderen, von der zuständigen Behörde zugelassenen Wert nicht übersteigen. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in ortsbeweglichen Tanks Die Druckentlastungseinrichtungen von ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung von Stoffen der Klasse 8 verwendet werden, müssen in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr überprüft werden. 4.2-4 4.2.1.18 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in ortsbeweglichen Tanks (bleibt offen) 4.2.1.19 4.2.1.19.1 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von festen Stoffen, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden Feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden und denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks zugeordnet ist oder bei denen sich die zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks nicht auf eine Beförderung bei Temperaturen über dem Schmelzpunkt bezieht, dürfen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, vorausgesetzt, die festen Stoffe sind der Klasse 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 zugeordnet, haben mit Ausnahme der Nebengefahr der Klasse 6.1 oder 8 keine weitere Nebengefahr und sind der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet. Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A nichts anderes angegeben ist, müssen ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung dieser festen Stoffe über ihrem Schmelzpunkt verwendet werden, für feste Stoffe der Verpackungsgruppe III den Vorschriften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 4 und für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II den Vorschriften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 7 entsprechen. Nach Absatz 4.2.5.2.5 darf auch ein ortsbeweglicher Tank, der ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau bietet, ausgewählt werden. Der höchste Füllungsgrad (in %) ist nach Absatz 4.2.1.9.5 (Sondervorschrift TP 3) zu bestimmen. Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase und von Chemikalien unter Druck 4.2.1.19.2 4.2.2 4.2.2.1 4.2.2.2 Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter Gase und von Chemikalien unter Druck anzuwenden sind. Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.3 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung entsprechen. Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase und Chemikalien unter Druck müssen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, die der in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 und bestimmten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen. Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.3.13.5 beschrieben. Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind chemisch instabil. Sie sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung ihrer gefährlichen Zersetzung, Umwandlung oder Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die ortsbeweglichen Tanks keine nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase enthalten, die solche Reaktionen begünstigen können. Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.3.16.2 beschriebenen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Kopie der in Absatz 6.7.3.14.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden. Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas befüllt sind. Befüllen 4.2.2.3 4.2.2.4 4.2.2.5 4.2.2.6 4.2.2.7 4.2.2.7.1 Vor dem Befüllen ist der ortsbewegliche Tank zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas oder das Treibmittel der zu befördernden Chemikalie unter Druck zugelassen ist und nicht mit nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen oder Chemikalien unter Druck befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der eventuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder des Treibmittels von Chemikalien unter Druck innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen. Die höchste Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des Tankkörpers (kg/l) darf die Dichte des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei 50 °C, multipliziert mit 0,95, nicht übersteigen. Darüber hinaus darf der Tankkörper bei 60 °C nicht vollständig flüssigkeitsgefüllt sein. 4.2.2.7.2 4.2-5 4.2.2.7.3 4.2.2.8 Die ortsbeweglichen Tanks dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse und über die für jedes zu befördernde Gas festgelegte höchstzulässige Masse der Füllung befüllt werden. Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: a) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können; b) wenn sie undicht sind; c) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann, und d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist. Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.3.13.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen. Allgemeine Vorschriften für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase 4.2.2.9 4.2.3 4.2.3.1 4.2.3.2 Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung ortsbeweglicher Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase anzuwenden sind. Die ortsbeweglichen Tanks müssen den in Abschnitt 6.7.4 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung entsprechen. Tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen in ortsbeweglichen Tanks befördert werden, die der in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 und den jedem tiefgekühlt verflüssigten Gas in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks entsprechen. Während der Beförderung müssen die ortsbeweglichen Tanks gegen Beschädigung des Tankkörpers und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind der Tankkörper und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.4.12.5 beschrieben. Außer wenn die Benennung des (der) beförderten Gases (Gase) auf dem in Absatz 6.7.4.15.2 beschriebenen Metallschild angegeben ist, muss auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Kopie der in Absatz 6.7.4.13.1 genannten Bescheinigung vom Absender, Empfänger oder Vertreter unverzüglich vorgelegt werden. Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gas befüllt sind. Befüllen 4.2.3.3 4.2.3.4 4.2.3.5 4.2.3.6 4.2.3.6.1 Vor dem Befüllen ist der ortsbewegliche Tank zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas zugelassen ist und nicht mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen befüllt wird, die bei Berührung mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Bedienungsausrüstung und der eventuellen Schutzauskleidungen gefährlich reagieren können, so dass gefährliche Stoffe entstehen oder diese Werkstoffe merklich geschwächt werden. Während des Befüllens muss die Temperatur des tiefgekühlt verflüssigten Gases innerhalb der Grenzen des Auslegungstemperaturbereichs liegen. Bei der Ermittlung des Anfangsfüllungsgrades muss die für die vorgesehene Beförderung notwendige Haltezeit einschließlich aller eventuell auftretender Verzögerungen in Betracht gezogen werden. Abgesehen von den Vorschriften der Absätze 4.2.3.6.3 und 4.2.3.6.4 muss der Anfangsfüllungsgrad des Tankkörpers so gewählt werden, dass bei einem Temperaturanstieg des Inhalts, ausgenommen Helium, bis zu einer Temperatur, bei der der Dampfdruck gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck ist, das vom flüssigen Stoff eingenommene Volumen 98 % nicht überschreitet. Zur Beförderung von Helium vorgesehene Tankkörper dürfen bis zur Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtung, nicht aber darüber hinaus befüllt werden. Ein höherer Anfangsfüllungsgrad kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn die vorgesehene Dauer der Beförderung beträchtlich kürzer ist als die Haltezeit. 4.2.3.6.2 4.2.3.6.3 4.2.3.6.4 4.2-6 4.2.3.7 4.2.3.7.1 Tatsächliche Haltezeit Für jede Beförderung ist die tatsächliche Haltezeit nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu berechnen, und zwar unter Berücksichtigung: a) der Referenzhaltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases (siehe Absatz 6.7.4.2.8.1) (wie auf dem in Absatz 6.7.4.15.1 genannten Schild angegeben); b) der tatsächlichen Fülldichte; c) des tatsächlichen Fülldrucks; d) des niedrigsten Ansprechdrucks des (der) Druckbegrenzungseinrichtung(en). Die tatsächliche Haltezeit ist entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem fest am ortsbeweglichen Tank angebrachten Metallschild gemäß Absatz 6.7.4.15.2 anzugeben. Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: a) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können; b) wenn sie undicht sind; c) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann; d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist; e) wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht gemäß Unterabschnitt 4.2.3.7 bestimmt und der ortsbewegliche Tank nicht gemäß Absatz 6.7.4.15.2 gekennzeichnet worden ist und f) wenn die Dauer der Beförderung unter Berücksichtigung aller eventuell auftretenden Verzögerungen die tatsächliche Haltezeit übersteigt. Gabeltaschen von ortsbeweglichen Tanks müssen bei befüllten Tanks geschlossen sein. Diese Vorschrift gilt nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Gabeltaschen nach Absatz 6.7.4.12.4 nicht mit Verschlusseinrichtungen versehen sein müssen. Allgemeine Vorschriften für die Verwendung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) 4.2.3.7.2 4.2.3.8 4.2.3.9 4.2.4 4.2.4.1 Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften, die für die Verwendung von in Abschnitt 6.7.5 aufgeführten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase anzuwenden sind. Die MEGC müssen den in Abschnitt 6.7.5 angegebenen Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung entsprechen. Die Elemente der MEGC müssen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 und des Unterabschnitts 6.2.1.6 wiederkehrend geprüft werden. Während der Beförderung müssen die MEGC gegen Beschädigung der Elemente und der Bedienungsausrüstung durch Längs- oder Querstöße oder durch Umkippen ausreichend geschützt sein. Sind die Elemente und die Bedienungsausrüstung so gebaut, dass sie den Stößen oder dem Umkippen standhalten, ist ein solcher Schutz nicht erforderlich. Beispiele für einen solchen Schutz sind in Absatz 6.7.5.10.4 beschrieben. Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von MEGC sind in Unterabschnitt 6.7.5.12 aufgeführt. Die MEGC oder deren Elemente dürfen nach der Fälligkeit der wiederkehrenden Prüfung nicht beladen oder befüllt werden, sie dürfen jedoch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befördert werden. Befüllen 4.2.4.2 4.2.4.3 4.2.4.4 4.2.4.5 4.2.4.5.1 4.2.4.5.2 Vor dem Befüllen ist der MEGC zu prüfen, um sicherzustellen, dass er für das zu befördernde Gas zugelassen ist und die anwendbaren Vorschriften des ADR eingehalten sind. Die Elemente der MEGC sind entsprechend den Betriebsdrücken, Füllungsgraden und Befüllungsvorschriften zu befüllen, die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 für das in die einzelnen Elemente zu befüllende Gas festgelegt sind. Ein MEGC oder eine Gruppe von Elementen darf als Einheit in keinem Fall über den niedrigsten Betriebsdruck irgendeines der Elemente hinaus befüllt werden. Die MEGC dürfen nicht über ihre höchstzulässige Bruttomasse befüllt werden. Die Trennventile müssen nach dem Befüllen geschlossen werden und während der Beförderung verschlossen bleiben. Giftige Gase (Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC) dürfen nur in MEGC befördert werden, bei denen jedes Element mit einem Trennventil ausgerüstet ist. 4.2.4.5.3 4.2.4.5.4 4.2-7 4.2.4.5.5 4.2.4.5.6 Die Öffnung(en) für das Befüllen muss (müssen) durch Kappen oder Stopfen verschlossen werden. Nach dem Befüllen ist die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung durch den Befüller zu überprüfen. MEGC dürfen nicht zur Befüllung übergeben werden: a) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit der Druckgefäße oder deren bauliche Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein kann; b) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand der Druckgefäße und ihrer baulichen Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde; oder c) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zulassung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind. Befüllte MEGC dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: a) wenn sie undicht sind; b) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit der Druckgefäße oder deren bauliche Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung beeinträchtigt sein kann; c) wenn bei der Untersuchung der Betriebszustand der Druckgefäße und ihrer baulichen Ausrüstung oder Bedienungsausrüstung nicht für gut befunden wurde; oder d) wenn die vorgeschriebenen Kennzeichnungen für die Zulassung, die wiederkehrende Prüfung und die Füllung nicht lesbar sind. Ungereinigte leere und nicht entgaste MEGC müssen denselben Vorschriften entsprechen wie MEGC, die mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind. Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks Allgemeines 4.2.4.6 4.2.4.7 4.2.5 4.2.5.1 4.2.5.1.1 Dieser Abschnitt enthält die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und die Sondervorschriften, die für die in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoffe anwendbar sind. Jede Anweisung für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z.B. T 1) gekennzeichnet. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 ist die für jeden für die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassenen Stoff anwendbare Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben. Wenn für einen bestimmten Stoff in Spalte 10 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben ist, ist die Beförderung dieses Stoffes in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 sind bestimmten Stoffen Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet. Jede Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks ist durch einen alphanumerischen Code (z.B. TP 1) gekennzeichnet. In Unterabschnitt 4.2.5.3 ist eine Aufzählung der Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks aufgeführt. Bem. Bei Gasen, die zur Beförderung in MEGC zugelassen sind, ist in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 der Buchstabe «(M)» angegeben. Anweisungen für ortsbewegliche Tanks 4.2.5.2 4.2.5.2.1 Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für Stoffe der Klassen 1 bis 9. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks geben Auskunft über die für bestimmte Stoffe anwendbaren Vorschriften für ortsbewegliche Tanks. Diese Vorschriften müssen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 erfüllt werden. Für Stoffe der Klassen 1 und 3 bis 9 geben die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks den anzuwendenden Mindestprüfdruck, die Mindestwanddicke des Tankkörpers (für Bezugsstahl), Vorschriften für die Bodenöffnungen und die Druckentlastungseinrichtung an. In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 sind die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 und die organischen Peroxide der Klasse 5.2, die zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind, sowie die anzuwendenden Kontroll- und Notfalltemperaturen angegeben. Nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 zugeordnet, die für jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas den höchstzulässigen Betriebsdruck sowie die Vorschriften für die Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels, die Druckentlastungseinrichtungen und die höchste Fülldichte angibt. Tiefgekühlt verflüssigte Gase sind der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 zugeordnet. Bestimmung der entsprechenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks Wird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 bei einem bestimmten Stoff eine bestimmte Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, die höhere Mindestprüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen und Druckentlastungseinrichtungen aufweisen. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden darf: 4.2.5.2.2 4.2.5.2.3 4.2.5.2.4 4.2.5.2.5 4.2-8 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T 10 T 11 T 12 T 13 T 14 T 15 T 16 T 17 T 18 T 19 T 20 T 21 T 22 T 23 4.2.5.2.6 weitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 2, T 3, T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 4, T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 10, T 14, T 19, T 20, T 22 T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 9, T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 T 14, T 19, T 20, T 22 T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 14, T 16, T 18, T 19, T 20, T 22 T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 T 19, T 20, T 22 T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 18, T 19, T 20, T 22 T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 T 19, T 20, T 22 T 20, T 22 T 22 T 22 keine keine Anweisungen für ortsbewegliche Tanks Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 1 bis T 22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest. T1­ T 22 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1­ T 22 Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoffe der Klassen 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Anweisung für ortsbewegliche Tanks Mindestprüfdruck (bar) Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.4.2 Druckentlastungseinrichtungena) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) Bodenöffnungenb) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 1,5 1,5 2,65 2,65 2,65 4 4 normal normal normal normal siehe 6.7.2.8.3 normal normal siehe 6.7.2.6.2 siehe 6.7.2.6.3 siehe 6.7.2.6.2 siehe 6.7.2.6.3 nicht zugelassen siehe 6.7.2.6.2 siehe 6.7.2.6.3 4.2-9 Anweisung für ortsbewegliche Tanks Mindestprüfdruck (bar) Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) siehe 6.7.2.4.2 6 mm 6 mm siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.4.2 6 mm 6 mm siehe 6.7.2.4.2 siehe 6.7.2.4.2 6 mm 6 mm 6 mm 8 mm 10 mm 10 mm Druckentlastungseinrichtungena) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) Bodenöffnungenb) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) T8 T9 T 10 T 11 T 12 T 13 T 14 T 15 T 16 T 17 T 18 T 19 T 20 T 21 T 22 a) 4 4 4 6 6 6 6 10 10 10 10 10 10 10 10 normal normal siehe 6.7.2.8.3 normal siehe 6.7.2.8.3 normal siehe 6.7.2.8.3 normal siehe 6.7.2.8.3 normal siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.8.3 siehe 6.7.2.8.3 normal siehe 6.7.2.8.3 nicht zugelassen nicht zugelassen nicht zugelassen siehe 6.7.2.6.3 siehe 6.7.2.6.3 nicht zugelassen nicht zugelassen siehe 6.7.2.6.3 siehe 6.7.2.6.3 siehe 6.7.2.6.3 siehe 6.7.2.6.3 nicht zugelassen nicht zugelassen nicht zugelassen nicht zugelassen Wenn der Ausdruck «normal» angegeben ist, gelten alle Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.2.8 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.8.3. Wenn in dieser Spalte «nicht zugelassen» angegeben ist, sind Bodenöffnungen nicht zugelassen, wenn der zu befördernde Stoff flüssig ist (siehe Absatz 6.7.2.6.1). Wenn der zu befördernde Stoff bei allen unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Temperaturen ein fester Stoff ist, sind Bodenöffnungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.6.2 entsprechen, zugelassen. Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 b) T 23 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten. Die anwendbaren zusätzlichen Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 in Unterabschnitt 4.2.1.13 sind ebenfalls einzuhalten. UN- Stoff Nr. Mindestprüfdruck (bar) Mindest- Bodenwandöffnundicke des gen Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) siehe 6.7.2.4.2 Druckent- Füllungslastungs- grad einrichtungen KonNotfalltrolltempetempe- ratur ratur 3109 ORGANISCHES PEROXID, 4 TYP F, FLÜSSIG tert-Butylhydroperoxida), höchstens 72 %, mit Wasser Cumylhydroperoxid, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A Di-tert-butylperoxid, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A Isopropylcumylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A p-Menthylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 4.2-10 siehe siehe siehe 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13 4.2.1.13.6, 4.2.1.13.7, 4.2.1.13.8 UN- Stoff Nr. Mindestprüfdruck (bar) Mindest- Bodenwandöffnundicke des gen Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) Druckent- Füllungslastungs- grad einrichtungen KonNotfalltrolltempetempe- ratur ratur Pinanylhydroperoxid, höchstens 56 %, in Verdünnungsmittel Typ A 3110 ORGANISCHES PEROXID 4 TYP F, FEST Dicumylperoxidb) 3119 ORGANISCHES PEROXID, 4 TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT tert-Amylperoxyneodecanoat, höchstens 47 % in Verdünnungsmittel Typ A tert-Butylperoxyacetat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B tert-Butylperoxypivalat, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ B tert-Butylperoxy-3,5,5trimethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B Di-(3,5,5-trimethyl-hexanoyl) peroxid, höchstens 38 % in Verdünnungsmittel Typ A oder Typ B Peroxyessigsäure, destilliert, Typ F, stabilisiertd) 3120 ORGANISCHES PEROXID, 4 TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT siehe 6.7.2.4.2 siehe siehe siehe 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13 4.2.1.13.6, 4.2.1.13.7, 4.2.1.13.8 siehe siehe siehe 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13 4.2.1.13.6, 4.2.1.13.7, 4.2.1.13.8 siehe siehe siehe 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13 4.2.1.13.6, 4.2.1.13.7, 4.2.1.13.8 siehe siehe siehe 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13 4.2.1.13.6, 4.2.1.13.7, 4.2.1.13.8 c) c) siehe 6.7.2.4.2 siehe siehe siehe 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13 4.2.1.13.6, 4.2.1.13.7, 4.2.1.13.8 c) c) siehe siehe siehe 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13 4.2.1.13.6, 4.2.1.13.7, ­10 °C ­5 °C 4.2.1.13.8 siehe 6.7.2.4.2 +30 °C +35 °C +15 °C +20 °C +5 °C +10 °C +35 °C +40 °C 0 °C +5 °C +30 °C +35 °C c) c) 3229 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FLÜSSIG 4 siehe 6.7.2.4.2 3230 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FEST 4 siehe 6.7.2.4.2 3239 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT 4 siehe 6.7.2.4.2 4.2-11 UN- Stoff Nr. Mindestprüfdruck (bar) Mindest- Bodenwandöffnundicke des gen Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) siehe 6.7.2.4.2 Druckent- Füllungslastungs- grad einrichtungen KonNotfalltrolltempetempe- ratur ratur 3240 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT a) 4 siehe siehe siehe 6.7.2.6.3 6.7.2.8.2, 4.2.1.13.13 4.2.1.13.6, 4.2.1.13.7, 4.2.1.13.8 c) c) Vorausgesetzt, es wurden Maßnahmen ergriffen, um eine gleichwertige Sicherheit wie bei 65 % tertButylhydroperoxid und 35 % Wasser zu erreichen. Höchstmenge je ortsbeweglichen Tank: 2000 kg. Wie von der zuständigen Behörde zugelassen. Eine Zubereitung, die aus der Destillation von Peroxyessigsäure aus Peroxyessigsäure mit einer Konzentration von höchstens 41 % mit Wasser abgeleitet wird, Gesamtgehalt an Aktivsauerstoff (Peroxyessigsäure + H2O2) 9,5 %, und die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) erfüllt. T 50 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 b) c) d) Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase und für Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505). Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitt 4.2.2 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.3 sind einzuhalten. UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isolierta) 29,0 25,7 22,0 19,7 38,0 34,0 30,0 27,5 7,5 7,0 7,0 7,0 Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)b) höchster Füllungsgrad 1005 AMMONIAK, WASSERFREI zugelassen siehe 6.7.3.7.3 0,53 1009 BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1) zugelassen normal 1,13 1010 BUTADIENE, STABILISIERT zugelassen normal 0,55 1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT siehe Begriffs- zugelassen bestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 7,0 7,0 7,0 7,0 8,0 7,0 7,0 7,0 zugelassen normal siehe 4.2.2.7 1011 BUTAN normal 0,51 1012 BUT-2-EN zugelassen normal 0,53 4.2-12 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isolierta) 19,0 17,0 15,0 13,5 26,0 24,0 21,0 19,0 23,0 20,0 18,0 16,0 10,3 9,8 7,9 7,0 18,0 16,0 14,5 13,0 16,0 15,0 13,0 11,5 7,0 7,0 7,0 7,0 16,0 14,0 12,4 11,0 7,0 7,0 7,0 7,0 15,5 13,8 12,0 10,6 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 ­ ­ ­ 10,0 Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)b) höchster Füllungsgrad 1017 CHLOR nicht zugelas- siehe sen 6.7.3.7.3 1,25 1018 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22) zugelassen normal 1,03 1020 CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) zugelassen normal 1,06 1021 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124) 1027 CYCLOPROPAN zugelassen normal 1,20 zugelassen normal 0,53 1028 DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12) zugelassen normal 1,15 1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21) 1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) zugelassen normal 1,23 zugelassen normal 0,79 1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI zugelassen normal 0,59 1033 DIMETHYLETHER zugelassen normal 0,58 1036 ETHYLAMIN zugelassen normal 0,61 1037 ETHYLCHLORID zugelassen normal 0,8 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C nicht zugelas- siehe sen 6.7.3.7.3 0,78 4.2-13 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isolierta) Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)b) höchster Füllungsgrad 1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 8,1 7,0 7,0 7,0 28,0 24,5 22,0 20,0 10,8 9,6 7,8 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 14,5 12,7 11,3 10,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 zugelassen normal siehe 4.2.2.7 1055 ISOBUTEN normal 0,52 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT 1061 METHYLAMIN, WASSERFREI zugelassen normal 0,43 zugelassen normal 0,58 1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin nicht zugelas- siehe sen 6.7.3.7.3 1,51 1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) zugelassen normal 0,81 1064 METHYLMERCAPTAN nicht zugelas- siehe sen 6.7.3.7.3 0,78 1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) nicht zugelas- siehe sen 6.7.3.7.3 1,30 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 28,0 24,5 22,0 20,0 zugelassen normal siehe 4.2.2.7 1077 PROPEN normal 0,43 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G. siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 11,6 10,3 8,5 7,6 normal siehe 4.2.2.7 1079 SCHWEFELDIOXID nicht zugelas- siehe sen 6.7.3.7.3 1,23 4.2-14 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isolierta) 17,0 15,0 13,1 11,6 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 10,6 9,3 8,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0 19,2 16,9 15,1 13,1 19,2 16,9 15,1 13,1 15,2 13,0 11,6 10,1 7,0 7,0 7,0 7,0 Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)b) höchster Füllungsgrad 1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT nicht zugelas- siehe sen 6.7.3.7.3 1,13 1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI zugelassen normal 0,56 1085 VINYLBROMID, STABILISIERT zugelassen normal 1,37 1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT zugelassen normal 0,81 1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT zugelassen normal 0,67 1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin 1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH nicht zugelas- siehe sen 6.7.3.7.3 1,51 nicht zugelas- siehe sen 6.7.3.7.3 0,81 1858 HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216) zugelassen normal 1,11 1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH zugelassen normal 0,81 1958 1,2-DICHLOR-1,1,2,2TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114) 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. zugelassen normal 1,30 siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 8,5 7,5 7,0 7,0 zugelassen normal siehe 4.2.2.7 1969 ISOBUTAN normal 0,49 4.2-15 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isolierta) 28,3 25,3 22,8 20,3 Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)b) höchster Füllungsgrad 1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502) 1974 BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1) 1976 OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318) 1978 PROPAN zugelassen normal 1,05 7,4 7,0 7,0 7,0 8,8 7,8 7,0 7,0 22,5 20,4 18,0 16,5 7,0 7,0 7,0 7,0 31,0 27,5 24,2 21,8 23,1 20,8 18,6 16,6 8,9 7,8 7,0 7,0 20,0 18,0 16,0 14,5 14,6 12,9 11,3 9,9 14,0 12,0 11,0 9,0 14,3 13,4 11,2 10,2 17,7 15,7 13,8 12,1 zugelassen normal 1,61 zugelassen normal 1,34 zugelassen normal 0,42 1983 1-CHLOR-2,2,2TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a) 2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) zugelassen normal 1,18 zugelassen normal 0,76 2424 OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218) zugelassen normal 1,07 2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) 2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) 3057 TRIFLUORACETYLCHLORID zugelassen normal 0,99 zugelassen normal 1,01 nicht zugelas- siehe sen 6.7.3.7.3 1,17 3070 ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid 3153 PERFLUOR(METHYL-VINYLETHER) zugelassen siehe 6.7.3.7.3 1,09 zugelassen normal 1,14 3159 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a) zugelassen normal 1,04 4.2-16 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isolierta) Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)b) höchster Füllungsgrad 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 34,4 30,8 27,5 24,5 43,0 39,0 34,4 30,5 16,0 14,0 12,5 11,0 8,1 7,0 7,0 7,0 25,9 23,4 20,9 18,6 16,7 14,7 12,9 11,2 zugelassen normal siehe 4.2.2.7 3163 VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. normal siehe 4.2.2.7 3220 PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125) normal 0,87 3252 DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) zugelassen normal 0,78 3296 HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227) zugelassen normal 1,20 3297 ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid 3298 ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid 3299 ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid 3318 AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak zugelassen normal 1,16 zugelassen normal 1,02 zugelassen normal 1,03 siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 31,6 28,3 25,3 22,5 31,3 28,1 25,1 22,4 33,0 29,6 26,5 23,6 zugelassen siehe 6.7.3.7.3 siehe 4.2.2.7 3337 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A normal 0,84 3338 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A zugelassen normal 0,95 3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B zugelassen normal 0,95 4.2-17 UNNr. nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase höchstzulässiger Betriebsdruck (bar) klein; groß; Sonnenschutz; isolierta) 29,9 26,8 23,9 21,3 Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Druckentlastungseinrichtungen (siehe 6.7.3.7)b) höchster Füllungsgrad 3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C zugelassen normal 0,95 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 siehe Bezugelassen griffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 siehe 6.7.3.7.3 TP 4c) 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. siehe 6.7.3.7.3 TP 4c) 3502 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, GIFTIG, N.A.G. siehe 6.7.3.7.3 TP 4c) 3503 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ÄTZEND, N.A.G. siehe 6.7.3.7.3 TP 4c) 3504 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. siehe 6.7.3.7.3 TP 4c) 3505 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. siehe 6.7.3.7.3 TP 4c) a) «Klein» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Meter haben; «groß» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter ohne Isolierung oder Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); «Sonnenschutz» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und mit einem Sonnenschutz haben (siehe Absatz 6.7.3.2.12); «isoliert» bedeutet Tanks, die einen Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Meter und einer Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12) haben; (siehe Begriffsbestimmung für «Auslegungsreferenztemperatur» in Unterabschnitt 6.7.3.1). 4.2-18 b) Der Ausdruck «normal» in der Spalte «Druckentlastungseinrichtungen» bedeutet, dass eine Berstscheibe gemäß Absatz 6.7.3.7.3 nicht vorgeschrieben ist. Bei den UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 ist anstelle des höchsten Füllungsgrads der Füllungsgrad zu beachten. T 75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 75 c) Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.3 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.4 sind einzuhalten. 4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit einem mit den Buchstaben «TP» (für den englischen Ausdruck «tank provision») beginnenden alphanumerischen Code gekennzeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordnet. Diese sind nachstehend aufgeführt: TP 1 Der in Absatz 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden 97 Füllungsgrad 1 t r t f TP 2 Der in Absatz 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden 95 Füllungsgrad 1 t r t f TP 3 Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, oder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.1.9.5 zu bestimmen. Der Füllungsgrad darf 90 % oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert nicht überschreiten (siehe Absatz 4.2.1.16.2). Der in Unterabschnitt 4.2.3.6 vorgeschriebene Füllungsgrad ist einzuhalten. Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem Stoff verträglich sein. Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen. Der Prüfdruck darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt der beförderten Stoffe höher ist als 0 °C. Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. Eine Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein anderer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich. (bleibt offen) (gestrichen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungsbedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.8.3 entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung zu verhindern. TP 4 TP 5 TP 6 TP 7 TP 8 TP 9 TP 10 TP 11 TP 12 TP 13 TP 14 TP 15 TP 16 4.2-19 TP 17 TP 18 Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden. Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die erstarrte Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden. Die berechnete Wanddicke des Tankkörpers ist um 3 mm zu erhöhen. Die Wanddicke des Tankkörpers ist mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen zu überprüfen. Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden. Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen werden. Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein. Die Beförderung ist unter den von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Bedingungen zugelassen. Um einen übermäßigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein. Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird bei 32,5 °C oder darüber gehalten. Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung außen am Tankkörper angebracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert. Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist. Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist. Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist. Dieser Stoff muss in wärmeisolierten Tanks befördert werden. Dieser Stoff darf nur in festem Zustand in Tanks befördert werden. Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden: a) Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit einem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht größer als 2,65 bar sein. b) Die Eignung für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Eine Methode für die Feststellung der Eignung ist das Prüfverfahren 8 d) der Prüfserie 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7). c) Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung usw.). Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe Unterabschnitt 4.2.1.19. TP 19 TP 20 TP 21 TP 22 TP 23 TP 24 TP 25 TP 26 TP 27 TP 28 TP 29 TP 30 TP 31 TP 32 TP 33 4.2-20 TP 34 Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäß Absatz 6.7.4.15.1 und außerdem mit einer Schriftgröße von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind mit: «NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT». TP 35 TP 36 TP 37 Die im bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren ADR beschriebene Tankanweisung T 14 darf bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden. In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden. Die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 14 darf bis zum 31. Dezember 2016 weiter angewendet werden, mit der Ausnahme, dass bis zu diesem Zeitpunkt a) für die UN-Nummern 1810, 2474 und 2668 die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 7 angewendet werden darf; b) für die UN-Nummer 2486 die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 8 angewendet werden darf; c) für die UN-Nummer 1838 die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 10 angewendet werden darf. Die im bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 darf bis zum 31. Dezember 2018 weiter angewendet werden. Die im bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 4 darf bis zum 31. Dezember 2018 weiter angewendet werden. Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht mit angeschlossener Sprühausrüstung befördert werden. TP 38 TP 39 TP 40 4.2-21 (unbedruckt) 4.2-22 Kapitel 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2; für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5. 4.3.1 4.3.1.1 Anwendungsbereich Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für ­ festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge (linke Spalte), ­ Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC (rechte Spalte). Diese Vorschriften gelten für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetz- Tankcontainer, Tankwechselaufbauten tanks und Batterie-Fahrzeuge wechselbehälter) und MEGC zur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger Stoffe. (Tank- 4.3.1.2 4.3.1.3 Im Abschnitt 4.3.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch für Batterie-Fahrzeuge und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vorschriften des Abschnitts 4.3.2 bilden. Wegen der Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung siehe Kapitel 6.8. Wegen der Übergangsvorschriften für die Anwendung dieses Kapitels siehe Abschnitt 1.6.3. 1.6.4. Vorschriften für alle Klassen Verwendung Die Beförderung von Stoffen des ADR in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeugen oder in Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC ist nur zulässig, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 eine Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 vorgesehen ist. Der erforderliche Typ eines Tanks, eines Batterie-Fahrzeugs und eines MEGC wird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 in kodierter Form angegeben. Die dort angegebenen Tankcodierungen sind aus Buchstaben und Zahlen in festgelegter Abfolge zusammengesetzt. Die Erläuterungen für die vier Teile des Codes sind in Absatz 4.3.3.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klasse 2 ist) und in Absatz 4.3.4.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klassen 1 und 3 bis 9 ist) angegeben.1) Der erforderliche Typ gemäß Absatz 4.3.2.1.2 entspricht den am wenigsten strengen Bauvorschriften, die für den betreffenden Stoff zulässig sind. Sofern die Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels 6.8 nichts anderes vorschreiben, dürfen auch Tanks mit Codierungen verwendet werden, die einen höheren Mindestberechnungsdruck oder strengere Anforderungen für die Öffnungen für das Befüllen oder Entleeren oder die Sicherheitsventile/-einrichtungen vorschreiben (siehe Absatz 4.3.3.1.1 für die Klasse 2 und Absatz 4.3.4.1.1 für die Klassen 3 bis 9). Die Tanks, die Batterie-Fahrzeuge und die MEGC unterliegen für bestimmte Stoffe zusätzlichen Anforderungen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 als Sondervorschriften angegeben sind. 4.3.1.4 4.3.1.5 4.3.2 4.3.2.1 4.3.2.1.1 4.3.2.1.2 4.3.2.1.3 4.3.2.1.4 1) Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 1, 5.2 oder 7 bilden dabei eine Ausnahme (siehe Absatz 4.3.4.1.3). 4.3-1 4.3.2.1.5 Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC dürfen nur mit denjenigen Stoffen gefüllt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind (siehe Absatz 6.8.2.3.1) und die mit den Werkstoffen der Tankkörper, Dichtungen, Ausrüstungsteile und Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1), gefährliche Stoffe erzeugen oder diese Werkstoffe merklich schwächen.2) Nahrungsmittel dürfen in Tanks, die für gefährliche Güter verwendet werden, nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden. Die Tankakte muss vom Eigentümer oder Betreiber aufbewahrt werden, der in der Lage sein muss, diese Dokumente auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Tankakte muss während der gesamten Lebensdauer des Tanks geführt und bis 15 Monate nach der Außerbetriebnahme des Tanks aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Eigentümers oder Betreibers während der Lebensdauer des Tanks ist die Tankakte an den neuen Eigentümer oder Betreiber zu übergeben. Kopien der Tankakte oder aller notwendigen Dokumente sind dem Sachverständigen für Tankprüfungen nach Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.16 zu den wiederkehrenden oder außerordentlichen Prüfungen zur Verfügung zu stellen. 4.3.2.1.6 4.3.2.1.7 4.3.2.2 4.3.2.2.1 Füllungsgrad Folgende Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe bei Umgebungstemperaturen dürfen nicht überschritten werden: a) für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist): Füllungsgrad = 100 % des Fassungsraums; 1 (50 - t F ) b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist): Füllungsgrad = 98 % des Fassungsraums; 1 (50 - t F ) c) für entzündbare Stoffe, schwach giftige oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: Füllungsgrad = 97 % des Fassungsraums; 1 (50 - t F ) d) für sehr giftige oder giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung: Füllungsgrad = 4.3.2.2.2 95 % des Fassungsraums. 1 (50 - t F ) In diesen Formeln bedeutet der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d.h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C. wird nach der Formel berechnet: = d15 d50 35 x d50 Dabei bedeuten d15 und d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung. 4.3.2.2.3 Die Bestimmungen des Absatzes 4.3.2.2.1 a) bis d) gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muss der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, dass der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird. 2) Es kann erforderlich sein, den Hersteller des Stoffes und die zuständige Behörde zu konsultieren, um Auskunft über die Verträglichkeit des Stoffes mit den Werkstoffen des Tanks, Batterie-Fahrzeuges oder MEGC zu erhalten. 4.3-2 4.3.2.2.4 Tankkörper zur Beförderung von Stoffen in flüssigem Zustand oder von verflüssigten oder tiefgekühlt verflüssigten Gasen, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt sind, müssen entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Diese Vorschrift gilt nicht für: 2 ­ flüssige Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei 20 °C von mindestens 2680 mm /s; ­ geschmolzene Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei Fülltemperatur von mindestens 2 2680 mm /s; ­ UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, und UN 1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG. 4.3.2.3 4.3.2.3.1 Betrieb Die Wanddicke des Tankkörpers muss während der ganzen Benützungsdauer des Tanks größer oder gleich dem Mindestwert sein, der in den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 gefordert wird. (bleibt offen) Die Tankcontainer/MEGC müssen während der Beförderung so auf dem Trägerfahrzeug verladen sein, dass sie durch Einrichtungen des Trägerfahrzeugs oder des Tankcontainers/MEGC selbst ausreichend gegen seitliche und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen geschützt sind.3) Wenn die Tankcontainer/MEGC, einschließlich der Bedienungsausrüstungen, so gebaut sind, dass sie den Stößen und dem Überrollen standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu sichern. 4.3.2.3.2 4.3.2.3.3 Während des Befüllens und Entleerens der Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern. Die Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC müssen so verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Nach dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass alle Verschlüsse der Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt. Dies gilt auch für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr von Tanks. Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen. Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen befördert werden. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen befördert werden, wenn diese Abteile durch eine Trennwand getrennt sind, die eine gleiche oder größere Wanddicke als der Tankkörper selbst hat. Sie dürfen auch befördert werden, wenn die befüllten Abteile durch einen leeren Zwischenraum oder ein leeres Abteil getrennt sind. 4.3.2.3.4 4.3.2.3.5 4.3.2.3.6 4.3.2.4 Ungereinigte leere Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC Bem. Für ungereinigte leere Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC können die Sondervorschriften TU 1, TU 2, TU 4, TU 16 und TU 35 des Abschnitts 4.3.5 anwendbar sein. 3) Beispiele für den Schutz der Tanks: ­ ­ ­ Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z.B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen. Der Schutz gegen Überrollen kann z.B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen. Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z.B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen. 4.3-3 4.3.2.4.1 4.3.2.4.2 4.3.2.4.3 Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften. Ungereinigte leere Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefülltem Zustand. Sind ungereinigte leere Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC nicht ebenso verschlossen und dicht wie in gefülltem Zustand und können die Vorschriften des ADR nicht eingehalten werden, so müssen sie unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt werden. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die eine den Vorschriften des ADR entsprechende gleichwertige Sicherheit gewährleisten und ein unkontrolliertes Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern. 4.3.2.4.4 Ungereinigte leere festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC dürfen auch nach Ablauf der Fristen für die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen. Sondervorschriften für die Klasse 2 Tankcodierung und -hierarchie Tankcodierung und Codierung für Batterie-Fahrzeuge und MEGC Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung: Teil 1 Beschreibung Tanktyp / Typ des Batterie-Fahrzeugs oder des MEGC Berechnungsdruck Tankcodierung C = Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC für verdichtete Gase P = Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC für verflüssigte oder gelöste Gase R = Tank für tiefgekühlt verflüssigte Gase x = Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß Tabelle in Absatz 4.3.3.2.5 oder 22 = Mindestberechnungsdruck in bar B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren oder Batterie-Fahrzeug oder MEGC mit Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels oder für verdichtete Gase C = Tank mit oben liegenden Öffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist D = Tank mit oben liegenden Öffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren oder Batterie-Fahrzeug oder MEGC ohne Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels N = Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.3.2.9 oder 6.8.3.2.10, der nicht luftdicht verschlossen ist H = luftdicht verschlossener Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC (siehe Abschnitt 1.2.1) 4.3.3 4.3.3.1 4.3.3.1.1 2 3 Öffnungen (siehe Unterabschnitte 6.8.2.2 und 6.8.3.2) 4 Sicherheitsventil / -einrichtung Bem. 1. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einigen Gasen angegebene Sondervorschrift TU 17 bedeutet, dass das Gas nur in Batterie-Fahrzeugen oder in MEGC befördert werden darf, deren Elemente aus Gefäßen bestehen. 2. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einigen Gasen angegebene Sondervorschrift TU 40 bedeutet, dass das Gas nur in Batterie-Fahrzeugen oder in MEGC befördert werden darf, deren Elemente aus nahtlosen Gefäßen bestehen. 3. Der auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Druck muss mindestens so hoch sein wie der Wert für «x» oder des angegebenen Mindestberechnungsdrucks. 4.3-4 4.3.3.1.2 Tankhierarchie Tankcodierung C*BN C*BH C*CN C*CH C*DN C*DH P*BN P*BH P*CN P*CH P*DN P*DH R*BN R*CN R*DN weitere Tankcodierung(en), die für die Stoffe unter dieser Tankcodierung zugelassen ist (sind) C#BN, C#CN, C#DN, C#BH, C#CH, C#DH C#BH, C#CH, C#DH C#CN, C#DN, C#CH, C#DH C#CH, C#DH C#DN, C#DH C#DH P#BN, P#CN, P#DN, P#BH, P#CH, P#DH P#BH, P#CH, P#DH P#CN, P#DN, P#CH, P#DH P#CH, P#DH P#DN, P#DH P#DH R#BN, R#CN, R#DN R#CN, R#DN R#DN Die Ziffer «#» muss größer oder gleich der Ziffer «*» sein. Bem. 4.3.3.2 4.3.3.2.1 4.3.3.2.2 Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und 6.8.4) sind in dieser hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt. Füllbedingungen und Prüfdrücke Für Tanks für verdichtete Gase muss der Prüfdruck mindestens das 1,5fache des in Abschnitt 1.2.1 für Druckgefäße definierten Betriebsdrucks betragen. Für Tanks für ­ unter hohem Druck verflüssigte Gase und ­ gelöste Gase muss der Prüfdruck so bemessen sein, dass beim Befüllen des Tankkörpers bis zum höchsten Füllungsgrad der Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit Wärmeisolierung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne Wärmeisolierung den Prüfdruck nicht übersteigt. 4.3.3.2.3 Für Tanks für unter geringem Druck verflüssigte Gase ist der Prüfdruck: a) wenn der Tank mit einer Wärmeisolierung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des flüssigen Stoffes bei 60 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar); b) wenn der Tank nicht mit einer Wärmeisolierung versehen ist, mindestens gleich dem Dampfdruck des flüssigen Stoffes bei 65 °C, vermindert um 0,1 MPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar). Die für den Füllungsgrad vorgeschriebene höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum wird wie folgt berechnet: höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C (in kg/l). Außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden. Beträgt der Durchmesser des Tankkörpers höchstens 1,5 Meter, so gelten für den Prüfdruck und den höchstzulässigen Füllungsgrad die Werte nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. 4.3-5 4.3.3.2.4 Für Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase muss der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des auf dem Tank angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für Tanks mit Vakuumisolierung muss der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchstzulässigen Betriebsdrucks betragen. Verzeichnis der Gase und Gasgemische, die in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcontainern oder MEGC befördert werden dürfen, unter Angabe des minimalen Prüfdrucks des Tanks sowie gegebenenfalls des Füllungsgrads Bei Gasen und Gasgemischen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind die Werte für den Prüfdruck und den Füllungsgrad durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen. Wenn Tanks für verdichtete oder unter hohem Druck verflüssigte Gase einem niedrigeren Prüfdruck als dem im Verzeichnis angegebenen ausgesetzt werden und die Tanks mit einer Wärmeisolierung versehen sind, darf durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen eine niedrigere maximale Masse festgelegt werden, vorausgesetzt, der Druck des Stoffes im Tank bei 55 °C übersteigt nicht den auf dem Tank eingeprägten Prüfdruck. UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum kg 4.3.3.2.5 MPa bar MPa bar 1001 1002 1003 1005 1006 1008 1009 ACETYLEN, GELÖST LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT) LUFT, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG AMMONIAK, WASSERFREI ARGON, VERDICHTET BORTRIFLUORID BROMTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13B1) 4F 1A 3O 2 TC 1A 2 TC 2A nur in Batterie-Fahrzeugen und MEGC, deren Elemente aus Gefäßen bestehen siehe Absatz 4.3.3.2.1 siehe Absatz 4.3.3.2.4 2,6 26 2,9 29 0,53 siehe Absatz 4.3.3.2.1 22,5 30 12 225 300 120 4,2 12 25 42 120 250 10 10 10 22,5 30 225 300 0,715 0,86 1,50 1,13 1,44 1,60 0,59 0,55 0,50 1010 1010 1010 BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,2-dien) oder BUTADIENE, STABILISIERT (Buta-1,3-dien) oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT BUTAN BUTENE, GEMISCH, oder BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN KOHLENDIOXID 2F 1 1 1 10 10 10 1 1 1 1011 1012 1012 1012 1012 1013 2F 2F 1 1 1 1 1 19 22,5 10 10 10 10 10 190 225 1 1 1 1 1 10 10 10 10 10 0,51 0,50 0,53 0,55 0,54 0,73 0,78 0,66 0,75 2A 19 25 1016 1017 KOHLENMONOXID, VERDICHTET CHLOR 1 TF 2 TOC siehe Absatz 4.3.3.2.1 1,7 17 1,9 190 250 19 1,25 4.3-6 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum kg MPa bar MPa bar 1018 1020 1021 CHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 22) CHLORPENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 115) 1-CHLOR-1,2,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 124) CHLORTRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 13) 2A 2A 2A 2,4 2 1 24 20 10 2,6 2,3 1,1 26 23 11 1,03 1,08 1,20 1022 2A 12 22,5 120 225 10 12 19 25 100 120 190 250 0,96 1,12 0,83 0,90 1,04 1,10 1023 1026 1027 1028 1029 1030 1032 1033 1035 STADTGAS, VERDICHTET DICYAN CYCLOPROPAN DICHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12) DICHLORMONOFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21) 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) DIMETHYLAMIN, WASSERFREI DIMETHYLETHER ETHAN 1 TF 2 TF 2F 2A 2A 2F 2F 2F 2F siehe Absatz 4.3.3.2.1 10 1,6 1,5 1 1,4 1 1,4 12 100 16 15 10 14 10 14 120 9,5 12 30 95 120 300 10 10 10 1,8 1,6 1 1,6 1 1,6 100 18 16 10 16 10 16 0,70 0,53 1,15 1,23 0,79 0,59 0,58 0,32 0,25 0,29 0,39 0,61 0,80 1036 1037 1038 1039 1040 ETHYLAMIN ETHYLCHLORID ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLMETHYLETHER ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem höchstzulässigen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid HELIUM, VERDICHTET BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI WASSERSTOFF, VERDICHTET 2F 2F 3F 2F 2 TF 1 1 10 10 1 1 siehe Absatz 4.3.3.2.4 1 1,5 10 15 1 1,5 10 15 0,64 0,78 1041 2F 2,4 24 2,6 26 0,73 1046 1048 1049 1A 2 TC 1F siehe Absatz 4.3.3.2.1 5 50 5,5 55 1,54 siehe Absatz 4.3.3.2.1 4.3-7 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum kg MPa bar MPa bar 1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI 2 TC 12 120 10 12 15 20 5 1 100 120 150 200 50 10 1053 1055 1056 1058 SCHWEFELWASSERSTOFF ISOBUTEN KRYPTON, VERDICHTET VERFLÜSSIGTE GASE, nicht entzündbar, überlagert mit Stickstoff, Kohlendioxid oder Luft METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT Gemisch P 1 Gemisch P 2 Propadien mit 1 % bis 4 % Methylacetylen METHYLAMIN, WASSERFREI METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chorpikrin METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) METHYLMERCAPTAN NEON, VERDICHTET STICKSTOFF, VERDICHTET DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) DISTICKSTOFFMONOXID 2 TF 2F 1A 2A 4,5 1 45 10 0,69 0,30 0,56 0,67 0,74 0,67 0,52 siehe Absatz 4.3.3.2.1 1,5 x Fülldruck siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 2,5 2,2 2,2 1 1 1,3 1 25 22 22 10 10 13 10 2,8 2,3 2,2 1,1 1 1,5 1 28 23 22 11 10 15 10 0,49 0,47 0,50 0,58 1,51 0,81 0,78 1060 2F 1061 1062 1063 1064 1065 1066 1067 1070 2F 2T 2F 2 TF 1A 1A 2 TOC 2O siehe Absatz 4.3.3.2.1 siehe Absatz 4.3.3.2.1 nur in Batterie-Fahrzeugen und MEGC, deren Elemente aus Gefäßen bestehen 22,5 225 0,78 18 180 0,68 22,5 225 0,74 25 250 0,75 siehe Absatz 4.3.3.2.1 siehe Absatz 4.3.3.2.1 siehe Absatz 4.3.3.2.4 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 nur in Batterie-Fahrzeugen und MEGC, deren Elemente aus Gefäßen bestehen 2,5 25 2,7 27 0,43 1 10 1,1 11 1,23 1,5 15 1,6 16 1,15 2,4 24 2,7 27 1,03 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 1071 1072 1073 1075 1076 1077 1078 ÖLGAS, VERDICHTET SAUERSTOFF, VERDICHTET SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT PHOSGEN PROPEN GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G., wie Gemisch F 1 Gemisch F 2 Gemisch F 3 andere Gemische 1 TF 1O 3O 2F 2 TC 2F 2A 4.3-8 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum kg MPa bar MPa bar 1079 1080 SCHWEFELDIOXID SCHWEFELHEXAFLUORID 2 TC 2A 1 12 10 120 1,2 7 14 16 12 70 140 160 1,23 1,34 1,04 1,33 1,37 1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI VINYLBROMID, STABILISIERT VINYLCHLORID, STABILISIERT VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH HEXAETHYLTETRAPHOSPHAT UND VERDICHTETES GAS, GEMISCH CHLORTRIFLUORID HEXAFLUORPROPYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1216) SILICIUMTETRAFLUORID VINYLFLUORID, STABILISIERT 2F nur in Batterie-Fahrzeugen und MEGC, deren Elemente aus nahtlosen Gefäßen bestehen 1,5 1 1 1 1 1 15 10 10 10 10 10 1,7 1 1 1,1 1 1 17 10 10 11 10 10 1,13 0,56 1,37 0,81 0,67 1,51 1082 1083 1085 1086 1087 1581 2 TF 2F 2F 2F 2F 2T 1582 1612 2T 1T 1,3 13 1,5 15 0,81 siehe Absatz 4.3.3.2.1 1749 1858 1859 1860 2 TOC 2A 2 TC 2F 3 1,7 20 30 12 22,5 1,3 30 17 200 300 120 225 3 1,9 20 30 30 19 200 300 1,40 1,11 0,74 1,10 0,58 0,65 0,64 0,81 25 1912 1913 1951 1952 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH NEON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit höchstens 9 % Ethylenoxid VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.a) VERDICHTETES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERDICHTETES GAS, GIFTIG, N.A.G.a) 2F 3A 3A 2A 13 1,5 250 15 siehe Absatz 4.3.3.2.4 siehe Absatz 4.3.3.2.4 19 25 190 250 19 25 190 250 0,66 0,75 1953 1954 1955 1 TF 1F 1T siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 4.3-9 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum kg MPa bar MPa bar 1956 1957 1958 VERDICHTETES GAS, N.A.G. DEUTERIUM, VERDICHTET 1,2-DICHLOR-1,1,2,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 114) 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a) ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLEN 1A 1F 2A siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 siehe Absatz 4.3.3.2.1 1 10 1 10 1,30 1959 2F 12 22,5 120 225 25 250 0,66 0,78 0,77 1961 1962 3F 2F siehe Absatz 4.3.3.2.4 12 22,5 120 225 22,5 30 225 300 0,25 0,36 0,34 0,37 1963 1964 1965 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERDICHTET, N.A.G. KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G., wie Gemisch A Gemisch A 01 Gemisch A 02 Gemisch A 0 Gemisch A 1 Gemisch B 1 Gemisch B 2 Gemisch B Gemisch C andere Gemische 3A 1F 2F siehe Absatz 4.3.3.2.4 siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 1 1,2 1,2 1,2 1,6 2 2 2 2,5 10 12 12 12 16 20 20 20 25 1 1,4 1,4 1,4 1,8 2,3 2,3 2,3 2,7 10 14 14 14 18 23 23 23 27 0,50 0,49 0,48 0,47 0,46 0,45 0,44 0,43 0,42 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 3F 2T 2A 2F 3A 1F siehe Absatz 4.3.3.2.4 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 1 10 1 10 0,49 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1971 1972 1972 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, N.A.G.a) INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, N.A.G. ISOBUTAN KRYPTON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG METHAN, VERDICHTET, oder ERDGAS, VERDICHTET, mit hohem Methangehalt METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit hohem Methangehalt siehe Absatz 4.3.3.2.4 siehe Absatz 4.3.3.2.1 3F siehe Absatz 4.3.3.2.4 4.3-10 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum kg MPa bar MPa bar 1973 CHLORDIFLUORMETHAN UND CHLORPENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit einem konstanten Siedepunkt, mit ca. 49 % Chlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 502) BROMCHLORDIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 12B1) OCTAFLUORCYCLOBUTAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL RC 318) STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG PROPAN TETRAFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 14) 1-CHLOR-2,2,2-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 133a) TRIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 23) 2A 2,5 25 2,8 28 1,05 1974 1976 1977 1978 1982 1983 1984 2A 2A 3A 2F 2A 2A 2A 1 1 10 10 1 1 10 10 1,61 1,34 siehe Absatz 4.3.3.2.4 2,1 20 30 1 19 25 21 200 300 10 190 250 19 25 190 250 2,3 20 30 1 23 200 300 10 0,42 0,62 0,94 1,18 0,92 0,99 0,87 0,95 2034 2035 2036 2044 2073 WASSERSTOFF UND METHAN, GEMISCH, VERDICHTET 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) XENON 2,2-DIMETHYLPROPAN AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C mit mehr als 35 %, aber höchstens 40 % Ammoniak mit mehr als 40 %, aber höchstens 50 % Ammoniak KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG DICHLORSILAN SULFURYLFLUORID HEXAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 116) IODWASSERSTOFF, WASSERFREI PROPADIEN, STABILISIERT DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1F 2F 2A 2F 4A siehe Absatz 4.3.3.2.1 2,8 12 1 28 120 13 10 1 130 10 3,2 32 0,79 1,30 1,24 0,53 1 1,2 3A 2 TFC 2T 2A 10 12 1 1,2 10 12 0,80 0,77 2187 2189 2191 2193 siehe Absatz 4.3.3.2.4 1 5 16 20 1,9 1,8 10 50 160 200 20 200 21 20 19 18 2,1 2,0 1 5 10 50 0,90 1,10 1,28 1,34 1,10 2,25 0,50 2197 2200 2201 2 TC 2F 3O siehe Absatz 4.3.3.2.4 4.3-11 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum kg MPa bar MPa bar 2203 2204 2417 2419 2420 2422 2424 2451 2452 2453 2454 2517 2591 2599 SILICIUMWASSERSTOFF (SILAN)b) CARBONYLSULFID CARBONYLFLUORID BROMTRIFLUORETHYLEN HEXAFLUORACETON OCTAFLUORBUT-2-EN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1318) OCTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 218) STICKSTOFFTRIFLUORID ETHYLACETYLEN, STABILISIERT ETHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 161) METHYLFLUORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 41) 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) XENON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG CHLORTRIFLUORMETHAN UND TRIFLUORMETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 60 % Chlortrifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 503) CYCLOBUTAN DICHLORDIFLUORMETHAN UND 1,1-DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74 % Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) BROMCHLORID TRIFLUORACETYLCHLORID ETHYLENOXID UND DICHLORDIFLUORMETHAN, GEMISCH mit höchstens 12,5 % Ethylenoxid PERCHLORYLFLUORID TRIFLUORMETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen 2F 2 TF 2 TC 2F 2 TC 2A 2A 2O 2F 2F 2F 2F 3A 2A 22,5 25 2,7 20 30 1 1,6 1 2,1 20 30 1 2,1 30 1 225 250 27 200 300 10 16 10 21 200 300 10 21 300 10 22,5 25 3,0 20 30 1 1,8 1 2,3 20 30 1 2,5 30 1 225 250 30 200 300 10 18 10 23 200 300 10 25 300 10 0,32 0,36 0,84 0,47 0,70 1,19 1,08 1,34 1,07 0,50 0,75 0,57 0,57 0,36 0,99 siehe Absatz 4.3.3.2.4 3,1 4,2 10 31 42 100 3,1 4,2 10 31 42 100 10 20 0,11 0,21 0,76 0,20 0,66 0,63 1,01 2601 2602 2F 2A 1 1,8 10 18 1 2 2901 3057 3070 2 TOC 2 TC 2A 1 1,3 1,5 10 13 15 1 1,5 1,6 10 15 16 1,50 1,17 1,09 3083 3136 3138 2 TO 3A 3F 2,7 27 3,0 30 1,21 siehe Absatz 4.3.3.2.4 siehe Absatz 4.3.3.2.4 4.3-12 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum kg MPa bar MPa bar 3153 3154 3156 3157 3158 3159 3160 3161 3162 3163 3220 3252 3296 3297 PERFLUOR(METHYL-VINYLETHER) PERFLUOR(ETHYL-VINYL-ETHER) VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, N.A.G. 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 134a) VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.a) VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, N.A.G.a) VERFLÜSSIGTES GAS, N.A.G. PENTAFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 125) DIFLUORMETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 32) HEPTAFLUORPROPAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 227) ETHYLENOXID UND CHLORTETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 8,8 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND PENTAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND TETRAFLUORETHAN, GEMISCH mit höchstens 5,6 % Ethylenoxid ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.a) VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.a) VERDICHTETES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.a) VERDICHTETES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.a) VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G.a) VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.a) 2F 2F 1O 2O 3A 2A 2 TF 2F 2T 2A 2A 2F 2A 2A 1,4 1 14 10 1,5 1 15 10 1,14 0,98 siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 siehe Absatz 4.3.3.2.4 1,6 16 1,8 18 1,04 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 4,1 3,9 1,4 1 41 39 14 10 4,9 4,3 1,6 1 49 43 16 10 0,95 0,78 1,20 1,16 3298 2A 2,4 24 2,6 26 1,02 3299 2A 1,5 15 1,7 17 1,03 3300 2 TF 2,8 28 2,8 28 0,73 3303 3304 3305 3306 3307 3308 1 TO 1 TC 1 TFC 1 TOC 2 TO 2 TC siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 siehe Absatz 4.3.3.2.1 oder 4.3.3.2.2 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 4.3-13 UNNummer Benennung des Stoffes Klassifizierungscode Mindestprüfdruck für Tanks mit Wärmeisolierung ohne Wärmeisolierung höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum kg MPa bar MPa bar 3309 3310 3311 3312 3318 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.a) VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G.a) GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, OXIDIEREND, N.A.G. GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. AMMONIAKLÖSUNG in Wasser, relative Dichte kleiner als 0,880 bei 15 °C, mit mehr als 50 % Ammoniak GAS ALS KÄLTEMITTEL R 404A GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407A GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. INSEKTENBEKÄMPFUNGSMITTEL, GASFÖRMIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.a) 2 TFC 2 TOC 3O 3F 4 TC siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 siehe Absatz 4.3.3.2.4 siehe Absatz 4.3.3.2.4 siehe Absatz 4.3.3.2.2 3337 3338 3339 3340 3354 2A 2A 2A 2A 2F 2,9 2,8 3,0 2,7 29 28 30 27 3,2 3,2 3,3 3,0 32 32 33 30 0,84 0,95 0,95 0,95 siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 3355 2 TF siehe Absatz 4.3.3.2.2 oder 4.3.3.2.3 a) b) Zugelassen mit einem LC50-Wert von 200 ppm oder darüber. Gilt als selbstentzündlich (pyrophor). 4.3.3.3 4.3.3.3.1 Betrieb Wenn die Tanks, Batterie-Fahrzeuge oder MEGC für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang. Bei der Übergabe zur Beförderung der gefüllten oder ungereinigten leeren Tanks, Batterie-Fahrzeuge oder MEGC dürfen nur die für das tatsächlich oder ­ wenn entleert ­ für das zuletzt eingefüllte Gas geltenden Angaben nach Absatz 6.8.3.5.6 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein. Die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten. Wenn der Außenüberdruck größer als die Festigkeit des Tanks gegenüber Außendruck sein kann (z.B. auf Grund niedriger Umgebungstemperaturen), müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Tanks mit unter geringem Druck verflüssigten Gasen gegen die Gefahren einer Verformung zu schützen, z.B. durch das Befüllen mit Stickstoff oder einem anderen inerten Gas zur Aufrechterhaltung eines ausreichenden Drucks im Tank. (bleibt offen) 4.3.3.3.2 4.3.3.3.3 4.3.3.3.4 4.3.3.4 4.3-14 4.3.4 4.3.4.1 4.3.4.1.1 Sondervorschriften für die Klassen 1 und 3 bis 9 Tankcodierung, rationalisierter Ansatz und Tankhierarchie Tankcodierung Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung: Teil 1 Beschreibung Tanktyp Tankcodierung L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden) S = Tank für Stoffe in festem (pulverförmigem oder körnigem) Zustand G = Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14 1,5; 2,65; 4; 10; 15 oder 21 = Mindestberechnungsdruck in bar (siehe Absatz 6.8.2.1.14) A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren C = Tank mit oben liegenden Öffnungen, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist D = Tank mit oben liegenden Öffnungen ohne Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels V = Tank mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 ohne Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder nicht explosionsdruckstoßfester Tank F = Tank mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 mit Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder explosionsdruckstoßfester Tank N = Tank ohne Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 und nicht luftdicht verschlossen H = luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) 2 Berechnungsdruck 3 Öffnungen (siehe Absatz 6.8.2.2.2) 4 Sicherheitsventil / -einrichtung 4.3.4.1.2 Rationalisierter Ansatz für die Zuordnung von Tankcodierungen zu Stoffgruppen und Tankhierarchie Bem. Einige Stoffe und Stoffgruppen sind in diesem rationalisierten Ansatz nicht enthalten (siehe Absatz 4.3.4.1.3). rationalisierter Ansatz Tankcodierung zugelassene Stoffgruppen Klasse Klassifizierungscode F2 M9 F2 O1 M6 M11 F1 F1 Verpackungsgruppe flüssige Stoffe LGAV LGBV 3 9 4.1 5.1 9 9 LGBF 3 3 III III II, III III III III II, Dampfdruck bei 50 °C 1,1 bar III sowie die für die Tankcodierung LGAV zugelassenen Stoffgruppen 4.3-15 rationalisierter Ansatz Tankcodierung LGBF (Forts.) zugelassene Stoffgruppen Klasse 3 3 3 3 3 L4BN 3 3 3 5.1 5.1 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 9 Klassifizierungscode D D F1 F1 D F1 FC D O1 OT1 C1 C3 C4 C5 C7 C8 C9 C10 CF1 CF2 CS1 CW1 CW2 CO1 CO2 CT1 CT2 CFT M11 Verpackungsgruppe II, Dampfdruck bei 50 °C 1,1 bar III II, Dampfdruck bei 50 °C > 1,1 bar III, Flammpunkt < 23 °C, viskos, Dampfdruck bei 50 °C > 1,1 bar, Siedepunkt > 35 °C II, Dampfdruck bei 50 °C > 1,1 bar I III, Siedepunkt 35 °C III I I, II I II, III II, III II, III II, III II, III II, III II, III II, III II II II II II II II II, III II, III II III sowie die für die Tankcodierungen LGAV und LGBV zugelassenen Stoffgruppen L1,5BN sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV und LGBF zugelassenen Stoffgruppen sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF und L1,5BN zugelassenen Stoffgruppen L4BH 3 3 3 3 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 FT1 FT2 FC FTC T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 II, III II II II II, III II, III II, III II, III II, III II, III II, III 4.3-16 rationalisierter Ansatz Tankcodierung L4BH (Forts.) zugelassene Stoffgruppen Klasse 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.2 6.2 9 Klassifizierungscode TF1 TF2 TF3 TS TW1 TW2 TO1 TO2 TC1 TC2 TC3 TC4 TFC I3 I4 M2 II Verpackungsgruppe II II, III II II II II II II II II II II II II sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN und L4BN zugelassenen Stoffgruppen L4DH 4.2 4.2 4.2 4.2 4.2 4.2 4.3 4.3 4.3 4.3 8 S1 S3 ST1 ST3 SC1 SC3 W1 WF1 WT1 WC1 CT1 II, III II, III II, III II, III II, III II, III II, III II, III II, III II, III II, III sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN und L4BH zugelassenen Stoffgruppen L10BH 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 C1 C3 C4 C5 C7 C8 C9 C10 CF1 CF2 CS1 CW1 CW2 CO1 CO2 I I I I I I I I I I I I I I I 4.3-17 rationalisierter Ansatz Tankcodierung L10BH (Forts.) zugelassene Stoffgruppen Klasse 8 8 8 Klassifizierungscode CT1 CT2 COT Verpackungsgruppe I I I sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN und L4BH zugelassenen Stoffgruppen L10CH 3 3 3 3 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 a) a) FT1 FT2 FC FTC T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 TF1 TF2 TF3 TS TW1 TO1 TC1 TC2 TC3 TC4 TFC TFW I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I 6.1a) a) a) 6.1a) a) a) 6.1a) a) 6.1a) a) a) 6.1a) 6.1a) 6.1 6.1 a) 6.1a) a) 6.1a) sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH und L10BH zugelassenen Stoffgruppen a) Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 müssen der Tankcodierung L15CH zugeordnet werden. W1 WF1 WT1 WC1 WFC OTC CT1 I I I I I I I L10DH 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 5.1 8 sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH und L10CH zugelassenen Stoffgruppen L15CH 3 6.1 6.1 6.1 6.1 b) b) b) b) FT1 T1 T4 TF1 TW1 I I I I I 4.3-18 rationalisierter Ansatz Tankcodierung L15CH (Forts.) zugelassene Stoffgruppen Klasse 6.1b) 6.1 6.1 b) b) b) b) Klassifizierungscode TO1 TC1 TC3 TFC TFW Verpackungsgruppe I I I I I 6.1 6.1 sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH, L10BH und L10CH zugelassenen Stoffgruppen b) Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 und einer gesättigten Dampfkonzentration von mindestens 500 LC50 müssen dieser Tankcodierung zugeordnet werden. S1 S3 SW ST3 I I I I L21DH 4.2 4.2 4.2 4.2 sowie die für die Tankcodierungen LGAV, LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH, L10CH, L10DH und L15CH zugelassenen Stoffgruppen feste Stoffe SGAV 4.1 4.1 4.2 4.2 5.1 8 8 8 8 8 8 9 9 SGAN 4.1 4.1 4.1 4.1 4.1 4.1 4.2 4.2 4.2 4.2 4.2 4.2 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 F1 F3 S2 S4 O2 C2 C4 C6 C8 C10 CT2 M7 M11 F1 F3 FT1 FT2 FC1 FC2 S2 S4 ST2 ST4 SC2 SC4 W2 WF2 WS WT2 WC2 III III II, III III II, III II, III III III III II, III III III II, III II II II, III II, III II, III II, III II II, III II, III II, III II, III II, III II, III II II, III II, III II, III 4.3-19 rationalisierter Ansatz Tankcodierung SGAN (Forts.) zugelassene Stoffgruppen Klasse 5.1 5.1 5.1 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 9 SGAH 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 9 S4AH 6.2 9 S10AN 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 S10AH 6.1 6.1 6.1 Klassifizierungscode O2 OT2 OC2 C2 C4 C6 C8 C10 CF2 CS2 CW2 CO2 CT2 M3 T2 T3 T5 T7 T9 TF3 TS TW2 TO2 TC2 TC4 M1 I3 M2 C2 C4 C6 C8 C10 CF2 CS2 CW2 CO2 CT2 T2 T3 T5 Verpackungsgruppe II, III II, III II, III II II II II II II II II II II III II, III II, III II, III II, III II II II II II II II II, III II II I I I I I I I I I I I I I sowie die für die Tankcodierung SGAV zugelassenen Stoffgruppen sowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen sowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN und SGAH zugelassenen Stoffgruppen sowie die für die Tankcodierungen SGAV und SGAN zugelassenen Stoffgruppen 4.3-20 rationalisierter Ansatz Tankcodierung S10AH (Forts.) zugelassene Stoffgruppen Klasse 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1 Klassifizierungscode T7 TS TW2 TO2 TC2 TC4 Verpackungsgruppe I I I I I I sowie die für die Tankcodierungen SGAV, SGAN, SGAH und S10AN zugelassenen Stoffgruppen Tankhierarchie Tanks mit anderen als den in dieser Tabelle oder in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten Tankcodierungen dürfen ebenfalls verwendet werden, vorausgesetzt, jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 1 bis 4 dieser anderen Tankcodierungen entspricht einem gleichen oder höheren Sicherheitsniveau als das entsprechende Element der in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebenen Tankcodierung, und zwar gemäß folgender aufsteigender Reihenfolge: Teil 1: Tanktyp SL Teil 2: Berechnungsdruck G 1,5 2,65 4 10 15 21 bar Teil 3: Öffnungen ABCD Teil 4: Sicherheitsventil / -einrichtung V F N H. Zum Beispiel: ­ Ein Tank mit der Tankcodierung L10CN ist für die Beförderung eines Stoffes zugelassen, dem die Tankcodierung L4BN zugeordnet ist. ­ Ein Tank mit der Tankcodierung L4BN ist für die Beförderung eines Stoffes zugelassen, dem die Tankcodierung SGAN zugeordnet ist. Bem. 4.3.4.1.3 Die für einzelne Eintragungen eventuell geltenden Sondervorschriften (siehe Abschnitte 4.3.5 und 6.8.4) sind in der hierarchischen Aufstellung nicht berücksichtigt. Folgende Stoffe und Stoffgruppen, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 hinter der Tankcodierung ein «(+)» angegeben ist, unterliegen besonderen Vorschriften. In diesem Fall ist die wechselweise Verwendung der Tanks für andere Stoffe und Stoffgruppen nur dann zugelassen, wenn dies in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende des Absatzes 4.3.4.1.2 höherwertige Tanks verwendet werden. Die Anforderungen an diese Tanks werden durch die folgenden Tankcodierungen, ergänzt durch die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen anwendbaren Sondervorschriften, wiedergegeben. a) Klasse 1 Unterklasse 1.5, UN 0331 Sprengstoff, Typ B: Tankcodierung S2,65AN. b) Klasse 4.1 UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN: Tankcodierung LGBV. c) Klasse 4.2 UN 1381 PHOSPHOR, WEISS oder GELB, TROCKEN, UNTER WASSER oder IN LÖSUNG und UN 2447 PHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN: Tankcodierung L10DH. d) Klasse 4.3 UN 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG, UN 1391 ALKALIMETALLDISPERSION oder UN 1391 ERDALKALIMETALLDISPERSION, UN 1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG, UN 1415 LITHIUM, UN 1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG, UN 1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G., UN 1422 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG, UN 1428 NATRIUM, UN 2257 KALIUM, UN 3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST, UN 3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST, UN 3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST, UN 3404 4.3-21 e) f) g) h) i) KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST, und UN 3482 ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR, oder UN 3482 ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR: Tankcodierung L10BN; UN 1407 CAESIUM und UN 1423 RUBIDIUM: Tankcodierung L10CH; UN 1402 CALCIUMCARBID, Verpackungsgruppe I: Tankcodierung S2,65AN. Klasse 5.1 UN 1873 PERCHLORSÄURE in wässeriger Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% reiner Säure: Tankcodierung L4DN; UN 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid: Tankcodierung L4DV; UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid, UN 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 % und höchstens 70 % Wasserstoffperoxid, UN 2426 AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 %, und 3149 WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT: Tankcodierung L4BV; UN 3375 AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig: Tankcodierung LGAV; UN 3375 AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, fest: Tankcodierung SGAV. Klasse 5.2 UN 3109 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FLÜSSIG und UN 3119 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT: Tankcodierung L4BN; UN 3110 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST und UN 3120 ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT: Tankcodierung S4AN. Klasse 6.1 UN 1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG) und UN 3294 CYANWASSERSTOFF, LÖSUNG IN ALKOHOL: Tankcodierung L15DH. Klasse 7 alle Stoffe: Spezialtanks; Mindestanforderungen für flüssige Stoffe: Tankcodierung L2,65CN; für feste Stoffe: Tankcodierung S2,65AN. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften dieses Absatzes dürfen für radioaktive Stoffe verwendete Tanks auch für die Beförderung anderer Güter verwendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2 werden erfüllt. Klasse 8 UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI, UN 1744 BROM oder UN 1744 BROM, LÖSUNG, und UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff: Tankcodierung L21DH; UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG und UN 1908 CHLORITLÖSUNG: Tankcodierung L4BV. 4.3.4.1.4 Tanks, die zur Beförderung von flüssigen Abfällen vorgesehen sind, den Vorschriften des Kapitels 6.10 entsprechen und nach Unterabschnitt 6.10.3.2 mit zwei Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen der Tankcodierung L4AH zugeordnet sein. Wenn die betreffenden Tanks für die wechselweise Beförderung von flüssigen und festen Stoffen ausgerüstet sind, müssen sie der kombinierten Tankcodierung L4AH + S4AH zugeordnet sein. Allgemeine Vorschriften Im Falle der Beladung von warmen Produkten darf die Temperatur an der Außenseite des Tanks oder der Wärmeisolierung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. Verbindungsleitungen zwischen untereinander un- (bleibt offen) abhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung entleert sein. Die nicht dauernd am Tank befindlichen flexiblen Füllund Entleerrohre müssen während der Beförderung entleert sein. (bleibt offen) 4.3.4.2 4.3.4.2.1 4.3.4.2.2 4.3.4.2.3 4.3-22 4.3.5 Sondervorschriften Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einer Eintragung angegeben sind: TU 1 Tanks dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zur Beförderung aufgegeben werden. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefüllt sein. Der Stoff muss mit einem inerten Gas überdeckt sein. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefüllt sein. Das Innere der Tankkörper und alle Teile, die mit dem Stoff in Berührung kommen können, müssen sauber gehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen keine Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff eine gefährliche Verbindung bilden können. Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muss. Ungereinigte leere Tanks, die diese Stoffe enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein. TU 2 TU 3 TU 4 TU 5 TU 6 TU 7 (bleibt offen) Nicht zur Beförderung in Tanks, Batterie-Fahrzeugen und MEGC zugelassen, wenn der LC50-Wert unter 200 ppm liegt. Die zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlusseinrichtungen von Tanks für tiefgekühlt verflüssigte oxidierende Gase verwendeten Materialien müssen mit dem Inhalt verträglich sein. Für die Beförderung darf ein Tank aus Aluminiumlegierungen nur dann verwendet werden, wenn dieser ausschließlich für diesen Stoff verwendet wird und das Acetaldehyd säurefrei ist. UN 1203 BENZIN mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und höchstens 150 kPa (1,5 bar) darf auch in Tanks befördert werden, die nach Absatz 6.8.2.1.14 a) bemessen sind und deren Ausrüstung Absatz 6.8.2.2.6 entspricht. (bleibt offen) Beim Befüllen darf die Temperatur dieses Stoffes 60 °C nicht überschreiten. Eine maximale Ladetemperatur von 80 °C ist zugelassen, vorausgesetzt, beim Befüllen werden Glimmnester vermieden und die nachfolgenden Bedingungen werden erfüllt. Nach dem Befüllen sind die Tanks unter Überdruck (z. B. mit Druckluft) zu setzen und auf Dichtheit zu kontrollieren. Es muss sichergestellt werden, dass während der Beförderung kein Unterdruck entsteht. Vor dem Entleeren ist sicherzustellen, dass der Druck in den Tanks immer noch über dem atmosphärischen Druck liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist vor dem Entleeren in die Tanks ein Inertgas einzuleiten. Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung dieses Stoffes aus den Tankkörpern und ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden. Die Tanks müssen beim Befüllen frei von Verunreinigungen sein. Die Bedienungsausrüstung, wie Ventile und äußere Rohrleitungen, der Tanks muss nach dem Befüllen oder Entleeren des Tanks entleert werden. TU 8 TU 9 TU 10 TU 11 TU 12 TU 13 TU 14 TU 15 TU 16 Die Schutzkappe der Verschlüsse muss während der Beförderung verriegelt sein. Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln verwendet werden. Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Aufgabe zur Beförderung ­ entweder mit Stickstoff gefüllt sein ­ oder zu mindestens 96 % und höchstens 98 % ihres Fassungsraumes mit Wasser gefüllt sein; in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muss das Wasser so viel Frostschutzmittel enthalten, dass das Wasser während der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutzmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit Phosphor nicht reagieren. Darf nur in Batterie-Fahrzeugen oder MEGC, deren Elemente aus Gefäßen bestehen, befördert werden. TU 17 4.3-23 TU 18 Der Füllungsgrad der Tanks muss so bemessen sein, dass bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Die Vorschrift des Absatzes 4.3.2.3.4 gilt nicht. Die Tanks dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefüllt werden. Die Vorschrift des Absatzes 4.3.2.3.4 gilt nicht. (bleibt offen) Der Stoff muss bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfüllen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 98 % betragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 96 % betragen. Der freibleibende Raum muss derart mit Stickstoff gefüllt sein, dass nach dem Erkalten der Druck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht so zu verschließen, dass kein Gas entweichen kann. Tanks dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden; bei flüssigen Stoffen muss jedoch bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C ein füllungsfreier Raum von 5 % bleiben. Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird. Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,95 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird. Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 1,14 kg betragen, wenn nach Masse gefüllt wird. Wenn volumetrisch gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. Der Füllungsgrad darf höchstens 85 % betragen. Tanks dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Tanks dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden. Tanks dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden, und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 °C nicht überschreiten. Tanks sind gemäß dem Prüfbericht für die Zulassung des Baumusters des Tanks, jedoch höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraumes zu befüllen. Tanks dürfen nur mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden. Tanks dürfen nur bis zu 88 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden. Tanks müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraumes oder mit 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden. Tanks dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden. Ungereinigte leere festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die diese Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Der Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 darf bei einer Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fassungsraumes nicht übersteigen. Die Beförderung in Tanks ist begrenzt auf Stoffe, die Krankheitserreger enthalten, aber eigentlich keine ernsthafte Gefahr darstellen und gegen die, obwohl sie bei Exposition eine ernste Infektion verursachen können, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so dass die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d.h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit). (bleibt offen) TU 19 TU 20 TU 21 TU 22 TU 23 TU 24 TU 25 TU 26 TU 27 TU 28 TU 29 TU 30 TU 31 TU 32 TU 33 TU 34 TU 35 TU 36 TU 37 TU 38 4.3-24 TU 39 Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Die Methode für die Feststellung der Eignung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Eine Methode ist das Prüfverfahren 8 d) der Prüfserie 8 (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7). Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung usw.). TU 40 TU 41 Darf nur in Batterie-Fahrzeugen oder MEGC, deren Elemente aus nahtlosen Gefäßen bestehen, befördert werden. Die Eignung des Stoffes für eine Beförderung in Tanks muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde jedes Landes, durch oder in das eine Beförderung erfolgt, nachgewiesen werden. Die Methode für die Feststellung dieser Eignung muss von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR genehmigt werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem ADR, dem ADN, dem RID oder dem IMDGCode anwendbaren Verfahren erteilt. Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung usw.). 4.3-25 (unbedruckt) 4.3-26 Kapitel 4.4 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 4.3; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5. 4.4.1 Allgemeines Die Beförderung gefährlicher Stoffe in Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) ist nur zugelassen, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt sind: a) die Stoffe sind der Klasse 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 zugeordnet; b) der maximale Dampfdruck (Absolutdruck) des Stoffes bei 50 °C darf 110 kPa (1,1 bar) nicht überschreiten; c) die Beförderung des Stoffes in Metalltanks ist gemäß Absatz 4.3.2.1.1 ausdrücklich zugelassen; d) der Berechnungsdruck für diesen Stoff, der in Teil 2 der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung festgelegt ist, ist nicht höher als 4 bar (siehe auch Absatz 4.3.4.1.1) und e) der Tank entspricht den für die Beförderung dieses Stoffes geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9. 4.4.2 4.4.2.1 4.4.2.2 4.4.2.3 Betrieb Es gelten die Vorschriften der Absätze 4.3.2.1.5 bis 4.3.2.2.4, 4.3.2.3.3 bis 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1 und 4.3.2.4.2 sowie der Unterabschnitte 4.3.4.1 und 4.3.4.2. Die Temperatur des beförderten Stoffes darf zum Zeitpunkt der Befüllung die auf dem Tankschild gemäß Abschnitt 6.9.6 angegebene höchstzulässige Betriebstemperatur nicht überschreiten. Außerdem gelten die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegebenen Sondervorschriften (TU) des Abschnitts 4.3.5, sofern sie auch für die Beförderung in Metalltanks anzuwenden sind. 4.4-1 (unbedruckt) 4.4-2 Kapitel 4.5 Verwendung und Betrieb der Saug-Druck-Tanks für Abfälle Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 4.2; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 4.3; für faserverstärkte Kunststofftanks siehe Kapitel 4.4. 4.5.1 4.5.1.1 Verwendung Abfälle, die aus Stoffen der Klasse 3, 4.1, 5.1, 6.1, 6.2, 8 oder 9 bestehen, dürfen in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 befördert werden, wenn die Vorschriften nach Kapitel 4.3 die Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern oder Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) gestatten. Die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Tankcodierung L4BH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist, dürfen in Saug-Druck-Tanks für Abfälle befördert werden, die in Teil 3 der unter Nummer 9.5 der Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5 angegebenen Tankcodierung den Buchstaben «A» oder «B» aufweisen. 4.5.2 4.5.2.1 Betrieb Die Vorschriften des Kapitels 4.3 mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.2.4 und 4.3.2.3.3 gelten für die Beförderung in Saug-Druck-Tanks für Abfälle und werden durch die Vorschriften der Unterabschnitte 4.5.2.2 bis 4.5.2.4 ergänzt. Die Befüllung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle mit flüssigen Stoffen, die wegen ihres Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, muss über im unteren Bereich des Tanks befindliche Fülleinrichtungen erfolgen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Bildung von Sprühnebel auf ein Minimum zu beschränken. Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C unter Druckluft entleert, beträgt der höchstzulässige Druck 100 kPa (1 bar). Die Verwendung von Tanks, die mit einem als Abteilwand dienenden inneren Schubkolben ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn die auf beiden Seiten der Wand (des Schubkolbens) befindlichen Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren können (siehe Absatz 4.3.2.3.6). 4.5.2.2 4.5.2.3 4.5.2.4 4.5-1 (unbedruckt) 4.5-2 Kapitel 4.6 (bleibt offen) 4.6-1 (unbedruckt) 4.6-2 Kapitel 4.7 Verwendung von mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU) Bem. 1. Für Verpackungen siehe Kapitel 4.1; für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 4.2; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, siehe Kapitel 4.3; für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 4.4; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 4.5. 2. Für die Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung der Bauart, die Prüfung und die Kennzeichnung siehe Kapitel 6.7, 6.8, 6.9, 6.11 und 6.12. 4.7.1 4.7.1.1 Verwendung Stoffe der Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 dürfen in MEMU nach Kapitel 6.12, in ortsbeweglichen Tanks, wenn ihre Beförderung nach Kapitel 4.2 zugelassen ist, in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern oder Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), wenn ihre Beförderung nach Kapitel 4.3 zugelassen ist, in Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK), wenn ihre Beförderung nach Kapitel 4.4 zugelassen ist, oder in Schüttgut-Container befördert werden, wenn ihre Beförderung nach Kapitel 7.3 zugelassen ist. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde (siehe Absatz 7.5.5.2.3) dürfen explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1 in Versandstücken in besonderen Laderäumen nach Abschnitt 6.12.5 befördert werden, wenn ihre Verpackung nach Kapitel 4.1 und ihre Beförderung nach den Kapiteln 7.2 und 7.5 zugelassen ist. Betrieb Die folgenden Vorschriften gelten für den Betrieb von Tanks nach Kapitel 6.12: a) Für Tanks mit einem Fassungsraum von mindestens 1000 Litern gelten für die Beförderung in MEMU die Vorschriften des Kapitels 4.2, des Kapitels 4.3, ausgenommen Unterabschnitt 4.3.1.4, Absatz 4.3.2.3.1 und Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4, oder des Kapitels 4.4, die durch die nachstehenden Vorschriften der Unterabschnitte 4.7.2.2, 4.7.2.3 und 4.7.2.4 ergänzt werden. b) Für Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1000 Litern gelten für die Beförderung in MEMU die Vorschriften des Kapitels 4.2, des Kapitels 4.3, ausgenommen Unterabschnitte 4.3.1.4 und 4.3.2.1, Absatz 4.3.2.3.1 und Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4, oder des Kapitels 4.4, die durch die nachstehenden Vorschriften der Unterabschnitte 4.7.2.2, 4.7.2.3 und 4.7.2.4 ergänzt werden. Die Wanddicke des Tankkörpers darf während der gesamten Verwendungsdauer des Tankkörpers den in den entsprechenden Bauvorschriften vorgeschriebenen Mindestwert nicht unterschreiten. Bewegliche Entleerungsrohre, unabhängig davon, ob sie dauerhaft verbunden sind oder nicht, und Fülltrichter müssen während der Beförderung frei von gemischten oder sensibilisierten explosiven Stoffen sein. Die Sondervorschriften (TU) des Abschnitts 4.3.5 gelten ebenfalls wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegeben, sofern sie für die Beförderung in Tanks anwendbar sind. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die in Abschnitt 9.8.8 vorgeschriebenen Schlösser während der Beförderung verwendet werden. 4.7.1.2 4.7.2 4.7.2.1 4.7.2.2 4.7.2.3 4.7.2.4 4.7.2.5 4.7-1 (unbedruckt) 4.7-2 Teil 5 Kapitel 5.1 Vorschriften für den Versand Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften Dieser Teil enthält Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter bezüglich der Kennzeichnung, Bezettelung und Dokumentation und gegebenenfalls der Genehmigung des Versands und der vorherigen Benachrichtigung. 5.1.2 5.1.2.1 Verwendung von Umverpackungen a) Mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.11 muss eine Umverpackung (i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und (ii) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2 für Versandstücke vorgeschrieben mit der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, gekennzeichnet, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt und, sofern dies nach Unterabschnitt 5.2.1.8 für Versandstücke vorgeschrieben ist, mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen UNNummern, Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe UN-Nummer, ein und derselbe Gefahrzettel oder das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese UN-Nummer, dieser Gefahrzettel oder dieses Kennzeichen nur einmal angebracht werden. Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG», die gut sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen: (i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und (ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.2 nicht gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar. Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden. Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrichtungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnungen ausgerichtet sein. Die Zusammenladeverbote gelten auch für diese Umverpackungen. Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, MEMU, Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks (einschließlich Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und MEMU) sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müssen mit den gleichen Kennzeichnungen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand. Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), und Tanks, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, 2 es sei denn, diese wurden unter 0,4 Bq/cm für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler geringer 2 Toxizität und unter 0,04 Bq/cm für alle anderen Alphastrahler dekontaminiert. 5.1.2.2 5.1.2.3 5.1.2.4 5.1.3 5.1.3.1 5.1.3.2 5-1 5.1.4 Zusammenpackung Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden. 5.1.5 5.1.5.1 5.1.5.1.1 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigung Allgemeines Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Bauart des Versandstücks ist unter bestimmten Umständen auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung (Absätze 5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3) erforderlich. Unter bestimmten Umständen ist es auch erforderlich, die zuständigen Behörden über eine Beförderung zu benachrichtigen (Absatz 5.1.5.1.4). 5.1.5.1.2 Beförderungsgenehmigung Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für: a) Die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.5 entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind; b) die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als 3000 A1 oder gegebenenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist; c) die Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Fahrzeug oder Container 50 übersteigt. Eine zuständige Behörde kann durch eine besondere Bestimmung in ihrer Bauartzulassung (siehe Absatz 5.1.5.2.1) die Beförderung in oder durch ihren Staat ohne Beförderungsgenehmigung genehmigen. 5.1.5.1.3 Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarung Von der zuständigen Behörde dürfen Vorschriften genehmigt werden, unter denen eine Sendung, die nicht allen anwendbaren Vorschriften des ADR entspricht, mit einer Sondervereinbarung befördert werden dürfen (siehe Abschnitt 1.7.4). 5.1.5.1.4 Benachrichtigungen Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben: a) Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, das die Genehmigung einer zuständigen Behörde erfordert, muss der Absender sicherstellen, dass Kopien aller zutreffenden Zeugnisse, die für die Bauart des Versandstückes erforderlich sind, der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert wird, zugestellt worden sind. Der Absender muss keine Bestätigung der zuständigen Behörde abwarten, und die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Genehmigungszeugnis abzugeben. b) Bei jeder der folgenden Beförderungen muss der Absender die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und die zuständige Behörde eines jeden Staates benachrichtigen, durch oder in den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muss vor Beginn der Beförderung, möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein: (i) Typ C-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 oder gegebenenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist; (ii) Typ B(U)-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als 3000 A1 oder gegebenenfalls 3000 A2 oder 1000 TBq, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist; (iii) Typ B(M)-Versandstücke; (iv) Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung. c) Der Absender muss keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung gegeben worden sind. d) Die Versandbenachrichtigung muss enthalten: (i) Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des (der) Versandstücke(s) ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Zeugnisnummern und Kennzeichen; (ii) Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg; (iii) Name(n) des (der) radioaktiven Stoffes (Stoffe) oder Nuklids (Nuklide); 5-2 (iv) Beschreibung der physikalischen und chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder die Angabe, dass es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt, und (v) die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden. 5.1.5.2 5.1.5.2.1 Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für: a) Bauarten von (i) radioaktiven Stoffen in besonderer Form; (ii) gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen; (iii) Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten; (iv) allen Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern nicht durch Unterabschnitt 6.4.11.2 ausgenommen; (v) Typ B(U)-Versandstücken und Typ B(M)-Versandstücken; (vi) Typ C-Versandstücken; b) Sondervereinbarungen; c) bestimmte Beförderungen (siehe Absatz 5.1.5.1.2). Durch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind; bei Zulassungen für die Bauart wird im Zulassungszeugnis der Bauart ein Kennzeichen zugeteilt. Das Zulassungszeugnis für Versandstückmuster und das Genehmigungszeugnis für die Beförderung dürfen in einem Zeugnis zusammengefasst werden. Die Zulassungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung müssen den Vorschriften des Abschnitts 6.4.23 entsprechen. 5.1.5.2.2 5.1.5.2.3 Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein. Für Versandstückmuster, für die kein Zeugnis der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen. Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln: a) Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenständen ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren; diese Zahl ist die Transportkennzahl. Bei Uran- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden: 0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium; 0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate; 0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid. b) Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände ist der gemäß a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 5.1.5.3.1 zu multiplizieren. c) Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z.B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf. Tabelle 5.1.5.3.1: Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände Multiplikationsfaktor 1 2 3 10 5.1.5.3 5.1.5.3.1 Fläche der Ladunga) Fläche der Ladung 1 m2 2 2 1 m < Fläche der Ladung 5 m 5 m2 < Fläche der Ladung 20 m2 2 20 m < Fläche der Ladung a) Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung. 5-3 5.1.5.3.2 Die Transportkennzahl für jede Umverpackung, jeden Container oder jedes Fahrzeug wird entweder durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall der nicht formstabilen Umverpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke bestimmt wird. Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Fahrzeug anzuwenden. Versandstücke und Umverpackungen sind in Übereinstimmung mit den in Tabelle 5.1.5.3.4 festgelegten Bedingungen und mit den nachstehenden Vorschriften einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzuordnen: a) Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück oder eine Umverpackung müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen Kategorie, so ist das Versandstück oder die Umverpackung der höheren Kategorie zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen. b) Die Transportkennzahl ist entsprechend den in den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 festgelegten Verfahren zu bestimmen. c) Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h, muss das Versandstück oder die Umverpackung unter ausschließlicher Verwendung und nach den Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (1.3) und (3.5) a) befördert werden. d) Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften des Absatzes 5.1.5.3.5 ist ein Versandstück, das auf Grund einer Sondervereinbarung befördert wird, der Kategorie III-GELB zuzuordnen. e) Mit Ausnahme von Beförderungen nach den Vorschriften des Absatzes 5.1.5.3.5 ist eine Umverpackung, die auf Grund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, der Kategorie III-GELB zuzuordnen. Tabelle 5.1.5.3.4: Kategorien der Versandstücke und Umverpackungen Bedingungen Transportkennzahl (TI) 0a) größer als 0, aber nicht a) größer als 1 größer als 1, aber nicht größer als 10 größer als 10 a) 5.1.5.3.3 5.1.5.3.4 Kategorie höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche nicht größer als 0,005 mSv/h größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h I-WEISS II-GELB III-GELB III-GELBb) Ist die gemessene Transportkennzahl nicht größer als 0,05, darf ihr Wert entsprechend Absatz 5.1.5.3.1 c) gleich Null gesetzt werden. Ist außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern. b) 5.1.5.3.5 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die vorgeschriebene Zuordnung zu den Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen. Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke Freigestellte Versandstücke müssen auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit: a) der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden; b) der Angabe des Absenders und/oder des Empfängers und c) der höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet. Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, mit der Ausnahme, dass die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, sowie der Name und die Adresse des Absenders und des Empfängers auf einem Beförderungspapier, wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder CIM- oder CMR-Frachtbrief, angegeben werden müssen. 5.1.5.4 5.1.5.4.1 5.1.5.4.2 5-4 5.1.5.5 Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung Bem. 1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, für das die Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss der Absender sicherstellen, dass eine Kopie der Versandstückmuster-Zulassung der zuständigen Behörde eines jeden berührten Staates zugestellt worden ist (siehe Absatz 5.1.5.1.4 a)). 2. Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 x 103 A1 oder 3 x 103 A2 oder 1000 TBq (siehe Absatz 5.1.5.1.4 b)). 3. Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 x 103 A1 oder 3 x 103 A2 oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung zugelassen ist (siehe Unterabschnitt 5.1.5.1). 4. Für Zulassung und vorherige Benachrichtigung siehe Vorschriften für das für die Beförderung dieses Stoffes verwendete Versandstück. Gegenstand UNZulassung/ Nummer Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Urberührte sprungsStaaland tena) ­ 2908, 2909, 2910, 2911 2912, 2913, 3321, 3322 2915, 3332 Nein Nein 2916 Ja Nein 2917 Ja siehe Bem. 3 3323 Ja Nein 2977, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, 3333 ­ siehe Bem. 4 Jac) Nein Nein Jac) siehe Bem. 1 siehe Bem. 2 Nein Ja siehe Bem. 3 Nein Ja Nein Nein siehe Bem. 1 siehe Bem. 2 Nein Nein Nein Nein 5.1.5.1.4 b), 5.1.5.2.1 a), 6.4.22.2 5.1.5.1.4 b), 5.1.5.2.1 a), 5.1.5.1.2, 6.4.22.3 5.1.5.1.4 b), 5.1.5.2.1 a), 6.4.22.2 5.1.5.2.1 a), 5.1.5.1.2, 6.4.22.4 Ja Nein Nein Ja Nein Nein Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durch den Absendera) Nein Nein Nein ­ Verweis Berechnung von nicht aufgelisteten A1-und A2-Werten Freigestellte Versandstücke ­ Versandstückmuster ­ Beförderung LSA-Stoffeb) und SCO-Gegenständeb)/Industrieversandstücke Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt ­ Versandstückmuster ­ Beförderung Typ A-Versandstückeb), nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt ­ Versandstückmuster ­ Beförderung Typ B(U)-Versandstückeb), nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt ­ Versandstückmuster ­ Beförderung Typ B(M)-Versandstückeb), nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt ­ Versandstückmuster ­ Beförderung Typ C-Versandstückeb), nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt ­ Versandstückmuster ­ Beförderung Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ­ Versandstückmuster ­ Beförderung: Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen nicht größer als 50 Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen größer als 50 Radioaktive Stoffe in besonderer Form ­ Baumuster ­ Beförderung ­ ­ Nein Nein Nein Nein Nein Nein ­ Neind) Ja Neind) Ja siehe Bem. 2 siehe Bem. 2 1.6.6.3, 5.1.5.2.1 a), 6.4.22.5 Ja siehe Bem. 4 Nein siehe Bem. 4 Nein siehe Bem. 4 5-5 Gegenstand UNZulassung/ Nummer Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Urberührte sprungsStaaland tena) Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durch den Absendera) Nein siehe Bem. 4 Verweis gering dispergierbare radioaktive Stoffe ­ Baumuster ­ Beförderung Versandstücke, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten ­ Baumuster ­ Beförderung Sondervereinbarung ­ Beförderung zugelassene Versandstückmuster, die Übergangsvorschriften unterliegen 5.1.5.2.1 a), 6.4.22.3 ­ siehe Bem. 4 ­ siehe Bem. 4 2919, 3331 Ja siehe Bem. 4 Ja siehe Bem. 4 Ja siehe Abschnitt 1.6.6 Nein siehe Bem. 4 Nein siehe Bem. 4 Ja siehe Abschnitt 1.6.6 5.1.5.2.1 a), 6.4.22.1 Nein siehe Bem. 4 Ja siehe Bem. 1 1.7.4.2, 5.1.5.2.1 b), 5.1.5.1.4 b) 1.6.6.1, 1.6.6.2, 5.1.5.1.4 b), 5.1.5.2.1 a), 5.1.5.1.2 a) b) Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird. Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (siehe Abschnitt 6.4.11). Für Versandstückmuster für spaltbare Stoffe kann auch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein. Für die Beförderung kann jedoch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein. c) d) 5-6 Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung 5.2.1 Kennzeichnung von Versandstücken Bem. Wegen der Kennzeichnung hinsichtlich des Baus, der Prüfung und der Zulassung von Verpackungen, Großverpackungen, Druckgefäßen und Großpackmitteln (IBC) siehe Teil 6. Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen. Die UNNummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen. Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen: a) gut sichtbar und lesbar sein, b) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten. Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße sind zusätzlich mit der Kennzeichnung «BERGUNG» zu versehen. Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen zu versehen. Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1 Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen zusätzlich mit der gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmten offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein. Diese Kennzeichnung muss gut lesbar und unauslöschbar in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. 5.2.1.6 Zusätzliche Vorschriften für Gase der Klasse 2 Auf den nachfüllbaren Gefäßen muss gut lesbar und dauerhaft angegeben sein: a) die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des Gases oder des Gasgemisches; bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, muss zusätzlich zur UN-Nummer nur die technische Benennung1) des Gases angegeben werden; bei Gemischen von Gasen müssen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahren maßgeblich sind; b) bei verdichteten Gasen, die nach Masse gefüllt werden, und bei verflüssigten Gasen entweder die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse; c) das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung. Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem am Gefäß befestigten dauerhaften Schild oder Zettel oder durch eine haftende und deutlich sichtbare Kennzeichnung, z.B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein. Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitt 6.2.2.7. 2. Für nicht nachfüllbare Gefäße siehe Unterabschnitt 6.2.2.8. 5.2.1.1 5.2.1.2 5.2.1.3 5.2.1.4 5.2.1.5 1) Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen: ­ für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3; ­ für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2; ­ für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan; ­ für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert. 5-7 5.2.1.7 5.2.1.7.1 5.2.1.7.2 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Absenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen. Mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke ist jedes Versandstück auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, und der offiziellen Benennung für die Beförderung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung freigestellter Versandstücke muss dem Absatz 5.1.5.4.1 entsprechen. Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe der zulässigen Bruttomasse zu kennzeichnen. Jedes Versandstück, das a) einem Typ IP-1-Versandstückmuster, einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe «TYP IP-1», «TYP IP-2» bzw. «TYP IP-3» zu kennzeichnen; b) einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit der Angabe «TYP A» zu kennzeichnen; c) einem Typ IP-2-Versandstückmuster oder einem Typ IP-3-Versandstückmuster oder einem Typ A-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code)2) des Ursprungslandes der Bauart und entweder dem Namen des Herstellers oder anderen von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart festgelegten Identifikationen der Verpackung zu kennzeichnen. Jedes Versandstück, das einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Bauart entspricht, ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: a) das Kennzeichen, das dieser Bauart von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde; b) eine Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung der einzelnen, dieser Bauart entsprechenden Verpackungen erlaubt; c) «TYP B(U)» oder «TYP B(M)» bei einem Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstückmuster und d) «TYP C» bei einem Typ C-Versandstückmuster. Jedes Versandstück, das einem Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstückmuster entspricht, ist auf der Außenseite des äußersten feuer- und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlensymbol durch Einstanzen, Prägen oder anderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren zu kennzeichnen. 5.2.1.7.3 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.2.1.7.6 Strahlensymbol. Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muss mindestens 4 mm betragen. 5.2.1.7.7 Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterialien enthalten sind und unter ausschließlicher Verwendung gemäß Absatz 4.1.9.2.3 befördert werden, darf die Außenseite dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE LSA-I» bzw. «RADIOACTIVE SCO-I» versehen sein. 2) Im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgeschriebenes Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. 5-8 5.2.1.7.8 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, sofern diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen ­ für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben oder ­ für feste Stoffe eine Nettomasse von höchstens 5 kg haben. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der nachstehend aufgeführten Abbildung entsprechen. Die Größe muss 100 mm x 100 mm sein, ausgenommen bei Versandstücken, auf denen wegen ihrer Größe nur kleinere Kennzeichen angebracht werden können. 5.2.1.8 5.2.1.8.1 5.2.1.8.2 5.2.1.8.3 Symbol (Fisch und Baum): schwarz auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund Bem. Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts 5.2.2 gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken. 5.2.1.9 5.2.1.9.1 Ausrichtungspfeile Sofern in Absatz 5.2.1.9.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen ­ zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, ­ Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und ­ Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der Norm ISO 780:1997 entsprechen. Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen. Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional. oder Zwei schwarze oder rote Pfeile auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund. Die rechteckige Abgrenzung ist optional. 5-9 5.2.1.9.2 Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich an a) Außenverpackungen, die Druckgefäße mit Ausnahme von Kryo-Behältern enthalten; b) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 120 ml enthält, mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen Inhalts ausreichenden Menge saugfähigen Materials zwischen den Innen- und Außenverpackungen; c) Außenverpackungen, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 in Primärgefäßen enthalten, wobei jedes einzelne Primärgefäß nicht mehr als 50 ml enthält; d) Typ IP-2-, Typ IP-3-, Typ A-, Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke, die radioaktive Stoffe der Klasse 7 enthalten; e) Außenverpackungen, die Gegenstände enthalten, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.), oder f) Außenverpackungen, die gefährliche Güter in dicht verschlossenen Innenverpackungen enthalten, wobei jede einzelne Innenverpackung nicht mehr als 500 ml enthält. Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein. Bezettelung von Versandstücken Bezettelungsvorschriften Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen ist. Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen. (bleibt offen) Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel a) auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen; bei Versandstücken mit Gütern der Klasse 1 oder 7 müssen sie in der Nähe der Kennzeichnung mit der offiziellen Benennung für die Beförderung angebracht werden; b) so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der Verpackung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder eine Kennzeichnung weder abgedeckt noch verdeckt werden; c) nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist. Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, so dass ein Gefahrzettel nicht auf zufrieden stellende Weise angebracht werden kann, darf dieser durch eine Schnur oder durch ein anderes geeignetes Mittel fest mit dem Versandstück verbunden werden. 5.2.1.9.3 5.2.2 5.2.2.1 5.2.2.1.1 5.2.2.1.2 5.2.2.1.3 ­ 5.2.2.1.5 5.2.2.1.6 5.2.2.1.7 5.2.2.1.8 5.2.2.1.9 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzetteln zu versehen. (bleibt offen) Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Peroxiden a) Der Gefahrzettel nach Muster 4.1 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Für selbstzersetzliche Stoffe des Typs B ist zusätzlich ein Gefahrzettel nach Muster 1 anzubringen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist. b) Der Gefahrzettel nach Muster 5.2 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Zusätzlich sind folgende Gefahrzettel anzubringen: (i) bei organischen Peroxiden des Typs B ein Gefahrzettel nach Muster 1, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass das organische Peroxid in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist; (ii) ein Gefahrzettel nach Muster 8, wenn der Stoff den Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II der Klasse 8 entspricht. 5-10 Für namentlich genannte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sind die anzubringenden Gefahrzettel im Verzeichnis des Unterabschnitts 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 angegeben. 5.2.2.1.10 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen Zusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind. 5.2.2.1.11 Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe 5.2.2.1.11.1 Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß Absatz 5.3.1.1.3 vergrößerte Gefahrzettel verwendet werden, müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die radioaktive Stoffe enthalten, ihrer Kategorie entsprechend mit mindestens zwei Gefahrzetteln nach den Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein (siehe Absatz 5.1.5.3.4). Die Zettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten von Versandstücken oder an allen vier Seiten eines Containers anzubringen. Jede Umverpackung mit radioaktiven Stoffen muss mit mindestens zwei Zetteln auf gegenüberliegenden Seiten auf der Außenseite der Umverpackung versehen sein. Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.2 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E versehen sein; soweit erforderlich, sind diese Zettel direkt neben den Zetteln für radioaktive Stoffe anzubringen. Die Zettel dürfen die in Abschnitt 5.2.1 aufgeführten Kennzeichnungen nicht abdecken. Zettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken. 5.2.2.1.11.2 Jeder Gefahrzettel nach den Mustern 7A, 7B und 7C ist durch folgende Angaben zu ergänzen: a) Inhalt: (i) Außer bei LSA-I-Stoffen ist (sind) der (die) Name(n) des (der) Radionuklids (Radionuklide) gemäß Tabelle 2.2.7.2.2.1 mit den dort genannten Symbolen anzugeben. Für Radionuklidgemische sind die Nuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zulässt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem (den) Namen des (der) Radionuklids (Radionuklide) einzutragen. Dafür sind die Bezeichnungen «LSA-II», «LSA-III», «SCO-I» und «SCO-II» zu verwenden. (ii) Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung «LSA-I» ausreichend; der Name des Radionuklids ist nicht erforderlich. b) Aktivität: Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen ausgedrückt (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden. c) Bei Umverpackungen und Containern müssen die Eintragungen für «Inhalt» und «Aktivität» auf dem Gefahrzettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der Umverpackung oder des Containers zu summieren ist, ausgenommen hiervon sind Gefahrzettel von Umverpackungen oder Containern, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten, deren Eintragung «Siehe Beförderungspapiere» lauten darf. d) Transportkennzahl: Die nach den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Zahl. (Für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung der Transportkennzahl nicht erforderlich.) 5.2.2.1.11.3 Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis für eine Sondervereinbarung oder Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster angegeben ist. 5.2.2.1.11.4 Bei Umverpackungen und Containern muss die auf dem Gefahrzettel angegebene Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) den in Absatz 5.2.2.1.11.3 vorgeschriebenen Gesamtbetrag für den spaltbaren Inhalt der Umverpackung oder des Containers enthalten. 5.2.2.1.11.5 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen. 5.2.2.2 5.2.2.2.1 Vorschriften für Gefahrzettel Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen. Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen. 5-11 Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist. 5.2.2.2.1.1 Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben. Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben. Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 «Precautionary labels for gas cylinders» (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können. Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben. Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden. 5.2.2.2.1.3 Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte: a) für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 die Nummer der Klasse; b) für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer «4»; c) für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer «6». Die Gefahrzettel dürfen gemäß Absatz 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.B. «entzündbar») enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels. 5.2.2.2.1.4 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben. Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen. Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, ausgenommen: a) der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben ist, b) die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer in weiß angegeben werden darf, c) der Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und d) die auf Flaschen und Gaspatronen für Gase der UN-Nummern 1011, 1075, 1965 und 1978 angebrachten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kontrast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen. Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. 5.2.2.2.1.2 5.2.2.2.1.5 5.2.2.2.1.6 5.2.2.2.1.7 5-12 5.2.2.2.2 Gefahrzettelmuster Gefahr der Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (Nr. 1) Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 Symbol (explodierende Bombe): schwarz auf orangefarbenem Grund; Ziffer «1» in der unteren Ecke (Nr. 1.4) (Nr. 1.5) (Nr. 1.6) Unterklasse 1.4 Unterklasse 1.5 Unterklasse 1.6 Schwarze Ziffern auf orangefarbenem Grund; diese müssen eine Zeichenhöhe von 30 mm und eine Dicke von 5 mm haben (bei einem Gefahrzettel von 100 mm x 100 mm); Ziffer «1» in der unteren Ecke ** Angabe der Unterklasse ­ keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt * Angabe der Verträglichkeitsgruppe ­ keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt Gefahr der Klasse 2 Gase (Nr. 2.1) Entzündbare Gase Symbol (Flamme): schwarz oder weiß (mit Ausnahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 d) vorgesehenen Fälle) auf rotem Grund; Ziffer «2» in der unteren Ecke (Nr. 2.2) Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Symbol (Gasflasche): schwarz oder weiß auf grünem Grund; Ziffer «2» in der unteren Ecke 5-13 Gefahr der Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe (Nr. 2.3) Giftige Gase Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen): schwarz auf weißem Grund; Ziffer «2» in der unteren Ecke Gefahr der Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Gefahr der Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe (Nr. 3) Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf rotem Grund; Ziffer «3» in der unteren Ecke Gefahr der Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Nr. 4.1) Symbol (Flamme): schwarz auf weißem Grund mit sieben senkrechten roten Streifen; Ziffer «4» in der unteren Ecke (Nr. 4.2) Symbol (Flamme): schwarz auf weißem (obere Hälfte) und rotem Grund (untere Hälfte); Ziffer «4» in der unteren Ecke (Nr. 4.3) Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf blauem Grund; Ziffer «4» in der unteren Ecke Gefahr der Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Gefahr der Klasse 5.2 Organische Peroxide (Nr. 5.1) Symbol (Flamme über einem Kreis): schwarz auf gelbem Grund; Ziffer «5.1» in der unteren Ecke (Nr. 5.2) Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf rotem (obere Hälfte) und gelbem Grund (untere Hälfte); Ziffer «5.2» in der unteren Ecke 5-14 Gefahr der Klasse 6.1 Giftige Stoffe Gefahr der Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe (Nr. 6.1) Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen): schwarz auf weißem Grund; Ziffer «6» in der unteren Ecke (Nr. 6.2) In der unteren Hälfte des Gefahrzettels darf angegeben sein: «ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE» und «BEI BESCHÄDIGUNG ODER FREIWERDEN UNVERZÜGLICH GESUNDHEITSBEHÖRDEN VERSTÄNDIGEN»; Symbol (Kreis, der von drei sichelförmigen Zeichen überlagert wird) und Angaben: schwarz auf weißem Grund; Ziffer «6» in der unteren Ecke Gefahr der Klasse 7 Radioaktive Stoffe (Nr. 7A) Kategorie I ­ WEISS Strahlensymbol: schwarz auf weißem Grund; (vorgeschriebener) Text: schwarz in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: «RADIOACTIVE» «CONTENTS ...» «ACTIVITY ...»; dem Ausdruck «RADIOACTIVE» folgt ein senkrechter roter Streifen; Ziffer «7» in der unteren Ecke (Nr. 7B) (Nr. 7C) Kategorie II ­ GELB Kategorie III ­ GELB Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand (obere Hälfte) und weißem Grund (untere Hälfte); (vorgeschriebener) Text: schwarz in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: «RADIOACTIVE» «CONTENTS ...» «ACTIVITY ...»; in einem schwarz eingerahmten Feld: «TRANSPORT INDEX»; dem Ausdruck «RADIOACTIVE» dem Ausdruck «RADIOACTIVE» folgen zwei senkrechte rote Streifolgen drei senkrechte rote Streifen; fen; Ziffer «7» in der unteren Ecke 5-15 (Nr. 7E) Spaltbare Stoffe der Klasse 7 weißer Grund; (vorgeschriebener) Text: schwarz in der oberen Hälfte des Gefahrzettels: «FISSILE»; in einem schwarz eingerahmten Feld in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: «CRITICALITY SAFETY INDEX»; Ziffer «7» in der unteren Ecke Gefahr der Klasse 8 Ätzende Stoffe Gefahr der Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Nr. 8) Symbol (Flüssigkeiten, die aus zwei Reagenzgläsern ausgeschüttet werden und eine Hand und ein Metall angreifen): schwarz auf weißem Grund (obere Hälfte); schwarzer Grund mit weißem Rand (untere Hälfte); Ziffer «8» in der unteren Ecke (Nr. 9) Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte): schwarz auf weißem Grund; unterstrichene Ziffer «9» in der unteren Ecke 5-16 Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen Bem. Wegen des Anbringens von Großzetteln (Placards) und der Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks bei einer Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, siehe auch Absatz 1.1.4.2.1. Bei Anwendung der Vorschriften des Absatzes 1.1.4.2.1 c) gelten nur der Unterabschnitt 5.3.1.3 und der Absatz 5.3.2.1.1. 5.3.1 5.3.1.1 5.3.1.1.1 Anbringen von Großzetteln (Placards) Allgemeine Vorschriften Die Großzettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche der Container, MEGC, MEMU, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeuge nach den Vorschriften dieses Abschnitts anzubringen. Die Großzettel (Placards) müssen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 und gegebenenfalls 6 für die im Container, MEGC, MEMU, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tank oder Fahrzeug enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen entsprechen. Die Großzettel (Placards) müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Für die Klasse 1 sind die Verträglichkeitsgruppen auf den Großzetteln (Placards) nicht anzugeben, wenn im Fahrzeug, im Container oder im besonderen Laderaum von MEMU Stoffe oder Gegenstände mehrerer Verträglichkeitsgruppen befördert werden. Fahrzeuge, Container oder besondere Laderäume von MEMU, in denen Stoffe oder Gegenstände verschiedener Unterklassen befördert werden, sind nur mit Großzetteln (Placards) des Musters der gefährlichsten Unterklasse zu versehen, und zwar in der Rangfolge: 1.1 (am gefährlichsten), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4 (am wenigsten gefährlich). Werden Stoffe des Klassifizierungscodes 1.5 D mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 befördert, so sind am Fahrzeug oder Container Großzettel (Placards) für die Unterklasse 1.1 anzubringen. Großzettel (Placards) sind nicht erforderlich für die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S. 5.3.1.1.3 Für die Klasse 7 muss der Großzettel (Placard) für die Hauptgefahr dem in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Muster 7D entsprechen. Dieser Großzettel (Placard) ist weder erforderlich für Fahrzeuge oder Container, in denen freigestellte Versandstücke befördert werden, noch für Kleincontainer. Sofern die Anbringung sowohl von Gefahrzetteln als auch von Großzetteln (Placards) für die Klasse 7 auf Fahrzeugen, Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf anstelle des Großzettels (Placards) nach Muster 7D ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel entsprechender vergrößerter Gefahrzettel angebracht werden, der beide Zwecke erfüllt. 5.3.1.1.4 Container, MEGC, MEMU, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge, die Güter mehrerer Klassen enthalten, müssen nicht mit einem Großzettel (Placard) für die Nebengefahr versehen sein, wenn die durch diesen Großzettel (Placard) dargestellte Gefahr bereits durch einen Großzettel (Placard) für die Haupt- oder Nebengefahr angegeben wird. Großzettel (Placards), die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder abgedeckt sein. Wenn die Großzettel (Placards) auf Klapptafeln angebracht werden, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist. Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Bem. Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und im kombinierten Verkehr Straße/Schiene beförderte Wechselaufbauten (Wechselbehälter). Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers, MEGC, Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks anzubringen. 5.3.1.1.2 5.3.1.1.5 5.3.1.1.6 5.3.1.2 5-17 Wenn der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) an beiden Enden anzubringen. 5.3.1.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert werden Bem. Dieser Unterabschnitt gilt nicht für das Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Trägerfahrzeugen, auf denen Wechselaufbauten (Wechselbehälter) befördert werden, ausgenommen Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und im kombinierten Verkehr Straße/Schiene beförderte Wechselaufbauten (Wechselbehälter); für diese Fahrzeuge siehe Unterabschnitt 5.3.1.5. Wenn die an Containern, MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten Großzettel (Placards) außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, müssen die gleichen Großzettel (Placards) auch an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden. In den übrigen Fällen muss am Trägerfahrzeug kein Großzettel (Placard) angebracht werden. 5.3.1.4 5.3.1.4.1 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, MEMU und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Die Großzettel (Placards) sind an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen. Wenn das Tankfahrzeug oder der auf dem Fahrzeug beförderte Aufsetztank mehrere Tankabteile hat, in denen zwei oder mehrere gefährliche Güter befördert werden, sind die entsprechenden Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten in der Höhe des jeweiligen Tankabteils und jeweils ein Muster der an den Längsseiten angebrachten Großzettel (Placards) hinten anzubringen. Wenn in diesem Fall jedoch an allen Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und hinten nur einmal angebracht werden. Wenn mehr als ein Großzettel (Placard) für dasselbe Tankabteil vorgeschrieben ist, müssen die Großzettel (Placards) nahe beieinander angebracht werden. Bem. Wird während oder am Ende einer ADR-Beförderung ein Tanksattelauflieger von seiner Zugmaschine getrennt, um auf ein Schiff oder Binnenschiff verladen zu werden, müssen die Großzettel (Placards) auch vorn am Tanksattelauflieger angebracht werden. 5.3.1.4.2 MEMU mit Tanks und Schüttgut-Containern sind gemäß Absatz 5.3.1.4.1 für die darin enthaltenen Stoffe mit Großzetteln (Placards) zu versehen. Bei Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1000 Litern dürfen Großzettel (Placards) durch Gefahrzettel gemäß Unterabschnitt 5.2.2.2 ersetzt werden. Bei MEMU mit Versandstücken, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) befördern, müssen die Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und hinten angebracht werden. Besondere Laderäume für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff sind nach den Vorschriften des Absatzes 5.3.1.1.2 mit Großzetteln (Placards) zu versehen. Der letzte Satz des Absatzes 5.3.1.1.2 findet keine Anwendung. 5.3.1.5 Anbringen von Großzetteln (Placards) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert werden Bem. Dieser Unterabschnitt gilt auch für Trägerfahrzeuge, auf denen mit Versandstücken beladene Wechselaufbauten (Wechselbehälter) befördert werden, ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene beförderte Wechselaufbauten (Wechselbehälter); für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene siehe Unterabschnitte 5.3.1.2 und 5.3.1.3. An Fahrzeugen, in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel (Placards) anzubringen. An Fahrzeugen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel (Placards) anzubringen. Anbringen von Großzetteln (Placards) an leeren Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Ungereinigte oder nicht entgaste leere Tankfahrzeuge, Fahrzeuge mit Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, MEMU, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und Container für die Beförderung in loser Schüttung müssen mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen Großzetteln (Placards) versehen sein. 5-18 5.3.1.4.3 5.3.1.5.1 5.3.1.5.2 5.3.1.6 5.3.1.7 5.3.1.7.1 Beschreibung der Großzettel (Placards) Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards) für die Klasse 7 muss ein Großzettel (Placard): a) eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm und eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 12,5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben; b) dem für das jeweilige gefährliche Gut vorgeschriebenen Gefahrzettel hinsichtlich Farbe und Symbol entsprechen (siehe Unterabschnitt 5.2.2.2) und c) die für den entsprechenden Gefahrzettel des jeweiligen gefährlichen Guts in Unterabschnitt 5.2.2.2 vorgeschriebenen Ziffern (und für Güter der Klasse 1 den Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe) mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm anzeigen. Der Großzettel (Placard) für die Klasse 7 muss eine Größe von mindestens 250 mm x 250 mm haben und mit einer schwarzen Umrandung versehen sein, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft; ansonsten muss der Großzettel (Placard) der unten stehenden Abbildung (Muster 7D) entsprechen. Die Ziffer «7» muss eine Zeichenhöhe von mindestens 25 mm haben. Die Hintergrundfarbe der oberen Hälfte des Großzettels (Placards) muss gelb, die der unteren Hälfte weiß sein; die Farbe des Strahlensymbols und der Aufdruck müssen schwarz sein. Die Verwendung des Ausdrucks «RADIOACTIVE» in der unteren Hälfte ist freigestellt, um die alternative Verwendung dieses Großzettels (Placards) zur Angabe der entsprechenden UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen. Großzettel (Placard) für radioaktive Stoffe der Klasse 7 5.3.1.7.2 (Muster 7D) Symbol (Strahlensymbol): schwarz; Hintergrund: obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß; In der unteren Hälfte muss der Ausdruck «RADIOACTIVE» oder an seiner Stelle die entsprechende UN-Nummer und die Ziffer «7» angegeben sein. 5.3.1.7.3 3 Für Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 m und Kleincontainer dürfen die Großzettel (Placards) durch Gefahrzettel nach Unterabschnitt 5.2.2.2 ersetzt werden. Wenn diese Gefahrzettel außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, müssen Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.7.1 auch an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden. 5.3.1.7.4 Für die Klassen 1 und 7 dürfen die Abmessungen der Großzettel (Placards) auf eine Seitenlänge von 100 mm reduziert werden, wenn wegen der Größe und des Baus der Fahrzeuge die verfügbare Fläche für das Anbringen der vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht ausreicht. 5-19 5.3.2 5.3.2.1 5.3.2.1.1 Orangefarbene Kennzeichnung Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 versehen sein. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben. Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine orangefarbene Tafel angebracht bleiben. 5.3.2.1.2 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, außerdem an den Seiten jedes Tanks, jedes Tankabteils oder jedes Elements eines Batterie-Fahrzeugs parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 für jeden in einem Tank, in einem Tankabteil oder in einem Element eines Batterie-Fahrzeugs beförderten Stoff vorgeschrieben sind. Diese Vorschriften finden für MEMU nur bei Tanks mit einem Fassungsraum von mindestens 1000 Litern und bei Schüttgut-Containern Anwendung. Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen Stoffe der UNNummer 1202, 1203 oder 1223 oder Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist, aber keine anderen gefährlichen Stoffe befördert werden, müssen die in Absatz 5.3.2.1.2 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht angebracht werden, wenn auf den gemäß Absatz 5.3.2.1.1 vorn und hinten angebrachten Tafeln die für den gefährlichsten beförderten Stoff, d.h. für den Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer angegeben sind. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Beförderungseinheiten und Containern, in denen unverpackte feste Stoffe oder Gegenstände oder unter ausschließlicher Verwendung zu befördernde verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UNNummer und keine anderen gefährlichen Güter befördert werden, außerdem an den Seiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 für jeden in der Beförderungseinheit oder im Container in loser Schüttung beförderten Stoff oder für den in der Beförderungseinheit oder im Container beförderten verpackten radioaktiven Stoff vorgeschrieben sind, sofern dieser unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist. Wenn die an Containern, Tankcontainern, MEGC oder ortsbeweglichen Tanks angebrachten, gemäß den Absätzen 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.4 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht deutlich sichtbar sind, müssen die gleichen Tafeln auch an den beiden Längsseiten des Fahrzeugs angebracht werden. Bem. Dieser Absatz muss nicht für die Kennzeichnung von gedeckten Fahrzeugen und bedeckten Fahrzeugen mit orangefarbenen Tafeln angewendet werden, die Tanks mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördern. An Beförderungseinheiten, in denen nur ein gefährlicher Stoff und kein nicht gefährlicher Stoff befördert wird, sind die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn die vorn und hinten gemäß Absatz 5.3.2.1.1 angebrachten Tafeln mit der nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 für diesen Stoff vorgeschriebenen Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer versehen sind. Die Vorschriften der Absätze 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5 gelten auch für ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere ­ festverbundene Tanks, ­ Aufsetztanks, ­ Batterie-Fahrzeuge, ­ Tankcontainer, ­ ortsbewegliche Tanks, ­ MEGC und ­ MEMU sowie für ungereinigte oder nicht entgiftete leere Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung. 5.3.2.1.3 5.3.2.1.4 5.3.2.1.5 5.3.2.1.6 5.3.2.1.7 5-20 5.3.2.1.8 Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein. Beschreibung der orangefarbenen Tafeln Die orangefarbenen Tafeln müssen rückstrahlend sein und eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von 30 cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen. Sie muss unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs befestigt bleiben. Die orangefarbenen Tafeln dürfen in der Mitte durch eine waagerechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm unterteilt werden. Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden. In diesem Fall ist bei verpackten radioaktiven Stoffen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, nur die UN-Nummer erforderlich und die Größe der in Absatz 5.3.2.2.2 genannten Ziffern darf auf eine Zeichenhöhe von 65 mm und auf eine Strichbreite von 10 mm verringert werden. Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, und bei Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen. Bem. Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgender Normfarbwertanteile beschrieben ist: Trichromatische Farbwertpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems x y 0,52 0,38 0,52 0,40 0,578 0,422 0,618 0,38 5.3.2.2 5.3.2.2.1 Leuchtdichtefaktor bei rückstrahlender Farbe: > 0,12. Mittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Messgeometrie 45°/0°. Rückstrahlwert unter einem Anleuchtungswinkel von 5° und einem Beobachtungswinkel von 0,2°: mindestens 20 Candela pro Lux und pro m2. 5.3.2.2.2 Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer bestehen aus schwarzen Ziffern mit einer Zeichenhöhe von 100 mm und einer Strichbreite von 15 mm. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muss im oberen Teil, die UN-Nummer im unteren Teil der Tafel angegeben sein; sie müssen durch eine waagrechte schwarze Linie mit einer Strichbreite von 15 mm in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Absatz 5.3.2.2.3). Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer müssen unauslöschbar und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein. Auswechselbare Ziffern und Buchstaben auf Tafeln, mit denen die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer dargestellt werden, müssen während der Beförderung und unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs an der vorgesehenen Stelle verbleiben. 5-21 5.3.2.2.3 Beispiel einer orangefarbenen Tafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (2 oder 3 Ziffern, gegebenenfalls mit vorangestelltem Buchstaben «X»; siehe Unterabschnitt 5.3.2.3) UN-Nummer (4 Ziffern) Grund: orange; Rand, waagerechte Linie und Ziffern: schwarz; Strichbreite: 15 mm 5.3.2.2.4 5.3.2.2.5 Alle in diesem Unterabschnitt angegebenen Abmessungen dürfen eine Toleranz von ± 10 % aufweisen. Wenn die orangefarbene Tafel auf Klapptafeln angebracht wird, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist. Bedeutung der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht für Stoffe der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern. Die Ziffern weisen im Allgemeinen auf folgende Gefahren hin: 2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion 3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff 4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff 5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung 6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr 7 Radioaktivität 8 Ätzwirkung 9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion Bem. Spontane heftige Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfasst eine sich aus dem Stoff ergebende Möglichkeit der Explosionsgefahr, einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion unter Entwicklung beträchtlicher Wärme oder die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen. Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin. Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt. Folgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44, 446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842, 90 und 99 (siehe Absatz 5.3.2.3.2). Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe «X» vorangestellt ist, bedeutet dies, dass der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. Für die Stoffe der Klasse 1 wird als Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Klassifizierungscode gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b verwendet. Der Klassifizierungscode besteht aus: 5-22 5.3.2.3 5.3.2.3.1 ­ ­ 5.3.2.3.2 der Nummer der Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 aufgeführten Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben folgende Bedeutung: 20 22 223 225 23 238 239 25 26 263 265 268 28 30 erstickendes Gas oder Gas, das keine Zusatzgefahr aufweist tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend tiefgekühlt verflüssigtes Gas, entzündbar tiefgekühlt verflüssigtes Gas, oxidierend (brandfördernd) entzündbares Gas entzündbares Gas, ätzend entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann oxidierendes (brandförderndes) Gas giftiges Gas giftiges Gas, entzündbar giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd) giftiges Gas, ätzend ätzendes Gas entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) oder entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60 °C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder ­ selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C) pyrophorer flüssiger Stoff pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert3) leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), schwach ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und entzündbare Gase bildet entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und giftige Gase bildet entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) und ätzende Gase bildet ­ ­ 323 X323 33 333 X333 336 338 X338 339 36 362 X362 368 38 382 X382 39 40 423 X423 43 X432 44 446 46 462 X462 48 482 X482 3) Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. 5-23 50 539 55 556 558 559 56 568 58 59 60 606 623 63 638 639 64 642 65 66 663 664 665 668 X668 669 68 69 70 78 80 X80 823 83 X83 839 X839 84 842 85 856 86 88 X88 883 884 885 886 X886 89 90 99 oxidierender (brandfördernder) Stoff entzündbares organisches Peroxid stark oxidierender (brandfördernder) Stoff stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann giftiger oder schwach giftiger Stoff ansteckungsgefährlicher Stoff giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), ätzend giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) sehr giftiger Stoff sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60 °C) sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) sehr giftiger Stoff, ätzend 3) sehr giftiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann giftiger Stoff, ätzend giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann radioaktiver Stoff radioaktiver Stoff, ätzend ätzender oder schwach ätzender Stoff ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der mit Wasser gefährlich reagiert3) ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert3) ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig stark ätzender Stoff stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert3) stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 60 °C) stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) stark ätzender Stoff, giftig stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert3) ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann umweltgefährdender Stoff; verschiedene gefährliche Stoffe verschiedene gefährliche erwärmte Stoffe. 5-24 5.3.3 Kennzeichen für erwärmte Stoffe Tankfahrzeuge, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Spezialfahrzeuge oder -container oder besonders ausgerüstete Fahrzeuge oder Container für die gemäß Sondervorschrift 580 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 ein Kennzeichen für erwärmte Stoffe vorgeschrieben ist, müssen im Falle der Fahrzeuge an beiden Längsseiten und hinten und im Falle der Container, Tankcontainer und ortsbeweglichen Tanks an allen vier Seiten mit einem Kennzeichen gemäß nachstehender Abbildung versehen sein, das die Form eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von mindestens 250 mm hat und rot dargestellt ist. 5.3.4 5.3.5 5.3.6 (bleibt offen) (bleibt offen) Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 das Anbringen eines Großzettels (Placards) vorgeschrieben ist, müssen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Fahrzeuge mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein. Für das Kennzeichen sind die Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 für Großzettel (Placards) entsprechend anzuwenden. 5-25 Kapitel 5.4 Dokumentation 5.4.0 5.4.0.1 Allgemeine Vorschriften Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen. Bem. Wegen des Verzeichnisses der auf den Beförderungseinheiten mitzuführenden Dokumente siehe Abschnitt 8.1.2. Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen. Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen. Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten: a) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden; b) die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1); c) ­ für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden; ­ für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse «7»; Bem. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172. ­ für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß Spalte 3a anzugeben; d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben «VG» (z.B. «VG II») oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck «Verpackungsgruppe» in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen; Bem. Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 b). e) soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G)); Bem. Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich. f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse); Bem. 1. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden. 2. Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, ist die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm bzw. in Litern. g) den Namen und die Anschrift des Absenders; 5.4.0.2 5.4.0.3 5.4.1 5.4.1.1 5.4.1.1.1 5-26 h) den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck «Verkauf bei Lieferung» angegeben werden; i) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung; j) (bleibt offen) k) soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern. Der Tunnelbeschränkungscode muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird. Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d.h. a), b), c), d), k)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden. Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: «UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)» oder «UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)». 5.4.1.1.2 Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein. Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 k) Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden. 5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck «ABFALL» voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z.B. ­ «UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)» oder ­ «UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), VG II, (D/E)» oder ­ «UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, II, (D/E)» oder ­ «UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, VG II, (D/E)». Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die offizielle Benennung wie folgt zu ergänzen: «ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5» (z.B. «UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, (E), ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5»). Die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung muss nicht hinzugefügt werden. 5.4.1.1.4 5.4.1.1.5 (gestrichen) Sondervorschriften für Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung oder in einem Bergungsdruckgefäß befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck «BERGUNGSVERPACKUNG» oder «BERGUNGSDRUCKGEFÄSS» hinzuzufügen. 5.4.1.1.6 5.4.1.1.6.1 Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und k) festgelegten Beschreibung der gefährlichen Güter der Ausdruck «LEER, UNGEREINIGT» oder «RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES» angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung. Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1, 5.4.1.1.6.2.2 bzw. 5.4.1.1.6.2.3 ersetzt werden. 5.4.1.1.6.2 5-27 5.4.1.1.6.2.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e) und f) durch den Ausdruck «LEERE VERPACKUNG», «LEERES GEFÄSS», «LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)» bzw. «LEERE GROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt. Beispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)». Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz 5.4.1.1.1 c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse «2» ersetzt werden. 5.4.1.1.6.2.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel, ausgenommen Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, sowie für ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Litern wird den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und k) der Ausdruck «LEERES TANKFAHRZEUG», «LEERER AUFSETZTANK», «LEERES BATTERIEFAHRZEUG», «LEERER ORTSBEWEGLICHER TANK», «LEERER TANKCONTAINER», «LEERER MEGC», «LEERER MEMU», «LEERES FAHRZEUG», «LEERER CONTAINER» bzw. «LEERES GEFÄSS», ergänzt durch den Ausdruck «LETZTES LADEGUT», vorangestellt. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung. Beispiele: «LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)» oder «LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)». 5.4.1.1.6.2.3 Werden ungereinigte leere Umschließungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die Beförderung dieser Güter im befüllten Zustand erstellten Beförderungspapiere verwendet werden. In diesen Fällen ist die Mengenangabe zu entfernen (durch Löschung, Streichung oder auf andere Weise) und durch den Ausdruck «LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG» zu ersetzen. 5.4.1.1.6.3 a) Werden ungereinigte leere Tanks, ungereinigte leere Batterie-Fahrzeuge oder ungereinigte leere MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.3 der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.3». b) Werden ungereinigte leere Fahrzeuge oder ungereinigte leere Container nach den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.8.1 der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung oder Reparatur durchgeführt werden kann, zugeführt, ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 7.5.8.1». Bei der Beförderung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainern und MEGC nach den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.4.4 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.3.2.4.4». 5.4.1.1.7 Sondervorschriften für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1». 5.4.1.1.8 5.4.1.1.9 5.4.1.1.10 5.4.1.1.11 (bleibt offen) (bleibt offen) (gestrichen) Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC) oder ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 4.1.2.2 b), Absatz 6.7.2.19.6 b), Absatz 6.7.3.15.6 b) oder Absatz 6.7.4.14.6 b) ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 4.1.2.2 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.2.19.6 b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.3.15.6 b)» bzw. «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 6.7.4.14.6 b)». 5.4.1.1.6.4 5-28 5.4.1.1.12 5.4.1.1.13 (bleibt offen) Sondervorschriften für die Beförderung in Tankfahrzeugen mit mehreren Abteilen oder in Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks Wenn abweichend von Absatz 5.3.2.1.2 die Kennzeichnung eines Tankfahrzeugs mit mehreren Abteilen oder einer Beförderungseinheit mit einem oder mehreren Tanks gemäß Absatz 5.3.2.1.3 erfolgt, müssen die in jedem Tank oder jedem Abteil eines Tanks enthaltenen Stoffe im Beförderungspapier einzeln angegeben werden. 5.4.1.1.14 Sondervorschriften für die Beförderung von erwärmten Stoffen Wenn die offizielle Benennung für die Beförderung eines Stoffes, der in flüssigem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder in festem Zustand bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, nicht angibt, dass es sich um einen Stoff handelt, der unter erhöhter Temperatur befördert wird (zum Beispiel durch Verwendung des Ausdrucks «GESCHMOLZEN» oder «ERWÄRMT» als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung), ist direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck «HEISS» hinzuzufügen. 5.4.1.1.15 Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Wenn der Ausdruck «STABILISIERT» Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist (siehe auch Unterabschnitt 3.1.2.6) und wenn die Stabilisierung durch eine Temperaturkontrolle erfolgt, sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur (siehe Absatz 2.2.41.1.17) wie folgt im Beförderungspapier anzugeben: «KONTROLLTEMPERATUR: ... °C NOTFALLTEMPERATUR: ... °C». 5.4.1.1.16 Erforderliche Angaben gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 Sofern dies durch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 vorgeschrieben ist, ist im Beförderungspapier «SONDERVORSCHRIFT 640X» zu vermerken, wobei «X» der Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. 5.4.1.1.17 Sondervorschriften für die Beförderung fester Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 Wenn feste Stoffe in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 befördert werden, ist im Beförderungspapier anzugeben (siehe Bem. am Anfang des Abschnitts 6.11.4): s«SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... ZUGELASSEN». 5.4.1.1.18 Sondervorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck «UMWELTGEFÄHRDEND» oder «MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND» angegeben sein. Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077 und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen. Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, ist die Angabe «MEERESSCHADSTOFF» (gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen. 5.4.1.2 5.4.1.2.1 Zusätzliche oder besondere Angaben für bestimmte Klassen Sondervorschriften für die Klasse 1 a) Zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 f) muss im Beförderungspapier angegeben sein: ­ die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff4) für jeden Stoff oder Gegenstand mit unterschiedlicher UN-Nummer; ­ die gesamte Nettomasse in kg des Inhalts an Explosivstoff 4) für alle Stoffe und Gegenstände, für die das Beförderungspapier gilt. b) Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 1 aufgeführten UN-Nummern und die in Spalte 2 in Großbuchstaben gedruckten offiziellen Benennungen für die Beförderung beider Stoffe oder Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Abschnitt 4.1.10 Sondervorschrif- 4) Für Gegenstände versteht man unter «Inhalt an Explosivstoff» den im Gegenstand enthaltenen explosiven Stoff. 5-29 ten MP 1, MP 2 und MP 20 bis MP 24 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die UN-Nummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form «GÜTER DER UN-NUMMERN ...» angegeben werden. c) Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung «0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER» zugeordnet sind oder die nach der Verpackungsanweisung P 101 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sind, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. d) Wenn Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen B und D nach den Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.2.2 zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzumschließungssystems durch die zuständige Behörde nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a) beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. e) Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 101 befördert werden, ist im Beförderungspapier zu vermerken: «VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... (Kurzzeichen des Staates (das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen der Staaten), in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt) ZUGELASSEN» (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101). f) (bleibt offen) g) Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT». Die Klassifizierungsbestätigung muss während der Beförderung nicht mitgeführt werden, ist jedoch vom Absender dem Beförderer oder den zuständigen Behörden bei Kontrollen zugänglich zu machen. Die Klassifizierungsbestätigung oder eine Kopie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch. Bem. 1. Die handelsübliche oder technische Benennung der Güter darf zusätzlich zur offiziellen Benennung für die Beförderung im Beförderungspapier angegeben werden. 2. Diese Klassifizierungsreferenz(en) muss (müssen) aus der Angabe der ADR-Vertragspartei, in der gemäß Sondervorschrift 645 des Abschnitts 3.3.1 dem Klassifizierungscode zugestimmt wurde, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr (XX)5), der Identifikation der zuständigen Behörde (YY) und einer einmal vergebenen Serienreferenz (ZZZZ) bestehen. Beispiel solcher Klassifizierungsreferenzen: GB/HSE123456 D/BAM1234. 5.4.1.2.2 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 2 a) Bei der Beförderung von Gemischen (siehe Absatz 2.2.2.1.1) in Tanks (Aufsetztanks, festverbundene Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Elemente von Batterie-Fahrzeugen oder MEGC) muss die Zusammensetzung des Gemisches in Vol.-% oder Masse-% angegeben werden. Bestandteile mit weniger als 1 % müssen dabei nicht aufgeführt werden (siehe auch Absatz 3.1.2.8.1.2). Die Zusammensetzung des Gemisches muss nicht angegeben werden, wenn als Ergänzung zur offiziellen Benennung für die Beförderung die durch die Sondervorschrift 581, 582 oder 583 zugelassenen technischen Benennungen verwendet werden. b) Bei Beförderung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-Behältern und Flaschenbündeln unter den Bedingungen des Unterabschnitts 4.1.6.10 ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS UNTERABSCHNITT 4.1.6.10». 5) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. 5-30 5.4.1.2.3 5.4.1.2.3.1 Zusätzliche Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 Für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide der Klasse 5.2 mit Temperaturkontrolle während der Beförderung (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz 2.2.41.1.17, für organische Peroxide siehe Absätze 2.2.52.1.15 bis 2.2.52.1.17) sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen wie folgt im Beförderungspapier anzugeben: «KONTROLLTEMPERATUR: ...°C NOTFALLTEMPERATUR: ...°C». Für bestimmte selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und für bestimmte organische Peroxide der Klasse 5.2, für welche die zuständige Behörde für eine bestimmte Verpackung den Wegfall des Gefahrzettels nach Muster 1 genehmigt hat (siehe Absatz 5.2.2.1.9), ist im Beförderungspapier zu vermerken: «GEFAHRZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH». 5.4.1.2.3.2 5.4.1.2.3.3 Wenn selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide unter Bedingungen befördert werden, für die eine Genehmigung erforderlich ist (für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absätze 2.2.41.1.13 und 4.1.7.2.2; für organische Peroxide siehe Absätze 2.2.52.1.8 und 4.1.7.2.2 sowie Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TA 2) ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8». Eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförderungspapier beizufügen. Sie muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. 5.4.1.2.3.4 Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes (siehe Absatz 2.2.41.1.15) oder eines organischen Peroxids (siehe Absatz 2.2.52.1.9) befördert wird, ist im Beförderungspapier z.B. zu vermerken: «BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9». 5.4.1.2.3.5 Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden: «KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE 4.1». Bei der Beförderung von organischen Peroxiden des Typs G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.3 g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden: «KEIN STOFF DER KLASSE 5.2». 5.4.1.2.4 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 6.2 Neben der Angabe des Empfängers (siehe Absatz 5.4.1.1.1 h)) ist der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person anzugeben. 5.4.1.2.5 5.4.1.2.5.1 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7 Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis c) und k) vermerkt werden: a) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide; b) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stoffe mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172, letzter Satz; c) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden; d) die Versandstückkategorie, d.h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB; e) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB); f) bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, ausgenommen Sendungen, die nach Unterabschnitt 6.4.11.2 freigestellt sind, die Kritikalitätssicherheitskennzahl; 5-31 g) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend; h) für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in Absatz 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis g) vorgeschriebene Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für Versandstücke in einer Umverpackung, einem Container oder einem Fahrzeug muss eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des Containers oder des Fahrzeugs und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jedes Containers oder jedes Fahrzeugs beigefügt werden. Sind bei einer Zwischenentladung einzelne Versandstücke aus der Umverpackung, dem Container oder dem Fahrzeug zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden; i) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der Vermerk «BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG»; j) bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes. Bei radioaktiven Stoffen, bei denen der A2-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des A2-Wertes Null sein. 5.4.1.2.5.2 Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten: a) zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die Wärmeableitung betreffende Ladevorschriften (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (3.2)), oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind; b) Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Fahrzeugs und notwendige Angaben über den Beförderungsweg; c) für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen. Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen. Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen. (bleibt offen) Form und Sprache Ein Papier mit den Angaben gemäß den Unterabschnitten 5.4.1.1 und 5.4.1.2 kann auch ein solches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger verlangt wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die im Fahrzeug mitzuführen sind. Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht internationale Tarife für die Beförderung auf der Straße oder Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. 5.4.1.4.2 Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Papiere oder Kopien des einen Papiers auszufertigen, wie Beförderungseinheiten beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden dürfen. Die Informationen über die von den zu befördernden Gütern ausgehenden Gefahren (nach den Angaben des Unterabschnitts 5.4.1.1) dürfen in ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier aufgenommen oder mit diesem verbunden werden. Die Darstellung der Informationen im Papier (oder die Reihenfolge der Übertragung entsprechender Daten bei der Verwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI)) muss den Angaben in Absatz 5.4.1.1.1 entsprechen. 5.4.1.2.5.3 5.4.1.2.5.4 5.4.1.3 5.4.1.4 5.4.1.4.1 5-32 Kann ein übliches Beförderungspapier oder Ladungspapier nicht als multimodales Beförderungspapier für gefährliche Güter verwendet werden, wird die Verwendung von Dokumenten gemäß dem in Abschnitt 5.4.5 dargestellten Beispiel empfohlen6). 5.4.1.5 Nicht gefährliche Güter Unterliegen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannte Güter nicht den Vorschriften des ADR, da sie gemäß Teil 2 als nicht gefährlich gelten, darf der Absender zu diesem Zweck eine Erklärung in das Beförderungspapier aufnehmen, z.B.: «KEINE GÜTER DER KLASSE ...». Bem. Diese Vorschrift darf insbesondere angewendet werden, wenn der Absender der Ansicht ist, dass die Sendung auf Grund der chemischen Beschaffenheit der beförderten Güter (z.B. Lösungen oder Gemische) oder auf Grund der Tatsache, dass diese Güter nach anderen Vorschriften als gefährlich gelten, während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnte. 5.4.2 Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern eine Seebeförderung folgt, ist dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes7)8) beizugeben. 6) Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen der UNECE United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronischem Geschäftsverkehr) (UN/CEFACT) herangezogen werden, insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Layout Key for Trade Documents ­ Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents ­ Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente ­ Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), Empfehlung Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods ­ Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/204, Ausgabe 96.1 ­ in Überarbeitung) und Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions ­ Formularentwurf für standardisierte Versandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 1989). Siehe auch UN/CEFACT Summary of Trade Facilitation Recommendations (Zusammenfassung der Empfehlungen für Handelserleichterungen) (ECE/TRADE/346, Ausgabe 2006) und United Nations Trade Data Elements Directory (Verzeichnis der Handelsdatenelemente der Vereinten Nationen) (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005). Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) haben auch Richtlinien für das Verladen von Gütern in Beförderungseinheiten und die entsprechende Ausbildung aufgestellt, die von der IMO veröffentlicht wurden («IMO/ILO/UNECE Guidelines for Packing of Cargo Transport Units (CTUs)» (IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Ladung in Beförderungseinheiten)). Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes schreibt Folgendes vor: ,,5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat 7) 8) 5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein «Container-/Fahrzeugpackzertifikat» vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers/Fahrzeugs angegeben werden und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde: .1 der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet; .2 Versandstücke, die nach den anwendbaren Trennungsvorschriften voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen auf oder in den Container/das Fahrzeug gepackt (es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde gemäß 7.2.2.3 (des IMDGCodes) zugelassen); .3 alle Versandstücke wurden äußerlich auf Schäden überprüft, und es wurden nur Versandstücke in einwandfreiem Zustand geladen; .4 Fässer (Trommeln) wurden aufrecht gestaut, es sei denn, es wurde von der zuständigen Behörde etwas anderes zugelassen, und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmaterial angemessen verzurrt, um für den (die) Verkehrsträger der beabsichtigten Beförderung geeignet zu sein; .5 in loser Schüttung geladene Güter wurden gleichmäßig im Container/Fahrzeug verteilt; 5-33 Die Aufgaben des gemäß Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des oben genannten Container-/Fahrzeugpackzertifikats können durch ein einziges Dokument erfüllt werden; andernfalls müssen diese Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Containers in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt wurde, sowie die Angabe der für das Container-/Fahrzeugpackzertifikat verantwortlichen Person. Bem. Für ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC ist das Container-/Fahrzeugpackzertifikat nicht erforderlich. 5.4.3 5.4.3.1 Schriftliche Weisungen Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen. Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden. Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen. Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen. 5.4.3.2 5.4.3.3 5.4.3.4 .6 für Sendungen mit Gütern der Klasse 1 außer Unterklasse 1.4 befindet sich der Container/das Fahrzeug in einem für die Verwendung bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß 7.4.6 (des IMDG-Codes); .7 der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert; .8 bei Verwendung von festem Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Kühlzwecke ist der Container/das Fahrzeug außen an einer gut sichtbaren Stelle, wie z.B. am Türende, wie folgt beschriftet oder gekennzeichnet: «DANGEROUS CO2 GAS (DRY ICE) INSIDE. VENTILATE THOROUGHLY BEFORE ENTERING»; und .9 ein in 5.4.1 (des IMDG-Codes) angegebenes Beförderungspapier für gefährliche Güter liegt für jede in den Container/das Fahrzeug verladene Sendung mit gefährlichen Gütern vor. Bemerkung: Für Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich. 5.4.2.2 Die für das Beförderungspapier für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Papiere miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einem einzelnen Papier zusammengefasst, muss das Papier eine unterzeichnete Erklärung enthalten, die wie folgt lauten kann: «Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde». Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimile-Unterschriften sind zulässig, sofern anwendbare Gesetze und Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimile-Unterschriften anerkennen. 5.4.2.3 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden. 5.4.2.4 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Beförderungspapier für gefährliche Güter in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe «ursprünglich elektronisch erhalten» und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint." 5-34 SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADR Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können: ­ Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen; ­ Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten; ­ die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern; ­ Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen; ­ Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten; ­ nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden; ­ sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen; ­ Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden; ­ sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen; ­ sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen; ­ kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen. 5-35 Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und GroßzetGefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise tel (Placards) (1) (2) (3) Explosive Stoffe und GeKann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen genstände mit Explosivstoff wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Schutz abseits von FensRauch haben. tern suchen. Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich. 1 1.5 1.6 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Leichte Explosions- und Brandgefahr. 1.4 Entzündbare Gase Schutz suchen. 2.1 Brandgefahr. Explosionsgefahr. Kann unter Druck stehen. Erstickungsgefahr. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Erstickungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Vergiftungsgefahr. Kann unter Druck stehen. Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden. Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen. Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten. Explosionsgefahr desensibilisierter explosiver Stoffe bei Verlust des Desensibilisierungsmittels. Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut. Kann heftig mit Wasser reagieren. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Notfallfluchtmaske verwenden. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. Schutz suchen. Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten. 2.2 Giftige Gase 2.3 Entzündbare flüssige Stoffe 3 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe 4.1 Selbstentzündliche Stoffe 4.2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr. Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden. 4.3 5-36 Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Gefahrzettel und Großzet- Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise tel (Placards) (1) (2) (3) Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Vermischen mit entzündbaGefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explosion bei ren oder brennbaren Stoffen Berührung mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen. (z.B. Sägespäne) vermeiden. 5.1 Organische Peroxide Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen. Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder bei Einnahme. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. 6.1 Ansteckungsgefährliche Stoffe Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden. 5.2 Giftige Stoffe Notfallfluchtmaske verwenden. Ansteckungsgefahr. Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krankheiten hervorrufen. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. 6.2 Radioaktive Stoffe 7A 7B Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung. Expositionszeit beschränken. 7C 7D Spaltbare Stoffe Gefahr nuklearer Kettenreaktion. 7E Ätzende Stoffe 8 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Verätzungsgefahr. Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren. Ausgetretener Stoff kann ätzende Dämpfe entwickeln. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. Verbrennungsgefahr. Brandgefahr. Explosionsgefahr. Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. 9 Bem. 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden. 2. Die oben angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben. 5-37 Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern, die durch Kennzeichen angegeben sind, und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen Kennzeichen Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (1) (2) (3) Gefahr für Gewässer oder Kanalisation. Umweltgefährdende Stoffe Berührung heißer Teile der Beförderungseinheit und des ausgetretenen Stoffes vermeiden. Gefahr von Verbrennungen durch Hitze. Erwärmte Stoffe Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden: ­ ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen; ­ zwei selbststehende Warnzeichen; a) ­ Augenspülflüssigkeit und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ­ eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben); ­ ein tragbares Beleuchtungsgerät; ­ ein Paar Schutzhandschuhe und ­ eine Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille). Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung: ­ an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatb) zung eine Notfallfluchtmaske befinden; c) ­ eine Schaufel ; ­ eine Kanalabdeckungc); c) ­ ein Auffangbehälter . a) b) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3. Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist. Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben. c) 5-38 5.4.4 5.4.4.1 Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter Der Absender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren. Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen der Absender und der Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen. Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter Beispiel eines Formulars, das für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter als kombiniertes Dokument für die Erklärung gefährlicher Güter und das Container-Packzertifikat verwendet werden darf. 5.4.4.2 5.4.5 5-39 FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (rechter Rand schwarz schraffiert) 1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers 3. Seite 1 von ... Seiten 4. Referenznummer des Beförderers 5. Referenznummer des Spediteurs 6. Empfänger 7. Beförderer (vom Beförderer auszufüllen) 8. Diese Sendung entspricht den vorgeschriebenen Grenzwerten für (nicht Zutreffendes streichen) PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUG 10. Schiff/Flugnummer und Datum 12. Hafen/Entladestelle NUR FRACHTFLUGZEUG 11. Hafen/Ladestelle 13. Bestimmungsort ERKLÄRUNG DES ABSENDERS Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung vollständig und genau durch die unten angegebene offizielle Benennung für die Beförderung beschrieben und richtig klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet, bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen ist und sich nach den anwendbaren internationalen und nationalen Vorschriften in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet. 9. Zusätzliche Informationen für die Handhabung 14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter Bruttomasse (kg) Nettomasse Rauminhalt (m3) * FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden. 15. Kennzeichnungsnummer des Containers/Zulassungsnummer des Fahrzeugs 16. Siegelnummer(n) 17. Abmessungen und Typ des Containers/Fahrzeugs 18. Tara (kg) 19. Bruttogesamtmasse (einschließlich Tara) (kg) CONTAINER-/FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT Hiermit erkläre ich, dass die oben beschriebenen Güter in den oben angegebenen Container/in das oben angegebene Fahrzeug gemäß den geltenden Vorschriften** verpackt/verladen wurden. FÜR JEDE LADUNG IN CONTAINERN/FAHRZEUGEN VON DER FÜR DAS PACKEN/VERLADEN VERANTWORTLICHEN PERSON ZU VERVOLLSTÄNDIGEN UND ZU UNTERZEICHNEN 20. Name der Firma Name und Funktion des Erklärenden Ort und Datum Unterschrift des Erklärenden 21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG Die oben bezeichnete Anzahl Versandstücke/Container/Anhänger in scheinbar gutem Zustand erhalten, mit Ausnahme von: Name des Frachtführers Zulassungsnummer des Fahrzeugs Unterschrift und Datum UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS 22. Name der Firma (DES ABSENDERS, DER DIESES DOKUMENT VORBEREITET) Name und Funktion des Erklärenden Ort und Datum Unterschrift des Erklärenden ** Siehe Abschnitt 5.4.2. 5-40 FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (rechter Rand schwarz schraffiert) 1. Absender 2. Nummer des Beförderungspapiers 3. Seite 2 von ... Seiten Fortsetzungsblatt 4. Referenznummer des Beförderers 5. Referenznummer des Spediteurs 14. Kennzeichen für die Beförderung * Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter Bruttomasse (kg) Nettomasse Rauminhalt (m3) * FÜR GEFÄHRLICHE GÜTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden. 5-41 Kapitel 5.5 Sondervorschriften 5.5.1 5.5.2 5.5.2.1 5.5.2.1.1 (gestrichen) Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN-Nummer 3359) Allgemeine Vorschriften Begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN-Nummer 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des ADR. Bem. Im Sinne dieses Kapitels ist eine Güterbeförderungseinheit (CTU) ein Fahrzeug, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC. Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen Gütern beladen wird, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese Güter anwendbaren Vorschriften des ADR (einschließlich Anbringen von Großzetteln (Placards), Bezettelung und Dokumentation). Für die Beförderung von Gütern unter Begasung dürfen nur Güterbeförderungseinheiten (CTU) verwendet werden, die so verschlossen werden können, dass das Entweichen von Gas auf ein Minimum reduziert wird. Unterweisung Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten (CTU) befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein. 5.5.2.3 5.5.2.3.1 Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards) Eine begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) muss an jedem Zugang an einer von Personen, welche die Güterbeförderungseinheit (CTU) öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnkennzeichen gemäß Absatz 5.5.2.3.2 versehen sein. Das vorgeschriebene Warnkennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit (CTU) verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind: a) die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Begasungsmittels abzubauen, und b) die begasten Güter oder Werkstoffe wurden entladen. Das Warnkennzeichen für Begasung muss rechteckig, mindestens 300 mm breit und mindestens 250 mm hoch sein. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Eine Abbildung dieses Kennzeichens ist nachstehend dargestellt. 5.5.2.1.2 5.5.2.1.3 5.5.2.2 5.5.2.3.2 5-42 Warnkennzeichen für Begasung GEFAHR DIESE EINHEIT IST BEGAST MIT SEIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *] [Datum *] [Stunde *] BELÜFTET AM [Datum *] ZUTRITT VERBOTEN * entsprechende Angabe einfügen mindestens 300 mm 5.5.2.3.3 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) entweder durch Öffnen der Türen oder durch mechanische Belüftung nach der Begasung vollständig belüftet wurde, muss das Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen für Begasung angegeben werden. Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) belüftet und entladen wurde, muss das Warnkennzeichen für Begasung entfernt werden. Großzettel (Placards) nach Muster 9 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer begasten Güterbeförderungseinheit (CTU) angebracht werden, sofern sie nicht für andere in der Güterbeförderungseinheit (CTU) verladenen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 erforderlich sind. Dokumentation Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten: ­ «UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (CTU), 9» oder «UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (CTU), Klasse 9»; ­ das Datum und die Uhrzeit der Begasung und ­ Typ und Menge des verwendeten Begasungsmittels. Diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. 5.5.2.4.2 5.5.2.4.3 5.5.2.4.4 Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in Absatz 5.5.2.4.1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein. Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich Angaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden. Dokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (CTU) vollständig belüftet und das Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen angegeben wurde (siehe Absätze 5.5.2.3.3 und 5.5.2.3.4). 5.5.2.3.4 5.5.2.3.5 5.5.2.4 5.5.2.4.1 mindestens 250 mm 5-43 5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) Anwendungsbereich Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden. Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden. Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen. Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts. Allgemeine Vorschriften Fahrzeuge und Container mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des ADR. Wenn gefährliche Güter in gekühlte oder konditionierte Fahrzeuge und Container verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des ADR. (bleibt offen) Die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen und Containern befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein. Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P 203, P 620, P 650, P 800, P 901 oder P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen. Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Dissipation des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden. Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden. Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebenen Benennung dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL», gekennzeichnet sein; diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. Die Kennzeichnungen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind. Fahrzeuge und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metallaufbau des Fahrzeugs oder Containers gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und dem Fahrzeug oder Containers sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z.B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.). 5.5.3.1 5.5.3.1.1 5.5.3.1.2 5.5.3.1.3 5.5.3.2 5.5.3.2.1 5.5.3.2.2 5.5.3.2.3 5.5.3.2.4 5.5.3.3 5.5.3.3.1 5.5.3.3.2 5.5.3.3.3 5.5.3.4 5.5.3.4.1 5.5.3.4.2 5.5.3.5 5.5.3.5.1 5-44 5.5.3.5.2 Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Dissipation des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben. Kennzeichnung der Fahrzeuge und Container Fahrzeuge und Container, die gefährliche Güter zur Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche das Fahrzeug oder Container öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnkennzeichen gemäß Absatz 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf dem Fahrzeug oder Container verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind: a) das Fahrzeug oder der Container wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und b) die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen. Das Warnkennzeichen muss rechteckig, mindestens 150 mm breit und mindestens 250 mm hoch sein. Das Warnkennzeichen muss folgende Angaben enthalten: a) den Ausdruck «WARNUNG» in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben, und b) unter dem Symbol die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung, gefolgt von dem Ausdruck «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL», in schwarzen Buchstaben auf weißem Grund mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. Beispiel: «KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL». Das Kennzeichen ist nachstehend abgebildet. 5.5.3.6 5.5.3.6.1 5.5.3.6.2 WARNUNG mindestens 250 mm * mindestens 150 mm * Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung, gefolgt von dem Ausdruck «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL», einfügen. 5.5.3.7 5.5.3.7.1 Dokumentation Dokumente (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten: a) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, und 5-45 b) die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung, gefolgt von dem Ausdruck «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL» in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. Beispiel: «UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL». 5.5.3.7.2 Das Beförderungspapier kann formlos sein, vorausgesetzt, es enthält die in Absatz 5.5.3.7.1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein. 5-46 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen 6.1.1 6.1.1.1 Allgemeines Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: a) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe Abschnitt 4.1.9); b) Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist (siehe Kapitel 6.3 Bem. und Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 621); c) Druckgefäße mit Gasen der Klasse 2; d) Versandstücke, deren Nettomasse 400 kg überschreitet; e) Verpackungen, die einen Fassungsraum von mehr als 450 Litern haben. Die Vorschriften in Abschnitt 6.1.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in Abschnitt 6.1.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich die in Unterabschnitt 6.1.1.3 und Abschnitt 6.1.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die in diesem Kapitel beschriebenen Prüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt. Jede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich eine geeignete Dichtheitsprüfung bestehen und in der Lage sein, das entsprechende, in Absatz 6.1.5.4.3 angegebene Prüfniveau zu erfüllen: a) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung; b) nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung. Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein. Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für ­ Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; ­ Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind; ­ Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind. 6.1.1.4 Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Bem. Die Norm ISO 16106:2006 «Verpackung ­ Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter ­ Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen ­ Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen. Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen. 6.1.1.2 6.1.1.3 6.1.1.5 6.1-1 6.1.2 6.1.2.1 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps Der Code besteht aus: a) einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Fass, Kanister usw., gefolgt von b) einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw., gegebenenfalls gefolgt von c) einer arabischen Ziffer für die Kategorie der Verpackung innerhalb der Verpackungsart. Für Kombinationsverpackungen sind an der zweiten Stelle des Codes zwei lateinische Großbuchstaben hintereinander zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der Außenverpackung. Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Codenummer für die Außenverpackung zu verwenden. Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe «T», «V» oder «W» folgen. Der Buchstabe «T» bezeichnet eine Bergungsverpackung nach Absatz 6.1.5.1.11. Der Buchstabe «V» bezeichnet eine Sonderverpackung nach Absatz 6.1.5.1.7. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.1.2 als gleichwertig gilt. Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden: 1 Fass 2 (bleibt offen) 3 Kanister 4 Kiste 5 Sack 6 Kombinationsverpackung 7 (bleibt offen) 0 Feinstblechverpackung. Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden: A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen) B Aluminium C Naturholz D Sperrholz F Holzfaserwerkstoff G Pappe H Kunststoff L Textilgewebe M Papier, mehrlagig N Metall (außer Stahl oder Aluminium) P Glas, Porzellan oder Steinzeug. Bem. Der Ausdruck «Kunststoff» schließt auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein. In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungstypen in Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und der Kategorie zu verwenden sind; es wird auch auf Unterabschnitte verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften nachzulesen sind: Art 1. Fässer Werkstoff A. Stahl Kategorie nicht abnehmbarer Deckel abnehmbarer Deckel B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel abnehmbarer Deckel D. Sperrholz G. Pappe Code 1A1 1A2 1B1 1B2 1D 1G 6.1.4.5 6.1.4.7 6.1.4.2 Unterabschnitt 6.1.4.1 6.1.2.2 6.1.2.3 6.1.2.4 6.1.2.5 6.1.2.6 6.1.2.7 6.1-2 Art 1. Fässer (Forts.) Werkstoff H. Kunststoff Kategorie nicht abnehmbarer Deckel abnehmbarer Deckel Code 1H1 1H2 1N1 1N2 Unterabschnitt 6.1.4.8 N. Metall, außer Stahl oder Aluminium 2. (bleibt offen) 3. Kanister A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel abnehmbarer Deckel 6.1.4.3 nicht abnehmbarer Deckel abnehmbarer Deckel 3A1 3A2 3B1 3B2 3H1 3H2 4A 4B 6.1.4.4 B. Aluminium nicht abnehmbarer Deckel abnehmbarer Deckel 6.1.4.4 H. Kunststoff nicht abnehmbarer Deckel abnehmbarer Deckel 6.1.4.8 4. Kisten A. Stahl B. Aluminium C. Naturholz einfach mit staubdichten Wänden D. Sperrholz F. Holzfaserwerkstoff G. Pappe H. Kunststoff Schaumstoffe starre Kunststoffe N. Metall, außer Stahl oder Aluminium 6.1.4.14 6.1.4.14 6.1.4.9 4C1 4C2 4D 4F 4G 4H1 4H2 4N 6.1.4.10 6.1.4.11 6.1.4.12 6.1.4.13 6.1.4.14 5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung staubdicht wasserbeständig 5H1 5H2 5H3 5H4 6.1.4.17 6.1.4.16 H. Kunststofffolie L. Textilgewebe ohne Innenauskleidung oder Beschichtung staubdicht wasserbeständig M.Papier mehrlagig mehrlagig, wasserbeständig 6. Kombinationsverpackungen H. Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl in einem Fass aus Aluminium in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium in einer Kiste aus Naturholz in einem Fass aus Sperrholz 5L1 5L2 5L3 5M1 5M2 6HA1 6HA2 6HB1 6HB2 6HC 6HD1 6.1.4.19 6.1.4.19 6.1.4.19 6.1.4.19 6.1.4.19 6.1.4.19 6.1-3 6.1.4.18 6.1.4.15 Art 6. Kombinationsverpackungen (Forts.) Werkstoff H. Kunststoffgefäß (Forts.) Kategorie in einer Kiste aus Sperrholz in einem Fass aus Pappe in einer Kiste aus Pappe in einem Fass aus Kunststoff in einer Kiste aus starrem Kunststoff Code 6HD2 6HG1 6HG2 6HH1 6HH2 6PA1 6PA2 6PB1 6PB2 6PC 6PD1 6PD2 6PG1 6PG2 6PH1 6PH2 Unterabschnitt 6.1.4.19 6.1.4.19 6.1.4.19 6.1.4.19 6.1.4.19 6.1.4.20 6.1.4.20 6.1.4.20 6.1.4.20 6.1.4.20 6.1.4.20 6.1.4.20 6.1.4.20 6.1.4.20 6.1.4.20 6.1.4.20 P. Gefäß aus Porzellan, Glas oder Steinzeug in einem Fass aus Stahl in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl in einem Fass aus Aluminium in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium in einer Kiste aus Naturholz in einem Fass aus Sperrholz in einem Weidenkorb in einem Fass aus Pappe in einer Kiste aus Pappe in einer Außenverpackung aus Schaumstoff in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff 7. (bleibt offen) 0. Feinstblechverpackungen 6.1.3 A. Stahl nicht abnehmbarer Deckel abnehmbarer Deckel 0A1 0A2 6.1.4.22 Kennzeichnung Bem. 1. Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf: Die Verpackungsart (z.B. Stahlfass), der maximale Fassungsraum und/oder die maximale Masse der Verpackung sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt. 2. Die Kennzeichnung ist dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. Bei der Verwendung einer neuen Verpackung ist die Originalkennzeichnung ein Hilfsmittel für den oder die Hersteller, um den Typ festzustellen und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt. 3. Die Kennzeichnung liefert nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Zum Beispiel kann eine Verpackung, die mit einem X oder einem Y gekennzeichnet ist, für Stoffe verwendet werden, denen eine Verpackungsgruppe mit einem geringeren Gefahrengrad zugeordnet ist und deren höchstzulässiger Wert für die relative Dichte1), der in den Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen in Abschnitt 6.1.5 angegeben ist, unter Berücksichtigung des entsprechenden Faktors 1,5 oder 2,25 bestimmt wird; d.h., Verpackungen der Verpackungsgruppe I, die für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,2 geprüft sind, dürfen als Verpackungen der Verpackungsgruppe II für Stoffe mit einer relativen Dichte von 1,8 oder als 1) Der Ausdruck «relative Dichte» (d) gilt als Synonym für «Dichte» und wird in diesem Text durchgehend verwendet. 6.1-4 Verpackungen der Verpackungsgruppe III für Stoffe mit einer relativen Dichte von 2,7 verwendet werden, natürlich vorausgesetzt, alle Funktionskriterien werden auch durch den Stoff mit der höheren relativen Dichte erfüllt. 6.1.3.1 Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß ADR vorgesehen ist, muss mit Kennzeichnungen versehen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, dass sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichnungen oder ein Doppel davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Verpackung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder 30 kg, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Die Kennzeichnung besteht: a) (i) aus dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n . Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht2). Dieses Symbol darf nicht für Verpackungen verwendet werden, die den vereinfachten Bedingungen des Unterabschnitts 6.1.1.3, der Absätze 6.1.5.3.1 e), 6.1.5.3.5 c), des Unterabschnitts 6.1.5.4, des Absatzes 6.1.5.5.1 und des Unterabschnitts 6.1.5.6 entsprechen (siehe auch Absatz (ii)). Für Metallverpackungen, auf denen die Kennzeichnung durch Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden; oder (ii) aus dem Symbol «RID/ADR» für Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) und Feinstblechverpackungen, die vereinfachten Bedingungen entsprechen (siehe Unterabschnitt 6.1.1.3, Absatz 6.1.5.3.1 e), 6.1.5.3.5 c), Unterabschnitt 6.1.5.4, Absatz 6.1.5.5.1 und Unterabschnitt 6.1.5.6); Bem. Verpackungen, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, sind für Eisenbahn- und Straßenbeförderungen sowie Beförderungen auf Binnenwasserstraßen, die den Vorschriften des RID, des ADR bzw. des ADN unterliegen, zugelassen. Sie sind nicht unbedingt für Beförderungen mit anderen Verkehrsträgern oder für Eisenbahn- und Straßenbeförderungen sowie Beförderungen auf Binnenwasserstraßen, die anderen Vorschriften unterliegen, zugelassen. b) aus dem Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps nach Abschnitt 6.1.2; c) aus einem zweiteiligen Code: (i) aus einem Buchstaben, welcher die Verpackungsgruppe(n) angibt, für welche die Bauart erfolgreich geprüft worden ist: X für die Verpackungsgruppen I, II und III; Y für die Verpackungsgruppen II und III; Z nur für die Verpackungsgruppe III; (ii) bei Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für flüssige Stoffe Verwendung finden, aus der Angabe der auf die erste Dezimalstelle gerundeten relativen Dichte, für die das Baumuster geprüft worden ist; diese Angabe kann entfallen, wenn die relative Dichte 1,2 nicht überschreitet. Bei Verpackungen, die für feste Stoffe oder Innenverpackungen Verwendung finden, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg; bei Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind und zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr 2 als 200 mm /s beträgt, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg; d) entweder aus dem Buchstaben «S», wenn die Verpackung für feste Stoffe oder für Innenverpackungen Verwendung findet, oder, wenn die Verpackung (ausgenommen zusammengesetzte Verpackungen) für flüssige Stoffe Verwendung findet und mit Erfolg einer Flüssigkeitsdruckprüfung unterzogen worden ist, aus der Angabe des Prüfdrucks in kPa, abgerundet auf die nächsten 10 kPa; bei Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind und zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C 2 mehr als 200 mm /s beträgt, aus dem Buchstaben «S»; e) aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung. Bei Verpackungen der Verpackungsarten 1H und 3H zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung darf auch an anderer Stelle als die übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist: u 2) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. 6.1-5 f) aus dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung der Kennzeichnung zugelassen wurde, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr3); g) aus dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifizierung der Verpackung. Zusätzlich zu der in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen dauerhaften Kennzeichnung müssen neue Metallfässer mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) angegebenen Kennzeichen, zusammen mit der Angabe der Nennmaterialstärke zumindest des für den Mantel verwendeten Metalls (in mm, ± 0,1 mm) in bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Unterboden aufweisen. Wenn die Nennmaterialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist als die des Mantels, so ist die Nennmaterialstärke des Oberbodens, des Mantels und des Unterbodens in bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Unterboden anzugeben. Beispiel: «1,0 - 1,2 - 1,0» oder «0,9 - 1,0 - 1,0». Die Nennmaterialstärken des Metalls sind nach der entsprechenden ISO-Norm zu bestimmen, z.B. ISO 3574:1999 für Stahl. Die in Unterabschnitt 6.1.3.1 f) und g) angegebenen Kennzeichen dürfen, soweit in Unterabschnitt 6.1.3.5 nichts anderes angegeben ist, nicht in bleibender Form angebracht sein. Jede Verpackung mit Ausnahme der in Unterabschnitt 6.1.3.2 genannten, die einem Rekonditionierungsverfahren unterzogen werden kann, muss mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form versehen sein. Kennzeichnungen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsverfahren standhalten können (z.B. durch Prägen angebrachte Kennzeichnung). Diese bleibende Kennzeichnung darf bei Verpackungen, mit Ausnahme von Metallfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern, anstelle der in Unterabschnitt 6.1.3.1 beschriebenen dauerhaften Kennzeichnung verwendet werden. Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern muss die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht unbedingt bleibend sein, wenn weder eine Änderung des Verpackungstyps noch ein Austausch oder eine Entfernung fest eingebauter Konstruktionsbestandteile vorgenommen wurde. Andere wiederaufgearbeitete Metallfässer müssen auf dem Oberboden oder dem Mantel mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis e) aufgeführten Kennzeichen in bleibender Form (z.B. durch Prägen) versehen sein. Metallfässer aus Werkstoffen (wie rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt sind, dürfen mit den in Unterabschnitt 6.1.3.1 f) und g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z.B. durch Prägen) versehen sein. Die Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gilt nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Verschiedene Oberflächenbehandlungen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen. Bei einer «Bauartreihe» handelt es sich um Verpackungen gleicher Ausführung, gleicher Wanddicke, gleichen Werkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen Bauart unterscheiden. Die Verschlüsse der Gefäße müssen als solche, die im Prüfbericht aufgeführt sind, identifizierbar sein. 6.1.3.2 6.1.3.3 6.1.3.4 6.1.3.5 6.1.3.6 6.1.3.7 Die Kennzeichnungen müssen in der Reihenfolge der Absätze in Unterabschnitt 6.1.3.1 angebracht werden; jedes der in diesen Absätzen und gegebenenfalls in Unterabschnitt 6.1.3.8 Absätze h) bis j) vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. Beispiele siehe Unterabschnitt 6.1.3.11. Alle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichnungen dürfen die korrekte Identifizierung der in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen Teile der Kennzeichnung nicht beeinträchtigen. 6.1.3.8 Der Rekonditionierer von Verpackungen muss nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen folgende dauerhafte Kennzeichnung in nachstehender Reihenfolge anbringen: h) das Zeichen des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr3); 3) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. 6.1-6 i) j) 6.1.3.9 der Name des Rekonditionierers oder eine sonstige, von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung der Verpackung; das Jahr der Rekonditionierung, den Buchstaben «R» und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprüfung nach Unterabschnitt 6.1.1.3 mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben «L». Wenn nach einer Rekonditionierung die in Unterabschnitt 6.1.3.1 a) bis d) vorgeschriebenen Kennzeichen weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muss der Rekonditionierer auch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in Unterabschnitt 6.1.3.8 h), i) und j) vorgeschriebenen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine größere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde. Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 hergestellte Verpackungen müssen mit «REC» gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss neben den in Unterabschnitt 6.1.3.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sein. Beispiele für die Kennzeichnung von NEUEN Verpackungen: 6.1.3.10 6.1.3.11 u n u n u n 4G/Y145/S/02 NL/VL823 1A1/Y1.4/150/98 NL/VL824 1A2/Y150/S/01 NL/VL825 4HW/Y136/S/98 NL/VL826 1A2/Y/100/01 USA/MM5 nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) nach 6.1.3.1 a) (ii), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) für eine neue Kiste aus Pappe für ein neues Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen für eine neues Stahlfass für die Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen für eine neue Kiste aus Kunststoff mit entsprechender Spezifikation für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfass für die Beförderung von flüssigen Stoffen für neue Feinstblechverpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel für neue Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, vorgesehen für feste Stoffe oder für flüssige Stoffe, deren Viskosität 2 bei 23 °C über 200 mm /s liegt u n u n RID/ADR/0A1/Y100/89 NL/VL123 RID/ADR/0A2/Y20/S/04 NL/VL124 6.1.3.12 Beispiele für die Kennzeichnung von REKONDITIONIERTEN Verpackungen: u n u n 6.1.3.13 1A1/Y1.4/150/97 NL/RB/01RL 1A2/Y150/S/99 USA/RB/00R nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.8 h), i) und j) nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.8 h), i) und j) Beispiele für die Kennzeichnung von BERGUNGSVERPACKUNGEN: u n 1A2T/Y300/S/01 USA/abc nach 6.1.3.1 a) (i), b), c), d) und e) nach 6.1.3.1 f) und g) Bem. Die in den Unterabschnitten 6.1.3.11, 6.1.3.12 und 6.1.3.13 beispielhaft dargestellten Kennzeichnungen dürfen in einer oder in mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird beachtet. 6.1.3.14 Bestätigung Mit dem Anbringen der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.1.3.1 wird bestätigt, dass die serienmäßig gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfüllt sind. 6.1-7 6.1.4 6.1.4.0 Vorschriften für Verpackungen Allgemeine Vorschriften Eine Permeation des in der Verpackung enthaltenen Stoffes darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen. 6.1.4.1 Fässer aus Stahl 1A1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1A2 mit abnehmbarem Deckel. Mantel und Böden müssen aus Stahlblech eines geeigneten Typs hergestellt sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen. Bem. Für Fässer aus Kohlenstoffstahl sind «geeignete» Stähle in den Normen ISO 3573:1999 («Warmgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen») und ISO 3574:1999 («Kaltgewalztes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen») ausgewiesen. Für Fässer aus Kohlenstoffstahl mit einem Fassungsraum unter 100 Liter sind «geeignete» Stähle zusätzlich zu den oben genannten auch in den Normen ISO 11949:1995 («Kaltgewalztes elektrolytisch verzinntes Weißblech»), ISO 11950:1995 («Kaltgewalzter elektrolytisch spezialverchromter Stahl») und ISO 11951:1995 («Kaltgewalztes Feinstblech in Rollen zur Herstellung von Weißblech oder von elektrolytisch spezialverchromtem Stahl») ausgewiesen. Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der Fässer, die für feste Stoffe und zur Aufnahme von höchstens 40 Liter flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Getrennte Verstärkungsreifen dürfen verwendet werden. Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Rollreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden. Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche dürfen durch maschinelles Falzen angebracht oder angeschweißt sein. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind. Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein. Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten. Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter. Höchste Nettomasse: 400 kg. Fässer aus Aluminium 1B1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 1B2 mit abnehmbarem Deckel. Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Aluminiumlegierung hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen. Alle Nähte müssen geschweißt sein. Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch aufgepresste Verstärkungsreifen verstärkt werden. Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Rollreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein. 6.1.4.1.1 6.1.4.1.2 6.1.4.1.3 6.1.4.1.4 6.1.4.1.5 6.1.4.1.6 6.1.4.1.7 6.1.4.1.8 6.1.4.1.9 6.1.4.2 6.1.4.2.1 6.1.4.2.2 6.1.4.2.3 6.1-8 6.1.4.2.4 Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen angeschweißt sein, und die Schweißnaht muss eine dichte Verbindung bilden. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind. Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2) müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein. Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter. Höchste Nettomasse: 400 kg. Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium 1N1 mit nicht abnehmbarem Deckel 1N2 mit abnehmbarem Deckel. Der Mantel und die Böden müssen aus einem anderen Metall oder einer anderen Metalllegierung als Stahl oder Aluminium hergestellt sein. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke aufweisen. Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsringes verstärkt sein. Alle Nähte müssen, soweit vorhanden, nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung ausgeführt (geschweißt, gelötet usw.) sein. Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. Sind aufgepresste Rollreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt sein, dass sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt sein. Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Flansche müssen nach dem neuesten Stand der Technik für das verwendete Metall oder die verwendete Metalllegierung angebracht (geschweißt, gelötet usw.) sein, um die Dichtheit der Naht sicherzustellen. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind. Die Verschlusseinrichtungen der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1N2) müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein. Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter. Höchste Nettomasse: 400 kg. Kanister aus Stahl oder Aluminium 3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel; 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel; 3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel; 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel. Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters ausreichende Dicke aufweisen. Die umgebogenen Ränder aller Kanister aus Stahl müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von mehr als 40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von höchstens 40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Bei Kanistern aus Aluminium müssen alle Nähte geschweißt sein. Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsringes verstärkt sein. 6.1.4.2.5 6.1.4.2.6 6.1.4.2.7 6.1.4.3 6.1.4.3.1 6.1.4.3.2 6.1.4.3.3 6.1.4.3.4 6.1.4.3.5 6.1.4.3.6 6.1.4.3.7 6.1.4.4 6.1.4.4.1 6.1.4.4.2 6.1-9 6.1.4.4.3 Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1 und 3B1) darf nicht größer sein als 7 cm. Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2 und 3B2). Die Verschlüsse müssen so ausgelegt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind. Wenn die für Mantel, Böden, Verschlüsse und Ausrüstungsteile verwendeten Werkstoffe nicht mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind, müssen innen geeignete Schutzauskleidungen aufgebracht oder geeignete Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden. Diese Auskleidungen oder Oberflächenbehandlungen müssen ihre Schutzeigenschaften unter normalen Beförderungsbedingungen beibehalten. Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter. Höchste Nettomasse: 120 kg. Fässer aus Sperrholz 1D Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, welche die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muss dieser Eigenschaften besitzen, die denen von Sperrholz gleichwertig sind. Das für den Mantel verwendete Sperrholz muss mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden mindestens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Faserrichtung mit wasserbeständigem Klebstoff miteinander verleimt sein. Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein. Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen Werkstoff auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muss. Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter. Höchste Nettomasse: 400 kg. (gestrichen) Fässer aus Pappe 1G Der Fassmantel muss aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest verleimt oder gepresst sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten. Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und können eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten. Die Auslegung des Fassmantels und der Böden sowie ihrer Verbindungen muss dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepasst sein. Die zusammengebaute Verpackung muss ausreichend wasserbeständig sein, dass sich die Schichten unter normalen Beförderungsbedingungen nicht abspalten. Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter. Höchste Nettomasse: 400 kg. Fässer und Kanister aus Kunststoff 1H1 Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel; 1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel; 3H1 Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel; 3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel. 6.1.4.4.4 6.1.4.4.5 6.1.4.4.6 6.1.4.5 6.1.4.5.1 6.1.4.5.2 6.1.4.5.3 6.1.4.5.4 6.1.4.5.5 6.1.4.5.6 6.1.4.6 6.1.4.7 6.1.4.7.1 6.1.4.7.2 6.1.4.7.3 6.1.4.7.4 6.1.4.7.5 6.1.4.7.6 6.1.4.8 6.1-10 6.1.4.8.1 Die Verpackung muss aus geeignetem Kunststoff hergestellt werden, und ihre Festigkeit muss dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Ausgenommen für Recyclingkunststoffe gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 darf kein gebrauchter Werkstoff außer Produktionsrückstände oder Kunststoffgranulat aus demselben Fertigungsverfahren verwendet werden. Die Verpackung muss ausreichend widerstandsfähig sein gegen Alterung und gegen Qualitätsverlust, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Eventuell auftretende Permeationen des Füllgutes oder Recyclingkunststoffe, die für die Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden, dürfen unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen. Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dieser durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Verpackung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der Rußgehalt 2 Masse-% oder der Pigmentgehalt 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorengehalt gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt. Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der Voraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpackungswerkstoffs nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden. Die Wanddicke muss an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein, wobei die Beanspruchungen der einzelnen Stellen zu berücksichtigen sind. Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Entlüften im Mantel oder in den Böden der Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) und Kanistern mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2). Verschlüsse für Mantel- oder Bodenöffnungen von Fässern und Kanistern müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder sonstigen Abdichtungsmitteln versehen sein, sofern sie nicht von sich aus dicht sind. Die Verschlusseinrichtungen der Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2 und 3H2) müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen und dicht bleiben. Bei allen abnehmbaren Deckeln müssen Dichtungen verwendet werden, es sei denn, das Fass oder der Kanister sind von sich aus dicht, wenn der abnehmbare Deckel ordnungsgemäß befestigt wird. Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008 Unterabschnitt 6.1.5.7). 6.1.4.8.2 6.1.4.8.3 6.1.4.8.4 6.1.4.8.5 6.1.4.8.6 6.1.4.8.7 g bei 23 °C (siehe l h 6.1.4.8.8 Wenn für die Herstellung neuer Verpackungen Recycling-Kunststoffe verwendet werden, müssen die besonderen Eigenschaften dieser Recycling-Kunststoffe garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Zu diesem Programm muss eine Aufzeichnung über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung gehören, dass jede Charge Recycling-Kunststoff die geeigneten Werte für den Schmelzindex, die Dichte und die Zugfestigkeit aufweist, die denen eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Baumusters entsprechen. Zu den Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Werkstoffs hergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpackung angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 die Durchführung der mechanischen Bauartprüfungen an Verpackungen aus jeder Charge RecyclingKunststoff nach Abschnitt 6.1.5 umfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung anstelle einer statischen Lastprüfung nachgewiesen werden. Bem. Die Norm EN ISO 16103:2005 «Verpackung ­ Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter ­ Recycling-Kunststoffe» enthält zusätzliche Leitlinien für Verfahren, die bei der Zulassung der Verwendung von Recycling-Kunststoffen einzuhalten sind. Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister: 1H1 und 1H2: 450 Liter; 3H1 und 3H2: 60 Liter. 6.1.4.8.9 6.1-11 6.1.4.8.10 Höchste Nettomasse: 1H1 und 1H2: 400 kg; 3H1 und 3H2: 120 kg. 6.1.4.9 Kisten aus Naturholz 4C1 einfach; 4C2 mit staubdichten Wänden. Das verwendete Holz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein. Die Deckel und Böden können aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen wie Hartfaserplatten oder Spanplatten oder andere geeignete Ausführungen bestehen. Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende von Brettern ist möglichst zu vermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung besteht, müssen unter Verwendung von umgebördelten oder gerillten Nägeln oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden. Kisten 4C2: Jedes Teil der Kiste muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine der folgende Arten von Leimverbindungen angewendet wird: Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung. Höchste Nettomasse: 400 kg. Kisten aus Sperrholz 4D Das verwendete Sperrholz muss mindestens aus drei Lagen bestehen. Es muss aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, welche die Festigkeit der Kiste beeinträchtigen können. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Bei der Herstellung der Kisten dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Kisten müssen an den Eckleisten oder Stirnflächen fest vernagelt oder festgehalten oder durch andere gleichwertige Befestigungsmittel zusammengefügt sein. Höchste Nettomasse: 400 kg. Kisten aus Holzfaserwerkstoffen 4F Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen wie Hartfaserplatten oder Spanplatten oder andere geeignete Ausführungen bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst sein. Die anderen Teile der Kisten dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen. Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln fest zusammengefügt sein. Höchste Nettomasse: 400 kg. Kisten aus Pappe 4G Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter und fester Qualität, die dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kiste angepasst ist, zu verwenden. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden 2 Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht bricht, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein. 6.1.4.9.1 6.1.4.9.2 6.1.4.9.3 6.1.4.9.4 6.1.4.10 6.1.4.10.1 6.1.4.10.2 6.1.4.11 6.1.4.11.1 6.1.4.11.2 6.1.4.11.3 6.1.4.11.4 6.1.4.12 6.1.4.12.1 6.1-12 6.1.4.12.2 Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz oder aus einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten oder andere geeignete Werkstoffe verwendet werden. Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebeband geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Überlappung entsprechend groß sein. Erfolgt der Verschluss durch Verkleben oder mit einem Klebeband, muss der Klebstoff wasserbeständig sein. Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepasst sein. Höchste Nettomasse: 400 kg. Kisten aus Kunststoffen 4H1 Kisten aus Schaumstoffen; 4H2 Kisten aus starren Kunststoffen. Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein, und ihre Festigkeit muss dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Die Kisten müssen ausreichend widerstandsfähig sein gegenüber Alterung und Abbau, der entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Schaumstoffkisten müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit Aussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den unteren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so ausgelegt sein, dass die Innenverpackungen festsitzen. Die Verschlussklappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berührung kommen. Für den Versand sind die Kisten aus Schaumstoff mit selbstklebendem Band zu verschließen, das genügend reißfest sein muss, um ein Öffnen der Kiste zu verhindern. Das selbstklebende Band muss wetterfest und der Klebstoff muss mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Andere Verschlusseinrichtungen, die mindestens ebenso wirksam sind, dürfen verwendet werden. Bei Kisten aus starren Kunststoffen muss der Schutz gegen ultraviolette Strahlung, falls erforderlich, durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und ihre Wirkung während der gesamten Verwendungsdauer der Kiste behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlung ist nicht beschränkt. Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen ultraviolette Strahlung dürfen dem Kunststoff unter der Voraussetzung beigemischt werden, dass sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes der Kiste nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden. Kisten aus starren Kunststoffen müssen Verschlusseinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von ausreichender Festigkeit haben, und sie müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird. Wenn für die Herstellung neuer Verpackungen Recycling-Kunststoffe verwendet werden, müssen die besonderen Eigenschaften dieser Recycling-Kunststoffe garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Zu diesem Programm muss eine Aufzeichnung über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung gehören, dass jede Charge Recycling-Kunststoff die geeigneten Werte für den Schmelzindex, die Dichte und die Zugfestigkeit aufweist, die denen eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Baumusters entsprechen. Zu den Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Werkstoffs hergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpackung angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 die Durchführung der mechanischen Bauartprüfungen an Verpackungen aus jeder Charge RecyclingKunststoff nach Abschnitt 6.1.5 umfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung anstelle einer statischen Lastprüfung nachgewiesen werden. Höchste Nettomasse: 4H1: 60 kg; 4H2: 400 kg. 6.1.4.12.3 6.1.4.12.4 6.1.4.12.5 6.1.4.12.6 6.1.4.13 6.1.4.13.1 6.1.4.13.2 6.1.4.13.3 6.1.4.13.4 6.1.4.13.5 6.1.4.13.6 6.1.4.13.7 6.1.4.13.8 6.1-13 6.1.4.14 Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall 4A aus Stahl; 4B aus Aluminium; 4N aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium. Die Festigkeit des Metalls und die Fertigung der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepasst sein. Die Kisten müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer Innenauskleidung oder Innenbeschichtung aus geeignetem Werkstoff versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidung verwendet, so muss verhindert werden, dass Stoffe, insbesondere explosive Stoffe, in die Hohlräume der Falze eindringen. Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie müssen unter normalen Beförderungsbedingungen fest verschlossen bleiben. Höchste Nettomasse: 400 kg. Säcke aus Textilgewebe 5L1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung; 5L2 staubdicht; 5L3 wasserbeständig. Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Fertigung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Säcke, staubdicht (5L2): Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden z.B. durch: a) Papier, das mit einem wasserbeständigen Klebemittel wie Bitumen an die Innenseite des Sackes geklebt wird; b) Kunststofffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird, oder c) eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff. Säcke, wasserbeständig (5L3): Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht werden z.B. durch: a) getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstem Kraftpapier, Bitumenpapier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier); b) Kunststofffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird, oder c) eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Kunststoff. Höchste Nettomasse: 50 kg. Säcke aus Kunststoffgewebe 5H1 ohne Innenauskleidung oder Beschichtung; 5H2 staubdicht; 5H3 wasserbeständig. Die Säcke müssen entweder aus gereckten Bändern oder gereckten Einzelfäden aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Fertigung des Sacks müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, dass der Verschluss des Bodens und einer Seite entweder durch Nähen oder durch eine andere Methode sichergestellt wird. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, so ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder eine andere Verschlussmethode mit gleicher Festigkeit zu verschließen. Säcke, staubdicht (5H2): Die Staubdichtheit des Sackes muss erreicht werden z.B. durch: a) auf die Innenseite des Sacks geklebtes Papier oder Kunststofffolie oder b) eine oder mehrere getrennte Innenauskleidungen aus Papier oder Kunststoff. Säcke, wasserbeständig (5H3): Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muss erreicht werden z.B. durch: a) getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstes Kraftpapier, beidseitiges Bitumenpapier oder mit Kunststoff beschichtetes Kraftpapier); b) auf die Innen- oder Außenseite des Sacks geklebte Kunststofffolie oder c) eine oder mehrere Innenauskleidungen aus Kunststoff. 6.1.4.14.1 6.1.4.14.2 6.1.4.14.3 6.1.4.14.4 6.1.4.15 6.1.4.15.1 6.1.4.15.2 6.1.4.15.3 6.1.4.15.4 6.1.4.16 6.1.4.16.1 6.1.4.16.2 6.1.4.16.3 6.1.4.16.4 6.1-14 6.1.4.16.5 6.1.4.17 Höchste Nettomasse: 50 kg. Säcke aus Kunststofffolie 5H4 Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Fertigung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druckund Stoßbeanspruchungen standhalten. Höchste Nettomasse: 50 kg. Säcke aus Papier 5M1 mehrlagig; 5M2 mehrlagig, wasserbeständig. Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens drei Lagen hergestellt sein, wobei die mittlere Lage aus einem mit den äußeren Papierlagen verbundenen Netzgewebe und Klebstoff bestehen darf. Die Festigkeit des Papiers und die Fertigung der Säcke müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepasst sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staubdicht sein. Säcke aus Papier 5M2: Um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern, muss ein Sack aus vier oder mehr Lagen entweder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle einer der beiden äußeren Lagen oder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Schicht aus geeignetem Schutzmaterial zwischen den beiden äußeren Lagen wasserdicht gemacht werden; ein Sack aus drei Lagen muss durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle der äußeren Lage wasserdicht gemacht werden. Wenn die Gefahr einer Reaktion des Füllguts mit Feuchtigkeit besteht oder dieses Füllgut in feuchtem Zustand verpackt wird, muss eine wasserbeständige Lage oder Schicht, z.B. zweifach geteertes Kraftpapier, kunststoffbeschichtetes Kraftpapier, Kunststofffolie, mit dem die innere Oberfläche des Sacks überzogen ist, oder eine oder mehrere Kunststoffinnenbeschichtungen, auch in direktem Kontakt zum Füllgut, angebracht werden. Die Nähte und Verschlüsse müssen wasserdicht sein. Höchste Nettomasse: 50 kg. Kombinationsverpackungen (Kunststoff) 6HA1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl; 6HA2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl; 6HB1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Aluminium; 6HB2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium; 6HC Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz; 6HD1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz; 6HD2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz; 6HG1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe; 6HG2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe; 6HH1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff; 6HH2 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff. Innengefäß 6.1.4.17.1 6.1.4.17.2 6.1.4.18 6.1.4.18.1 6.1.4.18.2 6.1.4.18.3 6.1.4.19 6.1.4.19.1 6.1.4.19.1.1 Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 und 6.1.4.8.4 bis 6.1.4.8.7. 6.1.4.19.1.2 Das Kunststoffinnengefäß muss ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepasst sein, die keine hervorspringenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können. 6.1.4.19.1.3 Höchster Fassungsraum des Innengefäßes: 6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 250 Liter; 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 60 Liter. 6.1.4.19.1.4 Höchste Nettomasse: 6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 400 kg; 6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 75 kg. 6.1-15 6.1.4.19.2 Außenverpackung 6.1.4.19.2.1 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl (6HA1) oder aus Aluminium (6HB1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.1 oder 6.1.4.2. 6.1.4.19.2.2 Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6HA2) oder aus Aluminium (6HB2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14. 6.1.4.19.2.3 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz (6HC): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9. 6.1.4.19.2.4 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Sperrholz (6HD1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5. 6.1.4.19.2.5 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Sperrholz (6HD2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.10. 6.1.4.19.2.6 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe (6HG1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4. 6.1.4.19.2.7 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Pappe (6HG2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12. 6.1.4.19.2.8 Kunststoffgefäß in einem Fass aus Kunststoff (6HH1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.8.1 bis 6.1.4.8.6. 6.1.4.19.2.9 Kunststoffgefäß in einer Kiste aus starrem Kunststoff (einschließlich Wellkunststoff) (6HH2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.13.1 und 6.1.4.13.4 bis 6.1.4.13.6. 6.1.4.20 Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) 6PA1 Gefäß in einem Fass aus Stahl; 6PA2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl; 6PB1 Gefäß in einem Fass aus Aluminium; 6PB2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium; 6PC Gefäß in einer Kiste aus Naturholz; 6PD1 Gefäß in einem Fass aus Sperrholz; 6PD2 Gefäß in einem Weidenkorb; 6PG1 Gefäß in einem Fass aus Pappe; 6PG2 Gefäß in einer Kiste aus Pappe; 6PH1 Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff; 6PH2 Gefäß in einer Außenverpackung aus starrem Kunststoff. Innengefäß 6.1.4.20.1 6.1.4.20.1.1 Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylindrisch oder birnenförmig) sowie aus einem Material guter Qualität und frei von Mängeln hergestellt sein, die ihre Festigkeit verringern können. Die Wände müssen an allen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein. 6.1.4.20.1.2 Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Glasstopfen oder Verschlüsse mindestens gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jedes Teil des Verschlusses, das mit dem Füllgut des Gefäßes in Berührung kommen kann, muss diesem gegenüber widerstandsfähig sein. Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird. Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese dem Unterabschnitt 4.1.1.8 entsprechen. 6.1.4.20.1.3 Das Gefäß muss unter Verwendung von Polsterstoffen mit stoßverzehrenden und/oder aufsaugenden Eigenschaften festsitzend in die Außenverpackung eingebettet sein. 6.1.4.20.1.4 Höchster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter. 6.1.4.20.1.5 Höchste Nettomasse: 75 kg. 6.1-16 6.1.4.20.2 Außenverpackung 6.1.4.20.2.1 Gefäß in einem Fass aus Stahl (6PA1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.1. Der bei diesem Verpackungstyp notwendige abnehmbare Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben. 6.1.4.20.2.2 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl (6PA2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14. Bei zylindrischen Gefäßen muss die Außenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäß und dessen Verschluss hinausragen. Umschließt die verschlagförmige Außenverpackung ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an dessen Form angepasst, so ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen. 6.1.4.20.2.3 Gefäß in einem Fass aus Aluminium (6PB1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.2. 6.1.4.20.2.4 Gefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Aluminium (6PB2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.14. 6.1.4.20.2.5 Gefäß in einer Kiste aus Naturholz (6PC): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.9. 6.1.4.20.2.6 Gefäß in einem Fass aus Sperrholz (6PD1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.5. 6.1.4.20.2.7 Gefäß in einem Weidenkorb (6PD2): Die Weidenkörbe müssen aus einem Material guter Qualität einwandfrei hergestellt sein. Sie sind mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigungen des Gefäßes vermieden werden. 6.1.4.20.2.8 Gefäß in einem Fass aus Pappe (6PG1): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Absätze 6.1.4.7.1 bis 6.1.4.7.4. 6.1.4.20.2.9 Gefäß in einer Kiste aus Pappe (6PG2): Für die Fertigung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.12. 6.1.4.20.2.10 Gefäß in einer Außenverpackung aus Schaumstoff (6PH1) oder starrem Kunststoff (6PH2): Für die Werkstoffe dieser beiden Außenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Unterabschnitts 6.1.4.13. Außenverpackungen aus starrem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem anderen vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die Form einer Haube haben. 6.1.4.21 Zusammengesetzte Verpackungen Es gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4. Bem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1. 6.1.4.22 Feinstblechverpackungen 0A1 mit nicht abnehmbarem Deckel; 0A2 mit abnehmbarem Deckel. Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muss dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepasst sein. Die Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt sein, welche die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet. Innenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Verschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein. Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öffnungen gelten als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2). Der Verschluss der Verpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel (0A1) muss entweder aus einem Schraubverschluss bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine andere mindestens ebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können. Die Verschlusseinrichtungen der Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2) müssen so ausgelegt und angebracht sein, dass sie gut verschlossen und die Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben. Höchster Fassungsraum der Verpackungen: 40 Liter. Höchste Nettomasse: 50 kg. 6.1-17 6.1.4.22.1 6.1.4.22.2 6.1.4.22.3 6.1.4.22.4 6.1.4.22.5 6.1.4.22.6 6.1.4.22.7 6.1.5 6.1.5.1 6.1.5.1.1 Prüfvorschriften für Verpackungen Durchführung und Wiederholung der Prüfungen Die Bauart jeder Verpackung muss den in Abschnitt 6.1.5 vorgesehenen Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde, welche die Zuteilung der Kennzeichnung bestätigt, festgelegten Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden. Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden. Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Werden solche Prüfungen an Verpackungen aus Papier oder Pappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den im Absatz 6.1.5.2.3 angegebenen Vorschriften. Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung einer Verpackung wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z.B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind). (bleibt offen) Bem. Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen in einer Außenverpackung und die zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1. Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder flüssige Stoffe dürfen zusammengefasst und befördert werden, ohne dass sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Außenverpackung muss gemäß Unterabschnitt 6.1.5.3 erfolgreich mit zerbrechlichen Innenverpackungen (z.B. aus Glas), die flüssige Stoffe enthalten, bei einer der Verpackungsgruppe I entsprechenden Fallhöhe geprüft worden sein. b) Die gesamte Bruttomasse aller Innenverpackungen darf die Hälfte der Bruttomasse der Innenverpackungen, die für die in a) genannte Fallprüfung verwendet werden, nicht überschreiten. c) Die Dicke des Polstermaterials zwischen den Innenverpackungen und zwischen den Innenverpackungen und der Außenseite der Verpackung darf nicht auf einen Wert verringert werden, der unterhalb der entsprechenden Dicke in der ursprünglich geprüften Verpackung liegt; wenn bei der ursprünglichen Prüfung eine einzige Innenverpackung verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innenverpackungen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Verpackung und der Innenverpackung bei der ursprünglichen Prüfung. Bei Verwendung von weniger oder kleineren Innenverpackungen (verglichen mit den bei der Fallprüfung verwendeten Innenverpackungen) muss genügend Polstermaterial hinzugefügt werden, um die Zwischenräume aufzufüllen. d) Die Außenverpackung muss die in Unterabschnitt 6.1.5.6 beschriebene Stapeldruckprüfung in ungefülltem Zustand bestanden haben. Die Gesamtmasse gleicher Versandstücke ergibt sich aus der Gesamtmasse der Innenverpackungen, die für die in a) genannte Fallprüfung verwendet werden. e) Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen vollständig mit einer für die Aufnahme der gesamten in den Innenverpackungen enthaltenen Flüssigkeit ausreichenden Menge eines saugfähigen Stoffes umschlossen sein. f) Wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für flüssige Stoffe vorgesehen und nicht flüssigkeitsdicht ist, oder wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für feste Stoffe vorgesehen und nicht staubdicht ist, ist es erforderlich, ein Mittel in Form einer dichten Beschichtung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zu verwenden, um den flüssigen oder festen Inhalt im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten. Bei Verpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, muss sich der in e) vorgeschriebene saugfähige Stoff innerhalb des für das Zurückhalten des Inhalts verwendeten Mittels befinden. g) Die Verpackungen müssen mit Kennzeichnungen entsprechend den Vorschriften in Abschnitt 6.1.3 versehen sein, aus denen ersichtlich ist, dass die Verpackungen den Funktionsprüfungen der Verpackungsgruppe I für zusammengesetzte Verpackungen unterzogen wurden. Die in Kilogramm angegebene maximale Bruttomasse muss der Summe aus Masse der Außenverpackung und halber Masse der in der Fallprüfung gemäß a) verwendeten Innenverpackung(en) entsprechen. Die Kennzeichnung der Verpackung muss auch den Buchstaben «V» gemäß Unterabschnitt 6.1.2.4 enthalten. 6.1.5.1.2 6.1.5.1.3 6.1.5.1.4 6.1.5.1.5 6.1.5.1.6 6.1.5.1.7 6.1-18 6.1.5.1.8 Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, dass die Verpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfung erfüllen. Für Kontrollzwecke müssen die Berichte dieser Prüfungen aufbewahrt werden. Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenbehandlung oder Innenbeschichtung erforderlich ist, muss sie ihre schützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten. Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden. Bergungsverpackungen Mit Ausnahme der folgenden Vorschriften müssen Bergungsverpackungen (siehe Abschnitt 1.2.1) nach den Vorschriften geprüft und gekennzeichnet werden, die für Verpackungen der Verpackungsgruppe II zur Beförderung von festen Stoffen oder Innenverpackungen gelten: a) Die für die Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfsubstanz ist Wasser; die Verpackungen müssen zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums gefüllt sein. Um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erreichen, dürfen beispielsweise Säcke mit Bleischrot beigefügt werden, sofern diese so eingesetzt sind, dass die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Alternativ darf bei der Durchführung der Fallprüfung die Fallhöhe in Übereinstimmung mit Absatz 6.1.5.3.5 b) variiert werden. b) Die Verpackungen müssen außerdem erfolgreich der Dichtheitsprüfung bei 30 kPa unterzogen worden sein; die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prüfbericht nach Unterabschnitt 6.1.5.8 zu vermerken. c) Die Verpackungen sind, wie in Unterabschnitt 6.1.2.4 angegeben, mit dem Buchstaben «T» zu kennzeichnen. 6.1.5.1.9 6.1.5.1.10 6.1.5.1.11 6.1.5.2 6.1.5.2.1 Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen einschließlich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder -gefäße oder Einzelverpackungen oder -gefäße mit Ausnahme von Säcken müssen bei flüssigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fassungsraums gefüllt sein. Säcke müssen bis zur höchsten Masse, bei der sie verwendet werden dürfen, gefüllt sein. Bei zusammengesetzten Verpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt erforderlich. Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände dürfen durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen. Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen des Absatzes 6.1.5.3.5 darf auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden. Verpackungen aus Papier oder Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt werden muss. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Bem. Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Messgrenzen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne dass dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit der Prüfergebnisse hat. (bleibt offen) Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Unterabschnitt 6.1.4.19 müssen zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber flüssigen Stoffen während sechs Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen werden; während dieser Zeit müssen die Prüfmuster mit den Gütern gefüllt bleiben, für deren Beförderung sie vorgesehen sind. Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerung sind die Prüfmuster mit dem Verschluss nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den Unterabschnitten 6.1.5.3 bis 6.1.5.6 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden. 6.1.5.2.2 6.1.5.2.3 6.1.5.2.4 6.1.5.2.5 6.1-19 Bei Innengefäßen von Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich, wenn bekannt ist, dass sich die Festigkeitseigenschaften des Kunststoffs unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen: a) eine deutliche Versprödung oder b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden. Falls das Verhalten des Kunststoffes durch andere Verfahren nachgewiesen wurde, kann auf die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Verträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Bem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus Polyethylen siehe auch Absatz 6.1.5.2.6. 6.1.5.2.6 Für Fässer und Kanister nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, für Kombinationsverpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.19, jeweils aus Polyethylen, kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern, die nach Unterabschnitt 4.1.1.21 assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen werden. Die Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an Polyethylen, das sind Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombinationen davon. Die ausreichende chemische Verträglichkeit der Verpackungen kann durch eine dreiwöchige Lagerung der vorgeschriebenen Baumuster bei 40 °C mit der (den) betreffenden Standardflüssigkeit(en) nachgewiesen werden; wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem Verfahren nicht erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich. Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerung sind die Prüfmuster mit dem Verschluss nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den Unterabschnitten 6.1.5.3 bis 6.1.5.6 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden. Für tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie für Peroxyessigsäuren der Klasse 5.2 darf die Verträglichkeitsprüfung nicht mit Standardflüssigkeiten durchgeführt werden. Für diese Stoffe muss die ausreichende chemische Verträglichkeit der Prüfmuster während einer sechsmonatigen Lagerung bei Raumtemperatur mit den Stoffen nachgewiesen werden, für deren Beförderung sie vorgesehen sind. Die Ergebnisse des Verfahrens nach diesem Absatz mit Verpackungen aus Polyethylen können für eine gleiche Bauart, deren innere Oberfläche fluoriert ist, zugelassen werden. 6.1.5.2.7 Andere als die in Unterabschnitt 4.1.1.21 assimilierbaren Füllgüter dürfen auch für Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6, welche die Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 bestanden haben, zugelassen werden. Diese Zulassung erfolgt auf der Basis von Laborversuchen, bei denen nachzuweisen ist, dass die Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeit(en), wobei die relevanten Schädigungsmechanismen berücksichtigt werden müssen. Dabei gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Vorbedingungen wie in Absatz 4.1.1.21.2 festgehalten. Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten Verpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen: a) eine deutliche Versprödung; b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden. Fallprüfung4) Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung: Bei anderen Versuchen als dem flachen Fall muss sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden. Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am größten ist. 6.1.5.2.8 6.1.5.3 6.1.5.3.1 4) Siehe ISO-Norm 2248. 6.1-20 Verpackung a) Fässer aus Stahl Fässer aus Aluminium Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium Kanister aus Stahl Kanister aus Aluminium Fässer aus Sperrholz Fässer aus Pappe Fässer und Kanister aus Kunststoff fassförmige Kombinationsverpackungen Feinstblechverpackungen Anzahl der Prüfmuster sechs (drei je Fallversuch) Fallausrichtung Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern): Die Verpackung muss diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz oder, wenn keiner vorhanden ist, auf eine Rundnaht oder Kante fallen. Zweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern): Die Verpackung muss auf die schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten Fall nicht geprüft wurde, z.B. einen Verschluss oder bei bestimmten zylindrischen Fässern die geschweißte Längsnaht des Fassmantels. b) Kisten aus Naturholz Kisten aus Sperrholz Kisten aus Holzfaserwerkstoffen Kisten aus Pappe Kisten aus Kunststoff Kisten aus Stahl oder Aluminium kistenförmige Kombinationsverpackungen fünf (eines je Fallversuch) Erster Fallversuch: flach auf den Boden. Zweiter Fallversuch: flach auf das Oberteil. Dritter Fallversuch: flach auf die längste Seite. Vierter Fallversuch: flach auf die kürzeste Seite. Fünfter Fallversuch: auf eine Ecke. Erster Fallversuch: flach auf eine Breitseite des Sackes. Zweiter Fallversuch: flach auf eine Schmalseite des Sackes. Dritter Fallversuch: auf den Sackboden. Erster Fallversuch: flach auf eine Breitseite des Sackes. Zweiter Fallversuch: auf den Sackboden. Diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz oder, wenn kein Bodenfalz vorhanden ist, auf eine Rundnaht oder die Bodenkante. c) Säcke ­ einlagig mit Seitennaht drei (drei Fallversuche je Sack) d) Säcke ­ einlagig ohne Seitennaht oder mehrlagig drei (zwei Fallversuche je Sack) drei (eines je Fallversuch) e) fass- oder kistenförmige Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind 6.1.5.3.2 Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung: Bei den nachstehend aufgeführten Verpackungen ist das Muster und dessen Inhalt auf eine Temperatur von -18 °C oder darunter zu konditionieren: a) Fässer aus Kunststoff (siehe Unterabschnitt 6.1.4.8); b) c) d) e) Kanister aus Kunststoff (siehe Unterabschnitt 6.1.4.8); Kisten aus Kunststoff, ausgenommen Kisten aus Schaumstoffen (siehe Unterabschnitt 6.1.4.13); Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (siehe Unterabschnitt 6.1.4.19) und zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff, ausgenommen Säcke und Beutel aus Kunststoff für feste Stoffe oder Gegenstände. Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Absatz 6.1.5.2.3 nicht erforderlich. Die Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig, durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand gehalten werden. 6.1.5.3.3 Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe dürfen erst 24 Stunden nach dem Befüllen und Verschließen der Fallprüfung unterzogen werden, um einem möglichen Nachlassen der Dichtungsspannung Rechnung zu tragen. 6.1-21 6.1.5.3.4 Aufprallplatte: Die Aufprallplatte muss eine nicht federnde und horizontale Oberfläche besitzen und ­ fest eingebaut und ausreichend massiv sein, dass sie sich nicht verschieben kann, ­ eben sein, wobei die Oberfläche frei von lokalen Mängeln sein muss, welche die Prüfergebnisse beeinflussen können, ­ ausreichend starr sein, dass sie unter den Prüfbedingungen nicht verformbar ist und durch die Prüfungen nicht leicht beschädigt werden kann, und ­ ausreichend groß sein, um sicherzustellen, dass das zu prüfende Versandstück vollständig auf die Oberfläche fällt. 6.1.5.3.5 Fallhöhe: Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird: Verpackungsgruppe I 1,8 m Verpackungsgruppe II 1,2 m Verpackungsgruppe III 0,8 m Für flüssige Stoffe in Einzelverpackungen und für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird: Bem. Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei -18 °C. a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat: Verpackungsgruppe I 1,8 m Verpackungsgruppe II 1,2 m Verpackungsgruppe III 0,8 m b) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe I d x 1,5 (m) Verpackungsgruppe II d x 1,0 (m) Verpackungsgruppe III d x 0,67 (m) c) für Feinstblechverpackungen zur Beförderung von Stoffen mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 2 200 mm /s, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind (dies entspricht einer Auslaufzeit von 30 Sekunden aus einem Normbecher mit einer Auslaufdüse von 6 mm Bohrung nach ISO-Norm 2431:1993), (i) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet: Verpackungsgruppe II 0,6 m Verpackungsgruppe III 0,4 m (ii) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe II d x 0,5 (m) 6.1.5.3.6 6.1.5.3.6.1 Kriterien für das Bestehen der Prüfung: Jede Verpackung mit flüssigem Inhalt muss dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem äußeren Druck hergestellt worden ist; für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, ist dieser Druckausgleich jedoch nicht notwendig. Wenn eine Verpackung für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurde und dabei mit dem Oberteil auf die Aufprallplatte aufgetroffen ist, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt durch eine Innenverpackung oder ein Innengefäß (z.B. Kunststoffsack) vollständig zurückgehalten wird, auch wenn der Verschluss unter Aufrechterhaltung seiner Rückhaltefunktion nicht mehr staubdicht ist. Verpackungsgruppe III d x 0,33 (m) 6.1.5.3.6.2 6.1-22 6.1.5.3.6.3 Die Verpackung oder die Außenverpackung von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit während der Beförderung beeinträchtigen können. Innengefäße, Innenverpackungen oder Gegenstände müssen vollständig in der Außenverpackung verbleiben, und aus dem (den) Innengefäß(en) oder der (den) Innenverpackung(en) darf kein Füllgut austreten. Weder die äußere Lage eines Sackes noch eine Außenverpackung darf eine Beschädigung aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen kann. Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluss (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht als Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, es tritt kein weiteres Füllgut aus. Bei Verpackungen für Güter der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Außenverpackung ermöglichen könnte. Dichtheitsprüfung Die Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für ­ Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; ­ Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind; ­ Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind und die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr 2 als 200 mm /s beträgt. 6.1.5.3.6.4 6.1.5.3.6.5 6.1.5.3.6.6 6.1.5.4 6.1.5.4.1 6.1.5.4.2 Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller. Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung: Verschlüsse mit einer Lüftungseinrichtung sind entweder durch ähnliche Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtungen sind dicht zu verschließen. 6.1.5.4.3 Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck: Die Verpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse nicht beeinflussen. Folgender Luftdruck (Überdruck) ist anzuwenden: Verpackungsgruppe I mindestens 30 kPa (0,3 bar) Verpackungsgruppe II mindestens 20 kPa (0,2 bar) Verpackungsgruppe III mindestens 20 kPa (0,2 bar) Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind. 6.1.5.4.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Es darf keine Undichtheit festgestellt werden. 6.1.5.5 6.1.5.5.1 Innendruckprüfung (hydraulisch) Zu prüfende Verpackungen: Die hydraulische Innendruckprüfung ist bei allen Verpackungsbauarten aus Metall, Kunststoff und bei allen Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Diese Prüfung ist nicht erforderlich für ­ Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen; ­ Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind; ­ Feinstblechverpackungen, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind und zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 2 200 mm /s beträgt. 6.1.5.5.2 Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller. 6.1-23 6.1.5.5.3 Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung: Verschlüsse mit Lüftungseinrichtung sind durch Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen oder die Lüftungseinrichtung ist dicht zu verschließen. 6.1.5.5.4 Prüfverfahren und anzuwendender Prüfdruck: Verpackungen aus Metall und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), einschließlich ihrer Verschlüsse, sind dem Prüfdruck für die Dauer von 5 Minuten auszusetzen. Verpackungen aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff), einschließlich ihrer Verschlüsse, sind dem Prüfdruck für die Dauer von 30 Minuten auszusetzen. Dieser Druck ist derjenige, der gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 d) in der Kennzeichnung anzugeben ist. Die Art des Abstützens der Verpackung darf die Prüfungsergebnisse nicht verfälschen. Der Druck muss kontinuierlich und gleichmäßig aufgebracht werden; er muss während der gesamten Prüfdauer konstant gehalten werden. Der anzuwendende hydraulische Überdruck, der nach einer der folgenden Methoden bestimmt wird, darf nicht weniger betragen als: a) der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d.h. Dampfdruck des flüssigen Stoffes und Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; der Bestimmung dieses Gesamtüberdrucks ist ein maximaler Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.1.1.4 und eine Fülltemperatur von 15 °C zugrunde zu legen, oder b) das um 100 kPa verminderte 1,75fache des Dampfdruckes des zu befördernden flüssigen Stoffes bei 50 °C, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 100 kPa, oder c) das um 100 kPa verminderte 1,5fache des Dampfdruckes des zu befördernden flüssigen Stoffes bei 55 °C, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 100 kPa. 6.1.5.5.5 Zusätzlich müssen Verpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen der Verpackungsgruppe I bestimmt sind, für die Dauer von 5 oder 30 Minuten mit einem Mindestprüfdruck von 250 kPa (Überdruck) geprüft werden; die Dauer ist abhängig von dem Werkstoff, aus dem die Verpackung hergestellt ist. Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Keine Verpackung darf undicht werden. 6.1.5.5.6 6.1.5.6 Stapeldruckprüfung Die Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten mit Ausnahme der Säcke und nicht stapelbaren Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind, durchzuführen. 6.1.5.6.1 6.1.5.6.2 Zahl der Prüfmuster: Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller. Prüfverfahren: Das Prüfmuster muss einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters wirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf gestapelt werden könnten; enthält das Prüfmuster einen flüssigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der Dichte des zu befördernden flüssigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenannten flüssigen Stoffes zu berechnen. Die Höhe des Stapels einschließlich des Prüfmusters muss mindestens 3 Meter betragen. Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen 6HH1 und 6HH2 für flüssige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen. Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.5 empfiehlt es sich, das Originalfüllgut zu verwenden. Bei der Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 ist die Stapeldruckprüfung mit einer Standardflüssigkeit durchzuführen. 6.1.5.6.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung: Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinationsverpackungen und zusammengesetzten Verpackungen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten. Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können, oder Verformungen zeigen, die seine Festigkeit mindern oder Instabilität in Stapeln von Versandstücken verursachen können. Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisses auf Raumtemperatur abgekühlt werden. 6.1-24 6.1.5.7 Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt 6.1.4.8 sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ­ mit Ausnahme von Verpackungen 6HA1 ­ nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt 60 °C Bei Verpackungen aus Polyethylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzen, Toluen, Xylen sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen. 6.1.5.7.1 6.1.5.7.2 Zahl der Prüfmuster: Drei Verpackungen je Bauart und Hersteller. Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung: Die Prüfmuster sind entweder nach Absatz 6.1.5.2.5 mit dem Originalfüllgut oder bei Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 mit der Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)» vorzulagern. 6.1.5.7.3 Prüfverfahren: Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor und nach einer 28tägigen weiteren Lagerung bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpackungen aus Polyethylen darf die Prüfung anstelle von Benzen, Toluen oder Xylen mit der Standardflüssigkeit «Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)» durchgeführt werden. 6.1.5.7.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Die Permeation darf 0,008 g nicht überschreiten. lh 6.1.5.8 6.1.5.8.1 Prüfbericht Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss: 1. Name und Adresse der Prüfeinrichtung; 2. Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller der Verpackung; 6. Beschreibung der Verpackungsbauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) einschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und/oder Foto(s); 7. maximaler Fassungsraum; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen; 9. Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein. Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Abschnitts geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5 Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet: a) Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrissauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für alle netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen. Verwendet wird entweder eine 1 %ige wässerige Lösung eines Alkylbenzensulfonats oder eine 5 %ige wässerige Lösung eines Nonylphenolethoxylats, die vor der erstmaligen Verwendung für die Prüfungen mindestens 14 Tage bei 40 °C vorgelagert wurde. Die Oberflächenspannung dieser Lösung muss bei 23 °C 31 bis 35 mN/m betragen. Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt. Ist die ausreichende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung nachgewiesen, so ist keine Verträglichkeitsprüfung mit Essigsäure erforderlich. 6.1.5.8.2 6.1.6 6.1.6.1 6.1-25 b) c) d) e) f) Für Füllgüter, die auf Polyethylen stärker spannungsrissauslösend als Netzmittellösung wirken, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden. Essigsäure für auf Polyethylen spannungsrissauslösend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für Monocarbonsäuren und einwertige Alkohole. Verwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100 %. Relative Dichte = 1,05. Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,1 zugrunde gelegt. Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als Essigsäure und bis höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden. n-Butylacetat / mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung für Stoffe und Zubereitungen, welche Polyethylen bis zu etwa 4 % Masseaufnahme anquellen und gleichzeitig spannungsrissauslösende Wirkung zeigen, insbesondere für Pflanzenschutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester. Verwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach Absatz 6.1.5.2.6. Verwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.5.6 eine Prüfflüssigkeit aus mit 2 % n-Butylacetat versetzter 1 bis 10 %iger wässeriger Netzmittellösung nach vorstehendem Buchstaben a). Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt. Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden. Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit) für auf Polyethylen quellend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für Kohlenwasserstoffe, gewisse Ester und Ketone. Verwendet wird ein Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich von 160 °C bis 220 °C, einer relativen Dichte von 0,78 bis 0,80, einem Flammpunkt von mehr als 50 °C und einem Aromatengehalt von 16 % bis 21 %. Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt. Für Füllgüter, die Polyethylen um mehr als 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Absatz 6.1.5.2.6, aber mit Originalfüllgut nachgewiesen werden. Salpetersäure für alle Stoffe und Zubereitungen, die auf Polyethylen gleich oder geringer oxidierend einwirken oder die molare Masse abbauen als eine 55 %ige Salpetersäure. Verwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von mindestens 55 %. Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,4 zugrunde gelegt. Für Füllgüter, die stärker als 55 %ige Salpetersäure oxidieren oder die molare Masse abbauen, muss nach Absatz 6.1.5.2.5 verfahren werden. Außerdem ist in diesen Fällen die Verwendungsdauer unter Beachtung des Schädigungsgrades festzulegen (z.B. zwei Jahre bei Salpetersäure mit mindestens 55 %). Wasser für Stoffe, die Polyethylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbesondere für anorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische Stoffe in wässeriger Lösung. Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt. Eine Baumusterprüfung mit Wasser ist nicht erforderlich, wenn die entsprechende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung oder Salpetersäure nachgewiesen wurde. 6.1-26 Kapitel 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Bem. Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas unterliegen nicht den Vorschriften der Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.5. 6.2.1 6.2.1.1 6.2.1.1.1 Allgemeine Vorschriften Auslegung und Bau Die Druckgefäße und deren Verschlüsse müssen so ausgelegt, hergestellt, geprüft und ausgerüstet sein, dass sie allen Beanspruchungen, einschließlich Ermüdung, denen sie unter normalen Beförderungsbedingungen und bei normalem Gebrauch ausgesetzt sind, standhalten. (bleibt offen) Die Mindestwanddicke darf in keinem Fall geringer sein als die in den technischen Normen für die Auslegung und den Bau festgelegte Wanddicke. Für geschweißte Druckgefäße dürfen nur Metalle schweißbarer Qualität verwendet werden. Der Prüfdruck von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern und Flaschenbündeln muss der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 oder bei einer Chemikalie unter Druck der Verpackungsanweisung P 206 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen. Der Prüfdruck für verschlossene Kryo-Behälter muss der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen. Der Prüfdruck eines Metallhydrid-Speichersystems muss mit der Verpackungsanweisung P 205 des Unterabschnitts 4.1.4.1 übereinstimmen. Druckgefäße, die in Bündeln zusammengefasst sind, müssen durch eine Tragkonstruktion verstärkt sein und als Einheit zusammengehalten werden. Die Druckgefäße müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die bauliche Gesamtanordnung und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden. Anordnungen von Rohrleitungen (z.B. Rohrleitungen, Ventile und Druckanzeiger) sind so auszulegen und zu bauen, dass sie vor Beschädigungen durch Stöße und vor Beanspruchungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, geschützt sind. Die Rohrleitungen müssen mindestens denselben Prüfdruck haben wie die Flaschen. Für verflüssigte giftige Gase muss jedes Druckgefäß ein Trennventil haben, um sicherzustellen, dass jedes Druckgefäß getrennt befüllt werden kann und während der Beförderung kein gegenseitiger Austausch des Inhalts der Druckgefäße auftreten kann. Bem. Verflüssigte giftige Gase haben den Klassifizierungscode 2T, 2TF, 2TC, 2TO, 2TFC oder 2TOC. Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch galvanische Reaktion führen können, müssen vermieden werden. Zusätzliche Vorschriften für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase Für jedes Druckgefäß müssen die mechanischen Eigenschaften des verwendeten Metalls, einschließlich Kerbschlagzähigkeit und Biegekoeffizient, nachgewiesen werden. Bem. Bezüglich der Kerbschlagzähigkeit enthält der Unterabschnitt 6.8.5.3 Einzelheiten für Prüfanforderungen, die verwendet werden dürfen. Die Druckgefäße müssen wärmeisoliert sein. Die Wärmeisolierung ist durch eine Ummantelung vor Stößen zu schützen. Ist der Raum zwischen Druckgefäß und Ummantelung luftentleert (Vakuumisolierung), muss die Ummantelung so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar), in Übereinstimmung mit einem anerkannten technischen Regelwerk oder einem rechnerischen kritischen Verformungsdruck von mindestens 200 kPa (2 bar) Überdruck berechnet, ohne bleibende Verformung standhält. Wenn die Ummantelung gasdicht verschlossen ist (z.B. bei Vakuumisolierung), muss durch eine Einrichtung verhindert werden, dass bei ungenügender Gasdichtheit des Druckgefäßes oder dessen Ausrüstungsteilen in der Isolierschicht ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muss das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern. Verschlossene Kryo-Behälter, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt unter ­182 °C bei Atmosphärendruck ausgelegt sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre in gefährlicher Weise reagieren können, wenn sich diese Werkstoffe in Teilen der Wärmeisolierung befinden, wo eine Gefahr der Berührung mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Flüssigkeit besteht. 6.2.1.1.2 6.2.1.1.3 6.2.1.1.4 6.2.1.1.5 6.2.1.1.6 6.2.1.1.7 6.2.1.1.8 6.2.1.1.8.1 6.2.1.1.8.2 6.2.1.1.8.3 6.2-1 6.2.1.1.8.4 6.2.1.1.9 Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit geeigneten Hebe- und Sicherungseinrichtungen ausgelegt und gebaut sein. Zusätzliche Vorschriften für den Bau von Druckgefäßen für Acetylen Die Druckgefäße für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit einem gleichmäßig verteilten porösen Material eines Typs gefüllt sein, der den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften und Prüfungen entspricht, wobei dieses poröse Material a) mit dem Druckgefäß verträglich ist und weder mit dem Acetylen noch im Falle der UN-Nummer 1001 mit dem Lösungsmittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingeht und b) geeignet sein muss, die Ausbreitung einer Zersetzung des Acetylens im porösen Material zu verhindern. Im Falle der UN-Nummer 1001 muss das Lösungsmittel mit dem Druckgefäß verträglich sein. 6.2.1.2 6.2.1.2.1 Werkstoffe Werkstoffe für den Bau von Druckgefäßen und ihren Verschlüssen, die direkt mit den gefährlichen Gütern in Berührung kommen, dürfen durch das zur Beförderung vorgesehene gefährliche Gut nicht angegriffen oder geschwächt werden und dürfen keine gefährliche Reaktion, wie z.B. Katalyse einer Reaktion oder Reaktion mit gefährlichen Gütern, verursachen. Druckgefäße und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die in den technischen Normen für die Auslegung und den Bau und in der für die zur Beförderung in dem Druckgefäß vorgesehenen Stoffen anwendbaren Verpackungsanweisung festgelegt sind. Die Werkstoffe müssen, wie in den technischen Normen für die Auslegung und den Bau angegeben, unempfindlich gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion sein. Bedienungsausrüstung Ventile, Rohrleitungen und andere unter Druck stehende Ausrüstungsteile mit Ausnahme von Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass der Berstdruck mindestens dem 1,5fachen Prüfdruck des Druckgefäßes entspricht. Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts führen könnten, verhindert werden. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Befüllungs- und Entleerungsventile sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Die Ventile müssen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.8 geschützt sein. Druckgefäße, die nicht manuell bewegt oder gerollt werden können, müssen mit Einrichtungen versehen sein (Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleisten und die so angebracht sind, dass sie weder eine Schwächung noch eine unzulässige Beanspruchung der Druckgefäße zur Folge haben. Einzelne Druckgefäße müssen gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (2) oder P 205 oder gemäß den Absätzen 6.2.1.3.6.4 und 6.2.1.3.6.5 mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann. Im eingebauten Zustand müssen die Druckentlastungseinrichtungen an horizontalen Druckgefäßen, die mit einem Sammelrohr miteinander verbunden sind und die mit einem entzündbaren Gas gefüllt sind, so angeordnet sein, dass sie frei in die Luft abblasen können und unter normalen Beförderungsbedingungen eine Einwirkung des ausströmenden Gases auf das Druckgefäß selbst verhindert wird. Druckgefäße, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit einer Füllstandsanzeige versehen sein. Zusätzliche Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter Jede Füll- und Entleerungsöffnung von verschlossenen Kryo-Behältern für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine Absperreinrichtung und der zweite eine Kappe oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss. Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlossen sein kann, muss ein System zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern. Jeder Anschluss eines verschlossenen Kryo-Behälters muss eindeutig mit seiner Funktion (z.B. Dampfphase oder flüssige Phase) gekennzeichnet sein. 6.2.1.2.2 6.2.1.3 6.2.1.3.1 6.2.1.3.2 6.2.1.3.3 6.2.1.3.4 6.2.1.3.5 6.2.1.3.6 6.2.1.3.6.1 6.2.1.3.6.2 6.2.1.3.6.3 6.2-2 6.2.1.3.6.4 Druckentlastungseinrichtungen 6.2.1.3.6.4.1 Verschlossene Kryo-Behälter müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss einem Typ entsprechen, der dynamischen Beanspruchungen, einschließlich Flüssigkeitsschwall, standhält. 6.2.1.3.6.4.2 Verschlossene Kryo-Behälter dürfen parallel zu der (den) federbelasteten Einrichtung(en) zusätzlich mit einer Berstscheibe versehen sein, um den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.3.6.5 zu entsprechen. 6.2.1.3.6.4.3 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann. 6.2.1.3.6.4.4 Alle Einlassöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampfphase des verschlossenen Kryo-Behälters befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann. 6.2.1.3.6.5 Abblasmenge und Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen Bem. In Zusammenhang mit Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern bedeutet höchstzulässiger Betriebsdruck der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des befüllten verschlossenen Kryo-Behälters im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck während des Füllens und Entleerens. 6.2.1.3.6.5.1 Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Sie müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. 6.2.1.3.6.5.2 Berstscheiben müssen so eingestellt sein, dass sie bei einem Nenndruck bersten, der entweder niedriger als der Prüfdruck oder niedriger als 150 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks ist. 6.2.1.3.6.5.3 Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten verschlossenen Kryo-Behälter muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich Druckanstieg) im verschlossenen Kryo-Behälter 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht übersteigt. 6.2.1.3.6.5.4 Die erforderliche Abblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen1). 6.2.1.4 6.2.1.4.1 Zulassung von Druckgefäßen Die Übereinstimmung der Druckgefäße ist zum Zeitpunkt der Herstellung nach den Vorschriften der zuständigen Behörde festzustellen. Druckgefäße müssen von einer Prüfstelle kontrolliert, geprüft und zugelassen werden. Die technische Dokumentation muss vollständige Spezifikationen für die Auslegung und den Bau und eine vollständige Dokumentation der Herstellung und Prüfung umfassen. Das Qualitätssicherungsprogramm muss den Vorschriften der zuständigen Behörde entsprechen. Erstmalige Prüfung Neue Druckgefäße mit Ausnahme von verschlossenen Kryo-Behältern und Metallhydrid-Speichersystemen sind während und nach der Herstellung Prüfungen gemäß den anwendbaren Auslegungsnormen zu unterziehen, die Folgendes umfassen: An einer ausreichenden Anzahl von Druckgefäßen: a) Prüfung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs; b) Überprüfung der Mindestwanddicke; c) Überprüfung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe; d) Kontrolle der äußeren und inneren Beschaffenheit der Druckgefäße; e) Kontrolle des Halsgewindes; f) Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Auslegungsnorm. 6.2.1.4.2 6.2.1.5 6.2.1.5.1 1) Siehe zum Beispiel CGA-Veröffentlichungen S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards ­ Part 2 ­ Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen ­ Teil 2 ­ Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) und S-1.1-2003 «Pressure Relief Device Standards ­ Part 1 ­ Cylinders for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen ­ Teil 1 ­ Flaschen für verdichtete Gase). 6.2-3 An allen Druckgefäßen: g) eine Flüssigkeitsdruckprüfung. Die Druckgefäße müssen ohne eine Ausdehnung, die größer ist als gemäß Baumusterspezifikation zugelassen, dem Prüfdruck standhalten; Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist. h) Kontrolle und Bewertung von Herstellungsfehlern und entweder Reparatur oder Unbrauchbarmachen des Druckgefäßes. Bei geschweißten Druckgefäßen ist der Qualität der Schweißnähte besondere Beachtung zu schenken; i) eine Kontrolle der Kennzeichnungen auf den Druckgefäßen; j) an Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, außerdem eine Kontrolle der richtigen Anbringung und der Beschaffenheit des porösen Materials sowie gegebenenfalls der Menge des Lösungsmittels. 6.2.1.5.2 An einer angemessenen Probe von verschlossenen Kryo-Behältern sind die in Absatz 6.2.1.5.1 a), b), d) und f) festgelegten Prüfungen durchzuführen. Darüber hinaus sind an einer Probe verschlossener KryoBehälter die Schweißnähte durch Röntgen-, Ultraschall- oder andere geeignete zerstörungsfreie Prüfmethoden gemäß der anwendbaren Norm für die Auslegung und den Bau zu kontrollieren. Diese Kontrolle der Schweißnähte findet keine Anwendung auf die Ummantelung. Darüber hinaus sind alle verschlossenen Kryo-Behälter den in Absatz 6.2.1.5.1 g), h) und i) festgelegten erstmaligen Prüfungen sowie nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung und einer Prüfung der genügenden Funktion der Bedienungsausrüstung zu unterziehen. 6.2.1.5.3 Bei Metallhydrid-Speichersystemen muss überprüft werden, ob die in Absatz 6.2.1.5.1 a), b), c), d), e) (sofern anwendbar), f), g), h) und i) festgelegten Prüfungen an einem angemessenen Prüfmuster der im Metallhydrid-Speichersystem verwendeten Gefäße durchgeführt wurden. Darüber hinaus müssen an einem angemessenen Prüfmuster von Metallhydrid-Speichersystemen die in Absatz 6.2.1.5.1 c) und f) und, sofern anwendbar, in Absatz 6.2.1.5.1 e) vorgeschriebenen Prüfungen und die Prüfung der äußeren Beschaffenheit des Metallhydrid-Speichersystems durchgeführt werden. Außerdem müssen alle Metallhydrid-Speichersysteme den in Absatz 6.2.1.5.1 h) und i) festgelegten erstmaligen Prüfungen sowie einer Dichtheitsprüfung und einer Prüfung der zufriedenstellenden Funktion ihrer Bedienungseinrichtung unterzogen werden. 6.2.1.6 6.2.1.6.1 Wiederkehrende Prüfung Nachfüllbare Druckgefäße mit Ausnahme von Kryo-Behältern sind durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nach folgenden Vorschriften wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen: a) Prüfung der äußeren Beschaffenheit des Druckgefäßes und Überprüfung der Ausrüstung und der äußeren Kennzeichnungen; b) Prüfung der inneren Beschaffenheit des Druckgefäßes (z.B. innere Prüfung, Überprüfung der Mindestwanddicke); c) Überprüfung der Gewinde, sofern Anzeichen von Korrosion vorliegen oder sofern die Ausrüstungsteile entfernt werden; d) Flüssigkeitsdruckprüfung und gegebenenfalls Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren; e) Prüfung der Bedienungsausrüstung, anderer Zubehörteile und Druckentlastungseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme. Bem. 1. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist. 2. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung für Flaschen oder Großflaschen durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf akustischer Emissionsprüfung oder einer Kombination aus akustischer Emissionsprüfung und Ultraschalluntersuchung beruht. Die Norm ISO 16148:2006 darf als Leitlinie für akustische Emissionsprüfverfahren verwendet werden. 3. Die hydraulische Druckprüfung darf durch eine Ultraschalluntersuchung ersetzt werden, die für nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung in Übereinstimmung mit der Norm ISO 10461:2005 + A1:2006 und für nahtlose Flaschen und Großflaschen aus Stahl in Übereinstimmung mit der Norm ISO 6406:2005 durchgeführt wird. 4. Hinsichtlich der Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfungen siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder bei einer Chemikalie unter Druck Verpackungsanweisung P 206. Bei Druckgefäßen, die für die Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, vorgesehen sind, sind nur die in Absatz 6.2.1.6.1 a), c) und e) festgelegten Untersuchungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Zustand des porösen Materials (z.B. Risse, oberer Freiraum, Lockerung, Zusammensinken) zu untersuchen. 6.2.1.6.2 6.2-4 6.2.1.6.3 6.2.1.7 6.2.1.7.1 Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryo-Behältern müssen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Anforderungen an Hersteller Der Hersteller muss technisch in der Lage sein und über sämtliche geeignete Mittel verfügen, die zu einer zufrieden stellenden Herstellung von Druckgefäßen erforderlich sind; hierzu benötigt er insbesondere entsprechend qualifiziertes Personal a) zur Überwachung des gesamten Herstellungsprozesses, b) zur Ausführung von Werkstoffverbindungen und c) zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen. Die Bewertung der Eignung des Herstellers ist in allen Fällen von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes anerkannten Prüfstelle durchzuführen. Anforderungen an Prüfstellen Prüfstellen müssen ausreichend Unabhängigkeit von Herstellerbetrieben und fachliche Kompetenz für die vorgeschriebene Durchführung der Prüfungen und Zulassungen aufweisen. Vorschriften für UN-Druckgefäße Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 müssen UN-Druckgefäße den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit anwendbar, einschließlich der Normen entsprechen. 6.2.1.7.2 6.2.1.8 6.2.1.8.1 6.2.2 6.2.2.1 6.2.2.1.1 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschen gelten folgenden Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: ISO 9809-1:1999 Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung ­ Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa Bem. ISO 9809-2:2000 Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung ­ Teil 2: Normalgeglühte und angelassene Flaschen mit einer Zugfestigkeit größer oder gleich 1100 MPa Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung ­ Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.2 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. Die Aluminiumlegierung 6351A­T6 oder gleichwertige Legierungen sind nicht zugelassen. ISO 9809-3:2000 ISO 7866:1999 ISO 4706:2008 ISO 18172-1:2007 ISO 20703:2006 ISO 11118:1999 ISO 11119-1:2002 ISO 11119-2:2002 Nachfüllbare, geschweißte Stahlgasflaschen ­ Prüfdruck bis 60 bar Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare, geschweißte Flaschen aus nicht rostendem Stahl ­ Teil 1: bis zu einem Prüfdruck von 60 bar Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare geschweißte Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierungen ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung Gasflaschen ­ Metallene Einwegflaschen ­ Festlegungen und Prüfverfahren Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen ­ Festlegungen und Prüfverfahren ­ Teil 1: Umfangsgewickelte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen ­ Festlegungen und Prüfverfahren ­ Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern 6.2-5 ISO 11119-3:2002 Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen ­ Festlegungen und Prüfverfahren ­ Teil 3: Volumenumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen mit nichtmetallischen Linern und nicht lasttragenden Linern Bem. 1. In den Normen, auf die oben verwiesen wird, müssen Flaschen aus Verbundwerkstoffen für eine unbegrenzte Betriebsdauer ausgelegt sein. 2. Nach den ersten 15 Betriebsjahren dürfen nach diesen Normen hergestellte Flaschen aus Verbundwerkstoffen von der zuständigen Behörde, die für die ursprüngliche Zulassung der Flaschen verantwortlich war und die ihre Entscheidung auf der vom Hersteller, Eigentümer oder Verwender zur Verfügung gestellten Prüfinformationen stützt, für eine Verlängerung des Betriebs zugelassen werden. 6.2.2.1.2 Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Großflaschen gilt folgende Norm, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: ISO 11120:1999 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l und 3000 l ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.1 dieser Norm gilt nicht für UN-Großflaschen. 6.2.2.1.3 Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Acetylen-Flaschen gelten folgende Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: Für die Flaschenwand: ISO 9809-1:1999 Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung ­ Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa Bem. ISO 9809-3:2000 Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung ­ Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl Für das poröse Material in der Flasche: ISO 3807-1:2000 ISO 3807-2:2000 6.2.2.1.4 Acetylen-Flaschen ­ Grundanforderungen ­ Teil 1: Flaschen ohne Schmelzsicherungen Acetylen-Flaschen ­ Grundanforderungen ­ Teil 2: Flaschen mit Schmelzsicherungen Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Kryo-Behältern gilt folgende Norm, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: ISO 21029-1:2004 Kryo-Behälter ­ Ortsbewegliche vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum bis zu 1000 Liter ­ Teil 1: Gestaltung, Herstellung und Prüfung 6.2.2.1.5 Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen gilt folgende Norm, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen: ISO 16111:2008 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen ­ In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff 6.2-6 6.2.2.2 Werkstoffe Zusätzlich zu den in den Normen für die Auslegung und den Bau von Druckgefäßen enthaltenen Werkstoffvorschriften und den in der anwendbaren Verpackungsanweisung für das (die) zu befördernde(n) Gas(e) (z.B. Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder P 205) festgelegten Einschränkungen gelten folgende Normen für die Werkstoffverträglichkeit: ISO 11114-1:1997 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen ­ Teil 1: Metallene Werkstoffe Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen ­ Teil 2: Nichtmetallene Werkstoffe ISO 11114-2:2000 Bem. Die in der Norm ISO 11114-1 für hochfeste Stahllegierungen bei höchsten Werten für die Zugfestigkeit von bis zu 1100 MPa festgelegten Grenzwerte gelten nicht für UN 2203 Siliciumwasserstoff (Silan). 6.2.2.3 Bedienungsausrüstung Für die Verschlüsse und ihren Schutz gelten folgende Normen: ISO 11117:2008 + Cor 1:2009 Gasflaschen ­ Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe ­ Auslegung, Bau und Prüfungen Bem. ISO 10297:2006 Bis zum 31. Dezember 2014 darf der Bau weiterhin nach der Norm ISO 11117:1998 erfolgen. Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Flaschenventile ­ Spezifikation und Typprüfung Bem. Die EN-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die Vorschriften und darf ebenfalls verwendet werden. ISO 13340:2001 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Flaschenventile für Einwegflaschen ­ Spezifikation und Typprüfung Für UN-Metallhydrid-Speichersysteme gelten die in der folgenden Norm festgelegten Vorschriften für die Verschlüsse und deren Schutz: ISO 16111:2008 6.2.2.4 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen ­ In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff Wiederkehrende Prüfung Für die wiederkehrende Prüfung von UN-Flaschen und UN-Metallhydrid-Speichersystemen gelten folgende Normen: ISO 6406:2005 ISO 10460:2005 Nahtlose Gasflaschen aus Stahl ­ Wiederkehrende Prüfung Gasflaschen ­ Geschweißte Gasflaschen aus Kohlenstoffstahl ­ Wiederkehrende Prüfung Bem. Die in Absatz 12.1 dieser Norm beschriebene Reparatur von Schweißnähten ist nicht zugelassen. Die in Absatz 12.2 beschriebenen Reparaturen erfordern die Genehmigung durch die zuständige Behörde, welche die Stelle für die wiederkehrende Prüfung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.6 zugelassen hat. ISO 10461:2005 + A1:2006 ISO 10462:2005 ISO 11623:2002 Nahtlose Gasflaschen aus Aluminiumlegierung ­ Wiederkehrende Prüfung Gasflaschen ­ Ortsbewegliche Flaschen für gelöstes Acetylen ­ Wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederkehrende Prüfung von Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen 6.2-7 ISO 16111:2008 6.2.2.5 6.2.2.5.1 Ortsbewegliche Gasspeichereinrichtungen ­ In reversiblen Metallhydriden absorbierter Wasserstoff System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefäßen Begriffsbestimmungen In diesem Unterabschnitt bedeutet: Baumuster: Ein durch eine besondere Druckgefäßnorm festgelegtes Druckgefäßbaumuster. System für die Konformitätsbewertung: Ein System für die Zulassung eines Herstellers durch die zuständige Behörde, welches die Zulassung des Druckgefäßbaumusters, die Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers und die Zulassung der Prüfstellen umfasst. Überprüfen: Durch Untersuchung oder Vorlage objektiver Nachweise bestätigen, dass die festgelegten Anforderungen erfüllt worden sind. 6.2.2.5.2 Allgemeine Vorschriften Zuständige Behörde 6.2.2.5.2.1 Die zuständige Behörde, die das Druckgefäß zulässt, muss das System für die Konformitätsbewertung zulassen, um sicherzustellen, dass die Druckgefäße den Vorschriften des ADR entsprechen. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, die ein Druckgefäß zulässt, nicht die zuständige Behörde des Herstellungslandes ist, müssen die Kennzeichen des Zulassungslandes und des Herstellungslandes in der Kennzeichnung des Druckgefäßes angegeben sein (siehe Unterabschnitte 6.2.2.7 und 6.2.2.8). Die zuständige Behörde des Zulassungslandes muss der entsprechenden Behörde des Verwendungslandes auf Anforderung Nachweise für die Erfüllung dieses Systems für die Konformitätsbewertung vorlegen. 6.2.2.5.2.2 6.2.2.5.2.3 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem System für die Konformitätsbewertung ganz oder teilweise delegieren. Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass eine aktuelle Liste über die zugelassenen Prüfstellen und deren Kennzeichen sowie über die zugelassenen Hersteller und deren Kennzeichen zur Verfügung steht. Prüfstelle 6.2.2.5.2.4 Die Prüfstelle muss von der zuständigen Behörde für die Prüfung von Druckgefäßen zugelassen sein und: a) über ein in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann; b) Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben; c) in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten; d) geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Stellen bewahren; e) eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben als Prüfstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten; f) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem betreiben; g) sicherstellen, dass die in der entsprechenden Druckgefäßnorm und im ADR festgelegten Prüfungen durchgeführt werden, und h) ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.2.5.6 unterhalten. Um die Übereinstimmung mit der entsprechenden Druckgefäßnorm zu überprüfen, muss die Prüfstelle Baumusterzulassungen, Prüfungen der Druckgefäßproduktion durchführen und Bescheinigungen ausstellen (siehe Absätze 6.2.2.5.4 und 6.2.2.5.5). Hersteller 6.2.2.5.2.5 6.2.2.5.2.6 Der Hersteller muss a) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß Absatz 6.2.2.5.3 betreiben; b) Baumusterzulassungen gemäß Absatz 6.2.2.5.4 beantragen; c) eine Prüfstelle aus dem von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes aufgestellten Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen auswählen und d) Aufzeichnungen gemäß Absatz 6.2.2.5.6 aufbewahren. 6.2-8 Prüflabor 6.2.2.5.2.7 Das Prüflabor muss a) über genügend, in einer Organisationsstruktur eingebundenes Personal mit ausreichender Kompetenz und Erfahrung verfügen und b) über geeignete und hinreichende Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, um die in der Herstellungsnorm vorgeschriebenen Prüfungen zur Zufriedenheit der Prüfstelle durchzuführen. Qualitätssicherungssystem des Herstellers Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die vom Hersteller angewendet werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Der Inhalt muss insbesondere geeignete Beschreibungen umfassen über: a) die Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität; b) die bei der Auslegung der Druckgefäße verwendeten Techniken, Prozesse und Verfahren für die Auslegungskontrolle und -überprüfung; c) die entsprechenden Anweisungen, die für die Herstellung der Druckgefäße, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden; d) Qualitätsaufzeichnungen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten; e) Überprüfungen durch die Geschäftsleitung in Folge der Nachprüfungen (Audits) gemäß Absatz 6.2.2.5.3.2, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen; f) das Verfahren, das beschreibt, wie Kundenanforderungen erfüllt werden; g) das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung; h) die Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße, von Zukaufteilen, Zwischenprodukten und Fertigteilen und i) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal. 6.2.2.5.3.2 Nachprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems Das Qualitätssicherungssystem ist erstmalig zu bewerten, um festzustellen, ob es die Anforderungen des Absatzes 6.2.2.5.3.1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt. Der Hersteller ist über die Ergebnisse der Nachprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Nachprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmaßnahmen umfassen. Wiederkehrende Nachprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet. Berichte über die wiederkehrenden Nachprüfungen sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen. 6.2.2.5.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems Der Hersteller muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrecht erhalten, dass es geeignet und effizient bleibt. Der Hersteller hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Kenntnis zu setzen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu bewerten, um festzustellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem die Anforderungen des Absatzes 6.2.2.5.3.1 weiterhin erfüllt. 6.2.2.5.4 Zulassungsverfahren Erstmalige Baumusterzulassung 6.2.2.5.4.1 Die erstmalige Baumusterzulassung muss aus einer Zulassung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers und einer Zulassung der Auslegung des herzustellenden Druckgefäßes bestehen. Ein Antrag für eine erstmalige Baumusterzulassung muss den Anforderungen der Absätze 6.2.2.5.4.2 bis 6.2.2.5.4.6 und 6.2.2.5.4.9 entsprechen. Ein Hersteller, der beabsichtigt, Druckgefäße in Übereinstimmung mit einer Druckgefäßnorm und in Übereinstimmung mit dem ADR herzustellen, muss eine Baumusterzulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes für mindestens ein Druckgefäßbaumuster nach dem in Absatz 6.2.2.5.4.9 angegebenen Verfahren ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde des Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden. 6.2.2.5.3 6.2.2.5.3.1 6.2.2.5.4.2 6.2-9 6.2.2.5.4.3 Für jede Produktionsstätte ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss: a) den Namen und die offizielle Adresse des Herstellers und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse; b) die Adresse der Produktionsstätte (sofern von der oben genannten abweichend); c) den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en); d) die Bezeichnung des Druckgefäßes und der entsprechenden Druckgefäßnorm; e) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde; f) den Namen der Prüfstelle für die Baumusterzulassung; g) Dokumentation über die Produktionsstätte, wie unter Absatz 6.2.2.5.3.1 beschrieben, und h) die für die Baumusterzulassung erforderliche technische Dokumentation, durch die die Überprüfung der Konformität der Druckgefäße mit den Vorschriften der entsprechenden Auslegungsnorm für Druckgefäße ermöglicht wird. Die technische Dokumentation muss die Auslegung und das Herstellungsverfahren abdecken und, sofern dies für die Bewertung erforderlich ist, mindestens Folgendes umfassen: (i) Norm für die Auslegung des Druckgefäßes sowie Zeichnungen über die Auslegung und die Herstellung, aus denen, soweit vorhanden, Einzelteile und Baueinheiten hervorgehen; (ii) für das Verständnis der Zeichnungen und der für das Druckgefäß vorgesehenen Verwendung notwendige Beschreibungen und Erläuterungen; (iii) ein Verzeichnis von Normen, die für die vollständige Festlegung des Herstellungsverfahrens notwendig sind; (iv) Auslegungsberechnungen und Werkstoffspezifikationen und (v) Prüfberichte der Baumusterzulassung, in denen die Ergebnisse der gemäß Absatz 6.2.2.5.4.9 durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen beschrieben sind. Es ist eine erste Nachprüfung (Audit) gemäß Absatz 6.2.2.5.3.2 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen. Wird dem Hersteller die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen. Nach der Zulassung sind der zuständigen Behörde Änderungen an Informationen, die bezüglich der erstmaligen Zulassung gemäß Absatz 6.2.2.5.4.3 mitgeteilt wurden, vorzulegen. Nachfolgende Baumusterzulassungen 6.2.2.5.4.4 6.2.2.5.4.5 6.2.2.5.4.6 6.2.2.5.4.7 Ein Antrag für eine nachfolgende Baumusterzulassung muss den Anforderungen der Absätze 6.2.2.5.4.8 und 6.2.2.5.4.9 entsprechen, vorausgesetzt, der Hersteller ist in Besitz einer erstmaligen Baumusterzulassung. In diesem Fall muss das Qualitätssicherungssystem des Herstellers gemäß Absatz 6.2.2.5.3 während der erstmaligen Baumusterzulassung zugelassen worden und für das neue Baumuster anwendbar sein. Der Antrag muss umfassen: a) den Namen und die Adresse des Herstellers und, falls der Antrag durch einen autorisierten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse; b) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde; c) Nachweis, dass die erstmalige Baumusterzulassung erteilt worden ist, und d) die in Absatz 6.2.2.5.4.3 h) beschriebene technische Dokumentation. Verfahren für die Baumusterzulassung 6.2.2.5.4.8 6.2.2.5.4.9 Die Prüfstelle muss a) die technische Dokumentation untersuchen, um zu überprüfen, ob (i) das Baumuster mit den anwendbaren Vorschriften der Norm übereinstimmt und (ii) die Prototyp-Charge in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist und für das Baumuster repräsentativ ist; b) überprüfen, ob die Produktionskontrollen nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.2.5.5 durchgeführt worden sind; c) Druckgefäße aus einer Prototyp-Produktionscharge auswählen und die für die Baumusterzulassung erforderlichen Prüfungen dieser Druckgefäße beaufsichtigen; d) die in der Druckgefäßnorm festgelegten Untersuchungen und Prüfungen durchführen oder durchgeführt haben, um zu bestimmen, ob 6.2-10 (i) die Norm angewendet und erfüllt worden ist und (ii) die vom Hersteller angewendeten Verfahren die Anforderungen der Norm erfüllen, und e) sicherstellen, dass die verschiedenen Baumusteruntersuchungen und -prüfungen korrekt und fachkundig durchgeführt werden. Nachdem die Prototypprüfung mit zufrieden stellenden Ergebnissen durchgeführt worden ist und alle anwendbaren Anforderungen des Absatzes 6.2.2.5.4 erfüllt worden sind, ist eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen, die den Namen und die Adresse des Herstellers, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Untersuchung und die notwenigen Erkennungsmerkmale des Baumusters umfassen muss. Wird dem Hersteller eine Baumusterzulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen. 6.2.2.5.4.10 Änderungen an zugelassenen Baumustern Der Hersteller muss a) entweder die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters, sofern diese Änderungen nach den Definitionen der Druckgefäßnorm keine neue Auslegung darstellen, in Kenntnis setzen, b) oder eine nachfolgende Baumusterzulassung anfordern, sofern diese Änderungen gemäß der anwendbaren Druckgefäßnorm eine neue Auslegung darstellen. Diese Ergänzungszulassung ist in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. 6.2.2.5.4.11 Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die Baumusterzulassung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen. 6.2.2.5.5 Produktionskontrolle und -bescheinigung Allgemeine Vorschriften Die Kontrolle und Bescheinigung jedes Druckgefäßes ist von einer Prüfstelle oder deren Vertreter durchzuführen. Die vom Hersteller für die Prüfung während der Produktion ausgewählte Prüfstelle darf von der für die Baumusterzulassungsprüfung herangezogenen Prüfstelle abweichen. Sofern zur Zufriedenheit der Prüfstelle nachgewiesen werden kann, dass der Hersteller über geschulte und fachkundige, vom Herstellungsprozess unabhängige Kontrolleure verfügt, darf die Kontrolle durch diese Kontrolleure durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Hersteller Aufzeichnungen über die Schulung der Kontrolleure aufbewahren. Die Prüfstelle muss überprüfen, dass die Kontrollen des Herstellers und die an den Druckgefäßen vorgenommenen Prüfungen vollständig der Norm und den Vorschriften des ADR entsprechen. Sollte in Verbindung mit dieser Prüfung eine Nichtübereinstimmung festgestellt werden, kann die Erlaubnis, Kontrollen von Kontrolleuren des Herstellers durchführen zu lassen, zurückgezogen werden. Der Hersteller muss nach der Zulassung durch die Prüfstelle eine Erklärung über die Konformität mit dem bescheinigten Baumuster abgeben. Die Anbringung der Zertifizierungskennzeichnung auf dem Druckgefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Anforderungen dieses Konformitätsbewertungssystems und des ADR entspricht. Auf jedem zugelassenen Druckgefäß muss die Prüfstelle oder der von der Prüfstelle dazu beauftragte Hersteller die Druckgefäßzulassungskennzeichnung und das registrierte Kennzeichen der Prüfstelle anbringen. Vor dem Befüllen der Druckgefäße ist eine von der Prüfstelle und dem Hersteller unterzeichnete Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. 6.2.2.5.6 Aufzeichnungen Aufzeichnungen über die Baumusterzulassung und die Übereinstimmungsbescheinigung sind vom Hersteller und der Prüfstelle mindestens 20 Jahre aufzubewahren. 6.2.2.6 6.2.2.6.1 Zulassungssystem für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen Begriffsbestimmung Für Zwecke dieses Unterabschnitts versteht man unter: Zulassungssystem: Ein System für die Zulassung einer Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen durchführt (nachstehend «Stelle für die wiederkehrende Prüfung» genannt), durch die zuständige Behörde, einschließlich der Zulassung des Qualitätssicherungssystems dieser Stelle. 6.2-11 6.2.2.6.2 Allgemeine Vorschriften Zuständige Behörde 6.2.2.6.2.1 Die zuständige Behörde hat ein Zulassungssystem aufzustellen, um sicherzustellen, dass die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen den Vorschriften des ADR entspricht. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde, welche eine Stelle für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen zulässt, nicht die zuständige Behörde des Landes ist, welches die Herstellung des Druckgefäßes zulässt, muss das Kennzeichen des Zulassungslandes für die wiederkehrende Prüfung in der Kennzeichnung von Druckgefäßen (siehe Unterabschnitt 6.2.2.7) angegeben werden. Die zuständige Behörde des Zulassungslandes für die wiederkehrende Prüfung muss auf Anfrage den Nachweis für die Übereinstimmung mit diesem Zulassungssystem, einschließlich der Aufzeichnungen der wiederkehrenden Prüfung, der zuständigen Behörde im Verwendungsland zur Verfügung stellen. Die zuständige Behörde des Zulassungslandes kann die Zulassungsbescheinigung gemäß Absatz 6.2.2.6.4.1 auf Nachweis der Nichtübereinstimmung mit dem Zulassungssystem zurückziehen. 6.2.2.6.2.2 6.2.2.6.2.3 Die zuständige Behörde darf ihre Aufgaben in diesem Zulassungssystem ganz oder teilweise delegieren. Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Stellen für die wiederkehrende Prüfung und ihrer Kennzeichen verfügbar ist. Stellen für die wiederkehrende Prüfung 6.2.2.6.2.4 Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss von der zuständigen Behörde zugelassen sein und muss: a) über in einer Organisationsstruktur eingebundenes, geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufrieden stellender Weise ausüben kann; b) Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben; c) in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten; d) geschäftliche Verschwiegenheit bewahren; e) eine klare Trennung zwischen den eigentlichen Aufgaben der Stelle für die wiederkehrende Prüfung und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten; f) ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß Absatz 6.2.2.6.3 betreiben; g) eine Zulassung gemäß Absatz 6.2.2.6.4 beantragen; h) sicherstellen, dass die wiederkehrenden Prüfungen in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.2.6.5 durchgeführt werden, und i) ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.2.6.6 unterhalten. Qualitätssicherungssystem und Nachprüfung (Audit) der Stelle für die wiederkehrende Prüfung Qualitätssicherungssystem Das Qualitätssicherungssystem muss alle Elemente, Anforderungen und Vorschriften umfassen, die von der Stelle für die wiederkehrende Prüfung angewendet werden. Es muss auf eine systematische und ordentliche Weise in Form schriftlich niedergelegter Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen: a) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten; b) die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden; c) Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Bescheinigungen; d) Überprüfungen durch die Geschäftsleitung in Folge der Nachprüfungen gemäß Absatz 6.2.2.6.3.2, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen; e) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung; f) ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgefäße und g) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal. 6.2.2.6.3 6.2.2.6.3.1 6.2-12 6.2.2.6.3.2 Nachprüfung (Audit) Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung und ihr Qualitätssicherungssystem sind zu überprüfen, um festzustellen, ob sie die Anforderungen des ADR zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde erfüllt. Eine Nachprüfung ist als Teil des erstmaligen Zulassungsverfahrens (siehe Absatz 6.2.2.6.4.3) durchzuführen. Eine Nachprüfung kann als Teil des Verfahrens für die Änderung der Zulassung (siehe Absatz 6.2.2.6.4.6) erforderlich sein. Wiederkehrende Nachprüfungen sind zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Stelle für die wiederkehrende Prüfung den Vorschriften des ADR weiterhin entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung ist über die Ergebnisse der Nachprüfung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung muss die Schlussfolgerungen der Nachprüfung und eventuell erforderliche Korrekturmaßnahmen umfassen. 6.2.2.6.3.3 Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss das Qualitätssicherungssystem in der zugelassenen Form so aufrechterhalten, dass es geeignet und effizient bleibt. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung hat die zuständige Behörde, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über beabsichtigte Änderungen in Übereinstimmung mit dem Verfahren für die Änderung einer Zulassung gemäß Absatz 6.2.2.6.4.6 in Kenntnis zu setzen. 6.2.2.6.4 Zulassungsverfahren für Stellen für die wiederkehrende Prüfung Erstmalige Zulassung 6.2.2.6.4.1 Eine Stelle, die beabsichtigt, wiederkehrende Prüfungen von Druckgefäßen in Übereinstimmung mit einer Druckgefäßnorm und in Übereinstimmung mit dem ADR durchzuführen, muss eine Zulassungsbescheinigung beantragen, erlangen und aufbewahren, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss der zuständigen Behörde eines Verwendungslandes auf Anfrage vorgelegt werden. 6.2.2.6.4.2 Für jede Stelle für die wiederkehrende Prüfung ist ein Antrag zu stellen, der Folgendes umfassen muss: a) den Namen und die Adresse der Stelle für die wiederkehrende Prüfung und, falls der Antrag durch einen bevollmächtigten Vertreter vorgelegt wird, dessen Name und Adresse; b) die Adresse jeder Einrichtung, welche wiederkehrende Prüfungen durchführt; c) den Namen und den Titel der für das Qualitätssicherungssystem verantwortlichen Person(en); d) die Bezeichnung der Druckgefäße, der Prüfmethoden für die wiederkehrende Prüfung und der entsprechenden Druckgefäßnormen, die im Qualitätssicherungssystem berücksichtigt werden; e) Dokumentation über jede Einrichtung, die Ausrüstung und das in Absatz 6.2.2.6.3.1 beschriebene Qualitätssicherungssystem; f) die Qualifizierungs- und Schulungsaufzeichnungen des Personals für die wiederkehrende Prüfung und g) Einzelheiten einer eventuellen Ablehnung der Zulassung eines ähnlichen Antrags durch eine andere zuständige Behörde. Die zuständige Behörde muss: a) die Dokumentation untersuchen, um zu überprüfen, ob die Verfahren in Übereinstimmung mit den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des ADR sind, und b) eine Nachprüfung in Übereinstimmung mit Absatz 6.2.2.6.3.2 durchführen, um zu überprüfen, ob die Prüfungen nach den Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des ADR zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Nach der Durchführung der Nachprüfung mit zufrieden stellenden Ergebnissen und der Erfüllung aller Vorschriften des Absatzes 6.2.2.6.4 ist eine Zulassungsbescheinigung auszustellen. Sie muss den Namen der Stelle für die wiederkehrende Prüfung, das eingetragene Kennzeichen, die Adresse jeder Einrichtung und die notwendigen Daten für den Nachweis ihrer zugelassenen Tätigkeiten (z.B. Bezeichnung der Druckgefäße, Prüfverfahren für die wiederkehrende Prüfung und Druckgefäßnormen) umfassen. Wird der Stelle für die wiederkehrende Prüfung die Zulassung versagt, muss die zuständige Behörde schriftliche detaillierte Gründe für eine derartige Ablehnung vorlegen. 6.2.2.6.4.3 6.2.2.6.4.4 6.2.2.6.4.5 6.2-13 Änderungen an Zulassungen für Stellen für die wiederkehrende Prüfung 6.2.2.6.4.6 Nach der Zulassung muss die Stelle für die wiederkehrende Prüfung die ausstellende zuständige Behörde über alle Änderungen an den Informationen, die gemäß Absatz 6.2.2.6.4.2 im Rahmen der erstmaligen Zulassung unterbreitet wurden, in Kenntnis setzen. Diese Änderungen sind zu bewerten, um festzustellen, ob die Vorschriften der entsprechenden Druckgefäßnormen und des ADR erfüllt werden. Eine Nachprüfung gemäß Absatz 6.2.2.6.3.2 kann vorgeschrieben werden. Die zuständige Behörde muss diese Änderungen schriftlich genehmigen oder ablehnen; soweit notwendig ist eine geänderte Zulassungsbescheinigung auszustellen. 6.2.2.6.4.7 6.2.2.6.5 Die zuständige Behörde muss den anderen zuständigen Behörden Informationen über die erstmalige Zulassung, Änderungen der Zulassung und zurückgezogene Zulassungen auf Anfrage mitteilen. Wiederkehrende Prüfung sowie Bescheinigung Die Anbringung der Kennzeichnung für die wiederkehrende Prüfung an einem Druckgefäß gilt als Erklärung, dass das Druckgefäß den anwendbaren Druckgefäßnormen und den Vorschriften des ADR entspricht. Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Kennzeichnung für die wiederkehrende Prüfung einschließlich ihres eingetragenen Kennzeichens an jedem zugelassenen Druckgefäß anbringen (siehe Absatz 6.2.2.7.7). Bevor das Druckgefäß befüllt wird, muss von der Stelle für die wiederkehrende Prüfung ein Dokument ausgestellt werden, mit dem bestätigt wird, dass das Druckgefäß die wiederkehrende Prüfung erfolgreich bestanden hat. 6.2.2.6.6 Aufzeichnungen Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Aufzeichnungen über die Prüfungen an Druckgefäßen (unabhängig davon, ob sie erfolgreich oder nicht erfolgreich verlaufen sind) einschließlich des Standortes der Prüfeinrichtung mindestens 15 Jahre aufbewahren. Der Eigentümer eines Druckgefäßes muss bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine identische Aufzeichnung aufbewahren, es sei denn, das Druckgefäß wird dauerhaft außer Dienst gestellt. 6.2.2.7 Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefäßen Bem. Die Kennzeichnungsvorschriften für UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind in Unterabschnitt 6.2.2.9 enthalten. Nachfüllbare UN-Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dauerhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefäßes (z.B. angeschweißter Kragen oder an der äußeren Ummantelung eines verschlossenen Kryo-Behälters angeschweißte korrosionsbeständige Platte) erscheinen. Mit Ausnahme des UNVerpackungssymbols beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Folgende Zertifizierungskennzeichen sind anzubringen: a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n . Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht2). Dieses Symbol darf nicht für Druckgefäße verwendet werden, die nur den Vorschriften der Abschnitte 6.2.3 bis 6.2.5 entsprechen (siehe Unterabschnitt 6.2.3.9); b) die für die Auslegung, die Herstellung und die Prüfung verwendete technische Norm (z.B. ISO 9809-1); c) der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr3); 6.2.2.7.1 6.2.2.7.2 u 2) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. 3) 6.2-14 Bem. Als Zulassungsland gilt dasjenige Land, das diejenige Stelle zugelassen hat, welche das einzelne Druckgefäß zum Zeitpunkt der Herstellung geprüft hat. d) das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist; e) das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»). 6.2.2.7.3 Folgende betriebliche Kennzeichen sind anzubringen: f) der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt werden; g) die Masse des leeren Druckgefäßes einschließlich aller dauerhaft angebrachter Bestandteile (z.B. Halsring, Fußring usw.) in Kilogramm, der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Diese Masse darf die Masse des Ventils, der Ventilkappe oder des Ventilschutzes, einer eventuellen Beschichtung oder des porösen Materials für Acetylen nicht enthalten. Die Masse ist in drei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Flaschen mit einer Masse von weniger als 1 kg, ist die Masse in zwei signifikanten Ziffern, aufgerundet auf die letzte Stelle, auszudrücken. Bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mindestens eine Nachkommastelle und bei Druckgefäßen mit einer Masse von weniger als 1 kg mindestens zwei Nachkommastellen angegeben werden; h) die garantierte Mindestwanddicke des Druckgefäßes in Millimetern, der die Buchstaben «MM» hinzugefügt werden. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, für Flaschen aus Verbundwerkstoffen oder für verschlossene Kryo-Behälter; i) bei Druckgefäßen für verdichtete Gase, UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben «PW» vorangestellt werden; bei verschlossenen Kryo-Behältern, der höchstzulässige Betriebsdruck, dem die Buchstaben «MAWP» vorangestellt werden; j) bei Druckgefäßen für verflüssigte und tiefgekühlt verflüssigte Gase der Fassungsraum in Liter, der in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und dem der Buchstabe «L» hinzugefügt wird. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden; k) bei Druckgefäßen für UN 1001 Acetylen, gelöst, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes, der während der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschichtung, des porösen Materials, des Lösungsmittels und des Sättigungsgases, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von weniger als 1 kg muss die Gesamtmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden; l) bei Druckgefäßen für UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, die Gesamtmasse des leeren Druckgefäßes, der während der Befüllung nicht entfernten Ausrüstungs- und Zubehörteile, einer eventuellen Beschichtung und des porösen Materials, die in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt ist und der die Buchstaben «KG» hinzugefügt werden. Es muss mindestens eine Nachkommastelle angegeben werden. Bei Druckgefäßen mit einer Gesamtmasse von weniger als 1 kg muss die Gesamtmasse in zwei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, angegeben werden. Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen: m) Identifikation des Flaschengewindes (z.B. 25E). Dieses Kennzeichen ist für verschlossene KryoBehälter nicht erforderlich; n) das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr3), voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen; o) die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer; p) bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung, die für die Beförderung von Gasen mit einer Gefahr der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe «H», der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe Norm ISO 11114-1:1997). Die oben aufgeführten Kennzeichen müssen in drei Gruppen angeordnet werden: ­ Die Herstellungskennzeichen müssen die oberste Gruppe bilden und nacheinander in der in Absatz 6.2.2.7.4 angegebenen Reihenfolge erscheinen. ­ Die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.2.7.3 müssen die mittlere Gruppe bilden, wobei dem Prüfdruck f) unmittelbar der Betriebsdruck i), sofern dieser vorgeschrieben ist, vorangestellt sein muss. ­ Die Zertifizierungskennzeichen müssen die unterste Gruppe bilden und in der in Absatz 6.2.2.7.2 angegebenen Reihenfolge erscheinen. 6.2.2.7.4 6.2.2.7.5 6.2-15 Nachstehend ist ein Beispiel für die an einer Flasche angebrachten Kennzeichen dargestellt: m) 25E i) PW200 a) n) D MF f) PH300BAR b) o) 765432 g) 62,1KG c) F p) H j) 50L d) IB h) 5,8MM e) 2000/12 ISO 9809-1 6.2.2.7.6 Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungskonzentrationen führen. Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen solche Kennzeichen auf einer getrennten Platte angegeben sein, die an der äußeren Ummantelung angebracht ist. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen. Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes nachfüllbare Druckgefäß, das die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des Unterabschnitts 6.2.2.4 erfüllt, mit Kennzeichen versehen sein, die folgende Angaben enthalten: a) den (die) Buchstaben des Unterscheidungszeichens des Staates, der die Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung durchführt, zugelassen hat. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn die Stelle von der zuständigen Behörde des Landes zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr4); b) das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen zugelassenen Stelle; c) das Datum der wiederkehrenden Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden. Die oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen. 6.2.2.7.7 6.2.2.7.8 Bei Acetylen-Flaschen dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde das Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und der Stempel der Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung durchführt, auf einem Ring eingraviert sein, der durch das Ventil an der Flasche befestigt ist. Der Ring muss so gestaltet sein, dass er nur durch Demontage des Ventils von der Flasche entfernt werden kann. Bei Flaschenbündeln gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung der Druckgefäße nur für die einzelnen Flaschen und nicht für eine Gruppenanordnung. Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN-Druckgefäßen Nicht nachfüllbare UN-Druckgefäße sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen und spezifischen Kennzeichen für Gase und Druckgefäße zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäß dauerhaft angebracht sein (z.B. mit Schablone beschriftet, geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen, wenn sie nicht mittels Schablone angebracht sind, auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Druckgefäßes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefäßes (z.B. angeschweißter Kragen) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols und der Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefäße mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgröße für die Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» beträgt 5 mm. Die in den Absätzen 6.2.2.7.2 bis 6.2.2.7.4 aufgeführten Kennzeichen mit Ausnahme von g), h) und m) sind anzubringen. Die Seriennummer o) darf durch die Chargennummer ersetzt werden. Zusätzlich ist die Beschriftung «NICHT NACHFÜLLEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 5 mm vorgeschrieben. 6.2.2.7.9 6.2.2.8 6.2.2.8.1 6.2.2.8.2 4) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. 6.2-16 6.2.2.8.3 Es gelten die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.5. Bem. Wegen der Größe von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen darf diese Kennzeichnung durch einen Zettel ersetzt werden. Andere Kennzeichen sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen mit Ausnahme der Seitenwand angebracht und haben keine Größe und Tiefe, die zu schädlichen Spannungskonzentrationen führen. Solche Kennzeichen dürfen zu den vorgeschriebenen Kennzeichen nicht in Widerspruch stehen. Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen UN-Metallhydrid-Speichersysteme sind deutlich und lesbar mit den nachstehenden Kennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Metallhydrid-Speichersystem dauerhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Metallhydrid-Speichersystems oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des MetallhydridSpeichersystems erscheinen. Mit Ausnahme des Symbols der Vereinten Nationen für Verpackungen beträgt die Mindestgröße der Kennzeichen 5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles mindestens 140 mm beträgt, und 2,5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles weniger als 140 mm beträgt. Die Mindestgröße des Symbols der Vereinten Nationen für Verpackungen beträgt 10 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles mindestens 140 mm beträgt, und 5 mm für Metallhydrid-Speichersysteme, deren geringste Abmessung über alles weniger als 140 mm beträgt. Folgende Kennzeichen sind anzubringen: a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht5); b) «ISO 16111» (die für die Auslegung, die Herstellung und die Prüfung verwendete technische Norm); c) der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr6); Bem. Als Zulassungsland gilt dasjenige Land, das diejenige Stelle zugelassen hat, welche das einzelne Druckgefäß zum Zeitpunkt der Herstellung geprüft hat. d) das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist; e) das Datum der erstmaligen Prüfung durch Angabe des Jahres (vier Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»); f) der Prüfdruck des Gefäßes in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt werden; g) der nominale Füllungsdruck des Metallhydrid-Speichersystems in bar, dem die Buchstaben «RCP» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt werden; h) das von der zuständigen Behörde registrierte Kennzeichen des Herstellers. Ist das Herstellungsland mit dem Zulassungsland nicht identisch, ist (sind) dem Kennzeichen des Herstellers der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Herstellungslandes, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr6), voranzustellen. Das Kennzeichen des Landes und das Kennzeichen des Herstellers sind durch eine Leerstelle oder einen Schrägstrich zu trennen; i) die vom Hersteller zugeordnete Seriennummer; j) bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung der Buchstabe «H», der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe Norm ISO 11114-1:1997), und k) bei Metallhydrid-Speichersystemen mit einer begrenzten Lebensdauer das Ablaufdatum, angegeben durch die Buchstaben «FINAL», gefolgt durch die Angabe des Jahres (vier Ziffern) und des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»). Die in den Absätzen a) bis e) festgelegen Zertifizierungskennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen. Dem Prüfdruck (Absatz f)) muss der nominale Füllungsdruck (Absatz g)) unmittelbar vorangestellt sein. Die in den Absätzen h) bis k) festgelegten Herstellungskennzeichen müssen in der angegebenen Reihenfolge erscheinen. 6.2.2.8.4 6.2.2.9 6.2.2.9.1 6.2.2.9.2 u 5) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. 6.2-17 6) 6.2.2.9.3 Andere Kennzeichen in anderen Bereichen als der Seitenwand sind zugelassen, vorausgesetzt, sie sind in Bereichen mit niedrigen Spannungen angebracht und ihre Größe und Tiefe führen nicht zu schädlichen Spannungskonzentrationen. Solche Kennzeichen dürfen nicht in Widerspruch zu den vorgeschriebenen Kennzeichen stehen. Zusätzlich zu den vorausgehenden Kennzeichen muss jedes Metallhydrid-Speichersystem, das die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des Unterabschnitts 6.2.2.4 erfüllt, mit Kennzeichen versehen sein, die folgende Angaben enthalten: a) den (die) Buchstaben des Unterscheidungszeichens des Staates6), der die Stelle, welche die wiederkehrende Prüfung durchführt, zugelassen hat. Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich, wenn diese Stelle von der zuständigen Behörde des Landes zugelassen wurde, in dem die Zulassung der Herstellung erfolgt ist; b) das eingetragene Zeichen der von der zuständigen Behörde für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen zugelassenen Stelle; c) das Datum der wiederkehrenden Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich (d.h. «/»). Für die Angabe des Jahres dürfen auch vier Ziffern verwendet werden. Die oben angegebenen Kennzeichen müssen nacheinander in der angegebenen Reihenfolge erscheinen. 6.2.2.9.4 6.2.2.10 Gleichwertige Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung Die Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.2.5 und 6.2.2.6 gelten für UN-Druckgefäße als erfüllt, wenn die folgenden Verfahren angewandt werden: Verfahren Baumusterzulassung (Unterabschnitt 1.8.7.2) Überwachung der Herstellung (Unterabschnitt 1.8.7.3) erstmalige Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.4) wiederkehrende Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.5) entsprechende Stelle Xa Xa oder IS Xa oder IS Xa oder Xb oder IS Xa bedeutet die zuständige Behörde, deren Beauftragter oder die gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.2, 1.8.6.4, 1.8.6.5 und 1.8.6.8. Xb bedeutet die gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 Typ B akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.2, 1.8.6.4, 1.8.6.5 und 1.8.6.8. IS bedeutet ein betriebseigener Prüfdienst des Antragstellers unter der Überwachung einer gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.2, 1.8.6.4, 1.8.6.5 und 1.8.6.8. Der betriebseigene Prüfdienst muss vom Auslegungsverfahren, den Herstellungsarbeiten, der Reparatur und Instandhaltung unabhängig sein. 6.2.3 6.2.3.1 6.2.3.1.1 Vorschriften für Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind Auslegung und Bau Druckgefäße und ihre Verschlüsse, die nicht nach den Vorschriften des Abschnitts 6.2.2 ausgelegt, gebaut, geprüft und zugelassen sind, müssen nach den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 mit den Ergänzungen oder Änderungen dieses Abschnitts und des Abschnitts 6.2.4 oder 6.2.5 ausgelegt, gebaut, geprüft und zugelassen sein. Die Wanddicke ist in allen möglichen Fällen durch Berechnung, verbunden, soweit erforderlich, mit einer experimentellen Spannungsanalyse, zu ermitteln. Andernfalls darf die Wanddicke auch auf experimentellem Wege bestimmt werden. Bei der Auslegung der Außenwand und der tragenden Teile sind geeignete Berechnungen anzustellen, um die Sicherheit der Druckgefäße zu gewährleisten. Die für die Druckfestigkeit mindestens erforderliche Wanddicke muss berechnet werden, insbesondere unter Beachtung: ­ der Berechnungsdrücke, die nicht niedriger als der Prüfdruck sein dürfen, ­ der Berechnungstemperaturen, die eine angemessene Sicherheitsspanne bieten, ­ der Höchstspannungen und der Spitzenspannungskonzentrationen, falls erforderlich, ­ der mit den Werkstoffeigenschaften zusammenhängenden Faktoren. 6.2.3.1.2 6.2-18 6.2.3.1.3 Für geschweißte Druckgefäße dürfen nur Metalle schweißbarer Qualität verwendet werden, für die ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von ­20 °C gewährleistet werden kann. Bei verschlossenen Kryo-Behältern muss die gemäß Absatz 6.2.1.1.8.1 nachzuweisende Kerbschlagzähigkeit nach den Verfahren des Unterabschnitts 6.8.5.3 geprüft werden. (bleibt offen) Bedienungsausrüstung Die Bedienungsausrüstung muss den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.3 entsprechen. Öffnungen Druckfässer dürfen mit Öffnungen für das Befüllen und Entleeren sowie mit weiteren Öffnungen für Füllstandsanzeige, Druckanzeige oder Entlastungseinrichtungen ausgestattet sein. Die Anzahl der Öffnungen ist gering zu halten, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Druckfässer dürfen auch mit einer Prüföffnung versehen sein, die mit einem wirksamen Verschluss verschlossen sein muss. 6.2.3.1.4 6.2.3.2 6.2.3.3 6.2.3.3.1 6.2.3.3.2 6.2.3.3.3 Ausrüstung a) Wenn die Flaschen mit einer Einrichtung versehen sind, die ein Rollen der Flaschen verhindert, darf diese nicht mit der Schutzkappe verbunden sein. b) Rollbare Druckfässer müssen mit Rollreifen oder einem anderen Schutz versehen sein, der Schäden beim Rollen vermeidet (z.B. auf die Außenseite des Druckgefäßes aufgesprühter korrosionsfester Metallbelag). c) Flaschenbündel müssen mit geeigneten Einrichtungen für eine sichere Handhabung und Beförderung versehen sein. d) Wenn Füllstandsanzeige, Druckanzeige oder Entlastungseinrichtungen angebracht sind, sind diese in gleicher Weise zu schützen, wie dies für Ventile in Unterabschnitt 4.1.6.8 vorgeschrieben ist. Erstmalige Prüfung Neue Druckgefäße sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.5 während und nach der Herstellung Prüfungen zu unterziehen. Besondere Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen a) Außer der in Absatz 6.2.1.5.1 vorgeschriebenen erstmaligen Prüfung muss noch die Prüfung der Anfälligkeit der Druckgefäßinnenwand auf interkristalline Korrosion vorgenommen werden, sofern eine kupferhaltige Aluminiumlegierung oder eine magnesium- oder manganhaltige Aluminiumlegierung verwendet wird, deren Magnesiumgehalt mehr als 3,5 % oder deren Mangangehalt weniger als 0,5 % beträgt. b) Die Prüfung der Aluminium/Kupferlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer neuen Legierung durch die zuständige Behörde und danach als Fabrikationsprüfung für jeden neuen Guss durchzuführen. c) Die Prüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer neuen Legierung und eines Fabrikationsprozesses durch die zuständige Behörde durchzuführen. Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der Legierung oder im Fabrikationsprozess ist die Prüfung zu wiederholen. Wiederkehrende Prüfung Die wiederkehrende Prüfung muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.6.1 erfolgen. Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Landes, das die Baumusterzulassung ausgestellt hat, darf die Flüssigkeitsdruckprüfung für geschweißte Flaschen aus Stahl für Gase der UNNummer 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., mit einem Fassungsraum von weniger als 6,5 Litern durch eine andere Prüfung ersetzt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet. (gestrichen) 6.2.3.4 6.2.3.4.1 6.2.3.4.2 6.2.3.5 6.2.3.5.1 6.2.3.5.2 6.2-19 6.2.3.6 6.2.3.6.1 Zulassung von Druckgefäßen Die Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung in Abschnitt 1.8.7 sind durch die entsprechende Stelle gemäß nachstehender Tabelle durchzuführen. Verfahren Baumusterzulassung (Unterabschnitt 1.8.7.2) Überwachung der Herstellung (Unterabschnitt 1.8.7.3) erstmalige Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.4) wiederkehrende Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.5) entsprechende Stelle Xa Xa oder IS Xa oder IS Xa oder Xb oder IS Bei wiederbefüllbaren Duckgefäßen darf die Konformitätsbewertung von Ventilen und anderen abnehmbaren Zubehörteilen, die eine direkte Sicherheitsfunktion haben, getrennt von den Druckgefäßen durchgeführt werden, wobei das Konformitätsbewertungsverfahren mindestens so streng sein muss wie dasjenige des Druckgefäßes, an dem sie angebracht sind. Xa bedeutet die zuständige Behörde, deren Beauftragter oder die gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.2, 1.8.6.4, 1.8.6.5 und 1.8.6.8. Xb bedeutet die gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 Typ B akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.2, 1.8.6.4, 1.8.6.5 und 1.8.6.8. IS bedeutet ein betriebseigener Prüfdienst des Antragstellers unter der Überwachung einer gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.2, 1.8.6.4, 1.8.6.5 und 1.8.6.8. Der betriebseigene Prüfdienst muss vom Auslegungsverfahren, den Herstellungsarbeiten, der Reparatur und Instandhaltung unabhängig sein. 6.2.3.6.2 6.2.3.7 6.2.3.7.1 6.2.3.8 Ist das Zulassungsland keine Vertragspartei des ADR, muss die in Absatz 6.2.1.7.2 genannte zuständige Behörde die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR sein. Anforderungen an Hersteller Die entsprechenden Vorschriften des Abschnitts 1.8.7 müssen erfüllt werden. Anforderungen an Prüfstellen Die Vorschriften des Abschnitts 1.8.6 müssen erfüllt werden. 6.2.3.9 6.2.3.9.1 6.2.3.9.2 6.2.3.9.3 Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen Die Kennzeichnungen müssen dem Unterabschnitt 6.2.2.7 mit folgenden Abweichungen entsprechen. Das in Absatz 6.2.2.7.2 a) festgelegte Verpackungssymbol der Vereinten Nationen darf nicht angebracht werden. Die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.3 j) werden wie folgt ersetzt: j) Der Fassungsraum des Druckgefäßes in Liter, dem der Buchstabe «L» hinzugefügt wird. Bei Druckgefäßen für verflüssigte Gase muss der Fassungsraum in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt werden. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden. Die in den Absätzen 6.2.2.7.3 g) und h) und 6.2.2.7.4 m) festgelegten Kennzeichen sind für Druckgefäße mit UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., nicht erforderlich. Bei der Kennzeichnung mit dem Datum gemäß Absatz 6.2.2.7.7 c) muss für Gase, bei denen die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen 10 Jahre oder mehr beträgt (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen P 200 und P 203), der Monat nicht angegeben werden. Die Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.7 dürfen auf einem Ring aus einem geeignetem Werkstoff eingraviert sein, der durch den Einbau des Ventils an der Flasche befestigt wird und der nur durch Demontage des Ventils von der Flasche entfernt werden kann. 6.2.3.9.4 6.2.3.9.5 6.2.3.9.6 6.2-20 6.2.3.9.7 6.2.3.9.7.1 6.2.3.9.7.2 Kennzeichnung von Flaschenbündeln Einzelne Flaschen eines Flaschenbündels müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.3.9 gekennzeichnet sein. Ein dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels angebrachtes Schild muss folgende Kennzeichnung aufweisen: a) die in Absatz 6.2.2.7.2 b), c), d) und e) festgelegten Zertifizierungskennzeichen; b) die in Absatz 6.2.2.7.3 f), i) und j) festgelegten betrieblichen Kennzeichen und die Bruttomasse, welche die Masse des Rahmens des Flaschenbündels und alle dauerhaft angebrachten Teile (Flaschen, Sammelrohr, Ausrüstungsteile und Ventile) umfasst. Flaschenbündel zur Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit der Taramasse gemäß Norm EN 12755:2000 Bestimmung 5.4 Absatz a) 6) versehen sein; und c) die in Absatz 6.2.2.7.4 n), o) und, sofern anwendbar, p) festgelegten Herstellungskennzeichen. Die Kennzeichen müssen in drei Gruppen auf dem Schild angeordnet werden: a) die Herstellungskennzeichen müssen die oberste Gruppe bilden und nacheinander in der in Absatz 6.2.3.9.7.2 c) angegebenen Reihenfolge erscheinen; b) die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.3.9.7.2 b) müssen die mittlere Gruppe bilden, wobei dem betrieblichen Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.3 f) unmittelbar das betriebliche Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.3 i), sofern dieses vorgeschrieben ist, vorangestellt sein muss; c) die Zertifizierungskennzeichen müssen die unterste Gruppe bilden und in der in Absatz 6.2.3.9.7.2 a) angegebenen Reihenfolge erscheinen. Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren Druckgefäßen Die Kennzeichnungen müssen mit der Ausnahme, dass das in Absatz 6.2.2.7.2 a) festgelegte Verpackungssymbol der Vereinten Nationen nicht angebracht werden darf, dem Unterabschnitt 6.2.2.8 entsprechen. Bergungsdruckgefäße Um eine sichere Handhabung und Entsorgung der in dem Bergungsdruckgefäß beförderten Druckgefäße zu ermöglichen, darf die Auslegung Ausrüstungen umfassen, die sonst nicht für Flaschen oder Druckfässer verwendet werden, wie flache Gefäßböden, Schnellöffnungseinrichtungen und Öffnungen im zylindrischen Teil. Anweisungen für die sichere Handhabung und Verwendung des Bergungsdruckgefäßes müssen in der Dokumentation des Antrags an die zuständige Behörde des Zulassungslandes klar angegeben und Bestandteil der Zulassungsbescheinigung sein. In der Zulassungsbescheinigung müssen die zur Beförderung in einem Bergungsdruckgefäß zugelassenen Druckgefäße angegeben sein. Darüber hinaus muss ein Verzeichnis der Werkstoffe aller Teile, die mit den gefährlichen Gütern in Kontakt kommen können, eingeschlossen sein. Der Hersteller muss dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen. Die Kennzeichnung von Bergungsdruckgefäßen gemäß Abschnitt 6.2.3 muss von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren geeigneten Kennzeichnungsvorschriften des Unterabschnitts 6.2.3.9 festgelegt werden. Die Kennzeichnung muss den mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum und den Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes umfassen. Vorschriften für in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß ADR ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR einhalten. Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommenen Normen müssen wie in der Spalte (4) angegeben für die Ausstellung von Baumusterzulassungen angewendet werden, um die in Spalte (3) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapitels 6.2 zu erfüllen. Die in der Spalte (3) genannten Vorschriften des Kapitels 6.2 sind in jedem Fall maßgebend. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäß Absatz 1.8.7.2.4 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zu ihrem Ablauf gültig. Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in Abschnitt 6.2.5 aufgeführt. 6.2.3.9.7.3 6.2.3.10 6.2.3.10.1 6.2.3.11 6.2.3.11.1 6.2.3.11.2 6.2.3.11.3 6.2.3.11.4 6.2.4 6.2.4.1 6.2-21 Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften in Bezug genommen sind, ist nur eine dieser Normen, jedoch in ihrer Gesamtheit anzuwenden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist. Referenz Titel des Dokuments anwendbar für Unterabschnitte/Absät ze (3) anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen (4) letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (5) (1) (2) für die Auslegung und den Bau Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur AngleiAnlage I Teile 1 chung der Rechtsvorschriften der bis 3 der Richtlinie Mitgliedstaaten (der Europäischen des Rates Gemeinschaften) über nahtlose 84/525/EWG Gasflaschen aus Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Anlage I Teile 1 Mitgliedstaaten (der Europäischen bis 3 der Richtlinie Gemeinschaften) über nahtlose des Rates Gasflaschen aus unlegiertem 84/526/EWG Aluminium und Aluminiumlegierungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur AngleiAnlage I Teile 1 chung der Rechtsvorschriften der bis 3 der Richtlinie Mitgliedstaaten (der Europäischen des Rates Gemeinschaften) über geschweiß84/527/EWG te Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19.11.1984. Ortsbewegliche wiederbefüllbare EN 1442:1998 + geschweißte Flaschen aus Stahl AC:1999 für Flüssiggas (LPG) ­ Gestaltung und Konstruktion EN 1442:1998 + A2:2005 Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) ­ Gestaltung und Konstruktion Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) ­ Gestaltung und Konstruktion Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Acetylen-Flaschen ­ Grundanforderungen und Definitionen Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Acetylenflaschen ­ Grundanforderungen, Definitionen und Typprüfung 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2007 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2010 bis auf Weiteres zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2010 bis auf Weiteres 31. Dezember 2012 EN 1442:2006 + A1:2008 EN 1800:1998 + AC:1999 6.2.1.1.9 EN 1800:2006 6.2.1.1.9 6.2-22 Referenz Titel des Dokuments (1) EN 1964-1:1999 EN 1975:1999 (ausgenommen Anlage G) EN 1975:1999 + A1:2003 EN ISO 11120:1999 EN 1964-3:2000 EN 12862:2000 EN 1251-2:2000 EN 12257:2002 EN 12807:2001 (ausgenommen Anlage A) (2) Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter ­ Teil 1: Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem Rm-Wert weniger als 1100 MPa Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschließlich 150 l Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminium und Aluminiumlegierung mit einem Fassungsraum von 0,5 l bis einschließlich 150 l Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsraum zwischen 150 l und 3000 l ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsvermögen von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter ­ Teil 3: Nahtlose Flaschen aus nicht rostendem Stahl mit einem Rm-Wert von weniger als 1100 MPa Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen geschweißten Gasflaschen aus Aluminiumlegierung Kryo-Behälter ­ Ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 1000 Liter ­ Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Nahtlose umfangsgewickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) ­ Konstruktion und Herstellung anwendbar für Unterabschnitte/Absät ze (3) anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen (4) letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (5) 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember 2014 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2005 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember 2014 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres bis auf Weiteres zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2010 31. Dezember 2012 6.2-23 Referenz Titel des Dokuments (1) EN 12807:2008 EN 1964-2:2001 EN ISO 9809-1: 2010 EN ISO 9809-2:2010 EN ISO 9809-3:2010 EN 13293:2002 EN 13322-1:2003 EN 13322-1:2003 + A1:2006 EN 13322-2:2003 (2) Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, hartgelötete Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) ­ Konstruktion und Herstellung Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gestaltung und Konstruktion von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von 0,5 Liter bis einschließlich 150 Liter ­ Teil 2: Nahtlose Flaschen aus Stahl mit einem Rm-Wert von 1100 MPa und darüber Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung ­ Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit kleiner als 1100 MPa (ISO 9809-1:2010) Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung ­ Teil 2: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit größer oder gleich 1100 MPa (ISO 9809-2:2010) Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl ­ Gestaltung, Konstruktion und Prüfung ­ Teil 3: Flaschen aus normalisiertem Stahl (ISO 98093:2010) Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gestaltung und Konstruktion von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus nahtlosem normalgeglühtem KohlenstoffMangan-Stahl mit einem Fassungsraum bis einschließlich 0,5 Liter für verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase und bis einschließlich 1 Liter für Kohlendioxid Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl; Gestaltung und Konstruktion ­ Teil 1: Geschweißt, aus Stahl Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl; Gestaltung und Konstruktion ­ Teil 1: Geschweißt, aus Stahl Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus nicht rostendem Stahl; Gestaltung und Konstruktion ­ Teil 2: Geschweißt, aus nichtrostendem Stahl anwendbar für Unterabschnitte/Absät ze (3) 6.2.3.1 und 6.2.3.4 anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen (4) bis auf Weiteres letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (5) 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 31. Dezember 2014 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 6.2-24 Referenz Titel des Dokuments (1) EN 13322-2:2003 + A1:2006 EN 12245:2002 EN 12245:2009 + A1:2011 EN 12205:2001 (2) Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus nicht rostendem Stahl; Gestaltung und Konstruktion ­ Teil 2: Geschweißt, aus nicht rostendem Stahl Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Metallische Einwegflaschen Ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) ­ Gestaltung und Konstruktion Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ­ ortsveränderliche, wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) ­ Auslegung und Bau Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) ­ Gestaltung und Konstruktion Bem. Diese Norm gilt nur für Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind. Ortsbewegliche wiederbefüllbare vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoff für Flüssiggas (LPG) ­ Gestaltung und Konstruktion Bem. 1. Diese Norm gilt nur für Flaschen, die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind. 2. In den Absätzen 5.2.9.2.1 und 5.2.9.3.1 sind beide Flaschen der Berstprüfung zu unterziehen, wenn sie Schäden aufweisen, die mindestens so groß sind wie die Ausschlusskriterien. Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Spezifikation für geschweißte Druckfässer mit einem Fassungsraum bis zu 1000 Liter für den Transport von Gasen ­ Gestaltung und Konstruktion anwendbar für Unterabschnitte/Absät ze (3) 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen (4) bis auf Weiteres bis zum 31. Dezember 2014 bis auf Weiteres bis auf Weiteres bis zum 31. Dezember 2014 letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (5) EN 13110:2002 EN 13110:2012 ausgenommen Abschnitt 9 bis auf Weiteres EN 14427:2004 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis zum 30. Juni 2007 EN 14427:2004 + A1:2005 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14208:2004 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2-25 Referenz Titel des Dokuments (1) EN 14140:2003 (2) Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) ­ Alternative Gestaltung und Konstruktion Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ­ Ortsbewegliche wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) ­ Alternative Gestaltung und Konstruktion Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Flaschenbündel ­ Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Flaschenbündel ­ Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung Gasflaschen ­ Flaschenbündel ­ Auslegung, Herstellung, Prüfung und Inspektion Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare geschweißte Gefäße mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Liter ­ Teil 1: Flaschen aus geschweißtem, austenitischen, nicht rostendem Stahl, ausgelegt nach experimentellen Verfahren Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederbefüllbare geschweißte Gefäße mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Liter ­ Teil 3: Flaschen aus geschweißtem Kohlenstoffstahl, ausgelegt nach experimentellen Verfahren Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ­ Ortsbewegliche, geschweißte Druckfässer aus Stahl für Flüssiggas (LPG) mit einem Fassungsraum zwischen 150 Liter und 1000 Liter Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gasflaschenventile ­ Spezifikation und Typprüfung Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gasflaschenventile ­ Spezifikation und Typprüfung Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Gasflaschenventile ­ Spezifikation und Typprüfung Gasflaschen ­ Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) ­ Selbstschließend (ISO 14245:2006) Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas (LPG) ­ Flaschenventile, selbstschließend anwendbar für Unterabschnitte/Absät ze (3) 6.2.3.1 und 6.2.3.4 anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen (4) zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2010 bis auf Weiteres letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (5) EN 14140:2003 + A1:2006 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 6.2.3.1 und 6.2.3.4 EN 13769:2003 bis zum 30. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2014 bis auf Weiteres EN 13769:2003 + A1:2005 EN ISO 10961:2012 EN 14638-1:2006 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14638-3:2010/AC 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres EN 14893:2006 + AC:2007 für Verschlüsse EN 849:1996 (ausgenommen Anlage A) EN 849:1996/ A2:2001 EN ISO 10297:2006 EN ISO 14245:2010 6.2.3.1 und 6.2.3.4 bis auf Weiteres 6.2.3.1 und 6.2.3.3 6.2.3.1 und 6.2.3.3 6.2.3.1 und 6.2.3.3 6.2.3.1 und 6.2.3.3 6.2.3.1 und 6.2.3.3 bis zum 30. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2007 bis auf Weiteres bis auf Weiteres zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2010 31. Dezember 2014 31. Dezember 2016 EN 13152:2001 6.2-26 Referenz Titel des Dokuments (1) EN 13152:2001 + A1:2003 (2) Spezifikation und Prüfung für Flüssiggas (LPG) ­ Flaschenventile, selbstschließend Gasflaschen ­ Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) ­ Handbetätigt (ISO 15995:2006) Spezifikationen und Prüfung für Flüssiggas (LPG) ­ Flaschenventile, handbetätigt Spezifikationen und Prüfung für Flüssiggas (LPG) ­ Flaschenventile, handbetätigt Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Flaschenventile für Einwegflaschen ­ Spezifikation und Typprüfung anwendbar für Unterabschnitte/Absät ze (3) 6.2.3.1 und 6.2.3.3 6.2.3.1 und 6.2.3.3 6.2.3.1 und 6.2.3.3 6.2.3.1 und 6.2.3.3 6.2.3.1 und 6.2.3.3 anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen (4) zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 bis auf Weiteres zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2010 zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 bis auf Weiteres letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (5) EN ISO 15995:2010 EN 13153:2001 EN 13153:2001 + A1:2003 EN ISO 13340:2001 6.2.4.2 Wiederkehrende Prüfung Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommenen Normen müssen wie in der Spalte (3) angegeben für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen angewendet werden, um die in jedem Fall maßgebenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.3.5 zu erfüllen. Die Anwendung einer in Bezug genommenen Norm ist rechtsverbindlich. Wenn ein Druckgefäß in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.2.5 gebaut wird, muss das gegebenenfalls in der Baumusterzulassung festgelegte Verfahren angewendet werden. Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften in Bezug genommen sind, ist nur eine dieser Normen, jedoch in ihrer Gesamtheit anzuwenden, sofern in der nachstehenden Tabelle nichts anderes angegeben ist. Referenz Titel des Dokuments (1) (2) für die wiederkehrende Prüfung Kryo-Behälter ­ Ortsbewegliche, vakuumisolierte Behälter mit EN 1251-3:2000 einem Fassungsraum von nicht mehr als 1000 Liter ­ Teil 3: Betriebsanforderungen EN 1968:2002 + A1:2005 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederkehrende Prüfung von (ausgenommen nahtlosen Gasflaschen aus Stahl Anlage B) EN 1802:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederkehrende Prüfung von (ausgenommen nahtlosen Gasflaschen aus Aluminiumlegierung Anlage B) Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung von Gasflaschen für gelöstes Acetylen Bem. Der in dieser Norm verwendete Begriff «erstmalige EN 12863:2002 + A1:2005 Prüfung» bedeutet «erste wiederkehrende Prüfung» nach der endgültigen Zulassung einer neuen AcetylenFlasche. EN 1803:2002 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederkehrende Prüfung von (ausgenommen geschweißten Gasflaschen aus Kohlenstoffstahl Anlage B) anwendbar (3) bis auf Weiteres bis auf Weiteres bis auf Weiteres bis auf Weiteres bis auf Weiteres 6.2-27 Referenz (1) EN ISO 11623:2002 (ausgenommen Abschnitt 4) EN 14189:2003 EN ISO 22434:2012 EN 14876:2007 EN 14912:2005 EN 1440:2008 + A1:2012 (ausgenommen Anlagen G und H) 6.2.5 Titel des Dokuments (2) Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederkehrende Prüfung von Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Prüfung und Wartung von Gasflaschenventilen zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung von Gasflaschen Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Inspektion und Instandhaltung von Gasflaschenventilen (ISO 22434:2006) Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Wiederkehrende Prüfung von geschweißten Fässern aus Stahl Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ­ Prüfung und Wartung von Ventilen für Flüssiggas (LPG)-Flaschen zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung bei Flaschen Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ­ Wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen, wiederbefüllbaren Flaschen für Flüssiggas (LPG) anwendbar (3) bis auf Weiteres bis zum 31. Dezember 2014 ab 1. Januar 2015 vorgeschrieben bis auf Weiteres bis auf Weiteres ab 1. Januar 2015 vorgeschrieben Vorschriften für nicht in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. In der Baumusterzulassung muss die ausstellende Stelle das Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen festlegen, wenn die in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 in Bezug genommenen Normen nicht anwendbar sind oder nicht angewendet werden dürfen. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der UNECE ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln. Das Verzeichnis sollte folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich machen. Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des ADR angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der UNECE mitzuteilen. Die Vorschriften der Abschnitte 6.2.1 und 6.2.3 sowie die folgenden Vorschriften müssen jedoch erfüllt sein. Bem. In diesem Abschnitt gelten Verweise auf technische Normen in Abschnitt 6.2.1 als Verweise auf technische Regelwerke. 6.2.5.1 Werkstoffe Die nachfolgenden Vorschriften enthalten Beispiele von Werkstoffen, die verwendet werden dürfen, um den Anforderungen an die Werkstoffe gemäß Unterabschnitt 6.2.1.2 zu genügen: a) Kohlenstoffstahl für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sowie für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen und in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführt sind; b) legierter Stahl (Spezialstahl), Nickel und Nickellegierungen (z.B. Monel) für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sowie für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen und in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgeführt sind; c) Kupfer für (i) Gase der Klassifizierungscodes 1 A, 1 O, 1 F und 1 TF, wenn der Fülldruck, bezogen auf 15 °C, 2 MPa (20 bar) nicht übersteigt; (ii) Gase des Klassifizierungscodes 2 A und außerdem für UN 1033 Dimethylether, UN 1037 Ethylchlorid, UN 1063 Methylchlorid, UN 1079 Schwefeldioxid, UN 1085 Vinylbromid, UN 1086 Vinylchlorid und UN 3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid; (iii) Gase der Klassifizierungscodes 3 A, 3 O und 3 F; d) Aluminiumlegierung: siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) besondere Vorschrift a; 6.2-28 e) Verbundwerkstoff für verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase; f) Kunststoff für tiefgekühlt verflüssigte Gase und g) Glas für tiefgekühlt verflüssigte Gase des Klassifizierungscodes 3 A, ausgenommen UN 2187 Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, oder Gemische mit Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, sowie für Gase des Klassifizierungscodes 3 O. 6.2.5.2 Bedienungsausrüstung (bleibt offen) 6.2.5.3 Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Metall Die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Druckgefäßes darf beim Prüfdruck 77 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 (d.h. 0,2 %) oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Messmarken des Probestabes erreicht wurde. Bem. Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge «l» zwischen den Messmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser «d» ist (l = 5d); werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge «l» nach der Formel l = 5,65 F0 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist. Die Druckgefäße und ihre Verschlüsse müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein, die bei Temperaturen zwischen ­20 °C und +50 °C unempfindlich gegen Sprödbruch und Spannungsrisskorrosion sind. Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. 6.2.5.4 Zusätzliche Vorschriften für Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen für verdichtete, verflüssigte, gelöste Gase und nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben), sowie für Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten, mit Ausnahme von Druckgaspackungen und Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) Die Werkstoffe der Druckgefäße aus Aluminiumlegierungen müssen folgenden Anforderungen genügen: A 49 ­ 186 10 ­ 167 12 ­ 40 n=5 (Rm 98) n=6 (Rm > 98) 1000 B 196 ­ 372 59 ­ 314 12 ­ 30 n=6 (Rm 325) n=7 (Rm > 325) 5000 C 196 ­ 372 137 ­ 334 12 ­ 30 n=6 (Rm 325) n=7 (Rm > 325) 6000 D 343 ­ 490 206 ­ 412 11 ­ 16 n=7 (Rm 392) n=8 (Rm > 392) 2000 6.2.5.4.1 Zugfestigkeit Rm in MPa 2 (= N/mm ) Streckgrenze Re in MPa 2 (= N/mm ) (bleibende Dehnung = 0,2 %) bleibende Dehnung nach Bruch (l = 5d) in % Faltbiegeprobe (Durchmesser des Biegestempels) d = n x e, e = Probedicke Aluminium Association Seriennummera) a) Siehe «Aluminium Standards and Data», 5. Ausgabe, Januar 1976, veröffentlicht durch Aluminium Association, 750, 3rd Avenue, New York. Die tatsächlichen Eigenschaften hängen von der Zusammensetzung der betreffenden Legierung und auch von der endgültigen Verarbeitung des Druckgefäßes ab; die Wanddicke ist unabhängig von der verwendeten Legierung nach einer der folgenden Formeln zu berechnen: e= PMPa x D 2 x Re PMPa 1,30 oder e= Pbar x D , 20 x Re Pbar 1,30 wobei e = Mindestwanddicke des Druckgefäßes in mm PMPa = Prüfdruck in MPa Pbar = Prüfdruck in bar 6.2-29 D = nomineller äußerer Durchmesser des Druckgefäßes in mm Re = garantierte minimale 0,2 %ige Streckgrenze in MPa (N/mm2) bedeuten. Die in der Formel stehende garantierte minimale Streckgrenze (Re) darf unabhängig von der verwendeten Legierung nicht größer sein als das 0,85fache der garantierten minimalen Zugfestigkeit (Rm). Bem. 1. Die vorstehenden Eigenschaften stützen sich auf die bisherigen Erfahrungen mit folgenden Druckgefäßwerkstoffen: Spalte A: Aluminium, unlegiert, 99,5 % rein; Spalte B: Aluminium- und Magnesiumlegierungen; Spalte C: Aluminium-, Silicium- und Magnesiumlegierungen; z.B. ISO/R209-Al-Si-Mg (Aluminium Association 6351); Spalte D: Aluminium-, Kupfer- und Magnesiumlegierungen. 2. Die bleibende Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge «l» zwischen den Messmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser «d» ist (l = 5d); werden Probestäbe mit rechteckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge «l» nach der Formel l 5,65 F0 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist. 3. a) Die Faltbiegeprobe (siehe Abbildung) ist an Proben, die als Ring mit einer Breite von 3e, jedoch nicht weniger als 25 mm, von dem Zylinder abgeschnitten und in zwei gleiche Teile geteilt werden, durchzuführen. Die Proben dürfen nur an den Rändern bearbeitet werden. b) Die Faltbiegeprobe ist mit einem Biegestempel mit dem Durchmesser (d) und zwei Rundstützen, die durch eine Entfernung von (d + 3e) voneinander getrennt sind, durchzuführen. Während der Probe sind die Innenflächen nicht weiter voneinander entfernt als der Durchmesser des Biegestempels. c) Die Probe darf nicht reißen, wenn sie um den Biegestempel gebogen wird, bis die Innenflächen am Biegestempel anliegen. d) Das Verhältnis (n) zwischen dem Durchmesser des Biegestempels und der Dicke der Probe muss den Werten in der Tabelle entsprechen. Abbildung der Faltbiegeprobe 6.2.5.4.2 Ein geringerer Mindestwert der Dehnung ist zulässig, vorausgesetzt, durch ein zusätzliches, von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassenes Prüfverfahren wird nachgewiesen, dass die Druckgefäße die gleiche Sicherheit für die Beförderung gewährleisten wie Druckgefäße, die nach den Werten der Tabelle in Absatz 6.2.5.4.1 gefertigt sind (siehe auch Norm EN 1975:1999 + A1:2003). Die Mindestwanddicke der Druckgefäße hat an der schwächsten Stelle zu betragen: ­ bei einem Druckgefäßdurchmesser unter 50 mm mindestens 1,5 mm, ­ bei einem Druckgefäßdurchmesser von 50 mm bis 150 mm mindestens 2 mm, ­ bei einem Druckgefäßdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm. Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder Korbbogenform auszuführen; sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie der Druckgefäßkörper. 6.2.5.4.3 6.2.5.4.4 6.2-30 6.2.5.5 Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Verbundwerkstoffen müssen so gebaut sein, dass das Berstverhältnis (Berstdruck dividiert durch Prüfdruck) mindestens beträgt: ­ 1,67 bei ringverstärkten Druckgefäßen ­ 2,00 bei vollständig umwickelten Druckgefäßen. 6.2.5.6 Verschlossene Kryo-Behälter Für den Bau von verschlossenen Kryo-Behältern für tiefgekühlt verflüssigte Gase gelten folgende Vorschriften: 6.2.5.6.1 6.2.5.6.2 Werden nicht metallene Werkstoffe verwendet, so müssen diese bei der niedrigsten Betriebstemperatur des Druckgefäßes und dessen Ausrüstungsteile unempfindlich gegen Sprödbruch sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie auch bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur einwandfrei funktionieren. Die sichere Funktionsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung jeder einzelnen Einrichtung oder durch eine Prüfung eines Einrichtungsmusters derselben Bauart festzustellen und zu prüfen. Die Öffnungen und die Druckentlastungseinrichtungen der Druckgefäße müssen so ausgelegt sein, dass sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern. Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Auslegung und Bau 6.2.5.6.3 6.2.6 6.2.6.1 6.2.6.1.1 Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN-Nummer 2037) müssen aus Metall hergestellt sein. Ausgenommen sind Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) (UN-Nummer 2037) bis zu einem Fassungsraum von 100 ml für UN 1011 Butan. Andere Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950) müssen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Glas hergestellt sein. Metallgefäße mit einem Außendurchmesser von mindestens 40 mm müssen einen konkaven Boden haben. Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1000 ml, solche aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 ml haben. Jedes Baumuster von Gefäßen (Druckgaspackung oder Gaspatrone) muss vor der Inbetriebnahme einer Flüssigkeitsdruckprüfung nach Unterabschnitt 6.2.6.2 genügen. Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen der Druckgaspackungen der UN-Nummer 1950 und die Entnahmeventile der Gaspatronen der UN-Nummer 2037 müssen einen dichten Verschluss der Gefäße gewährleisten und sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Die Entnahmeventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen. Der innere Druck darf bei 50 °C höchstens 2/3 des Prüfdrucks, höchstens aber 1,32 MPa (13,2 bar) betragen. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraumes mit flüssiger Phase gefüllt sein. Flüssigkeitsdruckprüfung 6.2.6.1.2 6.2.6.1.3 6.2.6.1.4 6.2.6.1.5 6.2.6.2 6.2.6.2.1 6.2.6.2.2 Der anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muss das 1,5fache des Innendrucks bei 50 °C, mindestens aber 1 MPa (10 bar) betragen. An mindestens fünf leeren Gefäßen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruckprüfungen durchzuführen: a) bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen auftreten dürfen, und b) bis zum Undichtwerden oder Bersten, wobei zunächst ein etwaiger konkaver Boden ausbuchten muss und das Gefäß erst beim 1,2fachen Prüfdruck undicht werden oder bersten darf. Dichtheitsprüfung Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas 6.2.6.3 6.2.6.3.1 6.2.6.3.1.1 Alle Gefäße oder Brennstoffzellen-Kartuschen müssen eine Dichtheitsprüfung in einem Heißwasserbad bestehen. 6.2-31 6.2.6.3.1.2 Die Badtemperatur und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck jedes Gefäßes oder jeder Brennstoffzellen-Kartusche mindestens 90 % des Innendruckes erreicht, den die Gefäße oder Brennstoffzellen-Kartuschen bei 55 °C haben würden. Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Gefäße oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich wird, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 °C bis 30 °C durchzuführen. Außerdem ist eines von 2000 Gefäßen oder Brennstoffzellen-Kartuschen bei einer Temperatur von 55 °C zu prüfen. Es dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, ausgenommen Gefäße oder Brennstoffzellen-Kartuschen aus Kunststoff, die sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben. Druckgaspackungen 6.2.6.3.1.3 6.2.6.3.2 Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Prüfung in einem Heißwasserbad oder einer zugelassenen Alternative zur Prüfung im Wasserbad unterzogen werden. 6.2.6.3.2.1 Prüfung in einem Heißwasserbad 6.2.6.3.2.1.1 Die Temperatur des Wasserbades und die Dauer der Prüfung sind so zu wählen, dass der Innendruck mindestens den Wert erreicht, der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) erreicht werden würde. Wenn der Inhalt wärmeempfindlich ist oder die Druckgaspackungen aus Kunststoff hergestellt sind, der bei dieser Temperatur weich wird, ist die Temperatur des Wasserbades zwischen 20 °C und 30 °C einzustellen, wobei jedoch außerdem eine von 2000 Druckgaspackungen bei der höheren Temperatur zu prüfen ist. 6.2.6.3.2.1.2 An einer Druckgaspackung dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Verformungen auftreten, ausgenommen Druckgaspackungen aus Kunststoff, die sich durch Weichwerden verformen dürfen, sofern sie dicht bleiben. 6.2.6.3.2.2 Alternative Methoden Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewendet werden, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 6.2.6.3.2.2.1, 6.2.6.3.2.2.2 und 6.2.6.3.2.2.3 werden erfüllt. 6.2.6.3.2.2.1 Qualitätssicherungssystem Die Befüller von Druckgaspackungen und die Hersteller von Bauteilen für Druckgaspackungen müssen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Das Qualitätssicherungssystem muss Verfahren zur Anwendung bringen, um sicherzustellen, dass alle Druckgaspackungen, die undicht oder verformt sind, aussortiert und nicht zur Beförderung aufgegeben werden. Das Qualitätssicherungssystem muss umfassen: a) eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten; b) die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden; c) Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise; d) Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen; e) ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung; f) ein Mittel für die Kontrolle nicht konformer Druckgaspackungen; g) Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und h) Verfahren um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind. Es sind eine erstmalige Bewertung und wiederkehrende Bewertungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchzuführen. Diese Bewertungen müssen sicherstellen, dass das zugelassene System geeignet und effizient ist und bleibt. Die zuständige Behörde ist vorab über alle vorgeschlagenen Änderungen am zugelassenen System in Kenntnis zu setzen. 6.2.6.3.2.2.2 Druck- und Dichtheitsprüfung von Druckgaspackungen vor dem Befüllen Jede leere Druckgaspackung muss einem Druck ausgesetzt werden, der mindestens so hoch sein muss, wie der bei 55 °C (50 °C, wenn die flüssige Phase bei 50 °C nicht mehr als 95 % des Fassungsraums der Druckgaspackung einnimmt) in einer gefüllten Druckgaspackung erwartete Druck. Dieser muss mindestens zwei Drittel des Auslegungsdrucks der Druckgaspackung betragen. Wenn eine Druckgaspackung beim Prüfdruck Anzeichen einer Undichtheit von mindestens 3,3 x 10-2 mbar·l·s-1, von Verformungen oder anderer Mängel liefert, muss sie aussortiert werden. 6.2-32 6.2.6.3.2.2.3 Prüfung der Druckgaspackung nach dem Befüllen Vor dem Befüllen muss der Befüller sicherstellen, dass die Crimp-Einrichtung richtig eingestellt ist und das festgelegte Treibmittel verwendet wird. Jede befüllte Druckgaspackung muss gewogen und auf Dichtheit geprüft werden. Die Einrichtung zur Feststellung von Undichtheiten muss genügend empfindlich sein, um bei 20 °C mindestens eine Undichtheit von 2,0 x 10-3 mbar·l·s-1 festzustellen. Alle Druckgaspackungen, die Anzeichen einer Undichtheit, einer Verformung oder einer überhöhten Masse liefern, müssen aussortiert werden. 6.2.6.3.3 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde unterliegen Druckgaspackungen und Gefäße, klein, nicht den Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.6.3.1 und 6.2.6.3.2, wenn sie steril sein müssen, jedoch durch eine Prüfung im Wasserbad nachteilig beeinflusst werden können, vorausgesetzt: a) sie enthalten ein nicht entzündbares Gas und (i) sie enthalten entweder andere Stoffe, die Bestandteile pharmazeutischer Produkte für medizinische, veterinärmedizinische oder ähnliche Zwecke sind, oder (ii) sie enthalten andere Stoffe, die im Herstellungsverfahren für pharmazeutische Produkte verwendet werden, oder (iii) sie werden in medizinischen, veterinärmedizinischen oder ähnlichen Anwendungen eingesetzt; b) durch die vom Hersteller verwendeten alternativen Methoden für die Feststellung von Undichtheiten und für die Druckfestigkeit wird ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht, wie Heliumnachweis und Prüfung einer statistischen Probe von mindestens 1 von 2000 jeder Fertigungscharge im Wasserbad, und c) sie werden für pharmazeutische Produkte gemäß den Absätzen a) (i) und (iii) unter der Ermächtigung einer staatlichen Gesundheitsverwaltung hergestellt. Sofern dies von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wird, müssen die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)7) aufgestellten Grundsätze der «guten Herstellungspraxis» (GMP) eingehalten werden. Verweis auf Normen 6.2.6.4 Die grundlegenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt: ­ ­ für UN 1950 Druckgaspackungen: Anhang der Richtlinie des Rates 75/324/EWG8) in der geänderten und zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden Fassung für UN 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., enthalten: EN 417:2012 Metallene Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit und ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten; Herstellung, Prüfungen und Kennzeichnung. 7) WHO-Veröffentlichung: «Quality assurance of pharmaceuticals. A compendium of guidelines and related materials. Volume 2: Good manufacturing practices and inspection» (Qualitätssicherung pharmazeutischer Produkte. Eine Übersicht von Richtlinien und ähnlichen Dokumenten. Band 2: Gute Herstellungspraxis und Inspektion) Richtlinie 75/324/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über Aerosolpackungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 147 vom 9. Juni 1975. 6.2-33 8) (unbedruckt) 6.2-34 Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 Bem. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für Verpackungen, die gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 621 für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 verwendet werden. 6.3.1 6.3.1.1 6.3.2 6.3.2.1 Allgemeines Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A. Vorschriften für Verpackungen Die Vorschriften in diesem Abschnitt stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen, wie sie in Abschnitt 6.1.4 definiert sind. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in diesem Kapitel abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich die in Abschnitt 6.3.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die im ADR beschriebenen Prüfverfahren sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt. Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Bem. Die Norm ISO 16106:2006 «Verpackung ­ Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter ­ Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen ­ Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen. Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen. Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps Die Codes für die Bezeichnung des Verpackungstyps sind in Unterabschnitt 6.1.2.7 aufgeführt. Auf den Verpackungscode kann der Buchstabe «U» oder «W» folgen. Der Buchstabe «U» bezeichnet eine Sonderverpackung nach Absatz 6.3.5.1.6. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Verpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Verpackungstyp angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.1.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.3.2.1 als gleichwertig gilt. Kennzeichnung Bem. 1. Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. 2. Die Kennzeichnung ist dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern. 3. Die Kennzeichnung liefert nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß ADR vorgesehen ist, muss mit Kennzeichnungen versehen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, dass sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichnungen oder ein Doppel davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Verpackung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder 30 kg, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Verpackungen, die den Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 6.3.5 entsprechen, müssen mit folgenden Kennzeichnungen versehen sein: 6.3.2.2 6.3.2.3 6.3.3 6.3.3.1 6.3.3.2 6.3.4 6.3.4.1 6.3.4.2 6.3-1 a) dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht1); b) dem Code für die Bezeichnung des Verpackungstyps nach Abschnitt 6.1.2; c) der Angabe «KLASSE 6.2»; d) den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung; e) dem Zeichen des Staates, in dem die Erteilung der Kennzeichnung zugelassen wurde, angegeben durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2); f) dem Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Kennzeichnung der Verpackung und g) bei Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes 6.3.5.1.6 entsprechen, dem Buchstaben «U» unmittelbar nach der in Absatz b) vorgeschriebenen Kennzeichnung. 6.3.4.3 Die Kennzeichnungen müssen in der Reihenfolge der Absätze a) bis g) in Unterabschnitt 6.3.4.2 angebracht werden; jedes der in diesen Absätzen vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. Beispiele siehe Unterabschnitt 6.3.4.4. Alle zusätzlichen, von einer zuständigen Behörde zugelassenen Kennzeichnungen dürfen die korrekte Identifizierung der in Unterabschnitt 6.3.4.1 vorgeschriebenen Teile der Kennzeichnung nicht beeinträchtigen. 6.3.4.4 Beispiel für die Kennzeichnung: u u n 6.3.5 6.3.5.1 6.3.5.1.1 4G/KLASSE 6.2/06/ S/SP-9989-ERIKSSON nach 6.3.4.2 a), b), c) und d) nach 6.3.4.2 e) und f) Prüfvorschriften für Verpackungen Durchführung und Wiederholung der Prüfungen Die Bauart jeder Verpackung muss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde, welche die Zuteilung der Kennzeichnung bestätigt hat, festgelegten Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden. Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden. Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung einer Verpackung wiederholt werden. Die zuständige Behörde darf die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die nur geringfügig von einem bereits geprüften Typ abweichen, z.B. Primärgefäße kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse sowie Verpackungen wie Fässer und Kisten mit leicht reduzierter (reduzierten) Außenabmessung(en). Alle Arten von Primärgefäßen dürfen in einer Sekundärverpackung zusammengefasst und unter folgenden Bedingungen ohne Prüfung in der starren Außenverpackung befördert werden: a) die starre Außenverpackung ist erfolgreich den Prüfungen nach Absatz 6.3.5.2.2 mit zerbrechlichen Primärgefäßen (z.B. aus Glas) unterzogen worden; b) die gesamte kombinierte Bruttomasse der Primärgefäße darf die Hälfte der Bruttomasse der Primärgefäße, die für die Fallprüfung nach Absatz a) verwendet wurden, nicht überschreiten; 6.3.5.1.2 6.3.5.1.3 6.3.5.1.4 6.3.5.1.5 6.3.5.1.6 1) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. 2) 6.3-2 c) die Dicke der Polsterung zwischen den Primärgefäßen und zwischen den Primärgefäßen und der Außenseite der Sekundärverpackung darf nicht geringer sein als die entsprechenden Dicken in der ursprünglich geprüften Verpackung; wenn bei der ursprünglichen Prüfung ein einziges Primärgefäß verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Primärgefäßen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Sekundärverpackung und dem Primärgefäß bei der ursprünglichen Prüfung. Wenn im Vergleich zu den Bedingungen bei der Fallprüfung entweder weniger oder kleinere Primärgefäße verwendet werden, ist zusätzliches Polstermaterial zu verwenden, um die Hohlräume aufzufüllen; d) die starre Außenverpackung muss in leerem Zustand erfolgreich die Stapeldruckprüfung nach Unterabschnitt 6.1.5.6 bestanden haben. Die Gesamtmasse der gleichen Versandstücke hängt von der kombinierten Masse der Verpackungen, die für die Fallprüfung nach Absatz a) verwendet wurden, ab; e) Primärgefäße mit flüssigen Stoffen müssen mit einer ausreichenden Menge saugfähigen Materials umgeben sein, um den gesamten flüssigen Inhalt der Primärgefäße aufzusaugen; f) wenn die starre Außenverpackung für die Aufnahme von Primärgefäßen für flüssige Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht flüssigkeitsdicht ist oder wenn die starre Außenverpackung für die Aufnahme von Primärgefäßen für feste Stoffe vorgesehen ist und selbst nicht staubdicht ist, müssen Maßnahmen in Form einer dichten Auskleidung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zur Umschließung getroffen werden, um bei einer Undichtheit alle flüssigen oder festen Stoffe zurückzuhalten; g) neben den Kennzeichnungen gemäß Unterabschnitt 6.3.4.2 a) bis f) sind die Verpackungen mit der Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 6.3.4.2 g) zu versehen. 6.3.5.1.7 6.3.5.1.8 Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, dass die Verpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfung erfüllen. Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden. Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig vorzubereiten, mit der Ausnahme, dass ein ansteckungsgefährlicher flüssiger oder fester Stoff durch Wasser oder, wenn eine Temperierung auf ­18 °C vorgeschrieben ist, durch Wasser mit Frostschutzmittel zu ersetzen ist. Jedes Primärgefäß muss zu mindestens 98 % seines Fassungsraumes gefüllt sein. Bem. Der Begriff Wasser umfasst Wasser/Frostschutzmittel-Lösungen mit einer relativen Dichte von mindestens 0,95 für die Prüfung bei ­18 °C. 6.3.5.2 6.3.5.2.1 6.3-3 6.3.5.2.2 Geforderte Prüfungen und Anzahl der Prüfmuster Für Verpackungsarten geforderte Prüfungen Verpackungstypa) Primärgefäß starre Außenverpackung Kunststoff anderer Werkstoff Beregnung mit Wasser 6.3.5.3.6.1 vorgeschriebene Prüfungen Durchstoßen 6.3.5.4 zusätzlicher Fall 6.3.5.3.6.3 Konditionierung unter Kälte 6.3.5.3.6.2 Fall 6.3.5.3 Anzahl der Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster Anzahl der Prüfmuster an einem Prüfmuster vorgeschrieben, wenn Anzahl der die Verpackung für die Aufnahme von TroPrüfmuster ckeneis vorgesehen ist Anzahl der Prüfmuster Kiste aus Pappe Fass aus Pappe Kiste aus Kunststoff Fass/Kanister aus Kunststoff Kiste aus anderem Werkstoff Fass/Kanister aus anderem Werkstoff a) X X X X X X X X X X X X 5 5 3 3 0 0 0 0 0 0 0 0 5 0 3 0 5 5 3 3 5 0 3 0 10 5 6 3 5 5 3 3 5 5 3 3 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Bem. Der «Verpackungstyp» kategorisiert Verpackungen für Prüfzwecke nach der Art der Verpackung und ihren Werkstoffeigenschaften. 1. In den Fällen, in denen das Primärgefäß aus mindestens zwei Werkstoffen besteht, bestimmt der Werkstoff, der am leichtesten zur Beschädigung neigt, die anzuwendende Prüfung. 2. Der Werkstoff der Sekundärverpackungen bleibt bei der Auswahl der Prüfung oder der Konditionierung für die Prüfung unberücksichtigt. Erläuterung zur Anwendung der Tabelle: Wenn die zu prüfende Verpackung aus einer äußeren Kiste aus Pappe mit einem Primärgefäß aus Kunststoff besteht, müssen fünf Prüfmuster vor der Fallprüfung der Beregnungsprüfung mit Wasser (siehe Absatz 6.3.5.3.6.1) unterzogen werden und weitere fünf Prüfmuster müssen vor der Fallprüfung auf ­18 °C konditioniert werden (siehe Absatz 6.3.5.3.6.2). Wenn die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen ist, muss ein weiteres einzelnes Prüfmuster nach einer Konditionierung gemäß Absatz 6.3.5.3.6.3 fünfmal der Fallprüfung unterzogen werden. Versandfertige Verpackungen sind den Prüfungen nach den Unterabschnitten 6.3.5.3 und 6.3.5.4 zu unterziehen. Für Außenverpackungen beziehen sich die Eintragungen in der Tabelle auf Pappe oder ähnliche Werkstoffe, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit schnell beeinträchtigt werden kann, auf Kunststoffe, die bei niedrigen Temperaturen spröde werden können, und auf andere Werkstoffe wie Metalle, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit oder Temperatur nicht beeinträchtigt wird. 6.3.5.3 6.3.5.3.1 6.3.5.3.2 Fallprüfung Die Prüfmuster sind Freifallversuchen auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche aus einer Höhe von 9 m gemäß Absatz 6.1.5.3.4 zu unterziehen. Wenn die Prüfmuster die Form einer Kiste haben, sind fünf Muster fallen zu lassen, und zwar jeweils eines in folgender Ausrichtung: a) flach auf den Boden, b) flach auf das Oberteil, c) flach auf die längste Seite, d) flach auf die kürzeste Seite, e) auf eine Ecke. 6.3-4 an drei Prüfmustern bei der Prüfung einer gemäß 6.3.5.1.6 mit «U» gekennzeichneten Anzahl der Verpackung für besondere Vorschriften Prüfmuster vorgeschrieben Stapel 6.1.5.6 6.3.5.3.3 Wenn die Prüfmuster die Form eines Fasses haben, sind drei Muster fallen zu lassen, und zwar jeweils eines in folgender Ausrichtung: a) diagonal auf die obere Zarge, wobei der Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle liegt, b) diagonal auf die untere Zarge, c) flach auf die Seite. Die Prüfmuster müssen in der vorgeschriebenen Ausrichtung fallen gelassen werden, es ist jedoch zulässig, dass der Aufprall aus aerodynamischen Gründen nicht in dieser Ausrichtung erfolgt. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die) durch das Polstermaterial/absorbierende Material in der Sekundärverpackung geschützt bleiben muss (müssen), nichts nach außen gelangen. Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung Pappe ­ Beregnungsprüfung mit Wasser Außenverpackungen aus Pappe: Das Prüfmuster muss mindestens eine Stunde einer Beregnung mit Wasser unterzogen werden, die eine Regeneinwirkung von ungefähr 5 cm je Stunde simuliert. Es ist danach der unter Absatz 6.3.5.3.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen. 6.3.5.3.4 6.3.5.3.5 6.3.5.3.6 6.3.5.3.6.1 6.3.5.3.6.2 Kunststoff ­ Konditionierung unter Kälte Primärgefäße oder Außenverpackungen aus Kunststoff: Die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhalts ist mindestens 24 Stunden auf ­18 °C oder darunter zu reduzieren; innerhalb von 15 Minuten nach der Entfernung aus dieser Umgebung ist das Prüfmuster der in Absatz 6.3.5.3.1 beschriebenen Prüfung zu unterziehen. Enthält das Prüfmuster Trockeneis, ist die Dauer der Konditionierung auf vier Stunden zu verkürzen. 6.3.5.3.6.3 Versandstücke, die für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen sind ­ Zusätzliche Fallprüfung Wenn die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen ist, ist eine zusätzliche Prüfung zu der Prüfung nach Absatz 6.3.5.3.1 und gegebenenfalls zusätzlich zu den Prüfungen nach Absatz 6.3.5.3.6.1 oder 6.3.5.3.6.2 durchzuführen. Ein Prüfmuster ist so zu lagern, dass das Trockeneis vollständig entweicht, und anschließend in einer der in Absatz 6.3.5.3.2 beschriebenen Ausrichtungen, bei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am größten ist, fallen zu lassen. 6.3.5.4 6.3.5.4.1 Durchstoßprüfung Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von 38 mm und einem Aufprallende mit einem Radius von höchstens 6 mm (siehe Abbildung 6.3.5.4.2) ist in freiem senkrechtem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster ist auf seine Grundfläche zu legen, ein zweites rechtwinklig zur Lage des ersten. Die Stahlstange ist jeweils so auszurichten, dass das (die) Primärgefäß(e) getroffen wird (werden). Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäß(en) gelangt nichts nach außen. 6.3.5.4.2 Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange muss senkrecht in einer harten und ebenen Oberfläche eingesetzt sein. Sie muss einen Durchmesser von 38 mm haben, und der Radius des oberen Endes darf nicht größer sein als 6 mm (siehe Abbildung 6.3.5.4.2). Die Stange muss aus der Oberfläche mindestens soweit herausragen, wie es dem Abstand zwischen dem Mittelpunkt des Primärgefäßes (der Primärgefäße) und der Außenfläche der Außenverpackung entspricht, mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüfmuster ist mit seiner Oberseite nach unten in senkrechtem freiem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der Stahlstange, fallen zu lassen. Ein zweites Muster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des ersten Musters fallen zu lassen. Die Verpackung ist jeweils so auszurichten, dass die Stahlstange in der Lage wäre, das (die) Primärgefäß(e) zu durchdringen. Bei jedem Aufprall ist ein Eindringen in die Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt, aus dem (den) Primärgefäß(en) gelangt nichts nach außen. 6.3-5 Abbildung 6.3.5.4.2 6.3.5.5 6.3.5.5.1 Prüfbericht Über die Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muss: 1. Name und Adresse der Prüfeinrichtung; 2. Name und Adresse des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum der Prüfung und des Prüfberichts; 5. Hersteller der Verpackung; 6. Beschreibung der Verpackungsbauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) einschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und/oder Foto(s); 7. maximaler Fassungsraum; 8. Prüfinhalt; 9. Beschreibung der Prüfung und Prüfergebnisse; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein. Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. 6.3.5.5.2 6.3-6 Kapitel 6.4 Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften für Versandstücke und Stoffe der Klasse 7 6.4.1 6.4.2 6.4.2.1 (bleibt offen) Allgemeine Vorschriften Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein, dass es leicht und sicher befördert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so ausgelegt sein, dass es in oder auf dem Fahrzeug während der Beförderung wirksam gesichert werden kann. Die Bauart muss so beschaffen sein, dass alle Lastanschlagpunkte am Versandstück bei vorgesehener Benutzung nicht versagen und dass im Falle des Versagens das Versandstück andere Vorschriften dieser Anlage unbeeinträchtigt erfüllt. Die Bauart muss einen genügenden Sicherheitsbeiwert vorsehen, um ruckweisem Anheben Rechnung zu tragen. Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anheben verwendet werden könnten, müssen entweder so ausgelegt sein, dass sie die Masse des Versandstücks gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.2.2 tragen können, oder abnehmbar sein oder anderweitig während der Beförderung außer Funktion gesetzt werden. Soweit durchführbar, muss die Verpackung so ausgelegt und ausgeführt sein, dass die äußere Oberfläche frei von vorstehenden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann. Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht angesammelt und zurückgehalten werden kann. Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Versandstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen. Das Versandstück muss den Einwirkungen von Beschleunigung, Schwingung oder Schwingungsresonanz, die bei der Routinebeförderung auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Verschlussvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhalten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittel so beschaffen sein, dass sie sich auch nach wiederholtem Gebrauch nicht unbeabsichtigt lösen oder verloren gehen. Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem radioaktiven Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei Bestrahlung zu berücksichtigen. Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu schützen. Die Auslegung des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie bei einer Routinebeförderung wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen. Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des Versandstücks berücksichtigt werden; siehe Absätze 2.1.3.5.3 und 4.1.9.1.5. Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen. (bleibt offen) Vorschriften für freigestellte Versandstücke Ein freigestelltes Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 erfüllt werden. 6.4.2.2 6.4.2.3 6.4.2.4 6.4.2.5 6.4.2.6 6.4.2.7 6.4.2.8 6.4.2.9 6.4.2.10 6.4.2.11 6.4.2.12 6.4.3 6.4.4 6.4-1 6.4.5 6.4.5.1 6.4.5.2 Vorschriften für Industrieversandstücke Typ IP-1-, Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke sind so auszulegen, dass die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 und des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt werden. Ein Typ IP-2-Versandstück muss, wenn es den Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.15.4 und 6.4.15.5 unterzogen wird, Folgendes verhindern: a) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und b) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %. Ein Typ IP-3-Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 erfüllt werden. Alternative Vorschriften für Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke Versandstücke dürfen unter folgenden Voraussetzungen als Typ IP-2-Versandstücke verwendet werden: a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1; b) sie sind so ausgelegt, dass die für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften des Kapitels 6.1 erfüllt werden, und c) sie müssen, wenn sie den für die Verpackungsgruppe I oder II in Kapitel 6.1 geforderten Prüfungen unterzogen werden, Folgendes verhindern: (i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und (ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %. Ortsbewegliche Tanks dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3Versandstücke verwendet werden: a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1; b) sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.7 genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie einem Prüfdruck von 265 kPa standhalten, und c) sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen und dynamischen Beanspruchungen bei der Handhabung und Routine-Beförderungsbedingungen standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird. Mit Ausnahme von ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks, wie in Tabelle 4.1.9.2.4 beschrieben, ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstücke zur Beförderung von LSA-I- und LSA-II-Flüssigkeiten und -Gasen verwendet werden, vorausgesetzt, a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1; b) sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.8 genannten Vorschriften erfüllt werden, und c) sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen und dynamischen Beanspruchungen bei der Handhabung und Routine-Beförderungsbedingungen standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Tanks von mehr als 20 % verhindert wird. Container mit den Eigenschaften einer dauerhaften Umschließung dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstücke verwendet werden: a) der radioaktive Inhalt ist auf feste Stoffe begrenzt; b) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1 und c) sie sind so ausgelegt, dass mit Ausnahme von Abmessungen und Gesamtgewichten die ISO-Norm 1496-1:1990 «Series 1 Freight Containers ­ Specifications and Testing ­ Part 1: General Cargo Containers» («ISO-Container der Baureihe 1 ­ Spezifikation und Prüfung ­ Teil 1: Universalfrachtcontainer») und die späteren Änderungen 1:1993, 2:1998, 3:2005, 4:2006 und 5:2006 erfüllt werden. Sie müssen so ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den in diesem Dokument geforderten Prüfungen unterzogen und den Beschleunigungen, wie sie bei einer Routinebeförderung auftreten können, ausgesetzt werden, Folgendes verhindern: (i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und (ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Containers von mehr als 20 %. Großpackmittel (IBC) aus Metall dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstücke verwendet werden: a) sie erfüllen die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.5.1 und 6.4.5.3 6.4.5.4 6.4.5.4.1 6.4.5.4.2 6.4.5.4.3 6.4.5.4.4 6.4.5.4.5 6.4-2 b) sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.5 für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie, wenn sie den in Kapitel 6.5 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden, wobei jedoch die Fallprüfung in einer zum größtmöglichen Schaden führenden Ausrichtung durchgeführt wird, Folgendes verhindern: (i) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und (ii) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Großpackmittels (IBC) von mehr als 20 %. 6.4.6 6.4.6.1 Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den Vorschriften des ADR entsprechen, die sich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes beziehen. Sofern in Unterabschnitt 6.4.6.4 nicht anderes zugelassen ist, muss Uranhexafluorid in Mengen von mindestens 0,1 kg auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Norm ISO 7195:2005 «Nuclear Energy ­ Packaging of Uranium Hexafluoride (UF6) for Transport» («Kernenergie ­ Verpackung von Uranhexafluorid (UF6) für den Transport») und den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.2 und 6.4.6.3 verpackt und befördert werden. Jedes Versandstück, das für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt ist, muss so beschaffen sein, dass es: a) der Festigkeitsprüfung des Unterabschnitts 6.4.21.5 ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen gemäß Norm ISO 7195:2005 standhält; b) der Fallprüfung des Unterabschnitts 6.4.15.4 ohne Verlust oder Verstreuung von Uranhexafluorid standhält und c) der Erhitzungsprüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 ohne Bruch der dichten Umschließung standhält. Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, dürfen nicht mit Druckentlastungsvorrichtungen ausgerüstet sein. Vorbehaltlich der Zulassung durch die zuständige Behörde dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, befördert werden, wenn: a) die Versandstücke nach anderen internationalen oder nationalen Normen als der Norm ISO 7195:2005 ausgelegt sind, vorausgesetzt, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wird beibehalten; b) die Versandstücke so ausgelegt sind, dass sie gemäß Unterabschnitt 6.4.21.5 einem Prüfdruck von weniger als 2,76 MPa ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen standhalten, oder c) für Versandstücke, die für mindestens 9000 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, die Versandstücke die Vorschrift des Unterabschnitts 6.4.6.2 c) nicht erfüllen. Ansonsten müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 erfüllt werden. 6.4.7 6.4.7.1 6.4.7.2 6.4.7.3 Vorschriften für Typ A-Versandstücke Typ A-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 und der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.17 erfüllen. Die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks darf nicht kleiner sein als 10 cm. An der Außenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung wie ein Siegel angebracht sein, das nicht leicht zerbrechen kann und im unversehrten Zustand nachweist, dass das Versandstück nicht geöffnet worden ist. Alle Festhaltevorrichtungen am Versandstück müssen so ausgelegt sein, dass die an diesen Vorrichtungen wirkenden Kräfte unter normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen nicht dazu führen, dass das Versandstück den Vorschriften des ADR nicht mehr entspricht. Die Bauart des Versandstücks muss für die Bauteile der Verpackung Temperaturen von ­ 40 C bis +70 C berücksichtigen. Zu beachten sind die Gefrierpunkte von flüssigen Stoffen und die mögliche Verschlechterung der Eigenschaften von Verpackungswerkstoffen innerhalb des angegebenen Temperaturbereichs. Die Bauart und die Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen Normen oder anderen Vorschriften, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, entsprechen. Die Bauart muss eine dichte Umschließung aufweisen, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen wird, die nicht unbeabsichtigt oder durch einen etwaigen, im Innern des Versandstücks entstehenden Druck geöffnet werden kann. Radioaktive Stoffe in besonderer Form dürfen als Bestandteil der dichten Umschließung angesehen werden. 6.4.6.2 6.4.6.3 6.4.6.4 6.4.7.4 6.4.7.5 6.4.7.6 6.4.7.7 6.4.7.8 6.4-3 6.4.7.9 Wenn die dichte Umschließung einen eigenständigen Bestandteil des Versandstücks bildet, muss sie mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen werden können, die von jedem anderen Teil der Verpackung unabhängig ist. Die Auslegung aller Teile der dichten Umschließung muss, sofern zutreffend, die radiolytische Zersetzung von Flüssigkeiten und anderen empfindlichen Werkstoffen und die Gasbildung durch chemische Reaktion und Radiolyse berücksichtigen. Die dichte Umschließung muss ihren radioaktiven Inhalt bei Senkung des Umgebungsdruckes auf 60 kPa einschließen. Mit Ausnahme von Druckentlastungsventilen müssen alle Ventile mit einer Umschließung versehen sein, die alle aus dem Ventil austretenden Undichtheiten auffängt. Ist ein Bauteil des Versandstücks, das als Teil der dichten Umschließung spezifiziert ist, von einer Strahlungsabschirmung umgeben, muss diese so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigter Verlust dieses Bauteils aus der Abschirmung verhindert wird. Wenn die Strahlungsabschirmung und ein solches darin enthaltenes Bauteil eine eigenständige Einheit bilden, muss die Strahlungsabschirmung mit einer Verschlusseinrichtung, die von jedem anderen Teil der Verpackung unabhängig ist, sicher verschlossen werden können. Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es, wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, Folgendes verhindert: a) den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und b) einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %. Bei der Auslegung eines Versandstücks für flüssige radioaktive Stoffe müssen Vorkehrungen hinsichtlich des Leerraums getroffen werden, um Temperaturschwankungen des Inhalts, dynamische Effekte und Befüllungsdynamik zu bewältigen. Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe 6.4.7.10 6.4.7.11 6.4.7.12 6.4.7.13 6.4.7.14 6.4.7.15 6.4.7.16 Ein Typ A-Versandstück, das für flüssige radioaktive Stoffe ausgelegt ist, muss zusätzlich: a) die in Unterabschnitt 6.4.7.14 a) festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn das Versandstück den Prüfungen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird, und b) entweder (i) genügend saugfähiges Material enthalten, um das Doppelte des Volumens an flüssigem Inhalt aufzunehmen. Dieses saugfähige Material muss so angeordnet sein, dass es bei einer Undichtheit mit dem flüssigen Stoff in Berührung kommt; oder (ii) mit einer dichten Umschließung, die aus primären inneren und sekundären äußeren Umschließungsbestandteilen besteht, ausgerüstet sein, wobei die sekundären äußeren Umschließungsbestandteile so ausgelegt sein müssen, dass sie auch im Falle der Undichtheit der primären inneren Umschließungsbestandteile den flüssigen Inhalt vollständig umschließen und dessen Rückhaltung gewährleisten. Typ A-Versandstücke für Gase 6.4.7.17 Ein Versandstück, das für Gase ausgelegt ist, muss den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts verhindern, wenn das Versandstück den Prüfungen des Abschnitts 6.4.16 unterzogen wird. Ein Typ A-Versandstück, das für gasförmiges Tritium oder Edelgase ausgelegt ist, ist von dieser Vorschrift ausgenommen. Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke Typ B(U)-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 und der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und zusätzlich die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.8.2 bis 6.4.8.15 erfüllen. Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei Umgebungsbedingungen gemäß den Unterabschnitten 6.4.8.5 und 6.4.8.6 die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme unter normalen Beförderungsbedingungen, wie durch die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 nachgewiesen, sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der zutreffenden Anforderungen an die Umschließung und Abschirmung auswirkt, wenn es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme zu beachten, die a) die Anordnung, die geometrische Form oder den Aggregatzustand des radioaktiven Inhalts verändern können, oder, wenn der radioaktive Stoff gekapselt oder in einem Behälter eingeschlossen ist (z.B. umhüllte Brennelemente), bewirken können, dass die Kapselung, der Behälter oder der radioaktive Stoff sich verformen oder schmelzen, oder 6.4.8 6.4.8.1 6.4.8.2 6.4-4 b) zu einer Verminderung der Wirksamkeit der Verpackung durch unterschiedliche Wärmeausdehnung oder Rissbildung oder Schmelzen des Werkstoffs der Strahlungsabschirmung führen können oder c) zusammen mit Feuchtigkeit die Korrosion beschleunigen können. 6.4.8.3 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei der Umgebungsbedingung gemäß Unterabschnitt 6.4.8.5 und bei nicht vorhandener Sonneneinstrahlung die Temperatur der zugänglichen Oberflächen eines Versandstücks 50 C nicht übersteigt, es sei denn, das Versandstück wird unter ausschließlicher Verwendung befördert. Die höchste Temperatur jeder während der Beförderung leicht zugänglichen Oberfläche eines Versandstücks unter ausschließlicher Verwendung ohne Sonneneinstrahlung unter den Umgebungsbedingungen gemäß Unterabschnitt 6.4.8.5 darf 85 °C nicht übersteigen. Barrieren oder Schutzwände zum Schutz von Personen dürfen berücksichtigt werden, ohne dass diese Barrieren oder Schutzwände irgendeiner Prüfung unterzogen werden müssen. Die Umgebungstemperatur ist mit 38 °C anzunehmen. Die Bedingungen für die Sonneneinstrahlung sind entsprechend der Tabelle 6.4.8.6 anzunehmen. Tabelle 6.4.8.6 ­ Daten für die Sonneneinstrahlung Fall Form oder Lage der Oberfläche Sonneneinstrahlung während 12 Stunden pro Tag (W/m2) 0 800 200a) 200a) 400a) 6.4.8.4 6.4.8.5 6.4.8.6 1 2 3 4 5 a) ebene Oberfläche während der Beförderung waagerecht ­ nach unten gerichtet ebene Oberfläche während der Beförderung waagerecht ­ nach oben gerichtet Oberflächen während der Beförderung senkrecht andere nach unten gerichtete Oberflächen (nicht waagerecht) alle anderen Oberflächen Alternativ darf eine Sinusfunktion mit einem entsprechend gewählten Absorptionskoeffizienten verwendet werden, wobei die Auswirkungen einer möglichen Reflexion von benachbarten Gegenständen vernachlässigt werden. 6.4.8.7 Ein Versandstück mit einem Wärmeschutz zur Erfüllung der Vorschriften der Erhitzungsprüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 muss so ausgelegt sein, dass dieser Schutz wirksam bleibt, wenn das Versandstück den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 und des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) und b) oder, sofern zutreffend, des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und c) unterzogen wird. Jeder derartige Schutz an der Außenfläche des Versandstücks darf nicht durch Aufschlitzen, Schneiden, Verrutschen, Verschleiß oder grobe Handhabung unwirksam gemacht werden. Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es: a) wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts -6 auf höchstens 10 A2 pro Stunde beschränkt, und b) wenn es den Prüfungen gemäß Unterabschnitten 6.4.17.1, 6.4.17.2 b), 6.4.17.3 und 6.4.17.4 und den Prüfungen (i) des Unterabschnitts 6.4.17.2 c) unterzogen wird, wenn das Versandstück eine Masse von höchstens 500 kg besitzt, die auf die Außenabmessungen bezogene Gesamtdichte höchstens 1000 kg/m3 beträgt und der radioaktive Inhalt, der kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, 1000 A2 übersteigt, oder (ii) des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle anderen Versandstücke unterzogen wird, den folgenden Vorschriften genügt: ­ die Wirkung der Abschirmung muss so groß bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des Versandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maximalen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und ­ der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche darf 10 A2 für Krypton-85 und A2 für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen. Sind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, sind die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.2.4 bis 2.2.7.2.2.6 anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A2(i)-Wert von 10 A2 ver- 6.4.8.8 6.4-5 wendet werden darf. Für den vorgenannten Fall a) sind bei der Bewertung die äußeren Kontaminationsgrenzwerte des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen. 6.4.8.9 5 Ein Versandstück für radioaktiven Inhalt mit einer Aktivität von mehr als 10 A2 muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gesteigerten Wassertauchprüfung des Abschnitts 6.4.18 unterzogen wird. 6.4.8.10 6.4.8.11 Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für die Aktivitätsfreisetzung darf weder von Filtern noch von einem mechanischen Kühlsystem abhängig sein. Die dichte Umschließung eines Versandstücks darf keine Druckentlastungsvorrichtung enthalten, durch die radioaktive Stoffe unter den Bedingungen der Prüfungen der Abschnitte 6.4.15 und 6.4.17 in die Umwelt entweichen können. Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei höchstem normalen Betriebsdruck und, wenn es den Prüfungen der Abschnitte 6.4.15 und 6.4.17 unterzogen wird, die Spannungen in der dichten Umschließung keine Werte erreichen, die das Versandstück so beeinträchtigen, dass es die zutreffenden Vorschriften nicht erfüllt. Der höchste normale Betriebsdruck eines Versandstücks darf einen Überdruck von 700 kPa nicht übersteigen. Ein Versandstück, das gering dispergierbare radioaktive Stoffe enthält, muss so ausgelegt sein, dass alle den gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen hinzugefügten Vorrichtungen, die nicht deren Bestandteil sind, und alle inneren Bauteile der Verpackung keine schädlichen Auswirkungen auf das Verhalten der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe haben. Ein Versandstück ist für einen Umgebungstemperaturbereich von ­ 40 °C bis +38 °C auszulegen. Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschließlich innerhalb eines bestimmten Landes oder ausschließlich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zuständigen Behörden dieser Länder andere als die in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.4, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 angeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)Versandstücke die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke des Unterabschnitts 6.4.8.1 erfüllen. Ungeachtet dessen müssen die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke der Unterabschnitte 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 soweit wie möglich eingehalten werden. Der periodische Druckausgleich bei Typ B(M)-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen werden, vorausgesetzt, die Überwachungsmaßnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zuständige Behörde annehmbar. Vorschriften für Typ C-Versandstücke Typ C-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften des Abschnitts 6.4.2 sowie der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) und die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.8.2 bis 6.4.8.6, 6.4.8.10 bis 6.4.8.15 und zusätzlich der Unterabschnitte 6.4.10.2 bis 6.4.10.4 erfüllen. Ein Versandstück muss nach dem Eindringen in den Erdboden in einer Umgebung, die im Gleichgewichts-1 -1 zustand durch eine Wärmeleitfähigkeit von 0,33 W·m ·K und eine Temperatur von 38 °C bestimmt ist, die Bewertungskriterien erfüllen, die für die Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.8.8 b) und 6.4.8.12 vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung sind Ausgangsbedingungen anzunehmen, dass jeder Wärmeschutz des Versandstücks wirksam bleibt, das Versandstück den höchsten normalen Betriebsdruck aufweist und die Umgebungstemperatur 38 °C beträgt. Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es bei höchstem normalen Betriebsdruck: a) wenn es den Prüfungen gemäß Abschnitt 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts -6 auf höchstens 10 A2 pro Stunde beschränkt, und b) wenn es den Prüfungen in der gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 vorgeschriebenen Folge unterzogen wird, den folgenden Vorschriften genügt: (i) die Wirkung der Abschirmung muss so groß bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des Versandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maximalen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und (ii) der akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt für den Zeitraum von einer Woche darf 10 A2 für Krypton-85 und A2 für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen. Sind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, sind die Vorschriften der Absätze 2.2.7.2.2.4 bis 2.2.7.2.2.6 anzuwenden, mit der Ausnahme, dass für Krypton-85 ein effektiver A2(i)-Wert von 10 A2 ver- 6.4.8.12 6.4.8.13 6.4.8.14 6.4.8.15 6.4.9 6.4.9.1 6.4.9.2 6.4.10 6.4.10.1 6.4.10.2 6.4.10.3 6.4-6 wendet werden darf. Für den vorgenannten Fall a) sind bei der Bewertung die äußeren Kontaminationsgrenzwerte des Absatzes 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen. 6.4.10.4 6.4.11 6.4.11.1 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gesteigerten Wassertauchprüfung des Abschnitts 6.4.18 unterzogen wird. Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass a) bei normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen: (i) Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen aus diesen; (ii) Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren; (iii) Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis des Verlustes aus dem Versandstück; (iv) Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken; (v) Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und (vi) Temperaturänderungen und b) folgende Vorschriften erfüllt werden: (i) die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.7.2 für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten; (ii) die an anderer Stelle im ADR auf Grund der radioaktiven Eigenschaften der Stoffe enthaltenen Vorschriften und (iii) die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.11.3 bis 6.4.11.12, sofern nicht durch Unterabschnitt 6.4.11.2 ausgenommen. Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften a) bis d) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllen, sind sowohl von der Vorschrift der Beförderung in Versandstücken gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.3 bis 6.4.11.12 als auch von den übrigen, für spaltbare Stoffe geltenden Vorschriften des ADR ausgenommen. Je Sendung ist nur eine Ausnahmeart zulässig. Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Konzentration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müssen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 unter der Annahme durchgeführt werden, dass jeder einzelne unbekannte Parameter den Wert aufweist, der mit den bei diesen Bewertungen bekannten Bedingungen und Parametern in Einklang stehend zur höchsten Neutronenvermehrung führt. Für bestrahlten Kernbrennstoff müssen die Bewertungen der Unterabschnitte 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 auf einer Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich a) zur höchsten Neutronenvermehrung während der Bestrahlungsgeschichte führt oder b) zu einer konservativen Abschätzung der Neutronenvermehrung für die Bewertungen des Versandstücks führt. Nach der Bestrahlung, jedoch vor der Beförderung müssen Messungen durchgeführt werden, um die Konservativität der Isotopenzusammensetzung zu bestätigen. Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurde, a) die Mindestaußenabmessungen des Versandstücks über alles auf mindestens 10 cm erhalten und b) das Eindringen eines Würfels mit 10 cm Seitenlänge verhindern. Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von ­40 C bis +38 C ausgelegt sein, sofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes festlegt. Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versandstücks, einschließlich solcher innerhalb der dichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen kann. Wenn jedoch die Bauart besondere Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte Hohlräume oder das Ausfließen aus diesen auch infolge eines Fehlers verhindern, darf bezüglich dieser Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtheit unterstellt werden. Die speziellen Vorrichtungen müssen Folgendes umfassen: a) mehrfache hochwirksame Wasserbarrieren, von denen mindestens zwei wasserdicht bleiben, wenn das Versandstück den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) unterzogen wurde, eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen und Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder b) nur bei Versandstücken mit Uranhexafluorid mit einer höchsten Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235: (i) Versandstücke, bei denen im Anschluss an die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) kein physischer Kontakt zwischen Ventil und einem sonstigen Bauteil der Verpackung außer seinem ur- 6.4.11.2 6.4.11.3 6.4.11.4 6.4.11.5 6.4.11.6 6.4.11.7 6.4-7 sprünglichen Verbindungspunkt besteht und bei denen zusätzlich im Anschluss an die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 die Ventile dicht bleiben, und (ii) eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen, verbunden mit Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung. 6.4.11.8 Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystems durch mindestens 20 cm Wasser oder eine größere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann, anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) innerhalb der Verpackung verbleibt, darf in Unterabschnitt 6.4.11.9 c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenommen werden. Das Versandstück muss unter den Bedingungen der Unterabschnitte 6.4.11.7 und 6.4.11.8 und unter Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, in Übereinstimmungen mit folgenden Punkten unterkritisch sein: a) den Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei); b) den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.11 b); c) den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b). (bleibt offen) Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass fünfmal «N» Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind: a) es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden, und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert, und b) der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem sie den Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 unterzogen wurden. Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl «N» so zu bestimmen, dass zweimal «N» Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind: a) wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und b) die Prüfungen des Abschnitts 6.4.15 und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prüfungen: (i) die Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und entweder des Unterabschnitts 6.4.17.2 c) für Versandstücke mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Außenabmessungen be3 zogenen Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m oder des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) für alle anderen Versandstücke und anschließend die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 und vervollständigt durch die Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.19.1 bis 6.4.19.3 oder (ii) die Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.4 und c) wenn nach den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.11.12 b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der dichten Umschließung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen. Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für «N» zu ermitteln, die aus den Unterabschnitten 6.4.11.11 und 6.4.11.12 abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d.h. N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich). Prüfmethoden und Nachweisverfahren Der Nachweis der Einhaltung der nach Absatz 2.2.7.2.3.1.3, 2.2.7.2.3.1.4, 2.2.7.2.3.3.1, 2.2.7.2.3.3.2, 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2 sowie den Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 geforderten Leistungsvorgaben muss durch ein oder mehrere der nachstehend genannten Verfahren erbracht werden. a) Durchführung von Prüfungen mit Proben, die die LSA-III-Stoffe, die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe repräsentieren, oder mit Prototypen oder Serienmustern der Verpackung, wobei der Inhalt der zur Prüfung vorgesehenen Probe oder Verpackung soweit wie möglich die zu erwartende Bandbreite des radioaktiven Inhalts simulieren muss und die zu prüfende Probe oder Verpackung so vorbereitet wird, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird. b) Bezugnahme auf frühere zufrieden stellende und ausreichend ähnliche Nachweise. 6.4.11.9 6.4.11.10 6.4.11.11 6.4.11.12 6.4.11.13 6.4.12 6.4.12.1 6.4-8 c) Durchführung der Prüfungen mit Modellen eines geeigneten Maßstabes, die alle für den zu untersuchenden Aspekt wesentlichen Merkmale enthalten, sofern die technische Erfahrung gezeigt hat, dass die Ergebnisse derartiger Prüfungen für die Auslegung geeignet sind. Bei Verwendung von maßstabsgerechten Modellen ist zu berücksichtigen, dass es für bestimmte Prüfparameter, wie z.B. Durchmesser der Durchstoßstange oder Stapeldrucklast, einer Anpassung bedarf. d) Berechnung oder begründete Betrachtung, wenn die Berechnungsverfahren und Parameter allgemein als belastbar und konservativ anerkannt sind. 6.4.12.2 Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeignete Bewertungsmethoden anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Prüfmethoden in Übereinstimmung mit den in Absatz 2.2.7.2.3.1.3, 2.2.7.2.3.1.4, 2.2.7.2.3.3.1, 2.2.7.2.3.3.2, 2.2.7.2.3.4.1, 2.2.7.2.3.4.2 und den Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 vorgeschriebenen Auslegungs- und Akzeptanzkriterien erfüllt wurden. Vor der Prüfung sind an allen Prüfmustern Mängel oder Schäden festzustellen und zu protokollieren, einschließlich: a) Abweichungen von der Bauart; b) Fertigungsfehler; c) Korrosion oder andere Beeinträchtigungen und d) Verformung einzelner Teile. Die dichte Umschließung des Versandstücks muss eindeutig festgelegt sein. Die äußeren Teile des Prüfmusters müssen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass leicht und zweifelsfrei auf jedes Teil des Prüfmusters Bezug genommen werden kann. 6.4.13 Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlungsabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit Nach jeder anwendbaren Prüfung der Abschnitte 6.4.15 bis 6.4.21 a) sind Mängel und Schäden festzustellen und zu protokollieren; b) ist zu ermitteln, ob die Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Abschirmung in dem in den Abschnitten 6.4.2 bis 6.4.11 für Versandstücke unter Prüfbedingungen geforderten Maße erhalten geblieben ist, und c) ist bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen zu ermitteln, ob die für die Bewertung einzelner oder mehrerer Versandstücke gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.1 bis 6.4.11.13 getroffenen Annahmen und Bedingungen gültig sind. 6.4.14 Aufprallfundament für die Fallprüfungen Das Aufprallfundament für die Fallprüfungen des Absatzes 2.2.7.2.3.3.5 a), des Unterabschnitts 6.4.15.4, des Abschnitts 6.4.16 a) und der Unterabschnitte 6.4.17.2 und 6.4.20.2 muss eine ebene, horizontale Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Verschiebung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüfmusters führen würde. 6.4.15 6.4.15.1 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen Bei diesen Prüfungen handelt es sich um die Wassersprühprüfung, die Fallprüfung, die Stapeldruckprüfung und die Durchstoßprüfung. Die Prüfmuster des Versandstücks müssen der Fallprüfung, der Stapeldruckprüfung und der Durchstoßprüfung unterzogen werden, wobei in jedem Fall vorher die Wassersprühprüfung durchgeführt werden muss. Für alle diese Prüfungen darf ein Prüfmuster verwendet werden, sofern die Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.15.2 erfüllt sind. Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Wassersprühprüfung und der anschließenden Prüfung muss so gewählt werden, dass das Wasser in größtmöglichem Umfang eingedrungen ist, ohne dass die Außenseite des Prüfmusters merklich getrocknet ist. Sofern nichts anderes dagegen spricht, beträgt diese Zeitspanne zwei Stunden, wenn das Sprühwasser gleichzeitig aus vier Richtungen einwirkt. Allerdings ist keine Zwischenpause vorzusehen, wenn das Sprühwasser aus jeder der vier Richtungen nacheinander einwirkt. Wassersprühprüfung: Das Prüfmuster ist einer Wassersprühprüfung zu unterziehen, die eine mindestens einstündige Beregnung mit einer Niederschlagsmenge von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert. Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prüfenden Sicherheitsmerkmale den größtmöglichen Schaden erleidet. a) Die Fallhöhe, gemessen vom untersten Punkt des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments, muss in Abhängigkeit von der zutreffenden Masse mindestens dem Abstand in Tabelle 6.4.15.4 entsprechen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen. b) Bei rechteckigen Versandstücken aus Pappe oder Holz mit einer Masse von höchstens 50 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jede Ecke aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen. 6.4-9 6.4.12.3 6.4.15.2 6.4.15.3 6.4.15.4 c) Bei zylindrischen Versandstücken aus Pappe mit einer Masse von höchstens 100 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jedes Viertel der beiden Ränder aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen. Tabelle 6.4.15.4 ­ Freifallhöhe zur Prüfung von Versandstücken unter normalen Beförderungsbedingungen Masse des Versandstücks (kg) Masse des Versandstücks 5000 10000 15000 6.4.15.5 Masse des Versandstücks Masse des Versandstücks Masse des Versandstücks < 5000 < 10000 < 15000 Freifallhöhe (m) 1,2 0,9 0,6 0,3 Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschließt, ist das Prüfmuster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, der dem größeren der nachstehenden Werte entspricht: a) einer Gesamtmasse, die dem Fünffachen der Höchstmasse des Versandstücks entspricht und b) das Äquivalent von 13 kPa, multipliziert mit der senkrecht projizierten Fläche des Versandstücks. Die Belastung muss gleichmäßig auf zwei gegenüberliegende Seiten des Prüfmusters einwirken, von denen eine die normalerweise als Auflagefläche benutzte Seite des Versandstücks ist. 6.4.15.6 Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine starre, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich während der Prüfung nicht merklich verschieben darf. a) Eine Stange von 3,2 cm Durchmesser mit einem halbkugelförmigen Ende und einer Masse von 6 kg muss mit senkrecht stehender Längsachse so auf die Mitte der schwächsten Stelle des Prüfmusters fallen gelassen werden, dass sie bei genügend weitem Eindringen die dichte Umschließung trifft. Durch die Prüfung darf die Stange nicht merklich verformt werden. b) Die Fallhöhe, vom unteren Ende der Stange bis zur vorgesehenen Aufschlagstelle auf der Oberfläche des Prüfmusters gemessen, muss 1 m betragen. Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase Ein Prüfmuster oder gesonderte Prüfmuster sind jeder der folgenden Prüfungen zu unterziehen, es sei denn, eine der Prüfungen ist nachweisbar strenger für das Prüfmuster als die andere; in diesem Fall ist ein Prüfmuster der strengeren Prüfung zu unterziehen. a) Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass die dichte Umschließung den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen. b) Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster muss der in Unterabschnitt 6.4.15.6 beschriebenen Prüfung unterzogen werden, wobei die in Unterabschnitt 6.4.15.6 b) genannte Fallhöhe von 1 m auf 1,7 m zu erhöhen ist. 6.4.16 6.4.17 6.4.17.1 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen Das Prüfmuster wird den kumulativen Wirkungen der Prüfungen der Unterabschnitte 6.4.17.2 und 6.4.17.3 in der hier angegebenen Reihenfolge ausgesetzt. Im Anschluss an diese Prüfungen muss dieses Prüfmuster oder ein gesondertes Prüfmuster den Einflüssen der Wassertauchprüfung(en) des Unterabschnitts 6.4.17.4 und, sofern zutreffend, des Abschnitts 6.4.18 ausgesetzt werden. Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes Prüfmuster ist den anwendbaren Fallprüfungen des Unterabschnitts 6.4.8.8 oder 6.4.11.12 zu unterziehen. Die Reihenfolge der Fallprüfungen ist so zu wählen, dass bei Abschluss der mechanischen Prüfung das Prüfmuster eine derartige Beschädigung erlitten hat, dass in der darauffolgenden Erhitzungsprüfung die größtmögliche Beschädigung eintritt. a) Bei der Fallprüfung I muss das Prüfmuster so auf das Aufprallfundament fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet, und die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen. b) Bei der Fallprüfung II muss das Prüfmuster so auf einen auf dem Aufprallfundament fest und senkrecht montierten Dorn fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, von der vorgesehenen Aufschlagstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Dorns gemessen, muss 1 m betragen. Der Dorn muss aus einem massiven Baustahlzylinder mit einem Durchmesser von (15,0 0,5) cm und ei- 6.4.17.2 6.4-10 ner Länge von 20 cm bestehen, sofern nicht ein längerer Dorn einen größeren Schaden verursachen würde; in diesem Fall ist ein Dorn zu verwenden, der so lang ist, dass er den größtmöglichen Schaden verursacht. Die Stirnfläche des Dorns muss flach und horizontal sein, wobei seine Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem der Dorn befestigt ist, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen. c) Bei der Fallprüfung III muss das Prüfmuster einer dynamischen Quetschprüfung unterzogen werden; dazu ist das Prüfmuster so auf dem Aufprallfundament zu positionieren, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet, wenn eine Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster fällt. Die Masse besteht aus einer massiven Baustahlplatte mit einer Grundfläche von 1 m mal 1 m und muss in waagerechter Lage fallen. Die Fallhöhe ist von der Unterseite der Platte zum obersten Punkt des Prüfmusters zu messen. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster liegt, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen. 6.4.17.3 Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster muss sich bei einer Umgebungstemperatur von 38 C, bei den Sonneneinstrahlungsbedingungen der Tabelle 6.4.8.6 und bei der durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks erzeugten maximalen Wärmeleistung im thermischen Gleichgewicht befinden. Alternativ darf von diesen Parametern vor und während der Prüfung abgewichen werden, sie sind jedoch bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen. Für die Erhitzungsprüfung gilt: a) Das Prüfmuster ist für die Dauer von 30 Minuten einer thermischen Umgebung auszusetzen, die einen Wärmestrom aufweist, der mindestens einem Feuer aus einem Kohlenwasserstoff-Luft-Gemisch, das bei ausreichend ruhigen Umgebungsbedingungen einen minimalen durchschnittlichen Strahlungskoeffizienten des Feuers von 0,9 und eine durchschnittliche Temperatur von mindestens 800 °C gewährleistet, entspricht und der das Prüfmuster vollständig einschließt; der Oberflächenabsorptionskoeffizient ist mit 0,8 oder dem Wert anzunehmen, den das Versandstück nachweislich aufweist, wenn es dem beschriebenen Feuer ausgesetzt wird. b) Anschließend ist das Prüfmuster einer Umgebungstemperatur von 38 C, den Sonneneinstrahlungsbedingungen der Tabelle 6.4.8.6 und dem höchsten Auslegungswert für die durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks erzeugten inneren Wärmeleistung so lange auszusetzen, bis an jeder Stelle des Prüfmusters die Temperaturen sinken und/oder sich dem ursprünglichen Gleichgewichtszustand nähern. Alternativ darf von diesen Parametern nach Beendigung der Erhitzungsphase abgewichen werden, sie sind jedoch bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen. Während und nach der Prüfung darf das Prüfmuster nicht künstlich gekühlt werden und die von selbst fortdauernde Verbrennung von Werkstoffen des Prüfmusters ist zuzulassen. 6.4.17.4 Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss in einer Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt, für die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 15 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 150 kPa anzunehmen. Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von 5 mehr als 10 A2 und für Typ C-Versandstücke Gesteigerte Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss für die Dauer von mindestens einer Stunde mindestens 200 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen. 6.4.19 6.4.19.1 Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen Versandstücke, bei denen zur Beurteilung gemäß den Unterabschnitten 6.4.11.7 bis 6.4.11.12 ein Eindringen oder Auslaufen von Wasser in einem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität führt, sind von der Prüfung ausgenommen. Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Prüfungen des Unterabschnitts 6.4.17.2 b) und, wie in Unterabschnitt 6.4.11.12 gefordert, entweder des Unterabschnitts 6.4.17.2 a) oder c) und der Prüfung des Unterabschnitts 6.4.17.3 unterzogen werden. Das Prüfmuster muss in einer Lage, für die die größte Undichtheit zu erwarten ist, für die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 0,9 m tief in Wasser eingetaucht werden. 6.4.18 6.4.19.2 6.4.19.3 6.4-11 6.4.20 6.4.20.1 Prüfungen für Typ C-Versandstücke Die Prüfmuster sind den Wirkungen jeder der nachstehenden Prüfungen in der angegebenen Reihenfolge auszusetzen: a) den Prüfungen gemäß den Unterabschnitten 6.4.17.2 a) und c), 6.4.20.2 und 6.4.20.3 und b) der Prüfung gemäß Unterabschnitt 6.4.20.4. Für jede Prüffolge a) und b) dürfen gesonderte Prüfmuster verwendet werden. 6.4.20.2 Eindring-/Zerreißprüfung: Das Prüfmuster muss den schädigenden Wirkungen eines massiven Baustahlkörpers ausgesetzt werden. Die Lage des Körpers zur Oberfläche des Prüfmusters ist so zu wählen, dass nach Abschluss der Prüffolge gemäß Unterabschnitt 6.4.20.1 a) die größtmögliche Beschädigung erzielt wird. a) Das Prüfmuster, das ein Versandstück mit einer Masse von weniger als 250 kg repräsentiert, ist auf das Aufprallfundament zu stellen und dem Fall eines Körpers mit einer Masse von 250 kg aus einer Höhe von 3 m über der vorgesehenen Aufprallstelle zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist der Körper eine zylindrische Stange mit einem Durchmesser von 20 cm, dessen auftreffendes Ende ein Kreiskegelstumpf mit folgenden Abmessungen ist: 30 cm Höhe und 2,5 cm Durchmesser am Ende, wobei seine Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster steht, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen. b) Bei Versandstücken mit einer Masse von mindestens 250 kg ist der Körper mit dem Boden auf das Aufprallfundament zu stellen, und das Prüfmuster muss auf den Körper fallen. Die Fallhöhe, von der Aufprallstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Körpers gemessen, muss 3 m betragen. Bei dieser Prüfung hat der Körper die gleichen Eigenschaften und Abmessungen wie in a), jedoch müssen die Länge und die Masse des Körpers so sein, dass am Prüfmuster die größtmögliche Beschädigung erzielt wird. Das Aufprallfundament, auf dem der Boden des Körpers steht, muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen. Gesteigerte Erhitzungsprüfung: Die Bedingungen dieser Prüfung müssen denen des Unterabschnitts 6.4.17.3 entsprechen, jedoch muss die Dauer, die das Prüfmuster der thermischen Umgebung ausgesetzt ist, 60 Minuten betragen. Aufprallprüfung: Das Prüfmuster muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 m/s und in einer Lage, die zur größtmöglichen Beschädigung führt, auf das Aufprallfundament aufschlagen. Das Aufprallfundament muss dem Abschnitt 6.4.14 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Aufpralloberfläche eine beliebige Ausrichtung haben darf, so lange die Oberfläche senkrecht zur Aufprallrichtung des Prüfmusters steht. Prüfungen für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind Jede hergestellte Verpackung und deren betriebliche und bauliche Ausrüstung müssen entweder gemeinsam oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend geprüft werden. Diese Prüfungen müssen mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden. Die erstmalige Prüfung besteht aus einer Prüfung der Auslegungseigenschaften, einer Festigkeitsprüfung, einer Dichtheitsprüfung, einer Ausliterung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung. Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus einer Sichtprüfung, einer Festigkeitsprüfung, einer Dichtheitsprüfung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung. Die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen beträgt höchstens fünf Jahre. Verpackungen, die innerhalb dieser Fünfjahresfrist nicht geprüft worden sind, müssen vor der Beförderung nach einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Programm untersucht werden. Sie dürfen erst nach Abschluss des vollständigen Programms für wiederkehrende Prüfungen wieder befüllt werden. Die Prüfung der Auslegungseigenschaften muss die Einhaltung der Spezifikationen der Bauart und des Fertigungsprogramms nachweisen. Die erstmalige Festigkeitsprüfung von Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, ist in Form einer Wasserdruckprüfung mit einem Innendruck von 1,38 MPa (13,8 bar) durchzuführen; wenn jedoch der Prüfdruck kleiner als 2,76 MPa (27,6 bar) ist, bedarf die Bauart einer multilateralen Zulassung. Für die wiederkehrende Prüfung der Verpackungen darf vorbehaltlich der multilateralen Zulassung eine andere gleichwertige zerstörungsfreie Prüfung angewendet werden. Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren durchzuführen, das Undichtheiten in der dichten Umschließung mit einer Empfindlichkeit von 0,1 Pa·l/s (10-6 bar·l/s) anzuzeigen in der Lage ist. Die Ausliterung der Verpackungen ist mit einer Genauigkeit von ± 0,25 % bei einer Referenztemperatur von 15 °C festzuhalten. Das Volumen ist auf dem in Unterabschnitt 6.4.21.8 beschriebenen Schild anzugeben. 6.4.20.3 6.4.20.4 6.4.21 6.4.21.1 6.4.21.2 6.4.21.3 6.4.21.4 6.4.21.5 6.4.21.6 6.4.21.7 6.4-12 6.4.21.8 An jeder Verpackung muss ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Die Art der Anbringung des Schildes darf die Festigkeit der Verpackung nicht beeinträchtigen. Auf dem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder nach einem ähnlichen Verfahren angebracht sein: ­ Zulassungsnummer; ­ Seriennummer des Herstellers; ­ höchster Betriebsdruck (Überdruck); ­ Prüfdruck (Überdruck); ­ Inhalt: Uranhexafluorid; ­ Fassungsraum in Litern; ­ höchstzulässige Masse der Füllung mit Uranhexafluorid; ­ Eigenmasse; ­ Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen Prüfung und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung; ­ Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat. Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen Für die Zulassung der Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gilt: a) für jede Bauart, welche den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.4 entspricht, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich; b) für jede Bauart, welche den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 entspricht, ist eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart erforderlich, es sei denn, an anderer Stelle im ADR wird eine multilaterale Zulassung vorgeschrieben. Für jedes Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmuster ist eine unilaterale Zulassung erforderlich, es sei denn, a) ein Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das auch den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 und 6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.2.1 unterliegt, erfordert eine multilaterale Zulassung und b) ein Typ B(U)-Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe erfordert eine multilaterale Zulassung. Für jedes Typ B(M)-Versandstückmuster einschließlich der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, die außerdem den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 und 6.4.23.7 sowie des Absatzes 5.1.5.2.1 unterliegen, und einschließlich der Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht gemäß Unterabschnitt 6.4.11.2 von den Vorschriften, die speziell für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen gelten, ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Die Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer unilateralen Zulassung. Die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe bedarf einer multilateralen Zulassung (siehe auch Unterabschnitt 6.4.23.8). Jedes Versandstückmuster, für das eine unilaterale Zulassung erforderlich ist und das in einem Staat entworfen wurde, der Vertragspartei des ADR ist, muss von der zuständigen Behörde dieses Staates zugelassen werden. Wenn der Staat, in dem das Versandstück entworfen wurde, nicht Vertragspartei des ADR ist, ist die Beförderung zulässig, sofern: a) dieser Staat ein Zeugnis ausstellt, wonach das Versandstückmuster den technischen Vorschriften des ADR entspricht, und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Staates bestätigt wird, der Vertragspartei des ADR ist; b) das Versandstückmuster von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Staates, der Vertragspartei des ADR ist, zugelassen wird, wenn kein Zeugnis und keine bestehende Versandstückmusterzulassung eines Staates beigebracht wird, der Vertragspartei des ADR ist. Wegen Baumustern, die nach Übergangsvorschriften zugelassen wurden, siehe Abschnitt 1.6.6. Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe (bleibt offen) Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten: a) den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird; 6.4.22 6.4.22.1 6.4.22.2 6.4.22.3 6.4.22.4 6.4.22.5 6.4.22.6 6.4.22.7 6.4.23 6.4.23.1 6.4.23.2 6.4-13 b) den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, den Fahrzeugtyp und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und c) ausführliche Angaben darüber, wie die in den nach Absatz 5.1.5.2.1 ausgestellten Zulassungszeugnissen für Versandstückmuster genannten Vorsichtsmaßnahmen und administrativen Überwachungen oder Betriebsüberwachungen durchgeführt werden. 6.4.23.3 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung auf Grund einer Sondervereinbarung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der Beförderung zumindest der entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften des ADR erfüllt wären. Der Antrag muss außerdem enthalten: a) Angaben darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Beförderung nicht in volle Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des ADR gebracht werden kann, und b) Angaben über jede besondere Vorsichtsmaßnahme oder besondere administrative Überwachungen oder Betriebsüberwachungen, die während der Beförderung durchzuführen sind, um die Nichterfüllung der anwendbaren Vorschriften des ADR auszugleichen. 6.4.23.4 Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(U)- oder Typ C-Versandstückmusters muss enthalten: a) eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen oder chemischen Zustands und der Art der ausgesandten Strahlung; b) eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werkstoffdatenblätter und Fertigungsverfahren; c) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis oder andere Nachweise, dass die Bauart den anwendbaren Vorschriften entspricht; d) die vorgesehenen Benutzungs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung; e) wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck ausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, die Entnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen; f) wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Brennstoff ist, Angabe und Begründung zu allen in der Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen, sowie Beschreibung aller in Unterabschnitt 6.4.11.4 b) vorgeschriebenen beförderungsvorbereitenden Messungen; g) alle besonderen Verstauungsvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom Versandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsarten sowie der Fahrzeug- und Containertypen notwendig sind; h) eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, und i) eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms. Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den in Unterabschnitt 6.4.23.4 für Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben enthalten: a) eine Liste der in den Unterabschnitten 6.4.7.5, 6.4.8.4, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 festgelegten Vorschriften, denen das Versandstück nicht entspricht; b) jede vorgesehene zusätzliche Betriebsüberwachung während der Beförderung, die in dieser Anlage nicht vorgeschrieben sind, aber notwendig sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten oder die unter a) angegebenen Mängel auszugleichen; c) eine Angabe über Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Belade-, Beförderungs-, Entlade- oder Handhabungsverfahren und d) den Bereich der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung zu erwarten sind und die bei der Bauart berücksichtigt wurden. Der Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms enthalten. Ein Antrag auf Zulassung der Versandstücke für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.11.1 entspricht, und eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms enthalten. 6.4.23.5 6.4.23.6 6.4.23.7 6.4-14 6.4.23.8 Der Antrag auf Zulassung der Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten: a) eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des Inhalts; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen; b) eine genaue Angabe zur Bauart jeder zu verwendenden Kapsel; c) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis, der zeigt, dass die radioaktiven Stoffe den Anforderungen genügen, oder andere Nachweise, dass die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe den anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen; d) eine Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms und e) alle im Zusammenhang mit der Sendung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form oder von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen vorgesehenen beförderungsvorbereitenden Maßnahmen. Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis ist ein Kennzeichen zuzuordnen. Das Kennzeichen muss folgende allgemeine Form haben: VRI / Nummer / Typenschlüssel a) Sofern in Unterabschnitt 6.4.23.10 b) nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der VRI dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr1) desjenigen Staates, der das Zeugnis ausstellt. b) Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur auf die bestimmte Bauart oder bestimmte Beförderung beziehen. Das Kennzeichen für die Beförderungsgenehmigung muss sich eindeutig auf das Kennzeichen der Bauartzulassung beziehen. c) Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen: AF Typ A-Versandstückmuster für spaltbare Stoffe B(U) Typ B(U)-Versandstückmuster (B(U)F, wenn für spaltbare Stoffe) B(M) Typ B(M)-Versandstückmuster (B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe) C Typ C-Versandstückmuster (CF, wenn für spaltbare Stoffe) IF Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe S radioaktive Stoffe in besonderer Form LD gering dispergierbare radioaktive Stoffe T Beförderung X Sondervereinbarung Im Falle von Versandstückmustern für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, für die keiner der oben angegebenen Schlüssel zutrifft, sind folgende Typenschlüssel zu verwenden: H(U) unilaterale Zulassung H(M) multilaterale Zulassung d) Bei Zulassungszeugnissen für Versandstückmuster und radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nicht nach den Vorschriften der Unterabschnitte 1.6.6.2 und 1.6.6.3 ausgestellt wurden, und bei Zulassungszeugnissen für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist dem Typenschlüssel das Symbol «-96» hinzuzufügen. Diese Typenschlüssel sind wie folgt zu verwenden: a) Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muss mit dem zutreffenden Kennzeichen versehen sein, das die in Unterabschnitt 6.4.23.9 a), b), c) und d) vorgeschriebenen Symbole enthält, mit der Ausnahme, dass bei Versandstücken nach dem zweiten Schrägstrich nur der anwendbare Bauart-Typenschlüssel, gegebenenfalls einschließlich des Symbols «-96» erscheint, d.h. dass «T» oder «X» nicht im Kennzeichen auf dem Versandstück erscheinen darf. Wenn Bauartzulassung und Beförderungsgenehmigung zusammengefasst sind, müssen die anwendbaren Typenschlüssel nicht wiederholt werden. Zum Beispiel: A/132/B(M)F-96: für spaltbare Stoffe zugelassenes Typ B(M)-Versandstückmuster, für das eine multilaterale Zulassung erforderlich ist und dem die zuständige Behörde Österreichs die Versandstückmusternummer 132 zugeteilt hat (sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen); A/132/B(M)F-96T: Beförderungsgenehmigung, die für ein Versandstück mit dem oben beschriebenen Kennzeichen ausgestellt wurde (nur im Zeugnis einzutragen); A/137/X: Genehmigung für eine Sondervereinbarung, die von der zuständigen Behörde Österreichs ausgestellt und der die Nummer 137 zugeteilt wurde (nur im Zeugnis einzutragen); 6.4.23.9 6.4.23.10 1) Siehe Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968). 6.4-15 b) c) d) e) A/139/IF-96: Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe, das von der zuständigen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen); A/145/H(U)-96: Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständigen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 145 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch im Zulassungszeugnis für das Versandstückmuster einzutragen). Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch eine Anerkennung nach Unterabschnitt 6.4.23.16 erfolgt, ist nur das Kennzeichen zu verwenden, das vom Ursprungsland der Bauart oder der Beförderung zugeteilt wurde. Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Ausstellung von Zeugnissen durch nachfolgende Staaten erfolgt, muss jedes Zeugnis das entsprechende Kennzeichen aufweisen, und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise zugelassen wurde, muss mit allen zutreffenden Kennzeichen versehen sein. Zum Beispiel wäre A/132/B(M)F-96 CH/28/B(M)F-96 das Kennzeichen eines Versandstückes, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein gesondertes Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Kennzeichen würden in gleicher Weise auf dem Versandstück angeordnet werden. Die Neufassung eines Zeugnisses muss durch einen Klammerausdruck hinter dem Kennzeichen im Zeugnis angegeben werden. Zum Beispiel würde A/132/B(M)F-96(Rev.2) die zweite Neufassung des österreichischen Zulassungszeugnisses für ein Versandstückmuster oder A/132/B(M)F-96(Rev.0) die Erstausstellung des österreichischen Zulassungszeugnisses für ein Versandstückmuster bezeichnen. Bei Erstausstellungen ist der Klammerausdruck freigestellt; anstelle von «Rev.0» dürfen auch andere Ausdrücke wie «Erstausstellung» verwendet werden. Die Nummern der Neufassung eines Zeugnisses dürfen nur von dem Staat vergeben werden, der die Erstausstellung des Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses vorgenommen hat. Zusätzliche Symbole (die auf Grund nationaler Vorschriften erforderlich sein können), dürfen am Ende des Kennzeichens in Klammern hinzugefügt werden, z.B. A/132/B(M)F-96(SP503). Es ist nicht notwendig, das Kennzeichen auf der Verpackung bei jeder Neufassung des Zeugnisses der Bauart zu ändern. Eine derartige Kennzeichenänderung ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen die Neufassung des Zeugnisses des Versandstückmusters mit einer Änderung des Buchstabencodes für das Versandstückmuster nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist. 6.4.23.11 Jedes von einer zuständigen Behörde für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare radioaktive Stoffe ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten: a) Art des Zeugnisses; b) Kennzeichen der zuständigen Behörde; c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit; d) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe zugelassen sind; e) Herstellerbezeichnung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe; f) Beschreibung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe; g) Angaben zur Bauart der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe, die Verweise auf Zeichnungen umfassen dürfen; h) Beschreibung des radioaktiven Inhalts einschließlich Angabe der entsprechenden Aktivitäten und gegebenenfalls der physikalischen und chemischen Form; i) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms; j) Hinweis auf vom Antragsteller zu liefernde Informationen über vor der Beförderung zu treffende besondere Maßnahmen; k) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird; l) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt. Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Sondervereinbarung ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten: a) Art des Zeugnisses; b) Kennzeichen der zuständigen Behörde; c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit; d) Beförderungsart(en); 6.4.23.12 6.4-16 e) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Fahrzeugs oder des Containers und alle notwendigen Angaben über den Beförderungsweg; f) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Sondervereinbarung genehmigt ist; g) folgende Erklärung: «Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»; h) Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden; i) Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss auch eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich Herstellungswerkstoffe, Bruttomasse, Hauptaußenabmessungen und Aussehen; j) Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt; k) zusätzlich bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen: (i) genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts; (ii) Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl; (iii) Verweis auf die Dokumentation, welche die Kritikalitätssicherheit des Inhalts nachweist; (iv) alle besonderen Merkmale, auf Grund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde; (v) jede Erlaubnis (auf der Grundlage des Unterabschnitts 6.4.11.4 b)) für eine Änderung der bei der Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Bestrahlungspraxis und (vi) Bereich der Umgebungstemperatur, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde; l) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung, der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung; m) Gründe für die Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird; n) Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen, die getroffen werden müssen, weil die Beförderung auf Grund einer Sondervereinbarung erfolgt; o) Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind; p) Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen werden, sofern diese nicht den Unterabschnitten 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen; q) alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden; r) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms; s) Angabe zur Identität des Antragstellers und des Beförderers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird; t) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt. 6.4.23.13 Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss folgende Angaben enthalten: a) Art des Zeugnisses; b) Kennzeichen der zuständigen Behörde; c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit; d) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Beförderung genehmigt ist; e) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Fahrzeugs oder des Containers und notwendige Angaben über den Beförderungsweg; f) folgende Erklärung: «Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»; 6.4-17 g) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung, der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder der Erhaltung der Kritikalitätssicherheit; h) Hinweis auf vom Antragsteller zu liefernde Informationen über vor der Beförderung zu treffende besondere Maßnahmen; i) Verweis auf das (die) anwendbare(n) Zulassungszeugnis(se) der Bauart; j) Beschreibung des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt; k) alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden; l) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms; m) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird; n) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt. 6.4.23.14 Jedes von einer zuständigen Behörde für das Versandstückmuster ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten: a) Art des Zeugnisses; b) Kennzeichen der zuständigen Behörde; c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit; d) alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, sofern zutreffend; e) Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, nach denen die Bauart zugelassen ist; f) folgende Erklärung: «Dieses Zeugnis befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, in oder durch den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.»; g) Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden; h) Erklärung über die Erlaubnis der Beförderung, sofern nach Absatz 5.1.5.1.2 eine Beförderungsgenehmigung erforderlich ist und sofern eine solche Erklärung geeignet erscheint; i) Herstellerbezeichnung der Verpackung; j) Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss auch eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich Herstellungswerkstoffe, Bruttomasse, Hauptaußenabmessungen und Aussehen; k) Angaben zur Bauart durch Verweis auf Zeichnungen; l) Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt; m) Beschreibung der dichten Umschließung; n) zusätzlich bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen: (i) genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts; (ii) Beschreibung des Einschließungssystems; (iii) Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl; (iv) Verweis auf die Dokumentation, welche die Kritikalitätssicherheit des Inhalts nachweist; (v) alle besonderen Merkmale, auf Grund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde; (vi) jede Erlaubnis (auf der Grundlage des Unterabschnitts 6.4.11.4 b)) für eine Änderung der bei der Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Bestrahlungspraxis und (vii) Bereich der Umgebungstemperatur, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde; 6.4-18 o) bei Typ B(M)-Versandstücken eine Aufstellung der Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.5, 6.4.8.4, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15, denen das Versandstück nicht entspricht, und alle ergänzenden Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können; p) bei Versandstücken, die mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gegebenenfalls eine Angabe der geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.6.4 und aller darüber hinausgehender Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können; q) genaue Aufzählung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, der Verladung, der Beförderung, der Entladung und der Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung; r) Verweis auf Angaben des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu treffen sind; s) Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen werden, sofern diese nicht den Unterabschnitten 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen; t) Beschreibung des in Abschnitt 1.7.3 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms; u) alle Notfallmaßnahmen, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden; v) Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird; w) Unterschrift und Identität des Beamten, der das Zeugnis ausstellt. 6.4.23.15 Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer von ihr nach den Absätzen 1.6.6.2.1 und 1.6.6.2.2 und den Unterabschnitten 6.4.22.2, 6.4.22.3 und 6.4.22.4 zugelassenen Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden. Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch oder in den die Beförderung erfolgt, in Form einer Bestätigung auf dem Originalzeugnis oder der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung, Anlage, Ergänzung usw. erfolgen. 6.4.23.16 6.4-19 (unbedruckt) 6.4-20 Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) 6.5.1 6.5.1.1 6.5.1.1.1 Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Großpackmittel (IBC), deren Verwendung zur Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe nach den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebenen Verpackungsanweisungen ausdrücklich zugelassen ist. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 bzw. 6.8 entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC). Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des ADR. Im folgenden Text wird für die Benennung der Großpackmittel ausschließlich die Abkürzung IBC (Intermediate Bulk Container) verwendet. Die zuständige Behörde darf ausnahmsweise die Zulassung von IBC und ihren Bedienungsausrüstungen in Betracht ziehen, die den hier aufgestellten Vorschriften zwar nicht genau entsprechen, aber annehmbare Varianten darstellen. Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, darf die zuständige Behörde außerdem die Verwendung anderer Lösungen in Betracht ziehen, die hinsichtlich der Verträglichkeit mit den Eigenschaften der beförderten Stoffe mindestens eine gleichwertige Sicherheit und eine gleiche Widerstandsfähigkeit gegen Stoß, Belastung und Feuer bieten. Der Bau, die Ausrüstungen, die Prüfungen, die Kennzeichnung und der Betrieb der IBC unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die IBC zugelassen werden. Bem. Stellen, die nach der Inbetriebnahme des IBC Prüfungen in anderen Ländern durchführen, müssen nicht von der zuständigen Behörde des Landes genehmigt sein, in dem der IBC zugelassen wurde, die Prüfungen müssen jedoch nach den in der Zulassung des IBC festgelegten Regeln durchgeführt werden. Hersteller und nachfolgende Verteiler von IBC müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen IBC in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen. (bleibt offen) (bleibt offen) Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC Der Code besteht aus zwei arabischen Ziffern, wie unter a) beschrieben, gefolgt von einem oder mehreren Großbuchstaben, die den Werkstoffen gemäß b) entsprechen, und, sofern dies in einem besonderen Abschnitt vorgesehen ist, gefolgt von einer arabischen Ziffer, die die IBC-Variante bezeichnet. a) Art für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung durch Schwerkraft starr flexibel 11 13 unter Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) 21 ­ für flüssige Stoffe 31 ­ 6.5.1.1.2 6.5.1.1.3 6.5.1.1.4 6.5.1.2 6.5.1.3 6.5.1.4 6.5.1.4.1 b) Werkstoffe A. Stahl (alle Arten und Oberflächenbehandlungen) B. Aluminium C. Naturholz D. Sperrholz F. Holzfaserwerkstoff G. Pappe H. Kunststoff L. Textilgewebe M. Papier, mehrlagig N. Metall (außer Stahl und Aluminium). 6.5-1 6.5.1.4.2 Für Kombinations-IBC sind an der zweiten Stelle des Codes zwei Großbuchstaben (lateinische Buchstaben) zu verwenden, wobei der erste Buchstabe den Werkstoff des Innenbehälters des IBC und der zweite den der Außenverpackung des IBC bezeichnet. Die nachstehenden Codes sind den folgenden IBC-Arten zugeordnet: Werkstoff metallen A. Stahl für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck für flüssige Stoffe B. Aluminium für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck für flüssige Stoffe N. anderes Metall für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck für flüssige Stoffe flexibel H. Kunststoff Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung Kunststoffgewebe, beschichtet Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung Kunststofffolie L. Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung beschichtet mit Innenauskleidung beschichtet und mit Innenauskleidung M. Papier H. starrer Kunststoff mehrlagig mehrlagig, wasserbeständig für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit baulicher Ausrüstung für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, freitragend für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit baulicher Ausrüstung für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, freitragend für flüssige Stoffe, mit baulicher Ausrüstung für flüssige Stoffe, freitragend HZ. Kombination mit einem KunststoffInnenbehältera) für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter 13H1 13H2 13H3 13H4 13H5 13L1 13L2 13L3 13L4 13M1 13M2 6.5.5.3 11H1 11H2 21H1 21H2 31H1 31H2 6.5.5.4 11HZ1 11HZ2 21HZ1 21HZ2 31HZ1 31HZ2 11A 21A 31A 11B 21B 31B 11N 21N 31N 6.5.5.2 Variante Code Unterabschnitt 6.5.5.1 6.5.1.4.3 6.5-2 Werkstoff G. Pappe Holz C. Naturholz D. Sperrholz F. a) Variante für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung Code 11G Unterabschnitt 6.5.5.5 6.5.5.6 11C 11D 11F Holzfaserwerkstoff Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz 6.5.1.4.1 b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt. 6.5.1.4.4 Der IBC-Code kann durch den Buchstaben «W» ergänzt werden. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass der IBC zwar dem durch den Code bezeichneten IBC-Typ angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.5.5 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Absatzes 6.5.1.1.2 als gleichwertig gilt. Kennzeichnung Grundkennzeichnung Jeder IBC, der für die Verwendung gemäß ADR gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen mit einer Zeichenhöhe von mindestens 12 mm muss folgende Angaben umfassen: a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht1). Für metallene IBC, auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden; b) der Code, der die Art des IBC gemäß Unterabschnitt 6.5.1.4 angibt; c) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist: (i) X für die Verpackungsgruppen I, II und III (nur IBC für feste Stoffe), (ii) Y für die Verpackungsgruppen II und III, (iii) Z nur für die Verpackungsgruppe III; d) Monat und Jahr (die letzten zwei Ziffern) der Herstellung; e) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichnung zugelassen wurde, durch Angabe des Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2); f) Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung des IBC; g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg. Bei IBC, die nicht für die Stapelung ausgelegt sind, ist «0» anzugeben; h) höchstzulässige Bruttomasse in kg. Diese Grundkennzeichnung muss in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden. Die nach Unterabschnitt 6.5.2.2 vorgeschriebene zusätzliche Kennzeichnung sowie jede weitere von der zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichnung ist so anzubringen, dass die einzelnen Teile der Grundkennzeichnung einwandfrei zu erkennen sind. Jedes der gemäß den Absätzen a) bis h) und gemäß Unterabschnitt 6.5.2.2 angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. 6.5.2 6.5.2.1 6.5.2.1.1 u 1) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. 6.5-3 2) 6.5.2.1.2 Beispiele für die Kennzeichnung von verschiedenen IBC-Arten nach Absatz 6.5.2.1.1 a) bis h): u n 11A/Y/0299 NL/Mulder 007/5500/1500 IBC aus Stahl für die Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft entleert werden / für die Verpackungsgruppen II und III / hergestellt im Februar 1999 / zugelassen durch die Niederlande / hergestellt durch die Firma Mulder entsprechend einer Bauart, für welche die zuständige Behörde die Seriennummer 007 zugeteilt hat / verwendete Last bei der Stapeldruckprüfung in kg / höchstzulässige Bruttomasse in kg. Flexibler IBC für die Beförderung von festen Stoffen, die z.B. durch Schwerkraft entleert werden, hergestellt aus Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung, nicht für die Stapelung ausgelegt. IBC aus starrem Kunststoff für die Beförderung von flüssigen Stoffen, hergestellt aus Kunststoff mit einer baulichen Ausrüstung, die der Stapellast standhält. Kombinations-IBC für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und äußerer Umhüllung aus Stahl. IBC aus Naturholz für die Beförderung von festen Stoffen, mit einer Innenauskleidung / zugelassen für feste Stoffe der Verpackungsgruppen I, II und III. u n u n u n u n 6.5.2.2 6.5.2.2.1 13H3/Z/0301 F/Meunier 1713/0/1500 31H1/Y/0499 GB/9099/10800/1200 31HA1/Y/0501 D/Müller/1683/10800/1200 11C/X/0102 S/Aurigny/9876/3000/910 Zusätzliche Kennzeichnung Jeder IBC muss neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit den folgenden Angaben versehen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff, das dauerhaft an einem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist, angebracht sein dürfen: IBC-Typ zusätzliche Kennzeichnung Fassungsraum in Liter a) bei 20 °C Eigenmasse in kga) Prüfdruck (Überdruck) in kPa oder in bara), falls zutreffend höchstzulässiger Füllungs-/ Entleerungsdruck in kPa oder in bara), falls zutreffend verwendeter Werkstoff für den Packmittelkörper und Mindestdicke in mm Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr), falls zutreffend Datum der letzten Inspektion (Monat und Jahr) Seriennummer des Herstellers höchstzulässige Stapellastb) a) b) Metall x x starrer Kunststoff x x x Kombination x x x x Pappe Holz x x x x x x x x x x x x x x x x x Die verwendeten Maßeinheiten sind anzugeben. Siehe Absatz 6.5.2.2.2. Diese zusätzliche Kennzeichnung gilt für alle ab dem 1. Januar 2011 hergestellten, reparierten oder wiederaufgearbeiteten IBC (siehe auch Unterabschnitt 1.6.1.15). 6.5-4 6.5.2.2.2 Die höchstzulässige anwendbare Stapellast bei der Verwendung des IBC muss wie folgt auf einem Piktogramm angegeben werden: Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung 100 mm ... kg max Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung 100 mm IBC, der gestapelt werden kann IBC, der NICHT gestapelt werden kann Das Piktogramm muss mindestens 100 mm x 100 mm groß, dauerhaft und gut sichtbar sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht größer sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe Absatz 6.5.6.6.4) dividiert durch 1,8. Bem. Die Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 gelten für alle IBC, die ab dem 1. Januar 2011 hergestellt, repariert oder wiederaufgearbeitet werden (siehe auch Unterabschnitt 1.6.1.15). 6.5.2.2.3 6.5.2.2.4 Neben der in Unterabschnitt 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung dürfen flexible IBC mit einem Piktogramm versehen sein, auf dem die empfohlenen Hebemethoden angegeben sind. Der Innenbehälter von nach dem 1. Januar 2011 hergestellten Kombinations-IBC muss mit den Kennzeichnungen versehen sein, die in Absatz 6.5.2.1.1 b), c), d), e) und f) angegeben sind, wobei das Datum gemäß Absatz d) das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters ist. Das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen darf nicht angebracht werden. Die Kennzeichnung muss in der in Absatz 6.5.2.1.1 angegebenen Reihenfolge angebracht werden. Sie muss dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die beim Einsetzen des Innenbehälters in die Außenverpackung gut sichtbar ist. Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf dem Innenbehälter neben der übrigen Kennzeichnung angebracht werden. Beispiel für eine geeignete Kennzeichnungsmethode: 6.5.2.2.5 Wenn ein Kombinations-IBC so ausgelegt ist, dass die äußere Umhüllung für die Beförderung in leerem Zustand abgebaut werden kann (z.B. für die Rücksendung eines IBC an den ursprünglichen Absender zur Wiederverwendung), müssen alle abnehmbaren Teile im abgebauten Zustand mit dem Monat und Jahr der Herstellung und dem Namen oder Symbol des Herstellers oder jeder anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Kennzeichnung des IBC (siehe Absatz 6.5.2.1.1 f)) gekennzeichnet sein. Übereinstimmung mit dem Bauartmuster Die Kennzeichnung gibt an, dass die IBC einer erfolgreich geprüften Bauart entsprechen und die im Bauartzulassungszeugnis genannten Bedingungen erfüllt sind. 6.5.2.3 6.5.2.4 Kennzeichnung von wiederaufgearbeiteten Kombinations-IBC (31HZ1) Die in Absatz 6.5.2.1.1 und in Unterabschnitt 6.5.2.2 festgelegte Kennzeichnung muss vom ursprünglichen IBC entfernt oder dauerhaft unlesbar gemacht werden; neue Kennzeichnungen müssen an einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ADR wiederaufgearbeiteten IBC angebracht werden. 6.5.3 6.5.3.1 6.5.3.1.1 6.5.3.1.2 Bauvorschriften Allgemeine Vorschriften IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder angemessen geschützt sein. IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann. IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem Füllgut verträglich sind, oder innen so geschützt sein, dass diese Werkstoffe 6.5-5 6.5.3.1.3 a) nicht durch das Füllgut in einer Weise angegriffen werden, dass die Verwendung des IBC zu einer Gefahr wird; b) keine Reaktion oder Zersetzung des Füllgutes verursachen oder sich durch Einwirkung des Füllgutes auf diese Werkstoffe gesundheitsschädliche oder gefährliche Verbindungen bilden. 6.5.3.1.4 6.5.3.1.5 Werden Dichtungen verwendet, müssen sie aus einem Werkstoff hergestellt sein, der nicht vom Füllgut des IBC angegriffen wird. Die gesamte Bedienungsausrüstung muss so angebracht oder geschützt sein, dass die Gefahr des Austretens des Füllgutes bei Beschädigungen während der Handhabung oder der Beförderung auf ein Mindestmaß beschränkt wird. IBC, ihre Zusatzeinrichtungen sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, dass sie ohne Verlust von Füllgut dem Innendruck des Füllgutes und den Beanspruchungen bei normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen standhalten. IBC, die zur Stapelung bestimmt sind, müssen hierfür ausgelegt sein. Alle Hebe- und Befestigungseinrichtungen der IBC müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um den normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen ohne wesentliche Verformung oder Beschädigung zu widerstehen, und so angebracht sein, dass keine übermäßigen Beanspruchungen irgendeines Teils des IBC entstehen. Besteht ein IBC aus einem Packmittelkörper innerhalb eines Rahmens, muss er so ausgelegt sein, dass: a) der Packmittelkörper nicht gegen den Rahmen scheuert oder reibt und dadurch beschädigt wird, b) der Packmittelkörper stets innerhalb des Rahmens bleibt, c) die Ausrüstungsteile so befestigt sind, dass sie nicht beschädigt werden können, wenn die Verbindungen zwischen Packmittelkörper und Rahmen eine relative Ausdehnung oder Bewegung zulassen. Wenn der IBC mit einem Bodenauslaufventil ausgerüstet ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesichert werden können und das gesamte Entleerungssystem wirksam vor Beschädigung geschützt sein. Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und der geöffnete oder geschlossene Zustand muss leicht erkennbar sein. Bei IBC für flüssige Stoffe muss die Auslauföffnung mit einer zusätzlichen Verschlusseinrichtung, z.B. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung, versehen sein. Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion Qualitätssicherung: Um sicherzustellen, dass jeder hergestellte, wiederaufgearbeitete oder reparierte IBC die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, müssen die IBC nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, wiederaufgearbeitet oder repariert und geprüft werden, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Bem. Die Norm ISO 16106:2006 «Verpackung ­ Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter ­ Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen ­ Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen. Prüfungen: Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4 unterzogen werden. Bauartgenehmigung: Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartgenehmigungszeugnis und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften des Abschnitts 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht. Inspektion und Prüfung Bem. Für Prüfungen und Inspektionen von reparierten IBC siehe auch Unterabschnitt 6.5.4.5. Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige Behörde zufrieden stellenden Inspektion unterzogen werden: a) vor Inbetriebnahme (einschließlich nach der Wiederaufarbeitung) und danach in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren im Hinblick auf: (i) die Übereinstimmung mit dem Bauartmuster, einschließlich der Kennzeichnung; (ii) den inneren und äußeren Zustand; (iii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung. Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung muss nur soweit entfernt werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist. b) in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf: (i) den äußeren Zustand; 6.5.3.1.6 6.5.3.1.7 6.5.3.1.8 6.5.4 6.5.4.1 6.5.4.2 6.5.4.3 6.5.4.4 6.5.4.4.1 6.5-6 (ii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung. Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung muss nur soweit entfernt werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist. Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen. 6.5.4.4.2 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung, die mindestens ebenso wirksam ist wie die in Absatz 6.5.6.7.3 beschriebene Prüfung, unterzogen werden und in der Lage sein, das in Absatz 6.5.6.7.3 angegebene Prüfniveau zu erreichen: a) vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung; b) in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren. Für diese Prüfung muss der IBC mit dem ersten Bodenverschluss ausgerüstet sein. Das Innengefäß eines Kombinations-IBC darf ohne die äußere Umhüllung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt. 6.5.4.4.3 Ein Bericht über jede Inspektion und Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Inspektion oder Prüfung vom Eigentümer des IBC aufzubewahren. Der Bericht muss die Ergebnisse der Inspektion und Prüfung enthalten und die Stelle angeben, welche die Inspektion und Prüfung durchgeführt hat (siehe auch die Kennzeichnungsvorschriften in Absatz 6.5.2.2.1). Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen nach diesem Kapitel den Nachweis verlangen, dass die IBC den Vorschriften der Bauartprüfung genügen. Reparierte IBC Ist ein IBC durch einen Stoß (z.B. bei einem Unfall) oder durch andere Ursachen beschädigt worden, muss er repariert oder anderweitig instand gesetzt werden (siehe Begriffsbestimmung für «regelmäßige Wartung eines IBC» in Abschnitt 1.2.1), um dem Baumuster zu entsprechen. Beschädigte Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und beschädigte Innengefäße eines Kombinations-IBC müssen ersetzt werden. Zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen und Inspektionen des ADR muss ein IBC, wenn er repariert worden ist, den vollständigen, in Unterabschnitt 6.5.4.4 vorgesehenen Prüfungen und Inspektionen unterzogen werden; die vorgeschriebenen Prüfberichte sind zu erstellen. Die Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen nach der Reparatur durchführt, muss den IBC in der Nähe der UN-Bauartkennzeichnung des Herstellers mit folgenden dauerhaften Angaben kennzeichnen: a) Staat, in dem die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt wurden; b) Name oder zugelassenes Zeichen der Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt hat, und c) Datum (Monat, Jahr) der Prüfungen und Inspektionen. Für gemäß Absatz 6.5.4.5.2 durchgeführte Prüfungen und Inspektionen kann angenommen werden, dass sie den Vorschriften der alle zweieinhalb und alle fünf Jahre durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen entsprechen. Besondere Vorschriften für IBC Besondere Vorschriften für metallene IBC Diese Vorschriften gelten für metallene IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen. Es gibt drei Arten von metallenen IBC: a) IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden (11A, 11B, 11N); b) IBC für feste Stoffe, die durch einen Überdruck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) gefüllt oder entleert werden (21A, 21B, 21N), und c) IBC für flüssige Stoffe (31A, 31B, 31N). Die Packmittelkörper müssen aus geeignetem verformbarem Metall hergestellt sein, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht. Die Schweißverbindungen müssen fachmännisch ausgeführt sein und vollständige Sicherheit bieten. Die Leistungsfähigkeit des Werkstoffs bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Es ist darauf zu achten, dass Schäden durch galvanische Wirkungen auf Grund sich berührender unterschiedlicher Metalle vermieden werden. 6.5.4.4.4 6.5.4.5 6.5.4.5.1 6.5.4.5.2 6.5.4.5.3 6.5.4.5.4 6.5.5 6.5.5.1 6.5.5.1.1 6.5.5.1.2 6.5.5.1.3 6.5-7 6.5.5.1.4 IBC aus Aluminium zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen keine beweglichen Teile, wie Deckel, Verschlüsse usw., aus ungeschütztem, rostanfälligem Stahl haben, die eine gefährliche Reaktion bei Kontakt durch Reibung oder Stoß mit dem Aluminium auslösen könnten. Metallene IBC müssen aus einem Metall hergestellt sein, das folgenden Anforderungen genügt: a) bei Stahl darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als 6.5.5.1.5 10000 mit einem absoluten Rm Minimum von 20 % betragen, wobei Rm = garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Stahls in N/mm2; b) bei Aluminium und seinen Legierungen darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als einem absoluten Minimum von 8 % betragen. Prüfmuster, die zur Bestimmung der Bruchdehnung verwendet werden, müssen quer zur Walzrichtung entnommen und so befestigt werden, dass L0= 5d wobei: oder L0 = 5,65 A, L0 = Messlänge des Prüfmusters vor der Prüfung d = Durchmesser A = Querschnittsfläche des Prüfmusters. 10000 mit 6 Rm 6.5.5.1.6 Mindestwanddicke: a) bei einem Bezugsstahl mit einem Produkt von Rm x A0 = 10000, darf die Wanddicke nicht weniger betragen als: Fassungsraum (C) in Liter Wanddicke (e) in mm Arten: 11A, 11B, 11N ungeschützt C 1000 1000 < C 2000 2000 < C 3000 wobei: 2,0 e = C/2000 + 1,5 e = C/2000 + 1,5 geschützt 1,5 e = C/2000 + 1,0 e = C/2000 + 1,0 Arten: 21A, 21B, 21N, 31A, 31B, 31N geschützt 2,0 e = C/2000 + 1,5 e = C/2000 + 1,5 ungeschützt 2,5 e = C/2000 + 2,0 e = C/1000 + 1,0 A0 = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Bezugsstahls bei Bruch unter Zugbeanspruchung (siehe Absatz 6.5.5.1.5); b) bei anderen Metallen als dem unter a) genannten Bezugsstahl wird die Mindestwanddicke mit folgender Formel errechnet: e1 = 21,4 x e0 3 Rm1 x A1 e1 e0 Rm1 A1 = = = = , erforderliche gleichwertige Wanddicke des verwendeten Metalls (in mm) erforderliche Mindestwanddicke für den Bezugsstahl (in mm) garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (in N/mm2) (siehe c)) Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Metalls bei Bruch unter Zugbeanspruchung (siehe Absatz 6.5.5.1.5). Die Wanddicke darf jedoch in keinem Fall weniger als 1,5 mm betragen. c) Für Zwecke der Berechnung nach b) ist die garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (Rm1) der durch die nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegte Mindestwert. Für austenitischen Stahl darf der für Rm nach den Werkstoffnormen definierte Mindestwert für Rm jedoch um bis zu 15 % erhöht werden, wenn im Prüfzeugnis des Werkstoffs ein höherer Wert bescheinigt wird. Bestehen für den fraglichen Werkstoff keine Normen, entspricht der Wert Rm dem im Prüfzeugnis des Werkstoffs bescheinigten Wert. wobei: 6.5.5.1.7 Vorschriften für die Druckentlastung: IBC für flüssige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abgeben können, um zu vermeiden, dass es unter Feuereinwirkung zum Bersten des Packmittelkörpers kommt. Dies kann durch herkömmliche Druckentlastungseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht werden. Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht mehr als 65 kPa (0,65 bar) und nicht weniger als der ermittelte Gesamtüberdruck im IBC (d.h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder anderen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa (1 bar)) bei 55 °C betragen, ermittelt auf der Grundlage eines maximalen Füllungsgrades nach Unterabschnitt 4.1.1.4. Die erforderlichen Druckentlastungseinrichtungen müssen im Gasbereich angebracht sein. 6.5-8 6.5.5.2 6.5.5.2.1 Besondere Vorschriften für flexible IBC Diese Vorschriften gelten für flexible IBC der folgenden Arten: 13H1 Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung 13H2 Kunststoffgewebe, beschichtet 13H3 Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung 13H4 Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung 13H5 Kunststofffolie 13L1 Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung 13L2 Textilgewebe, beschichtet 13L3 Textilgewebe mit Innenauskleidung 13L4 Textilgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung 13M1 Papier, mehrlagig 13M2 Papier, mehrlagig, wasserbeständig. Flexible IBC sind ausschließlich für die Beförderung fester Stoffe bestimmt. 6.5.5.2.2 Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Ausführung des flexiblen IBC müssen seinem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Alle für die Herstellung der flexiblen IBC der Arten 13M1 und 13M2 verwendeten Werkstoffe müssen nach mindestens 24-stündigem vollständigem Eintauchen in Wasser noch mindestens 85 % der Reißfestigkeit aufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffes bis zum Gleichgewicht bei einer relativen Feuchtigkeit von höchstens 67 % gemessen wurde. Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren hergestellt sein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein. Flexible IBC müssen eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Festigkeitsabbau durch ultraviolette Strahlung, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die vorgesehene Verwendung geeignet zu sein. Bei flexiblen Kunststoff-IBC, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich ist, muss dies durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf eine Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt. Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes. Für die Herstellung von IBC-Packmittelkörpern darf kein Werkstoff aus bereits benutzten Behältern verwendet werden. Produktionsrückstände oder Abfälle aus demselben Herstellungsverfahren dürfen jedoch verwendet werden. Teile, wie Zubehörteile und Palettensockel, dürfen jedoch wieder verwendet werden, sofern sie bei ihrem vorhergehenden Einsatz in keiner Weise beschädigt wurden. Ist der Behälter gefüllt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 betragen. Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Ausführung der Innenauskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der Lage sein, den Drücken und Stößen, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten. Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC Diese Vorschriften gelten für starre Kunststoff-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen. Es gibt folgende Arten von starren Kunststoff-IBC: 11H1 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält; 11H2 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, freitragend; 6.5.5.2.3 6.5.5.2.4 6.5.5.2.5 6.5.5.2.6 6.5.5.2.7 6.5.5.2.8 6.5.5.2.9 6.5.5.2.10 6.5.5.3 6.5.5.3.1 6.5-9 21H1 21H2 31H1 31H2 6.5.5.3.2 für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält; für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, freitragend; für flüssige Stoffe, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält; für flüssige Stoffe, freitragend. Der Packmittelkörper muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine Festigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werkstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen. Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalische Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt. Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes. Für die Herstellung starrer Kunststoff-IBC darf außer aufbereiteten Abfällen, Rückständen oder Werkstoffen aus demselben Herstellungsverfahren kein anderer gebrauchter Werkstoff verwendet werden. Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen folgender Arten: 11HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden; 11HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden; 21HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden; 21HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden; 31HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe; 31HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe. Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz 6.5.1.4.1 b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt. 6.5.5.3.3 6.5.5.3.4 6.5.5.3.5 6.5.5.4 6.5.5.4.1 6.5.5.4.2 Der Innenbehälter ist ohne seine äußere Umhüllung nicht dafür vorgesehen, eine Umschließungsfunktion auszuüben. Ein «starrer» Innenbehälter ist ein Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält, ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht «starr» sind, gelten als «flexibel». Die äußere Umhüllung besteht in der Regel aus einem starren Werkstoff, der so geformt ist, dass er den Innenbehälter vor physischen Beschädigungen bei der Handhabung und der Beförderung schützt, ist aber nicht dafür ausgelegt, eine Umschließungsfunktion auszuüben. Sie umfasst gegebenenfalls die Grundpalette. Ein Kombinations-IBC, dessen äußere Umhüllung den Innenbehälter vollständig umschließt, ist so auszulegen, dass die Unversehrtheit des Innenbehälters nach der Dichtheitsprüfung und der hydraulischen Innendruckprüfung leicht beurteilt werden kann. Der Fassungsraum von IBC der Art 31HZ2 muss auf 1250 Liter begrenzt sein. Der Innenbehälter muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine Festigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werkstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedri- 6.5.5.4.3 6.5.5.4.4 6.5.5.4.5 6.5.5.4.6 6.5-10 gen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen. 6.5.5.4.7 Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Innenbehälters ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt. Dem Werkstoff des Innenbehälters dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes. Für die Herstellung von Innenbehältern darf außer aufbereiteten Abfällen, Rückständen oder Werkstoffen aus demselben Herstellungsverfahren kein anderer gebrauchter Werkstoff verwendet werden. Die Innenbehälter von IBC der Art 31HZ2 müssen aus mindestens drei Lagen Folie bestehen. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion der äußeren Umhüllung müssen dem Fassungsraum des Kombinations-IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die äußere Umhüllung darf keine vorstehenden Teile haben, die den Innenbehälter beschädigen können. Äußere Umhüllungen aus Metall sind aus einem geeigneten Metall ausreichender Dicke herzustellen. Äußere Umhüllungen aus Naturholz müssen aus gut abgelagertem, handelsüblich trockenem und aus fehlerfreiem Holz sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Umhüllung zu verhindern. Ober- und Unterteile dürfen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Holzfaserplatten, Spanplatten oder anderen geeigneten Arten, bestehen. Äußere Umhüllungen aus Sperrholz müssen aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder aus Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit der Umhüllung zu verhindern. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Umhüllung dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Platten der Umhüllungen müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein. Die Wände der äußeren Umhüllungen aus Holzfaserwerkstoffen müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder anderen geeigneten Werkstoffen, bestehen. Andere Teile der Umhüllungen dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Für äußere Umhüllungen aus Pappe muss feste Vollpappe oder feste zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität verwendet werden, die dem Fassungsraum der Umhüllung und der vorgesehenen Verwendung angepasst ist. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb2 Methode nicht mehr als 155 g/m ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit den Außenschichten verklebt sein. Die Enden der äußeren Umhüllungen aus Pappe dürfen einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten verwendet werden. Die Verbindungen der äußeren Umhüllungen aus Pappe müssen mit Klebestreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluss durch Verleimung oder mit einem Klebestreifen erfolgt, muss der Klebstoff wasserbeständig sein. Besteht die äußere Umhüllung aus Kunststoff, so gelten die entsprechenden Vorschriften der Absätze 6.5.5.4.6 bis 6.5.5.4.9, wobei in diesem Fall die für die Innenbehälter anzuwendenden Vorschriften für die äußere Umhüllung der Kombinations-IBC gelten. Die äußere Umhüllung eines IBC der Art 31HZ2 muss alle Seiten des Innenbehälters umschließen. Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein. Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden. 6.5-11 6.5.5.4.8 6.5.5.4.9 6.5.5.4.10 6.5.5.4.11 6.5.5.4.12 6.5.5.4.13 6.5.5.4.14 6.5.5.4.15 6.5.5.4.16 6.5.5.4.17 6.5.5.4.18 6.5.5.4.19 6.5.5.4.20 6.5.5.4.21 6.5.5.4.22 6.5.5.4.23 6.5.5.4.24 Bei einer abnehmbaren Palette muss die äußere Umhüllung fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können. Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb des Innenbehälters befinden müssen. Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher verteilt wird. Solche IBC müssen so ausgelegt sein, dass die Last nicht vom Innenbehälter getragen wird. Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe Diese Vorschriften gelten für IBC aus Pappe zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden. Die Art der IBC aus Pappe ist 11G. IBC aus Pappe dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein. Der Packmittelkörper muss aus fester Vollpappe oder fester zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität hergestellt sein, die dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sind. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit den Außenschichten verklebt sein. Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J, gemessen nach der ISO-Norm 3036:1975, aufweisen. Die Verbindungen des IBC-Packmittelkörpers müssen eine ausreichende Überlappung aufweisen und durch Klebeband, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleichwertige Befestigungssysteme hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwendung von Klebeband, ist ein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammern müssen durch alle zu befestigenden Teile durchgeführt und so geformt oder geschützt sein, dass die Innenauskleidung weder abgerieben noch durchstoßen werden kann. Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen widerstehen können. Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein. Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden. Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können. Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen. Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher verteilt wird. Besondere Vorschriften für IBC aus Holz Diese Vorschriften gelten für IBC aus Holz zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden. Es gibt folgende Arten von IBC aus Holz: 11C Naturholz mit Innenauskleidung 11D Sperrholz mit Innenauskleidung 11F Holzfaserwerkstoff mit Innenauskleidung. IBC aus Holz dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein. Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Art der Fertigung des Packmittelkörpers müssen dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung der IBC angepasst sein. 6.5.5.4.25 6.5.5.4.26 6.5.5.5 6.5.5.5.1 6.5.5.5.2 6.5.5.5.3 6.5.5.5.4 6.5.5.5.5 6.5.5.5.6 6.5.5.5.7 6.5.5.5.8 6.5.5.5.9 6.5.5.5.10 6.5.5.5.11 6.5.5.6 6.5.5.6.1 6.5.5.6.2 6.5.5.6.3 6.5-12 6.5.5.6.4 Bestehen die Packmittelkörper aus Naturholz, so muss dieses gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils des IBC zu verhindern. Jedes Teil des IBC muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine geeignete Klebeverbindung, wie z.B. LindermannVerbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung, eine Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung oder andere gleich wirksame Verfahren angewendet werden. Bestehen die Packmittelkörper aus Sperrholz, so muss dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit des Packmittelkörpers erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Packmittelkörper dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Bestehen Packmittelkörper aus Holzfaserwerkstoff, so muss dieser wasserbeständig sein, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder andere geeignete Werkstoffe. Die Platten der IBC müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein. Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen widerstehen können. Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die mechanische Handhabung des IBC nach Befüllung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein. Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden. Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können. Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen. Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher verteilt wird. Prüfvorschriften für IBC Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen Vor der Verwendung muss jede Bauart eines IBC die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben und von der zuständigen Behörde, welche die Zuteilung der Kennzeichnung bestätigt hat, zugelassen worden sein. Die Bauart eines IBC wird bestimmt durch die Ausführung, die Größe, den verwendeten Werkstoff und seine Dicke, die Herstellungsart und die Füll- und Entleerungseinrichtungen; sie kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Ebenfalls eingeschlossen sind IBC, die sich von der Bauart lediglich durch geringere äußere Abmessungen unterscheiden. Die Prüfungen müssen an versandfertigen IBC durchgeführt werden. Die IBC müssen entsprechend den Angaben in den jeweiligen Abschnitten befüllt werden. Die in den IBC zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze, wie Beutel mit Bleischrot, zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse der Versandstücke zu erhalten, sofern diese so angeordnet werden, dass sie das Prüfergebnis nicht verfälschen. Bauartprüfungen Für jede Bauart, Größe, Wanddicke und Fertigungsart ist ein einziger IBC den Prüfungen gemäß den Unterabschnitten 6.5.6.4 bis 6.5.6.13 in der in Absatz 6.5.6.3.7 aufgeführten Reihenfolge zu unterziehen. Diese Bauartprüfungen müssen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren durchgeführt werden. 6.5.5.6.5 6.5.5.6.6 6.5.5.6.7 6.5.5.6.8 6.5.5.6.9 6.5.5.6.10 6.5.5.6.11 6.5.5.6.12 6.5.5.6.13 6.5.6 6.5.6.1 6.5.6.1.1 6.5.6.1.2 6.5.6.2 6.5.6.2.1 6.5-13 6.5.6.2.2 Um die ausreichende chemische Verträglichkeit mit den enthaltenen Gütern oder den Standardflüssigkeiten nach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.5 für starre Kunststoff-IBC der Art 31H2 und für Kombinations-IBC der Arten 31HH1 und 31HH2 nachzuweisen, darf ein zweiter IBC verwendet werden, sofern diese IBC für die Stapelung ausgelegt sind. In diesem Fall müssen beide IBC der Vorlagerung unterzogen werden. Die zuständige Behörde kann das selektive Prüfen von IBC, die sich nur geringfügig von der geprüften Art unterscheiden, zulassen, z.B. bei geringen Verkleinerungen der äußeren Abmessungen. Werden für die Prüfungen abnehmbare Paletten verwendet, muss der nach Unterabschnitt 6.5.6.14 erstellte Prüfbericht eine technische Beschreibung der verwendeten Paletten enthalten. Vorbereitung für die Prüfungen IBC aus Papier, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine auszuwählen ist. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Bem. Die Durchschnittswerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Kurzfristige Schwankungen und Messgrenzen können zu Messwertabweichungen von ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit führen, ohne dass dies die Reproduzierbarkeit der Prüfungen bedeutsam beeinträchtigt. Zusätzliche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der für die Herstellung von starren Kunststoff-IBC (Arten 31H1 und 31H2) sowie von Kombinations-IBC (Arten 31HZ1 und 31HZ2) verwendete Kunststoff den Vorschriften der Absätze 6.5.5.3.2 bis 6.5.5.3.4 bzw. 6.5.5.4.6 bis 6.5.5.4.9 entspricht. Zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber dem Füllgut sind die IBC-Muster einer sechsmonatigen Vorlagerung zu unterziehen, bei der die Muster mit den vorgesehenen Füllgütern oder mit Stoffen, von denen bekannt ist, dass sie mindestens gleichartige spannungsrissauslösende, anquellende oder molekularabbauende Einflüsse auf die jeweiligen Kunststoffe haben, befüllt sind und nach der die Muster den in der Tabelle des Absatzes 6.5.6.3.7 aufgeführten Prüfungen unterzogen werden. Wurde das zufrieden stellende Verhalten der Kunststoffe nach einem anderen Verfahren nachgewiesen, ist die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Verträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Für starre Kunststoff-IBC aus Polyethylen (Arten 31H1 und 31H2) nach Unterabschnitt 6.5.5.3 und für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter aus Polyethylen (Arten 31HZ1 und 31HZ2) nach Unterabschnitt 6.5.5.4 kann die chemische Verträglichkeit mit flüssigen Füllgütern, die nach Unterabschnitt 4.1.1.21 assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen werden. Die Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an Polyethylen, das sind Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombinationen davon. Die ausreichende chemische Verträglichkeit der IBC kann durch eine dreiwöchige Lagerung der vorgeschriebenen Baumuster bei 40 °C mit der (den) betreffenden Standardflüssigkeit(en) nachgewiesen werden; wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem Verfahren nicht erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und «Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine Lagerung erforderlich. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den Unterabschnitten 6.5.6.4 bis 6.5.6.9 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden. Für tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie für Peroxyessigsäuren der Klasse 5.2 darf die Verträglichkeitsprüfung nicht mit Standardflüssigkeiten durchgeführt werden. Für diese Stoffe muss die ausreichende chemische Verträglichkeit der Prüfmuster während einer sechsmonatigen Lagerung bei Raumtemperatur mit den Stoffen nachgewiesen werden, für deren Beförderung sie vorgesehen sind. Die Ergebnisse des Verfahrens nach diesem Absatz mit IBC aus Polyethylen können für eine gleiche Bauart, deren innere Oberfläche fluoriert ist, zugelassen werden. 6.5.6.2.3 6.5.6.2.4 6.5.6.3 6.5.6.3.1 6.5.6.3.2 6.5.6.3.3 6.5.6.3.4 6.5.6.3.5 6.5.6.3.6 Für IBC-Bauarten aus Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5, welche die Prüfung nach Absatz 6.5.6.3.5 bestanden haben, darf der Nachweis der chemischen Verträglichkeit mit Füllgütern auch auf der Basis von Laborversuchen erfolgen, bei denen nachzuweisen ist, dass die Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeit(en), wobei die relevanten Schädigungsmechanismen berücksichtigt werden müssen. Dabei gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Vorbedingungen wie in Absatz 4.1.1.21.2 festgehalten. 6.5-14 6.5.6.3.7 Reihenfolge der Durchführung der Bauartprüfungen IBC-Art Vibrationf) Heben Heben von von unten obena) Stapeldruckb) Dichtheit Innendruck, hydraulisch Fall Weiterreißen Kippfall Aufrichtenc) Metall: 11A, 11B, 11N 21A, 21B, 21N 31A, 31B, 31N flexibeld) starrer Kunststoff: 11H1, 11H2 21H1, 21H2 31H1, 31H2 Kombination: 11HZ1, 11HZ2 21HZ1, 21HZ2 31HZ1, 31HZ2 Pappe Holz a) b) c) d) ­ ­ 1. ­ 1.a) 1.a) 2.a) ­ 2. 2. 3. xc) 3. 3. 4. x ­ 4. 5. ­ ­ 5. 6. ­ 4.e) 6.e) 7.e) x ­ ­ ­ x ­ ­ ­ x ­ ­ ­ x ­ ­ 1. 1.a) 1.a) 2.a) 2. 2. 3. 3. 3. 4.g) ­ 4. 5. ­ 5. 6. 4. 6. 7. ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1. ­ ­ 1.a) 1.a) 2.a) 1. 1. 2. 2. 3. ­ ­ 3. 3. 4.g) 2. 2. ­ 4. 5. ­ ­ ­ 5. 6. ­ ­ 4.e) 6.e) 7.e) 3. 3. ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ e) f) g) Sofern die IBC für diese Art von Handhabung ausgelegt sind. Sofern die IBC für die Stapelung ausgelegt sind. Sofern die IBC für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind. Die durchzuführenden Prüfungen sind durch x gekennzeichnet; ein IBC, der einer Prüfung unterzogen wurde, darf für andere Prüfungen in beliebiger Reihenfolge verwendet werden. Ein anderer IBC gleicher Bauart darf für die Fallprüfung verwendet werden. Ein anderer IBC gleicher Bauart darf für die Vibrationsprüfung verwendet werden. Der zweite IBC nach Absatz 6.5.6.2.2 darf außerhalb der Reihenfolge unmittelbar nach der Vorlagerung verwendet werden. 6.5.6.4 6.5.6.4.1 Hebeprüfung von unten Anwendungsbereich Für alle IBC aus Pappe und aus Holz sowie für alle IBC-Arten, die mit einer Vorrichtung zum Heben von unten versehen sind, als Bauartprüfung. 6.5.6.4.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung Der IBC ist zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachten Last muss dem 1,25fachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen. 6.5.6.4.3 Prüfverfahren Der IBC muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von 3/4 der Einführungsseitenabmessung haben muss (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu 3/4 in der Einführungsrichtung eingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden. 6.5-15 6.5.6.4.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung Keine dauerhafte Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. 6.5.6.5 6.5.6.5.1 Hebeprüfung von oben Anwendungsbereich Für alle IBC-Arten, die für das Heben von oben oder bei flexiblen IBC für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung. 6.5.6.5.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachten Last muss dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen. Flexible IBC sind mit einem repräsentativen Stoff zu befüllen und anschließend bis zum Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu beladen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist. 6.5.6.5.3 Prüfverfahren Metallene und flexible IBC müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt sind, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden. Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind a) für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, dass die Hebekräfte senkrecht wirken, und b) für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, dass die Hebekräfte zur Mitte des IBC in einem Winkel von 45° zur Senkrechten wirken. 6.5.6.5.4 6.5.6.5.5 Für flexible IBC dürfen auch andere mindestens gleichwertige Verfahren für die Hebeprüfung von oben und die Vorbereitung für die Prüfung angewendet werden. Kriterien für das Bestehen der Prüfung a) Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: der IBC bleibt unter normalen Beförderungsbedingungen sicher, es tritt keine feststellbare dauerhafte Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels und kein Verlust von Füllgut auf. b) Flexible IBC: keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut. Stapeldruckprüfung Anwendungsbereich Für alle IBC-Arten, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung. 6.5.6.6 6.5.6.6.1 6.5.6.6.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung Der IBC ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen. Wenn die Dichte des für die Prüfung verwendeten Produktes dies nicht zulässt, ist eine zusätzliche Last anzubringen, damit der IBC bei seiner höchstzulässigen Bruttomasse geprüft werden kann, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist. 6.5.6.6.3 Prüfverfahren a) Der IBC muss mit seinem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmäßig verteilten überlagerten Prüflast ausgesetzt werden (siehe Absatz 6.5.6.6.4). Für starre KunststoffIBC der Art 31H2 und für Kombinations-IBC der Arten 31HH1 und 31HH2 muss eine Stapeldruckprüfung mit dem Originalfüllgut oder einer Standardflüssigkeit (siehe Abschnitt 6.1.6) nach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.5 durchgeführt werden, wobei der zweite IBC nach Absatz 6.5.6.2.2 nach der Vorlagerung verwendet wird. Die IBC sind der Prüflast mindestens auszusetzen: (i) fünf Minuten bei metallenen IBC; (ii) 28 Tage bei 40 °C bei starren Kunststoff-IBC der Arten 11H2, 21H2 und 31H2, bei KombinationsIBC mit äußerer Kunststoff-Umhüllung, die der Stapellast standhalten (d.h. der Arten 11HH1, 11HH2, 21HH1, 21HH2, 31HH1 und 31HH2); (iii) 24 Stunden bei allen anderen IBC-Arten. 6.5-16 b) Die Prüflast muss nach einer der folgenden Methoden aufgebracht werden: (i) ein oder mehrere IBC der gleichen Bauart, die bis zur höchstzulässigen Bruttomasse befüllt sind, werden auf den zu prüfenden IBC gestapelt; (ii) geeignete Gewichte werden auf eine flache Platte oder auf eine Nachbildung des Bodens des IBC gestellt, die auf den zu prüfenden IBC aufgelegt wird. 6.5.6.6.4 Berechnung der überlagerten Prüflast Die Last, die auf den IBC gestellt wird, muss das 1,8fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger IBC betragen, wie während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden dürfen. 6.5.6.6.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung a) Alle IBC-Arten, ausgenommen flexible IBC: keine dauerhafte Verformung des IBC, einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut; b) flexible IBC: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. Dichtheitsprüfung Anwendungsbereich Für alle IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen Stoffen oder von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, als Bauartprüfung und wiederkehrende Prüfung. 6.5.6.7.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung Die Prüfung muss vor dem Anbringen der gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt werden. Belüftete Verschlüsse sind entweder durch gleichartige, nicht belüftete Verschlüsse zu ersetzen, oder die Entlüftungsöffnung ist luftdicht zu verschließen. 6.5.6.7.3 Prüfverfahren und Prüfdruck Die Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) durchgeführt werden. Die Luftdichtheit des IBC muss durch eine geeignete Methode bestimmt werden, wie z.B. Luftdruckdifferentialprüfung oder Eintauchen des IBC in Wasser oder bei metallenen IBC Überstreichen der Nähte und Verbindungen mit einer Seifenlösung. Im Fall des Eintauchens muss ein Korrekturfaktor für den hydrostatischen Druck angewendet werden. 6.5.6.7.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung Keine Undichtheit. 6.5.6.8 6.5.6.8.1 Hydraulische Innendruckprüfung Anwendungsbereich Für IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen Stoffen und von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, als Bauartprüfung. 6.5.6.8.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung Die Prüfung muss vor dem Anbringen einer gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden. 6.5.6.8.3 Prüfverfahren Die Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit einem hydraulischen Druck durchgeführt werden, der nicht geringer sein darf als der in Absatz 6.5.6.8.4 angegebene Druck. Der IBC darf während der Prüfung nicht mechanisch abgestützt werden. 6.5.6.8.4 6.5.6.8.4.1 Prüfdruck Metallene IBC: a) für IBC der Arten 21A, 21B und 21N zur Beförderung von festen Stoffen der Verpackungsgruppe I: Prüfdruck (Überdruck) von 250 kPa (2,5 bar); b) für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N zur Beförderung von Stoffen der Verpackungsgruppe II oder III: Prüfdruck (Überdruck) von 200 kPa (2 bar); 6.5-17 6.5.6.7 6.5.6.7.1 c) außerdem für IBC der Arten 31A, 31B und 31N: Prüfdruck (Überdruck) von 65 kPa (0,65 bar). Diese Prüfung muss vor der Prüfung mit 200 kPa (2 bar) durchgeführt werden. 6.5.6.8.4.2 Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: a) für IBC der Arten 21H1, 21H2, 21HZ1 und 21HZ2: Prüfdruck (Überdruck) von 75 kPa (0,75 bar); b) für IBC der Arten 31H1, 31H2, 31HZ1 und 31HZ2 der jeweils höhere der beiden Werte, von denen der erste durch eine der folgenden Methoden bestimmt wird: (i) der im IBC gemessene Gesamtüberdruck (d.h. Dampfdruck des zu befördernden Stoffes und Partialdruck der Luft oder anderer inerter Gase minus 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; dieser Gesamtüberdruck wird auf der Grundlage eines maximalen Füllungsgrades gemäß Unterabschnitt 4.1.1.4 und einer Fülltemperatur von 15 °C ermittelt; (ii) der 1,75fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 50 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa; (iii) der 1,5fache Wert des Dampfdruckes des zu befördernden Stoffes bei 55 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa; und der zweite durch folgende Methode bestimmt wird: (iv) der doppelte statische Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens aber der doppelte Wert des statischen Wasserdruckes. Kriterien für das Bestehen der Prüfung a) Für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die dem in Absatz 6.5.6.8.4.1 a) oder b) angegebenen Prüfdruck unterzogen werden: Es darf keine Undichtheit auftreten; b) für IBC der Arten 31A, 31B und 31N, die dem in Absatz 6.5.6.8.4.1 c) angegebenen Prüfdruck unterzogen werden: Es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtheit auftreten; c) starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtheit auftreten. Fallprüfung Anwendungsbereich Für alle IBC-Arten als Bauartprüfung. 6.5.6.9.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung a) metallene IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden; b) flexible IBC: Der IBC muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist; c) starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen dürfen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden. Die Prüfung der IBC ist vorzunehmen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhaltes auf -18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster der Kombinations-IBC nach diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Absatz 6.5.6.3.1 vorgeschriebene Konditionierung verzichtet werden. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen aufweisen; d) IBC aus Pappe oder aus Holz: Der IBC muss bis mindestens 95 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Prüfverfahren Der IBC muss mit seinem Boden so auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche nach den Vorschriften des Absatzes 6.1.5.3.4 fallen gelassen werden, dass der IBC auf die schwächste Stelle seines Bodens aufschlägt. Ein IBC mit einem Fassungsraum von höchstens 0,45 m3 muss auch fallen gelassen werden: a) metallene IBC: auf die schwächste Stelle, abgesehen von der Stelle des Bodens, die beim ersten Fallversuch geprüft wurde; b) flexible IBC: auf die schwächste Seite; c) starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: flach auf eine Seite, flach auf das Oberteil und auf eine Ecke. Für jeden Fallversuch dürfen dieselben oder verschiedene IBC verwendet werden. 6.5-18 6.5.6.8.5 6.5.6.9 6.5.6.9.1 6.5.6.9.3 6.5.6.9.4 Fallhöhe Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird: Verpackungsgruppe I 1,8 m Verpackungsgruppe II 1,2 m Verpackungsgruppe III 0,8 m Für flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird: a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat: Verpackungsgruppe II 1,2 m Verpackungsgruppe III 0,8 m b) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe II d x 1,0 m 6.5.6.9.5 Verpackungsgruppe III d x 0,67 m Kriterien für das Bestehen der Prüfung(en) a) metallene IBC: kein Verlust von Füllgut; b) flexible IBC: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit, nachdem der IBC vom Boden abgehoben worden ist; c) starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit; d) alle IBC: keine Beschädigung, durch die der IBC für eine Beförderung zur Bergung oder Entsorgung unsicher wird und kein Verlust von Füllgut. Darüber hinaus muss der IBC in der Lage sein, durch geeignete Mittel für eine Dauer von fünf Minuten angehoben zu werden, so dass er sich frei über dem Boden befindet. Bem. Die Kriterien des Absatzes d) gelten für IBC-Bauarten, die ab dem 1. Januar 2011 hergestellt werden. Weiterreißprüfung Anwendungsbereich Für alle Arten flexibler IBC als Bauartprüfung. 6.5.6.10 6.5.6.10.1 6.5.6.10.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist. 6.5.6.10.3 Prüfverfahren Wenn sich der IBC auf dem Boden befindet, wird mit einem Messer die Breitseite in einer Länge von 100 mm in einem Winkel von 45° zur Hauptachse des IBC in halber Höhe zwischen dem Boden des IBC und dem oberen Füllgutspiegel vollständig durchschnitten. Der IBC ist dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entspricht. Die Last muss mindestens fünf Minuten wirken. IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, müssen nach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden. 6.5.6.10.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern. 6.5.6.11 6.5.6.11.1 Kippfallprüfung Anwendungsbereich Für alle Arten flexibler IBC als Bauartprüfung. 6.5-19 6.5.6.11.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist. 6.5.6.11.3 Prüfverfahren Der IBC muss so gekippt werden, dass eine beliebige Stelle seines Oberteils auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fällt. 6.5.6.11.4 Kippfallhöhe Verpackungsgruppe I 1,8 m Verpackungsgruppe II 1,2 m Verpackungsgruppe III 0,8 m 6.5.6.11.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung Kein Austreten von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit. 6.5.6.12 6.5.6.12.1 Aufrichtprüfung Anwendungsbereich Für alle flexiblen IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung. 6.5.6.12.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist. 6.5.6.12.3 Prüfverfahren Der auf der Seite liegende IBC muss an einer Hebeeinrichtung oder zwei Hebeeinrichtungen, wenn vier vorhanden sind, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt. 6.5.6.12.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung Keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird. 6.5.6.13 6.5.6.13.1 Vibrationsprüfung Anwendungsbereich Für alle IBC, die für flüssige Stoffe verwendet werden, als Bauartprüfung. Bem. Diese Prüfung gilt für alle IBC-Bauarten, die nach dem 31. Dezember 2010 hergestellt werden (siehe auch Unterabschnitt 1.6.1.14). 6.5.6.13.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung Ein IBC-Prüfmuster muss nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und für die Beförderung ausgerüstet und verschlossen werden. Der IBC muss bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums mit Wasser gefüllt werden. 6.5.6.13.3 Prüfverfahren und -dauer 6.5.6.13.3.1 Der IBC muss in der Mitte der Auflagefläche der Prüfmaschine mit einer vertikalen Sinusschwingung, doppelte Amplitude (Spitze-Spitze-Auslenkung) von 25 mm ± 5 % aufgesetzt werden. Sofern notwendig müssen an der Auflagefläche Rückhalteeinrichtungen befestigt werden, die eine horizontale Bewegung des Prüfmusters von der Auflagefläche ohne Beschränkung der senkrechten Bewegung verhindern. 6.5.6.13.3.2 Die Prüfung ist für die Dauer von einer Stunde bei einer Frequenz durchzuführen, die dazu führt, dass ein Teil des IBC-Bodens vorübergehend für einen Teil jeder Periode so stark von der Vibrationsauflagefläche angehoben wird, dass ein Distanzplättchen aus Metall zeitweise an mindestens einem Punkt vollständig zwischen dem IBC-Boden und der Prüfauflagefläche eingeschoben werden kann. Nach der ersten Einstellung kann es notwendig werden, die Frequenz anzupassen, um Resonanzschwingungen der Verpackung zu verhindern. Dennoch muss die Prüffrequenz das in diesem Absatz beschriebenen Einbringen des Distanzplättchens aus Metall unter dem IBC weiterhin zulassen. Die ständige Möglichkeit des Einschiebens des Distanzplättchens aus Metall ist für das Bestehen der Prüfung unbedingt erforderlich. Das für diese 6.5-20 Prüfung verwendete Distanzplättchen aus Metall muss eine Dicke von mindestens 1,6 mm, eine Breite von mindestens 50 mm und eine ausreichende Länge haben, damit es für die Durchführung der Prüfung mindestens 100 mm zwischen dem IBC und der Auflagefläche eingeschoben werden kann. 6.5.6.13.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung Es darf keine Undichtheit und kein Bruch festgestellt werden. Darüber hinaus darf kein Zubruchgehen oder Versagen der baulichen Ausrüstungsteile wie Brechen von Schweißverbindungen oder Versagen von Befestigungen festgestellt werden. 6.5.6.14 6.5.6.14.1 Prüfbericht Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern des IBC zur Verfügung gestellt werden muss: 1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung; 2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller des IBC; 6. Beschreibung der IBC-Bauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.), einschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und Foto(s); 7. maximaler Fassungsraum; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen; 9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein. Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige IBC in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. 6.5.6.14.2 6.5-21 (unbedruckt) 6.5-22 Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen 6.6.1 6.6.1.1 Allgemeines Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: ­ Verpackungen für Klasse 2, ausgenommen Großverpackungen für Gegenstände der Klasse 2, einschließlich Druckgaspackungen; ­ Verpackungen für Klasse 6.2, ausgenommen Großverpackungen für UN 3291 Klinische Abfälle; ­ Versandstücke der Klasse 7, die radioaktive Stoffe enthalten. Die Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, geprüft und wiederaufgearbeitet, um sicherzustellen, dass jede hergestellte oder wiederaufgearbeitete Großverpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Bem. Die Norm ISO 16106:2006 «Verpackung ­ Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter ­ Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen ­ Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen. Die besonderen Vorschriften für Großverpackungen in Abschnitt 6.6.4 stützen sich auf die derzeit verwendeten Großverpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Großverpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in Abschnitt 6.6.4 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und sie bestehen erfolgreich die in Abschnitt 6.6.5 beschriebenen Prüfungen. Andere als die im ADR beschriebenen Prüfungen sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt. Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen. Codierung für die Bezeichnung des Typs der Großverpackung Der für Großverpackungen verwendete Code besteht aus: a) zwei arabischen Ziffern, und zwar: 50 für starre Großverpackungen, 51 für flexible Großverpackungen und b) einem lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes: Holz, Stahl usw., gemäß dem Verzeichnis in Unterabschnitt 6.1.2.6. Der Code der Großverpackung kann durch den Buchstaben «W» ergänzt werden. Der Buchstabe «W» bedeutet, dass die Großverpackung zwar dem durch den Code bezeichneten Typ angehört, jedoch nach einer von Abschnitt 6.6.4 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.6.1.3 als gleichwertig gilt. Kennzeichnung Grundkennzeichnung: Jede Großverpackung, die für eine Verwendung gemäß den Vorschriften des ADR gebaut und bestimmt ist, muss mit einer dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen mit einer Zeichenhöhe von mindestens 12 mm muss folgende Angaben umfassen: a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht1). Für Großverpackungen aus Metall, auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden; 6.6.1.2 6.6.1.3 6.6.1.4 6.6.2 6.6.2.1 6.6.2.2 6.6.3 6.6.3.1 u 1) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. 6.6-1 b) die Zahl «50» für eine starre Großverpackung oder «51» für eine flexible Großverpackung, gefolgt vom Buchstaben für den Werkstoff gemäß dem Verzeichnis des Absatzes 6.5.1.4.1 b); c) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist: X für die Verpackungsgruppen I, II und III; Y für die Verpackungsgruppen II und III; Z nur für die Verpackungsgruppe III; d) der Monat und das Jahr (die beiden letzten Ziffern) der Herstellung; e) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichnung zugelassen wurde, durch Angabe des Unterscheidungszeichens für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2); f) der Name oder das Zeichen des Herstellers oder jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung der Großverpackung; g) die Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg. Bei Großverpackungen, die nicht für die Stapelung ausgelegt sind, ist «0» anzugeben; h) höchstzulässige Bruttomasse in kg. Die Elemente der Grundkennzeichnung müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden. Jedes der gemäß den Absätzen a) bis h) angebrachten Kennzeichnungselemente muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. 6.6.3.2 Beispiele für die Kennzeichnung u n 50A/X/0501/N/PQRS 2500/1000 50H/Y/0402/D/ABCD 987 0/800 51H/Z/0601/S/1999 0/500 Großverpackung aus Stahl, die gestapelt werden darf; Stapellast: 2500 kg; höchstzulässige Bruttomasse: 1000 kg Großverpackung aus Kunststoff, die nicht gestapelt werden darf; höchstzulässige Bruttomasse: 800 kg flexible Großverpackung, die nicht gestapelt werden darf; höchstzulässige Bruttomasse: 500 kg u n u n 6.6.3.3 Die höchstzulässige anwendbare Stapellast bei der Verwendung der Großverpackung muss wie folgt auf einem Piktogramm angegeben werden: Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung 100 mm ... kg max Mindestabmessung 100 mm Mindestabmessung 100 mm Großverpackung, die gestapelt werden kann Großverpackung, die NICHT gestapelt werden kann Das Piktogramm muss mindestens 100 mm 100 mm groß, dauerhaft und gut sichtbar sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht größer sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe Absatz 6.6.5.3.3.4) dividiert durch 1,8. 2) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. 6.6-2 6.6.4 6.6.4.1 Besondere Vorschriften für Großverpackungen Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Metall 50A aus Stahl 50B aus Aluminium 50N aus Metall (ausgenommen Stahl oder Aluminium) Die Großverpackungen müssen aus geeignetem verformbarem Metall hergestellt sein, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht. Die Schweißverbindungen müssen fachmännisch ausgeführt sein und vollständige Sicherheit bieten. Die Leistungsfähigkeit des Werkstoffs bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Es ist darauf zu achten, dass Schäden durch galvanische Wirkungen auf Grund sich berührender unterschiedlicher Metalle vermieden werden. Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus flexiblen Werkstoffen 51H aus flexiblem Kunststoff 51M aus Papier Die Großverpackungen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Ausführung der flexiblen Großverpackungen müssen dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Alle für die Herstellung der flexiblen Großverpackungen des Typs 51M verwendeten Werkstoffe müssen nach mindestens 24stündigem vollständigem Eintauchen in Wasser noch mindestens 85 % der Reißfestigkeit aufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffes bis zum Gleichgewicht bei einer relativen Feuchtigkeit von höchstens 67 % gemessen wurde. Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren hergestellt sein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein. Flexible Großverpackungen müssen eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Festigkeitsabbau durch ultraviolette Strahlung, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die vorgesehene Verwendung geeignet zu sein. Bei flexiblen Großverpackungen aus Kunststoff, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich ist, muss dies durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer der Großverpackung ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf eine Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt. Dem Werkstoff der Großverpackung dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften. Ist die Großverpackung gefüllt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 betragen. Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus starrem Kunststoff 50H aus starrem Kunststoff Die Großverpackung muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein, und seine Festigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werkstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen. Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlen erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer der Außenverpackung ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt. Dem Werkstoff der Großverpackung dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes. 6.6-3 6.6.4.1.1 6.6.4.1.2 6.6.4.2 6.6.4.2.1 6.6.4.2.2 6.6.4.2.3 6.6.4.2.4 6.6.4.2.5 6.6.4.2.6 6.6.4.2.7 6.6.4.3 6.6.4.3.1 6.6.4.3.2 6.6.4.3.3 6.6.4.4 Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Pappe 50G aus starrer Pappe Die Großverpackung muss aus fester Vollpappe oder fester zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität hergestellt sein, die dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepasst sind. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 2 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m ergibt (siehe Norm ISO 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit den Außenschichten verklebt sein. Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J, gemessen nach der Norm ISO 3036:1975, aufweisen. Die Verbindungen der Außenverpackung von Großverpackungen müssen eine ausreichende Überlappung aufweisen und durch Klebeband, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleichwertige Befestigungssysteme hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwendung von Klebeband, ist ein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammern müssen durch alle zu befestigenden Teile durchgeführt und so geformt oder geschützt sein, dass die Innenauskleidung weder abgerieben noch durchstoßen werden kann. Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil der Großverpackung bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die mechanische Handhabung der mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten Großverpackung geeignet sein. Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden der Großverpackung, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden. Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die die Großverpackung beschädigen können. Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen. Sind die Großverpackungen zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher verteilt wird. Besondere Vorschriften für Großverpackungen aus Holz 50C aus Naturholz 50D aus Sperrholz 50F aus Holzfaserwerkstoff Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung der Großverpackung angepasst sein. Besteht die Großverpackung aus Naturholz, so muss dieses gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Großverpackung zu verhindern. Jedes Teil der Großverpackung muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine geeignete Klebeverbindung, wie z.B. Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung, eine Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung oder andere gleich wirksame Verfahren angewendet werden. Besteht die Großverpackung aus Sperrholz, so muss dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit der Großverpackung erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Großverpackungen dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Besteht die Großverpackung aus Holzfaserwerkstoff, so muss dieser wasserbeständig sein, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder andere geeignete Werkstoffe. Die Platten der Großverpackungen müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein. 6.6.4.4.1 6.6.4.4.2 6.6.4.4.3 6.6.4.4.4 6.6.4.4.5 6.6.4.4.6 6.6.4.4.7 6.6.4.4.8 6.6.4.5 6.6.4.5.1 6.6.4.5.2 6.6.4.5.3 6.6.4.5.4 6.6.4.5.5 6.6-4 6.6.4.5.6 Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil einer Großverpackung bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die mechanische Handhabung der Großverpackung nach Befüllung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein. Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden der Großverpackung, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden. Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die die Großverpackung beschädigen können. Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen. Sind die Großverpackungen zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher verteilt wird. Prüfvorschriften für Großverpackungen Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen Die Bauart jeder Großverpackung muss den in Unterabschnitt 6.6.5.3 vorgesehenen Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde, welche die Zuteilung der Kennzeichnung bestätigt hat, festgelegten Verfahren unterzogen und von dieser Behörde zugelassen werden. Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Großverpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart der Großverpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Großverpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden. Die Prüfungen müssen mit Mustern aus der Produktion in Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Werden solche Prüfungen an Großverpackungen aus Papier oder Pappe durchgeführt, gilt eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den im Absatz 6.6.5.2.4 angegebenen Vorschriften. Die Prüfungen müssen auch nach jeder Änderung der Auslegung, des Werkstoffs oder der Art der Fertigung einer Großverpackung wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Großverpackungen zulassen, die sich nur geringfügig von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z.B. Großverpackungen, die Innenverpackungen kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Großverpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind). (bleibt offen) Bem. Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen in einer Großverpackung und die zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1. Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, dass die Großverpackungen aus der Serienherstellung die Vorschriften der Bauartprüfung erfüllen. Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden. Vorbereitung für die Prüfungen Die Prüfungen sind an versandfertigen Großverpackungen, einschließlich der Innenverpackungen oder der beförderten Gegenstände, durchzuführen. Die Innenverpackungen müssen bei flüssigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums, bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fassungsraums gefüllt sein. Bei Großverpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von flüssigen oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den flüssigen und für den festen Inhalt erforderlich. Die in den Innenverpackungen enthaltenen Stoffe oder die in den Großverpackungen enthaltenen zu befördernden Gegenstände dürfen durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden andere Innenverpackungen oder Gegenstände verwendet, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie die zu befördernden Innenverpackungen oder Gegenstände. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen. 6.6.4.5.7 6.6.4.5.8 6.6.4.5.9 6.6.4.5.10 6.6.5 6.6.5.1 6.6.5.1.1 6.6.5.1.2 6.6.5.1.3 6.6.5.1.4 6.6.5.1.5 6.6.5.1.6 6.6.5.1.7 6.6.5.1.8 6.6.5.2 6.6.5.2.1 6.6-5 6.6.5.2.2 Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen des Absatzes 6.6.5.3.4.4 darf auch Wasser für die Fallprüfung für flüssige Stoffe verwendet werden. Großverpackungen aus Kunststoff und Großverpackungen, die Innenverpackungen aus Kunststoff enthalten ­ ausgenommen Säcke, die für die Aufnahme von festen Stoffen oder Gegenständen vorgesehen sind ­ sind der Fallprüfung zu unterziehen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhaltes auf ­18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe der Verpackung eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen aufweisen. Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Absatz 6.6.5.2.4 nicht erforderlich. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten. Großverpackungen aus Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt werden muss. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Bem. Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Messgrenzen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ± 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne dass dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit der Prüfergebnisse hat. 6.6.5.2.3 6.6.5.2.4 6.6.5.3 6.6.5.3.1 6.6.5.3.1.1 Prüfvorschriften Hebeprüfung von unten Anwendungsbereich Für alle Arten von Großverpackungen, die mit einer Vorrichtung zum Heben von unten versehen sind, als Bauartprüfung. 6.6.5.3.1.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung Die Großverpackung ist bis zum 1,25fachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist. 6.6.5.3.1.3 Prüfverfahren Die Großverpackung muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von ¾ der Einführungsseitenabmessung haben muss (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu ¾ in der Einführungsrichtung eingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden. 6.6.5.3.1.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung Keine dauerhafte Verformung der Großverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. 6.6.5.3.2 6.6.5.3.2.1 Hebeprüfung von oben Anwendungsbereich Für alle Arten von Großverpackungen, die für das Heben von oben ausgelegt sind, als Bauartprüfung. 6.6.5.3.2.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung Die Großverpackung muss mit dem Zweifachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden. Eine flexible Großverpackung muss mit dem Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse befüllt werden, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist. 6.6.5.3.2.3 Prüfverfahren Die Großverpackung muss in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt ist, bis sie sich frei über dem Boden befindet, und für eine Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden. 6.6-6 6.6.5.3.2.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung a) Großverpackungen aus Metall, Großverpackungen aus starrem Kunststoff: keine dauerhafte Verformung der Großverpackung einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. b) Flexible Großverpackungen: keine Beschädigung der Großverpackung oder ihrer Hebeeinrichtungen, durch die die Großverpackung für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von Füllgut. Stapeldruckprüfung Anwendungsbereich Für alle Arten von Großverpackungen, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung. 6.6.5.3.3 6.6.5.3.3.1 6.6.5.3.3.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung Die Großverpackung ist bis zu ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen. 6.6.5.3.3.3 Prüfverfahren Die Großverpackung muss mit ihrem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmäßig verteilten überlagerten Prüflast (siehe Absatz 6.6.5.3.3.4) für eine Dauer von mindestens fünf Minuten ausgesetzt werden; Großverpackungen aus Holz, Pappe oder Kunststoff müssen dieser Last mindestens 24 Stunden ausgesetzt werden. 6.6.5.3.3.4 Berechnung der überlagerten Prüflast Die Last, die auf die Großverpackung gestellt wird, muss mindestens das 1,8fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger Großverpackungen betragen, wie während der Beförderung auf die Großverpackung gestapelt werden dürfen. 6.6.5.3.3.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung a) Alle Arten von Großverpackungen, ausgenommen flexible Großverpackungen: keine dauerhafte Verformung der Großverpackung einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. b) Flexible Großverpackungen: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut. Fallprüfung Anwendungsbereich Für alle Arten von Großverpackungen als Bauartprüfung. 6.6.5.3.4 6.6.5.3.4.1 6.6.5.3.4.2 Vorbereitung der Großverpackung für die Prüfung Die Großverpackung muss nach den Vorschriften des Absatzes 6.6.5.2.1 befüllt werden. 6.6.5.3.4.3 Prüfverfahren Die Großverpackung muss so auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche nach den Vorschriften des Absatzes 6.1.5.3.4 fallen gelassen werden, dass die Großverpackung auf die schwächste Stelle ihrer Grundfläche aufschlägt. 6.6.5.3.4.4 Fallhöhe Bem. Großverpackungen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen nach den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft werden. 6.6.5.3.4.4.1 Für Innenverpackungen, die feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände enthalten, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder Gegenstand oder mit einem anderen Stoff durchgeführt wird, der im Wesentlichen dieselben Eigenschaften hat: Verpackungsgruppe I 1,8 m Verpackungsgruppe II 1,2 m Verpackungsgruppe III 0,8 m 6.6-7 6.6.5.3.4.4.2 Für Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird: a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat: Verpackungsgruppe I 1,8 m Verpackungsgruppe II 1,2 m Verpackungsgruppe III 0,8 m b) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen: Verpackungsgruppe I d 1,5 (m) 6.6.5.3.4.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung Verpackungsgruppe II d 1,0 (m) Verpackungsgruppe III d 0,67 (m) 6.6.5.3.4.5.1 Die Großverpackung darf keine Beschädigungen aufweisen, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können. Aus der (den) Innenverpackung(en) oder dem (den) Gegenstand (Gegenständen) darf kein Füllgut austreten. 6.6.5.3.4.5.2 Bei Großverpackungen für Gegenstände der Klasse 1 ist kein Riss erlaubt, der das Austreten von losen explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus der Großverpackung ermöglichen könnte. 6.6.5.3.4.5.3 Wenn eine Großverpackung einer Fallprüfung unterzogen wurde, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt vollständig zurückgehalten wird, auch wenn der Verschluss nicht mehr staubdicht ist. 6.6.5.4 6.6.5.4.1 Zulassung und Prüfbericht Für jede Bauart einer Großverpackung ist eine Bescheinigung auszustellen und eine Kennzeichnung (gemäß Abschnitt 6.6.3) zuzuordnen, die angeben, dass die Bauart, einschließlich ihrer Ausrüstung, den Prüfvorschriften entspricht. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern der Großverpackung zur Verfügung gestellt werden muss: 1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung; 2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller der Großverpackung; 6. Beschreibung der Bauart der Großverpackung (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) und/oder Foto(s); 7. maximaler Fassungsraum / höchstzulässige Bruttomasse; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Arten und Beschreibungen der verwendeten Innenverpackungen oder Gegenstände; 9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein. Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass die versandfertige Großverpackung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. 6.6.5.4.2 6.6.5.4.3 6.6-8 Kapitel 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Bem. Für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie für Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UNMEGC siehe Kapitel 6.8; für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9; für SaugDruck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 6.10. 6.7.1 6.7.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter sowie für MEGC zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase der Klasse 2 mit allen Verkehrsträgern. Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen neben den Vorschriften dieses Kapitels die anwendbaren Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung von jedem ortsbeweglichen Tank oder MEGC, der der Begriffsbestimmung für «Container» im Wortlaut dieses Übereinkommens entspricht, erfüllt werden. Für ortsbewegliche Offshore-Tanks oder -MEGC, die auf hoher See verwendet werden, können zusätzliche Vorschriften anwendbar sein. Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, dürfen die technischen Vorschriften dieses Kapitels durch andere Vorschriften («alternative Vereinbarungen») ersetzt werden, die hinsichtlich der Verträglichkeit der beförderten Stoffe und der Fähigkeit des ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, Beanspruchungen durch Stoß, Belastung und Feuer standzuhalten, ein im Vergleich zu den Vorschriften dieses Kapitels mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten. Für internationale Beförderungen müssen die ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, die nach diesen alternativen Vereinbarungen gebaut sind, von den zuständigen Behörden genehmigt sein. Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kann für die Beförderung eines Stoffes, dem in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks (T 1 bis T 23, T 50 oder T 75) zugeordnet ist, eine vorläufige Genehmigung ausstellen. Diese Genehmigung muss in den Versandpapieren angegeben sein und muss mindestens die normalerweise in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks angegebenen Informationen und die Bedingungen, unter denen der Stoff zu befördern ist, umfassen. Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Auslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für Stoffe, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen ­40 °C und 50 °C liegen. Für andere Stoffe, die unter erhöhten Temperaturbedingungen gehandhabt werden, darf die Auslegungstemperatur nicht geringer sein als die Höchsttemperatur des Stoffes bei der Befüllung, Entleerung oder Beförderung. Für ortsbewegliche Tanks, die strengeren klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend strengere Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden. Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Baustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 und einer garantierten Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.7.2.3.3.3. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-, Heizungs-, Kühl- und Isolierungseinrichtungen. Berechnungsdruck: Der für Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zu verwendende Druck. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke: a) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens; b) die Summe aus: (i) dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C, vermindert um 1 bar; 6.7.1.2 6.7.1.3 6.7.2 6.7.2.1 6.7-1 (ii) dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch eine Höchsttemperatur im füllungsfreien Raum von 65 °C und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge einer Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr - tf (tf = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C; tr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird, und (iii) einem Flüssigkeitsdruck, der auf der Grundlage der im Absatz 6.7.2.2.12 genannten statischen Kräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt, oder c) zwei Drittel des in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 festgelegten Mindestprüfdrucks. 2 Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm und einer Bruchdehnung von 27 %. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet wird. Feinkornstahl: Ein Stahl, der nach Bestimmung gemäß ASTM E 112-96 oder nach der Definition in der Norm EN 10028-3 Teil 3 eine ferritische Korngröße von höchstens 6 hat. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drücke, die im Scheitel des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden: a) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens oder b) der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist, und der nicht geringer sein darf als die Summe aus: (i) dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C, vermindert um 1 bar, und (ii) dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch eine Höchsttemperatur im füllungsfreien Raum von 65 °C und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge einer Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr - tf (tf = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C; tr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird. Ortsbeweglicher Offshore-Tank: Ein ortsbeweglicher Tank, der besonders für die wiederholte Verwendung für die Beförderung von und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein ortsbeweglicher OffshoreTank wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut. Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank für die Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9. Der ortsbewegliche Tank umfasst einen Tankkörper, der mit der für die Beförderung der gefährlichen Stoffe notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen am Tankköper angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Fahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks und Großpackmittel (IBC) gelten nicht als ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Wasserdruckprüfung, der mindestens das 1,5fache des Berechnungsdruckes betragen muss. Der Mindestprüfdruck für ortsbewegliche Tanks ist für den jeweiligen zu befördernden Stoff in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 angegeben. Schmelzsicherung: Eine nicht wieder verschließbare Druckentlastungseinrichtung, die durch Wärme aktiviert wird. Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der den zu befördernden Stoff enthält (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung. 6.7.2.2 6.7.2.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Sie sind aus metallenen verformungsfähigen Werkstoffen herzustellen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist, müssen die Tankkörper einer Wärmebehandlung unterzogen werden, um zu 6.7-2 gewährleisten, dass die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Auswahl des Werkstoffes muss der Auslegungstemperaturbereich bezüglich des Risikos von Sprödbruch, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht größer als 460 N/mm2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht 2 größer als 725 N/mm sein. Aluminium darf als Werkstoff für den Bau nur verwendet werden, wenn dies in einer einem bestimmten Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 zugeordneten Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks angegeben oder von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Wenn Aluminium zugelassen ist, muss es mit einer Isolierung versehen sein, um eine bedeutende Verringerung der physikalischen Eigenschaften bei einer Wärmebelastung von 110 kW/m2 über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu verhindern. Die Isolierung muss bei jeder Temperatur unterhalb von 649 °C wirksam bleiben und mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein. Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein. 6.7.2.2.2 Die Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die a) in hohem Maße widerstandsfähig gegenüber dem (den) zu befördernden Stoff(en) sind oder b) durch chemische Reaktion wirksam passiviert oder neutralisiert worden sind oder c) mit einem korrosionsbeständigen Material ausgekleidet sind, das direkt auf den Tankkörper aufgeklebt oder durch eine gleichwertige Methode befestigt ist. Die Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von dem (den) zu befördernden Stoff(en) nicht angegriffen werden können. Sind Tankkörper mit einer inneren Auskleidung versehen, darf diese im Wesentlichen nicht durch den (die) zu befördernden Stoff(e) angegriffen werden und muss homogen, nicht porös, frei von Perforationen, ausreichend elastisch und mit den Wärmeausdehnungseigenschaften des Tankkörpers verträglich sein. Die Auskleidung des Tankkörpers, der Ausrüstungsteile und der Rohrleitungen muss durchgehend sein und sich um die Stirnfläche der Flansche erstrecken. Sind äußere Ausrüstungsteile am Tank angeschweißt, muss sich die Auskleidung durchgehend über das Ausrüstungsteil und um die Stirnfläche des äußeren Flansches erstrecken. Die Verbindungsstellen und Nähte der Auskleidung sind durch Zusammenschmelzen des Werkstoffes oder andere ebenso wirksame Mittel herzustellen. Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu vermeiden. Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen, Auskleidungen und Zubehörteile, dürfen den (die) Stoff(e), für dessen (deren) Beförderung der ortsbewegliche Tank vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen. Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen. Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist. Ein Tankkörper, der mit einem Vakuumventil auszurüsten ist, muss so ausgelegt sein, dass er einem äußeren Überdruck von mindestens 0,21 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhält. Das Vakuumventil muss so eingestellt sein, dass es sich bei einem Unterdruck von höchstens ­0,21 bar öffnet, es sei denn, der Tankkörper ist für einen höheren äußeren Überdruck ausgelegt; in diesem Fall darf der Ansprechdruck des Vakuumventils nicht größer sein als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist. Tankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde für einen niedrigeren äußeren Überdruck ausgelegt sein. In diesem Fall muss das Vakuumventil so eingestellt sein, dass es bei diesem niedrigeren Druck anspricht. Ein Tankkörper, der nicht mit einem Vakuumventil auszurüsten ist, muss so ausgelegt sein, dass er einem äußeren Überdruck von mindestens 0,4 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhält. Vakuumventile, die für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem Flammpunkt befördert werden, müssen einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern, oder der Tankkörper des ortsbeweglichen Tanks muss in der Lage sein, einer Explosion standzuhalten, die durch einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper entsteht, ohne dabei undicht zu werden. 6.7-3 6.7.2.2.3 6.7.2.2.4 6.7.2.2.5 6.7.2.2.6 6.7.2.2.7 6.7.2.2.8 6.7.2.2.9 6.7.2.2.10 6.7.2.2.11 6.7.2.2.12 Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen: a) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)1); b) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)1); c) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)1); und d) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)1). 6.7.2.2.13 Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.2.2.12 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu beachten: a) bei metallenen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder b) bei metallenen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze. Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, ist der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem Flammpunkt befördert werden, müssen elektrisch geerdet werden können. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche elektrostatische Entladungen zu verhindern. Sofern dies für bestimmte Stoffe in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks vorgeschrieben ist, sind ortsbewegliche Tanks mit einem zusätzlichen Schutz zu versehen, der entweder aus einer höheren Wanddicke des Tankkörpers oder einem höheren Prüfdruck bestehen kann, wobei die größere Wanddicke oder der höhere Prüfdruck unter dem Gesichtspunkt der mit der Beförderung des jeweiligen Stoffes verbundenen Gefahren zu bestimmen ist. Auslegungskriterien Die Tankkörper sind so auszulegen, dass die Spannungen mathematisch oder experimentell mit Hilfe von Dehnungsmessungen oder anderer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methoden analysiert werden können. Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck bei der Wasserdruckprüfung von mindestens dem 1,5fachen des Berechnungsdrucks standhalten. Für bestimmte Stoffe sind besondere Vorschriften in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks vorgesehen. Es wird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper der Absätze 6.7.2.4.1 bis 6.7.2.4.10 hingewiesen. Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze auszeichnen (im Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze), darf die primäre Membranspannung des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte 0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei 2 Re = Streckgrenze in N/mm oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm2. Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen. 6.7.2.2.14 6.7.2.2.15 6.7.2.2.16 6.7.2.3 6.7.2.3.1 6.7.2.3.2 6.7.2.3.3 6.7.2.3.3.1 1) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2. 6.7-4 6.7.2.3.3.2 Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten Tankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte. Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle aufweisen. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/6Rm mit einem absoluten Minimum von 12 % aufweisen. Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probestücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende Bruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß Norm ISO 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm zu messen. Mindestwanddicke des Tankkörpers Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen: a) die nach den Vorschriften der Absätze 6.7.2.4.2 bis 6.7.2.4.10 bestimmte Mindestwanddicke; b) die nach dem zugelassenen Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.2.3 bestimmte Mindestwanddicke und c) die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder durch eine in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebene und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebene Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegte Mindestwanddicke. Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverförmige oder körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche Mindestwanddicke, wenn sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, auf eine gleichwertige Dicke reduziert werden. Wenn der Tankkörper einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigungen hat, dürfen die ortsbeweglichen Tanks mit einem Prüfdruck unter 2,65 bar mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine im Verhältnis zum gewährleisteten Schutz reduzierte Mindestwanddicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen jedoch, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 3 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Die Wanddicke des Mantels, der Böden und der Mannlochdeckel der Tankkörper darf unabhängig vom Werkstoff für den Bau nicht geringer als 3 mm sein. Der im Absatz 6.7.2.4.3 genannte zusätzliche Schutz kann durch einen vollständigen äußeren baulichen Schutz sichergestellt werden, wie eine geeignete «Sandwich»-Konstruktion, bei der der äußere Mantel am Tankkörper befestigt ist, durch eine Doppelwandkonstruktion oder durch eine Konstruktion, bei der der Tankkörper von einem vollständigen Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern umschlossen ist. Die gleichwertige Wanddicke eines Metalls mit Ausnahme der in Absatz 6.7.2.4.2 vorgeschriebenen Dicke für Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen: e1 = 6.7.2.3.3.3 6.7.2.3.3.4 6.7.2.4 6.7.2.4.1 6.7.2.4.2 6.7.2.4.3 6.7.2.4.4 6.7.2.4.5 6.7.2.4.6 21 4 e 0 , 3 Rm1 A1 , wobei = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls; e1 e0 = Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt ist; 2 Rm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm ) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.2.3.3); A1 = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder internationalen Normen. 6.7-5 6.7.2.4.7 Wird in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Absatz 4.2.5.2.6 eine Mindestwanddicke von 8 mm oder 10 mm festgelegt, ist zu beachten, dass diese Dicken auf der Grundlage der Eigenschaften des Bezugsstahls und eines Tankkörperdurchmessers von 1,80 m berechnet sind. Wenn ein anderes Metall als Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.2.1) verwendet wird oder wenn der Tankkörper einen Durchmesser von mehr als 1,80 m hat, ist die Wanddicke mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen: e1 = 21,4 e 0 d1 1,8 3 Rm1 A 1 , wobei = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls; e1 = Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl, die in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegee0 benen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 angegebenen und in Unterabschnitt 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt ist; = Durchmesser des Tankkörpers (in m), mindestens jedoch 1,80 m; d1 Rm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.2.3.3); = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder A1 internationalen Normen. 6.7.2.4.8 Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.2.4.2, 6.7.2.4.3 und 6.7.2.4.4 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.2.4.2 bis 6.7.2.4.4 festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht berücksichtigt sein. Bei Verwendung von Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.2.1) ist eine Berechnung nach der Formel in Absatz 6.7.2.4.6 nicht erforderlich. Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blechdicke geben. Bedienungsausrüstung 6.7.2.4.9 6.7.2.4.10 6.7.2.5 6.7.2.5.1 Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Gefahr der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Alle Öffnungen im Tankkörper, die zum Füllen oder Entleeren des ortsbeweglichen Tanks vorgesehen sind, müssen mit einer handbetätigten Absperreinrichtung ausgerüstet sein, die sich so nahe wie möglich am Tankkörper befindet. Die übrigen Öffnungen mit Ausnahme von Öffnungen, die mit Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtungen verbunden sind, müssen entweder mit einer Absperreinrichtung oder einer anderen geeigneten Verschlusseinrichtung ausgerüstet sein, die sich so nahe wie möglich am Tankkörper befindet. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit einem Mannloch oder anderen Untersuchungsöffnungen ausreichender Größe auszurüsten, um eine innere Untersuchung und einen ausreichenden Zugang für Wartungs- und Reparaturarbeiten im Inneren zu ermöglichen. Bei ortsbeweglichen Mehrkammertanks ist jede Kammer mit einem Mannloch oder anderen Untersuchungsöffnungen auszurüsten. Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen. Bei isolierten ortsbeweglichen Tanks sind die oberen Bauteile mit einer Überlaufeinrichtung zu umfassen, die mit geeigneten Abläufen ausgestattet ist. Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein. Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird. 6.7.2.5.2 6.7.2.5.3 6.7.2.5.4 6.7.2.5.5 6.7.2.5.6 6.7-6 6.7.2.5.7 Kein bewegliches Teil, wie Deckel, Verschlussteile usw., das durch Reibung oder Stoß in Kontakt mit ortsbeweglichen Tanks aus Aluminium kommen kann, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, einschließlich erwärmte Stoffe, die bei oder über ihrem Flammpunkt befördert werden, darf aus ungeschütztem korrosionsempfindlichen Stahl hergestellt sein. Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff sein. Soweit möglich müssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein. Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall sein kann. Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des Drucks, zu dem es beim Betrieb durch Einwirkung einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann. Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu verwenden. Bodenöffnungen 6.7.2.5.8 6.7.2.5.9 6.7.2.5.10 6.7.2.5.11 6.7.2.6 6.7.2.6.1 Bestimmte Stoffe dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen befördert werden. Wenn die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebene und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks die Verwendung von Bodenöffnungen verbietet, dürfen sich, wenn der Tank bis zur höchstzulässigen Füllgrenze befüllt ist, unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Öffnungen befinden. Wird eine vorhandene Öffnung geschlossen, muss dies durch das innere und äußere Anschweißen einer Platte an den Tankkörper geschehen. Bodenentleerungsöffnungen für ortsbewegliche Tanks, in denen bestimmte feste, kristallisierbare oder sehr dickflüssige Stoffe befördert werden, müssen mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen: a) eine äußere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und so ausgelegt ist, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch Stoß oder andere unachtsame Handlungen verhindert wird, und b) eine flüssigkeitsdichte Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder eine Schraubkappe sein kann. Jede Bodenentleerungsöffnung mit Ausnahme der in Absatz 6.7.2.6.2 vorgesehenen muss mit drei hintereinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen: a) eine selbstschließende innere Absperreinrichtung, d.h. eine innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb eines angeschweißten Flansches oder seines Gegenflansches in der Weise angebrachte Absperreinrichtung, dass: (i) die Kontrolleinrichtungen für die Betätigung der Absperreinrichtung so ausgelegt sind, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch einen Stoß oder eine Unachtsamkeit verhindert wird; (ii) die Absperreinrichtung von oben oder von unten betätigt werden kann; (iii) die Stellung der Absperreinrichtung (offen oder geschlossen), wenn möglich, vom Boden aus überprüft werden kann; (iv) die Absperreinrichtung, ausgenommen bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, von einer zugänglichen, von der Absperreinrichtung entfernt liegenden Stelle am ortsbeweglichen Tank aus geschlossen werden kann und (v) die Absperreinrichtung bei einer Beschädigung der äußeren Kontrolleinrichtung für die Betätigung der Absperreinrichtung wirksam bleibt; b) eine äußere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und c) eine flüssigkeitsdichte Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder eine Schraubkappe sein kann. Bei einem ausgekleideten Tankkörper darf die in Absatz 6.7.2.6.3 a) geforderte innere Absperreinrichtung durch eine zusätzliche äußere Absperreinrichtung ersetzt werden. Der Hersteller muss die Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle erfüllen. 6.7.2.6.2 6.7.2.6.3 6.7.2.6.4 6.7-7 6.7.2.7 6.7.2.7.1 Sicherheitseinrichtungen Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung auszurüsten. Alle Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt, gebaut und gekennzeichnet sein, dass sie den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen. Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.8 6.7.2.8.1 Jeder ortsbewegliche Tank mit einem Fassungsraum von mindestens 1900 Litern und jede unabhängige Kammer eines ortsbeweglichen Tanks mit einem vergleichbaren Fassungsraum muss mit mindestens einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein und darf parallel zu der (den) federbelasteten Einrichtung(en) zusätzlich mit einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung versehen sein, es sei denn, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks des Absatzes 4.2.5.2.6 wird dies durch einen Verweis auf Absatz 6.7.2.8.3 verboten. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, um ein Bersten des Tankkörpers durch ein beim Füllen, Entleeren oder Erwärmen des Inhalts entstehenden Über- oder Unterdruck zu verhindern. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine flüssigen Stoffe austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann. Sofern dies für bestimmte Stoffe in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 angegebenen und in Absatz 4.2.5.2.6 beschriebenen Anweisung für ortsbewegliche Tanks vorgeschrieben ist, müssen die ortsbeweglichen Tanks mit einer von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist. Wird eine Berstscheibe mit der erforderlichen Druckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet, ist zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten. Ortsbewegliche Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1900 Litern müssen mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Berstscheibe sein kann, sofern diese den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.11.1 entspricht. Wenn keine federbelastete Druckentlastungseinrichtung verwendet wird, muss die Berstscheibe bei einem nominalen Druck, der gleich dem Prüfdruck ist, bersten. Darüber hinaus dürfen auch Schmelzsicherungen gemäß Absatz 6.7.2.10.1 verwendet werden. Ist der Tankkörper für Druckentleerung ausgerüstet, muss die Zuleitung mit einer geeigneten Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die bei einem Druck anspricht, der nicht höher als der höchstzulässige Betriebsdruck des Tankkörpers ist, und eine Absperreinrichtung muss so nah wie möglich am Tankkörper angebracht sein. Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.8.2 6.7.2.8.3 6.7.2.8.4 6.7.2.8.5 6.7.2.9 6.7.2.9.1 Es ist zu beachten, dass die Druckentlastungseinrichtungen nur im Falle einer übermäßigen Zunahme der Temperatur ansprechen, da der Tankkörper unter normalen Beförderungsbedingungen keine übermäßigen Druckschwankungen erfahren darf (siehe Absatz 6.7.2.12.2). Die erforderliche Druckentlastungseinrichtung ist bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von höchstens 4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von fünf Sechsteln des Prüfdrucks und bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von mehr als 4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von 110 % von zwei Dritteln des Prüfdrucks einzustellen. Die Einrichtung muss sich nach der Entlastung bei einem Druck schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt. Die Einrichtung muss bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Die Verwendung von Vakuumventilen oder einer Kombination von Überdruck- und Vakuumventil wird durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen. Schmelzsicherungen 6.7.2.9.2 6.7.2.10 6.7.2.10.1 Schmelzsicherungen müssen bei einer Temperatur zwischen 100 °C und 149 °C reagieren, vorausgesetzt, bei der Schmelztemperatur ist der Druck im Tankkörper nicht höher als der Prüfdruck. Diese Schmelzsicherungen sind im Scheitel des Tankkörpers anzubringen, wobei sich ihre Einlässe in der Dampfphase befinden müssen; sie dürfen, wenn sie für Zwecke der Beförderungssicherheit verwendet werden, nicht gegen äußere Wärme abgeschirmt sein. Schmelzsicherungen dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit einem Prüfdruck über 2,65 bar verwendet werden, sofern dies nicht in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 durch die Sondervorschrift TP 36 festgelegt ist. Schmelzsicherungen, die in ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von erwärmten Stoffen verwendet werden, sind so auszulegen, dass sie bei einer Temperatur reagieren, die höher ist als die während der Beförderung auftretende Höchsttemperatur, und sie müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen. 6.7-8 6.7.2.11 6.7.2.11.1 Berstscheiben Sofern in Absatz 6.7.2.8.3 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die Berstscheiben so eingestellt sein, dass sie im Auslegungstemperaturbereich bei einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck ist. Bei der Verwendung von Berstscheiben sind insbesondere die Vorschriften der Absätze 6.7.2.5.1 und 6.7.2.8.3 zu beachten. Die Berstscheiben müssen für die im ortsbeweglichen Tank auftretenden Unterdrücke geeignet sein. Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.11.2 6.7.2.12 6.7.2.12.1 Die in Absatz 6.7.2.8.1 vorgeschriebene federbelastete Druckentlastungseinrichtung muss einen Strömungsquerschnitt haben, der mindestens einer Öffnung mit einem Durchmesser von 31,75 mm entspricht. Werden Vakuumventile verwendet, müssen diese einen Strömungsquerschnitt von mindestens 284 mm2 haben. Die Gesamtabblasmenge des Druckentlastungssystems (unter Berücksichtigung des Strömungsabfalls, wenn der ortsbewegliche Tank mit Berstscheiben ausgerüstet ist, die den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen vorgeschaltet sind, oder wenn die federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen mit einer Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sind) bei vollständiger Feuereinwirkung auf den ortsbeweglichen Tank muss ausreichen, um den Druck im Tankkörper auf einen Wert von höchstens 20 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung zu begrenzen. Um die vorgeschriebene Abblasmenge zu erreichen, dürfen Notfall-Druckentlastungseinrichtungen verwendet werden. Diese Einrichtungen können Schmelzsicherungen, federbelastete Einrichtungen oder Berstscheiben oder eine Kombination aus einer federbelasteten Einrichtung und einer Berstscheibe sein. Die erforderliche Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen kann mit Hilfe der Formel in Absatz 6.7.2.12.2.1 oder der Tabelle in Absatz 6.7.2.12.2.3 bestimmt werden. 6.7.2.12.2 6.7.2.12.2.1 Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen, die als die Summe der einzelnen Abblasmengen aller dazu beitragenden Einrichtungen angesehen wird, ist die folgende Formel zu verwenden: Q 12,4 FA 0,82 LC ZT , M wobei: Q = die mindestens erforderliche Abblasmenge in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m3/s) unter den Normalbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K); F = ein Koeffizient mit dem folgenden Wert: für nicht isolierte Tankkörper F = 1; für isolierte Tankkörper F = U (649 - t)/13,6, aber auf keinen Fall geringer als 0,25, wobei: U = Wärmeleitfähigkeit der Isolierung bei 38 °C in kW·m-2·K-1 t = tatsächliche Temperatur des Stoffes beim Befüllen (in °C); ist diese Temperatur nicht bekannt, t = 15 °C. Der oben für isolierte Tankkörper angegebene Wert F darf verwendet werden, vorausgesetzt, die Isolierung entspricht den Vorschriften des Absatzes 6.7.2.12.2.4; A = gesamte Außenoberfläche des Tankkörpers in m2; Z = der Gaskompressibilitätsfaktor unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen) (ist dieser Faktor nicht bekannt, Z = 1,0); T = absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen); L = die latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen); M = Molekülmasse des entlasteten Gases; C = eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln abgeleitet und vom Verhältnis k der spezifischen Wärmen abhängig ist: k cp cv , wobei: cp die spezifische Wärme bei konstantem Druck und cv die spezifische Wärme bei konstantem Volumen ist; 6.7-9 wenn k > 1: 2 k 1 ; C k k 1 k1 wenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist: C 1 e 0,607 , wobei e die mathematische Konstante 2,7183 ist. C kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden: k C k C k C 1,00 1,02 1,04 1,06 1,08 1,10 1,12 1,14 1,16 1,18 1,20 1,22 1,24 0,607 0,611 0,615 0,620 0,624 0,628 0,633 0,637 0,641 0,645 0,649 0,652 0,656 1,26 1,28 1,30 1,32 1,34 1,36 1,38 1,40 1,42 1,44 1,46 1,48 1,50 0,660 0,664 0,667 0,671 0,674 0,678 0,681 0,685 0,688 0,691 0,695 0,698 0,701 1,52 1,54 1,56 1,58 1,60 1,62 1,64 1,66 1,68 1,70 2,00 2,20 0,704 0,707 0,710 0,713 0,716 0,719 0,722 0,725 0,728 0,731 0,770 0,793 6.7.2.12.2.2 An Stelle der oben genannten Formel darf für die Dimensionierung der Druckentlastungseinrichtungen von Tankkörpern, die zur Beförderung von flüssigen Stoffen vorgesehen sind, die Tabelle des Absatzes 6.7.2.12.2.3 angewendet werden. Diese Tabelle geht von einem Isolierungsfaktor von F = 1 aus und ist für isolierte Tankkörper entsprechend anzupassen. Die Werte der übrigen für die Berechnung dieser Tabelle verwendeten Parameter sind: T = 394 K M = 86,7 C = 0,607 L = 334,94 kJ/kg Z = 1 6.7.2.12.2.3 Mindestabblasmenge Q in Kubikmetern Luft pro Sekunde bei 1 bar und 0 °C (273 K) A exponierte Fläche (Quadratmeter) 2 3 4 5 6 7 8 9 10 12 14 16 18 20 22,5 25 27,5 30 32,5 35 Q (Kubikmeter Luft pro Sekunde) 0,230 0,320 0,405 0,487 0,565 0,641 0,715 0,788 0,859 0,998 1,132 1,263 1,391 1,517 1,670 1,821 1,969 2,115 2,258 2,400 A exponierte Fläche (Quadratmeter) 37,5 40 42,5 45 47,5 50 52,5 55 57,5 60 62,5 65 67,5 70 75 80 85 90 95 100 Q (Kubikmeter Luft pro Sekunde) 2,539 2,677 2,814 2,949 3,082 3,215 3,346 3,476 3,605 3,733 3,860 3,987 4,112 4,236 4,483 4,726 4,967 5,206 5,442 5,676 6.7-10 6.7.2.12.2.4 Isolierungssysteme, die zur Reduzierung der Abblasmenge verwendet werden, müssen von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt werden. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck genehmigten Isolierungssysteme a) bei allen Temperaturen bis 649 °C wirksam bleiben und b) mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein. 6.7.2.13 6.7.2.13.1 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein: a) der Ansprechdruck (in bar oder kPa) oder die Ansprechtemperatur (in °C); b) die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen; c) die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist; d) die zulässige Temperaturtoleranz für Schmelzsicherungen; e) die nominale Abblasmenge der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen, Berstscheiben oder Schmelzsicherungen in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m3/s) unter Normalbedingungen und f) die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen, Berstscheiben und Schmelzsicherungen in mm2; wenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben: g) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung. Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach den Normen ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen. Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.13.2 6.7.2.14 6.7.2.14.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtungen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen Einrichtungen immer in Betrieb ist. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbrechen könnten. Lüftungseinrichtungen oder Auslassstutzen der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen wirkt. Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.15 6.7.2.15.1 Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Einlassöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampfphase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann. Bei entzündbaren Stoffen muss der entweichende Dampf so vom Tankkörper abgeleitet werden, dass er nicht auf den Tankkörper einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert. Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtungen zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks vor Beschädigung zu schützen. Füllstandsanzeigevorrichtungen 6.7.2.15.2 6.7.2.16 6.7.2.16.1 6.7.2.17 6.7.2.17.1 Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden. Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.2.2.12 angegebenen Kräfte und der in Absatz 6.7.2.2.13 angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen. 6.7-11 6.7.2.17.2 Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu übermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen Tanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tankkörpers befestigt sind. Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berücksichtigt werden. Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m müssen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet sein, vorausgesetzt: a) der Tankkörper, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers geschützt und b) der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des ortsbeweglichen Tanks. Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.1.2 geschützt sind, müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen: a) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen; b) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann; c) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann; d) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995. Baumusterzulassung 6.7.2.17.3 6.7.2.17.4 6.7.2.17.5 6.7.2.18 6.7.2.18.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und gegebenenfalls den stoffbezogenen Vorschriften des Kapitels 4.2 und des Kapitels 3.2 Tabelle A entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die Werkstoffe des Tankkörpers und (gegebenenfalls) der Auskleidung sowie eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden. Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens; b) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.3 und c) soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.2.19.1. Prüfung 6.7.2.18.2 6.7.2.19 6.7.2.19.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der Halbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung 6.7.2.19.2 6.7-12 darf innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.2.19.7 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. 6.7.2.19.3 Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe sowie eine Druckprüfung umfassen. Vor der Inbetriebnahme des ortsbeweglichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine innere und äußere Untersuchung sowie in der Regel eine Wasserdruckprüfung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur soweit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende 2,5-Jahres-Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe, eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur soweit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorgesehen sind, kann die alle zweieinhalb Jahre vorzunehmende innere Untersuchung entfallen oder durch andere, von der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegte Prüfverfahren ersetzt werden. Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.2.19.2 vorgeschriebene wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jahres-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden: a) nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen, und b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden. Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab. Sie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.2.19.5 umfassen. Durch die inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass: a) der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der Beförderung unsicher werden könnte; b) die Rohrleitungen, die Ventile, das Heizungs-/Kühlsystem und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der ortsbewegliche Tank beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte; c) die Einrichtungen, mit denen die Mannlochdeckel festgezogen werden, ordnungsgemäß funktionieren, und diese Deckel oder ihre Dichtungen keine Undichtheiten aufweisen; d) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind; e) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen; f) Auskleidungen, sofern vorhanden, nach den vom Hersteller der Auskleidung angegebenen Kriterien geprüft sind; g) auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und h) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden. 6.7.2.19.4 6.7.2.19.5 6.7.2.19.6 6.7.2.19.7 6.7.2.19.8 6.7-13 6.7.2.19.9 Die in den Absätzen 6.7.2.19.1, 6.7.2.19.3, 6.7.2.19.4, 6.7.2.19.5 und 6.7.2.19.7 angegebenen Prüfungen sind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachverständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen. 6.7.2.19.10 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, sind diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter zu genehmigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen. 6.7.2.19.11 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Ausbesserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen werden. 6.7.2.20 6.7.2.20.1 Kennzeichnung Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein: a) Eigentümerinformationen (i) Registriernummer des Eigentümers; b) Herstellungsinformationen (i) Herstellungsland; (ii) Herstellungsjahr; (iii) Name oder Zeichen des Herstellers; (iv) Seriennummer des Herstellers; c) Zulassungsinformationen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der (i) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht2); (ii) Zulassungsland; (iii) für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle; (iv) Baumusterzulassungsnummer; (v) die Buchstaben «AA», wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2); (vi) Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde; d) Drücke (i) höchstzulässiger Betriebsdruck (in bar oder kPa (Überdruck))3); (ii) Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))3); (iii) Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr); (iv) Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung; (v) äußerer Auslegungsdruck4) (in bar oder kPa (Überdruck))3); (vi) höchstzulässiger Betriebsdruck für das Heizungs-/Kühlsystem (in bar oder kPa (Überdruck))3) (sofern vorhanden); e) Temperaturen (i) Auslegungstemperaturbereich (in °C)3); f) Werkstoffe (i) Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en); 2) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. Die verwendete Einheit ist anzugeben. Siehe Absatz 6.7.2.2.10. 3) 4) 6.7-14 (ii) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl (in mm)3); (iii) Werkstoff der Auskleidung (sofern vorhanden); g) Fassungsraum (i) mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C (in Litern)3). Auf diese Angabe muss das Symbol «S» folgen, wenn der Tankkörper durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt ist; (ii) mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum der einzelnen Kammern bei 20 °C (in Litern)3) (sofern vorhanden, bei Mehrkammertanks). Auf diese Angabe muss das Symbol «S» folgen, wenn die Kammer durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt ist; h) wiederkehrende Prüfungen (i) Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (2,5-Jahres-, 5-Jahres-Prüfung oder außerordentliche Prüfung); (ii) Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr); (iii) Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))3) der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (sofern anwendbar); (iv) Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. Abbildung 6.7.2.20.1: Beispiel einer Kennzeichnung des Identifizierungsschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer Regelwerk für die Auslegung des Tankkörpers (Druckbehälter-Regelwerk) DRÜCKE höchstzulässiger Betriebsdruck Prüfdruck Stempel des SachverDatum der erstmaligen Druckprü(MM/JJJJ) ständigen: fung: äußerer Auslegungsdruck höchstzulässiger Betriebsdruck für das Heizungs-/Kühlsystem (sofern vorhanden) TEMPERATUREN Auslegungstemperaturbereich WERKSTOFFE Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl Werkstoff der Auskleidung (sofern vorhanden) FASSUNGSRAUM mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum der Kammer ___ bei 20 °C (sofern vorhanden, bei Mehrkammertanks) WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Stempel des SachverArt der Art der Prüfdatum ständigen und PrüfPrüfung Prüfung a) druck bar oder kPa (MM/JJJJ) «AA» (sofern anwendbar) bar oder kPa bar oder kPa bar oder kPa bar oder kPa °C bis °C mm «S» (sofern anwendbar) «S» (sofern anwendbar) Liter Liter Prüfdatum (MM/JJJJ) Stempel des Sachverständigen und Prüfdrucka) bar oder kPa a) Prüfdruck (sofern anwendbar). 6.7-15 6.7.2.20.2 Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank fest angebrachten Metallschild angegeben sein: Name des Betreibers höchstzulässige Bruttomasse ________ kg Leermasse (Tara) ________ kg Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß Absatz 4.2.5.2.6 Bem. Wegen der Kennzeichnung der beförderten Stoffe siehe auch Teil 5. 6.7.2.20.3 Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das Identifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein. 6.7-16 6.7.3 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen Bem. Diese Vorschriften gelten auch für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505). Begriffsbestimmungen 6.7.3.1 Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Auslegungsreferenztemperatur: Die Temperatur, bei der der Dampfdruck des Inhalts zur Berechnung des höchstzulässigen Betriebsdrucks bestimmt wird. Um sicherzustellen, dass das Gas ständig verflüssigt bleibt, muss die Auslegungsreferenztemperatur niedriger sein als die kritische Temperatur des zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der verflüssigten Treibgase der zu befördernden Chemikalien unter Druck. Dieser Wert beträgt für die einzelnen Typen ortsbeweglicher Tanks: a) Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 Metern: 65 °C; b) Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 Metern: (i) ohne Isolierung oder Sonnenschutz: 60 °C; (ii) mit Sonnenschutz (siehe Absatz 6.7.3.2.12): 55 °C; und (iii) mit Isolierung (siehe Absatz 6.7.3.2.12): 50 °C. Auslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen ­40 °C und 50 °C liegen. Für ortsbewegliche Tanks, die strengeren klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend strengere Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden. Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Baustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 und einer garantierten Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.7.3.3.3.3. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits- und Isolierungseinrichtungen. Berechnungsdruck: Der für Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zu verwendende Druck. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke: a) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens; b) die Summe aus: (i) dem höchstzulässigen effektiven Überdruck, für den der Tankkörper gemäß Absatz b) der Begriffsbestimmung für höchstzulässiger Betriebsdruck (siehe unten) ausgelegt ist; (ii) einem Flüssigkeitsdruck, der auf der Grundlage der im Absatz 6.7.3.2.9 genannten statischen Kräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet wird. Fülldichte: Die durchschnittliche Masse des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases je Liter Fassungsraum des Tankkörpers (kg/l). Die Fülldichte ist in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 angegeben. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck: Ein Druck, der nicht geringer sein darf als der höchste der folgenden Drücke, die im Scheitel des Tankkörpers im Betriebszustand gemessen werden, und der mindestens 7 bar betragen muss: a) der höchstzulässige effektive Überdruck im Tankkörper während des Füllens oder Entleerens oder b) der höchste effektive Überdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist und der 6.7-17 (i) für ein in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 aufgeführtes nicht tiefgekühlt verflüssigtes Gas der für dieses Gas in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 vorgeschriebene höchstzulässige Betriebsdruck (in bar) ist; (ii) für die übrigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nicht geringer sein darf als die Summe aus: ­ dem absoluten Dampfdruck (in bar) des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases bei der Auslegungsreferenztemperatur, vermindert um 1 bar, und ­ dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der durch die Auslegungsreferenztemperatur und einer Ausdehnung der flüssigen Phase infolge einer Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr - tf (tf = Fülltemperatur, normalerweise 15 °C; tr = höchste mittlere Temperatur des Füllguts, 50 °C) bestimmt wird; (iii) für Chemikalien unter Druck der höchstzulässige Betriebsdruck (in bar) ist, der in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 für die verflüssigten Gase angegeben ist, die Teil des Treibmittels sind. Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen. Der ortsbewegliche Tank umfasst einen Tankkörper, der mit der für die Beförderung von Gasen notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen am Tankköper angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Fahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks, Großpackmittel (IBC), Gasflaschen und Großgefäße gelten nicht als ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Druckprüfung. Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas enthält (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung. 6.7.3.2 6.7.3.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Sie sind aus verformungsfähigem Stahl herzustellen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist, müssen die Tankkörper einer Wärmebehandlung unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Auswahl des Werkstoffes muss der Auslegungstemperaturbereich bezüglich des Risikos von Sprödbruch, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht größer als 460 N/mm2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm2 sein. Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein. Die Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die a) in hohem Maße widerstandsfähig gegenüber dem (den) zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas(en) sind oder b) durch chemische Reaktion wirksam passiviert oder neutralisiert worden sind. Die Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem (den) zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gas(en) verträglich sind. Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu vermeiden. Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile, dürfen das (die) nicht tiefgekühlt verflüssigte(n) Gas(e), für dessen (deren) Beförderung der ortsbewegliche Tank vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen. Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen. Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhal- 6.7.3.2.2 6.7.3.2.3 6.7.3.2.4 6.7.3.2.5 6.7.3.2.6 6.7.3.2.7 6.7-18 ten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist. 6.7.3.2.8 Die Tankkörper müssen so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Druck (Überdruck) von mindestens 0,4 bar über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhalten. Wenn der Tankkörper vor dem Befüllen oder während des Entleerens einem bedeutenden Vakuum ausgesetzt ist, muss er so ausgelegt sein, dass er einem äußeren Druck von mindestens 0,9 bar (Überdruck) über dem Innendruck standhält; der Tankkörper muss bei diesem Druck geprüft werden. Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen: a) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)5); b) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)5); c) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)5); und d) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)5). Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.3.2.9 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu beachten: a) bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder b) bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze. Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnorm existiert, ist der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Wenn die Tankkörper für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit einer Wärmeisolierung ausgerüstet sind, muss diese folgenden Vorschriften entsprechen: a) sie muss aus einem Schutzdach bestehen, das mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Tankkörperoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von etwa 40 mm Dicke getrennt ist; b) sie muss aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen, die so geschützt sind, dass eine Aufnahme von Feuchtigkeit und eine Beschädigung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird und dass eine Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,67 (W·m-2·K-1) erzielt wird; c) wenn die Schutzummantelung gasdicht verschlossen ist, ist eine Einrichtung vorzusehen, um einen gefährlichen Druck, der sich in der Isolierschicht bei ungenügender Gasdichtheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungsteile entwickelt, zu verhindern, und d) die Wärmeisolierung darf den Zugang zu den Zubehörteilen und Entleerungseinrichtungen nicht behindern. Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung nicht tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase vorgesehen sind, müssen elektrisch geerdet werden können. Auslegungskriterien 6.7.3.2.9 6.7.3.2.10 6.7.3.2.11 6.7.3.2.12 6.7.3.2.13 6.7.3.3 6.7.3.3.1 6.7.3.3.2 Die Tankkörper müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben. Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen des Berechnungsdrucks standhalten. Bei der Auslegung des Tankkörpers müssen die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas angegebenen Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden. Es wird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper des Unterabschnitts 6.7.3.4 hingewiesen. 5) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2. 6.7-19 6.7.3.3.3 Bei Stählen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze auszeichnen (im Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze), darf die primäre Membranspannung des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte 0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei Re = Streckgrenze in N/mm2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm2. Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für den betreffenden Stahl keine Werkstoffnorm existiert, sind die für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen. Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten Tankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte. Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle aufweisen. Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probestücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende Bruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß Norm ISO 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm zu messen. Mindestwanddicke des Tankkörpers 6.7.3.3.3.1 6.7.3.3.3.2 6.7.3.3.3.3 6.7.3.3.3.4 6.7.3.4 6.7.3.4.1 Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen: a) die nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke und b) die nach dem zugelassenen Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.3 bestimmte Mindestwanddicke. Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Stahl sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Stahl sind, eine gleichwertige Dicke haben. Die Wanddicke des Mantels, der Böden und der Mannlochdeckel der Tankkörper darf unabhängig vom Werkstoff für den Bau nicht geringer als 4 mm sein. Die gleichwertige Wanddicke eines Stahls mit Ausnahme der in Absatz 6.7.3.4.2 vorgeschriebenen Dicke für Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen: e1 = 6.7.3.4.2 6.7.3.4.3 6.7.3.4.4 21 4 e 0 , 3 Rm1 A1 , wobei = e1 = e0 Rm1 = = A1 6.7.3.4.5 erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Stahls; die in Absatz 6.7.3.4.2 festgelegte Mindestwanddicke (in mm) für Bezugsstahl; die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des verwendeten Stahls (siehe Absatz 6.7.3.3.3); die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Stahls gemäß den nationalen oder internationalen Normen. Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.3.4.1 bis 6.7.3.4.3 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.3.4.1 bis 6.7.3.4.3 festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht berücksichtigt sein. Bei Verwendung von Baustahl (siehe Unterabschnitt 6.7.3.1) ist eine Berechnung nach der Formel in Absatz 6.7.3.4.4 nicht erforderlich. Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blechdicke geben. 6.7.3.4.6 6.7.3.4.7 6.7-20 6.7.3.5 6.7.3.5.1 Bedienungsausrüstung Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Gefahr der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Mit Ausnahme von Öffnungen für die Druckentlastungseinrichtungen, Untersuchungsöffnungen und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle Öffnungen mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 mm in Tankkörpern von ortsbeweglichen Tanks mit mindestens drei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine innere Absperreinrichtung, ein Durchflussbegrenzungsventil oder eine gleichwertige Einrichtung, der zweite eine äußere Absperreinrichtung und der dritte ein Blindflansch oder eine gleichwertige Einrichtung ist. Wenn ein ortsbeweglicher Tank mit einem Durchflussbegrenzungsventil ausgerüstet ist, muss dieses so installiert sein, dass sich sein Sitz innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb eines geschweißten Flansches befindet; wenn das Durchflussbegrenzungsventil außerhalb des Tankkörpers angebracht ist, müssen die Halterungen so ausgelegt sein, dass sie bei Stößen wirksam bleiben. Die Durchflussbegrenzungsventile sind so auszuwählen und anzubringen, dass sie sich bei Erreichen der vom Hersteller festgelegten Durchflussmenge selbsttätig schließen. Die Verbindungen oder Zubehörteile, die zu einem solchen Durchflussbegrenzungsventil führen oder von diesem wegführen, müssen einen höheren Durchsatz haben als die Durchflussmenge des Durchflussbegrenzungsventils. Bei den Öffnungen für das Füllen und Entleeren muss der erste Verschluss eine innere Absperreinrichtung und der zweite eine Absperreinrichtung sein, die an einer zugänglichen Stelle jedes Auslauf- oder Füllstutzens angebracht ist. Bei den Bodenöffnungen für das Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren und/oder giftigen Gasen oder von Chemikalien unter Druck muss die innere Absperreinrichtung eine schnellschließende Sicherheitseinrichtung sein, die sich bei einem unbeabsichtigten Verschieben des ortsbeweglichen Tanks während des Füllens oder Entleerens oder bei Feuereinwirkung selbsttätig schließt. Ausgenommen bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern muss das Schließen dieser Einrichtung durch Fernbedienung ausgelöst werden können. Zusätzlich zu den Öffnungen für das Befüllen, das Entleeren und den Gasdruckausgleich dürfen die Tankkörper mit Öffnungen für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Thermometern und Manometern versehen sein. Die Anschlüsse dieser Instrumente müssen aus geeigneten geschweißten Stutzen oder Taschen bestehen und dürfen keine durch den Tankkörper gehende Schraubanschlüsse sein. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit Mannlöchern oder anderen Untersuchungsöffnungen ausreichender Größe auszurüsten, um eine innere Untersuchung und einen ausreichenden Zugang für Wartungs- und Reparaturarbeiten im Inneren zu ermöglichen. Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen. Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein. Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird. Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff sein. Soweit möglich müssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein. Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall sein kann. 6.7.3.5.2 6.7.3.5.2.1 6.7.3.5.3 6.7.3.5.4 6.7.3.5.5 6.7.3.5.6 6.7.3.5.7 6.7.3.5.8 6.7.3.5.9 6.7.3.5.10 6.7.3.5.11 6.7-21 6.7.3.5.12 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des Drucks, zu dem es beim Betrieb durch Einwirkung einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann. Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu verwenden. Bodenöffnungen 6.7.3.5.13 6.7.3.6 6.7.3.6.1 Bestimmte nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen befördert werden, wenn in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 angegeben ist, dass Bodenöffnungen nicht zugelassen sind. Unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Tankkörpers dürfen sich keine Öffnungen befinden, wenn der Tankkörper bis zur höchstzulässigen Füllgrenze befüllt ist. Druckentlastungseinrichtungen 6.7.3.7 6.7.3.7.1 Ortsbewegliche Tanks für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen mit einer oder mehreren federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält. Berstscheiben, die nicht mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet sind, sind nicht zugelassen. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann. Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 genannten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen vorgesehen sind, müssen mit einer von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines einzigen Stoffes vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist. Zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ist ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, müssen die Druckentlastungseinrichtungen bei dem Druck öffnen, der in Absatz 6.7.3.7.1 für dasjenige der zur Beförderung im ortsbeweglichen Tank zugelassenen Gase mit dem größten höchstzulässigen Betriebsdruck angegeben ist. Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.3.7.2 6.7.3.7.3 6.7.3.7.4 6.7.3.8 6.7.3.8.1 Die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen bei vollständiger Feuereinwirkung auf den ortsbeweglichen Tank muss ausreichen, damit der Druck (einschließlich Druckakkumulation) im Tankkörper höchstens 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks beträgt. Um die vorgeschriebene Abblasmenge zu erreichen, sind federbelastete Druckentlastungseinrichtungen zu verwenden. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen für dasjenige der zur Beförderung im ortsbeweglichen Tank zugelassenen Gase berechnet werden, das die höchste Abblasmenge erfordert. Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen, die als die Summe der einzelnen Abblasmengen der verschiedenen Einrichtungen angesehen wird, ist die folgende Formel6) zu verwenden: 6.7.3.8.1.1 6) Diese Formel gilt nur für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase, deren kritische Temperaturen deutlich über der Temperatur im Akkumulationszustand liegt. Bei Gasen, die eine kritische Temperatur nahe oder unterhalb der Temperatur im Akkumulationszustand haben, sind bei der Bestimmung der Gesamtabblasleistung der Entlastungseinrichtungen die übrigen thermodynamische Eigenschaften des Gases zu berücksichtigen (siehe beispielsweise CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards ­ Part 2 ­ Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen ­ Teil 2 ­ Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase)). 6.7-22 Q 12,4 FA 0,82 LC ZT , M wobei: Q = die mindestens erforderliche Abblasmenge in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m3/s) unter den Normalbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K); F = ein Koeffizient mit dem folgenden Wert: für nicht isolierte Tankkörper F = 1; für isolierte Tankkörper F = U (649 - t)/13,6, aber auf keinen Fall geringer als 0,25, wobei: U = Wärmeleitfähigkeit der Isolierung bei 38 °C in kW·m-2·K-1 t = tatsächliche Temperatur des nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases beim Befüllen (in °C); ist diese Temperatur nicht bekannt, t = 15 °C. Der oben für isolierte Tankkörper angegebene Wert F darf verwendet werden, vorausgesetzt, die Isolierung entspricht den Vorschriften des Absatzes 6.7.3.8.1.2; A = gesamte Außenoberfläche des Tankkörpers in m2; Z = der Gaskompressibilitätsfaktor unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen) (ist dieser Faktor nicht bekannt, Z = 1,0); T = absolute Temperatur in Kelvin (°C + 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen); L = die latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg unter Akkumulationsbedingungen (Abblasbedingungen); M = Molekülmasse des entlasteten Gases; C = eine Konstante, die aus einer der folgenden Formeln als Funktion des Verhältnisses k der spezifischen Wärmen abgeleitet wird: k cp cv , wobei: cp die spezifische Wärme bei konstantem Druck und cv die spezifische Wärme bei konstantem Volumen ist; wenn k > 1: 2 k 1 ; C k k 1 k1 wenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist: C 1 e 0,607 , wobei e die mathematische Konstante 2,7183 ist. C kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden: k C k C k C 1,00 1,02 1,04 1,06 1,08 1,10 1,12 1,14 1,16 1,18 1,20 1,22 1,24 6.7.3.8.1.2 0,607 0,611 0,615 0,620 0,624 0,628 0,633 0,637 0,641 0,645 0,649 0,652 0,656 1,26 1,28 1,30 1,32 1,34 1,36 1,38 1,40 1,42 1,44 1,46 1,48 1,50 0,660 0,664 0,667 0,671 0,674 0,678 0,681 0,685 0,688 0,691 0,695 0,698 0,701 1,52 1,54 1,56 1,58 1,60 1,62 1,64 1,66 1,68 1,70 2,00 2,20 0,704 0,707 0,710 0,713 0,716 0,719 0,722 0,725 0,728 0,731 0,770 0,793 Isolierungssysteme, die zur Reduzierung der Abblasmenge verwendet werden, müssen von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt werden. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck genehmigten Isolierungssysteme a) bei allen Temperaturen bis 649 °C wirksam bleiben und b) mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein. 6.7-23 6.7.3.9 6.7.3.9.1 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein: a) der Ansprechdruck (in bar oder kPa); b) die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen; c) die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist; d) die nominale Abblasmenge der Einrichtung in Normkubikmetern Luft pro Sekunde (m3/s) und e) die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen und Berstscheiben in mm2; wenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben: f) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung. Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach den Normen ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen. Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen 6.7.3.9.2 6.7.3.10 6.7.3.10.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtungen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen Einrichtungen immer in Betrieb und in der Lage ist, die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.3.8 zu erfüllen. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbrechen könnten. Abblasleitungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen wirkt. Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.3.11 6.7.3.11.1 Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Einlassöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampfphase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann. Bei nicht tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren Gasen muss der entweichende Dampf so vom Tankkörper abgeleitet werden, dass er nicht auf den Tankkörper einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert. Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtungen zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks vor Beschädigung zu schützen. Füllstandsanzeigevorrichtungen 6.7.3.11.2 6.7.3.12 6.7.3.12.1 Ein ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, mit einer oder mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden. Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks 6.7.3.13 6.7.3.13.1 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.3.2.9 angegebenen Kräfte und der in Absatz 6.7.3.2.10 angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen. Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tankkörpers zu übermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen Tanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tankkörpers befestigt sind. Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berücksichtigt werden. 6.7.3.13.2 6.7.3.13.3 6.7-24 6.7.3.13.4 Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m müssen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet sein, vorausgesetzt: a) der Tankkörper, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers geschützt und b) der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des ortsbeweglichen Tanks. Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.2.3 geschützt sind, müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen: a) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen; b) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann; c) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann; d) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995. Baumusterzulassung 6.7.3.13.5 6.7.3.14 6.7.3.14.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und gegebenenfalls den in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 vorgesehenen Vorschriften für Gase entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen Gase, die Werkstoffe des Tankkörpers und eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden. Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens; b) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.3.15.3 und c) soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.3.15.1. Prüfung 6.7.3.14.2 6.7.3.15 6.7.3.15.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der Halbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.3.15.7 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter Verwendung der Prüfdrücke des Absatzes 6.7.3.3.2 umfassen. Die Druckprüfung darf als Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme 6.7.3.15.2 6.7.3.15.3 6.7-25 des ortsbeweglichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen Beanspruchungen im Tankkörper ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder einer anderen zerstörungsfreien Methode geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung. 6.7.3.15.4 Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine innere und äußere Untersuchung sowie in der Regel eine Wasserdruckprüfung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur so weit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende 2,5-Jahres-Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase, eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Schutzummantelungen, Wärmeisolierungen und dergleichen sind nur soweit zu entfernen, wie es für eine sichere Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung eines einzigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases vorgesehen sind, kann die alle zweieinhalb Jahre vorzunehmende innere Untersuchung entfallen oder durch andere, von der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegte Prüfverfahren ersetzt werden. Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.3.15.2 vorgeschriebene wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jahres-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden: a) nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen, und b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden. Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab. Sie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.3.15.5 umfassen. Durch die inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass: a) der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der Beförderung unsicher werden könnte; b) die Rohrleitungen, die Ventile und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der ortsbewegliche Tank beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte; c) die Einrichtungen, mit denen die Mannlochdeckel festgezogen werden, ordnungsgemäß funktionieren, und diese Deckel oder ihre Dichtungen keine Undichtheiten aufweisen; d) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind; e) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen; f) auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und g) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden. Die in den Absätzen 6.7.3.15.1, 6.7.3.15.3, 6.7.3.15.4, 6.7.3.15.5 und 6.7.3.15.7 angegebenen Prüfungen sind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachverständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen. 6.7.3.15.5 6.7.3.15.6 6.7.3.15.7 6.7.3.15.8 6.7.3.15.9 6.7-26 6.7.3.15.10 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, sind diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter zu genehmigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen. 6.7.3.15.11 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Ausbesserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen werden. 6.7.3.16 6.7.3.16.1 Kennzeichnung Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein: a) Eigentümerinformationen (i) Registriernummer des Eigentümers; b) Herstellungsinformationen (i) Herstellungsland; (ii) Herstellungsjahr; (iii) Name oder Zeichen des Herstellers; (iv) Seriennummer des Herstellers; c) Zulassungsinformationen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der (i) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht7); (ii) Zulassungsland; (iii) für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle; (iv) Baumusterzulassungsnummer; (v) die Buchstaben «AA», wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2); (vi) Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde; Drücke (i) höchstzulässiger Betriebsdruck (in bar oder kPa (Überdruck))8); (ii) Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))8); (iii) Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr); (iv) Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung; (v) äußerer Auslegungsdruck9) (in bar oder kPa (Überdruck))8); Temperaturen (i) Auslegungstemperaturbereich (in °C)8); (ii) Auslegungsreferenztemperatur (in °C)8); Werkstoffe (i) Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en); (ii) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl (in mm)8); Fassungsraum (i) mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C (in Litern)8); wiederkehrende Prüfungen (i) Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (2,5-Jahres-, 5-Jahres-Prüfung oder außerordentliche Prüfung); d) e) f) g) h) 7) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. Die verwendete Einheit ist anzugeben. Siehe Absatz 6.7.3.2.8. 6.7-27 8) 9) (ii) Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr); (iii) Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))8) der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (sofern anwendbar); (iv) Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. Abbildung 6.7.3.16.1: Beispiel einer Kennzeichnung des Identifizierungsschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer «AA» (sofern anwendbar) Regelwerk für die Auslegung des Tankkörpers (Druckbehälter-Regelwerk) DRÜCKE höchstzulässiger Betriebsdruck bar oder kPa Prüfdruck bar oder kPa Datum der erstmaligen DruckprüStempel des Sachver(MM/JJJJ) fung: ständigen: äußerer Auslegungsdruck bar oder kPa TEMPERATUREN Auslegungstemperaturbereich °C bis °C Auslegungsreferenztemperatur °C WERKSTOFFE Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl mm FASSUNGSRAUM mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C Liter WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Stempel des SachverStempel des SachverArt der Art der Prüfdatum ständigen und PrüfPrüfdatum ständigen und PrüfPrüfung Prüfung drucka) drucka) bar oder kPa bar oder kPa (MM/JJJJ) (MM/JJJJ) a) Prüfdruck (sofern anwendbar). 6.7.3.16.2 Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank fest angebrachten Metallschild angegeben sein: Name des Betreibers Bezeichnung des (der) zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases (Gase) höchstzulässige Masse der Füllung für jedes zur Beförderung zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas ________ kg höchstzulässige Bruttomasse ________ kg Leermasse (Tara) ________ kg Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß Absatz 4.2.5.2.6 Bem. Wegen der Kennzeichnung der beförderten nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase siehe auch Teil 5. 6.7.3.16.3 Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das Identifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein. 6.7-28 6.7.4 6.7.4.1 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Entlüftungs-, Sicherheits-, Druckerzeugungs-, Kühl- und Wärmeisolierungseinrichtungen. Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 90 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet wird. Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) gestiegen ist. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Höchstzulässiger Betriebsdruck: Der höchstzulässige effektive Überdruck im Scheitel des Tankkörpers eines befüllten ortsbeweglichen Tanks im Betriebszustand, einschließlich der höchste effektive Druck während des Füllens oder Entleerens. Mindestauslegungstemperatur: Die Temperatur, die für die Auslegung und den Bau des Tankkörpers verwendet wird und die nicht höher ist als die niedrigste (kälteste) Temperatur (Betriebstemperatur) des Inhalts unter normalen Füll-, Entleerungs- und Beförderungsbedingungen. Ortsbeweglicher Tank: Ein wärmeisolierter multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der mit der für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen notwendigen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen am Tank angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen und muss in vollem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Fahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks, Großpackmittel (IBC), Gasflaschen und Großgefäße gelten nicht als ortsbewegliche Tanks. Prüfdruck: Der höchste Überdruck im oberen Bereich des Tankkörpers während der Druckprüfung. Tank: Eine Konstruktion, die normalerweise a) entweder aus einer Ummantelung und einem oder mehreren inneren Tankkörpern besteht, wobei der Raum zwischen dem (den) Tankkörper(n) und der Ummantelung luftleer ist (Vakuumisolierung) und ein Wärmeisolationssystem beinhalten kann, oder b) aus einer Ummantelung und einem inneren Tankkörper mit einer Zwischenschicht aus festem Isoliermaterial (z.B. fester Schaum) besteht. Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas enthält (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch mit Ausnahme der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung. Ummantelung: Die äußere Abdeckung oder Verkleidung der Isolierung, die Teil des Isolationssystems sein kann. 6.7-29 6.7.4.2 6.7.4.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau Die Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerks für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Die Tankkörper und Ummantelungen sind aus metallenen verformungsfähigen Werkstoffen herzustellen. Die Ummantelungen sind aus Stahl herzustellen. Nicht metallene Werkstoffe dürfen für die Befestigungseinrichtungen und Anbauten zwischen dem Tankkörper und der Ummantelung verwendet werden, sofern nachgewiesen ist, dass ihre Werkstoffeigenschaften bei der Mindestauslegungstemperatur ausreichend sind. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper und Ummantelungen dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn es durch den Herstellungsprozess oder die verwendeten Werkstoffe erforderlich ist, müssen die Tankkörper einer Wärmebehandlung unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Bei der Auswahl des Werkstoffes muss die Mindestauslegungstemperatur bezüglich des Risikos von Sprödbruch, Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit des Werkstoffes berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht größer als 460 N/mm2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht größer als 725 N/mm2 sein. Die Werkstoffe des ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein. Alle Teile eines ortsbeweglichen Tanks, einschließlich Ausrüstungsteile, Dichtungen und Rohrleitungen, von denen normalerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gas in Berührung kommen, müssen mit diesem verträglich sein. Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu vermeiden. Das Wärmeisolierungssystem muss eine vollständige Umhüllung des (der) Tankkörpers (Tankkörper) mit wirksamen Isolationswerkstoffen umfassen. Die äußere Isolierung ist mit einer Ummantelung zu schützen, um eine Aufnahme von Feuchtigkeit und eine Beschädigung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. Ist eine Ummantelung gasdicht verschlossen, ist eine Einrichtung vorzusehen, um einen gefährlichen Druck, der sich in der Isolierschicht entwickelt, zu verhindern. Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen mit einem Siedepunkt unter ­182 °C bei atmosphärischem Druck vorgesehen sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder einer mit Sauerstoff angereicherten Umgebung gefährlich reagieren können, wenn sich diese Werkstoffe in der Wärmeisolierung befinden und die Gefahr besteht, dass sie mit Sauerstoff oder mit Sauerstoff angereicherter Flüssigkeit in Berührung kommen. Die Isolierwerkstoffe dürfen sich während des Betriebs qualitativ nicht übermäßig verschlechtern. Für jedes zur Beförderung in ortsbeweglichen Tanks vorgesehene tiefgekühlt verflüssigte Gas ist eine Referenzhaltezeit zu bestimmen. Die Referenzhaltezeit ist nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode auf der Grundlage folgender Faktoren zu bestimmen: a) die nach Absatz 6.7.4.2.8.2 bestimmte Wirksamkeit des Isolierungssystems; b) der niedrigste Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en); c) die ursprünglichen Füllbedingungen; d) eine angenommene Umgebungstemperatur von 30 °C; e) die physikalischen Eigenschaften der einzelnen, für die Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssigten Gase. Die Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr in Watt) ist durch eine Typprüfung des ortsbeweglichen Tanks nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu prüfen. Diese Prüfung muss umfassen: a) entweder eine Konstantdruckprüfung (zum Beispiel bei atmosphärischem Druck), bei der über einen bestimmten Zeitraum der Verlust an tiefgekühlt verflüssigtem Gas gemessen wird, b) oder eine Prüfung im geschlossenen System, bei der über einen bestimmten Zeitraum der Druckanstieg im Tankkörper gemessen wird. Bei der Durchführung der Konstantdruckprüfung sind Schwankungen des atmosphärischen Drucks zu berücksichtigen. Bei beiden Prüfungen sind Korrekturen für eventuelle Abweichungen der Umgebungstemperatur vom angenommenen Referenzwert von 30 °C für die Umgebungstemperatur vorzunehmen. 6.7.4.2.2 6.7.4.2.3 6.7.4.2.4 6.7.4.2.5 6.7.4.2.6 6.7.4.2.7 6.7.4.2.8 6.7.4.2.8.1 6.7.4.2.8.2 6.7-30 Bem. Wegen der Bestimmung der tatsächlichen Haltezeit vor jeder Beförderung siehe Unterabschnitt 4.2.3.7. 6.7.4.2.9 Die Ummantelung eines vakuumisolierten doppelwandigen Tanks muss entweder einen nach einem anerkannten technischen Regelwerk berechneten äußeren Berechnungsdruck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) oder einen berechneten kritischen Einbeuldruck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) haben. Bei der Berechnung der Widerstandsfähigkeit der Ummantelung gegenüber dem äußeren Druck dürfen innere und äußere Verstärkungen einbezogen werden. Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, und mit geeigneten Hebe- und Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen. Ortsbewegliche Tanks sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer der ortsbeweglichen Tanks verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist. Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen: a) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)10); b) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)10); c) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)10); und d) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)10). Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.4.2.12 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten zu beachten: a) bei Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder b) bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze. Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert oder wenn nicht metallene Werkstoffe verwendet werden, ist der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase vorgesehen sind, müssen elektrisch geerdet werden können. Auslegungskriterien 6.7.4.2.10 6.7.4.2.11 6.7.4.2.12 6.7.4.2.13 6.7.4.2.14 6.7.4.2.15 6.7.4.3 6.7.4.3.1 6.7.4.3.2 Die Tankkörper müssen einen kreisförmigen Querschnitt haben. Die Tankkörper sind so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks standhalten. Bei vakuumisolierten Tanks darf der Prüfdruck nicht geringer sein als die 1,3fache Summe aus höchstzulässigem Betriebsdruck und 100 kPa (1 bar). Der Prüfdruck darf auf keinen Fall geringer sein als 300 kPa (3 bar) (Überdruck). Es wird auf die Vorschriften für die Mindestwanddicke der Tankkörper der Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 hingewiesen. Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder die sich durch eine garantierte Dehngrenze auszeichnen (im Allgemeinen 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze), darf die primäre Membranspannung des Tankkörpers beim Prüfdruck nicht größer sein als der kleinere der Werte 0,75 Re oder 0,5 Rm, wobei Re = Streckgrenze in N/mm2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm2. 6.7.4.3.3 10) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2. 6.7-31 6.7.4.3.3.1 Die für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für Re und Rm um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt sind. Wenn für das betreffende Metall keine Werkstoffnorm existiert, sind die für Re und Rm verwendeten Werte von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen. Stähle, die ein Verhältnis Re/Rm von mehr als 0,85 aufweisen, dürfen nicht für den Bau von geschweißten Tankkörpern verwendet werden. Die zur Berechnung dieses Verhältnisses für Re und Rm zu verwendenden Werte sind die im Werkstoffabnahmezeugnis festgelegten Werte. Stähle, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/Rm mit einem absoluten Minimum von 16 % für Feinkornstahl und 20 % für andere Stähle aufweisen. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die für den Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10000/6Rm mit einem absoluten Minimum von 12 % aufweisen. Bei der Bestimmung tatsächlicher Werkstoffwerte ist zu beachten, dass bei Walzblech die Achse des Probestücks für die Zugspannungsprobe im rechten Winkel (quer) zur Walzrichtung liegen muss. Die bleibende Bruchdehnung ist an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß Norm ISO 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm zu messen. Mindestwanddicke des Tankkörpers 6.7.4.3.3.2 6.7.4.3.3.3 6.7.4.3.3.4 6.7.4.4 6.7.4.4.1 Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der nachfolgenden Werte entsprechen: a) die nach den Vorschriften der Absätze 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 bestimmte Mindestwanddicke und b) die nach dem zugelassenen Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.4.3 bestimmte Mindestwanddicke. Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper von vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 3 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Bei vakuumisolierten Tanks muss die Gesamtwanddicke der Ummantelung und des Tankkörpers der in Absatz 6.7.4.4.2 vorgeschriebenen Mindestwanddicke entsprechen, wobei die Wanddicke des Tankkörpers selbst nicht geringer sein darf als die in Absatz 6.7.4.4.3 vorgeschriebene Mindestwanddicke. Unabhängig vom verwendeten Werkstoff, darf die Wanddicke eines Tankkörpers nicht geringer sein als 3 mm. Die gleichwertige Wanddicke eines Metalls mit Ausnahme der in den Absätzen 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3 vorgeschriebenen Dicke für Bezugsstahl ist mit Hilfe folgender Formel zu bestimmen: e1 = 6.7.4.4.2 6.7.4.4.3 6.7.4.4.4 6.7.4.4.5 6.7.4.4.6 21 4 e 0 , 3 Rm1 A1 , wobei = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des verwendeten Metalls; e1 = die in den Absätzen 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3 festgelegte Mindestwanddicke (in mm) für Bezugse0 stahl; Rm1 = die garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des verwendeten Metalls (siehe Absatz 6.7.4.3.3); = die garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des verwendeten Metalls gemäß den nationalen oder A1 internationalen Normen. 6.7.4.4.7 Die Wanddicke des Tankkörpers darf in keinem Fall geringer sein als die in den Absätzen 6.7.4.4.1 bis 6.7.4.4.5 beschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in den Absätzen 6.7.4.4.1 bis 6.7.4.4.6 festgelegte Mindestwanddicke haben. In dieser Dicke darf ein eventueller Korrosionszuschlag nicht berücksichtigt sein. 6.7-32 6.7.4.4.8 6.7.4.5 6.7.4.5.1 Bei der Verbindung der Tankböden mit dem Tankmantel darf es keine sprunghafte Veränderung in der Blechdicke geben. Bedienungsausrüstung Die Bedienungsausrüstung ist so anzubringen, dass sie während der Handhabung und Beförderung gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und dem Tank oder der Ummantelung eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Gefahr der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), die Absperreinrichtung und ihr Sitz müssen gegen die Gefahr des Abreißens durch äußere Beanspruchungen geschützt sein (beispielsweise durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Jede Füll- und Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten entzündbaren Gasen verwendeten ortsbeweglichen Tank muss mit mindestens drei hintereinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah wie möglich an der Ummantelung angebrachte Absperreinrichtung, der zweite eine Absperreinrichtung und der dritte ein Blindflansch oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss. Bei dem am dichtesten zur Ummantelung angebrachten Verschluss muss es sich um eine schnellschließende Einrichtung handeln, die selbsttätig schließt, wenn der ortsbewegliche Tank beim Füllen oder Entleeren oder bei einer Feuereinwirkung unbeabsichtigt bewegt wird. Diese Einrichtung muss auch fernbedienbar sein. Jede Füll- und Entleerungsöffnung in einem für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten nicht entzündbaren Gasen verwendeten ortsbeweglichen Tank muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein, wobei der erste eine so nah wie möglich an der Ummantelung angebrachte Absperreinrichtung und der zweite ein Blindflansch oder eine gleichwertige Einrichtung sein muss. Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlossen sein kann, muss ein System zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung zu verhindern. Bei vakuumisolierten Tanks sind keine Untersuchungsöffnungen erforderlich. Die äußeren Bauteile sind soweit wie möglich zu Gruppen zusammenzufassen. Jede Verbindung eines ortsbeweglichen Tanks muss eindeutig mit ihrer Funktion gekennzeichnet sein. Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist nach einem Nenndruck auszulegen und zu bauen, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht, wobei die bei der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen zu berücksichtigen sind. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird. Werden druckaufbauende Einrichtungen verwendet, müssen die Flüssigkeits- und Dampfverbindungen zu dieser Einrichtung so nah wie möglich an der Ummantelung mit einem Ventil versehen sein, um bei Schäden an der druckaufbauenden Einrichtung den Verlust von Füllgut zu verhindern. Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff sein. Um durch Feuer verursachte Undichtheiten zu verhindern, dürfen zwischen der Ummantelung und der Verbindung zum ersten Verschluss einer Auslauföffnung nur Stahlrohrleitungen und geschweißte Verbindungen verwendet werden. Die Methode für die Befestigung des Verschlusses an diese Verbindung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen. An anderen Stellen müssen Rohrleitungsverbindungen, soweit erforderlich, geschweißt sein. Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall sein kann. Die für den Bau von Ventilen und Zubehörteilen verwendeten Werkstoffe müssen bei der niedrigsten Betriebstemperatur des ortsbeweglichen Tanks zufrieden stellende Eigenschaften aufweisen. 6.7.4.5.2 6.7.4.5.3 6.7.4.5.4 6.7.4.5.5 6.7.4.5.6 6.7.4.5.7 6.7.4.5.8 6.7.4.5.9 6.7.4.5.10 6.7.4.5.11 6.7.4.5.12 6.7-33 6.7.4.5.13 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des Drucks, zu dem es beim Betrieb durch Einwirkung einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen) kommen kann. Druckentlastungseinrichtungen 6.7.4.6 6.7.4.6.1 Jeder Tankkörper muss mit mindestens zwei voneinander unabhängigen federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen sich selbsttätig bei einem Druck öffnen, der nicht geringer sein darf als der höchstzulässige Betriebsdruck, und bei einem Druck von 110 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks vollständig geöffnet sein. Diese Einrichtungen müssen sich nach der Entlastung bei einem Druck wieder schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt, und bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Bei den Druckentlastungseinrichtungen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält. Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte nicht entzündbare Gase und Wasserstoff dürfen, wie in den Absätzen 6.7.4.7.2 und 6.7.4.7.3 angegeben, parallel zu den federbelasteten Einrichtungen zusätzlich mit Berstscheiben versehen sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann. Druckentlastungseinrichtungen müssen von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt werden. Abblasmenge und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.4.6.2 6.7.4.6.3 6.7.4.6.4 6.7.4.7 6.7.4.7.1 Bei Verlust des Vakuums in einem vakuumisolierten Tankkörper oder bei Verlust von 20 % der Isolierung eines mit festen Werkstoffen isolierten Tanks muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, damit der Druck (einschließlich Druckanstieg) im Tankkörper 120 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks nicht übersteigt. Bei tiefgekühlt verflüssigten nicht entzündbaren Gasen (ausgenommen Sauerstoff) und bei Wasserstoff darf diese Abblasmenge durch die Verwendung von Berstscheiben parallel zu den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen gewährleistet werden. Berstscheiben müssen bei einem Nenndruck, der gleich dem Prüfdruck des Tankkörpers ist, bersten. Unter den in den Absätzen 6.7.4.7.1 und 6.7.4.7.2 beschriebenen Umständen in Verbindung mit einer vollständigen Feuereinwirkung muss die Gesamtabblasmenge aller eingebauten Druckentlastungseinrichtungen ausreichend sein, um den Druck im Tankkörper auf den Prüfdruck zu begrenzen. Die erforderliche Abblasmenge der Entlastungseinrichtungen ist nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten bewährten technischen Regelwerk zu berechnen.11) Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.4.7.2 6.7.4.7.3 6.7.4.7.4 6.7.4.8 6.7.4.8.1 Jede Druckentlastungseinrichtung muss mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein: a) der Ansprechdruck (in bar oder kPa); b) die zulässige Toleranz für den Entlastungsdruck von federbelasteten Einrichtungen; c) die Referenztemperatur, die dem nominalen Berstdruck von Berstscheiben zugeordnet ist; d) die nominale Abblasmenge der Einrichtung in Normkubikmetern Luft pro Sekunde (m3/s) und e) die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen und Berstscheiben in mm2; wenn möglich, ist auch folgende Information anzugeben: f) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung. Die auf den Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge ist nach den Normen ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen. 6.7.4.8.2 11) Siehe zum Beispiel CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards ­ Part 2 ­ Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen ­ Teil 2 ­ Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase). 6.7-34 6.7.4.9 6.7.4.9.1 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Tankkörper und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtungen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.4.7 immer erfüllt sind. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Tankkörper zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbrechen könnten. Rohrleitungen zur Ableitung des Dampfes oder der Flüssigkeit aus dem Auslass der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen wirkt. Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.4.10 6.7.4.10.1 Jede Einlassöffnung der Druckentlastungseinrichtungen muss im Scheitel des Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Alle Einlassöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen sich bei maximalen Füllungsbedingungen in der Dampfphase des Tankkörpers befinden; die Einrichtungen sind so anzuordnen, dass der Dampf ungehindert entweichen kann. Bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der entweichende Dampf so vom Tank abgeleitet werden, dass er nicht auf den Tank einwirken kann. Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Dampfes umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert. Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Einrichtungen zu verhindern und die Einrichtungen bei einem Umkippen des ortsbeweglichen Tanks vor Beschädigung zu schützen. Füllstandsanzeigevorrichtungen 6.7.4.10.2 6.7.4.11 6.7.4.11.1 Ein ortsbeweglicher Tank ist, sofern er nicht für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, mit einer oder mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden. In der Ummantelung eines vakuumisolierten ortsbeweglichen Tanks ist ein Anschluss für ein Vakuummeter vorzusehen. Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks 6.7.4.11.2 6.7.4.12 6.7.4.12.1 Ortsbewegliche Tanks sind mit einem Traglager auszulegen und zu bauen, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet. Die in Absatz 6.7.4.2.12 angegebenen Kräfte und der in Absatz 6.7.4.2.13 angegebene Sicherheitsfaktor müssen dabei berücksichtigt werden. Kufen, Rahmen, Schlitten oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen. Die von den Anbauten an ortsbeweglichen Tanks (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und Befestigungseinrichtungen verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Bereich des Tanks zu übermäßigen Spannungen führen. Alle ortsbeweglichen Tanks sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Diese sind vorzugsweise an den Traglagern des ortsbeweglichen Tanks zu montieren, dürfen aber auch an Verstärkungsplatten montiert sein, die an den Auflagepunkten des Tanks befestigt sind. Bei der Auslegung von Traglagern und Rahmen müssen die Auswirkungen von Umweltkorrosion berücksichtigt werden. Gabeltaschen müssen verschließbar sein. Die Einrichtungen zum Verschließen der Gabeltaschen müssen ein dauerhafter Bestandteil des Rahmens oder dauerhaft am Rahmen befestigt sein. Ortsbewegliche Einkammertanks mit einer Länge von weniger als 3,65 m müssen nicht mit verschließbaren Gabeltaschen ausgerüstet sein, vorausgesetzt: a) der Tank, einschließlich aller Zubehörteile, ist gut gegen Stöße der Gabeln des Gabelstaplers geschützt und b) der Abstand von Mitte zu Mitte der Gabeltaschen ist mindestens halb so groß wie die größte Länge des ortsbeweglichen Tanks. Wenn ortsbewegliche Tanks während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.3.3 geschützt sind, müssen die Tankkörper und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Tankkörperinhalts durch Stöße oder Umkippen des ortsbeweglichen Tanks auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Beispiele für Schutzmaßnahmen: 6.7.4.12.2 6.7.4.12.3 6.7.4.12.4 6.7.4.12.5 6.7-35 a) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann, die den Tankkörper auf beiden Seiten in Höhe der Mittellinie schützen; b) Schutz des ortsbeweglichen Tanks vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann; c) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann; d) Schutz des Tankkörpers gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach ISO 1496-3:1995; e) Schutz des ortsbeweglichen Tanks gegen Stöße oder Umkippen durch eine Ummantelung zur Vakuumisolierung. 6.7.4.13 6.7.4.13.1 Baumusterzulassung Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass ein ortsbeweglicher Tank von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels entspricht. Werden die ortsbeweglichen Tanks ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die zur Beförderung zugelassenen tiefgekühlt verflüssigten Gase, die Werkstoffe des Tankkörpers und der Ummantelung sowie eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden. Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens; b) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.4.14.3 und c) soweit anwendbar, die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.4.14.1. Prüfung 6.7.4.13.2 6.7.4.14 6.7.4.14.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Der Tankkörper und die Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme (erstmalige Prüfung) und danach regelmäßig spätestens alle fünf Jahre (wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (wiederkehrende 2,5-Jahres-Prüfung) in der Halbzeit zwischen zwei wiederkehrenden 5-Jahres-Prüfungen geprüft werden. Die 2,5-Jahres-Prüfung darf innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.4.14.7 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine innere und äußere Untersuchung des Tankkörpers des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter Verwendung der Prüfdrücke des Absatzes 6.7.4.3.2 umfassen. Die Druckprüfung darf als Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des ortsbeweglichen Tanks ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen Beanspruchungen im Tankkörper ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder einer anderen zerstörungsfreien Methode geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung. Die wiederkehrenden 2,5- und 5-Jahres-Prüfungen müssen eine äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gase, eine Dichtheitsprüfung, eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung und gegebenenfalls eine Messung des Vakuums umfassen. Bei nicht vakuumisolierten Tanks müssen bei der wiederkehrenden 2,5- und 5-Jahres-Prüfung die Ummantelung und die Isolierung entfernt werden, jedoch nur soweit, wie es für eine sichere Beurteilung erforderlich ist. (gestrichen) 6.7.4.14.2 6.7.4.14.3 6.7.4.14.4 6.7.4.14.5 6.7-36 6.7.4.14.6 Nach Ablauf der Frist für die in Absatz 6.7.4.14.2 vorgeschriebene wiederkehrende 2,5-Jahres- oder 5-Jahres-Prüfung dürfen die ortsbeweglichen Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden: a) nach dem Entleeren, jedoch vor dem Reinigen, um sie vor dem Wiederbefüllen der nächsten vorgeschriebenen Prüfung zuzuführen, und b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden. Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der ortsbewegliche Tank Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks ab. Sie muss mindestens die 2,5-Jahres-Prüfung gemäß Absatz 6.7.4.14.4 umfassen. Durch die innere Untersuchung bei der erstmaligen Prüfung muss sichergestellt werden, dass der Tankkörper auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände geprüft ist, durch die der ortsbewegliche Tank bei der Beförderung unsicher werden könnte. Durch die äußere Untersuchung muss sichergestellt werden, dass: a) die äußeren Rohrleitungen, die Ventile, gegebenenfalls das Druck-/Kühlsystem und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der ortsbewegliche Tank beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte; b) die Mannlochdeckel oder ihre Dichtungen nicht undicht sind; c) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind; d) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen; e) auf dem ortsbeweglichen Tank vorgeschriebene Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und f) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des ortsbeweglichen Tanks sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden. 6.7.4.14.7 6.7.4.14.8 6.7.4.14.9 6.7.4.14.10 Die in den Absätzen 6.7.4.14.1, 6.7.4.14.3, 6.7.4.14.4, 6.7.4.14.5 und 6.7.4.14.7 angegebenen Prüfungen sind von einem von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Sachverständigen durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank ist auf Undichtheiten des Tankkörpers, der Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen. 6.7.4.14.11 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper eines ortsbeweglichen Tanks durchgeführt werden, sind diese Arbeiten von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des für den Bau des Tankkörpers verwendeten Regelwerks für Druckbehälter zu genehmigen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchzuführen. 6.7.4.14.12 Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank vor der Ausbesserung und dem erfolgreichen Bestehen einer erneuten Prüfung nicht wieder in Betrieb genommen werden. 6.7.4.15 6.7.4.15.1 Kennzeichnung Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein: a) Eigentümerinformationen (i) Registriernummer des Eigentümers; b) Herstellungsinformationen (i) Herstellungsland; (ii) Herstellungsjahr; 6.7-37 (iii) Name oder Zeichen des Herstellers; (iv) Seriennummer des Herstellers; c) Zulassungsinformationen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der (i) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht12); (ii) Zulassungsland; (iii) für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle; (iv) Baumusterzulassungsnummer; (v) die Buchstaben «AA», wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2); (vi) Regelwerk für Druckbehälter, nach dem der Tankkörper ausgelegt wurde; Drücke (i) höchstzulässiger Betriebsdruck (in bar oder kPa (Überdruck))13); (ii) Prüfdruck (in bar oder kPa (Überdruck))13); (iii) Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr); (iv) Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung; Temperaturen (i) Mindestauslegungstemperatur (in °C)13); Werkstoffe (i) Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en); (ii) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl (in mm)13); Fassungsraum (i) mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C (in Litern)13); Isolierung (i) die Angabe «wärmeisoliert» bzw. «vakuumisoliert»; (ii) Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr) (in Watt)13); Haltezeiten ­ für jedes zur Beförderung im ortsbeweglichen Tank zugelassene tiefgekühlt verflüssigte Gas (i) vollständige Bezeichnung des tiefgekühlt verflüssigten Gases; (ii) Referenzhaltezeit (in Tagen oder Stunden)13); (iii) ursprünglicher Druck (in bar oder kPa (Überdruck))13); (iv) Füllungsgrad (in kg)13); wiederkehrende Prüfungen (i) Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (2,5-Jahres-, 5-Jahres-Prüfung oder außerordentliche Prüfung); (ii) Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr); (iii) Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. d) e) f) g) h) i) j) 12) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. Die verwendete Einheit ist anzugeben. 13) 6.7-38 Abbildung 6.7.4.15.1: Beispiel einer Kennzeichnung des Identifizierungsschilds Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer «AA» (sofern anwendbar) Regelwerk für die Auslegung des Tankkörpers (Druckbehälter-Regelwerk) DRÜCKE höchstzulässiger Betriebsdruck bar oder kPa Prüfdruck bar oder kPa Datum der erstmaligen DruckprüStempel des Sachver(MM/JJJJ) fung: ständigen: TEMPERATUREN Mindestauslegungstemperatur °C WERKSTOFFE Werkstoff(e) des Tankkörpers und Verweis(e) auf Werkstoffnorm(en) gleichwertige Wanddicke für Bezugsstahl mm FASSUNGSRAUM mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum des Tanks bei 20 °C Liter ISOLIERUNG «wärmeisoliert» bzw. «vakuumisoliert» Wärmezufuhr Watt HALTEZEITEN zugelassene(s) tiefgekühlt Referenzhaltezeit ursprünglicher Druck Füllungsgrad verflüssigte(s) Gas(e) Tage oder Stunden bar oder kPa kg WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Stempel des SachverArt der Prüfdatum ständigen Prüfung (MM/JJJJ) Art der Prüfung Prüfdatum (MM/JJJJ) Stempel des Sachverständigen 6.7.4.15.2 Folgende Angaben müssen auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tank fest angebrachten Metallschild dauerhaft angegeben sein: Name des Eigentümers und des Betreibers Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases (und minimale mittlere Temperatur des Füllguts) höchstzulässige Bruttomasse ________ kg Leermasse (Tara) ________ kg tatsächliche Haltezeit des beförderten Gases ________ Tage (oder Stunden) Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß Absatz 4.2.5.2.6 Bem. Wegen der Kennzeichnung der beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gase siehe auch Teil 5. 6.7.4.15.3 Wenn ein ortsbeweglicher Tank für die Verwendung auf hoher See ausgelegt und zugelassen ist, muss das Identifizierungsschild mit «OFFSHORE PORTABLE TANK» gekennzeichnet sein. 6.7-39 6.7.5 6.7.5.1 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), die für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase vorgesehen sind Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Alternative Vereinbarung: Eine Zulassung, die von der zuständigen Behörde für einen ortsbeweglichen Tank oder einen MEGC ausgestellt wird, der nach technischen Vorschriften oder Prüfmethoden ausgelegt, gebaut und geprüft ist, die von den in diesem Kapitel festgelegten abweichen. Bauliche Ausrüstung: Die außen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs- und Sicherheitseinrichtungen. Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Elemente und die Bedienungsausrüstung des MEGC unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 20 % des Prüfdrucks belastet werden. Elemente sind Flaschen, Großflaschen oder Flaschenbündel. Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Leermasse des MEGC und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung. Sammelrohr: Eine Baueinheit von Rohren und Ventilen, welche die Befüllungs- und/oder Entleerungsöffnungen der Elemente miteinander verbindet. UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Eine für die multimodale Beförderung bestimmte Einheit aus Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündeln, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Rahmen montiert sind. Ein MEGC umfasst die für die Beförderung von Gasen notwendige Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung. 6.7.5.2 6.7.5.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau Der MEGC muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss außen an den Elementen angebrachte Elemente zur Stabilisierung besitzen, um eine bauliche Unversehrtheit bei der Handhabung und Beförderung sicherzustellen. MEGC sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, und mit geeigneten Hebeund Befestigungsmöglichkeiten auszulegen und zu bauen, die für das Anheben des bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse befüllten MEGC geeignet sind. Der MEGC muss dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Fahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. MEGC sind so auszulegen, herzustellen und auszurüsten, dass sie allen während normaler Handhabung und Beförderung auftretenden Bedingungen standhalten. Bei der Auslegung sind die Einflüsse dynamischer Belastung und Ermüdung zu berücksichtigen. Die Elemente eines MEGC müssen aus nahtlosem Stahl hergestellt und gemäß den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 gebaut und geprüft sein. Alle Elemente eines MEGC müssen demselben Baumuster entsprechen. Die Elemente eines MEGC sowie die Ausrüstungsteile und Rohrleitungen müssen a) mit dem (den) für die Beförderung vorgesehenen Stoff(en) verträglich sein (siehe ISO 11114-1:1997 und ISO 11114-2:2000) oder b) wirksam passiviert oder durch chemische Reaktion neutralisiert sein. Der Kontakt zwischen verschiedenen Metallen, der zu Schäden durch Kontaktkorrosion führen könnte, ist zu vermeiden. Die Werkstoffe des MEGC, einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen und Zubehörteile, dürfen das Gas (die Gase), für dessen (deren) Beförderung der MEGC vorgesehen ist, nicht beeinträchtigen. MEGC sind so auszulegen, dass sie ohne Verlust ihres Inhalts in der Lage sind, mindestens dem auf ihren Inhalt zurückzuführenden Innendruck sowie den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen entstehenden statischen, dynamischen und thermischen Belastungen standzuhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Einflüsse der durch die wiederholte Einwirkung dieser Belastungen während der vorgesehenen Lebensdauer des MEGC verursachte Ermüdung berücksichtigt worden ist. 6.7.5.2.2 6.7.5.2.3 6.7.5.2.4 6.7.5.2.5 6.7.5.2.6 6.7.5.2.7 6.7-40 6.7.5.2.8 MEGC und ihre Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung in der Lage sein, folgende getrennt einwirkende statische Kräfte aufzunehmen: a) in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)14); b) horizontal, im rechten Winkel zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)14); c) vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)14); und d) vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung, einschließlich Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)14). Unter Wirkung der in Absatz 6.7.5.2.8 definierten Kräfte darf die Spannung an der am stärksten beanspruchten Stelle der Elemente die Werte nicht überschreiten, die entweder in der anwendbaren Norm des Unterabschnitts 6.2.2.1 oder, wenn die Elemente nicht nach diesen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind, in dem technischen Regelwerk oder in der Norm genannt sind, das/die von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes anerkannt oder genehmigt ist (siehe Abschnitt 6.2.5). Unter Wirkung jeder der unter Absatz 6.7.5.2.8 genannten Kräfte sind folgende Sicherheitskoeffizienten für das Rahmenwerk und die Befestigung zu beachten: a) bei Stählen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte Streckgrenze, oder b) bei Stählen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze. MEGC, die für die Beförderung entzündbarer Gase vorgesehen sind, müssen elektrisch geerdet werden können. Die Elemente müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die bauliche Gesamtanordnung und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden. Bedienungsausrüstung 6.7.5.2.9 6.7.5.2.10 6.7.5.2.11 6.7.5.2.12 6.7.5.3 6.7.5.3.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts führen könnten, verhindert werden. Wenn die Verbindung zwischen dem Rahmen und den Elementen eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Beschädigung von Teilen erfolgt. Die Sammelrohre, die Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen) und die Absperreinrichtungen müssen gegen Abreißen durch äußere Beanspruchungen geschützt sein. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Jedes Element, das für die Beförderung giftiger Gase (Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC) vorgesehen ist, muss mit einem Ventil ausgerüstet sein. Die Rohrleitungen für verflüssigte giftige Gase (Gase der Klassifizierungscodes 2 T, 2 TF, 2 TC, 2 TO, 2 TFC und 2 TOC) müssen so ausgelegt sein, dass jedes Element getrennt befüllt und durch ein dicht verschließbares Ventil abgetrennt gehalten werden kann. Bei der Beförderung entzündbarer Gase (Gase der Gruppe F) müssen die Elemente in Gruppen von höchstens 3000 Litern unterteilt werden, die jeweils durch ein Ventil getrennt sind. Bei den Öffnungen für das Füllen und Entleeren von MEGC müssen zwei hintereinanderliegende Ventile an einer zugänglichen Stelle jedes Auslauf- oder Füllstutzens angebracht sein. Eines der Ventile darf ein Rückschlagventil sein. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein. Bei Rohrleitungsabschnitten, die beidseitig geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlossen sein kann, muss eine Druckentlastungseinrichtung vorgesehen sein, um einen übermäßigen Druckaufbau zu verhindern. Die Haupttrennventile eines MEGC müssen deutlich mit Angabe der Drehrichtung für das Schließen gekennzeichnet sein. Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung ist so auszulegen und zu bauen, dass sie einem Druck standhält, der mindestens dem 1,5fachen des Prüfdrucks des MEGC entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit einer Gewindespindel müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen. Bei den übrigen Absperreinrichtungen muss die Stellung (offen und geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen eindeutig angezeigt werden. Alle Absperreinrichtungen sind so auszulegen und anzuordnen, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird. Für den Bau von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen sind verformungsfähige Metalle zu verwenden. 6.7.5.3.2 6.7.5.3.3 14) Für Berechnungszwecke gilt: g = 9,81 m/s2. 6.7-41 6.7.5.3.4 Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass eine Beschädigung infolge Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Verbindungen der Rohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt des Hartlots darf nicht niedriger als 525 °C sein. Der Nenndruck der Bedienungsausrüstung und des Sammelrohrs darf nicht geringer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Elemente. Druckentlastungseinrichtungen 6.7.5.4 6.7.5.4.1 Die Elemente von MEGC, die für die Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid verwendet werden, müssen in Gruppen von höchstens 3000 Litern unterteilt werden, die jeweils durch ein Ventil getrennt sind. Jede Gruppe muss mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Sofern dies von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes vorgeschrieben ist, müssen MEGC für andere Gase mit den von dieser zuständigen Behörde festgelegten Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Wenn Druckentlastungseinrichtungen angebracht sind, muss jedes abtrennbare Element oder jede abtrennbare Gruppe von Elementen eines MEGC mit einer oder mehreren Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen von einer Bauart sein, die dynamischen Kräften einschließlich Flüssigkeitsschwall standhält, und müssen so ausgelegt sein, dass keine Fremdstoffe eindringen und keine Gase austreten können und sich kein gefährlicher Überdruck bilden kann. MEGC, die für die Beförderung von bestimmten, in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 in Absatz 4.2.5.2.6 genannten nicht tiefgekühlten Gasen verwendet werden, dürfen, wie von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes vorgeschrieben, mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei denn, der MEGC ist für die Beförderung eines einzigen Gases vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit dem beförderten Gas verträglich ist. Zwischen der Berstscheibe und der federbelasteten Einrichtung darf ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung angebracht sein. Diese Anordnung erlaubt das Feststellen von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten. Bei MEGC, die für die Beförderung verschiedener unter niedrigem Druck verflüssigter Gase verwendet werden, müssen die Druckentlastungseinrichtungen bei dem Druck öffnen, der in Absatz 6.7.3.7.1 für dasjenige der zur Beförderung im MEGC zugelassenen Gase mit dem größten höchstzulässigen Betriebsdruck angegeben ist. Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.5.4.2 6.7.5.4.3 6.7.5.4.4 6.7.5.5 6.7.5.5.1 Wenn Druckentlastungseinrichtungen angebracht sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen bei vollständiger Feuereinwirkung auf den MEGC ausreichen, damit der Druck (einschließlich Druckakkumulation) in den Elementen höchstens 120 % des Ansprechdrucks der Druckentlastungseinrichtung beträgt. Für die Bestimmung der minimalen Gesamtdurchflussmenge des Systems von Druckentlastungseinrichtungen ist die in CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards ­ Part 2 ­ Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen ­ Teil 2 ­ Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) vorgesehene Formel zu verwenden. Für die Bestimmung der Abblasmenge einzelner Elemente darf CGA S-1.1-2003 «Pressure Relief Device Standards ­ Part 1 ­ Cylinders for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen ­ Teil 1 ­ Flaschen für verdichtete Gase) verwendet werden. Bei unter geringem Druck verflüssigten Gasen dürfen federbelastete Druckentlastungseinrichtungen verwendet werden, um die vorgeschriebene Abblasmenge zu erreichen. Bei MEGC, die für die Beförderung verschiedener Gase vorgesehen sind, muss die Gesamtabblasmenge der Druckentlastungseinrichtungen für dasjenige der zur Beförderung im MEGC zugelassenen Gase berechnet werden, das die höchste Abblasmenge erfordert. Bei der Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasmenge der an den Elementen für die Beförderung verflüssigter Gase angebrachten Druckentlastungseinrichtungen sind die thermodynamischen Eigenschaften des Gases zu berücksichtigen (siehe z.B. CGA S-1.2-2003 «Pressure Relief Device Standards ­ Part 2 ­ Cargo and Portable Tanks for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen ­ Teil 2 ­ Frachttanks und ortsbewegliche Tanks für verdichtete Gase) für unter geringem Druck verflüssigte Gase und CGA S-1.1-2003 «Pressure Relief Device Standards ­ Part 1 ­ Cylinders for Compressed Gases» (Normen für Druckentlastungseinrichtungen ­ Teil 1 ­ Flaschen für verdichtete Gase) für unter hohem Druck verflüssigte Gase). Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.5.5.2 6.7.5.6 6.7.5.6.1 Druckentlastungseinrichtungen müssen mit folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein: a) der Name des Herstellers und die entsprechende Registriernummer der Druckentlastungseinrichtung; b) der Ansprechdruck und/oder die Ansprechtemperatur; 6.7-42 c) das Datum der letzten Prüfung; d) die Strömungsquerschnitte der federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen und Berstscheiben in mm2. 6.7.5.6.2 Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen für unter geringem Druck verflüssigte Gase angegebene nominale Abblasmenge ist nach den Normen ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 zu bestimmen. Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen 6.7.5.7 6.7.5.7.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Druckentlastungseinrichtung gelangen kann. Zwischen dem Element und den Druckentlastungseinrichtungen dürfen keine Absperreinrichtungen angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für die Wartung oder für andere Zwecke vorhanden, und die Absperreinrichtungen für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperreinrichtungen sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen Einrichtungen immer in Betrieb und in der Lage ist, die Vorschriften des Unterabschnitts 6.7.5.5 zu erfüllen. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, welche die Strömung vom Element zu diesen Einrichtungen begrenzen oder unterbrechen könnten. Die Durchgangsöffnungen aller Rohrleitungen und Ausrüstungen müssen mindestens denselben Durchflussquerschnitt haben wie der Einlass der Druckentlastungseinrichtung, mit der sie verbunden sind. Die Nenngröße der Abblasleitungen muss mindestens so groß sein wie die des Auslasses der Druckentlastungseinrichtung. Abblasleitungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen, sofern sie verwendet werden, die Dämpfe oder Flüssigkeiten so in die Atmosphäre ableiten, dass nur ein minimaler Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen wirkt. Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.5.8 6.7.5.8.1 Jede Druckentlastungseinrichtung muss unter maximalen Füllungsbedingungen mit der Dampfphase der Elemente zur Beförderung verflüssigter Gase in Verbindung stehen. Die Einrichtungen müssen, sofern sie angebracht sind, so angeordnet sein, dass der Dampf ungehindert nach oben entweichen kann und eine Einwirkung des ausströmenden Gases oder der ausströmenden Flüssigkeit auf den MEGC, seine Elemente oder das Personal verhindert wird. Bei entzündbaren, pyrophoren und oxidierenden Gasen muss das Gas so vom Element abgeleitet werden, dass es nicht auf die übrigen Elemente einwirken kann. Hitzebeständige Schutzeinrichtungen, die die Strömung des Gases umleiten, sind zugelassen, vorausgesetzt, die geforderte Abblasmenge wird dadurch nicht vermindert. Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang unbefugter Personen zu den Druckentlastungseinrichtungen zu verhindern und die Druckentlastungseinrichtungen bei einem Umkippen des MEGC vor Beschädigung zu schützen. Füllstandsanzeigevorrichtungen 6.7.5.8.2 6.7.5.9 6.7.5.9.1 Wenn ein MEGC für das Befüllen nach Masse vorgesehen ist, ist dieser mit einer oder mehreren Füllstandsanzeigevorrichtungen auszurüsten. Füllstandsanzeiger aus Glas oder anderen zerbrechlichen Werkstoffen dürfen nicht verwendet werden. Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC 6.7.5.10 6.7.5.10.1 MEGC sind mit einem Traglager, das eine sichere Auflage während der Beförderung gewährleistet, auszulegen und zu bauen. Die in Absatz 6.7.5.2.8 festgelegten Kräfte und der in Absatz 6.7.5.2.10 festgelegte Sicherheitskoeffizient sind bei diesem Aspekt der Auslegung zu berücksichtigen. Kufen, Rahmen, Schlitten oder andere ähnliche Konstruktionen sind zugelassen. Die von den Anbauten an Elementen (z.B. Schlitten, Rahmen usw.) sowie von den Hebe- und Befestigungseinrichtungen des MEGC verursachten kombinierten Spannungen dürfen in keinem Element zu übermäßigen Spannungen führen. Alle MEGC sind mit dauerhaften Hebe- und Befestigungseinrichtungen auszurüsten. Aufbauten oder Befestigungen dürfen in keinem Fall an den Elementen festgeschweißt werden. Bei der Auslegung der Traglager und der Rahmenwerke sind die Einflüsse von Umweltkorrosion zu berücksichtigen. Wenn MEGC während der Beförderung nicht nach Unterabschnitt 4.2.4.3 geschützt sind, müssen die Elemente und die Bedienungsausrüstung gegen Beschädigung durch Längs- oder Querstöße oder Umkippen geschützt sein. Äußere Ausrüstungsteile müssen so geschützt sein, dass ein Austreten des Inhalts der Elemente durch Stöße oder Umkippen des MEGC auf seine Ausrüstungsteile ausgeschlossen ist. Besondere Aufmerksamkeit ist auf den Schutz des Sammelrohrs zu richten. Beispiele für Schutzmaßnahmen: a) Schutz gegen seitliche Stöße, der aus Längsträgern bestehen kann; b) Schutz vor dem Umkippen, der aus Verstärkungsringen oder quer am Rahmen befestigten Stäben bestehen kann; 6.7-43 6.7.5.10.2 6.7.5.10.3 6.7.5.10.4 c) Schutz gegen Stöße von hinten, der aus einer Stoßstange oder einem Rahmen bestehen kann; d) Schutz der Elemente und der Bedienungsausrüstung gegen Beschädigungen durch Stöße oder Umkippen durch Verwendung eines ISO-Rahmens nach den anwendbaren Vorschriften der Norm ISO 1496-3:1995. 6.7.5.11 6.7.5.11.1 Baumusterzulassung Für jedes neue Baumuster eines MEGC ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass der MEGC von der Behörde begutachtet worden ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels und den für Gase anwendbaren Vorschriften des Kapitels 4.1 und der Verpackungsanweisung P 200 entspricht. Werden die MEGC ohne Änderung in der Bauart in Serie gefertigt, gilt die Bescheinigung für die gesamte Serie. In dieser Bescheinigung sind der Baumusterprüfbericht, die Werkstoffe des Sammelrohrs, die Normen, nach denen die Elemente hergestellt sind, und eine Zulassungsnummer anzugeben. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder -symbol des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, d.h. aus dem im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehenen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr, und einer Registriernummer bestehen. In der Bescheinigung sind eventuelle alternative Vereinbarungen gemäß Unterabschnitt 6.7.1.2 anzugeben. Eine Baumusterzulassung darf auch für die Zulassung kleinerer MEGC herangezogen werden, die aus Werkstoffen gleicher Art und Dicke, nach derselben Fertigungstechnik, mit identischem Traglager sowie gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen hergestellt werden. Der Baumusterprüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Ergebnisse der in ISO 1496-3:1995 beschriebenen anwendbaren Prüfung des Rahmens; b) die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung nach Absatz 6.7.5.12.3; c) die Ergebnisse der Auflaufprüfung nach Absatz 6.7.5.12.1 und d) Bescheinigungen, die bestätigen, dass die Flaschen und Großflaschen den anwendbaren Normen entsprechen. Prüfung 6.7.5.11.2 6.7.5.12 6.7.5.12.1 MEGC, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), 1972, in der jeweils geänderten Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Die Elemente und Ausrüstungsteile jedes MEGC müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme geprüft werden (erstmalige Prüfung). Danach müssen die MEGC regelmäßig spätestens alle fünf Jahre geprüft werden (wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung). Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.7.5.12.5 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. Die erstmalige Prüfung eines MEGC muss eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, eine äußere Untersuchung des MEGC und seiner Ausrüstungsteile unter Berücksichtigung der zu befördernden Gase sowie eine Druckprüfung unter Verwendung der Prüfdrücke des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 umfassen. Die Druckprüfung des Sammelrohrsystems darf als Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Inbetriebnahme des MEGC ist eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchzuführen. Wenn die Elemente und ihre Ausrüstungsteile getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung muss eine äußere Untersuchung des Aufbaus, der Elemente und der Bedienungsausrüstung gemäß Absatz 6.7.5.12.6 umfassen. Die Elemente und Rohrleitungen sind innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 zu prüfen. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn der MEGC Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des MEGC beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des MEGC ab. Sie muss mindestens die in Absatz 6.7.5.12.6 vorgeschriebenen Prüfungen umfassen. 6.7.5.12.2 6.7.5.12.3 6.7.5.12.4 6.7.5.12.5 6.7-44 6.7.5.12.6 Die Untersuchungen müssen sicherstellen, dass a) die Elemente äußerlich auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der MEGC bei der Beförderung unsicher werden könnte; b) die Rohrleitungen, die Ventile und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte und andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die der MEGC beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte; c) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind; d) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen; e) die auf dem MEGC vorgeschriebenen Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und f) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des MEGC sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden. Die in den Absätzen 6.7.5.12.1, 6.7.5.12.3, 6.7.5.12.4 und 6.7.5.12.5 angegebenen Prüfungen sind von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchzuführen oder zu beglaubigen. Wenn die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung ist, ist diese mit dem auf dem Tankschild des MEGC angegebenen Prüfdruck durchzuführen. Der unter Druck stehende MEGC ist auf Undichtheiten der Elemente, der Rohrleitungen oder der Ausrüstung zu untersuchen. Wird eine die Sicherheit gefährdende Fehlerhaftigkeit festgestellt, darf der MEGC vor der Ausbesserung und dem erfolgreichen Bestehen der anwendbaren Prüfungen nicht wieder in Betrieb genommen werden. Kennzeichnung 6.7.5.12.7 6.7.5.12.8 6.7.5.13 6.7.5.13.1 Jeder MEGC muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Das Metallschild darf nicht an den Elementen angebracht sein. Die Elemente müssen gemäß Kapitel 6.2 gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein: a) Eigentümerinformationen (i) Registriernummer des Eigentümers; b) Herstellungsinformationen (i) Herstellungsland; (ii) Herstellungsjahr; (iii) Name oder Zeichen des Herstellers; (iv) Seriennummer des Herstellers; c) Zulassungsinformationen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der (i) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6 oder 6.7 entspricht15); (ii) Zulassungsland; (iii) für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle; (iv) Baumusterzulassungsnummer; (v) die Buchstaben «AA», wenn das Baumuster nach alternativen Vereinbarungen zugelassen wurde (siehe Unterabschnitt 6.7.1.2); d) Drücke (i) Prüfdruck (in bar (Überdruck))16); (ii) Datum der erstmaligen Druckprüfung (Monat und Jahr); (iii) Identifizierungskennzeichen des Sachverständigen der erstmaligen Druckprüfung; e) Temperaturen (i) Auslegungstemperaturbereich (in °C)16); 15) Dieses Symbol wird auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. Die verwendete Einheit ist anzugeben. 6.7-45 16) Elemente/Fassungsraum (i) Anzahl der Elemente; (ii) gesamter mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum (in Litern)16); g) wiederkehrende Prüfungen (i) Art der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (5-Jahres-Prüfung oder außerordentliche Prüfung); (ii) Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung (Monat und Jahr); (iii) Identifizierungskennzeichen der zugelassenen Stelle, welche die letzte Prüfung durchgeführt oder beglaubigt hat. Abbildung 6.7.5.13.1: Beispiel einer Kennzeichnung des Identifizierungsschilds f) Registriernummer des Eigentümers HERSTELLUNGSINFORMATIONEN Herstellungsland Herstellungsjahr Hersteller Seriennummer des Herstellers ZULASSUNGSINFORMATIONEN Zulassungsland für die Baumusterzulassung zugelassene Stelle Baumusterzulassungsnummer «AA» (sofern anwendbar) DRÜCKE Prüfdruck bar Datum der erstmaligen DruckprüStempel des Sachver(MM/JJJJ) fung: ständigen: TEMPERATUREN Auslegungstemperaturbereich °C bis °C ELEMENTE/FASSUNGSRAUM Anzahl der Elemente gesamter mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum Liter WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Art der Stempel des SachverArt der Stempel des SachverPrüfdatum Prüfdatum Prüfung ständigen Prüfung ständigen (MM/JJJJ) (MM/JJJJ) 6.7.5.13.2 Folgende Angaben müssen auf einem am MEGC fest angebrachten Metallschild angegeben sein: Name des Betreibers höchstzulässige Masse der Füllung ________ kg Betriebsdruck bei 15 °C ________ bar (Überdruck) höchstzulässige Bruttomasse ________ kg Leermasse (Tara) ________ kg. 6.7-46 Kapitel 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.7; für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 6.10. 6.8.1 6.8.1.1 Anwendungsbereich Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für ­ festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge (linke Spalte), ­ Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC (rechte Spalte). Diese Vorschriften gelten für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetz- Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechtanks und Batterie-Fahrzeuge selbehälter) und MEGC zur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger oder körniger Stoffe. Im Abschnitt 6.8.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch für Batterie-Fahrzeuge und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte 6.8.3 bis 6.8.5 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.2 bilden. Wegen der Vorschriften bezüglich der Verwendung dieser Tanks siehe Kapitel 4.3. Vorschriften für alle Klassen Bau Grundsätze 6.8.1.2 6.8.1.3 6.8.1.4 6.8.2 6.8.2.1 6.8.2.1.1 Die Tankkörper, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten) ­ unter normalen Beförderungsbedingungen den in Absatz 6.8.2.1.2 und 6.8.2.1.13 definierten statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten, ­ den in Absatz 6.8.2.1.15 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen standhalten. Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können: ­ 2fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung; ­ 1fache Gesamtmasse horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung; ­ 1fache Gesamtmasse vertikal aufwärts und ­ 2fache Gesamtmasse vertikal abwärts. Die Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können: ­ 2fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung; ­ 1fache Gesamtmasse horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung (wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist, gilt die 2fache Gesamtmasse in jeder Richtung); ­ 1fache Gesamtmasse vertikal aufwärts und ­ 2fache Gesamtmasse vertikal abwärts. 6.8.2.1.2 6.8.2.1.3 Die Wände des Tankkörpers müssen mindestens die festgelegten Dicken haben nach den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21. 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20. 6.8-1 6.8.2.1.4 Die Tankkörper müssen nach den Bestimmungen der in Unterabschnitt 6.8.2.6 aufgeführten Normen oder eines von der zuständigen Behörde gemäß Unterabschnitts 6.8.2.7 anerkannten technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein, in denen bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers die höchsten und tiefsten Einfüll- und Betriebstemperaturen berücksichtigt werden; die Mindestanforderungen der Absätze 6.8.2.1.6 bis 6.8.2.1.26 müssen jedoch eingehalten werden. Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe müssen einen zusätzlichen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tankkörpers, die auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt wird, gewährleistet sein (erhöhter Berechnungsdruck) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen (siehe Sondervorschriften des Abschnitts 6.8.4). Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Die Schweißarbeiten und ihre Prüfung müssen den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.23 entsprechen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tankkörper gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen. Tankkörper, ausgenommen Tankkörper gemäß Absatz 6.8.2.2.6, die für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, müssen in der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standzuhalten. Tankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, dürfen für einen niedrigeren äußeren Überdruck, der nicht weniger als 5 kPa (0,05 bar) beträgt, ausgelegt sein. Die Vakuumventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist. Tankkörper, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, müssen in der Lage sein, einem äußeren Überdruck von mindestens 40 kPa (0,4 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standzuhalten. Werkstoffe des Tankkörpers 6.8.2.1.5 6.8.2.1.6 6.8.2.1.7 6.8.2.1.8 Die Tankkörper müssen aus geeigneten metallenen Werkstoffen hergestellt sein, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen ­20 °C und +50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrisskorrosion sein müssen. Die Werkstoffe der Tankkörper oder ihrer Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1) oder die unter Einwirkung des Inhalts gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen. Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tankkörpers verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicke des Tankkörpers nach sich, so muss diese bei der Herstellung um einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke des Tankkörpers nicht berücksichtigt werden. 6.8.2.1.9 6.8.2.1.10 Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von ­20 °C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflusszone gewährleistet werden kann. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der 2 Streckgrenze Re nicht größer als 460 N/mm und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfes2 tigkeit Rm nicht größer als 725 N/mm sein. 6.8.2.1.11 Bei geschweißten Tankkörpern aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85. Re = Streckgrenze für Stähle mit ausgeprägter Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze für Stähle ohne ausgeprägter Streckgrenze (1 %-Dehngrenze für austenitische Stähle) Rm = Zugfestigkeit Bei der Ermittlung dieses Verhältnisses sind in jedem Fall die im Werkstoffabnahmezeugnis ausgewiesenen Werte zugrunde zu legen. 6.8.2.1.12 Die Bruchdehnung in % bei Stahl muss mindestens dem Zahlenwert 10000 entsprechen und darf bei Feinkornstählen nicht weniger als ermittelte Zugfestigkeit in N / mm2 16 % und bei anderen Stählen nicht weniger als 20 % betragen. 6.8-2 Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12 % betragen1). Berechnung der Wanddicke des Tankkörpers 6.8.2.1.13 Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die im Absatz 6.8.2.1.1 erwähnten und gegebenenfalls die folgenden Beanspruchungen berücksichtigt werden: Bei Fahrzeugen, bei denen der Tank selbsttragend ist, muss der Tankkörper so berechnet werden, dass er den dadurch entstehenden Beanspruchungen neben anderen auftretenden Beanspruchungen standhalten kann. Unter Wirkung jeder dieser Beanspruchungen darf die Spannung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Tankkörpers und seiner Befestigungseinrichtungen den in Absatz 6.8.2.1.16 festgelegten Wert für nicht übersteigen. Unter Wirkung jeder dieser Beanspruchungen müssen folgende Sicherheitskoeffizienten eingehalten werden: ­ bei metallenen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die ausgeprägte Streckgrenze, oder ­ bei metallenen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5, bezogen auf die garantierte 0,2 %-Dehngrenze (bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze). 6.8.2.1.14 Der Berechnungsdruck ist im zweiten Teil der Tankcodierung (siehe Unterabschnitt 4.3.4.1) gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegeben. Wenn ein «G» angegeben ist, gelten folgende Vorschriften: a) Tankkörper mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht; b) Tankkörper mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt. Wenn der Zahlenwert des Mindestberechnungsdrucks (Überdruck) angegeben ist, ist der Tankkörper nach diesem Druck zu bemessen, wobei dieser aber nicht geringer sein darf als das 1,3fache des Fülloder Entleerungsdrucks. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen: c) Tankkörper mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und einen Siedepunkt über 35 °C haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht; d) Tankkörper mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die einen Siedepunkt von höchstens 35 °C haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) beträgt. 6.8.2.1.15 Beim Prüfdruck muss die Spannung an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tankkörpers kleiner oder gleich den nachstehenden, in Abhängigkeit von den Werkstoffen festgelegten Grenzwerten sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. Für alle Metalle und Legierungen muss die Spannung beim Prüfdruck unter dem kleineren der Werte liegen, der sich aus folgenden Gleichungen ergibt: 6.8.2.1.16 0,75 Re oder 0,5 Rm 1) Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Messlänge l zwischen den Messmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist (l = 5 d); werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Messlänge l nach der Formel l = 5,65 F0 berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist. 6.8-3 Dabei bedeutet: Re = Streckgrenze für Stähle mit ausgeprägter Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze für Stähle ohne ausgeprägter Streckgrenze (1 %-Dehngrenze für austenitische Stähle) Rm = Zugfestigkeit Die zu verwendenden Werte von Re und Rm sind spezifizierte Minimalwerte aus Werkstoffnormen. Wenn keine Werkstoffnorm für das Metall oder die Legierung vorhanden ist, müssen die zu verwendenden Werte von Re und Rm von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein. Die Mindestwerte aus den Werkstoffnormen dürfen bei der Verwendung von austenitischen Stählen um bis zu 15 % überschritten werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis diese höheren Werte bescheinigt sind. Diese Mindestwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden, wenn die in Absatz 6.8.2.1.18 aufgeführte Formel angewendet wird. Mindestwanddicke des Tankkörpers 6.8.2.1.17 Die Wanddicke des Tankkörpers muss mindestens dem größeren der beiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben: e= PT D 2 PC D , 2 e= wobei e = Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm PT = Prüfdruck in MPa PC = Berechnungsdruck in MPa nach Absatz 6.8.2.1.14 D = innerer Durchmesser des Tankkörpers in mm 2 = zulässige Spannung in N/mm , festgelegt in Absatz 6.8.2.1.16 = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt und von den in Absatz 6.8.2.1.23 definierten Prüfmethoden abhängig ist. In keinem Fall darf die Wanddicke des Tankkörpers aber weniger betragen als die festgelegten Werte nach den Absätzen 6.8.2.1.18 bis 6.8.2.1.21. den Absätzen 6.8.2.1.18 bis 6.8.2.1.20. 6.8.2.1.18 Die Tankkörper, mit Ausnahme der in Absatz 6.8.2.1.21 genannten, mit kreisrundem Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m2) müssen eine Wanddicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl3) bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m muss, mit Ausnahme der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe, diese Dicke mindestens 6 mm betragen, wenn die Tankkörper aus Baustahl3) bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. 2) Die Tankkörper müssen eine Wanddicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus einem den Vorschriften der Absätze 6.8.2.1.11 und 6.8.2.1.12 entsprechenden Baustahl3) bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m2), muss, mit Ausnahme der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe, diese Dicke 6 mm betragen, wenn die Tankkörper aus Baustahl3) bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Welches Metall auch verwendet wird, die Mindestwanddicke der Tankkörper darf nie weniger als 3 mm betragen. 2) Bei anderen als kreisrunden Tankkörpern, z.B. Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2000 mm, oben und unten nicht größer als 3000 mm sein. Wegen der Begriffsbestimmungen für «Baustahl» und «Bezugsstahl» siehe Abschnitt 1.2.1. «Baustahl» deckt in diesem Fall auch Stähle ab, die in EN-Werkstoffnormen als «Baustahl» bezeichnet sind und eine Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 490 N/mm2 und eine Mindestbruchdehnung gemäß Absatz 6.8.2.1.12 aufweisen. 3) 6.8-4 Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, welche durch die nachstehende Formel4) bestimmt wird: e1 = 464 e 0 3 Rm1 A 1 2 . 6.8.2.1.19 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen gemäß Absatz 6.8.2.1.20 aufweisen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass diese Mindestwanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m2) dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl3) oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m2) ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl3) auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung gemäß Absatz 6.8.2.1.20 aufweisen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass diese Mindestwanddicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tankkörper mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m2) dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl3) oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m2) ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl3) auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt die durch die Formel in Absatz 6.8.2.1.18 bestimmt wird. wird. Die Wanddicke der Tankkörper, die gemäß Absatz Mit Ausnahme der in Absatz 6.8.2.1.21 bestimmten 6.8.2.1.20 vor Beschädigung geschützt sind, darf Fälle, darf die Wanddicke der Tankkörper mit ei- nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle nem Schutz gegen Beschädigung gemäß Absatz angegebenen Werte: 6.8.2.1.20 a) oder b) nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte: Durchmesser des Tankkörpers Mindestwanddicke des Tankkörpers austenitische rostfreie Stähle austenitisch-ferritische rostfreie Stähle andere Stähle Aluminiumlegierungen Aluminium, 99,80 % rein 1,80 m 2,5 mm 3 mm 3 mm 4 mm 6 mm > 1,80 m 3 mm 3,5 mm 4 mm 5 mm 8 mm 4) Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel Rm 0 A 0 e1 e 0 3 Rm A . 1 1 In dieser Formel bedeutet e1 e0 = Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm für das gewählte Metall = Mindestwanddicke des Tankkörpers in mm für Baustahl nach Absätzen 6.8.2.1.18 und 6.8.2.1.19. 2 2 Rm0 = 370 (Zugfestigkeit für Bezugsstahl, siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1, in N/mm ) A0 = 27 (Bruchdehnung für Bezugsstahl, in %) Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2 A1 = Mindestbruchdehnung in % des gewählten Metalls. 6.8-5 6.8.2.1.20 Für Tanks, die nach dem 1. Januar 1990 gebaut wurden, ist ein Schutz im Sinne des Absatzes 6.8.2.1.19 gegeben, wenn folgende oder gleichwertige5) Maßnahmen ergriffen werden: a) Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe muss der Schutz gegen Beschädigung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen. b) Bei Tanks zur Beförderung anderer Stoffe ist ein Schutz gegen Beschädigung gegeben: 1. Bei Tankkörpern mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, wenn der Tankkörper mit Verstärkungsteilen ausgerüstet ist, die aus Trennwänden, Schwallwänden oder äußeren oder inneren Verstärkungsringen bestehen, die so angebracht sind, dass sie zumindest einer der folgenden Bestimmungen entsprechen: ­ Abstand zwischen zwei benachbarten Verstärkungsteilen höchstens 1,75 m; ­ Rauminhalt zwischen zwei Trennwänden oder Schwallwänden höchstens 7500 l. Der senkrechte Querschnitt eines Ringes mit dem Teil der dazugehörigen Wand des Tankkörpers muss ein Widerstandsmoment von mindestens 10 cm3 aufweisen. Die äußeren Ringe dürfen keine hervorspringenden Kanten mit einem kleineren Radius als 2,5 mm aufweisen. Die Trennwände und die Schwallwände müssen den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.22 entsprechen. Die Dicke der Trennwände und der Schwallwände darf in keinem Fall geringer sein als die des Tankkörpers. 2. Bei Tanks, die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, wenn die Summe der Dicken der metallenen Außenwand und der des Tankkörpers der nach Absatz 6.8.2.1.18 festgelegten Wanddicke entspricht und die Wanddicke des Tankkörpers selbst die in Absatz 6.8.2.1.19 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreitet. 3. Bei Tanks, die als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind, wenn die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm hat, wenn sie aus Baustahl3), und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht darf Hartschaum verwendet werden (mit einem Schlagabsorptionsvermögen wie beispielsweise Polyurethanhartschaum). 4. Bei Tankkörpern mit einer anderen Form als unter 1. aufgeführt, wie insbesondere Koffertankkörper, wenn sie rundum in der Mitte ihrer Höhe über mindestens 30 % ihrer Höhe mit einem Schutz versehen sind, der so bemessen ist, dass er ein spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen aufweist, das mindestens jenem einer Wand aus Baustahl3) mit einer Dicke von 5 mm (für einen Durchmesser des Der Schutz, auf den in Absatz 6.8.2.1.19 Bezug genommen wird, kann bestehen aus ­ einem völlig umschließenden baulichen Schutz, wie einer geeigneten «Sandwich-Konstruktion», bei der der äußere Schutz am Tankkörper befestigt ist, oder ­ einem den Tank völlig umschließenden Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern oder ­ einem Doppelwandtank. Wenn die Tanks als Doppelwandtank mit Vakuumisolierung gebaut sind, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Tankkörpers der nach Absatz 6.8.2.1.18 festgelegten Mindestwanddicke entsprechen, wobei die Wanddicke des Tankkörpers selbst die in Absatz 6.8.2.1.19 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten darf. Wenn die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind, muss die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus Baustahl3) bestehen, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehen. Als Feststoffzwischenschicht darf Hartschaum verwendet werden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie beispielsweise Polyurethanhartschaum. 5) Gleichwertige Maßnahmen sind solche, die in Normen gemäß Unterabschnitt 6.8.2.6 angegeben sind. 6.8-6 Tankkörpers von höchstens 1,80 m) oder von 6 mm (für einen Durchmesser des Tankkörpers über 1,80 m) gleichwertig ist. Der Schutz muss am Tankkörper dauerhaft angebracht sein. Diese Anforderung kann ohne weitere Prüfung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens als erfüllt angesehen werden, wenn der Schutz aus einem aufgeschweißten Blech gleichen Werkstoffs wie dem des Tankkörpers auf dem zu verstärkenden Abschnitt besteht, so dass die Mindestwanddicke des Tankkörpers dem Absatz 6.8.2.1.18 entspricht. Dieser Schutz ist abhängig von den bei einem Unfall möglichen Beanspruchungen auf Tankkörper aus Baustahl3), deren Böden und Wände bei einem Durchmesser von höchstens 1,80 m eine Dicke von mindestens 5 mm oder bei einem Durchmesser über 1,80 m eine Dicke von mindestens 6 mm aufweisen. Bei Verwendung eines anderen Metalls erhält man die gleichwertige Dicke nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18. Bei Aufsetztanks ist dieser Schutz nicht erforderlich, wenn sie allseits durch die Bordwände des Trägerfahrzeugs geschützt sind. 6.8.2.1.21 Die nach 6.8.2.1.14 a) bemessene Wanddicke der (bleibt offen) Tankkörper, deren Fassungsraum nicht mehr als 5000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5000 Liter unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, in Abschnitt 6.8.3 oder 6.8.4 wird nichts anderes vorgeschrieben: Maximaler Durchmesser des Tankkörperquerschnitts (m) 2 2­3 Fassungsraum Mindestwanddicke (mm) des Tankkörpers oder Tank- Baustahl körperabteils 3 (m ) 5,0 3,5 > 3,5, aber 5 3 3 4 Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl3) muss die Wanddicke nach der in Absatz 6.8.2.1.18 vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden; sie darf nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte: 6.8-7 maximaler Krümmungsradius des Tankkörpers (m) Fassungsraum des Tankkörpers oder Tankkörperabteils (m3) Mindestwanddicke des Tankkörpers 2 2-3 2-3 5,0 3,5 > 3,5, aber 5,0 austenitische 2,5 mm rostfreie Stähle andere Stähle Aluminiumlegierungen Aluminium, 99,80 % rein 3 mm 4 mm 6 mm 2,5 mm 3 mm 3 mm 4 mm 6 mm 4 mm 5 mm 8 mm Die Dicke der Trennwände und der Schwallwände darf in keinem Fall geringer sein als die des Tankkörpers. 6.8.2.1.22 Schwallwände und Trennwände müssen bis zu (bleibt offen) einer Tiefe von mindestens 10 cm gewölbt oder gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten. Die Fläche der Schwallwand muss mindestens 70 % der Querschnittsfläche des Tankkörpers betragen, in dem sich die Schwallwand befindet. Ausführung und Prüfung der Schweißarbeiten 6.8.2.1.23 Die Befähigung der Hersteller für die Ausführung der Schweißarbeiten muss durch die zuständige Behörde anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind mittels Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen. Abhängig von dem für die Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers nach Absatz 6.8.2.1.17 verwendeten Wert für den Koeffizienten sind folgende Prüfungen durchzuführen: 0,8: die Schweißnähte werden auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien Prüfung unterzogen. Es sind alle «T»-Verbindungen zu prüfen, wobei die Gesamtlänge der untersuchten Schweißnähte nicht geringer sein darf als 10 % der Summe der Längen aller Längs-, Umfangs- und Radialnähte (in den Tankböden); 0,9: alle Längsnähte werden über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in einem Ausmaß von 25 % sowie die Schweißnähte von größeren Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft, wobei alle Stoßstellen erfasst sein müssen. Die Schweißnähte sind auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen; 1: alle Schweißnähte werden zerstörungsfrei und soweit wie möglich auf beiden Seiten visuell geprüft. Ein Schweißprobestück ist zu entnehmen. Wenn die zuständige Behörde hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte Bedenken hat, kann sie zusätzliche Prüfungen anordnen. Sonstige Vorschriften für den Bau von Tankkörpern 6.8.2.1.24 Die Schutzauskleidung muss so ausgelegt sein, dass ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (Absatz 6.8.2.1.2) eintreten können. 6.8-8 6.8.2.1.25 Die Wärmeisolierung muss so ausgelegt sein, dass sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Funktion beeinträchtigt. Wenn Tankkörper zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C nicht metallene Schutzauskleidungen (Innenbeschichtungen) haben, müssen die Tankkörper und die Schutzauskleidungen so ausgeführt sein, dass Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht eintreten können. Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C, entzündbarer Gase sowie von UN 1361 Kohle oder UN 1361 Ruß der Verpackungsgruppe II müssen eine gute elektrische Verbindung mit dem Fahrgestell aufweisen. Jeder Metallkontakt, der eine elektrochemische Korrosion hervorrufen kann, muss vermieden werden. Die Tanks müssen zumindest mit einem Erdungsanschluss versehen sein, der deutlich durch das Symbol für Erdung « » kenntlich gemacht ist und eine elektrische Verbindungsleitung/Potenzialausgleichsleitung aufnehmen kann. Schutz der Einrichtungen auf der Oberseite Die Einrichtungen und Ausrüstungsteile auf der Oberseite des Tanks müssen gegen Beschädigung bei einem eventuellen Überrollen geschützt sein. Dieser Schutz kann aus Verstärkungsreifen, Schutzkappen oder aus quer oder längs angeordneten Konstruktionselementen bestehen, die so angebracht sein müssen, dass sie einen wirksamen Schutz bieten. Alle Teile von Tankcontainern zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C, entzündbarer Gase sowie von UN 1361 Kohle oder UN 1361 Ruß der Verpackungsgruppe II müssen elektrisch geerdet werden können. Jeder Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion führt, muss vermieden werden. 6.8.2.1.26 6.8.2.1.27 6.8.2.1.28 6.8.2.2 6.8.2.2.1 Ausrüstung Für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen dürfen auch geeignete nicht metallene Werkstoffe verwendet werden. Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tankkörper und müssen ­ mit den beförderten Gütern verträglich sein; ­ den Bestimmungen des Absatzes 6.8.2.1.1 entsprechen. Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird. Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen im Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muss Tankkörper sind möglichst viele Einrichtungen auch beim Umkippen des Tankcontainers gewähranzuordnen. leistet sein. Die Bedienungsausrüstung einschließlich der Deckel der Untersuchungsöffnungen muss auch beim Umkippen des Tanks trotz der bei einem Aufprall insbesondere durch Beschleunigungen und dynamische Drücke des Inhalts auftretenden Kräfte dicht bleiben. Geringfügiges Austreten des Inhalts auf Grund des während des Aufpralls entstehenden Druck-Spitzenwertes ist jedoch zulässig. Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z.B. durch Alterung, beeinträchtigt ist. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen gewährleisten, die bei normaler Verwendung des Tanks betätigt werden, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden. 6.8-9 6.8.2.2.2 Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «A» enthält (siehe Absatz 4.3.4.1.1), muss mit mindestens zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen, bestehend aus ­ einer äußeren Absperreinrichtung mit einem Stutzen aus verformungsfähigem metallenen Werkstoff und ­ aus einer Verschlusseinrichtung am Ende jedes Stutzens als Schraubkappe, Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung versehen sein. Diese Verschlusseinrichtung muss so dicht sein, dass der Stoff ohne Verlust zurückgehalten wird. Es sind Maßnahmen zu treffen, dass eine gefahrlose Druckentlastung im Auslaufstutzen stattfindet, bevor die Verschlusseinrichtung vollständig entfernt wird. Jede Bodenöffnung für das Befüllen oder Entleeren von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «B» enthält (siehe Absätze 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1), muss mit mindestens drei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen, bestehend aus ­ einer inneren Absperreinrichtung, d.h. einer Absperreinrichtung innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb eines geschweißten Flansches oder dessen Gegenflansches, ­ einer äußeren Absperreinrichtung oder einer gleichwertigen Einrichtung6), die am Ende jedes Stutzens angebracht ist, und die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist, und ­ aus einer Verschlusseinrichtung am Ende jedes Stutzens als Schraubkappe, Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung versehen sein. Diese Verschlusseinrichtung muss so dicht sein, dass der Stoff ohne Verlust zurückgehalten wird. Es sind Maßnahmen zu treffen, dass eine gefahrlose Druckentlastung im Auslaufstutzen stattfindet, bevor die Verschlusseinrichtung vollständig entfernt wird. Bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickflüssiger Stoffe sowie bei Tankkörpern, die mit Ebonit oder einem thermoplastischen Material ausgekleidet sind, darf jedoch die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein. Die innere Absperreinrichtung muss entweder von oben oder von unten her betätigt werden können. In beiden Fällen muss die Stellung ­ offen oder geschlossen ­ der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, dass jegliches ungewollte Öffnen infolge Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Im Falle einer Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muss der innere Verschluss wirksam bleiben. Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muss klar ersichtlich sein. Alle Öffnungen von Tanks zur Beförderung bestimmter Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 mit einer Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «C» oder «D» enthält (siehe Absätze 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1), müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Diese Tanks dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Für Tanks, die durch eine Tankcodierung gekennzeichnet sind, die im dritten Teil ein «C» enthält, sind jedoch Reinigungsöffnungen (Handlöcher) zugelassen. Diese Öffnung muss durch einen dicht schließenden Flansch verschlossen werden können, dessen Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein muss. 6.8.2.2.3 Nicht luftdicht verschlossene Tanks dürfen zur Vermeidung eines unzulässigen inneren Unterdrucks mit Vakuumventilen ausgerüstet sein; diese Vakuumventile müssen so eingestellt sein, dass sie sich bei einem Unterdruck öffnen, der nicht höher ist als der Unterdruck, für den der Tank ausgelegt ist (siehe Absatz 6.8.2.1.7). Luftdicht verschlossene Tanks dürfen nicht mit Vakuumventilen ausgerüstet sein. Tanks der Tankcodierung SGAH, S4AH oder L4BH, die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten jedoch als luftdicht verschlossen. Für Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, vorgesehen sind, darf der Unterdruck auf nicht weniger als 5 kPa (0,05 bar) reduziert sein. 6) Bei Tankcontainern mit einem Fassungsraum von weniger als 1 m3 darf diese Einrichtung durch einen Blindflansch ersetzt werden. 6.8-10 Vakuumventile und Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen (siehe Absatz 6.8.2.2.6), die für Tanks zur Beförderung von Stoffen verwendet werden, die wegen ihres Flammpunktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen, müssen durch eine geeignete Schutzeinrichtung den unmittelbaren Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern, oder der Tankkörper des Tanks muss einer Explosion infolge des Flammendurchschlags in den Tank standhalten können, ohne dass der Tank undicht wird. Wenn die Schutzeinrichtung aus einem geeigneten Flammensieb oder einer geeigneten Flammendurchschlagsicherung besteht, muss diese(s) so nahe wie möglich am Tankkörper oder am Tankkörperabteil angeordnet sein. Wenn der Tank aus mehreren Abteilen besteht, muss jedes Abteil getrennt geschützt werden. 6.8.2.2.4 6.8.2.2.5 6.8.2.2.6 Der Tankkörper oder jedes seiner Abteile muss mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen. (bleibt offen) Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben oder dem Absatz 6.8.2.2.7 oder 6.8.2.2.8 entsprechen. Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) und einem Siedepunkt über 35 °C müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder dem Absatz 6.8.2.2.8 entsprechen. Tanks zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Siedepunkt von höchstens 35 °C müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein7). Bewegliche Teile, z.B. Deckel, Verschlussteile usw., die mit Tankkörpern aus Aluminium zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C und entzündbarer Gase in schlagende oder reibende Berührung kommen können, dürfen nicht aus ungeschütztem, rostendem Stahl gefertigt sein. Wenn als luftdicht verschlossen geltende Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muss diesen eine Berstscheibe vorgeschaltet sein und es sind folgende Bedingungen einzuhalten: Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muss den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktionsunfähig werden kann, zu ermöglichen. 6.8.2.3 6.8.2.3.1 Zulassung des Baumusters Für jedes neue Baumuster eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks, eines Tankcontainers, eines Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters), eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass das von ihr geprüfte Baumuster, einschließlich der Befestigungseinrichtungen, für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und dass die Bauvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, die Ausrüstungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.2 und die Sondervorschriften für die beförderten Stoffe eingehalten sind. In dieser Bescheinigung sind anzugeben: ­ die Prüfergebnisse, ­ eine Zulassungsnummer für das Baumuster, Die Zulassungsnummer besteht aus dem Unterscheidungszeichen8) des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, und einer Registriernummer. ­ die Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1, ­ die alphanumerischen Codes der Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) des Abschnitts 6.8.4, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 für diejenigen Stoffe aufgeführt sind, für deren Beförderung der Tank zugelassen ist, 6.8.2.2.7 6.8.2.2.8 6.8.2.2.9 6.8.2.2.10 7) 8) Wegen der Begriffsbestimmung für luftdicht verschlossener Tank siehe Abschnitt 1.2.1. Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr. 6.8-11 ­ soweit erforderlich, die für den Tank zugelassenen Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen. Diese müssen mit ihrer chemischen Bezeichnung oder mit der entsprechenden Sammelbezeichnung (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2) sowie mit der Klasse, dem Klassifizierungscode und der Verpackungsgruppe angegeben werden. Mit Ausnahme der Stoffe der Klasse 2 sowie mit Ausnahme der in Absatz 4.3.4.1.3 aufgeführten Stoffe ist die Angabe der zugelassenen Stoffe in der Bescheinigung nicht erforderlich. In diesem Fall sind die auf der Grundlage der Angabe der Tankcodierung zugelassenen Stoffgruppen im rationalisierten Ansatz des Absatzes 4.3.4.1.2 unter Berücksichtigung der zutreffenden Sondervorschriften zur Beförderung zugelassen. Die in der Bescheinigung genannten Stoffe bzw. die nach dem rationalisierten Ansatz zugelassenen Stoffgruppen müssen grundsätzlich mit den Eigenschaften des Tanks verträglich sein. In die Bescheinigung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, falls dies bei der Zulassung des Baumusters nicht abschließend geprüft werden konnte. Eine Kopie der Bescheinigung ist der Tankakte jedes hergestellten Tanks, Batterie-Fahrzeugs oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7). Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle muss auf Wunsch des Antragstellers eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen, für die in der Tabelle des Absatzes 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist, gemäß dieser Norm durchführen. Diese getrennte Baumusterzulassung muss bei der Ausstellung der Bescheinigung für den Tank berücksichtigt werden, sofern die Prüfergebnisse vorliegen und die Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind. 6.8.2.3.2 Werden die Tanks, Batterie-Fahrzeuge oder MEGC ohne Änderung in Serie gefertigt oder nachgebaut, gilt diese Zulassung auch für die in Serie gefertigten oder nachgebauten Tanks, Batterie-Fahrzeuge oder MEGC. Eine Baumusterzulassung kann jedoch für die Zulassung von Tanks mit begrenzten Abweichungen in der Auslegung dienen, die entweder die Belastungen und Beanspruchungen der Tanks verringern (z.B. verringerter Druck, verringerte Masse, verringertes Volumen) oder die Sicherheit des Aufbaus erhöhen (z.B. erhöhte Wanddicke des Tankkörpers, mehr Schwallwände, verringerter Durchmesser der Öffnungen). Diese begrenzten Abweichungen müssen in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung deutlich beschrieben werden. 6.8.2.3.3 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Tanks, für welche die Sondervorschrift TA 4 des Abschnitts 6.8.4 (und damit der Absatz 1.8.7.2.4) nicht anwendbar ist. Die Baumusterzulassung darf höchstens zehn Jahre gültig sein. Wenn sich die entsprechenden technischen Vorschriften des ADR (einschließlich der in Bezug genommenen Normen) während dieses Zeitraums geändert haben, so dass das zugelassene Baumuster nicht mehr in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ist, muss die zuständige Behörde oder die von dieser Behörde benannte Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, die Baumusterzulassung zurückziehen und den Inhaber der Baumusterzulassung darüber in Kenntnis setzen. Bem. Wegen des spätesten Zeitpunkts des Entzugs bestehender Baumusterzulassungen siehe Spalte (5) der Tabellen in Unterabschnitt 6.8.2.6 bzw. in Unterabschnitt 6.8.3.6. Wenn eine Baumusterzulassung abgelaufen ist oder zurückgezogen wurde, ist die Herstellung von Tanks, Batterie-Fahrzeugen oder MEGC in Übereinstimmung mit dieser Baumusterzulassung nicht mehr genehmigt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Vorschriften für die Verwendung, die wiederkehrende Prüfung und die Zwischenprüfung von Tanks, Batterie-Fahrzeugen oder MEGC, die in der abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung enthalten sind, weiterhin für die vor dem Ablauf oder dem Entzug der Baumusterzulassung gebauten Tanks, Batterie-Fahrzeuge oder MEGC, sofern diese weiterverwendet werden dürfen. Sie dürfen so lange weiterverwendet werden, solange sie weiterhin mit den Vorschriften des ADR übereinstimmen. Wenn sie mit den Vorschriften des ADR nicht mehr übereinstimmen, dürfen sie nur dann weiterverwendet werden, wenn eine solche Verwendung durch eine entsprechende Übergangsvorschrift in Kapitel 1.6 zugelassen ist. Baumusterzulassungen dürfen durch eine vollständige Überprüfung und Bewertung der Konformität mit den zum Zeitpunkt der Verlängerung anwendbaren Vorschriften des ADR verlängert werden. Eine Verlängerung ist nicht zugelassen, wenn eine Baumusterzulassung zurückgezogen wurde. Zwischenzeitliche Änderungen einer bestehenden Baumusterzulassung, welche keinen Einfluss auf die Konformität haben (siehe Absatz 6.8.2.3.2), verlängern oder verändern nicht die ursprüngliche Gültigkeit der Bescheinigung. 6.8-12 Bem. Die Überprüfung und Bewertung der Konformität darf durch eine andere Stelle als diejenige Stelle, welche die ursprüngliche Baumusterzulassung ausgestellt hat, durchgeführt werden. Die ausstellende Stelle muss alle Unterlagen für die Baumusterzulassung während der gesamten Gültigkeitsdauer einschließlich ihrer gegebenenfalls eingeräumten Verlängerungen aufbewahren. Wenn die Benennung der ausstellenden Stelle zurückgezogen oder eingeschränkt wurde oder wenn die Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, muss die zuständige Behörde die entsprechenden Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Akten entweder von einer anderen Stelle bearbeitet werden oder verfügbar bleiben. 6.8.2.3.4 Bei Änderungen an einem Tank mit einer gültigen, abgelaufenen oder zurückgezogenen Baumusterzulassung beschränken sich die Prüfung und die Zulassung auf die Teile des Tanks, die geändert wurden. Die Änderung muss den zum Zeitpunkt der Änderung anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen. Für alle von der Änderung nicht betroffenen Teile des Tanks behalten die Unterlagen der ursprünglichen Baumusterzulassung ihre Gültigkeit. Eine Änderung kann sowohl für einen als auch für mehrere unter eine Baumusterzulassung fallende Tanks gelten. Von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei oder einer von dieser Behörde bestimmten Stelle muss eine Bescheinigung über die Zulassung der Änderung ausgestellt werden, die als Teil der Tankakte aufbewahrt werden muss. Jeder Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung muss bei einer einzigen zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde bestimmten Stelle eingereicht werden. 6.8.2.4 6.8.2.4.1 Prüfungen Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfasst: ­ eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster, ­ eine Bauprüfung9), ­ eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes, ­ eine Wasserdruckprüfung10) mit dem Prüfdruck, der auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Tankschild angegeben ist, sowie ­ eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile. Mit Ausnahme der Klasse 2 hängt der Prüfdruck für die Wasserdruckprüfung vom Berechnungsdruck ab und muss mindestens so hoch sein wie der nachstehend angegebene Druck: Berechnungsdruck (bar) G11) 1,5 2,65 4 10 15 21 Prüfdruck (bar) G11) 1,5 2,65 4 4 4 10 (412)) Die Mindestprüfdrücke für die Klasse 2 sind in der Tabelle für Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5 angegeben. 9) Die Bauprüfung umfasst bei Tankkörpern mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) auch die Prüfung von Schweißprobestücken ­ Arbeitsproben ­ gemäß Absatz 6.8.2.1.23 und nach den Prüfverfahren des Abschnitts 6.8.5. In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist. G = Mindestberechnungsdruck gemäß den allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14 (siehe Unterabschnitt 4.3.4.1). Mindestprüfdruck für UN 1744 Brom oder UN 1744 Brom, Lösung. 6.8-13 10) 11) 12) Die Wasserdruckprüfung muss für den gesamten Tankkörper und für jedes Abteil von unterteilten Tankkörpern getrennt durchgeführt werden. Die Prüfung ist für jedes Abteil mit einem Druck durchzuführen, der mindestens das 1,3fache des höchsten Betriebsdrucks beträgt. Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen Wärmeisolierung durchzuführen. Wenn die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen. 6.8.2.4.2 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle sechs Jahre fünf Jahre wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese wiederkehrenden Prüfungen umfassen: ­ eine Untersuchung des inneren und äußeren Zustands; ­ eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit der Ausrüstung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile; ­ im Allgemeinen eine Wasserdruckprüfung10) (wegen des Prüfdrucks für den Tankkörper und gegebenenfalls die Abteile siehe Absatz 6.8.2.4.1). Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung der Eigenschaften des Tankkörpers erforderlich ist. Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen gemäß Absatz 6.8.2.4.3 mit einem effektiven inneren Druck, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, ersetzt werden. 6.8.2.4.3 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind alle drei Jahre zweieinhalb Jahre nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung Zwischenprüfungen zu unterziehen. Diese Zwischenprüfungen dürfen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem festgelegten Datum durchgeführt werden. Jedoch darf die Zwischenprüfung zu jedem Zeitpunkt vor dem festgelegten Datum durchgeführt werden. Wenn eine Zwischenprüfung mehr als drei Monate vor dem vorgeschriebenen Datum erfolgt, muss eine erneute Zwischenprüfung spätestens drei Jahre zweieinhalb Jahre nach diesem Datum durchgeführt werden. Diese Zwischenprüfungen müssen eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit seinen Ausrüstungsteilen sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile umfassen. Der Tank ist dabei einem effektiven inneren Druck zu unterwerfen, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck. Für Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe oder fester körniger oder pulverförmiger Stoffe ist die Dichtheitsprüfung, sofern sie mit Hilfe eines Gases vorgenommen wird, mit einem Druck durchzuführen, der mindestens 25 % des höchsten Betriebsdrucks beträgt. In keinem Fall darf der Druck geringer sein als 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck). Bei Tanks mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes. Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen. 6.8.2.4.4 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. Wenn eine außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als wiederkehrende Prüfung angesehen werden. Wenn eine außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.3 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als Zwischenprüfung angesehen werden. 6.8-14 6.8.2.4.5 Die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.2.4.1 bis 6.8.2.4.4 sind durch den behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe oder auf die Tankcodierung und die alphanumerischen Codes der Sondervorschriften gemäß Unterabschnitt 6.8.2.3 aufzunehmen. Eine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, Batterie-Fahrzeugs oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7). 6.8.2.5 6.8.2.5.1 Kennzeichnung An jedem Tank muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Wänden des Tankkörpers angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die Widerstandsfähigkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird: ­ Zulassungsnummer; ­ Name oder Zeichen des Herstellers; ­ Seriennummer des Herstellers; ­ Baujahr; ­ Prüfdruck (Überdruck)13); ­ äußerer Auslegungsdruck (siehe Absatz 6.8.2.1.7)13); ­ Fassungsraum13) ­ bei unterteilten Tankkörpern Fassungsraum jedes Abteils13) ­, gefolgt durch das Symbol «S», wenn die Tankkörper oder die Abteile mit einem Fassungsraum von mehr als 7500 Litern durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt sind; ­ Berechnungstemperatur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über +50 °C oder unter ­20 °C)13); ­ Datum und Art der zuletzt durchgeführten Prüfung: «Monat, Jahr», gefolgt von dem Buchstaben «P», wenn es sich bei dieser Prüfung um die erstmalige Prüfung oder um eine wiederkehrende Prüfung gemäß den Absätzen 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 handelt, oder «Monat, Jahr», gefolgt von dem Buchstaben «L», wenn es sich bei dieser Prüfung um eine zwischendurch stattfindende Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 handelt; ­ Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat; ­ Werkstoff des Tankkörpers und Verweis auf Werkstoffnormen, soweit vorhanden, und gegebenenfalls Werkstoff der Schutzauskleidung; ­ Prüfdruck für den gesamten Tankkörper und Prüfdruck je Abteil in MPa oder bar (Überdruck), wenn der Druck je Abteil geringer ist als der auf den Tankkörper wirkende Druck. An Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck13) anzugeben. 6.8.2.5.2 Folgende Angaben müssen auf dem Tankfahrzeug (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein: ­ Name des Eigentümers oder Betreibers; ­ Leermasse des Tankfahrzeugs13) und ­ höchstzulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeugs13). Folgende Angaben müssen auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben sein: ­ Name des Eigentümers und des Betreibers; ­ Fassungsraum des Tankkörpers13); ­ Eigenmasse13); ­ höchstzulässige Bruttomasse13); Folgende Angaben müssen auf dem Aufsetztank ­ für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle Benennung für die Beförderung des (der) zur (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) angegeben Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe); sein: ­ Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1 und ­ Name des Eigentümers oder Betreibers; ­ für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten ­ Angabe «Aufsetztank»; Stoffe die alphanumerischen Codes aller Son13); ­ Eigenmasse des Tanks dervorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2 ­ höchstzulässige Bruttomasse des Tanks13); Tabelle A Spalte 13 für die im Tank zu befördernden Stoffe aufgeführt sind. ­ für Stoffe gemäß Absatz 4.3.4.1.3 die offizielle Benennung für die Beförderung des (der) zur Beförderung zugelassenen Stoffes (Stoffe); 13) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen. 6.8-15 ­ Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.4.1.1 und ­ für andere als die in Absatz 4.3.4.1.3 genannten Stoffe die alphanumerischen Codes aller Sondervorschriften TC und TE, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 für die im Tank zu befördernden Stoffe aufgeführt sind. 6.8.2.6 Vorschriften für Tanks, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß ADR ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR einhalten. Auslegung und Bau Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommenen Normen müssen wie in der Spalte (4) der Tabelle angegeben für die Ausstellung von Baumusterzulassungen angewendet werden, um die in Spalte (3) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 zu erfüllen. Die in der Spalte (3) genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 sind in jedem Fall maßgebend. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäß Absatz 1.8.7.2.4 oder 6.8.2.3.3 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zur ihrem Ablauf gültig. Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 aufgeführt. Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften in Bezug genommen sind, ist nur eine dieser Normen, jedoch in ihrer Gesamtheit anzuwenden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht etwas anderes angegeben ist. Referenz Titel des Dokuments anwendbar für Unterabschnitte/Absätze (3) anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen (4) zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2009 letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (5) 6.8.2.6.1 (1) für alle Tanks EN 14025:2003 + AC:2005 EN 14025:2008 (2) Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter ­ Metallische Drucktanks ­ Auslegung und Bau 6.8.2.1 Tanks für die Beförderung gefährli6.8.2.1 und bis auf cher Güter ­ Metallische Druck6.8.3.1 Weiteres tanks ­ Auslegung und Bau Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter ­ Ausrüstung für Tanks bis auf EN 14432:2006 für die Beförderung flüssiger Che6.8.2.2.1 Weiteres mieprodukte ­ Produktauslass- und Gaswechselventile Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter ­ Ausrüstung für Tanks bis auf EN 14433:2006 6.8.2.2.1 für die Beförderung flüssiger CheWeiteres mieprodukte ­ Bodenventile für Tanks mit einem höchsten Betriebsdruck von höchstens 50 kPa zur Beförderung von Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 eine Tankcodierung mit dem Buchstaben «G» angegeben ist zwischen dem Tanks für die Beförderung gefährli1. Januar cher Güter ­ Metalltanks mit einem 6.8.2.1 2005 und dem EN 13094:2004 Betriebsdruck von höchstens 31. Dezember 0,5 bar ­ Auslegung und Bau 2009 Tanks für die Beförderung gefährliEN 13094:2008 cher Güter ­ Metalltanks mit einem bis auf 6.8.2.1 + AC:2008 Betriebsdruck von höchstens Weiteres 0,5 bar ­ Auslegung und Bau 6.8-16 Referenz Titel des Dokuments anwendbar für Unterabschnitte/Absätze (3) 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.4.1 (mit Ausnahme der Dichtheitsprüfung), 6.8.2.5.1, 6.8.3.1 und 6.8.3.5.1 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis 6.8.5.3 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.5, 6.8.5.1 bis 6.8.5.3 6.8.3.2 (mit Ausnahme von 6.8.3.2.3) anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen (4) (1) (2) für Tanks für Gase der Klasse 2 Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas (LPG) ­ Straßentankfahrzeuge ­ Konstruktion und Herstellung Bem. Unter «Straßentankfahrzeugen» sind «festverbundene Tanks» und «Aufsetztanks» im Sinne des ADR zu verstehen. Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ­ Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas (LPG) ­ Straßentankfahrzeuge ­ Konstruktion und Herstellung Bem. Unter «Straßentankfahrzeugen» sind «festverbundene Tanks» und «Aufsetztanks» im Sinne des ADR zu verstehen. Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ­ Geschweißte Druckbehälter aus Stahl für Flüssiggas (LPG) ­ Straßentankfahrzeuge ­ Konstruktion und Herstellung Bem. Unter «Straßentankfahrzeugen» sind «festverbundene Tanks» und «Aufsetztanks» im Sinne des ADR zu verstehen. Ausrüstung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG) Bem. Unter «Straßentankwagen» sind «festverbundene Tanks» und «Aufsetztanks» im Sinne des ADR zu verstehen. Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ­ Ausrüstung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG) Bem. Unter «Straßentankwagen» sind «festverbundene Tanks» und «Aufsetztanks» im Sinne des ADR zu verstehen. Kryo-Behälter ­ Große ortsbewegliche, vakuum-isolierte Behälter ­ Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (5) EN 12493:2001 (ausgenommen Anlage C) zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2010 31. Dezember 2012 EN 12493:2008 (ausgenommen Anlage C) zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2013 31. Dezember 2014 EN 12493:2008 + A1:2012 (ausgenommen Anlage C) bis zum 31. Dezember 2013 31. Dezember 2015 EN 12252:2000 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2010 31. Dezember 2012 EN 12252:2005 + A1:2008 6.8.3.2 (mit Ausnahme von 6.8.3.2.3) und 6.8.3.4.9 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4 6.8.2.1 (mit Ausnahme von 6.8.2.1.17), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4 bis auf Weiteres EN 135302:2002 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2007 EN 135302:2002 + A1:2004 Kryo-Behälter ­ Große ortsbewegliche, vakuum-isolierte Behälter ­ Teil 2: Bemessung, Herstellung und Prüfung bis auf Weiteres 6.8-17 Referenz Titel des Dokuments anwendbar für Unterabschnitte/Absätze anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen (3) (4) 6.8.2.1 (mit Ausnahme von EN 14398Kryo-Behälter ­ Große ortsbewegli- 6.8.2.1.17, 2:2003 (ausgeche, nicht vakuum-isolierte Behälter 6.8.2.1.19 bis auf nommen Tabel­ Teil 2: Bemessung, Herstellung und Weiteres le 1) und Prüfung 6.8.2.1.20), 6.8.2.4, 6.8.3.1 und 6.8.3.4 für Tanks zur Beförderung flüssiger Erdölprodukte, anderer gefährlicher Stoffe der Klasse 3 mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 110 kPa und von Benzin, die keine Nebengefahr giftig oder ätzend haben zwischen dem Tanks für die Beförderung gefährli1. Januar cher Güter ­ Metalltanks mit einem 6.8.2.1 2005 und dem EN 13094:2004 Betriebsdruck von höchstens 0,5 31. Dezember bar ­ Auslegung und Bau 2009 Tanks für die Beförderung gefährliEN 13094:2008 cher Güter ­ Metalltanks mit einem bis auf 6.8.2.1 + AC:2008 Betriebsdruck von höchstens Weiteres 0,5 bar ­ Auslegung und Bau zwischen dem Tanks für die Beförderung gefährli1. Januar 31. Dezem6.8.2.2 und EN 13082:2001 cher Güter ­ Bedienungsausrüs6.8.2.4.1 2005 und dem ber 2014 tung von Tanks ­ Gaspendelventil 30. Juni 2013 Tanks für die Beförderung gefährliEN 13082:2008 6.8.2.2 und bis auf cher Güter ­ Bedienungsausrüs+ A1:2012 6.8.2.4.1 Weiteres tung von Tanks ­ Gaspendelventil Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter ­ Bedienungsausrüs6.8.2.2 und bis auf EN 13308:2002 tung von Tanks ­ Nicht druckaus6.8.2.4.1 Weiteres geglichenes Bodenventil Tanks für die Beförderung gefährli6.8.2.2 und bis auf EN 13314:2002 cher Güter ­ Bedienungsausrüs6.8.2.4.1 Weiteres tung von Tanks ­ Fülllochdeckel Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter ­ Bedienungsausrüs6.8.2.2 und bis auf EN 13316:2002 tung von Tanks ­ Druckausgegli6.8.2.4.1 Weiteres chenes Bodenventil EN 13317:2002 (ausgenommen Abbildung und Tabelle B.2 in zwischen dem Tanks für die Beförderung gefährliAnlage B) (Der 1. Januar cher Güter ­ Bedienungsausrüs6.8.2.2 und 31. DezemWerkstoff muss 2005 und dem tung von Tanks ­ Baugruppe De6.8.2.4.1 ber 2012 den Vorschriften 31. Dezember ckel für Einsteigeöffnungen der Norm EN 2010 13094:2004 Nummer 5.2 entsprechen.) Tanks für die Beförderung gefährliEN 13317:2002 cher Güter ­ Bedienungsausrüs6.8.2.2 und bis auf + A1:2006 tung von Tanks ­ Baugruppe De6.8.2.4.1 Weiteres ckel für Einsteigeöffnungen Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter ­ Bedienungsausrüs6.8.2.2 und bis auf EN 14595:2005 tung von Tanks ­ Über- und Unter6.8.2.4.1 Weiteres druckbelüftung (1) (2) letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (5) 6.8-18 6.8.2.6.2 Prüfung Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommene Norm muss wie in der Spalte (4) angegeben für die Prüfung von Tanks angewendet werden, um die in Spalte (3) angegebenen Vorschriften des Kapitels 6.8 zu erfüllen, die in jedem Fall maßgebend sind. Die Anwendung einer in Bezug genommenen Norm ist rechtsverbindlich. Referenz Titel des Dokuments anwendbar für Unterabschnitte/ Absätze (3) 6.8.2.4 6.8.3.4 anwendbar (2) Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter ­ Prüfung, EN 12972:2007 Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks 6.8.2.7 (1) (4) bis auf Weiteres Vorschriften für Tanks, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Unterabschnitt 6.8.2.6 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Unterabschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. Die Tanks müssen jedoch den Mindestanforderungen des Abschnitts 6.8.2 entsprechen. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der UNECE ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich machen. Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des ADR angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der UNECE mitzuteilen. Für die Prüfung und die Kennzeichnung darf auch die anwendbare Norm verwendet werden, die in Unterabschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommen wird. 6.8.3 6.8.3.1 6.8.3.1.1 Sondervorschriften für die Klasse 2 Bau von Tankkörpern Tankkörper für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tankkörpern darf in Abweichung von Absatz 6.8.2.1.12 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen und die Spannung darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten: a) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und höchstens 0,85 ist: 0,75 Re. b) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist: 0,5 Rm. 6.8.3.1.2 6.8.3.1.3 Die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5 gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tankkörper. (bleibt offen) Bau von Batterie-Fahrzeugen und MEGC 6.8.3.1.4 Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel, die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC sind, müssen gemäß Kapitel 6.2 gebaut sein. Bem. 1. Flaschenbündel, die nicht Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC sind, unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.2. 2. Tanks, die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC sind, müssen gemäß den Unterabschnitten 6.8.2.1 und 6.8.3.1 gebaut sein. 6.8-19 3. Aufsetztanks14) gelten nicht als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC. 6.8.3.1.5 Die Elemente und ihre Befestigungseinrichtungen müssen unter der höchstzulässigen Masse der Füllung die in Absatz 6.8.2.1.2 definierten Kräfte aufnehmen können. Unter Wirkung jeder dieser Kräfte darf die Spannung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Elements und seiner Befestigungseinrichtungen für Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel den in Unterabschnitt 6.2.5.3 definierten Wert und für Tanks den in Absatz 6.8.2.1.16 definierten Wert nicht überschreiten. Ausrüstung Die Auslaufstutzen der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen werden können. Diese Blindflansche oder gleich wirksamen Einrichtungen dürfen bei Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit Entlastungsbohrungen von höchstens 1,5 mm Durchmesser versehen sein. Tankkörper für verflüssigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach den Absätzen 6.8.2.2.2 und 6.8.2.2.4 gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Bohrungen für die Entlüftung, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein. Die innere Absperreinrichtung aller Öffnungen für das Füllen und aller Öffnungen für das Entleeren von Tanks 3 mit einem Fassungsraum über 1 m zur Beförderung verflüssigter entzündbarer oder giftiger Gase müssen schnellschließend sein und sich bei einem ungewollten Verschieben des Tanks oder einem Brand automatisch schließen. Die Absperreinrichtung muss auch fernbedienbar sein. Jedoch darf an Tanks zur Beförderung verflüssigter nicht giftiger entzündbarer Gase ausschließlich bei Öffnungen für das Füllen, die in die Dampfphase des Tanks führen, die innere Absperreinrichtung mit Fernbedienung durch ein Rückschlagventil ersetzt werden. Das Rückschlagventil muss im Inneren des Tanks angeordnet sein, federbelastet sein, so dass sich das Ventil schließt, wenn der Druck in der Füllleitung kleiner oder gleich dem Druck im Tank ist, und mit einer geeigneten Dichtung ausgerüstet sein15). 6.8.3.2.4 Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle anderen Öffnungen der Tanks für verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurchmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein. Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.2.2, 6.8.3.2.3 und 6.8.3.2.4 dürfen Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit äußeren anstatt innen liegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch einen Schutz gegen äußere Beschädigung, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Wand des Tankkörpers bietet, gesichert ist. Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Stoff direkt in Berührung stehen, so dürfen diese Flüssigkeitsstandanzeiger nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch den Tankkörper in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden. Die oben liegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 6.8.3.2.3 mit einer zweiten äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muss durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können. Sicherheitsventile müssen den Vorschriften der Absätze 6.8.3.2.9 bis 6.8.3.2.12 entsprechen. Tanks für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase dürfen mit federbelasteten Sicherheitsventilen versehen sein. Diese Ventile müssen in der Lage sein, sich bei einem Druck zwischen dem 0,9- und dem 1,0fachen Prüfdruck des Tanks, an dem sie angebracht sind, selbsttätig zu öffnen. Bei den Ventilen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften, einschließlich Flüssigkeitsschwall, standhält. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft oder Gegengewicht) ist untersagt. Die erforderliche Abblasmenge der Sicherheitsventile ist nach der Formel in Absatz 6.7.3.8.1.1 zu berechnen. 6.8.3.2 6.8.3.2.1 6.8.3.2.2 6.8.3.2.3 6.8.3.2.5 6.8.3.2.6 6.8.3.2.7 6.8.3.2.8 6.8.3.2.9 14) 15) Wegen der Begriffsbestimmung für Aufsetztanks siehe Abschnitt 1.2.1. Die Verwendung von Metall-auf-Metall-Dichtungen ist nicht zugelassen. 6.8-20 6.8.3.2.10 6.8.3.2.11 Die Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.9 verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tanks, die für die Seebeförderung bestimmt sind und dem IMDG-Code entsprechen. Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen mit zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, die in der Lage sind, sich bei dem auf dem Tank angegebenen höchsten Betriebsdruck zu öffnen. Zwei der Sicherheitsventile müssen jeweils so bemessen sein, dass die im normalen Betrieb durch Verdampfung entstehenden Gase abgeführt werden können, ohne dass der Druck zu irgendeinem Zeitpunkt den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt. Eines der Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen muss. Die Kombination der Druckentlastungseinrichtungen muss beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppelmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströmungsquerschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert. Die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7 gelten nicht für Tanks mit Vakuumisolierung. 6.8.3.2.12 Diese Druckentlastungseinrichtungen der Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen so gebaut sein, dass sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch die Prüfung der einzelnen Einrichtung oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen. Die Ventile von rollbaren Aufsetztanks müssen mit (bleibt offen) Schutzkappen versehen sein. Wärmeisolierung 6.8.3.2.13 6.8.3.2.14 Wenn die Tanks für verflüssigte Gase mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese ­ entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist, ­ oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen. Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen wärmeisoliert sein. Diese Wärmeisolierung muss durch eine vollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tankkörper und Umhüllung luftleer (Vakuumisolierung), muss rechnerisch nachgewiesen werden, dass die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von der Begriffsbestimmung für Berechnungsdruck in Abschnitt 1.2.1 dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkungen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muss durch eine Einrichtung verhindert werden, dass in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Tankkörper oder an dessen Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muss das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern. Bei Tanks für verflüssigte Gase mit einer Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter ­182 °C dürfen weder die Wärmeisolierung noch die Einrichtungen zur Befestigung der Tankcontainer bzw. die Befestigungselemente des Tanks brennbare Stoffe enthalten. Die Befestigungselemente der Tanks mit Vakuumisolierung dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zwischen Tankkörper und Umhüllung Kunststoffe enthalten. 6.8.3.2.15 6.8.3.2.16 6.8.3.2.17 Abweichend von Absatz 6.8.2.2.4 müssen Tankkörper für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase nicht mit einer Untersuchungsöffnung versehen sein. Ausrüstung von Batterie-Fahrzeugen und MEGC 6.8.3.2.18 Die Bedienungsausrüstung und die bauliche Ausrüstung müssen so angeordnet oder ausgelegt sein, dass Schäden, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen zu einem Freisetzen des Druckgefäßinhalts führen könnten, verhindert werden. Wenn die Verbindung zwischen dem BatterieFahrzeug oder dem MEGC und den Elementen eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung keine Beschädigung von Teilen erfolgt. Die zu den Absperrventilen führende Sammelrohrleitung muss ausreichend flexibel sein, um die Ventile und die Rohrleitung gegen Abscheren und gegen Freisetzen des Druckgefäßinhalts zu schützen. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Schraubverschlüsse) und alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Um ein Freisetzen des Inhalts bei Beschädigungen zu vermeiden, müssen die Sammelrohre, die Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen) und die Absperreinrichtungen gegen Abreißen durch äußere Beanspruchungen geschützt oder angeordnet sein oder so ausgelegt sein, dass sie diesen standhalten. Das Sammelrohrsystem muss für den Betrieb im Temperaturbereich von ­20 °C bis +50 °C ausgelegt sein. 6.8-21 6.8.3.2.19 6.8.3.2.20 Das Sammelrohrsystem muss so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterungen oder Vibrationen vermieden wird. Alle Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff aus Metall sein. Soweit möglich müssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein. Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet sein oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht niedriger als 525 °C sein. Die Verbindungen dürfen die Festigkeit der Rohrleitungen nicht vermindern, wie dies bei Schraubverbindungen der Fall sein kann. 6.8.3.2.21 Mit Ausnahme für UN 1001 Acetylen, gelöst, darf die zulässige Spannung des Sammelrohrsystems beim Prüfdruck der Gefäße 75 % der garantierten Streckgrenze des Werkstoffes nicht überschreiten. Die erforderliche Wanddicke des Sammelrohrsystems für UN 1001 Acetylen, gelöst, ist nach anerkannten Regeln der Technik zu berechnen. Bem. Wegen der Streckgrenze siehe Absatz 6.8.2.1.11. Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt: (bleibt offen) 6.8.3.2.22 Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.3.2.3, 6.8.3.2.4 und 6.8.3.2.7 dürfen bei Flaschen, Großflaschen, Druckfässern und Flaschenbündeln, die ein Batterie-Fahrzeug oder einen MEGC bilden, die geforderten Absperreinrichtungen auch innerhalb des Sammelrohrsystems eingebaut sein. Hat ein Element ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so muss jedes Element mit einem solchen versehen sein. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein. Alle Elemente, einschließlich aller einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels, die zur Beförderung giftiger Gase vorgesehen sind, müssen durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können. Batterie-Fahrzeuge oder MEGC, die zur Beförderung giftiger Gase vorgesehen sind, dürfen keine Sicherheitsventile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muss die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Die Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.26 verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Batterie-Fahrzeugen oder MEGC, die für die Seebeförderung bestimmt sind und dem IMDG-Code entsprechen. Gefäße, die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC zur Beförderung entzündbarer Gase sind, müssen in Gruppen von höchstens 5000 Litern zusammengefasst werden, die durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können. Die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC zur Beförderung entzündbarer Gase müssen, sofern sie aus Tanks nach diesem Kapitel bestehen, durch ein Verschlussventil voneinander getrennt werden können. 6.8.3.3 Zulassung des Baumusters Keine Sondervorschriften. 6.8.3.4 6.8.3.4.1 Prüfungen Die Werkstoffe jedes geschweißten Tankkörpers, mit Ausnahme der Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie der Flaschen als Teil von Flaschenbündeln, die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC sind, müssen nach dem Prüfverfahren des Abschnitts 6.8.5 geprüft werden. Die grundlegenden Vorschriften für den Prüfdruck sind in den Absätzen 4.3.3.2.1 bis 4.3.3.2.4 und die minimalen Prüfdrücke sind im Verzeichnis der Gase und Gasgemische in Absatz 4.3.3.2.5 angegeben. Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der Wärmeisolierung durchzuführen. Wenn der Tankkörper, seine Armaturen, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile getrennt geprüft worden sind, muss der Tank nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Der Fassungsraum jedes Tankkörpers zur Beförderung verdichteter Gase, die nach Masse gefüllt werden, sowie zur Beförderung verflüssigter oder gelöster Gase muss unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern einer Wasserfüllung 6.8.3.2.23 6.8.3.2.24 6.8.3.2.25 6.8.3.2.26 6.8.3.2.27 6.8.3.2.28 6.8.3.4.2 6.8.3.4.3 6.8.3.4.4 6.8-22 bestimmt werden; die Genauigkeit der Messung des Fassungsraums des Tankkörpers muss mindestens 1 % betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tankkörpers ist nicht zulässig. Die höchstzulässige Masse der Füllung ist nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 sowie nach den Absätzen 4.3.3.2.2 und 4.3.3.2.3 durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen. 6.8.3.4.5 6.8.3.4.6 Die Schweißnähte des Tankkörpers sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor = 1 nach Absatz 6.8.2.1.23 zu prüfen. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 sind die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen: Spätestens sechs Jahre Spätestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme und danach mindestens alle 12 Jahre an Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die Zwischenprüfungen nach Absatz 6.8.2.4.3 sind Zwischen zwei aufeinanderfolgenden wiederkehspätestens sechs Jahre nach jeder wiederkehren- renden Prüfungen kann die zuständige Behörde den Prüfung durchzuführen. eine Dichtheitsprüfung oder eine Zwischenprüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 verlangen. 6.8.3.4.7 Bei Tanks mit Vakuumisolierung dürfen die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes im Einvernehmen mit dem behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine Vakuummessung ersetzt werden. Wenn bei wiederkehrenden Untersuchungen Öffnungen in die Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte Gase geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tankkörpers angewandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tankkörpers gewährleisten muss, von einem behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen. Dichtheitsprüfungen an Tanks für Gase sind bei einem Druck durchzuführen, der ­ für verdichtete, verflüssigte und gelöste Gase mindestens 20 % des Prüfdrucks entspricht; ­ für tiefgekühlt verflüssigte Gase mindestens 90 % des höchsten Betriebsdrucks entspricht. Prüfungen für Batterie-Fahrzeuge und MEGC 6.8.3.4.10 Die Elemente und Ausrüstungsteile jedes Batterie-Fahrzeugs oder MEGC sind entweder zusammen oder getrennt vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen (erstmalige Prüfung). Batterie-Fahrzeuge oder MEGC, deren Elemente aus Gefäßen bestehen, sind danach in Abständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. Batterie-Fahrzeuge oder MEGC, deren Elemente aus Tanks bestehen, sind danach in Abständen gemäß Absatz 6.8.3.4.6 zu prüfen. Unabhängig von der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung ist, wenn es sich gemäß Absatz 6.8.3.4.14 als erforderlich erweist, eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. Die erstmalige Prüfung umfasst: ­ eine Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster, ­ eine Überprüfung der Auslegungsmerkmale, ­ eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes, ­ eine Wasserdruckprüfung16) mit dem Prüfdruck, der auf dem in Absatz 6.8.3.5.10 vorgeschriebenen Schild angegeben ist, ­ eine Dichtheitsprüfung beim höchsten Betriebsdruck und ­ eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. 6.8.3.4.12 Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln müssen gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 oder P 203 geprüft werden. Der Prüfdruck des Sammelrohrsystems des Batterie-Fahrzeugs oder MEGC muss derselbe sein wie für die Elemente des Batterie-Fahrzeugs oder MEGC. Die Druckprüfung des Sammelrohrsystems kann als Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines Gases durchgeführt werden. Abweichend von dieser Vorschrift muss der Prüfdruck für das Sammelrohrsystem von Batterie-Fahrzeugen oder MEGC für UN 1001 Acetylen, gelöst, mindestens 300 bar sein. 6.8.3.4.8 6.8.3.4.9 6.8.3.4.11 16) In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist. 6.8-23 6.8.3.4.13 Die wiederkehrende Prüfung umfasst eine Dichtheitsprüfung beim höchsten Betriebsdruck sowie eine äußere Untersuchung des Aufbaus, der Elemente und der Bedienungsausrüstung ohne Demontage der Elemente. Die Elemente und Rohrleitungen sind innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegten Fristen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 zu prüfen. Wenn die Elemente und die Ausrüstung getrennt einer Druckprüfung unterzogen worden sind, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Eine außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn das Batterie-Fahrzeug oder der MEGC Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, Undichtheit oder anderer auf einen Mangel hinweisende Zustände aufweist, der die Unversehrtheit des Batterie-Fahrzeugs oder MEGC beeinträchtigen könnte. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung und, soweit dies als erforderlich erachtet wird, die Demontage der Elemente hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder der Verschlechterung des Zustands des BatterieFahrzeugs oder MEGC ab. Sie muss mindestens die in Absatz 6.8.3.4.15 vorgeschriebene Prüfung umfassen. Die Prüfungen müssen sicherstellen, dass a) die Elemente äußerlich auf Lochfraß, Korrosion, Abrieb, Beulen, Verformungen, Fehler in Schweißnähten oder andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die das BatterieFahrzeug oder der MEGC bei der Beförderung unsicher werden könnte; b) die Rohrleitungen, die Absperreinrichtungen und die Dichtungen auf Korrosion, Defekte und andere Zustände, einschließlich Undichtheiten, geprüft sind, durch die das Batterie-Fahrzeug oder der MEGC beim Befüllen, Entleeren oder der Beförderung unsicher werden könnte; c) fehlende oder lose Bolzen oder Muttern bei geflanschten Verbindungen oder Blindflanschen ersetzt oder festgezogen sind; d) alle Sicherheitseinrichtungen und -ventile frei von Korrosion, Verformung, Beschädigung oder Defekten sind, die ihre normale Funktion behindern könnten. Fernbediente und selbstschließende Verschlusseinrichtungen sind zu betätigen, um ihre ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen; e) die auf dem Batterie-Fahrzeug oder MEGC vorgeschriebenen Kennzeichnungen lesbar sind und den anwendbaren Vorschriften entsprechen und f) der Rahmen, das Traglager und die Hebeeinrichtungen des Batterie-Fahrzeugs oder MEGC sich in einem zufrieden stellenden Zustand befinden. Die Prüfungen nach den Absätzen 6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.15 sind durch den behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Batterie-Fahrzeug oder MEGC zur Beförderung zugelassenen Stoffe gemäß Absatz 6.8.2.3.1 aufzunehmen. Eine Kopie dieser Bescheinigungen ist der Tankakte jedes geprüften Tanks, Batterie-Fahrzeugs oder MEGC beizufügen (siehe Absatz 4.3.2.1.7). 6.8.3.4.14 6.8.3.4.15 6.8.3.4.16 6.8.3.5 6.8.3.5.1 Kennzeichnung Auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Tankschild müssen nachstehende Angaben zusätzlich eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein, oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Wänden des Tankkörpers angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, dass die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird: An Tanks für einen einzigen Stoff: ­ die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung17). 6.8.3.5.2 17) Anstelle der offiziellen Benennung für die Beförderung oder, soweit anwendbar, der offiziellen Benennung für die Beförderung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der technischen Benennung, ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen: ­ für UN 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g.: Gemisch F 1, Gemisch F 2, Gemisch F 3; ­ für UN 1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert: Gemisch P 1, Gemisch P 2; ­ für UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.: Gemisch A, Gemisch A 01, Gemisch A 02, Gemisch A 0, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C. Die in Unterabschnitt 2.2.2.3 Klassifizierungscode 2 F UN 1965 Bem. 1 aufgeführten Handelsnamen dürfen nur zusätzlich verwendet werden; ­ für UN 1010 Butadiene, stabilisiert: Buta-1,2-dien, stabilisiert, Buta-1,3-dien, stabilisiert. 6.8-24 Diese Angabe ist ­ bei Tanks für verdichtete Gase, die nach Druck gefüllt werden, durch den für den Tank höchstzulässigen Fülldruck bei 15 °C und ­ bei Tanks für verdichtete Gase, die nach Masse gefüllt werden, sowie bei Tanks für verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die Füllungstemperatur, wenn diese niedriger als ­20 °C ist, zu ergänzen. 6.8.3.5.3 An Tanks für wechselweise Verwendung: ­ die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung17) der Gase, für die der Tank zugelassen ist. Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen. 6.8.3.5.4 6.8.3.5.5 6.8.3.5.6 An Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase: ­ der höchstzulässige Betriebsdruck. An Tanks mit Wärmeisolierung: ­ die Angaben «wärmeisoliert» oder «vakuumisoliert». Zusätzlich zu den in Absatz 6.8.2.5.2 vorgesehenen Angaben müssen auf dem Tankfahrzeug (auf dem Tank selbst oder auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf Tafeln) Tafeln) angegeben sein: a) ­ die Tankcodierung gemäß Zulassungsbescheinigung (siehe Absatz 6.8.2.3.1) mit dem tatsächlichen Prüfdruck des Tanks; ­ die Angabe «niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: ...» b) bei Tanks für einen einzigen Stoff: ­ die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung17); ­ für verdichtete Gase, die nach Masse gefüllt werden, sowie für verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase die höchstzulässige Masse der Füllung in kg; c) bei Tanks für wechselweise Verwendung: ­ die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung17) der Gase, zu deren Beförderung die Tanks verwendet werden mit Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung für jedes Gas in kg; d) bei Tanks mit Wärmeisolierung: ­ die Angabe «wärmeisoliert» oder «vakuumisoliert» in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. (bleibt offen) Diese Angaben sind nicht erforderlich bei einem (bleibt offen) Trägerfahrzeug für Aufsetztanks. (bleibt offen) Kennzeichnung von Batterie-Fahrzeugen und MEGC 6.8.3.5.10 An jedem Batterie-Fahrzeug und MEGC muss für Kontrollzwecke ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer leicht zugänglichen Stelle befestigt sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingeprägt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein: ­ Zulassungsnummer; ­ Name oder Zeichen des Herstellers; ­ Seriennummer des Herstellers; ­ Baujahr; ­ Prüfdruck (Überdruck)18); ­ Berechnungstemperatur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über +50 °C oder unter ­20 °C)18); 6.8.3.5.7 6.8.3.5.8 6.8.3.5.9 18) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen. 6.8-25 ­ Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach den Absätzen 6.8.3.4.10 und 6.8.3.4.13; ­ Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat. 6.8.3.5.11 Folgende Angaben müssen auf dem Batterie-Fahrzeug selbst oder auf einer Tafel angegeben sein: ­ Name des Fahrzeughalters oder Betreibers; ­ Zahl der Elemente; ­ gesamter Fassungsraum der Elemente18); Folgende Angaben müssen auf dem MEGC selbst oder auf einer Tafel angegeben sein: ­ Name des Eigentümers und des Betreibers; ­ Zahl der Elemente; ­ gesamter Fassungsraum der Elemente18); ­ höchstzulässige Gesamtmasse18); und bei Batterie-Fahrzeugen, die nach Masse ­ Tankcodierung gemäß Zulassungsbescheinigefüllt werden: gung (siehe Absatz 6.8.2.3.1) mit dem tatsäch18); ­ Leermasse lichen Prüfdruck des MEGC; ­ höchstzulässige Gesamtmasse18). ­ offizielle Benennung des Gases für die Beförderung und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung17) der Gase, zu deren Beförderung der MEGC verwendet wird; und bei MEGC, die nach Masse gefüllt werden: ­ Eigenmasse18). 6.8.3.5.12 Auf einer in der Nähe der Einfüllstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Batterie-Fahrzeugen und MEGC muss angegeben sein: ­ der höchstzulässige Fülldruck18) bei 15 °C der Elemente für verdichtete Gase, ­ die offizielle Benennung des Gases für die Beförderung nach Kapitel 3.2 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung17), sowie für verflüssigte Gase: ­ die höchstzulässige Masse der Füllung eines jeden Elements18). 6.8.3.5.13 Flaschen, Großflaschen und Druckfässer sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln müssen mit den Aufschriften nach Unterabschnitt 6.2.2.7 versehen sein. Diese Gefäße müssen nicht einzeln mit Gefahrzetteln nach Kapitel 5.2 bezettelt sein. Batterie-Fahrzeuge und MEGC müssen nach Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sein. 6.8.3.6 Vorschriften für Batterie-Fahrzeuge und MEGC, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäß ADR ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR einhalten. Die in der nachstehenden Tabelle in Bezug genommene Norm muss wie in der Spalte (4) der Tabelle angegeben für die Ausstellung von Baumusterzulassungen angewendet werden, um die in Spalte (3) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 zu erfüllen. Die in der Spalte (3) genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 sind in jedem Fall maßgebend. In der Spalte (5) ist der späteste Zeitpunkt angegeben, zu dem bestehende Baumusterzulassungen gemäß Absatz 1.8.7.2.4 zurückgezogen werden müssen; wenn kein Datum angegeben ist, bleibt die Baumusterzulassung bis zur ihrem Ablauf gültig. Seit dem 1. Januar 2009 ist die Anwendung in Bezug genommener Normen rechtsverbindlich. Ausnahmen sind in Unterabschnitt 6.8.3.7 aufgeführt. Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften in Bezug genommen sind, ist nur eine dieser Normen, jedoch in ihrer Gesamtheit anzuwenden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht etwas anderes angegeben ist. 6.8-26 Referenz Titel des Dokuments anwendbar für Unterabschnitte/Absätze (3) 6.8.3.1.4, 6.8.3.1.5, 6.8.3.2.18 bis 6.8.3.2.26, 6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.12 und 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 anwendbar für neue oder Verlängerungen von Baumusterzulassungen (4) (1) (2) letzter Zeitpunkt für den Entzug bestehender Baumusterzulassungen (5) EN 13807:2003 Ortsbewegliche Gasflaschen ­ Batterie-Fahrzeuge ­ Konstruktion, Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung bis auf Weiteres 6.8.3.7 Vorschriften für Batterie-Fahrzeuge und MEGC, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, oder in Fällen, in denen in Unterabschnitt 6.8.3.6 keine Normen in Bezug genommen sind, oder um bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen, die in einer in Unterabschnitt 6.8.3.6 in Bezug genommenen Norm nicht vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde die Anwendung eines technischen Regelwerks anerkennen, das ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet. Die Batterie-Fahrzeuge und MEGC müssen jedoch den Mindestanforderungen des Abschnitts 6.8.3 entsprechen. In der Baumusterzulassung muss die ausstellende Stelle das Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungen festlegen, wenn die in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 oder in Unterabschnitt 6.8.2.6 in Bezug genommenen Normen nicht anwendbar sind oder nicht angewendet werden dürfen. Die zuständige Behörde muss dem Sekretariat der UNECE ein Verzeichnis der von ihr anerkannten technischen Regelwerke übermitteln. Das Verzeichnis sollte folgende Angaben enthalten: Name und Datum des Regelwerks, Gegenstand des Regelwerks und Angaben darüber, wo dieses bezogen werden kann. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website öffentlich zugänglich machen. Eine Norm, die für eine Inbezugnahme in einer zukünftigen Ausgabe des ADR angenommen wurde, darf von der zuständigen Behörde zur Anwendung zugelassen werden, ohne dies dem Sekretariat der UNECE mitzuteilen. 6.8.4 Sondervorschriften Bem. 1. Für flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C sowie für entzündbare Gase siehe auch Absätze 6.8.2.1.26, 6.8.2.1.27 und 6.8.2.2.9. 2. Wegen der Vorschriften für Tanks, die einer Druckprüfung von mindestens 1 MPa (10 bar) unterzogen werden müssen, oder für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen siehe Abschnitt 6.8.5. Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 bei einer Eintragung angegeben sind: a) Bau (TC) TC 1 TC 2 Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tankkörper gelten die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5. Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Wenn die Tankkörper aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sind, muss die Wanddicke nicht mehr als 15 mm betragen, auch wenn die Berechnung nach Absatz 6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt. Tankkörper müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein. Tankkörper müssen mit einer Emailleauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tankkörpers von UN 3250 Chloressigsäure angegriffen wird. TC 3 TC 4 6.8-27 TC 5 TC 6 Tankkörper müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein. Sofern die Verwendung von Aluminium für die Tanks erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; auch wenn die Berechnung nach Absatz 6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt, muss die Wanddicke nicht mehr als 15 mm betragen. Die Mindestwanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer als 3 mm sein. Tankkörper müssen aus Aluminium oder Aluminiumlegierung hergestellt sein. b) Ausrüstung (TE) TC 7 TC 8 TE 1 TE 2 TE 3 (gestrichen) (gestrichen) Die Tanks müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen: Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tankkörpers führen, sondern muss außen am Tankkörper angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muss so eingestellt sein, dass ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tankkörpers verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tankkörpers führen; die Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Der Tank muss mit einer Messeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Wasserstand anzeigt. TE 4 TE 5 TE 6 Die Tankkörper müssen mit einer Wärmeisolierung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen sein. Wenn die Tankkörper mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese aus schwer entzündbaren Werkstoffen bestehen. Die Tanks dürfen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass eine Verstopfung durch den beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- oder Unterdrucks im Innern des Tankkörpers verhindert wird. Die Entleerungseinrichtungen der Tankkörper müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellschlussventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus einer äußeren Absperreinrichtung am Ende jedes Auslaufstutzens besteht. Am Ausgang jeder äußeren Absperreinrichtung ist ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muss die innere Absperreinrichtung mit dem Tankkörper verbunden und geschlossen bleiben. Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen. Die Tanks sind oben mit einer Verschlusseinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muss, dass sich im Innern des Tankkörpers kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers verhindert wird. Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen so hergestellt sein, dass während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch den fest gewordenen Stoff möglich ist. Sind die Tanks mit einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muss dieser aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Stoffen sein. TE 7 TE 8 TE 9 TE 10 TE 11 Die Tankkörper sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers, das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines gefährlichen Überdrucks im Innern des Tankkörpers infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert wird. Ein Sicherheitsventil, welches das Eindringen fremder Substanzen verhindert, erfüllt diese Vorschrift ebenfalls. 6.8-28 TE 12 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.3.2.14 versehen sein. Wenn die SADT des organischen Peroxids im Tank höchstens 55 °C beträgt oder der Tank aus Aluminium hergestellt ist, muss der Tankkörper vollständig isoliert sein. Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muss vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die Wärmeisolierung darf keine brennbaren Stoffe enthalten. Die Tanks müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein. Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigenschaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht zugelassen werden. Die Tanks müssen mit federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druckaufbau im Tankkörper durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden können. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck des (der) Sicherheitsventils (-ventile) ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA 2 festzulegen. Der Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, dass flüssige Stoffe aus den Ventilen entweichen können, wenn der Tank umstürzt. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen der Tanks dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstscheiben ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe entlastet werden, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formeln definiert werden: 0,82 q = 70961·F·A , wobei: q = Wärmeaufnahme [W] 2 A = benetzte Fläche [m ] F = Isolierungsfaktor [-] F = 1 für nicht isolierte Tanks oder F = U 923 TPO für isolierte Tanks, 47032 wobei: K = Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W·m-1·K-1] L = Dicke der Isolierungsschicht [m] -2 -1 U = K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung [W·m ·K ] TPO= Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K]. Der Ansprechdruck der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der oben genannte und auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA 2 festgelegt sein. Die NotfallDruckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt. Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben. Für vollständig isolierte Tanks ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Notfall-Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen. Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile der Tanks sind mit einer Flammendurchschlagsicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht brennbar. Die Verminderung der Abblasmenge der Ventile durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen. TE 13 TE 14 Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen sein. Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung versehen sein. Wärmeisolierungen in direktem Kontakt mit dem Tankkörper müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Höchsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist. (gestrichen) TE 15 6.8-29 TE 16 TE 17 TE 18 (bleibt offen) (bleibt offen) Die Tanks für Stoffe, die bei einer Temperatur über 190 °C gefüllt werden, müssen mit senkrecht zu den oberen Einfüllöffnungen angebrachten Leitblechen versehen sein, um beim Befüllen eine rasche und lokalisierte Erwärmung des Mantels zu verhindern. Einrichtungen am oberen Teil des Tanks müssen: ­ entweder in einem eingelassenen Dom eingebaut sein ­ oder mit einem innen liegenden Sicherheitsventil versehen sein ­ oder durch eine Schutzkappe oder durch quer und/oder längs angeordnete Konstruktionselemente oder durch gleich wirksame Einrichtungen geschützt sein, die so angebracht sein müssen, dass beim Umkippen des Fahrzeugs keine Beschädigung der Ausrüstungsteile möglich ist. Einrichtungen am unteren Teil der Tanks: Die Rohrstutzen und die seitlichen Verschlusseinrichtungen sowie alle Entleerungseinrichtungen müssen entweder von der äußersten Begrenzung des Tanks um 200 mm zurückversetzt oder durch ein schützendes Profil mit einem Widerstandsmo3 ment von mindestens 20 cm quer zur Fahrtrichtung geschützt sein; der Bodenabstand muss bei vollem Tank mindestens 300 mm betragen. Die Einrichtungen an der Rückseite des Tanks müssen durch eine Stoßstange nach Abschnitt 9.7.6 geschützt sein. Diese Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden angebracht sein, dass sie durch die Stoßstange ausreichend geschützt sind. TE 19 TE 20 TE 21 TE 22 TE 23 Ungeachtet der anderen Tankcodierungen, die unter der Tankhierarchie im rationalisierten Ansatz in Absatz 4.3.4.1.2 zugelassen sind, müssen Tanks immer mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Die Verschlüsse der Tanks müssen durch eine verriegelbare Kappe geschützt sein. (bleibt offen) Die Tanks müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass eine Verstopfung durch den beförderten Stoff ausgeschlossen und ein Freiwerden und der Aufbau eines Über- oder Unterdrucks im Innern des Tankkörpers verhindert wird. Wenn Tanks, die für die Beförderung und Verarbei- (gestrichen) tung von Bitumen vorgesehen sind, am Ende des Auslaufstutzens mit einer Sprühstange ausgerüstet sind, darf die in Absatz 6.8.2.2.2 vorgeschriebene Verschlusseinrichtung durch ein Verschlussventil ersetzt werden, das sich im Auslaufstutzen befindet und der Sprühstange vorgeschaltet ist. (bleibt offen) c) Zulassung des Baumusters (TA) TE 24 TE 25 TA 1 TA 2 Die Tanks dürfen nicht zur Beförderung organischer Stoffe zugelassen werden. Dieser Stoff darf nur unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund der nachstehenden Prüfungen feststellt, dass eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. 6.8-30 Für die Baumusterzulassung sind Prüfungen vorzunehmen, um: ­ die Verträglichkeit mit allen Werkstoffen nachzuweisen, die normalerweise mit dem Stoff während der Beförderung in Berührung kommen; ­ Daten für die Konstruktion der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen und der Sicherheitsventile unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Tanks zu erhalten und ­ alle Sondervorschriften festzulegen, die für die sichere Beförderung des Stoffes erforderlich sind. Die Prüfergebnisse müssen im Zulassungsbescheid des Tankbaumusters aufgeführt sein. TA 3 TA 4 Dieser Stoff darf nur in Tanks mit der Tankcodierung LGAV oder SGAV befördert werden; die Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ist nicht anwendbar. Die Verfahren für die Konformitätsbewertung des Abschnitts 1.8.7 müssen von der zuständigen Behörde, deren Beauftragten oder von der gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A akkreditierten Prüfstelle nach den Unterabschnitten 1.8.6.2, 1.8.6.4, 1.8.6.5 und 1.8.6.8 angewendet werden. Dieser Stoff darf nur in Tanks mit der Tankcodierung S2,65AN(+) befördert werden; die Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ist nicht anwendbar. d) TT 1 TT 2 TT 3 Prüfungen (TT) TA 5 Tanks aus Reinaluminium müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) geprüft werden. Der Zustand der Auskleidung der Tankkörper ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung des Tankkörpers zu prüfen. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle acht Jahre vorzunehmen, zu denen eine Prüfung der Wanddicken mittels geeigneter Instrumente gehören muss. Für diese Tanks findet die Dichtheits- und Funktionsprüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 mindestens alle vier Jahre statt. (bleibt offen) Die Wasserdruckprüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. zweieinhalb Jahre TT 4 TT 5 TT 6 Die wiederkehrenden Prüfungen der Tanks, ein- (bleibt offen) schließlich der Wasserdruckprüfung, sind mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden. An Tanks, die gemäß den Absätzen 6.8.3.5.1 bis 6.8.3.5.3 mit der für die Eintragung UN 1005 AMMONIAK, WASSERFREI vorgeschriebenen offiziellen Benennung für die Beförderung versehen und aus 2 Feinkornstählen mit einer Streckgrenze nach Werkstoffnorm von mehr als 400 N/mm hergestellt sind, sind bei jeder wiederkehrenden Prüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.2 Magnetpulverprüfungen zur Feststellung von Oberflächenrissen durchzuführen. Im unteren Teil jedes Tankkörpers sind mindestens 20 % der Länge der Rund- und Längsnähte, die Schweißnähte aller Stutzen sowie alle Reparatur- und Schleifstellen zu prüfen. Wenn die Angabe des Stoffes auf dem Tank oder dem Tankschild entfernt wird, muss eine Magnetpulverprüfung durchgeführt werden; diese Tätigkeiten müssen in der der Tankakte beigefügten Prüfbescheinigung protokolliert sein. Solche Magnetpulverprüfungen müssen von einer sachkundigen Person durchgeführt werden, die für diese Methode gemäß der Norm EN 473 (Zerstörungsfreie Prüfung ­ Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung ­ Allgemeine Grundlagen) qualifiziert ist. TT 7 TT 8 TT 9 Für Prüfungen (einschließlich Überwachung der Herstellung) müssen die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 von der zuständigen Behörde, deren Beauftragten oder von der gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A akkreditierten Prüfstelle nach den Unterabschnitten 1.8.6.2, 1.8.6.4, 1.8.6.5 und 1.8.6.8 angewendet werden. Die in Absatz 6.8.2.4.2 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind mindestens alle drei Jahre alle zweieinhalb Jahre durchzuführen. TT 10 6.8-31 e) Kennzeichnung (TM) Die Kennzeichnungen müssen in einer amtlichen Sprache des Landes der Zulassung abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. Bem. TM 1 Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. SELBSTENTZÜNDLICH.» versehen sein (siehe auch oben aufgeführte Bem.). Tanks müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz 6.8.2.5.2 mit dem Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE.» versehen sein (siehe auch oben aufgeführte Bem.). An den Tanks muss auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die offizielle Benennung der zugelassenen Stoffe für die Beförderung und die für jeden Stoff höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angegeben sein. An den Tanks sind entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.2 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper selbst, wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird, durch Prägen oder durch ein ähnliches Verfahren die nachstehend aufgeführten zusätzlichen Angaben anzubringen: die chemische Benennung sowie die zugelassene Konzentration des betreffenden Stoffes. An den Tanks ist außer den in Absatz 6.8.2.5.1 vorgesehenen Angaben das Datum (Monat, Jahr) der letzten Untersuchung des inneren Zustandes anzubringen. (bleibt offen) An den Tanks ist entweder auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Schild oder auf dem Tankkörper selbst, wenn dieser so verstärkt ist, dass die Widerstandsfähigkeit des Tankkörpers nicht beeinträchtigt wird, durch Prägen oder durch ein ähnliches Verfahren das in Absatz 5.2.1.7.6 dargestellte Strahlensymbol anzubringen. Vorschriften für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tankkörpern von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tankkörpern von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2 Werkstoffe und Tankkörper a) Die Tankkörper zur Beförderung von ­ verdichteten, verflüssigten oder gelösten Gasen der Klasse 2, ­ Stoffen der UN-Nummern 1380, 2845, 2870, 3194 und 3391 bis 3394 der Klasse 4.2 sowie ­ UN 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, und UN 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff der Klasse 8 müssen aus Stahl hergestellt sein. b) Tankkörper aus Feinkornstahl zur Beförderung von ­ ätzenden Gasen und UN 2073 Ammoniaklösung der Klasse 2 sowie ­ UN 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, und UN 1790 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff der Klasse 8 müssen zur Vermeidung thermischer Spannungen wärmebehandelt werden. c) Die Tankkörper zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2 müssen aus Stahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Kupferlegierungen, z.B. Messing, hergestellt sein. Tankkörper aus Kupfer oder Kupferlegierungen sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten; Ethylen darf jedoch höchstens 0,005 % Acetylen enthalten. d) Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die niedrigste und höchste Betriebstemperatur der Tankkörper sowie deren Zubehörteile eignen. Für die Herstellung der Tankkörper sind folgende Werkstoffe zugelassen: a) Stähle, die bei der niedrigsten Betriebstemperatur dem Sprödbruch nicht unterworfen sind (siehe Absatz 6.8.5.2.1): ­ Baustähle (nicht für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2); ­ Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von ­60 °C; TM 2 TM 3 TM 4 TM 5 TM 6 TM 7 6.8.5 6.8.5.1 6.8.5.1.1 6.8.5.1.2 6.8-32 Nickelstähle (mit einem Gehalt von 0,5 % bis 9 % Nickel) bis zu einer Temperatur von ­196 °C, je nach dem Nickelgehalt; ­ austenitische Chrom-Nickelstähle bis zu einer Temperatur von ­270 °C; b) Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 % Aluminium oder Aluminiumlegierungen (siehe Absatz 6.8.5.2.2); c) sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9 % Kupfer und Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von mehr als 56 % (siehe Absatz 6.8.5.2.3). 6.8.5.1.3 a) Die Tankkörper aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein. b) Die Tankkörper aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen dürfen auch hartgelötet sein. Die Zubehörteile dürfen mit den Tankkörpern durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden: a) bei Tankkörpern aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen durch Schweißen; b) bei Tankkörpern aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen durch Schweißen oder Hartlöten. Die Tankkörper müssen so gebaut und auf dem Fahrzeug, auf dem Fahrgestell oder im Containerrahmen befestigt sein, dass eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermieden wird. Die zur Befestigung der Tankkörper dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, dass sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für den Tankkörper zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen. Prüfvorschriften Tankkörper aus Stahl Die für die Herstellung der Tankkörper verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur, wenigstens aber bei einer Temperatur von ­20 °C, folgenden Bedingungen für die Kerbschlagzähigkeit genügen: ­ Die Prüfungen müssen mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden. ­ Die Mindestkerbschlagzähigkeit (siehe Absätze 6.8.5.3.1 bis 6.8.5.3.3) für Probestäbe mit senkrecht zur Walzrichtung verlaufender Längsachse und einer V-Kerbe (nach ISO R 148) senkrecht zur Plattenoberfläche muss 34 J/cm2 für Baustahl (diese Prüfungen können auf Grund bestehender ISO-Normen mit Probestäben, deren Längsachse in Walzrichtung verläuft, ausgeführt werden), Feinkornstahl, legierten ferritischen Stahl Ni < 5 %, legierten ferritischen Stahl 5 % Ni 9 % oder austenitischen Cr-Ni-Stahl betragen. ­ Bei austenitischen Stählen ist nur die Schweißverbindung einer Kerbschlagzähigkeitsprüfung zu unterziehen. ­ Für Betriebstemperaturen unter ­196 °C wird die Kerbschlagzähigkeitsprüfung nicht bei der niedrigsten Betriebstemperatur, sondern bei ­196 °C durchgeführt. 6.8.5.2.2 Tankkörper aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen Die Nähte der Tankkörper müssen den durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen genügen. 6.8.5.2.3 Tankkörper aus Kupfer oder Kupferlegierungen Prüfungen zum Nachweis ausreichender Kerbschlagzähigkeit sind nicht erforderlich. 6.8.5.3 6.8.5.3.1 Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 10 mm, aber mindestens 5 mm sind Probestäbe mit einem Querschnitt von 10 mm x e mm, wobei e die Blechdicke ist, zu verwenden. Eine Bearbeitung auf 7,5 mm oder 5 mm ist, falls erforderlich, zulässig. Ein Mindestwert von 34 J/cm2 ist in jedem Fall einzuhalten. Bem. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 5 mm und ihren Schweißverbindungen wird keine Kerbschlagzähigkeitsprüfung durchgeführt. a) Bei der Prüfung der Bleche wird die Kerbschlagzähigkeit an drei Probestäben bestimmt. Die Probestäbe müssen quer zur Walzrichtung entnommen werden; bei Baustahl dürfen sie jedoch in Walzrichtung entnommen werden. b) Für die Prüfung der Schweißnähte werden die Probestäbe wie folgt entnommen: wenn e 10 mm: drei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung; drei Probestäbe mit der Kerbe in der Mitte der wärmebeeinflussten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters); ­ 6.8.5.1.4 6.8.5.1.5 6.8.5.2 6.8.5.2.1 6.8.5.3.2 6.8-33 wärmebeeinflusste Zone wenn 10 mm < e 20 mm: drei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung; drei Probestäbe aus der wärmebeeinflussten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters); e e/2 e/2 Mitte der Schweißverbindung wärmebeeinflußte Zone wärmebeeinflusste Zone wenn e > 20 mm: zwei Sätze von drei Probestäben (ein Satz von der Oberseite, ein Satz von der Unterseite) an den unten dargestellten Stellen entnommen (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters, das aus der wärmebeeinflussten Zone entnommen ist). 6.8-34 e Mitte der Schweißverbindung wärmebeeinflusste Zone wärmebeeinflußte Zone 6.8.5.3.3 a) Bei Blechen muss der Mittelwert von drei Proben den in Absatz 6.8.5.2.1 angegebenen Mindestwert von 34 J/cm2 erreichen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm2 liegen. b) Bei den Schweißungen darf der Mittelwert aus den drei Proben, die in der Mitte der Schweißverbindung entnommen wurden, nicht unter dem Mindestwert von 34 J/cm2 liegen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm2 liegen. c) Bei der wärmebeeinflussten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters) darf der Wert von nicht mehr als einer der drei Proben unter dem Mindestwert von 34 J/cm2, jedoch nicht unter 24 J/cm2 liegen. Werden die Forderungen nach Absatz 6.8.5.3.3 nicht erfüllt, so ist eine Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn a) der Mittelwert der ersten drei Prüfungen unter dem Mindestwert von 34 J/cm2 oder b) mehr als einer der Einzelwerte unter dem Mindestwert von 34 J/cm2, aber nicht unter 24 J/cm2 liegt. 6.8.5.3.4 6.8.5.3.5 Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung an Blechen oder Schweißverbindungen darf kein Einzelwert unter 34 J/cm2 liegen. Der Mittelwert sämtlicher Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung und der Wiederholungsprüfung muss gleich dem oder größer als der Mindestwert von 34 J/cm2 sein. Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung der wärmebeeinflussten Zone darf kein Einzelwert unter 34 J/cm2 liegen. 6.8-35 6.8.5.4 Verweis auf Normen Die Vorschriften der Unterabschnitte 6.8.5.2 und 6.8.5.3 gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfüllt: EN 1252-1:1998 Kryo-Behälter ­ Werkstoffe ­ Teil 1: Anforderungen an die Zähigkeit bei Temperaturen unter ­80 °C EN 1252-2:2001 Kryo-Behälter ­ Werkstoffe ­ Teil 2: Anforderungen an die Zähigkeit bei Temperaturen zwischen ­80 °C und ­20 °C. 6.8-36 Kapitel 6.9 Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) Bem. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.7; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie für Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 6.8, für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 6.10. 6.9.1 6.9.1.1 Allgemeines FVK-Tanks müssen nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt, hergestellt und geprüft werden; insbesondere dürfen Laminations- und Schweißarbeiten von Thermoplastlinern nur durch Personal vorgenommen werden, das nach von der zuständigen Behörde anerkannten Regeln qualifiziert ist. Für die Auslegung und Prüfung von FVK-Tanks sind auch die Vorschriften der Absätze 6.8.2.1.1, 6.8.2.1.7, 6.8.2.1.13, 6.8.2.1.14 a) und b), 6.8.2.1.25, 6.8.2.1.27, 6.8.2.1.28 und 6.8.2.2.3 anzuwenden. Heizeinrichtungen sind in FVK-Tanks nicht zugelassen. Hinsichtlich der Stabilität von Tankfahrzeugen ist der Unterabschnitt 9.7.5.1 anzuwenden. Bau Die Tankkörper sind aus geeigneten Werkstoffen herzustellen, die mit den zu befördernden Stoffen in einem Betriebstemperaturbereich von ­40 C bis +50 C verträglich sind, sofern von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Beförderung durchgeführt wird, wegen besonderer klimatischer Bedingungen kein anderer Temperaturbereich festgelegt ist. Die Tankkörper setzen sich aus folgenden drei Elementen zusammen: ­ Innenliner, ­ Tragschicht, ­ Außenschicht. Der Innenliner ist der innere Tankkörperbereich, der als erste Barriere zur Gewährleistung der Langzeitbeständigkeit gegenüber den zu befördernden Stoffen sowie zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen mit dem Inhalt oder der Bildung gefährlicher Verbindungen sowie einer wesentlichen Schwächung der Tragschicht ausgelegt ist, wobei die Diffusion von Stoffen durch den Innenliner zu berücksichtigen ist. Der Innenliner kann entweder ein FVK-Liner oder ein Thermoplastliner sein. 6.9.2.2.2 Die FVK-Liner setzen sich wie folgt zusammen: a) Oberflächenschicht («gel-coat»): eine entsprechend harzreiche Oberflächenschicht, verstärkt mit einem Vlies, das mit dem Harz und dem Inhalt verträglich ist. Der Fasermassenanteil dieser Schicht darf 30 % nicht überschreiten und die Dicke muss 0,25 bis 0,60 mm betragen. b) Verstärkungslage(n): eine oder mehrere Lage(n) mit einer Mindestdicke von 2 mm, die eine Glas2 matte oder Spritzfasern von mindestens 900 g/m enthalten, die einen Glasgehalt von mindestens 30 Masse-% aufweisen, es sei denn, für geringere Glasgehalte wird eine vergleichbare Sicherheit nachgewiesen. Thermoplastliner sind Platten aus Thermoplastkunststoff gemäß Absatz 6.9.2.3.4, die zur erforderlichen Form zusammengeschweißt werden und auf der die Tragschichten geklebt werden. Die Dauerhaftigkeit der Verbindung zwischen Liner und Tragschicht ist durch die Verwendung eines geeigneten Haftvermittlers herzustellen. Bem. Bei der Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe können gemäß Unterabschnitt 6.9.2.14 für den Innenliner zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung erforderlich werden. Die Tragschicht des Tankkörpers ist der Bereich, der gemäß den Unterabschnitten 6.9.2.4 bis 6.9.2.6 besonders ausgelegt sein muss, um den mechanischen Belastungen standzuhalten. Dieser Teil besteht normalerweise aus mehreren faserverstärkten Lagen in definierter Richtung. 6.9.1.2 6.9.1.3 6.9.1.4 6.9.2 6.9.2.1 6.9.2.2 6.9.2.2.1 6.9.2.2.3 6.9.2.2.4 6.9-1 6.9.2.2.5 Die Außenschicht ist der Teil des Tankkörpers mit direktem Kontakt zur Umgebung. Er besteht aus einer harzreichen Lage mit einer Dicke von mindestens 0,2 mm. Bei Dicken von mehr als 0,5 mm muss eine Matte verwendet werden. Diese Schicht muss einen Massegehalt von weniger als 30 % Glas aufweisen und muss so beschaffen sein, dass sie Umwelteinflüssen, insbesondere gelegentlich vorkommende Kontakte mit dem zu befördernden Stoff, standhält. Zum Schutz der Tragschicht vor Schädigung durch ultraviolette Strahlung muss das Harz Füllstoffe oder Zusätze enthalten. Ausgangswerkstoffe Alle für die Herstellung von FVK-Tanks verwendeten Werkstoffe müssen bekannten Ursprungs und spezifiziert sein. Harze Die Verarbeitung der Harzmischung muss genau nach den Empfehlungen des Lieferanten erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich den Gebrauch von Härtern, Katalysatoren und Beschleunigern. Diese Harze können sein: ­ ungesättigte Polyesterharze, ­ Vinylesterharze, ­ Epoxyharze, ­ Phenolharze. Die gemäß Norm ISO 75-1:1993 ermittelte Wärmeformbeständigkeitstemperatur (HDT) des Harzes muss mindestens 20 C über der maximalen Betriebstemperatur des Tanks liegen und mindestens 70 C betragen. 6.9.2.3 6.9.2.3.1 6.9.2.3.2 6.9.2.3.3 Verstärkungsfasern Die Verstärkungswerkstoffe der Tragschichten müssen aus einer geeigneten Art von Fasern wie Glasfasern der Typen E oder ECR gemäß Norm ISO 2078:1993 bestehen. Für den Innenliner dürfen Glasfasern des Typs C gemäß Norm ISO 2078:1993 verwendet werden. Thermoplastvliese dürfen für den Innenliner nur verwendet werden, wenn ihre Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Inhalt nachgewiesen wurde. 6.9.2.3.4 Werkstoffe für Thermoplastliner Als Linerwerkstoffe dürfen Thermoplastliner, wie weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP), Polyvinylidenfluorid (PVDF), Polytetrafluorethylen (PTFE) usw., verwendet werden. 6.9.2.3.5 Zusätze Zusätze, die für die Behandlung des Harzes notwendig sind, wie Katalysatoren, Beschleuniger, Härter und Thixotropierstoffe, sowie Werkstoffe, die für die Verbesserung des Tanks verwendet werden, wie z.B. Füllstoffe, Farbstoffe, Pigmente usw., dürfen unter Berücksichtigung der Auslegungslebensdauer und -temperatur nicht zu einer Schwächung des Werkstoffes führen. 6.9.2.4 Die Tankkörper, ihre Elemente für die Befestigung sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, dass sie während der Auslegungslebensdauer ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus eventuell vorhandenen Entlüftungseinrichtungen entweichen) standhalten: ­ den statischen und dynamischen Beanspruchungen unter normalen Beförderungsbedingungen; ­ den in den Unterabschnitten 6.9.2.5 bis 6.9.2.10 beschriebenen Minimalbelastungen. Bei den in den Absätzen 6.8.2.1.14 a) und b) angegebenen Drücken und der durch den Inhalt mit der für die Bauart festgelegten höchstzulässigen Dichte sowie bei höchstem Füllungsgrad hervorgerufenen statischen Eigenlast darf die Auslegungsspannung in Längs- und Umfangsrichtung jeder Lage des Tankkörpers folgenden Wert nicht überschreiten: 6.9.2.5 Rm , K wobei: Rm = Zahlenwert der Zugfestigkeit aus dem Mittelwert der Prüfergebnisse abzüglich der doppelten Standardabweichung der Prüfergebnisse. Die Prüfung ist an mindestens sechs Proben, die für die Bauart und die Konstruktionsmethode repräsentativ sind, nach der Norm EN 61:1977 durchzuführen. K = S · K0 · K1 · K2 · K3, wobei: K einen Mindestwert von 4 haben muss und 6.9-2 S = K0 = Sicherheitskoeffizient. Für die allgemeine Auslegung beträgt der Wert für S mindestens 1,5, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 für die Tanks eine Tankcodierung angegeben ist, die im zweiten Teil den Buchstaben «G» enthält (siehe Absatz 4.3.4.1.1). Für Tanks, die für die Beförderung von Stoffen ausgelegt sind, für die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erforderlich ist, d.h. wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 für die Tanks eine Tankcodierung angegeben ist, die im zweiten Teil die Ziffer «4» enthält (siehe Absatz 4.3.4.1.1), muss der Wert verdoppelt werden, sofern der Tankkörper nicht mit einem zusätzlichen Schutz in Form eines den Tankkörper völlig umschließenden Metallrahmenwerkes mit Längs- und Oberträgern ausgerüstet ist. Faktor, der mit der Minderung der Werkstoffeigenschaften infolge Kriechverhaltens und Alterung unter dem chemischen Einfluss der zu befördernden Stoffe zusammenhängt. Er ist nach der Formel K0 1 K1 = zu bestimmen, wobei «» der Kriechfaktor und «» der Alterungsfaktor ist, jeweils bestimmt nach der Norm EN 978:1997 im Anschluss an die Prüfung gemäß Norm EN 977:1997. Alternativ darf konservativ ein Wert von K0 = 2 verwendet werden. Bei der Bestimmung von und muss die Ausgangsdurchbiegung 2 entsprechen. Faktor, der mit der Betriebstemperatur und den thermischen Eigenschaften des Harzes zusammenhängt und der durch die folgende Gleichung mit einem Minimalwert von 1 ermittelt wird: K1 = 1,25 ­ 0,0125 (HDT ­ 70), K2 = K3 = wobei HDT die Wärmeformbeständigkeitstemperatur des Harzes ist [in °C]. Faktor, der mit der Ermüdung des Werkstoffes zusammenhängt; sofern kein anderer Wert von der zuständigen Behörde zugelassen wird, ist hierfür ein Wert von K2 = 1,75 zu verwenden. Für die Auslegung gegenüber dynamischen Belastungen nach Unterabschnitt 6.9.2.6 ist ein Wert von K2 = 1,1 zu verwenden. Faktor, der mit der Aushärtetechnik zusammenhängt und folgende Werte hat: ­ 1,1, wenn das Aushärten nach einem dokumentierten und zugelassenen Verfahren erfolgt; ­ 1,5 in anderen Fällen. 6.9.2.6 6.9.2.7 Bei den in Absatz 6.8.2.1.2 genannten dynamischen Belastungen darf die Auslegungsspannung den nach Unterabschnitt 6.9.2.5 geforderten und durch den Faktor geteilten Wert nicht übersteigen. Bei jeder der in den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 definierten Spannungen darf die resultierende Dehnung in jeder Richtung den kleineren der Werte 0,2 % oder 1/10 der Bruchdehnung des Harzes nicht überschreiten. Beim festgelegten Prüfdruck, der nicht geringer als der in den Absätzen 6.8.2.1.14 a) und b) festgelegte zutreffende Berechnungsdruck sein darf, darf die maximale Dehnung im Tankkörper die Rissbildungsgrenze des Harzes nicht überschreiten. Der Tankkörper muss in der Lage sein, dem in Absatz 6.9.4.3.3 aufgeführten Kugelfallversuch ohne sichtbare innere oder äußere Schäden standzuhalten. Die für die Verbindungen, einschließlich der Verbindungen der Böden, der Schwallwände und der Tankunterteilungen mit dem Tankkörper, verwendeten Überlaminate müssen in der Lage sein, die oben genannten statischen und dynamischen Belastungen aufzunehmen. Um Spannungskonzentrationen im Überlaminat zu vermeiden, sind Neigungen mit einem Steigungsverhältnis von 1:6 zu verwenden. Die Schubfestigkeit zwischen dem Überlaminat und den damit verbundenen Tankteilen darf nicht kleiner sein als 6.9.2.8 6.9.2.9 6.9.2.10 wobei: Q R , l K R die Biegeschubfestigkeit nach der Norm EN ISO 14125:1998 (Drei-Punkte-Methode) ist, mit einem Wert von mindestens R = 10 N/mm2, wenn keine gemessenen Werte verfügbar sind; Q die Last pro Längeneinheit ist, die die Verbindung unter den oben aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen zu übernehmen hat; K der gemäß Unterabschnitt 6.9.2.5 berechnete Faktor für die statischen und dynamischen Spannungen und l die Länge des Überlaminats ist. 6.9-3 6.9.2.11 Öffnungen im Tankkörper müssen verstärkt sein, um mindestens den gleichen Sicherheitsfaktor gegen die in den Unterabschnitten 6.9.2.5 und 6.9.2.6 aufgeführten statischen und dynamischen Belastungen wie der Tankkörper selbst zu gewährleisten. Ihre Anzahl muss so klein wie möglich sein. Bei ovalen Öffnungen darf das Verhältnis der beiden Achsen nicht mehr als 2 betragen. Bei der Auslegung von Flanschen und Rohrleitungen, die mit dem Tankkörper verbunden sind, sind zusätzlich Kräfte durch Handhabung und Befestigung von Schrauben zu berücksichtigen. Der Tank ist so auszulegen, dass er ohne wesentliche Undichtheiten den Auswirkungen einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung, wie in den Prüfvorschriften nach Absatz 6.9.4.3.4 definiert, standhält. Bei Vorliegen von Daten von Prüfungen mit vergleichbaren Tankbauarten kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Prüfung verzichtet werden. Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 C 6.9.2.12 6.9.2.13 6.9.2.14 FVK-Tanks zur Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 C sind so zu bauen, dass eine gefährliche elektrostatische Aufladung der verschiedenen Bestandteile verhindert wird. 6.9.2.14.1 Der an der Innen- und Außenseite des Tankkörpers gemessene Wert des elektrischen Oberflächenwiderstandes darf 109 Ohm nicht überschreiten. Dies kann durch die Verwendung von Additiven im Harz oder durch interlaminare, leitfähige Schichten, wie Metall- oder Kohlefasernetzwerk, erreicht werden. Der gemessene elektrische Erdableitwiderstand darf 107 Ohm nicht überschreiten. Alle Komponenten des Tankkörpers sind untereinander und mit den Metallteilen der Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung des Tanks sowie mit dem Fahrzeug elektrisch zu verbinden. Der elektrische Widerstand zwischen sich berührenden Teilen darf 10 Ohm nicht überschreiten. Der elektrische Oberflächen- und Erdableitwiderstand ist erstmalig bei jedem hergestellten Tank oder an einem Ausschnitt des Tankkörpers mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen. Der Erdableitwiderstand ist bei jedem Tank als Teil der wiederkehrenden Prüfungen mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren zu messen. Ausrüstungsteile 6.9.2.14.2 6.9.2.14.3 6.9.2.14.4 6.9.2.14.5 6.9.3 6.9.3.1 6.9.3.2 6.9.4 6.9.4.1 6.9.4.2 6.9.4.2.1 6.9.4.2.2 Es gelten die Vorschriften der Absätze 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.2.4 bis 6.8.2.2.8. Zusätzlich gelten auch die Sondervorschriften des Abschnitts 6.8.4 b) (TE), sofern diese bei einer Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegeben sind. Prüfung und Zulassung des Baumusters Für jede Bauart eines FVK-Tanks sind die Werkstoffe und ein repräsentativer Prototyp der nachstehend aufgeführten Bauartprüfung zu unterziehen. Werkstoffprüfung Für die verwendeten Harze ist die Bruchdehnung gemäß Norm EN ISO 527-5:1997 und die Wärmeformbeständigkeitstemperatur gemäß Norm ISO 75-1:1993 zu ermitteln. Folgende Eigenschaften sind an Proben zu ermitteln, die aus dem Tankkörper herausgeschnitten wurden. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn das Ausschneiden von Proben aus dem Tankkörper nicht möglich ist. Vor der Prüfung sind gegebenenfalls vorhandene Liner zu entfernen. Die Prüfungen umfassen: ­ Dicke der Laminatschichten des Tankmantels und der Tankböden; ­ Massegehalt und Zusammensetzung der Verstärkungsfasern sowie Orientierung und Aufbau der Verstärkungslagen; ­ Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Elastizitätsmodul gemäß Norm EN ISO 527-5:1997 in der Richtung der Spannungen. Zusätzlich ist die Rissbildungsgrenze des Harzes mittels Schallemissionsmessung zu bestimmen; ­ Biegefestigkeit und Durchbiegung im Biegekriechversuch nach der Norm EN ISO 14125:1998 während einer Dauer von 1000 Stunden unter Verwendung von Proben mit einer Mindestbreite von 50 mm und einem Auflagerabstand von mindestens der zwanzigfachen Wanddicke. Bei dieser Prüfung sind auch der Kriechfaktor und der Alterungsfaktor gemäß Norm EN 978:1997 zu bestimmen. 6.9.4.2.3 Die interlaminare Scherfestigkeit der Verbindungen ist durch Prüfung repräsentativer Proben im Zugversuch nach der Norm EN ISO 14130:1997 zu messen. 6.9-4 6.9.4.2.4 Die chemische Verträglichkeit des Tankkörpers mit den zu befördernden Stoffen ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch eines der nachstehenden Verfahren nachzuweisen. Dieser Nachweis muss alle Aspekte der Verträglichkeit der Werkstoffe des Tankkörpers und seiner Ausrüstungen mit den zu befördernden Stoffen, einschließlich der chemischen Schädigung des Tankkörpers, der Einleitung kritischer Reaktionen durch den Inhalt und gefährlicher Reaktionen zwischen beiden, berücksichtigen. ­ Für die Feststellung einer Schädigung des Tankkörpers sind aus dem Tankkörper entnommene repräsentative Proben, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Liner mit Schweißnähten, der chemischen Verträglichkeitsprüfung nach der Norm EN 977:1997 für eine Dauer von 1000 Stunden bei 50 C zu unterziehen. Im Vergleich mit unbelasteten Proben darf der im Biegeversuch gemäß Norm EN 978:1997 gemessene Abfall der Festigkeit und des Elastizitätsmoduls 25 % nicht übersteigen. Risse, Blasen, punktförmige Schäden, Trennungen von Lagen und Linern sowie Rauhigkeit sind nicht zulässig. ­ Bescheinigte und dokumentierte Daten über positive Erfahrungen hinsichtlich der Verträglichkeit der betreffenden Füllgüter mit den in Kontakt tretenden Werkstoffen des Tankkörpers über angegebene Temperaturen, Zeiten und andere bedeutsame Betriebsbedingungen. ­ In der Fachliteratur, in Normen oder in anderen Quellen veröffentlichte technische Daten, die von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Prototypprüfung 6.9.4.3 Ein repräsentativer Prototyp ist den nachstehend dargestellten Prüfungen zu unterziehen. Soweit erforderlich, darf die Bedienungsausrüstung zu diesem Zweck durch andere Teile ersetzt werden. 6.9.4.3.1 6.9.4.3.2 Der Prototyp ist auf Übereinstimmung mit der Bauartspezifikation zu prüfen. Dies schließt eine innere und äußere Besichtigung und eine Maßkontrolle der wesentlichen Abmessungen ein. Der an allen Stellen, für die ein Vergleich mit der rechnerischen Auslegung erforderlich ist, mit Dehnmessstreifen ausgerüstete Prototyp ist folgenden Belastungen zu unterziehen; die hierbei auftretenden Dehnungen sind aufzuzeichnen: ­ Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad. Die Messergebnisse sind zur Überprüfung der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.5 zu verwenden. ­ Füllung mit Wasser bis zum höchstzulässigen Füllungsgrad und Beschleunigung in allen drei Richtungen durch Fahr- und Bremsversuche mit dem auf einem Fahrzeug befestigten Prototyp. Für den Vergleich mit der rechnerischen Auslegung nach Unterabschnitt 6.9.2.6 sind die aufgezeichneten Dehnungen im Verhältnis der in Absatz 6.8.2.1.2 geforderten und der gemessenen Beschleunigungswerte zu extrapolieren. ­ Füllung mit Wasser und Anwendung des festgelegten Prüfdrucks. Unter dieser Belastung darf der Tank keine sichtbaren Schäden und keine Undichtheit aufweisen. Der Prototyp ist dem Kugelfallversuch nach der Norm EN 976-1:1997 Nr. 6.6 zu unterziehen. Dabei darf kein sichtbarer innerer oder äußerer Schaden auftreten. Der zu 80 % seines maximalen Fassungsraumes mit Wasser gefüllte Prototyp, einschließlich seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung, ist einer allseitigen dreißigminütigen Brandbelastung durch ein Heizölbeckenfeuer oder einer anderen Art von Feuer mit gleicher Wirkung auszusetzen. Die Abmessungen des Beckens müssen den Tank um mindestens 50 cm nach allen Seiten überragen, und der Abstand zwischen dem Ölspiegel und dem Tank muss zwischen 50 und 80 cm betragen. Der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels verbleibende Tank, einschließlich der Öffnungen und Verschlüsse, muss, abgesehen von Tropfleckagen, dicht bleiben. Zulassung des Baumusters 6.9.4.3.3 6.9.4.3.4 6.9.4.4 6.9.4.4.1 Die zuständige Behörde oder eine von ihr benannte Stelle hat für jedes neue Baumuster eines Tanks eine Zulassungsbescheinigung auszustellen, die die Eignung der Bauart für den vorgesehenen Zweck und die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie der für die zu befördernden Stoffe geltenden Sondervorschriften bescheinigt. Die Zulassung ist auf der Grundlage der Berechnung sowie des Prüfberichtes, einschließlich aller Werkstoff- und Prototypprüfergebnisse und ihres Vergleiches mit der rechnerischen Auslegung, zu erstellen und muss sich auf die Bauartspezifikation und das Qualitätssicherungsprogramm beziehen. Die Zulassung muss die Stoffe oder Stoffgruppen, für die die Verträglichkeit mit dem Tank nachgewiesen wurde, umfassen. Dabei sind die chemischen Benennungen oder die entsprechende Sammelbezeichnung (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2) sowie die Klasse und der Klassifizierungscode anzugeben. Die Zulassung muss ferner veröffentlichte Auslegungs- und Gewährleistungswerte (wie Lebensdauer, Betriebstemperaturbereich, Betriebs- und Prüfdrücke, Werkstoffkennwerte) sowie diejenigen Maßnahmen umfassen, die bei der Herstellung, Prüfung, Zulassung des Baumusters, Kennzeichnung und der Verwendung aller Tanks, die nach der zugelassenen Bauart gefertigt werden, zu beachten sind. 6.9.4.4.2 6.9.4.4.3 6.9.4.4.4 6.9-5 6.9.5 6.9.5.1 6.9.5.1.1 Prüfungen Für jeden Tank, der in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt wird, sind die nachstehend aufgeführten Werkstoffprüfungen und Untersuchungen wie folgt durchzuführen. Mit Proben aus dem Tankkörper sind die Werkstoffprüfungen nach Absatz 6.9.4.2.2 mit Ausnahme des Zugversuches und einer Verringerung der Prüfzeit für die Biegekriechprüfung auf 100 Stunden durchzuführen. Parallel gefertigte Proben dürfen nur verwendet werden, wenn das Ausschneiden von Proben aus dem Tankkörper nicht möglich ist. Die zugelassenen Auslegungswerte sind einzuhalten. Die Tankkörper und ihre Ausrüstung sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfasst: ­ eine Prüfung auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart; ­ eine Prüfung der Merkmale der Bauart; ­ eine innere und äußere Untersuchung; ­ eine Wasserdruckprüfung mit dem Prüfdruck, der auf dem in Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Schild angegeben ist; ­ eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile; ­ eine Dichtheitsprüfung, sofern der Tankkörper und seine Ausrüstung getrennt druckgeprüft worden sind. Für die wiederkehrenden Prüfungen der Tanks gelten die Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2 bis 6.8.2.4.4. Darüber hinaus muss die Prüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.3 die Untersuchung des inneren Zustands des Tankkörpers einschließen. Die Prüfungen und Untersuchungen nach den Unterabschnitten 6.9.5.1 und 6.9.5.2 sind von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind zu bescheinigen. In diesen Bescheinigungen ist auf die in diesem Tank gemäß Unterabschnitt 6.9.4.4 zur Beförderung zugelassenen Stoffe Bezug zu nehmen. Kennzeichnung 6.9.5.1.2 6.9.5.2 6.9.5.3 6.9.6 6.9.6.1 Für die Kennzeichnung von FVK-Tanks gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.5 mit folgenden Änderungen: ­ das Tankschild darf auch auf den Tankkörper auflaminiert werden oder aus geeigneten Kunststoffen bestehen; ­ der Auslegungstemperaturbereich ist immer anzugeben. Zusätzlich gelten auch die Sondervorschriften des Abschnitts 6.8.4 e) (TM), sofern diese bei einer Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 angegeben sind. 6.9.6.2 6.9-6 Kapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle Bem. 1. Für ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.7; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie für Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit Ausnahme von UN-MEGC siehe Kapitel 6.8; für faserverstärkte Kunststofftanks siehe Kapitel 6.9. 2. Dieses Kapitel gilt für festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter). 6.10.1 6.10.1.1 Allgemeines Begriffsbestimmungen Bem. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 entspricht, gilt nicht als «Saug-DruckTank für Abfälle». Als «geschützte Bereiche» gelten: a) der untere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 60° beiderseits der unteren Mantellinie erstreckt; b) der obere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 30° beiderseits der oberen Mantellinie erstreckt; c) der Bereich am vorderen Tankboden im Falle von Trägerfahrzeugen; d) die am hinteren Tankboden durch die Einrichtung gemäß Abschnitt 9.7.6 gebildete innere Schutzzone. Anwendungsbereich Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.10.2 bis 6.10.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 und gelten für Saug-Druck-Tanks für Abfälle. Saug-Druck-Tanks für Abfälle dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet werden, wenn die Vorschriften des Kapitels 4.3 eine Untenentleerung der beförderten Stoffe zulassen (gekennzeichnet durch die Buchstaben «A» oder «B» der Tankcodierung, wie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 gemäß Absatz 4.3.4.1.1 angegeben). Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen allen Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen, sofern in diesem Kapitel nicht eine abweichende Sondervorschrift aufgeführt ist. Die Vorschriften der Absätze 6.8.2.1.19, 6.8.2.1.20 und 6.8.2.1.21 gelten jedoch nicht. 6.10.1.1.1 6.10.1.2 6.10.1.2.1 6.10.2 6.10.2.1 Bau Die Tanks müssen nach einem Berechnungsdruck bemessen sein, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, mindestens jedoch 400 kPa (4 bar) (Überdruck) entspricht. Für die Beförderung von Stoffen, für die ein höherer Berechnungsdruck des Tanks in Kapitel 6.8 bestimmt ist, ist dieser höhere Wert anzuwenden. Die Tanks sind so zu bemessen, dass sie einem negativen Innendruck von 100 kPa (1 bar) standhalten. Ausrüstung Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung geschützt sind. Durch die Anordnung der Ausrüstungsteile in einem so genannten «geschützten Bereich» (siehe Absatz 6.10.1.1.1) kann diese Vorschrift erfüllt werden. Die Untenentleerungseinrichtung des Tanks darf aus einem äußeren Auslaufstutzen, der mit einer möglichst nahe am Tankkörper angebrachten Absperreinrichtung versehen ist, und einem zweiten Verschluss in Form eines Blindflansches oder einer anderen gleich wirksamen Einrichtung bestehen. Die Stellung und die Schließrichtung des oder der Absperreinrichtung(en) am Tankkörper oder an jedem Abteil, im Falle von Tankkörpern mit mehreren Abteilen, muss klar ersichtlich und vom Boden aus kontrollierbar sein. 6.10.2.2 6.10.3 6.10.3.1 6.10.3.2 6.10.3.3 6.10-1 6.10.3.4 Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Stutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung oder (gegebenenfalls) die erste äußere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich der Flansche oder Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein. Die Tanks dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet sein. Diese öffnungsfähigen Böden müssen folgenden Anforderungen genügen: a) sie müssen so ausgelegt sein, dass sie nach dem Verschließen dicht bleiben; b) ein unbeabsichtigtes Öffnen darf nicht möglich sein; c) wird der Öffnungsmechanismus mit Hilfskraft betätigt, muss der öffnungsfähige Boden auch bei einem Ausfall der Kraftversorgung luftdicht verschlossen bleiben; d) eine Sicherheits- oder Blockiereinrichtung, die sicherstellt, dass der öffnungsfähige Boden so lange nicht geöffnet werden kann, wie sich noch Restüberdruck im Tank befindet, ist einzubauen. Dies gilt nicht für hilfskraftbetätigte öffnungsfähige Böden mit zwangsgesteuertem Öffnungsmechanismus. In diesem Fall muss es sich um eine Betätigung mit «Totmanneinrichtung» handeln, die so angeordnet ist, dass der Benutzer den Vorgang jederzeit beobachten kann und während des Öffnens oder Schließens selbst nicht gefährdet ist; e) es sind Maßnahmen zum Schutz des öffnungsfähigen Bodens, der beim Umstürzen des Fahrzeugs, des Tankcontainers oder des Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters) verschlossen bleiben muss, zu treffen. Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die zur besseren Entleerung oder Reinigung des Tanks einen inneren Schubkolben haben, sind mit einer Anschlagvorrichtung zu versehen, die verhindert, dass der Schubkolben bei beliebiger Betriebslage aus dem Tank herausgedrückt wird, wenn eine dem höchsten Betriebsdruck des Tanks entsprechende Kraft auf den Schubkolben einwirkt. Der höchste Betriebsdruck von Tanks oder Tankabteilen mit pneumatischem Schubkolben darf 100 kPa (1 bar) nicht übersteigen. Der innere Schubkolben und sein Werkstoff müssen so beschaffen sein, dass durch die Bewegung des Schubkolbens keine Zündquellen entstehen. Der innere Schubkolben kann auch als Abteilwand verwendet werden, vorausgesetzt, er wird in seiner Lage blockiert. Befindet sich irgendein Teil der Einrichtungen, mit denen der innere Schubkolben in seiner Lage gehalten wird, außen am Tank, so ist hierfür ein Platz zu wählen, an dem jede Gefahr einer versehentlichen Beschädigung ausgeschlossen ist. 6.10.3.5 6.10.3.6 6.10.3.7 Die Tanks dürfen mit einem Saugausleger ausgerüstet sein, wenn: a) der Saugausleger mit einer inneren oder äußeren Absperreinrichtung ausgerüstet ist, die direkt am Tankkörper oder an einem mit dem Tankkörper verschweißten Rohrbogen befestigt ist; zwischen dem Tankkörper oder dem Rohrbogen und der äußeren Absperreinrichtung darf ein Drehkranz angebracht sein, wenn dieser Drehkranz im geschützten Bereich angeordnet ist und die Betätigungseinrichtung der äußeren Absperreinrichtung mit einem Gehäuse oder einer Abdeckung gegen Losreißen infolge äußerer Belastungen geschützt ist; b) die unter a) genannte Absperreinrichtung so angeordnet ist, dass eine Beförderung in geöffnetem Zustand nicht möglich ist, und c) der Saugausleger so angebracht ist, dass der Tank infolge eines versehentlichen Stoßes auf den Saugausleger nicht undicht wird. Die Tanks sind mit folgenden zusätzlichen Bedienungsausrüstungen zu versehen: a) durch die Anordnung der Öffnung der Druck-Vakuumpumpe ist sicherzustellen, dass giftige oder entzündbare Dämpfe so abgeleitet werden, dass sie keine Gefahren verursachen können; b) Tanks für entzündbare Abfälle müssen an der Ansaug- und der Ausstoßöffnung der Druck-Vakuumpumpe mit möglicher Funkenbildung über eine Einrichtung zur Verhinderung des unmittelbaren Flammendurchschlags verfügen; c) Pumpen, die einen positiven Druck erzeugen können, müssen in der Druckleitung mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Das Sicherheitsventil ist auf einen Ansprechdruck einzustellen, der nicht größer ist als der höchste Betriebsdruck des Tanks; d) zwischen dem Tankkörper oder dem Auslass der am Tankkörper befindlichen Überfüllsicherung und der Rohrleitung zwischen Tankkörper und Druck-Vakuumpumpe ist ein Absperrventil einzubauen; e) der Tank ist mit einem geeigneten Manometer/Vakuummeter auszurüsten, das so angeordnet ist, dass es von der die Druck-Vakuumpumpe bedienenden Person leicht ablesbar ist. Der höchste Betriebsdruck des Tanks ist durch eine Markierung auf der Anzeigeskala zu kennzeichnen; f) der Tank oder bei unterteiltem Tank jedes Tankabteil ist mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger auszurüsten. Schaugläser dürfen als Flüssigkeitsstandanzeiger verwendet werden, sofern: 6.10.3.8 6.10-2 (i) sie Teil der Tankwand sind und eine Druckfestigkeit haben, die der des Tanks vergleichbar ist, oder die Flüssigkeitsstandanzeiger außen am Tank angebracht sind; (ii) die oberen und unteren Anschlüsse an den Tank mit direkt am Tankkörper befestigten Absperrventilen ausgerüstet sind, die so angeordnet sind, dass eine Beförderung mit geöffneten Ventilen verhindert wird; (iii) sie beim höchsten Betriebsdruck des Tanks funktionsfähig sind; (iv) sie in einem Bereich angeordnet sind, wo jede Gefahr einer versehentlichen Beschädigung ausgeschlossen ist. 6.10.3.9 Tankkörper von Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen mit einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe ausgerüstet sein. Das Ventil muss in der Lage sein, sich bei einem Druck zwischen dem 0,9- bis 1,0fachen Prüfdruck des Tanks, an dem es angebracht ist, selbsttätig zu öffnen. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft oder Gegengewicht) ist untersagt. Die Berstscheibe darf frühestens beim Ansprechdruck des Ventils und muss spätestens öffnen, wenn der Druck den Prüfdruck des Tanks erreicht hat, an dem das Ventil angebracht ist. Die Sicherheitseinrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie der dynamischen Beanspruchung, einschließlich des Anpralls der Flüssigkeit, standhalten. Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktionsunfähig werden kann, zu ermöglichen. 6.10.4 Prüfungen Saug-Druck-Tanks für Abfälle sind bei festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mindestens alle drei Jahre und bei Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) mindestens alle zweieinhalb Jahre zusätzlich zu den Prüfungen nach Absatz 6.8.2.4.3 einer Prüfung des inneren Zustands zu unterziehen. 6.10-3 (unbedruckt) 6.10-4 Kapitel 6.11 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von SchüttgutContainern 6.11.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter: Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nicht starren Abdeckung. Geschlossener Schüttgut-Container: Ein vollständig geschlossener Schüttgut-Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden, starren Stirnseiten und einem starren Boden (einschließlich trichterförmiger Böden). Der Begriff umfasst Schüttgut-Container mit einem öffnungsfähigen Dach, öffnungsfähigen Seitenwänden oder öffnungsfähigen Stirnseiten, das/die während der Beförderung geschlossen werden kann/können. Geschlossene Schüttgut-Container dürfen mit Öffnungen ausgerüstet sein, die einen Austausch von Dämpfen und Gasen mit Luft ermöglichen und die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden fester Stoffe sowie ein Eindringen von Regen- oder Spritzwasser verhindern. 6.11.2 6.11.2.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften Schüttgut-Container und ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie dem Innendruck des Füllguts und den Beanspruchungen durch normale Handhabung und Beförderung ohne Verlust von Füllgut standhalten. Sofern ein Entleerungsventil angebracht ist, muss dieses in geschlossener Stellung gesichert werden können, und das gesamte Entleerungssystem muss in geeigneter Weise vor Beschädigung geschützt werden. Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und die offene und geschlossene Stellung müssen leicht erkennbar sein. Code für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen In der folgenden Tabelle sind die für die Bezeichnung der Schüttgut-Container-Typen zu verwendenden Codes angegeben: Schüttgut-Container-Typ bedeckter Schüttgut-Container geschlossener Schüttgut-Container 6.11.2.4 Code BK 1 BK 2 6.11.2.2 6.11.2.3 Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, kann von der zuständigen Behörde die Anwendung alternativer Vereinbarungen, die mindestens eine den Vorschriften dieses Kapitels gleichwertige Sicherheit bieten, in Betracht gezogen werden. Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC entsprechen und als Schüttgut-Container des Typs BK 1 oder BK 2 verwendet werden Vorschriften für die Auslegung und den Bau Die allgemeinen Vorschriften dieses Unterabschnitts für die Auslegung und den Bau gelten als erfüllt, wenn der Schüttgut-Container den Anforderungen der Norm ISO 1496-4:1991 («ISO-Container der Serie 1; Anforderungen und Prüfung; Teil 4: Drucklose Schüttgut-Container») entspricht und staubdicht ist. Container, die in Übereinstimmung mit der Norm ISO 1496-1:1990 («ISO-Container der Baureihe 1; Spezifikation und Prüfung; Teil 1: Universalfrachtcontainer») ausgelegt und geprüft sind, müssen mit einer betrieblichen Ausrüstung ausgestattet sein, die einschließlich ihrer Verbindung zum Container so ausgelegt ist, dass die Stirnseiten verstärkt und der Widerstand gegen Beanspruchungen in Längsrichtung in dem Maße erhöht wird, wie es für die Erfüllung der entsprechenden Prüfanforderungen der Norm ISO 14964:1991 notwendig ist. Schüttgut-Container müssen staubdicht sein. Sofern für die Herstellung der Staubdichtheit eine Auskleidung verwendet wird, muss diese aus einem geeigneten Werkstoff sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Bauart der Auskleidung müssen für den Fassungsraum des Containers und für die beabsichtigte Verwendung geeignet sein. Verbindungen und Verschlüsse der Auskleidung müssen den Drücken und Stößen standhalten, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können. Für belüftete Schüttgut-Container darf die Auskleidung die Funktion der Lüftungseinrichtungen nicht behindern. 6.11-1 6.11.3 6.11.3.1 6.11.3.1.1 6.11.3.1.2 6.11.3.1.3 6.11.3.1.4 6.11.3.1.5 Die betriebliche Ausrüstung von Schüttgut-Containern, die für eine Kippentleerung ausgelegt sind, muss in der Lage sein, der Gesamtfüllmasse in Kipprichtung standzuhalten. Bewegliche Dächer oder bewegliche Abschnitte von Seiten- oder Stirnwänden oder Dächern müssen mit Verschlusseinrichtungen, die eine Sicherungseinrichtung umfassen, ausgerüstet sein, die so ausgelegt sind, dass der geschlossene Zustand für einen am Boden stehenden Beobachter sichtbar ist. Bedienungsausrüstung Füll- und Entleerungseinrichtungen sind so zu bauen und anzuordnen, dass sie während der Beförderung und Handhabung gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt sind. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können. Die geöffnete und geschlossene Stellung sowie die Schließrichtung müssen klar angegeben sein. Dichtungen von Öffnungen müssen so angeordnet sein, dass Beschädigungen durch den Betrieb sowie das Befüllen und Entleeren des Schüttgut-Containers vermieden werden. Wenn eine Belüftung vorgeschrieben ist, müssen Schüttgut-Container mit Mitteln für den Luftaustausch entweder durch natürliche Konvektion (z.B. durch Öffnungen) oder durch aktive Bauteile (z.B. Ventilatoren) ausgerüstet sein. Die Belüftung muss so ausgelegt sein, dass im Container zu keinem Zeitpunkt ein Unterdruck entsteht. Belüftungsbauteile von Schüttgut-Containern für die Beförderung von entzündbaren Stoffen oder von Stoffen, die entzündbare Gase oder Dämpfe abgeben, müssen so ausgelegt sein, dass sie keine Zündquelle bilden. Prüfung Container, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts als Schüttgut-Container verwendet, unterhalten und qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC geprüft und zugelassen werden. Container, die als Schüttgut-Container verwendet und qualifiziert werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC wiederkehrend geprüft werden. Kennzeichnung Container, die als Schüttgut-Container verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC mit einem Sicherheitszulassungsschild («Safety Approval Plate») gekennzeichnet sein. Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern der Typen BK 1 und BK 2, die keine Container gemäß CSC sind Bem. Wenn Container nach den Vorschriften dieses Abschnitts für die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung verwendet werden, ist im Beförderungspapier anzugeben: «SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... ZUGELASSEN» (siehe Absatz 5.4.1.1.17). Die in diesem Abschnitt behandelten Schüttgut-Container schließen Mulden, Offshore-Schüttgut-Container, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten (Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcontainer und Ladeabteile von Fahrzeugen ein. Bem. Diese Schüttgut-Container schließen auch Container nach den in Abschnitt 7.1.3 genannten UICMerkblättern 591 und 592-2 bis 592-4 ein, die nicht dem CSC entsprechen. Diese Schüttgut-Container sind so auszulegen und zu bauen, dass sie genügend widerstandsfähig sind, um den Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, gegebenenfalls einschließlich des Umschlags zwischen verschiedenen Beförderungsmitteln, auftreten. (bleibt offen) Diese Schüttgut-Container müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein; die Zulassung muss den Code für die Typenbezeichnung des Schüttgut-Containers gemäß Unterabschnitt 6.11.2.3 und, sofern angemessen, die Vorschriften für die Prüfung enthalten. Sofern die Verwendung einer Auskleidung notwendig ist, um die gefährlichen Güter zurückzuhalten, muss diese den Vorschriften des Absatzes 6.11.3.1.3 entsprechen. 6.11.3.2 6.11.3.2.1 6.11.3.2.2 6.11.3.2.3 6.11.3.3 6.11.3.3.1 6.11.3.3.2 6.11.3.4 6.11.3.4.1 6.11.4 6.11.4.1 6.11.4.2 6.11.4.3 6.11.4.4 6.11.4.5 6.11-2 Kapitel 6.12 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von Tanks, Schüttgut-Containern und besonderen Laderäumen für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU) Bem. 1. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, siehe Kapitel 6.8; für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Kapitel 6.9; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Kapitel 6.10; für Schüttgut-Container siehe Kapitel 6.11. 2. Dieses Kapitel findet Anwendung auf festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), die nicht allen Vorschriften der in der Bem.1 genannten Kapiteln entsprechen, sowie für Schüttgut-Container und für besondere Laderäume für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff. 6.12.1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Tanks, Schüttgut-Container und besondere Laderäume, die für die Beförderung gefährlicher Güter in MEMU vorgesehen sind. 6.12.2 6.12.2.1 Allgemeine Vorschriften Ungeachtet des in Abschnitt 1.2.1 für festverbundene Tanks definierten Mindestfassungsraums müssen die Tanks den Vorschriften des Kapitels 6.8 mit den Änderungen der besonderen Vorschriften dieses Kapitels entsprechen. Schüttgut-Container, die für die Beförderung gefährlicher Güter in MEMU vorgesehen sind, müssen den Vorschriften für Schüttgut-Container des Typs BK 2 entsprechen. Wenn ein einzelner Tank oder Schüttgut-Container mehr als einen Stoff enthält, muss jeder Stoff durch mindestens zwei Wände mit Luftzwischenraum und Ablauf abgetrennt werden. Tanks Tanks mit einem Fassungsraum von mindestens 1000 Litern Diese Tanks müssen den Vorschriften des Abschnitts 6.8.2 entsprechen. Für die UN-Nummern 1942 und 3375 muss der Tank den Vorschriften der Kapitel 4.3 und 6.8 betreffend die Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen entsprechen und darüber hinaus mit Berstscheiben oder anderen geeigneten Mitteln zur Notfall-Druckentlastung ausgerüstet sein, die von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes zugelassen sind. Bei anderen als kreisrunden Tankkörpern, z.B. Koffertankkörper oder elliptische Tankkörper, die nicht nach Absatz 6.8.2.1.4 und den dort genannten Normen oder technischen Regelwerken berechnet werden können, darf die Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Beanspruchungsfestigkeit in geeigneter Weise durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Druckprüfung nachgewiesen werden. Diese Tanks müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1 mit Ausnahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.13 bis 6.8.2.1.22 entsprechen. Die Dicke dieser Tankkörper darf nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte: Werkstoff rostfreie austenitische Stähle andere Stähle Aluminiumlegierungen Aluminium, 99,80 % rein Mindestwanddicke 2,5 mm 3 mm 4 mm 6 mm 6.12.2.2 6.12.2.3 6.12.3 6.12.3.1 6.12.3.1.1 6.12.3.1.2 6.12.3.1.3 Ein Schutz des Tanks gegen Beschädigung durch seitlichen Aufprall oder Umkippen muss vorgesehen werden. Der Schutz muss gemäß Absatz 6.8.2.1.20 erfolgen, oder die zuständige Behörde muss alternative Schutzmaßnahmen zulassen. 6.12.3.1.4 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.5.2 müssen Tanks nicht mit der Tankcodierung und, sofern anwendbar, den Sondervorschriften gekennzeichnet werden. 6.12-1 6.12.3.2 6.12.3.2.1 6.12.3.2.2 Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1000 Litern Der Bau dieser Tanks muss den Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.1 mit Ausnahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.6, 6.8.2.1.10 bis 6.8.2.1.23 und 6.8.2.1.28 entsprechen. Die Ausrüstung dieser Tanks muss den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.1 entsprechen. Für die UNNummern 1942 und 3375 muss der Tank den Vorschriften der Kapitel 4.3 und 6.8 betreffend die Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen entsprechen und darüber hinaus mit Berstscheiben oder anderen geeigneten Mitteln zur Notfall-Druckentlastung ausgerüstet sein, die von der zuständigen Behörde des Verwendungslandes zugelassen sind. Die Dicke dieser Tankkörper darf nicht geringer sein als die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte: Werkstoff rostfreie austenitische Stähle andere Stähle Aluminiumlegierungen Aluminium, 99,80 % rein Mindestwanddicke 2,5 mm 3 mm 4 mm 6 mm 6.12.3.2.3 6.12.3.2.4 Die Tanks dürfen Bauteile haben, die außerhalb des Konvexitätsradius liegen. Alternative abstützende Maßnahmen können gekrümmte Wände, gewellte Wände oder Verstärkungsrippen sein. In mindestens einer Richtung darf der Abstand zwischen parallelen Abstützungen auf jeder Seite des Tanks nicht größer als das Hundertfache der Wanddicke sein. Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4 finden keine Anwendung. Die erstmalige Prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen dieser Tanks müssen jedoch unter der Verantwortung des Verwenders oder Eigentümers des MEMU durchgeführt werden. Tankkörper und ihre Ausrüstung sind mindestens alle drei Jahre zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde einer Untersuchung des äußeren und inneren Zustands und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.3 für die Zulassung des Baumusters und des Unterabschnitts 6.8.2.5 für die Kennzeichnung finden keine Anwendung. Ausrüstung Tanks für Stoffe der UN-Nummern 1942 und 3375 mit Bodenentleerung müssen mindestens zwei Verschlüsse haben. Einer dieser Verschlüsse kann die Produktmisch- oder Entleerungspumpe oder die Förderschnecke sein. Alle Rohre nach dem ersten Verschluss müssen aus einem schmelzbaren Werkstoff (z.B. Gummischlauch) bestehen oder schmelzbare Bauteile haben. Um bei einer Beschädigung der äußeren Pumpen und Entleerungsarmaturen (Rohre) den Verlust von Füllgut zu vermeiden, müssen der erste Verschluss und sein Sitz gegen die Gefahr des Abreißens infolge äußerer Beanspruchungen geschützt oder so ausgelegt sein, dass sie diesen Beanspruchungen standhalten. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche oder Gewindeverschlüsse) und Schutzkappen (sofern vorhanden) müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen geschützt werden können. Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen gemäß Absatz 6.8.2.2.6 an Tanks für die UN-Nummer 3375 dürfen durch «Schwanenhälse» ersetzt werden. Solche Ausrüstungen müssen gegen die Gefahr des Abreißens infolge äußerer Beanspruchungen geschützt oder so ausgelegt sein, dass sie diesen Beanspruchungen standhalten. Besondere Laderäume für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff Laderäume für Versandstücke mit explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die Zünder und/oder Zündeinrichtungen enthalten, und Versandstücke mit explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D enthalten, müssen für die Gewährleistung einer wirksamen Trennung so ausgelegt sein, dass keine Gefahr der Zündübertragung von den Zündern und/oder Zündeinrichtungen auf Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D besteht. Die Trennung muss durch die Verwendung getrennter Abteile oder durch Einsetzen einer der beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in ein besonderes Umschließungssystem erfolgen. Beide Trennungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Wenn der für den Laderaum verwendete Werkstoff Metall ist, muss die gesamte Innenseite des Laderaums mit Werkstof- 6.12.3.2.5 6.12.3.2.6 6.12.3.2.7 6.12.4 6.12.4.1 6.12.4.2 6.12.4.3 6.12.4.4 6.12.5 6.12-2 fen abgedeckt sein, die eine geeignete Feuerbeständigkeit aufweisen. Die Laderäume für die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff müssen so angeordnet sein, dass sie vor Stößen und vor Beschädigungen in unebenem Gelände und vor gefährlichen Wechselwirkungen mit anderen gefährlichen Gütern an Bord und vor Zündquellen auf dem Fahrzeug, z.B. Auspuffrohre usw., geschützt sind. Bem. Diese Vorschrift der Feuerbeständigkeit gilt bei Verwendung von Werkstoffen, die gemäß EN-Norm 13501-1:2002 der Klasse B-s3, d2 zugeordnet sind, als erfüllt. 6.12-3 (unbedruckt) 6.12-4 Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften 7.1.1 Die Beförderung gefährlicher Güter erfordert die Verwendung einer bestimmten Beförderungsausrüstung nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels 7.2 für die Beförderung in Versandstücken, des Kapitels 7.3 für die Beförderung in loser Schüttung und des Kapitels 7.4 für die Beförderung in Tanks. Darüber hinaus sind die Vorschriften des Kapitels 7.5 bezüglich der Be- und Entladung und der Handhabung zu beachten. In Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten 16, 17 und 18 sind die für bestimmte gefährliche Güter anwendbaren Sondervorschriften dieses Teils angegeben. 7.1.2 Neben den Vorschriften dieses Teils müssen die für die Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Auslegung, ihres Baus und gegebenenfalls ihrer Zulassung den jeweiligen Vorschriften des Teils 9 entsprechen. Großcontainer, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer, die unter die Definition «Container» des CSC in der jeweils geänderten Fassung oder der UIC-Merkblätter 591 (Stand 01.10.2007, 3. Ausgabe), 592-2 (Stand 01.10.2004, 6. Ausgabe), 592-3 (Stand 01.01.1998, 2. Ausgabe) und 592-4 (Stand 01.05.2007, 3. Ausgabe) fallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn der Großcontainer oder der Rahmen des ortsbeweglichen Tanks oder des Tankcontainers den Bestimmungen des CSC oder den Bestimmungen der UIC-Merkblätter 591, 592-2 bis 592-4 entspricht. Großcontainer dürfen für die Beförderung nur verwendet werden, wenn diese in bautechnischer Hinsicht geeignet sind. «In bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, dass die Bauelemente des Containers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. «Größere Beschädigungen» sind: Beulen oder Ausbuchtungen in Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet ihrer Länge; Risse oder Bruchstellen in Bauteilen; mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern oder mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten; Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind; undichte Dichtungen oder Verschlüsse; jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, dass eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Fahrgestellen oder Fahrzeugen nicht möglich ist. Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffs, jeglicher Verschleiß bei einem Bauelement des Containers, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfaser, unzulässig. Normale Abnutzung, einschließlich Oxidation (Rost), kleine Beulen und Schrammen und sonstige Beschädigungen, die die Brauchbarkeit oder die Wetterfestigkeit nicht beeinträchtigen, sind jedoch zulässig. Die Container sind vor der Beladung zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie frei von Rückständen früherer Ladungen sind und dass Boden und Wände innen frei von vorstehenden Teilen sind. 7.1.5 Die Großcontainer müssen den Vorschriften über den Fahrzeugaufbau genügen, die durch diesen Teil und gegebenenfalls den Teil 9 für die betreffende Ladung vorgesehen sind; der Fahrzeugaufbau muss dann diesen Vorschriften nicht entsprechen. Großcontainer, die mit Fahrzeugen befördert werden, deren Boden Isoliereigenschaften und eine Hitzebeständigkeit aufweist, die diesen Vorschriften genügen, müssen diesen Vorschriften jedoch nicht entsprechen. Diese Vorschrift gilt bei der Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 auch für Kleincontainer. 7.1.3 7.1.4 7-1 7.1.6 Vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnitts 7.1.5 letzter Satzteil werden die Vorschriften, die für das Fahrzeug wegen der Art und der Menge der beförderten gefährlichen Güter gelten, dadurch nicht berührt, dass sie in einem Container oder in mehreren Containern enthalten sind. (bleibt offen) 7.1.7 7-2 Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken 7.2.1 Sofern in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Versandstücke verladen werden in: a) gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container oder b) bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container oder c) offene Fahrzeuge (ohne Plane) oder offene Container ohne Plane. Versandstücke mit Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container verladen werden. (bleibt offen) Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 16 bei einer Eintragung angegeben sind: V1 V2 Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen. (1) Die Versandstücke dürfen nur in Fahrzeuge EX/II oder EX/III, die den jeweiligen Vorschriften des Teils 9 entsprechen, verladen werden. Die Auswahl des Fahrzeugs hängt von der zu befördernden Menge ab, die nach den Vorschriften für die Beladung (siehe Unterabschnitt 7.5.5.2) je Beförderungseinheit begrenzt ist. (2) Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger, die den Anforderungen für Fahrzeuge EX/II oder EX/III entsprechen, dürfen von Kraftfahrzeugen gezogen werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen. Wegen der Beförderung in Containern siehe auch Abschnitte 7.1.3 bis 7.1.6. Werden Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 in Containern in Mengen, für die eine aus einem oder mehreren Fahrzeugen EX/III gebildete Beförderungseinheit erforderlich ist, zu oder von einem Bestimmungspunkt in einem Hafen, einem Bahnhof oder Flughafen im Vor- oder Nachlauf im Rahmen einer multimodalen Beförderung befördert, darf stattdessen eine aus einem oder mehreren Fahrzeugen EX/II gebildete Beförderungseinheit verwendet werden, vorausgesetzt, die beförderten Container entsprechen den jeweiligen Vorschriften des IMDG-Codes, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO. V3 V4 V5 V6 Bei der Beförderung von pulverförmigen, rieselfähigen Stoffen sowie von Feuerwerkskörpern muss der Containerboden eine nicht metallene Oberfläche oder Abdeckung haben. (bleibt offen) Die Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern befördert werden. Flexible Großpackmittel (IBC) müssen in gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container, in bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container verladen werden. Die Plane muss aus undurchlässigem und nicht brennbarem Werkstoff bestehen. (bleibt offen) (1) Die durch Temperaturkontrolle stabilisierten Stoffe sind so zu versenden, dass die Kontrolltemperaturen gemäß Absatz 2.2.41.1.17 und Unterabschnitt 2.2.41.4 bzw. Absatz 2.2.52.1.16 und Unterabschnitt 2.2.52.4 keinesfalls überschritten werden. Bem. Diese Sondervorschrift V 8 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 °C ist. In letzterem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur höher als 55 °C ist. (2) Die für die Beförderung zu wählenden Temperaturkontrolleinrichtungen sind abhängig von bestimmten Faktoren, wie ­ der (den) Kontrolltemperatur(en) des (der) zu befördernden Stoffes (Stoffe); ­ der Differenz zwischen Kontrolltemperatur und zu erwartenden Umgebungstemperaturen; ­ der Wirksamkeit der Wärmedämmung; ­ der Beförderungsdauer und ­ der vorgesehenen Sicherheitsspanne für Verzögerungen während der Fahrt. 7-3 7.2.2 7.2.3 7.2.4 V7 V8 (3) Geeignete Verfahren zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur sind mit zunehmender Wirksamkeit: R1 Wärmedämmung, vorausgesetzt, die Anfangstemperatur des Stoffes (der Stoffe) ist ausreichend niedriger als die Kontrolltemperatur; R2 Wärmedämmung und zusätzlicher Kältespeicher, vorausgesetzt: ­ eine ausreichende Menge nicht entzündbarer Kühlmittel (z.B. flüssiger Stickstoff oder Trockeneis), einschließlich eines angemessenen Zuschlags für eventuelle Verzögerungen, wird mitgeführt, es sei denn eine Nachschubmöglichkeit ist sichergestellt; ­ als Kühlmittel wird weder flüssiger Sauerstoff noch flüssige Luft verwendet; ­ eine gleichbleibende Kühlwirkung ist auch dann gewährleistet, wenn der größte Teil des Kühlmittels verbraucht ist, und ­ auf der Tür (den Türen) befindet sich ein deutlich sichtbarer Hinweis, dass die Beförderungseinheit vor dem Betreten gelüftet werden muss; R3 Wärmedämmung und zusätzlich eine einzelne Kühlmaschine, vorausgesetzt, für Stoffe mit einem Flammpunkt, der geringer ist als die um 5 °C erhöhte Notfalltemperatur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Gefahr einer Entzündung der von den Stoffen freigesetzten Dämpfe zu vermeiden; R4 Wärmedämmung und zusätzlich eine Kombination aus einer Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt, ­ die beiden Systeme sind voneinander unabhängig und ­ die Anforderungen nach R2 und R3 sind erfüllt; R5 Wärmedämmung und zusätzlich doppelt vorhandene Kühlmaschinen, vorausgesetzt, ­ beide Systeme sind, abgesehen von der gemeinsamen Stromversorgung, voneinander unabhängig, ­ jedes System kann allein eine ausreichende Temperaturregelung aufrechterhalten, und ­ für Stoffe mit einem Flammpunkt, der geringer ist als die um 5 °C erhöhte Notfalltemperatur, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Gefahr einer Entzündung der von den Stoffen freigesetzten Dämpfe zu vermeiden. (4) Die Verfahren R4 und R5 dürfen für alle organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe angewendet werden. Das Verfahren R3 darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F angewendet werden und, wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 10 °C übersteigt, für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs B. Das Verfahren R2 darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F angewendet werden, wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 30 °C übersteigt. Das Verfahren R1 darf für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F angewendet werden, wenn die zu erwartende Umgebungstemperatur während der Beförderung mindestens 10 °C niedriger ist als die Kontrolltemperatur. (5) Wenn die Stoffe in Fahrzeugen oder Containern mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine befördert werden, müssen diese Fahrzeuge oder Container den Vorschriften des Kapitels 9.6 entsprechen. (6) Wenn die Stoffe in Schutzverpackungen mit Kühlmitteln enthalten sind, sind diese in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern muss eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge und Container müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge und Container muss aus einem undurchlässigen und schwer brennbaren Gewebe bestehen. (7) Die Kontroll- und Temperaturmesseinrichtungen im Kühlsystem müssen leicht zugänglich und alle elektrischen Anschlüsse wetterfest sein. Die Temperatur im Luftraum innerhalb der Beförderungseinheit ist mit zwei voneinander unabhängigen Messfühlern zu messen und die Daten sind so zu registrieren, dass jede Temperaturänderung leicht festgestellt werden kann. Wenn Stoffe mit einer Kontrolltemperatur unter +25 °C befördert werden, ist die Beförderungseinheit mit einer optischen und akustischen Alarmanlage auszurüsten, die eine vom Kühlsystem unabhängige Stromversorgung hat; sie ist auf oder unter die Kontrolltemperatur einzustellen. (8) Ein Reservekühlsystem oder Ersatzteile müssen verfügbar sein. 7-4 V9 V 10 V 11 V 12 V 13 V 14 (bleibt offen) Großpackmittel (IBC) sind in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeckten Containern zu befördern. Großpackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeckten Containern zu befördern. Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 (31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2) sind in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zu befördern. Wenn der Stoff in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 verpackt ist, so sind diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zu befördern. Druckgaspackungen, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder Containern befördert werden. 7-5 Kapitel 7.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung 7.3.1 7.3.1.1 Allgemeine Vorschriften Ein Gut darf in loser Schüttung in Schüttgut-Containern, Containern oder Fahrzeugen nur befördert werden, wenn entweder a) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben «BK» beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 7.3.2 zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden oder b) in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine Sondervorschrift mit einem mit den Buchstaben «VV» beginnenden alphanumerischen Code angegeben ist, welche diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und die in Abschnitt 7.3.3 aufgeführten Bedingungen dieser Sondervorschrift zusätzlich zu den Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden. Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist. Bem. Wegen der Beförderung in Tanks siehe Kapitel 4.2 und 4.3. 7.3.1.2 7.3.1.3 Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können, sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen. Schüttgut-Container, Container oder Aufbauten von Fahrzeugen müssen staubdicht und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Vibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann. Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden. Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein. Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers, des Containers, des Fahrzeugs, der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlich Deckel und Planen, sowie mit den Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwächen. Schüttgut-Container, Container oder Fahrzeuge müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs kommen können, die durch den Stoff oder Rückstände dieses Stoffes angegriffen werden können. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container, Container oder jedes Fahrzeug untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs keine Rückstände verbleiben, die ­ eine gefährliche Reaktion mit dem für die Beförderung vorgesehenen Stoff verursachen können; ­ die bauliche Unversehrtheit des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs schädigen können oder ­ die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs, die gefährlichen Güter zurückzuhalten, beeinträchtigen können. Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers, Containers oder des Aufbaus des Fahrzeugs keine gefährlichen Rückstände anhaften. Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächsten zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu verschließen. Leere Schüttgut-Container, Container oder Fahrzeuge, mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde, sind in derselben Weise zu behandeln, wie es das ADR für befüllte Schüttgut-Container, Container oder Fahrzeuge vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszuschließen. Wenn Schüttgut-Container, Container oder Fahrzeuge für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung verwendet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z.B. im Fall von bestimmten Abfällen), sind Maßnahmen zu ergreifen, um Zündquellen auszuschließen und eine gefährliche elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder Entladen zu verhindern. 7.3.1.4 7.3.1.5 7.3.1.6 7.3.1.7 7.3.1.8 7.3.1.9 7.3.1.10 7.3.1.11 7-6 7.3.1.12 Stoffe, z.B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen und nicht dem ADR unterliegende Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demselben Schüttgut-Container, Container oder Fahrzeug nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktionen sind: a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; b) eine Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase; c) die Bildung ätzender flüssiger Stoffe oder d) die Bildung instabiler Stoffe. Bevor ein Schüttgut-Container, Container oder Fahrzeug befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er/es in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs, die Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. «In bautechnischer Hinsicht geeignet» bedeutet, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge eines Schüttgut-Containers oder Containers, keine größeren Beschädigungen aufweisen. «Größere Beschädigungen» umfassen: a) Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen, welche die Unversehrtheit des Schüttgut-Containers, Containers oder des Aufbaus des Fahrzeugs beeinträchtigen können; b) mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern; c) mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger; d) eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten; e) Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind; f) undichte Dichtungen und Verschlüsse; g) jede Verwindung der Konstruktion eines Schüttgut-Containers oder Containers, die stark genug ist, um eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Fahrgestellen oder Fahrzeugen zu verhindern; h) jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Aufnahmepunkten für die Umschlagseinrichtungen; i) jede Beschädigung an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 a) Die Codes «BK 1» und «BK 2» in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 haben folgende Bedeutung: BK 1: BK 2: Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. 7.3.1.13 7.3.2 7.3.2.1 7.3.2.2 7.3.2.3 Der verwendete Schüttgut-Container muss den Vorschriften des Kapitels 6.11 entsprechen. Güter der Klasse 4.2 Die in einem Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse muss so bemessen sein, dass die Selbstentzündungstemperatur größer als 55 °C ist. 7.3.2.4 Güter der Klasse 4.3 Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern (Code BK 2) befördert werden. 7.3.2.5 Güter der Klasse 5.1 Die Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen. 7-7 7.3.2.6 7.3.2.6.1 Güter der Klasse 6.2 Tierische Stoffe der Klasse 6.2 Tierische Stoffe, die ansteckungsgefährliche Stoffe (UN-Nummern 2814, 2900 und 3373) enthalten, sind zur Beförderung in Schüttgut-Containern zugelassen, sofern folgende Vorschriften erfüllt werden: a) Bedeckte Schüttgut-Container BK 1 sind zugelassen, vorausgesetzt, sie werden nicht bis zum höchstzulässigen Fassungsraum befüllt, um zu verhindern, dass Stoffe mit der Abdeckung in Berührung kommen. Geschlossene Schüttgut-Container BK 2 sind ebenfalls zugelassen. b) Geschlossene und bedeckte Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein oder durch Anbringen einer geeigneten Auskleidung abgedichtet werden. c) Die tierischen Stoffe müssen vollständig mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, bevor sie für die Beförderung verladen werden. d) Bedeckte Schüttgut-Container müssen mit einer zusätzlichen oberen Auskleidung bedeckt werden, die durch absorbierendes Material, das mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt ist, beschwert ist. e) Geschlossene oder bedeckte Schüttgut-Container dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder verwendet werden. Bem. Zusätzliche Vorschriften können von den entsprechenden nationalen Gesundheitsbehörden festgelegt werden. 7.3.2.6.2 Abfälle der Klasse 6.2 (UN-Nummer 3291) a) (bleibt offen) b) Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein. Diese Schüttgut-Container müssen nicht poröse innere Oberflächen haben und müssen frei von Rissen oder anderen Eigenschaften sein, die zu einer Beschädigung der darin enthaltenen Verpackungen, einer Verhinderung der Desinfektion oder einer unbeabsichtigten Freisetzung führen könnten. c) Abfälle der UN-Nummer 3291 müssen innerhalb des geschlossenen Schüttgut-Containers in UNbauartgeprüften und -zugelassenen flüssigkeitsdicht verschlossenen Kunststoffsäcken enthalten sein, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 gekennzeichnet sind. Diese Kunststoffsäcke müssen in der Lage sein, den Prüfungen für die Reiß- und Schlagfestigkeit gemäß ISO 7765-1:1988 «Kunststofffolien und -bahnen ­ Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren ­ Teil 1: Eingrenzungsverfahren» und ISO 6383-2:1983 «Kunststoffe ­ Folien und Bahnen ­ Bestimmung der Reißfestigkeit ­ Teil 2: Elmendorf-Verfahren» standzuhalten. Jeder Kunststoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reißfestigkeit von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Kunststoffsacks haben. Die Nettomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen. d) Einzelne Gegenstände mit einer Masse von mehr als 30 kg, wie verschmutzte Matratzen, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde ohne Kunststoffsack befördert werden. e) Abfälle der UN-Nummer 3291, die flüssige Stoffe enthalten, dürfen nur in Kunststoffsäcken befördert werden, die ausreichend absorbierendes Material enthalten, um die gesamte Menge flüssiger Stoffe aufzusaugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgut-Container gelangt. f) Abfälle der UN-Nummer 3291, die scharfe Gegenstände enthalten, dürfen nur in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen starren Verpackungen befördert werden, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 entsprechen. g) Starre Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 dürfen ebenfalls verwendet werden. Sie müssen ordnungsgemäß gesichert sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die zusammen in demselben geschlossenen Schüttgut-Container befördert werden, müssen ausreichend voneinander getrennt sein, z.B. durch geeignete starre Absperrungen oder Trennwände, Maschennetze oder andere Mittel zur Sicherung, um eine Beschädigung der Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. h) Abfälle der UN-Nummer 3291 in Kunststoffsäcken dürfen in geschlossenen Schüttgut-Containern nicht so stark komprimiert werden, dass die Säcke nicht mehr dicht bleiben. i) Nach jeder Beförderung muss der geschlossene Schüttgut-Container auf ausgetretenes oder verschüttetes Ladegut untersucht werden. Wenn Abfälle der UN-Nummer 3291 in einem geschlossenen Schüttgut-Container ausgetreten sind und verschüttet wurden, darf dieser erst nach gründlicher Reinigung und, soweit erforderlich, nach Desinfektion oder Dekontamination mit einem geeigneten Mittel wieder verwendet werden. Mit Ausnahme von medizinischen oder veterinärmedizinischen Abfällen dürfen keine anderen Güter zusammen mit Abfällen der UN-Nummer 3291 befördert werden. Diese anderen, in demselben geschlossenen Schüttgut-Container beförderten Abfälle müssen auf eventuelle Kontaminationen untersucht werden. 7-8 7.3.2.7 Stoffe der Klasse 7 Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe Absatz 4.1.9.2.3. 7.3.2.8 Beförderung von Gütern der Klasse 8 Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden. 7.3.3 Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 b) Folgende Sondervorschriften sind anwendbar, wenn sie in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 angegeben sind: VV 1 VV 2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern ist zugelassen. Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen mit Metallaufbau, in geschlossenen Containern aus Metall und in mit einer nicht brennbaren Plane bedeckten Fahrzeugen oder Großcontainern, deren Aufbau aus Metall besteht oder deren Boden und Wände gegen das Ladegut geschützt sind, ist zugelassen. Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen und bedeckten Großcontainern mit ausreichender Belüftung ist zugelassen. Die Beförderung in loser Schüttung in mit Metallaufbau versehenen gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern aus Metall oder in bedeckten Großcontainern aus Metall ist zugelassen. Für die UN-Nummern 2008, 2009, 2210, 2545, 2546, 2881, 3189 und 3190 ist nur die Beförderung von festen Abfällen in loser Schüttung zugelassen. Die Beförderung in loser Schüttung in besonders eingerichteten Fahrzeugen und Containern ist zugelassen. Die für die Beladung und Entladung bestimmten Öffnungen müssen luftdicht verschlossen werden können. (bleibt offen) Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern ist nur zugelassen, wenn der Stoff in Stücken vorliegt. Die Beförderung in loser Schüttung ist als geschlossene Ladung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in mit einer undurchlässigen und nicht brennbaren Plane bedeckten Fahrzeugen oder Großcontainern zugelassen. Die Fahrzeuge und Container müssen so gebaut sein, dass die beförderten Stoffe nicht mit Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können, oder Böden und Wände aus Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff müssen durchgehend mit einer undurchlässigen nicht brennbaren Auskleidung oder mit einer Beschichtung aus Natriumsilicat oder einem gleichwertigen Produkt versehen sein. VV 9 Die Beförderung in loser Schüttung ist als geschlossene Ladung in bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in vollwandigen bedeckten Großcontainern zugelassen. Für Stoffe der Klasse 8 müssen die Aufbauten der Fahrzeuge oder die Container mit einer geeigneten, ausreichend festen Innenauskleidung ausgerüstet sein. VV 10 Die Beförderung in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder vollwandigen bedeckten Großcontainern ist zugelassen. Die Aufbauten der Fahrzeuge oder die Container müssen dicht sein oder z.B. durch eine geeignete, ausreichend feste Innenauskleidung abgedichtet werden. VV 11 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders eingerichteten Fahrzeugen und Containern ist zugelassen, sofern Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt vermieden werden, z.B. durch Beförderung in Säcken oder durch luftdichte Anschlüsse. VV 12 Stoffe, für die eine Beförderung in Tankfahrzeugen, in ortsbeweglichen Tanks oder in Tankcontainern wegen der hohen Temperatur und der Dichte des Stoffes ungeeignet ist, dürfen in Spezialfahrzeugen oder -containern befördert werden, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. VV 3 VV 4 VV 5 VV 6 VV 7 VV 8 7-9 VV 13 Die Beförderung in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Containern, die den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen, ist zugelassen. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. VV 14 (1) Gebrauchte Batterien dürfen in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen oder Containern in loser Schüttung befördert werden. Großcontainer aus Kunststoff sind nicht zulässig. Kleincontainer aus Kunststoff müssen bei ­18 °C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche flach auf den Boden ohne Bruch standhalten können. (2) Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container müssen so konstruiert sein, dass sie möglichen Restströmen und dem Aufprall von Batterien standhalten. Bem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen. (3) Durch bauliche Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass bei der Beförderung keine ätzenden Stoffe aus den Laderäumen der Fahrzeuge oder Container austreten. Offene Laderäume müssen mit einem Material abgedeckt sein, das gegen die ätzenden Stoffe beständig ist. (4) Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container, einschließlich ihrer Ausrüstung, sind vor der Beladung zu untersuchen. Fahrzeuge oder Container mit beschädigten Laderäumen dürfen nicht beladen werden. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden. (5) In den Laderäumen der Fahrzeuge oder Container dürfen sich keine Batterien mit verschiedenen Stoffen und keine sonstigen Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können (siehe Begriffsbestimmung für gefährliche Reaktion in Abschnitt 1.2.1). Während der Beförderung dürfen den Laderäumen der Fahrzeuge oder Container außen keine gefährlichen Reste der in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften. VV 15 Die Beförderung von festen Stoffen (Stoffe oder Gemische wie Präparate, Zubereitungen oder Abfälle), die durchschnittlich nicht mehr als 1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in vollwandigen bedeckten Großcontainern ist zugelassen. Die Konzentration dieses Stoffes oder dieser Stoffe darf an keiner Stelle der Ladung höher als 10000 mg/kg sein. Die Aufbauten der Fahrzeuge oder die Container müssen dicht sein oder z.B. durch eine geeignete, ausreichend feste Innenauskleidung abgedichtet werden. VV 16 Die Beförderung in loser Schüttung ist unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.3 zugelassen. VV 17 Die Beförderung von SCO-I-Gegenständen ist unter den Bedingungen des Absatzes 4.1.9.2.3 zugelassen. 7-10 Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks 7.4.1 Ein gefährliches Gut darf in Tanks nur befördert werden, wenn in der Spalte 10 oder 12 des Kapitels 3.2 Tabelle A eine Tankcodierung angegeben ist oder eine zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt hat. Bei der Beförderung müssen die Vorschriften des Kapitels 4.2, 4.3, 4.4 bzw. 4.5 eingehalten werden. Die Fahrzeuge, unabhängig davon, ob es sich dabei um starre Fahrzeuge, Zugfahrzeuge, Anhänger oder Sattelanhänger handelt, müssen die jeweiligen Vorschriften der Kapitel 9.1 und 9.2 und des Abschnitts 9.7.2 bezüglich des gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 14 zu verwendenden Fahrzeugs erfüllen. 7.4.2 Die gemäß Unterabschnitt 9.1.1.2 durch den Code EX/III, FL, OX oder AT bezeichneten Fahrzeuge sind wie folgt zu verwenden: ­ wenn ein Fahrzeug EX/III vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug EX/III verwendet werden; ­ wenn ein Fahrzeug FL vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug FL verwendet werden; ­ wenn ein Fahrzeug OX vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug OX verwendet werden; ­ wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT, FL und OX verwendet werden. 7-11 Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung 7.5.1 Allgemeine Vorschriften Bem. Im Sinne dieses Abschnitts gilt das Aufsetzen eines Containers, eines Schüttgut-Containers, eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks auf ein Fahrzeug als Beladen und das Absetzen als Entladen. Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, einschließlich Container-Terminals, müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie gegebenenfalls der (die) Großcontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung) den Rechtsvorschriften genügen. Sofern im ADR nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn ­ eine Kontrolle der Dokumente oder ­ eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls der (des) Großcontainer(s), SchüttgutContainer(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Großcontainer, ein Schüttgut-Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt. Vor dem Beladen muss das Fahrzeug oder der Container von innen und außen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten. 7.5.1.3 Sofern im ADR nichts anderes festgelegt ist, darf eine Entladung nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können. Nach den Sondervorschriften des Abschnitts 7.3.3 oder 7.5.11 gemäß den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalten 17 und 18 dürfen bestimmte gefährliche Güter nur als geschlossene Ladung (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) befördert werden. In diesem Fall können die zuständigen Behörden verlangen, dass das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete Großcontainer nur an einer Stelle beladen und nur an einer Stelle entladen wird. Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke und Umverpackungen in Übereinstimmung mit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet werden. Bem. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gütern verladen werden. Zusammenladeverbote Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist. Bem. Gemäß Absatz 5.4.1.4.2 müssen für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden dürfen, gesonderte Beförderungspapiere ausgestellt werden. Gefahrzettel 1 1.4 1.5 1.6 2.1, 2.2, 2.3 3 4.1 4.1 + 1 1 1.4 1.5 1.6 2.1, 2.2, 2.3 a) 7.5.1.1 7.5.1.2 7.5.1.4 7.5.1.5 7.5.2 7.5.2.1 3 4.1 4.1 +1 4.2 4.3 5.1 d) 5.2 5.2 +1 6.1 6.2 7A, 7B, 7C a) a) 8 9 b) siehe Unterabschnitt 7.5.2.2 a) a) a) a) a) a) a) a) a) a),b), c) b) b) X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X a) a) 7-12 Gefahrzettel 4.2 4.3 5.1 5.2 5.2 + 1 6.1 6.2 7A, 7B, 7C 8 9 1 1.4 a) a) 1.5 1.6 d) a) a) 2.1, 2.2, 2.3 X X X X X X X X X 3 X X X X X X X X X 4.1 X X X X X X X X X 4.1 +1 4.2 X X X X X X X X X 4.3 X X X X X X X X X 5.1 X X X X X X X X X 5.2 X X X X X X X X X X 5.2 +1 6.1 X X X X X X X X X X X 6.2 7A, 7B, 7C X X X X X X X X X X X X X X X X X X 8 X X X X X X X X X 9 X X X X X X X X X a) a) a) a) b) a),b), c) b) b) X Zusammenladung zugelassen. a) Zusammenladung mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe 1.4S zugelassen. b) Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 mit Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN-Nummern 2990, 3072 und 3268) zugelassen. c) Zusammenladung von Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Modulen oder Gurtstraffern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe G (UN-Nummer 0503) mit Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Modulen oder Gurtstraffern der Klasse 9 (UN-Nummer 3268) zugelassen. d) Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat (UN-Nummern 1942 und 2067), Alkalimetall-Nitraten und Erdalkalimetall-Nitraten zugelassen, vorausgesetzt, die Einheit wird für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards), der Trennung, des Verladens und der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 betrachtet. Zu den AlkalimetallNitraten gehören Caesiumnitrat (UN 1451), Lithiumnitrat (UN 2722), Kaliumnitrat (UN 1486), Rubidiumnitrat (UN 1477) und Natriumnitrat (UN 1498). Zu den Erdalkalimetall-Nitraten gehören Bariumnitrat (UN 1446), Berylliumnitrat (UN 2464), Calciumnitrat (UN 1454), Magnesiumnitrat (UN 1474) und Strontiumnitrat (UN 1507). 7.5.2.2 Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender Tabelle für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist. Verträglichkeitsgruppen A B C D E F G H J L N S A X B X a) C D a) E F G H J L N S X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X d) b), c) b), c) b), c) b), c) b), c) b), c) b) X X X X X X X X X X Zusammenladung zugelassen. a) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, vorausgesetzt, sie sind wirksam getrennt, so dass keine Gefahr der Explosionsübertragung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D besteht. Die Trennung ist durch die Verwendung getrennter Abteile oder durch Einsetzen einer der beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in ein besonderes Umschließungssystem zu bewerkstelligen. Beide Trennungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein. b) Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6N dürfen nur als Gegenstände der Klassifizierung 1.6N zusammengeladen werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als Gegenstände der Unterklasse 1.1 zu behandeln. 7-13 c) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe C, D, oder E zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D. Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden. d) 7.5.2.3 Bei Anwendung der Zusammenladeverbote in einem Fahrzeug sind die in geschlossenen, vollwandigen Containern enthaltenen Güter nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen gelten die Zusammenladeverbote des Unterabschnitts 7.5.2.1 betreffend die Zusammenladung von Versandstücken mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 mit anderen Versandstücken und des Unterabschnitts 7.5.2.2 betreffend die Zusammenladung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff verschiedener Verträglichkeitsgruppen für die in einem Container enthaltenen gefährlichen Güter und die anderen, in dasselbe Fahrzeug verladenen gefährlichen Güter, unabhängig davon, ob die letztgenannten in einem oder in mehreren anderen Containern enthalten sind. Die Zusammenladung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit allen Arten von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 und der UN-Nummern 0161 und 0499, ist verboten. (bleibt offen) Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 bei einem Stoff oder einem Gegenstand die Sondervorschrift CV 28 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der UNNummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Fahrzeugen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein: a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit oben genannten Zetteln; oder b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind, oder durch Versandstücke, die mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber keine Güter der UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder c) durch einen Abstand von mindestens 0,8 m, es sei denn, die Versandstücke mit oben genannten Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen). 7.5.2.4 7.5.3 7.5.4 7.5.5 7.5.5.1 Begrenzung der beförderten Mengen Wenn die nachstehenden Vorschriften oder die gemäß den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 anwendbaren zusätzlichen Vorschriften des Abschnitts 7.5.11 für ein bestimmtes Gut eine Begrenzung der beförderten Mengen vorschreiben, berührt die Tatsache, dass gefährliche Güter in einem oder in mehreren Containern enthalten sind, nicht die durch diese Vorschriften festgelegten Massebegrenzungen je Beförderungseinheit. Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Beförderte Stoffe und Mengen Die gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe (oder, bei Gegenständen mit Explosivstoff, die gesamte Nettomasse des in allen Gegenständen enthaltenen Explosivstoffs), die in einer Beförderungseinheit befördert werden darf, ist entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle begrenzt (siehe auch Unterabschnitt 7.5.2.2 über die Zusammenladeverbote): 7.5.5.2 7.5.5.2.1 7-14 Höchstzulässige Nettomasse in kg je Beförderungseinheit von den in Gütern der Klasse 1 enthaltenen explosiven Stoffen Beförde- Unterrungsklasse einheit Verträglichkeitsgruppe EX/IIa) EX/IIIa) a) 1.1 1.1A 6,25 18,75 außer 1.1A 1000 16000 1.2 1.3 außer 1.4S 1.4 1.4S 1.5 und 1.6 3000 16000 5000 16000 15000 unbegrenzt 16000 unbegrenzt ungereinigte leere Verpackungen 5000 unbegrenzt 16000 unbegrenzt Für die Beschreibung von Fahrzeugen EX/II und EX/III siehe Teil 9. 7.5.5.2.2 Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 in eine Beförderungseinheit verladen und sind die Zusammenladeverbote des Unterabschnitts 7.5.2.2 berücksichtigt, ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlichsten Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4). Jedoch wird die Nettomasse von explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe S bei der Begrenzung der beförderten Mengen nicht berücksichtigt. Werden Stoffe der Klassifizierung 1.5D in eine Beförderungseinheit zusammen mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 verladen, ist die gesamte Ladung für die Beförderung so zu behandeln, als ob sie zur Unterklasse 1.1 gehörte. 7.5.5.2.3 Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in MEMU Die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in MEMU ist nur unter folgenden Bedingungen zugelassen: a) Der Beförderungsvorgang muss von der zuständigen Behörde auf ihrem Hoheitsgebiet genehmigt sein. b) Der Typ und die Menge der beförderten verpackten explosiven Stoffe oder Gegenständen mit Explosivstoff muss auf Typ und Menge begrenzt werden, die für die in der MEMU herzustellenden Menge des Materials notwendig sind, und dürfen, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes zugelassen ist, in keinem Fall überschreiten: ­ 200 kg für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitskategorie D und ­ eine Gesamtmenge von 400 Einheiten Zündern oder Zündeinrichtungen oder eine Mischung beider. c) Verpackte explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff dürfen nur in Laderäumen befördert werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.12.5 entsprechen. d) In demselben Laderaum, in dem die verpackten explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff enthalten sind, dürfen keine anderen gefährlichen Güter befördert werden. e) Erst, wenn die Beladung anderer gefährlicher Güter abgeschlossen ist, und erst unmittelbar vor der Beförderung dürfen verpackte explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in die MEMU verladen werden. f) Wenn eine Zusammenladung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff und Stoffen der Klasse 5.1 (UN-Nummern 1942 und 3375) zugelassen ist, wird die Gesamtmenge für Zwecke der Trennung, der Stauung und der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 behandelt. 7.5.5.3 Begrenzungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe Die höchste Menge organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1 des Typs B, C, D, E oder F ist auf 20000 kg je Beförderungseinheit begrenzt. 7.5.6 7.5.7 7.5.7.1 (bleibt offen) Handhabung und Verstauung Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn 7-15 Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt.1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 121951:2010 gesichert ist. 7.5.7.2 Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden. Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung geschützt werden. Bem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Fahrzeugs oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden wird. Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Beladen und Verstauen sowie für das Entladen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Fahrzeugen. Mitglieder der Fahrzeugbesatzung dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen. Reinigung nach dem Entladen Wird nach dem Entladen eines Fahrzeugs oder Containers, in dem sich verpackte gefährliche Güter befanden, festgestellt, dass ein Teil ihres Inhaltes ausgetreten ist, so ist das Fahrzeug oder der Container so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen. Ist eine Reinigung vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug oder der Container unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung durchgeführt werden kann, zugeführt werden. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern. 7.5.8.2 Fahrzeuge oder Container, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem Beladen in geeigneter Weise zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen gefährlichen Gut besteht wie die vorhergehende. Rauchverbot Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt. 7.5.10 Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung Bei entzündbaren Gasen, bei flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder bei UN 1361 Kohle oder Ruß, Verpackungsgruppe II ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs, dem ortsbeweglichen Tank oder dem Tankcontainer und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen. 7.5.11 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter Neben den Vorschriften der Abschnitte 7.5.1 bis 7.5.10 gelten folgende Sondervorschriften, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 bei einer Eintragung angegeben sind: CV 1 (1) Es ist untersagt, a) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Güter ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abzuladen; 7.5.7.3 7.5.7.4 7.5.7.5 7.5.8 7.5.8.1 7.5.9 1) Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter können den von der Europäischen Kommission veröffentlichten «European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport» (Europäische Leitlinien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Straßenverkehr) entnommen werden. Weitere Anleitungen werden auch von zuständigen Behörden und Industrieverbänden zur Verfügung gestellt. 7-16 b) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften Güter auf- oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, dass diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind. (2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden. CV 2 (1) Vor dem Beladen ist die Ladefläche des Fahrzeugs oder des Containers gründlich zu reinigen. (2) Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen und in Containern, die diese Güter befördern, in ihrer Nähe sowie beim Be- und Entladen verboten. CV 3 CV 4 Siehe Unterabschnitt 7.5.5.2. Die Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden. CV 5 bis CV 8 (bleibt offen) CV 9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Die Gefäße sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können. CV 10 Die Flaschen gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 müssen parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden. Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte oder Containermitte zeigen müssen. Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden. Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können. CV 11 Die Gefäße müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein. CV 12 Wenn die Gegenstände auf Paletten verladen sind und die Paletten gestapelt werden, muss jede Palettenlage gleichmäßig auf der darunter liegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von genügender Festigkeit. CV 13 Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Fahrzeug oder Container verschüttet wurden, so darf dieses/dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Fahrzeug oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. CV 14 Die Güter müssen während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung und Wärmeentwicklung geschützt sein. Die Versandstücke dürfen nur an kühlen und gut belüfteten Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden. CV 15 Siehe Unterabschnitt 7.5.5.3. CV 16 bis CV 19 (bleibt offen) CV 20 Die Vorschriften des Kapitels 5.3 und die Sondervorschriften V 1 und V 8 (5) und (6) des Kapitels 7.2 gelten nicht, vorausgesetzt, der Stoff ist gemäß der jeweils vorgeschriebenen Verpackungsmethode OP1 oder OP2 des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 520 verpackt und die Gesamtmenge der Stoffe, für die diese Abweichung angewendet wird, beträgt je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg. CV 21 Vor der Beladung ist die Beförderungseinheit einer sorgfältigen Inspektion zu unterziehen. Vor der Beförderung ist der Beförderer in Kenntnis zu setzen über: ­ Anweisungen hinsichtlich der Bedienung des Kühlsystems, gegebenenfalls einschließlich einer Liste der unterwegs vorhandenen Kühlmittellieferanten; ­ Vorgehensweise bei Ausfall der Temperaturkontrolle. 7-17 Im Falle einer Temperaturkontrolle nach dem Verfahren R2 oder R4 der Sondervorschrift V 8 (3) des Kapitels 7.2 ist eine ausreichende Menge nicht entzündbarer Kühlmittel (z.B. flüssiger Stickstoff oder Trockeneis), einschließlich eines angemessenen Zuschlags für eventuelle Verzögerungen, mitzuführen, sofern nicht eine Nachschubmöglichkeit sichergestellt ist. Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind. Die vorgeschriebene Kontrolltemperatur muss während des ganzen Beförderungsvorgangs, einschließlich des Be- und Entladens sowie eventueller Zwischenhalte, eingehalten werden. CV 22 Die Versandstücke müssen so verladen werden, dass eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine gleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet. Wenn der Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers 5000 kg entzündbarer fester Stoffe und/oder organischer Peroxide überschreitet, muss die Ladung in Stapel von höchstens 5000 kg mit Luftzwischenräumen von mindestens 0,05 m unterteilt werden. CV 23 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen. CV 24 Vor der Beladung sind die Fahrzeuge und Container gründlich zu reinigen und insbesondere von allen entzündbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern. Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke zu verwenden. CV 25 (1) Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind. (2) Wenn Versandstücke bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C oder gekühlt zu befördern sind, muss diese Temperatur während des Umladens oder der Zwischenlagerung eingehalten werden. (3) Die Versandstücke dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden. CV 26 Die Holzteile des Fahrzeugs oder Containers, die mit diesen Stoffen in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden. CV 27 (1) Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind. (2) Wenn die Versandstücke gekühlt zu befördern sind, muss die Aufrechterhaltung der Kühlkette während des Umladens oder der Zwischenlagerung sichergestellt werden. (3) Die Versandstücke dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden. CV 28 Siehe Abschnitt 7.5.4. CV 29 bis CV 32 (bleibt offen) CV 33 Bem. 1. «Kritische Gruppe» ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegenüber einer vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend homogen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Expositionspfad von der vorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten. 2. «Öffentlichkeit» sind im Allgemeinen alle Einzelpersonen aus der Bevölkerung, ausgenommen solche, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind. 3. «Beschäftigte» sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen Arbeitgeber beschäftigt sind und die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und Pflichten übernommen haben. (1) Trennung (1.1) Versandstücke, Umverpackungen, Container und Tanks, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte radioaktive Stoffe sind während der Beförderung getrennt zu halten: a) von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen: (i) gemäß nachstehender Tabelle A oder (ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten; Bem. Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden. b) von Personen der kritischen Gruppe der Öffentlichkeit in Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat: (i) gemäß nachstehender Tabelle A oder 7-18 (ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe weniger als 1 mSv pro Jahr erhalten; c) von unentwickelten Filmen und Postsäcken: (i) gemäß nachstehender Tabelle B oder (ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv pro Filmsendung beschränkt ist; und Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten, und müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden. d) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Abschnitt 7.5.2. Tabelle A Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) Bereiche, zu denen die Öffentregelmäßig benutzte Arbeitsbelichkeit keinen regelmäßigen reiche Zugang hat 50 250 50 250 Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist 1 3 0,5 1 1,5 4 0,5 1,5 2,5 6 1,0 2,5 3 7,5 1,0 3 4 9,5 1,5 4 5 12 2 5 5,5 13,5 2,5 5,5 6,5 15,5 3 6,5 Summe der Transportkennzahlen nicht größer als 2 4 8 12 20 30 40 50 Tabelle B Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Sendungen mit der Aufschrift «FOTO» oder Postsäcken Summe der Transportkennzahlen nicht größer als 0,2 0,5 1 2 4 8 10 20 30 40 50 Gesamtzahl der Versandstücke nicht mehr als Kategorie GELB- GELB-II III Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden 1 2 4 10 24 48 120 240 Mindestabstand in Metern 1 2 3 4 5 1 2 4 8 10 20 30 40 50 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 1 1,5 2 3 3 0,5 0,5 0,5 1 1 1,5 2 3 3 4 4 0,5 0,5 1 1 1,5 2 3 4 5 5 6 0,5 1 1 1,5 3 4 4 6 7 8 9 1 1 2 3 4 6 7 9 11 13 14 1 2 3 4 6 8 9 13 16 18 20 2 3 5 7 9 13 14 20 25 30 32 3 5 7 9 13 18 20 30 35 40 45 (1.2) Versandstücke oder Umverpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen besetzten Abteilen nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umverpackungen reserviert sind. (1.3) Außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung sind in Fahrzeugen, in denen Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen. 7-19 (2) Aktivitätsgrenzwerte Die Gesamtaktivität darf in einem Fahrzeug zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in nachstehender Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Tabelle C Aktivitätsgrenzwerte je Fahrzeug für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in Industrieversandstücken oder unverpackt Aktivitätsgrenzwerte für Fahrzeuge unbegrenzt unbegrenzt 100 A2 100 A2 Art des Stoffes oder Gegenstandes LSA-I LSA-II und LSA-III nicht brennbare feste Stoffe LSA-II und LSA-III brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase SCO (3) Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung (3.1) Die Sendungen sind sicher zu verstauen. 2 (3.2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umverpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert oder gelagert werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. (3.3) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken, Umverpackungen und Containern anzuwenden: a) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung und von Sendungen von LSA-IStoffen ist die Gesamtzahl von Versandstücken, Umverpackungen und Containern in einem Fahrzeug so zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen im Fahrzeug die in nachstehender Tabelle D aufgeführten Werte nicht überschreitet. b) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Außenfläche des Fahrzeugs an keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h überschreiten, ausgenommen Sendungen unter ausschließlicher Verwendung, für die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Fahrzeugs in (3.5) b) und c) festgelegt sind. c) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Fahrzeug darf die in nachstehender Tabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten. Tabelle D Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Fahrzeug, die nicht unter ausschließlicher Verwendung stehen Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder Fahrzeug 50 50 50 Art des Containers oder Fahrzeugs Kleincontainer Großcontainer Fahrzeug Tabelle E Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container und Fahrzeug mit spaltbaren Stoffen Art des Containers Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Conoder Fahrzeugs tainer oder Fahrzeug unter ausschließlicher Verwendung nicht unter ausschließlicher Verwendung Kleincontainer 50 nicht zutreffend Großcontainer 50 100 Fahrzeug 50 100 (3.4) Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden. 7-20 (3.5) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende Werte nicht überschreiten: a) 10 mSv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umverpackungen; sie darf 2 mSv/h nur überschreiten, wenn (i) das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die unter Routine-Beförderungsbedingungen den Zugang Unbefugter in das Innere der Umhüllung verwehrt, und (ii) Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umverpackung so zu befestigen, dass deren Lage innerhalb der Umhüllung des Fahrzeugs während der Routinebeförderung unverändert bleibt, und (iii) während der Beförderung keine Be- oder Entladung vorgenommen wird; b) 2 mSv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Fahrzeugs, einschließlich der Dach- und Bodenflächen, oder bei einem offenen Fahrzeug an keinem Punkt, der sich auf den von den äußeren Kanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Fahrzeugs befindet, und c) 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den Außenflächen des Fahrzeugs gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Fahrzeug befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den durch die äußeren Kanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen. (4) Trennung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen während der Beförderung und Zwischenlagerung (4.1) Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern, dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird. (4.2) Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Fahrzeug oder Container in Übereinstimmung mit oben stehender Tabelle E größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird. (5) Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen (5.1) Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifizierte Person so schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang der Abschätzung muss sich auf das Versandstück, das Fahrzeug, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen mit dem Fahrzeug beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu verringern. (5.2) Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind. (5.3) Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Fahrzeuge und Ausrüstungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden. (5.4) Sofern in Absatz (5.5) nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle Fahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teile davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 Sv/h aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wieder verwendet werden, solange die nicht festhaftende Kontamination die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet und solange die von der festhaftenden Kontamination an der Oberfläche resultierende Dosisleistung nach der Dekontamination nicht kleiner als 5 Sv/h ist. (5.5) Die für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten Container, Tanks, Großpackmittel (IBC) oder Fahrzeuge sind von den Vorschriften des Absatzes 4.1.9.1.2 und des vorstehenden Absatzes (5.4) nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur so lange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt. 7-21 (6) Sonstige Vorschriften Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen. CV 34 Vor der Beförderung der Druckgefäße ist sicherzustellen, dass sich der Druck infolge einer potenziellen Wasserstoffbildung nicht erhöht hat. CV 35 Werden Säcke als Einzelverpackungen verwendet, müssen diese angemessen voneinander getrennt werden, um eine Verteilung der Wärme zu ermöglichen. CV 36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: «ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN» Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird. 7-22 Kapitel 7.6 (bleibt offen) 7-23 Kapitel 7.7 (bleibt offen) 7-24 Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät 8.1.1 Beförderungseinheiten In keinem Fall darf eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit mehr als einen Anhänger (oder Sattelanhänger) umfassen. 8.1.2 8.1.2.1 Begleitpapiere Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden: a) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls das Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2; b) die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen; c) (bleibt offen) d) ein Lichtbildausweis gemäß Unterabschnitt 1.10.1.4 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Falls die Vorschriften des ADR dies vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden: a) die Zulassungsbescheinigung nach Abschnitt 9.1.3 für jede Beförderungseinheit oder jedes ihrer Teile; b) die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers wie in Abschnitt 8.2.1 vorgeschrieben; c) sofern nach Absatz 5.4.1.2.1 c) oder d) oder 5.4.1.2.3.3 vorgeschrieben, eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen müssen leicht zugänglich sein. (gestrichen) Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung versehen sein. 8.1.2.2 8.1.2.3 8.1.2.4 8.1.3 8-1 8.1.4 8.1.4.1 Feuerlöschausrüstung Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen1) A, B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt 8.1.4.2 genannten befördern: (1) höchstzulässige Masse der Beförderungseinheit (2) Mindestanzahl der Feuerlöschgeräte 2 2 2 (3) Mindestgesamtfassungsvermögen je Beförderungseinheit (4) geeignetes Feuerlöschgerät für einen Motor- oder Fahrerhausbrand; mindestens eines mit einem Mindestfassungsvermögen von: 2 kg 2 kg 2 kg (5) ein oder mehrere zusätzliche Feuerlöschgeräte; mindestens eines mit einem Mindestfassungsvermögen von: 2 kg 6 kg 6 kg 3,5 Tonnen > 3,5 Tonnen 7,5 Tonnen > 7,5 Tonnen 4 kg 8 kg 12 kg Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein). 8.1.4.2 Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die BrandklassenFehler! Textmarke nicht definiert.) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein. Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 7 (EN 3-7:2004 + A1:2007) erfüllen. Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes geeignet sein. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln. 8.1.4.4 Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Außerdem müssen sie mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein. Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. 8.1.4.5 Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäß Unterabschnitt 8.1.5.2 mit Ausrüstungsteilen für den allgemeinen und persönlichen Schutz ausgestattet sein. Die Ausrüstungsteile sind nach der Gefahrzettel-Nummer der geladenen Güter auszuwählen. Die Gefahrzettel-Nummern können anhand des Beförderungspapiers bestimmt werden. 8.1.4.3 8.1.5 8.1.5.1 1) Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2:1992 Brandklassen. 8-2 8.1.5.2 Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden: ­ ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen; ­ zwei selbststehende Warnzeichen; ­ Augenspülflüssigkeit2) und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ­ eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben); ­ ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4; ­ ein Paar Schutzhandschuhe und ­ einen Augenschutz (z.B. Schutzbrille). 8.1.5.3 Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung: ­ an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske3) befinden; ­ ­ ­ eine Schaufel4); eine Kanalabdeckung4); ein Auffangbehälter4). 2) 3) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3. Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist. Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben. 8-3 4) Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung 8.2.1 8.2.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Ausbildung von Fahrzeugführern Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde und mit der bescheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einem Schulungskurs teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen sind. Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen an einem Basiskurs teilnehmen. Die Schulung muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Kurses erfolgen. Wichtigstes Ziel der Schulung ist es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Maßnahmen zu treffen, die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Diese Schulung, zu der praktische Einzelübungen gehören müssen, muss als Basisschulung für alle Arten von Fahrzeugführern erfolgen und mindestens die in Absatz 8.2.2.3.2 genannten Themen behandeln. Die zuständige Behörde kann Basiskurse zulassen, die auf bestimmte gefährliche Güter oder auf eine oder mehrere bestimmte Klassen beschränkt sind. Diese eingeschränkten Basiskurse dürfen nicht für Führer von Fahrzeugen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.4 vorgesehen werden. Führer von Fahrzeugen oder MEMU, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetz3 tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m befördert werden, Führer von Batterie-Fahrzeugen mit 3 einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m und Führer von Fahrzeugen oder MEMU, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3 auf einer Beförderungseinheit befördert werden, müssen an einem Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks teilgenommen haben, in dem mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3 genannten Themen behandelt wurden. Die zuständige Behörde kann Aufbaukurse für die Beförderung in Tanks zulassen, die auf bestimmte gefährliche Güter oder auf eine oder mehrere bestimmte Klassen beschränkt sind. Diese eingeschränkten Aufbaukurse für die Beförderung in Tanks dürfen nicht für Führer von Fahrzeugen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.4 vorgesehen werden. Führer von Fahrzeugen, mit denen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S, (siehe S1 in Kapitel 8.5) befördert werden, Führer von MEMU, mit denen Zusammenladungen von Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 und Stoffen der Klasse 5.1 (siehe Absatz 7.5.5.2.3) befördert werden, und Führer von Fahrzeugen, mit denen bestimmte radioaktive Stoffe (siehe S11 und S12 in Kapitel 8.5) befördert werden, müssen an Aufbaukursen teilgenommen haben, in denen mindestens die in Absatz 8.2.2.3.4 oder 8.2.2.3.5 genannten Themen behandelt wurden. Alle Schulungskurse, praktischen Übungen und Prüfungen sowie die Aufgaben der zuständigen Behörden müssen den Vorschriften nach Abschnitt 8.2.2 entsprechen. Jede Schulungsbescheinigung nach den Vorschriften dieses Abschnitts, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 8.2.2.8 ausgestellt wurde, muss während ihrer Geltungsdauer von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien anerkannt werden. Besondere Vorschriften für die Schulung von Fahrzeugführern Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten müssen durch theoretische Schulungskurse und praktische Übungen vermittelt werden. Die Kenntnisse müssen durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Schulungsveranstalter muss sicherstellen, dass die Lehrkräfte über gute Kenntnisse hinsichtlich der neuesten Entwicklungen der Regelwerke und Schulungsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter verfügen und diese berücksichtigen. Die Schulung muss praxisbezogen sein. Das Schulungsprogramm muss hinsichtlich der in den Absätzen 8.2.2.3.2 bis 8.2.2.3.5 genannten Themen der Anerkennung gemäß Absatz 8.2.2.6 entsprechen. Die Schulung muss auch praktische Einzelübungen umfassen (siehe Absatz 8.2.2.3.8). 8.2.1.2 8.2.1.3 8.2.1.4 8.2.1.5 8.2.1.6 8.2.2 8.2.2.1 8.2.2.2 8-4 8.2.2.3 8.2.2.3.1 Aufbau der Schulung Die Schulungen sind im Rahmen von Basiskursen und gegebenenfalls Aufbaukursen durchzuführen. Basiskurse und Aufbaukurse dürfen in Form von Mehrzweckkursen durchgeführt werden, die integral bei gleicher Gelegenheit von demselben Schulungsveranstalter abgehalten werden. Der Basiskurs muss mindestens folgende Themen umfassen: a) allgemeine Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter gelten; b) hauptsächliche Gefahrenarten; c) Informationen über den Schutz der Umwelt durch die Überwachung der Beförderungen von Abfällen; d) für die verschiedenen Gefahrenarten geeignete Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen; e) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen, schriftliche Weisungen usw.); f) Kennzeichnung, Bezettelung, Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung; g) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter zu tun und zu lassen hat; h) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge; i) Verbote für die Zusammenladung in einem Fahrzeug oder in einem Container; j) beim Be- und Entladen gefährlicher Güter zu treffende Vorsichtsmaßnahmen; k) allgemeine Informationen über zivilrechtliche Haftung; l) Informationen über multimodale Transportvorgänge; m) Handhabung und Verstauung der Versandstücke; n) Verkehrsbeschränkungen in Tunneln und Anweisungen über das Verhalten in Tunneln (Vorbeugung von Zwischenfällen, Sicherheit, Maßnahmen im Brandfall oder bei anderen Notfällen usw.); o) Sensibilisierung für die Sicherung. Der Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks muss mindestens folgende Themen umfassen: a) Fahrverhalten der Fahrzeuge, einschließlich der Bewegungen der Ladung; b) besondere Vorschriften hinsichtlich der Fahrzeuge; c) allgemeine theoretische Kenntnisse über verschiedene Befüllungs- und Entleerungssysteme; d) besondere zusätzliche Vorschriften für die Verwendung dieser Fahrzeuge (Zulassungsbescheinigungen, Zulassungskennzeichen, Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung usw.). Der Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 muss mindestens folgende Themen umfassen: a) von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von pyrotechnischen Stoffen und Gegenständen ausgehende Gefahren; b) besondere Vorschriften für die Zusammenladung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1. Der Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 muss mindestens folgende Themen umfassen: a) von ionisierender Strahlung ausgehende Gefahren; b) besondere Vorschriften für die Verpackung, Handhabung, Zusammenladung und Verstauung radioaktiver Stoffe; c) besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall mit radioaktiven Stoffen zu treffen sind. Die Dauer der Unterrichtseinheiten beträgt grundsätzlich 45 Minuten. Ein Schulungstag darf normalerweise nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten umfassen. Die praktischen Einzelübungen müssen im Rahmen der theoretischen Schulung stattfinden und mindestens die Themen Erste Hilfe, Brandbekämpfung und die bei Zwischenfällen und Unfällen zu treffenden Maßnahmen umfassen. 8.2.2.3.2 8.2.2.3.3 8.2.2.3.4 8.2.2.3.5 8.2.2.3.6 8.2.2.3.7 8.2.2.3.8 8-5 8.2.2.4 8.2.2.4.1 Programm für die Erstschulung Die Mindestdauer des theoretischen Teils jedes Erstschulungskurses oder des Teils des Mehrzweckkurses muss sich wie folgt zusammensetzen: Basiskurs Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 18 Unterrichtseinheiten 12 Unterrichtseinheiten 8 Unterrichtseinheiten 8 Unterrichtseinheiten Für den Basiskurs und den Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks sind zusätzliche Unterrichtseinheiten für die in Absatz 8.2.2.3.8 genannten praktischen Übungen erforderlich, die von der Anzahl der an der Schulung teilnehmenden Fahrzeugführer abhängig sind. 8.2.2.4.2 Die Gesamtdauer des Mehrzweckkurses kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die Dauer des Basiskurses und des Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks beizubehalten ist, jedoch durch gekürzte Aufbaukurse für die Klassen 1 und 7 ergänzt werden kann. Programm für die Auffrischungsschulung Die in regelmäßigen Zeitabständen stattfindende Auffrischungsschulung dient dazu, die Kenntnisse der Fahrzeugführer auf den aktuellen Stand zu bringen, und muss neue technische, rechtliche und die Beförderungsgüter betreffende Entwicklungen behandeln. Die Dauer der Auffrischungsschulung, einschließlich der praktischen Einzelübungen, muss bei Mehrzweckkursen mindestens zwei Tage oder bei Einzelkursen mindestens die Hälfte der Dauer betragen, die für die entsprechenden Erstschulungen des Basiskurses oder Erstschulungen des Aufbaukurses gemäß Absatz 8.2.2.4.1 vorgesehen ist. Ein Fahrzeugführer darf eine Auffrischungsschulung und eine Prüfung der Auffrischungsschulung durch eine entsprechende Erstschulung und eine entsprechende Prüfung der Erstschulung ersetzen. Anerkennung der Schulung Die Schulungskurse müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Diese Anerkennung darf nur auf schriftlichen Antrag hin erteilt werden. Dem Antrag auf Anerkennung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: a) ein ausführliches Schulungsprogramm mit Angaben zu Lehrstoff und Zeitplan sowie zu den vorgesehenen Unterrichtsmethoden; b) Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte; c) Angaben über die Schulungsräume und Lehrmittel sowie über die für die praktischen Übungen bereitgestellten Einrichtungen; d) Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen, wie z.B. die Anzahl der Teilnehmer. Die zuständige Behörde muss die Aufsicht über die Schulungen und Prüfungen führen. Die Anerkennung muss von der zuständigen Behörde schriftlich unter den folgenden Bedingungen erteilt werden: a) die Schulung muss in Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen durchgeführt werden; b) die zuständige Behörde muss berechtigt sein, Beauftragte zu den Schulungskursen und Prüfungen zu entsenden; c) der zuständigen Behörde muss der genaue Termin und der Ort jedes Schulungskurses rechtzeitig mitgeteilt werden; d) die Anerkennung kann widerrufen werden, sofern die Bedingungen für die Anerkennung nicht eingehalten werden. Aus dem Anerkennungsschreiben muss ersichtlich sein, ob es sich bei den Kursen um Basis- oder Aufbaukurse und dabei um Erst- oder Auffrischungskurse handelt und ob diese auf bestimmte gefährliche Güter oder eine oder mehrere bestimmte Klassen beschränkt sind. 8.2.2.5 8.2.2.5.1 8.2.2.5.2 8.2.2.5.3 8.2.2.6 8.2.2.6.1 8.2.2.6.2 8.2.2.6.3 8.2.2.6.4 8.2.2.6.5 8.2.2.6.6 8-6 8.2.2.6.7 Beabsichtigt der Schulungsveranstalter nach Erteilung der Anerkennung für einen Schulungskurs Änderungen in einzelnen Punkten, die für die Anerkennung von Bedeutung sind, so muss er vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu einholen; dies gilt insbesondere für Änderungen des Schulungsprogramms. Prüfungen Prüfungen für den Basiskurs Nach Abschluss der Basisschulung einschließlich der praktischen Übungen muss eine Prüfung für den entsprechenden Basiskurs durchgeführt werden. Der Kandidat muss bei der Prüfung nachweisen, dass er, wie im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Beruf eines Gefahrgutfahrzeugführers erforderlich sind. Hierzu muss die zuständige Behörde einen Fragenkatalog erstellen, der die in Absatz 8.2.2.3.2 aufgeführten Themen umfasst. Die bei der Prüfung gestellten Fragen müssen diesem Fragenkatalog entnommen werden. Vor der Prüfung dürfen den Kandidaten die aus dem Fragenkatalog ausgewählten Fragen nicht bekannt sein. Bei Mehrzweckkursen darf eine einzige Prüfung durchgeführt werden. Jede zuständige Behörde muss die Einhaltung der Prüfungsmodalitäten überwachen. Die Prüfung muss als schriftliche Prüfung oder als kombinierte schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Kandidaten müssen mindestens 25 schriftliche Fragen für den Basiskurs beantworten. Folgt die Prüfung auf einen Auffrischungskurs, müssen mindestens 15 schriftliche Fragen beantwortet werden. Die Dauer dieser Prüfungen muss mindestens 45 bzw. 30 Minuten betragen. Die Fragen dürfen unterschiedliche Schwierigkeitsgrade haben und unterschiedlich bewertet werden. Prüfungen für die Aufbaukurse für die Beförderung in Tanks oder für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 oder von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 Nach Bestehen der Prüfung für den Basiskurs und der Teilnahme am Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks oder für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 oder von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 ist der Kandidat berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen, die der Schulung entspricht. Diese Prüfung muss unter den in Absatz 8.2.2.7.1 genannten Bedingungen durchgeführt und beaufsichtigt werden. Der Fragenkatalog muss sich je nach Fall auf die in Absatz 8.2.2.3.3, 8.2.2.3.4 oder 8.2.2.3.5 aufgeführten Themen beziehen. Bei jeder Prüfung der Aufbauschulung müssen mindestens 15 schriftliche Fragen gestellt werden. Folgt die Prüfung auf einen Auffrischungskurs, müssen mindestens 10 schriftliche Fragen beantwortet werden. Die Dauer dieser Prüfungen muss mindestens 30 bzw. 20 Minuten betragen. Wenn eine Prüfung auf der Grundlage eines eingeschränkten Basiskurses erfolgt, wird dadurch die Prüfung des Aufbaukurses auf denselben Geltungsbereich beschränkt. Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung Die Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.1.1 muss erteilt werden: a) nach Abschluss eines Basiskurses, sofern der Kandidat die Prüfung gemäß Absatz 8.2.2.7.1 bestanden hat; b) gegebenenfalls nach Abschluss eines Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks oder für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 oder von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 oder nach Erwerb der Kenntnisse gemäß den besonderen Vorschriften S1 und S11 in Kapitel 8.5, sofern der Kandidat die Prüfung gemäß Absatz 8.2.2.7.2 bestanden hat; c) gegebenenfalls nach Abschluss eines eingeschränkten Basiskurses oder eines eingeschränkten Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks, vorausgesetzt, der Kandidat hat die Prüfung gemäß Absatz 8.2.2.7.1 oder 8.2.2.7.2 bestanden. In der ausgestellten Bescheinigung muss der auf die entsprechenden gefährlichen Güter oder die entsprechende(n) Klasse(n) begrenzte Geltungsbereich deutlich angegeben werden. Die Geltungsdauer der Schulungsbescheinigung des Fahrzeugführers beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrzeugführer eine Prüfung der ersten Basisschulung oder eine Prüfung der ersten Mehrzweckschulung bestanden hat. Die Bescheinigung wird erneuert, wenn der Fahrzeugführer die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.5 nachweist und eine Prüfung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.7 wie folgt bestanden hat: 8-7 8.2.2.7 8.2.2.7.1 8.2.2.7.1.1 8.2.2.7.1.2 8.2.2.7.1.3 8.2.2.7.1.4 8.2.2.7.1.5 8.2.2.7.1.6 8.2.2.7.2 8.2.2.7.2.1 8.2.2.7.2.2 8.2.2.7.2.3 8.2.2.7.2.4 8.2.2.8 8.2.2.8.1 8.2.2.8.2 a) Innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung. Die zuständige Behörde stellt eine neue, für eine Dauer von fünf Jahren gültige Bescheinigung aus, deren Geltungsdauer mit dem Datum des Ablaufs der vorherigen Bescheinigung beginnt. b) Vor der Frist von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung. Die zuständige Behörde stellt eine neue, für eine Dauer von fünf Jahren gültige Bescheinigung aus, deren Geltungsdauer mit dem Datum beginnt, an dem die Prüfung der Auffrischungsschulung bestanden wurde. Wenn der Fahrzeugführer den Geltungsbereich seiner Bescheinigung während deren Geltungsdauer unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.1 b) und c) ausdehnt, bleibt die Geltungsdauer der neuen Bescheinigung gegenüber derjenigen der vorherigen Bescheinigung unverändert. Wenn der Fahrzeugführer eine Prüfung der Aufbauschulung bestanden hat, bleibt die Spezialisierung bis zum Datum des Ablaufs der Bescheinigung gültig. 8.2.2.8.3 Die Gestaltung der Bescheinigung muss der des Musters in Absatz 8.2.2.8.5 entsprechen. Ihre Abmessungen müssen der Norm ISO 7810:2003 ID-1 entsprechen und sie muss aus Kunststoff hergestellt sein. Die Farbe muss weiß mit schwarzen Buchstaben sein. Die Bescheinigung muss ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal, wie ein Hologramm, UV-Druck oder ein geätztes Profil, enthalten. Die Bescheinigung muss in der (den) Sprache(n) oder in einer der Sprachen des Staates der zuständigen Behörde abgefasst werden, welche die Bescheinigung ausgestellt hat. Wenn keine dieser Sprache Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel der Bescheinigung, der Titel der Ziffer 8 und die Titel auf der Rückseite außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst werden. Muster der Schulungsbescheinigung für Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter ADR-SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGFÜHRER ** 1. (NR. DER BESCHEINIGUNG)* 2. (NAME)* 3. (VORNAME(N))* 4. (GEBURTSDATUM TT/MM/JJJJ)* 5. (STAATSANGEHÖRIGKEIT)* 6. (UNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERS)* 7. (AUSSTELLENDE BEHÖRDE) 8. GÜLTIG BIS: (TT/MM/JJJJ)* 8.2.2.8.4 8.2.2.8.5 Vorder seite (Foto des Fahrzeugführers einfügen)* GÜLTIG FÜR KLASSE(N) ODER UN-NUMMERN: IN TANKS (Klasse oder UNNummer(n) einfügen)* Rückseite AUSGENOMMEN IN TANKS . (Klasse oder UNNummer(n) einfügen)* * Text durch entsprechende Angaben ersetzen. ** Das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen (für Parteien des Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 oder des Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1949 in der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 45 (4) oder Anlage 4 dieser Übereinkommen notifizierten Fassung). 8-8 8.2.3 Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind. 8-9 Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind 8.3.1 Fahrgäste Abgesehen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung dürfen Fahrgäste in Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern nicht befördert werden. 8.3.2 Gebrauch der Feuerlöschgeräte Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein. 8.3.3 Verbot der Öffnung von Versandstücken Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer ist verboten. 8.3.4 Tragbare Beleuchtungsgeräte Die verwendeten tragbaren Beleuchtungsgeräte dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden könnten. 8.3.5 Rauchverbot Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten. 8.3.6 Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens Abgesehen von den Fällen, in denen der Motor zum Betrieb von Pumpen oder anderen für das Beladen oder Entladen des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtungen benötigt wird und die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet, diese Verwendung gestatten, muss der Motor während der Belade- und Entladevorgänge abgestellt sein. 8.3.7 Verwendung der Feststellbremse und von Unterlegkeilen Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken. Anhänger ohne Bremseinrichtungen müssen durch die Verwendung mindestens eines in Unterabschnitt 8.1.5.2 beschriebenen Unterlegkeils gegen Wegrollen gesichert werden. 8.3.8 Verwendung von elektrischen Anschlussverbindungen Bei Beförderungseinheiten, die mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sind und aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger O3 oder O4 bestehen, müssen die elektrischen Anschlussverbindungen gemäß Absatz 9.2.2.6.3 das Zugfahrzeug und den Anhänger während der Beförderung ununterbrochen verbinden. 8-10 Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge 8.4.1 Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den im nachstehenden Absatz a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht: a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird; b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient. Die Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden sind; die nach Absatz c) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach den Absätzen a) und b) fehlen. 8.4.2 Beladene MEMU müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Ungereinigte leere MEMU sind von dieser Vorschrift freigestellt. 8-11 Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 hierauf verwiesen wird, gelten zusätzlich zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4 die folgenden Vorschriften für die Beförderung der betreffenden Stoffe oder Gegenstände. Stehen sie im Widerspruch zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4, gehen die Vorschriften dieses Kapitels vor. S1: Vorschriften für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1) (1) Besondere Schulung der Fahrzeugführer Hat der Fahrzeugführer nach anderen Vorschriften, die in einem Vertragsstaat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung teilgenommen, die nach einem anderen Verfahren oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurde und die in Absatz 8.2.2.3.4 festgelegten Themen genannten Themen umfasst, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden. (2) Beauftragter Die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR kann auf Kosten des Beförderers die Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug verlangen, wenn nationale Rechtsvorschriften dies vorsehen. (3) Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten. (4) Belade- und Entladestellen a) Es ist untersagt, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden aufzuladen oder abzuladen. b) Es ist untersagt, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 aufzuladen oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden darüber unterrichtet zu haben, es sei denn, diese Maßnahmen waren aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich. c) Wenn aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle durchgeführt werden müssen, so sind Stoffe und Gegenstände unterschiedlicher Art entsprechend den Gefahrzetteln zu trennen. d) Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 zum Beladen oder Entladen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle zum Halten gezwungen sind, muss zwischen den haltenden Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden. (5) Kolonnen a) Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 in Kolonnen fahren, so muss zwischen einer Beförderungseinheit und der nachfolgenden ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden. b) Die zuständige Behörde kann Vorschriften bezüglich der Reihenfolge oder der Zusammensetzung der Kolonne erlassen. (6) Überwachung der Fahrzeuge Die Vorschriften des Kapitels 8.4 sind nur anzuwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die eine Gesamtnettomasse an Explosivstoff über den unten angegebenen Grenzwerten haben, in einem Fahrzeug befördert werden: Unterklasse 1.1: 0 kg Unterklasse 1.2: 0 kg Unterklasse 1.3, Verträglichkeitsgruppe C: 0 kg Unterklasse 1.3 mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe C: 50 kg Unterklasse 1.4 mit Ausnahme der unten aufgeführten: 50 kg Unterklasse 1.5: 0 kg Unterklasse 1.6: 50 kg Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4, die unter die UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 fallen: 0 kg. Bei Zusammenladungen ist für die gesamte Ladung der für einen der beförderten Stoffe und Gegenstände geltende niedrigste Grenzwert zu verwenden. Außerdem müssen diese Stoffe und Gegenstände ständig überwacht werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden im Falle von Verlusten oder Feuer zu alarmieren. 8-12 Ungereinigte leere Verpackungen sind hiervon ausgenommen. (7) Verschließen der Fahrzeuge Türen und starre Abdeckungen in Ladeabteilen von Fahrzeugen EX/II und alle Öffnungen in Ladeabteilen von Fahrzeugen EX/III, mit denen Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördert werden, müssen während der Beförderung mit Ausnahme der Be- und Entladevorgänge verschlossen sein. S2: Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gasförmiger Stoffe (1) Tragbare Beleuchtungsgeräte Das Ladeabteil gedeckter Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können. (2) Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten. (3) Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen. Sondervorschriften für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe Die Vorschriften der Spalten (2), (3) und (5) der Tabelle in Unterabschnitt 8.1.4.1 und des Abschnitts 8.3.4 gelten nicht. S4: Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung unter Temperaturkontrolle Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die sichere Beförderung. Dies bedingt im Allgemeinen: ­ eine sorgfältige Inspektion der Beförderungseinheit vor der Beladung; ­ Hinweise für den Beförderer über die Funktion des Kühlsystems, einschließlich einer Liste der an der Fahrstrecke gelegenen Kühlmittellieferanten; ­ das Vorgehen bei Ausfall der Temperaturkontrolle; ­ die regelmäßige Überwachung der Betriebstemperaturen und ­ die Verfügbarkeit eines Reservekühlsystems oder von Ersatzteilen. Die Lufttemperatur im Inneren des Laderaums ist mit zwei voneinander unabhängigen Messfühlern zu messen und die Daten sind so aufzuzeichnen, dass jede Temperaturänderung leicht feststellbar ist. Die Temperatur ist alle vier bis sechs Stunden abzulesen und aufzuschreiben. Jede Überschreitung der Kontrolltemperatur während der Beförderung muss ein Alarmverfahren auslösen und gegebenenfalls eine Reparatur der Kühlanlage oder die Erhöhung der Kühlkapazität (z.B. durch Hinzufügen flüssiger oder fester Kühlmittel) zur Folge haben. Außerdem ist die Temperatur häufig zu kontrollieren und es sind Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen zu treffen. Wird die Notfalltemperatur (siehe auch Absätze 2.2.41.1.17 und 2.2.52.1.15 bis 2.2.52.1.18) erreicht, müssen die Notfallmaßnahmen eingeleitet werden. Bem. Diese Sondervorschrift S4 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 °C ist. In letzterem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Temperatur 55 °C überschreitet. S5: Gemeinsame Sondervorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2908, 2909, 2910 und 2911), die nur in freigestellten Versandstücken befördert werden Die Vorschriften über schriftliche Weisungen in Unterabschnitt 8.1.2.1 b) und die Vorschriften der Abschnitte 8.2.1, 8.3.1 und 8.3.4 gelten nicht. S6: Gemeinsame Sondervorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7, die nicht in freigestellten Versandstücken befördert werden Die Vorschriften des Abschnitts 8.3.1 gelten nicht für Fahrzeuge, die nur Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Zetteln der Kategorie I-WEISS befördern. Die Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 gelten nicht, vorausgesetzt, es sind keine Nebengefahren vorhanden. S3: 8-13 Sonstige zusätzliche Vorschriften oder Sondervorschriften S7: S8: (gestrichen) Wenn eine Beförderungseinheit mehr als 2000 kg dieses Gutes befördert, dürfen Halte aus Betriebsgründen während der Beförderung möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. S9: S10: Während der Monate April bis Oktober müssen die Versandstücke, wenn es die Vorschriften des Aufenthaltsstaates vorsehen, beim Halten und Parken des Fahrzeugs gegen Sonneneinwirkung wirksam geschützt sein, z.B. durch Planen, die mindestens 20 cm über der Ladung angebracht sind. S11: Hat der Fahrzeugführer nach anderen Vorschriften, die in einem Vertragsstaat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung teilgenommen, die nach einem anderen Verfahren oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurde und die in Absatz 8.2.2.3.5 festgelegten Themen umfasst, kann er ganz oder teilweise von der Teilnahme an einem Aufbaukurs befreit werden. S12: Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug nicht größer als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt, ist die Vorschrift des Unterabschnitts 8.2.1.4 betreffend den Aufbaukurs für Führer von Fahrzeugen, mit denen radioaktive Stoffe befördert werden, nicht anzuwenden. Die Führer von Fahrzeugen müssen jedoch an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Diese Schulung soll ihnen die mit der Beförderung radioaktiver Stoffe verbundenen Gefahren der Strahlung bewusst machen. Die Teilnahme an dieser Schulung des Gefahrenbewusstseins ist durch eine von ihrem Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung zu bestätigen. S13: Ist eine Sendung unzustellbar, muss sie an einen sicheren Ort verbracht und die zuständige Behörde schnellstmöglich unterrichtet und um Anweisungen gebeten werden, wie weiter zu verfahren ist. S14: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern. S15: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern. Die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 8.4 ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Laderaum nach der Beladung verschlossen ist oder die beförderten Versandstücke auf andere Weise gegen jedes unrechtmäßige Entladen geschützt sind. S16: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 500 kg überschreitet. Außerdem müssen Fahrzeuge, die mehr als 500 kg dieses Gutes befördern, stets so überwacht werden, dass böswillige Handlungen verhindert und der Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlusten oder Feuer alarmiert werden. S17: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 1000 kg überschreitet. S18: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 2000 kg überschreitet. S19: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieses Gutes im Fahrzeug 5000 kg überschreitet. S20: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen dieser Stoffe im Fahrzeug bei verpackten Gütern 10000 kg oder 3000 Liter in Tanks überschreitet. S21: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für alle Stoffe unabhängig von der Masse. Außerdem müssen diese Güter stets so überwacht werden, dass böswillige Handlungen verhindert und der Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlusten oder Feuer alarmiert werden. Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich, wenn: a) der Laderaum nach der Beladung verschlossen ist oder die beförderten Versandstücke auf andere Weise gegen jedes unrechtmäßige Entladen geschützt sind und b) die Dosisleistung an jeder erreichbaren Stelle der Fahrzeugoberfläche 5 Sv/h nicht überschreitet. 8-14 S22: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen dieser Stoffe im Fahrzeug bei verpackten Gütern 5000 kg oder 3000 Liter in Tanks überschreitet. S23: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn dieser Stoff in loser Schüttung oder in Tanks befördert wird und die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen im Fahrzeug 3000 kg bzw. 3000 Liter überschreitet. S24: Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse dieser Stoffe im Fahrzeug 100 kg überschreitet. 8-15 Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern 8.6.1 Allgemeine Vorschriften Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung, wenn die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Straßentunnel gemäß Abschnitt 1.9.5 beschränkt ist. Bem. Beschränkungen, die nicht dem Abschnitt 1.9.5 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2009 angewendet werden (siehe Unterabschnitt 1.6.1.12). 8.6.2 Straßenverkehrszeichen für die Regelung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern Die Tunnelkategorie, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.9.5.1 einem bestimmten Straßentunnel für Zwecke der Beschränkung der Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern zugeordnet wird, muss wie folgt mit Hilfe von Straßenverkehrszeichen angegeben werden: Straßenverkehrszeichen kein Zeichen Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe B angegeben ist Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe C angegeben ist Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe D angegeben ist Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe E angegeben ist 8.6.3 8.6.3.1 Tunnelbeschränkungscodes Die Beschränkungen für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter durch Tunnel basieren auf dem in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Tunnelbeschränkungscode dieser Güter. Die Tunnelbeschränkungscodes sind in Klammern im unteren Teil der Zelle angegeben. Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes «­» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung; für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein. Wenn eine Beförderungseinheit gefährliche Güter enthält, denen unterschiedliche Tunnelbeschränkungscodes zugeordnet wurden, ist der gesamten Ladung der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes zuzuordnen. Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Beförderungseinheit ist mit der in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichnung5) versehen. Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch Tunnel Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für: ­ Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist6), bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E und Tunnelkategorie Tunnelkategorie A Tunnelkategorie B Tunnelkategorie C Tunnelkategorie D Tunnelkategorie E 8.6.3.2 8.6.3.3 8.6.4 5) oder bei Anwendung der Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 1.6.1.20 mit der in Abschnitt 3.4.10 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.11 des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden ADR vorgeschriebenen Kennzeichnung oder bei Anwendung der Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 1.6.1.20 Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt 3.4.10 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.11 des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden ADR eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist 6) 8-16 ­ Beförderungseinheiten, für die in Abschnitt 5.3.2 eine orangefarbene Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften der nachstehenden Tabelle, nachdem der der gesamten Ladung zuzuordnende Tunnelbeschränkungscode bestimmt worden ist. Beschränkung Tunnelbeschränkungscode der gesamten Ladung B B1000C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit ­ 1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E; ­ 1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. B/D B/E Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. C C5000D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit ­ 5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E; ­ 5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. C/D C/E Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. D D/E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E. Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. E ­ Bem. Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1) 1. Zum Beispiel ist die Durchfahrt einer Beförderungseinheit mit UN 0161 Treibladungspulver, Klassifizierungscode 1.3C, Tunnelbeschränkungscode C5000D in einer Menge, die einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse von 3000 kg entspricht, durch Tunnel der Kategorien D und E verboten. 2. In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die in Containern oder Beförderungseinheiten befördert werden, die gemäß den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E, sofern die Bruttogesamtmasse der Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet. 8-17 (unbedruckt) 8-18 Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge Kapitel 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen 9.1.1 9.1.1.1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich Die Vorschriften des Teils 9 gelten für Fahrzeuge der Kategorien N und O gemäß Anhang 7 der Gesamt1) resolution Kraftfahrzeuge; Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (R.E.3) . Diese Vorschriften gelten für Fahrzeuge, insbesondere hinsichtlich ihres Baus, ihrer Typgenehmigung, ihrer ADR-Zulassung und ihrer jährlichen technischen Untersuchung. 9.1.1.2 Begriffsbestimmungen Im Sinne des Teils 9 bedeutet: «Fahrzeug»: «Fahrzeug EX/II» oder «Fahrzeug EX/III»: «Fahrzeug FL»: Jedes Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, unabhängig davon, ob es vollständig, unvollständig oder vervollständigt ist. Ein Fahrzeug zur Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1). a) Ein Fahrzeug zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (mit Ausnahme von Dieselkraftstoffen entsprechend Norm EN 590:2004, Gasöl oder Heizöl, leicht ­ UN-Nummer 1202 ­ mit einem Flammpunkt entsprechend Norm EN 590:2004) in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks 3 mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m oder ein Fahrzeug zur Beförderung entzündbarer Gase in festverbundenen 3 Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3 oder ein Batterie-Fahrzeug mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 3 1 m zur Beförderung entzündbarer Gase. b) c) «Fahrzeug OX»: Ein Fahrzeug zur Beförderung von Wasserstoffperoxid, stabilisiert, oder von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (Klasse 5.1 UN-Nummer 2015) in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungs3 raum von mehr als 3 m . a) Ein Fahrzeug, das kein Fahrzeug EX/III, FL oder OX oder kein MEMU ist, zur Beförderung gefährlicher Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m3 oder ein Batterie-Fahrzeug mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3, das kein Fahrzeug FL ist. «Fahrzeug AT»: b) 1) Dokument der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, TRANS/WP.29/78/Rev.1 in der jeweils geänderten Fassung. 9-1 «Vollständiges Fahrzeug»: Jedes Fahrzeug, das keiner weiteren Vervollständigung bedarf (z.B. Lieferwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger, die in einem einzigen Produktionsschritt gebaut werden). Jedes Fahrzeug, das noch einer Vervollständigung in mindestens einem weiteren Produktionsschritt bedarf (z.B. Fahrgestelle mit Fahrerhaus oder Anhängerfahrgestelle). «Unvollständiges Fahrzeug»: «Vervollständigtes Fahrzeug»: Jedes Fahrzeug, das das Ergebnis eines aus mehreren Schritten bestehenden Produktionsprozesses ist (z.B. mit einer Karosserie versehene Fahrgestelle oder Fahrgestelle mit Fahrerhaus). «Typgenehmigtes Fahrzeug»: Jedes Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit der ECE-Regelung Nr. 105 oder der Richtlinie 98/91/EG3) zugelassen wurde. «ADR-Zulassung»: 2) Eine durch eine zuständige Behörde einer ADR-Vertragspartei ausgestellte Bescheinigung, wonach ein für die Beförderung gefährlicher Güter vorgesehenes Fahrzeug die anwendbaren technischen Vorschriften dieses Teils als Fahrzeug EX/II, EX/III, FL, OX oder AT oder als MEMU erfüllt. Ein Fahrzeug, das der Begriffsbestimmung für «Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff» in Abschnitt 1.2.1 entspricht. «MEMU»: 9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT und der MEMU Bem. Besondere Zulassungsbescheinigungen für andere Fahrzeuge als die Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT und die MEMU werden nicht gefordert; das gilt nicht für die Bescheinigungen, die auf Grund allgemeiner Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben sind, die gewöhnlich für die Fahrzeuge in ihrem Ursprungsland gelten. Allgemeines Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT und MEMU müssen den anwendbaren Vorschriften dieses Teils entsprechen. Jedes vollständige oder vervollständigte Fahrzeug muss gemäß den administrativen Vorschriften dieses Kapitels einer ersten Untersuchung durch die zuständige Behörde unterzogen werden, um die Übereinstimmung mit den anwendbaren technischen Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 zu überprüfen. Die zuständige Behörde kann bei einer gemäß Unterabschnitt 9.1.2.2 typgenehmigten Zugmaschine für einen Sattelanhänger, für die der Hersteller, sein gehörig bevollmächtigter Vertreter oder eine von der zuständigen Behörde anerkannte Stelle eine Erklärung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 ausgestellt hat, auf die erste Untersuchung verzichten. Die Übereinstimmung des Fahrzeugs muss durch die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung gemäß Abschnitt 9.1.3 bescheinigt werden. Wenn die Fahrzeuge mit einer Dauerbremsanlage ausgerüstet sein müssen, ist vom Fahrzeughersteller oder seinem gehörig bevollmächtigten Vertreter eine Erklärung der Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 134) Anhang 5 zu liefern. Diese Erklärung ist bei der erstmaligen technischen Untersuchung vorzulegen. 9.1.2.1 2) ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale). Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 011 vom 16.01.1999 S. 25 - 36). ECE-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen). 3) 4) 9-2 9.1.2.2 Vorschriften für typgenehmigte Fahrzeuge Auf Antrag des Fahrzeugherstellers oder seines gehörig bevollmächtigten Vertreters dürfen Fahrzeuge, die der ADR-Zulassung gemäß Unterabschnitt 9.1.2.1 unterliegen, von einer zuständigen Behörde typgenehmigt werden. Die anwendbaren technischen Vorschriften des Kapitels 9.2 gelten als erfüllt, wenn von einer zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit der ECE-Regelung Nr. 1052) oder der Richtlinie 98/91/EG3) eine Bescheinigung über die Typgenehmigung ausgestellt wurde, vorausgesetzt, die technischen Vorschriften der genannten Regelung oder der genannten Richtlinie entsprechen denen des Kapitels 9.2 und die Gültigkeit der Bescheinigung wird nicht durch eine Änderung des Fahrzeugs beeinträchtigt. Im Fall der MEMU kann das Kennzeichen für die Typgenehmigung gemäß ECE-Regelung Nr. 105 das Fahrzeug entweder als MEMU oder als EX/III ausweisen. MEMU müssen nur in der gemäß Abschnitt 9.1.3 ausgestellten Zulassungsbescheinigung als solche ausgewiesen werden. Diese von einer Vertragspartei erteilte Typgenehmigung muss von den übrigen Vertragsparteien als Nachweis der Übereinstimmung des Fahrzeugs anerkannt werden, wenn das einzelne Fahrzeug der Untersuchung für die ADR-Zulassung unterzogen wird. Bei der Untersuchung für die ADR-Zulassung müssen nur diejenigen Teile des typgenehmigten unvollständigen Fahrzeugs auf Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 9.2 untersucht werden, die im Rahmen der Vervollständigung hinzugefügt oder verändert wurden. 9.1.2.3 Jährliche technische Untersuchung Die Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT und die MEMU sind in ihrem Zulassungsstaat jährlichen technischen Untersuchungen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass sie den anwendbaren Vorschriften dieses Teils und den in ihrem Zulassungsstaat geltenden allgemeinen Sicherheitsvorschriften (Bremsen, Beleuchtung usw.) entsprechen. Die Übereinstimmung des Fahrzeugs muss entweder durch die Verlängerung der Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung oder durch die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung gemäß Abschnitt 9.1.3 bescheinigt werden. 9.1.3 9.1.3.1 Zulassungsbescheinigung Die Übereinstimmung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT und der MEMU mit den Vorschriften dieses Teils ist für jedes Fahrzeug, dessen Untersuchung ein befriedigendes Ergebnis liefert oder gemäß Unterabschnitt 9.1.2.1 zur Ausstellung einer Erklärung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 führt, in einer von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates erteilten Zulassungsbescheinigung (ADR-Zulassungsbescheinigung) zu bestätigen. Eine von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilte Zulassungsbescheinigung für ein im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassenes Fahrzeug wird während ihrer Geltungsdauer von den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien anerkannt. Die Zulassungsbescheinigung muss dem in Unterabschnitt 9.1.3.5 dargestellten Muster entsprechen. Ihre Abmessungen sind 210 mm 297 mm (Format A4). Es dürfen Vorder- und Rückseite verwendet werden. Die Farbe ist weiß mit einem diagonalen rosafarbenen Strich. Sie ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates abzufassen, der sie erteilt. Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, müssen der Titel der Zulassungsbescheinigung sowie jede unter Nummer 11 aufgeführte Bemerkung außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein. Die Zulassungsbescheinigung für ein Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle muss folgenden Vermerk tragen: «Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle». 9.1.3.2 9.1.3.3 9.1.3.4 Die Gültigkeit der Zulassungsbescheinigungen endet spätestens ein Jahr nach dem Tag der technischen Untersuchung des Fahrzeugs, die der Erteilung der Bescheinigung vorausging. Wird jedoch die technische Untersuchung innerhalb eines Monats vor oder eines Monats nach diesem Tag durchgeführt, so beginnt der nächste Gültigkeitszeitraum mit dem Tag des Ablaufs des vorhergehenden. Nach dieser Vorschrift sind jedoch bei Tanks, für die eine wiederkehrende technische Untersuchung vorgeschrieben ist, Dichtheitsprüfungen, Wasserdruckprüfungen oder innere Untersuchungen der Tanks in kürzeren Abständen als den in den Kapiteln 6.8 und 6.9 festgelegten nicht erforderlich. 9.1.3.5 Muster der Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 9-3 (unbedruckt) 9-4 ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER GÜTER Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass das nachstehend bezeichnete Fahrzeug die Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) erfüllt. 1. Bescheinigung Nr.: 2. Fahrzeughersteller: 3. Fahrzeug-Ident.-Nr.: 4. amtl. Kennz. (wenn vorhanden): 5. Name und Betriebssitz des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers: 6. Beschreibung des Fahrzeugs:1) 7. Fahrzeugbezeichnung(en) gemäß 9.1.1.2 des ADR EX/II EX/III FL OX AT MEMU 3) 8. Dauerbremsanlage: [ Nicht zutreffend [ Die Wirkung nach 9.2.3.1.2 des ADR ist ausreichend für eine Gesamtmasse der Beförderungseinheit von _____ t4) 9. Beschreibung des (der) festverbundenen Tanks / des (der) Batterie-Fahrzeuge(s) (wenn vorhanden) 9.1 Tankhersteller: 9.2 Zulassungsnummer des Tanks/des Batterie-Fahrzeugs: 9.3 Herstellungsnummer des Tanks/Identifizierung der Elemente des Batterie-Fahrzeugs: 9.4 Herstellungsjahr: 9.5 Tankcodierung gemäß 4.3.3.1 oder 4.3.4.1 des ADR: 9.6 Sondervorschriften TC und TE gemäß 6.8.4 des ADR (falls zutreffend):6) 10. Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter: Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen zur Beförderung gefährlicher Güter entsprechend der (den) unter Nummer 7 angegebenen Fahrzeugbezeichnung(en). 10.1 Im Falle eines EX/II- bzw. EX/III-Fahrzeugs3) [ Güter der Klasse 1 einschließlich Verträglichkeitsgruppe J [ Güter der Klasse 1 ausgenommen Verträglichkeitsgruppe J 10.2 Im Falle eines Tankfahrzeugs/Batterie-Fahrzeugs3) [ Es dürfen nur Stoffe befördert werden, die gemäß der unter Nummer 9 angegebenen Tankcodierung und den unter Nummer 9 angegebenen eventuellen Sondervorschriften zugelassen sind.5) oder [ Es dürfen nur die folgenden Stoffe (Klasse, UN-Nummer und, falls erforderlich, Verpackungsgruppe und offizielle Benennung für die Beförderung) befördert werden: 2) Es dürfen nur Stoffe befördert werden, die nicht dazu neigen, gefährlich mit den Werkstoffen des Tankkörpers, der Dichtungen, der Ausrüstung und der Schutzauskleidung (falls vorhanden) zu reagieren. 11. Bemerkungen: 12. Gültig bis: Stempel der Ausgabestelle Ort, Datum, Unterschrift 1) Entsprechend den Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger der Kategorien N und O gemäß Anhang 7 der Gesamtresolution über die Konstruktion von Fahrzeugen (R.E.3) oder der Richtlinie 97/27/EG Nicht Zutreffendes streichen Zutreffendes ankreuzen Zutreffenden Wert eintragen. Ein Wert von 44 t beschränkt nicht die im (in den) Zulassungsdokument(en) angegebene «zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse» Stoffe, die der unter Nummer 9 angegebenen oder einer anderen gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.3.1.2 oder 4.3.4.1.2 zugelassenen Tankcodierung unter Berücksichtigung der eventuellen Sondervorschrift(en) zugeordnet sind. Nicht erforderlich, wenn die zugelassenen Stoffe unter Nummer 10.2 aufgeführt sind. 2) 3) 4) 5) 6) 9-5 9-5 13. Verlängerung der Gültigkeit Gültigkeit verlängert bis Stempel der Ausgabestelle, Ort, Datum, Unterschrift: Bemerkung: Diese Bescheinigung ist der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird, bei einem Wechsel des unter Nummer 5 genannten Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers, bei Ablauf der Gültigkeit und im Falle einer nennenswerten Änderung wesentlicher Merkmale des Fahrzeugs. 9-6 Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen 9.2.1 9.2.1.1 Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT müssen den Vorschriften dieses Kapitels gemäß nachstehender Tabelle entsprechen. Für andere Fahrzeuge als die Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT: ­ gelten die Vorschriften des Absatzes 9.2.3.1.1 (Bremsausrüstung in Übereinstimmung mit der ECERegelung Nr. 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG) für alle erstmalig nach dem 30. Juni 1997 zum Verkehr zugelassenen (oder, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist, in Betrieb genommene) Fahrzeuge; ­ gelten die Vorschriften des Abschnitts 9.2.5 (Geschwindigkeitsbegrenzer in Übereinstimmung mit der ECE-Regelung Nr. 89 oder der Richtlinie 92/24/EWG) für alle erstmalig nach dem 31. Dezember 1987 zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und alle erstmalig nach dem 31. Dezember 2007 zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen. 9-7 9-8 9-9 9.2.1.2 9.2.2 9.2.2.1 MEMU müssen den Vorschriften dieses Kapitels für Fahrzeuge EX/III entsprechen. Elektrische Ausrüstung Allgemeine Vorschriften Die elektrische Anlage muss in ihrer Gesamtheit den Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.2 bis 9.2.2.6 entsprechend der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 genügen. 9.2.2.2 9.2.2.2.1 Leitungen Um Überhitzungen zu vermeiden, müssen die Leiter ausreichend bemessen sein. Sie müssen in geeigneter Weise isoliert sein. Alle Stromkreise müssen durch Schmelzsicherungen oder Sicherungsautomaten geschützt sein; hiervon ausgenommen sind folgende Stromkreise: ­ von der Batterie zu den Kaltstart- und Abstelleinrichtungen des Motors, ­ von der Batterie zur Lichtmaschine, ­ von der Lichtmaschine zum Kasten mit den Schmelzsicherungen oder Sicherungsautomaten, ­ von der Batterie zum Motoranlasser, ­ von der Batterie zum Leistungsregelgehäuse der Dauerbremsanlage (siehe Absatz 9.2.3.1.2), wenn es sich dabei um ein elektrisches oder elektromagnetisches System handelt, ­ von der Batterie zur elektrischen Hebevorrichtung der Liftachse. Die vorgenannten nicht abgesicherten Stromkreise müssen so kurz wie möglich sein. 9.2.2.2.2 9.2.2.3 9.2.2.3.1 Die elektrischen Leitungen müssen sicher befestigt und so verlegt sein, dass die Leiter in geeigneter Weise gegen mechanische und thermische Beanspruchungen geschützt sind. Batterietrennschalter Ein Schalter zur Unterbrechung der Stromkreise muss so nahe wie in der Praxis möglich an der Batterie angebracht sein. Wenn ein einpoliger Schalter zur Unterbrechung verwendet wird, muss dieser an der spannungsführenden Leitung und nicht an der Masseleitung angebracht sein. Eine Betätigungseinrichtung für das Ein- und Ausschalten des Schalters muss sich im Fahrerhaus befinden. Sie muss für den Fahrer leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Sie muss entweder durch eine Schutzabdeckung, durch eine mehrstufig zu betätigende Einrichtung oder durch eine andere geeignete Vorrichtung gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sein. Zusätzliche Betätigungseinrichtungen dürfen eingebaut sein, sofern sie deutlich gekennzeichnet und gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sind. Wenn die Betätigungseinrichtung(en) elektrisch betrieben wird (werden), unterliegen ihre Stromkreise den Vorschriften des Unterabschnitts 9.2.2.5. Der Schalter muss ein Gehäuse der Schutzart IP 65 gemäß Norm IEC 60529 haben. Die elektrischen Anschlüsse am Schalter müssen der Schutzart IP 54 entsprechen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Anschlüsse in einem Gehäuse befinden, das auch der Batteriekasten sein kann; in diesem Fall genügt es, diese Anschlüsse gegen Kurzschluss zu schützen, z.B. mit einer Gummikappe. Batterien Die Batterieanschlussklemmen müssen elektrisch isoliert oder durch einen isolierenden Batteriekastendeckel abgedeckt sein. Wenn sich die Batterien nicht unter der Motorhaube befinden, müssen sie in einem belüfteten Batteriekasten eingebaut sein. 9.2.2.3.2 9.2.2.3.3 9.2.2.3.4 9.2.2.4 9-10 9.2.2.5 9.2.2.5.1 Dauerstromkreise a) Die Teile der elektrischen Anlage, einschließlich der Leitungen, die unter Spannung bleiben müssen, wenn der Batterietrennschalter geöffnet ist, müssen zur Verwendung innerhalb einer Gefahrenzone geeignet sein. Diese Ausrüstung muss den allgemeinen Vorschriften der Norm IEC 60079 Teile 0 und 145) und den zusätzlichen anwendbaren Vorschriften der Norm IEC 60079 Teil 1, 2, 5, 6, 7, 11, 15 oder 186) genügen. b) Für die Anwendung der Norm IEC 60079 Teil 145) gilt folgende Klassifizierung: Die unter dauernder Spannung stehende elektrische Ausrüstung, einschließlich der Leitungen, die nicht den Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.3 und 9.2.2.4 unterliegt, muss den für die Zone 1 geltenden Vorschriften für elektrische Ausrüstungen im Allgemeinen oder den für die Zone 2 geltenden Vorschriften für elektrische Ausrüstungen im Fahrerhaus genügen. Sie muss den für die Explosionsgruppe IIC Temperaturklasse T6 geltenden Vorschriften entsprechen. Jedoch muss für die dauernd unter Spannung stehende elektrische Ausrüstung, die in einer Umgebung angebracht ist, in der die Temperatur, die durch die in dieser Umgebung angebrachte nicht elektrische Ausrüstung entwickelt wird, den Grenzwert der Temperaturklasse T6 überschreitet, die Temperaturklasse der dauernd unter Spannung stehenden elektrischen Ausrüstung mindestens T4 sein. c) Die Zuleitungen der unter dauernder Spannung stehenden elektrischen Ausrüstung müssen entweder den Bestimmungen der Norm IEC 60079 Teil 7 («Erhöhte Sicherheit») entsprechen und durch eine Schmelzsicherung oder einen Sicherungsautomaten geschützt sein, die/der so nahe wie in der Praxis möglich an der Spannungsquelle angebracht ist, oder bei einer «eigensicheren Ausrüstung» durch eine so nahe wie in der Praxis möglich an der Spannungsquelle angebrachte Sicherheitsbarriere geschützt sein. Die nicht über den Batterietrennschalter geführten Anschlüsse für die Ausrüstung, die dauernd unter Spannung bleiben muss, wenn der Batterietrennschalter geöffnet ist, müssen durch eine geeignete Einrichtung, wie eine Schmelzsicherung, einen Sicherungsautomaten oder eine Sicherheitsbarriere (Strombegrenzer) gegen Überhitzung geschützt sein. Vorschriften für den hinter dem Fahrerhaus angebrachten Teil der elektrischen Anlage Diese gesamte Anlage muss so beschaffen, eingebaut und geschützt sein, dass durch sie bei normalem Betrieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurzschluss hervorgerufen werden kann und bei Stoß oder Verformung diese Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Insbesondere gilt: 9.2.2.5.2 9.2.2.6 9.2.2.6.1 Leitungen Die hinter dem Fahrerhaus liegenden Leitungen müssen gegen Stoß, Abscheuern und Aneinanderreiben während des normalen Betriebs des Fahrzeuges geschützt sein. Beispiele für einen geeigneten Schutz sind in den folgenden Abbildungen 1, 2, 3 und 4 wiedergegeben. Jedoch ist für die Leitungen der Sensoren der automatischen Blockierverhinderer (ABV) kein zusätzlicher Schutz erforderlich. 5) 6) Die Vorschriften der Norm IEC 60079 Teil 14 gehen den Vorschriften dieses Teils nicht vor. Alternativ können die allgemeinen Vorschriften der Norm EN 50014 und die zusätzlichen Vorschriften der Norm EN 50016, 50017, 50018, 50019, 50020, 50021 oder 50028 zur Anwendung kommen. 9-11 ABBILDUNGEN Wellschlauch aus Polyamid isolierte elektrische Leiter Abbildung 1 Figure N°2 Wellschlauch aus Polyamid Umhüllung/Mantel isolierte elektrische Leiter Abbildung 2 Figure N°3 Mantel aus Polyurethan mit Umhüllung/Mantel isolierte elektrische Leiter Abbildung 3 Figure N°4 äußere Hülle innere Hülle isolierte elektrische Leiter Drahtschutzgeflecht aus Metall Abbildung 4 9-12 9.2.2.6.2 Beleuchtung Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden. 9.2.2.6.3 Elektrische Anschlussverbindungen Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen der Schutzart IP54 gemäß der Norm IEC 60529 entsprechen und so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Trennen der Verbindung verhindert wird. Die Anschlussverbindungen müssen der Norm ISO 12098:20047), ISO 7638:20037) bzw. EN 15207:2006 entsprechen. 9.2.3 9.2.3.1 9.2.3.1.1 Bremsausrüstung Allgemeine Vorschriften Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung als Beförderungseinheit für gefährliche Güter bestimmt sind, müssen allen zutreffenden technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 138) oder der Richtlinie 71/320/EWG9) in der jeweils geänderten Fassung gemäß den dort festgelegten Anwendungsdaten entsprechen. EX/III-, FL-, OX- und AT-Fahrzeuge müssen den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 138) Anhang 5 entsprechen. (gestrichen) Verhütung von Feuergefahren Allgemeine Vorschriften Die nachstehenden technischen Vorschriften gelten gemäß der Tabelle des Abschnitts 9.2.1. 9.2.3.1.2 9.2.3.2 9.2.4 9.2.4.1 9.2.4.2 Fahrerhaus Sofern das Fahrerhaus nicht aus schwer brennbaren Werkstoffen hergestellt ist, muss an der Rückseite des Fahrerhauses eine Schutzwand aus Metall oder aus einem anderen geeigneten Werkstoff angebracht sein, deren Breite der des Tanks entspricht. Alle Fenster in der Rückwand des Fahrerhauses oder in der Schutzwand müssen luftdicht verschlossen sein und aus feuerbeständigem Sicherheitsglas in feuerfesten Rahmen bestehen. Zwischen dem Tank und dem Fahrerhaus oder der Schutzwand muss sich ein mindestens 15 cm breiter Freiraum befinden. 9.2.4.3 Kraftstoffbehälter Die Kraftstoffbehälter zur Versorgung des Fahrzeugmotors müssen folgenden Vorschriften entsprechen: a) Kraftstoff muss im Falle des Entweichens zum Boden hin abfließen und darf dabei weder mit heißen Teilen des Fahrzeugs noch mit der Ladung in Berührung kommen. b) Behälter, die Benzin enthalten, müssen mit einer wirksamen, der Einfüllöffnung angepassten Flammendurchschlagsicherung oder mit einer Einrichtung versehen sein, welche die Einfüllöffnung luftdicht verschlossen hält. 9.2.4.4 Motor Die Antriebsmotoren der Fahrzeuge müssen so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Bei EX/II- und EX/III-Fahrzeugen muss der Motor ein Motor mit Kompressionszündung sein. 9.2.4.5 Auspuffanlage Die Auspuffanlage (einschließlich der Auspuffrohre) muss so geführt oder geschützt sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Teile der Auspuffanlage, die sich direkt unter dem Kraftstoffbehälter (Diesel) befinden, müssen sich in einem Abstand von mindestens 100 mm von diesen Teilen befinden oder durch eine Hitzeabschirmung (Hitzeschild) geschützt sein. 7) 8) Die in dieser Norm in Bezug genommene Norm ISO 4009 muss nicht angewendet werden. ECE-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen). Richtlinie 71/320/EWG (erstmalig veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 202 vom 6.9.1971). 9-13 9) 9.2.4.6 Dauerbremse des Fahrzeugs Fahrzeuge, die mit einer Dauerbremsanlage ausgerüstet sind, die sich hinter der Rückwand des Fahrerhauses befindet und höhere Temperaturen entwickelt, müssen zwischen dieser Anlage und dem Tank oder der Ladung mit einer Hitzeabschirmung (Hitzeschild) versehen sein, die sicher befestigt und so angebracht ist, dass jede ­ auch eine örtlich begrenzte ­ Erhitzung der Tankwand oder der Ladung vermieden wird. Außerdem muss diese Hitzeabschirmung (Hitzeschild) die Anlage auch gegen zufälliges Entweichen oder Ausfließen der Ladung schützen. Ein Schutz durch z.B. eine zweischalige Abdeckung wird als ausreichend angesehen. 9.2.4.7 9.2.4.7.1 Verbrennungsheizgerät Die Verbrennungsheizgeräte müssen den anwendbaren technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 12210) in der jeweils geänderten Fassung oder der Richtlinie 2001/56/EG11) in der jeweils geänderten Fassung gemäß den dort festgelegten Anwendungsdaten sowie den gemäß der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 anwendbaren Vorschriften der Absätze 9.2.4.7.2 bis 9.2.4.7.6 entsprechen. Die Verbrennungsheizgeräte und ihre Abgasanlage müssen so beschaffen, angeordnet und geschützt oder abgedeckt sein, dass jede unannehmbare Gefahr einer Erwärmung oder Entzündung der Ladung vermieden wird. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Kraftstoffbehälter und die Abgasanlage des Gerätes den Vorschriften entsprechen, die den Vorschriften in den Unterabschnitten 9.2.4.3 und 9.2.4.5 für Kraftstoffbehälter und Auspuffanlagen der Fahrzeuge ähnlich sind. Verbrennungsheizgeräte müssen mindestens durch die nachstehend beschriebenen Verfahren außer Betrieb gesetzt werden können: a) Abschaltung von Hand im Fahrerhaus; b) Abstellen des Fahrzeugmotors; in diesem Fall darf das Heizgerät vom Fahrzeugführer von Hand wieder eingeschaltet werden; c) Inbetriebnahme einer eingebauten Förderpumpe im Kraftfahrzeug für beförderte gefährliche Güter. Nach dem Abschalten der Verbrennungsheizgeräte ist eine Nachlaufzeit zulässig. Hinsichtlich der in Absatz 9.2.4.7.3 b) und c) beschriebenen Verfahren muss nach einer Nachlaufzeit von höchstens 40 Sekunden die Zuführung von Verbrennungsluft durch geeignete Maßnahmen unterbrochen sein. Es dürfen nur Verbrennungsheizgeräte verwendet werden, für die nachgewiesen wurde, dass der Wärmetauscher während des normalen Verwendungszeitraums der Verbrennungsheizgeräte einer beschränkten Nachlaufzeit von 40 Sekunden widerstehen kann. Verbrennungsheizgeräte müssen von Hand eingeschaltet werden. Automatische Steuerungen sind verboten. Verbrennungsheizgeräte für gasförmige Brennstoffe sind nicht zugelassen. 9.2.4.7.2 9.2.4.7.3 9.2.4.7.4 9.2.4.7.5 9.2.4.7.6 10) ECE-Regelung Nr. 122 (Vorschriften bezüglich der Bauartzulassung eines Heizsystems und eines Fahrzeugs hinsichtlich seines Heizsystems). Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (erstmalig veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 292 vom 9. November 2001). 11) 9-14 9.2.5 Geschwindigkeitsbegrenzer Kraftfahrzeuge (Trägerfahrzeuge und Zugmaschinen für Sattelanhänger) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechend den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 8912) in der jeweils geänderten Fassung ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist so einzustellen, dass die Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der technischen Toleranz des Geschwindigkeitsbegrenzers 90 km/h nicht übersteigt. 9.2.6 Verbindungseinrichtung des Anhängers Die Verbindungseinrichtung des Anhängers muss den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr.5513) oder der Richtlinie 94/20/EG14) in der jeweils geänderten Fassung gemäß den dort festgelegten Anwendungsdaten entsprechen. 12) ECE-Regelung Nr. 89: Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzungen ihrer Höchstgeschwindigkeit. II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) eines genehmigten Typs. III. Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD). Ebenfalls anwendbar sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 (erstmalig veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 129 vom 14.05.1992) in der jeweils geänderten Fassung, sofern diese Bestimmungen gemäß der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs geltenden zuletzt geänderten Fassung der ECE-Regelung Nr. 89 geändert wurden. 13) ECE-Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen). Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 (erstmalig veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 195 vom 29. Juli 1994). 9-15 14) Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte EX/II- und EX/III-Fahrzeuge zur Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1) in Versandstücken 9.3.1 Werkstoffe zur Herstellung des Fahrzeugaufbaus Für den Aufbau dürfen keine Werkstoffe verwendet werden, die mit den beförderten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff gefährliche Verbindungen eingehen können. 9.3.2 9.3.2.1 9.3.2.2 9.3.2.3 Verbrennungsheizgerät Verbrennungsheizgeräte dürfen in EX/II- und EX/III-Fahrzeugen nur für die Beheizung des Fahrerhauses oder des Motors eingebaut sein. Die Verbrennungsheizgeräte müssen den Vorschriften der Absätze 9.2.4.7.1, 9.2.4.7.2, 9.2.4.7.5 und 9.2.4.7.6 genügen. Der Schalter des Verbrennungsheizgerätes darf außerhalb des Fahrerhauses angebracht sein. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Wärmetauscher einer beschränkten Nachlaufzeit widersteht. 9.3.2.4 Im Laderaum dürfen keine Verbrennungsheizgeräte und keine zum Betrieb des Verbrennungsheizgerätes erforderlichen Kraftstoffbehälter, Energiequellen, Einlässe für Verbrennungs- oder Heizungsluft oder Auslässe von Abgasrohren eingebaut sein. EX/II-Fahrzeuge Die Fahrzeuge müssen so entworfen, gebaut und ausgerüstet sein, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff vor äußeren Gefahren und vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Fahrzeuge müssen gedeckt oder bedeckt sein. Die Plane muss reißfest und aus wasserdichtem und schwer entzündbarem15) Werkstoff bestehen. Die Plane muss so über das Fahrzeug gespannt sein, dass sie den Ladebereich auf allen Seiten abschließt. Alle Öffnungen im Laderaum von gedeckten Fahrzeugen müssen verschließbare, dicht schließende Türen oder starre Abdeckungen haben. Das Fahrerhaus muss vom Laderaum durch eine fugenlose Wand getrennt sein. 9.3.4 9.3.4.1 EX/III-Fahrzeuge Die Fahrzeuge müssen so entworfen, gebaut und ausgerüstet sein, dass die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff vor äußeren Gefahren und vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Diese Fahrzeuge müssen gedeckt sein. Das Fahrerhaus muss vom Laderaum durch eine fugenlose Wand getrennt sein. Die Ladefläche muss fugenlos sein. Verankerungspunkte für die Ladungssicherung dürfen eingebaut sein. Alle Verbindungen müssen abgedichtet sein. Alle Öffnungen müssen verschlossen werden können. Sie müssen so angeordnet und gebaut sein, dass sich die Verbindungen überlappen. Der Aufbau muss aus hitze- und flammenbeständigen Werkstoffen mit einer Mindestdicke von 10 mm gebaut sein. Diese Vorschrift gilt bei Verwendung von Werkstoffen, die gemäß Norm EN 13501-1:2002 der Klasse B-s3, d2 zugeordnet sind, als erfüllt. Wenn der für den Aufbau verwendete Werkstoff Metall ist, muss die gesamte Innenseite des Aufbaus mit Werkstoffen, die dieselben Vorschriften erfüllen, abgedeckt sein. 9.3.5 Motor und Laderaum Der Antriebsmotor eines EX/II- oder EX/III-Fahrzeugs muss sich vor der Vorderwand des Laderaums befinden. Er darf jedoch auch unter dem Laderaum angeordnet sein, wenn die Anlage so beschaffen ist, dass die Abwärme keine Gefahr für die Ladung darstellen kann, die aus einem Temperaturanstieg an der Innenfläche des Laderaums auf über 80 °C resultiert. 9.3.3 9.3.4.2 15) Im Falle der Entzündbarkeit gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn Proben der Plane in Übereinstimmung mit dem in der Norm ISO 3795:1989 (Straßenfahrzeuge sowie Traktoren und Maschinen für die Landund Forstwirtschaft ­ Bestimmung des Brennverhaltens von Werkstoffen der Innenausstattung) festgelegten Verfahren eine Abbrandgeschwindigkeit von höchstens 100 mm/min haben. 9-16 9.3.6 Externe Wärmequellen und Laderaum Die Auspuffanlage der EX/II- und EX/III-Fahrzeuge oder anderer Teile dieser vollständigen oder vervollständigten Fahrzeuge müssen so gebaut und angeordnet sein, dass die Abwärme keine Gefahr für die Ladung darstellen kann, die aus einem Temperaturanstieg an der Innenfläche des Laderaums auf über 80 °C resultiert. 9.3.7 9.3.7.1 9.3.7.2 Elektrische Ausrüstung Die Nennspannung der elektrischen Anlage darf nicht mehr als 24 V betragen. Jede im Laderaum von EX/II-Fahrzeugen vorhandene Beleuchtung muss an der Decke angebracht und abgedeckt sein, d.h. sie darf keine frei liegenden Leitungen oder Glühbirnen aufweisen. Im Falle der Verträglichkeitsgruppe J muss die elektrische Anlage mindestens der Schutzart IP65 entsprechen (z.B. «druckfeste Kapselung EEx d»). Jede vom Inneren des Laderaums zugängliche elektrische Ausrüstung muss ausreichend vor mechanischen Stößen von innen geschützt sein. 9.3.7.3 Die elektrische Anlage von EX/III-Fahrzeugen muss den zutreffenden Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.2, 9.2.2.3 und 9.2.2.4, des Absatzes 9.2.2.5.2 und des Unterabschnitts 9.2.2.6 entsprechen. Die elektrische Anlage im Laderaum muss staubgeschützt sein (mindestens Schutzart IP54 oder gleichwertig) oder im Falle der Verträglichkeitsgruppe J mindestens der Schutzart IP65 entsprechen (z.B. «druckfeste Kapselung EEx d»). 9-17 Kapitel 9.4 Ergänzende Vorschriften für die Herstellung der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge (andere als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge) zur Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken 9.4.1 Die Verbrennungsheizgeräte müssen folgenden Vorschriften genügen: a) der Schalter darf außerhalb des Fahrerhauses angebracht sein; b) das Gerät muss außerhalb des Laderaums abgeschaltet werden können und c) es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Wärmetauscher der Luftheizgeräte einer beschränkten Nachlaufzeit widersteht. Wenn das Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, für die ein Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 3, 4.1, 4.3, 5.1 oder 5.2 vorgeschrieben ist, darf im Laderaum kein Kraftstoffbehälter, keine Energiequelle, kein Einlass für Verbrennungs- oder Heizungsluft und kein Auslass von Abgasrohren, die zum Betrieb eines Verbrennungsheizgerätes erforderlich sind, eingebaut sein. Es ist sicherzustellen, dass die Heißluftöffnung nicht durch die Ladung blockiert werden kann. Die Temperatur, der die Versandstücke ausgesetzt sind, darf 50 °C nicht überschreiten. Im Laderaum angebrachte Heizgeräte müssen so beschaffen sein, dass die Entzündung einer explosiven Atmosphäre unter Betriebsbedingungen verhindert wird. Ergänzende Vorschriften für die Herstellung der Aufbauten von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter oder besonderer Verpackungen können für einen bestimmten Stoff je nach den Angaben in Kapitel 3.2 der Tabelle A Spalte 16 in Teil 7 Kapitel 7.2 aufgeführt sein. 9.4.2 9.4.3 9-18 Kapitel 9.5 Ergänzende Vorschriften für die Herstellung der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge zur Beförderung fester gefährlicher Güter in loser Schüttung 9.5.1 Die Verbrennungsheizgeräte müssen folgenden Vorschriften genügen: a) der Schalter darf außerhalb des Fahrerhauses angebracht sein; b) das Gerät muss außerhalb des Laderaums abgeschaltet werden können und c) es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Wärmetauscher der Luftheizgeräte einer beschränkten Nachlaufzeit widersteht. Wenn das Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, für die ein Zettel nach Muster 4.1, 4.3 oder 5.1 vorgeschrieben ist, darf im Laderaum kein Kraftstoffbehälter, keine Energiequelle, kein Einlass für Verbrennungs- oder Heizungsluft und kein Auslass von Abgasrohren, die zum Betrieb eines Verbrennungsheizgerätes erforderlich sind, eingebaut sein. Es ist sicherzustellen, dass die Heißluftöffnung nicht durch die Ladung blockiert werden kann. Die Temperatur, der die Ladung ausgesetzt ist, darf 50 °C nicht überschreiten. Im Laderaum angebrachte Heizgeräte müssen so beschaffen sein, dass die Entzündung einer explosiven Atmosphäre unter Betriebsbedingungen verhindert wird. Die Aufbauten von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher fester Stoffe in loser Schüttung müssen je nach Fall den Vorschriften der Kapitel 6.11 und 7.3 entsprechen, und zwar einschließlich der Vorschriften des Abschnitts 7.3.2 oder 7.3.3, die gemäß den Angaben in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 bzw. 17 für einen bestimmten Stoff anwendbar sein können. 9.5.2 9.5.3 9-19 Kapitel 9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle 9.6.1 Die zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle verwendeten Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine müssen den folgenden Vorschriften entsprechen: a) Das Fahrzeug muss hinsichtlich seiner Isolierung und der Kältequelle so beschaffen und ausgerüstet sein, dass die nach Absatz 2.2.41.1.17 oder 2.2.52.1.16 oder in Unterabschnitt 2.2.41.4 oder 2.2.52.4 vorgesehene Kontrolltemperatur für den zu befördernden Stoff nicht überschritten wird. Die Wärme2 durchgangszahl darf 0,4 W/m K nicht überschreiten; b) das Fahrzeug muss so eingerichtet sein, dass die Dämpfe der beförderten Stoffe oder Kühlmittel nicht in das Fahrerhaus eindringen können; c) durch eine geeignete Einrichtung muss vom Fahrerhaus aus jederzeit die im Laderaum herrschende Temperatur festgestellt werden können; d) der Laderaum muss mit Lüftungsschlitzen oder -klappen versehen sein, wenn die Gefahr der Bildung eines gefährlichen Überdrucks in diesem Raum besteht. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Kühlung durch die Lüftungsschlitze oder -klappen nicht beeinträchtigt wird; e) das Kühlmittel darf nicht entzündbar sein, und f) das Kühlaggregat von Fahrzeugen mit Kältemaschinen muss unabhängig vom Antriebsmotor des Fahrzeugs betrieben werden können. Die zur Vermeidung der Überschreitung der Kontrolltemperatur geeigneten Maßnahmen (R1 bis R5) sind in Kapitel 7.2 aufgeführt (siehe Sondervorschrift V 8 (3)). Je nach angewandtem Verfahren können in Kapitel 7.2 die ergänzenden Vorschriften für die Herstellung des Fahrzeugaufbaus aufgeführt werden. 9.6.2 9-20 Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 (Fahrzeuge EX/III, FL, OX und AT) 9.7.1 9.7.1.1 Allgemeine Vorschriften Ein Tankfahrzeug besteht ­ außer dem eigentlichen Fahrzeug oder dem Achsaggregat ­ aus einem oder mehreren Tanks sowie ihren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Achsaggregat. Ist der Aufsetztank auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt, muss die Einheit den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen. Vorschriften für Tanks Festverbundene Tanks oder Aufsetztanks aus Metall müssen den einschlägigen Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen. Elemente von Batterie-Fahrzeugen oder MEGC müssen den einschlägigen Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, wenn es sich um Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel handelt; für Tanks gelten die einschlägigen Vorschriften des Kapitels 6.8. Tankcontainer aus Metall müssen den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen; ortsbewegliche Tanks müssen den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder gegebenenfalls denen des IMDG-Codes (siehe Unterabschnitt 1.1.4.2) entsprechen. Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen müssen den Vorschriften des Kapitels 6.9 entsprechen. Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen den Vorschriften des Kapitels 6.10 entsprechen. Befestigungseinrichtungen Die Befestigungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen sowie den in den Absätzen 6.8.2.1.2, 6.8.2.1.11 bis 6.8.2.1.13, 6.8.2.1.15 und 6.8.2.1.16 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen für Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks standhalten. 9.7.4 Erdung der Fahrzeuge FL Tanks aus Metall oder aus faserverstärkten Kunststoffen der Tankfahrzeuge FL und die Teile von BatterieFahrzeugen FL müssen mindestens eine gute elektrische Verbindung mit dem Fahrgestell des Fahrzeugs aufweisen. Jeder metallische Kontakt, der eine elektrochemische Korrosion hervorrufen kann, ist zu vermeiden. Bem. Siehe auch Unterabschnitt 6.9.1.2 und Absatz 6.9.2.14.3. 9.7.5 9.7.5.1 Stabilität der Tankfahrzeuge Die Breite über alles der Aufstandsfläche am Boden (Entfernung zwischen den äußeren Berührungspunkten des rechten und des linken Reifens derselben Achse mit dem Boden) muss mindestens 90 % der Höhe des Schwerpunkts des beladenen Tankfahrzeugs betragen. Bei Sattelkraftfahrzeugen darf die Achslast des Sattelanhängers 60 % der nominalen Gesamtmasse des beladenen Sattelkraftfahrzeugs nicht übersteigen. Außerdem müssen Tankfahrzeuge mit festverbundenen Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 3 m , die zur Beförderung gefährlicher Güter in flüssigem oder geschmolzenem Zustand vorgesehen und mit einem Druck von weniger als 4 bar geprüft sind, den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 11116) über die seitliche Stabilität (Kippstabilität) in der jeweils geänderten Fassung gemäß den dort festgelegten Anwendungsdaten entsprechen. Diese Vorschriften gelten für Tankfahrzeuge, die ab 1. Juli 2003 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden. 9.7.1.2 9.7.2 9.7.2.1 9.7.2.2 9.7.2.3 9.7.2.4 9.7.2.5 9.7.3 9.7.5.2 16) ECE-Regelung Nr. 111: Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der seitlichen Stabilität (Kippstabilität). 9-21 9.7.6 Hinterer Schutz der Fahrzeuge Die Rückseite des Fahrzeugs muss über die gesamte Breite des Tanks durch eine ausreichend feste Stoßstange gegen Heckaufprall geschützt sein. Der Abstand zwischen der Rückwand des Tanks und der Rückseite der Stoßstange muss mindestens 100 mm betragen (wobei dieser Abstand von dem am weitesten nach hinten liegenden Punkt der Tankwand oder von den hervorstehenden Ausrüstungsteilen aus zu messen ist, die mit dem beförderten Stoff in Verbindung stehen). Fahrzeuge mit nach hinten entladbaren Kippbehältern für pulverförmige oder körnige Stoffe und Saug-Druck-Tanks für Abfälle mit kippbarem Behälter müssen nicht mit einer Stoßstange versehen sein, wenn die hinteren Ausrüstungen der Behälter eine Schutzvorrichtung haben, welche die Behälter ebenso schützt wie eine Stoßstange. Bem. 1. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC. 2. Wegen des Schutzes der Tanks gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen siehe Absätze 6.8.2.1.20 und 6.8.2.1.2; wegen des Schutzes der ortsbeweglichen Tanks siehe Absätze 6.7.2.4.3 und 6.7.2.4.5. 9.7.7 9.7.7.1 Verbrennungsheizgerät Die Verbrennungsheizgeräte müssen den Vorschriften der Absätze 9.2.4.7.1, 9.2.4.7.2, 9.2.4.7.5 und folgenden genügen: a) der Schalter darf außerhalb des Fahrerhauses angebracht sein; b) das Gerät muss außerhalb des Laderaums abgeschaltet werden können, und c) es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Wärmetauscher der Luftheizgeräte einer beschränkten Nachlaufzeit widersteht. Für Fahrzeuge FL gelten ebenfalls die Vorschriften der Absätze 9.2.4.7.3 und 9.2.4.7.4. 9.7.7.2 Wenn das Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, für die ein Zettel nach Muster 1.5, 3, 4.1, 4.3, 5.1 oder 5.2 vorgeschrieben ist, darf im Laderaum kein Kraftstoffbehälter, keine Energiequelle, kein Einlass für Verbrennungs- oder Heizungsluft und kein Auslass von Abgasrohren, die zum Betrieb eines Verbrennungsheizgerätes erforderlich sind, eingebaut sein. Es ist sicherzustellen, dass die Heißluftöffnung nicht von der Ladung blockiert werden kann. Die Temperatur, der die Ladung ausgesetzt ist, darf 50 °C nicht überschreiten. Im Laderaum angebrachte Heizgeräte müssen so beschaffen sein, dass die Entzündung einer explosiven Atmosphäre unter Betriebsbedingungen verhindert wird. Elektrische Ausrüstung Die elektrische Anlage von FL-Fahrzeugen, für die eine Zulassung nach Abschnitt 9.1.2 vorgeschrieben ist, muss den Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.2, 9.2.2.3, 9.2.2.4, des Absatzes 9.2.2.5.1 und des Unterabschnitts 9.2.2.6 genügen. Jedoch muss jede hinzugefügte oder geänderte elektrische Anlage den Vorschriften entsprechen, die gemäß den zu befördernden Stoffen für das elektrische Gerät der betreffenden Gruppe oder Temperaturklasse gelten. Bem. Wegen Übergangsvorschriften siehe Abschnitt 1.6.5. 9.7.8 9.7.8.1 9.7.8.2 Die elektrische Ausrüstung von FL-Fahrzeugen, die sich in Zonen befindet, in denen eine explosive Atmosphäre in einem Ausmaß besteht oder auftreten kann, dass besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich werden, muss geeignete Eigenschaften für die Verwendung in einer Gefahrenzone aufweisen. Diese Ausrüstung muss den allgemeinen Vorschriften der Norm IEC 60079 Teile 0 und 14 und den zusätzlichen einschlägigen Vorschriften der Norm IEC 60079 Teil 1, 2, 5, 6, 7, 11 oder 1817) genügen. Sie muss den Vorschriften entsprechen, die gemäß den zu befördernden Stoffen für das elektrische Gerät der betreffenden Gruppe oder Temperaturklasse gelten. Für die Anwendung der Norm IEC 60079 Teil 1417) gilt folgende Klassifizierung: ZONE 0 Innenraum der Tankabteile, Befüllungs- und Entleerungsarmaturen und Dampfrückführungsleitungen. ZONE 1 Innenraum der Schutzkästen für die zur Befüllung und Entleerung verwendete Ausrüstung sowie die Zone in einem Umkreis von weniger als 0,5 m um die Belüftungseinrichtungen und die Druckentlastungsventile. 17) Alternativ können die allgemeinen Vorschriften der Norm EN 50014 und die zusätzlichen Vorschriften der Norm EN 50016, 50017, 50018, 50019, 50020 oder 50028 zur Anwendung kommen. 9-22 9.7.8.3 Die dauernd unter Spannung stehende elektrische Ausrüstung, einschließlich der Leitungen, die sich außerhalb der Zonen 0 und 1 befindet, muss den für die Zone 1 bezüglich der elektrischen Ausrüstung im Allgemeinen geltenden Vorschriften oder den für die Zone 2 gemäß Norm IEC 60079 Teil 1417) geltenden Vorschriften für die elektrische Ausrüstung im Fahrerhaus genügen. Sie muss den Vorschriften entsprechen, die gemäß den zu befördernden Stoffen für das elektrische Gerät der betreffenden Gruppe gelten. Zusätzliche Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge EX/III Fahrzeuge EX/III müssen mit selbsttätigen Feuerlöschsystemen für den Motorraum ausgerüstet sein. Der Schutz der Ladung vor Reifenbrand muss durch metallene Wärmeschutzschilde gewährleistet sein. 9.7.9 9.7.9.1 9.7.9.2 9-23 Kapitel 9.8 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte MEMU 9.8.1 Allgemeine Vorschriften Ein MEMU besteht ­ außer dem eigentlichen Fahrzeug oder dem Achsaggregat ­ aus einem oder mehreren Tanks und Schüttgut-Containern, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Achsaggregat. 9.8.2 Vorschriften für Tanks und Schüttgut-Container Tanks, Schüttgut-Container und besondere Laderäume für Versandstücke mit explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff von MEMU müssen den Vorschriften des Kapitels 6.12 entsprechen. 9.8.3 Erdung der MEMU Tanks, Schüttgut-Container und besondere Laderäume für Versandstücke mit explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die aus Metall oder aus faserverstärkten Kunststoffen hergestellt sind, müssen mindestens eine gute elektrische Verbindung mit dem Fahrgestell des Fahrzeugs aufweisen. Jeder metallische Kontakt, der eine elektrochemische Korrosion hervorrufen oder mit den in den Tanks und Schüttgut-Containern beförderten gefährlichen Gütern reagieren kann, ist zu vermeiden. 9.8.4 Stabilität der MEMU Die Breite über alles der Aufstandsfläche am Boden (Entfernung zwischen den äußeren Berührungspunkten des rechten und des linken Reifens derselben Achse mit dem Boden) muss mindestens 90 % der Höhe des Schwerpunkts des beladenen Tankfahrzeugs betragen. Bei Sattelkraftfahrzeugen darf die Achslast des Sattelanhängers 60 % der nominalen Gesamtmasse des beladenen Sattelkraftfahrzeugs nicht übersteigen. 9.8.5 Hinterer Schutz der MEMU Die Rückseite des Fahrzeugs muss über die gesamte Breite des Tanks durch eine ausreichend feste Stoßstange gegen Heckaufprall geschützt sein. Der Abstand zwischen der Rückwand des Tanks und der Rückseite der Stoßstange muss mindestens 100 mm betragen (wobei dieser Abstand von dem am weitesten nach hinten liegenden Punkt der Tankwand oder von den schützenden Ausrüstungsteilen aus zu messen ist, die mit dem beförderten Stoff in Verbindung stehen). Fahrzeuge mit einem nach hinten entladbaren Kippbehälter müssen nicht mit einer Stoßstange versehen sein, wenn die hinteren Ausrüstungen des Behälters eine Schutzvorrichtung haben, welche den Behälter ebenso schützt wie eine Stoßstange. Bem. Diese Vorschrift gilt nicht für MEMU, bei denen die Tanks durch andere Mittel, z.B. Geräte oder Rohre, die keine gefährlichen Güter enthalten, ausreichend gegen Heckaufprall geschützt sind. 9.8.6 9.8.6.1 Verbrennungsheizgeräte Die Verbrennungsheizgeräte müssen den Vorschriften der Absätze 9.2.4.7.1, 9.2.4.7.2, 9.2.4.7.5, 9.2.4.7.6 und folgenden genügen: a) der Schalter darf außerhalb des Fahrerhauses angebracht sein; b) das Gerät muss außerhalb des MEMU-Laderaums abgeschaltet werden können, und c) es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Wärmetauscher der Luftheizgeräte einer beschränkten Nachlaufzeit widersteht. Im Laderaum von MEMU, die Tanks enthalten, darf kein Kraftstoffbehälter, keine Energiequelle, kein Einlass für Verbrennungs- oder Heizungsluft und kein Auslass von Abgasrohren, die zum Betrieb eines Verbrennungsheizgerätes erforderlich sind, eingebaut sein. Es ist sicherzustellen, dass die Heißluftöffnung nicht blockiert werden kann. Die Temperatur, der die Ausrüstung ausgesetzt ist, darf 50 °C nicht überschreiten. Im Laderaum angebrachte Heizgeräte müssen so beschaffen sein, dass die Entzündung einer explosiven Atmosphäre unter Betriebsbedingungen verhindert wird. Zusätzliche Sicherheitsvorschriften MEMU müssen mit selbsttätigen Feuerlöschsystemen für den Motorraum ausgerüstet sein. Der Schutz der Ladung vor Reifenbrand muss durch metallene Wärmeschutzschilde gewährleistet sein. Zusätzliche Vorschriften für die Sicherung Die Herstelleinrichtung und die besonderen Laderäume in MEMU müssen mit Schlössern ausgerüstet sein. 9.8.6.2 9.8.7 9.8.7.1 9.8.7.2 9.8.8 9-24 vakat vakat