Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2014  Nr. 6 vom 17.03.2014  - Seite 205 bis 207 - Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Engility Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-113-02)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 205 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Engility Corporation" (Nr. DOCPER-AS-113-02) Vom 24. Februar 2014 Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. Januar 2014 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Engility Corporation" (Nr. DOCPER-AS-113-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 28. Januar 2014 in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 24. Februar 2014 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M a r t i n N e y 206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2014 Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den Eingang der Verbalnote Nr. 399 vom 28. Januar 2014 zu bestätigen, die wie folgt lautet: ,,Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend ,,die Rahmenvereinbarung", Folgendes mitzuteilen: Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Engility Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-113-02 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Unternehmen Engility Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll: 1. Das Unternehmen Engility Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen: Der Auftragnehmer stellt im Bereich Strafverfolgung hochqualifizierte Fachleute mit langjähriger Erfahrung bei der Ermittlung krimineller Geschäftstätigkeit zur Verfügung. Die wesentliche Aufgabe des Law Enforcement Professional Program ist die Unterstützung des gesamten Einsatzspektrums im Rahmen des Ausbildungsauftrags der US-Armee. Der Auftragnehmer stellt Fachwissen in allen Bereichen der internationalen Standards der Polizeiarbeit sowie der taktischen Verbrechensbekämpfung im Zusammenhang mit der Niederschlagung von Aufständen im Rahmen der Bemühungen zur Einrichtung umfassender Trainingsmöglichkeiten für Übungen am Joint Multinational Readiness Center in Hohenfels zur Verfügung. Der Auftragnehmer unterstützt Kommandeure und Stab bei der Planung u. a. in den Bereichen Standorterschließung, Biometrik, taktische Vernehmung, Beweissammlung und Dokumentenerschließung zur Verwendung in Gerichtsverfahren des Gaststaates. Der Auftragnehmer ist außerdem zuständig für Unterrichtung, Coaching und Beratung von Bodentruppen bei der Bestimmung von Trainingsanforderungen. Der Auftragnehmer erarbeitet darüber hinaus Szenarien auf der Grundlage praktischer Einsatzerkenntnisse und anderer Erfahrungswerte und unterstützt in Übungen die Trainer der ,,gegnerischen Kräfte" bei der Erarbeitung von Szenarien sowie dem Einbringen von Beweismaterial in Trainingssituationen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: ,,Training Specialist" (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung). 2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt. 3. Das Unternehmen Engility Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig. 4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken. 5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung. 6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durchführung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen nach Artikel II des NATO-Truppenstatuts das deutsche Recht geachtet wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2014 Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das deutsche Recht achten. 7. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 8. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-113-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen Engility Corporation endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit. 9. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei der anderen Vertragspartei. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern." Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 399 vom 28. Januar 2014 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 28. Januar 2014 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. An die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Berlin 207