Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2014  Nr. 26 vom 12.11.2014  - Seite 900 bis 902 - Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit

900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 6. Oktober 2014 Das in Tegucigalpa am 27. August 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE) über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 (Vorhaben ,,Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika II") ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1 am 27. August 2014 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 6. Oktober 2014 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag Klaus Krämer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 901 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 (Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika II) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration ­ im Folgenden ,,Bank" genannt ­ in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Mittelamerika beizutragen, unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tegucigalpa mit Verbalnote Nr. 80/2013 vom 16. Dezember 2013 ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Bank, für das Vorhaben ,,Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika II" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten: 1. Ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen Euro), wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist. Dieser Teil des Vorhabens kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden; 2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 erwähnten Vorhabens von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro). (2) Der in Absatz 1 Nummer 2 genannte Finanzierungsbeitrag kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank als Finanzierungsbeitrag für eine notwendige Begleitmaßnahme für ein anderes Vorhaben verwendet werden. (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge- wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. Artikel 2 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und der Bank zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensund Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020. (3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Artikel 3 Die Bank bemüht sich darum, dass der Abschluss und die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in den Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonstigen Abgaben befreit werden. Artikel 4 Die Bank bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt werden. Artikel 5 (1) Der im Abkommen vom 11. März 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 für das Vorhaben ,,Wasserver- und Abwasserentsorgungsprogramm Zentralamerika" vorgesehene Finanzierungsbeitrag für eine notwendige Begleitmaßnahme von bis zu 2 000 000 Euro (in Wor- 902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2014 Artikel 6 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. ten: zwei Millionen Euro) wird mit einem Betrag von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 11. März 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 auch für dieses Vorhaben. Geschehen zu Tegucigalpa am 27. August 2014 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Daniel Kempken Für die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration Dr. N i c k R i s c h b i e t h B