Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1954  Nr. 14 vom 06.08.1954  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 721 Teil II 1954 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1954 Nr. 14 Tag Inhalt: Seite 3. 8. 54 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen..................................................... 721 3. 8. 54 Gesetz über das Zweite Zusatzabkommen vom 4. Dezember 1953 zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ...... ....... 724 26. 7. 54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen............................................ 727 9.7.54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes .................. 728 31.7.54 Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 0001 Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 ............................................................ 728 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen. Vom 3. August 1954. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bonn am 3. Juni 1953 unterzeichneten Abkommen über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 795, 1935 II S. 743) wird zugestimmt. Artikel 2 (1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel VI in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. August 1954. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers zugleich für den Bundesminister des Auswärtigen Blücher Bundesgesetzblatt 721 Teil II 1954 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1954 Nr. 14 Tag Inhalt: Seite 3. 8. 54 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen..................................................... 721 3. 8. 54 Gesetz über das Zweite Zusatzabkommen vom 4. Dezember 1953 zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ...... ....... 724 26. 7. 54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen............................................ 727 9.7.54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes .................. 728 31.7.54 Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 0001 Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 ............................................................ 728 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen. Vom 3. August 1954. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bonn am 3. Juni 1953 unterzeichneten Abkommen über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 795, 1935 II S. 743) wird zugestimmt. Artikel 2 (1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel VI in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. August 1954. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers zugleich für den Bundesminister des Auswärtigen Blücher 722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II Abkommen über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen Von dem Wunsche geleitet, die zwischen ihnen bestehenden Bande der Freundschaft zu festigen, und ihre Beziehungen sobald wie möglich auf eine normale und feste Grundlage zu stellen, haben die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika als einen Schritt zu diesem Ziele hin beschlossen, die Bestimmungen des am 8. Dezember 1923 in Washington unterzeichneten Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in seiner abgeänderten Fassung in vollem Umfang wieder in Kraft zu setzen, soweit nicht in den folgenden Artikeln etwas anderes bestimmt ist, und zwar als eine vorläufige Maßnahme, solange der Abschluß eines diesen Zwecken dienenden umfassenderen zeitgemäßen Vertrages oder mehrerer solcher Verträge noch aussteht. Sie haben daher durch ihre gehörig bevollmächtigten Vertreter folgendes vereinbart: Artikel I Die Bestimmungen des am 8. Dezember 1923 in Washington unterzeichneten Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in seiner durch Notenwechsel vom 19. März/21. Mai 1925 und durch das in Washington am 3. Juni 1935 unterzeichnete Abkommen abgeänderten Fassung werden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika von dem Inkrafttreten dieses Abkommens an zur Anwendung gebracht und als voll wirksam erachtet, soweit nicht einer der Hohen Vertragschließenden Teile bisher dem anderen Vertragsteil gemäß Artikel XXXI des genannten Vertrages die Absicht kundgetan hat, irgendeinen seiner Artikel zu ändern oder auszuscheiden. Der genannte Vertrag ist wirksam, soweit nicht in den folgenden Artikeln etwas anderes bestimmt ist, unbeschadet der Frage, ob bisher Bestimmungen des genannten Vertrages nach Ausbruch der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika wirksam geblieben oder irgendwann wieder wirksam geworden sind. Artikel II Entsprechend seinem Sinn wird Artikel XIX des genannten Vertrages durch folgenden Zusatz ergänzt: "Die Regierung jedes Vertragsteils kann im Gebiet des anderen Vertragsteils Grundstücke, Gebäude und Zubehör erwerben, zu Eigentum haben, für jeden beliebigen Zeitraum mieten oder pachten oder sonstwie innehaben und besitzen, wenn dies für Regierungszwecke, außer für solche militärischer Art, notwendig oder zweckdienlich ist. Falls nach dem am Ort geltenden Recht die Genehmigung der örtlichen Behörden für einen derartigen Erwerb oder Besitz erforderlich ist, so ist diese Genehmigung auf Antrag zu erteilen." Artikel III Keine Bestimmung dieses Abkommens oder des genannten Vertrages soll irgendwie berühren 1. die Rechte und Pflichten eines Vertragsteils in be-zug auf Maßnahmen zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen oder 2. den Status der Vereinigten Staaten von Amerika und ihres Personals in Deutschland. Agreement Concerning the Treaty between the United States of America and Germany on Friendship, Commerce and Consular Rights of December 8r 1923, as Amended The United States of America and the Federal Repub-lic of Germany, desirous of strengthening the bonds of friendship existing between them and of placing their relations on a normal and stable basis as soon as possible, have resolved as a step toward that end to restore to füll force and effect, except as otherwise provided in the following Articles, the provisions of the Treaty of Friendship, Commerce and Consular Rights between the United States of America and Germany signed at Washington December 8, 1923, as amended, as a provisional measure pending the conclusion of a more comprehensive, modern treaty or treaties for such purposes, and have, through their duly authorized rep-resentatives, agreed as follows: Article I The provisions of the Treaty of Friendship, Commerce and Consular Rights between the United States of America and Germany signed at Washington December 8, 1923, as amended by an exchange of notes dated Maren 19 and May 21, 1925, and the agreement signed at Washington June 3, 1935, shall be applied and be considered fully operative between the United States of America and the Federal Republic of Germany on and after the effective date of the present agreement insofar as either High Contracting Party may not have heretofore notified the other Party in aecordance with Article XXXI of the aforesaid Treaty an intention to modify or omit any of its Articles, and except as otherwise provided in the following Articles, without prej-udice to the previous Status of any provisions of the aforesaid Treaty which may have remained operative or may have again become operative at any time since the outbreak of hostilities between the United States of America and Germany. Article II In aecordance with the intent of Article XIX of the aforesaid Treaty, that Article is hereby amended by adding the following: "The Government of either Party may, in the territory of the other, acquire, own, lease for any period of time, or otherwise hold and oecupy, such lands, buildings, and appurtenances as may be necessary and appropriate for governmental, other than military, purposes. If under the local law the permission of the local authorities must be obtained as a prerequisite to any such acquiring or holding, such permission shall be given on request." Article III None of the provisions of the present agreement or of the aforesaid Treaty shall be considered as affecting in any way 1. the rights or obligations of either Party in respect of measures to safeguard essential security inter-ests or 2. the Status of the United States of America and its personnel in Germany. Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1954 723 Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Verträge haben die Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen oder Direktiven, die auf Grund des Status der Vereinigten Staaten in Deutschland etwa in Kraft sein sollten, den Vorrang vor Bestimmungen dieses Abkommens oder des genannten Vertrages, falls sie mit diesen nicht vereinbar sind. Von diesem Zeitpunkt an haben in einem solchen Falle die Bestimmungen der genannten Bonner Verträge und aller bereits geschlossenen oder noch zu schließenden zusätzlichen Vereinbarungen den Vorrang. Artikel IV Bis zur friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands umfaßt das deutsche Gebiet, für das der genannte Vertrag gilt und voll wirksam ist, den gesamten Raum zu Lande, zu Wasser und in der Luft, über den die Bundesrepublik Hoheitsrechte ausübt. Dieses Abkommen tritt auch in Kraft und der genannte Vertrag gilt und ist voll wirksam im Gebiet von Berlin (West), sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika schriftlich mitgeteilt hat, daß alle hierfür in Berlin erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel V Es wird vereinbart, daß Verhandlungen über einen neuen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag unverzüglich aufzunehmen sind. Artikel VI 1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich in Washington auszutauschen. 2. Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. 3. Jeder Vertragsteil kann dieses Abkommen mit einer Frist von 6 Monaten durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsteil kündigen. ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, die beide in gleicher Weise maßgebend sind, zu Bonn am dritten Juni neunzehnhundert-dreiundfünfzig. Für die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet: Adenauer Für die Vereinigten Staaten von Amerika gezeichnet: James B. Conant Until the effective date of the Conventions signed at Bonn on May 26, 1952, the provisions of legislation, regulations or directives which may be in effect by virtue of the Status in Germany of the United States of America shall prevail over any inconsistent provisions of the present agreement or of the aforesaid Treaty; and thereafter the provisions of the said Conventions, and of any other related agreements that have been or may be entered into, shall so prevail in case of any such inconsistency. Article IV Pending the peaceful reunification of Germany, the German territory to which the aforesaid Treaty shall be applied and considered fully operative shall be understood to comprise all areas of land, water and air over which the Federal Republic of Germany exercises Jurisdiction. The present agreement shall also enter into force, and the aforesaid Treaty shall be applied and considered fully operative, in the area of Berlin (West) when the Government of the Federal Republic of Germany furnishes the Government of the United States of America a notification that all legal procedures in Berlin necessary therefor have been complied with. Article V It is agreed that negotiations for a new Treaty of Friendship, Commerce and Navigation shall be entered into without delay. Article VI 1. The present agreement shall be ratified, and the ratifications thereof shall be exchanged at Washington as soon as possible. 2. The present agreement shall enter into force on the day of exchange of ratifications. 3. Either Party may terminate the present agreement by giving six months written notice to the other Party. IN WITNESS WHEREOF the respective duly author-ized representatives have signed the present agreement. DONE in duplicate, in the English and German lan-guages, both equally authentic, at Bonn, this third day of June one thousand nine hundred fifty three. For the United States of America signed: James B. Conant For the Federal Republic of Germany signed: Adenauer 724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II Gesetz über das Zweite Zusatzabkommen vom 4. Dezember 1953 zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Vom 3. August 1954. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bonn am 4. Dezember 1953 unterzeichneten Zweiten Zusatzabkommen zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 405) wird zugestimmt. Artikel 2 (1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seiner Ziffer II in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. August 1954. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers zugleich für den Bundesminister des Auswärtigen Blücher Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Blücher Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1954 725 Zweites Zusatzabkommen zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951 i. Die dem Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 beigefügten Anlagen A (Zölle bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Bundesrepublik) und B (Zölle bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Schweiz) werden in der aus den Anlagen I und II ersichtlichen Weise geändert und ergänzt. II. Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung. Es tritt am 10. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Bern erfolgen soll, in Kraft. Geschehen zu Bonn, den 4. Dezember 1953 in zweifacher Ausfertigung. Für die Regierung der Für den Bundesrepublik Deutschland Schweizerischen Bundesrat gezeichnet: gezeichnet: Lahr Schaffner ANLAGE I Änderungen und Ergänzungen der Anlage A Teill wird wie folgt geändert: 1. An Stelle der Tarifnr. 2107 treten folgende Bestimmungen: »ex 1903 Sogenannte Ravioli (kochfertige Teigtaschen mit zubereitetem Fleisch).............. 20 % ex 2002 Sogenannte Ravioli (kochfertige Teigtaschen mit zubereitetem Gemüse, auch mit zubereitetem Fleisch gemischt) ...... 20 %". 2. In der Tarifnr. 2922 (Einbasische Säuren usw.) wird in dem Absatz A–2–c – ex 2 folgende Bestimmung angefügt: "Bisoxycumarinylacetat (bis – 3,3 [4 – Oxy-cumarinyl] Essigester) .................... 8 °/o". 3. In der Tarifnr. 2940 ist das Wort "Arilide" zu ändern in "Arylide". 4. In der Tarifnr. 2949 wird in dem Absatz ex D hinter dem Wort "Pyridinbetacarbonsäurediäthylamid" eingefügt "und dessen Doppelsalz mitCalciumrhodanid". 5. In der Tarifnr. 2964 (Lactone) wird in dem Absatz B die Bestimmung "ex 2 – Oxycumarine........ 8" durch folgende Bestimmung ersetzt: "ex 2 – Parachlorphenylacetyläthyloxy-cumarin (3 – [a – (p – Chlor-phenyl) – ß – acetyläthyl] – 4 – oxycumarin) und Phenylpropyloxy-cumarin (3 –[1– Phenyl – propyl] – 4 – oxycumarin) .............. 8 °/o". 6. In der Tarifnr. 3003 (Arzneiwaren usw.) ist hinter den Worten "bis zu einer Höchstmenge von 175 °/o" einzufügen ", vom 1. Oktober 1953 ab bis zu einer Höchstmenge von 180 °/o". 7. In der Tarifnr. ex 3207 (Teerfarbstoffe usw.) ist hinter den Worten "bis zu einer Höchstmenge von 90*/o" einzufügen ", vom 1. Oktober 1953 ab bis zu einer Höchstmenge von 95 •/o". 8. In der Tarifnr. ex 3816 (Zubereitete Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw.) ist hinter den Worten "bis zu einer Gesamthöchstmenge von 220 °/o" einzufügen ", vom 1. Oktober 1953 ab bis zu einer Gesamthöchstmenge von 225 °/o". 9. In der Tarifnr. 3901 (ex B – Preßmassen) ist hinter den Worten "bis zu einer Höchstmenge von 125 %" einzufügen ", vom 1. Oktober 1953 ab bis zu einer Höchstmenge von 130 °/o". 10. In der Tarifnr. 4601 (Geflechte usw.) wird in dem Absatz C hinter dem Worte "gemischt" eingefügt ", wenn ihr Wert mehr als 25 DM für 1 kg beträgt". 10a. Die Tarifnr. 5201 erhält folgende Fassung: "5201 Kunstseidengarne, ungedreht oder gedreht, ungezwirnt oder gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: B – aus künstlicher Spinnmasse: aus Spinnmasse mit Lufteinschlüssen .................... frei andere: ungezwirnt oder einmal gezwirnt 13 °/o mehrmals gezwirnt ............. 15 °/o". 11. In der Tarifnr. 5304 (Zellwollgarne usw.) wird in den Absätzen B – 1 – ex a, B–2–ex a und B – 2 – b – 1 jeweils hinter dem Wort "Schappeseidengarne" angefügt ", gegen Vorlage regierungsseitig anerkannter Zeugnisse". 12. In der Tarifnr. 5305 (Zellwollgarne usw.) wird in dem Absatz ex B hinter dem Wort "Kreuzhaspelung" angefügt ", gegen Vorlage regierungsseitig anerkannter Zeugnisse". 726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II 13. In der Tarifnr. 5809 (Tüll usw.) wird vor dem Absatz C (aus Baumwolle) eingefügt: "ex A – aus Seide: Tüll mit einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe und einer nach Form und Größe gleichen Art von Nebenzellen .......... 24 % ex B – aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Tüll mit einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe und einer nach Form und Größe gleichen Art von Nebenzellen....... 24 °/o". 14. In der Tarifnr. 6003 (Strümpfe usw.) wird in dem Absatz B hinter dem Worte "Tierhaaren" und in dem Absatz D bis H hinter dem Worte "Spinnstoffen" angefügt ", ausgenommen Strümpfe, deren Beinlänge ganz aus Kunstseide aus synthetischer Spinnmasse besteht". 15 Die Tarifnr. 6106 erhält folgende Fassung: "6106 Schals, Schärpen, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und dergleichen: A – ganz oder teilweise aus Tüll oder Spitzenstoffen oder mit Spitzen, Stickereien, Auszieharbeit, Applikationen oder anderen ähnlichen Verzierungen versehen .................... 18 °/o B – andere: 1 – aus Seide: mit einem Werte von mehr als 11,50 DM bis 14,50 DM für 1 qm ................ 18 °/o mit einem Werte von mehr als 14,50 DM für 1 qm___ 15 °/o 2 – aus Wolle oder feinen Tier- haaren ................. 18 % 4 – aus anderen Spinnstoffen 18 %". 16. Die "Allgemeine Anmerkung zum Abschnitt XV" wird wie folgt geändert: a) die Ziffer 2 (sogenannte Präzisionsteile) wird gestrichen; b) die Ziffer 3 wird Ziffer 2. 17. Die Tarifnr. 8706 (Radteile in Stern- oder Scheibenform) wird gestrichen. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: "ex 8610 Bestandteile von Schienenfahrzeugen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Eisen oder Stahl in einem Stück gegossen, roh: ex A – Teile von Fahrgestellen (Drehgestellen und Untergestellen aller Art), bis 31.3.1955 ............... 5% ex C – Teile von Bremsvorrichtungen aller Art, bis 31.3. 1955 .................... 5°/o ex D – Radmittelstücke und andere Teile von Rädern als Radreifen und Radfelgen, bis 31.3.1955............ 5 °/o E – andere: ex 2 – andere, ausgenommen Puffer und Teile davon, bis 31.3. 1955 .......... 5 °/o ex 8706 Teile und Zubehör für Kraftwagen oder Motorschlepper, auch roh, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Eisen oder Stahl: A – Bestandteile und Zubehör für Karosserien, Aufbauten oder Führerhäuser: ex 1 in einem Stück gegossen, roh, bis 31. 3.1955........ 5 % B – andere Teile und Zubehör: ex 2 – andere: a – in einem Stück gegossene, auch bearbeitete Radteile in Stern- oder Scheibenform für Kraftwagen, auch in Verbindung mit aus dem Bundesgebiet gelieferten Felgen und Bremstrommeln ........... 5% b – andere, in einem Stück gegossen, roh, bis 31. 3. 1955 ................ 5% ex 8711 Teile und Zubehör von Motorrädern oder Fahrrädern, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus Eisen oder Stahl in einem Stück gegossen, roh, bis 31. 3. 1955 ................ 5 °/o* Teil II wird wie folgt geändert: 1. Die Bestimmung "Zu Tarifnr. 2107" wird gestrichen. 2. Die Bestimmungen "Zu Tarifnr. 3003" werden wie folgt geändert: a) in dem Absatz a, letzter Satz, wird hinter "3 617 000 DM" eingefügt " , vom 1. Oktober 1953 ab (180% von 2 067 000 DM =) 3 720 600 DM"; b) in dem Absatz b ist anzufügen: "Die Mehrmengen, die sich aus der Kontingentserhöhung ab 1. Oktober 1953 ergeben, können im Kalenderjahr 1954 ausgenutzt werden."; c) in dem Absatz c werden die Worte "drei Zollstellen" durch "vier Zollstellen" ersetzt. 3. Die Bestimmungen "Zu Tarifnr. 3207" werden wie folgt geändert: a) in dem Absatz a, letzter Satz, wird hinter "8679600 DM" eingefügt ", vom 1. Oktober 1953 ab (95 °/o von 9 644 000 DM=) 9161800 DM"; b) in dem Absatz b ist anzufügen: "Die Mehrmengen, die sich aus der Kontingentserhöhung ab 1. Oktober 1953 ergeben, können im Kalenderjahr 1954 ausgenutzt werden."; c) in dem Absatz c werden die Worte "drei Zollstellen" durch "vier Zollstellen" ersetzt. 4. Die Bestimmungen "Zu Tarifnr. 3816" werden wie folgt geändert: a) in dem Absatz a, letzter Satz, wird hinter "4 050 200 DM" eingefügt ", vom 1. Oktober 1953 ab (225 °/o von 1841 000 DM =) 4142250 DM"; b) in dem Absatz c ist anzufügen: "Die Mehrmengen, die sich aus der Kontingentserhöhung ab 1. Oktober 1953 ergeben, können im Kalenderjahr 1954 ausgenutzt werden."; c) in dem Absatz d werden die Worte "drei Zollstellen" durch "vier Zollstellen" ersetzt. Nr. 14 – Tag der Ausgabe : Bonn, den 6. August 1954 727 Die Bestimmungen "Zu Tarifnr. 3901-B" folgt geändert: werden wie a) in dem Absatz a, letzter Satz, wird hinter "1185000 DM" eingefügt ", vom 1. Oktober 1953 ab (130% von 948000DM =) 1232400 DM"; b) in dem Absatz b ist anzufügen: "Die Mehrmengen, die sich aus der Kontingentserhöhung ab 1. Oktober 1953 ergeben, können im Kalenderjahr 1954 ausgenutzt werden."; c) in dem Absatz c werden die Worte len" durch "vier Zollstellen" ersetzt. ,drei Zollstel- In der Bestimmung "Zu Tarifnrn. 5304 und 5305" erhält der Absatz a folgende Fassung: ,a) Als Garne von der Art der Schappeseidengarne sind solche Garne zu behandeln, die ganz oder überwiegend aus Fasern mit einer Länge von 65 mm oder mehr bestehen und im Schappespinnverfahren hergestellt worden sind." 7. In der Bestimmung "Zu Tarifnr. 5504", Absatz d, werden die Worte "drei Zollstellen" durch "vier Zollstellen" ersetzt. 8. Hinter der Bestimmung "Zu den Tarifnrn. 5702, 5811 und 5812" wird eingefügt: "Zu Tarifnr. 6003 Absätze B und D bis H. Beinlänge ist der Strumpfteil zwischen dem Fußteil und der oberen Endpartie (Doppelrand mit Nachrand). Die Art der Spinnstoffe von Nähten, Verstärkungen und Verzierungen in der Beinlänge bleibt außer Betracht. Zu Tarifnr. 6106. Bei der Berechnung der Quadratmeterfläche sind Randverzierungen, z. B. Fransen, Spitzen, Borten, mitzu-berücksichtigen." 9. Die Bestimmung "Zu der Allgemeinen Anmerkung zum Abschnitt XV" wird gestrichen. ANLAGE II Änderungen und Ergänzungen der Anlage B Teil I Nummer des • Schweiz. Zolltarifs Bezeichnung der Waren Zollansatz Fr. Rp. ex 917 Fertige Bestandteile von Fahrrädern aller Art: per q 90.– Teil II Das NB. ad 259a erhält folgende Fassung: "NB. ad 259 a. Nach dieser Nummer zum Ansätze von Fr. 20.– per q brutto werden auch rohe, glatte Stuhlsitze, Stuhlrückenlehnen und Tischzargen aus Sperrholz zugelassen, ohne Unterschied der Art des Furnierblattes." NB. ad 609. Nach dieser Nummer zum Ansätze von Fr. brutto wird auch Trass zugelassen. -.03 per q Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen. Vom 26. Juli 1954. Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über das Zollabkommen vom 30. Dezember 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen (Bundesgesetzbl. II S. 629) wird hiermit bekantgemacht, daß das Abkommen ratifiziert und die Ratifikationsurkunde der Königlich Norwegischen Regierung am 5. Juli 1954 übergeben worden ist. Das Abkommen ist damit nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am gleichen Tage in Kraft getreten. Bonn, den 26. Juli 1954. Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Hallstein > 728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. -Vom 9. Juli 1954. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 1954 über das Abkommen vom 8. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Bundesgesetzbl. II S. 525) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen und das diesem beigefügte Protokoll auf Grund des am 18. Juni 1954 in Bonn erfolgten Austausches der Ratifikationsurkunden nach Artikel 8 des Abkommens am 3. Juli 1954 in Kraft getreten sind. Bonn, den 9. Juli 1954. Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Hallstein Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 0001 Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954. Vom 31. Juli 1954. Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 0001 Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 631) wird hiermit bekanntgemacht, daß die durch den Briefwechsel getroffene Vereinbarung von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist. Die Vereinbarung ist damit rückwirkend am 1. Juli 1953 in Kraft getreten. Bonn, den 31. Juli 1954. Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Hallstein Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiget-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. –Druck: Bundesdruckerei, Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I •"* DM 4,–, für Teil II •= DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt* Köln 399. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren. > 728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. -Vom 9. Juli 1954. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 1954 über das Abkommen vom 8. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Bundesgesetzbl. II S. 525) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen und das diesem beigefügte Protokoll auf Grund des am 18. Juni 1954 in Bonn erfolgten Austausches der Ratifikationsurkunden nach Artikel 8 des Abkommens am 3. Juli 1954 in Kraft getreten sind. Bonn, den 9. Juli 1954. Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Hallstein Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 0001 Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954. Vom 31. Juli 1954. Gemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 0001 Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 631) wird hiermit bekanntgemacht, daß die durch den Briefwechsel getroffene Vereinbarung von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist. Die Vereinbarung ist damit rückwirkend am 1. Juli 1953 in Kraft getreten. Bonn, den 31. Juli 1954. Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Hallstein Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiget-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. –Druck: Bundesdruckerei, Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I •"* DM 4,–, für Teil II •= DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt* Köln 399. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.