Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1955  Nr. 11 vom 06.05.1955  - Seite 628 bis 628 - Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen

Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen 628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland. Vom 5. Mai 1955. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1955 betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzbl. II S. 213) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll nebst den Listen I bis V und die in seinem Artikel 1 genannten Briefwechsel nach seinem Artikel 3 Abs. 2 am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags in Kraft getreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind hinterlegt worden von der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1955, den Vereinigten Staaten von Amerika am 20. April 1955, der Französischen Republik am 5. Mai 1955 und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland am 5. Mai 1955. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzblatt II S. 301). Bonn, den 5. Mai 1955. Der Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen Adenauer Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen. Vom 5. Mai 1955. Gemäß § 1 des Anhangs zum Zehnten Teil des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung – Bundesgesetzbl. 1955 II S. 405 –) in Verbindung mit Absatz 2 des Artikels 1 des Zehnten Teils dieses Vertrags ist als Bundesoberbehörde für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf Rückgabe und Wiederherstellung nach Absatz 2 des Artikels 1 des Zehnten Teils des geBonn, den 5. Mai 1955. nannten Vertrags das Bundesamt für die Prüfung ausländischer Rückgabe- und Wiederherstellungsansprüche errichtet worden. Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz. Es hat seinen Sitz in Bonn. Für das Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von Ansprüchen auf Grund des Artikels 1 des Zehnten Teils des genannten Vertrags und für die Befriedigung von auf solchen Ansprüchen beruhenden Entscheidungen gelten die Bestimmungen des Anhangs zum Zehnten Teil dieses Vertrags. Der Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen Adenauer Der Bundesminister der Justiz Neumayer Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.. Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei. Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II =* DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr) Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.