Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 20 vom 08.05.2001  - Seite 829 bis 832 - Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2001 829 Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) Vom 26. April 2001 Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) verordnet die Bundesregierung: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Zuteilung von Frequenzen. §2 Frequenzzuteilung (1) Unbeschadet einer nach § 6 des Telekommunikationsgesetzes erforderlichen Lizenz bedarf es für jede Frequenznutzung einer Zuteilung. (2) Frequenznutzung im Sinne dieser Verordnung ist jede erwünschte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen. (3) Frequenznutzung im Sinne dieser Verordnung ist auch jede Führung elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern, die bestimmungsgemäß betriebene Funkdienste oder bestimmungsgemäß betriebene andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen könnte. (4) Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Benutzung von bestimmten Frequenzen unter festgelegten Bestimmungen. (5) Frequenzen werden zweckgebunden zugeteilt. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes. §3 Arten der Frequenzzuteilung (1) Frequenzen werden 1. natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, für einzelne Frequenznutzungen auf schriftlichen Antrag als Einzelzuteilung oder 2. von Amts wegen als Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder 3. auf Grund eines sonstigen Verfahrens, soweit dies in Gesetzen und Rechtsverordnungen vorgesehen ist, zugeteilt. (2) Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie den Flugfunkdienst ausgewiesen sind und die auf fremden Wasseroder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich des §4 Allgemeine Voraussetzungen der Frequenzzuteilung (1) Frequenzen werden zugeteilt, wenn 1. sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind, 2. sie verfügbar sind und 3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist. Frequenzen, die von Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse benötigt werden, werden auch abweichend von Satz 1 zugeteilt, wenn keine erheblichen Störungen anderer Frequenznutzungen zu erwarten sind. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz. (2) Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes nicht vereinbar ist. Für Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Hiervon unberührt bleiben die Vergabeverfahren nach § 11 des Telekommunikationsgesetzes. (3) In Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan enthaltenen Frequenznutzungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden unter der Voraussetzung, dass keine im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Eine vom Frequenzbereichszuweisungsplan oder Frequenznutzungsplan abweichende Frequenzzuteilung ist auch dann zulässig, wenn nach Art und Umfang der Frequenznutzung Beeinträchtigungen der im Frequenzbereichszuweisungsplan oder Frequenznutzungsplan festgelegten Frequenznutzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Diese Abweichung ist Telekommunikationsgesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden, gelten als zugeteilt. (3) Einzelzuteilungen erfolgen durch die Regulierungsbehörde durch Verwaltungsakt. (4) Allgemeinzuteilungen erfolgen durch die Regulierungsbehörde und werden in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt gegeben. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit kann die Bekanntgabe in anderer Weise erfolgen. 830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2001 Zustimmung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung vorliegt. §6 Mehrfache Frequenzzuteilung (1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen einzelnen Nutzer allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren Nutzern zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben. (2) Auf Antrag kann eine bestimmte Frequenz zur Nutzung innerhalb eines von Dritten betriebenen Funknetzes zugeteilt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen. §7 Inhalt der Frequenzzuteilung (1) In der Frequenzzuteilung ist insbesondere die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist. Dazu gehören die auf den Verwendungszweck abgestellten Parameter, insbesondere der Standort, die Kanalbandbreite, das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren räumliche und zeitliche Verteilung sowie die Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen und den Betrieb von stationären Messeinrichtungen der Regulierungsbehörde. Zum Umfang der Frequenznutzung kann die Zahl der Funkanlagen gehören, die betrieben werden dürfen. (2) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wird nach der Zuteilung festgestellt, dass auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums erhebliche Einschränkungen der Frequenznutzung auftreten oder dass auf Grund einer Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind, so können Art und Umfang der Frequenznutzung nach Absatz 1 nachträglich geändert werden. Für Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. (3) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Herbeiführung behördlicher Entscheidungen und zur Einhaltung technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt. Hierauf soll in der Zuteilung hingewiesen werden. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften nach Satz 1, für deren Vollzug die Regulierungsbehörde zuständig ist, kann zum Gegenstand von Auflagen zur Frequenzzuteilung gemacht werden. (4) Die Zuteilung soll Hinweise darauf enthalten, welche Parameter bezüglich der Empfangsanlagen die Regulierungsbehörde den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung zugrunde gelegt hat. Die Regulierungsbehörde weist darauf hin, dass sie keinerlei Maßnahmen ergreift, um Nachteilen, die sich aus der Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter ergeben, zu begegnen. in die Novellierung der Pläne zu übernehmen, wenn das Ausmaß der Frequenznutzung geringfügig ist und diese Nutzung die Weiterentwicklung der Pläne nicht stört. Für Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. §5 Besondere Voraussetzungen für Frequenzzuteilungen (1) Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Nutzungen vorgesehen sind, die lizenzpflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 6 des Telekommunikationsgesetzes darstellen, dürfen nur zugeteilt werden, wenn der Antragsteller über eine entsprechende Lizenz verfügt. Sind dem Antragsteller in einer Lizenz bestimmte Frequenzen zugesichert, so hat er einen vorrangig zu berücksichtigenden Anspruch auf Zuteilung dieser Frequenzen. (2) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder muss neben den Voraussetzungen des § 4 die rundfunkrechtliche Genehmigung der zuständigen Landesbehörde vorliegen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde realisiert diese Bedarfsanmeldungen gemäß § 4. Näheres zum Verfahren legt die Regulierungsbehörde auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im Frequenzbereichszuweisungsplan zugewiesenen und im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzen können im Rahmen der Festlegungen des § 4 Nr. 33 und 34 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung für andere Zwecke als der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Regulierungsbehörde stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. (3) Bei Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden den Kreis derjenigen fest, denen diese Frequenzen zur Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragenen Sicherheitsaufgaben zugeteilt werden können und koordiniert die Frequenznutzung in grundsätzlichen Fällen. Das Bundesministerium des Innern bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten. (4) Frequenzen für Bodenfunkstellen im mobilen Flugfunkdienst und für ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen werden nur dann zugeteilt, wenn die nach § 81 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten Zustimmungen zum Errichten und Betreiben dieser Funkstellen erteilt sind. (5) Frequenzen für Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2001 (5) Der Zuteilungsinhaber hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen den Beginn und die Beendigung der Nutzung unverzüglich anzuzeigen. (6) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden. Entsprechende Auflagen können insbesondere im Hinblick auf die Übertragung eines bestimmten Rundfunkprogramms und den Versorgungsgrad gemacht werden. Die Auflagen werden von der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde festgelegt. §8 Widerruf und Erlöschen der Zuteilung (1) Die Frequenzzuteilung kann außer in den in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn 1. eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, 3 bis 5 nicht mehr gegeben ist, 2. der Zuteilungsinhaber einer aus der Zuteilung resultierenden Verpflichtung wiederholt zuwiderhandelt oder ihr trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt oder 3. durch eine nach der Zuteilung eintretende Frequenzknappheit der Wettbewerb oder die Einführung neuer frequenzeffizienter Techniken verhindert oder unzumutbar gestört wird. Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss angemessen sein und mindestens ein Jahr betragen. Sofern Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt die Regulierungsbehörde auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde her. § 47 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes bleiben unberührt. (2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Genehmigungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach Satz 1 und nach Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) Die Regulierungsbehörde soll gemäß Absatz 1 oder 2 Frequenzzuteilungen für analoge Rundfunkübertragungen auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes für den Fernsehrundfunk bis spätestens 2010 und für den UKW-Hörfunk bis spätestens 2015 widerrufen. Die Hörfunkübertragungen über Lang-, Mittel- und Kurzwelle bleiben unberührt. Die Frist bis zum Widerruf soll angemessen sein und mindestens ein Jahr betragen. (4) Die Frequenzzuteilung erlischt 1. im Falle der Befristung mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Frequenz zugeteilt wurde, 831 2. im Falle einer auflösenden Bedingung mit Eintritt des Ereignisses, an das der Fortbestand der Zuteilung geknüpft wurde, 3. mit der Unanfechtbarkeit des Widerruf- oder Rücknahmebescheides oder 4. durch Verzicht des Zuteilungsinhabers. Der Verzicht ist gegenüber der Regulierungsbehörde schriftlich unter genauer Bezeichnung der Zuteilung zu erklären. §9 Änderung und Einschränkung der Zuteilung (1) Ändern sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegungen der zugeteilten Frequenz so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsgemäße Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Regulierungsbehörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe auf andere Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für ein Funknetz andere Nutzer in der bestimmungsgemäßen Frequenznutzung beeinträchtigt würden. (2) An Stelle eines Widerrufs der Frequenzzuteilung nach § 49 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Nutzung der zugeteilten Frequenzen vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden. § 10 Übergangsvorschrift (1) Bis zum Erlass eines Frequenznutzungsplanes erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe der Bestimmungen des geltenden Frequenzbereichszuweisungsplanes, der frequenzbezogenen Festlegungen der Vorschriften für das Erteilen von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen nichtöffentlicher Funkanwendungen (VornöFa), veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, 1987, Seite 1872, sowie des § 12 Abs. 3 und 4 und der Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch § 21 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) geändert worden ist. (2) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Telekommunikationsgesetzes erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Frequenzzuteilungen im Sinne dieser Verordnung. Gleiches gilt für andere telekommunikationsrechtliche Verwaltungsakte und sonstige Rechte, soweit sie eine Genehmigung oder Befugnis zur Nutzung von Frequenzen beinhalten. Soweit diese Rechte auf den ehemaligen Monopolrechten nach § 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen beruhen, gelten sie nur insoweit als Frequenzzuteilungen, als die entsprechenden Frequenzen 832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. 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Der Vorbehalt endgültiger Regelung entfällt, sofern die Regulierungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine neue Frequenzzuteilung ausspricht. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. April 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller