Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 23 vom 11.04.2002  - Seite 1234 bis 1238 - Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen

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1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen Vom 5. April 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge ­ ABMG) §1 Autobahnmaut (1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie zu entrichten (Maut). (2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge: 1. Kraftomnibusse, 2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, Fahrzeuge des Bundes sowie ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzte Fahrzeuge und Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden. Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend. (3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf: 1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken­Fechingen in beiden Fahrtrichtungen, 2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen, 3. den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. i der Richtlinie 1999/62/EG und mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in geeigneter Weise hinzuweisen. §2 Mautschuldner Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen 1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder 2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder 3. das Motorfahrzeug führt. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Mautsätze (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Bundesautobahnen zurückgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs gemäß § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen. Die durchschnittliche gewichtete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb des mautpflichtigen Bundesautobahnnetzes. Artikel 7 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu berücksichtigen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung die Maut pro Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes festzusetzen, soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Sie kann darüber hinaus die Höhe der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen und nach der Benutzungszeit bestimmen. §4 Mautentrichtung und Mauterstattung (1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen (Betreiber). Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen: 1. Höhe der entrichteten Maut, 2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde, 3. Ort und Zeit der Mautentrichtung, 4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer, 5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination. Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. (3) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln. (4) Eine Maut wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro. §5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln. §6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut 1235 (1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen von Bundesautobahnen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbaubehörden der Länder zu errichten. (2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden einzuholen, deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der Betreiber ist berechtigt, die zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden zu betreiben. §7 Kontrolle (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Daneben können auch die Zollbehörden im Rahmen von zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes überwachen. Das Bundesamt für Güterverkehr und die Zollbehörden können sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Abs. 2 bedienen. Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von mautpflichtigen Bundesautobahnbenutzungen und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, nutzen und einander übermitteln: 1. Bild des Fahrzeugs, 2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt, 3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Bundesautobahnbenutzung, 4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination. Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. (3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundesamt für Güterverkehr die Daten über die Mautentrichtung nach § 4 Abs. 2. Der Betreiber übermittelt den Zollbehörden auf deren Ersuchen im Einzelfall die Daten nach § 4 Abs. 2, soweit die Daten für die jeweilige Überwachungsmaßnahme erforderlich sind. Das Bundesamt für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des Betreibers verarbeiten und nutzen. (4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr und die mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes beauftragten Mitarbeiter der Zollbehörden können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 §9 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahnbenutzung beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen. Die den Zollbehörden nach § 7 Abs. 3 Satz 2 übermittelten Daten sind nach Entrichtung der Maut, spätestens aber nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens zu löschen. (3) Die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen, 1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist, 2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist. (4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu löschen 1. vom Betreiber und den Zollbehörden nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens, 2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert wurden. (5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Abs. 2 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt. (6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden. § 10 §8 Nachträgliche Mauterhebung Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2 einen Beleg nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 anordnet oder zulässt, dass der Beleg nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird. befugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht. (5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung der Bundesautobahn entrichtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung der Bundesautobahn mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Er hat darüber hinaus den Fahrzeugschein, die vorgeschriebenen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMTUmzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind. (6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nr. 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeugführer 1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die Mautentrichtung oder 2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes Dokument nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht aushändigt. (7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berechtigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Maut begründen. (8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unberührt. (1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid erhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Abs. 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr. (2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr. § 11 Mautaufkommen Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Es wird zum überwiegenden Teil zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet. Ausgaben aus dem Vertrag mit dem Betreiber nach § 4 Abs. 2 Satz 1 werden aus dem Mautaufkommen geleistet. Im Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt und bewirtschaftet. § 12 Erste Mauterhebung, Aufhebung des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut festzulegen. Zu diesem Zeitpunkt tritt das Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geändert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. § 13 Anwendungsvorschriften (1) Gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge, die für einen Zeitraum nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes entrichtet wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr gegen die Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 Euro auf Antrag erstattet. Der Antrag kann bis zum Ablauf des Monats nach Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge gestellt werden. (2) Die Bußgeldvorschriften des § 4 des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge sind auch nach dem nach § 12 zu bestimmenden Zeitpunkt auf diejenigen Handlungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind. 1237 ,,3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;". Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert: 1. § 35 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung." 2. In § 36 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und an eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge beauftragt ist, erfolgen." Artikel 4 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 410 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt: ,,§ 12b Automatisierte Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2b des Straßenverkehrsgesetzes (1) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. (2) Die Daten nach Absatz 1 werden zum Abruf bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist." Artikel 2 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes In § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 dieses Gesetzes beruhenden Teile der Fahrzeugregisterverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. 1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Artikel 3, 4 und 5 treten zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (Artikel 1 dieses Gesetzes) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 5. April 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel