Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 48 vom 14.10.2016  - Seite 2217 bis 2256 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2016 Tag 11.10. 2016 2217 G 5702 Nr. 48 Seite 2218 Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Inhalt Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften . . . . . . . . FNA: 210-7, 210-7, 102-1 GESTA: B065 11.10. 2016 Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 310-4, 315-24, 310-2, 310-13, 365-1, 367-3, 368-3, 330-1, 340-1, 350-1, 360-7 GESTA: C081 2222 11.10. 2016 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 450-2, 312-7, 860-8, 26-8-1, 26-12, 26-14, 26-14-1, 312-2, 453-22, 602-2, 703-5 GESTA: C051 2226 11.10. 2016 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7810-2 GESTA: F026 2231 11.10. 2016 Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze FNA: 212-2, 860-5, 860-11, 860-11 GESTA: M020 2233 6.10. 2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-2-6 2240 10.10. 2016 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 752-6-19 2241 10.10. 2016 Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 933-10, 930-9-6, 930-9-17 2242 10.10. 2016 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ­ 39. BlmSchV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-8-39 2244 11.10. 2016 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes . . . . . . . FNA: 210-7-1, 210-7-2, 210-7-2, 210-7-3, 210-7-5 2249 6.10. 2016 Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (MSPTBeihilfeAnO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-14-213 2251 7.10. 2016 Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7840-4 2252 Hinweis auf andere Verkündungen Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2252 2253 2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften Vom 11. Oktober 2016 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesmeldegesetzes ,,Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden." 3. In § 11 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe ,,§ 51" die Wörter ,,oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52" eingefügt. 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden." 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,An- oder Abmeldung" durch das Wort ,,Anmeldung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen" durch die Wörter ,,schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist" ersetzt. Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe h, Nummer 15 Buchstabe i und Nummer 16 Buchstabe g werden jeweils nach der Angabe ,,§ 51" die Wörter ,,und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,". bb) In Nummer 10 wird das Wort ,,auch" durch die Wörter ,,den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie" ersetzt. 2. Dem § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2219 cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,an- oder abgemeldet" durch das Wort ,,angemeldet" ersetzt. dd) In Satz 4 werden die Wörter ,,oder des Auszugs" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Wohnungsgebers" die Wörter ,,und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Einzugsdatum,". cc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,und 2" gestrichen. 6. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Personalausweis," die Wörter ,,dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis," eingefügt. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen." 7. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt. 8. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung nicht stattfindet." 9. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt. bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern ,,auch den Staat" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und wird nach dem Wort ,,letzte" das Wort ,,frühere" gestrichen. cc) In Nummer 10 Buchstabe g werden nach der Angabe ,,§ 51" die Wörter ,,und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt: ,,12. Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben der Vollstreckungshilfe nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Aufgaben des Strafnachrichtenaustausches nach dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt." 10. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt. bb) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt: ,,7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, 8. Sterbedatum und Sterbeort sowie 9. bedingte Sperrvermerke nach § 52." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Komma die Wörter ,,gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung," eingefügt. bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,Seriennummer des Personalausweises," die Wörter ,,vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises," eingefügt. 11. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt. bb) In Nummer 7 Buchstabe h und Nummer 15 werden jeweils nach der Angabe ,,§ 51" die Wörter ,,und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach der Angabe ,,§ 51" die Wörter ,,und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt. 12. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 43" gestrichen. bbb) Nummer 3 wird aufgehoben. ccc) Nummer 4 wird Nummer 3. 2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern ,,auch den Staat" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und wird nach dem Wort ,,letzte" das Wort ,,frühere" gestrichen. 13. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt. 14. § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes." 15. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,oberste" durch das Wort ,,zuständige" ersetzt. 16. In § 51 Absatz 3 wird nach dem Wort ,,Melderegisterauskunft" das Wort ,,unverzüglich" eingefügt. 17. In § 52 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,derzeitige Anschriften der" eingefügt. Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes 2. Künstlername, 3. Geburtsdatum, 4. Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, 5. Geschlecht, 6. Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters, 7. Einzugsdatum zu einer Anschrift, 8. Auszugsdatum zu einer Anschrift, 9. Familienstand, 10. Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat, 11. Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, 12. Sterbedatum, 13. Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Artikel 3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: ,,7. Geschlecht,". bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8 bis 10. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5. 2. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und". b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden: 1. Ordensname, Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,zum" die Wörter ,,Bestand und" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Geschlecht" das Komma und die Wörter ,,die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" gestrichen und werden nach der Klammer die Wörter ,,und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,". 2. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 29 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter ,,Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann," ersetzt. b) In Nummer 8 werden die Wörter ,,einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2221 gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt: ,,9. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, 10. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes." Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2016 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 1 Nummer 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Oktober 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes Vom 11. Oktober 2016 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 404 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 2. § 407a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,weiterer Sachverständiger" die Wörter ,,sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. 3. § 411 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,soll" durch das Wort ,,setzt" ersetzt und wird das Wort ,,setzen" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,kann" durch das Wort ,,soll" ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen." Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 145 werden nach dem Wort ,,Befristung" die Wörter ,,und Einschränkung" eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 155a werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 155b Beschleunigungsrüge § 155c Beschleunigungsbeschwerde". c) Die Angabe zu § 163 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 163 Sachverständigengutachten § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes". 2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend." 3. § 145 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Befristung" die Wörter ,,und Einschränkung" eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden." 4. Nach § 155a werden die folgenden §§ 155b und 155c eingefügt: ,,§ 155b Beschleunigungsrüge (1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genann- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2223 ten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist. (2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. (3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. § 155c Beschleunigungsbeschwerde (1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen. (2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts. (3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend." 5. § 163 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 163 Sachverständigengutachten". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinderund jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärzt- liche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. Nach § 163 wird folgender § 163a eingefügt: ,,§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt." 7. § 214 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen." 8. Dem § 409 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Vollstreckung statt." 9. In § 472 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der zuletzt ausgegebenen Scheine" durch die Wörter ,,von den zuletzt ausgegebenen Scheinen" ersetzt. 10. In § 473 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 470 und 471" durch die Angabe ,,§§ 471 und 472" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird folgender § 41 angefügt: ,,§ 41 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober 2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden." 2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung b) Folgender Satz wird angefügt: ,,In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig." 2. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter ,,in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen." ersetzt. Artikel 7 Dem Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt: ,,§ 13 Soweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Sachverständige, die zum Zweck der Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung angehört werden, entsprechend anzuwenden sind, ist deren bis zum 15. Oktober 2016 geltende Fassung weiterhin maßgeblich." Artikel 5 Folgeänderungen Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. 2. § 90 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig." 3. In § 124 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort ,,gemeinsamen" durch das Wort ,,Gemeinsamen" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Finanzgerichtsordnung (1) In § 1 Absatz 1 Nummer 2b der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 407a Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 407a Absatz 5 Satz 2" ersetzt. (2) § 8a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1" ersetzt. 2. In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,§ 407a Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 407a Absatz 4 Satz 2" ersetzt. (3) In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Wertfestsetzung" ein Komma und die Wörter ,,die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Dem § 66 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig." Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 94 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. § 12a des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 44 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe ,,§ 12 Absatz 1" wird durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: ,,Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit an- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2225 hängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird." Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Oktober 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas 2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch* Vom 11. Oktober 2016 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person, b) durch eine Beschäftigung, c) bei der Ausübung der Bettelei oder d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person, 2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder 3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll. Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung). (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll, 1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder 2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 232 bis 233a durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 232 Menschenhandel § 232a Zwangsprostitution § 232b Zwangsarbeit § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung". 2. § 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Menschenhandel (§ 232);". 3. In § 126 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3" durch die Wörter ,,§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4" ersetzt. 4. In § 138 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3" durch die Wörter ,,§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4" ersetzt. 5. Die §§ 232 bis 233a werden wie folgt gefasst: ,,§ 232 Menschenhandel (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn 1. diese Person ausgebeutet werden soll * Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2227 wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt. (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar. § 232a Zwangsprostitution (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, 1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder 2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst. (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. (6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer 1. eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder 2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. § 232b Zwangsarbeit (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, 1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen, 2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder 3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst, 1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen, 2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder 3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen. (4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet 1. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2, 2. bei der Ausübung der Bettelei oder 3. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, 3. der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder 2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 4. der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die 1. Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2), 2. Vermietung von Geschäftsräumen oder 3. Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person. Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet 1. bei der Ausübung der Prostitution, 2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2, 3. bei der Ausübung der Bettelei oder 4. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen." 6. § 233b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 232 bis § 233a" durch die Wörter ,,§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§§ 232 bis 233a" durch die Wörter ,,§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a" ersetzt. 7. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter ,,232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a," durch die Wörter ,,232 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2, § 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a Absatz 1 und 2, den §§" ersetzt. cc) Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe ,,184g," die Angabe ,,201a Absatz 3, den §§" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,184g," die Angabe ,,201a Absatz 3, den §§" eingefügt. Artikel 4 Folgeänderungen (1) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird in Nummer 10 Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Angabe ,,§§ 232, 233 oder 233a" durch die Angabe ,,§§ 232 bis 233a" ersetzt. (2) In § 25 Absatz 4a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 232, 233 oder § 233a" durch die Angabe ,,§§ 232 bis 233a" ersetzt. (3) In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) wird die Angabe ,,232, 233, 233a" durch die Angabe ,,232 bis 233" ersetzt. (4) Nummer 5 Buchstabe c Spalte A und B der Anlage zur VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Doppelbuchstabe aa werden die folgenden Doppelbuchstaben bb und cc eingefügt: ,,bb) Verurteilung nach § 232a StGB aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe Verurteilung nach § 232b StGB aaa) Erstes Urteil am (1) (1) (1) (1) (1) bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona- (1)". ten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2229 2. Die bisherigen Doppelbuchstaben bb bis dd werden die Doppelbuchstaben dd bis ff. (5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die Angabe ,,232 bis 233a" durch die Wörter ,,232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a" ersetzt. 2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter ,,Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt" durch die Wörter ,,Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz" ersetzt. 3. In § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter ,,Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233 Absatz 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt" durch die Wörter ,,Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz" ersetzt. 4. § 154c Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist." 5. In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,232 und 233" durch die Wörter ,,232 bis 232b und 233a" ersetzt. (6) In § 10a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird die Angabe ,,232 oder 233" durch die Wörter ,,232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b" ersetzt. (7) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe ,,232, 233" durch die Wörter ,,232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b" ersetzt. (8) § 123 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." Artikel 5 Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 1 und 3 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Oktober 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2231 Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes Vom 11. Oktober 2016 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes zu beachten." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und im Falle der Buchstaben a bis c außerdem nur, wenn besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind." 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Rahmenplan bezeichnet 1. die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen, 2. die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen, 3. die Arten der Förderung und 4. die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen. Die Vorschläge sind zu begründen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bis zum 30. September jedes Jahres melden die Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen für das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenplans an. Die Anmeldung enthält Angaben über 1. die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie 2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren. Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Überjährige Maßnahmen, die bereits in Vorjahren angemeldet, begründet und zur Durchführung beschlossen wurden, müssen in den Folgejahren nicht erneut begründet werden." 5. § 8 wird aufgehoben. 6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Artikels 91a Abs. 4 Satz 4" durch die Wörter ,,Artikels 91a Absatz 3 Satz 4" ersetzt. Das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 367 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege;". c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6. d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: ,,7. Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, welche Investitionen a) in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben, b) in kleine Infrastrukturen, c) in Basisdienstleistungen, d) zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz, e) zugunsten des ländlichen Tourismus und f) zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern umfassen können;". e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, 1. eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen, 2. die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten und 3. den Küstenschutz zu verbessern. 2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt: ,,1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2), 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2)." 7. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, in den Fällen der Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Oktober 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2233 Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze Vom 11. Oktober 2016 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Transplantationsgesetzes tionsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 und bei der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen," eingefügt. b) In Satz 5 werden nach der Angabe ,,Satz 1" die Wörter ,,sowie in § 15b und § 15c" eingefügt. 6. In § 15 Absatz 1 wird nach den Wörtern ,,Spendercharakterisierung sind" ein Komma und werden die Wörter ,,soweit § 15h nichts anderes bestimmt," eingefügt. 7. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: ,,Abschnitt 5a Transplantationsregister § 15a Zweck des Transplantationsregisters Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Transplantationsregister eingerichtet, insbesondere 1. zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 2. zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4, 3. zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, 4. zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen, 5. zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1, 6. zur Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge sowie 7. zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation. § 15b Transplantationsregisterstelle (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam beauftragen eine geeignete Einrichtung mit der Errichtung und dem Betrieb einer Transplantationsregisterstelle. Die Transplantationsregisterstelle muss auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Qualifikation ihrer Mitarbeiter sowie ihrer Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe zu Abschnitt 5a eingefügt: ,,Abschnitt 5a Transplantationsregister § 15a Zweck des Transplantationsregisters § 15b Transplantationsregisterstelle § 15c Vertrauensstelle § 15d Fachbeirat § 15e Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle § 15f Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle § 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch § 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen § 15i Verordnungsermächtigungen". b) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 5a wird Angabe zu Abschnitt 5b. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,und die Bedeutung der Erhebung transplantationsmedizinischer Daten im Transplantationsregister nach Abschnitt 5a" eingefügt. 3. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,privaten" durch das Wort ,,Privaten" ersetzt. 4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt: ,,3b. die Übermittlung von Daten an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e bei Organen, die im Rahmen eines internationalen Austausches in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vermittelt worden sind,". b) In Satz 3 wird das Wort ,,privaten" durch das Wort ,,Privaten" ersetzt. 5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden vor dem Wort ,,dürfen" die Wörter ,,sowie die Personen, die bei der Transplanta- 2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 sachlichen und technischen Ausstattung gewährleisten, dass sie die ihr nach diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben erfüllen kann. (2) Die Transplantationsregisterstelle führt das Transplantationsregister. Sie hat insbesondere 1. die nach § 15e Absatz 1 übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit zu überprüfen und, soweit erforderlich, die übermittelnden Stellen über die Vertrauensstelle zur Berichtigung oder Ergänzung der übermittelten Daten aufzufordern, 2. aus den übermittelten Daten einer Organspende und Transplantation Datensätze zu erstellen, diese zu pflegen und fortzuschreiben, 3. die Daten nach § 15f und § 15g zu übermitteln sowie 4. einen jährlichen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit, einschließlich Angaben zur Vollzähligkeit der übermittelten Daten, zu veröffentlichen. Die von der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 2 Satz 1 übermittelten Daten hat die Transplantationsregisterstelle abweichend von Satz 2 1. getrennt von den nach Satz 2 Nummer 1 erhobenen Daten zu speichern und 2. nach § 15f Absatz 1 und § 15g Absatz 1 zu übermitteln. (3) Die Transplantationsregisterstelle unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Fachbeirats nach § 15d eine Geschäftsstelle. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Transplantationsregisterstelle regeln im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vertrag das Nähere zu den Aufgaben, zu dem Betrieb und zu der Finanzierung der Transplantationsregisterstelle mit Wirkung für die zur Übermittlung der transplantationsmedizinischen Daten nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten, insbesondere 1. das Nähere zur Arbeitsweise der Geschäftsstelle nach Absatz 3, 2. die Anforderungen an die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 3. die Anforderungen an die Prüfung von Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4. die Zusammenarbeit mit der Vertrauensstelle nach § 15c, 5. die Unterstützung der Transplantationszentren sowie der mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen und Ärzte in der ambulanten Versorgung, 6. Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen an den Datenschutz nach § 14 Absatz 2 Satz 5, 7. das Nähere zum Austausch anonymisierter Daten mit anderen wissenschaftlichen Registern nach § 15g Absatz 3, 8. die angemessene Finanzierung der Transplantationsregisterstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, 9. das Nähere zur Datenübermittlung nach § 15g Absatz 1 und 2 sowie 10. einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und den Bericht nach § 15g Absatz 4. Die private Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Finanzierung der Transplantationsregisterstelle beteiligen. Der Vertrag kann auch eine stufenweise Aufnahme des Betriebs der Transplantationsregisterstelle vorsehen. Für Regelungen nach Satz 1 Nummer 2, 4, 6, 7 und 9 ist das Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. (5) Der Vertrag sowie seine Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. (7) Für die Transplantationsregisterstelle sind die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. § 15c Vertrauensstelle (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam beauftragen eine unabhängige Vertrauensstelle, die von der Transplantationsregisterstelle räumlich, technisch, organisatorisch und personell getrennt ist. Die Vertrauensstelle pseudonymisiert die personenbezogenen Organspender- und Organempfängerdaten. Die Vertrauensstelle ist zur Wiederherstellung des Personenbezugs der Daten berechtigt, soweit dies zwingend erforderlich ist 1. zur Erfüllung der Aufgaben der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. zur Erfüllung der Aufgaben der Kommissionen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 12 Absatz 5 Satz 4 oder 3. zur Ausübung des Auskunftsrechts des Betroffenen hinsichtlich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Transplantationsregisterstelle. Die Vertrauensstelle hat eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Daten gegenüber der Transplantationsregisterstelle und die Weitergabe des der Pseudonymisierung dienenden Kennzeichens an Dritte auszuschließen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2235 (2) Die Vertrauensstelle hat die ihr nach § 15e Absatz 8 übermittelten transplantationsmedizinischen Daten zusammenzuführen, sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr personenbeziehbar sind, und danach diese Daten an die Transplantationsregisterstelle zu übermitteln. Nach der Übermittlung der Daten an die Transplantationsregisterstelle sind die Daten bei der Vertrauensstelle unverzüglich zu löschen. (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Vertrauensstelle regeln im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vertrag das Nähere zu den Aufgaben der Vertrauensstelle nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2, zum Verfahren der Datenpseudonymisierung nach Absatz 1 Satz 2 und zum Verfahren der Zusammenführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sowie zur Finanzierung der Vertrauensstelle aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung. Über die Regelungen zu den Aufgaben der Vertrauensstelle und zum Verfahren der Datenpseudonymisierung nach Absatz 1 Satz 2 und der Zusammenführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 ist das Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die private Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Finanzierung der Vertrauensstelle beteiligen. Bei der Festlegung des Verfahrens der Datenpseudonymisierung nach Absatz 1 Satz 2 und der Zusammenführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen. (4) Der Vertrag sowie seine Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. (6) Für die Vertrauensstelle sind die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. § 15d Fachbeirat (1) Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet. Dem Fachbeirat gehören an jeweils zwei Vertreter 1. der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2, 2. der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1, 3. des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4, 5. der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4, 6. der Deutschen Transplantationsgesellschaft und 7. der Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr anerkannt sind. Weitere Experten können im Einzelfall hinzugezogen werden. Der Fachbeirat zieht die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften bei der Erarbeitung und bei der Fortschreibung des bundesweit einheitlichen Datensatzes nach § 15e Absatz 5 hinzu. (2) Der Fachbeirat berät und unterstützt die Transplantationsregisterstelle und die Vertrauensstelle. Er ist insbesondere zu beteiligen 1. bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und 2. bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2. Der Fachbeirat schlägt den bundesweit einheitlichen Datensatz sowie dessen Fortschreibung nach § 15e Absatz 5 Satz 2 vor. Bei Anträgen auf Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken nach § 15g Absatz 2 Satz 3 ist der Fachbeirat anzuhören. (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren. § 15e Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle (1) Zur Übermittlung transplantationsmedizinischer Daten an die Transplantationsregisterstelle sind verpflichtet: 1. die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2, 2. die Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1, 3. die Transplantationszentren, 4. der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie 5. die mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen und Ärzte in der ambulanten Versorgung. Die mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen und Ärzte in der ambulanten Versorgung können abweichend von Satz 1 die zu übermittelnden Daten an das Transplantationszentrum melden, in dem die Organübertragung vorgenommen wurde. Das Transplantationszentrum übermittelt diese Daten an die Transplantationsregisterstelle. (2) Die an die Transplantationsregisterstelle nach Absatz 1 zu übermittelnden transplantationsmedizinischen Daten sind die transplantationsmedizinischen Daten von in die Warteliste aufgenommenen Patienten, Organempfängern und Organspendern, insbesondere 2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 1. die für die Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Daten der in die Warteliste aufgenommenen Patienten, 2. die nach der Aufnahme in die Warteliste von den Transplantationszentren erhobenen transplantationsmedizinisch relevanten Daten der in die Warteliste aufgenommenen Patienten, 3. die für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erforderlichen Daten der in die Warteliste aufgenommenen Patienten und verstorbenen Organspender, 4. die Daten des lebenden Organspenders, die im Rahmen der ärztlichen Beurteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c erhoben werden, 5. die für die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4 erforderlichen Daten der verstorbenen und lebenden Organspender, 6. die Daten der Entnahme, der Konservierung, der Verpackung, der Kennzeichnung und des Transports, die auf Grundlage der Verfahrensanweisungen nach § 11 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b dokumentiert werden, 7. die Daten der Organübertragung von Organen verstorbener und lebender Organspender, 8. die Daten, die im Rahmen der stationären und ambulanten Nachsorge der Organempfänger und lebenden Organspender erhoben werden, sowie 9. die Daten der Qualitätssicherung, die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt worden sind, soweit diese Daten zur Erreichung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a erforderlich sind. (3) Die personenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung an die Transplantationsregisterstelle der Vertrauensstelle nach § 15c zur Pseudonymisierung zuzuleiten. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam legen im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Verfahren für die Übermittlung der Daten, einschließlich der erstmaligen und laufenden Übermittlung, in einer Verfahrensordnung fest. Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen. (5) Die Übermittlung transplantationsmedizinischer Daten an die Transplantationsregisterstelle erfolgt auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes. Der bundesweit einheitliche Datensatz sowie dessen Fortschreibung werden von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausge- sellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Vorschlag des Fachbeirats nach § 15d vereinbart. Dabei sind die Richtlinien der Bundesärztekammer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. Der bundesweit einheitliche Datensatz ist vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (6) Die Übermittlung der personenbezogenen Daten eines in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder eines Organempfängers ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers vorliegt. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten von einem lebenden Organspender ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des lebenden Organspenders vorliegt. Der in die Warteliste aufgenommene Patient, der Organempfänger und der lebende Organspender sind durch einen Arzt im Transplantationszentrum über die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung aufzuklären. Sie sind insbesondere darüber aufzuklären, dass im Fall des Widerrufs ihrer datenschutzrechtlichen Einwilligung nach Absatz 7 die bis dahin übermittelten Daten weiter verarbeitet werden dürfen. Übermittelt ein Transplantationszentrum die von ihm erhobenen transplantationsmedizinischen Daten eines in die Warteliste aufgenommenen Patienten, eines Organempfängers oder eines lebenden Organspenders an die Vermittlungsstelle nach § 13 Absatz 3 Satz 3 oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage von Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so ist auch die jeweilige Stelle über die erfolgte Aufklärung und die erklärte Einwilligung des in die Warteliste aufgenommenen Patienten, des Organempfängers oder des lebenden Organspenders zu unterrichten. Wird ein in die Warteliste aufgenommener Patient, ein Organempfänger oder ein lebender Organspender durch eine mit der Nachsorge betraute Einrichtung oder durch einen Arzt in der ambulanten Versorgung im Rahmen der Nachsorge weiterbehandelt, so hat das Transplantationszentrum die Einrichtung oder den Arzt über die erfolgte Aufklärung und über die erklärte Einwilligung des in die Warteliste aufgenommenen Patienten, des Organempfängers oder des lebenden Organspenders zu unterrichten. (7) Im Falle eines Widerrufs der Einwilligung nach Absatz 6 können die an die Transplantationsregisterstelle übermittelten Daten weiter verarbeitet werden, sofern dies für die Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a erforderlich ist. (8) Die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2, die Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, die transplantationsmedizinischen Daten nach Absatz 2, die seit dem 1. Januar 2006 bis einschließlich 31. Oktober 2016 erhoben wurden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2237 abweichend von Absatz 6 auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Datensatzes nach Absatz 5 an die Vertrauensstelle zu übermitteln. Die Übermittlung der transplantationsmedizinischen Daten nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die personenbezogenen Daten der Patienten, die in die Warteliste aufgenommen worden sind, und die personenbezogenen Daten der Organspender und Organempfänger vor der Übermittlung an die Vertrauensstelle in einem Verfahren so verändert worden sind, dass die jeweils übermittelnde Stelle einen Personenbezug nicht mehr herstellen kann, eine Zusammenführung der Daten in der Vertrauensstelle jedoch möglich ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Vertrauensstelle legen im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Nähere zu dem Verfahren nach Satz 2 und zur Übermittlung der Daten in einer Verfahrensordnung fest. Bei der Festlegung des Verfahrens ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen. § 15f Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle (1) Die Transplantationsregisterstelle übermittelt 1. der Koordinierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung sowie ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und der Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen, erforderlichen Daten, 2. der Vermittlungsstelle die zur Weiterentwicklung der Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten, 3. der Bundesärztekammer die zur Fortschreibung der Richtlinien nach § 16 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten, 4. den Kommissionen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 12 Absatz 5 Satz 4 die zur Erfüllung ihrer Überwachungstätigkeit erforderlichen Daten, 5. den Transplantationszentren die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtung nach § 135a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten transplantationsmedizinischen Leistungen erforderlichen Daten, 6. dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die zur Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung für transplantationsmedizinische Leistungen nach den §§ 136 bis 136c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie 7. den zuständigen Behörden der Länder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 und im Rahmen der Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten. Die Daten können in einem automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden. Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit die beteiligten Stellen die nach § 14 Absatz 2 Satz 5 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Transplantationsregisterstelle dokumentiert Anlass und Zweck des einzelnen Abrufs. Sie überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht. Die Stellen nach Satz 1 dürfen die Daten ausschließlich für ihre jeweils in Satz 1 genannten Zwecke verarbeiten und nutzen. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam legen das Verfahren für die Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einer Verfahrensordnung fest. Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen. § 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch (1) Die Transplantationsregisterstelle kann anonymisierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermitteln. (2) Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten Daten in pseudonymisierter Form zur Verwendung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermitteln, soweit der Forschungszweck die Verwendung pseudonymisierter Daten erfordert und die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn 1. sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, 2. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und 3. der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist. Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. Über den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. Eine Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anonymi- 2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 siert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig. (3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben und verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen. (4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten. § 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (1) Die Transplantationsregisterstelle hat 1. die Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den Daten des Organspenders sowie 2. die Daten des lebenden Organspenders zu löschen und die Vertrauensstelle über die Löschung zu unterrichten, sobald diese Daten für die Zwecke der Datenübermittlung nach § 15f Absatz 1 Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens 80 Jahre nach der Aufnahme des Patienten in die Warteliste oder nach der Organentnahme beim lebenden Organspender. Soweit die Daten in der Transplantationsregisterstelle zu löschen sind, hat die Vertrauensstelle die personenbezogenen Daten des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers zusammen mit den personenbezogenen Daten des Organspenders und die personenbezogenen Daten des lebenden Organspenders ebenfalls zu löschen. (2) Dritte, denen Daten nach § 15g Absatz 2 übermittelt wurden, haben diese zu löschen, sobald deren Verwendung für den Forschungszweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens 20 Jahre nach der Übermittlung. § 15i Verordnungsermächtigungen (1) Kommt der Vertrag mit der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 4 nicht bis zum 1. November 2019 zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Transplantationsregisterstelle und regelt das Nähere zu ihren Aufgaben, zu ihrem Betrieb und zu ihrer Finanzierung nach § 15b Absatz 4. (2) Kommt der Vertrag mit der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 3 nicht bis zum 1. November 2019 zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vertrauensstelle und regelt das Nähere zu ihren Aufgaben nach § 15c Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2, zum Verfahren der Datenpseudonymisierung nach § 15c Absatz 1 Satz 2 und zum Verfahren der Zusammenführung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sowie zur Finanzierung der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 3." 8. Der bisherige Abschnitt 5a wird Abschnitt 5b. Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 92a Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Mittel, die im Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückzuführen. Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre betragen." 2. Dem § 299 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist befugt und berechtigt, abweichend von Absatz 3 Satz 3 transplantationsmedizinische Qualitätssicherungsdaten, die aufgrund der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, nach § 15e des Transplantationsgesetzes an die Transplantationsregisterstelle zu übermitteln sowie von der Transplantationsregisterstelle nach § 15f des Transplantationsgesetzes übermittelte Daten für die Weiterentwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung transplantationsmedizinischer Leistungen nach den §§ 136 bis 136c zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen." Artikel 2a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bis zum 30. November 2016 Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 17a Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt eine wissenschaftliche Evaluation der Richtlinien in Auftrag. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist bis zum 31. Dezember 2018 zu veröffentlichen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2239 b) In Absatz 1b Satz 3 werden die Wörter ,,§ 17a Absatz 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,1 und 1a" durch die Angabe ,,1, 1a und 1b" ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu beachten." b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 keine Anwendung." 3. § 84 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge." 4. § 92c Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln." 5. Nach § 92e Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Für den Bereich der Kurzzeitpflege ergeben sich abweichend von Absatz 2 die übergeleiteten Pflegesätze wie folgt: PSPG2 = PS dividiert durch (PBPG2 + PBPG3 x 1,36 + PBPG4 x 1,74 + PBPG5 x 1,91). Dabei ist PSPG2 der Pflegesatz in Pflegegrad 2. Es gilt: 1. der Pflegesatz in Pflegegrad 3 entspricht dem 1,36-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2, 2. der Pflegesatz in Pflegegrad 4 entspricht dem 1,74-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2, 3. der Pflegesatz in Pflegegrad 5 entspricht dem 1,91-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2. Für Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit einem nicht nach Pflegestufen differenzierten Pflegesatz bleibt dieser unverändert." Artikel 2b Änderung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. November 2016 in Kraft. (2) Artikel 2a Nummer 4 und 5 tritt mit Wirkung vom 7. Juli 2016 in Kraft. (3) Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Oktober 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe 2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung Vom 6. Oktober 2016 Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 3. § 1b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen 1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und 2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Antwortdatensätze bis zum 25. des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, bereit. Die Übermittlung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bundeszentralamt für Steuern Kapitalerträge und Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro übermittelt worden sind." b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. c) In Absatz 6 werden die Wörter ,,der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und" gestrichen. Artikel 2 Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2012 (BGBl. I S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben." 2. § 1a wird wie folgt gefasst: ,,Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend." Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. Oktober 2016 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2241 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten Vom 10. Oktober 2016 Auf Grund des § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages: Artikel 1 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten § 20 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Berlin, den 10. Oktober 2016 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel 2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften Vom 10. Oktober 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des ­ § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 und mit Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 26 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, § 26 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) und § 26 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales; ­ § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 26 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, ­ § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und d in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 26 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,die Beamten, Angestellten, Arbeiter und Bahnagenten sowie ihre Vertreter" durch das Wort ,,Personen" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Leiter von Bahnhöfen" gestrichen. cc) Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9 und 10 ersetzt: ,,9. Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen, 10. Heizer und Triebfahrzeugbegleiter." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen." 2. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe ,,21" durch die Angabe ,,20" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung Die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter ,,den sicheren Bau und" gestrichen. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2243 Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)" durch die Wörter ,,Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung In § 7 Absatz 2 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) werden die Wörter ,,des mündlichen Teils der Prüfung" gestrichen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Oktober 2016 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt 2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ­ 39. BImSchV* Vom 10. Oktober 2016 Auf Grund des § 48a Absatz 1 und aufgrund des § 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages: Artikel 1 aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen." 2. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen." 3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die von dieser Verordnung erfassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2 bis 10. Anhand der in den Jahresberichten enthaltenen Daten werden die Auswirkungen der Überschreitungen von den zuständigen Behörden zusammenfassend bewertet." 4. Anlage 1 Abschnitt C wird wie folgt gefasst: ,,C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität ­ Validierung der Daten 1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen genau sind und die Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A eingehalten werden, müssen die zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen: a) Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den §§ 13 und 17 durchgeführt werden, können im Einklang mit den Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Buchstabe d an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien zurückverfolgt werden. b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen zur Messung der Luftqualität betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Mess- Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität (1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte. (2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen, halten die zuständigen Behörden die Werte unterhalb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen. (3) Die zuständigen Behörden bemühen sich darum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2245 geräte vorsieht, um kontinuierlich deren Präzision zu gewährleisten. Dieses System wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von den von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Referenzlaboratorien überprüft. c) Für die Datenerfassung und Berichterstattung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die Einrichtungen, die mit Qualitätssicherungsund Qualitätskontrollverfahren betraut sind, nehmen aktiv an den entsprechenden unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. d) Die nationalen Referenzlaboratorien werden von den zuständigen Behörden mit der Überprüfung der Qualitätssicherungsund Kontrollsysteme beauftragt. Sie werden für die in Anlage 6 aufgeführten Referenzmethoden akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen in einem oder mehreren Gebieten oder Ballungsräumen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die Akkreditierung erfolgt nach der relevanten harmonisierten Norm zu den allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verwiesen wird. Die beauftragten nationalen Referenzlaboratorien arbeiten eng mit den zuständigen Behörden zusammen. Sie koordinieren in Deutschland aa) die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme, bb) die ordnungsgemäße Anwendung von Referenzmethoden und cc) den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer Methoden als Referenzmethoden. Nationale Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, sollen nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen, DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Ausgabe Mai 2014, ebenfalls akkreditiert werden. e) Die nationalen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Betei- ligung unbefriedigend, so sollen die nationalen Referenzlaboratorien bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe schaffen und darüber der Gemeinsamen Forschungsstelle einen Bericht vorlegen. f) Die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Kommission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien. 2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gültig, sofern sie nicht als vorläufig gekennzeichnet sind." 5. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den Zeilen ,,Obere Beurteilungsschwelle" und ,,Untere Beurteilungsschwelle" in der zweiten Spalte jeweils das Wort ,,siebenmal" durch das Wort ,,fünfunddreißigmal" ersetzt. 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt C wird wie folgt gefasst: ,,C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen. Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen, das heißt, der Messeinlass soll einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein und Probenahmestellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein. Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann angezeigt sein, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind. Abweichungen sollen umfassend dokumentiert werden. Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden. Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird. Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Ver- 2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 kehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissionsschwankungen (durch Stop-and-go-Verkehr) verursacht. Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung. Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt D umfassend zu dokumentieren." b) Abschnitt D wird wie folgt gefasst: ,,D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete und Ballungsräume umfassend die Verfahren für die Wahl der Standorte für Probenahmestellen. Sie zeichnen Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Standorte für Probenahmestellen auf. Die Dokumentation umfasst auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten. Die Dokumentation für Gebiete oder Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, umfasst auch die Einzelheiten dieser zusätzlichen Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß § 14 Absatz 3. Die Dokumentation wird erforderlichenfalls aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Netzplanung und Messstellenstandorte stets aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Dokumentation wird der Kommission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten übermittelt." 7. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Werte für" durch die Wörter ,,Konzentrationen von", das Wort ,,Stickstoffoxide" durch das Wort ,,Stickstoffoxiden" und das Wort ,,Partikel" durch das Wort ,,Partikeln" ersetzt. b) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,2005 (Juni 2005)" durch die Wörter ,,2012, Ausgabe November 2012, August 2014," und das Wort ,,Luftqualität" durch das Wort ,,Außenluft" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,2005 (Juni 2005)" durch die Wörter ,,2012, Ausgabe November 2012," und das Wort ,,Luftqualität" durch das Wort ,,Außenluft" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,1999 (März 1999)" durch die Wörter ,,2014, Ausgabe August 2014," ersetzt und werden die Wörter ,,Luftbeschaffenheit ­ Ermittlung der PM10-Fraktion von Schwebstaub ­ Referenzmethode und Feldprüfverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Messverfahren und Referenzmessmethode" durch die Wörter ,,Außenluft ­ Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe ,,14907:2005 (November 2005)" durch die Wörter ,,12341:2014, Ausgabe August 2014," ersetzt und werden die Wörter ,,Luftbeschaffenheit ­ Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM2,5-Massenfraktion des Schwebstaubs" durch die Wörter ,,Außenluft ­ Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" ersetzt. ee) In Nummer 7 wird die Angabe ,,2005 (Juli 2005)" durch die Wörter ,,2012, Ausgabe Dezember 2012," und das Wort ,,Luftqualität" durch das Wort ,,Außenluft" ersetzt. ff) In Nummer 8 wird die Angabe ,,2005 (Juli 2005)" durch die Wörter ,,2012, Ausgabe Dezember 2012," und das Wort ,,Luftqualität" durch das Wort ,,Außenluft" ersetzt. c) Abschnitt D wird wie folgt gefasst: ,,D. Anerkennung der Daten anderer Mitgliedstaaten Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die zuständigen Behörden ausführliche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe d akkreditiert wurden. Die zuständigen Behörden stellen die Prüfberichte und alle Prüfergebnisse anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung. Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde." d) Abschnitt E wird aufgehoben. 8. In Anlage 7 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile ,,Schutz der menschlichen Gesundheit" in der Spalte ,,Zielwert" die Angabe ,,1" durch die Angabe ,,2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2247 9. In Anlage 9 Abschnitt A wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,,Einwohnerzahl (× 1 000) Ballungsraum1 Andere Gebiete1 Ländlicher Hintergrund < < 250 500 1 2 3 3 4 5 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner 1 2 2 3 4 5 6 1 zusätzliche Station je 2 Mio. Einwohner 1 Station/50 000 km2 (als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land)2 < 1 000 < 1 500 < 2 000 < 2 750 < 3 750 > 3 750 1 2 Amtliche Anmerkung: Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 Prozent der Stationen in Vorstadtgebieten liegen. Amtliche Anmerkung: Eine Station je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen." 10. In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile ,,Blei" Unterzeile ,,Kalenderjahr" in der Spalte ,,Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts" die Angabe ,,1)" eingefügt. 11. In Anlage 12 Abschnitt B wird in der Tabelle in der vierten Zeile die Angabe ,,= 8,5 ­ < 13" durch die Angabe ,,> 8,5 ­ < 13" und in der siebten Zeile die Angabe ,,> 22" durch die Angabe ,, 22" ersetzt. 12. In ,,: a) b) c) Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort ,,wurden" die Wörter Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen Zeitplan für die Durchführung Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums" eingefügt. 13. Anlage 17 Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Die Tabelle wird wie folgt gefasst: ,, Benzo[a]pyren Arsen, Kadmium und Nickel Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe außer Benzo[a]pyren, gesamtes gasförmiges Quecksilber Gesamtablagerung ­ Unsicherheit Ortsfeste und orientierende Messungen Modellierung ­ Mindestdatenerfassung ­ Mindestzeiterfassung Ortsfeste Messungen* Orientierende Messungen*, ** 33 % 14 % 50 % 14 % 14 % 33 % 50 % 60 % 90 % 40 % 60 % 90 % 50 % 60 % 90 % 70 % 60 % 90 % * Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen. ** Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen." b) Satz 11 wird aufgehoben. c) Nach Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Messdauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Probenahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden." 2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 14. Anlage 18 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Probenahme und" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Als Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist." b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Probenahme und" gestrichen und wird nach dem Wort ,,Analyse" das Wort ,,von" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist." c) In Abschnitt C werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Als Referenzmethode für die Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft gilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, beschrieben ist." d) Abschnitt D wird wie folgt gefasst: ,,D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kad- mium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium und Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN 15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrieben ist. Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Quecksilber gilt die Methode, die in der DIN EN 15853:2010, Ausgabe November 2010, ,,Außenluftbeschaffenheit ­ Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition" beschrieben ist. Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Benzo[a]pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die in der DIN EN 15980:2011, Ausgabe August 2011, ,,Luftqualität ­ Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren" beschrieben ist." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Oktober 2016 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2249 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes Vom 11. Oktober 2016 Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter ,,Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):". bb) In Nummer 9 werden die Wörter ,,möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter ,,die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter ,,Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe ,,§ 51" die Wörter ,,und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe ,,1801a," eingefügt. b) In Nummer 17 wird die Angabe ,,1801, 1802" durch die Angabe ,,1801 bis 1802" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, 14 und 15 werden jeweils nach der Angabe ,,§ 51" die Wörter ,,und bedingte Sperrvermerke nach § 52" und wird nach dem Komma am Ende jeweils die Angabe ,,1801a," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort ,,Hauptwohnung" ein Komma und die Wörter ,,Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes" und wird nach dem Komma am Ende die Angabe ,,1516a, 1516b, 1801a," eingefügt. bb) In Nummer 9 werden nach der Angabe ,,§ 51" die Wörter ,,und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt und wird die Angabe ,,1801, 1802" durch die Angabe ,,1801 bis 1802" ersetzt. 2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):". bb) In Nummer 10 werden die Wörter ,,möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter ,,die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" ersetzt. Artikel 3 Weitere Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung b) Folgende Nummer 11 wird angefügt: ,,11. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes Artikel 4 Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung 1801." In § 3 Absatz 4 Satz 2 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955) werden die Wörter ,,Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter ,,Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Portalverordnung § 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 1801." In § 5 Absatz 1 der Portalverordnung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1774) wird das Wort ,,oberste" gestrichen. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3, Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2016 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. Oktober 2016 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2251 Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (MSPTBeihilfeAnO) Vom 6. Oktober 2016 Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ordnet das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation an: §1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen. §2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen. §3 Vorbehalt des Selbsteintritts Das Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben. §4 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Bonn, den 6. Oktober 2016 Der Vorsitzende des Kuratoriums der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Walter Maschke 2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes Vom 7. Oktober 2016 Das Erste Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist in Absatz 4 die Angabe ,,Satz 1" zu streichen. Bonn, den 7. Oktober 2016 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Im Auftrag Stapela Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26, ausgegeben am 30. September 2016 Tag 28. 9. 2016 Inhalt Gesetz zu dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XN005 Seite 1082 16. 6. 2016 25. 8. 2016 Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutsch-polnische Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107 1108 25. 8. 2016 1109 25. 8. 2016 1110 1. 9. 2016 1111 1. 9. 2016 1111 7. 9. 2016 1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2253 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 8. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1376 der Kommission zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni bis 29. September 2016 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 224/1 18. 8. 2016 4. 5. 2016 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance L 225/41 19. 8. 2016 16. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1394 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance L 225/50 19. 8. 2016 18. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 L 225/52 19. 8. 2016 18. 8. 2016 Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 225/76 19. 8. 2016 4. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Diensteanbieter und die Aufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 226/1 19. 8. 2016 19. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1398 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak L 227/1 20. 8. 2016 2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom ­ Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 225 vom 19.8.2016) L 227/5 20. 8. 2016 10. 5. 2016 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1400 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und des Mindestinhalts der Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung eines Reorganisationsplans (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 228/1 23. 8. 2016 23. 5. 2016 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 228/7 23. 8. 2016 22. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402 der Kommission zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf drei ausführende Hersteller 22. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1403 der Kommission zur Ausnahme der ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 von der Anwendung einer Schonzeit im Jahr 2016 12. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1407 der Kommission zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pão de Ló de Ovar (g.g.A.)) 12. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1408 der Kommission zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Steirische Käferbohne (g.U.)) 12. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1409 der Kommission zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung ( -- (Fasolia Gigantes -- Elefantes Kastorias) (g.g.A.)) 24. 8. 2016 Verordnung (EU) 2016/1411 der Kommission über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 228/16 23. 8. 2016 L 228/30 23. 8. 2016 L 229/1 24. 8. 2016 L 229/3 24. 8. 2016 L 229/4 24. 8. 2016 L 230/1 25. 8. 2016 24. 8. 2016 Verordnung (EU) 2016/1412 der Kommission über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 230/6 25. 8. 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 2255 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 24. 8. 2016 Verordnung (EU) 2016/1413 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 230/8 25. 8. 2016 24. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1414 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Cyantraniliprol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 230/16 25. 8. 2016 24. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1415 der Kommission zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Teperts pogácsa (g. t. S.)] L 230/20 25. 8. 2016 24. 8. 2016 Verordnung (EU) 2016/1416 der Kommission zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 230/22 25. 8. 2016 24. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1422 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich der Unionszollkontingente für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen L 231/1 26. 8. 2016 25. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1423 der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Picolinafen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 231/20 26. 8. 2016 25. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1424 der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Thifensulfuron-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 231/25 26. 8. 2016 25. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1425 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Isofetamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 231/30 26. 8. 2016 25. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1426 der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Ethofumesat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 231/34 26. 8. 2016 2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 (5,70 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 26. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1429 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 232/1 27. 8. 2016 26. 8. 2016 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1430 der Kommission zur 251. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen L 232/6 27. 8. 2016 14. 12. 2015 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 der Kommission zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen L 233/1 30. 8. 2016