Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 14 vom 21.03.1951  - Seite 201 bis 201 - Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden

Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1951 201 Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden. Vom 16. März 1951. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Zur Durchführung des Bundesgrenzschutzes werden in bundeseigener Verwaltung Bundesgrenzschutzbehörden eingerichtet. (2) Sie unterstehen dem Bundesminister des Innern Sie gliedern sicn in Mittel- und Unterbehörden. (3) Zahl und Ausstattung dieser Behörden werden durch die Bundesregierung bestimmt; der Sitz wird durch die Bundesregierung im Benehmen mit dem jeweils beteiligten Land geregelt. §2 Die Bundesgrenzschutzbehörden sichern das Bundesgebiet gegen verbotene Grenzübertritte, insbesondere durch die Ausübung der Paßnachschau. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 16. März 1951. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Sie sichern das Bundesgebiet ferner gegen sonstige, d,e Sicherheit der Grenzen gefährdende Störungen der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern; das Recht der Nacheile bleibt unberührt. Soweit die Polizeiaufgaben der Länder hierdurch berührt werden, handeln die Bundesgrenzschutzbehörden im Benehmen mit den Polizeibehörden des beteiligten Landes. § 3 Soweit die Länder die in ihrem Grenzschutz tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter nicht anderweitig unterbringen wollen oder können, soll sie der Bund für seine Bundesgrenzschützbehörden übernehmen, falls dem im Einzelfalle nicht wichtige Gründe entgegenstehen. §4 Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr