Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 77 vom 19.08.1969  - Seite 1163 bis 1170 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform

Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform Nr. 77 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1163 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform Vom 14. August 1969 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Steuerbegünstigte Umwandlung Erster Abschnitt Steuerbegünstigte Umwandlung von Kapitalgesellschaften Erster Unterabschnitt Voraussetzungen §1 Begriff Wird eine Kapitalgesellschaft nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften über die Änderung der Unternehmensform vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1171) umgewandelt, so gelten, wenn die Umwandlung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wird, auf Antrag die Vorschriften der §§ 2 bis 13. Der Antrag kann auf die Vorschriften der §§2 und 3 beschränkt werden. §2 Umwandlungsstichtag Die bei der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister einzureichende Bilanz der Kapitalgesellschaft muß für einen Stichtag aufgestellt sein, der höchstens sechs Monate vor der Anmeldung liegt. Zweiter Unterabschnitt Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens auf eine Personengesellschaft § 3 Steuerlicher Umwandlungszeitpunkt (1) Das Einkommen und das Vermögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft sowie der Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit Ablauf des Umwandlungsstichtages (§ 2) auf die Personengesellschaft übergegangen wäre und die Kapitalgesellschaft gleichzeitig aufgelöst worden wäre. Das gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer. (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht für Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft, die nach dem Umwandlungsstichtag erfolgen. (3) Soweit die Regelung des Absatzes 1 an dem auf den Umwandlungsstichtag folgenden Feststellungszeitpunkt (§§21 bis 23 des Bewertungsgesetzes) oder Veranlagungszeitpunkt (§§ 12 bis 14 des Vermögensteuergesetzes) zu einem höheren Einheitswert des Betriebsvermögens oder des land-und forstwirtschaftlichen Vermögens oder zu einem höheren Gesamtvermögen führt, ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens oder des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens ein entsprechender Betrag abzuziehen. § 4 Wertansätze in der steuerlichen Umwandlungsbilanz Bei der Ermittlung des Gewinns der umgewandelten Kapitalgesellschaft ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt (steuerliche Umwandlungsbilanz). § 15 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist hierbei nicht anzuwenden, soweit sichergestellt ist, daß der bei Anwendung dieser Vorschrift sich ergebende Gewinn (Übertragungsgewinn) bei den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft später der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegt. § 5 Wertansätze bei der übernehmenden Personengesellschaft (1) Die Personengesellschaft hat das auf sie übergegangene Betriebsvermögen (einschließlich der in § 6 genannten Wirtschaftsgüter) unter Beachtung des § 3 Abs. 2 mit dem in der steuerlichen Umwandlungsbilanz der umgewandelten Kapitalgesellschaft enthaltenen Wert zu übernehmen. (2) Ist das in der steuerlichen Ümwandlungs-bilanz ausgewiesene Betriebsvermögen höher oder niedriger als der Wert, mit dem die Anteile an der 1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I umgewandelten Kapitalgesellschaft nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer Bilanz auf den Umwandlungsstichtag anzusetzen wären (Buchwert der Anteile), so bleibt der Unterschiedsbetrag bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden Personengesellschaft unberücksichtigt. § 6 Gewinn aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten (1) Erhöht sich der Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft dadurch, daß die Umwandlung zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der umgewandelten Kapitalgesellschaft und der übernehmenden Personengesellschaft oder zur Auflösung von Rückstellungen führt, so darf die Personengesellschaft insoweit eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Rücklage in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen. (3) Ist die Rücklage auf Grund der Vereinigung einer vor dem 1. Januar 1955 entstandenen Darlehensforderung im Sinne des § 7c oder des § 7d des Einkommensteuergesetzes mit der Darlehensschuld gebildet worden, so ist die Rücklage in den auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahren mindestens in Höhe der Tilgungsbeträge gewinnerhöhend aufzulösen, die ohne die Umwandlung nach dem Darlehensvertrag in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zu erbringen gewesen wären. Der aufzulösende Betrag darf 10 vom Hundert der Rücklage nicht unterschreiten. (4) Vereinigt sich infolge der Umwandlung eine nach dem 31. Dezember 1954 entstandene Darlehensforderung im Sinne des § 7c des Einkommensteuergesetzes mit der Darlehensschuld, so ist § 7c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. (5) Vereinigt sich infolge der Umwandlung eine Darlehensforderung im Sinne des § 19 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 492) oder des § 17 des Berlinhilfegesetzes mit der Darlehensschuld, so ist Absatz 3 Satz 3 dieser Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Steuerermäßigung mit soviel Zehnteln unberührt bleibt, als seit der Hingabe des Darlehens bis zum Umwandlungsstichtag volle Jahre verstrichen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Darlehensforderungen im Sinne des § 18 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 492) oder des § 16 des Berlinhilfegesetzes mit der Maßgabe, daß bei Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gegeben werden, an die Stelle von einem Zehntel ein Sechstel und bei Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1969 gegeben werden, an die Stelle von einem Zehntel ein Achtel tritt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn eine Forderung der umgewandelten Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergeht und der Schuldner im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister an der Personengesellschaft beteiligt ist. § 7 Sonstige Auswirkungen des Vermögensübergangs auf die Gewinnermittlung der übernehmenden Personengesellschaft (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft bezüglich der Absetzungen für Abnutzung, der erhöhten Absetzungen, der Sonderabschreibungen, der Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit oder eines Bewertungsabschlags, der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen sowie der Anwendung der Vorschrifter des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in die Rechtsstellung der umgewandelten Kapitalgesellschaft ein. (2) Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Satz 2 in der steuerlichen Umwandlungsbilanz mit dem Teilwert angesetzt sind, gelten bei der übernehmenden Personengesellschaft als mit diesem Wert angeschafft. (3) Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft der übernehmenden Personengesellschaft anzurechnen. § 8 Übernahmegewinn; Übernahmeverlust (1) Bei den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft unterliegt der nach den Absätzen 2 und 3 zu ermittelnde Übernahmegewinn der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer. Der Ubernahmegewinn gehört zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes. (2) Ubernahmegewinn oder Übernahmeverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft (§ 5 Abs. 2) und dem auf die Personengesellschaft übergegangenen Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes aus der Umwandlungsbilanz ergeben würde. (3) Die infolge der Anwendung des § 15 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzunehmende Belastung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bleibt bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags im Sinne des Absatzes 2 unberücksichtigt. Vermindert sich das Betriebsvermögen nach dem Umwandlungsstichtag durch Gewinnausschüttungen, so ist das um die Gewinnausschüttungen verminderte Betriebsvermögen anzusetzen. Eine auf die übernehmende Personengesellschaft übergegangene Vermögensabgabeschuld ist unbeschadet des § 211 des Lastenausgleichsgesetzes mit ihrem Zeitwerf als Betriebsschuld zu berücksichtigen. (4) Der Übernahmegewinn gilt als Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes, soweit das übergegangene Betriebsvermögen der Kapitalgesell- Nr. 77 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1165 schalt im Sinne des Absatzes 2 die tatsächlichen Anschaffungskosten der Anteile übersteigt. Bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes ein Drittel dieses Steuersatzes. Unterliegt der Ubernahmegewinn der Körperschaftsteuer, so beträgt diese 16 vom Hundert des Einkommens, soweit der Übernahmegewinn nach Satz 1 als Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes gilt. (5) Ein Übernahmeverlust bleibt bei der Ermittlung des Einkommens der Gesellschafter unberücksichtigt. (6) Die auf den Übernahmegewinn entfallende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer kann in jährlichen Teilbeträgen entrichtet werden, soweit der Übernahmegewinn als Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes gilt. Der einzelne Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen. § 9 Übernahmegewinn in Sonderfällen (1) Hat die übernehmende Personengesellschaft Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft nach dem Umwandlungsstichtag angeschafft oder findet sie einen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nach § 12 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften ab, so ist der Übernahmegewinn so zu ermitteln, als hätte die Personengesellschaft diese Anteile unmittelbar vor dem steuerlichen Umwandlungszeitpunkt (§ 3 Abs. 1) erworben. (2) In anderen Fällen, in denen Anteile am Umwandlungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehört haben, ist der Übernahmegewinn so zu ermitteln, als wären diese Anteile unmittelbar vor dem steuerlichen Umwandlungszeitpunkt (§ 3 Abs.l) in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt worden. Dabei sind die Anteile in den Fällen des § 6 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes stets mit dem Teilwert anzusetzen. Die Vorschriften des § 17 Abs. 4 und des § 22 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes sind nicht anzuwenden. § 10 Anwendung des § 6b des Einkommensteuergesetzes auf Teile des Übernahmegewinns Auf den Teil des Ubernahmegewinns, der nach § 8 Abs. 4 nicht als Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs gilt, ist § 6 b des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 3 letzter Satz entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt ist. § 11 Gewerbesteuer (1) Die Vorschriften der §§ 4 bis 10 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. (2) Der Ubertragungsgewinn ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der umgewandelten Kapitalgesellschaft über § 4 Satz 2 hinaus auch insoweit zu berücksichtigen, als er auf Wirtschaftsgüter entfällt, die bei der übernehmenden Personengesellschaft nicht in ein gewerbliches Betriebsvermögen übergehen. (3) Der Ubernahmegewinn ist nur zu einem Drittel anzusetzen, soweit § 8 Abs. 4 auf ihn anzuwenden ist. Ist die Personengesellschaft erst mit der Umwandlung entstanden (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften), so bleibt der Übernahmegewinn abweichend von Satz 1 außer Ansatz, soweit er auf Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft entfällt, die im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister zum Privatvermögen eines Gesellschafters der Personengesellschaft gehört haben. (4) Auf Renten und dauernde Lasten, die auf die Personengesellschaft übergegangen sind, finden die Vorschriften des § 8 Ziff. 2 und des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die Hinzurechnung nach den bezeichneten Vorschriften bereits bei der umgewandelten Kapitalgesellschaft erfüllt waren. Dritter Unterabschnitt Sonstige steuerbegünstigte Umwandlungen von Kapitalgesellschaften § 12 Sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts (1) Für die übrigen, im Zweiten Unterabschnitt nicht geregelten Fälle der Umwandlung von Kapitalgesellschaften gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften dieses Unterabschnitts sinngemäß. Ist die übernehmerin eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes und ergibt sich bei ihr ein steuerpflichtiger Ubernahmegewinn, der als Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes gilt (§ 8 Abs. 4), so ist § 19 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Ist die übernehmerin eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes und ist sie an der umgewandelten Kapitalgesellschaft ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister mit mindestens einem Viertel unmittelbar beteiligt, so bleibt der Teil des Übernahmegewinns, der als Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes gilt (§ 8 Abs. 4), bei der Ermittlung des Einkommens und des Gewerbeertrags insoweit außer Ansatz, als er auf diese Beteiligung entfällt. 1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Vierter Unterabschnitt Ausscheiden von Minderheitsgesellschaftern § 13 Anwendung des § 6b des Einkommensteuergesetzes Scheidet ein Gesellschaiter der umgewandelten Kapitalgesellschaft, durch die Umwandlung aus, so ist auf einen dabei entstehenden Gewinn auf Antrag § 6b des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Bescheinigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 5 dieser Vorschrift nicht erforderlich ist und die Sechsjahresfrist im Sinne des Absatzes 4 Ziff. 2 dieser Vorschrift entfallt. Zweiter Abschnitt Steuerbegünstigte Umwandlung ber grcehtl ieher Gewerkschaften § 14 Entsprechende Anwendung des Ersten Abschnitts Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten sinngemäß für die Umwandlung einer bergrechtlichen Gewerkschaft. Zweiter Teil Steuerbegünstigte Verschmelzung § 15 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Ersten Teils Werden Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Teils des Vierten Buches des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089) auf Grund eines nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werdenden Verschmelzungsvertrages verschmolzen und besitzt die übernehmende Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft, so gelten auf Antrag die §§ 3 bis 12 sinngemäß für den Teil des übergehenden Vermögens, der der Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft am Nennkapital der übertragenden Gesellschaft entspricht. § 16 Besteuerung der Gesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft (1) Werden Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Teils des Vierten Buches des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089) auf Grund eines nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werdenden Verschmelzungsvertrages verschmolzen, so gelten Anteile an der übertragenden Kapitalgesell- schaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft. (2) Gehören Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Voraussetzungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten treten. Die im Zuge der Verschmelzung gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes. Dritter Teil Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen § 17 Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die Absätze 2 bis 7. (2) Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat. übersteigen die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, daß sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen. Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden. (3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn der Einbringende beschränkt einkommen-steuerpflichtig oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist oder wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik. Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einbringende eine Körperschaft Nr. 77 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1167 des öffentlichen Rechts ist oder wenn er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nur steuerpflichtig ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (4) Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Soweit neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen. (5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist in diesem Fall nur anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert ansetzt. In den Fällen des Absatzes 3 kann die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, die auf den bei der Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn entfällt, in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Einbringung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt. (7) Wird die Sacheinlage durch Umwandlung auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften vorgenommen, so gilt auf Antrag als Zeitpunkt der Sacheinlage der Stichtag, für den die Umwandlungsbilanz aufgestellt ist. Dieser Stichtag darf höchstens sechs Monate vor der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der Kapitalgesellschaft sind in diesem Fall so zu ermitteln, als ob der Betrieb mit Ablauf des Umwandlungsstichtags in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden wäre. Satz 3 gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem Umwandlungsstichtag erfolgen. Die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (Absatz 4) sind um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen. § 18 Veräußerung der Gesellschaftsanteile (1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer oder – bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile – der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (§ 17 Abs. 1) erworben hat, so gilt der Betrag, um den der Veräußeruhgspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes. § 34 Abs. 1 des Einkommensteuer- gesetzes ist anzuwenden, wenn der Veräußerer eine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist in diesem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der Freibetrag danach bemißt, ob die Sacheinlage einen ganzen Betrieb, einen Teilbetrieb oder einen Anteil am Betriebsvermögen umfaßt hat; der sich hiernach ergebende Freibetrag ist im Verhältnis der veräußerten Anteile zu den gesamten durch Sacheinlage erworbenen Anteilen zu ermäßigen. Führt der Tausch von Anteilen im Sinne des Satzes 1 wegen Nämlichkeit der hingegebenen und der erworbenen Anteile nicht zur Gewinnverwirklichung, so treten die erworbenen Anteile für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 an die Stelle der hingegebenen Anteile. (2) Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch ohne Veräußerung der Anteile ein, wenn 1. der Anteilseigner dies beantragt oder 2. der Anteilseigner beschränkt einkommensteuerpflichtig oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig wird oder 3. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen wird oder 4. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil gilt. Dabei tritt an die Stelle des Veräußerüngspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer kann in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. (3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 1. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als Gewinn aus einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft, 2. persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt diese Steuerbefreiung nicht für den Veräußerungsgewinn. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn als Anschaffungskosten der Anteile der Teilwert des eingebrachten Betriebsvermögens maßgebend ist. § 19 Einlage der Gesellschaftsanteile in ein Betriebsvermögen (1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 in ein Betriebsvermögen eingelegt, so sind sie mit ihren Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 4) anzusetzen. Ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage niedriger, so ist dieser anzusetzen; der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert ist außerhalb der Bilanz vom Gewinn abzusetzen. 1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn als An-schaffungskosteri der Anteile der Teilwert des eingebrachten Betriebsvermögens maßgebend ist. § 20 Sonstige Auswirkungen der Sacheinlage (1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 17 Abs. 2 Satz 2) an, so gilt § 7 sinngemäß. (2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert aber unter dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt § 7 sinngemäß mit. der folgenden Maßgabe: 1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbringung an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Einbringenden, vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu bemessen. 2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzelnen Wirlschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt. (3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung von der Kapitalgesellschaft zum Teilwert angeschafft. (4) § 6 und § 11 Abs. 4 gelten sinngemäß. (5) Bei Anteilen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 treten beim Einbringenden die Rechtsfolgen des § 9 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 102 des Bewertungsgesetzes auch ein, wenn die zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt sind. § 21 Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundes-gesetzbl. I S. 977) ist in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn in dem eingebrachten Betriebsvermögen Anteile an der Kapitalgesellschaft enthalten sind, die der Einbringende auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als neue Anteilsrechte im Sinne des § 1 des vorbezeichneten Gesetzes erworben hat. Vierter Teil Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft § 22 (1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4. (2) Die Personengesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat. Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden. (3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird. (4) § 20 gilt sinngemäß. Fünfter Teil Umsatzsteuer § 23 Umsatzsteuer (1) § 30 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (§ 10 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes) übereignet werden, sofern sie vom Veräußerer bereits der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zugeführt worden waren. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertrag über die Geschäftsveräußerung vor der Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist. In den Fällen, in denen es eines Veräußerungsvertrags nicht bedarf, ist der Zeitpunkt des Beschlusses oder der Erklärung maßgebend. Sechster Teil Verhinderung von Mißbräuchen § 24 Wegfall der Steuererleichterungen (1) Die Anwendbarkeit der §§ 4 bis 16 sowie der §§25 und 29 entfällt rückwirkend, wenn die über- Nr. 77 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1969 1169 nebmerin den auf sie übergegangenen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Umwandlungsstichtag oder dem Verschmelzungsslichtag in eine Kapitalgesellschall, einbringt. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die überneh-merin den auf sie übergegangenen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Umwandlungsstichtag oder dem Verschmelzun.gsslichl.ag ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. (3) fn den Fällen der Absätze 1 und 2 sind bereits erteilte Steuerbescheide, Steuermeßbescheide, Freistellungsbescheide oder FeslStellungsbescheide zu ändern, soweit sie auf der Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften beruhen. Siebenter Teil Übergangs- und Scblußvorschriften § 25 Vorübergehender Verzicht auf die Besteuerung des Übernahmegewinns (1) Wird die Umwandlung (§§ 1, 14) in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1972 beschlossen oder wird der Verschmelzungsvertrag (§ 15) während dieses Zeitraums wirksam, so bleibt ein nach den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Teils zu besteuernder Übernahmegewinn bei der Ermittlung des Einkommens und des Gewerbeertrags außer Ansatz, soweit er nach § 8 Abs. 4 als Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes gilt. (2) Absatz 1 gilt nicht bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens auf eine Personengeseilschaft oder einen Einzelkaufmann, sofern die Kapitalgesellschaft der Mitbestimmung nach 1. dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), 2. den §§ 5 bis 13 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 27. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 505), oder 3. den §§ 76 bis 77 a des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), unterliegt. § 26 Sondervorschriften für mitbestimmte Unternehmen (1) Wird das Vermögen eines Unternehmens in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, Genossenschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, dessen Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzt ist, durch Verschmelzung oder Umwandlung auf ein anderes Unternehmen in einer dieser Rechtsformen übertragen, bei dem nach Durchführung der Verschmelzung oder Umwandlung kein Aufsichtsrat oder ein Aufsichtsrat zu bilden ist, der sich gegenüber dem Aufsichtsrat des übertragenden Unternehmens aus verhältnismäßig weniger Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammensetzt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 23 keine Anwendung, wenn 1. die Umsätze des übertragenden Unternehmens zwei Fünftel der Umsätze des übernehmenden Unternehmens übersteigen und 2. die Hauptversammlung (Gesellschafter-, Gewer-ken-, Generalversammlung, oberste Vertretung) des übertragenden Unternehmens den Verschmel-zungs- oder Umwandlungsbeschluß vor dem 1. Januar 1973 faßt. Im Falle einer Verschmelzung durch Neubildung gelten als Umsätze des übertragenden Unternehmens die Umsätze des Unternehmens, dessen Aufsichtsrat aus der verhältnismäßig höchsten Zahl von Aufsichtsratsmitgiiedern der Arbeitnehmer zusammengesetzt ist, als Umsätze des übernehmenden Unternehmens die der übrigen sich vereinigenden Unternehmen. (2) Bei der Ermittlung des Umsatzverhältnisses nach Absatz 1 Nr. 1 sind die im letzten vollen Geschäftsjahr vor der Verschmelzung oder Umwandlung erzielten Umsätze, vermindert um die in den Umsätzen enthaltenen Kosten für fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für Fremdleistungen zugrunde zu legen. Soweit Umsätze erzielt sind, die nicht auf der Veräußerung sefbsterzeugter, bearbeiteter oder verarbeiteter Waren beruhen, ist ein Fünftel der unverminderten Umsätze anzurechnen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes, der, wenn er als rechtlich selbständiges Unternehmen in der Rechtsform des einbringenden Unternehmens betrieben worden wäre, einen auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzten Aufsichtsrat hätte bilden müssen, während das übernehmende Unternehmen nach der Durchführung der Einbringung keinen Aufsichtsrat oder einen Aufsichtsrat zu bilden hat, der sich aus verhältnismäßig weniger Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammensetzt, mit folgenden Maßgaben: 1. An die Stelle des Umsatzverhältnisses des übertragenden Unternehmens und des übernehmenden Unternehmens tritt das Umsatzverhältnis des eingebrachten Betriebes oder Teilbetriebes und des übernehmenden Unternehmens. Sofern in 1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I dem Betrieb oder Teilbetrieb nicht nur fertige Erzeugnisse hergestellt worden sind, tritt an die Stelle des Unisatzverhältnisses das Verhältnis der Herstellungskosten der in dem Betrieb oder Teilbetrieb hergestellten fertigen und unfertigen Erzeugnisse zu den Herstellungskosten der im übernehmenden Unternehmen hergestellten Erzeugnisse und den Anschaffungskosten der von ihm erworbenen Waren. 2. An die Stelle des Zeitpunktes der Beschlußfassung über die Verschmelzung oder Umwandlung tritt der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Einbringung. (4) Die Begriffe Umsätze, fremdbezogene Roh-, Hills- und Betriebsstoffe, Fremdleistungen sowie Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmen sich nach den akUenrechtlichen Vorschriften. § 27 Handelsrechtliche Übergangsvorschrift Wird der Beschluß über eine Umwandlung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der handelsrechtlichen Vorschriften über die Änderung der Unternehmensform vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1171) vor dem I.September 1969 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so soll das Registergericht die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses nicht deswegen ablehnen, weil die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz für einen mehr als sechs, höchstens jedoch acht Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist. § 28 Übergangsvorschrift zu § 2 Wird der Umwandlungsbeschluß vor dem 1. September 1969 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (§ 27), so steht es der Anwendung der §§3 bis 14 und 25 nicht, entgegen, daß die bei der Anmeldung einzureichende Bilanz (§ 2) für einen Stichtag aufgestellt ist, der mehr als sechs, höchstens jedoch acht Monate vor der Anmeldung liegt. § 29 Gesellschaftsteuer Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182), sind von der Gesellschaftsteuer befreit, wenn und soweit 1. der Erwerb der Gesellschaftsrechte auf der Umwandlung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft beruht, oder 2. als Gegenleistung für den Erwerb der Gesellschaftsrechte das Vermögen eines Unternehmens als Ganzes, ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil auf die Kapitalgesellschaft übertragen wird. Voraussetzung ist, daß der umgewandelte Rechtsträger (Nummer 1) oder das übertragende Unternehmen (Nummer 2) am 1. Januar 1968 bestanden hat und der die Steuerpflicht begründende Rechtsvorgang bis zum 31. Dezember 1972 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist. § 30 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 31 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 14. August 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Kiesinger Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Gesundheitswesen Käte Strobel