Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1970  Nr. 108 vom 05.12.1970  - Seite 1565 bis 1612 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Bundesgesetzb 1565 Teill Z1997A 1970 Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1970 Nr. 108 Tag 16.11.70 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Bundesgesetzbl. III 9233-1 Inhalt Seite 1565 Straßenverkehrs-Ordnung StVO- Vom 16. November 1970 1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Inhaltsübersicht I. Allgemeine Verkehrsregeln § Grundregeln ........................................................... 1 Straßenbenulzung durch Fahrzeuge...................................... 2 Geschwindigkeit ....................................................... 3 Abstand ............................................................... 4 Überholen............................................................. 5 Vorbeifahren .......................................................... 6 Nebeneinanderfahren.................................................. 7 Vorfahrt .............................................................. 8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren ................................ 9 Einfahren und Anfahren ................................................ 10 Besondere Verkehrslagen .............................................. 11 Halten und Parken ..................................................... 12 Parkuhr und Parkscheibe ............................................... 13 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen.............................. 14 Liegenbleiben von Fahrzeugen ......................................... 15 Warnzeichen........................................................... 16 Beleuchtung........................................................... 17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen....................................... 18 Bahnübergänge ........................................................ 19 Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ................................. 20 Personenbeförderung ................................................... 21 Ladung ............................................................... 22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers................................... 23 Besondere Fortbewegungsmittel......................................... 24 Fußgänger ............................................................. 25 Nr. 108 — Teig der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1567 § Fußgängerüberwege .................................................... 26 Verbände.............................................................. 27 Tiere.................................................................. 28 übermäßige Straßenbenutzung .......................................... 29 Lärmschutz und Sonntagsfahrverbot ..................................... 30 Sport und Spiel ........................................................ 31 Verkehrshindernisse ................................................... 32 Verkehrsbeeinträchtigungen ............................................ 33 Unfall ................................................................. 34 Sonderrechte.......................................................... 35 II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten .............................. 36 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen............................... 37 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht................................... 38 Verkehrszeichen ....................................................... 39 Gefahrzeichen ......................................................... 40 Vorschriftzeichen ...................................................... 41 Richtzeichen........................................................... 42 Verkehrseinrichtungen ................................................. 43 III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften Sachliche Zuständigkeit................................................ 44 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ............................. 45 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis................................... 46 örtliche Zuständigkeit.................................................. 47 Verkehrsunterricht..................................................... 48 Ordnungswidrigkeiten ................................................. 49 Sonderregelung für die Insel Helgoland ................................. 50 Sonderregelung für Berlin .............................................. 51 Geltung im Land Berlin ................................................ 52 Inkrafttreten .......................................................... 53 1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Aul Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostenermäch-tigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: I. Allgemeine Verkehrsregeln § 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Uberholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Davon dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nur dann abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen. (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn sie Fußgänger nicht behindern; das gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die 1. auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren können oder 2. durch Treten fortbewegt werden. § 3 Geschwindigkeit (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern. Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1569 (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, 2. außerhalb geschlossener Ortschaften a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h, b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h. § 4 Abstand (1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht, 1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben, 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist. § 5 Überholen (1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu überholende fährt. (3) Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist. (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß auf den nachfolgenden Verkehr achten. Das Ausscheren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Der überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den überholten nicht behindern. (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden. (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden. § 6 Vorbeifahren Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren — wie beim Überholen — anzukündigen. 1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 7 Nebeneinanderfahren Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden. Dann darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; nach rechts darf nur ausscheren, wer dort halten, nach rechts abbiegen oder einer durch Pfeile auf der Fahrbahn vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) folgen will. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. § 8 Vorfahrt (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt, durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die ans einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern. (3) Diese Vorschriften gelten für Fahrzeuge aller Art. Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, müssen stets warten. § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. (2) Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Kraftfahrzeuge bleiben. (3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge und Radfahrer auch dann, wenn sie neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten. (4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. § 10 Einfahren und Anfahren Wer aus einem Grundstück auf eine Straße oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. § 11 Besondere Verkehrslagen (1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte. (2) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1571 § 12 Halten und Parken (1.) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen, 4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, 5. auf Bahnübergängen und 6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: a) Haltverbot (Zeichen 283), b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286), c) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295), d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297) und e) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3). (2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. (3) Das Parken ist unzulässig 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224 und 226), 5. an Taxenständen (Zeichen 229), 6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201) a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m, 7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist und 8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306), b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 und 296), c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild. (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Seite rechts bleiben. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. (5) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. § 13 Parkuhr und Parkscheibe (1) An Parkuhren darf nur gehalten werden 1. zum Ein- oder Aussteigen, 2. zum Be- oder Entladen oder 3. während des Laufes der Uhr. Die längste auf der Uhr angegebene Parkzeit darf nicht überschritten werden. Das Haltverbot kann durch Aufschrift auf der Uhr auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein. (2) Im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292) oder wo durch ein Zusatzschild zum Zeichen 314 die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben ist, ist das Parken (§ 12 Abs. 2) nur erlaubt 1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 1. für die Zeit, die auf dem Zeichen 290 oder dem Zusatzschild zum Zeichen 314 angegeben ist und 2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt, Wo in der Haltverbotszone Parkuhren aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen. § 14 Sorgialtspflichten beim Ein- und Aussteigen (1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern. § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge. § 16 Warnzeichen (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder 2. wer sich oder andere gefährdet sieht. (2) Warnblinklicht darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) nur einschalten 1. wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder 2. der Führer eines Schulbusses, solange Kinder ein- oder aussteigen. (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen. § 17 Beleuchtung (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren. (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht (Fahrlicht) zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt werden und nur dann, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Unbeleuchtete Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Handfahrzeuge und unbespannte Fuhrwerke dürfen auf der Fahrbahn nicht stehen gelassen werden. (5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen. (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden. Nr, 108 ........Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1573 § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen (1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, die auf ebener Strecke schneller als 60 km/h fahren können; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche für den Zug. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen diese Straßen nicht benutzen. (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. (4) Beim Überholen muß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sein. (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen 1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, 2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h. (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn 1. die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. (8) Halten ist verboten. (9) Stockt der Verkehr auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, so müssen die Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Fahrbahn eine freie Gasse bilden. (10) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. (11) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. § 19 Bahnübergänge (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201), 2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld- oder Waldwege und 3. in Hafengebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild ."Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert, 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, 3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet. Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden. 1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten. (4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. (5) Wer einen Fuß-, Feld- oder Waldweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten. (6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. (7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden. § 20 Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (1) Wenn an Haltestellen (Zeichen 224 oder 226) die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- oder aussteigen, darf an den öffentlichen Verkehrsmitteln rechts nur in mäßiger Geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten. (2) Omnibussen des Linienverkehrs ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. (3) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten. § 21 Personenbeförderung (1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen 1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, 2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder 3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen. (2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist. (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. § 22 Ladung (1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern. (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung höher als 4 m, aber nicht breiter als 3 m sein. (3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen. (4) Nur bei Beförderungen über eine Wegstrecke bis zu 100 km darf die Ladung nach hinten hinausragen. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20 m sein. Ragt das äußerste Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1575 Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens 1. eine hellrote, nicht unter 30 X 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, 2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder 3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm. Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen. § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht nicht durch die Besetzung, die Ladung oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1). (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dann geschoben werden. (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert. § 24 Besondere Fortbewegungsmittel (1) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. (2) Mit Krankenfahrstühlen dürfen Gehwege und Seitenstreifen in Schrittgeschwindigkeit benutzt werden. § 25 Fußgänger (1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen. (2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen. (3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. (4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche. 1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. § 26 Fußgängerüberwege (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern, welche die Fahrbahn auf dem Überweg erkennbar überschreiten wollen, das überqueren zu ermöglichen. Deshalb dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. (2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten. (3) An Überwegen darf nur überholen oder an anderen Fahrzeugen vorbeifahren, wer übersehen kann, daß eine Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist. Wartet ein Fahrzeug vor dem Überweg, weil Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so dürfen andere Fahrzeuge es nicht überholen. (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend. § 27 Verbände (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. (2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen-, an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen. (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als-solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. (4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig (§17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind. (5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden. (6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden. § 28 Tiere (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden. (2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden: 1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht, 2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist. § 29 übermäßige Straßenbenutzung (1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1577 der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Klüftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt. § 30 Lärmschutz und Sonntagsfahrverbot (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen ist unnötiges Lärmen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotore unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können. (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für Fahrten von und nach Berlin sowie im Verkehr mit der DDR. (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind Neujahr, 17. Juni, Karfreitag, Allerheiligen (I.November), jedoch nur in Ostermontag, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Tag der Arbeit (1 Ma.), Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Büß- und Bettag, jedoch nicht in Bayern, Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württem- 1- und 2. Weihnachtstag. berg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, § 31 Sport und Spiel Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250). § 32 Verkehrshindernisse (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen, wenn nötig (§17 Abs. 1) durch Leuchten mit rotem Licht; erstreckt sich ein solches Hindernis nicht über die gesamte Breite der Fahrbahn, kann gelbes Licht verwendet werden. (2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden. § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen (1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern, 2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, 3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, 1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. Das Umherfahren und das Parken (§ 12 Abs. 2) von Fahrzeugen nur zum Zwecke der Werbung sind verboten. (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. § 34 Unfall (1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte sofort zu halten, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und den Verkehr zu sichern. Unberührt bleiben die Pflichten, die sich aus den Vorschriften über die Hilfeleistung bei Unglücksfällen (§ 330 c des Strafgesetzbuches) und über die Verkehrsunfallflucht (§ 142 des Strafgesetzbuches) ergeben. (2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. § 35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis, 1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, 2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2. (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind. (4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87 a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall. (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen. (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß-roten Anstrich oder durch weißrot-weiße Warnfahnen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. (7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung von Postsendungen oder dem Bau oder der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Nr, 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1579 IL Zeichen und Verkehrseinrichtungen § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflidit. (2) An Kreuzungen ordnet an: 1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: «Halt vor der Kreuzung". Der Querverkehr ist freigegeben. Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. 2. Hochheben eines Armes: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen". (3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden. (4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung. (5) Die Polizeibeamten dürfen Verkehrsteilnehmer auch zur Verkehrskontrolle und zur Verkehrszählung anhalten. § 37 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen (1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor. (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün — Gelb — Rot — Rot und Gelb (gleichzeitig) — Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. 1. An Kreuzungen bedeuten: Grün: "Der Verkehr ist freigegeben". Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: «Nur in der Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben". Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen". Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Roter Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, gelber Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. 2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. 3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb — Rot beschränkt sein. 4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse, die einen vom übrigen Fahrverkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen. 5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün — 1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Rot — Grün. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen. (3) Dauerlichtzeichen über jedem Fahrstreifen lassen den Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: "Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden". Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben". (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt. § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur verwendet werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. § 39 Verkehrszeichen (1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. (2) Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Sie sind rechteckig und zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrsschildern angebracht. (3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder in den Zeichen 251 "Personenkraftwagen", 253 "Lastkraftwagen", 237 "Radfahrer", 134 "Fußgänger", 239 "Reiter", 140 "Treiber und Führer von Großtieren". Folgende Sinnbilder bedeuten Straßenbahn Kraftomnibus Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1581 Personenkraftwagen mit Anhänger Lastkraftwagen mit Anhänger Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen Krafträder, auch mit Beiwagen <zW$ Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor d&b Gespannfuhrwerke WH1 Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen Stoffen Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen irfc (4) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. § 40 Gefahrzeichen (1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß. (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben, wie 100m (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. (4) Ein Zusatzschild wie f 3 km f kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. (5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. (6) Gefahrzeichen im einzelnen: Zeichen 101 Gefahrstelle 1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild M vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild !£¦ erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9—17 h* Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts Zeichen 103 Zeichen 105 Kurve (rechts) Zeichen 108 Gefälle Zeichen 112 Unebene Fahrbahn Doppelkurve (zunächst rechts) Zeichen 110 Steigung Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz Zusatzschild Gefahr unerwarteter Glatteisbildung Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 Zeichen 115 Zeichen 117 1583 Steinschlag Seitenwind Zeichen 120 Zeichen 121 Verengte Fahrbahn Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn Zeichen 123 Zeichen 125 Baustelle Gegenverkehr Zeichen 128 Zeichen 129 Bewegliche Brücke Ufer Zeichen 131 Zeichen 134 Lichtzeichenanlage Fußgängerüberweg Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung ist auf einem Zusatzschild angegeben (Absatz 2 Satz 2). 1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Zeichen 136 Zeichen 138 Kinder Radfahrer kreuzen Zeichen 140 Zeichen 142 Zeichen 144 Tiere Wildwechsel Flugbetrieb Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden. (7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang: Zeichen 150 Zeichen 151 Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken oder folgende drei Warnbaken Unbeschrankter Bahnübergang etwa 240 m vor dem Bahnübergang Zeichen 153 Zeichen 156 dreistreifige Bake (links) vor beschranktem Bahnübergang dreistreifige Bake (rechts) — vor unbeschranktem Bahnübergang — Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1585 etwa KiOm vor dem Bahnübergang Zeichen 159 etwa 80 m vor dem Bahnübergang Zeichen 162 N a zweistreifige Bake (links) einstreifige Bake (rechts) Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben. § 41 Vorschrif tz eichen (1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote. (2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277). 1. Warte-und Haltgebote a) An Bahnübergängen: Zeichen 201 (auch liegend) Andreaskreuz Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205 Vorfahrt gewähren! Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein. Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: "Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!". 1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Zeichen 206 (mit schmalem, weißem Rand) Haiti Vorfahrt gewähren! Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild STOP 100 m Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein. Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 I bekanntgegeben sein. c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208 O Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung Zeichen 209 Zeichen 211 Zeichen 214 Rechts Hier rechts Geradeaus und rechts Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Zeichen 220 Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1587 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt Zeichen 222 Rechts vorbei "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. 4. Haltestellen Zeichen 224 Zeichen 226 Straßenbahnen Kraftfahrlinien Doppelhaltestellen der; Straßenbahnen können durch zwei Zeichen 224 nebeneinander oder durch das Zeichen 224 mit "HH" gekennzeichnet sein. Zeichen 229 Taxenstand Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben. 5. Sonderwege Zeichen 237 Zeichen 239 Zeichen 241 Radfahrer Reiter Fußgänger Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 241 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das — durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt — die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; b) wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor benutzt, das auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren kann, oder wer ein Fahrrad mit Hilfsmotor durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen. Zeigt ein Zusatzschild zu Zeichen 237 das Sinnbild eines Fahrrades mit Hilfsmotor, so müssen auch die Führer schnellerer Fahrräder mit Hilfsmotor dort fahren; c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg müssen Fußgänger die Radfahrer und die Führer von Fahrrädern mit Hilfsmotor durchfahren lassen; d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden. 1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 6. Verkehrsverbote Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Zusatzschild erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein. Zeichen 251 Zeichen 253 Verbot für Kraftwagen Verbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen a) Für andere Verkehrsarten, wie Krafträder, Pferdefuhrwerke, Lastzüge, Radfahrer, Reiter, Fußgänger, können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden. b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. Verbot für Fahrzeuge, deren Zeichen 262 Zeichen 263 tatsächliches Gewicht tatsächliche Achslast Zeichen 264 Zeichen 265 Zeichen 266 Breite Höhe Länge je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge. Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1589 Zeichen 267 o Verbot der Einfahrt Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. Zeichen 268 Zeichen 269 Schneeketten sind vorgeschrieben Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 1 wassergefährdender Stoffe 7. Streckenverbote Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken. Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren. Zeichen 276 Zeichen 277 Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t sowie allen Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit Anhängern, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. (j^ 1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie [f 200 mf 1 angegeben sein. Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 Zeichen 279 Zeichen 280 Zeichen 281 Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282 Diese Zeichen können auch allein links stehen. 8. Haltverbote Zeichen 283 Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild verbietet es auch auf dem Seitenstreifen. Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein. a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind. b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite. Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1591 Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen Pfeile schwarz. Zeichen 290 ä HHBka 11 BP m 3 Stunden Zonenhaltverbot für einen Stadtbezirk Bild 291 - 11 cm -* Parkscheibe 13 cm Zeichen 292 ^-~~ li gl ^p^rs J^ Ende des Zonenhaltverbotes Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. (3) Markierungen 1. Fußgängerüberweg Zeichen 293 2. Haltlinie mß\\"m Zeichen 294 1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§19 Abs. 2). 3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung Zeichen 295 Sie besteht aus einer ununterbrochenen Linie. Diese kann durch eine gleichmäßig dichte Nagelreihe ersetzt sein. a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Dann ordnet sie an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihr fahren. Begrenzt sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnet sie weiter an: Es ist rechts von ihr zu fahren. Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. b) Die ununterbrochene Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (Fahrbahnteil, befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an: aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke, Radfahrer und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren, bb) links von ihr darf nicht gehalten werden. 4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung Zeichen 296 Fahrtrichtung B Fahrtrichtung A Sie besteht aus einer ununterbrochenen neben einer unterbrochenen Linie. Für Fahrzeuge in der Fahrtrichtung A ordnet die Markierung an: a) der Fahrverkehr darf nur den rechts neben der Markierung liegenden Fahrbahnteil benutzen, b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahr zeug und der ununterbrochenen Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. Fahrzeuge in Fahrtrichtung B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1593 Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden. Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, Zeichen 297 ß p n so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten. Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein. 6. Sperrflächen Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden. Diese Markierung kann durch Nagelreihen dargestellt sein. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch ununterbrochene Linien oder durch Nagelreihen abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315) und an Parkuhren eine einfachere Markierung. Die ununterbrochenen Linien dürfen überquert werden. 1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 8. Grenzmarkierung für Parkverbote Zeichen 299 Diese Markierung kann durch Nagelreihen dargestellt sein. Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Parkverbote. (4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Nagelreihen oder Reihen von rot-weißen Leitmarken, heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur wenn die Nägel oder Marken so zusammengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. § 42 Richtzeichen (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. (2) Vorrang Zeichen 301 Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Zeichen 306 Vorfahrtstraße Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vor- Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1595 fahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" oder 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§12 Abs. 2) auf der Fahrbahn. Ein Zusatzschild zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. Endet die Vorfahrtstraße, so steht dort auch das Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. (3) Die Ortstafel Zeichen 310 Wüster Kreis Stein bürg Zeichen 311 Vorderseite Rückseite bestimmt: Hier beginnt Hier endet eine geschlossene Ortschaft. Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. 1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (4) Parken Zeichen 314 Parkplatz 1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2). 2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer oder für bestimmte Fahrzeugarten. 3. Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin. Zeichen 315 Parken auf Gehwegen 1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (¦§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen. 2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. 3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis für eine bestimmte Dauer beschränkt sein. (5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen Zeichen 330 Zeichen 331 Autobahn Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen. Zeichen 332 Kraftfahrstraße Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt Zeichen 333 Ausfahrt Pfeilschild Ausfahrt von der Autobahn Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1597 Zeichen 334 Zeichen 336 Ende der Autobahn Ende der Kraftfahrstraße Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein. (6) Markierungen sind weiß. 1. Leitlinie Zeichen 340 Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Die Striche können durch Gruppen von mindestens 6 Nägeln ersetzt sein. Die Markierung bedeutet: a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird; b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen; c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen; d) sind für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo — auch nur hin und wieder — rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen; e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen. 2. Wartelinie Zeichen 341 1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten. 3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen. Die Wiedergabe der Verkehrsschilder kann bunt sein. (7) Hinweise Zeichen 350 Zeichen 353 Zeichen 354 Fußgängerüberweg Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht. Einbahnstraße Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist. Wasserschutzgebiet Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten. Zeichen 355 Zeichen 356 Fußgängerunter- oder -Überführung Schülerlotsen Zeichen 357 Sackgasse Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zeichen 250) erlaubt sein. Zeichen 358 Zeichen 359 Zeichen 363 Erste Hilfe Pannenhilfe Polizei Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen. Nr. 108 -¦-¦ Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1599 Zeichen 375 Zeichen 376 Zeichen 377 Autobahnhotel Autobahngasthaus Autobahnkiosk Auf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein. Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit Es empfiehlt, bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des angegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren. Zeichen 385 Es dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen. Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift. Zeichen 388 Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen. Zeichen 392 Es weist auf eine Zollstelle hin. 1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Zeichen 394 Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. (8) Wegweisung 1. Wegweiser Zeichen 401 Zeichen 410 35 Bundesstraßen Nummernschilder für Zeichen 415 Europastraßen Dorsten 28km ____Bottrop Ulm 223 auf Bundesstraßen Diese Schilder geben keine Vorfahrt. Zeichen 418 Zeichen 419 Hildesheim 49 km Elze 31 km Eichenbach auf sonstigen Straßen mit größerer mit geringerer Verkehrsbedeutung Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin. Zeichen 421 für bestimmte Verkehrsarten Zeichen 430 Zeichen 432 Bahnhof^ zur Autobahn zu innerörtlichen Zielen Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 Zeichen 436 1601 » DD Düsseldorf A Hannover Messegelände Recklinghausen Dormagen & Wegweisertafel Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen. Zeichen 437 Goethestraße Straßennamensschilder An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt. 2. Vorwegweiser Zeichen 438 Zeichen 439 02 Nürnberg Stuttgart Uhlbach Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen Zeichen 440 zur Autobahn Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Zeichen 442 für bestimmte Verkehrsarten Wegweisung auf Autobahnen Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch die Ankündigungstafel Zeichen 448 sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie Zeichen 450 den Vorwegweiser Zeichen 449 siiiliiiien; ii 500m Durch Tafeln, die den Zeichen 448 und 449 ähnlich sind, werden Abzweigungen einer Autobahn von einer anderen und Kreuzungen von Autobahnen gekennzeichnet und schon auf 2 km und 1 000 m angekündigt. Zeichen 453 Kassel 192 M Gießen 69 km Frankfurt 14 krri Entfernungstafel Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Ortsmitte an. Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen Zeichen 454 1603 Umleitung Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht. Die Umleitung kann angekündigt sein durch das Zeichen 457 Umleitung mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze Zeichen 459 Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262. 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr Zeichen 460 Bedarfsumleitung Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet. 1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Zeichen 466 Bedarfsumleitungstafel Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt. 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln Zeichen 468 ... [ -J ¦MIHI "1 , 1 1 ¦^HM J Schwierige Verkehrsführung Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an. Zeichen 469 Überleitungstafel Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt. § 43 Verkehrseinrichtungen (1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 4605 (3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen: 1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift. 2 Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind Absperrschranken Ol oder Leitkegel oder Absperrbaken 0 oder fahrbare Absperrtafeln Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen oder aufgereihte rot-weiße Fahnen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche. 5 [606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 3. Leiteinrichtungen a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten i (links) (rechts) in der Regel in Abständen von 50 m stehen, b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie Richtungst.afe.ln in Kurven III. Durchführungs-, Bußgeld- und Sdilußvorschriften § 44 Sachliche Zuständigkeit (1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen nach Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. (2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs. (3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden. (4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen. (5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz. § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, zum Schutz der Nacht- Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1607 ruhe in Wohngebieten sowie zum Schutz der Gewässer und Heilquellen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie in Bade- und heilklimatischen Kurorten, in Luftkurorten, in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen, und in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. (2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden — vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden — Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen. (3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen — vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden — die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch — vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden — Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. (4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken. (5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. (6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer — die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans — von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen. (7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen, soweit sie nicht Bundesfernstraßen sind, oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat. (8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2); 2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§18 Abs. 1, 10); 3. vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken (§ 12 Abs. 4); 4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§12 Abs. 3 Nr. 3); 5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4); 6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4); 1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3); 8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1); 9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2); 10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind; 11. von den Verboten, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeicben (§ 42) oder Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 3) angeordnet sind. Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche mitzunehmen (§21 Abs. 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1). (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. § 47 örtliche Zuständigkeit (1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt für Einzelfahrten und für Transporte von Eisenbahnwagen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnis-pflichtige Verkehr beginnt, die zeitlich befristete Erlaubnis für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 für Einzelfahrten, die zunächst als Leerfahrt beginnen, erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird. (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen 1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, für zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten jedoch auch die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; 2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Verbote angeordnet sind; soweit auf der Autobahn der Verkehr mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen genehmigt werden soll, ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk auf die Autobahn eingefahren werden soll; 3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird; sie ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig; neben diesen Behörden ist für zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten auch die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat; 4. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll. (3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt. Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1609 § 48 Verkehrsunterricht Wer Verkehrs Vorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. § 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen Verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2, 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 4, 3. die Geschwindigkeit nach § 3, 4. den Abstand nach § 4, 5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7, 6. das Vorbeifahren nach § 6, 7. das Nebeneinanderfahren nach § 7 Sätze 2 oder 3, 8. die Vorfahrt nach § 8, 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9, 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10, 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1, 12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 5, 13. Parkuhren oder Parkscheiben nach § 13, 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, 16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, 17. die Beleuchtung nach § 17, 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 11, 19. das Verhalten a) an Bahnübergängen nach § 19 oder b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel nach § 20, 20. die Personenbeförderung nach § 21, 21. die Ladung nach § 22, 22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23, 23. die Benutzung von Krankenfahrstühlen auf Gehwegen oder Seitenstreifen nach § 24 Abs. 2, 24. das Verhalten a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4, b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6, 25. den Lärmschutz oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31, 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, 28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder 29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 6 1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, 2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt, 3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, 5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt, 6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder 7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 36 ein Zeichen oder eine Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, 2. entgegen § 37 ein Wechsellicht- oder Dauerlichtzeichen nicht befolgt, 3. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, 4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt, 5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306 oder 314, die Richtzeichen 315 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt oder 6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 2 keine auffällige Warnkleidung trägt, 2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, 3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, 4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine Nebenbestimmung der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, 5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, 6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder 7. entgegen § 53 Abs. 3 Nr. 2 einem durch Zeigerregler gegebenen Gebot zuwiderhandelt. § 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten. § 51 Sonderregelung für Berlin Die §§ 35, 44 Abs. 4 und 5, § 46 Abs. 1 letzter Satz und § 47 Abs. 3 finden im Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich auf die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Truppen der nicht-deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und auf die Ausübung von Sonderrechten in den Fällen der Artikel 91 und 87 a Abs. 4 des Grundgesetzes im Verteidigungsfall und im Spannungsfall (Artikel 87 a Abs. 3 des Grundgesetzes) beziehen. § 52 Geltung im Land Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin. Nr. 108 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1970 1611 § 53 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt, am 1. März 1971 in Kraft. (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. (3) Bis zum 1. Januar 1973 gilt folgendes: 1. Die Verkehrszeichen nach folgenden Bildern der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 305) 1 3 3 2c 4a 1 mit Zusatztafel "Radfahrer kreuzen" 30 a 28 31 17b 15 13a 21 b mit Zusatztafel "Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und Züge" 21 mit Zusatztafel "Ende" 21b mit Zusatztafel "Ende" 21b mit Zusatztafel "Lkw, Sattelkraftfahrzeuge und Züge" "Ende" 23 52 38 17c 17c mit Zusatztafel "Ende" 38 a bis c 45 Das Zeichen 307 braucht erst ab 1. Januar 1973 aufgestellt zu sein. haben die Bedeutung der Zeichen 101 103 105 121 134 138 206 220 229 241 251 mit Zusatzschild 253 277 278 280 281 286 306 311 331 336 385 430. 2. Es sind auch die Gebote zu befolgen, die durch Zeigerregler nach Abschnitt B der Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 305) gegeben werden. 3. Die Zusatzschilder, welche die Entfernung zu einer Gefahrstelle oder einer Verbotsstelle, oder -strecke oder die Länge einer Gefahr- oder Verbotsstrecke angeben, brauchen den in § 40 Abs. 2 und 4 und vor Zeichen 278 gezeigten Zusatzschildern nicht zu entsprechen. 4. Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 10 sind für Leuchtsäulen nicht erforderlich, sofern eine Baugenehmigung vorliegt. 1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (4) Die Straßennamensschilder brauchen erst vom 1. Januar 1976 an in der zu Zeichen 437 genannten Art angebracht zu sein. (5) § 37 Abs. 3 und 4 sowie § 49 Abs. 3 Nr. 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 16. November 1970 Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 — 88. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. Preis dieser Ausgabe 1,95 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5/».