Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 40 vom 15.04.1975  - Seite 885 bis 889 - Verordnung zum Schutz gegen die Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer Schweinebestände (Massentierhaltungsverordnung - Schweine)

Verordnung zum Schutz gegen die Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer Schweinebestände (Massentierhaltungsverordnung – Schweine) undesgesetzblatt 885 Teill Z1997A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1975 Nr. 40 Tag Inhalt Seite 9. 4. 75 Verordnung zum Sdiutz gegen die Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer Sehweinebestände (Massentierhaltungsverordnung —- Schweine) ........................ 885 10. 4. 75 Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt .......................................... 890 9500-8 11.4.75 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen ...................................................................... 894 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23........................................... 895 Verkündungen im Bundesanzeiger................................................... 896 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 897 Verordnung zum Schutz gegen die Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer Schweinebestände (Massentierhaltungsverordnung — Schweine) Vom 9. April 1975 Auf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 und § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert durch Artikel 210 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: I. Geltungsbereich § 1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Betriebe, in denen, ohne Rücksicht auf das Alter, mindestens 1 250 Schweine gehalten werden können. II. Begriffsbestimmungen § 2 Im Sinne dieser Verordnung sind 1. ein Betrieb: Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Stallungen und sonstigen Standorte, . einschließlich der dazugehörenden Nebengebäude und Gelände. 2. eine Betriebsabteilung: Der Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte Haltung von Schweinen in einer Stallung als Einzelbestand bestimmt ist. 3. ein geschlossenes System: Die Organisationsform eines Betriebes, bei der keine Schweine von außerhalb oder nur Schweine aus einem bestimmten Schweineerzeugerbestand, der nachweislich unter regelmäßiger, im Vierteljahr mindestens zweimal durchgeführter tierärztlicher Kontrolle steht, unmittelbar in den Betrieb verbracht werden. 4. ein Rein-Raus-System: Die Organisationsform eines Betriebes, bei der beim Belegen und Räumen der Betriebsabteilungen jeweils alle Schweine einer Betriebsabteilung erfaßt werden. III. Vorschriften über bauliche Einrichtungen und die Betriebsorganisation 1. Der Betrieb § 3 (1) Der Betrieb muß so eingefriedigt sein, daß Unbefugte oder fremde Tiere nicht hineingelangen können; er darf nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden. (2) An den Ein- und Ausgängen des Betriebes muß ein Durchfahrbecken zur Desinfektion der Räder von Fahrzeugen und eine Einrichtung zur Desinfektion des Schuhzeugs von Personen vorhanden sein. 886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Die Desinfektionseinrichtungen müssen genügend groß und so angelegt sein, daß sie nicht umfahren oder umgangen werden können. (3) Auf dem Gelände des Betriebes müssen 1. alle Wege und Straßen sowie die zum Abstellen, Wenden oder Be- und Entladen von Fahrzeugen benötigten Plätze befestigt und desinfizierbar sein, 2. nicht der Haltung von Schweinen dienende unbefestigte Freiflächen durch Bepflanzung so gestaltet sein, daß Staubentwicklung möglichst vermieden wird. Ferner muß für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ein besonderer Platz vorhanden sein, der befestigt und wasserundurchlässig ist. Dort anfallende Flüssigkeiten sind den Jauche- oder Güllebehältern oder einer Kläranlage, in der Tierseuchenerreger abgetötet werden, zuzuführen. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn seuchenhygienische Gründe nicht entgegenstehen. § 4 (1) Der Betrieb muß über eine in der Größe an den Betriebsablauf angepaßte Quarantäneeinrichtung verfügen, in der neu einzustellende Tiere getrennt von den anderen Tieren des Betriebes für die Dauer von mindestens drei Wochen gehalten und untersucht werden können (Quarantänestall). Ein Quarantänestall muß in Anlage und Einrichtung mindestens einer Betriebsabteilung (§ 7) entsprechen. Als Quarantänestall darf nur ein von den anderen Stallungen zuverlässig abgetrenntes und gesondert zugängliches Gebäude oder zuverlässig abgetrennter und gesondert zugänglicher Gebäudeteil verwendet werden. Je zwei Quarantäneställe dürfen unmittelbar aneinander grenzen, wenn sie durch eine massive Wand vollständig voneinander getrennt sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit geschlossenem System oder mit Rein-Raus-System. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 auch für andere Organisationsformen zulassen, sofern seuchenhygienische Gründe nicht entgegenstehen. § 5 Zur vorübergehenden Aufbewahrung toter Schweine muß in dem Betrieb außerhalb der Betriebsabteilungen ein verschließbarer, abgetrennter, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Raum vorhanden sein. Dieser Raum muß so gelegen sein, daß Fahrzeuge zur Abholung der toten Schweine außerhalb des Betriebes unmittelbar an den Raum heranfahren können; sie selbst müssen außerhalb des Betriebes bleiben; anfallende Flüssigkeiten sind den Jauche- oder Güllebehältern oder einer Kläranlage, in der Tierseuchenerreger abgetötet werden, zuzuführen. Die Verwendung von geschlossenen, fugendichten, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden beweglichen Behältern an Stelle eines Raumes ist zulässig; Satz 2 gilt entsprechend. § 6 Werden mehr als 1 250 Schweine gehalten, muß der Betrieb in Betriebsabteilungen unterteilt sein. 2. Die Betriebsabteilung § 7 (1) Die Betriebsabteilungen müssen voneinander getrennt sein. In einer Betriebsabteilung dürfen nicht mehr als 1 250 Schweine gehalten werden. (2) Die Ein- und Ausgänge müssen verschließbar sein und mit Vorrichtungen zur Desinfektion versehen sein; die Vorrichtungen müssen so angelegt sein, daß sie nicht umgangen oder umfahren werden können und eine wirksame Desinfektion des Schuhzeugs von Personen und der Räder von Fahrzeugen gewährleistet, ist. (3) Die Betriebsabteilung muß über einen Vorraum verfügen, in dem Schutzkleidung an- und abgelegt und aufbewahrt werden kann. (4) Böden, Wände und alle sonstigen Stalleinrichtungen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einer Betriebsabteilung benutzt werden, dürfen in einer anderen Betriebsabteilung nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion; sollen diese Geräte in anderen Betriebsabteilungen verwendet werden, sind sie vorher zu reinigen und zu desinfizieren. (5) In jeder Betriebsabteilung muß eine ausreichend große Einrichtung zur Absonderung kranker Schweine vorhanden sein. (6) Die Tiere dürfen der Betriebsabteilung nur von einer Seite zugeführt werden. (7) Dung und flüssige Abgänge jeder Betriebsabteilung sind so abzuleiten und zu lagern, daß sie nicht in andere Betriebsabteilungen und nur unter den Voraussetzungen des § 15 nach außerhalb des Betriebes gelangen können. Die Betriebsabteilung muß über Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, daß Dung und flüssige Abgänge erforderlichenfalls für die Dauer von mindestens acht Wochen getrennt von Dung und flüssigen Abgängen anderer Betriebsabteilungen gelagert werden können. Dung und flüssige Abgänge dürfen auf der Seite der Betriebsabteilung, von der Tiere zugeführt werden, nicht gelagert werden. (8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 2 zulassen, sofern eine erforderliche Entseuchung von Dung und flüssigen Abgängen aus der Betriebsabteilung auf andere Weise sichergestellt ist. § 8 Der Abstand der Betriebsabteilungen untereinander muß nach allen Seiten so groß sein, daß eine Verschleppung von Krankheitserregern vermieden werden kann. Je zwei Betriebsabteilungen dürfen unmittelbar aneinandergrenzen, wenn sie Nr. 40 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 887 durch eine massive Wand vollständig voneinander getrennt sind; ein gemeinsames Güllesystem ist zulässig. IV. Vorschriften über den Tierbestand eines Betriebes 1. Voraussetzungen für die Einstellung § 9 (1) Tiere, die in den Betrieb eingestellt werden sollen, sind mindestens für die Dauer von drei Wochen im Quarantänestall unter tierärztlicher Beobachtung zu halten. Werden während der Quarantäne weitere Tiere eingestellt, verlängert sich die Quarantänezeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen in Quarantäne war. Aus dem Quarantänestall dürfen Tiere in Betriebsabteilungen des Betriebes oder in andere Betriebe nur verbracht werden, wenn nach Beendigung der Beobachtung vom Tierarzt auf Grund seiner Untersuchung keine Bedenken gegen die Einstellung erhoben worden sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit geschlossenem System oder Rein-Raus-System. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Einstellung einzelner Zuchttiere in Betriebe mit geschlossenem System oder für andere Organisationsformen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern seuchenhygienische Gründe nicht entgegenstehen. 2. Maßnahmen während der Haltung § 10 (1) Werden in einem Betrieb gleichzeitig Schweine zu Zuchtzwecken und Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschiedenen Betriebsabteilungen untergebracht sein. (2) Speiseabfälle dürfen nur verfüttert werden, wenn sie in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Anlage einem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. § 11 (1) Der Besitzer des Betriebes hat die Schweine des Betriebes in regelmäßigen Abständen, mindestens aber zweimal im Vierteljahr, von einem Tierarzt untersuchen zu lassen und über die Untersuchungen Nachweise zu führen. (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftreten von Viraler Gastroenteritis des Schweines (TGE), Aujeszkyscher Krankheit, Rotlauf, Vibrionendysenterie der Schweine, Salmonellose und enzootischer Pneumonie im Bestand anordnen, daß Zuchtr schweine aus dem Betrieb erst nach Durchführung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen abgegeben werden dürfen. § 12 Wenn es aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, daß alle Schweine, die in den Betrieb einge- stellt werden sollen, gegen bestimmte übertragbare Schweinekrankheiten zu impfen sind. Entgegenstehende viehseuchenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 3. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung von Schweinen § 13 (1) Der Besitzer des Betriebes hat alle Zu- und Abgänge von Schweinen unverzüglich in ein Kontrollbuch einzutragen; dabei hat er mindestens folgendes anzugeben: 1. Herkunft der Tiere und Anlieferungsdatum; 2. Beginn, Verlauf und Ende der Quarantäne; 3. Datum der Abgabe und Verbleib der abgegebenen Tiere; 4. Zahl der täglichen Todesfälle von Tieren im Betrieb sowie beim Zu- und Abgang. (2) Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (3) Alle Schweine des Betriebes sind durch Ohrmarken, Tätowierung oder andere geeignete Methoden dauerhaft zu kennzeichnen. (4) übersteigen die Todesfälle in einer Betriebsabteilung innerhalb von sieben Tagen bei bis zu sechs Wochen alten Schweinen 15 v. H., bei über sechs bis 12 Wochen alten Schweinen 5 v. H. oder bei über 12 Wochen alten Schweinen 2 v. H., so hat der Besitzer des Betriebes dies unverzüglich dem beamteten Tierarzt zu melden. V. Vorschriften über Desinfektion und Schutzkleidung § 14 (1) Fahrzeuge, 1. mit denen Schweine in den Betrieb verbracht worden sind, sind vor Verlassen des Betriebes, 2. mit denen Schweine zu anderen Zwecken als zur unmittelbaren Schlachtung aus dem Betrieb herausgebracht werden sollen, sind vor dem Beladen an dem dafür bestimmten Platz (§ 3 Abs. 3 Satz 2) zu reinigen und zu desinfizieren. (2) In den Betriebsabteilungen sind 1. Plätze, an denen Fahrzeuge be- und entladen werden, Behälter, Gerätschaften und sonstige bei der Haltung und Pflege der Schweine verwendete Gegenstände mindestens wöchentlich, 2. a) jeweils freiwerdende Buchten oder Teile von Betriebsabteilungen sowie b) nach Entfernung aller Schweine die gesamte Betriebsabteilung einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und. Gegenstände unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. 888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I (3) Absatz 2 gilt auch für Quarantäneeinrichtungen. Räume und Behälter zur vorübergehenden Aufbewahrung toter Schweine (§ 5) sind nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Personen, die einen Betrieb betreten wollen, haben desinfizierbares Schuhzeug anzuziehen und vor Verlassen des Betriebes auszuziehen. Personen, die eine Betriebsabteilung oder den Quarantänestall betreten, haben zusätzlich Schutzkleidung anzulegen. Vor Verlassen der Betriebsabteilung oder des Quarantänestalles ist die Schutzkleidung abzulegen und das Schuhwerk zu desinfizieren. Die Schutzkleidung ist regelmäßig in kurzen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren. (5) Zur Desinfektion der Fahrzeuge ist 2°/oige Natronlauge oder ein anderes geeignetes Desinfektionsmittel zu verwenden. Zur Desinfektion von Betriebsabteilungen, Einrichtungen und Gegenständen sind die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 des Abschnittes III der Anlage A der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung über Sera und Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes vom 27. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 134), oder in den entsprechenden Landesvorschriften genannten Mittel oder andere geeignete und wirksame Desinfektionsmittel oder Verfahren zu verwenden; in Durchfahrbecken und Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhzeugs von Personen ist das Desinfektionsmittel regelmäßig in kurzen Abständen zu erneuern. (6) Die Reinigung und Desinfektion sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchzuführen. (7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 4 zulassen, sofern seuchenhygienische Gründe nicht entgegenstehen. § 15 (1) Dung und flüssige Abgänge sind zu lagern und, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu behandeln. Dung darf frühestens drei Wochen, flüssige Abgänge dürfen frühestens acht Wochen nach Ablagerung entfernt werden. (2) Die in Absatz 1 genannte Lagerzeit kann nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes verkürzt werden, wenn Dung und flüssige Abgänge so behandelt worden sind, daß Tierseuchenerreger abge-töten werden. (3) Eine Lagerung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Dung und flüssige Abgänge, die 1. auf ausreichende betriebseigene oder sonst dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgebracht und dort unverzüglich eingearbeitet werden oder 2. in einer betriebseigenen Kläranlage oder in anderen Anlagen zur technischen oder biologischen Aufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren unterliegen, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. VI. Amtliche Beaufsichtigung § 16 Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt. VII. Ermächtigung § 17 Soweit zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Schweinebestände durch Viehseuchen erforderlich, kann die Landesregierung oder die von ihr benannte Behörde im Einzelfall durch Rechtsverordnung weitergehende Anordnungen im Rahmen des § 17 b Abs. 1 Nr. 4 des Viehseuchengesetzes treffen, mit Ausnahme von Regelungen über die Aufteilung in Betriebsabteilungen, deren Größe und Abgrenzung untereinander sowie über die Führung der Kontrollbücher. VIII. Übergangsvorschriften § 18 Die §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 6, 7, 9 Abs. 1, §§ 10 und 15 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 1976 und § 8 bis zum 31. Dezember 1978 nicht für Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung schon bestehen oder fertiggestellt sind. Die nach Landesrecht für bestehende Betriebe erteilten Auflagen bleiben jeweils während der Übergangsfrist unberührt. IX. Ordnungswidrigkeiten § 19 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Besitzer eines Betriebes nicht dafür sorgt, daß die in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Satz 1 bezeichneten Einrichtungen vorhanden sind, oder der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 über die Zuführung der bei der Reinigung oder Desinfektion von Fahrzeugen anfallenden Flüssigkeiten zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 einen Betrieb nicht in Betriebsabteilungen unterteilt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 mehr als 1 250 Schweine in einer Betriebsabteilung hält, 3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 dort bezeichnete Gegenstände in anderen Betriebsabteilungen verwendet, 4. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Dung oder flüssige Abgänge ableitet oder lagert, 5. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über die Quarantäne zuwiderhandelt, 6. entgegen § 10 Abs. 1 Schweine zu Zuchtzwecken und Mastschweine nicht in verschiedenen Betriebsabteilungen unterbringt, 7. entgegen § 10 Abs. 2 Speiseabfälle verfüttert oder Nr. 40 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 889 8. einer Vorschrift a) des § 11 Abs. 1 über die Untersuchung von Schweinen oder das Führen von Nachweisen, b) des § 13 über Kontrollbücher, Kennzeichnung von Schweinen oder Meldung von Todesfällen, c) des § 14 Abs. 1 bis 5 über Reinigung, Desinfektion oder Kleidung oder d) des § 15 Abs. 1 über das Lagern, Behandeln oder Entfernen von Dung oder flüssigen Abgängen zuwiderhandelt. Bonn, den 9. April 1975 X. Schlußvorschriften § 20 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin. § 21 Die Verordnung tritt sechs Monate nach dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl