Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 86 vom 09.12.1994  - Seite 3580 bis 3604 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts 3580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung und zur Regelung anderer Fragen des Registerrechts Vom 30. November 1994 Auf Grund der §§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) in Verbindung mit § 134 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), des § 1 Abs. 4, § 10a Abs. 3, § 133 Abs. 8 und § 134 der Grundbuchordnung, die durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das durch Artikel 2 § 6 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels 18 Abs. 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) verordnet das Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung vom 24. November 1980 (BGBl. IS. 2169), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. September 1994 (BGBl. IS. 2786), wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt: "Achter Abschnitt Maschinell geführte Register Unterabschnitt 1 Maschinell geführte Register und ihre Anlegung §55 Für maschinell geführte Register gelten der Erste bis Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 31 und anderer für die Führung der Register erforderlicher Verzeichnisse. §56 Bei maschinell geführten Registern ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblatts (§ 3) das Register. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden. §57 Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften, die Registerbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden. §58 Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß. §59 (1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. Für die Durchführung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung in elektronische Zeichen aufzunehmen sind. (2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Das neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. Für die Umstellung gilt § 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3581 (3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die Umschreibung, die Neufassung oder die Umstellung jeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. § 15 gilt mit der Maßgabe, daß als Grund der Schließung die Fortführung auf EDV anzugeben ist. (4) Für die Umschreibung des maschinell geführten Registers gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlossenen Blätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben. (5) Die geschlossenen Registerblätter können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchführung. §60 (1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen die nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechtsverordnung. Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß. (2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden. § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für die Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Der in der Aufschrift anzubringende Vermerk lautet: "Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die Stelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. Eingetragen am ...". (3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften erlassene Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung aufgehoben und die Führung des Registers in Papierform bestimmt werden. Unterabschnitt 2 Eintragungen in maschinell geführte Register §61 (1) Die Eintragung in maschinell geführte Register wird abweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung von der für die Führung des maschinell geführten Registers zuständigen Person veranlaßt. Einer beson- deren Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem maschinell geführten Register die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Registers zuständigen Person veranlaßt wird. (2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher (§ 56) ist zu verifizieren. §62 Bei dem maschinell geführten Register soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Registers. Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können. §63 Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verordnung Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Register schwarz dargestellt werden. Unterabschnitt 3 Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus §64 Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. §65 (1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern ist mit der Aufschrift "Ausdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. (2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 3 ist die Beglaubigung in der Form vorzunehmen, daß ein Ausdruck verfügt wird, der die Aufschrift "Amtlicher Ausdruck", den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person, die den Ausdruck veranlaßt hat, trägt und gesiegelt ist. Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschi- 3582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I nell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck "Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. (3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er wiedergibt. §66 (1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffszertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der Seite 2 der Muster der Anlagen 4,5 und 6 ist jeweils der Vermerk aufzudrucken: "Diese Urkunde ist maschinell hergestellt und ohne Unterschrift wirksam." Anstelle des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Im Verkehr mit dem Ausland könnnen maschinell hergestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrieben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durchzustreichen. (2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Überschrift "Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat". (3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus mehreren Bogen, so ist § 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. Auf jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf den folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzugeben, zu welcher die weiteren Bogen gehören. (4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderungen oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte Urkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. An ihrer Stelle wird eine vollständige neue Urkunde erteilt. Dies gilt auch, wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem maschinell geführten Register erteilt worden ist. §67 (1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. (2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden. (3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Registergericht bewilligt und gewährt werden, welches das Registerblatt führt. Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Registerblättern des anderen Registergerichts nur haben, wenn sie eine von dem das Registerblatt führenden Registergericht vergebene Kennung (§ 62 Satz 2 Halbsatz 1) verwenden, die ihnen von der Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren. Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein. Unterabschnitt 4 Automatisierter Abruf von Daten §68 Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. §69 (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsvereinbarung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kreditinstituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird. (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des das Register führenden Landes entsprechend. (3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen. (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen. §70 Im übrigen gelten die §§ 82 bis 85 der Grundbuchverfügung und die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren sinngemäß. Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3583 Unterabschnitt 5 Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt §71 (1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummern, Meßdaten und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Registergericht von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden. (2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwendige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfordern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Registergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Register. Die Daten können auch im automatisierten Verfahren übermittelt werden. Unterabschnitt 6 Datenverarbeitung im Auftrag, ergänzende Vorschriften des Landesrechts §72 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Registerdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Register und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Registergericht verfügt wurde oder nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung und nach den Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ist. §73 Ausführungsvorschriften Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Registers einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und in der Schiffsregisterordnung, im Siebenten Abschnitt der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht. Sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 2. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt. 3. Die §§ 55 bis 62 werden die §§ 74 bis 81. Artikel 2 Änderung der Grundbuchverfügung Die Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 (Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), wird wie folgt geändert: 1. In den Überschriften aller Abschnitte wird jeweils vor der römischen Ziffer das Wort "Abschnitt" eingefügt. 2. In den Überschriften der Unterabschnitte der Abschnitte I und XIII wird jeweils vor der arabischen Ziffer das Wort "Unterabschnitt" eingefügt. 3. Die Abkürzung "GBO" wird in allen Fällen durch die Worte "der Grundbuchordnung" ersetzt. 4. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 95, § 97 Abs. 2 und § 102 werden jeweils die Worte "des Reichsministers der Justiz" durch die Worte "der Landesjustizverwaltung" ersetzt. 5. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "und Handelsgesellschaften" durch die Worte ", Handels- und Partnerschaftsgesellschaften" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Steht das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht nach dem Inhalt des Grundbuchs den Mitgliedern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gesamten Hand zu und wird diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Handelsoder Partnerschaftsgesellschaft, so ist das Grundbuch auf Antrag zu berichtigen, indem die Handelsgesellschaft oder die Partnerschaft als Eigentümerin oder Inhaberin des Rechts eingetragen wird. Zum Nachweis genügt eine Bescheinigung des Registergerichts über die Eintragung und darüber, daß die Handelsgesellschaft oder die Partnerschaft nach dem eingereichten Vertrag aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hervorgegangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vormerkungen und Widersprüche zugunsten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sinngemäß." 6. §21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen herzustellen. In dem Grundbuch darf nichts radiert und nichts unleserlich gemacht werden." 7. Nach § 24 wird folgender Paragraph eingefügt: "§24a Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. Das Bundesministerium 3584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I der Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus." 8. In der Überschrift des Abschnitts XIII wird das Wort "Vorläufige" gestrichen. 9. § 69 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "§ 30 Abs. 1 Buchstabe h ist nicht anzuwenden." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Durchführung der Neufassung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 10a und 10b beigefügten Mustern. Die darin enthaltenen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verordnung." 10. Dem § 73 werden folgende Sätze angefügt: "Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Grundakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend." 11. In § 71 Satz 1 werden hinter dem Wort "Freigabe" das Komma und der nachfolgende Halbsatz gestrichen. 12. § 75 wird wie folgt gefaßt: "§75 Elektronische Unterschrift Bei dem maschinell geführten Grundbuch soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person oder, in den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Grundbuchs. Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können." 13. In § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird hinter den Worten "Amtlicher Ausdruck" das Wort "und" eingefügt. 14. Dem § 79 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften ein." 15. § 80 Satz 3 wird aufgehoben. 16. § 82 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die berechtigte Stelle wird verpflichtet, die Abrufe zu protokollieren und das Protokoll zur Prüfung durch die Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche nicht besteht, durch die in § 84 bezeichnete Stelle bis zum Ablauf des auf den Abruf folgenden Kalenderjahres bereitzuhalten." b) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Von der Verpflichtung nach Satz 3 kann abgesehen werden, wenn das Grundbuchamt die Abrufe sämtlich protokolliert." 17. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Das Grundbuchamt protokolliert mindestens jeden zehnten Abruf im Durchschnitt einer zum automatisierten Abrufverfahren berechtigten Person oder Stelle." 18. § 86 wird wie folgt gefaßt: "§86 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen (1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch Rechtsverordnung nach § 127 der Grundbuchordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies nach den katasterrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird, dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Behörden die für die Führung des automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der ersten Abteilung anfordern. (3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umlegungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach § 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen übermittelt das Grundbuchamt diesen Behörden die für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus dem Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grundstücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungsrechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend. (4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen der vorstehenden Absätze auch im automatisierten Verfahren erfolgen." 19. In § 90 Satz 2 werden die Worte "oder sonst" durch die Worte "nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6" ersetzt. 20. § 91 wird wie folgt gefaßt: "§91 Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Verordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der Gebäudegrundbuchverfügung gehen auch Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3585 dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden." 21. In § 93 Satz 1 werden hinter dem Wort "Rechtsverordnung" die Worte "die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und" eingefügt. 22. § 106 wird aufgehoben. 23. Der Grundbuchverfügung werden die aus der Anlage ersichtlichen Anlagen 10a und 10b angefügt. Artikel 3 Änderung der Wohnungsgrundbuchverfügung (1) Die Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen vom 1. August 1951 (BAnz. Nr. 152 vom 9. August 1951), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBl. I S. 1025), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Wohnungsgrundbuchverfügung -WGV)". 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: "(2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchverfügung verwiesen wird und deren Bestimmungen nach den für die Überleitung der Grundbuchverfügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in bezug genommenen Vorschriften der Grundbuchverfügung die entsprechenden anzuwendenden Regelungen über die Einrichtung und Führung der Grundbücher. Die in § 3 vorgesehenen Angaben sind in diesem Falle in die entsprechenden Spalten für den Bestand einzutragen. (3) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an vergleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen." (2) Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 952) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden. Artikel 4 Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GBAbVfV) §1 Gebührenhöhe Von den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchverfügung zu erhebenden Gebühren betragen 1. die Einrichtungsgebühr 1 000 Deutsche Mark; 2. die Grundgebühr 100 Deutsche Mark für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Abrufverfahren eingerichtet ist; bei kürzeren Zeiträumen ist die Gebühr anteilig zu erheben; 3. die Abrufgebühren a) bei jedem Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Grundbuchverfügung) 10 Deutsche Mark, b) bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Grundbuchverfügung) 5 Deutsche Mark für jeden einzelnen Suchvorgang. Ruft ein Teilnehmer in einer Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten mehrmals Daten aus demselben Grundbuchblatt ab, so ermäßigt sich die Abrufgebühr für Folgeabrufe auf jeweils 5 Deutsche Mark. §2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 der Grundbuchordnung genehmigt worden ist (Empfänger). §3 Fälligkeit Die Gebühren werden wie folgt fällig: 1. die Einrichtungsgebühr nach Herstellung des Anschlusses; 2. die monatliche Grundgebühr am 15. des jeweiligen Monats; wird das Abrufverfahren nach dem 15. eines Monats eingerichtet, wird die erste Gebühr mit der Einrichtung fällig; 3. die Abrufgebühren am 15. des auf den Abruf folgenden Monats. §4 Erhebung der Gebühren Für die Erhebung der Gebühren durch die Landesjustizverwaltung gelten im übrigen § 7 Abs. 2 und 3 und § 14 der Justizverwaltungskostenordnung. Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung, der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung und der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher 3586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. In der Neubekanntmachung der Grundbuchverfügung und der Wohnungsgrundbuchverfügung kann auch vorgenommen werden: 1. eine zeitgemäße Fassung der Probeeintragungen und 2. eine der heutigen Übung entsprechende farbige Unter-fegung der Seiten der Anlagen 1, 2a, 2b, 9,10a und 10b der Grundbuchverfügung und der Anlagen 1 bis 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. November 1994 Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3587 Anlage (zu Artikel 2 Nr. 23) Anlage 10a (zu § 69 Abs. 4) Zur Fortführung auf EDV neu gefaßt und geschlossen am 09. 11. 1994. Fichtner 3588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I s Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-Altstadt I Einlegebogep Blatt 200 Bestandsverzeichnis l Lfd. Nr. der Grundstücke Bisherige lfd. Nr. der Grundstücke Bezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte Gemarkung (nur bei Abweichung vom Grundbuchbezirk angeben) Flurstück a/b Wirtschaftsart und Lage Größe m2 2 Flst. 74/1 Gebäude- und Freifläche Leipziger Straße 4 04 70 Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3589 Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Einlegebogen Bestandsverzeichnis 1R Bestand und Zuschreibungen Abschreibungen Zur lfd. Nr. Zur lfd. Nr. der der Grund- Grund- stücke \ stücke / 5 6 7 8 1 Von Blatt 2 3 hierher übertragen am 10. 09. 1992. Richter \ \ \ y / / / / / / / / / / / / / \ \ \ \ \ / / \ \ \ \ \ \, \ \ \ Fortsetzung auf Einlegebogen 3590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Grundbuchamt Dresden dbuch von Dresden-Altstadt I Einlege Blatt 200 Erste Abteilung Eigentümer Lfd. Nr. der Grundstücke im Bestandsverzeichnis Grundlage der Eintragu GudrunNBeckert geb. Braun, Auflassung vom 24/. 05. 1992, ein- geb. am\)l. 11. 1939, Dresden getragen am 10/09.1992. Simone Franke g.eb. Beckert, geb. am 06. 10.N1962, Dresden Richter Erbschein/des Amtsgerichts Dresden vom 12 ./l2. 1992, eingetragen am 15. 01/1993. Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3591 Fortsetzung auf Einlegebogen 3592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I \ Grundbuchamt Dresden Einlegebogi Grundbuch von Dresden-Altstadt I Blatt 200 Zweite Abteilung % Lfd. r\. der \ Eintragungen Lfd. Nr. der betroffenen Grundstücke \im Bestandsverzeichnis Lasten und Beschränkungen 1 r Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht), für Kathrin Paul geb. Knauth, geb. am 06. 10. 1912, Dresden. Zur Löschung genügt der Nachweis des Todes der Berechtigten. Gemäß Bewilligung vom 24. 05. 1992 (Notar Werner, Pirna, URNr. 434/921j eingetragen am 10. 09. 1992. Richter Eigentutv^sübertragungsvormerkung für Gri£ Schmied geb. Bauer, geb. am 24. 03 1964, Dresden. Gemäß Bewilligung vom 23. 10. 1993 (Notar Franz, Freital, URNr. 1234/93); eingetragen am 29. 10. 1993. Richter Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3593 Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-Altstadt I Einlegebogen Blatt 200 Zweite Abteilung 1 R Veränderungen Löschungen Lfd. Nr. Lfd. Nr. der der Spalte 1 Spalte 1 4 5 6 7 2 Rang nach Abt. III Nr. am 04. Ol. 1994. 4, eingetragen Thomas 1 Gelöscht am 10. 05. 1994. Thomas 2 Rang nach Abt. III Nr. am 01. 11. 1994. / / / / / / / / / / / / / 5, eingetragen Thomas \ \ \ / / / / / Fortsetzung auf Einlegebogen 3594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-Altstadt I Einlegeboge Blatt 200 Dritte Abteilung Lfd. Nr der \ Ein- \ tragungen Lfd. Nr. der belasteten Grundstücke \im Bestandsverzeichnis Betrag Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden / 1 \ 2 3 4 / —-—i\ 100 000 DM Grundschuld ohne Brief zu einhunderttausend Deutsche Mark für die Kreissparkasse Boxberg in Bamberg; 15 % Jahres-¦-Zinsen; vollstreckbar nach § 800 ZBO; gemäß Bewilligung vonTl^7~Trjr-^^92_(Notar Wilhelm, Fvfeiberg, URNr. 868/92); eingetragen am 11. 12"! r99-2-^-__// / Richter " —------____^ ______1 25 0\)0 DM Grundschuld zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark für die MEIßNER BAUSPARKASSE/AG, Meißen; 16 % Jahreszinsen; ^vollstreckbar nach § ,800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 23. 0l7~T9^—(JJotax/eter, Plauen, URNr. 44/93); eingetragen am 02. 03 ./T9~9"3~:-------^_____^ \ / Richter~~ ~—-—_______^ 3 1 134 000 DM Gruncischuld onne Brief zu einhundertvierunddreißig-tausenÖ Deutsche Mark für die LAUSITZER HYPOTHEKEN- UND WECHSELABANK Aktiengesellschaft, Görlitz; 17 % Jahreszinsen; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 27. /o\ 1993 (Notar Stephan, Bautzen, URNr. 1576/93); einget/agenWi 24. 09. 1993. / \ Richter ^_1 350 000 DM /irundschuld zu dreihundertfünfzigtausend Deutsche Mark für die STADTSPARKASSE COTTA, Cotta; 18 % Jahreszinsen; 3 % einmalige Nebenleistung; vollstreckbar nach § 800 ZPO; Rang~~Vor^U^__II Nr. 2;\emäß Bewilligung vom 11. 01. 1994 (Notarin CoselT Stoipe^vURNr. 56/94);eingetragen am 04. 01. 1994. \ -—-—_^^ \ Thomas —-—~_____^ 5 1 /500 000 DM Grundschuld zu fünfhunderttausend Deutsche Mark für die VOLKSBANK BÜHLAU eG, Bühlau; 18 \ Jahreszinsen; 3 % einmalige Nebenleistung; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 15. 10. 19\4 (Notar Markus, Esslingen, URNr. 2589/94); eingetragenem 28. 10. 1994. Thomas \ Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3595 Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-Altstadt I Fortsetzung auf Einlegebogen 3596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil Anlage 10b (zu § 69 Abs. 4) Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-AItstadt I Blatt 200 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am 09. 11. 1994. Fichtner Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3597 Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-Altstadt I Einlegebogen Blatt 200 Bestandsverzeichnis Lfd. Nr. der Grundstücke Bisherige lfd. Nr. der Grundstücke Bezeichnung der Grundstücke und der mit dem Eigentum verbundenen Rechte Gemarkung (nur bei Abweichung vom Grundbuchbezirk angeben) Flurstück a/b Wirtschaftsart und Lage Größe Flst. 74/1 Gebäude- und Freifläche Leipziger Straße 4 04 70 3598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-Altstadt I Einlegebogen Blatt 200 Bestandsverzeichnis 1R Bestand und Zuschreibungen Abschreibungen Zur lfd. Nr. der Grundstücke Zur lfd. Nr. der Grundstücke Bei Neufassung des Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am 09. 11. 1994. Fortsetzung auf Einlegebogen Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3599 Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-Altstadt I Einlegebogen Blatt 200 Erste Abteilung Lfd. Nr. der Eintragungen Eigentümer Lfd. Nr. der Grundstücke im Bestandsverzeichnis Grundlage der Eintragung 1 Simone Franke geb. Beckert, geb. am 06. 10. 1962, Dresden Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel eingetragen am 09. 11. 1994. 3600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Einlegebogen Grundbuch von Blatt Erste Abteilung Lfd. Nr. der Eintragungen Eigentümer Lfd. Nr. der Grundstücke im Bestandsverzeichnis Grundlage der Eintragung 1 Fortsetzung auf Einlegebogen Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3601 Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-Altstadt I Einlegebogen Blatt 200 Zweite Abteilung Lfd. Nr. der Eintragungen Lfd. Nr. der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis Lasten und Beschränkungen 1 Eigentumsübertragungsvormerkung für Grit Schmied geb. Bauer, geb. am 24. 03. 1964, Dresden. Gemäß Bewilligung vom 23. 10. 1993 (Notar Franz, Freital, URNr. 1234/93); eingetragen am 29. 10. 1993 (ehem. Abt. II lfd. Nr. 2). Rang nach Abt. III Nr. 2. Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am 09. 11. 1994. 3602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Einlegebogen Grundbuch von Blatt Zweite Abteilung Veränderungen Löschungen Lfd. Nr. der Spalte 1 Lfd. Nr. der Spalte 1 Fortsetzung auf Einlegebogen Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1994 3603 Grundbuchamt Dresden Grundbuch von Dresden-Altstadt I Einlegebogen Blatt 200 Dritte Abteilung Lfd. Nr. der Eintragungen Lfd. Nr. der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis Betrag Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden 1 134 000 DM 500 000 DM Grundschuld ohne Brief zu einhundertvierunddreißig-tausend Deutsche Mark für die LAUSITZER HYPOTHEKEN-UND WECHSEL-BANK Aktiengesellschaft, Görlitz; 17 % Jahreszinsen; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 27. 10. 1993 (Notar Stephan, Bautzen, RNr. 1576/93); eingetragen am 24. 09. 1993 (ehem. Abt. III lfd. Nr. 3). Grundschuld zu fünfhunderttausend Deutsche Mark für die VOLKSBANK BÜHLAU eG, Bühlau; 18 % Jahreszinsen; 3 % einmalige Nebenleistung; vollstreckbar nach § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom 15. 10. 1994 (Notar Markus, Esslingen, URNr. 2589/94); eingetragen am 28. 10. 1994 (ehem. Abt. III lfd. Nr. 5). Rang vor Abt. II Nr. 1. Rechte unter lfd. Nr. 1 bis 2 bei Neufassung der Abteilung eingetragen am 09. 11. 1994. 3604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Einlegebogen Grundbuch von Blatt Dritte Abteilung Veränderungen Löschungen Lfd. Nr. der Spalte 1 Betrag Lfd. Nr. der Spalte 1 Betrag 8 10 Fortsetzung auf Einlegebogen