Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 38 vom 23.07.1999  - Seite 1617 bis 1640 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1999 Tag 15. 7. 99 1617 G 5702 Nr. 38 Seite 1618 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 Inhalt Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 102-1, 26-6, 102-5, 102-8, 102-9, 102-10, 200-2, 210-1, 210-4, 210-5, 211-1, 240-1, 102-2, 102-4 GESTA: B019 14. 7. 99 Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 1999) . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9513-35; 9513-33 1624 15. 7. 99 Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ­ SVRV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-4-1-14; 860-4-1-5 1627 18. 7. 99 Verordnung über die Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl und zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 612-14-20-2; 612-14-20 1631 8. 7. 99 Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . FNA: 7825-1-4, 7825-1-3 1632 5. 7. 99 Bekanntmachung über die Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 1101-9 1632 15. 7. 99 Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 423-5-2-3 1633 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1634 1635 1636 1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts Vom 15. Juli 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Reichsund Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),". b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),". c) In Nummer 5 wird nach der Angabe ,,16" die Angabe ,,und 40b" eingefügt. 3. Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen. (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen." 4. § 7 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 7 Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten." 5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder gesetzlich vertreten ist,". 5a. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,verlieren oder aufgeben" die Wörter ,,oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes vorliegt" eingefügt. 5b. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: ,,§ 14 Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen." 6. Dem § 17 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: ,,5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder 6. durch Erklärung (§ 29)." 7. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat," gestrichen. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann." 8. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 28 Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist. § 29 (1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform. (2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird. (3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. (4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte. (5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die 1619 Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung. (6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen." 9. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 36 (1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale: 1. Geburtsjahr, 2. Geschlecht, 3. Familienstand, 4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung, 5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren, 6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung, 7. bisherige Staatsangehörigkeiten und 8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten. (3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen, 2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und 3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde. (4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. (5) An die fachlich zuständigen obersten Bundesund Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. § 37 § 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Ausländergesetzes gelten entsprechend." 1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und 5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden. § 86 Ausschlußgründe Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn 1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder 3. ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt. § 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, 10. In § 39 werden nach den Wörtern ,,allgemeine Verwaltungsvorschriften" die Wörter ,,über die Ausführung dieses Gesetzes und anderer Gesetze, soweit sie staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen enthalten," eingefügt. 11. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b eingefügt: ,,§ 40a Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist. § 40b Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden." Artikel 2 Änderung des Ausländergesetzes Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 85 bis 87 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat, 3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, 4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, 5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder 6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird. (2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht. (3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist. (4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden. (5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung." 1a. In § 88 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 85 Nr. 4 und § 86 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt. 2. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 90 Einbürgerungsgebühr Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von 1621 der Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. § 91 Verfahrensvorschriften Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts." 3. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt: ,,§ 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt." Artikel 3 Folgeänderungen anderer Gesetze §1 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 und § 27 werden jeweils die Wörter ,,Reichs- und" gestrichen. 3. § 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. (3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt." §2 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 §7 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. die Tatsache, daß a) Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, b) nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann." 2. § 23 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 23 Anpassung der Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung (1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. (2) § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar." §8 Änderung des Paßgesetzes Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat." 2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der Punkt am Ende der Nummer 15 wird durch ein Komma ersetzt. b) Es wird folgende Nummer 16 angefügt: ,,16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes." §9 Änderung des Personenstandsgesetzes § 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,5. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsbücher,". 29. September 1969 (BGBl. 1969 II S. 1953), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714), werden die Wörter ,,Reichs- und" gestrichen. §3 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Reichsund Staatsangehörigkeitsgesetzes In Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) werden die Wörter ,,Reichs- und" gestrichen. §4 Änderung des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit Artikel 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) wird wie folgt gefaßt: ,,Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts." §5 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 43 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 2" ersetzt. §6 Änderung des Gesetzes über Personalausweise Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat." 2. § 2a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein Komma ersetzt. b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 § 10 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes § 4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird aufgehoben. 1623 2. die Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-4, veröffentlichten bereinigten Fassung. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 3 hinsichtlich § 4 Abs. 3 Satz 3 des Reichsund Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 3 § 9. (2) Am 1. August 1999 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 4, Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 2. Artikel 1 Nr. 11 hinsichtlich § 40a des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft. Artikel 4 Außerkrafttreten bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. Juli 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily 1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 1999) Vom 14. Juli 1999 Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 11 Nr. 17 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben. §2 Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom 5. November 1996 (BGBl. I S. 1678) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. Juli 1999 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Franz Müntefering Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 1625 Anlage (zu § 1) Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr Deutsche Mark 1 2 3 4 5 6 7 Ausstellung eines Seefahrtbuches Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches Ersatz eines Seefahrtbuches Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung) Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen: innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um je Musterungsverhandlung mindestens § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz § 5 Abs. 2 SeemannsamtsVerordnung § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz § 11 Abs. 3 SeemannsamtsVerordnung §§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung 40 18 50 60 20 25 14 7.1 8 8.1 § 141a Seemannsgesetz 100 50 vom Hundert 40 75 vom Hundert 60 100 vom Hundert 80 8.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um je Musterungsverhandlung mindestens 8.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um je Musterungsverhandlung mindestens 9 Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden: innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 75 vom Hundert 100 vom Hundert 150 vom Hundert bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr 9.1 9.2 9.3 10 11 1626 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr Deutsche Mark 12 Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 20 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist 13 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 1627 Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ­ SVRV) Vom 15. Juli 1999 Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) neugefaßt worden ist, sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des § 78 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, des § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 124 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890), verordnet die Bundesregierung: Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr §2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs (1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich durchzuführen. (2) Ein- und Auszahlungen sind auf Grund von Zahlungsanordnungen anzunehmen oder zu leisten. Bei Einzahlungen kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. (3) Zur Anordnung oder Feststellung Befugte dürfen an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht beteiligt sein. In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist. (4) Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sind verschiedenen Bediensteten zu übertragen. In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist. (5) Wird von den Ausnahmemöglichkeiten der Absätze 3 und 4 Gebrauch gemacht, so muß sichergestellt sein, daß die Freigabe zur Zahlung oder der Zahlungsauftrag an das Geldinstitut durch einen Bediensteten erfolgt, der weder mit der Anordnung noch mit der Feststellung noch mit der Buchführung befaßt ist. §3 Kassenordnung Der Vorstand des Versicherungsträgers hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung eine Kassenordnung aufzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist von der Kassenordnung und ihren Änderungen zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit die Kassenordnung mit der Musterkassenordnung übereinstimmt, die der zuständige Bundes- oder Landesverband oder die zuständige Bundesvereinigung in Abstimmung mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder den von diesen bestimmten Stellen aufgestellt hat. §4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung (1) Die Kasse und die Buchführung sind, soweit sie Barmittel und Girokonten betreffen, mehrmals im Jahr Erster Abschnitt Allgemeines §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung. (2) Ist der Bund Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sind die §§ 2 bis 17, 19 und 20 auf die Ausführungsbehörden nach § 115 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für FeuerwehrUnfallkassen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 zulassen. 1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 (4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie die Kontonummer nicht geändert werden. Eine Änderung der Bankleitzahl ist zulässig. (5) Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Buchungsanordnung entsprechend. (6) Nähere Einzelheiten sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln. §8 Quittung (1) Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung mit Durchschrift auszustellen. Auf die Durchschrift kann bei maschinell erstellten Quittungen dann verzichtet werden, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Buchung erfolgt. Für Einzahlungen, die mittels Scheck erfolgen, wird eine Quittung nur auf Verlangen des Einzahlers ausgestellt. Weitere Ausnahmen von Satz 1 können in der Kassenordnung unter dort näher zu regelnden Voraussetzungen zugelassen werden. (2) Über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung zu verlangen. §9 Feststellung der Belege (1) Belege bedürfen der sachlichen und rechnerischen Feststellung. (2) Auf die sachliche und rechnerische Feststellung von sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen kann bei Unterlagen von Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern oder ihren Verbänden verzichtet werden, soweit die Zahlungen auf Rechtsvorschriften beruhen. (3) Die Feststellung durch automatisierte Verfahren kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorgenommen werden. unvermutet zu prüfen. In die Prüfung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt. Eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf die übrigen Geldanlagen zu beziehen. (2) Betriebskassen, Nebenkassen und Zahlstellen sind jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen, sofern der jährliche Umsatz der Kasse über einer in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegenden Grenze liegt. (3) Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis ein Schaden entstanden ist oder ein solcher vermutet wird, ist unverzüglich zu prüfen. (4) Werden bei einer Prüfung Mängel von grundsätzlicher Bedeutung oder Schäden von erheblichem finanziellem Umfang festgestellt, so ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Dritter Abschnitt Belege §5 Belegpflicht Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungsund Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist. §6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang (1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus 1. der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung), 2. den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen, 3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung. (2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus 1. der Buchungsanordnung, 2. den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen. (3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein. §7 Zahlungsanordnung (1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als 1. Einzelanordnung für eine Zahlung, 2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen, 3. Daueranordnung für laufende Zahlungen. (2) Die Zahlungsanordnung kann auch in abgekürzter Form (abgekürzte Zahlungsanordnung) oder in allgemeiner Form (allgemeine Zahlungsanordnung) erteilt werden. (3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten zu unterschreiben oder mit einer digitalen Signatur nach § 2 Abs. 1 des Signaturgesetzes (Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1997, BGBl. I S. 1870, 1872) zu versehen. Vierter Abschnitt Buchführung und Rechnungslegung § 10 Grundsätze der Buchführung (1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind zu beachten; Buchungen und Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorzunehmen. (2) Alle Buchungen müssen jederzeit in zeitlicher und sachlicher Ordnung (Zeitbuch/Journal und Sachbuch/ Konten) nachweisbar sein. (3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt ohne Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von Rabatten und Skonti, soweit die Bestimmungen zu einzelnen Positionen des den Buchungen zugrunde zu legenden Kontenrahmens nichts anderes vorschreiben. § 11 Aktivierung und Bewertung (1) Geldanlagen, Beteiligungen, Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. (2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren. (3) Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschreiben. (4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung erheblich gemindert, so ist eine außerordentliche Abschreibung nach dem Grad der Wertminderung vorzunehmen. (5) Technische Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 4 sind alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile. Hierzu zählen auch technische Anlagen auf dem Grundstück einschließlich der Ver- und Entsorgung des Bauwerks. (6) Gewinne oder Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen. § 12 Rückstellungen (1) Werden von einem Versicherungsträger Rückstellungen zur Altersvorsorge von Bediensteten gebildet, so bestimmt sich der Höchstwert der Rückstellungen nach dem versicherungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden. (2) Von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können Rückstellungen, die zur periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen erforderlich sind, gebildet werden. § 13 Führung der Bücher (1) Die gleichzeitige Eintragung in verschiedene Bücher ist zulässig, wenn die Bücher im Durchschreibeverfahren geführt oder andere technische Hilfsmittel verwendet werden. (2) Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt, muß insbesondere sichergestellt werden, daß die Daten verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. § 14 Aufbewahrung (1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderung während der Aufbewahrungsfristen zu schützen. § 18 Rechnungslegung 1629 (2) Die Aufbewahrungsfristen für die Bücher und für die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sowie die Form der Aufbewahrung sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln. (3) Werden die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern aufbewahrt, so muß insbesondere sichergestellt werden, daß die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. § 15 Tages- und Monatsabstimmung (1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand der Barmittel und Girokonten mit dem tatsächlichen Bestand abzustimmen. In die Tagesabstimmung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt. (2) Das Sachbuch ist für jeden Monat mit den anderen Büchern abzustimmen. § 16 Bestandsverzeichnisse (1) Über Grundstücke, Gebäude sowie technische Anlagen nach § 11 Abs. 5 und Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind, ist ein Verzeichnis zu führen. Sind die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände vom Versicherungsträger geleast, gemietet oder gepachtet worden, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen. (2) Bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unterschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden. § 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten. (1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen. (2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen. Fünfter Abschnitt Durchführung von Aufgaben durch Dritte § 19 Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässiger- 1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 Form einer Aktiengesellschaft sind nach einem auf dem Ertragswert berechneten Gesamtwert zu bewerten. (3) Beteiligungen von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung an Gemeinschaftseinrichtungen sind jährlich in dem Umfang abzuschreiben, wie sie von den Einrichtungen abgeschrieben werden. (4) Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 insoweit nicht, als es sich um Gegenstände der beweglichen Einrichtung handelt. (5) Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 16 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 809) tritt am Tage der Verkündung außer Kraft. weise eines Dritten bedient, kann er mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten. Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung (1) Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln. (2) Anteile von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an einem Wohnungsbau-Unternehmen in der Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 15. Juli 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 1631 Verordnung über die Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl und zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes Vom 18. Juli 1999 Auf Grund des § 31 Abs. 2 Nr. 10 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353; 1994 I S. 72) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Verordnung über die Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl §1 Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl Neben dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes als Kennzeichnungsstoff vorgesehenen Markierstoff 2-Furancarbaldehyd (Furfurol) werden zur Kennzeichnung von 1000 Kilogramm Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes auch 5,4 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]azobenzol-4-amin zugelassen. §2 Aufhebung des Artikels 1 der Verordnung über die Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl, zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes und zur Änderung der Heizölkennzeichnungsverordnung Artikel 1 der Verordnung über die Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl, zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes und zur Änderung der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 19. September 1995 (BGBl. I S. 1171), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung eines Kennzeichnungsstoffes für leichtes Heizöl, zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes und zur Änderung der Heizölkennzeichnungsverordnung und Verordnung zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1811), wird aufgehoben. Artikel 2 Anpassung des Mineralölsteuergesetzes In § 3 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe ,,­ bis zum 1. August 1999 (Artikel 1 der Verordnung vom 19. September 1995, BGBl. I S. 1171, geändert durch die Verordnung vom 20. November 1996, BGBl. I S. 1811) ­" gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 18. Juli 1999 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen Vom 8. Juli 1999 Die Erste Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1466) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In der Fußnote zur Überschrift ist in Nummer 2 die Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 162 S. 5)" durch die Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 162 S. 67)" zu ersetzen. 2. In Artikel 1 Nr. 1 ist die Angabe ,,in der Fassung des Artikels 2 der Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 5)" durch die Angabe ,,in der Fassung des Artikels 2 der Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 67)" zu ersetzen. Bonn, den 8. Juli 1999 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Im Auftrag Dr. Z w i n g m a n n Bekanntmachung über die Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Berlin Vom 5. Juli 1999 Der Deutsche Bundestag hat am 1. Juli 1999 gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz) (BGBl. I S. 918), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756) festgestellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Berlin, Platz der Republik, mit Wirkung vom 1. September 1999 hergestellt sind. Bonn, den 5. Juli 1999 Der Präsident des Deutschen Bundestages W. T h i e r s e Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 1633 Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes Vom 15. Juli 1999 Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen der ,,Ramsar CONVENTION ON WETLANDS" (Anlage) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1095). Bonn, den 15. Juli 1999 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Schmid-Dwertmann Anlage Emblem der Ramsar CONVENTION ON WETLANDS 1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17, ausgegeben am 15. Juli 1999 Tag 9. 7. 99 Inhalt Gesetz zu dem Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 188-94 GESTA: XA001 Seite 506 27. 5. 99 15. 6. 99 Bekanntmachung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113 der Internationalen Arbeitsorganisation über die ärztliche Untersuchung der Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der Ergänzungsprotokolle zum deutsch-ukrainischen Protokoll vom 21. August 1996 über die Zusammenarbeit bei der Eliminierung unterirdischer Raketenstartsilos . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,Resource Consultants, Inc." sowie des Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,The Chesapeake Center, Inc." . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532 534 17. 6. 99 536 17. 6. 99 537 18. 6. 99 538 18. 6. 99 538 18. 6. 99 539 18. 6. 99 539 21. 6. 99 540 22. 6. 99 545 22. 6. 99 545 22. 6. 99 547 22. 6. 99 551 22. 6. 99 552 Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1999 beigelegt. Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 1635 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 10. 6. 99 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) 96-1-2-160 10 625 (120 2. 7. 99) 15. 7. 99 11. 6. 99 Zwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen München) 96-1-2-114 10 626 (120 2. 7. 99) 15. 7. 99 11. 6. 99 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertneunundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 96-1-2-169 10 626 (120 2. 7. 99) 15. 7. 99 11. 6. 99 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderflughafen Lemwerder) 96-1-2-188 10 627 (120 2. 7. 99) 15. 7. 99 2. 7. 99 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft 7832-1-24 10 801 (122 6. 7. 99) 7. 7. 99 10. 6. 99 Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste ­ Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung ­ 7400-1-6 11 073 (125 9. 7. 99) 10. 7. 99 25. 6. 99 Vierte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur Änderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde 9515-10-1-19 11 177 (126 10. 7. 99) 15. 7. 99 25. 6. 99 Dritte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur Änderung der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund 9515-10-1-21 11 178 (126 10. 7. 99) s. Art. 2 29. 6. 99 Zweiundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 96-1-2-171 11 241 (127 13. 7. 99) s. Art. 2 29. 6. 99 Zweiundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 96-1-2-172 11 242 (127 13. 7. 99) s. Art. 2 25. 6. 99 Hundertdreiundneunzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mannheim) neu: 96-1-2-193 11 361 (128 14. 7. 99) 12. 8. 99 1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens 28. 6. 99 Vierte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest zur Änderung der Lotsverordnung Weser/Jade 9515-10-1-17 11 361 (128 14. 7. 99) 15. 7. 99 28. 6. 99 Dritte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest zur Änderung der Lotsverordnung Ems 9515-10-1-18 11 362 (128 14. 7. 99) 15. 7. 99 7. 7. 99 Berichtigung der Vierten Verordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zur Änderung der Lotsverordnung Elbe 9515-10-1-20 11 609 (130 16. 7. 99) ­­ 20. 7. 99 Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Gefährdung durch Dioxine in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft neu: 7832-1-25; 7832-1-24 11 909 (133 21. 7. 99) 22. 7. 99 5. 7. 99 Hundertvierundneunzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mannheim) neu: 96-1-2-194 11 911 (133 21. 7. 99) 12. 8. 99 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 17. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher K u l t u r pflanzen Verordnung (EG) Nr. 1252/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die K a r t o f f e l s t ä r k e erzeugung Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktordnung für G e t r e i d e und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten f ü r W e i c h w e i z e n , R o g g e n , G e r s t e , M a i s und H a r t w e i z e n Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für R i n d f l e i s c h Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für M i l c h und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im M i l c h sektor Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die L a n d w i r t s c h a f t (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen L 160/1 26. 6. 99 17. 5. 99 L 160/15 26. 6. 99 17. 5. 99 L 160/18 26. 6. 99 17. 5. 99 L 160/21 26. 6. 99 17. 5. 99 L 160/48 26. 6. 99 17. 5. 99 L 160/73 26. 6. 99 17. 5. 99 L 160/80 26. 6. 99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 1637 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 17. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der F i s c h e r e i Verordnung (EG) Nr. 1280/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission zur Durchführung der Beihilferegelung für F a s e r f l a c h s und H a n f Verordnung (EG) Nr. 1282/1999 der Kommission zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für T h u n f i s c hlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 Verordnung (EG) Nr. 1283/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission zur Durchführung der Beihilferegelung für F a s e r f l a c h s und H a n f Verordnung (EG) Nr. 1285/1999 der Kommission über Einfuhrlizenzen für bestimmte M i l c h erzeugnisse aus Ländern in Afrika, der Karibik und im Pazifik (AKP-Staaten) Verordnung (EG) Nr. 1286/1999 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für R i n d f l e i s c h für den Verkauf im Rahmen der zweiten Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 951/1999 Verordnung (EG) Nr. 1287/1999 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für R i n d f l e i s c h für den Verkauf im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1123/1999 Verordnung (EG) Nr. 1288/1999 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für R i n d f l e i s c h für den Verkauf im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1096/1999 Verordnung (EG) Nr. 1289/1999 der Kommission über den Verkauf ­ im Rahmen einer Ausschreibung ­ von R i n d f l e i s c h, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist Verordnung (EG) Nr. 1303/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für O b s t und G e m ü s e Verordnung (EG) Nr. 1305/1999 der Kommission zur Festsetzung des den Erzeugern für Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für diese B i r n e n in S i r u p und/ oder natürlichem F r u c h t s a f t für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 Verordnung (EG) Nr. 1308/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 1311/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2508/97 in bezug auf die den Sektor M i l c h und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik Verordnung (EG) Nr. 1320/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2257/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit bestimmten pflanzlichen Ö l e n Verordnung (EG) Nr. 1321/1999 der Kommission zur Vorausschätzung des Bedarfs der Kanarischen Inseln an bestimmten pflanzlichen Ö l e n L 160/103 26. 6. 99 17. 5. 99 L 160/113 26. 6. 99 21. 6. 99 L 161/54 26. 6. 99 18. 6. 99 L 153/37 19. 6. 99 18. 6. 99 L 153/40 19. 6. 99 18. 6. 99 L 153/43 19. 6. 99 18. 6. 99 L 153/45 19. 6. 99 18. 6. 99 L 153/46 19. 6. 99 18. 6. 99 L 153/48 19. 6. 99 18. 6. 99 L 153/50 19. 6. 99 18. 6. 99 L 153/52 19. 6. 99 21. 6. 99 L 155/52 22. 6. 99 21. 6. 99 L 155/33 22. 6. 99 15. 6. 99 L 156/1 23. 6. 99 22. 6. 99 L 156/16 23. 6. 99 23. 6. 99 L 157/24 24. 6. 99 23. 6. 99 L 157/26 24. 6. 99 1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 23. 6. 99 Verordnung (EG) Nr. 1322/1999 der Kommission zur Bedarfsvorausschätzung für die Azoren und Madeira für die G e t r e i d e erzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates fallen Verordnung (EG) Nr. 1326/1999 der Kommission mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die G e t r e i d e erzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen Verordnung (EG) Nr. 1328/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für F a s e r f l a c h s und H a n f L 157/27 24. 6. 99 23. 6. 99 L 157/35 24. 6. 99 23. 6. 99 L 157/39 24. 6. 99 Andere Vorschriften 8. 6. 99 Verordnung (EG) Nr. 1190/1999 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 1215/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 19/65/EWG über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 der Kommission über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Verordnung (EG) Nr. 1225/1999 der Kommission betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienstleistungen(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 28. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 1226/1999 der Kommission betreffend die zuzulassenden Abweichungen bei der Statistik der Versicherungsdienstleistungen(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 28. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 1227/1999 der Kommission betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen(1) ( ) Text von Bedeutung für den EWR. 1 L 145/6 10. 6. 99 10. 6. 99 L 148/1 15. 6. 99 10. 6. 99 L 148/5 15. 6. 99 14. 6. 99 L 148/9 15. 6. 99 27. 5. 99 L 154/1 19. 6. 99 L 154/46 19. 6. 99 L 154/75 19. 6. 99 28. 5. 99 Verordnung (EG) Nr. 1228/1999 der Kommission über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 154/91 19. 6. 99 15. 6. 99 Verordnung (EG) Nr. 1234/1999 der Kommission zur Festlegung der tatsächlichen Erzeugung an nicht entkörnter Baumwolle und Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 1998/99 Verordnung (EG) Nr. 1235/1999 der Kommission zur endgültigen Festsetzung der Beihilfe für nicht entkörnte Baumwolle für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. März 1999 des Wirtschaftsjahres 1998/99 Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1238/1999 des Rates zur Einbeziehung der Tagegeldsätze für Dienstreisen nach Österreich, Finnland und Schweden in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des europäischen Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verordnung (EG) Nr. 1246/1999 der Kommission zur Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten zur Verminderung der Ausgleichszahlungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in bestimmten Regionen der Gemeinschaft L 149/26 16. 6. 99 15. 6. 99 L 149/28 16. 6. 99 14. 6. 99 L 150/1 17. 6. 99 16. 6. 99 L 150/17 17. 6. 99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 1639 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 16. 6. 99 Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Verordnung (EG) Nr. 1262/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Europäischen Sozialfonds Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums Verordnung (EG) Nr. 1269/1999 des Rates zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KNCodes 1003 00 Verordnung (EG) Nr. 1272/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu den für Rindfleisch mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 Verordnung (EG) Nr. 1281/1999 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrpreisregelung für Traubensaft und Traubenmost Verordnung (EG) Nr. 1293/1999 der Kommission betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen für das dritte Quartal 1999 und die Einreichung neuer Anträge Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 des Rates über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1295/98 und (EG) Nr. 1607/98 Verordnung (EG) Nr. 1319/1999 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 1323/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1474/95 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumine Verordnung (EG) Nr. 1327/1999 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/96 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Geflügelfleischsektor Verordnung (EG) Nr. 1334/1999 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China L 150/18 17. 6. 99 21. 6. 99 L 161/1 26. 6. 99 21. 6. 99 L 161/43 26. 6. 99 21. 6. 99 L 161/48 26. 6. 99 21. 6. 99 L 161/57 26. 6. 99 21. 6. 99 L 161/62 26. 6. 99 21. 6. 99 L 161/68 26. 6. 99 21. 6. 99 L 161/73 26. 6. 99 21. 6. 99 L 161/87 26. 6. 99 14. 6. 99 L 151/1 18. 6. 99 17. 6. 99 L 151/7 18. 6. 99 18. 6. 99 L 153/38 19. 6. 99 18. 6. 99 L 153/60 19. 6. 99 15. 6. 99 L 153/63 19. 6. 99 22. 6. 99 L 157/18 24. 6. 99 23. 6. 99 L 157/29 24. 6. 99 23. 6. 99 L 157/37 24. 6. 99 21. 6. 99 L 159/1 25. 6. 99 1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1999 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom -- B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 (ABl. L 293 vom 31. 10. 1998) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 (ABl. L 131 vom 27. 5. 1999) B e r i c h t i g u n g der Entscheidung 1999/342/EG der Kommission vom 30. September 1998 über geplante Beihilfen Österreichs an die AGRANA Stärke-GmbH für die Errichtung und den Umbau von Stärkeproduktionsanlagen (ABl. L 131 vom 27. 5. 1999) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 616/1999 der Kommission vom 23. März 1999 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 79 vom 24. 3. 1999) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349 vom 31. 12. 1994) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1369/1999 der Kommission vom 25. Juni 1999 über die Verwaltung der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2000 (ABl. L 162 vom 26. 6. 1999) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26. 6. 1999) L 145/39 10. 6. 99 -- L 145/39 10. 6. 99 -- L 145/40 10. 6. 99 -- L 150/34 17. 6. 99 -- L 151/39 18. 6. 99 -- L 168/35 3. 7. 99 -- L 171/19 7. 7. 99