Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2004  Nr. 11 vom 14.04.2004  - Seite 488 bis 491 - Bekanntmachung des deutsch-slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich

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488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004 Bekanntmachung des deutsch-slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich Vom 8. März 2004 Das in Pressburg am 23. November 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1 am 12. Dezember 2003 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 8. März 2004 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. L ä u f e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004 489 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Slowakischen Republik ­ im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, in der Absicht, den Austausch und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaften und im Hochschulbereich zu fördern, in dem Wunsch, den Studierenden beider Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staat zu erleichtern, im Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Gemeinsamkeiten, ausgehend von dem Abkommen vom 1. Mai 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit ­ haben hinsichtlich der Anerkennung von Hochschulzugangszeugnissen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen zum Zwecke des Weiterstudiums im Hochschulbereich und über die Führung von Hochschulgraden aus der Bundesrepublik Deutschland sowie von Titeln, akademischen Titeln, wissenschaftlich-akademischen sowie künstlerischakademischen Graden, wissenschaftlich-pädagogischen sowie künstlerisch-pädagogischen Titeln aus der Slowakischen Republik (im Folgenden: Bildungsnachweise) Folgendes vereinbart: Artikel 1 Geltungsbereich (1) Das Abkommen erstreckt sich auf Bildungsnachweise, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Slowakischen Republik nach Abschluss des Abkommens erworben wurden. (2) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind alle staatlichen Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Slowakischen Republik nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Hochschulen sind. (3) Auf nicht staatliche Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland findet das Abkommen Anwendung, wenn sie vom jeweils zuständigen Ministerium als Hochschulen staatlich anerkannt worden sind. In der Slowakischen Republik findet das Abkommen auf nicht staatliche Hochschulen nur dann Anwendung, wenn sie in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften errichtet worden sind. (4) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die Hochschulen, auf die sich dieses Abkommen erstreckt, durch Austausch von Listen. Die Listen sind nicht Teil des Abkommens. (5) Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrechtlichen Regelungen auf beiden Seiten. Artikel 2 Hochschulzugang, Anerkennung von Reifezeugnissen (1) Das deutsche ,,Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife" sowie das ,,Zeugnis über die Reifeprüfung", das in der Slowakischen Republik von Gymnasien ausgestellt wird, werden als Hochschulzugangsbefähigung anerkannt. (2) Sonstige Zeugnisse, die den Hochschulzugang in beiden Ländern eröffnen, können gemäß den jeweiligen nationalen Regelungen als Zeugnisse, die den Hochschulzugang eröffnen, anerkannt werden. Artikel 3 Anrechnung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anerkennung von Studienabschlüssen zum Zwecke des Weiterstudiums (1) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag der Studierenden nach Maßgabe der Prüfungsordnungen oder Studienprogramme anerkannt. Studienabschlüsse werden zum Zwecke des Weiterstudiums gemäß den Zuordnungen der Qualifikationsebenen in Artikel 7 auf Antrag anerkannt, sofern die Studieninhalte keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. (2) Die Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechende Anrechnungen von Studienleistungen erfolgen nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts. Artikel 4 Zulassung zur Promotion (1) Inhaber des akademischen Grades Magister oder Ingenieur sowie Inhaber des zugleich mit dem Hochschulabschluss verliehenen akademischen Grades Doktor der Medizin (MUDr.) und der Veterinärmedizin (MVDr.) aus der Slowakischen Republik können zu Studien mit dem Ziel der Promotion an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der jeweiligen Promotionsordnung zugelassen werden. (2) Die Promotion oder Doktorandenstudien stehen auch Inhabern der slowakischen akademischen Grade Doktor der Naturwissenschaften (RNDr.), Doktor der Philosophie (PhDr.), Doktor der Pharmazie (PharmDr.), Doktor der Rechte (JUDr.), Doktor der Pädagogik (PaedDr.) und Doktor der Theologie (ThDr.) offen. Über die Anerkennung oder Erweiterung der slowakischen ,,Rigorosen Arbeit" für die Dissertation entscheiden die Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der jeweiligen Promotionsordnung. (3) Inhaber eines Diplom-, Lizenziaten- oder Magister ArtiumGrades deutscher Universitäten sowie gleichgestellter Hochschulen, Absolventen entsprechender deutscher Staatsprüfungen sowie Inhaber eines Master-/Magistergrades aus der Bundesrepublik Deutschland können in der Slowakischen Republik nach Maßgabe der Bestimmungen über das Doktorandenstudium zum Doktorandenstudium (PhD., ArtD.) zugelassen werden. (4) Inhaber des Diplomgrades einer deutschen Fachhochschule (,,Dipl.-...(FH)") mit einem besonders qualifizierten Abschluss aus der Bundesrepublik Deutschland können in der 490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004 ­ Diplomgrad einer Universität sowie gleichgestellten Hochschule mit Angabe der Fachrichtung ­ Magister Artium Artikel 5 Zusammenarbeit zwischen Hochschulen ­ Lizenziatengrad mit Angabe der Fachrichtung ­ Master-/Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung ­ Doktorgrad mit Angabe der Fachrichtung ­ Grad eines Doctor habilitatus mit Angabe der Fachrichtung sind berechtigt, den Grad in der Slowakischen Republik in der Form zu führen, wie er in der Bundesrepublik Deutschland verliehen wurde. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung ,,Privatdozent/Privatdozentin". (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 besteht unter Berücksichtigung von Artikel 7 die Möglichkeit der Umwandlung slowakischer Grade in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Ländergesetze dies vorsehen, beziehungsweise der Nostrifikation deutscher Bildungsnachweise in der Slowakischen Republik. Artikel 7 Anerkennungsschema (1) Soweit im Rahmen dieses Abkommens Anerkennungen oder Anrechnungen von Studienabschlüssen vorgenommen werden, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Slowakischen Republik erworben wurden, soll von folgenden Qualifikationsebenen ausgegangen werden: Ebenen: Bundesrepublik Deutschland X X X X Diplomgrad einer Fachhochschule RNDr. PharmDr. PhDr. JUDr. PaedDr. ThDr. PhD. ArtD. DrSc. X X X X X X X Diplomgrad (Ebene der Universitäts-/Hochschulabschlüsse nach mindestens vierjähriger Studiendauer wie z. B.: Diplom-Mathematiker, Diplom-Geologe, Diplom-Soziologe) Magister Artium Master-/Magistergrad Diplom-Ingenieur Diplom-Ingenieur (Architektur) Erste Staatsprüfung (z. B.: Lehramtsprüfung, Erste Juristische Staatsprüfung, Ärztliche Abschlussprüfung) Lizenziat Doktorgrad mit Angabe der philosophiae doctor (PhD.) Fachrichtung (z. B. Dr. rer. nat.) artis doctor (ArtD.) (2) Die in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Slowakischen Republik abgeschlossene Habilitation können als einander gleichwertige Qualifikationen gewertet werden. doktor veterinárskej mediciny (MVDr.) Keine direkte Entsprechung, Anerkennung durch die aufnehmende Hochschule je nach Studienprofil magister (Mgr.) magister umenia (Mgr.art.) inÏinier (Ing.) inÏinier architekt (Ing. arch.) doktor mediciny (MUDr.) Bachelor-/Bakkalaureus (unter Berücksichtigung der Studienzeit von drei oder vier Jahren) Ebenen: Slowakische Republik bakalár (Bc.) Slowakischen Republik nach Maßgabe der Bestimmungen über das Doktorandenstudium (PhD., ArtD.) zugelassen werden. Diese allgemeine Vereinbarung schließt nicht aus, dass zwischen den Hochschulen der beiden Staaten in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Vereinbarungen mit anderen Bedingungen als in diesem Abkommen vorgesehen abgeschlossen werden, die die Mobilität der Studierenden, Hochschullehrer und Wissenschaftler fördern. Artikel 6 Führung von Graden und Titeln (1) Inhaber der im Folgenden aufgeführten Grade und Titel aus der Slowakischen Republik sind berechtigt, diese in der Bundesrepublik Deutschland in der Form zu führen, wie sie in der Slowakischen Republik verliehen wurden, wobei in den nachfolgend besonders gekennzeichneten Fällen der Name der verleihenden Hochschule als Herkunftszusatz hinzuzufügen ist. Die angegebene deutsche Übersetzung kann nur im Zusammenhang mit der Originalform geführt werden. Bezeichnung Übersetzung AbHerkürzung kunftszusatz (x) Bc. Mgr. Mgr. art. Ing.*) Ing. arch. MUDr. MVDr. bakalár magister magister umenia inÏinier inÏinier architekt doktor medicíny doktor veterinárskej medicíny doktor prírodnch vied doktor farmácie doktor filozofie doktor práv doktor pedagogiky doktor teológie philosophiae doctor artis doctor doktor scientiarum docent Bakkalaureus Magister Magister der Kunst Ingenieur*) Ingenieur-Architekt Doktor der Medizin Doktor der Veterinärmedizin Doktor der Naturwissenschaften Doktor der Pharmazie Doktor der Philosophie Doktor der Rechte Doktor der Pädagogik Doktor der Theologie Doktor der Philosophie Doktor der Kunst Doktor der Wissenschaften *) Bei Führung des Ingenieurtitels sind die berufsrechtlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland (Ingenieurgesetze der Länder) zu beachten. (2) Inhaber der folgenden Hochschulgrade aus der Bundesrepublik Deutschland ­ Diplomgrad einer Fachhochschule mit Angabe der Fachrichtung ­ Bachelor-/Bakkalaureusgrad mit Angabe der Fachrichtung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004 Artikel 8 Ständige Expertenkommission (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, einschließlich der Frage seiner möglichen Erweiterung, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Die Kommission besteht auf beiden Seiten aus bis zu je sechs Mitgliedern. Die Listen der benannten Mitglieder werden auf diplomatischem Wege übermittelt. (2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Wege vereinbart. Artikel 9 Geltungsdauer und Inkrafttreten 491 (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam. Geschehen zu Pressburg am 23. November 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Christoph Zöpel Für die Regierung der Slowakischen Republik Milan Ftáãnik Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 9. März 2004 Das in Managua am 7. Januar 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 ist nach seinem Artikel 6 am 7. Januar 2004 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 9. März 2004 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag Dr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s