Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2014  Nr. 29 vom 11.12.2014  - Seite 1033 bis 1120 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil II 2014 Tag 2.12. 2014 1033 G 1998 Nr. 29 Seite Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Inhalt Gesetz zu dem Protokoll Nr. 15 vom 24. Juni 2013 zur Änderung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XC007 1034 5.12. 2014 Gesetz zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XC003 1038 5.12. 2014 Gesetz zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XC005 1062 5.12. 2014 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juni 2010 zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Zweites Änderungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XL001 1071 5.12. 2014 Gesetz zu dem Internen Abkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (Internes Abkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XL002 1104 29.10. 2014 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Entfallen von Bekanntmachungen zu Zentralen Behörden und Kontaktstellen Bekanntmachung des Zweiten Änderungsprotokolls zur Vereinbarung über die European Air Group Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113 29.10. 2014 1114 1115 1115 12.11. 2014 21.11. 2014 3.12. 2014 1119 3.12. 2014 1119 3.12. 2014 1120 1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Gesetz zu dem Protokoll Nr. 15 vom 24. Juni 2013 zur Änderung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Vom 2. Dezember 2014 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Straßburg am 24. Juni 2013 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Dezember 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 1035 Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Protocol No. 15 amending the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms Protocole n° 15 portant amendement à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (Übersetzung) Preamble The member States of the Council of Europe and the other High Contracting Parties to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, signed at Rome on 4 November 1950 (hereinafter referred to as "the Convention"), signatory hereto, Having regard to the declaration adopted at the High Level Conference on the Future of the European Court of Human Rights, held in Brighton on 19 and 20 April 2012, as well as the declarations adopted at the conferences held in Interlaken on 18 and 19 February 2010 and zmir on 26 and 27 April 2011; Having regard to Opinion No. 283 (2013) adopted by the Parliamentary Assembly of the Council of Europe on 26 April 2013; Considering the need to ensure that the European Court of Human Rights (hereinafter referred to as "the Court") can continue to play its pre-eminent role in protecting human rights in Europe, Préambule Les Etats membres du Conseil de l'Europe et les autres Hautes Parties contractantes à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, signée à Rome le 4 novembre 1950 (ci-après dénommée «la Convention»), signataires du présent Protocole, Vu la Déclaration adoptée lors de la Conférence de haut niveau sur l'avenir de la Cour européenne des Droits de l'Homme, tenue à Brighton les 19 et 20 avril 2012, ainsi que les Déclarations adoptées lors des Conférences tenues à Interlaken les 18 et 19 février 2010 et à zmir les 26 et 27 avril 2011; Vu l'Avis no 283 (2013) adopté par l'Assemblée parlementaire du Conseil de l'Europe le 26 avril 2013; Considérant qu'il est nécessaire de veiller à ce que la Cour européenne des Droits de l'Homme (ci-après dénommée «la Cour») continue de jouer son rôle prééminent dans la protection des droits de l'homme en Europe, Sont convenus de ce qui suit: Article 1 A la fin du préambule de la Convention, un nouveau considérant est ajouté et se lit comme suit: «Affirmant qu'il incombe au premier chef aux Hautes Parties contractantes, conformément au principe de subsidiarité, de garantir le respect des droits et libertés définis dans la présente Convention et ses protocoles, et que, ce faisant, elles jouissent d'une marge d'appréciation, sous le contrôle de la Cour européenne des Droits de l'Homme instituée par la présente Convention,» Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Hohen Vertragsparteien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als ,,Konvention" bezeichnet), die dieses Protokoll unterzeichnen ­ im Hinblick auf die Erklärung, die auf der am 19. und 20. April 2012 in Brighton abgehaltenen hochrangigen Konferenz zur Zukunft des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen wurde, sowie auf die Erklärungen, die auf den am 18. und 19. Februar 2010 in Interlaken und am 26. und 27. April 2011 in Izmir abgehaltenen Konferenzen angenommen wurden; im Hinblick auf die Stellungnahme Nr. 283 (2013), die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am 26. April 2013 angenommen wurde; in der Erwägung, dass es notwendig ist zu gewährleisten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden als ,,Gerichtshof" bezeichnet) weiterhin seine herausragende Rolle beim Schutz der Menschenrechte in Europa spielen kann ­ haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 Am Ende der Präambel der Konvention wird ein neuer Beweggrund mit folgendem Wortlaut angefügt: ,,in Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei über einen Ermessensspielraum verfügen, welcher der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untersteht ­". Have agreed as follows: Article 1 At the end of the preamble to the Convention, a new recital shall be added, which shall read as follows: "Affirming that the High Contracting Parties, in accordance with the principle of subsidiarity, have the primary responsibility to secure the rights and freedoms defined in this Convention and the Protocols thereto, and that in doing so they enjoy a margin of appreciation, subject to the supervisory jurisdiction of the European Court of Human Rights established by this Convention,". 1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Article 2 Article 2 1 A l'article 21 de la Convention, un nouveau paragraphe 2 est inséré et se lit comme suit: «Les candidats doivent être âgés de moins de 65 ans à la date à laquelle la liste de trois candidats est attendue par l'Assemblée parlementaire, en vertu de l'article 22.» 2 Les paragraphes 2 et 3 de l'article 21 de la Convention deviennent respectivement les paragraphes 3 et 4 de l'article 21. 3 Le paragraphe 2 de l'article 23 de la Convention est supprimé. Les paragraphes 3 et 4 de l'article 23 deviennent respectivement les paragraphes 2 et 3 de l'article 23. Article 3 A l'article 30 de la Convention, les mots «à moins que l'une des parties ne s'y oppose» sont supprimés. Article 4 A l'article 35, paragraphe 1, de la Convention, les mots «dans un délai de six mois» sont remplacés par les mots «dans un délai de quatre mois». Article 5 A l'article 35, paragraphe 3, alinéa b, de la Convention, les mots «et à condition de ne rejeter pour ce motif aucune affaire qui n'a pas été dûment examinée par un tribunal interne» sont supprimés. Artikel 2 (1) In Artikel 21 der Konvention wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ,,Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liste von drei Kandidaten nach Artikel 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben." (2) Die Absätze 2 und 3 des Artikels 21 der Konvention werden die Absätze 3 und 4 des Artikels 21. (3) Artikel 23 Absatz 2 der Konvention wird aufgehoben. Die Absätze 3 und 4 des Artikels 23 werden die Absätze 2 und 3 des Artikels 23. 1 In Article 21 of the Convention, a new paragraph 2 shall be inserted, which shall read as follows: "Candidates shall be less than 65 years of age at the date by which the list of three candidates has been requested by the Parliamentary Assembly, further to Article 22." 2 Paragraphs 2 and 3 of Article 21 of the Convention shall become paragraphs 3 and 4 of Article 21 respectively. 3 Paragraph 2 of Article 23 of the Convention shall be deleted. Paragraphs 3 and 4 of Article 23 shall become paragraphs 2 and 3 of Article 23 respectively. Article 3 In Article 30 of the Convention, the words "unless one of the parties to the case objects" shall be deleted. Article 4 In Article 35, paragraph 1 of the Convention, the words "within a period of six months" shall be replaced by the words "within a period of four months". Article 5 In Article 35, paragraph 3, sub-paragraph b of the Convention, the words "and provided that no case may be rejected on this ground which has not been duly considered by a domestic tribunal" shall be deleted. Artikel 3 In Artikel 30 der Konvention werden die Wörter ,,sofern nicht eine Partei widerspricht" gestrichen. Artikel 4 In Artikel 35 Absatz 1 der Konvention werden die Wörter ,,innerhalb einer Frist von sechs Monaten" durch ,,innerhalb einer Frist von vier Monaten" ersetzt. Artikel 5 In Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention werden die Wörter ,,und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist" gestrichen. Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 6 (1) Dieses Protokoll liegt für die Hohen Vertragsparteien der Konvention zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Final and transitional provisions Article 6 1 This Protocol shall be open for signature by the High Contracting Parties to the Convention, which may express their consent to be bound by: a signature without reservation as to ratification, acceptance or approval; or signature subject to ratification, acceptance or approval, followed by ratification, acceptance or approval. Dispositions finales et transitoires Article 6 1 Le présent Protocole est ouvert à la signature des Hautes Parties contractantes à la Convention, qui peuvent exprimer leur consentement à être liées par: a la signature sans réserve de ratification, d'acceptation ou d'approbation; ou la signature sous réserve de ratification, d'acceptation ou d'approbation, suivie de ratification, d'acceptation ou d'approbation. b b 2 The instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary General of the Council of Europe. Article 7 This Protocol shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date on which all High Contracting Parties to the Convention have expressed their consent to be bound by the Protocol, in accordance with the provisions of Article 6. 2 Les instruments de ratification, d'acceptation ou d'approbation seront déposés près le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe. Article 7 Le présent Protocole entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l'expiration d'une période de trois mois après la date à laquelle toutes les Hautes Parties contractantes à la Convention auront exprimé leur consentement à être liées par le Protocole, conformément aux dispositions de l'article 6. Artikel 7 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Hohen Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Article 8 1 The amendments introduced by Article 2 of this Protocol shall apply only to candidates on lists submitted to the Parliamentary Assembly by the High Contracting Parties under Article 22 of the Convention after the entry into force of this Protocol. Article 8 1 Les amendements introduits par l'article 2 du présent Protocole s'appliquent uniquement aux candidats figurant sur les listes soumises à l'Assemblée parlementaire par les Hautes Parties contractantes, en vertu de l'article 22 de la Convention, après l'entrée en vigueur du présent Protocole. 2 L'amendement introduit par l'article 3 du présent Protocole ne s'applique pas aux affaires pendantes dans lesquelles l'une des parties s'est opposée, avant l'entrée en vigueur du présent Protocole, à une proposition d'une chambre de la Cour de se dessaisir au profit de la Grande Chambre. 3 L'article 4 du présent Protocole entrera en vigueur à l'expiration d'une période de six mois après la date d'entrée en vigueur du présent Protocole. L'article 4 du présent Protocole ne s'applique pas aux requêtes au regard desquelles la décision définitive au sens de l'article 35, paragraphe 1, de la Convention a été prise avant la date d'entrée en vigueur de l'article 4 du présent Protocole. 4 Toutes les autres dispositions du présent Protocole s'appliquent à la date de son entrée en vigueur, conformément aux dispositions de l'article 7. Article 9 Le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe notifiera aux Etats membres du Conseil de l'Europe et aux autres Hautes Parties contractantes à la Convention: a b c d toute signature; le dépôt de tout instrument de ratification, d'acceptation ou d'approbation; la date d'entrée en vigueur du présent Protocole, conformément à l'article 7; et tout autre acte, notification ou communication ayant trait au présent Protocole. Artikel 8 1037 (1) Die durch Artikel 2 dieses Protokolls eingeführten Änderungen gelten nur für Kandidaten auf Listen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls der Parlamentarischen Versammlung gemäß Artikel 22 der Konvention vorgelegt werden. 2 The amendment introduced by Article 3 of this Protocol shall not apply to any pending case in which one of the parties has objected, prior to the date of entry into force of this Protocol, to a proposal by a Chamber of the Court to relinquish jurisdiction in favour of the Grand Chamber. 3 Article 4 of this Protocol shall enter into force following the expiration of a period of six months after the date of entry into force of this Protocol. Article 4 of this Protocol shall not apply to applications in respect of which the final decision within the meaning of Article 35, paragraph 1 of the Convention was taken prior to the date of entry into force of Article 4 of this Protocol. 4 All other provisions of this Protocol shall apply from its date of entry into force, in accordance with the provisions of Article 7. Article 9 The Secretary General of the Council of Europe shall notify the member States of the Council of Europe and the other High Contracting Parties to the Convention of: a b c d any signature; the deposit of any instrument of ratification, acceptance or approval; the date of entry into force of this Protocol in accordance with Article 7; and any other act, notification or communication relating to this Protocol. (2) Die durch Artikel 3 dieses Protokolls eingeführte Änderung gilt nicht für anhängige Rechtssachen, bei denen eine der Parteien vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls dem Vorschlag einer Kammer des Gerichtshofs widersprochen hat, die Rechtssache an die Große Kammer abzugeben. (3) Artikel 4 dieses Protokolls tritt nach Ablauf eines Zeitabschnitts von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls in Kraft. Artikel 4 dieses Protokolls gilt nicht für Beschwerden, bei denen die endgültige Entscheidung im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention vor dem Inkrafttreten des Artikels 4 dieses Protokolls ergangen ist. (4) Alle anderen Bestimmungen dieses Protokolls gelten ab seinem Inkrafttreten nach Artikel 7. Artikel 9 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den anderen Hohen Vertragsparteien der Konvention a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 7 und d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 24. Juni 2013 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den anderen Hohen Vertragsparteien der Konvention beglaubigte Abschriften. In witness whereof, the undersigned, being duly authorised thereto, have signed this Protocol. Done at Strasbourg, this 24th day of june 2013, in English and in French, both texts being equally authentic, in a single copy which shall be deposited in the archives of the Council of Europe. The Secretary General of the Council of Europe shall transmit certified copies to each member State of the Council of Europe and to the other High Contracting Parties to the Convention. En foi de quoi, les soussignés, dûment autorisés à cet effet, ont signé le présent Protocole. Fait à Strasbourg, le 24 juin 2013, en français et en anglais, les deux textes faisant également foi, en un seul exemplaire qui sera déposé dans les archives du Conseil de l'Europe. Le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe en communiquera copie certifiée conforme à chacun des Etats membres du Conseil de l'Europe et aux autres Hautes Parties contractantes à la Convention. 1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Gesetz zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen Vom 5. Dezember 2014 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Straßburg am 8. November 2001 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386), geändert durch das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125), wird zugestimmt. Das Zweite Zusatzprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Zweite Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Dezember 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z Heiko Maas Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 1039 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Second Additional Protocol to the European Convention on Mutual Assistance in Criminal Matters Deuxième Protocole additionnel à la Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale (Übersetzung) The member States of the Council of Europe, signatory to this Protocol, Having regard to their undertakings under the Statute of the Council of Europe; Desirous of further contributing to safeguard human rights, uphold the rule of law and support the democratic fabric of society; Considering it desirable to that effect to strengthen their individual and collective ability to respond to crime; Decided to improve on and supplement in certain aspects the European Convention on Mutual Assistance in Criminal Matters, done at Strasbourg on 20 April 1959 (hereinafter referred to as "the Convention"), as well as the Additional Protocol thereto, done at Strasbourg on 17 March 1978; Taking into consideration the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, done at Rome on 4 November 1950, as well as the Convention for the Protection of Individuals with regard to Automatic Processing of Personal Data, done at Strasbourg on 28 January 1981, Have agreed as follows: Les Etats membres du Conseil de l'Europe, signataires du présent Protocole, Etant donné leurs engagements en vertu du Statut du Conseil de l'Europe; Désireux de contribuer davantage à protéger les droits de l'homme, à défendre l'Etat de droit et à soutenir le tissu démocratique de la société; Considérant qu'il est souhaitable à cet effet de renforcer leur capacité individuelle et collective à réagir à la criminalité; Décidés à améliorer et à compléter à certains égards la Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale, faite à Strasbourg le 20 avril 1959 (ci-après désignée «la Convention»), ainsi que son Protocole additionnel, fait à Strasbourg le 17 mars 1978; Tenant compte de la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, faite à Rome le 4 novembre 1950, ainsi que de la Convention pour la protection des personnes à l'égard du traitement automatisé des données à caractère personnel, faite à Strasbourg le 28 janvier 1981, Sont convenus de ce qui suit: Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen ­ eingedenk ihrer Verpflichtungen aus der Satzung des Europarats; von dem Wunsch geleitet, weiter zum Schutz der Menschenrechte, zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit und zur Unterstützung des demokratischen Gefüges der Gesellschaft beizutragen; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck wünschenswert ist, ihre individuelle und kollektive Fähigkeit, der Kriminalität zu begegnen, zu stärken; entschlossen, das am 20. April 1959 in Straßburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden als ,,Übereinkommen" bezeichnet) sowie das am 17. März 1978 in Straßburg beschlossene Zusatzprotokoll hierzu in bestimmten Punkten zu verbessern und zu ergänzen; unter Berücksichtigung der am 4. November 1950 in Rom beschlossenen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des am 28. Januar 1981 in Straßburg beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ­ sind wie folgt übereingekommen: Chapter I Article 1 Scope Chapitre I Article 1 Champ d'application Kapitel I Artikel 1 Geltungsbereich Article 1 of the Convention shall be replaced by the following provisions: L'article 1 de la Convention est remplacé par les dispositions suivantes: Artikel 1 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 «1 Les Parties s'engagent à s'accorder mutuellement, selon les dispositions de la présente Convention et dans les meilleurs délais, l'entraide judiciaire la plus large possible dans toute procédure visant des infractions dont la répression est, au moment où l'entraide est demandée, de la compétence des autorités judiciaires de la Partie requérante. 2 La présente Convention ne s'applique ni à l'exécution des décisions d'arrestation et des condamnations ni aux infractions militaires qui ne constituent pas des infractions de droit commun. 3 L'entraide judiciaire pourra également être accordée dans des procédures pour des faits qui sont punissables selon le droit national de la Partie requérante ou de la Partie requise au titre d'infractions aux règlements poursuivies par des autorités administratives dont la décision peut donner lieu à un recours devant une juridiction compétente, notamment en matière pénale. 4 L'entraide judiciaire ne sera pas refusée au seul motif que les faits dont il s'agit peuvent engager la responsabilité d'une personne morale dans la Partie requérante.» ,,(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen innerhalb kürzester Frist und so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei zuständig sind. (2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind. (3) Rechtshilfe kann auch in Verfahren in Bezug auf Handlungen geleistet werden, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei oder der ersuchten Vertragspartei als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. (4) Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann." Artikel 2 Anwesenheit von Behörden der ersuchenden Vertragspartei "1 The Parties undertake promptly to afford each other, in accordance with the provisions of this Convention, the widest measure of mutual assistance in proceedings in respect of offences the punishment of which, at the time of the request for assistance, falls within the jurisdiction of the judicial authorities of the requesting Party. 2 This Convention does not apply to arrests, the enforcement of verdicts or offences under military law which are not offences under ordinary criminal law. 3 Mutual assistance may also be afforded in proceedings brought by the administrative authorities in respect of acts which are punishable under the national law of the requesting or the requested Party by virtue of being infringements of the rules of law, where the decision may give rise to proceedings before a court having jurisdiction in particular in criminal matters. 4 Mutual assistance shall not be refused solely on the grounds that it relates to acts for which a legal person may be held liable in the requesting Party." Article 2 Presence of officials of the requesting Party Article 2 Présence d'autorités de la Partie requérante Article 4 of the Convention shall be supplemented by the following text, the original Article 4 of the Convention becoming paragraph 1 and the provisions below becoming paragraph 2: "2 Requests for the presence of such officials or interested persons should not be refused where that presence is likely to render the execution of the request for assistance more responsive to the needs of the requesting Party and, therefore, likely to avoid the need for supplementary requests for assistance." L'article 4 de la Convention est complété par le texte suivant, l'article 4 original de la Convention constituant le paragraphe 1 et les dispositions ciaprès le paragraphe 2: «2 Les demandes visant la présence de ces autorités ou personnes en cause ne devraient pas être refusées lorsqu'une telle présence tend à ce que l'exécution de la demande d'entraide réponde mieux aux besoins de la Partie requérante et, de ce fait, permet d'éviter des demandes d'entraide supplémentaires.» Artikel 4 des Übereinkommens wird durch den folgenden Wortlaut ergänzt, wobei der ursprüngliche Artikel 4 des Übereinkommens Absatz 1 wird und die nachstehenden Bestimmungen Absatz 2 werden: ,,(2) Ersuchen um Anwesenheit dieser beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht abgelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrscheinlich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahrscheinlich vermieden werden." Artikel 3 Zeitweilige Überstellung in Haft gehaltener Personen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei Article 3 Temporary transfer of detained persons to the territory of the requesting Party Article 3 Transfèrement temporaire de personnes détenues, sur le territoire de la Partie requérante Article 11 of the Convention shall be replaced by the following provisions: "1 A person in custody whose personal appearance for evidentiary purposes other than for standing trial is applied for by the requesting Party shall be temporarily transferred to its territory, provided that he or she shall be sent back within the period stipulated by the requested Party and subject to the provisions of Article 12 of this L'article 11 de la Convention est remplacé par les dispositions suivantes: «1 Toute personne détenue dont la comparution personnelle aux fins d'instruction, à l'exclusion de sa comparution aux fins de jugement, est demandée par la Partie requérante sera transférée temporairement sur son territoire, sous condition de son renvoi dans le délai indiqué par la Partie requise et sous réserve des dispositions Artikel 11 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: ,,(1) Beantragt die ersuchende Vertragspartei das persönliche Erscheinen eines Häftlings zu Ermittlungszwecken, mit Ausnahme seines Erscheinens, um sich selbst vor Gericht zu verantworten, so wird dieser ­ vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar ­ unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Convention, in so far as these are applicable. de l'article 12 de la présente Convention, dans la mesure où celles-ci peuvent s'appliquer. Le transfèrement pourra être refusé: a b si la personne détenue n'y consent pas; si sa présence est nécessaire dans une procédure pénale en cours sur le territoire de la Partie requise; si son transfèrement est susceptible de prolonger sa détention, ou si d'autres considérations impérieuses s'opposent à son transfèrement sur le territoire de la Partie requérante. 1041 der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei überstellt. Die Überstellung kann abgelehnt werden, a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt; b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei anhängigen Strafverfahren notwendig ist; c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei entgegenstehen. (2) Im Falle des Absatzes 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet einer dritten Vertragspartei bewilligt aufgrund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei gerichtet wird. Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen. (3) Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die um Überstellung ersuchte Vertragspartei deren Freilassung verlangt." Artikel 4 Übermittlungswege Transfer may be refused if: a b the person in custody does not consent; his or her presence is necessary at criminal proceedings pending in the territory of the requested Party; transfer is liable to prolong his or her detention, or there are other overriding grounds for not transferring him or her to the territory of the requesting Party. c d c d 2 Subject to the provisions of Article 2 of this Convention, in a case coming within paragraph 1, transit of the person in custody through the territory of a third Party, shall be granted on application, accompanied by all necessary documents, addressed by the Ministry of Justice of the requesting Party to the Ministry of Justice of the Party through whose territory transit is requested. A Party may refuse to grant transit to its own nationals. 2 Sous réserve des dispositions de l'article 2 de la présente Convention, dans un cas prévu au paragraphe 1, le transit de la personne détenue par un territoire d'un Etat tiers sera accordé sur demande, accompagnée de tous les documents utiles, adressée par le Ministère de la Justice de la Partie requérante au Ministère de la Justice de la Partie requise du transit. Toute Partie pourra refuser d'accorder le transit de ses ressortissants. 3 The transferred person shall remain in custody in the territory of the requesting Party and, where applicable, in the territory of the Party through which transit is requested, unless the Party from whom transfer is requested applies for his or her release." Article 4 Channels of communication 3 La personne transférée devra rester en détention sur le territoire de la Partie requérante et, le cas échéant, sur le territoire de la Partie requise du transit, à moins que la Partie requise du transfèrement ne demande sa mise en liberté.» Article 4 Voies de communication Article 15 of the Convention shall be replaced by the following provisions: "1 Requests for mutual assistance, as well as spontaneous information, shall be addressed in writing by the Ministry of Justice of the requesting Party to the Ministry of Justice of the requested Party and shall be returned through the same channels. However, they may be forwarded directly by the judicial authorities of the requesting Party to the judicial authorities of the requested Party and returned through the same channels. 2 Applications as referred to in Article 11 of this Convention and Article 13 of the Second Additional Protocol to this Convention shall in all cases be addressed by the Ministry of Justice of the requesting Party to the Ministry of Justice of the requested Party and shall be returned through the same channels. 3 Requests for mutual assistance concerning proceedings as mentioned in paragraph 3 of Article 1 of this Convention may also be forwarded directly by the administrative or judicial authorities of the request- L'article 15 de la Convention est remplacé par les dispositions suivantes: «1 Les demandes d'entraide judiciaire, ainsi que toute information spontanée, seront adressées, sous forme écrite, par le Ministère de la Justice de la Partie requérante au Ministère de la Justice de la Partie requise et renvoyées par la même voie. Toutefois, elles peuvent être adressées directement par l'autorité judiciaire de la Partie requérante à l'autorité judiciaire de la Partie requise et renvoyées par la même voie. 2 Les demandes prévues à l'article 11 de la présente Convention ainsi que celles prévues à l'article 13 du Deuxième Protocole additionnel à la présente Convention, seront adressées dans tous les cas par le Ministère de la Justice de la Partie requérante au Ministère de la Justice de la Partie requise et renvoyées par la même voie. 3 Les demandes d'entraide judiciaire relatives aux procédures visées au paragraphe 3 de l'article 1 de la présente Convention peuvent également être adressées directement par l'autorité administrative ou Artikel 15 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: ,,(1) Rechtshilfeersuchen sowie alle ohne Ersuchen übermittelten Informationen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei in schriftlicher Form übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. Sie können jedoch auch unmittelbar von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. (2) Die in Artikel 11 dieses Übereinkommens sowie die in Artikel 13 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen genannten Ersuchen werden in allen Fällen vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. (3) Rechtshilfeersuchen in Bezug auf Verfahren nach Artikel 1 Absatz 3 dieses Übereinkommens können auch unmittelbar von den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Ver- 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 judiciaire de la Partie requérante à l'autorité administrative ou judiciaire de la Partie requise, selon le cas, et renvoyées par la même voie. 4 Les demandes d'entraide judiciaire faites en vertu des articles 18 ou 19 du Deuxième Protocole additionnel à la présente Convention peuvent également être adressées directement par l'autorité compétente de la Partie requérante à l'autorité compétente de la Partie requise. 5 Les demandes prévues au paragraphe 1 de l'article 13 de la présente Convention pourront être adressées directement par les autorités judiciaires concernées au service compétent de la Partie requise, et les réponses pourront être renvoyées directement par ce service. Les demandes prévues au paragraphe 2 de l'article 13 de la présente Convention seront adressées par le Ministère de la Justice de la Partie requérante au Ministère de la Justice de la Partie requise. 6 Les demandes de copie des sentences et mesures visées à l'article 4 du Protocole additionnel à la Convention peuvent être adressées directement aux autorités compétentes. Tout Etat contractant pourra, à tout moment, par déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, indiquer les autorités qu'il considérera compétentes aux fins du présent paragraphe. 7 En cas d'urgence et lorsque la transmission directe est admise par la présente Convention, elle pourra s'effectuer par l'intermédiaire de l'Organisation internationale de police criminelle (Interpol). 8 Toute Partie pourra, à tout moment, par déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, se réserver le droit de soumettre l'exécution des demandes d'entraide judiciaire, ou de certaines d'entre elles, à une ou plusieurs des conditions suivantes: a une copie de la demande doit être adressée à l'autorité centrale y désignée; la demande, sauf lorsqu'elle est urgente, doit être adressée à l'autorité centrale y désignée; dans le cas d'une transmission directe pour motif d'urgence, une copie soit communiquée en même temps à son Ministère de la Justice; certaines ou toutes les demandes d'entraide judiciaire doivent lui être adressées par une voie autre que celle prévue au présent article. waltungs- oder Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. (4) Nach Artikel 18 oder 19 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen gestellte Rechtshilfeersuchen können auch unmittelbar von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. (5) Die in Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar den zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Absatz 2 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt. (6) Ersuchen um Abschriften von Urteilen und Maßnahmen nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen können unmittelbar den zuständigen Behörden übermittelt werden. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die er als zuständige Behörden im Sinne dieses Absatzes betrachtet. (7) In dringenden Fällen und wenn die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen. (8) Jede Vertragspartei kann sich jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder von bestimmten Rechtshilfeersuchen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: a) eine Abschrift des Ersuchens ist der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln; b) außer in dringenden Fällen sind Ersuchen der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln; c) im Falle einer unmittelbaren Übermittlung wegen Eilbedürftigkeit ist eine Abschrift gleichzeitig ihrem Justizministerium zu übermitteln; d) bestimmte oder alle Rechtshilfeersuchen sind ihr auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln. (9) Rechtshilfeersuchen oder sonstige Mitteilungen nach diesem Übereinkommen oder seinen Protokollen können auf elektronischem Wege oder durch andere Telekommunikationsmittel unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass die ersuchende Vertragspartei bereit ist, jederzeit auf Ersuchen einen schriftlichen Nachweis der Übermittlung sowie das Original beizu- ing Party to the administrative or judicial authorities of the requested Party, as the case may be, and returned through the same channels. 4 Requests for mutual assistance made under Articles 18 and 19 of the Second Additional Protocol to this Convention may also be forwarded directly by the competent authorities of the requesting Party to the competent authorities of the requested Party. 5 Requests provided for in paragraph 1 of Article 13 of this Convention may be addressed directly by the judicial authorities concerned to the appropriate authorities of the requested Party, and the replies may be returned directly by those authorities. Requests provided for in paragraph 2 of Article 13 of this Convention shall be addressed by the Ministry of Justice of the requesting Party to the Ministry of Justice of the requested Party. 6 Requests for copies of convictions and measures as referred to in Article 4 of the Additional Protocol to the Convention may be made directly to the competent authorities. Any Contracting State may, at any time, by a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, define what authorities it will, for the purpose of this paragraph, deem competent authorities. 7 In urgent cases, where direct transmission is permitted under this Convention, it may take place through the International Criminal Police Organisation (Interpol). 8 Any Party may, at any time, by a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, reserve the right to make the execution of requests, or specified requests, for mutual assistance dependent on one or more of the following conditions: a that a copy of the request be forwarded to the central authority designated in that declaration; that requests, except urgent requests, be forwarded to the central authority designated in that declaration; that, in case of direct transmission for reasons of urgency, a copy shall be transmitted at the same time to its Ministry of Justice; that some or all requests for assistance shall be sent to it through channels other than those provided for in this article. b b c c d d 9 Requests for mutual assistance and any other communications under this Convention or its Protocols may be forwarded through any electronic or other means of telecommunication provided that the requesting Party is prepared, upon request, to produce at any time a written record of it and the original. However, any Contracting State, may by a declaration addressed at 9 Les demandes d'entraide judiciaire ou toute autre communication en vertu de la présente Convention ou de ses protocoles, peuvent être faites par voie de moyens électroniques de communication, ou par tout autre moyen de télécommunication, à condition que la Partie requérante soit prête à produire à tout moment, sur demande, une trace écrite de l'expédition Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 any time to the Secretary General of the Council of Europe, establish the conditions under which it shall be willing to accept and execute requests received by electronic or other means of telecommunication. ainsi que l'original. Cependant, tout Etat contractant peut, à tout moment, par déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, indiquer les conditions dans lesquelles il est prêt à accepter et à mettre en exécution des demandes reçues par voie électronique ou tout autre moyen de télécommunication. 10 Le présent article ne portera pas atteinte aux dispositions des accords ou arrangements bilatéraux en vigueur entre les Parties, selon lesquelles la transmission directe des demandes d'entraide judiciaire entre les autorités des Parties est prévue.» Article 5 Frais 1043 bringen. Jeder Vertragsstaat kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Voraussetzungen angeben, unter denen er bereit ist, Ersuchen entgegenzunehmen und zu erledigen, die er auf elektronischem Wege oder durch andere Telekommunikationsmittel erhalten hat. (10) Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, welche die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen." Artikel 5 Kosten 10 The provisions of this article are without prejudice to those of bilateral agreements or arrangements in force between Parties which provide for the direct transmission of requests for assistance between their respective authorities." Article 5 Costs Article 20 of the Convention shall be replaced by the following provisions: "1 Parties shall not claim from each other the refund of any costs resulting from the application of this Convention or its Protocols, except: a costs incurred by the attendance of experts in the territory of the requested Party; costs incurred by the transfer of a person in custody carried out under Articles 13 or 14 of the Second Additional Protocol to this Convention, or Article 11 of this Convention; costs of a substantial or extraordinary nature. L'article 20 de la Convention est remplacé par les dispositions suivantes: «1 Les Parties ne se réclament pas mutuellement le remboursement des frais découlant de l'application de la Convention ou de ses protocoles, à l'exception: a des frais occasionnés par l'intervention d'experts sur le territoire de la Partie requise; des frais occasionnés par le transfèrement de personnes détenues effectué en application des articles 13 ou 14 du Deuxième Protocole additionnel à la présente Convention, ou de l'article 11 de la présente Convention; des frais importants ou extraordinaires. Artikel 20 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: ,,(1) Die Vertragsparteien verlangen nicht gegenseitig die Erstattung von Kosten aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Protokolle; hiervon ausgenommen sind: a) durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verursachte Kosten; b) durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 13 oder 14 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen oder Artikel 11 dieses Übereinkommens verursachte Kosten; c) erhebliche oder außergewöhnliche Kosten. (2) Die Kosten für die Herstellung einer Video- oder Telefonverbindung, die Kosten für den Betrieb einer Video- oder Telefonverbindung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, die Vergütung der von dieser bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen sowie deren Aufwendungen für die Reise im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden jedoch der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei erstattet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. (3) Die Vertragsparteien konsultieren einander, um die Zahlungsbedingungen für die Kosten festzulegen, die nach Absatz 1 Buchstabe c verlangt werden können. (4) Dieser Artikel findet unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 dieses Übereinkommens Anwendung." b b c c 2 However, the cost of establishing a video or telephone link, costs related to the servicing of a video or telephone link in the requested Party, the remuneration of interpreters provided by it and allowances to witnesses and their travelling expenses in the requested Party shall be refunded by the requesting Party to the requested Party, unless the Parties agree otherwise. 2 Toutefois, le coût de l'établissement de la liaison vidéo ou téléphonique, les coûts liés à la mise à disposition de la liaison vidéo ou téléphonique dans la Partie requise, la rémunération des interprètes qu'elle fournit et les indemnités versées aux témoins ainsi que leurs frais de déplacement dans la Partie requise sont remboursés par la Partie requérante à la Partie requise, à moins que les Parties n'en conviennent autrement. 3 Parties shall consult with each other with a view to making arrangements for the payment of costs claimable under paragraph 1.c above. 4 The provisions of this article shall apply without prejudice to the provisions of Article 10, paragraph 3, of this Convention." 3 Les Parties se consultent en vue de déterminer les conditions de paiement des frais susceptibles d'être réclamés en vertu des dispositions du paragraphe 1.c du présent article. 4 Les dispositions du présent article s'appliquent sans préjudice de l'application des dispositions de l'article 10, paragraphe 3, de la présente Convention.» Article 6 Autorités judiciaires Article 6 Judicial authorities Artikel 6 Justizbehörden Article 24 of the Convention shall be replaced by the following provisions: "Any State shall at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, by means of a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, L'article 24 de la Convention est remplacé par les dispositions suivantes: «Tout Etat, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, par déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, Artikel 24 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: ,,Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete 1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 indiquera quelles autorités il considérera comme des autorités judiciaires aux fins de la présente Convention. Par la suite il pourra, à tout moment et de la même manière, changer les termes de sa déclaration.» Erklärung die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern." define what authorities it will, for the purpose of the Convention, deem judicial authorities. It subsequently may, at any time and in the same manner, change the terms of its declaration." Chapter II Article 7 Postponed execution of requests 1 The requested Party may postpone action on a request if such action would prejudice investigations, prosecutions or related proceedings by its authorities. Chapitre II Article 7 Exécution différée des demandes 1 La Partie requise peut surseoir à la satisfaction d'une demande si le fait de donner suite à celle-ci risque d'avoir une incidence négative sur une enquête, des poursuites ou toute autre procédure connexe menée par ses autorités. 2 Avant de refuser son entraide ou d'y surseoir, la Partie requise examine, le cas échéant après avoir consulté la Partie requérante, s'il peut y être fait droit partiellement ou sous réserve des conditions qu'elle juge nécessaires. 3 Toute décision de surseoir à l'entraide est motivée. La Partie requise informe également la Partie requérante des raisons qui rendent impossible l'entraide ou qui sont susceptibles de la retarder de façon significative. Kapitel II Artikel 7 Aufgeschobene Erledigung von Ersuchen (1) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens aufschieben, wenn diese die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder andere damit zusammenhängende Verfahren, die ihre Behörden führen, beeinträchtigen würde. (2) Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigert oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen teilweise oder vorbehaltlich von ihr für erforderlich erachteter Bedingungen entsprochen werden kann. (3) Jede Entscheidung über die Aufschiebung der Erledigung des Ersuchens ist zu begründen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei auch über die Gründe, welche die Erledigung des Ersuchens unmöglich machen oder wahrscheinlich erheblich verzögern. Artikel 8 Verfahren Werden in Ersuchen Formvorschriften oder Verfahren genannt, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, so erledigt die ersuchte Vertragspartei, selbst wenn ihr diese Formvorschriften oder Verfahren nicht bekannt sind, diese Ersuchen ungeachtet des Artikels 3 des Übereinkommens und sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist insoweit, als die ersuchte Erledigung den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft. Artikel 9 Vernehmung per Videokonferenz (1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden einer anderen Vertragspartei vernommen werden, so kann Letztere, sofern ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in ihrem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Vernehmung per Videokonferenz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 erfolgt. (2) Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Vernehmung per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und sie über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Vernehmung verfügt. Verfügt die ersuchte Vertragspartei nicht über die technischen Vor- 2 Before refusing or postponing assistance, the requested Party shall, where appropriate after having consulted with the requesting Party, consider whether the request may be granted partially or subject to such conditions as it deems necessary. 3 If the request is postponed, reasons shall be given for the postponement. The requested Party shall also inform the requesting Party of any reasons that render impossible the execution of the request or are likely to delay it significantly. Article 8 Procedure Notwithstanding the provisions of Article 3 of the Convention, where requests specify formalities or procedures which are necessary under the law of the requesting Party, even if unfamiliar to the requested Party, the latter shall comply with such requests to the extent that the action sought is not contrary to fundamental principles of its law, unless otherwise provided for in this Protocol. Article 8 Procédure Nonobstant les dispositions de l'article 3 de la Convention, lorsqu'une demande prescrit une formalité ou une procédure donnée qu'impose la législation de la Partie requérante, même si la formalité ou la procédure demandée n'est pas familière à la Partie requise, cette Partie donne satisfaction à la demande dans la mesure où cela n'est pas contraire aux principes fondamentaux de son droit, sauf dispositions contraires du présent Protocole. Article 9 Hearing by video conference 1 If a person is in one Party's territory and has to be heard as a witness or expert by the judicial authorities of another Party, the latter may, where it is not desirable or possible for the person to be heard to appear in its territory in person, request that the hearing take place by video conference, as provided for in paragraphs 2 to 7. Article 9 Audition par vidéoconférence 1 Si une personne qui se trouve sur le territoire d'une Partie doit être entendue comme témoin ou expert par les autorités judiciaires d'une autre Partie, cette dernière peut demander, s'il est inopportun ou impossible pour la personne à entendre de comparaître en personne sur son territoire, que l'audition ait lieu par vidéoconférence, conformément aux paragraphe 2 à 7. 2 The requested Party shall agree to the hearing by video conference provided that the use of the video conference is not contrary to fundamental principles of its law and on condition that it has the technical means to carry out the hearing. If the requested Party has no access to the technical means for video conferencing, such 2 La Partie requise consent à l'audition par vidéoconférence pour autant que le recours à cette méthode ne soit pas contraire aux principes fondamentaux de son droit et à condition qu'elle dispose des moyens techniques permettant d'effectuer l'audition. Si la Partie requise ne dispose pas des moyens techniques permettant une vidéo- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 means may be made available to it by the requesting Party by mutual agreement. conférence, la Partie requérante peut les mettre à la disposition de la Partie requise avec l'accord de cette dernière. 3 Les demandes d'audition par vidéoconférence contiennent, outre les informations indiquées à l'article 14 de la Convention, la raison pour laquelle il n'est pas souhaitable ou pas possible que le témoin ou l'expert soit présent en personne à l'audition, le nom de l'autorité judiciaire et des personnes qui procéderont à l'audition. 1045 richtungen für eine Videokonferenz, so können ihr diese von der ersuchenden Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden. (3) Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Angaben die Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen bei der Vernehmung nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, welche die Vernehmung durchführen werden. (4) Die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei lädt die betreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor. (5) Für die Vernehmung per Videokonferenz gelten folgende Regeln: a) Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei bei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei verletzt, so trifft sie sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden; b) zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart; c) die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt; d) auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei oder der zu vernehmenden Person sorgt die ersuchte Vertragspartei dafür, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird; e) die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht der ersuchten oder der ersuchenden Vertragspartei zusteht. (6) Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die 3 Requests for a hearing by video conference shall contain, in addition to the information referred to in Article 14 of the Convention, the reason why it is not desirable or possible for the witness or expert to attend in person, the name of the judicial authority and of the persons who will be conducting the hearing. 4 The judicial authority of the requested Party shall summon the person concerned to appear in accordance with the forms laid down by its law. 5 With reference to hearing by video conference, the following rules shall apply: a a judicial authority of the requested Party shall be present during the hearing, where necessary assisted by an interpreter, and shall also be responsible for ensuring both the identification of the person to be heard and respect for the fundamental principles of the law of the requested Party. If the judicial authority of the requested Party is of the view that during the hearing the fundamental principles of the law of the requested Party are being infringed, it shall immediately take the necessary measures to ensure that the hearing continues in accordance with the said principles; measures for the protection of the person to be heard shall be agreed, where necessary, between the competent authorities of the requesting and the requested Parties; the hearing shall be conducted directly by, or under the direction of, the judicial authority of the requesting Party in accordance with its own laws; at the request of the requesting Party or the person to be heard, the requested Party shall ensure that the person to be heard is assisted by an interpreter, if necessary; the person to be heard may claim the right not to testify which would accrue to him or her under the law of either the requested or the requesting Party. 4 L'autorité judiciaire de la Partie requise cite à comparaître la personne concernée selon les formes prévues par sa législation. 5 Les règles suivantes s'appliquent à l'audition par vidéoconférence: a l'audition a lieu en présence d'une autorité judiciaire de la Partie requise, assistée au besoin d'un interprète; cette autorité est aussi responsable de l'identification de la personne entendue et du respect des principes fondamentaux du droit de la Partie requise. Si l'autorité judiciaire de la Partie requise estime que les principes fondamentaux du droit de la Partie requise ne sont pas respectés pendant l'audition, elle prend immédiatement les mesures nécessaires pour veiller à ce que l'audition se poursuive conformément auxdits principes; b b les autorités compétentes des Parties requérante et requise conviennent, le cas échéant, des mesures relatives à la protection de la personne à entendre; l'audition est effectuée directement par l'autorité judiciaire de la Partie requérante, ou sous sa direction, conformément à son droit interne; à la demande de la Partie requérante ou de la personne à entendre, la Partie requise veille à ce que cette personne soit, au besoin, assistée d'un interprète; c c d d e e la personne à entendre peut invoquer le droit de ne pas témoigner qui lui serait reconnu par la loi soit de la Partie requise soit de la Partie requérante. 6 Without prejudice to any measures agreed for the protection of persons, the judicial authority of the requested Party shall on the conclusion of the hearing draw up minutes indicating the date and place of the hearing, the identity of the person heard, the identities and functions of all other persons in the requested Party participating in the hearing, any oaths taken and the technical conditions under which the hearing took place. The document shall be forwarded by the competent authority of 6 Sans préjudice de toutes les mesures convenues en ce qui concerne la protection des personnes, l'autorité judiciaire de la Partie requise établit, à l'issue de l'audition, un procès-verbal indiquant la date et le lieu de l'audition, l'identité de la personne entendue, les identités et les qualités de toutes les autres personnes de la Partie requise ayant participé à l'audition, toutes les éventuelles prestations de serment et les conditions techniques dans lesquelles l'audition s'est déroulée. Ce document est 1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 transmis par l'autorité compétente de la Partie requise à l'autorité compétente de la Partie requérante. Vernehmung stattfand, enthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt. (7) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige gemäß diesem Artikel in ihrem Hoheitsgebiet vernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, ihr innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Vernehmung in einem innerstaatlichen Verfahren erfolgen würde. (8) Die Vertragsparteien können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies zweckdienlich erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizbehörden die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Vernehmung eines Beschuldigten oder Verdächtigen per Videokonferenz anwenden. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Vernehmung per Videokonferenz stattfinden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Vertragsparteien, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften treffen. Die Vernehmung des Beschuldigten oder Verdächtigen darf nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden. (9) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er nicht die Absicht hat, von dem Recht nach Absatz 8 Gebrauch zu machen, diesen Artikel auch auf die Vernehmung eines Beschuldigten oder Verdächtigen per Videokonferenz anzuwenden. the requested Party to the competent authority of the requesting Party. 7 Each Party shall take the necessary measures to ensure that, where witnesses or experts are being heard within its territory, in accordance with this article, and refuse to testify when under an obligation to testify or do not testify according to the truth, its national law applies in the same way as if the hearing took place in a national procedure. 8 Parties may at their discretion also apply the provisions of this article, where appropriate and with the agreement of their competent judicial authorities, to hearings by video conference involving the accused person or the suspect. In this case, the decision to hold the video conference, and the manner in which the video conference shall be carried out, shall be subject to agreement between the Parties concerned, in accordance with their national law and relevant international instruments. Hearings involving the accused person or the suspect shall only be carried out with his or her consent. 7 Chaque Partie prend les mesures nécessaires pour que, lorsque des témoins ou des experts sont entendus sur son territoire, conformément au présent article, et refusent de témoigner alors qu'ils sont tenus de le faire, ou font de fausses dépositions, son droit national s'applique comme il s'appliquerait si l'audition avait lieu dans le cadre d'une procédure nationale. 8 Les Parties peuvent, si elles le souhaitent, appliquer également les dispositions du présent article, lorsqu'il y a lieu et avec l'accord de leurs autorités judiciaires compétentes, aux auditions par vidéoconférence auxquelles participe la personne poursuivie pénalement ou le suspect. Dans ce cas, la décision de tenir la vidéoconférence et la manière dont elle se déroule doivent faire l'objet d'un accord entre les Parties concernées et être conformes à leur droit national et aux instruments internationaux en la matière. Les auditions auxquelles participe la personne poursuivie pénalement ou le suspect ne peuvent avoir lieu que s'ils y consentent. 9 Any Contracting State may, at any time, by means of a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, declare that it will not avail itself of the possibility provided in paragraph 8 above of also applying the provisions of this article to hearings by video conference involving the accused person or the suspect. 9 Tout Etat contractant peut, à tout moment, par une déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, déclarer qu'il n'entend pas se prévaloir de la faculté, prévue au paragraphe 8 du présent article, d'appliquer également les dispositions du présent article aux auditions par vidéoconférence auxquelles participe la personne poursuivie pénalement ou le suspect. Article 10 Audition par conférence téléphonique 1 Si une personne qui se trouve sur le territoire d'une Partie doit être entendue comme témoin ou expert par les autorités judiciaires d'une autre Partie, cette dernière peut demander, lorsque son droit national le prévoit, l'aide de la première Partie afin que l'audition puisse avoir lieu par conférence téléphonique, conformément aux dispositions des paragraphes 2 à 6. 2 Une audition ne peut avoir lieu par conférence téléphonique que si le témoin ou l'expert accepte que l'audition se fasse par ce moyen. 3 La Partie requise consent à l'audition par conférence téléphonique pour autant que le recours à cette méthode n'est pas contraire aux principes fondamentaux de son droit. 4 Les demandes d'audition par conférence téléphonique contiennent, outre les informations visées à l'article 14 de la Convention, le nom de l'autorité judiciaire et Article 10 Hearing by telephone conference 1 If a person is in one Party's territory and has to be heard as a witness or expert by judicial authorities of another Party, the latter may, where its national law so provides, request the assistance of the former Party to enable the hearing to take place by telephone conference, as provided for in paragraphs 2 to 6. Artikel 10 Vernehmung per Telefonkonferenz (1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei vernommen werden, so kann Letztere, sofern ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht, die erstgenannte Vertragspartei ersuchen, die Vernehmung per Telefonkonferenz, wie in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehen, zu ermöglichen. (2) Eine Vernehmung per Telefonkonferenz darf nur mit Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen erfolgen. (3) Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Vernehmung per Telefonkonferenz, wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft. (4) Ersuchen um Vernehmung per Telefonkonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Angaben die Bezeichnung der Justizbehör- 2 A hearing may be conducted by telephone conference only if the witness or expert agrees that the hearing take place by that method. 3 The requested Party shall agree to the hearing by telephone conference where this is not contrary to fundamental principles of its law. 4 A request for a hearing by telephone conference shall contain, in addition to the information referred to in Article 14 of the Convention, the name of the judicial au- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 thority and of the persons who will be conducting the hearing and an indication that the witness or expert is willing to take part in a hearing by telephone conference. 5 The practical arrangements regarding the hearing shall be agreed between the Parties concerned. When agreeing such arrangements, the requested Party shall undertake to: a notify the witness or expert concerned of the time and the venue of the hearing; ensure the identification of the witness or expert; verify that the witness or expert agrees to the hearing by telephone conference. des personnes qui procéderont à l'audition ainsi qu'une indication selon laquelle le témoin ou l'expert est disposé à prendre part à une audition par conférence téléphonique. 5 Les modalités pratiques de l'audition sont arrêtées d'un commun accord par les Parties concernées. Lorsqu'elle accepte ces modalités, la Partie requise s'engage: a à notifier au témoin ou à l'expert concerné l'heure et le lieu de l'audition; à veiller à l'identification du témoin ou de l'expert; à vérifier que le témoin ou l'expert accepte l'audition par conférence téléphonique. 1047 de und die Namen der Personen, welche die Vernehmung durchführen werden, sowie eine Angabe, dass der Zeuge oder Sachverständige einer Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt. (5) Die praktischen Modalitäten der Vernehmung werden zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart. Dabei verpflichtet sich die ersuchte Vertragspartei, a) den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen über Zeitpunkt und Ort der Vernehmung zu unterrichten; b) für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen zu sorgen; c) zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt. (6) Die ersuchte Vertragspartei kann ihre Bewilligung ganz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 5 und 7 abhängig machen. Artikel 11 Ohne Ersuchen übermittelte Informationen (1) Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei Informationen übermitteln, die sie im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen gesammelt haben, wenn sie der Meinung sind, dass diese Informationen der empfangenden Vertragspartei helfen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, oder wenn diese Informationen zu einem Ersuchen dieser Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder seinen Protokollen führen könnten. (2) Die übermittelnde Vertragspartei kann nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Vertragspartei festlegen. (3) Die empfangende Vertragspartei ist an diese Bedingungen gebunden. (4) Ein Vertragsstaat kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er sich das Recht vorbehält, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, die nach Absatz 2 von der übermittelnden Vertragspartei festgelegt worden sind, sofern er nicht zuvor über die Art dieser Informationen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt. b c b c 6 The requested Party may make its agreement subject, fully or in part, to the relevant provisions of Article 9, paragraphs 5 and 7. Article 11 Spontaneous information 1 Without prejudice to their own investigations or proceedings, the competent authorities of a Party may, without prior request, forward to the competent authorities of another Party information obtained within the framework of their own investigations, when they consider that the disclosure of such information might assist the receiving Party in initiating or carrying out investigations or proceedings, or might lead to a request by that Party under the Convention or its Protocols. 6 L'Etat requis peut donner son consentement sous réserve de l'application, en tout ou en partie, des dispositions pertinentes de l'article 9, paragraphes 5 et 7. Article 11 Transmission spontanée d'informations 1 Sans préjudice de leurs propres investigations ou procédures, les autorités compétentes d'une Partie peuvent, sans demande préalable, transmettre aux autorités compétentes d'une autre Partie des informations recueillies dans le cadre de leur propre enquête lorsqu'elles estiment que la communication de ces informations pourrait aider la Partie destinataire à engager ou à mener à bien des investigations ou des procédures, ou lorsque ces informations pourraient aboutir à une demande formulée par cette Partie en vertu de la Convention ou de ses Protocoles. 2 La Partie qui fournit l'information peut, conformément à son droit national, soumettre à certaines conditions son utilisation par la Partie destinataire. 3 La Partie destinataire est tenue de respecter ces conditions. 4 Toutefois, tout Etat contractant peut, à tout moment, par une déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, déclarer qu'il se réserve le droit de ne pas se soumettre aux conditions imposées en vertu des dispositions du paragraphe 2 du présent article par la Partie qui fournit l'information, à moins qu'il ne soit avisé au préalable de la nature de l'information à fournir et qu'il accepte que cette dernière lui soit transmise. Article 12 Restitution 1 La Partie requise peut, sur demande de la Partie requérante et sans préjudice des droits des tiers de bonne foi, mettre des objets obtenus par des moyens illicites à la disposition de la Partie requérante en 2 The providing Party may, pursuant to its national law, impose conditions on the use of such information by the receiving Party. 3 The receiving Party shall be bound by those conditions. 4 However, any Contracting State may, at any time, by means of a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, declare that it reserves the right not to be bound by the conditions imposed by the providing Party under paragraph 2 above, unless it receives prior notice of the nature of the information to be provided and agrees to its transmission. Article 12 Restitution 1 At the request of the requesting Party and without prejudice to the rights of bona fide third parties, the requested Party may place articles obtained by criminal means at the disposal of the requesting Party with Artikel 12 Rückgabe (1) Die ersuchte Vertragspartei kann durch eine Straftat erlangte Gegenstände auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter der ersuchenden Vertragspartei im 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 vue de leur restitution à leur propriétaire légitime. 2 Dans le cadre de l'application des articles 3 et 6 de la Convention, la Partie requise peut renoncer, soit avant, soit après leur remise à la Partie requérante, au renvoi des objets qui ont été remis à la Partie requérante si cela peut favoriser la restitution de ces objets à leur propriétaire légitime. Les droits des tiers de bonne foi ne sont pas affectés. 3 Au cas où la Partie requise renonce au renvoi des objets avant leur remise à la Partie requérante, elle ne fait valoir aucun droit de gage ni aucun autre droit de recours découlant de la législation fiscale ou douanière sur ces objets. Hinblick auf deren Rückgabe an ihren rechtmäßigen Eigentümer zur Verfügung stellen. (2) Bei der Anwendung der Artikel 3 und 6 des Übereinkommens kann die ersuchte Vertragspartei auf die Rückgabe der Gegenstände verzichten, und zwar entweder vor oder nach deren Übergabe an die ersuchende Vertragspartei, wenn dadurch die Rückgabe dieser Gegenstände an den rechtmäßigen Eigentümer erleichtert wird. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt. (3) Verzichtet die ersuchte Vertragspartei auf die Rückgabe der Gegenstände, bevor sie diese der ersuchenden Vertragspartei übergibt, so macht sie kein Sicherungsrecht und keinen anderen Anspruch aufgrund steuer- oder zollrechtlicher Vorschriften in Bezug auf diese Gegenstände geltend. (4) Ein Verzicht nach Absatz 2 lässt das Recht der ersuchten Vertragspartei unberührt, vom rechtmäßigen Eigentümer Steuern oder Abgaben zu erheben. a view to their return to their rightful owners. 2 In applying Articles 3 and 6 of the Convention, the requested Party may waive the return of articles either before or after handing them over to the requesting Party if the restitution of such articles to the rightful owner may be facilitated thereby. The rights of bona fide third parties shall not be affected. 3 In the event of a waiver before handing over the articles to the requesting Party, the requested Party shall exercise no security right or other right of recourse under tax or customs legislation in respect of these articles. 4 A waiver as referred to in paragraph 2 shall be without prejudice to the right of the requested Party to collect taxes or duties from the rightful owner. 4 Une renonciation conformément au paragraphe 2 n'affecte pas le droit de la Partie requise de percevoir auprès du propriétaire légitime des taxes ou droits de douane. Article 13 Transfèrement temporaire de personnes détenues, sur le territoire de la Partie requise 1 En cas d'accord entre les autorités compétentes des Parties concernées, une Partie qui a demandé une mesure d'instruction nécessitant la présence d'une personne détenue sur son territoire peut transférer temporairement cette personne sur le territoire de la Partie où l'instruction doit avoir lieu. Article 13 Temporary transfer of detained persons to the requested Party 1 Where there is agreement between the competent authorities of the Parties concerned, a Party which has requested an investigation for which the presence of a person held in custody on its own territory is required may temporarily transfer that person to the territory of the Party in which the investigation is to take place. Artikel 13 Zeitweilige Überstellung in Haft gehaltener Personen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei (1) Eine Vertragspartei, die um eine Ermittlungshandlung ersucht hat, für welche die Anwesenheit einer in ihrem Hoheitsgebiet inhaftierten Person erforderlich ist, kann ­ sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben ­ die betreffende Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei überstellen, in der die Ermittlung stattfinden soll. (2) Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Einzelheiten für die zeitweilige Überstellung der betreffenden Person und die Frist für deren Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei. (3) Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird der ersuchten Vertragspartei unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser Erklärung übermittelt. (4) Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die Person überstellt wird, deren Freilassung verlangt. (5) Die Haft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet. (6) Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 des Übereinkommens finden entsprechend Anwendung. 2 The agreement shall cover the arrangements for the temporary transfer of the person and the date by which the person must be returned to the territory of the requesting Party. 3 Where consent to the transfer is required from the person concerned, a statement of consent or a copy thereof shall be provided promptly to the requested Party. 4 The transferred person shall remain in custody in the territory of the requested Party and, where applicable, in the territory of the Party through which transit is requested, unless the Party from which the person was transferred applies for his or her release. 5 The period of custody in the territory of the requested Party shall be deducted from the period of detention which the person concerned is or will be obliged to undergo in the territory of the requesting Party. 6 The provisions of Article 11, paragraph 2, and Article 12 of the Convention shall apply mutatis mutandis. 2 L'accord prévoit les modalités du transfèrement temporaire de la personne et le délai dans lequel elle doit être renvoyée sur le territoire de la Partie requérante. 3 S'il est exigé que la personne concernée consente à son transfèrement, une déclaration de consentement ou une copie de celle-ci est fournie sans tarder à la Partie requise. 4 La personne transférée devra rester en détention sur le territoire de la Partie requise et, le cas échéant, sur le territoire de la Partie du transit, à moins que la Partie requérante du transfèrement ne demande sa mise en liberté. 5 La période de détention sur le territoire de la Partie requise est déduite de la durée de la détention que doit ou devra subir la personne concernée sur le territoire de la Partie requérante. 6 L'article 11, paragraphe 2, et l'article 12 de la Convention s'appliquent par analogie. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 7 Any Contracting State may at any time, by means of a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, declare that before an agreement is reached under paragraph 1 of this article, the consent referred to in paragraph 3 of this article will be required, or will be required under certain conditions indicated in the declaration. Article 14 Personal appearance of transferred sentenced persons The provisions of Articles 11 and 12 of the Convention shall apply mutatis mutandis also to persons who are in custody in the requested Party, pursuant to having been transferred in order to serve a sentence passed in the requesting Party, where their personal appearance for purposes of review of the judgement is applied for by the requesting Party. 7 Tout Etat contractant peut, à tout moment, par une déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, déclarer que, pour la réalisation de l'accord visé au paragraphe 1 du présent article, le consentement visé au paragraphe 3 du présent article sera exigé, ou qu'il le sera dans certaines conditions précisées dans la déclaration. Article 14 Comparution personnelle de personnes condamnées et transférées Les dispositions des articles 11 et 12 de la Convention s'appliquent par analogie également aux personnes en détention sur le territoire de la Partie requise, à la suite de leur transfèrement en vue de purger une peine prononcée sur le territoire de la Partie requérante, lorsque leur comparution personnelle à des fins de révision du jugement est demandée par la Partie requérante. Article 15 Langue des actes de procédure et des décisions judiciaires à remettre 1 Les dispositions du présent article s'appliquent à toute demande de remise faite en vertu de l'article 7 de la Convention ou de l'article 3 de son Protocole additionnel. 2 Les actes de procédure et les décisions judiciaires sont toujours remis dans la langue, ou les langues, dans laquelle, ou dans lesquelles, ils ont été produits. 3 Nonobstant les dispositions de l'article 16 de la Convention, si l'autorité qui est à l'origine des documents sait, ou a des raisons de considérer, que le destinataire ne connaît qu'une autre langue, les documents, ou au moins les passages les plus importants de ceux-ci, doivent être accompagnés d'une traduction dans cette autre langue. 4 Nonobstant les dispositions de l'article 16 de la Convention, les actes de procédure et les décisions judiciaires doivent être accompagnés, à l'intention des autorités de la Partie requise, d'un court sommaire de leur contenu traduit dans la langue, ou l'une des langues, de cette Partie. 1049 (7) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 generell oder unter bestimmten in der Erklärung genannten Voraussetzungen die Zustimmung nach Absatz 3 erforderlich ist. Artikel 14 Persönliches Erscheinen überstellter verurteilter Personen Die Artikel 11 und 12 des Übereinkommens finden entsprechend auch auf Personen Anwendung, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nach ihrer Überstellung zur Verbüßung einer im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verhängten Strafe inhaftiert sind, wenn ihr persönliches Erscheinen zur Revision des Urteils von der ersuchenden Vertragspartei beantragt wird. Artikel 15 Sprache der zuzustellenden Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen (1) Dieser Artikel findet auf alle Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens oder Artikel 3 des Zusatzprotokolls Anwendung. (2) Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden immer in der Sprache oder den Sprachen, in der oder denen sie abgefasst sind, zugestellt. (3) Ungeachtet des Artikels 16 des Übereinkommens und wenn der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, bekannt ist oder sie Gründe für die Annahme hat, dass der Zustellungsempfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, sind die Schriftstücke ­ oder zumindest die wesentlichen Passagen ­ zusammen mit einer Übersetzung in diese andere Sprache zu übermitteln. (4) Ungeachtet des Artikels 16 des Übereinkommens sind die für die Behörden der ersuchten Vertragspartei bestimmten Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen mit einer kurzen, in die Sprache oder in eine der Sprachen dieser Vertragspartei übersetzten Zusammenfassung ihres Inhalts zu versehen. Artikel 16 Zustellung auf dem Postweg (1) Die zuständigen Justizbehörden einer Vertragspartei können Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg übermitteln. Article 15 Language of procedural documents and judicial decisions to be served 1 The provisions of this article shall apply to any request for service under Article 7 of the Convention or Article 3 of the Additional Protocol thereto. 2 Procedural documents and judicial decisions shall in all cases be transmitted in the language, or the languages, in which they were issued. 3 Notwithstanding the provisions of Article 16 of the Convention, if the authority that issued the papers knows or has reasons to believe that the addressee understands only some other language, the papers, or at least the most important passages thereof, shall be accompanied by a translation into that other language. 4 Notwithstanding the provisions of Article 16 of the Convention, procedural documents and judicial decisions shall, for the benefit of the authorities of the requested Party, be accompanied by a short summary of their contents translated into the language, or one of the languages, of that Party. Article 16 Service by post 1 The competent judicial authorities of any Party may directly address, by post, procedural documents and judicial decisions, to persons who are in the territory of any other Party. Article 16 Remise par voie postale 1 Les autorités judiciaires compétentes de toute Partie peuvent envoyer directement, par voie postale, des actes de procédure et des décisions judiciaires, aux personnes qui se trouvent sur le territoire de toute autre Partie. 1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 2 Les actes de procédure et les décisions judiciaires sont accompagnés d'une note indiquant que le destinataire peut obtenir de l'autorité identifiée dans la note des informations sur ses droits et obligations concernant la remise des pièces. Les dispositions du paragraphe 3 de l'article 15 du présent Protocole s'appliquent à cette note. 3 Les dispositions des articles 8, 9 et 12 de la Convention s'appliquent par analogie à la remise par voie postale. 4 Les dispositions des paragraphes 1, 2 et 3 de l'article 15 du présent Protocole s'appliquent également à la remise par voie postale. Article 17 Observation transfrontalière 1 Les agents d'une des Parties qui, dans le cadre d'une enquête judiciaire, observent dans leur pays une personne présumée avoir participé à un fait punissable pouvant donner lieu à extradition, ou une personne à l'égard de laquelle il y a de sérieuses raisons de penser qu'elle peut conduire à l'identification ou à la localisation de la personne ci-dessus mentionnée sont autorisés à continuer cette observation sur le territoire d'une autre Partie, lorsque celle-ci a autorisé l'observation transfrontalière sur la base d'une demande d'entraide judiciaire présentée au préalable. L'autorisation peut être assortie de conditions. Sur demande, l'observation sera confiée aux agents de la Partie sur le territoire de laquelle elle est effectuée. La demande d'entraide judiciaire mentionnée au paragraphe 1 doit être adressée à une autorité désignée par chacune des Parties et compétente pour accorder ou transmettre l'autorisation demandée. 2 Lorsque, pour des raisons particulièrement urgentes, l'autorisation préalable de l'autre Partie ne peut être demandée, les agents observateurs agissant dans le cadre d'une enquête judiciaire sont autorisés à continuer au-delà de la frontière l'observation d'une personne présumée avoir commis des faits punissables et énumérés au paragraphe 6, dans les conditions ciaprès: a le franchissement de la frontière sera communiqué immédiatement durant l'observation à l'autorité de la Partie désignée au paragraphe 4, sur le territoire de laquelle l'observation continue; une demande d'entraide judiciaire présentée conformément au paragraphe 1 et exposant les motifs justifiant le franchissement de la frontière, sans autorisation préalable, sera transmise sans délai. (2) Die Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden zusammen mit einem Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der in dem Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Artikel 15 Absatz 3 findet auf dieses Schreiben Anwendung. (3) Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens finden auf die Zustellung auf dem Postweg entsprechend Anwendung. (4) Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 findet auch auf die Zustellung auf dem Postweg Anwendung. 2 Procedural documents and judicial decisions shall be accompanied by a report stating that the addressee may obtain information from the authority identified in the report, regarding his or her rights and obligations concerning the service of the papers. The provisions of paragraph 3 of Article 15 above shall apply to that report. 3 The provisions of Articles 8, 9 and 12 of the Convention shall apply mutatis mutandis to service by post. 4 The provisions of paragraphs 1, 2 and 3 of Article 15 above shall also apply to service by post. Article 17 Cross-border observations 1 Police officers of one of the Parties who, within the framework of a criminal investigation, are keeping under observation in their country a person who is presumed to have taken part in a criminal offence to which extradition may apply, or a person who it is strongly believed will lead to the identification or location of the above-mentioned person, shall be authorised to continue their observation in the territory of another Party where the latter has authorised cross-border observation in response to a request for assistance which has previously been submitted. Conditions may be attached to the authorisation. On request, the observation will be entrusted to officers of the Party in whose territory it is carried out. The request for assistance referred to in the first sub-paragraph must be sent to an authority designated by each Party and having jurisdiction to grant or to forward the requested authorisation. 2 Where, for particularly urgent reasons, prior authorisation of the other Party cannot be requested, the officers conducting the observation within the framework of a criminal investigation shall be authorised to continue beyond the border the observation of a person presumed to have committed offences listed in paragraph 6, provided that the following conditions are met: a the authorities of the Party designated under paragraph 4, in whose territory the observation is to be continued, must be notified immediately, during the observation, that the border has been crossed; a request for assistance submitted in accordance with paragraph 1 and outlining the grounds for crossing the border without prior authorisation shall be submitted without delay. Artikel 17 Grenzüberschreitende Observation (1) Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrem Land eine Person, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, oder eine Person, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie die Identifizierung oder Auffindung der vorgenannten Person herbeiführen kann, observieren, sind befugt, die Observation im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation den Beamten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben. Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die durch jede der Vertragsparteien bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. (2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht eingeholt werden, so dürfen die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens tätigen Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 6 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen: a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, mitzuteilen; b) ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die b b Observation shall cease as soon as the Party in whose territory it is taking place so L'observation sera arrêtée dès que la Partie sur le territoire de laquelle elle a lieu le Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 requests, following the notification referred to in a. or the request referred to in b. or where authorisation has not been obtained within five hours of the border being crossed. 3 The observation referred to in paragraphs 1 and 2 shall be carried out only under the following general conditions: a The officers conducting the observation must comply with the provisions of this article and with the law of the Party in whose territory they are operating; they must obey the instructions of the local responsible authorities. Except in the situations provided for in paragraph 2, the officers shall, during the observation, carry a document certifying that authorisation has been granted. The officers conducting the observation must be able at all times to provide proof that they are acting in an official capacity. The officers conducting the observation may carry their service weapons during the observation, save where specifically otherwise decided by the requested Party; their use shall be prohibited save in cases of legitimate self-defence. Entry into private homes and places not accessible to the public shall be prohibited. The officers conducting the observation may neither stop and question, nor arrest, the person under observation. All operations shall be the subject of a report to the authorities of the Party in whose territory they took place; the officers conducting the observation may be required to appear in person. The authorities of the Party from which the observing officers have come shall, when requested by the authorities of the Party in whose territory the observation took place, assist the enquiry subsequent to the operation in which they took part, including legal proceedings. demande, suite à la communication visée au point a, ou à la demande visée au point b, ou si l'autorisation n'est pas obtenue cinq heures après le franchissement de la frontière. 3 L'observation visée aux paragraphes 1 et 2 ne peut être exercée qu'aux conditions générales suivantes: a Les agents observateurs doivent se conformer aux dispositions du présent article et au droit de la Partie sur le territoire de laquelle ils opèrent; ils doivent obtempérer aux injonctions des autorités localement compétentes. Sous réserve des situations prévues au paragraphe 2, les agents se munissent durant l'observation d'un document attestant que l'autorisation a été accordée. Les agents observateurs devront être en mesure de justifier à tout moment de leur qualité officielle. Les agents observateurs peuvent emporter leur arme de service pendant l'observation, sauf décision contraire expresse de la Partie requise; son utilisation est interdite sauf en cas de légitime défense. L'entrée dans les domiciles et les lieux non accessibles au public est interdite. Les agents observateurs ne peuvent ni interpeller ni arrêter la personne observée. Toute opération fera l'objet d'un rapport aux autorités de la Partie sur le territoire de laquelle elle est intervenue; la comparution personnelle des agents observateurs peut être requise. Les autorités de la Partie dont les agents observateurs sont originaires apportent, lorsqu'il est demandé par les autorités de la Partie sur le territoire de laquelle l'observation a eu lieu, leur concours à l'enquête consécutive à l'opération à laquelle ils ont participé, y compris aux procédures judiciaires. 1051 Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt. (3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig: a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen. b) Vorbehaltlich der Fälle nach Absatz 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem hervorgeht, dass die Zustimmung erteilt worden ist. c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen. d) Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch der Dienstwaffe ist außer im Fall von Notwehr nicht zulässig. e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. f ) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen. g) Über jeden Einsatz wird den Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden. h) Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat. (4) Jede Vertragspartei gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung einerseits die Beamten und andererseits die Behörden an, die sie für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bezeichnet. Später kann jede Vertragspartei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut ihrer Erklärung ändern. (5) Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen. b b c c d d e e f f g g h h 4 Parties shall at the time of signature or when depositing their instrument of ratification, acceptance, approval or accession, by means of a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, indicate both the officers and authorities that they designate for the purposes of paragraphs 1 and 2 of this article. They subsequently may, at any time and in the same manner, change the terms of their declaration. 5 The Parties may, at bilateral level, extend the scope of this article and adopt additional measures in implementation thereof. 4 Toute Partie, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, par déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, indiquera, d'une part, quels agents et, d'autre part, quelles autorités elle désigne aux fins des paragraphes 1 et 2 du présent article. Par la suite, toute Partie peut, à tout moment et de la même manière, changer les termes de sa déclaration. 5 Les Parties peuvent, sur le plan bilatéral, étendre le champ d'application du présent article et adopter des dispositions supplémentaires en exécution de cet article. 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 6 L'observation telle que visée au paragraphe 2 ne peut avoir lieu que pour l'un des faits punissables suivants: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ assassinat; meurtre; viol; incendie volontaire; fausse monnaie; vol et recel aggravés; extorsion; enlèvement et prise d'otage; trafic d'êtres humains; trafic illicite de stupéfiants et substances psychotropes; infractions aux dispositions légales en matière d'armes et explosifs; destruction par explosifs; transport illicite de déchets toxiques et nuisibles; trafic d'étrangers; abus sexuel d'enfant. Article 18 Livraison surveillée 1 Chaque Partie s'engage à ce que, à la demande d'une autre Partie, des livraisons surveillées puissent être autorisées sur son territoire dans le cadre d'enquêtes pénales relatives à des infractions susceptibles de donner lieu à extradition. 2 La décision de recourir à des livraisons surveillées est prise dans chaque cas d'espèce par les autorités compétentes de la Partie requise, dans le respect du droit national de cette Partie. 3 Les livraisons surveillées se déroulent conformément aux procédures prévues par la Partie requise. Le pouvoir d'agir, la direction et le contrôle de l'opération appartiennent aux autorités compétentes de la Partie requise. 4 Toute Partie, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, par déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, indiquera les autorités qu'elle désigne comme compétentes aux fins du présent article. Par la suite, toute Partie peut, à tout moment et de la même manière, changer les termes de sa déclaration. Article 19 Enquêtes discrètes 1 La Partie requérante et la Partie requise peuvent convenir de s'entraider pour la réalisation d'enquêtes pénales menées par (6) Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Straftaten zugrunde liegt: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Mord, Totschlag, Vergewaltigung, vorsätzliche Brandstiftung, Falschmünzerei, schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, Erpressung, Entführung und Geiselnahme, Menschenhandel, unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe, Vernichtung durch Sprengstoffe, unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen, Schleusung von Ausländern, sexueller Missbrauch von Kindern. Artikel 18 Kontrollierte Lieferung (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, sicherzustellen, dass auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen auslieferungsfähiger Straftaten genehmigt werden können. (2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts getroffen. (3) Die kontrollierten Lieferungen werden gemäß den von der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten, zur Leitung und zur Kontrolle des Einsatzes liegt bei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei. (4) Jede Vertragspartei gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden an, die sie für die Zwecke dieses Artikels als zuständig bezeichnet. Später kann jede Vertragspartei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut ihrer Erklärung ändern. 6 The observation referred to in paragraph 2 may take place only for one of the following criminal offences: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ assassination; murder; rape; arson; counterfeiting; armed robbery and receiving of stolen goods; extortion; kidnapping and hostage taking; traffic in human beings; illicit traffic in narcotic drugs and psychotropic substances; breach of the laws on arms and explosives; use of explosives; illicit carriage of toxic and dangerous waste; smuggling of aliens; sexual abuse of children. Article 18 Controlled delivery 1 Each Party undertakes to ensure that, at the request of another Party, controlled deliveries may be permitted on its territory in the framework of criminal investigations into extraditable offences. 2 The decision to carry out controlled deliveries shall be taken in each individual case by the competent authorities of the requested Party, with due regard to the national law of that Party. 3 Controlled deliveries shall take place in accordance with the procedures of the requested Party. Competence to act, direct and control operations shall lie with the competent authorities of that Party. 4 Parties shall at the time of signature or when depositing their instrument of ratification, acceptance, approval or accession, by means of a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, indicate the authorities that are competent for the purposes of this article. They subsequently may, at any time and in the same manner, change the terms of their declaration. Article 19 Covert investigations 1 The requesting and the requested Parties may agree to assist one another in the conduct of investigations into crime by Artikel 19 Verdeckte Ermittlungen (1) Die ersuchende und die ersuchte Vertragspartei können vereinbaren, einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 officers acting under covert or false identity (covert investigations). 2 The decision on the request is taken in each individual case by the competent authorities of the requested Party with due regard to its national law and procedures. The duration of the covert investigation, the detailed conditions, and the legal status of the officers concerned during covert investigations shall be agreed between the Parties with due regard to their national law and procedures. des agents intervenant en secret ou sous une identité fictive (enquêtes discrètes). 2 Les autorités compétentes de la Partie requise décident, dans chaque cas d'espèce de la réponse à donner à la demande, en tenant dûment compte de la loi et des procédures nationales. Les deux Parties conviennent, dans le respect de leur loi et de leurs procédures nationales, de la durée de l'enquête discrète, de ses modalités précises et du statut juridique des agents concernés. 1053 verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen). (2) Die Entscheidung über das Ersuchen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer innerstaatlichen Verfahren getroffen. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen den Vertragsparteien unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer innerstaatlichen Verfahren vereinbart. (3) Die verdeckten Ermittlungen werden nach dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei durchgeführt, in deren Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Vorbereitung und Überwachung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen und um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten zu treffen. (4) Jede Vertragspartei gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden an, die sie für die Zwecke des Absatzes 2 als zuständig bezeichnet. Später kann jede Vertragspartei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut ihrer Erklärung ändern. 3 Covert investigations shall take place in accordance with the national law and procedures of the Party on the territory of which the covert investigation takes place. The Parties involved shall co-operate to ensure that the covert investigation is prepared and supervised and to make arrangements for the security of the officers acting under covert or false identity. 3 Les enquêtes discrètes sont menées conformément à la loi et aux procédures nationales de la Partie sur le territoire de laquelle elles se déroulent. Les Parties concernées coopèrent pour en assurer la préparation et la direction, et pour prendre des dispositions pour la sécurité des agents intervenant en secret ou sous une identité fictive. 4 Parties shall at the time of signature or when depositing their instrument of ratification, acceptance, approval or accession, by means of a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, indicate the authorities that are competent for the purposes of paragraph 2 of this article. They subsequently may, at any time and in the same manner, change the terms of their declaration. 4 Toute Partie, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, par déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, indiquera les autorités qu'elle désigne comme compétentes aux fins du paragraphe 2 du présent article. Par la suite, toute Partie peut, à tout moment et de la même manière, changer les termes de sa déclaration. Article 20 Equipes communes d'enquête 1 Les autorités compétentes de deux Parties au moins peuvent, d'un commun accord, créer une équipe commune d'enquête, avec un objectif précis et pour une durée limitée pouvant être prolongée avec l'accord de toutes les Parties, pour effectuer des enquêtes pénales dans une ou plusieurs des Parties qui créent l'équipe. La composition de l'équipe est arrêtée dans l'accord. Article 20 Joint investigation teams 1 By mutual agreement, the competent authorities of two or more Parties may set up a joint investigation team for a specific purpose and a limited period, which may be extended by mutual consent, to carry out criminal investigations in one or more of the Parties setting up the team. The composition of the team shall be set out in the agreement. Artikel 20 Gemeinsame Ermittlungsgruppen (1) Im Wege der Vereinbarung können die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der an der Gruppe beteiligten Vertragsparteien bilden. Die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe wird in der Vereinbarung angegeben. Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden, wenn a) im Ermittlungsverfahren einer Vertragspartei zur Aufdeckung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezügen zu anderen Vertragsparteien durchzuführen sind; A joint investigation team may, in particular, be set up where: a a Party's investigations into criminal offences require difficult and demanding investigations having links with other Parties; Une équipe commune d'enquête peut notamment être créée lorsque: a dans le cadre d'une procédure d'enquête menée par une Partie pour détecter des infractions, il y a lieu d'effectuer des enquêtes difficiles et impliquant la mobilisation d'importants moyens, qui concernent aussi d'autres Parties; plusieurs Parties effectuent des enquêtes concernant des infractions qui, en raison des faits qui sont à l'origine de celles-ci, exigent une action coordonnée et concertée dans les Parties en question. b a number of Parties are conducting investigations into criminal offences in which the circumstances of the case necessitate co-ordinated, concerted action in the Parties involved. b b) mehrere Vertragsparteien Ermittlungen zur Aufdeckung von Straftaten durchführen, die infolge des zugrunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den Hoheitsgebieten der beteiligten Vertragsparteien erforderlich machen. 1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 La demande de création d'une équipe commune d'enquête peut émaner de toute Partie concernée. L'équipe est créée dans l'une des Parties dans lesquelles l'enquête doit être effectuée. Ein Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jeder der betroffenen Vertragsparteien gestellt werden. Die Gruppe wird im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gebildet, in denen die Ermittlungen durchgeführt werden sollen. (2) Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe enthalten außer den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 14 des Übereinkommens genannten Angaben auch Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe. (3) Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird im Hoheitsgebiet der an der Gruppe beteiligten Vertragsparteien unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen tätig: a) Die Gruppe wird von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet. Der Gruppenleiter handelt im Rahmen der ihm nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse; b) die Gruppe führt ihren Einsatz nach dem Recht der Vertragspartei durch, in deren Hoheitsgebiet ihr Einsatz erfolgt. Die Mitglieder der Gruppe und die entsandten Mitglieder der Gruppe nehmen ihre Aufgaben unter Leitung der unter Buchstabe a genannten Person unter Berücksichtigung der Bedingungen wahr, die ihre eigenen Behörden in der Vereinbarung zur Bildung der Gruppe festgelegt haben; c) die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für ihren Einsatz. (4) Im Sinne dieses Artikels gelten die Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die aus der Vertragspartei stammen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, als ,,Mitglieder", während die aus anderen Vertragsparteien als der Einsatzvertragspartei stammenden Mitglieder als ,,entsandte Mitglieder" gelten. (5) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder sind berechtigt, bei Ermittlungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet der Einsatzvertragspartei anwesend zu sein. Der Gruppenleiter kann jedoch aus besonderen Gründen nach Maßgabe des Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, anders entscheiden. (6) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder können nach Maßgabe des Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, vom Gruppenleiter mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden, sofern dies von den zuständigen Behörden der Einsatzvertragspartei und von der entsendenden Vertragspartei gebilligt worden ist. A request for the setting up of a joint investigation team may be made by any of the Parties concerned. The team shall be set up in one of the Parties in which the investigations are expected to be carried out. 2 In addition to the information referred to in the relevant provisions of Article 14 of the Convention, requests for the setting up of a joint investigation team shall include proposals for the composition of the team. 3 A joint investigation team shall operate in the territory of the Parties setting up the team under the following general conditions: a the leader of the team shall be a representative of the competent authority ­ participating in criminal investigations ­ from the Party in which the team operates. The leader of the team shall act within the limits of his or her competence under national law; the team shall carry out its operations in accordance with the law of the Party in which it operates. The members and seconded members of the team shall carry out their tasks under the leadership of the person referred to in sub-paragraph a, taking into account the conditions set by their own authorities in the agreement on setting up the team; 2 Outre les indications visées dans les dispositions pertinentes de l'article 14 de la Convention, les demandes de création d'une équipe commune d'enquête comportent des propositions relatives à la composition de l'équipe. 3 L'équipe commune d'enquête intervient sur le territoire des Parties qui la créent dans les conditions générales suivantes: a le responsable de l'équipe est un représentant de l'autorité compétente ­ participant aux enquêtes pénales ­ de la Partie sur le territoire de laquelle l'équipe intervient. Le responsable de l'équipe agit dans les limites des compétences qui sont les siennes au regard du droit national; l'équipe mène ses opérations conformément au droit de la Partie sur le territoire de laquelle elle intervient. Les membres de l'équipe et les membres détachés de l'équipe exécutent leurs tâches sous la responsabilité de la personne visée au point a, en tenant compte des conditions fixées par leurs propres autorités dans l'accord relatif à la création de l'équipe; la Partie sur le territoire de laquelle l'équipe intervient crée les conditions organisationnelles nécessaires pour lui permettre de le faire. b b c the Party in which the team operates shall make the necessary organisational arrangements for it to do so. c 4 In this article, members of the joint investigation team from the Party in which the team operates are referred to as "members", while members from Parties other than the Party in which the team operates are referred to as "seconded members". 4 Au présent article, les membres de l'équipe commune d'enquête provenant de la Partie sur le territoire de laquelle l'équipe intervient sont désignés comme «membres», tandis que les membres provenant de Parties autres que celle sur le territoire de laquelle l'équipe intervient sont désignés comme «membres détachés». 5 Les membres détachés auprès de l'équipe commune d'enquête sont habilités à être présents lorsque des mesures d'enquête sont prises dans la Partie d'intervention. Toutefois, le responsable de l'équipe peut, pour des raisons particulières, en décider autrement, dans le respect du droit de la Partie sur le territoire de laquelle l'équipe intervient. 6 Les membres détachés de l'équipe commune d'enquête peuvent, conformément au droit de la Partie d'intervention, se voir confier, par le responsable de l'équipe, la tâche de prendre certaines mesures d'enquête, moyennant le consentement des autorités compétentes de la Partie d'intervention et de la Partie qui a procédé au détachement. 5 Seconded members of the joint investigation team shall be entitled to be present when investigative measures are taken in the Party of operation. However, the leader of the team may, for particular reasons, in accordance with the law of the Party where the team operates, decide otherwise. 6 Seconded members of the joint investigation team may, in accordance with the law of the Party where the team operates, be entrusted by the leader of the team with the task of taking certain investigative measures where this has been approved by the competent authorities of the Party of operation and the seconding Party. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 7 Where the joint investigation team needs investigative measures to be taken in one of the Parties setting up the team, members seconded to the team by that Party may request their own competent authorities to take those measures. Those measures shall be considered in that Party under the conditions which would apply if they were requested in a national investigation. 7 Lorsque l'équipe commune d'enquête a besoin que des mesures d'enquête soient prises dans une des Parties qui l'ont créée, les membres détachés auprès de l'équipe par ladite Partie peuvent demander à leurs autorités compétentes de prendre ces mesures. Ces mesures sont considérées dans la Partie en question selon les conditions qui s'appliqueraient si elles étaient demandées dans le cadre d'une enquête nationale. 1055 (7) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe Ermittlungsmaßnahmen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, welche die Gruppe gebildet haben, zu ergreifen sind, so können die von dieser Vertragspartei in die Gruppe entsandten Mitglieder die zuständigen Behörden ihres Landes ersuchen, diese Maßnahmen zu ergreifen. Diese werden in der betreffenden Vertragspartei gemäß den Bedingungen erwogen, die für im Rahmen innerstaatlicher Ermittlungen erbetene Maßnahmen gelten würden. (8) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe die Unterstützung einer Vertragspartei, die nicht zu denen gehört, welche die Gruppe gebildet haben, oder die eines Drittstaats, so kann von den zuständigen Behörden des Einsatzstaats entsprechend den einschlägigen Übereinkünften oder Vereinbarungen ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Staates gerichtet werden. (9) Ein in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandtes Mitglied darf im Einklang mit dem Recht seines Landes und im Rahmen seiner Befugnisse der Gruppe Informationen, über welche die das Mitglied entsendende Vertragspartei verfügt, für die Zwecke der von der Gruppe durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen vorlegen. (10) Von einem Mitglied oder einem entsandten Mitglied während seiner Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtmäßig erlangte Informationen, die den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien nicht anderweitig zugänglich sind, dürfen für die folgenden Zwecke verwendet werden: a) für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde; b) zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung anderer Straftaten vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, in der die Informationen erlangt wurden. Die Zustimmung kann nur in Fällen verweigert werden, in denen die Verwendung die strafrechtlichen Ermittlungen in der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigen würde, oder in Fällen, in denen diese Vertragspartei sich weigern könnte, Rechtshilfe zu leisten; c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet des Buchstabens b, wenn anschließend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird; d) für andere Zwecke, sofern dies von den Vertragsparteien, welche die Gruppe gebildet haben, so vereinbart worden ist. (11) Andere bestehende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen werden von diesem Artikel nicht berührt. 8 Where the joint investigation team needs assistance from a Party other than those which have set up the team, or from a third State, the request for assistance may be made by the competent authorities of the State of operation to the competent authorities of the other State concerned in accordance with the relevant instruments or arrangements. 8 Lorsque l'équipe commune d'enquête a besoin de l'aide d'une Partie autre que celles qui l'ont créée, ou d'un Etat tiers, la demande d'entraide peut être adressée par les autorités compétentes de l'Etat d'intervention à leurs homologues de l'autre Etat concerné, conformément aux instruments ou arrangements pertinents. 9 A seconded member of the joint investigation team may, in accordance with his or her national law and within the limits of his or her competence, provide the team with information available in the Party which has seconded him or her for the purpose of the criminal investigations conducted by the team. 10 Information lawfully obtained by a member or seconded member while part of a joint investigation team which is not otherwise available to the competent authorities of the Parties concerned may be used for the following purposes: 9 Un membre détaché auprès de l'équipe commune d'enquête peut, conformément à son droit national et dans les limites de ses compétences, fournir à l'équipe des informations qui sont disponibles dans la Partie qui l'a détaché aux fins des enquêtes pénales menées par l'équipe. 10 Les informations obtenues de manière régulière par un membre ou un membre détaché dans le cadre de sa participation à une équipe commune d'enquête, et qui ne peuvent pas être obtenues d'une autre manière par les autorités compétentes des Parties concernées, peuvent être utilisées aux fins suivantes: a b aux fins pour lesquelles l'équipe a été créée; pour détecter, enquêter sur et poursuivre d'autres infractions pénales sous réserve du consentement préalable de la Partie où l'information a été obtenue. Le consentement ne peut être refusé que dans les cas où une telle utilisation représenterait un danger pour les enquêtes pénales menées dans la Partie concernée, ou pour lesquels cette Partie pourrait refuser l'entraide; a b for the purposes for which the team has been set up; subject to the prior consent of the Party where the information became available, for detecting, investigating and prosecuting other criminal offences. Such consent may be withheld only in cases where such use would endanger criminal investigations in the Party concerned or in respect of which that Party could refuse mutual assistance; c for preventing an immediate and serious threat to public security, and without prejudice to sub-paragraph b. if subsequently a criminal investigation is opened; for other purposes to the extent that this is agreed between Parties setting up the team. c pour prévenir un danger immédiat et sérieux pour la sécurité publique et sans préjudice des dispositions du point b si, par la suite, une enquête pénale est ouverte; à d'autres fins, pour autant que cela ait été convenu par les Parties qui ont créé l'équipe. d d 11 This article shall be without prejudice to any other existing provisions or arrangements on the setting up or operation of joint investigation teams. 11 Les dispositions du présent article ne portent pas atteinte à d'autres dispositions ou arrangements existants relatifs à la création ou à l'intervention d'équipes communes d'enquête. 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 12 Dans la mesure où le droit des Parties concernées ou les dispositions de tout instrument juridique applicable entre elles le permettent, des arrangements peuvent être conclus pour que des personnes autres que des représentants des autorités compétentes des Parties qui créent l'équipe commune d'enquête prennent part aux activités de l'équipe. Les droits conférés aux membres et aux membres détachés auprès de l'équipe en vertu du présent article ne s'appliquent pas à ces personnes, sauf disposition contraire figurant explicitement dans l'accord. Article 21 Responsabilité pénale en ce qui concerne les fonctionnaires Au cours des opérations visées aux articles 17, 18, 19 et 20, les fonctionnaires d'une Partie autre que la Partie d'intervention sont assimilés aux agents de celle-ci en ce qui concerne les infractions dont ils seraient victimes ou qu'ils commettraient, à moins qu'il n'en soit convenu autrement entre les Parties concernées. (12) Soweit die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien oder die zwischen ihnen anwendbaren Übereinkünfte dies gestatten, kann vereinbart werden, dass sich Personen an den Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind, welche die Gruppe gebildet haben. Die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der Gruppe kraft dieses Artikels verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, dass die Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Artikel 21 Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Beamten Bei Einsätzen nach Maßgabe der Artikel 17, 18, 19 und 20 werden Beamte aus einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten der Einsatzvertragspartei gleichgestellt, sofern nichts anderes zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart worden ist. Artikel 22 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei Beamten (1) Wenn Beamte einer Vertragspartei gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei im Einsatz sind, haftet die erste Vertragspartei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden. (2) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten. (3) Die Vertragspartei, deren Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. (4) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jede Vertragspartei im Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Vertragsparteien gegenüber geltend zu machen. (5) Dieser Artikel findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Artikel 23 Zeugenschutz Stellt eine Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder einem seiner Proto- 12 To the extent that the laws of the Parties concerned or the provisions of any legal instrument applicable between them permit, arrangements may be agreed for persons other than representatives of the competent authorities of the Parties setting up the joint investigation team to take part in the activities of the team. The rights conferred upon the members or seconded members of the team by virtue of this article shall not apply to these persons unless the agreement expressly states otherwise. Article 21 Criminal liability regarding officials During the operations referred to in Articles 17, 18, 19 or 20, unless otherwise agreed upon by the Parties concerned, officials from a Party other than the Party of operation shall be regarded as officials of the Party of operation with respect to offences committed against them or by them. Article 22 Civil liability regarding officials 1 Where, in accordance with Articles 17, 18, 19 or 20, officials of a Party are operating in another Party, the first Party shall be liable for any damage caused by them during their operations, in accordance with the law of the Party in whose territory they are operating. Article 22 Responsabilité civile en ce qui concerne les fonctionnaires 1 Lorsque, conformément aux articles 17, 18, 19 et 20, les fonctionnaires d'une Partie se trouvent en mission sur le territoire d'une autre Partie, la première Partie est responsable des dommages qu'ils causent pendant le déroulement de la mission, conformément au droit de la Partie sur le territoire de laquelle ils opèrent. 2 La Partie sur le territoire de laquelle les dommages visés au paragraph 1 sont causés assume la réparation de ces dommages dans les conditions applicables aux dommages causés par ses propres agents. 3 La Partie dont les fonctionnaires ont causé des dommages à quiconque sur le territoire d'une autre Partie rembourse intégralement à cette dernière les sommes qu'elle a versées aux victimes ou à leurs ayants droit. 4 Sans préjudice de l'exercice de ses droits à l'égard des tiers et à l'exception de la disposition du paragraphe 3, chaque Partie renoncera, dans le cas prévu au paragraphe 1, à demander à une autre Partie le remboursement du montant des dommages qu'elle a subis. 5 Les dispositions du présent article s'appliquent à la condition que les Parties n'en aient pas convenu différemment. 2 The Party in whose territory the damage referred to in paragraph 1 was caused shall make good such damage under the conditions applicable to damage caused by its own officials. 3 The Party whose officials have caused damage to any person in the territory of another Party shall reimburse the latter in full any sums it has paid to the victims or persons entitled on their behalf. 4 Without prejudice to the exercise of its rights vis-à-vis third parties and with the exception of paragraph 3, each Party shall refrain in the case provided for in paragraph 1 from requesting reimbursement of damages it has sustained from another Party. 5 The provisions of this article shall apply subject to the proviso that the Parties did not agree otherwise. Article 23 Protection of witnesses Where a Party requests assistance under the Convention or one of its Protocols in re- Article 23 Protection des témoins Lorsqu'une Partie fait une demande d'entraide en vertu de la Convention ou de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 spect of a witness at risk of intimidation or in need of protection, the competent authorities of the requesting and requested Parties shall endeavour to agree on measures for the protection of the person concerned, in accordance with their national law. l'un de ses Protocoles concernant un témoin qui risque d'être exposé à une intimidation ou qui a besoin de protection, les autorités compétentes de la Partie requérante et celles de la Partie requise font de leur mieux pour convenir des mesures visant la protection de la personne concernée, en conformité avec leur droit national. 1057 kolle ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf einen Zeugen, welcher der Gefahr der Bedrohung ausgesetzt ist oder Schutz benötigt, so bemühen sich die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei und die der ersuchten Vertragspartei, Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zu vereinbaren. Artikel 24 Vorläufige Maßnahmen (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vorläufige Maßnahmen zur Beweissicherung, Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen ergreifen. (2) Die ersuchte Vertragspartei kann dem Ersuchen teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere durch Befristung der ergriffenen Maßnahmen, stattgeben. Artikel 25 Vertraulichkeit Die ersuchende Vertragspartei kann von der ersuchten Vertragspartei verlangen, das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei die Vertraulichkeit nicht wahren, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Vertragspartei darüber. Artikel 26 Datenschutz (1) Personenbezogene Daten, die eine Vertragspartei einer anderen infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle übermittelt, dürfen von der Vertragspartei, der sie übermittelt wurden, nur für folgende Zwecke verwendet werden: a) für Verfahren, auf die das Übereinkommen oder eines seiner Protokolle Anwendung findet; b) für sonstige justitielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a unmittelbar zusammenhängen; c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit. (2) Die Daten dürfen jedoch nach vorheriger Zustimmung entweder der übermittelnden Vertragspartei oder des Betroffenen auch für jeden anderen Zweck verwendet werden. (3) Jede Vertragspartei kann die Übermittlung der infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangten Daten verweigern, wenn ­ die Daten nach ihrem innerstaatlichen Recht geschützt sind und Article 24 Provisional measures 1 At the request of the requesting Party, the requested Party, in accordance with its national law, may take provisional measures for the purpose of preserving evidence, maintaining an existing situation or protecting endangered legal interests. 2 The requested Party may grant the request partially or subject to conditions, in particular time limitation. Article 24 Mesures provisoires 1 A la demande de la Partie requérante, la Partie requise, en conformité avec sa loi nationale, peut ordonner des mesures provisoires en vue de préserver des moyens de preuve, de maintenir une situation existante, ou de protéger des intérêts juridiques menacés. 2 La Partie requise peut faire droit à la demande partiellement ou sous réserve de conditions, notamment en limitant la durée des mesures prises. Article 25 Confidentiality The requesting Party may require that the requested Party keep confidential the fact and substance of the request, except to the extent necessary to execute the request. If the requested Party cannot comply with the requirement of confidentiality, it shall promptly inform the requesting Party. Article 25 Confidentialité La Partie requérante peut demander à la Partie requise de veiller à ce que la requête et son contenu restent confidentiels, sauf dans la mesure où cela n'est pas compatible avec l'exécution de la requête. Si la Partie requise ne peut pas se conformer aux impératifs de la confidentialité, elle en informe sans tarder la Partie requérante. Article 26 Protection des données 1 Les données à caractère personnel transmises d'une Partie à une autre en conséquence de l'exécution d'une demande faite au titre de la Convention ou de l'un de ses protocoles ne peuvent être utilisées par la Partie à laquelle elles ont été transmises: a qu'aux fins des procédures auxquelles s'applique la Convention ou de l'un de ses Protocoles, qu'aux fins d'autres procédures judiciaires ou administratives directement liées aux procédures visées au point a, qu'aux fins de prévenir un danger immédiat et sérieux pour la sécurité publique. Article 26 Data protection 1 Personal data transferred from one Party to another as a result of the execution of a request made under the Convention or any of its Protocols, may be used by the Party to which such data have been transferred, only: a for the purpose of proceedings to which the Convention or any of its Protocols apply; for other judicial and administrative proceedings directly related to the proceedings mentioned under a; for preventing an immediate and serious threat to public security. b b c c 2 Such data may however be used for any other purpose if prior consent to that effect is given by either the Party from which the data had been transferred, or the data subject. 3 Any Party may refuse to transfer personal data obtained as a result of the execution of a request made under the Convention or any of its Protocols where ­ such data is protected under its national legislation, and 2 De telles données peuvent toutefois être utilisées pour toute autre fin, après consentement préalable, soit de la Partie qui a transmis les données, soit de la personne concernée. 3 Toute Partie peut refuser de transmettre des données obtenues en conséquence de l'exécution d'une demande faite au titre de la Convention ou l'un de ses protocoles, lorsque ­ de telles données sont protégées au titre de sa loi nationale et 1058 ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 ­ que la Partie à laquelle les données devraient être transmises n'est pas liée par la Convention pour la protection des personnes à l'égard du traitement automatisé des données à caractère personnel, faite à Strasbourg, le 28 janvier 1981, sauf si cette dernière Partie s'engage à accorder aux données la même protection qui leur est accordée par la première Partie. ­ die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, nicht durch das am 28. Januar 1981 in Straßburg beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gebunden ist, es sei denn, die letztgenannte Vertragspartei verpflichtet sich, den Daten den Schutz zu gewähren, den die erste Vertragspartei verlangt. the Party to which the data should be transferred is not bound by the Convention for the Protection of Individuals with regard to Automatic Processing of Personal Data, done at Strasbourg on 28 January 1981, unless the latter Party undertakes to afford such protection to the data as is required by the former Party. 4 Any Party that transfers personal data obtained as a result of the execution of a request made under the Convention or any of its Protocols may require the Party to which the data have been transferred to give information on the use made with such data. 5 Any Party may, by a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, require that, within the framework of procedures for which it could have refused or limited the transmission or the use of personal data in accordance with the provisions of the Convention or one of its Protocols, personal data transmitted to another Party not be used by the latter for the purposes of paragraph 1 unless with its previous consent. 4 Toute Partie qui transmet des données obtenues en conséquence de l'exécution d'une demande faite au titre de la Convention ou l'un de ses Protocoles peut exiger de la Partie à laquelle les données sont transmises de l'informer de l'utilisation qui en a été faite. 5 Toute Partie peut, par une déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, exiger que, dans le cadre de procédures pour lesquelles elle aurait pu refuser ou limiter la transmission ou l'utilisation de données à caractère personnel conformément aux dispositions de la Convention ou d'un de ses protocoles, les données à caractère personnel qu'elle transmet à une autre Partie ne soient utilisées par cette dernière aux fins visées au paragraphe 1 qu'avec son accord préalable. Article 27 Autorités administratives Toute Partie pourra, à tout moment, par déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, indiquer quelles autorités elle considérera comme des autorités administratives au sens de l'article 1, paragraphe 3, de la Convention. Article 28 Rapports avec d'autres traités Les dispositions du présent Protocole ne font pas obstacle aux règles plus détaillées contenues dans les accords bilatéraux ou multilatéraux conclus entre des Parties en application de l'article 26, paragraphe 3, de la Convention. Article 29 Règlement amiable Le Comité européen pour les problèmes criminels suivra l'interprétation et l'application de la Convention et de ses Protocoles, et facilitera au besoin le règlement amiable de toute difficulté d'application. (4) Jede Vertragspartei, die infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangte Daten übermittelt, kann von der Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden, verlangen, über deren Verwendung unterrichtet zu werden. (5) Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, dass im Rahmen von Verfahren, bei denen sie die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle hätte verweigern oder einschränken können, die personenbezogenen Daten, die sie einer anderen Vertragspartei übermittelt, von dieser nur nach ihrer vorherigen Zustimmung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden. Artikel 27 Verwaltungsbehörden Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung angeben, welche Behörden sie als Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Übereinkommens betrachtet. Artikel 28 Verhältnis zu anderen Übereinkünften Dieses Protokoll lässt weiter gehende Regelungen zwei- oder mehrseitiger zwischen Vertragsparteien nach Artikel 26 Absatz 3 des Übereinkommens geschlossener Übereinkünfte unberührt. Article 27 Administrative authorities Parties may at any time, by means of a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, define what authorities they will deem administrative authorities for the purposes of Article 1, paragraph 3, of the Convention. Article 28 Relations with other treaties The provisions of this Protocol are without prejudice to more extensive regulations in bilateral or multilateral agreements concluded between Parties in application of Article 26, paragraph 3, of the Convention. Article 29 Friendly settlement The European Committee on Crime Problems shall be kept informed regarding the interpretation and application of the Convention and its Protocols, and shall do whatever is necessary to facilitate a friendly settlement of any difficulty which may arise out of their application. Artikel 29 Gütliche Einigung Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen verfolgt die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle und unternimmt alles Notwendige, um die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle ergeben können, zu erleichtern. Chapter III Article 30 Signature and entry into force 1 This Protocol shall be open for signature by the member States of the Council of Chapitre III Article 30 Signature et entrée en vigueur 1 Le présent Protocole est ouvert à la signature des Etats membres du Conseil Kapitel III Artikel 30 Unterzeichnung und Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Europe which are a Party to or have signed the Convention. It shall be subject to ratification, acceptance or approval. A signatory may not ratify, accept or approve this Protocol unless it has previously or simultaneously ratified, accepted or approved the Convention. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary General of the Council of Europe. 2 This Protocol shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the deposit of the third instrument of ratification, acceptance or approval. 3 In respect of any signatory State which subsequently deposits its instrument of ratification, acceptance or approval, the Protocol shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of deposit. Article 31 Accession 1 Any non-member State, which has acceded to the Convention, may accede to this Protocol after it has entered into force. 2 Such accession shall be effected by depositing with the Secretary General of the Council of Europe an instrument of accession. 3 In respect of any acceding State, the Protocol shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of the deposit of the instrument of accession. Article 32 Territorial application 1 Any State may at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, specify the territory or territories to which this Protocol shall apply. 2 Any State may, at any later date, by declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, extend the application of this Protocol to any other territory specified in the declaration. In respect of such territory the Protocol shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of receipt of such declaration by the Secretary General. 3 Any declaration made under the two preceding paragraphs may, in respect of any territory specified in such declaration, be withdrawn by a notification addressed to the Secretary General. The withdrawal shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date or receipt of such notification by the Secretary General. de l'Europe qui sont Parties à la Convention ou qui l'ont signée. Il est soumis à ratification, acceptation ou approbation. Un signataire ne peut ratifier, accepter ou approuver le présent Protocole sans avoir antérieurement ou simultanément ratifié, accepté ou approuvé la Convention. Les instruments de ratification, d'acceptation ou d'approbation sont à déposer près le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe. 2 Le présent Protocole entrera en vigueur le premier jour du mois suivant l'expiration d'une période de trois mois après le dépôt du troisième instrument de ratification, d'acceptation ou d'approbation. 3 Pour tout Etat signataire qui déposera ultérieurement son instrument de ratification, d'acceptation ou d'approbation, le Protocole entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l'expiration d'une période de trois mois après la date de dépôt. 1059 des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne vorher oder gleichzeitig das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde folgt. (3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt. Article 31 Adhésion 1 Tout Etat non membre ayant adhéré à la Convention pourra adhérer au présent Protocole après l'entrée en vigueur de celui-ci. 2 Une telle adhésion se fera par le dépôt de l'instrument d'adhésion près le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe. 3 Pour tout Etat adhérent, le Protocole entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l'expiration d'une période de trois mois après la date de dépôt de l'instrument d'adhésion. Article 32 Application territoriale 1 Tout Etat pourra, lorsqu'il signera le présent Protocole ou déposera son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, spécifier le ou les territoires au(x)quel(s) s'appliquera ledit Protocole. 2 Tout Etat pourra, à n'importe quelle date ultérieure, par déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, étendre l'application du présent Protocole à tout autre territoire spécifié dans cette déclaration. A l'égard dudit territoire, le Protocole entrera en vigueur le premier jour du mois suivant l'expiration d'une période de trois mois après la date de réception de la déclaration par le Secrétaire Général. 3 Toute déclaration faite en vertu des deux paragraphes précédents pourra être retirée, en ce qui concerne tout territoire désigné dans cette déclaration, par notification adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe. Ledit retrait prendra effet le premier jour du mois qui suit l'expiration d'une période de trois mois après la date de réception de la notification par le Secrétaire Général. Artikel 31 Beitritt (1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist. (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats. (3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. Artikel 32 Räumlicher Geltungsbereich (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. (2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. 1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Article 33 Reservations Article 33 Réserves 1 Toute réserve formulée par une Partie à l'égard d'une disposition de la Convention ou de son Protocole s'applique également au présent Protocole, à moins que cette Partie n'exprime l'intention contraire au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion. Il en est de même pour toute déclaration faite à l'égard ou en vertu d'une disposition de la Convention ou de son Protocole. 2 Tout Etat peut, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, déclarer se prévaloir du droit de ne pas accepter, en tout ou en partie, un ou plusieurs des articles 16, 17, 18, 19 et 20. Aucune autre réserve n'est admise. 3 Tout Etat peut retirer tout ou partie des réserves qu'il a faites conformément aux paragraphes précédents, en adressant à cet effet au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe une déclaration prenant effet à la date de sa réception. 4 La Partie qui a formulé une réserve au sujet d'un des articles mentionnés au paragraphe 2 du présent article ne peut prétendre à l'application de cet article par une autre Partie. Cependant, elle peut, si la réserve est partielle ou conditionnelle, prétendre à l'application de cet article dans la mesure où elle l'a accepté. Artikel 33 Vorbehalte (1) Die von einer Vertragspartei zu einer Bestimmung des Übereinkommens oder seines Protokolls angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern diese Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anders lautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die hinsichtlich oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens oder seines Protokolls abgegeben worden ist. (2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde erklären, dass er von dem Recht Gebrauch macht, einen oder mehrere der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig. (3) Jeder Staat kann einen von ihm nach den Absätzen 1 und 2 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. (4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einem der in Absatz 2 erwähnten Artikel dieses Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diesen Artikel anwendet. Sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung des betreffenden Artikels insoweit verlangen, als sie selbst ihn angenommen hat. Artikel 34 Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. (3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge. Artikel 35 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; 1 Reservations made by a Party to any provision of the Convention or its Protocol shall be applicable also to this Protocol, unless that Party otherwise declares at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession. The same shall apply to any declaration made in respect or by virtue of any provision of the Convention or its Protocol. 2 Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, declare that it avails itself of the right not to accept wholly or in part any one or more of Articles 16, 17, 18, 19 and 20. No other reservation may be made. 3 Any State may wholly or partially withdraw a reservation it has made in accordance with the foregoing paragraphs, by means of a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, which shall become effective as from the date of its receipt. 4 Any Party which has made a reservation in respect of any of the articles of this Protocol mentioned in paragraph 2 above, may not claim the application of that article by another Party. It may, however, if its reservation is partial or conditional, claim the application of that provision in so far as it has itself accepted it. Article 34 Denunciation 1 Any Party may, in so far as it is concerned, denounce this Protocol by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe. 2 Such denunciation shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of receipt of the notification by the Secretary General. 3 Denunciation of the Convention entails automatically denunciation of this Protocol. Article 35 Notifications The Secretary General of the Council of Europe shall notify the member States of the Council of Europe and any State which has acceded to this Protocol of: a b any signature; the deposit of any instrument of ratification, acceptance, approval or accession; Article 34 Dénonciation 1 Toute Partie peut, dans la mesure où elle est concernée, dénoncer le présent Protocole par notification adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe. 2 Cette dénonciation prendra effet le premier jour du mois suivant l'expiration d'une période de trois mois après la date à laquelle le Secrétaire Général en aura reçu notification. 3 La dénonciation de la Convention entraîne automatiquement la dénonciation du présent Protocole. Article 35 Notifications Le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe notifie aux Etats membres du Conseil de l'Europe et à tout Etat ayant adhéré au présent Protocole: a b toute signature; le dépôt de tout instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 c any date of entry into force of this Protocol in accordance with Articles 30 and 31; any other act, declaration, notification or communication relating to this Protocol. c toute date d'entrée en vigueur du présent Protocole, conformément aux articles 30 et 31; tous autres actes, déclarations, notifications ou communications ayant trait au présent Protocole. 1061 c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 30 und 31; d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 8. November 2001 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften. d d In witness whereof the undersigned, being duly authorised thereto, have signed this Protocol. Done at Strasbourg, this 8th day of November 2001, in English and in French, both texts being equally authentic, in a single copy which shall be deposited in the archives of the Council of Europe. The Secretary General of the Council of Europe shall transmit certified copies to each member State of the Council of Europe and to the non-member States which have acceded to the Convention. En foi de quoi, les soussignés, dûment autorisés à cet effet, ont signé le présent Protocole. Fait à Strasbourg, le 8 novembre 2001, en français et en anglais, les deux textes faisant également foi, en un seul exemplaire qui sera déposé dans les archives du Conseil de l'Europe. Le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe en communiquera copie certifiée conforme à chacun des Etats membres du Conseil de l'Europe ainsi qu'à tout Etat non membre ayant adhéré à la Convention. 1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Gesetz zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 Vom 5. Dezember 2014 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Straßburg am 31. Januar 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371), zuletzt geändert durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1990 II S. 118, 119), wird zugestimmt. Das Dritte Zusatzprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Dritte Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Dezember 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 1063 Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Third Additional Protocol to the European Convention on Extradition Troisième Protocole additionnel à la Convention européenne d'extradition (Übersetzung) The member States of the Council of Europe, signatory to this Protocol, Considering that the aim of the Council of Europe is to achieve greater unity between its members; Desirous of strengthening their individual and collective ability to respond to crime; Les Etats membres du Conseil de l'Europe, signataires du présent Protocole, Considérant que le but du Conseil de l'Europe est de réaliser une union plus étroite entre ses membres; Désireux de renforcer leur capacité individuelle et collective à réagir à la criminalité; Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, ­ in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten; gestützt auf das am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 24) (im Folgenden als ,,Übereinkommen" bezeichnet) sowie die beiden in Straßburg am 15. Oktober 1975 beziehungsweise am 17. März 1978 beschlossenen Zusatzprotokolle hierzu (SEV Nr. 86 beziehungsweise 98); in der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen, um das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wenn die gesuchte Person der Auslieferung zustimmt ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben. Artikel 2 Einleitung des Verfahrens (1) Liegt gegen die gesuchte Person ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Übereinkommens vor, so bedarf es für die Auslieferung nach Artikel 1 dieses Protokolls nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der Unterlagen nach Artikel 12 des Übereinkommens. Die ersuchte Vertragspartei sieht für die Anwendung der Artikel 3 bis 5 dieses Protokolls und für ihre endgültige Entscheidung über Having regard to the provisions of the European Convention on Extradition (ETS No. 24) opened for signature in Paris on 13 December 1957 (hereinafter referred to as "the Convention"), as well as the two Additional Protocols thereto (ETS Nos. 86 and 98), done at Strasbourg on 15 October 1975 and on 17 March 1978, respectively; Vu les dispositions de la Convention européenne d'extradition (STE no 24) ouverte à la signature à Paris le 13 décembre 1957 (ci-après dénommée «la Convention»), ainsi que les deux protocoles additionnels (STE nos 86 et 98), faits à Strasbourg, respectivement le 15 octobre 1975 et le 17 mars 1978; Considering it desirable to supplement the Convention in certain respects in order to simplify and accelerate the extradition procedure when the person sought consents to extradition, Considérant qu'il est souhaitable de compléter la Convention à certains égards afin de simplifier et d'accélérer la procédure d'extradition lorsque l'individu recherché consent à l'extradition, Have agreed as follows: Article 1 Obligation to extradite under the simplified procedure Contracting Parties undertake to extradite to each other under the simplified procedure as provided for by this Protocol persons sought in accordance with Article 1 of the Convention, subject to the consent of such persons and the agreement of the requested Party. Sont convenus de ce qui suit: Article 1 Obligation d'extrader selon la procédure simplifiée Les Parties contractantes s'engagent à extrader entre elles, selon la procédure simplifiée prévue par le présent Protocole, les personnes recherchées conformément à l'article 1 de la Convention, sous réserve du consentement de ces personnes et de l'accord de la Partie requise. Article 2 Initiation of the procedure 1 When the person sought is the subject of a request for provisional arrest in accordance with Article 16 of the Convention, the extradition referred to in Article 1 of this Protocol shall not be subject to the submission of a request for extradition and supporting documents in accordance with Article 12 of the Convention. The following information provided by the requesting Party shall be regarded as adequate by the Article 2 Déclenchement de la procédure 1 Lorsque la personne recherchée a fait l'objet d'une demande d'arrestation provisoire selon l'article 16 de la Convention, l'extradition visée à l'article 1 du présent Protocole n'est pas subordonnée à la présentation d'une demande d'extradition et des documents requis conformément à l'article 12 de la Convention. Aux fins d'application des articles 3 à 5 du présent Protocole, et pour arrêter sa décision finale sur 1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 l'extradition selon la procédure simplifiée, la Partie requise considère comme suffisants les renseignements suivants communiqués par la Partie requérante: a l'identité de la personne recherchée, y compris sa ou ses nationalités si cette information est disponible; l'autorité qui demande l'arrestation; l'existence d'un mandat d'arrêt ou d'un autre acte ayant la même force ou d'un jugement exécutoire, ainsi que la confirmation que la personne est recherchée conformément à l'article 1 de la Convention; la nature et la qualification légale de l'infraction, y compris la peine maximale ou la peine imposée dans le jugement définitif, y compris si tout ou partie de cette peine a été exécutée; les renseignements relatifs à la prescription et à son interruption; une description des circonstances de l'infraction, précisant la date, le lieu et le degré de participation de la personne recherchée; dans la mesure du possible, les conséquences de l'infraction; dans le cas où l'extradition est requise aux fins d'exécution d'un jugement définitif, si celui-ci a été rendu par défaut. die Auslieferung im vereinfachten Verfahren die folgenden von der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Informationen als ausreichend an: a) die Identität der gesuchten Person einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar; b) die um die Festnahme ersuchende Behörde; c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie eine Bestätigung, dass die Person nach Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird; d) die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der Höchststrafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe sowie, ob ein Teil der Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt wurde; e) Angaben über die Verjährung und Verjährungsunterbrechung; f) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person; requested Party for the purpose of applying Articles 3 to 5 of this Protocol and for taking its final decision on extradition under the simplified procedure: a the identity of the person sought, including his or her nationality or nationalities when available; the authority requesting the arrest; the existence of an arrest warrant or other document having the same legal effect or of an enforceable judgment, as well as a confirmation that the person is sought in accordance with Article 1 of the Convention; the nature and legal description of the offence, including the maximum penalty or the penalty imposed in the final judgment, including whether any part of the judgment has already been enforced; information concerning lapse of time and its interruption; a description of the circumstances in which the offence was committed, including the time, place and degree of involvement of the person sought; in so far as possible, the consequences of the offence; in cases where extradition is requested for the enforcement of a final judgment, whether the judgment was rendered in absentia. b c b c d d e f e f g h g h g) soweit möglich, die Folgen der Straftat; h) bei Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, ob es sich bei dem Urteil um ein Abwesenheitsurteil handelt. (2) Erweisen sich die Informationen nach Absatz 1 für die ersuchte Vertragspartei als unzureichend, um über die Auslieferung entscheiden zu können, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden. (3) Hat die ersuchte Vertragspartei bereits ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens erhalten, so findet dieses Protokoll sinngemäß Anwendung. Artikel 3 Pflicht zur Unterrichtung der Person Wird eine Person, nach der zum Zweck der Auslieferung gesucht wird, gemäß Artikel 16 des Übereinkommens verhaftet, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht diese Person unverzüglich über das sie betreffende Ersuchen und über die Möglichkeit der Anwendung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nach diesem Protokoll. 2 Notwithstanding paragraph 1, supplementary information may be requested if the information provided for in the said paragraph is insufficient to allow the requested Party to decide on extradition. 3 In cases where the requested Party has received a request for extradition in accordance with Article 12 of the Convention, this Protocol shall apply mutatis mutandis. Article 3 Obligation to inform the person Where a person sought for the purpose of extradition is arrested in accordance with Article 16 of the Convention, the competent authority of the requested Party shall inform that person, in accordance with its law and without undue delay, of the request relating to him or her of the possibility of applying the simplified extradition procedure in accordance with this Protocol. 2 Nonobstant le paragraphe 1, des renseignements complémentaires peuvent être demandés si les informations prévues dans ce paragraphe sont insuffisantes pour permettre à la Partie requise de statuer sur l'extradition. 3 Lorsque la Partie requise a reçu une demande d'extradition formulée conformément à l'article 12 de la Convention, le présent Protocole s'applique mutatis mutandis. Article 3 Obligation d'informer l'intéressé Lorsqu'une personne recherchée aux fins d'extradition est arrêtée conformément à l'article 16 de la Convention, l'autorité compétente de la Partie requise, conformément à son droit interne et dans les plus brefs délais, informe cette personne de la demande dont elle fait l'objet ainsi que de la possibilité de procéder à l'extradition selon la procédure simplifiée en application du présent Protocole. Article 4 Consentement à l'extradition 1 Le consentement de la personne recherchée et, le cas échéant, sa renonciation expresse au bénéfice de la règle de la spécialité sont donnés devant les autorités Article 4 Consent to extradition 1 The consent of the person sought and, if appropriate, his or her express renunciation of entitlement to the rule of speciality shall be given before the competent Artikel 4 Zustimmung zur Auslieferung (1) Die gesuchte Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor der zustän- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 judicial authority of the requested Party in accordance with the law of that Party. 2 Each Party shall adopt the measures necessary to ensure that consent and, where appropriate, renunciation, as referred to in paragraph 1, are established in such a way as to show that the person concerned has expressed them voluntarily and in full awareness of the legal consequences. To that end, the person sought shall have the right to legal counsel. If necessary, the requested Party shall ensure that the person sought has the assistance of an interpreter. judiciaires compétentes de la Partie requise conformément au droit de celle-ci. 2 Chaque Partie adopte les mesures nécessaires pour que le consentement et, le cas échéant, la renonciation visés au paragraphe 1 soient établis de manière à montrer que la personne concernée les a exprimés volontairement et en étant pleinement consciente des conséquences juridiques qui en résultent. A cette fin, la personne recherchée a le droit de se faire assister d'un conseil. Si nécessaire, la Partie requise veille à ce que la personne recherchée bénéficie de l'assistance d'un interprète. 3 Le consentement et, le cas échéant, la renonciation visés au paragraphe 1 sont consignés dans un procès-verbal conformément au droit de la Partie requise. 4 Sous réserve du paragraphe 5, le consentement et, le cas échéant, la renonciation visés au paragraphe 1 sont irrévocables. 5 Tout Etat peut, au moment de la signature ou lors du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, ou à tout moment ultérieur, déclarer que le consentement et, le cas échéant, la renonciation au bénéfice de la règle de la spécialité peuvent être révoqués. Le consentement peut être révoqué jusqu'à ce que la décision de la Partie requise relative à l'extradition selon la procédure simplifiée ait acquis un caractère définitif. Dans ce cas, la période comprise entre la notification du consentement et celle de sa révocation n'est pas prise en considération pour la détermination des délais prévus à l'article 16, paragraphe 4, de la Convention. La renonciation au bénéfice de la règle de la spécialité peut être révoquée jusqu'à la remise de la personne concernée. Toute révocation du consentement à l'extradition ou de la renonciation au bénéfice de la règle de la spécialité est consignée conformément au droit de la Partie requise et immédiatement notifiée à la Partie requérante. 1065 digen Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht. (2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Bei Bedarf sorgt die ersuchte Vertragspartei dafür, dass die gesuchte Person von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher unterstützt wird. (3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll genommen. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 sind die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unwiderruflich. (5) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können. Die Zustimmung kann bis zur endgültigen Entscheidung der ersuchten Vertragspartei über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden. In diesem Fall wird der Zeitabschnitt zwischen der Mitteilung der Zustimmung und der Mitteilung ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt. Der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität kann bis zur Übergabe der betreffenden Person widerrufen werden. Jeder Widerruf der Zustimmung zur Auslieferung oder des Verzichts auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ist nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll zu nehmen und der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Artikel 5 Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass Artikel 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von diesem Staat ausgelieferte Person nach Artikel 4 dieses Protokolls a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt oder b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. 3 Consent and, where appropriate, renunciation, as referred to in paragraph 1, shall be recorded in accordance with the law of the requested Party. 4 Subject to paragraph 5, consent and, where appropriate, renunciation, as referred to in paragraph 1, shall not be revoked. 5 Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, or at any later time, declare that consent and, where appropriate, renunciation of entitlement to the rule of speciality, may be revoked. The consent may be revoked until the requested Party takes its final decision on extradition under the simplified procedure. In this case, the period between the notification of consent and that of its revocation shall not be taken into consideration in establishing the periods provided for in Article 16, paragraph 4, of the Convention. Renunciation of entitlement to the rule of speciality may be revoked until the surrender of the person concerned. Any revocation of the consent to extradition or the renunciation of entitlement to the rule of speciality shall be recorded in accordance with the law of the requested Party and notified to the requesting Party immediately. Article 5 Renunciation of entitlement to the rule of speciality Each State may declare, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, or at any later time, that the rules laid down in Article 14 of the Convention do not apply where the person extradited by this State, in accordance with Article 4 of this Protocol: a b consents to extradition; or consents to extradition and expressly renounces his or her entitlement to the rule of speciality. Article 5 Renonciation au bénéfice de la règle de la spécialité Chaque Etat peut déclarer, au moment de la signature ou lors du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, ou à tout moment ultérieur, que les règles énoncées à l'article 14 de la Convention ne sont pas applicables lorsque la personne extradée par cet Etat, conformément à l'article 4 du présent Protocole: a b consent à l'extradition; ou ayant consenti à l'extradition, renonce expressément au bénéfice de la règle de la spécialité. 1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Article 6 Article 6 Notifications dans le cas d'une arrestation provisoire 1 Afin de permettre à la Partie requérante de présenter, le cas échéant, une demande d'extradition en application de l'article 12 de la Convention, la Partie requise lui fait savoir, le plus vite possible et au plus tard dix jours après la date de l'arrestation provisoire, si la personne recherchée a donné ou non son consentement à l'extradition. 2 Dans le cas exceptionnel où la Partie requise décide de ne pas extrader une personne recherchée malgré son consentement, elle le notifie à la Partie requérante dans un délai permettant à cette dernière de présenter une demande d'extradition avant l'expiration du délai de quarante jours prévu à l'article 16 de la Convention. Artikel 6 Mitteilungen im Fall einer vorläufigen Verhaftung (1) Damit die ersuchende Vertragspartei gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens stellen kann, teilt ihr die ersuchte Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens aber zehn Tage nach der vorläufigen Verhaftung mit, ob die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung erteilt hat. (2) Entscheidet sich die ersuchte Vertragspartei in Ausnahmefällen gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, obwohl die gesuchte Person zugestimmt hat, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei rechtzeitig genug mit, damit diese vor Ablauf der nach Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehenen Frist von vierzig Tagen ein Auslieferungsersuchen stellen kann. Artikel 7 Mitteilung der Entscheidung Hat die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei ihre Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem die Person zugestimmt hat. Artikel 8 Kommunikationsmittel Für den Zweck dieses Protokolls können Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, sowie über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übersandt werden. In jedem Fall übersendet die betreffende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift. Notifications in case of provisional arrest 1 So that the requesting Party may submit, where applicable, a request for extradition in accordance with Article 12 of the Convention, the requested Party shall notify it, as soon as possible and no later than ten days after the date of provisional arrest, whether or not the person sought has given his or her consent to extradition. 2 In exceptional cases where the requested Party decides not to apply the simplified procedure in spite of the consent of the person sought, it shall notify this to the requesting Party sufficiently in advance so as to allow the latter to submit a request for extradition before the period of forty days established under Article 16 of the Convention expires. Article 7 Notification of the decision Where the person sought has given his or her consent to extradition, the requested Party shall notify the requesting Party of its decision with regard to the extradition under the simplified procedure within twenty days of the date on which the person consented. Article 7 Notification de la décision Lorsque la personne recherchée a donné son consentement à l'extradition, la Partie requise notifie à la Partie requérante sa décision concernant l'extradition selon la procédure simplifiée au plus tard dans les vingt jours suivant la date du consentement de la personne. Article 8 Means of communication For the purpose of this Protocol, communications may be forwarded through electronic or any other means affording evidence in writing, under conditions which allow the Parties to ascertain their authenticity, as well as through the International Criminal Police Organisation (Interpol). In any case, the Party concerned shall, upon request and at any time, submit the originals or authenticated copies of documents. Article 8 Moyens de communication Les communications prévues par le présent Protocole peuvent s'effectuer par voie électronique ou par tout autre moyen laissant une trace écrite dans des conditions permettant aux Parties d'en garantir l'authenticité, ainsi que par le biais de l'Organisation internationale de police criminelle (Interpol). Dans tous les cas, la Partie concernée doit être prête à soumettre, sur demande et à tout moment, l'original ou une copie certifiée conforme des documents. Article 9 Remise de l'extradé La remise a lieu le plus vite possible, et de préférence dans un délai de dix jours à compter de la date de notification de la décision d'extradition. Article 10 Consentement donné après l'expiration du délai prévu à l'article 6 Lorsque la personne recherchée a donné son consentement après l'expiration du délai de dix jours prévu à l'article 6, paragraphe 1, du présent Protocole, la Partie requise met en oeuvre la procédure simplifiée prévue dans le présent Protocole si une demande d'extradition au sens de l'article 12 Article 9 Surrender of the person to be extradited Surrender shall take place as soon as possible, and preferably within ten days from the date of notification of the extradition decision. Article 10 Consent given after expiry of the deadline laid down in Article 6 Where the person sought has given his or her consent after expiry of the deadline of ten days laid down in Article 6, paragraph 1, of this Protocol, the requested Party shall apply the simplified procedure as provided for in this Protocol if it has not yet received a request for extradition within Artikel 9 Übergabe der auszuliefernden Person Die Übergabe erfolgt so bald wie möglich und vorzugsweise innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Entscheidung über die Auslieferung. Artikel 10 Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen Frist Gibt die gesuchte Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so führt die ersuchte Vertragspartei das vereinfachte Verfahren nach diesem Protokoll durch, sofern ihr noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 the meaning of Article 12 of the Convention. Article 11 Transit In the event of transit under the conditions laid down in Article 21 of the Convention, where a person is to be extradited under a simplified procedure to the requesting Party, the following provisions shall apply: a the request for transit shall contain the information required in Article 2, paragraph 1, of this Protocol; the Party requested to grant transit may request supplementary information if the information provided for in subparagraph a is insufficient for the said Party to decide on transit. de la Convention ne lui est pas encore parvenue. Article 11 Transit En cas de transit sous les conditions prévues à l'article 21 de la Convention, lorsqu'une personne est extradée selon une procédure simplifiée vers le territoire de la Partie requérante, les dispositions suivantes s'appliquent: a la demande de transit doit contenir les renseignements indiqués à l'article 2, paragraphe 1, du présent Protocole; la Partie requise du transit peut demander des renseignements supplémentaires si ceux prévus dans l'alinéa a sont insuffisants pour lui permettre de prendre une décision concernant le transit. 1067 Artikels 12 des Übereinkommens zugegangen ist. Artikel 11 Durchlieferung Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens gilt, wenn eine Person im vereinfachten Verfahren an die ersuchende Vertragspartei auszuliefern ist, Folgendes: a) Das Durchlieferungsersuchen muss die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Informationen enthalten; b) die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann um ergänzende Informationen ersuchen, wenn die unter Buchstabe a angeführten Informationen für die Entscheidung der betreffenden Vertragspartei über die Durchlieferung nicht ausreichen. Artikel 12 Verhältnis zum Übereinkommen und zu anderen internationalen Übereinkünften (1) Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls findet das Übereinkommen sinngemäß Anwendung, soweit es mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar ist. (2) Dieses Protokoll lässt die Anwendung des Artikels 28 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über das Verhältnis des Übereinkommens zu zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen unberührt. b b Article 12 Relationship with the Convention and other international instruments 1 The words and expressions used in this Protocol shall be interpreted within the meaning of the Convention. As regards the Parties to this Protocol, the provisions of the Convention shall apply, mutatis mutandis, to the extent that they are compatible with the provisions of this Protocol. 2 The provisions of this Protocol are without prejudice to the application of Article 28, paragraphs 2 and 3, of the Convention concerning the relations between the Convention and bilateral or multilateral agreements. Article 13 Friendly settlement The European Committee on Crime Problems of the Council of Europe shall be kept informed regarding the application of this Protocol and shall do whatever is necessary to facilitate a friendly settlement of any difficulty which may arise out of its interpretation and application. Article 12 Relation avec la Convention et d'autres instruments internationaux 1 Les termes et expressions employés dans le présent Protocole doivent être interprétés au sens de la Convention. Pour les Parties au présent Protocole, les dispositions de la Convention s'appliquent mutatis mutandis, dans la mesure où elles sont compatibles avec les dispositions du présent Protocole. 2 Les dispositions du présent Protocole ne font pas obstacle à l'application de l'article 28, paragraphes 2 et 3, de la Convention concernant les relations entre la Convention et les accords bilatéraux ou multilatéraux. Article 13 Règlement amiable Le Comité européen pour les problèmes criminels du Conseil de l'Europe sera tenu informé de l'exécution du présent Protocole et facilitera autant que de besoin le règlement amiable de toute difficulté à laquelle l'interprétation et l'exécution du Protocole donneraient lieu. Artikel 13 Gütliche Einigung Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung dieses Protokolls fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus der Auslegung und Durchführung des Protokolls ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern. Artikel 14 Unterzeichnung und Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann das Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder zuvor das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Article 14 Signature and entry into force 1 This Protocol shall be open for signature by the member States of the Council of Europe which are a Party to or have signed the Convention. It shall be subject to ratification, acceptance or approval. A signatory may not ratify, accept or approve this Protocol unless it has previously ratified, accepted or approved the Convention, or does so simultaneously. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary General of the Council of Europe. Article 14 Signature et entrée en vigueur 1 Le présent Protocole est ouvert à la signature des Etats membres du Conseil de l'Europe qui sont parties à la Convention ou qui l'ont signée. Il est soumis à ratification, acceptation ou approbation. Un signataire ne peut ratifier, accepter ou approuver le présent Protocole sans avoir antérieurement ou simultanément ratifié, accepté ou approuvé la Convention. Les instruments de ratification, d'acceptation ou d'approbation seront déposés près le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe. 1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 2 Le présent Protocole entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l'expiration d'une période de trois mois après le dépôt du troisième instrument de ratification, d'acceptation ou d'approbation. 3 Pour tout Etat signataire qui déposera ultérieurement son instrument de ratification, d'acceptation ou d'approbation, le présent Protocole entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l'expiration d'une période de trois mois après la date de dépôt. Article 15 Adhésion 1 Tout Etat non membre qui a adhéré à la Convention pourra adhérer au présent Protocole après son entrée en vigueur. 2 L'adhésion s'effectuera par le dépôt d'un instrument d'adhésion près le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe. 3 Pour tout Etat adhérent, le Protocole entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l'expiration d'une période de trois mois après la date du dépôt de l'instrument d'adhésion. (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. (3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt. 2 This Protocol shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the deposit of the third instrument of ratification, acceptance or approval. 3 In respect of any signatory State which subsequently deposits its instrument of ratification, acceptance or approval, this Protocol shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of deposit. Article 15 Accession 1 Any non-member State which has acceded to the Convention may accede to this Protocol after it has entered into force. 2 Such accession shall be effected by depositing an instrument of accession with the Secretary General of the Council of Europe. 3 In respect of any acceding State, the Protocol shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of the deposit of the instrument of accession. Article 16 Territorial application 1 Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, specify the territory or territories to which this Protocol shall apply. 2 Any State may, at any later time, by declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, extend the application of this Protocol to any other territory specified in the declaration. In respect of such territory the Protocol shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of receipt of such declaration by the Secretary General. 3 Any declaration made under the two preceding paragraphs may, in respect of any territory specified in such declaration, be withdrawn by a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe. The withdrawal shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of six months after the date or receipt of such notification by the Secretary General. Article 17 Declarations and reservations 1 Reservations made by a State to any provision of the Convention or the two Additional Protocols thereto shall also be applicable to this Protocol, unless that State otherwise declares at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession. Artikel 15 Beitritt (1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist. (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats. (3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. Article 16 Application territoriale 1 Tout Etat peut, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, désigner le ou les territoires auxquels s'appliquera le présent Protocole. 2 Tout Etat peut, à tout moment ultérieur, par une déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, étendre l'application du présent Protocole à tout autre territoire désigné dans cette déclaration. Le Protocole entrera en vigueur à l'égard de ce territoire le premier jour du mois qui suit l'expiration d'une période de trois mois après la date de réception de la déclaration par le Secrétaire Général. 3 Toute déclaration faite en vertu des deux paragraphes précédents pourra être retirée, en ce qui concerne tout territoire désigné dans cette déclaration, par notification adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe. Le retrait prendra effet le premier jour du mois qui suit l'expiration d'une période de six mois après la date de réception de la notification par le Secrétaire Général. Article 17 Déclarations et réserves 1 Toute réserve faite par un Etat à l'égard d'une disposition de la Convention ou de ses deux Protocoles additionnels s'applique également au présent Protocole, à moins que cet Etat n'exprime l'intention contraire au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ra- Artikel 16 Räumlicher Geltungsbereich (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. (2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. (3) Jede nach Absatz 1 oder 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Artikel 17 Erklärungen und Vorbehalte (1) Die von einem Staat zu einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatzprotokolle dazu angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 The same shall apply to any declaration made in respect or by virtue of any provision of the Convention or the two Additional Protocols thereto. tification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion. Il en est de même pour toute déclaration faite à l'égard ou en vertu d'une disposition de la Convention ou de ses deux protocoles additionnels. 2 Tout Etat peut, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, déclarer qu'il se réserve le droit de ne pas accepter, en tout ou en partie, l'article 2, paragraphe 1, du présent Protocole. Aucune autre réserve n'est admise. 3 Tout Etat peut, au moment de la signature ou lors du dépôt de son instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion, ou à tout moment ultérieur, faire les déclarations prévues à l'article 4, paragraphe 5, et à l'article 5 du présent Protocole. 4 Tout Etat peut retirer, en tout ou partie, une réserve ou une déclaration qu'il a faite conformément au présent Protocole, au moyen d'une déclaration adressée au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe, qui prendra effet à la date de sa réception. 1069 gungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die zu oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatzprotokolle dazu abgegeben worden ist. (2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von dem Recht Gebrauch macht, Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. (3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 5 dieses Protokolls vorgesehenen Erklärungen abgeben. (4) Jeder Staat kann einen Vorbehalt, den er nach diesem Protokoll angebracht hat, oder eine Erklärung, die er nach dem Protokoll abgegeben hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; diese Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. (5) Eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 dieses Artikels einen Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei Artikel 2 Absatz 1 anwendet. Sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 insoweit verlangen, als sie selbst ihn angenommen hat. Artikel 18 Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt. (3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge. Artikel 19 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; 2 Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, declare that it avails itself of the right not to accept wholly or in part Article 2, paragraph 1, of this Protocol. No other reservation may be made. 3 Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, or at any later time, make the declarations provided for in Article 4, paragraph 5, and in Article 5 of this Protocol. 4 Any State may wholly or partially withdraw a reservation or declaration it has made in accordance with this Protocol, by means of a declaration addressed to the Secretary General of the Council of Europe, which shall become effective as from the date of its receipt. 5 Any Party which has made a reservation to Article 2, paragraph 1, of this Protocol, in accordance with paragraph 2 of this article may not claim the application of that paragraph by another Party. It may, however, if its reservation is partial or conditional, claim the application of that paragraph in so far as it has itself accepted it. 5 Toute Partie qui a formulé une réserve à l'article 2, paragraphe 1, du présent Protocole, en application des dispositions du paragraphe 2 du présent article ne peut prétendre à l'application de ce paragraphe par une autre Partie. Elle peut cependant, si la réserve est partielle ou conditionnelle, prétendre à l'application de ce paragraphe dans la mesure où elle l'a acceptée. Article 18 Denunciation 1 Any Party may, in so far as it is concerned, denounce this Protocol by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe. 2 Such denunciation shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of six months after the date of receipt of the notification by the Secretary General of the Council of Europe. 3 Denunciation of the Convention automatically entails denunciation of this Protocol. Article 19 Notifications The Secretary General of the Council of Europe shall notify the member States of the Council of Europe and any State which has acceded to this Protocol of: a b any signature; the deposit of any instrument of ratification, acceptance, approval or accession; Article 18 Dénonciation 1 Toute Partie pourra, en ce qui la concerne, dénoncer le présent Protocole en adressant une notification au Secrétaire Général du Conseil de l'Europe. 2 La dénonciation prendra effet le premier jour du mois qui suit l'expiration d'une période de six mois après la date de réception de la notification par le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe. 3 La dénonciation de la Convention entraîne automatiquement la dénonciation du présent Protocole. Article 19 Notifications Le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe notifiera aux Etats membres du Conseil de l'Europe et à tout Etat ayant adhéré au présent Protocole: a b toute signature; le dépôt de tout instrument de ratification, d'acceptation, d'approbation ou d'adhésion; 1070 c Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 c toute date d'entrée en vigueur du présent Protocole, conformément à ses articles 14 et 15; toute déclaration faite en vertu de l'article 4, paragraphe 5, de l'article 5, de l'article 16 et de l'article 17, paragraphe 1, et tout retrait d'une telle déclaration; toute réserve formulée en application des dispositions de l'article 17, paragraphe 2, et tout retrait d'une telle réserve; toute notification reçue en application des dispositions de l'article 18 et la date à laquelle la dénonciation prendra effet; tout autre acte, déclaration, notification ou communication ayant trait au présent Protocole. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 14 und 15; d) jede nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 abgegebene Erklärung und jede Rücknahme einer solchen Erklärung; e) jeden nach Artikel 17 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme eines solchen Vorbehalts; f) jede nach Artikel 18 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird; any date of entry into force of this Protocol in accordance with Articles 14 and 15; any declaration made in accordance with Article 4, paragraph 5, Article 5, Article 16 and Article 17, paragraph 1, and any withdrawal of such a declaration; any reservation made in accordance with Article 17, paragraph 2, and any withdrawal of such a reservation; any notification received in pursuance of the provisions of Article 18 and the date on which denunciation takes effect; any other act, declaration, notification or communication relating to this Protocol. d d e e f f g g g) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. In witness whereof the undersigned, being duly authorised thereto, have signed this Protocol. En foi de quoi, les soussignés, dûment autorisés à cet effet, ont signé le présent Protocole. Done at Strasbourg, this 10th day of November 2010, in English and in French, both texts being equally authentic, in a single copy which shall be deposited in the archives of the Council of Europe. The Secretary General of the Council of Europe shall transmit certified copies to each member State of the Council of Europe and to the non-member States which have acceded to the Convention. Fait à Strasbourg, le 10 novembre 2010, en français et en anglais, les deux textes faisant également foi, en un seul exemplaire qui sera déposé dans les archives du Conseil de l'Europe. Le Secrétaire Général du Conseil de l'Europe en communiquera copie certifiée conforme à chacun des Etats membres du Conseil de l'Europe ainsi qu'à chaque Etat non membre ayant adhéré à la Convention. Geschehen zu Straßburg am 10. November 2010 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 1071 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juni 2010 zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Zweites Änderungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) Vom 5. Dezember 2014 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Ouagadougou am 22. Juni 2010 unterzeichneten Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (BGBl. 2002 II S. 325, 327), das durch das Abkommen vom 25. Juni 2005 zur Änderung des Partnerschaftsabkommens (BGBl. 2007 II S. 995, 997) geändert worden ist, sowie der Schlussakte und den dieser beigefügten Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen sowie die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Zweite Änderungsabkommen nach Artikel 93 Absatz 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Dezember 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Gerd Müller Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier 1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 Seine Majestät der König der Belgier, Der Präsident der Republik Bulgarien, Der Präsident der Tschechischen Republik, Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Der Präsident der Republik Estland, Die Präsidentin Irlands, Der Präsident der Hellenischen Republik, Seine Majestät der König von Spanien, Der Präsident der Französischen Republik, Der Präsident der Italienischen Republik, Der Präsident der Republik Zypern, Der Präsident der Republik Lettland, Die Präsidentin der Republik Litauen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Der Präsident der Republik Ungarn, Der Präsident Maltas, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Der Bundespräsident der Republik Österreich, Der Präsident der Republik Polen, Der Präsident der Portugiesischen Republik, Der Präsident Rumäniens, Der Präsident der Republik Slowenien, Der Präsident der Slowakischen Republik, Die Präsidentin der Republik Finnland, Die Regierung des Königreichs Schweden, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend ,,Mitgliedstaaten" genannt, und Die Europäische Union, nachstehend ,,Union" oder ,,EU" genannt, einerseits und Der Präsident der Republik Angola, Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda, Das Staatsoberhaupt des Commonwealth der Bahamas, Das Staatsoberhaupt von Barbados, Ihre Majestät die Königin von Belize, Der Präsident der Republik Benin, Der Präsident der Republik Botsuana, Der Präsident von Burkina Faso, Der Präsident der Republik Burundi, Der Präsident der Republik Kamerun, Der Präsident der Republik Kap Verde, Der Präsident der Zentralafrikanischen Republik, Der Präsident der Union der Komoren, Der Präsident der Demokratischen Republik Kongo, Der Präsident der Republik Kongo, Die Regierung der Cookinseln, Der Präsident der Republik Côte d'lvoire, Der Präsident der Republik Dschibuti, Die Regierung des Commonwealth Dominica, Der Präsident der Dominikanischen Republik, Der Präsident des Staates Eritrea, Der Präsident der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, Der Präsident der Republik Fidschi-Inseln, Der Präsident der Gabunischen Republik, Der Präsident und das Staatsoberhaupt der Republik Gambia, Der Präsident der Republik Ghana, Ihre Majestät die Königin von Grenada, Der Präsident der Republik Guinea, Der Präsident der Republik Guinea-Bissau, Der Präsident der Kooperativen Republik Guyana, Der Präsident der Republik Haiti, Das Staatsoberhaupt von Jamaika, Der Präsident der Republik Kenia, Der Präsident der Republik Kiribati, Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho, Die Präsidentin der Republik Liberia, Der Präsident der Republik Madagaskar, Der Präsident der Republik Malawi, Der Präsident der Republik Mali, Die Regierung der Republik Marshallinseln, Der Präsident der Islamischen Republik Mauretanien, Der Präsident der Republik Mauritius, Die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien, Der Präsident der Republik Mosambik, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Der Präsident der Republik Namibia, Die Regierung der Republik Nauru, Der Präsident der Republik Niger, Der Präsident der Bundesrepublik Nigeria, Die Regierung von Niue, Die Regierung der Republik Palau, Ihre Majestät die Königin des Unabhängigen Staates PapuaNeuguinea, Der Präsident der Republik Ruanda, Ihre Majestät die Königin von St. Kitts und Nevis, Ihre Majestät die Königin von St. Lucia, Ihre Majestät die Königin von St. Vincent und die Grenadinen, Das Staatsoberhaupt des Unabhängigen Staates Samoa, Der Präsident der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe, Der Präsident der Republik Senegal, Der Präsident der Republik Seychellen, Der Präsident der Republik Sierra Leone, Ihre Majestät die Königin der Salomonen, Der Präsident der Republik Südafrika, Der Präsident der Republik Suriname, Seine Majestät der König des Königreichs Swasiland, Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania, Der Präsident der Republik Tschad, Der Präsident der Demokratischen Republik Timor-Leste, Der Präsident der Republik Togo, Seine Majestät der König von Tonga, Der Präsident der Republik Trinidad und Tobago, Ihre Majestät die Königin von Tuvalu, Der Präsident der Republik Uganda, Die Regierung der Republik Vanuatu, Der Präsident der Republik Sambia, Die Regierung der Republik Simbabwe, deren Staaten nachstehend als ,,AKP-Staaten" bezeichnet werden, andererseits, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) andererseits, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (nachstehend ,,Cotonou-Abkommen" genannt), in der Erwägung, dass das Cotonou-Abkommen gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Abkommens für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen wurde, der am 1. März 2000 beginnt, in der Erwägung, dass das Abkommen zur erstmaligen Änderung des Cotonou-Abkommens am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2008 in Kraft trat, haben beschlossen, dieses Abkommen zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens zu unterzeichnen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Für Seine Majestät den König der Belgier, Adrien T h e a t r e Botschafter in Burkina Faso Für den Präsidenten der Republik Bulgarien, 1073 Milen L u y t s k a n o v Stellvertreter des Ministers für auswärtige Angelegenheiten Für den Präsidenten der Tschechischen Republik, Miloslav M a c h á l e k Botschafter in Burkina Faso Für Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Ulla N æ s b y T a w i a h Geschäftsträgerin ad interim in Burkina Faso Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Ulrich H o c h s c h i l d Botschafter in Burkina Faso Für den Präsidenten der Republik Estland, Raul M ä l k Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Für die Präsidentin Irlands, Kyle O ' S u l l i v a n Botschafter in Nigeria Für den Präsidenten der Hellenischen Republik, Theodoros N . S o t i r o p o u l o s Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Für Seine Majestät den König von Spanien, Soraya R o d r í g u e z R a m o s Staatssekretärin für die internationale Zusammenarbeit Für den Präsidenten der Französischen Republik, François G o l d b l a t t Botschafter in Burkina Faso Für den Präsidenten der Italienischen Republik, Giancarlo I z z o Botschafter für Côte d'Ivoire, Burkina Faso, Liberia, Niger, Sierra Leone Für den Präsidenten der Republik Zypern, Charalambos H a d j i s a v v a s Botschafter in Libyen Für den Präsidenten der Republik Lettland, Normunds P o p e n s Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Für die Präsidentin der Republik Litauen, Rytis M a r t i k o n i s Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Für Seine Königliche Hoheit den Großherzog von Luxemburg, Christian B r a u n Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Für den Präsidenten der Republik Ungarn, Gábor I v á n Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Für den Präsidenten Maltas, Joseph C a s s a r Botschafter in der Portugiesischen Republik 1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Für Ihre Majestät die Königin von Belize, Audrey Joy G r a n t Botschafterin Für den Präsidenten der Republik Benin, Christine A. I. Nougbodé O u i n s a v i Ministerin für Handel Für den Präsidenten der Republik Botsuana, Phandu Tombola Chaha S k e l e m a n i Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Für den Präsidenten von Burkina Faso, Lucien Marie Noël B e m b a m b a Minister für Wirtschaft und Finanzen Für den Präsidenten der Republik Burundi, Joseph N d a y i k e z a Kabinettschef im Ministerium für Finanzen Für den Präsidenten der Republik Kamerun, Luc Magloire M b a r g a A t a n g a n a Minister für Handel Für den Präsidenten der Republik Kap Verde, Maria de Jesus Veiga Miranda M a s c a r e n h a s Botschafterin Für den Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik, Abel S a b o n o Geschäftsträger Für den Präsidenten der Union der Komoren, Sultan C h o u z o u r Botschafter Für den Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Joas M b i t s o N g e d z a Stellvertretender Minister für Finanzen Für den Präsidenten der Republik Kongo, Pierre M o u s s a Staatsminister, Koordinator für die Wirtschaftsstruktur, Minister für Wirtschaft, Planung, Raumordnung und Integration Für die Regierung der Cookinseln, Wilkie R a s m u s s e n Minister für Finanzen und Wirtschaftspolitik Für den Präsidenten der Republik Côte d'lvoire, Jean-Marie K a c o u G e r v a i s Minister für auswärtige Angelegenheiten und afrikanische Integration Für den Präsidenten der Republik Dschibuti, Mohamed M o u s s a C h e h e m Botschafter Für die Regierung des Commonwealth Dominica, Shirley S k e r r i t t - A n d r e w Botschafterin Für den Präsidenten der Dominikanischen Republik, Domingo J i m é n e z Staatssekretär und nationaler Anweisungsbefugter für den EEF Für Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Gerard D u i j f j e s Botschafter in Burkina Faso Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich, Gerhard D o u j a k Botschafter in der Republik Senegal Für den Präsidenten der Republik Polen, Jan T o m b i n s k i Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Für den Präsidenten der Portugiesischen Republik, Maria Inês d e C a r v a l h o R o s a Vizepräsidentin des portugiesischen Instituts für Entwicklungshilfe Für den Präsidenten Rumäniens, Mihnea M o t o c Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Für den Präsidenten der Republik Slowenien, Igor S e n c a r Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Für den Präsidenten der Slowakischen Republik, Ivan K o r c o k Botschafter, Ständiger Vertreter bei der Europäischen Union Für die Präsidentin der Republik Finnland, Claus-Jerker L i n d r o o s Botschaftsrat Für die Regierung des Königreichs Schweden, Klas M a r k e n s t e n Landesdirektor in der Schwedischen Agentur für internationale Entwicklungszusammenarbeit (Sida) Für Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Nicolas W e s t c o t t Hochkommissar in Accra Für die Europäische Union, Soraya R o d r í g u e z R a m o s Staatssekretärin für die internationale Zusammenarbeit des Königreichs Spanien, Amtierende Präsidentin des Rates der Europäischen Union Andris P i e b a l g s Mitglied der Europäischen Kommission, zuständig für Entwicklung Für den Präsidenten der Republik Angola, Ana A f o n s o D i a s L o u r e n ç o Ministerin für Planung Für Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda, Carl B . W . R o b e r t s Hochkommissar Für das Staatsoberhaupt des Commonwealth der Bahamas, Paul F a r q u h a r s o n Hochkommissar Für das Staatsoberhaupt von Barbados, Maxine M c C l e a n Ministerin für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Für den Präsidenten des Staates Eritrea, Girma Asmerom T e s f a y Botschafter Für den Präsidenten der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, Ahmed S h i d e Staatsminister für Finanzen und wirtschaftliche Entwicklung Für den Präsidenten der Republik Fidschi-Inseln, Peceli Vuniwaqa V o c e a Botschafter Für den Präsidenten der Gabunischen Republik, Paul B u n d u k u - L a t h a Beigeordneter Minister beim Minister für Wirtschaft, Handel, Industrie und Tourismus Für den Präsidenten und das Staatsoberhaupt der Republik Gambia, Mamour A. J a g n e Botschafter Für den Präsidenten der Republik Ghana, Kwabena D u f f u o r Minister für Finanzen und Wirtschaftsplanung Für Ihre Majestät die Königin von Grenada, Stephen F l e t c h e r Botschafter Für den Präsidenten der Republik Guinea, Bakary F o f a n a Staatsminister, zuständig für auswärtige Angelegenheiten, afrikanische Integration und Frankophonie Für den Präsidenten der Republik Guinea-Bissau, Adelino M a n o Q u e t a Minister für auswärtige Angelegenheiten Für den Präsidenten der Kooperativen Republik Guyana, Carolyn R o d r i g u e s - B i r k e t t Ministerin für auswärtige Angelegenheiten Für den Präsidenten der Republik Haiti, Price P a d y Nationaler Anweisungsbefugter für den EEF Für das Staatsoberhaupt von Jamaika, Marcia Yvette G i l b e r t - R o b e r t s Botschafterin Für den Präsidenten der Republik Kenia, Wycliffe A m b e t s a O p a r a n y a h Staatsminister für Planung, nationale Entwicklung und die Vision 2030 Für den Präsidenten der Republik Kiribati, Karl K o c h Honorarkonsul Für Seine Majestät den König des Königreichs Lesotho, Mamoruti A. T i h e l i Botschafter Für die Präsidentin der Republik Liberia, Comfort S w e n g b e Geschäftsträger Für den Präsidenten der Republik Mauritius, Arvin B o o l e l l Minister für auswärtige Angelegenheiten Für den Präsidenten der Republik Madagaskar, 1075 Solofo Andrianjatovo R a z a f i t r i m o Generalsekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten Für den Präsidenten der Republik Malawi, Brave Rona N d i s a l e Botschafterin Für den Präsidenten der Republik Mali, Moctar O u a n e Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Für die Regierung der Republik Marshallinseln, Fabian S. N i m e a Direktor des Amtes für Statistik, Haushalt, Entwicklungshilfe und Vertragsverwaltung, FSM Für den Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien, Mohamed Abdellahi Ould O u d a â Minister für Industrie und Bergbau Für die Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien, Fabian S. N i m e a Direktor des Amtes für Statistik, Haushalt, Entwicklungshilfe und Vertragsverwaltung, FSM Für den Präsidenten der Republik Mosambik, Henrique B a n z e Stellvertreter des Ministers für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit Für den Präsidenten der Republik Namibia, Hanno Burkhard R u m p f Botschafter Für die Regierung der Republik Nauru, Karl K o c h Honorarkonsul Für den Präsidenten der Republik Niger, Mamane M a l a m A n n o u Minister für Wirtschaft und Finanzen Für den Präsidenten der Bundesrepublik Nigeria, Sylvester M o n y e Sekretär, Nationale Planungskommission Für die Regierung von Niue, Fabian S. N i m e a Direktor des Amtes für Statistik, Haushalt, Entwicklungshilfe und Vertragsverwaltung, FSM Für die Regierung der Republik Palau, Faustina R e h u h e r - M a r u g g Ministerin für gemeinschaftliche und kulturelle Angelegenheiten Für Ihre Majestät die Königin des Unabhängigen Staates PapuaNeuguinea, Peter Pulkiye M a g i n d e Botschafter 1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Für den Präsidenten der Republik Togo, Dede A h o e f a E k o u e Dem Präsidenten der Republik beigeordnete Ministerin, zuständig für Planung, Entwicklung und Raumordnung Für Seine Majestät den König von Tonga, Sione Ngongo K i o a Botschafter Für den Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago, Margaret K i n g - R o u s s e a u Botschafterin Für Ihre Majestät die Königin von Tuvalu, Lotoala M e t i a Minister für Finanzen, Wirtschaftsplanung und Industrie Für den Präsidenten der Republik Uganda, Fred Jocham O m a c h Staatsminister für Finanzen Für die Regierung der Republik Vanuatu, Joe N a t u m a n Minister für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Telekommunikation Für den Präsidenten der Republik Sambia, Lwipa P u m a Stellvertretender Minister für Handel und Industrie Für die Regierung der Republik Simbabwe, Michael C. B i m h a Stellvertretender Minister für Industrie und Handel diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen: Für den Präsidenten der Republik Ruanda, Gérard N t w a r i Botschafter Für Ihre Majestät die Königin von St. Kitts und Nevis, Shirley S k e r r i t t - A n d r e w Botschafterin Für Ihre Majestät die Königin von St. Lucia, Shirley S k e r r i t t - A n d r e w Botschafterin Für Ihre Majestät die Königin von St. Vincent und die Grenadinen, Shirley S k e r r i t t - A n d r e w Botschafterin Für das Staatsoberhaupt des Unabhängigen Staates Samoa, Hans Joachim K e i l Beigeordneter Minister für Handel, Industrie und Arbeit Für den Präsidenten der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe, Carlos Gustavo d o s A n j o s Botschafter Für den Präsidenten der Republik Senegal, Abdoulaye D i o p Staatsminister, Minister für Wirtschaft und Finanzen Für den Präsidenten der Republik Seychellen, Vivianne F o c k T a v e Botschafterin Für den Präsidenten der Republik Sierra Leone, Richard K o n t e h Stellvertretender Minister für Finanzen und wirtschaftliche Entwicklung Für Ihre Majestät die Königin der Salomonen, Steve W i l l i a m s A b a n a Minister für Planung und Koordination der Hilfe Für den Präsidenten der Republik Südafrika, Maite N k o a n a - M a s h a b a n e Ministerin für internationale Beziehungen und Zusammenarbeit Für den Präsidenten der Republik Suriname, Gerhard Otmar H i w a t Botschafter Für Seine Majestät den König des Königreichs Swasiland, Joel M. N h l e k o Botschafter Für den Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania, Simon Uforosia M l a y Botschafter Für den Präsidenten der Republik Tschad, Ahmat Awad S a k i n e Botschafter Für den Präsidenten der Demokratischen Republik Timor-Leste, Zacarias Albano d a C o s t a Minister für auswärtige Angelegenheiten Einziger Artikel Gemäß dem in Artikel 95 des Cotonou-Abkommens genannten Verfahren wird das Cotonou-Abkommen wie folgt geändert: A. Präambel 1. Erwägungsgrund 11, der mit ,,eingedenk der Erklärungen von Libreville und Santo Domingo ..." beginnt, erhält folgende Fassung: ,,eingedenk der Erklärungen der aufeinanderfolgenden Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten,". 2. Erwägungsgrund 12, der mit ,,in der Erwägung, dass die Millennium-Entwicklungsziele" beginnt, erhält folgende Fassung: ,,in der Erwägung, dass die Millennium-Entwicklungsziele, die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausendwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen; in Anerkennung der Tatsache, dass die EU und die AKP-Staaten konzertierte Anstrengungen unternehmen müssen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele zu beschleunigen,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 3. Nach Erwägungsgrund 12, der mit ,,in der Erwägung, dass die Millennium-Entwicklungsziele" beginnt, wird der folgende neue Erwägungsgrund eingefügt: ,,unter Billigung der in Rom eingeleiteten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die in Paris aufgegriffen und mit dem Aktionsplan von Accra weiterentwickelt wurde,". 4. Erwägungsgrund 13, der mit ,,unter besonderer Berücksichtigung der auf den UN-Konferenzen von ..." beginnt, erhält folgende Fassung: ,,unter besonderer Berücksichtigung der auf den großen UN- und sonstigen internationalen Konferenzen eingegangenen Verpflichtungen und vereinbarten Ziele und in Anerkennung der Notwendigkeit weiteren Handelns zur Verwirklichung der Ziele und zur Durchführung der Aktionsprogramme, die auf diesen Konferenzen ausgearbeitet wurden,". 5. Nach Erwägungsgrund 13, der mit ,,unter besonderer Berücksichtigung der auf den großen UN- und sonstigen ..." beginnt, wird der folgende neue Erwägungsgrund eingefügt: ,,im Bewusstsein der ernsthaften weltweiten Bedrohung der Umwelt durch den Klimawandel und zutiefst besorgt darüber, dass die am stärksten gefährdete Bevölkerung in Entwicklungsländern lebt, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen AKP-Inselstaaten, in denen klimabedingte Phänomene wie der Anstieg des Meeresspiegels, die Küstenerosion, Überschwemmungen, Dürren und Wüstenbildung ihre Lebensgrundlagen und eine nachhaltige Entwicklung gefährden,". B. Wortlaut der Artikel des Abkommens von Cotonou 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,Diese Ziele und die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der MillenniumEntwicklungsziele, durchdringen alle Entwicklungsstrategien; sie werden nach einem integrierten Konzept angegangen, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umweltaspekten der Entwicklung gleichermaßen Rechnung trägt. Die Vertragsparteien schaffen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit einen einheitlichen Rahmen für die Unterstützung der von den einzelnen AKP-Staaten festgelegten Entwicklungsstrategien."; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,Zu diesem Rahmen gehören ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu den Produktionsfaktoren. Unterstützt werden die Achtung der Rechte des Einzelnen und die Befriedigung der Grundbedürfnisse, die Förderung der sozialen Entwicklung und die Bedingungen für eine ausgewogene Verteilung der Früchte des Wachstums. Regionale und subregionale Integrationsprozesse, die Handel und private Investitionen und damit die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft fördern, werden befürwortet und unterstützt. Fester Bestandteil dieses Konzepts sind ferner der Ausbau der Kapazitäten der Entwicklungsakteure und die Verbesserung des institutionellen Rahmens, der für den sozialen Zusammenhalt, für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft und der Marktwirtschaft und für die Entstehung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft erforderlich ist. Der Stellung der Frau und den geschlechterspezifischen Aspekten wird in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen systematisch Rechnung getragen. Die Grundsätze der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressour- 1077 cen und der nachhaltigen Umweltpflege ­ auch im Hinblick auf den Klimawandel ­ finden Anwendung und sind fester Bestandteil der partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf allen Ebenen." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 2 Grundprinzipien Die AKP-EG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtsverbindliche Vereinbarungen und gemeinsame Organe stützt, orientiert sich an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in Bezug auf Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Harmonisierung, Ergebnisorientierung der Hilfsleistungen und gegenseitige Rechenschaftspflicht und beruht auf folgenden Grundprinzipien: ­ Gleichheit der Partner und Eigenverantwortung für die Entwicklungsstrategien: Zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft legen die AKP-Staaten souverän und unter gebührender Berücksichtigung der wesentlichen und fundamentalen Elemente, die in Artikel 9 beschrieben sind, die Strategien für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit fördert die Eigenverantwortung der betreffenden Länder und Bevölkerungsgruppen für die Entwicklungsstrategien. Die EU-Entwicklungspartner richten ihre Programme an diesen Strategien aus. ­ Partizipation: Die Partnerschaft steht nicht nur den Staatsregierungen als wichtigsten Partnern, sondern auch den AKP-Parlamenten und örtlichen Behörden der AKPStaaten sowie einer ganzen Reihe weiterer Akteure offen, damit die Integration aller Teile der Gesellschaft, einschließlich der Privatwirtschaft und der Organisationen der Zivilgesellschaft, in das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben gefördert wird. ­ Zentrale Rolle des Dialogs und der Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen und der Rechenschaftspflicht: Die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen ihres Dialogs eingehen, bilden den Kern ihrer Partnerschaft und ihrer Kooperationsbeziehungen. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Festlegung und Umsetzung der erforderlichen Prozesse zur Partnerausrichtung und Harmonisierung der Geberländer eng zusammen, um zu gewährleisten, dass die AKP-Staaten in diesen Prozessen eine Schlüsselrolle spielen. ­ Differenzierung und Regionalisierung: Die Modalitäten und Prioritäten der Zusammenarbeit richten sich nach dem Entwicklungsstand des jeweiligen Partners, seinen Bedürfnissen, seiner Leistung und seiner langfristigen Entwicklungsstrategie. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt. Die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten wird berücksichtigt. Besondere Aufmerksamkeit wird der regionalen Integration, auch auf kontinentaler Ebene, gewidmet." 3. Artikel 4 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 4 Allgemeines Konzept Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure, der nationalen Parlamente der AKP-Staaten und der dezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess, insbesondere auf nationaler und regionaler Ebene, an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure, die nationalen Parlamente der AKP-Staaten und die dezentralen örtlichen Behörden ge- 1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 heiten hinsichtlich der regionalen und kontinentalen Integration. Mit ihrem Dialog leisten die Vertragsparteien einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität und fördern ein stabiles und demokratisches politisches Umfeld. Er schließt die Kooperationsstrategien, darunter die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, sowie die allgemeine und die sektorbezogene Politik ein, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, geschlechterspezifische Fragen, Migration und Fragen des kulturellen Erbes. Ferner betrifft er die allgemeine und die sektorbezogene Politik beider Vertragsparteien, die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit haben könnte. (4) Der Dialog konzentriert sich unter anderem auf spezifische politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens sind, z. B. Handel mit Rüstungsgütern, übermäßige Rüstungsausgaben, Drogenmissbrauch, organisiertes Verbrechen, Kinderarbeit oder jegliche Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status. Der Dialog schließt ferner eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verantwortungsvollen Staatsführung ein. (5) Einen wichtigen Platz in diesem Dialog nimmt eine allgemeine Politik zur Förderung des Friedens und zur Prävention, Bewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte sowie die Notwendigkeit ein, dem Ziel des Friedens und der demokratischen Stabilität bei der Festlegung der prioritären Bereiche der Zusammenarbeit in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesem Kontext werden die einschlägigen regionalen Organisationen der AKP-Staaten und die Afrikanische Union gegebenenfalls in vollem Umfang in den Dialog einbezogen. (6) Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der gemeinsamen Organe, einschließlich der AKPStaatengruppe und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, in der geeigneten Form und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich der nationalen, regionalen, kontinentalen oder AKP-weiten Ebene. (7) An diesem Dialog werden regionale Organisationen und Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft sowie gegebenenfalls nationale Parlamente der AKP-Staaten beteiligt. (8) Gegebenenfalls kann der Dialog über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs VII geführt werden, um das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen." 6. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: ,,Die verantwortungsvolle Staatsführung, auf der die AKP-EU-Partnerschaft beruht und von der sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, ist ein fundamentales Element dieses Abkommens. Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den in Artikel 97 genannten schweren Fällen von Korruption, einschließlich Bestechungshandlungen, die zu solchen schweren Fällen von Korruption führen, ein Verstoß gegen dieses Element vorliegt."; b) in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ,,Die Grundsätze, auf denen die wesentlichen Elemente und das fundamentale Element im Sinne dieses Artikels gebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen ­ über die Kooperationspolitik und die Kooperationsstrategien, über die Prioritäten der Zusammenarbeit, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, und über den politischen Dialog unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt; ­ beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt, um ihre Kompetenz, vor allem in Bezug auf Organisation und Vertretung, zu erhöhen, die Konsultationsmechanismen, einschließlich der Kanäle für Kommunikation und Dialog, zu stärken und strategische Bündnisse zu fördern. Nichtstaatliche Akteure und dezentrale örtliche Behörden werden gegebenenfalls ­ zur Unterstützung örtlicher Entwicklungsprozesse unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen mit Finanzmitteln ausgestattet; ­ an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den Bereichen beteiligt, die sie betreffen oder in denen sie einen komparativen Vorteil bieten." 4. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Zu den Akteuren der Zusammenarbeit gehören: a) (örtliche, regionale und nationale) staatliche Akteure, einschließlich der nationalen Parlamente der AKPStaaten; b) regionale Organisationen der AKP-Staaten und die Afrikanische Union; im Sinne dieses Abkommens umfassen die Begriffe ,,regionale Organisationen" und ,,regionale Ebene" auch subregionale Organisationen bzw. die subregionale Ebene; c) nichtstaatliche Akteure: ­ die Privatwirtschaft, ­ die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Gewerkschaften, ­ die Zivilgesellschaft in all ihren Formen, je nach den Besonderheiten des einzelnen Landes."; b) betrifft nicht die deutsche Fassung. 5. Artikel 8 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 8 Politischer Dialog (1) Die Vertragsparteien führen regelmäßig einen umfassenden, ausgewogenen und intensiven politischen Dialog, der zu beiderseitigen Verpflichtungen führt. (2) Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die Förderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Foren und dient der Förderung und Aufrechterhaltung eines Systems des wirksamen Multilateralismus. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in Anspruch zu nehmen. (3) Der Dialog umfasst alle in diesem Abkommen festgelegten Ziele und alle Fragen von gemeinsamem, allgemeinem oder regionalem Interesse, einschließlich Angelegen- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 beruhen, gelten gleichermaßen für die AKP-Staaten einerseits und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten andererseits." 7. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: ,,­ eine stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente der AKP-Staaten, gegebenenfalls der dezentralen örtlichen Behörden sowie einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft."; b) in Absatz 2 wird das Wort ,,Marktwirtschaft" durch die Worte ,,sozialen Marktwirtschaft" ersetzt. 8. Artikel 11 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 11 Politik der Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und -beilegung und Reaktion auf fragile Situationen (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ohne Entwicklung und Armutsminderung auf Dauer Frieden und Sicherheit nicht erreicht werden können und dass ohne Frieden und Sicherheit keine nachhaltige Entwicklung möglich ist. Im Rahmen der Partnerschaft verfolgen die Vertragsparteien eine aktive, umfassende und integrierte Politik, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und -beilegung und die menschliche Sicherheit abzielt, und gehen fragile Situationen an. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung und konzentriert sich vor allem auf die Entwicklung nationaler, regionaler und kontinentaler Kapazitäten und auf die frühzeitige Prävention gewaltsamer Konflikte; zu diesem Zweck werden deren wahre Ursachen ­ einschließlich Armut ­ gezielt angegangen und alle zur Verfügung stehenden Instrumente in geeigneter Weise kombiniert. Die Vertragsparteien erkennen an, dass gegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen vorgegangen werden muss, etwa gegen organisierte Kriminalität, Piraterie oder den illegalen Handel, insbesondere mit Menschen, Drogen und Waffen. Die Auswirkungen von globalen Problemen wie Schocks auf den internationalen Finanzmärkten, dem Klimawandel und Pandemien, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien betonen die bedeutende Rolle regionaler Organisationen für die Friedenskonsolidierung, die Konfliktprävention und -beilegung sowie das Vorgehen gegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen in Afrika ­ eine wichtige Aufgabe der Afrikanischen Union. (2) Die Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung werden durch die Interdependenz zwischen Sicherheit und Entwicklung beeinflusst; dabei werden kurz- und langfristige Konzepte kombiniert, die Krisenbewältigungsmaßnahmen umfassen und darüber hinausgehen. Die Maßnahmen zur Bekämpfung neuer oder zunehmender Sicherheitsbedrohungen zielen unter anderem auf die Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung, einschließlich der Zusammenarbeit bei Grenzkontrollen und der Erhöhung der Sicherheit der internationalen Lieferkette und des Luft-, See- und Straßenverkehrs. Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem die Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle Teile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legitimität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung wirksamer Mechanismen für die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen, der aktiven Beteiligung von Frauen und der Überbrückung der Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der 1079 Gesellschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft. In dieser Hinsicht sollte der Entwicklung von Frühwarnsystemen und Mechanismen zur Friedenskonsolidierung, die zur Konfliktprävention beitragen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. (3) Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem auch die Unterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsbemühungen, der effizienten regionalen Bewirtschaftung gemeinsamer knapper natürlicher Ressourcen, der Demobilisierung ehemaliger Kriegsteilnehmer und ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft und der Behandlung des Problems der Kindersoldaten und des Problems der Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um Rüstungsausgaben und den Handel mit Rüstungsgütern auf ein verantwortbares Niveau zu begrenzen, unter anderem durch Unterstützung der Förderung und Anwendung vereinbarter Standards und Verhaltenskodizes, und um Aktivitäten zu bekämpfen, die Konflikte schüren. (3a) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Vorgehen gegen Antipersonenminen und explosive Kampfmittelrückstände sowie gegen die illegale Herstellung, Weitergabe, Zirkulation und Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und von Munition hierfür, einschließlich unzureichend gesicherter und schlecht verwalteter Lager und Depots und ihrer unkontrollierten Verbreitung. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Übereinkünften zu koordinieren, zu beachten und vollständig umzusetzen; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene zusammenzuarbeiten. (3b) Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten. (4) Im Hinblick auf ein strategisches und wirksames Handeln in fragilen Situationen tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und erleichtern ein präventives Vorgehen, wobei Instrumente der Diplomatie, der Sicherheitspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit in kohärenter Weise kombiniert werden. Sie verständigen sich darüber, welches die besten Möglichkeiten sind, um die Fähigkeiten von Staaten zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben zu stärken und die politische Bereitschaft zu Reformen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz der Eigenverantwortung zu wahren. Der politische Dialog ist in fragilen Situationen besonders wichtig und wird weiterentwickelt und gestärkt. (5) Im Falle eines gewaltsamen Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um eine Eskalation der Gewalt zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begrenzen und eine friedliche Beilegung der zugrundeliegenden Streitigkeit zu erleichtern. Mit besonderer Aufmerksamkeit muss dafür gesorgt werden, dass die für die Zusammenarbeit bestimmten Finanzmittel in Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Partnerschaft verwendet werden und dass die Abzweigung von Mitteln für die Zwecke der Kriegsführung verhindert wird. (6) Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Situation während des Übergangs zu stabilisieren und dadurch die Rückkehr zu gewaltfreien, stabilen und demokratischen Verhältnissen zu erleichtern. Die Vertragsparteien sorgen für die notwendige Verknüpfung von Maßnahmen der Soforthilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungszusammenarbeit. (7) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Vertragsparteien erneut ihre Entschlossenheit, 1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 11. Folgender Artikel wird eingefügt: ,,Artikel 14a Tagungen der Staats- und Regierungschefs Die Vertragsparteien treten im gegenseitigen Einvernehmen in geeigneter Zusammensetzung auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammen." 12. Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: ,,Der Ministerrat tritt in der Regel einmal jährlich auf Initiative seines Präsidenten zusammen, und jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, in einer Form und in einer geografischen Zusammensetzung, die sich nach den zu behandelnden Fragen richtet. Auf diesen Tagungen finden hochrangige Konsultationen über Fragen von besonderem Belang für die Vertragsparteien statt, die die Arbeiten ergänzen, die im Paritätischen Ministerausschuss für Handelsfragen nach Artikel 38 und im AKPEG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung nach Artikel 83 zur Vorbereitung der ordentlichen Jahrestagungen des Ministerrates stattfinden."; b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: ,,Der Ministerrat kann auf den ordentlichen Jahrestagungen oder im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, und Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen formulieren. Er berichtet der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung jährlich über die Durchführung des vorliegenden Abkommens. Er prüft und berücksichtigt die Entschließungen und Empfehlungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung." 13. Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der dritte und der vierte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: ,,­ Fragen zu erörtern, die die Entwicklung und die AKP-EU-Partnerschaft betreffen, einschließlich der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, anderer Handelsregelungen, des Europäischen Entwicklungsfonds und der Länderstrategiepapiere und regionalen Strategiepapiere. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission diese Strategiepapiere der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Kenntnisnahme; ­ den Jahresbericht des Ministerrats über die Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens Entschließungen zu verabschieden und Empfehlungen an den Ministerrat auszusprechen;"; ­ Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen auszutauschen, die für die Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich sind, und ­ das internationale Verbrechen im Einklang mit dem Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung des Römischen Statuts zu bekämpfen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu treffen." 9. Artikel 12 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 12 Kohärenz der Gemeinschaftspolitik und ihre Auswirkungen auf die Durchführung dieses Abkommens Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gezielt, strategisch und partnerschaftsorientiert anzugehen, unter anderem durch Verstärkung des Dialogs über Fragen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Die Union erkennt an, dass die Politik der Union in anderen Bereichen als der Entwicklungszusammenarbeit zu den Entwicklungsprioritäten der AKPStaaten im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens beitragen kann. Auf dieser Grundlage wird die Union die Kohärenz ihrer Politik in den betreffenden Bereichen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens verbessern. Beabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnisse eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKPStaaten im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens berühren könnte, so unterrichtet sie unbeschadet des Artikels 96 rechtzeitig die AKP-Gruppe. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission regelmäßig das Sekretariat der AKP-Gruppe über geplante Vorschläge und übermittelt gleichzeitig ihre Maßnahmenvorschläge. Gegebenenfalls können die AKP-Staaten von sich aus um Unterrichtung ersuchen. Auf ihr Ersuchen werden unverzüglich Konsultationen abgehalten, damit ihren Besorgnissen hinsichtlich der Auswirkungen einer Maßnahme Rechnung getragen werden kann, bevor ein endgültiger Beschluss gefasst wird. Nach diesen Konsultationen können die AKP-Staaten und die AKP-Gruppe der Gemeinschaft ihre Besorgnisse auch so rasch wie möglich schriftlich mitteilen und Änderungsvorschläge vorlegen, in denen sie angeben, wie ihren Besorgnissen Rechnung getragen werden sollte. Stimmt die Gemeinschaft den Vorschlägen der AKP-Staaten nicht zu, so teilt sie ihnen dies so bald wie möglich unter Angabe der Gründe mit. Die AKP-Gruppe wird ferner in geeigneter Weise, nach Möglichkeit im Voraus, über das Inkrafttreten der betreffenden Maßnahmen unterrichtet." 10. Artikel 14 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 14 Gemeinsame Organe (1) Die gemeinsamen Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der Botschafterausschuss und die Paritätische Parlamentarische Versammlung. (2) Die gemeinsamen Organe und die mit den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eingesetzten Organe bemühen sich unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der bestehenden oder künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen um Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität sowie um einen funktionierenden gegenseitigen Informationsfluss." ii) folgender Gedankenstrich wird angefügt: ,,­ im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens für die Entwicklung der Institutionen und den Ausbau der Kapazitäten der nationalen Parlamente einzutreten."; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung tritt zweimal jährlich, abwechselnd in der Europäischen Union und in einem AKP-Staat, zu einer Plenarsitzung zusammen. Zur Stärkung der regionalen Integration und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten werden Sitzungen auf regionaler Ebene abgehalten, an denen Parlamentsmitglieder aus der Europäischen Union und aus den AKP-Staaten teilnehmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Diese Sitzungen auf regionaler Ebene werden im Hinblick auf die Verfolgung der in Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens niedergelegten Ziele veranstaltet." 14. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Als Grundlage für die Entwicklungsgrundsätze nehmen die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit Bezug auf die Schlussfolgerungen der Konferenzen der Vereinten Nationen und auf die international vereinbarten Ziele und Aktionsprogramme sowie deren Folgemaßnahmen. Ferner nehmen sie Bezug auf die internationalen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und widmen der Einführung qualitativer und quantitativer Fortschrittsindikatoren besondere Aufmerksamkeit. Die Vertragsparteien unternehmen konzertierte Anstrengungen zur Beschleunigung der Fortschritte bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele." 15. Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: ,,(1) Die Ziele der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit werden mit Hilfe integrierter Strategien verfolgt, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, umweltpolitische und institutionelle Elemente umfassen, die sich die Akteure in dem betreffenden Land zu eigen machen müssen. Auf diese Weise wird ein einheitlicher Rahmen für die Unterstützung der Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten geschaffen und die Komplementarität und Interaktion der einzelnen Elemente gewährleistet, insbesondere auf der nationalen und der regionalen Ebene und zwischen diesen Ebenen. In diesem Zusammenhang wird mit den AKP-EG-Kooperationsstrategien auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene im Rahmen der Entwicklungspolitik der AKP-Staaten und der von ihnen durchgeführten Reformen angestrebt:"; ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) die Erzielung eines raschen, nachhaltigen und beschäftigungswirksamen Wirtschaftswachstums, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu Produktion und Produktionsfaktoren"; iii) folgender Buchstabe wird eingefügt: ,,aa) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration;"; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Folgende thematische und Querschnittsfragen werden systematisch in alle Bereiche der Zusammenarbeit einbezogen: Menschenrechte, geschlechterspezifische Aspekte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel, übertragbare und nichtübertragbare Krankheiten sowie Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten. Diese Bereiche kommen auch für eine Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht." 16. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Teil von Absatz 1 werden die Worte ,,private Investitionen" durch das Wort ,,Investitionen" ersetzt; b) betrifft nicht die deutsche Fassung; c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: ,,(5) In die Investitionsförderung und die Unterstützung der Entwicklung der Privatwirtschaft werden Maßnahmen und Initiativen auf makro-, meso- und mikroökonomischer Ebene einbezogen; dabei wird die Suche nach innovativen Finanzierungsmechanismen gefördert, einschließlich der Kombination und verstärkten Erschlie- 1081 ßung privater und öffentlicher Quellen für die Entwicklungsfinanzierung."; d) folgender Absatz wird angefügt: ,,(6) Die Zusammenarbeit dient der Förderung öffentlicher Investitionen in die Basisinfrastruktur im Hinblick auf die Entwicklung der Privatwirtschaft, das Wirtschaftswachstum und die Beseitigung der Armut." 17. In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung: ,,b) zur Umsetzung einer Strukturpolitik, mit der eine Stärkung der Rolle der verschiedenen Akteure, vor allem der Privatwirtschaft, und eine Verbesserung des Umfelds für eine verstärkte Mobilisierung inländischer Ressourcen und eine Zunahme des Geschäftsvolumens, der Investitionen und der Arbeitsplätze sowie Folgendes erreicht werden soll:" 18. Artikel 23 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 23 Entwicklung der Wirtschaftszweige Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit eine nachhaltige Politik und nachhaltige institutionelle Reformen sowie die Investitionen, die für einen ausgewogenen Zugang zu den Wirtschaftstätigkeiten und Produktionsfaktoren erforderlich sind, und insbesondere a) die Entwicklung von Ausbildungssystemen, die zur Erhöhung der Produktivität sowohl im formellen als auch im informellen Sektor beitragen; b) Kapital, Kredit und Land, insbesondere Eigentums- und Nutzungsrechte; c) die Entwicklung von Strategien für den ländlichen Raum zur Schaffung eines Rahmens für eine partizipative dezentrale Planung und Ressourcenzuweisung und -verwaltung; d) die Entwicklung von Strategien zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion und Produktivität in den AKP-Staaten, indem insbesondere die erforderlichen Finanzmittel für landwirtschaftliche Forschung, landwirtschaftliche Betriebsmittel und Dienstleistungen, unterstützende Infrastrukturen im ländlichen Raum und Risikominderung und -management bereitgestellt werden. Gegenstand der Unterstützung sind öffentliche und private Investitionen in die Landwirtschaft, Anreize zur Entwicklung agrarpolitischer Konzepte und Strategien, die Stärkung von Bauernverbänden und privatwirtschaftlichen Organisationen, die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie der Aufbau und das Funktionieren der Agrarmärkte. Die Strategien für die landwirtschaftliche Produktion tragen zu den nationalen und regionalen Ernährungssicherungskonzepten und zur regionalen Integration bei. In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der Zusammenarbeit die Anstrengungen der AKP-Staaten unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Grundstoffausfuhren zu steigern und ihre entsprechenden Ausfuhrstrategien vor dem Hintergrund der Entwicklung der Handelsbedingungen anzupassen; e) die nachhaltige Entwicklung der Wasserressourcen auf der Grundlage der Grundsätze einer integrierten Wasserwirtschaft, so dass eine gerechte und nachhaltige Verteilung gemeinsamer Wasserressourcen auf die verschiedenen Nutzer gewährleistet ist; f) die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur und Fischerei, einschließlich der Binnenfischerei und der Nutzung der Meeresressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der AKP-Staaten; 1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 20. In Artikel 25 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: ,,a) Verbesserung von Bildung und Ausbildung auf allen Ebenen, Förderung der Anerkennung tertiärer Bildungsabschlüsse, Einführung von Qualitätssicherungssystemen für das Bildungswesen, auch für Bildungs- und Ausbildungsangebote, die online oder auf anderen unkonventionellen Wegen bereitgestellt werden, sowie Ausbau der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten; b) Verbesserung der Gesundheitssysteme, insbesondere durch gleichberechtigten Zugang zu einer umfassenden und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Ernährung, Beseitigung von Hunger und Unterernährung und Gewährleistung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung und Ernährungssicherheit, unter anderem durch Unterstützung von Sicherheitsnetzen;". 21. Artikel 27 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: ,,Kultur und Entwicklung"; b) betrifft nicht die deutsche Fassung; c) die folgenden Buchstaben werden angefügt: ,,e) die Rolle von Kulturakteuren und -netzwerken sowie deren Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen und zu fördern; und f) die kulturelle Dimension in der Bildung und die Beteiligung der Jugend an kulturellen Aktivitäten zu fördern." g) die wirtschaftliche und technologische Infrastruktur und die Dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs, der Telekommunikationssysteme, der Kommunikationsdienstleistungen und des Aufbaus der Informationsgesellschaft; h) die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Gewerbe-, Bergbau- und Energiesektors bei gleichzeitiger Förderung der Beteiligung und Entwicklung der Privatwirtschaft; i) j) die Entwicklung des Handels, einschließlich der Förderung des fairen Handels; die Entwicklung der Unternehmen, des Finanz- und Bankensektors und der übrigen Dienstleistungssektoren; k) die Entwicklung des Tourismus; l) die Entwicklung der Infrastruktur und der Dienstleistungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, einschließlich der Verbesserung, des Transfers und der Aufnahme neuer Technologien; m) den Ausbau der Kapazitäten in den produktiven Bereichen, insbesondere im öffentlichen und im privaten Sektor; n) die Förderung des überlieferten Wissens; und o) die Entwicklung und Umsetzung spezifischer Anpassungsstrategien, um den Auswirkungen der Präferenzerosion zu begegnen, auch unter Rückgriff auf die in den Buchstaben a bis n genannten Maßnahmen." 19. Folgender Artikel wird eingefügt: ,,Artikel 23a Fischerei Unter Anerkennung der wichtigen Rolle, die die Fischerei und die Aquakultur in den AKP-Staaten spielen, indem sie einen positiven Beitrag zur Schaffung von Beschäftigung, zur Erzeugung von Einkommen, zur Ernährungssicherung und zur Sicherung der Existenzgrundlagen der Bevölkerung im ländlichen Raum und an den Küsten und damit zur Verringerung der Armut leisten, zielt die Zusammenarbeit auf die Weiterentwicklung des Aquakultur- und des Fischereisektors in den AKP-Staaten, um den damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen nachhaltig zu steigern. Mit Kooperationsprogrammen und -maßnahmen wird unter anderem Folgendes unterstützt: die Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien zur Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur und Fischerei und von entsprechenden Bewirtschaftungsplänen in den AKP-Staaten und -Regionen, die systematische Berücksichtigung der Aquakultur und Fischerei in den nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien, der Aufbau der Infrastruktur und der technischen Sachkenntnisse, die die AKP-Staaten benötigen, damit sie einen möglichst großen nachhaltigen Nutzen aus der Fischerei und Aquakultur ziehen können, der Ausbau der Kapazitäten der AKP-Staaten zur Bewältigung externer Probleme, die sie an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Fischereiressourcen hindern, und die Förderung und Entwicklung von Joint Ventures, die auf Investitionen in den Fischerei- und den Aquakultursektor in den AKP-Staaten abzielen. In den Fischereiabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, wird der Vereinbarkeit mit den Entwicklungsstrategien in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen. Im gegenseitigen Einvernehmen können hochrangige Konsultationen ­ einschließlich auf Ministerebene ­ abgehalten werden, um die AKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Aquakultur und Fischerei aufzubauen, zu verbessern und/oder zu stärken." 22. Artikel 28, 29 und 30 erhalten folgende Fassung: ,,Artikel 28 Allgemeines Konzept (1) Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit wird die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKPStaaten im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit und Integration selbst gesetzt haben, wirksam unterstützt. (2) Im Einklang mit den in den Artikeln 1 und 20 dargelegten allgemeinen Zielen wird mit der AKP-EU-Zusammenarbeit das Ziel verfolgt, a) den Frieden und die Stabilität sowie die Konfliktprävention und -beilegung zu fördern; b) die wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit durch den Aufbau größerer Märkte, die Freizügigkeit der Personen und Arbeitskräfte sowie den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Technologieverkehr zwischen den AKP-Staaten, die beschleunigte Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten, die Förderung und Ausweitung des Handels der AKP-Staaten untereinander und mit Drittländern sowie die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu verbessern; c) die Bewältigung länderübergreifender Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, unter anderem durch Koordinierung und Harmonisierung der regionalen Kooperationspolitik. (3) Unter den in Artikel 58 genannten Bedingungen werden im Rahmen der Zusammenarbeit auch die interregionale Zusammenarbeit und die Intra-AKP-Zusammenarbeit unterstützt, wie z. B. unter Beteiligung folgender Akteure: a) eine oder mehrere regionale Organisationen der AKPStaaten, auch auf kontinentaler Ebene; b) die europäischen überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage; c) nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Artikel 29 AKP-EU-Zusammenarbeit zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration (1) Mit der Zusammenarbeit im Bereich Stabilität, Frieden und Konfliktprävention wird Folgendes unterstützt: a) die Förderung und Entwicklung eines regionalen politischen Dialogs in folgenden Bereichen: Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte und Demokratisierung sowie Austausch, Vernetzung und Förderung der Mobilität zwischen den verschiedenen Akteuren der Entwicklung, vor allem in der Zivilgesellschaft; b) die Förderung regionaler Initiativen und einer regionalen Politik im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Fragen, unter anderem Rüstungskontrolle und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche, der Bestechung und der Korruption. (2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen wirtschaftlichen Integration wird Folgendes unterstützt: a) die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKPStaaten am Aufbau regionaler Märkte und an der Nutzung der sich daraus ergebenden Vorteile; b) die Durchführung einer sektorbezogenen wirtschaftlichen Reformpolitik auf regionaler Ebene; c) die Liberalisierung des Handels und der Zahlungen; d) die Förderung grenzübergreifender Investitionen aus dem In- und Ausland und anderer Initiativen zur regionalen wirtschaftlichen Integration; e) die Abschwächung der Auswirkungen der Nettoübergangskosten der regionalen Integration auf die Haushaltsmittel und die Zahlungsbilanz; und f) die Infrastruktur, vor allem die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit in diesen Bereichen, und Dienstleistungen, einschließlich der Entwicklung der Möglichkeiten im Bereich der Informationsund Kommunikationstechnologien auf regionaler Ebene. 1083 c) nichtstaatlicher Akteure, einschließlich der Privatwirtschaft." 23. Folgender Artikel wird eingefügt: ,,Artikel 31a HIV/Aids Mit der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen unterstützt, in allen Bereichen eine Politik und Programme zu entwickeln und zu stärken, mit denen die HIV/Aids-Pandemie bekämpft und verhindert werden soll, dass diese die Entwicklung beeinträchtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten dabei unterstützt, einen universellen Zugang zur HIV/Aids-Prävention und zur Behandlung, Pflege und Hilfe für Betroffene zu schaffen und aufrechtzuerhalten; insbesondere wird Folgendes angestrebt: a) Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung umfassender, sektorübergreifender Strategien und Pläne für HIV/Aids als Priorität nationaler und regionaler Entwicklungspläne; b) Berücksichtigung aller relevanten Entwicklungsbereiche beim Vorgehen der einzelnen Länder gegen HIV/Aids und breite Mobilisierung von Akteuren aller Ebenen; c) Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme und Vorgehen gegen den Mangel an Gesundheitspersonal als Voraussetzung für die Gewährleistung eines universellen Zugangs zur Prävention, Behandlung und Pflege im Bereich HIV/Aids und zu anderen Gesundheitsdiensten sowie für eine effektive Integration dieser Leistungen; d) Vorgehen gegen die Ungleichbehandlung der Geschlechter und gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Misshandlung als treibende Faktoren für die HIV/AidsPandemie und Intensivierung der Anstrengungen zum Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen, Entwicklung wirksamer, dem Geschlechteraspekt Rechnung tragender HIV/Aids-Programme und -Dienste für Frauen und Mädchen, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, sowie Förderung der uneingeschränkten Beteiligung von Frauen an der Planung und Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit HIV/Aids-Strategien und -Programmen; e) Entwicklung förderlicher rechtlicher und politischer Rahmenvorgaben, Beseitigung von sanktionierenden Gesetzen, Politiken und Praktiken sowie von Stigmata und Diskriminierungen, die die Menschenrechte untergraben, die Anfälligkeit gegenüber HIV/Aids erhöhen und den Zugang von HIV/Aids-Kranken und Risikogruppen zu einer wirksamen HIV/Aids-Prävention, Behandlung, Pflege und Hilfe, einschließlich zu Arzneimitteln, Bedarfsartikeln und Dienstleistungen, behindern; f) Verbesserung des Zugangs zu einer evidenzbasierten, umfassenden HIV/Aids-Prävention, die die lokalen treibenden Faktoren für die Epidemie und die spezifischen Bedürfnisse von Frauen, jungen Menschen und Risikogruppen angeht; und (3) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung werden die Prioritäten der AKP-Regionen unterstützt, insbesondere: a) Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Wasser und Energie, und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel; b) Ernährungssicherung und Landwirtschaft; c) Gesundheit, Bildung und Ausbildung; d) Forschung und technologische Entwicklung; und e) regionale Initiativen zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall und zur Katastrophenvorbeugung sowie Wiederaufbau nach Katastrophen. Artikel 30 Kapazitätsausbau zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Effizienz der regionalen Politik zielt die Zusammenarbeit auf die Entwicklung und den Ausbau der Kapazitäten a) der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von AKP-Staaten gegründeten Einrichtungen und Organisationen für regionale Integration, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern; b) der nationalen Regierungen und Parlamente im Bereich der regionalen Integration; und g) Gewährleistung eines universellen und zuverlässigen Zugangs zu sicheren, hochwertigen und erschwinglichen Arzneimitteln und zu Gesundheitsartikeln, einschließlich im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit." 24. Folgender Artikel wird eingefügt: ,,Artikel 32a Klimawandel Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein ernsthaftes globales Umweltproblem darstellt und die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele gefährdet, weshalb rechtzeitig eine angemessene und vorhersehbare 1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 iii) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Umsetzung international anerkannter Methoden im Steuerbereich, einschließlich des Transparenzgrundsatzes und des Informationsaustauschs, in den AKP-Staaten, die sich zu deren Anwendung verpflichtet haben;". 26. Artikel 34 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: ,,(2) Das Fernziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit besteht darin, die AKP-Staaten in die Lage zu versetzen, in vollem Umfang am Welthandel teilzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt die besondere Aufmerksamkeit der Notwendigkeit für die AKP-Staaten, sich aktiv an den multilateralen Handelsverhandlungen zu beteiligen. Angesichts ihres derzeitigen Entwicklungsstandes soll die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit es den AKP-Staaten ermöglichen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen und sich schrittweise den neuen Bedingungen des Welthandels anzupassen, und auf diese Weise ihre Eingliederung in die liberalisierte Weltwirtschaft erleichtern. In diesem Zusammenhang sollte der Anfälligkeit vieler AKP-Staaten aufgrund ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen oder wenigen besonders wichtigen Erzeugnissen, einschließlich landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, und des Risikos der Präferenzerosion große Aufmerksamkeit gewidmet werden. (3) Zu diesem Zweck wird mit der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I die Vergrößerung der Produktions-, Liefer- und Handelskapazitäten der AKP-Staaten und die Erhöhung ihrer Attraktivität für Investitionen angestrebt. Weitere Ziele sind die Schaffung einer neuen Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien, die Stärkung der Handels- und Investitionspolitik der AKP-Staaten, die Reduzierung ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen, die Förderung der stärkeren wirtschaftlichen Diversifizierung und die Verbesserung der Fähigkeit der AKP-Staaten zur Bewältigung sämtlicher handelsrelevanten Fragen. (4) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wird in vollem Einklang mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich der besonderen und differenzierten Behandlung, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und ihres jeweiligen Entwicklungsstandes durchgeführt. Ferner werden die Auswirkungen der Präferenzerosion unter uneingeschränkter Beachtung der multilateralen Verpflichtungen angegangen." 27. Artikel 35 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: ,,(1) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit beruht auf einer echten, vertieften und strategischen Partnerschaft. Sie beruht ferner auf einem umfassenden Konzept, das auf den Stärken und den positiven Ergebnissen der früheren AKP-EG-Abkommen aufbaut. (2) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit baut auf den Initiativen der AKP-Staaten zur regionalen Integration auf. Die Zusammenarbeit zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration im Sinne von Titel I und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit verstärken sich gegenseitig. Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit befasst sich insbesondere mit angebots- und nachfrageseitigen Hemmnissen, wie insbesondere die Verbundfähigkeit der Infrastruktur, die Diversifizierung der Wirtschaft sowie Maßnahmen zur Entwicklung des Handels, die zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten beitragen. Daher wird den diesbezüglichen Maßnahmen in den Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten und -Regionen angemessenes Gewicht beigemessen; diese Strategien werden von der Gemeinschaft insbesondere durch Bereitstellung von Handelshilfe unterstützt." finanzielle Unterstützung gewährt werden muss. Aus diesen Gründen wird mit der Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 32, insbesondere mit Absatz 2 Buchstabe a, Folgendes angestrebt: a) Anerkennung der Gefährdung der AKP-Staaten und insbesondere der kleinen AKP-Inselstaaten und der tiefliegenden AKP-Staaten durch klimabedingte Phänomene wie Küstenerosion, Wirbelstürme und Überschwemmungen und umweltbedingte Wanderungsbewegungen sowie insbesondere der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und der AKP-Binnenstaaten durch zunehmende Überschwemmungen und Dürren und die fortschreitende Entwaldung und Wüstenbildung; b) Stärkung und Unterstützung von einer Politik und von Programmen zur Abschwächung der Folgen und Gefahren des Klimawandels und zur Anpassung daran, unter anderem durch Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten; c) Verbesserung der Kapazitäten der AKP-Staaten im Hinblick auf die Entwicklung des globalen Kohlenstoffmarktes und die Beteiligung daran; d) Konzentration auf Folgendes: i) Berücksichtigung des Klimawandels in den Entwicklungsstrategien und bei der Armutsbekämpfung; ii) Erhöhung des politischen Stellenwerts des Klimawandels in der Entwicklungszusammenarbeit, unter anderem durch einen geeigneten Politikdialog; iii) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Anpassung an den Klimawandel in einschlägigen Bereichen wie Landwirtschaft, Wasserwirtschaft und Infrastruktur, unter anderem durch Transfer und Übernahme einschlägiger umweltfreundlicher Technologien; iv) Förderung der Reduzierung des Katastrophenrisikos in Anbetracht der Tatsache, dass ein zunehmender Anteil der Katastrophen mit dem Klimawandel zusammenhängt; v) Bereitstellung finanzieller und technischer Unterstützung für Abhilfemaßnahmen der AKP-Staaten in Übereinstimmung mit der von ihnen angestrebten Armutsminderung und nachhaltigen Entwicklung, einschließlich für die Reduzierung der Emissionen aus Entwaldung und Walddegradation sowie aus der Landwirtschaft; vi) Verbesserung von Wetter- und Klimainformationen und -vorhersagen sowie von Frühwarnsystemen; und vii) Förderung von erneuerbaren Energiequellen und von CO2-armen Technologien, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen." 25. Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,,c) die Verbesserung und Stärkung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Hinblick auf die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in den AKP-Staaten und die Steigerung ihrer Steuereinnahmen, wobei die Souveränität der AKP-Staaten in diesem Bereich uneingeschränkt gewahrt bleibt. Die Maßnahmen können Folgendes umfassen: i) Verbesserung der Kapazitäten für die Verwaltung der Inlandseinnahmen, einschließlich des Aufbaus wirksamer, effizienter und nachhaltiger Steuersysteme; ii) Förderung der Beteiligung an Strukturen und Prozessen der internationalen Steuerkooperation, um zur Weiterentwicklung der internationalen Standards und zu deren effektiver Einhaltung beizutragen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 28. Artikel 36 und 37 erhalten folgende Fassung: ,,Artikel 36 Modalitäten (1) In Anbetracht der genannten Ziele und Grundsätze kommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Abschluss neuer, WTOkompatibler Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, die zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse schrittweise zu beseitigen und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen zu verstärken. (2) Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zielen als Entwicklungsinstrumente auf die Förderung der harmonischen und schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft ab, wobei insbesondere das Potenzial der regionalen Integration und des Süd-Süd-Handels voll genutzt werden soll. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, diese neuen Handelsregelungen schrittweise einzuführen. Artikel 37 Verfahren (1) Während der Aushandlung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird nach Titel I und Artikel 35 der Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten unterstützt, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit, für die Stärkung der regionalen Organisationen und für die Unterstützung der Initiativen zur Integration des Regionalhandels, gegebenenfalls verbunden mit einer Hilfe für die Haushaltsanpassung und die Steuerreform, sowie für die Verbesserung und Entwicklung der Infrastruktur und für die Investitionsförderung. (2) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 38 regelmäßig die bei den Verhandlungen erzielten Fortschritte. (3) Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen werden ­ im Hinblick auf die Unterstützung von Prozessen der regionalen Integration der AKPStaaten ­ mit denjenigen AKP-Staaten geführt, die sich dazu in der Lage sehen, auf der von ihnen für geeignet erachteten Ebene und im Einklang mit den von der AKPGruppe vereinbarten Verfahren. (4) Ziel der Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist vor allem die Festlegung eines Zeitplans, nach dem die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Handelshemmnisse in Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln schrittweise beseitigt werden. Auf Seiten der Gemeinschaft beruht die Handelsliberalisierung auf dem gemeinschaftlichen Besitzstand und hat die Verbesserung des Marktzugangs für die AKP-Staaten unter anderem im Wege einer Überprüfung der Ursprungsregeln zum Ziel. In den Verhandlungen werden der Entwicklungsstand und die sozioökonomischen Auswirkungen der handelspolitischen Maßnahmen auf die AKP-Staaten sowie deren Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess berücksichtigt. Die Verhandlungen sind daher hinsichtlich der Festlegung einer ausreichenden Übergangszeit, des unter Berücksichtigung der empfindlichen Sektoren festgelegten Geltungsbereichs und des Grades der Asymmetrie in den Zeitplänen für den Zollabbau so flexibel wie möglich, halten sich jedoch im Rahmen der dann geltenden WTORegeln. (5) Die Vertragsparteien arbeiten in der WTO eng zusammen, um die getroffenen Regelungen darzulegen und zu rechtfertigen, vor allem, was den zur Verfügung stehenden Grad an Flexibilität betrifft. (6) Die Vertragsparteien beraten weiter darüber, wie die für ihre Ausfuhren geltenden Ursprungsregeln, einschließlich der Kumulierungsbestimmungen, vereinfacht und überprüft werden können. 1085 (7) Nach Abschluss eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens durch AKP-Staaten können AKP-Staaten, die nicht Vertragspartei eines solchen Abkommens sind, jederzeit um Beitritt ersuchen. (8) Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 tragen die Vertragsparteien insbesondere den Erfordernissen Rechnung, die sich aus der Anwendung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ergibt. Es gelten die in Artikel 1 des Anhangs IV dieses Abkommens dargelegten Grundsätze. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die Nutzung bestehender oder neuer regionaler Finanzierungsmechanismen, über die die Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit und andere zusätzliche Mittel bereitgestellt werden könnten." 29. Folgender Artikel wird eingefügt: ,,Artikel 37a Sonstige Handelsregelungen (1) Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen handelspolitischen Entwicklungen hin zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels können sich die EU und die AKP-Staaten an der Aushandlung und Umsetzung von Übereinkünften beteiligen, die zu einer weiteren Liberalisierung des multilateralen und des bilateralen Handels führen. Diese Liberalisierung kann zum allmählichen Wegfall der den AKP-Staaten gewährten Präferenzen führen und sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten auf dem EU-Markt und ihre Entwicklungsanstrengungen, die die EU unterstützen will, auswirken. (2) Im Einklang mit den Zielen der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit bemüht sich die EU um Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung etwaiger negativer Folgen der Liberalisierung, um für die AKP-Staaten so lange wie möglich einen signifikanten präferenziellen Zugang im Rahmen des multilateralen Handelssystems aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass jeder unausweichliche Abbau der Präferenzbehandlung über den längstmöglichen Zeitraum erfolgt." 30. Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Der Ministerausschuss für Handelsfragen erörtert sämtliche handelsbezogenen Fragen, die für alle AKP-Staaten von Belang sind, und überwacht insbesondere regelmäßig die Aushandlung und Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die laufenden multilateralen Handelsverhandlungen und prüft die Auswirkungen weiter reichender Liberalisierungsinitiativen auf den AKP-EG-Handel und die Entwicklung der Wirtschaft der AKP-Staaten. Er erstattet dem Ministerrat Bericht und richtet an ihn geeignete Empfehlungen, unter anderem in Bezug auf unterstützende Maßnahmen, um den Nutzen der AKP-EG-Handelsregelung zu steigern." 31. Folgender Artikel wird eingefügt: ,,Artikel 38a Konsultationen (1) Besteht die Gefahr, dass neue Maßnahmen oder Maßnahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zur Erleichterung des Handels beschlossenen Programme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlass dieser Maßnahmen das Sekretariat der AKP-Gruppe und die betroffenen AKP-Staaten. (2) Damit die Gemeinschaft die Interessen der AKPGruppe berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag Konsultationen nach Artikel 12 des vorliegenden Abkommens im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung statt. 1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 36. Artikel 45 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um gemeinsam mit den zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden eine wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren und zu unterstützen, mit der schrittweise eine effiziente praktische Anwendung der Wettbewerbsregeln durch private und staatliche Unternehmen gewährleistet wird. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere Hilfe beim Entwerfen geeigneter Rechtsvorschriften und bei ihrer Anwendung durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten." 37. Artikel 46 Absatz 6 erhält folgende Fassung: ,,(6) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Die Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 kann sich auf Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken: Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten, Einrichtung und Verstärkung von nationalen und regionalen Ämtern und sonstigen Stellen, auch durch Unterstützung der regionalen Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz dieser Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals." 38. Der einleitende Teil von Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Normung und Zertifizierung auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 hat die Förderung der Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien zum Ziel und umfasst insbesondere:". 39. Artikel 48 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 zu intensivieren, um die Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten in diesem Bereich auszubauen." 40. Artikel 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre Zusage, die Entwicklung des Welthandels so zu fördern, dass eine nachhaltige und vernünftige Umweltpflege in Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Verpflichtungen und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes gewährleistet ist. Sie sind sich darüber einig, dass bei Konzeption und Durchführung umweltpolitischer Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Artikel 32a, den besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen der AKP-Staaten Rechnung getragen werden sollte."; b) folgender Absatz wird angefügt: ,,(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass umweltpolitische Maßnahmen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten." 41. Betrifft nicht die deutsche Fassung. (3) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Handels getroffene Regelungen oder Vorschriften der Gemeinschaft oder die Auslegung, Anwendung oder Durchführung solcher Regelungen oder Vorschriften die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen nach Artikel 12 im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung statt. (4) Im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung können die Vertragsparteien im Paritätischen Ministerausschuss für Handelsfragen auch sonstige Probleme im Zusammenhang mit dem Handel zur Sprache bringen, die sich aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ergeben könnten. (5) Die Vertragsparteien unterrichten einander über derartige Maßnahmen, um wirksame Konsultationen zu gewährleisten. (6) Die Vertragsparteien kommen überein, dass mit der Abhaltung von Konsultationen und der Unterrichtung durch die Organe der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich solcher Abkommen fallen, auch die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 12 des vorliegenden Abkommens als erfüllt gelten, sofern alle voraussichtlich betroffenen AKP-Staaten Vertragsparteien des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens sind, in dessen Rahmen die Konsultationen abgehalten wurden oder die Unterrichtung erfolgt ist." 32. Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung: ,,(5) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf Grundlage von nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, ihre Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen auszubauen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Unternehmen, Vertrieb, Finanzwesen, Tourismus, Kultur sowie Bau- und damit zusammenhängende Ingenieurleistungen mit dem Ziel, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und dadurch den Wert und das Volumen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu steigern." 33. Artikel 42 Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,(4) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, wirtschaftliche und effiziente Seeverkehrsdienstleistungen in den AKP-Staaten zu entwickeln und zu fördern, um die Beteiligung von Unternehmen aus den AKP-Staaten an internationalen Seeverkehrsdiensten zu steigern." 34. Artikel 43 Absatz 5 erhält folgende Fassung: ,,(5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und der Informationsgesellschaft zu intensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 ist vor allem eine größere Komplementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und ihre Anpassung an die neuen Technologien." 35. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, ihre Fähigkeit zum Umgang mit sämtlichen handelsrelevanten Bereichen zu verbessern, gegebenenfalls auch durch Verbesserung und Unterstützung des institutionellen Rahmens." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 42. Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Mit der Zusammenarbeit wird auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere angestrebt, die institutionellen und technischen Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen, Frühwarnsysteme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren einzurichten, einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Einrichtung und Durchführung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen der Waren und über Produktsicherheit durchzuführen, die Information der Verbraucher über Preise und Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen zu verbessern, den Aufbau unabhängiger Verbraucherorganisationen und Kontakte zwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen zu fördern, die Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und -systeme zu erhöhen, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu notifizieren und die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schädlicher oder unlauterer Geschäftspraktiken und bei der Anwendung von Ausfuhrverboten für Waren und Dienstleistungen, deren Inverkehrbringen im Ursprungsland verboten ist, im Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern." 43. Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten auf nationaler, regionaler und Intra-AKP-Ebene festgelegten Entwicklungszielen, -strategien und -prioritäten und in Einklang mit diesen durchgeführt. Den geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der AKP-Staaten sowie ihrem spezifischen Potenzial wird Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit, die sich an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit orientiert, beruht auf den Grundsätzen Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Geberkoordinierung und -harmonisierung, Ergebnisorientierung und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Insbesondere a) wird mit der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure auf allen Ebenen des Entwicklungsprozesses gefördert; b) ist die Zusammenarbeit Ausdruck einer Partnerschaft, die auf beiderseitigen Rechten und Pflichten beruht; c) wird bei der Zusammenarbeit betont, wie wichtig die Berechenbarkeit und Sicherheit des Zuflusses der Mittel ist, die zu sehr günstigen Bedingungen kontinuierlich bereitgestellt werden; d) wird die Zusammenarbeit flexibel gehandhabt und der Lage des einzelnen AKP-Staates sowie den Besonderheiten des betreffenden Projekts oder Programms angepasst; und e) wird die Effizienz, die Koordinierung und die Konsistenz der Zusammenarbeit gewährleistet." 44. Artikel 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen, einschließlich der Afrikanischen Union und anderer Einrichtungen, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sind und die von den betreffenden AKP-Staaten bevollmächtigt sind; und"; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält folgende Fassung: ,,d) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die private oder öffentliche Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen, fördern und finanzieren;"; ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung: 1087 ,,f) nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Entwicklungsländer, die sich nach Artikel 6 des Anhangs IV dieses Abkommens zusammen mit AKP-Staaten an einer gemeinsamen Maßnahme oder einer regionalen Organisation beteiligen." 45. Artikel 60 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,,c) die Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Instabilität der Ausfuhrerlöse, auf die sozioökonomischen Reformen und Politikmaßnahmen;"; b) Buchstabe g erhält folgende Fassung: ,,g) humanitäre Hilfe und Soforthilfe, einschließlich der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene, Hilfsmaßnahmen zur Überbrückung zwischen kurzfristigen Hilfsund Wiederaufbaumaßnahmen und langfristiger Entwicklungshilfe in Krisensituationen oder danach sowie Katastrophenvorsorge." 46. Artikel 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Direkte Budgethilfe zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen wird gewährt, sofern a) genau definierte, sich auf Armut konzentrierende nationale oder sektorbezogene Entwicklungsstrategien bestehen bzw. umgesetzt werden; b) eine genau definierte stabilitätsorientierte Gesamtwirtschaftspolitik besteht bzw. umgesetzt wird, die von dem Land selbst festgelegt und von den wichtigsten Gebern ­ gegebenenfalls auch von den internationalen Finanzinstitutionen ­ positiv bewertet wurde; und c) die Verwaltung der öffentlichen Finanzen hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist. Die Gemeinschaft richtet sich nach den spezifischen Systemen und Verfahren eines jeden AKP-Staats, überwacht ihre Budgethilfe gemeinsam mit dem betreffenden Partnerland und unterstützt die Anstrengungen der Partnerländer zur Stärkung ihrer nationalen Rechenschaftspflicht, der parlamentarischen Kontrolle, der Prüfkapazitäten und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen."; b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: ,,(5) Im Rahmen dieses Abkommens dienen die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen vorgesehenen Mittel, die Eigenmittel der Europäischen Investitionsbank (nachstehend die ,,Bank" genannt) und gegebenenfalls andere Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft zur Finanzierung der Projekte, Programme und sonstigen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen." 47. Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Zur Verringerung der Schuldenlast und der Zahlungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten kommen die Vertragsparteien überein, die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Mittel zu verwenden, um einen Beitrag zu international gebilligten Entschuldungsinitiativen zugunsten der AKP-Staaten zu leisten. Außerdem verpflichtet sich die Gemeinschaft zu prüfen, wie langfristig andere Gemeinschaftsmittel für die Unterstützung international gebilligter Entschuldungsinitiativen bereitgestellt werden können." 1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 schluss an Notsituationen dient dem Wiederaufbau und der Überbrückung zwischen der kurzfristigen Unterstützung und den längerfristigen Entwicklungsprogrammen. (2) Krisensituationen, einschließlich Situationen anhaltender struktureller Instabilität oder Fragilität, sind Situationen, in denen die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Personen bedroht ist und die Gefahr besteht, dass es zu einem bewaffneten Konflikt kommt oder das Land destabilisiert wird. Krisensituationen können auch auf Naturkatastrophen, auf von Menschen ausgelöste Krisen wie Krieg oder sonstige Konflikte oder auf außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Auswirkungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Umweltzerstörung, dem Zugang zu Energie und natürlichen Ressourcen oder extremer Armut, zurückzuführen sein. (3) Humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden geleistet, solange dies notwendig ist, um den sich aus diesen Situationen ergebenden Bedarf der Opfer zu decken, wobei Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung miteinander verknüpft werden. (4) Humanitäre Hilfe wird ausschließlich entsprechend den Bedürfnissen und Interessen der Krisenopfer und in Einklang mit den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts sowie unter Wahrung der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet. Insbesondere findet keine Diskriminierung der Opfer aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Zugehörigkeit statt, und der freie Zugang zu den Opfern und ihr Schutz sowie die Sicherheit der humanitären Helfer und ihrer Ausrüstung werden gewährleistet. (5) Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert, wenn eine Finanzierung aus dem Haushalt der Union nicht möglich ist. Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, werden mit ihnen koordiniert und stehen in Einklang mit den bewährten Praktiken zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit." 53. Folgender Artikel wird eingefügt: ,,Artikel 72a Zielsetzung (1) Mit der humanitären Hilfe und der Soforthilfe wird das Ziel verfolgt, a) in Krisensituationen und unmittelbar danach Menschenleben zu retten; b) mit allen verfügbaren logistischen Mitteln dazu beizutragen, dass die Hilfsgüter finanziert und ausgeliefert werden und dass die vorgesehenen Empfänger direkten Zugang zu ihnen erhalten; c) kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen durchzuführen, um den Opfern wieder ein Mindestmaß an sozialer und wirtschaftlicher Integration zu ermöglichen und so bald wie möglich die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Entwicklung auf der Grundlage der von den betreffenden AKP-Staaten und -Regionen festgelegten langfristigen Ziele zu schaffen; d) den Erfordernissen zu entsprechen, die durch Wanderungsbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) infolge von Naturkatastrophen oder von Menschen ausgelösten Krisen entstehen, damit der gesamte Bedarf der Flüchtlinge und Vertriebenen (unabhängig von ihrem Aufenthaltsort) so lange wie nötig gedeckt und ihre freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland und ihre Wiedereingliederung erleichtert wird; und 48. Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Der mehrjährige Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sieht eine Unterstützung für die von den AKP-Staaten durchgeführten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen vor. In diesem Rahmen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Anpassung wirtschaftlich lebensfähig und sozial und politisch tragbar ist. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen einer von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat gemeinsam vorgenommenen Bewertung der durchgeführten oder geplanten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen und ermöglicht eine Gesamtbewertung der Reformanstrengungen. Nach Möglichkeit erfolgt die gemeinsame Bewertung nach Maßgabe länderspezifischer Regelungen und wird die Unterstützung auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse überwacht. Ein wichtiges Merkmal der Unterstützungsprogramme ist die rasche Auszahlung der Hilfe." 49. Der Titel von Teil 4 Titel II Kapitel 3 erhält folgende Fassung: ,,Kapitel 3 Unterstützung im Falle exogener Schocks". 50. Artikel 68 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 68 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass gesamtwirtschaftliche Instabilität aufgrund exogener Schocks die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher wird innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ein System zusätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, begrenzt werden sollen. (2) Ziel dieser Unterstützung ist es, sozioökonomische Reformen und Politiken zu bewahren, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und den kurzfristigen negativen Auswirkungen solcher Schocks abzuhelfen. (3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKPStaaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden, eine günstigere Behandlung gewährt. (4) Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus bereitgestellt, die in Anhang II ,,Finanzierungsbedingungen" festgelegt sind. (5) Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte Versicherungssysteme für AKP-Staaten, die sich gegen kurzfristige Auswirkungen exogener Schocks absichern wollen." 51. Der Titel von Teil 4 Titel II Kapitel 6 erhält folgende Fassung: ,,Kapitel 6 Humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen". 52. Artikel 72 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 72 Grundprinzip (1) In Krisensituationen wird humanitäre Hilfe, Soforthilfe und daran anschließende Hilfe gewährt. Die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe zielen auf die Rettung und Erhaltung von Leben und die Verhinderung und Linderung menschlichen Leids, wo immer dies erforderlich wird. Die Hilfe im An- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 e) die AKP-Staaten oder -Regionen bei der Einrichtung kurzfristiger Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge, einschließlich zur Früherkennung und Frühwarnung, zu unterstützen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen. (2) AKP-Staaten oder -Regionen, die Flüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, kann Hilfe gewährt werden, um den dringenden Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird. (3) Die Hilfe im Anschluss an Notsituationen dient dem materiellen und gesellschaftlichen Wiederaufbau, der nach den betreffenden Krisen erforderlich wird, und kann zur Überbrückung zwischen den kurzfristigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen und den einschlägigen längerfristigen Entwicklungsprogrammen, die aus den nationalen oder regionalen Richtprogrammen oder dem Intra-AKP-Programm finanziert werden, eingesetzt werden. Diese Maßnahmen müssen für den Übergang von der Notstandsphase zur Entwicklungsphase erforderlich sein, die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der betroffenen Bevölkerungsgruppen fördern, die Ursachen der Krise so weit wie möglich beseitigen und die Institutionen und die Eigenverantwortung der örtlichen und nationalen Akteure für die Formulierung einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie für den betreffenden AKP-Staat stärken. (4) Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 Buchstabe e genannten kurzfristigen Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge mit anderen bereits vorhandenen Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge koordiniert. Durch Entwicklung und Ausbau nationaler, regionaler und AKP-weiter Mechanismen für Katastrophenvorsorge und Katastrophenrisikomanagement werden die AKP-Staaten bei der Stärkung ihrer Regenerationsfähigkeit nach Katastrophen unterstützt. Alle damit verbundenen Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen und Programmen, die über nachweisliche Erfahrungen im Bereich der Katastrophenvorsorge verfügen, durchgeführt werden." 54. Artikel 73 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 73 Durchführung (1) Die Hilfsmaßnahmen werden auf Antrag des AKPStaats oder der AKP-Region, der bzw. die von der Krisensituation betroffen ist, auf Initiative der Kommission oder auf Empfehlung internationaler Organisationen oder örtlicher oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen durchgeführt. (2) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Erleichterung einer raschen Durchführung der zur Deckung des dringenden Bedarfs erforderlichen Hilfsmaßnahmen. Die Hilfsmaßnahmen werden nach Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen. (3) Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung kann die nach diesem Kapitel gewährte Hilfe in Ausnahmefällen auf Antrag des betreffenden Staates oder der betreffenden Region zusammen mit Mitteln aus dem Richtprogramm verwendet werden." 55. Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: ,,d) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank und aus der Investitionsfazilität unter den in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Bedingungen. Diese Darlehen können auch zur Finanzierung öffentlicher Investitionen in die Basisinfrastruktur verwendet werden." 1089 56. Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(3) Spätestens zwölf Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums notifizieren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits der anderen Vertragspartei, für welche Bestimmungen sie im Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens eine Überprüfung beantragen. Beantragt eine Vertragspartei die Überprüfung von Bestimmungen dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei unbeschadet der genannten Frist innerhalb von zwei Monaten beantragen, dass weitere Bestimmungen in die Überprüfung einbezogen werden, die mit denen in Zusammenhang stehen, die Gegenstand des ersten Antrags waren." 57. Artikel 100 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift." C. Anhänge 1. Anhang II, in der durch den Beschluss Nr. 1/2009 des AKPEG-Ministerrats vom 29. Mai 20091 geänderten Fassung, wird wie folgt geändert: a) Artikel 1 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 1 (1) Für die Finanzierung der Maßnahmen der Investitionsfazilität (Fazilität), der Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank (Bank) und der Sondermaßnahmen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen. Die Mittel können den in Betracht kommenden Unternehmen direkt oder indirekt über die in Betracht kommenden Investmentfonds und/oder Finanzintermediäre zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Mittel für die in diesem Anhang vorgesehenen Zinsvergütungen werden aus den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen bereitgestellt. (3) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen verwendet werden. Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen verrechnet und direkt an die Bank gezahlt. Bis zu 10 % dieser für Zinsvergütungen bestimmten Zuschüsse können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden. (4) Diese Bedingungen gelten unbeschadet der Bedingungen, die AKP-Staaten auferlegt werden können, für die im Rahmen der Initiative zugunsten der hochverschuldeten armen Länder (Heavily Indebted Poor Countries, ,,HIPC"-Initiative) oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten. Sofern solche Rahmenwerke eine Verringerung des Zinssatzes eines Darlehens um mehr als die nach den Artikeln 2 und 4 dieses Kapitels erlaubten 3 % erforderlich machen, ist die Bank bestrebt, die durchschnittlichen Finanzierungskosten durch eine geeignete Kofinanzierung mit anderen Gebern zu senken. Wird dies für nicht mög- 1 ABl. EU L 168 vom 30.6.2009, S. 48. 1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 lich erachtet, so kann der Zinssatz für das Bankdarlehen so weit gesenkt werden, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus der HIPC-Initiative oder einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau ergibt."; der Förderung der Entwicklung der Privatwirtschaft in den AKP-Staaten und -Regionen erhält; b) die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung (TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und vor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten zu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu Technologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Landwirtschaft, die Vermarktung, die Ernährungssicherheit und die ländliche Entwicklung verbessert werden können."; b) Artikel 2 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 2 ZUE (1) Das ZUE fördert ein für die Entwicklung der Privatwirtschaft günstiges Unternehmensumfeld und unterstützt die Umsetzung der Entwicklungsstrategien der Privatwirtschaft in den AKP-Staaten; zu diesem Zweck stellt es nichtfinanzielle Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen für die Gesellschaften und Unternehmen der AKP-Staaten bereit und unterstützt gemeinsame Initiativen von Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und der AKP-Staaten. In diesem Zusammenhang wird der sich aus der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ergebende Bedarf gebührend berücksichtigt. (2) Ziel des ZUE ist es, den Privatunternehmen der AKP-Staaten bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen zu helfen. Vor allem a) erleichtert und fördert es Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen aus den AKP-Staaten und aus der EU; b) hilft es bei der Entwicklung unterstützender Dienstleistungen für Unternehmen durch Unterstützung des Kapazitätsaufbaus in den Organisationen der Privatwirtschaft oder der Erbringer von Dienstleistungen im technischen, beruflichen, Management-, Marketingund Ausbildungsbereich; c) leistet es Hilfe bei der Investitionsförderung, z. B. Unterstützung von Investitionsförderungsorganisationen, Veranstaltung von Investitionskonferenzen, Ausbildungsprogramme, Strategieworkshops und Followup-Missionen zu Investitionsförderungsmaßnahmen; d) leistet es Unterstützung von Initiativen, die zur Innovation und zum Transfer von Technologie und Knowhow und zur Förderung der am besten geeigneten Methoden in allen Bereichen der Unternehmensführung beitragen; e) informiert es die AKP-Privatwirtschaft über die Bestimmungen des Abkommens; und f) stellt es Informationen für europäische Unternehmen und Organisationen der Privatwirtschaft über die Geschäftsmöglichkeiten und -modalitäten in den AKPStaaten bereit. b) Artikel 2 Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung: ,,(7) Gewöhnliche Darlehen können in Ländern, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau keine restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten, in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden: a) Darlehen für Infrastrukturprojekte, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Ländern sind, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um bis zu 3 % gesenkt; b) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %. Insgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstaben a oder b in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes. (8) Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Abkommens festgelegten Zinszuschüssen bereitgestellt."; c) Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden zu folgenden Bedingungen gewährt: a) Der Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank am Tag der Unterzeichnung des Vertrages oder am Tag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der Währung und der Rückzahlungsfrist anwendet. b) Jedoch kommen im Falle von Ländern, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau keine restriktiven Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten, i) Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich für eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht; ii) privatwirtschaftliche Projekte, die unter die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b genannten Kategorien fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b festgelegten Bedingungen in Betracht. Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes. c) Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt. Für diese Darlehen wird in der Regel eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird." 2. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Artikel 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: ,,a) die Rolle des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) zu verstärken und auszubauen, damit die Privatwirtschaft die erforderliche Unterstützung bei (3) Das ZUE trägt auch zur Verbesserung des Unternehmensumfelds auf nationaler und regionaler Ebene bei, um Unternehmen dabei zu unterstützen, Vorteile aus den Fortschritten bei der regionalen Integration und der Handelsöffnung zu ziehen. Dies umfasst a) Unterstützung von Unternehmen bei der Erfüllung bestehender und neuer Qualitäts- und sonstiger Normen, die im Zuge der regionalen Integration und der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eingeführt werden; b) Information der lokalen AKP-Privatwirtschaft über die auf den Exportmärkten verlangte Produktqualität und die dort geltenden Normen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 c) Förderung von Reformen der Rahmenbedingungen für Unternehmen auf regionaler und nationaler Ebene, u. a. durch Erleichterung des Dialogs zwischen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand; und d) Stärkung der Rolle und Funktion nationaler und/oder regionaler Dienstleistungsintermediäre. (4) Bei privaten und öffentlichen Initiativen zur Entwicklung der Privatwirtschaft stützt sich die Tätigkeit des ZUE auf die Grundsätze der Koordinierung, der Komplementarität und des zusätzlichen Nutzens. Seine Tätigkeit steht insbesondere mit den in Teil 3 dieses Abkommens dargelegten nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien im Einklang. Das ZUE entscheidet, in welchen Bereichen es tätig wird, und sorgt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für finanzielle Nachhaltigkeit. Es gewährleistet eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Regionalbüros. (5) Die Tätigkeit des ZUE wird in regelmäßigen Abständen evaluiert. (6) Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zentrum. Nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens nimmt er folgende Aufgaben wahr: a) Festlegung der Satzungen des Zentrums; b) Ernennung der Mitglieder des Exekutivrats; c) Ernennung der Leitung des Zentrums auf Vorschlag des Exekutivrats; und d) Überwachung der Gesamtstrategie des Zentrums und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivrats. (7) Der Exekutivrat nimmt nach Maßgabe der Satzung des Zentrums folgende Aufgaben wahr: a) Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalstatuts und der Geschäftsordnung des Zentrums; b) Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentrums; c) Annahme des Programms und des Haushalts des Zentrums; d) Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen an die Aufsichtsbehörde; und e) sonstige ihm in der Satzung des Zentrums übertragene Aufgaben. (8) Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert."; c) Artikel 3 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 3 TZL (1) Das TZL hat die Aufgabe, die Entwicklung der politischen und institutionellen Leistungsfähigkeit und die Kapazitäten der Organisationen der AKP-Staaten für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für das Informations- und Kommunikationsmanagement zu verstärken. Es hilft diesen Organisationen dabei, eine Politik und Programme zur Eindämmung der Armut, zur Förderung einer nachhaltigen Nahrungsmittelsicherung und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen zu formulieren und umzusetzen, und leistet dadurch einen Beitrag zu einer größeren Eigenständigkeit der AKP-Staaten bei der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums. (2) Das TZL a) entwickelt und betreibt Informationsdienste und sorgt für einen besseren Zugang zu Forschung, Ausbildung und Innovation in den Bereichen Entwicklung und Ausbau der Landwirtschaft und des ländlichen 1091 Raums, um die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu fördern; und b) entwickelt und verstärkt die Kapazitäten der AKPStaaten für die i) Verbesserung der Formulierung und Umsetzung der Politik und der Strategien zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums auf nationaler und regionaler Ebene, einschließlich der Kapazitäten für die Sammlung von Daten, die Forschung im politischen Bereich und die Analyse und Formulierung der Politik; ii) Verbesserung des Informations- und Kommunikationsmanagements, vor allem im Rahmen der Nationalen Strategie für die Landwirtschaft; iii) Förderung eines effizienten Informations- und Kommunikationsmanagements innerhalb der Institutionen für die Leistungskontrolle und der Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit regionalen und internationalen Partnern; iv) Förderung eines dezentralen Informations- und Kommunikationsmanagements auf örtlicher und nationaler Ebene; v) Unterstützung von Initiativen im Wege der regionalen Zusammenarbeit; vi) Entwicklung von Konzepten für die Bewertung der Auswirkungen der Politik auf die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums. (3) Das Zentrum unterstützt regionale Initiativen und Netze und beteiligt schrittweise geeignete AKP-Organisationen an den Programmen für den Kapazitätsausbau. Zu diesem Zweck unterstützt das Zentrum dezentrale regionale Informationsnetze. Diese Netze werden schrittweise und effizient aufgebaut. (4) Die Tätigkeiten des TZL werden in regelmäßigen Abständen evaluiert. (5) Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zentrum. Nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens a) legt er die Satzungen des Zentrums fest; b) ernennt er die Mitglieder des Exekutivrats; c) ernennt er die Leitung des Zentrums auf Vorschlag des Exekutivrats; und d) überwacht er die Gesamtstrategie des Zentrums und beaufsichtigt er die Tätigkeit des Exekutivrats. (6) Der Exekutivrat nimmt nach Maßgabe der Satzung des Zentrums folgende Aufgaben wahr: a) Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalstatuts und der Geschäftsordnung des Zentrums; b) Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentrums; c) Annahme des Programms und des Haushalts des Zentrums; d) Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen an die Aufsichtsbehörde; und e) sonstige ihm in der Satzung des Zentrums übertragene Aufgaben. (7) Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert." 3. Anhang IV, in der durch Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EGMinisterrates vom 15. Dezember 20081 geänderten Fassung, wird wie folgt geändert: 1 ABl. EU L 352 vom 31.12.2008, S. 59. 1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 d) bedarfsgerechte Bewältigungsstrategien mit genauer Angabe des spezifischen Beitrags, den die Gemeinschaft leisten kann. Diese sollten die von dem AKPStaat und den anderen im Land vertretenen Gebern finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzen; und e) Angaben zu den am besten geeigneten Unterstützungs- und Durchführungsmechanismen für die Umsetzung der genannten Strategien. Artikel 3 Mittelzuweisung (1) Die Richtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten zugewiesenen Mittel basieren auf standardisierten, objektiven und transparenten Bedarfs- und Leistungskriterien. In diesem Zusammenhang a) wird der Bedarf anhand folgender Kriterien ermittelt: Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl, soziale Indikatoren, Höhe der Verschuldung und Anfälligkeit gegenüber exogenen Schocks. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, und die besondere Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten wird gebührend berücksichtigt. Ferner wird den besonderen Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden; und b) wird die Leistung anhand folgender Kriterien bewertet: Staatsführung, Fortschritte bei der Durchführung institutioneller Reformen, Leistung des Landes bei der Ressourcennutzung, wirksame Durchführung der laufenden Maßnahmen, Armutslinderung oder -verminderung, Fortschritte bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele, Maßnahmen der nachhaltigen Entwicklung und Leistung bei der Durchführung der Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik. (2) Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus a) programmierbaren Mitteln für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung, die Unterstützung der sektorbezogenen Politik sowie von Programmen und Projekten in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe. Die Zuweisung programmierbarer Mittel erleichtert die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe für das betreffende Land. Zusammen mit anderen etwaigen von der Gemeinschaft bereitgestellten Mitteln sind diese Zuweisungen die Grundlage für die Ausarbeitung des Richtprogramms für das betreffende Land; und b) Mitteln für unvorhergesehenen Bedarf im Sinne der Artikel 66 und 68 und der Artikel 72, 72a und 73 dieses Abkommens, der nach den Bedingungen der genannten Artikel in den Fällen bereitgestellt wird, in denen eine solche Unterstützung nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann. (3) Für Länder, denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind, werden auf der Grundlage der Reserve für unvorhergesehenen Bedarf Vorkehrungen getroffen. (4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 7 des vorliegenden Anhangs kann die Gemeinschaft die programmierbaren Mittel für das betreffende Land oder die diesem Land zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs bereitgestellten Mittel erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen: a) Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: ,,Artikel 1 Die im Rahmen des Abkommens aus Zuschüssen finanzierten Maßnahmen werden zu Beginn der Laufzeit des Mehrjahresfinanzrahmens für die Zusammenarbeit programmiert. Die Programmierung erfolgt nach den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partnerausrichtung, der Geberkoordinierung und -harmonisierung, der Ergebnisorientierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht. Für diesen Zweck umfasst die Programmierung a) die Ausarbeitung und Entwicklung von Länder-, Regional- und Intra-AKP-Strategiepapieren auf der Grundlage der mittelfristigen Entwicklungsziele und -strategien der einzelnen Länder und Regionen unter Berücksichtung der Grundsätze der gemeinsamen Programmierung und der Arbeitsteilung unter den Gebern; hierbei handelt es sich so weit wie möglich um einen von dem jeweiligen Partnerland bzw. der jeweiligen Partnerregion gesteuerten Prozess; b) klare Angaben der Gemeinschaft zu dem programmierbaren Richtbetrag, der für das Land, die Region oder die Intra-AKP-Zusammenarbeit in dem von dem Mehrjahresfinanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens abgedeckten Zeitraum bereitgestellt wird, und die Übermittlung weiterer zweckdienlicher Informationen durch die Gemeinschaft, einschließlich einer möglichen Reserve für unvorhergesehenen Bedarf; c) die Ausarbeitung und Annahme eines Richtprogramms für die Umsetzung des Strategiepapiers unter Berücksichtigung der Zusagen anderer Geber und insbesondere der EU-Mitgliedstaaten; und d) ein Überprüfungsverfahren für das Strategiepapier, das Richtprogramm und das Volumen der hierfür bereitgestellten Mittel. Artikel 2 Länderstrategiepapier Das Länderstrategiepapier (LSP) wird von dem betreffenden AKP-Staat und der EU ausgearbeitet. Es stützt sich auf die Ergebnisse vorheriger Konsultationen mit einer Vielzahl von Akteuren, darunter nichtstaatlichen Akteuren, Kommunalverwaltungen und gegebenenfalls Parlamenten der AKP-Staaten, sowie auf gewonnene Erkenntnisse und bewährte Praktiken. Jedes LSP wird dem Bedarf und den Besonderheiten des einzelnen AKPStaates angepasst. Mit dem LSP werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die Kooperationsprogramme gefördert. Weicht die Analyse des Landes von der der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten. Das LSP enthält unter anderem folgende Standardelemente: a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen, Zwänge, Kapazitäten und Aussichten des Landes, einschließlich der Ermittlung des Grundbedarfs, z. B. anhand von Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl und Sozialindikatoren, und der Gefährdung; b) eine ausführliche Darlegung der mittelfristigen Entwicklungsstrategie des Landes, seiner eindeutig festgelegten Prioritäten und des geschätzten Finanzbedarfs; c) die Grundzüge der einschlägigen Pläne und Maßnahmen der anderen im Land vertretenen Geber, vor allem der EU-Mitgliedstaaten als bilateralen Gebern; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 a) ein neuer Bedarf kann sich aus außergewöhnlichen Umständen wie Krisen- und Nachkrisensituationen oder aus einem unvorhergesehenen Bedarf nach Artikel 2 Buchstabe b ergeben; b) eine außergewöhnliche Leistung liegt dann vor, wenn außerhalb der Halbzeit- und Endüberprüfungen festgestellt wird, dass die einem Land zugewiesenen programmierbaren Mittel vollständig gebunden sind und das Land vor dem Hintergrund einer wirksamen Politik zur Armutsminderung und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel aus dem nationalen Richtprogramm verwenden kann."; b) Artikel 4 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: ,,(1) Wenn dem AKP-Staat die obengenannten Informationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner im LSP niedergelegten Entwicklungsziele und -prioritäten und in Einklang mit diesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält Angaben über a) allgemeine Budgethilfe und/oder eine begrenzte Anzahl von Schwerpunktsektoren oder -bereichen, auf die sich die Unterstützung konzentrieren soll; b) die zur Verwirklichung der Ziele in den Schwerpunktsektoren oder -bereichen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen; c) die möglicherweise für eine begrenzte Anzahl von Programmen und Projekten außerhalb der Schwerpunktsektoren oder -bereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel; d) die Kategorien von nichtstaatlichen Akteuren, die nach den vom Ministerrat festgelegten Kriterien für eine Finanzierung in Betracht kommen, die für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die Art der geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein dürfen; e) Vorschläge für eine mögliche Teilnahme an regionalen Programmen und Projekten; und f) mögliche Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehenen Ausgaben. 1093 c) ergebnisorientierte Kriterien für die Überprüfungen. (4) Die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Programmierungsverfahren so bald wie möglich, spätestens jedoch zwölf Monate nach Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit abgeschlossen wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang muss die Ausarbeitung des LSP und des Richtprogramms Teil eines kontinuierlichen Prozesses sein, der zur Annahme eines einzigen Dokuments führt."; c) Artikel 5 wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Unter den in Artikel 3 Absatz 4 genannten außergewöhnlichen Umständen kann auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Ad-hoc-Überprüfung vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen."; ii) der einleitende Teil von Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,(4) Die jährlichen operationellen Halbzeit- und Endüberprüfungen des Richtprogramms bestehen in einer gemeinsamen Bewertung der Durchführung des Programms und tragen den Ergebnissen der einschlägigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen Rechnung. Diese Überprüfungen werden vor Ort von dem nationalen Anweisungsbefugten und der Kommission in Konsultation mit den jeweils beteiligten Akteuren, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, örtlicher Behörden und gegebenenfalls Parlamente der AKP-Staaten, vorgenommen. Geprüft werden vor allem:"; iii) Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung: ,,(5) Die Kommission legt dem Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung einmal jährlich einen Synthesebericht über den Abschluss der jährlichen operationellen Überprüfung vor. Der Ausschuss prüft den Bericht in Einklang mit den ihm in diesem Abkommen verliehenen Zuständigkeiten und Befugnisse. (6) Im Lichte der jährlichen operationellen Überprüfungen können der nationale Anweisungsbefugte und die Kommission das LSP im Rahmen der Halbzeit- und der Endüberprüfung überprüfen und anpassen, a) wenn bei der operationellen Überprüfung spezifische Probleme festgestellt werden und/oder b) wenn sich die Lage in einem AKP-Staat geändert hat. Eine Änderung des LSP kann auch aufgrund der Ergebnisse einer Ad-hoc-Überprüfung nach Absatz 2 beschlossen werden. Die Endüberprüfung kann auch Anpassungen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Mittelzuweisung und die Ausarbeitung des nächsten Programms mit sich bringen. (7) Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung für den betreffenden AKP-Staat unter Berücksichtigung seines Bedarfs und seiner Leistung erhöhen oder verringern. Im Anschluss an eine Ad-hoc-Überprüfung nach Absatz 2 kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung für den betreffenden AKPStaat aufgrund eines neuen Bedarfs oder einer (2) Im Entwurf des Richtprogramms sind gegebenenfalls die Mittel aufzuführen, die für die Stärkung der personellen, materiellen und institutionellen Kapazitäten der AKP-Staaten für die Ausarbeitung und Durchführung nationaler Richtprogramme und die mögliche Teilnahme an den aus Mitteln der regionalen Richtprogramme finanzierten Programmen und Projekten sowie für die Verbesserung des Managements des Projektzyklus für öffentliche Investitionen der AKP-Staaten vorgesehen sind. (3) Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden AKPStaat und der Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtprogramm wird dem LSP als Anhang beigefügt und enthält ferner a) Angaben zu spezifischen und eindeutig festgelegten Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden können; b) einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der Auszahlungen; und 1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 außergewöhnlichen Leistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 erhöhen."; a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen der Region; b) eine Bewertung des Prozesses und der Aussichten der regionalen wirtschaftlichen Integration und der Integration in die Weltwirtschaft; c) die Grundzüge der regionalen Strategien und Prioritäten und Angaben zum geschätzten Finanzbedarf; d) die Grundzüge der einschlägigen Maßnahmen anderer auswärtiger Partner der regionalen Zusammenarbeit; e) die Grundzüge des spezifischen Beitrags der EU zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Integration, der die von den AKP-Staaten und den anderen auswärtigen Partnern, vor allem den EU-Mitgliedstaaten, finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzt; und f) Angaben zu den am besten geeigneten Unterstützungs- und Durchführungsmechanismen für die Umsetzung der genannten Strategien. Artikel 9 Mittelzuweisung (1) Die Richtbeträge der den einzelnen AKP-Regionen zugewiesenen Mittel basieren auf einer standardisierten, objektiven und transparenten Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration. (2) Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus a) programmierbaren Mitteln für die Unterstützung der regionalen Integration und der sektorbezogenen Politik sowie für Programme und Projekte in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe; und b) Mitteln für jede AKP-Region für unvorhersehenden Bedarf, wie z. B. der in den Artikeln 72, 72a und 73 des vorliegenden Abkommens bestimmte Bedarf, in den Fällen, in denen aufgrund des grenzübergreifenden Charakters und/oder der Größenordnung des unvorhergesehen Bedarfs eine solche Unterstützung wirksamer auf regionaler Ebene geleistet werden kann. Sofern eine solche Unterstützung nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann, werden diese Mittel unter den in den Artikeln 72, 72a und 73 des vorliegenden Abkommens genannten Bedingungen bereitgestellt. Die Komplementarität zwischen den aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen und möglichen Maßnahmen auf Länderebene wird gewährleistet. (3) Die Zuweisung programmierbarer Mittel erleichtert die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe für die betreffende Region. Damit eine angemessene Größenordnung erreicht wird und um die Effizienz zu erhöhen, können regionale und nationale Mittel zusammen für die Finanzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen Komponente verwendet werden. Mittel für unvorhergesehenen Bedarf können der betreffenden Region und auch AKP-Ländern außerhalb der Region bereitgestellt werden, sofern die Beteiligung dieser Länder aufgrund der Art des unvorhergesehenen Bedarfs erforderlich ist und der Schwerpunkt der vorgesehenen Projekte und Programme weiterhin in der betreffenden Region liegt. (4) Unbeschadet des Artikels 11 betreffend Überprüfungen kann die Gemeinschaft die programmierbaren Mittel für die betreffende Region oder die dieser Region bereitgestellten Mittel zur Deckung eines unvorhergese- d) Artikel 6 wird wie folgt geändert: i) Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Geltungsbereich"; ii) die folgenden Absätze werden angefügt: ,,(3) Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu stellen a) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Einrichtung oder Organisation oder b) in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Einrichtung oder Organisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im regionalen Richtprogramm (RRP) festgelegt ist. (4) Die Teilnahme von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern an regionalen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als a) der Schwerpunkt der aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanzierten Projekte und Programme weiterhin in einem AKP-Staat liegt, b) entsprechende Bestimmungen im Rahmen der Finanzinstrumente der Gemeinschaft vorgesehen sind und c) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird."; e) Artikel 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung: ,,Artikel 7 Regionale Programme Die AKP-Staaten beschließen über die Festlegung geographischer Regionen. Die Programme für regionale Integration sollten so weit wie möglich den Programmen bestehender regionaler Organisationen entsprechen. Sofern sich die Mitgliedschaft mehrerer einschlägiger regionaler Organisationen überschneidet, sollten die Programme für regionale Integration für alle Mitglieder dieser Organisationen gelten. Artikel 8 Regionale Programmierung (1) Die Programmierung findet auf der Ebene der Region statt. Die Programmierung ist das Ergebnis eines Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten zuständigen regionalen Organisationen, anderenfalls den nationalen Anweisungsbefugten der Länder in der betreffenden Region. Im Rahmen der Programmierung können Konsultationen mit auf regionaler Ebene vertretenen nichtstaatlichen Akteuren und gegebenenfalls mit regionalen Parlamenten stattfinden. (2) Das regionale Strategiepapier (RSP) wird von der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in der betreffenden Region gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Komplementarität und unter Berücksichtigung der Programmierung der LSP ausgearbeitet. (3) Mit dem RSP werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die unterstützten Programme gefördert. Das RSP enthält unter anderem folgende Standardelemente: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 henen Bedarfs erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen: a) ein neuer Bedarf ist ein Bedarf, der sich aus außergewöhnlichen Umständen und/oder unvorhergesehenen Situationen wie Krisen- und Nachkrisensituationen oder aus einem unvorhergesehenen Bedarf im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b ergibt; b) eine außergewöhnliche Leistung liegt dann vor, wenn außerhalb der Halbzeit- und Endüberprüfungen festgestellt wird, dass die einer Region zugewiesenen programmierbaren Mittel vollständig gebunden sind und die Region vor dem Hintergrund einer wirksamen regionalen Integration und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel aus dem regionalen Richtprogramm verwenden kann."; f) Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Die regionalen Richtprogramme werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen oder, falls kein solches Mandat erteilt wurde, den betreffenden AKP-Staaten angenommen."; g) in Artikel 11 erhält der bestehende Absatz eine Nummer und folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Unter außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 kann die Überprüfung auf Ersuchen einer Vertragspartei vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen. Aufgrund der Ergebnisse einer Adhoc-Überprüfung kann das RSP im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geändert und/oder die Mittelzuweisung von der Kommission im Namen der Gemeinschaft erhöht werden. Die Endüberprüfung kann auch Anpassungen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Mittelzuweisung und die Vorbereitung des nächsten regionalen Richtprogramms mit sich bringen."; h) Artikel 12 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 12 Intra-AKP-Zusammenarbeit (1) Die Intra-AKP-Zusammenarbeit leistet als Instrument der Entwicklung einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der AKP-EG-Partnerschaft. Bei der Intra-AKP-Zusammenarbeit handelt es sich um eine überregionale Zusammenarbeit. Sie zielt darauf ab, durch die Unterstützung von Maßnahmen, die über die geografische Verortung hinausgehen und daher vielen oder sogar allen AKP-Staaten zugutekommen, die gemeinsamen Herausforderungen, vor denen die AKP-Staaten stehen, zu bewältigen. (2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Komplementarität sind Intra-AKP-Maßnahmen für Fälle vorgesehen, in denen sich Maßnahmen auf nationaler und/oder regionaler Ebene als unmöglich oder weniger wirksam erweisen; sie sollen gegenüber Maßnahmen im Rahmen anderer Kooperationsinstrumente einen zusätzlichen Nutzen bringen. (3) Beschließt die AKP-Gruppe, aus den Mitteln für die Intra-AKP-Zusammenarbeit einen Beitrag zu internationalen oder interregionalen Initiativen zu leisten, wird eine angemessene Sichtbarkeit gewährleistet."; i) folgende Artikel werden eingefügt: j) ,,Artikel 12a Intra-AKP-Strategiepapier 1095 (1) Die Programmierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit ist das Ergebnis eines Meinungsaustausches zwischen der Kommission und dem AKP-Botschafterausschuss und wird gemeinsam von den Kommissionsdienststellen und dem AKP-Sekretariat nach Konsultation der beteiligten Akteure und interessierten Kreise vorbereitet. (2) In dem Intra-AKP-Strategiepapier werden die prioritären Maßnahmen der Intra-AKP-Zusammenarbeit und die zur Förderung der Eigenverantwortung für die unterstützten Programme erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Das Strategiepapier enthält folgende Standardelemente: a) eine Analyse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kontexts der AKP-Staatengruppe; b) eine Bewertung der Intra-AKP-Zusammenarbeit im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und der bisher gewonnenen Erkenntnisse; c) eine Übersicht über die Strategie und die Ziele der Intra-AKP-Zusammenarbeit und den voraussichtlichen Finanzbedarf; d) eine Übersicht über die einschlägigen Maßnahmen anderer an der Zusammenarbeit beteiligter externer Partner; und e) Angaben zu dem Beitrag der EU zur Erreichung der Ziele der Intra-AKP-Zusammenarbeit und zu dessen Komplementarität mit Maßnahmen, die auf nationaler und regionaler Ebene sowie von anderen externen Partnern, insbesondere den EU-Mitgliedstaaten, finanziert werden. Artikel 12b Finanzierungsanträge Finanzierungsanträge für Intra-AKP-Programme sind folgendermaßen zu stellen: a) direkt von dem AKP-Ministerrat oder dem AKP-Botschafterausschuss oder b) indirekt i) von mindestens drei mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Einrichtungen oder Organisationen, die verschiedenen geografischen Regionen angehören, oder von mindestens zwei AKP-Staaten aus jeder der drei Regionen, ii) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschusses von internationalen Organisationen wie der Afrikanischen Union, die Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit und Integration beitragen, oder iii) nach vorheriger Genehmigung durch den AKPMinisterrat oder den AKP-Botschafterausschuss von der karibischen oder der pazifischen Region aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage. Artikel 12c Mittelzuweisung Der Richtbetrag der zugewiesenen Mittel basiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der Intra-AKP-Zusammenarbeit. Die Mittelzuweisung umfasst eine mit nicht programmierten Mitteln ausgestattete Reserve."; Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: 1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 ,,Artikel 13 Intra-AKP-Richtprogramm (1) Das Intra-AKP-Richtprogramm umfasst folgende zentrale Standardelemente: a) Schwerpunktsektoren und -themen der Gemeinschaftshilfe; b) die Maßnahmen und Aktionen, die zur Verwirklichung der für diese Schwerpunktsektoren und -themen festgelegten Ziele am besten geeignet sind; und c) die zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlichen Programme und Projekte, soweit diese eindeutig festgelegt sind, sowie Angaben zu den für jedes Programm oder Projekt bereitzustellenden Mitteln und einen Zeitplan für die Durchführung. (2) Die Kommission und das AKP-Sekretariat bestimmen und bewerten die entsprechenden Maßnahmen. Auf dieser Grundlage wird das Intra-AKP-Richtprogramm gemeinsam von den Kommissionsdienststellen und dem AKP-Sekretariat ausgearbeitet und dem AKP-EG-Botschafterausschuss vorgelegt. Das Richtprogramm wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft und vom AKP-Botschafterausschuss angenommen. (3) Unbeschadet des Artikels 12b Ziffer iii legt der AKP-Botschafterausschuss jedes Jahr eine konsolidierte Liste der Finanzierungsanträge für die im Intra-AKPRichtprogramm vorgesehenen prioritären Maßnahmen vor. Die Kommission bestimmt gemeinsam mit dem AKPSekretariat die entsprechenden Maßnahmen und ein Jahresaktionsprogramm und bereitet diese vor. Das Jahresaktionsprogramm umfasst so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der zugewiesenen Mittel auch Finanzierungsanträge für Maßnahmen, die nicht im Intra-AKPRichtprogramm vorgesehen sind. In Ausnahmefällen nimmt die Kommission diese Anträge im Wege eines besonderen Finanzierungsbeschlusses an. Artikel 14 Überprüfungsverfahren (1) Die Intra-AKP-Zusammenarbeit sollte hinreichend flexibel und anpassungsfähig sein, um zu gewährleisten, dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Maßnahmen mit den Zielen dieses Abkommens vereinbar bleiben, und um Änderungen der Prioritäten oder Ziele der AKP-Staatengruppe Rechnung zu tragen. (2) Der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission nehmen eine Halbzeit- und eine Endüberprüfung der Strategie und des Richtprogramms für die Intra-AKP-Zusammenarbeit vor, um sie den jeweiligen Umständen anzupassen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten. Wenn es die Umstände erfordern, können auch Ad-hoc-Überprüfungen vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf Rechnung zu tragen, der sich aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehen Umständen, beispielsweise im Zusammenhang mit neuen Herausforderungen, die den AKP-Staaten gemeinsam sind, ergibt. (3) Der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission können im Rahmen der Halbzeit- oder der Endüberprüfung oder im Anschluss an eine Ad-hoc-Überprüfung das Strategiepapier für die Intra-AKP-Zusammenarbeit überprüfen und ändern. (4) Im Anschluss an eine Halbzeit-, End- oder Ad-hocÜberprüfung können der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission die Mittelzuweisungen im Rahmen des Intra-AKP-Richtprogramms anpassen und die mit nicht programmierten Mitteln ausgestattete Intra-AKP-Reserve in Anspruch nehmen."; k) Artikel 15 wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) Die von dem betreffenden AKP-Staat oder von der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene unterbreiteten Programme und Projekte werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Programmen und Projekten. Diese Programme und Projekte sind in der Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich beinhalten."; ii) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Bei der Prüfung der Programme und Projekte wird den Sachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen gebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates oder der einzelnen Region und die dort bestehenden Sachzwänge berücksichtigt."; iii) in Absatz 4 wird das Wort ,,Anweisungsbefugten" durch die Worte ,,zuständigen Anweisungsbefugten" ersetzt; l) in Artikel 16 werden die Worte ,,dem betreffenden AKPStaat" durch die Worte ,,dem betreffenden AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene", die Worte ,,des betreffenden AKP-Staates" durch die Worte ,,des betreffenden AKPStaates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene" und die Worte ,,der betreffende AKP-Staat" durch die Worte ,,der betreffende AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene" ersetzt; m) Artikel 17 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 17 Finanzierungsabkommen (1) Programme und Projekte, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanziert werden, sind grundsätzlich Gegenstand eines Finanzierungsabkommens, das zwischen der Kommission und dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene geschlossen wird. (2) Das Finanzierungsabkommen wird innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung des Finanzierungsbeschlusses der Kommission geschlossen. Das Finanzierungsabkommen enthält a) vor allem genaue Angaben über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffende Programm oder Projekt, einschließlich der erwarteten Wirkungen und Ergebnisse; und b) geeignete Bestimmungen über die Mittel für die Deckung von Kostensteigerungen, unvorhergesehenen Ausgaben und Rechnungsprüfungs- und Evaluierungskosten. (3) Restmittel, die bei Programm- bzw. Projektabschluss innerhalb der Frist für Mittelbindungen zulasten des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit, aus dem die Programme und Projekte finanziert wurden, nicht verwendet werden, stehen dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene zur Verfügung."; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 n) in Artikel 18 werden die Worte ,,nationale Anweisungsbefugte" bzw. ,,nationalen Anweisungsbefugten" durch die Worte ,,zuständige nationale Anweisungsbefugte" bzw. ,,zuständigen nationalen Anweisungsbefugten" ersetzt; o) Artikel 19 wird wie folgt geändert: i) in Absatz 1 werden die Worte ,,die AKP-Staaten" durch die Worte ,,die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene" ersetzt; 1097 (4) Im Rahmen der dezentralen Verwaltung werden die Verträge von den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder IntraAKP-Ebene ausgehandelt, errichtet, unterzeichnet und ausgeführt. Allerdings können diese Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene die Kommission darum ersuchen, Verträge in ihrem Namen auszuhandeln, zu errichten, zu unterzeichnen und auszuführen. (5) Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten finanziert werden, im Einklang mit international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts ausgeführt. (6) Eine Sachverständigengruppe aus Vertretern des Sekretariats der AKP-Staatengruppe und der Kommission wird eingerichtet und damit beauftragt, auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien festzustellen, ob Änderungen angebracht sind, und für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Regeln und Verfahren Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Sachverständigengruppe legt dem AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung auch regelmäßig einen Bericht vor, um ihn bei der Prüfung von Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und bei der Empfehlung geeigneter Abhilfemaßnahmen zu unterstützen. Artikel 20 Teilnahmevoraussetzungen Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 gewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgendes: (1) An den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, können teilnehmen: a) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines AKP-Staates, eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, eines offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Kandidatenstaates oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und alle juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land; b) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Landes, das nach der Definition der Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählt, und alle juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land. (1a) Die Teilnahme an den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem Mehrjahresfinanzrahmen für Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, steht allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines anderen als der in Absatz 1 genannten Ländern und juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land offen, sofern der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vereinbart wurde. In den nach Definition der Vereinten Nationen am wenigsten entwickelten Ländern wird den Mitgliedsländern des OECD/DAC der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch erteilt. Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss der Kommission geschaffen, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Dieser Beschluss wird von der Kommission im Einvernehmen mit den AKPStaaten gefasst und gilt für mindestens ein Jahr. ii) in Absatz 3 werden die Worte ,,dem AKP-Staat" durch die Worte ,,dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene" ersetzt; p) Artikel 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: ,,Die aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Programme und Projekte werden im Wesentlichen nach folgenden Methoden durchgeführt:"; ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung: ,,d) direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung der sektorbezogenen Programme, Unterstützung der Entschuldung und Unterstützung zur Abmilderung der negativen Auswirkungen kurzfristiger exogener Schocks einschließlich Schwankungen der Ausfuhrerlöse."; q) in Artikel 19b werden die Worte ,,die AKP-Staaten" durch die Worte ,,die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene" ersetzt; r) Artikel 19c und 20 erhalten folgende Fassung: ,,Artikel 19c Auftrags- und Zuschussvergabe und Vertragsausführung (1) Sofern in Artikel 26 nichts anderes bestimmt ist, werden Aufträge und Zuschüsse gemäß den Regeln und Verfahren der Gemeinschaft sowie ­ mit Ausnahme der in diesen Regeln genannten Sonderfälle ­ gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung des betreffenden Verfahrens gültigen Standardverfahren und -dokumenten vergeben und ausgeführt, die zur Durchführung von Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern von der Kommission entwickelt und veröffentlicht wurden. (2) Sofern eine gemeinsame Bewertung zeigt, dass die Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse in den AKP-Staaten oder der Empfängerregion bzw. die von den Gebern genehmigten Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung stehen und Interessenskonflikte ausschließen, wird die Kommission diese Verfahren im Rahmen der dezentralen Verwaltung im Einklang mit der Pariser Erklärung und unbeschadet des Artikels 26 unter vollständiger Wahrung der Regeln für die Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich anwenden. (3) Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, ob die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen sowie gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen. 1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 (2) Dienstleistungen auf der Grundlage eines aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vertrags können von Sachverständigen jeglicher Staatsangehörigkeit erbracht werden; dies gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Vergabevorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind. (3) Alle aufgrund eines aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vertrags erworbenen Waren und Materialien müssen Ursprungserzeugnisse eines nach Absätzen 1 oder 1a teilnahmeberechtigten Staates sein. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten. (4) Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen. (5) Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a oder nach den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien. (6) Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen aus den an der betreffenden Initiative beteiligten Ländern. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien. (7) Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die mit einem Drittstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a oder nach den Regeln des genannten Drittstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien."; a) der geografischen Lage des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Region, b) der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferanten und Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten, c) der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der Ausführungskosten des Vertrags, d) Transportschwierigkeiten oder Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen oder anderen ähnlichen Problemen, e) der am besten geeigneten Technologie, die den örtlichen Gegebenheiten am besten angepasst ist, f) extrem dringenden Fällen, g) der Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen auf den betreffenden Märkten."; u) Artikel 23 und 25 werden gestrichen1; v) in Artikel 26 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: ,,(1) Es werden Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung der natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Aufträge getroffen, um eine optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen dieser Staaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck:"; w) Artikel 27, 28 und 29 werden gestrichen2; x) in Artikel 30 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: ,,Streitigkeiten zwischen den Behörden eines AKPStaates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene und einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleister, die während der Ausführung eines aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens finanzierten Auftrags entstehen, werden entschieden:"; y) Artikel 33 und 34 erhalten folgende Fassung: ,,Artikel 33 Modalitäten (1) Unbeschadet der von den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene oder der Kommission vorgenommenen Evaluierungen werden die Arbeiten von den betreffenden AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene und der Gemeinschaft gemeinsam durchgeführt. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung gewährleistet den gemeinsamen Charakter der gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen. Zur Unterstützung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung bereiten die Kommission und das AKP-Sekretariat die gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen vor, führen sie durch und erstatten dem Ausschuss Bericht. Der Ausschuss legt in seiner ersten Sitzung nach Unterzeichnung des Abkommens die Modalitäten fest, mit denen der gemeinsame Charakter der Maßnahmen gewährleistet werden soll, und verabschiedet jedes Jahr das Arbeitsprogramm. (2) Die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen a) bestehen in regelmäßigen und unabhängigen Bewertungen der Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus dem s) Artikel 21 wird gestrichen1. t) Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(1) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann auf mit Gründen versehenen Antrag des AKP-Staates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene natürlichen oder juristischen Personen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den von der Gemeinschaft aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse teilzunehmen. Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene übermittelt der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet: 1 1 2 Artikel 23 und 25 wurden durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EGMinisterrates gestrichen. Artikel 27, 28 und 29 wurden durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKPEG-Ministerrates gestrichen. Artikel 21 wurde durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, bei denen die Ergebnisse den Zielen gegenübergestellt werden, und b) ermöglichen es dadurch den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene, der Kommission und den gemeinsamen Organen, sich die gesammelte Erfahrung bei der Konzeption und Durchführung der künftigen Politik und der künftigen Maßnahmen zunutze zu machen. Artikel 34 Kommission (1) Die Kommission führt die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität und der Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgenden Verwaltungsmethoden durch: a) zentrale Verwaltung, b) dezentrale Verwaltung. (2) In der Regel erfolgt die finanzielle Abwicklung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durch die Kommission dezentral. In diesem Fall werden die Durchführungsaufgaben von den AKP-Staaten nach Artikel 35 wahrgenommen. (3) Um die finanzielle Abwicklung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durchzuführen, überträgt die Kommission ihren Dienststellen Durchführungsbefugnisse. Die Kommission unterrichtet die AKP-Staaten und den Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über die Übertragung von Befugnissen."; z) Artikel 35 wird wie folgt geändert: i) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: ,,(1) Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende nationale Anweisungsbefugte, die ihn vertreten, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über diese Vertretung. Sind die Bedingungen vorhandener institutionellen Kapazitäten und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erfüllt, so kann der nationale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Programme und Projekte an die innerhalb der nationalen Verwaltung zuständige Stelle delegieren. Der nationale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen. Im Falle von regionalen Programmen und Projekten benennt die zuständige Organisation oder Einrichtung einen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen. Im Falle von Intra-AKP-Programmen und -Projekten benennt der AKP-Botschafterausschuss einen IntraAKP-Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen. Handelt es sich beim Anweisungsbefugten 1099 nicht um das AKP-Sekretariat, so wird der Botschafterausschuss im Einklang mit dem Finanzierungsabkommen über die Durchführung der Programme und Projekte unterrichtet. Erfährt die Kommission von Problemen bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, so stellt sie gemeinsam mit dem zuständigen nationalen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte her, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen. Der zuständige Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse. Werden Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens dezentral verwaltet, so hat der zuständige Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:"; ii) in Absatz 2 werden die Worte ,,nationale Anweisungsbefugte" durch die Worte ,,zuständige Anweisungsbefugte" ersetzt; za) Artikel 37 wird wie folgt geändert: i) In Absatz 2 werden die Worte ,,die AKP-Staaten" durch die Worte ,,die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene" ersetzt; ii) in Absatz 4 werden die Worte ,,den nationalen Anweisungsbefugten" durch die Worte ,,den zuständigen Anweisungsbefugten" ersetzt; iii) in Absatz 6 werden die Worte ,,der nationale Anweisungsbefugte" durch die Worte ,,der zuständige Anweisungsbefugte" ersetzt; iv) in Absatz 7 werden die Worte ,,die betreffenden AKPStaaten" durch die Worte ,,die betreffenden AKPStaaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene" ersetzt. 4. Anhang V und die dazu gehörigen Protokolle werden gestrichen. 5. Anhang VII, Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,(4) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKPGruppe im politischen Dialog an, der auf den Modalitäten basiert, die von der AKP-Gruppe festzulegen und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen sind. Das AKP-Sekretariat und die Europäische Kommission tauschen alle erforderlichen Informationen über den politischen Dialog, der vor, während und nach den Konsultationen gemäß den Artikeln 96 und 97 dieses Abkommens stattfindet, aus." D. Protokolle Protokoll Nr. 3 über den Status Südafrikas, in der durch den Beschluss Nr. 4/2007 des AKP-EG-Ministerrats vom 20. Dezember 20071 geänderten Fassung, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte ,,am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichneten" durch die Worte ,,durch das am 11. September 2009 unterzeichnete Abkommen geänderten" ersetzt. 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: 1 ABl. EU L 25 vom 30.1.2008, S. 11. 1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 ,,(4) Für die Investitionsfinanzierung nach Anhang II Kapitel 1 können in Südafrika ansässige Investmentfonds sowie Finanz- und Nichtfinanzintermediäre in Betracht kommen." 3. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Dieses Protokoll hindert Südafrika nicht daran, sich an der Aushandlung eines der in Teil 3 Titel II dieses Abkommens vorgesehenen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zu beteiligen und ein solches Abkommen zu unterzeichnen, sofern sich die anderen Vertragsparteien jenes WPA damit einverstanden erklären." Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Abweichend von diesem Grundsatz kann Südafrika an der AKP-EG-Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung in den in Artikel 8 dieses Protokolls aufgeführten Bereichen gemäß den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit und mit der Maßgabe teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem Umfang aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehenen Mitteln finanziert wird. In den Fällen, in denen für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft Mittel des AHEZ verwendet werden, kann Südafrika uneingeschränkt an der Beschlussfassung für die Durchführung dieser Hilfe mitwirken."; b) folgender Absatz wird angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 1101 Schlussakte Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs der Belgier, des Präsidenten der Republik Bulgarien, des Präsidenten der Tschechischen Republik, Ihrer Majestät der Königin von Dänemark, des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, des Präsidenten der Republik Estland, der Präsidentin Irlands, des Präsidenten der Hellenischen Republik, Seiner Majestät des Königs von Spanien, des Präsidenten der Französischen Republik, des Präsidenten der Italienischen Republik, des Präsidenten der Republik Zypern, des Präsidenten der Republik Lettland, der Präsidentin der Republik Litauen, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg, des Präsidenten der Republik Ungarn, des Präsidenten Maltas, Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, des Bundespräsidenten der Republik Österreich, des Präsidenten der Republik Polen, des Präsidenten der Portugiesischen Republik, des Präsidenten Rumäniens, des Präsidenten der Republik Slowenien, des Präsidenten der Slowakischen Republik, der Präsidentin der Republik Finnland, der Regierung des Königreichs Schweden, Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend ,,Mitgliedstaaten" genannt, und der Europäischen Union, nachstehend ,,Union" oder ,,EU" genannt, einerseits und die Bevollmächtigten des Präsidenten der Republik Angola, Ihrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda, des Staatsoberhaupts des Commonwealth der Bahamas, des Staatsoberhaupts von Barbados, Ihrer Majestät der Königin von Belize, des Präsidenten der Republik Benin, des Präsidenten der Republik Botsuana, des Präsidenten von Burkina Faso, des Präsidenten der Republik Burundi, des Präsidenten der Republik Kamerun, des Präsidenten der Republik Kap Verde, des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik, des Präsidenten der Union der Komoren, des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, des Präsidenten der Republik Kongo, der Regierung der Cookinseln, des Präsidenten der Republik Côte d'ivoire, des Präsidenten der Republik Dschibuti, der Regierung des Commonwealth Dominica, des Präsidenten der Dominikanischen Republik, des Präsidenten des Staates Eritrea, des Präsidenten der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, des Präsidenten der Republik Fidschi-Inseln, des Präsidenten der Gabunischen Republik, des Präsidenten und des Staatsoberhaupts der Republik Gambia, des Präsidenten der Republik Ghana, Ihrer Majestät der Königin von Grenada, des Präsidenten der Republik Guinea, des Präsidenten der Republik Guinea-Bissau, des Präsidenten der Kooperativen Republik Guyana, des Präsidenten der Republik Haiti, des Staatsoberhaupts von Jamaika, des Präsidenten der Republik Kenia, des Präsidenten der Republik Kiribati, Seiner Majestät des Königs des Königreichs Lesotho, der Präsidentin der Republik Liberia, des Präsidenten der Republik Madagaskar, des Präsidenten der Republik Malawi, des Präsidenten der Republik Mali, der Regierung der Republik Marshallinseln, des Präsidenten der Islamischen Republik Mauretanien, des Präsidenten der Republik Mauritius, der Regierung der Föderierten Staaten von Mikronesien, des Präsidenten der Republik Mosambik, des Präsidenten der Republik Namibia, der Regierung der Republik Nauru, des Präsidenten der Republik Niger, des Präsidenten der Bundesrepublik Nigeria, der Regierung von Niue, der Regierung der Republik Palau, Ihrer Majestät der Königin des Unabhängigen Staates PapuaNeuguinea, des Präsidenten der Republik Ruanda, Ihrer Majestät der Königin von St. Kitts und Nevis, Ihrer Majestät der Königin von St. Lucia, Ihrer Majestät der Königin von St. Vincent und die Grenadinen, des Staatsoberhaupts des Unabhängigen Staates Samoa, 1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Erklärung XXIII: Erklärung XXIV: Erklärung XXV: Erklärung XXVI: Erklärung XXVII: Gemeinsame Erklärung zum Marktzugang im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft Gemeinsame Erklärung zu Reis Gemeinsame Erklärung zu Rum Gemeinsame Erklärung zu Rindfleisch Gemeinsame Erklärung zur Regelung des Zugangs zu den Märkten der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden Ursprungswaren der AKP-Staaten Gemeinsame Erklärung zu den unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnissen Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 1 des Anhangs V Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V Gemeinsame Erklärung zum Diskriminierungsverbot Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 3 des Anhangs V Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Anhangs V Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen des Präsidenten der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe, des Präsidenten der Republik Senegal, des Präsidenten der Republik Seychellen, des Präsidenten der Republik Sierra Leone, Ihrer Majestät der Königin der Salomonen, des Präsidenten der Republik Südafrika, des Präsidenten der Republik Suriname, Seiner Majestät des Königs des Königreichs Swasiland, des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania, des Präsidenten der Republik Tschad, des Präsidenten der Demokratischen Republik Timor-Leste, des Präsidenten der Republik Togo, Seiner Majestät des Königs von Tonga, des Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago, Ihrer Majestät der Königin von Tuvalu, des Präsidenten der Republik Uganda, der Regierung der Republik Vanuatu, des Präsidenten der Republik Sambia, der Regierung der Republik Simbabwe, deren Staaten nachstehend als ,,AKP-Staaten" bezeichnet werden, andererseits, die in Ouagadougou am zweiundzwanzigsten Juni des Jahres zweitausendundzehn zur Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, zusammengetreten sind, haben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen angenommen: Erklärung I: Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung des Marktzugangs im Rahmen der AKP-EGPartnerschaft Gemeinsame Erklärung zu Migration und Entwicklung (Artikel 13) Erklärung der Europäischen Union über die institutionellen Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon Erklärung XXIX: Erklärung XXX: Erklärung XXXI: Erklärung XXXII: Erklärung XXXIII: Erklärung XXXIV: Erklärung XXXV: Erklärung XXXVI: Erklärung XXXVII: Erklärung XXXVIII: Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zur Ausdehnung des Küstenmeeres Erklärung XXXIX: Erklärung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Werttoleranzregel im Thunfischsektor Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V Gemeinsame Erklärung zu den Ursprungsregeln: Kumulierung mit Südafrika Gemeinsame Erklärung zu Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V Erklärung XL: Erklärung XLI: Erklärung XLII: Erklärung XLIII: Erklärung II: Erklärung III: und stimmen des Weiteren überein, dass die folgenden bestehenden Erklärungen infolge der Streichung des Annex V obsolet geworden sind: Erklärung XXII: Gemeinsame Erklärung zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Erklärung I Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung des Marktzugang im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft Die Vertragsparteien erkennen den hohen Wert des präferenziellen Marktzugangs für die AKP-Volkswirtschaften und insbesondere für den Grundstoffsektor und andere agroindustrielle Sektoren an, die von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der AKP-Staaten sind und einen erheblichen Beitrag zu Beschäftigung, Ausfuhrerlösen und Staatseinnahmen leisten. Die Vertragsparteien erkennen an, dass einige Sektoren mit Unterstützung der EU einen Transformationsprozess durchlaufen, der darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden AKP-Ausführer auf dem EU-Markt und den internationalen Märkten u. a. durch die Entwicklung von Marken- und anderen höherwertigen Produkten zu steigern. Sie erkennen zudem an, dass dort, wo eine größere Handelsliberalisierung möglicherweise zu tiefer greifenden Veränderungen der Marktzugangsbedingungen für AKP-Erzeuger führt, eine zusätzliche Unterstützung erforderlich sein könnte. Zu diesem Zweck kommen sie überein, alle Maßnahmen zu prüfen, die zur Wahrung der Wettbewerbsposition der AKPStaaten auf dem EU-Markt notwendig sind. Die Prüfung könnte sich u. a. auf Ursprungsregeln, tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen sowie die Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Überwindung angebotsseitiger Engpässe in den AKP-Staaten erstrecken. Ziel wird es sein, den AKP-Staaten Möglichkeiten zu bieten, ihre vorhandenen und potenziellen komparativen Vorteile auf dem EU-Markt zu nutzen. Werden Hilfsprogramme ausgearbeitet und Ressourcen bereitgestellt, so kommen die Vertragsparteien überein, in regelmäßigen Abständen Evaluierungen vorzunehmen, um die Fortschritte und Ergebnisse zu bewerten und über die Durchführung geeigneter zusätzlicher Maßnahmen zu entscheiden. Der Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen verfolgt die Umsetzung dieser Erklärung, erstattet dem Ministerrat Bericht und legt diesem Empfehlungen vor. 1103 Erklärung II Gemeinsame Erklärung zu Migration und Entwicklung (Artikel 13) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Migration zu stärken und zu vertiefen und dabei auf den folgenden drei Komponenten eines umfassenden und ausgewogenen Ansatzes in der Frage der Migration aufzubauen: 1. Migration und Entwicklung, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Diaspora-Gemeinschaften, der Abwanderung von Fachkräften und Migrantenüberweisungen; 2. legale Migration, einschließlich Zulassungsverfahren und Mobilität von Fachkräften und Dienstleistungen; und 3. illegale Migration, einschließlich Menschenschmuggel und -handel, Grenzmanagement und Rückübernahme. Unbeschadet des derzeit geltenden Artikels 13 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Einzelheiten dieser verstärkten Zusammenarbeit im Migrationsbereich auszuarbeiten. Sie kommen ferner überein, auf den rechtzeitigen Abschluss dieses Dialogs hinzuarbeiten und dem AKP-EG-Ministerrat auf seiner nächsten Tagung über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten. Erklärung III Erklärung der Europäischen Union über die institutionellen Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf ,,die Europäische Gemeinschaft" im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ,,die Europäische Union" zu lesen. Die Europäische Union wird den AKP-Staaten einen Briefwechsel vorschlagen, um das Abkommen mit den institutionellen Änderungen der Europäischen Union infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Übereinstimmung zu bringen. 1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Gesetz zu dem Internen Abkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (Internes Abkommen) Vom 5. Dezember 2014 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Luxemburg am 24. Juni 2013 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internen Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union darf Beschlussvorschlägen nach Artikel 12 des Internen Abkommens nur zustimmen oder sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten, wenn er hierzu zuvor durch Bundesgesetz ermächtigt wurde. Ohne eine solche Ermächtigung muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Interne Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 1105 Berlin, den 5. Dezember 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Gerd Müller Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier 1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ­ gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach Anhörung der Europäischen Kommission, nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20001, erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 20052 und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 20103 (im Folgenden ,,AKP-EU-Partnerschaftsabkommen") sieht vor, dass für jeden Fünfjahreszeitraum ein Finanzprotokoll festgelegt wird. (2) Am 17. Juli 2006 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008 bis 2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet4, angenommen. (3) Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft5 (im Folgenden ,,Übersee-Assoziationsbeschluss"), gilt bis zum 31. Dezember 2013. Bis zu diesem Datum sollte ein neuer Beschluss angenommen werden. (4) Für die Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollte ein 11. Europäischer Entwicklungsfonds eingerichtet und ein Verfahren für die Mittelvergabe und die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. (5) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Anhang Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemeinsam mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden ,,AKP-Staaten") eine Leistungsüberprüfung durchgeführt, bei der der Stand der Mittelbindungen und der Auszahlungen bewertet wurde. (6) Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammenarbeit sollten festgelegt werden. (7) Es sollte ein Ausschuss aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission (im Folgenden ,,EEFAusschuss") und ein entsprechender Ausschuss bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingesetzt werden. Die Arbeiten der Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-EUPartnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollten aufeinander abgestimmt werden. (8) Die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ist an den am 8. September 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Millenniums-Entwicklungszielen, einschließlich aller nachfolgenden Änderungen dieser Ziele, ausgerichtet. (9) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union angenommen, den ,,Europäischen Konsens"1. (10) Am 9. Dezember 2010 hat der Rat Schlussfolgerungen zum Thema ,,Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz: Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe" angenommen. Diese Schlussfolgerungen wurden der konsolidierten Fassung des operativen Rahmens für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, in dem die Vereinbarungen im Rahmen der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2005), des EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2007) und der EU-Leitlinien für den Aktionsplan von Accra (2008) bekräftigt werden, angefügt. Am 14. November 2011 hat der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt der EU für die vierte Tagung des Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Südkorea), die unter anderem in dem Busan Abschlussdokument mündete, angenommen, in dem er auch auf die EU-Transparenzgarantie und andere Aspekte der Transparenz und Rechenschaftspflicht eingeht. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben dem Busan-Abschlussdokument zugestimmt. Der Rat hat am 14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zum Thema ,,Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel" und zum Thema ,,Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten" angenommen. 1 2 3 4 5 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4. ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32. ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. 1 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 (11) Die Zielvorgaben für die Öffentliche Entwicklungshilfe (Official Development Assistance ­ ODA), die in den in Erwägungsgrund 10 erwähnten Schlussfolgerungen genannt werden, sollten berücksichtigt werden. Bei der Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der OECD über die im Rahmen des 11. EEF getätigten Ausgaben sollte die Kommission zwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden. (12) Der Rat hat am 22. Dezember 2009 Schlussfolgerungen zu den Beziehungen der Union zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) angenommen. (13) Die Anwendung dieses Abkommens sollte mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes1 im Einklang stehen. (14) Um eine Unterbrechung der Finanzierungen zwischen März und Dezember 2020 zu vermeiden, sollte der Geltungszeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens für den 11. EEF mit dem Geltungszeitraum des auf den Gesamthaushaltsplan der Union anwendbaren mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 bis 2020 in Einklang gebracht werden. Es empfiehlt sich daher, die Frist für die Mittelbindungen im Rahmen des 11. EEF nicht mit Auslaufen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens am 28. Februar 2020, sondern vielmehr am 31. Dezember 2020 enden zu lassen. (15) Nach den Grundprinzipien des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind die Ziele des 11. EEF die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sollte eine besondere Behandlung gewährt werden. (16) Um die sozioökonomische Zusammenarbeit zwischen den Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKPStaaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean zu stärken, sollten der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und die Verordnungen über die Europäische territoriale Zusammenarbeit für den Zeitraum 2014 bis 2020 eine Aufstockung der Mittelzuweisungen für eine solche Zusammenarbeit zwischen diesen Regionen und Partnern vorsehen ­ sind wie folgt übereingekommen: Griechenland Spanien Frankreich Kroatien* Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakische Republik Finnland Schweden Vereinigtes Königreich insgesamt * Geschätzter Betrag. 1107 1,50735 7,93248 17,81269 0,22518 12,53009 0,11162 0,11612 0,18077 0,25509 0,61456 0,03801 4,77678 2,39757 2,00734 1,19679 0,71815 0,22452 0,37616 1,50909 2,93911 14,67862 100,00000 459 832 191 2 419 882 349 5 433 939 212 68 693 411 3 822 429 255 34 050 797 35 423 567 55 145 696 77 817 755 187 477 674 11 595 331 1 457 204 507 731 402 704 612 359 140 365 092 757 219 078 839 68 492 071 114 751 370 460 362 995 896 604 897 4 477 859 817 30 506 000 000 Über den Gesamtbetrag von 30 506 Mio. EUR kann mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 verfügt werden; davon werden i) 29 089 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen; ii) 364,5 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen; iii) 1 052,5 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des 11. EEF zugewiesen, von diesem Betrag werden mindestens 76,3 Mio. EUR der Kommission für Ausgaben zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 zugewiesen. b) Mit Ausnahme der Zuschüsse für die Finanzierung der Zinsvergütungen fallen die in den Anhängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten und im Rahmen des 9. und 10. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilitäten bereitgestellten Mittel nicht unter den Beschluss 2005/446/EG1 und nicht unter Anhang Ib Nummer 5 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, worin festgelegt ist, ab welchem Datum Mittel des 9. bzw. 10. EEF nicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden auf den 11. EEF übertragen und ­ hinsichtlich der in den Anhängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten Mittel ­ ab Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bzw. ­ hinsichtlich der in den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Mittel ­ ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finanzielle Unterstützung für die ÜLG für 1 Kapitel 1 Finanzmittel Artikel 1 Mittelausstattung des 11. EEF (1) Die Mitgliedstaaten richten einen 11. Europäischen Entwicklungsfonds, im Folgenden ,,11. EEF", ein. (2) Für den 11. EEF gilt: a) Er umfasst einen Betrag von 30 506 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen), der sich aus den nachstehenden Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammensetzt: Mitgliedstaat Belgien Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Estland Irland 1 Beitragsschlüssel (%) 3,24927 0,21853 0,79745 1,98045 20,5798 0,08635 0,94006 Beitrag in EUR 991 222 306 66 664 762 243 270 097 604 156 077 6 278 073 788 26 341 931 286 774 704 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30. Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungshilfefonds (EEF) (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19). 1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der Kommission. Artikel 2 Mittelzuweisungen für die AKP-Staaten Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag in Höhe von 29 089 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt: a) ein Betrag in Höhe von 24 365 Mio. EUR ist für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme vorgesehen. Diese Mittel dienen der Finanzierung i) der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens; den Zeitraum 2014 bis 2020 nach den Durchführungsbestimmungen für den 11. EEF verwaltet. (3) Nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden ­ sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt ­ Restmittel des 10. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b. (4) Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder vorangegangener EEF, die nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, freigegeben wurden, werden ­ sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt ­ nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen, die automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel für die Finanzierung der Ressourcen der Investitionsfazilitäten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b. (5) Die Gesamtmittelausstattung des 11. EEF gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Die Mittel des 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus Rückflüssen werden nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung, und zwar bis zu einem Datum, das in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festzulegen ist. (6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen im Rahmen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 11. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den von der EIB verwalteten Mitteln wird in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt. (7) Im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur Union werden die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge und Beitragsschlüssel auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert. (8) Die Finanzmittel können durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden, insbesondere nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. (9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und -verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Initiativen, die von der Kommission oder der EIB verwaltet werden. Die nationale Eigenverantwortung der AKP-Staaten für Initiativen dieser Art wird gewährleistet. Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem 11. EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge. (10) Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und ii) der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens; b) ein Betrag in Höhe von 3 590 Mio. EUR ist für die Finanzierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten nach den Artikeln 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vorgesehen. Mit diesen Mitteln kann auch strukturelle Unterstützung für Organe und Einrichtungen, die im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens errichtet wurden, finanziert werden. Mit diesen Mitteln wird Unterstützung für die Finanzierung der Verwaltungskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gewährt. c) Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs und zur Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks nach Maßgabe der Artikel 60, 66, 68, 72, 72a und 73 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der Artikel 3 und 9 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von ergänzender kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Soforthilfe gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann. d) ein Betrag in Höhe von 1 134 Mio. EUR wird der EIB für die Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Bedingungen zugewiesen; dieser Betrag umfasst einen zusätzlichen Beitrag von 500 Mio. EUR zu der als Umlauffonds verwalteten Investitionsfazilität und 634 Mio. EUR in Form von Zuschüssen zur Finanzierung von Zinsvergütungen und projektbezogener technischer Hilfe nach den Artikeln 1, 2 und 4 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens während der Laufzeit des 11. EEF. Artikel 3 Mittelzuweisungen für die ÜLG (1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Betrag in Höhe von 364,5 Mio. EUR wird entsprechend einem vor dem 31. Dezember 2013 vom Rat anzunehmenden neuen Übersee-Assoziationsratsbeschluss bereitgestellt; hiervon sind 359,5 Mio. EUR für die Finanzierung territorialer und regionaler Programme bestimmt und werden 5 Mio. EUR der EIB für die Finanzierung von Zinsvergütungen und technischer Hilfe nach dem neuen Übersee-Assoziationsbeschluss zugewiesen. (2) Falls ein ÜLG unabhängig wird und dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen beitritt, wird der in Absatz 1 genannte Betrag Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 in Höhe von 364,5 Mio. EUR auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates verringert und die in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Beträge werden entsprechend erhöht. Artikel 4 Darlehen aus Eigenmitteln der EIB (1) Zu dem im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Betrag nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und dem Betrag nach Artikel 2 Buchstabe d kommt ein Richtbetrag in Höhe von bis zu 2 600 Mio. EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden für die in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten Zwecke in Höhe eines Betrages von bis zu 2 500 Mio. EUR, der nach der Hälfte der Laufzeit auf Beschluss der Leitungsorgane der EIB erhöht werden kann, und in Höhe eines Betrages von bis zu 100 Mio. EUR für die im Übersee-Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in der Satzung der EIB und in den einschlägigen Bestimmungen über die Investitionsfinanzierung in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegt sind. (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche die EIB aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs II des AKP-EUPartnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses geschlossen hat. (3) Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie deckt sämtliche Risiken von Projekten des öffentlichen Sektors ab. Bei Projekten des Privatsektors deckt die Bürgschaft alle politischen Risiken ab, die EIB trägt jedoch das volle Geschäftsrisiko. (4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der EIB niedergelegt. Artikel 5 Finanzierungen der EIB (1) Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten, den ÜLG und den französischen überseeischen Departements gewährt werden, sowie die Erträge und Einnahmen aus Risikokapitaltransaktionen im Rahmen der dem 9. EEF vorangegangenen EEF werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zu dem betreffenden EEF gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden. (2) Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, werden vorab von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden Beträgen abgezogen. (3) Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen über die Investitionsfazilität im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF werden nach Artikel 3 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Investitionsfazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität verwendet. (4) Die EIB erhält nach Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und nach den einschlägigen 1109 Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses für die Verwaltung der in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung. Artikel 6 Der Kommission vorbehaltene Mittel für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF (1) Die Mittel des 11. EEF decken die Kosten für Unterstützungsmaßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel decken die Kosten ab, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung des EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme abgedeckt sind, auf die in der nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens anzunehmenden Durchführungsverordnung Bezug genommen wird. Die Kommission erstattet alle zwei Jahre über die Verwendung dieser Mittel Bericht sowie über die weiteren Anstrengungen, Effizienzeinsparungen und Effizienzgewinne zu erreichen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Voraus über weitere Beträge, die aus dem Unionshaushalt zur Durchführung des EEF verwendet werden. (2) Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können Kosten abgedeckt werden, die der Kommission in Verbindung mit a) Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Evaluierung ­ einschließlich Berichterstattung über die Ergebnisse ­, die für die Programmierung und Mittelausführung im Rahmen des EEF unmittelbar erforderlich sind; b) der Verwirklichung der Ziele des EEF durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Tagungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die u. a. der Berichterstattung über die Ergebnisse der EEF-Programme dienen. Die nach Maßgabe dieses Abkommens für die Kommunikation zugewiesenen Mittel decken auch die Vermittlung der von der Union im Hinblick auf den EEF verfolgten politischen Prioritäten nach außen ab; und c) Computernetzen für den Informationsaustausch sowie mit sonstigen Ausgaben für administrative oder technische Unterstützung, die bei der Programmierung und Umsetzung des EEF anfallen, entstehen. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der Kommission und in den Delegationen der Union im Zuge der administrativen Unterstützung anfallen, die für die Programmierung und Verwaltung der im Rahmen des AKP-EUPartnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen erforderlich ist. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel dürfen nicht für die Finanzierung von Kernaufgaben des Europäischen Öffentlichen Dienstes eingesetzt werden. (3) Die Mittel für Unterstützungsausgaben zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii umfassen die Ausgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung eines umfassenden Ergebnisrahmens und der Durchführung einer verstärkten Überwachung und Bewertung der EEF-Programme ab 2014. Aus den Mitteln werden auch die Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der finanziellen Verwaltung und der Vorausschätzungen des EEF durch regelmäßige Sachstandsberichte unterstützt. 1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Kapitel II Durchführungs- und Schlussbestimmungen Artikel 7 Beiträge zum 11. EEF (2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewichtet: Mitgliedstaat Belgien Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Estland Irland Griechenland Spanien Frankreich Kroatien* Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Finnland Schweden Vereinigtes Königreich EU27 insgesamt EU28 insges.* * Geschätzte Stimmenzahl. Stimmen 33 2 8 20 206 1 9 15 79 178 [2] 125 1 1 2 3 6 1 48 24 20 12 7 2 4 15 29 147 998 [1 000] (1) Die Kommission erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung des von der EIB veranschlagten Bedarfs für die Verwaltung und die Durchführung der Investitionsfazilität eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden folgenden Haushaltsjahre und übermittelt sie dem Rat jeweils bis zum 20. Oktober. Maßgeblich für die Höhe dieser Beträge ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang. (2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Obergrenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr nach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n+2) und im Rahmen der im Vorjahr beschlossenen Obergrenze über die jährlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vorschlag der Kommission folgende Jahr (n+1), wobei die auf die Kommission und die auf die EIB entfallenden Anteile genau angegeben werden. (3) Falls die im Einklang mit Absatz 2 festgelegten Beitragszahlungen von dem tatsächlichen Bedarf des 11. EEF in dem betreffenden Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2. Der Rat beschließt mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit. (4) Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach Absatz 2 nicht überschreiten, und auch die Obergrenzen dürfen nicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit im Falle eines speziellem Bedarfs aufgrund von außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen wie etwa im Anschluss an eine Krise. In diesem Fall gewährleisten die Kommission und der Rat, dass die Beiträge den zu erwartenden Zahlungen entsprechen. (5) Die Kommission legt dem Rat jedes Jahr bis zum 20. Oktober unter Berücksichtigung des von der EIB veranschlagten Bedarfs ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträge für jedes der nächsten drei Haushaltsjahre vor. (6) Was die Mittel anbelangt, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aus früheren EEF auf den 11. EEF übertragen werden, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem betreffenden EEF berechnet. Was die Mittel des 10. EEF und der vorangegangenen EEF anbelangt, die nicht auf den 11. EEF übertragen werden, so werden die Auswirkungen auf den Beitrag jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zum 10. EEF berechnet. (7) Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mitgliedstaaten werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt. Artikel 8 Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (1) Bei der Kommission wird für die von der Kommission verwalteten Mittel des 11. EEF ein Ausschuss (im Folgenden ,,EEF-Ausschuss") eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen. (3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit, für die 720 von 998 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 14 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 279 Stimmen erforderlich. (4) Sollte ein Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert. (5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig auf Vorschlag der Kommission an. Artikel 9 Ausschuss für die Investitionsfazilität (1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (im Folgenden ,,Ausschuss für die Investitionsfazilität") eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses aus deren Mitte gewählt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 (2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an. (3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätze 2 und 3. Artikel 10 Durchführungsbestimmungen (1) Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der darin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Rates Nr. 617/2007 vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen1 und der Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates2 hinsichtlich der Unterstützung für die ÜLG in Kraft, bis der Rat eine Verordnung zur Durchführung des 11. EEF (im Folgenden ,,Durchführungsverordnung für den 11. EEF") sowie Durchführungsbestimmungen für den Übersee-Assoziationsbeschluss angenommen hat. Über die Durchführungsverordnung für den 11. EEF wird auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme der EIB einstimmig beschlossen. Die Durchführungsbestimmungen über die finanzielle Unterstützung der Union für die ÜLG werden nach Annahme des Übersee-Assoziationsbeschlusses vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig erlassen. Die Durchführungsverordnung für den 11. EEF und die Durchführungsbestimmungen für den Übersee-Assoziationsbeschluss enthalten Änderungen und Verbesserungen der Programmierungs- und Beschlussfassungsverfahren, die geeignet sind, die Verfahren der Union und die Verfahren des 11. EEF möglichst weitgehend zu harmonisieren. In der Durchführungsverordnung für den 11. EEF werden ferner besondere Verwaltungsverfahren für die Afrikanische Friedensfazilität festgelegt. In Anbetracht dessen, dass die finanzielle und technische Unterstützung für die Durchführung des Artikels 11b des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens durch spezifische Instrumente finanziert werden wird, die nicht zu den Instrumenten für die Finanzierung der AKP-EUZusammenarbeit gehören, müssen Tätigkeiten auf der Grundlage jener Bestimmungen durch zuvor spezifizierte Haushaltsverwaltungsverfahren gebilligt werden. Die Durchführungsverordnung für den 11. EEF enthält geeignete Regelungen, die eine Kombination von Darlehensfinanzierungen aus dem 11. EEF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ermöglichen, damit Kooperationsprojekte zwischen den Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKPStaaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean durchgeführt werden können; hierzu zählen insbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Verwaltung solcher Projekte. (2) Eine Finanzregelung wird vom Rat mit der in Artikel 8 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlassen. (3) Die Kommission legt ihre Vorschläge für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem vorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben betraut werden können. Artikel 11 Finanzielle Ausführung, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Entlastung (1) Die Kommission übernimmt im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung die finanzielle Ausführung der von ihr verwalteten Mittel und insbesondere die 1 2 1111 finanzielle Abwicklung von Projekten und Programmen. Beschlüsse der Kommission über die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sind im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vollstreckbare Titel. (2) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Union und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität nach den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB auf Gefahr der Mitgliedstaaten. Alle mit diesen Finanzierungen verbundenen Rechte, insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer, liegen bei den Mitgliedstaaten. (3) Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und den bewährten Praktiken im Bankwesen die finanzielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln nach Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des EEF, durchgeführt werden. (4) Für jedes Haushaltsjahr erstellt und genehmigt die Kommission die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof. (5) Die EIB übermittelt der Kommission und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen. (6) Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rechnungshof die ihm mit Artikel 287 AEUV übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt. (7) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit Ausnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom Europäischen Parlament erteilt. (8) Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten EEF-Mitteln unterliegen dem Kontroll- und Entlastungsverfahren, das in der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Finanzierungen vorgesehen ist. Artikel 12 Überprüfungsklausel Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel des Kapitels II können auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon ausgenommen. Die EIB wird bei Fragen, die ihre Aktivitäten oder diejenigen der Investitionsfazilität betreffen, an dem Vorschlag der Kommission beteiligt. Artikel 13 Europäischer Auswärtiger Dienst Die Durchführung dieses Abkommens steht im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes. Artikel 14 Ratifizierung, Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren. ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1. ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82. 1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Artikel 15 Verbindliche Sprachfassungen Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde. (3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Anhang zum AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und wie der Übersee-Assoziationsbeschluss (2014 bis 2020). Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 bleibt dieses Abkommen jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sowie des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Maßnahmen notwendig ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 1113 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks Vom 29. Oktober 2014 I. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 zu dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks vom 18. Mai 2007 (BGBl. 2013 II S. 530, 531) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland am 14. April 2015 in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde ist am 20. Juni 2013 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt worden. II. Das Übereinkommen wird ferner für folgende Staaten am 14. April 2015 in Kraft treten: Bulgarien nach Maßgabe der nachstehend unter III. abgedruckten Erklärung Dänemark nach Maßgabe der nachstehend unter III. abgedruckten Erklärung Indien Iran, Islamische Republik Kongo Malaysia Marokko Nigeria Palau Vereinigtes Königreich nach Maßgabe der nachstehend unter III. abgedruckten Erklärung. III. B u l g a r i e n hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 8. Februar 2012 folgende E r k l ä r u n g abgegeben: (Übersetzung) "The Republic of Bulgaria declares that it extends the application of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007, to wrecks located within its territory, including the territorial sea, subject to article 4, paragraph 4, of the Convention." ,,Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie die Anwendung des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 4 des Übereinkommens auf Wracks erstreckt, die sich in ihrem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers befinden." 1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 D ä n e m a r k hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 14. April 2014 folgende E r k l ä r u n g abgegeben: (Übersetzung) "In accordance with paragraph 2 of Article 3 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007, the Kingdom of Denmark declares that it will apply this Convention to wrecks located within its territory, including the territorial sea." ,,Nach Artikel 3 Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks erklärt das Königreich Dänemark, dass es das genannte Übereinkommen auf in seinem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers befindliche Wracks anwenden wird." Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 30. November 2012 folgende E r k l ä r u n g abgegeben: (Übersetzung) "In accordance with paragraph 2 of Article 3 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland declares that it will apply this Convention to wrecks located within its territory, including the territorial sea." ,,Nach Artikel 3 Absatz 2 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks erklärt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, dass es das genannte Übereinkommen auf in seinem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers befindliche Wracks anwenden wird." Berlin, den 29. Oktober 2014 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e 1 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Vom 29. Oktober 2014 Die Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 2002 II S. 921, 923), wird nach seinem Artikel 3 Absatz 3 für Kasachstan in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 10. September 2014 (BGBl. II S. 755). am 18. Dezember 2014 Berlin, den 29. Oktober 2014 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. G ö t z S c h m i d t - B r e m m e Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 1115 Bekanntmachung über das Entfallen von Bekanntmachungen zu Zentralen Behörden und Kontaktstellen Vom 12. November 2014 Die Bundesregierung hat bisher bei mehrseitigen Verträgen, die die Benennung von Zentralen Behörden oder Kontaktstellen vorsehen, die entsprechenden Kontaktdaten sowie Änderungen dieser Daten im Bundesgesetzblatt (Teil II) bekannt gemacht. Für Verträge, deren Verwahrer über zuverlässige Webseiten verfügen (z. B. Vereinte Nationen, Europarat), können diese Angaben verlässlich und aktuell auf den entsprechenden Webseiten eingesehen werden. Die Bekanntmachung der Kontaktdaten im Bundesgesetzblatt (Teil II) wird daher in diesen Fällen ab sofort entfallen. Der jeweilige Webseitenlink ist im Fundstellennachweis B unter dem entsprechenden Vertrag angegeben. Berlin, den 12. November 2014 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M a r t i n N e y B Bekanntmachung des Zweiten Änderungsprotokolls zur Vereinbarung über die European Air Group Vom 21. November 2014 Das in London am 9. Februar 2012 für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Zweite Änderungsprotokoll vom 12. Dezember 2011 zur Vereinbarung über die European Air Group zwischen der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Königreichs der Niederlande, der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 6. Juli 1998 und des Änderungsprotokolls vom 16. Juni 1999 über die European Air Group (BGBl. 2001 II S. 343, 344) sind, wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Der Tag, an dem das Zweite Änderungsprotokoll zur Vereinbarung über die European Air Group nach seinem Artikel 5 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Bonn, den 21. November 2014 Bundesministerium der Verteidigung Im Auftrag Dr. W e i n g ä r t n e r 1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Zweites Änderungsprotokoll zur Vereinbarung über die European Air Group Second Amending Protocol to the Agreement concerning the European Air Group Deuxième Protocole d'amendement à l'Accord relatif au Groupe Aérien Européen (Übersetzung) The Government of the Kingdom of Belgium, the Government of the French Republic, the Government of the Federal Republic of Germany, the Government of the Italian Republic, the Government of the Kingdom of the Netherlands, the Government of the Kingdom of Spain and the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland being Contracting Parties of the 6 July 1998 Agreement and Amending Protocol of 16th June 1999 concerning the European Air Group (hereinafter referred to as the "Agreement"), Have agreed as follows: Article 1 Article 4, final sentence shall be amended by replacing "Strike" with "Air". Article 2 Article 7, final sentence shall be amended by replacing "STC" with "Air Cmd". Article 3 Article 24 shall be replaced by the following in toto: "Invoicing RAF High Wycombe shall supply a quarterly invoice in accordance with the cost share items at Annex A through COS EAG for approval by the SRNOs. Following SRNO approval, the European Air Group shall pay the cost invoice from the EAG allocated common budget within 90 days of the date of the invoice in accordance with the cost sharing formula given in Annex B". Le Gouvernement de la République française, le Gouvernement du RoyaumeUni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord, le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne, le Gouvernement du Royaume de Belgique, le Gouvernement de la République italienne, le Gouvernement du Royaume des Pays-Bas et le Gouvernement du Royaume d'Espagne signataires de l'Accord du 6 juillet 1998 et du Protocole du 16 Juin 1999 amendant l'Accord relatif au Groupe Aérien Européen (ci-après désigné « Accord »), Sont convenus de ce qui suit : Article 1 À l'article 4, dernière phrase, le mot « Strike » est remplacé par « Air ». Article 2 À l'article 7, dernière phrase, le mot « STC » est remplacé par « Air Cmd ». Article 3 L'article 24 est intégralement remplacé par les dispositions suivantes : « Facturation La base RAF de High Wycombe fournit chaque trimestre au Chef d'état-major du Groupe une facture en conformité avec les coûts partagés figurant à l'annexe A pour approbation des OSRN. Après approbation des OSRN, le Groupe Aérien Européen (GAE) paie la facture sur le budget commun qui lui est assigné dans les quatre-vingt-dix (90) jours qui suivent la date de la facture conformément à la formule de partage des coûts donnée en annexe B ». Die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung der Französischen Republik, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Regierung des Königreichs Spanien und die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 6. Juli 1998 und des Änderungsprotokolls vom 16. Juni 1999 über die European Air Group (im Folgenden als die ,,Vereinbarung" bezeichnet) sind, haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 In Artikel 4 letzter Satz wird ,,Strike" durch ,,Air" ersetzt. Artikel 2 In Artikel 7 letzter Satz wird ,,STC" durch ,,Air Cmd" ersetzt. Artikel 3 Artikel 24 wird vollständig durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,,Rechnungsstellung RAF High Wycombe übermittelt über den COS European Air Group vierteljährlich eine Rechnung entsprechend den in Anlage A aufgeführten Posten, für die Kostenteilung vereinbart wurde, zur Genehmigung durch die SRNO. Nach Genehmigung durch die SRNO begleicht die European Air Group die Rechnung aus dem der EAG zugewiesenen gemeinsamen Haushalt innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsdatum entsprechend der Kostenteilungsformel in Anlage B." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Article 4 Article 26 shall be replaced by the following in toto: "Funding the EAG Annual Budget The Parties shall pay their share of the EAG approved budget in accordance with Article 22 at the start of the EAG's financial year". Article 5 (1) This amending Protocol shall be subject to ratification, acceptance or approval. (2) Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland ("the depositary"). The depositary shall transmit certified copies to the Parties. (3) This amending Protocol shall enter into force on the first day of the second month following the date of notification by the depositary to the Parties of deposit of the last ratification, acceptance or approval instrument. Done in the English and French languages, both texts being equally authoritative. Article 4 L'article 26 est intégralement remplacé par les dispositions suivantes : « Financement du budget annuel du GAE Les Parties payent leur part du budget approuvé du GAE conformément à l'article 22 en début d'exercice budgétaire annuel du GAE ». Article 5 1. Le présent Protocole d'amendement est soumis à ratification, acceptation ou approbation. 2. Les instruments de ratification, d'acceptation ou d'approbation sont déposés auprès du Gouvernement du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord (« le dépositaire »). Le dépositaire transmet les copies certifiées conformes aux parties. 3. Le présent Protocole d'amendement entre en vigueur le premier jour du deuxième mois suivant la date de notification aux Parties par le dépositaire du dépôt du dernier instrument de ratification, d'acceptation ou d'approbation. Fait en langues française et anglaise, les deux textes faisant également foi. Artikel 4 1117 Artikel 26 wird vollständig durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,,Finanzierung des Jahreshaushalts der European Air Group Die Vertragsparteien leisten ihren Anteil an dem durch die European Air Group genehmigten Haushalt gemäß Artikel 22 zum Beginn jedes Haushaltsjahres." Artikel 5 (1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (,,dem Verwahrer") hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften. (3) Dieses Änderungsprotokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsparteien notifiziert, dass die letzte Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde. Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu London am 12. Dezember 2011 Done at London this 12th day of December 2011 Fait à Londres le 12 décembre 2011 Für die Regierung des Königreichs Belgien For the Government of the Kingdom of Belgium Pour le Gouvernement du Royaume de Belgique Johan Verbeke Geschehen zu London am 1. März 2012 Done at London this 1st day of March 2012 Fait à Londres le 1 mars 2012 Für die Regierung der Französischen Republik For the Government of the French Republic Pour le Gouvernement de la République française Bernard Emié Geschehen zu London am 9. Februar 2012 Done at London this 9th day of February 2012 Fait à Londres le 9 février 2012 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland For the Government of the Federal Republic of Germany Pour le Gouvernement de la République fédérale d'Allemagne Georg Boomgaarden Geschehen zu London am 9. Februar 2012 Done at London this 9th day of February 2012 Fait à Londres le 9 février 2012 Für die Regierung der Italienischen Republik For the Government of the Italian Republic Pour le Gouvernement de la République italienne Alain Giorgio Maria Economides 1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Geschehen zu London am 12. Dezember 2011 Done at London this 12th day of December 2011 Fait à Londres le 12 décembre 2011 Für die Regierung des Königreichs der Niederlande For the Government of the Kingdom of the Netherlands Pour le Gouvernement du Royaume des Pays-Bas P. W. W a l d e c k Geschehen zu London am 12. Dezember 2011 Done at London this 12th day of December 2011 Fait à Londres le 12 décembre 2011 Für die Regierung des Königreichs Spanien For the Government of the Kingdom of Spain Pour le Gouvernement du Royaume d'Espagne D. C a r l o s M a r i a C a s a j u a n a P a l e t Geschehen zu London am 12. Dezember 2011 Done at London this 12th day of December 2011 Fait à Londres le 12 décembre 2011 Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland Pour le Gouvernement du Royaume-Uni de Grand-Bretagne et d'Irlande du Nord Gerald Howarth Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 1119 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum Vom 3. Dezember 2014 Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1970 II S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für Niue in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 4. September 2013 (BGBl. II S. 1446). am 8. Januar 2015 Berlin, den 3. Dezember 2014 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M a r t i n N e y B Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Vom 3. Dezember 2014 Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389) wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für Kongo, Demokratische Republik in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 9. Oktober 2014 (BGBl. II S. 999). * Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen. am 3. Februar 2015 Berlin, den 3. Dezember 2014 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M a r t i n N e y 1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2014 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 10,65 (9,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1109 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs Vom 3. Dezember 2014 I. Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für Lettland Polen Spanien in Kraft treten. II. Die Bekanntmachung vom 26. August 2014 (BGBl. II S. 727) wird dahin gehend berichtigt, dass die Änderung für Österreich am 1 7 . J u l i 2 0 1 5 in Kraft treten wird. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 26. August 2014 (BGBl. II S. 727). am 25. September 2015 am 25. September 2015 am 25. September 2015 Berlin, den 3. Dezember 2014 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M a r t i n N e y