Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 58 vom 24.11.2011  - Seite 2218 bis 2218 - Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes – Einführung eines Ordnungsgeldes

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2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes ­ Einführung eines Ordnungsgeldes*) Vom 8. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dem § 44a wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages." Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. November 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich *) Hinweis der Schriftleitung: Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.