Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 28 vom 13.06.1985  - Seite 955 bis 959 - Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt (Mikrozensusgesetz)

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt (Mikrozensusgesetz) Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985 955 Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt (Mikrozensusgesetz) Vom 10: Juni 1985 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Art und Zweck der Erhebung (1) Über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt wird in den Jahren 1985 bis 1990 eine Bundesstatistik auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) durchgeführt. (2) Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung und der Familien, den Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und Ausbildung der Erwerbsbevölkerung sowie die Wohnverhältnisse bereitzustellen. Die Ergebnisse sind Grundlage für politische Entscheidungen in Bund und Ländern. §2 Erhebungseinheiten (1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen. Sie werden durch mathematische Zufallsverfahren auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbarer Bezugsgrößen (Auswahlbezirk) ausgewählt. (2) In den Auswahlbezirken werden die Erhebungen in bis zu vier aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführt. Jährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt. (3) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen sind in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zuzuordnen. §3 Merkmale (1) Der Mikrozensus erhebt Merkmale über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind (Erhebungsmerkmale) oder die, vorbehaltlich der Regelung in § 11 Abs. 4, der Durchführung der Stichprobe dienen (Hilfsmerkmale). (2) Die Erhebungsmerkmale dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Hilfsmerkmale dürfen nur getrennt von den Erhebungsmerkmalen auf gesonderte für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte Datenträger übernommen werden, soweit sie nach § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 5 verwendet werden dürfen. §4 Ordnungsnummern Die im Erhebungsverfahren zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Nummern (Ordnungsnummern) dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Diese Nummern dürfen nur Angaben nach den §§ 5 und 6 über Gebäude-, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit enthalten. §5 Erhebungsmerkmale (1) Folgende Erhebungsmerkmale werden jährlich erfragt: 1. Gemeinde; Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung (§12 Melderechtsrahmengesetz); Zahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen im Haushalt; Wohnungsund Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusammenhang (Zugehörigkeit der Person zu einer bestimmten Wohnung und einem bestimmten Haushalt; Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie; Art der Verwandtschaft; Schwägerschaft der Familienmitglieder eines Haushalts); Veränderung der Haushaltsgröße und -Zusammensetzung seit der letzten Befragung durch Geburt, Tod oder Umzug; Baualtersgruppe der erstmals in die Erhebung einbezogenen Wohnungen; Geschlecht; Geburtsjahr und -monat; Familienstand; Eheschließungsjahr; Staatsangehörigkeit; 2. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche; Arbeitslosigkeit; Nichterwerbstätigkeit; Kind im Vorschulalter; Schüler, Student; a) für Erwerbstätige: Regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit; Ursachen einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe für Teilzeittätigkeit; befristeter - oder unbefristeter Arbeitsvertrag; normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen) und tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen) sowie arbeitsmarktbezogene Gründe und andere Ursachen für den Unterschied; Stellung im Beruf; Wirtschaftszweig des Betriebes; für Personen mit einer zweiten Erwerbstätigkeit zusätzlich: Stellung im Beruf; Wirtschaftszweig des Betriebes; normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen) und tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit (nach Stunden und Tagen); 956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I b) für Arbeitslose und Arbeitsuchende: Bezug von Arbeitslosengeld, -hiife; Art, Anlaß und Dauer der Arbeitssuche; Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit; Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle; Gründe für die Nichtverfügbarkeit (Krankheit, Ausbildung, bestehende Tätigkeit und andere Umstände); c) für Nichterwerbstätige: frühere Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt sowie arbeits-marktbezogene und andere Beendigungsgründe für die letzte Tätigkeit; Wirtschaftszweig und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit; d) für Kinder im Vorschulalter: Besuch von Kindergärten; e) für Schüler und Studenten: Art der besuchten Schule oder Hochschule; 3. Art des überwiegenden Lebensunterhalts (Erwerbstätigkeit; Arbeitslosengeld, -hilfe; Rente, Pension; Unterhalt durch Eltern, Ehegatten oder andere; eigenes Vermögen, Vermietung, Zinsen, Altenteil; Sozialhilfe; sonstige Unterstützungen); Art der öffentlichen Renten, Pensionen untergliedert nach eigener oder Witwen-, Waisenrente, -pension (Arbeiterrentenversicherung; Knappschaftliche Rentenversicherung; Angestelltenrentenversicherung; Pension; Kriegsopferrente; Unfallversicherung; Rente aus dem Ausland; übrige öffentliche Rente); Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen (Wohngeld; Sozialhilfe; BAföG; sonstige öffentliche Unterstützung; Betriebsrente; Altenteil; eigenes Vermögen, Zinsen; Leistungen aus der Lebensversicherung; Vermietung, Verpachtung; private Unterstützungen); Höhe des monatlichen Nettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 150 Deutsche Mark; 4. Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten, Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung; Art des Versicherungsverhältnisses; zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz; Art des Versicherungsverhältnisses (pflicht-, freiwillig versichert) und Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung zur Zeit der Erhebung und in den letzten zwölf Monaten davor; Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 1924 mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung; 5. Anzahl der Urlaubs- und Erholungsreisen von fünf und mehr Tagen; Zahl der beteiligten Haushaltsmitglieder; Beginn und benutztes Verkehrsmittel; bei Auslandsreisen außerdem: Zielland; bei Inlandsreisen außerdem: Art; Ziel; Dauer und Unterkunftsart mit einem Auswahlsatz von 0,1 vom Hundert der Bevölkerung. (2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 1985 im Abstand von zwei Jahren erfragt: 1. ausgeübter Beruf in der ersten und zweiten oder in der letzten Erwerbstätigkeit; Merkmale des ausgeübten Berufs und des Arbeitsplatzes unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeitsmarktes; Stellung im Betrieb; Berufs- und Betriebswechsel; 2. höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; Art, Dauer und Abschluß der schulischen und praktischen Berufsausbildung sowie der beruflichen Fortbildung und Umschulung; Hochschulabschluß nach Art und Hauptfachrichtung; 3. bei Ausländern: Aufenthaltsdauer, Zahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder, im Ausland lebender Ehegatte oder Eltern; 4. Art und Größe des Gebäudes mit Wohnraum, Nutzung der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter oder Untermieter; Eigentumswohnung, Freizeitwohnung; Einzugsjahr des Haushalts; Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche und WC; Art der Beheizung und der Heizenergie; Fläche der gesamten Wohnung; Zahl der Räume mit sechs und mehr qm und der davon untervermieteten oder gewerblich genutzten Räume; Baualtersgruppe; Leerstehen der Wohnung; bei vermieteten Wohnungen außerdem: Höhe der monatlichen Miete und der Nebenkosten; Ermäßigung oder Wegfall der Miete; Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwohnung; bei Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer außerdem: Art und Jahr des Erwerbs mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung. (3) Folgende Erhebungsmerkmale werden im Abstand von drei Jahren erfragt: 1. bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten: Gemeinde der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte ab 1985 mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung; 2. Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung; Art des Unfalls; Art und Dauer der Behandlung; Dauer einer Arbeitsunfähigkeit; Vorsorge gegen Krankheiten; Krankheitsrisiken; 3. amtlich anerkannte Behinderteneigenschaft und Grad der Behinderung ab 1986 mit einem Auswahlsatz von 0,5 vom Hundert der Bevölkerung; 4. Art der privaten und betrieblichen Altersvorsorge, Höhe der Lebensversicherung nach Versicherungssummenklassen ab 1986 mit einem Auswahlsatz von 0,25 vom Hundert der Bevölkerung. §6 Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale sind: 1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder; 2. Telefonnummer; Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985 957 3. Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude; 4. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers; 5. Name der Arbeitsstätte. (2) Das Hilfsmerkmal Name der Arbeitsstätte nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zum Wirtschaftszweig verwendet werden. §7 Erhebungsstellen Erhebungsstellen für den Mikroszensus sind die statistischen Ämter der Länder. §8 Interviewer (1) Für die Erhebung sollen Interviewer eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. (2) Die Interviewer dürfen die aus der Interviewertätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich der Interviewertätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Interviewertätigkeit. (3) Die Interviewer müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden 1. in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung (Nachbarschaft), 2. wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu besorgen ist, daß Erkenntnisse aus der Interviewertätigkeit zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden. (4) Die Interviewer sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Interviewertätigkeit haben sich die Interviewer auszuweisen; Wohnungen dürfen sie nur mit Zustimmung eines Verfügungsberechtigten betreten. (5) Die Interviewer sind berechtigt, in die Erhebungsvordrucke, soweit sie Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung der Interviewertätigkeit sind, die Angaben über die Zahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen im Haushalt, das Leerstehen der Wohnung, den Vor- und Familiennamen des angetroffenen Auskunftspflichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) sowie die Hilfsmerkmale nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 selbst einzutragen. Dies gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsvordrucke, wenn und soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind. (6) Die Interviewer sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. §9 Auskunftspflicht (1) Auskunftspflichtig sind 1. zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 sowie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1,3 und 5 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. In Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Personen, die wegen einer Behinderung oder wegen Minderjährigkeit selbst nicht Auskunft geben können, der Leiter der Einrichtung auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind. Sie entfällt, wenn die Auskünfte durch eine Vertrauensperson erteilt werden; 2. zu den Merkmalen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nr. 1 Auskunftspflichtigen. (2) Personen mit mehreren Wohnungen sind für jede ausgewählte Wohnung auskunftspflichtig nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung nach Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Die Auskünfte über das Merkmal Eheschließungsjahr in § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie die Merkmale nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig. §10 Erhebungsvordrucke (1) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbargestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Merkmale nach den §§ 5 und 6 hinausgehen. Den Inhalt der Fragen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 5 legt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest. (2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können mündlich gegenüber dem Interviewer oder schriftlich beantwortet werden. (3) Der Auskunftspflichtige kann die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen gemeinsam mit anderen Haushaltsmitgliedern oder für sich allein auf einem eigenen Bogen beantworten. (4) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke a) unverzüglich dem Interviewer auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder b) innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin auf Kosten des Auskunftspflichtigen zu übersenden. Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Vor- und Familienname, Gemeinde, Straße und Hausnummer auf dem Umschlag anzugeben. Bei Abgabe von Erhebungsvordrucken für mehrere Personen eines Haushalts in 958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I verschlossenem Umschlag genügen auf dem Umschlag die Angaben eines auskunftspflichtigen Haushaltsmitgliedes. (5) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Interviewertätigkeit sind die Angaben nach § 8 Abs. 5 Satz 1 auf Verlangen des Interviewers mündlich, die Vor- und Familiennamen der übrigen Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) sowie der Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers (§ 6 Abs. 1 Nr. 4) mündlich oder entsprechend Absatz 4 schriftlich mitzuteilen. §11 Trennung und Löschung (1) Die Hilfsmerkmale nach § 6 sind vor der Übernahme der Erhebungsmerkmale auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger von diesen zu trennen und gesondert aufzubewahren. (2) Die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens vier Jahre nach Durchführung des jährlichen Mikrozensus zu vernichten. (3) Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Nummer des Auswahlbezirkes zu löschen, sobald die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt sowie Haushalt und Wohnung durch Nummern, die einen Rückgriff auf die Hilfsmerkmale und Ordnungsnummern ausschließen, festgehalten worden sind. Die Nummer des Auswahlbezirks ist nach Abschluß der Aufbereitung der letzten Erhebung nach § 2 Abs. 2 zu löschen. (4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer der befragten Personen dürfen für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 2 Abs. 2 verwendet werden. Sie dürfen auch als Grundlage für-die Gewinnung geeigneter Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte herangezogen werden. § 12 Unterrichtung Die Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrichten über 1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung (§ 1), 2. Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1), 3. die statistische Geheimhaltung, 4. die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten, ihr zu entsprechen (§ 9 Abs. 1 und 2, § 10) und die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 9 Abs. 4), 5. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 9 Abs. 3), 6. Trennung und Löschung (§11) und 7. Rechte und Pflichten der Interviewer (§§ 8, 10 Abs. 5). § 13 Testerhebungen mit freiwilliger Auskunftserteilung (1) Zur Prüfung, ob in künftigen Mikrozensuserhebun-gen ganz oder teilweise auf die Auskunftspflicht ver- I ziehtet werden kann, werden zusätzlich in den Jahren 1985 bis 1987 Testerhebungen mit freiwilliger Auskunftserteilung im Rahmen der Erhebungsmerkmale des § 5 mit einem Auswahlsatz bis zu 0,25 vom Hundert der Bevölkerung durchgeführt. (2) Den Testerhebungen sind alternative Verfahren zugrunde zu legen. Hierbei dürfen über die Hilfsmerk- male nach § 6 hinaus weitere nicht personenbezogene Merkmale erfaßt werden, die der Durchführung der Testerhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung dienen. (3) Bei der Festlegung der alternativen Verfahren nach Absatz 2 und der methodischen Auswertung der Testerhebungen wirkt ein wissenschaftlicher Beirat mit. Der Beirat setzt sich zusammen aus zwei Hochschul- 1 lehrern auf dem Gebiet der Statistik und zwei Vertretern der Sozialforschung. Der Beirat wird vom Bundesminister des Innern auf Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Statistischen Gesellschaft berufen. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. r (4) Für die Durchführung der Testerhebungen ein-5 schließlich ihrer methodischen Auswertungen übermit-1 teln die Meldebehörden den Erhebungsstellen auf Ver-3 langen die Daten der Einwohner, die in den auf der Grundlage der Zufallsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 3 ausgewählten Gebäuden wohnen: j 1. Vor- und Familienname, 2. Tag der Geburt, !> 3. Geschlecht, \ 4. Staatsangehörigkeit, r~ 5. Familienstand. 3 (5) Die Merkmale nach den Absätzen 1,2 und 4 sowie die bei den Testerhebungen zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Nummern (Ordnungsnummern) dürfen mit Ausnahme der Daten nach Absatz 4 Nr. 1 und Hilfsmerkmale nach § 6 auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden. Die Ordnungsnummern einschließlich der Nummer des Auswahlbezirks und die Merkmale nach Absatz 2 Satz 2 sind, soweit sie einen Rückgriff auf die Hilfsmerkmale ermöglichen, spätestens am 31. Dezember 1990 zu löschen. (6) Die Daten nach Absatz 4 Nr. 1 und Hilfsmerkmale nach § 6 sind gesondert aufzubewahren. Die Daten und Hilfsmerkmale sowie die Erhebungsvordrucke sind spätestens zwei Jahre nach Aufbereitung der letzten Erhebung nach Absatz 1 zu vernichten. i (7) Zu unterrichten ist über Zweck, Art und Umfang der Testerhebung, die statistische Geheimhaltung sowie über die Löschung und Vernichtung nach den Absätzen 5 und 6. i (8) Ergebnisse der Testerhebungen, nach denen ganz oder teilweise auf die Auskunftspflicht verzichtet werden kann, sind unverzüglich zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, unbeschadet der Geltung dieses Gesetzes, die Merkmale nach § 9 Abs. 4 zu erweitern, für die die Auskünfte freiwillig sind. Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1985 959 § 14 Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in den Europäischen Gemeinschaften (1) Die §§ 2 bis 12 und 15 finden entsprechende Anwendung auf die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordneten Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, soweit die Merkmale dieses Gesetzes mit den Merkmalen der Stichprobenerhebungen übereinstimmen und sich aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes ergibt. Die Merkmale in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3530/84 des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1985 (Amtsbl. der EG Nr. L 330/1) sind auch insoweit, als sie über die Merkmale dieses Gesetzes hinausgehen, den Merkmalen nach § 5 Abs. 1 gleichgestellt. (2) Soweit Merkmale der Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte die Merkmale nach Absatz 1 überschreiten, sind die Auskünfte freiwillig. Die §§ 2 bis 12 und 15 finden mit Ausnahme der Vorschriften über die Auskunftserteilung entsprechende Anwendung. (3) Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die Stichprobenerhebungen nach den Absätzen 1 und 2 können bei den ausgewählten Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen, sich ergänzenden Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet werden. § 15 Verbot der Reidentifizierung (1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Merkmale dienen ausschließlich statistischen Zwecken. (2) Eine Zusammenführung von Merkmalen nach Absatz 1 oder von solchen Merkmalen mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist untersagt. § 16 Strafvorschrift Wer entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, Merkmale oder Daten zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 15 Abs. 1 auf für maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte Datenträger übernommen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. §17 Bertin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 201) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 10. Juni 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann