Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 52 vom 22.10.1985  - Seite 1973 bis 2000 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) Bu ndesgesetzblatt 1973 Teill Z 5702 A 1985 Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1985 Nr. 52 Tag Inhalt Seite 16. 10. 85 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPfSAPrV)....... 1973 neu: 2124-15-1; 2124-5-4, 2124-5-5 16. 10. 85 Zweite-Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung - See............... 2001 9511-19 11. 10. 85 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze 150 Jahre Eisenbahn in Deutschland)...................................... 2003 691-10-38 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger............................... 2004 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) Vom 16. Oktober 1985 Auf Grund des § 11 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) wird im Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: I. Abschnitt Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen §1 Ausbildung (1) Die dreijährigen Ausbildungen in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1 600 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 3 000 Stunden. (2) Die einjährige Ausbildung in der Krankenpflegehilfe umfaßt mindestens den in Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 500 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1100 Stunden. (3) Während der praktischen Ausbildung nach den Absätzen 1 und 2 ist in allen nach § 4 des Gesetzes für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden. (4) Innerhalb des zweiten und dritten Jahres der Ausbildung nach Absatz 1 sind unter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes mindestens 120, höchstens 160 Stunden im Rahmen des Nachtdienstes abzuleisten. (5) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Mifster der Anlage 4 nachzuweisen. §2 Staatliche Prüfung (1) Die staatliche Prüfung umfaßt für die Ausbildungen nach § 1 Abs. 1 einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil, für die Ausbildung nach § 1 Abs. 2 einen mündlichen und einen praktischen Teil. (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Krankenpflegeschule, Kinderkrankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren 1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. §3 Prüfungsausschuß (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Ärztin oder einem entsprechend beauftragten Arzt als Vorsitzenden, 2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, 3. der leitenden Unterrichtsschwester oder dem leitenden Unterrichtspfleger der Schule, 4. folgenden Fachprüfern: a) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt, b) mindestens einer Unterrichtsschwester oder einem Unterrichtspfleger, c) einer weiteren Krankenschwester oder Kinderkrankenschwester oder einem weiteren Krankenpfleger oder Kinderkrankenpfleger, d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend der zu prüfenden Fächer; dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. 2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen. (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer. (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. §4 Zulassung zur Prüfung (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. §5 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüf ung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. §6 Benotung Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. §7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens "ausreichend" benotet wird. (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. (4) Hat der Prüfling alle Teile oder den praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1975 die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. §8 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. §9 Versäumnisfolgen (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig. §11 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. II. Abschnitt Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Krankenpflege § 12 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Krankenpflege in a) Innerer Medizin und medizinischen Fachgebieten, b) Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten, c) Gynäkologie und Geburtshilfe, d) Psychiatrie, 2. Krankheitslehre in a) Innerer Medizin und medizinischen Fachgebieten, b) Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten, c) Gynäkologie und Geburtshilfe, d) Psychiatrie, 3. Anatomie und Physiologie, 4. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in den Fächern 1 und 2 dauert jeweils 120 Minuten, in den Fächern 3 und 4 jeweils 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfem die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. (3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 genannten Fächer wie folgt zu gewichten: Nummer 1 mit dem Faktor 3, die Nummern 2 und 3 jeweils mit dem Faktor 2, Nummer 4 mit dem Faktor 1. Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt. Dabei lautet die Gesamtnote "sehr gut" (1) bei Werten bis unter 1,5, "gut" (2) bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, "befriedigend" (3) bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, "ausreichend" (4) "mangelhaft" (5) bei Werten von 3,5 bis 4,0, bei Werten von mehr als 4,0 bis 5,0, "ungenügend" (6) bei Werten von über 5,0. 1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I § 13 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Krankenpflege, 2. Krankheitslehre, 3. Psychologie, Sozialmedizin, Rehabilitation, 4. Hygiene. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als 10 Minuten geprüft werden. (2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten. § 14 Praktischer Teil der Prüfung (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Krankenpflege bei einer Patientengruppe von höchstens vier Patienten. Der Prüfling übernimmt im Stationsablauf die pflegerische Versorgung der Patienten einschließlich der Pflegeplanung, der verwaltungsmäßigen Abwicklung und der zur Durchführung der Pflege erforderlichen Übergabe. (2) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fachprüfer im Einvernehmen mit dem Patienten, der für die Patienten verantwortlichen Ärztin oder dem für die Patienten verantwortlichen Arzt und der für die Patienten am Prüfungstag zuständigen Krankenpflegekraft. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in der Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden. (3) Kann der praktische Teil der Prüfung im Einzelfall auf Grund zwingender Umstände nicht oder nur teilweise entsprechend der Absätze 1 und 2 im Stationsablauf erfolgen, so ist er insoweit ausnahmsweise im Rahmen eines simulierten Stationsablaufs durchzuführen. (4) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. III. Abschnitt Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Kinderkrankenpflege §15 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Kinderkrankenpflege in a) Pädiatrie, b) Kinderchirurgie, Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten, c) Kinder- und Jugendpsychiatrie, d) Neugeborenen- und Wochenpflege, 2. Krankheitslehre in a) Pädiatrie, b) Kinderchirurgie, Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten, c) Kinder- und Jugendpsychiatrie, d) Neugeborenen- und Wochenbetterkrankungen, 3. Anatomie und Physiologie, 4. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in den Fächern 1 und 2 dauert jeweils 120 Minuten, in den Fächern 3 und 4 jeweils 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung, ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 genannten Fächer wie folgt zu gewichten: Nummer 1 mit dem Faktor 3, die Nummern 2 und 3 jeweils mit dem Faktor 2, Nummer 4 mit dem Faktor 1. § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 16 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Kinderkrankenpflege, 2. Krankheitslehre im Kindesalter, 3. Psychologie, Sozialmedizin, Rehabilitation, 4. Hygiene. Kenntnisse über die Entwicklung des gesunden Kindes und über Vorsorgemaßnahmen im Kindesalter sind in die mündliche Prüfung einzubeziehen. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1977 den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als 10 Minuten geprüft werden. (2) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kinderkrankenpflege bei einer Patientengruppe von höchstens vier Patienten. Der Prüfling übernimmt im Stationsablauf die pflegerische Versorgung der Patienten einschließlich der Pflegeplanung, der verwaltungsmäßigen Abwicklung und der zur Durchführung der Pflege erforderlichen Übergabe. (2) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fachprüfer im Einvernehmen mit dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter, der für die Patienten verantwortlichen Ärztin oder dem für die Patienten verantwortlichen Arzt und der am Prüfungstag für die Patienten zuständigen Krankenpflegekraft. Der praktische Teil der Prüfung sollfür den Prüfling in der Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden. (3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. IV. Abschnitt Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe § 18 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Krankenpflege im Rahmen der Krankenpflegehilfe unter Einbeziehung der Krankheitslehre, 2. Anatomie, Physiologie und Hygiene, 3. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In dem Fach 1 soll der Prüfling nicht länger als 15 Minuten, in den Fächern 2 und 3 nicht länger als jeweils 10 Minuten geprüft werden. (2) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 19 Praktischer Teil der Prüfung (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung eines Patienten. Der Prüfling übernimmt im Stationsablauf die grundpflegerische Versorgung des Patienten. (2) Die Auswahl des Patienten erfolgt durch die Fachprüfer im Einvernehmen mit dem Patienten, der für den Patienten verantwortlichen Ärztin oder dem für den Patienten verantwortlichen Arzt und der am Prüfungstag für den Patienten zuständigen Krankenpflegekraft. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein. V. Abschnitt Erlaubniserteilung §20 Erlaubnisurkunden Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus. §21 Sonderregelungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EWG (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. §17 « . *. ._ -r -. j o -x (3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Praktischer Teil der Prüfung v a 1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimatoder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate. VI. Abschnitt Schlußvorschriften §22 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Krankenpflegegesetzes auch im Land Berlin. §23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 3 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbil-dungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 462) und die Ausbildungsund Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 466) außer Kraft. . Bonri, den 16. Oktober 1985 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Rita Süssmuth Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1979 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) A Theoretischer und praktischer Unterricht in der Krankenpflege Stundenzahl 1 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 120 1.1 Berufskunde und Ethik; Geschichte des Berufs 1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 1.3 Aktuelle Berufsfragen 1.4 Krankenpflegegesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander 1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Wichtigkeit sind 1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz 1.7 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 1.8 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht sowie in das Lebensmittelrecht 1.9 Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 1.11 Wirtschaftsordnung 1.12 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln, aktuelle politische Fragen 2 Hygiene und medizinische Mikrobiologie 120 2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen 2.1.1 Die Gesundheit - Begriff und Bedeutung - 2.1.2 Gesundheit und Lebensalter 2.1.3 Gesundheit in der Arbeits- und Umwelt 2.2 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten 2.2.1 Gesunde Lebensweise 2.2.2 Sexualerziehung, Familienplanung 2.2.3 Suchten und ihre Bekämpfung 2.2.4 Früherkennung von Krankheiten 2.3 Allgemeine Ernährungslehre 2.3.1 Aufgaben der Ernährung und Bedeutung der gesunden Ernährung 2.3.2 Bestandteile der Nahrung 2.3.3 Nährstoffbedarf und seine Berechnung 2.3.4 Ernährungsmäßige Bedürfnisse unter Berücksichtigung von Lebensalter, Lebensumständen und Umwelt 2.3.5 Herstellen von einfachen Gerichten und Zwischenmahlzeiten 2.3.6 Anrichten von Mahlzeiten 2.3.7 Aufbewahren von Lebensmitteln 1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Stundenzahl 2.4 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz 2.4.1 Klima, Wasser, Boden, Luft 2.4.2 Kleidung und Wohnung 2.4.3 Persönliche Hygiene einschließlich Psychohygiene 2.4.4 Hygiene und Ordnung im klinischen und außerklinischen Pflegebereich 2.5 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie 2.5.1 Krankheitserreger 2.5.2 Infektionspforten, -wege und -Wirkungen 2.5.3 Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Entwesung 2.5.4 Isolierungsmaßnahmen 2.6 Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen 2.7 Schutzimpfungen 2.7.1 Aktive und passive Schutzimpfungen 2.7.2 Impfreaktionen und Impfkomplikationen 2.7.3 Impfkalender 2.7.4 Impfung im internationalen Reiseverkehr 3 Biologie, Anatomie und Physiologie 3.1 Zelle und Gewebe 3.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung 3.3 Vererbung und Evolution 3.4 Bewegungsapparat 3.5 Herz- und Gefäßsystem 3.6 Blut und Lymphe 3.7 Atmungssystem 3.8 Verdauungssystem 3.9 Endokrines System 3.10 Harnsystem 3.11 Genitalsystem 3.12 Zentrales und peripheres Nervensystem 3.13 Sinnesorgane 3.14 Haut- und Hautanhangsorgane 3.15 Regulationsvorgänge 4 Fachbezogene Physik und Chemie 40 4.1 Mechanik in Medizin und Pflege 4.2 Wärmelehre 4.3 Akustik 4.4 Optik 4.5 Elektrizität 4.6 Radiologie einschließlich Strahlenschutz 4.7 Allgemeine und anorganische Chemie 4.8 Organische und physiologische Chemie Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1981 Stundenzahl 5 Arzneimittellehre 60 5.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln 5.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung 5.3 Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung 5.4 Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie 5.5 Arzneimittelgruppen 5.6 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln 6 Allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Epidemiologie 360 6.1 Allgemeine Krankheitslehre 6.1.1 Krankheit und Krankheitsursachen 6.1.2 Reaktionen 6.1.3 Re- und Degeneration, Sklerose 6.1.4 Atrophie, Hypertrophie und Nekrose 6.1.5 Thrombose, Embolie, Infarkt 6.1.6 Wunden, Wundheilung 6.1.7 Blutungen 6.1.8 Störungen des Wachstums 6.1.9 Gutartige und bösartige Neubildungen 6.2 Innere Medizin 6.2.1 Herz- und Kreislauferkrankungen 6.2.2 Gefäßkrankheiten 6.2.3 Blutkrankheiten 6.2.4 Erkrankungen der Atmungsorgane 6.2.5 Erkrankungen des Verdauungssystems 6.2.6 Erkrankungen der Niere 6.2.7 Stoffwechselerkrankungen 6.2.8 Erkrankungen der endokrinen Drüsen 6.2.9 Allergische und immunologische Erkrankungen 6.2.10 Vitaminmangelerkrankungen 6.2.11 Infektionskrankheiten 6.2.12 Parasitäre Erkrankungen 6.3 Chirurgie, Orthopädie, Urologie 6.3.1 Luxationen, Frakturen, Verletzungen, Verbrennungen, Schock 6.3.2 Plastische und Wiederherstellungschirurgie 6.3.3 Lokale Infektionen 6.3.4 Erkrankungen des Kopfes und des Halses 6.3.5 Erkrankungen der Wirbelsäule und des Rückenmarks 6.3.6 Erkrankungen der Extremitäten 6.3.7 Erkrankungen des Thorax und des Herzens 6.3.8 Erkrankungen der Gefäße 6.3.9 Erkrankungen im Bauchraum 6.3.10 Erkrankungen der Niere und der ableitenden Harnwege 6.3.11 Erkrankungen des männlichen Genitale einschließlich Neubildungen 1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Stundenzahl 6.4 Frauenheilkunde 6.4.1 Störungen der Menstruation und des Menstruationszyklus 6.4.2 Sterilität und Kontrazeption 6.4.3 Mißbildungen und Lageanomalien des Genitale 6.4.4 Entzündliche Erkrankungen des Genitale und der Brust 6.4.5 Infektionen des Genitale 6.4.6 Neubildungen im Bereich des Genitale und der Brust 6.5 Geburtshilfe 6.5.1 Schwangerschaft 6.5.2 Geburt 6.5.3 Wochenbett 6.5.4 Das Neugeborene 66 Kinderheilkunde 6.6.1 Störungen beim unreif geborenen Kind 6.6.2 Mißbildungen 6.6.3 Ernährungsstörungen 6.6.4 Stoffwechselstörungen 6.6.5 Störungen der inneren Sekretion 6.6.6 Störungen im Nervensystem 6.6.7 Infektionskrankheiten 6.6.8 Psychisches Deprivationssyndrom 6.7 Neurologie 6.7.1 Verletzungen und Erkrankungen des Gehirns einschließlich der Anfallskrankheiten und Neubildungen 6.7.2 Erkrankungen des Rückenmarks 6.7.3 Erkrankungen des peripheren Nervensystems 6.7.4 Extrapyramidale Erkrankungen 6.8 Psychiatrie 6 8.1 Psychosomatik und seelische Reaktionen auf körperliche Krankheiten 6 8.2 Neurosen und Persönlichkeitsstörungen 6 8.3 Endogene und exogene Psychosen 6.8.4 Hirnorganische Erkrankungen und symptomatische Psychosen 6.8.5 Suchtkrankheiten 6.9 • Haut- und Geschlechtskrankheiten 6.9.1 Hautinfektionen 6.9.2 Allergische Erkrankungen 6 9.3 Entzündliche Erkrankungen 6.9.4 Erkrankungen durch physikalische und chemische Einflüsse 6 9.5 Neubildungen und Fehlbildungen 6.9.6 Erkrankungen der Hautanhangsgebilde 6.9.7 Geschlechtskrankheiten 6.10 Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten 6 10.1 Erkrankungen und Verletzungen der Nase und der Nasennebenhöhlen 6.10.2 Erkrankungen und Verletzungen des Ohres 6.10.3 Erkrankungen und Verletzungen des Rachens und des Kehlkopfes Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1983 Stundenzahl 6.11 Augenkrankheiten 6.11.1 Fehlsichtigkeit, Blindheit 6.11.2 Erkrankungen des Auges und der Hilfsorgane 6.11.3 Verletzungen des Auges und der Hilfsorgane 6.12 Alterskrankheiten 6.13 Grundlagen der Anaesthesie 7 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik 100 7.1 Allgemeine Psychologie 7.1.1 Allgemeine Grundlagen der Entwicklungs-, Persönlichkeits- und Lernpsychologie 7.1.2 Psychologie des kranken Menschen 7.2 Sozialpsychologie 7.2.1 Einführung in die Gruppendynamik 7.2.2 Kommunikation - Interaktion 7.2.3 Gesprächsführung 7.3 Soziologie 7.3.1 Soziologie der Gruppen und soziale Schichtung 7.3.2 Soziologie des Krankenhauses 7.3.3 Sozialmedizin 7.4 Pädagogik 7.4.1 Anthropologische Grundlagen der Erziehung 7.4.2 Erziehungsziele, Führungsstile 7.4.3 Pädagogik in der Krankenpflege 8 Krankenpflege 480 8.1 Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Krankenschwester und des Krankenpflegers in den verschiedenen Arbeitsbereichen 8.2 Umgang mit Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen Bedürfnisse 8.3 Aufnahme, Verlegung und Entlassung des Patienten 8.4 Umgang mit Angehörigen und Besuchern 8.5 Beobachten des Patienten 8.5.1 Beobachten des Aussehens und Verhaltens des Patienten 8.5.2 Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungsergebnissen 8.5.3 Ergreifen von Maßnahmen einschließlich der Weitergabe von Beobachtungsergebnissen 8.5.4 Fortlaufende Beobachtung im Hinblick auf Therapiewirkung, Komplikationsvermeidung und Rezidiwerhütung 8.6 Pflegemaßnahmen 8.6.1 Hilfen bei Verrichtung des täglichen Lebens 8.6.2 Hilfen bei Ausscheidungsvorgängen 8.6.3 Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgekrankheiten 8.6.4 Hilfen bei der körperlichen Mobilisierung 8.6.5 . Hilfen bei der psychischen Aktivierung und Anleitung zur Beschäftigung 8.6.6 Ernährung und Hilfen bei der Nahrungsaufnahme unter Berücksichtigung diätetischer Kostformen 1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Stundenzahl 8.7 Pflegetechniken 8.7.1 Anwendung von physikalischen Maßnahmen 8.7.2 Versorgung von Wunden, Anlegen von Verbänden und Schienen 8.7.3 Injektionen, Vorbereitung von Venenpunktionen, Infusionen und Transfusionen 8.7.4 Sondierungen und Spülungen, einschließlich Einlaufe und Katheterisierung 8.7.5 Spezielle Pflege des Auges, des Ohres, der Nase, des Mundes und der Haut 8.7.6 Allgemeine Instrumentenkunde 8.8 Organisation der Pflegearbeit 8.8.1 Aufstellen von Pflegeplänen; Anwenden des Krankenpflegeprozesses 8.8.2 Berichterstattung und Pflegedokumentation 8.8.3 Mitarbeiterbesprechungen 8.8.4 Anleitung und Beaufsichtigung von Lernenden und Hilfspersonal 8.9 Zusammenarbeit mit weiteren Mitgliedern des Pflege- und Behandlungsteams 8.9.1 Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung der Visiten 8.9.2 Vorbereiten des Patienten für ärztliche Untersuchungen, Operationen und sonstige ärztliche Verrichtungen, nachfolgende Betreuung des Patienten 8.9.3 Vorbereitung von Instrumenten und Geräten für ärztliche Maßnahmen 8.9.4 Begleiten des Patienten zu diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen 8.9.5 Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnahmen; Umgang mit Untersuchungsmaterial 8.10 Spezielle Krankenpflege bei Patienten mit 8.10.1 Bewußtseinsstörungen, Bewußtlosigkeit 8.10.2 Ateminsuffizienz, Atemstillstand 8.10.3 Herz- und Kreislaufinsuffizienz, Herzstillstand 8.10.4 Störungen der Ausscheidungsfunktionen 8.10.5 Störungen der Nahrungsaufnahme 8.10.6 Störungen der Temperaturregulation 8.10.7 Erkrankungen der Sinnesorgane 8.10.8 Störungen der Motorik 8.10.9 geistiger Behinderung 8.10.10 Suchterkrankungen 8.10.11 Neurosen, Psychosen und Persönlichkeitsstörungen 8.10.12 Suizidgefährdung 8.10.13 chronischen Krankheiten 8.10.14 unheilbaren Krankheiten 8.10.15 operativen Eingriffen 8.11 Krankenpflege in besonderen Situationen und Bereichen 8.11.1 Nachtwachen 8.11.2 Pflege alter Menschen 8.11.3 Pflege und Begleitung des sterbenden Menschen 8.11.4 Verhalten bei Todesfällen 8.11.5 Pflege von Wöchnerinnen und Neugeborenen 8.11.6 Pflege von gesunden und kranken Säuglingen und Kindern 8.11.7 Einführung in die Krankenpflege auf der Intensivstation 8.11.8 Krankenpflegerische Tätigkeiten im Operations- und Ambulanzbereich 8.11.9 Krankenpflege auf der Isolierstation 8.11.10 Krankenpflege auf psychiatrischen Stationen Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1985 Stundenzahl 8.11.11 Krankenpflege in Gemeinde- oder Sozialstationen, Hauskrankenpflege 8.11.12 Krankenpflege in Werksambulatorien 8.11.13 Krankenpflege in Rehabilitationseinrichtungen 8.11.14 Krankenpflege in sonstigen Pflegeeinrichtungen 9 Grundlagen der Rehabilitation 20 9.1 Rehabilitation in der Krankenpflege 9.2 Begriff und Arten der Behinderung 9.3 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation 9.4 Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation 9.5 Stellung der Behinderten in der Gesellschaft 9.6 Träger und Einrichtungen der Rehabilitation 10 Einführung in die Organisation und Dokumentation im Krankenhaus 30 10.1 Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern 10.2 Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern 10.3 Betrieb von Krankenhäusern einschließlich Leistungsbereiche und Umgang mit Wirt-schaftsgütern 10.4 Pflegesysteme 10.5 Schriftverkehr, Karteiführung, Formulare, Erfassung und Weitergabe von Leistungsdaten, elektronische Datenverarbeitung 10.6 Statistik im Gesundheitswesen 11 Sprache und Schrifttum 20 11.1 Vortrag und Diskussion 11.2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung 11.3 Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur 11.4 Einführung in fachbezogene Terminologien 12 Erste Hilfe 30 12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 12.2 Erstversorgung 12.3 Maßnahmen der Wiederbelebung 12.4 Transport 12.5 Blutstillung 12.6 Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen 12.7 Maßnahmen bei Schockzuständen 12.8 Infusion und Transfusion 12.9 Maßnahmen bei Vergiftungen 12.10 Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie Verbrennungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Unterkühlung, Ertrinken, Verschüttung, Ersticken, Unfälle durch elektrischen Strom, Eindringen von Fremdkörpern Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 12 100 Stundenzahl insgesamt: 1 600 1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I B Praktische Ausbildung in der Krankenpflege Praktische Ausbildung in Stunden 1. Allgemeiner Medizin und medizinischen Fachgebieten einschließlich Pflege alter Menschen und Alterskrankheiten 900 2. Allgemeiner Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten 750 3. der Gynäkologie oder Urologie und der Wochen- und Neugeborenenpflege 350 4. der Psychiatrie, Kinderkrankenpflege und Kinderheilkunde sowie in der Gemeindekrankenpflege (Hauskrankenpflege) oder entsprechenden Einrichtungen des Gesundheitswesens 400 Bei der Verteilung der Gesamtstundenzahl von 400 sind die einzelnen Bereiche entsprechend ihrer Bedeutung und der organisatorischen Möglichkeiten der Krankenpflegeschule angemessen zu berücksichtigen. Zur Verteilung auf die Bereiche 1 bis 4 600 Stunden insgesamt: 3 000 Einsätze in Funktionsbereichen sollen nicht vor dem zweiten Ausbildungsjahr erfolgen. Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1987 Anlage 2 (zu§ 1 Abs. 1) A Theoretischer und praktischer Unterricht in der Kinderkrankenpflege Stundenzahl 1 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 120 1.1 Berufskunde und Ethik; Geschichte des Berufs 1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie Weltgesundheitsorganisation und Europarat 1.3 Aktuelle Berufsfragen 1.4 Krankenpflegegesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander 1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Wichtigkeit sind 1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz 1.7 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 1.8 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht sowie in das Lebensmittelrecht 1.9 Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 1.11 Wirtschaftsordnung 1.12 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln, aktuelle politische Fragen 2 Hygiene und medizinische Mikrobiologie 120 2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen 2.1.1 Die Gesundheit - Begriff und Bedeutung - 2.1.2 Gesundheit und Lebensalter 2.1.3 Gesundheit in der Arbeits- und Umwelt 2.2 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten 2.2.1 Gesunde Lebensweise 2.2.2 Sexualerziehung, Familienplanung 2.2.3 Suchten und ihre Bekämpfung 2.2.4 Früherkennung von Krankheiten 2.3 Allgemeine Ernährungslehre 2.3.1 Aufgaben der Ernährung und Bedeutung der gesunden Ernährung 2.3.2 Bestandteile der Nahrung 2.3.3 Nährstoffbedarf und seine Berechnung 2.3.4 Ernährungsmäßige Bedürfnisse unter Berücksichtigung von Lebensalter, Lebensumständen und Umwelt 2.3.5 Herstellen von einfachen Gerichten und Zwischenmahlzeiten 2.3.6 Anrichten von Mahlzeiten 2.3.7 Aufbewahren von Lebensmitteln 1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Stundenzahl 2.4 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz 2.4.1 Klima, Wasser, Boden, Luft 2.4.2 Kleidung und Wohnung 2.4.3 Persönliche Hygiene einschließlich Psychohygiene 2.4.4 Hygiene und Ordnung im klinischen und außerklinischen Pflegebereich 2.5 Bakteriologie, Virologie und Parasitologie 2.5.1 Krankheitserreger , 2.5.2 Infektionspforten, -wege und -Wirkungen 2.5.3 Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Entwesung 2.5.4 Isolierungsmaßnahmen 2.6 Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen 2.7 Schutzimpfungen 2.7.1 Aktive und passive Schutzimpfungen 2.7.2 Impfreaktionen und Impfkomplikationen 2.7.3 Impfkalender 2.7.4 Impfung im internationalen Reiseverkehr 3 Biologie, Anatomie und Physiologie 120 3.1 Zelle und Gewebe 3.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung 3.3 Vererbung und Evolution 3.4 Bewegungsapparat 3.5 Herz- und Gefäßsystem 3.6 Blut und Lymphe 3.7 Atmungssystem 3.8 Verdauungssystem 3.9 Endokrines System 3.10 Harnsystem 3.11 Genitalsystem 3.12 Zentrales und peripheres Nervensystem 3.13 Sinnesorgane 3.14 Haut-und Hautanhangsorgane 3.15 Regulationsvorgänge 4 Fachbezogene Physik und Chemie 40 4.1 Mechanik in Medizin und Pflege 4.2 Wärmelehre 4.3 Akustik 4.4 Optik 4.5 Elektrizität 4.6 Radiologie einschließlich Strahlenschutz 4.7 Allgemeine und anorganische Chemie 4.8 Organische und physiologische Chemie 5 Arzneimittellehre 60 5.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln 5.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1989 Stundenzahl 5.3 Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung 5.4 Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie 5.5 Arzneimittelgruppen 5.6 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln 6 Allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich Vorsorge, Diagnostik, Therapie und Epidemiologie 360 6.1 Allgemeine Krankheitslehre 6.1.1 Krankheit und Krankheitsursachen 6.1.2 Reaktionen 6.1.3 Re- und Degeneration, Sklerose 6.1.4 Atrophie, Hypertrophie und Nekrose 6.1.5 Thrombose, Embolie, Infarkt 6.1.6 Wunden, Wundheilung 6.1.7 Blutungen 6.1.8 Störungen des Wachstums 6.1.9 Gutartige und bösartige Neubildungen 6.2 Kinderheilkunde einschließlich Sozialpädiatrie 6.2.1 Störungen beim unreif geborenen Kind 6.2.2 Krankheiten des Neugeborenen 6.2.3 Störungen des Wachstums und der Entwicklung 6.2.4 Ernährungsstörungen des Säuglings und Kleinkindes 6.2.5 Hypovitaminosen und Avitaminosen im Kindesalter 6.2.6 Stoffwechselerkrankungen des Kindes 6.2.7 Störungen der endokrinen Drüsen 6.2.8 Krankheiten des lymphatischen Systems 6.2.9 Mißbildungen 6.2.10 Cerebrale Störungen 6.2.11 Infektionskrankheiten 6.2.12 Parasitäre Erkrankungen 6.2.13 Herz- und Kreislauferkrankungen, Schock 6.2.14 Gefäßerkrankungen 6.2.15 Blutkrankheiten 6.2.16 Erkrankungen der Atmungsorgane 6.2.17 Erkrankungen des Verdauungssystems 6.2.18 Erkrankungen der Niere und der ableitenden Harnwege 6.2.19 Allergische und immunologische Erkrankungen 6.2.20 Psychisches Deprivationssyndrom und Psychosomatik 6.3 Fachgebiete unter besonderer Berücksichtigung des Kindesalters 6.3.1 Chirurgie 6.3.2 Orthopädie 6.3.3 Urologie 6.4 Neurologie des Kindesalters 6.4.1 Verletzungen und Erkrankungen des Gehirns einschließlich der Anfallskrankheiten und Neubildungen 6.4.2 Erkrankungen des Rückenmarks 1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Stundenzahl 6.4.3 Erkrankungen des peripheren Nervensystems 6.4.4 Extrapyramidale Erkrankungen 6.5 Kinder- und Jugendpsychiatrie 6.5.1 Psychosomatik und seelische Reaktionen auf körperliche Krankheiten 6.5.2 Neurosen und Persönlichkeitsstörungen 6.5.3 Endogene und exogene Psychosen 6.5.4 Hirnorganische Erkrankungen und symptomatische Psychosen 6.5.5 Suchtkrankheiten 6.6 Haut- und Geschlechtskrankheiten 6.6.1 Hautinfektionen 6.6.2 Allergische Erkrankungen 6.6.3 Entzündliche Erkrankungen 6.6.4 Erkrankungen durch physikalische und chemische Einflüsse 6.6.5 Neubildungen und Fehlbildungen 6.6.6 Erkrankungen der Hautanhangsgebilde 6.6.7 Geschlechtskrankheiten 6.7 Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten 6.7.1 Erkrankungen und Verletzungen der Nase und der Nasennebenhöhlen 6.7.2 Erkrankungen und Verletzungen des Ohres 6.7.3 Erkrankungen und Verletzungen des Rachens und des Kehlkopfes 6.8 Augenkrankheiten 6.8.1 Fehlsichtigkeit, Blindheit 6.8.2 Erkrankungen des Auges und der Hilfsorgane 6.8.3 Verletzungen des Auges und der Hilfsorgane 6.9 Frauenheilkunde 6.9.1 Störungen der Menstruation und des Menstruationszyklus 6.9.2 Sterilität und Kontrazeption 6.9.3 Mißbildungen und Lageanomalien des Genitale 6.9.4 Entzündliche Erkrankungen des Genitale und der Brust 6.9.5 Infektionen des Genitale 6.9.6 Neubildungen im Bereich des Genitale und der Brust 6.10 Geburtshilfe 6.10.1 Schwangerschaft 6.10.2 Geburt 6.10.3 Wochenbett 6.10.4 Das Neugeborene 6.11 Grundlagen der Anaesthesie 7 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik 100 7.1 Allgemeine Psychologie 7.1.1 Allgemeine Grundlagen der Entwicklungs-, Persönlichkeits- und Lernpsychologie 7.1.2 Psychologie des kranken Kindes 7.2 Sozialpsychologie 7.2.1 Einführung in die Gruppendynamik 7.2.2 Kommunikation - Interaktion 7.2.3 Gesprächsführung Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1991 Stundenzahl 7.3 Soziologie 7.3.1 Soziologie der Gruppen und soziale Schichtung 7.3.2 Soziologie des Krankenhauses 7.3.3 Sozialmedizin 7.4 Pädagogik 7.4.1 Anthropologische Grundlagen der Erziehung 7.4.2 Erziehungsziele, Führungsstile 7.4.3 Pädagogik in der Kranken- und Kinderkrankenpflege 7.5 Beschäftigungslehre 7.5.1 Bedeutung der Beschäftigung für das kranke Kind 7.5.2 Möglichkeiten und Arten der Beschäftigung, insbesondere Spielen 8 Kinderkrankenpflege 480 8.1 Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Kinderkrankenschwester und des Kinderkrankenpflegers in den verschiedenen Arbeitsbereichen 8.2 Umgang mit Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen Bedürfnisse und ihrer körperlichen, statischen und geistigen Entwicklung 8.3 Aufnahme, Verlegung und Entlassung des Patienten 8.4 Umgang mit den Eltern, anderen Bezugspersonen und Besuchern des Patienten 8.5 Beobachten des Patienten 8.5.1 Beobachten des Aussehens und Verhaltens des Patienten 8.5.2 Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungsergebnissen 8.5.3 Ergreifen von Maßnahmen einschließlich der Weitergabe von Beobachtungsergebnissen 8.5.4 Fortlaufende Beobachtung im Hinblick auf Therapiewirkung, Komplikationsvermeidung und Rezidivverhütung 8.6 Pflegemaßnahmen 8.6.1 Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens 8.6.2 Hilfen bei Ausscheidungsvorgängen 8.6.3 Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgekrankheiten 8.6.4 Hilfen bei der körperlichen Mobilisierung 8.6.5 Hilfen bei der psychischen Aktivierung, Anleitung zur Beschäftigung und Mithilfe bei der schulischen Betreuung 8.6.6 Natürliche und künstliche Ernährung des Säuglings 8.6.7 Ernährung des Kindes und Besonderheiten bei der Ernährung des kranken Kindes 8.6.8 Diätetische Kostformen 8.7 Pflegetechniken 8.7.1 Anwenden von physikalischen Maßnahmen 8.7.2 Versorgen von Wunden, Anlegen von Verbänden und Schienen 8.7.3 Injektionen, Vorbereitung von Venenpunktionen, Infusionen und Transfusionen 8.7.4 Sondierungen und Spülungen einschließlich Einlaufe und Katheterisierung 8.7.5 Spezielle Pflege des Auges, des Ohres, der Nase, des Mundes und der Haut 8.7.6 Allgemeine Instrumentenkunde 8.8 Organisation der Pflegearbeit 8.8.1 Aufstellen von Pflegeplänen; Anwenden des Krankenpflegeprozesses 8.8.2 Berichterstattung und Pflegedokumentation 1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 8.8.3 Mitarbeiterbesprechungen 8.8.4 Anleitung und Beaufsichtigung von Lernenden und Hilfspersonal 8.9 Zusammenarbeit mit weiteren Mitgliedern des Pflege- und Behandlungsteams 8.9.1 Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung der Visiten 8.9.2 Vorbereiten des Patienten für ärztliche Untersuchungen, Operationen und sonstige ärztliche Verrichtungen, nachfolgende Betreuung des Patienten 8.9.3 Vorbereitung von Instrumenten und Geräten für ärztliche Maßnahmen 8.9.4 Begleiten des Patienten zu diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen 8.9.5 Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnahmen; Umgang mit Untersuchungsmaterial 8.10 Spezielle Kinderkrankenpflege bei Patienten mit 8.10.1 Bewußtseinsstörungen, Bewußtlosigkeit 8.10.2 Ateminsuffizienz oder Atemstillstand 8.10.3 Herz- und Kreislaufinsuffizienz, Herzstillstand 8.10.4 Störungen der Ausscheidungsfunktionen 8.10.5 Störungen der Nahrungsaufnahme 8.10.6 Störungen der Temperaturregulation 8.10.7 Erkrankungen der Sinnesorgane 8.10.8 Störungen der Motorik 8.10.9 geistiger Behinderung 8.10.10 Suchterkrankungen 8.10.11 Verhaltensstörungen 8.10.12 Suizidgefährdung 8.10.13 chronischen Krankheiten 8.10.14 unheilbaren Krankheiten 8.10.15 operativen Eingriffen 8.11 Kinderkrankenpflege in besonderen Situationen und Bereichen 8.11.1 Nachtwachen 8.11.2 Pflege und Begleitung des sterbenden Kindes 8.11.3 Verhalten bei Todesfällen 8.11.4 Einführung in die Kinderkrankenpflege im Neugeborenenzentrum und in der Intensivstation 8.11.5 Kinderkrankenpflegerische Tätigkeiten im Operations- und Ambulanzbereich 8.11.6 Kinderkrankenpflege auf der Isolierstation 8.11.7 Kinderkrankenpflege auf psychiatrischen Stationen 8.11.8 Kinderkrankenpflege in Gemeinde- oder Sozialstationen, häusliche Kinderkrankenpflege (Hauskrankenpflege) 8.11.9 Kinderkrankenpflege in Rehabilitationseinrichtungen 8.11.10 Kinderkrankenpflege in sonstigen Pflegeeinrichtungen 8.11.11 Pflege des erwachsenen Kranken 9 Grundlagen der Rehabilitation 9.1 Rehabilitation in der Kinderkrankenpflege 9.2 Begriff und Arten der Behinderung 9.3 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation 9.4 Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation 9.5 Stellung der Behinderten in der Gesellschaft 9.6 Träger und Einrichtungen der Rehabilitation Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1993 Stundenzahl 10 Einführung in die Organisation und Dokumentation im Krankenhaus 30 10.1 Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern 10.2 Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern 10.3 Betrieb von Krankenhäusern einschließlich Leistungsbereiche und Umgang mit Wirt-schaftsgütem 10.4 Pflegesysteme 10.5 Schriftverkehr, Karteiführung, Formulare, Erfassung und Weitergabe von Leistungsdaten, elektronische Datenverarbeitung 10.6 Statistik im Gesundheitswesen 11 Sprache und Schrifttum 20 11.1 Vortrag und Diskussion 11.2 Mündliche und schriftliche Berichterstattung 11.3 Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur 11.4 Einführung in fachbezogene Terminologien 12 Erste Hilfe 30 12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 12.2 Erstversorgung 12.3 Maßnahmen der Wiederbelebung 12.4 Transport 12.5 Blutstillung 12.6 Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen 12.7 Maßnahmen bei Schockzuständen 12.8 Infusion und Transfusion 12.9 Maßnahmen bei Vergiftungen 12.10 Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie Verbrennungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Unterkühlung, Ertrinken, Verschüttung, Ersticken, Unfälle durch elektrischen Strom, Eindringen von Fremdkörpern Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 12 100 Stundenzahl insgesamt: 1 600 1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I B Praktische Ausbildung in der Kinderkrankenpflege Praktische Ausbildung in Stunden 1. Allgemeiner Pädiatrie einschließlich Infektionskrankheiten unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersstufen einschließlich Frühgeborene und Neonatologie 1 230 2. Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten 600 3. der Neugeborenen- und Wochenpflege 220 4. der Neuropädiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie, Gemeindekrankenpflege (Hauskrankenpflege) oder entsprechenden Einrichtungen des Gesundheitswesens 350 Bei der Verteilung der Gesamtstundenzahl von 350 sind die einzelnen Bereiche entsprechend ihrer Bedeutung und der organisatorischen Möglichkeiten der Kinderkrankenpfiege-schule angemessen zu berücksichtigen. Zur Verteilung auf die Bereiche 1 bis 4 600 Stunden insgesamt: 3 000 Einsätze in Funktionsbereichen sollen nicht vor dem zweiten Ausbildungsjahr erfolgen. Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1995 Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2) Theoretischer und praktischer Unterricht in der Krankenpflegehilfe Stundenzahl 1 Berufs-, Gesetzes-, Staatsbürgerkunde 40 1.1 Krankenpflegegesetz und Einführung in die Tätigkeitsbereiche der vom Gesetz erfaßten Berufe in der Krankenpflege und ihre Abgrenzung zueinander 1.2 Berufskundliche Fragen, insbesondere Ethik in der Krankenpflege 1.3 Einführung in Organisation und Dokumentation im Krankenhaus 1.4 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 1.5 Arbeitsrechtliche Bestimmungen einschließlich Mutterschutz, Arbeitsschutz und Unfallverhütung 1.6 Einführung in die Seuchen-, Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung 1.7 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialangebote) 1.8 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland 1.9 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 2 Hygiene 40 2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen 2.2 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten 2.3 Allgemeine Ernährungslehre 2.4 Allgemeine Hygiene und Umweltschutz einschließlich persönliche Hygiene 2.5 Hygiene im Krankenhaus 3 Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie 40 3.1 Zelle und Gewebe 3.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung 3.3 Vererbung und Evolution 3.4 Bewegungsapparat 3.5 Herz- und Gefäßsystem 3.6 Blut und Lymphe 3.7 Atmungssystem 3.8 Verdauungssystem 3.9 Endokrines System 3.10 Harnsystem 3.11 Genitalsystem 3.12 Zentrales und peripheres Nervensystem 3.13 Sinnesorgane 3.14 Haut und Hautanhangsorgane 3.15 Regulationsvorgänge 4 Arzneimittellehre 20 4.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln 4.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung 1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Stundenzahl 4.3 Umgang mit Arzneimitteln 4.4 Arzneimittelgruppen 5 Krankheitslehre 60 5.1 Allgemeine Krankheitslehre 5.2 Krankheit und Krankheitsursachen 5.3 Arten und Erscheinungsformen häufig auftretender Krankheiten einschließlich Infektionskrankheiten, psychischer Krankheiten und Alterskrankheiten 5.4 Untersuchungsverfahren und Behandlungsmethoden, Vorsorgemaßnahmen 6 Krankenpflegehilfe 230 6.1 Psychologie des kranken Menschen und Umgang mit Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen Bedürfnisse 6.2 Mithilfe bei Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patienten 6.3 Umgang mit Angehörigen und Besuchern 6.4 Beobachten des Patienten 6.4.1 Beobachten des Aussehens und Verhaltens des Patienten 6.4.2 Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungsergebnissen 6.4.3 Ergreifen von Maßnahmen einschließlich der Weitergabe von Beobachtungsergebnissen 6.4.4 Fortlaufende Beobachtung im Hinblick auf Therapiewirkung, Komplikationsvermeidung und Rezidiwerhütung 6.5 Pflegemaßnahmen 6.5.1 Hilfen bei Verrichtungen des täglichen Lebens 6.5.2 Hilfen bei Ausscheidungsvorgängen 6.5.3 Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgekrankheiten 6.5.4 Hilfen bei der körperlichen Mobilisierung 6.5.5 Hilfen bei der psychischen Aktivierung und Anleitung zur Beschäftigung 6.5.6 Ernährung und Hilfen bei der Nahrungsaufnahme unter Berücksichtigung diätetischer Kostformen 6.6 Pflegetechniken und besondere Maßnahmen 6.6.1 Anwenden von physikalischen Maßnahmen 6.6.2 Spezielle Pflege des Auges, des Ohres, der Nase, des Mundes und der Haut 6.6.3 Mithilfe beim Versorgen von Wunden und beim Anlegen von Verbänden und Schienen 6.6.4 Mithilfe bei Injektionen, Sondierungen und Spülungen 6.6.5 Mithilfe bei der Vorbereitung des Patienten für ärztliche Untersuchungen, Operationen und sonstige ärztliche Verrichtungen 6.6.6 Pflege von Instrumenten und medizinischen Geräten und Mithilfe bei der Anwendung 6.6.7 Umgang mit Untersuchungsmaterial 6.7 Organisation der Pflegearbeit 6.7.1 Einführung in den Pflegeprozeß 6.7.2 Berichterstattung und Pflegedokumentation 6.8 Besondere Pflegemaßnahmen bei Patienten mit 6.8.1 Störungen der Vitalfunktionen 6.8.2 geistiger Behinderung oder psychosozialer Störung 6.8.3 körperlichen Behinderungen oder Bewegungsstörungen 6.8.4 chronischen Krankheiten Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1997 Stundenzahl 6.8.5 infektiösen Erkrankungen 6.8.6 operativer Behandlung 6.9 Krankenpflegehilfe in besonderen Situationen und Bereichen 6.9.1 Pflege alter Menschen 6.9.2 Pflege und Begleitung des sterbenden Menschen 6.9.3 Verhalten bei Todesfällen 6.9.4 Einführung in die Wochen- und Neugeborenenpflege 6.9.5 Einblick in Tätigkeiten im Operations- und Ambulanzbereich, in psychiatrischen Einrichtungen, in sonstigen Pflegeeinrichtungen und in Gemeindepflege- und Sozialstationen, Hauskrankenpflege 6.10 Grundlagen der Rehabilitation 7 Erste Hilfe 20 7.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 7.2 Erstversorgung 7.3 Maßnahmen der Wiederbelebung 7.4 Transport 7.5 Blutstillung 7.6 Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen 7.7 Maßnahmen bei Schockzuständen 7.8 Infusion und Transfusion 7.9 Maßnahmen bei Vergiftungen 7.10 Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie Verbrennungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Unterkühlung, Ertrinken, Verschüttung, Ersticken, Unfälle durch elektrischen Strom, Eindringen von Fremdkörpern Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 7 50 Stundenzahl insgesamt: 500 B Praktische Ausbildung in der Krankenpflegehilfe Stunden Praktische Ausbildung 1 100 Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach vorzusehen. 1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Anlage 4 (zu § 1 Abs. 5) Name, Vorname (Bezeichnung der Schule) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen Geburtsdatum Geburtsort hat in der Zeit vom bis regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung als Krankenpflegeschüler(in)/als Kinderkrankenpflegeschüler(in)/als Schüler(in) für Krankenpflegehilfe*) teilgenommen. Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Krankenpflegegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ... Tage *) -unterbrochen worden. Ort, Datum (Stempel) (Unterschrift(en) der Schulleitung) *) Nichtzutreffendes streichen. Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985 1999 Anlage 5 (zu §7 Abs. 2 Satz 1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung in der......................................... ........ Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat am .................... die staatliche Prüfung in der Krankenpflege/Kinderkrankenpflege/Krankenpflegehilfe*) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der ........................................ in......................................... bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung "................" **) 2. im mündlichen Teil der Prüfung ,................." 3. im praktischen Teil der, Prüfung ,................." Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) *) Nichtzutreffendes streichen. **) Die Prüfung in der Krankenpflegehilfe umfaßt keinen schriftlichen Teil. 2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Anlage 6 (zu § 20) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Herr/Frau/Fräulein *) geboren am in erhält auf Grund des Krankenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen. Ort, Datum (Siegel) (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen.